Sprengstoff; bedingter Strafvollzug; Entschädigung für Freiheitsentzug.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 38 TPF 2011 38
12. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 6. April 2011 (SK.2010.24)
Sprengstoff; bedingter Strafvollzug; Entschädigung für Freiheitsentzug.
Art. 42 Abs. 1, 224, 226 StGB, Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO
Verwendung von modifizierten Feuerwerkskörpern zu zerstörerischen Zwecken; Zwecknachweis (E. 2.5 und 4.5).
Eine aus Überzeugung verübte Tat impliziert noch keine schlechte Legalprognose (E. 7.7.2).
Gegenüber dem Bund besteht kein Entschädigungsanspruch für in einem übernommenen kantonalen Verfahren ausgestandene Haft (E. 11.3).
Explosifs; sursis à l’exécution de la peine; réparation du tort moral subi en cas de privation de liberté.
Art. 42 al. 1, 224, 226 CP, 429 al. 1 let. c CPP
Utilisation d'objets pyrotechniques modifiés à des fins destructrices; preuve du but recherché (consid 2.5 et 4.5).
Une infraction commise par conviction n'implique pas encore un pronostic légal négatif (consid. 7.7.2).
Il n'existe pas de droit à être indemnisé par la Confédération en raison d'une détention subie dans le cadre d'une procédure cantonale reprise par les autorités fédérales (consid. 11.3).
Esplosivo; sospensione condizionale della pena; indennità per privazione della libertà.
Art. 42 cpv. 1, 224, 226 CP, art. 429 cpv. 1 lett. c CPP
Impiego di fuochi d'artificio modificati a scopo distruttivo; prova dello scopo (consid. 2.5 e 4.5).
Un reato commesso per convinzione non implica ancora una prognosi legale negativa (consid. 7.7.2).
Per la detenzione sofferta nell'ambito di una procedura cantonale susseguentemente ripresa dalla Confederazione, non vi è un diritto ad essere indennizzati da parte di quest'ultima (consid. 11.3). Zusammenfassung des Sachverhalts:
TPF 2011 38
E. 39 In der Nacht des 25. Januar 2008 explodierte in Zürich eine an der Frontglasscheibe eines Gebäudes, in dem die US-Investmentbank D. ihre Büros hatte, angebrachte Horror-Knall-Rakete. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang geführten Ermittlungen wurde am 20. Januar 2009 die von A. benutzte Wohnung in Zürich durchsucht und dabei unter anderem eine modifizierte Horror-Knall-Rakete sichergestellt.
Die Strafkammer sprach A. (unter anderem) der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht i.S.v. Art. 224 Abs. 1 StGB sowie des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig.
Aus den Erwägungen:
2.5 Der vorliegende Anschlag wurde mittels einer Horror-Knall-Rakete, mithin eines pyrotechnischen Gegenstandes, begangen. Wie dem Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich vom 6. Mai 2008 entnommen werden kann, enthalten Horror-Knall-Raketen einen brisanten Blitzknallsatz. Bei den Blitzknallsätzen handelt es sich dem Bericht zufolge um sehr energiereiche, pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt. Gemäss den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, ist eine an einer gewöhnlichen Glastür oder Fensterscheibe angebrachte Horror-Knall- Rakete ohne weiteres imstande, diese zu zerstören.
In casu wurde die Horror-Knall-Rakete im Hinblick auf den Einsatz entsprechend präpariert. Insbesondere wurde an der Anzündlitze eine Mückenspirale befestigt, womit der Täter offenbar beabsichtigte, sich genügend Zeit zu verschaffen, um sich vom Tatort zu entfernen. Die derart modifizierte Horror-Knall-Rakete wurde mit Klebeband an die Frontglasscheibe des Gebäudes befestigt und gezündet. Diese Vorgehensweise lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit der Verwendung der Horror-Knall-Rakete destruktive Zwecke verfolgte. Demzufolge handelt es sich bei dem vorliegend eingesetzten pyrotechnischen Gegenstand um einen Sprengstoff i.S.v. Art. 5 SprstG und Art. 224 Abs. 1 StGB.
Die Explosion der Horror-Knall-Rakete hinterliess in casu lediglich abwischbare Ablagerungspartikel an der Glasscheibe. Der glimpfliche Ausgang der Explosion ändert jedoch angesichts des Zerstörungspotentials der Horror-Knall-Rakete nichts daran, dass durch die Verwendung
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E. 40 derselben vorliegend zumindest die Frontglasscheibe des Gebäudes einer konkreten Gefahr der Zerstörung ausgesetzt wurde. In Anbetracht des Zeitraums – nachts, gegen ca. 02.30 Uhr –, der Örtlichkeit – ein Bürogebäude – und der Art des eingesetztes Sprengstoffs – Pyrotechnik – ist indes in Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände davon auszugehen, dass die geschaffene Gefährdung nur fremdes Eigentum, nicht hingegen Leib und Leben von Menschen betraf.
Nach dem Gesagten erfüllt die vorliegend eingeklagte Tat den objektiven Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB.
4.5 Bei der vorliegenden Horror-Knall-Rakete sind das Dekor und der Leitstab entfernt und an der Anzündlitze Streichholz sowie eine grüne Mückenspirale als Anzündungs- und Zeitverzögerungsmechanismus mit einem Kupferdraht befestigt. An der Rakete ist zudem ein 60 mm breites Doppelklebeband angebracht. Bereits diese Modifizierung alleine deutet auf eine potentiell missbräuchliche Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstandes hin. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte nachgewiesenermassen bereits einen Sprengstoffanschlag mit einer derart modifizierten Horror-Knall-Rakete verübt hatte. Diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die vorliegende Horror-Knall-Rakete für eine Verwendung zu destruktiven Zwecken bestimmt war. Demzufolge handelt es sich bei dieser um einen Sprengstoff i.S.v. Art. 5 SprstG und Art. 224 Abs. 1 StGB.
Indem der Beschuldigte den besagten Sprengstoff in seinem Schlafzimmer aufbewahrte, hat er den objektiven Tatbestand des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB in der Tatbestandsvariante des Aufbewahrens erfüllt.
7.7.2 Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten bestraft. Ein teilbedingter Vollzug ist somit objektiv möglich. In subjektiver Hinsicht fällt zunächst negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte vorbestraft ist und gegenwärtig in ungeordneten Verhältnissen lebt. Gegen eine Legalbewährung spricht sodann, dass er den Grossteil der Taten, derentwegen er vorliegend verurteilt wurde, aus Überzeugung, im Kampf für eine Weltanschauung, beging. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung. Eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB muss ihm deswegen aber noch nicht gestellt werden. Die Vorstrafen sind nicht einschlägig und wiegen zudem nicht schwer. Seit den in zeitlicher Hinsicht letzten vorliegend beurteilten Delikten hat er sich wohl verhalten. Positiv zu vermerken ist ferner, dass er im Zusammenhang mit seiner
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E. 41 Pornografiesucht eine Therapie machen will. In Anbetracht dieser Umstände sowie der gesamten Wirkung des vorliegenden Strafverfahrens, wozu auch der Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 24. November 2008 ausgesprochenen Geldstrafe zählt, besteht begründete Aussicht darauf, dass sich der Beschuldigte bewähren wird. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist daher teilweise aufzuschieben. Der vollziehbare Teil ist den verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten und dem insgesamt nicht leichten Verschulden des Beschuldigten Rechnung tragend auf 12 Monate und der bedingt vollziehbare Teil auf 22 Monate festzusetzen. Die Probezeit ist auf 3 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
11.3 Der Beschuldigte ist vorliegend in sämtlichen Anklagepunkten für schuldig befunden worden. Die von ihm ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 46 Tagen wird, wie bereits dargelegt, auf den Vollzug der ihm auferlegten Freiheitsstrafe von 34 Monaten angerechnet. Bei dieser Sachlage besteht keine tatsächliche Grundlage für die Zusprechung der anbegehrten Entschädigung für die Untersuchungshaft.
Es kommt hinzu, dass die Untersuchungshaft, in der sich der Beschuldigte vom 20. Januar 2009 bis 26. Februar 2009 befand, vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Rahmen des zur betreffenden Zeit im Kanton Zürich geführten Strafverfahrens gegen den Beschuldigten u.a. wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung angeordnet wurde. Das besagte Verfahren wurde in der Folge am 30. Juli 2009 von der Bundesanwaltschaft übernommen. Für eine Haftung des Bundes für eine im Rahmen eines kantonalen Verfahrens von den zuständigen kantonalen Behörden vorgenommene Verfahrenshandlung besteht keine gesetzliche Grundlage. Selbst wenn also vorliegend ein Anspruch auf Entschädigung für die Untersuchungshaft bestanden hätte, so wäre dieser nicht gegenüber dem Bund sondern gegenüber dem Kanton Zürich geltend zu machen.
TPF 2011 42
E. 42 Nach dem Gesagten ist auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Beschuldigten nicht einzutreten.
TPF 2011 42
13. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen Oskar Holenweger vom 21. April 2011 (SK.2010.13)
Anfangsverdacht im Ermittlungsverfahren; verdeckte Ermittlung; Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots; Geldwäscherei.
Art. 101 BStP (Art. 299 f. StPO), (Art. 287 ff. StPO), Art. 305bis StGB
Keine Nichtigkeit eines Ermittlungsverfahrens bei Fehlen eines Anfangsverdachts (E. 2.4).
Sachliche und persönliche Voraussetzungen der verdeckten Ermittlung (E. 4.2.1-4.2.2). Rechtsfolgen bei unzulässiger Einwirkung des verdeckten Ermittlers auf die Zielperson (E. 4.2.3).
Die Verwertbarkeit von mittels illegaler verdeckter Ermittlungen erlangten Sekundärbeweisen beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung (E. 5.3.1- 5.3.2).
Als Verbrechenslohn bestimmtes Geld stellt kein Tatobjekt der Geldwäscherei dar (E. 9.4.2).
Enquête, soupçon initial; investigation secrète; effets subséquents de l'interdiction d'exploiter des preuves; blanchiment d'argent.
Art. 101 PPF (art. 299 s CPP), (art. 287 ss CPP), art. 305bis CP
Pas de nullité d'une procédure pénale en l'absence d'un soupçon initial (consid. 2.4).
Conditions matérielles et personnelles en matière d'investigation secrète (consid. 4.2.1-4.2.2). Conséquences juridiques en cas d'influence inadmissible de l'agent infiltré sur la personne cible (consid. 4.2.3).
L'exploitabilité de preuves secondaires obtenues au moyen d'investigations secrètes illégales s'examine sur la base d'une pesée des intérêts (consid 5.3.1- 5.3.2).
L'argent destiné à rémunérer le crime ne constitue pas un objet constitutif du blanchiment d'argent (consid 9.4.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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12. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 6. April 2011 (SK.2010.24)
Sprengstoff; bedingter Strafvollzug; Entschädigung für Freiheitsentzug.
Art. 42 Abs. 1, 224, 226 StGB, Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO
Verwendung von modifizierten Feuerwerkskörpern zu zerstörerischen Zwecken; Zwecknachweis (E. 2.5 und 4.5).
Eine aus Überzeugung verübte Tat impliziert noch keine schlechte Legalprognose (E. 7.7.2).
Gegenüber dem Bund besteht kein Entschädigungsanspruch für in einem übernommenen kantonalen Verfahren ausgestandene Haft (E. 11.3).
Explosifs; sursis à l’exécution de la peine; réparation du tort moral subi en cas de privation de liberté.
Art. 42 al. 1, 224, 226 CP, 429 al. 1 let. c CPP
Utilisation d'objets pyrotechniques modifiés à des fins destructrices; preuve du but recherché (consid 2.5 et 4.5).
Une infraction commise par conviction n'implique pas encore un pronostic légal négatif (consid. 7.7.2).
Il n'existe pas de droit à être indemnisé par la Confédération en raison d'une détention subie dans le cadre d'une procédure cantonale reprise par les autorités fédérales (consid. 11.3).
Esplosivo; sospensione condizionale della pena; indennità per privazione della libertà.
Art. 42 cpv. 1, 224, 226 CP, art. 429 cpv. 1 lett. c CPP
Impiego di fuochi d'artificio modificati a scopo distruttivo; prova dello scopo (consid. 2.5 e 4.5).
Un reato commesso per convinzione non implica ancora una prognosi legale negativa (consid. 7.7.2).
Per la detenzione sofferta nell'ambito di una procedura cantonale susseguentemente ripresa dalla Confederazione, non vi è un diritto ad essere indennizzati da parte di quest'ultima (consid. 11.3). Zusammenfassung des Sachverhalts:
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In der Nacht des 25. Januar 2008 explodierte in Zürich eine an der Frontglasscheibe eines Gebäudes, in dem die US-Investmentbank D. ihre Büros hatte, angebrachte Horror-Knall-Rakete. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang geführten Ermittlungen wurde am 20. Januar 2009 die von A. benutzte Wohnung in Zürich durchsucht und dabei unter anderem eine modifizierte Horror-Knall-Rakete sichergestellt.
Die Strafkammer sprach A. (unter anderem) der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht i.S.v. Art. 224 Abs. 1 StGB sowie des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig.
Aus den Erwägungen:
2.5 Der vorliegende Anschlag wurde mittels einer Horror-Knall-Rakete, mithin eines pyrotechnischen Gegenstandes, begangen. Wie dem Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich vom 6. Mai 2008 entnommen werden kann, enthalten Horror-Knall-Raketen einen brisanten Blitzknallsatz. Bei den Blitzknallsätzen handelt es sich dem Bericht zufolge um sehr energiereiche, pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt. Gemäss den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, ist eine an einer gewöhnlichen Glastür oder Fensterscheibe angebrachte Horror-Knall- Rakete ohne weiteres imstande, diese zu zerstören.
In casu wurde die Horror-Knall-Rakete im Hinblick auf den Einsatz entsprechend präpariert. Insbesondere wurde an der Anzündlitze eine Mückenspirale befestigt, womit der Täter offenbar beabsichtigte, sich genügend Zeit zu verschaffen, um sich vom Tatort zu entfernen. Die derart modifizierte Horror-Knall-Rakete wurde mit Klebeband an die Frontglasscheibe des Gebäudes befestigt und gezündet. Diese Vorgehensweise lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit der Verwendung der Horror-Knall-Rakete destruktive Zwecke verfolgte. Demzufolge handelt es sich bei dem vorliegend eingesetzten pyrotechnischen Gegenstand um einen Sprengstoff i.S.v. Art. 5 SprstG und Art. 224 Abs. 1 StGB.
Die Explosion der Horror-Knall-Rakete hinterliess in casu lediglich abwischbare Ablagerungspartikel an der Glasscheibe. Der glimpfliche Ausgang der Explosion ändert jedoch angesichts des Zerstörungspotentials der Horror-Knall-Rakete nichts daran, dass durch die Verwendung
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derselben vorliegend zumindest die Frontglasscheibe des Gebäudes einer konkreten Gefahr der Zerstörung ausgesetzt wurde. In Anbetracht des Zeitraums – nachts, gegen ca. 02.30 Uhr –, der Örtlichkeit – ein Bürogebäude – und der Art des eingesetztes Sprengstoffs – Pyrotechnik – ist indes in Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände davon auszugehen, dass die geschaffene Gefährdung nur fremdes Eigentum, nicht hingegen Leib und Leben von Menschen betraf.
Nach dem Gesagten erfüllt die vorliegend eingeklagte Tat den objektiven Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB.
4.5 Bei der vorliegenden Horror-Knall-Rakete sind das Dekor und der Leitstab entfernt und an der Anzündlitze Streichholz sowie eine grüne Mückenspirale als Anzündungs- und Zeitverzögerungsmechanismus mit einem Kupferdraht befestigt. An der Rakete ist zudem ein 60 mm breites Doppelklebeband angebracht. Bereits diese Modifizierung alleine deutet auf eine potentiell missbräuchliche Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstandes hin. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte nachgewiesenermassen bereits einen Sprengstoffanschlag mit einer derart modifizierten Horror-Knall-Rakete verübt hatte. Diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die vorliegende Horror-Knall-Rakete für eine Verwendung zu destruktiven Zwecken bestimmt war. Demzufolge handelt es sich bei dieser um einen Sprengstoff i.S.v. Art. 5 SprstG und Art. 224 Abs. 1 StGB.
Indem der Beschuldigte den besagten Sprengstoff in seinem Schlafzimmer aufbewahrte, hat er den objektiven Tatbestand des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB in der Tatbestandsvariante des Aufbewahrens erfüllt.
7.7.2 Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten bestraft. Ein teilbedingter Vollzug ist somit objektiv möglich. In subjektiver Hinsicht fällt zunächst negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte vorbestraft ist und gegenwärtig in ungeordneten Verhältnissen lebt. Gegen eine Legalbewährung spricht sodann, dass er den Grossteil der Taten, derentwegen er vorliegend verurteilt wurde, aus Überzeugung, im Kampf für eine Weltanschauung, beging. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung. Eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB muss ihm deswegen aber noch nicht gestellt werden. Die Vorstrafen sind nicht einschlägig und wiegen zudem nicht schwer. Seit den in zeitlicher Hinsicht letzten vorliegend beurteilten Delikten hat er sich wohl verhalten. Positiv zu vermerken ist ferner, dass er im Zusammenhang mit seiner
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Pornografiesucht eine Therapie machen will. In Anbetracht dieser Umstände sowie der gesamten Wirkung des vorliegenden Strafverfahrens, wozu auch der Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 24. November 2008 ausgesprochenen Geldstrafe zählt, besteht begründete Aussicht darauf, dass sich der Beschuldigte bewähren wird. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist daher teilweise aufzuschieben. Der vollziehbare Teil ist den verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten und dem insgesamt nicht leichten Verschulden des Beschuldigten Rechnung tragend auf 12 Monate und der bedingt vollziehbare Teil auf 22 Monate festzusetzen. Die Probezeit ist auf 3 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
11.3 Der Beschuldigte ist vorliegend in sämtlichen Anklagepunkten für schuldig befunden worden. Die von ihm ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 46 Tagen wird, wie bereits dargelegt, auf den Vollzug der ihm auferlegten Freiheitsstrafe von 34 Monaten angerechnet. Bei dieser Sachlage besteht keine tatsächliche Grundlage für die Zusprechung der anbegehrten Entschädigung für die Untersuchungshaft.
Es kommt hinzu, dass die Untersuchungshaft, in der sich der Beschuldigte vom 20. Januar 2009 bis 26. Februar 2009 befand, vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Rahmen des zur betreffenden Zeit im Kanton Zürich geführten Strafverfahrens gegen den Beschuldigten u.a. wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung angeordnet wurde. Das besagte Verfahren wurde in der Folge am 30. Juli 2009 von der Bundesanwaltschaft übernommen. Für eine Haftung des Bundes für eine im Rahmen eines kantonalen Verfahrens von den zuständigen kantonalen Behörden vorgenommene Verfahrenshandlung besteht keine gesetzliche Grundlage. Selbst wenn also vorliegend ein Anspruch auf Entschädigung für die Untersuchungshaft bestanden hätte, so wäre dieser nicht gegenüber dem Bund sondern gegenüber dem Kanton Zürich geltend zu machen.
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Nach dem Gesagten ist auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Beschuldigten nicht einzutreten.
TPF 2011 42
13. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen Oskar Holenweger vom 21. April 2011 (SK.2010.13)
Anfangsverdacht im Ermittlungsverfahren; verdeckte Ermittlung; Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots; Geldwäscherei.
Art. 101 BStP (Art. 299 f. StPO), (Art. 287 ff. StPO), Art. 305bis StGB
Keine Nichtigkeit eines Ermittlungsverfahrens bei Fehlen eines Anfangsverdachts (E. 2.4).
Sachliche und persönliche Voraussetzungen der verdeckten Ermittlung (E. 4.2.1-4.2.2). Rechtsfolgen bei unzulässiger Einwirkung des verdeckten Ermittlers auf die Zielperson (E. 4.2.3).
Die Verwertbarkeit von mittels illegaler verdeckter Ermittlungen erlangten Sekundärbeweisen beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung (E. 5.3.1- 5.3.2).
Als Verbrechenslohn bestimmtes Geld stellt kein Tatobjekt der Geldwäscherei dar (E. 9.4.2).
Enquête, soupçon initial; investigation secrète; effets subséquents de l'interdiction d'exploiter des preuves; blanchiment d'argent.
Art. 101 PPF (art. 299 s CPP), (art. 287 ss CPP), art. 305bis CP
Pas de nullité d'une procédure pénale en l'absence d'un soupçon initial (consid. 2.4).
Conditions matérielles et personnelles en matière d'investigation secrète (consid. 4.2.1-4.2.2). Conséquences juridiques en cas d'influence inadmissible de l'agent infiltré sur la personne cible (consid. 4.2.3).
L'exploitabilité de preuves secondaires obtenues au moyen d'investigations secrètes illégales s'examine sur la base d'une pesée des intérêts (consid 5.3.1- 5.3.2).
L'argent destiné à rémunérer le crime ne constitue pas un objet constitutif du blanchiment d'argent (consid 9.4.2).