Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
Sachverhalt
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_781/2010, E. 3.2).
Sachverhaltsabklärung der Vorfälle vom 20. August, 20. September, 28. Novem- ber 2011, 27. März und 1. Oktober 2015 Vorliegend werden die Vorfälle vom 20. August 2011, 20. September 2011,
28. November 2011, 27. März 2015 sowie vom 1. Oktober 2015 gemeinsam be- urteilt, da sie, wie nachfolgend aufgezeigt wird, in einem so engen Zusammen- hang stehen, dass dafür nur ein und dieselbe Täterschaft verantwortlich sein kann.
Zur Vorgeschichte Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis warf dem Beschuldigten am 23. August 2010 bzw. 10. November 2012 vor, in der Zeit zwischen dem 9. September 2007 und dem 23. September 2010 in der Gemeinde B. 13 Hydranten umgestossen zu haben, was dazu geführt habe, dass das Wasser durch den bestehenden Druck fontänenartig ins Freie geschossen sei. Das Bezirksgericht B. stellte in
- 19 - seinem Urteil vom 23. November 2010 fest, dass es zwischen dem Beschuldigten und seiner Wohngemeinde B. und den Gemeindewerken B. seit längerer Zeit Unstimmigkeiten gegeben habe und der Beschuldigte als ehemaliger Feuerwehr- mann über genügende Kenntnisse bezüglich der Funktionsweise von Hydranten verfügte. Trotz starker belastender Indizien wurde der Beschuldigte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vom Bezirksgericht B. in Bezug auf die Beschädi- gung von 13 Hydranten freigesprochen (pag. B-18-01-01-314 ff.). Gegen das Urteil des Bezirksgerichts B. vom 23. November 2010 wurde im März 2011 von verschiedenen Parteien Berufung erklärt. Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2012 kann bezüglich der Vorgehensweise bei der Hydrantenbeschädigung in 13 Fällen entnommen werden, dass in 10 Fäl- len „zunächst der Metallring am Hydrantenfuss angehoben wurde, dann wurden die Schrauben am Hydrantenfuss gelöst resp. wurden zwei Schrauben entfernt und wurde die Verschlusskappe geöffnet. Danach wurden die beiden Seitenven- til-Spindeln geschlossen und anschliessend die Hauptventil-Spindel geöffnet, und schliesslich wurde der Hydrant absichtlich angefahren oder es wurde mittels eines Gurtes, Abschlepp- oder Stahlseils o.ä. mit einem Zugfahrzeug ein Ruck verursacht, welcher zum Abbrechen der Hydranten an der ebenerdigen Soll- bruchstelle und zum Austreten einer Wasserfontäne führte“. Sodann hält das Ge- richt fest, dass in der Folge das Tatvorgehen dahingehend geändert worden sei, als dass insgesamt drei Schrauben entfernt worden seien, eine Originalschraube belassen worden sei und auf deren gegenüberliegenden Seite eine beidseitig angesägte Fremdschraube eingesetzt worden sei, wodurch der Hydrant ohne Kraftaufwendung habe umgedrückt werden können. Bei einem späteren Fall sei auf ein präpariertes Schraubengewinde eine angesägte Schraubenmutter aufge- schraubt worden. Beim letzten Fall sei wiederum der Hydrant auf die gleiche Art präpariert worden. Das Umreissen des Hydranten sei diesmal aber durch eine Konstruktion mit Steinen erfolgt, die zeitverzögert funktioniert habe. Entgegen der Vorinstanz erklärte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschuldigten der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB) für schuldig. Insgesamt seien 13 Hydranten manipuliert bzw. 12 von ihnen beschädigt worden und der Beschuldigte habe aus Rachegelüsten gegen- über seiner Wohngemeinde gehandelt (pag. B-18-01-01-1 ff.). Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beschuldigte Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht erhoben, welches mit Urteil 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 die Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten wurde (TPF pag. 13- 231-1-3 ff.).
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Zum Vorfall vom 20. August 2011 (Anklageziffer 1.1.6, 1.2.6, 1.3.8) Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. August 2011 hält der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 8. September 2011 fest, aufgrund der Sprengung ei- nes Hydranten mit Sprengkapseln, sei dieser umgefallen und es sei eine Was- serfontäne entstanden (pag. 14-06-4). Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die Zeugin O. am 20. August 2011 gegen halb acht Uhr morgens zwei Mal einen Knall gehört habe und daraufhin die Zeugin P. informiert habe, welche, nachdem sie auch der Zeuge Q. auf die Wasserfontäne aufmerksam gemacht hatte, die Feuerwehr B. alarmiert habe (pag. 14-06-8 f.). Als die Kantonspolizei Zürich am Z.-weg 4 in B. eingetroffen sei, sei nach wie vor eine Wasserfontäne aus der Öffnung geschossen, wo zuvor der Hydrant Nr. 1 gestanden habe. Die Feuer- wehr B. habe zum Abstellen des Wassers einen weiter vorne befindlichen Schie- ber zudrehen müssen. Danach habe beim umgekippten Hydranten der Schieber geschlossen bzw. zugedreht werden können. Es seien am Tatort in unmittelbarer Nähe des involvierten Hydranten Gegenstände fest- und sichergestellt worden, die in einem direkten Zusammenhang mit der Tat stünden (zur Auswertung der Gegenstände wird auf E. 3.2.2.2 verwiesen). Gemäss Rapport seien Reste von Sprengkapseln sichergestellt worden. Es stünde fest, dass es sich beim Spreng- mittel um eine oder mehrere Sprengkapseln gehandelt habe. Mutmasslich habe die Detonation der Sprengkapseln die notwendige Kraft bewirkt, damit der Hyd- rant, welcher nur noch mit einer angesägten Hammerschraube befestigt worden war, gekippt sei (pag. 14-06-9). Zu den Folgen wird festgehalten, es habe ge- mäss den Gemeindewerken B. ab 07:34 Uhr bis 08:15 Uhr ein Druckabfall regis- triert werden können. Dabei seien rund 215m3 Wasser ausgetreten (pag. 14-06- 10). Es sei zum Nachteil der Gemeindewerke B. ein Sachschaden von Fr. 1‘120.− entstanden (pag. 14-06-7). Das Forensische Institut Zürich (FOR) hält im Kurzbericht vom 31. August 2011 zur angetroffenen Situation zusammengefasst fest, der umgekippte Überflurhyd- rant habe auf dem Boden gelegen, die Verschlusskappen der beiden Seitenab- gänge seien ordnungsgemäss angebracht gewesen, das Hydranten-Oberteil habe gefehlt und habe unmittelbar bei der Hydranten-Anschlussleitung gelegen. Am Hydranten, zwischen den Seitenabgängen, sei der Schriftzug „R. S.“ in schwarzer Druckschrift ersichtlich gewesen. Die Hauptspindel sei geöffnet gewe- sen, die beiden Seitenspindeln geschlossen. In der einen Bohrung am Hydran- tenfuss habe eine Hammerschraube mit Messingschraube M16 gesteckt. An der Mutter seien geringe Manipulations- resp. Werkzeugeindruckspuren erkannt wor- den. Die Hammerschraube sei zudem eingesägt gewesen. Unter dem Hydranten hätten 3 Messingmuttern M16 sowie eine (präparierte) Unterlegscheibe gelegen. 3 Schrauben - mutmasslich passend zu den 3 Messingmuttern M16 - hätten in unmittelbarer Nähe des Hydranten gelegen. Beim Fuss des Hydranten hätten
- 21 - zudem vier (weitere) Unterlegscheiben gesichtet werden können. Im Bereich des Hydranten seien zudem ein beschädigter Blumentopf sowie mehrere Tonscher- ben festgestellt worden. Der Blumentopf (innenseitig) sowie einzelne Tonscher- ben hätten sich teilweise russgeschwärzt gezeigt. Ebenso seien Wachsrück- stände auf der Grasfläche, zwei Holzstücke (einseitig mit Wellkarton belegt), ein Bruchstück mutmasslich eines Backsteines sowie ein Spiralbohrer erkannt wor- den. Im Bereich des Hydrantenfusses auf der Grasfläche habe eine teilweise ge- zündete Sprengkapsel gelegen. Ebenso hätten weitere Sprengkapselfragmente erkannt werden können. Am Hydrantenfuss sowie am Fundamentring hätten schwarze Antragungen gehaftet. Mutmasslich handle es sich hierbei um Schmauchrückstände der verwendeten Sprengmittel (pag. 14-06-34). Das FOR kommt zum Schluss, dass das sichergestellte Sprengkapselteil, die Sprengkap- selfragmente sowie die Schmauchrückstände am Hydranten für die Verwendung von Sprengmitteln sprechen würden. Hinweise auf verwendete Anzündmittel hät- ten am Tatort nicht gefunden werden können. Diverse sichergestellte Gegen- stände (v. a. Wachsrückstände, russgeschwärzter Blumentopf/Tonscherben) liessen den Schluss zu, dass die verwendeten Sprengmittel zeitverzögert umge- setzt worden seien. Die Spurenlage weise darauf hin, dass sich die Sprengmittel bei der Umsetzung unmittelbar beim Hydrantenfuss befunden hätten (pag. 14- 06-45). Der Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich (WFD) vom 24. Januar 2012 hält präzisierend fest, dass sich von der Aluminiumsprengkapsel nicht die ganze Sekundärladung umgesetzt habe, sodass auch der Sprengkapselboden mit Resten von Sekundärsprengstoff habe asserviert werden können. Diese Kapselreste liessen jedoch keine sichere Identifikation zu (pag. 14-06-14). Bei drei der fünf Unterlegscheiben seien an ei- ner Seite je ein ca. 5 mm breites Randsegment mechanisch entfernt worden. Diese würden an dieser Stelle deutliche Einwirkungen der Sprengkapselumset- zung aufweisen. Eine der zwei Unterlegscheiben, an welcher kein Segment ent- fernt worden sei, weise ebenfalls starke Einwirkungen der Sprengkapselumset- zung auf. Bei den 3 Hammerschrauben M16 handle es sich um die Original- schrauben zur Befestigung des Hydranten auf dem Sockel und bei den 3 Mes- singmuttern M16 handle es sich um die Muttern zu den drei Hammerschrauben M16 zur Befestigung des Hydranten auf dem Sockel. Anhand des Spurenbildes sei vermutlich lediglich eine Sprengkapsel ohne zusätzlichen Sprengstoff einge- setzt worden. Für die Zündung einer Aluminiumsprengkapsel müsse eine Sicher- heitsanzündschnur als Anzündmittel verwendet worden sein. Allerdings liessen sich auch andere Anzündmittel, wie sie zum Beispiel in der Pyrotechnik (Stop- pine/Anzündlitze) eingesetzt werden, verwenden. Diese dürften aber aus Sicher- heitsgründen in der Sprengtechnik nicht verwendet werden (pag.14-06-16). Ab-
- 22 - schliessend hält der Bericht fest, es gäbe Hinweise auf mögliche Zusammen- hänge mit einem Anschlagversuch mit Sprengmitteln vom 20. September 2011 an der Y.-strasse 246, B. sowie auf eine Explosion vom 28. November 2011 an der X.-gasse 14a, B. (pag. 14-06-17). Gemäss IRM-ZH konnten ab den sichergestellten Asservaten am 30. August 2011 und am 8. September 2011 keine DNA-Profile erstellt werden (pag. 14-06- 31). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Juli 2016 wurde am Domizil des Be- schuldigten ein Zeitungsartikel der Zürichsee-Zeitung vom 22. August 2011 si- chergestellt, worin der Vorfall vom 20. August 2011 beschrieben wurde (pag. 08- 01-42). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahmen in der Voruntersuchung zu Protokoll, er wisse nichts vom Vorfall vom 20. August 2011 und habe damit nichts zu tun (pag. 13-01-4, …17). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 8. November 2017 sagte er auf entsprechenden Vorhalt, dies stehe so in den Akten. Auf Vorhalt des sichergestellten Zeitungsartikels gab er zu Protokoll, er wisse nicht, warum er die Zeitung aufbewahrt habe (pag. 13-01-44 f.). An der Haupt- verhandlung vom 27. November 2018 sagte er hingegen aus, dieser Artikel habe ihn berührt, weil er damals in diesem Verfahren gesteckt habe, er habe dieses Gerichtsverfahren am Hals gehabt und dann gedacht: „Das ist noch interessant, jetzt legst du das zur Seite.“; „vielleicht wollen sie dir das auch wieder anhängen, dann tust du das mal zur Seite“. Er glaube nicht, dass er das extra aufbewahrt habe. Er habe nicht gewusst, dass er den Artikel noch hatte, er wisse nicht, was in diesem Papierstapel alles drin sei (TPF pag. 13-731-18).
Zum Vorfall vom 20. September 2011 (Anklageziffer 1.1.5, 1.2.5, 1.3.7) Dem Polizeirapport vom 8. Dezember 2011 der Kantonspolizei Zürich kann zu- sammengefasst entnommen werden, dass am 20. September 2011, um ca. 11:30 Uhr, durch Angestellte der Wasserwerke B. festgestellt worden sei, dass der Hydrant Nr. 2 an der Y.-strasse 246, B., welcher sich zum Fundzeitpunkt auf dem Areal einer Baustelle befunden habe, manipuliert und eine Sprengkapsel angebracht worden war. Am Hydranten sei durch die Wasserwerke der Abdeck- ring hochgehoben worden. In dieser Stellung habe der Fuss des Hydranten ein- gesehen werden können. An dieser Stelle sei der Hydrant normalerweise mit 4 Schrauben am Ende der Wasserleitung verschraubt. Es habe festgestellt werden können, dass die 2 seitlichen Schrauben gefehlt hätten; sie seien demontiert und entfernt worden. Eine dieser Schrauben habe im Erdreich neben dem Hydranten gelegen, die andere Schraube habe gefehlt. Die Schraube auf der Seite in Rich- tung Baustelle sei normal montiert gewesen. Die Schraube in Richtung Y.-strasse
- 23 - sei auch montiert gewesen, es seien aber 4 Unterlegsscheiben angebracht wor- den. Drei dieser Unterlegsscheiben seien an einer Stelle leicht abgesägt bzw. abgeschliffen gewesen. Die zweite noch montierte Schraube sei an einer Stelle eingesägt gewesen (ca. 1 cm tief bei einem Durchmesser von 1.5 cm). Hinter diesen Unterlegscheiben habe eine Sprengkapsel geklemmt, in welcher eine Zündschnur angebracht worden sei und gegen den Sockelring des Hydranten geführt habe. Das Ende der Zündschnur sei schwarz verfärbt gewesen, das heisse, die Zündschnur müsse gebrannt haben. Weil die Zündschnur durch den Abdeckring zu stark zusammengedrückt bzw. abgeklemmt worden sei, habe die Zündschnur nicht weiter gebrannt und es sei nicht zur Detonation der Spreng- kapsel gekommen. In einer Entfernung von ca. 3.5 Metern neben dem Hydranten habe ein roter Keramik-Pflanzentopf gelegen, an diesem seien aber keine Spu- ren sichtbar gewesen. Die Ermittlungen hätten auch ergeben, dass sich der Tat- zeitpunkt nicht eruieren lasse. Am Vortag des 20. September 2011 hätten Mitar- beiter der Firma T. den Hydranten als Wasseranschluss benutzt und dabei keine Beobachtungen gemacht. Es habe auch niemand sagen können, ob der Hydrant einmal unter Druck gewesen sei (d.h. die Spindel geöffnet worden sei). Zu den Folgen einer möglichen Detonation lässt sich dem Rapport entnehmen was folgt: Auf der Grossbaustelle, auf welcher sich der Hydrant befunden habe, seien zu dieser Zeit mehrere tiefe Fundamente ausgehoben worden. Falls der Hydrant gefällt worden wäre und Wasser ausgetreten wäre, wäre das Wasser in diese Löcher geflossen und es wäre ein grosser Folgeschaden entstanden. Es hätte sogar zu einem Wassereintritt ins Bergwerk führen können (pag. 14-05-4 ff.). Es sei zum Nachteil der B. ein Sachschaden entstanden und die Reparaturkosten hätten sich auf Fr. 407.− belaufen, die B. hätten sich am 8. Dezember 2011 als Privatkläger konstituiert (pag. 14-05-6/10). Dem Untersuchungsbericht des WFD vom 24. Januar 2011 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die sichergestellte Aluminiumkapsel nicht umgesetzt wor- den war und an der Aussenseite Rostablagerungen aufgezeigt habe. Es handle sich bei diesem Zündmittel um einen Sprengkapseltyp, welcher bereits damals seit einigen Jahren nicht mehr in der Schweiz im Handel gewesen sei. In den Bemerkungen hält der Bericht fest, für die Zündung einer Sprengkapsel müsse eine Sicherheitszündschnur als Zündmittel verwendet werden. Allerdings liessen sich auch andere Zündmittel, wie sie zum Beispiel in der Pyrotechnik (Stop- pine/Anzündlitze) eingesetzt würden, verwenden. Diese dürften aber aus Sicher- heitsgründen in der Sprengtechnik nicht verwendet werden. Normalerweise werde der Hydrant mit vier Schrauben am Sockel befestigt. Die vierte Schraube mit Mutter habe nicht aufgefunden werden können. Die Rostablagerungen an der Sprengkapsel würden darauf hindeuten, dass die Sprengkapsel bereits zu einem früheren Zeitpunkt am Hydranten befestigt worden sei. Da der Hydrant an einer Grossbaustelle entlang der Y.-strasse gestanden habe, dürfte der Tatort in der
- 24 - Zeit zwischen Anbringung der Sprengkapsel und deren Fund durch Bauarbeiten verändert worden sein. Auch verweist der Bericht auf Hinweise auf mögliche Zu- sammenhänge mit einem Anschlag mit Sprengmitteln vom 20. August 2011 am Z.-weg 4, B. sowie einer Explosion vom 28. November 2011 an der X.-gasse 14a, B. Im Übrigen bestätigt der Bericht die Ausführungen betreffend dem sicherge- stellten Material im Polizeirapport vom 8. Dezember 2011 (pag. 14-05-11 ff.) Gemäss dem IRM-ZH konnte ab den sichergestellten Asservaten, welche am 20. Oktober 2011 übergeben wurden, kein DNA-Profil erstellt werden (pag. 14-05- 19). Der Beschuldigte bestritt im gesamten Verfahren, mit dem Vorfall vom 20. Sep- tember 2011 etwas zu tun zu haben. An den Tag habe er keine Erinnerung. Er sei nie im Besitz von Sprengkapseln gewesen (pag. 13-01-17/43; TPF pag. 13- 731-16 f.).
Zum Vorfall vom 28. November 2011 (Anklageziffer 1.1.4, 1.2.4, 1.3.6) Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 20. Februar 2012 sei am 28. No- vember 2011 an der X.-gasse 14a, B. der Hydrant Nr. 3 beschädigt worden, wo- rauf dieser umgefallen und eine Wasserfontäne entstanden sei. Der Rapport hält zusammengefasst fest, der Fundamentring des Hydranten sei angehoben wor- den, eine Hammerschraube sei eingesägt worden und drei weitere Hammer- schrauben am Fusse des Hydranten bzw. Befestigungsflansches seien heraus- geschraubt worden. Auch seien 4 Unterlegscheiben, 3 davon abgeändert, sicher- gestellt worden. Der Hydrantenkopf sei geöffnet, die Seitenspindeln zugedreht und die Hauptspindel geöffnet worden. Vermutlich habe man zwei Blumentöpfe zu Hilfe genommen, welche unter anderem als Windschutz einer Kerze gedient hätten. Mutmasslich sei die Kerze angezündet worden und hätte wahrscheinlich als Zeitverzögerung gedient. Auf der Rückseite des Hydranten seien die Schrift- züge „R. S.“, „C.S.“, „Caqitaist“ und „Schweine“ angebracht worden (pag. 14-04- 2 ff.). Der Tatzeitpunkt könne nicht genau eruiert werden, es sei jedoch ein Druck- abfall ab 21:12 Uhr bis 22:05 Uhr festgestellt worden. Den Gemeindewerken B. sei ein Sach- bzw. finanzieller Schaden in der Höhe von Fr. 1‘267.50 entstanden, 390.09 m3 Wasser sei durch das Umkippen des Hydranten ausgetreten (pag. 14- 04-3/17). Der Untersuchungsbericht des WFD der Stadtpolizei Zürich vom 24. Januar 2012 hält zudem im Wesentlichen fest, dass das sichergestellte Spurenmaterial keine Hinweise auf Zündmittel respektive Anzündmittel ergeben habe. Auch die Schmauchabriebe ab Hydrant, Überstreifring und Hydrantenfuss hätten ergeben, dass bei beiden Asservaten weder im anorganischen Bereich (Pyrotechnik, Schwarzpulver) noch im organischen Bereich typische Sprengstoffkomponenten
- 25 - hätten nachgewiesen werden können. Bei einem Blumentopf seien innenseitig weisse Wachsreste erkennbar. Auch weist der Bericht auf mögliche Zusammen- hänge mit einem Anschlag mit Sprengmitteln am Z.-weg 4, B. vom 20. August 2011 sowie auf einen Anschlagversuch mit Sprengmittel an der Y.-strasse 242, B. vom 20. September 2011 hin (pag. 14-04-9 f.). Auch betreffend den Vorwurf vom 28. November 2018 gab der Beschuldigte in der Voruntersuchung zu Protokoll, er habe keine Erinnerungen an diesen Tag, der Vorwurf habe nichts mit ihm zu tun, er könne nichts dazu sagen (pag. 13-01- 9/17/41). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. November 2018 gab er mehrmals an, nichts mit dem Vorfall zu tun zu haben (TPF pag. 13-731-16).
Zum Vorfall vom 27. März 2015 (Anklageziffer 1.1.3, 1.2.2, 1.3.3) Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. März 2015 wurde im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2015 zusammengefasst festgehalten, eine Ver- antwortliche der Anlagen der D. AG habe am 27. März 2015 um 08:35 Uhr An- zeige erstattet. Das Inspektionsteam für Bauten und Wasser habe bei der Kon- trolle aller Hydranten, welche sich auf dem Areal der Gleise befinden, ein Vier- kantholz mit einem Rohr und einer daran befestigten Rakete an einem Hydranten angelehnt, entdeckt. Das Inspektionsteam habe darüber informiert, dass beim Hydranten Nr. 4 ein Sprengsatz entfernt worden sei. Zudem seien zwei lose Hammerschrauben, eine Blechbüchse und darin eine angebrannte Kerze ent- deckt worden. Die Täterschaft habe den Fundamentring des Hydranten angeho- ben und mit einem Schneidewerkzeug (Handsäge) die vordere Hammer- schraube bis 2/3 angesägt. Sie habe mit einem speziell dazu präparierten Stahl- rohr als Werkzeug die drei weiteren Hammerschrauben am Fusse des Hydranten bzw. Befestigungsflansches herausgeschraubt. Die hintere Hammerschraube sei mit Unterlegscheiben unterlegt und die beiden seitlichen Hammerschrauben ent- fernt worden. Auf der Rückseite des Hydranten an der hinteren mit Unterlegschei- ben erhöhten Hammerschraube habe die Täterschaft mutmasslich die Zündkap- sel befestigt, mit welcher eine Zündschnur verbunden worden sei. Ausserdem habe die Täterschaft ein schweres Kantholz hinter dem Hydranten aufgestellt, in welchem sich ein nach vorne aufgeschnittenes Eisenrohr befunden habe, in wel- ches eine Knallrakete (Horror-Knall) einbetoniert und verschraubt worden sei. Auf dem Holzpflock sei der Schriftzug „R. S.sch“ angebracht worden. Weiter habe die Täterschaft auf dem Hydranten die Buchstaben „RAZ“ angebracht. Sie habe ein Holzstück mit Karton präpariert und eine Kerze in eine Blechbüchse gestellt, welche mutmasslich als Zeitverzögerung gedient habe. Der Hydrantenkopf sei geöffnet, die Seitenspindeln zugedreht und die Hauptspindel geöffnet worden, was bewirkt habe, dass der Hydrant unter Wasserdruck gestanden habe. Die Täterschaft habe die Kerze angezündet, den Hydranten mit einem Plastiksack
- 26 - abgedeckt und den Tatort verlassen (pag. 14-03-4 f.). Der Schriftzug „R. S.“ habe eine sehr grosse Ähnlichkeit zu den Fällen vom 20. August 2011, 20. September 2011 und 28. November 2011, alle begangen in B. (pag. 14-03-6 f.). Zu den möglichen Auswirkungen, falls der Hydrant gekippt wäre, wurde Folgen- des festgestellt: der Hydrant sei so präpariert worden, dass die Hauptspindel ge- öffnet und die beiden seitlichen Nebenspindeln (Schlauchanschlüsse) geschlos- sen waren. Dies habe zur Folge gehabt, dass vom Hauptrohr, auf dem der Hyd- rant geschraubt sei, der gesamte Wasserdruck in den Hydranten gedrückt habe. Die beiden seitlichen Hammerschrauben seien entfernt, die hintere Hammer- schraube herausgedreht und mit Unterlegscheiben erhöht worden. Mutmasslich habe sich die Sprengkapsel an der hinteren Hammerschraube befunden. Falls die Sprengkapsel detoniert hätte, hätte die Sprengung die hintere Hammer- schraube aus dem Gewinde gerissen und der Hydrant wäre durch den Wasser- druck nach vorne umgekippt. Eine Wasserfontäne wäre in die Höhe geschossen. Oberhalb des Hydranten befände sich eine Hochspannungsleitung. Falls die Wasserfontäne diese Hochspannungsleitung getroffen hätte, wäre ein Kurz- schluss entstanden, der mit grösster Wahrscheinlichkeit das Stell-/Leitwerk der D. AG an der ZZZ.-strasse lahmgelegt hätte (pag. 14-03-7). Ergänzend zum vorerwähnten Bericht wird an dieser Stelle auf wesentliche Aus- führungen im Bericht des WFD vom 12. Juni 2015 verwiesen (pag. 14-03-9 ff.). Demnach habe der sichergestellte Gegenstand (Kantholz mit Rakete) schon seit längerer Zeit hinter dem Hydranten gestanden. Zweck und Funktion der Vorrich- tung könne aufgrund der veränderten Situation nicht mehr restlos aufgeklärt wer- den. Bei der am Tatort sichergestellten Rakete handle es sich um eine Blitzknall- rakete der Marke Horror Knall, Kategorie 3 (recte: F3), Label AA., hergestellt im Jahre 2007 mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von 62 g, davon 20 g Blitzknallsatz (pag. 14-03-15). Zudem sei eine Sprengkapsel mit Anzündlitze sichergestellt worden. Ein Stück Anzündlitze sei an die Sprengkapsel angewürgt worden. In der Fotodokumentation der sichergestellten Gegenstände ist zudem eine weisse Kerze aufgeführt, an deren Boden der Docht mit Hilfe von rotem Wachs mit einem mit rotem Wachs überzogenen Stück Docht verlängert worden sei (pag. 14-03-17). Die am Tatort vom 27. März 2015 sichergestellte Kerze wurde mit einer anläss- lich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten vom 6. Juli 2016 si- chergestellten Kerze, welche auch einen roten Wachskern aufweist, verglichen (vgl. Fotodokumentation pag. 14-01-90). Dabei kam das FOR in seinem Spuren- bericht vom 7. Oktober 2016 im Wesentlichen zum Ergebnis, die roten Paraffi- neinpressungen in den beiden Kerzenböden stammten nicht von der Herstellung der Kerzen. Es seien ihnen keine Kerzen bekannt, die eine solche Einpressung
- 27 - enthielten (pag. 14-01-88). Auch wurde am Tatort eine abgeänderte Stahlblech- dose gefunden, welche in gleich abgeänderter Form auch beim Beschuldigten sichergestellt werden konnte (pag. 10-01-51). Der Kurzbericht zur Handschriftuntersuchung durch das FOR vom 8. September 2016 hält fest, die Aufschrift „R. S.“ (auf dem Kantholz) sei nicht ausreichend, um den Beschuldigten als Urheber auszumachen. Der Schriftzug sei zu kurz, um eine Aussage zur Urheberschaft zu machen (vgl. pag. 14-01-72 f.). Mit dem Vorwurf vom 27. März 2015 konfrontiert, gab der Beschuldigte im Vor- verfahren zu Protokoll, er habe keine konkrete Erinnerung an diesen Tag, der Vorwurf habe nichts mit ihm zu tun, er könne dazu nichts sagen (pag. 13-01-9/17/ 38 f.). Auf Vorhalt der sichergestellten Kerzen gab er in der Schlusseinvernahme an, diese seien nicht von ihm. Für ihn sei es jetzt dumm, dass die Kerzen bei ihm gefunden worden seien. Auf Vorhalt der sichergestellten Stahlblechdosen sagte er aus, davon aus den Akten vernommen zu haben. Er habe nicht gewusst, dass die Stahlblechdose bei ihm rumgelegen sei. Auch sonst hätte er wahrscheinlich nichts unternommen (pag. 13-01-39). An der Hauptverhandlung gab er an, er kenne die Fakten, wie sie die Polizei darstelle, aber mit seiner Person habe das nichts zu tun und deshalb müsse er auch keinen Bericht darüber abliefern. Auf Vorhalt der bei ihm sichergestellten Kerzen bzw. der Blechdose gab er zu Proto- koll, er habe keine Erklärung dafür, keine Ahnung. Das stehe so im Bericht, aber das heisse nicht, dass die von ihm sein müssten (TPF pag. 13-731-15).
Zum Vorfall vom 1. Oktober 2015 (Anklageziffer 1.1.2, 1.2.1, 1.3.2) Gemäss Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 25. November 2015 habe eine un- bekannte Täterschaft alle vier Schrauben, mit welchen ein Hydrant befestigt sei, angesägt. Weiter sei der Schriftzug „Entwaffnet die Schweiz“ auf dem Hydranten angebracht worden. Es sei eine selbstgebaute Vorrichtung mit einer Zündlunte am vorbereiteten Hydranten angebracht worden um diesen umzukippen. Ort und Zeit der Entdeckung sei der 1. Oktober 2015, um 12:28 Uhr, an der Ecke V.- strasse/weg, Zürich gewesen. Der Vorfall würde markante Ähnlichkeiten zu den Vorfällen vom 20. August 2011, 20. September 2011, 28. November 2011 und
27. März 2015 aufweisen, es könne jedoch nicht gesagt werden, ob es sich beim vorliegenden Fall um dieselbe Täterschaft handle (pag. 14-02-3 f). Der WFD hat am 10. November 2015 einen Bericht zur Materialzusammenstel- lung der am Tatort sichergestellten Gegenstände verfasst (pag. 14-02-5 ff.). An dieser Stelle wird bereits darauf hingewiesen, dass anhand der Fotos im vorlie- genden Bericht deutliche Rostrückstände an den sichergestellten Objekten er- kennbar sind. Dem Bericht ist zusammenfassend zu entnehmen was folgt: Das übergebene Spurenmaterial sollte die Frage beantworten, um was es sich beim
- 28 - elektrotechnischen Apparat handeln könnte (USBV). Beim „elektrotechnischen Apparat“ handle es sich um eine umgebaute Blinklichtlampenhalterung an wel- cher polgetrennt je ein Kabel und in der Verlängerung ein Netzteil angeschlossen seien. In der Halterung habe sich eine 12 Volt-Glühlampe mit zerbrochenem Glaskörper befunden. Durch verschiedene Öffnungen an der Halterung sei eine Anzündlitze derart durchgeführt und befestigt worden, dass die freiliegende Glüh- wendel der Glühlampe auf dieser Anzündlitze läge. Nach genauerer Inspektion vor Ort habe ein manipulierter Hydrantenfuss am Überflurhydranten Nr. 5 festge- stellt werden können. Die Hutmutter sei mit mehreren Unterlegscheiben unter- legt. Zusätzlich habe diese Hutmutter die Buchstaben „R.“ und „S.“ aufgewiesen. Die beiden seitlichen Hutmuttern hätten gefehlt. Die hintere Einhak-/Anker- schraube sei anderer Bauart als die übrigen drei und das Erdmaterial darunter schien frisch ausgegraben. Der Hydrantenkopf sei ausgewechselt worden. Am Kandelaber 78 habe, entgegen den Angaben im Journal, keine Beschriftung fest- gestellt werden können. Zusammen mit einem Mitarbeitenden der Wasserversor- gung Zürich (WVZ) sei am 6. Oktober 2015 eine nachträgliche Spurensicherung vorgenommen worden. Dabei seien sämtliche Hutmuttern und Einhak-/Anker- schrauben sowie die Unterlegscheiben sichergestellt worden. Nach Aussagen des Mitarbeitenden der WVZ sei der Hydrant noch weiter mani- puliert worden. Die Seitenspindeln seien geschlossen und die Mittelspindel ge- öffnet worden. Dies hätte beim Umkippen des Hydranten zu einem massiven Wasseraustritt geführt. Die hintere Einhak-/Ankerschraube anderer Bauart habe sich bei näherer Be- trachtung als oberhalb des Gewindes zu ca. 2/3 eingesägt erwiesen, die Hutmut- ter gegen die YYY.-strasse hin sei zusätzlich manipuliert worden. Durch eine Bohrung unter dem Mutterkopf sei ein Stück Anzündlitze geführt worden. Der Hohlraum der Hutmutter sei zu einem grossen Teil mit einer braunschwarzen, festgepressten Substanz (Menge ca. 2.5 g) gefüllt und zusätzlich mit einem Pfropfen abgedichtet gewesen. Die Auswertung der Sprengstoffanalytik habe den Hinweis auf Schwarzpulver oder ein in seiner Zusammensetzung ähnliches Gemisch (evt. auch Pyrotechnik delaboriert) ergeben. Der Vergleich der Resultate mit den in den letzten zehn Jahren durch den WFD untersuchten Sprengstoffdelikten habe Hinweise auf Modus Operandi-Zusam- menhänge zu den hier interessierenden Vorfällen vom 20. August 2011, 20. Sep- tember 2011, 28. November 2011 und 27. März 2015 ergeben. Bei den vier er- wähnten Fällen seien die Hydranten durch sehr ähnliche Manipulationen (Entfer- nen der zwei seitlichen Einhak-/Ankerschrauben, Unterlegen einer Einhak-/An- kerschraube mit zusätzlichen Unterlegscheiben und Auswechseln der vierten Einhak-/Ankerschraube durch eine zu ca. 2/3 eingesägte Einhak-/Anker- schraube) zum Kippen - resp. dem Versuch dazu - gebracht worden. Dazu seien
- 29 - bei allen vier Fällen die Spindeln auf gleiche Weise manipuliert worden. In zwei der Fälle seien die Hydranten mit „R. S.“ (K110820-037) resp. „M. S.“ (K111129-
008) beschriftet worden. In den zwei letzten Fällen sei der Träger (Kantholz) der mutmasslichen Auslösevorrichtung (K150327-051) resp. die Zeitschaltuhr sowie eine Hutmutter (K151001-084) mit „R. S.“ resp. „RS“ beschriftet worden. Gemäss Angabe der Wasserversorgung der Stadt Zürich sei aufgrund des Vor- falls vom 1. Oktober 2015 ein geringer Schaden von Fr. 200.− entstanden (vgl. pag. 15-09-5). Am 29. September 2016 nahm der WFD eine weitere Auswertung der material- und konstruktionstechnischen Zusammenhänge aus den am 1. Oktober 2015 si- chergestellten Asservaten und denjenigen anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten vom 6. Juli 2016 vor, wobei diverse Gemeinsamkeiten festgestellt wurden. Namentlich optisch und in der Funktion gleichartige Zeit- schaltuhren mit schwarzer Handbeschriftung mit identischen Worten („powered by R. S.“) mit Verweis auf die Handschriftuntersuchung vom 8. September 2016 durch das FOR (vgl. pag. 14-01-70 ff.); gleichartige, selbstgebastelte elektroni- sche Apparate; identische Hutmuttern mit gleicher Prägung und deren gleichar- tige Abänderung sowie deckungsgleicher (manueller) Aufschrift mit gleichen Buchstaben („RS“ bzw. „R.“ und „S.“) und gleichartige Schrauben, welche zur Befestigung von Hydranten verwendet würden, die identisch eingesägt worden seien (oberhalb des Gewindes zu ca. 2/3 des Schraubendurchmessers (pag. 14- 01-79 ff.). An den am 1. Oktober 2015 sichergestellten Objekten sind aufgrund der Fotodokumentation Rostrückstände sichtbar. Das FOR hat eine Auswertung der DNA-Spur (PCN 7) ab der Zündvorrichtung mit Zeitschaltuhr vorgenommen, welche anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 6. Juli 2016 in dessen Scheune sichergestellt wurde. In seinem ergänzenden Kurzbericht vom 25. August 2016 stellte das FOR fest, ein männli- ches, inkomplettes DNA-Profil habe erstellt werden können, wobei dieses Profil mit der Spur PCN 8 (Schnur in Schliessfach, vgl. E. 3.5.3) übereinstimme, welche dem Beschuldigten habe zugeordnet werden können. Vereinzelt seien schwach ausgeprägt zusätzliche Merkmale in Erscheinung getreten, die nicht interpretier- bar seien (pag. 14-01-54 bis 56). Im Zusammenhang mit der vorerwähnten DNA-Auswertung hat das Gericht ei- nen Bericht beim IRM-ZH vom 21. September 2018 eingeholt (TPF pag. 13-262- 2-6 ff.). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beweiswert der an der Zündvor- richtung mit Zeitschaltuhr nachgewiesenen DNA-Spur ca. 198'000 Mal grösser sei, wenn man davon ausgehe, dass es sich um den gleichen Spurengeber handle wie bei der Spur mit PCN 8 (Anm.: DNA-Profil ab Schnur), als wenn man
- 30 - davon ausgehen würde, dass die DNA-Spur von einer anderen, mit dem Spuren- geber der Spur mit PCN 8 genetisch nicht verwandten, Person hinterlassen wor- den sei (TPF pag. 13-262-2-7). In diesem Zusammenhang ist auf die Handschriftenanalyse des FOR von 8. Sep- tember 2016 hinzuweisen. Der Bericht hält fest, dass die Beschriftung der beiden sichergestellten Zeitschaltuhren vom gleichen Urheber stammen, die Urheberi- dentität jedoch schwach für den Beschuldigten spreche, was aber dadurch rela- tiviert werde, dass die Art der Abweichung auf eine mögliche Schriftverstellung schliessen lasse (pag. 14-01-72 f.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. Juli 2016 wurde der Beschuldigte erst- mals zum Vorwurf vom 1. Oktober 2015 befragt, wobei er aussagte, er höre zum ersten Mal von dieser Geschichte. Von den Tatorten und -zeiten habe er keine Ahnung. Er könne das weder bestätigen noch dementieren, er sei überrascht (13-01-8). Auf Vorhalt eines Fotobogens und auf die Frage, wozu die Zeitschalt- uhr mit der Aufschrift „powered by R. S.“, welche anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 6. Juli 2016 sichergestellt wurde, diene, gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll: „Das ist eine Zeitschaltuhr. Der Sinn der Zeitschaltuhr ist es, den elektri- schen Strom zu steuern. Damit man den Strom ein- und ausschalten kann. Unter dem Bild steht, powered by R. S.“ (pag. 13-01-10). Er kenne die Gegenstände (auf den vorgehaltenen Fotos) nicht, er habe aber insofern etwas damit zu tun, als dass die Gegenstände in seiner Liegenschaft sichergestellt worden seien. Er sei überrascht deswegen (pag. 13-01-10). Anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 21. Juli 2016 wollte er sich nicht mehr zur Zeitschaltuhr äussern (pag. 13-01-23). An der Schlusseinvernahme vom 8. November 2017 gab er an, er wisse vom Ereignis vom 1. Oktober 2015 nur aus den Akten. Zur verwendeten Zeitschaltuhr mit der Aufschrift „powered by R. S.sch“ könne er nichts sagen. Auf die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Zeitschaltuhr mit gleichlau- tender Aufschrift angesprochen sagte er, an die erinnere er sich ganz sicher, das sei heftig gewesen. Er habe nicht gewusst, dass die in seinem Gebäude gelagert worden sei. Das ihm vorgehaltene Ergebnis der Handschriftenanalyse (pag. 14- 01-70 ff.) wollte er nicht interpretieren. Auf Vorhalt weiterer sichergestellter Ge- genstände an seinem Domizil bzw. in seiner Scheune, die grosse Ähnlichkeiten mit Gegenständen aufweisen, welche am Tatort sichergestellt wurden, gab der Beschuldigte an, er habe von diesen Gegenständen erst bei seiner Verhaftung erfahren. Er wisse nicht, wie die dorthin gelangt seien. Er habe diverse Mieter gehabt in diesem Gebäude und die hätten diverse Gegenstände hinterlassen. Er unterstelle aber keinem seiner Mieter, etwas mit der Geschichte zu tun zu haben (pag. 13-01-35 f.). Auch in der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den Anklagevorwurf. Auf Frage nach der bei ihm sichergestellten Zeitschaltuhr gab
- 31 - er an, er wisse nicht, wer die da abgelegt habe. Er wisse nicht, warum ausge- rechnet so eine Schaltuhr in seinem Gebäude gefunden worden sei. Irgendeine Person habe zu irgendeinem Zeitpunkt das Ding da abgestellt oder versteckt, aber er habe keine Kenntnis davon gehabt. Das Ergebnis der Handschriftenana- lyse sei falsch. Er glaube nicht, dass seine DNA auf der Zeitschaltuhr festgestellt worden sei. Er habe diese nicht beschriftet (TPF pag. 13-731-13 f.).
Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet in sämtlichen Einvernahmen jegliche Mitwirkung an den ihm vorgeworfenen Straftaten; die äusseren Sachverhaltsabläufe, wie sie ihm von der Bundesanwaltschaft vorgehalten werden, bestreitet er hingegen nicht. Aufgrund der Beweislage werden die äusseren Anklagesachverhalte als erstellt erachtet, sofern in der Folge nichts Gegenteiliges als erwiesen gilt (insb. E. 3.2.7.3 f.). Bei den Delikten gemäss Anklageziffern 1.1.3, 1.2.2, 1.3.3 (Vorfall vom 27. März
2015) und 1.1.2, 1.2.1, 1.3.2 (Vorfall vom 1. Oktober 2015) sind die in der Ankla- geschrift bezüglich des Zeitpunktes der Tatbegehung gemachten Angaben un- zutreffend. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei den obigen Zeitpunkten mitnichten um die Tatzeitpunkte handelt, sondern dass in diesen Zeitpunkten die erfolglos gezündeten Sprengeinrichtungen aufgefunden wurden. In den Protokol- len teilweise festgehaltene Alterungsspuren an den Sprengeinrichtungen (wie Rost etc.) weisen darauf hin, dass der jeweilige Tatzeitpunkt ohne weiteres Jahre zurückliegen kann (vgl. auch E. 3.2.5.2 und 3.2.6.2). Auch spricht eine von der Verteidigung eingereichte Ordnungsbusse betreffend den Beschuldigten, wo- nach dieser am 27. März 2015 um 09:01 Uhr in Luzern von einem Radar erfasst wurde, dafür, dass er nicht an dem in der Anklageschrift angegebenen Tatzeit- punkt in Zürich war (TPF pag. 13-721-43). Diese Umstände rücken die Delikte in zeitliche Nähe zu denjenigen vom 20. August 2011 und 28. November 2011, für welche der Zeitpunkt feststeht, bzw. 20. September 2011, für welches der Zeit- punkt allerdings ebenfalls unsicher ist. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass die fraglichen Vorfälle spätestens vor dem 31. Dezember 2011 begangen wurden. Der Einfachheit halber wird jedoch in der Folge das Datum gemäss An- klageschrift beibehalten bzw. aufgeführt. Zur Täterschaft des Beschuldigten ist den Akten kein klarer Beweis zu entneh- men, weshalb anhand der vorhandenen Indizien zu prüfen ist, ob sich die ange- klagten Sachverhalte erstellen lassen.
- 32 -
a) Zu den vorhandenen Beweismitteln gehören neben den sichergestellten As- servaten, den Aussagen der Beteiligten und den übrigen Untersuchungserkennt- nissen insbesondere auch die Tatsache, dass gegen den Beschuldigten wegen grösstenteils sehr ähnlicher Delikte bereits früher ein Strafverfahren geführt wurde, für welches am Bezirksgericht B. am 23. November 2010 vorerst ein Frei- spruch, mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2012 dann aber eine Verurteilung erfolgte, welche mit Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Juli 2012 bestätigt wurde (vgl E. 3.2.1). Sämtliche vorliegend zur Debatte stehenden Hydrantendelikte sind in der Zeit des Rechtsmittelverfahrens, also ins- besondere im Jahre 2011, anzusiedeln. Diese zeitliche Nähe lässt auf ein Ablen- kungsmotiv schliessen (vgl. E. 3.2.7.4c).
b) Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht vorerst ganz allgemein der Um- stand, dass es sich vorliegend um Hydranten auf dem Gebiet der Gemeinde B. handelt. Der Beschuldigte liegt seit geraumer Zeit mit der Gemeinde B. bzw. mit den Gemeindewerken B. im Streit, der unter anderem mit der Wasserversorgung zu tun hat. Für 13 Fälle von Hydrantenbeschädigung auf dem Gebiet der Ge- meinde B. wurde der Beschuldigte bereits rechtskräftig verurteilt. Die für die vor- liegend zur Beurteilung stehenden Delikte gewählte Vorgehensweise ist derjeni- gen sehr ähnlich, die der Beschuldigte bei den Delikten anwandte, für welche er bereits verurteilt wurde: die Befestigungsschrauben der Hydranten wurden vorab manipuliert bzw. geschwächt, indem zwei seitliche Ankerschrauben entfernt, eine Ankerschraube mit zusätzlichen Unterlegscheiben unterlegt und eine weitere An- kerschraube durch eine zu ca. 2/3 eingesägte Ankerschraube ersetzt wurde, so dass sich der Hydrant durch einen relativ leichten Zug oder Stoss umkippen liess. Gleichzeitig wurde die Haupt- bzw. Mittelspindel des Hydranten, welche gewöhn- lich geschlossen ist, geöffnet, und die Seitenspindeln, welche normalerweise ge- öffnet sind, geschlossen, was beim Umkippen des Hydranten zu einer Wasser- fontäne führte, bzw. führen sollte. Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten modifizierte der Täter die Vorgehensweise im Unterschied zu früher erstmals da- hingehend, als der für das Umfallen des Hydranten notwendige Energieaufwand durch eine Sprengvorrichtung erbracht wurde bzw. werden sollte. In Kombination mit den eingesetzten Zeitverzögerungsvorrichtungen erreichte der Täter damit, dass er im Zeitpunkt der Sprengung nicht mehr anwesend sein musste. Gleich wie früher wurden die Befestigungsschrauben entfernt bzw. geschwächt (durch Ansägen) und das Umkippen erleichtert. Gesamthaft ist die vorliegend bei den Hydrantendelikten gewählte Vorgehensweise zweifelsohne als Weiterentwick- lung derjenigen zu sehen, welche bei den Delikten gewählt wurde, für welche der Beschuldigte bereits verurteilt wurde. Die Ähnlichkeiten in der jeweiligen Vorge- hensweise anerkennt auch der Beschuldigte (TPF pag. 13-731-17).
c) Ein weiteres Indiz bilden die Hinweise auf R. S. auf „RAZ“ und auf sonstige politische Tathintergründe („C.S.=Capitalist“, „Schweine“, „Entwaffnet die
- 33 - Schweiz“, „M“ und „C“), die an einer Sprengvorrichtung und an manipulierten Hydranten- bzw. Befestigungsschrauben angebracht wurden. Der identische diesbezügliche Hinweis („powered by R. S.“) findet sich auf zwei baugleichen Zeitschaltuhren, wovon eine am 1. Oktober 2015 am Tatort Ecke V.-strasse/weg in 8045 Zürich aufgefunden wurde, die andere am 6. Juli 2016 in der Scheune des Beschuldigten an der XXX.-strasse 1, B. Ab letzterer konnte ein inkomplettes männliches DNA-Profil erstellt werden, welches mit demjenigen des Beschuldig- ten übereinstimmt und diesem mit hoher Wahrscheinlichkeit zuzurechnen ist (pag. 14-01-56; TPF pag. 13-262-2-7, siehe auch E. 3.2.6.4 f. oben). Die Be- schriftungen haben offensichtlich den Zweck, auf eine Täterschaft hinzuweisen, welche (links-)politische Ziele verfolgt. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die vorliegenden Hydrantendelikte, insbesondere die Sprengstoffdelikte, grosso modo während des Rechtsmittelverfahrens im kantonalen (Hydranten- )Prozess stattfanden. Der erste Hinweis auf eine politische Täterschaft wird am Ereignis vom 20. August 2011 gegeben („R. S.“), also im Zeitraum, während wel- chem gegen den Beschuldigten das Berufungsverfahren vor dem zürcherischen Obergericht bezüglich des ersten Hydrantenverfahrens im Gange war (vgl. E. 3.2.1). Es ist anzunehmen, dass angesichts der ihm drohenden Verurteilung we- gen der Hydrantendelikte der Beschuldigte offensichtlich hoffte, durch einen schriftlichen Hinweis („R. S.“) den Tatverdacht für alle Hydrantendelikte von sich auf einen politischen Täter lenken zu können. Ähnliche Hinweise wurden bei drei weiteren Hydranten auf dem Deliktmaterial angebracht. Auch die Tatsache, dass bei zwei Hydrantensprengstoffdelikten der Tatort nach Zürich verlegt wurde, kann nur als Teil dieser Ablenkungsstrategie gesehen werden. Auf diese Ablen- kungsstrategie angesprochen, gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptver- handlung zu Protokoll: „Also ich weiss nicht, diese Überlegung kann man sich machen, aber das hat mit mir nichts zu tun. Ich bin kein Naturschützer, kein Um- weltschützer, ich bin eher ein Umweltverschmutzer. Ich habe ein Auto mit 12 Zy- lindern.“ (TPF pag. 13-731-10). Diese Aussage vermag die vorangegangene Ar- gumentation nicht zu entkräften und ist als weitere Schutzbehauptung zu qualifi- zieren. In subjektiver Hinsicht lässt die Beweislage keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte über mehrere Monate hinweg immer wieder Hydranten mani- pulierte mit dem Ziel, dass diese umkippen und es zu einem Wasseraustritt kom- men würde. Aufgrund der Begehungsart beschränkte sich die Absicht jedoch ausschliesslich auf das Umkippen des jeweiligen Hydranten mit Wasseraustritt und – entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft – nicht auf die Herbei- führung eines möglichst grossen Schadens. Dementsprechend ist auch nicht er- stellt, dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 27. März 2015 bewusst in Kauf genommen hat, die Hochspannungsleitung über den Bahngeleisen zu treffen und Folgeschäden auszulösen. Auch im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20.
- 34 - September 2011 ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass es zu einem grossen Schaden auf der Baustelle hätte kommen können, zumal bei diesem Vorfall der Tatzeitpunkt nicht zweifelsfrei erstellt ist (vgl. E. 3.2.3.2). Die Intention des Einsatzes der Sprengkörper war die Zeitverzögerung zwischen der Manipulation und dem Umkippen des Hydranten mit Wasseraustritt. Wären nur die Sprengvorrichtungen am jeweiligen Hydranten angebracht worden, ohne die- sen vorgängig zu manipulieren, wäre aufgrund der Beschaffenheit der Sprengs- ätze (Rakete, Sprengkapseln, Schwarzpulver) das Umkippen des Hydranten kaum denkbar gewesen.
Zum Vorfall vom 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.2.3, 1.3.5)
Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. Januar 2013 (pag. 18-03-9 ff.) kann zusammengefasst entnommen werden, dass es am 13. Oktober 2012, um ca. 06:00 Uhr, zu einer Manipulation am Hydranten Nr. 6 am U.-weg 3, B. ge- kommen sei. Dabei seien zuerst die Verschlusskappe und danach das Haupt- ventil (Hauptspindel) mit 1/4-Umdrehung geöffnet worden und danach sei die Verschlusskappe wieder geschlossen worden. Es sei zu einem Wasserverlust gekommen (Wasseraustritt über die beiden Seitenarme, vgl. Fotodokumentation pag. 18-03-16 f.), der nicht bestimmbar sei, da zu wenig Wasser ausgetreten sei, weshalb kein Sachschadensbetrag erhoben werden könne. Der Hydrant sei nicht beschädigt worden (pag. 18-06-14). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen diverser gleichgelagerter Fälle in B. sei der Verdacht auf den Beschuldig- ten gefallen. Dieser sei gleichentags um 05:50 Uhr beobachtet worden, wie er am Bahnhof B. an einem abgestellten Fahrrad das Schloss aufgebrochen und dieses entwendet habe. Er habe um 06:30 Uhr am Bahnhof angetroffen und ver- haftet werden können. Auf dem Gepäckträger seines Fahrrads habe, in eine Ja- cke eingewickelt, eine Zange und eine Eisensäge aufgefunden werden können. Weiter habe er Handschuhe mitgeführt. Auch ist dem Rapport zu entnehmen, dass die Spurenberichte alle zu einem negativen Ergebnis gekommen seien. Es hätten mithin keine Spurenübereinstimmungen zwischen dem Werkzeug, der DNA des Beschuldigten und dem Hydranten festgestellt werden können (pag. 18-03-13/28 ff./38 ff.).
Der Verhaftungsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. Oktober 2012 hält zu- sammenfassend fest, der Beschuldigte sei am Bahnhof B. bei der Entwendung von Fahrrädern beobachtet worden und habe zunächst einen Baseballcap, eine blaue Jacke und Jeans getragen. Nachdem er sich für kurze Zeit vom Bahnhof entfernt habe, habe er an der ZZ.-strasse 2 angehalten werden können. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt umgezogen gehabt und habe nun eine gelbe Leucht- weste und einen Velohelm getragen. Auf dem Gepäckträger seines Fahrrads
- 35 - habe sich ein Baseballcap mit Schneidewerkzeug, eingewickelt in eine dunkel- blaue Faserpelzjacke befunden (18-03-27 f.).
Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. Oktober 2012 bei der Kantonspolizei Zürich bestritt der Beschuldigte, etwas mit dem Vorfall zu tun zu haben. Natürlich läge die Vermutung nahe aufgrund seiner Vorgeschichte, er wisse aber wirklich nichts darüber (pag. 18-03-20). Gleichentags wurde er als beschuldigte Person abermals einvernommen und gab an, er habe um ca. 05:30 Uhr das Haus verlassen und sei danach direkt zum Bahnhof gefahren, weil er dort einen Kaffee habe trinken wollen. Er mache jeden Morgen eine Tour mit dem Velo. Er habe an dem Tag bezweckt, ein Velo vom Ständer zu lösen, weshalb er das sichergestellte Werkzeug mitgeführt habe. Seit Monaten ärgere er sich, dass am selben Ort die gleichen Fahrräder stünden, die niemandem gehörten und die den Platz, welchen andere Leute bräuchten, belegten (pag. 18-03-24). Auch in der Schlusseinvernahme vom 8. November 2017 bestritt der Beschuldigte, mit dem Ereignis etwas zu tun zu haben. Die Zange und Eisensäge habe er mitge- führt um das Velo zu knacken. Im Zusammenhang mit der zeitlichen Nähe zwi- schen der Manipulation am Hydranten und seiner Anhaltung am Bahnhof B. fragte er, ob der Hydrant nicht schon am Vortag manipuliert worden sei (pag. 13- 01-46 f.). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 27. Novem- ber 2018 machte der Beschuldigte weitgehend deckungsgleiche Aussagen. Zu- dem gab er auf entsprechende Frage an, er wisse nicht, ob man mit dieser Säge auch Hydrantenschrauben ansägen könne, er habe es noch nie gemacht. Er glaube nicht, dass man mit solch einer kleinen Zange einen Hydranten öffnen könne, das sei nur ein „Zehnerli“ gewesen, um dieses Velo zu befreien (TPF pag. 13-731-19).
Der Beschuldigte stand gemäss eigenen Angaben seit Mitte der Neunziger Jahre in Konflikt mit seiner Wohngemeinde B. bzw. mit den Gemeindewerken B. und wurde im Zusammenhang mit der Manipulation von 13 Hydranten auf dem Ge- meindegebiet von B. mit Urteil vom 13. Januar 2012 des Obergerichts des Kan- tons Zürich rechtskräftig verurteilt (vgl. E. 3.2.1). Dieses Urteil bezeichnet der Beschuldigte zwar als falsch (TPF pag. 13-731-7/17), anerkennt jedoch den Um- stand, dass vorliegend der Tatverdacht auf ihn fiel. Der Beschuldigte war bei der Feuerwehr und hat folglich Kenntnisse darüber, wie ein Hydrant zu bedienen ist. Die Tatsache, dass der Beschuldigte keinen Hydrantenschlüssel sondern eine kleine Zange mit sich führte, deckt sich mit den Erkenntnissen der Spurensiche- rung, wonach nur geringe Manipulationen am Hydranten Nr. 6 vorgenommen wurden. Auch ins Gewicht fallen die zeitliche und örtliche Nähe zwischen der Manipulation des Hydranten Nr. 6 und der Anhaltung des Beschuldigten am Bahnhof B. wie auch die Tatsache, dass er sich offenbar aufgrund schlechten Gewissens sehr schnell umzog.
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Im Lichte des Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte den Hydranten Nr. 6 manipulierte und den daraus resultierenden Wasseraustritt absichtlich verur- sachte.
Zum Vorfall vom 17. Mai 2013 bis 18. Mai 2013 (Anklageziffer 1.3.4)
Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 9. August 2013 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Privatkläger G. den Beschuldigten am 21. Mai 2013 wegen Sachbeschädigung angezeigt hat. An der Y.-strasse 162, B., wo sich die Büro- räumlichkeiten von G. und die Wohnung von F. befinden, seien die beiden Woh- nungseingangstüren (an der Vorder- und Hinterseite des Gebäudes) durch Ver- kleben der Schlosszylinder beschädigt worden. G. habe als ehemaliger Bauvor- stand der Gemeinde B. einen baurechtlichen Entscheid durchgesetzt, welcher sich für den Beschuldigten negativ ausgewirkt habe. Dieser Entscheid habe in den Folgejahren zu diversen Attacken seitens des Beschuldigten gegen G. ge- führt, welche in Strafverfahren gegen den Beschuldigten gemündet hätten, wobei dessen Urheberschaft nicht rechtsgenügend habe nachgewiesen werden kön- nen. Auf diese zum Teil Jahre zurückliegenden Ereignisse habe G. den Beschul- digten am Vorabend der Sachbeschädigung angesprochen, was diesen zu einer erneuten Tat veranlasst haben dürfte (pag. 10-02-54 bis 56).
Den Privatklägern G. und F. ist gemäss eigener Angabe - und entgegen der An- klageschrift - ein Schaden von insgesamt Fr. 608.05 entstanden. Die Rechnung zur Behebung des Schadens habe der Privatkläger G. beglichen (TPF pag. 13- 553-1).
G. gab anlässlich der Tatbestandsaufnahme sinngemäss Folgendes zu Proto- koll: Am Freitag, 17.05.2013 zwischen ca. 17:30 und 18:00 Uhr habe er den Be- schuldigten an der WWW.-strasse velofahrend angetroffen. Er selber sei mit dem Auto unterwegs gewesen. Aufgrund der Vorgeschichte habe er dem Beschuldig- ten einfach mal die Meinung sagen wollen, weshalb er angehalten und ihn ange- sprochen habe. Das Gespräch habe wenige Minuten gedauert, dann sei er wei- tergefahren. Im Verlauf der darauffolgenden Nacht seien dann beide Schlosszy- linder an den Hauseingangstüren bei seiner Kanzlei verklebt worden. Aufgrund des kurz vorher erfolgten Zusammentreffens sei für ihn klar, dass es nur der Be- schuldigte habe gewesen sein können. Ausserdem trage diese Sachbeschädi- gung auch ganz klar die Handschrift des Beschuldigten (pag. 10-02-56). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 27. November 2018 präzisierte G., er habe dem Beschuldigten beim Zusammentreffen am 17. Mai 2013 gesagt: „A., bist Du wieder unterwegs zum gschände.“ „Gschände“ sei ein zürichdeutsches Wort, welches bedeute, Sachen zu beschädigen. Danach sei er weitergefahren
- 37 - (TPF pag. 13-751-2). Sein Bürokollege habe ihn am Folgetag über die zugekleb- ten Schlösser informiert und für ihn sei damals klar gewesen, dass dies eine Handlung des Beschuldigten gewesen sei. Einerseits wegen der zeitlichen Kom- ponente, andererseits handle der Beschuldigte immer sofort und bei Nacht und Nebel, daher sei für G. klar gewesen, dass die Tat die Handschrift des Beschul- digten trage (TPF pag. 13-751-3).
Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme bei der Kantonspolizei Zü- rich vom 18. Juli 2013 zu Protokoll, er wisse von dem Vorfall vom 17./18. Mai, weil ihm BB. davon erzählt habe. Er bestätigte, G. am 17. Mai 2013 begegnet zu sein, als er mit dem Velo unterwegs war. Zum Inhalt des Gesprächs führte er aus, er habe nur ein Wort verstanden und das sei „S.“ gewesen; erstens sei der Motor des Autos gelaufen und zweitens habe es ihn nicht interessiert. Er habe auf dem linken Ohr einen Tinnitus und Herr G. habe von links mit ihm gespro- chen. Er habe nur „Grüezi, Grüezi“ gesagt und seine Fahrt fortgesetzt. Auf Frage verneinte er, die Schlosszylinder verklebt zu haben; es gebe keinen Grund, wes- halb Herr G. ihn beschuldigen sollte. Ihr Verhältnis sei nicht angespannt. G. sei für ihn eine normale Person wie jede andere auch, es gebe keine Berührungs- punkte. Er habe weder mit Herrn G. noch mit Herrn F. irgendwelchen Streit (pag.10-02-58 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 8. No- vember 2017 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Er fügte jedoch zusammengefasst an, er habe keinen Streit mehr mit Herrn G. Er habe nur mit dem Gemeinderat G. eine Meinungsverschiedenheit gehabt. An dem Tag, als dessen Amtszeit geendet habe, seien auch die Diffe- renzen beendet worden. Er habe einen Schlussstrich gezogen (pag. 13-01-48). An der Hauptverhandlung vom 27. November 2018 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und gab weiter zu Protokoll, er wolle einfach darauf hinweisen, dass zum Zeitpunkt, als ihm Herr G. begegnet sei, dieser nicht von der Kanzlei gekommen sei. G. habe zu diesem Zeitpunkt nicht wissen können, ob das Schloss nicht schon zugeklebt gewesen sei. Das habe nicht unbedingt mit ihm etwas zu tun, da hätte eine Person schon zwei Stunden, bevor sie sich begegnet seien, diese „Schlössli“ zukleben können. Es sei sicher keine grosse Kunst, ein bisschen Leim in einen Schlitz reinzudrücken. Dass nur er in Frage komme gemäss Herrn G, das gehe nicht. Das hätten noch X andere sein können, denen er vielleicht auf den Füssen rumgestanden sei. Als sie sich damals begeg- net seien, sei G. für ihn ein Bürger wie jeder andere gewesen, mit dem er nicht diskutieren müsse, wenn er nicht wolle. Auf Frage, was der Beschuldigte gehört habe, meinte er zuerst: „Kein Wort“, auf Hinweis auf seine früheren Aussagen
- 38 - gab er an: „Ja, das kann sein, dass ich, A.’ verstanden habe. Also lesen Sie ein- fach, was ich bei der Einvernahme bei dieser Polizistin gesagt habe. Damals hatte ich es noch im Kopf, heute nicht mehr. Aber ich würde jetzt sagen, das kann der Wahrheit entsprechen, dass ich den Namen, A.’ gehört habe und meine Ant- wort war: ‘Grüezi, grüezi’ und dann bin ich weitergefahren“. (TPF pag. 13-731-20 f.).
Die Aussagen des Beschuldigten sind zwar bezüglich des Zusammentreffens vom 17. Mai 2013 konstant, hingegen machte er widersprüchliche Aussagen zu seinem Verhältnis zum Privatkläger G. Anfänglich beteuerte er, das Verhältnis sei nicht angespannt, später gab er jedoch an, dass es Meinungsverschieden- heiten zwischen ihnen gegeben habe. Lebensfremd erscheint, dass jahrelange Differenzen mit der Beendigung der Amtszeit als Gemeinderat beigelegt worden sein sollen. Die Tatsache, dass dem nicht so gewesen sein konnte, zeigt sich auch durch das Verhalten des Beschuldigten anlässlich des Zusammentreffens am 17. Mai 2013. Wären die Differenzen beigelegt gewesen, hätte es für den Beschuldigten keinen Grund gegeben, G. nicht anzuhören. Die Aussage, wonach G. „auch anderen hätte auf den Füssen rumgestanden sein können“ entlastet den Beschuldigten nicht. Im Gegenteil, er versucht, den Privatkläger G. in ein schlechtes Licht zu rücken. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Hörschwäche am linken Ohr ist als Schutzbehauptung einzustufen: die Hörschwäche hinderte ihn anlässlich des Zusammentreffens mit G. nicht daran, zumindest einen Teil von dessen Äusserungen zu verstehen, und anlässlich der Hauptverhandlung ergab sich keinerlei Hinweis auf eine gravierende Einschränkung der Hörfähig- keit des Beschuldigten. Die Aussagen des Privatklägers G. sind detailliert, er schildert den Vorfall plau- sibel, lebensnah und beschreibt den Ablauf der Geschehnisse insgesamt kon- stant und kohärent. Auch gesteht er sein eigenes Fehlverhalten ein und versucht nicht, sein Vorgehen zu beschönigen. Das Gericht erachtet den Privatkläger G. deshalb als glaubwürdig und stellt bezüglich der Täterschaft sowie des Tather- gangs auf dessen Aussagen ab. Der Anklagesachverhalt gilt unter Berücksichti- gung der geltend gemachten Schadenssumme (vgl. E. 3.4.2) als erstellt.
Zum Vorfall vom 1. Mai 2016 (Anklageziffer 1.1.1, 1.3.1)
Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 1. Juni 2016 ist Folgendes zu entneh- men: Am Sonntag, den 1. Mai 2016, um ca. 06:35 Uhr, wurde das Schliessfach Nr. 4 im SBB-Bahnhof Zürich-Enge, Zürich gesprengt. Die Sprengung erfolgte mittels Zündung eines pyrotechnischen Gegenstands (Feuerwerkskörper Horror- Knall). Durch die Wucht der Explosion wurden drei weitere Schliessfächer be- schädigt, verletzt wurde niemand (pag. 14-01-5/7 f.).
- 39 -
Im Untersuchungsbericht des WFD vom 13. Mai 2016 wird zusammengefasst festgestellt, es könne sich bei den sichergestellten Überresten im Schliessfach um eine USBV bzw. einen Blitzknallkörper der Marke Horror Knall-Rakete der Kategorie F3 handeln, Label AA. hergestellt auf der Basis von Perchlorat/Metall- pulver mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von 20 g. Um die normalerweise wenige Sekunden dauernde Brennzeit der Anzündlitze der Rakete zu verzögern, sei möglicherweise eine improvisierte Anzündvorrichtung mit einer Zigarette ver- wendet worden. Blitzknallsätze seien sehr energiereiche pyrotechnische Sys- teme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit. Dementsprechend gross seien Explo- sionsdruck und Knalleffekt. Die pyrotechnischen Gegenstände zu Vergnügungszwecken würden in der Schweizer Identifikations-Nummer (CH-ID-Nr.) mit einem „V" für Vergnügungs- zwecke bezeichnet. Sie seien vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1, Ziffer 2, SprstV, in die Kategorien 1 - 4 eingeteilt worden. Unter die Kategorie F3 würden Feuerwerkskörper fallen, die eine mittlere Gefahr darstellten, die für die Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen seien und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährde und nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden dürf- ten (Art. 7 und Anhang 1, Ziffer 2.3, SprstV) (pag. 14-01-22 ff.).
Gemäss vorerwähntem Untersuchungsbericht seien mehrere DNA-Spuren si- chergestellt worden, hier sachverhaltsrelevant an einem Zigarettenstummel so- wie ab einer Schnur bei einer Kunststofftüte (pag. 14-01-23 f./26). Beide Spuren seien gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 1. Juni 2016 im beschädigten Schliessfach Nr. 4 sichergestellt worden (pag. 14-01-8). Im Auftrag der Stadtpolizei Zürich wurden die DNA-Spuren an das WFD und in der Folge an das FOR (vgl. pag. 14-01-8;…-23) zwecks Auswertung weitergelei- tet. Zur DNA-Spur ab Zigarettenstummel: Im Kurzbericht vom 2. Juni 2016 stellte das FOR fest, dass an der DNA-Spur ab Zigarettenstummel mit PNC 36 904996 58 ein weibliches DNA-Profil nachgewie- sen sei (pag. 14-01-35). Aufgrund dieser Erkenntnis ist darauf zu schliessen, dass mit hoher Wahrschein- lichkeit nicht der Beschuldigte die Zigarette in das Schliessfach legte bzw. ist der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte und mit Hilfe einer brennen- den Zigarette als Zeitverzögerer den Feuerwerkskörper zur Detonation gebracht haben soll, nicht erwiesen. Zur DNA-Spur ab Schnur:
- 40 - Im selben Kurzbericht stellte das FOR fest, dass an der DNA-Spur ab Schnur mit PNC 36 904997 56 ein männliches DNA-Profil erstellt sei und der Beschuldigte als Spurenverursacher identifiziert worden sei (PCN 10 sowie PCN 11 [vgl. für Letztere pag. 14-01-42]), pag. 14-01-35). Zudem wurde die Bemerkung angebracht, die Person, deren DNA-Profil am Spu- renasservat mit PCN 9 nachgewiesen werden konnte, als Spurengeber ausge- schlossen werde (pag. 14-01-35). Im Kurzbericht des FOR über die ergänzende Auswertung von DNA-Spuren/ Un- tersuchungsergebnisse vom 25. August 2016 wurde diese Bemerkung wie folgt präzisiert: Die Person, deren DNA-Profil am Spurenasservat mit PCN 9 (Anmer- kung FOR: Weibliches DNA-Profil ab Zigarettenstummel [A009‘258‘053]; No Hit) nachgewiesen werden konnte, könne als Spurengeber ausgeschlossen werden (14-01-55).
Das FOR hat in seinem Kurzbericht vom 5. September 2016 die am Tatort si- chergestellte Schnur mit drei weiteren Schnüren, welche an der Hausdurchsu- chung am Domizil des Beschuldigten vom 6. Juli 2016 aufgefunden wurden, ver- glichen. Dabei kam es nach der stereomikroskopischen Untersuchung zum Er- gebnis, dass sich alle vier Schnüre in der Zusammensetzung der eingesetzten Garne unterscheiden und aus unterschiedlichen Produktionen stammen (pag. 14-01-64 bis 66).
Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 6. Juli 2016 bestritt der Beschul- digte den hier interessierenden Vorwurf. Er sei an diesem Tag entweder in der „CC.“ oder beim „DD.“ in Wädenswil gewesen. Mit der Auswertung der DNA- Spuren konfrontiert meinte er, dies könne nicht sein. Auf Frage warum dies nicht möglich sei, antwortete er, wenn er etwas nicht gemacht habe, könnten auch keine DNA-Spuren von ihm vorhanden sein (pag. 13-01-3 f.). Am 7. Juli 2016 wurde der Beschuldigte durch die Bundesanwaltschaft einver- nommen und bestätigte die anlässlich der Einvernahme vom 6. Juli 2016 ge- machten Aussagen. Auf Vorhalt bestritt er, die Örtlichkeit zu kennen. Auf Vorhalt, man habe anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Juli 2016 eine Vielzahl von Gegenständen sichergestellt, welche sich zur Herstellung der sichergestellten Sprengsätze eignen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er höre von diesen Ge- schichten zum ersten Mal. Er könne das weder bestätigen noch dementieren. Er bestritt, am 1. Mai 2016 in Zürich gewesen zu sein, und gab an, entweder bis zur „CC.“ oder zum „DD.“ in Wädenswil geradelt zu sein (pag. 13-01-8). Zu den si- chergestellten Gegenständen machte der Beschuldigte keine beweisrelevanten Aussagen (pag. 13-01-9 f.).
- 41 - Anlässlich der Einvernahme vom 26. Juli 2016 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Er habe nichts mit den Vorwürfen zu tun. Was den Ort in Zürich betreffe, da wisse er noch heute nicht, wo der sei. Auf Vorhalt der sicher- gestellten DNA-Spur auf der Schnur gab er zu Protokoll, in seiner Scheune gebe es eine Vielzahl dieser Schnurstücke, die er gebraucht habe, um Säcke zuzubin- den. Die würden alle seine DNA enthalten. Viele Personen hätten Zutritt zu dieser Scheune, da die Sachen vermietet seien. Die Mieter müssten immer Zutritt haben zu ihren Sachen. Er stelle sich vor, dass die Schnur vorgängig entwendet worden sei zum Zweck der Irreführung der Rechtspflege, so dass der Verdacht auf ihn falle. Er wisse nicht, wer so ein Gebastel gemacht habe, so dass der Verdacht auf ihn falle. Er sei es nicht gewesen. Auf Vorhalt der sichergestellten Gegen- stände, die sich zur Herstellung der sichergestellten Sprengsätze eignen würden, wollte sich der Beschuldigte nicht äussern (pag. 13-01-14 ff.). In der Schlusseinvernahme wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen oder gab an, nichts dazu sagen zu wollen. Auf den Vorhalt der qualifizierten Sachbeschädigung durch Beschädigung des Schliessfachs Nr. 4 und den geltend gemachten Schaden der D. AG in der Höhe von Fr. 8‘000.− gab er an, er habe dazu keine Antwort. Er nehme an, die D. AG wisse, was ein Schliessfach kosten würde. Er habe nie die Absicht gehabt, irgendjemanden zu schädigen, weder Personen noch Sachen (pag. 13-01-33 ff.). Auch anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und hielt insbesondere daran fest, dass die Schnur mit seiner DNA nach Zürich gebracht worden sei, um von der eigent- lichen Täterschaft abzulenken. Er habe sich darüber während der Untersu- chungshaft Gedanken gemacht, daher habe er damals auch beantragt, dass in seiner Scheune noch nach weiteren Schnüren gesucht werde. Er kenne aber niemanden, dem er es zutrauen würde, seine DNA zu verwenden, um sich vor der Polizei zu schützen; er könne nicht irgendeinen Täter liefern (TPF pag. 13- 731-11 f.).
Die Auskunftsperson EE. gab gegenüber der Stadtpolizei Zürich am 1. Mai 2016 sinngemäss zu Protokoll, er habe ca. 30 Minuten vor der Detonation eine Person bei den Schliessfächern bemerkt. Als diese ihn gesehen habe, habe sie sich je- doch zum Ticketautomat begeben und habe ein Ticket gelöst. Diese männliche Person habe sich ein bisschen merkwürdig verhalten. Zuerst habe er gedacht, er würde aus dem Münzauswurf der Schliessfächer das Geld entnehmen. Er sei zwischen 30 und 50 Jahre alt gewesen und habe einen grauen Mantel oder Pul- lover mit Kapuze getragen. Die Kapuze habe er angehabt. Zudem habe er eine Brille getragen, wobei es sich nicht um eine Sonnenbrille, sondern eher um eine
- 42 - Lesebrille gehandelt habe. Seine Grösse würde er auf ca. 175 cm schätzen. Wo- hin die Person in der Folge gegangen sei, wisse er nicht mehr. Er würde diese Person nicht mehr wiedererkennen (pag. 14-01-9).
Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht der Umstand, dass an der sicher- gestellten Schnur im gesprengten Schliessfach Nr. 4 die DNA des Beschuldigten identifiziert wurde (pag. 14-01-55). Dass auf der Innenseite des Schliessfaches auf den gelben Infokleber der Schriftzug „RAZ“ angebracht wurde, und - gemäss der Bundesanwaltschaft - der Beschuldigte dadurch eine falsche Spur zu legen beabsichtigt habe, lässt sich nicht schlüssig nachweisen. Ein gewichtiges Indiz gegen die Täterschaft des Beschuldigten bildet die Tatsache, dass sich am ab- gebrannten Zigarettenstummel, der gemäss der Anklage als Zeitverzögerer ein- gesetzt wurde, ein weibliches DNA-Profil befand. Es ist zudem festzuhalten, dass weder der Beschuldigte noch sein Fahrzeug auf den Videoaufnahmen des Tat- ortes zu sehen sind, noch haben die Telefonüberwachungen zu einem Ergebnis geführt, welches den Beschuldigten als Täter zu überführen vermöchte. Auch die mögliche Täterbeschreibung der Auskunftsperson EE. lässt nicht zwingend auf den Beschuldigten schliessen, der insbesondere deutlich älter ist als die be- schriebene Person. Die Ausführungen, wonach jemand die DNA des Beschul- digten bzw. die sichergestellte Schnur entwendet haben soll, erachtet das Ge- richt zwar als wenig plausibel, jedoch ist auch Gegenteiliges nicht nachgewiesen. Somit bestehen für das Gericht trotz belastender Indizien erhebliche, unüber- windbare Zweifel, ob es sich beim Beschuldigten tatsächlich um diejenige Person handelt, welche am 1. Mai 2016 den Sprengkörper in das Schliessfach Nr. 4 im SBB Bahnhof Zürich-Enge gelegt und gezündet hat. Dass ein anderer Täter han- delte, kann nicht ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte ist demnach in Bezug auf diesen Sachverhalt nach dem Grund- satz in dubio pro reo freizusprechen.
Zum Vorfall vom 22. August bis 1. September 2016 (Anklageziffer 1.6)
Zum Tathergang hält die Kantonspolizei St. Gallen im Bericht vom 2. September 2016 zusammenfassend fest, dass der Geschäftsleiter der H. am 1. September 2016 gegenüber der Polizei Gossau folgenden Sachverhalt geschildert habe: Während dem Zeitraum zwischen dem 29. August 2016, 19.00 Uhr, bis 1. Sep- tember 2016, 15.00 Uhr, habe eine unbekannte Täterschaft ein Erpresserschrei- ben, adressiert an L. (Präsident der M. Generaldirektion), in die interne Post der H. eingeschleust. Die Postfächer der H. seien nicht nur intern zugänglich, son- dern auch via öffentliches Restaurant und Verkaufsladen erreichbar. Der Brief sei durch Angestellte der H. ungeöffnet in ein internes Couvert gelegt und nach Zürich versandt worden, wo es am 1. September 2016 um die Mittagszeit durch
- 43 - die Assistentin der Generaldirektion geöffnet worden sei. Nebst der Täterschaft habe lediglich die Assistentin das Erpresserschreiben berührt. Betriebsintern könne der Geschäftsleiter der H. niemanden verdächtigen. Es sei ihm nicht be- kannt, dass intern irgendwelche grössere Probleme mit Mitarbeitern bestehen würden. Wann und wie das Schreiben in die interne Post gelangt sei, könne er nicht sagen (pag. B-02-03-04-3 f./6).
Das Erpresserschreiben enthält folgenden Inhalt: „Sehr geehrter Herr L., Sie möchten alle Schützen. Dann halten sie sich bitte an die Anweissungen in diesem Schreiben. Dies ist die Einzige Kontaktaufname. Wir verlangen 210 000,- Euro in 50 Euroscheinen (2800 Stück) und 20 Euroscheinen (5000 Stück). In nicht Fortlaufen- den Nummern und nicht gekennzeichnet. Sollten wir feststel- len das ein Sender oder Farbkugeln mit eingepackt sind wer- den wir dieses nicht annehmen und das Geschäft ist geplatzt, wir setzen den Plan um. Setzen sie folgendes Inserat, in der Rubrik Partnersuche, am Montag den 29.08.2016 ins FF. H. sucht Frau, für alles offen, 666. Am selben abend, Montag 29.08. fahrt einer ihrer Mitarbeiter mit dem Geld in einem ihrer Papiersäcken, vom H.markt VVV. um 19.00 uhr, mit einem H.auto, zum Autobahnrastplatz UU.Sg (Fahrtrichtung Buchs), am ersten Mülleimer findet die- ser einen sack von H. Darin befindet sich alles weitere. Sollten sie diesem nicht nachkommen werden wir ab Dienstag in verschiedenen Geschäften ihres Unternehmens vergiftete und verdorbene Ware auslegen. Das gleiche gilt wenn wir merken das ihr Mann verfolgt oder überwacht wird. Wir werden jeden Schritt überwachen. Um unserer Sache nachdruck zu verleien werden wir diese Woche noch bei einem Ihrer Geschäfte einen Brand legen.“ (pag. B-02-03-04-7).
- 44 - Am untersten Rand des Schreibens ist in arabischer Schrift geschrieben: „irak spezial total allah“ (pag. B-02-03-04-4). Der Brief sei in ein Couvert verpackt worden. Auf der Vorderseite dieses Couverts sei eine Adressetikette aus Papier mit kariertem Muster geklebt worden, worauf handschriftlich „An Herrn L., Geschäftsführer H.“ angebracht worden sei (pag. B- 02-03-04-8).
Der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei St. Gallen hat am 28. Septem- ber 2016 einen Bericht zur Spurenuntersuchung verfasst, dem zu entnehmen ist, es seien 4 DNA-Spuren gesichert worden, eine davon ab dem Adressaufkleber auf dem Briefumschlag, die anderen am Falz des Briefumschlages bzw. in der Mitte des Briefes sowie ab dem Griff des betroffenen Abfallmülleimers auf dem Autobahnrastplatz. Die DNA-Spur ab Adressetikette sei ein Mischprofil; das in- komplette Hauptprofil (PCN 12) stimme mit dem DNA-Profil des Beschuldigten (PCN 13) in den vergleichbaren DNA-Systemen überein, das Nebenprofil sei nicht interpretierbar. Ausserdem hätten auf der Vorderseite des Briefumschlags Druckrillen sichtbar gemacht werden können mit dem Text: „Grüezi HH. wurde bei uns an der Information abgegeben“ (pag. B-02-03-04-41 ff.; …-47).
Auf Ersuchen des kantonalen Untersuchungsamtes des Kantons St. Gallen wurde ein Ergänzungsbericht zu demjenigen vom 28. September 2016 vom kri- minaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen mit Datum vom 6. Oktober 2016 erstellt. Darin wird festgehalten, dass die DNA-Abriebspur (PCN 12) im Be- reich der vorderen und hinteren Kanten des Adressaufklebers abgenommen wor- den sei. Der Adressaufkleber sei nur im Zentrum mit Klebstoff auf den Umschlag geklebt worden. Daher habe der Randbereich leicht angehoben werden können und sowohl vorne wie auch hinten habe der DNA-Abrieb vorgenommen werden können (pag. B-02-03-04-52 f.).
Sodann hielt das IRM-SG in seinem Gutachten vom 6. September 2016 fest, es handle sich bei der Spur PCN 12 um ein Mischprofil, weil mehr als zwei DNA- Merkmale nachgewiesen worden seien. Das Mischprofil könne nicht als Ganzes interpretiert werden. Unter Beizug der Elektropherogramme habe in 6 von 16 un- tersuchten PCN-Systemen ein Hauptprofil herausgelesen werden können. Wenn es sich bei der Person PCN 13 um den Spurenleger der an der Spur PCN 12 als Hauptprofil nachgewiesenen DNA handeln würde, dann müsste in den PCR-Sys- temen mit interpretierbaren Ergebnissen an der Spur eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil der Person PCN 13 vorliegen; dem sei so. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die an der Spur als Hauptprofil nachgewiesene DNA von der Person PCN 13 stamme. Der Beweiswert der Spur sei rund 8,7 x 105 mal grösser, wenn Spurengeberschaft der Person PCN 13 angenommen werde, als wenn davon ausgegangen würde, die an der Spur als Hauptprofil
- 45 - nachgewiesene DNA stamme von einer unbekannten, mit der Person PCN 13 nicht verwandten Person (pag. B-02-03-04-14 f.).
Im Zusammenhang mit der vorerwähnten DNA-Auswertung hat das Gericht ei- nen Bericht beim IRM-SG vom 13. September 2018 eingeholt, welcher im Grund- satz mit dem vorerwähnten Gutachten deckungsgleiche Feststellungen macht (TPF pag. 13-262-1-11 ff.).
Das FOR hat einen Bericht zur Handschriftuntersuchung vom 18. November 2016 erstellt, worin die Urheberschaft der Schreibleistung auf der Adressetikette untersucht wurde. Das Institut kam zum Untersuchungsergebnis, dass die Schreibleistung nicht vom Beschuldigten stamme, der Schriftenvergleich habe fast ausschliesslich Abweichungen und nur wenige Übereinstimmungen erge- ben, wobei letztere nicht werthaltig seien (pag. B-02-03-04-56 ff.).
Der Bericht vom 7. März 2017 der Kantonspolizei hält die kriminalpolizeilichen Ermittlungen im Vorverfahren fest. Zusammenfassend kann dem Bericht Folgen- des entnommen werden: Es seien nach der ersten Besprechung mit dem Ge- schäftsleiter der H. am 1. September 2016 erste Massnahmen eingeleitet worden und dieser habe bereits tags darauf mitgeteilt, dass am 31. August 2016, kurz vor 18:00 Uhr, bei der H.-Filiale „II.“ in Basel eine Brandstiftung verübt worden sei. Trotz Ausschöpfens sämtlicher Ermittlungsansätze habe kein Zusammen- hang zwischen dem Brand und dem Erpresserschreiben erkannt werden können. Auch seien die Auswertungen des dort sichergestellten Bildmaterials in Bezug auf den Beschuldigten negativ verlaufen. An der Raststätte in UU. sei nach einer Tragtasche der M. gesucht worden, welche weitere Anweisungen zum Fortgang der Erpressung beinhalten sollte. Die Tasche sei nicht gefunden worden. Zwecks Fahndung der Täterschaft sei abgesehen von der DNA-Spurenübereinstimmung mit dem Beschuldigten auch das Material der Überwachungskameras sämtlicher Örtlichkeiten ediert und gesichtet worden, welche negativ verlaufen seien. Auf- grund des Tatverdachts sei ein Vorverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und mehrere Zwangsmassnahmen verfügt worden. Der am 8. September 2017 angesetzte IMSI-Catcher Einsatz hätte infolge eines dringlicheren Einsatzes ab- gebrochen werden müssen und anderweitige Erkenntnisse über die Mobiltele- fone des Beschuldigten hätten zum Entschluss geführt, keinen weiteren IMSI- Catcher Einsatz durchzuführen. Eine Inbetriebnahme eines Ortungsgeräts am Fahrzeug des Beschuldigten sei ohne Gewinn neuer Erkenntnisse am 1. Dezem- ber 2016 abgebrochen worden. Auch über eine aktive Fernmeldeüberwachung hätten keine Erkenntnisse betreffend die Täterschaft des Beschuldigten erlangt werden können. Auch die Erhebung der rückwirkenden Randdaten der Mobilte- lefone des Beschuldigten hätten keine Zusammenhänge zum Erpressungsfall
- 46 - geliefert (keine Antennenstandorte in Basel, Gossau oder Raum VVV./UU). Zu- dem hätten während der vier Tage andauernden Observation des Beschuldigten keine Auffälligkeiten festgestellt werden können. Des Weiteren habe die Edie- rung der JJ.-Kartendaten der Familie A. keine spurentechnische Eindeutigkeit zum Erpresserschreiben (inkl. Couvert und aufgeklebter Adressetikette) herstel- len können. Auch seien die verbuchten Einkäufe nicht in Basel oder in der Ost- schweiz getätigt worden. Eine zusätzliche Massnahme sei aufgrund der Grenz- nähe der im Erpresserschreiben erwähnten Raststätte „UUU.“ in UU. veranlasst worden. Dabei habe die Grenzwache eine automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachungsrecherche (AFV Recherche) durchgeführt. Die Suche nach den vom Beschuldigten benutzten Fahrzeugen habe an den Grenzstellen in der Ostschweiz keine Detektion ausgelöst. Auch die Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten vom 5. Oktober 2016 hätte zu keinen Erkenntnissen geführt (B-02-03-02-59 ff.). Es seien keine Gegenstände sichergestellt worden, die eindeutig eine Verbindung zum Erpressungsfall darstellen konnten. Gleiches gelte für die im Nachgang erfolgten Auswertungen der Elektrogeräte (Notebook und Mobiltelefone). Auch habe bei Abschluss der Ermittlungen der tatsächliche Aufgabeort des Erpresserschreibens nicht ausfindig gemacht werden können. Es sei aufgrund des gelben „Kuvert für interne Post“, wie es in Grossbetrieben des Öfteren benutzt werde, davon auszugehen, dass das Erpresserschreiben von Gossau nach Zürich transportiert worden sei, weil das vorgängig befüllte Feld mit „KK. Gossau“ ausgefüllt sei. Umfangreiche Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass die Betriebszentrale in Gossau nicht zwingend als Aufgabeort des Schrei- bens in Frage kommen müsse. Auch konnte die erwähnte „HH.“ (vgl. E. 3.6.3) nicht eruiert werden (pag. B-02-03-04-63 ff. sowie Beilagen-Ordner 1 bis 4 zu Rubrik 2.3).
Anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Festnahmeeröffnung vom 6. Okto- ber 2016 wurde der Beschuldigte erstmals mit dem Vorwurf der Erpressung zum Nachteil der M. und mit seiner DNA-Spur auf der Adressetikette auf dem Couvert konfrontiert, wobei er im Wesentlichen angab, das sei gar nicht möglich, er habe keine Selbstklebeetiketten. Er habe keinen Grund, jemanden zu erpressen, er habe genug Geld, er müsse die M. nicht erpressen. Das sei mit seinem Inneren nicht vereinbar, er hätte Hemmungen, so etwas zu machen. Auf Frage, wie er sich erklären könne, dass seine DNA auf dem Adressetikett des Schreibens vor- handen sei, gab er zu Protokoll, bereits in einem anderen Verfahren habe man seine DNA gestohlen, das sei auch in diesem Fall möglich, um die Justiz abzu- lenken. Er habe in seiner Scheune etliche DNA-Träger. Wenn jemand aus seiner Scheune so etwas stehle, dann sei er sehr schnell in Untersuchungshaft. Weiter gab er an, die Ostschweiz nicht zu kennen, er habe keinen Grund in die Ost- schweiz zu fahren, ausser in die Flumserberge oder in den Pizol. Er sei noch nie in UU. oder VVV. gewesen, den Autobahnrastplatz in UU. kenne er nicht. Weiter
- 47 - gab er an, er habe keinen Drucker, er schreibe seine Rechnungen von Hand. Mit dem PC arbeite er nicht, er brauche den nicht für geschäftliche Sachen. Er habe eine Schreibmaschine, die man auswerten könne, wenn man wolle. Dem Be- schuldigten wurde vorgehalten, seine DNA sei auch an einem Tatort im Bahnhof Zürich Enge gefunden worden. Auf die Bemerkung des einvernehmenden Be- amten „Gleich zwei Mal die DNA auf einem Tatobjekt zu hinterlassen ist meines Erachtens kein blöder Zufall mehr“, meinte der Beschuldigte, das sei eine fiese Masche, seine DNA zu klauen. Man könne das Papier an einen Hammergriff, der ihm gehöre, halten und schon sei sie auf dem Papier. Im Gebäude, das er ver- miete, könne man überall seine DNA stehlen. Er könne das Gebäude nicht ab- schliessen, die Mieter müssten an ihre Mietobjekte kommen. Es sei sowieso auf- fällig, dass überhaupt DNA auf der Etikette gefunden worden sei. Man hätte doch ein frisches Blatt Papier verwendet, wenn man keine DNA hätte hinterlassen wol- len. Er habe keine andere Begründung, warum seine DNA dort aufgetaucht sein sollte. Später gab er an, er habe ein Vermögen von Fr. 200‘000.− und genügend Einkommen, er brauche keine zusätzlichen Euros von der M. (pag. B-02-03-01- 7 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme machte der Beschuldigte grösstenteils de- ckungsgleiche Aussagen wie am 6. Oktober 2016. Er gab an, der eigentliche Täter habe sich schützen bzw. von sich ablenken wollen, aber er habe sich die DNA des Beschuldigten nicht aus Hass beschafft. Die Person habe wahrschein- lich gewusst, dass er bereits in einem Strafverfahren gewesen sei. Seine DNA sei auf indirekte Art und Weise auf den Brief gekommen. Eine Adresse könne man auch mit Kugelschreiber oder Filzstift schreiben, da müsse man nicht extra einen Klebstreifen verwenden (pag. 13-01-51 bis 53). Anlässlich seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung machte der Beschul- digte im Wesentlichen die gleichen Aussagen wie im Vorverfahren, weshalb dies- bezüglich auf die Akten verwiesen wird (TPF pag. 13-731-22 bis 24).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte nur aufgrund der si- chergestellten DNA-Spur am Rande der Adressetikette auf dem Umschlag des Erpresserbriefes der zur Beurteilung stehenden Tat verdächtigt wird. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldig- ten, das nur zusammen mit anderen Indizien zu einem entsprechenden Beweis führen könnte. Solche liegen indes nicht vor. Die umfangreichen Ermittlungen im Vorverfahren vermochten den Tatverdacht in keiner Weise zu erhärten. Insbe- sondere konnten trotz der zeitlichen Tatnähe anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Oktober 2016 keine Gegenstände sichergestellt werden, die den Tatver- dacht hätten verdichten können. Angesichts der vorhandenen Beweislage kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person als der Beschuldigte für
- 48 - den Erpressungsversuch verantwortlich ist. Demnach ist er in dubio pro reo von diesem Anklagevorwurf freizusprechen.
Zum Vorfall vom 27. August 2016 (Anklageziffer 1.4, 1.5)
Der Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 25. September 2016 hält fest, am Sams- tag, den 27. August 2016, um 11:33 Uhr, habe der Beschuldigte das Vorschrifts- signal „Geradeausfahren“ (Nr. 2.36) und „Allgemeines Fahrverbot in beiden Rich- tungen“ (Nr. 2.01) auf der ZZ.-strasse Verzweigung ZZZZ.-gasse in 8001 Zürich nicht beachtet. Der Beschuldigte sei mit seinem Personenwagen aus der Parkga- rage des GG. an der ZZZZ.-gasse gefahren und sei dort trotz des Vorschriftssig- nals „Geradeausfahren“ (Nr. 2.36) nach rechts in die ZZ.-strasse abgebogen. Auf der ZZ.-strasse habe er das Vorschriftssignal „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ (Nr. 2.01) missachtet und habe seine Fahrt in Richtung See, mit ca. 35 km/h, fortgesetzt. Auf der Höhe des M. habe er die Verzweigung WW.-strasse passiert, ohne die Geschwindigkeit zu reduzieren, wobei es beinahe zu einer seitlich frontalen Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem korrekt fahrenden Individualverkehr gekommen sei. Der Beschuldigte habe seine Fahrt unbeirrt in Richtung VV. fortgesetzt, wo er sein Fehlverhalten bemerkt habe, links abgebogen sei und sich in den korrekt fahrenden Verkehr eingefügt habe. Zum Tatzeitpunkt habe an der ZZ.-strasse ein grosses Personenaufkom- men und auf den umliegenden Nebenstrassen ein erheblicher Individualverkehr geherrscht. Um Dritte vor der drohenden Gefahr zu warnen, seien das CIS-GIS Horn und das dazugehörige Blaulicht eingeschaltet worden. Bei der Querung der Verzweigung WW.-strasse habe eine konkrete Gefahr für den korrekt fahrenden Individualverkehr bestanden. Nur durch das Einleiten einer sofortigen Notbrem- sung des unbekannten Fahrzeuglenkers, welcher auf der WW.-strasse in Rich- tung YYYY. gefahren sei, habe eine schwere Kollision verhindert werden können. Der Beschuldigte sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 35 km/h gefahren, was anhand der Geschwindigkeit des ihm folgenden Streifenwagens ermittelt worden sei (pag. 14-07-2 ff.).
Nach Anhaltung durch die Polizei gab der Beschuldigte am 27. August 2016 zu Protokoll, er habe im untersten Geschoss im GG. Parkhaus parkiert. Bei der Aus- fahrt sei er rechts abgebogen und sei so auf die ZZ.-strasse gelangt in Richtung See. Als er die Sirene des Polizeifahrzeuges gehört habe, habe er bei der nächst- möglichen Gelegenheit gewendet. Auf Frage gab er an, er habe die Verzweigung WW.-strasse nicht wahrgenommen, er sei einfach dem Schienenverlauf gefolgt. Er kenne sich in der Innenstadt von Zürich nicht wirklich aus. Auf Frage, ob er sich geständig zeige, Dritte gefährdet zu haben, indem er trotz Fahrverbot in Richtung See gefahren sei und dabei die Verzweigung WW.-strasse gekreuzt habe, wo es beinahe zu einer Kollision gekommen sei, sagte der Beschuldigte,
- 49 - sie (gemeint die Polizei) habe das so beobachtet, er könne dem nicht widerspre- chen, er habe Glück gehabt. Später gab er an, es tue ihm leid, dass er diesen Fehler gemacht und dadurch Dritte gefährdet habe. Der Beschuldigte gab weiter an, er habe weder Drogen, Alkohol noch Medikamente eingenommen und sei fahrtüchtig gewesen (pag. 14-07-6 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte wiederholt zu, einen Fehler begangen zu haben. Zudem sagte er zusammenfassend aus, er sei mit dem Auto aus der Parkgarage des GG. rausgefahren und vor ihm sei ein Trottoir gewesen mit vielen Leuten, die hin und her gelaufen seien. Er habe zwischen den Leuten durchfahren wollen, um zur Strasse zu gelangen. Er sei rechts abge- bogen und da sei von links her - mutmasslich von der WW.-strasse ein Auto ge- kommen. Es sei ein Irrtum gewesen, er habe nicht gewusst, dass er irgendwo gefahren sei, wo ein Fahrverbot herrsche. Es sei ein Auto von links gekommen, dem er aus Irrtum keinen Vortritt gewährt habe. Als er von hinten her das Horn des Polizeiwagens gehört habe, sei er auf die Seite abgebogen und habe ange- halten. Die Situation vor Ort sei sehr verwirrend. Es fehle vor allem ein Pfeil am Boden bei der Ausfahrt, welcher nach geradeaus weise. „Wie soll ich als nicht Ortskundiger, abgelenkt von Fussgängern vor dem Auto, erkennen, dass ich ge- radeaus fahren muss und nicht nach rechts abbiegen darf.“ Er habe nicht ge- wusst, dass er auf der ZZ.-strasse nicht fahren dürfe. Auf der Strasse hat es auch Tramverkehr. „Wenn ein Tram dort vorbeifährt, sieht man nicht, dass man gera- deaus fahren muss.“ Er habe das Vorschriftssignal nicht gesehen. Er habe sich schlichtweg getäuscht (pag. 13-01-49 ff.). An der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussa- gen, welche er im Wesentlichen deckungsgleich vor Gericht wiedergab. Er prä- zisierte, dass er, als er aus der Parkgarage rausgefahren sei, nicht gewusst habe, wo er sei. Der Eingang der Parkgarage sei auf einer ganz anderen Seite des Gebäudes. Er sei zum ersten Mal in dieser Parkgarage gewesen (TPF pag. 13- 731-21 f.).
Aufgrund des erwähnten Polizeirapports und der glaubhaften Aussagen des Be- schuldigten gilt der in der Anklageschrift aufgeführte äussere Sachverhalt soweit als erstellt, als dass nachfolgend keine Präzisierungen erfolgen. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten und dem grossen Personenaufkommen auf dem Trottoir der ZZ.-strasse am späteren Samstagvormittag wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte das Vorschriftssignal „Geradeausfahren“ (Nr. 2.36), welches sich auf der linken Seite der ZZZZ.-gasse unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkhauses befindet, nicht gesehen hat, weil er sich insbesondere auf die Pas- santen auf dem Gehsteig konzentrierte und das Schild auf der linken Strassen-
- 50 - seite – entgegen den Ausführungen der Bundesanwaltschaft – für einen ortsun- kundigen Fahrzeuglenker nicht deutlich sichtbar ist, was im Übrigen auch auf den von der Verteidigung eingereichten Fotos deutlich erkennbar ist (TPF pag. 13- 721-45 ff.). In der irrtümlichen Annahme, dass er rechts abbiegen müsse bzw. dürfe, befuhr der Beschuldigte die ZZ.-strasse, wobei er das Signal „Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen“ übersah und folglich die durch von links her- kommenden Fahrzeugen zweispurig befahrene WW.-strasse überquerte und da- bei dem vortrittsberechtigten Verkehr den Vortritt nicht gewährte. Eine Geschwin- digkeitsüberschreitung bzw. ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit seitens des Beschuldigten ist unter Anbetracht dieser Umstände nicht erstellt, mit 35 km/h bewegte er sich mit angemessener Geschwindigkeit auf die Kreuzung zu. In der Annahme, richtig zu fahren, überquerte der Beschuldigte die WW.-strasse, wobei ein von links fahrender Lenker stark abbremsen musste, damit es nicht zu einer Kollision kam. Als er die Sirene des Polizeifahrzeuges hörte, wendete er bei der nächstmöglichen Gelegenheit, bog links in die VV. ab und fügte sich in den kor- rekt fahrenden Verkehr ein. 4. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 StGB)
Rechtliches Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 224 Abs. 1 StGB). Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 224 Abs. 2 StGB). Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfordert zunächst die Ver- wendung von Sprengstoffen oder giftigen Gasen, wobei sich Sprengmittel pra- xisgemäss in Anlehnung an Art. 4-7 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) defi- nieren (ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 224 StGB 4). Gemäss Art. 5 SprstG sind Sprengstoffe einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf an- dere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstö- renden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. Pyrotechnische Gegenstände nach Art. 7 SprstG sind erfasst, soweit diese besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zu de- struktiven Zwecken verwendet werden (BGE 104 IV 232 IV E. Ia; Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2010.24 vom 6. April 2011 E. 2.2.1 m.w.H.).
- 51 - Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar; der objektive Tatbe- stand verlangt mithin, dass der Täter durch Sprengstoff oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr bringt (BGE 115 IV 111 E. 3b), wobei die Erfüllung des Tatbestandes nicht voraussetzt, dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt. Deshalb erfüllt bereits der taugliche Ver- such eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N 7; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. Ap- ril 2016 E. 4.1). Hinsichtlich des Gefährdungserfolgs folgt die Praxis der sog. In- dividualtheorie, lässt also die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache genügen (BGE 103 IV 241 E. 1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.24 vom 6. April 2011 E. 2.2.1 m.w.H.). Der subjektive Tatbestand erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt; nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventu- ell, gewollt hat (BGE 103 IV 241 E. I.1). Die verbrecherische Absicht bezieht sich auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (an- deren) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen, wie beispielsweise Delikte gegen Leib und Leben oder Sachbeschädigung; eine an- gestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N 9; TRECHSEL/CONINX, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 224 StGB N 7). Der privilegierte Tatbestand von Art. 224 Abs. 2 StGB kann lediglich angewendet werden, wenn durch die Verwendung von Sprengstoff Eigentum in nur unbedeu- tendem Umfang gefährdet wurde, mag sich die Gefährdung in einem Schaden verwirklicht haben oder nicht. Der allfällig eingetretene Schaden am Eigentum muss indes geringfügig sein, damit Art. 224 Abs. 2 StGB überhaupt in Betracht kommt. Die fakultative Anwendung dieser Bestimmung hängt von den gesamten Umständen ab. Insbesondere ist erforderlich, dass der Vorsatz des Täters nur auf die geringfügige Gefährdung des Eigentums gerichtet war. Die Geringfügig- keit des Erfolgs wird anhand des Schadens am Gesamtwert des Tatobjekts be- stimmt. Bei der Gefährdung von Leib und Leben, mag diese auch in unbedeu- tendem Ausmass erfolgt sein, ist die Anwendung von Art. 224 Abs. 2 StGB aus- geschlossen (BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. 1; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N 10; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N 8).
Zum Würdigungsvorbehalt betr. Art. 224 Abs. 2 StGB Die im Zusammenhang mit den hier interessierenden Vorfällen entstandenen Sachschäden belaufen sich auf Fr. 1‘120.− (20. August 2011; E. 3.2.2.1), Fr. 407.− (20. September 2011; E. 3.2.3.1), Fr. 1'267.50 (28. November 2011; E. 3.2.4) bzw. Fr. 200.− (1. Oktober 2015; E. 3.2.6.3). Es handelt sich um Schäden in unbedeutendem Umfang. Beim Vorfall vom 27. März 2015 wurde gar kein
- 52 - Schaden ausgewiesen, wobei sich dieser mit grosser Wahrscheinlichkeit auf mi- nimale Reparaturkosten beschränkt haben musste. Bei dieser Sachlage ist im Hinblick auf die Verjährungsproblematik der privilegierte Tatbestand von Art. 224 Abs. 2 StGB zu prüfen.
Zum objektiven Tatbestand
Beim Vorfall vom 20. August 2011 wurde eine Sprengkapsel eingesetzt (pag. 14- 06-16). Dabei handelt es sich gemäss Art. 4 und 6 SprstG i.V.m. Art. 3 SprstV um Sprengmittel, worunter Sprengstoffe und Zündmittel zu verstehen sind. Zünd- mittel enthalten explosive Stoffe und dienen zur Zündung eines Sprengstoffes. Sprengkapseln werden von der Verordnung ausdrücklich als Zündmittel zu Sprengzwecken erfasst (vgl. Art. 3 Abs. 1 SprstV). Die Sprengkapsel wurde ein- gesetzt, um den Hydranten Nr. 1 zum Kippen zu bringen. Aufgrund der vorgän- gigen Manipulation der Befestigungsschrauben des Hydranten und der Platzie- rung der Sprengkapsel, die dadurch verdämmte, wurde die letzte nach der Ma- nipulation verbleibende, angesägte Befestigungsschraube des Hydranten durch die Detonation der Sprengkapsel gebrochen und dieser zum Kippen gebracht.
Auch beim Vorfall vom 20. September 2011 wurde eine Aluminiumsprengkapsel in der bereits besprochenen Weise in die durch Unterlegscheiben geschaffene Öffnung geschoben, setzte jedoch trotz versuchter Zündung - die Zündlitze er- losch - nicht um. Die Sprengkapsel fällt unter die Bestimmungen von Art. 4 und 6 SprstG i.V.m. Art. 3 SprstV und damit den Sprengstoffbegriff von Art. 224 StGB. Die Sprengkapsel wurde eingesetzt, um den Hydranten umzukippen.
Beim Vorfall vom 28. November 2011 wurde der betroffene Hydrant in bekannter Weise vorbereitet (Schrauben entfernen/Ansägen etc.); dieser kippte um und Wasser trat aus. Es wurden aber weder Sprengstoffspuren gefunden noch gibt es sonstige Indizien für eine Explosion (wie in anderen Fällen, beispielsweise den durch Zeugen nachgewiesenen Knall). Der Täter könnte den Hydranten deshalb auch ganz einfach umgerissen haben – wie es der Beschuldigte in zahlreichen anderen Fällen tat (vgl. E. 3.2.1). Der Sprengstoffeinsatz ist bei diesem Vorfall deshalb zweifelhaft.
Am Tatort, der am 27. März 2015 entdeckt wurde, war das Vorgehen identisch mit den vorstehend (E. 4.3.1, 4.3.2) thematisierten Vorgehensweisen, also Schraube ansägen, Sprengkapsel in eine durch Unterlegscheiben geschaffene Öffnung stecken etc. Auch bei diesem Vorfall gab es keine Umsetzung. Neben dem mit der Sprengkapsel etc. bereits präparierten Hydranten wurde gemäss den Angaben der D. AG auch ein Plastiksack mit einer weiteren Sprengvorrich- tung aufgefunden, welche ebenfalls nicht umgesetzt hatte. Bei der im Plastiksack als Teil der Sprengvorrichtung sichergestellten Rakete handelt es sich um eine
- 53 - Blitzknallrakete mit einer Nettoexplosivstoffmasse von 62 g, davon 20 g Blitz- knallsatz. Es handelt sich dabei um einen pyrotechnischen Gegenstand im Sinne von Art. 7 lit. b SprstG, wobei es sich um einen Feuerwerkskörper handelt, der eine mittlere Gefahr darstellt, für die Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen ist und dessen Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Ver- wendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet (vgl. Anhang 1 Ziff. 2.3). Die Vorrichtung war zweifellos zu destruktiven Zwecken eingesetzt worden und ist damit als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren.
Beim Vorfall vom 1. Oktober 2015 war beim Hydranten der Hohlraum der einge- setzten Hutmuttern zu einem grossen Teil mit einer braunschwarzen, festge- pressten Substanz (Menge ca. 2.5 g) gefüllt und zusätzlich mit einem Pfropfen abgedichtet worden, wobei es sich um Schwarzpulver handelte. Schwarzpulver ist Sprengstoff im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SprstG i.V.m Art. 2 lit. b SprstV und in casu wurde dieser Sprengstoff am Hydranten angebracht, um diesen zum Kip- pen zu bringen. Aufgrund der vorgängigen Manipulation des Hydranten hätte bei Zündung des Schwarzpulvers die angesägten Schrauben durch die Detonation gebrochen und der Hydrant zum Kippen gebracht werden können.
In Bezug auf die konkrete Gefährdung ist erstellt, dass der Beschuldigte die er- wähnten Sprengkörper unmittelbar an den jeweils manipulierten Hydranten an- brachte und mittels Zeitverzögerer zündete bzw. zu zünden versuchte, wobei es nur beim Vorfall vom 20. August 2011 zu einer Umsetzung kam, der Hydrant kippte und ein Schaden in der Höhe von Fr. 1‘120.− entstand. Bei den Vorfällen vom 20. September 2011, 27. März 2015 und 1. Oktober 2015 handelte es sich hingegen jeweils um (taugliche) Versuche. Demnach ist die konkrete Gefährdung von fremdem Eigentum - der Gemeinde B. und dem Wasserwerk der Stadt Zürich
- in Bezug auf alle Sprengstoffeinsätze gegeben. Beim Vorfall vom 28. November 2011 ist, wie vorstehend ausgeführt, zweifelhaft ob, ein Sprengstoffmittel verwendet wurde. Angesichts des eingetretenen Scha- dens in Höhe von Fr. 1'267.50 zum Nachteil der Gemeindewerke B. (vgl. E. 3.2.4) steht immerhin fest, dass auch in diesem Fall fremdes Eigentum infolge der vom Beschuldigten vorgenommenen Manipulationen am Hydranten konkret gefährdet wurde.
In der Anklageschrift wird ausgeführt, durch die Sprengstoffanschläge auf die Hydranten sei nicht nur eine Gefährdung fremden Eigentums erfolgt, sondern es sei auch eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen geschaffen worden. Diese Gefahr soll einerseits darin bestanden haben, dass zufällige Passanten durch die Explosionen hätten verletzt oder getötet werden können, und anderer- seits darin, dass beim Vorfall vom 27. März 2015 die durch das Umkippen des
- 54 - Hydranten entstehende Wasserfontäne die über dem Hydranten durchführende Hochspannungsleitung erreicht und einen Kurzschluss mit Lebensgefahr insbe- sondere für D. AG-Mitarbeiter verursacht hätte. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte, sofern es überhaupt zu einem Sprengstof- feinsatz kam, die Hydranten so präparierte, dass er die Befestigungsschrauben ansägte bzw. entfernte, unter Zuhilfenahme von Unterlegscheiben eine kleine Öffnung am Fuss der Hydranten schuf und in diese Öffnung eine Sprengkapsel einführte bzw. in einem Fall Schwarzpulver in Schraubenhüte stopfte und einen entsprechenden Zündmechanismus anbrachte. Der Sprengstoff befand sich im- mer am Fuss des Hydranten und sollte durch den Bruch der angesägten Schrau- ben und das einseitige Anheben den Hydranten zum Kippen bringen. Die Explo- sionsenergie war also auf den Hydrantenfuss bzw. die angesägten Schrauben gerichtet und nicht auf die Umgebung. Sollten jedoch Kleinteile aus der Explosion in eine andere Richtung fliegen, so wurden diese durch den massiven Abdeck- ring zurückgehalten, welchen der Täter nach der Vorbereitung des Hydranten wieder über den gesamten Hydrantenfuss stülpte (vgl. pag. 15-5-6 „Herunterlas- sen des Abdeckringes“; pag. 14-02-8; auf dem oberen Bild ist der Abdeckring teilweise zu sehen - hochgeschoben; pag. 14-06-25: Abdeckring anderes Mo- dell). Beim Vorfall vom 27. März 2015 installierte der Beschuldigte zusätzlich eine USBV hinter dem Hydranten, d.h. zwischen der massiven Brückenmauer und dem Hydranten; die USBV wurde auf diese Art und Weise verdämmt und deren Explosion sollte ebenfalls das Umkippen des Hydranten bewirken. Auch hier war die Umgebung vor eventuell ungesteuerten Explosionspartikeln geschützt, be- fand sich der Hydrant doch in einer äusserst massiven und hohen Mauernische und die USBV zwischen Mauer und Hydrant (pag. 14-03-11; pag. 14-03-5: „hinter den Hydranten“). Ganz abgesehen davon gab es bei diesem Hydranten keinen Passantenverkehr. Bezüglich der in der Anklageschrift behaupteten Lebensgefahr durch einen Kurz- schluss ist zu sagen, dass die durch das Umkippen eines Hydranten entstehende Wasserfontäne eine Hochspannungsleitung nicht erreicht. Die Höhe der Fontäne ist dazu zu gering (pag. 14-06-18). Entgegen den Ausführungen der Bundesanwaltschaft bestand deshalb bei sämt- lichen Hydrantendelikten keine Gefahr für Leib und Leben von Menschen.
Zum subjektiven Tatbestand
Bei den Vorfällen vom 20. August 2011, 20. September 2011, 27. März 2015 und
1. Oktober 2015 befestigte und zündete der Beschuldigte die Sprengkörper an den jeweiligen Hydranten. Ihm war bewusst, dass die vorgängig manipulierten
- 55 - Hydranten bei der Detonation umkippen und es zu einem Wasserausstoss kommt. Seine Absicht bestand darin, einen Sachschaden an den verschiedenen Hydranten und durch das ausfliessende Wasser zu verursachen. Er hat die Hyd- ranten vorgängig so präpariert, dass diese bei erfolgreicher Detonation des Sprengsatzes umfallen und eine Wasserfontäne entsteht. Aufgrund der Bege- hungsart und der eingesetzten Sprengkörper gilt als erstellt, dass sich die Absicht des Beschuldigten auf die Verwirklichung eines unbedeutenden Schadens rich- tete. Dafür spricht insbesondere auch der Schaden in der Höhe von Fr. 1‘120.−, welcher bei der erfolgreichen Detonation der Sprengkapsel am 20. August 2011 entstand.
Beim Vorfall vom 28. November 2011 ist, wie dargelegt, zweifelhaft ob, neben den Manipulationen am Hydranten auch ein Sprengstoffmittel eingesetzt wurde. Dem Beschuldigten lässt sich damit kein über die Verursachung eines Schadens am Hydranten hinausgehender Gefährdungsvorsatz nachweisen.
Zusammenfassend war der Vorsatz des Beschuldigten bei allen hier zur Beurtei- lung stehenden Taten nur auf eine geringfügige Gefährdung des Eigentums ge- richtet.
Nach dem Gesagten kommt vorliegend, wenn überhaupt, nur eine Bestrafung nach Art. 224 Abs. 2 StGB in Frage.
Verjährung Die Strafverfolgung wegen Art. 224 Abs. 2 StGB verjährt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB in der vorliegend massgebenden bis 31. Dezember 2013 in Kraft gewesenen Fassung in 7 Jahren nach der Tatbegehung. Die hier zu beurteilenden Delikte (Anklageziffer 1.1.2 bis 1.1.6) liegen zum Ur- teilszeitpunkt allesamt mehr als 7 Jahre zurück (vgl. insbesondere E. 3.2.7.3 be- treffend die effektiven Tatzeitpunkte der Vorfälle vom 27. März und 1. Oktober 2015). Eine - den Eintritt der Verjährung ausschliessende - tatbestandliche Hand- lungseinheit ist nicht gegeben (vgl. BGE 124 IV 59 E. 3). Angesichts der unbe- kannten Länge des Tatzeitraums fällt auch eine natürliche Handlungseinheit a priori nicht in Betracht (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.6). Demnach sind die betreffenden Taten verjährt, weshalb das Verfahren diesbe- züglich gemäss Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO einzustellen ist. 5. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB)
Rechtliches
- 56 - Art. 239 StGB stellt die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, un- ter Strafe. Den Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 239 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren öffentli- cher Dienste. Die Täterhandlung von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann in der Hinderung, Störung oder Gefährdung des Betriebs der Anstalt oder Anlage be- stehen. Hinderung ist eine mindestens vorübergehende Verunmöglichung, Stö- rung eine qualitative Beeinträchtigung und Gefährdung das Herbeiführen der na- hen und ernstlichen Wahrscheinlichkeit einer Hinderung oder Störung. Die Be- einträchtigung muss von einer gewissen Intensität sein. In der Doktrin wird die Auffassung vertreten, das Ausfallen eines einzelnen Hydranten ohne weitere Fol- gen für die Versorgung bzw. die Kollision eines Fahrzeugs mit einem Hydranten falle nicht unter den Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H). Konkrete Gefähr- dung ist jedoch gegeben, wenn der Löschwasserbezug effektiv verunmöglicht oder zumindest gestört ist; eine gänzliche Unterbrechung der Löschwasserver- sorgung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Hydranten im Brandfall ihren Zweck nicht hätten erfüllen können (vgl. a.a.O., E. 3.3.1).
Verjährung Die Strafverfolgung wegen Art. 239 StGB verjährt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB in der vorliegend massgebenden bis 31. Dezember 2013 in Kraft gewe- senen Fassung in 7 Jahren nach der Tatausführung. Diese Rechtsfolge ist unbe- strittenermassen in Bezug auf die Vorfälle vom 20. August, 20. September und
28. November 2011 (Anklageziffern 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6) eingetreten. In Bezug auf die Anklageziffern 1.2.1 und 1.2.2 (Vorfälle vom 27. März und 1. Oktober 2015 gemäss Anklageschrift) geht das Gericht, wie bereits dargelegt (E. 3.2.7.6), zu- gunsten des Beschuldigten davon aus, dass die betreffenden Taten ebenfalls vor mehr als 7 Jahren begangen wurden. Demnach ist das Verfahren bezüglich der genannten Anklageziffern (1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6) einzustellen. Aufgrund des Gesagten ist in der Folge zu prüfen, ob sich der angeklagte Tatbe- stand im Hinblick auf den Vorfall vom 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.2.3) er- stellen lässt.
Objektiver Tatbestand Bei Hydranten handelt es sich um Anlagen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Die vom Beschuldigten vorgenommenen Manipulationen am Hydranten Nr. 6 führten zu einem Wasseraustritt über die Seitenarme desselben (vgl. E.
- 57 - 3.3.1). Somit wurde der Hydrant in seiner Funktionsbestimmung beeinträchtigt. Die Löschwasserversorgung im vom Hydranten Nr. 6 abgedeckten Gebiet war durch das missbräuchliche Öffnen der Spindeln bis zur Wiederinstandstellung bzw. bis zum Zudrehen der Spindeln nicht umfassend gewährleistet. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt.
Subjektiver Tatbestand Aufgrund der Begehungsart steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte den Hydranten wissentlich und willentlich manipuliert hat (vgl. E. 3.3.1 und E. 3.3.4), weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Fazit Demnach hat sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.2.3) strafbar gemäss Art. 239 Ziff. 1 StGB gemacht und ist hierfür schuldig zu sprechen. 6. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)
Rechtliches
Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, ist nach Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30 StGB) vor- liegt. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts ist ein Schaden in Höhe von mindestens Fr. 10‘000.− „gross“ im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 S. 119; Urteil des Bun- desgerichts 6B_797/2011 vom 13. April 2012 E. 1.5.3). Auch viele kleinere Schä- den können summiert einen grossen Schaden ausmachen, wobei sich der Ge- samtschaden auch auf Fr. 10‘000.− belaufen muss (TRECHSEL/CRAMERI, Praxis- kommentar, a.a.O., Art. 144 StGB N 10). Eine Beschädigung setzt voraus, dass in die physische Substanz der Sache eingegriffen wird; Beeinträchtigung ihrer Ansehnlichkeit genügt (BGE 115 IV 26 E. 2b).
In subjektiver Hinsicht ist nur die vorsätzliche Begehung strafbar (Art. 12 Abs. 1 StGB) wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Vorbringen der Bundesanwaltschaft und Würdigungsvorbehalt betr. Art. 144 Abs. 1 StGB
- 58 -
Entgegen den Vorbringen der Bundesanwaltschaft anlässlich des Parteivortra- ges (TPF pag. 13-721-14) handelt es sich bei den Vorfällen vom 20. August 2011 (Anklageziffer 1.3.8), 20. September 2011 (Anklageziffer 1.3.7), 28. November 2011 (Anklageziffer 1.3.6), 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.3.5), 17.-18. Mai 2013 (Anklageziffer 1.3.4), 27. März 2015 (Anklageziffer 1.3.3) und 1. Oktober 2015 (Anklageziffer 1.3.2) nicht um eine Handlungseinheit, weshalb eine Scha- denseinheit ausgeschlossen wird. Die verschiedenen Vorfälle sind weder als eine iterative Tatbestandsverwirklichung noch als eine sukzessive Tatbegehung zu qualifizieren.
Beim Vorfall vom 17.-18. Mai 2013 beläuft sich der Sachschaden auf Fr. 608.05 (vgl. E. 3.4.2). Beim Hydranten Nr. 2 beläuft sich die Schadenshöhe auf Fr. 407.− (vgl. E. 3.2.3.1; Anklageziffer 1.3.7), bei der Beschädigung der Hydranten Nr. 3 und Nr. 1 entstand aufgrund des Wasserverlusts von 390m3 und der Reparatur- kosten ein Schaden von Fr. 1‘267.50 (vgl. E. 3.2.4.1; Anklageziffer 1.3.6) bzw. beim Wasserverlust von 215m3 und der Reparaturkosten ein Schaden in der Höhe von Fr. 1‘120.− (vgl. E. 3.2.2.1, Anklageziffer 1.3.8). Beim Hydranten Nr. 4 wurde keine Schadenshöhe bestimmt (vgl. E 3.2.5 ff., Anklageziffer 1.3.3). Beim Hydranten Nr. 5 entstand ein Schaden im Umfang von Fr. 200.− (E. 3.2.6.3, Anklageziffer 1.3.2). Bei den sechs Hydranten konnte somit nur bei vier Vorfällen eine Schadenssumme beziffert werden, wobei auch bei einer Gesamtsumme (Fr. 2‘994.50) kein Sachschaden von mindestens Fr. 10‘000.− entstanden ist. Bei den übrigen zwei Vorfällen (27. März 2015 und 1. Oktober 2015) ist aufgrund der Anklageschrift sowie der Akten kein effektiver Sachschaden erstellt. Auch ist der Vorsatz des Beschuldigten auf die Herbeiführung eines möglichst grossen Scha- dens nicht erstellt (vgl. E. 4.4). Aufgrund des Gesagten fallen die sechs Vorfälle im Zusammenhang mit Hydranten sowie der Vorfall vom 17. Mai bis 18. Mai 2013 (vgl. E. 6.2.1 hievor) nicht unter den angeklagten Tatbestand der Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB. Demnach sind die Taten unter dem Gesichtspunkt von Art. 144 Abs. 1 StGB zu prüfen (vgl. E. 1.3.2).
Verjährung/Fehlender Strafantrag
Die Strafverfolgung wegen Art. 144 Abs. 1 StGB verjährt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in 7 Jahren nach der Tatausführung. Diese Frist ist in Bezug auf die in den Anklageziffern 1.3.2, 1.3.3, 1.3.6, 1.3.7 und 1.3.8 thematisierten Taten abgelaufen. Folglich ist das Strafverfahren diesbezüg- lich einzustellen.
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Bezüglich des Vorfalls vom 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.3.5) fehlt es an einem gültigen Strafantrag. Die Gemeinde B. hat auf das Stellen eines solchen verzichtet (pag. 15-01-12 f.). Folglich ist auf den Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.3.5 nicht einzutreten.
Hingegen liegt ein gültiger Strafantrag vom 21. Mai 2013 der Privatkläger G. und F. betreffend den Vorfall vom 17.-18. Mai 2013 vor (pag. 10-02-61 f.). Es ist zu prüfen, ob sich der Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB im Hinblick auf diesen Vorfall erstellen lässt.
Objektiver Tatbestand Betreffend den Vorfall vom 17.-18. Mai 2013 ist erstellt, dass der Beschuldigte die in fremdem Eigentum stehenden Schlosszylinder der Vorder- und Hintertür des Wohn- und Geschäftshauses an der Y.-strasse 162a, B. zugeklebt hat, wodurch die Türen nicht mehr geöffnet werden konnten. Es entstand ein Sach- schaden in Höhe von Fr. 608.05, welcher vom Privatkläger G. übernommen wurde (vgl. E. 3.4).
Subjektiver Tatbestand Die Vorgehensweise des Täters lässt keinen Zweifel offen, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
Fazit Demnach ist der Beschuldigte betreffend den Vorfall vom 17.-18. Mai 2013 (An- klageziffer 1.3.4) der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 7. Mehrfache einfache und einmalige grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG)
Mehrfache (einfache) Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG)
Wer Verkehrsregeln verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Die einfache Verkehrsregelverlet- zung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG setzt die Verletzung einer beliebigen Verkehrs- regel des SVG oder der Vollziehungsvorschrift des Bundes voraus.
- 60 - Art. 90 Abs. 1 SVG ist subsidiär zum qualifizierten Tatbestand von Abs. 2 (FI- OLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, 2014, Art. 90 N 29). Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
Objektiver Tatbestand Es steht fest, dass der Beschuldigte die Verkehrssignale „Geradeausfahren“ (Nr. 2.36) und „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ (Nr. 2.01) missachtete (vgl. E. 3.7.3). Damit ist der Tatbestand der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in objektiver Hinsicht erfüllt. Nicht erstellt ist, wie in E. 3.7.3 ausgeführt, ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit, wobei das Überfahren der WW.-strasse (E. 7.2 nachstehend) nicht unter dem Aspekt des Nichtanpassens der Geschwindigkeit, sondern unter dem Aspekt des Nichtbeachtens des Vortrit- tes zu beurteilen sein wird.
Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis die sich links und rechts seines Sichtfeldes befindenden Signalschilder „Geradeausfahren“ und „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ aufgrund der vor Ort herrschenden Umstände, welche ihm nicht bekannt waren, und wegen dem grossen Personenaufkommen auf dem Trottoir der ZZ.-strasse nicht beachtet. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Verkehrsregelverletzungsgefahr sorgfaltswidrig gar nicht erst erkannte. Als Fahrzeuglenker ist er jedoch stets verpflichtet, eine grösstmög- liche Sorgfalt walten zu lassen, indem er Verkehrsschildern sowie der allgemein herrschenden Verkehrssituation Beachtung schenkt. Die Verkehrssituation dort ist zwar als schwierig zu bezeichnen, aber nicht so, dass sie nicht in jeder Situa- tion bei Anwendung grösstmöglicher Sorgfalt korrekt bewältigt werden könnte. Der Beschuldigte handelte somit (unbewusst und einfach) fahrlässig (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
Fazit Demnach hat sich der Beschuldigte der zweimaligen und damit mehrfachen ein- fachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht und zwar (1) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 SSV sowie (2) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV).
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)
Objektiver Tatbestand
- 61 - Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit ernstlich gefährdet. Es muss konkret eine ernstliche Gefahr her- vorgerufen oder abstrakt die Möglichkeit einer ernstlichen Gefahr geschaffen werden. Es genügt mithin eine erhöht abstrakte Gefährdung. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. We- sentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirk- lichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar ei- ner Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; vgl. auch GIGER, SVG Kommentar,
8. Aufl., 2014, Art. 90 SVG N 13 m.w.H.). Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärtsfah- ren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Art. 14 Abs. 1 VRV präzisiert: Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Der Beschuldigte überfuhr mit konstanter Geschwindigkeit die Kreuzung einer dem Tramverkehr vorbehaltenen Strasse (ZZ.-strasse), auf der er sich zu Un- recht befand, mit einer Strasse für den Individualverkehr (WW.-strasse). Dabei zeigte die Ampel für den Individualverkehr „Grün“, so dass die Benützer der WW.- strasse davon ausgehen konnten, die Kreuzung problemlos passieren zu kön- nen. Der Beschuldigte hat damit das Vortrittsrecht anderer Verkehrsteilnehmer in objektiv schwerer Weise missachtet. Zudem hat er damit eine konkrete Gefahr für die Sicherheit der Insassen desjenigen Autos geschaffen, welches eine Voll- bremsung einleiten musste (vgl. die ähnliche Situation im Urteil des Bundesge- richts 6B_13/2008 vom 14. Mai 2008 E. 2 und 4.2; das Bundesgericht übernahm die betreffende Einschätzung der Vorinstanz kommentarlos). Demnach erfüllt sein Verhalten den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln in ob- jektiver Hinsicht.
Subjektiver Tatbestand Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichts- losigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vor- liegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
- 62 - ist allerdings restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objek- tiv schweren auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.w.H.). Der Beschuldigte war mit der Örtlichkeit nicht vertraut und überfuhr die Kreuzung in der irrigen Meinung, sich auf der vortrittsberechtigten Strasse zu befinden. Sein Verhalten kann daher nicht als rücksichtslos gegenüber den anderen Verkehrs- teilnehmern und entsprechend auch nicht als grob fahrlässig qualifiziert werden. Vielmehr liegt auch hier nur, aber immerhin, unbewusste einfache Fahrlässigkeit vor. Fazit Entsprechend hat sich der Beschuldigte in dieser Hinsicht lediglich einer einfa- chen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. 8. Strafzumessung
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusse- ren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Ge- richt hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und
- 63 - strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 E. 2.3.2). Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der Täter soll aufgrund mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung pro- fitieren, weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrak- ten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten verwirkten Strafe zu bestim- men ist. Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedri- ger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende verwirkte Einzelstrafen (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1). Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschär- fungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn im konkreten Fall mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Dass die anzuwenden- den Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018).
Der Beschuldigte hat sich der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit die- nen (Art. 239 Ziff. 1 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Diese Delikte sind jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist für diese Delikte jeweils eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb diesbezüglich das Asperations- prinzip greift. Angesichts des identischen Strafrahmens der beiden Delikte wird die Strafzumessung in casu ausgehend von der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, vorgenommen, da diese Straftat zeitlich vor der Sachbe- schädigung begangen wurde.
Die Strafdrohung der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG lautet auf Busse. Da sich der Beschuldigte mehrfacher Verkehrsregelverletzung im
- 64 - Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht hat, kommt auch hier Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung.
Die auszusprechende Geldstrafe und Busse sind kumulativ zu verhängen, da es sich hierbei nicht um gleichartige Strafen handelt (BGE 137 IV 57 E.4.3.1).
In Bezug auf die Tatkomponente betreffend die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, fällt Folgendes ins Gewicht: Infolge der vom Beschuldigten vorgenommenen Manipulation am Hydranten Nr. 6 in B. konnte die Löschwas- serversorgung in dem von diesem abzudeckenden Gebiet nicht mehr umfassend sichergestellt werden. Da es indes zu keinem grösseren Wasserverlust und ins- besondere zu keiner längeren Unterbrechung der Löschwasserversorgung ge- kommen ist, hält sich das Ausmass des deliktischen Erfolgs in Grenzen. Hinsicht- lich der subjektiven Tatkomponente ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte ohne vertretbare Gründe gehandelt hat; er stellte seine eigenen Racheinteressen über diejenigen des Allgemeinwohls. Im Lichte dieser Faktoren wiegt das Tatver- schulden gerade noch leicht. Aufgrund der Tatkomponente erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als Einsatzstrafe als angemessen.
In Bezug auf die Tatkomponente betreffend die Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) ist Folgendes von Relevanz: Der Beschuldigte hat das Vermögen des Privatklägers G. durch das Zukleben der Schlosszylinder nur in unbedeutendem Umfang geschädigt (vgl. E. 6.4). Der Sachschaden konnte zudem leicht behoben werden. In subjektiver Hinsicht fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und in der Absicht eines „Vergeltungsaktes“ aufgrund der ver- balen Provokation seitens des Privatklägers ihm gegenüber handelte. Dieses Tatmotiv ist nicht nachvollziehbar. Das Tatverschulden wiegt im Ergebnis eher leicht.
Aufgrund des Tatverschuldens ist die Einsatzstrafe leicht zu erhöhen. Das Ge- richt erachtet eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen als Gesamtstrafe als ange- messen.
In Bezug auf die mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) ergibt sich Folgendes:
Der Beschuldigte hat durch das fahrlässige Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Geradeausfahren“ (Nr. 2.36) gegen eine Regel des rollenden Verkehrs verstos- sen und dabei in der Folge, ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein, einen
- 65 - anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es konnte indessen keine Rücksichtslo- sigkeit in der Fahrweise des Beschuldigten nachgewiesen werden und es kamen keine Verkehrsteilnehmer oder Passanten zu Schaden. Der Beschuldigte han- delte fahrlässig. Angesichts des Gesagten wiegt das Verschulden des Beschul- digten leicht. Die Einsatzstrafe ist auf eine Busse von Fr. 300.− festzusetzen.
Als Folge der Nichtbeachtung der Vorschriftsregel „Geradeausfahren“ (Nr. 2.36) befuhr der Beschuldigte die ZZ.-strasse und hat dabei das Signal „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ (Nr. 2.01) fahrlässig missachtet. Er befuhr so- dann die Verzweigung WW.-strasse in der Annahme, Vortritt zu haben, wobei ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wurde, ohne dass es zu einer Kollision kam. Ihm war nicht bewusst, dass er dem vortrittsberechtigten Verkehr den Vor- tritt nicht gewährte. Der Beschuldigte entschuldigte sich für das Verursachen die- ser Gefährdungssituation. Angesichts der objektiven und subjektiven Tatkompo- nenten ist das Verschulden als leicht einzustufen. Die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe führt zu einer Gesamtbusse von Fr. 500.−. Diese ist dem Ver- schulden des Beschuldigten sowie seinen persönlichen und finanziellen Verhält- nissen (vgl. nachstehend) angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. 102 Abs. 1 SVG).
In Bezug auf die Täterkomponente ist zum Vorleben und den persönlichen Ver- hältnissen festzuhalten, dass der Beschuldigte fortgeschrittenen Alters ist, jedoch nach wie vor teilweise in der Landwirtschaft in seiner Wohn- und Heimatge- meinde auf dem eigenen Hof tätig ist. Ausserdem produziert er Wein in kleinem Umfang, verpachtet einen Teil seiner Landwirtschaftsfläche und vermietet eine Scheune, welche sich auf seinem Grundstück befindet. Er ist verheiratet und Va- ter von drei erwachsenen Kindern. Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisteraus- zug vorbestraft und wurde wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfa- cher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (TPF pag. 13-231-1- 2). Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich aufgrund der Vorstrafe leicht strafer- höhend aus, die übrigen Faktoren bedürfen keiner besonderen Bemerkung und sind neutral zu werten. Der Beschuldigte verhielt sich zwar im Strafverfahren an- ständig, zeigte jedoch mit Ausnahme des Vorwurfs bezüglich der Verkehrsregel- verletzungen weder Einsicht noch Reue. Dennoch ist dieses Nachtatverhalten und dasjenige im Strafverfahren neutral zu werten. Es liegen zudem keine be- sonderen Umstände vor, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit deuten würden; dies ist neutral zu werten. Somit wird die Gesamtstrafe (vgl. 8.5.3) auf- grund der Täterkomponente leicht erhöht.
- 66 -
Andere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
Angesichts der straferhöhenden Täterkomponente erachtet das Gericht eine Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Die straferhöhende Vorstrafe wirkt sich auf die Höhe der Übertretungsbusse nicht aus. Somit bleibt es diesbezüglich bei der Busse von Fr. 500.−.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3‘000.−. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben und in Verbindung mit der Steuerveranlagung für das Jahr 2016 über ein jährliches steuerbares Einkom- men von Fr. 46‘600.−. Gemäss seinen Angaben seien darin die Mieteinnahmen von monatlich Fr. 1‘000.− enthalten. Das steuerbare Vermögen der Familie A. beläuft sich gemäss der Steuerveranlagung 2016 auf Fr. 57‘000.−, wobei der Be- schuldigte aussagte, das Nettovermögen des Ehepaars belaufe sich, unter Be- rücksichtigung der Hypothekarschulden sowie einer verpfändeten Lebensversi- cherung bei der N., auf rund Fr. 700‘000.−, wovon Fr. 200’000.− seinem Vermö- gen zuzurechnen seien. Der Beschuldigte hat keine Unterhaltspflichten. Dem Be- treibungsregisterauszug ist zu entnehmen, dass Pfändungen im Umfang von ge- samthaft Fr. 338.− bestehen und ein nicht getilgter Verlustschein im Gesamtbe- trag von Fr. 19‘160.− vorliegt, welcher gemäss Angaben des Beschuldigten aus den vorerwähnten Verfahren vor dem Obergericht Zürich stammen (TPF pag. 13- 231-3-3; 13-231-2-7; 13-731-4 f.). Unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 165.− fest- zulegen.
Der Beschuldigte war 21 Tage in Untersuchungshaft (6. bis 26. Juli 2016) sowie vom 5. bis 6. Oktober 2016 und am 13. Oktober 2012 in Polizeihaft (3 Hafttage). Diese Haftdauer von insgesamt 24 Tagen ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder
- 67 - unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geld- strafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zuläs- sig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB).
Vorliegend kommen die Einschränkungen gemäss Art. 42 Abs. 2 aStGB hinsicht- lich der Vorstrafen des Beschuldigten zur Anwendung, da die geforderte Straf- höhe aufgrund seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 13. Januar 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten erreicht wurde. In casu wird der Beschuldigte für eine Tat, begangen am 13. Oktober 2012 – also genau 9 Monate nach der Urteilsfällung durch das Obergericht – schuldig gesprochen. Auch die Tat vom 17. Mai 2013 lag weit unter der Grenze von fünf Jahren. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil erneut und für eine beinahe identische Straftat, für die er bereits im Jahre 2012 schuldig gespro- chen wurde, verurteilt. Das Gericht hat daher ernsthafte Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs bewähren wird. Vielmehr ist das Gericht überzeugt, dass nur der Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz im Sinne von Art. 42 Abs. 1 aStGB abhalten wird. Die Geldstrafe ist daher unbedingt auszusprechen.
Für den Fall, dass die Busse von Fr. 500.− schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen anzuordnen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB; vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 106 StGB N 11 ff.).
Für den Vollzug wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 9. Zivilklage
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch – soweit dies nicht in der vorgenannten Erklärung erfolgt ist – spätestens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann sich dazu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Es entscheidet mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachver- halt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird gemäss Art. 126
- 68 - Abs. 2 StPO (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren einge- stellt wird (lit. a) oder die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begrün- det oder beziffert hat (lit. b).
Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Er- messen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Auf dem Schaden ist Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017).
Der Beschuldigte anerkannte die Höhe der Zivilforderung anlässlich der Haupt- verhandlung. Aufgrund der Sachbeschädigung an den Schlosszylindern am Vor- der- und Hintereingang der Liegenschaft an der Y.-strasse 162a in B. in der Nacht vom 17. auf den 18. Mai 2013, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, entstand dem Privatkläger G. ein ausgewiesener Schaden in der Höhe von Fr. 608.05.−. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G. Scha- denersatz in diesem Betrag (zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Mai 2013) zu be- zahlen.
Die übrigen Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 10. Verfahrenskosten
Wird die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Haftung der verurteilten Person kann nicht weiter ge- hen, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führen- den tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht. Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2 m.w.H; DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 426 StPO N 3).
Wird eine beschuldigte Person nur teilweise schuldig und im Übrigen freigespro- chen, sind ihr nach der Rechtsprechung die Verfahrenskosten anteilsmässig auf- zuerlegen, jedenfalls soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar aus- einanderhalten lassen. Sie ist kostenpflichtig, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang zu den Kosten stehen,
- 69 - und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich der entsprechenden Anklage- punkte notwendig waren. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch enden- den Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. De- zember 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
Sodann können einer beschuldigten Person, die freigesprochen wurde oder de- ren Verfahren eingestellt wurde, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet wurden (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiauf- wand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behör- den, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO, Art. 1 Abs. 3 BStKR). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren fest- gelegt werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR).
Die Bundesanwaltschaft beantragt für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 9‘600.−. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der bean- tragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des angefallenen Aufwands auf Fr. 5‘000.− festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR).
Die Bundesanwaltschaft macht ausgewiesene Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 25‘633.− geltend (TPF pag. 13-721-27 i.V.m. pag. 24-00-28), welche zu keiner Bemerkung Anlass geben.
- 70 - Die Auslagen des Gerichts für die eingeholten Amtsberichte des IRM-SG und IRM-ZH belaufen sich auf insgesamt Fr. 870.75 (TPF pag. 13-840-1; 13-840-3).
Somit belaufen sich die Verfahrenskosten auf gesamthaft Fr. 41‘103.75. Hiervon sind dem Beschuldigten entsprechend dem Verfahrensausgang Fr. 2‘000.− zur Bezahlung aufzuerlegen. Nachdem die Urteilsbegründung nicht auf Verlangen des Beschuldigten erfolgt ist, reduziert sich der vom Beschuldigten zu bezahlende Betrag gemäss Dispo- sitiv-Ziff. 8 Abs. 2 auf Fr. 1'750.−. 11. Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der Privatklägerschaft
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird im Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes gemäss BStKR festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO).
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfah- ren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.− für Arbeitszeit und Fr. 200.− für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom
24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Okto- ber 2011 E. 4.1).
Rechtsanwalt Moeri wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2016 als amtlicher Vertei- diger eingesetzt (pag. 16-01-1 f.). Für die Zeit vom 6. Juli 2016 bis zum 27. No- vember 2018 macht Rechtsanwalt Moeri einen Honoraraufwand von Fr. 20‘844.90 sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 1‘219.50 geltend (beide Posi- tionen exkl. MWST; gesamthaft und inkl. MWST macht er Fr. 23‘806.80 ohne Hinzurechnung der Dauer für die Hauptverhandlung vom 27. November 2018 geltend), wobei er einen Stundenansatz von Fr. 250.− berechnet (TPF pag. 13- 721-52 ff.). Die Hauptverhandlung vom 27. November 2018 dauerte 6 Stunden und 30 Minuten; dieser Aufwand ist zu erstatten. Die geltend gemachten Weg-
- 71 - und Wartezeiten werden mit Fr. 200.−/h vergütet, der Stundenansatz für die Ar- beitszeit auf Fr. 230.− angesetzt, da das vorliegende Verfahren keinen grossen Aktenumfang aufweist und in rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittliche An- forderung an die Verteidigung in einem Bundesstrafverfahren stellte. Abgesehen von den erwähnten Anpassungen sind die geltend gemachten Auslagen sowie der Umfang des Arbeitsaufwandes nicht zu beanstanden. Unter Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer (8% bis Ende 2017, ab 2018 7.7%) ist Rechtsanwalt Moeri für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in der Zeit vom 6. Juli 2016 bis zum 27. November 2018 von der Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 24‘673.− zu entschädigen.
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie hat ihre Entschädigungsfor- derung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Im Strafpunkt haben die Privatkläger G. und F. obsiegt, im Zivilpunkt obsiegt der Privatkläger G.. Die Privatkläger haben keine Entschädigungsforderungen für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemacht, weshalb auf weitere Ausführun- gen verzichtet werden kann. 12. Entschädigung und Genugtuung bei Freispruch und Einstellung
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus notwendiger Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO) sowie einen Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschädigung von Amtes wegen.
Der Beschuldigte wird in den Anklagepunkten 1.1.1; 1.3.1 und 1.6 freigespro- chen. Sodann wird das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in den Anklage- ziffern 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6, 1.3.2, 1.3.3, 1.3.6, 1.3.7, 1.3.8 eingestellt. Im Verhältnis zu den Anklageziffern, die zu einem Schuldspruch geführt haben, betreffen diese Anklageziffern einen erheblichen
- 72 - Teil des Gesamtverfahrens (rund 95%), weshalb in Berücksichtigung des ange- messenen Aufwandes der amtlichen Verteidigung (s. oben E. 11.1.3), der Ent- schädigungsanspruch des Beschuldigten auf Fr. 23‘439.− festzulegen ist. Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. Bei reduzierter Auferlegung der Verfahrenskosten ist der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidigung bloss im reduzierten Um- fang der Eidgenossenschaft zurückzubezahlen. Bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen eines Beschuldigten kann die Rückzahlungspflicht im Urteil bedin- gungslos angeordnet werden, womit der festgesetzte Betrag mit Eintreten der Rechtskraft des Urteils vollstreckbar wird. Wie oben festgehalten (E. 11.1.3) ist Rechtsanwalt Moeri für die amtliche Vertei- digung von der Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 24‘673.− zu entschädigen. Grundsätzlich ist der Beschuldigte hiefür rückzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). In Berücksichtigung des Entschädigungsanspruchs in der Höhe von Fr. 23‘439.− ist die Rückzahlungspflicht in diesem Umfang bzw. auf Fr. 1‘234.− zu reduzieren. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Eidgenossenschaft vom Betrag von Fr. 24‘673.− Ersatz im Umfang von Fr. 1‘234.− zu leisten. Damit ist die zu entrichtende Entschädigung von Fr. 23‘439.− für die Ausübung seiner Verfahrensrechte abgegolten.
Ein Anspruch auf Genugtuung besteht vorliegend nicht. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. 13. Beschlagnahme und Einziehungen
Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegen- stände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Ist der
- 73 - Grund für die Beschlagnahme weggefallen so hebt das Gericht die Beschlag- nahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs.1 StPO).
Die Gegenstände aus den Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten und des- sen Sohn (pag. 08-01-67 f., 08-02-22 f.) werden mit Ausnahme von in E. 13.3 thematisierten Posten eingezogen und vernichtet.
Folgende Gegenstände werden in den Verfahrensakten belassen: Asservat-Nr. 009‘451‘927 (Zürichsee-Zeitung vom 22. August 2011; vgl. pag. 08-1-42); Asser- vat-Nr. 009‘451‘949 (Zürichsee-Zeitung vom 14. August 2010; vgl. pag. 08-1-41); Asservat-Nr. 009‘461‘954 (Mehrzweckblock blau ab 06. Juli 2012 - 10. Juli 2013); Asservat-Nr. 009‘461‘965 (4 Arbeitsmappen, Stundenblätter); Asservat-Nr. 009‘461‘976 (Brief, Schreiben Strassenverkehrsamt). 14. Berichtigung
Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Bei der Berichtigung geht es darum, offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer, irrige Bezeichnung der Parteien und ähnliche Unrichtigkei- ten, zu korrigieren. Ein offenkundiges Versehen ist anzunehmen, wenn aus dem Text einer gerichtlichen Entscheidung klar hervorgeht, dass das, was die Straf- behörde aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was sie tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (BRÜSCHWEILER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2014, Art. 83 N 3).
In Ziff. I.9 des Urteildispositivs wurde die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung irrtümlicherweise mit Fr. 23‘806.80 anstelle von Fr. 24‘673.− ange- geben, weil die Entschädigung für die Hauptverhandlung und der Betrag für die Auslagen angepasst werden mussten. Aus den obigen Erwägungen (E. 11.1 ff.) geht klar hervor, nach welchen Kriterien das Gericht die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung festgelegt hat. Diese hat sodann eine Auswirkung auf die Rückzahlungsforderung der Eidgenossenschaft gegenüber dem Beschuldig- ten (Fr. 1‘234.− anstelle von Fr. 1‘200.−). Es liegt insoweit offenkundig ein Rech- nungsfehler vor, der mit dem vorliegenden Entscheid im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen ist.
- 74 - Die Strafkammer erkennt: I.
1. Das Strafverfahren gegen A. wird bezüglich der Anklageziffern 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6, 1.3.2, 1.3.3, 1.3.6, 1.3.7, 1.3.8 ein- gestellt (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). 2. Auf den Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.3.5 wird nicht eingetreten. 3. A. wird freigesprochen: − vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) gemäss Anklageziffer 1.1.1; − vom Vorwurf der versuchten qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 StGB) gemäss Anklageziffer 1.3.1; − vom Vorwurf der versuchten qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 StGB) gemäss Anklageziffer 1.6. 4. A. wird schuldig gesprochen: − der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), gemäss Anklageziffer 1.2.3; − der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) gemäss Anklageziffer 1.3.4; − der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) gemäss Anklageziffern 1.4 und 1.5. 5. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 165.−, unter An- rechnung der Untersuchungshaft von 24 Tagen, gesamthaft ausmachend Fr. 20‘790.−. 6. A. wird zudem bestraft mit einer Übertretungsbusse von Fr. 500.−; bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Ta- gen. 7. Für den Vollzug der Strafe wir der Kanton Zürich als zuständig erklärt.
- 75 - 8. Von den Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 41‘103.75 (Gebühr des Vorverfah- rens: Fr. 9‘600.−, Auslagen des Vorverfahrens: Fr. 25‘633.−, Gerichtsgebühr: Fr. 5‘000.−, Auslagen des Gerichts: Fr. 870.75) werden A. Fr. 2‘000.− zur Bezahlung auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, so redu- ziert sich der von diesem zu bezahlende Betrag auf Fr. 1‘750.−. 9. Von der Eidgenossenschaft wird Rechtsanwalt Gian Moeri für die amtliche Ver- teidigung von A. mit Fr. 24‘673.− (inkl. MWSt) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz im Umfang von Fr. 1‘234.− zu leisten. 10. Es wird keine Genugtuung ausgerichtet. II.
1. Alle beschlagnahmten Gegenstände gemäss der Materialauflistung aus den Hausdurchsuchungen bei A. sen. und jun. vom 6. und 8. Juli 2016 (pag. BA 08- 01-0067 und 0068; pag. BA 08-02-0022 und 0023) werden mit Ausnahme derje- nigen in Ziff. II. 2. eingezogen und vernichtet. 2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und in den Verfah- rensakten belassen: − Asservat-Nr. 009‘451‘927 (Zürichsee-Zeitung vom 22. August 2011); − Asservat-Nr. 009‘451‘949 (Zürichsee-Zeitung vom 14. August 2010); − Asservat-Nr. 009‘461‘954 (Mehrzweckblock blau ab 06. Juli 2012 - 10. Juli 2013); − Asservat-Nr. 009‘461‘965 (4 Arbeitsmappen, Stundenblätter); Asservat-Nr. 009‘461‘976 (Brief, Schreiben Strassenverkehrsamt). III.
A. wird verpflichtet, G. Schadenersatz im Betrag von Fr. 608.05 (zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Mai 2013) zu bezahlen.
- 76 - IV.
Dieses Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes, − Herrn Rechtsanwalt Gian Moeri, Verteidiger von A. (Beschuldigter) − Gemeindewerke B., z.H. C., (Privatklägerschaft) − D. AG, z.H. E., (Privatklägerschaft) − Herrn Rechtsanwalt G., von F. (Privatkläger) − Herrn G., (Privatkläger) − H., z.H. I., (Privatklägerschaft)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 77 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 21. Juni 2019
Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 November 2011 (Anklageziffern 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6) eingetreten. In Bezug auf die Anklageziffern 1.2.1 und 1.2.2 (Vorfälle vom 27. März und 1. Oktober 2015 gemäss Anklageschrift) geht das Gericht, wie bereits dargelegt (E. 3.2.7.6), zu- gunsten des Beschuldigten davon aus, dass die betreffenden Taten ebenfalls vor mehr als 7 Jahren begangen wurden. Demnach ist das Verfahren bezüglich der genannten Anklageziffern (1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6) einzustellen. Aufgrund des Gesagten ist in der Folge zu prüfen, ob sich der angeklagte Tatbe- stand im Hinblick auf den Vorfall vom 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.2.3) er- stellen lässt.
Objektiver Tatbestand Bei Hydranten handelt es sich um Anlagen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Die vom Beschuldigten vorgenommenen Manipulationen am Hydranten Nr. 6 führten zu einem Wasseraustritt über die Seitenarme desselben (vgl. E.
- 57 - 3.3.1). Somit wurde der Hydrant in seiner Funktionsbestimmung beeinträchtigt. Die Löschwasserversorgung im vom Hydranten Nr. 6 abgedeckten Gebiet war durch das missbräuchliche Öffnen der Spindeln bis zur Wiederinstandstellung bzw. bis zum Zudrehen der Spindeln nicht umfassend gewährleistet. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt.
Subjektiver Tatbestand Aufgrund der Begehungsart steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte den Hydranten wissentlich und willentlich manipuliert hat (vgl. E. 3.3.1 und E. 3.3.4), weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Fazit Demnach hat sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.2.3) strafbar gemäss Art. 239 Ziff. 1 StGB gemacht und ist hierfür schuldig zu sprechen. 6. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)
Rechtliches
Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, ist nach Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30 StGB) vor- liegt. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts ist ein Schaden in Höhe von mindestens Fr. 10‘000.− „gross“ im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 S. 119; Urteil des Bun- desgerichts 6B_797/2011 vom 13. April 2012 E. 1.5.3). Auch viele kleinere Schä- den können summiert einen grossen Schaden ausmachen, wobei sich der Ge- samtschaden auch auf Fr. 10‘000.− belaufen muss (TRECHSEL/CRAMERI, Praxis- kommentar, a.a.O., Art. 144 StGB N 10). Eine Beschädigung setzt voraus, dass in die physische Substanz der Sache eingegriffen wird; Beeinträchtigung ihrer Ansehnlichkeit genügt (BGE 115 IV 26 E. 2b).
In subjektiver Hinsicht ist nur die vorsätzliche Begehung strafbar (Art. 12 Abs. 1 StGB) wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Vorbringen der Bundesanwaltschaft und Würdigungsvorbehalt betr. Art. 144 Abs. 1 StGB
- 58 -
Entgegen den Vorbringen der Bundesanwaltschaft anlässlich des Parteivortra- ges (TPF pag. 13-721-14) handelt es sich bei den Vorfällen vom 20. August 2011 (Anklageziffer 1.3.8), 20. September 2011 (Anklageziffer 1.3.7), 28. November 2011 (Anklageziffer 1.3.6), 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.3.5), 17.-18. Mai 2013 (Anklageziffer 1.3.4), 27. März 2015 (Anklageziffer 1.3.3) und 1. Oktober 2015 (Anklageziffer 1.3.2) nicht um eine Handlungseinheit, weshalb eine Scha- denseinheit ausgeschlossen wird. Die verschiedenen Vorfälle sind weder als eine iterative Tatbestandsverwirklichung noch als eine sukzessive Tatbegehung zu qualifizieren.
Beim Vorfall vom 17.-18. Mai 2013 beläuft sich der Sachschaden auf Fr. 608.05 (vgl. E. 3.4.2). Beim Hydranten Nr. 2 beläuft sich die Schadenshöhe auf Fr. 407.− (vgl. E. 3.2.3.1; Anklageziffer 1.3.7), bei der Beschädigung der Hydranten Nr. 3 und Nr. 1 entstand aufgrund des Wasserverlusts von 390m3 und der Reparatur- kosten ein Schaden von Fr. 1‘267.50 (vgl. E. 3.2.4.1; Anklageziffer 1.3.6) bzw. beim Wasserverlust von 215m3 und der Reparaturkosten ein Schaden in der Höhe von Fr. 1‘120.− (vgl. E. 3.2.2.1, Anklageziffer 1.3.8). Beim Hydranten Nr. 4 wurde keine Schadenshöhe bestimmt (vgl. E 3.2.5 ff., Anklageziffer 1.3.3). Beim Hydranten Nr. 5 entstand ein Schaden im Umfang von Fr. 200.− (E. 3.2.6.3, Anklageziffer 1.3.2). Bei den sechs Hydranten konnte somit nur bei vier Vorfällen eine Schadenssumme beziffert werden, wobei auch bei einer Gesamtsumme (Fr. 2‘994.50) kein Sachschaden von mindestens Fr. 10‘000.− entstanden ist. Bei den übrigen zwei Vorfällen (27. März 2015 und 1. Oktober 2015) ist aufgrund der Anklageschrift sowie der Akten kein effektiver Sachschaden erstellt. Auch ist der Vorsatz des Beschuldigten auf die Herbeiführung eines möglichst grossen Scha- dens nicht erstellt (vgl. E. 4.4). Aufgrund des Gesagten fallen die sechs Vorfälle im Zusammenhang mit Hydranten sowie der Vorfall vom 17. Mai bis 18. Mai 2013 (vgl. E. 6.2.1 hievor) nicht unter den angeklagten Tatbestand der Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB. Demnach sind die Taten unter dem Gesichtspunkt von Art. 144 Abs. 1 StGB zu prüfen (vgl. E. 1.3.2).
Verjährung/Fehlender Strafantrag
Die Strafverfolgung wegen Art. 144 Abs. 1 StGB verjährt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in 7 Jahren nach der Tatausführung. Diese Frist ist in Bezug auf die in den Anklageziffern 1.3.2, 1.3.3, 1.3.6, 1.3.7 und 1.3.8 thematisierten Taten abgelaufen. Folglich ist das Strafverfahren diesbezüg- lich einzustellen.
- 59 -
Bezüglich des Vorfalls vom 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.3.5) fehlt es an einem gültigen Strafantrag. Die Gemeinde B. hat auf das Stellen eines solchen verzichtet (pag. 15-01-12 f.). Folglich ist auf den Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.3.5 nicht einzutreten.
Hingegen liegt ein gültiger Strafantrag vom 21. Mai 2013 der Privatkläger G. und F. betreffend den Vorfall vom 17.-18. Mai 2013 vor (pag. 10-02-61 f.). Es ist zu prüfen, ob sich der Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB im Hinblick auf diesen Vorfall erstellen lässt.
Objektiver Tatbestand Betreffend den Vorfall vom 17.-18. Mai 2013 ist erstellt, dass der Beschuldigte die in fremdem Eigentum stehenden Schlosszylinder der Vorder- und Hintertür des Wohn- und Geschäftshauses an der Y.-strasse 162a, B. zugeklebt hat, wodurch die Türen nicht mehr geöffnet werden konnten. Es entstand ein Sach- schaden in Höhe von Fr. 608.05, welcher vom Privatkläger G. übernommen wurde (vgl. E. 3.4).
Subjektiver Tatbestand Die Vorgehensweise des Täters lässt keinen Zweifel offen, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
Fazit Demnach ist der Beschuldigte betreffend den Vorfall vom 17.-18. Mai 2013 (An- klageziffer 1.3.4) der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 7. Mehrfache einfache und einmalige grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG)
Mehrfache (einfache) Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG)
Wer Verkehrsregeln verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Die einfache Verkehrsregelverlet- zung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG setzt die Verletzung einer beliebigen Verkehrs- regel des SVG oder der Vollziehungsvorschrift des Bundes voraus.
- 60 - Art. 90 Abs. 1 SVG ist subsidiär zum qualifizierten Tatbestand von Abs. 2 (FI- OLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, 2014, Art. 90 N 29). Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
Objektiver Tatbestand Es steht fest, dass der Beschuldigte die Verkehrssignale „Geradeausfahren“ (Nr. 2.36) und „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ (Nr. 2.01) missachtete (vgl. E. 3.7.3). Damit ist der Tatbestand der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in objektiver Hinsicht erfüllt. Nicht erstellt ist, wie in E. 3.7.3 ausgeführt, ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit, wobei das Überfahren der WW.-strasse (E. 7.2 nachstehend) nicht unter dem Aspekt des Nichtanpassens der Geschwindigkeit, sondern unter dem Aspekt des Nichtbeachtens des Vortrit- tes zu beurteilen sein wird.
Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis die sich links und rechts seines Sichtfeldes befindenden Signalschilder „Geradeausfahren“ und „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ aufgrund der vor Ort herrschenden Umstände, welche ihm nicht bekannt waren, und wegen dem grossen Personenaufkommen auf dem Trottoir der ZZ.-strasse nicht beachtet. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Verkehrsregelverletzungsgefahr sorgfaltswidrig gar nicht erst erkannte. Als Fahrzeuglenker ist er jedoch stets verpflichtet, eine grösstmög- liche Sorgfalt walten zu lassen, indem er Verkehrsschildern sowie der allgemein herrschenden Verkehrssituation Beachtung schenkt. Die Verkehrssituation dort ist zwar als schwierig zu bezeichnen, aber nicht so, dass sie nicht in jeder Situa- tion bei Anwendung grösstmöglicher Sorgfalt korrekt bewältigt werden könnte. Der Beschuldigte handelte somit (unbewusst und einfach) fahrlässig (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
Fazit Demnach hat sich der Beschuldigte der zweimaligen und damit mehrfachen ein- fachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht und zwar (1) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 SSV sowie (2) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV).
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)
Objektiver Tatbestand
- 61 - Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit ernstlich gefährdet. Es muss konkret eine ernstliche Gefahr her- vorgerufen oder abstrakt die Möglichkeit einer ernstlichen Gefahr geschaffen werden. Es genügt mithin eine erhöht abstrakte Gefährdung. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. We- sentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirk- lichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar ei- ner Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; vgl. auch GIGER, SVG Kommentar,
8. Aufl., 2014, Art. 90 SVG N 13 m.w.H.). Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärtsfah- ren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Art. 14 Abs. 1 VRV präzisiert: Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Der Beschuldigte überfuhr mit konstanter Geschwindigkeit die Kreuzung einer dem Tramverkehr vorbehaltenen Strasse (ZZ.-strasse), auf der er sich zu Un- recht befand, mit einer Strasse für den Individualverkehr (WW.-strasse). Dabei zeigte die Ampel für den Individualverkehr „Grün“, so dass die Benützer der WW.- strasse davon ausgehen konnten, die Kreuzung problemlos passieren zu kön- nen. Der Beschuldigte hat damit das Vortrittsrecht anderer Verkehrsteilnehmer in objektiv schwerer Weise missachtet. Zudem hat er damit eine konkrete Gefahr für die Sicherheit der Insassen desjenigen Autos geschaffen, welches eine Voll- bremsung einleiten musste (vgl. die ähnliche Situation im Urteil des Bundesge- richts 6B_13/2008 vom 14. Mai 2008 E. 2 und 4.2; das Bundesgericht übernahm die betreffende Einschätzung der Vorinstanz kommentarlos). Demnach erfüllt sein Verhalten den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln in ob- jektiver Hinsicht.
Subjektiver Tatbestand Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichts- losigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vor- liegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
- 62 - ist allerdings restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objek- tiv schweren auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.w.H.). Der Beschuldigte war mit der Örtlichkeit nicht vertraut und überfuhr die Kreuzung in der irrigen Meinung, sich auf der vortrittsberechtigten Strasse zu befinden. Sein Verhalten kann daher nicht als rücksichtslos gegenüber den anderen Verkehrs- teilnehmern und entsprechend auch nicht als grob fahrlässig qualifiziert werden. Vielmehr liegt auch hier nur, aber immerhin, unbewusste einfache Fahrlässigkeit vor. Fazit Entsprechend hat sich der Beschuldigte in dieser Hinsicht lediglich einer einfa- chen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. 8. Strafzumessung
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusse- ren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Ge- richt hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und
- 63 - strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 E. 2.3.2). Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der Täter soll aufgrund mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung pro- fitieren, weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrak- ten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten verwirkten Strafe zu bestim- men ist. Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedri- ger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende verwirkte Einzelstrafen (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1). Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschär- fungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn im konkreten Fall mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Dass die anzuwenden- den Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018).
Der Beschuldigte hat sich der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit die- nen (Art. 239 Ziff. 1 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Diese Delikte sind jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist für diese Delikte jeweils eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb diesbezüglich das Asperations- prinzip greift. Angesichts des identischen Strafrahmens der beiden Delikte wird die Strafzumessung in casu ausgehend von der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, vorgenommen, da diese Straftat zeitlich vor der Sachbe- schädigung begangen wurde.
Die Strafdrohung der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG lautet auf Busse. Da sich der Beschuldigte mehrfacher Verkehrsregelverletzung im
- 64 - Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht hat, kommt auch hier Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung.
Die auszusprechende Geldstrafe und Busse sind kumulativ zu verhängen, da es sich hierbei nicht um gleichartige Strafen handelt (BGE 137 IV 57 E.4.3.1).
In Bezug auf die Tatkomponente betreffend die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, fällt Folgendes ins Gewicht: Infolge der vom Beschuldigten vorgenommenen Manipulation am Hydranten Nr. 6 in B. konnte die Löschwas- serversorgung in dem von diesem abzudeckenden Gebiet nicht mehr umfassend sichergestellt werden. Da es indes zu keinem grösseren Wasserverlust und ins- besondere zu keiner längeren Unterbrechung der Löschwasserversorgung ge- kommen ist, hält sich das Ausmass des deliktischen Erfolgs in Grenzen. Hinsicht- lich der subjektiven Tatkomponente ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte ohne vertretbare Gründe gehandelt hat; er stellte seine eigenen Racheinteressen über diejenigen des Allgemeinwohls. Im Lichte dieser Faktoren wiegt das Tatver- schulden gerade noch leicht. Aufgrund der Tatkomponente erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als Einsatzstrafe als angemessen.
In Bezug auf die Tatkomponente betreffend die Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) ist Folgendes von Relevanz: Der Beschuldigte hat das Vermögen des Privatklägers G. durch das Zukleben der Schlosszylinder nur in unbedeutendem Umfang geschädigt (vgl. E. 6.4). Der Sachschaden konnte zudem leicht behoben werden. In subjektiver Hinsicht fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und in der Absicht eines „Vergeltungsaktes“ aufgrund der ver- balen Provokation seitens des Privatklägers ihm gegenüber handelte. Dieses Tatmotiv ist nicht nachvollziehbar. Das Tatverschulden wiegt im Ergebnis eher leicht.
Aufgrund des Tatverschuldens ist die Einsatzstrafe leicht zu erhöhen. Das Ge- richt erachtet eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen als Gesamtstrafe als ange- messen.
In Bezug auf die mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) ergibt sich Folgendes:
Der Beschuldigte hat durch das fahrlässige Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Geradeausfahren“ (Nr. 2.36) gegen eine Regel des rollenden Verkehrs verstos- sen und dabei in der Folge, ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein, einen
- 65 - anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es konnte indessen keine Rücksichtslo- sigkeit in der Fahrweise des Beschuldigten nachgewiesen werden und es kamen keine Verkehrsteilnehmer oder Passanten zu Schaden. Der Beschuldigte han- delte fahrlässig. Angesichts des Gesagten wiegt das Verschulden des Beschul- digten leicht. Die Einsatzstrafe ist auf eine Busse von Fr. 300.− festzusetzen.
Als Folge der Nichtbeachtung der Vorschriftsregel „Geradeausfahren“ (Nr. 2.36) befuhr der Beschuldigte die ZZ.-strasse und hat dabei das Signal „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ (Nr. 2.01) fahrlässig missachtet. Er befuhr so- dann die Verzweigung WW.-strasse in der Annahme, Vortritt zu haben, wobei ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wurde, ohne dass es zu einer Kollision kam. Ihm war nicht bewusst, dass er dem vortrittsberechtigten Verkehr den Vor- tritt nicht gewährte. Der Beschuldigte entschuldigte sich für das Verursachen die- ser Gefährdungssituation. Angesichts der objektiven und subjektiven Tatkompo- nenten ist das Verschulden als leicht einzustufen. Die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe führt zu einer Gesamtbusse von Fr. 500.−. Diese ist dem Ver- schulden des Beschuldigten sowie seinen persönlichen und finanziellen Verhält- nissen (vgl. nachstehend) angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. 102 Abs. 1 SVG).
In Bezug auf die Täterkomponente ist zum Vorleben und den persönlichen Ver- hältnissen festzuhalten, dass der Beschuldigte fortgeschrittenen Alters ist, jedoch nach wie vor teilweise in der Landwirtschaft in seiner Wohn- und Heimatge- meinde auf dem eigenen Hof tätig ist. Ausserdem produziert er Wein in kleinem Umfang, verpachtet einen Teil seiner Landwirtschaftsfläche und vermietet eine Scheune, welche sich auf seinem Grundstück befindet. Er ist verheiratet und Va- ter von drei erwachsenen Kindern. Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisteraus- zug vorbestraft und wurde wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfa- cher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (TPF pag. 13-231-1- 2). Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich aufgrund der Vorstrafe leicht strafer- höhend aus, die übrigen Faktoren bedürfen keiner besonderen Bemerkung und sind neutral zu werten. Der Beschuldigte verhielt sich zwar im Strafverfahren an- ständig, zeigte jedoch mit Ausnahme des Vorwurfs bezüglich der Verkehrsregel- verletzungen weder Einsicht noch Reue. Dennoch ist dieses Nachtatverhalten und dasjenige im Strafverfahren neutral zu werten. Es liegen zudem keine be- sonderen Umstände vor, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit deuten würden; dies ist neutral zu werten. Somit wird die Gesamtstrafe (vgl. 8.5.3) auf- grund der Täterkomponente leicht erhöht.
- 66 -
Andere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
Angesichts der straferhöhenden Täterkomponente erachtet das Gericht eine Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Die straferhöhende Vorstrafe wirkt sich auf die Höhe der Übertretungsbusse nicht aus. Somit bleibt es diesbezüglich bei der Busse von Fr. 500.−.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3‘000.−. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben und in Verbindung mit der Steuerveranlagung für das Jahr 2016 über ein jährliches steuerbares Einkom- men von Fr. 46‘600.−. Gemäss seinen Angaben seien darin die Mieteinnahmen von monatlich Fr. 1‘000.− enthalten. Das steuerbare Vermögen der Familie A. beläuft sich gemäss der Steuerveranlagung 2016 auf Fr. 57‘000.−, wobei der Be- schuldigte aussagte, das Nettovermögen des Ehepaars belaufe sich, unter Be- rücksichtigung der Hypothekarschulden sowie einer verpfändeten Lebensversi- cherung bei der N., auf rund Fr. 700‘000.−, wovon Fr. 200’000.− seinem Vermö- gen zuzurechnen seien. Der Beschuldigte hat keine Unterhaltspflichten. Dem Be- treibungsregisterauszug ist zu entnehmen, dass Pfändungen im Umfang von ge- samthaft Fr. 338.− bestehen und ein nicht getilgter Verlustschein im Gesamtbe- trag von Fr. 19‘160.− vorliegt, welcher gemäss Angaben des Beschuldigten aus den vorerwähnten Verfahren vor dem Obergericht Zürich stammen (TPF pag. 13- 231-3-3; 13-231-2-7; 13-731-4 f.). Unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 165.− fest- zulegen.
Der Beschuldigte war 21 Tage in Untersuchungshaft (6. bis 26. Juli 2016) sowie vom 5. bis 6. Oktober 2016 und am 13. Oktober 2012 in Polizeihaft (3 Hafttage). Diese Haftdauer von insgesamt 24 Tagen ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder
- 67 - unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geld- strafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zuläs- sig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB).
Vorliegend kommen die Einschränkungen gemäss Art. 42 Abs. 2 aStGB hinsicht- lich der Vorstrafen des Beschuldigten zur Anwendung, da die geforderte Straf- höhe aufgrund seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 13. Januar 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten erreicht wurde. In casu wird der Beschuldigte für eine Tat, begangen am 13. Oktober 2012 – also genau 9 Monate nach der Urteilsfällung durch das Obergericht – schuldig gesprochen. Auch die Tat vom 17. Mai 2013 lag weit unter der Grenze von fünf Jahren. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil erneut und für eine beinahe identische Straftat, für die er bereits im Jahre 2012 schuldig gespro- chen wurde, verurteilt. Das Gericht hat daher ernsthafte Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs bewähren wird. Vielmehr ist das Gericht überzeugt, dass nur der Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz im Sinne von Art. 42 Abs. 1 aStGB abhalten wird. Die Geldstrafe ist daher unbedingt auszusprechen.
Für den Fall, dass die Busse von Fr. 500.− schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen anzuordnen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB; vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 106 StGB N 11 ff.).
Für den Vollzug wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 9. Zivilklage
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch – soweit dies nicht in der vorgenannten Erklärung erfolgt ist – spätestens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann sich dazu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Es entscheidet mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachver- halt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird gemäss Art. 126
- 68 - Abs. 2 StPO (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren einge- stellt wird (lit. a) oder die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begrün- det oder beziffert hat (lit. b).
Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Er- messen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Auf dem Schaden ist Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017).
Der Beschuldigte anerkannte die Höhe der Zivilforderung anlässlich der Haupt- verhandlung. Aufgrund der Sachbeschädigung an den Schlosszylindern am Vor- der- und Hintereingang der Liegenschaft an der Y.-strasse 162a in B. in der Nacht vom 17. auf den 18. Mai 2013, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, entstand dem Privatkläger G. ein ausgewiesener Schaden in der Höhe von Fr. 608.05.−. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G. Scha- denersatz in diesem Betrag (zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Mai 2013) zu be- zahlen.
Die übrigen Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 10. Verfahrenskosten
Wird die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Haftung der verurteilten Person kann nicht weiter ge- hen, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führen- den tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht. Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2 m.w.H; DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 426 StPO N 3).
Wird eine beschuldigte Person nur teilweise schuldig und im Übrigen freigespro- chen, sind ihr nach der Rechtsprechung die Verfahrenskosten anteilsmässig auf- zuerlegen, jedenfalls soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar aus- einanderhalten lassen. Sie ist kostenpflichtig, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang zu den Kosten stehen,
- 69 - und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich der entsprechenden Anklage- punkte notwendig waren. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch enden- den Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. De- zember 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
Sodann können einer beschuldigten Person, die freigesprochen wurde oder de- ren Verfahren eingestellt wurde, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet wurden (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiauf- wand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behör- den, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO, Art. 1 Abs. 3 BStKR). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren fest- gelegt werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR).
Die Bundesanwaltschaft beantragt für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 9‘600.−. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der bean- tragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des angefallenen Aufwands auf Fr. 5‘000.− festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR).
Die Bundesanwaltschaft macht ausgewiesene Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 25‘633.− geltend (TPF pag. 13-721-27 i.V.m. pag. 24-00-28), welche zu keiner Bemerkung Anlass geben.
- 70 - Die Auslagen des Gerichts für die eingeholten Amtsberichte des IRM-SG und IRM-ZH belaufen sich auf insgesamt Fr. 870.75 (TPF pag. 13-840-1; 13-840-3).
Somit belaufen sich die Verfahrenskosten auf gesamthaft Fr. 41‘103.75. Hiervon sind dem Beschuldigten entsprechend dem Verfahrensausgang Fr. 2‘000.− zur Bezahlung aufzuerlegen. Nachdem die Urteilsbegründung nicht auf Verlangen des Beschuldigten erfolgt ist, reduziert sich der vom Beschuldigten zu bezahlende Betrag gemäss Dispo- sitiv-Ziff. 8 Abs. 2 auf Fr. 1'750.−. 11. Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der Privatklägerschaft
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird im Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes gemäss BStKR festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO).
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfah- ren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.− für Arbeitszeit und Fr. 200.− für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom
24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Okto- ber 2011 E. 4.1).
Rechtsanwalt Moeri wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2016 als amtlicher Vertei- diger eingesetzt (pag. 16-01-1 f.). Für die Zeit vom 6. Juli 2016 bis zum 27. No- vember 2018 macht Rechtsanwalt Moeri einen Honoraraufwand von Fr. 20‘844.90 sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 1‘219.50 geltend (beide Posi- tionen exkl. MWST; gesamthaft und inkl. MWST macht er Fr. 23‘806.80 ohne Hinzurechnung der Dauer für die Hauptverhandlung vom 27. November 2018 geltend), wobei er einen Stundenansatz von Fr. 250.− berechnet (TPF pag. 13- 721-52 ff.). Die Hauptverhandlung vom 27. November 2018 dauerte 6 Stunden und 30 Minuten; dieser Aufwand ist zu erstatten. Die geltend gemachten Weg-
- 71 - und Wartezeiten werden mit Fr. 200.−/h vergütet, der Stundenansatz für die Ar- beitszeit auf Fr. 230.− angesetzt, da das vorliegende Verfahren keinen grossen Aktenumfang aufweist und in rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittliche An- forderung an die Verteidigung in einem Bundesstrafverfahren stellte. Abgesehen von den erwähnten Anpassungen sind die geltend gemachten Auslagen sowie der Umfang des Arbeitsaufwandes nicht zu beanstanden. Unter Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer (8% bis Ende 2017, ab 2018 7.7%) ist Rechtsanwalt Moeri für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in der Zeit vom 6. Juli 2016 bis zum 27. November 2018 von der Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 24‘673.− zu entschädigen.
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie hat ihre Entschädigungsfor- derung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Im Strafpunkt haben die Privatkläger G. und F. obsiegt, im Zivilpunkt obsiegt der Privatkläger G.. Die Privatkläger haben keine Entschädigungsforderungen für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemacht, weshalb auf weitere Ausführun- gen verzichtet werden kann. 12. Entschädigung und Genugtuung bei Freispruch und Einstellung
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus notwendiger Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO) sowie einen Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschädigung von Amtes wegen.
Der Beschuldigte wird in den Anklagepunkten 1.1.1; 1.3.1 und 1.6 freigespro- chen. Sodann wird das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in den Anklage- ziffern 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6, 1.3.2, 1.3.3, 1.3.6, 1.3.7, 1.3.8 eingestellt. Im Verhältnis zu den Anklageziffern, die zu einem Schuldspruch geführt haben, betreffen diese Anklageziffern einen erheblichen
- 72 - Teil des Gesamtverfahrens (rund 95%), weshalb in Berücksichtigung des ange- messenen Aufwandes der amtlichen Verteidigung (s. oben E. 11.1.3), der Ent- schädigungsanspruch des Beschuldigten auf Fr. 23‘439.− festzulegen ist. Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. Bei reduzierter Auferlegung der Verfahrenskosten ist der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidigung bloss im reduzierten Um- fang der Eidgenossenschaft zurückzubezahlen. Bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen eines Beschuldigten kann die Rückzahlungspflicht im Urteil bedin- gungslos angeordnet werden, womit der festgesetzte Betrag mit Eintreten der Rechtskraft des Urteils vollstreckbar wird. Wie oben festgehalten (E. 11.1.3) ist Rechtsanwalt Moeri für die amtliche Vertei- digung von der Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 24‘673.− zu entschädigen. Grundsätzlich ist der Beschuldigte hiefür rückzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). In Berücksichtigung des Entschädigungsanspruchs in der Höhe von Fr. 23‘439.− ist die Rückzahlungspflicht in diesem Umfang bzw. auf Fr. 1‘234.− zu reduzieren. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Eidgenossenschaft vom Betrag von Fr. 24‘673.− Ersatz im Umfang von Fr. 1‘234.− zu leisten. Damit ist die zu entrichtende Entschädigung von Fr. 23‘439.− für die Ausübung seiner Verfahrensrechte abgegolten.
Ein Anspruch auf Genugtuung besteht vorliegend nicht. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. 13. Beschlagnahme und Einziehungen
Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegen- stände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Ist der
- 73 - Grund für die Beschlagnahme weggefallen so hebt das Gericht die Beschlag- nahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs.1 StPO).
Die Gegenstände aus den Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten und des- sen Sohn (pag. 08-01-67 f., 08-02-22 f.) werden mit Ausnahme von in E. 13.3 thematisierten Posten eingezogen und vernichtet.
Folgende Gegenstände werden in den Verfahrensakten belassen: Asservat-Nr. 009‘451‘927 (Zürichsee-Zeitung vom 22. August 2011; vgl. pag. 08-1-42); Asser- vat-Nr. 009‘451‘949 (Zürichsee-Zeitung vom 14. August 2010; vgl. pag. 08-1-41); Asservat-Nr. 009‘461‘954 (Mehrzweckblock blau ab 06. Juli 2012 - 10. Juli 2013); Asservat-Nr. 009‘461‘965 (4 Arbeitsmappen, Stundenblätter); Asservat-Nr. 009‘461‘976 (Brief, Schreiben Strassenverkehrsamt). 14. Berichtigung
Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Bei der Berichtigung geht es darum, offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer, irrige Bezeichnung der Parteien und ähnliche Unrichtigkei- ten, zu korrigieren. Ein offenkundiges Versehen ist anzunehmen, wenn aus dem Text einer gerichtlichen Entscheidung klar hervorgeht, dass das, was die Straf- behörde aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was sie tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (BRÜSCHWEILER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2014, Art. 83 N 3).
In Ziff. I.9 des Urteildispositivs wurde die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung irrtümlicherweise mit Fr. 23‘806.80 anstelle von Fr. 24‘673.− ange- geben, weil die Entschädigung für die Hauptverhandlung und der Betrag für die Auslagen angepasst werden mussten. Aus den obigen Erwägungen (E. 11.1 ff.) geht klar hervor, nach welchen Kriterien das Gericht die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung festgelegt hat. Diese hat sodann eine Auswirkung auf die Rückzahlungsforderung der Eidgenossenschaft gegenüber dem Beschuldig- ten (Fr. 1‘234.− anstelle von Fr. 1‘200.−). Es liegt insoweit offenkundig ein Rech- nungsfehler vor, der mit dem vorliegenden Entscheid im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen ist.
- 74 - Die Strafkammer erkennt: I.
1. Das Strafverfahren gegen A. wird bezüglich der Anklageziffern 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6, 1.3.2, 1.3.3, 1.3.6, 1.3.7, 1.3.8 ein- gestellt (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). 2. Auf den Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.3.5 wird nicht eingetreten. 3. A. wird freigesprochen: − vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) gemäss Anklageziffer 1.1.1; − vom Vorwurf der versuchten qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 StGB) gemäss Anklageziffer 1.3.1; − vom Vorwurf der versuchten qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 StGB) gemäss Anklageziffer 1.6. 4. A. wird schuldig gesprochen: − der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), gemäss Anklageziffer 1.2.3; − der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) gemäss Anklageziffer 1.3.4; − der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) gemäss Anklageziffern 1.4 und 1.5. 5. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 165.−, unter An- rechnung der Untersuchungshaft von 24 Tagen, gesamthaft ausmachend Fr. 20‘790.−. 6. A. wird zudem bestraft mit einer Übertretungsbusse von Fr. 500.−; bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Ta- gen. 7. Für den Vollzug der Strafe wir der Kanton Zürich als zuständig erklärt.
- 75 - 8. Von den Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 41‘103.75 (Gebühr des Vorverfah- rens: Fr. 9‘600.−, Auslagen des Vorverfahrens: Fr. 25‘633.−, Gerichtsgebühr: Fr. 5‘000.−, Auslagen des Gerichts: Fr. 870.75) werden A. Fr. 2‘000.− zur Bezahlung auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, so redu- ziert sich der von diesem zu bezahlende Betrag auf Fr. 1‘750.−. 9. Von der Eidgenossenschaft wird Rechtsanwalt Gian Moeri für die amtliche Ver- teidigung von A. mit Fr. 24‘673.− (inkl. MWSt) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz im Umfang von Fr. 1‘234.− zu leisten. 10. Es wird keine Genugtuung ausgerichtet. II.
1. Alle beschlagnahmten Gegenstände gemäss der Materialauflistung aus den Hausdurchsuchungen bei A. sen. und jun. vom 6. und 8. Juli 2016 (pag. BA 08- 01-0067 und 0068; pag. BA 08-02-0022 und 0023) werden mit Ausnahme derje- nigen in Ziff. II. 2. eingezogen und vernichtet. 2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und in den Verfah- rensakten belassen: − Asservat-Nr. 009‘451‘927 (Zürichsee-Zeitung vom 22. August 2011); − Asservat-Nr. 009‘451‘949 (Zürichsee-Zeitung vom 14. August 2010); − Asservat-Nr. 009‘461‘954 (Mehrzweckblock blau ab 06. Juli 2012 - 10. Juli 2013); − Asservat-Nr. 009‘461‘965 (4 Arbeitsmappen, Stundenblätter); Asservat-Nr. 009‘461‘976 (Brief, Schreiben Strassenverkehrsamt). III.
A. wird verpflichtet, G. Schadenersatz im Betrag von Fr. 608.05 (zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Mai 2013) zu bezahlen.
- 76 - IV.
Dieses Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes, − Herrn Rechtsanwalt Gian Moeri, Verteidiger von A. (Beschuldigter) − Gemeindewerke B., z.H. C., (Privatklägerschaft) − D. AG, z.H. E., (Privatklägerschaft) − Herrn Rechtsanwalt G., von F. (Privatkläger) − Herrn G., (Privatkläger) − H., z.H. I., (Privatklägerschaft)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 77 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 21. Juni 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 7. Dezember 2018 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz Sylvia Frei und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
und
als Privatklägerschaft: 1. Gemeindewerke B., vertreten durch C., 2. D. AG vertreten durch E., 3. F., vertreten durch Rechtsanwalt G., 4. G., 5. H., vertreten durch I.,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gian Moeri,
Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, qualifizierte Sachbeschädi- B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2018.30
- 2 - gung, teilweise versucht, grobe Verletzung einer Ver- kehrsregel, einfache Verletzung von Verkehrsregeln, versuchte qualifizierte Erpressung
- 3 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen: − der versuchten qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) − der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) − der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise ver- sucht (Art. 22 StGB) − der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB) − der groben Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 VRV) − der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV; Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SSV; Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 18 Abs. 1 SSV), jeweils in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 2. RudoIf A. sei - teilweise im Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich, Il. Strafkammer, vom 13. Januar 2012 - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu verurteilen (Art. 27, 40, 47 und 49 StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von insgesamt 23 Tagen sei auf die zu verhängende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Il. Strafkammer, am 13. Ja- nuar 2012 gegen A. wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten sei zu wider- rufen und für vollziehbar zu erklären (Ari 46 Abs. 1 StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von 1 Tag sei auf die ver- hängte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. A. sei zu einer Übertretungsbusse von Fr. 600.00 zu verurteilen (Art. 106 Abs. i StGB). 5. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
- 4 - 6. Folgende anlässlich der Hausdurchsuchungen bei A., sowie dessen Sohn J., si- chergestellten und am 9. August 2017 beschlagnahmten Gegenstände und Do- kumente seien 6.1 einzuziehen (Art. 70 Abs. 1 StGB) und zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB):
Hausdurchsuchung vom 6. JuIi 2016, Verz.- Nr. Sicherstellung Ass.-Nr. Gegenstand/Beschreibung 1 Wohnhaus A009‘451‘790 Schnur 2 Wohnhaus A009‘451‘881 1 Packung Raketen (Heuler) 5 Estrich A009‘451‘972 Schnur 6 Scheune A009‘452‘011 Gartenschnur 7 Scheune A009‘452‘055 1 Filzstift schwarz 8 Scheune A009‘452‘099 1 Kartonschachtel, mit Ausschnitt (in Plastiksack) 9 Scheune A009‘452‘102 Plastiksack enthaltend: Stein flach, Alufolie, Holzstück 10 Scheune A009‘452‘124 Schraube mit Anzündlitze (direkt WFD übergeben) 11 Scheune A009‘452‘146 Diverse Kerzen, weiss, rund, silberfarbig, sternförmig 12 Scheune A009‘452‘168 Tragtasche schwarz, enthaltend: 4 Holzbretter, 1 Feuerzeug blau, 1 Karton mit roter Anzündlitze 13 Scheune A009‘452‘204 Tragtasche schwarz, enthaltend: Kunststoffrohr schwarz, Steine, Kerze sternförmig, silberfarben 14 Scheune A009‘452‘237 Stahlblechdose (Katzenfutter) enthaltend: Kerze, weiss mit rotem Wachskern 15 Scheune A009‘452‘248 Tragtasche der Modekette Vögele, enthaltend: div. Elektrokabel, 9-Volt Batterie, 4 Stecker 16 Scheune A009‘452‘259 Zündvorrichtung mit Zeitschaltuhr (Aufschrift: powe- red by R. S.sch, mit schwarzem Filzstift) 17 Scheune A009‘452‘260 1 Elektrokabel schwarz
Hausdurchsuchung vom 8. Juli 2016, Verz.- Nr. Sicherstellung Ass.-Nr. Gegenstand/Beschreibung 4 Werkstatt jun. A009‘461‘998 Div. Stahlrohre (Rohrbomben) Kapseln (Kisag- Bläser) (sichergestellt durch WFD) 5 Werkstatt jun. A009‘462‘026 2 Pack Anzündlitze (rot) 1 Stück Anzündlitze (gelb) (sichergestellt durch WFD) 6 Werkstatt jun. A009‘462‘059 Gläser mit Chemikalien: Schwefel und Kaliumnitrat (si- chergestellt durch WFD) 7 Dachboden A009‘462‘060 Chemikalien: 1 Kunststoffbehälter mit Magnesium (si- chergestellt durch WFD)
- 5 - 8 Dachboden A009‘462‘071 Chemikalie: 1 Sack mit Kaliumnitrat (sichergestellt durch WFD) 9 Dachboden A009‘462‘082 1 Probe Holzkohle (sichergestellt durch WFD) 10 Werkstatt jun. A009‘462‘093 3 elektrische Mühlen 11 Dachboden A009‘462‘106 1 Becher mit Holzkohle (sichergestellt durch WFD) 12 Dachboden A009‘462‘117 1 Becher mit grauem Granulat (sichergestellt durch WFD) 13 Dachboden A009‘462‘128 1 Becher mit weissem Granulat (sichergestellt durch WFD) 14 Werkstatt jun. A009‘462‘173 1 Kunststoffbehälter mit grauem Pulver, ev. Magne- sium (sichergestellt durch WFD) 15 Werkstatt jun. A009‘462‘139 Drei Plastikbecher (sichergestellt durch WFD) 16 Werkstatt jun. A009‘462‘140 1 Kunststoffbox mit schwarzem Pulver (sichergestellt durch WFD) 17 Werkstatt jun. A009‘462‘151 1 Tasse mit pyrotechnischem Satz (sichergestellt durch WFD) 18 Werkstatt jun. A009‘462‘162 1 Kunststoffbehälter mit grauem Pulver, ev. Magne- sium
6.2 in den Akten zu belassen:
Hausdurchsuchung vom 6. Juli 2016, Verz.- Nr. Sicherstellung Ass.-Nr. Gegenstand/Beschreibung 3 Wohnhaus A009‘451‘927 Zürichsee – Zeitung vom 22.08.2011 4 Wohnhaus A009‘451‘949 Zürichsee – Zeitung vom 14.08.2010 (Hydranten- Killer)
Hausdurchsuchung vom 8. Juli 2016, Verz. -Nr. Sicherstellung Ass.-Nr. Gegenstand/Beschreibung 1 Wohnhaus A009‘461‘954 Mehrzweckblock blau ab 06.07.2012 – 10.07.2013 2 Wohnraum jun. A009‘461‘965 4 Arbeitsrapporte, Stundenblätter 3 Schlafzimmer jun. A009‘461‘976 Brief, Schreiben Strassenverkehrsamt
7. Rechtsanwalt Gian Moeri, sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
- 6 - A. sei zu verpflichten, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung an die Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 35‘233.− (Gebühren Fr. 9‘600.−; Auslagen Fr. 25‘633.−) seien - zusätzlich der durch das Gericht fest- zulegenden Kosten für das Hauptverfahren - A. aufzuerlegen (Art. 422 ff. StPO). 9. Die Zivilklagen seien gerichtlich zu beurteilen. Anträge der Privatklägerschaft G.: Der Privatkläger G. beantragt einen Schuldspruch im Sinne der Anklage sowie Schaden- ersatz im Umfang von Fr. 608.05. Anträge der Privatklägerschaft F.: Der Privatkläger F. beantragt einen Schuldspruch im Sinne der Anklage. Anträge der Verteidigung: 1. Das Verfahren sei betreffend Anklageziffern 1.2.4 bis 1.2.6 sowie 1.3.6 bis 1.3.8 einzustellen; 2. Von den übrigen Vorwürfen sei der Beschuldigte freizusprechen und auf die Frage betreffend Widerruf der Vorstrafe sei nicht einzutreten; 3. Auf die Zivilansprüche der Geschädigten sei ebenfalls nicht einzutreten; 4. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens inkl. jene für die amt- liche Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Angeklagten sei, insbesondere für die in Haft erstandene Zeit, eine angemessene Entschädi- gung zuzusprechen. 5. Die mit Verfügungen vom 9. August 2017 beschlagnahmten Gegenstände seien der Lagerbehörde zur ihr gut scheinenden Verwendung zu überlassen.
- 7 - Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft führte seit 9. Juni 2016 eine Strafuntersuchung (Ge- schäftsnummer SV.16.0767) gegen A. und seinen gleichnamigen Sohn wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), im Zusammen- hang mit mehreren in der Zeit zwischen 20. August 2011 und 4. Oktober 2015 vorwiegend in B. verübten Sprengstoffanschlägen auf Hydranten und dem Zün- den eines Knallkörpers in einem Schliessfach im Bahnhof Zürich Enge am 1. Mai 2016. B. Im Laufe des Verfahrens wurde es mit weiteren von der Bundesanwaltschaft ge- führten Strafuntersuchungen (SV.11.0229, SV.12.0010) gegen Unbekannt we- gen ähnlichen Vorfällen in B. vereinigt und unter der Geschäftsnummer SV.16.0767 weitergeführt. Zudem übernahm die Bundesanwaltschaft verschie- dene kantonale Strafverfahren gegen A. wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl), qualifizierter Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 4 StGB, Untersuchungsamt St. Gallen) sowie Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, gemäss Art. 239 Ziff. 1 StGB, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis) und vereinigte diese mit dem Verfah- ren SV.16.0767. C. Am 21. Juni 2018 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen A. bei der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts wegen mehrfacher Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), mehr- facher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), qualifizierter (teilweise versuchter) Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsre- geln (Art. 90 Abs. 1 SVG), grober Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG) sowie versuchter qualifizierter Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Verfahren gegen den Sohn des Beschuldigten hatte sie in der Zwischenzeit mit Verfügung vom 18. April 2018 eingestellt. D. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht die erforderlichen Be- weismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Straf- und Be- treibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) sowie zwei Amtsberichte vom 13. resp. 21. September 2018 ein. Letztere wurden beim Kantonsspital St. Gallen, Institut für Rechtsmedizin (IRM-SG) sowie beim Institut für Rechtsmedizin, Fo- rensische Genetik, der Universität Zürich (IRM-ZH) in Auftrag gegeben, nament- lich zur Frage des Wahrscheinlichkeitsfaktors der Übereinstimmung eines inkom- pletten DNA-Profils mit einer bestimmten Spur (TPF pag. 13-231-1-1 ff., …-2-3
- 8 - ff.; …-3-2 f.; 13-262-1 ff.; …-2-1 ff). Im Weiteren wurde das Urteil des Bundesge- richts 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 in anonymisierter Form zu den Akten ge- nommen (TPF pag. 13-231-1-3 bis -6). E. Mit Schreiben vom 16. November 2018 lud der Vorsitzende die Bundesanwalt- schaft ein, eine allfällig erweiterte Anklage bezüglich eventueller fahrlässig be- gangener Verkehrsdelikte einzureichen. Am 21. November 2018 reichte die Bun- desanwaltschaft die entsprechend ergänzte Anklageschrift ein. F. Am 27. November 2018 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit von A., des- sen Verteidiger, der Bundesanwaltschaft sowie zweier Privatkläger am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Anlässlich der Verhandlung wurden diverse durch die Verteidigung eingereichte Unterlagen zu den Akten genommen (TPF pag. 13- 720-4; 13-721-43 ff.). G. Das Urteil (Dispositiv) wurde den Parteien am 7. Dezember 2018 schriftlich er- öffnet. H. In der Folge verlangten die Bundesanwaltschaft sowie der Privatkläger G. ge- stützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Urteilsbegrün- dung.
Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales
Zuständigkeit Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO untersteht der Tatbestand von Art. 224 StGB der Bundesgerichtsbarkeit. In Bezug auf die übrigen angeklagten Delikte ist die Bundeszuständigkeit aufgrund der Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der Bundesbehörden durch die Bundesanwaltschaft gegeben (Art. 26 Abs. 2 StPO).
Anwendbares Recht Der Beschuldigte soll die angeklagten Taten zum Teil vor den Revisionen des Verjährungsrechts per 1. Januar 2014 (AS 2013 4417) und des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 (AS 2016 1249) begangen haben. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zur Tatzeit in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das
- 9 - mildere („lex mitior“-Regel; Art. 2 Abs. 2, 389 Abs. 1 StGB). Letzteres trifft vorlie- gend nicht zu.
Würdigungsvorbehalt
Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den Parteien und gibt ihnen Ge- legenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdigungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdigung des Sachver- halts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung nehmen können.
Der Vorsitzende eröffnete den Parteien vor und an der Hauptverhandlung, er ge- denke die in der Anklageschrift vom 21. Juni 2018 geschilderten Lebenssachver- halte bzw. Anklagevorwürfe auch unter dem Aspekt der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 2 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu würdigen (TPF pag. 13-110-1; 13-720-3). Die Würdigungsvorbehalte haben keine wesentliche Neu- ausrichtung der Verteidigung zur Folge und der Verteidiger konnte sich dazu äus- sern; die Verteidigungsrechte wurden damit umfassend gewahrt. 2. Anklagevorwürfe
Vorfälle vom 20. August, 20. September, 28. November 2011, 27. März, 1. Okto- ber 2015 und 1. Mai 2016 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), mehrfache Stö- rung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), sowie qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) im Zusammenhang mit den im Folgenden zusammengefasst dargelegten Ereignissen vor:
Vorfall vom 20. August 2011 (Anklageziffer 1.1.6, 1.2.6, 1.3.8) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 20. August 2011, ca. um 07:30 Uhr, am Z.-weg 4 in B. eine selbstgebastelte Sprengvorrichtung am Hydranten Nr. 1 angebracht und durch den Einsatz einer unter einen Tonblumentopf gestell- ten Kerze als Zeitverzögerer zur Detonation gebracht sowie weitere (in der An- klageschrift näher umschriebene) Manipulationen am Hydranten vorgenommen, wodurch dieser erheblich beschädigt und zum Kippen gebracht worden sei. Da- raus habe ein Wasserverlust von ca. 215 m3 resultiert. Der Beschuldigte habe die selbstgebastelte Sprengvorrichtung zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt
- 10 - und dabei wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht die Be- schädigung des Hydranten und damit fremden Eigentums angestrebt; sein Ziel sei gewesen, einen möglichst grossen Schaden herbeizuführen. Durch die Ex- plosion auf öffentlichem Grund habe er zudem unbeteiligte Personen (Passan- ten) konkret an Leib und Leben gefährdet und diese Gefährdung bewusst in Kauf genommen (Anklageziffer 1.1.6; Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecheri- scher Absicht). Die inkriminierten Manipulationen bzw. Beschädigungen des Hydranten Nr. 1 hätten weiter zur Folge gehabt, dass dieser bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit und die Löschwasserversorgung im von diesem abzudecken- den Gebiet unterbrochen oder zumindest gefährdet gewesen sei. Der Beschul- digte habe dadurch wissentlich und willentlich den der Allgemeinheit dienenden Betrieb des Hydranten gestört bzw. behindert (Anklageziffer 1.2.6; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen). Unter dem Titel der qualifizierten Sachbeschädigung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe den in fremdem Eigentum stehenden Hydranten Nr. 1 be- schädigt, was zu einem Wasserverlust von 215 m3 geführt habe. Dadurch sei der Gemeinde B. ein Schaden in Höhe von Fr 1‘120.− entstanden. Der Beschuldigte habe dabei die Herbeiführung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.8).
Vorfall vom 20. September 2011 (Anklageziffer 1.1.5, 1.2.5, 1.3.7) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 20. September 2011, um 11:30 Uhr, an der Y.-strasse 246 in B. eine selbstgebastelte Sprengvorrichtung am Hydranten Nr. 2 angebracht und weitere (in der Anklageschrift näher um- schriebene) Manipulationen daran vorgenommen, wodurch dieser erheblich be- schädigt worden sei, obwohl die Sprengvorrichtung weder wunschgemäss explo- diert sei, noch den Hydranten zum Kippen gebracht habe. Der Beschuldigte habe die Sprengvorrichtung zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt und dabei wissent- lich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht die Beschädigung des Hyd- ranten und damit fremden Eigentums angestrebt; sein Ziel sei gewesen, einen möglichst grossen Schaden herbeizuführen. Durch die Explosion auf öffentli- chem Grund habe er zudem unbeteiligte Personen (Passanten) konkret an Leib und Leben gefährdet und diese Gefährdung bewusst in Kauf genommen (Ankla- geziffer 1.1.5; Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht). Die inkriminierten Manipulationen bzw. Beschädigungen des Hydranten Nr. 2 hätten weiter zur Folge gehabt, dass dieser bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit und die Löschwasserversorgung im von diesem abzudecken-
- 11 - den Gebiet unterbrochen oder zumindest gefährdet gewesen sei. Der Beschul- digte habe dadurch wissentlich und willentlich den der Allgemeinheit dienenden Betrieb des Hydranten gestört bzw. behindert (Anklageziffer 1.2.5; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen). Unter dem Titel der qualifizierten Sachbeschädigung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe den in fremdem Eigentum stehenden Hydranten Nr. 2 be- schädigt und dadurch der Gemeinde B. einen Schaden in Höhe von Fr. 407.− verursacht. Er habe dabei die Herbeiführung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.7).
Vorfall vom 28. November 2011 (Anklageziffer 1.1.4, 1.2.4, 1.3.6) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 28. November 2011, um ca. 21:12 Uhr, an der X.-gasse 14a in B. eine selbstgebastelte Sprengvorrichtung am Hydranten Nr. 3 angebracht und mit Hilfe einer unter einem Tonblumentopf brennenden Kerze als Zeitverzögerer zur Detonation gebracht sowie weitere (in der Anklageschrift näher umschriebene) Manipulationen am Hydranten vorge- nommen, wodurch dieser erheblich beschädigt worden sei und ein Wasserverlust von 390 m3 resultierte, obwohl die selbstgebastelte Sprengvorrichtung weder wunschgemäss explodierte, noch den Hydranten zum Kippen gebracht habe. Der Beschuldigte habe die Sprengvorrichtung zum Zwecke der Zerstörung ein- gesetzt und dabei wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht die Beschädigung des Hydranten und damit fremden Eigentums angestrebt; sein Ziel sei gewesen, einen möglichst grossen Schaden herbeizuführen. Durch die Explosion auf öffentlichem Grund habe er zudem unbeteiligte Personen (Passan- ten) konkret an Leib und Leben gefährdet und diese Gefährdung bewusst in Kauf genommen (Anklageziffer 1.1.4; Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecheri- scher Absicht). Die inkriminierten Manipulationen bzw. Beschädigungen des Hydranten Nr. 3 hätten weiter zur Folge gehabt, dass dieser bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit und die Löschwasserversorgung im von diesem abzudecken- den Gebiet unterbrochen oder zumindest gefährdet gewesen sei. Der Beschul- digte habe dadurch wissentlich und willentlich den der Allgemeinheit dienenden Betrieb des Hydranten gestört bzw. behindert (Anklageziffer 1.2.4; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen). Unter dem Titel der qualifizierten Sachbeschädigung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe den in fremdem Eigentum stehenden Hydranten Nr. 3 be- schädigt, was zu einem Verlust von 390 m3 Wasser geführt habe. Dadurch habe er der Gemeinde B. einen Schaden in Höhe von Fr. 1‘267.50 verursacht. Er habe
- 12 - dabei die Herbeiführung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.6).
Vorfall vom 27. März 2015 (Anklageziffer 1.1.3, 1.2.2, 1.3.3) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 27. März 2015, um ca. 08:35 Uhr, an der W.-gasse 153 in Zürich einen Plastiksack mit einem zu einer unkon- ventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) umfunktionierten Feuer- werkskörper beim Hydranten Nr. 4 platziert, weitere (in der Anklageschrift näher umschriebene) Manipulationen am Hydranten vorgenommen und eine in einer Konservendose brennende Kerze als Zeitverzögerung eingesetzt, um diesen zu sprengen. Dadurch sei der Hydrant erheblich beschädigt worden, obwohl die USBV weder wunschgemäss explodiert sei, noch den Hydranten zum Kippen gebracht habe. Der Beschuldigte habe die USBV zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt und dabei wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Ab- sicht die Beschädigung des Hydranten und damit fremden Eigentums angestrebt; sein Ziel sei gewesen, einen möglichst grossen Schaden herbeizuführen. Er habe dabei in Kauf genommen, dass eine Wasserfontäne des beschädigten Hyd- ranten die darüber liegende Hochspannungsleitung treffen könnte, was zu einem Kurzschluss geführt hätte, der mit grosser Wahrscheinlichkeit das Stell-/Leitwerk der D. AG an der Lagergasse lahmgelegt hätte. Durch die Explosion habe er nicht nur eine konkrete Gefährdung für den Hydranten und weiteres fremdes Ei- gentum geschaffen, sondern auch eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben unbeteiligter Personen, insbesondere von D. AG-Arbeitern, bewusst in Kauf ge- nommen (Anklageziffer 1.1.3; Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecheri- scher Absicht). Die inkriminierten Manipulationen bzw. Beschädigungen des Hydranten Nr. 4 hätten weiter zur Folge gehabt, dass dieser bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit und die Löschwasserversorgung im von diesem abzudecken- den Gebiet unterbrochen oder zumindest gefährdet gewesen sei. Der Beschul- digte habe dadurch wissentlich und willentlich den der Allgemeinheit dienenden Betrieb des Hydranten gestört bzw. behindert (Anklageziffer 1.2.2; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen). Unter dem Titel der qualifizierten Sachbeschädigung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe den in fremdem Eigentum stehenden Hydranten Nr. 4 be- schädigt und dadurch der D. AG einen Schaden in unbestimmter Höhe verur- sacht. Er habe dabei die Herbeiführung eines möglichst grossen Schadens min- destens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.3).
Vorfall vom 1. Oktober 2015 (Anklageziffer 1.1.2, 1.2.1, 1.3.2)
- 13 - Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 1. Oktober 2015, um 12:28 Uhr, an der Ecke V.-strasse/weg in Zürich eine selbstgebastelte Sprengvorrich- tung am Fuss des Überflurhydranten Nr. 5 angebracht und dabei eine Zeitschalt- uhr als Zeitverzögerer eingesetzt. Er habe zudem weitere (in der Anklageschrift näher umschriebene) Manipulationen am Hydranten vorgenommen, wodurch dieser erheblich beschädigt worden sei, obwohl die selbstgebastelte Sprengvor- richtung weder wunschgemäss explodiert sei, noch den Hydranten zum Kippen gebracht habe. Der Beschuldigte habe die Sprengvorrichtung zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt und dabei wissentlich und willentlich sowie in verbrecheri- scher Absicht die Beschädigung des Überflurhydranten und damit fremden Ei- gentums angestrebt; sein Ziel sei gewesen, einen möglichst grossen Schaden herbeizuführen. Durch die Explosion auf öffentlichem Grund habe er zudem auf- grund des Standortes, an dem häufig Passanten verkehren würden, unbeteiligte Personen konkret an Leib und Leben gefährdet und diese Gefährdung bewusst in Kauf genommen (Anklageziffer 1.1.2; Gefährdung durch Sprengstoffe in ver- brecherischer Absicht). Die inkriminierten Manipulationen bzw. Beschädigungen des Hydranten Nr. 5 hätten weiter zur Folge gehabt, dass dieser bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit und die Löschwasserversorgung im von diesem abzudecken- den Gebiet unterbrochen oder zumindest gefährdet gewesen sei. Der Beschul- digte habe dadurch wissentlich und willentlich den der Allgemeinheit dienenden Betrieb des Hydranten gestört bzw. behindert (Anklageziffer 1.2.1; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen). Unter dem Titel der qualifizierten Sachbeschädigung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe den in fremdem Eigentum stehenden Hydranten Nr. 5 be- schädigt und der Wasserversorgung der Stadt Zürich dadurch einen Schaden in Höhe von Fr. 200.− verursacht. Er habe dabei die Herbeiführung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.2).
Vorfall vom 1. Mai 2016 (Anklageziffer 1.1.1, 1.3.1) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 1. Mai 2016, um ca. 06:35 Uhr, einen zu einer USBV umfunktionierten Feuerwerkskörper im Schliessfach Nr. 4 im SBB-Bahnhof Zürich-Enge platziert und mit Hilfe einer brennenden Zi- garette als Zeitverzögerer zur Detonation gebracht, wodurch sowohl das Schliessfach Nr. 4 als auch drei weitere Schliessfächer beschädigt worden seien. Der Beschuldigte habe die USBV zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt und dabei wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht die Beschädi- gung des Schliessfaches Nr. 4 und damit fremden Eigentums angestrebt; sein
- 14 - Ziel sei gewesen, einen möglichst grossen Schaden am Schliessfach Nr. 4 her- beizuführen. Durch die Explosion der USBV im D. AG-Bahnhof habe der Be- schuldigte zudem unbeteiligte Personen, insbesondere den K.-Mitarbeiter, wel- cher gerade dabei war, den Boden vor den Schliessfächern zu reinigen, die bei- den Zugreisenden, welche nebenan am Ticketautomaten standen, sowie weitere Bahnhofbenützer, welche sich im Schliessfachbereich aufhielten, konkret an Leib und Leben gefährdet und diese Gefährdung bewusst in Kauf genommen (Ankla- geziffer 1.1.1; Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht). Unter dem Titel der qualifizierten Sachbeschädigung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe das in fremdem Eigentum stehende Schliessfach Nr. 4 im Bahnhof Zürich Enge beschädigt und der D. AG dadurch einen Schaden in Höhe von Fr 5‘474.40 verursacht. Er habe dabei die Herbeiführung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.1).
Vorfall vom 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.2.3, 1.3.5)
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 13. Oktober 2012, um ca. 06:00 Uhr, am U.-weg 3 in B. die Verschlusskappe des am Strassenrand stehen- den Hydranten Nr. 6 abgenommen, die Hauptspindel um eine Viertelumdrehung geöffnet und die Verschlusskappe anschliessend wieder zugeschraubt, sodass eine unbestimmte Menge Wasser über die beiden Seitenarme ausgetreten sei. Diese Manipulationen hätten zur Folge gehabt, dass der Hydrant bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit und die Löschwasserversorgung im von diesem abzudeckenden Gebiet unterbrochen oder zumindest gefährdet ge- wesen sei. Der Beschuldigte habe dadurch wissentlich und willentlich den der Allgemeinheit dienenden Betrieb des Hydranten gestört bzw. behindert (Ankla- geziffer 1.2.3; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen).
Unter dem Titel der qualifizierten Sachbeschädigung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe den in fremdem Eigentum stehenden Hydranten Nr. 6 be- schädigt, was zum Verlust einer unbestimmbaren Menge Wasser geführt habe. Dadurch sei der Gemeinde B. ein Schaden in unbekannter Höhe entstanden. Der Beschuldigte habe dabei die Herbeiführung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.5).
Vorfall vom 17. Mai bis 18. Mai 2013 (Anklageziffer 1.3.4) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. Mai 2013, von ca. 18.00 Uhr bis
18. Mai 2013, ca. 09.30 Uhr, an der Y.-strasse 162a in B. am besagten Wohn- und Geschäftshaus die Schlosszylinder des Hinter- und Vordereingangs mit flüs- sigem Klebstoff zugeklebt zu haben, sodass die in fremdem Eigentum stehenden Türen/Schlösser unbrauchbar geworden seien und die Türen nicht mehr hätten
- 15 - geöffnet werden können. Dadurch habe er dem Privatkläger F. einen Schaden von Fr. 500.− und dem Privatkläger G. einen Schaden von Fr. 608.05 verursacht. Im besagten Wohn- und Geschäftshaus sei unter anderem das Advokaturbüro von G. untergebracht, welcher den Beschuldigten am Vorabend auf eine Reihe vergangener Feindseligkeiten angesprochen habe. Der Beschuldigte habe sich durch das dargelegte Verhalten qualifizierter Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig gemacht.
Vorfall vom 27. August 2016 (Anklageziffer 1.4, 1.5)
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich durch das nachstehend dargelegte Verhalten mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Verkehrsverhältnisse [Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. No- vember 1962; VRV; SR 741.11]; Nichtbeachten des Vorschriftssignals Nr. 2.36 „Geradeausfahren“ [Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 der Sig- nalisationsverordnung vom 5. September 1979; SSV; SR 741.21]; Nichtbeachten des Vorschriftssignals Nr. 2.01 „Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen“ [Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 18 Abs. 1 SSV], jeweils i.V.m. Art 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, eventualiter i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB) schuldig gemacht zu haben. Der Beschuldigte sei am 27. August 2016 in Zürich mit dem auf ihn zugelassenen Personenwagen um 11:33 Uhr auf der einspurigen ZZZZ.-gasse gefahren und sei in Fahrtrichtung ZZ.-strasse, auf Höhe der YY.-wiese, trotz des auf der linken Seite deutlich sichtbaren Vorschriftssignals „Geradeausfahren“ (Nr. 2.36) rechts in die dem Tramverkehr vorbehaltene ZZ.-strasse abgebogen. Gleichzeitig habe er das bei der Verzweigung ZZZZ.-gasse 1 auf der rechten Seite deutlich sicht- bare Vorschriftssignal „Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen“ (Nr. 2.01) missachtet und sei auf die dem Tramverkehr vorbehaltene ZZ.-strasse gefahren. Er habe seine Fahrt konstant mit ca. 35 km/h in Fahrtrichtung Zürichsee fortge- setzt, obwohl ihn ein Streifenwagen der Stadtpolizei Zürich mittels eingeschalte- ter Matrix-Leuchte „STOP POLIZEI“ zum Anhalten seines Fahrzeuges aufgefor- dert habe. Er habe um 11:35 Uhr an der ZZ.-strasse 75 in 8001 Zürich die durch von links herkommenden Fahrzeuge zweispurig befahrene WW.-strasse über- quert, ohne die Geschwindigkeit zu reduzieren, seine Fahrt unbeirrt in Richtung VV.-strasse fortgesetzt, sei dort links in die VV.-strasse abgebogen und habe sich in den korrekt fahrenden Verkehr eingefügt. Der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegten Verkehrsregelverletzungen mindestens billigend in Kauf ge- nommen.
- 16 - Eventualiter habe der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verkehrsregelver- letzungen fahrlässig begangen, da er es entgegen den oben beschriebenen Um- ständen sowie seiner ihm bekannten Pflicht als Fahrzeuglenker unterlassen habe, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden und er der allgemein herrschenden Verkehrssituation und insbesondere den deutlich sichtbaren Verkehrsschildern keine Beachtung geschenkt habe (Anklageziffer 1.4).
Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, durch das in E. 2.4.1 beschrie- bene Vorgehen eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (Nichtgewähren des Vortritts beim Überqueren einer Verzweigung gegenüber dem vortrittsberechtigten Verkehr [Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV] be- gangen zu haben, indem er dem vortrittsberechtigten Verkehr den Vortritt nicht gewährt habe. Er habe auf der betreffenden Verzweigung beinahe eine Kollision zwischen seinem Fahrzeug und dem korrekt bei der grünen Ampel fahrenden Individualverkehr verursacht. Die Kollision sei lediglich deshalb ausgeblieben, weil das von links herannahende Auto umgehend eine Vollbremsung eingeleitet habe. Zum Tatzeitpunkt habe an der ZZ.-strasse ein grosses Personenaufkom- men und auf den umliegenden Nebenstrassen erheblicher Individualverkehr ge- herrscht. Am fraglichen Ort bei der WW.-strasse werde der Individualverkehr mit- tels Signalisation geregelt und der korrekt fahrende Fahrzeuglenker habe des- halb nicht damit rechnen müssen, dass von rechts aus der dem Tramverkehr vorbehaltenen ZZ.-strasse ein Fahrzeug ungebremst die WW.-strasse über- quere. Der Beschuldigte habe durch sein Verhalten eine wichtige Verkehrsregel (Nicht- gewähren des Vortrittes beim Überqueren einer Verzweigung gegenüber dem vortrittsberechtigten Verkehr) missachtet und die Verkehrssicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch ernstlich gefährdet. Der Beschuldigte habe ge- wusst, dass er mit seinem Fahrzeug eine dem Tramverkehr vorbehaltene Strasse befuhr, da sich auf eben dieser Strasse lediglich Tramschienen und keine Bo- denmarkierungen für Personenwagenverkehr befänden. Er sei aufgrund der am fraglichen Ort herrschenden dichten Bebauung nicht in der Lage gewesen, den sich aus seiner Sicht von links auf der WW.-strasse fahrenden Individualverkehr rechtzeitig einsehen und entsprechend handeln zu können, weshalb der Be- schuldigte die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung und die damit ein- hergehende, von ihm geschaffene Gefährdung der Verkehrssicherheit mindes- tens billigend in Kauf genommen habe, da er wissentlich und willentlich keiner der ihm obliegenden Pflichten nachgekommen sei. Eventualiter habe der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverlet- zung und die damit einhergehende, von ihm geschaffene Gefährdung der Ver- kehrssicherheit fahrlässig begangen resp. herbeigeführt, da er es entgegen den
- 17 - oben beschriebenen Umständen sowie seiner ihm bekannten Pflicht als Fahr- zeuglenker unterlassen habe, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Ver- kehr zuzuwenden und er der allgemein herrschenden Verkehrssituation keine Beachtung geschenkt habe (Anklageziffer 1.5).
Vorfall vom 22. August 2016 bis 1. September 2016 (Anklageziffer 1.6) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zudem versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vor, begangen zwischen ca. 22. August 2016 bis 1. September 2016, um 15:00 Uhr in B., Gossau oder anderswo in der Schweiz. Der Beschuldigte habe der M. Ostschweiz (H.), z.H. L., Präsident der M. Gene- raldirektion, über deren interne Post ein undatiertes Schreiben zukommen lassen (Zustellung am 1. September 2016), worin er dieser angedroht habe, in verschie- denen Geschäften der M. vergiftete und verdorbene Waren auszulegen, sollte die H. ihm nicht EUR 210‘000.− (in einer Stückelung von 2’800 50-er Noten sowie 5’000 20-er Noten [sic!]) zukommen lassen. Im Schreiben sei die H. weiter auf- gefordert worden, am 29. August 2016 im St. Galler Tagblatt in der Rubrik Part- nersuche ein Inserat mit dem Text „H. sucht Frau, für alles offen, 666“ aufzu- schalten sowie einen Mitarbeiter der M. am 29. August 2016 um 19:00 Uhr zum Autobahnrastplatz UU./SG (Fahrtrichtung Buchs) zu entsenden, wo dieser beim ersten Mülleimer eine Tüte mit weiteren Handlungsanweisungen vorfinden würde. Zudem habe der Beschuldigte der H. im besagten Schreiben angedroht, in der betreffenden Kalenderwoche einen Brand in einem ihrer Geschäfte zu le- gen. Der Beschuldigte habe den Brief mit dem in arabischen Lettern verfassten Satz „irak spezial total allah“ beendet. Der Beschuldigte habe durch die angedrohte Vergiftung von Kunden der M. so- wie die Brandstiftung mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen ge- droht und wissentlich und willentlich sowie in der Absicht gehandelt, sich in der Höhe seiner erpresserischen Forderung ungerechtfertigt zu bereichern. Da die H. nicht auf seine Forderungen eingegangen sei, habe sich der Taterfolg nicht verwirklicht (Anklageziffer 1.6). 3. Feststellung der äusseren Sachverhalte
Allgemeines zur Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeu- gung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung be-
- 18 - deutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung ge- schöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Ver- dacht oder blosse Vermutung stützen (TOPHINKE, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 10 StPO N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_781/2010, E. 3.2).
Sachverhaltsabklärung der Vorfälle vom 20. August, 20. September, 28. Novem- ber 2011, 27. März und 1. Oktober 2015 Vorliegend werden die Vorfälle vom 20. August 2011, 20. September 2011,
28. November 2011, 27. März 2015 sowie vom 1. Oktober 2015 gemeinsam be- urteilt, da sie, wie nachfolgend aufgezeigt wird, in einem so engen Zusammen- hang stehen, dass dafür nur ein und dieselbe Täterschaft verantwortlich sein kann.
Zur Vorgeschichte Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis warf dem Beschuldigten am 23. August 2010 bzw. 10. November 2012 vor, in der Zeit zwischen dem 9. September 2007 und dem 23. September 2010 in der Gemeinde B. 13 Hydranten umgestossen zu haben, was dazu geführt habe, dass das Wasser durch den bestehenden Druck fontänenartig ins Freie geschossen sei. Das Bezirksgericht B. stellte in
- 19 - seinem Urteil vom 23. November 2010 fest, dass es zwischen dem Beschuldigten und seiner Wohngemeinde B. und den Gemeindewerken B. seit längerer Zeit Unstimmigkeiten gegeben habe und der Beschuldigte als ehemaliger Feuerwehr- mann über genügende Kenntnisse bezüglich der Funktionsweise von Hydranten verfügte. Trotz starker belastender Indizien wurde der Beschuldigte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vom Bezirksgericht B. in Bezug auf die Beschädi- gung von 13 Hydranten freigesprochen (pag. B-18-01-01-314 ff.). Gegen das Urteil des Bezirksgerichts B. vom 23. November 2010 wurde im März 2011 von verschiedenen Parteien Berufung erklärt. Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2012 kann bezüglich der Vorgehensweise bei der Hydrantenbeschädigung in 13 Fällen entnommen werden, dass in 10 Fäl- len „zunächst der Metallring am Hydrantenfuss angehoben wurde, dann wurden die Schrauben am Hydrantenfuss gelöst resp. wurden zwei Schrauben entfernt und wurde die Verschlusskappe geöffnet. Danach wurden die beiden Seitenven- til-Spindeln geschlossen und anschliessend die Hauptventil-Spindel geöffnet, und schliesslich wurde der Hydrant absichtlich angefahren oder es wurde mittels eines Gurtes, Abschlepp- oder Stahlseils o.ä. mit einem Zugfahrzeug ein Ruck verursacht, welcher zum Abbrechen der Hydranten an der ebenerdigen Soll- bruchstelle und zum Austreten einer Wasserfontäne führte“. Sodann hält das Ge- richt fest, dass in der Folge das Tatvorgehen dahingehend geändert worden sei, als dass insgesamt drei Schrauben entfernt worden seien, eine Originalschraube belassen worden sei und auf deren gegenüberliegenden Seite eine beidseitig angesägte Fremdschraube eingesetzt worden sei, wodurch der Hydrant ohne Kraftaufwendung habe umgedrückt werden können. Bei einem späteren Fall sei auf ein präpariertes Schraubengewinde eine angesägte Schraubenmutter aufge- schraubt worden. Beim letzten Fall sei wiederum der Hydrant auf die gleiche Art präpariert worden. Das Umreissen des Hydranten sei diesmal aber durch eine Konstruktion mit Steinen erfolgt, die zeitverzögert funktioniert habe. Entgegen der Vorinstanz erklärte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschuldigten der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB) für schuldig. Insgesamt seien 13 Hydranten manipuliert bzw. 12 von ihnen beschädigt worden und der Beschuldigte habe aus Rachegelüsten gegen- über seiner Wohngemeinde gehandelt (pag. B-18-01-01-1 ff.). Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beschuldigte Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht erhoben, welches mit Urteil 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 die Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten wurde (TPF pag. 13- 231-1-3 ff.).
- 20 -
Zum Vorfall vom 20. August 2011 (Anklageziffer 1.1.6, 1.2.6, 1.3.8) Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. August 2011 hält der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 8. September 2011 fest, aufgrund der Sprengung ei- nes Hydranten mit Sprengkapseln, sei dieser umgefallen und es sei eine Was- serfontäne entstanden (pag. 14-06-4). Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die Zeugin O. am 20. August 2011 gegen halb acht Uhr morgens zwei Mal einen Knall gehört habe und daraufhin die Zeugin P. informiert habe, welche, nachdem sie auch der Zeuge Q. auf die Wasserfontäne aufmerksam gemacht hatte, die Feuerwehr B. alarmiert habe (pag. 14-06-8 f.). Als die Kantonspolizei Zürich am Z.-weg 4 in B. eingetroffen sei, sei nach wie vor eine Wasserfontäne aus der Öffnung geschossen, wo zuvor der Hydrant Nr. 1 gestanden habe. Die Feuer- wehr B. habe zum Abstellen des Wassers einen weiter vorne befindlichen Schie- ber zudrehen müssen. Danach habe beim umgekippten Hydranten der Schieber geschlossen bzw. zugedreht werden können. Es seien am Tatort in unmittelbarer Nähe des involvierten Hydranten Gegenstände fest- und sichergestellt worden, die in einem direkten Zusammenhang mit der Tat stünden (zur Auswertung der Gegenstände wird auf E. 3.2.2.2 verwiesen). Gemäss Rapport seien Reste von Sprengkapseln sichergestellt worden. Es stünde fest, dass es sich beim Spreng- mittel um eine oder mehrere Sprengkapseln gehandelt habe. Mutmasslich habe die Detonation der Sprengkapseln die notwendige Kraft bewirkt, damit der Hyd- rant, welcher nur noch mit einer angesägten Hammerschraube befestigt worden war, gekippt sei (pag. 14-06-9). Zu den Folgen wird festgehalten, es habe ge- mäss den Gemeindewerken B. ab 07:34 Uhr bis 08:15 Uhr ein Druckabfall regis- triert werden können. Dabei seien rund 215m3 Wasser ausgetreten (pag. 14-06- 10). Es sei zum Nachteil der Gemeindewerke B. ein Sachschaden von Fr. 1‘120.− entstanden (pag. 14-06-7). Das Forensische Institut Zürich (FOR) hält im Kurzbericht vom 31. August 2011 zur angetroffenen Situation zusammengefasst fest, der umgekippte Überflurhyd- rant habe auf dem Boden gelegen, die Verschlusskappen der beiden Seitenab- gänge seien ordnungsgemäss angebracht gewesen, das Hydranten-Oberteil habe gefehlt und habe unmittelbar bei der Hydranten-Anschlussleitung gelegen. Am Hydranten, zwischen den Seitenabgängen, sei der Schriftzug „R. S.“ in schwarzer Druckschrift ersichtlich gewesen. Die Hauptspindel sei geöffnet gewe- sen, die beiden Seitenspindeln geschlossen. In der einen Bohrung am Hydran- tenfuss habe eine Hammerschraube mit Messingschraube M16 gesteckt. An der Mutter seien geringe Manipulations- resp. Werkzeugeindruckspuren erkannt wor- den. Die Hammerschraube sei zudem eingesägt gewesen. Unter dem Hydranten hätten 3 Messingmuttern M16 sowie eine (präparierte) Unterlegscheibe gelegen. 3 Schrauben - mutmasslich passend zu den 3 Messingmuttern M16 - hätten in unmittelbarer Nähe des Hydranten gelegen. Beim Fuss des Hydranten hätten
- 21 - zudem vier (weitere) Unterlegscheiben gesichtet werden können. Im Bereich des Hydranten seien zudem ein beschädigter Blumentopf sowie mehrere Tonscher- ben festgestellt worden. Der Blumentopf (innenseitig) sowie einzelne Tonscher- ben hätten sich teilweise russgeschwärzt gezeigt. Ebenso seien Wachsrück- stände auf der Grasfläche, zwei Holzstücke (einseitig mit Wellkarton belegt), ein Bruchstück mutmasslich eines Backsteines sowie ein Spiralbohrer erkannt wor- den. Im Bereich des Hydrantenfusses auf der Grasfläche habe eine teilweise ge- zündete Sprengkapsel gelegen. Ebenso hätten weitere Sprengkapselfragmente erkannt werden können. Am Hydrantenfuss sowie am Fundamentring hätten schwarze Antragungen gehaftet. Mutmasslich handle es sich hierbei um Schmauchrückstände der verwendeten Sprengmittel (pag. 14-06-34). Das FOR kommt zum Schluss, dass das sichergestellte Sprengkapselteil, die Sprengkap- selfragmente sowie die Schmauchrückstände am Hydranten für die Verwendung von Sprengmitteln sprechen würden. Hinweise auf verwendete Anzündmittel hät- ten am Tatort nicht gefunden werden können. Diverse sichergestellte Gegen- stände (v. a. Wachsrückstände, russgeschwärzter Blumentopf/Tonscherben) liessen den Schluss zu, dass die verwendeten Sprengmittel zeitverzögert umge- setzt worden seien. Die Spurenlage weise darauf hin, dass sich die Sprengmittel bei der Umsetzung unmittelbar beim Hydrantenfuss befunden hätten (pag. 14- 06-45). Der Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich (WFD) vom 24. Januar 2012 hält präzisierend fest, dass sich von der Aluminiumsprengkapsel nicht die ganze Sekundärladung umgesetzt habe, sodass auch der Sprengkapselboden mit Resten von Sekundärsprengstoff habe asserviert werden können. Diese Kapselreste liessen jedoch keine sichere Identifikation zu (pag. 14-06-14). Bei drei der fünf Unterlegscheiben seien an ei- ner Seite je ein ca. 5 mm breites Randsegment mechanisch entfernt worden. Diese würden an dieser Stelle deutliche Einwirkungen der Sprengkapselumset- zung aufweisen. Eine der zwei Unterlegscheiben, an welcher kein Segment ent- fernt worden sei, weise ebenfalls starke Einwirkungen der Sprengkapselumset- zung auf. Bei den 3 Hammerschrauben M16 handle es sich um die Original- schrauben zur Befestigung des Hydranten auf dem Sockel und bei den 3 Mes- singmuttern M16 handle es sich um die Muttern zu den drei Hammerschrauben M16 zur Befestigung des Hydranten auf dem Sockel. Anhand des Spurenbildes sei vermutlich lediglich eine Sprengkapsel ohne zusätzlichen Sprengstoff einge- setzt worden. Für die Zündung einer Aluminiumsprengkapsel müsse eine Sicher- heitsanzündschnur als Anzündmittel verwendet worden sein. Allerdings liessen sich auch andere Anzündmittel, wie sie zum Beispiel in der Pyrotechnik (Stop- pine/Anzündlitze) eingesetzt werden, verwenden. Diese dürften aber aus Sicher- heitsgründen in der Sprengtechnik nicht verwendet werden (pag.14-06-16). Ab-
- 22 - schliessend hält der Bericht fest, es gäbe Hinweise auf mögliche Zusammen- hänge mit einem Anschlagversuch mit Sprengmitteln vom 20. September 2011 an der Y.-strasse 246, B. sowie auf eine Explosion vom 28. November 2011 an der X.-gasse 14a, B. (pag. 14-06-17). Gemäss IRM-ZH konnten ab den sichergestellten Asservaten am 30. August 2011 und am 8. September 2011 keine DNA-Profile erstellt werden (pag. 14-06- 31). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Juli 2016 wurde am Domizil des Be- schuldigten ein Zeitungsartikel der Zürichsee-Zeitung vom 22. August 2011 si- chergestellt, worin der Vorfall vom 20. August 2011 beschrieben wurde (pag. 08- 01-42). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahmen in der Voruntersuchung zu Protokoll, er wisse nichts vom Vorfall vom 20. August 2011 und habe damit nichts zu tun (pag. 13-01-4, …17). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 8. November 2017 sagte er auf entsprechenden Vorhalt, dies stehe so in den Akten. Auf Vorhalt des sichergestellten Zeitungsartikels gab er zu Protokoll, er wisse nicht, warum er die Zeitung aufbewahrt habe (pag. 13-01-44 f.). An der Haupt- verhandlung vom 27. November 2018 sagte er hingegen aus, dieser Artikel habe ihn berührt, weil er damals in diesem Verfahren gesteckt habe, er habe dieses Gerichtsverfahren am Hals gehabt und dann gedacht: „Das ist noch interessant, jetzt legst du das zur Seite.“; „vielleicht wollen sie dir das auch wieder anhängen, dann tust du das mal zur Seite“. Er glaube nicht, dass er das extra aufbewahrt habe. Er habe nicht gewusst, dass er den Artikel noch hatte, er wisse nicht, was in diesem Papierstapel alles drin sei (TPF pag. 13-731-18).
Zum Vorfall vom 20. September 2011 (Anklageziffer 1.1.5, 1.2.5, 1.3.7) Dem Polizeirapport vom 8. Dezember 2011 der Kantonspolizei Zürich kann zu- sammengefasst entnommen werden, dass am 20. September 2011, um ca. 11:30 Uhr, durch Angestellte der Wasserwerke B. festgestellt worden sei, dass der Hydrant Nr. 2 an der Y.-strasse 246, B., welcher sich zum Fundzeitpunkt auf dem Areal einer Baustelle befunden habe, manipuliert und eine Sprengkapsel angebracht worden war. Am Hydranten sei durch die Wasserwerke der Abdeck- ring hochgehoben worden. In dieser Stellung habe der Fuss des Hydranten ein- gesehen werden können. An dieser Stelle sei der Hydrant normalerweise mit 4 Schrauben am Ende der Wasserleitung verschraubt. Es habe festgestellt werden können, dass die 2 seitlichen Schrauben gefehlt hätten; sie seien demontiert und entfernt worden. Eine dieser Schrauben habe im Erdreich neben dem Hydranten gelegen, die andere Schraube habe gefehlt. Die Schraube auf der Seite in Rich- tung Baustelle sei normal montiert gewesen. Die Schraube in Richtung Y.-strasse
- 23 - sei auch montiert gewesen, es seien aber 4 Unterlegsscheiben angebracht wor- den. Drei dieser Unterlegsscheiben seien an einer Stelle leicht abgesägt bzw. abgeschliffen gewesen. Die zweite noch montierte Schraube sei an einer Stelle eingesägt gewesen (ca. 1 cm tief bei einem Durchmesser von 1.5 cm). Hinter diesen Unterlegscheiben habe eine Sprengkapsel geklemmt, in welcher eine Zündschnur angebracht worden sei und gegen den Sockelring des Hydranten geführt habe. Das Ende der Zündschnur sei schwarz verfärbt gewesen, das heisse, die Zündschnur müsse gebrannt haben. Weil die Zündschnur durch den Abdeckring zu stark zusammengedrückt bzw. abgeklemmt worden sei, habe die Zündschnur nicht weiter gebrannt und es sei nicht zur Detonation der Spreng- kapsel gekommen. In einer Entfernung von ca. 3.5 Metern neben dem Hydranten habe ein roter Keramik-Pflanzentopf gelegen, an diesem seien aber keine Spu- ren sichtbar gewesen. Die Ermittlungen hätten auch ergeben, dass sich der Tat- zeitpunkt nicht eruieren lasse. Am Vortag des 20. September 2011 hätten Mitar- beiter der Firma T. den Hydranten als Wasseranschluss benutzt und dabei keine Beobachtungen gemacht. Es habe auch niemand sagen können, ob der Hydrant einmal unter Druck gewesen sei (d.h. die Spindel geöffnet worden sei). Zu den Folgen einer möglichen Detonation lässt sich dem Rapport entnehmen was folgt: Auf der Grossbaustelle, auf welcher sich der Hydrant befunden habe, seien zu dieser Zeit mehrere tiefe Fundamente ausgehoben worden. Falls der Hydrant gefällt worden wäre und Wasser ausgetreten wäre, wäre das Wasser in diese Löcher geflossen und es wäre ein grosser Folgeschaden entstanden. Es hätte sogar zu einem Wassereintritt ins Bergwerk führen können (pag. 14-05-4 ff.). Es sei zum Nachteil der B. ein Sachschaden entstanden und die Reparaturkosten hätten sich auf Fr. 407.− belaufen, die B. hätten sich am 8. Dezember 2011 als Privatkläger konstituiert (pag. 14-05-6/10). Dem Untersuchungsbericht des WFD vom 24. Januar 2011 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die sichergestellte Aluminiumkapsel nicht umgesetzt wor- den war und an der Aussenseite Rostablagerungen aufgezeigt habe. Es handle sich bei diesem Zündmittel um einen Sprengkapseltyp, welcher bereits damals seit einigen Jahren nicht mehr in der Schweiz im Handel gewesen sei. In den Bemerkungen hält der Bericht fest, für die Zündung einer Sprengkapsel müsse eine Sicherheitszündschnur als Zündmittel verwendet werden. Allerdings liessen sich auch andere Zündmittel, wie sie zum Beispiel in der Pyrotechnik (Stop- pine/Anzündlitze) eingesetzt würden, verwenden. Diese dürften aber aus Sicher- heitsgründen in der Sprengtechnik nicht verwendet werden. Normalerweise werde der Hydrant mit vier Schrauben am Sockel befestigt. Die vierte Schraube mit Mutter habe nicht aufgefunden werden können. Die Rostablagerungen an der Sprengkapsel würden darauf hindeuten, dass die Sprengkapsel bereits zu einem früheren Zeitpunkt am Hydranten befestigt worden sei. Da der Hydrant an einer Grossbaustelle entlang der Y.-strasse gestanden habe, dürfte der Tatort in der
- 24 - Zeit zwischen Anbringung der Sprengkapsel und deren Fund durch Bauarbeiten verändert worden sein. Auch verweist der Bericht auf Hinweise auf mögliche Zu- sammenhänge mit einem Anschlag mit Sprengmitteln vom 20. August 2011 am Z.-weg 4, B. sowie einer Explosion vom 28. November 2011 an der X.-gasse 14a, B. Im Übrigen bestätigt der Bericht die Ausführungen betreffend dem sicherge- stellten Material im Polizeirapport vom 8. Dezember 2011 (pag. 14-05-11 ff.) Gemäss dem IRM-ZH konnte ab den sichergestellten Asservaten, welche am 20. Oktober 2011 übergeben wurden, kein DNA-Profil erstellt werden (pag. 14-05- 19). Der Beschuldigte bestritt im gesamten Verfahren, mit dem Vorfall vom 20. Sep- tember 2011 etwas zu tun zu haben. An den Tag habe er keine Erinnerung. Er sei nie im Besitz von Sprengkapseln gewesen (pag. 13-01-17/43; TPF pag. 13- 731-16 f.).
Zum Vorfall vom 28. November 2011 (Anklageziffer 1.1.4, 1.2.4, 1.3.6) Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 20. Februar 2012 sei am 28. No- vember 2011 an der X.-gasse 14a, B. der Hydrant Nr. 3 beschädigt worden, wo- rauf dieser umgefallen und eine Wasserfontäne entstanden sei. Der Rapport hält zusammengefasst fest, der Fundamentring des Hydranten sei angehoben wor- den, eine Hammerschraube sei eingesägt worden und drei weitere Hammer- schrauben am Fusse des Hydranten bzw. Befestigungsflansches seien heraus- geschraubt worden. Auch seien 4 Unterlegscheiben, 3 davon abgeändert, sicher- gestellt worden. Der Hydrantenkopf sei geöffnet, die Seitenspindeln zugedreht und die Hauptspindel geöffnet worden. Vermutlich habe man zwei Blumentöpfe zu Hilfe genommen, welche unter anderem als Windschutz einer Kerze gedient hätten. Mutmasslich sei die Kerze angezündet worden und hätte wahrscheinlich als Zeitverzögerung gedient. Auf der Rückseite des Hydranten seien die Schrift- züge „R. S.“, „C.S.“, „Caqitaist“ und „Schweine“ angebracht worden (pag. 14-04- 2 ff.). Der Tatzeitpunkt könne nicht genau eruiert werden, es sei jedoch ein Druck- abfall ab 21:12 Uhr bis 22:05 Uhr festgestellt worden. Den Gemeindewerken B. sei ein Sach- bzw. finanzieller Schaden in der Höhe von Fr. 1‘267.50 entstanden, 390.09 m3 Wasser sei durch das Umkippen des Hydranten ausgetreten (pag. 14- 04-3/17). Der Untersuchungsbericht des WFD der Stadtpolizei Zürich vom 24. Januar 2012 hält zudem im Wesentlichen fest, dass das sichergestellte Spurenmaterial keine Hinweise auf Zündmittel respektive Anzündmittel ergeben habe. Auch die Schmauchabriebe ab Hydrant, Überstreifring und Hydrantenfuss hätten ergeben, dass bei beiden Asservaten weder im anorganischen Bereich (Pyrotechnik, Schwarzpulver) noch im organischen Bereich typische Sprengstoffkomponenten
- 25 - hätten nachgewiesen werden können. Bei einem Blumentopf seien innenseitig weisse Wachsreste erkennbar. Auch weist der Bericht auf mögliche Zusammen- hänge mit einem Anschlag mit Sprengmitteln am Z.-weg 4, B. vom 20. August 2011 sowie auf einen Anschlagversuch mit Sprengmittel an der Y.-strasse 242, B. vom 20. September 2011 hin (pag. 14-04-9 f.). Auch betreffend den Vorwurf vom 28. November 2018 gab der Beschuldigte in der Voruntersuchung zu Protokoll, er habe keine Erinnerungen an diesen Tag, der Vorwurf habe nichts mit ihm zu tun, er könne nichts dazu sagen (pag. 13-01- 9/17/41). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. November 2018 gab er mehrmals an, nichts mit dem Vorfall zu tun zu haben (TPF pag. 13-731-16).
Zum Vorfall vom 27. März 2015 (Anklageziffer 1.1.3, 1.2.2, 1.3.3) Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. März 2015 wurde im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2015 zusammengefasst festgehalten, eine Ver- antwortliche der Anlagen der D. AG habe am 27. März 2015 um 08:35 Uhr An- zeige erstattet. Das Inspektionsteam für Bauten und Wasser habe bei der Kon- trolle aller Hydranten, welche sich auf dem Areal der Gleise befinden, ein Vier- kantholz mit einem Rohr und einer daran befestigten Rakete an einem Hydranten angelehnt, entdeckt. Das Inspektionsteam habe darüber informiert, dass beim Hydranten Nr. 4 ein Sprengsatz entfernt worden sei. Zudem seien zwei lose Hammerschrauben, eine Blechbüchse und darin eine angebrannte Kerze ent- deckt worden. Die Täterschaft habe den Fundamentring des Hydranten angeho- ben und mit einem Schneidewerkzeug (Handsäge) die vordere Hammer- schraube bis 2/3 angesägt. Sie habe mit einem speziell dazu präparierten Stahl- rohr als Werkzeug die drei weiteren Hammerschrauben am Fusse des Hydranten bzw. Befestigungsflansches herausgeschraubt. Die hintere Hammerschraube sei mit Unterlegscheiben unterlegt und die beiden seitlichen Hammerschrauben ent- fernt worden. Auf der Rückseite des Hydranten an der hinteren mit Unterlegschei- ben erhöhten Hammerschraube habe die Täterschaft mutmasslich die Zündkap- sel befestigt, mit welcher eine Zündschnur verbunden worden sei. Ausserdem habe die Täterschaft ein schweres Kantholz hinter dem Hydranten aufgestellt, in welchem sich ein nach vorne aufgeschnittenes Eisenrohr befunden habe, in wel- ches eine Knallrakete (Horror-Knall) einbetoniert und verschraubt worden sei. Auf dem Holzpflock sei der Schriftzug „R. S.sch“ angebracht worden. Weiter habe die Täterschaft auf dem Hydranten die Buchstaben „RAZ“ angebracht. Sie habe ein Holzstück mit Karton präpariert und eine Kerze in eine Blechbüchse gestellt, welche mutmasslich als Zeitverzögerung gedient habe. Der Hydrantenkopf sei geöffnet, die Seitenspindeln zugedreht und die Hauptspindel geöffnet worden, was bewirkt habe, dass der Hydrant unter Wasserdruck gestanden habe. Die Täterschaft habe die Kerze angezündet, den Hydranten mit einem Plastiksack
- 26 - abgedeckt und den Tatort verlassen (pag. 14-03-4 f.). Der Schriftzug „R. S.“ habe eine sehr grosse Ähnlichkeit zu den Fällen vom 20. August 2011, 20. September 2011 und 28. November 2011, alle begangen in B. (pag. 14-03-6 f.). Zu den möglichen Auswirkungen, falls der Hydrant gekippt wäre, wurde Folgen- des festgestellt: der Hydrant sei so präpariert worden, dass die Hauptspindel ge- öffnet und die beiden seitlichen Nebenspindeln (Schlauchanschlüsse) geschlos- sen waren. Dies habe zur Folge gehabt, dass vom Hauptrohr, auf dem der Hyd- rant geschraubt sei, der gesamte Wasserdruck in den Hydranten gedrückt habe. Die beiden seitlichen Hammerschrauben seien entfernt, die hintere Hammer- schraube herausgedreht und mit Unterlegscheiben erhöht worden. Mutmasslich habe sich die Sprengkapsel an der hinteren Hammerschraube befunden. Falls die Sprengkapsel detoniert hätte, hätte die Sprengung die hintere Hammer- schraube aus dem Gewinde gerissen und der Hydrant wäre durch den Wasser- druck nach vorne umgekippt. Eine Wasserfontäne wäre in die Höhe geschossen. Oberhalb des Hydranten befände sich eine Hochspannungsleitung. Falls die Wasserfontäne diese Hochspannungsleitung getroffen hätte, wäre ein Kurz- schluss entstanden, der mit grösster Wahrscheinlichkeit das Stell-/Leitwerk der D. AG an der ZZZ.-strasse lahmgelegt hätte (pag. 14-03-7). Ergänzend zum vorerwähnten Bericht wird an dieser Stelle auf wesentliche Aus- führungen im Bericht des WFD vom 12. Juni 2015 verwiesen (pag. 14-03-9 ff.). Demnach habe der sichergestellte Gegenstand (Kantholz mit Rakete) schon seit längerer Zeit hinter dem Hydranten gestanden. Zweck und Funktion der Vorrich- tung könne aufgrund der veränderten Situation nicht mehr restlos aufgeklärt wer- den. Bei der am Tatort sichergestellten Rakete handle es sich um eine Blitzknall- rakete der Marke Horror Knall, Kategorie 3 (recte: F3), Label AA., hergestellt im Jahre 2007 mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von 62 g, davon 20 g Blitzknallsatz (pag. 14-03-15). Zudem sei eine Sprengkapsel mit Anzündlitze sichergestellt worden. Ein Stück Anzündlitze sei an die Sprengkapsel angewürgt worden. In der Fotodokumentation der sichergestellten Gegenstände ist zudem eine weisse Kerze aufgeführt, an deren Boden der Docht mit Hilfe von rotem Wachs mit einem mit rotem Wachs überzogenen Stück Docht verlängert worden sei (pag. 14-03-17). Die am Tatort vom 27. März 2015 sichergestellte Kerze wurde mit einer anläss- lich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten vom 6. Juli 2016 si- chergestellten Kerze, welche auch einen roten Wachskern aufweist, verglichen (vgl. Fotodokumentation pag. 14-01-90). Dabei kam das FOR in seinem Spuren- bericht vom 7. Oktober 2016 im Wesentlichen zum Ergebnis, die roten Paraffi- neinpressungen in den beiden Kerzenböden stammten nicht von der Herstellung der Kerzen. Es seien ihnen keine Kerzen bekannt, die eine solche Einpressung
- 27 - enthielten (pag. 14-01-88). Auch wurde am Tatort eine abgeänderte Stahlblech- dose gefunden, welche in gleich abgeänderter Form auch beim Beschuldigten sichergestellt werden konnte (pag. 10-01-51). Der Kurzbericht zur Handschriftuntersuchung durch das FOR vom 8. September 2016 hält fest, die Aufschrift „R. S.“ (auf dem Kantholz) sei nicht ausreichend, um den Beschuldigten als Urheber auszumachen. Der Schriftzug sei zu kurz, um eine Aussage zur Urheberschaft zu machen (vgl. pag. 14-01-72 f.). Mit dem Vorwurf vom 27. März 2015 konfrontiert, gab der Beschuldigte im Vor- verfahren zu Protokoll, er habe keine konkrete Erinnerung an diesen Tag, der Vorwurf habe nichts mit ihm zu tun, er könne dazu nichts sagen (pag. 13-01-9/17/ 38 f.). Auf Vorhalt der sichergestellten Kerzen gab er in der Schlusseinvernahme an, diese seien nicht von ihm. Für ihn sei es jetzt dumm, dass die Kerzen bei ihm gefunden worden seien. Auf Vorhalt der sichergestellten Stahlblechdosen sagte er aus, davon aus den Akten vernommen zu haben. Er habe nicht gewusst, dass die Stahlblechdose bei ihm rumgelegen sei. Auch sonst hätte er wahrscheinlich nichts unternommen (pag. 13-01-39). An der Hauptverhandlung gab er an, er kenne die Fakten, wie sie die Polizei darstelle, aber mit seiner Person habe das nichts zu tun und deshalb müsse er auch keinen Bericht darüber abliefern. Auf Vorhalt der bei ihm sichergestellten Kerzen bzw. der Blechdose gab er zu Proto- koll, er habe keine Erklärung dafür, keine Ahnung. Das stehe so im Bericht, aber das heisse nicht, dass die von ihm sein müssten (TPF pag. 13-731-15).
Zum Vorfall vom 1. Oktober 2015 (Anklageziffer 1.1.2, 1.2.1, 1.3.2) Gemäss Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 25. November 2015 habe eine un- bekannte Täterschaft alle vier Schrauben, mit welchen ein Hydrant befestigt sei, angesägt. Weiter sei der Schriftzug „Entwaffnet die Schweiz“ auf dem Hydranten angebracht worden. Es sei eine selbstgebaute Vorrichtung mit einer Zündlunte am vorbereiteten Hydranten angebracht worden um diesen umzukippen. Ort und Zeit der Entdeckung sei der 1. Oktober 2015, um 12:28 Uhr, an der Ecke V.- strasse/weg, Zürich gewesen. Der Vorfall würde markante Ähnlichkeiten zu den Vorfällen vom 20. August 2011, 20. September 2011, 28. November 2011 und
27. März 2015 aufweisen, es könne jedoch nicht gesagt werden, ob es sich beim vorliegenden Fall um dieselbe Täterschaft handle (pag. 14-02-3 f). Der WFD hat am 10. November 2015 einen Bericht zur Materialzusammenstel- lung der am Tatort sichergestellten Gegenstände verfasst (pag. 14-02-5 ff.). An dieser Stelle wird bereits darauf hingewiesen, dass anhand der Fotos im vorlie- genden Bericht deutliche Rostrückstände an den sichergestellten Objekten er- kennbar sind. Dem Bericht ist zusammenfassend zu entnehmen was folgt: Das übergebene Spurenmaterial sollte die Frage beantworten, um was es sich beim
- 28 - elektrotechnischen Apparat handeln könnte (USBV). Beim „elektrotechnischen Apparat“ handle es sich um eine umgebaute Blinklichtlampenhalterung an wel- cher polgetrennt je ein Kabel und in der Verlängerung ein Netzteil angeschlossen seien. In der Halterung habe sich eine 12 Volt-Glühlampe mit zerbrochenem Glaskörper befunden. Durch verschiedene Öffnungen an der Halterung sei eine Anzündlitze derart durchgeführt und befestigt worden, dass die freiliegende Glüh- wendel der Glühlampe auf dieser Anzündlitze läge. Nach genauerer Inspektion vor Ort habe ein manipulierter Hydrantenfuss am Überflurhydranten Nr. 5 festge- stellt werden können. Die Hutmutter sei mit mehreren Unterlegscheiben unter- legt. Zusätzlich habe diese Hutmutter die Buchstaben „R.“ und „S.“ aufgewiesen. Die beiden seitlichen Hutmuttern hätten gefehlt. Die hintere Einhak-/Anker- schraube sei anderer Bauart als die übrigen drei und das Erdmaterial darunter schien frisch ausgegraben. Der Hydrantenkopf sei ausgewechselt worden. Am Kandelaber 78 habe, entgegen den Angaben im Journal, keine Beschriftung fest- gestellt werden können. Zusammen mit einem Mitarbeitenden der Wasserversor- gung Zürich (WVZ) sei am 6. Oktober 2015 eine nachträgliche Spurensicherung vorgenommen worden. Dabei seien sämtliche Hutmuttern und Einhak-/Anker- schrauben sowie die Unterlegscheiben sichergestellt worden. Nach Aussagen des Mitarbeitenden der WVZ sei der Hydrant noch weiter mani- puliert worden. Die Seitenspindeln seien geschlossen und die Mittelspindel ge- öffnet worden. Dies hätte beim Umkippen des Hydranten zu einem massiven Wasseraustritt geführt. Die hintere Einhak-/Ankerschraube anderer Bauart habe sich bei näherer Be- trachtung als oberhalb des Gewindes zu ca. 2/3 eingesägt erwiesen, die Hutmut- ter gegen die YYY.-strasse hin sei zusätzlich manipuliert worden. Durch eine Bohrung unter dem Mutterkopf sei ein Stück Anzündlitze geführt worden. Der Hohlraum der Hutmutter sei zu einem grossen Teil mit einer braunschwarzen, festgepressten Substanz (Menge ca. 2.5 g) gefüllt und zusätzlich mit einem Pfropfen abgedichtet gewesen. Die Auswertung der Sprengstoffanalytik habe den Hinweis auf Schwarzpulver oder ein in seiner Zusammensetzung ähnliches Gemisch (evt. auch Pyrotechnik delaboriert) ergeben. Der Vergleich der Resultate mit den in den letzten zehn Jahren durch den WFD untersuchten Sprengstoffdelikten habe Hinweise auf Modus Operandi-Zusam- menhänge zu den hier interessierenden Vorfällen vom 20. August 2011, 20. Sep- tember 2011, 28. November 2011 und 27. März 2015 ergeben. Bei den vier er- wähnten Fällen seien die Hydranten durch sehr ähnliche Manipulationen (Entfer- nen der zwei seitlichen Einhak-/Ankerschrauben, Unterlegen einer Einhak-/An- kerschraube mit zusätzlichen Unterlegscheiben und Auswechseln der vierten Einhak-/Ankerschraube durch eine zu ca. 2/3 eingesägte Einhak-/Anker- schraube) zum Kippen - resp. dem Versuch dazu - gebracht worden. Dazu seien
- 29 - bei allen vier Fällen die Spindeln auf gleiche Weise manipuliert worden. In zwei der Fälle seien die Hydranten mit „R. S.“ (K110820-037) resp. „M. S.“ (K111129-
008) beschriftet worden. In den zwei letzten Fällen sei der Träger (Kantholz) der mutmasslichen Auslösevorrichtung (K150327-051) resp. die Zeitschaltuhr sowie eine Hutmutter (K151001-084) mit „R. S.“ resp. „RS“ beschriftet worden. Gemäss Angabe der Wasserversorgung der Stadt Zürich sei aufgrund des Vor- falls vom 1. Oktober 2015 ein geringer Schaden von Fr. 200.− entstanden (vgl. pag. 15-09-5). Am 29. September 2016 nahm der WFD eine weitere Auswertung der material- und konstruktionstechnischen Zusammenhänge aus den am 1. Oktober 2015 si- chergestellten Asservaten und denjenigen anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten vom 6. Juli 2016 vor, wobei diverse Gemeinsamkeiten festgestellt wurden. Namentlich optisch und in der Funktion gleichartige Zeit- schaltuhren mit schwarzer Handbeschriftung mit identischen Worten („powered by R. S.“) mit Verweis auf die Handschriftuntersuchung vom 8. September 2016 durch das FOR (vgl. pag. 14-01-70 ff.); gleichartige, selbstgebastelte elektroni- sche Apparate; identische Hutmuttern mit gleicher Prägung und deren gleichar- tige Abänderung sowie deckungsgleicher (manueller) Aufschrift mit gleichen Buchstaben („RS“ bzw. „R.“ und „S.“) und gleichartige Schrauben, welche zur Befestigung von Hydranten verwendet würden, die identisch eingesägt worden seien (oberhalb des Gewindes zu ca. 2/3 des Schraubendurchmessers (pag. 14- 01-79 ff.). An den am 1. Oktober 2015 sichergestellten Objekten sind aufgrund der Fotodokumentation Rostrückstände sichtbar. Das FOR hat eine Auswertung der DNA-Spur (PCN 7) ab der Zündvorrichtung mit Zeitschaltuhr vorgenommen, welche anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 6. Juli 2016 in dessen Scheune sichergestellt wurde. In seinem ergänzenden Kurzbericht vom 25. August 2016 stellte das FOR fest, ein männli- ches, inkomplettes DNA-Profil habe erstellt werden können, wobei dieses Profil mit der Spur PCN 8 (Schnur in Schliessfach, vgl. E. 3.5.3) übereinstimme, welche dem Beschuldigten habe zugeordnet werden können. Vereinzelt seien schwach ausgeprägt zusätzliche Merkmale in Erscheinung getreten, die nicht interpretier- bar seien (pag. 14-01-54 bis 56). Im Zusammenhang mit der vorerwähnten DNA-Auswertung hat das Gericht ei- nen Bericht beim IRM-ZH vom 21. September 2018 eingeholt (TPF pag. 13-262- 2-6 ff.). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beweiswert der an der Zündvor- richtung mit Zeitschaltuhr nachgewiesenen DNA-Spur ca. 198'000 Mal grösser sei, wenn man davon ausgehe, dass es sich um den gleichen Spurengeber handle wie bei der Spur mit PCN 8 (Anm.: DNA-Profil ab Schnur), als wenn man
- 30 - davon ausgehen würde, dass die DNA-Spur von einer anderen, mit dem Spuren- geber der Spur mit PCN 8 genetisch nicht verwandten, Person hinterlassen wor- den sei (TPF pag. 13-262-2-7). In diesem Zusammenhang ist auf die Handschriftenanalyse des FOR von 8. Sep- tember 2016 hinzuweisen. Der Bericht hält fest, dass die Beschriftung der beiden sichergestellten Zeitschaltuhren vom gleichen Urheber stammen, die Urheberi- dentität jedoch schwach für den Beschuldigten spreche, was aber dadurch rela- tiviert werde, dass die Art der Abweichung auf eine mögliche Schriftverstellung schliessen lasse (pag. 14-01-72 f.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. Juli 2016 wurde der Beschuldigte erst- mals zum Vorwurf vom 1. Oktober 2015 befragt, wobei er aussagte, er höre zum ersten Mal von dieser Geschichte. Von den Tatorten und -zeiten habe er keine Ahnung. Er könne das weder bestätigen noch dementieren, er sei überrascht (13-01-8). Auf Vorhalt eines Fotobogens und auf die Frage, wozu die Zeitschalt- uhr mit der Aufschrift „powered by R. S.“, welche anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 6. Juli 2016 sichergestellt wurde, diene, gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll: „Das ist eine Zeitschaltuhr. Der Sinn der Zeitschaltuhr ist es, den elektri- schen Strom zu steuern. Damit man den Strom ein- und ausschalten kann. Unter dem Bild steht, powered by R. S.“ (pag. 13-01-10). Er kenne die Gegenstände (auf den vorgehaltenen Fotos) nicht, er habe aber insofern etwas damit zu tun, als dass die Gegenstände in seiner Liegenschaft sichergestellt worden seien. Er sei überrascht deswegen (pag. 13-01-10). Anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 21. Juli 2016 wollte er sich nicht mehr zur Zeitschaltuhr äussern (pag. 13-01-23). An der Schlusseinvernahme vom 8. November 2017 gab er an, er wisse vom Ereignis vom 1. Oktober 2015 nur aus den Akten. Zur verwendeten Zeitschaltuhr mit der Aufschrift „powered by R. S.sch“ könne er nichts sagen. Auf die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Zeitschaltuhr mit gleichlau- tender Aufschrift angesprochen sagte er, an die erinnere er sich ganz sicher, das sei heftig gewesen. Er habe nicht gewusst, dass die in seinem Gebäude gelagert worden sei. Das ihm vorgehaltene Ergebnis der Handschriftenanalyse (pag. 14- 01-70 ff.) wollte er nicht interpretieren. Auf Vorhalt weiterer sichergestellter Ge- genstände an seinem Domizil bzw. in seiner Scheune, die grosse Ähnlichkeiten mit Gegenständen aufweisen, welche am Tatort sichergestellt wurden, gab der Beschuldigte an, er habe von diesen Gegenständen erst bei seiner Verhaftung erfahren. Er wisse nicht, wie die dorthin gelangt seien. Er habe diverse Mieter gehabt in diesem Gebäude und die hätten diverse Gegenstände hinterlassen. Er unterstelle aber keinem seiner Mieter, etwas mit der Geschichte zu tun zu haben (pag. 13-01-35 f.). Auch in der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den Anklagevorwurf. Auf Frage nach der bei ihm sichergestellten Zeitschaltuhr gab
- 31 - er an, er wisse nicht, wer die da abgelegt habe. Er wisse nicht, warum ausge- rechnet so eine Schaltuhr in seinem Gebäude gefunden worden sei. Irgendeine Person habe zu irgendeinem Zeitpunkt das Ding da abgestellt oder versteckt, aber er habe keine Kenntnis davon gehabt. Das Ergebnis der Handschriftenana- lyse sei falsch. Er glaube nicht, dass seine DNA auf der Zeitschaltuhr festgestellt worden sei. Er habe diese nicht beschriftet (TPF pag. 13-731-13 f.).
Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet in sämtlichen Einvernahmen jegliche Mitwirkung an den ihm vorgeworfenen Straftaten; die äusseren Sachverhaltsabläufe, wie sie ihm von der Bundesanwaltschaft vorgehalten werden, bestreitet er hingegen nicht. Aufgrund der Beweislage werden die äusseren Anklagesachverhalte als erstellt erachtet, sofern in der Folge nichts Gegenteiliges als erwiesen gilt (insb. E. 3.2.7.3 f.). Bei den Delikten gemäss Anklageziffern 1.1.3, 1.2.2, 1.3.3 (Vorfall vom 27. März
2015) und 1.1.2, 1.2.1, 1.3.2 (Vorfall vom 1. Oktober 2015) sind die in der Ankla- geschrift bezüglich des Zeitpunktes der Tatbegehung gemachten Angaben un- zutreffend. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei den obigen Zeitpunkten mitnichten um die Tatzeitpunkte handelt, sondern dass in diesen Zeitpunkten die erfolglos gezündeten Sprengeinrichtungen aufgefunden wurden. In den Protokol- len teilweise festgehaltene Alterungsspuren an den Sprengeinrichtungen (wie Rost etc.) weisen darauf hin, dass der jeweilige Tatzeitpunkt ohne weiteres Jahre zurückliegen kann (vgl. auch E. 3.2.5.2 und 3.2.6.2). Auch spricht eine von der Verteidigung eingereichte Ordnungsbusse betreffend den Beschuldigten, wo- nach dieser am 27. März 2015 um 09:01 Uhr in Luzern von einem Radar erfasst wurde, dafür, dass er nicht an dem in der Anklageschrift angegebenen Tatzeit- punkt in Zürich war (TPF pag. 13-721-43). Diese Umstände rücken die Delikte in zeitliche Nähe zu denjenigen vom 20. August 2011 und 28. November 2011, für welche der Zeitpunkt feststeht, bzw. 20. September 2011, für welches der Zeit- punkt allerdings ebenfalls unsicher ist. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass die fraglichen Vorfälle spätestens vor dem 31. Dezember 2011 begangen wurden. Der Einfachheit halber wird jedoch in der Folge das Datum gemäss An- klageschrift beibehalten bzw. aufgeführt. Zur Täterschaft des Beschuldigten ist den Akten kein klarer Beweis zu entneh- men, weshalb anhand der vorhandenen Indizien zu prüfen ist, ob sich die ange- klagten Sachverhalte erstellen lassen.
- 32 -
a) Zu den vorhandenen Beweismitteln gehören neben den sichergestellten As- servaten, den Aussagen der Beteiligten und den übrigen Untersuchungserkennt- nissen insbesondere auch die Tatsache, dass gegen den Beschuldigten wegen grösstenteils sehr ähnlicher Delikte bereits früher ein Strafverfahren geführt wurde, für welches am Bezirksgericht B. am 23. November 2010 vorerst ein Frei- spruch, mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2012 dann aber eine Verurteilung erfolgte, welche mit Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Juli 2012 bestätigt wurde (vgl E. 3.2.1). Sämtliche vorliegend zur Debatte stehenden Hydrantendelikte sind in der Zeit des Rechtsmittelverfahrens, also ins- besondere im Jahre 2011, anzusiedeln. Diese zeitliche Nähe lässt auf ein Ablen- kungsmotiv schliessen (vgl. E. 3.2.7.4c).
b) Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht vorerst ganz allgemein der Um- stand, dass es sich vorliegend um Hydranten auf dem Gebiet der Gemeinde B. handelt. Der Beschuldigte liegt seit geraumer Zeit mit der Gemeinde B. bzw. mit den Gemeindewerken B. im Streit, der unter anderem mit der Wasserversorgung zu tun hat. Für 13 Fälle von Hydrantenbeschädigung auf dem Gebiet der Ge- meinde B. wurde der Beschuldigte bereits rechtskräftig verurteilt. Die für die vor- liegend zur Beurteilung stehenden Delikte gewählte Vorgehensweise ist derjeni- gen sehr ähnlich, die der Beschuldigte bei den Delikten anwandte, für welche er bereits verurteilt wurde: die Befestigungsschrauben der Hydranten wurden vorab manipuliert bzw. geschwächt, indem zwei seitliche Ankerschrauben entfernt, eine Ankerschraube mit zusätzlichen Unterlegscheiben unterlegt und eine weitere An- kerschraube durch eine zu ca. 2/3 eingesägte Ankerschraube ersetzt wurde, so dass sich der Hydrant durch einen relativ leichten Zug oder Stoss umkippen liess. Gleichzeitig wurde die Haupt- bzw. Mittelspindel des Hydranten, welche gewöhn- lich geschlossen ist, geöffnet, und die Seitenspindeln, welche normalerweise ge- öffnet sind, geschlossen, was beim Umkippen des Hydranten zu einer Wasser- fontäne führte, bzw. führen sollte. Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten modifizierte der Täter die Vorgehensweise im Unterschied zu früher erstmals da- hingehend, als der für das Umfallen des Hydranten notwendige Energieaufwand durch eine Sprengvorrichtung erbracht wurde bzw. werden sollte. In Kombination mit den eingesetzten Zeitverzögerungsvorrichtungen erreichte der Täter damit, dass er im Zeitpunkt der Sprengung nicht mehr anwesend sein musste. Gleich wie früher wurden die Befestigungsschrauben entfernt bzw. geschwächt (durch Ansägen) und das Umkippen erleichtert. Gesamthaft ist die vorliegend bei den Hydrantendelikten gewählte Vorgehensweise zweifelsohne als Weiterentwick- lung derjenigen zu sehen, welche bei den Delikten gewählt wurde, für welche der Beschuldigte bereits verurteilt wurde. Die Ähnlichkeiten in der jeweiligen Vorge- hensweise anerkennt auch der Beschuldigte (TPF pag. 13-731-17).
c) Ein weiteres Indiz bilden die Hinweise auf R. S. auf „RAZ“ und auf sonstige politische Tathintergründe („C.S.=Capitalist“, „Schweine“, „Entwaffnet die
- 33 - Schweiz“, „M“ und „C“), die an einer Sprengvorrichtung und an manipulierten Hydranten- bzw. Befestigungsschrauben angebracht wurden. Der identische diesbezügliche Hinweis („powered by R. S.“) findet sich auf zwei baugleichen Zeitschaltuhren, wovon eine am 1. Oktober 2015 am Tatort Ecke V.-strasse/weg in 8045 Zürich aufgefunden wurde, die andere am 6. Juli 2016 in der Scheune des Beschuldigten an der XXX.-strasse 1, B. Ab letzterer konnte ein inkomplettes männliches DNA-Profil erstellt werden, welches mit demjenigen des Beschuldig- ten übereinstimmt und diesem mit hoher Wahrscheinlichkeit zuzurechnen ist (pag. 14-01-56; TPF pag. 13-262-2-7, siehe auch E. 3.2.6.4 f. oben). Die Be- schriftungen haben offensichtlich den Zweck, auf eine Täterschaft hinzuweisen, welche (links-)politische Ziele verfolgt. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die vorliegenden Hydrantendelikte, insbesondere die Sprengstoffdelikte, grosso modo während des Rechtsmittelverfahrens im kantonalen (Hydranten- )Prozess stattfanden. Der erste Hinweis auf eine politische Täterschaft wird am Ereignis vom 20. August 2011 gegeben („R. S.“), also im Zeitraum, während wel- chem gegen den Beschuldigten das Berufungsverfahren vor dem zürcherischen Obergericht bezüglich des ersten Hydrantenverfahrens im Gange war (vgl. E. 3.2.1). Es ist anzunehmen, dass angesichts der ihm drohenden Verurteilung we- gen der Hydrantendelikte der Beschuldigte offensichtlich hoffte, durch einen schriftlichen Hinweis („R. S.“) den Tatverdacht für alle Hydrantendelikte von sich auf einen politischen Täter lenken zu können. Ähnliche Hinweise wurden bei drei weiteren Hydranten auf dem Deliktmaterial angebracht. Auch die Tatsache, dass bei zwei Hydrantensprengstoffdelikten der Tatort nach Zürich verlegt wurde, kann nur als Teil dieser Ablenkungsstrategie gesehen werden. Auf diese Ablen- kungsstrategie angesprochen, gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptver- handlung zu Protokoll: „Also ich weiss nicht, diese Überlegung kann man sich machen, aber das hat mit mir nichts zu tun. Ich bin kein Naturschützer, kein Um- weltschützer, ich bin eher ein Umweltverschmutzer. Ich habe ein Auto mit 12 Zy- lindern.“ (TPF pag. 13-731-10). Diese Aussage vermag die vorangegangene Ar- gumentation nicht zu entkräften und ist als weitere Schutzbehauptung zu qualifi- zieren. In subjektiver Hinsicht lässt die Beweislage keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte über mehrere Monate hinweg immer wieder Hydranten mani- pulierte mit dem Ziel, dass diese umkippen und es zu einem Wasseraustritt kom- men würde. Aufgrund der Begehungsart beschränkte sich die Absicht jedoch ausschliesslich auf das Umkippen des jeweiligen Hydranten mit Wasseraustritt und – entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft – nicht auf die Herbei- führung eines möglichst grossen Schadens. Dementsprechend ist auch nicht er- stellt, dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 27. März 2015 bewusst in Kauf genommen hat, die Hochspannungsleitung über den Bahngeleisen zu treffen und Folgeschäden auszulösen. Auch im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20.
- 34 - September 2011 ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass es zu einem grossen Schaden auf der Baustelle hätte kommen können, zumal bei diesem Vorfall der Tatzeitpunkt nicht zweifelsfrei erstellt ist (vgl. E. 3.2.3.2). Die Intention des Einsatzes der Sprengkörper war die Zeitverzögerung zwischen der Manipulation und dem Umkippen des Hydranten mit Wasseraustritt. Wären nur die Sprengvorrichtungen am jeweiligen Hydranten angebracht worden, ohne die- sen vorgängig zu manipulieren, wäre aufgrund der Beschaffenheit der Sprengs- ätze (Rakete, Sprengkapseln, Schwarzpulver) das Umkippen des Hydranten kaum denkbar gewesen.
Zum Vorfall vom 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.2.3, 1.3.5)
Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. Januar 2013 (pag. 18-03-9 ff.) kann zusammengefasst entnommen werden, dass es am 13. Oktober 2012, um ca. 06:00 Uhr, zu einer Manipulation am Hydranten Nr. 6 am U.-weg 3, B. ge- kommen sei. Dabei seien zuerst die Verschlusskappe und danach das Haupt- ventil (Hauptspindel) mit 1/4-Umdrehung geöffnet worden und danach sei die Verschlusskappe wieder geschlossen worden. Es sei zu einem Wasserverlust gekommen (Wasseraustritt über die beiden Seitenarme, vgl. Fotodokumentation pag. 18-03-16 f.), der nicht bestimmbar sei, da zu wenig Wasser ausgetreten sei, weshalb kein Sachschadensbetrag erhoben werden könne. Der Hydrant sei nicht beschädigt worden (pag. 18-06-14). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen diverser gleichgelagerter Fälle in B. sei der Verdacht auf den Beschuldig- ten gefallen. Dieser sei gleichentags um 05:50 Uhr beobachtet worden, wie er am Bahnhof B. an einem abgestellten Fahrrad das Schloss aufgebrochen und dieses entwendet habe. Er habe um 06:30 Uhr am Bahnhof angetroffen und ver- haftet werden können. Auf dem Gepäckträger seines Fahrrads habe, in eine Ja- cke eingewickelt, eine Zange und eine Eisensäge aufgefunden werden können. Weiter habe er Handschuhe mitgeführt. Auch ist dem Rapport zu entnehmen, dass die Spurenberichte alle zu einem negativen Ergebnis gekommen seien. Es hätten mithin keine Spurenübereinstimmungen zwischen dem Werkzeug, der DNA des Beschuldigten und dem Hydranten festgestellt werden können (pag. 18-03-13/28 ff./38 ff.).
Der Verhaftungsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. Oktober 2012 hält zu- sammenfassend fest, der Beschuldigte sei am Bahnhof B. bei der Entwendung von Fahrrädern beobachtet worden und habe zunächst einen Baseballcap, eine blaue Jacke und Jeans getragen. Nachdem er sich für kurze Zeit vom Bahnhof entfernt habe, habe er an der ZZ.-strasse 2 angehalten werden können. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt umgezogen gehabt und habe nun eine gelbe Leucht- weste und einen Velohelm getragen. Auf dem Gepäckträger seines Fahrrads
- 35 - habe sich ein Baseballcap mit Schneidewerkzeug, eingewickelt in eine dunkel- blaue Faserpelzjacke befunden (18-03-27 f.).
Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. Oktober 2012 bei der Kantonspolizei Zürich bestritt der Beschuldigte, etwas mit dem Vorfall zu tun zu haben. Natürlich läge die Vermutung nahe aufgrund seiner Vorgeschichte, er wisse aber wirklich nichts darüber (pag. 18-03-20). Gleichentags wurde er als beschuldigte Person abermals einvernommen und gab an, er habe um ca. 05:30 Uhr das Haus verlassen und sei danach direkt zum Bahnhof gefahren, weil er dort einen Kaffee habe trinken wollen. Er mache jeden Morgen eine Tour mit dem Velo. Er habe an dem Tag bezweckt, ein Velo vom Ständer zu lösen, weshalb er das sichergestellte Werkzeug mitgeführt habe. Seit Monaten ärgere er sich, dass am selben Ort die gleichen Fahrräder stünden, die niemandem gehörten und die den Platz, welchen andere Leute bräuchten, belegten (pag. 18-03-24). Auch in der Schlusseinvernahme vom 8. November 2017 bestritt der Beschuldigte, mit dem Ereignis etwas zu tun zu haben. Die Zange und Eisensäge habe er mitge- führt um das Velo zu knacken. Im Zusammenhang mit der zeitlichen Nähe zwi- schen der Manipulation am Hydranten und seiner Anhaltung am Bahnhof B. fragte er, ob der Hydrant nicht schon am Vortag manipuliert worden sei (pag. 13- 01-46 f.). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 27. Novem- ber 2018 machte der Beschuldigte weitgehend deckungsgleiche Aussagen. Zu- dem gab er auf entsprechende Frage an, er wisse nicht, ob man mit dieser Säge auch Hydrantenschrauben ansägen könne, er habe es noch nie gemacht. Er glaube nicht, dass man mit solch einer kleinen Zange einen Hydranten öffnen könne, das sei nur ein „Zehnerli“ gewesen, um dieses Velo zu befreien (TPF pag. 13-731-19).
Der Beschuldigte stand gemäss eigenen Angaben seit Mitte der Neunziger Jahre in Konflikt mit seiner Wohngemeinde B. bzw. mit den Gemeindewerken B. und wurde im Zusammenhang mit der Manipulation von 13 Hydranten auf dem Ge- meindegebiet von B. mit Urteil vom 13. Januar 2012 des Obergerichts des Kan- tons Zürich rechtskräftig verurteilt (vgl. E. 3.2.1). Dieses Urteil bezeichnet der Beschuldigte zwar als falsch (TPF pag. 13-731-7/17), anerkennt jedoch den Um- stand, dass vorliegend der Tatverdacht auf ihn fiel. Der Beschuldigte war bei der Feuerwehr und hat folglich Kenntnisse darüber, wie ein Hydrant zu bedienen ist. Die Tatsache, dass der Beschuldigte keinen Hydrantenschlüssel sondern eine kleine Zange mit sich führte, deckt sich mit den Erkenntnissen der Spurensiche- rung, wonach nur geringe Manipulationen am Hydranten Nr. 6 vorgenommen wurden. Auch ins Gewicht fallen die zeitliche und örtliche Nähe zwischen der Manipulation des Hydranten Nr. 6 und der Anhaltung des Beschuldigten am Bahnhof B. wie auch die Tatsache, dass er sich offenbar aufgrund schlechten Gewissens sehr schnell umzog.
- 36 -
Im Lichte des Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte den Hydranten Nr. 6 manipulierte und den daraus resultierenden Wasseraustritt absichtlich verur- sachte.
Zum Vorfall vom 17. Mai 2013 bis 18. Mai 2013 (Anklageziffer 1.3.4)
Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 9. August 2013 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Privatkläger G. den Beschuldigten am 21. Mai 2013 wegen Sachbeschädigung angezeigt hat. An der Y.-strasse 162, B., wo sich die Büro- räumlichkeiten von G. und die Wohnung von F. befinden, seien die beiden Woh- nungseingangstüren (an der Vorder- und Hinterseite des Gebäudes) durch Ver- kleben der Schlosszylinder beschädigt worden. G. habe als ehemaliger Bauvor- stand der Gemeinde B. einen baurechtlichen Entscheid durchgesetzt, welcher sich für den Beschuldigten negativ ausgewirkt habe. Dieser Entscheid habe in den Folgejahren zu diversen Attacken seitens des Beschuldigten gegen G. ge- führt, welche in Strafverfahren gegen den Beschuldigten gemündet hätten, wobei dessen Urheberschaft nicht rechtsgenügend habe nachgewiesen werden kön- nen. Auf diese zum Teil Jahre zurückliegenden Ereignisse habe G. den Beschul- digten am Vorabend der Sachbeschädigung angesprochen, was diesen zu einer erneuten Tat veranlasst haben dürfte (pag. 10-02-54 bis 56).
Den Privatklägern G. und F. ist gemäss eigener Angabe - und entgegen der An- klageschrift - ein Schaden von insgesamt Fr. 608.05 entstanden. Die Rechnung zur Behebung des Schadens habe der Privatkläger G. beglichen (TPF pag. 13- 553-1).
G. gab anlässlich der Tatbestandsaufnahme sinngemäss Folgendes zu Proto- koll: Am Freitag, 17.05.2013 zwischen ca. 17:30 und 18:00 Uhr habe er den Be- schuldigten an der WWW.-strasse velofahrend angetroffen. Er selber sei mit dem Auto unterwegs gewesen. Aufgrund der Vorgeschichte habe er dem Beschuldig- ten einfach mal die Meinung sagen wollen, weshalb er angehalten und ihn ange- sprochen habe. Das Gespräch habe wenige Minuten gedauert, dann sei er wei- tergefahren. Im Verlauf der darauffolgenden Nacht seien dann beide Schlosszy- linder an den Hauseingangstüren bei seiner Kanzlei verklebt worden. Aufgrund des kurz vorher erfolgten Zusammentreffens sei für ihn klar, dass es nur der Be- schuldigte habe gewesen sein können. Ausserdem trage diese Sachbeschädi- gung auch ganz klar die Handschrift des Beschuldigten (pag. 10-02-56). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 27. November 2018 präzisierte G., er habe dem Beschuldigten beim Zusammentreffen am 17. Mai 2013 gesagt: „A., bist Du wieder unterwegs zum gschände.“ „Gschände“ sei ein zürichdeutsches Wort, welches bedeute, Sachen zu beschädigen. Danach sei er weitergefahren
- 37 - (TPF pag. 13-751-2). Sein Bürokollege habe ihn am Folgetag über die zugekleb- ten Schlösser informiert und für ihn sei damals klar gewesen, dass dies eine Handlung des Beschuldigten gewesen sei. Einerseits wegen der zeitlichen Kom- ponente, andererseits handle der Beschuldigte immer sofort und bei Nacht und Nebel, daher sei für G. klar gewesen, dass die Tat die Handschrift des Beschul- digten trage (TPF pag. 13-751-3).
Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme bei der Kantonspolizei Zü- rich vom 18. Juli 2013 zu Protokoll, er wisse von dem Vorfall vom 17./18. Mai, weil ihm BB. davon erzählt habe. Er bestätigte, G. am 17. Mai 2013 begegnet zu sein, als er mit dem Velo unterwegs war. Zum Inhalt des Gesprächs führte er aus, er habe nur ein Wort verstanden und das sei „S.“ gewesen; erstens sei der Motor des Autos gelaufen und zweitens habe es ihn nicht interessiert. Er habe auf dem linken Ohr einen Tinnitus und Herr G. habe von links mit ihm gespro- chen. Er habe nur „Grüezi, Grüezi“ gesagt und seine Fahrt fortgesetzt. Auf Frage verneinte er, die Schlosszylinder verklebt zu haben; es gebe keinen Grund, wes- halb Herr G. ihn beschuldigen sollte. Ihr Verhältnis sei nicht angespannt. G. sei für ihn eine normale Person wie jede andere auch, es gebe keine Berührungs- punkte. Er habe weder mit Herrn G. noch mit Herrn F. irgendwelchen Streit (pag.10-02-58 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 8. No- vember 2017 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Er fügte jedoch zusammengefasst an, er habe keinen Streit mehr mit Herrn G. Er habe nur mit dem Gemeinderat G. eine Meinungsverschiedenheit gehabt. An dem Tag, als dessen Amtszeit geendet habe, seien auch die Diffe- renzen beendet worden. Er habe einen Schlussstrich gezogen (pag. 13-01-48). An der Hauptverhandlung vom 27. November 2018 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und gab weiter zu Protokoll, er wolle einfach darauf hinweisen, dass zum Zeitpunkt, als ihm Herr G. begegnet sei, dieser nicht von der Kanzlei gekommen sei. G. habe zu diesem Zeitpunkt nicht wissen können, ob das Schloss nicht schon zugeklebt gewesen sei. Das habe nicht unbedingt mit ihm etwas zu tun, da hätte eine Person schon zwei Stunden, bevor sie sich begegnet seien, diese „Schlössli“ zukleben können. Es sei sicher keine grosse Kunst, ein bisschen Leim in einen Schlitz reinzudrücken. Dass nur er in Frage komme gemäss Herrn G, das gehe nicht. Das hätten noch X andere sein können, denen er vielleicht auf den Füssen rumgestanden sei. Als sie sich damals begeg- net seien, sei G. für ihn ein Bürger wie jeder andere gewesen, mit dem er nicht diskutieren müsse, wenn er nicht wolle. Auf Frage, was der Beschuldigte gehört habe, meinte er zuerst: „Kein Wort“, auf Hinweis auf seine früheren Aussagen
- 38 - gab er an: „Ja, das kann sein, dass ich, A.’ verstanden habe. Also lesen Sie ein- fach, was ich bei der Einvernahme bei dieser Polizistin gesagt habe. Damals hatte ich es noch im Kopf, heute nicht mehr. Aber ich würde jetzt sagen, das kann der Wahrheit entsprechen, dass ich den Namen, A.’ gehört habe und meine Ant- wort war: ‘Grüezi, grüezi’ und dann bin ich weitergefahren“. (TPF pag. 13-731-20 f.).
Die Aussagen des Beschuldigten sind zwar bezüglich des Zusammentreffens vom 17. Mai 2013 konstant, hingegen machte er widersprüchliche Aussagen zu seinem Verhältnis zum Privatkläger G. Anfänglich beteuerte er, das Verhältnis sei nicht angespannt, später gab er jedoch an, dass es Meinungsverschieden- heiten zwischen ihnen gegeben habe. Lebensfremd erscheint, dass jahrelange Differenzen mit der Beendigung der Amtszeit als Gemeinderat beigelegt worden sein sollen. Die Tatsache, dass dem nicht so gewesen sein konnte, zeigt sich auch durch das Verhalten des Beschuldigten anlässlich des Zusammentreffens am 17. Mai 2013. Wären die Differenzen beigelegt gewesen, hätte es für den Beschuldigten keinen Grund gegeben, G. nicht anzuhören. Die Aussage, wonach G. „auch anderen hätte auf den Füssen rumgestanden sein können“ entlastet den Beschuldigten nicht. Im Gegenteil, er versucht, den Privatkläger G. in ein schlechtes Licht zu rücken. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Hörschwäche am linken Ohr ist als Schutzbehauptung einzustufen: die Hörschwäche hinderte ihn anlässlich des Zusammentreffens mit G. nicht daran, zumindest einen Teil von dessen Äusserungen zu verstehen, und anlässlich der Hauptverhandlung ergab sich keinerlei Hinweis auf eine gravierende Einschränkung der Hörfähig- keit des Beschuldigten. Die Aussagen des Privatklägers G. sind detailliert, er schildert den Vorfall plau- sibel, lebensnah und beschreibt den Ablauf der Geschehnisse insgesamt kon- stant und kohärent. Auch gesteht er sein eigenes Fehlverhalten ein und versucht nicht, sein Vorgehen zu beschönigen. Das Gericht erachtet den Privatkläger G. deshalb als glaubwürdig und stellt bezüglich der Täterschaft sowie des Tather- gangs auf dessen Aussagen ab. Der Anklagesachverhalt gilt unter Berücksichti- gung der geltend gemachten Schadenssumme (vgl. E. 3.4.2) als erstellt.
Zum Vorfall vom 1. Mai 2016 (Anklageziffer 1.1.1, 1.3.1)
Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 1. Juni 2016 ist Folgendes zu entneh- men: Am Sonntag, den 1. Mai 2016, um ca. 06:35 Uhr, wurde das Schliessfach Nr. 4 im SBB-Bahnhof Zürich-Enge, Zürich gesprengt. Die Sprengung erfolgte mittels Zündung eines pyrotechnischen Gegenstands (Feuerwerkskörper Horror- Knall). Durch die Wucht der Explosion wurden drei weitere Schliessfächer be- schädigt, verletzt wurde niemand (pag. 14-01-5/7 f.).
- 39 -
Im Untersuchungsbericht des WFD vom 13. Mai 2016 wird zusammengefasst festgestellt, es könne sich bei den sichergestellten Überresten im Schliessfach um eine USBV bzw. einen Blitzknallkörper der Marke Horror Knall-Rakete der Kategorie F3 handeln, Label AA. hergestellt auf der Basis von Perchlorat/Metall- pulver mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von 20 g. Um die normalerweise wenige Sekunden dauernde Brennzeit der Anzündlitze der Rakete zu verzögern, sei möglicherweise eine improvisierte Anzündvorrichtung mit einer Zigarette ver- wendet worden. Blitzknallsätze seien sehr energiereiche pyrotechnische Sys- teme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit. Dementsprechend gross seien Explo- sionsdruck und Knalleffekt. Die pyrotechnischen Gegenstände zu Vergnügungszwecken würden in der Schweizer Identifikations-Nummer (CH-ID-Nr.) mit einem „V" für Vergnügungs- zwecke bezeichnet. Sie seien vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1, Ziffer 2, SprstV, in die Kategorien 1 - 4 eingeteilt worden. Unter die Kategorie F3 würden Feuerwerkskörper fallen, die eine mittlere Gefahr darstellten, die für die Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen seien und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährde und nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden dürf- ten (Art. 7 und Anhang 1, Ziffer 2.3, SprstV) (pag. 14-01-22 ff.).
Gemäss vorerwähntem Untersuchungsbericht seien mehrere DNA-Spuren si- chergestellt worden, hier sachverhaltsrelevant an einem Zigarettenstummel so- wie ab einer Schnur bei einer Kunststofftüte (pag. 14-01-23 f./26). Beide Spuren seien gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 1. Juni 2016 im beschädigten Schliessfach Nr. 4 sichergestellt worden (pag. 14-01-8). Im Auftrag der Stadtpolizei Zürich wurden die DNA-Spuren an das WFD und in der Folge an das FOR (vgl. pag. 14-01-8;…-23) zwecks Auswertung weitergelei- tet. Zur DNA-Spur ab Zigarettenstummel: Im Kurzbericht vom 2. Juni 2016 stellte das FOR fest, dass an der DNA-Spur ab Zigarettenstummel mit PNC 36 904996 58 ein weibliches DNA-Profil nachgewie- sen sei (pag. 14-01-35). Aufgrund dieser Erkenntnis ist darauf zu schliessen, dass mit hoher Wahrschein- lichkeit nicht der Beschuldigte die Zigarette in das Schliessfach legte bzw. ist der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte und mit Hilfe einer brennen- den Zigarette als Zeitverzögerer den Feuerwerkskörper zur Detonation gebracht haben soll, nicht erwiesen. Zur DNA-Spur ab Schnur:
- 40 - Im selben Kurzbericht stellte das FOR fest, dass an der DNA-Spur ab Schnur mit PNC 36 904997 56 ein männliches DNA-Profil erstellt sei und der Beschuldigte als Spurenverursacher identifiziert worden sei (PCN 10 sowie PCN 11 [vgl. für Letztere pag. 14-01-42]), pag. 14-01-35). Zudem wurde die Bemerkung angebracht, die Person, deren DNA-Profil am Spu- renasservat mit PCN 9 nachgewiesen werden konnte, als Spurengeber ausge- schlossen werde (pag. 14-01-35). Im Kurzbericht des FOR über die ergänzende Auswertung von DNA-Spuren/ Un- tersuchungsergebnisse vom 25. August 2016 wurde diese Bemerkung wie folgt präzisiert: Die Person, deren DNA-Profil am Spurenasservat mit PCN 9 (Anmer- kung FOR: Weibliches DNA-Profil ab Zigarettenstummel [A009‘258‘053]; No Hit) nachgewiesen werden konnte, könne als Spurengeber ausgeschlossen werden (14-01-55).
Das FOR hat in seinem Kurzbericht vom 5. September 2016 die am Tatort si- chergestellte Schnur mit drei weiteren Schnüren, welche an der Hausdurchsu- chung am Domizil des Beschuldigten vom 6. Juli 2016 aufgefunden wurden, ver- glichen. Dabei kam es nach der stereomikroskopischen Untersuchung zum Er- gebnis, dass sich alle vier Schnüre in der Zusammensetzung der eingesetzten Garne unterscheiden und aus unterschiedlichen Produktionen stammen (pag. 14-01-64 bis 66).
Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 6. Juli 2016 bestritt der Beschul- digte den hier interessierenden Vorwurf. Er sei an diesem Tag entweder in der „CC.“ oder beim „DD.“ in Wädenswil gewesen. Mit der Auswertung der DNA- Spuren konfrontiert meinte er, dies könne nicht sein. Auf Frage warum dies nicht möglich sei, antwortete er, wenn er etwas nicht gemacht habe, könnten auch keine DNA-Spuren von ihm vorhanden sein (pag. 13-01-3 f.). Am 7. Juli 2016 wurde der Beschuldigte durch die Bundesanwaltschaft einver- nommen und bestätigte die anlässlich der Einvernahme vom 6. Juli 2016 ge- machten Aussagen. Auf Vorhalt bestritt er, die Örtlichkeit zu kennen. Auf Vorhalt, man habe anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Juli 2016 eine Vielzahl von Gegenständen sichergestellt, welche sich zur Herstellung der sichergestellten Sprengsätze eignen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er höre von diesen Ge- schichten zum ersten Mal. Er könne das weder bestätigen noch dementieren. Er bestritt, am 1. Mai 2016 in Zürich gewesen zu sein, und gab an, entweder bis zur „CC.“ oder zum „DD.“ in Wädenswil geradelt zu sein (pag. 13-01-8). Zu den si- chergestellten Gegenständen machte der Beschuldigte keine beweisrelevanten Aussagen (pag. 13-01-9 f.).
- 41 - Anlässlich der Einvernahme vom 26. Juli 2016 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Er habe nichts mit den Vorwürfen zu tun. Was den Ort in Zürich betreffe, da wisse er noch heute nicht, wo der sei. Auf Vorhalt der sicher- gestellten DNA-Spur auf der Schnur gab er zu Protokoll, in seiner Scheune gebe es eine Vielzahl dieser Schnurstücke, die er gebraucht habe, um Säcke zuzubin- den. Die würden alle seine DNA enthalten. Viele Personen hätten Zutritt zu dieser Scheune, da die Sachen vermietet seien. Die Mieter müssten immer Zutritt haben zu ihren Sachen. Er stelle sich vor, dass die Schnur vorgängig entwendet worden sei zum Zweck der Irreführung der Rechtspflege, so dass der Verdacht auf ihn falle. Er wisse nicht, wer so ein Gebastel gemacht habe, so dass der Verdacht auf ihn falle. Er sei es nicht gewesen. Auf Vorhalt der sichergestellten Gegen- stände, die sich zur Herstellung der sichergestellten Sprengsätze eignen würden, wollte sich der Beschuldigte nicht äussern (pag. 13-01-14 ff.). In der Schlusseinvernahme wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen oder gab an, nichts dazu sagen zu wollen. Auf den Vorhalt der qualifizierten Sachbeschädigung durch Beschädigung des Schliessfachs Nr. 4 und den geltend gemachten Schaden der D. AG in der Höhe von Fr. 8‘000.− gab er an, er habe dazu keine Antwort. Er nehme an, die D. AG wisse, was ein Schliessfach kosten würde. Er habe nie die Absicht gehabt, irgendjemanden zu schädigen, weder Personen noch Sachen (pag. 13-01-33 ff.). Auch anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und hielt insbesondere daran fest, dass die Schnur mit seiner DNA nach Zürich gebracht worden sei, um von der eigent- lichen Täterschaft abzulenken. Er habe sich darüber während der Untersu- chungshaft Gedanken gemacht, daher habe er damals auch beantragt, dass in seiner Scheune noch nach weiteren Schnüren gesucht werde. Er kenne aber niemanden, dem er es zutrauen würde, seine DNA zu verwenden, um sich vor der Polizei zu schützen; er könne nicht irgendeinen Täter liefern (TPF pag. 13- 731-11 f.).
Die Auskunftsperson EE. gab gegenüber der Stadtpolizei Zürich am 1. Mai 2016 sinngemäss zu Protokoll, er habe ca. 30 Minuten vor der Detonation eine Person bei den Schliessfächern bemerkt. Als diese ihn gesehen habe, habe sie sich je- doch zum Ticketautomat begeben und habe ein Ticket gelöst. Diese männliche Person habe sich ein bisschen merkwürdig verhalten. Zuerst habe er gedacht, er würde aus dem Münzauswurf der Schliessfächer das Geld entnehmen. Er sei zwischen 30 und 50 Jahre alt gewesen und habe einen grauen Mantel oder Pul- lover mit Kapuze getragen. Die Kapuze habe er angehabt. Zudem habe er eine Brille getragen, wobei es sich nicht um eine Sonnenbrille, sondern eher um eine
- 42 - Lesebrille gehandelt habe. Seine Grösse würde er auf ca. 175 cm schätzen. Wo- hin die Person in der Folge gegangen sei, wisse er nicht mehr. Er würde diese Person nicht mehr wiedererkennen (pag. 14-01-9).
Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht der Umstand, dass an der sicher- gestellten Schnur im gesprengten Schliessfach Nr. 4 die DNA des Beschuldigten identifiziert wurde (pag. 14-01-55). Dass auf der Innenseite des Schliessfaches auf den gelben Infokleber der Schriftzug „RAZ“ angebracht wurde, und - gemäss der Bundesanwaltschaft - der Beschuldigte dadurch eine falsche Spur zu legen beabsichtigt habe, lässt sich nicht schlüssig nachweisen. Ein gewichtiges Indiz gegen die Täterschaft des Beschuldigten bildet die Tatsache, dass sich am ab- gebrannten Zigarettenstummel, der gemäss der Anklage als Zeitverzögerer ein- gesetzt wurde, ein weibliches DNA-Profil befand. Es ist zudem festzuhalten, dass weder der Beschuldigte noch sein Fahrzeug auf den Videoaufnahmen des Tat- ortes zu sehen sind, noch haben die Telefonüberwachungen zu einem Ergebnis geführt, welches den Beschuldigten als Täter zu überführen vermöchte. Auch die mögliche Täterbeschreibung der Auskunftsperson EE. lässt nicht zwingend auf den Beschuldigten schliessen, der insbesondere deutlich älter ist als die be- schriebene Person. Die Ausführungen, wonach jemand die DNA des Beschul- digten bzw. die sichergestellte Schnur entwendet haben soll, erachtet das Ge- richt zwar als wenig plausibel, jedoch ist auch Gegenteiliges nicht nachgewiesen. Somit bestehen für das Gericht trotz belastender Indizien erhebliche, unüber- windbare Zweifel, ob es sich beim Beschuldigten tatsächlich um diejenige Person handelt, welche am 1. Mai 2016 den Sprengkörper in das Schliessfach Nr. 4 im SBB Bahnhof Zürich-Enge gelegt und gezündet hat. Dass ein anderer Täter han- delte, kann nicht ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte ist demnach in Bezug auf diesen Sachverhalt nach dem Grund- satz in dubio pro reo freizusprechen.
Zum Vorfall vom 22. August bis 1. September 2016 (Anklageziffer 1.6)
Zum Tathergang hält die Kantonspolizei St. Gallen im Bericht vom 2. September 2016 zusammenfassend fest, dass der Geschäftsleiter der H. am 1. September 2016 gegenüber der Polizei Gossau folgenden Sachverhalt geschildert habe: Während dem Zeitraum zwischen dem 29. August 2016, 19.00 Uhr, bis 1. Sep- tember 2016, 15.00 Uhr, habe eine unbekannte Täterschaft ein Erpresserschrei- ben, adressiert an L. (Präsident der M. Generaldirektion), in die interne Post der H. eingeschleust. Die Postfächer der H. seien nicht nur intern zugänglich, son- dern auch via öffentliches Restaurant und Verkaufsladen erreichbar. Der Brief sei durch Angestellte der H. ungeöffnet in ein internes Couvert gelegt und nach Zürich versandt worden, wo es am 1. September 2016 um die Mittagszeit durch
- 43 - die Assistentin der Generaldirektion geöffnet worden sei. Nebst der Täterschaft habe lediglich die Assistentin das Erpresserschreiben berührt. Betriebsintern könne der Geschäftsleiter der H. niemanden verdächtigen. Es sei ihm nicht be- kannt, dass intern irgendwelche grössere Probleme mit Mitarbeitern bestehen würden. Wann und wie das Schreiben in die interne Post gelangt sei, könne er nicht sagen (pag. B-02-03-04-3 f./6).
Das Erpresserschreiben enthält folgenden Inhalt: „Sehr geehrter Herr L., Sie möchten alle Schützen. Dann halten sie sich bitte an die Anweissungen in diesem Schreiben. Dies ist die Einzige Kontaktaufname. Wir verlangen 210 000,- Euro in 50 Euroscheinen (2800 Stück) und 20 Euroscheinen (5000 Stück). In nicht Fortlaufen- den Nummern und nicht gekennzeichnet. Sollten wir feststel- len das ein Sender oder Farbkugeln mit eingepackt sind wer- den wir dieses nicht annehmen und das Geschäft ist geplatzt, wir setzen den Plan um. Setzen sie folgendes Inserat, in der Rubrik Partnersuche, am Montag den 29.08.2016 ins FF. H. sucht Frau, für alles offen, 666. Am selben abend, Montag 29.08. fahrt einer ihrer Mitarbeiter mit dem Geld in einem ihrer Papiersäcken, vom H.markt VVV. um 19.00 uhr, mit einem H.auto, zum Autobahnrastplatz UU.Sg (Fahrtrichtung Buchs), am ersten Mülleimer findet die- ser einen sack von H. Darin befindet sich alles weitere. Sollten sie diesem nicht nachkommen werden wir ab Dienstag in verschiedenen Geschäften ihres Unternehmens vergiftete und verdorbene Ware auslegen. Das gleiche gilt wenn wir merken das ihr Mann verfolgt oder überwacht wird. Wir werden jeden Schritt überwachen. Um unserer Sache nachdruck zu verleien werden wir diese Woche noch bei einem Ihrer Geschäfte einen Brand legen.“ (pag. B-02-03-04-7).
- 44 - Am untersten Rand des Schreibens ist in arabischer Schrift geschrieben: „irak spezial total allah“ (pag. B-02-03-04-4). Der Brief sei in ein Couvert verpackt worden. Auf der Vorderseite dieses Couverts sei eine Adressetikette aus Papier mit kariertem Muster geklebt worden, worauf handschriftlich „An Herrn L., Geschäftsführer H.“ angebracht worden sei (pag. B- 02-03-04-8).
Der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei St. Gallen hat am 28. Septem- ber 2016 einen Bericht zur Spurenuntersuchung verfasst, dem zu entnehmen ist, es seien 4 DNA-Spuren gesichert worden, eine davon ab dem Adressaufkleber auf dem Briefumschlag, die anderen am Falz des Briefumschlages bzw. in der Mitte des Briefes sowie ab dem Griff des betroffenen Abfallmülleimers auf dem Autobahnrastplatz. Die DNA-Spur ab Adressetikette sei ein Mischprofil; das in- komplette Hauptprofil (PCN 12) stimme mit dem DNA-Profil des Beschuldigten (PCN 13) in den vergleichbaren DNA-Systemen überein, das Nebenprofil sei nicht interpretierbar. Ausserdem hätten auf der Vorderseite des Briefumschlags Druckrillen sichtbar gemacht werden können mit dem Text: „Grüezi HH. wurde bei uns an der Information abgegeben“ (pag. B-02-03-04-41 ff.; …-47).
Auf Ersuchen des kantonalen Untersuchungsamtes des Kantons St. Gallen wurde ein Ergänzungsbericht zu demjenigen vom 28. September 2016 vom kri- minaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen mit Datum vom 6. Oktober 2016 erstellt. Darin wird festgehalten, dass die DNA-Abriebspur (PCN 12) im Be- reich der vorderen und hinteren Kanten des Adressaufklebers abgenommen wor- den sei. Der Adressaufkleber sei nur im Zentrum mit Klebstoff auf den Umschlag geklebt worden. Daher habe der Randbereich leicht angehoben werden können und sowohl vorne wie auch hinten habe der DNA-Abrieb vorgenommen werden können (pag. B-02-03-04-52 f.).
Sodann hielt das IRM-SG in seinem Gutachten vom 6. September 2016 fest, es handle sich bei der Spur PCN 12 um ein Mischprofil, weil mehr als zwei DNA- Merkmale nachgewiesen worden seien. Das Mischprofil könne nicht als Ganzes interpretiert werden. Unter Beizug der Elektropherogramme habe in 6 von 16 un- tersuchten PCN-Systemen ein Hauptprofil herausgelesen werden können. Wenn es sich bei der Person PCN 13 um den Spurenleger der an der Spur PCN 12 als Hauptprofil nachgewiesenen DNA handeln würde, dann müsste in den PCR-Sys- temen mit interpretierbaren Ergebnissen an der Spur eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil der Person PCN 13 vorliegen; dem sei so. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die an der Spur als Hauptprofil nachgewiesene DNA von der Person PCN 13 stamme. Der Beweiswert der Spur sei rund 8,7 x 105 mal grösser, wenn Spurengeberschaft der Person PCN 13 angenommen werde, als wenn davon ausgegangen würde, die an der Spur als Hauptprofil
- 45 - nachgewiesene DNA stamme von einer unbekannten, mit der Person PCN 13 nicht verwandten Person (pag. B-02-03-04-14 f.).
Im Zusammenhang mit der vorerwähnten DNA-Auswertung hat das Gericht ei- nen Bericht beim IRM-SG vom 13. September 2018 eingeholt, welcher im Grund- satz mit dem vorerwähnten Gutachten deckungsgleiche Feststellungen macht (TPF pag. 13-262-1-11 ff.).
Das FOR hat einen Bericht zur Handschriftuntersuchung vom 18. November 2016 erstellt, worin die Urheberschaft der Schreibleistung auf der Adressetikette untersucht wurde. Das Institut kam zum Untersuchungsergebnis, dass die Schreibleistung nicht vom Beschuldigten stamme, der Schriftenvergleich habe fast ausschliesslich Abweichungen und nur wenige Übereinstimmungen erge- ben, wobei letztere nicht werthaltig seien (pag. B-02-03-04-56 ff.).
Der Bericht vom 7. März 2017 der Kantonspolizei hält die kriminalpolizeilichen Ermittlungen im Vorverfahren fest. Zusammenfassend kann dem Bericht Folgen- des entnommen werden: Es seien nach der ersten Besprechung mit dem Ge- schäftsleiter der H. am 1. September 2016 erste Massnahmen eingeleitet worden und dieser habe bereits tags darauf mitgeteilt, dass am 31. August 2016, kurz vor 18:00 Uhr, bei der H.-Filiale „II.“ in Basel eine Brandstiftung verübt worden sei. Trotz Ausschöpfens sämtlicher Ermittlungsansätze habe kein Zusammen- hang zwischen dem Brand und dem Erpresserschreiben erkannt werden können. Auch seien die Auswertungen des dort sichergestellten Bildmaterials in Bezug auf den Beschuldigten negativ verlaufen. An der Raststätte in UU. sei nach einer Tragtasche der M. gesucht worden, welche weitere Anweisungen zum Fortgang der Erpressung beinhalten sollte. Die Tasche sei nicht gefunden worden. Zwecks Fahndung der Täterschaft sei abgesehen von der DNA-Spurenübereinstimmung mit dem Beschuldigten auch das Material der Überwachungskameras sämtlicher Örtlichkeiten ediert und gesichtet worden, welche negativ verlaufen seien. Auf- grund des Tatverdachts sei ein Vorverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und mehrere Zwangsmassnahmen verfügt worden. Der am 8. September 2017 angesetzte IMSI-Catcher Einsatz hätte infolge eines dringlicheren Einsatzes ab- gebrochen werden müssen und anderweitige Erkenntnisse über die Mobiltele- fone des Beschuldigten hätten zum Entschluss geführt, keinen weiteren IMSI- Catcher Einsatz durchzuführen. Eine Inbetriebnahme eines Ortungsgeräts am Fahrzeug des Beschuldigten sei ohne Gewinn neuer Erkenntnisse am 1. Dezem- ber 2016 abgebrochen worden. Auch über eine aktive Fernmeldeüberwachung hätten keine Erkenntnisse betreffend die Täterschaft des Beschuldigten erlangt werden können. Auch die Erhebung der rückwirkenden Randdaten der Mobilte- lefone des Beschuldigten hätten keine Zusammenhänge zum Erpressungsfall
- 46 - geliefert (keine Antennenstandorte in Basel, Gossau oder Raum VVV./UU). Zu- dem hätten während der vier Tage andauernden Observation des Beschuldigten keine Auffälligkeiten festgestellt werden können. Des Weiteren habe die Edie- rung der JJ.-Kartendaten der Familie A. keine spurentechnische Eindeutigkeit zum Erpresserschreiben (inkl. Couvert und aufgeklebter Adressetikette) herstel- len können. Auch seien die verbuchten Einkäufe nicht in Basel oder in der Ost- schweiz getätigt worden. Eine zusätzliche Massnahme sei aufgrund der Grenz- nähe der im Erpresserschreiben erwähnten Raststätte „UUU.“ in UU. veranlasst worden. Dabei habe die Grenzwache eine automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachungsrecherche (AFV Recherche) durchgeführt. Die Suche nach den vom Beschuldigten benutzten Fahrzeugen habe an den Grenzstellen in der Ostschweiz keine Detektion ausgelöst. Auch die Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten vom 5. Oktober 2016 hätte zu keinen Erkenntnissen geführt (B-02-03-02-59 ff.). Es seien keine Gegenstände sichergestellt worden, die eindeutig eine Verbindung zum Erpressungsfall darstellen konnten. Gleiches gelte für die im Nachgang erfolgten Auswertungen der Elektrogeräte (Notebook und Mobiltelefone). Auch habe bei Abschluss der Ermittlungen der tatsächliche Aufgabeort des Erpresserschreibens nicht ausfindig gemacht werden können. Es sei aufgrund des gelben „Kuvert für interne Post“, wie es in Grossbetrieben des Öfteren benutzt werde, davon auszugehen, dass das Erpresserschreiben von Gossau nach Zürich transportiert worden sei, weil das vorgängig befüllte Feld mit „KK. Gossau“ ausgefüllt sei. Umfangreiche Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass die Betriebszentrale in Gossau nicht zwingend als Aufgabeort des Schrei- bens in Frage kommen müsse. Auch konnte die erwähnte „HH.“ (vgl. E. 3.6.3) nicht eruiert werden (pag. B-02-03-04-63 ff. sowie Beilagen-Ordner 1 bis 4 zu Rubrik 2.3).
Anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Festnahmeeröffnung vom 6. Okto- ber 2016 wurde der Beschuldigte erstmals mit dem Vorwurf der Erpressung zum Nachteil der M. und mit seiner DNA-Spur auf der Adressetikette auf dem Couvert konfrontiert, wobei er im Wesentlichen angab, das sei gar nicht möglich, er habe keine Selbstklebeetiketten. Er habe keinen Grund, jemanden zu erpressen, er habe genug Geld, er müsse die M. nicht erpressen. Das sei mit seinem Inneren nicht vereinbar, er hätte Hemmungen, so etwas zu machen. Auf Frage, wie er sich erklären könne, dass seine DNA auf dem Adressetikett des Schreibens vor- handen sei, gab er zu Protokoll, bereits in einem anderen Verfahren habe man seine DNA gestohlen, das sei auch in diesem Fall möglich, um die Justiz abzu- lenken. Er habe in seiner Scheune etliche DNA-Träger. Wenn jemand aus seiner Scheune so etwas stehle, dann sei er sehr schnell in Untersuchungshaft. Weiter gab er an, die Ostschweiz nicht zu kennen, er habe keinen Grund in die Ost- schweiz zu fahren, ausser in die Flumserberge oder in den Pizol. Er sei noch nie in UU. oder VVV. gewesen, den Autobahnrastplatz in UU. kenne er nicht. Weiter
- 47 - gab er an, er habe keinen Drucker, er schreibe seine Rechnungen von Hand. Mit dem PC arbeite er nicht, er brauche den nicht für geschäftliche Sachen. Er habe eine Schreibmaschine, die man auswerten könne, wenn man wolle. Dem Be- schuldigten wurde vorgehalten, seine DNA sei auch an einem Tatort im Bahnhof Zürich Enge gefunden worden. Auf die Bemerkung des einvernehmenden Be- amten „Gleich zwei Mal die DNA auf einem Tatobjekt zu hinterlassen ist meines Erachtens kein blöder Zufall mehr“, meinte der Beschuldigte, das sei eine fiese Masche, seine DNA zu klauen. Man könne das Papier an einen Hammergriff, der ihm gehöre, halten und schon sei sie auf dem Papier. Im Gebäude, das er ver- miete, könne man überall seine DNA stehlen. Er könne das Gebäude nicht ab- schliessen, die Mieter müssten an ihre Mietobjekte kommen. Es sei sowieso auf- fällig, dass überhaupt DNA auf der Etikette gefunden worden sei. Man hätte doch ein frisches Blatt Papier verwendet, wenn man keine DNA hätte hinterlassen wol- len. Er habe keine andere Begründung, warum seine DNA dort aufgetaucht sein sollte. Später gab er an, er habe ein Vermögen von Fr. 200‘000.− und genügend Einkommen, er brauche keine zusätzlichen Euros von der M. (pag. B-02-03-01- 7 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme machte der Beschuldigte grösstenteils de- ckungsgleiche Aussagen wie am 6. Oktober 2016. Er gab an, der eigentliche Täter habe sich schützen bzw. von sich ablenken wollen, aber er habe sich die DNA des Beschuldigten nicht aus Hass beschafft. Die Person habe wahrschein- lich gewusst, dass er bereits in einem Strafverfahren gewesen sei. Seine DNA sei auf indirekte Art und Weise auf den Brief gekommen. Eine Adresse könne man auch mit Kugelschreiber oder Filzstift schreiben, da müsse man nicht extra einen Klebstreifen verwenden (pag. 13-01-51 bis 53). Anlässlich seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung machte der Beschul- digte im Wesentlichen die gleichen Aussagen wie im Vorverfahren, weshalb dies- bezüglich auf die Akten verwiesen wird (TPF pag. 13-731-22 bis 24).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte nur aufgrund der si- chergestellten DNA-Spur am Rande der Adressetikette auf dem Umschlag des Erpresserbriefes der zur Beurteilung stehenden Tat verdächtigt wird. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldig- ten, das nur zusammen mit anderen Indizien zu einem entsprechenden Beweis führen könnte. Solche liegen indes nicht vor. Die umfangreichen Ermittlungen im Vorverfahren vermochten den Tatverdacht in keiner Weise zu erhärten. Insbe- sondere konnten trotz der zeitlichen Tatnähe anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Oktober 2016 keine Gegenstände sichergestellt werden, die den Tatver- dacht hätten verdichten können. Angesichts der vorhandenen Beweislage kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person als der Beschuldigte für
- 48 - den Erpressungsversuch verantwortlich ist. Demnach ist er in dubio pro reo von diesem Anklagevorwurf freizusprechen.
Zum Vorfall vom 27. August 2016 (Anklageziffer 1.4, 1.5)
Der Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 25. September 2016 hält fest, am Sams- tag, den 27. August 2016, um 11:33 Uhr, habe der Beschuldigte das Vorschrifts- signal „Geradeausfahren“ (Nr. 2.36) und „Allgemeines Fahrverbot in beiden Rich- tungen“ (Nr. 2.01) auf der ZZ.-strasse Verzweigung ZZZZ.-gasse in 8001 Zürich nicht beachtet. Der Beschuldigte sei mit seinem Personenwagen aus der Parkga- rage des GG. an der ZZZZ.-gasse gefahren und sei dort trotz des Vorschriftssig- nals „Geradeausfahren“ (Nr. 2.36) nach rechts in die ZZ.-strasse abgebogen. Auf der ZZ.-strasse habe er das Vorschriftssignal „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ (Nr. 2.01) missachtet und habe seine Fahrt in Richtung See, mit ca. 35 km/h, fortgesetzt. Auf der Höhe des M. habe er die Verzweigung WW.-strasse passiert, ohne die Geschwindigkeit zu reduzieren, wobei es beinahe zu einer seitlich frontalen Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem korrekt fahrenden Individualverkehr gekommen sei. Der Beschuldigte habe seine Fahrt unbeirrt in Richtung VV. fortgesetzt, wo er sein Fehlverhalten bemerkt habe, links abgebogen sei und sich in den korrekt fahrenden Verkehr eingefügt habe. Zum Tatzeitpunkt habe an der ZZ.-strasse ein grosses Personenaufkom- men und auf den umliegenden Nebenstrassen ein erheblicher Individualverkehr geherrscht. Um Dritte vor der drohenden Gefahr zu warnen, seien das CIS-GIS Horn und das dazugehörige Blaulicht eingeschaltet worden. Bei der Querung der Verzweigung WW.-strasse habe eine konkrete Gefahr für den korrekt fahrenden Individualverkehr bestanden. Nur durch das Einleiten einer sofortigen Notbrem- sung des unbekannten Fahrzeuglenkers, welcher auf der WW.-strasse in Rich- tung YYYY. gefahren sei, habe eine schwere Kollision verhindert werden können. Der Beschuldigte sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 35 km/h gefahren, was anhand der Geschwindigkeit des ihm folgenden Streifenwagens ermittelt worden sei (pag. 14-07-2 ff.).
Nach Anhaltung durch die Polizei gab der Beschuldigte am 27. August 2016 zu Protokoll, er habe im untersten Geschoss im GG. Parkhaus parkiert. Bei der Aus- fahrt sei er rechts abgebogen und sei so auf die ZZ.-strasse gelangt in Richtung See. Als er die Sirene des Polizeifahrzeuges gehört habe, habe er bei der nächst- möglichen Gelegenheit gewendet. Auf Frage gab er an, er habe die Verzweigung WW.-strasse nicht wahrgenommen, er sei einfach dem Schienenverlauf gefolgt. Er kenne sich in der Innenstadt von Zürich nicht wirklich aus. Auf Frage, ob er sich geständig zeige, Dritte gefährdet zu haben, indem er trotz Fahrverbot in Richtung See gefahren sei und dabei die Verzweigung WW.-strasse gekreuzt habe, wo es beinahe zu einer Kollision gekommen sei, sagte der Beschuldigte,
- 49 - sie (gemeint die Polizei) habe das so beobachtet, er könne dem nicht widerspre- chen, er habe Glück gehabt. Später gab er an, es tue ihm leid, dass er diesen Fehler gemacht und dadurch Dritte gefährdet habe. Der Beschuldigte gab weiter an, er habe weder Drogen, Alkohol noch Medikamente eingenommen und sei fahrtüchtig gewesen (pag. 14-07-6 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte wiederholt zu, einen Fehler begangen zu haben. Zudem sagte er zusammenfassend aus, er sei mit dem Auto aus der Parkgarage des GG. rausgefahren und vor ihm sei ein Trottoir gewesen mit vielen Leuten, die hin und her gelaufen seien. Er habe zwischen den Leuten durchfahren wollen, um zur Strasse zu gelangen. Er sei rechts abge- bogen und da sei von links her - mutmasslich von der WW.-strasse ein Auto ge- kommen. Es sei ein Irrtum gewesen, er habe nicht gewusst, dass er irgendwo gefahren sei, wo ein Fahrverbot herrsche. Es sei ein Auto von links gekommen, dem er aus Irrtum keinen Vortritt gewährt habe. Als er von hinten her das Horn des Polizeiwagens gehört habe, sei er auf die Seite abgebogen und habe ange- halten. Die Situation vor Ort sei sehr verwirrend. Es fehle vor allem ein Pfeil am Boden bei der Ausfahrt, welcher nach geradeaus weise. „Wie soll ich als nicht Ortskundiger, abgelenkt von Fussgängern vor dem Auto, erkennen, dass ich ge- radeaus fahren muss und nicht nach rechts abbiegen darf.“ Er habe nicht ge- wusst, dass er auf der ZZ.-strasse nicht fahren dürfe. Auf der Strasse hat es auch Tramverkehr. „Wenn ein Tram dort vorbeifährt, sieht man nicht, dass man gera- deaus fahren muss.“ Er habe das Vorschriftssignal nicht gesehen. Er habe sich schlichtweg getäuscht (pag. 13-01-49 ff.). An der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussa- gen, welche er im Wesentlichen deckungsgleich vor Gericht wiedergab. Er prä- zisierte, dass er, als er aus der Parkgarage rausgefahren sei, nicht gewusst habe, wo er sei. Der Eingang der Parkgarage sei auf einer ganz anderen Seite des Gebäudes. Er sei zum ersten Mal in dieser Parkgarage gewesen (TPF pag. 13- 731-21 f.).
Aufgrund des erwähnten Polizeirapports und der glaubhaften Aussagen des Be- schuldigten gilt der in der Anklageschrift aufgeführte äussere Sachverhalt soweit als erstellt, als dass nachfolgend keine Präzisierungen erfolgen. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten und dem grossen Personenaufkommen auf dem Trottoir der ZZ.-strasse am späteren Samstagvormittag wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte das Vorschriftssignal „Geradeausfahren“ (Nr. 2.36), welches sich auf der linken Seite der ZZZZ.-gasse unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkhauses befindet, nicht gesehen hat, weil er sich insbesondere auf die Pas- santen auf dem Gehsteig konzentrierte und das Schild auf der linken Strassen-
- 50 - seite – entgegen den Ausführungen der Bundesanwaltschaft – für einen ortsun- kundigen Fahrzeuglenker nicht deutlich sichtbar ist, was im Übrigen auch auf den von der Verteidigung eingereichten Fotos deutlich erkennbar ist (TPF pag. 13- 721-45 ff.). In der irrtümlichen Annahme, dass er rechts abbiegen müsse bzw. dürfe, befuhr der Beschuldigte die ZZ.-strasse, wobei er das Signal „Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen“ übersah und folglich die durch von links her- kommenden Fahrzeugen zweispurig befahrene WW.-strasse überquerte und da- bei dem vortrittsberechtigten Verkehr den Vortritt nicht gewährte. Eine Geschwin- digkeitsüberschreitung bzw. ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit seitens des Beschuldigten ist unter Anbetracht dieser Umstände nicht erstellt, mit 35 km/h bewegte er sich mit angemessener Geschwindigkeit auf die Kreuzung zu. In der Annahme, richtig zu fahren, überquerte der Beschuldigte die WW.-strasse, wobei ein von links fahrender Lenker stark abbremsen musste, damit es nicht zu einer Kollision kam. Als er die Sirene des Polizeifahrzeuges hörte, wendete er bei der nächstmöglichen Gelegenheit, bog links in die VV. ab und fügte sich in den kor- rekt fahrenden Verkehr ein. 4. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 StGB)
Rechtliches Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 224 Abs. 1 StGB). Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 224 Abs. 2 StGB). Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfordert zunächst die Ver- wendung von Sprengstoffen oder giftigen Gasen, wobei sich Sprengmittel pra- xisgemäss in Anlehnung an Art. 4-7 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) defi- nieren (ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 224 StGB 4). Gemäss Art. 5 SprstG sind Sprengstoffe einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf an- dere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstö- renden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. Pyrotechnische Gegenstände nach Art. 7 SprstG sind erfasst, soweit diese besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zu de- struktiven Zwecken verwendet werden (BGE 104 IV 232 IV E. Ia; Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2010.24 vom 6. April 2011 E. 2.2.1 m.w.H.).
- 51 - Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar; der objektive Tatbe- stand verlangt mithin, dass der Täter durch Sprengstoff oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr bringt (BGE 115 IV 111 E. 3b), wobei die Erfüllung des Tatbestandes nicht voraussetzt, dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt. Deshalb erfüllt bereits der taugliche Ver- such eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N 7; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. Ap- ril 2016 E. 4.1). Hinsichtlich des Gefährdungserfolgs folgt die Praxis der sog. In- dividualtheorie, lässt also die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache genügen (BGE 103 IV 241 E. 1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.24 vom 6. April 2011 E. 2.2.1 m.w.H.). Der subjektive Tatbestand erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt; nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventu- ell, gewollt hat (BGE 103 IV 241 E. I.1). Die verbrecherische Absicht bezieht sich auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (an- deren) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen, wie beispielsweise Delikte gegen Leib und Leben oder Sachbeschädigung; eine an- gestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N 9; TRECHSEL/CONINX, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 224 StGB N 7). Der privilegierte Tatbestand von Art. 224 Abs. 2 StGB kann lediglich angewendet werden, wenn durch die Verwendung von Sprengstoff Eigentum in nur unbedeu- tendem Umfang gefährdet wurde, mag sich die Gefährdung in einem Schaden verwirklicht haben oder nicht. Der allfällig eingetretene Schaden am Eigentum muss indes geringfügig sein, damit Art. 224 Abs. 2 StGB überhaupt in Betracht kommt. Die fakultative Anwendung dieser Bestimmung hängt von den gesamten Umständen ab. Insbesondere ist erforderlich, dass der Vorsatz des Täters nur auf die geringfügige Gefährdung des Eigentums gerichtet war. Die Geringfügig- keit des Erfolgs wird anhand des Schadens am Gesamtwert des Tatobjekts be- stimmt. Bei der Gefährdung von Leib und Leben, mag diese auch in unbedeu- tendem Ausmass erfolgt sein, ist die Anwendung von Art. 224 Abs. 2 StGB aus- geschlossen (BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. 1; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N 10; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N 8).
Zum Würdigungsvorbehalt betr. Art. 224 Abs. 2 StGB Die im Zusammenhang mit den hier interessierenden Vorfällen entstandenen Sachschäden belaufen sich auf Fr. 1‘120.− (20. August 2011; E. 3.2.2.1), Fr. 407.− (20. September 2011; E. 3.2.3.1), Fr. 1'267.50 (28. November 2011; E. 3.2.4) bzw. Fr. 200.− (1. Oktober 2015; E. 3.2.6.3). Es handelt sich um Schäden in unbedeutendem Umfang. Beim Vorfall vom 27. März 2015 wurde gar kein
- 52 - Schaden ausgewiesen, wobei sich dieser mit grosser Wahrscheinlichkeit auf mi- nimale Reparaturkosten beschränkt haben musste. Bei dieser Sachlage ist im Hinblick auf die Verjährungsproblematik der privilegierte Tatbestand von Art. 224 Abs. 2 StGB zu prüfen.
Zum objektiven Tatbestand
Beim Vorfall vom 20. August 2011 wurde eine Sprengkapsel eingesetzt (pag. 14- 06-16). Dabei handelt es sich gemäss Art. 4 und 6 SprstG i.V.m. Art. 3 SprstV um Sprengmittel, worunter Sprengstoffe und Zündmittel zu verstehen sind. Zünd- mittel enthalten explosive Stoffe und dienen zur Zündung eines Sprengstoffes. Sprengkapseln werden von der Verordnung ausdrücklich als Zündmittel zu Sprengzwecken erfasst (vgl. Art. 3 Abs. 1 SprstV). Die Sprengkapsel wurde ein- gesetzt, um den Hydranten Nr. 1 zum Kippen zu bringen. Aufgrund der vorgän- gigen Manipulation der Befestigungsschrauben des Hydranten und der Platzie- rung der Sprengkapsel, die dadurch verdämmte, wurde die letzte nach der Ma- nipulation verbleibende, angesägte Befestigungsschraube des Hydranten durch die Detonation der Sprengkapsel gebrochen und dieser zum Kippen gebracht.
Auch beim Vorfall vom 20. September 2011 wurde eine Aluminiumsprengkapsel in der bereits besprochenen Weise in die durch Unterlegscheiben geschaffene Öffnung geschoben, setzte jedoch trotz versuchter Zündung - die Zündlitze er- losch - nicht um. Die Sprengkapsel fällt unter die Bestimmungen von Art. 4 und 6 SprstG i.V.m. Art. 3 SprstV und damit den Sprengstoffbegriff von Art. 224 StGB. Die Sprengkapsel wurde eingesetzt, um den Hydranten umzukippen.
Beim Vorfall vom 28. November 2011 wurde der betroffene Hydrant in bekannter Weise vorbereitet (Schrauben entfernen/Ansägen etc.); dieser kippte um und Wasser trat aus. Es wurden aber weder Sprengstoffspuren gefunden noch gibt es sonstige Indizien für eine Explosion (wie in anderen Fällen, beispielsweise den durch Zeugen nachgewiesenen Knall). Der Täter könnte den Hydranten deshalb auch ganz einfach umgerissen haben – wie es der Beschuldigte in zahlreichen anderen Fällen tat (vgl. E. 3.2.1). Der Sprengstoffeinsatz ist bei diesem Vorfall deshalb zweifelhaft.
Am Tatort, der am 27. März 2015 entdeckt wurde, war das Vorgehen identisch mit den vorstehend (E. 4.3.1, 4.3.2) thematisierten Vorgehensweisen, also Schraube ansägen, Sprengkapsel in eine durch Unterlegscheiben geschaffene Öffnung stecken etc. Auch bei diesem Vorfall gab es keine Umsetzung. Neben dem mit der Sprengkapsel etc. bereits präparierten Hydranten wurde gemäss den Angaben der D. AG auch ein Plastiksack mit einer weiteren Sprengvorrich- tung aufgefunden, welche ebenfalls nicht umgesetzt hatte. Bei der im Plastiksack als Teil der Sprengvorrichtung sichergestellten Rakete handelt es sich um eine
- 53 - Blitzknallrakete mit einer Nettoexplosivstoffmasse von 62 g, davon 20 g Blitz- knallsatz. Es handelt sich dabei um einen pyrotechnischen Gegenstand im Sinne von Art. 7 lit. b SprstG, wobei es sich um einen Feuerwerkskörper handelt, der eine mittlere Gefahr darstellt, für die Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen ist und dessen Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Ver- wendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet (vgl. Anhang 1 Ziff. 2.3). Die Vorrichtung war zweifellos zu destruktiven Zwecken eingesetzt worden und ist damit als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren.
Beim Vorfall vom 1. Oktober 2015 war beim Hydranten der Hohlraum der einge- setzten Hutmuttern zu einem grossen Teil mit einer braunschwarzen, festge- pressten Substanz (Menge ca. 2.5 g) gefüllt und zusätzlich mit einem Pfropfen abgedichtet worden, wobei es sich um Schwarzpulver handelte. Schwarzpulver ist Sprengstoff im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SprstG i.V.m Art. 2 lit. b SprstV und in casu wurde dieser Sprengstoff am Hydranten angebracht, um diesen zum Kip- pen zu bringen. Aufgrund der vorgängigen Manipulation des Hydranten hätte bei Zündung des Schwarzpulvers die angesägten Schrauben durch die Detonation gebrochen und der Hydrant zum Kippen gebracht werden können.
In Bezug auf die konkrete Gefährdung ist erstellt, dass der Beschuldigte die er- wähnten Sprengkörper unmittelbar an den jeweils manipulierten Hydranten an- brachte und mittels Zeitverzögerer zündete bzw. zu zünden versuchte, wobei es nur beim Vorfall vom 20. August 2011 zu einer Umsetzung kam, der Hydrant kippte und ein Schaden in der Höhe von Fr. 1‘120.− entstand. Bei den Vorfällen vom 20. September 2011, 27. März 2015 und 1. Oktober 2015 handelte es sich hingegen jeweils um (taugliche) Versuche. Demnach ist die konkrete Gefährdung von fremdem Eigentum - der Gemeinde B. und dem Wasserwerk der Stadt Zürich
- in Bezug auf alle Sprengstoffeinsätze gegeben. Beim Vorfall vom 28. November 2011 ist, wie vorstehend ausgeführt, zweifelhaft ob, ein Sprengstoffmittel verwendet wurde. Angesichts des eingetretenen Scha- dens in Höhe von Fr. 1'267.50 zum Nachteil der Gemeindewerke B. (vgl. E. 3.2.4) steht immerhin fest, dass auch in diesem Fall fremdes Eigentum infolge der vom Beschuldigten vorgenommenen Manipulationen am Hydranten konkret gefährdet wurde.
In der Anklageschrift wird ausgeführt, durch die Sprengstoffanschläge auf die Hydranten sei nicht nur eine Gefährdung fremden Eigentums erfolgt, sondern es sei auch eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen geschaffen worden. Diese Gefahr soll einerseits darin bestanden haben, dass zufällige Passanten durch die Explosionen hätten verletzt oder getötet werden können, und anderer- seits darin, dass beim Vorfall vom 27. März 2015 die durch das Umkippen des
- 54 - Hydranten entstehende Wasserfontäne die über dem Hydranten durchführende Hochspannungsleitung erreicht und einen Kurzschluss mit Lebensgefahr insbe- sondere für D. AG-Mitarbeiter verursacht hätte. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte, sofern es überhaupt zu einem Sprengstof- feinsatz kam, die Hydranten so präparierte, dass er die Befestigungsschrauben ansägte bzw. entfernte, unter Zuhilfenahme von Unterlegscheiben eine kleine Öffnung am Fuss der Hydranten schuf und in diese Öffnung eine Sprengkapsel einführte bzw. in einem Fall Schwarzpulver in Schraubenhüte stopfte und einen entsprechenden Zündmechanismus anbrachte. Der Sprengstoff befand sich im- mer am Fuss des Hydranten und sollte durch den Bruch der angesägten Schrau- ben und das einseitige Anheben den Hydranten zum Kippen bringen. Die Explo- sionsenergie war also auf den Hydrantenfuss bzw. die angesägten Schrauben gerichtet und nicht auf die Umgebung. Sollten jedoch Kleinteile aus der Explosion in eine andere Richtung fliegen, so wurden diese durch den massiven Abdeck- ring zurückgehalten, welchen der Täter nach der Vorbereitung des Hydranten wieder über den gesamten Hydrantenfuss stülpte (vgl. pag. 15-5-6 „Herunterlas- sen des Abdeckringes“; pag. 14-02-8; auf dem oberen Bild ist der Abdeckring teilweise zu sehen - hochgeschoben; pag. 14-06-25: Abdeckring anderes Mo- dell). Beim Vorfall vom 27. März 2015 installierte der Beschuldigte zusätzlich eine USBV hinter dem Hydranten, d.h. zwischen der massiven Brückenmauer und dem Hydranten; die USBV wurde auf diese Art und Weise verdämmt und deren Explosion sollte ebenfalls das Umkippen des Hydranten bewirken. Auch hier war die Umgebung vor eventuell ungesteuerten Explosionspartikeln geschützt, be- fand sich der Hydrant doch in einer äusserst massiven und hohen Mauernische und die USBV zwischen Mauer und Hydrant (pag. 14-03-11; pag. 14-03-5: „hinter den Hydranten“). Ganz abgesehen davon gab es bei diesem Hydranten keinen Passantenverkehr. Bezüglich der in der Anklageschrift behaupteten Lebensgefahr durch einen Kurz- schluss ist zu sagen, dass die durch das Umkippen eines Hydranten entstehende Wasserfontäne eine Hochspannungsleitung nicht erreicht. Die Höhe der Fontäne ist dazu zu gering (pag. 14-06-18). Entgegen den Ausführungen der Bundesanwaltschaft bestand deshalb bei sämt- lichen Hydrantendelikten keine Gefahr für Leib und Leben von Menschen.
Zum subjektiven Tatbestand
Bei den Vorfällen vom 20. August 2011, 20. September 2011, 27. März 2015 und
1. Oktober 2015 befestigte und zündete der Beschuldigte die Sprengkörper an den jeweiligen Hydranten. Ihm war bewusst, dass die vorgängig manipulierten
- 55 - Hydranten bei der Detonation umkippen und es zu einem Wasserausstoss kommt. Seine Absicht bestand darin, einen Sachschaden an den verschiedenen Hydranten und durch das ausfliessende Wasser zu verursachen. Er hat die Hyd- ranten vorgängig so präpariert, dass diese bei erfolgreicher Detonation des Sprengsatzes umfallen und eine Wasserfontäne entsteht. Aufgrund der Bege- hungsart und der eingesetzten Sprengkörper gilt als erstellt, dass sich die Absicht des Beschuldigten auf die Verwirklichung eines unbedeutenden Schadens rich- tete. Dafür spricht insbesondere auch der Schaden in der Höhe von Fr. 1‘120.−, welcher bei der erfolgreichen Detonation der Sprengkapsel am 20. August 2011 entstand.
Beim Vorfall vom 28. November 2011 ist, wie dargelegt, zweifelhaft ob, neben den Manipulationen am Hydranten auch ein Sprengstoffmittel eingesetzt wurde. Dem Beschuldigten lässt sich damit kein über die Verursachung eines Schadens am Hydranten hinausgehender Gefährdungsvorsatz nachweisen.
Zusammenfassend war der Vorsatz des Beschuldigten bei allen hier zur Beurtei- lung stehenden Taten nur auf eine geringfügige Gefährdung des Eigentums ge- richtet.
Nach dem Gesagten kommt vorliegend, wenn überhaupt, nur eine Bestrafung nach Art. 224 Abs. 2 StGB in Frage.
Verjährung Die Strafverfolgung wegen Art. 224 Abs. 2 StGB verjährt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB in der vorliegend massgebenden bis 31. Dezember 2013 in Kraft gewesenen Fassung in 7 Jahren nach der Tatbegehung. Die hier zu beurteilenden Delikte (Anklageziffer 1.1.2 bis 1.1.6) liegen zum Ur- teilszeitpunkt allesamt mehr als 7 Jahre zurück (vgl. insbesondere E. 3.2.7.3 be- treffend die effektiven Tatzeitpunkte der Vorfälle vom 27. März und 1. Oktober 2015). Eine - den Eintritt der Verjährung ausschliessende - tatbestandliche Hand- lungseinheit ist nicht gegeben (vgl. BGE 124 IV 59 E. 3). Angesichts der unbe- kannten Länge des Tatzeitraums fällt auch eine natürliche Handlungseinheit a priori nicht in Betracht (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.6). Demnach sind die betreffenden Taten verjährt, weshalb das Verfahren diesbe- züglich gemäss Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO einzustellen ist. 5. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB)
Rechtliches
- 56 - Art. 239 StGB stellt die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, un- ter Strafe. Den Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 239 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren öffentli- cher Dienste. Die Täterhandlung von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann in der Hinderung, Störung oder Gefährdung des Betriebs der Anstalt oder Anlage be- stehen. Hinderung ist eine mindestens vorübergehende Verunmöglichung, Stö- rung eine qualitative Beeinträchtigung und Gefährdung das Herbeiführen der na- hen und ernstlichen Wahrscheinlichkeit einer Hinderung oder Störung. Die Be- einträchtigung muss von einer gewissen Intensität sein. In der Doktrin wird die Auffassung vertreten, das Ausfallen eines einzelnen Hydranten ohne weitere Fol- gen für die Versorgung bzw. die Kollision eines Fahrzeugs mit einem Hydranten falle nicht unter den Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H). Konkrete Gefähr- dung ist jedoch gegeben, wenn der Löschwasserbezug effektiv verunmöglicht oder zumindest gestört ist; eine gänzliche Unterbrechung der Löschwasserver- sorgung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Hydranten im Brandfall ihren Zweck nicht hätten erfüllen können (vgl. a.a.O., E. 3.3.1).
Verjährung Die Strafverfolgung wegen Art. 239 StGB verjährt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB in der vorliegend massgebenden bis 31. Dezember 2013 in Kraft gewe- senen Fassung in 7 Jahren nach der Tatausführung. Diese Rechtsfolge ist unbe- strittenermassen in Bezug auf die Vorfälle vom 20. August, 20. September und
28. November 2011 (Anklageziffern 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6) eingetreten. In Bezug auf die Anklageziffern 1.2.1 und 1.2.2 (Vorfälle vom 27. März und 1. Oktober 2015 gemäss Anklageschrift) geht das Gericht, wie bereits dargelegt (E. 3.2.7.6), zu- gunsten des Beschuldigten davon aus, dass die betreffenden Taten ebenfalls vor mehr als 7 Jahren begangen wurden. Demnach ist das Verfahren bezüglich der genannten Anklageziffern (1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6) einzustellen. Aufgrund des Gesagten ist in der Folge zu prüfen, ob sich der angeklagte Tatbe- stand im Hinblick auf den Vorfall vom 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.2.3) er- stellen lässt.
Objektiver Tatbestand Bei Hydranten handelt es sich um Anlagen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Die vom Beschuldigten vorgenommenen Manipulationen am Hydranten Nr. 6 führten zu einem Wasseraustritt über die Seitenarme desselben (vgl. E.
- 57 - 3.3.1). Somit wurde der Hydrant in seiner Funktionsbestimmung beeinträchtigt. Die Löschwasserversorgung im vom Hydranten Nr. 6 abgedeckten Gebiet war durch das missbräuchliche Öffnen der Spindeln bis zur Wiederinstandstellung bzw. bis zum Zudrehen der Spindeln nicht umfassend gewährleistet. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt.
Subjektiver Tatbestand Aufgrund der Begehungsart steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte den Hydranten wissentlich und willentlich manipuliert hat (vgl. E. 3.3.1 und E. 3.3.4), weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Fazit Demnach hat sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.2.3) strafbar gemäss Art. 239 Ziff. 1 StGB gemacht und ist hierfür schuldig zu sprechen. 6. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)
Rechtliches
Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, ist nach Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30 StGB) vor- liegt. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts ist ein Schaden in Höhe von mindestens Fr. 10‘000.− „gross“ im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 S. 119; Urteil des Bun- desgerichts 6B_797/2011 vom 13. April 2012 E. 1.5.3). Auch viele kleinere Schä- den können summiert einen grossen Schaden ausmachen, wobei sich der Ge- samtschaden auch auf Fr. 10‘000.− belaufen muss (TRECHSEL/CRAMERI, Praxis- kommentar, a.a.O., Art. 144 StGB N 10). Eine Beschädigung setzt voraus, dass in die physische Substanz der Sache eingegriffen wird; Beeinträchtigung ihrer Ansehnlichkeit genügt (BGE 115 IV 26 E. 2b).
In subjektiver Hinsicht ist nur die vorsätzliche Begehung strafbar (Art. 12 Abs. 1 StGB) wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Vorbringen der Bundesanwaltschaft und Würdigungsvorbehalt betr. Art. 144 Abs. 1 StGB
- 58 -
Entgegen den Vorbringen der Bundesanwaltschaft anlässlich des Parteivortra- ges (TPF pag. 13-721-14) handelt es sich bei den Vorfällen vom 20. August 2011 (Anklageziffer 1.3.8), 20. September 2011 (Anklageziffer 1.3.7), 28. November 2011 (Anklageziffer 1.3.6), 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.3.5), 17.-18. Mai 2013 (Anklageziffer 1.3.4), 27. März 2015 (Anklageziffer 1.3.3) und 1. Oktober 2015 (Anklageziffer 1.3.2) nicht um eine Handlungseinheit, weshalb eine Scha- denseinheit ausgeschlossen wird. Die verschiedenen Vorfälle sind weder als eine iterative Tatbestandsverwirklichung noch als eine sukzessive Tatbegehung zu qualifizieren.
Beim Vorfall vom 17.-18. Mai 2013 beläuft sich der Sachschaden auf Fr. 608.05 (vgl. E. 3.4.2). Beim Hydranten Nr. 2 beläuft sich die Schadenshöhe auf Fr. 407.− (vgl. E. 3.2.3.1; Anklageziffer 1.3.7), bei der Beschädigung der Hydranten Nr. 3 und Nr. 1 entstand aufgrund des Wasserverlusts von 390m3 und der Reparatur- kosten ein Schaden von Fr. 1‘267.50 (vgl. E. 3.2.4.1; Anklageziffer 1.3.6) bzw. beim Wasserverlust von 215m3 und der Reparaturkosten ein Schaden in der Höhe von Fr. 1‘120.− (vgl. E. 3.2.2.1, Anklageziffer 1.3.8). Beim Hydranten Nr. 4 wurde keine Schadenshöhe bestimmt (vgl. E 3.2.5 ff., Anklageziffer 1.3.3). Beim Hydranten Nr. 5 entstand ein Schaden im Umfang von Fr. 200.− (E. 3.2.6.3, Anklageziffer 1.3.2). Bei den sechs Hydranten konnte somit nur bei vier Vorfällen eine Schadenssumme beziffert werden, wobei auch bei einer Gesamtsumme (Fr. 2‘994.50) kein Sachschaden von mindestens Fr. 10‘000.− entstanden ist. Bei den übrigen zwei Vorfällen (27. März 2015 und 1. Oktober 2015) ist aufgrund der Anklageschrift sowie der Akten kein effektiver Sachschaden erstellt. Auch ist der Vorsatz des Beschuldigten auf die Herbeiführung eines möglichst grossen Scha- dens nicht erstellt (vgl. E. 4.4). Aufgrund des Gesagten fallen die sechs Vorfälle im Zusammenhang mit Hydranten sowie der Vorfall vom 17. Mai bis 18. Mai 2013 (vgl. E. 6.2.1 hievor) nicht unter den angeklagten Tatbestand der Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB. Demnach sind die Taten unter dem Gesichtspunkt von Art. 144 Abs. 1 StGB zu prüfen (vgl. E. 1.3.2).
Verjährung/Fehlender Strafantrag
Die Strafverfolgung wegen Art. 144 Abs. 1 StGB verjährt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in 7 Jahren nach der Tatausführung. Diese Frist ist in Bezug auf die in den Anklageziffern 1.3.2, 1.3.3, 1.3.6, 1.3.7 und 1.3.8 thematisierten Taten abgelaufen. Folglich ist das Strafverfahren diesbezüg- lich einzustellen.
- 59 -
Bezüglich des Vorfalls vom 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.3.5) fehlt es an einem gültigen Strafantrag. Die Gemeinde B. hat auf das Stellen eines solchen verzichtet (pag. 15-01-12 f.). Folglich ist auf den Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.3.5 nicht einzutreten.
Hingegen liegt ein gültiger Strafantrag vom 21. Mai 2013 der Privatkläger G. und F. betreffend den Vorfall vom 17.-18. Mai 2013 vor (pag. 10-02-61 f.). Es ist zu prüfen, ob sich der Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB im Hinblick auf diesen Vorfall erstellen lässt.
Objektiver Tatbestand Betreffend den Vorfall vom 17.-18. Mai 2013 ist erstellt, dass der Beschuldigte die in fremdem Eigentum stehenden Schlosszylinder der Vorder- und Hintertür des Wohn- und Geschäftshauses an der Y.-strasse 162a, B. zugeklebt hat, wodurch die Türen nicht mehr geöffnet werden konnten. Es entstand ein Sach- schaden in Höhe von Fr. 608.05, welcher vom Privatkläger G. übernommen wurde (vgl. E. 3.4).
Subjektiver Tatbestand Die Vorgehensweise des Täters lässt keinen Zweifel offen, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
Fazit Demnach ist der Beschuldigte betreffend den Vorfall vom 17.-18. Mai 2013 (An- klageziffer 1.3.4) der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 7. Mehrfache einfache und einmalige grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG)
Mehrfache (einfache) Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG)
Wer Verkehrsregeln verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Die einfache Verkehrsregelverlet- zung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG setzt die Verletzung einer beliebigen Verkehrs- regel des SVG oder der Vollziehungsvorschrift des Bundes voraus.
- 60 - Art. 90 Abs. 1 SVG ist subsidiär zum qualifizierten Tatbestand von Abs. 2 (FI- OLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, 2014, Art. 90 N 29). Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
Objektiver Tatbestand Es steht fest, dass der Beschuldigte die Verkehrssignale „Geradeausfahren“ (Nr. 2.36) und „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ (Nr. 2.01) missachtete (vgl. E. 3.7.3). Damit ist der Tatbestand der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in objektiver Hinsicht erfüllt. Nicht erstellt ist, wie in E. 3.7.3 ausgeführt, ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit, wobei das Überfahren der WW.-strasse (E. 7.2 nachstehend) nicht unter dem Aspekt des Nichtanpassens der Geschwindigkeit, sondern unter dem Aspekt des Nichtbeachtens des Vortrit- tes zu beurteilen sein wird.
Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis die sich links und rechts seines Sichtfeldes befindenden Signalschilder „Geradeausfahren“ und „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ aufgrund der vor Ort herrschenden Umstände, welche ihm nicht bekannt waren, und wegen dem grossen Personenaufkommen auf dem Trottoir der ZZ.-strasse nicht beachtet. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Verkehrsregelverletzungsgefahr sorgfaltswidrig gar nicht erst erkannte. Als Fahrzeuglenker ist er jedoch stets verpflichtet, eine grösstmög- liche Sorgfalt walten zu lassen, indem er Verkehrsschildern sowie der allgemein herrschenden Verkehrssituation Beachtung schenkt. Die Verkehrssituation dort ist zwar als schwierig zu bezeichnen, aber nicht so, dass sie nicht in jeder Situa- tion bei Anwendung grösstmöglicher Sorgfalt korrekt bewältigt werden könnte. Der Beschuldigte handelte somit (unbewusst und einfach) fahrlässig (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
Fazit Demnach hat sich der Beschuldigte der zweimaligen und damit mehrfachen ein- fachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht und zwar (1) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 SSV sowie (2) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV).
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)
Objektiver Tatbestand
- 61 - Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit ernstlich gefährdet. Es muss konkret eine ernstliche Gefahr her- vorgerufen oder abstrakt die Möglichkeit einer ernstlichen Gefahr geschaffen werden. Es genügt mithin eine erhöht abstrakte Gefährdung. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. We- sentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirk- lichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar ei- ner Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; vgl. auch GIGER, SVG Kommentar,
8. Aufl., 2014, Art. 90 SVG N 13 m.w.H.). Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärtsfah- ren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Art. 14 Abs. 1 VRV präzisiert: Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Der Beschuldigte überfuhr mit konstanter Geschwindigkeit die Kreuzung einer dem Tramverkehr vorbehaltenen Strasse (ZZ.-strasse), auf der er sich zu Un- recht befand, mit einer Strasse für den Individualverkehr (WW.-strasse). Dabei zeigte die Ampel für den Individualverkehr „Grün“, so dass die Benützer der WW.- strasse davon ausgehen konnten, die Kreuzung problemlos passieren zu kön- nen. Der Beschuldigte hat damit das Vortrittsrecht anderer Verkehrsteilnehmer in objektiv schwerer Weise missachtet. Zudem hat er damit eine konkrete Gefahr für die Sicherheit der Insassen desjenigen Autos geschaffen, welches eine Voll- bremsung einleiten musste (vgl. die ähnliche Situation im Urteil des Bundesge- richts 6B_13/2008 vom 14. Mai 2008 E. 2 und 4.2; das Bundesgericht übernahm die betreffende Einschätzung der Vorinstanz kommentarlos). Demnach erfüllt sein Verhalten den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln in ob- jektiver Hinsicht.
Subjektiver Tatbestand Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichts- losigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vor- liegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
- 62 - ist allerdings restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objek- tiv schweren auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.w.H.). Der Beschuldigte war mit der Örtlichkeit nicht vertraut und überfuhr die Kreuzung in der irrigen Meinung, sich auf der vortrittsberechtigten Strasse zu befinden. Sein Verhalten kann daher nicht als rücksichtslos gegenüber den anderen Verkehrs- teilnehmern und entsprechend auch nicht als grob fahrlässig qualifiziert werden. Vielmehr liegt auch hier nur, aber immerhin, unbewusste einfache Fahrlässigkeit vor. Fazit Entsprechend hat sich der Beschuldigte in dieser Hinsicht lediglich einer einfa- chen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. 8. Strafzumessung
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusse- ren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Ge- richt hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und
- 63 - strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 E. 2.3.2). Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der Täter soll aufgrund mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung pro- fitieren, weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrak- ten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten verwirkten Strafe zu bestim- men ist. Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedri- ger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende verwirkte Einzelstrafen (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1). Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschär- fungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn im konkreten Fall mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Dass die anzuwenden- den Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018).
Der Beschuldigte hat sich der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit die- nen (Art. 239 Ziff. 1 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Diese Delikte sind jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist für diese Delikte jeweils eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb diesbezüglich das Asperations- prinzip greift. Angesichts des identischen Strafrahmens der beiden Delikte wird die Strafzumessung in casu ausgehend von der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, vorgenommen, da diese Straftat zeitlich vor der Sachbe- schädigung begangen wurde.
Die Strafdrohung der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG lautet auf Busse. Da sich der Beschuldigte mehrfacher Verkehrsregelverletzung im
- 64 - Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht hat, kommt auch hier Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung.
Die auszusprechende Geldstrafe und Busse sind kumulativ zu verhängen, da es sich hierbei nicht um gleichartige Strafen handelt (BGE 137 IV 57 E.4.3.1).
In Bezug auf die Tatkomponente betreffend die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, fällt Folgendes ins Gewicht: Infolge der vom Beschuldigten vorgenommenen Manipulation am Hydranten Nr. 6 in B. konnte die Löschwas- serversorgung in dem von diesem abzudeckenden Gebiet nicht mehr umfassend sichergestellt werden. Da es indes zu keinem grösseren Wasserverlust und ins- besondere zu keiner längeren Unterbrechung der Löschwasserversorgung ge- kommen ist, hält sich das Ausmass des deliktischen Erfolgs in Grenzen. Hinsicht- lich der subjektiven Tatkomponente ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte ohne vertretbare Gründe gehandelt hat; er stellte seine eigenen Racheinteressen über diejenigen des Allgemeinwohls. Im Lichte dieser Faktoren wiegt das Tatver- schulden gerade noch leicht. Aufgrund der Tatkomponente erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als Einsatzstrafe als angemessen.
In Bezug auf die Tatkomponente betreffend die Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) ist Folgendes von Relevanz: Der Beschuldigte hat das Vermögen des Privatklägers G. durch das Zukleben der Schlosszylinder nur in unbedeutendem Umfang geschädigt (vgl. E. 6.4). Der Sachschaden konnte zudem leicht behoben werden. In subjektiver Hinsicht fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und in der Absicht eines „Vergeltungsaktes“ aufgrund der ver- balen Provokation seitens des Privatklägers ihm gegenüber handelte. Dieses Tatmotiv ist nicht nachvollziehbar. Das Tatverschulden wiegt im Ergebnis eher leicht.
Aufgrund des Tatverschuldens ist die Einsatzstrafe leicht zu erhöhen. Das Ge- richt erachtet eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen als Gesamtstrafe als ange- messen.
In Bezug auf die mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) ergibt sich Folgendes:
Der Beschuldigte hat durch das fahrlässige Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Geradeausfahren“ (Nr. 2.36) gegen eine Regel des rollenden Verkehrs verstos- sen und dabei in der Folge, ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein, einen
- 65 - anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es konnte indessen keine Rücksichtslo- sigkeit in der Fahrweise des Beschuldigten nachgewiesen werden und es kamen keine Verkehrsteilnehmer oder Passanten zu Schaden. Der Beschuldigte han- delte fahrlässig. Angesichts des Gesagten wiegt das Verschulden des Beschul- digten leicht. Die Einsatzstrafe ist auf eine Busse von Fr. 300.− festzusetzen.
Als Folge der Nichtbeachtung der Vorschriftsregel „Geradeausfahren“ (Nr. 2.36) befuhr der Beschuldigte die ZZ.-strasse und hat dabei das Signal „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ (Nr. 2.01) fahrlässig missachtet. Er befuhr so- dann die Verzweigung WW.-strasse in der Annahme, Vortritt zu haben, wobei ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wurde, ohne dass es zu einer Kollision kam. Ihm war nicht bewusst, dass er dem vortrittsberechtigten Verkehr den Vor- tritt nicht gewährte. Der Beschuldigte entschuldigte sich für das Verursachen die- ser Gefährdungssituation. Angesichts der objektiven und subjektiven Tatkompo- nenten ist das Verschulden als leicht einzustufen. Die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe führt zu einer Gesamtbusse von Fr. 500.−. Diese ist dem Ver- schulden des Beschuldigten sowie seinen persönlichen und finanziellen Verhält- nissen (vgl. nachstehend) angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. 102 Abs. 1 SVG).
In Bezug auf die Täterkomponente ist zum Vorleben und den persönlichen Ver- hältnissen festzuhalten, dass der Beschuldigte fortgeschrittenen Alters ist, jedoch nach wie vor teilweise in der Landwirtschaft in seiner Wohn- und Heimatge- meinde auf dem eigenen Hof tätig ist. Ausserdem produziert er Wein in kleinem Umfang, verpachtet einen Teil seiner Landwirtschaftsfläche und vermietet eine Scheune, welche sich auf seinem Grundstück befindet. Er ist verheiratet und Va- ter von drei erwachsenen Kindern. Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisteraus- zug vorbestraft und wurde wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfa- cher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (TPF pag. 13-231-1- 2). Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich aufgrund der Vorstrafe leicht strafer- höhend aus, die übrigen Faktoren bedürfen keiner besonderen Bemerkung und sind neutral zu werten. Der Beschuldigte verhielt sich zwar im Strafverfahren an- ständig, zeigte jedoch mit Ausnahme des Vorwurfs bezüglich der Verkehrsregel- verletzungen weder Einsicht noch Reue. Dennoch ist dieses Nachtatverhalten und dasjenige im Strafverfahren neutral zu werten. Es liegen zudem keine be- sonderen Umstände vor, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit deuten würden; dies ist neutral zu werten. Somit wird die Gesamtstrafe (vgl. 8.5.3) auf- grund der Täterkomponente leicht erhöht.
- 66 -
Andere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
Angesichts der straferhöhenden Täterkomponente erachtet das Gericht eine Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Die straferhöhende Vorstrafe wirkt sich auf die Höhe der Übertretungsbusse nicht aus. Somit bleibt es diesbezüglich bei der Busse von Fr. 500.−.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3‘000.−. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben und in Verbindung mit der Steuerveranlagung für das Jahr 2016 über ein jährliches steuerbares Einkom- men von Fr. 46‘600.−. Gemäss seinen Angaben seien darin die Mieteinnahmen von monatlich Fr. 1‘000.− enthalten. Das steuerbare Vermögen der Familie A. beläuft sich gemäss der Steuerveranlagung 2016 auf Fr. 57‘000.−, wobei der Be- schuldigte aussagte, das Nettovermögen des Ehepaars belaufe sich, unter Be- rücksichtigung der Hypothekarschulden sowie einer verpfändeten Lebensversi- cherung bei der N., auf rund Fr. 700‘000.−, wovon Fr. 200’000.− seinem Vermö- gen zuzurechnen seien. Der Beschuldigte hat keine Unterhaltspflichten. Dem Be- treibungsregisterauszug ist zu entnehmen, dass Pfändungen im Umfang von ge- samthaft Fr. 338.− bestehen und ein nicht getilgter Verlustschein im Gesamtbe- trag von Fr. 19‘160.− vorliegt, welcher gemäss Angaben des Beschuldigten aus den vorerwähnten Verfahren vor dem Obergericht Zürich stammen (TPF pag. 13- 231-3-3; 13-231-2-7; 13-731-4 f.). Unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 165.− fest- zulegen.
Der Beschuldigte war 21 Tage in Untersuchungshaft (6. bis 26. Juli 2016) sowie vom 5. bis 6. Oktober 2016 und am 13. Oktober 2012 in Polizeihaft (3 Hafttage). Diese Haftdauer von insgesamt 24 Tagen ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder
- 67 - unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geld- strafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zuläs- sig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB).
Vorliegend kommen die Einschränkungen gemäss Art. 42 Abs. 2 aStGB hinsicht- lich der Vorstrafen des Beschuldigten zur Anwendung, da die geforderte Straf- höhe aufgrund seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 13. Januar 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten erreicht wurde. In casu wird der Beschuldigte für eine Tat, begangen am 13. Oktober 2012 – also genau 9 Monate nach der Urteilsfällung durch das Obergericht – schuldig gesprochen. Auch die Tat vom 17. Mai 2013 lag weit unter der Grenze von fünf Jahren. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil erneut und für eine beinahe identische Straftat, für die er bereits im Jahre 2012 schuldig gespro- chen wurde, verurteilt. Das Gericht hat daher ernsthafte Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs bewähren wird. Vielmehr ist das Gericht überzeugt, dass nur der Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz im Sinne von Art. 42 Abs. 1 aStGB abhalten wird. Die Geldstrafe ist daher unbedingt auszusprechen.
Für den Fall, dass die Busse von Fr. 500.− schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen anzuordnen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB; vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 106 StGB N 11 ff.).
Für den Vollzug wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 9. Zivilklage
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch – soweit dies nicht in der vorgenannten Erklärung erfolgt ist – spätestens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann sich dazu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Es entscheidet mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachver- halt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird gemäss Art. 126
- 68 - Abs. 2 StPO (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren einge- stellt wird (lit. a) oder die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begrün- det oder beziffert hat (lit. b).
Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Er- messen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Auf dem Schaden ist Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017).
Der Beschuldigte anerkannte die Höhe der Zivilforderung anlässlich der Haupt- verhandlung. Aufgrund der Sachbeschädigung an den Schlosszylindern am Vor- der- und Hintereingang der Liegenschaft an der Y.-strasse 162a in B. in der Nacht vom 17. auf den 18. Mai 2013, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, entstand dem Privatkläger G. ein ausgewiesener Schaden in der Höhe von Fr. 608.05.−. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G. Scha- denersatz in diesem Betrag (zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Mai 2013) zu be- zahlen.
Die übrigen Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 10. Verfahrenskosten
Wird die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Haftung der verurteilten Person kann nicht weiter ge- hen, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führen- den tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht. Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2 m.w.H; DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 426 StPO N 3).
Wird eine beschuldigte Person nur teilweise schuldig und im Übrigen freigespro- chen, sind ihr nach der Rechtsprechung die Verfahrenskosten anteilsmässig auf- zuerlegen, jedenfalls soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar aus- einanderhalten lassen. Sie ist kostenpflichtig, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang zu den Kosten stehen,
- 69 - und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich der entsprechenden Anklage- punkte notwendig waren. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch enden- den Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. De- zember 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
Sodann können einer beschuldigten Person, die freigesprochen wurde oder de- ren Verfahren eingestellt wurde, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet wurden (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiauf- wand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behör- den, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO, Art. 1 Abs. 3 BStKR). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren fest- gelegt werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR).
Die Bundesanwaltschaft beantragt für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 9‘600.−. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der bean- tragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des angefallenen Aufwands auf Fr. 5‘000.− festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR).
Die Bundesanwaltschaft macht ausgewiesene Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 25‘633.− geltend (TPF pag. 13-721-27 i.V.m. pag. 24-00-28), welche zu keiner Bemerkung Anlass geben.
- 70 - Die Auslagen des Gerichts für die eingeholten Amtsberichte des IRM-SG und IRM-ZH belaufen sich auf insgesamt Fr. 870.75 (TPF pag. 13-840-1; 13-840-3).
Somit belaufen sich die Verfahrenskosten auf gesamthaft Fr. 41‘103.75. Hiervon sind dem Beschuldigten entsprechend dem Verfahrensausgang Fr. 2‘000.− zur Bezahlung aufzuerlegen. Nachdem die Urteilsbegründung nicht auf Verlangen des Beschuldigten erfolgt ist, reduziert sich der vom Beschuldigten zu bezahlende Betrag gemäss Dispo- sitiv-Ziff. 8 Abs. 2 auf Fr. 1'750.−. 11. Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der Privatklägerschaft
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird im Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes gemäss BStKR festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO).
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfah- ren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.− für Arbeitszeit und Fr. 200.− für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom
24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Okto- ber 2011 E. 4.1).
Rechtsanwalt Moeri wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2016 als amtlicher Vertei- diger eingesetzt (pag. 16-01-1 f.). Für die Zeit vom 6. Juli 2016 bis zum 27. No- vember 2018 macht Rechtsanwalt Moeri einen Honoraraufwand von Fr. 20‘844.90 sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 1‘219.50 geltend (beide Posi- tionen exkl. MWST; gesamthaft und inkl. MWST macht er Fr. 23‘806.80 ohne Hinzurechnung der Dauer für die Hauptverhandlung vom 27. November 2018 geltend), wobei er einen Stundenansatz von Fr. 250.− berechnet (TPF pag. 13- 721-52 ff.). Die Hauptverhandlung vom 27. November 2018 dauerte 6 Stunden und 30 Minuten; dieser Aufwand ist zu erstatten. Die geltend gemachten Weg-
- 71 - und Wartezeiten werden mit Fr. 200.−/h vergütet, der Stundenansatz für die Ar- beitszeit auf Fr. 230.− angesetzt, da das vorliegende Verfahren keinen grossen Aktenumfang aufweist und in rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittliche An- forderung an die Verteidigung in einem Bundesstrafverfahren stellte. Abgesehen von den erwähnten Anpassungen sind die geltend gemachten Auslagen sowie der Umfang des Arbeitsaufwandes nicht zu beanstanden. Unter Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer (8% bis Ende 2017, ab 2018 7.7%) ist Rechtsanwalt Moeri für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in der Zeit vom 6. Juli 2016 bis zum 27. November 2018 von der Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 24‘673.− zu entschädigen.
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie hat ihre Entschädigungsfor- derung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Im Strafpunkt haben die Privatkläger G. und F. obsiegt, im Zivilpunkt obsiegt der Privatkläger G.. Die Privatkläger haben keine Entschädigungsforderungen für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemacht, weshalb auf weitere Ausführun- gen verzichtet werden kann. 12. Entschädigung und Genugtuung bei Freispruch und Einstellung
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus notwendiger Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO) sowie einen Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschädigung von Amtes wegen.
Der Beschuldigte wird in den Anklagepunkten 1.1.1; 1.3.1 und 1.6 freigespro- chen. Sodann wird das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in den Anklage- ziffern 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6, 1.3.2, 1.3.3, 1.3.6, 1.3.7, 1.3.8 eingestellt. Im Verhältnis zu den Anklageziffern, die zu einem Schuldspruch geführt haben, betreffen diese Anklageziffern einen erheblichen
- 72 - Teil des Gesamtverfahrens (rund 95%), weshalb in Berücksichtigung des ange- messenen Aufwandes der amtlichen Verteidigung (s. oben E. 11.1.3), der Ent- schädigungsanspruch des Beschuldigten auf Fr. 23‘439.− festzulegen ist. Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. Bei reduzierter Auferlegung der Verfahrenskosten ist der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidigung bloss im reduzierten Um- fang der Eidgenossenschaft zurückzubezahlen. Bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen eines Beschuldigten kann die Rückzahlungspflicht im Urteil bedin- gungslos angeordnet werden, womit der festgesetzte Betrag mit Eintreten der Rechtskraft des Urteils vollstreckbar wird. Wie oben festgehalten (E. 11.1.3) ist Rechtsanwalt Moeri für die amtliche Vertei- digung von der Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 24‘673.− zu entschädigen. Grundsätzlich ist der Beschuldigte hiefür rückzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). In Berücksichtigung des Entschädigungsanspruchs in der Höhe von Fr. 23‘439.− ist die Rückzahlungspflicht in diesem Umfang bzw. auf Fr. 1‘234.− zu reduzieren. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Eidgenossenschaft vom Betrag von Fr. 24‘673.− Ersatz im Umfang von Fr. 1‘234.− zu leisten. Damit ist die zu entrichtende Entschädigung von Fr. 23‘439.− für die Ausübung seiner Verfahrensrechte abgegolten.
Ein Anspruch auf Genugtuung besteht vorliegend nicht. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. 13. Beschlagnahme und Einziehungen
Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegen- stände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Ist der
- 73 - Grund für die Beschlagnahme weggefallen so hebt das Gericht die Beschlag- nahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs.1 StPO).
Die Gegenstände aus den Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten und des- sen Sohn (pag. 08-01-67 f., 08-02-22 f.) werden mit Ausnahme von in E. 13.3 thematisierten Posten eingezogen und vernichtet.
Folgende Gegenstände werden in den Verfahrensakten belassen: Asservat-Nr. 009‘451‘927 (Zürichsee-Zeitung vom 22. August 2011; vgl. pag. 08-1-42); Asser- vat-Nr. 009‘451‘949 (Zürichsee-Zeitung vom 14. August 2010; vgl. pag. 08-1-41); Asservat-Nr. 009‘461‘954 (Mehrzweckblock blau ab 06. Juli 2012 - 10. Juli 2013); Asservat-Nr. 009‘461‘965 (4 Arbeitsmappen, Stundenblätter); Asservat-Nr. 009‘461‘976 (Brief, Schreiben Strassenverkehrsamt). 14. Berichtigung
Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Bei der Berichtigung geht es darum, offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer, irrige Bezeichnung der Parteien und ähnliche Unrichtigkei- ten, zu korrigieren. Ein offenkundiges Versehen ist anzunehmen, wenn aus dem Text einer gerichtlichen Entscheidung klar hervorgeht, dass das, was die Straf- behörde aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was sie tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (BRÜSCHWEILER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2014, Art. 83 N 3).
In Ziff. I.9 des Urteildispositivs wurde die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung irrtümlicherweise mit Fr. 23‘806.80 anstelle von Fr. 24‘673.− ange- geben, weil die Entschädigung für die Hauptverhandlung und der Betrag für die Auslagen angepasst werden mussten. Aus den obigen Erwägungen (E. 11.1 ff.) geht klar hervor, nach welchen Kriterien das Gericht die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung festgelegt hat. Diese hat sodann eine Auswirkung auf die Rückzahlungsforderung der Eidgenossenschaft gegenüber dem Beschuldig- ten (Fr. 1‘234.− anstelle von Fr. 1‘200.−). Es liegt insoweit offenkundig ein Rech- nungsfehler vor, der mit dem vorliegenden Entscheid im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen ist.
- 74 - Die Strafkammer erkennt: I.
1. Das Strafverfahren gegen A. wird bezüglich der Anklageziffern 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6, 1.3.2, 1.3.3, 1.3.6, 1.3.7, 1.3.8 ein- gestellt (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). 2. Auf den Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.3.5 wird nicht eingetreten. 3. A. wird freigesprochen: − vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) gemäss Anklageziffer 1.1.1; − vom Vorwurf der versuchten qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 StGB) gemäss Anklageziffer 1.3.1; − vom Vorwurf der versuchten qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 StGB) gemäss Anklageziffer 1.6. 4. A. wird schuldig gesprochen: − der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), gemäss Anklageziffer 1.2.3; − der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) gemäss Anklageziffer 1.3.4; − der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) gemäss Anklageziffern 1.4 und 1.5. 5. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 165.−, unter An- rechnung der Untersuchungshaft von 24 Tagen, gesamthaft ausmachend Fr. 20‘790.−. 6. A. wird zudem bestraft mit einer Übertretungsbusse von Fr. 500.−; bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Ta- gen. 7. Für den Vollzug der Strafe wir der Kanton Zürich als zuständig erklärt.
- 75 - 8. Von den Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 41‘103.75 (Gebühr des Vorverfah- rens: Fr. 9‘600.−, Auslagen des Vorverfahrens: Fr. 25‘633.−, Gerichtsgebühr: Fr. 5‘000.−, Auslagen des Gerichts: Fr. 870.75) werden A. Fr. 2‘000.− zur Bezahlung auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, so redu- ziert sich der von diesem zu bezahlende Betrag auf Fr. 1‘750.−. 9. Von der Eidgenossenschaft wird Rechtsanwalt Gian Moeri für die amtliche Ver- teidigung von A. mit Fr. 24‘673.− (inkl. MWSt) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz im Umfang von Fr. 1‘234.− zu leisten. 10. Es wird keine Genugtuung ausgerichtet. II.
1. Alle beschlagnahmten Gegenstände gemäss der Materialauflistung aus den Hausdurchsuchungen bei A. sen. und jun. vom 6. und 8. Juli 2016 (pag. BA 08- 01-0067 und 0068; pag. BA 08-02-0022 und 0023) werden mit Ausnahme derje- nigen in Ziff. II. 2. eingezogen und vernichtet. 2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und in den Verfah- rensakten belassen: − Asservat-Nr. 009‘451‘927 (Zürichsee-Zeitung vom 22. August 2011); − Asservat-Nr. 009‘451‘949 (Zürichsee-Zeitung vom 14. August 2010); − Asservat-Nr. 009‘461‘954 (Mehrzweckblock blau ab 06. Juli 2012 - 10. Juli 2013); − Asservat-Nr. 009‘461‘965 (4 Arbeitsmappen, Stundenblätter); Asservat-Nr. 009‘461‘976 (Brief, Schreiben Strassenverkehrsamt). III.
A. wird verpflichtet, G. Schadenersatz im Betrag von Fr. 608.05 (zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Mai 2013) zu bezahlen.
- 76 - IV.
Dieses Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes, − Herrn Rechtsanwalt Gian Moeri, Verteidiger von A. (Beschuldigter) − Gemeindewerke B., z.H. C., (Privatklägerschaft) − D. AG, z.H. E., (Privatklägerschaft) − Herrn Rechtsanwalt G., von F. (Privatkläger) − Herrn G., (Privatkläger) − H., z.H. I., (Privatklägerschaft)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 77 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 21. Juni 2019