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CR.2021.7

Bundesstrafgericht · 2021-08-13 · Deutsch CH

Revision SK-Entscheid (Art. 410 StPO)

Sachverhalt

A. Vorgeschichte und vorinstanzliches Verfahren Mit Urteil SK.2018.30 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach Straf- kammer) vom 7. Dezember 2018 wurde der Gesuchsteller unter anderem der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) schuldig gesprochen (Dispositivziffer I.4) und mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 165.00, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 24 Tagen, gesamthaft ausmachend Fr. 20'790.00, sowie mit einer Übertretungs- busse von Fr. 500.00, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tritt, bestraft (Dispositivziffern I.5 sowie I.6). Im Übrigen stellte die Strafkammer das Strafverfahren gegen den Gesuch- steller in einer Reihe von Anklagepunkten ein (Dispositivziffer I.1), trat auf die Anklage teilweise nicht ein (Dispositivziffer I.2) und sprach den Gesuchsteller von verschiedenen Vorwürfen frei (Dispositivziffer I.3). Der Gesuchsteller focht das besagte Urteil in der Folge mit Beschwerde beim Bundesgericht an. Dies mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der Störung von Be- trieben, die der Allgemeinheit dienen, freizusprechen und für die Sachbeschädi- gung und die Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 160.00, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Über- tretungsbusse von Fr. 500.00 zu bestrafen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_935/2019 vom 17. Februar 2020 E. B). Mit Urteil 6B_935/2019 vom 17. Feb- ruar 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurück. Zufolge dieser Rückweisung eröffnete die Strafkammer das Verfahren neu unter der Verfahrensnummer SK.2020.6. Da das Bundesgericht das angefochtene Ur- teil lediglich in Bezug auf den Schuldspruch betreffend Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, aufgehoben hatte, wurde das Rückweisungsver- fahren SK.2020.6 lediglich auf diesen Tatvorwurf sowie die entsprechende Straf- zumessung und den Kosten- und Entschädigungspunkt beschränkt. Die übrigen Entscheidpunkte wurden zufolge Bestands lediglich neu eröffnet (vgl. Urteil SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 E. 1.2). Mit Urteil SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 sprach die Strafkammer den Gesuchsteller schliesslich vom Vorwurf der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), frei und eröffnete die Übrigen Urteilsziffern neu.

- 3 - B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 7. Juli 2021 um Revision des Urteils der Strafkammer SK.2020.6 vom 5. Mai 2020. Seine Begründung lautet im We- sentlichen wie folgt: Er sei mit Urteil der Strafkammer SK.2018.30 vom 5. Mai 2020 der mehrfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) verurteilt und mit einer Übertretungsbusse in der Höhe von Fr. 500.00 bestraft worden. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Obergerichts des Kantons Zürich habe ihm mit Schreiben vom 5. November 2019 mitgeteilt, dass zurzeit lediglich die Busse von 500.00 in Rechnung gestellt werden könne. Die entsprechende Rechnung vom 2. Dezember 2019 habe er am 16. Dezember 2019 beglichen, womit er diese Angelegenheit als erledigt erachtet habe. Offen- bar habe das Bundesstrafgericht (recte: die Strafkammer) von der Bezahlung der Busse durch ihn keine Kenntnis gehabt und dies im Urteilsspruch nicht berück- sichtigt. Entsprechend beantrage er die Streichung der Dispositivziffer I.6 des Urteils SK.2020.6 vom 5. Mai 2020. Neben dem erwähnten Schreiben der Zent- ralen Inkassostelle der Gerichte des Obergerichts des Kantons Zürich (CAR pag. 1.100.008 f.), legt er einen an ihn gerichteten Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2021 mit der Aufforderung zur Bezahlung von Fr. 500.00 (CAR pag. 1.100.004), eine Instruktionsverfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 2. Juli 2021 in Sachen Rechtsöffnung (CAR pag. 100.005 ff.) sowie einen die Zahlung vom 16. Dezem- ber 2019 über Fr. 500.00 an das Obergericht des Kantons Zürich bestätigenden Kontoauszug vom 31. Dezember 2019 auf (CAR 1.100.010 f.). Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 wurde den Verfahrensparteien die Zusammen- setzung des Spruchkörpers mitgeteilt (CAR pag. 1.200.001). Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 StPO (e contrario) wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Die Berufungskammer entschei- det in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Ver- fahrensleitung als zuständig bezeichnet wird (Art. 38b StBOG).

- 4 - 2. Eintretensvoraussetzungen 2.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann die Revision verlangt werden, wenn: neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich stren- gere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigespro- chenen Person herbeizuführen (lit. a); der Entscheid mit einem späteren Straf- entscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b); sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine straf- bare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Ver- urteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (lit. c). Laut Art. 410 Abs. 2 StPO kann die Revision ausserdem verlangt werden, wenn der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen und die Revision notwen- dig ist, um die Verletzung zu beseitigen. Schliesslich gelten nach Art. 60 Abs. 3 StPO die Bestimmungen über die Revision, wenn ein Ausstandsgrund ge- gen eine in der Strafbehörde tätige Person erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird. Die Aufzählung der Revisionsgründe in der StPO ist damit er- schöpfend (JACQUEMOUD-ROSSARI, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 410 StPO N. 19). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Be- rufungsgericht einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu be- zeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen eines Revi- sionsgrundes wäre somit nicht bloss zu behaupten, sondern auch zu substanti- ieren. Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, dass er die mit Ersturteil der Straf- kammer SK.2018.30 vom 7. Dezember 2018 gegen ihn zufolge mehrfacher Ver- kehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) ausgesprochene Übertretungsbusse von Fr. 500.00 bereits im Dezember 2019 bezahlt gehabt hätte, dies aber von der Strafkammer im Rechtsspruch des Zweiturteils SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Aus den aufgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass zwischen dem Gesuchsteller und der Zentralen Inkassostelle der Gerichte des Obergerichts des Kantons Zürich Unei- nigkeit darüber besteht, ob die mit Urteil SK.2018.30 vom 7. Dezember 2018 ausgesprochene (mit Urteil SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 bestätigte) Übertretungs- busse von Fr. 500.00 bereits bezahlt wurde. Damit bezieht sich der Gesuchsteller jedoch auf die allfällige Vollstreckung der Busse, welche nach Art. 373 StGB ge- mäss den Verfahren des Schulbetreibungs- und Konkursrechts durchzuführen ist (IMPERATORI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 373 StGB N. 2).

- 5 - Er macht zwar sinngemäss geltend, dass neue und erhebliche Tatsachen be- stünden, die der Strafkammer im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zum Ur- teilszeitpunkt des Rückweisungsurteils SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 unbekannt gewesen seien. Jedoch verkennt er, dass die geltend gemachte Tatsache der allfälligen Bezahlung der Übertretungsbusse im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 410 StPO weder neu noch erheblich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1; BGE 130 IV 72 E. 1; vgl. FINGERHUTH, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 410 StPO N. 61a f.). Sie ist nämlich vielmehr eine Folge des ersten Urteils SK.2018.30 vom 7. Dezember 2018, wobei die ausgesprochene Übertretungs- busse an sich im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unangefochten blieb (vgl. oben E. A, zweiter Absatz) und daher mit dem Zweiturteil SK.2020.6 der Strafkammer vom 5. Mai 2020 lediglich bestätigt wurde. Inwiefern eine im Hinblick auf die Vollstreckung einer Übertretungsbusse bestehende Uneinigkeit einen Revisionsgrund im Sinne einer anderen der in Art. 410 Abs. 1 StPO veran- kerten Varianten begründen vermöchte, erschliesst sich dem Gericht darüber hinaus nicht. Selbst wenn – wie vom Gesuchsteller geltend gemacht – von der effektiven Bezahlung der Übertretungsbusse im Dezember 2019 (d.h. noch vor Ergehen des Zweiturteils SK.2020.6 vom 5. Mai 2020) durch ihn auszugehen wäre, so handelt es sich diesbezüglich einzig um eine (formelle) Frage der Voll- streckung, welche im Kontext des Volltreckungsverfahrens zu thematisieren ist, mit dem (materiellen) Urteilsverfahren jedoch nichts zu tun hat und der entspre- chend revisionsrechtlich keine Bedeutung zukommen kann. 2.2 Da sich das Revisionsgesuch auf keinen der gesetzlich vorgesehenen Revisi- onsgründe stützt, ist es offensichtlich unbegründet. 2.3 Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 (e contrario) StPO verzichtet das Gericht auf einen Schriftenwechsel und tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein, falls Letzteres offensichtlich unbegründet ist. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. 3. Gerichtskosten und Parteientschädigungen Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichts- gebühr dem Gesuchsteller aufzuerlegen und auf Fr. 200.00 festzusetzen (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR). Es sind keine Parteienschädigungen zuzusprechen.

- 6 - Die Berufungskammer beschliesst:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 Tagen, gesamthaft ausmachend Fr. 20'790.00, sowie mit einer Übertretungs- busse von Fr. 500.00, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tritt, bestraft (Dispositivziffern I.5 sowie I.6). Im Übrigen stellte die Strafkammer das Strafverfahren gegen den Gesuch- steller in einer Reihe von Anklagepunkten ein (Dispositivziffer I.1), trat auf die Anklage teilweise nicht ein (Dispositivziffer I.2) und sprach den Gesuchsteller von verschiedenen Vorwürfen frei (Dispositivziffer I.3). Der Gesuchsteller focht das besagte Urteil in der Folge mit Beschwerde beim Bundesgericht an. Dies mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der Störung von Be- trieben, die der Allgemeinheit dienen, freizusprechen und für die Sachbeschädi- gung und die Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 160.00, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Über- tretungsbusse von Fr. 500.00 zu bestrafen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_935/2019 vom 17. Februar 2020 E. B). Mit Urteil 6B_935/2019 vom 17. Feb- ruar 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurück. Zufolge dieser Rückweisung eröffnete die Strafkammer das Verfahren neu unter der Verfahrensnummer SK.2020.6. Da das Bundesgericht das angefochtene Ur- teil lediglich in Bezug auf den Schuldspruch betreffend Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, aufgehoben hatte, wurde das Rückweisungsver- fahren SK.2020.6 lediglich auf diesen Tatvorwurf sowie die entsprechende Straf- zumessung und den Kosten- und Entschädigungspunkt beschränkt. Die übrigen Entscheidpunkte wurden zufolge Bestands lediglich neu eröffnet (vgl. Urteil SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 E. 1.2). Mit Urteil SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 sprach die Strafkammer den Gesuchsteller schliesslich vom Vorwurf der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), frei und eröffnete die Übrigen Urteilsziffern neu.

- 3 - B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 7. Juli 2021 um Revision des Urteils der Strafkammer SK.2020.6 vom 5. Mai 2020. Seine Begründung lautet im We- sentlichen wie folgt: Er sei mit Urteil der Strafkammer SK.2018.30 vom 5. Mai 2020 der mehrfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) verurteilt und mit einer Übertretungsbusse in der Höhe von Fr. 500.00 bestraft worden. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Obergerichts des Kantons Zürich habe ihm mit Schreiben vom 5. November 2019 mitgeteilt, dass zurzeit lediglich die Busse von 500.00 in Rechnung gestellt werden könne. Die entsprechende Rechnung vom 2. Dezember 2019 habe er am 16. Dezember 2019 beglichen, womit er diese Angelegenheit als erledigt erachtet habe. Offen- bar habe das Bundesstrafgericht (recte: die Strafkammer) von der Bezahlung der Busse durch ihn keine Kenntnis gehabt und dies im Urteilsspruch nicht berück- sichtigt. Entsprechend beantrage er die Streichung der Dispositivziffer I.6 des Urteils SK.2020.6 vom 5. Mai 2020. Neben dem erwähnten Schreiben der Zent- ralen Inkassostelle der Gerichte des Obergerichts des Kantons Zürich (CAR pag. 1.100.008 f.), legt er einen an ihn gerichteten Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2021 mit der Aufforderung zur Bezahlung von Fr. 500.00 (CAR pag. 1.100.004), eine Instruktionsverfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 2. Juli 2021 in Sachen Rechtsöffnung (CAR pag. 100.005 ff.) sowie einen die Zahlung vom 16. Dezem- ber 2019 über Fr. 500.00 an das Obergericht des Kantons Zürich bestätigenden Kontoauszug vom 31. Dezember 2019 auf (CAR 1.100.010 f.). Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 wurde den Verfahrensparteien die Zusammen- setzung des Spruchkörpers mitgeteilt (CAR pag. 1.200.001). Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 StPO (e contrario) wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Die Berufungskammer entschei- det in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Ver- fahrensleitung als zuständig bezeichnet wird (Art. 38b StBOG).

- 4 - 2. Eintretensvoraussetzungen 2.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann die Revision verlangt werden, wenn: neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich stren- gere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigespro- chenen Person herbeizuführen (lit. a); der Entscheid mit einem späteren Straf- entscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b); sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine straf- bare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Ver- urteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (lit. c). Laut Art. 410 Abs. 2 StPO kann die Revision ausserdem verlangt werden, wenn der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen und die Revision notwen- dig ist, um die Verletzung zu beseitigen. Schliesslich gelten nach Art. 60 Abs. 3 StPO die Bestimmungen über die Revision, wenn ein Ausstandsgrund ge- gen eine in der Strafbehörde tätige Person erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird. Die Aufzählung der Revisionsgründe in der StPO ist damit er- schöpfend (JACQUEMOUD-ROSSARI, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 410 StPO N. 19). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Be- rufungsgericht einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu be- zeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen eines Revi- sionsgrundes wäre somit nicht bloss zu behaupten, sondern auch zu substanti- ieren. Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, dass er die mit Ersturteil der Straf- kammer SK.2018.30 vom 7. Dezember 2018 gegen ihn zufolge mehrfacher Ver- kehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) ausgesprochene Übertretungsbusse von Fr. 500.00 bereits im Dezember 2019 bezahlt gehabt hätte, dies aber von der Strafkammer im Rechtsspruch des Zweiturteils SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Aus den aufgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass zwischen dem Gesuchsteller und der Zentralen Inkassostelle der Gerichte des Obergerichts des Kantons Zürich Unei- nigkeit darüber besteht, ob die mit Urteil SK.2018.30 vom 7. Dezember 2018 ausgesprochene (mit Urteil SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 bestätigte) Übertretungs- busse von Fr. 500.00 bereits bezahlt wurde. Damit bezieht sich der Gesuchsteller jedoch auf die allfällige Vollstreckung der Busse, welche nach Art. 373 StGB ge- mäss den Verfahren des Schulbetreibungs- und Konkursrechts durchzuführen ist (IMPERATORI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 373 StGB N. 2).

- 5 - Er macht zwar sinngemäss geltend, dass neue und erhebliche Tatsachen be- stünden, die der Strafkammer im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zum Ur- teilszeitpunkt des Rückweisungsurteils SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 unbekannt gewesen seien. Jedoch verkennt er, dass die geltend gemachte Tatsache der allfälligen Bezahlung der Übertretungsbusse im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 410 StPO weder neu noch erheblich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1; BGE 130 IV 72 E. 1; vgl. FINGERHUTH, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 410 StPO N. 61a f.). Sie ist nämlich vielmehr eine Folge des ersten Urteils SK.2018.30 vom 7. Dezember 2018, wobei die ausgesprochene Übertretungs- busse an sich im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unangefochten blieb (vgl. oben E. A, zweiter Absatz) und daher mit dem Zweiturteil SK.2020.6 der Strafkammer vom 5. Mai 2020 lediglich bestätigt wurde. Inwiefern eine im Hinblick auf die Vollstreckung einer Übertretungsbusse bestehende Uneinigkeit einen Revisionsgrund im Sinne einer anderen der in Art. 410 Abs. 1 StPO veran- kerten Varianten begründen vermöchte, erschliesst sich dem Gericht darüber hinaus nicht. Selbst wenn – wie vom Gesuchsteller geltend gemacht – von der effektiven Bezahlung der Übertretungsbusse im Dezember 2019 (d.h. noch vor Ergehen des Zweiturteils SK.2020.6 vom 5. Mai 2020) durch ihn auszugehen wäre, so handelt es sich diesbezüglich einzig um eine (formelle) Frage der Voll- streckung, welche im Kontext des Volltreckungsverfahrens zu thematisieren ist, mit dem (materiellen) Urteilsverfahren jedoch nichts zu tun hat und der entspre- chend revisionsrechtlich keine Bedeutung zukommen kann. 2.2 Da sich das Revisionsgesuch auf keinen der gesetzlich vorgesehenen Revisi- onsgründe stützt, ist es offensichtlich unbegründet. 2.3 Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 (e contrario) StPO verzichtet das Gericht auf einen Schriftenwechsel und tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein, falls Letzteres offensichtlich unbegründet ist. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. 3. Gerichtskosten und Parteientschädigungen Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichts- gebühr dem Gesuchsteller aufzuerlegen und auf Fr. 200.00 festzusetzen (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR). Es sind keine Parteienschädigungen zuzusprechen.

- 6 - Die Berufungskammer beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. August 2021 Berufungskammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende Barbara Loppacher und Olivier Thormann Gerichtsschreiber Ömer Keskin Parteien

A. Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Revision gegen das Urteil der Strafkammer SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 (Art. 410 ff. StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CR.2021.7

- 2 - Sachverhalt: A. Vorgeschichte und vorinstanzliches Verfahren Mit Urteil SK.2018.30 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach Straf- kammer) vom 7. Dezember 2018 wurde der Gesuchsteller unter anderem der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) schuldig gesprochen (Dispositivziffer I.4) und mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 165.00, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 24 Tagen, gesamthaft ausmachend Fr. 20'790.00, sowie mit einer Übertretungs- busse von Fr. 500.00, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tritt, bestraft (Dispositivziffern I.5 sowie I.6). Im Übrigen stellte die Strafkammer das Strafverfahren gegen den Gesuch- steller in einer Reihe von Anklagepunkten ein (Dispositivziffer I.1), trat auf die Anklage teilweise nicht ein (Dispositivziffer I.2) und sprach den Gesuchsteller von verschiedenen Vorwürfen frei (Dispositivziffer I.3). Der Gesuchsteller focht das besagte Urteil in der Folge mit Beschwerde beim Bundesgericht an. Dies mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der Störung von Be- trieben, die der Allgemeinheit dienen, freizusprechen und für die Sachbeschädi- gung und die Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 160.00, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Über- tretungsbusse von Fr. 500.00 zu bestrafen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_935/2019 vom 17. Februar 2020 E. B). Mit Urteil 6B_935/2019 vom 17. Feb- ruar 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurück. Zufolge dieser Rückweisung eröffnete die Strafkammer das Verfahren neu unter der Verfahrensnummer SK.2020.6. Da das Bundesgericht das angefochtene Ur- teil lediglich in Bezug auf den Schuldspruch betreffend Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, aufgehoben hatte, wurde das Rückweisungsver- fahren SK.2020.6 lediglich auf diesen Tatvorwurf sowie die entsprechende Straf- zumessung und den Kosten- und Entschädigungspunkt beschränkt. Die übrigen Entscheidpunkte wurden zufolge Bestands lediglich neu eröffnet (vgl. Urteil SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 E. 1.2). Mit Urteil SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 sprach die Strafkammer den Gesuchsteller schliesslich vom Vorwurf der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), frei und eröffnete die Übrigen Urteilsziffern neu.

- 3 - B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 7. Juli 2021 um Revision des Urteils der Strafkammer SK.2020.6 vom 5. Mai 2020. Seine Begründung lautet im We- sentlichen wie folgt: Er sei mit Urteil der Strafkammer SK.2018.30 vom 5. Mai 2020 der mehrfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) verurteilt und mit einer Übertretungsbusse in der Höhe von Fr. 500.00 bestraft worden. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Obergerichts des Kantons Zürich habe ihm mit Schreiben vom 5. November 2019 mitgeteilt, dass zurzeit lediglich die Busse von 500.00 in Rechnung gestellt werden könne. Die entsprechende Rechnung vom 2. Dezember 2019 habe er am 16. Dezember 2019 beglichen, womit er diese Angelegenheit als erledigt erachtet habe. Offen- bar habe das Bundesstrafgericht (recte: die Strafkammer) von der Bezahlung der Busse durch ihn keine Kenntnis gehabt und dies im Urteilsspruch nicht berück- sichtigt. Entsprechend beantrage er die Streichung der Dispositivziffer I.6 des Urteils SK.2020.6 vom 5. Mai 2020. Neben dem erwähnten Schreiben der Zent- ralen Inkassostelle der Gerichte des Obergerichts des Kantons Zürich (CAR pag. 1.100.008 f.), legt er einen an ihn gerichteten Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2021 mit der Aufforderung zur Bezahlung von Fr. 500.00 (CAR pag. 1.100.004), eine Instruktionsverfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 2. Juli 2021 in Sachen Rechtsöffnung (CAR pag. 100.005 ff.) sowie einen die Zahlung vom 16. Dezem- ber 2019 über Fr. 500.00 an das Obergericht des Kantons Zürich bestätigenden Kontoauszug vom 31. Dezember 2019 auf (CAR 1.100.010 f.). Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 wurde den Verfahrensparteien die Zusammen- setzung des Spruchkörpers mitgeteilt (CAR pag. 1.200.001). Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 StPO (e contrario) wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Die Berufungskammer entschei- det in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Ver- fahrensleitung als zuständig bezeichnet wird (Art. 38b StBOG).

- 4 - 2. Eintretensvoraussetzungen 2.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann die Revision verlangt werden, wenn: neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich stren- gere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigespro- chenen Person herbeizuführen (lit. a); der Entscheid mit einem späteren Straf- entscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b); sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine straf- bare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Ver- urteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (lit. c). Laut Art. 410 Abs. 2 StPO kann die Revision ausserdem verlangt werden, wenn der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen und die Revision notwen- dig ist, um die Verletzung zu beseitigen. Schliesslich gelten nach Art. 60 Abs. 3 StPO die Bestimmungen über die Revision, wenn ein Ausstandsgrund ge- gen eine in der Strafbehörde tätige Person erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird. Die Aufzählung der Revisionsgründe in der StPO ist damit er- schöpfend (JACQUEMOUD-ROSSARI, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 410 StPO N. 19). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Be- rufungsgericht einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu be- zeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen eines Revi- sionsgrundes wäre somit nicht bloss zu behaupten, sondern auch zu substanti- ieren. Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, dass er die mit Ersturteil der Straf- kammer SK.2018.30 vom 7. Dezember 2018 gegen ihn zufolge mehrfacher Ver- kehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) ausgesprochene Übertretungsbusse von Fr. 500.00 bereits im Dezember 2019 bezahlt gehabt hätte, dies aber von der Strafkammer im Rechtsspruch des Zweiturteils SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Aus den aufgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass zwischen dem Gesuchsteller und der Zentralen Inkassostelle der Gerichte des Obergerichts des Kantons Zürich Unei- nigkeit darüber besteht, ob die mit Urteil SK.2018.30 vom 7. Dezember 2018 ausgesprochene (mit Urteil SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 bestätigte) Übertretungs- busse von Fr. 500.00 bereits bezahlt wurde. Damit bezieht sich der Gesuchsteller jedoch auf die allfällige Vollstreckung der Busse, welche nach Art. 373 StGB ge- mäss den Verfahren des Schulbetreibungs- und Konkursrechts durchzuführen ist (IMPERATORI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 373 StGB N. 2).

- 5 - Er macht zwar sinngemäss geltend, dass neue und erhebliche Tatsachen be- stünden, die der Strafkammer im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zum Ur- teilszeitpunkt des Rückweisungsurteils SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 unbekannt gewesen seien. Jedoch verkennt er, dass die geltend gemachte Tatsache der allfälligen Bezahlung der Übertretungsbusse im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 410 StPO weder neu noch erheblich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1; BGE 130 IV 72 E. 1; vgl. FINGERHUTH, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 410 StPO N. 61a f.). Sie ist nämlich vielmehr eine Folge des ersten Urteils SK.2018.30 vom 7. Dezember 2018, wobei die ausgesprochene Übertretungs- busse an sich im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unangefochten blieb (vgl. oben E. A, zweiter Absatz) und daher mit dem Zweiturteil SK.2020.6 der Strafkammer vom 5. Mai 2020 lediglich bestätigt wurde. Inwiefern eine im Hinblick auf die Vollstreckung einer Übertretungsbusse bestehende Uneinigkeit einen Revisionsgrund im Sinne einer anderen der in Art. 410 Abs. 1 StPO veran- kerten Varianten begründen vermöchte, erschliesst sich dem Gericht darüber hinaus nicht. Selbst wenn – wie vom Gesuchsteller geltend gemacht – von der effektiven Bezahlung der Übertretungsbusse im Dezember 2019 (d.h. noch vor Ergehen des Zweiturteils SK.2020.6 vom 5. Mai 2020) durch ihn auszugehen wäre, so handelt es sich diesbezüglich einzig um eine (formelle) Frage der Voll- streckung, welche im Kontext des Volltreckungsverfahrens zu thematisieren ist, mit dem (materiellen) Urteilsverfahren jedoch nichts zu tun hat und der entspre- chend revisionsrechtlich keine Bedeutung zukommen kann. 2.2 Da sich das Revisionsgesuch auf keinen der gesetzlich vorgesehenen Revisi- onsgründe stützt, ist es offensichtlich unbegründet. 2.3 Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 (e contrario) StPO verzichtet das Gericht auf einen Schriftenwechsel und tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein, falls Letzteres offensichtlich unbegründet ist. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. 3. Gerichtskosten und Parteientschädigungen Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichts- gebühr dem Gesuchsteller aufzuerlegen und auf Fr. 200.00 festzusetzen (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR). Es sind keine Parteienschädigungen zuzusprechen.

- 6 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Herrn Staatsanwalt Johannes Rinnerthaler, Bundesanwaltschaft - Herrn A. Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht Strafkammer Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 16. August 2021