Diebstahl
Erwägungen (3 Absätze)
E. 20 TPF 2018 20
4. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. vom 27. Oktober 2017 (SK.2017.36)
Diebstahl
Art. 139 Ziff. 1 StGB
Gewahrsamsbruch durch Verstecken von Gegenständen am Arbeitsplatz (E. 2.3.2.1b).
Vol
Art. 139 ch. 1 CP
Rupture de la possession par la dissimulation d’objets sur le lieu de travail (consid. 2.3.2.1b).
Furto
Art. 139 n. 1 CP
Violazione della custodia mediante occultamento degli oggetti sul posto di lavoro (consid. 2.3.2.1b).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. wurde vorgeworfen, als Mitarbeiter der Schweizerischen Post im Briefzentrum International (BZI), über einen längeren Zeitraum hinweg sogenannte IBRS-Sendungen ins Ausland, welche regelmässig Bargeldbeträge für die Teilnahme an ausländischen Lotterien enthielten, im Rahmen der Sortierung von Postsendungen an seinem Arbeitsplatz gestohlen zu haben.
Die Strafkammer sprach A. unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig.
Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2018 vom 28. November 2018: Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
TPF 2018 20
E. 21 Aus den Erwägungen:
2.3.1.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Die Tathandlung besteht in der Wegnahme der Sache, d.h. im Bruch fremden und in der Begründung neuen Gewahrsams an der Sache (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 139 StGB N. 3 m.w.H.). Der Gewahrsamsbruch besteht dabei darin, dass dem Gewahrsamsinhaber der Gewahrsam, also dessen Verfügungsmöglichkeit über die Sache, gegen oder zumindest ohne seinen Willen aufgehoben wird. Dies beispielsweise durch Verstecken der Sache innerhalb der Herrschaftssphäre des Gewahrsamsträgers. Vollendet ist die Tat mit der Begründung des neuen Gewahrsams. Entscheidend ist hierbei das Ergreifen der Sache auf eine Weise, welche die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufhebt, dem Täter also die Möglichkeit der Wegschaffung verschafft (sog. Ablation) und er dadurch die alleinige Einwirkungsmöglichkeit erhält (Apprehensionstheorie). Ergreifen mit der Möglichkeit der Wegschaffung ist üblicherweise gegeben, wenn der Täter die Sache auf sich trägt, in oder unter seinen Kleidern, Taschen, in seinem Auto. Entsprechend ist auch zu entscheiden, wenn sich der Täter noch im Herrschaftsbereich eines anderen aufhält. Mit dem Verstecken der Sache am Körper oder in seinen Kleidern begründet der Täter seinen Gewahrsam daran. Dies auch dann, wenn z.B. das Geschäft Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, wie etwa elektronische Sicherungsschranken (vgl. zum Ganzen: NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2013, Art. 139 StGB N. 51, 64 f., mit Hinweis auf BGE 98 IV 83 S. 84; 92 IV 89 S. 91; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 13 N. 88; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 139 StGB N. 8). […]
2.3.2.1 b) Die Absender der IBRS-Sendungen gaben mit der Postaufgabe den Gewahrsam an diesen auf und vertrauten sie der Post an, welche sie nun in Gewahrsam hatte. Der Beschuldigte war für die Sortierung der IBRS- Sendungen nicht zuständig; er musste sie auch nicht am Arbeitsplatz Sortierung abholen oder von dort weiterbefördern. Seine Aufgabe bestand vielmehr darin, die im BZI eintreffenden Briefbehälter, in denen sich auch IBRS-Sendungen befanden, vom Förderband zu nehmen und dem ID- Bereich bzw. der Sortierstelle zu übergeben. Damit war seine diesbezügliche Tätigkeit beendet. Im Zeitpunkt, als er die bereits sortierten
TPF 2018 22
E. 22 IBRS-Sendungen bei der Sortierstelle behändigte und diese an seinen Arbeitsplatz verbrachte, führte er mithin keine ihm obliegende Aufgabe aus. Indem er zu einem späteren Zeitpunkt die Sendungen in seine Schuhe steckte, entfernte er sie aus dem Herrschaftsbereich der Post. Er brach damit deren Gewahrsam und begründete eigenen Gewahrsam. Trotz stichprobenartigen Kontrollen – von welchen der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum nicht erfasst wurde – war der Beschuldigte in der Lage, die Sendungen jeweils aus dem BZI mitzunehmen. […]
TPF 2018 22
5. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 15. Dezember 2017 (SK.2017.43)
Terrorismus
Art. 2 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen
Würdigung des Sachverhalts unter den Gesichtspunkten der Generalklausel der «Förderung auf andere Weise» (E. 2.3) und der Tathandlung der personellen Unterstützung (E. 2.4).
Terrorisme
Art. 2 al. 1 et 2 de la loi fédérale interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique» et les organisations apparentées
Examen de l’état de fait déterminant, du point de vue de la clause générale de l’«encouragement d’une autre manière» (consid. 2.3) et de la forme du soutien personnel (consid. 2.4).
Terrorismo
Art. 2 cpv. 1 e 2 della legge federale che vieta i gruppi «Al-Qaïda» e «Stato islamico» nonché le organizzazioni associate
Valutazione della fattispecie dal punto di vista della clausola generale della «promozione in altro modo» (consid. 2.3) e della forma del sostegno personale (consid. 2.4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2018 20
20
TPF 2018 20
4. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. vom 27. Oktober 2017 (SK.2017.36)
Diebstahl
Art. 139 Ziff. 1 StGB
Gewahrsamsbruch durch Verstecken von Gegenständen am Arbeitsplatz (E. 2.3.2.1b).
Vol
Art. 139 ch. 1 CP
Rupture de la possession par la dissimulation d’objets sur le lieu de travail (consid. 2.3.2.1b).
Furto
Art. 139 n. 1 CP
Violazione della custodia mediante occultamento degli oggetti sul posto di lavoro (consid. 2.3.2.1b).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. wurde vorgeworfen, als Mitarbeiter der Schweizerischen Post im Briefzentrum International (BZI), über einen längeren Zeitraum hinweg sogenannte IBRS-Sendungen ins Ausland, welche regelmässig Bargeldbeträge für die Teilnahme an ausländischen Lotterien enthielten, im Rahmen der Sortierung von Postsendungen an seinem Arbeitsplatz gestohlen zu haben.
Die Strafkammer sprach A. unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig.
Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2018 vom 28. November 2018: Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
TPF 2018 20 21
Aus den Erwägungen:
2.3.1.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Die Tathandlung besteht in der Wegnahme der Sache, d.h. im Bruch fremden und in der Begründung neuen Gewahrsams an der Sache (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 139 StGB N. 3 m.w.H.). Der Gewahrsamsbruch besteht dabei darin, dass dem Gewahrsamsinhaber der Gewahrsam, also dessen Verfügungsmöglichkeit über die Sache, gegen oder zumindest ohne seinen Willen aufgehoben wird. Dies beispielsweise durch Verstecken der Sache innerhalb der Herrschaftssphäre des Gewahrsamsträgers. Vollendet ist die Tat mit der Begründung des neuen Gewahrsams. Entscheidend ist hierbei das Ergreifen der Sache auf eine Weise, welche die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufhebt, dem Täter also die Möglichkeit der Wegschaffung verschafft (sog. Ablation) und er dadurch die alleinige Einwirkungsmöglichkeit erhält (Apprehensionstheorie). Ergreifen mit der Möglichkeit der Wegschaffung ist üblicherweise gegeben, wenn der Täter die Sache auf sich trägt, in oder unter seinen Kleidern, Taschen, in seinem Auto. Entsprechend ist auch zu entscheiden, wenn sich der Täter noch im Herrschaftsbereich eines anderen aufhält. Mit dem Verstecken der Sache am Körper oder in seinen Kleidern begründet der Täter seinen Gewahrsam daran. Dies auch dann, wenn z.B. das Geschäft Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, wie etwa elektronische Sicherungsschranken (vgl. zum Ganzen: NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2013, Art. 139 StGB N. 51, 64 f., mit Hinweis auf BGE 98 IV 83 S. 84; 92 IV 89 S. 91; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 13 N. 88; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 139 StGB N. 8). […]
2.3.2.1 b) Die Absender der IBRS-Sendungen gaben mit der Postaufgabe den Gewahrsam an diesen auf und vertrauten sie der Post an, welche sie nun in Gewahrsam hatte. Der Beschuldigte war für die Sortierung der IBRS- Sendungen nicht zuständig; er musste sie auch nicht am Arbeitsplatz Sortierung abholen oder von dort weiterbefördern. Seine Aufgabe bestand vielmehr darin, die im BZI eintreffenden Briefbehälter, in denen sich auch IBRS-Sendungen befanden, vom Förderband zu nehmen und dem ID- Bereich bzw. der Sortierstelle zu übergeben. Damit war seine diesbezügliche Tätigkeit beendet. Im Zeitpunkt, als er die bereits sortierten
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IBRS-Sendungen bei der Sortierstelle behändigte und diese an seinen Arbeitsplatz verbrachte, führte er mithin keine ihm obliegende Aufgabe aus. Indem er zu einem späteren Zeitpunkt die Sendungen in seine Schuhe steckte, entfernte er sie aus dem Herrschaftsbereich der Post. Er brach damit deren Gewahrsam und begründete eigenen Gewahrsam. Trotz stichprobenartigen Kontrollen – von welchen der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum nicht erfasst wurde – war der Beschuldigte in der Lage, die Sendungen jeweils aus dem BZI mitzunehmen. […]
TPF 2018 22
5. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 15. Dezember 2017 (SK.2017.43)
Terrorismus
Art. 2 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen
Würdigung des Sachverhalts unter den Gesichtspunkten der Generalklausel der «Förderung auf andere Weise» (E. 2.3) und der Tathandlung der personellen Unterstützung (E. 2.4).
Terrorisme
Art. 2 al. 1 et 2 de la loi fédérale interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique» et les organisations apparentées
Examen de l’état de fait déterminant, du point de vue de la clause générale de l’«encouragement d’une autre manière» (consid. 2.3) et de la forme du soutien personnel (consid. 2.4).
Terrorismo
Art. 2 cpv. 1 e 2 della legge federale che vieta i gruppi «Al-Qaïda» e «Stato islamico» nonché le organizzazioni associate
Valutazione della fattispecie dal punto di vista della clausola generale della «promozione in altro modo» (consid. 2.3) e della forma del sostegno personale (consid. 2.4).