Vorteilsannahme
Erwägungen (12 Absätze)
E. 20 intermédiaire financier pour une violation de l’obligation de communiquer (art. 37 LBA) qui avait pris fin en 2007 déjà. Partant, dans ce contexte, tant le principe de la légalité que celui de la non-rétroactivité ne sont pas violés.
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3. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 5. Juni 2020 (CA.2019.24)
Vorteilsannahme
Art. 322sexies StGB
Tatbestandsmerkmale des Art. 322sexies StGB (E. II.1.6–1.6.4.2). Eine einwöchige Jagdreise in der Umgebung von Moskau stellt einen «Vorteil» im Sinne von Art. 322sexies StGB dar. Entscheidend ist, was der Beschuldigte für das Jagderlebnis hätte bezahlen müssen, wenn er es nicht angeboten/bezahlt erhalten hätte. Eine Woche Jagdferien stellt zudem keinen erlaubten geringfügigen, sozial üblichen Vorteil nach Art. 322decies Abs. 1 lit. b StGB dar, selbst wenn deren Wert Fr. 200.– nicht übersteigen würde (E. II.1.6.2–1.6.3.1).
Subjektiver Tatbestand, Verbotsirrtum (E. II.1.7 f.).
Acceptation d’un avantage
Art. 322sexies CP
Éléments constitutifs de l’art. 322sexies CP (consid. II.1.6–1.6.4.2). Un voyage de chasse d’une semaine dans les environs de Moscou constitue un «avantage» au sens de l’art. 322sexies CP. Ce qui est déterminant, c’est la somme qu’aurait dû débourser le prévenu pour cette expérience de chasse si elle ne lui avait pas été offerte ou payée. Une semaine de vacances de chasse ne constitue pas un avantage de faible importance conforme aux usages sociaux au sens de l’art. 322decies al. 1 let. b CP, et ce même si sa valeur ne dépasserait pas fr. 200.– (consid. II.1.6.2–1.6.3.1).
Éléments subjectifs de l’infraction, erreur sur l’illicéité (consid. II.1.7 s.).
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E. 21 Accettazione di vantaggi
Art. 322sexies CP
Elementi costitutivi del reato di cui all’art. 322sexies CP (consid. II.1.6–1.6.4.2). Un viaggio di caccia di una settimana nelle vicinanze di Mosca costituisce un «vantaggio» ai sensi dell’art. 322sexies CP. Decisivo è ciò che l’imputato avrebbe dovuto pagare per l’esperienza di caccia, se questa non gli fosse stata offerta/pagata. Una settimana di vacanze di caccia non costituisce inoltre un vantaggio di lieve entità, usuale nelle relazioni sociali secondo l’art. 322decies cpv. 1 lett. b CP, neppure se il suo valore non dovesse superare fr. 200.– (consid. II.1.6.2–1.6.3.1).
Elemento soggettivo del reato, errore di diritto (consid. II.1.7 s.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A., ein promovierter Slawist, war bei der Bundeskriminalpolizei (BKP) als Ermittler tätig. Im Rahmen dieser Anstellung stand er in den Jahren 2013 bis 2017 der Bundesanwaltschaft (BA) im Zusammenhang mit Strafverfahren, Rechtshilfeersuchen und Vorgängen mit Bezug zur Russischen Föderation als Russland-Experte und geostrategisch-kultureller Berater zur Seite. Im Frühling/Sommer 2014 und im Herbst 2015 reiste er mit einer Delegation der BA im Zusammenhang mit laufenden Verfahren nach Russland und traf sich dort mit Funktionären der Russischen Föderation, u.a. mit dem damaligen Chef der Hauptabteilung Ausland der russischen Generalstaatsanwaltschaft (RGST) und per 1. Januar 2017 zum stellvertretenden Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation beförderten D., mit welchem er seit längerem bekannt war. Im Nachgang zu einem Treffen an einem nicht näher bestimmbaren Datum in der Zeit von 2016 bis 2017 in der Schweiz erhielt A. von D. per Telefon das Angebot, mit russischen Funktionären eine Woche in Russland auf der Jagd zu verbringen. A. nahm das Angebot an und reiste in der Folge für eine Woche in ein Jagdresort in Kamtschatka, wo er Bären jagte und angelte. Anlässlich dieser Jagdreise besprach er mit D. (der in der Zwischenzeit verstorben ist) laufende Verfahren der BA. Mit Ausnahme der Kosten für den Flug von der Schweiz nach Moskau wurden alle Leistungen, inkl. Flug von Moskau nach Kamtschatka, Aufenthalt und Verpflegung, von russischer Seite bezahlt.
Am 8. Februar 2017 stellte das Bundesamt für Polizei wegen dieses und weiterer Sachverhalte gegen A. Strafanzeige wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses und Sich bestechen
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E. 22 lassens. Die BA sprach A. mit Strafbefehl vom 11. Januar 2019 wegen mehrfacher Vorteilsannahme schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 190.–, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2’500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen. Das Verfahren wegen Amtsanmassung und Amtsmissbrauchs stellte sie ein. In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses war kein Verfahren eröffnet worden.
Auf Einsprache des Beurteilten erklärte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Einzelrichter) A. mit Urteil SK.2019.25 vom 4. Juni 2019 der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit der Jagdreise nach Kamtschatka im August 2016 schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 150.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. In Bezug auf die weiteren drei angeklagten Sachverhaltskomplexe sprach es ihn frei. Ferner begründete es gegen A. eine Ersatzforderung von Fr. 5’000.– zugunsten der Eidgenossenschaft.
In teilweiser Gutheissung einer vom Beurteilten gegen diesen Entscheid geführten Berufung erklärte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts A. am 5. Juni 2020 der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit der Jagdreise nach Kamtschatka schuldig und sah im Sinne von Art. 54 StGB von einer Bestrafung ab. Im Übrigen sprach es ihn frei und sah von der Erhebung einer Ersatzforderung ab.
Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2020 vom 17. November 2021: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Aus den Erwägungen:
1.6 Objektiver Tatbestand
1.6.1 Tatbestandsmerkmal des Beamten (Art. 322sexies i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB)
1.6.1.1 Nachdem er diese vor der Vorinstanz noch anerkannt hatte, bestreitet der Beschuldigte vorliegend seine Amtsträgereigenschaft im Sinne von Art. 322sexies i.V.m. 110 Abs. 3 StGB. Zwar sei er in der anklagerelevanten
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E. 23 Zeit Mitarbeiter der BKP resp. der BA und somit öffentlich-rechtlicher Angestellter bzw. Beamter gewesen. Jedoch habe er effektiv keine Befugnis oder Möglichkeit gehabt, die Rechtshilfe- oder andere Verfahren zu beeinflussen, weshalb er vom strafrechtlichen Amtsträgerbegriff auszunehmen sei. Diese Auffassung geht fehl. Zwar verfügte der Beschuldigte in seiner Tätigkeit bei der BA als geostrategisch-kultureller Berater und Dolmetscher/Übersetzer im Bereich Rechtshilfe Schweiz/Russland über keine formellen Entscheidungsbefugnisse. Jedoch war er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und den ausgezeichneten Kenntnissen der russischen Sprache/Kultur eine wichtige Referenz für die jeweiligen Entscheidungsträger der BA. Er war eine Vertrauensperson und hatte somit auf Schweizer Seite zumindest indirekten/vorbereitenden Einfluss auf den Gang des jeweiligen Verfahrens. Entgegen seiner Auffassung war er eben wesentlich mehr als eine blosse Hilfsperson. Obwohl formell in der Hierarchie der Delegationen in Russland tief angesiedelt, nahm der Beschuldigte faktisch eine Schlüsselposition ein. Er hatte selbst ohne eigene formelle Entscheidungskompetenzen einen massgeblichen Einfluss auf den Verlauf und das Ergebnis der besagten Rechtshilfeverfahren. Dies zeigt sich beispielsweise im Zusammenhang mit der Einvernahme von ex-Nationalrat Q. im Fall Y./Z. (vgl. unten E. II.1.6.4.1; PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 322ter StGB N. 4 ff. und Art. 322sexies StGB N. 1; OBERHOLZER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 110 Abs. 3 StGB N. 1 ff.). Zudem wäre eine mögliche Einflussnahme auf das Verfahren auch in der Funktion als Übersetzer/Dolmetscher nicht ausgeschlossen gewesen. Dieser Problematik wird denn auch in Art. 322sexies StGB Rechnung getragen, indem Übersetzer oder Dolmetscher als mögliche Amtsträger bzw. Funktionen aufgeführt werden. Immerhin ist das falsche Übersetzen/Dolmetschen (ohne Beamtenfunktion) gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.
1.6.1.2 Das Argument des Beschuldigten, wonach die Beamteneigenschaft aufgrund des privaten Charakters der Kamtschatka-Ferienreise entfalle, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass nur schon aufgrund der beruflichen Verbindung des Beschuldigten zu D.† nicht von einem rein privaten Kontext ausgegangen werden kann. Nach eigenen Aussagen hegte der Beschuldigte ja gerade die Absicht, diese Woche Jagdferien für die Besprechung heikler geschäftlicher Belange mit D.† zu nutzen, u.a. im Hinblick auf die Vorbereitung der Einvernahme mit ex-Nationalrat Q. (vgl. auch unten E. II.1.6.4.1). Zudem sei es ihm um die Pflege der Beziehung mit D.† gegangen, was bis zu einem gewissen Grad
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E. 24 ebenfalls zu seinen beruflichen Aufgaben gehörte. Damit ist auch in dieser Hinsicht das objektive Tatbestandserfordernis des Beamten erfüllt.
1.6.2 Tatbestandsmerkmal des Vorteils (Art. 322sexies StGB)
1.6.2.1 Vor der Vorinstanz äusserte der Beschuldigte die Ansicht, dass die Jagdferienwoche in Kamtschatka keinen Vorteil i.S.v. Art. 322sexies StGB darstelle. Für ihn sei sie eher eine Pflicht (Beziehungspflege, somit dienstlicher Charakter) als ein Spass gewesen. Vor Berufungsgericht präzisierte er, dass er im Moment der Annahme der Einladung davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Jagdferienwoche um eine solche handeln würde, wie er sie bereits zweimal an Wochenenden 2014 und 2015 bei Jaroslav erlebt hatte. Letztere hätten einen geringen Wert. Aber auch die Jagdreise nach Kamtschatka habe nur einen geringfügigen Wert. Diese Argumentation überzeugt nicht. Die vom Beschuldigten angenommenen, von Dritten bezahlten Jagdferien in Kamtschatka stellen sehr wohl einen materiellen Vorteil im Sinne von Art. 322sexies StGB dar. Abgesehen vom Flug Zürich–Moskau (retour), den er selber buchte/bezahlte, kam der Beschuldigte für die Kosten dieser Jagdferienwoche nämlich nicht selber auf.
1.6.2.2 Insbesondere im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Ungebührlichkeit des Vorteils (vgl. unten E. II.1.6.3) erweist sich dessen Wert bzw. die Frage, ob dieser Fr. 200.– übersteigt, als ausschlaggebend, weshalb darauf im Folgenden näher einzugehen ist. Entscheidend ist diesbezüglich, was der Beschuldigte für das entsprechende Jagderlebnis hätte bezahlen müssen, wenn er es nicht angeboten/bezahlt erhalten hätte. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang auf verschiedene vergleichbare Angebote in Ferienkatalogen ab. Dabei kam sie zum Schluss, dass sich die Kosten für eine Woche Jagdferien in Kamtschatka für Touristen inkl. Abschuss eines Bären auf umgerechnet mindestens Fr. 8’000.– belaufe (vgl. Urteil SK.2019.25 E. 2.6.1.3). Entsprechend bezifferte sie auch den Wert des vom Beschuldigten bezogenen Vorteils, was letztlich als Grundlage für die Berechnung der Ersatzforderung diente. Dieses Vorgehen erweist sich in Bezug auf die Ermittlung des effektiven Vorteils jedoch als problematisch. Zwar bewegen sich die Kosten für eine 9–15- tägige Jagdreise in Kamtschatka mit 5–10 Jagdtagen gemäss diversen Katalogangeboten zwischen ca. € 7.350.– und € 8’450.–. Jedoch ist darin in der Regel auch ein Anteil von € 3’500.– bis € 4’000.– für die Trophäe (Hirschgeweih, Bärenfell etc. mit fachmännischer Behandlung, Transport,
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E. 25 Zollformalitäten etc.) eingerechnet. Im Preis inbegriffen sind meist auch ein professioneller Guide und/oder Dolmetscher […]. Der Beschuldigte schilderte glaubhaft, dass er bei der Bärenjagd keine Trophäe erhielt bzw. mit nach Hause nahm. Auch hätte er aufgrund seiner exzellenten Russischkenntnisse sicherlich keinen Dolmetscher benötigt. Der Katalogpreis (gemäss Vorinstanz mindestens Fr. 8’000.–) für touristische Jagdreisen dieser Art kann hier nur schon deshalb nicht tel quel als Wert der einwöchigen Jagdferienwoche in Kamtschatka übernommen werden.
1.6.2.3 Wie vom Beschuldigten wiederholt und glaubhaft geschildert, ging er anlässlich der telefonischen Einladung von D.† bzw. im Moment seiner Zusage davon aus, dass diese Jagdferienwoche irgendwo im Umkreis von 200–300 km zu Moskau stattfinden würde. Glaubhaft sind auch seine Aus- sagen, wonach er sich nicht darauf eingelassen hätte, wenn er um die Destination Kamtschatka gewusst hätte, und er erst am Flughafen Sheremetyevo kurz vor der Weiterreise davon erfuhr. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine Verweigerung der Weiterreise nach Kamtschatka in diesem Moment zwar theoretisch möglich, jedoch praktisch unrealistisch und kaum im Sinne der Beziehungspflege zwischen BA und RGST gewesen wäre. Die zusätzliche (Teil-)Entscheidung des Beschuldigten in Sheremetyevo betreffend Weiterreise nach Kamtschatka ist ihm deshalb zu seinen Gunsten strafrechtlich nicht anzurechnen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz die in Russland erfolgte Annahme der Einladung zu den übrigen Reisen (Jagdwochenenden in Jaroslav) als (gemäss russischem Recht) nicht strafbare Auslandtaten wertete, was schliesslich zu entsprechenden Freisprüchen führte (vgl. Urteil SK.2019.25 E. 2.5–2.5.5). Diese bilden jedoch aufgrund des Prinzips des Verschlechterungsverbots nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Bei der Prüfung der Tatbestandsmässigkeit ist zu Gunsten des Beschuldigten somit generell vom Wert einer Woche Jagdferien im Umkreis von 200–300 km zu Moskau (wie der Beschuldigte sie sich bei der Annahme des Angebots in der Schweiz vorgestellt hatte) auszugehen.
1.6.2.4 Eine einwöchige Jagdreise im Umfeld von Moskau stellt eindeutig einen Vorteil im Sinne von Art. 322sexies StGB dar. Zwar ist es möglich, dass die den Gastgebern (die sich ohnehin während einer Woche auf die Jagd begeben hätten und möglicherweise den Inhaber des Jagdresorts persönlich kannten bzw. die Anlage kostenlos benutzen durften) für die Unterbringung/Verpflegung/Jagdaktivität des Beschuldigten zusätzlich
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E. 26 entstandenen Kosten Fr. 200.– nicht übersteigen. Entscheidend ist hier jedoch, was der Beschuldigte als Privatperson für das entsprechende Jagderlebnis von einer Woche mit Unterkunft/Verpflegung/Jagdaktivität (nota bene in einem Resort im Umkreis von 200–300 km zu Moskau) hätte bezahlen müssen. Dass diese Kosten Fr. 200.– klar übersteigen, ist offensichtlich. Dies war auch dem Beschuldigten klar. So sagte er gerade selber aus, dass er zwecks Kompensation Geschenke von grösserem Wert (drei Whiskyflaschen à insgesamt Fr. 360.– und Schokolade) mitnahm, während ihm seine Gastgeber natürlich viel mehr angeboten hätten. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des Vorteils erfüllt, wobei dabei von einem Fr. 200.– klar übersteigenden Wert auszugehen ist.
1.6.3 Tatbestandsmerkmal der Ungebührlichkeit des Vorteils (Art. 322sexies StGB)
1.6.3.1 Der Beschuldigte bestreitet die Ungebührlichkeit dieses Vorteils. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob er zur Annahme dieser Einladung zu den Jagdferien berechtigt war. Da die Einladung nicht in einem rein privaten Rahmen erfolgte, sondern durch eine Person, mit welcher er beruflich zu tun hatte, und er während der Ferienwoche, wie geplant, mit D.† auch heikle geschäftliche Belange besprach (vgl. unten E. II.1.6.4.1), sind hier die bundespersonalrechtlichen Vorschriften, namentlich Art. 21 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) sowie Art. 93 und 93a der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) zu beachten. Demnach dürfen Bundesbeamte keine Geschenke annehmen, deren Wert Fr. 200.– übersteigt und bei denen es sich nicht um sozial übliche Vorteile handelt. Sie müssen, sofern eine Ablehnung aus Höflichkeitsgründen nicht in Frage kommt und die Annahme im Gesamtinteresse des Bundes liegt, diese der zuständigen Dienststelle abliefern (Art. 93 Abs. 1 und 3 BPV). Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser wenn eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vorliegt (Art. 93a Abs. 1 BPV).
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Vorschriften für den Beschuldigten vorliegend keine Gültigkeit haben sollten. Bei der Einladung zu einer Woche Jagdferien in einem Resort im Umkreis von 200–300 km zu Moskau handelt es sich eindeutig nicht um einen sozial üblichen Vorteil. Dass der Beschuldigte nach eigenen Aussagen keinen Zugang zum Intranet der BA hatte, vermag daran nichts zu ändern. Gerade für einen Korruptionsspezialisten wie den Beschuldigten stellt die Kenntnis der
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E. 27 entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eine Selbstverständlichkeit dar. So bezeichnete er sich selbst als «Mister Korruption». Er rieche die Korruption, er habe 20 Jahre in der Korruption rumgebadet. Auch die Unterzeichnung der Anti-Korruptions-Charta / Amtsverschwiegenheitserklärung vom 28. Mai 1999 mit dem Wortlaut «Ich bestätige, dass ich die Weisung vom 12.4.99 betreffend die Annahme von Geschenken und Einladungen (vgl. Beilage) zur Kenntnis genommen habe und mich daran halten werde» durch den Beschuldigten zeigt, dass er eine diesbezügliche Sensibilisierung erfahren hatte. Schliesslich bestätigte er mit seinen Aussagen vor Berufungsgericht sein Bewusstsein betreffend den Grenzbetrag von Fr. 200.– für die Annahme von Geschenken ausdrücklich. Schliesslich stellt eine Woche Jagdferien grundsätzlich keinen sozial üblichen Vorteil dar, selbst wenn deren Wert Fr. 200.– nicht übersteigen würde. Es handelt sich vorliegend offensichtlich nicht um einen erlaubten geringfügigen, sozial üblichen Vorteil nach Art. 322decies Abs. 1 lit. b StGB.
1.6.3.2 Die Jagdferienwoche war aufgrund fehlender schriftlicher Erlaubnis des bzw. der Vorgesetzten (vgl. Art. 93a Abs. 1 BPV) auch nicht im Sinne von Art. 322decies Abs. 1 lit. a StGB dienstrechtlich erlaubt, womit der Beschuldigte sich grundsätzlich widerrechtlich verhielt. Daran vermögen auch die problematischen organisatorischen Gegebenheiten, welchen der Beschuldigte im Spannungsfeld zwischen BKP/BA ausgesetzt war, und das fehlende Pflichtenheft bei der Arbeit für die BA nichts zu ändern. Auch wenn im Rahmen seiner beruflichen Funktion eine Pflege der Beziehungen zur RGST von der BA bis zu einem gewissen Grad gewünscht und gefördert wurde, konnte dies in Anbetracht der gesamten Umstände – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – nicht zu einem Globalauftrag führen, der eine schriftliche Einwilligung des bzw. der Vorgesetzten des Beschuldigten (I. [BKP]; C.[BA]) für diese Jagdferien überflüssig gemacht hätte. Der Beschuldigte behauptet selbst nicht, dass bezüglich dieser Jagdferienwoche eine explizite mündliche Einwilligung des bzw. der Vorgesetzten vorlag. Selbst wenn – wie vom Beschuldigten behauptet – bei früherer Gelegenheit Staatsanwalt C. dem Beschuldigten die Teilnahme an den Jagdwochenenden explizit (oder implizit) erlaubt bzw. nicht verboten haben sollte, vermag dies die vorliegende Einschätzung nicht zu ändern. Die beiden fraglichen Wochenenden schlossen an offizielle Delegationsbesuche in Russland an und dauerten jeweils nur zwei Tage. Der Beschuldigte durfte und konnte daraus kein Einverständnis seiner Vorgesetzten für eine ganze Ferienwoche, die losgelöst von einem offiziellen Aufenthalt in Russland stattfand, ableiten. Diesbezüglich sei nochmals erwähnt, dass sich die
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E. 28 Berufungskammer nicht mit der Rechtmässigkeit der Teilnahme an den beiden vorangegangenen Jagdwochenenden zu befassen hatte.
1.6.3.3 Schliesslich vermag auch die Argumentation des Beschuldigten, wonach ihn die international übliche, auch zwischen der Schweiz und Russland praktizierte Justizdiplomatie mit den dazugehörigen Ausflügen für Delegationsmitglieder von der Einholung einer schriftlichen Bewilligung bei den Vorgesetzten entbunden hätte, nicht zu überzeugen. Zwar darf davon ausgegangen werden, dass in der Vergangenheit bei Schweiz- Besuchen internationaler Delegationen Gruppenausflüge mit den Besuchern an spezielle/sehenswerte Orte (Fischen am Murtensee, Ausflug mit einem Superpuma nach Zermatt, Fahrten auf dem Vierwaldstättersee, etc.) dazugehörten, wie dies umgekehrt auch die Mitglieder der Schweizer- Delegationen bei Dienstreisen nach Russland (z.B. Ausflug auf den Baikalsee, Flug mit einem russischen Staatsjet etc.) erfahren durften. Die vorliegend zu beurteilenden, vom Beschuldigten in Russland verbrachten Jagdferien erfolgten jedoch klar ausserhalb einer (den entscheidungsbefugten Vorgesetzten bei der BA/BKP bekannten) offiziellen Delegationsreise – bzw. gemäss Betonung des Beschuldigten gerade auf privater Basis – womit dieser Anknüpfungspunkt ebenfalls entfällt. Entsprechend ist das Tatbestandselement der Ungebührlichkeit des Vorteils erfüllt.
1.6.4 Tatbestandsmerkmal «im Hinblick auf die Amtsführung» (Art. 322sexies StGB)
1.6.4.1 Der Beschuldigte bestreitet, dass ihm der Vorteil im Hinblick auf die Amtsführung angeboten/gewährt worden sei bzw. dass dieser geeignet gewesen sei, auf seine Amtsführung einzuwirken. Schliesslich habe er keine Entscheidungskompetenzen gehabt. Er habe sich um die Beziehungspflege gekümmert und bei russischen Verfahren betreffend geostrategisch- interkulturelle Belange als Berater mitgewirkt. Was er dabei für D.† hätte tun können, sei nicht vorstellbar und theoretisch unmöglich. In diesem Zusammenhang ist auf die grundsätzlichen rechtlichen Ausführungen und konkret auf obige Ausführungen in E. II.1.6.1 zum Tatbestandsmerkmal des Beamten zu verweisen. So war der Beschuldigte als langjähriger, erfahrener, qualifizierter geostrategisch-kultureller Berater und Übersetzer im Bereich Rechtshilfe Schweiz/Russland und wichtige Referenz für die jeweiligen Entscheidträger bei der BA und nahm trotz formell tiefer hierarchischer Funktion faktisch eine Schlüsselposition ein. Dies zeigen beispielsweise
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E. 29 seine Aussagen vor Berufungsgericht hinsichtlich der Einvernahme von Ex- Nationalrat Q. im Zusammenhang mit der Angelegenheit Y./Z., zu deren Vorbereitung er die Jagdferienwoche mit D.† genutzt hatte. So sei er im September 2015 anlässlich der von der RGST organisierten Rechtshilfeeinvernahmen erstmals mit diesem Fallkomplex in Kontakt gekommen. Er habe aber rasch gemerkt, dass Geldwäscherei in diesem Fall mangels Paper-Trail nicht beweisbar sei. Daher hätte das Verfahren seines Erachtens so rasch als möglich eingestellt werden müssen. Sein Chef C. habe dies aus Angst vor der Reaktion von Z. jedoch nicht tun wollen. Um ihm den Entscheid zu erleichtern, habe er ex-Nationalrat Q. einvernehmen wollen, der den offiziellen Bericht zuhanden des EGMR redigiert hatte. Dieser Bericht werde in der Öffentlichkeit zu Unrecht als die absolute Wahrheit dargestellt, enthalte jedoch nur die Version Z. Er habe Q. anlässlich der Einvernahme 25 Mal gefragt, ob er das Dossier gesehen/verifiziert habe, was dieser 25 Mal verneint habe. Es sei ihm (dem Beschuldigten) darum gegangen, diesen Bericht zu demaskieren bzw. desautorisieren, da die Wahrheit weder in diesem Bericht noch in der Version Z. enthalten sei. Er habe ex-Nationalrat Q. dann mit den russischen Originalen des Berichts konfrontiert, was die Aufgabe eines Ermittlers sei. Der Beschuldigte, der der RGST gemäss Rechtshilfeantwort vom 2. März 2018 seit Beginn als Kontaktperson vorgestellt worden war, hatte somit selbst ohne eigene formelle Entscheidungskompetenzen einen massgeblichen, zumindest indirekten oder vorbereitenden Einfluss auf den Verlauf und das Ergebnis der besagten Rechtshilfeverfahren. Zudem wäre, wie bereits erwähnt, eine mögliche Einflussnahme auf das Verfahren auch in der Funktion als inoffizieller Übersetzer/Dolmetscher nicht ausgeschlossen gewesen (vgl. dazu oben E. II.1.6.1.1).
1.6.4.2 Dies machte den Beschuldigten unabhängig von seinen Absichten (unfreiwillig) zur potenziellen Zielscheibe für Anfütterungsversuche seitens russischer Rechtshilfefunktionäre. Diese hätten künftig verfahrensmässig potenziell von einem Wohlwollen des Beschuldigten profitieren können, beispielsweise durch entsprechende Einflussnahme bis hin zur Verhinderung/ Einstellung eines Rechtshilfeverfahrens. Kommt hinzu, dass bereits im Zeitpunkt der besagten Jagdferienwoche klar war, dass der Beschuldigte und D.† in den kommenden Monaten berufliche Berührungspunkte haben würden. So reiste der Beschuldigte denn auch im Dezember 2016 nochmals nach Moskau und stand mit D.† in dessen offizieller Funktion in Kontakt. Die Vorteilsannahme war daher geeignet, die künftige Ausübung der amtlichen Funktion des Beschuldigten zu
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E. 30 beeinflussen. Das Gericht impliziert jedoch in keiner Weise, dass der Beschuldigte eine solche Einflussnahme jemals tatsächlich in Betracht gezogen hätte. Der Zweck des relativ neuen Tatbestands der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) und auch des spiegelbildlichen Tatbestands der Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB) ist, den strafrechtlichen Schutz gegen mögliche Bestechung bzw. Korruption zeitlich vorzuverlegen und damit zu verstärken. Dass den Beschuldigten mit D.† auch eine persönliche Beziehung verband, dürfte die Problematik, potenziell Zielscheibe für Anfütterungsversuche geworden zu sein, noch zusätzlich begünstigt haben. Entsprechend ist auch das objektive Tatbestandsmerkmal «im Hinblick auf die Amtsführung» erfüllt.
1.7 Subjektiver Tatbestand / Verbotsirrtum
1.7.1 Der Beschuldigte war sich bewusst, dass es sich bei der von ihm angenommenen Jagdferienwoche um einen Vorteil handelte, dessen Wert, selbst wenn die Jagdferienwoche gemäss seiner ursprünglichen Vorstellung im Umkreis von 200–300 km zu Moskau stattgefunden hätte, Fr. 200.– klar übersteigt. Dies wird insbesondere daran ersichtlich, dass er entsprechende Geschenke als Kompensation mitnahm (vgl. oben E. II.1.6.2.4). Er wusste insbesondere um den Grenzbetrag von Fr. 200.– bzw. die Ungebührlichkeit der Überschreitung desselben bei der Annahme von Geschenken/Einladungen (vgl. oben E. II.1.6.3.1). Auch wusste er, dass eine solche Ferienwoche kein sozial übliches Geschenk war. Er wollte während der Jagdferienwoche heikle geschäftliche Belange mit D.† besprechen und seine Beziehung mit diesem pflegen, was er dann auch getan hat (vgl. oben E. II.1.6.4.1). Selbst wenn Staatsanwalt C. für die beiden im Anschluss an Dienstreisen in Russland vom Beschuldigten 2014/2015 absolvierten Jagdwochenenden eine Bewilligung erteilt oder diese geduldet haben sollte, konnte der Beschuldigte daraus keine implizite Bewilligung für die besagte Woche Jagdferien ableiten (vgl. oben E. II.1.6.3.2). Bei der Annahme der Einladung zu besagter Jagdferienwoche handelte der Beschuldigte in Bezug auf die objektiven Tatbestandselemente somit mindestens eventualvorsätzlich (d.h. die Verwirklichung des objektiven Tatbestands in Kauf nehmend), womit der Tatbestand der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.
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E. 31 1.7.2 Der Beschuldigte hatte offenbar kein Unrechtsbewusstsein. So sprach er gegenüber den Mitarbeitern der BA und BKP offen von seinen Jagdwo- chenenden und auch der Jagdferienwoche in Kamtschatka. Der von der Vorinstanz angenommene Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) ist entsprechend zu bestätigen. Dieser wäre – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – je- doch vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte war sich – wie erwähnt – ins- besondere der Existenz einer geldwerten Limite im Zusammenhang mit der Annahme von Geschenken/Einladungen sehr wohl bewusst (vgl. oben E. II.1.6.3.1). Er hätte Zweifel haben, sich erkundigen und insbesondere Rücksprache mit seinen Vorgesetzten nehmen können und müssen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte über eine grosse Erfahrung und Sensibilität betreffend Korruption verfügte. Für Auslandsreisen hätte er dienstrechtlich ohnehin eine schriftliche Bewilligung benötigt (Art. 93a Abs. 1 BPV). Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. Urteil SK.2019.25 E. 2.6.3.1–2.6.3.3), wäre der Rechtsirrtum somit vermeidbar gewesen (Art. 21 Satz 2 StGB).
1.8 Fazit
Aufgrund des Gesagten ist der Tatbestand der Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere verfügte der Beschuldigte – entgegen seiner Auffassung – in Bezug auf die einwöchige Jagdferienwoche in Russland nicht über eine Einwilligung seiner Vorgesetzten; die nötige schriftliche Bewilligung dafür (Art. 93a Abs. 1 BPV) lag ohnehin nicht vor. Entsprechend hat sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Annahme der Einladung zur Jagdferienwoche in Kamtschatka der Vorteilsannahme schuldig gemacht.
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4. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 7. Oktober 2020 (SK.2019.74)
Terrorismus; Verbreiten von Propaganda
Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; Al-Qaïda/IS-Gesetz)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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20
intermédiaire financier pour une violation de l’obligation de communiquer (art. 37 LBA) qui avait pris fin en 2007 déjà. Partant, dans ce contexte, tant le principe de la légalité que celui de la non-rétroactivité ne sont pas violés.
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3. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 5. Juni 2020 (CA.2019.24)
Vorteilsannahme
Art. 322sexies StGB
Tatbestandsmerkmale des Art. 322sexies StGB (E. II.1.6–1.6.4.2). Eine einwöchige Jagdreise in der Umgebung von Moskau stellt einen «Vorteil» im Sinne von Art. 322sexies StGB dar. Entscheidend ist, was der Beschuldigte für das Jagderlebnis hätte bezahlen müssen, wenn er es nicht angeboten/bezahlt erhalten hätte. Eine Woche Jagdferien stellt zudem keinen erlaubten geringfügigen, sozial üblichen Vorteil nach Art. 322decies Abs. 1 lit. b StGB dar, selbst wenn deren Wert Fr. 200.– nicht übersteigen würde (E. II.1.6.2–1.6.3.1).
Subjektiver Tatbestand, Verbotsirrtum (E. II.1.7 f.).
Acceptation d’un avantage
Art. 322sexies CP
Éléments constitutifs de l’art. 322sexies CP (consid. II.1.6–1.6.4.2). Un voyage de chasse d’une semaine dans les environs de Moscou constitue un «avantage» au sens de l’art. 322sexies CP. Ce qui est déterminant, c’est la somme qu’aurait dû débourser le prévenu pour cette expérience de chasse si elle ne lui avait pas été offerte ou payée. Une semaine de vacances de chasse ne constitue pas un avantage de faible importance conforme aux usages sociaux au sens de l’art. 322decies al. 1 let. b CP, et ce même si sa valeur ne dépasserait pas fr. 200.– (consid. II.1.6.2–1.6.3.1).
Éléments subjectifs de l’infraction, erreur sur l’illicéité (consid. II.1.7 s.).
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Accettazione di vantaggi
Art. 322sexies CP
Elementi costitutivi del reato di cui all’art. 322sexies CP (consid. II.1.6–1.6.4.2). Un viaggio di caccia di una settimana nelle vicinanze di Mosca costituisce un «vantaggio» ai sensi dell’art. 322sexies CP. Decisivo è ciò che l’imputato avrebbe dovuto pagare per l’esperienza di caccia, se questa non gli fosse stata offerta/pagata. Una settimana di vacanze di caccia non costituisce inoltre un vantaggio di lieve entità, usuale nelle relazioni sociali secondo l’art. 322decies cpv. 1 lett. b CP, neppure se il suo valore non dovesse superare fr. 200.– (consid. II.1.6.2–1.6.3.1).
Elemento soggettivo del reato, errore di diritto (consid. II.1.7 s.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A., ein promovierter Slawist, war bei der Bundeskriminalpolizei (BKP) als Ermittler tätig. Im Rahmen dieser Anstellung stand er in den Jahren 2013 bis 2017 der Bundesanwaltschaft (BA) im Zusammenhang mit Strafverfahren, Rechtshilfeersuchen und Vorgängen mit Bezug zur Russischen Föderation als Russland-Experte und geostrategisch-kultureller Berater zur Seite. Im Frühling/Sommer 2014 und im Herbst 2015 reiste er mit einer Delegation der BA im Zusammenhang mit laufenden Verfahren nach Russland und traf sich dort mit Funktionären der Russischen Föderation, u.a. mit dem damaligen Chef der Hauptabteilung Ausland der russischen Generalstaatsanwaltschaft (RGST) und per 1. Januar 2017 zum stellvertretenden Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation beförderten D., mit welchem er seit längerem bekannt war. Im Nachgang zu einem Treffen an einem nicht näher bestimmbaren Datum in der Zeit von 2016 bis 2017 in der Schweiz erhielt A. von D. per Telefon das Angebot, mit russischen Funktionären eine Woche in Russland auf der Jagd zu verbringen. A. nahm das Angebot an und reiste in der Folge für eine Woche in ein Jagdresort in Kamtschatka, wo er Bären jagte und angelte. Anlässlich dieser Jagdreise besprach er mit D. (der in der Zwischenzeit verstorben ist) laufende Verfahren der BA. Mit Ausnahme der Kosten für den Flug von der Schweiz nach Moskau wurden alle Leistungen, inkl. Flug von Moskau nach Kamtschatka, Aufenthalt und Verpflegung, von russischer Seite bezahlt.
Am 8. Februar 2017 stellte das Bundesamt für Polizei wegen dieses und weiterer Sachverhalte gegen A. Strafanzeige wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses und Sich bestechen
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lassens. Die BA sprach A. mit Strafbefehl vom 11. Januar 2019 wegen mehrfacher Vorteilsannahme schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 190.–, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2’500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen. Das Verfahren wegen Amtsanmassung und Amtsmissbrauchs stellte sie ein. In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses war kein Verfahren eröffnet worden.
Auf Einsprache des Beurteilten erklärte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Einzelrichter) A. mit Urteil SK.2019.25 vom 4. Juni 2019 der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit der Jagdreise nach Kamtschatka im August 2016 schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 150.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. In Bezug auf die weiteren drei angeklagten Sachverhaltskomplexe sprach es ihn frei. Ferner begründete es gegen A. eine Ersatzforderung von Fr. 5’000.– zugunsten der Eidgenossenschaft.
In teilweiser Gutheissung einer vom Beurteilten gegen diesen Entscheid geführten Berufung erklärte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts A. am 5. Juni 2020 der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit der Jagdreise nach Kamtschatka schuldig und sah im Sinne von Art. 54 StGB von einer Bestrafung ab. Im Übrigen sprach es ihn frei und sah von der Erhebung einer Ersatzforderung ab.
Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2020 vom 17. November 2021: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Aus den Erwägungen:
1.6 Objektiver Tatbestand
1.6.1 Tatbestandsmerkmal des Beamten (Art. 322sexies i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB)
1.6.1.1 Nachdem er diese vor der Vorinstanz noch anerkannt hatte, bestreitet der Beschuldigte vorliegend seine Amtsträgereigenschaft im Sinne von Art. 322sexies i.V.m. 110 Abs. 3 StGB. Zwar sei er in der anklagerelevanten
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Zeit Mitarbeiter der BKP resp. der BA und somit öffentlich-rechtlicher Angestellter bzw. Beamter gewesen. Jedoch habe er effektiv keine Befugnis oder Möglichkeit gehabt, die Rechtshilfe- oder andere Verfahren zu beeinflussen, weshalb er vom strafrechtlichen Amtsträgerbegriff auszunehmen sei. Diese Auffassung geht fehl. Zwar verfügte der Beschuldigte in seiner Tätigkeit bei der BA als geostrategisch-kultureller Berater und Dolmetscher/Übersetzer im Bereich Rechtshilfe Schweiz/Russland über keine formellen Entscheidungsbefugnisse. Jedoch war er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und den ausgezeichneten Kenntnissen der russischen Sprache/Kultur eine wichtige Referenz für die jeweiligen Entscheidungsträger der BA. Er war eine Vertrauensperson und hatte somit auf Schweizer Seite zumindest indirekten/vorbereitenden Einfluss auf den Gang des jeweiligen Verfahrens. Entgegen seiner Auffassung war er eben wesentlich mehr als eine blosse Hilfsperson. Obwohl formell in der Hierarchie der Delegationen in Russland tief angesiedelt, nahm der Beschuldigte faktisch eine Schlüsselposition ein. Er hatte selbst ohne eigene formelle Entscheidungskompetenzen einen massgeblichen Einfluss auf den Verlauf und das Ergebnis der besagten Rechtshilfeverfahren. Dies zeigt sich beispielsweise im Zusammenhang mit der Einvernahme von ex-Nationalrat Q. im Fall Y./Z. (vgl. unten E. II.1.6.4.1; PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 322ter StGB N. 4 ff. und Art. 322sexies StGB N. 1; OBERHOLZER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 110 Abs. 3 StGB N. 1 ff.). Zudem wäre eine mögliche Einflussnahme auf das Verfahren auch in der Funktion als Übersetzer/Dolmetscher nicht ausgeschlossen gewesen. Dieser Problematik wird denn auch in Art. 322sexies StGB Rechnung getragen, indem Übersetzer oder Dolmetscher als mögliche Amtsträger bzw. Funktionen aufgeführt werden. Immerhin ist das falsche Übersetzen/Dolmetschen (ohne Beamtenfunktion) gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.
1.6.1.2 Das Argument des Beschuldigten, wonach die Beamteneigenschaft aufgrund des privaten Charakters der Kamtschatka-Ferienreise entfalle, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass nur schon aufgrund der beruflichen Verbindung des Beschuldigten zu D.† nicht von einem rein privaten Kontext ausgegangen werden kann. Nach eigenen Aussagen hegte der Beschuldigte ja gerade die Absicht, diese Woche Jagdferien für die Besprechung heikler geschäftlicher Belange mit D.† zu nutzen, u.a. im Hinblick auf die Vorbereitung der Einvernahme mit ex-Nationalrat Q. (vgl. auch unten E. II.1.6.4.1). Zudem sei es ihm um die Pflege der Beziehung mit D.† gegangen, was bis zu einem gewissen Grad
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ebenfalls zu seinen beruflichen Aufgaben gehörte. Damit ist auch in dieser Hinsicht das objektive Tatbestandserfordernis des Beamten erfüllt.
1.6.2 Tatbestandsmerkmal des Vorteils (Art. 322sexies StGB)
1.6.2.1 Vor der Vorinstanz äusserte der Beschuldigte die Ansicht, dass die Jagdferienwoche in Kamtschatka keinen Vorteil i.S.v. Art. 322sexies StGB darstelle. Für ihn sei sie eher eine Pflicht (Beziehungspflege, somit dienstlicher Charakter) als ein Spass gewesen. Vor Berufungsgericht präzisierte er, dass er im Moment der Annahme der Einladung davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Jagdferienwoche um eine solche handeln würde, wie er sie bereits zweimal an Wochenenden 2014 und 2015 bei Jaroslav erlebt hatte. Letztere hätten einen geringen Wert. Aber auch die Jagdreise nach Kamtschatka habe nur einen geringfügigen Wert. Diese Argumentation überzeugt nicht. Die vom Beschuldigten angenommenen, von Dritten bezahlten Jagdferien in Kamtschatka stellen sehr wohl einen materiellen Vorteil im Sinne von Art. 322sexies StGB dar. Abgesehen vom Flug Zürich–Moskau (retour), den er selber buchte/bezahlte, kam der Beschuldigte für die Kosten dieser Jagdferienwoche nämlich nicht selber auf.
1.6.2.2 Insbesondere im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Ungebührlichkeit des Vorteils (vgl. unten E. II.1.6.3) erweist sich dessen Wert bzw. die Frage, ob dieser Fr. 200.– übersteigt, als ausschlaggebend, weshalb darauf im Folgenden näher einzugehen ist. Entscheidend ist diesbezüglich, was der Beschuldigte für das entsprechende Jagderlebnis hätte bezahlen müssen, wenn er es nicht angeboten/bezahlt erhalten hätte. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang auf verschiedene vergleichbare Angebote in Ferienkatalogen ab. Dabei kam sie zum Schluss, dass sich die Kosten für eine Woche Jagdferien in Kamtschatka für Touristen inkl. Abschuss eines Bären auf umgerechnet mindestens Fr. 8’000.– belaufe (vgl. Urteil SK.2019.25 E. 2.6.1.3). Entsprechend bezifferte sie auch den Wert des vom Beschuldigten bezogenen Vorteils, was letztlich als Grundlage für die Berechnung der Ersatzforderung diente. Dieses Vorgehen erweist sich in Bezug auf die Ermittlung des effektiven Vorteils jedoch als problematisch. Zwar bewegen sich die Kosten für eine 9–15- tägige Jagdreise in Kamtschatka mit 5–10 Jagdtagen gemäss diversen Katalogangeboten zwischen ca. € 7.350.– und € 8’450.–. Jedoch ist darin in der Regel auch ein Anteil von € 3’500.– bis € 4’000.– für die Trophäe (Hirschgeweih, Bärenfell etc. mit fachmännischer Behandlung, Transport,
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Zollformalitäten etc.) eingerechnet. Im Preis inbegriffen sind meist auch ein professioneller Guide und/oder Dolmetscher […]. Der Beschuldigte schilderte glaubhaft, dass er bei der Bärenjagd keine Trophäe erhielt bzw. mit nach Hause nahm. Auch hätte er aufgrund seiner exzellenten Russischkenntnisse sicherlich keinen Dolmetscher benötigt. Der Katalogpreis (gemäss Vorinstanz mindestens Fr. 8’000.–) für touristische Jagdreisen dieser Art kann hier nur schon deshalb nicht tel quel als Wert der einwöchigen Jagdferienwoche in Kamtschatka übernommen werden.
1.6.2.3 Wie vom Beschuldigten wiederholt und glaubhaft geschildert, ging er anlässlich der telefonischen Einladung von D.† bzw. im Moment seiner Zusage davon aus, dass diese Jagdferienwoche irgendwo im Umkreis von 200–300 km zu Moskau stattfinden würde. Glaubhaft sind auch seine Aus- sagen, wonach er sich nicht darauf eingelassen hätte, wenn er um die Destination Kamtschatka gewusst hätte, und er erst am Flughafen Sheremetyevo kurz vor der Weiterreise davon erfuhr. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine Verweigerung der Weiterreise nach Kamtschatka in diesem Moment zwar theoretisch möglich, jedoch praktisch unrealistisch und kaum im Sinne der Beziehungspflege zwischen BA und RGST gewesen wäre. Die zusätzliche (Teil-)Entscheidung des Beschuldigten in Sheremetyevo betreffend Weiterreise nach Kamtschatka ist ihm deshalb zu seinen Gunsten strafrechtlich nicht anzurechnen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz die in Russland erfolgte Annahme der Einladung zu den übrigen Reisen (Jagdwochenenden in Jaroslav) als (gemäss russischem Recht) nicht strafbare Auslandtaten wertete, was schliesslich zu entsprechenden Freisprüchen führte (vgl. Urteil SK.2019.25 E. 2.5–2.5.5). Diese bilden jedoch aufgrund des Prinzips des Verschlechterungsverbots nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Bei der Prüfung der Tatbestandsmässigkeit ist zu Gunsten des Beschuldigten somit generell vom Wert einer Woche Jagdferien im Umkreis von 200–300 km zu Moskau (wie der Beschuldigte sie sich bei der Annahme des Angebots in der Schweiz vorgestellt hatte) auszugehen.
1.6.2.4 Eine einwöchige Jagdreise im Umfeld von Moskau stellt eindeutig einen Vorteil im Sinne von Art. 322sexies StGB dar. Zwar ist es möglich, dass die den Gastgebern (die sich ohnehin während einer Woche auf die Jagd begeben hätten und möglicherweise den Inhaber des Jagdresorts persönlich kannten bzw. die Anlage kostenlos benutzen durften) für die Unterbringung/Verpflegung/Jagdaktivität des Beschuldigten zusätzlich
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entstandenen Kosten Fr. 200.– nicht übersteigen. Entscheidend ist hier jedoch, was der Beschuldigte als Privatperson für das entsprechende Jagderlebnis von einer Woche mit Unterkunft/Verpflegung/Jagdaktivität (nota bene in einem Resort im Umkreis von 200–300 km zu Moskau) hätte bezahlen müssen. Dass diese Kosten Fr. 200.– klar übersteigen, ist offensichtlich. Dies war auch dem Beschuldigten klar. So sagte er gerade selber aus, dass er zwecks Kompensation Geschenke von grösserem Wert (drei Whiskyflaschen à insgesamt Fr. 360.– und Schokolade) mitnahm, während ihm seine Gastgeber natürlich viel mehr angeboten hätten. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des Vorteils erfüllt, wobei dabei von einem Fr. 200.– klar übersteigenden Wert auszugehen ist.
1.6.3 Tatbestandsmerkmal der Ungebührlichkeit des Vorteils (Art. 322sexies StGB)
1.6.3.1 Der Beschuldigte bestreitet die Ungebührlichkeit dieses Vorteils. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob er zur Annahme dieser Einladung zu den Jagdferien berechtigt war. Da die Einladung nicht in einem rein privaten Rahmen erfolgte, sondern durch eine Person, mit welcher er beruflich zu tun hatte, und er während der Ferienwoche, wie geplant, mit D.† auch heikle geschäftliche Belange besprach (vgl. unten E. II.1.6.4.1), sind hier die bundespersonalrechtlichen Vorschriften, namentlich Art. 21 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) sowie Art. 93 und 93a der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) zu beachten. Demnach dürfen Bundesbeamte keine Geschenke annehmen, deren Wert Fr. 200.– übersteigt und bei denen es sich nicht um sozial übliche Vorteile handelt. Sie müssen, sofern eine Ablehnung aus Höflichkeitsgründen nicht in Frage kommt und die Annahme im Gesamtinteresse des Bundes liegt, diese der zuständigen Dienststelle abliefern (Art. 93 Abs. 1 und 3 BPV). Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser wenn eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vorliegt (Art. 93a Abs. 1 BPV).
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Vorschriften für den Beschuldigten vorliegend keine Gültigkeit haben sollten. Bei der Einladung zu einer Woche Jagdferien in einem Resort im Umkreis von 200–300 km zu Moskau handelt es sich eindeutig nicht um einen sozial üblichen Vorteil. Dass der Beschuldigte nach eigenen Aussagen keinen Zugang zum Intranet der BA hatte, vermag daran nichts zu ändern. Gerade für einen Korruptionsspezialisten wie den Beschuldigten stellt die Kenntnis der
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entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eine Selbstverständlichkeit dar. So bezeichnete er sich selbst als «Mister Korruption». Er rieche die Korruption, er habe 20 Jahre in der Korruption rumgebadet. Auch die Unterzeichnung der Anti-Korruptions-Charta / Amtsverschwiegenheitserklärung vom 28. Mai 1999 mit dem Wortlaut «Ich bestätige, dass ich die Weisung vom 12.4.99 betreffend die Annahme von Geschenken und Einladungen (vgl. Beilage) zur Kenntnis genommen habe und mich daran halten werde» durch den Beschuldigten zeigt, dass er eine diesbezügliche Sensibilisierung erfahren hatte. Schliesslich bestätigte er mit seinen Aussagen vor Berufungsgericht sein Bewusstsein betreffend den Grenzbetrag von Fr. 200.– für die Annahme von Geschenken ausdrücklich. Schliesslich stellt eine Woche Jagdferien grundsätzlich keinen sozial üblichen Vorteil dar, selbst wenn deren Wert Fr. 200.– nicht übersteigen würde. Es handelt sich vorliegend offensichtlich nicht um einen erlaubten geringfügigen, sozial üblichen Vorteil nach Art. 322decies Abs. 1 lit. b StGB.
1.6.3.2 Die Jagdferienwoche war aufgrund fehlender schriftlicher Erlaubnis des bzw. der Vorgesetzten (vgl. Art. 93a Abs. 1 BPV) auch nicht im Sinne von Art. 322decies Abs. 1 lit. a StGB dienstrechtlich erlaubt, womit der Beschuldigte sich grundsätzlich widerrechtlich verhielt. Daran vermögen auch die problematischen organisatorischen Gegebenheiten, welchen der Beschuldigte im Spannungsfeld zwischen BKP/BA ausgesetzt war, und das fehlende Pflichtenheft bei der Arbeit für die BA nichts zu ändern. Auch wenn im Rahmen seiner beruflichen Funktion eine Pflege der Beziehungen zur RGST von der BA bis zu einem gewissen Grad gewünscht und gefördert wurde, konnte dies in Anbetracht der gesamten Umstände – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – nicht zu einem Globalauftrag führen, der eine schriftliche Einwilligung des bzw. der Vorgesetzten des Beschuldigten (I. [BKP]; C.[BA]) für diese Jagdferien überflüssig gemacht hätte. Der Beschuldigte behauptet selbst nicht, dass bezüglich dieser Jagdferienwoche eine explizite mündliche Einwilligung des bzw. der Vorgesetzten vorlag. Selbst wenn – wie vom Beschuldigten behauptet – bei früherer Gelegenheit Staatsanwalt C. dem Beschuldigten die Teilnahme an den Jagdwochenenden explizit (oder implizit) erlaubt bzw. nicht verboten haben sollte, vermag dies die vorliegende Einschätzung nicht zu ändern. Die beiden fraglichen Wochenenden schlossen an offizielle Delegationsbesuche in Russland an und dauerten jeweils nur zwei Tage. Der Beschuldigte durfte und konnte daraus kein Einverständnis seiner Vorgesetzten für eine ganze Ferienwoche, die losgelöst von einem offiziellen Aufenthalt in Russland stattfand, ableiten. Diesbezüglich sei nochmals erwähnt, dass sich die
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Berufungskammer nicht mit der Rechtmässigkeit der Teilnahme an den beiden vorangegangenen Jagdwochenenden zu befassen hatte.
1.6.3.3 Schliesslich vermag auch die Argumentation des Beschuldigten, wonach ihn die international übliche, auch zwischen der Schweiz und Russland praktizierte Justizdiplomatie mit den dazugehörigen Ausflügen für Delegationsmitglieder von der Einholung einer schriftlichen Bewilligung bei den Vorgesetzten entbunden hätte, nicht zu überzeugen. Zwar darf davon ausgegangen werden, dass in der Vergangenheit bei Schweiz- Besuchen internationaler Delegationen Gruppenausflüge mit den Besuchern an spezielle/sehenswerte Orte (Fischen am Murtensee, Ausflug mit einem Superpuma nach Zermatt, Fahrten auf dem Vierwaldstättersee, etc.) dazugehörten, wie dies umgekehrt auch die Mitglieder der Schweizer- Delegationen bei Dienstreisen nach Russland (z.B. Ausflug auf den Baikalsee, Flug mit einem russischen Staatsjet etc.) erfahren durften. Die vorliegend zu beurteilenden, vom Beschuldigten in Russland verbrachten Jagdferien erfolgten jedoch klar ausserhalb einer (den entscheidungsbefugten Vorgesetzten bei der BA/BKP bekannten) offiziellen Delegationsreise – bzw. gemäss Betonung des Beschuldigten gerade auf privater Basis – womit dieser Anknüpfungspunkt ebenfalls entfällt. Entsprechend ist das Tatbestandselement der Ungebührlichkeit des Vorteils erfüllt.
1.6.4 Tatbestandsmerkmal «im Hinblick auf die Amtsführung» (Art. 322sexies StGB)
1.6.4.1 Der Beschuldigte bestreitet, dass ihm der Vorteil im Hinblick auf die Amtsführung angeboten/gewährt worden sei bzw. dass dieser geeignet gewesen sei, auf seine Amtsführung einzuwirken. Schliesslich habe er keine Entscheidungskompetenzen gehabt. Er habe sich um die Beziehungspflege gekümmert und bei russischen Verfahren betreffend geostrategisch- interkulturelle Belange als Berater mitgewirkt. Was er dabei für D.† hätte tun können, sei nicht vorstellbar und theoretisch unmöglich. In diesem Zusammenhang ist auf die grundsätzlichen rechtlichen Ausführungen und konkret auf obige Ausführungen in E. II.1.6.1 zum Tatbestandsmerkmal des Beamten zu verweisen. So war der Beschuldigte als langjähriger, erfahrener, qualifizierter geostrategisch-kultureller Berater und Übersetzer im Bereich Rechtshilfe Schweiz/Russland und wichtige Referenz für die jeweiligen Entscheidträger bei der BA und nahm trotz formell tiefer hierarchischer Funktion faktisch eine Schlüsselposition ein. Dies zeigen beispielsweise
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seine Aussagen vor Berufungsgericht hinsichtlich der Einvernahme von Ex- Nationalrat Q. im Zusammenhang mit der Angelegenheit Y./Z., zu deren Vorbereitung er die Jagdferienwoche mit D.† genutzt hatte. So sei er im September 2015 anlässlich der von der RGST organisierten Rechtshilfeeinvernahmen erstmals mit diesem Fallkomplex in Kontakt gekommen. Er habe aber rasch gemerkt, dass Geldwäscherei in diesem Fall mangels Paper-Trail nicht beweisbar sei. Daher hätte das Verfahren seines Erachtens so rasch als möglich eingestellt werden müssen. Sein Chef C. habe dies aus Angst vor der Reaktion von Z. jedoch nicht tun wollen. Um ihm den Entscheid zu erleichtern, habe er ex-Nationalrat Q. einvernehmen wollen, der den offiziellen Bericht zuhanden des EGMR redigiert hatte. Dieser Bericht werde in der Öffentlichkeit zu Unrecht als die absolute Wahrheit dargestellt, enthalte jedoch nur die Version Z. Er habe Q. anlässlich der Einvernahme 25 Mal gefragt, ob er das Dossier gesehen/verifiziert habe, was dieser 25 Mal verneint habe. Es sei ihm (dem Beschuldigten) darum gegangen, diesen Bericht zu demaskieren bzw. desautorisieren, da die Wahrheit weder in diesem Bericht noch in der Version Z. enthalten sei. Er habe ex-Nationalrat Q. dann mit den russischen Originalen des Berichts konfrontiert, was die Aufgabe eines Ermittlers sei. Der Beschuldigte, der der RGST gemäss Rechtshilfeantwort vom 2. März 2018 seit Beginn als Kontaktperson vorgestellt worden war, hatte somit selbst ohne eigene formelle Entscheidungskompetenzen einen massgeblichen, zumindest indirekten oder vorbereitenden Einfluss auf den Verlauf und das Ergebnis der besagten Rechtshilfeverfahren. Zudem wäre, wie bereits erwähnt, eine mögliche Einflussnahme auf das Verfahren auch in der Funktion als inoffizieller Übersetzer/Dolmetscher nicht ausgeschlossen gewesen (vgl. dazu oben E. II.1.6.1.1).
1.6.4.2 Dies machte den Beschuldigten unabhängig von seinen Absichten (unfreiwillig) zur potenziellen Zielscheibe für Anfütterungsversuche seitens russischer Rechtshilfefunktionäre. Diese hätten künftig verfahrensmässig potenziell von einem Wohlwollen des Beschuldigten profitieren können, beispielsweise durch entsprechende Einflussnahme bis hin zur Verhinderung/ Einstellung eines Rechtshilfeverfahrens. Kommt hinzu, dass bereits im Zeitpunkt der besagten Jagdferienwoche klar war, dass der Beschuldigte und D.† in den kommenden Monaten berufliche Berührungspunkte haben würden. So reiste der Beschuldigte denn auch im Dezember 2016 nochmals nach Moskau und stand mit D.† in dessen offizieller Funktion in Kontakt. Die Vorteilsannahme war daher geeignet, die künftige Ausübung der amtlichen Funktion des Beschuldigten zu
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beeinflussen. Das Gericht impliziert jedoch in keiner Weise, dass der Beschuldigte eine solche Einflussnahme jemals tatsächlich in Betracht gezogen hätte. Der Zweck des relativ neuen Tatbestands der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) und auch des spiegelbildlichen Tatbestands der Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB) ist, den strafrechtlichen Schutz gegen mögliche Bestechung bzw. Korruption zeitlich vorzuverlegen und damit zu verstärken. Dass den Beschuldigten mit D.† auch eine persönliche Beziehung verband, dürfte die Problematik, potenziell Zielscheibe für Anfütterungsversuche geworden zu sein, noch zusätzlich begünstigt haben. Entsprechend ist auch das objektive Tatbestandsmerkmal «im Hinblick auf die Amtsführung» erfüllt.
1.7 Subjektiver Tatbestand / Verbotsirrtum
1.7.1 Der Beschuldigte war sich bewusst, dass es sich bei der von ihm angenommenen Jagdferienwoche um einen Vorteil handelte, dessen Wert, selbst wenn die Jagdferienwoche gemäss seiner ursprünglichen Vorstellung im Umkreis von 200–300 km zu Moskau stattgefunden hätte, Fr. 200.– klar übersteigt. Dies wird insbesondere daran ersichtlich, dass er entsprechende Geschenke als Kompensation mitnahm (vgl. oben E. II.1.6.2.4). Er wusste insbesondere um den Grenzbetrag von Fr. 200.– bzw. die Ungebührlichkeit der Überschreitung desselben bei der Annahme von Geschenken/Einladungen (vgl. oben E. II.1.6.3.1). Auch wusste er, dass eine solche Ferienwoche kein sozial übliches Geschenk war. Er wollte während der Jagdferienwoche heikle geschäftliche Belange mit D.† besprechen und seine Beziehung mit diesem pflegen, was er dann auch getan hat (vgl. oben E. II.1.6.4.1). Selbst wenn Staatsanwalt C. für die beiden im Anschluss an Dienstreisen in Russland vom Beschuldigten 2014/2015 absolvierten Jagdwochenenden eine Bewilligung erteilt oder diese geduldet haben sollte, konnte der Beschuldigte daraus keine implizite Bewilligung für die besagte Woche Jagdferien ableiten (vgl. oben E. II.1.6.3.2). Bei der Annahme der Einladung zu besagter Jagdferienwoche handelte der Beschuldigte in Bezug auf die objektiven Tatbestandselemente somit mindestens eventualvorsätzlich (d.h. die Verwirklichung des objektiven Tatbestands in Kauf nehmend), womit der Tatbestand der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.
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1.7.2 Der Beschuldigte hatte offenbar kein Unrechtsbewusstsein. So sprach er gegenüber den Mitarbeitern der BA und BKP offen von seinen Jagdwo- chenenden und auch der Jagdferienwoche in Kamtschatka. Der von der Vorinstanz angenommene Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) ist entsprechend zu bestätigen. Dieser wäre – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – je- doch vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte war sich – wie erwähnt – ins- besondere der Existenz einer geldwerten Limite im Zusammenhang mit der Annahme von Geschenken/Einladungen sehr wohl bewusst (vgl. oben E. II.1.6.3.1). Er hätte Zweifel haben, sich erkundigen und insbesondere Rücksprache mit seinen Vorgesetzten nehmen können und müssen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte über eine grosse Erfahrung und Sensibilität betreffend Korruption verfügte. Für Auslandsreisen hätte er dienstrechtlich ohnehin eine schriftliche Bewilligung benötigt (Art. 93a Abs. 1 BPV). Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. Urteil SK.2019.25 E. 2.6.3.1–2.6.3.3), wäre der Rechtsirrtum somit vermeidbar gewesen (Art. 21 Satz 2 StGB).
1.8 Fazit
Aufgrund des Gesagten ist der Tatbestand der Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere verfügte der Beschuldigte – entgegen seiner Auffassung – in Bezug auf die einwöchige Jagdferienwoche in Russland nicht über eine Einwilligung seiner Vorgesetzten; die nötige schriftliche Bewilligung dafür (Art. 93a Abs. 1 BPV) lag ohnehin nicht vor. Entsprechend hat sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Annahme der Einladung zur Jagdferienwoche in Kamtschatka der Vorteilsannahme schuldig gemacht.
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4. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 7. Oktober 2020 (SK.2019.74)
Terrorismus; Verbreiten von Propaganda
Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; Al-Qaïda/IS-Gesetz)