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CA.2023.15

Bundesstrafgericht · 2023-12-20 · Deutsch CH

Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandte Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB)

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eröffnete am 17. Oktober 2019 eine Strafuntersuchung (Nummer: SV.19.1210) gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; in Kraft bis

31. Dezember 2022; nachfolgend: aAQ/IS-Gesetz; BA pag. 01-01-0001 f.). Die Eröffnung der Strafuntersuchung basierte auf einen Zufallsfund, der aus Über- wachungsmassnahmen in einem von der BA gegen B., u.a. wegen des Verstos- ses gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz geführten Strafverfahrens resultierte. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern hatte den entsprechenden Zu- fallsfund mit Entscheid vom 25. September 2019 genehmigt (BA pag. 10-01- 0004 ff.; 09-01-0001 ff.; -0004 ff.; -0008 ff.). A.2 Am 22. Oktober 2019 informierte die österreichische Polizei die Schweizer Be- hörden (Bundeskriminalpolizei, nachfolgend: BKP) über eine ermittelte Schwei- zer Telefonnummer, die auf den Beschuldigten lautete. Dies im Zusammenhang damit, dass zwei Tage zuvor die damals noch minderjährige C. an der Ausreise aus Österreich, mit dem Ziel, sich dem Islamischen Staat (nachfolgend: IS) an- zuschliessen, gehindert und eine Strafuntersuchung gegen C. eingeleitet wor- den war (vgl. BA pag. 18-01-0002; -0098 ff.). A.3 Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 dehnte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB aus (BA pag. 01-01-0003) und vereinigte am 3. Januar 2021 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 02-01-0009 f.). A.4 Die BA führte umfangreiche Beweiserhebungen durch. Am 29. Oktober 2019 fand am Domizil des Beschuldigten in U. eine Hausdurchsuchung statt, wobei diverse Datenträger sichergestellt wurden (BA pag. 08-01-0007 ff.). Gleichen- tags wurde der Beschuldigte festgenommen und befand sich bis am 16. März 2020 in Untersuchungshaft (BA pag. 06-01-0001 ff.; -0014 ff.; -0024 ff.; -0059 ff.; 0067 ff.; -0085 ff.). Die im Nachgang zur Haft angeordneten Ersatzmassnahmen dauerten bis zum 15. Januar bzw. 15. Juni 2021 (BA pag. 06-01-0090 ff., -0111 ff., -0122 ff., -0135 ff., -0150 ff., -0165 ff., -0180 ff., -0190 f.). A.5 Am 16. Dezember 2022 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts (nachfolgend: Strafkammer, Vor- oder Erstinstanz) Anklage gegen den

- 3 – Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und Herstellens und Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB; TPF pag. 9.100.001 ff.). A.6 Die Strafkammer holte im Vorfeld der Hauptverhandlung u.a. einen Führungsbe- richt des Regionalgefängnisses V. ein (TPF pag. 9.231.7.002). Den Nachrichten- dienst des Bundes (nachfolgend: NDB) liess sie einen Amtsbericht zur Situation des IS in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2019, zum Flüchtlingscamp «J.» und der Organisation der Grauen Wölfe erstellen, welcher am 23. März 2023 er- stattet wurde (TPF pag. 9.262.3.004 ff.). Zudem ersuchte sie die […] Polizei (wel- che für die Umsetzung der Ersatzmassnahmen der Meldeerstattung und Beglei- tung durch den Gewaltschutz zuständig war) um Erstellung eines Gewaltschutz- berichts, unter Einreichung der relevanten Akten (TPF pag. 9.262.1.002 f.; - 004 ff.). A.7 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 9. Mai 2023 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (vgl. TPF pag. 9.720.001 ff.). A.8 Mit Urteil (Dispositiv) der Strafkammer SK.2022.55 vom 30. Mai 2023 (gleichen- tags mündlich eröffnet und begründet) wurde der Beschuldigte von den Vorwür- fen der Herstellung von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (An- klageziffer [AKZ] 1.2.1) sowie des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (AKZ 1.2.1) freigesprochen. Im Übri- gen wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (in der bis am 31.12.2022 geltenden Fassung [AKZ 1.1]); des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (AKZ 1.2.1) sowie des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (AKZ 1.2.2) schuldig gesprochen und mit einer Freiheits- strafe von 28 Monaten, wovon 7 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt voll- ziehbar, und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 130.--, bedingt vollzieh- bar, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren bestraft, unter Anrechnung der aus- gestandenen Untersuchungshaft von 140 Tagen und der Ersatzmassnahmen im Umfang von 77 Tagen auf den Vollzug der Freiheitsstrafe. Zudem wurde der Be- schuldigte angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisie- rungsprogramm zu unterziehen (TPF pag. 9.720.009 f., 9.930.001 ff.).

A.9 Am 5. Juni 2023 meldete die BA fristgerecht Berufung gegen das erstinstanz- liche Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; TPF pag. 9.940.001 f.; CAR pag. 1.100.111 f.).

A.10 Das schriftlich begründete erstinstanzliche Urteil (TPF pag. 9.930.005 ff.; CAR pag. 1.100.005 ff.) wurde am 9. August 2023 an die Parteien versandt (TPF pag.

- 4 – 9.930.110; CAR pag. 1.100.110, -113 ff.) und von diesen je am 10. August 2023 postalisch entgegengenommen (CAR pag. 1.100.114 f.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Im Nachgang zur Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungs- anmeldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bundes- strafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) stellte die BA mit Berufungserklärung vom 25. August 2023 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.118 ff.): 1. Die Berufung der Bundesanwaltschaft sei gutzuheissen.

2. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils (SK.2022.55) sei wie folgt abzuändern:

Ziff. 1: A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (Anklageziffer 1.2.1).

Ziff. 2: Im Übrigen wird A. schuldig gesprochen:

- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Isla- mischer Staat» sowie verwandter Organisationen (in der bis am 31. 12. 2022 geltenden Fassung; [Anklageziffer 1.1]);

- der mehrfachen Herstellung, eventualiter des mehrfachen Lagerns von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.1);

- des ZugängIichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.2).

Ziff. 3: A. wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die

ausgestandene Untersuchungshaft von 140 Tagen und die Ersatzmass

nahmen im Umfang von 77 Tagen werden auf den Vollzug der Freiheits-

strafe angerechnet.

Ziff. 4: A. wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 Bst. l StGB, eventualiter Art. 66abis StGB).

3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil (SK.2022.55) zu bestätigen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A. aufzuerlegen. B.2 Mit Anschlussberufung vom 19. September 2023 (CAR pag. 1.400.003 ff.) stellte der Beschuldigte folgende Anträge (CAR pag. 1.400.004): 1. A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrech-

- 5 – nung der ausgestandenen Untersuchungshaft und 50 % der Dauer der verfügten Ersatzmassnahmen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und Herrn A. sei durch die Eidgenossenschaft die Verteidigungskosten des Beru- fungsverfahrens zu entschädigen. Sodann wurden mit gleicher Eingabe folgende Beweisanträge gestellt:

a. Es seien die Lohnabrechnungen meines Klienten von NNN. AG von Mai - August 2023 zu den Akten zu erkennen.

b. Die Verteidigung von A. beantragt die Durchführung des mündlichen Verfahrens, welches vor der Berufungsinstanz ohnehin die Regel ist (vgl. dazu NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTIGER (HRSG.), Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1 zu Art. 406). Daraus ergibt sich selbstredend der weitere Antrag, A. durch die Berufungskammer einzuvernehmen. B.3 Auf Anfrage der Berufungskammer vom 21. September 2023 (CAR pag. 2.201.037) reichte das Bundesamt für Polizei (Fedpol) am 21. / 26. September 2023 die Akten des bei ihr gegen den Beschuldigten hängigen ausländerrechtli- chen Ausweisungsverfahrens ein (vgl. CAR pag. 2.201.038 ff.). Daraus ist insbe- sondere Folgendes ersichtlich: Mit Verfügung des fepol vom 13. September 2023 wurde der Beschuldigte gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsge- setz, AIG; SR 142.20) aus der Schweiz ausgewiesen, wobei er die Schweiz spä- testens bis am 13. Oktober 2023 zu verlassen habe, verbunden mit einem 15- jährigen Einreiseverbot (CAR pag. 2.2021.002 bis -035; -039 [Fedpol pag. 362 ff.]. Diese Ausreisefrist wurde schliesslich auf Anfrage des Berufungsgerichts auf- grund der für den 11. Dezember 2023 angesetzten Berufungsverhandlung (siehe dazu nachfolgend Sachverhalt [SV] lit. B.5) vom Fedpol sodann mit Verfügung wiedererwägungsweise vom 26. September 2023 auf den 4. Januar 2024 ver- schoben (CAR pag. 2.201.039 [Fedpol pag. 413 ff.]). B.4 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden beim Beschuldigten dessen Lohnabrechnungen von Mai - August 2023 ediert. Zudem wurde von Amtes we- gen betreffend den Beschuldigten ein Auszug aus dem schweizerischen Strafre- gister (CAR pag. 4.401.003), dessen Betreibungsregisterauszug (CAR pag. 4.401.008) sowie aktuelle Steuerunterlagen (CAR pag. 4.401.009 ff.) eingeholt. Zudem reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Formular betreffend seine per- sönliche und finanzielle Situation ein (CAR pag. 4.401.004 ff.; vgl. Beweisverfü- gung der Vorsitzenden vom 28. September 2023 [CAR pag. 4.200.001 ff.]).

- 6 – B.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2023, welche in Anwe- senheit der BA, des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona stattfand (vgl. CAR pag. 5.100.001 ff.), wurde der Beschuldigte von Gesetzes wegen einvernommen (CAR pag. 5.300.001 ff.). Die BA hielt im Rahmen ihres Plädoyers an ihren Anträgen ge- mäss Berufungserklärung vom 25. August 2023 (oben SV lit. B.1) fest (CAR pag. 5.200.024 f.). Der Beschuldigte hielt im Rahmen des Plädoyers an seinen Anträ- gen gemäss Anschlussberufungserklärung vom 19. September 2023 (oben SV lit. B.2) ebenfalls fest (CAR pag. 5.200.038 f.). Zufolge Verzichts der Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung (Art. 84 Abs. 3 Satz 2; Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO; CAR pag. 5.100.010) wurde ihnen das Urteilsdispositiv CA.2023.15 vom 20. Dezember 2023 am selben Tag postalisch übermittelt (CAR pag. 9.100.001 ff.). Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt:

I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA sowie die Anschlussberufungs- erklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1 - 3, Art. 401 Abs. 1 StPO; TPF pag. 9.940.001 f.; CAR pag. 1.100.111 f. und -118 ff., 1.400.003 ff.; oben SV lit. A.9 f., B.1 f.). 1.2 Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich je gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.55 vom 30. Mai 2022, mit dem das Verfahren ganz abge- schlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde der Be- schuldigte vom Vorwurf der Herstellung von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (AKZ 1.2.1) sowie vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellun- gen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (AKZ 1.2.1) freige- sprochen. Im Übrigen wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (in der bis am 31.12.2022 geltenden Fassung [AKZ 1.1]), des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (AKZ 1.2.1) sowie des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellun- gen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (AKZ 1.2.2) schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 7 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à

- 7 – Fr. 130.--, bedingt vollziehbar bestraft, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 140 Tagen und der Ersatzmassnahmen im Umfang von 77 Tagen auf den Vollzug der Freiheits- strafe. Zudem wurde der Beschuldigte angewiesen, sich für die Dauer der Pro- bezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen (vgl. oben SV lit. A.8).

Sowohl die BA als auch der Beschuldigte sind durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung res- pektive Änderung und sind zur Berufungs- bzw. Anschlussberufungserklärung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1, Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3 Das angeklagte Delikt des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz fällt gemäss dessen Art. 2 Abs. 3 unter die Bundesgerichtsbarkeit. Letztere ergibt sich andererseits zum Teil aus der erfolgten Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. oben SV lit. A.3). Die Be- rufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der eingereichten Berufung und Anschlussberufung örtlich, sachlich und funktio- nell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b Bundes- gesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Be- rufung und die Anschlussberufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshinder- nisse liegen keine vor. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist somit je einzutreten. 2. Anwendbares Recht 2.1 Zum anwendbaren Recht betreffend Prüfung des Hauptanklagepunktes kann vorerst auf die eingehenden grundsätzlichen Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, die seitens der Parteien unbestritten geblieben sind (Urteil SK.2022.55 E. 1.2 - 1.2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO [vgl. unten E. II. 2.4.3]). Zusam- mengefasst ist demnach festzuhalten, dass in Bezug auf den Hauptanklagepunkt (AKZ 1.1 bzw. 1.1.1 - 1.1.3) der im mutmasslichen Tatzeitraum (Mai 2019 bis 28. Oktober 2019) geltende Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz anwendbar ist, der bis zum

31. Dezember 2022 in Kraft war. Wobei das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch im Hauptanklagepunkt – wie nachfolgend (E. I. 3.1.5) auszu- führen sein wird – ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Im Berufungs- verfahren wird diesbezüglich somit u.a. noch die Strafzumessung zu prüfen sein (vgl. dazu auch unten E. I. 3.1.6). 2.2 Das anwendbare Sanktionenrecht (in Form der relevanten Bestimmungen des Strafgesetzbuches) in Bezug auf die AKZ 1.1 und 1.2 wird im Rahmen der Straf- zumessung thematisiert (unten E. II. 3.1.1).

- 8 – 2.3 Die spezifische Frage wiederum, welches Recht hinsichtlich der Prüfung einer Landesverweisung anwendbar ist, wird unter E. II. 4.2 abgehandelt. 3. Verfahrensgegenstand und Kognition 3.1 Umfang der Berufung und Anschlussberufung

Das Urteil der Strafkammer SK.2022.55 vom 30. Mai 2022 wird sowohl mit der Berufung als auch der Anschlussberufung nur je teilweise angefochten (vgl. oben SV lit. B.1 f.): 3.1.1 Die BA beantragt einerseits eine Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (AKZ 1.2.1) und eine Bestätigung der Schuldsprü- che wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (AKZ 1.1) sowie wegen ZugängIichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (AKZ 1.2.2). Hingegen wird beantragt, der Beschuldigte sei (im Ge- gensatz zum vorinstanzlichen Urteil) der mehrfachen Herstellung, eventualiter des mehrfachen Lagerns von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (AKZ 1.2.1) schuldig zu sprechen. Auch die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion wird angefochten (Antrag: unbedingte Freiheitsstrafe von 48 Monaten). Zudem sei der Beschuldigte für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verwei- sen (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB, eventualiter Art. 66abis StGB), und ihm seien die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 3.1.2 Die Anschlussberufung beschränkt sich auf eine Anfechtung der vom erstinstanz- lichen Urteil ausgesprochenen Sanktion. Zudem wird für das Berufungsverfahren eine vollumfängliche Kostentragung durch die Eidgenossenschaft sowie die Ent- schädigung der Verteidigerkosten beantragt. 3.1.3 Durch die Anfechtung der von der Strafkammer ausgesprochenen Sanktionen haben Ziffer 8 Satz 2 («Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 25'000.-- auferlegt») und Ziffer 9.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs («A. wird verpflichtet der Eidge- nossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidiger in reduziertem Umfang von Fr. 59'224.50 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben») automatisch als mitangefochten zu gelten. 3.1.4 Die vorinstanzliche Dispositivziffer 5 («A. wird angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen») wurde zwar nicht an- gefochten, ist aber trotzdem nicht in Rechtskraft erwachsen, wie nachfolgend ausgeführt wird:

a) Die Vorinstanz hat die Sanktionen (Freiheits- / Geldstrafe) teilbedingt bzw. be- dingt ausgesprochen, «jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren» (Dispositivziffer 3

- 9 – Abs. 1). Die Anordnung einer Weisung im Sinne der vorinstanzlichen Dispositiv- ziffer 5 ist von Gesetzes wegen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB) nur für die Dauer der Probezeit vorgesehen. Die BA hat in der Berufungserklärung indes beantragt, dass im Berufungsurteil (ausschliesslich) eine unbedingte Freiheits- strafe ausgesprochen werde (vgl. oben SV lit. B.1 und E. I. 3.1.1). Die Verhän- gung einer solchen unbedingten Strafe liegt im vorliegenden Berufungsverfahren in der Kognition der Berufungskammer. Bereits

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 Dezember 2022 in Kraft war. Wobei das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch im Hauptanklagepunkt – wie nachfolgend (E. I. 3.1.5) auszu- führen sein wird – ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Im Berufungs- verfahren wird diesbezüglich somit u.a. noch die Strafzumessung zu prüfen sein (vgl. dazu auch unten E. I. 3.1.6). 2.2 Das anwendbare Sanktionenrecht (in Form der relevanten Bestimmungen des Strafgesetzbuches) in Bezug auf die AKZ 1.1 und 1.2 wird im Rahmen der Straf- zumessung thematisiert (unten E. II. 3.1.1).

- 8 – 2.3 Die spezifische Frage wiederum, welches Recht hinsichtlich der Prüfung einer Landesverweisung anwendbar ist, wird unter E. II. 4.2 abgehandelt. 3. Verfahrensgegenstand und Kognition 3.1 Umfang der Berufung und Anschlussberufung

Das Urteil der Strafkammer SK.2022.55 vom 30. Mai 2022 wird sowohl mit der Berufung als auch der Anschlussberufung nur je teilweise angefochten (vgl. oben SV lit. B.1 f.): 3.1.1 Die BA beantragt einerseits eine Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (AKZ 1.2.1) und eine Bestätigung der Schuldsprü- che wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (AKZ 1.1) sowie wegen ZugängIichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (AKZ 1.2.2). Hingegen wird beantragt, der Beschuldigte sei (im Ge- gensatz zum vorinstanzlichen Urteil) der mehrfachen Herstellung, eventualiter des mehrfachen Lagerns von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (AKZ 1.2.1) schuldig zu sprechen. Auch die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion wird angefochten (Antrag: unbedingte Freiheitsstrafe von 48 Monaten). Zudem sei der Beschuldigte für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verwei- sen (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB, eventualiter Art. 66abis StGB), und ihm seien die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 3.1.2 Die Anschlussberufung beschränkt sich auf eine Anfechtung der vom erstinstanz- lichen Urteil ausgesprochenen Sanktion. Zudem wird für das Berufungsverfahren eine vollumfängliche Kostentragung durch die Eidgenossenschaft sowie die Ent- schädigung der Verteidigerkosten beantragt. 3.1.3 Durch die Anfechtung der von der Strafkammer ausgesprochenen Sanktionen haben Ziffer 8 Satz 2 («Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 25'000.-- auferlegt») und Ziffer 9.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs («A. wird verpflichtet der Eidge- nossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidiger in reduziertem Umfang von Fr. 59'224.50 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben») automatisch als mitangefochten zu gelten. 3.1.4 Die vorinstanzliche Dispositivziffer 5 («A. wird angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen») wurde zwar nicht an- gefochten, ist aber trotzdem nicht in Rechtskraft erwachsen, wie nachfolgend ausgeführt wird:

a) Die Vorinstanz hat die Sanktionen (Freiheits- / Geldstrafe) teilbedingt bzw. be- dingt ausgesprochen, «jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren» (Dispositivziffer 3

- 9 – Abs. 1). Die Anordnung einer Weisung im Sinne der vorinstanzlichen Dispositiv- ziffer 5 ist von Gesetzes wegen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB) nur für die Dauer der Probezeit vorgesehen. Die BA hat in der Berufungserklärung indes beantragt, dass im Berufungsurteil (ausschliesslich) eine unbedingte Freiheits- strafe ausgesprochen werde (vgl. oben SV lit. B.1 und E. I. 3.1.1). Die Verhän- gung einer solchen unbedingten Strafe liegt im vorliegenden Berufungsverfahren in der Kognition der Berufungskammer. Bereits

Dispositiv
  1. A. wird freigesprochen: – […] – vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (Anklageziffer 1.2.1).
  2. Im Übrigen wird A. schuldig gesprochen: – der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen (in der bis am 31.12.2022 geltenden Fassung; [Anklage- ziffer 1.1]); - 10 – – […] – des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.2).
  3. […]
  4. […]
  5. […]
  6. Der Kanton U. wird als Vollzugskanton bestimmt.
  7. Die beschlagnahmten Gegenstände Notebook Toshiba (Asservat 04.06.0005), Notebook Acer (Asservat 04.06.0006), das Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asser- vat 04.06.0001) und das Mobiltelefon Apple iPhone 6S (Asservat 04.06.0002) werden eingezogen und vernichtet.
  8. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 49'737.50 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 30'000.--, Auslagen: Fr. 14'258.50, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 5'000.--, Auslagen: Fr. 479.--). […]
  9. 9.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Cédric Sturny für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 41'496.45 (inkl. MWST) ent- schädigt wurde. 9.2 Rechtsanwalt Beat Luginbühl wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 25'035.50 (inkl. MWST) entschädigt. 9.3 […] 3.1.6 Gewisse in Rechtskraft erwachsene Punkte ([Teil-]Freispruch vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Vi- deo Nr. 12 [AKZ 1.2.1]; Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das aAQ/IS-Gesetz [AKZ 1.1] und wegen Zugänglichmachens von Gewaltdar- stellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB [AKZ 1.2.2] sind im Berufungsverfahren noch im Hinblick auf die Strafzumessung, die allfällige Anordnung einer Landes- verweisung, die allfällige Anordnung einer Weisung betreffend Teilnahme an ei- nem Deradikalisierungsprogramm und die Verteilung der Verfahrenskosten zu würdigen (unten E. II. 3 - 6). 3.1.7 Der Beschuldigte hat den Schuldspruch wegen mehrfachen Besitzes von Gewalt- darstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (AKZ 1.2.1; Dispositivziffer 2 Abs. 2) nicht angefochten, während die BA diesbezüglich einen Schuldspruch wegen mehrfacher Herstellung, eventualiter mehrfachen Lagerns von Gewaltdarstellun- gen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB beantragt. Daraus folgt, dass unter den Par- teien unbestritten ist, dass es sich bei den 59 Videos, in Bezug auf die der er- wähnte erstinstanzliche Schuldspruch erfolgt ist, jedenfalls um Gewaltdarstellun- gen bzw. um (grausame) Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 135 StGB handelt. - 11 – Dieses Tatbestandsmerkmal gilt im Hinblick auf diese 59 Videos somit als (impli- zit) anerkannt. Spezifisch im Dispositiv ist dies jedoch nicht zu erwähnen, da es sich nicht um eine Dispositivziffer handelt, die in Rechtskraft erwächst, sondern nur um ein einzelnes Tatbestandsmerkmal, welches unbestritten ist. Dieser As- pekt wird bei der Beweiswürdigung und Subsumtion zu beachten sein. 3.1.8 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der (teilweisen) Anschlussberufung vom 19. September 2023 (oben SV lit. B.2; und im Übrigen auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2023 [vgl. CAR pag. 5.100.001 ff., 5.100.007 ff., 5.200.026 ff., 5.200.038 f.]) keinen formellen Antrag gestellt hat, dass er nur wegen einfacher, statt – wie vorinstanz- lich festgestellt – mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz zu verurteilen sei. Deshalb ist die entsprechende vorinstanzliche Dispositivziffer 2 Abs. 1 (ebenfalls) in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch auf «die rechtskräftigen Schuldsprüche» Be- zug genommen (CAR pag. 5.200.038), wozu jener wegen mehrfacher Wider- handlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz gehört. Die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung gegen diesen Schuldspruch vorgetragenen informellen Rügen (CAR pag. 5.200.029 f.) vermögen am erwähnten Eintritt der Rechtskraft nichts zu ändern (vgl. Art. 399 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 401 Abs. 1; Art. 404 Abs. 1 StPO; KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 404 StPO N. 1). Abgesehen davon ist die vorinstanzliche Feststellung, dass eine mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz vorliegt, auch materiell nicht zu beanstanden, da der Beschuldigte mit dem IS und der Al-Qaïda unbestrittenermassen zwei ent- sprechende verschiedene Gruppierungen unterstützt bzw. gefördert hat (vgl. zur Thematik etwa das Urteil der Berufungskammer des BStGer CA.2021.28 vom 22. März 2022 E. 2.6 f.). Deswegen erübrigt sich auch eine nähere Überprüfung dieses Schuldspruchs von Amtes wegen, wie es gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO im Falle einer unterbliebenen Anfechtung grundsätzlich möglich wäre (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 404 StPO N. 2 ff.). 3.2 Teilweises Verbot der reformatio in peius 3.2.1 Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Prinzip des Verbots der «reformatio in peius» (Verschlechterungsverbot [vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1]) greift zugunsten der beschuldigten Person, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wurde. Vorliegend hat die BA das betreffend Herstellung von Gewaltdarstellun- gen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB freisprechende, bzw. wegen mehrfachen Be- sitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB verurteilende Urteil der Vorinstanz mit Berufung angefochten. Ebenso hat die BA die vor- instanzlich ausgesprochenen Strafen sowie den Verzicht auf eine Landesverwei- sung angefochten. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario ist die gerichtliche - 12 – Überprüfungsbefugnis somit in diesen Punkten nicht beschränkt, bzw. das Ver- bot der reformatio in peius diesbezüglich nicht von Bedeutung. 3.2.2 Ziffer 8 Satz 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs («Davon werden A. in redu- ziertem Umfang Fr. 25'000.-- auferlegt») gilt aufgrund der Anschlussberufungserklä- rung des Beschuldigten automatisch als mitangefochten (oben E. I. 3.1.3). Die BA hingegen hat das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht angefochten. Deshalb ist spezifisch in Bezug auf Ziffer 8 Satz 2 des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs im Berufungsverfahren das Verbot der reformatio in peius zu beachten. 3.2.3 Des Weiteren darf die Dauer eines allenfalls von der Berufungskammer (erneut) angeordneten Deradikalisierungsprogramms, dem sich der Beschuldigte zu un- terziehen hat, im Berufungsverfahren nicht für eine längere Dauer festgelegt wer- den, als eine von der Berufungskammer allenfalls angeordnete Probezeit (im Umfang von maximal drei Jahren) betreffend bedingte / teilbedingte Sanktionen (vgl. oben E. I. 3.1.4). Auch in Bezug auf diesen nicht in Rechtskraft erwachsenen Aspekt von Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs ist im Berufungsver- fahren das Verbot der reformatio in peius zu beachten.
  10. Anklagegrundsatz 4.1 Rügen des Beschuldigten Bereits im erstinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Er rügte, dass in den AKZ 1.2.1 f. (Herstellung und Zugänglichmachen von Gewaltdarstellungen per Mobiltelefon Samsung Ga- laxy) kein Herstellungsvorgang geschildert werde und der Vorwurf des Zugäng- lichmachens zu wenig präzise sei, da sich der Anklageschrift nicht entnehmen lasse, wann der Beschuldigte welche Gewaltdarstellung wem zugänglich ge- macht haben soll (TPF pag. 9.721.102; vgl. Urteil SK.2022.55 E. 1.3). Im Beru- fungsverfahren rügte der Beschuldigte, dass die BA zwar 60 Videos bzw. Sach- verhalte in der vom Gesetz gebotenen Form umschrieben habe, die anderen aber nicht. Die nicht genau beschriebenen Sachverhalte seien eine Art «Black- box». Gründe der (angeblichen) Effizienz, wie die BA sie geltend mache, dürften keine Rolle spielen. Dies umso mehr, als nach – bestrittener – Auffassung der BA der Tatvorwurf schwer wiege. Ein globaler und summarischer Verweis auf nicht einzeln beschriebene Sachverhalte genüge den Anforderungen des Ankla- gegrundsatzes nicht. Hinzu komme, dass dem Beschuldigten auch im Vorverfah- ren höchstens einzelne Videos vorgespielt worden seien (vgl. CAR pag. 5.200.028 f., 5.100.007). - 13 – 4.2 Gehalt und Funktionen des Anklagegrundsatzes 4.2.1 Der Anklagegrundsatz (auch Anklageprinzip genannt) wird aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffern 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleitet. Er ist in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschrieben. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann (unter Vorbehalt des Strafbefehls- und des Übertretungsstrafverfahrens ge- mäss Abs. 2) eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsan- waltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bestimmt demgemäss den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungs- funktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteil des BGer 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8 mit Hinweisen). In der Anklageschrift sind (u.a.) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Da- tum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu be- zeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). 4.2.2 Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Infor- mationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Aus der Anklageschrift muss ersichtlich sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrecht- lichen Normen erfüllt (Urteile des BGer 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.; 6B_899/2010 vom
  11. Januar 2011 E. 2.5). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch bei einer fehlerhaften und unpräzi- sen Anklage ein Schuldspruch erfolgen. Entscheidend ist somit, dass für die be- schuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorge- worfen wird (Urteile des BGer 6B_1253/2022 vom 26. April 2022 E. 1.1; 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1; 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 347, je mit Hinweisen). 4.3 Zur Einhaltung des Anklagegrundsatzes spezifisch im Zusammenhang mit mutmasslich strafbaren Darstellungen 4.3.1 Soweit sich die Strafbarkeit spezifisch aus (elektronischen bzw. digitalen, oder [physisch vorhandenen] bildlichen) Darstellungen ergibt, wie namentlich Gewalt- darstellungen oder verbotener Pornographie, stellt sich die Frage, welche Anfor- derungen an die Einhaltung der oben (E. I. 4.2) erwähnten Prinzipien bzw. Funk- tionen des Anklagegrundsatzes zu beachten sind. Dies insbesondere, wenn es - 14 – um eine grössere Menge von entsprechenden Darstellungen respektive Dateien geht. In solchen Konstellationen reicht es gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich aus, wenn in der Anklageschrift nur eine Teilmenge der Darstellungen näher umschrieben wird. Hinsichtlich der übrigen Darstellungen ist es demnach zulässig, eine pauschalisierende Formulierung zu wählen, wie etwa, dass es sich um «gleichgelagerte Szenen» bzw. Darstellungen (wie in der näher beschriebenen Teilmenge) handle (vgl. Urteil des BGer 6B_557/2017 vom
  12. Januar 2018 E. 1.4.3). 4.3.2 Diesbezüglich sei auf das jüngste Urteil des BGer 6B_1033/1021 vom 12. Januar 2022 E. 3.1.2 verwiesen, wonach es ausreiche, wenn in der Anklageschrift prä- zisiert werde, ob es sich um Bilder oder Filme handle und welche Art der verbo- tenen Pornografie dargestellt werde. Zudem sei der Fundort auf den Festplatten angegeben worden. Die Anklage verweise unter dem Titel der mehrfachen Por- nografie auf ein Register von zehn Seiten und einen Datenträger, der die zur An- klage gestellten Darstellungen enthalte. Dem Beschwerdeführer sei es unter die- sen Umständen ohne grösseren Aufwand möglich gewesen, sich über die kon- kreten Vorwürfe umfassend ins Bild zu setzen. Ausserdem würden die Filme sehr kurze Sequenzen enthalten, sodass ohne weiteres klar werde, welche Darstellun- gen nach Auffassung der Anklage tatbestandsmässig sein sollen. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Bilder und Filme an der ersten diesbe- züglichen Befragung vorgehalten worden seien. Damit sei dem Beschwerdefüh- rer klar gewesen, was ihm vorgeworfen werde. Obwohl das Bundesgericht dem Beschwerdeführer in diesem konkreten Fall beipflichtete, dass der Inhalt der Da- teien nicht detailliert geschildert worden sei, erachtete es die Vorwürfe dennoch als genügend konkret umschrieben (vgl. zu solchen Konstellationen auch die Ur- teile des BGer 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.4.1 - 2.5 und 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.4, sowie das illustrative Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern [2. Strafkammer] SK 20 178 vom 9. Februar 2021 E. II. 6. S. 6 - 10, abrufbar unter https://entscheidsuche.ch/docs/BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK- 2020-178_2021-02-09.pdf). 4.3.3 Mit Verfügung der Strafkammer des BStGer SK.2019.69 vom 21. November 2019 wurde die Anklageschrift hingegen als ungenügend erachtet, weshalb sie an die BA zurückgewiesen wurde. In E. 6.1 (S. 4) der Verfügung wird u.a. aus- geführt, dass die Anklageschrift – mit Ausnahme von drei exemplarisch aufge- zählten Videos – keine Angaben zum konkreten Inhalt der inkriminierten Dateien enthalte. Gemäss Sachverhaltsdarstellung seien «eine Fülle» von Gewalt- und Propagandavideos, «rund zwölftausend Videos» sowie «tausende Bilder» si- chergestellt worden, wovon «mehrere tausend Videos und Fotos z.T. menschen- verachtende Hinrichtungs- und Folterszenen» enthielten. Ohne konkrete Anga- ben zum jeweiligen Inhalt der einzelnen Medien lasse sich deren strafrechtliche - 15 – Relevanz nicht beurteilen. Soweit die Anklageschrift die allfällige Propaganda mit allgemeinen Ausdrücken wie «Gewalt- und Propagandavideos für die Gruppie- rung ‘Islamischer Staat’ oder verwandte Organisationen» beschreibe, genüge sie ihrer Informationsfunktion nicht und verletze den Anklagegrundsatz. Nebst dem konkreten Inhalt solcher Medien müsste die Anklage auch Angaben zum Zeit- punkt der jeweiligen Verbreitung anführen; sie unterlasse zudem, die genaue An- zahl der insgesamt inkriminierten Medien zu spezifizieren. Sie gebe unter dem Vorwurf der Propaganda lediglich drei exemplarisch an, obwohl gemäss Anklage eine Fülle von Gewalt- und Propagandavideos bzw. rund zwölftausend Videos sowie tausende Bilder sichergestellt worden seien. (E. 6.2) Der Vorwurf des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen sei ebenfalls nicht in einer mit den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO konformen Weise um- schrieben. Die Darstellungen seien – abgesehen von dreizehn exemplarisch auf- gelisteten – zahlenmässig nicht bestimmt. Die Anklage erwähne ausdrücklich die grosse Fülle sichergestellter Medien, gebe beim Tatvorwurf jedoch bloss eine Auswahl an (E. 7). Im Kontext dieser Thematik ist zudem Folgendes festzuhalten: 4.4 Zur Prüfung von Anklageschriften und deren allfälligen Rückweisung 4.4.1 Art. 329 StPO («Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfah- rens») hält unter anderem Folgendes fest: (Abs. 1) Die Verfahrensleitung prüft, ob: a. die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; b. die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind; c. Verfahrenshindernisse bestehen. (Abs. 2) Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zu- rück. (Abs. 3) Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. Betreffend eine allfällige Rückweisung der Anklageschrift im Zusammenhang mit der Prüfung der Einhaltung des Anklagegrundsatzes ist gestützt auf diese ge- setzlichen Bestimmungen grundsätzlich Folgendes auszuführen: 4.4.2 Nach dem Eingang der Anklageschrift beim Gericht ist der darin geschilderte Sachverhalt insbesondere darauf zu prüfen, ob er präzise und kohärent geschil- dert wird, keine Fehler aufweist und ob er alle Tatbestandsmerkmale der Straf- normen, welche die Staatsanwaltschaft einklagt, abbildet. Zu prüfen ist somit u.a., ob der in der Anklage geschilderte Sachverhalt ausreichend konkretisiert ist, sodass eine wirksame Verteidigung und das Ausschliessen einer doppelten Strafverfolgung möglich sind. Dabei sind die Schutzzwecke und der Umfang des Anklageprinzips zu berücksichtigen. Sollte die Anklageprüfung ergeben, dass der eingeklagte Sachverhalt den Anklagegrundsatz nicht wahrt oder dass ein ab- - 16 – schliessendes Urteil auf Grundlage des Anklagesachverhalts nicht möglich ist, wird eine Modifikation desselben im Sinne einer Berichtigung, Ergänzung oder Änderung erforderlich. Entschliesst sich das Gericht dazu, die Anklage i. S. v. Art. 329 Abs. 2 Satz 2 an die Staatsanwaltschaft zwecks Ergänzung oder Ver- besserung zurückzuweisen, bedarf es – wie Art. 329 Abs. 3 StPO deutlich macht – einer damit einhergehenden gerichtlichen Klarstellung, wo die Verfahrensherr- schaft während der Dauer der Anklagerückweisung liegt, damit kein negativer oder positiver Kompetenzkonflikt entsteht (vgl. ACHERMANN, Basler Kommentar,
  13. Aufl. 2023, Art. 329 StPO N. 33 f. und N. 60, mit Hinweisen). 4.5 Diesbezüglich relevanter Inhalt der Anklageschrift im vorliegenden Fall 4.5.1 Die BA wirft dem Beschuldigten u.a. mehrfaches Herstellen von Gewaltdarstel- lungen vor, schwerpunktmässig begangen im Raum U., im Zeitraum vom 30. Mai 2019 bis 29. Oktober 2019, durch Abspeichern von 221 Videodateien und 30 Bilddateien auf seinem persönlichen Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) bzw. im dazugehörigen Telegram-Cloudspeicher, in denen Men- schen oder Tiere namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Explosionen mit- tels Sprengstoff, Enthauptungen, Abschlachten oder Erhängen gequält und ge- tötet oder in denen auf solche Weise getötete Menschen oder Tiere abgebildet würden (AKZ 1.2.1, S. 25, mit Verweis auf BA pag. 10-04-0422 ff. [recte: 10-01- 0422 ff.; Fn. 100]). Auf einem dazu gehörenden USB-Stick (BA pag. 10-01-0425) sind in den Ordnern «Cloud» sowie «Mobiltelefon» die entsprechenden Dateien (Bilder sowie Videos) sowohl einzeln aufgeführt und abrufbar, als auch in ent- sprechenden Tabellen in verschiedenen Formaten (Excel, PDF und HTML) auf- gelistet. 4.5.2 Die Anklageschrift bezeichnet und umschreibt diesbezüglich exemplarisch 60 Vi- deos (Speicherzeitraum: 30. Mai bis 28. Oktober 2019) als «Teil der Grundge- samtheit aller angeklagten Gewaltdarstellungen» (AKZ 1.2.1; S. 25 ff., mit Ver- weis auf BA pag. 10-01-0346 ff. [Fn. 101]). Im Schlussbericht der BKP vom 18. Mai 2021 sind diese 60 Videos inkl. Beschreibungen ebenfalls aufgeführt, ge- mäss dem erwähnten Verweis der Anklageschrift (BA pag. 10-01-0346 ff.). Zu- dem sind auf einem dazu gehörenden USB-Stick (BA pag. 10-01-0376) im Un- terordner «6_Gewaltdarstellungen» diese 60 Videos sowohl einzeln aufgeführt und abrufbar, als auch in einer entsprechenden Excel-Tabelle (inkl. Beschreibun- gen) aufgelistet. 4.6 Positionen der Vorinstanz und der BA 4.6.1 Die Vorinstanz kam im Rahmen der Prüfung der Anklageschrift in E. 1.3.5 des Urteils SK.2022.55 (CAR pag. 1.100.013) zu folgendem Schluss: - 17 – «Mangels konkreter Nennung, Umschreibung und Spezifikation in der Anklageschrift bleibt unklar, ob und inwiefern die weiteren 161 Videodateien und 30 Bilddateien tatsäch- lich inkriminierte Darstellungen von Gewalt enthalten. Die in den Fussnoten der Anklage- schrift (Anklageschrift Fn. 100 verweist auf BA pag. 10.04.0422 ff. [recte 10.1.422 ff.]) aufgeführten pauschalen Verweise auf den Bericht zur Identifizierung von Gewaltdarstel- lungen der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) vom 15. September 2022 samt Beilage erfüllen die Anforderungen des Anklageprinzips nicht. Ebenso wenig genügen die pauschalisierten Angaben, dass auf den 221 Video- und 30 Bilddateien Menschen oder Tiere, namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Explosionen mittels Sprengstoff, Enthaupten, Abschlachten oder Erhängen gequält und getötet oder auf diese Weise ge- tötete Menschen oder Tiere abgebildet werden; fehlt es doch an einer individualisieren- den Spezifikation der einzelnen Dateien und einer wenigstens stichwortartigen Umschrei- bung des Inhalts einer jeden Datei, aus welcher sich die Tatbestandmässigkeit ergibt (analog der 60 in der Anklageschrift umschriebenen Videodateien). Mit Ausnahme der 60 konkret umschriebenen Videodateien weiss der Beschuldigte mangels konkreter Be- zeichnung in der Anklageschrift nicht, welche weiteren Videos und Bilder ihm angelastet werden und das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, welche Videos und Bilder es konkret zu prüfen hat. Insofern hat das Gericht vorliegend lediglich die 60 in der Anklage speziell bezeichneten und umschriebenen Videodateien zu würdigen und zu beurteilen.» 4.6.2 Die BA macht mit Berufungserklärung geltend, dass sämtliche Gewaltdarstellun- gen dergestalt angeklagt worden seien, um dem Beschuldigten die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte jederzeit zu ermöglichen. Alle angeklagten Gewaltdarstellungen seien gesichtet worden. Dabei sei festgestellt und akten- kundig festgehalten worden, dass es sich dabei um Darstellungen verschiedener Tötungs- bzw. Hinrichtungsmethoden (Enthauptungen, Erschiessungen etc.) handle (mit Verweis auf BA pag. 10-01-0422 ff.). Die in der Anklageschrift aus Effizienz- gründen nicht individuell beschriebenen Gewaltdarstellungen seien in tabellari- scher Form (Excel-Tabelle) aufgelistet worden, worauf in der Anklageschrift aus- drücklich verwiesen werde. Aus dieser Auflistung gehe hervor, ob es sich bei den angeklagten Medien um Video- oder Bilddateien handle. Weiter könnten den Akten technische Angaben wie Dateinamen und – sofern vorhanden – die Zeitstempel entnommen werden. Zudem fänden sich in der Tabelle direkte Verlinkungen auf die entsprechenden Dateien (mit Verweis auf BA pag. 10-01-0425 ff.). Der anwalt- lich vertretene Beschuldigte habe im Ergebnis genau gewusst, welche Gewalt- darstellungen anklagegegenständlich seien. Der Anklagegrundsatz sei folglich nicht verletzt (CAR pag. 1.100.119; vgl. auch pag. 5.200.003 ff.). Die BA wies weiter darauf hin, dass eine tatsächliche Verletzung des Anklage- grundsatzes eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung zur Folge gehabt haben müsste (Art. 329 Abs. 2 StPO). Indem die Vorinstanz den Beschuldigten gemäss Ziffer 1 des angefochte- nen Urteils jedoch von der Herstellung der betreffenden Gewaltdarstellungen frei- - 18 – gesprochen habe, habe sie Bundesrecht verletzt (CAR pag. 1.100.120; vgl. auch pag. 5.200.005 f.). Der Beschuldigte liess sich zur Frage der Rückweisungspflicht nicht vernehmen. 4.7 Würdigung 4.7.1 In der Anklageschrift wird eine Teilmenge der Darstellungen (60 Dateien von ins- gesamt 251) näher umschrieben. Hinsichtlich der übrigen 191 Dateien (221 + 30 = 251 / - 60 = 191) wird eine pauschalisierende, jedoch relativ ausführliche For- mulierung gewählt (vgl. oben E. I. 4.5.1 f. bzw. AKZ 1.2.1). Aus den in den Akten befindlichen Informationen (AKZ 1.2.1, Fn. 100 [BA pag. 10-04-0422 ff.; recte: 10-01-0422 ff.] und 101 [BA pag. 10-01-0346 ff.]; TPF pag. 9.100.025) respektive den entsprechenden, digitalen Excel-Tabellen («04.06.0001_Cloud-Tele- gram_Gewaltdarstellung.xlsx» [inhaltlich identisch mit «04.06.0001_HY_Sam- sungGalaxyS9_Cloud-Telegram-Gewaltdarstellungen.xlsx» auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0425]; «04.06.0001_Mobiltelefon_Gewaltdarstellung.xlsx» [inhaltlich identisch mit «04.06.0001HY_SamsungGalaxyS9_Gewaltdarstel- lung.xlsx» auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0425]; «20210319 _Detailbe- schreibung.xlsx» [auch auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0376 enthalten]; alle elektronisch abrufbar in den digitalen Akten unter HD_SV_19_1210 _SPD-1 > Medien gemäss Struktur AKS > Gewaltdarstellungen (1.2) > Mobiltelefon Sam- sung Galaxy [1.2.1]) sind jeweils spezifische weitere Angaben bzw. Parameter zu den Darstellungen ersichtlich. Der BA ist insofern zuzustimmen, als ein derar- tiges Vorgehen in den Grundzügen den bundesgerichtlichen Anforderungen zur Einhaltung des Anklagegrundsatzes genügt, insbesondere hinsichtlich Konstel- lationen mit einer grösseren Menge von (elektronischen bzw. bildlichen) Gewalt- darstellungen (oben E. I. 4.2 - 4.3.3). Der Beschuldigte kann aus der Anklage- schrift (inkl. Verweise, insbesondere auf die einzelnen Dateien sowie die entspre- chenden Excel-/PDF-/HTML-Tabellen, welche auf zwei USB-Sticks [BA pag. 10- 01-0425 und 10-01-0376] sowie in den entsprechenden elektronisch abrufbaren Daten enthalten sind) in genügender Weise erkennen, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, um welche konkreten Dateien es sich handelt und inwiefern die darauf ersichtlichen Bilder bzw. Szenen tatbestandsmässig sein sollen, selbst wenn nicht jedes Video oder Bild einzeln und detailliert beschrieben wird. Der vorliegende Fall ist somit grundlegend anders als jener in der oben (E. I. 4.3.3) erwähnten Verfügung der Strafkammer des BStGer SK.2019.69 vom 21. November 2019, in welchem der Anklagegrundsatz in verschiedener Hinsicht verletzt worden war, weshalb die Strafkammer die Anklageschrift an die BA zu- rückwies. 4.7.2 Trotzdem sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Bericht der BKP vom
  14. August 2022 zur Identifizierung aller Gewaltdarstellungen (BA pag. 10-01-0422 - 19 – ff.), auf den in der Anklageschrift verwiesen wird (AKZ 1.2.1 Fn. 100, BA pag. 10- 04-0422 ff.; recte: 10-01-0422 ff.), bzw. der unter Federführung der BA erstellt wurde, übersichtlicher und nachvollziehbarer hätte gestaltet werden können. So werden unter den Ziffern 3 - 3.2 des Berichts zwar einige (zusätzliche) Video- und Bilddateien beschrieben. Doch wird bei keiner dieser zusätzlichen Beschrei- bungen angegeben, zu welchen konkreten Video- und Bilddateien sie jeweils ge- hören. Entsprechende Verweise, Fussnoten oder Parameter fehlen. Ebenfalls wird unter Ziffer 3.2 erwähnt, dass von den Cloud-Videodateien «einige mehrmals» vorkämen, «mit zum Teil unterschiedlichen Metadaten und Dateigrössen». Doch welche Dateien tatsächlich «mehrmals» vorkommen bzw. inhaltlich iden- tisch sind, und wie oft diese mehrmals vorkommen – Aspekte, die für die Beweis- würdigung, Subsumtion des Tatbestands und Strafzumessung relevant sein kön- nen – wird nicht aufgezeigt. 4.7.3 Optimierbar wäre auch die Art der Einvernahme des Beschuldigten durch die BA im Hinblick auf den Anklagepunkt «Gewaltdarstellungen». Obwohl diverse Ein- vernahmen mit dem Beschuldigten stattfanden – die erste davon bereits am 29. Oktober 2019 (BA pag. 13-01-0004 ff.), d.h. am Tag der Hausdurchsuchung bei ihm (inkl. Beschlagnahmungen; BA pag. 08-01-0004 ff.) – wurde er erst in der Schlusseinvernahme vom 18. November 2022 (BA pag. 13-01-0378) darüber be- lehrt, dass er auch wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) einvernommen werde – somit über drei Jahre nach der Hausdurchsuchung, den Beschlagnah- mungen und der ersten Einvernahme, sowie knapp zwei Jahre, nachdem das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung der BA vom 3. Dezember 2020 (BA pag. 01-01-0003) auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB ausgedehnt worden war. In der Schlusseinvernahme wurden dem Beschuldigten in Bezug auf diesen Anklagepunkt sodann weder Bilder vorgehal- ten noch Videos bzw. Videoabschnitte abgespielt. Er konnte aber anlässlich der Befragung immerhin den Text zum besagten Anklagepunkt durchlesen, den die BA anschliessend in die Anklageschrift integrierte. 4.7.4 Trotz dieser Verbesserungsmöglichkeiten (oben E. I. 4.7.2 f., vgl. dazu E. I. 4.3.2 mit Hinweisen) ist aus der Anklageschrift insgesamt ausreichend ersichtlich, inwie- fern die inkriminierten Handlungen den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Norm(en) erfüllen sollen. Für den Beschuldigten ist gesamthaft betrachtet klar, welcher Sachverhalt bzw. welches Verhalten ihm vor- geworfen wird (vgl. oben E. I. 4.2 und 4.3). Eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes liegt diesbezüglich somit – entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschuldigten – nicht vor. 4.7.5 Zuzustimmen ist der BA auch, dass eine tatsächliche Verletzung des Anklage- grundsatzes eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung zur Folge haben bzw. gehabt haben müsste (Art. - 20 – 329 Abs. 2 StPO; oben E. I. 4.6.2 Abs. 2). Die Vorinstanz erwog zwar, dass be- züglich der 191 Dateien «die Anforderungen des Anklageprinzips nicht erfüllt» seien (vgl. oben E. I. 4.6.1 / Urteil SK.2022.55 E. 1.3.5). Jedoch erfolgte weder eine – für einen solchen Fall gesetzlich vorgesehene – Rückweisung der Ankla- geschrift an die BA zur Ergänzung oder Berichtigung (vgl. oben E. I. 4.3.3 und 4.4), noch wurde die Frage, ob eine entsprechende Rückweisung zu erfolgen hat, im vorinstanzlichen Urteil überhaupt thematisiert. Die unterbliebene Rück- weisung der Anklageschrift durch die Vorinstanz an die BA hat zur Folge, dass die weiteren 191 Dateien, die neben den 60 näher beschriebenen Videodateien in Bezug auf Art. 135 StGB / AKZ 1.2.1 anklagerelevant sind, im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. Einvernahme weder thematisiert noch rechtlich darüber befunden wurde, sondern sie allesamt ausgeblendet wurden. Bezüglich der ausgeblendeten 191 Dateien erfolgte erstinstanzlich weder eine Verfahrenseinstellung, noch wurden sie im Dispositiv oder anderweitig speziell ausgeschieden. Auch deshalb focht die BA den in Dispositivziffer 2 festgehalte- nen Schuldspruch wegen «mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen ge- mäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (Anklageziffer 1.2.1)» an, welcher sich nur auf die 59 [von 60] näher umschriebenen Videos bezieht (wobei das Tatbestandsmerk- mal der «Gewaltdarstellung», bzw. der [grausamen] Gewalttätigkeit in diesen 59 Videos unbestritten ist [vgl. oben E. I. 3.1.7]). Was die Möglichkeit der Verteidi- gung im Hinblick auf die oben erwähnten 191 zusätzlichen Dateien betrifft, ging dem Beschuldigten damit im Ergebnis eine Instanz verloren. Unter dem Gesichts- punkt des Gebots eines fair trial, (Rechtsweggarantie und Anspruch auf einen doppelten gerichtlichen Instanzenzug) (Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 BV; vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG), erscheint dies grundsätzlich problematisch. 4.7.6 Eine Rückweisung der Anklageschrift erst auf der Stufe der zweiten Instanz, d.h. der Berufungskammer, an die Vorinstanz bzw. an die BA hätte andererseits einen massiven Mehraufwand und eine erhebliche Verzögerung zur Folge gehabt, was unter den Gesichtspunkten des Beschleunigungsgebots und der Prozessökono- mie mit Nachteilen verbunden und wohl unverhältnismässig wäre. Dies insbe- sondere auch angesichts der Tatsache, dass die erstinstanzlich nicht behandel- ten Dateien Teil eines Nebenanklagepunkts sind. Als pragmatisch und ausgewo- gen hat sich insofern folgendes Vorgehen erwiesen: Die Parteien wurden im Vor- feld der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer im vorliegenden Fall aufgrund einer ersten Einschätzung das Anklageprinzip – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht als verletzt erachte. Demgemäss wurden die Parteien ausdrücklich dazu eingeladen, anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung insbesondere zu den gesamten 221 Videodateien und 30 Bilddateien, bzw. (auch) zu den erwähnten weiteren, von der Erstinstanz nicht behandelten 161 Videodateien und 30 Bilddateien Stellung zu nehmen (vgl. Ver- fügung der Vorsitzenden vom 28. September 2023, S. 3 Ziffer 4 [CAR pag. - 21 – 4.200.003]). Durch dieses prozessuale Vorgehen im zweitinstanzlichen Verfah- ren konnte der erwähnte (teilweise) Verlust einer Instanz immerhin in gewissem Masse geheilt werden. Ergänzend wird deshalb der (teilweise) Verlust einer In- stanz im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen sein (unten E. II. 3.8). 4.7.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Auffassung der Vor- instanz (Urteil SK.2022.55 E. 1.3.6) – ein «Zugänglichmachen» jedenfalls am Ende von AKZ 1.2.1 (S. 31 der Anklageschrift; TPF pag. 9.100.031) durchaus umschrieben ist, nämlich mit folgenden Worten: «… und auch er, A., diese [Vi- deos] anderen Leuten persönlich zeigte». Eine Verletzung des Anklagegrund- satzes liegt auch diesbezüglich nicht vor; zudem verzichtete der Beschuldigte im Berufungsverfahren auf eine entsprechende spezifische Rüge.
  15. Würdigungsvorbehalte 5.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung neh- men können. 5.2 Wie bereits die Vorinstanz im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, gab auch die Berufungskammer den Parteien anlässlich der Berufungsverhand- lung bekannt, dass sie sich vorbehalte, den unter dem Vorwurf des Herstellens von Gewaltdarstellungen dargestellten Sachverhalt (AKZ 1.2.1) als Besitzen von Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1bis StGB zu würdigen. Gemäss dem Antrag 2 Ziffer 2 in der Berufungserklärung der BA – wonach der Beschuldigte eventualiter (statt der mehrfachen Herstellung) des mehrfachen Lagerns von Ge- waltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (AKZ 1.2.1; oben SV lit. B.1) – teilte die Berufungskammer den Parteien zudem mit, dass der Sachverhalt gemäss AKZ 1.2.1 allenfalls auch unter diesem Gesichts- punkt bzw. Tatbestand zu würdigen sei (CAR pag. 5.100.003).
  16. Verwertbarkeit der Einvernahmen weiterer verfahrensrelevanter Personen 6.1 Gesetzliche Grundlagen Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra- gen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Den Teilnahmerechten der Parteien ist gemäss Art. 148 StPO bei Beweisen, die im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs - 22 – im Ausland erhoben werden, Genüge getan, wenn die Parteien zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a), nach Ein- gang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (lit. b) und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c). Art. 148 StPO verleiht den Parteien mithin keinen Anspruch auf persönliche Teilnahme an im Ausland durchgeführten Beweiserhebungen, steht einem solchen aber auch nicht entge- gen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmungen erhoben worden sind, dür- fen nicht zulasten der Partei verwertet werden, deren Teilnahmerecht nicht ge- währt worden ist (Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO). 6.2 Würdigung / Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen Vorliegend stellt sich die Frage, ob die mit weiteren Personen (in den prozessu- alen Rollen als Zeuge, als Auskunftsperson, bzw. als Beschuldigte in einem an- deren, ausländischen Strafverfahren) durchgeführten Einvernahmen im Lichte der oben (E. I. 6.1) aufgeführten Bestimmungen verwertbar sind. Konkret geht es diesbezüglich um die Einvernahmen von D. als Auskunftsperson durch die BA und die BKP (BA pag. 12-02-0004 ff.; -0051 ff.), von E. als Zeuge durch die BKP (BA pag. 12-03-0001 ff.), um die rechtshilfeweisen Einvernahmen der Zeugen F. und G. durch das Polizeipräsidium Südhessen (BA pag. 18-03-0008 ff.; - 0012 ff.) und um die Einvernahmen von C. als Beschuldigte im gegen sie in Österreich eröffneten Strafverfahren am 20. Oktober und 29. November 2019 (BA pag. 18-01-0017 ff.; -0050 ff.) sowie um ihre rechtshilfeweise Einvernahme als Zeugin am 16. Januar 2020 (BA pag. 18-01-0072 ff.). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urteil SK.2022.55 E. 1.5.2 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit in Bezug auf diese Einvernahmen Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten be- standen, sind diese stets gewahrt worden. Sämtliche erwähnten Einvernahmen mit den erwähnten weiteren Personen sind deshalb vollumfänglich verwertbar.
  17. Verwertbarkeit der mittels geheimer Überwachungsmassnahmen erlangten Beweismittel Zudem stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Straf- bzw. Berufungsverfahren jene Beweismittel / Äusserungen verwertbar sind, die aus geheimen Überwa- chungsmassnahmen resultieren, die gegen den Beschuldigten (sowie weitere Personen) durchgeführt worden sind. Diesbezüglich ist auf Ausführungen zu ver- weisen, die aus spezifischen Gründen (Frage des anwendbaren Rechts) weiter unten erfolgen (E. II. 4.2.8). - 23 – II. Materielle Erwägungen
  18. Ideologische / religiöse Einstellung und Entwicklung des Beschuldigten Mit der ideologischen / religiösen Einstellung bzw. Entwicklung des Beschuldig- ten im anklagerelevanten Zeitraum (AKZ 1.1: Mai 2019 bis 28. Oktober 2019; AKZ 1.2: 24. Oktober 2016 bis 29. Oktober 2019) setzte sich bereits die Vor- instanz eingehend auseinander (Urteil SK.2022.55 E. 2 - 2.12; CAR pag. 1.100.016 ff.). Zusammenfassend war der Beschuldigte in diesem Zeitraum − und ist nach wie vor − gläubiger Muslim sunnitischer Glaubensausrichtung, der grundsätzlich nach den fünf Säulen des Islam zu leben versucht (BA pag. 13-01- 0014 f.; -0026; -0073; TPF pag. 9.731.013; CAR pag. 5.300.013 f.). Er stand da- mals dem Salafismus nahe und befürwortete die Scharia – wobei er sich von dieser, bzw. von Körper- und Todesstrafen, inzwischen offenbar distanziert hat (vgl. TPF pag. 9.731.014 f., -024, -046; CAR pag. 5.300.008 Rz. 30). Insgesamt befürwortete der Beschuldigte den Wertekanon des IS sowie (in minderem Masse) auch jenen der «Al-Qaïda» und bestätigte, diese beiden Terrororganisa- tionen damals bewusst unterstützt zu haben (TPF pag. 9.731.014 f.; -023). Er beteiligte sich bereits 2015 an der Koranverteilungsaktion «LIES!», welche u.a. von IS-Sympathisanten und -Mitgliedern organisiert wurde (BA pag. 10-01-0333; 13-01-0170; -0366), und begann sich 2016 für den IS zu interessieren (TPF pag. 9.731.017). Zunächst folgte er dem kurdisch-türkischen Prediger Ebu Hanzala (der als Befehlshaber des IS in der WW. zu einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren verurteilt wurde) und anschliessend weiteren radikal-salafistischen sowie einem rechtsradikalen türkischen Prediger (vgl. CAR pag. 1.100.017 m.w.H.). Im März 2019 lernte er anlässlich eines Besuchs der Arabischen Moschee in U. B. ken- nen, welcher ihn beeinflusst und in seinen Bann gezogen habe, woraufhin er sich (wieder) für den IS interessiert habe (BA pag. 13-01-0220; TPF pag. 9.731.020). In der Folge wurde er in die Gemeinschaft der IS-Anhänger um B. in Winterthur eingeladen (BA pag. 13-01-0165; -0220). Mit diesen sprach er über den IS, wobei sie Propaganda- und Gewaltvideos konsumierten (BA pag. 13-01-0110; -0165; - 0321). Der Beschuldigte bemühte sich um die Sympathie und Akzeptanz dieser Leute, indem er (Propaganda-)Videos des IS bearbeitete und untertitelte (TPF pag. 9.731.019 f.). Er radikalisierte sich weiter, bezog IS-Propagandamaterialien übers Internet und befürwortete und unterstützte die Terrororganisationen IS und Al-Qaïda sowie deren Ideologien (BA pag. 13.1.217; -220; TPF pag. 9.731.022 f.). Schliesslich setzte er sich aktiv, namentlich mittels Verbreitung von Propa- gandamaterialien, für die gewaltverherrlichende Ideologie vor allem des IS ein und verschrieb sich diesem gänzlich (BA pag. 13.115; -172; -398 f.; TPF pag. 9.731.022). Seine Radikalisierung erreichte spätestens im Sommer 2019 ihren Höhepunkt (grundlegend zu Radikalisierungsprozessen in salafistischen Milieus ENDRES/TUNGER-ZANETTI/MARTENS/BAUMANN, Salafiyya in der Deutschschweiz, - 24 – Ergebnisse aus der Feldforschung, 2023, S. 35 ff., abrufbar unter https://www.unilu.ch/news/bericht-ueber-salafismus-in-der-deutschschweiz-7413/). Zu diesem Zeitpunkt intensivierte sich nicht nur das Herstellen und Verbreiten propagandistischer Medien im Internet, sondern auch seine Vorbereitungsarbei- ten für eine Hijrah (religiös motivierte Ausreise aus einem nicht-islamischen Ter- ritorium in ein islamisches Land). Der Beschuldigte beabsichtigte so rasch wie möglich zu heiraten, um die Hijrah zu vollziehen bzw. sich dem IS anzuschliessen (BA pag. 10.1.333 f.). Nachdem eine entsprechende Hochzeit mit D. nicht hatte stattfinden können, nahm der Beschuldigte Kontakt auf zu C., einer minderjähri- gen in Österreich lebenden IS-Unterstützerin, mit dem Ziel, diese zu heiraten und mit ihr die Hijrah zum IS zu vollziehen (CAR pag. 1.100.018 f. m.w.H.). Zudem gründete er seine eigene «Medienagentur» namens «Q.» (aus dem arabischen «rayat at-tauhid», zu Deutsch «die Fahne des Monotheismus»; BA pag. 10-01- 0232; -0336). Mit dieser verbreitete er fortan (teilweise von ihm vor der Veröffent- lichung bearbeitete) Propagandamaterialien des IS und − in deutlich geringerem Umfang − der Al-Qaïda, wobei er diesbezüglich als Administrator diverse Social- Media-Accounts führte (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 2.5 - 2.10 [CAR pag. 1.100.019 ff.] und 2.12 [CAR pag. 1.100.027], mit detaillierten Hinweisen zur Medientätigkeit und zu einzelnen Aspekten der ideologischen / religiösen Einstellung bzw. Ent- wicklung des Beschuldigten; vgl. zudem E. 3.3 - 3.6.5 [CAR pag. 1.100.028 ff., pag. 5.300.008 Rz. 30). Auf weitere Elemente der ideologischen / religiösen Ent- wicklung des Beschuldigten, insbesondere betreffend Deradikalisierung, ist im Rahmen der Strafzumessung und der Prüfung einer Landesverweisung bzw. ei- ner Weisung zur Teilnahme an einem Deradikalisierungsprogramm einzugehen (vgl. unten E. II. 3 - 5).
  19. Gewaltdarstellungen (AKZ 1.2.1) 2.1 Anklagevorwurf 2.1.1 Die BA wirft dem Beschuldigten unter AKZ 1.2.1 (TPF pag. 9.100.025 ff.) mehr- faches Herstellen von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) vor, schwer- punktmässig begangen im Raum U., im Zeitraum vom 30. Mai 2019 bis 29. Ok- tober 2019, indem er 221 Videodateien und 30 Bilddateien, in denen Menschen oder Tiere namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Explosionen mittels Sprengstoff, Enthaupten, Abschlachten oder Erhängen gequält und getötet wür- den, oder in denen auf solche Weisen getötete Menschen oder Tiere abgebildet würden, auf seinem persönlichen Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) bzw. im dazugehörigen Telegram Cloudspeicher abgespeichert habe. Der Beschuldigte habe diesbezüglich Videos mit Gewaltdarstellungen über Telegram erhalten und auf seinem Mobiltelefon abgespeichert, wobei diese Videos in der Winterthurer Gruppe verherrlicht worden seien und auch der Beschuldigte - 25 – diese anderen Leuten persönlich gezeigt habe (betreffend den Vorwurf des Zu- gänglichmachens von Gewaltdarstellungen im Rahmen von AKZ 1.2.1 siehe oben E. I. 4.7.7). 2.1.2 Eventualiter beantragt die BA in der Berufungserklärung in Bezug auf dieselbe Anklageziffer, dass der Beschuldigte wegen mehrfachen Lagerns von Gewalt- darstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen werde (oben SV lit. B.1; CAR pag. 1.100.123). 2.2 Erstinstanzliches Urteil 2.2.1 Wie erwähnt, vertrat die Vorinstanz betreffend AKZ 1.2.1 (oben E. II. 2.1.1 f.) die Auffassung, dass lediglich die 60 in der Anklage speziell bezeichneten und um- schriebenen Videodateien zu würdigen und beurteilen seien (vgl. oben E. I. 4.6.1; CAR pag. 1.100.013). In Bezug auf diese 60 Videodateien hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass Video Nr. 12 mangels geforderter Eindringlichkeit nicht tatbestandsmässig sei. Die Videos Nr. 13 und 58 hingegen, in denen Tiere grau- same Gewalt erfahren bzw. getötet (geschächtet) würden, seien als eindringliche Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB zu qualifizieren. Die übrigen 57 Videos wiederum zeigten unzweifelhaft auf eindringlichste Weise Formen von ex- tremster Gewalt und Brutalität gegen Menschen. Im Ergebnis seien von den in der Anklageschrift umschriebenen 60 Videos deren 59 als Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 StGB zu qualifizieren (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 4.4 - 4.4.8; CAR pag. 1.100.068 ff.). 2.2.2 Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, es könne nicht mit Sicherheit ausge- schlossen werden, dass diese 59 Gewaltdarstellungen ohne aktive Handlung des Beschuldigten in der Telegram-Cloud abgespeichert worden seien, indem ihm die- se via Telegram zugesendet und infolgedessen automatisch − der cloudbasierten Lösung von Telegram entsprechend − abgespeichert worden seien. Ein Schuld- spruch wegen Herstellens von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB falle somit ausser Betracht. Hingegen habe sich der Beschuldigte des mehr- fachen Besitzes von 59 Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB strafbar gemacht (Urteil SK.2022.55 E. 4.4.9 - 4.4.12; CAR pag. 1.100.078 ff.). 2.3 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen Be- sitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (AKZ 1.2.1) nicht angefochten (vgl. oben SV lit. B.2 und B.5). Somit ist für die Parteien unbestritten, dass es sich bei den 59 Videos, in Bezug auf die der erwähnte erstinstanzliche Schuldspruch erfolgt ist, jedenfalls um Gewaltdarstellungen bzw. um (grausame) Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 135 StGB handelt. Dieses Tatbestands- - 26 – merkmal gilt im Hinblick auf diese 59 Videos somit als (implizit) anerkannt (oben E. I. 3.1.7). In Übereinstimmung damit machte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar geltend, dass sich der Vorwurf des Herstellens bzw. Lagerns von Gewaltdarstellungen vorliegend nicht belegen respektive nicht (ein- zeln) nachweisen lasse (vgl. Plädoyer Verteidigung: CAR pag. 5.200.030). Dass es sich bei den erwähnten 59 Videos jedoch um Gewaltdarstellungen bzw. um (grausame) Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 135 StGB handelt, wurde auch im Rahmen des zweitinstanzlichen Parteivortrags (vgl. Plädoyer Verteidigung: CAR pag. 5.200.026 ff.) nicht bestritten (vgl. dazu auch unten E. II. 2.4.4). 2.4 Beweisgrundsätze / Beweisthema 2.4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz er- hebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli- chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi- schen Gründen (GLESS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31). 2.4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestim- mung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). - 27 – 2.4.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel- che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög- lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N. 9 mit Hinweisen). 2.4.4 Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Beweise erstellt (mit einem noch zu erläuternden Vorbehalt in Bezug auf eine einzelne Datei: unten E. II. 2.6.2.1 Zeile 87) ist, dass sich auf dem sichergestellten persönlichen Mobiltelefon des Be- schuldigten Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) bzw. im dazugehörigen Telegram-Cloudspeicher insgesamt 221 Videodateien (bzw. unter Berücksichti- gung des erwähnten Vorbehalts noch: 220 Videodateien) und 30 Bilddateien be- finden. Ebenfalls unbestritten ist (aufgrund der entsprechenden Rechtskraft, siehe oben E. I. 3.1.5), dass das von der BA näher umschriebene «Video Nr. 12» im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB nicht tatbestandsmässig ist, bzw. dass es sich hierbei nicht um eine «Gewaltdarstellung» gemäss AKZ 1.2.1 / Art. 135 Abs. 1bis StGB handelt. Weiter ist unbestritten, dass die Videodatei mit dem Namen […].mp4 (aufgeführt in Zeile 196 der Excel-Tabelle a [«04.06.0001_Cloud-Tele- gram_Gewaltdarstellung.xlsx»]) vom Beschuldigten (bewusst bzw. aktiv) gespei- chert wurde (vgl. BA pag. 13-01-0166 Rz. 5 und 12). In Bezug auf die von der Vorinstanz ausgeblendeten 191 Dateien gemäss AKZ 1.2.1 (vgl. oben E. I. 4.6.1 und 4.7.5) bestritt der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung zwar – wie schon bezüglich der von der Vorinstanz behan- delten 59 Dateien – ebenfalls nicht (explizit), dass es sich um Gewaltdarstellun- gen bzw. um (grausame) Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 135 StGB handle. Allerdings ist diesbezüglich – trotz des Fehlens von entsprechenden Bestreitun- gen seitens des Beschuldigten – von Amtes wegen individuell zu prüfen, ob je- weils Gewaltdarstellungen bzw. (grausame) Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 135 StGB vorliegen. 2.4.5 Umstritten ist hingegen, ob bei den gemäss AKZ 1.2.1 (noch) anklagerelevanten Dateien die Tatbestandsvarianten des Herstellens, alternativ des Lagerns (Art. 135 Abs. 1 StGB) bzw. des Besitzens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) erfüllt sind (vgl. insbesondere CAR pag. 5.200.006 ff., -030). 2.5 Beweismittel Zum im Berufungsverfahren betreffend Klärung der Schuldfrage noch relevanten Anklagesachverhalt – das heisst zu AKZ 1.2.1 (TPF pag. 9.100.025 ff.) – liegen - 28 – im Wesentlichen folgende Beweismittel vor, auf die nachfolgend (E. II. 2.6) näher einzugehen sein wird: 2.5.1 Sachbeweise: Dateien 2.5.1.1 221 Videodateien und 30 Bilddateien, die sich auf dem persönlichen Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) bzw. im dazugehörigen Telegram- Cloudspeicher befinden respektive abgespeichert wurden (vgl. oben E. I. 4.5.1 f., 4.7.1 sowie E. II. 2.4.4). Siehe dazu die entsprechenden Sicherstellungen (Kopien / Spiegelungen) dieser Dateien in BA pag. 10-01-0425 (USB-Stick: Ordner «Cloud» bzw. «Mobiltelefon») und BA pag. 10-01-0376 (USB-Stick: Unterordner «6_Ge- waltdarstellungen») sowie in den entsprechenden digitalen Akten, dort abrufbar unter HD_SV_19_1210_SPD-1 > Medien gemäss Struktur AKS > Gewaltdarstel- lungen (1.2) > Mobiltelefon Samsung Galaxy (1.2.1), mit den Unterordnern «Cloud», «Mobiltelefon» und «Tabelle mit 60 Videos». Aus den in den Akten befindlichen, in Druckform bzw. auf Datenträgern vorhan- denen Informationen (AKZ 1.2.1, Fn. 100 [BA pag. 10-04-0422 ff.; recte: 10-01- 0422 ff.] und 101 [BA pag. 10-01-0346 ff.]; TPF pag. 9.100.025) respektive den entsprechenden, digitalen Excel-Tabellen («04.06.0001_Cloud-Telegram_Ge- waltdarstellung.xlsx» [inhaltlich identisch mit «04.06.0001_HY_Samsung- GalaxyS9_Cloud-Telegram-Gewaltdarstellungen.xlsx» auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0425]; «04.06.0001_Mobiltelefon_Gewaltdarstellung.xlsx» [inhalt- lich identisch mit «04.06.0001HY_SamsungGalaxyS9_Gewaltdarstellung.xlsx» auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0425]; «20210319 _Detailbeschrei- bung.xlsx» (auch auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0376 enthalten); alle elektronisch abrufbar in den digitalen Akten unter HD_SV_19_1210 _SPD-1 > Medien gemäss Struktur AKS > Gewaltdarstellungen (1.2) > Mobiltelefon Sams- ung Galaxy [1.2.1]) sind jeweils spezifische weitere Angaben bzw. Parameter zu den Darstellungen ersichtlich. 2.5.1.2 Die Auflistungen (in gedruckter und / oder digitaler Form) zu diesen Dateien, mit Angabe von Parametern, sowie die teilweise vorhandenen Analysen / Beschrei- bungen des Inhalts dieser Dateien (insbesondere TPF pag. 9.100.025 ff.; BA pag. 10-01-0346 ff., -0422 ff.). Die diesbezüglich relevanten Excel-Tabellen sind ab- rufbar in BA pag. 10-01-0425 (USB-Stick: Ordner «Cloud» bzw. «Mobiltelefon») und BA pag. 10-01-0376 (USB-Stick: Unterordner «6_Gewaltdarstellungen») so- wie in den entsprechenden digitalen Akten unter folgenden Pfaden: a) HD_SV_19_1210_SPD-1 > Medien gemäss Struktur AKS > Gewaltdarstel- lungen (1.2) > Mobiltelefon Samsung Galaxy (1.2.1) > Cloud (Excel-Tabelle «04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx», nach- folgend auch «Excel-Tabelle a)» oder «Tabelle a)» genannt; diese ist – - 29 – wie erwähnt – inhaltlich identisch mit der Excel-Tabelle «04.06.0001_HY_ SamsungGalaxy S9_Cloud-Telegram-Gewaltdarstellungen.xlsx» auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0425.) b) HD_SV_19_1210_SPD-1 > Medien gemäss Struktur AKS > Gewaltdarstel- lungen (1.2) > Mobiltelefon Samsung Galaxy (1.2.1) > Mobiltelefon (Excel-Tabelle «04.06.0001_Mobiltelefon_Gewaltdarstellung.xlsx», nach- folgend auch «Excel-Tabelle b)» oder «Tabelle b)» genannt; diese ist – wie erwähnt – inhaltlich identisch mit der Excel-Tabelle «04.06.0001HY_ SamsungGalaxyS9_Gewaltdarstellung.xlsx» auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0425.) c) HD_SV_19_1210_SPD-1 > Medien gemäss Struktur AKS > Gewaltdarstellun- gen (1.2) > Mobiltelefon Samsung Galaxy (1.2.1) > Tabelle mit 60 Videos (Excel-Tabelle «04.06.0001_Detailbeschreibung.xlsx», nachfolgend auch «Excel-Tabelle c)» oder «Tabelle c)» genannt; diese ist unter demselben Dateinamen auch auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0376 enthalten.) 2.5.2 Personalbeweise: Äusserungen bzw. Aussagen Als weitere Beweismittel ergänzend zu erwähnen sind in Bezug auf AKZ 1.2.1 po- tenziell relevante Äusserungen des Beschuldigten und von weiteren Personen (aus Einvernahmen bzw. im Rahmen von verdeckten Überwachungen; vgl. zu letzteren auch oben E. I. 7, mit Verweis auf E. II. 4.2.8). 2.6 Würdigung der Beweismittel 2.6.1 Einleitende Hinweise Die Berufungskammer sichtet und würdigt – abgesehen von einer Datei (Video), bezüglich der bereits ein rechtskräftiger Freispruch erfolgt ist (vgl. oben E. I. 3.1.5 Ziffer 1 Abs. 2 sowie unten E. II. 2.6.3), sowie abgesehen vom unbestrittenen Tatbestandsmerkmal der «Gewaltdarstellung» bzw. der (grausamen) Gewalttä- tigkeit in Bezug auf die vorinstanzlich gewürdigten (weiteren) 59 von 60 Videos (vgl. oben E. I. 3.1.7) – sämtliche gemäss AKZ 1.2.1 anklagerelevanten 221 (bzw. im Berufungsverfahren: noch 220) Videodateien und 30 Bilddateien (vgl. oben E. I. 4.7 - 4.7.7). Um das Identifizieren respektive Auffinden der zu würdigenden anklagerelevanten Dateien zu erleichtern, ohne im vorliegenden Urteil jeweils sämtliche Parameter dieser Dateien angeben zu müssen, werden nachfolgend pri- mär die massgebenden Zeilen (abgekürzt: «Z.») in den digitalen Excel-Tabellen a und b (und, – soweit erforderlich – c; vgl. oben E. II. 2.5.1.2 lit. a - c) aufgeführt, sowie ergänzend die Namen der abgespeicherten Dateien. Bei Excel-Tabelle a) geht es diesbezüglich um die Zeilen 2 - 218 (d.h. um 217 Dateien), und bei Excel- - 30 – Tabelle b) um die Zeilen 2 - 35, somit um 34 Dateien. Dies ergibt zusammen, wie erwähnt, 251 (bzw. im Berufungsverfahren: noch 250) anklagerelevante Da- teien. (Bei der ersten Zeile der beiden digitalen Excel-Tabellen handelt es sich jeweils um die Kopfzeile, mit mehreren bezeichneten Spalten zur Angabe diver- ser Parameter.) Die Sichtung dieser Dateien führt zu folgenden Erkenntnissen: 2.6.2 Dateien, welche die Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 nicht erfüllen Die folgenden Dateien (Videos bzw. Abbildungen / Bilddateien) fallen nach Auf- fassung der Berufungskammer jeweils nicht unter die pauschalisierende Be- schreibung gemäss AKZ 1.2.1 (oben E. II. 2.1.1), bzw. sie stellen nicht eindring- lich grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere dar (und verletzen dabei die elementare Würde des Menschen nicht in schwerer Weise; vgl. Art. 135 Abs. 1 StGB): 2.6.2.1 Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx») - Z. 25: (Dateiname: […].jpg) Auf diesem Bild ist offenbar eine Leiche ersicht- lich, wobei Körper und Kopf mit Kleidern bzw. einem Kopftuch ver- deckt sind; nur die linke Hand ist unbedeckt. Die allfällige Todesart ist unklar. Vor allem mangels Eindringlichkeit fällt das Bild nicht unter die Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1. - Z. 28: (Dateiname: […].mp4) Bei diesem Video handelt es sich um das in AKZ 1.2.1 beschriebene «Video 12» (TPF pag. 9.100.026). Der erst- instanzliche Freispruch vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstel- lungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (AKZ 1.2.1) ist in Rechtskraft erwachsen (oben E. I. 3.1.5). Das Video ist trotz des Eintritts der Rechtskraft zu erwähnen, weil die Videos auf den Zeilen 70, 90, 91, 193, 194, 199 und 200 je inhaltlich identisch mit jenem auf Zeile 28 (bzw. mit dem in AKZ 1.2.1 beschrie- benen «Video 12» [TPF pag. 9.100.026]) sind, auch wenn sich ge- wisse Parameter dieser weiteren Videos – wie etwa die Auflösung bzw. Dateigrösse – von jenem auf Zeile 28 unterscheiden. Wie be- reits die Vorinstanz zutreffend festgehalten und präzisiert hat, schei- nen ab 0:14 Min. silhouettenhafte Gestalten respektive Umrisse von animierten Personen eine Hinrichtungsszene durch Erschiessen dar- zustellen (Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2 S. 66). Im Übrigen kann auf die vorinstanzliche E. 4.4.5 (mit Hinweisen) verwiesen werden, wonach es diesem Video – bzw. den weiteren inhaltlich identischen Videos – an der geforderten Eindringlichkeit fehlt. - 31 – - Z. 37: (Dateiname: […].mp4) In diesem Propagandavideo sind keine Sze- nen ersichtlich, die klar der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 entspre- chen. - Z. 50: (Dateiname: […].mp4) Ab 01:00 ist das Gesicht eines offenbar toten Mannes mit geschlossenen Augen und gewissen Hautverfärbungen ersichtlich, wobei auf Arabisch gesungen wird. Neben Propaganda ist keine klare Gewaltdarstellung vorhanden. - Z. 87: (Dateiname: […].mp4) Dieses Video wäre inhaltlich wohl identisch mit jenem auf Zeile 86 (welches gleich lange dauert), kann aber in der Excel-Tabelle nicht geöffnet werden. Auch in den übrigen Akten (ins- besondere in den digitalen Akten unter HD_SV_19_1210_SPD-1 > Me- dien gemäss Struktur AKS\Gewaltdarstellungen [1.2] > Mobiltelefon Samsung Galaxy [1.2.1] > Cloud\04.06.0001_Cloud-Telegram_ Ge- waltdarstellung.files > 1) ist es nicht auffindbar. Somit ist dieses Video nicht verwertbar. - Z. 98 / 99: (Dateinamen: […].mp4) Abgesehen von viel Propaganda ist bei 54:50 f. in verschwommener Darstellung offenbar der Kopf einer Leiche er- sichtlich. Eine eigentliche Gewaltszene fehlt jedoch. - Z. 100: (Dateiname: […].mp4) In diesem Propagandavideo sind keine Sze- nen ersichtlich, die klar der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 entspre- chen. - Z. 122: (Dateiname: […].mp4) Hierbei handelt es sich um eine Art «militäri- sches Instruktionsvideo». Darin sind keine Szenen ersichtlich, die klar der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 entsprechen. - Z. 124: (Dateiname: […].mp4) In diesem Video sind keine Szenen ersichtlich, die der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 entsprechen. - Z. 177: (Dateiname: […].jpg) Mangels eines ersichtlichen Kontexts entspricht dieses Bild (verletzte Hand und Unterarm) nicht klar der Beschrei- bung gemäss AKZ 1.2.1. - Z. 178: (Dateiname: […].jpg) Mangels eines ersichtlichen Kontexts entspricht dieses Bild (Kopf eines lebenden Kindes, das offenbar verletzt wurde) nicht klar der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1. - Z. 184 / 185: (Dateinamen: […].mp4) Ab 00:24 ist eine Leiche ersichtlich, die län- gere Zeit aus verschiedenen Blickwinkeln gefilmt wird. Spuren von Ge- walteinwirkung sind auf der Leiche bzw. an deren Kopf nicht ersichtlich. Eine eigentliche Gewaltszene (bzw. die geforderte entsprechende Ein- dringlichkeit) fehlt. - 32 – 2.6.2.2 Tabelle b) («04.06.0001_Mobiltelefon_Gewaltdarstellung.xlsx») - Z. 4: (Dateiname: […]) Auf diesem Bild ist der blutige Leichnam eines Kindes ersichtlich, der von einer erwachsenen männlichen Person gehalten wird. Das Bild zeigt somit möglicherweise einen Vater, der um sein totes Kind trauert, weshalb das Bild (in dubio pro reo) nicht klar unter die Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 fällt. - Z. 31: (Dateiname: […].mp4) Dieses Video zeigt die Zertrümmerung von Grabsteinen, insbesondere mit Vorschlaghämmern. Es sind keine Szenen ersichtlich, die der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 entspre- chen. 2.6.3 Zwischenergebnis betreffend AKZ 1.2.1 Insgesamt entsprechen nach Auffassung der Berufungskammer somit 22 der an- klagerelevanten Dateien (Videos bzw. Abbildungen) nicht der pauschalisieren- den Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1. Wie erwähnt, ist in Bezug auf eine weitere Datei (Tabelle a, Zeile 28; diese entspricht dem in AKZ 1.2.1 beschriebenen Video 12 [TPF pag. 9.100.026]) bereits ein rechtskräftiger Freispruch erfolgt (vgl. oben E. I. 3.1.5 Ziffer 1 Abs. 2 und E. II. 2.6.1). 2.6.4 Dateien, welche die Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 erfüllen 2.6.4.1 Die übrigen 228 anklagerelevanten und von der Berufungskammer gesichteten Dateien (251 Dateien minus 22 Dateien [oben E. II. 2.6.3] minus 1 Datei [rechts- kräftiger Freispruch; oben E. II. 2.6.3]) entsprechen im Wesentlichen der pau- schalisierenden Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1. Diese Dateien teilen sich wie folgt auf die beiden genannten Tabellen auf: Tabelle a) (Telegram-Cloudspei- cher) 196 Dateien; Tabelle b) (interner Speicher des Mobiltelefons) 32 Dateien. 2.6.4.2 Zu erwähnen ist zudem, dass in Tabelle a) die Datei auf Zeile 174 (welche dem Video 52 in AKZ 1.2.1 entspricht; Dateiname: «[…].mp4») nicht geöffnet werden kann. Hingegen kann diese Datei auf dem entsprechenden USB-Stick sowie in den digitalen Akten (vgl. oben E. II. 2.5.1.1 und 2.5.1.2 lit. a) geöffnet werden und ist somit verwertbar. 2.6.4.3 Ergänzend ist zwecks Übersichtlichkeit und Vollständigkeit darauf hinzuweisen, auf welchen Zeilen der digitalen Excel-Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Tele- gram_Gewaltdarstellung.xlsx») sich die in AKZ 1.2.1 (TPF pag. 9.100.025 ff.) nä- her und individuell beschriebenen 60 Videodateien befinden, von denen im Be- rufungsverfahren (infolge eines rechtskräftigen [Teil-]Freispruchs; oben E. II. 2.6.3) noch 59 anklagerelevant sind. Diese 60 (bzw. 59) Videodateien sind u.a. auch in der erwähnten digitalen Excel-Tabelle c) («04.06.0001_Detailbeschreibung.xlsx»; vgl. oben E. II. 2.5.1.2 lit c) aufgeführt und beschrieben. Aus der nachfolgenden Auflistung ergibt sich im Umkehrschluss auch, welche Dateien in der digitalen - 33 – Excel-Tabelle a) (d.h. Dateien, die sich im Telegram-Cloudspeicher befinden) nicht mit den in AKZ näher beschriebenen 60 bzw. 59 Videos übereinstimmen, bzw. welche Dateien die diesbezügliche «Restmenge» darstellen. Nummer der 60 bzw. 59 Videos (AKZ 1.2.1) Name der gespeicherten Datei (gemäss AKZ 1.2.1 / Excel-Tabelle a [«04.06.0001_Cloud- Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx»] / Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2) Zeile in Excel- Tabelle a) (mit demselben Dateinamen; ohne Nennung der weiteren, inhaltlich identi- schen Dateien) 1 […] 196 2 […] 190 3 […] 125 4 […] 54 5 […] 53 6 […] 175 7 […] 26 8 […] 75 9 […] 170 10 […] 96 11 […] 95 12 […] 28 13 […] 20 14 […] 19 15 […] 18 16 […] 17 17 […] 16 18 […] 15 19 […] 14 20 […] 13 21 […] 12 22 […] 11 23 […] 55 24 […] 10 25 […] 173 26 […] 78 27 […] 9 28 […] 8 29 […] 7 30 […] 6 31 […] 5 - 34 – 32 […] 172 33 […] 3 34 […] 2 35 […] 150 36 […] 74 37 […] 169 38 […] 21 39 […] 22 40 […] 23 41 […] 24 42 […] 171 43 […] 154 44 […] 151 45 […] 76 46 […] 152 47 […] 77 48 […] 153 49 […] 27 50 […] 93 51 […] 94 52 […] 174 53 […] 4 54 […] 210 55 […] 205 56 […] 211 57 […] 214 58 […] 215 59 […] 216 60 […] 212 2.6.4.4 In der obigen Auflistung wird in der rechten Spalte («Zeile in Excel-Tabelle a») jeweils jene Zeilennummer genannt, auf welcher derselbe Dateiname wie in AKZ 1.2.1 (TPF pag. 9.100.025 ff.) bzw. in Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2 erscheint. Die weiteren inhaltlich identischen Dateien in Bezug auf die aufgeführten 60 bzw. 59 Videodateien werden in obiger Auflistung (noch) nicht erwähnt; letzterer Aspekt wird unten (E. II. 2.6.5) separat und zusätzlich thematisiert. 2.6.4.5 Was die Würdigung des spezifischen Inhalts dieser 60 bzw. 59 Videodateien (so- wie der inhaltlich identischen Videodateien) betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche die in AKZ 1.2.1 (TPF pag. 9.100.025 ff.) enthalte- - 35 – nen individuellen Beschreibungen der Gewaltelemente dieser Dateien präzisie- ren und ergänzen (siehe dazu auch unten E. II. 2.8.5, 2.8.11 und 2.8.16). 2.6.4.6 Betreffend die übrigen anklagerelevanten Dateien, die unter die pauschalisieren- de Beschreibung der Gewaltelemente gemäss AKZ 1.2.1 fallen (entsprechende «Restmenge» i.S.v. obiger E. II. 2.6.4.3) wird erst im Rahmen der Subsumtion je eine individualisierende Kurzbeschreibung des potenziell tatbestandsmässigen Inhalts aufgeführt (unten E. II. 2.8.5, 2.8.11 und 2.8.16). Massgebend hierfür sind prozessökonomische Überlegungen (relativ umfangreiche zu beurteilende Datei- menge, bzw. Vermeidung von Doppelspurigkeiten in der Urteilsbegründung). 2.6.5 Mehrfach vorhandene Dateien (AKZ 1.2.1) 2.6.5.1 Weiter ist festzuhalten, dass von den 228 Dateien, welche der pauschalisieren- den (und teilweise – in Bezug auf 60 bzw. 59 Videos – individualisierten) Be- schreibung der Gewaltelemente in AKZ 1.2.1 entsprechen (oben E. II. 2.6.4), nur eine Teilmenge von 107 Dateien (davon in Excel-Tabelle a: 103 Dateien; und in Excel-Tabelle b: 4 Dateien), d.h. weniger als die Hälfte, jeweils inhaltlich nur ein- mal vorhanden bzw. in diesem Sinne «einzigartig» sind. Die übrigen 121 Dateien sind jeweils inhaltlich mehrfach – d.h. mindestens doppelt – vorhanden (vgl. dazu auch oben E. I. 4.7.2). Von diesen 121 inhaltlich mehrfach vorhandenen Dateien befinden sich 93 im Telegram-Cloudspeicher (Excel-Tabelle a) und 28 im inter- nen Speicher des Mobiltelefons (Excel-Tabelle b). Im Einzelnen sind folgende Dateien inhaltlich (in identischer Weise) mehrfach vorhanden: 2.6.5.2 Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx»), teilweise mit Verweisen auf Tabelle b) («04.06.0001_Mobiltelefon_Gewaltdarstellung.xlsx») - Z. 3 (= Video 33 aus AKZ 1.2.1) und 81. - Z. 21 (= Video 38 aus AKZ 1.2.1) und 127 - 129. - Z. 23 (= Video 40 aus AKZ 1.2.1), 132 - 138 und 159. - Z. 24 (= Video 41 aus AKZ 1.2.1) und 139 - 141. - Z. 28 (= Video 12 aus AKZ 1.2.1; rechtskräftiger Freispruch), 70, 90, 91, 193, 194, 199, 200 (vgl. oben E. II. 2.6.2.1 Tabelle a). - Z. 29 - 32, 52, 94 (= Video 51 aus AKZ 1.2.1) und 101. - Z. 33 und 105 - 107. - Z. 35, 79 und 111. - Z. 38 - 40, 113 - 116 und 126, sowie Tabelle b) Z. 25. - Z. 48, sowie Tabelle b) Z. 33 - 35. - Z. 49 und 63. - Z. 56, 73, 74 (= Video 36 aus AKZ 1.2.1) und 80. - 36 – - Z. 84, 85, 95 (= Video 11 aus AKZ 1.2.1) und 166. - Z. 86 und 96 (= Video 10 aus AKZ 1.2.1). - Z. 88 und 198. - Z. 102 - 104. - Z. 108 - 110. - Z. 117 und 118. - Z. 130, 131, 150 (= Video 35 aus AKZ 1.2.1) und 209. - Z. 147, 157 und 167. - Z. 149, 169 (= Video 37 aus AKZ 1.2.1) und 170 (= Video 9 aus AKZ 1.2.1). - Z. 154 (= Video 43 aus AKZ 1.2.1) und 168. - Z. 171 (= Video 42 aus AKZ 1.2.1) und 213, sowie Tabelle b) Z. 26. - Z. 182, 183, 191, 197, 217 und 218. - Z. 184 und 185. - Z. 188, sowie Tabelle b) Z. 30. - Z. 201 - 203. - Z. 204 und 205 (= Video 55 aus AKZ 1.2.1). - Z. 208 und 211 (= Video 56 aus AKZ 1.2.1). - Z. 216 (= Video 59 aus AKZ 1.2.1), sowie Tabelle b Z. 29. 2.6.5.3 Tabelle b) («04.06.0001_Mobiltelefon_Gewaltdarstellung.xlsx»), teilweise mit Ver- weisen auf Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx») - Z. 2, 14 und 18. - Z. 6, 8, 9 und 20 - 22. - Z. 7, 10 und 19. - Z. 11, 12 und 17. - Z. 13 und 25. - Z. 15 und 23. - Z. 25, sowie Tabelle a) Z. 38 - 40, 113 - 116 und 126. (Diese Gruppe von inhaltlich identischen Dateien wurde bereits oben bei E. II. 2.6.5.2 unter «Tabelle a [teilweise mit Verwei- sen auf Tabelle b]» erwähnt.) - Z. 26, sowie Tabelle a) Z. 171 (= Video 42 aus AKZ 1.2.1) und 213. (Diese Gruppe von inhaltlich identischen Dateien wurde bereits oben bei E. II. 2.6.5.2 unter «Tabelle a [teilweise mit Verweisen auf Tabelle b]» erwähnt.) - Z. 27 und 28. - Z. 29, sowie Tabelle a) Z. 216 (= Video 59 in AKZ 1.2.1). (Diese Gruppe von inhaltlich identischen Dateien wurde bereits oben bei E. II. 2.6.5.2 unter «Tabelle a [teilweise mit Verweisen auf Tabelle b]» erwähnt.) - 37 – - Z. 30, sowie Tabelle a) Z. 188. (Diese Gruppe von inhaltlich identischen Dateien wurde bereits oben bei E. II. 2.6.5.2 unter «Tabelle a [teilweise mit Verweisen auf Tabelle b]» erwähnt.) - Z. 33 - 35. 2.6.6 Fazit der Beweiswürdigung (AKZ 1.2.1) Zusammenfassend ist betreffend Beweiswürdigung zu AKZ 1.2.1 Folgendes fest- zuhalten: Im Berufungsverfahren sind noch 250 Dateien anklagerelevant (220 Video- und 30 Bilddateien). Von diesen 250 Dateien befinden sich 217 im Tele- gram-Cloudspeicher (aufgelistet in Excel-Tabelle a) und 34 Dateien im internen Speicher des Mobiltelefons (aufgelistet in Excel-Tabelle b; oben E. II. 2.6.1). Nach Einschätzung der Berufungskammer entsprechen von diesen 250 Dateien 22 (davon 20 im Telegram-Cloudspeicher [Excel-Tabelle a], und 2 im internen Speicher des Mobiltelefons [Excel-Tabelle b]) nicht der (pauschalisierenden) Be- schreibung gemäss AKZ 1.2.1 (oben E. II. 2.6.2 - 2.6.3). Die übrigen 228 Dateien (zu diesen gehören u.a. die 59 im Berufungsverfahren noch anklagerelevanten, in AKZ 1.2.1 [wie auch in Excel-Tabelle c und in Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2] indi- viduell beschriebenen Videos) entsprechen im Wesentlichen der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1. Von diesen 228 Dateien befinden sich 196 Dateien im Tele- gram-Cloudspeicher (Excel-Tabelle a) und 32 Dateien im internen Speicher des Mobiltelefons (Excel-Tabelle b; oben E. II. 2.6.4 - 2.6.4.5). Zudem sind von diesen 228 Dateien nur 107 Dateien (davon im Telegram-Cloudspeicher [Excel-Tabelle a] 103 Dateien; und im internen Speicher des Mobiltelefons [Excel-Tabelle b] 4 Dateien) jeweils inhaltlich nur einmal vorhanden. Die übrigen 121 Dateien (davon im Telegram-Cloudspeicher [Excel-Tabelle a] 93 Dateien, und im internen Spei- cher des Mobiltelefons [Excel-Tabelle b] 28 Dateien) sind jeweils inhaltlich mehr- fach vorhanden (oben E. II. 2.6.5 - 2.6.5.3). 2.6.7 Auf weitere relevante Aspekte der Dateien gemäss AKZ 1.2.1, darunter auch auf entsprechende relevante Aussagen / Äusserungen des Beschuldigten und von weiteren Personen, wird im Rahmen der entsprechenden Subsumtion näher ein- gegangen (vgl. oben E. II. 2.6.4.6 bzw. unten E. II. 2.8 - 2.8.17). 2.7 Rechtliches (AKZ 1.2.1) 2.7.1 Zum Tatbestand des Art. 135 Abs. 1 (Tatvarianten des Herstellens und Zugäng- lichmachens) und des Art. 135 Abs. 1bis StGB (Tatvariante des Besitzens von Gewaltdarstellungen; vgl. oben E. I. 5) kann auf die ausführlichen, zutreffenden und unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz, inkl. Verweisen auf Rechtspre- chung und Lehre, verwiesen werden (Urteil SK.2022.55 E. 4.2 - 4.2.5; CAR pag. 1.100.065 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.7.2 Die Tatvariante des Lagerns von Gewaltdarstellungen (gemäss Eventualantrag der BA / Würdigungsvorbehalt, oben E. I. 5) gilt als Vorbereitungshandlung, de- - 38 – ren Strafwürdigkeit sich aber erst im Hinblick auf die Absicht ergibt, eine strafbare Weiterverbreitungshandlung nach Art. 135 StGB zu begehen. Dies heisst umge- kehrt, dass Lagern zum Eigenkonsum straffrei bleiben muss. Strafbar macht sich derjenige, der tatsächlich die Möglichkeit des Zugriffs auf das Lager hat (HAGEN- STEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 StGB N. 49 ff.; vgl. auch CAR pag. 5.200.030). 2.8 Subsumtion des objektiven / subjektiven Tatbestands betreffend AKZ 1.2.1 2.8.1 Im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. im Beweisergebnis wurde insbesondere festgestellt, dass in Bezug auf Art. 135 StGB 228 anklagerelevante und von der Berufungskammer gesichtete Dateien (Videos und Bilder) im Wesentlichen der pau- schalisierenden Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 entsprechen (oben E. II. 2.6.4.1 und 2.6.6). Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern die tatbestandsmässigen Vor- aussetzungen von Art. 135 StGB diesbezüglich erfüllt sind, respektive unter wel- che Tatvariante(n) dieses Artikels die 228 Dateien allenfalls zu subsumieren sind. 2.8.2 Bei den erwähnten 228 Dateien handelt es sich jeweils um Gewaltdarstellungen, welche die Menschenwürde in elementarer Weise verletzen. Es geht um ein- dringliche Darstellungen grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender bru- taler Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere. Die Darstellungen wirken jeweils eindringlich und realistisch. Wie in AKZ 1.2.1 zutreffend beschrieben, wer- den Menschen oder Tiere namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Explosio- nen mittels Sprengstoffs, Enthauptungen, Abschlachten oder Erhängen gequält und getötet oder auf solche Weise getötete Menschen oder Tiere abgebildet. Auch die in AKZ 1.2.1 (ebenso wie in Excel-Tabelle c und in Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2) individuell beschriebenen 59 (von 60) Videos, exklusive des nicht tatbe- standsmässigen «Videos 12» (oben E. I. 3.1.1 und 3.1.5), entsprechen im We- sentlichen der erwähnten pauschalisierenden Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1. Letztere Beschreibung trifft auch auf die weiteren Videos und Bilder dieser Da- teien zu, welche nicht zur Teilmenge der von der Vorinstanz als tatbestandsmäs- sig erachteten 59 Videos (oder inhaltlich identischer Dateien) gehören; entspre- chende individualisierende Kurzbeschreibungen des diesbezüglich tatbestands- mässigen Inhalts, bzw. Verweise auf Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2, folgen unten in tabellarischer Form (E. II. 2.8.5, 2.8.11 und 2.8.16). Die 228 Dateien / Darstellun- gen erschöpfen sich im Wesentlichen darin, Grausamkeiten zur Schau zu stellen bzw. dienen zur Untermauerung der ideologischen Wertvorstellungen der verbo- tenen Terrororganisationen IS und Al-Qaïda, weshalb den Darstellungen von vornherein jeglicher kultureller oder wissenschaftlicher Wert fehlt. Sie sind auch nicht Bestandteil einer Kriegsreportage. Die Menschenwürde wird durch diese Darstellungen in elementarster Weise verletzt, indem lebende oder tote Men- schen (bzw. teilweise auch Tiere) zu Objekten der Propaganda respektive der modernen Kriegsführung verbotener Gruppierungen degradiert werden (vgl. - 39 – oben E. II. 2.7.1 bzw. Verweis auf Urteil SK.2022.55 E. 4.2.2, sowie nachfolgend E. II. 2.8.3). 2.8.3 Ergänzend ist hierbei zu berücksichtigen, dass die meisten der vorliegenden 228 Darstellungen, soweit sie grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen betref- fen, in zwei Kategorien eingeteilt werden können: a) Darstellungen von Menschen, die vom IS / der Al-Qaïda als Feinde bzw. «Ungläubige» angesehen werden, wobei deren Misshandlung, Hinrichtung und/oder entsprechend zugerichtete Leichen abgebildet bzw. gefilmt werden. b) Darstellungen von Mitgliedern, Anhängern oder Sympathisanten des IS / der Al-Qaïda, bzw. von deren Angehörigen (inkl. Kindern), die als – angebliche – Opfer (oder «Märtyrer») der zuvor unter a) erwähnten, angeblichen Feinde bzw. «Ungläubigen» präsentiert werden, z.B. mittels zur Schau gestellten Leichen. Die beiden Kategorien a) und b) weisen bei den vorliegend zu beurteilenden Ge- waltdarstellungen, bzw. bei der damit einher gehenden Propaganda, einen kom- plementären Charakter auf: Darstellungen der Kategorie b) dienen als eine Art «Rechtfertigung» für grausame Gewalttätigkeiten bzw. «gerechte Rache» an an- geblichen Feinden bzw. «Ungläubigen» (Darstellungen der Kategorie a). Es scheint nachvollziehbar, dass wer die Schwelle der Gewalt überschreitet, in aller Regel eine Legitimation dafür zu geben versucht. Die sich ergänzenden und ge- genseitig bedingenden Darstellungskategorien a) und b) spielen in diesem Sinne eine wesentliche Rolle bei der Qualifikation des tatbestandsrelevanten Inhalts solcher Bilder und Videos. 2.8.4 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass in Bezug auf die erwähn- ten 228 anklagerelevanten und von der Berufungskammer gesichteten Dateien die Tatbestandsmerkmale «Bildaufnahmen, Abbildungen, die, ohne schutzwürdi- gen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig- keiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen- tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen» (vgl. Art. 135 Abs. 1 StGB, bzw. den entsprechenden Verweis in Art. 135 Abs. 1bis StGB) erfüllt sind. Wie bereits erwähnt (oben E. II. 2.6.4.1 und 2.6.6), teilen sich diese Dateien wie folgt auf: Tabelle a) (Telegram-Cloudspeicher) 196 Dateien; Tabelle b) (interner Speicher des Mobiltelefons) 32 Dateien. Nachfolgend ist zu prüfen, unter welche Tatvariante(n) von Art. 135 StGB diese 228 Dateien allenfalls zu subsumieren sind. 2.8.5 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, werden via Telegram zu- gesandte Medien (Bilder, Videos, Dokumente, etc.) nicht standardmässig bzw. automatisch auf dem jeweiligen Gerät gespeichert. Hierzu bedarf es vielmehr - 40 – einer aktiven Befehlseingabe (mit Verweis auf https://www.computerbild.de/arti- kel/cb-App-Check-Mobil-Bilder-speichern-in-Telegram-31391001.html; vgl. Urteil SK.2022.55 E. 4.4.9 S. 74 f.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; oben E. II. 2.4.3). Daraus folgt, dass bei den 32 Dateien, die sich im internen Speicher des Mobiltelefons befinden (aufgeführt in Tabelle b) und die als Gewaltdarstellungen zu qualifizieren sind bzw. grausame Gewalttä- tigkeiten zeigen (oben E. II. 2.8.4), grundsätzlich auch das objektive Tatbestands- merkmal des Herstellens i.S.v. Art. 135 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Stichhaltige Indi- zien, welche gegen diese Einschätzung sprächen, sind nicht ersichtlich. Als ein weiteres Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass in Bezug auf die erwähn- ten 32 Dateien der objektive Tatbestand des Herstellens von Gewaltdarstellun- gen vollumfänglich erfüllt ist. Diese Dateien werden nachfolgend in tabellarischer Form aufgelistet. In der linken Spalte wird die Zeile in Excel-Tabelle b) aufgeführt, in der mittleren Spalte der Name der Datei. In der rechten Spalte werden in Kurz- form die tatbestandsmässigen grausamen Gewalttätigkeiten beschrieben. In zwei Fällen (Zeile 26, Dateiname «[…].temp», sowie Zeile 29, Dateiname «[…].temp») erfolgen stattdessen je Verweise auf Beschreibungen im vorinstanz- lichen Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2 betreffend dort individuell beschriebene Videos (Nr. 42 / 59), weil Letztere inhaltlich identisch sind mit den erwähnten Dateien / Videos, welche in den Zeilen 26 und 29 der nachfolgenden Tabelle aufgeführt sind. Zeile in Excel- Tabelle b) («04.06. 0001_ Mobil telefon _ Gewalt darstellung. xlsx») Name der Datei Individualisierende Kurzbeschreibung des tatbestandsmässigen Inhalts, bzw. Verweis auf Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2 (betreffend die dort beschriebenen Inhalte von 59 von 60 Videos; entsprechende Verweise betreffen auch inhaltlich identische weitere Videos mit anderen Dateinamen [vgl. oben E. II. 2.6.5 - 2.6.5.3]) 2 […] Zur Schau gestellter, blutverschmierter Kopf einer Lei- che. 3 […] Zur Schau gestellter Oberkörper einer Leiche mit offe- nem Mund. 5 […] Zur Schau gestellter, von Blut durchtränkter Oberkör- per einer Leiche. 6 […] Zur Schau gestellte, blutige Leiche eines Kindes. 7 […] Zur Schau gestellte, verbrannte Leichen. 8 […] Zur Schau gestellte, blutige Leiche eines Kindes. 9 […] Zur Schau gestellte, blutige Leiche eines Kindes. 10 […] Zur Schau gestellte, verbrannte Leichen. 11 […] Das Bild zeigt eine vermutlich tote Person mit auseinan- dergezogenen / gespreizten Beinen, wobei ein Hund er- sichtlich ist, mit der Schnauze an der offenbar - 41 – verstümmelten Genitalregion dieser Person (vgl. dazu auch die Beschreibung in BA pag. 10-01-0424). 12 […] Das Bild zeigt eine vermutlich tote Person mit auseinan- dergezogenen / gespreizten Beinen, wobei ein Hund er- sichtlich ist, mit der Schnauze an der offenbar verstüm- melten Genitalregion dieser Person (vgl. dazu auch die Beschreibung in BA pag. 10-01-0424). 13 […] Zur Schau gestellte Leiche eines Erschossenen, mit Blut- spuren am Boden. 14 […] Zur Schau gestellter, blutverschmierter Kopf einer Leiche. 15 […] Zur Schau gestellte Leiche eines Erschossenen, mit Ge- wehrlauf am Kopf. 16 […] Zur Schau gestellte Leiche, aus deren Kopf offenbar Rauch austritt. 17 […] Das Bild zeigt eine vermutlich tote Person mit auseinan- dergezogenen / gespreizten Beinen, wobei ein Hund er- sichtlich ist, mit der Schnauze an der offenbar verstüm- melten Genitalregion dieser Person (vgl. dazu auch die Beschreibung in BA pag. 10-01-0424). 18 […] Zur Schau gestellter, blutverschmierter Kopf einer Leiche. 19 […] Zur Schau gestellte, verbrannte Leichen. 20 […] Zur Schau gestellte, blutige Leiche eines Kindes. 21 […] Zur Schau gestellte, blutige Leiche eines Kindes. 22 […] Zur Schau gestellte, blutige Leiche eines Kindes. 23 […] Zur Schau gestellte Leiche eines Erschossenen, mit Ge- wehrlauf am Kopf. 24 […] Zur Schau gestellte Leiche eines Erschossenen, mit Blut- spuren am Boden. 25 […] 13.32 f.: Enthauptungen mit Messer. 26 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 42 27 […] Zur Schau gestellte, blutige / verstümmelte Leichen. 28 […] Zur Schau gestellte, blutige / verstümmelte Leichen. 29 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 59 30 […] 00:39 f.: zur Schau gestellte Leichen. 32 […] 00:39 f.: zur Schau gestellte Leichen. 33 […] Zur Schau gestellte Leichen. 34 […] Zur Schau gestellte Leichen. 35 […] Zur Schau gestellte Leichen. 2.8.6 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, inwiefern in Bezug auf die 196 Dateien, welche als Gewaltdarstellungen zu qualifizieren sind und die im Telegram-Cloud- speicher aufgefunden wurden (oben E. II. 2.8.4), das Tatbestandsmerkmal des Herstellens (in objektiver Hinsicht) erfüllt ist. Betreffend diese Dateien kann – im Gegensatz zu den vorhin erwähnten 32 Dateien im internen Speicher des Mobil- telefons – nicht per se von einem Herstellen ausgegangen werden. Der Beschul- - 42 – digte hat in diesem Zusammenhang indes folgende zu berücksichtigende Aus- sagen gemacht: Betreffend die Dateien […].mp4 (aufgeführt in Zeile 96 der Tabelle a) und […].mp4 (aufgeführt in Zeile 196 der Excel-Tabelle a) gestand er am 13. März 2020 je ein, diese gespeichert zu haben (vgl. BA pag. 13-01-0166 Rz. 3 - 12). Weiter sagte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung insbeson- dere aus, dass er von den übrigen 191 Video- und Bilddateien (welche von der Vorinstanz materiell nicht überprüft worden waren) viele bewusst gespeichert habe (vgl. CAR pag. 5.300.019 Rz 24 - 26). Auf die Frage, ob er diese Dateien alle einzeln abgespeichert oder als Ganzes hinüberkopiert habe, antwortete er, das sei eine ZIP-Datei gewesen, wo viele Videos zusammengepackt gewesen seien. Er habe halt die ZIP-Datei herunterladen müssen und habe mehrere Videos davon gehabt. Darin hätten sich vielleicht 20 oder 50 Dateien befunden. Der Be- schuldigte bejahte, dass er diese in den verschiedenen Kanälen suchen gegan- gen sei, dass er diese auf seinem eigenen Kanal zusammengestellt und teilweise mehrere gleichzeitig in der ZIP-Datei heruntergeladen habe (vgl. CAR pag. 5.300.022 Rz. 1 - 25). Der Beschuldigte wurde zudem damit konfrontiert, dass ein erheblicher Teil der Videos mehrfach vorhanden ist, wobei die Auflösung und Dateigrösse variieren kann; einige Bilder (teilweise mehrfach vorhanden) seien Screenshots aus den Vi- deos. Auf die Frage, ob er diese Dateien selber dupliziert oder vervielfacht und be- arbeitet habe, antwortete der Beschuldigte, dass er die Screenshots sicher selber gemacht habe. Wenn er Duplikate habe, vermute er, dass das von einer anderen ZIP-Datei gekommen sei, «also mit dabei» (vgl. CAR pag. 5.300.023 Rz. 15 ff.). Aus einem Gesprächsprotokoll vom 30. Mai 2019, basierend auf dem Track 5548, aufgenommen an der […] in Winterthur (BA pag. 10-02-1031), geht zudem Folgen- des hervor: B. fragte den Beschuldigten, ob er solche Filme (des IS) speichere, was der Beschuldigte bejahte. B. belehrte den Beschuldigten, dass es im Falle einer Sicherstellung besser wäre, diese zu löschen. Solche Videos könnten überall online geschaut werden. B. fügte lächelnd an, der Beschuldigte speichere die Vi- deos von Dawlat (IS), mit der Äusserung «subhanallah!» (= Verwunderung/Erstau- nen), worauf der Beschuldigte und B. zusammen lachten (vgl. BA pag. 10-01- 0007). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte mit diesem Dialog zwischen ihm und B. konfrontiert, insbesondere betreffend Speichern der Videos und Bilddateien, wollte sich dazu jedoch nicht äussern (vgl. CAR pag. 5.300.023 Rz. 1 - 13). 2.8.7 Aus diesen Aussagen bzw. Äusserungen des Beschuldigten ist zu schliessen, dass der Beschuldigte jene Videos / Bilder unten den oben (E. II. 2.8.6) erwähn- - 43 – ten 196 Dateien, welche inhaltlich mehrfach vorhanden sind, bewusst herunter- geladen bzw. als ZIP-Dateien entpackt und gespeichert hat. Hierbei handelt es sich um 93 Dateien (vgl. oben E. II. 2.6.5.1 f. und 2.6.6). Die restlichen 103 Da- teien sind inhaltlich je nur einmal vorhanden (oben E. II. 2.6.5.1 und 2.6.6). 2.8.8 Soweit der Beschuldigte die Speicherung der Datei […].mp4 eingestanden hat (oben E. II. 2.8.6), ist zu erwähnen, dass diese Datei inhaltlich mehrfach vorhan- den ist (vgl. oben E. II. 2.6.5.2 Tabelle a Z. 86 und 96). Sie ist somit bereits in der oben (E. II. 2.8.7) aufgeführten Teilmenge von 93 inhaltlich mehrfach vorhande- nen Dateien enthalten. Das zusätzliche, separate Geständnis in Bezug auf diese Datei ändert an der aufgeführten Teilmenge von 93 Dateien demnach nichts. An- ders sieht es in Bezug auf das Geständnis des Beschuldigten betreffend Spei- cherung der Datei […].mp4 aus. Diese Datei ist inhaltlich nur einmal vorhanden (vgl. oben E. II. 2.6.5.2 e contrario, bzw. Tabelle a Z. 196). Das zusätzliche, sepa- rate Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf Datei […].mp4 erhöht somit die Anzahl jener Dateien, bei denen von einem Herstellen auszugehen ist, auf 94 (93 Dateien + 1 Datei). 2.8.9 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die bereits oben (E. II. 2.8.5) unter den objektiven Tatbestand des Herstellens von Gewaltdarstellungen subsumierten 32 Dateien, welche sich im internen Speicher des Mobiltelefons befinden, 28 Dateien inhaltlich mehrfach vorhanden sind. Die Einschätzung, dass der Beschuldigte inhaltlich mehrfach vorhandene Dateien bewusst heruntergela- den bzw. als ZIP-Dateien entpackt und gespeichert hat, bzw. die entsprechende Einordnung unter die Tatvariante des Herstellens, wird somit auch unter diesem Gesichtspunkt weitgehend bestätigt. 2.8.10 Was das erwähnte Eingeständnis des Beschuldigten betrifft, dass er die Screen- shots sicher selber gemacht habe (oben E. II. 2.8.6), ist betreffend die vorliegend zu subsumierenden 196 Dateien bzw. die sich darunter befindliche Teilmenge der Abbildungen / Bilddateien jeweils kaum klar, ob es sich dabei tatsächlich um Screenshots handelt. Im Zweifel ist somit nicht von einem Screenshot auszuge- hen, sondern von einem «gewöhnlichen» Bild. Soweit es sich dabei inhaltlich zu- dem um einzeln vorhandene Bilder innerhalb des Telegram-Cloudspeichers han- delt, hat dies – wie nachfolgend noch auszuführen sein wird (E. II. 28.16 f.) – jeweils einen Schuldspruch nur wegen der milderen Tatbestandsvariante des Be- sitzens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) zur Folge. 2.8.11 Als Zwischenergebnis zu AKZ 1.2.1 ist somit festzuhalten, dass in Bezug auf die 196 Dateien, welche als Gewaltdarstellungen zu qualifizieren sind und die im Te- legram-Cloudspeicher aufgefunden wurden (aufgeführt in Tabelle a), 94 die Vor- aussetzungen des objektiven Tatbestands in Form der Variante des Herstellens erfüllen. Diese Dateien werden nachfolgend in tabellarischer Form aufgelistet, wo- - 44 – bei in der linken Spalte die Zeilen in Excel-Tabelle a) aufgeführt werden, und in der mittleren Spalte der Namen der Dateien. In der rechten Spalte werden individu- alisierende Kurzbeschreibungen der tatbestandsmässigen Inhalte, bzw. Ver- weise auf Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2 (inkl. Nummern der entsprechenden Videos) aufgelistet. Zeile in Excel- Tabelle a) («04.06. 0001_ Cloud- Telegram _ Gewalt darstellung. xlsx») Name der Datei Individualisierende Kurzbeschreibung des tatbestandsmässigen Inhalts, bzw. Verweis auf Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2 (betreffend die dort beschriebenen Inhalte von 59 von 60 Videos; entsprechende Verweise betreffen auch inhaltlich identische weitere Videos mit anderen Dateinamen [vgl. oben E. II. 2.6.5 - 2.6.5.3]) 3 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 33 21 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 38 23 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 40 24 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 41 29 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 51 30 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 51 31 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 51 32 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 51 33 […] Zur Schau gestellte Leiche, 07:14; Enthauptung mit Messer, 17:46. 35 […] 11:06 f. Hinrichtung von Gefangenen. 38 […] 13:32 f. Enthauptungen mit Messer. 39 […] 13:32 f. Enthauptungen mit Messer. 40 […] 13.32 f. Enthauptungen mit Messer. 48 […] Zur Schau gestellte Leichen. 49 […] 00:30 f. zahlreiche zur Schau gestellte Leichen. 52 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 51 56 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 36 63 […] 00:30 f. zahlreiche zur Schau gestellte Leichen. 73 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 36 74 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 36 79 […] 11:06 f. Hinrichtung von Gefangenen. 80 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 36 81 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 33 84 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 11 85 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 11 86 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 10 88 […] 00:45 f. Hinrichtungen (Enthauptungen mit Messer bzw. Schwert / Erschiessungen). - 45 – 94 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 51 95 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 11 96 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 10 101 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 51 102 […] 46:11 f. Folterungen bzw. Hinrichtungen mit Messer und Schwert (Enthauptungen) sowie mit Feuer (Ver- brennungen). 103 […] 46:11 f. Folterungen bzw. Hinrichtungen mit Messer und Schwert (Enthauptungen) sowie mit Feuer (Ver- brennungen). 104 […] 46:11 f. Folterungen bzw. Hinrichtungen mit Messer und Schwert (Enthauptungen) sowie mit Feuer (Ver- brennungen). 105 […] Zur Schau gestellte Leiche, 07:14; Enthauptung mit Messer, 17:46. 106 […] Zur Schau gestellte Leiche, 07:14; Enthauptung mit Messer, 17:46. 107 […] Zur Schau gestellte Leiche, 07:14; Enthauptung mit Messer, 17:46. 108 […] Zur Schau gestellte Leichen, 00:50 f., 02:13 f., 04:40 f. 109 […] Zur Schau gestellte Leichen, 00:50 f., 02:13 f., 04:40 f. 110 […] Zur Schau gestellte Leichen, 00:50 f., 02:13 f., 04:40 f. 111 […] 11:06 f. Hinrichtung von Gefangenen. 113 […] 13.32 f. Enthauptungen mit Messer. 114 […] 13.32 f. Enthauptungen mit Messer. 115 […] 13.32 f. Enthauptungen mit Messer. 116 […] 13.32 f. Enthauptungen mit Messer. 117 […] 26:08 f. Enthauptungen mit Messer. 118 […] 26:08 f. Enthauptungen mit Messer. 126 […] 13.32 f. Enthauptungen mit Messer. 127 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 38 128 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 38 129 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 38 130 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 35 131 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 35 132 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 40 133 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 40 134 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 40 135 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 40 136 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 40 137 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 40 138 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 40 139 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 41 140 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 41 - 46 – 141 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 41 147 […] 00:52, 01:13 f. zur Schau gestellte Leichen / abge- trennter Kopf; 01:40 f. und 02:10 f. div. Hinrichtungs- szenen (Enthauptungen mit Messer und Schwert / abgetrennte Köpfe). 149 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 9 und 37 150 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 35 154 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 43 157 […] 00:52, 01:13 f. zur Schau gestellte Leichen / abge- trennter Kopf; 01:40 f. und 02:10 f. div. Hinrichtungs- szenen (Enthauptungen mit Messer und Schwert / abgetrennte Köpfe). 159 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 40 166 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 11 167 […] 00:52, 01:13 f. zur Schau gestellte Leichen / abge- trennter Kopf; 01:40 f. und 02:10 f. div. Hinrichtungs- szenen (Enthauptungen mit Messer und Schwert / abgetrennte Köpfe). 168 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 43 169 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 9 und 37 170 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 9 und 37 171 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 42 182 […] 00:20 f. Hinrichtungs- / Enthauptungsszenen. 183 […] 00:20 f. Hinrichtungs- / Enthauptungsszenen. 188 […] 00:39 f. zur Schau gestellte Leichen. 191 […] 00:20 f. Hinrichtungs- / Enthauptungsszenen. 196 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 1 197 […] 00:20 f. Hinrichtungs- / Enthauptungsszenen. 198 […] 00:45 f. Hinrichtungen (Enthauptungen mit Messer bzw. Schwert / Erschiessungen). 201 […] 00:24 f. zur Schau gestellte Leichen. 202 […] 00:24 f. zur Schau gestellte Leichen. 203 […] 00:24 f. zur Schau gestellte Leichen. 204 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 55 205 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 55 208 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 56 209 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 35 211 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 56 213 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 42 216 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 59 217 […] 00:20 f. Hinrichtungs- / Enthauptungsszenen. 218 […] 00:20 f. Hinrichtungs- / Enthauptungsszenen. - 47 – 2.8.12 Zusammenfassend ergibt sich betreffend AKZ 1.2.1, dass bei insgesamt 126 Da- teien (32 Dateien im internen Speicher des Mobiltelefons [oben E. II. 2.8.5] und 94 Dateien im Cloudspeicher [oben E. II. 2.8.11]) der objektive Tatbestand des Herstellens von Gewaltdarstellungen erfüllt ist. 2.8.13 Der subjektive Tatbestand des Herstellens von Gewaltdarstellungen ist in Bezug auf diese 126 Dateien ebenfalls erfüllt. Betreffend die Teilmenge der 32 Dateien im internen Speicher des Mobiltelefons ergibt sich der direkte Vorsatz (Handeln mit Wissen und Wollen, Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB; bzw. bewusstes Downloaden / Abspeichern der Dateien) bereits aus der beschriebenen informationstechni- schen Architektur des Mobiltelefons (vgl. oben E. II. 2.8.5). Hinsichtlich der Teil- menge von 94 Dateien im Cloudspeicher wird der direkte Vorsatz des Beschul- digten durch seine entsprechenden Geständnisse (betreffend bewusstes Down- loaden / Abspeichern bzw. Entpacken von ZIP-Dateien; vgl. oben E. II. 2.8.6) belegt. Dass der subjektive Tatbestand auch in Bezug auf das Merkmal der grau- samen Gewalttätigkeiten der vom Beschuldigten hergestellten Dateien erfüllt ist, ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten und steht ebenfalls ausser Zweifel. So hat er etwa ausgesagt, dass er wisse, dass in den entsprechenden Dateien (Videos / Bildern) tote oder hingerichtete Menschen gezeigt werden (CAR pag. 5.300.019 Rz. 40). Andererseits sagte er aus, es sei für ihn damals nicht grausam gewesen, wenn er solche Videos angeschaut habe (vgl. CAR pag. 5.300.025 Rz. 15 f.). Er habe die Gewaltszenen damals gut gefunden, weil es auch irgendwie die emotionalen Gefühle beruhigt habe (vgl. CAR pag. 5.300.021 Rz. 14 - 18). Derartige Aussagen vermögen ihn in Bezug auf den subjektiven Tatbestand selbstverständlich nicht zu entlasten. Auch aus ihnen geht hervor, dass dem Beschuldigten das Tatbestandsmerkmal der Gewaltdarstellungen bzw. grausamen Gewalttätigkeiten durchaus bewusst war, und dass er die Dateien in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der grausamen Gewalttätigkeiten mit Wis- sen und Wollen herstellte. 2.8.14 Damit verbleiben 102 Dateien gemäss AKZ 1.2.1, bei denen zwar das Tatbe- standsmerkmal der grausamen Gewalttätigkeit, nicht jedoch jenes des Herstel- lens erfüllt ist (228 Dateien minus 126 Dateien = 102 Dateien; vgl. oben E. II. 2.6.6 und 2.8.12 f.). In Bezug auf diese 102 Dateien ist nachfolgend zu prüfen, ob sie allenfalls unter weitere Tatvarianten von Art. 135 StGB (Abs. 1 respektive Abs. 1bis) fallen. Zuerst fragt sich, ob das (objektive) Tatbestandsmerkmal des (mehrfachen) Lagerns von Gewaltdarstellungen erfüllt ist, gemäss dem Eventual- antrag der BA und dem entsprechend Würdigungsvorbehalt (oben SV lit. B.1 und B.5; E. I. 5.2; E. II. 2.1.2). Wie erwähnt, gilt die Tatvariante des Lagerns von Ge- waltdarstellungen als Vorbereitungshandlung, deren Strafwürdigkeit sich aber erst im Hinblick auf die Absicht ergibt, eine strafbare Weiterverbreitungshandlung nach Art. 135 StGB zu begehen. Dies heisst umgekehrt – wie ebenfalls bereits - 48 – erwähnt – dass das Lagern zum Eigenkonsum straffrei bleiben muss. Strafbar macht sich derjenige, der tatsächlich die Möglichkeit des Zugriffs auf das Lager hat (oben E. II. 2.7.2). Der Beschuldigte hat zwar sinngemäss die Absicht einge- standen, strafbare Weiterverbreitungshandlungen nach Art. 135 StGB zu bege- hen (vgl. insbesondere CAR pag. 5.300.020 f. Rz. 43 ff.). Es ist jedoch weder durch Aussagen des Beschuldigten noch auf andere Weise spezifiziert oder zu eruieren, auf welche konkreten Dateien sich eine entsprechende Absicht be- zogen hätte. Der objektive Tatbestand des (mehrfachen) Lagerns von Gewalt- darstellungen ist deshalb nicht in rechtsgenüglicher Weise erfüllt. Eine Prüfung des entsprechenden subjektiven Tatbestands erübrigt sich in der vorliegenden Konstellation. 2.8.15 Zur weiteren Tatvariante des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 Abs. 1 StGB ist in Bezug auf die verbleibenden 102 Dateien gemäss AKZ 1.2.1 Folgendes anzumerken: Wie erwähnt, ist ein «Zugänglichmachen» je- denfalls am Ende von AKZ 1.2.1 (S. 31 der Anklageschrift; TPF pag. 9.100.031) durchaus umschrieben, nämlich mit den Worten «… und auch er, A., diese [Vi- deos] anderen Leuten persönlich zeigte» (oben E. I. 4.7.7). Entsprechende Hand- lungen – d.h. das bewusste Einräumen der Möglichkeit der Kenntnisnahme aus eigenem Antrieb (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 4.2.5) – hat der Beschuldigte zwar eingestanden (vgl. insbesondere CAR pag. 5.300.020 f. Rz. 43 ff.). Es ist jedoch weder durch Aussagen des Beschuldigten noch auf andere Weise zu objektivie- ren, auf welche konkreten Dateien sich ein entsprechendes Zugänglichmachen bezogen hätte. Der objektive Tatbestand des Zugänglichmachens von Gewaltdar- stellungen ist deshalb betreffend AKZ 1.2.1 nicht in rechtsgenüglicher Weise er- füllt. Eine Prüfung des entsprechenden subjektiven Tatbestands erübrigt sich in der vorliegenden Konstellation. Damit bleibt es betreffend Zugänglichmachen von Gewaltdarstellungen bei der rechtskräftigen vorinstanzlichen Verurteilung in Bezug auf AKZ 1.2.2 (oben E. I. 3.1.5). 2.8.16 Da in Bezug auf die verbleibenden 102 Dateien mit grausamen Gewalttätigkeiten gemäss AKZ 1.2.1 weder die Tatvarianten des Lagerns noch des Zugänglichma- chens nach Art. 135 Abs. 1 StGB erfüllt sind (oben E. II. 2.8.14 f.), ist in einem letzten Schritt zu prüfen, ob die mildere Tatvariante des Besitzens von Gewalt- darstellungen i.S.v. Art. 135 Abs. 1bis StGB erfüllt ist. Diese 102 Dateien sind ausschliesslich in Excel-Tabelle a) aufgeführt, d.h. sie waren unbestrittenermas- sen je im Telegram-Cloudspeicher des Beschuldigten abgespeichert (vgl. die linke Spalte der nachfolgenden tabellarischen Übersicht) und befanden sich so- mit in seiner Sachherrschaft. Der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis StGB in der Tatvariante des Besitzens ist demnach in Bezug auf diese 102 Ge- waltdarstellungen ohne Weiteres erfüllt. Die entsprechenden 102 Dateien werden nachfolgend in tabellarischer Form aufgelistet, wobei in der linken Spalte die Zeilen - 49 – in Excel-Tabelle a) aufgeführt werden, und in der mittleren Spalte die Namen der Dateien. In der rechten Spalte wiederum werden individualisierende Kurzbeschrei- bungen der tatbestandsmässigen Inhalte, bzw. Verweise auf Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2 (inkl. Nummern der entsprechenden Videos) aufgelistet. Zeile in Excel- Tabelle a) («04.06. 0001_ Cloud- Telegram _ Gewalt- darstel- lung.xlsx») Name der Datei Individualisierende Kurzbeschreibung des tatbestandsmässigen Inhalts, bzw. Verweis auf Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2 (betreffend die dort beschriebenen Inhalte von 59 von 60 Videos; entsprechende Verweise betreffen auch inhaltlich identische weitere Videos mit anderen Dateinamen [vgl. oben E. II. 2.6.5 - 2.6.5.3]) 2 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 34 4 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 53 5 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 31 6 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 30 7 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 29 8 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 28 9 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 27 10 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 24 11 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 22 12 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 21 13 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 20 14 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 19 15 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 18 16 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 17 17 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 16 18 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 15 19 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 14 20 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 13 22 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 39 26 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 7 27 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 49 34 […] Enthauptung mit Schwert, 00:30. 36 […] Zur Schau gestellte Leiche, 02:11 f. 41 […] Ab 00:13 wird Schafen die Kehle durchgeschnitten. 42 […] Ab 00:10: zur Schau gestellte Leichenteile. 43 […] Ab 05:40: Enthauptungen mit Messer. 44 […] 01:37: Hinrichtung / Erschiessung. 45 […] 03:20: Hinrichtungen / Erschiessungen. 46 […] 03:30: Hinrichtung / Erschiessung. - 50 – 47 […] 00:20 f.: zur Schau gestellte Leichen (Kinder). 51 […] 00:59 f.: zur Schau gestellte Leichen. 53 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 5 54 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 4 55 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 23 57 […] 12:33 f.: zur Schau gestellte Leichen. 58 […] 11:18: zur Schau gestellter, abgetrennter / enthaupteter Kopf 59 […] 01:30 f.: Verbrennung von Menschen bzw. Schändung von Leichen. 60 […] 03:02 f.: brennende Leiche. 61 […] 03:33 f.: Vorbereitung für Bestrafung durch Amputation einer Hand; 03:43 Steinigung. 62 […] 00:30 f.: zur Schau gestellte Leichen. 64 […] 00:24: zur Schau gestellte Leichen. 65 […] 00:23: zur Schau gestellte Leichen. 66 […] 01:18: zur Schau gestellte Leiche. 67 […] 05:15 f.: Misshandlung und Hinrichtung von Kriegsgefangenen. 68 […] 02:30 f.: Massaker an Kriegsgefangenen. 69 […] 06:30: zur Schau gestellte Kinderleiche. 71 […] Ab 01:00: Misshandlung / Hinrichtung (Verbrennung) von Menschen 72 […] 01:08 f.: zur Schau gestellte Leiche. 75 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 8 76 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 45 77 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 47 78 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 26 82 […] 17:18: zur Schau gestellte Leichen. 83 […] 00:30: Hinrichtungen / Erschiessungen. 89 […] 03:30 f.: Hinrichtungen / Erschiessungen. 92 […] 00:28 f.: zur Schau gestellte Leichen. 93 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 50 97 […] 00:53 f.: zur Schau gestellte Leichen. 112 […] 12:27 f.: zur Schau gestellte Leiche (Kopf); 17:48 f.: Schafen wird die Kehle durchgeschnitten. 119 […] 53:17 f.: zur Schau gestellte Leichen. 120 […] 05:30 f.: zur Schau gestellte Leichen. 121 […] 04:38 f., 06:27 f., zur Schau gestellte Leichen. 123 […] 04:04 f. und 14:24 f.: zur Schau gestellte Leichen; 14:17 f.: Erschiessung / Hinrichtung. 125 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 3 142 […] 04:02 f.: zur Schau gestellte Leichen. - 51 – 143 […] 11:27: zur Schau gestellte Leiche; 18:28 f.: Hinrichtung / Er- schiessung von Kriegsgefangenen. 144 […] 12:05 f.: Enthauptungen mit Messer. 145 […] 32:06 f.: zur Schau gestellte Leichen; 38:20 f.: Enthauptung mit Messer; 40:20: Folterung / Ertränken eines Gefangenen. 146 […] 03:34 f.: zur Schau gestellte Leichen. 148 […] 00:37: zur Schau gestellte Leiche. 151 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 44 152 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 46 153 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 48 155 […] 03:00 f.: Enthauptung eines Gefangenen und eines Schafes mit Messer; 06:05 f.: zur Schau gestellte Leiche. 156 […] 04:12 f.: zur Schau gestellte Leichen. 158 […] 00:59 f.: zur Schau gestellte, blutüberströmte Leiche. 160 […] 28:47: zur Schau gestellte Leiche; 30:10 f.: Erschiessungen / Kreuzigungen. 161 […] 06:32 f.: zur Schau gestellte Kinderleichen. 162 […] 04:14 f.: zur Schau gestellte Leichen. 163 […] 10:55 f.: zur Schau gestellte Leichen. 164 […] 05:32 f.: Enthauptung mit Messer. 165 […] 08:55: Erschiessungen. 172 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 32 173 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 25 174 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 52 (Kann in Excel-Tabelle nicht geöffnet werden, aber in allgemeiner Videosammlung «Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung»). 175 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 6 176 […] Zur Schau gestellte Leiche. 179 […] Hinrichtungs- / Enthauptungszene. 180 […] Zur Schau gestellte Leichen. 181 […] Zur Schau gestellte Leiche. 186 […] 01:27 f.: Hinrichtungsszene; 01:55 f.: zur Schau gestellte Leichen. 187 […] 00:27 f.: Kind mit verbranntem Kopf sowie eine zur Schau gestellte Kinderleiche; 00:57 f.: zur Schau gestellte Leichen. 189 […] 00:39 f.: zur Schau gestellte Leichen. 190 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 2 192 […] 02:00 f.: Enthauptung mit Messer. 195 […] 00:05 f.: zur Schau gestellte Kinderleichen. 206 […] 15:40: Hinrichtung / Enthauptung mit Schwert. 207 […] 01:15 f.: Hinrichtungen / Enthauptungen mit Schwert und Messer. 210 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 54 212 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 60 - 52 – 214 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 57 215 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 58 2.8.17 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte diese 102 Gewaltdarstellungen als damals überzeugter Anhänger der IS-Ideologie (in minderem Masse auch jener der Al-Qaïda) vorsätzlich besessen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass er ohne aktive Beschaffungshandlung in den Besitz dieser 102 Dateien ge- langt ist. Er wusste indes offensichtlich um deren Existenz und hat diese an- schliessend auch bewusst aufbewahrt. Hätte er die Dateien nicht besitzen wollen, wäre es für ihn aufgrund seiner ausgewiesenen Computer-Kenntnisse ein Leich- tes gewesen, diese in der Telegram-Cloud selbst zu löschen. Als überdurch- schnittlich versiertem Computer- bzw. Smartphone-User – der im Rahmen eines freiwilligen Engagements sogar Kurse betreffend Umgang mit Smartphones lei- tete und im […]bereich tätig ist – war es dem Beschuldigten zweifelsfrei bewusst und bekannt, dass Dateien, die er über die Applikation Telegram erhielt, automa- tisch in der dazugehörigen Cloud abgespeichert werden, zumal es sich dabei um eine Grundfunktion der cloudbasierten Telegram-Applikation handelt. Demnach ist es erstellt, dass der Beschuldigte diese 102 Gewaltdarstellungen mit Wissen und Willen besass. Was spezifisch den subjektiven Tatbestand in Bezug auf das Merkmal der grausamen Gewalttätigkeiten der vorliegenden 102 Dateien betrifft, ist ergänzend auf die oben (E. II. 2.8.13) zitierten Aussagen des Beschuldigten zu verweisen, die entsprechend auch für die Tatvariante des Besitzens relevant sind. Ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf das Besitzen von (verbotenen) Ge- waltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB ist damit erstellt; der sub- jektive Tatbestand ist erfüllt. 2.9 Frage der einfachen / mehrfachen Tatbegehung (AKZ 1.2.1) Angesichts der Anzahl der Gewaltdarstellungen (insgesamt 228 Dateien; davon 126 Dateien betreffend die Tatvariante des Herstellens gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB sowie 102 Dateien betreffend die Tatvariante des Besitzens nach Art. 135 Abs. 1bis StGB) stellt sich je die Frage der einfachen oder, wie von der Anklage gefordert, mehrfachen Tatbegehung. Hierzu kann im Wesentlichen auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2022.55 E. 4.4.11; Art. 82 Abs. 4 StPO; oben E. II. 2.4.3). Diese betreffen zwar nur die vorinstanzlich ge- würdigten 60 bzw. 59 Dateien, respektive ausschliesslich die Tatvariante des Be- sitzens von Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1bis StGB. Die vorinstanzli- chen Erläuterungen treffen jedoch entsprechend auch auf die 126 Dateien zu, welche im Berufungsverfahren unter die Tatvariante des Herstellens gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB subsumiert werden, wie auch auf die weiteren Dateien (ins- gesamt 102), die im Berufungsverfahren unter die Tatvariante des Besitzens nach Art. 135 Abs. 1bis StGB subsumiert werden. Infolgedessen liegt sowohl hin- - 53 – sichtlich des Herstellens als auch des Besitzens von Gewaltdarstellungen je Tat- mehrheit vor. 2.10 Schuldausschluss- / Rechtfertigungsgründe Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. 2.11 Konkurrenzen Was die Gewaltdarstellungen gemäss AKZ 1.2.1 betrifft, wurde die Frage der Konkurrenzen bzw. der Abgrenzung zwischen den verschiedenen Tatvarianten von Art. 135 StGB im Wesentlichen bereits oben behandelt (schrittweise Prüfung, ob ein Herstellen, Lagern bzw. Zugänglichmachen von Gewaltdarstellungen ge- mäss Art. 135 Abs. 1 StGB vorliegt; in Bezug auf den Restbestand von 102 Ge- waltdarstellungen wurde abschliessend geprüft, ob die mildere Tatvariante des Besitzens von Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1bis StGB erfüllt ist). Zu weiteren Bemerkungen betreffend die Konkurrenzfrage besteht kein Anlass. 2.12 Fazit 2.12.1 Zusammenfassend ist der Beschuldigte, soweit es das im vorliegenden Beru- fungsverfahren neu auszufällende Urteil betrifft, freizusprechen vom Vorwurf des mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 30. Mai bis 29. Oktober 2019 (AKZ 1.2.1) betreffend die folgenden 22 Dateien: Zeilen in Excel-Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx»): 25, 37, 50, 70, 87, 90, 91, 98, 99, 100, 122, 124, 177, 178, 184, 185, 193, 194, 199, 200. Zeilen in Excel-Tabelle b) («04.06.0001_Mobiltelefon_ Gewaltdarstellung. xlsx»): 4, 31. 2.12.2 Hingegen ist er schuldig zu sprechen des mehrfachen Herstellens von Gewalt- darstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 30. Mai bis 29. Oktober 2019 (AKZ 1.2.1) betreffend die folgenden 126 Dateien: Zeilen in Excel-Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx»): 3, 21, 23, 24, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 38, 39, 40, 48, 49, 52, 56, 63, 73, 74, 79, 80, 81, 84, 85, 86, 88, 94, 95, 96, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 147, 149, 150, 154, 157, 159, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 182, 183, 188, 191, 196, 197, 198, 201, 202, 203, 204, 205, 208, 209, 211, 213, 216, 217, 218. - 54 – Zeilen in Excel-Tabelle b) («04.06.0001_Mobiltelefon_ Gewaltdarstellung.xlsx»): 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35; sowie des mehrfachen Besitzens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB im Zeitraum vom 30. Mai bis 29. Oktober 2019 (AKZ 1.2.1) betref- fend die folgenden 102 Dateien: Zeilen in Excel-Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_ Gewaltdarstellung. xlsx»): 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 26, 27, 34, 36, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 51, 53, 54, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 75, 76, 77, 78, 82, 83, 89, 92, 93, 97, 112, 119, 120, 121, 123, 125, 142, 143, 144, 145, 146, 148, 151, 152, 153, 155, 156, 158, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 172, 173, 174, 175, 176, 179, 180, 181, 186, 187, 189, 190, 192, 195, 206, 207, 210, 212, 214, 215.
  20. Strafzumessung 3.1 Rechtliches 3.1.1 Anwendbares Recht 3.1.1.1 Nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen In- krafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 1 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be- gangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwen- den, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der «konkreten Methode» eine umfassende Be- urteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen. Es kommt darauf an, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurtei- lende Tat besser wegkommt. Grundsätzlich ist nur ein Gesetz anzuwenden – Kombinationen sind unzulässig (vgl. TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 StGB N. 11, mit Hinweisen). 3.1.1.2 Die verfahrensgegenständlichen Straftaten gemäss AKZ 1.1 (bzw. 1.1.1 - 1.1.3) betreffen den Zeitraum von Mai bis 28. Oktober 2019, jene nach AKZ 1.2.1 den Zeitraum vom 30. Mai bis 28. Oktober 2019. Die einzelne Straftat gemäss AKZ 1.2.2 (rechtskräftige Verurteilung wegen Zugänglichmachens von Gewaltdarstel- lungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB; oben E. I. 3.1.5) wiederum wurde am 24. Oktober 2016 begangen. Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249), weshalb sich die Frage stellt, ob dieses ausnahmsweise als das mildere zur Anwendung gelangt. Vorliegend ist hinsichtlich der Strafzu- messung das Verbot der reformatio in peius nicht von Bedeutung (vgl. oben E. I. 3.2.1). Somit darf das Berufungsgericht grundsätzlich eine höhere bzw. schärfere - 55 – Strafe verhängen als die Vorinstanz (Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 7 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt vollziehbar, sowie Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bedingt vollziehbar, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren). 3.1.1.3 Im vorliegenden Berufungsverfahren steht gestützt auf das gesetzlich vorgese- hene Sanktionensystem – wie bereits vor Vorinstanz, und wie noch näher aus- zuführen sein wird – insbesondere die Ausfällung einer mehrjährigen, teilbeding- ten Freiheitsstrafe im Raum (E. I. 3.1.1.2; E. II. 3.2.3). Als weitere Sanktionsart ist eine (bedingte) Geldstrafe von Interesse (unten E. II. 3.2.4). Für die Beurtei- lung der entsprechenden Sachverhalte sind demzufolge im Wesentlichen die fol- genden Normen (potenziell) relevant: Art. 10, 34, 36, 40, 42 - 44, 47, 49, 77b, 94 und 135 Abs. 1 sowie 1bis StGB in den Fassungen vom 1. Oktober 2016 bzw. 1. Januar 2018. Hinzu kommen Art. 1 lit. a und b sowie Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz in der Fassung vom 1. Januar 2019 (in Kraft bis zum 31. Dezember 2022; vgl. oben E. I. 2.1). 3.1.1.4 Nach altem Recht betrug die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, nach neuem Recht beträgt sie mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Letztere Be- stimmung stellt abstrakt betrachtet eine Verschärfung dar: Aufgrund der Strafen- hierarchie folgt aus dieser Begrenzung der Geldstrafe der neu eingeführte Auto- matismus für Freiheitsstrafen ab 181 Tagessätzen. Vorliegend ist dies in prakti- scher Hinsicht jedoch kaum von Bedeutung, weil neben einer auszufällenden Freiheitsstrafe (betreffend Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS, sowie wegen mehrfachen Herstellens und Besitzens von Gewaltdarstel- lungen) bezüglich der weniger umfangreichen Förderungs- / Unterstützungs- handlungen zugunsten der Al-Qaïda und wegen Zugänglichmachens einer Ge- waltdarstellung grundsätzlich eine Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen in Betracht kommt. Auch in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes bestehen ge- wisse Unterschiede zwischen altem und neuem Recht: Ein expliziter Mindest- tagessatz fehlte im alten Recht, im neuen Recht beträgt dieser jedoch 30 Fran- ken, wobei er ausnahmsweise auf 10 Franken gesenkt werden kann. Doch auch dieser Unterschied ist vorliegend nicht von praktischer Bedeutung, weil wegen der finanziellen Verhältnisse respektive der Berufstätigkeit des Beschuldigten oh- nehin auf einen Tagessatz von deutlich über Fr. 30.-- zu erkennen sein wird (vgl. unten E. II. 3.11.2). Schliesslich gibt es noch bestimmte Unterschiede in der Re- gelung von bedingten (Art. 42) und teilbedingten Strafen (Art. 43 StGB) nach al- tem und neuem Recht, die im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht praktisch relevant sind, weshalb auf sie nicht näher einzugehen ist. 3.1.1.5 Der Beschuldigte war nach seiner Verhaftung in Untersuchungshaft (oben SV lit. A.4). Anschliessend wurden Ersatzmassnahmen angeordnet, wobei umstritten - 56 – ist, in welchem Umfang diese auf eine auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen sind (oben SV lit. B.2 Ziffer 1 sowie lit. B.5; unten E. II. 3.12). Aus dieser Kons- tellation folgt, dass im Sinne der konkreten Methode (oben E. II. 3.1.1.1) auch die Bestimmung betreffend die «Halbgefangenschaft» gemäss Art. 77b StGB zu be- rücksichtigen ist, da der Beschuldigte eine allfällige teilbedingte Freiheitsstrafe (oben E. II. 3.1.1.3) möglicherweise noch teilweise verbüssen muss. Diesfalls kann es eine erhebliche Rolle spielen, ob bzw. inwiefern eine derartige Reststrafe in Form von Halbgefangenschaft vollzogen werden kann, welche für einen Be- schuldigten – nicht zuletzt in Bezug auf sein berufliches Fortkommen – grund- sätzlich erheblich weniger einschneidend ist als der übliche Ganztagesvollzug. Art. 77b StGB in der altrechtlichen Fassung vom 1. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird in der Form der Halbge- fangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder wei- tere Straftaten begeht. Der Gefangene setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung aus- serhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die für diese Vollzugsdauer notwendige Betreuung des Verurteilten ist zu gewährleisten. Art. 77b StGB in der neuen Fassung, d.h. ab 1. Januar 2018 (oben E. II. 3.1.1.2), lautet hingegen wie folgt: 1 Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Mona- ten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn: a. nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht; und b. der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von minde- stens 20 Stunden pro Woche nachgeht. 2 Der Gefangene setzt seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. 3 Die Halbgefangenschaft kann in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungs- gefängnisses durchgeführt werden, wenn die notwendige Betreuung des Verurteilten ge- währleistet ist. 4 Erfüllt der Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen. Ein Vergleich der beiden Fassungen ergibt, dass Art. 77b StGB in der neuen Fassung für den Beschuldigten im vorliegenden Kontext erheblich günstiger ist: Nach deren Abs. 1 (lit. a und b) ist auf dessen Gesuch hin grundsätzlich möglich, dass eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von - 57 – nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden kann. Diese Option war nach der Fassung vom 1. Oktober 2016 dem Wortlaut nach nicht vorgesehen; die Möglichkeit der Halbgefangenschaft war da- mals noch auf die Konstellation einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr beschränkt. Die Ausfällung einer derart kurzen Freiheitsstrafe kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. 3.1.1.6 Zusammenfassend und gesamthaft betrachtet erweist sich das neue Recht für den Beschuldigten in concreto als milder (oben E. II. 3.1.4 f.; Art. 77b StGB). Demgemäss ist vorliegend das per 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Sank- tionenrecht anzuwenden. 3.1.2 Grundsätze der Strafzumessung Betreffend die Grundsätze der Strafzumessung kann auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, inkl. Hinweise zu Rechtsprechung und Lehre verwiesen werden, die seitens der Parteien unbestritten sind (Urteil SK.2022.55 E. 5.1 - 5.1.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2 Delikte / Asperation bzw. Kumulation / Strafrahmen 3.2.1 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die (mehrfache) Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz. Die Strafdrohung für diese Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) lautet auf Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 3.2.2 Sowohl beim (mehrfachen) Herstellen und beim Zugänglichmachen von Gewalt- darstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB; strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder mit Geldstrafe) als auch beim (mehrfachen) Besitzen von Gewaltdar- stellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGBG; strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe) handelt es sich je um Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). 3.2.3 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz mehrfach erfüllt, da er nachweislich zwei vom Gesetz verbotene terroristische Organisationen unterstützte und förderte. Angesichts des weit be- deutenderen Umfangs der Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS wird hierfür zunächst die Einsatzstrafe festzulegen sein. Wie aufzuzeigen sein wird, kann dem Unrecht, welches der Beschuldigte in Form der Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS begangenen hat, nur mit einer Frei- heitsstrafe begegnet werden. Gleiches gilt für das (mehrfache) Herstellen von Ge- waltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und den (mehrfachen) Besitz von Ge- waltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB). Dies ergibt sich zum einen aus dem sachlichen Konnex mit der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz - 58 – (bzw. den Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS) und an- dererseits aufgrund der hohen Anzahl der Gewaltdarstellungen und deren extre- men Inhalte. Für diese weiteren Delikte wird die Einsatzstrafe somit angemessen zu erhöhen sein. 3.2.4 Für die vier Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten der Al-Qaïda (Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz) und das Zugänglichmachen einer einzelnen Ge- waltdarstellung Art. 135 Abs. 1 StGB) hält die Berufungskammer hingegen eine Geldstrafe für adäquat. Diesbezüglich wird somit für die vier Förderungs- / Un- terstützungshandlungen zugunsten der Al-Qaïda eine (separate) Einsatzstrafe festzulegen sein. Für das Zugänglichmachen einer Gewaltdarstellung wird diese Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen sein. 3.2.5 In Bezug auf die auszufällende Freiheitsstrafe liegen somit gleichartige Strafen vor, die zu asperieren sind (vgl. oben E. II. 3.2.3). In Bezug auf die auszufällende Geldstrafe liegen ebenfalls gleichartige Strafen vor, die ihrerseits zu asperieren sind (vgl. oben E. II. 3.2.4). Die daraus resultierenden ungleichartigen Strafen (Frei- heitsstrafe einerseits, und Geldstrafe andererseits) werden abschliessend zu ku- mulieren sein. 3.2.6 Der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB beträgt die Geldstrafe grundsätzlich mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze höchstens 360 Tagessätze. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB). 3.3 Tatkomponenten (betreffend Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in Form von Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS) Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet nach dem Gesagten die Widerhand- lung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in Form von Förderungs- / Unterstütz- ungshandlungen zugunsten des IS, was nachfolgend zu prüfen ist. (Zu den Förde- rungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des Al-Qaïda siehe unten E. II. 3.5). 3.3.1 Objektive Tatkomponenten 3.3.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten in Bezug auf die Widerhandlung ge- gen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in Form von Förderungs- / Unterstützungshand- lungen zugunsten des IS (AKZ 1.1, bzw. 1.1.1 - 1.1.3) fällt zunächst Folgendes ins Gewicht: Der Beschuldigte stärkte mit dem IS mittels verschiedener verbote- ner Aktivitäten (Bestärken der zum Tatzeitpunkt minderjährigen C.; Herstellen und Verbreiten von Propaganda in persönlichem Kontakt sowie via Social Media; materielle Unterstützung des IS durch eine Spendensammlung; vgl. Urteil SK.2022.55 E. 3.3 - 3.6.3 mit Hinweisen) eine hochgefährliche terroristische - 59 – Organisation in ihrer Anziehungskraft. Relativierend wirkt sich aus, dass die in- tensive deliktische Tätigkeit (auf die nachfolgend näher einzugehen ist) lediglich sechs Monate andauerte. 3.3.1.2 Zu Lasten des Beschuldigten ist deliktsspezifisch von Bedeutung, dass er – ins- besondere geprägt von der Ideologie des IS – in der Schweiz eigens eine Medi- enagentur namens «Q.» gründete, die ausschliesslich das Bearbeiten, Überset- zen und damit das Herstellen von IS-Propagandamaterial und dessen Verbrei- tung im Internet zum Ziel hatte. Der Betrieb dieser Medienagentur erlaubte es ihm, den Anschein der Professionalität zu erhöhen. Zudem lässt die Gründung einer solchen Medienagentur auf seine radikale Überzeugung und auf eine hohe persönliche Motivation schliessen. Unter dem Label dieser Medienagentur er- stellte und nutze der Beschuldigte mehrere Social-Media-Kanäle (namentlich Te- legram, Instagram und YouTube), um auf diese Weise ein möglichst breites Pub- likum in der westlichen Welt für das terroristische Gedankengut der verbotenen Gruppierung IS gewinnen zu können. Seine Social-Media-Beiträge erreichten da- bei bis zu 849 «views». Seine überdurchschnittlichen […]-Kenntnisse, die er sich im hier relevanten Tatzeitraum aneignete und stetig vertiefte, ermöglichten es ihm, Videos des IS mit entsprechender, dafür eigens erworbener Software auf professionelle Weise zu bearbeiten. Seine Kenntnisse der […] Sprache nutzte er, um die gewaltverherrlichenden, terroristischen Inhalte von Propagandavideos des IS zu übersetzen und deutsch zu untertiteln. Die Art und Weise der Planung und Tatausführung war geschickt und raffiniert, zumal der Beschuldigte die inkri- minierten Videos nicht nur deutsch untertitelte, sondern ihnen mehrheitlich auch einen Vor- und Nachspann, mitunter durch einen Nashid unterlegt, hinzufügte und offensichtliche Merkmale mit Terrorismusbezug überdeckte bzw. zu überde- cken versuchte, um die Videos auf den ersten Blick unauffällig zu gestalten. Mit der Übersetzung der propagandistischen Inhalte verlieh er dem IS zudem ein Sprachrohr in die westliche Welt, vor allem in den deutschen Sprachraum. Ver- werflich erweist sich in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Beschul- digte seine […]-Kompetenzen ausgerechnet einer international geächteten Ter- rororganisation zur Verfügung stellte, im Wissen um deren abscheuliche Gewalt- verbrechen und Gräueltaten an Menschen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, von diesen Taten abzusehen, oder seine Fähig- und Fertigkeiten statt einer Ter- rororganisation ausschliesslich einer gemeinnützigen Organisation zur Verfü- gung zu stellen, so wie er dies auch jüngst beim OOO. tat (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 5.4.1 Abs. 2). 3.3.1.3 Bezüglich des Zusendens des «munasir»-Links und des Abspielens von IS-Pro- pagandavideos gegenüber Kollegen, welche die IS-Ideologie bereits befürwor- ten, ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass diese nicht erst noch von der IS- Ideologie überzeugt werden mussten. Da diese Personen der besagten Ideologie - 60 – bereits zugetan waren, ist dem Beschuldigten in dieser Hinsicht lediglich ein Fes- tigen in der besagten Ideologie und nicht ein eigentliches Rekrutieren anzulasten (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 5.4.1 Abs. 3). 3.3.1.4 Betreffend Bestärken der im Tatzeitpunkt noch minderjährigen C. in ihrer «IS- Ideologie», in der Absicht, mit ihr gemeinsam die Hijrah zum IS zu vollziehen, fällt objektiv zunächst die Intensität des Kommunikationsaustausches ins Gewicht. In tausenden von E-Mails bestärkte und beeinflusste der Beschuldigte die zum Teil wankelmütige C. in ihrem Willen, die Ausreise anzutreten. Dabei war dem Be- schuldigten bewusst, dass die minderjährige C. sowohl aufgrund ihres Alters als auch infolge des von der IS-Ideologie geprägten Frauenbildes, nicht alleine auf ein Gebiet des IS hätte auswandern können; eine Situation, die er gekonnt aus- zunutzen wusste. Straferhöhend ist dabei die Intensivierung seines Engage- ments und Bestärkens im Oktober 2019 von Bedeutung, weil er zu diesem Zeit- punkt befürchten musste, C. könnte doch noch auf seinen «Nebenbuhler» hören, der sie von der Ideologie des IS und einer Ausreise auf dessen Herrschaftsgebiet abhalten wollte. Dass C. bereits vor dem Kennenlernen sowohl der IS-Ideologie zugetan war, als auch die Absicht hegte, in das Gebiet des IS auszuwandern − sie insofern nicht erst noch für die IS-Ideologie angeworben bzw. gewonnen wer- den musste − wirkt sich strafmindernd aus. Zu seinen Gunsten ist auch zu be- rücksichtigen, dass das Vorhaben bloss bei der grundsätzlichen Planung blieb, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ausreise zum IS letztlich nur wegen C.s Verhaftung scheiterte. Wäre es tatsächlich zur Ausreise gekom- men, hätte der Beschuldigte dem IS zwei neue Mitglieder zugeführt, nämlich sich selber und C. Dadurch wäre die Terrororganisation gestärkt worden, wobei es letztlich keine wesentliche Rolle spielt, ob der Beschuldigte dabei als Kämpfer im Jihad gedient oder gegebenenfalls seine Rolle als «Medienverantwortlicher» im «Dschamaat Winterthur» auch unter dem IS weitgeführt hätte (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 5.4.1 Abs. 4). 3.3.1.5 Hinsichtlich der materiellen Unterstützung der verbotenen Terrororganisation IS mittels Spendensammlung auf der Plattform «SS.» ist erschwerend zu berück- sichtigen, dass ihm der Verwendungszweck der Spenden, d.h. die Finanzierung der Flucht von IS-Gefangenen aus dem «J.»-Lager, durchaus bewusst war. Dass bei der Sammlung statt der geplanten 4'000 Euro letztlich nur 151 Euro resultier- ten, ist auf die eher dilettantische Tatausführung des Beschuldigten zurückzufüh- ren. Nichtsdestotrotz leistete er einen (wenn auch geringen) Beitrag zur Finan- zierung der Aktivitäten des IS bzw. von dessen Mitgliedern (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 5.4.1 Abs. 5). 3.3.1.6 Über den gesamten Tatzeitraum zeigte der Beschuldigte ein äusserst hohes per- sönliches Engagement, indem er sich in mannigfaltiger Weise (Gründung der Medienagentur «Q.» und Betrieb mehrerer Social-Media-Accounts unter dessen - 61 – Label; Übersetzungen von Propagandamaterialien des IS in die deutsche Spra- che und deren Verbreiten via Social Media und im persönlichen Kontakt; Bestär- ken der minderjährigen C. zur Hijrah zum IS; Spendensammlung zugunsten des IS) und mit enormem zeitlichen Aufwand den Zielsetzungen dieser Terrororgani- sation widmete. Erschwerend kommt dabei für sämtliche unter diesem Vorwurf zu berücksichtigenden Handlungen hinzu, dass er die inkriminierten Taten über- wiegend im Jahr 2019 beging; in einem Zeitraum, als der IS in militärischer Hin- sicht weitgehend als besiegt galt und die beherrschten Territorien bereits verlo- ren hatte. Der IS war in dieser Zeit mehr denn je auf seine Anziehungskraft be- stärkende Personen − wie den Beschuldigten − angewiesen. Mit seinen Taten, allen voran seinen propagandistischen Handlungen, unterstützte und förderte der Beschuldigte den IS beträchtlich und bewirkte damit eine erhebliche Verletzung des durch Art. 2 aAQ/IS-Gesetz geschützten Rechtsguts (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 5.4.1 Abs. 6). 3.3.1.7 Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als mittelschwer zu gewichten. 3.3.2 Subjektive Tatkomponenten 3.3.2.1 Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als ideologischer Überzeugungstäter handelte, was im vorliegenden Kontext (Unter- stützung islamistisch-terroristischer Organisationen) deliktstypisch ist. Er han- delte stets zielgerichtet, mit direktem Vorsatz. Er brachte explizit zum Ausdruck, dass er die verbrecherische Ideologie und den Wertekanon des IS für unterstüt- zungswürdig hielt und diese im anklagerelevanten Zeitraum klar befürwortete, auch wenn er sich aufgrund seiner propagandistischen Tätigkeiten insbesondere Anerkennung und Respekt im «Dschamaat» Winterthur versprach und diese auch erhielt, teilweise sogar über die Landesgrenzen hinaus. In bedeutendem Masse straferhöhend zu gewichten ist der Umstand, dass der Beschuldigte ins- gesamt einen sehr hohen, intensiven zeitlichen Aufwand für den IS betrieb. Nach eigenen Angaben investierte er täglich rund drei Stunden in seine propagandis- tischen Aktivitäten, wohlbemerkt in seiner Freizeit. Zu relativieren bleibt, dass er diesen intensiven Arbeitsaufwand für ca. sechs Monate betrieb, wobei (akten- mässig) nichts darauf hindeutet, dass der Beschuldigte, wäre er nicht verhaftet worden, von sich aus mit dem strafbaren Verhalten aufgehört hätte. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte aus der Beteuerung, er ha- be bloss mit den Leuten aus dem «Dschamaat» Winterthur sympathisieren wol- len, war ihm doch zweifelsfrei bewusst, welche Gruppierung und welche Werte er unterstützte. Dieses Bewusstsein erscheint umso bedenklicher, als er − wie dies auch seine Mutter als Zeugin erklärte − in einem Elternhaus aufwuchs, das eine derartig radikale Ideologie, wie sie der IS vertritt, ablehnte (TPF pag. 9.761.006). Insbesondere in den Online-Propagandatätigkeiten zeigt sich die besondere Gefährlichkeit und Verwerflichkeit seines Handelns, da er sich im - 62 – anklagerelevanten Zeitraum, vor allem im Sommer 2019 (auf dem Höhepunkt seiner Aktivitäten), als glühender IS-Anhänger neuerer Ausprägung entpuppte, als ein moderner Soldat, der sich der virtuellen Kampfführung für den IS bediente und diese auch bestens beherrschte (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 5.4.1.1 Abs. 1). 3.3.2.2 Zusammengefasst betrieb der Beschuldigte einen enormen zeitlichen, technischen, intellektuellen und personellen Aufwand, um die menschenverachtende Propa- ganda des IS über seine Medienagentur und Social-Media-Kanäle weltweit zu verbreiten und Gleichgesinnte in ihrer den IS-befürwortenden Ideologie zu be- stärken, was auf eine erhebliche Intensität seines deliktischen Willens schliessen lässt. Im Lichte dieser Faktoren ist das subjektive Tatverschulden ebenfalls als mittelschwer zu qualifizieren. 3.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe (betreffend Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz in Form von Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS) In Würdigung der genannten Faktoren ist eine erste (gedankliche) Einsatzstrafe von 30 Monaten festzusetzen. 3.4 Asperation (in Bezug auf die erste Einsatzstrafe) 3.4.1 Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichar- tige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Delikts- mehrheit angemessen zu erhöhen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wird ersichtlich, dass diesbezüglich nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. 3.4.2 Zunächst ist in diesem Zusammenhang das (mehrfache) Herstellen von Gewalt- darstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) im Zeitraum vom 30. Mai bis 29. Oktober 2019 (AKZ 1.2.1) zu berücksichtigen. Diese Taten stehen in einem engen sach- lichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen nach Art. 2 aAQ/IS- Gesetz (Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS), da die in- kriminierten Videos und Bilder einen expliziten Bezug zu dieser Terrororganisa- tion aufweisen. Aufgrund des Beweisergebnisses und der Subsumtion (oben E. II. 2.6.6 und 2.8.4 - 2.8.13) hat sich der Beschuldigte für das Herstellen von 126 Gewaltdarstellungen strafrechtlich zu verantworten. Darunter befinden sich 104 Videodateien (94 im Telegram-Cloudspeicher [aufgeführt in Excel-Tabelle a] und 10 im internen Speicher des Mobiltelefons [aufgeführt in Excel-Tabelle b]) sowie 22 Bilddateien (im internen Speicher des Mobiltelefons; aufgeführt in Excel-Ta- belle b). Die Videos zeigen detailliert und mehrheitlich in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten an wehrlosen Menschen. Die Hinrichtungsszenen, ins- besondere die Enthauptung mit einem Messer, und die anschliessend zur Schau gestellten abgetrennten Köpfe auf den Leichen wirken dabei besonders entwür- digend und verstörend. Als äusserst unerträglich und abscheulich erweisen sich mehrere Videos, so insbesondere das Video auf Zeile 196 der Excel-Tabelle a) - 63 – (Dateiname: […].mp4; entspricht dem bereits von der Vorinstanz gewürdigten «Video Nr. 1» in Excel-Tabelle c bzw. in Urteil SK.2020.55 E. 4.4.2), das ca. 20 Menschen (Gefangene) in orangen Overalls in einer Art Schlachthof zeigt, die auf bestialische Weise wie Vieh «geschächtet» werden. Ebenso das Video auf Zeile 76 der Excel-Tabelle a) (Dateiname: […].mp4; entspricht dem bereits von der Vorinstanz gewürdigten «Video Nr. 45» in Excel-Tabelle c bzw. in Urteil SK.2020.55 E. 4.4.2), in welchem Kindersoldaten des IS Menschen hinrichten, unter anderem ein gerade einmal etwa drei- bis vierjähriger Junge, der einen gefesselten Menschen aus nächster Nähe erschiesst. Die 22 Bilddateien hinge- gen fallen sowohl in quantitativer Hinsicht als auch betreffend Grad der gezeigten Grausamkeiten bzw. Eindringlichkeit deutlich weniger ins Gewicht als die 104 Videodateien. Für weitere inhaltliche Beschreibungen der Video- und Bilddateien kann auf obige E. II. 2.8.5 und 2.8.11 verwiesen werden. Zudem ist zu erwähnen, dass diverse der hergestellten Gewaltdarstellungen in inhaltlicher Hinsicht mehr- fach vorhanden sind (vgl. oben E. II. 2.6.5 - 2.6.6 i.V.m. E. II. 2.8.6 - 2.8.13). Die inhaltlich mehrfach vorhandenen Dateien sind in etwa gleich grausam und ein- dringlich wie die übrigen, d.h. inhaltlich nur je einmal hergestellten Dateien. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die inhaltlich mehrfach vorhande- nen Dateien bewusst in diversen Auflösungen, Dateigrössen etc. heruntergela- den hat, um dadurch u.a. seine Optionen für allfällige Bearbeitungen der Dateien zu erhöhen. Gesamthaft betrachtet wirkt sich der Umstand, dass ein Teil der her- gestellten Dateien inhaltlich identisch ist, im Vergleich mit einer gleichen Anzahl von inhaltlich nur je einmal hergestellten Dateien, vorliegend weder straferhö- hend noch strafmindernd aus. In objektiver Hinsicht ist aufgrund der hohen An- zahl der Gewaltdarstellungen (überwiegend Videos) und deren für einen neutra- len Betrachter überwiegend sehr brutalen, bestialischen und menschenverach- tenden Inhalte von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. In sub- jektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Das subjektive Tatverschulden ist ebenfalls mittelschwer. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Einsatzstrafe um 8 Monate auf 38 Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.4.3 In einem weiteren Schritt ist die Strafe im Hinblick auf das mehrfache Besitzen von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB im Zeitraum vom 30. Mai bis 29. Oktober 2019 (AKZ 1.2.1) betreffend 102 Dateien zu asperieren. Auch diese Taten stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen nach Art. 2 aAQ/IS-Gesetz (Förderungs- / Unterstützungs- handlungen zugunsten des IS), da die inkriminierten Videos und Bilder einen ex- pliziten Bezug zu dieser Terrororganisation aufweisen. Unter den 102 Dateien, die sich alle im Telegram-Cloudspeicher (aufgeführt in Excel-Tabelle a) befinden, sind 98 Videodateien sowie 4 Bilddateien. Die Videos zeigen wiederum detailliert und mehrheitlich in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten an wehrlo- - 64 – sen Menschen. Die 4 Bilddateien hingegen fallen sowohl in quantitativer Hinsicht als auch betreffend Grad der gezeigten Grausamkeiten bzw. Eindringlichkeit deutlich weniger ins Gewicht als die 98 Videodateien. Für weitere inhaltliche Be- schreibungen der Video- und Bilddateien kann auf obige E. II. 2.8.16 verwiesen werden. In objektiver Hinsicht ist aufgrund der hohen Anzahl der Gewaltdarstel- lungen (überwiegend Videos) und deren für einen neutralen Betrachter wiederum überwiegend sehr brutalen und menschenverachtenden Inhalte von einem mit- telschweren Tatverschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, diese Videos und Bilder nach der Betrachtung sofort zu löschen. Das subjektive Tatverschulden ist ebenfalls mittelschwer. Unter Berück- sichtigung dieser Faktoren ist die Einsatzstrafe um weitere 3 Monate zu erhöhen. 3.4.4 Gemäss diesen Ausführungen erscheint betreffend die oben (E. II. 3.3 - 3.4.3) geprüften Delikte eine (hypothetische) Freiheitstrafe von 41 Monaten als ange- messen. 3.5 Tatkomponenten sowie zweite gedankliche Einsatzstrafe (betreffend Wider- handlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in Form von Förderungs- / Unter- stützungshandlungen zugunsten der Al-Qaïda) Grundsätzlich kann auf die Ausführungen zur objektiven und subjektiven Tat- schwere betreffend Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in Form von Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS verwiesen wer- den (oben E. II. 3.3 - 3.3.2.2). Dies mit der Modifikation, dass der Beschuldigte durch seine Handlungen zwar eine weitere sehr gefährliche Terrororganisation – die Al-Qaïda – bewusst förderte, allerdings in weit weniger bedeutsamer Weise als den IS. Es sind ihm diesbezüglich nur vier Beiträge auf seinem unter seiner Medienagentur geführten Telegram-Account «Q.» anzulasten (vgl. AKZ 1.1.2.1 Nr. 2 und 19 - 21 [TPF pag. 9.100.012 und -014]). Nach dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit (grundsätzliches Primat der Geldstrafe) ist für diese Taten eine Geldstrafe auszufällen. In Würdigung der genannten Faktoren ist in diesem Sinne eine zweite (gedankliche) Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen festzusetzen. 3.6 Asperation (in Bezug auf die zweite Einsatzstrafe) 3.6.1 Diese zweite Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. 3.6.2 In Bezug auf das Zugänglichmachen einer Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB; AKZ 1.2.2) ist in objektiver Hinsicht zu beachten, dass es sich um ein ein- zelnes Bild handelt, welches der Beschuldigte einer einzelnen Person zugänglich - 65 – gemacht hat. Verschuldensmässig fällt dies nur unbedeutend ins Gewicht. Die Darstellung zeigt (im deliktstypischen Rahmen) eine grausame Gewalttätigkeit an einem Menschen. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden sehr leicht. Beim subjektiven Tatverschulden ist das direktvorsätzliche Handeln des Beschul- digten zu berücksichtigen. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Auch das subjektive Tatverschulden wiegt insgesamt sehr leicht. Für dieses De- likt ist die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen. 3.6.3 Gemäss diesen Ausführungen erscheint betreffend die oben (E. II. 3.5 - 3.6.2) geprüften Delikte eine (hypothetische) Geldstrafe von 90 Tagessätzen als ange- messen. 3.7 Täterkomponenten 3.7.1 Rechtliches Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege- hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich, wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, S. 117 N. 313; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tat- vorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom
  21. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Strafver- fahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Strafuntersuchung wirkt sich hingegen straferhöhend aus (MATHYS, a.a.O., S. 124 f. N. 329 f.). Aufrichtige Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat wirken sich strafmildernd aus (MATHYS, a.a.O., S. 126 ff. N. 334 ff.). Nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters be- rücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eige- nen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil des BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3; vgl. MATHYS, a.a.O., S. 136 f. N. 363). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitra- gen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung nicht, etwa, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; - 66 – 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3). Bei einem vollumfänglichen Geständnis kommt eine Strafminderung im Umfang von einem Fünftel bis zu einem Drittel in Betracht (BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil des BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2.; ablehnend Urteil des BGer 6B_412/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.6). 3.7.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist […]-jährig, […] Staatsangehöriger und verfügt über eine Auf- enthaltsbewilligung C. Er ist in der Schweiz geboren und hat seine gesamte Schulzeit, inklusive Berufsschule, hier verbracht. Nach der obligatorischen Schul- zeit absolvierte er eine Lehre als […], bevor er eine weitere Ausbildung als […], mit Ausrichtung […] abschloss. Gemäss eigenen Angaben hat er geplant, sich an der höheren Fachschule im Bereich […] weiterzubilden. Der Beschuldigte geht derzeit einer Festanstellung (Arbeitspensum 100%) nach. Sein Einkommen be- läuft sich auf Fr. 5'350.-- netto, zuzüglich Anteil des dreizehnten Monatslohnes. Für die Erbringung von […]-Dienstleistungen im privaten Umfeld erhält er monat- lich zwischen Fr. 200.-- und Fr. 300.--. Der Beschuldigte ist ledig und lebt mietfrei mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen Geschwistern. Nach eigenen An- gaben hat er kein Vermögen. Er ist weder im Betreibungsregister noch im Straf- register verzeichnet (vgl. CAR pag. 4.401.003 ff., 5.300.003 ff.). Er spricht flies- send (Schweizer-)Deutsch und […], zudem hat er gute Kenntnisse der engli- schen Sprache. In seiner Freizeit spielt er seit seinen Jugendjahren […] und ver- bringt viel Zeit damit, sich auch privat im […]-Bereich weiterzubilden. Seine Kenntnisse im […]-Bereich stellte er dem OOO. zur Verfügung, indem er dort auf freiwilliger Basis Schulungen für vorwiegend ältere Personen mit ihren Mobiltele- fonen erteilte (TPF pag. 9.731.008 f.; vgl. CAR pag. 2.102.005, 5.300.004 ff.). Das Vorleben, die Vorstrafenlosigkeit und das Wohlverhalten des Beschuldigten seit den Taten sind neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteil des BGer 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7). Gleiches gilt auch für die persönlichen Verhältnisse. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. 3.7.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren 3.7.3.1 Das Geständnis und die Kooperation des Beschuldigten sind wie folgt zu würdi- gen: Der Beschuldigte zeigte sich zu Beginn des Verfahrens nicht geständig und bestreitet bis heute, trotz geradezu erdrückender Beweislage den Anklagevor- wurf betreffend C. In Bezug auf die übrigen Delikte war aufgrund der polizeilichen Intervention und der elektronischen Sicherstellungen die Beweislage bereits der- art erdrückend, dass ihn sein «elektronischer Fussabdruck» im Rahmen der Aus- wertung grösstenteils ohnehin überführt hätte. Gleiches gilt für die Beobachtun- gen im Rahmen der akustischen Überwachung. Demnach liegt kein vorbehaltlo- ses, umfassendes Geständnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung (oben E. - 67 – II. 3.7.1) vor. Dem Beschuldigten ist indes zu Gute zu halten, dass er bereits zu Beginn des Vorverfahrens seine Passwörter und Pincodes für die Entsperrung der elektronischen Geräte bekannt gab und in der Folge, zumindest nach der ersten Einvernahme, mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte. Damit trug er zur Erleichterung des Ermittlungsverfahrens bei. Im Rahmen des Berufungs- verfahrens machte der Beschuldigte zudem diverse ergänzende Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Gewaltdarstellungen, wobei er sich betreffend die Tat- variante des Herstellens teilweise selbst belastete (vgl. CAR pag. 5.300.008 ff.). 3.7.3.2 Bezüglich Einsicht und aufrichtiger Reue kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil SK.2022.55 E. 5.6.3) verwiesen werden. Eine Einsicht ins begangene Unrecht und eine aufrichtige Reue sind beim Be- schuldigten nicht in einem Mass vorhanden, welches eine Strafminderung recht- fertigen würde (vgl. dazu auch CAR pag. 5.300.013 ff.). 3.7.4 Auswirkung der Täterkomponenten auf die (hypothetischen) Strafen 3.7.4.1 Betreffend Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in Form von För- derungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS, mehrfaches Herstellen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und mehrfaches Besitzen von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) wirken sich die Täterkomponenten unter Einbezug aller Strafzumessungsfaktoren, vor allem des Geständnisses und der Kooperation des Beschuldigten (auch im Berufungsverfahren), leicht strafmindernd aus. In Bezug auf die (hypothetische) Freiheitsstrafe von 41 Monaten (oben E. II. 3.4.4) erscheint daher eine Strafminderung im Umfang von rund 10% bzw. 4 Monaten als angemessen. 3.7.4.2 Hinsichtlich der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in Form von Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten der Al-Qaïda und des Zu- gänglichmachens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) trug das Ge- ständnis des Beschuldigten angesichts der klaren Beweislage, insbesondere des elektronischen Fussabdrucks, weder zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens noch zur Wahrheitsfindung bei. Entsprechend ist es bei der Strafzu- messung nicht zu berücksichtigen (Urteil des BGer 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.6 mit Hinweis). Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 3.8 Strafminderung infolge Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte Wie bereits ausgeführt, erwog die Vorinstanz zwar, dass bezüglich von 191 Da- teien «die Anforderungen des Anklageprinzips nicht erfüllt» seien. Jedoch erfolg- te keine – für einen solchen Fall gesetzlich vorgesehene – Rückweisung der An- klageschrift an die BA zur Ergänzung oder Berichtigung. Was die Möglichkeit der Verteidigung im Hinblick auf diese 191 (zusätzlichen) Dateien betrifft, ging dem - 68 – Beschuldigten damit im Ergebnis eine Instanz verloren. Im zweitinstanzlichen Verfahren konnte der (teilweise) Verlust einer Instanz in gewissem Masse geheilt werden. Ergänzend ist dieser Instanzenverlust im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. oben E. I. 4.7.5 f.). Im Hinblick auf die Sanktion betreffend mehrfaches Herstellen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und mehrfa- ches Besitzen von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB; vgl. oben E. II. 3.4.4 und 3.7.4.1) erscheint deshalb eine Strafminderung im Umfang von einem Monat als angemessen. 3.9 Strafminderung infolge Zeitablaufs Betreffend Strafminderung infolge Zeitablaufs im Hinblick auf das Zugänglichma- chen von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urteil SK.2022.55 E. 5.8.2) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Tat liegt relativ nahe an der Grenze zur Verjährung, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die (hypothetische) Geldstrafe (vgl. oben E. II. 3.6.2 f.) ist deshalb im Umfang von 5 Tagessätzen zu reduzieren. 3.10 Gesamtstrafe 3.10.1 Zusammenfassend ist betreffend Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz in Form von Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS, mehrfaches Herstellen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und mehrfaches Besitzen von Ge- waltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszusprechen (41 Monate [E. II. 3.4.4] minus 4 Monate [E. II. 3.7.4.1] minus 1 Monat [E. II. 3.8]). 3.10.2 Bezüglich Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in Form von För- derungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten der Al-Qaïda sowie des Zu- gänglichmachens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) ist eine Geld- strafe von 85 Tagessätzen auszusprechen (90 Tagessätze [E. II. 3.6.3] minus 5 Tagessätze [E. II. 3.9]). 3.10.3 Die asperierte Freiheitsstrafe von 36 Monaten (E. II. 3.4 / 3.10.1) und die aspe- rierte Geldstrafe von 85 Tagessätzen (E. II. 3.6 / 3.10.2) sind, da sie im Verhältnis zueinander ungleichartig sind, somit abschliessend zu kumulieren (vgl. oben E. II. 3.1.2 und 3.2.5, bzw. Urteil SK.2022.55 E. 5.2 Abs. 3). 3.11 Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe 3.11.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebie- ten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Ge- - 69 – setz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3). Ausgangspunkt für die Tagessatzberech- nung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa laufende Steuern, obligatorische Versicherungsbeiträge oder all- fällige Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, soweit tatsächlich geleistet, nicht je- doch Schulden oder Wohnkosten (vgl. BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 ff.; vgl. DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 45 ff. mit Hinweisen). 3.11.2 Betreffend Festlegung des Tagessatzes im vorliegenden Fall kann im Wesentli- chen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, da sich die finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten seither nicht massgeblich geändert haben (vgl. oben E. II. 3.7.2 und Urteil SK.2022.55 E. 5.8.4.2). In Anbetracht der per- sönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 130.-- festzusetzen. 3.12 Vollzug 3.12.1 Betreffend die rechtlichen Grundsätze zu bedingten und teilbedingten Strafen kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2022.55 E. 5.9.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.12.2 Was die Freiheitsstrafe von 36 Monaten betrifft (oben E. II. 3.10.1 und 3.10.3), sind die Grenzen eines (voll-)bedingten Vollzugs überschritten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Möglich ist vorliegend jedoch ein teilbedingter Vollzug (Art. 43 StGB). 3.12.3 Aus objektiven Gründen kann vorliegend für die Freiheitsstrafe von 36 Monaten nur ein teilweiser Strafaufschub in Betracht fallen. Der Beschuldigte hat als An- hänger und Befürworter der IS-Ideologie über einen Zeitraum von knapp sechs Monaten delinquiert. Dabei unterstützte und förderte er den IS, indem er Gleich- gesinnte in deren Befürwortung der IS-Ideologie bestärkte und in mannigfaltiger Weise für diese Propagandamaterial herstellte, bearbeitete, veröffentlichte und weiterverbreitete sowie eine Spendensammlung zu Gunsten von IS-Mitgliedern im syrischen Gefangenenlager «J.» lancierte. Seine überdurchschnittlichen Fä- higkeiten im […]-Bereich stellte er dabei wissentlich und willentlich in den Dienst des IS, wobei ihm stets bewusst war, dass diese von ihm besonders verehrte Terrororganisation grausame Gewaltverbrechen und Gräueltaten an Menschen verübte. Vor diesem Hintergrund ist sein deliktisches Handeln als verwerflich zu bezeichnen, hätte er seine Arbeitskraft doch jederzeit einer legalen Organisation - 70 – zur Verfügung stellen können, so wie er dies in der Folge teilweise für das OOO. machte. Zudem stellte der Beschuldigte 126 überwiegend abscheulichen Gewalt- darstellungen her (Art. 135 Abs. 1 StGB) und besass 102 weitere, entsprechende Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB). Auch wenn noch gewisse Zweifel an seiner, aus eigenen Bemühungen erreichten gänzlichen Ablehnung vom ext- remistisch-terroristischen Gedankengut des IS und der Al-Qaïda (oder anderer extremistischer Gruppierungen wie die «Grauen Wölfe») bestehen, geht das Ge- richt davon aus, dass die erstmalige Bestrafung wegen schwerer Delikte im Be- reich des Terrorismus den Beschuldigten künftig zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird. Der Beschuldigte ist weitgehend sozial integriert und skizzierte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhand- lung realistische Zukunftspläne; er weist keine Vorstrafen auf und hat sich seit der letzten Tat wohl verhalten. Insbesondere mit Blick auf die ihm in Anwendung von Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB aufzuerlegende Weisung (unten E. II. 5), die Signalwirkung / Denkzettelfunktion einer zu verbüssenden Reststrafe (vgl. unten E. II. 3.14 - 3.14.6) sowie die Probezeit von drei Jahren (unten E. II. 3.12.5) ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wirkung einer Weisung, des Strafvollzugs und der Probezeit einbe- zieht, kann ihm keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Demnach ist dem Beschuldigten der teilbe- dingte Strafvollzug zu gewähren. Dem mittelschweren Tatverschulden und der Wahrscheinlichkeit der LegaIbewäh- rung ist insoweit Rechnung zu tragen, als der zu vollziehende Teil der Freiheits- strafe auf 9 Monate festzusetzen ist. Der Strafaufschub ist für die restlichen 27 Monate zu gewähren. Es ist darauf hinzuweisen, dass für den Beschuldigten gemäss Art. 77b StGB grundsätzlich die Möglichkeit besteht, eine verbleibende Reststrafe (unten E. II. 3.14 - 3.14.6) von rund 53 Tagen in Form von Halbgefangenschaft zu verbüssen. Wie dargelegt, bildet diese Option auch der Hauptgrund, weshalb vorliegend das neue, diesbezüglich mildere Sanktionenrecht zur Anwendung kommt (oben E. II. 3.1.1.5 f.). 3.12.4 Die Voraussetzungen für eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe sind vorlie- gend erfüllt, da dem Beschuldigten, wie zuvor erwähnt, keine schlechte Prognose gestellt werden kann (E. II. 3.12.3). Die auf 85 Tagessätze à Fr. 130.-- festge- setzte Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. 3.12.5 Aufgrund der guten Legalprognose für den Beschuldigten und unter Berücksich- tigung der bestehenden Zweifel in Bezug auf die vollständige und nachhaltige Abkehr von der gewaltverherrlichenden Ideologie terroristischer Gruppierungen ist die Probezeit je auf drei Jahre festzusetzen. - 71 – 3.13 Fazit der Strafzumessung Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu be- strafen, wovon 9 Monate unbedingt und 27 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bedingt vollziehbar, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren. 3.14 Anrechnung der Haft und der Ersatzmassnahmen 3.14.1 Der Beschuldigte hat auch die vorinstanzliche Dispositivziffer 3 Abs. 2 angefoch- ten. In Bezug auf die auszufällende Freiheitsstrafe beantragt er insbesondere die «Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und 50 % der Dauer der verfügten Ersatzmassnahmen» (oben SV lit. B.2 Ziffer 1). Es sei wesentlich, dass er den […] Kanton U. nicht habe verlassen dürfen. Die gewährten Ausnahmen betreffend die Ausbildung in VV. fielen kaum ins Gewicht. Die Meldepflicht sei zu Unrecht nicht angerechnet worden; zusammen mit dem «Nicht-Verlassen-Dür- fen» des Kantons müsse sie als eine Einheit angesehen werden. Die Anrechnung von einem Viertel sei entschieden zu tief (mit Verweis auf Urteil des BGer 6B_396/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 7.3). 3.14.2 Die grundsätzlichen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Anrechnung von Haft und Ersatzmassnahmen (Urteil SK.2022.55 E. 5.10.1) sind zutreffend und unter den Parteien unbestritten. Auf sie kann entsprechend verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.14.3 Die Untersuchungshaft des Beschuldigten, welche vom 29. Oktober 2019 bis 16. März 2020 und somit insgesamt 140 Tage dauerte, wurde bereits von der Vor- instanz vollumfänglich auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB; Urteil SK.2022.55 E. 5.10.2). 3.14.4 Die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 16. März 2020 (BA pag. 06-01-0090 ff.; -0099) anstelle der Untersuchungshaft an- geordneten Ersatzmassnahmen der Ausweis- und Schriftensperre sowie der Meldepflicht und Begleitung durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei U. dauerten unbestrittenermassen jeweils bis zum 15. Juni 2021, somit insge- samt 457 Tage (vgl. oben SV lit. A.4; BA pag. 06-01-0187 und -0190). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, fällt die Einschränkung durch die Ausweis- und Schriftensperre – insbesondere unter Berücksichtigung der damaligen Reisebe- schränkungen im Zusammenhang mit der COVID19-Krise – im Vergleich zu ei- nem mit Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsentzug (vgl. Urteil des BGer 6B_396/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 7.3 mit Hinweisen) kaum ins Gewicht. Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung der Vorinstanz, dass Gleiches für die Meldepflicht und Begleitung durch den Dienst Gewaltschutz der Kantons- - 72 – polizei U. gilt, da diese einzig darin bestand, sich jeweils montags beim Schalter der Kantonspolizei U. zu melden und ein Formular zu unterschreiben. Der Eingriff in die Tagesgestaltung war auf einen Wochentag und nur für wenige Minuten beschränkt, weshalb die durch die vorgenannten Ersatzmassnahmen bewirkten konkreten Einschränkungen kaum ins Gewicht fallen. Aufgrund der minimalen Auswirkungen auf die persönliche Freiheit sind diese Ersatzmassnahmen nicht anzurechnen (vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2019.71 vom 11. Sep- tember 2020, E. IV. 2.8.1.2). 3.14.5 Die Vorinstanz hat weiter berücksichtigt, dass mit Entscheid des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Bern vom 16. März 2020 anstelle der Untersu- chungshaft folgende Ersatzmassnahmen angeordnet wurden: Das Verbot, das Territorium des Kantons U. zu verlassen, sowie Kontaktverbote mit diversen Per- sonen (vgl. BA pag. 06-01-0099). Diese Massnahmen dauerten unbestrittener- massen vom 16. März 2020 bis zum 15. Januar 2021, somit insgesamt 307 Tage (vgl. oben SV lit. A.4; BA pag. 06-01-0156 und -0159 ff.). Die Vorinstanz hat zu- treffend festgestellt, dass namentlich die Einschränkungen der Bewegungsfrei- heit aufgrund des Verbots, das Territorium des Kantons U. zu verlassen, sich zwar auf die Anrechnung auswirken; diese Einschränkungen würden jedoch in- sofern relativiert, als dem Beschuldigten diverse Ausnahmen, vornehmlich in Zu- sammenhang mit seiner Ausbildung in VV., gewährt worden seien. Diese ge- währten Ausnahmen fallen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – durchaus ins Gewicht; sie dienten der notwendigen Flexibilisierung der verhäng- ten Ersatzmassnahmen bzw. dem beruflichen Fortkommen des Beschuldigten. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Kontaktverbote zwar mit wesentlichen Einschränkungen in der persönlichen Freiheit einhergingen. Der Beschuldigte habe indes selbst angegeben, dass er mit diesen Personen, die von den Kontaktverboten umfasst waren, zum Zeitpunkt der Anordnung der Er- satzmassnahmen keinen Umgang mehr habe pflegen wollen (BA pag. 13-01- 0115). Im Lichte der Gesamtumstände ist zu Gunsten des Beschuldigten eine Anrechnung von rund einem Viertel, mithin im Umfang von (aufgerundet) 77 Ta- gen, verhältnismässig. 3.14.6 Die ausgestandene Untersuchungshaft ist gemäss den obigen Ausführungen vollumfänglich im Umfang von 140 Tagen, die Ersatzmassnahmen hingegen sind im Umfang von 77 Tagen an die Strafen anzurechnen. Damit verbleibt eine zu verbüssende Reststrafe von rund 53 Tagen (9 Monate unbedingte Freiheitsstrafe à 30 Tage = 270 Tage, minus 140 Tage Untersu- chunghaft, minus anzurechnende Ersatzmassnahmen im Umfang von 77 Tagen = 53 Tage). - 73 – 3.15 Vollzugskanton Als Vollzugskanton wurde gemäss vorinstanzlicher, in Rechtskraft erwachsener Dispositivziffer 6 der Kanton U. bestimmt (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO; oben E. I. 3.1.5).
  22. Landesverweisung 4.1 Die BA verlangt in ihrem Hauptantrag, der Beschuldigte sei gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB (obligatorische Landesverweisung) für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen (oben SV. lit. B.1 und B.5), wobei sie sich auf ein nach- folgend thematisiertes Urteil der Berufungskammer des BStGer CA.2020.18 vom
  23. Juli 2021 beruft (CAR pag. 5.200.017 f.). Der Beschuldigte hingegen beantragt, dass auf eine Landesverweisung zu verzichten sei (CAR pag. 5.200.034 bis - 037). Betreffend Hauptantrag der BA beruft er sich auf die Ausführungen der Vor- instanz und macht geltend, dass eine obligatorische Landesverweisung mangels Katalogtat zum Vornherein ausscheide (CAR pag. 5.200.034 f.). 4.1.2 Der Beschuldigte ist […] Staatsangehöriger ohne schweizerische Staatsbürger- schaft. Demnach ist die Möglichkeit einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB bzw. einer nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB zu prüfen. Diese Bestimmungen sind seit 1. Oktober 2016 in Kraft (AS 2016 2329). Das deliktische Verhalten im Hauptanklagepunkt (AKZ 1.1) spielte sich vorliegend im Jahr 2019 ab. Insofern ist eine Anwendbarkeit dieser beiden Bestimmungen grundsätzlich in Betracht zu ziehen. 4.1.3 Strittig ist vorliegend insbesondere, ob Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz eine valable gesetzliche Grundlage für die Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung darstellt. Das Problem besteht darin, dass diese Bestimmung im Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 (lit. l) StGB nicht (bzw. nicht explizit) aufgeführt ist. In dieser Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend für eine obligatorische Landesverweisung mangels gesetzlicher Grundlage kein Raum bestehe. Sie prüfte deshalb ausschliesslich eine nicht obligatorische Landesverweisung ge- mäss Art. 66abis StGB (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 6.2 f.). 4.1.4 Die Berufungskammer hatte sich mit der Frage, ob Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz eine valable gesetzliche Grundlage für die Prüfung einer obligatorischen Landes- verweisung gemäss Art. 66a StGB darstellt, bereits im Urteil CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. II. 1 - 1.2.8.2 und 3 - 3.2.2 zu befassen. Im damaligen Kontext stand indes konkret die Beteiligungsvariante von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz im Raum, während es im vorliegenden Berufungsverfahren um dessen Unterstützungs- bzw. Förderungsvariante geht. Auf diese Differenzierung ist nachfolgend (E. II. 4.2 - 4.2.9) zurückzukommen. - 74 – Zur Begründung wurde in Urteil CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 in E. II.1.2.7 – 1.2.8.2 (insbesondere Fazit in E. II. 1.2.8.) im Wesentlichen zusammenfassend ausgeführt, dass Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz lex specialis zu Art. 260ter Ziffer 1 aStGB (kriminelle Organisation im Allgemeinen) sei. Im Bereich der im besagten Fall massgeblichen Beteiligungsvariante seien die Bestimmungen im Wesentli- chen deckungsgleich. Dass der Gesetzgeber im Deliktskatalog von Art. 66a StGB (und in concreto auch im Katalog der verdeckten Überwachungsmassnahmen nach Art. 269 Abs. 2 StPO) einzig Art. 260ter Ziffer 1 aStGB, nicht jedoch Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz aufführe (anders als in der heute gültigen und in den be- sagten Deliktskatalogen aufgeführten Norm von Art. 74 Abs. 4 NDG), zeuge von einem offensichtlichen gesetzgeberischen Versehen. Der Gesetzgeber hätte sich vor dem Hintergrund der Zielsetzung des aAQ/IS-Gesetzes und objektiv betrach- tet angesichts der Schwere und Tragweite von dessen Auswirkungen mit Sicher- heit nicht bewusst für einen derartigen Verzicht entschieden. Daher müsse Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz im deckungsgleichen Anwendungsbereich der Beteili- gungsvariante zu Art. 260ter Ziffer 1 aStGB gemäss dem Prinzip «in majore minus est» logischerweise mitgemeint sein (vgl. detaillierte Ausführungen dazu in Urteil CA.2020.18 E. II. 1.2.7 - 1.2.8.2). 4.1.5 In der vorliegenden Konstellation umfasst der Sachverhalt hingegen nicht die Be- teiligungsvariante, sondern die gerade nicht vollumfänglich mit Art. 260ter Ziffer 1 aStGB deckungsgleiche Unterstützungs- bzw. Förderungsvariante von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz. Entsprechend drängt sich nachfolgend (E. II. 4.2 - 4.2.7.3) die nähere Prüfung der Frage des anwendbaren Rechts, d.h. ob Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz auch in der vorliegenden Konstellation eine valable gesetzliche Grundlage für die Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung darstellt, auf. Vorab lohnt sich eine detaillierte Gegenüberstellung der beiden Gesetzesbestimmungen. 4.2 Anwendbares Recht 4.2.1 Art. 2 aAQ/IS-Gesetz (in der Fassung vom 1. Januar 2019; geltend bis 31. Dezember 2022) bzw. Art. 260ter Ziffer 1 aStGB (Stand am 1. Januar 2019) haben folgenden Wortlaut: Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (Stand am 1. Januar 2019) Strafbestimmungen 1 Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppie- rung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf an- dere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 260ter aStGB (Stand am 1. Januar 2019) Kriminelle Organisation
  24. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zu- sammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu - 75 – begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Orga- nisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 4.2.2 Der Wortlaut der beiden Bestimmungen (je gemäss Fassung während des Tat- zeitraums) weist eine erhebliche Ähnlichkeit auf. So stellen beide die Beteiligung an einer verbotenen bzw. kriminellen Organisation unter Strafe, d.h. die Beteili- gungsvariante ist bei beiden Tatbeständen praktisch identisch (vgl. ENGLER, Bas- ler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 31 am Anfang). Durch die Recht- sprechung wurde verschiedentlich bestätigt, dass Al-Qaïda/IS kriminelle Organi- sationen im Sinne von Art. 260ter Ziffer 1 aStGB darstellen (vgl. BGE 142 IV 175 E. 5.4 und 5.8; BGE 131 II 235, 241; Urteil des BGer 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1; zum objektiven Tatbestandselement der kriminellen Organisation ge- mäss Art. 260ter Ziffer 1 StGB siehe ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 5 ff.). Auch die Strafandrohungen – Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe – waren bei beiden Bestimmungen im bis vor kurzem (bzw. in dem für den vorliegenden Tat- zeitraum relevanten) geltenden Recht dieselben. Für Handlungen, die nach In- krafttreten des AQ/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 begangen wurden, geht die- ses jüngere Spezialgesetz dem Tatbestand der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziffer 1 aStGB vor, soweit eine Handlung sowohl Art. 260ter Ziffer 1 aStGB als auch Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. Mit anderen Worten konsu- miert Art. 2 aAQ/IS-Gesetz Art. 260ter Ziffer 1 aStGB im Sinne einer lex specialis – es besteht somit lediglich eine scheinbare (unechte) Konkurrenz (vgl. Urteile der Strafkammer des BStGer SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15 und SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.7; Urteile der Berufungskammer des BStGer CA.2020.15 vom 8. März 2021 E. II. 1.12 sowie CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. II. 1.2.1 und 1.2.7.1; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter aStGB N. 30). 4.2.3 Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz ist im Kernbereich der Beteiligung an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation als lex specialis somit sinngemäss in der (insofern inhaltlich identischen) lex generalis von Art. 260ter Ziffer 1 aStGB enthalten («in majore minus est»; Urteil der Berufungskammer des BStGer CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. II. 1.2.7.4 Satz 1; in den Urteilen der Berufungs- kammer des BStGer CA.2023.11 vom 23. November 2023 E. 6.5.8 sowie CA.2023.12 vom 6. Dezember 2023 E. 5.5.8 wird diesbezüglich je von einer «Sperrwirkung» der lex generalis» gesprochen). An dieser Rechtsauffassung bzw. Differenzierung (nach dem erwähnten Kriterium Beteiligung / keine Beteili- gung) ist festzuhalten, wobei diese nachfolgend (E. II. 4.2.4 ff.) präzisiert wird. 4.2.4 Im vorliegenden Fall geht es, wie bereits erwähnt – im Gegensatz zum besagten Urteil CA.2020.18 – indes nicht um eine Beteiligung an einer nach Art. 1 aAQ/IS- Gesetz verbotenen Gruppierung oder Organisation, sondern (gemäss AKZ 1.1) - 76 – um entsprechende Unterstützungs- bzw. Förderungshandlungen (zugunsten des IS einerseits, und zugunsten der Al-Qaïda andererseits). 4.2.5 Die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Or- ganisation (Art. 260ter Ziffer 1 aStGB) ist explizit im Katalog von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB aufgeführt. Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz ist nicht explizit im Katalog von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB enthalten, was allerdings auf ein gesetzgeberi- sches Versehen zurückzuführen ist (vgl. Urteil der Berufungskammer des BStGer CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. II. 1.2.6 - 1.2.8.2 i.V.m. 3.2.1 f.). 4.2.6 Während Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und Art. 260ter Ziffer 1 aStGB, wie erwähnt, bei der Beteiligungsvariante im Wesentlichen deckungsgleich sind (vgl. oben E. II. 4.2.1 - 4.2.3), geht Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in Bezug auf die weiteren Tatvari- anten, so bei der vorliegend relevanten Unterstützungs- bzw. Förderungsvariante, teilweise weiter. Im Sinne einer Präzisierung der im Urteil CA.2020.18 E. 1.2.7 - 1.2.8.2 veranker- ten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 1 StGB) bzw. des Prinzips «in majore minus est» ist für die Beantwortung der Frage, ob Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz im konkreten Fall als Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB zu gelten hat, jeweils das Kriterium der tatbestandsmässigen Deckungsgleichheit mit Art. 260ter Ziffer 1 aStGB anzuwen- den. Praktisch bedeutet dies, dass bei den weiteren Tatvarianten, insbesondere bei Unterstützungs- / Förderungshandlungen gemäss Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Ge- setz, einzelfallbezogen konkret zu prüfen ist, ob das entsprechende Verhalten auch nach der lex generalis bzw. Grundnorm Art. 260ter Ziffer 1 aStGB tatbe- standsmässig wäre (vgl. Urteil der Berufungskammer des BStGer CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. II. 1.2.7.4 Satz 2). Dies hängt in concreto grundsätzlich von der Schwere bzw. Intensität des inkriminierten Verhaltens ab, weshalb insofern fallspezifisch unterschieden werden muss. In Fällen ohne Beteiligung an einer nach Art. 1 aAQ/IS-Gesetz verbotenen Gruppierung oder Organisation, d.h. bei den anderen bzw. weiteren Tatvarianten, sind somit grundsätzlich zwei Konstel- lationen zu unterscheiden: a) Falls die Frage, ob das Verhalten auch nach Art. 260ter Ziffer 1 aStGB tatbe- standsmässig wäre, im Einzelfall – aufgrund der Schwere bzw. Intensität des inkriminierten Verhaltens – zu bejahen ist, so hat Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz als Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB zu gelten. Diese Konstellation ist somit im Ergebnis gleich zu behandeln wie jene der Beteiligungsvariante. Wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird (unten E. II. 4.2.7.1 ff.), ist ge- nau dies vorliegend der Fall. - 77 – b) Im umgekehrten Fall – soweit die erwähnte Frage (Tatbestandsmässigkeit auch nach Art. 260ter Ziffer 1 aStGB) aufgrund einer geringen Schwere bzw. Intensität des inkriminierten Verhaltens zu verneinen ist – hat Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz nicht als Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB zu gelten. So kam die Berufungskammer beispielsweise in den Urteilen CA.2023.11 vom
  25. November 2023 E. 6.5.8 ff. sowie CA.2023.12 vom 6. Dezember 2023 E. 5.5.8 ff. je zum Schluss, dass das den dort Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nach der lex generalis bzw. Grundnorm Art. 260ter Ziffer 1 aStGB nicht tatbestandsmässig wäre und Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in diesem kon- kreten Zusammenhang folglich nicht als Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. l aStGB zu qualifizieren sei. Demzufolge wurde in diesen beiden Urteilen je auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung gemäss 66a Abs. 1 lit. l StGB verzichtet. 4.2.7 Konkrete Prüfung des anwendbaren Rechts im vorliegenden Fall 4.2.7.1 Vorliegend erachtet die Berufungskammer die vom Beschuldigten begangenen Unterstützungs- / Förderungshandlungen für die Gruppierungen IS und Al-Qaïda (AKZ 1.1), insbesondere durch Herstellen und Verbreiten von Propagandamate- rial auf dem eigenen Kanal «Q.» (AKZ 1.1.2 / 1.1.2.1) und durch Bestärken der zum Tatzeitpunkt minderjährigen C. in ihrer Befürwortung der Ideologie des IS und ihrem Entschluss, sich in dessen Herrschaftsgebiet in Syrien zu begeben und sich diesem anzuschliessen (AKZ 1.1.1), als von einer Schwere und Intensi- tät, welche auch von Art. 260ter Ziffer 1 aStGB erfasst wäre (vgl. oben insbeson- dere E. II. 3.3.1 - 3.3.3 und 3.5). 4.2.7.2 Im Lichte der obigen Ausführungen (vgl. E. II.4.2.6 lit. a) hat Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz im vorliegenden Kontext als Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB zu gelten – wie es auch bei der Beteiligungsvariante der Fall wäre. Dass diese Be- stimmung nicht explizit als Katalogtat in Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB aufgeführt ist, ändert daran nichts. 4.2.7.3 Deshalb ist nachfolgend – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urteil SK.2022.55 E. 6.2 f.) und des Beschuldigten (CAR pag. 5.200.034 f.) – eine ob- ligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB) statt einer nicht obli- gatorischen Landesverweisung (Art. 66abis StGB) zu prüfen. 4.2.8 Verwertbarkeit von Beweismitteln aus geheimen Überwachungsmassnahmen Ergänzend ist zu dieser Thematik auf Folgendes hinzuweisen: Was die oben (E. I. 7 und E. II. 2.5.2) erwähnten, potenziell relevanten Beweismittel (Äusserungen des Beschuldigten und von weiteren Personen) betrifft, die durch geheime Überwa- - 78 – chungsmassnahmen erlangt wurden, gelten die obigen Erwägungen (II. 4.2 - 4.2.6) entsprechend. Das heisst, dass die Beteiligung an oder Unterstützung ei- ner kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. [a]260ter Ziffer 1 StGB) ex- plizit im Katalog von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO aufgeführt ist. Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz ist nicht explizit im Katalog von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO enthalten, was in gleicher Weise auf ein gesetzgeberisches Versehen zurückzuführen ist wie im Fall des oben thematisierten Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB (vgl. Urteil der Berufungs- kammer des BStGer CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. II. 1.2.6 - 1.2.8.2). Wie aus- geführt (oben E. II. 4.2.1 - 4.2.5) sind die vom Beschuldigten begangenen Unter- stützungs- / Förderungshandlungen für die Gruppierungen IS und Al-Qaïda von einer Schwere und Intensität, welche auch vom (in Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO explizit als Katalogtat aufgeführten) Art. 260ter Ziffer 1 aStGB erfasst wäre. Dar- aus folgt, dass die im vorliegenden Strafverfahren mittels geheimer bzw. verdeck- ter Überwachungsmassnahmen i.S.v. Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO erlangten Be- weismittel (Äusserungen des Beschuldigten und von weiteren Personen) recht- mässig erhoben wurden und vollumfänglich unter dem Titel von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz verwertbar sind. 4.3 Rechtliches zur obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB 4.3.1 Nach Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat (lit. a - p) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwie- gen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässigen Verhältnis- mässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV. Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Für einen Verzicht auf die Landesver- weisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung er- wähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss das Gericht nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen In- tegrationskriterien. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönli- - 79 – chen und wirtschaftlichen) Integration, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprach- kompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschan- cen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteil des BGer 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.1 sowie 6B_513/2021 vom
  26. März 2022 E. 1.2.1 und 1.2.3). Da die Landesverweisung strafrechtlicher Na- tur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wieder- eingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des BGer 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.1). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Aus- ländern wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusam- men mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewich- tiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK be- rufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (Ur- teil des BGer 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3 mit Hinweisen). 4.3.2 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rah- men der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhält- nismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziffer 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei erwachsenen, nicht verheirateten Personen ohne Kinder bei der Interes- senabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstri- chene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Hei- matstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medi- zinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V., a.a.O., §§ 35 f.; M.M., a.a.O., §§ 50 f.). Bei im Aufnahmestaat geborenen und aufgewachsenen Auslän- - 80 – dern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landes- verweisung (Urteile des EGMR E.V., a.a.O., § 38; M.M., a.a.O., §§ 52, 57 und 69). Die Wegweisung solcher Personen ist nur bei schweren, die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig und muss die Ausnahme bleiben (Urteil des EGMR E.V., a.a.O., § 40 mit Hinweis auf die Empfehlung Rec[2000]15 des Ministerkomitees des Europarats und die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates; vgl. auch Urteil des EGMR M.M., a.a.O., §§ 29 f.; Urteile des BGer 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.4 sowie 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.2 - 2.2.4). 4.4 Positionen der Vorinstanz, des Beschuldigten und der BA 4.4.1 Die Vorinstanz führte zusammengefasst insbesondere aus, mit dem Verbrechen der Widerhandlung gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz habe der Beschuldigte in schwer- wiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Sein Tatverschulden wiege insgesamt mittelschwer. Insbesondere aufgrund des mit der Widerhandlung gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz einhergehenden besonderen Gefährdungspotentials sei das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als gewichtig einzustufen. Insgesamt sei dem Beschuldigten indes eine gute bis sehr gute soziale und wirtschaftliche Integration zu attestieren. Infolgedessen sei das persönliche Interesse des Beschuldigten – ein Ausländer zweiter Generation – am Verbleib in der Schweiz als sehr hoch einzustufen. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Gründe und insbesondere des Umstands, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handle, erweise sich die Anordnung einer Lan- desverweisung als unverhältnismässig (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 6.3.2 - 6.3.4, CAR pag. 1.100.099 f. mit weiteren Hinweisen). Diese Ausführungen der Vor- instanz bezogen sich indes ausschliesslich auf die Prüfung einer nicht obligato- rischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB, während die Berufungs- kammer, wie erwähnt, vorliegend die Anordnung einer obligatorischen Landes- verweisung nach Art. 66a StGB prüft (vgl. oben insbesondere E. II. 4.1.1 und 4.2.7.3). 4.4.2 Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz geltend, dass von einer Landesverwei- sung abzusehen sei. Dies insbesondere, weil er in der Schweiz geboren und auf- gewachsen sei, die Schule absolviert und erfolgreich eine Lehre zum […] ab- geschlossen habe. Er habe sich weitergebildet, arbeite, könne für sich selbst sor- gen und nehme am sozialen Leben teil. Die wirtschaftlichen und sozialen Bedin- gungen in der WW. seien weitaus schlechter als in der Schweiz. Nachdem er nie in der WW. gelebt habe, wäre es für ihn trotz seiner Ausbildung wesentlich schwieriger, eine Anstellung und ein Auskommen zu finden, als hier. Die sehr guten persönlichen und beruflichen Verhältnisse und die vorbildliche Integration sprächen eindeutig gegen eine Landesverweisung. Eine solche wäre zudem nicht - 81 – mit Art. 8 EMRK in Einklang zu bringen. Müsste er die Schweiz verlassen, würde ein wesentlicher Pfeiler seiner gegenwärtigen Lebensführung wegbrechen. Eine Rückfallgefahr bestehe nicht. Bleibe er in der Schweiz, werde er sich weiterhin nahtlos und gesetzesgetreu in unser Leben integrieren und unsere Werte teilen. Die allenfalls vorhandenen öffentlichen Interessen müssten vorliegend hinter sei- nen gewichtigen privaten Interessen zurücktreten (vgl. TPF pag. 9.721.108 ff.). Im Rahmen seines Parteivortrags vor Berufungsgericht hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an dieser Argumentation fest. Er machte geltend, dass eine Lan- desverweisung unverhältnismässig wäre und nicht infrage komme. Er habe sein ganzes Leben hier verbracht. Er habe mehrere Lehren abgeschlossen, arbeite, wohne bei seiner Kernfamilie in der Schweiz, sei Mitglied eines lokalen Sportver- eins und habe keine Schulden oder Vorstrafen. Seine soziale, wirtschaftliche und persönliche Integration sei hervorragend. Er spreche die hiesige Sprache, und zwar sowohl die Amtssprache als auch […] Dialekt. Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er gezeigt, dass er bereit sei, sich in der Schweiz korrekt zu verhalten. Er gefährde die öffentliche Sicherheit nicht. Die vorhandenen öf- fentlichen Interessen würden durch die namhaften privaten Interessen aufgewo- gen. Er habe sein Geld in Aus- und Weiterbildung investiert und habe kaum An- knüpfungspunkte in der WW. Wie die BA dazu kommen könne zu sagen, eine Person, die das ganze Leben in der Schweiz verbracht habe, könne problemlos in der WW. Fuss fassen, eine Person, die dort nie gelebt oder gearbeitet habe, sei schleierhaft. Hinzu komme, dass auch die wirtschaftlichen Verhältnisse in der WW. deutlich schlechter seien. Eine Rückführung sei vollkommen realitätsfremd und aus rechtlicher Sicht auch nicht nötig, weil unverhältnismässig bzw. vielleicht geeignet, aber sicher nicht notwendig und zumutbar (vgl. CAR pag. 5.200.035 ff., 5.100.009 f.; 5.300.010 ff.). 4.4.3 Die BA argumentierte vor Vorinstanz im Wesentlichen, dass der Beschuldigte kinderlos sei und zahlreiche familiäre und freundschaftliche Kontakte in sein Hei- matland WW. pflege, wo er auch ökonomisch stark verwurzelt sei. Anlässlich sei- ner Einvernahme vom 29. November 2019 habe er erwähnt, dass er in der WW. von Mieteinnahmen leben könnte und nicht auf ein Erwerbseinkommen angewie- sen sei. Seine Familie sei in der WW. wohlhabend und er könnte dort ein gutes Leben führen. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte seien schwer- wiegend, weshalb ein hohes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung bestehe. Bei ideologischen Überzeugungstätern wie dem Beschuldigten sei nicht leichtfertig anzunehmen, dass sich ihre Gesinnung dauerhaft zum Guten gewan- delt habe. Auch das Fedpol teile die Einschätzung, dass beim Beschuldigten «konkrete Anhaltspunkte… für eine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz» vorlägen. Auch in persönlicher Hinsicht erfülle der Be- schuldigte die Voraussetzungen für eine Landesverweisung klar und könnte - 82 – ohne Probleme in der WW. Fuss fassen. Aufgrund der Bindungen des Beschul- digten, des Tatverschuldens sowie des hohen öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung im Bereich terroristischer Delikte rechtfertige es sich, den Be- schuldigten für 10 Jahren des Landes zu verweisen (vgl. TPF 9.721.082 ff.). Im Berufungsverfahren hielt die BA im Wesentlichen an ihren vorinstanzlichen Ausführungen fest und bestritt die Auffassung der Strafkammer, wonach eine Landesverweisung des Beschuldigten unverhältnismässig wäre. Anlässlich sei- ner Schlusseinvernahme vom 18. November 2022 habe der Beschuldigte aus- gesagt: «Ausserhalb der Schweiz habe ich Kontakte in der WW., meine Familie und Kollegen. Ich gehe sie besuchen.» In der Einvernahme vom 29. Oktober 2019 habe er angegeben, in der WW. von seinem Vater zwei Häuser geerbt zu haben. Insgesamt könne eine vollständige Deradikalisierung des Beschuldigten zum aktuellen Zeitpunkt nicht angenommen werden, was sich mit der Beurteilung der Vorinstanz decke. Auch in persönlicher Hinsicht erfülle der Beschuldigte die Voraussetzungen für eine Landesverweisung: Er sei jung, gesund und der […] Sprache mächtig. […] sei seine Muttersprache. ZusätzIich spreche er weitere Sprachen fliessend. Er sei zudem kinderlos, was eine Landesverweisung deut- lich vereinfache. Da er alleinstehend und kinderlos sei, habe er nur für seine ei- gene Existenz die Verantwortung zu übernehmen. Er könnte damit in persönli- cher Hinsicht ohne Probleme in der WW. Fuss fassen. Es Iiege eindeutig kein Härtefall vor, weshalb der Beschuldigte zwingend des Landes zu verweisen sei (vgl. CAR pag. 1.100.122; 5.200.018 ff., 5.100.006 f.). 4.5 Ausweisungsverfügungen des Fedpol vom 13. und 26. September 2023 4.5.1 Gemäss Art. 68 (Abs. 1) AIG kann das Fedpol zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den NDB vorgängig an. (Abs. 2) Mit der Aus- weisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. (Abs. 3) Die Auswei- sung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen. (Abs. 4) Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Aus- weisung sofort vollstreckbar (vgl. CARONI/SCHEIBER/PREISIG/PLOZZA, Migrations- recht, 5. Aufl. 2022, S. 314 f.). 4.5.2 Mit Verfügung des Fedpol vom 13. September 2023 wurde der Beschuldigte nach Art. 68 AIG aus der Schweiz ausgewiesen mit Frist zur Ausreise bis am
  27. Oktober 2023, verbunden mit einem 15-jährigen Einreiseverbot (CAR pag. 2.2021.002 bis -035; -039 [Fedpol pag. 362 ff.]. Aufgrund der für den 11. De- zember 2023 angesetzten Berufungsverhandlung verlängerte das Fedpol so- - 83 – dann mit Verfügung (Wiedererwägung) vom 26. September 2023 die Ausreise- frist bis zum 4. Januar 2024 (CAR pag. 2.201.039 [Fedpol pag. 413 ff.]; vgl. oben SV lit. B.4). 4.5.3 Die Berufungskammer ist bei der vorliegenden Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung gegen den Beschuldigten (Art. 66a StGB) an die erwähnten Entscheide des Fedpol nicht gebunden. Es handelt sich hierbei um zwei verschie- dene Verfahren, bei denen unterschiedliche Gesichtspunkte im Vordergrund ste- hen: Um ein ausländerrechtliches Verfahren (im Hinblick auf eine verwaltungs- rechtliche / präventivpolizeiliche Massnahme) gemäss Art. 68 AIG in der Zustän- digkeit des Fedpol einerseits, und um die gerichtliche Prüfung einer obligatori- schen, strafrechtlichen Landesverweisung nach Art. 66a StGB in der Zuständigkeit der Berufungskammer andererseits. Auf allfällige Bindungs- bzw. Sperrwirkungen, welche strafrechtliche Entscheide betreffend Art. 66a StGB für Migrationsbehör- den haben können, ist im vorliegenden Kontext nicht näher einzugehen. 4.5.4 Ergänzend erweist sich ein Blick in die Akten des Fedpol, insbesondere betref- fend Begründung der erwähnten Entscheide, vorliegend als angebracht. Dies insbesondere aus den folgenden Gründen: Der für die Prüfung massgebende Sachverhalt ist in den beiden Verfahren ähnlich bzw. in wesentlichen Punkten weitgehend identisch. Auch die Auswirkungen einer Ausweisung nach Art. 68 AIG einerseits und einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB andererseits sind für den Beschuldigten (u.a. abgesehen von den unterschiedlichen Rechts- mittelwegen) ähnlich. Zudem nimmt das Fedpol in seinen erwähnten Entschei- den verschiedentlich Bezug auf das gegen den Beschuldigten hängige straf- rechtliche Verfahren. Die vorliegenden Strafakten, insbesondere die Anklage- schrift bzw. die erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen den Beschuldigten, bil- deten mithin wesentliche Elemente im Hinblick auf die vom Fedpol angeordnete Ausweisung und das 15-jährige Einreiseverbot. 4.5.5 Zusammengefasst begründet das Fedpol die gegen den Beschuldigten ange- ordnete Ausweisung, inkl. 15-jähriges Einreiseverbot, wie folgt: Einleitend wird u.a. der bisherige Ablauf des vorliegenden Strafverfahrens sowie des auslän- derrechtlichen Ausweisungsverfahrens wiedergegeben (CAR pag. 2.201.004 bis -009). Eine Ausweisung gemäss Art. 68 AIG diene der Abwehr polizeilicher Gefahren (Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz). Im Gegensatz zu strafrechtlichen Normen, die bereits begangenes Unrecht ahnden, habe sie keine pönale Funktion (CAR pag. 2.201.010 E. 1.4; pag. 2.201.011 f. E. 1.7; ausführlich pag. 2.201.026 E. 3.5 mit Hinweisen, sowie pag. 2.201.027 E. 4.2). Darauf wird die Radikalisierung des Beschuldigten thematisiert. Dieser habe weit- gehend und aktiv den IS und Al-Qaïda unterstützt (CAR pag. 2.201.012 bis -018). Angesichts der mehrjährigen Beschäftigung mit radikalen bzw. radikal-islamisti- - 84 – schen Ideologien werde eine Deradikalisierung längere Zeit dauern. Wegen der Beeinflussbarkeit des Beschuldigten seien weitere Straftaten nicht auszuschlies- sen. Er habe mehrfach bewiesen, dass er bereit sei, sehr weit zu gehen, u.a. um der Gruppierung seine Treue zu beweisen und Ansehen zu erlangen. Eine güns- tige Prognose lasse sich nicht stellen, zumal eine solche wegen des strengen Beurteilungsmassstabes ohnehin nicht leichthin erfolgen dürfe. Aufgrund des bis- herigen Verhaltens des Beschuldigten lägen zweifelsfrei konkrete und aktuelle Anhaltspunkte vor, wonach seine Anwesenheit geeignet sei, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden, weshalb eine Ausweisung gemäss Art. 68 AIG begründet sei (CAR pag. 2.201.019 bis -021; vgl. auch pag. 2.201.030 f. E. 8.2). Gesamthaft sei das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschul- digten nach wie vor als stark zu gewichten (CAR pag. 2.201.021 f.). Insgesamt sei die soziale und die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten – entgegen der Wertung im Urteil SK.2022.55 E. 6.3.3 (CAR pag. 1.100.099 f.) – nur bedingt gelungen. Es bestünden Bindungen des Beschuldigten zur WW., wenngleich sie schwächer seien als jene zur Schweiz. Dennoch seien seine Chancen, sich in der WW. zu integrieren und sich eine Existenz aufzubauen, intakt. Das starke öffent- liche Interesse an der Ausweisung überwiege das relativ starke Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Die Ausweisung sei folglich zumutbar bzw. verhältnismässig im engeren Sinne. Ferner sei sie geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz entgegenzuwirken. Eine allfällige positive Prognose des Strafgerichts schliesse de jure eine administrative Massnahme nicht aus (CAR pag. 2.201.021 bis -026). Zudem sei der Vollzug der Ausweisung zulässig, zumutbar und möglich (CAR pag. 2.201.028 bis -029). Insgesamt sei ein Einreiseverbot von fünfzehn Jahren erforderlich und verhältnismässig, um der vom Beschuldigten ausgehen- den Gefahr hinreichend zu entgegnen (CAR pag. 2.201.030 f.). 4.5.6 Der Beschuldigte hatte gegenüber dem Fedpol insbesondere beantragt, auf Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sei zu verzichten und das Auswei- sungsverfahren gegen ihn sei einzustellen (vgl. CAR pag. 2.201.008 lit. R; Fed- pol pag. 368 lit. R). Gegen die erwähnten Verfügungen vom 13. bzw. 26. Sep- tember 2023 konnte je innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde beim EJPD eingereicht werden (vgl. CAR pag. 2.201.035; Fedpol pag. 0417). Der Beschuldigte hat nach eigenen Aussagen gegen die besagte Ausweisungsver- fügung das Rechtsmittel ergriffen (vgl. CAR pag. 5.300.010). 4.6 Härtefallprüfung 4.6.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob ein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor- liegt. Die Ausweisungsverfügung des Fedpol ist für die Berufungskammer, wie erwähnt, nicht verbindlich; zudem hat der Beschuldigte dagegen ein Rechtsmittel ergriffen. Der Beschuldigte wurde am 15. Juli 1996 in U. geboren. Er ist […] - 85 – Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C. Er ist in der Schweiz gebo- ren und aufgewachsen, besuchte die obligatorische Schule und spricht schwei- zerdeutsch, deutsch, […] und englisch (TPF pag. 9.731.003 Rz. 44 f.; pag. 9.731.007 Rz. 10; CAR pag. 5.300.002 f.), absolvierte eine Ausbildung zum […] und arbeitete anschliessend temporär auf diesem Beruf in verschiedenen Betrie- ben. Später absolvierte er eine Zweitausbildung als […], arbeitete danach im Ausbildungsbetrieb zunächst weiter als Praktikant und schliesslich während knapp drei Monaten als Festangestellter bis am […] (TPF pag. 9.731.003 ff.; - 010). Zuletzt trat er bei der NNN. am […] eine neue Stelle als […] an (CAR pag. 1.400.004 ff.; 2.102.006, 2.201.004 lit. A, 5.300.002 ff.). Gemäss Bestätigung der aktuellen Arbeitgeberin vom 10. Oktober 2023 habe er sich gut eingearbeitet, arbeite selbstständig, entlaste das Team im Servicedesk, werde von allen Kun- den, Vorgesetzten und Kollegen für seine Freundlichkeit und Verlässlichkeit ge- schätzt, sei teamorientiert und anerkannt. Man hoffe auf eine Weiterbeschäfti- gung des Beschuldigten (CAR pag. 2.102.006). Nach Aussagen des Beschuldig- ten gegenüber dem Berufungsgericht sei die Arbeitgeberin über das laufende Strafverfahren orientiert und sie unterstütze ihn auch im Berufungsverfahren (CAR pag. 5.300.003 Rz. 6 - 21). Er habe nach abgeschlossener […]-Ausbildung als […] das Ziel, sich via […] weiterzuentwickeln und komplett in diesem Bereich zu arbeiten (CAR pag. 5.300.006 Rz. 33 ff.; pag. 5.300.008 Rz. 16 ff.). 4.6.2 Der Beschuldigte ist ledig, alleinstehend und kinderlos. Zusammen mit seiner jüngeren Schwester und seinem jüngeren Bruder lebt er bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in U. (TPF pag. 9.731.002; CAR pag. 5.300.006). Er hat zudem Kontakt zu einer in der Schweiz lebenden Tante, deren Sohn (ein Cousin des Beschuldigten) sowie einer Cousine seiner Mutter (vgl. TPF pag. 9.731.009; - 011). In der Schweiz trifft sich der Beschuldigte ferner mit Kollegen aus dem ört- lichen […], bei dem er Mitglied ist (CAR pag. 2.201.023 E. II. 3.3; pag. 5.300.013 Rz. 18 f.). Er engagierte sich – wenn auch erst im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – ehrenamtlich für das OOO. (vgl. TPF pag. 9.731.005 Rz. 45 ff., pag. 9.731.008 Rz. 7 ff., pag. 9.731.009 Rz. 8 ff; CAR pag. 2.102.005, 5.300.004 und -007). 4.6.3 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die BA vom 18. November 2022 hatte der Beschuldigte geäussert, dass er seine «Heimatstadt» XX. (WW.) jedes Jahr besuche und ausserhalb der Schweiz Kontakte in der WW. zu Familie und Kol- legen pflege. Besuche würde er in seinen Ferien vornehmen (BA pag. 13-01- 0075 Rz. 36, 41; pag. 13-01-0380 Rz. 34 f.). Eigenen Aussagen vor Erstinstanz zufolge hat der Beschuldigte seine Verwandten in der WW. in der Vergangenheit – auch nach dem Ableben seines Vaters und nach der Untersuchungshaft – im Schnitt einmal pro Jahr besucht (TPF pag. 9.731.009). Insbesondere habe er in der WW. einen jüngeren Stiefbruder seitens seines leiblichen Vaters, mit dem er - 86 – in Kontakt stehe und den er finanziell unterstütze, sowie eine Stiefmutter, zu der er selten Kontakt habe (TPF pag. 9.731.002, -005, -010). Weiter lebe ein Onkel in der WW., der Militäroffizier sei, sowie ein Cousin, zu denen er sporadisch Kon- takt pflege (CAR pag. 2.201.022 E. II. 3.3; TPF pag. 9.731.002, -011). Von seinen Verwandten in der WW. seien viele anlässlich des […] (TPF pag. 9.731.009, - 011). Diejenigen Verwandten, die das […] hätten, kenne er nicht und habe folg- lich keinen Kontakt zu ihnen (Fedpol act. 004; BA pag. 13-01-0004 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte die bis anhin erfolgtes Aussagen im Wesentlichen (vgl. CAR pag. 5.300.000 ff.). Im Rahmen seines letz- ten Wortes vor Berufungsgericht erwähnte er sodann, sich bisher lediglich zu Fe- rienzwecken in die WW. begeben zu haben. Zurzeit müsse er seinen Stiefbruder in der WW. finanzieren (wöchentliche/monatliche Anfragen um Geldüberweisun- gen). Ihm (dem Stiefbruder) gehe es nicht gut und er erhalte von seiner Mutter kaum Unterstützung, weshalb er schon seine Ausreise aus der WW. organisiere (Visumsantrag für Polen). Der Familie in der WW. gehe es derzeit nicht gut, wes- halb es für ihn (den Beschuldigten) umso schwieriger wäre, in der WW. zu leben (vgl. CAR pag. 5.100.010). 4.6.4 Anlässlich der Einvernahme durch die BA vom 29. Oktober 2019 hatte der Be- schuldigte erwähnt, von seinem Vater in der WW. vor zwei Jahren zwei Häuser geerbt zu haben. Er habe das Ziel verfolgt, in der Schweiz zu arbeiten und in der WW. «etwas aufzubauen» (BA pag. 13-01-0030 Rz. 21 ff.). Im Rahmen der de- legierten Einvernahme durch die BKP vom 29. November 2019 erwähnte der Beschuldigte, dass seine Familie in der WW. bzw. seine Eltern wohlhabend seien und er dort ein gutes Leben führen (BA pag. 13-01-0073 Rz. 21 f.), von Mietein- nahmen leben könnte, nicht arbeiten müsse und auch bessere Gemeinschaften hätte (BA pag. 13-01-0074 Rz. 15 f.). Gegenüber der Vorinstanz korrigierte er sich auf Frage der Verteidigung dahingehend, dass er in der WW. über keinerlei Wohneigentum mehr verfüge (TPF pag. 9.731.011 Rz. 13 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte er, dass er die zwei geerbten, sich in der WW. befindlichen Immobilien verkauft habe um das Geld in seine Ausbildung zu in- vestieren (vgl. CAR pag. 5.300.005 ff.). Ein Leben in der WW. wäre aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage sehr schwierig für ihn. Seine Verwandten im […]gebiet hätten mittlerweile selber zu kämpfen (vgl. CAR pag. 5.300.011 Rz. 33 ff.). Im Falle einer Ausweisung wären seine beruflichen Chancen gering. Man brauche dort einen Uniabschluss, was die meisten hätten. Die Konkurrenz in der WW. sei sehr hoch (vgl. CAR pag. 5.300.012 Rz. 3 ff.). 4.6.5 Im Rahmen seines letzten Wortes anlässlich der Berufungsverhandlung ent- schuldigte sich der Beschuldigte zudem für alle begangenen Taten. Er sei leider in einem Tunnel gewesen und habe sich nicht so kontrollieren können. Er versu- che bis heute sein Bestes zu geben und habe hart daran gearbeitet für das, was - 87 – er heute sei. Er schätze die Werte der Schweiz, auch die Kultur (Teilnahme an Weihnachtsessen, Chilbi in seiner Gemeinde und kulturellen Unternehmungen). Er sei dankbar und schätze es, von der Schweiz eine Chance bekommen zu haben, wolle seine Zukunft hier gestalten, hier arbeiten und mit der Familie (Ge- schwistern) leben (vgl. CAR pag. 5.100.010). 4.6.6 Anhand der gängigen Integrationskriterien (oben E. II. 4.3.1) ist zu den obigen Ausführungen (E. II. 4.6.1 - 4.6.5) sowie zu gewissen weiteren relevanten Aspek- ten Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist in der Schweiz in verschiedener Hinsicht stark verwurzelt. Er ist in U. geboren und hat sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Seine Familie, mit der er seit seiner Kindheit und bis heute zusammenwohnt, lebt eben- falls in der Schweiz. Der Beschuldigte hat erkennbar starke Bindungen zu seiner Familie (vgl. z.B. auch CAR pag. 5.100.010); seine Mutter und sein jüngerer Halbbruder wohnten zur Unterstützung des Beschuldigten der Berufungsver- handlung bei (vgl. CAR pag. 5.300.024). Daneben wohnen weitere Verwandte von ihm in der Schweiz – eine Tante und deren Sohn, sowie eine Cousine seiner Mutter – mit denen er offenbar auch Kontakt pflegt. 4.6.7 Besonders zu betonen ist die – im Vergleich mit anderen Fällen, wo eine Lan- desverweisung zu prüfen ist, insbesondere solchen wegen Widerhandlung ge- gen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz und/oder Art. 260ter Ziffer 1 StGB – ausgeprägte berufliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz. Er hat sämtliche Schu- len und Ausbildungen hier besucht. Trotz seines relativ jungen Alters hat er in der Schweiz bereits erfolgreich zwei Ausbildungen bzw. Lehren absolviert (zum […] und zum […]) und hat verschiedene einschlägige Berufserfahrungen gesam- melt. Seine aktuelle Schweizer Arbeitgeberin, bei der er seit […] tätig ist, drückt ihm gegenüber ausdrücklich Lob, Wertschätzung und die Hoffnung auf eine Wei- terführung des Arbeitsverhältnisses aus; nota bene nachdem sie von ihm über das laufende Strafverfahren orientiert wurde. Diese Offenheit des Beschuldigten deckt sich übrigens auch mit seinem offenen, bereitwilligen Aussageverhalten vor Berufungsgericht (vgl. insbesondere CAR pag. 5.300.008 Rz. 35 f.). Der Be- schuldigte hat glaubhaft dargetan, dass seine Arbeitgeberin ihn trotz allem unter- stützt, was sie kaum tun würde, wenn er im Betrieb keine wertvolle Arbeit leisten und/oder keine Sozialkompetenzen zeigen würde. Er hat wirtschaftlich/beruflich in der Schweiz Fuss gefasst und strebt eine Weiterentwicklung via […] zur vollen Tätigkeit als […] an. Diese Ausbildungen und Berufserfahrungen sind in der Schweiz aufgrund des aktuellen Fachkräftemangels sehr gesucht und geschätzt, was sich für seine beruflichen Aussichten als positiv erweist. Eine wesentliche Rolle dabei spielen zudem die sprachlichen Fähigkeiten des Beschuldigten (Di- alekt, Deutsch, […] und Englisch). Er hat neben guter Gesundheit das nötige - 88 – Rüstzeug und damit realistische Chancen, seine (weiteren) beruflichen Pläne zu verwirklichen (vgl. CAR pag. 5.300.002). 4.6.8 Die Mehrsprachigkeit des Beschuldigten (inkl. schweizerdeutsch und deutsche Standardsprache) wirkt sich auch auf seine soziale Integration in der Schweiz positiv aus. So ist er hobbymässig Mitglied in einem […]; mit seinen […] trifft er sich auch zu weiteren Unternehmungen. Er ist zudem an (weiteren) sozialen bzw. kulturellen Anlässen interessiert (Weihnachtsessen, Chilbi etc.) und auch an in- terreligiösen Treffen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass der Be- schuldigte multikulturell, zusammen mit verschiedenen Menschen, Nationen und Religionen aufgewachsen ist (vgl. CAR pag. 5.300.012 Rz. 28 ff.). 4.6.9 Zusammenfassend ist die Integration des Beschuldigten, der als typischer «Se- condo» seit seiner Geburt, d.h. schon seit […] Jahren in der Schweiz wohnt und beruflich tätig ist (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 66a StGB N. 123 mit Hinweisen), als sehr gut zu bezeichnen – dies in fami- liärer, sozialer und insbesondere auch in beruflicher, ausbildungstechnischer und sprachlicher Hinsicht. Auf gewisse weitere Aspekte der Integration, insbesondere auf die Resozialisierungschancen des Beschuldigten bzw. die Beachtung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Bundesverfas- sung, ist unten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung (E. II. 4.7) näher einzugehen. 4.6.10 Was die Integration bzw. Integrationschancen des Beschuldigten in der WW. an- geht, ist im Rahmen der vorliegenden Prüfung Folgendes anzumerken: Der Beschuldigte hat zwar gewisse verwandtschaftliche Beziehungen in die WW., wohin er sich in der Vergangenheit im Schnitt einmal im Jahr begeben hat. Diese Besuche seiner Verwandtschaft in XX. ([…] Ost-WW.) fanden in den Ferien statt. Seinen dort lebenden jüngeren Stiefbruder unterstützt er finanziell, wobei dieser gemäss Aussagen des Beschuldigten mit der Organisation seiner Über- siedlung nach Polen beschäftigt sei. Zur Stiefmutter in der WW. hat der Be-schul- digte nach eigenen Aussagen nur selten Kontakt. Zudem hat er in der WW. einen Onkel (Militäroffizier) und einen Cousin, zu denen er sporadisch Kontakt pflege. In welchem Umfang der Beschuldigte in der WW. noch Kollegen hat, mit denen er (aktiv) Kontakt pflegt, ist nicht näher bekannt. 4.6.11 Der Beschuldigte äusserte während der Untersuchungshaft gegenüber der BA zwar u.a., dass seine Familie in der WW. wohlhabend sei und er dort dank Mieteinnahmen und guten Gemeinschaften ein gutes Leben führen könne, ohne arbeiten zu müssen. Diese Aussagen erfolgten jedoch noch vor dem bekanntlich grossen […] in der WW. im Jahr […] und insbesondere auch, bevor der Beschul- digte (gemäss eigenen Angaben) den Verkaufserlös von zwei vom Vater in der - 89 – WW. geerbten Wohnungen für die Schule bzw. Weiterbildung investierte (vgl. oben E. II. 4.6.4). Die Aussagekraft und Relevanz dieser Aussagen sind entspre- chend zu relativieren. Des Weiteren ist auch gewissermassen nachvollziehbar, dass der Beschuldigte seine beruflichen Chancen in der WW. skeptisch bzw. ne- gativ beurteilt, u.a. wegen seines fehlenden Universitätsabschlusses. Soweit be- kannt, verfügt die WW. nicht über ein (derart ausgeprägtes) duales Bildungssys- tem wie die Schweiz, weshalb es grundsätzlich plausibel ist, dass in einem sol- chen Land Abschlüsse, die nicht an der Universität (sondern im Rahmen einer schweizerischen Lehre) gemacht wurden, nicht den gleichen Stellenwert aufwei- sen und deshalb für die beruflichen Chancen nicht optimal sind. 4.6.12 Als weiteres Zwischenergebnis (betreffend obige E. II. 4.6.10 f.) ist festzuhalten, dass die Integration bzw. Integrationschancen des Beschuldigten in der WW., wo er sich bisher nur ferienhalber aufgehalten hat, in deutlichem Masse geringer sind respektive wären als in der Schweiz. Dies sowohl in familiärer, sozialer als auch in beruflicher Hinsicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass der Beschul- digte gesund, relativ jung und kinderlos ist. 4.6.13 Aus den bisherigen Ausführungen (oben insbesondere E. II. 4.6.9 und 4.6.12) ergibt sich, dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB bewirken würde. 4.7 Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen 4.7.1 Mit der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz hat der Beschuldigte Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) begangen, mit welchen er in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen hat. Er hat aktiv und in erheblicher Weise terroristische Organisationen (IS und Al-Qaïda) unterstützt bzw. gefördert. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass er – in einem engen Konnex zur erstgenannten Verurteilung stehend – wegen mehr- fachen Herstellens und wegen Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen ge- mäss Art. 135 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Besitzens von Gewaltdarstellun- gen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB verurteilt wird, wobei es sich um Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) handelt. Bei Letzteren handelt es sich zwar nicht um Kata- logtaten gemäss Art. 66a StGB; im Rahmen einer Gesamtwürdigung können sie bei der Prüfung einer Landesverweisung jedoch ergänzend berücksichtigt wer- den. Insgesamt wird der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft, wovon 9 Monate unbedingt und 27 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bedingt vollziehbar, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren. Sein Tatverschulden wiegt bezüglich der Ver- urteilung im Hauptanklagepunkt mittelschwer (und ebenso in Bezug auf die Ver- urteilungen wegen mehrfachen Herstellens und mehrfachen Besitzens von Ge- waltdarstellungen [oben E. II. 3.3.1.6 - 3.4.4]). - 90 – 4.7.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Wie bereits die Vorinstanz zutref- fend festgehalten hat (Urteil SK.2020.55 E. 6.3.2), sind allfällige Widerhandlun- gen gegen Übertretungstatbestände (wie dies die BA im Rahmen ihres vorin- stanzlichen Plädoyers unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Fedpol vom 22. März 2023 ausführte, demzufolge der Beschuldigte wegen Übertretungen gegen das Sprengstoffgesetz und das Strassenverkehrsgesetz verurteilt worden sei [TPF pag. 9.721.78 f.]) für die strafrechtliche Landesverweisung nicht von Be- deutung (Art. 105 Abs. 1 StGB). Solche Umstände können indes für eine auslän- derrechtliche Massnahme relevant sein. 4.7.3 Im Lichte dieser Faktoren besteht – insbesondere aufgrund des mit der Wider- handlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz einhergehenden besonderen Ge- fährdungspotentials für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz – grund- sätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung. Dieses öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist jedoch in verschie- dener Hinsicht zu relativieren, wie nachfolgend ausgeführt wird: 4.7.4 Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem sogenannten «Deradikalisierungsprogramm» zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB; nachfolgend E. II. 5). Hierzu hat er sich mehr- fach bereit erklärt. Positiv zu würdigen ist diesbezüglich auch, dass er bereits nach der entsprechenden erstinstanzlichen Weisung (Urteil SK.2022.55 E. 7) ak- tiv versucht hat, sich diesem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen, auch wenn sich dieses Vorhaben (vor allem mangels Rechtskraft) bisher noch nicht erfolgreich umsetzen liess (vgl. CAR pag. 2.102.003 f.; 5.300.013, -017 f.). Mit der Anordnung eines solchen Programms wird berücksichtigt, dass eine «Dera- dikalisierung», d.h. eine «umfassende Änderung der inneren Einstellung», bzw. ein «Disengagement», d.h. der «soziale und psychologische Prozess, durch den die Bereitschaft einer Person zum gewalttätigen Extremismus und ihre Mitwirkung daran so weit reduziert wird, dass nicht mehr die Gefahr besteht, dass sie Gewalt- handlungen begeht oder sich daran beteiligt», grundsätzlich ein eher langfristiger Prozess ist und dieser beim Beschuldigten noch nicht vollständig abgeschlossen sein dürfte (vgl. dazu bereits Urteil SK.2022.55 E. 7.2.1; Referenzkatalog mit Massnahmen zur Förderung des Ausstiegs und der Reintegration [Massnahme 21 des Nationalen Aktionsplans zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikali- sierung und gewalttätigem Extremismus] des Sicherheitsverbunds Schweiz [SVS] vom 25. November 2020, S. 5 ff. abrufbar unter https://www.svs.admin.ch/de/the- men-/praevention-radikalisierung/praevention-nap.html). Hierbei ist zu beachten, dass beim Beschuldigten eine gewisse Beeinflussbarkeit festzustellen ist, bzw. dass er charakterlich noch nicht ganz gefestigt ist. Zu berücksichtigen ist ande- rerseits auch, dass der Beschuldigte sich ausdrücklich und authentisch vom IS - 91 – bzw. der Al-Qaïda losgesagt hat, was u.a. zur Folge hatte, dass er offenbar aus islamistischen Kreisen angefeindet bzw. bedroht wurde (vgl. BA pag. 02-00-0005 ff.). 4.7.5 Der Beschuldigte legte überwiegend ein Geständnis ab, was positiv zu würdigen ist. Ebenso ist ihm zu Gute zu halten, dass er bereits zu Beginn des Vorverfah- rens seine Passwörter und Pincodes für die Entsperrung der elektronischen Ge- räte bekannt gab und sich (auch) in der Folge, zumindest nach der ersten Ein- vernahme, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden kooperativ verhielt. Damit trug er zur Erleichterung des Ermittlungsverfahrens bei. Im Rahmen des Beru- fungsverfahrens machte der Beschuldigte zudem aus eigener Initiative diverse ergänzende (ihn mehrheitlich belastende) Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Gewaltdarstellungen (vgl. oben E. II. 3.7.3.1; CAR pag. 5.300.008 ff.). 4.7.6 Der Beschuldigte bereut ausdrücklich, gegen die Schweizer Gesetze verstossen zu haben. Er brachte glaubhaft seine Wertschätzung für die Werte und Kultur der Schweiz zum Ausdruck, ebenso wie die Chancen, welche die Schweiz ihm er- mögliche. Dies ist zu berücksichtigen, auch wenn beim Beschuldigten eine Ein- sicht in das begangene Unrecht und eine aufrichtige Reue nicht in einem Mass vorhanden sind, welches eine Strafminderung rechtfertigen würde (vgl. oben E. II. 3.7.3.2). Der gute Wille des Beschuldigten wird auch durch seine ehemalige Tätigkeit für das OOO. unterstrichen (oben E. II. 3.3.1.2; 4.6.2). Grundsätzlich kann davon ausgegangen, dass der Beschuldigte – unter Berücksichtigung der im vorliegenden Zusammenhang ergriffenen, hier beschriebenen Vorkehrungen – die öffentliche Sicherheit und Ordnung ebenso wie die Bundesverfassung (BV) fortan respektieren wird. 4.7.7 Das höhere Strafmass im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens (im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren) dürfte für den Beschuldigten eine we- sentliche Signalwirkung entfalten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass bereits die lange Untersuchungshaft den Beschuldigten erheblich beeindruckte. Insbeson- dere durch die vorliegend verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt und 27 Monate bedingt vollziehbar, wird ihm ein- drücklich vor Augen geführt, dass er sich ein erneutes Abgleiten in die Kriminalität – ohne schwerwiegende Konsequenzen zu tragen – nicht erlauben kann. Die entsprechende «Denkzettelwirkung» wird zudem dadurch verstärkt, dass die Be- rufungskammer die verhängte Freiheitsstrafe bewusst so ausgestaltet hat, dass ein Teil des unbedingten Anteils von 9 Monaten – namentlich eine Reststrafe von rund 53 Tagen – noch zu verbüssen sein wird. Gleichzeitig lässt diese Reststrafe die Möglichkeit einer Verbüssung in Halbgefangenschaft offen (Art. 77b StGB; vgl. oben E. II. 3.12.3 Abs. 3), damit die Reintegrations- bzw. Resozialisierungs- chancen des Beschuldigten nicht beeinträchtigt werden. Hinzu kommt eine Pro- bezeit von drei Jahren, welche auch für die zusätzlich verhängte Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, insgesamt somit Fr. 11'050.--, gilt. - 92 – 4.7.8 Die Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist insgesamt als sehr gut zu bezeichnen – in familiärer, sozialer und insbesondere auch in beruflicher, ausbil- dungstechnischer sowie sprachlicher Hinsicht (vgl. oben E. II. 4.6.9). Auch dies ist ein wesentlicher Aspekt, der das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung relativiert, weil durch eine solche Integration (bzw. die entsprechenden, in- takten oder erhöhten Chancen einer vollständigen Resozialisierung bzw. Rein- tegration in die Gesellschaft) erfahrungsgemäss auch das Risiko einer erneuten Straffälligkeit, respektive einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, deutlich gemindert wird. Die vom Beschuldigten in einem jungen Alter begangenen Delik- te dürften gesamthaft betrachtet einen eher episodenhaften Charakter aufwei- sen. Die Legalprognose des Beschuldigten ist somit als gut einzuschätzen. 4.7.9 In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es sich beim Beschuldigten nicht um den Typus eines (potenziell besonders gefährlichen) islamistischen «Schlä- fers» handelt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte auch glaubhaft zum Ausdruck, dass er kein «Taqiya» (die Praxis von Jihadisten, ihre wahren Überzeugungen zu verschweigen, um die Behörden hinters Licht zu führen; vgl. CAR pag. 5.300.015 f. mit Hinweisen) ausübe. Der Beschuldigte hat sich denn auch seit den von ihm begangenen Taten, bzw. seit er am 16. März 2020 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, wohl verhalten und ist mit dem Gesetz nicht mehr in Konflikt gekommen. 4.7.10 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass bereits aus den aus- geführten Gründen (E. II. 4.7.4 - 4.7.9) das Gefährdungspotential für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz erheblich reduziert wird. Dies hat zur Folge, dass auch das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung deutlich relati- viert wird, was bei den nachfolgenden Ausführungen zu berücksichtigen ist. 4.7.11 Besondere Situation von in der Schweiz geboren / aufgewachsenen Ausländern 4.7.11.1 Als weiterer Faktor ist im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung von Gesetzes wegen der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsenen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Dies wurde einerseits (teilweise) schon im Rahmen von obiger E. II. 4.7.8 getan, wobei festgehalten wurde, dass durch die sehr gute Integration des Be- schuldigten in der Schweiz die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit deutlich gemindert wird. 4.7.11.2 Darüber hinaus spielt die besondere Situation des Beschuldigten als typischer «Secondo», der sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat, auch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eine wesentliche Rolle – grundsätzlich auch im Sinne eines völkerrechtlichen Aspekts. Wie erwähnt (oben E. II. 4.3.1) kann sich der Ausländer nach der Rechtsprechung auf das Recht auf Privatleben (Art. 8 - 93 – Ziffer 1 EMRK) berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Ver- bindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (Urteil des BGer 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3 mit Hin- weisen). Diese Voraussetzung dürfte im vorliegenden Fall gegeben sein. Zwar geht es in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK sehr häufig um (Kern- )Familien mit Kindern (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66a StGB N. 103 mit Hinweisen), welche beim nicht verheirateten, alleinstehenden Beschuldigten nicht vorhanden sind. Wie erwähnt (oben E. II. 4.6.6), hat der Beschuldigte je- doch erkennbar starke Bindungen zu seiner Familie, mit der er seit seiner Geburt in der Schweiz zusammenlebt. Zusätzlich ist stark zu gewichten, dass die beruf- liche Integration des Beschuldigten in der Schweiz besonders, bzw. vergleichs- weise überdurchschnittlich ausgeprägt ist (oben E. II. 4.6.7 und 4.6.9). In diesem Sinne weist der Beschuldigte durchaus besonders intensive soziale und berufli- che Verbindungen zur Schweiz auf, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. oben E. II. 4.6.9). 4.7.12 Prüfung der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 8 Ziffern 1 und 2 EMRK 4.7.12.1 Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziffer 2 EMRK zu orientieren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei erwachsenen, nicht verheirateten Personen ohne Kinder bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbe- sondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnah- mestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom
  28. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umstän- den beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V., a.a.O., §§ 35 f.; M.M., a.a.O., §§ 50 f.; vgl. oben E. II. 4.3.2). Im vorliegenden Fall sind demgemäss folgende Aspekte zu würdigen: 4.7.12.2 Was Art sowie Schwere der Straftat betrifft, kann auf obige E. II. 4.7.1 - 4.7.3 verwiesen werden, welche entsprechend auch für die Verhältnismässigkeitsprü- fung nach Art. 8 Ziffer 2 EMRK Gültigkeit haben. Zugleich ist darauf zu verwei- sen, dass auch im vorliegenden Zusammenhang die erwähnten relativierenden Faktoren (E. II. 4.7.4 - 4.7.10) zu berücksichtigen sind. Die Dauer des Aufenthalts ist mit […] Jahren (seit der Geburt des Beschuldigten in der Schweiz, ohne Un- terbruch) als sehr lange zu qualifizieren (vgl. oben E. II. 4.6.9). Die seit der Tat verstrichene Zeit beträgt über vier Jahre. Wie erwähnt, hat sich der Beschuldigte in dieser Zeit wohl verhalten (oben E. II. 4.7.9). Die sozialen, kulturellen und fa- - 94 – miliären Bindungen des Beschuldigten in der Schweiz erweisen sich als sehr ausgeprägt (vgl. oben E. II. 4.6.6, 4.6.9, 4.7.11). In seinem Heimatstaat WW. sind diese deutlich weniger stark ausgeprägt vorhanden (oben E. II. 4.6.10 - 4.6.12). Was das Alter im Zeitpunkt der Straftaten angeht, so war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten gemäss Hauptanklagepunkt zwischen 22 und 23 Jahren alt, somit noch in einem jungen Alter. 4.7.12.3 Die aufgeführten konkreten Faktoren deuten bei einer Gesamtbetrachtung im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 EMRK auf Folgendes hin: Zwar besteht vorliegend eine (for- melle) gesetzliche Grundlage i.S.v. von Art. 8 Ziffer 2 EMRK, um mittels einer obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB) in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten (Art. 8 Ziffer 1 EMRK) einzugreifen. Die Berufungskammer ist indes der Auffassung, dass dieser Ein- griff, d.h. eine obligatorische Landesverweisung, in der konkreten Konstellation unverhältnismässig wäre, wie nachfolgend ausgeführt wird (zur Verhältnismäs- sigkeit des Eingriffs grundlegend GRABENWARTER/PABEL, Europäische Men- schenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 18 N. 14 ff. S. 151 ff.). Der Eingriff (in Form der Landesverweisung) ist zur Zielerreichung (insbesondere Wahrung der nationalen oder öffentlichen Sicherheit) zwar geeignet. Der Eingriff steht indes nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten legitimen Ziel (Wahrung der öffentlichen Sicherheit [Verhältnismässigkeit im engeren Sinne]). Dies ergibt vorliegend eine Gegenüberstellung zwischen den Nachteilen für den aus der Konventionsgarantie Berechtigten einerseits und dem Gewicht des ver- folgten legitimen Ziels auf Seiten des Staates andererseits. Die Landesverwei- sung des Beschuldigten erscheint in einer demokratischen Gesellschaft (vorlie- gend: der Schweiz) insbesondere nicht als «notwendig» «für die nationale oder öffentliche Sicherheit», «zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten» «oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer» (Art. 8 Ziffer 2 EMRK; vgl. NETTESHEIN, in: Nomis Handkommentar EMRK, 5. Aufl., 2023, Art. 8 EMRK N. 110 ff.). Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Be- schuldigten zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit wird nämlich durch diverse Vorkehrungen sowie weitere Aspekte erheblich gemindert und relativiert. Hierzu kann auch obige E. II. 4.7.4 - 4.7.10 verwiesen werden, die gleichermassen auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gestützt auf die EMRK bzw. nach der Rechtsprechung des EGMR relevant sind. Bei diesen kombinierten Vorkeh- rungen (angeordnetes Deradikalisierungsprogramm; Signalwirkung der verhäng- ten Strafen, inkl. zu verbüssender Reststrafe von rund 53 Tagen [mit Möglichkeit der Halbgefangenschaft zwecks Wahrung der Chancen auf Resozialisierung]; Probezeit von 3 Jahren) handelt es sich in ihrer Gesamtheit zugleich um mildere Mittel, mit denen die innere und äussere Sicherheit der Schweiz im vorliegenden Fall ausreichend gewahrt wird. Dazu tragen die erwähnten weiteren, gleichfalls zu berücksichtigenden Aspekte bei (insbesondere keine relevanten Einträge im - 95 – Strafregister; Ablegen eines überwiegenden Geständnisses / kooperatives Nach- tatverhalten; Wohlverhalten seit den begangenen Straftaten, in einem Zeitraum von über vier Jahren; manifestierte hohe Bereitschaft zur Teilnahme am Deradika- lisierungsprogramm; sehr gute Integration des Beschuldigten im Aufnahmestaat [in familiärer, sozialer und kultureller, sowie besonders auch in beruflicher Hin- sicht]; gute Legalprognose). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der in der Schweiz geborene und aufgewachsene Beschuldigte ein sehr hohes Interesse daran hat, hier bleiben zu dürfen, seine engen familiären Bindungen weiter pfle- gen und seine beruflichen Tätigkeiten fortsetzen zu können, während die Bindun- gen und Integrationschancen in seinem Heimatstaat WW. deutlich geringer wä- ren. Das Bleibeinteresse des Beschuldigten überwiegt insgesamt das staatliche Sicherheits- bzw. Ausweisungsinteresse. 4.7.13 Gegenausnahme zu Art. 66a Abs. 2 StGB gemäss Rechtsprechung des EGMR 4.7.13.1 Bei im Aufnahmestaat geborenen und aufgewachsenen Ausländern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung (Urteile des EGMR E.V., a.a.O., § 38; M.M., a.a.O., §§ 52, 57 und 69). Die Wegweisung solcher Personen ist nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig und muss die Ausnahme bleiben (Urteil des EGMR E.V., a.a.O., § 40 mit Hinweis auf die Empfehlung Rec[2000]15 des Mini- sterkomitees des Europarats und die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentari- schen Versammlung des Europarates; vgl. auch Urteil des EGMR M.M., a.a.O., §§ 29 f.; Urteil des BGer 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.4; oben E. II. 4.3.2). Diese Ausnahme gemäss der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Ziffer 2 EMRK stellt gewissermassen eine «Gegenausnahme» im Verhältnis zum nur ausnahmsweisen Absehen von einer Landesverweisung nach Schweizer Ge- setzgebung in Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 4.7.13.2 Der Beschuldigte hat zwar schwere, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tan- gierende Straftaten begangen (oben E. II. 4.7.1, 4.7.3). Allerdings handelt es sich nicht um schwerste Straftaten; auch das Verschulden des Beschuldigten liegt nur im mittelschweren Bereich. «Sehr solide Argumente für die Begründung der Lan- desverweisung» wie sie die EGMR-Rechtsprechung verlangt, liegen im vorlie- genden Fall – wie dargelegt – insgesamt nicht vor (vgl. oben E. II. 4.7.12 - 4.7.12.3). Es bestehen unter Würdigung aller Umstände keine stichhaltigen Gründe, um im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ausnahmsweise eine Lan- desverweisung anzuordnen. 4.7.14 Ergänzende Prüfung der Verhältnismässigkeit in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 BV 4.7.14.1 Ergänzend führt auch die nachfolgende Prüfung der Verhältnismässigkeit betref- fend Art. 13 Abs. 1 BV, welcher u.a. die Achtung des Privat- und Familienlebens - 96 – garantiert, im Wesentlichen zu den gleichen Ergebnissen wie jene nach Art. 8 Ziffer 2 EMRK. 4.7.14.2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. (Abs. 2) Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. (Abs. 3) Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. (Abs. 4) Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig er- weist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechts- eingriff erreicht werden kann (BGE 132 I 49, 62 E. 7.2; vgl. EPINEY, Basler Kom- mentar, 2015, Art. 36 BV N. 29 - 60; SCHWEIZER/KREBS, Die schweizerische Bun- desverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 36 BV N. 22 - 59; BIAG- GINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar,
  29. Auf. 2017, Art. 36 BV N. 9 ff. und N. 23 ff.). 4.7.14.3 Eine ausreichende gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) für den Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschuldigten in Form einer (obligatorischen) Landesverweisung ist vorliegend gegeben (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB; vgl. oben E. II. 4.7.12.3). 4.7.14.4 Der Grundrechtseingriff ist zudem grundsätzlich dazu geeignet, ein legitimes Ziel – die Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz (entspricht dem öffentlichen Interesse i.S.v. Art. 36 Abs. 2 BV) – zu erreichen. 4.7.14.5 Hingegen ist der Grundrechtseingriff (insbesondere in räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht) nicht erforderlich, um das erwähnte Ziel zu erreichen. Dies einerseits, weil das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Be- schuldigten in verschiedener Hinsicht deutlich gemindert bzw. relativiert wird, eine Landesverweisung sich mithin nicht als notwendig erweist. Zugleich wird – damit im Zusammenhang stehend – eine Kombination von Vorkehrungen getrof- fen, welche als geeignetes milderes Mittel im Vergleich zu einer (obligatorischen) Landesverweisung den öffentlichen Interessen ausreichend Rechnung trägt (vgl. - 97 – Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; oben E. II. 4.7.4 - 4.7.10; 4.7.12.3 sowie unten E. II. 4.7.14.6). 4.7.14.6 Abschliessend ist die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Zumutbarkeit) zu prüfen: Bei einer obligatorischen Landesverweisung (von beantragten 10 Jahren, aber auch bei einer kürzeren Dauer der Landesverweisung) handelt es sich grund- sätzlich um einen erheblichen respektive schweren Grundrechtseingriff. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der sehr guten familiären, so- zialen und beruflichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz, und seiner deutlich geringeren Integration (bzw. Integrationschancen) in der WW. Insgesamt erscheint eine Landesverweisung für den Beschuldigten als unzumutbar; eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation ist nicht gegeben. Das Ziel (Wahrung der in- neren und äusseren Sicherheit der Schweiz) kann mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden, namentlich mit den massgeschneidert auf die vorliegende Konstellation ausgesprochenen Strafen (insbesondere teilbe- dingte Freiheitsstrafe, inkl. zu verbüssender Reststrafe von rund 53 Tagen [mit Möglichkeit der Halbgefangenschaft zwecks Wahrung der Chancen auf Resozi- alisierung]; Probezeit von 3 Jahren; angeordnetes Deradikalisierungsprogramm innerhalb der Probezeit). 4.8 Fazit Zusammenfassend ergibt die Prüfung der Verhältnismässigkeit in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 BV, dass die von der BA beantragte obligatorische Landesverweisung unverhältnismässig wäre; sie ist weder erforderlich noch für den Beschuldigten zumutbar. Entsprechend ist auf eine obligatorische Landesverweisung zu ver- zichten, da hierfür sämtliche Voraussetzungen der Ausnahmeregelung von Art. 66a Abs. 2 StGB kumulativ erfüllt sind. 4.9 Nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB 4.9.1 Das Gericht kann einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird (Art. 66abis StGB). 4.9.2 Die BA beantragt eventualiter, dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 66abis StGB (nicht obligatorische Landesverweisung) für die Dauer von 10 Jahren des Landes verweisen sei (oben SV lit. B.1 und B.5). Die BA hat diesen Eventual- antrag sinngemäss nur für den Fall gestellt, dass die Berufungskammer zum Schluss käme, dass aufgrund des anwendbaren Rechts eine nicht obligatori- sche Landesverweisung statt einer obligatorischen Landesverweisung zu prüfen wäre (vgl. Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung: CAR pag. 5.200.017 f. - 98 – und -021). Wie bereits ausgeführt (oben E. II. 4.2) ist nach Auffassung der Beru- fungskammer in der vorliegenden Konstellation indes eine obligatorische (Art. 66a StGB) statt einer nicht obligatorischen Landesverweisung (Art. 66abis StGB) zu prüfen. 4.9.3 Selbst wenn eine nicht obligatorische Landesverweisung materiell geprüft würde, wäre der Eventualantrag der BA auch aus Gründen, die im Wesentlichen jenen entsprechen, die bereits in der materiellen Prüfung zur obligatorischen Landes- verweisung dargelegt wurden (oben E. II. 4.6 - 4.8) – insbesondere unter Berück- sichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit – abzuweisen.
  30. Weisung 5.1 Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte anzuweisen ist, sich für die Dauer der Probe- zeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB). Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden – sowohl was die grundsätzlichen rechtlichen Er- läuterungen, als auch die konkrete Prüfung im vorliegenden Fall betrifft (Urteil SK.2022.55 E. 7 - 7.2.2). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich an der Bereitschaft des Beschuldigten, sich einem Deradikalisierungsprogramm zu un- terziehen, auch im Berufungsverfahren nichts geändert hat (vgl. CAR pag. 5.300.013 ff., 5.100.010; vgl. dazu auch oben E. II. 4.7.4). 5.2 Demgemäss ist der Beschuldigte anzuweisen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB). 5.3 Betreffend Vollzugskanton ist auf obige E. II. 3.15 zu verweisen; für den Vollzug der Weisung ist ebenfalls der Kanton U. zuständig (vgl. Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
  31. Verfahrenskosten 6.1 Anträge 6.1.1 Die BA beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Antrag Ziffer 3) sowie die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an den Beschuldig- ten (vgl. oben SV lit. B.1 und B.5; CAR pag. 1.100.123; 5.200.025). 6.1.2 Der Beschuldigte beantragt die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfah- rens an die Eidgenossenschaft sowie die Entschädigung der Verteidigungskos- ten des Berufungsverfahrens durch die Eidgenossenschaft (vgl. oben SV lit. B.2 und B.5; CAR pag. 1.400.004.; pag. 5.200.039). - 99 – 6.2 Gesetzliche Grundlagen 6.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so be- findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 6.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 6.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, na- mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbei- ständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Te- lefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Aus- lagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 6.2.4 Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- scheidung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Gegen den Entschädigungs- entscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen: wenn der Ent- scheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde: bei der Beschwerdeinstanz (lit. a); wenn der Entscheid von der Beschwer- deinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bundes- strafgericht (lit. b). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verur- - 100 – teilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet: dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen (lit. a); der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten (lit. b). Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Abs. 5). 6.2.5 Die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung ge- hören zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die beschuldigte Person hat, auch wenn sie verurteilt wird, die Kosten für die amtliche Verteidigung (unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO) nicht zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). 6.2.6 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Beru- fungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom
  32. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze auf- grund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhält- nissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 6.2.7 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reise- zeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen. 6.3 Kosten und Entschädigungen des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens 6.3.1 Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens 6.3.1.1 Die vorinstanzliche Dispositivziffer 8 Satz 1 «Die Verfahrenskosten betragen insge- samt Fr. 49'737.50 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 30'000.--, Auslagen: Fr. 14'258.50, Gerichts- verfahren Gebühr: Fr. 5'000.--, Auslagen: Fr. 479.--)» ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben E. I. 3.1.5). Durch die Anfechtung der von der Strafkammer ausge- - 101 – sprochenen Sanktionen gilt Ziffer 8 Satz 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs («Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 25'000.-- auferlegt») automatisch als mit- angefochten (vgl. oben E. I. 3.1.3) und ist somit nachfolgend zu prüfen. 6.3.1.2 Der Beschuldigte wird im Berufungsverfahren (im Sinne eines neuen Urteils i.S.v. Art. 408 StPO) wegen Herstellung von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB betreffend 126 Dateien verurteilt, sowie wegen mehrfachen Besitzens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend 102 Dateien. Vor- instanzlich erfolgte ein Freispruch vom Vorwurf der Herstellung von Gewaltdarstel- lungen, und der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Besitzens von Gewaltdarstellungen bezog sich auf eine geringere Anzahl von 59 Dateien. Dem entsprechend wird der Beschuldigte im Berufungsverfahren – entgegen seinen An- trägen (oben SV lit. B.2 und B.5) – nicht zu einer vollbedingten und/oder geringeren Freiheitsstrafe (von beantragten 22 Monaten) verurteilt. Die Freiheitsstrafe wird im Gegenteil auf 36 Monate erhöht, wovon 9 Monate unbedingt und 27 Monate be- dingt vollziehbar. Auch wird die entsprechende Probezeit nicht, wie vom Beschul- digten beantragt, von 3 auf 2 Jahre reduziert. Dazu kommt eine Geldstrafe von 85 (statt vorinstanzlich: 10) Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Ersatzmassnahmen werden – wiederum entgegen dem Antrag des Beschuldigten – nicht im Umfang von 50 % auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet, sondern (wie bereits vorinstanzlich) nur im Umfang von 77 Tagen. 6.3.1.3 Andererseits hat der Beschuldigte in einem sehr gewichtigen Punkt obsiegt, indem auf eine Landesverweisung – entgegen dem entsprechenden Antrag und Eventu- alantrag der BA (Landesverweisung von 10 Jahren; oben SV lit. B.1 und B.5) – verzichtet wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die BA auch in Bezug auf wei- tere Anträge teilweise nicht vollumfänglich obsiegt hat. So erfolgte – entgegen dem Antrag der BA – auch vor Berufungsgericht in Bezug auf eine Teilmenge der noch anklagerelevanten Dateien ein Schuldspruch wegen (der weniger schwerwiegen- den Tatvariante des) mehrfachen Besitzens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB. Der Eventualantrag der BA betreffend Schuldspruch wegen mehrfachen Lagerns von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB wur- de ebenfalls nicht gutgeheissen. Auch dem Antrag der BA hinsichtlich einer unbe- dingten Freiheitsstrafe vom 48 Monaten wurde nicht (vollumfänglich) stattgegeben. 6.3.1.4 Gesamthaft betrachtet hat der Beschuldigte (wie auch die BA) im Berufungsver- fahren zu rund 50 % obsiegt, bzw. ist im gleichen Umfang unterlegen. Die Vor- instanz hat dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens von insgesamt Fr. 49'737.50 in reduziertem Umfang von Fr. 25'000.-- auferlegt (Bezahlung, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben [Art. 135 Abs. 4 StPO]), wobei sie zwecks Resozialisierung die - 102 – persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt hat (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 9.2 - 10.4). Diese Kostenaufteilung bzw. -auferle- gung ist nicht zu beanstanden. Das rund hälftige Obsiegen/Unterliegen des Be- schuldigten im Berufungsverfahren wirkt sich auf die Aufteilung der Kosten im Vor- verfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren insgesamt neutral aus. Die (re- duzierte) Kostenauferlegung gemäss der vorinstanzlichen Dispositivziffer 8 Satz 2 ist im Berufungsverfahren demnach zu bestätigen. 6.3.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstin- stanzlichen Verfahren 6.3.2.1 In demselben Sinne als mitangefochten (vgl. oben E. I. 3.1.3 und II. 6.3.1.1) gilt Ziffer 9.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs («A. wird verpflichtet der Eidgenos- senschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidiger in reduziertem Umfang von Fr. 59'224.50 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben»). Auch dieser Punkt ist somit nachfolgend zu prüfen. 6.3.2.2 Gemäss vorinstanzlichem Urteil (Dispositivziffern 9.1 f.) wurde Rechtsanwalt Sturny für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten von der Eidgenossen- schaft mit Fr. 41'496.45 (inkl. MWST) entschädigt. Rechtsanwalt Luginbühl wurde für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten von der Eidgenossen- schaft eine Entschädigung von Fr. 25'035.50 (inkl. MWST) zugesprochen. Von diesen Verteidigerkosten von insgesamt Fr. 66'531.95 (inkl. MWST) auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten einen Teilbetrag von Fr. 59'224.50, wobei sie ihn von der Auferlegung der doppelt geltend gemachten Aufwendungen der amt- lichen Verteidigung (konkret 9 Stunden im Jahr 2022 und 20.5 Stunden im Jahr 2023) entlastete (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 10.2 - 10.4). Auch diese Kostenaufer- legung ist nicht zu beanstanden. Das rund hälftige Obsiegen/Unterliegen des Be- schuldigten im Berufungsverfahren (vgl. oben E. II. 6.3.1.4) wirkt sich auf die Auf- teilung/Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren insgesamt ebenfalls neutral aus. Auch die (re- duzierte) Kostenauferlegung gemäss der vorinstanzlichen Dispositivziffer 9.3 ist im Berufungsverfahren somit zu bestätigen. 6.4 Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren 6.4.1 Gerichtsgebühr Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend einerseits aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. II. 6.2.2 f.) auf Fr. 5’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Ausgangsgemäss (vgl. oben - 103 – E. II. 6.3.1.4) ist diese dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 2’500.-- aufzuerle- gen und im Übrigen von der Eidgenossenschaft zu tragen. 6.4.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren 6.4.2.1 Mit Honorarnote vom 12. Dezember 2023 (CAR pag. 5.200.040 ff.) macht die amtliche Verteidigung folgende Entschädigung geltend: Honorar von Fr. 10'836.65 (37,78 h à Fr. 230.-- / h [Fr. 8'689.40]; 6 h à Fr. 200.-- / h [Fr. 1'200.--]; je plus 7,7 % MWST [Fr. 761.50]; sowie Auslagen von Fr. 185.75 [inkl. 7,7 % MWST]). 6.4.2.2 Die Honorarnote ist übersichtlich aufgebaut; die angewandten Ansätze sind kor- rekt, ebenso die Ausrechnungen (inkl. MWST). Die Teilnahme an der Berufungs- verhandlung wird mit 3,5 h in Rechnung gestellt. Die Verhandlungszeit betrug zwar 4 Stunden 2 Minuten. Andererseits werden für das «Akten- und Rechtsstu- dium» im Berufungsverfahren insgesamt 27,1 h veranschlagt (Honorarnote S. 2 oben sowie S. 3 f.), was in Anbetracht des schriftlichen Plädoyers von bloss 12 Seiten (bei ca. dreifachen Zeilenabständen) relativ grosszügig bemessen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass für den Beschuldigten viel auf dem Spiel steht bzw. stand (mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe; langjährige Landesverwei- sung). Zudem steht die Honorarnote für das Berufungsverfahren in einem ver- nünftigen Verhältnis zur gewährten Entschädigung für Rechtsanwalt Luginbühl im erstinstanzlichen Verfahren (Fr. 25'035.50 inkl. MWST; vgl. E. 10.3.4 des vorinstanzlichen Urteils bzw. oben E. II. 6.3.2.2). Da für die Berufungsverhandlung rund eine halbe Stunde zu wenig in Rechnung gestellt wird, sind ausgleichend die erwähnten 27,1 h für das «Akten- und Rechtsstudium» im Berufungsverfah- ren gutzuheissen. Rechtsanwalt Beat Luginbühl ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10'836.65 (inkl. MWST) zu entschädigen. 6.4.2. Im Sinne der obigen Ausführungen (E. II. 6.3.1.4 und 6.4.1) hat der Beschuldigte der Eidgenossenschaft hierfür in reduziertem Umfang von Fr. 5’418.30 (inkl. MWST) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 104 – Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.55 vom 30. Mai 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  33. A. wird freigesprochen: – […] – vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (Anklageziffer 1.2.1).
  34. Im Übrigen wird A. schuldig gesprochen: – der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen (in der bis am 31.12.2022 geltenden Fassung; [Anklage- ziffer 1.1]); – […] – des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.2).
  35. […]
  36. […]
  37. […]
  38. Der Kanton U. wird als Vollzugskanton bestimmt.
  39. Die beschlagnahmten Gegenstände Notebook Toshiba (Asservat 04.06.0005), Notebook Acer (Asservat 04.06.0006), das Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asser- vat 04.06.0001) und das Mobiltelefon Apple iPhone 6S (Asservat 04.06.0002) wer- den eingezogen und vernichtet.
  40. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 49'737.50 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 30'000.--, Auslagen: Fr. 14'258.50, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 5'000.--, Auslagen: Fr. 479.--). […]
  41. 9.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Cédric Sturny für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 41'496.45 (inkl. MWST) ent- schädigt wurde. 9.2 Rechtsanwalt Beat Luginbühl wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eid- genossenschaft mit Fr. 25'035.50 (inkl. MWST) entschädigt. 9.3 […] - 105 – II. Neues Urteil
  42. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Herstellens von Gewalt- darstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 30. Mai bis
  43. Oktober 2019 (Anklageziffer 1.2.1) betreffend die folgenden 22 Dateien: Zeilen in Excel-Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_ Gewaltdarstel- lung.xlsx»): 25, 37, 50, 70, 87, 90, 91, 98, 99, 100, 122, 124, 177, 178, 184, 185, 193, 194, 199, 200. Zeilen in Excel-Tabelle b) («04.06.0001_Mobiltelefon_ Gewaltdarstellung. xlsx»): 4, 31.
  44. A. wird schuldig gesprochen: 2.1 des mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 30. Mai bis 29. Oktober 2019 (Anklageziffer 1.2.1) betreffend die folgenden 126 Dateien: Zeilen in Excel-Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_ Gewaltdarstel- lung.xlsx»): 3, 21, 23, 24, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 38, 39, 40, 48, 49, 52, 56, 63, 73, 74, 79, 80, 81, 84, 85, 86, 88, 94, 95, 96, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 147, 149, 150, 154, 157, 159, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 182, 183, 188, 191, 196, 197, 198, 201, 202, 203, 204, 205, 208, 209, 211, 213, 216, 217, 218. Zeilen in Excel-Tabelle b) («04.06.0001_Mobiltelefon_ Gewaltdarstellung. xlsx»): 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35. 2.2 des mehrfachen Besitzens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB im Zeitraum vom 30. Mai bis 29. Oktober 2019 (Anklageziffer 1.2.1) betreffend die folgenden 102 Dateien: Zeilen in Excel-Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_ Gewaltdarstel- lung.xlsx»): 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 26, 27, 34, 36, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 51, 53, 54, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 75, 76, 77, 78, 82, 83, 89, 92, 93, 97, 112, 119, 120, 121, 123, 125, 142, 143, 144, 145, 146, 148, 151, 152, 153, 155, 156, 158, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 172, 173, 174, 175, 176, 179, 180, 181, 186, 187, 189, 190, 192, 195, 206, 207, 210, 212, 214, 215. - 106 –
  45. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt und 27 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bedingt vollziehbar, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 140 Tagen und die Ersatzmass- nahmen im Umfang von 77 Tagen werden an die Strafen angerechnet.
  46. Auf eine Landesverweisung wird verzichtet.
  47. A. wird angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisie- rungsprogramm zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB).
  48. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens werden A. in reduziertem Umfang Fr. 25'000.-- auferlegt.
  49. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidiger im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren in reduziertem Umfang von Fr. 59'224.50 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren
  50. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden A. im Umfang von Fr. 2’500.-- auferlegt und im Übrigen von der Eidgenossenschaft getragen.
  51. Rechtsanwalt Beat Luginbühl wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10'836.65 (inkl. MWST) entschädigt.
  52. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Ver- teidigers im Berufungsverfahren in reduziertem Umfang von Fr. 5’418.30 (inkl. MWST) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. - 107 –
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 20. Dezember 2023 Berufungskammer Besetzung

Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Barbara Loppacher und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Daniel Spycher, Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin / Anklagebehörde

gegen

A., […] Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl, Anschlussberufungsführer / Berufungsgegner / Beschuldigter Gegenstand

Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB)

Berufung (teilweise) der Bundesanwaltschaft vom 25. August 2023 und Anschlussberufung (teilweise) des Beschuldigten vom 19. September 2023 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.55 vom 30. Mai 2023

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2023.15

- 2 – Sachverhalt:

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eröffnete am 17. Oktober 2019 eine Strafuntersuchung (Nummer: SV.19.1210) gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; in Kraft bis

31. Dezember 2022; nachfolgend: aAQ/IS-Gesetz; BA pag. 01-01-0001 f.). Die Eröffnung der Strafuntersuchung basierte auf einen Zufallsfund, der aus Über- wachungsmassnahmen in einem von der BA gegen B., u.a. wegen des Verstos- ses gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz geführten Strafverfahrens resultierte. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern hatte den entsprechenden Zu- fallsfund mit Entscheid vom 25. September 2019 genehmigt (BA pag. 10-01- 0004 ff.; 09-01-0001 ff.; -0004 ff.; -0008 ff.). A.2 Am 22. Oktober 2019 informierte die österreichische Polizei die Schweizer Be- hörden (Bundeskriminalpolizei, nachfolgend: BKP) über eine ermittelte Schwei- zer Telefonnummer, die auf den Beschuldigten lautete. Dies im Zusammenhang damit, dass zwei Tage zuvor die damals noch minderjährige C. an der Ausreise aus Österreich, mit dem Ziel, sich dem Islamischen Staat (nachfolgend: IS) an- zuschliessen, gehindert und eine Strafuntersuchung gegen C. eingeleitet wor- den war (vgl. BA pag. 18-01-0002; -0098 ff.). A.3 Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 dehnte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB aus (BA pag. 01-01-0003) und vereinigte am 3. Januar 2021 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 02-01-0009 f.). A.4 Die BA führte umfangreiche Beweiserhebungen durch. Am 29. Oktober 2019 fand am Domizil des Beschuldigten in U. eine Hausdurchsuchung statt, wobei diverse Datenträger sichergestellt wurden (BA pag. 08-01-0007 ff.). Gleichen- tags wurde der Beschuldigte festgenommen und befand sich bis am 16. März 2020 in Untersuchungshaft (BA pag. 06-01-0001 ff.; -0014 ff.; -0024 ff.; -0059 ff.; 0067 ff.; -0085 ff.). Die im Nachgang zur Haft angeordneten Ersatzmassnahmen dauerten bis zum 15. Januar bzw. 15. Juni 2021 (BA pag. 06-01-0090 ff., -0111 ff., -0122 ff., -0135 ff., -0150 ff., -0165 ff., -0180 ff., -0190 f.). A.5 Am 16. Dezember 2022 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts (nachfolgend: Strafkammer, Vor- oder Erstinstanz) Anklage gegen den

- 3 – Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und Herstellens und Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB; TPF pag. 9.100.001 ff.). A.6 Die Strafkammer holte im Vorfeld der Hauptverhandlung u.a. einen Führungsbe- richt des Regionalgefängnisses V. ein (TPF pag. 9.231.7.002). Den Nachrichten- dienst des Bundes (nachfolgend: NDB) liess sie einen Amtsbericht zur Situation des IS in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2019, zum Flüchtlingscamp «J.» und der Organisation der Grauen Wölfe erstellen, welcher am 23. März 2023 er- stattet wurde (TPF pag. 9.262.3.004 ff.). Zudem ersuchte sie die […] Polizei (wel- che für die Umsetzung der Ersatzmassnahmen der Meldeerstattung und Beglei- tung durch den Gewaltschutz zuständig war) um Erstellung eines Gewaltschutz- berichts, unter Einreichung der relevanten Akten (TPF pag. 9.262.1.002 f.; - 004 ff.). A.7 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 9. Mai 2023 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (vgl. TPF pag. 9.720.001 ff.). A.8 Mit Urteil (Dispositiv) der Strafkammer SK.2022.55 vom 30. Mai 2023 (gleichen- tags mündlich eröffnet und begründet) wurde der Beschuldigte von den Vorwür- fen der Herstellung von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (An- klageziffer [AKZ] 1.2.1) sowie des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (AKZ 1.2.1) freigesprochen. Im Übri- gen wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (in der bis am 31.12.2022 geltenden Fassung [AKZ 1.1]); des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (AKZ 1.2.1) sowie des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (AKZ 1.2.2) schuldig gesprochen und mit einer Freiheits- strafe von 28 Monaten, wovon 7 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt voll- ziehbar, und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 130.--, bedingt vollzieh- bar, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren bestraft, unter Anrechnung der aus- gestandenen Untersuchungshaft von 140 Tagen und der Ersatzmassnahmen im Umfang von 77 Tagen auf den Vollzug der Freiheitsstrafe. Zudem wurde der Be- schuldigte angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisie- rungsprogramm zu unterziehen (TPF pag. 9.720.009 f., 9.930.001 ff.).

A.9 Am 5. Juni 2023 meldete die BA fristgerecht Berufung gegen das erstinstanz- liche Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; TPF pag. 9.940.001 f.; CAR pag. 1.100.111 f.).

A.10 Das schriftlich begründete erstinstanzliche Urteil (TPF pag. 9.930.005 ff.; CAR pag. 1.100.005 ff.) wurde am 9. August 2023 an die Parteien versandt (TPF pag.

- 4 – 9.930.110; CAR pag. 1.100.110, -113 ff.) und von diesen je am 10. August 2023 postalisch entgegengenommen (CAR pag. 1.100.114 f.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Im Nachgang zur Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungs- anmeldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bundes- strafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) stellte die BA mit Berufungserklärung vom 25. August 2023 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.118 ff.): 1. Die Berufung der Bundesanwaltschaft sei gutzuheissen.

2. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils (SK.2022.55) sei wie folgt abzuändern:

Ziff. 1: A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (Anklageziffer 1.2.1).

Ziff. 2: Im Übrigen wird A. schuldig gesprochen:

- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Isla- mischer Staat» sowie verwandter Organisationen (in der bis am 31. 12. 2022 geltenden Fassung; [Anklageziffer 1.1]);

- der mehrfachen Herstellung, eventualiter des mehrfachen Lagerns von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.1);

- des ZugängIichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.2).

Ziff. 3: A. wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die

ausgestandene Untersuchungshaft von 140 Tagen und die Ersatzmass

nahmen im Umfang von 77 Tagen werden auf den Vollzug der Freiheits-

strafe angerechnet.

Ziff. 4: A. wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 Bst. l StGB, eventualiter Art. 66abis StGB).

3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil (SK.2022.55) zu bestätigen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A. aufzuerlegen. B.2 Mit Anschlussberufung vom 19. September 2023 (CAR pag. 1.400.003 ff.) stellte der Beschuldigte folgende Anträge (CAR pag. 1.400.004): 1. A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrech-

- 5 – nung der ausgestandenen Untersuchungshaft und 50 % der Dauer der verfügten Ersatzmassnahmen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und Herrn A. sei durch die Eidgenossenschaft die Verteidigungskosten des Beru- fungsverfahrens zu entschädigen. Sodann wurden mit gleicher Eingabe folgende Beweisanträge gestellt:

a. Es seien die Lohnabrechnungen meines Klienten von NNN. AG von Mai - August 2023 zu den Akten zu erkennen.

b. Die Verteidigung von A. beantragt die Durchführung des mündlichen Verfahrens, welches vor der Berufungsinstanz ohnehin die Regel ist (vgl. dazu NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTIGER (HRSG.), Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1 zu Art. 406). Daraus ergibt sich selbstredend der weitere Antrag, A. durch die Berufungskammer einzuvernehmen. B.3 Auf Anfrage der Berufungskammer vom 21. September 2023 (CAR pag. 2.201.037) reichte das Bundesamt für Polizei (Fedpol) am 21. / 26. September 2023 die Akten des bei ihr gegen den Beschuldigten hängigen ausländerrechtli- chen Ausweisungsverfahrens ein (vgl. CAR pag. 2.201.038 ff.). Daraus ist insbe- sondere Folgendes ersichtlich: Mit Verfügung des fepol vom 13. September 2023 wurde der Beschuldigte gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsge- setz, AIG; SR 142.20) aus der Schweiz ausgewiesen, wobei er die Schweiz spä- testens bis am 13. Oktober 2023 zu verlassen habe, verbunden mit einem 15- jährigen Einreiseverbot (CAR pag. 2.2021.002 bis -035; -039 [Fedpol pag. 362 ff.]. Diese Ausreisefrist wurde schliesslich auf Anfrage des Berufungsgerichts auf- grund der für den 11. Dezember 2023 angesetzten Berufungsverhandlung (siehe dazu nachfolgend Sachverhalt [SV] lit. B.5) vom Fedpol sodann mit Verfügung wiedererwägungsweise vom 26. September 2023 auf den 4. Januar 2024 ver- schoben (CAR pag. 2.201.039 [Fedpol pag. 413 ff.]). B.4 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden beim Beschuldigten dessen Lohnabrechnungen von Mai - August 2023 ediert. Zudem wurde von Amtes we- gen betreffend den Beschuldigten ein Auszug aus dem schweizerischen Strafre- gister (CAR pag. 4.401.003), dessen Betreibungsregisterauszug (CAR pag. 4.401.008) sowie aktuelle Steuerunterlagen (CAR pag. 4.401.009 ff.) eingeholt. Zudem reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Formular betreffend seine per- sönliche und finanzielle Situation ein (CAR pag. 4.401.004 ff.; vgl. Beweisverfü- gung der Vorsitzenden vom 28. September 2023 [CAR pag. 4.200.001 ff.]).

- 6 – B.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2023, welche in Anwe- senheit der BA, des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona stattfand (vgl. CAR pag. 5.100.001 ff.), wurde der Beschuldigte von Gesetzes wegen einvernommen (CAR pag. 5.300.001 ff.). Die BA hielt im Rahmen ihres Plädoyers an ihren Anträgen ge- mäss Berufungserklärung vom 25. August 2023 (oben SV lit. B.1) fest (CAR pag. 5.200.024 f.). Der Beschuldigte hielt im Rahmen des Plädoyers an seinen Anträ- gen gemäss Anschlussberufungserklärung vom 19. September 2023 (oben SV lit. B.2) ebenfalls fest (CAR pag. 5.200.038 f.). Zufolge Verzichts der Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung (Art. 84 Abs. 3 Satz 2; Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO; CAR pag. 5.100.010) wurde ihnen das Urteilsdispositiv CA.2023.15 vom 20. Dezember 2023 am selben Tag postalisch übermittelt (CAR pag. 9.100.001 ff.). Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt:

I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA sowie die Anschlussberufungs- erklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1 - 3, Art. 401 Abs. 1 StPO; TPF pag. 9.940.001 f.; CAR pag. 1.100.111 f. und -118 ff., 1.400.003 ff.; oben SV lit. A.9 f., B.1 f.). 1.2 Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich je gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.55 vom 30. Mai 2022, mit dem das Verfahren ganz abge- schlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde der Be- schuldigte vom Vorwurf der Herstellung von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (AKZ 1.2.1) sowie vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellun- gen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (AKZ 1.2.1) freige- sprochen. Im Übrigen wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (in der bis am 31.12.2022 geltenden Fassung [AKZ 1.1]), des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (AKZ 1.2.1) sowie des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellun- gen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (AKZ 1.2.2) schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 7 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à

- 7 – Fr. 130.--, bedingt vollziehbar bestraft, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 140 Tagen und der Ersatzmassnahmen im Umfang von 77 Tagen auf den Vollzug der Freiheits- strafe. Zudem wurde der Beschuldigte angewiesen, sich für die Dauer der Pro- bezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen (vgl. oben SV lit. A.8).

Sowohl die BA als auch der Beschuldigte sind durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung res- pektive Änderung und sind zur Berufungs- bzw. Anschlussberufungserklärung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1, Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3 Das angeklagte Delikt des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz fällt gemäss dessen Art. 2 Abs. 3 unter die Bundesgerichtsbarkeit. Letztere ergibt sich andererseits zum Teil aus der erfolgten Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. oben SV lit. A.3). Die Be- rufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der eingereichten Berufung und Anschlussberufung örtlich, sachlich und funktio- nell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b Bundes- gesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Be- rufung und die Anschlussberufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshinder- nisse liegen keine vor. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist somit je einzutreten. 2. Anwendbares Recht 2.1 Zum anwendbaren Recht betreffend Prüfung des Hauptanklagepunktes kann vorerst auf die eingehenden grundsätzlichen Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, die seitens der Parteien unbestritten geblieben sind (Urteil SK.2022.55 E. 1.2 - 1.2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO [vgl. unten E. II. 2.4.3]). Zusam- mengefasst ist demnach festzuhalten, dass in Bezug auf den Hauptanklagepunkt (AKZ 1.1 bzw. 1.1.1 - 1.1.3) der im mutmasslichen Tatzeitraum (Mai 2019 bis 28. Oktober 2019) geltende Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz anwendbar ist, der bis zum

31. Dezember 2022 in Kraft war. Wobei das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch im Hauptanklagepunkt – wie nachfolgend (E. I. 3.1.5) auszu- führen sein wird – ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Im Berufungs- verfahren wird diesbezüglich somit u.a. noch die Strafzumessung zu prüfen sein (vgl. dazu auch unten E. I. 3.1.6). 2.2 Das anwendbare Sanktionenrecht (in Form der relevanten Bestimmungen des Strafgesetzbuches) in Bezug auf die AKZ 1.1 und 1.2 wird im Rahmen der Straf- zumessung thematisiert (unten E. II. 3.1.1).

- 8 – 2.3 Die spezifische Frage wiederum, welches Recht hinsichtlich der Prüfung einer Landesverweisung anwendbar ist, wird unter E. II. 4.2 abgehandelt. 3. Verfahrensgegenstand und Kognition 3.1 Umfang der Berufung und Anschlussberufung

Das Urteil der Strafkammer SK.2022.55 vom 30. Mai 2022 wird sowohl mit der Berufung als auch der Anschlussberufung nur je teilweise angefochten (vgl. oben SV lit. B.1 f.): 3.1.1 Die BA beantragt einerseits eine Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (AKZ 1.2.1) und eine Bestätigung der Schuldsprü- che wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (AKZ 1.1) sowie wegen ZugängIichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (AKZ 1.2.2). Hingegen wird beantragt, der Beschuldigte sei (im Ge- gensatz zum vorinstanzlichen Urteil) der mehrfachen Herstellung, eventualiter des mehrfachen Lagerns von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (AKZ 1.2.1) schuldig zu sprechen. Auch die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion wird angefochten (Antrag: unbedingte Freiheitsstrafe von 48 Monaten). Zudem sei der Beschuldigte für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verwei- sen (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB, eventualiter Art. 66abis StGB), und ihm seien die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 3.1.2 Die Anschlussberufung beschränkt sich auf eine Anfechtung der vom erstinstanz- lichen Urteil ausgesprochenen Sanktion. Zudem wird für das Berufungsverfahren eine vollumfängliche Kostentragung durch die Eidgenossenschaft sowie die Ent- schädigung der Verteidigerkosten beantragt. 3.1.3 Durch die Anfechtung der von der Strafkammer ausgesprochenen Sanktionen haben Ziffer 8 Satz 2 («Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 25'000.-- auferlegt») und Ziffer 9.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs («A. wird verpflichtet der Eidge- nossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidiger in reduziertem Umfang von Fr. 59'224.50 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben») automatisch als mitangefochten zu gelten. 3.1.4 Die vorinstanzliche Dispositivziffer 5 («A. wird angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen») wurde zwar nicht an- gefochten, ist aber trotzdem nicht in Rechtskraft erwachsen, wie nachfolgend ausgeführt wird:

a) Die Vorinstanz hat die Sanktionen (Freiheits- / Geldstrafe) teilbedingt bzw. be- dingt ausgesprochen, «jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren» (Dispositivziffer 3

- 9 – Abs. 1). Die Anordnung einer Weisung im Sinne der vorinstanzlichen Dispositiv- ziffer 5 ist von Gesetzes wegen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB) nur für die Dauer der Probezeit vorgesehen. Die BA hat in der Berufungserklärung indes beantragt, dass im Berufungsurteil (ausschliesslich) eine unbedingte Freiheits- strafe ausgesprochen werde (vgl. oben SV lit. B.1 und E. I. 3.1.1). Die Verhän- gung einer solchen unbedingten Strafe liegt im vorliegenden Berufungsverfahren in der Kognition der Berufungskammer. Bereits aus diesen Gründen ist die vor- instanzliche Dispositivziffer 5 nicht in Rechtskraft erwachsen.

b) Die Vorinstanz hat gemäss Dispositivziffer 4 keine Landesverweisung ange- ordnet. Die BA beantragt im Berufungsverfahren jedoch (weiterhin und erneut) die Anordnung einer Landesverweisung gegen den Beschuldigten (vgl. oben SV lit. B.1 und B.5 sowie E. I. 3.1.1). Die Weisung, dass sich der Beschuldigte für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen habe (Dispositivziffer 5), ist indes nur umsetzbar, falls gegen den Beschuldigten im Berufungsverfahren (wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren) keine Landes- verweisung ausgesprochen wird. Die Anordnung einer Landesverweisung liegt im vorliegenden Berufungsverfahren in der Kognition der Berufungskammer. Auch aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche Dispositivziffer 5 nicht in Rechts- kraft erwachsen.

c) Da die vorinstanzliche Dispositivziffer 5 nicht rechtskräftig geworden ist, liegt es in der Kognition der Berufungskammer, (erneut) eine entsprechende Weisung zu erlassen, oder darauf zu verzichten. Wie erläutert, kommt die Anordnung einer solchen Weisung jedoch nur in Frage, soweit bedingte oder teilbedingte Strafen verhängt werden (vgl. dazu auch unten E. I. 3.2.3) und auf eine Landesverwei- sung verzichtet wird. 3.1.5 Gemäss den Anträgen in der Berufung und Anschlussberufung (oben SV lit. B.1 f.) bzw. im Rahmen der Plädoyers während der Berufungsverhandlung (SV lit. B.5) ist somit festzustellen, dass folgende Dispositivziffern des Urteils SK.2022.55 (teil- weise bzw. vollständig) in Rechtskraft erwachsen sind:

1. A. wird freigesprochen:

– […]

– vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (Anklageziffer 1.2.1).

2. Im Übrigen wird A. schuldig gesprochen:

– der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen (in der bis am 31.12.2022 geltenden Fassung; [Anklage- ziffer 1.1]);

- 10 –

– […]

– des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.2).

3. […]

4. […]

5. […]

6. Der Kanton U. wird als Vollzugskanton bestimmt.

7. Die beschlagnahmten Gegenstände Notebook Toshiba (Asservat 04.06.0005), Notebook Acer (Asservat 04.06.0006), das Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asser- vat 04.06.0001) und das Mobiltelefon Apple iPhone 6S (Asservat 04.06.0002) werden eingezogen und vernichtet.

8. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 49'737.50 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 30'000.--, Auslagen: Fr. 14'258.50, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 5'000.--, Auslagen: Fr. 479.--). […]

9.

9.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Cédric Sturny für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 41'496.45 (inkl. MWST) ent- schädigt wurde.

9.2 Rechtsanwalt Beat Luginbühl wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 25'035.50 (inkl. MWST) entschädigt.

9.3 […] 3.1.6 Gewisse in Rechtskraft erwachsene Punkte ([Teil-]Freispruch vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Vi- deo Nr. 12 [AKZ 1.2.1]; Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das aAQ/IS-Gesetz [AKZ 1.1] und wegen Zugänglichmachens von Gewaltdar- stellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB [AKZ 1.2.2] sind im Berufungsverfahren noch im Hinblick auf die Strafzumessung, die allfällige Anordnung einer Landes- verweisung, die allfällige Anordnung einer Weisung betreffend Teilnahme an ei- nem Deradikalisierungsprogramm und die Verteilung der Verfahrenskosten zu würdigen (unten E. II. 3 - 6). 3.1.7 Der Beschuldigte hat den Schuldspruch wegen mehrfachen Besitzes von Gewalt- darstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (AKZ 1.2.1; Dispositivziffer 2 Abs. 2) nicht angefochten, während die BA diesbezüglich einen Schuldspruch wegen mehrfacher Herstellung, eventualiter mehrfachen Lagerns von Gewaltdarstellun- gen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB beantragt. Daraus folgt, dass unter den Par- teien unbestritten ist, dass es sich bei den 59 Videos, in Bezug auf die der er- wähnte erstinstanzliche Schuldspruch erfolgt ist, jedenfalls um Gewaltdarstellun- gen bzw. um (grausame) Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 135 StGB handelt.

- 11 – Dieses Tatbestandsmerkmal gilt im Hinblick auf diese 59 Videos somit als (impli- zit) anerkannt. Spezifisch im Dispositiv ist dies jedoch nicht zu erwähnen, da es sich nicht um eine Dispositivziffer handelt, die in Rechtskraft erwächst, sondern nur um ein einzelnes Tatbestandsmerkmal, welches unbestritten ist. Dieser As- pekt wird bei der Beweiswürdigung und Subsumtion zu beachten sein. 3.1.8 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der (teilweisen) Anschlussberufung vom 19. September 2023 (oben SV lit. B.2; und im Übrigen auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2023 [vgl. CAR pag. 5.100.001 ff., 5.100.007 ff., 5.200.026 ff., 5.200.038 f.]) keinen formellen Antrag gestellt hat, dass er nur wegen einfacher, statt – wie vorinstanz- lich festgestellt – mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz zu verurteilen sei. Deshalb ist die entsprechende vorinstanzliche Dispositivziffer 2 Abs. 1 (ebenfalls) in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch auf «die rechtskräftigen Schuldsprüche» Be- zug genommen (CAR pag. 5.200.038), wozu jener wegen mehrfacher Wider- handlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz gehört. Die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung gegen diesen Schuldspruch vorgetragenen informellen Rügen (CAR pag. 5.200.029 f.) vermögen am erwähnten Eintritt der Rechtskraft nichts zu ändern (vgl. Art. 399 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 401 Abs. 1; Art. 404 Abs. 1 StPO; KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 404 StPO N. 1). Abgesehen davon ist die vorinstanzliche Feststellung, dass eine mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz vorliegt, auch materiell nicht zu beanstanden, da der Beschuldigte mit dem IS und der Al-Qaïda unbestrittenermassen zwei ent- sprechende verschiedene Gruppierungen unterstützt bzw. gefördert hat (vgl. zur Thematik etwa das Urteil der Berufungskammer des BStGer CA.2021.28 vom 22. März 2022 E. 2.6 f.). Deswegen erübrigt sich auch eine nähere Überprüfung dieses Schuldspruchs von Amtes wegen, wie es gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO im Falle einer unterbliebenen Anfechtung grundsätzlich möglich wäre (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 404 StPO N. 2 ff.). 3.2 Teilweises Verbot der reformatio in peius 3.2.1 Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Prinzip des Verbots der «reformatio in peius» (Verschlechterungsverbot [vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1]) greift zugunsten der beschuldigten Person, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wurde. Vorliegend hat die BA das betreffend Herstellung von Gewaltdarstellun- gen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB freisprechende, bzw. wegen mehrfachen Be- sitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB verurteilende Urteil der Vorinstanz mit Berufung angefochten. Ebenso hat die BA die vor- instanzlich ausgesprochenen Strafen sowie den Verzicht auf eine Landesverwei- sung angefochten. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario ist die gerichtliche

- 12 – Überprüfungsbefugnis somit in diesen Punkten nicht beschränkt, bzw. das Ver- bot der reformatio in peius diesbezüglich nicht von Bedeutung. 3.2.2 Ziffer 8 Satz 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs («Davon werden A. in redu- ziertem Umfang Fr. 25'000.-- auferlegt») gilt aufgrund der Anschlussberufungserklä- rung des Beschuldigten automatisch als mitangefochten (oben E. I. 3.1.3). Die BA hingegen hat das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht angefochten. Deshalb ist spezifisch in Bezug auf Ziffer 8 Satz 2 des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs im Berufungsverfahren das Verbot der reformatio in peius zu beachten. 3.2.3 Des Weiteren darf die Dauer eines allenfalls von der Berufungskammer (erneut) angeordneten Deradikalisierungsprogramms, dem sich der Beschuldigte zu un- terziehen hat, im Berufungsverfahren nicht für eine längere Dauer festgelegt wer- den, als eine von der Berufungskammer allenfalls angeordnete Probezeit (im Umfang von maximal drei Jahren) betreffend bedingte / teilbedingte Sanktionen (vgl. oben E. I. 3.1.4). Auch in Bezug auf diesen nicht in Rechtskraft erwachsenen Aspekt von Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs ist im Berufungsver- fahren das Verbot der reformatio in peius zu beachten. 4. Anklagegrundsatz 4.1 Rügen des Beschuldigten

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Er rügte, dass in den AKZ 1.2.1 f. (Herstellung und Zugänglichmachen von Gewaltdarstellungen per Mobiltelefon Samsung Ga- laxy) kein Herstellungsvorgang geschildert werde und der Vorwurf des Zugäng- lichmachens zu wenig präzise sei, da sich der Anklageschrift nicht entnehmen lasse, wann der Beschuldigte welche Gewaltdarstellung wem zugänglich ge- macht haben soll (TPF pag. 9.721.102; vgl. Urteil SK.2022.55 E. 1.3). Im Beru- fungsverfahren rügte der Beschuldigte, dass die BA zwar 60 Videos bzw. Sach- verhalte in der vom Gesetz gebotenen Form umschrieben habe, die anderen aber nicht. Die nicht genau beschriebenen Sachverhalte seien eine Art «Black- box». Gründe der (angeblichen) Effizienz, wie die BA sie geltend mache, dürften keine Rolle spielen. Dies umso mehr, als nach – bestrittener – Auffassung der BA der Tatvorwurf schwer wiege. Ein globaler und summarischer Verweis auf nicht einzeln beschriebene Sachverhalte genüge den Anforderungen des Ankla- gegrundsatzes nicht. Hinzu komme, dass dem Beschuldigten auch im Vorverfah- ren höchstens einzelne Videos vorgespielt worden seien (vgl. CAR pag. 5.200.028 f., 5.100.007).

- 13 – 4.2 Gehalt und Funktionen des Anklagegrundsatzes 4.2.1 Der Anklagegrundsatz (auch Anklageprinzip genannt) wird aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffern 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleitet. Er ist in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschrieben. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann (unter Vorbehalt des Strafbefehls- und des Übertretungsstrafverfahrens ge- mäss Abs. 2) eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsan- waltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bestimmt demgemäss den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungs- funktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteil des BGer 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8 mit Hinweisen). In der Anklageschrift sind (u.a.) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Da- tum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu be- zeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). 4.2.2 Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Infor- mationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Aus der Anklageschrift muss ersichtlich sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrecht- lichen Normen erfüllt (Urteile des BGer 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.; 6B_899/2010 vom

10. Januar 2011 E. 2.5). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch bei einer fehlerhaften und unpräzi- sen Anklage ein Schuldspruch erfolgen. Entscheidend ist somit, dass für die be- schuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorge- worfen wird (Urteile des BGer 6B_1253/2022 vom 26. April 2022 E. 1.1; 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1; 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 347, je mit Hinweisen). 4.3 Zur Einhaltung des Anklagegrundsatzes spezifisch im Zusammenhang mit mutmasslich strafbaren Darstellungen 4.3.1 Soweit sich die Strafbarkeit spezifisch aus (elektronischen bzw. digitalen, oder [physisch vorhandenen] bildlichen) Darstellungen ergibt, wie namentlich Gewalt- darstellungen oder verbotener Pornographie, stellt sich die Frage, welche Anfor- derungen an die Einhaltung der oben (E. I. 4.2) erwähnten Prinzipien bzw. Funk- tionen des Anklagegrundsatzes zu beachten sind. Dies insbesondere, wenn es

- 14 – um eine grössere Menge von entsprechenden Darstellungen respektive Dateien geht. In solchen Konstellationen reicht es gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich aus, wenn in der Anklageschrift nur eine Teilmenge der Darstellungen näher umschrieben wird. Hinsichtlich der übrigen Darstellungen ist es demnach zulässig, eine pauschalisierende Formulierung zu wählen, wie etwa, dass es sich um «gleichgelagerte Szenen» bzw. Darstellungen (wie in der näher beschriebenen Teilmenge) handle (vgl. Urteil des BGer 6B_557/2017 vom

9. Januar 2018 E. 1.4.3). 4.3.2 Diesbezüglich sei auf das jüngste Urteil des BGer 6B_1033/1021 vom 12. Januar 2022 E. 3.1.2 verwiesen, wonach es ausreiche, wenn in der Anklageschrift prä- zisiert werde, ob es sich um Bilder oder Filme handle und welche Art der verbo- tenen Pornografie dargestellt werde. Zudem sei der Fundort auf den Festplatten angegeben worden. Die Anklage verweise unter dem Titel der mehrfachen Por- nografie auf ein Register von zehn Seiten und einen Datenträger, der die zur An- klage gestellten Darstellungen enthalte. Dem Beschwerdeführer sei es unter die- sen Umständen ohne grösseren Aufwand möglich gewesen, sich über die kon- kreten Vorwürfe umfassend ins Bild zu setzen. Ausserdem würden die Filme sehr kurze Sequenzen enthalten, sodass ohne weiteres klar werde, welche Darstellun- gen nach Auffassung der Anklage tatbestandsmässig sein sollen. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Bilder und Filme an der ersten diesbe- züglichen Befragung vorgehalten worden seien. Damit sei dem Beschwerdefüh- rer klar gewesen, was ihm vorgeworfen werde. Obwohl das Bundesgericht dem Beschwerdeführer in diesem konkreten Fall beipflichtete, dass der Inhalt der Da- teien nicht detailliert geschildert worden sei, erachtete es die Vorwürfe dennoch als genügend konkret umschrieben (vgl. zu solchen Konstellationen auch die Ur- teile des BGer 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.4.1 - 2.5 und 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.4, sowie das illustrative Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern [2. Strafkammer] SK 20 178 vom 9. Februar 2021 E. II. 6. S. 6 - 10, abrufbar unter https://entscheidsuche.ch/docs/BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK- 2020-178_2021-02-09.pdf). 4.3.3 Mit Verfügung der Strafkammer des BStGer SK.2019.69 vom 21. November 2019 wurde die Anklageschrift hingegen als ungenügend erachtet, weshalb sie an die BA zurückgewiesen wurde. In E. 6.1 (S. 4) der Verfügung wird u.a. aus- geführt, dass die Anklageschrift – mit Ausnahme von drei exemplarisch aufge- zählten Videos – keine Angaben zum konkreten Inhalt der inkriminierten Dateien enthalte. Gemäss Sachverhaltsdarstellung seien «eine Fülle» von Gewalt- und Propagandavideos, «rund zwölftausend Videos» sowie «tausende Bilder» si- chergestellt worden, wovon «mehrere tausend Videos und Fotos z.T. menschen- verachtende Hinrichtungs- und Folterszenen» enthielten. Ohne konkrete Anga- ben zum jeweiligen Inhalt der einzelnen Medien lasse sich deren strafrechtliche

- 15 – Relevanz nicht beurteilen. Soweit die Anklageschrift die allfällige Propaganda mit allgemeinen Ausdrücken wie «Gewalt- und Propagandavideos für die Gruppie- rung ‘Islamischer Staat’ oder verwandte Organisationen» beschreibe, genüge sie ihrer Informationsfunktion nicht und verletze den Anklagegrundsatz. Nebst dem konkreten Inhalt solcher Medien müsste die Anklage auch Angaben zum Zeit- punkt der jeweiligen Verbreitung anführen; sie unterlasse zudem, die genaue An- zahl der insgesamt inkriminierten Medien zu spezifizieren. Sie gebe unter dem Vorwurf der Propaganda lediglich drei exemplarisch an, obwohl gemäss Anklage eine Fülle von Gewalt- und Propagandavideos bzw. rund zwölftausend Videos sowie tausende Bilder sichergestellt worden seien. (E. 6.2) Der Vorwurf des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen sei ebenfalls nicht in einer mit den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO konformen Weise um- schrieben. Die Darstellungen seien – abgesehen von dreizehn exemplarisch auf- gelisteten – zahlenmässig nicht bestimmt. Die Anklage erwähne ausdrücklich die grosse Fülle sichergestellter Medien, gebe beim Tatvorwurf jedoch bloss eine Auswahl an (E. 7).

Im Kontext dieser Thematik ist zudem Folgendes festzuhalten: 4.4 Zur Prüfung von Anklageschriften und deren allfälligen Rückweisung 4.4.1 Art. 329 StPO («Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfah- rens») hält unter anderem Folgendes fest: (Abs. 1) Die Verfahrensleitung prüft, ob:

a. die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; b. die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind; c. Verfahrenshindernisse bestehen. (Abs. 2) Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zu- rück. (Abs. 3) Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. Betreffend eine allfällige Rückweisung der Anklageschrift im Zusammenhang mit der Prüfung der Einhaltung des Anklagegrundsatzes ist gestützt auf diese ge- setzlichen Bestimmungen grundsätzlich Folgendes auszuführen: 4.4.2 Nach dem Eingang der Anklageschrift beim Gericht ist der darin geschilderte Sachverhalt insbesondere darauf zu prüfen, ob er präzise und kohärent geschil- dert wird, keine Fehler aufweist und ob er alle Tatbestandsmerkmale der Straf- normen, welche die Staatsanwaltschaft einklagt, abbildet. Zu prüfen ist somit u.a., ob der in der Anklage geschilderte Sachverhalt ausreichend konkretisiert ist, sodass eine wirksame Verteidigung und das Ausschliessen einer doppelten Strafverfolgung möglich sind. Dabei sind die Schutzzwecke und der Umfang des Anklageprinzips zu berücksichtigen. Sollte die Anklageprüfung ergeben, dass der eingeklagte Sachverhalt den Anklagegrundsatz nicht wahrt oder dass ein ab-

- 16 – schliessendes Urteil auf Grundlage des Anklagesachverhalts nicht möglich ist, wird eine Modifikation desselben im Sinne einer Berichtigung, Ergänzung oder Änderung erforderlich. Entschliesst sich das Gericht dazu, die Anklage i. S. v. Art. 329 Abs. 2 Satz 2 an die Staatsanwaltschaft zwecks Ergänzung oder Ver- besserung zurückzuweisen, bedarf es – wie Art. 329 Abs. 3 StPO deutlich macht

– einer damit einhergehenden gerichtlichen Klarstellung, wo die Verfahrensherr- schaft während der Dauer der Anklagerückweisung liegt, damit kein negativer oder positiver Kompetenzkonflikt entsteht (vgl. ACHERMANN, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2023, Art. 329 StPO N. 33 f. und N. 60, mit Hinweisen). 4.5 Diesbezüglich relevanter Inhalt der Anklageschrift im vorliegenden Fall 4.5.1 Die BA wirft dem Beschuldigten u.a. mehrfaches Herstellen von Gewaltdarstel- lungen vor, schwerpunktmässig begangen im Raum U., im Zeitraum vom 30. Mai 2019 bis 29. Oktober 2019, durch Abspeichern von 221 Videodateien und 30 Bilddateien auf seinem persönlichen Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) bzw. im dazugehörigen Telegram-Cloudspeicher, in denen Men- schen oder Tiere namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Explosionen mit- tels Sprengstoff, Enthauptungen, Abschlachten oder Erhängen gequält und ge- tötet oder in denen auf solche Weise getötete Menschen oder Tiere abgebildet würden (AKZ 1.2.1, S. 25, mit Verweis auf BA pag. 10-04-0422 ff. [recte: 10-01- 0422 ff.; Fn. 100]). Auf einem dazu gehörenden USB-Stick (BA pag. 10-01-0425) sind in den Ordnern «Cloud» sowie «Mobiltelefon» die entsprechenden Dateien (Bilder sowie Videos) sowohl einzeln aufgeführt und abrufbar, als auch in ent- sprechenden Tabellen in verschiedenen Formaten (Excel, PDF und HTML) auf- gelistet. 4.5.2 Die Anklageschrift bezeichnet und umschreibt diesbezüglich exemplarisch 60 Vi- deos (Speicherzeitraum: 30. Mai bis 28. Oktober 2019) als «Teil der Grundge- samtheit aller angeklagten Gewaltdarstellungen» (AKZ 1.2.1; S. 25 ff., mit Ver- weis auf BA pag. 10-01-0346 ff. [Fn. 101]). Im Schlussbericht der BKP vom 18. Mai 2021 sind diese 60 Videos inkl. Beschreibungen ebenfalls aufgeführt, ge- mäss dem erwähnten Verweis der Anklageschrift (BA pag. 10-01-0346 ff.). Zu- dem sind auf einem dazu gehörenden USB-Stick (BA pag. 10-01-0376) im Un- terordner «6_Gewaltdarstellungen» diese 60 Videos sowohl einzeln aufgeführt und abrufbar, als auch in einer entsprechenden Excel-Tabelle (inkl. Beschreibun- gen) aufgelistet. 4.6 Positionen der Vorinstanz und der BA 4.6.1 Die Vorinstanz kam im Rahmen der Prüfung der Anklageschrift in E. 1.3.5 des Urteils SK.2022.55 (CAR pag. 1.100.013) zu folgendem Schluss:

- 17 – «Mangels konkreter Nennung, Umschreibung und Spezifikation in der Anklageschrift bleibt unklar, ob und inwiefern die weiteren 161 Videodateien und 30 Bilddateien tatsäch- lich inkriminierte Darstellungen von Gewalt enthalten. Die in den Fussnoten der Anklage- schrift (Anklageschrift Fn. 100 verweist auf BA pag. 10.04.0422 ff. [recte 10.1.422 ff.]) aufgeführten pauschalen Verweise auf den Bericht zur Identifizierung von Gewaltdarstel- lungen der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) vom 15. September 2022 samt Beilage erfüllen die Anforderungen des Anklageprinzips nicht. Ebenso wenig genügen die pauschalisierten Angaben, dass auf den 221 Video- und 30 Bilddateien Menschen oder Tiere, namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Explosionen mittels Sprengstoff, Enthaupten, Abschlachten oder Erhängen gequält und getötet oder auf diese Weise ge- tötete Menschen oder Tiere abgebildet werden; fehlt es doch an einer individualisieren- den Spezifikation der einzelnen Dateien und einer wenigstens stichwortartigen Umschrei- bung des Inhalts einer jeden Datei, aus welcher sich die Tatbestandmässigkeit ergibt (analog der 60 in der Anklageschrift umschriebenen Videodateien). Mit Ausnahme der 60 konkret umschriebenen Videodateien weiss der Beschuldigte mangels konkreter Be- zeichnung in der Anklageschrift nicht, welche weiteren Videos und Bilder ihm angelastet werden und das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, welche Videos und Bilder es konkret zu prüfen hat. Insofern hat das Gericht vorliegend lediglich die 60 in der Anklage speziell bezeichneten und umschriebenen Videodateien zu würdigen und zu beurteilen.» 4.6.2 Die BA macht mit Berufungserklärung geltend, dass sämtliche Gewaltdarstellun- gen dergestalt angeklagt worden seien, um dem Beschuldigten die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte jederzeit zu ermöglichen. Alle angeklagten Gewaltdarstellungen seien gesichtet worden. Dabei sei festgestellt und akten- kundig festgehalten worden, dass es sich dabei um Darstellungen verschiedener Tötungs- bzw. Hinrichtungsmethoden (Enthauptungen, Erschiessungen etc.) handle (mit Verweis auf BA pag. 10-01-0422 ff.). Die in der Anklageschrift aus Effizienz- gründen nicht individuell beschriebenen Gewaltdarstellungen seien in tabellari- scher Form (Excel-Tabelle) aufgelistet worden, worauf in der Anklageschrift aus- drücklich verwiesen werde. Aus dieser Auflistung gehe hervor, ob es sich bei den angeklagten Medien um Video- oder Bilddateien handle. Weiter könnten den Akten technische Angaben wie Dateinamen und – sofern vorhanden – die Zeitstempel entnommen werden. Zudem fänden sich in der Tabelle direkte Verlinkungen auf die entsprechenden Dateien (mit Verweis auf BA pag. 10-01-0425 ff.). Der anwalt- lich vertretene Beschuldigte habe im Ergebnis genau gewusst, welche Gewalt- darstellungen anklagegegenständlich seien. Der Anklagegrundsatz sei folglich nicht verletzt (CAR pag. 1.100.119; vgl. auch pag. 5.200.003 ff.). Die BA wies weiter darauf hin, dass eine tatsächliche Verletzung des Anklage- grundsatzes eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung zur Folge gehabt haben müsste (Art. 329 Abs. 2 StPO). Indem die Vorinstanz den Beschuldigten gemäss Ziffer 1 des angefochte- nen Urteils jedoch von der Herstellung der betreffenden Gewaltdarstellungen frei-

- 18 – gesprochen habe, habe sie Bundesrecht verletzt (CAR pag. 1.100.120; vgl. auch pag. 5.200.005 f.). Der Beschuldigte liess sich zur Frage der Rückweisungspflicht nicht vernehmen. 4.7 Würdigung 4.7.1 In der Anklageschrift wird eine Teilmenge der Darstellungen (60 Dateien von ins- gesamt 251) näher umschrieben. Hinsichtlich der übrigen 191 Dateien (221 + 30 = 251 / - 60 = 191) wird eine pauschalisierende, jedoch relativ ausführliche For- mulierung gewählt (vgl. oben E. I. 4.5.1 f. bzw. AKZ 1.2.1). Aus den in den Akten befindlichen Informationen (AKZ 1.2.1, Fn. 100 [BA pag. 10-04-0422 ff.; recte: 10-01-0422 ff.] und 101 [BA pag. 10-01-0346 ff.]; TPF pag. 9.100.025) respektive den entsprechenden, digitalen Excel-Tabellen («04.06.0001_Cloud-Tele- gram_Gewaltdarstellung.xlsx» [inhaltlich identisch mit «04.06.0001_HY_Sam- sungGalaxyS9_Cloud-Telegram-Gewaltdarstellungen.xlsx» auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0425]; «04.06.0001_Mobiltelefon_Gewaltdarstellung.xlsx» [inhaltlich identisch mit «04.06.0001HY_SamsungGalaxyS9_Gewaltdarstel- lung.xlsx» auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0425]; «20210319 _Detailbe- schreibung.xlsx» [auch auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0376 enthalten]; alle elektronisch abrufbar in den digitalen Akten unter HD_SV_19_1210 _SPD-1 > Medien gemäss Struktur AKS > Gewaltdarstellungen (1.2) > Mobiltelefon Sam- sung Galaxy [1.2.1]) sind jeweils spezifische weitere Angaben bzw. Parameter zu den Darstellungen ersichtlich. Der BA ist insofern zuzustimmen, als ein derar- tiges Vorgehen in den Grundzügen den bundesgerichtlichen Anforderungen zur Einhaltung des Anklagegrundsatzes genügt, insbesondere hinsichtlich Konstel- lationen mit einer grösseren Menge von (elektronischen bzw. bildlichen) Gewalt- darstellungen (oben E. I. 4.2 - 4.3.3). Der Beschuldigte kann aus der Anklage- schrift (inkl. Verweise, insbesondere auf die einzelnen Dateien sowie die entspre- chenden Excel-/PDF-/HTML-Tabellen, welche auf zwei USB-Sticks [BA pag. 10- 01-0425 und 10-01-0376] sowie in den entsprechenden elektronisch abrufbaren Daten enthalten sind) in genügender Weise erkennen, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, um welche konkreten Dateien es sich handelt und inwiefern die darauf ersichtlichen Bilder bzw. Szenen tatbestandsmässig sein sollen, selbst wenn nicht jedes Video oder Bild einzeln und detailliert beschrieben wird.

Der vorliegende Fall ist somit grundlegend anders als jener in der oben (E. I. 4.3.3) erwähnten Verfügung der Strafkammer des BStGer SK.2019.69 vom 21. November 2019, in welchem der Anklagegrundsatz in verschiedener Hinsicht verletzt worden war, weshalb die Strafkammer die Anklageschrift an die BA zu- rückwies. 4.7.2 Trotzdem sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Bericht der BKP vom

30. August 2022 zur Identifizierung aller Gewaltdarstellungen (BA pag. 10-01-0422

- 19 – ff.), auf den in der Anklageschrift verwiesen wird (AKZ 1.2.1 Fn. 100, BA pag. 10- 04-0422 ff.; recte: 10-01-0422 ff.), bzw. der unter Federführung der BA erstellt wurde, übersichtlicher und nachvollziehbarer hätte gestaltet werden können. So werden unter den Ziffern 3 - 3.2 des Berichts zwar einige (zusätzliche) Video- und Bilddateien beschrieben. Doch wird bei keiner dieser zusätzlichen Beschrei- bungen angegeben, zu welchen konkreten Video- und Bilddateien sie jeweils ge- hören. Entsprechende Verweise, Fussnoten oder Parameter fehlen. Ebenfalls wird unter Ziffer 3.2 erwähnt, dass von den Cloud-Videodateien «einige mehrmals» vorkämen, «mit zum Teil unterschiedlichen Metadaten und Dateigrössen». Doch welche Dateien tatsächlich «mehrmals» vorkommen bzw. inhaltlich iden- tisch sind, und wie oft diese mehrmals vorkommen – Aspekte, die für die Beweis- würdigung, Subsumtion des Tatbestands und Strafzumessung relevant sein kön- nen – wird nicht aufgezeigt. 4.7.3 Optimierbar wäre auch die Art der Einvernahme des Beschuldigten durch die BA im Hinblick auf den Anklagepunkt «Gewaltdarstellungen». Obwohl diverse Ein- vernahmen mit dem Beschuldigten stattfanden – die erste davon bereits am 29. Oktober 2019 (BA pag. 13-01-0004 ff.), d.h. am Tag der Hausdurchsuchung bei ihm (inkl. Beschlagnahmungen; BA pag. 08-01-0004 ff.) – wurde er erst in der Schlusseinvernahme vom 18. November 2022 (BA pag. 13-01-0378) darüber be- lehrt, dass er auch wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) einvernommen werde – somit über drei Jahre nach der Hausdurchsuchung, den Beschlagnah- mungen und der ersten Einvernahme, sowie knapp zwei Jahre, nachdem das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung der BA vom 3. Dezember 2020 (BA pag. 01-01-0003) auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB ausgedehnt worden war. In der Schlusseinvernahme wurden dem Beschuldigten in Bezug auf diesen Anklagepunkt sodann weder Bilder vorgehal- ten noch Videos bzw. Videoabschnitte abgespielt. Er konnte aber anlässlich der Befragung immerhin den Text zum besagten Anklagepunkt durchlesen, den die BA anschliessend in die Anklageschrift integrierte. 4.7.4 Trotz dieser Verbesserungsmöglichkeiten (oben E. I. 4.7.2 f., vgl. dazu E. I. 4.3.2 mit Hinweisen) ist aus der Anklageschrift insgesamt ausreichend ersichtlich, inwie- fern die inkriminierten Handlungen den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Norm(en) erfüllen sollen. Für den Beschuldigten ist gesamthaft betrachtet klar, welcher Sachverhalt bzw. welches Verhalten ihm vor- geworfen wird (vgl. oben E. I. 4.2 und 4.3). Eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes liegt diesbezüglich somit – entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschuldigten – nicht vor. 4.7.5 Zuzustimmen ist der BA auch, dass eine tatsächliche Verletzung des Anklage- grundsatzes eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung zur Folge haben bzw. gehabt haben müsste (Art.

- 20 – 329 Abs. 2 StPO; oben E. I. 4.6.2 Abs. 2). Die Vorinstanz erwog zwar, dass be- züglich der 191 Dateien «die Anforderungen des Anklageprinzips nicht erfüllt» seien (vgl. oben E. I. 4.6.1 / Urteil SK.2022.55 E. 1.3.5). Jedoch erfolgte weder eine – für einen solchen Fall gesetzlich vorgesehene – Rückweisung der Ankla- geschrift an die BA zur Ergänzung oder Berichtigung (vgl. oben E. I. 4.3.3 und 4.4), noch wurde die Frage, ob eine entsprechende Rückweisung zu erfolgen hat, im vorinstanzlichen Urteil überhaupt thematisiert. Die unterbliebene Rück- weisung der Anklageschrift durch die Vorinstanz an die BA hat zur Folge, dass die weiteren 191 Dateien, die neben den 60 näher beschriebenen Videodateien in Bezug auf Art. 135 StGB / AKZ 1.2.1 anklagerelevant sind, im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. Einvernahme weder thematisiert noch rechtlich darüber befunden wurde, sondern sie allesamt ausgeblendet wurden. Bezüglich der ausgeblendeten 191 Dateien erfolgte erstinstanzlich weder eine Verfahrenseinstellung, noch wurden sie im Dispositiv oder anderweitig speziell ausgeschieden. Auch deshalb focht die BA den in Dispositivziffer 2 festgehalte- nen Schuldspruch wegen «mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen ge- mäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (Anklageziffer 1.2.1)» an, welcher sich nur auf die 59 [von 60] näher umschriebenen Videos bezieht (wobei das Tatbestandsmerk- mal der «Gewaltdarstellung», bzw. der [grausamen] Gewalttätigkeit in diesen 59 Videos unbestritten ist [vgl. oben E. I. 3.1.7]). Was die Möglichkeit der Verteidi- gung im Hinblick auf die oben erwähnten 191 zusätzlichen Dateien betrifft, ging dem Beschuldigten damit im Ergebnis eine Instanz verloren. Unter dem Gesichts- punkt des Gebots eines fair trial, (Rechtsweggarantie und Anspruch auf einen doppelten gerichtlichen Instanzenzug) (Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 BV; vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG), erscheint dies grundsätzlich problematisch. 4.7.6 Eine Rückweisung der Anklageschrift erst auf der Stufe der zweiten Instanz, d.h. der Berufungskammer, an die Vorinstanz bzw. an die BA hätte andererseits einen massiven Mehraufwand und eine erhebliche Verzögerung zur Folge gehabt, was unter den Gesichtspunkten des Beschleunigungsgebots und der Prozessökono- mie mit Nachteilen verbunden und wohl unverhältnismässig wäre. Dies insbe- sondere auch angesichts der Tatsache, dass die erstinstanzlich nicht behandel- ten Dateien Teil eines Nebenanklagepunkts sind. Als pragmatisch und ausgewo- gen hat sich insofern folgendes Vorgehen erwiesen: Die Parteien wurden im Vor- feld der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer im vorliegenden Fall aufgrund einer ersten Einschätzung das Anklageprinzip – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht als verletzt erachte. Demgemäss wurden die Parteien ausdrücklich dazu eingeladen, anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung insbesondere zu den gesamten 221 Videodateien und 30 Bilddateien, bzw. (auch) zu den erwähnten weiteren, von der Erstinstanz nicht behandelten 161 Videodateien und 30 Bilddateien Stellung zu nehmen (vgl. Ver- fügung der Vorsitzenden vom 28. September 2023, S. 3 Ziffer 4 [CAR pag.

- 21 – 4.200.003]). Durch dieses prozessuale Vorgehen im zweitinstanzlichen Verfah- ren konnte der erwähnte (teilweise) Verlust einer Instanz immerhin in gewissem Masse geheilt werden. Ergänzend wird deshalb der (teilweise) Verlust einer In- stanz im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen sein (unten E. II. 3.8). 4.7.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Auffassung der Vor- instanz (Urteil SK.2022.55 E. 1.3.6) – ein «Zugänglichmachen» jedenfalls am Ende von AKZ 1.2.1 (S. 31 der Anklageschrift; TPF pag. 9.100.031) durchaus umschrieben ist, nämlich mit folgenden Worten: «… und auch er, A., diese [Vi- deos] anderen Leuten persönlich zeigte». Eine Verletzung des Anklagegrund- satzes liegt auch diesbezüglich nicht vor; zudem verzichtete der Beschuldigte im Berufungsverfahren auf eine entsprechende spezifische Rüge. 5. Würdigungsvorbehalte 5.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung neh- men können. 5.2 Wie bereits die Vorinstanz im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, gab auch die Berufungskammer den Parteien anlässlich der Berufungsverhand- lung bekannt, dass sie sich vorbehalte, den unter dem Vorwurf des Herstellens von Gewaltdarstellungen dargestellten Sachverhalt (AKZ 1.2.1) als Besitzen von Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1bis StGB zu würdigen. Gemäss dem Antrag 2 Ziffer 2 in der Berufungserklärung der BA – wonach der Beschuldigte eventualiter (statt der mehrfachen Herstellung) des mehrfachen Lagerns von Ge- waltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (AKZ 1.2.1; oben SV lit. B.1) – teilte die Berufungskammer den Parteien zudem mit, dass der Sachverhalt gemäss AKZ 1.2.1 allenfalls auch unter diesem Gesichts- punkt bzw. Tatbestand zu würdigen sei (CAR pag. 5.100.003). 6. Verwertbarkeit der Einvernahmen weiterer verfahrensrelevanter Personen 6.1 Gesetzliche Grundlagen

Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra- gen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Den Teilnahmerechten der Parteien ist gemäss Art. 148 StPO bei Beweisen, die im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs

- 22 – im Ausland erhoben werden, Genüge getan, wenn die Parteien zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a), nach Ein- gang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (lit. b) und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c). Art. 148 StPO verleiht den Parteien mithin keinen Anspruch auf persönliche Teilnahme an im Ausland durchgeführten Beweiserhebungen, steht einem solchen aber auch nicht entge- gen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmungen erhoben worden sind, dür- fen nicht zulasten der Partei verwertet werden, deren Teilnahmerecht nicht ge- währt worden ist (Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO). 6.2 Würdigung / Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen

Vorliegend stellt sich die Frage, ob die mit weiteren Personen (in den prozessu- alen Rollen als Zeuge, als Auskunftsperson, bzw. als Beschuldigte in einem an- deren, ausländischen Strafverfahren) durchgeführten Einvernahmen im Lichte der oben (E. I. 6.1) aufgeführten Bestimmungen verwertbar sind. Konkret geht es diesbezüglich um die Einvernahmen von D. als Auskunftsperson durch die BA und die BKP (BA pag. 12-02-0004 ff.; -0051 ff.), von E. als Zeuge durch die BKP (BA pag. 12-03-0001 ff.), um die rechtshilfeweisen Einvernahmen der Zeugen F. und G. durch das Polizeipräsidium Südhessen (BA pag. 18-03-0008 ff.; - 0012 ff.) und um die Einvernahmen von C. als Beschuldigte im gegen sie in Österreich eröffneten Strafverfahren am 20. Oktober und 29. November 2019 (BA pag. 18-01-0017 ff.; -0050 ff.) sowie um ihre rechtshilfeweise Einvernahme als Zeugin am 16. Januar 2020 (BA pag. 18-01-0072 ff.). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urteil SK.2022.55 E. 1.5.2 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit in Bezug auf diese Einvernahmen Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten be- standen, sind diese stets gewahrt worden. Sämtliche erwähnten Einvernahmen mit den erwähnten weiteren Personen sind deshalb vollumfänglich verwertbar. 7. Verwertbarkeit der mittels geheimer Überwachungsmassnahmen erlangten Beweismittel

Zudem stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Straf- bzw. Berufungsverfahren jene Beweismittel / Äusserungen verwertbar sind, die aus geheimen Überwa- chungsmassnahmen resultieren, die gegen den Beschuldigten (sowie weitere Personen) durchgeführt worden sind. Diesbezüglich ist auf Ausführungen zu ver- weisen, die aus spezifischen Gründen (Frage des anwendbaren Rechts) weiter unten erfolgen (E. II. 4.2.8).

- 23 – II. Materielle Erwägungen 1. Ideologische / religiöse Einstellung und Entwicklung des Beschuldigten Mit der ideologischen / religiösen Einstellung bzw. Entwicklung des Beschuldig- ten im anklagerelevanten Zeitraum (AKZ 1.1: Mai 2019 bis 28. Oktober 2019; AKZ 1.2: 24. Oktober 2016 bis 29. Oktober 2019) setzte sich bereits die Vor- instanz eingehend auseinander (Urteil SK.2022.55 E. 2 - 2.12; CAR pag. 1.100.016 ff.). Zusammenfassend war der Beschuldigte in diesem Zeitraum − und ist nach wie vor − gläubiger Muslim sunnitischer Glaubensausrichtung, der grundsätzlich nach den fünf Säulen des Islam zu leben versucht (BA pag. 13-01- 0014 f.; -0026; -0073; TPF pag. 9.731.013; CAR pag. 5.300.013 f.). Er stand da- mals dem Salafismus nahe und befürwortete die Scharia – wobei er sich von dieser, bzw. von Körper- und Todesstrafen, inzwischen offenbar distanziert hat (vgl. TPF pag. 9.731.014 f., -024, -046; CAR pag. 5.300.008 Rz. 30). Insgesamt befürwortete der Beschuldigte den Wertekanon des IS sowie (in minderem Masse) auch jenen der «Al-Qaïda» und bestätigte, diese beiden Terrororganisa- tionen damals bewusst unterstützt zu haben (TPF pag. 9.731.014 f.; -023). Er beteiligte sich bereits 2015 an der Koranverteilungsaktion «LIES!», welche u.a. von IS-Sympathisanten und -Mitgliedern organisiert wurde (BA pag. 10-01-0333; 13-01-0170; -0366), und begann sich 2016 für den IS zu interessieren (TPF pag. 9.731.017). Zunächst folgte er dem kurdisch-türkischen Prediger Ebu Hanzala (der als Befehlshaber des IS in der WW. zu einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren verurteilt wurde) und anschliessend weiteren radikal-salafistischen sowie einem rechtsradikalen türkischen Prediger (vgl. CAR pag. 1.100.017 m.w.H.). Im März 2019 lernte er anlässlich eines Besuchs der Arabischen Moschee in U. B. ken- nen, welcher ihn beeinflusst und in seinen Bann gezogen habe, woraufhin er sich (wieder) für den IS interessiert habe (BA pag. 13-01-0220; TPF pag. 9.731.020). In der Folge wurde er in die Gemeinschaft der IS-Anhänger um B. in Winterthur eingeladen (BA pag. 13-01-0165; -0220). Mit diesen sprach er über den IS, wobei sie Propaganda- und Gewaltvideos konsumierten (BA pag. 13-01-0110; -0165; - 0321). Der Beschuldigte bemühte sich um die Sympathie und Akzeptanz dieser Leute, indem er (Propaganda-)Videos des IS bearbeitete und untertitelte (TPF pag. 9.731.019 f.). Er radikalisierte sich weiter, bezog IS-Propagandamaterialien übers Internet und befürwortete und unterstützte die Terrororganisationen IS und Al-Qaïda sowie deren Ideologien (BA pag. 13.1.217; -220; TPF pag. 9.731.022 f.). Schliesslich setzte er sich aktiv, namentlich mittels Verbreitung von Propa- gandamaterialien, für die gewaltverherrlichende Ideologie vor allem des IS ein und verschrieb sich diesem gänzlich (BA pag. 13.115; -172; -398 f.; TPF pag. 9.731.022). Seine Radikalisierung erreichte spätestens im Sommer 2019 ihren Höhepunkt (grundlegend zu Radikalisierungsprozessen in salafistischen Milieus ENDRES/TUNGER-ZANETTI/MARTENS/BAUMANN, Salafiyya in der Deutschschweiz,

- 24 – Ergebnisse aus der Feldforschung, 2023, S. 35 ff., abrufbar unter https://www.unilu.ch/news/bericht-ueber-salafismus-in-der-deutschschweiz-7413/). Zu diesem Zeitpunkt intensivierte sich nicht nur das Herstellen und Verbreiten propagandistischer Medien im Internet, sondern auch seine Vorbereitungsarbei- ten für eine Hijrah (religiös motivierte Ausreise aus einem nicht-islamischen Ter- ritorium in ein islamisches Land). Der Beschuldigte beabsichtigte so rasch wie möglich zu heiraten, um die Hijrah zu vollziehen bzw. sich dem IS anzuschliessen (BA pag. 10.1.333 f.). Nachdem eine entsprechende Hochzeit mit D. nicht hatte stattfinden können, nahm der Beschuldigte Kontakt auf zu C., einer minderjähri- gen in Österreich lebenden IS-Unterstützerin, mit dem Ziel, diese zu heiraten und mit ihr die Hijrah zum IS zu vollziehen (CAR pag. 1.100.018 f. m.w.H.). Zudem gründete er seine eigene «Medienagentur» namens «Q.» (aus dem arabischen «rayat at-tauhid», zu Deutsch «die Fahne des Monotheismus»; BA pag. 10-01- 0232; -0336). Mit dieser verbreitete er fortan (teilweise von ihm vor der Veröffent- lichung bearbeitete) Propagandamaterialien des IS und − in deutlich geringerem Umfang − der Al-Qaïda, wobei er diesbezüglich als Administrator diverse Social- Media-Accounts führte (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 2.5 - 2.10 [CAR pag. 1.100.019 ff.] und 2.12 [CAR pag. 1.100.027], mit detaillierten Hinweisen zur Medientätigkeit und zu einzelnen Aspekten der ideologischen / religiösen Einstellung bzw. Ent- wicklung des Beschuldigten; vgl. zudem E. 3.3 - 3.6.5 [CAR pag. 1.100.028 ff., pag. 5.300.008 Rz. 30). Auf weitere Elemente der ideologischen / religiösen Ent- wicklung des Beschuldigten, insbesondere betreffend Deradikalisierung, ist im Rahmen der Strafzumessung und der Prüfung einer Landesverweisung bzw. ei- ner Weisung zur Teilnahme an einem Deradikalisierungsprogramm einzugehen (vgl. unten E. II. 3 - 5). 2. Gewaltdarstellungen (AKZ 1.2.1) 2.1 Anklagevorwurf 2.1.1 Die BA wirft dem Beschuldigten unter AKZ 1.2.1 (TPF pag. 9.100.025 ff.) mehr- faches Herstellen von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) vor, schwer- punktmässig begangen im Raum U., im Zeitraum vom 30. Mai 2019 bis 29. Ok- tober 2019, indem er 221 Videodateien und 30 Bilddateien, in denen Menschen oder Tiere namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Explosionen mittels Sprengstoff, Enthaupten, Abschlachten oder Erhängen gequält und getötet wür- den, oder in denen auf solche Weisen getötete Menschen oder Tiere abgebildet würden, auf seinem persönlichen Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) bzw. im dazugehörigen Telegram Cloudspeicher abgespeichert habe. Der Beschuldigte habe diesbezüglich Videos mit Gewaltdarstellungen über Telegram erhalten und auf seinem Mobiltelefon abgespeichert, wobei diese Videos in der Winterthurer Gruppe verherrlicht worden seien und auch der Beschuldigte

- 25 – diese anderen Leuten persönlich gezeigt habe (betreffend den Vorwurf des Zu- gänglichmachens von Gewaltdarstellungen im Rahmen von AKZ 1.2.1 siehe oben E. I. 4.7.7). 2.1.2 Eventualiter beantragt die BA in der Berufungserklärung in Bezug auf dieselbe Anklageziffer, dass der Beschuldigte wegen mehrfachen Lagerns von Gewalt- darstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen werde (oben SV lit. B.1; CAR pag. 1.100.123). 2.2 Erstinstanzliches Urteil 2.2.1 Wie erwähnt, vertrat die Vorinstanz betreffend AKZ 1.2.1 (oben E. II. 2.1.1 f.) die Auffassung, dass lediglich die 60 in der Anklage speziell bezeichneten und um- schriebenen Videodateien zu würdigen und beurteilen seien (vgl. oben E. I. 4.6.1; CAR pag. 1.100.013). In Bezug auf diese 60 Videodateien hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass Video Nr. 12 mangels geforderter Eindringlichkeit nicht tatbestandsmässig sei. Die Videos Nr. 13 und 58 hingegen, in denen Tiere grau- same Gewalt erfahren bzw. getötet (geschächtet) würden, seien als eindringliche Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB zu qualifizieren. Die übrigen 57 Videos wiederum zeigten unzweifelhaft auf eindringlichste Weise Formen von ex- tremster Gewalt und Brutalität gegen Menschen. Im Ergebnis seien von den in der Anklageschrift umschriebenen 60 Videos deren 59 als Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 StGB zu qualifizieren (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 4.4 - 4.4.8; CAR pag. 1.100.068 ff.). 2.2.2 Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, es könne nicht mit Sicherheit ausge- schlossen werden, dass diese 59 Gewaltdarstellungen ohne aktive Handlung des Beschuldigten in der Telegram-Cloud abgespeichert worden seien, indem ihm die- se via Telegram zugesendet und infolgedessen automatisch − der cloudbasierten Lösung von Telegram entsprechend − abgespeichert worden seien. Ein Schuld- spruch wegen Herstellens von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB falle somit ausser Betracht. Hingegen habe sich der Beschuldigte des mehr- fachen Besitzes von 59 Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB strafbar gemacht (Urteil SK.2022.55 E. 4.4.9 - 4.4.12; CAR pag. 1.100.078 ff.). 2.3 Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte hat den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen Be- sitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (AKZ 1.2.1) nicht angefochten (vgl. oben SV lit. B.2 und B.5). Somit ist für die Parteien unbestritten, dass es sich bei den 59 Videos, in Bezug auf die der erwähnte erstinstanzliche Schuldspruch erfolgt ist, jedenfalls um Gewaltdarstellungen bzw. um (grausame) Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 135 StGB handelt. Dieses Tatbestands-

- 26 – merkmal gilt im Hinblick auf diese 59 Videos somit als (implizit) anerkannt (oben E. I. 3.1.7). In Übereinstimmung damit machte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar geltend, dass sich der Vorwurf des Herstellens bzw. Lagerns von Gewaltdarstellungen vorliegend nicht belegen respektive nicht (ein- zeln) nachweisen lasse (vgl. Plädoyer Verteidigung: CAR pag. 5.200.030). Dass es sich bei den erwähnten 59 Videos jedoch um Gewaltdarstellungen bzw. um (grausame) Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 135 StGB handelt, wurde auch im Rahmen des zweitinstanzlichen Parteivortrags (vgl. Plädoyer Verteidigung: CAR pag. 5.200.026 ff.) nicht bestritten (vgl. dazu auch unten E. II. 2.4.4). 2.4 Beweisgrundsätze / Beweisthema 2.4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz er- hebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli- chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi- schen Gründen (GLESS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31). 2.4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestim- mung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).

- 27 – 2.4.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel- che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög- lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N. 9 mit Hinweisen). 2.4.4 Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Beweise erstellt (mit einem noch zu erläuternden Vorbehalt in Bezug auf eine einzelne Datei: unten E. II. 2.6.2.1 Zeile

87) ist, dass sich auf dem sichergestellten persönlichen Mobiltelefon des Be- schuldigten Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) bzw. im dazugehörigen Telegram-Cloudspeicher insgesamt 221 Videodateien (bzw. unter Berücksichti- gung des erwähnten Vorbehalts noch: 220 Videodateien) und 30 Bilddateien be- finden. Ebenfalls unbestritten ist (aufgrund der entsprechenden Rechtskraft, siehe oben E. I. 3.1.5), dass das von der BA näher umschriebene «Video Nr. 12» im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB nicht tatbestandsmässig ist, bzw. dass es sich hierbei nicht um eine «Gewaltdarstellung» gemäss AKZ 1.2.1 / Art. 135 Abs. 1bis StGB handelt. Weiter ist unbestritten, dass die Videodatei mit dem Namen […].mp4 (aufgeführt in Zeile 196 der Excel-Tabelle a [«04.06.0001_Cloud-Tele- gram_Gewaltdarstellung.xlsx»]) vom Beschuldigten (bewusst bzw. aktiv) gespei- chert wurde (vgl. BA pag. 13-01-0166 Rz. 5 und 12).

In Bezug auf die von der Vorinstanz ausgeblendeten 191 Dateien gemäss AKZ 1.2.1 (vgl. oben E. I. 4.6.1 und 4.7.5) bestritt der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung zwar – wie schon bezüglich der von der Vorinstanz behan- delten 59 Dateien – ebenfalls nicht (explizit), dass es sich um Gewaltdarstellun- gen bzw. um (grausame) Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 135 StGB handle. Allerdings ist diesbezüglich – trotz des Fehlens von entsprechenden Bestreitun- gen seitens des Beschuldigten – von Amtes wegen individuell zu prüfen, ob je- weils Gewaltdarstellungen bzw. (grausame) Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 135 StGB vorliegen. 2.4.5 Umstritten ist hingegen, ob bei den gemäss AKZ 1.2.1 (noch) anklagerelevanten Dateien die Tatbestandsvarianten des Herstellens, alternativ des Lagerns (Art. 135 Abs. 1 StGB) bzw. des Besitzens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) erfüllt sind (vgl. insbesondere CAR pag. 5.200.006 ff., -030). 2.5 Beweismittel

Zum im Berufungsverfahren betreffend Klärung der Schuldfrage noch relevanten Anklagesachverhalt – das heisst zu AKZ 1.2.1 (TPF pag. 9.100.025 ff.) – liegen

- 28 – im Wesentlichen folgende Beweismittel vor, auf die nachfolgend (E. II. 2.6) näher einzugehen sein wird: 2.5.1 Sachbeweise: Dateien 2.5.1.1 221 Videodateien und 30 Bilddateien, die sich auf dem persönlichen Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) bzw. im dazugehörigen Telegram- Cloudspeicher befinden respektive abgespeichert wurden (vgl. oben E. I. 4.5.1 f., 4.7.1 sowie E. II. 2.4.4). Siehe dazu die entsprechenden Sicherstellungen (Kopien / Spiegelungen) dieser Dateien in BA pag. 10-01-0425 (USB-Stick: Ordner «Cloud» bzw. «Mobiltelefon») und BA pag. 10-01-0376 (USB-Stick: Unterordner «6_Ge- waltdarstellungen») sowie in den entsprechenden digitalen Akten, dort abrufbar unter HD_SV_19_1210_SPD-1 > Medien gemäss Struktur AKS > Gewaltdarstel- lungen (1.2) > Mobiltelefon Samsung Galaxy (1.2.1), mit den Unterordnern «Cloud», «Mobiltelefon» und «Tabelle mit 60 Videos».

Aus den in den Akten befindlichen, in Druckform bzw. auf Datenträgern vorhan- denen Informationen (AKZ 1.2.1, Fn. 100 [BA pag. 10-04-0422 ff.; recte: 10-01- 0422 ff.] und 101 [BA pag. 10-01-0346 ff.]; TPF pag. 9.100.025) respektive den entsprechenden, digitalen Excel-Tabellen («04.06.0001_Cloud-Telegram_Ge- waltdarstellung.xlsx» [inhaltlich identisch mit «04.06.0001_HY_Samsung- GalaxyS9_Cloud-Telegram-Gewaltdarstellungen.xlsx» auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0425]; «04.06.0001_Mobiltelefon_Gewaltdarstellung.xlsx» [inhalt- lich identisch mit «04.06.0001HY_SamsungGalaxyS9_Gewaltdarstellung.xlsx» auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0425]; «20210319 _Detailbeschrei- bung.xlsx» (auch auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0376 enthalten); alle elektronisch abrufbar in den digitalen Akten unter HD_SV_19_1210 _SPD-1 > Medien gemäss Struktur AKS > Gewaltdarstellungen (1.2) > Mobiltelefon Sams- ung Galaxy [1.2.1]) sind jeweils spezifische weitere Angaben bzw. Parameter zu den Darstellungen ersichtlich. 2.5.1.2 Die Auflistungen (in gedruckter und / oder digitaler Form) zu diesen Dateien, mit Angabe von Parametern, sowie die teilweise vorhandenen Analysen / Beschrei- bungen des Inhalts dieser Dateien (insbesondere TPF pag. 9.100.025 ff.; BA pag. 10-01-0346 ff., -0422 ff.). Die diesbezüglich relevanten Excel-Tabellen sind ab- rufbar in BA pag. 10-01-0425 (USB-Stick: Ordner «Cloud» bzw. «Mobiltelefon») und BA pag. 10-01-0376 (USB-Stick: Unterordner «6_Gewaltdarstellungen») so- wie in den entsprechenden digitalen Akten unter folgenden Pfaden:

a) HD_SV_19_1210_SPD-1 > Medien gemäss Struktur AKS > Gewaltdarstel- lungen (1.2) > Mobiltelefon Samsung Galaxy (1.2.1) > Cloud

(Excel-Tabelle «04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx», nach- folgend auch «Excel-Tabelle a)» oder «Tabelle a)» genannt; diese ist –

- 29 – wie erwähnt – inhaltlich identisch mit der Excel-Tabelle «04.06.0001_HY_ SamsungGalaxy S9_Cloud-Telegram-Gewaltdarstellungen.xlsx» auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0425.)

b) HD_SV_19_1210_SPD-1 > Medien gemäss Struktur AKS > Gewaltdarstel- lungen (1.2) > Mobiltelefon Samsung Galaxy (1.2.1) > Mobiltelefon

(Excel-Tabelle «04.06.0001_Mobiltelefon_Gewaltdarstellung.xlsx», nach- folgend auch «Excel-Tabelle b)» oder «Tabelle b)» genannt; diese ist – wie erwähnt – inhaltlich identisch mit der Excel-Tabelle «04.06.0001HY_ SamsungGalaxyS9_Gewaltdarstellung.xlsx» auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0425.)

c) HD_SV_19_1210_SPD-1 > Medien gemäss Struktur AKS > Gewaltdarstellun- gen (1.2) > Mobiltelefon Samsung Galaxy (1.2.1) > Tabelle mit 60 Videos

(Excel-Tabelle «04.06.0001_Detailbeschreibung.xlsx», nachfolgend auch «Excel-Tabelle c)» oder «Tabelle c)» genannt; diese ist unter demselben Dateinamen auch auf dem USB-Stick in BA pag. 10-01-0376 enthalten.) 2.5.2 Personalbeweise: Äusserungen bzw. Aussagen

Als weitere Beweismittel ergänzend zu erwähnen sind in Bezug auf AKZ 1.2.1 po- tenziell relevante Äusserungen des Beschuldigten und von weiteren Personen (aus Einvernahmen bzw. im Rahmen von verdeckten Überwachungen; vgl. zu letzteren auch oben E. I. 7, mit Verweis auf E. II. 4.2.8). 2.6 Würdigung der Beweismittel 2.6.1 Einleitende Hinweise

Die Berufungskammer sichtet und würdigt – abgesehen von einer Datei (Video), bezüglich der bereits ein rechtskräftiger Freispruch erfolgt ist (vgl. oben E. I. 3.1.5 Ziffer 1 Abs. 2 sowie unten E. II. 2.6.3), sowie abgesehen vom unbestrittenen Tatbestandsmerkmal der «Gewaltdarstellung» bzw. der (grausamen) Gewalttä- tigkeit in Bezug auf die vorinstanzlich gewürdigten (weiteren) 59 von 60 Videos (vgl. oben E. I. 3.1.7) – sämtliche gemäss AKZ 1.2.1 anklagerelevanten 221 (bzw. im Berufungsverfahren: noch 220) Videodateien und 30 Bilddateien (vgl. oben E. I. 4.7 - 4.7.7). Um das Identifizieren respektive Auffinden der zu würdigenden anklagerelevanten Dateien zu erleichtern, ohne im vorliegenden Urteil jeweils sämtliche Parameter dieser Dateien angeben zu müssen, werden nachfolgend pri- mär die massgebenden Zeilen (abgekürzt: «Z.») in den digitalen Excel-Tabellen a und b (und, – soweit erforderlich – c; vgl. oben E. II. 2.5.1.2 lit. a - c) aufgeführt, sowie ergänzend die Namen der abgespeicherten Dateien. Bei Excel-Tabelle a) geht es diesbezüglich um die Zeilen 2 - 218 (d.h. um 217 Dateien), und bei Excel-

- 30 – Tabelle b) um die Zeilen 2 - 35, somit um 34 Dateien. Dies ergibt zusammen, wie erwähnt, 251 (bzw. im Berufungsverfahren: noch 250) anklagerelevante Da- teien. (Bei der ersten Zeile der beiden digitalen Excel-Tabellen handelt es sich jeweils um die Kopfzeile, mit mehreren bezeichneten Spalten zur Angabe diver- ser Parameter.)

Die Sichtung dieser Dateien führt zu folgenden Erkenntnissen: 2.6.2 Dateien, welche die Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 nicht erfüllen

Die folgenden Dateien (Videos bzw. Abbildungen / Bilddateien) fallen nach Auf- fassung der Berufungskammer jeweils nicht unter die pauschalisierende Be- schreibung gemäss AKZ 1.2.1 (oben E. II. 2.1.1), bzw. sie stellen nicht eindring- lich grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere dar (und verletzen dabei die elementare Würde des Menschen nicht in schwerer Weise; vgl. Art. 135 Abs. 1 StGB): 2.6.2.1 Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx»)

- Z. 25: (Dateiname: […].jpg) Auf diesem Bild ist offenbar eine Leiche ersicht- lich, wobei Körper und Kopf mit Kleidern bzw. einem Kopftuch ver- deckt sind; nur die linke Hand ist unbedeckt. Die allfällige Todesart ist unklar. Vor allem mangels Eindringlichkeit fällt das Bild nicht unter die Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1.

- Z. 28: (Dateiname: […].mp4) Bei diesem Video handelt es sich um das in AKZ 1.2.1 beschriebene «Video 12» (TPF pag. 9.100.026). Der erst- instanzliche Freispruch vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstel- lungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (AKZ 1.2.1) ist in Rechtskraft erwachsen (oben E. I. 3.1.5).

Das Video ist trotz des Eintritts der Rechtskraft zu erwähnen, weil die Videos auf den Zeilen 70, 90, 91, 193, 194, 199 und 200 je inhaltlich identisch mit jenem auf Zeile 28 (bzw. mit dem in AKZ 1.2.1 beschrie- benen «Video 12» [TPF pag. 9.100.026]) sind, auch wenn sich ge- wisse Parameter dieser weiteren Videos – wie etwa die Auflösung bzw. Dateigrösse – von jenem auf Zeile 28 unterscheiden. Wie be- reits die Vorinstanz zutreffend festgehalten und präzisiert hat, schei- nen ab 0:14 Min. silhouettenhafte Gestalten respektive Umrisse von animierten Personen eine Hinrichtungsszene durch Erschiessen dar- zustellen (Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2 S. 66). Im Übrigen kann auf die vorinstanzliche E. 4.4.5 (mit Hinweisen) verwiesen werden, wonach es diesem Video – bzw. den weiteren inhaltlich identischen Videos – an der geforderten Eindringlichkeit fehlt.

- 31 –

- Z. 37: (Dateiname: […].mp4) In diesem Propagandavideo sind keine Sze- nen ersichtlich, die klar der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 entspre- chen.

- Z. 50: (Dateiname: […].mp4) Ab 01:00 ist das Gesicht eines offenbar toten Mannes mit geschlossenen Augen und gewissen Hautverfärbungen ersichtlich, wobei auf Arabisch gesungen wird. Neben Propaganda ist keine klare Gewaltdarstellung vorhanden.

- Z. 87: (Dateiname: […].mp4) Dieses Video wäre inhaltlich wohl identisch mit jenem auf Zeile 86 (welches gleich lange dauert), kann aber in der Excel-Tabelle nicht geöffnet werden. Auch in den übrigen Akten (ins- besondere in den digitalen Akten unter HD_SV_19_1210_SPD-1 > Me- dien gemäss Struktur AKS\Gewaltdarstellungen [1.2] > Mobiltelefon Samsung Galaxy [1.2.1] > Cloud\04.06.0001_Cloud-Telegram_ Ge- waltdarstellung.files > 1) ist es nicht auffindbar. Somit ist dieses Video nicht verwertbar.

- Z. 98 /

99: (Dateinamen: […].mp4) Abgesehen von viel Propaganda ist bei 54:50

f. in verschwommener Darstellung offenbar der Kopf einer Leiche er- sichtlich. Eine eigentliche Gewaltszene fehlt jedoch.

- Z. 100: (Dateiname: […].mp4) In diesem Propagandavideo sind keine Sze- nen ersichtlich, die klar der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 entspre- chen.

- Z. 122: (Dateiname: […].mp4) Hierbei handelt es sich um eine Art «militäri- sches Instruktionsvideo». Darin sind keine Szenen ersichtlich, die klar der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 entsprechen.

- Z. 124: (Dateiname: […].mp4) In diesem Video sind keine Szenen ersichtlich, die der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 entsprechen.

- Z. 177: (Dateiname: […].jpg) Mangels eines ersichtlichen Kontexts entspricht dieses Bild (verletzte Hand und Unterarm) nicht klar der Beschrei- bung gemäss AKZ 1.2.1.

- Z. 178: (Dateiname: […].jpg) Mangels eines ersichtlichen Kontexts entspricht dieses Bild (Kopf eines lebenden Kindes, das offenbar verletzt wurde) nicht klar der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1.

- Z. 184 /

185: (Dateinamen: […].mp4) Ab 00:24 ist eine Leiche ersichtlich, die län- gere Zeit aus verschiedenen Blickwinkeln gefilmt wird. Spuren von Ge- walteinwirkung sind auf der Leiche bzw. an deren Kopf nicht ersichtlich. Eine eigentliche Gewaltszene (bzw. die geforderte entsprechende Ein- dringlichkeit) fehlt.

- 32 – 2.6.2.2 Tabelle b) («04.06.0001_Mobiltelefon_Gewaltdarstellung.xlsx»)

- Z. 4: (Dateiname: […]) Auf diesem Bild ist der blutige Leichnam eines Kindes ersichtlich, der von einer erwachsenen männlichen Person gehalten wird. Das Bild zeigt somit möglicherweise einen Vater, der um sein totes Kind trauert, weshalb das Bild (in dubio pro reo) nicht klar unter die Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 fällt.

- Z. 31: (Dateiname: […].mp4) Dieses Video zeigt die Zertrümmerung von Grabsteinen, insbesondere mit Vorschlaghämmern. Es sind keine Szenen ersichtlich, die der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 entspre- chen. 2.6.3 Zwischenergebnis betreffend AKZ 1.2.1

Insgesamt entsprechen nach Auffassung der Berufungskammer somit 22 der an- klagerelevanten Dateien (Videos bzw. Abbildungen) nicht der pauschalisieren- den Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1. Wie erwähnt, ist in Bezug auf eine weitere Datei (Tabelle a, Zeile 28; diese entspricht dem in AKZ 1.2.1 beschriebenen Video 12 [TPF pag. 9.100.026]) bereits ein rechtskräftiger Freispruch erfolgt (vgl. oben E. I. 3.1.5 Ziffer 1 Abs. 2 und E. II. 2.6.1). 2.6.4 Dateien, welche die Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 erfüllen 2.6.4.1 Die übrigen 228 anklagerelevanten und von der Berufungskammer gesichteten Dateien (251 Dateien minus 22 Dateien [oben E. II. 2.6.3] minus 1 Datei [rechts- kräftiger Freispruch; oben E. II. 2.6.3]) entsprechen im Wesentlichen der pau- schalisierenden Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1. Diese Dateien teilen sich wie folgt auf die beiden genannten Tabellen auf: Tabelle a) (Telegram-Cloudspei- cher) 196 Dateien; Tabelle b) (interner Speicher des Mobiltelefons) 32 Dateien. 2.6.4.2 Zu erwähnen ist zudem, dass in Tabelle a) die Datei auf Zeile 174 (welche dem Video 52 in AKZ 1.2.1 entspricht; Dateiname: «[…].mp4») nicht geöffnet werden kann. Hingegen kann diese Datei auf dem entsprechenden USB-Stick sowie in den digitalen Akten (vgl. oben E. II. 2.5.1.1 und 2.5.1.2 lit. a) geöffnet werden und ist somit verwertbar. 2.6.4.3 Ergänzend ist zwecks Übersichtlichkeit und Vollständigkeit darauf hinzuweisen, auf welchen Zeilen der digitalen Excel-Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Tele- gram_Gewaltdarstellung.xlsx») sich die in AKZ 1.2.1 (TPF pag. 9.100.025 ff.) nä- her und individuell beschriebenen 60 Videodateien befinden, von denen im Be- rufungsverfahren (infolge eines rechtskräftigen [Teil-]Freispruchs; oben E. II. 2.6.3) noch 59 anklagerelevant sind. Diese 60 (bzw. 59) Videodateien sind u.a. auch in der erwähnten digitalen Excel-Tabelle c) («04.06.0001_Detailbeschreibung.xlsx»; vgl. oben E. II. 2.5.1.2 lit c) aufgeführt und beschrieben. Aus der nachfolgenden Auflistung ergibt sich im Umkehrschluss auch, welche Dateien in der digitalen

- 33 – Excel-Tabelle a) (d.h. Dateien, die sich im Telegram-Cloudspeicher befinden) nicht mit den in AKZ näher beschriebenen 60 bzw. 59 Videos übereinstimmen, bzw. welche Dateien die diesbezügliche «Restmenge» darstellen.

Nummer der 60 bzw. 59 Videos (AKZ 1.2.1) Name der gespeicherten Datei (gemäss AKZ 1.2.1 / Excel-Tabelle a [«04.06.0001_Cloud- Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx»] / Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2) Zeile in Excel- Tabelle a) (mit demselben Dateinamen; ohne Nennung der weiteren, inhaltlich identi- schen Dateien)

1

[…]

196

2 […]

190

3 […]

125

4 […]

54

5 […]

53

6 […]

175

7 […]

26

8 […]

75

9 […]

170

10 […]

96

11 […]

95

12

[…]

28

13 […]

20

14 […]

19

15

[…]

18

16 […]

17

17 […]

16

18

[…]

15

19

[…]

14

20

[…]

13

21

[…]

12

22 […]

11

23

[…]

55

24

[…]

10

25 […]

173

26 […]

78

27

[…]

9

28

[…]

8

29 […]

7

30 […]

6

31 […]

5

- 34 –

32 […]

172

33 […]

3

34 […]

2

35

[…]

150

36 […]

74

37

[…]

169

38

[…]

21

39 […]

22

40 […]

23

41 […]

24

42 […]

171

43 […]

154

44 […]

151

45 […]

76

46 […]

152

47

[…]

77

48

[…]

153

49

[…]

27

50 […]

93

51 […]

94

52 […]

174

53 […]

4

54 […]

210

55

[…]

205

56 […]

211

57 […]

214

58 […]

215

59 […]

216

60 […]

212

2.6.4.4 In der obigen Auflistung wird in der rechten Spalte («Zeile in Excel-Tabelle a») jeweils jene Zeilennummer genannt, auf welcher derselbe Dateiname wie in AKZ 1.2.1 (TPF pag. 9.100.025 ff.) bzw. in Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2 erscheint. Die weiteren inhaltlich identischen Dateien in Bezug auf die aufgeführten 60 bzw. 59 Videodateien werden in obiger Auflistung (noch) nicht erwähnt; letzterer Aspekt wird unten (E. II. 2.6.5) separat und zusätzlich thematisiert. 2.6.4.5 Was die Würdigung des spezifischen Inhalts dieser 60 bzw. 59 Videodateien (so- wie der inhaltlich identischen Videodateien) betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche die in AKZ 1.2.1 (TPF pag. 9.100.025 ff.) enthalte-

- 35 – nen individuellen Beschreibungen der Gewaltelemente dieser Dateien präzisie- ren und ergänzen (siehe dazu auch unten E. II. 2.8.5, 2.8.11 und 2.8.16). 2.6.4.6 Betreffend die übrigen anklagerelevanten Dateien, die unter die pauschalisieren- de Beschreibung der Gewaltelemente gemäss AKZ 1.2.1 fallen (entsprechende «Restmenge» i.S.v. obiger E. II. 2.6.4.3) wird erst im Rahmen der Subsumtion je eine individualisierende Kurzbeschreibung des potenziell tatbestandsmässigen Inhalts aufgeführt (unten E. II. 2.8.5, 2.8.11 und 2.8.16). Massgebend hierfür sind prozessökonomische Überlegungen (relativ umfangreiche zu beurteilende Datei- menge, bzw. Vermeidung von Doppelspurigkeiten in der Urteilsbegründung). 2.6.5 Mehrfach vorhandene Dateien (AKZ 1.2.1) 2.6.5.1 Weiter ist festzuhalten, dass von den 228 Dateien, welche der pauschalisieren- den (und teilweise – in Bezug auf 60 bzw. 59 Videos – individualisierten) Be- schreibung der Gewaltelemente in AKZ 1.2.1 entsprechen (oben E. II. 2.6.4), nur eine Teilmenge von 107 Dateien (davon in Excel-Tabelle a: 103 Dateien; und in Excel-Tabelle b: 4 Dateien), d.h. weniger als die Hälfte, jeweils inhaltlich nur ein- mal vorhanden bzw. in diesem Sinne «einzigartig» sind. Die übrigen 121 Dateien sind jeweils inhaltlich mehrfach – d.h. mindestens doppelt – vorhanden (vgl. dazu auch oben E. I. 4.7.2). Von diesen 121 inhaltlich mehrfach vorhandenen Dateien befinden sich 93 im Telegram-Cloudspeicher (Excel-Tabelle a) und 28 im inter- nen Speicher des Mobiltelefons (Excel-Tabelle b). Im Einzelnen sind folgende Dateien inhaltlich (in identischer Weise) mehrfach vorhanden: 2.6.5.2 Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx»), teilweise mit Verweisen auf Tabelle b) («04.06.0001_Mobiltelefon_Gewaltdarstellung.xlsx»)

- Z. 3 (= Video 33 aus AKZ 1.2.1) und 81.

- Z. 21 (= Video 38 aus AKZ 1.2.1) und 127 - 129.

- Z. 23 (= Video 40 aus AKZ 1.2.1), 132 - 138 und 159.

- Z. 24 (= Video 41 aus AKZ 1.2.1) und 139 - 141.

- Z. 28 (= Video 12 aus AKZ 1.2.1; rechtskräftiger Freispruch), 70, 90, 91, 193, 194, 199, 200 (vgl. oben E. II. 2.6.2.1 Tabelle a).

- Z. 29 - 32, 52, 94 (= Video 51 aus AKZ 1.2.1) und 101.

- Z. 33 und 105 - 107.

- Z. 35, 79 und 111.

- Z. 38 - 40, 113 - 116 und 126, sowie Tabelle b) Z. 25.

- Z. 48, sowie Tabelle b) Z. 33 - 35.

- Z. 49 und 63.

- Z. 56, 73, 74 (= Video 36 aus AKZ 1.2.1) und 80.

- 36 –

- Z. 84, 85, 95 (= Video 11 aus AKZ 1.2.1) und 166.

- Z. 86 und 96 (= Video 10 aus AKZ 1.2.1).

- Z. 88 und 198.

- Z. 102 - 104.

- Z. 108 - 110.

- Z. 117 und 118.

- Z. 130, 131, 150 (= Video 35 aus AKZ 1.2.1) und 209.

- Z. 147, 157 und 167.

- Z. 149, 169 (= Video 37 aus AKZ 1.2.1) und 170 (= Video 9 aus AKZ 1.2.1).

- Z. 154 (= Video 43 aus AKZ 1.2.1) und 168.

- Z. 171 (= Video 42 aus AKZ 1.2.1) und 213, sowie Tabelle b) Z. 26.

- Z. 182, 183, 191, 197, 217 und 218.

- Z. 184 und 185.

- Z. 188, sowie Tabelle b) Z. 30.

- Z. 201 - 203.

- Z. 204 und 205 (= Video 55 aus AKZ 1.2.1).

- Z. 208 und 211 (= Video 56 aus AKZ 1.2.1).

- Z. 216 (= Video 59 aus AKZ 1.2.1), sowie Tabelle b Z. 29. 2.6.5.3 Tabelle b) («04.06.0001_Mobiltelefon_Gewaltdarstellung.xlsx»), teilweise mit Ver- weisen auf Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx»)

- Z. 2, 14 und 18.

- Z. 6, 8, 9 und 20 - 22.

- Z. 7, 10 und 19.

- Z. 11, 12 und 17.

- Z. 13 und 25.

- Z. 15 und 23.

- Z. 25, sowie Tabelle a) Z. 38 - 40, 113 - 116 und 126. (Diese Gruppe von inhaltlich identischen Dateien wurde bereits oben bei E. II. 2.6.5.2 unter «Tabelle a [teilweise mit Verwei- sen auf Tabelle b]» erwähnt.)

- Z. 26, sowie Tabelle a) Z. 171 (= Video 42 aus AKZ 1.2.1) und 213. (Diese Gruppe von inhaltlich identischen Dateien wurde bereits oben bei E. II. 2.6.5.2 unter «Tabelle a [teilweise mit Verweisen auf Tabelle b]» erwähnt.)

- Z. 27 und 28.

- Z. 29, sowie Tabelle a) Z. 216 (= Video 59 in AKZ 1.2.1). (Diese Gruppe von inhaltlich identischen Dateien wurde bereits oben bei E. II. 2.6.5.2 unter «Tabelle a [teilweise mit Verweisen auf Tabelle b]» erwähnt.)

- 37 –

- Z. 30, sowie Tabelle a) Z. 188. (Diese Gruppe von inhaltlich identischen Dateien wurde bereits oben bei E. II. 2.6.5.2 unter «Tabelle a [teilweise mit Verweisen auf Tabelle b]» erwähnt.)

- Z. 33 - 35. 2.6.6 Fazit der Beweiswürdigung (AKZ 1.2.1)

Zusammenfassend ist betreffend Beweiswürdigung zu AKZ 1.2.1 Folgendes fest- zuhalten: Im Berufungsverfahren sind noch 250 Dateien anklagerelevant (220 Video- und 30 Bilddateien). Von diesen 250 Dateien befinden sich 217 im Tele- gram-Cloudspeicher (aufgelistet in Excel-Tabelle a) und 34 Dateien im internen Speicher des Mobiltelefons (aufgelistet in Excel-Tabelle b; oben E. II. 2.6.1). Nach Einschätzung der Berufungskammer entsprechen von diesen 250 Dateien 22 (davon 20 im Telegram-Cloudspeicher [Excel-Tabelle a], und 2 im internen Speicher des Mobiltelefons [Excel-Tabelle b]) nicht der (pauschalisierenden) Be- schreibung gemäss AKZ 1.2.1 (oben E. II. 2.6.2 - 2.6.3). Die übrigen 228 Dateien (zu diesen gehören u.a. die 59 im Berufungsverfahren noch anklagerelevanten, in AKZ 1.2.1 [wie auch in Excel-Tabelle c und in Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2] indi- viduell beschriebenen Videos) entsprechen im Wesentlichen der Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1. Von diesen 228 Dateien befinden sich 196 Dateien im Tele- gram-Cloudspeicher (Excel-Tabelle a) und 32 Dateien im internen Speicher des Mobiltelefons (Excel-Tabelle b; oben E. II. 2.6.4 - 2.6.4.5). Zudem sind von diesen 228 Dateien nur 107 Dateien (davon im Telegram-Cloudspeicher [Excel-Tabelle a] 103 Dateien; und im internen Speicher des Mobiltelefons [Excel-Tabelle b] 4 Dateien) jeweils inhaltlich nur einmal vorhanden. Die übrigen 121 Dateien (davon im Telegram-Cloudspeicher [Excel-Tabelle a] 93 Dateien, und im internen Spei- cher des Mobiltelefons [Excel-Tabelle b] 28 Dateien) sind jeweils inhaltlich mehr- fach vorhanden (oben E. II. 2.6.5 - 2.6.5.3). 2.6.7 Auf weitere relevante Aspekte der Dateien gemäss AKZ 1.2.1, darunter auch auf entsprechende relevante Aussagen / Äusserungen des Beschuldigten und von weiteren Personen, wird im Rahmen der entsprechenden Subsumtion näher ein- gegangen (vgl. oben E. II. 2.6.4.6 bzw. unten E. II. 2.8 - 2.8.17). 2.7 Rechtliches (AKZ 1.2.1) 2.7.1 Zum Tatbestand des Art. 135 Abs. 1 (Tatvarianten des Herstellens und Zugäng- lichmachens) und des Art. 135 Abs. 1bis StGB (Tatvariante des Besitzens von Gewaltdarstellungen; vgl. oben E. I. 5) kann auf die ausführlichen, zutreffenden und unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz, inkl. Verweisen auf Rechtspre- chung und Lehre, verwiesen werden (Urteil SK.2022.55 E. 4.2 - 4.2.5; CAR pag. 1.100.065 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.7.2 Die Tatvariante des Lagerns von Gewaltdarstellungen (gemäss Eventualantrag der BA / Würdigungsvorbehalt, oben E. I. 5) gilt als Vorbereitungshandlung, de-

- 38 – ren Strafwürdigkeit sich aber erst im Hinblick auf die Absicht ergibt, eine strafbare Weiterverbreitungshandlung nach Art. 135 StGB zu begehen. Dies heisst umge- kehrt, dass Lagern zum Eigenkonsum straffrei bleiben muss. Strafbar macht sich derjenige, der tatsächlich die Möglichkeit des Zugriffs auf das Lager hat (HAGEN- STEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 StGB N. 49 ff.; vgl. auch CAR pag. 5.200.030). 2.8 Subsumtion des objektiven / subjektiven Tatbestands betreffend AKZ 1.2.1 2.8.1 Im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. im Beweisergebnis wurde insbesondere festgestellt, dass in Bezug auf Art. 135 StGB 228 anklagerelevante und von der Berufungskammer gesichtete Dateien (Videos und Bilder) im Wesentlichen der pau- schalisierenden Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1 entsprechen (oben E. II. 2.6.4.1 und 2.6.6). Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern die tatbestandsmässigen Vor- aussetzungen von Art. 135 StGB diesbezüglich erfüllt sind, respektive unter wel- che Tatvariante(n) dieses Artikels die 228 Dateien allenfalls zu subsumieren sind. 2.8.2 Bei den erwähnten 228 Dateien handelt es sich jeweils um Gewaltdarstellungen, welche die Menschenwürde in elementarer Weise verletzen. Es geht um ein- dringliche Darstellungen grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender bru- taler Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere. Die Darstellungen wirken jeweils eindringlich und realistisch. Wie in AKZ 1.2.1 zutreffend beschrieben, wer- den Menschen oder Tiere namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Explosio- nen mittels Sprengstoffs, Enthauptungen, Abschlachten oder Erhängen gequält und getötet oder auf solche Weise getötete Menschen oder Tiere abgebildet. Auch die in AKZ 1.2.1 (ebenso wie in Excel-Tabelle c und in Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2) individuell beschriebenen 59 (von 60) Videos, exklusive des nicht tatbe- standsmässigen «Videos 12» (oben E. I. 3.1.1 und 3.1.5), entsprechen im We- sentlichen der erwähnten pauschalisierenden Beschreibung gemäss AKZ 1.2.1. Letztere Beschreibung trifft auch auf die weiteren Videos und Bilder dieser Da- teien zu, welche nicht zur Teilmenge der von der Vorinstanz als tatbestandsmäs- sig erachteten 59 Videos (oder inhaltlich identischer Dateien) gehören; entspre- chende individualisierende Kurzbeschreibungen des diesbezüglich tatbestands- mässigen Inhalts, bzw. Verweise auf Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2, folgen unten in tabellarischer Form (E. II. 2.8.5, 2.8.11 und 2.8.16). Die 228 Dateien / Darstellun- gen erschöpfen sich im Wesentlichen darin, Grausamkeiten zur Schau zu stellen bzw. dienen zur Untermauerung der ideologischen Wertvorstellungen der verbo- tenen Terrororganisationen IS und Al-Qaïda, weshalb den Darstellungen von vornherein jeglicher kultureller oder wissenschaftlicher Wert fehlt. Sie sind auch nicht Bestandteil einer Kriegsreportage. Die Menschenwürde wird durch diese Darstellungen in elementarster Weise verletzt, indem lebende oder tote Men- schen (bzw. teilweise auch Tiere) zu Objekten der Propaganda respektive der modernen Kriegsführung verbotener Gruppierungen degradiert werden (vgl.

- 39 – oben E. II. 2.7.1 bzw. Verweis auf Urteil SK.2022.55 E. 4.2.2, sowie nachfolgend E. II. 2.8.3). 2.8.3 Ergänzend ist hierbei zu berücksichtigen, dass die meisten der vorliegenden 228 Darstellungen, soweit sie grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen betref- fen, in zwei Kategorien eingeteilt werden können:

a) Darstellungen von Menschen, die vom IS / der Al-Qaïda als Feinde bzw. «Ungläubige» angesehen werden, wobei deren Misshandlung, Hinrichtung und/oder entsprechend zugerichtete Leichen abgebildet bzw. gefilmt werden.

b) Darstellungen von Mitgliedern, Anhängern oder Sympathisanten des IS / der Al-Qaïda, bzw. von deren Angehörigen (inkl. Kindern), die als – angebliche – Opfer (oder «Märtyrer») der zuvor unter a) erwähnten, angeblichen Feinde bzw. «Ungläubigen» präsentiert werden, z.B. mittels zur Schau gestellten Leichen.

Die beiden Kategorien a) und b) weisen bei den vorliegend zu beurteilenden Ge- waltdarstellungen, bzw. bei der damit einher gehenden Propaganda, einen kom- plementären Charakter auf: Darstellungen der Kategorie b) dienen als eine Art «Rechtfertigung» für grausame Gewalttätigkeiten bzw. «gerechte Rache» an an- geblichen Feinden bzw. «Ungläubigen» (Darstellungen der Kategorie a). Es scheint nachvollziehbar, dass wer die Schwelle der Gewalt überschreitet, in aller Regel eine Legitimation dafür zu geben versucht. Die sich ergänzenden und ge- genseitig bedingenden Darstellungskategorien a) und b) spielen in diesem Sinne eine wesentliche Rolle bei der Qualifikation des tatbestandsrelevanten Inhalts solcher Bilder und Videos. 2.8.4 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass in Bezug auf die erwähn- ten 228 anklagerelevanten und von der Berufungskammer gesichteten Dateien die Tatbestandsmerkmale «Bildaufnahmen, Abbildungen, die, ohne schutzwürdi- gen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig- keiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen- tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen» (vgl. Art. 135 Abs. 1 StGB, bzw. den entsprechenden Verweis in Art. 135 Abs. 1bis StGB) erfüllt sind. Wie bereits erwähnt (oben E. II. 2.6.4.1 und 2.6.6), teilen sich diese Dateien wie folgt auf: Tabelle a) (Telegram-Cloudspeicher) 196 Dateien; Tabelle b) (interner Speicher des Mobiltelefons) 32 Dateien.

Nachfolgend ist zu prüfen, unter welche Tatvariante(n) von Art. 135 StGB diese 228 Dateien allenfalls zu subsumieren sind. 2.8.5 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, werden via Telegram zu- gesandte Medien (Bilder, Videos, Dokumente, etc.) nicht standardmässig bzw. automatisch auf dem jeweiligen Gerät gespeichert. Hierzu bedarf es vielmehr

- 40 – einer aktiven Befehlseingabe (mit Verweis auf https://www.computerbild.de/arti- kel/cb-App-Check-Mobil-Bilder-speichern-in-Telegram-31391001.html; vgl. Urteil SK.2022.55 E. 4.4.9 S. 74 f.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; oben E. II. 2.4.3). Daraus folgt, dass bei den 32 Dateien, die sich im internen Speicher des Mobiltelefons befinden (aufgeführt in Tabelle b) und die als Gewaltdarstellungen zu qualifizieren sind bzw. grausame Gewalttä- tigkeiten zeigen (oben E. II. 2.8.4), grundsätzlich auch das objektive Tatbestands- merkmal des Herstellens i.S.v. Art. 135 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Stichhaltige Indi- zien, welche gegen diese Einschätzung sprächen, sind nicht ersichtlich. Als ein weiteres Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass in Bezug auf die erwähn- ten 32 Dateien der objektive Tatbestand des Herstellens von Gewaltdarstellun- gen vollumfänglich erfüllt ist. Diese Dateien werden nachfolgend in tabellarischer Form aufgelistet. In der linken Spalte wird die Zeile in Excel-Tabelle b) aufgeführt, in der mittleren Spalte der Name der Datei. In der rechten Spalte werden in Kurz- form die tatbestandsmässigen grausamen Gewalttätigkeiten beschrieben. In zwei Fällen (Zeile 26, Dateiname «[…].temp», sowie Zeile 29, Dateiname «[…].temp») erfolgen stattdessen je Verweise auf Beschreibungen im vorinstanz- lichen Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2 betreffend dort individuell beschriebene Videos (Nr. 42 / 59), weil Letztere inhaltlich identisch sind mit den erwähnten Dateien / Videos, welche in den Zeilen 26 und 29 der nachfolgenden Tabelle aufgeführt sind.

Zeile in Excel- Tabelle b) («04.06. 0001_ Mobil telefon _ Gewalt darstellung. xlsx»)

Name der Datei Individualisierende Kurzbeschreibung des tatbestandsmässigen Inhalts, bzw. Verweis auf Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2 (betreffend die dort beschriebenen Inhalte von 59 von 60 Videos; entsprechende Verweise betreffen auch inhaltlich identische weitere Videos mit anderen Dateinamen [vgl. oben E. II. 2.6.5 - 2.6.5.3]) 2 […] Zur Schau gestellter, blutverschmierter Kopf einer Lei- che. 3 […] Zur Schau gestellter Oberkörper einer Leiche mit offe- nem Mund. 5 […] Zur Schau gestellter, von Blut durchtränkter Oberkör- per einer Leiche. 6 […] Zur Schau gestellte, blutige Leiche eines Kindes. 7 […] Zur Schau gestellte, verbrannte Leichen. 8 […] Zur Schau gestellte, blutige Leiche eines Kindes. 9 […] Zur Schau gestellte, blutige Leiche eines Kindes. 10 […] Zur Schau gestellte, verbrannte Leichen. 11 […] Das Bild zeigt eine vermutlich tote Person mit auseinan- dergezogenen / gespreizten Beinen, wobei ein Hund er- sichtlich ist, mit der Schnauze an der offenbar

- 41 – verstümmelten Genitalregion dieser Person (vgl. dazu auch die Beschreibung in BA pag. 10-01-0424). 12 […] Das Bild zeigt eine vermutlich tote Person mit auseinan- dergezogenen / gespreizten Beinen, wobei ein Hund er- sichtlich ist, mit der Schnauze an der offenbar verstüm- melten Genitalregion dieser Person (vgl. dazu auch die Beschreibung in BA pag. 10-01-0424). 13 […] Zur Schau gestellte Leiche eines Erschossenen, mit Blut- spuren am Boden. 14 […] Zur Schau gestellter, blutverschmierter Kopf einer Leiche. 15 […] Zur Schau gestellte Leiche eines Erschossenen, mit Ge- wehrlauf am Kopf. 16 […] Zur Schau gestellte Leiche, aus deren Kopf offenbar Rauch austritt. 17 […] Das Bild zeigt eine vermutlich tote Person mit auseinan- dergezogenen / gespreizten Beinen, wobei ein Hund er- sichtlich ist, mit der Schnauze an der offenbar verstüm- melten Genitalregion dieser Person (vgl. dazu auch die Beschreibung in BA pag. 10-01-0424). 18 […] Zur Schau gestellter, blutverschmierter Kopf einer Leiche. 19 […] Zur Schau gestellte, verbrannte Leichen. 20 […] Zur Schau gestellte, blutige Leiche eines Kindes. 21 […] Zur Schau gestellte, blutige Leiche eines Kindes. 22 […] Zur Schau gestellte, blutige Leiche eines Kindes. 23 […] Zur Schau gestellte Leiche eines Erschossenen, mit Ge- wehrlauf am Kopf. 24 […] Zur Schau gestellte Leiche eines Erschossenen, mit Blut- spuren am Boden. 25 […] 13.32 f.: Enthauptungen mit Messer. 26 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 42 27 […] Zur Schau gestellte, blutige / verstümmelte Leichen. 28 […] Zur Schau gestellte, blutige / verstümmelte Leichen. 29 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 59 30 […] 00:39 f.: zur Schau gestellte Leichen. 32 […] 00:39 f.: zur Schau gestellte Leichen. 33 […] Zur Schau gestellte Leichen. 34 […] Zur Schau gestellte Leichen. 35 […] Zur Schau gestellte Leichen.

2.8.6 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, inwiefern in Bezug auf die 196 Dateien, welche als Gewaltdarstellungen zu qualifizieren sind und die im Telegram-Cloud- speicher aufgefunden wurden (oben E. II. 2.8.4), das Tatbestandsmerkmal des Herstellens (in objektiver Hinsicht) erfüllt ist. Betreffend diese Dateien kann – im Gegensatz zu den vorhin erwähnten 32 Dateien im internen Speicher des Mobil- telefons – nicht per se von einem Herstellen ausgegangen werden. Der Beschul-

- 42 – digte hat in diesem Zusammenhang indes folgende zu berücksichtigende Aus- sagen gemacht:

Betreffend die Dateien […].mp4 (aufgeführt in Zeile 96 der Tabelle a) und […].mp4 (aufgeführt in Zeile 196 der Excel-Tabelle a) gestand er am 13. März 2020 je ein, diese gespeichert zu haben (vgl. BA pag. 13-01-0166 Rz. 3 - 12).

Weiter sagte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung insbeson- dere aus, dass er von den übrigen 191 Video- und Bilddateien (welche von der Vorinstanz materiell nicht überprüft worden waren) viele bewusst gespeichert habe (vgl. CAR pag. 5.300.019 Rz 24 - 26). Auf die Frage, ob er diese Dateien alle einzeln abgespeichert oder als Ganzes hinüberkopiert habe, antwortete er, das sei eine ZIP-Datei gewesen, wo viele Videos zusammengepackt gewesen seien. Er habe halt die ZIP-Datei herunterladen müssen und habe mehrere Videos davon gehabt. Darin hätten sich vielleicht 20 oder 50 Dateien befunden. Der Be- schuldigte bejahte, dass er diese in den verschiedenen Kanälen suchen gegan- gen sei, dass er diese auf seinem eigenen Kanal zusammengestellt und teilweise mehrere gleichzeitig in der ZIP-Datei heruntergeladen habe (vgl. CAR pag. 5.300.022 Rz. 1 - 25).

Der Beschuldigte wurde zudem damit konfrontiert, dass ein erheblicher Teil der Videos mehrfach vorhanden ist, wobei die Auflösung und Dateigrösse variieren kann; einige Bilder (teilweise mehrfach vorhanden) seien Screenshots aus den Vi- deos. Auf die Frage, ob er diese Dateien selber dupliziert oder vervielfacht und be- arbeitet habe, antwortete der Beschuldigte, dass er die Screenshots sicher selber gemacht habe. Wenn er Duplikate habe, vermute er, dass das von einer anderen ZIP-Datei gekommen sei, «also mit dabei» (vgl. CAR pag. 5.300.023 Rz. 15 ff.).

Aus einem Gesprächsprotokoll vom 30. Mai 2019, basierend auf dem Track 5548, aufgenommen an der […] in Winterthur (BA pag. 10-02-1031), geht zudem Folgen- des hervor: B. fragte den Beschuldigten, ob er solche Filme (des IS) speichere, was der Beschuldigte bejahte. B. belehrte den Beschuldigten, dass es im Falle einer Sicherstellung besser wäre, diese zu löschen. Solche Videos könnten überall online geschaut werden. B. fügte lächelnd an, der Beschuldigte speichere die Vi- deos von Dawlat (IS), mit der Äusserung «subhanallah!» (= Verwunderung/Erstau- nen), worauf der Beschuldigte und B. zusammen lachten (vgl. BA pag. 10-01- 0007). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte mit diesem Dialog zwischen ihm und B. konfrontiert, insbesondere betreffend Speichern der Videos und Bilddateien, wollte sich dazu jedoch nicht äussern (vgl. CAR pag. 5.300.023 Rz. 1 - 13). 2.8.7 Aus diesen Aussagen bzw. Äusserungen des Beschuldigten ist zu schliessen, dass der Beschuldigte jene Videos / Bilder unten den oben (E. II. 2.8.6) erwähn-

- 43 – ten 196 Dateien, welche inhaltlich mehrfach vorhanden sind, bewusst herunter- geladen bzw. als ZIP-Dateien entpackt und gespeichert hat. Hierbei handelt es sich um 93 Dateien (vgl. oben E. II. 2.6.5.1 f. und 2.6.6). Die restlichen 103 Da- teien sind inhaltlich je nur einmal vorhanden (oben E. II. 2.6.5.1 und 2.6.6). 2.8.8 Soweit der Beschuldigte die Speicherung der Datei […].mp4 eingestanden hat (oben E. II. 2.8.6), ist zu erwähnen, dass diese Datei inhaltlich mehrfach vorhan- den ist (vgl. oben E. II. 2.6.5.2 Tabelle a Z. 86 und 96). Sie ist somit bereits in der oben (E. II. 2.8.7) aufgeführten Teilmenge von 93 inhaltlich mehrfach vorhande- nen Dateien enthalten. Das zusätzliche, separate Geständnis in Bezug auf diese Datei ändert an der aufgeführten Teilmenge von 93 Dateien demnach nichts. An- ders sieht es in Bezug auf das Geständnis des Beschuldigten betreffend Spei- cherung der Datei […].mp4 aus. Diese Datei ist inhaltlich nur einmal vorhanden (vgl. oben E. II. 2.6.5.2 e contrario, bzw. Tabelle a Z. 196). Das zusätzliche, sepa- rate Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf Datei […].mp4 erhöht somit die Anzahl jener Dateien, bei denen von einem Herstellen auszugehen ist, auf 94 (93 Dateien + 1 Datei). 2.8.9 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die bereits oben (E. II. 2.8.5) unter den objektiven Tatbestand des Herstellens von Gewaltdarstellungen subsumierten 32 Dateien, welche sich im internen Speicher des Mobiltelefons befinden, 28 Dateien inhaltlich mehrfach vorhanden sind. Die Einschätzung, dass der Beschuldigte inhaltlich mehrfach vorhandene Dateien bewusst heruntergela- den bzw. als ZIP-Dateien entpackt und gespeichert hat, bzw. die entsprechende Einordnung unter die Tatvariante des Herstellens, wird somit auch unter diesem Gesichtspunkt weitgehend bestätigt. 2.8.10 Was das erwähnte Eingeständnis des Beschuldigten betrifft, dass er die Screen- shots sicher selber gemacht habe (oben E. II. 2.8.6), ist betreffend die vorliegend zu subsumierenden 196 Dateien bzw. die sich darunter befindliche Teilmenge der Abbildungen / Bilddateien jeweils kaum klar, ob es sich dabei tatsächlich um Screenshots handelt. Im Zweifel ist somit nicht von einem Screenshot auszuge- hen, sondern von einem «gewöhnlichen» Bild. Soweit es sich dabei inhaltlich zu- dem um einzeln vorhandene Bilder innerhalb des Telegram-Cloudspeichers han- delt, hat dies – wie nachfolgend noch auszuführen sein wird (E. II. 28.16 f.) – jeweils einen Schuldspruch nur wegen der milderen Tatbestandsvariante des Be- sitzens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) zur Folge. 2.8.11 Als Zwischenergebnis zu AKZ 1.2.1 ist somit festzuhalten, dass in Bezug auf die 196 Dateien, welche als Gewaltdarstellungen zu qualifizieren sind und die im Te- legram-Cloudspeicher aufgefunden wurden (aufgeführt in Tabelle a), 94 die Vor- aussetzungen des objektiven Tatbestands in Form der Variante des Herstellens erfüllen. Diese Dateien werden nachfolgend in tabellarischer Form aufgelistet, wo-

- 44 – bei in der linken Spalte die Zeilen in Excel-Tabelle a) aufgeführt werden, und in der mittleren Spalte der Namen der Dateien. In der rechten Spalte werden individu- alisierende Kurzbeschreibungen der tatbestandsmässigen Inhalte, bzw. Ver- weise auf Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2 (inkl. Nummern der entsprechenden Videos) aufgelistet.

Zeile in Excel- Tabelle a) («04.06. 0001_ Cloud- Telegram _ Gewalt darstellung. xlsx»)

Name der Datei Individualisierende Kurzbeschreibung des tatbestandsmässigen Inhalts, bzw. Verweis auf Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2 (betreffend die dort beschriebenen Inhalte von 59 von 60 Videos; entsprechende Verweise betreffen auch inhaltlich identische weitere Videos mit anderen Dateinamen [vgl. oben E. II. 2.6.5 - 2.6.5.3]) 3 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 33 21 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 38 23 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 40 24 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 41 29 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 51 30 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 51 31 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 51 32 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 51 33 […] Zur Schau gestellte Leiche, 07:14; Enthauptung mit Messer, 17:46. 35 […] 11:06 f. Hinrichtung von Gefangenen. 38 […] 13:32 f. Enthauptungen mit Messer. 39 […] 13:32 f. Enthauptungen mit Messer. 40 […] 13.32 f. Enthauptungen mit Messer. 48 […] Zur Schau gestellte Leichen. 49 […] 00:30 f. zahlreiche zur Schau gestellte Leichen. 52 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 51 56 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 36 63 […] 00:30 f. zahlreiche zur Schau gestellte Leichen. 73 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 36 74 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 36 79 […] 11:06 f. Hinrichtung von Gefangenen. 80 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 36 81 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 33 84 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 11 85 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 11 86 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 10 88 […] 00:45 f. Hinrichtungen (Enthauptungen mit Messer bzw. Schwert / Erschiessungen).

- 45 – 94 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 51 95 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 11 96 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 10 101 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 51 102 […] 46:11 f. Folterungen bzw. Hinrichtungen mit Messer und Schwert (Enthauptungen) sowie mit Feuer (Ver- brennungen). 103 […] 46:11 f. Folterungen bzw. Hinrichtungen mit Messer und Schwert (Enthauptungen) sowie mit Feuer (Ver- brennungen). 104 […] 46:11 f. Folterungen bzw. Hinrichtungen mit Messer und Schwert (Enthauptungen) sowie mit Feuer (Ver- brennungen). 105 […] Zur Schau gestellte Leiche, 07:14; Enthauptung mit Messer, 17:46. 106 […] Zur Schau gestellte Leiche, 07:14; Enthauptung mit Messer, 17:46. 107 […] Zur Schau gestellte Leiche, 07:14; Enthauptung mit Messer, 17:46. 108 […] Zur Schau gestellte Leichen, 00:50 f., 02:13 f., 04:40 f. 109 […] Zur Schau gestellte Leichen, 00:50 f., 02:13 f., 04:40 f. 110 […] Zur Schau gestellte Leichen, 00:50 f., 02:13 f., 04:40 f. 111 […] 11:06 f. Hinrichtung von Gefangenen. 113 […] 13.32 f. Enthauptungen mit Messer. 114 […] 13.32 f. Enthauptungen mit Messer. 115 […] 13.32 f. Enthauptungen mit Messer. 116 […] 13.32 f. Enthauptungen mit Messer. 117 […] 26:08 f. Enthauptungen mit Messer. 118 […] 26:08 f. Enthauptungen mit Messer. 126 […] 13.32 f. Enthauptungen mit Messer. 127 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 38 128 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 38 129 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 38 130 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 35 131 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 35 132 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 40 133 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 40 134 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 40 135 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 40 136 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 40 137 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 40 138 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 40 139 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 41 140 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 41

- 46 – 141 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 41 147 […] 00:52, 01:13 f. zur Schau gestellte Leichen / abge- trennter Kopf; 01:40 f. und 02:10 f. div. Hinrichtungs- szenen (Enthauptungen mit Messer und Schwert / abgetrennte Köpfe). 149 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 9 und 37 150 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 35 154 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 43 157 […] 00:52, 01:13 f. zur Schau gestellte Leichen / abge- trennter Kopf; 01:40 f. und 02:10 f. div. Hinrichtungs- szenen (Enthauptungen mit Messer und Schwert / abgetrennte Köpfe). 159 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 40 166 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 11 167 […] 00:52, 01:13 f. zur Schau gestellte Leichen / abge- trennter Kopf; 01:40 f. und 02:10 f. div. Hinrichtungs- szenen (Enthauptungen mit Messer und Schwert / abgetrennte Köpfe). 168 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 43 169 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 9 und 37 170 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 9 und 37 171 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 42 182 […] 00:20 f. Hinrichtungs- / Enthauptungsszenen. 183 […] 00:20 f. Hinrichtungs- / Enthauptungsszenen. 188 […] 00:39 f. zur Schau gestellte Leichen. 191 […] 00:20 f. Hinrichtungs- / Enthauptungsszenen. 196 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 1 197 […] 00:20 f. Hinrichtungs- / Enthauptungsszenen. 198 […] 00:45 f. Hinrichtungen (Enthauptungen mit Messer bzw. Schwert / Erschiessungen). 201 […] 00:24 f. zur Schau gestellte Leichen. 202 […] 00:24 f. zur Schau gestellte Leichen. 203 […] 00:24 f. zur Schau gestellte Leichen. 204 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 55 205 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 55 208 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 56 209 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 35 211 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 56 213 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 42 216 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 59 217 […] 00:20 f. Hinrichtungs- / Enthauptungsszenen. 218 […] 00:20 f. Hinrichtungs- / Enthauptungsszenen.

- 47 – 2.8.12 Zusammenfassend ergibt sich betreffend AKZ 1.2.1, dass bei insgesamt 126 Da- teien (32 Dateien im internen Speicher des Mobiltelefons [oben E. II. 2.8.5] und 94 Dateien im Cloudspeicher [oben E. II. 2.8.11]) der objektive Tatbestand des Herstellens von Gewaltdarstellungen erfüllt ist. 2.8.13 Der subjektive Tatbestand des Herstellens von Gewaltdarstellungen ist in Bezug auf diese 126 Dateien ebenfalls erfüllt. Betreffend die Teilmenge der 32 Dateien im internen Speicher des Mobiltelefons ergibt sich der direkte Vorsatz (Handeln mit Wissen und Wollen, Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB; bzw. bewusstes Downloaden / Abspeichern der Dateien) bereits aus der beschriebenen informationstechni- schen Architektur des Mobiltelefons (vgl. oben E. II. 2.8.5). Hinsichtlich der Teil- menge von 94 Dateien im Cloudspeicher wird der direkte Vorsatz des Beschul- digten durch seine entsprechenden Geständnisse (betreffend bewusstes Down- loaden / Abspeichern bzw. Entpacken von ZIP-Dateien; vgl. oben E. II. 2.8.6) belegt. Dass der subjektive Tatbestand auch in Bezug auf das Merkmal der grau- samen Gewalttätigkeiten der vom Beschuldigten hergestellten Dateien erfüllt ist, ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten und steht ebenfalls ausser Zweifel. So hat er etwa ausgesagt, dass er wisse, dass in den entsprechenden Dateien (Videos / Bildern) tote oder hingerichtete Menschen gezeigt werden (CAR pag. 5.300.019 Rz. 40). Andererseits sagte er aus, es sei für ihn damals nicht grausam gewesen, wenn er solche Videos angeschaut habe (vgl. CAR pag. 5.300.025 Rz. 15 f.). Er habe die Gewaltszenen damals gut gefunden, weil es auch irgendwie die emotionalen Gefühle beruhigt habe (vgl. CAR pag. 5.300.021 Rz. 14 - 18). Derartige Aussagen vermögen ihn in Bezug auf den subjektiven Tatbestand selbstverständlich nicht zu entlasten. Auch aus ihnen geht hervor, dass dem Beschuldigten das Tatbestandsmerkmal der Gewaltdarstellungen bzw. grausamen Gewalttätigkeiten durchaus bewusst war, und dass er die Dateien in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der grausamen Gewalttätigkeiten mit Wis- sen und Wollen herstellte. 2.8.14 Damit verbleiben 102 Dateien gemäss AKZ 1.2.1, bei denen zwar das Tatbe- standsmerkmal der grausamen Gewalttätigkeit, nicht jedoch jenes des Herstel- lens erfüllt ist (228 Dateien minus 126 Dateien = 102 Dateien; vgl. oben E. II. 2.6.6 und 2.8.12 f.). In Bezug auf diese 102 Dateien ist nachfolgend zu prüfen, ob sie allenfalls unter weitere Tatvarianten von Art. 135 StGB (Abs. 1 respektive Abs. 1bis) fallen. Zuerst fragt sich, ob das (objektive) Tatbestandsmerkmal des (mehrfachen) Lagerns von Gewaltdarstellungen erfüllt ist, gemäss dem Eventual- antrag der BA und dem entsprechend Würdigungsvorbehalt (oben SV lit. B.1 und B.5; E. I. 5.2; E. II. 2.1.2). Wie erwähnt, gilt die Tatvariante des Lagerns von Ge- waltdarstellungen als Vorbereitungshandlung, deren Strafwürdigkeit sich aber erst im Hinblick auf die Absicht ergibt, eine strafbare Weiterverbreitungshandlung nach Art. 135 StGB zu begehen. Dies heisst umgekehrt – wie ebenfalls bereits

- 48 – erwähnt – dass das Lagern zum Eigenkonsum straffrei bleiben muss. Strafbar macht sich derjenige, der tatsächlich die Möglichkeit des Zugriffs auf das Lager hat (oben E. II. 2.7.2). Der Beschuldigte hat zwar sinngemäss die Absicht einge- standen, strafbare Weiterverbreitungshandlungen nach Art. 135 StGB zu bege- hen (vgl. insbesondere CAR pag. 5.300.020 f. Rz. 43 ff.). Es ist jedoch weder durch Aussagen des Beschuldigten noch auf andere Weise spezifiziert oder zu eruieren, auf welche konkreten Dateien sich eine entsprechende Absicht be- zogen hätte. Der objektive Tatbestand des (mehrfachen) Lagerns von Gewalt- darstellungen ist deshalb nicht in rechtsgenüglicher Weise erfüllt. Eine Prüfung des entsprechenden subjektiven Tatbestands erübrigt sich in der vorliegenden Konstellation. 2.8.15 Zur weiteren Tatvariante des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 Abs. 1 StGB ist in Bezug auf die verbleibenden 102 Dateien gemäss AKZ 1.2.1 Folgendes anzumerken: Wie erwähnt, ist ein «Zugänglichmachen» je- denfalls am Ende von AKZ 1.2.1 (S. 31 der Anklageschrift; TPF pag. 9.100.031) durchaus umschrieben, nämlich mit den Worten «… und auch er, A., diese [Vi- deos] anderen Leuten persönlich zeigte» (oben E. I. 4.7.7). Entsprechende Hand- lungen – d.h. das bewusste Einräumen der Möglichkeit der Kenntnisnahme aus eigenem Antrieb (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 4.2.5) – hat der Beschuldigte zwar eingestanden (vgl. insbesondere CAR pag. 5.300.020 f. Rz. 43 ff.). Es ist jedoch weder durch Aussagen des Beschuldigten noch auf andere Weise zu objektivie- ren, auf welche konkreten Dateien sich ein entsprechendes Zugänglichmachen bezogen hätte. Der objektive Tatbestand des Zugänglichmachens von Gewaltdar- stellungen ist deshalb betreffend AKZ 1.2.1 nicht in rechtsgenüglicher Weise er- füllt. Eine Prüfung des entsprechenden subjektiven Tatbestands erübrigt sich in der vorliegenden Konstellation. Damit bleibt es betreffend Zugänglichmachen von Gewaltdarstellungen bei der rechtskräftigen vorinstanzlichen Verurteilung in Bezug auf AKZ 1.2.2 (oben E. I. 3.1.5). 2.8.16 Da in Bezug auf die verbleibenden 102 Dateien mit grausamen Gewalttätigkeiten gemäss AKZ 1.2.1 weder die Tatvarianten des Lagerns noch des Zugänglichma- chens nach Art. 135 Abs. 1 StGB erfüllt sind (oben E. II. 2.8.14 f.), ist in einem letzten Schritt zu prüfen, ob die mildere Tatvariante des Besitzens von Gewalt- darstellungen i.S.v. Art. 135 Abs. 1bis StGB erfüllt ist. Diese 102 Dateien sind ausschliesslich in Excel-Tabelle a) aufgeführt, d.h. sie waren unbestrittenermas- sen je im Telegram-Cloudspeicher des Beschuldigten abgespeichert (vgl. die linke Spalte der nachfolgenden tabellarischen Übersicht) und befanden sich so- mit in seiner Sachherrschaft. Der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis StGB in der Tatvariante des Besitzens ist demnach in Bezug auf diese 102 Ge- waltdarstellungen ohne Weiteres erfüllt. Die entsprechenden 102 Dateien werden nachfolgend in tabellarischer Form aufgelistet, wobei in der linken Spalte die Zeilen

- 49 – in Excel-Tabelle a) aufgeführt werden, und in der mittleren Spalte die Namen der Dateien. In der rechten Spalte wiederum werden individualisierende Kurzbeschrei- bungen der tatbestandsmässigen Inhalte, bzw. Verweise auf Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2 (inkl. Nummern der entsprechenden Videos) aufgelistet.

Zeile in Excel- Tabelle a) («04.06. 0001_ Cloud- Telegram _ Gewalt- darstel- lung.xlsx»)

Name der Datei Individualisierende Kurzbeschreibung des tatbestandsmässigen Inhalts, bzw. Verweis auf Urteil SK.2022.55 E. 4.4.2 (betreffend die dort beschriebenen Inhalte von 59 von 60 Videos; entsprechende Verweise betreffen auch inhaltlich identische weitere Videos mit anderen Dateinamen [vgl. oben E. II. 2.6.5 - 2.6.5.3]) 2 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 34 4 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 53 5 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 31 6 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 30 7 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 29 8 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 28 9 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 27 10 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 24 11 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 22 12 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 21 13 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 20 14 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 19 15 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 18 16 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 17 17 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 16 18 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 15 19 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 14 20 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 13 22 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 39 26 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 7 27 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 49 34 […] Enthauptung mit Schwert, 00:30. 36 […] Zur Schau gestellte Leiche, 02:11 f. 41 […] Ab 00:13 wird Schafen die Kehle durchgeschnitten. 42 […] Ab 00:10: zur Schau gestellte Leichenteile. 43 […] Ab 05:40: Enthauptungen mit Messer. 44 […] 01:37: Hinrichtung / Erschiessung. 45 […] 03:20: Hinrichtungen / Erschiessungen. 46 […] 03:30: Hinrichtung / Erschiessung.

- 50 – 47 […] 00:20 f.: zur Schau gestellte Leichen (Kinder). 51 […] 00:59 f.: zur Schau gestellte Leichen. 53 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 5 54 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 4 55 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 23 57 […] 12:33 f.: zur Schau gestellte Leichen. 58 […] 11:18: zur Schau gestellter, abgetrennter / enthaupteter Kopf 59 […] 01:30 f.: Verbrennung von Menschen bzw. Schändung von Leichen. 60 […] 03:02 f.: brennende Leiche. 61 […] 03:33 f.: Vorbereitung für Bestrafung durch Amputation einer Hand; 03:43 Steinigung. 62 […] 00:30 f.: zur Schau gestellte Leichen. 64 […] 00:24: zur Schau gestellte Leichen. 65 […] 00:23: zur Schau gestellte Leichen. 66 […] 01:18: zur Schau gestellte Leiche. 67 […] 05:15 f.: Misshandlung und Hinrichtung von Kriegsgefangenen. 68 […] 02:30 f.: Massaker an Kriegsgefangenen. 69 […] 06:30: zur Schau gestellte Kinderleiche. 71 […] Ab 01:00: Misshandlung / Hinrichtung (Verbrennung) von Menschen 72 […] 01:08 f.: zur Schau gestellte Leiche. 75 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 8 76 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 45 77 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 47 78 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 26 82 […] 17:18: zur Schau gestellte Leichen. 83 […] 00:30: Hinrichtungen / Erschiessungen. 89 […] 03:30 f.: Hinrichtungen / Erschiessungen. 92 […] 00:28 f.: zur Schau gestellte Leichen. 93 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 50 97 […] 00:53 f.: zur Schau gestellte Leichen. 112 […] 12:27 f.: zur Schau gestellte Leiche (Kopf); 17:48 f.: Schafen wird die Kehle durchgeschnitten. 119 […] 53:17 f.: zur Schau gestellte Leichen. 120 […] 05:30 f.: zur Schau gestellte Leichen. 121 […] 04:38 f., 06:27 f., zur Schau gestellte Leichen. 123 […] 04:04 f. und 14:24 f.: zur Schau gestellte Leichen; 14:17 f.: Erschiessung / Hinrichtung. 125 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 3 142 […] 04:02 f.: zur Schau gestellte Leichen.

- 51 – 143 […] 11:27: zur Schau gestellte Leiche; 18:28 f.: Hinrichtung / Er- schiessung von Kriegsgefangenen. 144 […] 12:05 f.: Enthauptungen mit Messer. 145 […] 32:06 f.: zur Schau gestellte Leichen; 38:20 f.: Enthauptung mit Messer; 40:20: Folterung / Ertränken eines Gefangenen. 146 […] 03:34 f.: zur Schau gestellte Leichen. 148 […] 00:37: zur Schau gestellte Leiche. 151 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 44 152 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 46 153 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 48 155 […] 03:00 f.: Enthauptung eines Gefangenen und eines Schafes mit Messer; 06:05 f.: zur Schau gestellte Leiche. 156 […] 04:12 f.: zur Schau gestellte Leichen. 158 […] 00:59 f.: zur Schau gestellte, blutüberströmte Leiche. 160 […] 28:47: zur Schau gestellte Leiche; 30:10 f.: Erschiessungen / Kreuzigungen. 161 […] 06:32 f.: zur Schau gestellte Kinderleichen. 162 […] 04:14 f.: zur Schau gestellte Leichen. 163 […] 10:55 f.: zur Schau gestellte Leichen. 164 […] 05:32 f.: Enthauptung mit Messer. 165 […] 08:55: Erschiessungen. 172 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 32 173 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 25 174 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 52 (Kann in Excel-Tabelle nicht geöffnet werden, aber in allgemeiner Videosammlung «Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung»). 175 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 6 176 […] Zur Schau gestellte Leiche. 179 […] Hinrichtungs- / Enthauptungszene. 180 […] Zur Schau gestellte Leichen. 181 […] Zur Schau gestellte Leiche. 186 […] 01:27 f.: Hinrichtungsszene; 01:55 f.: zur Schau gestellte Leichen. 187 […] 00:27 f.: Kind mit verbranntem Kopf sowie eine zur Schau gestellte Kinderleiche; 00:57 f.: zur Schau gestellte Leichen. 189 […] 00:39 f.: zur Schau gestellte Leichen. 190 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 2 192 […] 02:00 f.: Enthauptung mit Messer. 195 […] 00:05 f.: zur Schau gestellte Kinderleichen. 206 […] 15:40: Hinrichtung / Enthauptung mit Schwert. 207 […] 01:15 f.: Hinrichtungen / Enthauptungen mit Schwert und Messer. 210 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 54 212 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 60

- 52 – 214 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 57 215 […] Verweis auf Urteil SK.2022.55 E.4.4.2 Nr. 58 2.8.17 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte diese 102 Gewaltdarstellungen als damals überzeugter Anhänger der IS-Ideologie (in minderem Masse auch jener der Al-Qaïda) vorsätzlich besessen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass er ohne aktive Beschaffungshandlung in den Besitz dieser 102 Dateien ge- langt ist. Er wusste indes offensichtlich um deren Existenz und hat diese an- schliessend auch bewusst aufbewahrt. Hätte er die Dateien nicht besitzen wollen, wäre es für ihn aufgrund seiner ausgewiesenen Computer-Kenntnisse ein Leich- tes gewesen, diese in der Telegram-Cloud selbst zu löschen. Als überdurch- schnittlich versiertem Computer- bzw. Smartphone-User – der im Rahmen eines freiwilligen Engagements sogar Kurse betreffend Umgang mit Smartphones lei- tete und im […]bereich tätig ist – war es dem Beschuldigten zweifelsfrei bewusst und bekannt, dass Dateien, die er über die Applikation Telegram erhielt, automa- tisch in der dazugehörigen Cloud abgespeichert werden, zumal es sich dabei um eine Grundfunktion der cloudbasierten Telegram-Applikation handelt. Demnach ist es erstellt, dass der Beschuldigte diese 102 Gewaltdarstellungen mit Wissen und Willen besass. Was spezifisch den subjektiven Tatbestand in Bezug auf das Merkmal der grausamen Gewalttätigkeiten der vorliegenden 102 Dateien betrifft, ist ergänzend auf die oben (E. II. 2.8.13) zitierten Aussagen des Beschuldigten zu verweisen, die entsprechend auch für die Tatvariante des Besitzens relevant sind. Ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf das Besitzen von (verbotenen) Ge- waltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB ist damit erstellt; der sub- jektive Tatbestand ist erfüllt. 2.9 Frage der einfachen / mehrfachen Tatbegehung (AKZ 1.2.1)

Angesichts der Anzahl der Gewaltdarstellungen (insgesamt 228 Dateien; davon 126 Dateien betreffend die Tatvariante des Herstellens gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB sowie 102 Dateien betreffend die Tatvariante des Besitzens nach Art. 135 Abs. 1bis StGB) stellt sich je die Frage der einfachen oder, wie von der Anklage gefordert, mehrfachen Tatbegehung. Hierzu kann im Wesentlichen auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2022.55 E. 4.4.11; Art. 82 Abs. 4 StPO; oben E. II. 2.4.3). Diese betreffen zwar nur die vorinstanzlich ge- würdigten 60 bzw. 59 Dateien, respektive ausschliesslich die Tatvariante des Be- sitzens von Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1bis StGB. Die vorinstanzli- chen Erläuterungen treffen jedoch entsprechend auch auf die 126 Dateien zu, welche im Berufungsverfahren unter die Tatvariante des Herstellens gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB subsumiert werden, wie auch auf die weiteren Dateien (ins- gesamt 102), die im Berufungsverfahren unter die Tatvariante des Besitzens nach Art. 135 Abs. 1bis StGB subsumiert werden. Infolgedessen liegt sowohl hin-

- 53 – sichtlich des Herstellens als auch des Besitzens von Gewaltdarstellungen je Tat- mehrheit vor. 2.10 Schuldausschluss- / Rechtfertigungsgründe

Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. 2.11 Konkurrenzen

Was die Gewaltdarstellungen gemäss AKZ 1.2.1 betrifft, wurde die Frage der Konkurrenzen bzw. der Abgrenzung zwischen den verschiedenen Tatvarianten von Art. 135 StGB im Wesentlichen bereits oben behandelt (schrittweise Prüfung, ob ein Herstellen, Lagern bzw. Zugänglichmachen von Gewaltdarstellungen ge- mäss Art. 135 Abs. 1 StGB vorliegt; in Bezug auf den Restbestand von 102 Ge- waltdarstellungen wurde abschliessend geprüft, ob die mildere Tatvariante des Besitzens von Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1bis StGB erfüllt ist). Zu weiteren Bemerkungen betreffend die Konkurrenzfrage besteht kein Anlass. 2.12 Fazit 2.12.1 Zusammenfassend ist der Beschuldigte, soweit es das im vorliegenden Beru- fungsverfahren neu auszufällende Urteil betrifft, freizusprechen vom Vorwurf des mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 30. Mai bis 29. Oktober 2019 (AKZ 1.2.1) betreffend die folgenden 22 Dateien: Zeilen in Excel-Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx»): 25, 37, 50, 70, 87, 90, 91, 98, 99, 100, 122, 124, 177, 178, 184, 185, 193, 194, 199, 200. Zeilen in Excel-Tabelle b) («04.06.0001_Mobiltelefon_ Gewaltdarstellung. xlsx»): 4, 31. 2.12.2 Hingegen ist er schuldig zu sprechen des mehrfachen Herstellens von Gewalt- darstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 30. Mai bis 29. Oktober 2019 (AKZ 1.2.1) betreffend die folgenden 126 Dateien: Zeilen in Excel-Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_Gewaltdarstellung.xlsx»): 3, 21, 23, 24, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 38, 39, 40, 48, 49, 52, 56, 63, 73, 74, 79, 80, 81, 84, 85, 86, 88, 94, 95, 96, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 147, 149, 150, 154, 157, 159, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 182, 183, 188, 191, 196, 197, 198, 201, 202, 203, 204, 205, 208, 209, 211, 213, 216, 217, 218.

- 54 – Zeilen in Excel-Tabelle b) («04.06.0001_Mobiltelefon_ Gewaltdarstellung.xlsx»): 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35; sowie des mehrfachen Besitzens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB im Zeitraum vom 30. Mai bis 29. Oktober 2019 (AKZ 1.2.1) betref- fend die folgenden 102 Dateien: Zeilen in Excel-Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_ Gewaltdarstellung. xlsx»): 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 26, 27, 34, 36, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 51, 53, 54, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 75, 76, 77, 78, 82, 83, 89, 92, 93, 97, 112, 119, 120, 121, 123, 125, 142, 143, 144, 145, 146, 148, 151, 152, 153, 155, 156, 158, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 172, 173, 174, 175, 176, 179, 180, 181, 186, 187, 189, 190, 192, 195, 206, 207, 210, 212, 214, 215. 3. Strafzumessung 3.1 Rechtliches 3.1.1 Anwendbares Recht 3.1.1.1 Nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen In- krafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 1 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be- gangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwen- den, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der «konkreten Methode» eine umfassende Be- urteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen. Es kommt darauf an, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurtei- lende Tat besser wegkommt. Grundsätzlich ist nur ein Gesetz anzuwenden – Kombinationen sind unzulässig (vgl. TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 StGB N. 11, mit Hinweisen). 3.1.1.2 Die verfahrensgegenständlichen Straftaten gemäss AKZ 1.1 (bzw. 1.1.1 - 1.1.3) betreffen den Zeitraum von Mai bis 28. Oktober 2019, jene nach AKZ 1.2.1 den Zeitraum vom 30. Mai bis 28. Oktober 2019. Die einzelne Straftat gemäss AKZ 1.2.2 (rechtskräftige Verurteilung wegen Zugänglichmachens von Gewaltdarstel- lungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB; oben E. I. 3.1.5) wiederum wurde am 24. Oktober 2016 begangen. Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249), weshalb sich die Frage stellt, ob dieses ausnahmsweise als das mildere zur Anwendung gelangt. Vorliegend ist hinsichtlich der Strafzu- messung das Verbot der reformatio in peius nicht von Bedeutung (vgl. oben E. I. 3.2.1). Somit darf das Berufungsgericht grundsätzlich eine höhere bzw. schärfere

- 55 – Strafe verhängen als die Vorinstanz (Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 7 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt vollziehbar, sowie Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bedingt vollziehbar, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren). 3.1.1.3 Im vorliegenden Berufungsverfahren steht gestützt auf das gesetzlich vorgese- hene Sanktionensystem – wie bereits vor Vorinstanz, und wie noch näher aus- zuführen sein wird – insbesondere die Ausfällung einer mehrjährigen, teilbeding- ten Freiheitsstrafe im Raum (E. I. 3.1.1.2; E. II. 3.2.3). Als weitere Sanktionsart ist eine (bedingte) Geldstrafe von Interesse (unten E. II. 3.2.4). Für die Beurtei- lung der entsprechenden Sachverhalte sind demzufolge im Wesentlichen die fol- genden Normen (potenziell) relevant: Art. 10, 34, 36, 40, 42 - 44, 47, 49, 77b, 94 und 135 Abs. 1 sowie 1bis StGB in den Fassungen vom 1. Oktober 2016 bzw. 1. Januar 2018. Hinzu kommen Art. 1 lit. a und b sowie Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz in der Fassung vom 1. Januar 2019 (in Kraft bis zum 31. Dezember 2022; vgl. oben E. I. 2.1). 3.1.1.4 Nach altem Recht betrug die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, nach neuem Recht beträgt sie mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Letztere Be- stimmung stellt abstrakt betrachtet eine Verschärfung dar: Aufgrund der Strafen- hierarchie folgt aus dieser Begrenzung der Geldstrafe der neu eingeführte Auto- matismus für Freiheitsstrafen ab 181 Tagessätzen. Vorliegend ist dies in prakti- scher Hinsicht jedoch kaum von Bedeutung, weil neben einer auszufällenden Freiheitsstrafe (betreffend Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS, sowie wegen mehrfachen Herstellens und Besitzens von Gewaltdarstel- lungen) bezüglich der weniger umfangreichen Förderungs- / Unterstützungs- handlungen zugunsten der Al-Qaïda und wegen Zugänglichmachens einer Ge- waltdarstellung grundsätzlich eine Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen in Betracht kommt. Auch in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes bestehen ge- wisse Unterschiede zwischen altem und neuem Recht: Ein expliziter Mindest- tagessatz fehlte im alten Recht, im neuen Recht beträgt dieser jedoch 30 Fran- ken, wobei er ausnahmsweise auf 10 Franken gesenkt werden kann. Doch auch dieser Unterschied ist vorliegend nicht von praktischer Bedeutung, weil wegen der finanziellen Verhältnisse respektive der Berufstätigkeit des Beschuldigten oh- nehin auf einen Tagessatz von deutlich über Fr. 30.-- zu erkennen sein wird (vgl. unten E. II. 3.11.2). Schliesslich gibt es noch bestimmte Unterschiede in der Re- gelung von bedingten (Art. 42) und teilbedingten Strafen (Art. 43 StGB) nach al- tem und neuem Recht, die im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht praktisch relevant sind, weshalb auf sie nicht näher einzugehen ist. 3.1.1.5 Der Beschuldigte war nach seiner Verhaftung in Untersuchungshaft (oben SV lit. A.4). Anschliessend wurden Ersatzmassnahmen angeordnet, wobei umstritten

- 56 – ist, in welchem Umfang diese auf eine auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen sind (oben SV lit. B.2 Ziffer 1 sowie lit. B.5; unten E. II. 3.12). Aus dieser Kons- tellation folgt, dass im Sinne der konkreten Methode (oben E. II. 3.1.1.1) auch die Bestimmung betreffend die «Halbgefangenschaft» gemäss Art. 77b StGB zu be- rücksichtigen ist, da der Beschuldigte eine allfällige teilbedingte Freiheitsstrafe (oben E. II. 3.1.1.3) möglicherweise noch teilweise verbüssen muss. Diesfalls kann es eine erhebliche Rolle spielen, ob bzw. inwiefern eine derartige Reststrafe in Form von Halbgefangenschaft vollzogen werden kann, welche für einen Be- schuldigten – nicht zuletzt in Bezug auf sein berufliches Fortkommen – grund- sätzlich erheblich weniger einschneidend ist als der übliche Ganztagesvollzug.

Art. 77b StGB in der altrechtlichen Fassung vom 1. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut:

Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird in der Form der Halbge- fangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder wei- tere Straftaten begeht. Der Gefangene setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung aus- serhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die für diese Vollzugsdauer notwendige Betreuung des Verurteilten ist zu gewährleisten.

Art. 77b StGB in der neuen Fassung, d.h. ab 1. Januar 2018 (oben E. II. 3.1.1.2), lautet hingegen wie folgt:

1 Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Mona- ten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn:

a. nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht; und

b. der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von minde- stens 20 Stunden pro Woche nachgeht.

2 Der Gefangene setzt seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.

3 Die Halbgefangenschaft kann in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungs- gefängnisses durchgeführt werden, wenn die notwendige Betreuung des Verurteilten ge- währleistet ist.

4 Erfüllt der Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen.

Ein Vergleich der beiden Fassungen ergibt, dass Art. 77b StGB in der neuen Fassung für den Beschuldigten im vorliegenden Kontext erheblich günstiger ist: Nach deren Abs. 1 (lit. a und b) ist auf dessen Gesuch hin grundsätzlich möglich, dass eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von

- 57 – nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden kann. Diese Option war nach der Fassung vom 1. Oktober 2016 dem Wortlaut nach nicht vorgesehen; die Möglichkeit der Halbgefangenschaft war da- mals noch auf die Konstellation einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr beschränkt. Die Ausfällung einer derart kurzen Freiheitsstrafe kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. 3.1.1.6 Zusammenfassend und gesamthaft betrachtet erweist sich das neue Recht für den Beschuldigten in concreto als milder (oben E. II. 3.1.4 f.; Art. 77b StGB). Demgemäss ist vorliegend das per 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Sank- tionenrecht anzuwenden. 3.1.2 Grundsätze der Strafzumessung

Betreffend die Grundsätze der Strafzumessung kann auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, inkl. Hinweise zu Rechtsprechung und Lehre verwiesen werden, die seitens der Parteien unbestritten sind (Urteil SK.2022.55 E. 5.1 - 5.1.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2 Delikte / Asperation bzw. Kumulation / Strafrahmen 3.2.1 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die (mehrfache) Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz. Die Strafdrohung für diese Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) lautet auf Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 3.2.2 Sowohl beim (mehrfachen) Herstellen und beim Zugänglichmachen von Gewalt- darstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB; strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder mit Geldstrafe) als auch beim (mehrfachen) Besitzen von Gewaltdar- stellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGBG; strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe) handelt es sich je um Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). 3.2.3 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz mehrfach erfüllt, da er nachweislich zwei vom Gesetz verbotene terroristische Organisationen unterstützte und förderte. Angesichts des weit be- deutenderen Umfangs der Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS wird hierfür zunächst die Einsatzstrafe festzulegen sein. Wie aufzuzeigen sein wird, kann dem Unrecht, welches der Beschuldigte in Form der Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS begangenen hat, nur mit einer Frei- heitsstrafe begegnet werden. Gleiches gilt für das (mehrfache) Herstellen von Ge- waltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und den (mehrfachen) Besitz von Ge- waltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB). Dies ergibt sich zum einen aus dem sachlichen Konnex mit der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz

- 58 – (bzw. den Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS) und an- dererseits aufgrund der hohen Anzahl der Gewaltdarstellungen und deren extre- men Inhalte. Für diese weiteren Delikte wird die Einsatzstrafe somit angemessen zu erhöhen sein. 3.2.4 Für die vier Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten der Al-Qaïda (Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz) und das Zugänglichmachen einer einzelnen Ge- waltdarstellung Art. 135 Abs. 1 StGB) hält die Berufungskammer hingegen eine Geldstrafe für adäquat. Diesbezüglich wird somit für die vier Förderungs- / Un- terstützungshandlungen zugunsten der Al-Qaïda eine (separate) Einsatzstrafe festzulegen sein. Für das Zugänglichmachen einer Gewaltdarstellung wird diese Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen sein. 3.2.5 In Bezug auf die auszufällende Freiheitsstrafe liegen somit gleichartige Strafen vor, die zu asperieren sind (vgl. oben E. II. 3.2.3). In Bezug auf die auszufällende Geldstrafe liegen ebenfalls gleichartige Strafen vor, die ihrerseits zu asperieren sind (vgl. oben E. II. 3.2.4). Die daraus resultierenden ungleichartigen Strafen (Frei- heitsstrafe einerseits, und Geldstrafe andererseits) werden abschliessend zu ku- mulieren sein. 3.2.6 Der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB beträgt die Geldstrafe grundsätzlich mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze höchstens 360 Tagessätze. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB). 3.3 Tatkomponenten (betreffend Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in Form von Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS)

Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet nach dem Gesagten die Widerhand- lung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in Form von Förderungs- / Unterstütz- ungshandlungen zugunsten des IS, was nachfolgend zu prüfen ist. (Zu den Förde- rungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des Al-Qaïda siehe unten E. II. 3.5). 3.3.1 Objektive Tatkomponenten 3.3.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten in Bezug auf die Widerhandlung ge- gen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in Form von Förderungs- / Unterstützungshand- lungen zugunsten des IS (AKZ 1.1, bzw. 1.1.1 - 1.1.3) fällt zunächst Folgendes ins Gewicht: Der Beschuldigte stärkte mit dem IS mittels verschiedener verbote- ner Aktivitäten (Bestärken der zum Tatzeitpunkt minderjährigen C.; Herstellen und Verbreiten von Propaganda in persönlichem Kontakt sowie via Social Media; materielle Unterstützung des IS durch eine Spendensammlung; vgl. Urteil SK.2022.55 E. 3.3 - 3.6.3 mit Hinweisen) eine hochgefährliche terroristische

- 59 – Organisation in ihrer Anziehungskraft. Relativierend wirkt sich aus, dass die in- tensive deliktische Tätigkeit (auf die nachfolgend näher einzugehen ist) lediglich sechs Monate andauerte. 3.3.1.2 Zu Lasten des Beschuldigten ist deliktsspezifisch von Bedeutung, dass er – ins- besondere geprägt von der Ideologie des IS – in der Schweiz eigens eine Medi- enagentur namens «Q.» gründete, die ausschliesslich das Bearbeiten, Überset- zen und damit das Herstellen von IS-Propagandamaterial und dessen Verbrei- tung im Internet zum Ziel hatte. Der Betrieb dieser Medienagentur erlaubte es ihm, den Anschein der Professionalität zu erhöhen. Zudem lässt die Gründung einer solchen Medienagentur auf seine radikale Überzeugung und auf eine hohe persönliche Motivation schliessen. Unter dem Label dieser Medienagentur er- stellte und nutze der Beschuldigte mehrere Social-Media-Kanäle (namentlich Te- legram, Instagram und YouTube), um auf diese Weise ein möglichst breites Pub- likum in der westlichen Welt für das terroristische Gedankengut der verbotenen Gruppierung IS gewinnen zu können. Seine Social-Media-Beiträge erreichten da- bei bis zu 849 «views». Seine überdurchschnittlichen […]-Kenntnisse, die er sich im hier relevanten Tatzeitraum aneignete und stetig vertiefte, ermöglichten es ihm, Videos des IS mit entsprechender, dafür eigens erworbener Software auf professionelle Weise zu bearbeiten. Seine Kenntnisse der […] Sprache nutzte er, um die gewaltverherrlichenden, terroristischen Inhalte von Propagandavideos des IS zu übersetzen und deutsch zu untertiteln. Die Art und Weise der Planung und Tatausführung war geschickt und raffiniert, zumal der Beschuldigte die inkri- minierten Videos nicht nur deutsch untertitelte, sondern ihnen mehrheitlich auch einen Vor- und Nachspann, mitunter durch einen Nashid unterlegt, hinzufügte und offensichtliche Merkmale mit Terrorismusbezug überdeckte bzw. zu überde- cken versuchte, um die Videos auf den ersten Blick unauffällig zu gestalten. Mit der Übersetzung der propagandistischen Inhalte verlieh er dem IS zudem ein Sprachrohr in die westliche Welt, vor allem in den deutschen Sprachraum. Ver- werflich erweist sich in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Beschul- digte seine […]-Kompetenzen ausgerechnet einer international geächteten Ter- rororganisation zur Verfügung stellte, im Wissen um deren abscheuliche Gewalt- verbrechen und Gräueltaten an Menschen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, von diesen Taten abzusehen, oder seine Fähig- und Fertigkeiten statt einer Ter- rororganisation ausschliesslich einer gemeinnützigen Organisation zur Verfü- gung zu stellen, so wie er dies auch jüngst beim OOO. tat (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 5.4.1 Abs. 2). 3.3.1.3 Bezüglich des Zusendens des «munasir»-Links und des Abspielens von IS-Pro- pagandavideos gegenüber Kollegen, welche die IS-Ideologie bereits befürwor- ten, ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass diese nicht erst noch von der IS- Ideologie überzeugt werden mussten. Da diese Personen der besagten Ideologie

- 60 – bereits zugetan waren, ist dem Beschuldigten in dieser Hinsicht lediglich ein Fes- tigen in der besagten Ideologie und nicht ein eigentliches Rekrutieren anzulasten (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 5.4.1 Abs. 3). 3.3.1.4 Betreffend Bestärken der im Tatzeitpunkt noch minderjährigen C. in ihrer «IS- Ideologie», in der Absicht, mit ihr gemeinsam die Hijrah zum IS zu vollziehen, fällt objektiv zunächst die Intensität des Kommunikationsaustausches ins Gewicht. In tausenden von E-Mails bestärkte und beeinflusste der Beschuldigte die zum Teil wankelmütige C. in ihrem Willen, die Ausreise anzutreten. Dabei war dem Be- schuldigten bewusst, dass die minderjährige C. sowohl aufgrund ihres Alters als auch infolge des von der IS-Ideologie geprägten Frauenbildes, nicht alleine auf ein Gebiet des IS hätte auswandern können; eine Situation, die er gekonnt aus- zunutzen wusste. Straferhöhend ist dabei die Intensivierung seines Engage- ments und Bestärkens im Oktober 2019 von Bedeutung, weil er zu diesem Zeit- punkt befürchten musste, C. könnte doch noch auf seinen «Nebenbuhler» hören, der sie von der Ideologie des IS und einer Ausreise auf dessen Herrschaftsgebiet abhalten wollte. Dass C. bereits vor dem Kennenlernen sowohl der IS-Ideologie zugetan war, als auch die Absicht hegte, in das Gebiet des IS auszuwandern − sie insofern nicht erst noch für die IS-Ideologie angeworben bzw. gewonnen wer- den musste − wirkt sich strafmindernd aus. Zu seinen Gunsten ist auch zu be- rücksichtigen, dass das Vorhaben bloss bei der grundsätzlichen Planung blieb, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ausreise zum IS letztlich nur wegen C.s Verhaftung scheiterte. Wäre es tatsächlich zur Ausreise gekom- men, hätte der Beschuldigte dem IS zwei neue Mitglieder zugeführt, nämlich sich selber und C. Dadurch wäre die Terrororganisation gestärkt worden, wobei es letztlich keine wesentliche Rolle spielt, ob der Beschuldigte dabei als Kämpfer im Jihad gedient oder gegebenenfalls seine Rolle als «Medienverantwortlicher» im «Dschamaat Winterthur» auch unter dem IS weitgeführt hätte (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 5.4.1 Abs. 4). 3.3.1.5 Hinsichtlich der materiellen Unterstützung der verbotenen Terrororganisation IS mittels Spendensammlung auf der Plattform «SS.» ist erschwerend zu berück- sichtigen, dass ihm der Verwendungszweck der Spenden, d.h. die Finanzierung der Flucht von IS-Gefangenen aus dem «J.»-Lager, durchaus bewusst war. Dass bei der Sammlung statt der geplanten 4'000 Euro letztlich nur 151 Euro resultier- ten, ist auf die eher dilettantische Tatausführung des Beschuldigten zurückzufüh- ren. Nichtsdestotrotz leistete er einen (wenn auch geringen) Beitrag zur Finan- zierung der Aktivitäten des IS bzw. von dessen Mitgliedern (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 5.4.1 Abs. 5). 3.3.1.6 Über den gesamten Tatzeitraum zeigte der Beschuldigte ein äusserst hohes per- sönliches Engagement, indem er sich in mannigfaltiger Weise (Gründung der Medienagentur «Q.» und Betrieb mehrerer Social-Media-Accounts unter dessen

- 61 – Label; Übersetzungen von Propagandamaterialien des IS in die deutsche Spra- che und deren Verbreiten via Social Media und im persönlichen Kontakt; Bestär- ken der minderjährigen C. zur Hijrah zum IS; Spendensammlung zugunsten des IS) und mit enormem zeitlichen Aufwand den Zielsetzungen dieser Terrororgani- sation widmete. Erschwerend kommt dabei für sämtliche unter diesem Vorwurf zu berücksichtigenden Handlungen hinzu, dass er die inkriminierten Taten über- wiegend im Jahr 2019 beging; in einem Zeitraum, als der IS in militärischer Hin- sicht weitgehend als besiegt galt und die beherrschten Territorien bereits verlo- ren hatte. Der IS war in dieser Zeit mehr denn je auf seine Anziehungskraft be- stärkende Personen − wie den Beschuldigten − angewiesen. Mit seinen Taten, allen voran seinen propagandistischen Handlungen, unterstützte und förderte der Beschuldigte den IS beträchtlich und bewirkte damit eine erhebliche Verletzung des durch Art. 2 aAQ/IS-Gesetz geschützten Rechtsguts (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 5.4.1 Abs. 6). 3.3.1.7 Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als mittelschwer zu gewichten. 3.3.2 Subjektive Tatkomponenten 3.3.2.1 Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als ideologischer Überzeugungstäter handelte, was im vorliegenden Kontext (Unter- stützung islamistisch-terroristischer Organisationen) deliktstypisch ist. Er han- delte stets zielgerichtet, mit direktem Vorsatz. Er brachte explizit zum Ausdruck, dass er die verbrecherische Ideologie und den Wertekanon des IS für unterstüt- zungswürdig hielt und diese im anklagerelevanten Zeitraum klar befürwortete, auch wenn er sich aufgrund seiner propagandistischen Tätigkeiten insbesondere Anerkennung und Respekt im «Dschamaat» Winterthur versprach und diese auch erhielt, teilweise sogar über die Landesgrenzen hinaus. In bedeutendem Masse straferhöhend zu gewichten ist der Umstand, dass der Beschuldigte ins- gesamt einen sehr hohen, intensiven zeitlichen Aufwand für den IS betrieb. Nach eigenen Angaben investierte er täglich rund drei Stunden in seine propagandis- tischen Aktivitäten, wohlbemerkt in seiner Freizeit. Zu relativieren bleibt, dass er diesen intensiven Arbeitsaufwand für ca. sechs Monate betrieb, wobei (akten- mässig) nichts darauf hindeutet, dass der Beschuldigte, wäre er nicht verhaftet worden, von sich aus mit dem strafbaren Verhalten aufgehört hätte. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte aus der Beteuerung, er ha- be bloss mit den Leuten aus dem «Dschamaat» Winterthur sympathisieren wol- len, war ihm doch zweifelsfrei bewusst, welche Gruppierung und welche Werte er unterstützte. Dieses Bewusstsein erscheint umso bedenklicher, als er − wie dies auch seine Mutter als Zeugin erklärte − in einem Elternhaus aufwuchs, das eine derartig radikale Ideologie, wie sie der IS vertritt, ablehnte (TPF pag. 9.761.006). Insbesondere in den Online-Propagandatätigkeiten zeigt sich die besondere Gefährlichkeit und Verwerflichkeit seines Handelns, da er sich im

- 62 – anklagerelevanten Zeitraum, vor allem im Sommer 2019 (auf dem Höhepunkt seiner Aktivitäten), als glühender IS-Anhänger neuerer Ausprägung entpuppte, als ein moderner Soldat, der sich der virtuellen Kampfführung für den IS bediente und diese auch bestens beherrschte (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 5.4.1.1 Abs. 1). 3.3.2.2 Zusammengefasst betrieb der Beschuldigte einen enormen zeitlichen, technischen, intellektuellen und personellen Aufwand, um die menschenverachtende Propa- ganda des IS über seine Medienagentur und Social-Media-Kanäle weltweit zu verbreiten und Gleichgesinnte in ihrer den IS-befürwortenden Ideologie zu be- stärken, was auf eine erhebliche Intensität seines deliktischen Willens schliessen lässt. Im Lichte dieser Faktoren ist das subjektive Tatverschulden ebenfalls als mittelschwer zu qualifizieren. 3.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe (betreffend Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz in Form von Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS) In Würdigung der genannten Faktoren ist eine erste (gedankliche) Einsatzstrafe von 30 Monaten festzusetzen. 3.4 Asperation (in Bezug auf die erste Einsatzstrafe) 3.4.1 Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichar- tige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Delikts- mehrheit angemessen zu erhöhen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wird ersichtlich, dass diesbezüglich nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. 3.4.2 Zunächst ist in diesem Zusammenhang das (mehrfache) Herstellen von Gewalt- darstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) im Zeitraum vom 30. Mai bis 29. Oktober 2019 (AKZ 1.2.1) zu berücksichtigen. Diese Taten stehen in einem engen sach- lichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen nach Art. 2 aAQ/IS- Gesetz (Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS), da die in- kriminierten Videos und Bilder einen expliziten Bezug zu dieser Terrororganisa- tion aufweisen. Aufgrund des Beweisergebnisses und der Subsumtion (oben E. II. 2.6.6 und 2.8.4 - 2.8.13) hat sich der Beschuldigte für das Herstellen von 126 Gewaltdarstellungen strafrechtlich zu verantworten. Darunter befinden sich 104 Videodateien (94 im Telegram-Cloudspeicher [aufgeführt in Excel-Tabelle a] und 10 im internen Speicher des Mobiltelefons [aufgeführt in Excel-Tabelle b]) sowie 22 Bilddateien (im internen Speicher des Mobiltelefons; aufgeführt in Excel-Ta- belle b). Die Videos zeigen detailliert und mehrheitlich in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten an wehrlosen Menschen. Die Hinrichtungsszenen, ins- besondere die Enthauptung mit einem Messer, und die anschliessend zur Schau gestellten abgetrennten Köpfe auf den Leichen wirken dabei besonders entwür- digend und verstörend. Als äusserst unerträglich und abscheulich erweisen sich mehrere Videos, so insbesondere das Video auf Zeile 196 der Excel-Tabelle a)

- 63 – (Dateiname: […].mp4; entspricht dem bereits von der Vorinstanz gewürdigten «Video Nr. 1» in Excel-Tabelle c bzw. in Urteil SK.2020.55 E. 4.4.2), das ca. 20 Menschen (Gefangene) in orangen Overalls in einer Art Schlachthof zeigt, die auf bestialische Weise wie Vieh «geschächtet» werden. Ebenso das Video auf Zeile 76 der Excel-Tabelle a) (Dateiname: […].mp4; entspricht dem bereits von der Vorinstanz gewürdigten «Video Nr. 45» in Excel-Tabelle c bzw. in Urteil SK.2020.55 E. 4.4.2), in welchem Kindersoldaten des IS Menschen hinrichten, unter anderem ein gerade einmal etwa drei- bis vierjähriger Junge, der einen gefesselten Menschen aus nächster Nähe erschiesst. Die 22 Bilddateien hinge- gen fallen sowohl in quantitativer Hinsicht als auch betreffend Grad der gezeigten Grausamkeiten bzw. Eindringlichkeit deutlich weniger ins Gewicht als die 104 Videodateien. Für weitere inhaltliche Beschreibungen der Video- und Bilddateien kann auf obige E. II. 2.8.5 und 2.8.11 verwiesen werden. Zudem ist zu erwähnen, dass diverse der hergestellten Gewaltdarstellungen in inhaltlicher Hinsicht mehr- fach vorhanden sind (vgl. oben E. II. 2.6.5 - 2.6.6 i.V.m. E. II. 2.8.6 - 2.8.13). Die inhaltlich mehrfach vorhandenen Dateien sind in etwa gleich grausam und ein- dringlich wie die übrigen, d.h. inhaltlich nur je einmal hergestellten Dateien. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die inhaltlich mehrfach vorhande- nen Dateien bewusst in diversen Auflösungen, Dateigrössen etc. heruntergela- den hat, um dadurch u.a. seine Optionen für allfällige Bearbeitungen der Dateien zu erhöhen. Gesamthaft betrachtet wirkt sich der Umstand, dass ein Teil der her- gestellten Dateien inhaltlich identisch ist, im Vergleich mit einer gleichen Anzahl von inhaltlich nur je einmal hergestellten Dateien, vorliegend weder straferhö- hend noch strafmindernd aus. In objektiver Hinsicht ist aufgrund der hohen An- zahl der Gewaltdarstellungen (überwiegend Videos) und deren für einen neutra- len Betrachter überwiegend sehr brutalen, bestialischen und menschenverach- tenden Inhalte von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. In sub- jektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Das subjektive Tatverschulden ist ebenfalls mittelschwer. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Einsatzstrafe um 8 Monate auf 38 Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.4.3 In einem weiteren Schritt ist die Strafe im Hinblick auf das mehrfache Besitzen von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB im Zeitraum vom 30. Mai bis 29. Oktober 2019 (AKZ 1.2.1) betreffend 102 Dateien zu asperieren. Auch diese Taten stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen nach Art. 2 aAQ/IS-Gesetz (Förderungs- / Unterstützungs- handlungen zugunsten des IS), da die inkriminierten Videos und Bilder einen ex- pliziten Bezug zu dieser Terrororganisation aufweisen. Unter den 102 Dateien, die sich alle im Telegram-Cloudspeicher (aufgeführt in Excel-Tabelle a) befinden, sind 98 Videodateien sowie 4 Bilddateien. Die Videos zeigen wiederum detailliert und mehrheitlich in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten an wehrlo-

- 64 – sen Menschen. Die 4 Bilddateien hingegen fallen sowohl in quantitativer Hinsicht als auch betreffend Grad der gezeigten Grausamkeiten bzw. Eindringlichkeit deutlich weniger ins Gewicht als die 98 Videodateien. Für weitere inhaltliche Be- schreibungen der Video- und Bilddateien kann auf obige E. II. 2.8.16 verwiesen werden. In objektiver Hinsicht ist aufgrund der hohen Anzahl der Gewaltdarstel- lungen (überwiegend Videos) und deren für einen neutralen Betrachter wiederum überwiegend sehr brutalen und menschenverachtenden Inhalte von einem mit- telschweren Tatverschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, diese Videos und Bilder nach der Betrachtung sofort zu löschen. Das subjektive Tatverschulden ist ebenfalls mittelschwer. Unter Berück- sichtigung dieser Faktoren ist die Einsatzstrafe um weitere 3 Monate zu erhöhen. 3.4.4 Gemäss diesen Ausführungen erscheint betreffend die oben (E. II. 3.3 - 3.4.3) geprüften Delikte eine (hypothetische) Freiheitstrafe von 41 Monaten als ange- messen. 3.5 Tatkomponenten sowie zweite gedankliche Einsatzstrafe (betreffend Wider- handlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in Form von Förderungs- / Unter- stützungshandlungen zugunsten der Al-Qaïda)

Grundsätzlich kann auf die Ausführungen zur objektiven und subjektiven Tat- schwere betreffend Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in Form von Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS verwiesen wer- den (oben E. II. 3.3 - 3.3.2.2). Dies mit der Modifikation, dass der Beschuldigte durch seine Handlungen zwar eine weitere sehr gefährliche Terrororganisation – die Al-Qaïda – bewusst förderte, allerdings in weit weniger bedeutsamer Weise als den IS. Es sind ihm diesbezüglich nur vier Beiträge auf seinem unter seiner Medienagentur geführten Telegram-Account «Q.» anzulasten (vgl. AKZ 1.1.2.1 Nr. 2 und 19 - 21 [TPF pag. 9.100.012 und -014]). Nach dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit (grundsätzliches Primat der Geldstrafe) ist für diese Taten eine Geldstrafe auszufällen. In Würdigung der genannten Faktoren ist in diesem Sinne eine zweite (gedankliche) Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen festzusetzen. 3.6 Asperation (in Bezug auf die zweite Einsatzstrafe) 3.6.1 Diese zweite Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. 3.6.2 In Bezug auf das Zugänglichmachen einer Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB; AKZ 1.2.2) ist in objektiver Hinsicht zu beachten, dass es sich um ein ein- zelnes Bild handelt, welches der Beschuldigte einer einzelnen Person zugänglich

- 65 – gemacht hat. Verschuldensmässig fällt dies nur unbedeutend ins Gewicht. Die Darstellung zeigt (im deliktstypischen Rahmen) eine grausame Gewalttätigkeit an einem Menschen. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden sehr leicht. Beim subjektiven Tatverschulden ist das direktvorsätzliche Handeln des Beschul- digten zu berücksichtigen. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Auch das subjektive Tatverschulden wiegt insgesamt sehr leicht. Für dieses De- likt ist die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen. 3.6.3 Gemäss diesen Ausführungen erscheint betreffend die oben (E. II. 3.5 - 3.6.2) geprüften Delikte eine (hypothetische) Geldstrafe von 90 Tagessätzen als ange- messen. 3.7 Täterkomponenten 3.7.1 Rechtliches Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege- hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich, wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, S. 117 N. 313; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tat- vorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom

1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Strafver- fahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Strafuntersuchung wirkt sich hingegen straferhöhend aus (MATHYS, a.a.O., S. 124 f. N. 329 f.). Aufrichtige Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat wirken sich strafmildernd aus (MATHYS, a.a.O., S. 126 ff. N. 334 ff.). Nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters be- rücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eige- nen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil des BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3; vgl. MATHYS, a.a.O., S. 136 f. N. 363). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitra- gen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung nicht, etwa, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6;

- 66 – 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3). Bei einem vollumfänglichen Geständnis kommt eine Strafminderung im Umfang von einem Fünftel bis zu einem Drittel in Betracht (BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil des BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2.; ablehnend Urteil des BGer 6B_412/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.6). 3.7.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist […]-jährig, […] Staatsangehöriger und verfügt über eine Auf- enthaltsbewilligung C. Er ist in der Schweiz geboren und hat seine gesamte Schulzeit, inklusive Berufsschule, hier verbracht. Nach der obligatorischen Schul- zeit absolvierte er eine Lehre als […], bevor er eine weitere Ausbildung als […], mit Ausrichtung […] abschloss. Gemäss eigenen Angaben hat er geplant, sich an der höheren Fachschule im Bereich […] weiterzubilden. Der Beschuldigte geht derzeit einer Festanstellung (Arbeitspensum 100%) nach. Sein Einkommen be- läuft sich auf Fr. 5'350.-- netto, zuzüglich Anteil des dreizehnten Monatslohnes. Für die Erbringung von […]-Dienstleistungen im privaten Umfeld erhält er monat- lich zwischen Fr. 200.-- und Fr. 300.--. Der Beschuldigte ist ledig und lebt mietfrei mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen Geschwistern. Nach eigenen An- gaben hat er kein Vermögen. Er ist weder im Betreibungsregister noch im Straf- register verzeichnet (vgl. CAR pag. 4.401.003 ff., 5.300.003 ff.). Er spricht flies- send (Schweizer-)Deutsch und […], zudem hat er gute Kenntnisse der engli- schen Sprache. In seiner Freizeit spielt er seit seinen Jugendjahren […] und ver- bringt viel Zeit damit, sich auch privat im […]-Bereich weiterzubilden. Seine Kenntnisse im […]-Bereich stellte er dem OOO. zur Verfügung, indem er dort auf freiwilliger Basis Schulungen für vorwiegend ältere Personen mit ihren Mobiltele- fonen erteilte (TPF pag. 9.731.008 f.; vgl. CAR pag. 2.102.005, 5.300.004 ff.). Das Vorleben, die Vorstrafenlosigkeit und das Wohlverhalten des Beschuldigten seit den Taten sind neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteil des BGer 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7). Gleiches gilt auch für die persönlichen Verhältnisse. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. 3.7.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren 3.7.3.1 Das Geständnis und die Kooperation des Beschuldigten sind wie folgt zu würdi- gen: Der Beschuldigte zeigte sich zu Beginn des Verfahrens nicht geständig und bestreitet bis heute, trotz geradezu erdrückender Beweislage den Anklagevor- wurf betreffend C. In Bezug auf die übrigen Delikte war aufgrund der polizeilichen Intervention und der elektronischen Sicherstellungen die Beweislage bereits der- art erdrückend, dass ihn sein «elektronischer Fussabdruck» im Rahmen der Aus- wertung grösstenteils ohnehin überführt hätte. Gleiches gilt für die Beobachtun- gen im Rahmen der akustischen Überwachung. Demnach liegt kein vorbehaltlo- ses, umfassendes Geständnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung (oben E.

- 67 – II. 3.7.1) vor. Dem Beschuldigten ist indes zu Gute zu halten, dass er bereits zu Beginn des Vorverfahrens seine Passwörter und Pincodes für die Entsperrung der elektronischen Geräte bekannt gab und in der Folge, zumindest nach der ersten Einvernahme, mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte. Damit trug er zur Erleichterung des Ermittlungsverfahrens bei. Im Rahmen des Berufungs- verfahrens machte der Beschuldigte zudem diverse ergänzende Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Gewaltdarstellungen, wobei er sich betreffend die Tat- variante des Herstellens teilweise selbst belastete (vgl. CAR pag. 5.300.008 ff.). 3.7.3.2 Bezüglich Einsicht und aufrichtiger Reue kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil SK.2022.55 E. 5.6.3) verwiesen werden. Eine Einsicht ins begangene Unrecht und eine aufrichtige Reue sind beim Be- schuldigten nicht in einem Mass vorhanden, welches eine Strafminderung recht- fertigen würde (vgl. dazu auch CAR pag. 5.300.013 ff.). 3.7.4 Auswirkung der Täterkomponenten auf die (hypothetischen) Strafen 3.7.4.1 Betreffend Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in Form von För- derungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS, mehrfaches Herstellen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und mehrfaches Besitzen von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) wirken sich die Täterkomponenten unter Einbezug aller Strafzumessungsfaktoren, vor allem des Geständnisses und der Kooperation des Beschuldigten (auch im Berufungsverfahren), leicht strafmindernd aus. In Bezug auf die (hypothetische) Freiheitsstrafe von 41 Monaten (oben E. II. 3.4.4) erscheint daher eine Strafminderung im Umfang von rund 10% bzw. 4 Monaten als angemessen. 3.7.4.2 Hinsichtlich der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in Form von Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten der Al-Qaïda und des Zu- gänglichmachens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) trug das Ge- ständnis des Beschuldigten angesichts der klaren Beweislage, insbesondere des elektronischen Fussabdrucks, weder zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens noch zur Wahrheitsfindung bei. Entsprechend ist es bei der Strafzu- messung nicht zu berücksichtigen (Urteil des BGer 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.6 mit Hinweis). Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 3.8 Strafminderung infolge Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte

Wie bereits ausgeführt, erwog die Vorinstanz zwar, dass bezüglich von 191 Da- teien «die Anforderungen des Anklageprinzips nicht erfüllt» seien. Jedoch erfolg- te keine – für einen solchen Fall gesetzlich vorgesehene – Rückweisung der An- klageschrift an die BA zur Ergänzung oder Berichtigung. Was die Möglichkeit der Verteidigung im Hinblick auf diese 191 (zusätzlichen) Dateien betrifft, ging dem

- 68 – Beschuldigten damit im Ergebnis eine Instanz verloren. Im zweitinstanzlichen Verfahren konnte der (teilweise) Verlust einer Instanz in gewissem Masse geheilt werden. Ergänzend ist dieser Instanzenverlust im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. oben E. I. 4.7.5 f.). Im Hinblick auf die Sanktion betreffend mehrfaches Herstellen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und mehrfa- ches Besitzen von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB; vgl. oben E. II. 3.4.4 und 3.7.4.1) erscheint deshalb eine Strafminderung im Umfang von einem Monat als angemessen. 3.9 Strafminderung infolge Zeitablaufs

Betreffend Strafminderung infolge Zeitablaufs im Hinblick auf das Zugänglichma- chen von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urteil SK.2022.55 E. 5.8.2) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Tat liegt relativ nahe an der Grenze zur Verjährung, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die (hypothetische) Geldstrafe (vgl. oben E. II. 3.6.2 f.) ist deshalb im Umfang von 5 Tagessätzen zu reduzieren. 3.10 Gesamtstrafe 3.10.1 Zusammenfassend ist betreffend Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz in Form von Förderungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten des IS, mehrfaches Herstellen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und mehrfaches Besitzen von Ge- waltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszusprechen (41 Monate [E. II. 3.4.4] minus 4 Monate [E. II. 3.7.4.1] minus 1 Monat [E. II. 3.8]). 3.10.2 Bezüglich Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in Form von För- derungs- / Unterstützungshandlungen zugunsten der Al-Qaïda sowie des Zu- gänglichmachens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) ist eine Geld- strafe von 85 Tagessätzen auszusprechen (90 Tagessätze [E. II. 3.6.3] minus 5 Tagessätze [E. II. 3.9]). 3.10.3 Die asperierte Freiheitsstrafe von 36 Monaten (E. II. 3.4 / 3.10.1) und die aspe- rierte Geldstrafe von 85 Tagessätzen (E. II. 3.6 / 3.10.2) sind, da sie im Verhältnis zueinander ungleichartig sind, somit abschliessend zu kumulieren (vgl. oben E. II. 3.1.2 und 3.2.5, bzw. Urteil SK.2022.55 E. 5.2 Abs. 3). 3.11 Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe 3.11.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebie- ten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Ge-

- 69 – setz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3). Ausgangspunkt für die Tagessatzberech- nung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa laufende Steuern, obligatorische Versicherungsbeiträge oder all- fällige Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, soweit tatsächlich geleistet, nicht je- doch Schulden oder Wohnkosten (vgl. BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 ff.; vgl. DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 45 ff. mit Hinweisen). 3.11.2 Betreffend Festlegung des Tagessatzes im vorliegenden Fall kann im Wesentli- chen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, da sich die finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten seither nicht massgeblich geändert haben (vgl. oben E. II. 3.7.2 und Urteil SK.2022.55 E. 5.8.4.2). In Anbetracht der per- sönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 130.-- festzusetzen. 3.12 Vollzug 3.12.1 Betreffend die rechtlichen Grundsätze zu bedingten und teilbedingten Strafen kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2022.55 E. 5.9.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.12.2 Was die Freiheitsstrafe von 36 Monaten betrifft (oben E. II. 3.10.1 und 3.10.3), sind die Grenzen eines (voll-)bedingten Vollzugs überschritten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Möglich ist vorliegend jedoch ein teilbedingter Vollzug (Art. 43 StGB). 3.12.3 Aus objektiven Gründen kann vorliegend für die Freiheitsstrafe von 36 Monaten nur ein teilweiser Strafaufschub in Betracht fallen. Der Beschuldigte hat als An- hänger und Befürworter der IS-Ideologie über einen Zeitraum von knapp sechs Monaten delinquiert. Dabei unterstützte und förderte er den IS, indem er Gleich- gesinnte in deren Befürwortung der IS-Ideologie bestärkte und in mannigfaltiger Weise für diese Propagandamaterial herstellte, bearbeitete, veröffentlichte und weiterverbreitete sowie eine Spendensammlung zu Gunsten von IS-Mitgliedern im syrischen Gefangenenlager «J.» lancierte. Seine überdurchschnittlichen Fä- higkeiten im […]-Bereich stellte er dabei wissentlich und willentlich in den Dienst des IS, wobei ihm stets bewusst war, dass diese von ihm besonders verehrte Terrororganisation grausame Gewaltverbrechen und Gräueltaten an Menschen verübte. Vor diesem Hintergrund ist sein deliktisches Handeln als verwerflich zu bezeichnen, hätte er seine Arbeitskraft doch jederzeit einer legalen Organisation

- 70 – zur Verfügung stellen können, so wie er dies in der Folge teilweise für das OOO. machte. Zudem stellte der Beschuldigte 126 überwiegend abscheulichen Gewalt- darstellungen her (Art. 135 Abs. 1 StGB) und besass 102 weitere, entsprechende Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB). Auch wenn noch gewisse Zweifel an seiner, aus eigenen Bemühungen erreichten gänzlichen Ablehnung vom ext- remistisch-terroristischen Gedankengut des IS und der Al-Qaïda (oder anderer extremistischer Gruppierungen wie die «Grauen Wölfe») bestehen, geht das Ge- richt davon aus, dass die erstmalige Bestrafung wegen schwerer Delikte im Be- reich des Terrorismus den Beschuldigten künftig zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird. Der Beschuldigte ist weitgehend sozial integriert und skizzierte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhand- lung realistische Zukunftspläne; er weist keine Vorstrafen auf und hat sich seit der letzten Tat wohl verhalten. Insbesondere mit Blick auf die ihm in Anwendung von Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB aufzuerlegende Weisung (unten E. II. 5), die Signalwirkung / Denkzettelfunktion einer zu verbüssenden Reststrafe (vgl. unten E. II. 3.14 - 3.14.6) sowie die Probezeit von drei Jahren (unten E. II. 3.12.5) ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wirkung einer Weisung, des Strafvollzugs und der Probezeit einbe- zieht, kann ihm keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Demnach ist dem Beschuldigten der teilbe- dingte Strafvollzug zu gewähren. Dem mittelschweren Tatverschulden und der Wahrscheinlichkeit der LegaIbewäh- rung ist insoweit Rechnung zu tragen, als der zu vollziehende Teil der Freiheits- strafe auf 9 Monate festzusetzen ist. Der Strafaufschub ist für die restlichen 27 Monate zu gewähren. Es ist darauf hinzuweisen, dass für den Beschuldigten gemäss Art. 77b StGB grundsätzlich die Möglichkeit besteht, eine verbleibende Reststrafe (unten E. II. 3.14 - 3.14.6) von rund 53 Tagen in Form von Halbgefangenschaft zu verbüssen. Wie dargelegt, bildet diese Option auch der Hauptgrund, weshalb vorliegend das neue, diesbezüglich mildere Sanktionenrecht zur Anwendung kommt (oben E. II. 3.1.1.5 f.). 3.12.4 Die Voraussetzungen für eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe sind vorlie- gend erfüllt, da dem Beschuldigten, wie zuvor erwähnt, keine schlechte Prognose gestellt werden kann (E. II. 3.12.3). Die auf 85 Tagessätze à Fr. 130.-- festge- setzte Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. 3.12.5 Aufgrund der guten Legalprognose für den Beschuldigten und unter Berücksich- tigung der bestehenden Zweifel in Bezug auf die vollständige und nachhaltige Abkehr von der gewaltverherrlichenden Ideologie terroristischer Gruppierungen ist die Probezeit je auf drei Jahre festzusetzen.

- 71 – 3.13 Fazit der Strafzumessung

Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu be- strafen, wovon 9 Monate unbedingt und 27 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bedingt vollziehbar, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren. 3.14 Anrechnung der Haft und der Ersatzmassnahmen 3.14.1 Der Beschuldigte hat auch die vorinstanzliche Dispositivziffer 3 Abs. 2 angefoch- ten. In Bezug auf die auszufällende Freiheitsstrafe beantragt er insbesondere die «Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und 50 % der Dauer der verfügten Ersatzmassnahmen» (oben SV lit. B.2 Ziffer 1). Es sei wesentlich, dass er den […] Kanton U. nicht habe verlassen dürfen. Die gewährten Ausnahmen betreffend die Ausbildung in VV. fielen kaum ins Gewicht. Die Meldepflicht sei zu Unrecht nicht angerechnet worden; zusammen mit dem «Nicht-Verlassen-Dür- fen» des Kantons müsse sie als eine Einheit angesehen werden. Die Anrechnung von einem Viertel sei entschieden zu tief (mit Verweis auf Urteil des BGer 6B_396/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 7.3). 3.14.2 Die grundsätzlichen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Anrechnung von Haft und Ersatzmassnahmen (Urteil SK.2022.55 E. 5.10.1) sind zutreffend und unter den Parteien unbestritten. Auf sie kann entsprechend verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.14.3 Die Untersuchungshaft des Beschuldigten, welche vom 29. Oktober 2019 bis 16. März 2020 und somit insgesamt 140 Tage dauerte, wurde bereits von der Vor- instanz vollumfänglich auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB; Urteil SK.2022.55 E. 5.10.2). 3.14.4 Die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 16. März 2020 (BA pag. 06-01-0090 ff.; -0099) anstelle der Untersuchungshaft an- geordneten Ersatzmassnahmen der Ausweis- und Schriftensperre sowie der Meldepflicht und Begleitung durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei U. dauerten unbestrittenermassen jeweils bis zum 15. Juni 2021, somit insge- samt 457 Tage (vgl. oben SV lit. A.4; BA pag. 06-01-0187 und -0190). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, fällt die Einschränkung durch die Ausweis- und Schriftensperre – insbesondere unter Berücksichtigung der damaligen Reisebe- schränkungen im Zusammenhang mit der COVID19-Krise – im Vergleich zu ei- nem mit Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsentzug (vgl. Urteil des BGer 6B_396/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 7.3 mit Hinweisen) kaum ins Gewicht. Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung der Vorinstanz, dass Gleiches für die Meldepflicht und Begleitung durch den Dienst Gewaltschutz der Kantons-

- 72 – polizei U. gilt, da diese einzig darin bestand, sich jeweils montags beim Schalter der Kantonspolizei U. zu melden und ein Formular zu unterschreiben. Der Eingriff in die Tagesgestaltung war auf einen Wochentag und nur für wenige Minuten beschränkt, weshalb die durch die vorgenannten Ersatzmassnahmen bewirkten konkreten Einschränkungen kaum ins Gewicht fallen. Aufgrund der minimalen Auswirkungen auf die persönliche Freiheit sind diese Ersatzmassnahmen nicht anzurechnen (vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2019.71 vom 11. Sep- tember 2020, E. IV. 2.8.1.2). 3.14.5 Die Vorinstanz hat weiter berücksichtigt, dass mit Entscheid des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Bern vom 16. März 2020 anstelle der Untersu- chungshaft folgende Ersatzmassnahmen angeordnet wurden: Das Verbot, das Territorium des Kantons U. zu verlassen, sowie Kontaktverbote mit diversen Per- sonen (vgl. BA pag. 06-01-0099). Diese Massnahmen dauerten unbestrittener- massen vom 16. März 2020 bis zum 15. Januar 2021, somit insgesamt 307 Tage (vgl. oben SV lit. A.4; BA pag. 06-01-0156 und -0159 ff.). Die Vorinstanz hat zu- treffend festgestellt, dass namentlich die Einschränkungen der Bewegungsfrei- heit aufgrund des Verbots, das Territorium des Kantons U. zu verlassen, sich zwar auf die Anrechnung auswirken; diese Einschränkungen würden jedoch in- sofern relativiert, als dem Beschuldigten diverse Ausnahmen, vornehmlich in Zu- sammenhang mit seiner Ausbildung in VV., gewährt worden seien. Diese ge- währten Ausnahmen fallen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – durchaus ins Gewicht; sie dienten der notwendigen Flexibilisierung der verhäng- ten Ersatzmassnahmen bzw. dem beruflichen Fortkommen des Beschuldigten. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Kontaktverbote zwar mit wesentlichen Einschränkungen in der persönlichen Freiheit einhergingen. Der Beschuldigte habe indes selbst angegeben, dass er mit diesen Personen, die von den Kontaktverboten umfasst waren, zum Zeitpunkt der Anordnung der Er- satzmassnahmen keinen Umgang mehr habe pflegen wollen (BA pag. 13-01- 0115). Im Lichte der Gesamtumstände ist zu Gunsten des Beschuldigten eine Anrechnung von rund einem Viertel, mithin im Umfang von (aufgerundet) 77 Ta- gen, verhältnismässig. 3.14.6 Die ausgestandene Untersuchungshaft ist gemäss den obigen Ausführungen vollumfänglich im Umfang von 140 Tagen, die Ersatzmassnahmen hingegen sind im Umfang von 77 Tagen an die Strafen anzurechnen.

Damit verbleibt eine zu verbüssende Reststrafe von rund 53 Tagen (9 Monate unbedingte Freiheitsstrafe à 30 Tage = 270 Tage, minus 140 Tage Untersu- chunghaft, minus anzurechnende Ersatzmassnahmen im Umfang von 77 Tagen = 53 Tage).

- 73 – 3.15 Vollzugskanton

Als Vollzugskanton wurde gemäss vorinstanzlicher, in Rechtskraft erwachsener Dispositivziffer 6 der Kanton U. bestimmt (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO; oben E. I. 3.1.5). 4. Landesverweisung 4.1 Die BA verlangt in ihrem Hauptantrag, der Beschuldigte sei gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB (obligatorische Landesverweisung) für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen (oben SV. lit. B.1 und B.5), wobei sie sich auf ein nach- folgend thematisiertes Urteil der Berufungskammer des BStGer CA.2020.18 vom

9. Juli 2021 beruft (CAR pag. 5.200.017 f.). Der Beschuldigte hingegen beantragt, dass auf eine Landesverweisung zu verzichten sei (CAR pag. 5.200.034 bis - 037). Betreffend Hauptantrag der BA beruft er sich auf die Ausführungen der Vor- instanz und macht geltend, dass eine obligatorische Landesverweisung mangels Katalogtat zum Vornherein ausscheide (CAR pag. 5.200.034 f.). 4.1.2 Der Beschuldigte ist […] Staatsangehöriger ohne schweizerische Staatsbürger- schaft. Demnach ist die Möglichkeit einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB bzw. einer nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB zu prüfen. Diese Bestimmungen sind seit 1. Oktober 2016 in Kraft (AS 2016 2329). Das deliktische Verhalten im Hauptanklagepunkt (AKZ 1.1) spielte sich vorliegend im Jahr 2019 ab. Insofern ist eine Anwendbarkeit dieser beiden Bestimmungen grundsätzlich in Betracht zu ziehen. 4.1.3 Strittig ist vorliegend insbesondere, ob Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz eine valable gesetzliche Grundlage für die Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung darstellt. Das Problem besteht darin, dass diese Bestimmung im Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 (lit. l) StGB nicht (bzw. nicht explizit) aufgeführt ist. In dieser Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend für eine obligatorische Landesverweisung mangels gesetzlicher Grundlage kein Raum bestehe. Sie prüfte deshalb ausschliesslich eine nicht obligatorische Landesverweisung ge- mäss Art. 66abis StGB (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 6.2 f.). 4.1.4 Die Berufungskammer hatte sich mit der Frage, ob Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz eine valable gesetzliche Grundlage für die Prüfung einer obligatorischen Landes- verweisung gemäss Art. 66a StGB darstellt, bereits im Urteil CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. II. 1 - 1.2.8.2 und 3 - 3.2.2 zu befassen. Im damaligen Kontext stand indes konkret die Beteiligungsvariante von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz im Raum, während es im vorliegenden Berufungsverfahren um dessen Unterstützungs- bzw. Förderungsvariante geht. Auf diese Differenzierung ist nachfolgend (E. II. 4.2 - 4.2.9) zurückzukommen.

- 74 –

Zur Begründung wurde in Urteil CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 in E. II.1.2.7 – 1.2.8.2 (insbesondere Fazit in E. II. 1.2.8.) im Wesentlichen zusammenfassend ausgeführt, dass Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz lex specialis zu Art. 260ter Ziffer 1 aStGB (kriminelle Organisation im Allgemeinen) sei. Im Bereich der im besagten Fall massgeblichen Beteiligungsvariante seien die Bestimmungen im Wesentli- chen deckungsgleich. Dass der Gesetzgeber im Deliktskatalog von Art. 66a StGB (und in concreto auch im Katalog der verdeckten Überwachungsmassnahmen nach Art. 269 Abs. 2 StPO) einzig Art. 260ter Ziffer 1 aStGB, nicht jedoch Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz aufführe (anders als in der heute gültigen und in den be- sagten Deliktskatalogen aufgeführten Norm von Art. 74 Abs. 4 NDG), zeuge von einem offensichtlichen gesetzgeberischen Versehen. Der Gesetzgeber hätte sich vor dem Hintergrund der Zielsetzung des aAQ/IS-Gesetzes und objektiv betrach- tet angesichts der Schwere und Tragweite von dessen Auswirkungen mit Sicher- heit nicht bewusst für einen derartigen Verzicht entschieden. Daher müsse Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz im deckungsgleichen Anwendungsbereich der Beteili- gungsvariante zu Art. 260ter Ziffer 1 aStGB gemäss dem Prinzip «in majore minus est» logischerweise mitgemeint sein (vgl. detaillierte Ausführungen dazu in Urteil CA.2020.18 E. II. 1.2.7 - 1.2.8.2). 4.1.5 In der vorliegenden Konstellation umfasst der Sachverhalt hingegen nicht die Be- teiligungsvariante, sondern die gerade nicht vollumfänglich mit Art. 260ter Ziffer 1 aStGB deckungsgleiche Unterstützungs- bzw. Förderungsvariante von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz. Entsprechend drängt sich nachfolgend (E. II. 4.2 - 4.2.7.3) die nähere Prüfung der Frage des anwendbaren Rechts, d.h. ob Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz auch in der vorliegenden Konstellation eine valable gesetzliche Grundlage für die Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung darstellt, auf. Vorab lohnt sich eine detaillierte Gegenüberstellung der beiden Gesetzesbestimmungen. 4.2 Anwendbares Recht 4.2.1 Art. 2 aAQ/IS-Gesetz (in der Fassung vom 1. Januar 2019; geltend bis 31. Dezember 2022) bzw. Art. 260ter Ziffer 1 aStGB (Stand am 1. Januar 2019) haben folgenden Wortlaut:

Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (Stand am 1. Januar 2019) Strafbestimmungen 1 Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppie- rung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf an- dere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 260ter aStGB (Stand am 1. Januar 2019) Kriminelle Organisation

1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zu- sammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu

- 75 – begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Orga- nisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 4.2.2 Der Wortlaut der beiden Bestimmungen (je gemäss Fassung während des Tat- zeitraums) weist eine erhebliche Ähnlichkeit auf. So stellen beide die Beteiligung an einer verbotenen bzw. kriminellen Organisation unter Strafe, d.h. die Beteili- gungsvariante ist bei beiden Tatbeständen praktisch identisch (vgl. ENGLER, Bas- ler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 31 am Anfang). Durch die Recht- sprechung wurde verschiedentlich bestätigt, dass Al-Qaïda/IS kriminelle Organi- sationen im Sinne von Art. 260ter Ziffer 1 aStGB darstellen (vgl. BGE 142 IV 175 E. 5.4 und 5.8; BGE 131 II 235, 241; Urteil des BGer 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1; zum objektiven Tatbestandselement der kriminellen Organisation ge- mäss Art. 260ter Ziffer 1 StGB siehe ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 5 ff.). Auch die Strafandrohungen – Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe – waren bei beiden Bestimmungen im bis vor kurzem (bzw. in dem für den vorliegenden Tat- zeitraum relevanten) geltenden Recht dieselben. Für Handlungen, die nach In- krafttreten des AQ/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 begangen wurden, geht die- ses jüngere Spezialgesetz dem Tatbestand der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziffer 1 aStGB vor, soweit eine Handlung sowohl Art. 260ter Ziffer 1 aStGB als auch Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. Mit anderen Worten konsu- miert Art. 2 aAQ/IS-Gesetz Art. 260ter Ziffer 1 aStGB im Sinne einer lex specialis – es besteht somit lediglich eine scheinbare (unechte) Konkurrenz (vgl. Urteile der Strafkammer des BStGer SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15 und SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.7; Urteile der Berufungskammer des BStGer CA.2020.15 vom 8. März 2021 E. II. 1.12 sowie CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. II. 1.2.1 und 1.2.7.1; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter aStGB N. 30). 4.2.3 Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz ist im Kernbereich der Beteiligung an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation als lex specialis somit sinngemäss in der (insofern inhaltlich identischen) lex generalis von Art. 260ter Ziffer 1 aStGB enthalten («in majore minus est»; Urteil der Berufungskammer des BStGer CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. II. 1.2.7.4 Satz 1; in den Urteilen der Berufungs- kammer des BStGer CA.2023.11 vom 23. November 2023 E. 6.5.8 sowie CA.2023.12 vom 6. Dezember 2023 E. 5.5.8 wird diesbezüglich je von einer «Sperrwirkung» der lex generalis» gesprochen). An dieser Rechtsauffassung bzw. Differenzierung (nach dem erwähnten Kriterium Beteiligung / keine Beteili- gung) ist festzuhalten, wobei diese nachfolgend (E. II. 4.2.4 ff.) präzisiert wird. 4.2.4 Im vorliegenden Fall geht es, wie bereits erwähnt – im Gegensatz zum besagten Urteil CA.2020.18 – indes nicht um eine Beteiligung an einer nach Art. 1 aAQ/IS- Gesetz verbotenen Gruppierung oder Organisation, sondern (gemäss AKZ 1.1)

- 76 – um entsprechende Unterstützungs- bzw. Förderungshandlungen (zugunsten des IS einerseits, und zugunsten der Al-Qaïda andererseits). 4.2.5 Die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Or- ganisation (Art. 260ter Ziffer 1 aStGB) ist explizit im Katalog von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB aufgeführt. Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz ist nicht explizit im Katalog von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB enthalten, was allerdings auf ein gesetzgeberi- sches Versehen zurückzuführen ist (vgl. Urteil der Berufungskammer des BStGer CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. II. 1.2.6 - 1.2.8.2 i.V.m. 3.2.1 f.). 4.2.6 Während Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und Art. 260ter Ziffer 1 aStGB, wie erwähnt, bei der Beteiligungsvariante im Wesentlichen deckungsgleich sind (vgl. oben E. II. 4.2.1 - 4.2.3), geht Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in Bezug auf die weiteren Tatvari- anten, so bei der vorliegend relevanten Unterstützungs- bzw. Förderungsvariante, teilweise weiter.

Im Sinne einer Präzisierung der im Urteil CA.2020.18 E. 1.2.7 - 1.2.8.2 veranker- ten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 1 StGB) bzw. des Prinzips «in majore minus est» ist für die Beantwortung der Frage, ob Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz im konkreten Fall als Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB zu gelten hat, jeweils das Kriterium der tatbestandsmässigen Deckungsgleichheit mit Art. 260ter Ziffer 1 aStGB anzuwen- den. Praktisch bedeutet dies, dass bei den weiteren Tatvarianten, insbesondere bei Unterstützungs- / Förderungshandlungen gemäss Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Ge- setz, einzelfallbezogen konkret zu prüfen ist, ob das entsprechende Verhalten auch nach der lex generalis bzw. Grundnorm Art. 260ter Ziffer 1 aStGB tatbe- standsmässig wäre (vgl. Urteil der Berufungskammer des BStGer CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. II. 1.2.7.4 Satz 2). Dies hängt in concreto grundsätzlich von der Schwere bzw. Intensität des inkriminierten Verhaltens ab, weshalb insofern fallspezifisch unterschieden werden muss. In Fällen ohne Beteiligung an einer nach Art. 1 aAQ/IS-Gesetz verbotenen Gruppierung oder Organisation, d.h. bei den anderen bzw. weiteren Tatvarianten, sind somit grundsätzlich zwei Konstel- lationen zu unterscheiden:

a) Falls die Frage, ob das Verhalten auch nach Art. 260ter Ziffer 1 aStGB tatbe- standsmässig wäre, im Einzelfall – aufgrund der Schwere bzw. Intensität des inkriminierten Verhaltens – zu bejahen ist, so hat Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz als Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB zu gelten. Diese Konstellation ist somit im Ergebnis gleich zu behandeln wie jene der Beteiligungsvariante. Wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird (unten E. II. 4.2.7.1 ff.), ist ge- nau dies vorliegend der Fall.

- 77 –

b) Im umgekehrten Fall – soweit die erwähnte Frage (Tatbestandsmässigkeit auch nach Art. 260ter Ziffer 1 aStGB) aufgrund einer geringen Schwere bzw. Intensität des inkriminierten Verhaltens zu verneinen ist – hat Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz nicht als Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB zu gelten.

So kam die Berufungskammer beispielsweise in den Urteilen CA.2023.11 vom

23. November 2023 E. 6.5.8 ff. sowie CA.2023.12 vom 6. Dezember 2023 E. 5.5.8 ff. je zum Schluss, dass das den dort Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nach der lex generalis bzw. Grundnorm Art. 260ter Ziffer 1 aStGB nicht tatbestandsmässig wäre und Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in diesem kon- kreten Zusammenhang folglich nicht als Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. l aStGB zu qualifizieren sei. Demzufolge wurde in diesen beiden Urteilen je auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung gemäss 66a Abs. 1 lit. l StGB verzichtet. 4.2.7 Konkrete Prüfung des anwendbaren Rechts im vorliegenden Fall 4.2.7.1 Vorliegend erachtet die Berufungskammer die vom Beschuldigten begangenen Unterstützungs- / Förderungshandlungen für die Gruppierungen IS und Al-Qaïda (AKZ 1.1), insbesondere durch Herstellen und Verbreiten von Propagandamate- rial auf dem eigenen Kanal «Q.» (AKZ 1.1.2 / 1.1.2.1) und durch Bestärken der zum Tatzeitpunkt minderjährigen C. in ihrer Befürwortung der Ideologie des IS und ihrem Entschluss, sich in dessen Herrschaftsgebiet in Syrien zu begeben und sich diesem anzuschliessen (AKZ 1.1.1), als von einer Schwere und Intensi- tät, welche auch von Art. 260ter Ziffer 1 aStGB erfasst wäre (vgl. oben insbeson- dere E. II. 3.3.1 - 3.3.3 und 3.5). 4.2.7.2 Im Lichte der obigen Ausführungen (vgl. E. II.4.2.6 lit. a) hat Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz im vorliegenden Kontext als Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB zu gelten – wie es auch bei der Beteiligungsvariante der Fall wäre. Dass diese Be- stimmung nicht explizit als Katalogtat in Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB aufgeführt ist, ändert daran nichts. 4.2.7.3 Deshalb ist nachfolgend – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urteil SK.2022.55 E. 6.2 f.) und des Beschuldigten (CAR pag. 5.200.034 f.) – eine ob- ligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB) statt einer nicht obli- gatorischen Landesverweisung (Art. 66abis StGB) zu prüfen.

4.2.8 Verwertbarkeit von Beweismitteln aus geheimen Überwachungsmassnahmen

Ergänzend ist zu dieser Thematik auf Folgendes hinzuweisen: Was die oben (E. I. 7 und E. II. 2.5.2) erwähnten, potenziell relevanten Beweismittel (Äusserungen des Beschuldigten und von weiteren Personen) betrifft, die durch geheime Überwa-

- 78 – chungsmassnahmen erlangt wurden, gelten die obigen Erwägungen (II. 4.2 - 4.2.6) entsprechend. Das heisst, dass die Beteiligung an oder Unterstützung ei- ner kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. [a]260ter Ziffer 1 StGB) ex- plizit im Katalog von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO aufgeführt ist. Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz ist nicht explizit im Katalog von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO enthalten, was in gleicher Weise auf ein gesetzgeberisches Versehen zurückzuführen ist wie im Fall des oben thematisierten Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB (vgl. Urteil der Berufungs- kammer des BStGer CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. II. 1.2.6 - 1.2.8.2). Wie aus- geführt (oben E. II. 4.2.1 - 4.2.5) sind die vom Beschuldigten begangenen Unter- stützungs- / Förderungshandlungen für die Gruppierungen IS und Al-Qaïda von einer Schwere und Intensität, welche auch vom (in Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO explizit als Katalogtat aufgeführten) Art. 260ter Ziffer 1 aStGB erfasst wäre. Dar- aus folgt, dass die im vorliegenden Strafverfahren mittels geheimer bzw. verdeck- ter Überwachungsmassnahmen i.S.v. Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO erlangten Be- weismittel (Äusserungen des Beschuldigten und von weiteren Personen) recht- mässig erhoben wurden und vollumfänglich unter dem Titel von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz verwertbar sind. 4.3 Rechtliches zur obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB 4.3.1 Nach Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat (lit. a - p) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwie- gen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässigen Verhältnis- mässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV. Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Für einen Verzicht auf die Landesver- weisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung er- wähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss das Gericht nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen In- tegrationskriterien. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönli-

- 79 – chen und wirtschaftlichen) Integration, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprach- kompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschan- cen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteil des BGer 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.1 sowie 6B_513/2021 vom

31. März 2022 E. 1.2.1 und 1.2.3). Da die Landesverweisung strafrechtlicher Na- tur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wieder- eingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des BGer 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.1). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Aus- ländern wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusam- men mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewich- tiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK be- rufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (Ur- teil des BGer 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3 mit Hinweisen). 4.3.2 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rah- men der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhält- nismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziffer 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei erwachsenen, nicht verheirateten Personen ohne Kinder bei der Interes- senabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstri- chene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Hei- matstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medi- zinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V., a.a.O., §§ 35 f.; M.M., a.a.O., §§ 50 f.). Bei im Aufnahmestaat geborenen und aufgewachsenen Auslän-

- 80 – dern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landes- verweisung (Urteile des EGMR E.V., a.a.O., § 38; M.M., a.a.O., §§ 52, 57 und 69). Die Wegweisung solcher Personen ist nur bei schweren, die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig und muss die Ausnahme bleiben (Urteil des EGMR E.V., a.a.O., § 40 mit Hinweis auf die Empfehlung Rec[2000]15 des Ministerkomitees des Europarats und die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates; vgl. auch Urteil des EGMR M.M., a.a.O., §§ 29 f.; Urteile des BGer 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.4 sowie 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.2 - 2.2.4). 4.4 Positionen der Vorinstanz, des Beschuldigten und der BA 4.4.1 Die Vorinstanz führte zusammengefasst insbesondere aus, mit dem Verbrechen der Widerhandlung gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz habe der Beschuldigte in schwer- wiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Sein Tatverschulden wiege insgesamt mittelschwer. Insbesondere aufgrund des mit der Widerhandlung gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz einhergehenden besonderen Gefährdungspotentials sei das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als gewichtig einzustufen. Insgesamt sei dem Beschuldigten indes eine gute bis sehr gute soziale und wirtschaftliche Integration zu attestieren. Infolgedessen sei das persönliche Interesse des Beschuldigten – ein Ausländer zweiter Generation

– am Verbleib in der Schweiz als sehr hoch einzustufen. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Gründe und insbesondere des Umstands, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handle, erweise sich die Anordnung einer Lan- desverweisung als unverhältnismässig (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 6.3.2 - 6.3.4, CAR pag. 1.100.099 f. mit weiteren Hinweisen). Diese Ausführungen der Vor- instanz bezogen sich indes ausschliesslich auf die Prüfung einer nicht obligato- rischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB, während die Berufungs- kammer, wie erwähnt, vorliegend die Anordnung einer obligatorischen Landes- verweisung nach Art. 66a StGB prüft (vgl. oben insbesondere E. II. 4.1.1 und 4.2.7.3). 4.4.2 Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz geltend, dass von einer Landesverwei- sung abzusehen sei. Dies insbesondere, weil er in der Schweiz geboren und auf- gewachsen sei, die Schule absolviert und erfolgreich eine Lehre zum […] ab- geschlossen habe. Er habe sich weitergebildet, arbeite, könne für sich selbst sor- gen und nehme am sozialen Leben teil. Die wirtschaftlichen und sozialen Bedin- gungen in der WW. seien weitaus schlechter als in der Schweiz. Nachdem er nie in der WW. gelebt habe, wäre es für ihn trotz seiner Ausbildung wesentlich schwieriger, eine Anstellung und ein Auskommen zu finden, als hier. Die sehr guten persönlichen und beruflichen Verhältnisse und die vorbildliche Integration sprächen eindeutig gegen eine Landesverweisung. Eine solche wäre zudem nicht

- 81 – mit Art. 8 EMRK in Einklang zu bringen. Müsste er die Schweiz verlassen, würde ein wesentlicher Pfeiler seiner gegenwärtigen Lebensführung wegbrechen. Eine Rückfallgefahr bestehe nicht. Bleibe er in der Schweiz, werde er sich weiterhin nahtlos und gesetzesgetreu in unser Leben integrieren und unsere Werte teilen. Die allenfalls vorhandenen öffentlichen Interessen müssten vorliegend hinter sei- nen gewichtigen privaten Interessen zurücktreten (vgl. TPF pag. 9.721.108 ff.).

Im Rahmen seines Parteivortrags vor Berufungsgericht hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an dieser Argumentation fest. Er machte geltend, dass eine Lan- desverweisung unverhältnismässig wäre und nicht infrage komme. Er habe sein ganzes Leben hier verbracht. Er habe mehrere Lehren abgeschlossen, arbeite, wohne bei seiner Kernfamilie in der Schweiz, sei Mitglied eines lokalen Sportver- eins und habe keine Schulden oder Vorstrafen. Seine soziale, wirtschaftliche und persönliche Integration sei hervorragend. Er spreche die hiesige Sprache, und zwar sowohl die Amtssprache als auch […] Dialekt. Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er gezeigt, dass er bereit sei, sich in der Schweiz korrekt zu verhalten. Er gefährde die öffentliche Sicherheit nicht. Die vorhandenen öf- fentlichen Interessen würden durch die namhaften privaten Interessen aufgewo- gen. Er habe sein Geld in Aus- und Weiterbildung investiert und habe kaum An- knüpfungspunkte in der WW. Wie die BA dazu kommen könne zu sagen, eine Person, die das ganze Leben in der Schweiz verbracht habe, könne problemlos in der WW. Fuss fassen, eine Person, die dort nie gelebt oder gearbeitet habe, sei schleierhaft. Hinzu komme, dass auch die wirtschaftlichen Verhältnisse in der WW. deutlich schlechter seien. Eine Rückführung sei vollkommen realitätsfremd und aus rechtlicher Sicht auch nicht nötig, weil unverhältnismässig bzw. vielleicht geeignet, aber sicher nicht notwendig und zumutbar (vgl. CAR pag. 5.200.035 ff., 5.100.009 f.; 5.300.010 ff.). 4.4.3 Die BA argumentierte vor Vorinstanz im Wesentlichen, dass der Beschuldigte kinderlos sei und zahlreiche familiäre und freundschaftliche Kontakte in sein Hei- matland WW. pflege, wo er auch ökonomisch stark verwurzelt sei. Anlässlich sei- ner Einvernahme vom 29. November 2019 habe er erwähnt, dass er in der WW. von Mieteinnahmen leben könnte und nicht auf ein Erwerbseinkommen angewie- sen sei. Seine Familie sei in der WW. wohlhabend und er könnte dort ein gutes Leben führen. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte seien schwer- wiegend, weshalb ein hohes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung bestehe. Bei ideologischen Überzeugungstätern wie dem Beschuldigten sei nicht leichtfertig anzunehmen, dass sich ihre Gesinnung dauerhaft zum Guten gewan- delt habe. Auch das Fedpol teile die Einschätzung, dass beim Beschuldigten «konkrete Anhaltspunkte… für eine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz» vorlägen. Auch in persönlicher Hinsicht erfülle der Be- schuldigte die Voraussetzungen für eine Landesverweisung klar und könnte

- 82 – ohne Probleme in der WW. Fuss fassen. Aufgrund der Bindungen des Beschul- digten, des Tatverschuldens sowie des hohen öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung im Bereich terroristischer Delikte rechtfertige es sich, den Be- schuldigten für 10 Jahren des Landes zu verweisen (vgl. TPF 9.721.082 ff.).

Im Berufungsverfahren hielt die BA im Wesentlichen an ihren vorinstanzlichen Ausführungen fest und bestritt die Auffassung der Strafkammer, wonach eine Landesverweisung des Beschuldigten unverhältnismässig wäre. Anlässlich sei- ner Schlusseinvernahme vom 18. November 2022 habe der Beschuldigte aus- gesagt: «Ausserhalb der Schweiz habe ich Kontakte in der WW., meine Familie und Kollegen. Ich gehe sie besuchen.» In der Einvernahme vom 29. Oktober 2019 habe er angegeben, in der WW. von seinem Vater zwei Häuser geerbt zu haben. Insgesamt könne eine vollständige Deradikalisierung des Beschuldigten zum aktuellen Zeitpunkt nicht angenommen werden, was sich mit der Beurteilung der Vorinstanz decke. Auch in persönlicher Hinsicht erfülle der Beschuldigte die Voraussetzungen für eine Landesverweisung: Er sei jung, gesund und der […] Sprache mächtig. […] sei seine Muttersprache. ZusätzIich spreche er weitere Sprachen fliessend. Er sei zudem kinderlos, was eine Landesverweisung deut- lich vereinfache. Da er alleinstehend und kinderlos sei, habe er nur für seine ei- gene Existenz die Verantwortung zu übernehmen. Er könnte damit in persönli- cher Hinsicht ohne Probleme in der WW. Fuss fassen. Es Iiege eindeutig kein Härtefall vor, weshalb der Beschuldigte zwingend des Landes zu verweisen sei (vgl. CAR pag. 1.100.122; 5.200.018 ff., 5.100.006 f.). 4.5 Ausweisungsverfügungen des Fedpol vom 13. und 26. September 2023 4.5.1 Gemäss Art. 68 (Abs. 1) AIG kann das Fedpol zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den NDB vorgängig an. (Abs. 2) Mit der Aus- weisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. (Abs. 3) Die Auswei- sung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen. (Abs. 4) Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Aus- weisung sofort vollstreckbar (vgl. CARONI/SCHEIBER/PREISIG/PLOZZA, Migrations- recht, 5. Aufl. 2022, S. 314 f.). 4.5.2 Mit Verfügung des Fedpol vom 13. September 2023 wurde der Beschuldigte nach Art. 68 AIG aus der Schweiz ausgewiesen mit Frist zur Ausreise bis am

13. Oktober 2023, verbunden mit einem 15-jährigen Einreiseverbot (CAR pag. 2.2021.002 bis -035; -039 [Fedpol pag. 362 ff.]. Aufgrund der für den 11. De- zember 2023 angesetzten Berufungsverhandlung verlängerte das Fedpol so-

- 83 – dann mit Verfügung (Wiedererwägung) vom 26. September 2023 die Ausreise- frist bis zum 4. Januar 2024 (CAR pag. 2.201.039 [Fedpol pag. 413 ff.]; vgl. oben SV lit. B.4). 4.5.3 Die Berufungskammer ist bei der vorliegenden Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung gegen den Beschuldigten (Art. 66a StGB) an die erwähnten Entscheide des Fedpol nicht gebunden. Es handelt sich hierbei um zwei verschie- dene Verfahren, bei denen unterschiedliche Gesichtspunkte im Vordergrund ste- hen: Um ein ausländerrechtliches Verfahren (im Hinblick auf eine verwaltungs- rechtliche / präventivpolizeiliche Massnahme) gemäss Art. 68 AIG in der Zustän- digkeit des Fedpol einerseits, und um die gerichtliche Prüfung einer obligatori- schen, strafrechtlichen Landesverweisung nach Art. 66a StGB in der Zuständigkeit der Berufungskammer andererseits. Auf allfällige Bindungs- bzw. Sperrwirkungen, welche strafrechtliche Entscheide betreffend Art. 66a StGB für Migrationsbehör- den haben können, ist im vorliegenden Kontext nicht näher einzugehen. 4.5.4 Ergänzend erweist sich ein Blick in die Akten des Fedpol, insbesondere betref- fend Begründung der erwähnten Entscheide, vorliegend als angebracht. Dies insbesondere aus den folgenden Gründen: Der für die Prüfung massgebende Sachverhalt ist in den beiden Verfahren ähnlich bzw. in wesentlichen Punkten weitgehend identisch. Auch die Auswirkungen einer Ausweisung nach Art. 68 AIG einerseits und einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB andererseits sind für den Beschuldigten (u.a. abgesehen von den unterschiedlichen Rechts- mittelwegen) ähnlich. Zudem nimmt das Fedpol in seinen erwähnten Entschei- den verschiedentlich Bezug auf das gegen den Beschuldigten hängige straf- rechtliche Verfahren. Die vorliegenden Strafakten, insbesondere die Anklage- schrift bzw. die erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen den Beschuldigten, bil- deten mithin wesentliche Elemente im Hinblick auf die vom Fedpol angeordnete Ausweisung und das 15-jährige Einreiseverbot.

4.5.5 Zusammengefasst begründet das Fedpol die gegen den Beschuldigten ange- ordnete Ausweisung, inkl. 15-jähriges Einreiseverbot, wie folgt: Einleitend wird u.a. der bisherige Ablauf des vorliegenden Strafverfahrens sowie des auslän- derrechtlichen Ausweisungsverfahrens wiedergegeben (CAR pag. 2.201.004 bis -009). Eine Ausweisung gemäss Art. 68 AIG diene der Abwehr polizeilicher Gefahren (Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz). Im Gegensatz zu strafrechtlichen Normen, die bereits begangenes Unrecht ahnden, habe sie keine pönale Funktion (CAR pag. 2.201.010 E. 1.4; pag. 2.201.011 f. E. 1.7; ausführlich pag. 2.201.026 E. 3.5 mit Hinweisen, sowie pag. 2.201.027 E. 4.2). Darauf wird die Radikalisierung des Beschuldigten thematisiert. Dieser habe weit- gehend und aktiv den IS und Al-Qaïda unterstützt (CAR pag. 2.201.012 bis -018). Angesichts der mehrjährigen Beschäftigung mit radikalen bzw. radikal-islamisti-

- 84 – schen Ideologien werde eine Deradikalisierung längere Zeit dauern. Wegen der Beeinflussbarkeit des Beschuldigten seien weitere Straftaten nicht auszuschlies- sen. Er habe mehrfach bewiesen, dass er bereit sei, sehr weit zu gehen, u.a. um der Gruppierung seine Treue zu beweisen und Ansehen zu erlangen. Eine güns- tige Prognose lasse sich nicht stellen, zumal eine solche wegen des strengen Beurteilungsmassstabes ohnehin nicht leichthin erfolgen dürfe. Aufgrund des bis- herigen Verhaltens des Beschuldigten lägen zweifelsfrei konkrete und aktuelle Anhaltspunkte vor, wonach seine Anwesenheit geeignet sei, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden, weshalb eine Ausweisung gemäss Art. 68 AIG begründet sei (CAR pag. 2.201.019 bis -021; vgl. auch pag. 2.201.030 f. E. 8.2). Gesamthaft sei das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschul- digten nach wie vor als stark zu gewichten (CAR pag. 2.201.021 f.). Insgesamt sei die soziale und die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten – entgegen der Wertung im Urteil SK.2022.55 E. 6.3.3 (CAR pag. 1.100.099 f.) – nur bedingt gelungen. Es bestünden Bindungen des Beschuldigten zur WW., wenngleich sie schwächer seien als jene zur Schweiz. Dennoch seien seine Chancen, sich in der WW. zu integrieren und sich eine Existenz aufzubauen, intakt. Das starke öffent- liche Interesse an der Ausweisung überwiege das relativ starke Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Die Ausweisung sei folglich zumutbar bzw. verhältnismässig im engeren Sinne. Ferner sei sie geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz entgegenzuwirken. Eine allfällige positive Prognose des Strafgerichts schliesse de jure eine administrative Massnahme nicht aus (CAR pag. 2.201.021 bis -026). Zudem sei der Vollzug der Ausweisung zulässig, zumutbar und möglich (CAR pag. 2.201.028 bis -029). Insgesamt sei ein Einreiseverbot von fünfzehn Jahren erforderlich und verhältnismässig, um der vom Beschuldigten ausgehen- den Gefahr hinreichend zu entgegnen (CAR pag. 2.201.030 f.). 4.5.6 Der Beschuldigte hatte gegenüber dem Fedpol insbesondere beantragt, auf Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sei zu verzichten und das Auswei- sungsverfahren gegen ihn sei einzustellen (vgl. CAR pag. 2.201.008 lit. R; Fed- pol pag. 368 lit. R). Gegen die erwähnten Verfügungen vom 13. bzw. 26. Sep- tember 2023 konnte je innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde beim EJPD eingereicht werden (vgl. CAR pag. 2.201.035; Fedpol pag. 0417). Der Beschuldigte hat nach eigenen Aussagen gegen die besagte Ausweisungsver- fügung das Rechtsmittel ergriffen (vgl. CAR pag. 5.300.010). 4.6 Härtefallprüfung 4.6.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob ein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor- liegt. Die Ausweisungsverfügung des Fedpol ist für die Berufungskammer, wie erwähnt, nicht verbindlich; zudem hat der Beschuldigte dagegen ein Rechtsmittel ergriffen. Der Beschuldigte wurde am 15. Juli 1996 in U. geboren. Er ist […]

- 85 – Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C. Er ist in der Schweiz gebo- ren und aufgewachsen, besuchte die obligatorische Schule und spricht schwei- zerdeutsch, deutsch, […] und englisch (TPF pag. 9.731.003 Rz. 44 f.; pag. 9.731.007 Rz. 10; CAR pag. 5.300.002 f.), absolvierte eine Ausbildung zum […] und arbeitete anschliessend temporär auf diesem Beruf in verschiedenen Betrie- ben. Später absolvierte er eine Zweitausbildung als […], arbeitete danach im Ausbildungsbetrieb zunächst weiter als Praktikant und schliesslich während knapp drei Monaten als Festangestellter bis am […] (TPF pag. 9.731.003 ff.; - 010). Zuletzt trat er bei der NNN. am […] eine neue Stelle als […] an (CAR pag. 1.400.004 ff.; 2.102.006, 2.201.004 lit. A, 5.300.002 ff.). Gemäss Bestätigung der aktuellen Arbeitgeberin vom 10. Oktober 2023 habe er sich gut eingearbeitet, arbeite selbstständig, entlaste das Team im Servicedesk, werde von allen Kun- den, Vorgesetzten und Kollegen für seine Freundlichkeit und Verlässlichkeit ge- schätzt, sei teamorientiert und anerkannt. Man hoffe auf eine Weiterbeschäfti- gung des Beschuldigten (CAR pag. 2.102.006). Nach Aussagen des Beschuldig- ten gegenüber dem Berufungsgericht sei die Arbeitgeberin über das laufende Strafverfahren orientiert und sie unterstütze ihn auch im Berufungsverfahren (CAR pag. 5.300.003 Rz. 6 - 21). Er habe nach abgeschlossener […]-Ausbildung als […] das Ziel, sich via […] weiterzuentwickeln und komplett in diesem Bereich zu arbeiten (CAR pag. 5.300.006 Rz. 33 ff.; pag. 5.300.008 Rz. 16 ff.). 4.6.2 Der Beschuldigte ist ledig, alleinstehend und kinderlos. Zusammen mit seiner jüngeren Schwester und seinem jüngeren Bruder lebt er bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in U. (TPF pag. 9.731.002; CAR pag. 5.300.006). Er hat zudem Kontakt zu einer in der Schweiz lebenden Tante, deren Sohn (ein Cousin des Beschuldigten) sowie einer Cousine seiner Mutter (vgl. TPF pag. 9.731.009; - 011). In der Schweiz trifft sich der Beschuldigte ferner mit Kollegen aus dem ört- lichen […], bei dem er Mitglied ist (CAR pag. 2.201.023 E. II. 3.3; pag. 5.300.013 Rz. 18 f.). Er engagierte sich – wenn auch erst im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – ehrenamtlich für das OOO. (vgl. TPF pag. 9.731.005 Rz. 45 ff., pag. 9.731.008 Rz. 7 ff., pag. 9.731.009 Rz. 8 ff; CAR pag. 2.102.005, 5.300.004 und -007). 4.6.3 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die BA vom 18. November 2022 hatte der Beschuldigte geäussert, dass er seine «Heimatstadt» XX. (WW.) jedes Jahr besuche und ausserhalb der Schweiz Kontakte in der WW. zu Familie und Kol- legen pflege. Besuche würde er in seinen Ferien vornehmen (BA pag. 13-01- 0075 Rz. 36, 41; pag. 13-01-0380 Rz. 34 f.). Eigenen Aussagen vor Erstinstanz zufolge hat der Beschuldigte seine Verwandten in der WW. in der Vergangenheit

– auch nach dem Ableben seines Vaters und nach der Untersuchungshaft – im Schnitt einmal pro Jahr besucht (TPF pag. 9.731.009). Insbesondere habe er in der WW. einen jüngeren Stiefbruder seitens seines leiblichen Vaters, mit dem er

- 86 – in Kontakt stehe und den er finanziell unterstütze, sowie eine Stiefmutter, zu der er selten Kontakt habe (TPF pag. 9.731.002, -005, -010). Weiter lebe ein Onkel in der WW., der Militäroffizier sei, sowie ein Cousin, zu denen er sporadisch Kon- takt pflege (CAR pag. 2.201.022 E. II. 3.3; TPF pag. 9.731.002, -011). Von seinen Verwandten in der WW. seien viele anlässlich des […] (TPF pag. 9.731.009, - 011). Diejenigen Verwandten, die das […] hätten, kenne er nicht und habe folg- lich keinen Kontakt zu ihnen (Fedpol act. 004; BA pag. 13-01-0004 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte die bis anhin erfolgtes Aussagen im Wesentlichen (vgl. CAR pag. 5.300.000 ff.). Im Rahmen seines letz- ten Wortes vor Berufungsgericht erwähnte er sodann, sich bisher lediglich zu Fe- rienzwecken in die WW. begeben zu haben. Zurzeit müsse er seinen Stiefbruder in der WW. finanzieren (wöchentliche/monatliche Anfragen um Geldüberweisun- gen). Ihm (dem Stiefbruder) gehe es nicht gut und er erhalte von seiner Mutter kaum Unterstützung, weshalb er schon seine Ausreise aus der WW. organisiere (Visumsantrag für Polen). Der Familie in der WW. gehe es derzeit nicht gut, wes- halb es für ihn (den Beschuldigten) umso schwieriger wäre, in der WW. zu leben (vgl. CAR pag. 5.100.010). 4.6.4 Anlässlich der Einvernahme durch die BA vom 29. Oktober 2019 hatte der Be- schuldigte erwähnt, von seinem Vater in der WW. vor zwei Jahren zwei Häuser geerbt zu haben. Er habe das Ziel verfolgt, in der Schweiz zu arbeiten und in der WW. «etwas aufzubauen» (BA pag. 13-01-0030 Rz. 21 ff.). Im Rahmen der de- legierten Einvernahme durch die BKP vom 29. November 2019 erwähnte der Beschuldigte, dass seine Familie in der WW. bzw. seine Eltern wohlhabend seien und er dort ein gutes Leben führen (BA pag. 13-01-0073 Rz. 21 f.), von Mietein- nahmen leben könnte, nicht arbeiten müsse und auch bessere Gemeinschaften hätte (BA pag. 13-01-0074 Rz. 15 f.). Gegenüber der Vorinstanz korrigierte er sich auf Frage der Verteidigung dahingehend, dass er in der WW. über keinerlei Wohneigentum mehr verfüge (TPF pag. 9.731.011 Rz. 13 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte er, dass er die zwei geerbten, sich in der WW. befindlichen Immobilien verkauft habe um das Geld in seine Ausbildung zu in- vestieren (vgl. CAR pag. 5.300.005 ff.). Ein Leben in der WW. wäre aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage sehr schwierig für ihn. Seine Verwandten im […]gebiet hätten mittlerweile selber zu kämpfen (vgl. CAR pag. 5.300.011 Rz. 33 ff.). Im Falle einer Ausweisung wären seine beruflichen Chancen gering. Man brauche dort einen Uniabschluss, was die meisten hätten. Die Konkurrenz in der WW. sei sehr hoch (vgl. CAR pag. 5.300.012 Rz. 3 ff.). 4.6.5 Im Rahmen seines letzten Wortes anlässlich der Berufungsverhandlung ent- schuldigte sich der Beschuldigte zudem für alle begangenen Taten. Er sei leider in einem Tunnel gewesen und habe sich nicht so kontrollieren können. Er versu- che bis heute sein Bestes zu geben und habe hart daran gearbeitet für das, was

- 87 – er heute sei. Er schätze die Werte der Schweiz, auch die Kultur (Teilnahme an Weihnachtsessen, Chilbi in seiner Gemeinde und kulturellen Unternehmungen). Er sei dankbar und schätze es, von der Schweiz eine Chance bekommen zu haben, wolle seine Zukunft hier gestalten, hier arbeiten und mit der Familie (Ge- schwistern) leben (vgl. CAR pag. 5.100.010). 4.6.6 Anhand der gängigen Integrationskriterien (oben E. II. 4.3.1) ist zu den obigen Ausführungen (E. II. 4.6.1 - 4.6.5) sowie zu gewissen weiteren relevanten Aspek- ten Folgendes festzuhalten:

Der Beschuldigte ist in der Schweiz in verschiedener Hinsicht stark verwurzelt. Er ist in U. geboren und hat sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Seine Familie, mit der er seit seiner Kindheit und bis heute zusammenwohnt, lebt eben- falls in der Schweiz. Der Beschuldigte hat erkennbar starke Bindungen zu seiner Familie (vgl. z.B. auch CAR pag. 5.100.010); seine Mutter und sein jüngerer Halbbruder wohnten zur Unterstützung des Beschuldigten der Berufungsver- handlung bei (vgl. CAR pag. 5.300.024). Daneben wohnen weitere Verwandte von ihm in der Schweiz – eine Tante und deren Sohn, sowie eine Cousine seiner Mutter – mit denen er offenbar auch Kontakt pflegt. 4.6.7 Besonders zu betonen ist die – im Vergleich mit anderen Fällen, wo eine Lan- desverweisung zu prüfen ist, insbesondere solchen wegen Widerhandlung ge- gen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz und/oder Art. 260ter Ziffer 1 StGB – ausgeprägte berufliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz. Er hat sämtliche Schu- len und Ausbildungen hier besucht. Trotz seines relativ jungen Alters hat er in der Schweiz bereits erfolgreich zwei Ausbildungen bzw. Lehren absolviert (zum […] und zum […]) und hat verschiedene einschlägige Berufserfahrungen gesam- melt. Seine aktuelle Schweizer Arbeitgeberin, bei der er seit […] tätig ist, drückt ihm gegenüber ausdrücklich Lob, Wertschätzung und die Hoffnung auf eine Wei- terführung des Arbeitsverhältnisses aus; nota bene nachdem sie von ihm über das laufende Strafverfahren orientiert wurde. Diese Offenheit des Beschuldigten deckt sich übrigens auch mit seinem offenen, bereitwilligen Aussageverhalten vor Berufungsgericht (vgl. insbesondere CAR pag. 5.300.008 Rz. 35 f.). Der Be- schuldigte hat glaubhaft dargetan, dass seine Arbeitgeberin ihn trotz allem unter- stützt, was sie kaum tun würde, wenn er im Betrieb keine wertvolle Arbeit leisten und/oder keine Sozialkompetenzen zeigen würde. Er hat wirtschaftlich/beruflich in der Schweiz Fuss gefasst und strebt eine Weiterentwicklung via […] zur vollen Tätigkeit als […] an. Diese Ausbildungen und Berufserfahrungen sind in der Schweiz aufgrund des aktuellen Fachkräftemangels sehr gesucht und geschätzt, was sich für seine beruflichen Aussichten als positiv erweist. Eine wesentliche Rolle dabei spielen zudem die sprachlichen Fähigkeiten des Beschuldigten (Di- alekt, Deutsch, […] und Englisch). Er hat neben guter Gesundheit das nötige

- 88 – Rüstzeug und damit realistische Chancen, seine (weiteren) beruflichen Pläne zu verwirklichen (vgl. CAR pag. 5.300.002). 4.6.8 Die Mehrsprachigkeit des Beschuldigten (inkl. schweizerdeutsch und deutsche Standardsprache) wirkt sich auch auf seine soziale Integration in der Schweiz positiv aus. So ist er hobbymässig Mitglied in einem […]; mit seinen […] trifft er sich auch zu weiteren Unternehmungen. Er ist zudem an (weiteren) sozialen bzw. kulturellen Anlässen interessiert (Weihnachtsessen, Chilbi etc.) und auch an in- terreligiösen Treffen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass der Be- schuldigte multikulturell, zusammen mit verschiedenen Menschen, Nationen und Religionen aufgewachsen ist (vgl. CAR pag. 5.300.012 Rz. 28 ff.). 4.6.9 Zusammenfassend ist die Integration des Beschuldigten, der als typischer «Se- condo» seit seiner Geburt, d.h. schon seit […] Jahren in der Schweiz wohnt und beruflich tätig ist (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 66a StGB N. 123 mit Hinweisen), als sehr gut zu bezeichnen – dies in fami- liärer, sozialer und insbesondere auch in beruflicher, ausbildungstechnischer und sprachlicher Hinsicht. Auf gewisse weitere Aspekte der Integration, insbesondere auf die Resozialisierungschancen des Beschuldigten bzw. die Beachtung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Bundesverfas- sung, ist unten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung (E. II. 4.7) näher einzugehen. 4.6.10 Was die Integration bzw. Integrationschancen des Beschuldigten in der WW. an- geht, ist im Rahmen der vorliegenden Prüfung Folgendes anzumerken:

Der Beschuldigte hat zwar gewisse verwandtschaftliche Beziehungen in die WW., wohin er sich in der Vergangenheit im Schnitt einmal im Jahr begeben hat. Diese Besuche seiner Verwandtschaft in XX. ([…] Ost-WW.) fanden in den Ferien statt. Seinen dort lebenden jüngeren Stiefbruder unterstützt er finanziell, wobei dieser gemäss Aussagen des Beschuldigten mit der Organisation seiner Über- siedlung nach Polen beschäftigt sei. Zur Stiefmutter in der WW. hat der Be-schul- digte nach eigenen Aussagen nur selten Kontakt. Zudem hat er in der WW. einen Onkel (Militäroffizier) und einen Cousin, zu denen er sporadisch Kontakt pflege. In welchem Umfang der Beschuldigte in der WW. noch Kollegen hat, mit denen er (aktiv) Kontakt pflegt, ist nicht näher bekannt. 4.6.11 Der Beschuldigte äusserte während der Untersuchungshaft gegenüber der BA zwar u.a., dass seine Familie in der WW. wohlhabend sei und er dort dank Mieteinnahmen und guten Gemeinschaften ein gutes Leben führen könne, ohne arbeiten zu müssen. Diese Aussagen erfolgten jedoch noch vor dem bekanntlich grossen […] in der WW. im Jahr […] und insbesondere auch, bevor der Beschul- digte (gemäss eigenen Angaben) den Verkaufserlös von zwei vom Vater in der

- 89 – WW. geerbten Wohnungen für die Schule bzw. Weiterbildung investierte (vgl. oben E. II. 4.6.4). Die Aussagekraft und Relevanz dieser Aussagen sind entspre- chend zu relativieren. Des Weiteren ist auch gewissermassen nachvollziehbar, dass der Beschuldigte seine beruflichen Chancen in der WW. skeptisch bzw. ne- gativ beurteilt, u.a. wegen seines fehlenden Universitätsabschlusses. Soweit be- kannt, verfügt die WW. nicht über ein (derart ausgeprägtes) duales Bildungssys- tem wie die Schweiz, weshalb es grundsätzlich plausibel ist, dass in einem sol- chen Land Abschlüsse, die nicht an der Universität (sondern im Rahmen einer schweizerischen Lehre) gemacht wurden, nicht den gleichen Stellenwert aufwei- sen und deshalb für die beruflichen Chancen nicht optimal sind. 4.6.12 Als weiteres Zwischenergebnis (betreffend obige E. II. 4.6.10 f.) ist festzuhalten, dass die Integration bzw. Integrationschancen des Beschuldigten in der WW., wo er sich bisher nur ferienhalber aufgehalten hat, in deutlichem Masse geringer sind respektive wären als in der Schweiz. Dies sowohl in familiärer, sozialer als auch in beruflicher Hinsicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass der Beschul- digte gesund, relativ jung und kinderlos ist. 4.6.13 Aus den bisherigen Ausführungen (oben insbesondere E. II. 4.6.9 und 4.6.12) ergibt sich, dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB bewirken würde. 4.7 Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen 4.7.1 Mit der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz hat der Beschuldigte Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) begangen, mit welchen er in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen hat. Er hat aktiv und in erheblicher Weise terroristische Organisationen (IS und Al-Qaïda) unterstützt bzw. gefördert. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass er

– in einem engen Konnex zur erstgenannten Verurteilung stehend – wegen mehr- fachen Herstellens und wegen Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen ge- mäss Art. 135 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Besitzens von Gewaltdarstellun- gen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB verurteilt wird, wobei es sich um Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) handelt. Bei Letzteren handelt es sich zwar nicht um Kata- logtaten gemäss Art. 66a StGB; im Rahmen einer Gesamtwürdigung können sie bei der Prüfung einer Landesverweisung jedoch ergänzend berücksichtigt wer- den. Insgesamt wird der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft, wovon 9 Monate unbedingt und 27 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bedingt vollziehbar, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren. Sein Tatverschulden wiegt bezüglich der Ver- urteilung im Hauptanklagepunkt mittelschwer (und ebenso in Bezug auf die Ver- urteilungen wegen mehrfachen Herstellens und mehrfachen Besitzens von Ge- waltdarstellungen [oben E. II. 3.3.1.6 - 3.4.4]).

- 90 – 4.7.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Wie bereits die Vorinstanz zutref- fend festgehalten hat (Urteil SK.2020.55 E. 6.3.2), sind allfällige Widerhandlun- gen gegen Übertretungstatbestände (wie dies die BA im Rahmen ihres vorin- stanzlichen Plädoyers unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Fedpol vom 22. März 2023 ausführte, demzufolge der Beschuldigte wegen Übertretungen gegen das Sprengstoffgesetz und das Strassenverkehrsgesetz verurteilt worden sei [TPF pag. 9.721.78 f.]) für die strafrechtliche Landesverweisung nicht von Be- deutung (Art. 105 Abs. 1 StGB). Solche Umstände können indes für eine auslän- derrechtliche Massnahme relevant sein. 4.7.3 Im Lichte dieser Faktoren besteht – insbesondere aufgrund des mit der Wider- handlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz einhergehenden besonderen Ge- fährdungspotentials für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz – grund- sätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung.

Dieses öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist jedoch in verschie- dener Hinsicht zu relativieren, wie nachfolgend ausgeführt wird: 4.7.4 Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem sogenannten «Deradikalisierungsprogramm» zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB; nachfolgend E. II. 5). Hierzu hat er sich mehr- fach bereit erklärt. Positiv zu würdigen ist diesbezüglich auch, dass er bereits nach der entsprechenden erstinstanzlichen Weisung (Urteil SK.2022.55 E. 7) ak- tiv versucht hat, sich diesem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen, auch wenn sich dieses Vorhaben (vor allem mangels Rechtskraft) bisher noch nicht erfolgreich umsetzen liess (vgl. CAR pag. 2.102.003 f.; 5.300.013, -017 f.). Mit der Anordnung eines solchen Programms wird berücksichtigt, dass eine «Dera- dikalisierung», d.h. eine «umfassende Änderung der inneren Einstellung», bzw. ein «Disengagement», d.h. der «soziale und psychologische Prozess, durch den die Bereitschaft einer Person zum gewalttätigen Extremismus und ihre Mitwirkung daran so weit reduziert wird, dass nicht mehr die Gefahr besteht, dass sie Gewalt- handlungen begeht oder sich daran beteiligt», grundsätzlich ein eher langfristiger Prozess ist und dieser beim Beschuldigten noch nicht vollständig abgeschlossen sein dürfte (vgl. dazu bereits Urteil SK.2022.55 E. 7.2.1; Referenzkatalog mit Massnahmen zur Förderung des Ausstiegs und der Reintegration [Massnahme 21 des Nationalen Aktionsplans zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikali- sierung und gewalttätigem Extremismus] des Sicherheitsverbunds Schweiz [SVS] vom 25. November 2020, S. 5 ff. abrufbar unter https://www.svs.admin.ch/de/the- men-/praevention-radikalisierung/praevention-nap.html). Hierbei ist zu beachten, dass beim Beschuldigten eine gewisse Beeinflussbarkeit festzustellen ist, bzw. dass er charakterlich noch nicht ganz gefestigt ist. Zu berücksichtigen ist ande- rerseits auch, dass der Beschuldigte sich ausdrücklich und authentisch vom IS

- 91 – bzw. der Al-Qaïda losgesagt hat, was u.a. zur Folge hatte, dass er offenbar aus islamistischen Kreisen angefeindet bzw. bedroht wurde (vgl. BA pag. 02-00-0005 ff.). 4.7.5 Der Beschuldigte legte überwiegend ein Geständnis ab, was positiv zu würdigen ist. Ebenso ist ihm zu Gute zu halten, dass er bereits zu Beginn des Vorverfah- rens seine Passwörter und Pincodes für die Entsperrung der elektronischen Ge- räte bekannt gab und sich (auch) in der Folge, zumindest nach der ersten Ein- vernahme, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden kooperativ verhielt. Damit trug er zur Erleichterung des Ermittlungsverfahrens bei. Im Rahmen des Beru- fungsverfahrens machte der Beschuldigte zudem aus eigener Initiative diverse ergänzende (ihn mehrheitlich belastende) Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Gewaltdarstellungen (vgl. oben E. II. 3.7.3.1; CAR pag. 5.300.008 ff.). 4.7.6 Der Beschuldigte bereut ausdrücklich, gegen die Schweizer Gesetze verstossen zu haben. Er brachte glaubhaft seine Wertschätzung für die Werte und Kultur der Schweiz zum Ausdruck, ebenso wie die Chancen, welche die Schweiz ihm er- mögliche. Dies ist zu berücksichtigen, auch wenn beim Beschuldigten eine Ein- sicht in das begangene Unrecht und eine aufrichtige Reue nicht in einem Mass vorhanden sind, welches eine Strafminderung rechtfertigen würde (vgl. oben E. II. 3.7.3.2). Der gute Wille des Beschuldigten wird auch durch seine ehemalige Tätigkeit für das OOO. unterstrichen (oben E. II. 3.3.1.2; 4.6.2). Grundsätzlich kann davon ausgegangen, dass der Beschuldigte – unter Berücksichtigung der im vorliegenden Zusammenhang ergriffenen, hier beschriebenen Vorkehrungen

– die öffentliche Sicherheit und Ordnung ebenso wie die Bundesverfassung (BV) fortan respektieren wird. 4.7.7 Das höhere Strafmass im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens (im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren) dürfte für den Beschuldigten eine we- sentliche Signalwirkung entfalten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass bereits die lange Untersuchungshaft den Beschuldigten erheblich beeindruckte. Insbeson- dere durch die vorliegend verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt und 27 Monate bedingt vollziehbar, wird ihm ein- drücklich vor Augen geführt, dass er sich ein erneutes Abgleiten in die Kriminalität

– ohne schwerwiegende Konsequenzen zu tragen – nicht erlauben kann. Die entsprechende «Denkzettelwirkung» wird zudem dadurch verstärkt, dass die Be- rufungskammer die verhängte Freiheitsstrafe bewusst so ausgestaltet hat, dass ein Teil des unbedingten Anteils von 9 Monaten – namentlich eine Reststrafe von rund 53 Tagen – noch zu verbüssen sein wird. Gleichzeitig lässt diese Reststrafe die Möglichkeit einer Verbüssung in Halbgefangenschaft offen (Art. 77b StGB; vgl. oben E. II. 3.12.3 Abs. 3), damit die Reintegrations- bzw. Resozialisierungs- chancen des Beschuldigten nicht beeinträchtigt werden. Hinzu kommt eine Pro- bezeit von drei Jahren, welche auch für die zusätzlich verhängte Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, insgesamt somit Fr. 11'050.--, gilt.

- 92 – 4.7.8 Die Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist insgesamt als sehr gut zu bezeichnen – in familiärer, sozialer und insbesondere auch in beruflicher, ausbil- dungstechnischer sowie sprachlicher Hinsicht (vgl. oben E. II. 4.6.9). Auch dies ist ein wesentlicher Aspekt, der das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung relativiert, weil durch eine solche Integration (bzw. die entsprechenden, in- takten oder erhöhten Chancen einer vollständigen Resozialisierung bzw. Rein- tegration in die Gesellschaft) erfahrungsgemäss auch das Risiko einer erneuten Straffälligkeit, respektive einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, deutlich gemindert wird. Die vom Beschuldigten in einem jungen Alter begangenen Delik- te dürften gesamthaft betrachtet einen eher episodenhaften Charakter aufwei- sen. Die Legalprognose des Beschuldigten ist somit als gut einzuschätzen. 4.7.9 In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es sich beim Beschuldigten nicht um den Typus eines (potenziell besonders gefährlichen) islamistischen «Schlä- fers» handelt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte auch glaubhaft zum Ausdruck, dass er kein «Taqiya» (die Praxis von Jihadisten, ihre wahren Überzeugungen zu verschweigen, um die Behörden hinters Licht zu führen; vgl. CAR pag. 5.300.015 f. mit Hinweisen) ausübe. Der Beschuldigte hat sich denn auch seit den von ihm begangenen Taten, bzw. seit er am 16. März 2020 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, wohl verhalten und ist mit dem Gesetz nicht mehr in Konflikt gekommen. 4.7.10 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass bereits aus den aus- geführten Gründen (E. II. 4.7.4 - 4.7.9) das Gefährdungspotential für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz erheblich reduziert wird. Dies hat zur Folge, dass auch das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung deutlich relati- viert wird, was bei den nachfolgenden Ausführungen zu berücksichtigen ist. 4.7.11 Besondere Situation von in der Schweiz geboren / aufgewachsenen Ausländern 4.7.11.1 Als weiterer Faktor ist im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung von Gesetzes wegen der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsenen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Dies wurde einerseits (teilweise) schon im Rahmen von obiger E. II. 4.7.8 getan, wobei festgehalten wurde, dass durch die sehr gute Integration des Be- schuldigten in der Schweiz die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit deutlich gemindert wird. 4.7.11.2 Darüber hinaus spielt die besondere Situation des Beschuldigten als typischer «Secondo», der sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat, auch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eine wesentliche Rolle – grundsätzlich auch im Sinne eines völkerrechtlichen Aspekts. Wie erwähnt (oben E. II. 4.3.1) kann sich der Ausländer nach der Rechtsprechung auf das Recht auf Privatleben (Art. 8

- 93 – Ziffer 1 EMRK) berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Ver- bindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (Urteil des BGer 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3 mit Hin- weisen). Diese Voraussetzung dürfte im vorliegenden Fall gegeben sein. Zwar geht es in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK sehr häufig um (Kern- )Familien mit Kindern (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66a StGB N. 103 mit Hinweisen), welche beim nicht verheirateten, alleinstehenden Beschuldigten nicht vorhanden sind. Wie erwähnt (oben E. II. 4.6.6), hat der Beschuldigte je- doch erkennbar starke Bindungen zu seiner Familie, mit der er seit seiner Geburt in der Schweiz zusammenlebt. Zusätzlich ist stark zu gewichten, dass die beruf- liche Integration des Beschuldigten in der Schweiz besonders, bzw. vergleichs- weise überdurchschnittlich ausgeprägt ist (oben E. II. 4.6.7 und 4.6.9). In diesem Sinne weist der Beschuldigte durchaus besonders intensive soziale und berufli- che Verbindungen zur Schweiz auf, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. oben E. II. 4.6.9). 4.7.12 Prüfung der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 8 Ziffern 1 und 2 EMRK 4.7.12.1 Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziffer 2 EMRK zu orientieren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei erwachsenen, nicht verheirateten Personen ohne Kinder bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbe- sondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnah- mestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom

8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umstän- den beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V., a.a.O., §§ 35 f.; M.M., a.a.O., §§ 50 f.; vgl. oben E. II. 4.3.2). Im vorliegenden Fall sind demgemäss folgende Aspekte zu würdigen: 4.7.12.2 Was Art sowie Schwere der Straftat betrifft, kann auf obige E. II. 4.7.1 - 4.7.3 verwiesen werden, welche entsprechend auch für die Verhältnismässigkeitsprü- fung nach Art. 8 Ziffer 2 EMRK Gültigkeit haben. Zugleich ist darauf zu verwei- sen, dass auch im vorliegenden Zusammenhang die erwähnten relativierenden Faktoren (E. II. 4.7.4 - 4.7.10) zu berücksichtigen sind. Die Dauer des Aufenthalts ist mit […] Jahren (seit der Geburt des Beschuldigten in der Schweiz, ohne Un- terbruch) als sehr lange zu qualifizieren (vgl. oben E. II. 4.6.9). Die seit der Tat verstrichene Zeit beträgt über vier Jahre. Wie erwähnt, hat sich der Beschuldigte in dieser Zeit wohl verhalten (oben E. II. 4.7.9). Die sozialen, kulturellen und fa-

- 94 – miliären Bindungen des Beschuldigten in der Schweiz erweisen sich als sehr ausgeprägt (vgl. oben E. II. 4.6.6, 4.6.9, 4.7.11). In seinem Heimatstaat WW. sind diese deutlich weniger stark ausgeprägt vorhanden (oben E. II. 4.6.10 - 4.6.12). Was das Alter im Zeitpunkt der Straftaten angeht, so war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten gemäss Hauptanklagepunkt zwischen 22 und 23 Jahren alt, somit noch in einem jungen Alter. 4.7.12.3 Die aufgeführten konkreten Faktoren deuten bei einer Gesamtbetrachtung im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 EMRK auf Folgendes hin: Zwar besteht vorliegend eine (for- melle) gesetzliche Grundlage i.S.v. von Art. 8 Ziffer 2 EMRK, um mittels einer obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB) in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten (Art. 8 Ziffer 1 EMRK) einzugreifen. Die Berufungskammer ist indes der Auffassung, dass dieser Ein- griff, d.h. eine obligatorische Landesverweisung, in der konkreten Konstellation unverhältnismässig wäre, wie nachfolgend ausgeführt wird (zur Verhältnismäs- sigkeit des Eingriffs grundlegend GRABENWARTER/PABEL, Europäische Men- schenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 18 N. 14 ff. S. 151 ff.). Der Eingriff (in Form der Landesverweisung) ist zur Zielerreichung (insbesondere Wahrung der nationalen oder öffentlichen Sicherheit) zwar geeignet. Der Eingriff steht indes nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten legitimen Ziel (Wahrung der öffentlichen Sicherheit [Verhältnismässigkeit im engeren Sinne]). Dies ergibt vorliegend eine Gegenüberstellung zwischen den Nachteilen für den aus der Konventionsgarantie Berechtigten einerseits und dem Gewicht des ver- folgten legitimen Ziels auf Seiten des Staates andererseits. Die Landesverwei- sung des Beschuldigten erscheint in einer demokratischen Gesellschaft (vorlie- gend: der Schweiz) insbesondere nicht als «notwendig» «für die nationale oder öffentliche Sicherheit», «zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten» «oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer» (Art. 8 Ziffer 2 EMRK; vgl. NETTESHEIN, in: Nomis Handkommentar EMRK, 5. Aufl., 2023, Art. 8 EMRK N. 110 ff.). Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Be- schuldigten zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit wird nämlich durch diverse Vorkehrungen sowie weitere Aspekte erheblich gemindert und relativiert. Hierzu kann auch obige E. II. 4.7.4 - 4.7.10 verwiesen werden, die gleichermassen auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gestützt auf die EMRK bzw. nach der Rechtsprechung des EGMR relevant sind. Bei diesen kombinierten Vorkeh- rungen (angeordnetes Deradikalisierungsprogramm; Signalwirkung der verhäng- ten Strafen, inkl. zu verbüssender Reststrafe von rund 53 Tagen [mit Möglichkeit der Halbgefangenschaft zwecks Wahrung der Chancen auf Resozialisierung]; Probezeit von 3 Jahren) handelt es sich in ihrer Gesamtheit zugleich um mildere Mittel, mit denen die innere und äussere Sicherheit der Schweiz im vorliegenden Fall ausreichend gewahrt wird. Dazu tragen die erwähnten weiteren, gleichfalls zu berücksichtigenden Aspekte bei (insbesondere keine relevanten Einträge im

- 95 – Strafregister; Ablegen eines überwiegenden Geständnisses / kooperatives Nach- tatverhalten; Wohlverhalten seit den begangenen Straftaten, in einem Zeitraum von über vier Jahren; manifestierte hohe Bereitschaft zur Teilnahme am Deradika- lisierungsprogramm; sehr gute Integration des Beschuldigten im Aufnahmestaat [in familiärer, sozialer und kultureller, sowie besonders auch in beruflicher Hin- sicht]; gute Legalprognose). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der in der Schweiz geborene und aufgewachsene Beschuldigte ein sehr hohes Interesse daran hat, hier bleiben zu dürfen, seine engen familiären Bindungen weiter pfle- gen und seine beruflichen Tätigkeiten fortsetzen zu können, während die Bindun- gen und Integrationschancen in seinem Heimatstaat WW. deutlich geringer wä- ren. Das Bleibeinteresse des Beschuldigten überwiegt insgesamt das staatliche Sicherheits- bzw. Ausweisungsinteresse. 4.7.13 Gegenausnahme zu Art. 66a Abs. 2 StGB gemäss Rechtsprechung des EGMR 4.7.13.1 Bei im Aufnahmestaat geborenen und aufgewachsenen Ausländern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung (Urteile des EGMR E.V., a.a.O., § 38; M.M., a.a.O., §§ 52, 57 und 69). Die Wegweisung solcher Personen ist nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig und muss die Ausnahme bleiben (Urteil des EGMR E.V., a.a.O., § 40 mit Hinweis auf die Empfehlung Rec[2000]15 des Mini- sterkomitees des Europarats und die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentari- schen Versammlung des Europarates; vgl. auch Urteil des EGMR M.M., a.a.O., §§ 29 f.; Urteil des BGer 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.4; oben E. II. 4.3.2). Diese Ausnahme gemäss der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Ziffer 2 EMRK stellt gewissermassen eine «Gegenausnahme» im Verhältnis zum nur ausnahmsweisen Absehen von einer Landesverweisung nach Schweizer Ge- setzgebung in Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 4.7.13.2 Der Beschuldigte hat zwar schwere, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tan- gierende Straftaten begangen (oben E. II. 4.7.1, 4.7.3). Allerdings handelt es sich nicht um schwerste Straftaten; auch das Verschulden des Beschuldigten liegt nur im mittelschweren Bereich. «Sehr solide Argumente für die Begründung der Lan- desverweisung» wie sie die EGMR-Rechtsprechung verlangt, liegen im vorlie- genden Fall – wie dargelegt – insgesamt nicht vor (vgl. oben E. II. 4.7.12 - 4.7.12.3). Es bestehen unter Würdigung aller Umstände keine stichhaltigen Gründe, um im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ausnahmsweise eine Lan- desverweisung anzuordnen. 4.7.14 Ergänzende Prüfung der Verhältnismässigkeit in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 BV 4.7.14.1 Ergänzend führt auch die nachfolgende Prüfung der Verhältnismässigkeit betref- fend Art. 13 Abs. 1 BV, welcher u.a. die Achtung des Privat- und Familienlebens

- 96 – garantiert, im Wesentlichen zu den gleichen Ergebnissen wie jene nach Art. 8 Ziffer 2 EMRK. 4.7.14.2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. (Abs. 2) Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. (Abs. 3) Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. (Abs. 4) Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig er- weist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechts- eingriff erreicht werden kann (BGE 132 I 49, 62 E. 7.2; vgl. EPINEY, Basler Kom- mentar, 2015, Art. 36 BV N. 29 - 60; SCHWEIZER/KREBS, Die schweizerische Bun- desverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 36 BV N. 22 - 59; BIAG- GINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar,

2. Auf. 2017, Art. 36 BV N. 9 ff. und N. 23 ff.). 4.7.14.3 Eine ausreichende gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) für den Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschuldigten in Form einer (obligatorischen) Landesverweisung ist vorliegend gegeben (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB; vgl. oben E. II. 4.7.12.3). 4.7.14.4 Der Grundrechtseingriff ist zudem grundsätzlich dazu geeignet, ein legitimes Ziel

– die Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz (entspricht dem öffentlichen Interesse i.S.v. Art. 36 Abs. 2 BV) – zu erreichen. 4.7.14.5 Hingegen ist der Grundrechtseingriff (insbesondere in räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht) nicht erforderlich, um das erwähnte Ziel zu erreichen. Dies einerseits, weil das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Be- schuldigten in verschiedener Hinsicht deutlich gemindert bzw. relativiert wird, eine Landesverweisung sich mithin nicht als notwendig erweist. Zugleich wird – damit im Zusammenhang stehend – eine Kombination von Vorkehrungen getrof- fen, welche als geeignetes milderes Mittel im Vergleich zu einer (obligatorischen) Landesverweisung den öffentlichen Interessen ausreichend Rechnung trägt (vgl.

- 97 – Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; oben E. II. 4.7.4 - 4.7.10; 4.7.12.3 sowie unten E. II. 4.7.14.6). 4.7.14.6 Abschliessend ist die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Zumutbarkeit) zu prüfen: Bei einer obligatorischen Landesverweisung (von beantragten 10 Jahren, aber auch bei einer kürzeren Dauer der Landesverweisung) handelt es sich grund- sätzlich um einen erheblichen respektive schweren Grundrechtseingriff. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der sehr guten familiären, so- zialen und beruflichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz, und seiner deutlich geringeren Integration (bzw. Integrationschancen) in der WW. Insgesamt erscheint eine Landesverweisung für den Beschuldigten als unzumutbar; eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation ist nicht gegeben. Das Ziel (Wahrung der in- neren und äusseren Sicherheit der Schweiz) kann mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden, namentlich mit den massgeschneidert auf die vorliegende Konstellation ausgesprochenen Strafen (insbesondere teilbe- dingte Freiheitsstrafe, inkl. zu verbüssender Reststrafe von rund 53 Tagen [mit Möglichkeit der Halbgefangenschaft zwecks Wahrung der Chancen auf Resozi- alisierung]; Probezeit von 3 Jahren; angeordnetes Deradikalisierungsprogramm innerhalb der Probezeit). 4.8 Fazit Zusammenfassend ergibt die Prüfung der Verhältnismässigkeit in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 BV, dass die von der BA beantragte obligatorische Landesverweisung unverhältnismässig wäre; sie ist weder erforderlich noch für den Beschuldigten zumutbar. Entsprechend ist auf eine obligatorische Landesverweisung zu ver- zichten, da hierfür sämtliche Voraussetzungen der Ausnahmeregelung von Art. 66a Abs. 2 StGB kumulativ erfüllt sind. 4.9 Nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB 4.9.1 Das Gericht kann einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird (Art. 66abis StGB). 4.9.2 Die BA beantragt eventualiter, dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 66abis StGB (nicht obligatorische Landesverweisung) für die Dauer von 10 Jahren des Landes verweisen sei (oben SV lit. B.1 und B.5). Die BA hat diesen Eventual- antrag sinngemäss nur für den Fall gestellt, dass die Berufungskammer zum Schluss käme, dass aufgrund des anwendbaren Rechts eine nicht obligatori- sche Landesverweisung statt einer obligatorischen Landesverweisung zu prüfen wäre (vgl. Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung: CAR pag. 5.200.017 f.

- 98 – und -021). Wie bereits ausgeführt (oben E. II. 4.2) ist nach Auffassung der Beru- fungskammer in der vorliegenden Konstellation indes eine obligatorische (Art. 66a StGB) statt einer nicht obligatorischen Landesverweisung (Art. 66abis StGB) zu prüfen. 4.9.3 Selbst wenn eine nicht obligatorische Landesverweisung materiell geprüft würde, wäre der Eventualantrag der BA auch aus Gründen, die im Wesentlichen jenen entsprechen, die bereits in der materiellen Prüfung zur obligatorischen Landes- verweisung dargelegt wurden (oben E. II. 4.6 - 4.8) – insbesondere unter Berück- sichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit – abzuweisen. 5. Weisung 5.1 Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte anzuweisen ist, sich für die Dauer der Probe- zeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB). Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden – sowohl was die grundsätzlichen rechtlichen Er- läuterungen, als auch die konkrete Prüfung im vorliegenden Fall betrifft (Urteil SK.2022.55 E. 7 - 7.2.2). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich an der Bereitschaft des Beschuldigten, sich einem Deradikalisierungsprogramm zu un- terziehen, auch im Berufungsverfahren nichts geändert hat (vgl. CAR pag. 5.300.013 ff., 5.100.010; vgl. dazu auch oben E. II. 4.7.4). 5.2 Demgemäss ist der Beschuldigte anzuweisen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB). 5.3 Betreffend Vollzugskanton ist auf obige E. II. 3.15 zu verweisen; für den Vollzug der Weisung ist ebenfalls der Kanton U. zuständig (vgl. Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 6. Verfahrenskosten 6.1 Anträge 6.1.1 Die BA beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Antrag Ziffer 3) sowie die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an den Beschuldig- ten (vgl. oben SV lit. B.1 und B.5; CAR pag. 1.100.123; 5.200.025). 6.1.2 Der Beschuldigte beantragt die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfah- rens an die Eidgenossenschaft sowie die Entschädigung der Verteidigungskos- ten des Berufungsverfahrens durch die Eidgenossenschaft (vgl. oben SV lit. B.2 und B.5; CAR pag. 1.400.004.; pag. 5.200.039).

- 99 – 6.2 Gesetzliche Grundlagen 6.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so be- findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 6.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 6.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, na- mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbei- ständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Te- lefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Aus- lagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 6.2.4 Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- scheidung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Gegen den Entschädigungs- entscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen: wenn der Ent- scheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde: bei der Beschwerdeinstanz (lit. a); wenn der Entscheid von der Beschwer- deinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bundes- strafgericht (lit. b). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verur-

- 100 – teilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet: dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen (lit. a); der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten (lit. b). Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Abs. 5). 6.2.5 Die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung ge- hören zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die beschuldigte Person hat, auch wenn sie verurteilt wird, die Kosten für die amtliche Verteidigung (unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO) nicht zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). 6.2.6 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Beru- fungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom

5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze auf- grund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhält- nissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 6.2.7 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reise- zeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen. 6.3 Kosten und Entschädigungen des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens 6.3.1 Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens 6.3.1.1 Die vorinstanzliche Dispositivziffer 8 Satz 1 «Die Verfahrenskosten betragen insge- samt Fr. 49'737.50 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 30'000.--, Auslagen: Fr. 14'258.50, Gerichts- verfahren Gebühr: Fr. 5'000.--, Auslagen: Fr. 479.--)» ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben E. I. 3.1.5). Durch die Anfechtung der von der Strafkammer ausge-

- 101 – sprochenen Sanktionen gilt Ziffer 8 Satz 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs («Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 25'000.-- auferlegt») automatisch als mit- angefochten (vgl. oben E. I. 3.1.3) und ist somit nachfolgend zu prüfen. 6.3.1.2 Der Beschuldigte wird im Berufungsverfahren (im Sinne eines neuen Urteils i.S.v. Art. 408 StPO) wegen Herstellung von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB betreffend 126 Dateien verurteilt, sowie wegen mehrfachen Besitzens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend 102 Dateien. Vor- instanzlich erfolgte ein Freispruch vom Vorwurf der Herstellung von Gewaltdarstel- lungen, und der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Besitzens von Gewaltdarstellungen bezog sich auf eine geringere Anzahl von 59 Dateien. Dem entsprechend wird der Beschuldigte im Berufungsverfahren – entgegen seinen An- trägen (oben SV lit. B.2 und B.5) – nicht zu einer vollbedingten und/oder geringeren Freiheitsstrafe (von beantragten 22 Monaten) verurteilt. Die Freiheitsstrafe wird im Gegenteil auf 36 Monate erhöht, wovon 9 Monate unbedingt und 27 Monate be- dingt vollziehbar. Auch wird die entsprechende Probezeit nicht, wie vom Beschul- digten beantragt, von 3 auf 2 Jahre reduziert. Dazu kommt eine Geldstrafe von 85 (statt vorinstanzlich: 10) Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Ersatzmassnahmen werden – wiederum entgegen dem Antrag des Beschuldigten – nicht im Umfang von 50 % auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet, sondern (wie bereits vorinstanzlich) nur im Umfang von 77 Tagen. 6.3.1.3 Andererseits hat der Beschuldigte in einem sehr gewichtigen Punkt obsiegt, indem auf eine Landesverweisung – entgegen dem entsprechenden Antrag und Eventu- alantrag der BA (Landesverweisung von 10 Jahren; oben SV lit. B.1 und B.5) – verzichtet wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die BA auch in Bezug auf wei- tere Anträge teilweise nicht vollumfänglich obsiegt hat. So erfolgte – entgegen dem Antrag der BA – auch vor Berufungsgericht in Bezug auf eine Teilmenge der noch anklagerelevanten Dateien ein Schuldspruch wegen (der weniger schwerwiegen- den Tatvariante des) mehrfachen Besitzens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB. Der Eventualantrag der BA betreffend Schuldspruch wegen mehrfachen Lagerns von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB wur- de ebenfalls nicht gutgeheissen. Auch dem Antrag der BA hinsichtlich einer unbe- dingten Freiheitsstrafe vom 48 Monaten wurde nicht (vollumfänglich) stattgegeben. 6.3.1.4 Gesamthaft betrachtet hat der Beschuldigte (wie auch die BA) im Berufungsver- fahren zu rund 50 % obsiegt, bzw. ist im gleichen Umfang unterlegen. Die Vor- instanz hat dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens von insgesamt Fr. 49'737.50 in reduziertem Umfang von Fr. 25'000.-- auferlegt (Bezahlung, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben [Art. 135 Abs. 4 StPO]), wobei sie zwecks Resozialisierung die

- 102 – persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt hat (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 9.2 - 10.4). Diese Kostenaufteilung bzw. -auferle- gung ist nicht zu beanstanden. Das rund hälftige Obsiegen/Unterliegen des Be- schuldigten im Berufungsverfahren wirkt sich auf die Aufteilung der Kosten im Vor- verfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren insgesamt neutral aus. Die (re- duzierte) Kostenauferlegung gemäss der vorinstanzlichen Dispositivziffer 8 Satz 2 ist im Berufungsverfahren demnach zu bestätigen. 6.3.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstin- stanzlichen Verfahren 6.3.2.1 In demselben Sinne als mitangefochten (vgl. oben E. I. 3.1.3 und II. 6.3.1.1) gilt Ziffer 9.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs («A. wird verpflichtet der Eidgenos- senschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidiger in reduziertem Umfang von Fr. 59'224.50 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben»). Auch dieser Punkt ist somit nachfolgend zu prüfen. 6.3.2.2 Gemäss vorinstanzlichem Urteil (Dispositivziffern 9.1 f.) wurde Rechtsanwalt Sturny für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten von der Eidgenossen- schaft mit Fr. 41'496.45 (inkl. MWST) entschädigt. Rechtsanwalt Luginbühl wurde für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten von der Eidgenossen- schaft eine Entschädigung von Fr. 25'035.50 (inkl. MWST) zugesprochen. Von diesen Verteidigerkosten von insgesamt Fr. 66'531.95 (inkl. MWST) auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten einen Teilbetrag von Fr. 59'224.50, wobei sie ihn von der Auferlegung der doppelt geltend gemachten Aufwendungen der amt- lichen Verteidigung (konkret 9 Stunden im Jahr 2022 und 20.5 Stunden im Jahr

2023) entlastete (vgl. Urteil SK.2022.55 E. 10.2 - 10.4). Auch diese Kostenaufer- legung ist nicht zu beanstanden. Das rund hälftige Obsiegen/Unterliegen des Be- schuldigten im Berufungsverfahren (vgl. oben E. II. 6.3.1.4) wirkt sich auf die Auf- teilung/Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren insgesamt ebenfalls neutral aus. Auch die (re- duzierte) Kostenauferlegung gemäss der vorinstanzlichen Dispositivziffer 9.3 ist im Berufungsverfahren somit zu bestätigen. 6.4 Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren 6.4.1 Gerichtsgebühr

Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend einerseits aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. II. 6.2.2 f.) auf Fr. 5’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Ausgangsgemäss (vgl. oben

- 103 – E. II. 6.3.1.4) ist diese dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 2’500.-- aufzuerle- gen und im Übrigen von der Eidgenossenschaft zu tragen. 6.4.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren 6.4.2.1 Mit Honorarnote vom 12. Dezember 2023 (CAR pag. 5.200.040 ff.) macht die amtliche Verteidigung folgende Entschädigung geltend: Honorar von Fr. 10'836.65 (37,78 h à Fr. 230.-- / h [Fr. 8'689.40]; 6 h à Fr. 200.-- / h [Fr. 1'200.--]; je plus 7,7 % MWST [Fr. 761.50]; sowie Auslagen von Fr. 185.75 [inkl. 7,7 % MWST]). 6.4.2.2 Die Honorarnote ist übersichtlich aufgebaut; die angewandten Ansätze sind kor- rekt, ebenso die Ausrechnungen (inkl. MWST). Die Teilnahme an der Berufungs- verhandlung wird mit 3,5 h in Rechnung gestellt. Die Verhandlungszeit betrug zwar 4 Stunden 2 Minuten. Andererseits werden für das «Akten- und Rechtsstu- dium» im Berufungsverfahren insgesamt 27,1 h veranschlagt (Honorarnote S. 2 oben sowie S. 3 f.), was in Anbetracht des schriftlichen Plädoyers von bloss 12 Seiten (bei ca. dreifachen Zeilenabständen) relativ grosszügig bemessen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass für den Beschuldigten viel auf dem Spiel steht bzw. stand (mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe; langjährige Landesverwei- sung). Zudem steht die Honorarnote für das Berufungsverfahren in einem ver- nünftigen Verhältnis zur gewährten Entschädigung für Rechtsanwalt Luginbühl im erstinstanzlichen Verfahren (Fr. 25'035.50 inkl. MWST; vgl. E. 10.3.4 des vorinstanzlichen Urteils bzw. oben E. II. 6.3.2.2). Da für die Berufungsverhandlung rund eine halbe Stunde zu wenig in Rechnung gestellt wird, sind ausgleichend die erwähnten 27,1 h für das «Akten- und Rechtsstudium» im Berufungsverfah- ren gutzuheissen. Rechtsanwalt Beat Luginbühl ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10'836.65 (inkl. MWST) zu entschädigen. 6.4.2. Im Sinne der obigen Ausführungen (E. II. 6.3.1.4 und 6.4.1) hat der Beschuldigte der Eidgenossenschaft hierfür in reduziertem Umfang von Fr. 5’418.30 (inkl. MWST) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 104 – Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.55 vom 30. Mai 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. A. wird freigesprochen:

– […]

– vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (Anklageziffer 1.2.1).

2. Im Übrigen wird A. schuldig gesprochen:

– der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen (in der bis am 31.12.2022 geltenden Fassung; [Anklage- ziffer 1.1]);

– […]

– des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.2).

3. […]

4. […]

5. […]

6. Der Kanton U. wird als Vollzugskanton bestimmt.

7. Die beschlagnahmten Gegenstände Notebook Toshiba (Asservat 04.06.0005), Notebook Acer (Asservat 04.06.0006), das Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asser- vat 04.06.0001) und das Mobiltelefon Apple iPhone 6S (Asservat 04.06.0002) wer- den eingezogen und vernichtet.

8. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 49'737.50 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 30'000.--, Auslagen: Fr. 14'258.50, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 5'000.--, Auslagen: Fr. 479.--). […]

9.

9.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Cédric Sturny für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 41'496.45 (inkl. MWST) ent- schädigt wurde.

9.2 Rechtsanwalt Beat Luginbühl wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eid- genossenschaft mit Fr. 25'035.50 (inkl. MWST) entschädigt.

9.3 […]

- 105 – II. Neues Urteil 1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Herstellens von Gewalt- darstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 30. Mai bis

29. Oktober 2019 (Anklageziffer 1.2.1) betreffend die folgenden 22 Dateien:

Zeilen in Excel-Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_ Gewaltdarstel- lung.xlsx»): 25, 37, 50, 70, 87, 90, 91, 98, 99, 100, 122, 124, 177, 178, 184, 185, 193, 194, 199, 200.

Zeilen in Excel-Tabelle b) («04.06.0001_Mobiltelefon_ Gewaltdarstellung. xlsx»): 4, 31.

2. A. wird schuldig gesprochen: 2.1 des mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 30. Mai bis 29. Oktober 2019 (Anklageziffer 1.2.1) betreffend die folgenden 126 Dateien:

Zeilen in Excel-Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_ Gewaltdarstel- lung.xlsx»): 3, 21, 23, 24, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 38, 39, 40, 48, 49, 52, 56, 63, 73, 74, 79, 80, 81, 84, 85, 86, 88, 94, 95, 96, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 147, 149, 150, 154, 157, 159, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 182, 183, 188, 191, 196, 197, 198, 201, 202, 203, 204, 205, 208, 209, 211, 213, 216, 217, 218.

Zeilen in Excel-Tabelle b) («04.06.0001_Mobiltelefon_ Gewaltdarstellung. xlsx»): 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35. 2.2 des mehrfachen Besitzens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB im Zeitraum vom 30. Mai bis 29. Oktober 2019 (Anklageziffer 1.2.1) betreffend die folgenden 102 Dateien:

Zeilen in Excel-Tabelle a) («04.06.0001_Cloud-Telegram_ Gewaltdarstel- lung.xlsx»): 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 26, 27, 34, 36, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 51, 53, 54, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 75, 76, 77, 78, 82, 83, 89, 92, 93, 97, 112, 119, 120, 121, 123, 125, 142, 143, 144, 145, 146, 148, 151, 152, 153, 155, 156, 158, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 172, 173, 174, 175, 176, 179, 180, 181, 186, 187, 189, 190, 192, 195, 206, 207, 210, 212, 214, 215.

- 106 –

3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt und 27 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bedingt vollziehbar, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren.

Die ausgestandene Untersuchungshaft von 140 Tagen und die Ersatzmass- nahmen im Umfang von 77 Tagen werden an die Strafen angerechnet.

4. Auf eine Landesverweisung wird verzichtet.

5. A. wird angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisie- rungsprogramm zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB).

6. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens werden A. in reduziertem Umfang Fr. 25'000.-- auferlegt.

7. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidiger im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren in reduziertem Umfang von Fr. 59'224.50 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden A. im Umfang von Fr. 2’500.-- auferlegt und im Übrigen von der Eidgenossenschaft getragen.

2. Rechtsanwalt Beat Luginbühl wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10'836.65 (inkl. MWST) entschädigt.

3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Ver- teidigers im Berufungsverfahren in reduziertem Umfang von Fr. 5’418.30 (inkl. MWST) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben.

- 107 – Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Franz Aschwanden

Zustellung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft, Herrn Daniel Spycher, Staatsanwalt des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Beat Luginbühl − Nachrichtendienst des Bundes (NDB) (gestützt auf Art. 74 Abs. 7 NDG) − Migrationsamt (gestützt auf Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE)

Kopie an (brevi manu):

– Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug) − Bundesanwaltschaft, Herrn Daniel Spycher, Staatsanwalt des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Beat Luginbühl − Nachrichtendienst des Bundes (NDB) (gestützt auf Art. 74 Abs. 7 NDG) − Migrationsamt (gestützt auf Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE) − Bundesstrafgericht, Strafkammer

- 108 – Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 29. Februar 2024