Rückweisung der Anklage
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Bundesanwaltschaft erhob am 16. Juli 2024 bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB), Verstosses gegen aArt. 2 Abs. 1 des Bundesge- setzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122) und Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB).
E. 2 Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Strafkammer als verfahrensleitende Behörde, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) resp. Verfahrenshinder- nisse bestehen (lit. c). Das Gericht sistiert das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO).
E. 3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichts- verfahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegen- stands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 149 IV 128 E. 1.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2022 vom 7. Au- gust 2023 E. 2.1; 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom
14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.).
E. 4 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist der beschuldigten Person, auch wenn sie vertei- digt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Nach der Gesetzgebung und Praxis der
- 3 - SK.2024.43 Rechtsprechungsorgane der EMRK besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Ver- ständnis die beschuldigte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen, wobei auch diese nur in der Form und in dem Umfang zu übersetzen sind, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, den gegen sie erhobenen Tatvorwurf zu verstehen und sich diesbezüglich zu vertei- digen (Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011 vom 12. November 2012 E. 2.4). Folglich ist der Umfang der vorzunehmenden Übersetzungen nicht abstrakt, son- dern aufgrund der effektiven Bedürfnisse der beschuldigten Person und der kon- kreten Umstände des Falles zu würdigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 S. 201 f.; 143 IV 117 E. 3.1 S. 120; Urteil 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 6.3.3). Zu den Schriftstücken, die zu den wichtigsten Verfahrenshandlungen zählen und deshalb im erwähnten Sinne zu übersetzen sind, gehört i.d.R. die Anklageschrift (Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.4.1; UR- WYLER/STUPF, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 68 StPO N. 8). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont, dass die Anklage- schrift eine zentrale Rolle im Strafverfahren spielt und mit ihrer Eröffnung der Beschuldigte «offiziell und schriftlich» über die rechtliche und tatsächliche Grund- lage der gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert werde. Ein Angeklagter, dem die Gerichtssprache nicht geläufig sei, könne faktisch benachteiligt sein, wenn ihm nicht zusätzlich eine Übersetzung der Anklageschrift in einer für ihn verständ- lichen Sprache übergeben werde (Urteil EGMR vom 18. Oktober 1989 in Sachen Kamasinski gegen Österreich, 9783/82, Ziff. 79; KARPENSTEIN/MAYER, EMRK- Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 192 zu Art. 6 EMRK).
E. 4.1 Die Bundesanwaltschaft hat zu Beginn der Strafuntersuchung Deutsch als Ver- fahrenssprache bestimmt (Art. 3 Abs. 1 und 2 StBOG). Der Beschuldigte A. ist algerischer Staatsangehöriger. Unter «Sprachkenntnisse der beschuldigten Per- son» hält die Anklageschrift (auf S. 1) fest, dass der Beschuldigte Arabisch und gebrochen Französisch spreche. Weiter ist der Anklageschrift zu entnehmen: «Übersetzung erforderlich: Arabisch». Eine in die arabische Sprache übersetzte Anklageschrift liegt jedoch nicht vor; die Anklageschrift wurde weder als Ganzes noch teilweise übersetzt. Dem Beschuldigten wurden zwar anlässlich der Schlusseinvernahme(n) vom 8. Mai und 6. Juni 2024 die in der Anklageschrift umschriebenen Tatvorwürfe (soweit ersichtlich) dargelegt und im Beisein eines Dolmetschers übersetzt. Dies entbindet die Anklagebehörde zumindest in Fällen von gewisser Komplexität – wie der vorliegenden Strafsache – nicht, auf eine Übersetzung der Anklageschrift zu verzichten. Insbesondere in solchen Fällen vermag eine Schlusseinvernahme die Anklageschrift nicht zu ersetzen. Die Schlusseinvernahme (gemäss Art. 317 StPO) hat im Wesentlichen den Zweck, dass die Staatsanwaltschaft in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer letz- ten Einvernahme (Schlusseinvernahme) befragt und diese auffordert, zu den Er- gebnissen Stellung zu nehmen. Erst mit der Einreichung einer Anklageschrift im
- 4 - SK.2024.43 Sinne von Art. 325 StPO, unter dem Gesichtspunkt der Informations- und Um- grenzungsfunktion des Anklageprinzips, weiss die beschuldigte Person ganz ge- nau, was ihr seitens der Anklagebehörde (tatsächlich) angelastet wird und wel- che Straftatbestände sie (rechtlich) konkret erfüllt haben soll, so dass sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann.
E. 4.2 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten die Anklageschrift vom
16. Juli 2024 weder ganz, noch teilweise ins Arabische und damit in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt wurde. Angesichts der gegen den Beschuldig- ten erhobenen Anklagepunkte, die in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht von gewisser Komplexität sind, vermag der Vorhalt der Anklagevorwürfe im Rah- men der Schlusseinvernahme der Informationsfunktion des Anklageprinzips in casu nicht zu genügen, weiss der Beschuldigte doch mangels Übersetzung der Anklageschrift nicht genau, was ihm angelastet wird. Es bleibt für den Beschul- digten unklar, inwiefern die Anklageschrift vom 16. Juli 2024 mit den Vorhalten gemäss Schlusseinvernahme übereinstimmt resp. davon abweicht. Mangels Übersetzung der Anklageschrift zuhanden des Beschuldigten wurde Art. 68 Abs. 2 StPO nicht hinreichend Rechnung getragen und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Bereits aus diesem Grund ist die Anklage an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen.
E. 5 Die Anklageschrift ist zudem aus den folgenden Gründen zu beanstanden:
E. 5.1 Dem Beschuldigten wird unter dem Straftatbestand der Beteiligung an der terro- ristischen Organisation «Islamischer Staat» (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB) in Ziff. 3.3.2 der Anklageschrift (ab S. 8 ff.) «Indoktrinierung verschiedener Per- sonen i.S. der IS-Ideologie» vorgeworfen. In der Anklageschrift werden in diesem Zusammenhang aus den Facebook-Accounts des Beschuldigten diverse Videos, Bilder, Chats, Textnachrichten und Audios aufgelistet.
E. 5.2 In Ergänzung der unter E. 3 hievor skizzierten Rechtsprechung zum Anklageprin- zip kommt bei Delikten, bei denen sich die Strafbarkeit aus einer (elektronischen oder bildlichen) Darstellung und/oder einer Kommunikation ergibt, sog. content related crimes, der konkreten Umschreibung des Inhalts entscheidende Bedeu- tung zu, weil diese für die Subsumtion unter den einschlägigen Straftatbestand erforderlich ist. Der strafrechtlich relevante Inhalt der inkriminierten Dateien hat sich mithin aus der Anklageschrift selbst zu ergeben, wobei regelmässig eine tabellarische, stichwortartige Umschreibung ausreicht (HEIMGARTNER/INHELDER, Strafbarkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 2022, S. 1217 ff., 1231).
E. 5.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Anklageschrift bezüglich der Chats (Ziff. 3.3.2.1.4, 2.3.3.2.5) und Textnachrichten (Ziff. 3.3.2.1.3, 3.3.2.2.4) den In- halt in der Anklageschrift zum Teil in zusammengefasster Form, zum Teil in
- 5 - SK.2024.43 komplettem Wortlaut, wiedergibt. Aufgrund der niedergeschriebenen Inhalte ver- mag der Beschuldigte sofort zu erkennen, was ihm konkret vorgeworfen wird und inwiefern diese Chats bzw. Textnachrichten einen direkten Bezug zum strafrecht- lichen Vorwurf (Indoktrinierung von verschiedenen Personen i.S. der IS-Ideolo- gie) aufweisen sollen. Dem Anklageprinzip ist damit unter diesem Aspekt ohne Weiteres Genüge getan.
E. 5.4 In Bezug auf die ebenfalls unter Ziff. 3.3.2 betr. «Indoktrinierung verschiedener Personen i.S. der IS-Ideologie» in der Anklageschrift aufgeführten Tabellen mit Videos (Ziff. 3.3.2.1.1, 3.3.2.2.1), Bildern (Ziff. 3.3.2.1.2, 3.3.2.2.2) und Audios (Ziff. 3.3.2.2.3) bedarf es einer differenzierteren Prüfung der Anklage.
E. 5.4.1 Was die Angabe von Tatzeitraum, Tathandlung (Versenden von Videos, Bildern und Audios via Facebook-Konto) unter Angabe von Dateinamen, Sendedatum und Empfänger anbelangt, so genügt die Anklageschrift den gesetzlichen Anfor- derungen.
E. 5.4.2 Gegen eine tabellarische Darstellung von strafrechtlich relevanten Medien-Inhal- ten in einer Anklageschrift – wie dies die Bundesanwaltschaft vorliegend (ab S. 8 ff.) mit weitgehend integralem Verweis auf den Analysebericht der Bundes- kriminalpolizei, Thematisches Gutachten, vom 28. Februar 2023 (BA pag. 10-01- 0226 ff.) getan hat – ist grundsätzlich nichts einzuwenden (siehe auch E. 5.2 hievor). Dass einleitend die wesentlichen Inhalte anhand von Kriterien («IS-Me- dium», «Pro-IS-Medium», «IS-Flagge», «IS-Exponent», «IS-Nashid» und «IS-In- halt») beispielhaft umschrieben werden, ist mit dem Anklageprinzip grundsätzlich vereinbar.
E. 5.4.3 Eine Verletzung des Anklageprinzips ist jedoch darin zu erblicken, dass in Bezug auf das in der Anklageschrift erwähnte einzelne Medium (Video, Bild oder Audio) eine eindeutige Zuordnung zu den Kriterien «IS-Medium», «Pro-IS-Medium», «IS-Flagge», «IS-Exponent», «IS-Nashid» und «IS-Inhalt» fehlt bzw. ungenü- gend und/oder nicht nachvollziehbar erscheint. Wenn dem Beschuldigten eine Indoktrinierung verschiedener Personen im Sinne der IS-Ideologie vorgeworfen wird, muss für ihn und seine Verteidigung (wie auch für das Gericht) aus der Anklageschrift klar hervorgehen, inwieweit das einzelne Medium (Video, Bild, Au- diodatei) und dessen Inhalte tatsächlich dem «Islamischen Staat» zuzuordnen sein sollen. Gerade vorliegend erscheint dies umso bedeutender, als dem Be- schuldigten nicht nur strafrechtliches Verhalten im Zusammenhang mit dem «Is- lamischen Staat», sondern auch bezüglich zwei weiterer Terrororganisationen («Al-Qaïda» und «Hay’at Tahrir al-Sham») vorgeworfen wird.
- 6 - SK.2024.43
Beispielhaft sind an dieser Stelle folgende Feststellungen anzubringen:
a) Die unter den Kriterien «IS-Medium» und «Pro-IS-Medium» aufgeführten Me- dienkanäle sind weder allgemein bekannt noch gerichtsnotorisch (wie es etwa bei der «IS-Flagge» der Fall ist). Bei den anklagerelevanten Videos/Bildern/Au- dios mit den beiden erwähnten Kriterien ist daher klar anzugeben, um welches «IS-Medium» bzw. «Pro-IS-Medium» es sich konkret handeln soll, damit eine eventuelle Zuordnung zum «Islamischen Staat» möglich und überprüfbar ist. Dies erscheint vorliegend deswegen unerlässlich, als die Durchsicht einiger Me- dien (Videos und Bilder) ergeben hat, dass zum Teil nicht einmal das jeweilige Logo des Medienkanals klar erkennbar ist (wie etwa bei den Videos Nr. 7 und 24 [S. 15 und 17 der Anklageschrift] oder den Bildern Nr. 1 bis 3 [S. 17 der Ankla- geschrift]).
b) Für das Kriterium «IS-Exponent» gilt grundsätzlich das zu den Kriterien «IS- Medium» und «Pro-IS-Medium» hievor Gesagte. Erwähnenswert ist an dieser Stelle etwa das Video Nr. 11 (S. 9 der Anklageschrift): Beim betreffenden «IS- Exponent» handelt es sich nach Durchsicht der Akten offenbar um Ayman al- Zawahiri und damit um eine ehemalige Führungsperson des Terrornetzwerkes «Al-Qaïda» und nicht des «Islamischen Staates». Insofern ist der Anklage nicht zu entnehmen, inwiefern sich daraus eine eventuelle Zuordnung zum «Islami- schen Staat» ergeben soll.
c) Wenn zum Kriterium «IS-Nashid» etwa einzig festgehalten wird, es handle sich dabei um «eine dschihadistische Hymne» (so etwa BA pag. 10.1.207, Zeile 902 betr. Video Nr. 8 [S. 9 der Anklageschrift]), ohne dass der Inhalt übersetzt ist oder zumindest andere Kriterien eine Zuordnung zum «Islamischen Staat» zulassen, so genügt dies dem Anklagegrundsatz nicht. Andererseits erschliesst sich nicht, wie Ausschnitte einer Rede eines «Al-Qaïda»-Exponenten Propaganda für den «Islamischen Staat» darstellen soll, zumal weder die Ansprache noch der dazu- gehörige, im Hintergrund hörbare «Nashid» übersetzt resp. näher spezifiziert ist (Video Nr. 10 [S. 16 der Anklageschrift]).
d) Schliesslich bestehen ähnliche Unvollkommenheiten hinsichtlich des Kriteri- ums «IS-Inhalt»: So ist etwa bei den Videos Nr. 17 und Nr. 22 (S. 16 der Ankla- geschrift) ein Bezug zum «Islamischen Staat» nicht nachvollziehbar. Mithin be- darf es auch hier der Angabe weiterer Anhaltspunkte in der Anklageschrift, die einen eventuellen Bezug zum IS indizieren.
E. 5.4.4 Soweit die Anklageschrift die allfällige Propaganda ohne klare Angaben der Zu- ordnung zur terroristischen Gruppierung «Islamischer Staat» beschreibt, lässt sich die strafrechtliche Relevanz der betreffenden Publikationen nicht beurteilen. Insofern genügt die Anklage ihrer Informationsfunktion nicht und verletzt somit
- 7 - SK.2024.43 den Anklagegrundsatz. Sie ist folglich an die Bundesanwaltschaft zurückzuwei- sen.
E. 6 Im Ergebnis ist die Anklage wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes zur Ver- besserung und Übersetzung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen.
E. 7 Das Verfahren wird sistiert.
E. 8 Das Gericht vermag den für die Überarbeitung und Übersetzung der Anklage er- forderlichen Aufwand nicht abzuschätzen, zumal es der Anklagebehörde obliegt, den konkreten Umfang der Anklage zu bestimmen. Grundsätzlich wäre es bei dieser Sachlage angezeigt, die Rechtshängigkeit an die Bundesanwaltschaft übergehen zu lassen. Vorliegend wird jedoch davon abgesehen; einerseits da die Bundesanwaltschaft mit der Ergänzung resp. Berichtigung und Übersetzung der Anklage einen überschaubaren Arbeitsaufwand haben sollte, andererseits aber insbesondere mit Blick auf das Beschleunigungsgebot: Der Beschuldigte wurde am 28. März 2022 verhaftet und befindet sich gemäss Verfügung der Bun- desanwaltschaft seit dem 11. Dezember 2023 im vorzeitigen Strafvollzug (BA pag. 06-01-01-0002 ff.). Mit dem vom Zwangsmassnahmengericht Bern geneh- migten Entscheid vom 25. September 2023 betr. Verlängerung der Untersu- chungshaft wurde die bis dahin ausgestandene Haft noch als verhältnismässig eingestuft, «zumal die Anklageerhebung gemäss Haftverlängerungsantrag vom
19. September 2023 in den nächsten drei Monaten angestrebt wird, womit der Abschluss des Verfahrens als absehbar erscheint. Die Bundesanwaltschaft ist allerdings weiterhin gehalten, dieses mit Blick auf die Haftdauer zügig voranzu- treiben.» (BA pag. 06-01-0246, E. 9.3). Die vom 16. Juli 2024 datierte Anklage- schrift ging am 17. Juli 2024 bei der Strafkammer ein; insofern besteht mittler- weile eine gewisse Dringlichkeit, dieses Verfahren beschleunigt vor Gericht zu bringen. Infolgedessen verbleibt die Rechtshängigkeit bei der Strafkammer und am bereits festgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 21. Oktober 2024 wird festgehalten. Die Bundesanwaltschaft ist daher gehalten, die Anklageschrift un- ter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots und des festgelegten Haupt- verhandlungstermins in der Kalenderwoche 37 (9. bis 13. September 2024) bei der Strafkammer wieder einzureichen.
E. 9 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass das von der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) am 20. Dezember 2023 in der Strafsache CA.2023.15 gefällte Urteil zum Anklageprinzip (siehe daselbst E. 4.7) vorliegend nicht einschlägig ist: Zunächst bezieht sich die betreffende Rechtspre- chung ausschliesslich auf Gewaltdarstellungen und verbotene Pornografie, und zwar hinsichtlich Konstellationen mit einer grösseren Menge von elektronischen bzw. bildlichen Darstellungen (z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/1021 vom 12. Januar 2022 E. 3.1.2; 6B_557/2017 vom 9. Januar 2018 E. 1.4.3; HEIM- GARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1217 ff., 1231). Von Bedeutung ist, dass bei jener
- 8 - SK.2024.43 Strafsache die Umschreibung der Gewaltdarstellungen in der Anklageschrift the- matisiert wurde; beim vorliegenden Straffall sich demgegenüber insbesondere die klare Zuordnung verschiedener Medien (Videos, Bilder etc.) zur Terrororga- nisation «Islamischer Staat» nicht immer aus der Anklage erschliesst. Unter Be- rücksichtigung des Urteils der Berufungskammer erscheint zumindest bemer- kenswert, dass die Anklagebehörde damals 60 Gewaltdarstellungen inhaltlich konkret umschrieb; bei den übrigen 191 angeklagten Gewaltdarstellungen jedoch darauf verzichtet hatte und diesfalls einzig auf die Akten verwies. In der nun zu beurteilenden Anklage werden die (auf S. 22 der Anklageschrift) aufgeführten sieben Gewaltdarstellungen unter Angabe des betreffenden Dateinamens inhalt- lich wieder einzeln und detailliert beschrieben, womit der Anklagegrundsatz dies- bezüglich in jeglicher Hinsicht gewahrt wurde.
Ebenfalls mit Bezug zum erwähnten Berufungsurteil (siehe daselbst unter E. 4.7.2 f.) stellt auch die Strafkammer bei der vorliegenden Anklageschrift fest, dass eine gewisse Optimierung im Rahmen der Wiedereinreichung der Anklage- schrift empfehlenswert wäre. Statt Verweise, Fussnoten etc. auf Polizeiberichte und Beweismittel in der Anklageschrift anzubringen, würde eine «IS-Kriterien»- Tabelle, welche die für die rechtliche Subsumtion wesentlichen Informationen (wie Nennung des Namens von «IS-Medium», «Pro-IS-Medium» und «IS-Expo- nenten» sowie eine kurze, stichwortartige Zusammenfassung betr. «IS-Nashid» oder «IS-Inhalt») direkt in der jeweiligen Spalte enthält, in einem integrierenden Bestandteil der Anklage (z.B. als Anhang) das Prozessthema genau bestimmen und sämtlichen Verfahrensbeteiligten, nicht nur der Verteidigung, sondern auch den Gerichten, die Arbeit wesentlich erleichtern.
E. 10 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 9 - SK.2024.43 Die Strafkammer beschliesst: 1. Die Anklage wird zur Übersetzung und Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Das Verfahren wird sistiert. 3. Die Rechtshängigkeit verbleibt bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft, Herrn Kaspar Bünger, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Sascha Christener, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
- 10 - SK.2024.43 Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 7. August 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 7. August 2024 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Kaspar Bünger
gegen
A., algerischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sascha Christener
Gegenstand
Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristi- schen Organisation, Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen
Rückweisung der Anklage B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2024.43
- 2 - SK.2024.43 Die Strafkammer erwägt: 1. Die Bundesanwaltschaft erhob am 16. Juli 2024 bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB), Verstosses gegen aArt. 2 Abs. 1 des Bundesge- setzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122) und Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB). 2. Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Strafkammer als verfahrensleitende Behörde, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) resp. Verfahrenshinder- nisse bestehen (lit. c). Das Gericht sistiert das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). 3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichts- verfahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegen- stands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 149 IV 128 E. 1.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2022 vom 7. Au- gust 2023 E. 2.1; 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom
14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.). 4. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist der beschuldigten Person, auch wenn sie vertei- digt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Nach der Gesetzgebung und Praxis der
- 3 - SK.2024.43 Rechtsprechungsorgane der EMRK besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Ver- ständnis die beschuldigte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen, wobei auch diese nur in der Form und in dem Umfang zu übersetzen sind, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, den gegen sie erhobenen Tatvorwurf zu verstehen und sich diesbezüglich zu vertei- digen (Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011 vom 12. November 2012 E. 2.4). Folglich ist der Umfang der vorzunehmenden Übersetzungen nicht abstrakt, son- dern aufgrund der effektiven Bedürfnisse der beschuldigten Person und der kon- kreten Umstände des Falles zu würdigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 S. 201 f.; 143 IV 117 E. 3.1 S. 120; Urteil 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 6.3.3). Zu den Schriftstücken, die zu den wichtigsten Verfahrenshandlungen zählen und deshalb im erwähnten Sinne zu übersetzen sind, gehört i.d.R. die Anklageschrift (Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.4.1; UR- WYLER/STUPF, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 68 StPO N. 8). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont, dass die Anklage- schrift eine zentrale Rolle im Strafverfahren spielt und mit ihrer Eröffnung der Beschuldigte «offiziell und schriftlich» über die rechtliche und tatsächliche Grund- lage der gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert werde. Ein Angeklagter, dem die Gerichtssprache nicht geläufig sei, könne faktisch benachteiligt sein, wenn ihm nicht zusätzlich eine Übersetzung der Anklageschrift in einer für ihn verständ- lichen Sprache übergeben werde (Urteil EGMR vom 18. Oktober 1989 in Sachen Kamasinski gegen Österreich, 9783/82, Ziff. 79; KARPENSTEIN/MAYER, EMRK- Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 192 zu Art. 6 EMRK). 4.1 Die Bundesanwaltschaft hat zu Beginn der Strafuntersuchung Deutsch als Ver- fahrenssprache bestimmt (Art. 3 Abs. 1 und 2 StBOG). Der Beschuldigte A. ist algerischer Staatsangehöriger. Unter «Sprachkenntnisse der beschuldigten Per- son» hält die Anklageschrift (auf S. 1) fest, dass der Beschuldigte Arabisch und gebrochen Französisch spreche. Weiter ist der Anklageschrift zu entnehmen: «Übersetzung erforderlich: Arabisch». Eine in die arabische Sprache übersetzte Anklageschrift liegt jedoch nicht vor; die Anklageschrift wurde weder als Ganzes noch teilweise übersetzt. Dem Beschuldigten wurden zwar anlässlich der Schlusseinvernahme(n) vom 8. Mai und 6. Juni 2024 die in der Anklageschrift umschriebenen Tatvorwürfe (soweit ersichtlich) dargelegt und im Beisein eines Dolmetschers übersetzt. Dies entbindet die Anklagebehörde zumindest in Fällen von gewisser Komplexität – wie der vorliegenden Strafsache – nicht, auf eine Übersetzung der Anklageschrift zu verzichten. Insbesondere in solchen Fällen vermag eine Schlusseinvernahme die Anklageschrift nicht zu ersetzen. Die Schlusseinvernahme (gemäss Art. 317 StPO) hat im Wesentlichen den Zweck, dass die Staatsanwaltschaft in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer letz- ten Einvernahme (Schlusseinvernahme) befragt und diese auffordert, zu den Er- gebnissen Stellung zu nehmen. Erst mit der Einreichung einer Anklageschrift im
- 4 - SK.2024.43 Sinne von Art. 325 StPO, unter dem Gesichtspunkt der Informations- und Um- grenzungsfunktion des Anklageprinzips, weiss die beschuldigte Person ganz ge- nau, was ihr seitens der Anklagebehörde (tatsächlich) angelastet wird und wel- che Straftatbestände sie (rechtlich) konkret erfüllt haben soll, so dass sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. 4.2 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten die Anklageschrift vom
16. Juli 2024 weder ganz, noch teilweise ins Arabische und damit in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt wurde. Angesichts der gegen den Beschuldig- ten erhobenen Anklagepunkte, die in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht von gewisser Komplexität sind, vermag der Vorhalt der Anklagevorwürfe im Rah- men der Schlusseinvernahme der Informationsfunktion des Anklageprinzips in casu nicht zu genügen, weiss der Beschuldigte doch mangels Übersetzung der Anklageschrift nicht genau, was ihm angelastet wird. Es bleibt für den Beschul- digten unklar, inwiefern die Anklageschrift vom 16. Juli 2024 mit den Vorhalten gemäss Schlusseinvernahme übereinstimmt resp. davon abweicht. Mangels Übersetzung der Anklageschrift zuhanden des Beschuldigten wurde Art. 68 Abs. 2 StPO nicht hinreichend Rechnung getragen und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Bereits aus diesem Grund ist die Anklage an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. 5. Die Anklageschrift ist zudem aus den folgenden Gründen zu beanstanden: 5.1 Dem Beschuldigten wird unter dem Straftatbestand der Beteiligung an der terro- ristischen Organisation «Islamischer Staat» (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB) in Ziff. 3.3.2 der Anklageschrift (ab S. 8 ff.) «Indoktrinierung verschiedener Per- sonen i.S. der IS-Ideologie» vorgeworfen. In der Anklageschrift werden in diesem Zusammenhang aus den Facebook-Accounts des Beschuldigten diverse Videos, Bilder, Chats, Textnachrichten und Audios aufgelistet. 5.2 In Ergänzung der unter E. 3 hievor skizzierten Rechtsprechung zum Anklageprin- zip kommt bei Delikten, bei denen sich die Strafbarkeit aus einer (elektronischen oder bildlichen) Darstellung und/oder einer Kommunikation ergibt, sog. content related crimes, der konkreten Umschreibung des Inhalts entscheidende Bedeu- tung zu, weil diese für die Subsumtion unter den einschlägigen Straftatbestand erforderlich ist. Der strafrechtlich relevante Inhalt der inkriminierten Dateien hat sich mithin aus der Anklageschrift selbst zu ergeben, wobei regelmässig eine tabellarische, stichwortartige Umschreibung ausreicht (HEIMGARTNER/INHELDER, Strafbarkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 2022, S. 1217 ff., 1231). 5.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Anklageschrift bezüglich der Chats (Ziff. 3.3.2.1.4, 2.3.3.2.5) und Textnachrichten (Ziff. 3.3.2.1.3, 3.3.2.2.4) den In- halt in der Anklageschrift zum Teil in zusammengefasster Form, zum Teil in
- 5 - SK.2024.43 komplettem Wortlaut, wiedergibt. Aufgrund der niedergeschriebenen Inhalte ver- mag der Beschuldigte sofort zu erkennen, was ihm konkret vorgeworfen wird und inwiefern diese Chats bzw. Textnachrichten einen direkten Bezug zum strafrecht- lichen Vorwurf (Indoktrinierung von verschiedenen Personen i.S. der IS-Ideolo- gie) aufweisen sollen. Dem Anklageprinzip ist damit unter diesem Aspekt ohne Weiteres Genüge getan. 5.4 In Bezug auf die ebenfalls unter Ziff. 3.3.2 betr. «Indoktrinierung verschiedener Personen i.S. der IS-Ideologie» in der Anklageschrift aufgeführten Tabellen mit Videos (Ziff. 3.3.2.1.1, 3.3.2.2.1), Bildern (Ziff. 3.3.2.1.2, 3.3.2.2.2) und Audios (Ziff. 3.3.2.2.3) bedarf es einer differenzierteren Prüfung der Anklage. 5.4.1 Was die Angabe von Tatzeitraum, Tathandlung (Versenden von Videos, Bildern und Audios via Facebook-Konto) unter Angabe von Dateinamen, Sendedatum und Empfänger anbelangt, so genügt die Anklageschrift den gesetzlichen Anfor- derungen. 5.4.2 Gegen eine tabellarische Darstellung von strafrechtlich relevanten Medien-Inhal- ten in einer Anklageschrift – wie dies die Bundesanwaltschaft vorliegend (ab S. 8 ff.) mit weitgehend integralem Verweis auf den Analysebericht der Bundes- kriminalpolizei, Thematisches Gutachten, vom 28. Februar 2023 (BA pag. 10-01- 0226 ff.) getan hat – ist grundsätzlich nichts einzuwenden (siehe auch E. 5.2 hievor). Dass einleitend die wesentlichen Inhalte anhand von Kriterien («IS-Me- dium», «Pro-IS-Medium», «IS-Flagge», «IS-Exponent», «IS-Nashid» und «IS-In- halt») beispielhaft umschrieben werden, ist mit dem Anklageprinzip grundsätzlich vereinbar. 5.4.3 Eine Verletzung des Anklageprinzips ist jedoch darin zu erblicken, dass in Bezug auf das in der Anklageschrift erwähnte einzelne Medium (Video, Bild oder Audio) eine eindeutige Zuordnung zu den Kriterien «IS-Medium», «Pro-IS-Medium», «IS-Flagge», «IS-Exponent», «IS-Nashid» und «IS-Inhalt» fehlt bzw. ungenü- gend und/oder nicht nachvollziehbar erscheint. Wenn dem Beschuldigten eine Indoktrinierung verschiedener Personen im Sinne der IS-Ideologie vorgeworfen wird, muss für ihn und seine Verteidigung (wie auch für das Gericht) aus der Anklageschrift klar hervorgehen, inwieweit das einzelne Medium (Video, Bild, Au- diodatei) und dessen Inhalte tatsächlich dem «Islamischen Staat» zuzuordnen sein sollen. Gerade vorliegend erscheint dies umso bedeutender, als dem Be- schuldigten nicht nur strafrechtliches Verhalten im Zusammenhang mit dem «Is- lamischen Staat», sondern auch bezüglich zwei weiterer Terrororganisationen («Al-Qaïda» und «Hay’at Tahrir al-Sham») vorgeworfen wird.
- 6 - SK.2024.43
Beispielhaft sind an dieser Stelle folgende Feststellungen anzubringen:
a) Die unter den Kriterien «IS-Medium» und «Pro-IS-Medium» aufgeführten Me- dienkanäle sind weder allgemein bekannt noch gerichtsnotorisch (wie es etwa bei der «IS-Flagge» der Fall ist). Bei den anklagerelevanten Videos/Bildern/Au- dios mit den beiden erwähnten Kriterien ist daher klar anzugeben, um welches «IS-Medium» bzw. «Pro-IS-Medium» es sich konkret handeln soll, damit eine eventuelle Zuordnung zum «Islamischen Staat» möglich und überprüfbar ist. Dies erscheint vorliegend deswegen unerlässlich, als die Durchsicht einiger Me- dien (Videos und Bilder) ergeben hat, dass zum Teil nicht einmal das jeweilige Logo des Medienkanals klar erkennbar ist (wie etwa bei den Videos Nr. 7 und 24 [S. 15 und 17 der Anklageschrift] oder den Bildern Nr. 1 bis 3 [S. 17 der Ankla- geschrift]).
b) Für das Kriterium «IS-Exponent» gilt grundsätzlich das zu den Kriterien «IS- Medium» und «Pro-IS-Medium» hievor Gesagte. Erwähnenswert ist an dieser Stelle etwa das Video Nr. 11 (S. 9 der Anklageschrift): Beim betreffenden «IS- Exponent» handelt es sich nach Durchsicht der Akten offenbar um Ayman al- Zawahiri und damit um eine ehemalige Führungsperson des Terrornetzwerkes «Al-Qaïda» und nicht des «Islamischen Staates». Insofern ist der Anklage nicht zu entnehmen, inwiefern sich daraus eine eventuelle Zuordnung zum «Islami- schen Staat» ergeben soll.
c) Wenn zum Kriterium «IS-Nashid» etwa einzig festgehalten wird, es handle sich dabei um «eine dschihadistische Hymne» (so etwa BA pag. 10.1.207, Zeile 902 betr. Video Nr. 8 [S. 9 der Anklageschrift]), ohne dass der Inhalt übersetzt ist oder zumindest andere Kriterien eine Zuordnung zum «Islamischen Staat» zulassen, so genügt dies dem Anklagegrundsatz nicht. Andererseits erschliesst sich nicht, wie Ausschnitte einer Rede eines «Al-Qaïda»-Exponenten Propaganda für den «Islamischen Staat» darstellen soll, zumal weder die Ansprache noch der dazu- gehörige, im Hintergrund hörbare «Nashid» übersetzt resp. näher spezifiziert ist (Video Nr. 10 [S. 16 der Anklageschrift]).
d) Schliesslich bestehen ähnliche Unvollkommenheiten hinsichtlich des Kriteri- ums «IS-Inhalt»: So ist etwa bei den Videos Nr. 17 und Nr. 22 (S. 16 der Ankla- geschrift) ein Bezug zum «Islamischen Staat» nicht nachvollziehbar. Mithin be- darf es auch hier der Angabe weiterer Anhaltspunkte in der Anklageschrift, die einen eventuellen Bezug zum IS indizieren. 5.4.4 Soweit die Anklageschrift die allfällige Propaganda ohne klare Angaben der Zu- ordnung zur terroristischen Gruppierung «Islamischer Staat» beschreibt, lässt sich die strafrechtliche Relevanz der betreffenden Publikationen nicht beurteilen. Insofern genügt die Anklage ihrer Informationsfunktion nicht und verletzt somit
- 7 - SK.2024.43 den Anklagegrundsatz. Sie ist folglich an die Bundesanwaltschaft zurückzuwei- sen. 6. Im Ergebnis ist die Anklage wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes zur Ver- besserung und Übersetzung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. 7. Das Verfahren wird sistiert. 8. Das Gericht vermag den für die Überarbeitung und Übersetzung der Anklage er- forderlichen Aufwand nicht abzuschätzen, zumal es der Anklagebehörde obliegt, den konkreten Umfang der Anklage zu bestimmen. Grundsätzlich wäre es bei dieser Sachlage angezeigt, die Rechtshängigkeit an die Bundesanwaltschaft übergehen zu lassen. Vorliegend wird jedoch davon abgesehen; einerseits da die Bundesanwaltschaft mit der Ergänzung resp. Berichtigung und Übersetzung der Anklage einen überschaubaren Arbeitsaufwand haben sollte, andererseits aber insbesondere mit Blick auf das Beschleunigungsgebot: Der Beschuldigte wurde am 28. März 2022 verhaftet und befindet sich gemäss Verfügung der Bun- desanwaltschaft seit dem 11. Dezember 2023 im vorzeitigen Strafvollzug (BA pag. 06-01-01-0002 ff.). Mit dem vom Zwangsmassnahmengericht Bern geneh- migten Entscheid vom 25. September 2023 betr. Verlängerung der Untersu- chungshaft wurde die bis dahin ausgestandene Haft noch als verhältnismässig eingestuft, «zumal die Anklageerhebung gemäss Haftverlängerungsantrag vom
19. September 2023 in den nächsten drei Monaten angestrebt wird, womit der Abschluss des Verfahrens als absehbar erscheint. Die Bundesanwaltschaft ist allerdings weiterhin gehalten, dieses mit Blick auf die Haftdauer zügig voranzu- treiben.» (BA pag. 06-01-0246, E. 9.3). Die vom 16. Juli 2024 datierte Anklage- schrift ging am 17. Juli 2024 bei der Strafkammer ein; insofern besteht mittler- weile eine gewisse Dringlichkeit, dieses Verfahren beschleunigt vor Gericht zu bringen. Infolgedessen verbleibt die Rechtshängigkeit bei der Strafkammer und am bereits festgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 21. Oktober 2024 wird festgehalten. Die Bundesanwaltschaft ist daher gehalten, die Anklageschrift un- ter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots und des festgelegten Haupt- verhandlungstermins in der Kalenderwoche 37 (9. bis 13. September 2024) bei der Strafkammer wieder einzureichen. 9. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass das von der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) am 20. Dezember 2023 in der Strafsache CA.2023.15 gefällte Urteil zum Anklageprinzip (siehe daselbst E. 4.7) vorliegend nicht einschlägig ist: Zunächst bezieht sich die betreffende Rechtspre- chung ausschliesslich auf Gewaltdarstellungen und verbotene Pornografie, und zwar hinsichtlich Konstellationen mit einer grösseren Menge von elektronischen bzw. bildlichen Darstellungen (z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/1021 vom 12. Januar 2022 E. 3.1.2; 6B_557/2017 vom 9. Januar 2018 E. 1.4.3; HEIM- GARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1217 ff., 1231). Von Bedeutung ist, dass bei jener
- 8 - SK.2024.43 Strafsache die Umschreibung der Gewaltdarstellungen in der Anklageschrift the- matisiert wurde; beim vorliegenden Straffall sich demgegenüber insbesondere die klare Zuordnung verschiedener Medien (Videos, Bilder etc.) zur Terrororga- nisation «Islamischer Staat» nicht immer aus der Anklage erschliesst. Unter Be- rücksichtigung des Urteils der Berufungskammer erscheint zumindest bemer- kenswert, dass die Anklagebehörde damals 60 Gewaltdarstellungen inhaltlich konkret umschrieb; bei den übrigen 191 angeklagten Gewaltdarstellungen jedoch darauf verzichtet hatte und diesfalls einzig auf die Akten verwies. In der nun zu beurteilenden Anklage werden die (auf S. 22 der Anklageschrift) aufgeführten sieben Gewaltdarstellungen unter Angabe des betreffenden Dateinamens inhalt- lich wieder einzeln und detailliert beschrieben, womit der Anklagegrundsatz dies- bezüglich in jeglicher Hinsicht gewahrt wurde.
Ebenfalls mit Bezug zum erwähnten Berufungsurteil (siehe daselbst unter E. 4.7.2 f.) stellt auch die Strafkammer bei der vorliegenden Anklageschrift fest, dass eine gewisse Optimierung im Rahmen der Wiedereinreichung der Anklage- schrift empfehlenswert wäre. Statt Verweise, Fussnoten etc. auf Polizeiberichte und Beweismittel in der Anklageschrift anzubringen, würde eine «IS-Kriterien»- Tabelle, welche die für die rechtliche Subsumtion wesentlichen Informationen (wie Nennung des Namens von «IS-Medium», «Pro-IS-Medium» und «IS-Expo- nenten» sowie eine kurze, stichwortartige Zusammenfassung betr. «IS-Nashid» oder «IS-Inhalt») direkt in der jeweiligen Spalte enthält, in einem integrierenden Bestandteil der Anklage (z.B. als Anhang) das Prozessthema genau bestimmen und sämtlichen Verfahrensbeteiligten, nicht nur der Verteidigung, sondern auch den Gerichten, die Arbeit wesentlich erleichtern. 10. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 9 - SK.2024.43 Die Strafkammer beschliesst: 1. Die Anklage wird zur Übersetzung und Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Das Verfahren wird sistiert. 3. Die Rechtshängigkeit verbleibt bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft, Herrn Kaspar Bünger, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Sascha Christener, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
- 10 - SK.2024.43 Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 7. August 2024