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CA.2025.2

Bundesstrafgericht · 2025-05-09 · Deutsch CH

Berufung (teilweise) des Beschuldigten vom 21. März 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.52 vom 13. November 2024 Rückzug der Berufung (Art. 386 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO); Eintritt und Feststellung der Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 438 StPO); Genugtuung für erstandene Überhaft (Art. 431 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 25. März 2022 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Beteiligung an bzw. Unter- stützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) und Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaida» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; in Kraft bis

31. Dezember 2022; nachfolgend: aAQ/IS-Gesetz [BA pag. 01-01-0001 ff.]). A.2 Nach der Einreise in die Schweiz und Stellung eines Asylantrags am 16. Dezem- ber 2021 befand sich der Beschuldigte im Bundesasylzentrum Z. (BA pag. 05- 00-0002). Der Asylantrag wurde am 10. März 2022 abgewiesen und der Be- schuldigte zur Ausreise verpflichtet (BA pag. 18-02-0098 ff.). A.3 Am 28. März 2022 um 08.20 Uhr nahm die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) den Beschuldigten fest (BA pag. 06-01-0001 ff.; -0007 ff.). Anschliessend wurde er in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06-01-0019 ff.). Diese wurde mehrfach verlängert, letztmals bis 26. Dezember 2023 (BA pag. 06-01-0019 ff.). A.4 Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 dehnte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) aus und vereinigte die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten in der Hand der Strafbehörden des Bundes (Art. 26 Abs. 2 StPO [BA pag. 01-01-0002 f.]). A.5 Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, wurde auf An- trag per 5. September 2023 aus dem amtlichen Mandat entlassen, insbesondere weil der Beschuldigte sich weigerte, sie als Verteidigerin zu akzeptieren bzw. mit ihr zu sprechen (BA pag. 16-01-0085 f.; -0088 ff.). Per 5. September 2019 wurde deshalb Rechtsanwalt Sascha Christener als amtlicher Verteidiger bestellt (BA pag. 16-03-0001 ff.). A.6 Mit Gesuch vom 1. Dezember 2023 beantragte der Beschuldigte die Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs, was die BA mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 bewilligte (BA pag. 16-03-0046 ff.). Nachfolgend befand sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug (BA pag. 06-01-01-0001 ff.; SK pag. 13.231.7.001 f.). A.7 Am 16. Juli 2024 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer, Erst- oder Vorinstanz) Anklage gegen den Beschul- digten wegen Beteiligung an respektive Unterstützung einer kriminellen Organi- sation (Art. 260ter StGB), Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB [SK pag. 13.100.001 ff.]). Mit Beschluss SK.2024.43 vom 7. August 2024 wies die

- 3 - Strafkammer die Anklage zur Übersetzung und Verbesserung im Sinne der Er- wägungen an die BA zurück (SK pag.13.930.001 ff.). Am 16. September 2024 reichte die BA die ergänzte Anklageschrift ein (vgl. SK pag.14.100.001 ff., -027 ff., -049 ff., 14.110.001 ff., -004 ff.]). A.8 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 21. Oktober 2024 in Anwesen- heit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (SK pag. 14.720.001 ff.). Das Urteil SK.2024.52 vom 13. November 2024 wurde gleichen- tags mündlich eröffnet und begründet (SK pag. 14.720.006; 14.930.001 ff.). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisa- tion i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB betreffend Anklageziffer (AKZ) 3.2 freigesprochen. Er wurde der mehrfachen Unterstützung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB betreffend AKZ 3.3 und 4, der versuchten Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (in der bis am

31. Dezember 2022 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend AKZ 2, sowie des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB betreffend AKZ 5 schuldig gesprochen und mit einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft, unter Anrechnung der bis da- hin ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 962 Tagen. Zudem wurde er für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB), inkl. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS [SK pag. 14.930.002]). A.9 Mit Eingabe vom 21. November 2024 meldete der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil Berufung an (SK pag. 14.940.001; CAR pag. 1.100.068). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 20. März 2025 an die Parteien versandt; die Verteidigung des Beschuldigten nahm es am 21. März 2025 postalisch ent- gegen (CAR pag. 1.100.067; -069 f.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Übermittlung der Urteilsbegründung (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. A.9) und der vollständigen Verfahrensakten an die Berufungskammer per 21. März 2025 (CAR pag. 1.100.003 ff.; -071 f.) ging die Rechtshängigkeit auf Letztere über. B.2 Mit Berufungserklärung vom 21. März 2025 machte der Beschuldigte folgende Ausführungen bzw. stellte insbesondere folgende Anträge (CAR 1.100.073 ff.):

A. UMFANG DER BERUFUNG

Mit vorliegender Berufung ficht die Verteidigung das erstinstanzliche Urteil in Teilen an. Angefochten ist der Schuldpunkt gemäss Ziff. 2 des Dispositivs und die damit einherge- henden Sanktionen, die angeordnete Landesverweisung, die Auferlegung der Verfahrens- kosten, sowie die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons Samsung Galaxy S8 (Asservat-ID 27971).

- 4 -

B. ANTRÄGE VOR OBERER INSTANZ

I.

Es sei festzustellen, dass Ziff. 1. des Urteils vom 13. 11. 2024 des Bundesstrafgerichts (SK.2024.52) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass Herr A. freigesprochen wurde vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB betreffend Anklageziffer 3.2.

II.

Es sei unter Aufhebung des Urteils vom 13. 11. 2024 des Bundesstrafgerichts (SK.2024.52) Ziff. 2. wie folgt abzuändern:

Herr A. sei freizusprechen von den Vorwürfen

1. der mehrfachen Unterstützung einer terroristischen Organisation, gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB betreffend Anklageziffern 3.3 und 4;

2. der versuchten Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (in der bis am

31. 12. 2022 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer 2;

3. des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Anklageziffer 5.

III.

1. Die Verfahrenskosten vor der ersten und zweiten Instanz seien dem Schweizer Staat aufzuerlegen.

2. Herrn A. sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art 436 Abs. 1 StPO für sämtliche entstandenen Verteidigungskosten vor erster und zwei- ter Instanz zuzusprechen.

3. Herrn A. sei eine angemessene Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie den vorzeitigen Strafvoll- zug auszurichten.

4. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 (Asservat-ID 27971) sei Herrn A. auszuhändigen.

5. Es seien die weiteren nötigen Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen. B.3 Mit Schreiben vom 24. März 2025 (CAR pag. 1.400.001 f.) wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten an die BA übermittelt, mit Einladung zur Beantra- gung des Nichteintretens und/oder zur Erklärung der Anschlussberufung. Ge- stützt auf Art. 133 StPO wurde der bisherige amtliche Verteidiger, RA Christener, auch für das vorliegende Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt. B.4 Per 27. März 2025 war die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 36 Monaten vollständig verbüsst. Vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen mig- rationsrechtlichen Wegweisung wurde der Beschuldigte mit Verfügung der Vor- sitzenden der Berufungskammer vom 28. März 2025 – um dessen Anwesenheit im Berufungsverfahren zu sichern und ihm die Teilnahme an diesem zu ermögli- chen – einstweilen für die Dauer des Berufungsverfahrens technisch in Sicher- heitshaft versetzt, unter ausdrücklicher Beibehaltung des gelockerten

- 5 - Vollzugsregimes. Die Parteien wurden aufgefordert, zur Verfügung bis zum

3. April 2025 schriftlich Stellung zu nehmen (CAR pag. 6.100.004 f.). B.5 Die BA erklärte sich mit Stellungnahme vom 3. April 2025 mit der Anordnung von Sicherheitshaft einverstanden und kündigte eine Anschlussberufung insbeson- dere bezüglich des Strafmasses an. Die Stellungnahme der BA wurde in Kopie an die Verteidigung weitergeleitet (CAR pag. 6.100.014 ff.). B.6 Mit Eingabe vom 8. April 2025 (vorab am 8. April 2025 um 16.36 Uhr per Fax versandt) erklärte die Verteidigung innert erstreckter Frist den Rückzug der Be- rufung gegen das erstinstanzliche Urteil und ersuchte um sofortige Entlassung des Beschuldigten aus der Haft mit entsprechend angemessener Entschädigung für die erstandene Überhaft (CAR pag. 1.300.001 ff.). B.7 Mit Verfügung vom 9. April 2025 ordnete die Vorsitzende – zur Vermeidung von weiterer Überhaft – die umgehende Entlassung des Beschuldigten aus der Sicher- heitshaft an (vgl. Art. 212 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 StPO). Die zuständigen Behörden (JVA Y., Amt für Justizvollzug des Kantons U. und Migrationsamt des Kantons V.) wurden darum ersucht, diese Entlassung entsprechend miteinander zu koordinieren. Zu berücksichtigen sei, dass gegen den Beschuldigten ein rechtskräftiger migrationsrechtlicher Wegweisungsentscheid vorliege, und ge- mäss Ziffer 4 des Dispositivs des rechtskräftigen Urteils SK.2024.52 der Beschul- digte für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen werde (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB). Gemäss Ziffer 5 des Dispositivs sei der Kanton U. als Vollzugskanton für das Urteil SK.2024.52 bestimmt worden. Nach Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft werde das Amt für Justizvollzug des Kanton U. um Mit- teilung gebeten, wann genau die Entlassung erfolgt sei (CAR pag. 6.100.018 ff.). B.8 Per Entlassungsmeldung vom 9. April 2025 und E-Mail vom 10. April 2025 teilte das Amt für Justizvollzug des Kantons U. mit, dass der Beschuldigte am 9. April 2025 um 09.00 Uhr aus der Sicherheitshaft der JVA Y. entlassen und zwecks Ausschaffungshaft ins Zentralgefängnis Y. überführt worden sei (CAR pag. 6.100.021 ff.). Auf telefonische Anfrage vom 29. April 2025 hin teilte das Zentral- gefängnis Y. mit, dass der Beschuldigte am 11. April 2025 ins Zentrum für aus- länderrechtliche Administrativhaft des Kantons V. versetzt worden sei. Per E- Mails vom 29. April und 5. Mai 2025 bestätigte das Zentrum für ausländerrechtli- che Administrativhaft des Kantons V., dass sich der Beschuldigte in Ausschaf- fungshaft im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft des Kantons V. befinde, wobei ein Ausschaffungsdatum bis dato noch nicht bekannt sei. B.9 Innert erstreckter Frist reichte RA Christener am 23. April 2025 seine Honorar- note ein (CAR pag. 7.101.003-0111).

- 6 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit Die Berufungskammer entscheidet innerhalb der Bundesstrafjustiz über Berufun- gen und Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet wird (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 38a und 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR.173.71]). Zur Bundeszuständigkeit betreffend die vorliegend angeklagten Delikte kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urteil der Strafkammer SK.2024.52 E. 1.1.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Rückzug der Berufung 2.1 Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen: a. bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen; b. bei schriftlichen Ver- fahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen (Art. 386 Abs. 2 StPO). Nach Einreichung einer Berufungser- klärung kann die Berufung somit nach den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden, worauf das Verfahren als gegenstandslos abgeschrie- ben wird (vgl. KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 386 StPO N. 3; TPF 2020 55, S. 56 f. m.w.H.). Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Aus- kunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Laut Art. 401 Abs. 3 StPO fällt die Anschlussberufung dahin, wenn die Berufung zurückgezo- gen oder auf sie nicht eingetreten wird. 2.2 Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO; oben SV lit. A.9 und B.2). Während die Frist für die Einreichung einer Anschlussberufung der BA lief, zog der Beschul- digte die Berufung mit Eingabe vom 8. April 2025 zurück (vgl. oben SV lit. B.5 f.). Der Rückzug der Berufung ist gemäss Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO in zeitlicher Hinsicht zulässig und rechtmässig, und demnach mit Blick auf Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig erfolgt. Das Berufungsverfahren CA.2025.2 ist somit infolge Rückzugs der Berufung als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Feststellung der Rechtskraft 3.1 Gemäss Art. 437 Abs. 1 StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechts- kräftig, wenn: a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes

- 7 - Rechtsmittel zurückzieht; c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. (Abs. 2) Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. 3.2 Der Beschuldigte hatte vorliegend teilweise Berufung eingelegt (vgl. oben SV lit. B.2). In Bezug auf die angefochtenen Dispositivziffern fällt die Anfechtung auf- grund des Rückzugs der Berufung dahin (vgl. oben E. 2.1 f.), womit diese Dispo- sitivziffern in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die vom Beschuldigten mit der Berufung nicht angefochtenen Dispositivziffern tritt ebenfalls die Rechtskraft ein, da das vorliegende Strafverfahren nur einen Beschuldigten betraf und neben dessen Berufung keine weitere Berufung eingereicht wurde. Im Ergebnis ist fest- zustellen, dass das vorinstanzliche Urteil SK.2024.52 vom 13. November 2024 rückwirkend per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 438 StPO). 4. Kosten, Entschädigung und Genugtuung im Berufungsverfahren 4.1 Anträge

Der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Rückzugserklärung vom 8. April 2025 (ausschliesslich) den Antrag auf Zusprechung einer nach richterlichem Ermes- sen festzusetzenden angemessenen Entschädigung für die entstandene Über- haft (CAR pag. 1.300.001; oben SV lit. B.6). Zudem reichte die Verteidigung am

23. April 2025 ihre Honorarnote ein (CAR pag. 7.101.003-0111; oben SV lit. B.9). 4.2 Gesetzliche Grundlagen betreffend Verfahrenskosten 4.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). Forderungen aus Ver- fahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichti- gung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Fest- setzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang

- 8 - und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 4.2.3 Art. 422 StPO statuiert, dass die Verfahrenskosten sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammenset- zen (Abs. 1). Auslagen sind namentlich: a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; b. Kosten für Übersetzungen; c. Kosten für Gutachten; d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Abs. 2). Gemäss Art. 1 BStKR umfassen die Verfahrenskosten die Gebühren und Auslagen (Abs. 1). Die Gebühren sind für die Verfahrenshand- lungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstin- stanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren ge- mäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeord- net worden sind (Abs. 2). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgelt- liche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Abs. 3). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Be- trägen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 4.3 Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (inkl. Auslagen) 4.3.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend einerseits aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. II. 4.2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 4.3.2 Der Berufungsführer hat seine Berufung endgültig zurückgezogen und ist des- halb als vollumfänglich unterliegend zu betrachten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass ihm für die im Verlauf des Berufungsverfahrens erstandene Über- haft eine Genugtuung zuzusprechen ist (vgl. unten E. 4.9.7), vermag daran nichts zu ändern. Die Ausrichtung einer Genugtuung für erstandene Überhaft indiziert in der vorliegenden Konstellation kein teilweises Obsiegen des Beschuldigten (siehe dazu auch unten E. 4.9.4; vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 3, 6 f., 13; WEHRENBERG/FRANK, ebenda, Art. 431 StPO N. 27b). Demgemäss ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (inkl. Aus- lagen) von Fr. 800.-- vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen.

- 9 - 4.4 Gesetzliche Grundlagen betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung 4.4.1 Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Ent- schädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden (Abs. 2). Ge- gen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechts- mittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Abs. 3). Wird die be- schuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Abs. 4). Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Abs. 5). 4.4.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Beru- fungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom

5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze auf- grund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhält- nissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 4.5

Bestimmung des Stundenansatzes für die amtliche Verteidigung

Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reise- zeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.

- 10 - 4.6 Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren 4.6.1 Mit Honorarnote vom 23. April 2025 (CAR pag. 7.101.003-0111) beziffert die amt- liche Verteidigung ihren Honoraranspruch für das Berufungsverfahren wie folgt: Honorar 17 h à Fr. 230.-- / h = Fr. 3’910.00; Honorar 5.5833 h à Fr. 200.-- / h = Fr. 1’116.65; Auslagen Fr. 696.60 (Kopien 2 St. à Fr. 1.-- / St. = Fr. 2.--; Kopien 185 St. à Fr. 0.40 / St. = Fr. 74.--; Porti Fr. 70.30; Fax 2 St. à Fr. 1.-- / St. = Fr. 2.--; Telefonspesen Fr. 27.30; Fahrspesen 230 km à Fr. 0.70 / km = Fr. 161.--; Über- setzungskosten Fr. 360.--); Zwischensumme Fr. 5’723.25; zuzüglich 8.10 % MWST auf Fr. 5’723.25 = Fr. 463.55; Total = Fr. 6’186.80.

Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen und die vorgelegte Berechnung korrekt. Die Honorarnote wird entsprechend genehmigt.

Demgemäss ist Rechtsanwalt Christener für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im Berufungsverfahren von der Eidgenossenschaft mit Fr. 6’186.80 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.6.2 Vorliegend hat der Beschuldigte aufgrund seines vollständigen Unterliegens die Verfahrenskosten zu tragen (oben E. 3.1). Demgemäss hat er der Eidgenossen- schaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (vollumfänglich) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Umstand, dass dem Beschuldigten für die im Verlauf des Berufungs- verfahrens erstandene Überhaft eine Genugtuung zuzusprechen ist (vgl. unten E. 4.9.7), vermag daran wiederum nichts zu ändern. Das zur Auferlegung der Kos- ten des Berufungsverfahrens Gesagte (E. 4.3.2) gilt diesbezüglich entsprechend. 4.7 Gesetzliche Grundlagen betreffend Genugtuung wegen Überhaft 4.7.1 Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverwei- sung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslie- ferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). 4.7.2 Art. 212 Abs. 2 StPO konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) in Bezug auf Einschränkungen des Rechts auf persönliche Freiheit und Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) in Strafverfahren. Demnach dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwar- tende Freiheitsstrafe. 4.7.3 Art. 431 StPO statuiert sodann Folgendes: (Abs. 1) Sind gegenüber der beschul- digten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht

- 11 - ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. (Abs. 2) Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheits- entzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen an- gerechnet werden kann. Abs. 3) Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person: a. zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheits- haft; b. zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausge- standene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet. 4.7.4 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 - 434. 4.7.5 Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.5). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Ver- fahrensidentität erforderlich (vgl. auch BGE 133 IV 150 E. 5.1; Urteil des BGer 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2; je m.w.H.). Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; Urteile des BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5 und 6B_75/2009 vom

2. Juni 2009 E. 4.3 und 4.4). Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde (so schon Urteil des BGer 6S.421/2005 vom 23.03.2006 zu aArt. 69 StGB). Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung bzw. Genugtuung (zum Ganzen: BGE 141 IV 236 E. 3.3). 4.7.6 Die Festlegung der Genugtuungssumme infolge Überhaft beruht auf richterli- chem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grös- senordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Be- sonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhö- hung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200 pro Tag als angemessene Genugtuung, so- fern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine ge- ringere Genugtuung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von

- 12 - mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b; Urteile des BGer 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 und 6B_111/2012 vom

15. Mai 2012 E. 4.2). Dabei zog das Bundesgericht z.B. als reduzierenden Faktor in Betracht, dass die betroffene Person im Vorfeld bereits Erfahrungen mit dem Strafvollzug gemacht hatte (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b). 4.7.7 Betreffend die Genugtuung von Haft bzw. Überhaft bei Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz ist insbesondere das Urteil des BGer 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.1.6 zu erwähnen, wo zusammenfassend auf einen zuvor ergangenen Entscheid verwiesen wird:

«Dans un arrêt concernant l'indemnisation pour détention excessive d'un ressortissant algérien, sans domicile fixe, frappé d'une mesure d'expulsion judiciaire vers son pays d'origine, le Tribunal fédéral a admis qu'il soit notamment tenu compte du coût de la vie considérablement moindre en Algérie qu'en Suisse (PIB par habitant environ 20 fois moins élevé) et a jugé que le montant de 70 fr. par jour était équitable (arrêt 6B_242/2019 du 18 mars 2019 consid. 2.2 et 2.3). » 4.8 Gesetzliche Grundlagen betreffend Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, des vorzeitigen Strafvollzugs und von Ausschaffungshaft 4.8.1 Art. 110 Abs. 6 StGB definiert die Zeiteinheiten Tag, Monat und Jahr. Weil bei der Berechnung einer in Jahren und Monaten umschriebenen Frist oder Zeit- dauer auf die Kalenderzeit abgestellt wird, kann die gleiche vom Gesetz oder vom Gericht festgelegte Zeitspanne im konkreten Fall unterschiedlich lang sein. Zum Beispiel muss der zu einem Jahr Freiheitsstrafe Verurteilte eine um einen Tag längere Strafe absitzen, wenn der Vollzug sich über den Februar eines Schaltjahres hinzieht. Nach Art. 110 Abs. 6 StGB ist unter einem Tag nicht ein Kalendertag zu verstehen, der von 00.00:00 bis 23.59:59 Uhr dauert, sondern ein zusammenhängender Zeitabschnitt von 24 Stunden, der sich auf zwei Kalender- tage erstrecken kann. Die gesetzlichen Definitionen sind immer dann massge- bend, wenn das StGB (bzw. die StPO) von einer Zeitdauer in Jahren, Monaten oder Tagen spricht. Ein Beispiel hierfür ist die Berechnung der Vollzugsdauer bei Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen (Art. 40 f. und 59 ff. StGB; vgl. ZURBRÜGG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 110 Abs. 6 StGB N. 1 und 3 ff. m.w.H.). 4.8.2 Gestützt auf Art. 110 Abs. 6 StGB, wonach sich die strafrechtlich relevante Zeit nicht in Stunden bemessen kann, ist die erstandene Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft tageweise anzurechnen. Ein angebrochener Tag gilt daher grund- sätzlich als ganzer (vgl. METTLER/SPICHTIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 51 StGB N. 135 m.w.H.; ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 110 Abs. 6 StGB N. 11).

- 13 - 4.8.3 Auch bei der Vollzugsdauer einer Freiheitsstrafe in Tagen gilt der im Strafvollzug verbrachte angebrochene Tag grundsätzlich als voller Tag. Auch hier ist aller- dings – analog zur Anrechnung von Untersuchungshaft – anzumerken, dass der folgende Vollzugstag erst dann als angebrochen gilt, wenn 24 Stunden seit dem Beginn des vorhergehenden Vollzugstags überschritten sind. In Jahren und Mo- naten ausgefällte Strafen werden demgegenüber in Übereinstimmung mit Art. 110 Abs. 6 StGB nach der Kalenderzeit berechnet. Zu beachten ist, dass bei Frei- heitsstrafen, im Gegensatz zur allgemeinen Regel bei Fristen, bereits der Tag, an welchem der Freiheitsentzug angetreten wird, mitgezählt wird. Die Tageszeit des Strafantritts ist nicht beachtlich. So läuft eine einjährige Freiheitsstrafe, die am 1. Juli angetreten wird, am 30. Juni des nächsten Jahres ab, da der erste Vollzugstag mitgerechnet wird (vgl. ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 110 Abs. 6 StGB N. 12 und 16). 4.8.4 Art. 76 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), wo die Voraus- setzungen zur Anordnung der Ausschaffungshaft umschrieben werden, schweigt sich zur Frage der Anrechnung derselben auf ein allfälliges Strafurteil aus. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausschaffungsdauer auf eine Freiheitsstrafe dann anzurechnen, wenn der Beschuldigte, hätte er sich nicht in Ausschaffungshaft befunden, in Untersuchungshaft genommen worden wäre, also in einer Konstellation, in der konkurrierend die Voraussetzungen sowohl der Untersuchungshaft als auch der Ausschaffungshaft gegeben sind (vgl. METT- LER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51 StGB N. 19, mit Verweis u.a. auf BGE 124 IV 1 E. 2b [zu Art. 13b ANAG als frühere Bestimmung]). 4.9 Genugtuung wegen Überhaft im vorliegenden Berufungsverfahren 4.9.1 Am 28. März 2022 um 08.20 Uhr nahm die BKP den Beschuldigten fest (BA pag. 06-01-0001 ff.; -0007 ff.). Anschliessend wurde er in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06-01-0019 ff.); diese wurde mehrfach verlängert, letztmals bis 26. De- zember 2023 (BA pag. 06-01-0019 ff.). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 bewilligte die BA das Gesuch des Beschuldigten vom 1. Dezember 2023 um Ge- währung des vorzeitigen Strafvollzugs (BA pag. 16-03-0046 ff.). Nachfolgend be- fand sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug (BA pag. 06-01-01-0001 ff.; SK pag. 13.231.7.001 f.; vgl. oben SV lit. A.3 und A.6). 4.9.2 Mit Ablauf des 27. März 2025 war die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheits- strafe von 36 Monaten (welche drei Jahren entspricht) vollständig verbüsst (vgl. oben E. 4.8 - 4.8.3). Vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen migrationsrecht- lichen Wegweisung wurde der Beschuldigte mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 28. März 2025 – um dessen Anwesenheit im Berufungs- verfahren zu sichern und ihm die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu

- 14 - ermöglichen – einstweilen für die Dauer des Berufungsverfahrens technisch in Sicherheitshaft versetzt, unter ausdrücklicher Beibehaltung des gelockerten Voll- zugsregimes (CAR pag. 6.100.004 f.; oben SV lit. B.4). Mit Eingabe vom 8. April 2025 erklärte die Verteidigung den Rückzug der Berufung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2024.52 vom 13. November 2024 und ersuchte um sofortige Entlassung des Beschuldigten aus der Haft mit entsprechend angemessener Entschädigung für die erstandene Überhaft (CAR pag. 1.300.001 ff.; oben SV lit. B.6). Mit Verfügung vom 9. April 2025 ordnete die Vorsitzende – zur Vermei- dung von weiterer Überhaft – die umgehende Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft an (CAR pag. 6.100.018 ff.; vgl. oben SV lit. B.7). Per Entlas- sungsmeldung vom 9. April 2025 und E-Mail vom 10. April 2025 teilte das Amt für Justizvollzug des Kantons U. mit, dass der Beschuldigte am 9. April 2025 um 09.00 Uhr aus der Sicherheitshaft der JVA Y. entlassen und zwecks Ausschaf- fungshaft ins Zentralgefängnis Y. überführt worden sei (CAR pag. 6.100.021 ff.; oben SV lit. B.8). 4.9.3 Gemäss den obigen Ausführungen (E. 4.9.1 f.) begann die Überhaft am 28. März 2025 um 00:00 Uhr in der JVA Y. (nachdem die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 36 Monaten vollständig verbüsst war), und dauerte bis zur Entlassung des Beschuldigten am 9. April 2025 um 09:00 Uhr aus der Sicher- heitshaft der JVA Y. Die Überhaft dauerte demnach insgesamt 13 Tage (vgl. oben E. 4.8 - 4.9.2). 4.9.4 Der Anspruch auf Genugtuung wegen Überhaft entsteht vorliegend insbeson- dere, weil der Beschuldigte seine Berufung zurückzog (nachdem die BA ange- kündigt hatte, eine Anschlussberufung in Bezug auf mehrere Dispositivziffern, insbesondere betreffend das Strafmass, einzureichen). Die per Verfügung der Vorsitzenden vom 28. März 2025 einstweilen für die Dauer des Berufungsverfah- rens angeordnete technische Versetzung des Beschuldigten in Sicherheitshaft (unter ausdrücklicher Beibehaltung des gelockerten Vollzugsregimes; vgl. oben SV lit. B.4) war rechtmässig erfolgt: Zum Zeitpunkt der Verfügung bzw. während der darauffolgenden Zeitdauer waren die gesetzlich und verfassungsmässig vor- gesehenen Voraussetzungen für eine Versetzung und Beibehaltung des Be- schuldigten in Sicherheitshaft gegeben (vgl. insbesondere Art. 221 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 231 Abs. 1 lit. a und b [analog] StPO; Art. 36 Abs. 1 - 4 BV; WEHREN- BERG/FRANK, a.a.O., Art. 431 StPO N. 21). Es handelte sich nicht um eine ent- schädigungspflichtige rechtswidrige Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 431 Abs. 1 StPO. Eine detaillierte Prüfung betreffend Beibehaltung der Sicherheitshaft wäre nach Eingang einer entsprechenden Stellungnahme des Beschuldigten erfolgt, was sich jedoch aufgrund dessen Rückzugs der Berufung erübrigte (vgl. oben SV lit. B.4 - B.6). Die Überhaft resultierte vorliegend auch nicht aus einer

- 15 - Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 BV; vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 431 StPO N. 21b). 4.9.5 Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben weder über ein Einkommen noch über Vermögenswerte (vgl. SK pag. 14.231.4.012 f.). Einen Erwerbsausfall bzw. den Verlust einer Arbeitsstelle durch die Überhaft macht er – ein rechtskräf- tig abgewiesener (und des Landes verwiesener), arbeitsloser Asylbewerber – nicht geltend. Auch ein entgangener Feriengenuss und/oder nutzlose Aufwen- dungen sind in Bezug auf die erstandene Überhaft nicht ersichtlich. Die vorlie- gend erfolgten (rechtskräftigen) Verurteilungen sind erheblicher Natur. Zu nen- nen sind diesbezüglich primär die Schuldsprüche wegen mehrfacher Unterstüt- zung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB be- treffend AKZ 3.3 und 4 sowie wegen versuchter Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend AKZ 2 (vgl. oben SV lit. A.8). Die Überhaft hatte keine schweren Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafte- ten. Auch psychische Probleme, die aufgrund der Überhaft entstanden wären, sind nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass während der ganzen Dauer der vorliegend relevanten Sicherheits- bzw. Überhaft (28. März - 9. April 2025) das gelockerte Vollzugsregime, welches im vorzeitigen Strafvollzug üblich ist, beibehalten wurde. 4.9.6 Des Weiteren ist die erwähnte, spezifische bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten. In einem ähnlich gelagerten Fall unterlag ein algerischer Staatsan- gehöriger ohne festen Wohnsitz einer gerichtlichen Ausweisungsanordnung in sein Herkunftsland. Bei ihm wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Lebenshal- tungskosten in Algerien erheblich niedriger liegen als in der Schweiz (BIP pro Einwohner etwa 20-mal niedriger), weshalb eine Kompensation für Überhaft von Fr. 70.-- pro Tag als angemessen erachtet wurde (vgl. oben E. 4.7.7; Urteil des BGer 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.1.6, mit Verweis auf Urteil des BGer 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 2.2 f.). Die entsprechenden Vergleichszahlen haben sich in Bezug auf das Datum des vorliegenden Beschlusses der Berufungs- kammer nicht wesentlich verändert (vgl. dazu etwa https://www.laenderda- ten.info/lebenshaltungskosten.php; https://www.laenderdaten.info/laenderver- gleich. php?country1=CHE&country2=DZA). 4.9.7 Unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte erscheint es demnach ange- messen, dem Beschuldigten für die im Berufungsverfahren erstandene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 910.-- zuzusprechen (13 Tage à Fr. 70.-- / Tag). 4.9.8 Der Beschuldigte wurde am 9. April 2025 um 09.00 Uhr aus der Sicherheitshaft der JVA Y. entlassen und zwecks Ausschaffungshaft ins Zentralgefängnis Y. überführt (CAR pag. 6.100.021 ff.; oben SV lit. B.8 und E. 4.9.2). Gemäss der

- 16 - zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.8.4) kann die seit- her erstandene Ausschaffungshaft nicht auf das Urteil der Strafkammer SK.2024.52 vom 13. November 2024 angerechnet werden, da nach dem Rück- zug der Berufung (oben SV lit. B.6) keine Konstellation vorliegt, in der konkurrie- rend die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und der Ausschaffungshaft gegeben wären. Demgemäss ist die erstandene Ausschaffungshaft auch für die Berechnung der Überhaft (bzw. für die Berechnung der hierfür geschuldeten Ge- nugtuung) irrelevant. 4.9.9 Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Die Verrechnung von Forderungen der Strafbehörden mit einer der beschuldigten Person zugesprochenen Genugtuung ist indes ausgeschlossen (Botschaft 2005c, 1134; BGE 140 I 246, 251 E. 2.6.1; Urteil des BGer 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.1; publiziert unter BGE 139 IV 243 - 245; BRÄG- GER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 442 StPO N. 4).

Vorliegend ist dem Beschuldigten für die Überhaft im Berufungsverfahren eine Genugtuung zuzusprechen (vgl. oben E. 4.9.7). Demgemäss können die Forde- rungen betreffend Verfahrenskosten mit den Genugtuungsansprüchen des Be- schuldigten nicht verrechnet werden.

- 17 - Die Berufungskammer beschliesst:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 31 12. 2022 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer 2;

3. des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Anklageziffer 5.

III.

1. Die Verfahrenskosten vor der ersten und zweiten Instanz seien dem Schweizer Staat aufzuerlegen.

2. Herrn A. sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art 436 Abs. 1 StPO für sämtliche entstandenen Verteidigungskosten vor erster und zwei- ter Instanz zuzusprechen.

3. Herrn A. sei eine angemessene Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie den vorzeitigen Strafvoll- zug auszurichten.

4. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 (Asservat-ID 27971) sei Herrn A. auszuhändigen.

5. Es seien die weiteren nötigen Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen. B.3 Mit Schreiben vom 24. März 2025 (CAR pag. 1.400.001 f.) wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten an die BA übermittelt, mit Einladung zur Beantra- gung des Nichteintretens und/oder zur Erklärung der Anschlussberufung. Ge- stützt auf Art. 133 StPO wurde der bisherige amtliche Verteidiger, RA Christener, auch für das vorliegende Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt. B.4 Per 27. März 2025 war die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von

E. 36 Monaten vollständig verbüsst. Vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen mig- rationsrechtlichen Wegweisung wurde der Beschuldigte mit Verfügung der Vor- sitzenden der Berufungskammer vom 28. März 2025 – um dessen Anwesenheit im Berufungsverfahren zu sichern und ihm die Teilnahme an diesem zu ermögli- chen – einstweilen für die Dauer des Berufungsverfahrens technisch in Sicher- heitshaft versetzt, unter ausdrücklicher Beibehaltung des gelockerten

- 5 - Vollzugsregimes. Die Parteien wurden aufgefordert, zur Verfügung bis zum

3. April 2025 schriftlich Stellung zu nehmen (CAR pag. 6.100.004 f.). B.5 Die BA erklärte sich mit Stellungnahme vom 3. April 2025 mit der Anordnung von Sicherheitshaft einverstanden und kündigte eine Anschlussberufung insbeson- dere bezüglich des Strafmasses an. Die Stellungnahme der BA wurde in Kopie an die Verteidigung weitergeleitet (CAR pag. 6.100.014 ff.). B.6 Mit Eingabe vom 8. April 2025 (vorab am 8. April 2025 um 16.36 Uhr per Fax versandt) erklärte die Verteidigung innert erstreckter Frist den Rückzug der Be- rufung gegen das erstinstanzliche Urteil und ersuchte um sofortige Entlassung des Beschuldigten aus der Haft mit entsprechend angemessener Entschädigung für die erstandene Überhaft (CAR pag. 1.300.001 ff.). B.7 Mit Verfügung vom 9. April 2025 ordnete die Vorsitzende – zur Vermeidung von weiterer Überhaft – die umgehende Entlassung des Beschuldigten aus der Sicher- heitshaft an (vgl. Art. 212 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 StPO). Die zuständigen Behörden (JVA Y., Amt für Justizvollzug des Kantons U. und Migrationsamt des Kantons V.) wurden darum ersucht, diese Entlassung entsprechend miteinander zu koordinieren. Zu berücksichtigen sei, dass gegen den Beschuldigten ein rechtskräftiger migrationsrechtlicher Wegweisungsentscheid vorliege, und ge- mäss Ziffer 4 des Dispositivs des rechtskräftigen Urteils SK.2024.52 der Beschul- digte für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen werde (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB). Gemäss Ziffer 5 des Dispositivs sei der Kanton U. als Vollzugskanton für das Urteil SK.2024.52 bestimmt worden. Nach Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft werde das Amt für Justizvollzug des Kanton U. um Mit- teilung gebeten, wann genau die Entlassung erfolgt sei (CAR pag. 6.100.018 ff.). B.8 Per Entlassungsmeldung vom 9. April 2025 und E-Mail vom 10. April 2025 teilte das Amt für Justizvollzug des Kantons U. mit, dass der Beschuldigte am 9. April 2025 um 09.00 Uhr aus der Sicherheitshaft der JVA Y. entlassen und zwecks Ausschaffungshaft ins Zentralgefängnis Y. überführt worden sei (CAR pag. 6.100.021 ff.). Auf telefonische Anfrage vom 29. April 2025 hin teilte das Zentral- gefängnis Y. mit, dass der Beschuldigte am 11. April 2025 ins Zentrum für aus- länderrechtliche Administrativhaft des Kantons V. versetzt worden sei. Per E- Mails vom 29. April und 5. Mai 2025 bestätigte das Zentrum für ausländerrechtli- che Administrativhaft des Kantons V., dass sich der Beschuldigte in Ausschaf- fungshaft im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft des Kantons V. befinde, wobei ein Ausschaffungsdatum bis dato noch nicht bekannt sei. B.9 Innert erstreckter Frist reichte RA Christener am 23. April 2025 seine Honorar- note ein (CAR pag. 7.101.003-0111).

- 6 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit Die Berufungskammer entscheidet innerhalb der Bundesstrafjustiz über Berufun- gen und Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet wird (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 38a und 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR.173.71]). Zur Bundeszuständigkeit betreffend die vorliegend angeklagten Delikte kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urteil der Strafkammer SK.2024.52 E. 1.1.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Rückzug der Berufung 2.1 Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen: a. bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen; b. bei schriftlichen Ver- fahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen (Art. 386 Abs. 2 StPO). Nach Einreichung einer Berufungser- klärung kann die Berufung somit nach den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden, worauf das Verfahren als gegenstandslos abgeschrie- ben wird (vgl. KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 386 StPO N. 3; TPF 2020 55, S. 56 f. m.w.H.). Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Aus- kunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Laut Art. 401 Abs. 3 StPO fällt die Anschlussberufung dahin, wenn die Berufung zurückgezo- gen oder auf sie nicht eingetreten wird. 2.2 Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO; oben SV lit. A.9 und B.2). Während die Frist für die Einreichung einer Anschlussberufung der BA lief, zog der Beschul- digte die Berufung mit Eingabe vom 8. April 2025 zurück (vgl. oben SV lit. B.5 f.). Der Rückzug der Berufung ist gemäss Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO in zeitlicher Hinsicht zulässig und rechtmässig, und demnach mit Blick auf Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig erfolgt. Das Berufungsverfahren CA.2025.2 ist somit infolge Rückzugs der Berufung als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Feststellung der Rechtskraft 3.1 Gemäss Art. 437 Abs. 1 StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechts- kräftig, wenn: a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes

- 7 - Rechtsmittel zurückzieht; c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. (Abs. 2) Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. 3.2 Der Beschuldigte hatte vorliegend teilweise Berufung eingelegt (vgl. oben SV lit. B.2). In Bezug auf die angefochtenen Dispositivziffern fällt die Anfechtung auf- grund des Rückzugs der Berufung dahin (vgl. oben E. 2.1 f.), womit diese Dispo- sitivziffern in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die vom Beschuldigten mit der Berufung nicht angefochtenen Dispositivziffern tritt ebenfalls die Rechtskraft ein, da das vorliegende Strafverfahren nur einen Beschuldigten betraf und neben dessen Berufung keine weitere Berufung eingereicht wurde. Im Ergebnis ist fest- zustellen, dass das vorinstanzliche Urteil SK.2024.52 vom 13. November 2024 rückwirkend per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 438 StPO). 4. Kosten, Entschädigung und Genugtuung im Berufungsverfahren 4.1 Anträge

Der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Rückzugserklärung vom 8. April 2025 (ausschliesslich) den Antrag auf Zusprechung einer nach richterlichem Ermes- sen festzusetzenden angemessenen Entschädigung für die entstandene Über- haft (CAR pag. 1.300.001; oben SV lit. B.6). Zudem reichte die Verteidigung am

23. April 2025 ihre Honorarnote ein (CAR pag. 7.101.003-0111; oben SV lit. B.9). 4.2 Gesetzliche Grundlagen betreffend Verfahrenskosten 4.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). Forderungen aus Ver- fahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichti- gung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Fest- setzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang

- 8 - und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 4.2.3 Art. 422 StPO statuiert, dass die Verfahrenskosten sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammenset- zen (Abs. 1). Auslagen sind namentlich: a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; b. Kosten für Übersetzungen; c. Kosten für Gutachten; d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Abs. 2). Gemäss Art. 1 BStKR umfassen die Verfahrenskosten die Gebühren und Auslagen (Abs. 1). Die Gebühren sind für die Verfahrenshand- lungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstin- stanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren ge- mäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeord- net worden sind (Abs. 2). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgelt- liche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Abs. 3). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Be- trägen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 4.3 Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (inkl. Auslagen) 4.3.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend einerseits aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. II. 4.2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 4.3.2 Der Berufungsführer hat seine Berufung endgültig zurückgezogen und ist des- halb als vollumfänglich unterliegend zu betrachten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass ihm für die im Verlauf des Berufungsverfahrens erstandene Über- haft eine Genugtuung zuzusprechen ist (vgl. unten E. 4.9.7), vermag daran nichts zu ändern. Die Ausrichtung einer Genugtuung für erstandene Überhaft indiziert in der vorliegenden Konstellation kein teilweises Obsiegen des Beschuldigten (siehe dazu auch unten E. 4.9.4; vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 3, 6 f., 13; WEHRENBERG/FRANK, ebenda, Art. 431 StPO N. 27b). Demgemäss ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (inkl. Aus- lagen) von Fr. 800.-- vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen.

- 9 - 4.4 Gesetzliche Grundlagen betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung 4.4.1 Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Ent- schädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden (Abs. 2). Ge- gen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechts- mittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Abs. 3). Wird die be- schuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Abs. 4). Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Abs. 5). 4.4.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Beru- fungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom

5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze auf- grund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhält- nissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 4.5

Bestimmung des Stundenansatzes für die amtliche Verteidigung

Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reise- zeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.

- 10 - 4.6 Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren 4.6.1 Mit Honorarnote vom 23. April 2025 (CAR pag. 7.101.003-0111) beziffert die amt- liche Verteidigung ihren Honoraranspruch für das Berufungsverfahren wie folgt: Honorar 17 h à Fr. 230.-- / h = Fr. 3’910.00; Honorar 5.5833 h à Fr. 200.-- / h = Fr. 1’116.65; Auslagen Fr. 696.60 (Kopien 2 St. à Fr. 1.-- / St. = Fr. 2.--; Kopien 185 St. à Fr. 0.40 / St. = Fr. 74.--; Porti Fr. 70.30; Fax 2 St. à Fr. 1.-- / St. = Fr. 2.--; Telefonspesen Fr. 27.30; Fahrspesen 230 km à Fr. 0.70 / km = Fr. 161.--; Über- setzungskosten Fr. 360.--); Zwischensumme Fr. 5’723.25; zuzüglich 8.10 % MWST auf Fr. 5’723.25 = Fr. 463.55; Total = Fr. 6’186.80.

Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen und die vorgelegte Berechnung korrekt. Die Honorarnote wird entsprechend genehmigt.

Demgemäss ist Rechtsanwalt Christener für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im Berufungsverfahren von der Eidgenossenschaft mit Fr. 6’186.80 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.6.2 Vorliegend hat der Beschuldigte aufgrund seines vollständigen Unterliegens die Verfahrenskosten zu tragen (oben E. 3.1). Demgemäss hat er der Eidgenossen- schaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (vollumfänglich) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Umstand, dass dem Beschuldigten für die im Verlauf des Berufungs- verfahrens erstandene Überhaft eine Genugtuung zuzusprechen ist (vgl. unten E. 4.9.7), vermag daran wiederum nichts zu ändern. Das zur Auferlegung der Kos- ten des Berufungsverfahrens Gesagte (E. 4.3.2) gilt diesbezüglich entsprechend. 4.7 Gesetzliche Grundlagen betreffend Genugtuung wegen Überhaft 4.7.1 Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverwei- sung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslie- ferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). 4.7.2 Art. 212 Abs. 2 StPO konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) in Bezug auf Einschränkungen des Rechts auf persönliche Freiheit und Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) in Strafverfahren. Demnach dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwar- tende Freiheitsstrafe. 4.7.3 Art. 431 StPO statuiert sodann Folgendes: (Abs. 1) Sind gegenüber der beschul- digten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht

- 11 - ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. (Abs. 2) Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheits- entzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen an- gerechnet werden kann. Abs. 3) Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person: a. zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheits- haft; b. zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausge- standene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet. 4.7.4 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 - 434. 4.7.5 Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.5). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Ver- fahrensidentität erforderlich (vgl. auch BGE 133 IV 150 E. 5.1; Urteil des BGer 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2; je m.w.H.). Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; Urteile des BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5 und 6B_75/2009 vom

2. Juni 2009 E. 4.3 und 4.4). Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde (so schon Urteil des BGer 6S.421/2005 vom 23.03.2006 zu aArt. 69 StGB). Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung bzw. Genugtuung (zum Ganzen: BGE 141 IV 236 E. 3.3). 4.7.6 Die Festlegung der Genugtuungssumme infolge Überhaft beruht auf richterli- chem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grös- senordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Be- sonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhö- hung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200 pro Tag als angemessene Genugtuung, so- fern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine ge- ringere Genugtuung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von

- 12 - mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b; Urteile des BGer 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 und 6B_111/2012 vom

15. Mai 2012 E. 4.2). Dabei zog das Bundesgericht z.B. als reduzierenden Faktor in Betracht, dass die betroffene Person im Vorfeld bereits Erfahrungen mit dem Strafvollzug gemacht hatte (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b). 4.7.7 Betreffend die Genugtuung von Haft bzw. Überhaft bei Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz ist insbesondere das Urteil des BGer 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.1.6 zu erwähnen, wo zusammenfassend auf einen zuvor ergangenen Entscheid verwiesen wird:

«Dans un arrêt concernant l'indemnisation pour détention excessive d'un ressortissant algérien, sans domicile fixe, frappé d'une mesure d'expulsion judiciaire vers son pays d'origine, le Tribunal fédéral a admis qu'il soit notamment tenu compte du coût de la vie considérablement moindre en Algérie qu'en Suisse (PIB par habitant environ 20 fois moins élevé) et a jugé que le montant de 70 fr. par jour était équitable (arrêt 6B_242/2019 du 18 mars 2019 consid. 2.2 et 2.3). » 4.8 Gesetzliche Grundlagen betreffend Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, des vorzeitigen Strafvollzugs und von Ausschaffungshaft 4.8.1 Art. 110 Abs. 6 StGB definiert die Zeiteinheiten Tag, Monat und Jahr. Weil bei der Berechnung einer in Jahren und Monaten umschriebenen Frist oder Zeit- dauer auf die Kalenderzeit abgestellt wird, kann die gleiche vom Gesetz oder vom Gericht festgelegte Zeitspanne im konkreten Fall unterschiedlich lang sein. Zum Beispiel muss der zu einem Jahr Freiheitsstrafe Verurteilte eine um einen Tag längere Strafe absitzen, wenn der Vollzug sich über den Februar eines Schaltjahres hinzieht. Nach Art. 110 Abs. 6 StGB ist unter einem Tag nicht ein Kalendertag zu verstehen, der von 00.00:00 bis 23.59:59 Uhr dauert, sondern ein zusammenhängender Zeitabschnitt von 24 Stunden, der sich auf zwei Kalender- tage erstrecken kann. Die gesetzlichen Definitionen sind immer dann massge- bend, wenn das StGB (bzw. die StPO) von einer Zeitdauer in Jahren, Monaten oder Tagen spricht. Ein Beispiel hierfür ist die Berechnung der Vollzugsdauer bei Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen (Art. 40 f. und 59 ff. StGB; vgl. ZURBRÜGG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 110 Abs. 6 StGB N. 1 und 3 ff. m.w.H.). 4.8.2 Gestützt auf Art. 110 Abs. 6 StGB, wonach sich die strafrechtlich relevante Zeit nicht in Stunden bemessen kann, ist die erstandene Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft tageweise anzurechnen. Ein angebrochener Tag gilt daher grund- sätzlich als ganzer (vgl. METTLER/SPICHTIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 51 StGB N. 135 m.w.H.; ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 110 Abs. 6 StGB N. 11).

- 13 - 4.8.3 Auch bei der Vollzugsdauer einer Freiheitsstrafe in Tagen gilt der im Strafvollzug verbrachte angebrochene Tag grundsätzlich als voller Tag. Auch hier ist aller- dings – analog zur Anrechnung von Untersuchungshaft – anzumerken, dass der folgende Vollzugstag erst dann als angebrochen gilt, wenn 24 Stunden seit dem Beginn des vorhergehenden Vollzugstags überschritten sind. In Jahren und Mo- naten ausgefällte Strafen werden demgegenüber in Übereinstimmung mit Art. 110 Abs. 6 StGB nach der Kalenderzeit berechnet. Zu beachten ist, dass bei Frei- heitsstrafen, im Gegensatz zur allgemeinen Regel bei Fristen, bereits der Tag, an welchem der Freiheitsentzug angetreten wird, mitgezählt wird. Die Tageszeit des Strafantritts ist nicht beachtlich. So läuft eine einjährige Freiheitsstrafe, die am 1. Juli angetreten wird, am 30. Juni des nächsten Jahres ab, da der erste Vollzugstag mitgerechnet wird (vgl. ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 110 Abs. 6 StGB N. 12 und 16). 4.8.4 Art. 76 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), wo die Voraus- setzungen zur Anordnung der Ausschaffungshaft umschrieben werden, schweigt sich zur Frage der Anrechnung derselben auf ein allfälliges Strafurteil aus. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausschaffungsdauer auf eine Freiheitsstrafe dann anzurechnen, wenn der Beschuldigte, hätte er sich nicht in Ausschaffungshaft befunden, in Untersuchungshaft genommen worden wäre, also in einer Konstellation, in der konkurrierend die Voraussetzungen sowohl der Untersuchungshaft als auch der Ausschaffungshaft gegeben sind (vgl. METT- LER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51 StGB N. 19, mit Verweis u.a. auf BGE 124 IV 1 E. 2b [zu Art. 13b ANAG als frühere Bestimmung]). 4.9 Genugtuung wegen Überhaft im vorliegenden Berufungsverfahren 4.9.1 Am 28. März 2022 um 08.20 Uhr nahm die BKP den Beschuldigten fest (BA pag. 06-01-0001 ff.; -0007 ff.). Anschliessend wurde er in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06-01-0019 ff.); diese wurde mehrfach verlängert, letztmals bis 26. De- zember 2023 (BA pag. 06-01-0019 ff.). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 bewilligte die BA das Gesuch des Beschuldigten vom 1. Dezember 2023 um Ge- währung des vorzeitigen Strafvollzugs (BA pag. 16-03-0046 ff.). Nachfolgend be- fand sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug (BA pag. 06-01-01-0001 ff.; SK pag. 13.231.7.001 f.; vgl. oben SV lit. A.3 und A.6). 4.9.2 Mit Ablauf des 27. März 2025 war die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheits- strafe von 36 Monaten (welche drei Jahren entspricht) vollständig verbüsst (vgl. oben E. 4.8 - 4.8.3). Vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen migrationsrecht- lichen Wegweisung wurde der Beschuldigte mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 28. März 2025 – um dessen Anwesenheit im Berufungs- verfahren zu sichern und ihm die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu

- 14 - ermöglichen – einstweilen für die Dauer des Berufungsverfahrens technisch in Sicherheitshaft versetzt, unter ausdrücklicher Beibehaltung des gelockerten Voll- zugsregimes (CAR pag. 6.100.004 f.; oben SV lit. B.4). Mit Eingabe vom 8. April 2025 erklärte die Verteidigung den Rückzug der Berufung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2024.52 vom 13. November 2024 und ersuchte um sofortige Entlassung des Beschuldigten aus der Haft mit entsprechend angemessener Entschädigung für die erstandene Überhaft (CAR pag. 1.300.001 ff.; oben SV lit. B.6). Mit Verfügung vom 9. April 2025 ordnete die Vorsitzende – zur Vermei- dung von weiterer Überhaft – die umgehende Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft an (CAR pag. 6.100.018 ff.; vgl. oben SV lit. B.7). Per Entlas- sungsmeldung vom 9. April 2025 und E-Mail vom 10. April 2025 teilte das Amt für Justizvollzug des Kantons U. mit, dass der Beschuldigte am 9. April 2025 um 09.00 Uhr aus der Sicherheitshaft der JVA Y. entlassen und zwecks Ausschaf- fungshaft ins Zentralgefängnis Y. überführt worden sei (CAR pag. 6.100.021 ff.; oben SV lit. B.8). 4.9.3 Gemäss den obigen Ausführungen (E. 4.9.1 f.) begann die Überhaft am 28. März 2025 um 00:00 Uhr in der JVA Y. (nachdem die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 36 Monaten vollständig verbüsst war), und dauerte bis zur Entlassung des Beschuldigten am 9. April 2025 um 09:00 Uhr aus der Sicher- heitshaft der JVA Y. Die Überhaft dauerte demnach insgesamt 13 Tage (vgl. oben E. 4.8 - 4.9.2). 4.9.4 Der Anspruch auf Genugtuung wegen Überhaft entsteht vorliegend insbeson- dere, weil der Beschuldigte seine Berufung zurückzog (nachdem die BA ange- kündigt hatte, eine Anschlussberufung in Bezug auf mehrere Dispositivziffern, insbesondere betreffend das Strafmass, einzureichen). Die per Verfügung der Vorsitzenden vom 28. März 2025 einstweilen für die Dauer des Berufungsverfah- rens angeordnete technische Versetzung des Beschuldigten in Sicherheitshaft (unter ausdrücklicher Beibehaltung des gelockerten Vollzugsregimes; vgl. oben SV lit. B.4) war rechtmässig erfolgt: Zum Zeitpunkt der Verfügung bzw. während der darauffolgenden Zeitdauer waren die gesetzlich und verfassungsmässig vor- gesehenen Voraussetzungen für eine Versetzung und Beibehaltung des Be- schuldigten in Sicherheitshaft gegeben (vgl. insbesondere Art. 221 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 231 Abs. 1 lit. a und b [analog] StPO; Art. 36 Abs. 1 - 4 BV; WEHREN- BERG/FRANK, a.a.O., Art. 431 StPO N. 21). Es handelte sich nicht um eine ent- schädigungspflichtige rechtswidrige Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 431 Abs. 1 StPO. Eine detaillierte Prüfung betreffend Beibehaltung der Sicherheitshaft wäre nach Eingang einer entsprechenden Stellungnahme des Beschuldigten erfolgt, was sich jedoch aufgrund dessen Rückzugs der Berufung erübrigte (vgl. oben SV lit. B.4 - B.6). Die Überhaft resultierte vorliegend auch nicht aus einer

- 15 - Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 BV; vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 431 StPO N. 21b). 4.9.5 Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben weder über ein Einkommen noch über Vermögenswerte (vgl. SK pag. 14.231.4.012 f.). Einen Erwerbsausfall bzw. den Verlust einer Arbeitsstelle durch die Überhaft macht er – ein rechtskräf- tig abgewiesener (und des Landes verwiesener), arbeitsloser Asylbewerber – nicht geltend. Auch ein entgangener Feriengenuss und/oder nutzlose Aufwen- dungen sind in Bezug auf die erstandene Überhaft nicht ersichtlich. Die vorlie- gend erfolgten (rechtskräftigen) Verurteilungen sind erheblicher Natur. Zu nen- nen sind diesbezüglich primär die Schuldsprüche wegen mehrfacher Unterstüt- zung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB be- treffend AKZ 3.3 und 4 sowie wegen versuchter Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend AKZ 2 (vgl. oben SV lit. A.8). Die Überhaft hatte keine schweren Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafte- ten. Auch psychische Probleme, die aufgrund der Überhaft entstanden wären, sind nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass während der ganzen Dauer der vorliegend relevanten Sicherheits- bzw. Überhaft (28. März - 9. April 2025) das gelockerte Vollzugsregime, welches im vorzeitigen Strafvollzug üblich ist, beibehalten wurde. 4.9.6 Des Weiteren ist die erwähnte, spezifische bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten. In einem ähnlich gelagerten Fall unterlag ein algerischer Staatsan- gehöriger ohne festen Wohnsitz einer gerichtlichen Ausweisungsanordnung in sein Herkunftsland. Bei ihm wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Lebenshal- tungskosten in Algerien erheblich niedriger liegen als in der Schweiz (BIP pro Einwohner etwa 20-mal niedriger), weshalb eine Kompensation für Überhaft von Fr. 70.-- pro Tag als angemessen erachtet wurde (vgl. oben E. 4.7.7; Urteil des BGer 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.1.6, mit Verweis auf Urteil des BGer 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 2.2 f.). Die entsprechenden Vergleichszahlen haben sich in Bezug auf das Datum des vorliegenden Beschlusses der Berufungs- kammer nicht wesentlich verändert (vgl. dazu etwa https://www.laenderda- ten.info/lebenshaltungskosten.php; https://www.laenderdaten.info/laenderver- gleich. php?country1=CHE&country2=DZA). 4.9.7 Unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte erscheint es demnach ange- messen, dem Beschuldigten für die im Berufungsverfahren erstandene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 910.-- zuzusprechen (13 Tage à Fr. 70.-- / Tag). 4.9.8 Der Beschuldigte wurde am 9. April 2025 um 09.00 Uhr aus der Sicherheitshaft der JVA Y. entlassen und zwecks Ausschaffungshaft ins Zentralgefängnis Y. überführt (CAR pag. 6.100.021 ff.; oben SV lit. B.8 und E. 4.9.2). Gemäss der

- 16 - zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.8.4) kann die seit- her erstandene Ausschaffungshaft nicht auf das Urteil der Strafkammer SK.2024.52 vom 13. November 2024 angerechnet werden, da nach dem Rück- zug der Berufung (oben SV lit. B.6) keine Konstellation vorliegt, in der konkurrie- rend die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und der Ausschaffungshaft gegeben wären. Demgemäss ist die erstandene Ausschaffungshaft auch für die Berechnung der Überhaft (bzw. für die Berechnung der hierfür geschuldeten Ge- nugtuung) irrelevant. 4.9.9 Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Die Verrechnung von Forderungen der Strafbehörden mit einer der beschuldigten Person zugesprochenen Genugtuung ist indes ausgeschlossen (Botschaft 2005c, 1134; BGE 140 I 246, 251 E. 2.6.1; Urteil des BGer 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.1; publiziert unter BGE 139 IV 243 - 245; BRÄG- GER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 442 StPO N. 4).

Vorliegend ist dem Beschuldigten für die Überhaft im Berufungsverfahren eine Genugtuung zuzusprechen (vgl. oben E. 4.9.7). Demgemäss können die Forde- rungen betreffend Verfahrenskosten mit den Genugtuungsansprüchen des Be- schuldigten nicht verrechnet werden.

- 17 - Die Berufungskammer beschliesst:

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren CA.2025.2 wird infolge Rückzugs der Berufung von A. als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.52 vom 13. November 2024 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. 3.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (inkl. Auslagen) von Fr. 800.-- wird A. auferlegt. 3.2 Rechtsanwalt Sascha Christener wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren von der Eidgenossenschaft mit Fr. 6’186.80 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
  4. A. wird für die erstandene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 910.-- zugespro- chen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. Mai 2025 Berufungskammer Besetzung

Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Thomas Frischknecht Richterin Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sascha Chris- tener, Berufungsführer / Beschuldigter gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

Gegenstand

Berufung (teilweise) des Beschuldigten vom 21. März 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundes- strafgerichts SK.2024.52 vom 13. November 2024

Rückzug der Berufung (Art. 386 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO); Eintritt und Feststellung der Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 438 StPO); Genug- tuung für erstandene Überhaft (Art. 431 Abs. 2 StPO)

I m a c h e B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2025.2

- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 25. März 2022 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Beteiligung an bzw. Unter- stützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) und Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaida» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; in Kraft bis

31. Dezember 2022; nachfolgend: aAQ/IS-Gesetz [BA pag. 01-01-0001 ff.]). A.2 Nach der Einreise in die Schweiz und Stellung eines Asylantrags am 16. Dezem- ber 2021 befand sich der Beschuldigte im Bundesasylzentrum Z. (BA pag. 05- 00-0002). Der Asylantrag wurde am 10. März 2022 abgewiesen und der Be- schuldigte zur Ausreise verpflichtet (BA pag. 18-02-0098 ff.). A.3 Am 28. März 2022 um 08.20 Uhr nahm die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) den Beschuldigten fest (BA pag. 06-01-0001 ff.; -0007 ff.). Anschliessend wurde er in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06-01-0019 ff.). Diese wurde mehrfach verlängert, letztmals bis 26. Dezember 2023 (BA pag. 06-01-0019 ff.). A.4 Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 dehnte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) aus und vereinigte die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten in der Hand der Strafbehörden des Bundes (Art. 26 Abs. 2 StPO [BA pag. 01-01-0002 f.]). A.5 Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, wurde auf An- trag per 5. September 2023 aus dem amtlichen Mandat entlassen, insbesondere weil der Beschuldigte sich weigerte, sie als Verteidigerin zu akzeptieren bzw. mit ihr zu sprechen (BA pag. 16-01-0085 f.; -0088 ff.). Per 5. September 2019 wurde deshalb Rechtsanwalt Sascha Christener als amtlicher Verteidiger bestellt (BA pag. 16-03-0001 ff.). A.6 Mit Gesuch vom 1. Dezember 2023 beantragte der Beschuldigte die Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs, was die BA mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 bewilligte (BA pag. 16-03-0046 ff.). Nachfolgend befand sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug (BA pag. 06-01-01-0001 ff.; SK pag. 13.231.7.001 f.). A.7 Am 16. Juli 2024 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer, Erst- oder Vorinstanz) Anklage gegen den Beschul- digten wegen Beteiligung an respektive Unterstützung einer kriminellen Organi- sation (Art. 260ter StGB), Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB [SK pag. 13.100.001 ff.]). Mit Beschluss SK.2024.43 vom 7. August 2024 wies die

- 3 - Strafkammer die Anklage zur Übersetzung und Verbesserung im Sinne der Er- wägungen an die BA zurück (SK pag.13.930.001 ff.). Am 16. September 2024 reichte die BA die ergänzte Anklageschrift ein (vgl. SK pag.14.100.001 ff., -027 ff., -049 ff., 14.110.001 ff., -004 ff.]). A.8 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 21. Oktober 2024 in Anwesen- heit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (SK pag. 14.720.001 ff.). Das Urteil SK.2024.52 vom 13. November 2024 wurde gleichen- tags mündlich eröffnet und begründet (SK pag. 14.720.006; 14.930.001 ff.). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisa- tion i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB betreffend Anklageziffer (AKZ) 3.2 freigesprochen. Er wurde der mehrfachen Unterstützung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB betreffend AKZ 3.3 und 4, der versuchten Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (in der bis am

31. Dezember 2022 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend AKZ 2, sowie des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB betreffend AKZ 5 schuldig gesprochen und mit einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft, unter Anrechnung der bis da- hin ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 962 Tagen. Zudem wurde er für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB), inkl. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS [SK pag. 14.930.002]). A.9 Mit Eingabe vom 21. November 2024 meldete der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil Berufung an (SK pag. 14.940.001; CAR pag. 1.100.068). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 20. März 2025 an die Parteien versandt; die Verteidigung des Beschuldigten nahm es am 21. März 2025 postalisch ent- gegen (CAR pag. 1.100.067; -069 f.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Übermittlung der Urteilsbegründung (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. A.9) und der vollständigen Verfahrensakten an die Berufungskammer per 21. März 2025 (CAR pag. 1.100.003 ff.; -071 f.) ging die Rechtshängigkeit auf Letztere über. B.2 Mit Berufungserklärung vom 21. März 2025 machte der Beschuldigte folgende Ausführungen bzw. stellte insbesondere folgende Anträge (CAR 1.100.073 ff.):

A. UMFANG DER BERUFUNG

Mit vorliegender Berufung ficht die Verteidigung das erstinstanzliche Urteil in Teilen an. Angefochten ist der Schuldpunkt gemäss Ziff. 2 des Dispositivs und die damit einherge- henden Sanktionen, die angeordnete Landesverweisung, die Auferlegung der Verfahrens- kosten, sowie die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons Samsung Galaxy S8 (Asservat-ID 27971).

- 4 -

B. ANTRÄGE VOR OBERER INSTANZ

I.

Es sei festzustellen, dass Ziff. 1. des Urteils vom 13. 11. 2024 des Bundesstrafgerichts (SK.2024.52) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass Herr A. freigesprochen wurde vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB betreffend Anklageziffer 3.2.

II.

Es sei unter Aufhebung des Urteils vom 13. 11. 2024 des Bundesstrafgerichts (SK.2024.52) Ziff. 2. wie folgt abzuändern:

Herr A. sei freizusprechen von den Vorwürfen

1. der mehrfachen Unterstützung einer terroristischen Organisation, gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB betreffend Anklageziffern 3.3 und 4;

2. der versuchten Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (in der bis am

31. 12. 2022 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer 2;

3. des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Anklageziffer 5.

III.

1. Die Verfahrenskosten vor der ersten und zweiten Instanz seien dem Schweizer Staat aufzuerlegen.

2. Herrn A. sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art 436 Abs. 1 StPO für sämtliche entstandenen Verteidigungskosten vor erster und zwei- ter Instanz zuzusprechen.

3. Herrn A. sei eine angemessene Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie den vorzeitigen Strafvoll- zug auszurichten.

4. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 (Asservat-ID 27971) sei Herrn A. auszuhändigen.

5. Es seien die weiteren nötigen Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen. B.3 Mit Schreiben vom 24. März 2025 (CAR pag. 1.400.001 f.) wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten an die BA übermittelt, mit Einladung zur Beantra- gung des Nichteintretens und/oder zur Erklärung der Anschlussberufung. Ge- stützt auf Art. 133 StPO wurde der bisherige amtliche Verteidiger, RA Christener, auch für das vorliegende Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt. B.4 Per 27. März 2025 war die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 36 Monaten vollständig verbüsst. Vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen mig- rationsrechtlichen Wegweisung wurde der Beschuldigte mit Verfügung der Vor- sitzenden der Berufungskammer vom 28. März 2025 – um dessen Anwesenheit im Berufungsverfahren zu sichern und ihm die Teilnahme an diesem zu ermögli- chen – einstweilen für die Dauer des Berufungsverfahrens technisch in Sicher- heitshaft versetzt, unter ausdrücklicher Beibehaltung des gelockerten

- 5 - Vollzugsregimes. Die Parteien wurden aufgefordert, zur Verfügung bis zum

3. April 2025 schriftlich Stellung zu nehmen (CAR pag. 6.100.004 f.). B.5 Die BA erklärte sich mit Stellungnahme vom 3. April 2025 mit der Anordnung von Sicherheitshaft einverstanden und kündigte eine Anschlussberufung insbeson- dere bezüglich des Strafmasses an. Die Stellungnahme der BA wurde in Kopie an die Verteidigung weitergeleitet (CAR pag. 6.100.014 ff.). B.6 Mit Eingabe vom 8. April 2025 (vorab am 8. April 2025 um 16.36 Uhr per Fax versandt) erklärte die Verteidigung innert erstreckter Frist den Rückzug der Be- rufung gegen das erstinstanzliche Urteil und ersuchte um sofortige Entlassung des Beschuldigten aus der Haft mit entsprechend angemessener Entschädigung für die erstandene Überhaft (CAR pag. 1.300.001 ff.). B.7 Mit Verfügung vom 9. April 2025 ordnete die Vorsitzende – zur Vermeidung von weiterer Überhaft – die umgehende Entlassung des Beschuldigten aus der Sicher- heitshaft an (vgl. Art. 212 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 StPO). Die zuständigen Behörden (JVA Y., Amt für Justizvollzug des Kantons U. und Migrationsamt des Kantons V.) wurden darum ersucht, diese Entlassung entsprechend miteinander zu koordinieren. Zu berücksichtigen sei, dass gegen den Beschuldigten ein rechtskräftiger migrationsrechtlicher Wegweisungsentscheid vorliege, und ge- mäss Ziffer 4 des Dispositivs des rechtskräftigen Urteils SK.2024.52 der Beschul- digte für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen werde (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB). Gemäss Ziffer 5 des Dispositivs sei der Kanton U. als Vollzugskanton für das Urteil SK.2024.52 bestimmt worden. Nach Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft werde das Amt für Justizvollzug des Kanton U. um Mit- teilung gebeten, wann genau die Entlassung erfolgt sei (CAR pag. 6.100.018 ff.). B.8 Per Entlassungsmeldung vom 9. April 2025 und E-Mail vom 10. April 2025 teilte das Amt für Justizvollzug des Kantons U. mit, dass der Beschuldigte am 9. April 2025 um 09.00 Uhr aus der Sicherheitshaft der JVA Y. entlassen und zwecks Ausschaffungshaft ins Zentralgefängnis Y. überführt worden sei (CAR pag. 6.100.021 ff.). Auf telefonische Anfrage vom 29. April 2025 hin teilte das Zentral- gefängnis Y. mit, dass der Beschuldigte am 11. April 2025 ins Zentrum für aus- länderrechtliche Administrativhaft des Kantons V. versetzt worden sei. Per E- Mails vom 29. April und 5. Mai 2025 bestätigte das Zentrum für ausländerrechtli- che Administrativhaft des Kantons V., dass sich der Beschuldigte in Ausschaf- fungshaft im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft des Kantons V. befinde, wobei ein Ausschaffungsdatum bis dato noch nicht bekannt sei. B.9 Innert erstreckter Frist reichte RA Christener am 23. April 2025 seine Honorar- note ein (CAR pag. 7.101.003-0111).

- 6 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit Die Berufungskammer entscheidet innerhalb der Bundesstrafjustiz über Berufun- gen und Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet wird (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 38a und 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR.173.71]). Zur Bundeszuständigkeit betreffend die vorliegend angeklagten Delikte kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urteil der Strafkammer SK.2024.52 E. 1.1.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Rückzug der Berufung 2.1 Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen: a. bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen; b. bei schriftlichen Ver- fahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen (Art. 386 Abs. 2 StPO). Nach Einreichung einer Berufungser- klärung kann die Berufung somit nach den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden, worauf das Verfahren als gegenstandslos abgeschrie- ben wird (vgl. KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 386 StPO N. 3; TPF 2020 55, S. 56 f. m.w.H.). Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Aus- kunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Laut Art. 401 Abs. 3 StPO fällt die Anschlussberufung dahin, wenn die Berufung zurückgezo- gen oder auf sie nicht eingetreten wird. 2.2 Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO; oben SV lit. A.9 und B.2). Während die Frist für die Einreichung einer Anschlussberufung der BA lief, zog der Beschul- digte die Berufung mit Eingabe vom 8. April 2025 zurück (vgl. oben SV lit. B.5 f.). Der Rückzug der Berufung ist gemäss Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO in zeitlicher Hinsicht zulässig und rechtmässig, und demnach mit Blick auf Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig erfolgt. Das Berufungsverfahren CA.2025.2 ist somit infolge Rückzugs der Berufung als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Feststellung der Rechtskraft 3.1 Gemäss Art. 437 Abs. 1 StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechts- kräftig, wenn: a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes

- 7 - Rechtsmittel zurückzieht; c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. (Abs. 2) Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. 3.2 Der Beschuldigte hatte vorliegend teilweise Berufung eingelegt (vgl. oben SV lit. B.2). In Bezug auf die angefochtenen Dispositivziffern fällt die Anfechtung auf- grund des Rückzugs der Berufung dahin (vgl. oben E. 2.1 f.), womit diese Dispo- sitivziffern in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die vom Beschuldigten mit der Berufung nicht angefochtenen Dispositivziffern tritt ebenfalls die Rechtskraft ein, da das vorliegende Strafverfahren nur einen Beschuldigten betraf und neben dessen Berufung keine weitere Berufung eingereicht wurde. Im Ergebnis ist fest- zustellen, dass das vorinstanzliche Urteil SK.2024.52 vom 13. November 2024 rückwirkend per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 438 StPO). 4. Kosten, Entschädigung und Genugtuung im Berufungsverfahren 4.1 Anträge

Der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Rückzugserklärung vom 8. April 2025 (ausschliesslich) den Antrag auf Zusprechung einer nach richterlichem Ermes- sen festzusetzenden angemessenen Entschädigung für die entstandene Über- haft (CAR pag. 1.300.001; oben SV lit. B.6). Zudem reichte die Verteidigung am

23. April 2025 ihre Honorarnote ein (CAR pag. 7.101.003-0111; oben SV lit. B.9). 4.2 Gesetzliche Grundlagen betreffend Verfahrenskosten 4.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). Forderungen aus Ver- fahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichti- gung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Fest- setzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang

- 8 - und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 4.2.3 Art. 422 StPO statuiert, dass die Verfahrenskosten sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammenset- zen (Abs. 1). Auslagen sind namentlich: a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; b. Kosten für Übersetzungen; c. Kosten für Gutachten; d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Abs. 2). Gemäss Art. 1 BStKR umfassen die Verfahrenskosten die Gebühren und Auslagen (Abs. 1). Die Gebühren sind für die Verfahrenshand- lungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstin- stanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren ge- mäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeord- net worden sind (Abs. 2). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgelt- liche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Abs. 3). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Be- trägen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 4.3 Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (inkl. Auslagen) 4.3.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend einerseits aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. II. 4.2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 4.3.2 Der Berufungsführer hat seine Berufung endgültig zurückgezogen und ist des- halb als vollumfänglich unterliegend zu betrachten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass ihm für die im Verlauf des Berufungsverfahrens erstandene Über- haft eine Genugtuung zuzusprechen ist (vgl. unten E. 4.9.7), vermag daran nichts zu ändern. Die Ausrichtung einer Genugtuung für erstandene Überhaft indiziert in der vorliegenden Konstellation kein teilweises Obsiegen des Beschuldigten (siehe dazu auch unten E. 4.9.4; vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 3, 6 f., 13; WEHRENBERG/FRANK, ebenda, Art. 431 StPO N. 27b). Demgemäss ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (inkl. Aus- lagen) von Fr. 800.-- vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen.

- 9 - 4.4 Gesetzliche Grundlagen betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung 4.4.1 Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Ent- schädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden (Abs. 2). Ge- gen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechts- mittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Abs. 3). Wird die be- schuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Abs. 4). Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Abs. 5). 4.4.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Beru- fungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom

5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze auf- grund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhält- nissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 4.5

Bestimmung des Stundenansatzes für die amtliche Verteidigung

Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reise- zeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.

- 10 - 4.6 Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren 4.6.1 Mit Honorarnote vom 23. April 2025 (CAR pag. 7.101.003-0111) beziffert die amt- liche Verteidigung ihren Honoraranspruch für das Berufungsverfahren wie folgt: Honorar 17 h à Fr. 230.-- / h = Fr. 3’910.00; Honorar 5.5833 h à Fr. 200.-- / h = Fr. 1’116.65; Auslagen Fr. 696.60 (Kopien 2 St. à Fr. 1.-- / St. = Fr. 2.--; Kopien 185 St. à Fr. 0.40 / St. = Fr. 74.--; Porti Fr. 70.30; Fax 2 St. à Fr. 1.-- / St. = Fr. 2.--; Telefonspesen Fr. 27.30; Fahrspesen 230 km à Fr. 0.70 / km = Fr. 161.--; Über- setzungskosten Fr. 360.--); Zwischensumme Fr. 5’723.25; zuzüglich 8.10 % MWST auf Fr. 5’723.25 = Fr. 463.55; Total = Fr. 6’186.80.

Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen und die vorgelegte Berechnung korrekt. Die Honorarnote wird entsprechend genehmigt.

Demgemäss ist Rechtsanwalt Christener für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im Berufungsverfahren von der Eidgenossenschaft mit Fr. 6’186.80 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.6.2 Vorliegend hat der Beschuldigte aufgrund seines vollständigen Unterliegens die Verfahrenskosten zu tragen (oben E. 3.1). Demgemäss hat er der Eidgenossen- schaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (vollumfänglich) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Umstand, dass dem Beschuldigten für die im Verlauf des Berufungs- verfahrens erstandene Überhaft eine Genugtuung zuzusprechen ist (vgl. unten E. 4.9.7), vermag daran wiederum nichts zu ändern. Das zur Auferlegung der Kos- ten des Berufungsverfahrens Gesagte (E. 4.3.2) gilt diesbezüglich entsprechend. 4.7 Gesetzliche Grundlagen betreffend Genugtuung wegen Überhaft 4.7.1 Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverwei- sung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslie- ferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). 4.7.2 Art. 212 Abs. 2 StPO konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) in Bezug auf Einschränkungen des Rechts auf persönliche Freiheit und Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) in Strafverfahren. Demnach dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwar- tende Freiheitsstrafe. 4.7.3 Art. 431 StPO statuiert sodann Folgendes: (Abs. 1) Sind gegenüber der beschul- digten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht

- 11 - ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. (Abs. 2) Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheits- entzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen an- gerechnet werden kann. Abs. 3) Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person: a. zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheits- haft; b. zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausge- standene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet. 4.7.4 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 - 434. 4.7.5 Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.5). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Ver- fahrensidentität erforderlich (vgl. auch BGE 133 IV 150 E. 5.1; Urteil des BGer 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2; je m.w.H.). Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; Urteile des BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5 und 6B_75/2009 vom

2. Juni 2009 E. 4.3 und 4.4). Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde (so schon Urteil des BGer 6S.421/2005 vom 23.03.2006 zu aArt. 69 StGB). Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung bzw. Genugtuung (zum Ganzen: BGE 141 IV 236 E. 3.3). 4.7.6 Die Festlegung der Genugtuungssumme infolge Überhaft beruht auf richterli- chem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grös- senordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Be- sonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhö- hung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200 pro Tag als angemessene Genugtuung, so- fern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine ge- ringere Genugtuung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von

- 12 - mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b; Urteile des BGer 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 und 6B_111/2012 vom

15. Mai 2012 E. 4.2). Dabei zog das Bundesgericht z.B. als reduzierenden Faktor in Betracht, dass die betroffene Person im Vorfeld bereits Erfahrungen mit dem Strafvollzug gemacht hatte (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b). 4.7.7 Betreffend die Genugtuung von Haft bzw. Überhaft bei Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz ist insbesondere das Urteil des BGer 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.1.6 zu erwähnen, wo zusammenfassend auf einen zuvor ergangenen Entscheid verwiesen wird:

«Dans un arrêt concernant l'indemnisation pour détention excessive d'un ressortissant algérien, sans domicile fixe, frappé d'une mesure d'expulsion judiciaire vers son pays d'origine, le Tribunal fédéral a admis qu'il soit notamment tenu compte du coût de la vie considérablement moindre en Algérie qu'en Suisse (PIB par habitant environ 20 fois moins élevé) et a jugé que le montant de 70 fr. par jour était équitable (arrêt 6B_242/2019 du 18 mars 2019 consid. 2.2 et 2.3). » 4.8 Gesetzliche Grundlagen betreffend Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, des vorzeitigen Strafvollzugs und von Ausschaffungshaft 4.8.1 Art. 110 Abs. 6 StGB definiert die Zeiteinheiten Tag, Monat und Jahr. Weil bei der Berechnung einer in Jahren und Monaten umschriebenen Frist oder Zeit- dauer auf die Kalenderzeit abgestellt wird, kann die gleiche vom Gesetz oder vom Gericht festgelegte Zeitspanne im konkreten Fall unterschiedlich lang sein. Zum Beispiel muss der zu einem Jahr Freiheitsstrafe Verurteilte eine um einen Tag längere Strafe absitzen, wenn der Vollzug sich über den Februar eines Schaltjahres hinzieht. Nach Art. 110 Abs. 6 StGB ist unter einem Tag nicht ein Kalendertag zu verstehen, der von 00.00:00 bis 23.59:59 Uhr dauert, sondern ein zusammenhängender Zeitabschnitt von 24 Stunden, der sich auf zwei Kalender- tage erstrecken kann. Die gesetzlichen Definitionen sind immer dann massge- bend, wenn das StGB (bzw. die StPO) von einer Zeitdauer in Jahren, Monaten oder Tagen spricht. Ein Beispiel hierfür ist die Berechnung der Vollzugsdauer bei Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen (Art. 40 f. und 59 ff. StGB; vgl. ZURBRÜGG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 110 Abs. 6 StGB N. 1 und 3 ff. m.w.H.). 4.8.2 Gestützt auf Art. 110 Abs. 6 StGB, wonach sich die strafrechtlich relevante Zeit nicht in Stunden bemessen kann, ist die erstandene Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft tageweise anzurechnen. Ein angebrochener Tag gilt daher grund- sätzlich als ganzer (vgl. METTLER/SPICHTIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 51 StGB N. 135 m.w.H.; ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 110 Abs. 6 StGB N. 11).

- 13 - 4.8.3 Auch bei der Vollzugsdauer einer Freiheitsstrafe in Tagen gilt der im Strafvollzug verbrachte angebrochene Tag grundsätzlich als voller Tag. Auch hier ist aller- dings – analog zur Anrechnung von Untersuchungshaft – anzumerken, dass der folgende Vollzugstag erst dann als angebrochen gilt, wenn 24 Stunden seit dem Beginn des vorhergehenden Vollzugstags überschritten sind. In Jahren und Mo- naten ausgefällte Strafen werden demgegenüber in Übereinstimmung mit Art. 110 Abs. 6 StGB nach der Kalenderzeit berechnet. Zu beachten ist, dass bei Frei- heitsstrafen, im Gegensatz zur allgemeinen Regel bei Fristen, bereits der Tag, an welchem der Freiheitsentzug angetreten wird, mitgezählt wird. Die Tageszeit des Strafantritts ist nicht beachtlich. So läuft eine einjährige Freiheitsstrafe, die am 1. Juli angetreten wird, am 30. Juni des nächsten Jahres ab, da der erste Vollzugstag mitgerechnet wird (vgl. ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 110 Abs. 6 StGB N. 12 und 16). 4.8.4 Art. 76 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), wo die Voraus- setzungen zur Anordnung der Ausschaffungshaft umschrieben werden, schweigt sich zur Frage der Anrechnung derselben auf ein allfälliges Strafurteil aus. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausschaffungsdauer auf eine Freiheitsstrafe dann anzurechnen, wenn der Beschuldigte, hätte er sich nicht in Ausschaffungshaft befunden, in Untersuchungshaft genommen worden wäre, also in einer Konstellation, in der konkurrierend die Voraussetzungen sowohl der Untersuchungshaft als auch der Ausschaffungshaft gegeben sind (vgl. METT- LER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51 StGB N. 19, mit Verweis u.a. auf BGE 124 IV 1 E. 2b [zu Art. 13b ANAG als frühere Bestimmung]). 4.9 Genugtuung wegen Überhaft im vorliegenden Berufungsverfahren 4.9.1 Am 28. März 2022 um 08.20 Uhr nahm die BKP den Beschuldigten fest (BA pag. 06-01-0001 ff.; -0007 ff.). Anschliessend wurde er in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06-01-0019 ff.); diese wurde mehrfach verlängert, letztmals bis 26. De- zember 2023 (BA pag. 06-01-0019 ff.). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 bewilligte die BA das Gesuch des Beschuldigten vom 1. Dezember 2023 um Ge- währung des vorzeitigen Strafvollzugs (BA pag. 16-03-0046 ff.). Nachfolgend be- fand sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug (BA pag. 06-01-01-0001 ff.; SK pag. 13.231.7.001 f.; vgl. oben SV lit. A.3 und A.6). 4.9.2 Mit Ablauf des 27. März 2025 war die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheits- strafe von 36 Monaten (welche drei Jahren entspricht) vollständig verbüsst (vgl. oben E. 4.8 - 4.8.3). Vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen migrationsrecht- lichen Wegweisung wurde der Beschuldigte mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 28. März 2025 – um dessen Anwesenheit im Berufungs- verfahren zu sichern und ihm die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu

- 14 - ermöglichen – einstweilen für die Dauer des Berufungsverfahrens technisch in Sicherheitshaft versetzt, unter ausdrücklicher Beibehaltung des gelockerten Voll- zugsregimes (CAR pag. 6.100.004 f.; oben SV lit. B.4). Mit Eingabe vom 8. April 2025 erklärte die Verteidigung den Rückzug der Berufung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2024.52 vom 13. November 2024 und ersuchte um sofortige Entlassung des Beschuldigten aus der Haft mit entsprechend angemessener Entschädigung für die erstandene Überhaft (CAR pag. 1.300.001 ff.; oben SV lit. B.6). Mit Verfügung vom 9. April 2025 ordnete die Vorsitzende – zur Vermei- dung von weiterer Überhaft – die umgehende Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft an (CAR pag. 6.100.018 ff.; vgl. oben SV lit. B.7). Per Entlas- sungsmeldung vom 9. April 2025 und E-Mail vom 10. April 2025 teilte das Amt für Justizvollzug des Kantons U. mit, dass der Beschuldigte am 9. April 2025 um 09.00 Uhr aus der Sicherheitshaft der JVA Y. entlassen und zwecks Ausschaf- fungshaft ins Zentralgefängnis Y. überführt worden sei (CAR pag. 6.100.021 ff.; oben SV lit. B.8). 4.9.3 Gemäss den obigen Ausführungen (E. 4.9.1 f.) begann die Überhaft am 28. März 2025 um 00:00 Uhr in der JVA Y. (nachdem die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 36 Monaten vollständig verbüsst war), und dauerte bis zur Entlassung des Beschuldigten am 9. April 2025 um 09:00 Uhr aus der Sicher- heitshaft der JVA Y. Die Überhaft dauerte demnach insgesamt 13 Tage (vgl. oben E. 4.8 - 4.9.2). 4.9.4 Der Anspruch auf Genugtuung wegen Überhaft entsteht vorliegend insbeson- dere, weil der Beschuldigte seine Berufung zurückzog (nachdem die BA ange- kündigt hatte, eine Anschlussberufung in Bezug auf mehrere Dispositivziffern, insbesondere betreffend das Strafmass, einzureichen). Die per Verfügung der Vorsitzenden vom 28. März 2025 einstweilen für die Dauer des Berufungsverfah- rens angeordnete technische Versetzung des Beschuldigten in Sicherheitshaft (unter ausdrücklicher Beibehaltung des gelockerten Vollzugsregimes; vgl. oben SV lit. B.4) war rechtmässig erfolgt: Zum Zeitpunkt der Verfügung bzw. während der darauffolgenden Zeitdauer waren die gesetzlich und verfassungsmässig vor- gesehenen Voraussetzungen für eine Versetzung und Beibehaltung des Be- schuldigten in Sicherheitshaft gegeben (vgl. insbesondere Art. 221 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 231 Abs. 1 lit. a und b [analog] StPO; Art. 36 Abs. 1 - 4 BV; WEHREN- BERG/FRANK, a.a.O., Art. 431 StPO N. 21). Es handelte sich nicht um eine ent- schädigungspflichtige rechtswidrige Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 431 Abs. 1 StPO. Eine detaillierte Prüfung betreffend Beibehaltung der Sicherheitshaft wäre nach Eingang einer entsprechenden Stellungnahme des Beschuldigten erfolgt, was sich jedoch aufgrund dessen Rückzugs der Berufung erübrigte (vgl. oben SV lit. B.4 - B.6). Die Überhaft resultierte vorliegend auch nicht aus einer

- 15 - Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 BV; vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 431 StPO N. 21b). 4.9.5 Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben weder über ein Einkommen noch über Vermögenswerte (vgl. SK pag. 14.231.4.012 f.). Einen Erwerbsausfall bzw. den Verlust einer Arbeitsstelle durch die Überhaft macht er – ein rechtskräf- tig abgewiesener (und des Landes verwiesener), arbeitsloser Asylbewerber – nicht geltend. Auch ein entgangener Feriengenuss und/oder nutzlose Aufwen- dungen sind in Bezug auf die erstandene Überhaft nicht ersichtlich. Die vorlie- gend erfolgten (rechtskräftigen) Verurteilungen sind erheblicher Natur. Zu nen- nen sind diesbezüglich primär die Schuldsprüche wegen mehrfacher Unterstüt- zung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB be- treffend AKZ 3.3 und 4 sowie wegen versuchter Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend AKZ 2 (vgl. oben SV lit. A.8). Die Überhaft hatte keine schweren Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafte- ten. Auch psychische Probleme, die aufgrund der Überhaft entstanden wären, sind nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass während der ganzen Dauer der vorliegend relevanten Sicherheits- bzw. Überhaft (28. März - 9. April 2025) das gelockerte Vollzugsregime, welches im vorzeitigen Strafvollzug üblich ist, beibehalten wurde. 4.9.6 Des Weiteren ist die erwähnte, spezifische bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten. In einem ähnlich gelagerten Fall unterlag ein algerischer Staatsan- gehöriger ohne festen Wohnsitz einer gerichtlichen Ausweisungsanordnung in sein Herkunftsland. Bei ihm wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Lebenshal- tungskosten in Algerien erheblich niedriger liegen als in der Schweiz (BIP pro Einwohner etwa 20-mal niedriger), weshalb eine Kompensation für Überhaft von Fr. 70.-- pro Tag als angemessen erachtet wurde (vgl. oben E. 4.7.7; Urteil des BGer 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.1.6, mit Verweis auf Urteil des BGer 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 2.2 f.). Die entsprechenden Vergleichszahlen haben sich in Bezug auf das Datum des vorliegenden Beschlusses der Berufungs- kammer nicht wesentlich verändert (vgl. dazu etwa https://www.laenderda- ten.info/lebenshaltungskosten.php; https://www.laenderdaten.info/laenderver- gleich. php?country1=CHE&country2=DZA). 4.9.7 Unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte erscheint es demnach ange- messen, dem Beschuldigten für die im Berufungsverfahren erstandene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 910.-- zuzusprechen (13 Tage à Fr. 70.-- / Tag). 4.9.8 Der Beschuldigte wurde am 9. April 2025 um 09.00 Uhr aus der Sicherheitshaft der JVA Y. entlassen und zwecks Ausschaffungshaft ins Zentralgefängnis Y. überführt (CAR pag. 6.100.021 ff.; oben SV lit. B.8 und E. 4.9.2). Gemäss der

- 16 - zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.8.4) kann die seit- her erstandene Ausschaffungshaft nicht auf das Urteil der Strafkammer SK.2024.52 vom 13. November 2024 angerechnet werden, da nach dem Rück- zug der Berufung (oben SV lit. B.6) keine Konstellation vorliegt, in der konkurrie- rend die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und der Ausschaffungshaft gegeben wären. Demgemäss ist die erstandene Ausschaffungshaft auch für die Berechnung der Überhaft (bzw. für die Berechnung der hierfür geschuldeten Ge- nugtuung) irrelevant. 4.9.9 Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Die Verrechnung von Forderungen der Strafbehörden mit einer der beschuldigten Person zugesprochenen Genugtuung ist indes ausgeschlossen (Botschaft 2005c, 1134; BGE 140 I 246, 251 E. 2.6.1; Urteil des BGer 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.1; publiziert unter BGE 139 IV 243 - 245; BRÄG- GER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 442 StPO N. 4).

Vorliegend ist dem Beschuldigten für die Überhaft im Berufungsverfahren eine Genugtuung zuzusprechen (vgl. oben E. 4.9.7). Demgemäss können die Forde- rungen betreffend Verfahrenskosten mit den Genugtuungsansprüchen des Be- schuldigten nicht verrechnet werden.

- 17 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren CA.2025.2 wird infolge Rückzugs der Berufung von A. als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.52 vom 13. November 2024 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. 3.

3.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (inkl. Auslagen) von Fr. 800.-- wird A. auferlegt. 3.2 Rechtsanwalt Sascha Christener wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren von der Eidgenossenschaft mit Fr. 6’186.80 (inkl. MWST) entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. A. wird für die erstandene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 910.-- zugespro- chen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Franz Aschwanden

- 18 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Sascha Christener - Amt für Justizvollzug - Amt für Migration und Integration des Kantons U. - Migrationsamt des Kantons V. - Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft - Nachrichtendienst des Bundes (NDB) - fedpol, Bundesamt für Polizei - Frau Rechtsanwältin Carmen Emmenegger

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft Mitteilung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Sascha Christener - Amt für Justizvollzug - Amt für Migration und Integration des Kantons U. - Migrationsamt des Kantons V. - Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft - Nachrichtendienst des Bundes (NDB) - fedpol, Bundesamt für Polizei - Frau Rechtsanwältin Carmen Emmenegger - Bundesstrafgericht, Strafkammer

- 19 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 12. Mai 2025