opencaselaw.ch

SK.2024.43A

Bundesstrafgericht · 2024-08-21 · Deutsch CH

Wiederaufnahme des Verfahrens; Rechtshängigkeit

Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 August 2024 (siehe daselbst unter E. 5 – 5.4.4) bedürfe zusätzlicher Informa- tionen der Bundeskriminalpolizei, da es um die Ergänzung zusätzlicher Sachver- haltselemente gehe, die bisher noch nicht Gegenstand der Akten seien und dies- bezüglich nur die Bundeskriminalpolizei über das entsprechende sprachliche und kriminalanalytische Fachwissen verfüge, weshalb die Bundesanwaltschaft die Befugnis haben müsse, der Bundeskriminalpolizei ergänzende Ermittlungsauf- träge erteilen zu können; - die Verfahrensleitung aktuell bei der Strafkammer liegt und deshalb einzig diese bzw. der Vorsitzende des Spruchkörpers gestützt auf Art. 15 Abs. 3 StPO befugt ist, der Bundeskriminalpolizei Weisungen und Aufträge zu erteilen; - die Bundesanwaltschaft in ihrem Antrag nachvollziehbar darlegt, dass die von der Strafkammer zur Verbesserung der Anklageschrift geforderten genaueren Angaben zu den jeweiligen IS-Medien und deren spezifischen Inhalten einzig durch die zuständigen Ermittler der Bundeskriminalpolizei (Terrorismus) beige- bracht werden können; - es im Rahmen der Wiedereinreichung der Anklage der Bundesanwaltschaft ob- liegt, die Anklageschrift durch allfällige neue Erkenntnisse zu ergänzen, zumal auch sie gestützt auf Art. 6 StPO (Untersuchungsgrundsatz) von Amtes wegen

- 3 - SK.2024.43 alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tat- sachen abzuklären hat; - bei dieser Sachlage die Wiederaufnahme des Verfahrens geboten ist; - demzufolge die Sistierung des Verfahrens und die Rechtshängigkeit beim Ge- richt aufzuheben und letztere wieder an die Bundesanwaltschaft zu übertragen ist; - den übrigen Parteien vorliegend das rechtliche Gehör nicht gewährt werden muss, da gestützt auf Art. 329 Abs. 3 StPO das Gericht von Amtes wegen frei entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt; - für diesen Beschluss keine Kosten zu erheben sind.

- 4 - SK.2024.43 Die Strafkammer beschliesst: 1. Die Sistierung des Verfahrens SK.2024.43 wird aufgehoben. 2. Die Rechtshängigkeit geht an die Bundesanwaltschaft über. 3. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft, Herrn Kaspar Bünger, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Sascha Christener, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 21. August 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 21. August 2024 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Kaspar Bünger

gegen

A., algerischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sascha Christener

Gegenstand

Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristi- schen Organisation, Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen

Wiederaufnahme des Verfahrens; Rechtshängigkeit B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2024.43

- 2 - SK.2024.43 In Erwägung, dass - die Bundesanwaltschaft am 16. Juli 2024 bei der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen A. (nachfolgend: Beschul- digter) wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisa- tion (Art. 260ter StGB), Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie ver- wandter Organisationen (SR 122) und Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) erhob; - die Anklageschrift mit Beschluss der Strafkammer vom 7. August 2024 zur Ver- besserung und Übersetzung an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen wurde (Art. 329 Abs. 2 StPO), das Verfahren sistiert und u.a. aus prozessökonomischen Gründen entschieden wurde, die Rechtshängigkeit (Art. 329 Abs. 3 StPO) bei der Strafkammer zu belassen; - die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 20. August 2024 dringlich beantragt, es sei das Verfahren wiederaufzunehmen und die Rechtshängigkeit des Verfah- rens ihr zu übertragen; - die Bundesanwaltschaft ihren Antrag damit begründet, eine Ergänzung der An- klageschrift im Sinne der Erwägungen gemäss Beschluss der Strafkammer vom

7. August 2024 (siehe daselbst unter E. 5 – 5.4.4) bedürfe zusätzlicher Informa- tionen der Bundeskriminalpolizei, da es um die Ergänzung zusätzlicher Sachver- haltselemente gehe, die bisher noch nicht Gegenstand der Akten seien und dies- bezüglich nur die Bundeskriminalpolizei über das entsprechende sprachliche und kriminalanalytische Fachwissen verfüge, weshalb die Bundesanwaltschaft die Befugnis haben müsse, der Bundeskriminalpolizei ergänzende Ermittlungsauf- träge erteilen zu können; - die Verfahrensleitung aktuell bei der Strafkammer liegt und deshalb einzig diese bzw. der Vorsitzende des Spruchkörpers gestützt auf Art. 15 Abs. 3 StPO befugt ist, der Bundeskriminalpolizei Weisungen und Aufträge zu erteilen; - die Bundesanwaltschaft in ihrem Antrag nachvollziehbar darlegt, dass die von der Strafkammer zur Verbesserung der Anklageschrift geforderten genaueren Angaben zu den jeweiligen IS-Medien und deren spezifischen Inhalten einzig durch die zuständigen Ermittler der Bundeskriminalpolizei (Terrorismus) beige- bracht werden können; - es im Rahmen der Wiedereinreichung der Anklage der Bundesanwaltschaft ob- liegt, die Anklageschrift durch allfällige neue Erkenntnisse zu ergänzen, zumal auch sie gestützt auf Art. 6 StPO (Untersuchungsgrundsatz) von Amtes wegen

- 3 - SK.2024.43 alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tat- sachen abzuklären hat; - bei dieser Sachlage die Wiederaufnahme des Verfahrens geboten ist; - demzufolge die Sistierung des Verfahrens und die Rechtshängigkeit beim Ge- richt aufzuheben und letztere wieder an die Bundesanwaltschaft zu übertragen ist; - den übrigen Parteien vorliegend das rechtliche Gehör nicht gewährt werden muss, da gestützt auf Art. 329 Abs. 3 StPO das Gericht von Amtes wegen frei entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt; - für diesen Beschluss keine Kosten zu erheben sind.

- 4 - SK.2024.43 Die Strafkammer beschliesst: 1. Die Sistierung des Verfahrens SK.2024.43 wird aufgehoben. 2. Die Rechtshängigkeit geht an die Bundesanwaltschaft über. 3. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft, Herrn Kaspar Bünger, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Sascha Christener, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 21. August 2024