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SK.2020.11

Bundesstrafgericht · 2020-10-08 · Deutsch CH

Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), mehrfaches Herstellen und Lagern von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB), mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

Erwägungen (158 Absätze)

E. 1 A. sei schuldig zu sprechen ­ des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaida» und «lslamischer Staat» sowie verwandter Organi- sationen, ­ des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, ­ des mehrfachen Herstellens und Lagerns von Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 StGB, ­ des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b. SVG.

E. 2 A. sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten zu verurtei- len. Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei auf die Strafe anzurechnen.

E. 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, unge- fähr ab 2014, spätestens jedoch ab Mitte 2016 ein von der Schweiz aus operie- rendes Mitglied des IS gewesen zu sein und als solches im Zeitraum von 2016 bis zur seiner Verhaftung im Mai 2017 zahlreiche Aktivitäten zugunsten dieser Organisation entfaltet zu haben. Er soll innerhalb der Organisation gegenüber anderen, auch hochrangigen Mitgliedern eine Position der Autorität innegehabt haben. Der Anklagevorwurf lautet auf Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz (An- klageziffer [nachfolgend: AS Ziff.] 2), eventualiter Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB (AS Ziff. 3).

E. 2.2 Der Anklagevorwurf stützt sich zu einem wesentlichen Teil auf die anlässlich der erwähnten akustischen Überwachung des vom Beschuldigten benutzten Fahr- zeugs erhobenen Gespräche. Es handelt sich hierbei um eine geheime techni- sche Überwachungsmassnahme gemäss Art. 280 f. StPO. Ihre Anordnung setzt gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 StPO den dringenden Tatverdacht auf eine in Abs. 2 der letztgenannten Bestimmung aufgeführten Straftat voraus. Art. 260ter StGB stellt eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO dar, nicht

- 7 - SK.2020.11 hingegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz. Ob die infrage stehenden Erkenntnisse nichtsdestotrotz bezüglich der letzteren Straftat unter der Prämisse von Art. 141 StPO verwertbar sind, kann hier offengelassen werden, da eine nach Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz strafbare Beteiligung am IS auch die Handlungskriterien von Art. 260ter Ziff. 1 StGB erfüllt und die Strafdrohungen der beiden Bestimmun- gen identisch sind. Nach dem Gesagten ist der vorliegende Anklagesachverhalt einzig unter dem Gesichtspunkt von Art. 260ter StGB zu prüfen.

E. 2.3 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich an einer Organisa- tion beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern (Abs. 1), oder wer eine solche Organisa- tion in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2).

E. 2.3.1 Art. 260ter Ziff. 1 StGB bezieht sich nicht nur auf die organisierte Kriminalität im eigentlichen Sinne. Er erfasst auch hochgefährliche terroristische Organisatio- nen, darunter insbesondere den IS (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1).

E. 2.3.2 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen an- zusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeu- gen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Be- teiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Der IS ist ein faktisch strukturiertes, aber auch dynamisch sich im militärischen und politischen Umfeld veränderndes Gebilde. Was ihm Konstanz verleiht, ist die mittel- bis langfristige Zielsetzung der «Wiederherstellung des Kalifats», d.h. das Aufwachsen zu einem Staat. Die Führungs-, Organisations- und Planungsstruk- tur des IS bis hin zu deren Terrorstrategien sind teilweise bewusst publik, teil- weise geheim, und können auch den aktuellen Bedürfnissen und Gegebenheiten angepasst werden. Neben den Führungspersonen, den Verwaltungsorganen oder den stetigen Mitgliedern der Kampf- und Logistikeinheiten umfasst der IS als staatsähnliche Entität auch andere Angehörige, die regelmässig oder bei Be- darf Aufgaben für die Organisation übernehmen können. Der Kontakt mit ihnen wird massiv auch mit dem Einsatz von sozialen Medien gepflegt. Konkret heisst

- 8 - SK.2020.11 das, dass nebst einer hierarchischen, dauerhaften und arbeitsteiligen Struktur mit Austauschbarkeit der Mitglieder ein Umfeld faktischer (nicht «eingeschriebener») Befehlsempfänger besteht, die fanatisiert sind und daher im Rahmen der Zielset- zung der Organisation in Befolgung von Appellen und Aufforderungen regelmäs- sig oder bei Bedarf Aufgaben übernehmen. Auch solche Personen sind letztend- lich in den IS eingegliedert bzw. daran beteiligt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. II.1.5).

E. 2.3.3 Die Tatvariante der Unterstützung kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Die Unterstützung verlangt einen be- wussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4). Unterstützung ist erfolgsdeliktisch zu verstehen: es genügt eine Stärkung des Potenzials der Organisation, nicht je- doch eine Handlung mit Unterstützungstendenz. Zwischen der Unterstützungs- handlung und der verbrecherischen Tätigkeit muss ein gewisser Zusammenhang bestehen. Würde dies nicht vorausgesetzt, dann wäre das gesetzliche Merkmal «in ihrer verbrecherischen Tätigkeit» überflüssig. Es ist indessen nicht erforder- lich, dass die Unterstützungshandlung für ein konkretes Verbrechen kausal war beziehungsweise dieses – im Sinne der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) – förderte (siehe BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Den Tatbestand der Unterstützung können auch Verhaltensweisen erfüllen, welche zur Stärkung des finanziellen Potenzials bei- tragen, das die kriminelle Organisation auch zur Finanzierung von verbrecheri- schen Tätigkeiten einsetzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2013 vom

22. November 2013 E. 6.2).

E. 2.3.4 Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Der Täter muss wissen, dass er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt bzw. eine solche unterstützt. Bezüglich seiner Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient; ein Zusammenhang mit einem konkreten Verbrechen gehört jedoch nicht zum Vorsatz. Der Vorsatz muss sich bei beiden Tatbestandsvarianten (Beteiligung/Unterstützung) auf die Förderung der kriminellen Organisation bzw. ihres kriminellen Zweckes beziehen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. II.1.7 m.w.H.).

E. 2.3.4.7 thematisierten Konversationen in Aussicht gestellt wurde. Dort sprach er von «7 oder 10 Blättern» (BA pag. 10.2.382). Es ist somit in dubio pro reo von einem Betrag von USD 700 auszugehen. Der Vorwurf ist demnach, im vorstehend dargelegten Umfang, erstellt.

E. 2.3.5 Der Tatbestand von Art. 260ter StGB kann nicht mit sich selbst in Konkurrenz stehen, wenn der Täter mehrere Male zu Gunsten der kriminellen Organisation gehandelt hat. Die Beteiligungsvariante von Art. 260ter StGB ist als Dauerdelikt, den gesamten Anklagezeitraum umfassend, anzusehen, mit der Konsequenz, dass der Tatbestand nur einmal verwirklicht ist. Konkrete Unterstützungshand- lungen eines Beteiligungstäters sind von der Beteiligungsvariante umfasst, d.h. es besteht keine (echte) Konkurrenz zwischen der Beteiligungs- und der Unter- stützungsvariante (TPF 2015 1 E. B.1.2.7).

- 9 - SK.2020.11

E. 2.3.7 thematisierten Sachverhalt auf. Wie im Folgenden (E. 2.6.7) gezeigt wird, standen der Beschuldigte und RR. seit Anfang März 2017 in Kontakt und bespra- chen die Schleusung des Letzteren von Finnland über die Türkei zum IS nach Syrien oder in den Irak. Der Inhalt der hier zur Diskussion stehenden Unterhal- tung lässt keinen Zweifel daran, dass es sich beim erwähnten «S.» ebenfalls um

- 45 - SK.2020.11 einen Dschihad-Willigen gehandelt hat, der sich über die Türkei ins IS-Gebiet begeben hat oder ans Ziel angekommen ist. Der Vorwurf ist demnach erstellt.

E. 2.4.1 Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich. Er sei ein praktizierender Moslem sunnitischer Glaubensrichtung. Der IS habe nichts mit dem Islam zu tun. Diese Organisation sei von den USA, Iran und Russland geschaffen worden, sie habe keinen Nutzen für Iraker, nur Nachteile. Der IS sei für ihn wie die Mafia. Er glaube auf keinen Fall an dessen Ideologie und Taten. Er kenne in der Schweiz niemanden, der mit dem IS sympathisieren würde. Er würde nie den Terror un- terstützen, egal von welcher Terrororganisation (BA pag. 13.1.7/27/409/1061; TPF pag. 32.731.7 f.; vgl. weiter seine Aussagen zu den einzelnen vorgeworfe- nen Aktivitäten).

E. 2.4.2 Das Beweismaterial besteht vorliegend im Wesentlichen aus den aufgezeichne- ten Gesprächen und den sichergestellten Social Media-Kommunikationen und elektronischen Dateien. Die interessierenden Gespräche, Chats, Sprachnach- richten wurden grösstenteils auf Sorani (Muttersprache des Beschuldigten) oder Arabisch (insbesondere Konversationen mit G.) geführt. Die Konversationen wur- den gemäss den strafprozessualen Vorgaben übersetzt und transkribiert. In der Hauptverhandlung wurden dem Beschuldigten die aus Sicht des Gerichts wich- tigsten TK-Protokolle vorgehalten und zum Teil die Audioaufzeichnungen im Ori- ginal vorgespielt. Der Beschuldigte erhob keine Einwände gegen die Richtigkeit der Übersetzungen (TPF pag. 32.731.9 ff.). Es besteht kein Anlass, an der Rich- tigkeit der übrigen Übersetzungen zu zweifeln. Die anlässlich der erwähnten akustischen Überwachung des vom Beschuldigten benutzten Fahrzeugs erhobenen Telefongespräche sind nur einseitig aufge- zeichnet; es ist mithin nur vom Beschuldigten Gesagtes hörbar.

E. 2.4.3 Die erhobenen Kommunikationen und sichergestellten Dateien mit IS-Propagan- damaterial widerlegen klar die Aussagen des Beschuldigten. Sie zeichnen ein eindeutiges Bild von ihm als einem islamistischen Extremisten, der im anklage- relevanten Zeitraum die Ideologie und die Ziele des IS teilte und in mannigfacher Hinsicht für diese Organisation tätig war. Der Beschuldigte sagte dazu in der Hauptverhandlung aus, die inkriminierten Konversationen seien grösstenteils leeres Gerede. Sie seien von ihm selbst fa- briziert worden, da er gewusst habe, dass er unter Überwachung stehe und eines Tages vor Gericht stehen würde (TPF pag. 32.731.9 ff.). Diese Erklärung ist ab- wegig und klarerweise als Schutzbehauptung zu werten. Die Annahme, dass er selbst das ihn schwer belastende Beweismaterial hergestellt und auch andere Personen (seine Konversationspartner) in dieses Vorhaben einbezogen haben soll, ist lebensfremd.

- 10 - SK.2020.11

E. 2.5 Zu den einzelnen vorgeworfenen Aktivitäten

E. 2.6 Der Anklagevorwurf stützt sich auf eine Vielzahl von in der Anklageschrift thema- tisierten Handlungen, die in ihrer Gesamtheit indizienmässig den Beweis für die Beteiligung des Beschuldigten am IS im angeklagten Zeitraum erbringen sollen.

E. 2.6.1 Anstiftung von G. zu einem Selbstmordanschlag und weitere Aktivitäten im Zu- sammenhang mit dieser (AS Ziff. 2.3.1)

E. 2.6.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe ab einem nicht nä- her bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Anfang und Mitte 2016 bis im April 2017 von der Schweiz aus über soziale Medien gezielt den Kontakt zu dem im Libanon lebenden verwitweten IS-Mitglied G. hergestellt, aufgebaut und gepflegt, mit dem Ziel, sie zu ehelichen, sie in ihrer Befürwortung der IS-Ideologie zu bestärken und sich gemeinsam mit ihr zum IS bzw. auf das vom IS kontrollierte Gebiet zu bege- ben, um sich dort unter Einsatz der eigenen Leben im Kampf des IS zu engagie- ren oder, falls dies nicht möglich oder opportun sein sollte, sie dazu zu bewegen, anderswo gewaltsam und unter Einsatz ihres Lebens im Sinne der Zielsetzungen des IS aktiv zu werden. Bezüglich des letzteren Vorwurfs legt die Bundesanwaltschaft dem Beschuldig- ten unter dem Titel «Anstiftung zu einem Selbstmordanschlag im Namen des IS» konkret zur Last, G. Erlaubnis erteilt und sie in ihrer Absicht bestärkt zu haben, einen Selbstmordanschlag im Namen des IS auf ein nicht näher bestimmbares Ziel (US-Streitkräfte, Truppen des libanesischen Militärs oder die schiitische Miliz «Hisbollah») im Libanon oder anderswo zu verüben. Im Zusammenhang mit der geplanten Reise zum IS wird dem Beschuldigten zu- dem vorgeworfen, Anstrengungen unternommen zu haben, für sich und die Töch- ter von G. gefälschte Ausweise zu beschaffen. Weiter ist der Anklageschrift zu entnehmen, dass G. am 2. Mai 2017 durch die libanesischen Streitkräfte verhaftet worden sei, bevor sie zur Ausführung des Selbstmordanschlags habe schreiten oder das Land habe verlassen können.

E. 2.6.1.2 Sowohl der Beschuldigte wie auch die im Libanon rechtshilfeweise einvernom- mene G. bestreiten die Vorwürfe (vgl. im Folgenden ihre Aussagen im Kontext der jeweiligen Vorwürfe).

E. 2.6.1.3 Bei G. (Jahrgang 1989) handelt es sich um eine zum Zeitpunkt des angeklagten Geschehens in Arsal, Libanon wohnhafte Witwe mit zwei kleinen Töchtern. Ihr Ehemann, der aus Syrien stammte, sowie ein Bruder von ihr waren einige Jahre

- 11 - SK.2020.11 zuvor getötet worden, angeblich von der Hisbollah bzw. den syrischen Regie- rungstruppen. Die genauen Umstände bleiben unklar (BA pag. 13.1.37/375 f.). Der Beschuldigte lernte G. per Facebook kennen und soll sie 2016 angeblich nach islamischem Recht mittels eines von ihm selbst aufgesetzten «Ehever- trags» per Videotelefonie «geheiratet» haben, wobei die in diesem Schreiben aufgeführten Trauzeugen H. und I. bei ihren Einvernahmen angaben, hiervon nichts gewusst zu haben (BA pag. 12.2.13; 12.9.8). (Anm.: Nachdem es sich hierbei nicht um eine gültige Eheschliessung handelt, hat die Bundesanwalt- schaft das Verfahren wegen mehrfacher Ehe implizit eingestellt; vgl. BA pag. 16.3.157). Persönlich haben sich die beiden nie getroffen.

E. 2.6.1.4 G. wurde im Zusammenhang mit dem hier zur Beurteilung stehenden Sachver- halt im Libanon strafrechtlich verfolgt. Den aus diesem Land rechtshilfeweise er- langten Verfahrensakten ist Folgendes zu entnehmen: G. wurde am 2. Mai 2017 von einer Patrouille der Geheimdienstdirektion der Ar- mee aufgrund der Hinweise festgenommen, wonach sie der terroristischen Grup- pierung Daesch (IS) angehöre, Geldüberweisungen zu deren Gunsten erhalten habe und sich darum bemühe, nach Syrien zu reisen, um sich der Gruppierung anzuschliessen (BA pag. 18.1.2.3). In der Folge wurde sie mit Anschuldigungs- beschluss des militärischen Untersuchungsrichters vom 29. Mai 2017 (BA pag. 18.1.2.3 f.) vor dem permanenten Militärgericht Beirut angeklagt. Ihr wurde vor- geworfen, der Terrorgruppierung Daesch angehört, einen Selbstmordanschlag auf die libanesische Armee durch die Sprengung eines Sprenggürtels vorbereitet sowie sich um den Umzug nach Raqqa (Syrien) bemüht zu haben, um sich dort dem Daesch anzuschliessen. Mit Urteil des permanenten Militärgerichts Beirut vom 13. November 2017 (BA pag. 18.1.2.75 f.) wurde G. in erster Instanz der Straftat nach Art. 335 des liba- nesischen Strafgesetzes schuldig gesprochen und zu drei Jahren Zwangsarbeit (Zuchthaus) verurteilt, davon anderthalb Jahre unbedingt. Dem Schuldspruch liegt die folgende Feststellung des Gerichts zugrunde: G. soll sich auf dem liba- nesischen Territorium der terroristischen Gruppierung Daesch angeschlossen haben, in der Absicht, Verbrechen gegen Menschen und Vermögen zu begehen sowie die Macht und das Ansehen des Staates zu beeinträchtigen. Von den üb- rigen Vorwürfen – Besitz von Sprengstoff, in der Absicht, terroristische Akte aus- zuführen; Ausführung von terroristischen Aktivitäten; Transport einer Waffe ohne Bewilligung; Transport von Sprengstoff ohne Bewilligung und Legen von Spreng- stoff – wurde sie freigesprochen. Der Schuldspruch wurde von G. vor dem libanesischen Militärkassationsgericht angefochten. Am 16. Januar 2018 wies dieses Gericht den Kassationsantrag ab

- 12 - SK.2020.11 und bestätigte das erstinstanzliche Urteil (BA pag. 18.1.2.79 f.). Ob das Strafver- fahren damit rechtskräftig abgeschlossen wurde, geht aus den Rechtshilfeakten nicht hervor.

E. 2.6.1.5 a) G. wurde am 14. Mai 2019 im Libanon rechtshilfeweise einvernommen. Zu diesem Zeitpunkt war sie wieder auf freiem Fuss; sie gab an, ihre anderthalbjäh- rige Strafe im Juni 2018 abgesessen zu haben (vgl. BA pag. 18.1.2.247). Allgemein zu ihrer und der Haltung des Beschuldigten zum IS befragt, gab sie Folgendes an: Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte ein Mitglied des IS sei; er sei weder für noch gegen «sie» gewesen. Sie habe mit ihm immer wieder Ge- spräche über den IS gehabt. Er habe ihr erzählt, was man ihm aus dem Irak berichtet habe; nämlich, dass es sich dabei um gute Leute handle, die im Irak die Scharia umsetzen würden. Er habe ihr aber auch gesagt, dass er nicht von allem überzeugt sei, was man ihm dazu gesagt habe. Sie selbst habe anfangs die Vor- stellung gehabt, dass es sich beim IS um eine gute Gruppierung gehandelt habe. Aber nach dem Einzug des IS in Arsal und nachdem sie die Realität gesehen habe, habe sie ihre Meinung geändert. «Sie» seien Lügner und Kriminelle, sie würden im Gegensatz zu dem stehen, was sie der Welt vermittelten. Sie sei we- der ein Mitglied des IS gewesen noch habe sie diesen unterstützt; sie werde es auch nie tun (BA pag. 18.1.2.255). Im Weiteren führte G. aus, einige Männer aus ihrer Nachbarschaft hätten sich dem IS angeschlossen, als die Gruppierung in Arsal eingezogen sei. Deren Ehefrauen seien als Nachbarinnen oft zu ihr gekom- men. Der Beschuldigte habe davon gewusst (BA pag. 18.1.2.255 f.).

b) Der Beschuldigte bestreitet ebenfalls, dass G. etwas mit dem IS zu tun gehabt habe und dass er sie in ihrer befürwortenden Haltung zum IS bestärkt habe. Die inkriminierten Konversationen seien bloss leeres Gerede. Er habe diese im Wis- sen geführt, dass er verhaftet würde (TPF pag. 32.731.9). Letztere Aussage, ist wie bereits ausgeführt (E. 2.4.3), klar als Schutzbehauptung zu werten.

E. 2.6.1.6 Die Aussagen von G. über ihre ablehnende Haltung zum IS stehen im klaren Widerspruch zu den überwachten und sichergestellten Kommunikationen. Exemplarisch kann auf folgende Konversationen verwiesen werden.

a) Infolge der Auswertung der anlässlich der oben (Prozessgeschichte, lit. C) er- wähnten Hausdurchsuchungen vom 8. März 2017 sichergestellten Speicherme- dien des Beschuldigten ist erstellt, dass er an einem nicht näher bekannten Da- tum, nach dem 6. August 2016 (Datum der Erstellung der infrage stehenden Da- tei), per WhatsApp ein Foto verschickte, auf dem eine verschleierte Frau zu se- hen ist, die einen abgetrennten Kopf hochhält. Das Bild ist mit dem folgenden Text (in arabischer Schrift) versehen: «Gott, schenke mir so eine Partnerin. Wenn ich weiss, dass es ein Mädchen wie diese Löwen-Frau gibt, werde ich gehen und

- 13 - SK.2020.11 um ihre Hand bitten, aber bedauerlicherweise gibt es so eine Frau in Kurdistan nicht» (BA pag. 10.2.606/709 f.). In der Folge, zu einem nicht näher bestimmba- ren Zeitpunkt, erhielt der Beschuldigte über einen nicht identifizierten Kanal das- selbe Bild, das mit Emoticons (Herz, Bombe, Messer, Smiley) und dem folgenden Text (in arabischer Schrift) versehen war: «Terroristin bin ich, ich gehöre der Re- ligion Mohammed / Terroristin bin ich, ich gehöre Emir Al-Baghdadi / Terroristin bin ich, wehe jedem, der sich mir gegenüber stellt / Terroristin bin ich, ich gehöre dem Kalifat-Baghdad» (BA pag. 603/663/1261). Aus den Metadaten der beiden erwähnten Bilddateien ergeben sich zwar keine Hinweise auf die Identität der Kommunikationspartnerin des Beschuldigten (G. bestritt, die infrage stehenden Bildnachrichten empfangen oder versendet zu ha- ben [BA pag. 18.1.2.263 f.], der Beschuldigte hat die Aussage dazu verweigert [BA pag. 13.1.924 f.]). Aufgrund des Inhalts der ausgetauschten Texte und des Gesamtkontexts (die Liebesbeziehung zwischen dem Beschuldigten und G., die Ähnlichkeit zu anderen Kommunikationen, die zweifelsfrei G. zugeordnet werden können [vgl. nachstehend]) ist jedoch nicht daran zu zweifeln, dass es sich dabei um G. gehandelt hat.

b) Am 18. Februar 2017 unterhielt sich der Beschuldigte in gebrochenem Deutsch im überwachten Auto mit seinem Mitfahrer H. Dabei erwähnte er «meine Frau … von Dawlata Islamia» (BA pag. 13.1.951). Der letztere Ausdruck steht offensichtlich für ad-Dawlah al-Islāmiyah, die arabische Bezeichnung des IS (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Names_of_the_Islamic_State_of_Iraq_and_the_Le- vant).

c) Am 24. Februar 2017 führten der Beschuldigte und G. eine Chatunterhaltung über WhatsApp (BA pag. 10.2.666). Der Beschuldigte forderte sie dabei auf, sie solle sich die «Ausstrahlung des Staats», namentlich die Ausstrahlung «Salah Aldeen», anschauen, worauf sie erwiderte, sie habe die Ausstrahlung bereits ge- sehen. G. bestätigte in ihrer Einvernahme, dass es sich dabei um eine Medien- mitteilung des IS gehandelt hatte (BA pag. 18.1.2.258). Im weiteren Verlauf der Unterhaltung bezeichneten sich der Beschuldigte und G. als «Medienkorrespon- dent A.» resp. «Medienkorrespondent AA.». G. sagte dazu in der Einvernahme aus, ihres Wissens müsse man dem IS Treue geschworen haben, um «Medien- korrespondent» zu sein, dies sei jedoch bei ihnen nicht der Fall gewesen (BA pag. 18.1.2.258). Nachdem sich die beiden Konversationspartner jedoch so be- zeichnet haben, ist darauf zu schliessen, dass sie damit ihre Zugehörigkeit zum IS zum Ausdruck gebracht haben.

d) Am 2. März 2017 empfing der Beschuldigte von G. per WhatsApp ein Foto, welches einen Mann, eine Frau und ein Kind zeigt und mit dem folgenden Text

- 14 - SK.2020.11 (in arabischer Schrift) versehen ist: «Sie ist Terroristin und akzeptiert keinen aus- ser einem Terroristen, der den Koran auswendig lernt… der den Gnädigen einigt… der die Feinde ablehnt… der das Paradies vermisst.» (BA pag. 10.2.676 f.).

e) Am 28. März 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit G. Der Beschuldigte sagte dabei, der mächtige Gott möge sie («euch») beschützen und ihnen («euch») den Sieg geben. Der mäch- tige Gott solle «diesem Islamischen Staat» gegen den Unglauben und die Un- gläubigen den Sieg geben. Gott solle «diese Fahne in Rom» hissen lassen (BA pag. 10.2.730).

f) Am 23. April 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit G., in welcher er sie aufforderte, zu «BB.» nach Hause zu gehen, mit ihr zu sprechen und zu schauen, wie viel Geld sie wolle; wenn «BB.» z.B. «300» wolle, dann werde er G. «500» schicken und sie könne es «ihnen» dann weitergeben (BA pag. 10.2.743). Im Kontext der nachstehenden Konversa- tion ist unzweifelhaft, dass es sich bei «BB.» um eine der von G. erwähnten Nachbarinnen handelte, deren Ehemänner sich dem IS angeschlossen hatten.

g) Am 25. April 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein Te- lefongespräch mit G., in welchem er sie vor «Durchsuchungsaktionen» in Arsal warnte und auftrug, diese Meldung an «CC.» und «BB.» weiterzuleiten, damit die «Männer» die Stadt verliessen, bevor sie verhaftet würden. Im Verlaufe dieser Unterhaltung sagte der Beschuldigte G. weiter, sie sei eine «Daashiya» (d.h. ein weibliches Mitglied des IS), eine «Terroristin», sie habe «die Geldkasse der Schweiz erbeutet» (BA pag. 13.1.967). Mit letzterer Bemerkung nahm er offen- sichtlich Bezug auf die – im Folgenden (E. 2.6.4.2) zu thematisierende – finanzi- elle Unterstützung von G.

h) Am 29. April 2017 verschickte der Beschuldigte an G. per WhatsApp eine Vi- deodatei in arabischer Sprache und mit englischen Untertiteln. Im Video werden die IS-Kämpfer glorifizierend dargestellt, zum Anschluss an den IS aufgerufen und verschiedene Gräueltaten des IS (Amputation einer Hand, Erschiessung ei- nes Gefangenen) gezeigt (BA pag. 10.2.712).

i) Diese Kommunikationen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei G. in der anklagerelevanten Zeit entgegen ihren und den Beteuerungen des Beschuldigten um eine überzeugte Anhängerin des IS gehandelt hat. Sie zeigen zudem, dass der Beschuldigte (durch eigene Äusserungen und Zusendung des Propagandamaterials) G. in ihrer Befürwortung des IS bestärkte und ihr Anwei- sungen zu Handlungen im Sinne der Zielsetzungen des IS erteilte (finanzielle Unterstützung der Ehefrau eines IS-Mitglieds; Weiterleitung der Warnung vor

- 15 - SK.2020.11 Durchsuchungsaktionen an andere IS-Mitglieder). Letzterer Punkt zeigt überdies, dass der Beschuldigte über G. mit anderen IS-Mitgliedern im Libanon vernetzt war.

E. 2.6.1.7 a) In Bezug auf die Anklagebehauptung, der Beschuldigte habe geplant, gemein- sam mit G. zum IS zu reisen, um sich dort unter Einsatz der eigenen Leben im physischen Kampf des IS zu engagieren, und in diesem Zusammenhang An- strengungen unternommen, um gefälschte Reisepapiere für sich und die Töchter von G. zu beschaffen, sind konkret folgende Konversationen relevant: Am 28. Februar 2017 teilte der Beschuldigte G. im Verlaufe einer über WhatsApp geführten Chatunterhaltung mit, die «Brüder» seien «heute» in Raqqa (die IS- Hochburg in Syrien in der fraglichen Zeit) angekommen. Sie hätten ihm gesagt, er solle zu ihnen kommen und sie würden ihn dort verheiraten. Er habe ihnen geantwortet, er werde seine Frau, so Gott wolle, mitnehmen. Darauf antwortete G., er solle ihnen sagen: «Ich komme mit meiner eigenen Frau. Ihr kümmert euch nicht darum.» (BA pag. 10.2.671). Am 11. März 2017 unterhielt sich der Beschuldigte im überwachten Fahrzeug mit seinem Mitfahrer H., der ihm mitteilte, er kenne jemanden in Frankreich, der Rei- sepässe mache; dieser wisse aber nicht, ob man mit diesen Reisepässen reisen könne. «Die» könnten Reisepässe, normale Pässe und Fahrausweise machen; man bekomme diese Ausweise für EUR 1'500; einer würde EUR 900 kosten. Der Beschuldigte erwiderte, die Höhe des Betrags würde keine Rolle spielen. Weiter sagte er, wenn er «diese drei» machen würde, würde er EUR 3’000 bezahlen (BA pag. 10.2.347). Am 18. März 2017 unterhielt sich der Beschuldigte im überwachten Fahrzeug mit H., der ihm mitteilte, «dieser Bruder von Frankreich» habe ihm die Nummer von «diesem Mann» gegeben, der Papiere mache. Es handle sich um einen Tschet- schenen in Deutschland. Er (der «Bruder» aus Frankreich) habe gesagt, sie («wir») sollten besser mit «diesem Mann» reden, damit sie («wir») wissen, «was und wo». Der Beschuldigte sagte daraufhin, er würde dann in die Türkei gehen (BA pag. 10.2.724). Am 28. März 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit G. Im Verlaufe des Gesprächs sagte er, Gott sei Dank, sie habe den Pass fertig gemacht. Was die Pässe der Mädchen betreffe, habe er eine Methode; «dieser tschetschenische Bruder» habe eine Methode. Er mache Pässe und Visa für USD 3'500. So Gott wolle, würden einige «Brüder» die Gül- tigkeit dieser Pässe überprüfen. Wenn diese gut seien, dann würden sie zuerst in die Türkei reisen können. Es würde sich um illegale litauische Ausweispapiere

- 16 - SK.2020.11 handeln. Er selbst könne wegen des fehlenden Passes noch nicht reisen. Im April würde er sich frei bewegen können (BA pag. 10.2.732). Am 2. April 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit G. Er fragte sie, wann sie reisen würde, wann sie die Pässe der Mädchen machen würde (BA pag. 10.2.736). Am 15. April 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit G., in welchem er ihr sagte, sie sollten Geduld für «diese Trennung» haben. Vielleicht werde er «morgen» verhaftet und sie würde ihn zwei, drei, vier Monate, ein Jahr oder zwei Jahre nicht sehen. Sie solle Geduld haben. Weiter sagte er, sie würden in der Zukunft zusammen mit ihren Eltern wohnen; es liege alles in Gottes Hand; er möchte mit seiner Schwiegermutter und seinem Schwiegervater Nachbar sein. So Gott wolle, mit Gottes Erlaubnis auf dem «al-Ribat» Land (BA pag. 10.2.740). Gemäss Übersetzer bedeutet «al- Ribat» das Land, in dem ein Kampf zwischen Gläubigen und Ungläubigen aus- getragen wird (vgl. auch BA pag. 10.2.852).

b) Der Beschuldigte und G. bestreiten den Vorwurf. Aus ihren Aussagen geht hervor, dass sie vorgehabt hätten, sich in der Türkei zu treffen, zu heiraten, da- nach in den Irak zu gehen und dort zusammen zu leben (BA pag. 18.1.2.269; 13.1.5/920; TPF pag. 32.731.10). Gemäss Aussagen von G. habe sie im Libanon den Pass für sich, jedoch nicht für ihre Töchter organisieren können, da sie hier- für die Einwilligung der (in Syrien wohnhaften) Familie ihres verstorbenen Ehe- mannes gebraucht habe und es schwierig gewesen sei, sie zu kontaktieren (BA pag. 18.1.2.269/279).

c) Es ist nach dem Gesagten erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte und G. planten, sich in der Türkei zu treffen und von dort aus weiterzureisen. Das genaue Reiseziel bleibt zwar im Unklaren (das Gespräch vom 28. Februar 2017 lässt nicht zwingend auf ein konkretes Vorhaben, nach Raqqa zu reisen, schlies- sen); es steht jedoch ausser Zweifel, dass es sich dabei um den Irak oder Syrien handelte. Das Reisevorhaben war konkret, G. besorgte sich im Hinblick auf die Reise den Pass im Libanon; der Beschuldigte bemühte sich darum, gefälschte Ausweise für sich und die Töchter von G. zu organisieren. Soweit der Beschuldigte und G. geltend machen, es sei vorliegend lediglich um die Planung einer gemeinsamen Zukunft im Irak gegangen, ist Folgendes anzu- merken: Der Beschuldigte und G. waren in der anklagerelevanten Zeit über- zeugte IS-Anhänger; sie sahen ihren Lebenszweck – dies ergibt sich unzweifel- haft aus ihren zahlreichen Kommunikationen – im Einsatz für die Zielsetzungen des IS. Der Beschuldigte betätigte sich in der anklagerelevanten Zeit, wie sich im Folgenden zeigen wird, von der Schweiz aus in mannigfacher Hinsicht und mit

- 17 - SK.2020.11 grossem Aufwand für den IS. Auch G. war, wie oben dargelegt, im Libanon für den IS tätig. Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass ihr gemeinsames Ziel darin lag, sich dem IS im Irak oder in Syrien anzuschliessen und sich vor Ort für die Zielsetzungen dieser Organisation einzusetzen. Dass der Beschuldigte dabei konkret die Absicht gehabt haben soll, sich gemeinsam mit G. physisch im Kampf zu engagieren, ist allerdings unbelegt.

E. 2.6.1.8 a) In Bezug auf den Vorwurf der Anstiftung zu einem Selbstmordanschlag sind die folgenden Konversationen von zentraler Bedeutung. Wie bereits erwähnt, konnte bei diesen Konversationen nur das vom Beschuldigten Gesagte aufge- zeichnet werden. Am 24. April 2017, ab 11:39 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Fahr- zeug aus ein Telefongespräch mit G. Dass es sich bei der Gesprächspartnerin tatsächlich um sie gehandelt hat, ergibt sich eindeutig aus dem im Folgenden zu thematisierenden Telefongespräch, welches der Beschuldigte am nächsten Tag mit seinem Bruder DD. führte, sowie auch aus seinen eigenen Aussagen (BA pag. 13.1.4; TPF pag. 32.731.11). Der hier interessierende Teil der Unterhaltung (der übrige Inhalt ist vorliegend nicht relevant) verlief gemäss dem TK-Protokoll wie folgt (BA pag. 10.2.746; TPF pag. 32.731.10 f.): … Hohohehehe, eine Martyreroperation, hahahahaha. … Allahu akbar. … Gegen die amerikanischen Kräfte, oder? … Oder die Partei des Teufels. … Bravo, bravo, bravo. … Du wirst den Pass fertigmachen. So Gott will, der mächtige Gott wird es einfacher machen. Es scheint schon, dass wir gemeinsame Themen haben. Hahahaha, du hast Krieg, ich habe auch Krieg. … Bravo für dich. Beim mächtigen Gott, bravo für dich. … Am 25. April 2017, ab 14:54 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Fahr- zeug aus ein Telefongespräch mit seinem in Schweden wohnhaften Bruder DD.

- 18 - SK.2020.11 Im Verlaufe der Unterhaltung, deren Inhalt ansonsten nicht relevant ist, sagte der Beschuldigte das Folgende (BA pag. 13.1.986): Bei Gottes Namen, als ich gestern mit meiner anderen Ehefrau gesprochen habe, sagte sie mir, USA möchte Truppen in der Nähe ihrer Stadt einrichten. Und sie sagte, bei Gottes Namen habe sie vor, «Amalay Isteshhari» (arabischer Begriff für «Märtyreroperation» [TPF pag. 32.731.12]) zu machen, ob ich ihr dies erlaube. Ich sagte ihr, ja, ich erlaube es dir. Geh dich in die Luft jagen zwischen ihnen. Sie sagte, die Männer unternehmen ja nichts. Die Männer seien mit Frauen und Geldverdienen beschäftigt. Sie kümmern sich um das Diesseits und kümmern sich nicht um das Ende. Die wenigsten, die von Gott geschützt sind, sind mit Dschihad beschäftigt. Ich bestätigte ihre Meinung.

b) Der Beschuldigte bestreitet, G. je gesagt zu haben, sie solle sich in die Luft sprengen. Sie selbst habe ebenfalls nichts dergleichen vorgehabt. Sie habe drei Mädchen (zwei Töchter und eine kleine Schwester), die sie alleine zu versorgen habe. Kein Mensch, der bei Sinnen sei, würde sowas machen. Jeder, der sich umbringe, lande in der Hölle. Im Übrigen habe es in Arsal damals keine US-Trup- pen gegeben. Auf Vorhalt der vorstehenden Gespräche in der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, es sei alles nicht ernst gemeint, es sei Spass gewe- sen (BA pag. 13.1.5/37/409/931/1074; TPF pag. 32.731.10 ff.). G. bestritt auf Vorhalt ihres Gesprächs mit dem Beschuldigten vom 24. April 2017, dass es dabei um einen Selbstmordanschlag gegangen sei. Sie habe mit dem Beschuldigten nie über ein solches Vorhaben gesprochen. Sie sei bezüglich der Waffen oder finanziellen Mitteln gar nicht imstande gewesen, einen solchen Anschlag durchzuführen. Auf Vorhalt des Gesprächs des Beschuldigten mit sei- nem Bruder DD. gab sie an, sie kenne dessen Inhalt nicht und habe damit nichts zu tun (BA pag. 18.1.2.272 ff.). Dazu befragt, ob nach ihrem Verständnis die Ehe- frau in einer islamischen Ehe wichtige Entscheidungen ohne das Einverständnis des Ehemanns treffen dürfe, antwortete sie: «sicher nein» (BA pag. 18.1.2.251). Auf Frage, ob es für sie vorstellbar gewesen wäre, einen Selbstmordanschlag ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns zu verüben, sagte sie wiederum, sie glaube, es brauche dazu keine Erlaubnis, da ein Selbstmordanschlag gemäss dem Glau- ben und Gedankengut des IS ins Paradies führen solle (BA pag. 18.1.2.274). Die thematisierten Konversationen lassen keinen Zweifel daran, dass G. am 24. April 2017 dem Beschuldigten mitteilte, sie wolle einen Selbstmordanschlag («Märtyreroperation») begehen und dass sich der Beschuldigte zustimmend zu diesem Vorhaben äusserte. Als mögliche Attentatsziele wurden amerikanische Truppen, mit deren Stationierung in der Region von Arsal G. offenbar rechnete,

- 19 - SK.2020.11 resp. die mit dem IS verfeindete schiitische Miliz Hisbollah (vom Arabischen über- setzt «Partei Allahs»; von Feinden oft als «Partei des Teufels» bezeichnet) ge- nannt. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten und von G. stellen klarerweise Schutzbehauptungen dar.

c) Der Verteidiger brachte im Parteivortrag vor, das vermeintliche Selbstmordat- tentatsvorhaben könne von G. und dem Beschuldigten nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden sein, da ein solches Vorhaben ihrem in den zuvor geführten Kommunikationen besprochenen Plan, sich in der Türkei zu treffen und gemein- sam in den Irak zu reisen, völlig zuwidergelaufen wäre. Auch die nach dem

24. April 2017 geführten Gespräche zwischen den beiden, in denen davon die Rede sei, dass G. aus Sicherheitsgründen in den Irak reise und bei den Eltern des Beschuldigten wohne, zeigten, dass die beiden an einer gemeinsamen Zu- kunft gearbeitet hätten, was einen Selbstmordanschlag im Libanon ausschliesse (TPF pag. 32.721.148). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Beim Beschuldigten und G. hat es sich in der anklagerelevanten Zeit um überzeugte IS-Anhänger gehandelt, die ihren Lebenszweck im Einsatz für den IS sahen. Ihr primäres Ziel bestand darin, zum IS nach Syrien oder den Irak zu reisen und sich vor Ort für die Zielsetzungen des IS einzusetzen. Aus den nachfolgend zu thematisierenden Kommunikationen geht hervor, dass G. und die IS-Mitglieder aus ihrem Umfeld um die Zeit, in der die hier interessierenden Gespräche geführt wurden, im Visier der libanesischen Sicherheitskräfte geraten waren und sie sich vor Verhaftung fürchtete. Dass sie unter diesen Umständen einen Selbstmordanschlag als eine Handlungsalternative zumindest kurzweilig ins Auge fasste, ist aus der Logik einer fanatischen IS-Anhängerin nachvollziehbar.

d) Hingegen kann der Anklage nicht gefolgt werden, soweit sie das Wirken des Beschuldigten als Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB qualifiziert. Anstiftung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen motivierendem Verhalten und Tat- entschluss voraus. Der Anstifter muss mithin den Tatenschluss beim Angestifte- ten hervorrufen. Einen Täter nur in seinem bereits gefassten Tatentschluss zu bestärken, ist keine Anstiftung (WOHLERS, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 24 StGB N 4; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 24 StGB N 5). Das erwähnte Gespräch vom 24. April 2017 lässt darauf schliessen, dass die Initiative für die Begehung des Selbstmordanschlags von G. ausging und der Be- schuldigte sie in ihrem Tatwillen lediglich bestärkte. Zwar behauptete er am nächsten Tag im Gespräch mit seinem Bruder DD., er habe seiner Ehefrau die Erlaubnis zur Begehung des Selbstmordanschlags erteilt. Diese Behauptung

- 20 - SK.2020.11 stimmt jedoch nicht mit dem Inhalt des vorgenannten Gesprächs überein. Dort ist nirgends von einer Erlaubnis die Rede. Es ist anzunehmen, dass der Beschul- digte im Gespräch mit seinem Bruder seine Rolle hier übertrieben dargestellt hat. Diese Annahme steht im Übrigen in Einklang mit den Feststellungen des psychi- atrischen Gutachters, der unter den interaktionellen Auffälligkeiten des Beschul- digten u.a. die Tendenz, sich besser darzustellen, selbstwerterhöhende Ge- schichten über die eigene Person zu erzählen, erwähnt (BA pag. 11.1.122). Die Bundesanwaltschaft argumentierte im Parteivortrag, die islamistische Welt- anschauung sei eine streng patriarchalische. Der Mann habe gegenüber der Frau in jeder Hinsicht das Sagen. Es sei daher sehr plausibel, dass G. sich verpflichtet gefühlt habe, von ihrem «Ehemann» die Erlaubnis für einen Selbstmordanschlag einzuholen (TPF pag. 32.721.54). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Nach klas- sischem islamischem Recht untersteht die Frau einer Ehevormundschaft, die von einem männlichen Verwandten ausgeübt wird. Der Ehevertrag wird für die Frau von ihrem Ehevormund rechtsgültig vereinbart (vgl. z.B. CHRISTINE SCHIRRMA- CHER, Die Frage der Freiwilligkeit der islamischen Eheschliessung, 2012, S. 13 ff.). Gemäss Aussagen von G. wusste ihre Familie (einschliesslich des Va- ters) nichts von ihrer angeblichen Heirat mit dem Beschuldigten (BA pag. 18.1.2.251). Dieser Umstand zeigt, dass sie ihr Leben nicht unbedingt streng nach patriarchalischen Normen richtete und sehr wohl in der Lage war, wichtige Entscheidungen eigenständig zu treffen. Dass sie als fanatische IS-Anhängerin eigenständig den Tatwillen bezüglich der Verübung eines Selbstmordanschlags bilden konnte, ist durchaus realistisch. Unbelegt ist sodann die Anklagebehauptung, der Beschuldigte habe G. in der Folge, als sie sich Sorgen wegen möglicher Verhaftung machte, von der Durch- führung des Selbstmordattentats zu überzeugen versucht. Aus den betreffenden Gesprächen (vgl. nachfolgend E. 2.6.1.9) ergibt sich kein entsprechender Hin- weis. Zusammenfassend ist der Nachweis für den bestimmenden Einfluss des Be- schuldigten auf den Tatentschluss von G. bezüglich der Verübung des Selbst- mordanschlags nicht erbracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte G. in ihrem Vorhaben lediglich bestärkte. Im Übrigen bestehen keine Hinweise darauf, dass G. in der Folge konkrete Vor- bereitungshandlungen für die Begehung eines Selbstmordanschlags getroffen hätte. Auch aus diesem Grund fällt eine vollendete Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB vorliegend von vornherein nicht in Betracht, setzt doch diese Bestimmung voraus, dass die Haupttat zumindest versucht wurde (BGE 128 IV

- 21 - SK.2020.11

E. 2.6.1.9 a) In Bezug auf die weiteren in der Anklageschrift thematisierten Konversationen zwischen dem Beschuldigten und G., die am 25., 26. und 27. April 2017 stattfan- den, ergibt sich Folgendes: Am 25. April 2017, ab 21:47 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein Telefongespräch mit G., die ihm offenbar mitteilte, dass sie Angst habe und dass ihr Vater kommen wolle, um sie nach Beirut zu holen. Der Beschuldigte versuchte daraufhin, sie zu beruhigen. Er sagte, «sie» würden nur das Telefon abhören; wenn man nicht am Telefon spreche, würden «sie» nichts hören; hier in der Schweiz höre man alles; «diese» seien «Hunde». Sie (G.) solle sich auf Gott verlassen und keine Angst haben; sie solle Geduld haben bezüglich dessen, was ihr zugestossen sei; es sei alles «Angstmacherei». «Sie» hätten nur Beden- ken wegen Männern und nicht wegen Frauen, «sie» würden sich nur für Männer interessieren, «sie» wollten ihr nur Angst machen. Im weiteren Verlauf der Un- terhaltung wollte er wissen, ob es in Arsal Armee und Waffen habe, ob die «Partei des Teufels» und die Amerikaner gegeneinander kämpfen würden. Ferner warnte er G., «sie» würden Durchsuchungsaktionen durchführen; G. solle dies «CC.» und «BB.» weiterleiten, damit die «Männer» die Stadt Arsal verliessen, bevor sie verhaftet würden. Sodann sagte er G., sie sei eine «Daashiya», «Terroristin» und sie habe die «Geldkasse der Schweiz erbeutet» (BA pag. 10.2.752 f.). Gleichentags, ab 23:21 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein weiteres Telefongespräch mit G. Er sagte ihr erneut, sie solle keine Angst haben, und forderte sie auf, einmal im Monat eine Lektion im Haus von «BB.» oder von «EE.» zu nehmen. Weiter wies er sie an, wenn «sie» mit etwas zu ihr kämen, sollten «sie» als Besucher kommen; danach solle sie mit niemandem sprechen. Weiter fragte er sie, ob ihre Familie von diesem Thema erfahren habe, und wies sie an, beim nächsten Mal, wenn «sie» vor der Tür seien, «sie» zu fotografieren und ihnen («uns») die Fotos zu schicken, damit sie («wir») «sie» blamierten. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung sagte er, der Weg ins Paradies sei schwierig und die Mitgift sei sehr teuer; es gehe nicht nach Wunsch oder durch zwei Gebete, alles liege in den Händen Gottes. G. solle sich bewusst sein, dass sie, wenn ihr etwas passiere, die «Angelegenheit» in ihrem Kopf mit der «Waage Gottes» abwägen solle. Bei Gott habe sie eine Belohnung; sie müsse Geduld haben, bis Gott sie stark mache; das beste sei es, ein Gebet zu machen. Weiter sagte er, er werde sie zu seiner Mutter schicken; es sei besser, wenn sie dort mit ihr wohne; sie solle nur ihren Pass fertigmachen. Das sei die beste Idee.

- 22 - SK.2020.11 Wenn sie mit «ihnen» klar komme, dann solle sie bei «ihnen» wohnen, und wenn nicht, dann solle sie gehen und in seinem Haus, das aus zwei Stockwerken be- stehe, wohnen. Sie solle sich Möbel kaufen und in einem Stock des Hauses le- ben. Es sei besser, wenn er sie dorthin schicke in den Irak, «bis Gott mir seine Türen öffnet» (BA pag. 10.2.755). Am 26. April 2017, ab 21:39 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein Telefongespräch mit G., die ihm offenbar berichtete, dass ihre Cousine zum Geheimdienst gegangen sei, worauf er sie beschwichtigte, dies sei nur «Angstmacherei». Wenn etwas gegen sie vorliegen würde, dann wären «sie» direkt zu ihr gekommen und hätten sie mitgenommen. Sie solle schauen, wer sie angezeigt habe; es sei vielleicht jemand von der Familie gewesen, Angehörige, fremde Leute, Nachbarn oder Moscheebesucher. Anschliessend erwähnte er die «Partei des Teufels» und sagte, «diese Stellen» würden alle zusammenarbeiten, mit den Spionen und dem Geheimdienst. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung, wies er G. an, falls jemand vor die Tür komme und sie frage: «Heute ist kalt, wohin willst du gehen?», dann solle sie antworten: «Hast du einen Befehl, mich zu befragen?». «Diese Leute» hätten Angst vor einem, der Bekannte habe; wenn einer keine Bekannten habe, dann würden «sie» diesen für nichts mitnehmen, foltern und ruinieren (BA pag. 10.2.758 f.). Am 27. April 2017, ab 22:02 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein Telefongespräch mit G., die ihm offenbar berichtete, dass sie vom Ge- heimdienst zu einer Befragung vorgeladen worden sei. Der Beschuldigte wies sie an, freiwillig hinzugehen und sich von ihrem Vater begleiten zu lassen. Sie solle es nicht auf «morgen» oder «übermorgen» verschieben, ansonsten würden «sie» kommen und sie mitnehmen (BA pag. 10.2.761 f.).

b) Der Beschuldigte führte zu diesen Gesprächen in der Hauptverhandlung aus, es sei hier darum gegangen, dass G. vom libanesischen Geheimdienst vorgela- den worden sei. Er habe sie ermuntert, die Umstände zu ertragen und sich auf Gott zu verlassen. G. sei von der Schweiz aus angezeigt worden. Die «Partei des Teufels» habe ihm berichtet, dass die entsprechende Meldung über die Botschaft weitergeleitet worden sei. Man habe ihr aber nichts beweisen können und des- wegen sei sie freigelassen worden. Betreffend das zweite Gespräch vom 25. Ap- ril 2017 gab er an, er habe G. aus Sicherheitsgründen in den Irak schicken wol- len. (TPF pag. 32.731.13). G. erklärte in ihrer Einvernahme ihre Angst vor Verhaftung mit dem Verkehr mit den Nachbarinnen, deren Ehemänner sich dem IS angeschlossen hätten und deswegen von den libanesischen Sicherheitskräften verfolgt worden seien (BA pag. 18.1.2.275).

- 23 - SK.2020.11

c) Aus den vorstehenden Konversationen ist klar ersichtlich, dass G. aufgrund ihrer Umtriebe im Zusammenhang mit dem IS vor einem Zugriff durch die libane- sischen Sicherheitsbehörden fürchtete. Der Beschuldigte versuchte, sie zu beru- higen und sie in ihrer Befürwortung des IS zu bestärken (zu Letzterem vgl. auch die E. 2.6.1.6h thematisierte Zusendung eines Propagandavideos des IS an sie am 29. April 2017), erteilte ihr Handlungsanweisungen für den Umgang mit der Situation (Weiterleitung der Warnung vor bevorstehenden Hausdurchsuchungen an andere IS-Mitglieder; Aufforderung, aus freien Stücken der Vorladung Folge zu leisten) und schmiedete für sie einen Fluchtplan (Vorhaben, sie in den Irak zu seinen Eltern zu schicken resp. in seinem Haus dort wohnen zu lassen).

E. 2.6.1.10 Zusammenfassend ist bezüglich der Aktivitäten des Beschuldigten im Zusam- menhang mit G. Folgendes erstellt: Der Beschuldigte bestärkte G. spätestens ab August 2016 (vgl. dazu auch den Zeitpunkt der ersten Geldüberweisung an sie [E. 2.6.4.2]) in ihrer Befürwortung des IS durch Gespräche und Zusendung von IS-Propagandamaterial. Er ver- folgte das Ziel, mit ihr gemeinsam über die Türkei zum IS in den Irak oder nach Syrien zu reisen und sich vor Ort zusammen mit ihr für die Zielsetzungen dieser Organisation zu betätigen. In diesem Zusammenhang unternahm er Anstrengun- gen, gefälschte Reisedokumente für sich und die Töchter von G. zu organisieren. Als G. Ende April 2017 ihm – als Handlungsalternative – ihre Absicht mitgeteilt hatte, einen Selbstmordanschlag (auf ein nicht näher identifiziertes Ziel) im Liba- non zu verüben, bestärkte er sie in diesem Vorhaben. Als G. in der Folge ihm gegenüber Sorgen vor Verhaftung äusserte, bemühte er sich, sie weiterhin in ihrer Befürwortung des IS zu stärken, erteilte ihr Handlungsanweisungen im Hin- blick auf den möglichen Zugriff der libanesischen Behörden und schmiedete für sie einen – nicht realisierten – Fluchtplan.

E. 2.6.2 Beschaffung und Aufbewahrung einer Anleitung zum Umgang mit Sprengstoffen und giftigen Gasen (AS Ziff. 2.3.2)

E. 2.6.2.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, im August 2016 ein in arabischer Spra- che verfasstes Kursdokument des IS betreffend die Herstellung und Beschaffung von Sprengstoffen mit dem Titel «Ich bin Anfänger im Wissen über Sprengstoffe und Gifte. Von wo kann ich anfangen? Ein spezieller Kurs für den Mudschahed, den Anfänger» vom Internet auf sein Mobiltelefon heruntergeladen und auf die- sem Gerät sowie auf einer Speicherkarte abgespeichert zu haben. Der Beschul- digte habe sich dieses Dokument beschafft und aufbewahrt, um es zu gegebener Zeit mit anderen IS-Mitgliedern zu teilen und damit die Begehung von Anschlä- gen im Namen des IS zu ermöglichen sowie um das darin enthaltene Wissen

- 24 - SK.2020.11 selber zu erwerben und bei der Begehung eines solchen Anschlags zur Anwen- dung bringen zu können.

E. 2.6.2.2 Der Beschuldigte weist den Vorwurf von sich. Auf Vorhalt des inkriminierten Do- kuments gab er in der Einvernahme vom 31. August 2017 bei der Bundeskrimi- nalpolizei (BKP) an, er habe damit nichts zu tun. Er sehe das Dokument zum ersten Mal. Er beschuldigte die Polizei, ihm dieses Dokument untergeschoben zu haben (BA pag. 13.1.103). In der Einvernahme vom 16. November 2017 bei der BKP behauptete er erneut, das Dokument nicht zu kennen (BA pag. 13.1.385 f.). In der Hauptverhandlung gab er hingegen an, er habe die betreffende Datei von einem Kollegen erhalten, der beim kurdischen Geheimdienst arbeite. Dieser habe ihn nach seiner Meinung dazu gefragt. Er habe diesem Kollegen geantwor- tet, dass er diese Datei in den Abfall werfen solle. Es handle sich nicht um eine Datei des IS, sie enthalte nichts, wodurch Menschen gefährdet werden könnten. Geheimdienste würden solche Dateien im Internet verbreiten, um IS-Anhänger zu ermitteln. Weiter bestritt er, das Dokument weiterverbreitet zu haben (TPF pag. 32.731.15 f.).

E. 2.6.2.3 Die zur Diskussion stehende Datei ist auf den anlässlich der oben (Prozessge- schichte, lit. C) erwähnten Hausdurchsuchungen vom 8. März 2017 sichergestell- ten Datenträgern, dem Mobiltelefon Samsung GT-I9505 (Asservat 01.01.0026) und der Speicherkarte Micro SD, San Disk Ultra 32 GB (Asservat 02.01.0007) gespeichert. Die Zuordnung dieser Datenträger zum Beschuldigten ist unbestrit- ten und auch aufgrund der darauf befindlichen Inhalte (bspw. Fotos des Beschul- digten und von G. auf der erwähnten Speicherkarte) erstellt (BA pag. 10.2.210; 13.1.346 f.). Es ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte die Datei am 10. August 2016 von der Internetseite www.[...].org herunterlud und im Datenspeicher des Mobiltelefons abspeicherte. Am darauffolgenden Tag wurde die Datei auf die Speicherkarte kopiert; diese muss zu jener Zeit – darauf weisen die übereinstim- menden Inhalte hin – im Mobiltelefon eingelegt gewesen sein (BA pag. 10.2.176 f.).

E. 2.6.2.4 Das inkriminierte Dokument umfasst 216 Seiten, ist in arabischer Sprache ver- fasst und mit Bildern (darunter das schwarze IS-Logo) versehen (BA pag. 13.1.110 ff.). Die zusammenfassende deutsche Übersetzung des Dokuments mit dem Titel «Ich bin Anfänger im Wissen über Sprengstoffe und Gifte. Von wo kann ich anfangen? Ein spezieller Kurs für den Mudschahed, den Anfänger» liegt bei den Akten (BA 13.1.326 ff.). Gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts Zü- rich vom 21. September 2018 (BA pag. 10.1.42 ff.) handelt es sich dabei um ein trainingsbasiertes Kursdokument, das in rudimentärer Form Gerätschaften und Ausgangsstoffe für die Sprengstoffherstellung, deren Beschaffungsmöglichkei- ten sowie Komponenten für den Bau einer unkonventionellen Sprengvorrichtung

- 25 - SK.2020.11 (splitterbildende Gegenstände, improvisierte Anzünder) beschreibt. Zudem ent- hält das Dokument Ratschläge, wie man sich während des Kursstudiums zu ver- halten hat, insbesondere in Bezug auf die Geheimhaltung; insbesondere zeigt es alternative Beschaffungsmöglichkeiten für die benötigten Substanzen, um beim Beschaffungsprozess nicht aufzufallen. Allerdings enthält das Dokument gemäss dem Bericht (soweit aus der zusammenfassenden deutschen Übersetzung des Dokuments ersichtlich) keine konkrete Anleitung für die Herstellung von Spreng- stoffen. Es fehlen wichtige Informationen, wie etwa die detaillierte Beschreibung der Einzelschritte, der genauen Reaktionsbedingungen (Temperatur, Zeit etc.) und entsprechende Mengenangaben. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass die im Dokument enthaltenen Informationen mehrheitlich auch anderweitig öf- fentlich zugänglich sind (bspw. auf Internetforen, Videoportalen, in Nachschlage- werken). Auch wenn die letzterwähnten Elemente die Gefährlichkeit des Doku- ments relativieren, steht ausser Frage, dass es sich dabei um eine Anleitung für potentielle Terroristen zum Umgang mit Sprengstoffen handelt. Die Beschaffung und Aufbewahrung eines solchen Dokuments stellt ein weiteres Indiz für die ter- roristische Gesinnung des Beschuldigten und seine Nähe zum IS dar. In Bezug auf den Verwendungszweck fehlen allerdings konkrete Hinweise dafür, dass der Beschuldigte, wie von der Anklage behauptet, die Absicht hatte, das Dokument mit anderen IS-Mitgliedern zu teilen und damit die Begehung von Anschlägen im Namen des IS zu ermöglichen oder selber das darin enthaltene Wissen bei der Begehung eines Terroranschlags zur Anwendung zu bringen.

E. 2.6.3 Indoktrinierung verschiedener Personen im Sinne der IS-Ideologie (AS Ziff. 2.3.3)

E. 2.6.3.1 Die Anklage legt dem Beschuldigten verschiedene Kommunikationen zur Last, mit denen er das Ziel verfolgt haben soll, seine Konversationspartner von der Ideologie des IS zu überzeugen.

E. 2.6.3.2 a) Unter AS Ziff. 2.3.3.1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 22. August 2016 seiner damaligen Ehefrau C. per WhatsApp den Text einer Rede des IS- Anführers Abu Bakr al-Baghdadi geschickt zu haben, in welcher dieser die Juden bedrohe und sage, der IS habe Palästina nicht vergessen, der Tag werde kom- men, an dem der IS mit der Tötung von Juden in Palästina beginnen werde.

b) Der bei den Akten liegende Text, auf den sich der Vorwurf stützt, ist in arabi- scher Sprache verfasst (BA pag. 10.2.1318). Eine deutsche Übersetzung dieses Texts fehlt; es liegt lediglich eine sehr rudimentäre Beschreibung des Texts durch den Übersetzer vor, anhand welcher keine Würdigung des Textinhalts vorgenom- men werden kann. Der Vorwurf ist somit nicht rechtsgenügend erstellt.

E. 2.6.3.3 a) Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 17. November 2016 einer nicht näher identifizierten Person «Hero» per WhatsApp ein Video mit den

- 26 - SK.2020.11 IS-Mitgliedern J., K. und weiteren unbekannten Personen geschickt, in welchem J. vor einer IS-Flagge zum Teil im Wechselgesang mit den Anwesenden eine Kampfhymne (sog. «Naschid») vortrage, in welcher der IS glorifiziert und zum Kampf für diesen aufgerufen werde (AS Ziff. 2.3.3.2).

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. In der Hauptverhandlung gab er an, bei «Hero» handle es sich um eine von ihm selbst erfundene Person (TPF pag. 32.731.17). Diese Aussage ist klar als Schutzbehauptung zu werten (vgl. E. 2.4.3).

c) Das in der Anklageschrift thematisierte Video liegt samt der deutschen Über- setzung des erwähnten Lieds bei den Akten (BA pag. 13.1.1037 [Videodatei VID- 20161117_WA0044]; 10.2.1039 f.). Im Video sind mehrere Personen, einige von ihnen mit einem Sturmgewehr bewaffnet, zu sehen, die in einem Zimmer mit der an einer Wand aufgehängten IS-Flagge sitzen und, von einer Person geleitet, im Wechselgesang singen. In Lied wird u.a. dazu aufgerufen, die Flagge des IS zu heben, und werden Mudschaheddin besungen, die die «Armee der Ungläubi- gen» töten und brechen. Beim Vorsänger handelt es sich offensichtlich um die- selbe Person, die auch auf dem unten (E. 2.6.11.3c) zu thematisierenden Propa- gandavideo des IS zu sehen ist und als J., ein IS-Mitglied mit einer Führungspo- sition, identifiziert werden kann. Ob sich unter den übrigen Personen auch das IS-Mitglied K. (zu dieser Person vgl. E. 2.6.4.6) befindet, kann offenbleiben. Der propagandistische Inhalt des Videos ist ohnehin eindeutig. Die Ermittlungen der BKP ergaben, dass der Beschuldigte dieses Video am

17. November 2016 per WhatsApp an den (nicht identifizierten) Nutzer der deut- schen Mobiltelefonnummer +49[…] verschickte. Die betreffende Telefonverbin- dung war im oben erwähnten (E. 2.6.2.3) beschlagnahmten Mobiltelefon Sam- sung GT-I9505 des Beschuldigten unter dem Namen «Hero» gespeichert (BA pag. 10.2.1310; 13.1.1041).

E. 2.6.3.4 a) Im Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 12. März 2017 in dem von ihm verwendeten Fahrzeug seinem Beifahrer H. gesagt zu haben, dass nur die Strasse des IS die richtige Strasse sei (AS Ziff. 2.3.3.3).

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. In der Hauptverhandlung gab er an, er habe sich absichtlich so geäussert, da er gewusst habe, dass das Fahrzeug überwacht werde und er eines Tages vor Gericht stehen würde (TPF pag. 32.731.17).

c) Aufgrund der Audioüberwachung des vom Beschuldigten benutzten Fahr- zeugs ist erstellt, dass er am 12. März 2017 seinem Beifahrer H. Folgendes

- 27 - SK.2020.11 sagte: «Richtige Strasse isch Strasse von Dawlata Islamia. Ist keine andere, keine andere, gaaar nid.» (zum Begriff «Dawlata Islamia» vgl. E. 2.6.1.6b).

E. 2.6.3.5 a) Ferner wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 14. März 2017, ab 20:39 Uhr, in dem von ihm verwendeten Fahrzeug eine Unterhaltung über einen nicht näher bekannten Kanal mit einer unbekannten männlichen Person geführt und dabei diese zu überzeugen versucht, dass der IS und die Al-Qaïda zu unter- stützen seien und dass andere Muslime im Unrecht seien (AS Ziff. 2.3.3.4).

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (TPF pag. 32.731.17).

c) Die Audiodatei der in der Anklage erwähnten Unterhaltung und das diesbe- zügliche Gesprächsprotokoll in deutscher Übersetzung liegen bei den Akten (BA pag. 10.2.19 f./775). Der relevante Inhalt dieser Unterhaltung ist in der Anklage- schrift korrekt wiedergegeben.

E. 2.6.3.6 a) Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 28. März 2017 vor der Moschee in X./ZH L. damit beauftragt, für ihn Reden und Lektionen der IS- Führungspersonen Abu Mohammed Al-Adnani, Abu Bakr al-Baghdadi und Abu Omar Al-Bagdadi auf einen Datenträger zu speichern (AS Ziff. 2.3.3.5).

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Bei der inkriminierten Unterhaltung habe es sich nur um einen Scherz gehandelt. Er habe sich mit L. nur über den Koran und den Hadith ausgetauscht (TPF pag. 32.731.17). Der als Auskunfts- person befragte L. gab an, sich nicht an das inkriminierte Gespräch mit dem Be- schuldigten zu erinnern (BA pag. 12.14.15 f.).

c) Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte am 28. März 2017, um ca. 22:30 Uhr, im überwachten Fahrzeug mit L. unterhielt und diesen dabei aufforderte, «Reden und Lektionen von Abu Mohammed Al-Adnani, Abu Bakr al-Baghdadi und Abu Omar Al-Bagdadi» für ihn «voll zu machen» (BA pag. 10.2.11 f./26), mithin auf einen Datenträger herunterzuladen. Bei den erwähnten Personen handelte es sich um bekannte Führungspersonen des IS bzw. dessen Vorgängerorganisatio- nen Islamischer Staat im Irak und in der Levante (ISIL) resp. Islamischer Staat im Irak (ISI).

E. 2.6.3.7 Zusammenfassend sind die Anklagesachverhalte gemäss AS Ziff. 2.3.3 mit Aus- nahme desjenigen betreffend C. objektiv erstellt. In subjektiver Hinsicht ist auf- grund des Inhalts der inkriminierten Äusserungen und der anderweitigen Aktivi- täten des Beschuldigten zugunsten des IS unzweifelhaft, dass er bestrebt war, die betreffenden Personen mit den inkriminierten Kommunikationen von der Ide- ologie des IS zu überzeugen bzw. sie in ihrer Befürwortung der IS-Ideologie zu stärken. Speziell im Fall von L. muss der Beschuldigte gewusst und zumindest

- 28 - SK.2020.11 billigend in Kauf genommen haben, dass L. bei der Ausführung des thematisier- ten Auftrags den propagandistischen Botschaften der IS-Führer ausgesetzt wor- den wäre.

E. 2.6.4 Finanzierung des IS (AS Ziff. 2.3.4)

E. 2.6.4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe diverse in der An- klageschrift thematisierte Transaktionen, welche die Finanzierung der terroristi- schen Aktivitäten des IS zum Zweck gehabt hätten, getätigt, tätigen lassen oder sei sie zu tätigen bestrebt gewesen. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Er habe nur G., seine Familie sowie seine Verwandten aus dem Iran, die in die Türkei geflüchtet seien, nachdem im Iran 48 Kurden, einige davon Verwandte von ihm, hingerichtet worden seien, fi- nanziell unterstützt. Den IS habe er nie unterstützt. Er habe eine Gewohnheit, er gebe Personen, die er nicht kenne, kein Geld. Die in der Anklageschrift wieder- gegebenen Kommunikationen seien grösstenteils von ihm selbst fabriziert wor- den (TPF pag. 32.731.17). Generell ist unzweifelhaft, dass der Beschuldigte von der Schweiz aus Geld an IS-Mitglieder resp. Unterstützer überwies. Erhellend in dieser Hinsicht ist bei- spielsweise die folgende Äusserung, die der Beschuldigte bei einer am 9. April 2017, ab 22:25 Uhr, geführten Unterhaltung mit H. im überwachten Auto machte: «Bei Gott müde, müde von diese scheisse Welt. Ich schauen diese Menschen. Ich schicken Geld, fertig. … ‘Übt den Dschihad mit euren Geldern und euren Seelen’, ich schicken Geld, hahaha. … Jetzt ich kann nicht, ich schicken Geld, scheissegal.» (BA pag. 13.1.909). Aus diversen Konversationen ergibt sich so- dann, dass der Beschuldigte seine Geldüberweisungen konspirativ halten wollte. Illustrativ dazu ist beispielsweise die im Zusammenhang mit dem Vorwurf ge- mäss AS Ziff. 2.3.10 thematisierte Unterhaltung vom 24. März 2017 mit dem IS- Mitglied K., in der der Beschuldigte diesen anwies, für den Empfang von mittels des informellen Geldüberweisungssystems Hawala transferierten Geldern ver- schiedene Personen bei Hawala-Intermediären einzusetzen bzw. verschiedene Identitäten zu benutzen, um der Entdeckung durch die Sicherheitskräfte zu ent- gehen (vgl. E. 2.6.10). In Bezug auf die einzelnen inkriminierten Transaktionen ergibt sich das Folgende:

E. 2.6.4.2 Überweisungen an G. (AS Ziff. 2.3.4.1)

a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten drei Überweisungen an das IS-Mitglied G. vor.

- 29 - SK.2020.11 Namentlich soll er unter dem Vorwand einer wohltätigen Spende seine damalige Ehefrau C. dazu bewegt haben, am 28. August 2016, um 14:43 Uhr, per Western Union (Agentur am SBB-Bahnhof in Y./SG) USD 500 an G. nach Arsal (Libanon) zu überweisen. Im Weiteren soll der Beschuldigte am 11. September 2016, um 11:09 Uhr, USD 319.05 per Western Union (dieselbe Agentur) an G. überwiesen haben. Schliesslich soll der Beschuldigte M. dazu bewegt haben, sich am 6. Januar 2017 mit ihm zu einer Western Union-Agentur in X./ZH zu begeben und dort um 07:59 Uhr USD 319.94 an G. zu überweisen.

b) Die inkriminierten Transaktionen sind unbestritten und belegt (Aussagen des Beschuldigten [BA pag. 13.1.101 f./350 ff./377; TPF pag. 32.731.18]; von G. [BA pag. 18.1.2.252 ff.]; C. [BA pag. 12.4.57/101 f.]; M. [BA pag. 12.3.5 f.]; Belege von Western Union [BA pag. 10.2.489]). Betreffend die zweite und die dritte Über- weisung ist zu präzisieren, dass sich die in der Anklageschrift aufgeführten be- treffenden Beträge jeweils inkl. Gebühr verstehen; überwiesen wurde jeweils ein Betrag von USD 300 (BA pag. 13.1.102). Der Gesamtbetrag der Überweisungen an G. beläuft sich demnach auf USD 1'100.

c) Der Beschuldigte macht geltend, diese Überweisungen hätten einem privaten Zweck, der Finanzierung des Lebensunterhalts seiner Verlobten und ihrer Kin- der, gedient (BA pag. 13.1.101/351 f.; TPF pag. 32.731.18). Gleiches geht aus den Aussagen von G. hervor (BA pag. 18.1.2.253 f.).

d) Diese Erklärung verfängt nicht. Wie oben (E. 2.6.1) gezeigt, handelte es sich bei G. zumindest in der anklagerelevanten Zeit um eine fanatisierte Anhängerin des IS, die ihren Lebensinhalt – wie auch der Beschuldigte – in der Unterstützung dieser Terrororganisation sah. Die raison d'être der Beziehung zwischen den bei- den war ihr gemeinsamer Einsatz für den IS. Mit der finanziellen Unterstützung von G. förderte der Beschuldigte im Ergebnis die verbrecherischen Zielsetzun- gen des IS.

E. 2.6.4.3 Überweisung an das IS-Mitglied N. (AS Ziff. 2.3.4.2)

a) Gemäss Anklage soll der Beschuldigte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 28. Februar und 2. März 2017 von der Schweiz aus USD 200 mittels des Hawala-Systems an das IS-Mitglied N. nach Istanbul (Türkei) über- wiesen haben.

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. N. sei eine von ihm kreierte Person (TPF pag. 32.731.18).

- 30 - SK.2020.11

c) Es ist erstellt, dass der Beschuldigte zwischen 22. Februar und 2. März 2017 eine Chatunterhaltung per WhatsApp mit einer Person mit dem Usernamen N. führte. Aus dem betreffenden Chat-Protokoll (BA pag. 10.2.789 f.) geht hervor, dass der Beschuldigte am 27. Februar 2017 N. auf dessen Bitte hin zusicherte, ihm USD 200 über den Hawala-Intermediär O. in Istanbul zukommen zu lassen. Am 2. März 2017, um 17:16 Uhr, bestätigte N. dem Beschuldigten, dass er das Geld in Empfang genommen habe. Über die Identität von N. und dessen Aufenthaltsort zur Tatzeit liegen keine ge- sicherten Erkenntnisse vor. Aufgrund der folgenden Indizien, ist jedoch darauf zu schliessen, dass es sich bei dieser Person um einen IS-Angehörigen handelte. Der vorliegende Geldtransfer steht in einem engen zeitlichen Konnex mit weite- ren verfahrensgegenständlichen Überweisungen mittels Hawala-Systems, deren Begünstigte nachweislich IS-Mitglieder waren. Über den hier eingesetzten Ha- wala-Intermediär O. wurde mindestens eine weitere Geldüberweisung an IS-Mit- glieder (bzw. deren Familienangehörige) abgewickelt (vgl. nachfolgend E. 2.6.4.4). In einer am 27. Februar 2017 verschickten Textnachricht bezeichnete N. sich und den Beschuldigten als «Mudschaheddin». Mit diesem Begriff können zwar neben islamistischen Gotteskriegern auch Personen bezeichnet werden, die individuell bestrebt sind «Gottes Weg zu folgen» (in diesem Sinne kann je- mand, der seinen Glauben studiert und diesen reinen Gewissens lebt, ein Mud- schahed sein; vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Mudschahed). Im Gesamtkontext ist jedoch unzweifelhaft, dass hier islamistische Gotteskrieger gemeint waren. Nach dem Gesagten ist der Vorwurf erstellt.

E. 2.6.4.4 Überweisung an P. und weitere IS-Mitglieder (AS Ziff. 2.3.4.3)

a) Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimm- baren Zeitpunkt im Zeitraum vom 28. Februar bis am 19. März 2017 mittels Ha- wala-Systems USD 1'000 an das IS-Mitglied P., die Ehefrau des IS-Mitglieds Q. (alias R.), sowie an weitere IS-Mitglieder in der Region Raqqa, darunter S. (alias T.), überwiesen zu haben.

b) Der Beschuldigte stellt die inkriminierte Überweisung nicht in Abrede, bestrei- tet jedoch, dass es sich bei Q. und den weiteren Begünstigten der Überweisung um IS-Mitglieder gehandelt haben soll. Q. (alias R.) und P. sei ein und dieselbe Person; es handle sich dabei um einen der erwähnten Verwandten, die aus dem Iran geflüchtet seien und sich zur Tatzeit in der Türkei aufgehalten hätten. S. sei ebenfalls eine zusammen mit seinen Verwandten aus dem Iran in die Türkei ge- flüchtete Person (TPF pag. 32.731.19 f.).

- 31 - SK.2020.11

c) Es ist erstellt, dass der Beschuldigte vom 28. Februar bis 6. März 2017 mittels Austausch von Text- und Sprachnachrichten über WhatsApp mit einer weiblichen Person kommunizierte, die den Usernamen «P.» verwendete und sich als Ehe- frau von Q. vorstellte (BA pag. 10.2.267 ff.). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei «P.» um den WhatsApp-Usernamen ihres Ehemanns Q. gehandelt hat. Aus den erwähnten Text- und Sprachnachrichten geht zusammenfassend Fol- gendes hervor: Am 28. Februar 2017 ersuchte die Ehefrau von Q. den Beschuldigten darum, das Geld auf den Namen «FF.» nach Istanbul zu überweisen. Am 2. März 2017 teilte sie dem Beschuldigten mit, dass Q. ins Militärlager gegangen sei, und bat den Beschuldigten darum, für ihn zu beten, damit er heil zurückkehre. Weiter infor- mierte sie, dass es «eine Schwester» gebe, derer Ehemann als Märtyrer gefallen sei und die ein Kind habe. Sie bat den Beschuldigten, wenn es ihm möglich sei, auch diese Frau zu unterstützen. Daraufhin teilte der Beschuldigte mit, dass er das Geld «heute oder morgen» schicken werde; sie («wir») würden «diese Schwester» «in der Abrechnung mitzählen»; die Ehefrau von Q. könne es «wie eine gute Schwester» auf «die anderen Schwestern ordentlich verteilen»; sie solle etwas davon für sie selber und für T. lassen; sie solle davon auch etwas für ihre («unsere») Brüder lassen; so Gott wolle, werde er entweder USD 1'000 oder USD 1'500 schicken (BA pag. 10.2.267). Am 4. März 2017 verschickte die Ehefrau von Q. dem Beschuldigten mehrere Textnachrichten, in denen sie ihm mitteilte, er solle ihr den Saldo des Geldes mitteilen, sie brauche diesen, damit «sie» (gemeint Mittelsmänner) ihr das Geld gäben; sie werde das Geld unter den «Schwestern und Brüdern» gemäss den Instruktionen des Beschuldigten verteilen. Sie sei seit zwei Monaten beim Isla- mischen Kalifat, es gebe «Schwestern», welche ihr Almosen («Sadaqa») gäben; Gott sei Dank, dass es so einen «Bruder» wie ihn gebe, der sie unterstütze; sie werde bis zur Rückkehr von Q. aus dem Militärlager in Geldnot sein und hoffe, dass der Beschuldigte ihr helfe. Darauf antwortete der Beschuldigte, dass er «heute» USD 1'000 sowie das «Papier und alles» schicken werde; er wiederholte die bereits erteilten Instruktionen zur Verteilung des Geldes und erwähnte eine «Schwester», über die er mit Q. gesprochen habe und für welche er bürgen würde (BA pag. 10.2.268). Später gleichentags verschickte der Beschuldigte an die Ehefrau von Q. das Bild einer Visitenkarte mit den Angaben des Hawala- Intermediärs O. aus Istanbul mit einem Transaktionscode, welches er zuvor von seinem im Irak lebenden Bruder GG. über die App «Viber» erhalten hatte (BA pag. 10.2.516), und teilte ihr mit, dass er USD 1'000 geschickt habe und dass das Geld bei der angegebenen «Geldinstitution» in Istanbul abgeholt werden könne (BA pag. 10.2.269).

- 32 - SK.2020.11 In weiteren vom 4. März 2017 bis 6. März 2017 ausgetauschten Text- und Sprachnachrichten unterhielten sich der Beschuldigte und die Ehefrau von Q. über die Bestätigung des dereinstigen Empfanges des Geldes und die Modalitä- ten der Verteilung. Die letzte diesbezügliche Anweisung des Beschuldigten findet sich in einer Sprachnachricht vom 6. März 2017 und lautet wie folgt: USD 200 für T., USD 200 für die Ehefrau von Q. und ihre Familie, USD 200 für «diese Schwes- ter», für die er bürge, und USD 400 zu je USD 50 für die «Familien dort» (BA pag. 10.2.271).

d) Parallel dazu unterhielt sich der Beschuldigte vom 2. bis 6. März 2017 mittels Austausch von Text- und Sprachnachrichten über die App «Telegram» mit einer männlichen Person (mit dem Usernamen «[…]»), die sich als T. vorstellte. Am

4. März 2017 fragte dieser den Beschuldigten, auf wessen Name er das Geld, über welches er mit der Familie von «R.» gesprochen habe, in die Türkei über- wiesen habe. Gleichentags antwortete der Beschuldigte, er habe das Geld auf den Namen «FF.», den sie («ihr») ihm gegeben hätten, geschickt. Er habe «ihm» auch die «Karte» geschickt mit der Nummer und dem Code; T. solle ihm so schnell wie möglich Bescheid geben, sobald er das Geld empfangen habe. Am

6. März 2017 sprach T. den Beschuldigten erneut bezüglich des Geldes an, das er «dieser Schwester» geschickt habe, und fragte ihn, was für Absichten der Be- schuldigte für dieses Geld habe; sie würden das Geld nach seinem (des Beschul- digten) Vorhaben verteilen (BA pag. 10.2.791).

e) Aus weiteren Konversationen geht hervor, dass sich Q. und seine Ehefrau zur interessierenden Zeit in bzw. um Raqqa (Syrien) aufhielten. Illustrativ dazu sind etwa die folgenden Äusserungen: Am 18. März 2017 sagte der Beschuldigte im überwachten Fahrzeug seinem Mitfahrer H.: «Dusig von Al-Riqqa geben» (BA pag. 10.2.383). Am darauffolgenden Tag sprach er im überwachten Auto vor sich hin: «Aha … R. … Raqqa» (BA pag. 10.2.357).

f) Zusammenfassend belegen die hier thematisierten Konversationen klar, dass der Beschuldigte Anfang März 2017 mittels Hawala-Transaktion unter Einschal- tung von Mittelspersonen O. und FF. USD 1'000.– der Ehefrau von Q. zwecks Verteilung gemäss seinen Instruktionen zukommen liess. Die Ehefrau von Q. hielt sich in dieser Zeit in Raqqa, der damaligen Hochburg des IS in Syrien, auf; ihr Ehemann befand sich unterdessen in einem Militärlager des IS in der Konflikt- zone. Es besteht damit kein Zweifel daran, dass Q. ein IS-Mitglied war. Ebenso wenig zweifelhaft ist, dass es sich bei den übrigen Begünstigten der Überweisung aus dem Umfeld von Q. und seiner Frau ebenfalls um IS-Mitglieder bzw. um de- ren Familienangehörige gehandelt hat (vgl. die Textnachricht der Ehefrau von Q. vom 2. März 2017, in der sie von einer «Schwester» spricht, deren Ehemann als «Märtyrer» gefallen sei). Finanzielle Unterstützungen von Familienangehörigen

- 33 - SK.2020.11 von Organisationsmitgliedern, insbesondere von Hinterbliebenen, sind bei Ter- rorgruppierungen wie dem IS üblich; sie haben auch eine propagandistische Zwecksetzung und dienen damit dem Ziel, die Organisation in ihrer verbrecheri- schen Tätigkeit zu unterstützen. Der Vorwurf ist nach dem Gesagten erstellt.

E. 2.6.4.5 Transfer für weitere Überweisungen an Gruppe von IS-Mitgliedern um K., Q. und J. (AS Ziff. 2.3.4.4)

a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 4. März 2017 seinen Bruder GG. beauftragt, USD 10'000.– via die Mittelsperson HH. an den weiteren Mittels- mann II. nach Qamishli (Syrien) zu transferieren. Die Summe habe dazu dienen sollen, Hawala-Transaktionen zugunsten von IS-Mitgliedern nach Istanbul oder an einen anderen Ort zu finanzieren.

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Dieses Geld habe mit ihm nichts zu tun. Qamishli sei in den Händen der YPG (kurdische Miliz in Syrien, die gegen den IS kämpfte) und nicht des IS. HH. und II. seien Kurden aus Syrien und seien keine IS-Mitglieder (TPF pag. 32.731.20).

c) Die Anklage stützt den Vorwurf auf mehrere Sprachnachrichten, die der Be- schuldigte am 4. März 2017 an seinen im Irak lebenden Bruder GG. über die App «Viber» verschickte (BA pag. 10.2.516). Aus diesen Nachrichten geht zwar her- vor, dass der Beschuldigte GG. die Anweisung erteilte, USD 10'000 via den Ha- wala-Intermediär HH. an einen gewissen II. nach Qamishli zu überweisen. Über den Bestimmungszweck oder die Endbegünstigten dieser Transaktion liegen in- des keine Informationen vor. Die Anklagebehauptung, dass das Geld für IS-Mit- glieder um K., Q. und J. bestimmt gewesen sein soll, ist unbelegt. Aufgrund der zeitlichen Koinzidenz und der gleichen Höhe des Betrags liegt vielmehr die An- nahme nahe, dass es hier um den – im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zu thematisierenden – Transfer des Verkaufser- löses des Hauses in Kirkuk (vgl. E. 3) an den Beschuldigten in die Schweiz ge- gangen ist. Von diesem Geld wurde ein Teil (Fr. 4'000) zur Rückzahlung des Darlehens verwendet, das der Beschuldigte zur Finanzierung der Freilassung von K. aus der Haft in der Türkei (vgl. E. 2.6.4.6) zunächst bei F. und später – zur Tilgung der Schuld diesem gegenüber – bei seiner damaligen Frau C. aufge- nommen hatte (vgl. die Aussagen der Genannten dazu; BA pag. 12.4.96, 12.7.16). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass weitere in der Ankla- geschrift thematisierte Geldüberweisungen an IS-Mitglieder ebenfalls aus dieser Substanz finanziert wurden. Der vorliegende Geldtransfer ist daher dem Beschul- digten nicht separat anzulasten. Der Vorwurf ist nach dem Gesagten nicht be- wiesen.

- 34 - SK.2020.11

E. 2.6.4.6 Überweisung zur Freilassung des IS-Mitglieds K. (AS Ziff. 2.3.4.5)

a) Gemäss Anklage soll der Beschuldigte ungefähr im Februar 2017 von der Schweiz aus per Hawala-System USD 4'000 an einen nicht näher bestimmbaren Empfänger in die Türkei überwiesen haben, um damit dem IS-Mitglied K., das in der Türkei inhaftiert gewesen sei, die Freilassung zu ermöglichen. Infolgedessen habe K. nach sechs Monaten Haft die Türkei verlassen und sich nach Idlib (Sy- rien) zum IS begeben können.

b) Zu diesem Vorwurf führte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung aus, K. sei einer seiner Verwandten, die aus dem Iran in die Türkei geflüchtet seien. Er sei in der Türkei zusammen mit seiner Frau und zwei weiteren Verwandten ver- haftet worden, da sie sich in diesem Land illegal aufgehalten hätten. Die Türkei habe K. an den Iran ausliefern wollen. Der Beschuldigte bestätigte, USD 4'000 zur Freilassung von K. in die Türkei überwiesen zu haben, bestritt jedoch, dass dieser sich nach der Freilassung nach Idlib zum IS begeben habe. K. würde sich immer noch in der Türkei aufhalten (TPF pag. 32.731.21).

c) Der infrage stehende Geldtransfer wird weiter durch die Aussagen der Aus- kunftspersonen F. und JJ. bestätigt. Aus diesen geht hervor, dass sich der Be- schuldigte im Februar 2017 bei F. Fr. 4'000 für eine Geldüberweisung ausgelie- hen habe, der ihm auch den Kontakt zum Hawala-Intermediär JJ. vermittelt habe (BA pag. 12.7.61 ff.). Letzterer bestätigte glaubhaft, dem Beschuldigten geholfen zu haben, das Geld in die Türkei zu überweisen (BA pag. 12.8.37 ff.).

d) Aufgrund der Audioüberwachung des vom Beschuldigten verwendeten Fahr- zeugs ist sodann Folgendes erstellt: Am 7. März 2017, um 00:02 Uhr, teilte der Beschuldigte einer unbekannten Per- son per Sprachnachricht mit, dass ein «Bruder», welcher seit 6 Monaten inhaftiert gewesen sei, ihn angerufen habe; er sei auch in Idlib; so Gott wolle, werde er an seinen Platz ankommen (BA pag. 10.2.539). Gleichentags, um 17:51 Uhr, unterhielten sich der Beschuldigte und H. im über- wachten Fahrzeug wie folgt (BA pag. 10.2.539): Der Beschuldigte: Sechs Monate Gefängnis, jetzt komme draussen, sechs Monate. Ich habe diese geschickt, 4000 nach Türkei. 6 Monate bei Sahawat. H.: Allahu Akbar. Der Beschuldigte: Jetzt draussen. H.: Jetzt ist frei? Der Beschuldigte: Jetzt ist frei, nur immer noch bei Sahawat. H.: Jetzt ist er frei, Gott sei Dank.

- 35 - SK.2020.11 Bei Sahawat handelt es sich um eine Miliz, die gegen den IS gekämpft hat (vgl. z.B. https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/190499/der-islamische- staat-im-irak-und-syrien-isis; vgl. auch die Unterhaltung des Beschuldigten mit KK. vom 15. April 2017, in der er von Feinden des IS spricht und dabei neben der PKK und Peshmerga Sahawat erwähnt; E. 2.6.13.3). Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass sich diese Konversationen auf K. bezogen. Betreffend Äusserungen zu Idlib und Sahawat sagte er allerdings aus, das sei nur Gerede, ohne Bezug zur Realität, gewesen (TPF pag. 32.731.22). Letztere Aussage ist klar als Schutzbehauptung zu werten (vgl. E. 2.4.3). Aus den im Kontext mit weiteren Anklagevorwürfen zu thematisierenden Untersu- chungsergebnissen (vgl. E. 2.6.4.9c, 2.6.7.4f und g) geht klar hervor, dass es sich bei K. um ein IS-Mitglied gehandelt hat, das sich nach seiner Freilassung von der Türkei nach Idlib begeben hat. Zur hier interessierenden Zeit waren in dieser Region die einzelnen Zellen des IS aktiv. Der Vorwurf ist nach dem Gesagten erstellt.

E. 2.6.4.7 Autoverkauf zugunsten des IS-Mitglieds LL. (AS Ziff. 2.3.4.6)

a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 8. bis 22. April 2017 Anstrengungen unternommen, für das nach Syrien gereiste IS-Mitglied LL. über Mittelsleute ein Auto zu veräussern, welches sich zu dieser Zeit in Riad (Saudi Arabien) befunden habe.

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Bei den inkriminierten Konversatio- nen handle es sich um leeres Gerede (TPF pag. 32.731.22).

c) Aufgrund der sichergestellten Sprachnachrichten und überwachten Konversa- tionen des Beschuldigten ist Folgendes erstellt: Am 8. April 2017 unterhielt sich der Beschuldigte mittels Austausch von Sprach- nachrichten per Telegram mit K. Im Laufe der Unterhaltung erhielt er eine Sprachnachricht von der Telegram-Verbindung von K., in der sich LL. als Freund von K. vorstellte. Anschliessend erhielt der Beschuldigte eine weitere Sprach- nachricht von K., in welcher dieser mitteilte, derjenige, der dem Beschuldigten gerade die Nachricht geschickt habe, sei ein tunesischer Bruder (BA pag. 10.2.341). Am 9. April 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein Tele- fongespräch mit K. Er fragte K., wie es «diesem tunesischen Bruder» gehe, der am Vortag gesprochen habe; K. habe ihm eine Nachricht geschickt, in der ge- standen sei, dass ein tunesischer Junge gekommen sei, dem das Geld in der

- 36 - SK.2020.11 Türkei angeblich abgenommen worden sei. Im Verlaufe des Gesprächs wurde der Beschuldigte von K. angefragt (dies ergibt sich eindeutig aus den Reaktionen des Beschuldigten), ob er Leute in Saudi-Arabien kennen würde und ob er für LL. den Verkauf eines Autos, das sich dort befinde, arrangieren könne. Der Beschul- digte fragte darauf K., ob «dieses Auto diesem tunesischen Bruder» gehöre. Er forderte K. auf, ihm alle Informationen zum Auto (Automarke, Fotos, Standort) zukommen zu lassen, und kündigte an, er werde diesbezüglich mit einem ihm bekannten «Bruder» sprechen, der Leute auf Pilgerreisen nach Saudi-Arabien führe, und sehen, was sich machen lasse (BA pag. 10.2.1.368). Am 22. April 2017 verschickte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus über einen nicht näher bestimmbaren Kanal eine Sprachnachricht an eine unbe- kannte Person. Er teilte dieser Person mit, das Auto sei in Riad (Saudi-Arabien), der «Junge» selber sei nicht aus Saudi-Arabien; er sei ein Arbeiter dort und das Auto gehöre ihm. Der «Junge» sei in seinem eigenen Land stecken geblieben und wolle das Auto loswerden. Das Auto habe noch zwei Jahre MFK; die nötigen Papiere befänden sich im Auto; der Grund für den Verkauf sei lediglich, dass der «Junge» in seinem Land «stecken geblieben» sei; er wolle das Auto verkaufen, alle Kosten abziehen und sich den Rest per Hawala überweisen lassen. Er be- nötige das Geld; es sei für eine gute Tat bestimmt und für nichts anderes (BA pag. 10.2.2.84). Gleich im Anschluss unterhielt sich der Beschuldigte auf Arabisch mit seinem Mitfahrer MM., den er «mein Scheich» nannte». Der Beschuldigte fragte MM., ob er eine vertrauenswürdige Person in Saudi-Arabien kenne, welche beim Verkauf des Autos eines «Bruders» behilflich sein könne. Dieser befinde sich im «Land des Dschihad»; er sei dort neu angekommen und stamme nicht aus Saudi-Ara- bien, sondern aus Tunesien; das Auto gehöre ihm und er wolle es loswerden, damit er das Geld «dorthin» bringe. Im Verlaufe der Unterhaltung antwortete MM., er kenne jemanden, jedoch nicht in Riad; es werde aber viele Probleme geben wegen des Autos und des Geldes; es werde alles überwacht; der Beschul- digte solle sich um seine eigenen Angelegenheiten und sein Gebet kümmern (BA pag. 10.2.2.85).

d) Aus den vorstehenden Konversationen geht klar hervor, dass der Beschuldigte am 9. April 2017 K. zusicherte, sich um den Verkauf des Autos von LL. zu küm- mern, um diesem Geld zu beschaffen. In der Folge bemühte sich der Beschul- digte um die Organisation des Autoverkaufs, indem er sich am 22. April 2017 nach entsprechenden Möglichkeiten bei einer unbekannten Person und bei MM. erkundigte. Die Konversationen lassen keinen Zweifel daran, dass es sich bei LL. um ein IS-Mitglied aus Tunesien handelte, das über die Türkei nach Syrien in den Dschihad gezogen war. Mit dem angestrebten Autoverkauf bezweckte der

- 37 - SK.2020.11 Beschuldigte, dem IS-Mitglied LL. Geld zu beschaffen und somit im Ergebnis den IS zu finanzieren. Der Vorwurf ist nach dem Gesagten erstellt.

E. 2.6.4.8 Überweisung zur Finanzierung eines Selbstmordattentats (AS Ziff. 2.3.4.7)

a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 13. März 2017 auf Bitte des IS-Mitglieds H. dem IS-Mitglied Q. die Anweisung erteilt, USD 200 vom Geld, das der Beschuldigte nächstens an ihn transferieren würde, an das tschetschenische IS-Mitglied «NN.» in Raqqa zu übergeben, mit dem Ziel, diesen bei der Begehung eines Selbstmordattentats mittels eines Busses zu unterstützen.

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Die inkriminierten Kommunikationen seien leeres Gerede (BA pag. 13.1.323; TPF pag. 32.731.22 f.).

c) Die Bundesanwaltschaft stützt den Vorwurf auf die folgenden Konversationen des Beschuldigten, die er im bzw. vom überwachten Fahrzeug aus führte: Am 18. März 2017, um 14:51 Uhr, verschickte der Beschuldigte eine Audionach- richt an einen männlichen Adressaten («Bruder»). Aufgrund der Erwähnung von «R.» in dieser Nachricht und des Bezugs derselben zum Anklagesachverhalt ge- mäss Ziff. 2.3.4.10 (vgl. E. 2.6.4.11), besteht kein Zweifel, dass es sich beim Ad- ressaten um Q. gehandelt hat. Der Beschuldigte teilte diesem mit, er habe vor, noch in dieser Woche, wenn Gott es wolle, «ein weiteres Hawala» zu machen; das ganze Geld sei jedoch nicht für ihn, den Adressaten; USD 200 («2 Blätter») von diesem «Hawala» seien für einen «tschetschenischen Bruder», welcher in Raqqa sei. So Gott wolle, werde er (der Beschuldigte) dessen Telefonnummer bekommen und ihm (Q.) diese geben. Es würden insgesamt USD 700 oder 1000 («7 oder 10 Blätter») sein, die er schicken werde. Wenn Q. das Geld dem «Jun- gen» gegeben habe, dann werde der Beschuldigte ihm sagen, was er mit dem Rest machen solle (BA pag. 10.2.382). Am 19. März 2017, ab 00:04 Uhr, unterhielten sich der Beschuldigte und H. im überwachten Fahrzeug. Der Beschuldigte bat H., ihm die Telefonnummer von diesem «Bruder», dem «Tschetschenen» zu geben. H. erwiderte, dass er die Telefonnummer nicht kenne; er könne jedoch dem Beschuldigten den Telegram- Kontakt geben; der Tschetschene heisse OO., sein Telegram-Kontakt laute aber «NN.». H. fragte den Beschuldigten, ob er den Tschetschenen anrufen würde, was der Beschuldigte verneinte. Er würde dem Tschetschenen Geld schicken. Er würde das Geld in die Türkei schicken, «dieser Mensch» solle das Geld selber «bei ihnen» holen (BA pag. 10.2.53 f.). Am 24. März 2017, um 14:27 Uhr, unterhielten sich der Beschuldigte und H. im überwachten Fahrzeug. Letzterer sagte dabei Folgendes (BA pag. 10.2.366):

- 38 - SK.2020.11 Dieser Bruder von Riqqa, er ist in al-Riqqa. Er hat gesagt, diese oder nächste Woche, Operation haben mit Bus. Seit zwei Tage keine… keine Kontakt mit Telegram. Vielleicht schon die Operation gehabt. Ich weiss es nicht.

d) Aus den Kommunikationen vom 18. und 19. März 2017 geht zwar hervor, dass der Beschuldigte beabsichtigte, USD 200 aus einem Hawala-Geldtransfer einem tschetschenischen IS-Mitglied in Raqqa zukommen zu lassen. Ein Nachweis da- für, dass diese Zuwendung der Finanzierung eines Selbstmordanschlags mit einem Bus dienen sollte, ist allerdings nicht erbracht. Das von der Anklage dies- bezüglich angeführte Gespräch vom 24. März 2017 zwischen dem Beschuldigten und H. ist zu wenig klar. Zum einen kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass mit der von H. erwähnten «Operation» mit dem Bus ein Selbst- mordanschlag gemeint war. Zum anderen ist nicht erstellt, dass dieses Gespräch einen Bezug hatte zu den beiden vorerwähnten Kommunikationen, in denen die fragliche Zuwendung besprochen wurde. Insbesondere kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass hier von einem anderen «Bruder» in Raqqa die Rede war. Im Übrigen liegt die Annahme nahe, dass es sich beim vorliegend zur Diskussion stehenden Hawala-Transfer von «7 oder 10 Blättern», um dieselbe Transaktion gehandelt hat, die Gegenstand des Vorwurfs gemäss AS Ziff. 2.3.4.10 bildet. Auch dort sprach der Beschuldigte in einer Konversation vom 23. April 2017 mit der Ehefrau von Q. davon, dass von der überwiesenen Summe USD 200 für «diesen tschetschenischen Mann» bestimmt seien (vgl. E. 2.6.4.11c). Die Vor- würfe gemäss AS Ziff. 2.3.4.7 und Ziff. 2.3.4.10 dürften sich somit auf den glei- chen Sachverhalt beziehen. Dem vorliegenden Vorwurf ist daher keine eigen- ständige Bedeutung beizumessen.

E. 2.6.4.9 Überweisung an das IS-Mitglied «K.» (AS Ziff. 2.3.4.8)

a) Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, ungefähr am 17. März 2017 per Hawala-System USD 500.– via Türkei an das IS-Mitglied K. überwiesen zu ha- ben.

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (TPF pag. 32.731.23 f.; vgl. weiter seine Aussagen betreffend K.; E. 2.6.4.6b).

c) Infolge der Überwachung des vom Beschuldigten verwendeten Fahrzeugs ist Folgendes erstellt: Am 7. März 2017, ab 00:18 Uhr, unterhielt sich der Beschuldigte über einen nicht näher bestimmbaren Kanal mit einer Person. Im Kontext der weiteren Konversa- tionen (vgl. sogleich), ist klar, dass es sich beim Gesprächspartner um K. gehan- delt hat. Der Beschuldigte teilte K. mit, dass (der bereits erwähnte) «Q. auch mit grosser Mühe an seinen Platz angekommen» sei, und erkundigte sich, ob K. in

- 39 - SK.2020.11 Idlib sei. Er forderte K. auf, ihm «eine Verbindung, eine Kontonummer in der Tür- kei» zu schicken, «damit das Geld bei dir ankommt.» Weiter beklagte sich der Beschuldigte, dass «viele von den Brüdern nicht mehr da seien». K. wisse ja, dass «der Krieg sehr Dings» sei; die Feinde und ihre Waffen seien viele, sie («Brüder») aber bekämen nicht genug Nachschub und Waffen; aber Gott werde seine Religion trotzdem siegreich machen (BA pag. 10.2.533 ff.). Am 14. März 2017, ab 19:54 Uhr, führte der Beschuldigte über einen nicht näher bestimmba- ren Kanal eine Unterhaltung, in der er seinem Gesprächspartner, den er diesmal explizit als K. ansprach, mitteilte, er würde ihm 500 schicken; K. solle seinen An- teil nehmen und den Rest an arme Leute verteilen (BA pag. 10.2.352). Am

17. März 2017, ab 15:58 Uhr, führte der Beschuldigte eine weitere Unterhaltung über einen nicht näher bestimmbaren Kanal. Dabei fragte er seinen Gesprächs- partner, ob er das Geld erhalten habe. Gleich im Anschluss sagte der Beschul- digte seinem Mitfahrer H.: «Diese in Raqqa. Er isch in Raqqa. Und diese K. in Idlib nonig nach Raqqa gehen.» (BA pag. 10.2.545). Später gleichentags, um 19:00 Uhr, teilte der Beschuldigte H. mit: «Ich habe geschicken 500 vor Idlib.» (BA pag. 10.2.379). Aus den vorstehenden Konversationen ergibt sich klar, dass der Beschuldigte zu einem unbestimmbaren Zeitpunkt zwischen 14. und 17. März 2017 mittels Ha- wala-Transaktion USD 500.– dem IS-Mitglied K. nach Idlib zukommen liess. Der Vorwurf ist somit erstellt.

E. 2.6.4.10 Überweisung an IS-Führungsperson KK. (AS Ziff. 2.3.4.9)

a) Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 17. und 23. April 2017 mittels Hawala- Systems einen nicht näher bestimmbaren Geldbetrag an das IS-Führungsmit- glied KK. überwiesen.

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. KK. sei ein älterer Herr (über 70 Jahre alt), ein Verwandter von ihm und lebe in Bagdad. Er habe nie Geld an ihn überwiesen. Bei den inkriminierten Kommunikationen handle es sich um lee- res Gerede (TPF pag. 32.731.24).

c) Zur Person von KK. – dieser spielt auch bei anderen Vorwürfen (AS Ziff. 2.3.12, 2.3.13, 2.3.14) eine Rolle – ist vorab Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte und KK. unterhielten sich zwischen 14. und 27. April 2017 mit- tels Austausch von Sprachnachrichten per Telegram resp. WhatsApp (vgl. BA pag. 10.2.433 ff.). Der Inhalt dieser sowie mit weiteren Personen in dieser Zeit geführten Konversationen lassen keinen Zweifel daran offen, dass es sich bei

- 40 - SK.2020.11 KK. um ein hochrangiges Mitglied des IS in al-Hawidscha, eine der letzten Hoch- burgen des IS im Irak im April 2017, gehandelt hat. Illustrativ dazu sind etwa die folgenden Kommunikationen: Am 14. April 2017 teilte KK. dem Beschuldigten Folgendes mit (BA pag. 10.2.431): Gott sei Dank. Ich gebe dir die frohe Botschaft, dass deine Brüder wohlauf sind. Gott sei Dank, es gibt noch Standhaftigkeit und Willen. Gott sei Dank, ich meine, mit Behütung Gottes, wir greifen wiederholt an. […] Die moralische Kraft ist sehr hoch und die Bestrafung des Feindes ist sehr stark. Und die Brüder, auch die Frauen, sind für Märtyreroperationen bereit. Am 15. April 2017 teilte KK. dem Beschuldigten Folgendes mit (BA pag. 10.2.432): Haji, was Mosul betrifft, dank dem Allmächtigen Gott, sie sind in einigen Ortschaften vorangegan- gen. Gott sei Dank, ich bin mit den Brüdern in Kontakt. Die Moral der Brüder ist sehr hoch. Bei Gott, sie leben nur von Brot und Wasser, von Brot und Wasser. […] Aber Gott sei Dank, je härter diese Prüfung wird, desto mehr entdeckt man den Kern der Männer […] sowie den Kern der ehrlichen Frauen. […] Unter uns gab es Heuchler, gab es Feiglinge in den Reihen. Gott sei Dank, sie sind weggegangen. Gott hat uns von diesen befreit. Jetzt warten wir ungeduldig auf den Sieg, der bald möglich eintreten wird, so Gott will, weil viele Heuchler bei uns weg sind. […]. […] Als du mir diese Nachricht geschickt hast, war ein Flugzeug über uns und hat uns bombardiert. Es gab Flugzeugangriffe und ich habe dir nicht zurückgeschrieben. Ich habe nur kurz geantwortet. Nachdem das Flugzeug ging, habe ich dir geantwortet. Ich konnte dir nicht sofort zurückschreiben. Bei Gott, die Moral ist hoch. Bei Gott, Haji, wir sind zwischen zwei Sachen: Entweder der Sieg oder die Tötung und für einen ehrlichen Menschen ist beides gut. […]. Im Verlaufe derselben Unterhaltung erwähnte KK. weiter «hier in der Region Ha- widscha». Gleichentags führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein Telefonge- spräch mit G., in dem er erwähnte, er habe vorher mit «KK. aus Hawidscha» gesprochen (BA pag. 10.2.741). Am 27. April 2017 erhielt der Beschuldigte über einen nicht bestimmbaren Kanal eine Sprachnachricht des IS-Mitglieds J., welcher ihm mitteilte, der «geehrte Bru- der KK.» sei ein bekannter Mann; er sei vertrauenswürdig; wenn der Beschul- digte «irgendein Anliegen oder eine Arbeit» habe, könne er es KK. sagen (BA pag. 10.2.434). Auf die Führungsposition von KK. beim IS weist ferner die im Folgenden darge- legte Konversation des Beschuldigten mit einem Unbekannten vom 18. April 2017 hin (vgl. sogleich).

d) In Bezug auf den vorliegenden Vorwurf ergibt sich aus den sichergestellten Sprachnachrichten (BA pag. 10.2.433 f.) konkret das Folgende:

- 41 - SK.2020.11 Am 17. April 2017 fragte KK. den Beschuldigten, ob er der Familie eines IS-Un- terstützers in Not finanziell helfen könne. Sie («wir») bräuchten dringend Geld; er (KK.) habe eine Familie ausserhalb des «Landes des Kalifats», der es sehr schlecht gehe. Gleichentags antwortete der Beschuldigte, wenn diese Familie in Geldnot sei, dann solle KK. ihm deren Adresse und Fotos schicken; dann würden sie («wir») ihnen helfen. KK. solle ihm angeben, wo und wie die «Leihgabe» an sie («euch») zu schicken sei. Er (der Beschuldigte) habe noch eine Gruppe von Familien in Raqqa und in Tabqa (Syrien), denen er helfe; wenn die von KK. er- wähnte Familie derart in Not sei, dann würden sie («wir») eine Lösung für diese finden. Am 18. April 2017 schickte der Beschuldigte per Telegram zwei Sprachnachrich- ten an eine nicht identifizierte Person. Er fragte sie, ob KK., den er über diese Person kennengelernt habe, vertrauenswürdig und vom «Volk des Glaubens» sei; wenn der Adressat der Sprachnachricht nicht für KK. bürge, so werde er die- sem nichts schicken. Sie («wir») hätten selber viele Witwen, Waisenkinder und Frauen, die im Elend seien. Er werde jetzt Geld an Q. schicken, dieser sei dafür verantwortlich, welcher Familie er das Geld gebe. Wenn «er» (KK.) der Verant- wortliche für Hawidscha sei, dann werde er ihm Geld schicken. Gleichentags ant- wortete der Unbekannte dem Beschuldigten, «dieser Mann» (KK.) komme für die Ausgaben der Gefangenen von ihnen («uns») in Kurdistan auf, er schicke «es» auch an die Familien der «Märtyrer»; er sei derjenige, der die meisten Angele- genheiten, «Pendeln» und Weiteres von Kirkuk und Umgebung organisiere; vor- her sei er bei den Kurden gewesen; weil er aber in Gefahr geraten sei, sei er nach Hawidscha gegangen; er organisiere die Arbeiten für sie. Am 23. April 2017 bestätigte KK. dem Beschuldigten in einer Sprachnachricht, das Geld sei bei ihm angekommen, er habe es «dieser kranken Familie» weiter- gegeben.

e) Aus den vorstehend dargelegten Kommunikationen ergibt sich klar, dass der Beschuldigte zwischen 18. und 23. April 2017 dem IS-Mitglied KK. einen nicht bekannten Betrag zwecks Unterstützung der Familie eines IS-Anhängers hat zu- kommen lassen. Der Vorwurf ist erstellt.

E. 2.6.4.11 Weitere Überweisung an P. und weitere IS-Mitglieder (AS Ziff. 2.3.4.10)

a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, ungefähr am 23. April 2017, auf nicht näher bestimmbarem Weg USD 1'000.– an das IS-Mitglied P., Ehefrau des IS-Mitglieds Q., überwiesen zu haben.

- 42 - SK.2020.11

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Er habe nie Geld an Q. resp. P. ge- schickt (TPF pag. 32.731.26).

c) Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 23. April 2017, ab 16:56 Uhr, vom überwachten Fahrzeug aus ein Ferngespräch über einen nicht näher bestimm- baren Kanal mit einer weiblichen Person führte. Dabei zitierte er einen Spruch aus dem Hadith, wonach derjenige, der etwas spendet, derjenige, der die Spende weiterleitet, und derjenige, der die Spende annimmt, die gleiche Belohnung be- kommen würden. Deswegen hoffe er, dass seine Gesprächspartnerin die gleiche Belohnung von Gott bekommen werde, wie er. Sie solle J., «Dr. PP.» und QQ. grüssen. Weiter erteilte der Beschuldigte seiner Gesprächspartnerin die folgende Anweisung: « … Verteile nicht alles. Es sollen 4-5 Blätter bei dir bleiben. Gib 200 Dollar diesem tschetschenischen Mann und dann, was R., Q. gesagt hat. Den Rest wechselt ihr in 200-300 Dollar, es soll bei euch als Reserve bleiben. Möge Gott es von uns annehmen.» (BA pag. 10.2.568). Es kann als erstellt gelten, dass es sich bei der Gesprächspartnerin des Beschul- digten bei dieser Konversation um die Ehefrau von Q. gehandelt hat. Dafür spricht zunächst die Aufforderung des Beschuldigten an die Adressatin, mit einem Teil des Geldes gemäss der Anweisung von Q. zu verfahren. Im Weiteren ist diesbezüglich die bereits erwähnte Sprachnachricht des Beschuldigten vom

18. April 2017 an einen Unbekannten erhellend, in der er ankündigte, er werde jetzt das Geld an Q. schicken; dieser sei dafür verantwortlich, welcher Familie er das Geld gebe (E. 2.6.4.10d). Es besteht kein Zweifel daran, dass das überwie- sene Geld – wie die erste, bereits thematisierte Überweisung an die Ehefrau von Q. (E. 2.6.4.4) – für IS-Mitglieder resp. deren Familienangehörigen bestimmt war. Bezüglich der Höhe des Betrags ist die vorliegende Konversation nicht ganz klar. Wie bereits ausgeführt (E. 2.6.4.8d), ist anzunehmen, dass es sich hier um die gleiche Transaktion gehandelt hat, die vom Beschuldigten in den unter AS Ziff.

E. 2.6.4.12 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte zwischen August 2016 und April 2017 insgesamt mindestens USD 7'500 an verschiedene IS-Mitglieder resp. deren Familien nach Syrien und in den Irak überwies, mit dem Ziel, den IS zu stärken und in seiner verbrecherischen Tätigkeit zu unterstützen. Zudem unter- nahm er Anstrengungen, einem nach Syrien gezogenen tunesischen IS-Mitglied finanzielle Mittel aus dem Verkauf von dessen Auto in Riad (Saudi Arabien) zu verschaffen.

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E. 2.6.5 Aktivitäten zugunsten des IS auf Facebook (AS Ziff. 2.3.5)

E. 2.6.5.1 Unter diesem Titel werden dem Beschuldigten diverse Aktivitäten zugunsten des IS auf Facebook zur Last gelegt. Im Einzelnen geht es um folgende Aktivitäten.

E. 2.6.5.2 Systematische Vernetzung mit anderen IS-Mitgliedern resp. Befürwortern der Ideologie des IS (AS Ziff. 2.3.5.1)

a) Gemäss Anklage soll der Beschuldigte zwischen Oktober 2016 und Mai 2017 neun in der Anklageschrift umschriebene Facebook-Profile (acht davon mit dem Usernamen «AAA.» resp. einer Variation desselben; eines lautend auf «BBB.») erstellt haben, mit dem Ziel, sich mit Personen zu vernetzen, welche seine dschihadistischen Überzeugungen im Sinne der IS-Ideologie geteilt hätten. Die betreffenden Profile seien mit einer Ausnahme («BBB.») jeweils kurz nach ihrer Erstellung durch die Betreiberin gelöscht worden, worauf der Beschuldigte so- gleich das nächste erstellt und sich innert kurzer Zeit mit zahlreichen anderen Personen («Freunden») vernetzt habe, von denen er gewusst oder aufgrund der Aufmachung der entsprechenden Profile angenommen habe, dass sie, wie er, Mitglieder des IS gewesen seien oder zumindest die Ideologie des IS befürwortet hätten.

b) Die Erstellung und Verwendung der in der Anklageschrift thematisierten Face- book-Konten durch den Beschuldigten ist durch technische Auswertungen er- stellt (BA pag. 10.2.1051 ff.) und unbestritten (TPF pag. 32.731.27). Die Vertei- digung bestreitet indes – die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind nicht ergiebig –, dass diese Facebook-Konten der Vernetzung mit IS-Mitgliedern und Sympathisanten gedient haben sollen; die Interpretationen der Anklagebe- hörde betreffend den Inhalt der inkriminierten Konversationen (AS Ziff. 2.3.5.2- 2.3.5.5) seien unzutreffend (TPF pag. 32.721.164 ff.).

c) In den Akten ist dokumentiert, dass der Beschuldigte über seine wechselnden Facebook-Konten Kontakte zu Personen mit Profilbildern mit Merkmalen aus dem dschihadistischen Milieu (schwarze IS-Flagge, Gesichter der IS-Führer, be- waffnete Personen) unterhielt (BA pag. 9.1.101 ff.). Bezüglich zwei Facebook- Konten («AAA1» und «AAA2») liegen sodann Kommunikationen bei den Akten, welche klar die befürwortende Haltung des Beschuldigten und seiner Konversa- tionspartner gegenüber dem IS belegen (vgl. dazu E. 2.6.5.3, 2.6.5.4 und 2.6.8.3). Es ist somit unzweifelhaft, dass der Beschuldigte die infrage stehenden Facebook-Konten dazu nutzte bzw. sie mit dem Ziel erstellte, sich mit weiteren IS-Mitgliedern, Unterstützern oder Sympathisanten zu vernetzen. Der Anklage- vorwurf ist demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

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E. 2.6.5.3 Austausch von Informationen zum Verbleib, zur Schleusung und den Kontaktan- gaben des IS-Mitglieds «S.» (AS Ziff. 2.3.5.2)

a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im ungefähren Zeitraum vom 12. April bis 3. Mai 2017 per Facebook eine Chatunterhaltung mit RR. geführt zu haben, in welcher er mit diesem Informationen zum Verbleib, zur Schleusung sowie zu den Kontaktangaben des IS-Mitglieds S. ausgetauscht habe.

b) Es ist erstellt, dass der Beschuldigte ungefähr zwischen 12. April und 3. Mai 2017 per Facebook unter Verwendung des Kontos «AAA2» (Username «AAA.») eine Chatunterhaltung mit einer Person mit dem Usernamen «Ich bin Muslim» (ID […]) führte (BA pag. 10.2.1117). Aufgrund einer früheren Unterhaltung über diese Verbindung, in welcher die betreffende Person vom Beschuldigten als «RR.» bezeichnet wurde (BA pag. 10.2.1127), ist klar, dass es sich dabei um TT. alias RR. (nachfolgend wird einzig dieser Name verwendet) gehandelt hat. Am 12. April 2017 oder kurz davor (eine genaue Zeitangabe zu dieser Kommu- nikation fehlt in den Akten) fragte RR. den Beschuldigten, ob dieser sich sicher sei, dass «S.» nicht «in die Hände dieser Hunde» geraten sei. Denn RR. habe vor einigen Tagen mit «ihm» (S.) auf Telegram gesprochen; «er» sei komisch gewesen. RR. habe «ihn» gefragt: «Wie kann ich in die Türkei gehen?». «Er» habe gesagt: «Es ist sehr einfach. Mit dem Bus gehst du dorthin.» Am 12. April 2017 teilte der Beschuldigte RR. mit, er habe Ahnung von «ihm» (S.); er sei dran, «für ihn einen Weg von der Türkei aus zu organisieren». Am 3. Mai 2017 fragte RR. den Beschuldigten, ob er Nachrichten über «S.» habe; RR. glaube, «er» sei «angekommen». Der Beschuldigte fragte seinerseits RR., woher er wisse, dass «er» (S.) angekommen sei; er (der Beschuldigte) habe keine Nachricht über «ihn». Daraufhin sandte RR. dem Beschuldigten zwei Fotos zu und schrieb: «Das ist S.» Der Beschuldigte kommentierte diese Fotos Gott lobpreisend und fragte RR., woher er die Fotos habe. RR. teilte dem Beschuldig- ten mit, dass «er» (S.) die Fotos «auf sein Telegram hochgeladen» habe. Falls der Beschuldigte Telegram habe, solle er RR. seinen Kontakt zukommen lassen, damit RR. ihm den Telegram-Kontakt von S. gebe. Daraufhin tauschten der Be- schuldigte und RR. ihre jeweiligen Telegram-Kontaktangaben aus.

c) Der vorliegende Anklagesachverhalt weist einen Bezug zu dem in AS Ziff.

E. 2.6.5.4 Austausch mit IS-Mitglied «CCC.» von Informationen zum Verbleib und zur an- geblichen Spionagetätigkeit des IS-Mitglieds «DDD.» und allgemein zur Reise zum IS (AS Ziff. 2.3.5.3)

a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 29. April 2017 per Facebook unter Verwendung des erwähnten Kontos «AAA2» eine Chatunterhaltung mit einer Person mit dem Usernamen «CCC.» (in arabischer Schrift) geführt, in der er mit seinem Konversationspartner Informationen zum Verbleib sowie zur an- geblichen Spionagetätigkeit des IS-Mitglieds «DDD.» ausgetauscht und gegen- über dem Konversationspartner für «CCC.» mit seiner Autorität innerhalb des IS gebürgt habe. Zudem soll sich der Konversationspartner beim Beschuldigten nach Möglichkeiten einer klandestinen Reise zum IS erkundigt haben.

b) Das Chatprotokoll der in der Anklageschrift thematisierten Unterhaltung liegt bei den Akten (BA pag. 10.2.1118). Aus diesem geht hervor, dass CCC. im Ver- laufe der Unterhaltung den Beschuldigten fragte, was mit «DDD.» passiert sei. Der Beschuldigte antwortete darauf, er wisse es nicht, man höre nichts von «ihm» (DDD.), seit einiger Zeit sei «er» nicht online; «dieser Bruder» befinde sich jetzt in «al-Ribatt» (zu diesem Begriff vgl. E. 2.6.1.7a), dort hätten «sie» kein Netz; CCC. wisse ja selbst gut, wie die Umstände «in dieser Region» seien. CCC. be- jahte dies und fügte an: «Möge der mächtige Allah die Mudschaheddin siegen lassen.» Weiter fragte er den Beschuldigten, ob es wahr sei, was «Mamosta (d.h. Imam bzw. Rechtsgelehrter [Anm. des Übersetzers; BA pag. 10.2.852]) S.» ge- sagt habe, dass DDD. Spion gewesen und verhaftet worden sei. Der Beschul- digte erwiderte, dass «dieser» (S.) lüge, er (der Beschuldigte) habe vor zwei Ta- gen Nachrichten über «sie» erhalten. CCC. fragte weiter, ob der Beschuldigte damit meine, dass S. die Wahrheit nicht überprüft habe. Der Beschuldigte ant- wortete in zwei aufeinanderfolgenden Textnachrichten wie folgt: «Bruder, Allah sagt: Wenn ihr eine Nachricht bekommt, dann überprüft sie.» «Verleumden eines Mudschahed ist kein Spass.» CCC. erwiderte seinerseits, S. sei ein glaubwürdi- ger Mensch, er würde ihn seit drei Jahren über Facebook kennen. Der Beschul- digte teilte daraufhin mit, es gehe nicht darum; «er» (DDD.) habe sich für «nichts sündhaft» gemacht. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung fragte CCC. den Be- schuldigten, ob er wisse, ob der «Reiseweg» jetzt schwierig sei. Der Beschuldigte antwortete darauf, CCC. solle dies «S.» fragen und schauen, was dieser dazu sage.

c) Der Inhalt dieser Unterhaltung (DDD. befinde sich im «al-Ribatt»; er sei «Mud- schahed»; seine angebliche Spionagetätigkeit und Verhaftung) lässt klar darauf

- 46 - SK.2020.11 schliessen, dass der Beschuldigte und sein Konversationspartner sich hier über die Geschicke eines tatsächlichen oder vermeintlichen IS-Mitglieds (DDD.), das im vom IS kontrollierten Gebiet aktiv war, austauschten. Unzweifelhaft ist auch, dass es sich bei «CCC.» um ein IS-Mitglied bzw. Unterstützer gehandelt hat. Ebenso klar ist, dass mit dem in der Unterhaltung erwähnten «Reiseweg» die klandestine Reise zum IS gemeint war; der entsprechenden Passage kann im Kontext keine andere plausible Bedeutung beigemessen werden. Hingegen ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe gegenüber dem Konversations- partner für DDD. mit seiner Autorität innerhalb des IS gebürgt, unbegründet. Bei den entsprechenden Äusserungen («Bei Gott, dieser lügt»; «Allah sagt: Wenn ihr eine Nachricht bekommt, dann überprüft sie»; «Verleumden eines Mujahed ist kein Spass»; «Er hat sich für nichts sündhaft gemacht») handelt es sich bloss um Behauptungen resp. Meinungsbekundungen.

E. 2.6.5.5 Indoktrinierung im Sinne der IS-Ideologie von «EEE.» (AS Ziff. 2.3.5.4)

a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 2. bis 6. Mai 2017 per Facebook unter Verwendung des erwähnten Kontos «AAA2» eine Chatunterhaltung mit einer weiblichen Person mit dem Usernamen «EEE.» ge- führt, in welcher er sie aufgefordert habe, ihre Kinder als «Mudschaheddin» im Sinne der dschihadistischen Ideologie des IS zu erziehen.

b) Das Chatprotokoll der in der Anklageschrift thematisierten Unterhaltung liegt bei den Akten (BA pag. 10.2.1123). Aus diesem geht hervor, dass der Beschul- digte am 2. Mai 2017 per Facebook Kontakt mit einer ihm bisher nicht bekannten Person mit dem Usernamen «EEE.» aufnahm und diese anfragte, ob sie sich kennenlernen könnten. Die Konversationspartnerin stellte sich als FFF., eine Hausfrau aus Algerien, vor. Der Anklagevorwurf bezieht sich auf den folgenden Teil der Unterhaltung. Am

3. Mai 2017 schrieb der Beschuldigte seiner Konversationspartnerin: «Erziehe deine Kinder auf Religion, das ist das Wichtigste.» «Mach aus ihnen Auswendig- Rezitierer des Buchs Allahs oder Mudschaheddin.» Darauf antwortete «EEE.», ihre Kinder seien bereits gross. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung teilte der Beschuldigte «EEE.» auf ihre Frage, ob er ein Ägypter oder Libanese sei, mit: «Ich bin aus dem Land des Dschihad.» «Ich bin aus der Männer-Quelle.» «Ich bin aus dem Land des Bezwingers von Amerika.» «Ich bin der Sohn des Islam.» «Weisst du welches Land?» «EEE.» antwortete: «Palästina», worauf der Be- schuldigte schrieb: «Ich bin aus dem Zweistromland.» «Der Irak.» «Ich bin der Sohn des Islamischen Staates.»

- 47 - SK.2020.11 In der Folge unterhielten sich die beiden über allgemeine religiöse Belange; ins- besondere forderte der Beschuldigte «EEE.» auf, den Koran auswendig zu ler- nen.

c) Die inkriminierte Unterhaltung lässt nicht eindeutig auf eine Indoktrinierung im Sinne der IS-Ideologie schliessen. Wie bereits ausgeführt (E. 2.6.4.3c), können mit dem Begriff «Mudschahed» nebst islamistischen Gotteskriegern auch Perso- nen bezeichnet werden, die sich friedlich darum bemühen, «Gottes Weg zu fol- gen». Im Kontext der Unterhaltung (Aufforderung, Kinder religiös zu erziehen, sie den Koran auswendig lernen zu lassen) ist die Annahme nahe, dass dieser Be- griff vorliegend in letzterem Sinne gebraucht wurde. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte im Verlaufe der Unterhaltung als Anhänger des IS bezeichnete, ver- mag diese Annahme nicht umzustossen, zumal er direkt anschliessend allge- meine religiöse Belange (Studium des Korans, Wohltaten etc.) ohne Bezug zum IS thematisierte. Der Vorwurf ist demnach nicht erstellt.

E. 2.6.5.6 Aufforderung einer Unbekannten zum Dschihad und zur Unterstützung des IS (AS Ziff. 2.3.5.5)

a) Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom

E. 2.6.6 Betreiben des Telegram-Gruppenchats «[…]-Kurdish» (AS Ziff. 2.3.6)

E. 2.6.6.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 4. Dezember 2016 einen Gruppenchat mit der Bezeichnung «[…]-Kurdish» auf dem Instant-Messaging- Dienst «Telegram» erstellt und bis 7. März 2017 betrieben. Der Gruppenchat, bestehend zumindest zeitweise aus 19 Teilnehmern, habe einer Gruppe von IS- Mitgliedern bzw. Anhängern zum Austausch von Informationen über den IS und IS-Propaganda, zur gegenseitigen Information über den Verbleib von Chatteil- nehmern und über andere IS-Mitglieder sowie zur Koordination und dem Aus- tausch von Ratschlägen und Warnungen gedient.

E. 2.6.6.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Der Gruppenchat sei von QQ., einem Mitarbeiter des irakisch-kurdischen Geheimdienstes, zwecks Fahndung nach IS- Anhängern erstellt worden. Er (der Beschuldigte) sei von diesem darum gebeten worden, bei diesem Chat mitzumachen. Wegen dieser Person seien mehrere un- schuldige Jugendliche verhaftet worden, weshalb man ihn (den Beschuldigten) im Irak als einen Spion betrachtet habe (TPF pag. 32.731.27).

E. 2.6.6.3 Der infrage stehende Chat ist auf dem beim Beschuldigten sichergestellten Mo- biltelefon Samsung GT-19505 (Asservat 01.01.0026; vgl. E. 2.6.2.3) gespeichert (BA pag. 10.2.847 ff.). Die Analyse der Metadaten ergab, dass der Beschuldigte die betreffende Chatgruppe am 4. Dezember 2016 in der Messenger-App Tele- gram eröffnete und das Profilbild setzte. Auf diesem sind zwei aus den Medien

- 49 - SK.2020.11 bekannte IS-Mitglieder GGG. («Emir von Anbar») und HHH. zu sehen (BA pag. 10.2.857 ff.). Die Chatgruppe umfasste zeitweise 19 Teilnehmer, deren Identität bis auf zwei Personen (der Beschuldigte und RR.) nicht ermittelt werden konnte. Es handelte sich um eine geschlossene Chatgruppe (Einstellung «privat»). Man konnte mithin nur auf Einladung Mitglied werden. Die Einladung erfolgte nur nach Prüfung der Vertrauenswürdigkeit durch die Bürgschaft eines Chatteilnehmers (vgl. bspw. die Textnachricht des neu aufgenommenen Chatteilnehmers «III.» vom 2. Januar 2017, die Sicherheit im Chat sei so streng, dass er Schwierigkeit gehabt habe, beizutreten; BA pag. 10.2.851). Der Chat weist 409 Einträge (Text- und Sprachnachrichten, Fotos) auf, die im Zeitraum vom 4. Dezember 2016 bis 8. März 2017 ausgetauscht wurden. Von diesen wurden 108 Einträge gelöscht; deren Inhalt ist unbekannt (BA pag. 10.2.841 ff.).

E. 2.6.6.4 Von den in der Anklageschrift thematisierten Kommunikationen sind insbeson- dere die Folgenden aufschlussreich: Am 5. Januar 2017 postete der Beschuldige eine Infografik mit einer Übersicht über die jüngsten kämpferischen Operationen. Darin ist etwa von 13 Märtyrer- operationen, einem Selbstmordanschlag mit einem Sprenggürtel mit 100 Toten und dergleichen die Rede (BA pag. 10.2.867 f.). Der Inhalt lässt keinen Zweifel daran, dass es sich hierbei um eine Propagandapublikation des IS handelt. Gleichentags postete er das Bild eines Textes, in welchem der Al-Qaïda-Anführer Ayman al-Zawahiri dazu aufgerufen wird, den IS nicht mehr zu verleumden und sich stattdessen diesem anzuschliessen (BA pag. 10.2.869 f.). Am 2. Februar 2017 teilte der Beschuldigte in mehreren Nachrichten auf Frage eines Chatmitglieds nach dem Verbleib von «QQ.» mit, dass «sie» immer noch in «al-Ribatt» (zu diesem Begriff vgl. E. 2.6.1.7a) seien; die Chatmitglieder sollten dafür beten, dass «sie» gegen die Ungläubigen siegen; die Chatmitglieder wüss- ten ja, wie gross «dieser Krieg» sei (BA pag. 10.2.852 f.). Am 19. Februar 2019 postete ein Chatteilnehmer eine Nachricht über eine Mär- tyreroperation in der Region um Raqqa, bei der 35 PKK-Mitglieder getötet und zwei Panzer zerstört worden sein sollen. Der Beschuldigte schrieb darauf, er er- hoffe sich von Allah, dass er «seine Religion» siegreich mache und sie («uns») dazu bringe, sich in bester Art und Weise «seiner Religion» zu widmen (BA pag. 10.2.853).

- 50 - SK.2020.11 Am 7. März 2017 postete der Beschuldigte das Bild eines edelsteinbesetzten Fingerrings mit dem IS-Logo (BA pag. 10.2.854/871).

E. 2.6.6.5 Die Ausgestaltung des Gruppenchats und der Inhalt der Kommunikationen las- sen keinen Zweifel offen, dass es sich dabei um einen vom Beschuldigten ge- schaffenen Kommunikationskanal für IS-Anhänger gehandelt hat. Soweit er seine diesbezüglichen Aktivitäten auf eine angebliche Zusammenarbeit mit dem irakisch-kurdischen Geheimdienst zurückführt, stellt diese Erklärung klarerweise eine Schutzbehauptung dar. Der Vorwurf ist nach dem Gesagten erstellt.

E. 2.6.7 Rekrutierung und Schleusung von RR. und dessen zwei Cousins zum IS (AS Ziff. 2.3.7)

E. 2.6.7.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe spätestens ab Ende Dezember 2016 bis zu seiner Verhaftung am 11. Mai 2017 Anstrengungen unternommen, um das in Finnland lebende IS-Mitglied RR. und dessen zwei nicht näher identi- fizierten Cousins in deren Absicht zu festigen, von den Behörden unerkannt zum IS zu reisen und dort für die Organisation zu kämpfen, um diese drei Personen unter Einbindung weiterer IS-Mitglieder aus seinem Netzwerk, bei denen er für RR. gebürgt habe, von Finnland zum IS zu schleusen, um für RR. gefälschte Ausweise zu beschaffen sowie um RR. dazu zu bewegen, den IS auch ander- weitig, insbesondere finanziell, zu unterstützen.

E. 2.6.7.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. In der Einvernahme bei der Bundesan- waltschaft vom 30. Mai 2017 sagte er zu diesem Vorwurf aus, er habe RR., den er über das Facebook kennengelernt habe, auf keinen Fall geholfen, zum IS zu reisen, oder ihn dazu ermuntert. Bei den inkriminierten Kommunikationen sei es um die Organisation einer illegalen Reise von RR. in den Irak zu seiner Familie gegangen. RR. habe, wie der Beschuldigte selbst, keine Aufenthaltsbewilligung. Seine Mutter liege im Sterben, deswegen habe er sie noch einmal sehen und danach wieder zurückkehren wollen. Er habe RR. auch nicht zur finanziellen Un- terstützung des IS aufgefordert. Er habe ihm lediglich geraten, seine Verwandten zu unterstützen (BA pag. 13.1.29 ff.). In der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, RR. sei selber ein Iraker und kenne «diese Wege» besser als er. Zudem sei er ein Neffe des (IS-Mitglieds) J. RR. hätte seine (des Beschuldigten) Hilfe für die Schleusung zum IS nicht ge- braucht. Auf Vorhalt der inkriminierten Kommunikationen gab der Beschuldigte an, es handle sich dabei bloss um leeres Gerede. Er habe gewusst, dass er über- wacht werde und eines Tages vor Gericht stehen würde (TPF pag. 32.73128 ff.).

E. 2.6.7.3 Bei RR. handelt es sich um einen zur anklagerelevanten Zeit 19-jährigen Mann irakisch-kurdischer Abstammung, der im September 2015 zusammen mit seiner

- 51 - SK.2020.11 Frau und Kindern sowie einem Bruder als Flüchtling nach Finnland kam (BA pag. 12.6.15). Er wurde am 10. Juli 2018 in Finnland rechtshilfeweise einvernommen. Er bestritt, vorgehabt zu haben, sich 2017 dem IS anzuschliessen. Er habe ja versucht, «da» rauszukommen und sei 6000 km gereist, um nach Finnland zu kommen. Wieso solle er jetzt «dorthin» zurückgehen wollen. Die Stadt im Irak, wo er früher gelebt habe, sei 10 Minuten vom IS entfernt gewesen. Wenn er sich dem IS hätte anschliessen wollen, hätte er einfach die Behörden in Finnland da- rum gebeten, ihn zurück in sein Land zurückzuschicken (BA pag. 12.6.19). Zu den inkriminierten Kommunikationen mit dem Beschuldigten führte RR. aus, er habe viel Zeit am Telefon verbracht, bevor er seine Aufenthaltsbewilligung in Finnland bekommen habe. Er habe damals Schwierigkeiten im Leben gehabt, habe Alkohol getrunken. In den ersten zwei Jahren in Finnland habe er nur mit jemandem reden wollen, um den Tag über die Runden zu bringen. Er habe die Dinge, über die er gesprochen habe, nicht tun wollen. Wenn dieser «Typ» (der Beschuldigte) ihn angerufen hätte, um ihm einen Pass zu machen, hätte er ihm «ja» gesagt, aber er hätte nicht gedacht, dass der «Typ» es ernst meine (BA pag. 12.6.18 f.). Im Übrigen gab RR. zu, dass sein Onkel väterlicherseits J. ein IS- Mitglied gewesen sei (BA pag. 12.6.16).

E. 2.6.7.4 Der Anklagevorwurf stützt sich auf die folgenden Erkenntnisse:

a) Zwischen 27. Dezember 2016 und 8. März 2017 kommunizierte der Beschul- digte per WhatsApp über seine Telefonverbindung +41[…] (BA pag. 13.1.704) mit dem Nutzer der finnischen mobilen Telefonnummer +35[…]. Diese Nummer war im bei ihm sichergestellten (bereits erwähnten; vgl. E. 2.6.2.3) Mobiltelefon Samsung GT-I9505 (Asservat 01.01.0026) unter dem Namen «RR.» gespeichert (BA pag. 10.2.321/335). Entgegen dem Einwand des Verteidigers (TPF pag. 32.721.167) besteht somit kein Zweifel darüber, dass es sich beim Konversati- onspartner des Beschuldigten bei diesen Konversationen um RR. handelte. Am 2. März 2017 teilte RR. dem Beschuldigten in mehreren aufeinanderfolgen- den Textnachrichten mit, so Gott wolle, werde der Tag kommen, an dem sie («wir») «ankommen» würden; sie («wir») seien ungeduldig; er (RR.) habe manchmal solche Vorstellungen, wie er «diese heilige Erde erreiche», «was in Gedanken von niemandem vorkommt». RR. bat den Beschuldigten, ihn (RR.) und zwei seiner Cousins mit «ihnen» bekannt zu machen (BA pag. 10.2.346). Am 8. März 2017 fragte RR. den Beschuldigten auf demselben Weg: «Bruder, bedeutet das, dass es keine Lösung für mich gibt? Und was wäre, wenn ich nach K… gehe? Und ich gehe dann von dort aus. Ich kann, um ehrlich zu sein, nicht länger als diesen Monat warten.» (BA pag. 10.2.345).

- 52 - SK.2020.11

b) Am 17. März 2017, um 21:29 Uhr, verschickte der Beschuldigte vom über- wachten Fahrzeug aus eine Sprachnachricht. Er erzählte dem Empfänger der Sprachnachricht von zwei kurdischen «Brüdern», welche aus der gleichen Re- gion im Iran wie sie beide seien; einer dieser Kurden sei in «dieser» Stadt ange- kommen und der andere sei in Idlib; er werde mit diesen beiden Kurden Kontakt aufnehmen und danach deren Telefonnummern dem Empfänger der Sprach- nachricht weitergeben. Dieser solle mit den beiden Kurden Kontakt aufnehmen, diese könnten ihm den Weg zeigen, damit er mit Sicherheit an sein «Ziel» an- komme (BA pag. 10.2.354). Im Kontext mit den übrigen vorliegend thematisierten Kommunikationen ist klar, dass es sich beim Empfänger dieser Sprachnachricht um RR. und bei einem der beiden vom Beschuldigten erwähnten kurdischen Brüder um K. gehandelt hat.

c) Gleichentags, um 21:37 Uhr, verschickte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus eine Sprachnachricht an eine nicht identifizierte Person und infor- mierte diese, dass es einen Bruder mit dem Namen «RR.» gebe, der in Finnland lebe, ein Neffe von «J.» sei, schon lange die «Hidschrah» machen wolle und in EiIe sei; er werde dem Empfänger dieser Nachricht die Telefonnummer von RR. schicken; dieser solle RR. anrufen, bei ihm nachfragen, ob er den «Weg» kenne, und allenfalls «einen Weg parat machen», damit RR. «dorthin» kommen könne (BA pag. 10.2.355). «Hidschra» bedeutet nach klassischem Verständnis die Flucht Mohammeds von Mekka nach Medina. In dschihadistischen Kreisen wird mit diesem Begriff indes auch die Verpflichtung, als Dschihadist ins IS-Kalifat zu reisen, bezeichnet (https://de.wikipedia.org/wiki/Hidschra). Im Kontext der vorliegenden Konversa- tion kann diesem Begriff vernünftigerweise nur die letztere Bedeutung beigemes- sen werden.

d) Am 19. März 2017, um 21:03 Uhr, teilte der Beschuldigte im überwachten Fahrzeug seinem Mitfahrer H. mit, «dieser Bruder in Finnland» wolle gehen, er verfüge jedoch über keinen Reisepass. H. ermahnte den Beschuldigten, «wegen dieser Sache» nicht am Telefon zu reden (BA pag. 10.2.356). Gleich im Anschluss verschickte der Beschuldigte eine Sprachnachricht. Auf- grund des Inhalts ist offensichtlich, dass es sich beim Empfänger um RR. gehan- delt hat. Der Beschuldigte fragte ihn, wie sein Onkel «J.» in echt heisse, Letzterer hätte ihm seinen echten Namen früher bereits einmal mitgeteilt, er habe ihn je- doch vergessen; er werde die Telefonnummer von RR. an «Q.» weitergeben, dieser sei bekannt unter dem Namen «R.»; er habe Q. über die Reise von RR. informiert und, so Gott wolle, werde Q. direkt mit RR. sprechen (BA pag. 10.2.357).

- 53 - SK.2020.11

e) Am 2. ApriI 2017, ab 23:23 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein Telefongespräch. Aufgrund dessen Inhalts und des Kontexts mit den übrigen hier interessierenden Konversationen besteht kein Zweifel, dass es sich beim Gesprächspartner um RR. handelte. Der Beschuldigte fragte ihn, ob er einen Plan vorbereitet habe, ob er «diese Sache» machen wolle, ob er wieder in die Türkei zurückkehre. Es sei besser, von Kurdistan aus «dorthin» zu gehen. Der Beschuldigte hätte einen Weg gefunden; RR. solle in die Türkei gehen; es gebe einen «Bruder», welcher Pässe von einem europäischen Land machen könne; dieser könne ihm den Pass machen. RR. könne aber nicht mit dem Flug- zeug, sondern mit dem Zug in die Türkei reisen, zum Beispiel von Österreich nach Edirne, die Reise würde 28 Stunden dauern. Weiter sagte der Beschuldigte, Gott habe im Koran geschrieben: «Führt den Dschihad mit euren Geldern und euren Seelen». Er habe vor einer Stunde mit «Brüdern» aus Raqqa gesprochen; diese hätten gesagt: «Jetzt unterstützt uns finanziell, was dringender ist, als wenn ihr selber dort seid». Denn die Ehrenlosen würden gegen «sie» finanziell eine sehr schlimme Sanktion führen. Gott möge ihre («unsere») Arbeit vereinfachen und sie («uns») seiner Religion widmen, mit allen Mitteln, mit ihren («unseren») Seelen, mit ihrem («unserem») Geld und ih- ren («unseren») Familien, denn dieses Leben sei eine Lüge. Weiter teilte der Beschuldigte mit, dass «heute» «65 von den Hunden der PKK» in Raqqa umgekommen seien; die «Brüder von dort» hätten ihn darüber infor- miert; er hätte ihnen gesagt, dass daraus, so Gott wolle, 650 würden. Sodann forderte der Beschuldigte RR. auf, sich vorzubereiten, wenn er könne; er (der Beschuldigte) werde mit «ihnen» wegen des «Papiers» sprechen; RR. solle nicht mehr über den Pass sprechen, sondern nur noch «Papier» sagen. Er werde fragen, wie viel es koste, wie es gemacht werde und wie lange es dauere. RR. müsste dann die gefälschten Papiere selber abholen. Man habe ihm gesagt, der Pass sei europaweit gültig. Er (der Beschuldigte) kenne Leute in der Türkei, die ihn (RR.) «reinbringen» könnten. Wer jung sei, ein Mann sei und gehen möchte, der solle gehen. Am Schluss des Gesprächs versicherte der Beschuldigte RR., er werde, so Gott wolle, «alle deine Arbeit» erledigen, er werde alles für RR. erledigen; dieser solle einfach Geduld haben und nicht in Eile sein (BA pag. 10.2.368 ff.).

f) Am 9. April 2017, ab 12:02 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit K. (die Identität des Gesprächspartners wurde vom Beschuldigten in der Hauptverhandlung bestätigt; TPF pag. 32.731.32). Der Beschuldigte teilte K. dabei mit, er solle mit diesem «Bruder» sprechen, dessen Telefonnummer er ihm gegeben habe, und ihm den Weg in

- 54 - SK.2020.11 die Türkei zeigen; ihr («eurer») «J.» sei dort; dieser solle «ihn» «von dort aus abschicken». K. solle J. sagen, er solle «es» zu 100 % überprüfen und wenn «er» vertrauenswürdig sei, dann solle J. «ihn» weiterschicken. «Er» solle auch Geld dabei haben, niemand solle ohne Geld kommen, da niemand jemandem helfen kann. K. habe diesen «Weg» selber gesehen, er wisse, welche Strapazen und Schwierigkeiten dabei überwunden werden müssten. Weiter wies der Beschul- digte K. an, er solle selber mit den Leuten, die «dort» seien, sprechen. Natürlich müssten «sie» einen Reisepass haben, sonst könnten sie nicht in die Türkei ein- reisen. K. solle dies mit «ihm» besprechen. Ferner erklärte der Beschuldigte, dass er nur für «diesen Jungen» bürge, sonst bürge er für niemanden; da dies «mit Leben und Tod» zu tun habe; K. solle mit «diesem Jungen» sprechen, ähn- lich wie der Beschuldigte «jetzt» mit K. spreche. «K.» solle «ihm» sagen: «Bru- der, bürgst du für jemanden, dann bürge zu 100%.» K. solle mit «ihm» nicht über jede Sache sprechen; es gebe viele «Sachen», die sie («wir») nicht erzählen könnten. K. solle «ihm» jedoch sagen: «Wenn von der Sache nicht total sicher bist, dann mach kein Dings.» (BA pag. B.10.2.1.365 ff.).

g) In den darauffolgenden Tagen (14.-17. April 2017) besprachen der Beschul- digte und K. weiter das gleiche Thema mittels Austausch von Sprachnachrichten über Telegram (14. April) resp. einen nicht näher bestimmbaren Kanal (15., 16.,

E. 2.6.7.5 Die oben thematisierten Kommunikationen sind inhaltlich unmissverständlich. Sie belegen klar, dass RR. im März/April 2017 mit dem Beschuldigten sein Vor- haben, zusammen mit zwei Cousins zum IS zu reisen, besprach. Der Beschul- digte bestärkte dabei RR. in diesem Vorhaben und bemühte sich in zahlreichen, zwischen dem 17. März und 2. Mai 2017 geführten Kommunikationen mit IS- Mitgliedern vor Ort – darunter insbesondere mit dem erwähnten K. – darum, RR. von Finnland aus unerkannt ins Gebiet des IS zu schleusen. Die vom Beschul- digten und dem Verteidiger (TPF pag. 32.721.173 f.) angeführten Argumente, wonach RR. selbst aus dem Irak stamme und zudem ein Neffe des hochrangigen IS-Mitglieds J. gewesen sei, weshalb er, wenn er zum IS hätte reisen wollen, keiner Hilfe seitens des Beschuldigten bedurft hätte, überzeugen nicht. Diese Umstände lassen eine Hilfeleistung Dritter bei der Organisation einer klandesti- nen Reise aus Europa zum IS nicht per se unnötig erscheinen. Zudem hatte der Beschuldigte eine Erfahrung als Schlepper (vgl. E. 6.4.2a) und stand im dschiha-

- 58 - SK.2020.11 distischen Milieu – darauf lassen auch die AS Ziff. 2.3.8 und 2.3.13 zugrundelie- genden Sachverhalte (vgl. E. 2.6.8 und 2.6.13) schliessen – im Ruf als jemand, der Dschihad-Willigen bei der Schleusung zum IS behilflich sein konnte. Es ist somit naheliegend, dass sich RR. in dieser Angelegenheit an den Beschuldigten gewandt hat. Aus den thematisierten Unterhaltungen des Beschuldigten mit H. vom 11. und

E. 2.6.8 Schleusung von «KKK.» zum IS (AS Ziff. 2.3.8)

E. 2.6.8.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe in einer am 24. Februar 2017 über Facebook geführten Unterhaltung einer nicht näher identifizierten Per- son namens «KKK.» auf ihre Anfrage hin in Aussicht gestellt, sie von einem un- bekannten Ort auf klandestinem Weg zum IS zu schleusen.

E. 2.6.8.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Auf Vorhalt der inkriminierten Konver- sation in der Hauptverhandlung erklärte er, «KKK.» sei eine von ihm erdachte Person. Er habe gewusst, dass er eines Tages vors Gericht kommen würde (TPF pag. 32.731.33 f.).

E. 2.6.8.3 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 24. und 25. Februar 2017 über Facebook unter Verwendung des Kontos «AAA1» (Username «AAA.»; vgl. dazu E. 2.6.5.2) eine Chat-Unterhaltung (auf Arabisch) mit einer unbekannten Person mit dem Usernamen «KKK.» führte (BA pag. 10.2.1315). Am 24. Februar 2017 teilte «KKK.» dem Beschuldigten in zwei Textnachrichten zunächst seine Telefonnum- mer mit. Am darauffolgenden Tag tauschten sich die beiden sodann wie folgt aus: 10:40:19 Uhr «KKK.»: «Lieber Bruder. Ich habe nur das Ziel, in die Reihen der Mudschahedin zu kommen. Es ist egal dann, ob das im Norden oder im Süden ist. Wichtig ist der Dschihad und mit meinen Brüdern zusammen sein. Falls das der Wunsch Allahs ist, dann gehe ich Richtung unseren Staat und falls keinen Weg dorthin gibt, dann in die Wüste von Siyan oder Khurasan oder irgend- einen anderen Ort. Das ist eine Gottesgabe. Darum du auch wie ein Bruder, mach das für mich, was du machen kannst.»

- 59 - SK.2020.11 10:42:01 Uhr, «KKK.»: «Heute ist der letzte Tag meiner Leitung und ich habe nicht vor, sie aufzu- laden. Ich warte auf deine Antwort.» 10:42:02 Uhr, der Beschuldigte: «So Gott will, mein Bruder. Hab nur ein bisschen Geduld. Dein Anliegen, mit Gottes Bewilligung, erledigt.» 10:42:21 Uhr, «KKK.»: «So Gott will.»

E. 2.6.8.4 Diese Konversation belegt klar, dass der Beschuldigte «KKK.» auf dessen An- frage hin in Aussicht gestellt hat, ihm bei der Schleusung von einem unbekannten Ort zum IS-Gebiet behilflich zu sein. Der Vorwurf ist erstellt.

E. 2.6.9 Anweisung zum Aufbau von Schläferzellen (AS Ziff. 2.3.9)

E. 2.6.9.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 28. Februar 2017 das IS-Mit- glied Q. mittels per Telegram versendeten Sprachnachrichten angewiesen, IS- Schläferzellen aus kurdischen Brüdern, die er ihm übergeben würde, zu organi- sieren. Weiter habe er Q. den Auftrag erteilt, den Scharia-Kurs des IS zu absol- vieren und den Aufbau von Schläferzellen zu erlernen, namentlich in Bezug auf die räumliche Verteilung und die Erteilung von Aufträgen zur Betätigung im Sinne der Zielsetzungen des IS. Daraufhin habe Q. dem Beschuldigten zugesichert, er würde in den nächsten Tagen zum Scharia-Kurs des IS und anschliessend zu dessen Militärkurs in die Kasernen gehen. In der Folge, spätestens ab dem

2. März und mindestens bis zum 4. März 2017, habe Q. im erwähnten Militär- Kurs geweilt.

E. 2.6.9.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Im Vorverfahren führte er dazu aus, er habe Q. über Facebook kennengelernt, persönlich habe er ihn nie gesehen. Q. stamme aus dem Iran; 2016 seien dort zahlreiche Verwandte von ihm enthauptet worden. Er habe in der fraglichen Konversation Q. aufgetragen, den Scharia- Kurs zu lernen, damit dieser seinen Glauben kenne und darüber anderen Leute erzählen könne. Die Konversation sei in codierter Sprache geführt worden, damit die Iraner sie nicht verstehen könnten. Speziell in Bezug auf «schlafende Zellen» gab der Beschuldigte an, es sei dabei um den Religionsunterricht gegangen; Q. lebe im Iran und müsse deswegen wissen, wie er den heimlichen Umgang mit der Regierung ausübe (BA pag. 13.1.443 f./511 ff.). In der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, Q. habe sich zur Tatzeit in der Türkei befunden. Er habe weder an einem Scharia- noch einem Militärkurs teilgenommen. Bei der inkriminierten Unterhaltung habe es sich bloss um leeres Gerede gehandelt. Q. und K. hätten solche Äusserungen mit Absicht gemacht, damit der Beschuldigte vors Gericht komme (TPF pag. 32.731.35 f.).

- 60 - SK.2020.11

E. 2.6.9.3 Es ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte und Q. am 28. Februar 2017, zwischen 18:39 Uhr und 18:57 Uhr, folgende Sprachnachrichten per Tele- gram austauschten (BA pag. 10.2.254/266): Q.: Al Salam Alaikum, Gottes Gnade und sein Erbarmen. Mein geehrter Bruder. Ich bin es, R. Ich habe dir auf Telegramm meine Stimme geschickt. Bruder, entschuldige mich. Der Beschuldigte: Alaikum Al Salam, Gottes Gnade und sein Erbarmen, mein Bruder. Mögen deine Hände heil sein und möge Gott dich mit Güte belohnen, mein Bruder. Mögen deine Hände heil sein und möge Gott dich mit Güte belohnen. Möge Gott euch überlegen machen. Mein Bruder, lerne die Religion, lerne die Religion und tue die Wohltaten, wenn es dir möglich ist. Das Leben ist kurz, mein Bruder. Mache Wohltaten, wie es dir möglich ist. Möge Gott dich für die Wohltaten belohnen. Der Beschuldigte: Es gibt eine Gruppe von Brüdern. Ich würde sie gern dir übergeben. Es gibt kurdische Brüder, die sehr, sehr zerstreut sind. Ich würde gern sie dir einzeln übergeben, damit du sie organisierst. So Gott will, lerne den Scharia-Kurs und lerne den Aufbau von schlafenden Zellen. Ahhh, die schlafenden Zellen, ist gut mein Bruder? Möge Gott dich mit Güte belohnen. Der Beschuldigte: Wie du sie aufbaust und wie du sie verteilst und wie du ihnen Arbeiten erteilst. Du schaust, wofür sie nützlich sind. Mein Bruder, lerne diese Sachen. Es ist sehr nötig mein Bruder. Sehr, sehr, nötig, ist das gut mein Bruder? Q.: Mein geliebter Bruder, möge der allmächtige Gott dich mit Güte belohnen. Bei Gott, deine Aus- sagen sind sehr, sehr gut. Mit Gottes Erlaubnis werden wir in den nächsten 1-2 Tagen zum Scharia- Kurs gehen und nach dem Scharia-Kurs gehen wir zu den Kasernen, weil heute, mein geehrter Bruder, die Brüder dort uns angerufen und gesagt haben: Kommt zum Scharia-Kurs. Und wir wer- den alle nach dem Scharia-Kurs zum Militärkurs gehen. Möge der liebe Gott mit dir zufrieden sein.

E. 2.6.9.4 Wie oben (E. 2.6.4.4) gezeigt, ist in Bezug auf Q. bewiesen, dass es sich bei diesem um ein IS-Mitglied gehandelt hat, das sich zur anklagerelevanten Zeit in der Konfliktzone in Syrien bzw. im Irak aufhielt. Vor diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Konversa- tion nicht, wie vom Beschuldigten und seinem Verteidiger (TPF pag. 32.721.176 ff.) behauptet, bloss um leeres Gerede ohne realen Hintergrund oder ein (codier- tes) Gespräch über religiöse Themen gehandelt hat. Die inkriminierten Äusse- rungen des Beschuldigten können vernünftigerweise nicht anders verstanden werden als eine Anweisung an Q., einen Ausbildungskurs des IS zu absolvieren und eine IS-Zelle aus den von ihm vermittelten kurdischen «Brüdern» zu organi- sieren. Aus der oben (E. 3.3.4.4c) thematisierten Konversation mit der Ehefrau von Q. geht weiter hervor, dass Q. in der Folge in einem Militärlager des IS im Irak oder Syrien weilte. Der Vorwurf ist nach dem Gesagten erstellt.

E. 2.6.10 Taktische Anweisungen an IS-Mitglieder in der Kampfzone (AS Ziff. 2.3.10)

E. 2.6.10.1 Unter diesem Titel wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: Am 24. März 2017 habe der Beschuldigte K. in einem Telefongespräch die An- weisung erteilt, für den Empfang von Hawala-Transaktionen bei Intermediären verschiedene Personen einzusetzen resp. verschiedene Identitäten zu benutzen,

- 61 - SK.2020.11 um so der Entdeckung durch die Strafverfolgungsbehörden bzw. Sicherheits- kräfte zu entgehen. Im weiteren Verlauf derselben Unterhaltung habe der Beschuldigte K. und via diesen den IS-Mitgliedern in dessen Umfeld die Instruktion erteilt, wegen Bom- bardierungen von Positionen des IS einzeln im Freien zu schlafen, keine Mobil- telefone auf sich zu tragen, da diese geortet würden, und einzeln oder zu zweit an verschiedenen Orten in Schutzgräben zu schlafen. Am 9. April 2017 habe der Beschuldigte K. in einem Telefongespräch mitgeteilt, sie sollten auf ihre Mobiltelefone, Gespräche und Versammlungen aufpassen, da die Gebäude in denen sie sich aufhielten, nicht «vertrauenswürdig» seien. Wenn er (der Beschuldigte) «dort» wäre, dann würde er sich nie dorthin begeben, er würde aufs Land gehen, sich dort einen Graben machen und sich in diesen hin- einsetzen, genauso wie damals zur Zeit des Unglaubens und der Tyrannei, als sie («wir») «Peschmerga» gewesen und so vorgegangen seien.

E. 2.6.10.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (TPF pag. 32.731.38).

E. 2.6.10.3 Die in der Anklageschrift wiedergegebenen Kommunikationen sind in den Akten dokumentiert (BA pag. 10.2.364 f.; 10.2.1.367). Die erste Kommunikation belegt lediglich, dass der Beschuldigte darum bemüht war, die Geldüberweisungen zu- gunsten des IS konspirativ abzuwickeln, was ein für die Terrorfinanzierung typi- sches Verhaltensmuster ist. Bereits die Benutzung des Hawala-Systems, des aufgrund der sehr eingeschränkten Kontrollierbarkeit der Geldflüsse bevorzugten Geschäftsmodells des IS für den Geldversand, diente hier diesem Zweck. Die übrigen inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten sind vom Inhalt her zu trivial, als dass sie als ernsthafte taktische Anweisungen für Kampfhandlungen angesehen werden könnten. Der Vorwurf ist demnach nicht erstellt.

E. 2.6.11 Wiederbeschaffung des Kontakts eines IS-Führungsmitglieds (AS Ziff. 2.3.11)

E. 2.6.11.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 24. März 2017 von RR. ver- langt, dass er den Sohn von J., «Töter der Ungläubigen», kontaktiere und diesen damit beauftrage, dem Beschuldigten die Kontaktnummer von seinem Vater zu übermitteln, damit der Beschuldigte nach Sicherstellung seines Mobiltelefons durch die Polizei wieder über die Nummer verfüge und sie auch an andere IS- Mitglieder, wie K., weiterleiten könne.

E. 2.6.11.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (TPF pag. 32.731.39).

E. 2.6.11.3 a) Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 24. März 2017 vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit K. (der Name des Gesprächspartners

- 62 - SK.2020.11 wurde erwähnt) führte. Im Laufe der Unterhaltung erzählte der Beschuldigte, dass RR. ihm ein Foto (Standbild) seines Onkels J. aus der «Ausstrahlung von Kirkuk» geschickt habe. Er habe «seine» (J.s) Telefonnummer von Q. sowie von «Dr. PP.» bekommen. Jetzt aber sei sein Telefon, in dem diese Telefonnummer gespeichert sei, bei «ihnen» (gemeint die Polizei; vgl. nachstehend). Er habe heute mit «seinem» (J.s) Neffen gesprochen und von ihm verlangt, dass er «sei- nem» (J.s) Sohn sagen solle, dass dieser ihm (dem Beschuldigten) die Nummer schicken solle, damit er (der Beschuldigte) mit «ihm» (J.) sprechen könne. So Gott wolle, werde «er» (RR.) die Telefonnummer in den nächsten 2-3 Tagen schi- cken. Er (der Beschuldigte) werde die Nummer K. weiterschicken (BA pag. 13.1.642 f.).

b) Bei dem vom Beschuldigten erwähnten Telefon hat es sich offensichtlich um sein anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. März 2017 sichergestelltes Mobil- telefon Samsung GT-I9505 (vgl. E. 2.6.2.3) gehandelt. Darin war u.a. die Tele- fonnummer von «J.» gespeichert (BA pag. 10.2.1263).

c) Aufgrund der Aussagen von RR. (E. 2.6.7.3) und der thematisierten Konver- sationen des Beschuldigten (insbesondere mit RR., K. und J. selbst) steht ausser Zweifel, dass es sich bei J. um ein IS-Mitglied gehandelt hat. Folgende Erkennt- nisse weisen zudem darauf hin, dass J. eine Führungsposition beim IS inne hatte. Auf dem erwähnten (E. 2.6.7.4g) beschlagnahmten Mobiltelefon Samsung Ga- laxy SM-J510F des Beschuldigten wurde ein Foto einer männlichen Person ge- sichert (BA pag. pag. 10.1.573), welches der Beschreibung des vom Beschuldig- ten im vorliegend thematisierten Gespräch mit K. erwähnten Fotos von J. ent- spricht (Ausschnitt aus einer «Ausstrahlung von Kirkuk»; J. sei «vorne in der Hölle»). Es handelt sich dabei um ein Standbild aus einem am 22. März 2017 (d.h. zwei Tage vor dem erwähnten Gespräch) im Internet veröffentlichten Pro- pagandavideo des IS (BA pag. 10.2.1184; 13.1.1037; Videodatei «J. [etc.]»). Das Video wird im Vorspann als eine Veröffentlichung des IS und von Wilaya (Ver- waltungsbezirk im islamischen Kulturraum) Kirkuk vorgestellt. In einer Sequenz (ab 3:26 Min.) tritt die auf dem erwähnten Foto abgebildete Person prominent in Erscheinung: Sie steht in einem beleuchteten Raum («Hölle») im Vordergrund und leitet zwei Personen im Hintergrund, offensichtlich IS-Mitglieder, beim Beten an. Aufgrund der dargelegten Elemente lässt sich diese Person als J. identifizie- ren. Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei J. um eine Kaderperson des IS gehan- delt hat, ergibt sich aus dem oben (E. 2.6.3.3c) thematisierten Video, in welchem J. eine Gruppe von IS-Mitgliedern als Vorsänger beim Wechselgesang anleitet.

- 63 - SK.2020.11 Auf die Führungsposition von J. lassen sodann auch die Aussagen des Beschul- digten schliessen, RR. sei ein Neffe von J. und hätte daher seine Hilfe bei der Schleusung zum IS nicht benötigt (E. 2.6.7.2).

E. 2.6.11.4 Zusammenfassend zeigen diese Erkenntnisse einmal mehr, dass der Beschul- digte in ein Netzwerk von IS-Mitgliedern, darunter solchen mit einer Führungspo- sition, eingebunden war.

E. 2.6.12 Entgegennahme der Anweisung zur Vorbereitung von terroristischen Anschlägen in der Schweiz (AS Ziff. 2.3.12)

E. 2.6.12.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er sei am 14. April 2017 vom IS-Füh- rungsmitglied KK. in einer mittels Austausch von Sprachnachrichten über einen nicht näher bestimmbaren Kanal geführten Konversation angewiesen worden, terroristische Anschläge in der Schweiz vorzubereiten, und habe diese Anwei- sung zustimmend entgegengenommen.

E. 2.6.12.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. In der EV vom 10. Oktober 2018 bei der BKP sagte er zum Vorwurf, er habe sich mit der Vorbereitung eines Terroran- schlags in der Schweiz beschäftigt, nichts von dem entspreche der Wahrheit. Er sei seit über 20 Jahren in der Schweiz. Er habe sich nichts zuschulden kommen lassen, obwohl er keine Rechte in der Schweiz und keine finanziellen Mittel er- langt habe. Die Schweiz habe viele Fehler ihm gegenüber begangen, er habe dieses Unrecht nicht erwidert (BA pag. 13.1.728). In der Hauptverhandlung führte er auf Vorhalt der inkriminierten Sprachnachrichten aus, diese hätten nichts mit der Vorbereitung von Terroranschlägen in der Schweiz zu tun. Es sei alles leeres Gerede (TPF pag. 32.731.39 f.; vgl. weiter seine Aussagen über KK.; E. 2.6.4.10b).

E. 2.6.12.3 Die Bundesanwaltschaft stützt den Vorwurf auf die folgenden Sprachnachrichten, die der Beschuldigte und KK. im Verlaufe einer am 14. April 2017 geführten Kon- versation austauschten (BA pag. 10.2.431): 9:10 Uhr, KK.: «Brauchst du noch was von mir? Möge, dass du wohlauf bist. Gott lässt dich wohlauf sein, Gott bewahre dich. Grüsse an die Brüder bei dir. So Gott will, ihr seid mit uns. Wir wollen, so Gott will, dass ihr mit uns werdet und dort andere Sachen vorbereitet. Haji, du weisst, dass der Dschihad wie der Körper ist, wie der Menschenkörper. Ein Menschenkörper braucht Ohren, braucht Nase, braucht Augen, braucht Hand und braucht Beine. Mit der Erlaubnis des Allmächtigen, wir sind, einer vervollständigt den anderen. So Gott will, das Ziel ist die Zufriedenheit Gottes des All- mächtigen und die Durchsetzung seiner Scharia, mein teurer Bruder. Gott segne dich, Gott be- wahre und belohne dich, du Netter.» 9:11 Uhr, der Beschuldigte: «Möge Gott dich mit Güte belohnen Bruder: Gott segne dich für dieses Gebet, für diese schöne Äusserung. So Gott will, mit Gottes Bewilligung, mit Gottes Erlaubnis. Gott bewahre euch, möge Gott euch standhaft machen. Richte Grüsse an alle Brüder, alle Brüder. Gott segne dich.»

- 64 - SK.2020.11

E. 2.6.12.4 Diese Konversation weist zwar darauf hin, dass KK. den Beschuldigten zum Han- deln im Sinne des Dschihad aufgefordert hat und dass der Beschuldigte sich dazu zustimmend geäussert hat. Vor dem Hintergrund der erstellten Aktivitäten des Beschuldigten und von KK. für den IS und der übrigen (oben erwähnten) Kommunikationen zwischen den beiden ist auch unzweifelhaft, dass es hier um den Dschihad im Sinne des gewaltsamen Islamismus, mithin einen bewaffneten Kampf der Muslime für die Verteidigung und Verbreitung ihres Glaubens, gegan- gen ist. Zu welchen Handlungen der Beschuldigte konkret aufgefordert wurde, bleibt allerdings unklar, zumal als Dschihad vielerlei in Frage kommt, was den Zielen des gewaltsamen Islamismus dient, so nebst eigentlichen Gewaltakten z.B. Propaganda- oder Rekrutierungshandlungen. Die Annahme der Bundesan- waltschaft, wonach KK. mit «dort» die Schweiz und mit «anderen Sachen» terro- ristische Anschläge gemeint haben soll, kann sich auf keine konkreten Anhalts- punkte stützen, ist mithin spekulativ. Nach dem Gesagten ist die Anklagebehauptung, der Beschuldigte habe eine An- weisung des IS-Führungsmitglieds KK. zur Vorbereitung von terroristischen An- schlägen in der Schweiz entgegengenommen, nicht bewiesen.

E. 2.6.13 Anweisung an IS-Führungsmitglied bezüglich Rekrutierung und Schleusung (AS Ziff. 2.3.13)

E. 2.6.13.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 15. April 2017 das IS-Führungsmit- glied KK. in einer Unterhaltung mittels Austausch von Sprachnachrichten über einen nicht näher bestimmbaren Kanal angewiesen zu haben, zusammen mit «Dr. PP.» konkrete Vorkehrungen zur Schleusung von (künftigen) IS-Mitgliedern zum IS zu treffen. KK. habe daraufhin dem Beschuldigten zugesichert, sie seien daran, den Weg von Kurdistan zu organisieren.

E. 2.6.13.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Auf Vorhalt der inkriminierten Kommu- nikationen in der Hauptverhandlung gab er an, es sei alles nur sinnloses Gerede gewesen (TPF pag. 32.731.40 f.).

E. 2.6.13.3 Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte und KK. am 15. April 2017 über einen nicht näher bestimmbaren Instant-Messaging-Kanal mittels Austausch von Sprachnachrichten unterhielten (BA pag. 10.2.432). Dabei besprachen sie insbe- sondere die Lage des IS im Irak und die Kampfhandlungen (vgl. E. 2.6.4.10c). Im Verlaufe dieser Unterhaltung wurden die folgenden Sprachnachrichten ausge- tauscht, auf denen sich der vorliegende Vorwurf stützt: 15:09:21 Uhr, der Beschuldigte: «Bruder, vereinfache den Weg mit Haji PP. zusammen, damit die Leute aus jeder Ecke der Erde zu euch kommen. Aus dem Iran, aus Kurdistan, Bruder. Allah segne dich.»

- 65 - SK.2020.11 15:09:36 Uhr, der Beschuldigte: «Viele von den Brüdern wollen Hidschra machen. Sie kennen aber den Weg nicht. Sie haben das Geld und die Ausgabe nicht. Allah segne dich. Vereinfacht diese Sachen, damit die Brüder die Hidschra machen. Möge Allah für euch jeden Ort öffnen. Möge Allah die ganze Welt für euch öffnen.» 15:18:40 Uhr, KK.: «Den Weg von Kurdistan, mit Erlaubnis des Allmächtigen, werde ich organisie- ren, mit Erlaubnis des Allmächtigen. Aber Haji, du weisst es auch, beim mächtigen Gott, diese Atheisten, die atheistischen Peschmerga sind gefährlicher als die Juden, sie arbeiten gefährlicher als die Juden... Wir sind dran, so Gott will, es zu organisieren… Jetzt können wir es … aus dem Norden Schritt für Schritt hierherbringen. […]» Dem Begriff «Hidschra» kann im vorliegenden Kontext keine andere Bedeutung zugemessen werden als die Verpflichtung, als Dschihadist ins IS-Kalifat zu reisen (vgl. E. 2.6.7.4c). Aufschlussreich dazu ist auch die folgende Sprachnachricht, die KK. um 15:20:04 Uhr an den Beschuldigten verschickte: Haji, du weisst auch, dass der Weg über die Türkei gut war. Aber schau mal jetzt … der dreckige, abtrünnige Erdogan hat seine Armee dorthin gebracht... die Sahawat, die Peschmerga, die PKK, die dreckige Armee, wir bezeichnen sie als «Kufr» Armee, verzeih mir diesen Ausdruck. Die Armee des dreckigen Baschar... alle, alle, um ehrlich zu sein. Der Islamische Staat ist in schwierigsten Umständen, trotzdem werden wir Sicherheit und Güte sehen. Gott sei Dank, Allah ist dran, es für uns zu öffnen. Wir erfreuen uns, dass der Sieg, mit Erlaubnis Gottes, nahesteht, weil er bereinigt wurde... der Staat wurde bereinigt... So Gott will, drin sind keine Heuchler mehr geblieben. Es gibt nur wenige, so Gott will, bleiben sie auch nicht. So Gott will, wird es Güte geben.

E. 2.6.13.4 Aufgrund der zitierten Kommunikationen ist im Ergebnis erstellt, dass der Be- schuldigte KK. aufgefordert hat, zusammen mit dem erwähnten «PP.» Vorkehren für die Vereinfachung der Reise von (potentiellen) IS-Mitgliedern zum IS zu tref- fen. KK. sicherte daraufhin dem Beschuldigten zu, sie seien daran, dies zu orga- nisieren.

E. 2.6.14 Entgegennahme der Anweisung eines IS-Führungsmitglieds zur Rekrutierung und Schleusung einer IS-Zelle (AS Ziff. 2.3.14)

E. 2.6.14.1 Im Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 15. April 2017 im Verlaufe einer mittels Austausch von Sprachnachrichten geführten Unterhaltung eine An- weisung von KK. entgegengenommen zu haben, eine Zelle von IS-Mitgliedern in Kurdistan zu rekrutieren, um dort gewaltsame Aktionen gegen die Feinde des IS durchzuführen.

E. 2.6.14.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Auf Vorhalt der inkriminierten Kommu- nikationen in der Hauptverhandlung gab er an, es handle sich dabei um sinnlose Äusserungen (TPF pag. 32.731.40 f.).

E. 2.6.14.3 Die Bundesanwaltschaft stützt den Vorwurf auf die folgenden Sprachnachrichten, die KK. im Verlaufe der unter AS Ziff. 2.3.13 bereits thematisierten Unterhaltung an den Beschuldigten schickte (BA pag. 10.2.432).

- 66 - SK.2020.11 15:18:40 Uhr, KK.: “[…] Aber Haji, wenn du im Norden Leute hast, die ganz diszipliniert und orga- nisiert sind, brauchen wir sie im Inland, bei ihnen dort... Falls du uns eine disziplinierte und sehr starke Gruppe beschaffen könntest, werden wir mit ihnen arbeiten. Wir haben hier eine zuständige Person... damit ich sie vorbereite und dieser zuständigen Person weitergebe.» 15:18:51 Uhr, KK.: «Ich sehe, dass es besser ist, als wenn sie hierher kommen würden, weil hier... weil der Unglaube mehrheitlich aus dem Norden zu uns kommt. Der Unglaube kommt mehrheitlich aus dem Norden. Wenn wir etwas im Norden vorbereiten würden, bringt das viel Güte mit sich.»

E. 2.6.14.4 Aus diesen Sprachnachrichten geht zwar hervor, dass sich KK. beim Beschul- digten darum erkundigte, ob er geeignete Leute im «Norden» (gemeint wohl im syrischen oder irakischen Kurdistan) kennen würde, die im Sinne der Zielsetzun- gen des IS eingesetzt werden könnten. Allerdings kann man hier weder von einer Anweisung noch einer Rekrutierung sprechen; es handelte sich vielmehr um eine Anfrage, die sich auf eine bereits bestehende organisierte und disziplinierte Gruppe von IS-Mitgliedern bezog. Ebenso wenig kann in Ermangelung einer Ant- wort des Beschuldigten auf diese Anfrage von der Entgegennahme einer Anwei- sung gesprochen werden. Nach dem Gesagten ist der vorliegende Vorwurf unbegründet.

E. 2.7 Fazit zum Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation

E. 2.7.1 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte sich spätestens ab August 2016 bis zu seiner Verhaftung im Mai 2017 in einer multifunktionalen Rolle und mit grossem Zeit- und (für seine Verhältnisse) finanziellem Aufwand für den IS betätigte. Die erstellten Aktivitäten umfassen Propagandatätigkeit, Finanzierung des IS im mittleren fünfstelligen USD-Betrag, Informationsaustausch mit und Handlungsanweisungen/Ratschläge an andere(n) IS-Mitglieder(n) bzw. Anhän- ger(n), Bemühungen um Schleusung von Dschihadisten zum IS. Er war in ein Netzwerk von IS-Mitgliedern eingebunden, insbesondere solchen, die in der Kampfzone in Syrien und im Irak aktiv waren, und stand im engen Kontakt mit IS-Mitgliedern mit Führungsposition (KK., J.). Er hat sich in den Konversationen mit IS-Mitgliedern und Dritten wiederholt als Angehörigen des IS bezeichnet und wurde von diesen als solcher betrachtet und akzeptiert. Die subjektive Tatseite steht ausser Frage. Der Beschuldigte wusste, dass seine Aktivitäten der kriminellen Zwecksetzung des IS dienen. Die aufgezeigten Elemente lassen zweifelsfrei darauf schliessen, dass der Be- schuldigte in der fraglichen Zeit funktionell in den IS eingegliedert war. In Anbe- tracht der bewiesenen kriminellen Aktivitäten geht das Gericht davon aus, dass er innerhalb des IS eine mittlere Kaderposition innehatte.

- 67 - SK.2020.11 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.

E. 2.7.2 Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Diesbe- züglich ist Folgendes anzumerken: Der Beschuldigte wurde im Auftrag der Bundesanwaltschaft psychiatrisch begut- achtet. Gemäss dem Gutachten vom 20. September 2019 (BA pag. 11.1.36 ff.), erstellt von Dr. med. E. und M.Sc. LLL., soll beim Beschuldigten zwar eine disso- ziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) vorliegen. Der Ausprägungsgrad der Störung sei aber nicht eindeutig als schwerwiegend zu bezeichnen. Sie be- einträchtige den Beschuldigten in der Bewältigung von Alltagsanforderungen nicht ausgeprägt. Insbesondere sei der Beschuldigte zur Tatzeit fähig gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen und entsprechend zu handeln (BA pag. 11.1.130). Der medizinische Befund lässt eindeutig darauf schliessen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB beeinträchtigt war.

E. 2.7.3 Demnach ist der Beschuldigte der Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Betrug / Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

E. 3 A. sei für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen.

E. 3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe von Februar bis April 2017 als Sozialhilfebezüger gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialen Dienste der Gemeinde Z./TG MMM. falsche Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht. Namentlich habe er bei dreizehn gemeinsa- men Besprechungen auf ausdrückliche Nachfrage hin unterschriftlich bestätigt, über keine Einkünfte zu verfügen. Zudem habe er in einem eigenhändig unter- zeichneten Antrag vom 27. April 2017 auf Unterstützung von Sozialhilfe angege- ben, weder über Grundeigentum im Ausland zu verfügen, noch sonstiges Ein- kommen zu erzielen. In Wahrheit habe der Beschuldigte in seinem Heimatland Irak bis ungefähr Februar 2017 über das Eigentum an mindestens zwei Immobi- lien verfügt, welche regelmässig Mieteinnahmen abgeworfen hätten. Ungefähr im Februar 2017 habe er eine seiner Immobilien für den Gegenwert einer fünf- stelligen Summe in USD veräussert. Aufgrund dieser unwahren Angaben sei MMM. über die Anspruchsberechtigung des Beschuldigten auf Sozialhilfe in die Irre geführt worden und habe die Auszahlung von Sozialhilfebeträgen in Höhe von insgesamt rund Fr. 4'400 zugunsten des Beschuldigten veranlasst. Hierdurch

- 68 - SK.2020.11 sei der Gemeinde Z./TG ein Schaden in Höhe von rund Fr. 4'210 (Differenz zwi- schen dem erwähnten Betrag und Einnahmen von Fr. 190 mit Bezug zum Be- schuldigten) entstanden (AS Ziff. 4).

E. 3.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das dargelegte Verhalten den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. Das Gericht orientierte die Parteien in der Hauptverhandlung im Sinne von Art. 344 StPO darüber, dass es sich vorbehält, den Sachverhalt unter dem Ge- sichtspunkt des Tatbestandes des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs (Art. 148a StGB) zu würdigen (TPF pag. 32.720.3).

E. 3.3.1 Den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie- gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert insbesondere arglistige Täuschung. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, ver- gangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Anga- ben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonde- rer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Ge- täuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vo- raussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.3.2 Es ist unbestritten und belegt, dass der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit anlässlich der Beantragung der Sozialhilfe gegenüber den Sozialen Diensten der Gemeinde Z./TG die in der Anklageschrift umschriebenen Angaben zu sei- nen finanziellen Verhältnissen machte (BA pag. 18.2.3.35 ff./71 ff.; 12.17.9 ff.; TPF pag. 32.721.197). Ebenfalls unstreitig und aktenmässig erstellt ist die Aus- richtung von Sozialhilfeleistungen zu seinen Gunsten im thematisierten Gesamt- betrag (BA pag. 18.2.3.5 ff.; TPF pag. 32.721.210).

- 69 - SK.2020.11

E. 3.3.3 Der Beschuldigte bestreitet, die in der Anklageschrift thematisierten Immobilien im Irak besessen und eine davon veräussert zu haben. In der Einvernahme vom 14. August 2017 bei der Bundesanwaltschaft gab er diesbezüglich an, er habe ein Haus im Wert von ca. Fr. 70'000 in Sulaimaniyya, das auf den Namen seiner Frau laute. Das Haus habe früher seinem Vater ge- hört, der es ihm überschrieben habe. Er habe das Haus wiederum seiner Frau übergeben, da sie gut zu ihm gewesen sei und er gut zu ihr sein wollte (BA pag. 13.1.87). In der Schlusseinvernahme vom 23. Januar 2020 bestritt der Beschul- digte hingegen, Immobilien im Irak zu besitzen oder besessen zu haben. Es gebe im Irak keine einzige Immobilie, die auf seinen Namen lauten würde. Er sei auch kein Miteigentümer an einer Immobilie in Kirkuk oder Sulaimaniyya. Seine Fami- lie habe zwar Immobilien im Irak und auch im Iran, sie würden aber seinem Vater gehören. Niemand habe einen Anspruch darauf, bis der Vater gestorben sei (BA pag. 13.1.1082 f.). In der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er habe seit seiner Geburt keinen einzigen Quadratmeter Grundstück im Irak besessen. Auf Vorhalt seiner vorstehend wiedergegebenen Aussage aus der Einvernahme vom 14. August 2017 gab er an, dieses Haus gehöre seiner Ex-Frau. Sein Vater habe ihm dieses Haus überlassen und er habe es ihr übertragen. Das Haus sei auf den Namen von C. eingetragen. Er habe auch keinen faktischen Besitz daran. Im Weiteren bestritt der Beschuldigte die Richtigkeit der (im Folgenden zu the- matisierenden) Aussagen von Drittpersonen, gemäss welchen er ein Haus in Kir- kuk besessen, es 2017 veräussert habe und den Verkaufserlös in die Schweiz habe transferieren lassen. Zudem bestritt er, je Einnahmen aus der Vermietung der thematisierten Häuser im Irak erzielt zu haben (TPF pag. 32.731.34 f.).

E. 3.3.4.1 Aus den Aussagen von Auskunftspersonen ergibt sich Folgendes:

a) C. gab in der Einvernahme vom 30. Mai 2018 bei der BKP an, der Beschuldige habe in Kirkuk ein Haus gehabt, welches er verkauft habe. Zum Zeitpunkt des Verkaufs sei sie im Frauenhaus gewesen (Anm.: Aus den übrigen Akten kann geschlossen werden, dass dies zwischen Mitte Januar und Ende April 2017 der Fall gewesen sein muss; vgl. BA pag. 10.2.35/46). Der Verkaufserlös sei bei sei- nem Bruder GG. im Irak. Das verkaufte Haus in Kirkuk habe Mieteinnahmen von USD 250 bis 300 im Monat generiert. Auf Anweisung des Beschuldigten habe GG. einen Teil davon für Spenden ausgegeben. Der Beschuldigte habe zudem ein weiteres Haus in Sulaimaniyya. Dieses Haus habe er auf den Namen des Vaters gekauft. Einer seiner in Deutschland wohnhaften Brüder habe damals ge- sagt, wenn der Vater nicht mehr lebe, würden sie das Haus verkaufen und das Geld verteilen. Ein anderer in Deutschland wohnafter Bruder habe wiederum ge-

- 70 - SK.2020.11 sagt, der Beschuldigte habe das Haus gekauft und er solle es auf jemanden über- schreiben, nicht jedoch auf den Namen des Vaters. Der Beschuldigte habe nie- manden gefunden, dem er hätte vertrauen können, und habe dann das Haus an sie überschrieben. Da sie (C. und der Beschuldigte) nun aber Probleme hätten, könne sie nicht über dieses Haus verfügen. Wenn der Beschuldigte es aber wolle, könne er das Haus verkaufen (BA pag. 12.4.55 f.). In der Einvernahme vom 28. Februar 2019 bei der BKP sagte C. aus, der Be- schuldigte habe das Haus in Kirkuk verkauft, nachdem sie sich zerstritten hätten und sie im Frauenhaus gewesen sei. Er habe sich Fr. 10'000 in die Schweiz transferieren lassen und bei ihrem Sohn D. deponiert. Weiter gab sie an, das Haus sei vor dem Verkauf vermietet gewesen. GG. habe die Miete eingenommen und der Beschuldigte habe ihm Anweisungen über die Verteilung des Gelds an Verwandte gegeben. Sie wisse nicht, wie hoch der Verkaufserlös gewesen sei. Das Geld sei, soviel sie wisse, bei GG. (BA pag. 12.4.96/105 f.). In Bezug auf das Haus in Sulaimaniyya sagte C. in der gleichen Einvernahme aus, ganz am Anfang habe der Beschuldigte ein Grundstück gehabt, welches auf den Namen seines Vaters gelautet habe. Die anderen Brüder hätten es wegen Erbschaftsproblemen nicht gut gefunden, das Grundstück auf den Namen des Vaters einzutragen, und hätten dem Beschuldigten geraten, dieses Problem zu lösen. Er habe das Grundstück verkauft und habe mit dem Erlös ein Haus ge- kauft. Er habe Probleme gehabt, jemanden zu finden, auf den er das Haus hätte überschreiben können. Da er gewusst habe, dass sie loyal sei, habe er das Haus schliesslich auf sie überschrieben. Sie habe dieses Haus nur einmal gesehen, als sie im Irak gewesen sei. Seit ihrer Scheidung wisse sie nichts über dieses Haus. Einmal, als der Beschuldigte bereits in Haft gewesen sei, sei sie darüber informiert worden, dass sein Bruder GG. ihren Bruder kontaktiert und gebeten habe, das Haus auf seinen (GG.s) Namen zu überschreiben. Sie habe ihrem Bruder gesagt, das Haus gehöre dem Beschuldigten und sie werde ohne dessen Anweisung nichts tun. Sie kenne den Wert dieses Hauses nicht. Es sei ein zwei- stöckiges Haus, nicht sehr gross. GG. würde sich um das Haus kümmern und die Miete einnehmen. Damals, als sie noch nicht zerstritten gewesen seien, habe «er» (unklar, ob der Beschuldigte oder GG.) das ganze Haus für USD 400 bis 450 vermietet. Wie hoch die Mieteinnahmen jetzt seien, wisse sie nicht. Zudem sei die Wohnung im zweiten Stock nicht mehr vermietet gewesen, als sie das Haus besucht habe (BA pag. 12.4.105).

b) Der in Deutschland wohnhafte Bruder des Beschuldigten, NNN., gab bei seiner Einvernahme vom 16. August 2018 bei der Bundesanwaltschaft an, soweit er wisse, habe der Beschuldigte ein Haus in Kirkuk gehabt. Er habe es aber ver- kauft. Er (NNN.) sei sich nicht sicher, wann. Er wisse auch nicht, wieviel Geld das

- 71 - SK.2020.11 Haus eingebracht habe. Soviel er wisse, habe der Beschuldigte das Geld ausge- geben. Er habe das Geld zum Teil den Eltern und GG. gegeben und zum Teil für religiöse Zwecke ausgegeben. Der Vater sei deswegen unzufrieden gewesen. Aber der Beschuldigte habe gemeint, er möchte das Jenseits erreichen und brau- che das Geld hier und jetzt nicht. Über eine Liegenschaft in Sulaimaniyya wisse er nichts (BA pag. 12.5.18).

c) Aus den Aussagen von F., die er in seinen Einvernahmen vom 21. November 2018 bei der Bundesanwaltschaft und 31. Juli 2019 bei der BKP machte, geht hervor, dass er einmal dem Beschuldigten geholfen habe, USD 10'000 mittels Hawala vom Irak in die Schweiz zu bringen, indem er ihm den Kontakt zum Mit- telsmann JJ. vermittelt habe. Seines Wissens habe der Beschuldigte sein Haus im Irak verkauft und habe den Erlös in die Schweiz bringen wollen (BA pag. 12.7.16/61 f.). Gemäss Aussagen von F. aus der ersten Einvernahme soll er un- gefähr Mitte März 2017 vom Beschuldigten über den Hausverkauf informiert wor- den sein (BA pag. 12.7.16). In der zweiten Einvernahme gab F. an, die erwähnte Transaktion habe 2017 stattgefunden, in welchem Monat, wisse er nicht mehr, es könnte im vierten oder fünften Monat gewesen sei; es sei eher gegen die Sommerzeit gewesen; es habe weder Regen noch Schnee gehabt (BA pag. 12.7.61 f.).

d) JJ. bestätigte in der Einvernahme vom 11. Juli 2019 bei der BKP, dem Be- schuldigten einmal geholfen zu haben, USD 10'000 aus dem Irak in die Schweiz zu transferieren. Über den Zeitpunkt konnte er keine Angaben machen (BA pag. 12.8.37 f.).

E. 3.3.4.2 Weitere Erkenntnisse ergeben sich aus den anlässlich der akustischen Überwa- chung des vom Beschuldigten benutzten Fahrzeugs erhobenen Gesprächen. Es handelt sich dabei um Zufallsfunde gemäss Art. 278 StPO; die Frage ihrer Ver- wertbarkeit kann vorliegend angesichts des Ergebnisses offengelassen werden.

a) Am 14. Februar 2017 sagte der Beschuldigte seinem Mitfahrer H., er habe «diese Wohnung» im Irak seit langem verkaufen wollen; jetzt habe er sie ver- kauft. Er habe diese Wohnung für Fr. 3’000 gekauft und für Fr. 75'000 verkauft (BA pag. 10.2.493). Im Lichte der oben thematisierten Aussagen von Auskunfts- personen ist klar, dass hier über den Verkauf des Hauses in Kirkuk gesprochen wurde.

b) Am 3. März 2017 erwähnte der Beschuldigte in einem mit G. geführten Tele- fongespräch ein kleines zweistöckiges Haus in Kurdistan, das ihm gehöre und das von seinem Bruder GG. renoviert werde (BA pag. 10.2.718). Am 12. März 2017 erzählte der Beschuldigte seinem Mitfahrer H., dass er früher im Irak ein Haus für USD 90'000 im Namen von C. gekauft habe; vor zwei Monaten hätte er

- 72 - SK.2020.11 das Haus auf seinen Namen überschreiben können, habe es aber nicht getan (BA pag. 10.2.542). Am 25. April 2017 schlug er, wie bereits erwähnt, G. vor, in seinem zweistöckigen Haus im Irak zu wohnen (BA pag. 10.2.756). Diese Kon- versationen beziehen sich klarerweise auf das von C. in ihren Einvernahmen er- wähnte Haus in Sulaimaniyya.

E. 3.3.4.3 Im Weiteren geht aus einem Schreiben der Sozialen Dienste Z./TG vom 4. März 2011 an das Migrationsamt in Frauenfeld hervor, dass der Beschuldigte bereits 2011 im Zusammenhang mit seinen Bemühungen um Erhalt einer Aus- und Ein- reisebewilligung für den Irak und die Schweiz den Sozialen Diensten mitgeteilt hatte, er wolle sein Land im Irak verkaufen, um sich in der Schweiz eine Existenz aufzubauen (BA pag. 18.2.3.101). Aus einem Eintrag vom 19. Juli 2011 im Jour- nal der Sozialen Dienste Z./TG betreffend den Beschuldigten geht ein weiteres Mal hervor, dass der Beschuldigte gegenüber der Fachstelle für Integration an- gegeben hatte, in den Irak reisen zu wollen, um sein Land zu verkaufen (BA pag. 18.2.3.69).

E. 3.3.5.1 Aufgrund des Untersuchungsergebnisses, insbesondere der insoweit überein- stimmenden Aussagen der Auskunftspersonen und der überwachten Gespräche ist erstellt, dass der Beschuldigte bis ins Jahr 2017 das Haus in Kirkuk besessen hatte, welches er zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Mitte Februar 2017 (vgl. das erwähnte Gespräch vom 14. Februar mit H.), veräusserte. Einen Teil des Verkaufserlöses im Betrag von USD 10'000 liess er sich in die Schweiz überweisen. Die erste der in der Anklageschrift thematisierten Besprechungen des Beschul- digte mit der zuständigen Sachbearbeiterin fand am 2. Februar 2017 statt (BA pag. 12.7.9). Es ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Hausverkauf vor diesem Datum stattfand.

E. 3.3.5.2 In Bezug auf das Haus in Sulaimaniyya ist die Beweislage diffus. Aus den Aus- sagen des Beschuldigten und von C. geht hervor, dass das Haus in der anklage- relevanten Zeit im Eigentum der Letzteren stand. Ob der Beschuldigte am Haus wirtschaftlich berechtigt war, ist aufgrund der familiären Verhältnisse unklar. Die Aussagen von C. deuten darauf hin, dass die Übertragung des Eigentums an sie eine Zwischenlösung im Hinblick auf die künftige Verteilung der Erbschaft des Vaters des Beschuldigten unter den Geschwistern gewesen sein könnte. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Einkünfte aus der Vermietung dieses Hauses in der anklagerelevanten Zeit an den Beschuldigten flossen.

- 73 - SK.2020.11

E. 3.3.6.1 Soweit sich der Täuschungsvorwurf auf die Angaben des Beschuldigten bei drei- zehn gemeinsamen Besprechungen mit der zuständigen Sachbearbeiterin be- zieht, ergibt sich Folgendes: Es liegen bei den Akten diesbezüglich die gleichlautenden Formulare vor, in de- nen die Ergebnisse der jeweiligen Besprechung festgehalten sind. Aus den Aus- sagen von MMM. geht hervor, dass dieses Formular von ihr selbst erstellt wurde. Sie hat es jeweils vorgelesen und die entsprechenden Stellen angekreuzt. Die Formulare wurden von ihr und dem Beschuldigten unterzeichnet. Aus den For- mularen geht hervor, dass der Beschuldigte auf die Frage «Haben Sie Ein- künfte?» jeweils mit «Nein» geantwortet hat. Gemäss Aussagen von MMM. wur- den dem Beschuldigten keine weiteren Fragen zu seiner finanziellen Situation gestellt (BA pag. 12.7.9 ff.). Vor diesem Hintergrund war die Angabe des Be- schuldigten, keine Einkünfte zu erzielen, nicht tatsachenwidrig. Nachdem das Haus in Kirkuk vor dem angeklagten Zeitraum veräussert wurde, konnte der Be- schuldigte daraus keine Mieteinnahmen erzielen (zum Erlös aus dem Verkauf dieses Hauses vgl. nachstehend E. 3.3.6.3). Nach dem oben Dargelegten fehlt auch der Nachweis dafür, dass er in der fraglichen Zeit Einkünfte aus der Ver- mietung des Hauses in Sulaimaniyya erzielte.

E. 3.3.6.2 Ebenso wenig täuschte der Beschuldigte bei der gegebenen Beweislage, als er im Antrag vom 27. April 2017 auf Unterstützung von Sozialhilfe angab, weder über ein Grundeigentum im Ausland zu verfügen noch sonstiges Einkommen zu erzielen (BA pag. 18.2.3.35 ff.). Zu diesem Zeitpunkt verfügte er nachweislich nicht mehr über das Haus in Kirkuk und hatte auch keine Eigentumsrechte am Haus in Sulaimaniyya. Ob er am Letzteren wirtschaftlich berechtigt war, ist – so- fern dieser Aspekt überhaupt relevant ist – nicht erstellt.

E. 3.3.6.3 Zum Erlös aus dem Verkauf des Hauses in Kirkuk ist sodann Folgendes anzu- merken: Die Anklageschrift erwähnt zwar, dass der Beschuldigte dieses Haus ungefähr im Februar 2017 veräussert habe. Der Täuschungsvorwurf bezieht sich allerdings auf Angaben des Beschuldigten über Einkünfte (bei den Besprechun- gen) resp. über das Grundeigentum im Ausland und sonstige Einkommen (im schriftlichen Antrag). Einkünfte sind Einkommen. Der Erlös aus dem Verkauf des Hauses stellt einen Vermögenswert dar, kein Einkommen. Bei dieser Sachlage ist fraglich, ob der Umstand, dass der Beschuldigte keine Angaben über diesen Vermögenswert machte, von der Anklage gedeckt ist (Anklageprinzip; Art. 9 StPO). Die Frage kann indes offen gelassen werden, da ein solcher Vorwurf auch in materieller Hinsicht nicht erstellt wäre.

- 74 - SK.2020.11 Wie bereits erwähnt, wurden dem Beschuldigten anlässlich der Befragungen mit der zuständigen Sachbearbeiterin keine Fragen zu seiner Vermögenssituation gestellt. Dass er von sich aus keine Angaben dazu machte, ist ihm unter dem Gesichtspunkt von Art. 146 StGB nicht vorzuwerfen. Ein Betrug durch Unterlas- sung ist nur möglich, wenn den Täter gegenüber dem Geschädigten eine qualifi- zierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft. Die Melde- pflichten des Sozialhilferechts bergründen keine Garantenstellung (BGE 140 IV 11 E. 2.4.2 ff.; 140 IV 206 E. 6.4; SCHLEGEL, Handkommentar, a.a.O., Art. 146 StGB N 6). Im Übrigen kann dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang, wie nachfolgend (E. 3.4.2.2) darzulegen sein wird, kein vorsätzliches Handelns nach- gewiesen werden. Dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Antragstellung (27. April 2017) noch über diesen Vermögenswert verfügte, ist wiederum nicht erstellt.

E. 3.3.6.4 Ein Schuldspruch wegen Betrugs kommt schliesslich auch aus dem folgenden Grund nicht in Betracht. Die Anklage wirft dem Beschuldigte arglistiges Verhalten vor, da es der zuständigen Sachbearbeiterin unmöglich gewesen sein soll, die unwahren Angaben des Beschuldigten zu überprüfen. Wie oben dargelegt, wa- ren indes die Hinweise auf den Immobilienbesitz des Beschuldigten im Irak bei den Sozialen Diensten aktenkundig. Diese traf somit eine erhöhte Nachfor- schungs- und Nachfragepflicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2020 vom

25. Januar 2011 E. 4.2). Die (allfällige) Täuschung wäre daher nicht als arglistig zu qualifizieren.

E. 3.3.7 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des Betrugs mangels arglistiger Täu- schung nicht erfüllt.

E. 3.4 In Bezug auf den Tatbestand des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs gemäss Art. 148a StGB ergibt sich Folgendes:

E. 3.4.1 Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug konzipiert und ist anwend- bar, wenn Arglist nicht gegeben ist (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer]; BBl 2013 5975 6036 f.).

- 75 - SK.2020.11 Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvoll- ständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen (Botschaft, a.a.O., 6037). Die unwahre/unvollständige Auskunft stellt ein aktives Tun dar. Insoweit ist Art. 148a StGB kongruent mit Art. 146 StGB (BURCK- HARDT/SCHULTZE, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 148a StGB N 2). In Bezug auf die Tatvariante des Verschweigens von Tatsachen lassen die Bot- schaft und die Praxis ein passives Verhalten in Form der Verletzung der sich aus den kantonalen Sozialhilfegesetzen statuierten Meldepflichten genügen. Ein ak- tives Nachfragen des Leistungserbringers wird für die Tatbestandserfüllung nicht verlangt (Botschaft, a.a.O., 6037; Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom

4. Dezember 2019 E. 4.5.2 ff.; kritisch dazu BURCKHARDT/SCHULTZE, a.a.O.; SCHLEGEL, a.a.O., Art. 148a StGB N 3; JENAL, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 148a StGB N 10). Subjektiv wird Vorsatz (mindestens Eventualvorsatz) vorausgesetzt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Täter muss mithin zum Tatzeitpunkt insbesondere wis- sen, dass er durch eine bestimmte Handlung einen Irrtum hervorruft bzw. be- stärkt. Hinsichtlich der Tatvariante des Verschweigens einer Tatsache muss sich der Täter somit dessen bewusst sein, dass die verschwiegene Tatsache melde- pflichtig ist.

E. 3.4.2.1 Soweit die Anklage dem Beschuldigten Täuschung durch aktives Tun vorwirft (Erklärungen anlässlich der thematisierten Besprechungen, über keine Einkünfte zu verfügen; Angabe im schriftlichen Antrag, über kein Grundeigentum im Aus- land zu verfügen und kein sonstiges Einkommen zu erzielen), kann auf die ein- schlägigen Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs verwiesen werden. Inso- weit stimmt, wie erwähnt, der Regelungsgehalt der beiden Tatbestände überein.

E. 3.4.2.2 Es ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte durch das Verschweigen des Erlöses aus dem Verkauf des Hauses in Kirkuk nach Art. 148a StGB strafbar gemacht haben könnte. Wie oben (E. 3.3.6.3) dargelegt, ist in formeller Hinsicht fraglich, ob dieser Vorwurf in der Anklageschrift in dem Anklageprinzip genügender Weise umschrieben ist. Der Vorwurf wäre aber auch materiell unbewiesen. Wie bereits erwähnt (E. 3.3.6.1), waren die Vermögensverhältnisse des Beschul- digten bei den thematisierten Besprechungen mit der zuständigen Sachbearbei- terin nie ein Thema. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass er über die Meldepflicht betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf- geklärt war. Bei dieser Sachlage kann ihm subjektiv kein Vorwurf gemacht wer- den, dass er anlässlich dieser Besprechungen den infrage stehenden Vermö- genswert nicht erwähnte.

- 76 - SK.2020.11 Erst im schriftlichen Antrag vom 27. April 2020 findet sich der Hinweis auf die entsprechende Meldepflicht und wird die Frage nach «sonstigem Vermögen» ge- stellt (BA pag. 18.2.3.46). Wie schon erwähnt, ist nicht erstellt, dass der Beschul- digte zu diesem Zeitpunkt noch über das Geld aus dem Hausverkauf verfügte.

E. 3.4.3 Demnach ist auch der Tatbestand von Art. 148a StGB nicht erfüllt. Insbesondere fehlt in Bezug auf die Tatvariante des Verschweigens von Tatsachen die subjek- tive Tatseite.

E. 3.5 Der Beschuldigte ist folglich in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 4. Gewaltdarstellungen

E. 4 Es sei für A. eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen.

E. 4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich des mehrfachen Her- stellens resp. Lagerns von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er im Zeitraum von 2016 bis 2017 40 in der Anklageschrift umschriebene Bild- und Videoaufnahmen gezielt über das Internet bezogen und zwecks Eigenkonsum und Weiterverbreitung auf seinen Datenträ- gern gespeichert habe (AS Ziff. 5). Es handelt sich im Einzelnen um folgende Darstellungen resp. Dateien: AS Ziff. 5.2.1.1. Datei: IMG-1d9df134a1bae5893b8ef748fe5ec2-V.jpg, erstellt am 21.05.2016. Abbildung: Enthauptung eines am Boden liegenden Mannes mittels eines Messers. AS Ziff. 5.2.1.2. Datei: micro.1_embedded_36.jpg, Datum der Erstellung unbekannt. Abbildung: Kämpfer in Uniform, in seiner blutverschmierten Hand ein Messer haltend, mit neben ihm platziertem, vom Torso abgetrennten Kopf eines Mannes posierend. AS Ziff. 5.2.1.3. Datei IMG-20161203_005743.jpg, erstellt am 03.12.2016. Abbildung: Verschleierte (weibliche) Person, einen vom Torso abgetrennten Kopf eines Mannes an dessen Skalp in die Höhe haltend. AS Ziff. 5.2.1.4. Datei: 425204792_46290.jpg, erstellt am 01.03.2017. Abbildung: Zwei uniformierte und maskierte Kämpfer, der eine mit der linken Hand den von einem am Boden liegenden Torso abgetrennten Kopf eines Mannes an dessen Skalp in die Höhe haltend posierend, der andere mit der rechten Hand ein Messer haltend und damit auf den abgetrennten Kopf zeigend posierend. AS Ziff. 5.1.2.5. (zwei Abbildungen in zeitlicher Abfolge) Dateien: 429628913_136727.jpg und 426026263_234513.jpg, erstellt am 06.03.2017.

- 77 - SK.2020.11 Abbildung: Vier uniformierte und schwarz maskierte, bewaffnete Kämpfer; der zweite von rechts einen vor ihm am Boden knienden Mann in orangem Overall mittels Messer enthauptend; am Boden eine männliche Leiche in orangem Overall liegend. Abbildung: Drei uniformierte und schwarz maskierte, bewaffnete Kämpfer, in einer Reihe posierend hinter zwei am Boden liegenden männlichen Leichen in orangen Overalls; der mittlere Kämpfer mit der linken Hand den kurz zuvor an derselben Stelle von seinem am Boden liegenden Torso abgetrennten Kopf an dessen Skalp in die Höhe und in der rechten Hand ein blutiges Messer haltend. AS Ziff. 5.2.1.6. Datei: 426031256_236521.jpg, erstellt am 05.03.2017. Abbildung: Männlicher Leichnam in orangem Overall im eigenen Blut am Boden liegend; der vom Torso abgetrennte, blutverschmierte Kopf an der Stelle des Halsstumpfes positioniert. AS Ziff. 5.2.1.7. Datei: 429928934_127460.jpg, erstellt am 01.03.2017. Abbildung: Am Ort ihrer Enthauptung seitlich am Boden liegende männliche Leiche; deren vom Torso abgetrennter, blutverschmierter Kopf auf Hüfthöhe darauf positioniert. AS Ziff. 5.2.1.8. Dateien: 1_427154151357546526.mp4 und IMG_20161230_224416.jpg, erstellt am 26.08.2016 resp. 30.12.2016. Video: Zwei Personen in Schnürstiefeln nebeneinander je über einen bäuchlings am Boden lie- genden männlichen Körper in orangem Overall gebeugt, jeweils mit beiden Händen den Kopf des Körpers so anhebend, dass das Blut an der Stelle der kurz zuvor aufgeschnittenen Kehle herausspritzt. Abbildung: Standbild aus demselben Video. AS Ziff. 5.2.1.9 Datei: 5_963768108349128885.mp4, erstellt am 19.01.2017. Video: Neun uniformierte und schwarz maskierte Männer führen ebenso viele in orange Overalls gekleidete, gefesselte Gefangene in eine Sanddüne oder an den Strand eines Gewässers; die Gefangenen werden dort in einer Reihe positioniert und zeitgleich mittels Messer ent- hauptet, ein zehnter Gefangener ist so platziert, dass er die Enthauptungen mitansehen muss; Nahaufnahmen der von ihren Torsi abgetrennten, auf diesen positionierten Köpfen. AS Ziff. 5.2.1.10. Datei: 5_845210917737071940.mp4, erstellt am 19.01.2017. Video: Acht in einen metallenen Käfig eingesperrte und gefesselte Gefangene, gekleidet in orange Overalls; ein Kind mit Tarnkleidung sowie Waffenholster und mit einer Faustfeuerwaffe be- waffnet umschreitet den Käfig unter der Aufsicht einer schwarz gekleideten Person mit Schwert; schwarz gekleidete Person enthauptet in der Folge einen Gefangenen nach dem anderen mittels des Schwerts, die abgetrennten Köpfe werden auf ihre aufgereihten Torsi positioniert; Nahaufnahmen der enthaupteten, ausblutenden Torsi sowie der abgetrennten Köpfe; schwarz gekleidete Person führt dasselbe Kind vor die aufgereihten enthaupteten Torsi mit den abgetrennten Köpfen, setzt sich mit dem Kind auf eine nahegelegene Bank, sodass das Kind die Leichen sieht; Luftaufnahmen der Szene. AS Ziff. 5.2.1.11. Dateien: 5_793835158892445926.mp4, 5_845210917737071784.mp4, 5_845210917737071786. mp4 und 5_845210917737071785.mp4, erstellt am 19.01.2017 resp. 27.08.2016. Video: Fünf uniformierte und maskierte Kämpfer stehen aufgereiht, vor ihnen je ein gefesselter Gefangener in orangem Overall kniend; vier der fünf Uniformierten enthaupten die vor ihnen knienden Gefangenen mittels Messer, während der in der Mitte platzierte Gefangene die

- 78 - SK.2020.11 Enthauptung der anderen miterleben muss, bevor er durch den hinter ihm stehenden Kämpfer per Kopfschuss hingerichtet wird; Nahaufnahmen der aufgereihten enthaupteten Torsi mit darauf positionierten abgetrennten Köpfen (5_793835158892445926.mp4 und 5_845210917737071784.mp4). Video: Fünf uniformierte und mit Faustfeuerwaffen bewaffnete Kinder in einer Reihe, vor jedem ein gefesselter Gefangener in orangem Overall; in der Mitte aufgestelltes Kind hält Anspra- che, bevor jedes den vor ihm knienden Gefangenen zeitgleich per Kopfschuss hinrichtet; Nahaufnahmen der Leichen und des aus den Einschusswunden strömenden Blutes (5_793835158892445926.mp4 und 5_845210917737071785.mp4). Video: Vier schwarz gekleidete Männer in einer Reihe, vor ihnen kniend je ein gefesselter Gefan- gener in orangem Overall; schwarz Gekleidete richten zeitgleich den jeweils vor ihnen knienden Gefangenen per Kopfschuss hin; Nahaufnahmen der Leichen und des aus den Einschusswunden strömenden Blutes (5_793835158892445926.mp4 und 5_845210917737071786.mp4). AS Ziff. 5.2.1.12. Datei: 713423289_51046.jpg, erstellt am 13.05.2016. Abbildung: Nahaufnahme eines bereits teilweise vom menschlichen Torso abgetrennten Kopfes bei laufender Enthauptung. AS Ziff. 5.2.1.13. Datei: 421219101_87231.jpg, erstellt am 13.05.2016. Abbildung: Zwei von ihren männlichen Torsi abgetrennte menschliche Köpfe am Boden liegend neben Schnürstiefeln. AS Ziff. 5.2.1.14. (drei Abbildungen in zeitlicher Abfolge) Dateien: 421329829_76772.jpg, 421909450_71754.jpg und 421214560_77952.jpg, erstellt am 13.05.2016. Abbildung: Uniformierte und maskierte Person, einer vor ihr knienden Person mittels eines Messers die Kehle aufschlitzend. Abbildung: In die Kamera blickende, uniformierte und maskierte Person, mit der linken Hand den Kopf der Person, welcher sie soeben die Kehle aufgeschlitzt hat, nach hinten haltend, wobei aus der Schnittwunde das Blut spritzt. Abbildung: In die Kamera blickende, uniformierte und maskierte Person, in der linken Hand den soeben von seinem männlichen Torso abgetrennten Kopf an dessen Skalp in die Höhe und in der rechten Hand ein blutiges Messer haltend. AS Ziff. 5.2.1.15. Datei: 713214199_49629.jpg, erstellt am 13.05.2016. Abbildung: Zwei schwarz gekleidete und maskierte Personen, je einen von seinem männlichen Torso abgetrennten Kopf in den Händen haltend zur Schau stellend. AS Ziff. 5.2.1.16. Datei: 421212373_15067.jpg, erstellt am 14.02.2016. Abbildung: Uniformierte und schwarz maskierte Person, über eine bäuchlings am Boden liegende männliche Person gebeugt und diese mittels eines Messers enthauptend. AS Ziff. 5.2.1.17. Datei: 421207797_4128.jpg, erstellt am 14.02.2016. Abbildung: Stilisierte Darstellung einer dunkel gekleideten Person, eine vor ihr kniende Person mittels Messer enthauptend. AS Ziff. 5.2.1.18. Datei: 421208681_10485.jpg, erstellt am 14.02.2016.

- 79 - SK.2020.11 Abbildung: Uniformierte und schwarz maskierte Person, über eine bäuchlings auf dem Boden liegende, gefesselte Person gebeugt und diese mittels eines Messers enthauptend. AS Ziff. 5.2.1.19. Datei: 421214924_1015.jpg, erstellt am 14.02.2016. Abbildung: Drei Personen über je eine bäuchlings am Boden liegende, gefesselte Person gebeugt, diese mittels Messer enthauptend. AS Ziff. 5.2.1.20. Datei: 1_730440376451596983.mp4, erstellt am 10.02.2016. Video: Mehrere Kinder bekommen von einem Mann eine Faustfeuerwaffe ausgehändigt, durchsu- chen eine Ruine nach vorgängig dort platzierten, gefesselten Gefangenen und erschiessen diese; ein Gefangener wird von einem Kind mittels eines Messers enthauptet; Nahaufnah- men der Leichen. AS Ziff. 5.2.1.21. Dateien: 5_588350647707894281.mp4 und 5_588350647707894265.mp4, erstellt am 14.03.2016 resp. 26.08.2016. Video: Uniformierte Person, über einen bäuchlings am Boden liegenden Mann gebeugt, enthaup- tet diesen mittels eines Messers. AS Ziff. 5.2.1.22. Datei: 1_679443356413067324.mp4, erstellt am 24.04.2016. Video: Person, über einen bäuchlings am Boden liegenden gefesselten Gefangenen gebeugt, ent- hauptet diesen mittels eines Messers, positioniert den abgetrennten Kopf auf dem Torso und wischt das blutige Messer an der Backe des so positionierten Kopfes ab. AS Ziff. 5.2.2.1. Datei: VID-20161226-WA0053.mp4, erstellt am 27.12.2016. Video: Mann in ziviler Kleidung, barfuss, wird durch Abgabe von Schüssen dazu gebracht, mit einem Rucksack durch Wüstenlandschaft zu rennen, aus der Ferne wird von einer schwarz gekleideten Person ein im Rucksack des rennenden Mannes befindlicher Sprengsatz ge- zündet, der Körper des Mannes wird durch die Explosion zerfetzt; Luftaufnahmen des ren- nenden Mannes, der Explosion sowie des zerfetzten Leichnams; Nahaufnahmen dessel- ben. AS Ziff. 5.2.3.1. (zwei Abbildungen in zeitlicher Abfolge) Dateien: 429806445_131279.jpg und 429911515_130109.jpg, erstellt am 02.03.2017. Abbildung: Am Boden kniender Mann in orangem Overall mit verbundenen Augen; hinter ihm eine schwarz gekleidete und maskierte Person, eine Faustfeuerwaffe auf seinen Hinterkopf rich- tend, beidseits flankiert von drei uniformierten, schwarz maskierten und bewaffneten Kämp- fern; im Hintergrund hinter gelbem Absperrband zahlreiche Zuschauer, darunter mehrere Kinder. Abbildung: Selber Mann in orangem Overall am Boden liegend, aus seinem Hinterkopf in geradem Strahl Blut aus Einschusswunde strömend. AS Ziff. 5.2.3.2. Datei: 1_953514595484434699.mp4, erstellt am 04.11.2016. Video: Uniformierter, schwarz maskierter Kämpfer exekutiert einen vor ihm am Rande einer Grube knienden Mann von hinten per Kopfschuss aus nächster Nähe mittels eines Gewehrs, der Kopf des Exekutierten wird durch den Schuss zerfetzt. AS Ziff. 5.2.3.3. Datei: 4_404229879379263805.mp4, erstellt am 19.01.2017.

- 80 - SK.2020.11 Video: Zahlreiche gefesselte Gefangene werden in einer Reihe und gebückt von bewaffneten und zum Teil maskierten Kämpfern zu einer Anlegestelle an einem Gewässer geführt, wo sie einer nach dem anderen per Kopfschuss hingerichtet und sogleich in das Gewässer ge- worfen werden; Nahaufnahmen der im untiefen, vom austretenden Blut rot gefärbten Was- ser aufgetürmten Leichen. AS Ziff. 5.2.3.4. Datei: 5_845210917737071942.mp4, erstellt am 19.01.2017. Video: Zwei uniformierte und mit Faustfeuerwaffen bewaffnete Kinder beidseits flankiert von je zwei uniformierten und mit vollautomatischen Schusswaffen bewaffneten Männern, alle in einer Reihe positioniert, vor ihnen ebenfalls in einer Reihe sechs gefesselte, in orange Overalls gekleidete Gefangene; die zwei Kinder und vier Männer erschiessen je einen Ge- fangenen; Nahaufnahme der Leichen. AS Ziff. 5.2.4.1. Datei: VID-20161224-WA0009.mp4, erstellt am 26.12.2016. Video: Zwei nebeneinanderstehende Männer in Uniform, barfuss, mit Flüssigkeit übergossen, an Hals und Beinen an lange Ketten gefesselt, die in Brand gesetzt wurden; das Feuer erreicht entlang der Ketten allmählich die Angeketteten und verbrennt sie bei lebendigem Leibe; diverse Nahaufnahmen der sich unter Todesqualen windenden, verbrennenden Männer und deren verkohlter Leichen; dazwischen Ansprache eines schwarz gekleideten Kämp- fers, der am Schluss eine der noch brennenden Leichen aus einem Kanister mit brennbarer Flüssigkeit übergiesst. AS Ziff. 5.2.5.1. Datei: VID-20160930-WA0015.mp4, erstellt am 26.10.2016. Video: In einem unter Wasser stehenden Raum am Boden liegender, nur mit Unterhose bekleide- ter Mann, Hände auf dem Rücken gefesselt, wird von stehendem Mann mittels länglichem, grünen Gegenstand wiederholt am ganzen Körper, einschliesslich Kopf und Gesicht, mit voller Wucht geschlagen und mit mehreren Fusstritten ins Gesicht traktiert. AS Ziff. 5.2.6.1. Datei: 421202726_808.jpg, erstellt am 14.02.2016. Abbildung: Menschliche Hand, die mittels Fleischerbeil abgehackt wird. AS Ziff. 5.2.7.1. Datei: 5_588350647707894342.mp4, erstellt am 14.03.2016. Video: Stehender gefesselter Gefangener in orangem Overall wird gezielt von einem gepanzerten Raupenfahrzeug überrollt.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdi- gen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig- keiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen- tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise ver- letzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung

- 81 - SK.2020.11 grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen oder Tiere. Ein Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 135 StGB N 9 ff.; GODENZI, Handkommentar, a.a.O., Art. 135 StGB N 2). In subjektiver Hin- sicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).

E. 4.2.2 Herstellen ist das Erzeugen und Kopieren von Gewaltdarstellungen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst diese Tathandlung auch ein geziel- tes Herunterladen von Gewaltdarstellungen aus dem Internet auf den eigenen Computer oder einen anderen Datenträger (sog. «download»), da mit dem Ko- piervorgang eine weitere, identische Datei entsteht. Vorausgesetzt wird dabei eine bewusste Beschaffungshandlung, indem der Täter einen entsprechenden Befehl in den Computer eingibt, um den Kopiervorgang zu starten (BGE 131 IV 16 E. 1.4 und 1.5).

E. 4.2.3 Die Tathandlung des Lagerns erfasst den Besitz von verbotenen Darstellungen mit Weiterverbreitungsabsicht (BGE 124 IV 106 E. 3c/bb; HAGENSTEIN, a.a.O., N 50; GODENZI, a.a.O., N 3).

E. 4.3 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Auf Vorhalt der inkriminierten Darstel- lungen in der Schlusseinvernahme gab er an, die Fotos und Videos würden ihm nicht gehören. Er habe sie weder gesehen noch verbreitet (BA pag. 13.1.1102). An diesem Standpunkt hielt er auch vor Gericht fest (TPF pag. 32.731.42 f.).

E. 4.4.1 Die inkriminierten Fotos/Videos liegen bei den Akten (BA pag. 10.2.1154). Sie sind in der Anklageschrift zutreffend beschrieben. Es handelt sich hierbei um ein- dringliche Darstellungen gegen Menschen, die unbestritten keinerlei kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.

E. 4.4.2 Die betreffenden Dateien wurden auf den anlässlich der am 8. März 2017 statt- gefundenen Hausdurchsuchungen am ehemaligen Domizil des Beschuldigten in W./TG sowie der von ihm zu jenem Zeitpunkt bewohnten Räumlichkeit in der Asylunterkunft in Z./TG sichergestellten Speichermedien, namentlich Mobiltele- fon Samsung, GT-I9505 (Asservat 01.01.0026), Mobiltelefon Samsung Galaxy A07 HY (Asservat 01.01.0007), zwei Speicherkarten (Asservate 01.01.0019 und 02.01.0007), zwei USB-Sticks (Asservate 02.01.0002 und 02.01.0003), gesichert (BA pag. 10.2.1137 ff.).

E. 4.4.3 In Anbetracht der erstellten Aktivitäten des Beschuldigten für den IS und dem Inhalt der infrage stehenden Gewaltdarstellungen (Gräueltaten des IS) kann nicht

- 82 - SK.2020.11 zweifelhaft sein, dass er diese Darstellungen mit Wissen besessen hat. Ein Nach- weis dafür, dass er sie gezielt aus dem Internet heruntergeladen und gespeichert hat, fehlt allerdings. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschul- digte ohne eine aktive Beschaffungshandlung in den Besitz der Gewaltdarstel- lungen gelangt ist (beispielsweise durch Zusendung durch Dritte über einen In- stant-Messaging-Dienst und automatische Abspeicherung auf dem Datenträger) und sie anschliessend bewusst aufbewahrt hat. Ein Schuldspruch wegen Her- stellens von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB fällt somit ausser Betracht.

E. 4.4.4 In Bezug auf die ebenfalls zur Diskussion stehende Tatbestandsvariante des La- gerns ergibt sich Folgendes: Die inkriminierten Gewaltdarstellungen zeigen, wie bereits gesagt, die Gräueltaten des IS. Solche Darstellungen werden vom IS als Propagandamaterial benutzt, um sich als machtvoll und siegreich in Szene zu setzen. Der Beschuldigte hat nachgewiesenermassen vergleichbare Darstellun- gen weiterverbreitet (so bspw. das in E. 2.6.1.6h thematisierte Video mit Gräuel- taten des IS, das er am 29. April 2017 an G. versendete; vgl. weiter die Aussagen der Auskunftspersonen: F.: «Es war so, dass A. mir immer schrieb und mir IS- Sachen schickte. Er tat das mit jeder Person, die er kannte.» [BA pag. 12.7.21]; I.: «… es ging um Kriegsvideos, Daesch/ISIS-Aufnahmen, welche er verbreitet hat. Es war für ihn normal, er schaute sich die Videos an und teilte diese.» [BA pag. 12.9.10]). Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht erstellt, dass der Be- schuldigte die vorliegenden Gewaltdarstellungen zumindest mit der Eventualab- sicht der Weiterverbreitung besass und sie somit im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB lagerte.

E. 4.4.5 Hinsichtlich der Anzahl der deliktischen Darstellungen ist Folgendes zu präzisie- ren: In der Anklageschrift werden die Gewaltdarstellungen in zwei Fällen doppelt berücksichtigt. In AS Ziff. 5.2.1.11. werden vier Videodateien aufgelistet. Drei Da- teien, namentlich 5_845210917737071784.mp4, 5_845210917737071785.mp4 und 5_845210917737071786.mp4, enthalten jeweils eine unterschiedliche Videoaufnahme. In der Datei 5_793835158892445926.mp4 sind demgegenüber alle drei erwähnten Videoaufnahmen zusammengefasst. Es liegen hier mithin drei und nicht vier Gewaltdarstellungen vor. Die in der AS Ziff. 5.2.1.21 aufge- führten Videodateien 5_588350647707894281.mp4 und 5_588350647707894265.mp4 enthalten die gleiche Videoaufnahme. Es liegt hier also eine Gewaltdarstellung vor. Im Ergebnis ist dem Beschuldigten das Lagern von 38 Gewaltdarstellungen anzulasten.

E. 4.4.6 Eine mehrfache Tatbegehung, wie von der Anklage gefordert, liegt nicht vor. Dass der Beschuldigte eine Mehrzahl der tatbestandsmässigen Darstellungen gelagert hat, ist hier nicht massgebend, ist doch in der Gesetzesbestimmung von

- 83 - SK.2020.11 «Gewaltdarstellungen» im Plural die Rede. Für die Annahme der mehrfachen Tatbegehung wäre erforderlich, dass der Beschuldigte den Tatentschluss zum Lagern in Bezug auf die verschiedenen Gewaltdarstellungen immer wieder von Neuem fasste. Dies ist nicht bewiesen.

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Lagerns von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Fahren ohne Berechtigung

E. 5 Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Thurgau als zuständig zu erklären.

E. 5.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde.

E. 5.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, spätestens ab September 2016 bis April 2017 in der Schweiz mindestens 93 (recte: 92; vgl. E. 5.3) Fahrten als Lenker eines Personenwagens (HONDA […], Kennzeichen SG […] resp. RENAULT […], Kennzeichen SG […]; Halter beider Fahrzeuge D., Ziehsohn des Beschuldigten) durchgeführt zu haben, obwohl ihm der irakische Führerausweis aberkannt und der Lernfahrausweis entzogen resp. verweigert worden sei (AS Ziff. 6). Im Einzelnen werden dem Beschuldigten folgende Fahrten zur Last gelegt:

Nr. Datum von bis Fahrtbeginn Fahrtziel Fahrzeug

E. 6 Die in vorliegender Strafuntersuchung beschlagnahmten Gegenstände seien einzu- ziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.Vm. Art. 69 StGB), sofern sie nicht als Beweismittel dienen und bei den Akten verbleiben.

E. 7 Von den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 689’151.55 (Gebühren: Fr. 40'000.–, Auslagen: Fr. 649’151.55) seien A. Fr. 327’199.35 (Gebühren und auf- erlegbare Kosten) aufzuerlegen, zuzüglich Kosten für das Hauptverfahren in gericht- lich zu bestimmender Höhe (Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 8 Rechtsanwalt B. sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestim- mender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen, unter Anrech- nung bereits geleisteter Akontozahlungen.

E. 9 Fürsprecher Sascha Schürch sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen, un- ter Anrechnung bereits geleisteter Akontozahlungen.

E. 10 A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist.

- 3 - SK.2020.11 Anträge der Verteidigung: I. A. sei freizusprechen:

1. von der Anschuldigung des mehrfachen Verstosses gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaida» und «lslamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, angeblich begangen in der Zeit ab 2014 bis 11. Mai 2017 auf dem Gebiet der Schweiz;

2. von der Anschuldigung der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, an- geblich begangen in der Zeit ab 2014 bis 11. Mai 2017 auf dem Gebiet der Schweiz;

3. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von Februar 2017 bis April 2017 in Z./TG zum Nachteil der Gemeinde Z./TG; unter Ausscheidung von 90% der gesamten Verfahrenskosten und Auferlegung an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten in richterlich zu bestimmender Höhe sowie einer persönlichen Entschädigung für A. für die erlittene Überhaft in der Höhe von Fr. 209’600.–. II. Hingegen sei A. schuldig zu erklären:

1. des Lagerns bzw. Besitzes von Gewaltdarstellungen, begangen im Zeitraum 2016 bis 2017 in Z./TG und andernorts;

2. des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, begangen in der Zeit von 9. Sep- tember 2016 bis 26. April 2017 an verschiedenen Orten in der Schweiz; und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:

1. zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung von 170 Tagen ausgestandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

2. zu 10% der gesamten Verfahrenskosten. III. Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anhang 2 zur Anklageschrift, so- weit keine Gewaltdarstellungen enthaltend, seien A. nach Rechtskraft des Ur- teils zurückzugeben.

2. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anhang 2 zur Anklageschrift, so- weit strafbare Gewaltdarstellungen enthaltend, seien einzuziehen.

- 4 - SK.2020.11

3. A. sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

4. Die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der biometrischen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen.

5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.

6. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Prozessgeschichte: A. Am 24. August 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (StA II ZH) eine Strafuntersuchung gegen A., einen in der Schweiz mit dem Status eines vorläufig Aufgenommenen wohnhaften Iraker kurdischer Herkunft, wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Orga- nisation (Art. 260ter StGB). Gemäss der Berichterstattung der Kantonspolizei Zü- rich (Kapo ZH) vom gleichen Tag beruhte der Anfangsverdacht auf einem ano- nymen Bürgerhinweis an die Kapo ZH. Gemäss diesem soll es sich bei A. um einen sehr gefährlichen islamistischen Extremisten handeln. Aufgrund seiner ex- tremen Ansichten und aggressiven Verhaltens habe er zu einem früheren Zeit- punkt in der Moschee in Y./SG ein Hausverbot erhalten und zur Zeit der Anzeige- erstattung in der der Moschee in X./ZH verkehrt. Dort habe er sich wiederholt bei einer Gruppe von jungen Erwachsenen aufgehalten und Anstrengungen unter- nommen, sie davon zu überzeugen, sich dem Islamischen Staat (IS) anzuschlies- sen und in den Dschihad zu ziehen (BA pag. 10.1.2 ff.). B. Am 17. November 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft ihrerseits eine Straf- untersuchung (Geschäftsnummer: SV.16.1859) gegen A. und Unbekannt wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Orga- nisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgeset- zes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfol- gend: AQ/IS-Gesetz). Gleichentags verfügte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung dieses und des von der StA II ZH geführten Verfahrens gegen A. in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 1.0.1, 2.0.1 ff.). C. Am 14. Januar 2016 erstattete die damalige Ehefrau von A. C. Strafanzeige ge- gen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt. In der Folge eröffnete die Staats- anwaltschaft Frauenfeld (StA Frauenfeld) eine Strafuntersuchung gegen A. ins- besondere wegen Tätlichkeiten und Drohung. Im Rahmen dieser Untersuchung

- 5 - SK.2020.11 fanden am 8. März 2017 Hausdurchsuchungen am ehemaligen Domizil von A. in W./TG (eheliche Wohnung, aus der er im Januar 2017 polizeilich weggewiesen worden war) sowie der von ihm zu jenem Zeitpunkt bewohnten Räumlichkeit in der Asylunterkunft in Z./TG statt. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen wurden diverse Datenträger mit dschihadistischen Inhalten sichergestellt. Aufgrund die- ser Zufallsfunde ersuchte die StA Frauenfeld die Bundesanwaltschaft um Ver- fahrensübernahme. Am 9. Mai 2017 informierte die Bundesanwaltschaft die StA Frauenfeld über die teilweise Verfahrensübernahme betreffend die der Bundes- zuständigkeit unterstehenden Delikte (Art. 260ter StGB, Verstoss gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz). Gleichentags verfügte die Bundesanwaltschaft die Vereinigung dieses mit dem Verfahren SV.16.1859 (BA pag. 2.1.1 ff.). D. Im Zuge der Ermittlungen führte die Bundesanwaltschaft umfangreiche Beweis- erhebungen durch. Zu erwähnen ist hier insbesondere die akustische Überwa- chung des von A. benutzten Personenwagens RENAULT […] (Kennzeichen SG […], eingetragen auf D., Ziehsohn von A.) im Zeitraum vom 23. November 2016 bis 11. Mai 2017 (BA pag. 9.1.168 ff./233 ff.; 10.2.771 f.). E. Am 11. Mai 2017 wurde A. festgenommen. Seitdem befindet er sich in Untersu- chungs- resp. Sicherheitshaft (BA pag. 6.0.1 ff.; TPF pag. 32.231.7.13 ff.). F. Mit Verfügungen vom 7. Februar, 10. September und 18. November 2019 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. auf die Tatbestände der mehrfachen Ehe (Art. 215 StGB), der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) sowie des Betrugs (Art. 146 StGB) aus (BA pag. 1.0.3 ff.). G. Am 9. April 2020 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS-Ge- setz, Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), ge- werbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfachen Herstellens und Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht einen schweizerischen und schwedischen Strafregisterauszug, einen Betreibungsregisterauszug sowie einen Führungsbericht der Haftanstalt ein. Zudem wurde in Gutheissung des Be- weisantrags des Verteidigers der psychiatrische Gutachter Dr. med. E. zur Ein- vernahme in der Hauptverhandlung vorgeladen. I. Die Hauptverhandlung fand am 8. und 9. September sowie 8. Oktober 2020 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Das Urteil wurde am 8. Oktober 2020 eröffnet.

- 6 - SK.2020.11 J. Durch separaten mündlich und schriftlich eröffneten Beschluss vom gleichen Tag beliess das Gericht den Beschuldigten weiterhin in Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs. K. In der Folge meldeten der Verteidiger, die Bundesanwaltschaft sowie der Rechts- vertreter des Drittbetroffenen F. Berufung gegen das Urteil an.

Die Strafkammer erwägt: 1. Bundesgerichtsbarkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gegeben. Sie ist zum Teil originär (Art. 24 Abs. 1 StPO, Art. 2 Abs. 3 AQ/IS-Gesetz), zum Teil ergibt sie sich aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesanwaltschaft (Art. 26 Abs. 2 StPO). Im Übrigen wird auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 133 IV 235 E. 7.1) verwiesen. 2. Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz / Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB)

E. 11 E. 2a). Bei vorliegendem Beweisergebnis – kein Nachweis, dass der Beschul- digte einen Tatentschluss bewirkte bzw. zu bewirken versuchte – fällt auch eine versuchte Anstiftung ausser Betracht.

E. 13 bis 26. März 2017 per Facebook unter Verwendung des Kontos mit dem Usernamen «BBB.» eine Chatunterhaltung mit einer unbekannten weiblichen Person geführt, in welcher er diese im Sinne der Ideologie des IS zum Dschihad und konkret zur finanziellen und propagandistischen Unterstützung des IS auf- gefordert habe.

b) Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 13. und 26. März 2017 mit einer nicht näher bekannten weiblichen Person eine Chatunterhaltung per Facebook führte (BA pag. 10.2.1128). Der Vorwurf bezieht sich auf die Unterhaltung vom 26. März

2017. Diese verlief wie folgt: Der Beschuldigte: Al Salam Alaikum, Gottes Gnade und sein Erbarmen, entschuldige mich, ich habe nicht gewusst, dass du eine Frau bist. Gott belohne dich für deine Leistung. Die Unbekannte: Wa Alaikum Al Salam, Gottes Gnade und sein Erbarmen. Es ist nicht nötig. Gott belohne dich mit Paradies. Der Beschuldigte: Ameen, für Alles. Möge Gott uns für seine Religion auf diese Erde widmen und mit uns zufrieden sein. Die Unbekannte: Ameen, Gott. Der Beschuldigte: Meine Schwester: Bist du eine Munasera oder befindest du dich im Kalifat-Land? (Anm. des Dolmetschers: Das arabische Wort Munasera bedeutet Unterstützerin des Islam, der islamischen Nation oder des islamischen Staats.) Die Unbekannte: Ich wünschte mir, dort zu sein. Die Unbekannte: Ich bin Munasera. Der Beschuldigte: Mit deinen Gebeten wirst du, so Gott will, dort sein.

- 48 - SK.2020.11 Der Beschuldigte: Mit deinem Stift und deinem Geld, falls vorhanden ist. Der Beschuldigte: Ich bitte von Allah, dass er uns, das Antreffen bei der Karavan schenkt. Die Unbekannte: Ameen. Der Beschuldigte: Sei nicht traurig, denn dieser Weg wird bis zum Auferstehungstag nicht fertig sein. Die Unbekannte: Entschuldige, ich habe es nicht gut verstanden. Der Beschuldigte: Sei nicht traurig, dass du die Karavan nicht erreicht hast, denn dieser Weg ist das bis zum Auferstehungstag. Der Weg des Dschihad. Die Unbekannte: Gott belohne dich mit Güte. Die Unbekannte: Al Salam Alaikum, Gottes Gnade und sein Erbarmen. Der Beschuldigte: Wa Alaikum Al Salam, Gottes Gnade und sein Erbarmen.

c) Diese Unterhaltung lässt viel Interpretationsspielraum. Insbesondere lassen sich die Ausdrücke «Munasera», «Kalifat-Land» und «Weg des Dschihad», auf die sich der Anklagevorwurf im Wesentlichen stützt, auch im allgemeinen religiö- sen Sinne deuten. Die inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten lassen sich somit im Gesamtkontext nicht eindeutig als Aufforderung zur Unterstützung des IS einordnen. Der Vorwurf ist demnach unbewiesen.

E. 17 April). Diese Sprachnachrichten sind auf dem sichergestellten Mobiltelefon Samsung Galaxy SM-J510F des Beschuldigten (Asservat 01.01.0001 aus der Hausdurchsuchung vom 11. Mai 2017; BA pag. 10.2.320) gespeichert. Dass es sich beim Konversationspartner um K. gehandelt hat, ist aufgrund des Bespro- chenen klar und wird vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt (TPF pag. 342.731.32). aa) Anlässlich der Unterhaltung vom 14. April 2017 (BA pag. 13.1.670) teilte K. dem Beschuldigten, den er mit «Onkel A.» ansprach, mit, dass er (der Beschul- digte) es sehr gut kenne, «hier» sei der «Islamische Staat»; wenn jemand nicht für einen anderen bürge, dann gehe «es» nicht. Der Beschuldigte habe für «die- sen Mann» gebürgt. Er (K.) würde zu niemandem, den der Beschuldigte emp- fehle, «nein» sagen. Aber derjenige, der sage, dass er noch andere Leute mit- nehme, übernehme die Verantwortung, denn die anderen könnten Spione oder sonst gefährlich sein. Selbst «dieser Junge», für den der Beschuldigte gebürgt habe, habe gesagt, sein Vater sei ein Spion. Selbst gegenüber diesem Jungen hege man Verdacht und sei skeptisch. Da aber der Beschuldigte für ihn bürge, sage er (K.) nichts; er übernehme die Verantwortung. Aber dass dieser Junge andere mitnehme, sei problematisch. Er (K.) könne die anderen nicht akzeptie- ren, er werde nur «ihn» (den Jungen) selber aufnehmen; wenn «dieser» komme, dann könne er die anderen «dorthin» bringen, und wenn der Beschuldigte für die

- 55 - SK.2020.11 anderen auch bürge, dann sei es in Ordnung und die anderen sollten auch kom- men. Der Beschuldigte antwortete K., er bürge ausser für den Jungen für niemanden; dieser müsste auch zu 100 % für einen anderen bürgen; «er» müsse wissen, ob dieser «vom Volk des Glaubens und der Überzeugung» sei. K. solle sich mit dem Jungen besprechen und sich zu 100 % versichern; sie («wir») hätten ja keine Lust auf Spione und andere, damit «ihr» Weg nicht entdeckt und «er» nicht ver- haftet werde und alles für nichts gewesen sei; «K.» solle dies genau überprüfen. Daraufhin teilte K. dem Beschuldigten mit, er habe dem Jungen das Gleiche ge- sagt: «Nur eines mein geehrter Bruder. Für dich wurde gebürgt. Zuerst kommst du hinein. Sobald du hineingekommen bist, kannst du selber für die anderen bür- gen. Wir bürgen aber nur für dich. Pass auf dich auf. Du weisst es, dieser Weg ist kein Spass und keine Spielerei. Wenn du denkst, dass es Spass und Spielerei sei, hierher zu kommen, dann wird der Staat dich häuten. Weil der Staat ist Got- tes Urteil. Mit dem Urteil Gottes gibt es keinen Spass und er kennt keinen Bruder, Vater, Mutter und keine Schwester. Es ist das Urteil und Schluss. Wir kämpfen deswegen für dieses Kalifat, weil es das Urteil des allmächtigen Gottes anwen- det, und wenn etwas gegen die Scharia passiert, werden wir ihn für diesen Weg töten, auch wenn er unser Bruder wäre. Wir werden bei Gott nicht gnädig zu ihm sein, weil die Religion Gottes uns durch diese Sachen prüft.» Weiter teilte K. mit, dass der Junge ihm gesagt habe, dass er seine Frau und seine Kinder mitneh- men würde. Er (K.) habe dem Jungen gesagt, er sollte einen Pass haben. Auf diesem Wege gebe es Täler und Berge. Der Junge habe ihm erwidert, für ihn sei es einfach, den Pass zu bekommen und mit dem Flugzeug zu reisen. Er (K.) habe dem Jungen gesagt, wenn er (der Junge) meine, dass es für ihn einfach sei, könne er mit dieser Methode kommen. Der Beschuldigte stimmte darauf K. zu und fügte an, es sei besser, wenn «er» (der Junge) die Frau und Kinder mitnehmen würde; diese wüssten es besser, ob sie es ertragen und die Geduld haben. bb) Am 15. April 2017 teilte K. dem Beschuldigten mit, dass er «diesem Freund von dir» eine Nachricht geschickt habe, dieser jedoch die letzten zwei Tage nicht online gewesen sei. Dessen Angelegenheiten seien bald auf dem Weg; die «Brü- der» würden sich bereits nach dessen Verbleib bei ihm (K.) erkundigen (BA pag. 10.2.372.A). cc) Am 16. April 2017 antwortete der Beschuldigte, dass «dieser» ein Neffe von «J.» sei; er heisse «RR.» und lebe in Finnland, er stamme aus derselben Gegend wie K. «Er» wolle zu ihnen («euch») kommen, habe aber keinen Pass. Der Be- schuldigte wisse nicht, wie «er» (RR.) zu ihnen («euch») kommen könne. Der

- 56 - SK.2020.11 Beschuldigte sei in der Schweiz dabei abzuklären, wie er Papiere für «ihn» (RR.) beschaffen könne. Für den Fall, dass dem Beschuldigten etwas zustosse, habe er «seine» (RR.s) Telefonnummer K. geschickt, damit die beiden dann den Kon- takt aufrechterhalten könnten. «Er» (RR.) sei ein sehr guter und vertrauenswür- diger Junge. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung vom gleichen Tag wiederholte K., sie («wir») würden jede Person aufnehmen, für welche der Beschuldigte bürge. «Dieser Junge», den der Beschuldigte ihnen empfohlen habe, sei jedoch ver- schwunden; er habe auf mehrere Nachrichten von K. nicht geantwortet. Der Be- schuldigte insistierte darauf, dass K. mit «diesem Jungen» spreche; man würde von «ihm» hören. Daraufhin wollte K. wissen, ob «dieser Mann» aus Finnland einen Pass und Geld habe, falls er sich auf den «Weg» mache, denn «diese hier» würden nach solchen Sachen fragen (BA pag. 10.2.372.A). dd) Am 17. April 2017 antwortete der Beschuldigte auf letztere Nachricht, «er» (RR.) habe schon Geld, momentan habe «er» aber keine Papiere; vielleicht wür- den sie («wir») Papiere für «ihn» beschaffen; K. solle vorerst keine Nachrichten an «diesen Jungen» schicken; «dieser Bruder» sei krank (BA pag. 10.2.372.A).

h) Im Weiteren sind die folgenden vom Beschuldigten am 19. April und 2. Mai 2017 verschickten bzw. erhaltenen Sprachnachrichten (BA pag. 10.2.373; 10.2.2.178) relevant. Sie wurden anlässlich der akustischen Überwachung des von ihm verwendeten Fahrzeugs erhoben. aa) Am 19. April 2017, um 10:15:33 Uhr verschickte der Beschuldigte über einen nicht näher bestimmbaren Kanal eine Sprachnachricht an einen nicht identifizier- ten Empfänger (vermutlich K.), den er mit «mein Bruder» ansprach. Der Beschul- digte fragte diesen, wie es den «Brüdern» gehe und ob er mit dem «Bruder» «RR.» aus Finnland, dessen Nummer er ihm gegeben habe, telefoniert habe. bb) Direkt im Anschluss, um 10:15:59 Uhr, verschickte er über einen nicht näher bestimmbaren Kanal eine weitere Sprachnachricht an einen nicht näher be- stimmbaren Empfänger, den er mit «Haji» ansprach. Er erkundigte sich nach den Neuigkeiten bei diesem und fragte ihn, ob es einen «Weg» von ihnen («euch») aus zu den «Brüdern» gebe. Es gebe einige «Brüder», die «Hidschra» machen wollten; diese wollten wissen, ob sie «dorthin» geschickt werden könnten. cc) Gleichentags, um 10:17:58 Uhr, erhielt der Beschuldigte eine Sprachnach- richt. Im Kontext mit den oben thematisierten Kommunikationen ist unzweifelhaft, dass es sich beim Konversationspartner des Beschuldigten bei dieser und den folgenden zwei Nachrichten um K. gehandelt hat. Dieser teilte mit, dass er die «Angelegenheiten von ihnen» in die Wege geleitet habe. Sie hätten jemand, der

- 57 - SK.2020.11 bereit sei, diese «Angelegenheit» zu erledigen. Er (K.) habe darauf gewartet, dass «er» (gemeint RR.), ihn anrufe; er habe gedacht, der Beschuldigte habe «ihm» (RR.) seine (von K.) Nummer gegeben. Wenn es aber so sei, so werde er (K.) «ihn» (RR.) anrufen. Um 10:18:31 Uhr antwortete der Beschuldigte K. auf demselben Weg, «er» (RR.) verfüge nicht über einen Reisepass, das sei das Thema; «er» sei nun in Finnland. Der Beschuldigte wolle deshalb, dass K. «ihm» (RR.) selber das Thema erkläre, damit dieser wisse, wie er hinkommen könne. Um 10:24:28 Uhr erhielt der Beschuldigte eine weitere Sprachnachricht von K., welcher ihm mitteilte, er habe auf «ihn» (RR.) gewartet. K. wolle dem Beschul- digten eine Nummer von sich geben, der Beschuldigte könne diese Nummer je- dem «Bruder» geben, für den er garantiere, damit dieser direkt K. anrufe. K. solle mit «JJJ.» angesprochen werden, denn die «Leute hier» würden ihn unter diesem Namen kennen. dd) Am 2. Mai 2017, um 18:33 Uhr, verschickte der Beschuldigte über einen nicht näher bestimmbaren Kanal eine Sprachnachricht an einen nicht identifizierten Empfänger (möglicherweise K.), den er mit «mein Bruder» ansprach. Der Be- schuldigte fragte, wie es den «Brüdern» gehe und was der Empfänger der Sprachnachricht bezüglich «RR.», welcher in Finnland sei, gemacht habe.

i) In Bezug auf den Vorwurf betreffend Bemühungen um Beschaffung von ge- fälschten Reisepapieren für RR. ist sodann auf die bereits erwähnten Unterhal- tungen des Beschuldigten mit H. vom 11. und 18. März 2017 zu verweisen (E 2.6.1.7a).

E. 18 März 2017, mit RR. vom 2. April 2017 sowie mit K. vom 16. April 2017 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte Abklärungen traf, um für RR. gefälschte Ausweise für die Reise zum IS zu organisieren. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte RR. dazu aufforderte, den IS auch anderweitig, insbesondere finanziell, zu unterstützen. Dieser Umstand wird durch das Telefongespräch vom 2. April 2017 belegt. Nicht bewiesen ist hingegen, dass der Beschuldigte auch für die zwei Cousins von RR. Anstrengungen zur Schleusung zum IS unternommen haben soll, er- klärte er doch gegenüber K. wiederholt, dass er nur für RR. bürge und für nie- manden sonst.

Dispositiv
  1. 9.9.2016 12:20 12:23 W./TG, Str. 1 Y./SG, Rückseite SBB-Bhf. HONDA
  2. 9.9.2016 13:00 13:23 Y./SG, Rückseite SBB-Bhf X./ZH, Str. 2 HONDA
  3. 9.9.2016 15:06 15:38 X./ZH, Str. 2 Y./SG, Str. 3 HONDA
  4. 9.9.2016 16:03 16:35 Y./SG, Str. 3 V./TG, Str. 4 HONDA
  5. 16.9.2016 12:20 12:26 W./TG, Str. 1 Y./SG, Str. 5 HONDA
  6. 16.9.2016 12:27 12:51 Y./SG, Str. 5 X./ZH, Str. 6 HONDA
  7. 16.9.2016 14:41 15:17 X./ZH, Str. 6 Y./SG, Str. 3 HONDA
  8. 16.9.2016 15:30 15:56 Y./SG, Str. 3 V./TG, Str. 4 HONDA
  9. 16.9.2016 18:36 19:18 V./TG, Str. 4 W./TG, Str. 1 HONDA
  10. 23.9.2016 12:28 12:34 W./TG, Str. 1 Y./SG, Str. 5 HONDA
  11. 23.9.2016 12:35 12:39 Y./SG, Str. 5 Y./SG, Str. 3 HONDA
  12. 23.9.2016 12:43 13:03 Y./SG, Str. 5 X./ZH, Str. 6 HONDA
  13. 23.9.2016 14:31 14:44 X./ZH, Str. 6 Fahrt auf Autobahn A1 in Richtung St. Gallen HONDA
  14. 7.10.2016 12:21 12:25 W./TG, Str. 1 Y./SG, Str. 5 HONDA
  15. 7.10.2016 12:27 12:58 Y./SG, Str. 5 X./ZH, Str. 2 HONDA
  16. 7.10.2016 14:48 15:52 X./ZH, Str. 2 X./ZH, Str. 7a HONDA
  17. 7.10.2016 15:15 15:39 X./ZH, Str. 7a Y./SG, Str. 8 HONDA
  18. 14.10.2016 12:26 12:30 W./TG, Str. 1 Y./SG, Str. 5 RENAULT - 84 - SK.2020.11
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  41. 4.1.2017 13:50 14:00 W./TG, Str. 1 Y./SG, Str. 3 HONDA
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  93. 26.4.2017 18:27 18:37 Y./SG, Str. 30 Y./SG, Str. 18 RENAULT 5.3 Vorweg ist Folgendes festzuhalten: Bei den Fahrten Nr. 82 und Nr. 83 handelt es sich um ein und dieselbe Fahrt; sie ist mithin doppelt aufgeführt. Bei den Fahrten Nr. 16 und 17, beide vom 7. Oktober 2016, überschneiden sich die Zeitangaben in der Anklageschrift (wie auch im zugrundeliegenden Amtsbe- richt der Kapo ZH vom 15. November 2019 betreffend die Observation; BA pag. 10.2.1392). Der Zeitpunkt der Beendigung der Fahrt Nr. 16 wird mit 15:52 Uhr und jener des Beginns der Fahrt Nr. 17 mit 15:15 Uhr angegeben. Bei der erste- ren Zeitangabe handelt sich offensichtlich um einen Verschrieb. Die Fahrt Nr. 16 soll gemäss Anklage um 14:48 Uhr begonnen haben; für die betreffende Strecke (Str. 2 bis Str. 7a, beide in X./ZH) werden gemäss Google Maps 5 Autominuten benötigt. Damit ist klar, dass die korrekte Zeitangabe für die Beendigung der Fahrt Nr. 16 14:52 Uhr lauten muss. Da es sich hier um einen leicht erkennbaren Fehler handelt, wird das Anklageprinzip nicht tangiert. 5.4 Die inkriminierten Fahrten wurden anlässlich der polizeilichen Observation des Beschuldigten registriert (BA pag. 10.2.1390 ff./1414 ff.). Die betreffende Mass- nahme wurde aufgrund des Verdachts einer Straftat nach Art. 260ter StGB bzw. AQ/IS-Gesetz auf Antrag der Kapo ZH zunächst durch die StA II ZH am 24. Au- gust 2016 angeordnet und in der Folge von der Bundesanwaltschaft mehrfach verlängert (BA pag. 9.1.2.1 ff.). - 86 - SK.2020.11 Gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO können Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungs- verfahren, die Polizei Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Ver- gehen begangen worden sind (lit. a); und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b). Zufallsfunde aus der Observation sind verwertbar, wenn die Voraussetzungen für die Observation auch bezüglich der neu ermittelten Straftaten erfüllt gewesen wären (HANSJA- KOB/PAJAROLA, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 282 N 23). Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG stellt ein Vergehen und somit eine Anlasstat der Obser- vation dar; ohne die Observation wären die Ermittlungen bezüglich dieses Delikts kaum zielführend gewesen. Demnach sind die aus der Observation gewonnenen Erkenntnisse über die hier zur Diskussion stehenden Taten verwertbar. 5.5 Der Beschuldigte bestreitet nicht, die inkriminierten Fahrten durchgeführt zu ha- ben. Er macht jedoch geltend, er sei davon ausgegangen, fahrberechtigt gewe- sen zu sein, da er einen irakischen internationalen Führerausweis besessen habe (BA pag. 13.1.1104; TPF pag. 32.731.46). 5.6 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2001 das Strassenverkehrs- amt des Kantons Thurgau (nachfolgend: SVA TG) um Erteilung eines schweize- rischen Führerausweises aufgrund seines irakischen Fahrausweises ersucht hatte. Infolge des Nichtbestehens der Kontrollfahrt wurde ihm mit Verfügung des SVA TG vom 10. September 2001 der irakische Führerausweis mit Wirkung ab selbigem Datum auf unbestimmte Zeit aberkannt. Der Beschuldigte wurde dabei darauf hingewiesen, dass er nicht mehr berechtigt sei, mit seinem irakischen Führerausweis in der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen (BA pag. 18.2.8.8). Mit Verfügung des SVA TG vom 20. Januar 2006 wurde dem Beschuldigten mit Wirkung ab selbigem Datum auf unbestimmte Zeit der Lernfahrausweis der Ka- tegorie B entzogen, nachdem er die praktische Prüfung drei Mal nicht bestanden hatte. Es wurde zugleich darauf hingewiesen, dass diese Massnahme den Ent- zug allfälliger internationaler Führerausweise zur Folge habe (BA pag. 18.2.8.14). Abermals mit Verfügung des SVA TG vom 29. November 2016 wurde dem Be- schuldigten eine Sperrfrist vom 8. Oktober 2016 bis am 7. Januar 2017 erteilt und die Gültigkeit der Verfügung vom 10. September 2001 betreffend die Aberken- nung des irakischen Führerausweises bestätigt, nachdem in einer Polizeikon- trolle festgestellt worden war, dass er am 8. Oktober 2016 den erwähnten Per- sonenwagen HONDA gelenkt hatte (BA pag. 18.2.18 f.). - 87 - SK.2020.11 Am 17. März 2017 reichte sodann der Beschuldigte beim SVA TG ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie B ein. Darauf wurde ihm von dieser Behörde mit Schreiben vom 23. März 2017 unter Hinweis auf die er- wähnte Verfügung vom 20. Januar 2006 beschieden, dass er sich vor einer all- fälligen Wiedererteilung des Führerausweises einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterziehen müsse (BA pag. 18.2.8.22 ff.). 5.7 Die (erfolglosen) Bemühungen des Beschuldigten um den Erwerb eines schwei- zerischen Führerausweises zeigen, dass es ihm sehr wohl bewusst war, dass er seit dem 20. Januar 2006 keinen in der Schweiz gültigen Führerausweis besass. Er handelte somit vorsätzlich und in Kenntnis der einschlägigen Rechtslage. 5.8 In Bezug auf die Anzahl deliktischer Fahrten ergibt sich Folgendes: Die Anklage geht von 93 (recte: 92 Fahrten) aus. Es fällt indes auf, dass einzelne angeklagte Fahrten zum Teil nur wenige Minuten voneinander liegen; das Endziel einer Fahrt ist zugleich der Ausgangspunkt der nächsten. Gemäss Rechtsprechung ist von einer Tateinheit auszugehen, wenn die mehre- ren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrach- tung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5). Das Fahren ohne Berechtigung stellt ein Dauerdelikt dar, das erst mit dem Abschluss einer von vornherein ge- planten Fahrt endet und nicht durch kurze Unterbrechungen, zum Beispiel ein kurzer Halt an einer Tankstelle, in selbständige Taten aufgespalten wird. Das Gericht geht vorliegend von einer Tat aus, soweit die Fahrtunterbrechung nicht länger als 10 Minuten gedauert hat. Im Ergebnis liegen 71 deliktische Fahrten vor. 5.9 Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte in 71 Fällen des Fahrens ohne Be- rechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht.
  94. Strafzumessung 6.1 Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden im Zeitraum von August 2016 bis Mai 2017 begangen. Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249). Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht er- weise sich als das mildere (Art. 2 StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Die Strafzumessung ist demnach nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht vor- zunehmen. - 88 - SK.2020.11 6.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzu- wendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumes- sungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). 6.3 6.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen an- drohen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). 6.3.2 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist Art. 260ter Ziff. 1 StGB. Die Strafdrohung für dieses Delikt lautet auf Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Art. 135 Abs. 1 StGB und Art. 95 Abs. 1 SVG werden jeweils mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Der obere Strafrahmen liegt demnach in Anwen- dung des Aspirationsprinzips bei 7.5 Jahren Freiheitsstrafe. 6.4 Den Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet nach dem Gesagten Art. 260ter Ziff. 1 StGB. - 89 - SK.2020.11 6.4.1 Tatkomponente Der Beschuldigte war mindestens von August 2016 bis zu seiner Verhaftung im Mai 2017 am IS, einer hochgefährlichen terroristischen Organisation, aktiv betei- ligt. Er zeigte im gesamten Tatzeitraum ein sehr hohes persönliches Engage- ment, indem er sich in mannigfaltiger Weise und mit grossem Aufwand für die Zielsetzungen dieser Terrororganisation betätigte. Der Beschuldigte war international mit Gleichgesinnten bestens vernetzt. Er pflegte enge Kontakte mit IS-Mitgliedern und Sympathisanten in verschiedenen Staaten, darunter solchen, die in den Konfliktgebieten in Syrien und im Irak, zum Teil in Führungspositionen, aktiv waren. Er unterhielt Informations- und Kommu- nikationskanäle für Gleichgesinnte, ermutigte Dritte, sich für den IS einzusetzen, bestärkte eine potentielle Selbstmordattentäterin in ihrem mörderischen Vorha- ben, erteilte Anweisungen und Aufträge an IS-Mitglieder, traf organisatorische Vorkehren für die Schleusung von Dschihadisten zum IS in die Konfliktzonen, finanzierte den IS insgesamt mit mindestens USD 7'500, einem in Staaten wie Syrien oder der Irak namhaften Betrag. Die erhobenen Kommunikationen zeigen deutlich, dass der Beschuldigte grossen Respekt und Autorität innerhalb seines Netzwerks – auch seitens der hochrangigen IS-Mitglieder – genoss. Diese Ele- mente manifestieren, dass es sich beim Beschuldigten nicht bloss um einen «Fusssoldaten» der Terrororganisation handelte; das Gericht betrachtet seine hierarchische Einordnung innerhalb des IS im mittleren Kader. Die Vorgehensweise des Beschuldigten war in hohem Masse konspirativ. Er traf diverse Vorsichtsmassnahmen, um seine Aktivitäten für den IS geheim zu halten, und forderte auch andere IS-Mitglieder auf, dasselbe zu tun. Zu erwähnen sind hier etwa die Verwendung von Internettelefonie, die für Schweizer Strafverfol- gungsbehörden schwer überwachbar ist, das Löschen von inkriminierten Inhalten auf seinen Geräten sowie das Vorschieben von Strohmännern bei Geldtransak- tionen. Er schreckte auch nicht davor zurück, unbeteiligte Dritte für seine krimi- nellen Zwecke zu instrumentalisieren, so etwa als er seine damalige Frau C. un- ter Vorspiegelung einer Spende für wohltätige Zwecke das Geld an G. überwei- sen liess. Mit seinen vielseitigen Aktivitäten für den IS bewirkte der Beschuldigte eine be- trächtliche Stärkung dieser Terrororganisation und damit eine erhebliche Verlet- zung des durch 260ter StGB geschützten Rechtsguts (präventiver Schutz der durch Gewalt- und Bereicherungsverbrechen geschützten Rechtsgüter; vgl. ENG- LER, Basler Kommentar, a.a.O., 260ter StGB N 3). Sein Einsatz für den IS endete erst mit seiner Verhaftung; alle Umstände deuten darauf hin, dass er andernfalls seine kriminelle Tätigkeit fortgesetzt hätte. - 90 - SK.2020.11 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte als religiöser Überzeugungstä- ter, was im vorliegenden Kontext (Teilnahme an einer islamistisch-terroristischen Organisation) zwar deliktstypisch ist. Die Intensität seiner deliktischen Tätigkeit und insbesondere die Billigung des Vorhabens von G., einer ihm offensichtlich nahestehenden Person, ihr Leben für die gewaltsamen Ziele des IS aufzuopfern, weisen indes auf eine besonders stark ausgeprägte fanatische Gesinnung hin. Im Lichte der dargelegten Faktoren wiegt das Tatverschulden schwer. 6.4.2 Täterkomponente a) Der Beschuldigte ist 1967 in Kirkuk (Irak) geboren und dort bei seinen Eltern in einer kinderreichen Familie aufgewachsen. Nach dem Abschluss der Schule absolvierte er eine Ausbildung als Mechaniker an der technischen Fachhoch- schule Kirkuk und arbeitete danach dort in einer Werkstatt während mehreren Jahren. Parallel dazu leistete er Militärdienst in der irakischen Armee. 1991 kurz vor dem Ausbruch des ersten Golfkriegs sei er gemäss eigenen Angaben aus der Armee geflüchtet und habe sich der Partei Patriotische Union Kurdistans (PUK) und der Peschmerga angeschlossen, in deren Reihen er gegen die iraki- schen Regierungstruppen gekämpft habe. Nach dem Ausbruch der internen Kämpfe unter den Kurden habe er jedoch die PUK und die Peschmerga verlas- sen. Von 1993 bis 1996 lebte der Beschuldigte ohne feste Beschäftigung in Su- laimaniyya. Zwischenzeitlich hielt er sich arbeitshalber jeweils während einigen Monaten im Iran und in Istanbul auf. 1996 flüchtete er – angeblich wegen der Verfolgung seitens der PUK – zusammen mit seiner späteren Lebensgefährtin C. und deren damals vierjährigem Sohn D. aus dem Irak über den Iran und die Türkei Richtung Europa. In der Türkei, wo sie sich über anderthalb Jahre aufge- halten haben sollen, betätigte sich der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben als Schlepper. Über weitere Fluchtstationen (Griechenland, Italien) reisten er, C. und D. im August 1998 in die Schweiz ein und beantragten Asyl unter Vorspie- gelung, eine Familie zu sein. Die Asylgesuche wurden 2001 rechtskräftig abge- wiesen. C. und D. wurden allerdings in der Folge wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz zunächst vorläufig aufgenommen und er- hielten später eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Der Beschuldigte verliess hingegen die Schweiz 2007, nachdem sein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Wegweisungsvollzug ohne Erfolg geblieben war, und reiste nach Schweden, wo mehrere seiner Brüder leben. Nachdem sein Asylgesuch in Schweden eben- falls abgelehnt worden war, kehrte er 2010 zurück in die Schweiz ein. Auf sein erneutes Asylgesuch wurde, nachdem er keine neuen Asylgründe vorbringen konnte, nicht eingetreten; der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (BA pag. 13.1.68 ff.; 18.2.4.12 ff.; TPF pag. 32.731.2 ff.). - 91 - SK.2020.11 Zur familiären Situation des Beschuldigten ergibt sich Folgendes: Der Beschul- digte und C. gaben bei der Einreise in die Schweiz 1998 an, sie seien ein Ehe- paar und D. sei ihr gemeinsamer Sohn. In der Folge lebten sie in der Schweiz (mit einem durch den erwähnten Aufenthalt des Beschuldigten in Schweden be- dingten zweieinhalbjährigen Unterbruch) als eine Familie zusammen. Aus ihren im vorliegenden Strafverfahren deponierten Aussagen geht indessen hervor, dass der Beschuldigte und C. bei der Einreise in der Schweiz zwar ein Paar, jedoch nicht miteinander verheiratet gewesen seien. C. sei vielmehr damals mit einem anderen Mann im Irak, einem gewissen OOO. (auf diesen Namen stellte der Beschuldigte seinen ersten Asylantrag in der Schweiz) verheiratet gewesen, mit dem sie drei Kinder (darunter D.) habe. Sie habe sich von ihrem Ehemann 2005 scheiden lassen; 2009 habe der Beschuldigte sie in Schweden nach isla- mischem Recht geheiratet (BA pag. 12.4.38 ff.; 13.1.72; TPF pag. 32.731.2). 2017 wurde die Ehe zwischen dem Beschuldigten und C. in der Schweiz gericht- lich geschieden; allerdings bezieht sich das Scheidungsurteil auf die angeblich 1983 im Irak geschlossene Ehe (BA pag. 18.2.1.4 ff.). Der Beschuldigte ist seit- dem alleinstehend. Er hat keine leiblichen Kinder; zu seinem Ziehsohn D. scheint er ein nahes Verhältnis zu haben (BA pag. 13.1.74). Der Beschuldigte bezeichnet sich als gläubigen Moslem sunnitischer Glaubens- richtung. Es sei jedoch nicht immer so gewesen; früher habe er seine Religion «nicht gekannt» (BA pag. 13.1.68 f.; TPF 32.731.5). Aus den Aussagen von C. geht hervor, dass sich der Beschuldigte während seines Aufenthalts in Schwe- den radikalisiert hat; danach sei er nicht mehr derselbe gewesen (BA pag. 12.4.13). Der Beschuldigte hat sich nie ernsthaft um eine berufliche Integration in der Schweiz bemüht. Seinen Lebensunterhalt liess er sich von seiner Frau und der Sozialhilfe finanzieren (BA pag. 12.4.106; 13.1.86 f.). b) Aus den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass der Beschuldigte in der Schweiz in Vergangenheit mehrmals straffällig wurde (BA pag. 10.2.1036 f.). Das vom Gericht beigezogene Strafregister weist allerdings keine Vorstrafen auf (TPF pag. 32.231.1.5). Er gilt somit, da er auch im schwedischen Strafregister nicht verzeichnet ist (TPF pag. 32.231.1.10), als nicht vorbestraft (BGE 135 I 71 E. 2.11). Weiter ist bekannt, dass der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Februar 2020 wegen Drohung, Tätlichkeit, mehr- fachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Sachentziehung sowie mehrfachen Verstosses gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe und Busse verurteilt wurde. Das Verfahren ist indes noch hängig (TPF pag. 32.662.2/5 ff.), weshalb daraus für die Strafzumessung keine Schlüsse zu ziehen sind. - 92 - SK.2020.11 c) Am 6. Mai 2020 verfügte fedpol gestützt auf Art. 68 des Bundesgesetzes vom
  95. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AlG; SR 142.20) die Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz wegen der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit durch seine Aktivitäten für den IS. Fedpol belegte ihn mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 20 Jahren und ordnete den Vollzug der Ausweisung an. Der Vollzug erfolgt, sobald der strafverfahrensbedingte Frei- heitsentzug des Beschuldigten endet. Gegen diese Verfügung hat der Beschul- digte Beschwerde beim Rechts- und Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit hängig (TPF pag. 32.231.7.75; 32.663.2). Über seine Zukunftspläne machte der Beschuldigte vor Gericht keine klaren Aus- sagen (TPF pag. 32.731.5; vgl. auch E. 7.3.2). d) Bezüglich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten wirkt sich sein hartnäcki- ges Bestreiten von evidenten Tatsachen erschwerend aus, da es auf fehlende Einsicht und Reue schliessen lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_132/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.4; 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.3.3). Es sind keine Anzeichen erkennbar, dass er sich von der gewaltextre- mistischen Ideologie des IS distanziert hat. e) Im Übrigen ist die Täterkomponente, einschliesslich der Straflosigkeit, neutral zu werten. 6.4.3 In Würdigung der erwogenen Faktoren ist die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auf 52 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 6.5 In Bezug auf das Lagern von Gewaltdarstellungen ist Folgendes von Bedeutung: Diese Tat steht in einem engen Zusammenhang mit der Straftat nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB, weisen doch die inkriminierten Darstellungen einen expliziten Bezug zum IS auf. In Berücksichtigung dieses Umstands einerseits und der mög- lichst grossen präventiven Effizienz der Strafe andererseits ist auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe angezeigt. Der Beschuldigte hat sich für das Lagern von 38 Gewaltdarstellungen zu verant- worten. Die betreffenden Videos und Fotos sind an Abscheulichkeit kaum zu übertreffen und sind für normale Menschen unerträglich; sie zeigen detailliert und in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten an wehrlosen Menschen (Enthauptungen, Verbrennungen bei lebendigem Leib, Verstümmelungen u.ä.). Besonders verstörend wirken die Hinrichtungsszenen mit den vom IS instrumen- talisierten Kindern. Erschwerend ins Gewicht fällt die subjektive Tatkomponente: - 93 - SK.2020.11 Das Lagern der inkriminierten Darstellungen lässt sich einzig durch die extremis- tisch-dschihadistische Einstellung des Beschuldigten erklären. Die Täterkompo- nente wirkt sich neutral aus. Im Lichte der dargelegten Faktoren ist das Verschul- den bezüglich dieser Tat als mittelschwer einzustufen und die Strafe um 10 Mo- nate zu erhöhen. 6.6 Bezüglich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung fällt die hohe Anzahl von 71 deliktischen Fahrten ins Gewicht. Der Beschuldigte bewirkte dadurch objektiv eine erhebliche Gefährdung des Strassenverkehrs. Subjektiv handelte er aus rein egoistischen Beweggründen. Er foutierte sich routinemässig dem eigenen Vorteil wegen um eine für die Sicherheit des Strassenverkehrs essentielle Regel, obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus. Insgesamt gesehen ist das Verschulden im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Auch für diese Tat ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen; es ist nicht anzunehmen, dass sich der Be- schuldigte von einer Geldstrafe ernsthaft beeindrucken lassen würde. Angemes- sen ist eine Straferhöhung um weitere 8 Monate. 6.7 Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten zu be- strafen. 6.8 Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (1247 Tage zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 6.9 Die Strafe ist durch den Kanton Thurgau zu vollziehen (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StPO).
  96. Landesverweisung 7.1 Der Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger und verfügt nicht über eine schweizerische Staatsbürgerschaft. Es ist folglich die Möglichkeit einer Landes- verweisung gemäss Art. 66a ff. StGB zu prüfen. Diese Bestimmungen stehen seit
  97. Oktober 2016 in Kraft und sind vorliegend, nachdem das deliktische Verhalten bis Mai 2017 dauerte, anwendbar. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Art. 260ter StGB bildet eine solche Katalog- tat (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB), für die das Gesetz die obligatorische Landesver- weisung vorsieht. - 94 - SK.2020.11 7.2.2 Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Lan- desverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persön- lichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das mit der Anordnung einer Lan- desverweisung befasste Gericht nebst anderen (hier nicht infrage kommenden) Faktoren auch die Situation, die den Ausländer in seinem Heimatland erwartet, in Betracht zu ziehen. Es darf die Frage nicht einfach der für den Vollzug zustän- digen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot (sog. Non-refoule- ment) oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen. Der mögliche Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Lan- desverweisung durch die Vollzugsbehörden nach Art. 66d StGB schliesst nicht aus, dass Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht zu berücksichtigen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2020 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3). 7.3 7.3.1 Gemäss dem Non-refoulement-Gebot darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO- Pakt II, Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [Anti-Folter-Konvention; SR 0.105]). Der Schutz bezieht sich auf alle natür- lichen Personen und gilt absolut, lässt also keine Ausnahmen zu (EGMR, 15. No- vember 1996, 22414/93, Chahal v. Vereinigtes Königreich, § 79; ACHERMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 25 BV N 26 und 30). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des UN-Anti-Folterausschusses kann sich eine ausländische Person auf das Non- refoulement-Gebot nur berufen, wenn sie glaubhaft darzulegen vermag, dass ihr persönlich im Empfängerstaat eine entsprechende konkretisierte Gefahr («real risk») droht. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemei- nen Situation im Land genügt für sich allein nicht. Die drohende Gefahr ist ge- stützt auf die gesamten Umstände im konkreten Fall zu prüfen, wobei die dro- hende Misshandlung eine gewisse Schwere erreichen muss, um in den Anwen- dungsbereich des Non-refoulement-Gebots zu fallen. Die betroffene Person hat gewichtige Gründe («substantial grounds») darzulegen, dass sie dort mit erheb- - 95 - SK.2020.11 licher Wahrscheinlichkeit mit einer mit Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK un- vereinbaren Behandlung zu rechnen hat (EGMR, 28. Februar 2008, 37201/06, Saadi v. Italien, §§ 124 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2019 2C_961/2018 E. 6.1). 7.3.2 Der erwähnten Ausweisungsverfügung von fedpol vom 6. Mai 2020 (E. 6.4.2c) ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten vor Erlass dieser Verfügung das rechtliche Gehör gewährt worden ist; in der diesbezüglichen Stellungnahme vom
  98. Februar 2020 habe er sich nicht zu den möglichen Nachteilen geäussert, die ihn im Irak erwarten könnten (TPF pag. 32.231.7.85). Im Hinblick auf den Vollzug dieser Verfügung fand am 2. September 2020 ein Ausreisegespräch gemäss Art. 2a der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von aus- ländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) zwischen den zuständigen Stellen und dem Beschuldigten statt. Zu seiner Ausreisebereitschaft befragt, führte der Beschuldigte aus, er müsse zuerst das Resultat des vorliegenden Strafverfah- rens abwarten. Es sei alles von der politischen Situation im Irak abhängig. Seine Verwandten hätten Probleme bekommen wegen «dieses Vorfalls». Die Sicher- heitsbehörden in Sulaimaniyya hätten ihnen Ärger gemacht. Er müsse schauen; wenn er spüre, dass ihm Gefahr drohe im Irak, werde er in den Iran – sein Vater stamme von dort – gehen; dort habe er keine Probleme. Wenn das Gericht in seinem Sinne entscheide, dann könne er nach Sulaimaniyya zurückkehren; wenn nicht, dann gehe er in den Iran. Auf Frage, wovor er sich konkret fürchte, gab der Beschuldigte an, er habe Angst verhaftet und getötet zu werden. In Kur- distan herrsche kein Gesetz. Im ganzen Irak funktioniere die Regierung nicht. Es gebe viele Gruppen im Irak und in Kurdistan, z.B. Schiiten und andere. Jede Gruppe mache was Anderes. Auf Frage, ob eine konkret auf ihn bezogene Ge- fahr bestehe, führte der Beschuldigte aus, ganz konkret wisse er es nicht. Er wisse nicht, ob im Irak ein Haftbefehl gegen ihn vorliege oder ein Verfahren laufe (TPF 32.231.7.111). In der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zu seinen Zukunftsplänen im Falle der Rückführung in den Irak befragt. Er gab an, alles liege bei Allah. Es habe auch mit der politischen Situation zu tun. Die Berichte über diesen Prozess seien im Irak wahrscheinlich bekannt, deswegen müsse er schauen, ob sein Le- ben im Irak in Gefahr sei oder nicht. Weiter gab der Beschuldigte auf entspre- chende Frage seines Verteidigers an, im Falle der Abschiebung in den Irak drohe ihm dort ein Todesurteil, da der Irak heute in den Händen des Iran und der Schi- iten sei (TPF pag. 32.731.6 f.). - 96 - SK.2020.11 7.3.3 Die Aussagen des Beschuldigten lassen nicht darauf schliessen, dass ihm im Irak mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine vom Rückweisungsverbot erfasste Behandlung droht. Dass er wegen seiner Verwicklung mit dem IS von den Be- hörden in seinem Heimatland belangt werden könnte, ist zwar möglich, reicht jedoch für die Annahme einer konkreten Gefahr («real risk») einer Misshandlung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht aus. Ebenso wenig ist eine von den nicht staatlichen Akteuren ausgehende konkrete Gefahr für den Beschuldig- ten ersichtlich, zumal keine Hinweise darauf bestehen, dass er im Irak im Zusam- menhang mit Gewalttaten des IS in Erscheinung getreten ist. Seine diesbezügli- chen Vorbringen betreffen die allgemeine Lage im Land und sind nach dem Dar- gelegten unbehelflich. Eine Rückführung in den Irak ist grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). 7.3.4 Weitere Gründe persönlicher Natur, die gegen die Anordnung der Landesverwei- sung sprechen könnten, sind klarerweise nicht gegeben und werden seitens des Beschuldigten auch nicht vorgebracht. 7.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. Angesichts der Schwere des Delikts ist der Landesverweis auf die maximale Dauer von 15 Jahren festzulegen. 7.5 Für den Vollzug ist der Kanton Thurgau zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StPO).
  99. Verwahrung 8.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt die Verwahrung des Beschuldigten gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB. Nur so könne die Schweizer Bevölkerung und die in- ternationale Gemeinschaft vor der terroristischen Gefahr geschützt werden, die vom Beschuldigten ausgehe (TPF pag. 32.731.3). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefähr- dung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beein- trächtigen wollte, und wenn auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten - 97 - SK.2020.11 ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (lit. a); oder auf Grund einer anhal- tenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 (stationäre therapeutische Massnahme) keinen Erfolg verspricht (lit. b). Das erste Erfordernis einer Verwahrung ist mithin eine Anlasstat – eine in der Bestimmung aufgeführte Katalogtat oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat, durch die der Täter die physische, psychi- sche oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte (Auffangtatbestand). Die von der Auffangklausel erfassten Delikte dürfen insgesamt nicht weniger schwer wiegen, als dies für die Katalog- taten gilt. Sodann müssen relevante Straftaten und schwere Schädigung kumu- lativ vorliegen. Die Verwahrung ist als «ultima ratio» nur unter qualifizierten Vo- raussetzungen möglich. Bei der Beurteilung der Schwere des verursachten Ein- griffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3). Die An- lasstat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen worden sein; die Be- gehung eines strafbaren Versuchs genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1187/2015 E. 5.1). 8.3 Mit Art. 260ter StGB wird ein Verhalten bestraft, bevor tatsächlich eine konkrete Straftat (Gewalt- oder Bereicherungsverbrechen) verübt worden ist. Der Tatbe- stand zielt mithin darauf ab, die öffentliche Sicherheit schon im Vorfeld einer Straftat zu schützen und so eine drohende Deliktsverübung vor ihrer Verwirkli- chung zu unterbinden (ENGLER, Basler Kommentar, a.a.O., 260ter StGB N 4). Es handelt sich mithin nicht um eine Straftat, mit der die von Art. 64 Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgüter der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt werden. Art. 260ter StGB kommt demzufolge keine ei- genständige Bedeutung als Anlasstat für eine Verwahrung zu. Dieselben Über- legungen gelten auch für den – von der Bundesanwaltschaft als Anlasstat the- matisierten – Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1). 8.4 Auch die Bundesanwaltschaft geht faktisch von dieser Annahme aus. Sie sieht die Anlasstat konkret darin gegeben, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Beteiligung am IS G. die Erlaubnis zu einem Selbstmordanschlag erteilt haben soll. Diese Tat (versuchte Anstiftung zu einem Tötungsdelikt) lasse sich vorlie- gend nur deshalb nicht als eigenständiges schweres Delikt gegen Leib und Le- ben (mithin Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB) qualifizieren, weil die Teilnahmeform der Anstiftung zu einer Haupttat im Ausland in der Schweiz nicht strafbar sei (TPF pag. 32.721.115). - 98 - SK.2020.11 Wie bereits dargelegt (E. 2.6.1.8d), lässt sich das Wirken des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Attentatsvorhaben von G. nicht als Anstiftung zu einem Tötungsdelikt, auch nicht in Versuchsform, einordnen. Es liegt diesbezüglich – auch unabhängig von der Problematik der schweizerischen Zuständigkeit – keine selbständige Straftat vor. 8.5 Im Ergebnis fehlt es in casu an einer von Art. 64 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Anlasstat. Der Antrag auf Verwahrung des Beschuldigten ist daher abzulehnen.
  100. Einziehung 9.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Gegenstände, die Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB enthalten, sind gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung ein- zuziehen. 9.2 Unter den beim Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Gegen- ständen (Anhang 2 der Anklageschrift) befinden sich zahlreiche Datenträger (USB-Sticks, Speicherkarten, CDs, DVDs), Mobiltelefone, Audio- und EDV-Ge- räte. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte seiner deliktischen Tätigkeit für den IS im Wesentlichen unter intensivem Einsatz solcher Medien nachgegangen ist, sind diese Gegenstände als gefährlich im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB ein- zustufen und zur Vernichtung einzuziehen. Gleiches gilt für die beim Beschuldigten aufgefundenen Gegenstände, die für Kamphandlungen oder Gewaltdelikte eingesetzt werden können (Messer, Pfef- ferspray, Nachtsichtgerät). Die beschlagnahmten Fotos sind, soweit sie verbotene Gewaltdarstellungen ent- halten, gemäss Art. 135 Abs. 3 StGB einzuziehen und zu vernichten. Die übrigen Fotos sind dem Beschuldigten auszuhändigen. - 99 - SK.2020.11 Im Einzelnen werden die zur Vernichtung einzuziehenden Gegenstände in Zif- fer 7.1 des Urteilsdispositivs aufgeführt. 9.3 Unter den beschlagnahmten Gegenständen befinden sich weiter diverse Notiz- bücher und Schriftstücke. Hierbei handelt es sich um Beweismaterial, das im Ak- tendossier aufzubewahren ist. Die Beschlagnahme ist zu diesem Zweck auf- rechtzuerhalten (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Die betreffenden Gegenstände wer- den in Ziffer 7.2 des Urteilsdispositivs aufgeführt. 9.4 Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anhang 2 der Anklage- schrift sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an den bzw. die Berechtigten herauszugeben.
  101. Verfahrenskosten 10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 10.2 Die Bundesanwaltschaft macht für die polizeilichen Ermittlungen und Untersu- chung Gebühren von total Fr. 40‘000.– geltend (TPF pag. 32.721.3). Diese liegen innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und sind angemessen. Weiter beantragt die Bundesanwaltschaft die Verlegung von Auslagen in Höhe von Fr. 287'199.35 zu Lasten des Beschuldigten (TPF pag. 32.721.3). Die aus- gewiesenen Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, mit folgender Aus- nahme: Bei der Akontozahlung von Fr. 29'045.55 an den ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt B. (BA pag. 24.0.3) handelt es sich um Kosten der amtlichen Verteidigung; deren Verlegung richtet sich nach der - 100 - SK.2020.11 Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. E. 11.3). Das Total der vorliegend zu berücksichtigenden Auslagen für das Vor- verfahren beträgt demnach Fr. 258'153.80. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 5 und 7 lit. b BStKR auf Fr. 15’000.– festgesetzt. Die verrechenbaren Auslagen des Gerichts belaufen sich auf Fr. 3'181.80 (Rech- nung des psychiatrischen Experten; TPF 32.810.20). Zusammenfassend betragen die Verfahrenskosten (unter Auslassung der von vornherein nicht auferlegbaren Haft- und Dolmetscherkosten) Fr. 316'335.60. 10.3 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h., es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Bei einem Teilfreispruch bzw. Teileinstel- lung ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen (GRIESSER, Zürcher Kom- mentar StPO, a.a.O., Art. 426 StPO N 2). Der Beschuldigte wurde vorliegend in einem Anklagepunkt (gewerbsmässiger Betrug) freigesprochen und im Übrigen verurteilt. Die Abklärung des den Teilfrei- spruch betreffenden Sachverhalts generierte nur einen geringen Verfahrensauf- wand. Von den Gesamtkosten sind rund 5 % diesem Verfahrensteil zuzuordnen. Die vom Beschuldigten grundsätzlich zu tragenden Verfahrenskosten betragen somit rund Fr. 300'000.–. 10.4 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.4.1 m.w.H.). Angesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind die Verfahrenskosten a priori als weitgehend uneinbringlich anzusehen. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Beschuldigten zur Erleichterung der Resozialisierung nur einen Teil der Kosten im Umfang von Fr. 30'000.– auf- zuerlegen. - 101 - SK.2020.11
  102. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 11.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.– (Entscheide des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4). 11.2 11.2.1 Der Beschuldigte wurde vom 11. Mai 2017 bis zum 8. Januar 2018 von Rechts- anwalt B. amtlich verteidigt. Nach Beendigung des Mandats richtete die Bundes- anwaltschaft an Rechtsanwalt B. eine Akontozahlung in der Höhe der beantrag- ten Entschädigungssumme von Fr. 29'045.55, inkl. MWST (BA pag. 16.1.52 ff./70). Dieser Betrag erscheint angemessen und wird als Entschädigung für Rechtsanwalt B. festgelegt. 11.2.2 Seit dem 8. Januar 2018 wird der Beschuldigte von Rechtsanwalt Sascha Schürch amtlich verteidigt. Dieser macht in seiner Kostennote eine Entschädi- gung von Fr. 102‘425.59 (ohne MWST) geltend, basierend auf dem eigenen Zeit- aufwand (inkl. Reise- und Wartezeit) von 392 Stunden à Fr. 230.– (Arbeitszeit) resp. Fr. 200.– (Reise- und Wartezeit) und dem Praktikantenaufwand von 48.75 Stunden à Fr. 100.– sowie Auslagen von Fr. 9'213.10 (TPF pag. 32.821.3 ff.). Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen gerechtfertigt, mit fol- gender Korrektur: In der Kostennote ist der Zeitaufwand für die Hauptverhand- lung (ohne Urteilseröffnung) mit 3 Tagen à 8 Stunden provisorisch veranschlagt. Tatsächlich wurden hierfür 2 Tage (rund 16 Stunden, inkl. Wartezeiten) benötigt (TPF pag. 32.720.1 ff.). Vom ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts sind so- mit 8 Arbeitsstunden (entsprechend Fr. 1'840 netto) abzuziehen. Unter Einbezug der Mehrwertsteuer beträgt die von der Eidgenossenschaft Rechtsanwalt Schürch auszurichtende Entschädigung demnach Fr. 108‘330.70. Die von der Bundesanwaltschaft geleistete Akontozahlung wird auf diesen Betrag angerech- net. - 102 - SK.2020.11 11.3 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). In Berücksichtigung des Teilfreispruchs ist die (bedingte) Rückerstattungspflicht des Beschuldigten auf einen Teilbetrag von Fr. 120'000.– (entsprechend ca. 90% der gesamten Ent- schädigungssumme) festzulegen.
  103. Entschädigung Dritter 12.1 Mit Eingabe seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, vom 5. Au- gust 2020 beantragte F. bei der Bundesanwaltschaft u.a., es sei ihm eine Ent- schädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Höhe von Fr. 9'007.50 sowie eine Genugtuung von Fr. 600.– gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen. Eventualiter seien ihm die Entschädigung und die Genugtuung im jeweils ge- nannten Betrag gestützt auf Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO zuzu- sprechen (TPF pag. 32.621.3 ff.). Die Bundesanwaltschaft leitete die Eingabe mit Hinweis auf Art. 328 StPO an die Strafkammer weiter (TPF pag. 32.621.1). Mit Stellungnahme vom 18. August 2020 beantragte sie die Abweisung bzw. das Nichteintreten auf die erwähnten Anträge (TPF 32.510.44 ff.). F. hielt in der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2020 an den gestellten Anträgen fest (TPF pag. 32.621.26 ff.). 12.2 12.2.1 Art. 429 StPO regelt den Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch der be- schuldigten Person bei Freispruch bzw. Einstellung des Verfahrens. 12.2.2 F. wurde im Vorverfahren zweimal, am 21. November 2018 und 31. Juli 2019, als Auskunftsperson befragt. Zudem fand am 21. November 2018 eine Hausdurch- suchung an seinem Domizil statt. Anlässlich derselben wurden diverse Gegen- stände und Vermögenswerte sichergestellt und beschlagnahmt. Die Beschlag- nahmungen wurden in der Folge von der Bundesanwaltschaft aufgehoben. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf formelle Eröffnung oder Ausdehnung des Strafverfahrens gegen F. 12.2.3 Sein Rechtsvertreter macht mit Hinweis auf gegen seinen Mandanten im Vorver- fahren durchgeführte Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Beschlag- nahme, angeblicher Freiheitsentzug im Zusammenhang mit der Hausdurchsu- chung und anschliessenden Einvernahme als Auskunftsperson) geltend, F. - 103 - SK.2020.11 komme im vorliegenden Verfahren die Stellung einer faktisch beschuldigten Per- son zu (TPF pag. 32.621.26 ff.). 12.2.4 Diese Argumentation verfängt hier nicht. F. ist vorliegend nicht angeklagt. Im Ge- richtsverfahren kommt ihm klarerweise keine Beschuldigtenstellung zu. Als nicht- beschuldigte Person kann er vor der Strafkammer keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach Art. 429 StPO geltend machen. Ob er als faktisch beschuldigte Person im Vorverfahren Anspruch auf Entschädigung und Genug- tuung nach dieser Bestimmung hat, ist nicht von der Strafkammer zu beurteilen. Die diesbezügliche Entscheidkompetenz liegt bei der gegebenen Sachlage bei der Bundesanwaltschaft und (im Falle des Weiterzugs) bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (vgl. Art. 319 ff., 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf den Antrag ist insoweit nicht einzutreten. 12.2.5 Der Vollständigkeit halber ist Folgendes zu diesem Thema festzuhalten: Der Rechtsvertreter von F. stellte in der Eingabe vom 7. September 2020 diverse Beweisanträge zur Abklärung der Frage der (faktischen) Beschuldigtenstellung von F. Die Frage geht, wie gesagt, über den Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens hinaus. Auf diese Anträge ist daher nicht näher einzugehen. 12.3 Soweit F. seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche aus Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO ableitet, ist Folgendes festzuhalten: 12.3.1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshand- lungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endent- scheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vor- verfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 StPO). Entschädigungsansprü- che Dritter werden von der Strafbehörde nicht von Amtes wegen geprüft. Über Art. 434 Abs. 1 Satz 2 StPO wird Art. 433 Abs. 2 StPO für sinngemäss anwendbar erklärt, dies mit der Folge, dass der Dritte seine Ansprüche vor Ergehen des End- entscheids geltend machen, beziffern und belegen muss. Auf beantragte, jedoch nicht bezifferte und nicht belegte Entschädigungsforderungen tritt die Strafbe- hörde nicht ein. Auf Art. 434 StPO können sich Personen berufen, die weder beschuldigte Per- sonen noch Privatkläger sind und denen durch die Verfahrenshandlungen (ins- besondere durch Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen, Beschlag- nahme oder Telefonüberwachung) oder bei der Unterstützung von Strafbehörden materieller oder immaterieller Schaden erwachsen ist (GRIESSER, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl. 2020, Art. 434 StPO N 1). - 104 - SK.2020.11 12.3.2 Von der geltend gemachten Entschädigungssumme von Fr. 9'007.50 entfallen Fr. 8'909.40 auf die Kosten der anwaltlichen Rechtsberatung und der Rechtsver- tretung. Dieser Posten steht offensichtlich im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verteidigung von F. als faktisch beschuldigte Person im Vorverfah- ren. Über die Notwendigkeit der Verteidigungskosten der beschuldigten Person ist nach dem oben Gesagten nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Inwiefern F. einer anwaltlichen Vertretung als Drittbetroffener im Sinne von Art. 105 StPO bedurfte, ist hingegen weder dargetan noch sonst ersichtlich. 12.3.3 Weiter macht F. einen Schaden in Form des Erwerbsausfalls in Höhe von Fr. 98.10 im Zusammenhang mit seiner Einvernahme vom 21. November 2018 bei der Bundesanwaltschaft geltend. Gemäss Art. 324a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der wegen Erfül- lung einer gesetzlichen Pflicht an der Arbeitsleistung verhindert ist, den darauf entfallenden Lohn zu entrichten. F. war ab dem Mittag des 21. November 2018 zur Einvernahme als Auskunftsperson bei der Bundesanwaltschaft vorgeladen und war gesetzlich verpflichtet, dieser Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Sollte sein Arbeitgeber (die Post) ihm den Lohn für die für die Einver- nahme benötigte Zeit vorenthalten haben, wäre ihm daraus ein arbeitsrechtlicher Anspruch erwachsen, womit der angebliche Schaden im Sinne von Art. 434 Abs. 1 StPO anderweitig gedeckt wäre. 12.3.4 Sodann macht F. Schaden in Form von «Barauslagen» geltend, ohne jedoch diese Position ausdrücklich zu begründen und zu beziffern. Sofern er in diesem Zusammenhang implizit den Ersatz von Reisespesen für eine für den 9. Juli 2019 geplante Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei verlangt, ergibt sich Folgen- des: Dieser Posten ist mit einer am 9. Juli 2019 abgestempelten SBB-Tageskarte belegt (TPF pag. 32.621.15). Aus den Akten ergibt sich indes, dass F. von der Bundeskriminalpolizei zu einer an jenem Tag geplanten Einvernahme vorgela- den war. Er ist jedoch in Verletzung seiner Erscheinungspflicht zur Einvernahme an jenem Tag nicht erschienen (BA pag. 12.7.51 f.). Reisespesen für eine ver- weigerte Einvernahme werden von Art. 434 StPO nicht gedeckt. 12.3.5 In Bezug auf die beantragte Genugtuung ergibt sich Folgendes: Voraussetzung für eine Genugtuung ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO analog). F. begründet seine Genugtuungsforderung mit den Umständen der an seinem Domizil in U./TG am 21. November 2018 durchgeführten Hausdurchsuchung und der anschliessenden Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft in den Räum- - 105 - SK.2020.11 lichkeiten des Polizeikommandos TG in Frauenfeld. Insbesondere macht er gel- tend, anlässlich dieser Massnahmen mindestens 13 Stunden festgehalten wor- den zu sein. Hierzu ist vorab anzumerken, dass die – in den Eingaben seines Rechtsvertreters wiedergegebene – Schilderung von F. zum Ablauf der Durchsuchung zum Teil aktenwidrig ist. So begann beispielsweise die Durchsuchung, wie dem entspre- chenden Polizeiprotokoll zu entnehmen ist, nicht – wie von F. behauptet – um ca. 6 Uhr morgens, sondern um 8 Uhr, mithin klarerweise nicht zur Unzeit (BA pag. 8.1.16 f.). Weiterungen zur Glaubhaftigkeit der Schilderungen von F. erüb- rigen sich ansonsten, da selbst bei Abstellen auf seine Darstellung eine beson- ders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse zu verneinen ist. Die von F. geltend gemachten Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, denen er und seine Familie während der Dauer der Hausdurchsuchung unterworfen worden sein sollen, sind in Art. 242 Abs. 2 StPO zwecks des geordneten Ablaufs der Massnahme vorgesehen. Sie sind nicht per se genugtuungsbegründend. Hierfür müsste die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs drei Stunden überschrei- ten (BGE 143 IV 339 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 2.3.2). Diese Dauer wurde vorliegend, auch unter Hinzurechnung des an- lässlich der anschliessenden Einvernahme erlittenen Freiheitsentzugs von 30 Mi- nuten (vgl. nachstehend) nicht erreicht; die Hausdurchsuchung dauerte gemäss Protokoll 2 Stunden und 15 Minuten (BA pag. 8.1.16). Weiter geht aus den Akten hervor, dass im Verlauf der Hausdurchsuchung der fallführende Staatsanwalt des Bundes in Anwendung von Art. 203 Abs. 1 lit. b StPO F. die Vorladung für die gleichentags stattzufindende Einvernahme aus- händigte. F. erklärte sich mit diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden. Im Anschluss an die Durchsuchung begab er sich freiwillig in Begleitung der Kan- tonspolizei auf das Polizeikommando TG in Frauenfeld, wo er als Auskunftsper- son befragt wurde (BA pag. 12.7.5). Vor Beginn der Einvernahme musste sich F. aus organisatorischen Gründen in einer Wartezelle während ca. 30 Minuten auf- halten. Der diesbezüglich erlittene Freiheitsentzug ist, wie vorstehend ausge- führt, nicht genugtuungsbegründend. Die anschliessend (von 11:52 Uhr bis 17:57 Uhr) stattgefundene Einvernahme stellt wiederum per se keinen genugtuungsbe- gründenden Freiheitsentzug dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 2.3.2). Im Ergebnis waren die Eingriffe in die persönlichen Verhältnisse von F. anlässlich der thematisierten Hausdurchsuchung und der Einvernahme nicht derart schwer, dass sie einen Genugtuungsanspruch nach Art. 434 Abs. 4 StPO begründen könnten. - 106 - SK.2020.11 12.4 Zusammenfassend ist der Antrag von F. auf Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 107 - SK.2020.11 Die Strafkammer erkennt:
  104. A. wird schuldig gesprochen: - der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB); - des Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB); - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG).
  105. A. wird vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen.
  106. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1247 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.
  107. A. wird für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.
  108. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung der Verwahrung von A. wird ab- gewiesen.
  109. Der Kanton Thurgau wird als Vollzugskanton bestimmt.
  110. 7.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: Asservat Nr. Beschreibung 01.01.0001 iPod Apple A1136, Serien-Nr. […] 01.01.0004 Mobiltelefon Nokia 128, Serien-Nr. […], IMEI […], Code: […] 01.01.0005 Mobiltelefon Sony Eriksson T707a, Serien-Nr. […], ohne SIM-Card, IMEI […] 01.01.0006 Mobiltelefon Apple iPhone 5 A1329, ausser Betrieb, IMEI […] 01.01.0009 USB-Stick, 16GB, Data Traveler, Serien-Nr. […] 01.01.0010 USB-Stick, 1GB, Intel, CBM Flash Disk 01.01.0011 USB-Stick, 16 GB, Serien-Nr. […] 01.01.0012 USB-Stick, 4 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […] 01.01.0013 USB-Stick, 8 GB, SanDisk, Serien-Nr. […] 01.01.0014 USB Stick, 8 GB, Transcend, Serien-Nr. […] 01.01.0015 USB-Stick, 1 GB, Transcend, JF V30, Serien-Nr. […] 01.01.0016 USB-Stick, 8 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […] 01.01.0017 USB-Stick, 16 GB, Sony, Serien-Nr. […] 01.01.0018 Speicherkarte, 64 GB, SanDisk, Serien-Nr. […] - 108 - SK.2020.11 01.01.0019 Speicherkarte, 32 GB, SanDisk, Ultra Micro SD HC I, Serien-Nr. […] 01.01.0020 Speicherkarte, 2 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […] 01.01.0021 Speicherkarte, 2 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […] 01.01.0022 Speicherkarte San Disk SD HC 4 GB 01.01.0023 SIM-Karte, Lycamobile, IMSI […] 01.01.0024 SIM-Karte, Lycamobile, ICCID: […] 01.01.0025 SIM-Karte, Sunrise, IMSI: […] 01.01.0026 Mobiltelefon Samsung, GT-I9505, IMEI: […], Serien-Nr. […], SIM-Karte, Lycamobile, IMSI: […], Speicherkarte, Samsung EVO + Micro SD XC I, 64 GB 01.01.0034 Messer mit Etui 01.01.0036 Fotos, soweit Gewaltdarstellungen enthaltend 02.01.0001 Mobiltelefon, Samsung, GT-I9300, Serien-Nr. […], IMEI: […] 02.01.0002 USB-Stick, 8 GB, Transcend, Serien-Nr. […] 02.01.0003 USB-Stick, 16 GB, SP, Silicon Power, Serien-Nr. […] 02.01.0004 USB-Stick, 1 GB, Key TB, Serien-Nr[…] 02.01.0005 Speicherkarte, 128 GB, Samsung / Micro SD, EVO / SD XC I, Serien-Nr. […] 02.01.0006 Speicherkarte, 1 GB, Micro SD, Serien-Nr. […] 02.01.0007 Speicherkarte, 32 GB, Micro / SanDisk, SD / Ultra Micro SD HC I, Serien-Nr. […] 02.01.0008 Speicherkarte, 2 GB, Micro SD, Serien-Nr. […] 02.01.0019 SIM-Karte,Sunrise, ICCID: […] 02.01.0020 Computer (PC) / Harddisk, 1 TB, Acer/ Seagate, Predator G5900, WN7600R / Barracuda 7200.12, Serien-Nr. […] 02.01.0021 USB-Stick, 4 GB, HI-Speed CMX, Serien-Nr. […] 02.01.0022 Speicherkarte, Micro SD 02.01.0024 Pfefferspray 02.01.0025 Messer 02.01.0026 Messer mit Etui 02.01.0027 Messer mit Etui 02.01.0028 Messer mit Lederetui 02.01.0029 Nachtsichtgerät Magion 02.01.0032 Halterung für SIM-Karte 02.01.0035 Messer mit Etui 01.01.0001 Mobiltelefon, Samsung Duo S mit Ladegerät 01.01.0002 Mobiltelefon Nokia C5-00 mit Ladegerät 01.01.0003 USB-Speicherstick, ohne Datenangabe 01.01.0004 MP3-Player, türkis mit schwarzer Hülle 01.01.0005 MP3 Player, FiiO X1, Silber, mit Datenkabel und Originalverpackung 01.01.0007 Umschläge mit Fotos, soweit Gewaltdarstellungen enthaltend - 109 - SK.2020.11 01.01.0009 Plastiketui, schwarz, enthaltend: 24 CD's. 01.01.0010 3 Audio-CD's, arabische Schriftzeichen, handschriftlich beschriftet 01.01.0011 7 CDs, 2 Tonbandkasetten 01.01.0011 16 DVD's, Titel: ENDSTATION, www.dasendziel.de 01.01.0012 1 MP3-CD, arabische Schriftzeichen, handschriftlich beschriftet 01.01.0013 1 Audio-CD, arabische Schriftzeichen, handschriftlich beschriftet 01.01.0014 1 CD-Hülle, transparent, enthaltend 3 CD's, beschriftet 01.01.0023 Messer 02.01.0001 Mobiltelefon, Samsung, IMEI […], mit SIM-Karte 02.01.0015 Halterung SIM-Karte Sunrise, Nr. […] 7.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände verbleiben bei den Akten: Asservat Nr. Beschreibung 01.01.0028 Notizbuch, braun 01.01.0029 2 Notizbücher 01.01.0030 2 Notizbücher 01.01.0031 Brief 02.01.0030 Notizbuch 02.01.0031 Quittung Western Union 02.01.0033 Div. Unterlagen zu Telefon Swisscom + 2 Ausweise Arabische Schriftzeichen 02.01.0034 3 Notizbücher 01.01.0006 Notizzettel, Arabische-Schrift 01.01.0008 Div. Schriftstücke, Notizen, Notizbücher, z.T. in Arabisch 01.01.0009 1 Lebenslauf, diverse Notizen in arabischer Schrift 01.01.0012 2 Notizbücher 01.01.0020 Quittung, Media Markt, CHF 19.95, für SAN.MIC-SDHC 23 GB 80 MB 01.01.0021 Couvert IZRS, enthaltend: 1 Schreiben an OOO. betreffend Gutschein für Islam Salam - Longing for Peace 2017 1 Flyer Veranstaltung Islam Salam - Longing for Peace 2017 vom 06.05.2017-07.05.2017 1 Eintrittskarte für die Veranstaltung Islam Salam - Longing for Peace 2017 02.01.0005 Papier mit dem handschriftlichen Vermerk "G. Lebanon baalbak" 02.01.0006 Irakischer Führerausweis, Serien-Nr. […], Ausweis-Nr. […], 02.01.0009 Kopie Irakischer Reisepass, lautend auf A., geb. […], Ausweis-Nr. […] 02.01.0010 Kopie Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer (F), lautend auf A., Ausweis-Nr. […], N-Nr. […] 02.01.0012 Internationaler Führerschein (I.A.T.A), lautend auf A., Ausweis-Nr. […], ausgestellt in Kir- kuk/IRQ, gültig bis: […] 02.01.0020 Visitenkarte, arabische Schrift, www.[…].com - 110 - SK.2020.11 7.3 Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an den bzw. die Berechtigten herausgegeben.
  111. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.–) werden A. Fr. 30'000.– auferlegt.
  112. 9.1 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A. wird wie folgt festgelegt: - für Rechtsanwalt B.: Fr. 29'045.55 (inkl. MWST); - für Rechtsanwalt Sascha Schürch: Fr. 108‘330.70 (inkl. MWST); jeweils unter Anrechnung von ausgerichteten Akontozahlungen. 9.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz im Umfang von Fr. 120'000.– zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben.
  113. Der Antrag von F. auf Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung wird abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 8. Oktober 2020 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,

Gegenstand

Verstoss gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, gewerbsmässiger Betrug, Gewaltdarstellungen, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2020.11

- 2 - SK.2020.11 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen ­ des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaida» und «lslamischer Staat» sowie verwandter Organi- sationen, ­ des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, ­ des mehrfachen Herstellens und Lagerns von Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 StGB, ­ des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b. SVG. 2. A. sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten zu verurtei- len. Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei auf die Strafe anzurechnen. 3. A. sei für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen. 4. Es sei für A. eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen. 5. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Thurgau als zuständig zu erklären. 6. Die in vorliegender Strafuntersuchung beschlagnahmten Gegenstände seien einzu- ziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.Vm. Art. 69 StGB), sofern sie nicht als Beweismittel dienen und bei den Akten verbleiben. 7. Von den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 689’151.55 (Gebühren: Fr. 40'000.–, Auslagen: Fr. 649’151.55) seien A. Fr. 327’199.35 (Gebühren und auf- erlegbare Kosten) aufzuerlegen, zuzüglich Kosten für das Hauptverfahren in gericht- lich zu bestimmender Höhe (Art. 426 Abs. 1 StPO). 8. Rechtsanwalt B. sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestim- mender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen, unter Anrech- nung bereits geleisteter Akontozahlungen. 9. Fürsprecher Sascha Schürch sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen, un- ter Anrechnung bereits geleisteter Akontozahlungen. 10. A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist.

- 3 - SK.2020.11 Anträge der Verteidigung: I. A. sei freizusprechen:

1. von der Anschuldigung des mehrfachen Verstosses gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaida» und «lslamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, angeblich begangen in der Zeit ab 2014 bis 11. Mai 2017 auf dem Gebiet der Schweiz;

2. von der Anschuldigung der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, an- geblich begangen in der Zeit ab 2014 bis 11. Mai 2017 auf dem Gebiet der Schweiz;

3. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von Februar 2017 bis April 2017 in Z./TG zum Nachteil der Gemeinde Z./TG; unter Ausscheidung von 90% der gesamten Verfahrenskosten und Auferlegung an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten in richterlich zu bestimmender Höhe sowie einer persönlichen Entschädigung für A. für die erlittene Überhaft in der Höhe von Fr. 209’600.–. II. Hingegen sei A. schuldig zu erklären:

1. des Lagerns bzw. Besitzes von Gewaltdarstellungen, begangen im Zeitraum 2016 bis 2017 in Z./TG und andernorts;

2. des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, begangen in der Zeit von 9. Sep- tember 2016 bis 26. April 2017 an verschiedenen Orten in der Schweiz; und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:

1. zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung von 170 Tagen ausgestandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

2. zu 10% der gesamten Verfahrenskosten. III. Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anhang 2 zur Anklageschrift, so- weit keine Gewaltdarstellungen enthaltend, seien A. nach Rechtskraft des Ur- teils zurückzugeben.

2. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anhang 2 zur Anklageschrift, so- weit strafbare Gewaltdarstellungen enthaltend, seien einzuziehen.

- 4 - SK.2020.11

3. A. sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

4. Die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der biometrischen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen.

5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.

6. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Prozessgeschichte: A. Am 24. August 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (StA II ZH) eine Strafuntersuchung gegen A., einen in der Schweiz mit dem Status eines vorläufig Aufgenommenen wohnhaften Iraker kurdischer Herkunft, wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Orga- nisation (Art. 260ter StGB). Gemäss der Berichterstattung der Kantonspolizei Zü- rich (Kapo ZH) vom gleichen Tag beruhte der Anfangsverdacht auf einem ano- nymen Bürgerhinweis an die Kapo ZH. Gemäss diesem soll es sich bei A. um einen sehr gefährlichen islamistischen Extremisten handeln. Aufgrund seiner ex- tremen Ansichten und aggressiven Verhaltens habe er zu einem früheren Zeit- punkt in der Moschee in Y./SG ein Hausverbot erhalten und zur Zeit der Anzeige- erstattung in der der Moschee in X./ZH verkehrt. Dort habe er sich wiederholt bei einer Gruppe von jungen Erwachsenen aufgehalten und Anstrengungen unter- nommen, sie davon zu überzeugen, sich dem Islamischen Staat (IS) anzuschlies- sen und in den Dschihad zu ziehen (BA pag. 10.1.2 ff.). B. Am 17. November 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft ihrerseits eine Straf- untersuchung (Geschäftsnummer: SV.16.1859) gegen A. und Unbekannt wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Orga- nisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgeset- zes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfol- gend: AQ/IS-Gesetz). Gleichentags verfügte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung dieses und des von der StA II ZH geführten Verfahrens gegen A. in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 1.0.1, 2.0.1 ff.). C. Am 14. Januar 2016 erstattete die damalige Ehefrau von A. C. Strafanzeige ge- gen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt. In der Folge eröffnete die Staats- anwaltschaft Frauenfeld (StA Frauenfeld) eine Strafuntersuchung gegen A. ins- besondere wegen Tätlichkeiten und Drohung. Im Rahmen dieser Untersuchung

- 5 - SK.2020.11 fanden am 8. März 2017 Hausdurchsuchungen am ehemaligen Domizil von A. in W./TG (eheliche Wohnung, aus der er im Januar 2017 polizeilich weggewiesen worden war) sowie der von ihm zu jenem Zeitpunkt bewohnten Räumlichkeit in der Asylunterkunft in Z./TG statt. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen wurden diverse Datenträger mit dschihadistischen Inhalten sichergestellt. Aufgrund die- ser Zufallsfunde ersuchte die StA Frauenfeld die Bundesanwaltschaft um Ver- fahrensübernahme. Am 9. Mai 2017 informierte die Bundesanwaltschaft die StA Frauenfeld über die teilweise Verfahrensübernahme betreffend die der Bundes- zuständigkeit unterstehenden Delikte (Art. 260ter StGB, Verstoss gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz). Gleichentags verfügte die Bundesanwaltschaft die Vereinigung dieses mit dem Verfahren SV.16.1859 (BA pag. 2.1.1 ff.). D. Im Zuge der Ermittlungen führte die Bundesanwaltschaft umfangreiche Beweis- erhebungen durch. Zu erwähnen ist hier insbesondere die akustische Überwa- chung des von A. benutzten Personenwagens RENAULT […] (Kennzeichen SG […], eingetragen auf D., Ziehsohn von A.) im Zeitraum vom 23. November 2016 bis 11. Mai 2017 (BA pag. 9.1.168 ff./233 ff.; 10.2.771 f.). E. Am 11. Mai 2017 wurde A. festgenommen. Seitdem befindet er sich in Untersu- chungs- resp. Sicherheitshaft (BA pag. 6.0.1 ff.; TPF pag. 32.231.7.13 ff.). F. Mit Verfügungen vom 7. Februar, 10. September und 18. November 2019 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. auf die Tatbestände der mehrfachen Ehe (Art. 215 StGB), der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) sowie des Betrugs (Art. 146 StGB) aus (BA pag. 1.0.3 ff.). G. Am 9. April 2020 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS-Ge- setz, Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), ge- werbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfachen Herstellens und Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht einen schweizerischen und schwedischen Strafregisterauszug, einen Betreibungsregisterauszug sowie einen Führungsbericht der Haftanstalt ein. Zudem wurde in Gutheissung des Be- weisantrags des Verteidigers der psychiatrische Gutachter Dr. med. E. zur Ein- vernahme in der Hauptverhandlung vorgeladen. I. Die Hauptverhandlung fand am 8. und 9. September sowie 8. Oktober 2020 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Das Urteil wurde am 8. Oktober 2020 eröffnet.

- 6 - SK.2020.11 J. Durch separaten mündlich und schriftlich eröffneten Beschluss vom gleichen Tag beliess das Gericht den Beschuldigten weiterhin in Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs. K. In der Folge meldeten der Verteidiger, die Bundesanwaltschaft sowie der Rechts- vertreter des Drittbetroffenen F. Berufung gegen das Urteil an.

Die Strafkammer erwägt: 1. Bundesgerichtsbarkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gegeben. Sie ist zum Teil originär (Art. 24 Abs. 1 StPO, Art. 2 Abs. 3 AQ/IS-Gesetz), zum Teil ergibt sie sich aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesanwaltschaft (Art. 26 Abs. 2 StPO). Im Übrigen wird auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 133 IV 235 E. 7.1) verwiesen. 2. Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz / Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, unge- fähr ab 2014, spätestens jedoch ab Mitte 2016 ein von der Schweiz aus operie- rendes Mitglied des IS gewesen zu sein und als solches im Zeitraum von 2016 bis zur seiner Verhaftung im Mai 2017 zahlreiche Aktivitäten zugunsten dieser Organisation entfaltet zu haben. Er soll innerhalb der Organisation gegenüber anderen, auch hochrangigen Mitgliedern eine Position der Autorität innegehabt haben. Der Anklagevorwurf lautet auf Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz (An- klageziffer [nachfolgend: AS Ziff.] 2), eventualiter Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB (AS Ziff. 3). 2.2 Der Anklagevorwurf stützt sich zu einem wesentlichen Teil auf die anlässlich der erwähnten akustischen Überwachung des vom Beschuldigten benutzten Fahr- zeugs erhobenen Gespräche. Es handelt sich hierbei um eine geheime techni- sche Überwachungsmassnahme gemäss Art. 280 f. StPO. Ihre Anordnung setzt gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 StPO den dringenden Tatverdacht auf eine in Abs. 2 der letztgenannten Bestimmung aufgeführten Straftat voraus. Art. 260ter StGB stellt eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO dar, nicht

- 7 - SK.2020.11 hingegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz. Ob die infrage stehenden Erkenntnisse nichtsdestotrotz bezüglich der letzteren Straftat unter der Prämisse von Art. 141 StPO verwertbar sind, kann hier offengelassen werden, da eine nach Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz strafbare Beteiligung am IS auch die Handlungskriterien von Art. 260ter Ziff. 1 StGB erfüllt und die Strafdrohungen der beiden Bestimmun- gen identisch sind. Nach dem Gesagten ist der vorliegende Anklagesachverhalt einzig unter dem Gesichtspunkt von Art. 260ter StGB zu prüfen. 2.3 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich an einer Organisa- tion beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern (Abs. 1), oder wer eine solche Organisa- tion in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). 2.3.1 Art. 260ter Ziff. 1 StGB bezieht sich nicht nur auf die organisierte Kriminalität im eigentlichen Sinne. Er erfasst auch hochgefährliche terroristische Organisatio- nen, darunter insbesondere den IS (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1). 2.3.2 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen an- zusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeu- gen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Be- teiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Der IS ist ein faktisch strukturiertes, aber auch dynamisch sich im militärischen und politischen Umfeld veränderndes Gebilde. Was ihm Konstanz verleiht, ist die mittel- bis langfristige Zielsetzung der «Wiederherstellung des Kalifats», d.h. das Aufwachsen zu einem Staat. Die Führungs-, Organisations- und Planungsstruk- tur des IS bis hin zu deren Terrorstrategien sind teilweise bewusst publik, teil- weise geheim, und können auch den aktuellen Bedürfnissen und Gegebenheiten angepasst werden. Neben den Führungspersonen, den Verwaltungsorganen oder den stetigen Mitgliedern der Kampf- und Logistikeinheiten umfasst der IS als staatsähnliche Entität auch andere Angehörige, die regelmässig oder bei Be- darf Aufgaben für die Organisation übernehmen können. Der Kontakt mit ihnen wird massiv auch mit dem Einsatz von sozialen Medien gepflegt. Konkret heisst

- 8 - SK.2020.11 das, dass nebst einer hierarchischen, dauerhaften und arbeitsteiligen Struktur mit Austauschbarkeit der Mitglieder ein Umfeld faktischer (nicht «eingeschriebener») Befehlsempfänger besteht, die fanatisiert sind und daher im Rahmen der Zielset- zung der Organisation in Befolgung von Appellen und Aufforderungen regelmäs- sig oder bei Bedarf Aufgaben übernehmen. Auch solche Personen sind letztend- lich in den IS eingegliedert bzw. daran beteiligt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. II.1.5). 2.3.3 Die Tatvariante der Unterstützung kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Die Unterstützung verlangt einen be- wussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4). Unterstützung ist erfolgsdeliktisch zu verstehen: es genügt eine Stärkung des Potenzials der Organisation, nicht je- doch eine Handlung mit Unterstützungstendenz. Zwischen der Unterstützungs- handlung und der verbrecherischen Tätigkeit muss ein gewisser Zusammenhang bestehen. Würde dies nicht vorausgesetzt, dann wäre das gesetzliche Merkmal «in ihrer verbrecherischen Tätigkeit» überflüssig. Es ist indessen nicht erforder- lich, dass die Unterstützungshandlung für ein konkretes Verbrechen kausal war beziehungsweise dieses – im Sinne der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) – förderte (siehe BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Den Tatbestand der Unterstützung können auch Verhaltensweisen erfüllen, welche zur Stärkung des finanziellen Potenzials bei- tragen, das die kriminelle Organisation auch zur Finanzierung von verbrecheri- schen Tätigkeiten einsetzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2013 vom

22. November 2013 E. 6.2). 2.3.4 Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Der Täter muss wissen, dass er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt bzw. eine solche unterstützt. Bezüglich seiner Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient; ein Zusammenhang mit einem konkreten Verbrechen gehört jedoch nicht zum Vorsatz. Der Vorsatz muss sich bei beiden Tatbestandsvarianten (Beteiligung/Unterstützung) auf die Förderung der kriminellen Organisation bzw. ihres kriminellen Zweckes beziehen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. II.1.7 m.w.H.). 2.3.5 Der Tatbestand von Art. 260ter StGB kann nicht mit sich selbst in Konkurrenz stehen, wenn der Täter mehrere Male zu Gunsten der kriminellen Organisation gehandelt hat. Die Beteiligungsvariante von Art. 260ter StGB ist als Dauerdelikt, den gesamten Anklagezeitraum umfassend, anzusehen, mit der Konsequenz, dass der Tatbestand nur einmal verwirklicht ist. Konkrete Unterstützungshand- lungen eines Beteiligungstäters sind von der Beteiligungsvariante umfasst, d.h. es besteht keine (echte) Konkurrenz zwischen der Beteiligungs- und der Unter- stützungsvariante (TPF 2015 1 E. B.1.2.7).

- 9 - SK.2020.11 2.4

2.4.1 Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich. Er sei ein praktizierender Moslem sunnitischer Glaubensrichtung. Der IS habe nichts mit dem Islam zu tun. Diese Organisation sei von den USA, Iran und Russland geschaffen worden, sie habe keinen Nutzen für Iraker, nur Nachteile. Der IS sei für ihn wie die Mafia. Er glaube auf keinen Fall an dessen Ideologie und Taten. Er kenne in der Schweiz niemanden, der mit dem IS sympathisieren würde. Er würde nie den Terror un- terstützen, egal von welcher Terrororganisation (BA pag. 13.1.7/27/409/1061; TPF pag. 32.731.7 f.; vgl. weiter seine Aussagen zu den einzelnen vorgeworfe- nen Aktivitäten). 2.4.2 Das Beweismaterial besteht vorliegend im Wesentlichen aus den aufgezeichne- ten Gesprächen und den sichergestellten Social Media-Kommunikationen und elektronischen Dateien. Die interessierenden Gespräche, Chats, Sprachnach- richten wurden grösstenteils auf Sorani (Muttersprache des Beschuldigten) oder Arabisch (insbesondere Konversationen mit G.) geführt. Die Konversationen wur- den gemäss den strafprozessualen Vorgaben übersetzt und transkribiert. In der Hauptverhandlung wurden dem Beschuldigten die aus Sicht des Gerichts wich- tigsten TK-Protokolle vorgehalten und zum Teil die Audioaufzeichnungen im Ori- ginal vorgespielt. Der Beschuldigte erhob keine Einwände gegen die Richtigkeit der Übersetzungen (TPF pag. 32.731.9 ff.). Es besteht kein Anlass, an der Rich- tigkeit der übrigen Übersetzungen zu zweifeln. Die anlässlich der erwähnten akustischen Überwachung des vom Beschuldigten benutzten Fahrzeugs erhobenen Telefongespräche sind nur einseitig aufge- zeichnet; es ist mithin nur vom Beschuldigten Gesagtes hörbar. 2.4.3 Die erhobenen Kommunikationen und sichergestellten Dateien mit IS-Propagan- damaterial widerlegen klar die Aussagen des Beschuldigten. Sie zeichnen ein eindeutiges Bild von ihm als einem islamistischen Extremisten, der im anklage- relevanten Zeitraum die Ideologie und die Ziele des IS teilte und in mannigfacher Hinsicht für diese Organisation tätig war. Der Beschuldigte sagte dazu in der Hauptverhandlung aus, die inkriminierten Konversationen seien grösstenteils leeres Gerede. Sie seien von ihm selbst fa- briziert worden, da er gewusst habe, dass er unter Überwachung stehe und eines Tages vor Gericht stehen würde (TPF pag. 32.731.9 ff.). Diese Erklärung ist ab- wegig und klarerweise als Schutzbehauptung zu werten. Die Annahme, dass er selbst das ihn schwer belastende Beweismaterial hergestellt und auch andere Personen (seine Konversationspartner) in dieses Vorhaben einbezogen haben soll, ist lebensfremd.

- 10 - SK.2020.11 2.5 Zu den einzelnen vorgeworfenen Aktivitäten 2.6 Der Anklagevorwurf stützt sich auf eine Vielzahl von in der Anklageschrift thema- tisierten Handlungen, die in ihrer Gesamtheit indizienmässig den Beweis für die Beteiligung des Beschuldigten am IS im angeklagten Zeitraum erbringen sollen. 2.6.1 Anstiftung von G. zu einem Selbstmordanschlag und weitere Aktivitäten im Zu- sammenhang mit dieser (AS Ziff. 2.3.1) 2.6.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe ab einem nicht nä- her bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Anfang und Mitte 2016 bis im April 2017 von der Schweiz aus über soziale Medien gezielt den Kontakt zu dem im Libanon lebenden verwitweten IS-Mitglied G. hergestellt, aufgebaut und gepflegt, mit dem Ziel, sie zu ehelichen, sie in ihrer Befürwortung der IS-Ideologie zu bestärken und sich gemeinsam mit ihr zum IS bzw. auf das vom IS kontrollierte Gebiet zu bege- ben, um sich dort unter Einsatz der eigenen Leben im Kampf des IS zu engagie- ren oder, falls dies nicht möglich oder opportun sein sollte, sie dazu zu bewegen, anderswo gewaltsam und unter Einsatz ihres Lebens im Sinne der Zielsetzungen des IS aktiv zu werden. Bezüglich des letzteren Vorwurfs legt die Bundesanwaltschaft dem Beschuldig- ten unter dem Titel «Anstiftung zu einem Selbstmordanschlag im Namen des IS» konkret zur Last, G. Erlaubnis erteilt und sie in ihrer Absicht bestärkt zu haben, einen Selbstmordanschlag im Namen des IS auf ein nicht näher bestimmbares Ziel (US-Streitkräfte, Truppen des libanesischen Militärs oder die schiitische Miliz «Hisbollah») im Libanon oder anderswo zu verüben. Im Zusammenhang mit der geplanten Reise zum IS wird dem Beschuldigten zu- dem vorgeworfen, Anstrengungen unternommen zu haben, für sich und die Töch- ter von G. gefälschte Ausweise zu beschaffen. Weiter ist der Anklageschrift zu entnehmen, dass G. am 2. Mai 2017 durch die libanesischen Streitkräfte verhaftet worden sei, bevor sie zur Ausführung des Selbstmordanschlags habe schreiten oder das Land habe verlassen können. 2.6.1.2 Sowohl der Beschuldigte wie auch die im Libanon rechtshilfeweise einvernom- mene G. bestreiten die Vorwürfe (vgl. im Folgenden ihre Aussagen im Kontext der jeweiligen Vorwürfe). 2.6.1.3 Bei G. (Jahrgang 1989) handelt es sich um eine zum Zeitpunkt des angeklagten Geschehens in Arsal, Libanon wohnhafte Witwe mit zwei kleinen Töchtern. Ihr Ehemann, der aus Syrien stammte, sowie ein Bruder von ihr waren einige Jahre

- 11 - SK.2020.11 zuvor getötet worden, angeblich von der Hisbollah bzw. den syrischen Regie- rungstruppen. Die genauen Umstände bleiben unklar (BA pag. 13.1.37/375 f.). Der Beschuldigte lernte G. per Facebook kennen und soll sie 2016 angeblich nach islamischem Recht mittels eines von ihm selbst aufgesetzten «Ehever- trags» per Videotelefonie «geheiratet» haben, wobei die in diesem Schreiben aufgeführten Trauzeugen H. und I. bei ihren Einvernahmen angaben, hiervon nichts gewusst zu haben (BA pag. 12.2.13; 12.9.8). (Anm.: Nachdem es sich hierbei nicht um eine gültige Eheschliessung handelt, hat die Bundesanwalt- schaft das Verfahren wegen mehrfacher Ehe implizit eingestellt; vgl. BA pag. 16.3.157). Persönlich haben sich die beiden nie getroffen. 2.6.1.4 G. wurde im Zusammenhang mit dem hier zur Beurteilung stehenden Sachver- halt im Libanon strafrechtlich verfolgt. Den aus diesem Land rechtshilfeweise er- langten Verfahrensakten ist Folgendes zu entnehmen: G. wurde am 2. Mai 2017 von einer Patrouille der Geheimdienstdirektion der Ar- mee aufgrund der Hinweise festgenommen, wonach sie der terroristischen Grup- pierung Daesch (IS) angehöre, Geldüberweisungen zu deren Gunsten erhalten habe und sich darum bemühe, nach Syrien zu reisen, um sich der Gruppierung anzuschliessen (BA pag. 18.1.2.3). In der Folge wurde sie mit Anschuldigungs- beschluss des militärischen Untersuchungsrichters vom 29. Mai 2017 (BA pag. 18.1.2.3 f.) vor dem permanenten Militärgericht Beirut angeklagt. Ihr wurde vor- geworfen, der Terrorgruppierung Daesch angehört, einen Selbstmordanschlag auf die libanesische Armee durch die Sprengung eines Sprenggürtels vorbereitet sowie sich um den Umzug nach Raqqa (Syrien) bemüht zu haben, um sich dort dem Daesch anzuschliessen. Mit Urteil des permanenten Militärgerichts Beirut vom 13. November 2017 (BA pag. 18.1.2.75 f.) wurde G. in erster Instanz der Straftat nach Art. 335 des liba- nesischen Strafgesetzes schuldig gesprochen und zu drei Jahren Zwangsarbeit (Zuchthaus) verurteilt, davon anderthalb Jahre unbedingt. Dem Schuldspruch liegt die folgende Feststellung des Gerichts zugrunde: G. soll sich auf dem liba- nesischen Territorium der terroristischen Gruppierung Daesch angeschlossen haben, in der Absicht, Verbrechen gegen Menschen und Vermögen zu begehen sowie die Macht und das Ansehen des Staates zu beeinträchtigen. Von den üb- rigen Vorwürfen – Besitz von Sprengstoff, in der Absicht, terroristische Akte aus- zuführen; Ausführung von terroristischen Aktivitäten; Transport einer Waffe ohne Bewilligung; Transport von Sprengstoff ohne Bewilligung und Legen von Spreng- stoff – wurde sie freigesprochen. Der Schuldspruch wurde von G. vor dem libanesischen Militärkassationsgericht angefochten. Am 16. Januar 2018 wies dieses Gericht den Kassationsantrag ab

- 12 - SK.2020.11 und bestätigte das erstinstanzliche Urteil (BA pag. 18.1.2.79 f.). Ob das Strafver- fahren damit rechtskräftig abgeschlossen wurde, geht aus den Rechtshilfeakten nicht hervor. 2.6.1.5 a) G. wurde am 14. Mai 2019 im Libanon rechtshilfeweise einvernommen. Zu diesem Zeitpunkt war sie wieder auf freiem Fuss; sie gab an, ihre anderthalbjäh- rige Strafe im Juni 2018 abgesessen zu haben (vgl. BA pag. 18.1.2.247). Allgemein zu ihrer und der Haltung des Beschuldigten zum IS befragt, gab sie Folgendes an: Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte ein Mitglied des IS sei; er sei weder für noch gegen «sie» gewesen. Sie habe mit ihm immer wieder Ge- spräche über den IS gehabt. Er habe ihr erzählt, was man ihm aus dem Irak berichtet habe; nämlich, dass es sich dabei um gute Leute handle, die im Irak die Scharia umsetzen würden. Er habe ihr aber auch gesagt, dass er nicht von allem überzeugt sei, was man ihm dazu gesagt habe. Sie selbst habe anfangs die Vor- stellung gehabt, dass es sich beim IS um eine gute Gruppierung gehandelt habe. Aber nach dem Einzug des IS in Arsal und nachdem sie die Realität gesehen habe, habe sie ihre Meinung geändert. «Sie» seien Lügner und Kriminelle, sie würden im Gegensatz zu dem stehen, was sie der Welt vermittelten. Sie sei we- der ein Mitglied des IS gewesen noch habe sie diesen unterstützt; sie werde es auch nie tun (BA pag. 18.1.2.255). Im Weiteren führte G. aus, einige Männer aus ihrer Nachbarschaft hätten sich dem IS angeschlossen, als die Gruppierung in Arsal eingezogen sei. Deren Ehefrauen seien als Nachbarinnen oft zu ihr gekom- men. Der Beschuldigte habe davon gewusst (BA pag. 18.1.2.255 f.).

b) Der Beschuldigte bestreitet ebenfalls, dass G. etwas mit dem IS zu tun gehabt habe und dass er sie in ihrer befürwortenden Haltung zum IS bestärkt habe. Die inkriminierten Konversationen seien bloss leeres Gerede. Er habe diese im Wis- sen geführt, dass er verhaftet würde (TPF pag. 32.731.9). Letztere Aussage, ist wie bereits ausgeführt (E. 2.4.3), klar als Schutzbehauptung zu werten. 2.6.1.6 Die Aussagen von G. über ihre ablehnende Haltung zum IS stehen im klaren Widerspruch zu den überwachten und sichergestellten Kommunikationen. Exemplarisch kann auf folgende Konversationen verwiesen werden.

a) Infolge der Auswertung der anlässlich der oben (Prozessgeschichte, lit. C) er- wähnten Hausdurchsuchungen vom 8. März 2017 sichergestellten Speicherme- dien des Beschuldigten ist erstellt, dass er an einem nicht näher bekannten Da- tum, nach dem 6. August 2016 (Datum der Erstellung der infrage stehenden Da- tei), per WhatsApp ein Foto verschickte, auf dem eine verschleierte Frau zu se- hen ist, die einen abgetrennten Kopf hochhält. Das Bild ist mit dem folgenden Text (in arabischer Schrift) versehen: «Gott, schenke mir so eine Partnerin. Wenn ich weiss, dass es ein Mädchen wie diese Löwen-Frau gibt, werde ich gehen und

- 13 - SK.2020.11 um ihre Hand bitten, aber bedauerlicherweise gibt es so eine Frau in Kurdistan nicht» (BA pag. 10.2.606/709 f.). In der Folge, zu einem nicht näher bestimmba- ren Zeitpunkt, erhielt der Beschuldigte über einen nicht identifizierten Kanal das- selbe Bild, das mit Emoticons (Herz, Bombe, Messer, Smiley) und dem folgenden Text (in arabischer Schrift) versehen war: «Terroristin bin ich, ich gehöre der Re- ligion Mohammed / Terroristin bin ich, ich gehöre Emir Al-Baghdadi / Terroristin bin ich, wehe jedem, der sich mir gegenüber stellt / Terroristin bin ich, ich gehöre dem Kalifat-Baghdad» (BA pag. 603/663/1261). Aus den Metadaten der beiden erwähnten Bilddateien ergeben sich zwar keine Hinweise auf die Identität der Kommunikationspartnerin des Beschuldigten (G. bestritt, die infrage stehenden Bildnachrichten empfangen oder versendet zu ha- ben [BA pag. 18.1.2.263 f.], der Beschuldigte hat die Aussage dazu verweigert [BA pag. 13.1.924 f.]). Aufgrund des Inhalts der ausgetauschten Texte und des Gesamtkontexts (die Liebesbeziehung zwischen dem Beschuldigten und G., die Ähnlichkeit zu anderen Kommunikationen, die zweifelsfrei G. zugeordnet werden können [vgl. nachstehend]) ist jedoch nicht daran zu zweifeln, dass es sich dabei um G. gehandelt hat.

b) Am 18. Februar 2017 unterhielt sich der Beschuldigte in gebrochenem Deutsch im überwachten Auto mit seinem Mitfahrer H. Dabei erwähnte er «meine Frau … von Dawlata Islamia» (BA pag. 13.1.951). Der letztere Ausdruck steht offensichtlich für ad-Dawlah al-Islāmiyah, die arabische Bezeichnung des IS (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Names_of_the_Islamic_State_of_Iraq_and_the_Le- vant).

c) Am 24. Februar 2017 führten der Beschuldigte und G. eine Chatunterhaltung über WhatsApp (BA pag. 10.2.666). Der Beschuldigte forderte sie dabei auf, sie solle sich die «Ausstrahlung des Staats», namentlich die Ausstrahlung «Salah Aldeen», anschauen, worauf sie erwiderte, sie habe die Ausstrahlung bereits ge- sehen. G. bestätigte in ihrer Einvernahme, dass es sich dabei um eine Medien- mitteilung des IS gehandelt hatte (BA pag. 18.1.2.258). Im weiteren Verlauf der Unterhaltung bezeichneten sich der Beschuldigte und G. als «Medienkorrespon- dent A.» resp. «Medienkorrespondent AA.». G. sagte dazu in der Einvernahme aus, ihres Wissens müsse man dem IS Treue geschworen haben, um «Medien- korrespondent» zu sein, dies sei jedoch bei ihnen nicht der Fall gewesen (BA pag. 18.1.2.258). Nachdem sich die beiden Konversationspartner jedoch so be- zeichnet haben, ist darauf zu schliessen, dass sie damit ihre Zugehörigkeit zum IS zum Ausdruck gebracht haben.

d) Am 2. März 2017 empfing der Beschuldigte von G. per WhatsApp ein Foto, welches einen Mann, eine Frau und ein Kind zeigt und mit dem folgenden Text

- 14 - SK.2020.11 (in arabischer Schrift) versehen ist: «Sie ist Terroristin und akzeptiert keinen aus- ser einem Terroristen, der den Koran auswendig lernt… der den Gnädigen einigt… der die Feinde ablehnt… der das Paradies vermisst.» (BA pag. 10.2.676 f.).

e) Am 28. März 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit G. Der Beschuldigte sagte dabei, der mächtige Gott möge sie («euch») beschützen und ihnen («euch») den Sieg geben. Der mäch- tige Gott solle «diesem Islamischen Staat» gegen den Unglauben und die Un- gläubigen den Sieg geben. Gott solle «diese Fahne in Rom» hissen lassen (BA pag. 10.2.730).

f) Am 23. April 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit G., in welcher er sie aufforderte, zu «BB.» nach Hause zu gehen, mit ihr zu sprechen und zu schauen, wie viel Geld sie wolle; wenn «BB.» z.B. «300» wolle, dann werde er G. «500» schicken und sie könne es «ihnen» dann weitergeben (BA pag. 10.2.743). Im Kontext der nachstehenden Konversa- tion ist unzweifelhaft, dass es sich bei «BB.» um eine der von G. erwähnten Nachbarinnen handelte, deren Ehemänner sich dem IS angeschlossen hatten.

g) Am 25. April 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein Te- lefongespräch mit G., in welchem er sie vor «Durchsuchungsaktionen» in Arsal warnte und auftrug, diese Meldung an «CC.» und «BB.» weiterzuleiten, damit die «Männer» die Stadt verliessen, bevor sie verhaftet würden. Im Verlaufe dieser Unterhaltung sagte der Beschuldigte G. weiter, sie sei eine «Daashiya» (d.h. ein weibliches Mitglied des IS), eine «Terroristin», sie habe «die Geldkasse der Schweiz erbeutet» (BA pag. 13.1.967). Mit letzterer Bemerkung nahm er offen- sichtlich Bezug auf die – im Folgenden (E. 2.6.4.2) zu thematisierende – finanzi- elle Unterstützung von G.

h) Am 29. April 2017 verschickte der Beschuldigte an G. per WhatsApp eine Vi- deodatei in arabischer Sprache und mit englischen Untertiteln. Im Video werden die IS-Kämpfer glorifizierend dargestellt, zum Anschluss an den IS aufgerufen und verschiedene Gräueltaten des IS (Amputation einer Hand, Erschiessung ei- nes Gefangenen) gezeigt (BA pag. 10.2.712).

i) Diese Kommunikationen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei G. in der anklagerelevanten Zeit entgegen ihren und den Beteuerungen des Beschuldigten um eine überzeugte Anhängerin des IS gehandelt hat. Sie zeigen zudem, dass der Beschuldigte (durch eigene Äusserungen und Zusendung des Propagandamaterials) G. in ihrer Befürwortung des IS bestärkte und ihr Anwei- sungen zu Handlungen im Sinne der Zielsetzungen des IS erteilte (finanzielle Unterstützung der Ehefrau eines IS-Mitglieds; Weiterleitung der Warnung vor

- 15 - SK.2020.11 Durchsuchungsaktionen an andere IS-Mitglieder). Letzterer Punkt zeigt überdies, dass der Beschuldigte über G. mit anderen IS-Mitgliedern im Libanon vernetzt war. 2.6.1.7 a) In Bezug auf die Anklagebehauptung, der Beschuldigte habe geplant, gemein- sam mit G. zum IS zu reisen, um sich dort unter Einsatz der eigenen Leben im physischen Kampf des IS zu engagieren, und in diesem Zusammenhang An- strengungen unternommen, um gefälschte Reisepapiere für sich und die Töchter von G. zu beschaffen, sind konkret folgende Konversationen relevant: Am 28. Februar 2017 teilte der Beschuldigte G. im Verlaufe einer über WhatsApp geführten Chatunterhaltung mit, die «Brüder» seien «heute» in Raqqa (die IS- Hochburg in Syrien in der fraglichen Zeit) angekommen. Sie hätten ihm gesagt, er solle zu ihnen kommen und sie würden ihn dort verheiraten. Er habe ihnen geantwortet, er werde seine Frau, so Gott wolle, mitnehmen. Darauf antwortete G., er solle ihnen sagen: «Ich komme mit meiner eigenen Frau. Ihr kümmert euch nicht darum.» (BA pag. 10.2.671). Am 11. März 2017 unterhielt sich der Beschuldigte im überwachten Fahrzeug mit seinem Mitfahrer H., der ihm mitteilte, er kenne jemanden in Frankreich, der Rei- sepässe mache; dieser wisse aber nicht, ob man mit diesen Reisepässen reisen könne. «Die» könnten Reisepässe, normale Pässe und Fahrausweise machen; man bekomme diese Ausweise für EUR 1'500; einer würde EUR 900 kosten. Der Beschuldigte erwiderte, die Höhe des Betrags würde keine Rolle spielen. Weiter sagte er, wenn er «diese drei» machen würde, würde er EUR 3’000 bezahlen (BA pag. 10.2.347). Am 18. März 2017 unterhielt sich der Beschuldigte im überwachten Fahrzeug mit H., der ihm mitteilte, «dieser Bruder von Frankreich» habe ihm die Nummer von «diesem Mann» gegeben, der Papiere mache. Es handle sich um einen Tschet- schenen in Deutschland. Er (der «Bruder» aus Frankreich) habe gesagt, sie («wir») sollten besser mit «diesem Mann» reden, damit sie («wir») wissen, «was und wo». Der Beschuldigte sagte daraufhin, er würde dann in die Türkei gehen (BA pag. 10.2.724). Am 28. März 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit G. Im Verlaufe des Gesprächs sagte er, Gott sei Dank, sie habe den Pass fertig gemacht. Was die Pässe der Mädchen betreffe, habe er eine Methode; «dieser tschetschenische Bruder» habe eine Methode. Er mache Pässe und Visa für USD 3'500. So Gott wolle, würden einige «Brüder» die Gül- tigkeit dieser Pässe überprüfen. Wenn diese gut seien, dann würden sie zuerst in die Türkei reisen können. Es würde sich um illegale litauische Ausweispapiere

- 16 - SK.2020.11 handeln. Er selbst könne wegen des fehlenden Passes noch nicht reisen. Im April würde er sich frei bewegen können (BA pag. 10.2.732). Am 2. April 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit G. Er fragte sie, wann sie reisen würde, wann sie die Pässe der Mädchen machen würde (BA pag. 10.2.736). Am 15. April 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit G., in welchem er ihr sagte, sie sollten Geduld für «diese Trennung» haben. Vielleicht werde er «morgen» verhaftet und sie würde ihn zwei, drei, vier Monate, ein Jahr oder zwei Jahre nicht sehen. Sie solle Geduld haben. Weiter sagte er, sie würden in der Zukunft zusammen mit ihren Eltern wohnen; es liege alles in Gottes Hand; er möchte mit seiner Schwiegermutter und seinem Schwiegervater Nachbar sein. So Gott wolle, mit Gottes Erlaubnis auf dem «al-Ribat» Land (BA pag. 10.2.740). Gemäss Übersetzer bedeutet «al- Ribat» das Land, in dem ein Kampf zwischen Gläubigen und Ungläubigen aus- getragen wird (vgl. auch BA pag. 10.2.852).

b) Der Beschuldigte und G. bestreiten den Vorwurf. Aus ihren Aussagen geht hervor, dass sie vorgehabt hätten, sich in der Türkei zu treffen, zu heiraten, da- nach in den Irak zu gehen und dort zusammen zu leben (BA pag. 18.1.2.269; 13.1.5/920; TPF pag. 32.731.10). Gemäss Aussagen von G. habe sie im Libanon den Pass für sich, jedoch nicht für ihre Töchter organisieren können, da sie hier- für die Einwilligung der (in Syrien wohnhaften) Familie ihres verstorbenen Ehe- mannes gebraucht habe und es schwierig gewesen sei, sie zu kontaktieren (BA pag. 18.1.2.269/279).

c) Es ist nach dem Gesagten erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte und G. planten, sich in der Türkei zu treffen und von dort aus weiterzureisen. Das genaue Reiseziel bleibt zwar im Unklaren (das Gespräch vom 28. Februar 2017 lässt nicht zwingend auf ein konkretes Vorhaben, nach Raqqa zu reisen, schlies- sen); es steht jedoch ausser Zweifel, dass es sich dabei um den Irak oder Syrien handelte. Das Reisevorhaben war konkret, G. besorgte sich im Hinblick auf die Reise den Pass im Libanon; der Beschuldigte bemühte sich darum, gefälschte Ausweise für sich und die Töchter von G. zu organisieren. Soweit der Beschuldigte und G. geltend machen, es sei vorliegend lediglich um die Planung einer gemeinsamen Zukunft im Irak gegangen, ist Folgendes anzu- merken: Der Beschuldigte und G. waren in der anklagerelevanten Zeit über- zeugte IS-Anhänger; sie sahen ihren Lebenszweck – dies ergibt sich unzweifel- haft aus ihren zahlreichen Kommunikationen – im Einsatz für die Zielsetzungen des IS. Der Beschuldigte betätigte sich in der anklagerelevanten Zeit, wie sich im Folgenden zeigen wird, von der Schweiz aus in mannigfacher Hinsicht und mit

- 17 - SK.2020.11 grossem Aufwand für den IS. Auch G. war, wie oben dargelegt, im Libanon für den IS tätig. Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass ihr gemeinsames Ziel darin lag, sich dem IS im Irak oder in Syrien anzuschliessen und sich vor Ort für die Zielsetzungen dieser Organisation einzusetzen. Dass der Beschuldigte dabei konkret die Absicht gehabt haben soll, sich gemeinsam mit G. physisch im Kampf zu engagieren, ist allerdings unbelegt. 2.6.1.8 a) In Bezug auf den Vorwurf der Anstiftung zu einem Selbstmordanschlag sind die folgenden Konversationen von zentraler Bedeutung. Wie bereits erwähnt, konnte bei diesen Konversationen nur das vom Beschuldigten Gesagte aufge- zeichnet werden. Am 24. April 2017, ab 11:39 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Fahr- zeug aus ein Telefongespräch mit G. Dass es sich bei der Gesprächspartnerin tatsächlich um sie gehandelt hat, ergibt sich eindeutig aus dem im Folgenden zu thematisierenden Telefongespräch, welches der Beschuldigte am nächsten Tag mit seinem Bruder DD. führte, sowie auch aus seinen eigenen Aussagen (BA pag. 13.1.4; TPF pag. 32.731.11). Der hier interessierende Teil der Unterhaltung (der übrige Inhalt ist vorliegend nicht relevant) verlief gemäss dem TK-Protokoll wie folgt (BA pag. 10.2.746; TPF pag. 32.731.10 f.): … Hohohehehe, eine Martyreroperation, hahahahaha. … Allahu akbar. … Gegen die amerikanischen Kräfte, oder? … Oder die Partei des Teufels. … Bravo, bravo, bravo. … Du wirst den Pass fertigmachen. So Gott will, der mächtige Gott wird es einfacher machen. Es scheint schon, dass wir gemeinsame Themen haben. Hahahaha, du hast Krieg, ich habe auch Krieg. … Bravo für dich. Beim mächtigen Gott, bravo für dich. … Am 25. April 2017, ab 14:54 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Fahr- zeug aus ein Telefongespräch mit seinem in Schweden wohnhaften Bruder DD.

- 18 - SK.2020.11 Im Verlaufe der Unterhaltung, deren Inhalt ansonsten nicht relevant ist, sagte der Beschuldigte das Folgende (BA pag. 13.1.986): Bei Gottes Namen, als ich gestern mit meiner anderen Ehefrau gesprochen habe, sagte sie mir, USA möchte Truppen in der Nähe ihrer Stadt einrichten. Und sie sagte, bei Gottes Namen habe sie vor, «Amalay Isteshhari» (arabischer Begriff für «Märtyreroperation» [TPF pag. 32.731.12]) zu machen, ob ich ihr dies erlaube. Ich sagte ihr, ja, ich erlaube es dir. Geh dich in die Luft jagen zwischen ihnen. Sie sagte, die Männer unternehmen ja nichts. Die Männer seien mit Frauen und Geldverdienen beschäftigt. Sie kümmern sich um das Diesseits und kümmern sich nicht um das Ende. Die wenigsten, die von Gott geschützt sind, sind mit Dschihad beschäftigt. Ich bestätigte ihre Meinung.

b) Der Beschuldigte bestreitet, G. je gesagt zu haben, sie solle sich in die Luft sprengen. Sie selbst habe ebenfalls nichts dergleichen vorgehabt. Sie habe drei Mädchen (zwei Töchter und eine kleine Schwester), die sie alleine zu versorgen habe. Kein Mensch, der bei Sinnen sei, würde sowas machen. Jeder, der sich umbringe, lande in der Hölle. Im Übrigen habe es in Arsal damals keine US-Trup- pen gegeben. Auf Vorhalt der vorstehenden Gespräche in der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, es sei alles nicht ernst gemeint, es sei Spass gewe- sen (BA pag. 13.1.5/37/409/931/1074; TPF pag. 32.731.10 ff.). G. bestritt auf Vorhalt ihres Gesprächs mit dem Beschuldigten vom 24. April 2017, dass es dabei um einen Selbstmordanschlag gegangen sei. Sie habe mit dem Beschuldigten nie über ein solches Vorhaben gesprochen. Sie sei bezüglich der Waffen oder finanziellen Mitteln gar nicht imstande gewesen, einen solchen Anschlag durchzuführen. Auf Vorhalt des Gesprächs des Beschuldigten mit sei- nem Bruder DD. gab sie an, sie kenne dessen Inhalt nicht und habe damit nichts zu tun (BA pag. 18.1.2.272 ff.). Dazu befragt, ob nach ihrem Verständnis die Ehe- frau in einer islamischen Ehe wichtige Entscheidungen ohne das Einverständnis des Ehemanns treffen dürfe, antwortete sie: «sicher nein» (BA pag. 18.1.2.251). Auf Frage, ob es für sie vorstellbar gewesen wäre, einen Selbstmordanschlag ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns zu verüben, sagte sie wiederum, sie glaube, es brauche dazu keine Erlaubnis, da ein Selbstmordanschlag gemäss dem Glau- ben und Gedankengut des IS ins Paradies führen solle (BA pag. 18.1.2.274). Die thematisierten Konversationen lassen keinen Zweifel daran, dass G. am 24. April 2017 dem Beschuldigten mitteilte, sie wolle einen Selbstmordanschlag («Märtyreroperation») begehen und dass sich der Beschuldigte zustimmend zu diesem Vorhaben äusserte. Als mögliche Attentatsziele wurden amerikanische Truppen, mit deren Stationierung in der Region von Arsal G. offenbar rechnete,

- 19 - SK.2020.11 resp. die mit dem IS verfeindete schiitische Miliz Hisbollah (vom Arabischen über- setzt «Partei Allahs»; von Feinden oft als «Partei des Teufels» bezeichnet) ge- nannt. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten und von G. stellen klarerweise Schutzbehauptungen dar.

c) Der Verteidiger brachte im Parteivortrag vor, das vermeintliche Selbstmordat- tentatsvorhaben könne von G. und dem Beschuldigten nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden sein, da ein solches Vorhaben ihrem in den zuvor geführten Kommunikationen besprochenen Plan, sich in der Türkei zu treffen und gemein- sam in den Irak zu reisen, völlig zuwidergelaufen wäre. Auch die nach dem

24. April 2017 geführten Gespräche zwischen den beiden, in denen davon die Rede sei, dass G. aus Sicherheitsgründen in den Irak reise und bei den Eltern des Beschuldigten wohne, zeigten, dass die beiden an einer gemeinsamen Zu- kunft gearbeitet hätten, was einen Selbstmordanschlag im Libanon ausschliesse (TPF pag. 32.721.148). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Beim Beschuldigten und G. hat es sich in der anklagerelevanten Zeit um überzeugte IS-Anhänger gehandelt, die ihren Lebenszweck im Einsatz für den IS sahen. Ihr primäres Ziel bestand darin, zum IS nach Syrien oder den Irak zu reisen und sich vor Ort für die Zielsetzungen des IS einzusetzen. Aus den nachfolgend zu thematisierenden Kommunikationen geht hervor, dass G. und die IS-Mitglieder aus ihrem Umfeld um die Zeit, in der die hier interessierenden Gespräche geführt wurden, im Visier der libanesischen Sicherheitskräfte geraten waren und sie sich vor Verhaftung fürchtete. Dass sie unter diesen Umständen einen Selbstmordanschlag als eine Handlungsalternative zumindest kurzweilig ins Auge fasste, ist aus der Logik einer fanatischen IS-Anhängerin nachvollziehbar.

d) Hingegen kann der Anklage nicht gefolgt werden, soweit sie das Wirken des Beschuldigten als Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB qualifiziert. Anstiftung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen motivierendem Verhalten und Tat- entschluss voraus. Der Anstifter muss mithin den Tatenschluss beim Angestifte- ten hervorrufen. Einen Täter nur in seinem bereits gefassten Tatentschluss zu bestärken, ist keine Anstiftung (WOHLERS, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 24 StGB N 4; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 24 StGB N 5). Das erwähnte Gespräch vom 24. April 2017 lässt darauf schliessen, dass die Initiative für die Begehung des Selbstmordanschlags von G. ausging und der Be- schuldigte sie in ihrem Tatwillen lediglich bestärkte. Zwar behauptete er am nächsten Tag im Gespräch mit seinem Bruder DD., er habe seiner Ehefrau die Erlaubnis zur Begehung des Selbstmordanschlags erteilt. Diese Behauptung

- 20 - SK.2020.11 stimmt jedoch nicht mit dem Inhalt des vorgenannten Gesprächs überein. Dort ist nirgends von einer Erlaubnis die Rede. Es ist anzunehmen, dass der Beschul- digte im Gespräch mit seinem Bruder seine Rolle hier übertrieben dargestellt hat. Diese Annahme steht im Übrigen in Einklang mit den Feststellungen des psychi- atrischen Gutachters, der unter den interaktionellen Auffälligkeiten des Beschul- digten u.a. die Tendenz, sich besser darzustellen, selbstwerterhöhende Ge- schichten über die eigene Person zu erzählen, erwähnt (BA pag. 11.1.122). Die Bundesanwaltschaft argumentierte im Parteivortrag, die islamistische Welt- anschauung sei eine streng patriarchalische. Der Mann habe gegenüber der Frau in jeder Hinsicht das Sagen. Es sei daher sehr plausibel, dass G. sich verpflichtet gefühlt habe, von ihrem «Ehemann» die Erlaubnis für einen Selbstmordanschlag einzuholen (TPF pag. 32.721.54). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Nach klas- sischem islamischem Recht untersteht die Frau einer Ehevormundschaft, die von einem männlichen Verwandten ausgeübt wird. Der Ehevertrag wird für die Frau von ihrem Ehevormund rechtsgültig vereinbart (vgl. z.B. CHRISTINE SCHIRRMA- CHER, Die Frage der Freiwilligkeit der islamischen Eheschliessung, 2012, S. 13 ff.). Gemäss Aussagen von G. wusste ihre Familie (einschliesslich des Va- ters) nichts von ihrer angeblichen Heirat mit dem Beschuldigten (BA pag. 18.1.2.251). Dieser Umstand zeigt, dass sie ihr Leben nicht unbedingt streng nach patriarchalischen Normen richtete und sehr wohl in der Lage war, wichtige Entscheidungen eigenständig zu treffen. Dass sie als fanatische IS-Anhängerin eigenständig den Tatwillen bezüglich der Verübung eines Selbstmordanschlags bilden konnte, ist durchaus realistisch. Unbelegt ist sodann die Anklagebehauptung, der Beschuldigte habe G. in der Folge, als sie sich Sorgen wegen möglicher Verhaftung machte, von der Durch- führung des Selbstmordattentats zu überzeugen versucht. Aus den betreffenden Gesprächen (vgl. nachfolgend E. 2.6.1.9) ergibt sich kein entsprechender Hin- weis. Zusammenfassend ist der Nachweis für den bestimmenden Einfluss des Be- schuldigten auf den Tatentschluss von G. bezüglich der Verübung des Selbst- mordanschlags nicht erbracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte G. in ihrem Vorhaben lediglich bestärkte. Im Übrigen bestehen keine Hinweise darauf, dass G. in der Folge konkrete Vor- bereitungshandlungen für die Begehung eines Selbstmordanschlags getroffen hätte. Auch aus diesem Grund fällt eine vollendete Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB vorliegend von vornherein nicht in Betracht, setzt doch diese Bestimmung voraus, dass die Haupttat zumindest versucht wurde (BGE 128 IV

- 21 - SK.2020.11 11 E. 2a). Bei vorliegendem Beweisergebnis – kein Nachweis, dass der Beschul- digte einen Tatentschluss bewirkte bzw. zu bewirken versuchte – fällt auch eine versuchte Anstiftung ausser Betracht. 2.6.1.9 a) In Bezug auf die weiteren in der Anklageschrift thematisierten Konversationen zwischen dem Beschuldigten und G., die am 25., 26. und 27. April 2017 stattfan- den, ergibt sich Folgendes: Am 25. April 2017, ab 21:47 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein Telefongespräch mit G., die ihm offenbar mitteilte, dass sie Angst habe und dass ihr Vater kommen wolle, um sie nach Beirut zu holen. Der Beschuldigte versuchte daraufhin, sie zu beruhigen. Er sagte, «sie» würden nur das Telefon abhören; wenn man nicht am Telefon spreche, würden «sie» nichts hören; hier in der Schweiz höre man alles; «diese» seien «Hunde». Sie (G.) solle sich auf Gott verlassen und keine Angst haben; sie solle Geduld haben bezüglich dessen, was ihr zugestossen sei; es sei alles «Angstmacherei». «Sie» hätten nur Beden- ken wegen Männern und nicht wegen Frauen, «sie» würden sich nur für Männer interessieren, «sie» wollten ihr nur Angst machen. Im weiteren Verlauf der Un- terhaltung wollte er wissen, ob es in Arsal Armee und Waffen habe, ob die «Partei des Teufels» und die Amerikaner gegeneinander kämpfen würden. Ferner warnte er G., «sie» würden Durchsuchungsaktionen durchführen; G. solle dies «CC.» und «BB.» weiterleiten, damit die «Männer» die Stadt Arsal verliessen, bevor sie verhaftet würden. Sodann sagte er G., sie sei eine «Daashiya», «Terroristin» und sie habe die «Geldkasse der Schweiz erbeutet» (BA pag. 10.2.752 f.). Gleichentags, ab 23:21 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein weiteres Telefongespräch mit G. Er sagte ihr erneut, sie solle keine Angst haben, und forderte sie auf, einmal im Monat eine Lektion im Haus von «BB.» oder von «EE.» zu nehmen. Weiter wies er sie an, wenn «sie» mit etwas zu ihr kämen, sollten «sie» als Besucher kommen; danach solle sie mit niemandem sprechen. Weiter fragte er sie, ob ihre Familie von diesem Thema erfahren habe, und wies sie an, beim nächsten Mal, wenn «sie» vor der Tür seien, «sie» zu fotografieren und ihnen («uns») die Fotos zu schicken, damit sie («wir») «sie» blamierten. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung sagte er, der Weg ins Paradies sei schwierig und die Mitgift sei sehr teuer; es gehe nicht nach Wunsch oder durch zwei Gebete, alles liege in den Händen Gottes. G. solle sich bewusst sein, dass sie, wenn ihr etwas passiere, die «Angelegenheit» in ihrem Kopf mit der «Waage Gottes» abwägen solle. Bei Gott habe sie eine Belohnung; sie müsse Geduld haben, bis Gott sie stark mache; das beste sei es, ein Gebet zu machen. Weiter sagte er, er werde sie zu seiner Mutter schicken; es sei besser, wenn sie dort mit ihr wohne; sie solle nur ihren Pass fertigmachen. Das sei die beste Idee.

- 22 - SK.2020.11 Wenn sie mit «ihnen» klar komme, dann solle sie bei «ihnen» wohnen, und wenn nicht, dann solle sie gehen und in seinem Haus, das aus zwei Stockwerken be- stehe, wohnen. Sie solle sich Möbel kaufen und in einem Stock des Hauses le- ben. Es sei besser, wenn er sie dorthin schicke in den Irak, «bis Gott mir seine Türen öffnet» (BA pag. 10.2.755). Am 26. April 2017, ab 21:39 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein Telefongespräch mit G., die ihm offenbar berichtete, dass ihre Cousine zum Geheimdienst gegangen sei, worauf er sie beschwichtigte, dies sei nur «Angstmacherei». Wenn etwas gegen sie vorliegen würde, dann wären «sie» direkt zu ihr gekommen und hätten sie mitgenommen. Sie solle schauen, wer sie angezeigt habe; es sei vielleicht jemand von der Familie gewesen, Angehörige, fremde Leute, Nachbarn oder Moscheebesucher. Anschliessend erwähnte er die «Partei des Teufels» und sagte, «diese Stellen» würden alle zusammenarbeiten, mit den Spionen und dem Geheimdienst. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung, wies er G. an, falls jemand vor die Tür komme und sie frage: «Heute ist kalt, wohin willst du gehen?», dann solle sie antworten: «Hast du einen Befehl, mich zu befragen?». «Diese Leute» hätten Angst vor einem, der Bekannte habe; wenn einer keine Bekannten habe, dann würden «sie» diesen für nichts mitnehmen, foltern und ruinieren (BA pag. 10.2.758 f.). Am 27. April 2017, ab 22:02 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein Telefongespräch mit G., die ihm offenbar berichtete, dass sie vom Ge- heimdienst zu einer Befragung vorgeladen worden sei. Der Beschuldigte wies sie an, freiwillig hinzugehen und sich von ihrem Vater begleiten zu lassen. Sie solle es nicht auf «morgen» oder «übermorgen» verschieben, ansonsten würden «sie» kommen und sie mitnehmen (BA pag. 10.2.761 f.).

b) Der Beschuldigte führte zu diesen Gesprächen in der Hauptverhandlung aus, es sei hier darum gegangen, dass G. vom libanesischen Geheimdienst vorgela- den worden sei. Er habe sie ermuntert, die Umstände zu ertragen und sich auf Gott zu verlassen. G. sei von der Schweiz aus angezeigt worden. Die «Partei des Teufels» habe ihm berichtet, dass die entsprechende Meldung über die Botschaft weitergeleitet worden sei. Man habe ihr aber nichts beweisen können und des- wegen sei sie freigelassen worden. Betreffend das zweite Gespräch vom 25. Ap- ril 2017 gab er an, er habe G. aus Sicherheitsgründen in den Irak schicken wol- len. (TPF pag. 32.731.13). G. erklärte in ihrer Einvernahme ihre Angst vor Verhaftung mit dem Verkehr mit den Nachbarinnen, deren Ehemänner sich dem IS angeschlossen hätten und deswegen von den libanesischen Sicherheitskräften verfolgt worden seien (BA pag. 18.1.2.275).

- 23 - SK.2020.11

c) Aus den vorstehenden Konversationen ist klar ersichtlich, dass G. aufgrund ihrer Umtriebe im Zusammenhang mit dem IS vor einem Zugriff durch die libane- sischen Sicherheitsbehörden fürchtete. Der Beschuldigte versuchte, sie zu beru- higen und sie in ihrer Befürwortung des IS zu bestärken (zu Letzterem vgl. auch die E. 2.6.1.6h thematisierte Zusendung eines Propagandavideos des IS an sie am 29. April 2017), erteilte ihr Handlungsanweisungen für den Umgang mit der Situation (Weiterleitung der Warnung vor bevorstehenden Hausdurchsuchungen an andere IS-Mitglieder; Aufforderung, aus freien Stücken der Vorladung Folge zu leisten) und schmiedete für sie einen Fluchtplan (Vorhaben, sie in den Irak zu seinen Eltern zu schicken resp. in seinem Haus dort wohnen zu lassen). 2.6.1.10 Zusammenfassend ist bezüglich der Aktivitäten des Beschuldigten im Zusam- menhang mit G. Folgendes erstellt: Der Beschuldigte bestärkte G. spätestens ab August 2016 (vgl. dazu auch den Zeitpunkt der ersten Geldüberweisung an sie [E. 2.6.4.2]) in ihrer Befürwortung des IS durch Gespräche und Zusendung von IS-Propagandamaterial. Er ver- folgte das Ziel, mit ihr gemeinsam über die Türkei zum IS in den Irak oder nach Syrien zu reisen und sich vor Ort zusammen mit ihr für die Zielsetzungen dieser Organisation zu betätigen. In diesem Zusammenhang unternahm er Anstrengun- gen, gefälschte Reisedokumente für sich und die Töchter von G. zu organisieren. Als G. Ende April 2017 ihm – als Handlungsalternative – ihre Absicht mitgeteilt hatte, einen Selbstmordanschlag (auf ein nicht näher identifiziertes Ziel) im Liba- non zu verüben, bestärkte er sie in diesem Vorhaben. Als G. in der Folge ihm gegenüber Sorgen vor Verhaftung äusserte, bemühte er sich, sie weiterhin in ihrer Befürwortung des IS zu stärken, erteilte ihr Handlungsanweisungen im Hin- blick auf den möglichen Zugriff der libanesischen Behörden und schmiedete für sie einen – nicht realisierten – Fluchtplan. 2.6.2 Beschaffung und Aufbewahrung einer Anleitung zum Umgang mit Sprengstoffen und giftigen Gasen (AS Ziff. 2.3.2) 2.6.2.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, im August 2016 ein in arabischer Spra- che verfasstes Kursdokument des IS betreffend die Herstellung und Beschaffung von Sprengstoffen mit dem Titel «Ich bin Anfänger im Wissen über Sprengstoffe und Gifte. Von wo kann ich anfangen? Ein spezieller Kurs für den Mudschahed, den Anfänger» vom Internet auf sein Mobiltelefon heruntergeladen und auf die- sem Gerät sowie auf einer Speicherkarte abgespeichert zu haben. Der Beschul- digte habe sich dieses Dokument beschafft und aufbewahrt, um es zu gegebener Zeit mit anderen IS-Mitgliedern zu teilen und damit die Begehung von Anschlä- gen im Namen des IS zu ermöglichen sowie um das darin enthaltene Wissen

- 24 - SK.2020.11 selber zu erwerben und bei der Begehung eines solchen Anschlags zur Anwen- dung bringen zu können. 2.6.2.2 Der Beschuldigte weist den Vorwurf von sich. Auf Vorhalt des inkriminierten Do- kuments gab er in der Einvernahme vom 31. August 2017 bei der Bundeskrimi- nalpolizei (BKP) an, er habe damit nichts zu tun. Er sehe das Dokument zum ersten Mal. Er beschuldigte die Polizei, ihm dieses Dokument untergeschoben zu haben (BA pag. 13.1.103). In der Einvernahme vom 16. November 2017 bei der BKP behauptete er erneut, das Dokument nicht zu kennen (BA pag. 13.1.385 f.). In der Hauptverhandlung gab er hingegen an, er habe die betreffende Datei von einem Kollegen erhalten, der beim kurdischen Geheimdienst arbeite. Dieser habe ihn nach seiner Meinung dazu gefragt. Er habe diesem Kollegen geantwor- tet, dass er diese Datei in den Abfall werfen solle. Es handle sich nicht um eine Datei des IS, sie enthalte nichts, wodurch Menschen gefährdet werden könnten. Geheimdienste würden solche Dateien im Internet verbreiten, um IS-Anhänger zu ermitteln. Weiter bestritt er, das Dokument weiterverbreitet zu haben (TPF pag. 32.731.15 f.). 2.6.2.3 Die zur Diskussion stehende Datei ist auf den anlässlich der oben (Prozessge- schichte, lit. C) erwähnten Hausdurchsuchungen vom 8. März 2017 sichergestell- ten Datenträgern, dem Mobiltelefon Samsung GT-I9505 (Asservat 01.01.0026) und der Speicherkarte Micro SD, San Disk Ultra 32 GB (Asservat 02.01.0007) gespeichert. Die Zuordnung dieser Datenträger zum Beschuldigten ist unbestrit- ten und auch aufgrund der darauf befindlichen Inhalte (bspw. Fotos des Beschul- digten und von G. auf der erwähnten Speicherkarte) erstellt (BA pag. 10.2.210; 13.1.346 f.). Es ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte die Datei am 10. August 2016 von der Internetseite www.[...].org herunterlud und im Datenspeicher des Mobiltelefons abspeicherte. Am darauffolgenden Tag wurde die Datei auf die Speicherkarte kopiert; diese muss zu jener Zeit – darauf weisen die übereinstim- menden Inhalte hin – im Mobiltelefon eingelegt gewesen sein (BA pag. 10.2.176 f.). 2.6.2.4 Das inkriminierte Dokument umfasst 216 Seiten, ist in arabischer Sprache ver- fasst und mit Bildern (darunter das schwarze IS-Logo) versehen (BA pag. 13.1.110 ff.). Die zusammenfassende deutsche Übersetzung des Dokuments mit dem Titel «Ich bin Anfänger im Wissen über Sprengstoffe und Gifte. Von wo kann ich anfangen? Ein spezieller Kurs für den Mudschahed, den Anfänger» liegt bei den Akten (BA 13.1.326 ff.). Gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts Zü- rich vom 21. September 2018 (BA pag. 10.1.42 ff.) handelt es sich dabei um ein trainingsbasiertes Kursdokument, das in rudimentärer Form Gerätschaften und Ausgangsstoffe für die Sprengstoffherstellung, deren Beschaffungsmöglichkei- ten sowie Komponenten für den Bau einer unkonventionellen Sprengvorrichtung

- 25 - SK.2020.11 (splitterbildende Gegenstände, improvisierte Anzünder) beschreibt. Zudem ent- hält das Dokument Ratschläge, wie man sich während des Kursstudiums zu ver- halten hat, insbesondere in Bezug auf die Geheimhaltung; insbesondere zeigt es alternative Beschaffungsmöglichkeiten für die benötigten Substanzen, um beim Beschaffungsprozess nicht aufzufallen. Allerdings enthält das Dokument gemäss dem Bericht (soweit aus der zusammenfassenden deutschen Übersetzung des Dokuments ersichtlich) keine konkrete Anleitung für die Herstellung von Spreng- stoffen. Es fehlen wichtige Informationen, wie etwa die detaillierte Beschreibung der Einzelschritte, der genauen Reaktionsbedingungen (Temperatur, Zeit etc.) und entsprechende Mengenangaben. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass die im Dokument enthaltenen Informationen mehrheitlich auch anderweitig öf- fentlich zugänglich sind (bspw. auf Internetforen, Videoportalen, in Nachschlage- werken). Auch wenn die letzterwähnten Elemente die Gefährlichkeit des Doku- ments relativieren, steht ausser Frage, dass es sich dabei um eine Anleitung für potentielle Terroristen zum Umgang mit Sprengstoffen handelt. Die Beschaffung und Aufbewahrung eines solchen Dokuments stellt ein weiteres Indiz für die ter- roristische Gesinnung des Beschuldigten und seine Nähe zum IS dar. In Bezug auf den Verwendungszweck fehlen allerdings konkrete Hinweise dafür, dass der Beschuldigte, wie von der Anklage behauptet, die Absicht hatte, das Dokument mit anderen IS-Mitgliedern zu teilen und damit die Begehung von Anschlägen im Namen des IS zu ermöglichen oder selber das darin enthaltene Wissen bei der Begehung eines Terroranschlags zur Anwendung zu bringen. 2.6.3 Indoktrinierung verschiedener Personen im Sinne der IS-Ideologie (AS Ziff. 2.3.3) 2.6.3.1 Die Anklage legt dem Beschuldigten verschiedene Kommunikationen zur Last, mit denen er das Ziel verfolgt haben soll, seine Konversationspartner von der Ideologie des IS zu überzeugen. 2.6.3.2 a) Unter AS Ziff. 2.3.3.1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 22. August 2016 seiner damaligen Ehefrau C. per WhatsApp den Text einer Rede des IS- Anführers Abu Bakr al-Baghdadi geschickt zu haben, in welcher dieser die Juden bedrohe und sage, der IS habe Palästina nicht vergessen, der Tag werde kom- men, an dem der IS mit der Tötung von Juden in Palästina beginnen werde.

b) Der bei den Akten liegende Text, auf den sich der Vorwurf stützt, ist in arabi- scher Sprache verfasst (BA pag. 10.2.1318). Eine deutsche Übersetzung dieses Texts fehlt; es liegt lediglich eine sehr rudimentäre Beschreibung des Texts durch den Übersetzer vor, anhand welcher keine Würdigung des Textinhalts vorgenom- men werden kann. Der Vorwurf ist somit nicht rechtsgenügend erstellt. 2.6.3.3 a) Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 17. November 2016 einer nicht näher identifizierten Person «Hero» per WhatsApp ein Video mit den

- 26 - SK.2020.11 IS-Mitgliedern J., K. und weiteren unbekannten Personen geschickt, in welchem J. vor einer IS-Flagge zum Teil im Wechselgesang mit den Anwesenden eine Kampfhymne (sog. «Naschid») vortrage, in welcher der IS glorifiziert und zum Kampf für diesen aufgerufen werde (AS Ziff. 2.3.3.2).

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. In der Hauptverhandlung gab er an, bei «Hero» handle es sich um eine von ihm selbst erfundene Person (TPF pag. 32.731.17). Diese Aussage ist klar als Schutzbehauptung zu werten (vgl. E. 2.4.3).

c) Das in der Anklageschrift thematisierte Video liegt samt der deutschen Über- setzung des erwähnten Lieds bei den Akten (BA pag. 13.1.1037 [Videodatei VID- 20161117_WA0044]; 10.2.1039 f.). Im Video sind mehrere Personen, einige von ihnen mit einem Sturmgewehr bewaffnet, zu sehen, die in einem Zimmer mit der an einer Wand aufgehängten IS-Flagge sitzen und, von einer Person geleitet, im Wechselgesang singen. In Lied wird u.a. dazu aufgerufen, die Flagge des IS zu heben, und werden Mudschaheddin besungen, die die «Armee der Ungläubi- gen» töten und brechen. Beim Vorsänger handelt es sich offensichtlich um die- selbe Person, die auch auf dem unten (E. 2.6.11.3c) zu thematisierenden Propa- gandavideo des IS zu sehen ist und als J., ein IS-Mitglied mit einer Führungspo- sition, identifiziert werden kann. Ob sich unter den übrigen Personen auch das IS-Mitglied K. (zu dieser Person vgl. E. 2.6.4.6) befindet, kann offenbleiben. Der propagandistische Inhalt des Videos ist ohnehin eindeutig. Die Ermittlungen der BKP ergaben, dass der Beschuldigte dieses Video am

17. November 2016 per WhatsApp an den (nicht identifizierten) Nutzer der deut- schen Mobiltelefonnummer +49[…] verschickte. Die betreffende Telefonverbin- dung war im oben erwähnten (E. 2.6.2.3) beschlagnahmten Mobiltelefon Sam- sung GT-I9505 des Beschuldigten unter dem Namen «Hero» gespeichert (BA pag. 10.2.1310; 13.1.1041). 2.6.3.4 a) Im Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 12. März 2017 in dem von ihm verwendeten Fahrzeug seinem Beifahrer H. gesagt zu haben, dass nur die Strasse des IS die richtige Strasse sei (AS Ziff. 2.3.3.3).

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. In der Hauptverhandlung gab er an, er habe sich absichtlich so geäussert, da er gewusst habe, dass das Fahrzeug überwacht werde und er eines Tages vor Gericht stehen würde (TPF pag. 32.731.17).

c) Aufgrund der Audioüberwachung des vom Beschuldigten benutzten Fahr- zeugs ist erstellt, dass er am 12. März 2017 seinem Beifahrer H. Folgendes

- 27 - SK.2020.11 sagte: «Richtige Strasse isch Strasse von Dawlata Islamia. Ist keine andere, keine andere, gaaar nid.» (zum Begriff «Dawlata Islamia» vgl. E. 2.6.1.6b). 2.6.3.5 a) Ferner wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 14. März 2017, ab 20:39 Uhr, in dem von ihm verwendeten Fahrzeug eine Unterhaltung über einen nicht näher bekannten Kanal mit einer unbekannten männlichen Person geführt und dabei diese zu überzeugen versucht, dass der IS und die Al-Qaïda zu unter- stützen seien und dass andere Muslime im Unrecht seien (AS Ziff. 2.3.3.4).

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (TPF pag. 32.731.17).

c) Die Audiodatei der in der Anklage erwähnten Unterhaltung und das diesbe- zügliche Gesprächsprotokoll in deutscher Übersetzung liegen bei den Akten (BA pag. 10.2.19 f./775). Der relevante Inhalt dieser Unterhaltung ist in der Anklage- schrift korrekt wiedergegeben. 2.6.3.6 a) Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 28. März 2017 vor der Moschee in X./ZH L. damit beauftragt, für ihn Reden und Lektionen der IS- Führungspersonen Abu Mohammed Al-Adnani, Abu Bakr al-Baghdadi und Abu Omar Al-Bagdadi auf einen Datenträger zu speichern (AS Ziff. 2.3.3.5).

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Bei der inkriminierten Unterhaltung habe es sich nur um einen Scherz gehandelt. Er habe sich mit L. nur über den Koran und den Hadith ausgetauscht (TPF pag. 32.731.17). Der als Auskunfts- person befragte L. gab an, sich nicht an das inkriminierte Gespräch mit dem Be- schuldigten zu erinnern (BA pag. 12.14.15 f.).

c) Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte am 28. März 2017, um ca. 22:30 Uhr, im überwachten Fahrzeug mit L. unterhielt und diesen dabei aufforderte, «Reden und Lektionen von Abu Mohammed Al-Adnani, Abu Bakr al-Baghdadi und Abu Omar Al-Bagdadi» für ihn «voll zu machen» (BA pag. 10.2.11 f./26), mithin auf einen Datenträger herunterzuladen. Bei den erwähnten Personen handelte es sich um bekannte Führungspersonen des IS bzw. dessen Vorgängerorganisatio- nen Islamischer Staat im Irak und in der Levante (ISIL) resp. Islamischer Staat im Irak (ISI). 2.6.3.7 Zusammenfassend sind die Anklagesachverhalte gemäss AS Ziff. 2.3.3 mit Aus- nahme desjenigen betreffend C. objektiv erstellt. In subjektiver Hinsicht ist auf- grund des Inhalts der inkriminierten Äusserungen und der anderweitigen Aktivi- täten des Beschuldigten zugunsten des IS unzweifelhaft, dass er bestrebt war, die betreffenden Personen mit den inkriminierten Kommunikationen von der Ide- ologie des IS zu überzeugen bzw. sie in ihrer Befürwortung der IS-Ideologie zu stärken. Speziell im Fall von L. muss der Beschuldigte gewusst und zumindest

- 28 - SK.2020.11 billigend in Kauf genommen haben, dass L. bei der Ausführung des thematisier- ten Auftrags den propagandistischen Botschaften der IS-Führer ausgesetzt wor- den wäre. 2.6.4 Finanzierung des IS (AS Ziff. 2.3.4) 2.6.4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe diverse in der An- klageschrift thematisierte Transaktionen, welche die Finanzierung der terroristi- schen Aktivitäten des IS zum Zweck gehabt hätten, getätigt, tätigen lassen oder sei sie zu tätigen bestrebt gewesen. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Er habe nur G., seine Familie sowie seine Verwandten aus dem Iran, die in die Türkei geflüchtet seien, nachdem im Iran 48 Kurden, einige davon Verwandte von ihm, hingerichtet worden seien, fi- nanziell unterstützt. Den IS habe er nie unterstützt. Er habe eine Gewohnheit, er gebe Personen, die er nicht kenne, kein Geld. Die in der Anklageschrift wieder- gegebenen Kommunikationen seien grösstenteils von ihm selbst fabriziert wor- den (TPF pag. 32.731.17). Generell ist unzweifelhaft, dass der Beschuldigte von der Schweiz aus Geld an IS-Mitglieder resp. Unterstützer überwies. Erhellend in dieser Hinsicht ist bei- spielsweise die folgende Äusserung, die der Beschuldigte bei einer am 9. April 2017, ab 22:25 Uhr, geführten Unterhaltung mit H. im überwachten Auto machte: «Bei Gott müde, müde von diese scheisse Welt. Ich schauen diese Menschen. Ich schicken Geld, fertig. … ‘Übt den Dschihad mit euren Geldern und euren Seelen’, ich schicken Geld, hahaha. … Jetzt ich kann nicht, ich schicken Geld, scheissegal.» (BA pag. 13.1.909). Aus diversen Konversationen ergibt sich so- dann, dass der Beschuldigte seine Geldüberweisungen konspirativ halten wollte. Illustrativ dazu ist beispielsweise die im Zusammenhang mit dem Vorwurf ge- mäss AS Ziff. 2.3.10 thematisierte Unterhaltung vom 24. März 2017 mit dem IS- Mitglied K., in der der Beschuldigte diesen anwies, für den Empfang von mittels des informellen Geldüberweisungssystems Hawala transferierten Geldern ver- schiedene Personen bei Hawala-Intermediären einzusetzen bzw. verschiedene Identitäten zu benutzen, um der Entdeckung durch die Sicherheitskräfte zu ent- gehen (vgl. E. 2.6.10). In Bezug auf die einzelnen inkriminierten Transaktionen ergibt sich das Folgende: 2.6.4.2 Überweisungen an G. (AS Ziff. 2.3.4.1)

a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten drei Überweisungen an das IS-Mitglied G. vor.

- 29 - SK.2020.11 Namentlich soll er unter dem Vorwand einer wohltätigen Spende seine damalige Ehefrau C. dazu bewegt haben, am 28. August 2016, um 14:43 Uhr, per Western Union (Agentur am SBB-Bahnhof in Y./SG) USD 500 an G. nach Arsal (Libanon) zu überweisen. Im Weiteren soll der Beschuldigte am 11. September 2016, um 11:09 Uhr, USD 319.05 per Western Union (dieselbe Agentur) an G. überwiesen haben. Schliesslich soll der Beschuldigte M. dazu bewegt haben, sich am 6. Januar 2017 mit ihm zu einer Western Union-Agentur in X./ZH zu begeben und dort um 07:59 Uhr USD 319.94 an G. zu überweisen.

b) Die inkriminierten Transaktionen sind unbestritten und belegt (Aussagen des Beschuldigten [BA pag. 13.1.101 f./350 ff./377; TPF pag. 32.731.18]; von G. [BA pag. 18.1.2.252 ff.]; C. [BA pag. 12.4.57/101 f.]; M. [BA pag. 12.3.5 f.]; Belege von Western Union [BA pag. 10.2.489]). Betreffend die zweite und die dritte Über- weisung ist zu präzisieren, dass sich die in der Anklageschrift aufgeführten be- treffenden Beträge jeweils inkl. Gebühr verstehen; überwiesen wurde jeweils ein Betrag von USD 300 (BA pag. 13.1.102). Der Gesamtbetrag der Überweisungen an G. beläuft sich demnach auf USD 1'100.

c) Der Beschuldigte macht geltend, diese Überweisungen hätten einem privaten Zweck, der Finanzierung des Lebensunterhalts seiner Verlobten und ihrer Kin- der, gedient (BA pag. 13.1.101/351 f.; TPF pag. 32.731.18). Gleiches geht aus den Aussagen von G. hervor (BA pag. 18.1.2.253 f.).

d) Diese Erklärung verfängt nicht. Wie oben (E. 2.6.1) gezeigt, handelte es sich bei G. zumindest in der anklagerelevanten Zeit um eine fanatisierte Anhängerin des IS, die ihren Lebensinhalt – wie auch der Beschuldigte – in der Unterstützung dieser Terrororganisation sah. Die raison d'être der Beziehung zwischen den bei- den war ihr gemeinsamer Einsatz für den IS. Mit der finanziellen Unterstützung von G. förderte der Beschuldigte im Ergebnis die verbrecherischen Zielsetzun- gen des IS. 2.6.4.3 Überweisung an das IS-Mitglied N. (AS Ziff. 2.3.4.2)

a) Gemäss Anklage soll der Beschuldigte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 28. Februar und 2. März 2017 von der Schweiz aus USD 200 mittels des Hawala-Systems an das IS-Mitglied N. nach Istanbul (Türkei) über- wiesen haben.

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. N. sei eine von ihm kreierte Person (TPF pag. 32.731.18).

- 30 - SK.2020.11

c) Es ist erstellt, dass der Beschuldigte zwischen 22. Februar und 2. März 2017 eine Chatunterhaltung per WhatsApp mit einer Person mit dem Usernamen N. führte. Aus dem betreffenden Chat-Protokoll (BA pag. 10.2.789 f.) geht hervor, dass der Beschuldigte am 27. Februar 2017 N. auf dessen Bitte hin zusicherte, ihm USD 200 über den Hawala-Intermediär O. in Istanbul zukommen zu lassen. Am 2. März 2017, um 17:16 Uhr, bestätigte N. dem Beschuldigten, dass er das Geld in Empfang genommen habe. Über die Identität von N. und dessen Aufenthaltsort zur Tatzeit liegen keine ge- sicherten Erkenntnisse vor. Aufgrund der folgenden Indizien, ist jedoch darauf zu schliessen, dass es sich bei dieser Person um einen IS-Angehörigen handelte. Der vorliegende Geldtransfer steht in einem engen zeitlichen Konnex mit weite- ren verfahrensgegenständlichen Überweisungen mittels Hawala-Systems, deren Begünstigte nachweislich IS-Mitglieder waren. Über den hier eingesetzten Ha- wala-Intermediär O. wurde mindestens eine weitere Geldüberweisung an IS-Mit- glieder (bzw. deren Familienangehörige) abgewickelt (vgl. nachfolgend E. 2.6.4.4). In einer am 27. Februar 2017 verschickten Textnachricht bezeichnete N. sich und den Beschuldigten als «Mudschaheddin». Mit diesem Begriff können zwar neben islamistischen Gotteskriegern auch Personen bezeichnet werden, die individuell bestrebt sind «Gottes Weg zu folgen» (in diesem Sinne kann je- mand, der seinen Glauben studiert und diesen reinen Gewissens lebt, ein Mud- schahed sein; vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Mudschahed). Im Gesamtkontext ist jedoch unzweifelhaft, dass hier islamistische Gotteskrieger gemeint waren. Nach dem Gesagten ist der Vorwurf erstellt. 2.6.4.4 Überweisung an P. und weitere IS-Mitglieder (AS Ziff. 2.3.4.3)

a) Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimm- baren Zeitpunkt im Zeitraum vom 28. Februar bis am 19. März 2017 mittels Ha- wala-Systems USD 1'000 an das IS-Mitglied P., die Ehefrau des IS-Mitglieds Q. (alias R.), sowie an weitere IS-Mitglieder in der Region Raqqa, darunter S. (alias T.), überwiesen zu haben.

b) Der Beschuldigte stellt die inkriminierte Überweisung nicht in Abrede, bestrei- tet jedoch, dass es sich bei Q. und den weiteren Begünstigten der Überweisung um IS-Mitglieder gehandelt haben soll. Q. (alias R.) und P. sei ein und dieselbe Person; es handle sich dabei um einen der erwähnten Verwandten, die aus dem Iran geflüchtet seien und sich zur Tatzeit in der Türkei aufgehalten hätten. S. sei ebenfalls eine zusammen mit seinen Verwandten aus dem Iran in die Türkei ge- flüchtete Person (TPF pag. 32.731.19 f.).

- 31 - SK.2020.11

c) Es ist erstellt, dass der Beschuldigte vom 28. Februar bis 6. März 2017 mittels Austausch von Text- und Sprachnachrichten über WhatsApp mit einer weiblichen Person kommunizierte, die den Usernamen «P.» verwendete und sich als Ehe- frau von Q. vorstellte (BA pag. 10.2.267 ff.). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei «P.» um den WhatsApp-Usernamen ihres Ehemanns Q. gehandelt hat. Aus den erwähnten Text- und Sprachnachrichten geht zusammenfassend Fol- gendes hervor: Am 28. Februar 2017 ersuchte die Ehefrau von Q. den Beschuldigten darum, das Geld auf den Namen «FF.» nach Istanbul zu überweisen. Am 2. März 2017 teilte sie dem Beschuldigten mit, dass Q. ins Militärlager gegangen sei, und bat den Beschuldigten darum, für ihn zu beten, damit er heil zurückkehre. Weiter infor- mierte sie, dass es «eine Schwester» gebe, derer Ehemann als Märtyrer gefallen sei und die ein Kind habe. Sie bat den Beschuldigten, wenn es ihm möglich sei, auch diese Frau zu unterstützen. Daraufhin teilte der Beschuldigte mit, dass er das Geld «heute oder morgen» schicken werde; sie («wir») würden «diese Schwester» «in der Abrechnung mitzählen»; die Ehefrau von Q. könne es «wie eine gute Schwester» auf «die anderen Schwestern ordentlich verteilen»; sie solle etwas davon für sie selber und für T. lassen; sie solle davon auch etwas für ihre («unsere») Brüder lassen; so Gott wolle, werde er entweder USD 1'000 oder USD 1'500 schicken (BA pag. 10.2.267). Am 4. März 2017 verschickte die Ehefrau von Q. dem Beschuldigten mehrere Textnachrichten, in denen sie ihm mitteilte, er solle ihr den Saldo des Geldes mitteilen, sie brauche diesen, damit «sie» (gemeint Mittelsmänner) ihr das Geld gäben; sie werde das Geld unter den «Schwestern und Brüdern» gemäss den Instruktionen des Beschuldigten verteilen. Sie sei seit zwei Monaten beim Isla- mischen Kalifat, es gebe «Schwestern», welche ihr Almosen («Sadaqa») gäben; Gott sei Dank, dass es so einen «Bruder» wie ihn gebe, der sie unterstütze; sie werde bis zur Rückkehr von Q. aus dem Militärlager in Geldnot sein und hoffe, dass der Beschuldigte ihr helfe. Darauf antwortete der Beschuldigte, dass er «heute» USD 1'000 sowie das «Papier und alles» schicken werde; er wiederholte die bereits erteilten Instruktionen zur Verteilung des Geldes und erwähnte eine «Schwester», über die er mit Q. gesprochen habe und für welche er bürgen würde (BA pag. 10.2.268). Später gleichentags verschickte der Beschuldigte an die Ehefrau von Q. das Bild einer Visitenkarte mit den Angaben des Hawala- Intermediärs O. aus Istanbul mit einem Transaktionscode, welches er zuvor von seinem im Irak lebenden Bruder GG. über die App «Viber» erhalten hatte (BA pag. 10.2.516), und teilte ihr mit, dass er USD 1'000 geschickt habe und dass das Geld bei der angegebenen «Geldinstitution» in Istanbul abgeholt werden könne (BA pag. 10.2.269).

- 32 - SK.2020.11 In weiteren vom 4. März 2017 bis 6. März 2017 ausgetauschten Text- und Sprachnachrichten unterhielten sich der Beschuldigte und die Ehefrau von Q. über die Bestätigung des dereinstigen Empfanges des Geldes und die Modalitä- ten der Verteilung. Die letzte diesbezügliche Anweisung des Beschuldigten findet sich in einer Sprachnachricht vom 6. März 2017 und lautet wie folgt: USD 200 für T., USD 200 für die Ehefrau von Q. und ihre Familie, USD 200 für «diese Schwes- ter», für die er bürge, und USD 400 zu je USD 50 für die «Familien dort» (BA pag. 10.2.271).

d) Parallel dazu unterhielt sich der Beschuldigte vom 2. bis 6. März 2017 mittels Austausch von Text- und Sprachnachrichten über die App «Telegram» mit einer männlichen Person (mit dem Usernamen «[…]»), die sich als T. vorstellte. Am

4. März 2017 fragte dieser den Beschuldigten, auf wessen Name er das Geld, über welches er mit der Familie von «R.» gesprochen habe, in die Türkei über- wiesen habe. Gleichentags antwortete der Beschuldigte, er habe das Geld auf den Namen «FF.», den sie («ihr») ihm gegeben hätten, geschickt. Er habe «ihm» auch die «Karte» geschickt mit der Nummer und dem Code; T. solle ihm so schnell wie möglich Bescheid geben, sobald er das Geld empfangen habe. Am

6. März 2017 sprach T. den Beschuldigten erneut bezüglich des Geldes an, das er «dieser Schwester» geschickt habe, und fragte ihn, was für Absichten der Be- schuldigte für dieses Geld habe; sie würden das Geld nach seinem (des Beschul- digten) Vorhaben verteilen (BA pag. 10.2.791).

e) Aus weiteren Konversationen geht hervor, dass sich Q. und seine Ehefrau zur interessierenden Zeit in bzw. um Raqqa (Syrien) aufhielten. Illustrativ dazu sind etwa die folgenden Äusserungen: Am 18. März 2017 sagte der Beschuldigte im überwachten Fahrzeug seinem Mitfahrer H.: «Dusig von Al-Riqqa geben» (BA pag. 10.2.383). Am darauffolgenden Tag sprach er im überwachten Auto vor sich hin: «Aha … R. … Raqqa» (BA pag. 10.2.357).

f) Zusammenfassend belegen die hier thematisierten Konversationen klar, dass der Beschuldigte Anfang März 2017 mittels Hawala-Transaktion unter Einschal- tung von Mittelspersonen O. und FF. USD 1'000.– der Ehefrau von Q. zwecks Verteilung gemäss seinen Instruktionen zukommen liess. Die Ehefrau von Q. hielt sich in dieser Zeit in Raqqa, der damaligen Hochburg des IS in Syrien, auf; ihr Ehemann befand sich unterdessen in einem Militärlager des IS in der Konflikt- zone. Es besteht damit kein Zweifel daran, dass Q. ein IS-Mitglied war. Ebenso wenig zweifelhaft ist, dass es sich bei den übrigen Begünstigten der Überweisung aus dem Umfeld von Q. und seiner Frau ebenfalls um IS-Mitglieder bzw. um de- ren Familienangehörige gehandelt hat (vgl. die Textnachricht der Ehefrau von Q. vom 2. März 2017, in der sie von einer «Schwester» spricht, deren Ehemann als «Märtyrer» gefallen sei). Finanzielle Unterstützungen von Familienangehörigen

- 33 - SK.2020.11 von Organisationsmitgliedern, insbesondere von Hinterbliebenen, sind bei Ter- rorgruppierungen wie dem IS üblich; sie haben auch eine propagandistische Zwecksetzung und dienen damit dem Ziel, die Organisation in ihrer verbrecheri- schen Tätigkeit zu unterstützen. Der Vorwurf ist nach dem Gesagten erstellt. 2.6.4.5 Transfer für weitere Überweisungen an Gruppe von IS-Mitgliedern um K., Q. und J. (AS Ziff. 2.3.4.4)

a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 4. März 2017 seinen Bruder GG. beauftragt, USD 10'000.– via die Mittelsperson HH. an den weiteren Mittels- mann II. nach Qamishli (Syrien) zu transferieren. Die Summe habe dazu dienen sollen, Hawala-Transaktionen zugunsten von IS-Mitgliedern nach Istanbul oder an einen anderen Ort zu finanzieren.

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Dieses Geld habe mit ihm nichts zu tun. Qamishli sei in den Händen der YPG (kurdische Miliz in Syrien, die gegen den IS kämpfte) und nicht des IS. HH. und II. seien Kurden aus Syrien und seien keine IS-Mitglieder (TPF pag. 32.731.20).

c) Die Anklage stützt den Vorwurf auf mehrere Sprachnachrichten, die der Be- schuldigte am 4. März 2017 an seinen im Irak lebenden Bruder GG. über die App «Viber» verschickte (BA pag. 10.2.516). Aus diesen Nachrichten geht zwar her- vor, dass der Beschuldigte GG. die Anweisung erteilte, USD 10'000 via den Ha- wala-Intermediär HH. an einen gewissen II. nach Qamishli zu überweisen. Über den Bestimmungszweck oder die Endbegünstigten dieser Transaktion liegen in- des keine Informationen vor. Die Anklagebehauptung, dass das Geld für IS-Mit- glieder um K., Q. und J. bestimmt gewesen sein soll, ist unbelegt. Aufgrund der zeitlichen Koinzidenz und der gleichen Höhe des Betrags liegt vielmehr die An- nahme nahe, dass es hier um den – im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zu thematisierenden – Transfer des Verkaufser- löses des Hauses in Kirkuk (vgl. E. 3) an den Beschuldigten in die Schweiz ge- gangen ist. Von diesem Geld wurde ein Teil (Fr. 4'000) zur Rückzahlung des Darlehens verwendet, das der Beschuldigte zur Finanzierung der Freilassung von K. aus der Haft in der Türkei (vgl. E. 2.6.4.6) zunächst bei F. und später – zur Tilgung der Schuld diesem gegenüber – bei seiner damaligen Frau C. aufge- nommen hatte (vgl. die Aussagen der Genannten dazu; BA pag. 12.4.96, 12.7.16). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass weitere in der Ankla- geschrift thematisierte Geldüberweisungen an IS-Mitglieder ebenfalls aus dieser Substanz finanziert wurden. Der vorliegende Geldtransfer ist daher dem Beschul- digten nicht separat anzulasten. Der Vorwurf ist nach dem Gesagten nicht be- wiesen.

- 34 - SK.2020.11 2.6.4.6 Überweisung zur Freilassung des IS-Mitglieds K. (AS Ziff. 2.3.4.5)

a) Gemäss Anklage soll der Beschuldigte ungefähr im Februar 2017 von der Schweiz aus per Hawala-System USD 4'000 an einen nicht näher bestimmbaren Empfänger in die Türkei überwiesen haben, um damit dem IS-Mitglied K., das in der Türkei inhaftiert gewesen sei, die Freilassung zu ermöglichen. Infolgedessen habe K. nach sechs Monaten Haft die Türkei verlassen und sich nach Idlib (Sy- rien) zum IS begeben können.

b) Zu diesem Vorwurf führte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung aus, K. sei einer seiner Verwandten, die aus dem Iran in die Türkei geflüchtet seien. Er sei in der Türkei zusammen mit seiner Frau und zwei weiteren Verwandten ver- haftet worden, da sie sich in diesem Land illegal aufgehalten hätten. Die Türkei habe K. an den Iran ausliefern wollen. Der Beschuldigte bestätigte, USD 4'000 zur Freilassung von K. in die Türkei überwiesen zu haben, bestritt jedoch, dass dieser sich nach der Freilassung nach Idlib zum IS begeben habe. K. würde sich immer noch in der Türkei aufhalten (TPF pag. 32.731.21).

c) Der infrage stehende Geldtransfer wird weiter durch die Aussagen der Aus- kunftspersonen F. und JJ. bestätigt. Aus diesen geht hervor, dass sich der Be- schuldigte im Februar 2017 bei F. Fr. 4'000 für eine Geldüberweisung ausgelie- hen habe, der ihm auch den Kontakt zum Hawala-Intermediär JJ. vermittelt habe (BA pag. 12.7.61 ff.). Letzterer bestätigte glaubhaft, dem Beschuldigten geholfen zu haben, das Geld in die Türkei zu überweisen (BA pag. 12.8.37 ff.).

d) Aufgrund der Audioüberwachung des vom Beschuldigten verwendeten Fahr- zeugs ist sodann Folgendes erstellt: Am 7. März 2017, um 00:02 Uhr, teilte der Beschuldigte einer unbekannten Per- son per Sprachnachricht mit, dass ein «Bruder», welcher seit 6 Monaten inhaftiert gewesen sei, ihn angerufen habe; er sei auch in Idlib; so Gott wolle, werde er an seinen Platz ankommen (BA pag. 10.2.539). Gleichentags, um 17:51 Uhr, unterhielten sich der Beschuldigte und H. im über- wachten Fahrzeug wie folgt (BA pag. 10.2.539): Der Beschuldigte: Sechs Monate Gefängnis, jetzt komme draussen, sechs Monate. Ich habe diese geschickt, 4000 nach Türkei. 6 Monate bei Sahawat. H.: Allahu Akbar. Der Beschuldigte: Jetzt draussen. H.: Jetzt ist frei? Der Beschuldigte: Jetzt ist frei, nur immer noch bei Sahawat. H.: Jetzt ist er frei, Gott sei Dank.

- 35 - SK.2020.11 Bei Sahawat handelt es sich um eine Miliz, die gegen den IS gekämpft hat (vgl. z.B. https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/190499/der-islamische- staat-im-irak-und-syrien-isis; vgl. auch die Unterhaltung des Beschuldigten mit KK. vom 15. April 2017, in der er von Feinden des IS spricht und dabei neben der PKK und Peshmerga Sahawat erwähnt; E. 2.6.13.3). Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, dass sich diese Konversationen auf K. bezogen. Betreffend Äusserungen zu Idlib und Sahawat sagte er allerdings aus, das sei nur Gerede, ohne Bezug zur Realität, gewesen (TPF pag. 32.731.22). Letztere Aussage ist klar als Schutzbehauptung zu werten (vgl. E. 2.4.3). Aus den im Kontext mit weiteren Anklagevorwürfen zu thematisierenden Untersu- chungsergebnissen (vgl. E. 2.6.4.9c, 2.6.7.4f und g) geht klar hervor, dass es sich bei K. um ein IS-Mitglied gehandelt hat, das sich nach seiner Freilassung von der Türkei nach Idlib begeben hat. Zur hier interessierenden Zeit waren in dieser Region die einzelnen Zellen des IS aktiv. Der Vorwurf ist nach dem Gesagten erstellt. 2.6.4.7 Autoverkauf zugunsten des IS-Mitglieds LL. (AS Ziff. 2.3.4.6)

a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 8. bis 22. April 2017 Anstrengungen unternommen, für das nach Syrien gereiste IS-Mitglied LL. über Mittelsleute ein Auto zu veräussern, welches sich zu dieser Zeit in Riad (Saudi Arabien) befunden habe.

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Bei den inkriminierten Konversatio- nen handle es sich um leeres Gerede (TPF pag. 32.731.22).

c) Aufgrund der sichergestellten Sprachnachrichten und überwachten Konversa- tionen des Beschuldigten ist Folgendes erstellt: Am 8. April 2017 unterhielt sich der Beschuldigte mittels Austausch von Sprach- nachrichten per Telegram mit K. Im Laufe der Unterhaltung erhielt er eine Sprachnachricht von der Telegram-Verbindung von K., in der sich LL. als Freund von K. vorstellte. Anschliessend erhielt der Beschuldigte eine weitere Sprach- nachricht von K., in welcher dieser mitteilte, derjenige, der dem Beschuldigten gerade die Nachricht geschickt habe, sei ein tunesischer Bruder (BA pag. 10.2.341). Am 9. April 2017 führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein Tele- fongespräch mit K. Er fragte K., wie es «diesem tunesischen Bruder» gehe, der am Vortag gesprochen habe; K. habe ihm eine Nachricht geschickt, in der ge- standen sei, dass ein tunesischer Junge gekommen sei, dem das Geld in der

- 36 - SK.2020.11 Türkei angeblich abgenommen worden sei. Im Verlaufe des Gesprächs wurde der Beschuldigte von K. angefragt (dies ergibt sich eindeutig aus den Reaktionen des Beschuldigten), ob er Leute in Saudi-Arabien kennen würde und ob er für LL. den Verkauf eines Autos, das sich dort befinde, arrangieren könne. Der Beschul- digte fragte darauf K., ob «dieses Auto diesem tunesischen Bruder» gehöre. Er forderte K. auf, ihm alle Informationen zum Auto (Automarke, Fotos, Standort) zukommen zu lassen, und kündigte an, er werde diesbezüglich mit einem ihm bekannten «Bruder» sprechen, der Leute auf Pilgerreisen nach Saudi-Arabien führe, und sehen, was sich machen lasse (BA pag. 10.2.1.368). Am 22. April 2017 verschickte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus über einen nicht näher bestimmbaren Kanal eine Sprachnachricht an eine unbe- kannte Person. Er teilte dieser Person mit, das Auto sei in Riad (Saudi-Arabien), der «Junge» selber sei nicht aus Saudi-Arabien; er sei ein Arbeiter dort und das Auto gehöre ihm. Der «Junge» sei in seinem eigenen Land stecken geblieben und wolle das Auto loswerden. Das Auto habe noch zwei Jahre MFK; die nötigen Papiere befänden sich im Auto; der Grund für den Verkauf sei lediglich, dass der «Junge» in seinem Land «stecken geblieben» sei; er wolle das Auto verkaufen, alle Kosten abziehen und sich den Rest per Hawala überweisen lassen. Er be- nötige das Geld; es sei für eine gute Tat bestimmt und für nichts anderes (BA pag. 10.2.2.84). Gleich im Anschluss unterhielt sich der Beschuldigte auf Arabisch mit seinem Mitfahrer MM., den er «mein Scheich» nannte». Der Beschuldigte fragte MM., ob er eine vertrauenswürdige Person in Saudi-Arabien kenne, welche beim Verkauf des Autos eines «Bruders» behilflich sein könne. Dieser befinde sich im «Land des Dschihad»; er sei dort neu angekommen und stamme nicht aus Saudi-Ara- bien, sondern aus Tunesien; das Auto gehöre ihm und er wolle es loswerden, damit er das Geld «dorthin» bringe. Im Verlaufe der Unterhaltung antwortete MM., er kenne jemanden, jedoch nicht in Riad; es werde aber viele Probleme geben wegen des Autos und des Geldes; es werde alles überwacht; der Beschul- digte solle sich um seine eigenen Angelegenheiten und sein Gebet kümmern (BA pag. 10.2.2.85).

d) Aus den vorstehenden Konversationen geht klar hervor, dass der Beschuldigte am 9. April 2017 K. zusicherte, sich um den Verkauf des Autos von LL. zu küm- mern, um diesem Geld zu beschaffen. In der Folge bemühte sich der Beschul- digte um die Organisation des Autoverkaufs, indem er sich am 22. April 2017 nach entsprechenden Möglichkeiten bei einer unbekannten Person und bei MM. erkundigte. Die Konversationen lassen keinen Zweifel daran, dass es sich bei LL. um ein IS-Mitglied aus Tunesien handelte, das über die Türkei nach Syrien in den Dschihad gezogen war. Mit dem angestrebten Autoverkauf bezweckte der

- 37 - SK.2020.11 Beschuldigte, dem IS-Mitglied LL. Geld zu beschaffen und somit im Ergebnis den IS zu finanzieren. Der Vorwurf ist nach dem Gesagten erstellt. 2.6.4.8 Überweisung zur Finanzierung eines Selbstmordattentats (AS Ziff. 2.3.4.7)

a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 13. März 2017 auf Bitte des IS-Mitglieds H. dem IS-Mitglied Q. die Anweisung erteilt, USD 200 vom Geld, das der Beschuldigte nächstens an ihn transferieren würde, an das tschetschenische IS-Mitglied «NN.» in Raqqa zu übergeben, mit dem Ziel, diesen bei der Begehung eines Selbstmordattentats mittels eines Busses zu unterstützen.

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Die inkriminierten Kommunikationen seien leeres Gerede (BA pag. 13.1.323; TPF pag. 32.731.22 f.).

c) Die Bundesanwaltschaft stützt den Vorwurf auf die folgenden Konversationen des Beschuldigten, die er im bzw. vom überwachten Fahrzeug aus führte: Am 18. März 2017, um 14:51 Uhr, verschickte der Beschuldigte eine Audionach- richt an einen männlichen Adressaten («Bruder»). Aufgrund der Erwähnung von «R.» in dieser Nachricht und des Bezugs derselben zum Anklagesachverhalt ge- mäss Ziff. 2.3.4.10 (vgl. E. 2.6.4.11), besteht kein Zweifel, dass es sich beim Ad- ressaten um Q. gehandelt hat. Der Beschuldigte teilte diesem mit, er habe vor, noch in dieser Woche, wenn Gott es wolle, «ein weiteres Hawala» zu machen; das ganze Geld sei jedoch nicht für ihn, den Adressaten; USD 200 («2 Blätter») von diesem «Hawala» seien für einen «tschetschenischen Bruder», welcher in Raqqa sei. So Gott wolle, werde er (der Beschuldigte) dessen Telefonnummer bekommen und ihm (Q.) diese geben. Es würden insgesamt USD 700 oder 1000 («7 oder 10 Blätter») sein, die er schicken werde. Wenn Q. das Geld dem «Jun- gen» gegeben habe, dann werde der Beschuldigte ihm sagen, was er mit dem Rest machen solle (BA pag. 10.2.382). Am 19. März 2017, ab 00:04 Uhr, unterhielten sich der Beschuldigte und H. im überwachten Fahrzeug. Der Beschuldigte bat H., ihm die Telefonnummer von diesem «Bruder», dem «Tschetschenen» zu geben. H. erwiderte, dass er die Telefonnummer nicht kenne; er könne jedoch dem Beschuldigten den Telegram- Kontakt geben; der Tschetschene heisse OO., sein Telegram-Kontakt laute aber «NN.». H. fragte den Beschuldigten, ob er den Tschetschenen anrufen würde, was der Beschuldigte verneinte. Er würde dem Tschetschenen Geld schicken. Er würde das Geld in die Türkei schicken, «dieser Mensch» solle das Geld selber «bei ihnen» holen (BA pag. 10.2.53 f.). Am 24. März 2017, um 14:27 Uhr, unterhielten sich der Beschuldigte und H. im überwachten Fahrzeug. Letzterer sagte dabei Folgendes (BA pag. 10.2.366):

- 38 - SK.2020.11 Dieser Bruder von Riqqa, er ist in al-Riqqa. Er hat gesagt, diese oder nächste Woche, Operation haben mit Bus. Seit zwei Tage keine… keine Kontakt mit Telegram. Vielleicht schon die Operation gehabt. Ich weiss es nicht.

d) Aus den Kommunikationen vom 18. und 19. März 2017 geht zwar hervor, dass der Beschuldigte beabsichtigte, USD 200 aus einem Hawala-Geldtransfer einem tschetschenischen IS-Mitglied in Raqqa zukommen zu lassen. Ein Nachweis da- für, dass diese Zuwendung der Finanzierung eines Selbstmordanschlags mit einem Bus dienen sollte, ist allerdings nicht erbracht. Das von der Anklage dies- bezüglich angeführte Gespräch vom 24. März 2017 zwischen dem Beschuldigten und H. ist zu wenig klar. Zum einen kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass mit der von H. erwähnten «Operation» mit dem Bus ein Selbst- mordanschlag gemeint war. Zum anderen ist nicht erstellt, dass dieses Gespräch einen Bezug hatte zu den beiden vorerwähnten Kommunikationen, in denen die fragliche Zuwendung besprochen wurde. Insbesondere kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass hier von einem anderen «Bruder» in Raqqa die Rede war. Im Übrigen liegt die Annahme nahe, dass es sich beim vorliegend zur Diskussion stehenden Hawala-Transfer von «7 oder 10 Blättern», um dieselbe Transaktion gehandelt hat, die Gegenstand des Vorwurfs gemäss AS Ziff. 2.3.4.10 bildet. Auch dort sprach der Beschuldigte in einer Konversation vom 23. April 2017 mit der Ehefrau von Q. davon, dass von der überwiesenen Summe USD 200 für «diesen tschetschenischen Mann» bestimmt seien (vgl. E. 2.6.4.11c). Die Vor- würfe gemäss AS Ziff. 2.3.4.7 und Ziff. 2.3.4.10 dürften sich somit auf den glei- chen Sachverhalt beziehen. Dem vorliegenden Vorwurf ist daher keine eigen- ständige Bedeutung beizumessen. 2.6.4.9 Überweisung an das IS-Mitglied «K.» (AS Ziff. 2.3.4.8)

a) Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, ungefähr am 17. März 2017 per Hawala-System USD 500.– via Türkei an das IS-Mitglied K. überwiesen zu ha- ben.

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (TPF pag. 32.731.23 f.; vgl. weiter seine Aussagen betreffend K.; E. 2.6.4.6b).

c) Infolge der Überwachung des vom Beschuldigten verwendeten Fahrzeugs ist Folgendes erstellt: Am 7. März 2017, ab 00:18 Uhr, unterhielt sich der Beschuldigte über einen nicht näher bestimmbaren Kanal mit einer Person. Im Kontext der weiteren Konversa- tionen (vgl. sogleich), ist klar, dass es sich beim Gesprächspartner um K. gehan- delt hat. Der Beschuldigte teilte K. mit, dass (der bereits erwähnte) «Q. auch mit grosser Mühe an seinen Platz angekommen» sei, und erkundigte sich, ob K. in

- 39 - SK.2020.11 Idlib sei. Er forderte K. auf, ihm «eine Verbindung, eine Kontonummer in der Tür- kei» zu schicken, «damit das Geld bei dir ankommt.» Weiter beklagte sich der Beschuldigte, dass «viele von den Brüdern nicht mehr da seien». K. wisse ja, dass «der Krieg sehr Dings» sei; die Feinde und ihre Waffen seien viele, sie («Brüder») aber bekämen nicht genug Nachschub und Waffen; aber Gott werde seine Religion trotzdem siegreich machen (BA pag. 10.2.533 ff.). Am 14. März 2017, ab 19:54 Uhr, führte der Beschuldigte über einen nicht näher bestimmba- ren Kanal eine Unterhaltung, in der er seinem Gesprächspartner, den er diesmal explizit als K. ansprach, mitteilte, er würde ihm 500 schicken; K. solle seinen An- teil nehmen und den Rest an arme Leute verteilen (BA pag. 10.2.352). Am

17. März 2017, ab 15:58 Uhr, führte der Beschuldigte eine weitere Unterhaltung über einen nicht näher bestimmbaren Kanal. Dabei fragte er seinen Gesprächs- partner, ob er das Geld erhalten habe. Gleich im Anschluss sagte der Beschul- digte seinem Mitfahrer H.: «Diese in Raqqa. Er isch in Raqqa. Und diese K. in Idlib nonig nach Raqqa gehen.» (BA pag. 10.2.545). Später gleichentags, um 19:00 Uhr, teilte der Beschuldigte H. mit: «Ich habe geschicken 500 vor Idlib.» (BA pag. 10.2.379). Aus den vorstehenden Konversationen ergibt sich klar, dass der Beschuldigte zu einem unbestimmbaren Zeitpunkt zwischen 14. und 17. März 2017 mittels Ha- wala-Transaktion USD 500.– dem IS-Mitglied K. nach Idlib zukommen liess. Der Vorwurf ist somit erstellt. 2.6.4.10 Überweisung an IS-Führungsperson KK. (AS Ziff. 2.3.4.9)

a) Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 17. und 23. April 2017 mittels Hawala- Systems einen nicht näher bestimmbaren Geldbetrag an das IS-Führungsmit- glied KK. überwiesen.

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. KK. sei ein älterer Herr (über 70 Jahre alt), ein Verwandter von ihm und lebe in Bagdad. Er habe nie Geld an ihn überwiesen. Bei den inkriminierten Kommunikationen handle es sich um lee- res Gerede (TPF pag. 32.731.24).

c) Zur Person von KK. – dieser spielt auch bei anderen Vorwürfen (AS Ziff. 2.3.12, 2.3.13, 2.3.14) eine Rolle – ist vorab Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte und KK. unterhielten sich zwischen 14. und 27. April 2017 mit- tels Austausch von Sprachnachrichten per Telegram resp. WhatsApp (vgl. BA pag. 10.2.433 ff.). Der Inhalt dieser sowie mit weiteren Personen in dieser Zeit geführten Konversationen lassen keinen Zweifel daran offen, dass es sich bei

- 40 - SK.2020.11 KK. um ein hochrangiges Mitglied des IS in al-Hawidscha, eine der letzten Hoch- burgen des IS im Irak im April 2017, gehandelt hat. Illustrativ dazu sind etwa die folgenden Kommunikationen: Am 14. April 2017 teilte KK. dem Beschuldigten Folgendes mit (BA pag. 10.2.431): Gott sei Dank. Ich gebe dir die frohe Botschaft, dass deine Brüder wohlauf sind. Gott sei Dank, es gibt noch Standhaftigkeit und Willen. Gott sei Dank, ich meine, mit Behütung Gottes, wir greifen wiederholt an. […] Die moralische Kraft ist sehr hoch und die Bestrafung des Feindes ist sehr stark. Und die Brüder, auch die Frauen, sind für Märtyreroperationen bereit. Am 15. April 2017 teilte KK. dem Beschuldigten Folgendes mit (BA pag. 10.2.432): Haji, was Mosul betrifft, dank dem Allmächtigen Gott, sie sind in einigen Ortschaften vorangegan- gen. Gott sei Dank, ich bin mit den Brüdern in Kontakt. Die Moral der Brüder ist sehr hoch. Bei Gott, sie leben nur von Brot und Wasser, von Brot und Wasser. […] Aber Gott sei Dank, je härter diese Prüfung wird, desto mehr entdeckt man den Kern der Männer […] sowie den Kern der ehrlichen Frauen. […] Unter uns gab es Heuchler, gab es Feiglinge in den Reihen. Gott sei Dank, sie sind weggegangen. Gott hat uns von diesen befreit. Jetzt warten wir ungeduldig auf den Sieg, der bald möglich eintreten wird, so Gott will, weil viele Heuchler bei uns weg sind. […]. […] Als du mir diese Nachricht geschickt hast, war ein Flugzeug über uns und hat uns bombardiert. Es gab Flugzeugangriffe und ich habe dir nicht zurückgeschrieben. Ich habe nur kurz geantwortet. Nachdem das Flugzeug ging, habe ich dir geantwortet. Ich konnte dir nicht sofort zurückschreiben. Bei Gott, die Moral ist hoch. Bei Gott, Haji, wir sind zwischen zwei Sachen: Entweder der Sieg oder die Tötung und für einen ehrlichen Menschen ist beides gut. […]. Im Verlaufe derselben Unterhaltung erwähnte KK. weiter «hier in der Region Ha- widscha». Gleichentags führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein Telefonge- spräch mit G., in dem er erwähnte, er habe vorher mit «KK. aus Hawidscha» gesprochen (BA pag. 10.2.741). Am 27. April 2017 erhielt der Beschuldigte über einen nicht bestimmbaren Kanal eine Sprachnachricht des IS-Mitglieds J., welcher ihm mitteilte, der «geehrte Bru- der KK.» sei ein bekannter Mann; er sei vertrauenswürdig; wenn der Beschul- digte «irgendein Anliegen oder eine Arbeit» habe, könne er es KK. sagen (BA pag. 10.2.434). Auf die Führungsposition von KK. beim IS weist ferner die im Folgenden darge- legte Konversation des Beschuldigten mit einem Unbekannten vom 18. April 2017 hin (vgl. sogleich).

d) In Bezug auf den vorliegenden Vorwurf ergibt sich aus den sichergestellten Sprachnachrichten (BA pag. 10.2.433 f.) konkret das Folgende:

- 41 - SK.2020.11 Am 17. April 2017 fragte KK. den Beschuldigten, ob er der Familie eines IS-Un- terstützers in Not finanziell helfen könne. Sie («wir») bräuchten dringend Geld; er (KK.) habe eine Familie ausserhalb des «Landes des Kalifats», der es sehr schlecht gehe. Gleichentags antwortete der Beschuldigte, wenn diese Familie in Geldnot sei, dann solle KK. ihm deren Adresse und Fotos schicken; dann würden sie («wir») ihnen helfen. KK. solle ihm angeben, wo und wie die «Leihgabe» an sie («euch») zu schicken sei. Er (der Beschuldigte) habe noch eine Gruppe von Familien in Raqqa und in Tabqa (Syrien), denen er helfe; wenn die von KK. er- wähnte Familie derart in Not sei, dann würden sie («wir») eine Lösung für diese finden. Am 18. April 2017 schickte der Beschuldigte per Telegram zwei Sprachnachrich- ten an eine nicht identifizierte Person. Er fragte sie, ob KK., den er über diese Person kennengelernt habe, vertrauenswürdig und vom «Volk des Glaubens» sei; wenn der Adressat der Sprachnachricht nicht für KK. bürge, so werde er die- sem nichts schicken. Sie («wir») hätten selber viele Witwen, Waisenkinder und Frauen, die im Elend seien. Er werde jetzt Geld an Q. schicken, dieser sei dafür verantwortlich, welcher Familie er das Geld gebe. Wenn «er» (KK.) der Verant- wortliche für Hawidscha sei, dann werde er ihm Geld schicken. Gleichentags ant- wortete der Unbekannte dem Beschuldigten, «dieser Mann» (KK.) komme für die Ausgaben der Gefangenen von ihnen («uns») in Kurdistan auf, er schicke «es» auch an die Familien der «Märtyrer»; er sei derjenige, der die meisten Angele- genheiten, «Pendeln» und Weiteres von Kirkuk und Umgebung organisiere; vor- her sei er bei den Kurden gewesen; weil er aber in Gefahr geraten sei, sei er nach Hawidscha gegangen; er organisiere die Arbeiten für sie. Am 23. April 2017 bestätigte KK. dem Beschuldigten in einer Sprachnachricht, das Geld sei bei ihm angekommen, er habe es «dieser kranken Familie» weiter- gegeben.

e) Aus den vorstehend dargelegten Kommunikationen ergibt sich klar, dass der Beschuldigte zwischen 18. und 23. April 2017 dem IS-Mitglied KK. einen nicht bekannten Betrag zwecks Unterstützung der Familie eines IS-Anhängers hat zu- kommen lassen. Der Vorwurf ist erstellt. 2.6.4.11 Weitere Überweisung an P. und weitere IS-Mitglieder (AS Ziff. 2.3.4.10)

a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, ungefähr am 23. April 2017, auf nicht näher bestimmbarem Weg USD 1'000.– an das IS-Mitglied P., Ehefrau des IS-Mitglieds Q., überwiesen zu haben.

- 42 - SK.2020.11

b) Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Er habe nie Geld an Q. resp. P. ge- schickt (TPF pag. 32.731.26).

c) Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 23. April 2017, ab 16:56 Uhr, vom überwachten Fahrzeug aus ein Ferngespräch über einen nicht näher bestimm- baren Kanal mit einer weiblichen Person führte. Dabei zitierte er einen Spruch aus dem Hadith, wonach derjenige, der etwas spendet, derjenige, der die Spende weiterleitet, und derjenige, der die Spende annimmt, die gleiche Belohnung be- kommen würden. Deswegen hoffe er, dass seine Gesprächspartnerin die gleiche Belohnung von Gott bekommen werde, wie er. Sie solle J., «Dr. PP.» und QQ. grüssen. Weiter erteilte der Beschuldigte seiner Gesprächspartnerin die folgende Anweisung: « … Verteile nicht alles. Es sollen 4-5 Blätter bei dir bleiben. Gib 200 Dollar diesem tschetschenischen Mann und dann, was R., Q. gesagt hat. Den Rest wechselt ihr in 200-300 Dollar, es soll bei euch als Reserve bleiben. Möge Gott es von uns annehmen.» (BA pag. 10.2.568). Es kann als erstellt gelten, dass es sich bei der Gesprächspartnerin des Beschul- digten bei dieser Konversation um die Ehefrau von Q. gehandelt hat. Dafür spricht zunächst die Aufforderung des Beschuldigten an die Adressatin, mit einem Teil des Geldes gemäss der Anweisung von Q. zu verfahren. Im Weiteren ist diesbezüglich die bereits erwähnte Sprachnachricht des Beschuldigten vom

18. April 2017 an einen Unbekannten erhellend, in der er ankündigte, er werde jetzt das Geld an Q. schicken; dieser sei dafür verantwortlich, welcher Familie er das Geld gebe (E. 2.6.4.10d). Es besteht kein Zweifel daran, dass das überwie- sene Geld – wie die erste, bereits thematisierte Überweisung an die Ehefrau von Q. (E. 2.6.4.4) – für IS-Mitglieder resp. deren Familienangehörigen bestimmt war. Bezüglich der Höhe des Betrags ist die vorliegende Konversation nicht ganz klar. Wie bereits ausgeführt (E. 2.6.4.8d), ist anzunehmen, dass es sich hier um die gleiche Transaktion gehandelt hat, die vom Beschuldigten in den unter AS Ziff. 2.3.4.7 thematisierten Konversationen in Aussicht gestellt wurde. Dort sprach er von «7 oder 10 Blättern» (BA pag. 10.2.382). Es ist somit in dubio pro reo von einem Betrag von USD 700 auszugehen. Der Vorwurf ist demnach, im vorstehend dargelegten Umfang, erstellt. 2.6.4.12 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte zwischen August 2016 und April 2017 insgesamt mindestens USD 7'500 an verschiedene IS-Mitglieder resp. deren Familien nach Syrien und in den Irak überwies, mit dem Ziel, den IS zu stärken und in seiner verbrecherischen Tätigkeit zu unterstützen. Zudem unter- nahm er Anstrengungen, einem nach Syrien gezogenen tunesischen IS-Mitglied finanzielle Mittel aus dem Verkauf von dessen Auto in Riad (Saudi Arabien) zu verschaffen.

- 43 - SK.2020.11 2.6.5 Aktivitäten zugunsten des IS auf Facebook (AS Ziff. 2.3.5) 2.6.5.1 Unter diesem Titel werden dem Beschuldigten diverse Aktivitäten zugunsten des IS auf Facebook zur Last gelegt. Im Einzelnen geht es um folgende Aktivitäten. 2.6.5.2 Systematische Vernetzung mit anderen IS-Mitgliedern resp. Befürwortern der Ideologie des IS (AS Ziff. 2.3.5.1)

a) Gemäss Anklage soll der Beschuldigte zwischen Oktober 2016 und Mai 2017 neun in der Anklageschrift umschriebene Facebook-Profile (acht davon mit dem Usernamen «AAA.» resp. einer Variation desselben; eines lautend auf «BBB.») erstellt haben, mit dem Ziel, sich mit Personen zu vernetzen, welche seine dschihadistischen Überzeugungen im Sinne der IS-Ideologie geteilt hätten. Die betreffenden Profile seien mit einer Ausnahme («BBB.») jeweils kurz nach ihrer Erstellung durch die Betreiberin gelöscht worden, worauf der Beschuldigte so- gleich das nächste erstellt und sich innert kurzer Zeit mit zahlreichen anderen Personen («Freunden») vernetzt habe, von denen er gewusst oder aufgrund der Aufmachung der entsprechenden Profile angenommen habe, dass sie, wie er, Mitglieder des IS gewesen seien oder zumindest die Ideologie des IS befürwortet hätten.

b) Die Erstellung und Verwendung der in der Anklageschrift thematisierten Face- book-Konten durch den Beschuldigten ist durch technische Auswertungen er- stellt (BA pag. 10.2.1051 ff.) und unbestritten (TPF pag. 32.731.27). Die Vertei- digung bestreitet indes – die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind nicht ergiebig –, dass diese Facebook-Konten der Vernetzung mit IS-Mitgliedern und Sympathisanten gedient haben sollen; die Interpretationen der Anklagebe- hörde betreffend den Inhalt der inkriminierten Konversationen (AS Ziff. 2.3.5.2- 2.3.5.5) seien unzutreffend (TPF pag. 32.721.164 ff.).

c) In den Akten ist dokumentiert, dass der Beschuldigte über seine wechselnden Facebook-Konten Kontakte zu Personen mit Profilbildern mit Merkmalen aus dem dschihadistischen Milieu (schwarze IS-Flagge, Gesichter der IS-Führer, be- waffnete Personen) unterhielt (BA pag. 9.1.101 ff.). Bezüglich zwei Facebook- Konten («AAA1» und «AAA2») liegen sodann Kommunikationen bei den Akten, welche klar die befürwortende Haltung des Beschuldigten und seiner Konversa- tionspartner gegenüber dem IS belegen (vgl. dazu E. 2.6.5.3, 2.6.5.4 und 2.6.8.3). Es ist somit unzweifelhaft, dass der Beschuldigte die infrage stehenden Facebook-Konten dazu nutzte bzw. sie mit dem Ziel erstellte, sich mit weiteren IS-Mitgliedern, Unterstützern oder Sympathisanten zu vernetzen. Der Anklage- vorwurf ist demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

- 44 - SK.2020.11 2.6.5.3 Austausch von Informationen zum Verbleib, zur Schleusung und den Kontaktan- gaben des IS-Mitglieds «S.» (AS Ziff. 2.3.5.2)

a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im ungefähren Zeitraum vom 12. April bis 3. Mai 2017 per Facebook eine Chatunterhaltung mit RR. geführt zu haben, in welcher er mit diesem Informationen zum Verbleib, zur Schleusung sowie zu den Kontaktangaben des IS-Mitglieds S. ausgetauscht habe.

b) Es ist erstellt, dass der Beschuldigte ungefähr zwischen 12. April und 3. Mai 2017 per Facebook unter Verwendung des Kontos «AAA2» (Username «AAA.») eine Chatunterhaltung mit einer Person mit dem Usernamen «Ich bin Muslim» (ID […]) führte (BA pag. 10.2.1117). Aufgrund einer früheren Unterhaltung über diese Verbindung, in welcher die betreffende Person vom Beschuldigten als «RR.» bezeichnet wurde (BA pag. 10.2.1127), ist klar, dass es sich dabei um TT. alias RR. (nachfolgend wird einzig dieser Name verwendet) gehandelt hat. Am 12. April 2017 oder kurz davor (eine genaue Zeitangabe zu dieser Kommu- nikation fehlt in den Akten) fragte RR. den Beschuldigten, ob dieser sich sicher sei, dass «S.» nicht «in die Hände dieser Hunde» geraten sei. Denn RR. habe vor einigen Tagen mit «ihm» (S.) auf Telegram gesprochen; «er» sei komisch gewesen. RR. habe «ihn» gefragt: «Wie kann ich in die Türkei gehen?». «Er» habe gesagt: «Es ist sehr einfach. Mit dem Bus gehst du dorthin.» Am 12. April 2017 teilte der Beschuldigte RR. mit, er habe Ahnung von «ihm» (S.); er sei dran, «für ihn einen Weg von der Türkei aus zu organisieren». Am 3. Mai 2017 fragte RR. den Beschuldigten, ob er Nachrichten über «S.» habe; RR. glaube, «er» sei «angekommen». Der Beschuldigte fragte seinerseits RR., woher er wisse, dass «er» (S.) angekommen sei; er (der Beschuldigte) habe keine Nachricht über «ihn». Daraufhin sandte RR. dem Beschuldigten zwei Fotos zu und schrieb: «Das ist S.» Der Beschuldigte kommentierte diese Fotos Gott lobpreisend und fragte RR., woher er die Fotos habe. RR. teilte dem Beschuldig- ten mit, dass «er» (S.) die Fotos «auf sein Telegram hochgeladen» habe. Falls der Beschuldigte Telegram habe, solle er RR. seinen Kontakt zukommen lassen, damit RR. ihm den Telegram-Kontakt von S. gebe. Daraufhin tauschten der Be- schuldigte und RR. ihre jeweiligen Telegram-Kontaktangaben aus.

c) Der vorliegende Anklagesachverhalt weist einen Bezug zu dem in AS Ziff. 2.3.7 thematisierten Sachverhalt auf. Wie im Folgenden (E. 2.6.7) gezeigt wird, standen der Beschuldigte und RR. seit Anfang März 2017 in Kontakt und bespra- chen die Schleusung des Letzteren von Finnland über die Türkei zum IS nach Syrien oder in den Irak. Der Inhalt der hier zur Diskussion stehenden Unterhal- tung lässt keinen Zweifel daran, dass es sich beim erwähnten «S.» ebenfalls um

- 45 - SK.2020.11 einen Dschihad-Willigen gehandelt hat, der sich über die Türkei ins IS-Gebiet begeben hat oder ans Ziel angekommen ist. Der Vorwurf ist demnach erstellt. 2.6.5.4 Austausch mit IS-Mitglied «CCC.» von Informationen zum Verbleib und zur an- geblichen Spionagetätigkeit des IS-Mitglieds «DDD.» und allgemein zur Reise zum IS (AS Ziff. 2.3.5.3)

a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 29. April 2017 per Facebook unter Verwendung des erwähnten Kontos «AAA2» eine Chatunterhaltung mit einer Person mit dem Usernamen «CCC.» (in arabischer Schrift) geführt, in der er mit seinem Konversationspartner Informationen zum Verbleib sowie zur an- geblichen Spionagetätigkeit des IS-Mitglieds «DDD.» ausgetauscht und gegen- über dem Konversationspartner für «CCC.» mit seiner Autorität innerhalb des IS gebürgt habe. Zudem soll sich der Konversationspartner beim Beschuldigten nach Möglichkeiten einer klandestinen Reise zum IS erkundigt haben.

b) Das Chatprotokoll der in der Anklageschrift thematisierten Unterhaltung liegt bei den Akten (BA pag. 10.2.1118). Aus diesem geht hervor, dass CCC. im Ver- laufe der Unterhaltung den Beschuldigten fragte, was mit «DDD.» passiert sei. Der Beschuldigte antwortete darauf, er wisse es nicht, man höre nichts von «ihm» (DDD.), seit einiger Zeit sei «er» nicht online; «dieser Bruder» befinde sich jetzt in «al-Ribatt» (zu diesem Begriff vgl. E. 2.6.1.7a), dort hätten «sie» kein Netz; CCC. wisse ja selbst gut, wie die Umstände «in dieser Region» seien. CCC. be- jahte dies und fügte an: «Möge der mächtige Allah die Mudschaheddin siegen lassen.» Weiter fragte er den Beschuldigten, ob es wahr sei, was «Mamosta (d.h. Imam bzw. Rechtsgelehrter [Anm. des Übersetzers; BA pag. 10.2.852]) S.» ge- sagt habe, dass DDD. Spion gewesen und verhaftet worden sei. Der Beschul- digte erwiderte, dass «dieser» (S.) lüge, er (der Beschuldigte) habe vor zwei Ta- gen Nachrichten über «sie» erhalten. CCC. fragte weiter, ob der Beschuldigte damit meine, dass S. die Wahrheit nicht überprüft habe. Der Beschuldigte ant- wortete in zwei aufeinanderfolgenden Textnachrichten wie folgt: «Bruder, Allah sagt: Wenn ihr eine Nachricht bekommt, dann überprüft sie.» «Verleumden eines Mudschahed ist kein Spass.» CCC. erwiderte seinerseits, S. sei ein glaubwürdi- ger Mensch, er würde ihn seit drei Jahren über Facebook kennen. Der Beschul- digte teilte daraufhin mit, es gehe nicht darum; «er» (DDD.) habe sich für «nichts sündhaft» gemacht. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung fragte CCC. den Be- schuldigten, ob er wisse, ob der «Reiseweg» jetzt schwierig sei. Der Beschuldigte antwortete darauf, CCC. solle dies «S.» fragen und schauen, was dieser dazu sage.

c) Der Inhalt dieser Unterhaltung (DDD. befinde sich im «al-Ribatt»; er sei «Mud- schahed»; seine angebliche Spionagetätigkeit und Verhaftung) lässt klar darauf

- 46 - SK.2020.11 schliessen, dass der Beschuldigte und sein Konversationspartner sich hier über die Geschicke eines tatsächlichen oder vermeintlichen IS-Mitglieds (DDD.), das im vom IS kontrollierten Gebiet aktiv war, austauschten. Unzweifelhaft ist auch, dass es sich bei «CCC.» um ein IS-Mitglied bzw. Unterstützer gehandelt hat. Ebenso klar ist, dass mit dem in der Unterhaltung erwähnten «Reiseweg» die klandestine Reise zum IS gemeint war; der entsprechenden Passage kann im Kontext keine andere plausible Bedeutung beigemessen werden. Hingegen ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe gegenüber dem Konversations- partner für DDD. mit seiner Autorität innerhalb des IS gebürgt, unbegründet. Bei den entsprechenden Äusserungen («Bei Gott, dieser lügt»; «Allah sagt: Wenn ihr eine Nachricht bekommt, dann überprüft sie»; «Verleumden eines Mujahed ist kein Spass»; «Er hat sich für nichts sündhaft gemacht») handelt es sich bloss um Behauptungen resp. Meinungsbekundungen. 2.6.5.5 Indoktrinierung im Sinne der IS-Ideologie von «EEE.» (AS Ziff. 2.3.5.4)

a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 2. bis 6. Mai 2017 per Facebook unter Verwendung des erwähnten Kontos «AAA2» eine Chatunterhaltung mit einer weiblichen Person mit dem Usernamen «EEE.» ge- führt, in welcher er sie aufgefordert habe, ihre Kinder als «Mudschaheddin» im Sinne der dschihadistischen Ideologie des IS zu erziehen.

b) Das Chatprotokoll der in der Anklageschrift thematisierten Unterhaltung liegt bei den Akten (BA pag. 10.2.1123). Aus diesem geht hervor, dass der Beschul- digte am 2. Mai 2017 per Facebook Kontakt mit einer ihm bisher nicht bekannten Person mit dem Usernamen «EEE.» aufnahm und diese anfragte, ob sie sich kennenlernen könnten. Die Konversationspartnerin stellte sich als FFF., eine Hausfrau aus Algerien, vor. Der Anklagevorwurf bezieht sich auf den folgenden Teil der Unterhaltung. Am

3. Mai 2017 schrieb der Beschuldigte seiner Konversationspartnerin: «Erziehe deine Kinder auf Religion, das ist das Wichtigste.» «Mach aus ihnen Auswendig- Rezitierer des Buchs Allahs oder Mudschaheddin.» Darauf antwortete «EEE.», ihre Kinder seien bereits gross. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung teilte der Beschuldigte «EEE.» auf ihre Frage, ob er ein Ägypter oder Libanese sei, mit: «Ich bin aus dem Land des Dschihad.» «Ich bin aus der Männer-Quelle.» «Ich bin aus dem Land des Bezwingers von Amerika.» «Ich bin der Sohn des Islam.» «Weisst du welches Land?» «EEE.» antwortete: «Palästina», worauf der Be- schuldigte schrieb: «Ich bin aus dem Zweistromland.» «Der Irak.» «Ich bin der Sohn des Islamischen Staates.»

- 47 - SK.2020.11 In der Folge unterhielten sich die beiden über allgemeine religiöse Belange; ins- besondere forderte der Beschuldigte «EEE.» auf, den Koran auswendig zu ler- nen.

c) Die inkriminierte Unterhaltung lässt nicht eindeutig auf eine Indoktrinierung im Sinne der IS-Ideologie schliessen. Wie bereits ausgeführt (E. 2.6.4.3c), können mit dem Begriff «Mudschahed» nebst islamistischen Gotteskriegern auch Perso- nen bezeichnet werden, die sich friedlich darum bemühen, «Gottes Weg zu fol- gen». Im Kontext der Unterhaltung (Aufforderung, Kinder religiös zu erziehen, sie den Koran auswendig lernen zu lassen) ist die Annahme nahe, dass dieser Be- griff vorliegend in letzterem Sinne gebraucht wurde. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte im Verlaufe der Unterhaltung als Anhänger des IS bezeichnete, ver- mag diese Annahme nicht umzustossen, zumal er direkt anschliessend allge- meine religiöse Belange (Studium des Korans, Wohltaten etc.) ohne Bezug zum IS thematisierte. Der Vorwurf ist demnach nicht erstellt. 2.6.5.6 Aufforderung einer Unbekannten zum Dschihad und zur Unterstützung des IS (AS Ziff. 2.3.5.5)

a) Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom

13. bis 26. März 2017 per Facebook unter Verwendung des Kontos mit dem Usernamen «BBB.» eine Chatunterhaltung mit einer unbekannten weiblichen Person geführt, in welcher er diese im Sinne der Ideologie des IS zum Dschihad und konkret zur finanziellen und propagandistischen Unterstützung des IS auf- gefordert habe.

b) Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 13. und 26. März 2017 mit einer nicht näher bekannten weiblichen Person eine Chatunterhaltung per Facebook führte (BA pag. 10.2.1128). Der Vorwurf bezieht sich auf die Unterhaltung vom 26. März

2017. Diese verlief wie folgt: Der Beschuldigte: Al Salam Alaikum, Gottes Gnade und sein Erbarmen, entschuldige mich, ich habe nicht gewusst, dass du eine Frau bist. Gott belohne dich für deine Leistung. Die Unbekannte: Wa Alaikum Al Salam, Gottes Gnade und sein Erbarmen. Es ist nicht nötig. Gott belohne dich mit Paradies. Der Beschuldigte: Ameen, für Alles. Möge Gott uns für seine Religion auf diese Erde widmen und mit uns zufrieden sein. Die Unbekannte: Ameen, Gott. Der Beschuldigte: Meine Schwester: Bist du eine Munasera oder befindest du dich im Kalifat-Land? (Anm. des Dolmetschers: Das arabische Wort Munasera bedeutet Unterstützerin des Islam, der islamischen Nation oder des islamischen Staats.) Die Unbekannte: Ich wünschte mir, dort zu sein. Die Unbekannte: Ich bin Munasera. Der Beschuldigte: Mit deinen Gebeten wirst du, so Gott will, dort sein.

- 48 - SK.2020.11 Der Beschuldigte: Mit deinem Stift und deinem Geld, falls vorhanden ist. Der Beschuldigte: Ich bitte von Allah, dass er uns, das Antreffen bei der Karavan schenkt. Die Unbekannte: Ameen. Der Beschuldigte: Sei nicht traurig, denn dieser Weg wird bis zum Auferstehungstag nicht fertig sein. Die Unbekannte: Entschuldige, ich habe es nicht gut verstanden. Der Beschuldigte: Sei nicht traurig, dass du die Karavan nicht erreicht hast, denn dieser Weg ist das bis zum Auferstehungstag. Der Weg des Dschihad. Die Unbekannte: Gott belohne dich mit Güte. Die Unbekannte: Al Salam Alaikum, Gottes Gnade und sein Erbarmen. Der Beschuldigte: Wa Alaikum Al Salam, Gottes Gnade und sein Erbarmen.

c) Diese Unterhaltung lässt viel Interpretationsspielraum. Insbesondere lassen sich die Ausdrücke «Munasera», «Kalifat-Land» und «Weg des Dschihad», auf die sich der Anklagevorwurf im Wesentlichen stützt, auch im allgemeinen religiö- sen Sinne deuten. Die inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten lassen sich somit im Gesamtkontext nicht eindeutig als Aufforderung zur Unterstützung des IS einordnen. Der Vorwurf ist demnach unbewiesen. 2.6.6 Betreiben des Telegram-Gruppenchats «[…]-Kurdish» (AS Ziff. 2.3.6) 2.6.6.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 4. Dezember 2016 einen Gruppenchat mit der Bezeichnung «[…]-Kurdish» auf dem Instant-Messaging- Dienst «Telegram» erstellt und bis 7. März 2017 betrieben. Der Gruppenchat, bestehend zumindest zeitweise aus 19 Teilnehmern, habe einer Gruppe von IS- Mitgliedern bzw. Anhängern zum Austausch von Informationen über den IS und IS-Propaganda, zur gegenseitigen Information über den Verbleib von Chatteil- nehmern und über andere IS-Mitglieder sowie zur Koordination und dem Aus- tausch von Ratschlägen und Warnungen gedient. 2.6.6.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Der Gruppenchat sei von QQ., einem Mitarbeiter des irakisch-kurdischen Geheimdienstes, zwecks Fahndung nach IS- Anhängern erstellt worden. Er (der Beschuldigte) sei von diesem darum gebeten worden, bei diesem Chat mitzumachen. Wegen dieser Person seien mehrere un- schuldige Jugendliche verhaftet worden, weshalb man ihn (den Beschuldigten) im Irak als einen Spion betrachtet habe (TPF pag. 32.731.27). 2.6.6.3 Der infrage stehende Chat ist auf dem beim Beschuldigten sichergestellten Mo- biltelefon Samsung GT-19505 (Asservat 01.01.0026; vgl. E. 2.6.2.3) gespeichert (BA pag. 10.2.847 ff.). Die Analyse der Metadaten ergab, dass der Beschuldigte die betreffende Chatgruppe am 4. Dezember 2016 in der Messenger-App Tele- gram eröffnete und das Profilbild setzte. Auf diesem sind zwei aus den Medien

- 49 - SK.2020.11 bekannte IS-Mitglieder GGG. («Emir von Anbar») und HHH. zu sehen (BA pag. 10.2.857 ff.). Die Chatgruppe umfasste zeitweise 19 Teilnehmer, deren Identität bis auf zwei Personen (der Beschuldigte und RR.) nicht ermittelt werden konnte. Es handelte sich um eine geschlossene Chatgruppe (Einstellung «privat»). Man konnte mithin nur auf Einladung Mitglied werden. Die Einladung erfolgte nur nach Prüfung der Vertrauenswürdigkeit durch die Bürgschaft eines Chatteilnehmers (vgl. bspw. die Textnachricht des neu aufgenommenen Chatteilnehmers «III.» vom 2. Januar 2017, die Sicherheit im Chat sei so streng, dass er Schwierigkeit gehabt habe, beizutreten; BA pag. 10.2.851). Der Chat weist 409 Einträge (Text- und Sprachnachrichten, Fotos) auf, die im Zeitraum vom 4. Dezember 2016 bis 8. März 2017 ausgetauscht wurden. Von diesen wurden 108 Einträge gelöscht; deren Inhalt ist unbekannt (BA pag. 10.2.841 ff.). 2.6.6.4 Von den in der Anklageschrift thematisierten Kommunikationen sind insbeson- dere die Folgenden aufschlussreich: Am 5. Januar 2017 postete der Beschuldige eine Infografik mit einer Übersicht über die jüngsten kämpferischen Operationen. Darin ist etwa von 13 Märtyrer- operationen, einem Selbstmordanschlag mit einem Sprenggürtel mit 100 Toten und dergleichen die Rede (BA pag. 10.2.867 f.). Der Inhalt lässt keinen Zweifel daran, dass es sich hierbei um eine Propagandapublikation des IS handelt. Gleichentags postete er das Bild eines Textes, in welchem der Al-Qaïda-Anführer Ayman al-Zawahiri dazu aufgerufen wird, den IS nicht mehr zu verleumden und sich stattdessen diesem anzuschliessen (BA pag. 10.2.869 f.). Am 2. Februar 2017 teilte der Beschuldigte in mehreren Nachrichten auf Frage eines Chatmitglieds nach dem Verbleib von «QQ.» mit, dass «sie» immer noch in «al-Ribatt» (zu diesem Begriff vgl. E. 2.6.1.7a) seien; die Chatmitglieder sollten dafür beten, dass «sie» gegen die Ungläubigen siegen; die Chatmitglieder wüss- ten ja, wie gross «dieser Krieg» sei (BA pag. 10.2.852 f.). Am 19. Februar 2019 postete ein Chatteilnehmer eine Nachricht über eine Mär- tyreroperation in der Region um Raqqa, bei der 35 PKK-Mitglieder getötet und zwei Panzer zerstört worden sein sollen. Der Beschuldigte schrieb darauf, er er- hoffe sich von Allah, dass er «seine Religion» siegreich mache und sie («uns») dazu bringe, sich in bester Art und Weise «seiner Religion» zu widmen (BA pag. 10.2.853).

- 50 - SK.2020.11 Am 7. März 2017 postete der Beschuldigte das Bild eines edelsteinbesetzten Fingerrings mit dem IS-Logo (BA pag. 10.2.854/871). 2.6.6.5 Die Ausgestaltung des Gruppenchats und der Inhalt der Kommunikationen las- sen keinen Zweifel offen, dass es sich dabei um einen vom Beschuldigten ge- schaffenen Kommunikationskanal für IS-Anhänger gehandelt hat. Soweit er seine diesbezüglichen Aktivitäten auf eine angebliche Zusammenarbeit mit dem irakisch-kurdischen Geheimdienst zurückführt, stellt diese Erklärung klarerweise eine Schutzbehauptung dar. Der Vorwurf ist nach dem Gesagten erstellt. 2.6.7 Rekrutierung und Schleusung von RR. und dessen zwei Cousins zum IS (AS Ziff. 2.3.7) 2.6.7.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe spätestens ab Ende Dezember 2016 bis zu seiner Verhaftung am 11. Mai 2017 Anstrengungen unternommen, um das in Finnland lebende IS-Mitglied RR. und dessen zwei nicht näher identi- fizierten Cousins in deren Absicht zu festigen, von den Behörden unerkannt zum IS zu reisen und dort für die Organisation zu kämpfen, um diese drei Personen unter Einbindung weiterer IS-Mitglieder aus seinem Netzwerk, bei denen er für RR. gebürgt habe, von Finnland zum IS zu schleusen, um für RR. gefälschte Ausweise zu beschaffen sowie um RR. dazu zu bewegen, den IS auch ander- weitig, insbesondere finanziell, zu unterstützen. 2.6.7.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. In der Einvernahme bei der Bundesan- waltschaft vom 30. Mai 2017 sagte er zu diesem Vorwurf aus, er habe RR., den er über das Facebook kennengelernt habe, auf keinen Fall geholfen, zum IS zu reisen, oder ihn dazu ermuntert. Bei den inkriminierten Kommunikationen sei es um die Organisation einer illegalen Reise von RR. in den Irak zu seiner Familie gegangen. RR. habe, wie der Beschuldigte selbst, keine Aufenthaltsbewilligung. Seine Mutter liege im Sterben, deswegen habe er sie noch einmal sehen und danach wieder zurückkehren wollen. Er habe RR. auch nicht zur finanziellen Un- terstützung des IS aufgefordert. Er habe ihm lediglich geraten, seine Verwandten zu unterstützen (BA pag. 13.1.29 ff.). In der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, RR. sei selber ein Iraker und kenne «diese Wege» besser als er. Zudem sei er ein Neffe des (IS-Mitglieds) J. RR. hätte seine (des Beschuldigten) Hilfe für die Schleusung zum IS nicht ge- braucht. Auf Vorhalt der inkriminierten Kommunikationen gab der Beschuldigte an, es handle sich dabei bloss um leeres Gerede. Er habe gewusst, dass er über- wacht werde und eines Tages vor Gericht stehen würde (TPF pag. 32.73128 ff.). 2.6.7.3 Bei RR. handelt es sich um einen zur anklagerelevanten Zeit 19-jährigen Mann irakisch-kurdischer Abstammung, der im September 2015 zusammen mit seiner

- 51 - SK.2020.11 Frau und Kindern sowie einem Bruder als Flüchtling nach Finnland kam (BA pag. 12.6.15). Er wurde am 10. Juli 2018 in Finnland rechtshilfeweise einvernommen. Er bestritt, vorgehabt zu haben, sich 2017 dem IS anzuschliessen. Er habe ja versucht, «da» rauszukommen und sei 6000 km gereist, um nach Finnland zu kommen. Wieso solle er jetzt «dorthin» zurückgehen wollen. Die Stadt im Irak, wo er früher gelebt habe, sei 10 Minuten vom IS entfernt gewesen. Wenn er sich dem IS hätte anschliessen wollen, hätte er einfach die Behörden in Finnland da- rum gebeten, ihn zurück in sein Land zurückzuschicken (BA pag. 12.6.19). Zu den inkriminierten Kommunikationen mit dem Beschuldigten führte RR. aus, er habe viel Zeit am Telefon verbracht, bevor er seine Aufenthaltsbewilligung in Finnland bekommen habe. Er habe damals Schwierigkeiten im Leben gehabt, habe Alkohol getrunken. In den ersten zwei Jahren in Finnland habe er nur mit jemandem reden wollen, um den Tag über die Runden zu bringen. Er habe die Dinge, über die er gesprochen habe, nicht tun wollen. Wenn dieser «Typ» (der Beschuldigte) ihn angerufen hätte, um ihm einen Pass zu machen, hätte er ihm «ja» gesagt, aber er hätte nicht gedacht, dass der «Typ» es ernst meine (BA pag. 12.6.18 f.). Im Übrigen gab RR. zu, dass sein Onkel väterlicherseits J. ein IS- Mitglied gewesen sei (BA pag. 12.6.16). 2.6.7.4 Der Anklagevorwurf stützt sich auf die folgenden Erkenntnisse:

a) Zwischen 27. Dezember 2016 und 8. März 2017 kommunizierte der Beschul- digte per WhatsApp über seine Telefonverbindung +41[…] (BA pag. 13.1.704) mit dem Nutzer der finnischen mobilen Telefonnummer +35[…]. Diese Nummer war im bei ihm sichergestellten (bereits erwähnten; vgl. E. 2.6.2.3) Mobiltelefon Samsung GT-I9505 (Asservat 01.01.0026) unter dem Namen «RR.» gespeichert (BA pag. 10.2.321/335). Entgegen dem Einwand des Verteidigers (TPF pag. 32.721.167) besteht somit kein Zweifel darüber, dass es sich beim Konversati- onspartner des Beschuldigten bei diesen Konversationen um RR. handelte. Am 2. März 2017 teilte RR. dem Beschuldigten in mehreren aufeinanderfolgen- den Textnachrichten mit, so Gott wolle, werde der Tag kommen, an dem sie («wir») «ankommen» würden; sie («wir») seien ungeduldig; er (RR.) habe manchmal solche Vorstellungen, wie er «diese heilige Erde erreiche», «was in Gedanken von niemandem vorkommt». RR. bat den Beschuldigten, ihn (RR.) und zwei seiner Cousins mit «ihnen» bekannt zu machen (BA pag. 10.2.346). Am 8. März 2017 fragte RR. den Beschuldigten auf demselben Weg: «Bruder, bedeutet das, dass es keine Lösung für mich gibt? Und was wäre, wenn ich nach K… gehe? Und ich gehe dann von dort aus. Ich kann, um ehrlich zu sein, nicht länger als diesen Monat warten.» (BA pag. 10.2.345).

- 52 - SK.2020.11

b) Am 17. März 2017, um 21:29 Uhr, verschickte der Beschuldigte vom über- wachten Fahrzeug aus eine Sprachnachricht. Er erzählte dem Empfänger der Sprachnachricht von zwei kurdischen «Brüdern», welche aus der gleichen Re- gion im Iran wie sie beide seien; einer dieser Kurden sei in «dieser» Stadt ange- kommen und der andere sei in Idlib; er werde mit diesen beiden Kurden Kontakt aufnehmen und danach deren Telefonnummern dem Empfänger der Sprach- nachricht weitergeben. Dieser solle mit den beiden Kurden Kontakt aufnehmen, diese könnten ihm den Weg zeigen, damit er mit Sicherheit an sein «Ziel» an- komme (BA pag. 10.2.354). Im Kontext mit den übrigen vorliegend thematisierten Kommunikationen ist klar, dass es sich beim Empfänger dieser Sprachnachricht um RR. und bei einem der beiden vom Beschuldigten erwähnten kurdischen Brüder um K. gehandelt hat.

c) Gleichentags, um 21:37 Uhr, verschickte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus eine Sprachnachricht an eine nicht identifizierte Person und infor- mierte diese, dass es einen Bruder mit dem Namen «RR.» gebe, der in Finnland lebe, ein Neffe von «J.» sei, schon lange die «Hidschrah» machen wolle und in EiIe sei; er werde dem Empfänger dieser Nachricht die Telefonnummer von RR. schicken; dieser solle RR. anrufen, bei ihm nachfragen, ob er den «Weg» kenne, und allenfalls «einen Weg parat machen», damit RR. «dorthin» kommen könne (BA pag. 10.2.355). «Hidschra» bedeutet nach klassischem Verständnis die Flucht Mohammeds von Mekka nach Medina. In dschihadistischen Kreisen wird mit diesem Begriff indes auch die Verpflichtung, als Dschihadist ins IS-Kalifat zu reisen, bezeichnet (https://de.wikipedia.org/wiki/Hidschra). Im Kontext der vorliegenden Konversa- tion kann diesem Begriff vernünftigerweise nur die letztere Bedeutung beigemes- sen werden.

d) Am 19. März 2017, um 21:03 Uhr, teilte der Beschuldigte im überwachten Fahrzeug seinem Mitfahrer H. mit, «dieser Bruder in Finnland» wolle gehen, er verfüge jedoch über keinen Reisepass. H. ermahnte den Beschuldigten, «wegen dieser Sache» nicht am Telefon zu reden (BA pag. 10.2.356). Gleich im Anschluss verschickte der Beschuldigte eine Sprachnachricht. Auf- grund des Inhalts ist offensichtlich, dass es sich beim Empfänger um RR. gehan- delt hat. Der Beschuldigte fragte ihn, wie sein Onkel «J.» in echt heisse, Letzterer hätte ihm seinen echten Namen früher bereits einmal mitgeteilt, er habe ihn je- doch vergessen; er werde die Telefonnummer von RR. an «Q.» weitergeben, dieser sei bekannt unter dem Namen «R.»; er habe Q. über die Reise von RR. informiert und, so Gott wolle, werde Q. direkt mit RR. sprechen (BA pag. 10.2.357).

- 53 - SK.2020.11

e) Am 2. ApriI 2017, ab 23:23 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Auto aus ein Telefongespräch. Aufgrund dessen Inhalts und des Kontexts mit den übrigen hier interessierenden Konversationen besteht kein Zweifel, dass es sich beim Gesprächspartner um RR. handelte. Der Beschuldigte fragte ihn, ob er einen Plan vorbereitet habe, ob er «diese Sache» machen wolle, ob er wieder in die Türkei zurückkehre. Es sei besser, von Kurdistan aus «dorthin» zu gehen. Der Beschuldigte hätte einen Weg gefunden; RR. solle in die Türkei gehen; es gebe einen «Bruder», welcher Pässe von einem europäischen Land machen könne; dieser könne ihm den Pass machen. RR. könne aber nicht mit dem Flug- zeug, sondern mit dem Zug in die Türkei reisen, zum Beispiel von Österreich nach Edirne, die Reise würde 28 Stunden dauern. Weiter sagte der Beschuldigte, Gott habe im Koran geschrieben: «Führt den Dschihad mit euren Geldern und euren Seelen». Er habe vor einer Stunde mit «Brüdern» aus Raqqa gesprochen; diese hätten gesagt: «Jetzt unterstützt uns finanziell, was dringender ist, als wenn ihr selber dort seid». Denn die Ehrenlosen würden gegen «sie» finanziell eine sehr schlimme Sanktion führen. Gott möge ihre («unsere») Arbeit vereinfachen und sie («uns») seiner Religion widmen, mit allen Mitteln, mit ihren («unseren») Seelen, mit ihrem («unserem») Geld und ih- ren («unseren») Familien, denn dieses Leben sei eine Lüge. Weiter teilte der Beschuldigte mit, dass «heute» «65 von den Hunden der PKK» in Raqqa umgekommen seien; die «Brüder von dort» hätten ihn darüber infor- miert; er hätte ihnen gesagt, dass daraus, so Gott wolle, 650 würden. Sodann forderte der Beschuldigte RR. auf, sich vorzubereiten, wenn er könne; er (der Beschuldigte) werde mit «ihnen» wegen des «Papiers» sprechen; RR. solle nicht mehr über den Pass sprechen, sondern nur noch «Papier» sagen. Er werde fragen, wie viel es koste, wie es gemacht werde und wie lange es dauere. RR. müsste dann die gefälschten Papiere selber abholen. Man habe ihm gesagt, der Pass sei europaweit gültig. Er (der Beschuldigte) kenne Leute in der Türkei, die ihn (RR.) «reinbringen» könnten. Wer jung sei, ein Mann sei und gehen möchte, der solle gehen. Am Schluss des Gesprächs versicherte der Beschuldigte RR., er werde, so Gott wolle, «alle deine Arbeit» erledigen, er werde alles für RR. erledigen; dieser solle einfach Geduld haben und nicht in Eile sein (BA pag. 10.2.368 ff.).

f) Am 9. April 2017, ab 12:02 Uhr, führte der Beschuldigte vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit K. (die Identität des Gesprächspartners wurde vom Beschuldigten in der Hauptverhandlung bestätigt; TPF pag. 32.731.32). Der Beschuldigte teilte K. dabei mit, er solle mit diesem «Bruder» sprechen, dessen Telefonnummer er ihm gegeben habe, und ihm den Weg in

- 54 - SK.2020.11 die Türkei zeigen; ihr («eurer») «J.» sei dort; dieser solle «ihn» «von dort aus abschicken». K. solle J. sagen, er solle «es» zu 100 % überprüfen und wenn «er» vertrauenswürdig sei, dann solle J. «ihn» weiterschicken. «Er» solle auch Geld dabei haben, niemand solle ohne Geld kommen, da niemand jemandem helfen kann. K. habe diesen «Weg» selber gesehen, er wisse, welche Strapazen und Schwierigkeiten dabei überwunden werden müssten. Weiter wies der Beschul- digte K. an, er solle selber mit den Leuten, die «dort» seien, sprechen. Natürlich müssten «sie» einen Reisepass haben, sonst könnten sie nicht in die Türkei ein- reisen. K. solle dies mit «ihm» besprechen. Ferner erklärte der Beschuldigte, dass er nur für «diesen Jungen» bürge, sonst bürge er für niemanden; da dies «mit Leben und Tod» zu tun habe; K. solle mit «diesem Jungen» sprechen, ähn- lich wie der Beschuldigte «jetzt» mit K. spreche. «K.» solle «ihm» sagen: «Bru- der, bürgst du für jemanden, dann bürge zu 100%.» K. solle mit «ihm» nicht über jede Sache sprechen; es gebe viele «Sachen», die sie («wir») nicht erzählen könnten. K. solle «ihm» jedoch sagen: «Wenn von der Sache nicht total sicher bist, dann mach kein Dings.» (BA pag. B.10.2.1.365 ff.).

g) In den darauffolgenden Tagen (14.-17. April 2017) besprachen der Beschul- digte und K. weiter das gleiche Thema mittels Austausch von Sprachnachrichten über Telegram (14. April) resp. einen nicht näher bestimmbaren Kanal (15., 16.,

17. April). Diese Sprachnachrichten sind auf dem sichergestellten Mobiltelefon Samsung Galaxy SM-J510F des Beschuldigten (Asservat 01.01.0001 aus der Hausdurchsuchung vom 11. Mai 2017; BA pag. 10.2.320) gespeichert. Dass es sich beim Konversationspartner um K. gehandelt hat, ist aufgrund des Bespro- chenen klar und wird vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt (TPF pag. 342.731.32). aa) Anlässlich der Unterhaltung vom 14. April 2017 (BA pag. 13.1.670) teilte K. dem Beschuldigten, den er mit «Onkel A.» ansprach, mit, dass er (der Beschul- digte) es sehr gut kenne, «hier» sei der «Islamische Staat»; wenn jemand nicht für einen anderen bürge, dann gehe «es» nicht. Der Beschuldigte habe für «die- sen Mann» gebürgt. Er (K.) würde zu niemandem, den der Beschuldigte emp- fehle, «nein» sagen. Aber derjenige, der sage, dass er noch andere Leute mit- nehme, übernehme die Verantwortung, denn die anderen könnten Spione oder sonst gefährlich sein. Selbst «dieser Junge», für den der Beschuldigte gebürgt habe, habe gesagt, sein Vater sei ein Spion. Selbst gegenüber diesem Jungen hege man Verdacht und sei skeptisch. Da aber der Beschuldigte für ihn bürge, sage er (K.) nichts; er übernehme die Verantwortung. Aber dass dieser Junge andere mitnehme, sei problematisch. Er (K.) könne die anderen nicht akzeptie- ren, er werde nur «ihn» (den Jungen) selber aufnehmen; wenn «dieser» komme, dann könne er die anderen «dorthin» bringen, und wenn der Beschuldigte für die

- 55 - SK.2020.11 anderen auch bürge, dann sei es in Ordnung und die anderen sollten auch kom- men. Der Beschuldigte antwortete K., er bürge ausser für den Jungen für niemanden; dieser müsste auch zu 100 % für einen anderen bürgen; «er» müsse wissen, ob dieser «vom Volk des Glaubens und der Überzeugung» sei. K. solle sich mit dem Jungen besprechen und sich zu 100 % versichern; sie («wir») hätten ja keine Lust auf Spione und andere, damit «ihr» Weg nicht entdeckt und «er» nicht ver- haftet werde und alles für nichts gewesen sei; «K.» solle dies genau überprüfen. Daraufhin teilte K. dem Beschuldigten mit, er habe dem Jungen das Gleiche ge- sagt: «Nur eines mein geehrter Bruder. Für dich wurde gebürgt. Zuerst kommst du hinein. Sobald du hineingekommen bist, kannst du selber für die anderen bür- gen. Wir bürgen aber nur für dich. Pass auf dich auf. Du weisst es, dieser Weg ist kein Spass und keine Spielerei. Wenn du denkst, dass es Spass und Spielerei sei, hierher zu kommen, dann wird der Staat dich häuten. Weil der Staat ist Got- tes Urteil. Mit dem Urteil Gottes gibt es keinen Spass und er kennt keinen Bruder, Vater, Mutter und keine Schwester. Es ist das Urteil und Schluss. Wir kämpfen deswegen für dieses Kalifat, weil es das Urteil des allmächtigen Gottes anwen- det, und wenn etwas gegen die Scharia passiert, werden wir ihn für diesen Weg töten, auch wenn er unser Bruder wäre. Wir werden bei Gott nicht gnädig zu ihm sein, weil die Religion Gottes uns durch diese Sachen prüft.» Weiter teilte K. mit, dass der Junge ihm gesagt habe, dass er seine Frau und seine Kinder mitneh- men würde. Er (K.) habe dem Jungen gesagt, er sollte einen Pass haben. Auf diesem Wege gebe es Täler und Berge. Der Junge habe ihm erwidert, für ihn sei es einfach, den Pass zu bekommen und mit dem Flugzeug zu reisen. Er (K.) habe dem Jungen gesagt, wenn er (der Junge) meine, dass es für ihn einfach sei, könne er mit dieser Methode kommen. Der Beschuldigte stimmte darauf K. zu und fügte an, es sei besser, wenn «er» (der Junge) die Frau und Kinder mitnehmen würde; diese wüssten es besser, ob sie es ertragen und die Geduld haben. bb) Am 15. April 2017 teilte K. dem Beschuldigten mit, dass er «diesem Freund von dir» eine Nachricht geschickt habe, dieser jedoch die letzten zwei Tage nicht online gewesen sei. Dessen Angelegenheiten seien bald auf dem Weg; die «Brü- der» würden sich bereits nach dessen Verbleib bei ihm (K.) erkundigen (BA pag. 10.2.372.A). cc) Am 16. April 2017 antwortete der Beschuldigte, dass «dieser» ein Neffe von «J.» sei; er heisse «RR.» und lebe in Finnland, er stamme aus derselben Gegend wie K. «Er» wolle zu ihnen («euch») kommen, habe aber keinen Pass. Der Be- schuldigte wisse nicht, wie «er» (RR.) zu ihnen («euch») kommen könne. Der

- 56 - SK.2020.11 Beschuldigte sei in der Schweiz dabei abzuklären, wie er Papiere für «ihn» (RR.) beschaffen könne. Für den Fall, dass dem Beschuldigten etwas zustosse, habe er «seine» (RR.s) Telefonnummer K. geschickt, damit die beiden dann den Kon- takt aufrechterhalten könnten. «Er» (RR.) sei ein sehr guter und vertrauenswür- diger Junge. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung vom gleichen Tag wiederholte K., sie («wir») würden jede Person aufnehmen, für welche der Beschuldigte bürge. «Dieser Junge», den der Beschuldigte ihnen empfohlen habe, sei jedoch ver- schwunden; er habe auf mehrere Nachrichten von K. nicht geantwortet. Der Be- schuldigte insistierte darauf, dass K. mit «diesem Jungen» spreche; man würde von «ihm» hören. Daraufhin wollte K. wissen, ob «dieser Mann» aus Finnland einen Pass und Geld habe, falls er sich auf den «Weg» mache, denn «diese hier» würden nach solchen Sachen fragen (BA pag. 10.2.372.A). dd) Am 17. April 2017 antwortete der Beschuldigte auf letztere Nachricht, «er» (RR.) habe schon Geld, momentan habe «er» aber keine Papiere; vielleicht wür- den sie («wir») Papiere für «ihn» beschaffen; K. solle vorerst keine Nachrichten an «diesen Jungen» schicken; «dieser Bruder» sei krank (BA pag. 10.2.372.A).

h) Im Weiteren sind die folgenden vom Beschuldigten am 19. April und 2. Mai 2017 verschickten bzw. erhaltenen Sprachnachrichten (BA pag. 10.2.373; 10.2.2.178) relevant. Sie wurden anlässlich der akustischen Überwachung des von ihm verwendeten Fahrzeugs erhoben. aa) Am 19. April 2017, um 10:15:33 Uhr verschickte der Beschuldigte über einen nicht näher bestimmbaren Kanal eine Sprachnachricht an einen nicht identifizier- ten Empfänger (vermutlich K.), den er mit «mein Bruder» ansprach. Der Beschul- digte fragte diesen, wie es den «Brüdern» gehe und ob er mit dem «Bruder» «RR.» aus Finnland, dessen Nummer er ihm gegeben habe, telefoniert habe. bb) Direkt im Anschluss, um 10:15:59 Uhr, verschickte er über einen nicht näher bestimmbaren Kanal eine weitere Sprachnachricht an einen nicht näher be- stimmbaren Empfänger, den er mit «Haji» ansprach. Er erkundigte sich nach den Neuigkeiten bei diesem und fragte ihn, ob es einen «Weg» von ihnen («euch») aus zu den «Brüdern» gebe. Es gebe einige «Brüder», die «Hidschra» machen wollten; diese wollten wissen, ob sie «dorthin» geschickt werden könnten. cc) Gleichentags, um 10:17:58 Uhr, erhielt der Beschuldigte eine Sprachnach- richt. Im Kontext mit den oben thematisierten Kommunikationen ist unzweifelhaft, dass es sich beim Konversationspartner des Beschuldigten bei dieser und den folgenden zwei Nachrichten um K. gehandelt hat. Dieser teilte mit, dass er die «Angelegenheiten von ihnen» in die Wege geleitet habe. Sie hätten jemand, der

- 57 - SK.2020.11 bereit sei, diese «Angelegenheit» zu erledigen. Er (K.) habe darauf gewartet, dass «er» (gemeint RR.), ihn anrufe; er habe gedacht, der Beschuldigte habe «ihm» (RR.) seine (von K.) Nummer gegeben. Wenn es aber so sei, so werde er (K.) «ihn» (RR.) anrufen. Um 10:18:31 Uhr antwortete der Beschuldigte K. auf demselben Weg, «er» (RR.) verfüge nicht über einen Reisepass, das sei das Thema; «er» sei nun in Finnland. Der Beschuldigte wolle deshalb, dass K. «ihm» (RR.) selber das Thema erkläre, damit dieser wisse, wie er hinkommen könne. Um 10:24:28 Uhr erhielt der Beschuldigte eine weitere Sprachnachricht von K., welcher ihm mitteilte, er habe auf «ihn» (RR.) gewartet. K. wolle dem Beschul- digten eine Nummer von sich geben, der Beschuldigte könne diese Nummer je- dem «Bruder» geben, für den er garantiere, damit dieser direkt K. anrufe. K. solle mit «JJJ.» angesprochen werden, denn die «Leute hier» würden ihn unter diesem Namen kennen. dd) Am 2. Mai 2017, um 18:33 Uhr, verschickte der Beschuldigte über einen nicht näher bestimmbaren Kanal eine Sprachnachricht an einen nicht identifizierten Empfänger (möglicherweise K.), den er mit «mein Bruder» ansprach. Der Be- schuldigte fragte, wie es den «Brüdern» gehe und was der Empfänger der Sprachnachricht bezüglich «RR.», welcher in Finnland sei, gemacht habe.

i) In Bezug auf den Vorwurf betreffend Bemühungen um Beschaffung von ge- fälschten Reisepapieren für RR. ist sodann auf die bereits erwähnten Unterhal- tungen des Beschuldigten mit H. vom 11. und 18. März 2017 zu verweisen (E 2.6.1.7a). 2.6.7.5 Die oben thematisierten Kommunikationen sind inhaltlich unmissverständlich. Sie belegen klar, dass RR. im März/April 2017 mit dem Beschuldigten sein Vor- haben, zusammen mit zwei Cousins zum IS zu reisen, besprach. Der Beschul- digte bestärkte dabei RR. in diesem Vorhaben und bemühte sich in zahlreichen, zwischen dem 17. März und 2. Mai 2017 geführten Kommunikationen mit IS- Mitgliedern vor Ort – darunter insbesondere mit dem erwähnten K. – darum, RR. von Finnland aus unerkannt ins Gebiet des IS zu schleusen. Die vom Beschul- digten und dem Verteidiger (TPF pag. 32.721.173 f.) angeführten Argumente, wonach RR. selbst aus dem Irak stamme und zudem ein Neffe des hochrangigen IS-Mitglieds J. gewesen sei, weshalb er, wenn er zum IS hätte reisen wollen, keiner Hilfe seitens des Beschuldigten bedurft hätte, überzeugen nicht. Diese Umstände lassen eine Hilfeleistung Dritter bei der Organisation einer klandesti- nen Reise aus Europa zum IS nicht per se unnötig erscheinen. Zudem hatte der Beschuldigte eine Erfahrung als Schlepper (vgl. E. 6.4.2a) und stand im dschiha-

- 58 - SK.2020.11 distischen Milieu – darauf lassen auch die AS Ziff. 2.3.8 und 2.3.13 zugrundelie- genden Sachverhalte (vgl. E. 2.6.8 und 2.6.13) schliessen – im Ruf als jemand, der Dschihad-Willigen bei der Schleusung zum IS behilflich sein konnte. Es ist somit naheliegend, dass sich RR. in dieser Angelegenheit an den Beschuldigten gewandt hat. Aus den thematisierten Unterhaltungen des Beschuldigten mit H. vom 11. und

18. März 2017, mit RR. vom 2. April 2017 sowie mit K. vom 16. April 2017 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte Abklärungen traf, um für RR. gefälschte Ausweise für die Reise zum IS zu organisieren. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte RR. dazu aufforderte, den IS auch anderweitig, insbesondere finanziell, zu unterstützen. Dieser Umstand wird durch das Telefongespräch vom 2. April 2017 belegt. Nicht bewiesen ist hingegen, dass der Beschuldigte auch für die zwei Cousins von RR. Anstrengungen zur Schleusung zum IS unternommen haben soll, er- klärte er doch gegenüber K. wiederholt, dass er nur für RR. bürge und für nie- manden sonst. 2.6.8 Schleusung von «KKK.» zum IS (AS Ziff. 2.3.8) 2.6.8.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe in einer am 24. Februar 2017 über Facebook geführten Unterhaltung einer nicht näher identifizierten Per- son namens «KKK.» auf ihre Anfrage hin in Aussicht gestellt, sie von einem un- bekannten Ort auf klandestinem Weg zum IS zu schleusen. 2.6.8.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Auf Vorhalt der inkriminierten Konver- sation in der Hauptverhandlung erklärte er, «KKK.» sei eine von ihm erdachte Person. Er habe gewusst, dass er eines Tages vors Gericht kommen würde (TPF pag. 32.731.33 f.). 2.6.8.3 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 24. und 25. Februar 2017 über Facebook unter Verwendung des Kontos «AAA1» (Username «AAA.»; vgl. dazu E. 2.6.5.2) eine Chat-Unterhaltung (auf Arabisch) mit einer unbekannten Person mit dem Usernamen «KKK.» führte (BA pag. 10.2.1315). Am 24. Februar 2017 teilte «KKK.» dem Beschuldigten in zwei Textnachrichten zunächst seine Telefonnum- mer mit. Am darauffolgenden Tag tauschten sich die beiden sodann wie folgt aus: 10:40:19 Uhr «KKK.»: «Lieber Bruder. Ich habe nur das Ziel, in die Reihen der Mudschahedin zu kommen. Es ist egal dann, ob das im Norden oder im Süden ist. Wichtig ist der Dschihad und mit meinen Brüdern zusammen sein. Falls das der Wunsch Allahs ist, dann gehe ich Richtung unseren Staat und falls keinen Weg dorthin gibt, dann in die Wüste von Siyan oder Khurasan oder irgend- einen anderen Ort. Das ist eine Gottesgabe. Darum du auch wie ein Bruder, mach das für mich, was du machen kannst.»

- 59 - SK.2020.11 10:42:01 Uhr, «KKK.»: «Heute ist der letzte Tag meiner Leitung und ich habe nicht vor, sie aufzu- laden. Ich warte auf deine Antwort.» 10:42:02 Uhr, der Beschuldigte: «So Gott will, mein Bruder. Hab nur ein bisschen Geduld. Dein Anliegen, mit Gottes Bewilligung, erledigt.» 10:42:21 Uhr, «KKK.»: «So Gott will.» 2.6.8.4 Diese Konversation belegt klar, dass der Beschuldigte «KKK.» auf dessen An- frage hin in Aussicht gestellt hat, ihm bei der Schleusung von einem unbekannten Ort zum IS-Gebiet behilflich zu sein. Der Vorwurf ist erstellt. 2.6.9 Anweisung zum Aufbau von Schläferzellen (AS Ziff. 2.3.9) 2.6.9.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 28. Februar 2017 das IS-Mit- glied Q. mittels per Telegram versendeten Sprachnachrichten angewiesen, IS- Schläferzellen aus kurdischen Brüdern, die er ihm übergeben würde, zu organi- sieren. Weiter habe er Q. den Auftrag erteilt, den Scharia-Kurs des IS zu absol- vieren und den Aufbau von Schläferzellen zu erlernen, namentlich in Bezug auf die räumliche Verteilung und die Erteilung von Aufträgen zur Betätigung im Sinne der Zielsetzungen des IS. Daraufhin habe Q. dem Beschuldigten zugesichert, er würde in den nächsten Tagen zum Scharia-Kurs des IS und anschliessend zu dessen Militärkurs in die Kasernen gehen. In der Folge, spätestens ab dem

2. März und mindestens bis zum 4. März 2017, habe Q. im erwähnten Militär- Kurs geweilt. 2.6.9.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Im Vorverfahren führte er dazu aus, er habe Q. über Facebook kennengelernt, persönlich habe er ihn nie gesehen. Q. stamme aus dem Iran; 2016 seien dort zahlreiche Verwandte von ihm enthauptet worden. Er habe in der fraglichen Konversation Q. aufgetragen, den Scharia- Kurs zu lernen, damit dieser seinen Glauben kenne und darüber anderen Leute erzählen könne. Die Konversation sei in codierter Sprache geführt worden, damit die Iraner sie nicht verstehen könnten. Speziell in Bezug auf «schlafende Zellen» gab der Beschuldigte an, es sei dabei um den Religionsunterricht gegangen; Q. lebe im Iran und müsse deswegen wissen, wie er den heimlichen Umgang mit der Regierung ausübe (BA pag. 13.1.443 f./511 ff.). In der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, Q. habe sich zur Tatzeit in der Türkei befunden. Er habe weder an einem Scharia- noch einem Militärkurs teilgenommen. Bei der inkriminierten Unterhaltung habe es sich bloss um leeres Gerede gehandelt. Q. und K. hätten solche Äusserungen mit Absicht gemacht, damit der Beschuldigte vors Gericht komme (TPF pag. 32.731.35 f.).

- 60 - SK.2020.11 2.6.9.3 Es ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte und Q. am 28. Februar 2017, zwischen 18:39 Uhr und 18:57 Uhr, folgende Sprachnachrichten per Tele- gram austauschten (BA pag. 10.2.254/266): Q.: Al Salam Alaikum, Gottes Gnade und sein Erbarmen. Mein geehrter Bruder. Ich bin es, R. Ich habe dir auf Telegramm meine Stimme geschickt. Bruder, entschuldige mich. Der Beschuldigte: Alaikum Al Salam, Gottes Gnade und sein Erbarmen, mein Bruder. Mögen deine Hände heil sein und möge Gott dich mit Güte belohnen, mein Bruder. Mögen deine Hände heil sein und möge Gott dich mit Güte belohnen. Möge Gott euch überlegen machen. Mein Bruder, lerne die Religion, lerne die Religion und tue die Wohltaten, wenn es dir möglich ist. Das Leben ist kurz, mein Bruder. Mache Wohltaten, wie es dir möglich ist. Möge Gott dich für die Wohltaten belohnen. Der Beschuldigte: Es gibt eine Gruppe von Brüdern. Ich würde sie gern dir übergeben. Es gibt kurdische Brüder, die sehr, sehr zerstreut sind. Ich würde gern sie dir einzeln übergeben, damit du sie organisierst. So Gott will, lerne den Scharia-Kurs und lerne den Aufbau von schlafenden Zellen. Ahhh, die schlafenden Zellen, ist gut mein Bruder? Möge Gott dich mit Güte belohnen. Der Beschuldigte: Wie du sie aufbaust und wie du sie verteilst und wie du ihnen Arbeiten erteilst. Du schaust, wofür sie nützlich sind. Mein Bruder, lerne diese Sachen. Es ist sehr nötig mein Bruder. Sehr, sehr, nötig, ist das gut mein Bruder? Q.: Mein geliebter Bruder, möge der allmächtige Gott dich mit Güte belohnen. Bei Gott, deine Aus- sagen sind sehr, sehr gut. Mit Gottes Erlaubnis werden wir in den nächsten 1-2 Tagen zum Scharia- Kurs gehen und nach dem Scharia-Kurs gehen wir zu den Kasernen, weil heute, mein geehrter Bruder, die Brüder dort uns angerufen und gesagt haben: Kommt zum Scharia-Kurs. Und wir wer- den alle nach dem Scharia-Kurs zum Militärkurs gehen. Möge der liebe Gott mit dir zufrieden sein. 2.6.9.4 Wie oben (E. 2.6.4.4) gezeigt, ist in Bezug auf Q. bewiesen, dass es sich bei diesem um ein IS-Mitglied gehandelt hat, das sich zur anklagerelevanten Zeit in der Konfliktzone in Syrien bzw. im Irak aufhielt. Vor diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Konversa- tion nicht, wie vom Beschuldigten und seinem Verteidiger (TPF pag. 32.721.176 ff.) behauptet, bloss um leeres Gerede ohne realen Hintergrund oder ein (codier- tes) Gespräch über religiöse Themen gehandelt hat. Die inkriminierten Äusse- rungen des Beschuldigten können vernünftigerweise nicht anders verstanden werden als eine Anweisung an Q., einen Ausbildungskurs des IS zu absolvieren und eine IS-Zelle aus den von ihm vermittelten kurdischen «Brüdern» zu organi- sieren. Aus der oben (E. 3.3.4.4c) thematisierten Konversation mit der Ehefrau von Q. geht weiter hervor, dass Q. in der Folge in einem Militärlager des IS im Irak oder Syrien weilte. Der Vorwurf ist nach dem Gesagten erstellt. 2.6.10 Taktische Anweisungen an IS-Mitglieder in der Kampfzone (AS Ziff. 2.3.10) 2.6.10.1 Unter diesem Titel wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: Am 24. März 2017 habe der Beschuldigte K. in einem Telefongespräch die An- weisung erteilt, für den Empfang von Hawala-Transaktionen bei Intermediären verschiedene Personen einzusetzen resp. verschiedene Identitäten zu benutzen,

- 61 - SK.2020.11 um so der Entdeckung durch die Strafverfolgungsbehörden bzw. Sicherheits- kräfte zu entgehen. Im weiteren Verlauf derselben Unterhaltung habe der Beschuldigte K. und via diesen den IS-Mitgliedern in dessen Umfeld die Instruktion erteilt, wegen Bom- bardierungen von Positionen des IS einzeln im Freien zu schlafen, keine Mobil- telefone auf sich zu tragen, da diese geortet würden, und einzeln oder zu zweit an verschiedenen Orten in Schutzgräben zu schlafen. Am 9. April 2017 habe der Beschuldigte K. in einem Telefongespräch mitgeteilt, sie sollten auf ihre Mobiltelefone, Gespräche und Versammlungen aufpassen, da die Gebäude in denen sie sich aufhielten, nicht «vertrauenswürdig» seien. Wenn er (der Beschuldigte) «dort» wäre, dann würde er sich nie dorthin begeben, er würde aufs Land gehen, sich dort einen Graben machen und sich in diesen hin- einsetzen, genauso wie damals zur Zeit des Unglaubens und der Tyrannei, als sie («wir») «Peschmerga» gewesen und so vorgegangen seien. 2.6.10.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (TPF pag. 32.731.38). 2.6.10.3 Die in der Anklageschrift wiedergegebenen Kommunikationen sind in den Akten dokumentiert (BA pag. 10.2.364 f.; 10.2.1.367). Die erste Kommunikation belegt lediglich, dass der Beschuldigte darum bemüht war, die Geldüberweisungen zu- gunsten des IS konspirativ abzuwickeln, was ein für die Terrorfinanzierung typi- sches Verhaltensmuster ist. Bereits die Benutzung des Hawala-Systems, des aufgrund der sehr eingeschränkten Kontrollierbarkeit der Geldflüsse bevorzugten Geschäftsmodells des IS für den Geldversand, diente hier diesem Zweck. Die übrigen inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten sind vom Inhalt her zu trivial, als dass sie als ernsthafte taktische Anweisungen für Kampfhandlungen angesehen werden könnten. Der Vorwurf ist demnach nicht erstellt. 2.6.11 Wiederbeschaffung des Kontakts eines IS-Führungsmitglieds (AS Ziff. 2.3.11) 2.6.11.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 24. März 2017 von RR. ver- langt, dass er den Sohn von J., «Töter der Ungläubigen», kontaktiere und diesen damit beauftrage, dem Beschuldigten die Kontaktnummer von seinem Vater zu übermitteln, damit der Beschuldigte nach Sicherstellung seines Mobiltelefons durch die Polizei wieder über die Nummer verfüge und sie auch an andere IS- Mitglieder, wie K., weiterleiten könne. 2.6.11.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (TPF pag. 32.731.39). 2.6.11.3 a) Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 24. März 2017 vom überwachten Fahrzeug aus ein Telefongespräch mit K. (der Name des Gesprächspartners

- 62 - SK.2020.11 wurde erwähnt) führte. Im Laufe der Unterhaltung erzählte der Beschuldigte, dass RR. ihm ein Foto (Standbild) seines Onkels J. aus der «Ausstrahlung von Kirkuk» geschickt habe. Er habe «seine» (J.s) Telefonnummer von Q. sowie von «Dr. PP.» bekommen. Jetzt aber sei sein Telefon, in dem diese Telefonnummer gespeichert sei, bei «ihnen» (gemeint die Polizei; vgl. nachstehend). Er habe heute mit «seinem» (J.s) Neffen gesprochen und von ihm verlangt, dass er «sei- nem» (J.s) Sohn sagen solle, dass dieser ihm (dem Beschuldigten) die Nummer schicken solle, damit er (der Beschuldigte) mit «ihm» (J.) sprechen könne. So Gott wolle, werde «er» (RR.) die Telefonnummer in den nächsten 2-3 Tagen schi- cken. Er (der Beschuldigte) werde die Nummer K. weiterschicken (BA pag. 13.1.642 f.).

b) Bei dem vom Beschuldigten erwähnten Telefon hat es sich offensichtlich um sein anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. März 2017 sichergestelltes Mobil- telefon Samsung GT-I9505 (vgl. E. 2.6.2.3) gehandelt. Darin war u.a. die Tele- fonnummer von «J.» gespeichert (BA pag. 10.2.1263).

c) Aufgrund der Aussagen von RR. (E. 2.6.7.3) und der thematisierten Konver- sationen des Beschuldigten (insbesondere mit RR., K. und J. selbst) steht ausser Zweifel, dass es sich bei J. um ein IS-Mitglied gehandelt hat. Folgende Erkennt- nisse weisen zudem darauf hin, dass J. eine Führungsposition beim IS inne hatte. Auf dem erwähnten (E. 2.6.7.4g) beschlagnahmten Mobiltelefon Samsung Ga- laxy SM-J510F des Beschuldigten wurde ein Foto einer männlichen Person ge- sichert (BA pag. pag. 10.1.573), welches der Beschreibung des vom Beschuldig- ten im vorliegend thematisierten Gespräch mit K. erwähnten Fotos von J. ent- spricht (Ausschnitt aus einer «Ausstrahlung von Kirkuk»; J. sei «vorne in der Hölle»). Es handelt sich dabei um ein Standbild aus einem am 22. März 2017 (d.h. zwei Tage vor dem erwähnten Gespräch) im Internet veröffentlichten Pro- pagandavideo des IS (BA pag. 10.2.1184; 13.1.1037; Videodatei «J. [etc.]»). Das Video wird im Vorspann als eine Veröffentlichung des IS und von Wilaya (Ver- waltungsbezirk im islamischen Kulturraum) Kirkuk vorgestellt. In einer Sequenz (ab 3:26 Min.) tritt die auf dem erwähnten Foto abgebildete Person prominent in Erscheinung: Sie steht in einem beleuchteten Raum («Hölle») im Vordergrund und leitet zwei Personen im Hintergrund, offensichtlich IS-Mitglieder, beim Beten an. Aufgrund der dargelegten Elemente lässt sich diese Person als J. identifizie- ren. Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei J. um eine Kaderperson des IS gehan- delt hat, ergibt sich aus dem oben (E. 2.6.3.3c) thematisierten Video, in welchem J. eine Gruppe von IS-Mitgliedern als Vorsänger beim Wechselgesang anleitet.

- 63 - SK.2020.11 Auf die Führungsposition von J. lassen sodann auch die Aussagen des Beschul- digten schliessen, RR. sei ein Neffe von J. und hätte daher seine Hilfe bei der Schleusung zum IS nicht benötigt (E. 2.6.7.2). 2.6.11.4 Zusammenfassend zeigen diese Erkenntnisse einmal mehr, dass der Beschul- digte in ein Netzwerk von IS-Mitgliedern, darunter solchen mit einer Führungspo- sition, eingebunden war. 2.6.12 Entgegennahme der Anweisung zur Vorbereitung von terroristischen Anschlägen in der Schweiz (AS Ziff. 2.3.12) 2.6.12.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er sei am 14. April 2017 vom IS-Füh- rungsmitglied KK. in einer mittels Austausch von Sprachnachrichten über einen nicht näher bestimmbaren Kanal geführten Konversation angewiesen worden, terroristische Anschläge in der Schweiz vorzubereiten, und habe diese Anwei- sung zustimmend entgegengenommen. 2.6.12.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. In der EV vom 10. Oktober 2018 bei der BKP sagte er zum Vorwurf, er habe sich mit der Vorbereitung eines Terroran- schlags in der Schweiz beschäftigt, nichts von dem entspreche der Wahrheit. Er sei seit über 20 Jahren in der Schweiz. Er habe sich nichts zuschulden kommen lassen, obwohl er keine Rechte in der Schweiz und keine finanziellen Mittel er- langt habe. Die Schweiz habe viele Fehler ihm gegenüber begangen, er habe dieses Unrecht nicht erwidert (BA pag. 13.1.728). In der Hauptverhandlung führte er auf Vorhalt der inkriminierten Sprachnachrichten aus, diese hätten nichts mit der Vorbereitung von Terroranschlägen in der Schweiz zu tun. Es sei alles leeres Gerede (TPF pag. 32.731.39 f.; vgl. weiter seine Aussagen über KK.; E. 2.6.4.10b). 2.6.12.3 Die Bundesanwaltschaft stützt den Vorwurf auf die folgenden Sprachnachrichten, die der Beschuldigte und KK. im Verlaufe einer am 14. April 2017 geführten Kon- versation austauschten (BA pag. 10.2.431): 9:10 Uhr, KK.: «Brauchst du noch was von mir? Möge, dass du wohlauf bist. Gott lässt dich wohlauf sein, Gott bewahre dich. Grüsse an die Brüder bei dir. So Gott will, ihr seid mit uns. Wir wollen, so Gott will, dass ihr mit uns werdet und dort andere Sachen vorbereitet. Haji, du weisst, dass der Dschihad wie der Körper ist, wie der Menschenkörper. Ein Menschenkörper braucht Ohren, braucht Nase, braucht Augen, braucht Hand und braucht Beine. Mit der Erlaubnis des Allmächtigen, wir sind, einer vervollständigt den anderen. So Gott will, das Ziel ist die Zufriedenheit Gottes des All- mächtigen und die Durchsetzung seiner Scharia, mein teurer Bruder. Gott segne dich, Gott be- wahre und belohne dich, du Netter.» 9:11 Uhr, der Beschuldigte: «Möge Gott dich mit Güte belohnen Bruder: Gott segne dich für dieses Gebet, für diese schöne Äusserung. So Gott will, mit Gottes Bewilligung, mit Gottes Erlaubnis. Gott bewahre euch, möge Gott euch standhaft machen. Richte Grüsse an alle Brüder, alle Brüder. Gott segne dich.»

- 64 - SK.2020.11 2.6.12.4 Diese Konversation weist zwar darauf hin, dass KK. den Beschuldigten zum Han- deln im Sinne des Dschihad aufgefordert hat und dass der Beschuldigte sich dazu zustimmend geäussert hat. Vor dem Hintergrund der erstellten Aktivitäten des Beschuldigten und von KK. für den IS und der übrigen (oben erwähnten) Kommunikationen zwischen den beiden ist auch unzweifelhaft, dass es hier um den Dschihad im Sinne des gewaltsamen Islamismus, mithin einen bewaffneten Kampf der Muslime für die Verteidigung und Verbreitung ihres Glaubens, gegan- gen ist. Zu welchen Handlungen der Beschuldigte konkret aufgefordert wurde, bleibt allerdings unklar, zumal als Dschihad vielerlei in Frage kommt, was den Zielen des gewaltsamen Islamismus dient, so nebst eigentlichen Gewaltakten z.B. Propaganda- oder Rekrutierungshandlungen. Die Annahme der Bundesan- waltschaft, wonach KK. mit «dort» die Schweiz und mit «anderen Sachen» terro- ristische Anschläge gemeint haben soll, kann sich auf keine konkreten Anhalts- punkte stützen, ist mithin spekulativ. Nach dem Gesagten ist die Anklagebehauptung, der Beschuldigte habe eine An- weisung des IS-Führungsmitglieds KK. zur Vorbereitung von terroristischen An- schlägen in der Schweiz entgegengenommen, nicht bewiesen. 2.6.13 Anweisung an IS-Führungsmitglied bezüglich Rekrutierung und Schleusung (AS Ziff. 2.3.13) 2.6.13.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 15. April 2017 das IS-Führungsmit- glied KK. in einer Unterhaltung mittels Austausch von Sprachnachrichten über einen nicht näher bestimmbaren Kanal angewiesen zu haben, zusammen mit «Dr. PP.» konkrete Vorkehrungen zur Schleusung von (künftigen) IS-Mitgliedern zum IS zu treffen. KK. habe daraufhin dem Beschuldigten zugesichert, sie seien daran, den Weg von Kurdistan zu organisieren. 2.6.13.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Auf Vorhalt der inkriminierten Kommu- nikationen in der Hauptverhandlung gab er an, es sei alles nur sinnloses Gerede gewesen (TPF pag. 32.731.40 f.). 2.6.13.3 Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte und KK. am 15. April 2017 über einen nicht näher bestimmbaren Instant-Messaging-Kanal mittels Austausch von Sprachnachrichten unterhielten (BA pag. 10.2.432). Dabei besprachen sie insbe- sondere die Lage des IS im Irak und die Kampfhandlungen (vgl. E. 2.6.4.10c). Im Verlaufe dieser Unterhaltung wurden die folgenden Sprachnachrichten ausge- tauscht, auf denen sich der vorliegende Vorwurf stützt: 15:09:21 Uhr, der Beschuldigte: «Bruder, vereinfache den Weg mit Haji PP. zusammen, damit die Leute aus jeder Ecke der Erde zu euch kommen. Aus dem Iran, aus Kurdistan, Bruder. Allah segne dich.»

- 65 - SK.2020.11 15:09:36 Uhr, der Beschuldigte: «Viele von den Brüdern wollen Hidschra machen. Sie kennen aber den Weg nicht. Sie haben das Geld und die Ausgabe nicht. Allah segne dich. Vereinfacht diese Sachen, damit die Brüder die Hidschra machen. Möge Allah für euch jeden Ort öffnen. Möge Allah die ganze Welt für euch öffnen.» 15:18:40 Uhr, KK.: «Den Weg von Kurdistan, mit Erlaubnis des Allmächtigen, werde ich organisie- ren, mit Erlaubnis des Allmächtigen. Aber Haji, du weisst es auch, beim mächtigen Gott, diese Atheisten, die atheistischen Peschmerga sind gefährlicher als die Juden, sie arbeiten gefährlicher als die Juden... Wir sind dran, so Gott will, es zu organisieren… Jetzt können wir es … aus dem Norden Schritt für Schritt hierherbringen. […]» Dem Begriff «Hidschra» kann im vorliegenden Kontext keine andere Bedeutung zugemessen werden als die Verpflichtung, als Dschihadist ins IS-Kalifat zu reisen (vgl. E. 2.6.7.4c). Aufschlussreich dazu ist auch die folgende Sprachnachricht, die KK. um 15:20:04 Uhr an den Beschuldigten verschickte: Haji, du weisst auch, dass der Weg über die Türkei gut war. Aber schau mal jetzt … der dreckige, abtrünnige Erdogan hat seine Armee dorthin gebracht... die Sahawat, die Peschmerga, die PKK, die dreckige Armee, wir bezeichnen sie als «Kufr» Armee, verzeih mir diesen Ausdruck. Die Armee des dreckigen Baschar... alle, alle, um ehrlich zu sein. Der Islamische Staat ist in schwierigsten Umständen, trotzdem werden wir Sicherheit und Güte sehen. Gott sei Dank, Allah ist dran, es für uns zu öffnen. Wir erfreuen uns, dass der Sieg, mit Erlaubnis Gottes, nahesteht, weil er bereinigt wurde... der Staat wurde bereinigt... So Gott will, drin sind keine Heuchler mehr geblieben. Es gibt nur wenige, so Gott will, bleiben sie auch nicht. So Gott will, wird es Güte geben. 2.6.13.4 Aufgrund der zitierten Kommunikationen ist im Ergebnis erstellt, dass der Be- schuldigte KK. aufgefordert hat, zusammen mit dem erwähnten «PP.» Vorkehren für die Vereinfachung der Reise von (potentiellen) IS-Mitgliedern zum IS zu tref- fen. KK. sicherte daraufhin dem Beschuldigten zu, sie seien daran, dies zu orga- nisieren. 2.6.14 Entgegennahme der Anweisung eines IS-Führungsmitglieds zur Rekrutierung und Schleusung einer IS-Zelle (AS Ziff. 2.3.14) 2.6.14.1 Im Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 15. April 2017 im Verlaufe einer mittels Austausch von Sprachnachrichten geführten Unterhaltung eine An- weisung von KK. entgegengenommen zu haben, eine Zelle von IS-Mitgliedern in Kurdistan zu rekrutieren, um dort gewaltsame Aktionen gegen die Feinde des IS durchzuführen. 2.6.14.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Auf Vorhalt der inkriminierten Kommu- nikationen in der Hauptverhandlung gab er an, es handle sich dabei um sinnlose Äusserungen (TPF pag. 32.731.40 f.). 2.6.14.3 Die Bundesanwaltschaft stützt den Vorwurf auf die folgenden Sprachnachrichten, die KK. im Verlaufe der unter AS Ziff. 2.3.13 bereits thematisierten Unterhaltung an den Beschuldigten schickte (BA pag. 10.2.432).

- 66 - SK.2020.11 15:18:40 Uhr, KK.: “[…] Aber Haji, wenn du im Norden Leute hast, die ganz diszipliniert und orga- nisiert sind, brauchen wir sie im Inland, bei ihnen dort... Falls du uns eine disziplinierte und sehr starke Gruppe beschaffen könntest, werden wir mit ihnen arbeiten. Wir haben hier eine zuständige Person... damit ich sie vorbereite und dieser zuständigen Person weitergebe.» 15:18:51 Uhr, KK.: «Ich sehe, dass es besser ist, als wenn sie hierher kommen würden, weil hier... weil der Unglaube mehrheitlich aus dem Norden zu uns kommt. Der Unglaube kommt mehrheitlich aus dem Norden. Wenn wir etwas im Norden vorbereiten würden, bringt das viel Güte mit sich.» 2.6.14.4 Aus diesen Sprachnachrichten geht zwar hervor, dass sich KK. beim Beschul- digten darum erkundigte, ob er geeignete Leute im «Norden» (gemeint wohl im syrischen oder irakischen Kurdistan) kennen würde, die im Sinne der Zielsetzun- gen des IS eingesetzt werden könnten. Allerdings kann man hier weder von einer Anweisung noch einer Rekrutierung sprechen; es handelte sich vielmehr um eine Anfrage, die sich auf eine bereits bestehende organisierte und disziplinierte Gruppe von IS-Mitgliedern bezog. Ebenso wenig kann in Ermangelung einer Ant- wort des Beschuldigten auf diese Anfrage von der Entgegennahme einer Anwei- sung gesprochen werden. Nach dem Gesagten ist der vorliegende Vorwurf unbegründet. 2.7 Fazit zum Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation 2.7.1 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte sich spätestens ab August 2016 bis zu seiner Verhaftung im Mai 2017 in einer multifunktionalen Rolle und mit grossem Zeit- und (für seine Verhältnisse) finanziellem Aufwand für den IS betätigte. Die erstellten Aktivitäten umfassen Propagandatätigkeit, Finanzierung des IS im mittleren fünfstelligen USD-Betrag, Informationsaustausch mit und Handlungsanweisungen/Ratschläge an andere(n) IS-Mitglieder(n) bzw. Anhän- ger(n), Bemühungen um Schleusung von Dschihadisten zum IS. Er war in ein Netzwerk von IS-Mitgliedern eingebunden, insbesondere solchen, die in der Kampfzone in Syrien und im Irak aktiv waren, und stand im engen Kontakt mit IS-Mitgliedern mit Führungsposition (KK., J.). Er hat sich in den Konversationen mit IS-Mitgliedern und Dritten wiederholt als Angehörigen des IS bezeichnet und wurde von diesen als solcher betrachtet und akzeptiert. Die subjektive Tatseite steht ausser Frage. Der Beschuldigte wusste, dass seine Aktivitäten der kriminellen Zwecksetzung des IS dienen. Die aufgezeigten Elemente lassen zweifelsfrei darauf schliessen, dass der Be- schuldigte in der fraglichen Zeit funktionell in den IS eingegliedert war. In Anbe- tracht der bewiesenen kriminellen Aktivitäten geht das Gericht davon aus, dass er innerhalb des IS eine mittlere Kaderposition innehatte.

- 67 - SK.2020.11 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.7.2 Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Diesbe- züglich ist Folgendes anzumerken: Der Beschuldigte wurde im Auftrag der Bundesanwaltschaft psychiatrisch begut- achtet. Gemäss dem Gutachten vom 20. September 2019 (BA pag. 11.1.36 ff.), erstellt von Dr. med. E. und M.Sc. LLL., soll beim Beschuldigten zwar eine disso- ziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) vorliegen. Der Ausprägungsgrad der Störung sei aber nicht eindeutig als schwerwiegend zu bezeichnen. Sie be- einträchtige den Beschuldigten in der Bewältigung von Alltagsanforderungen nicht ausgeprägt. Insbesondere sei der Beschuldigte zur Tatzeit fähig gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen und entsprechend zu handeln (BA pag. 11.1.130). Der medizinische Befund lässt eindeutig darauf schliessen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB beeinträchtigt war. 2.7.3 Demnach ist der Beschuldigte der Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Betrug / Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe 3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe von Februar bis April 2017 als Sozialhilfebezüger gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialen Dienste der Gemeinde Z./TG MMM. falsche Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht. Namentlich habe er bei dreizehn gemeinsa- men Besprechungen auf ausdrückliche Nachfrage hin unterschriftlich bestätigt, über keine Einkünfte zu verfügen. Zudem habe er in einem eigenhändig unter- zeichneten Antrag vom 27. April 2017 auf Unterstützung von Sozialhilfe angege- ben, weder über Grundeigentum im Ausland zu verfügen, noch sonstiges Ein- kommen zu erzielen. In Wahrheit habe der Beschuldigte in seinem Heimatland Irak bis ungefähr Februar 2017 über das Eigentum an mindestens zwei Immobi- lien verfügt, welche regelmässig Mieteinnahmen abgeworfen hätten. Ungefähr im Februar 2017 habe er eine seiner Immobilien für den Gegenwert einer fünf- stelligen Summe in USD veräussert. Aufgrund dieser unwahren Angaben sei MMM. über die Anspruchsberechtigung des Beschuldigten auf Sozialhilfe in die Irre geführt worden und habe die Auszahlung von Sozialhilfebeträgen in Höhe von insgesamt rund Fr. 4'400 zugunsten des Beschuldigten veranlasst. Hierdurch

- 68 - SK.2020.11 sei der Gemeinde Z./TG ein Schaden in Höhe von rund Fr. 4'210 (Differenz zwi- schen dem erwähnten Betrag und Einnahmen von Fr. 190 mit Bezug zum Be- schuldigten) entstanden (AS Ziff. 4). 3.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das dargelegte Verhalten den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. Das Gericht orientierte die Parteien in der Hauptverhandlung im Sinne von Art. 344 StPO darüber, dass es sich vorbehält, den Sachverhalt unter dem Ge- sichtspunkt des Tatbestandes des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs (Art. 148a StGB) zu würdigen (TPF pag. 32.720.3). 3.3

3.3.1 Den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie- gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert insbesondere arglistige Täuschung. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, ver- gangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Anga- ben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonde- rer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Ge- täuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vo- raussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). 3.3.2 Es ist unbestritten und belegt, dass der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit anlässlich der Beantragung der Sozialhilfe gegenüber den Sozialen Diensten der Gemeinde Z./TG die in der Anklageschrift umschriebenen Angaben zu sei- nen finanziellen Verhältnissen machte (BA pag. 18.2.3.35 ff./71 ff.; 12.17.9 ff.; TPF pag. 32.721.197). Ebenfalls unstreitig und aktenmässig erstellt ist die Aus- richtung von Sozialhilfeleistungen zu seinen Gunsten im thematisierten Gesamt- betrag (BA pag. 18.2.3.5 ff.; TPF pag. 32.721.210).

- 69 - SK.2020.11 3.3.3 Der Beschuldigte bestreitet, die in der Anklageschrift thematisierten Immobilien im Irak besessen und eine davon veräussert zu haben. In der Einvernahme vom 14. August 2017 bei der Bundesanwaltschaft gab er diesbezüglich an, er habe ein Haus im Wert von ca. Fr. 70'000 in Sulaimaniyya, das auf den Namen seiner Frau laute. Das Haus habe früher seinem Vater ge- hört, der es ihm überschrieben habe. Er habe das Haus wiederum seiner Frau übergeben, da sie gut zu ihm gewesen sei und er gut zu ihr sein wollte (BA pag. 13.1.87). In der Schlusseinvernahme vom 23. Januar 2020 bestritt der Beschul- digte hingegen, Immobilien im Irak zu besitzen oder besessen zu haben. Es gebe im Irak keine einzige Immobilie, die auf seinen Namen lauten würde. Er sei auch kein Miteigentümer an einer Immobilie in Kirkuk oder Sulaimaniyya. Seine Fami- lie habe zwar Immobilien im Irak und auch im Iran, sie würden aber seinem Vater gehören. Niemand habe einen Anspruch darauf, bis der Vater gestorben sei (BA pag. 13.1.1082 f.). In der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er habe seit seiner Geburt keinen einzigen Quadratmeter Grundstück im Irak besessen. Auf Vorhalt seiner vorstehend wiedergegebenen Aussage aus der Einvernahme vom 14. August 2017 gab er an, dieses Haus gehöre seiner Ex-Frau. Sein Vater habe ihm dieses Haus überlassen und er habe es ihr übertragen. Das Haus sei auf den Namen von C. eingetragen. Er habe auch keinen faktischen Besitz daran. Im Weiteren bestritt der Beschuldigte die Richtigkeit der (im Folgenden zu the- matisierenden) Aussagen von Drittpersonen, gemäss welchen er ein Haus in Kir- kuk besessen, es 2017 veräussert habe und den Verkaufserlös in die Schweiz habe transferieren lassen. Zudem bestritt er, je Einnahmen aus der Vermietung der thematisierten Häuser im Irak erzielt zu haben (TPF pag. 32.731.34 f.). 3.3.4

3.3.4.1 Aus den Aussagen von Auskunftspersonen ergibt sich Folgendes:

a) C. gab in der Einvernahme vom 30. Mai 2018 bei der BKP an, der Beschuldige habe in Kirkuk ein Haus gehabt, welches er verkauft habe. Zum Zeitpunkt des Verkaufs sei sie im Frauenhaus gewesen (Anm.: Aus den übrigen Akten kann geschlossen werden, dass dies zwischen Mitte Januar und Ende April 2017 der Fall gewesen sein muss; vgl. BA pag. 10.2.35/46). Der Verkaufserlös sei bei sei- nem Bruder GG. im Irak. Das verkaufte Haus in Kirkuk habe Mieteinnahmen von USD 250 bis 300 im Monat generiert. Auf Anweisung des Beschuldigten habe GG. einen Teil davon für Spenden ausgegeben. Der Beschuldigte habe zudem ein weiteres Haus in Sulaimaniyya. Dieses Haus habe er auf den Namen des Vaters gekauft. Einer seiner in Deutschland wohnhaften Brüder habe damals ge- sagt, wenn der Vater nicht mehr lebe, würden sie das Haus verkaufen und das Geld verteilen. Ein anderer in Deutschland wohnafter Bruder habe wiederum ge-

- 70 - SK.2020.11 sagt, der Beschuldigte habe das Haus gekauft und er solle es auf jemanden über- schreiben, nicht jedoch auf den Namen des Vaters. Der Beschuldigte habe nie- manden gefunden, dem er hätte vertrauen können, und habe dann das Haus an sie überschrieben. Da sie (C. und der Beschuldigte) nun aber Probleme hätten, könne sie nicht über dieses Haus verfügen. Wenn der Beschuldigte es aber wolle, könne er das Haus verkaufen (BA pag. 12.4.55 f.). In der Einvernahme vom 28. Februar 2019 bei der BKP sagte C. aus, der Be- schuldigte habe das Haus in Kirkuk verkauft, nachdem sie sich zerstritten hätten und sie im Frauenhaus gewesen sei. Er habe sich Fr. 10'000 in die Schweiz transferieren lassen und bei ihrem Sohn D. deponiert. Weiter gab sie an, das Haus sei vor dem Verkauf vermietet gewesen. GG. habe die Miete eingenommen und der Beschuldigte habe ihm Anweisungen über die Verteilung des Gelds an Verwandte gegeben. Sie wisse nicht, wie hoch der Verkaufserlös gewesen sei. Das Geld sei, soviel sie wisse, bei GG. (BA pag. 12.4.96/105 f.). In Bezug auf das Haus in Sulaimaniyya sagte C. in der gleichen Einvernahme aus, ganz am Anfang habe der Beschuldigte ein Grundstück gehabt, welches auf den Namen seines Vaters gelautet habe. Die anderen Brüder hätten es wegen Erbschaftsproblemen nicht gut gefunden, das Grundstück auf den Namen des Vaters einzutragen, und hätten dem Beschuldigten geraten, dieses Problem zu lösen. Er habe das Grundstück verkauft und habe mit dem Erlös ein Haus ge- kauft. Er habe Probleme gehabt, jemanden zu finden, auf den er das Haus hätte überschreiben können. Da er gewusst habe, dass sie loyal sei, habe er das Haus schliesslich auf sie überschrieben. Sie habe dieses Haus nur einmal gesehen, als sie im Irak gewesen sei. Seit ihrer Scheidung wisse sie nichts über dieses Haus. Einmal, als der Beschuldigte bereits in Haft gewesen sei, sei sie darüber informiert worden, dass sein Bruder GG. ihren Bruder kontaktiert und gebeten habe, das Haus auf seinen (GG.s) Namen zu überschreiben. Sie habe ihrem Bruder gesagt, das Haus gehöre dem Beschuldigten und sie werde ohne dessen Anweisung nichts tun. Sie kenne den Wert dieses Hauses nicht. Es sei ein zwei- stöckiges Haus, nicht sehr gross. GG. würde sich um das Haus kümmern und die Miete einnehmen. Damals, als sie noch nicht zerstritten gewesen seien, habe «er» (unklar, ob der Beschuldigte oder GG.) das ganze Haus für USD 400 bis 450 vermietet. Wie hoch die Mieteinnahmen jetzt seien, wisse sie nicht. Zudem sei die Wohnung im zweiten Stock nicht mehr vermietet gewesen, als sie das Haus besucht habe (BA pag. 12.4.105).

b) Der in Deutschland wohnhafte Bruder des Beschuldigten, NNN., gab bei seiner Einvernahme vom 16. August 2018 bei der Bundesanwaltschaft an, soweit er wisse, habe der Beschuldigte ein Haus in Kirkuk gehabt. Er habe es aber ver- kauft. Er (NNN.) sei sich nicht sicher, wann. Er wisse auch nicht, wieviel Geld das

- 71 - SK.2020.11 Haus eingebracht habe. Soviel er wisse, habe der Beschuldigte das Geld ausge- geben. Er habe das Geld zum Teil den Eltern und GG. gegeben und zum Teil für religiöse Zwecke ausgegeben. Der Vater sei deswegen unzufrieden gewesen. Aber der Beschuldigte habe gemeint, er möchte das Jenseits erreichen und brau- che das Geld hier und jetzt nicht. Über eine Liegenschaft in Sulaimaniyya wisse er nichts (BA pag. 12.5.18).

c) Aus den Aussagen von F., die er in seinen Einvernahmen vom 21. November 2018 bei der Bundesanwaltschaft und 31. Juli 2019 bei der BKP machte, geht hervor, dass er einmal dem Beschuldigten geholfen habe, USD 10'000 mittels Hawala vom Irak in die Schweiz zu bringen, indem er ihm den Kontakt zum Mit- telsmann JJ. vermittelt habe. Seines Wissens habe der Beschuldigte sein Haus im Irak verkauft und habe den Erlös in die Schweiz bringen wollen (BA pag. 12.7.16/61 f.). Gemäss Aussagen von F. aus der ersten Einvernahme soll er un- gefähr Mitte März 2017 vom Beschuldigten über den Hausverkauf informiert wor- den sein (BA pag. 12.7.16). In der zweiten Einvernahme gab F. an, die erwähnte Transaktion habe 2017 stattgefunden, in welchem Monat, wisse er nicht mehr, es könnte im vierten oder fünften Monat gewesen sei; es sei eher gegen die Sommerzeit gewesen; es habe weder Regen noch Schnee gehabt (BA pag. 12.7.61 f.).

d) JJ. bestätigte in der Einvernahme vom 11. Juli 2019 bei der BKP, dem Be- schuldigten einmal geholfen zu haben, USD 10'000 aus dem Irak in die Schweiz zu transferieren. Über den Zeitpunkt konnte er keine Angaben machen (BA pag. 12.8.37 f.). 3.3.4.2 Weitere Erkenntnisse ergeben sich aus den anlässlich der akustischen Überwa- chung des vom Beschuldigten benutzten Fahrzeugs erhobenen Gesprächen. Es handelt sich dabei um Zufallsfunde gemäss Art. 278 StPO; die Frage ihrer Ver- wertbarkeit kann vorliegend angesichts des Ergebnisses offengelassen werden.

a) Am 14. Februar 2017 sagte der Beschuldigte seinem Mitfahrer H., er habe «diese Wohnung» im Irak seit langem verkaufen wollen; jetzt habe er sie ver- kauft. Er habe diese Wohnung für Fr. 3’000 gekauft und für Fr. 75'000 verkauft (BA pag. 10.2.493). Im Lichte der oben thematisierten Aussagen von Auskunfts- personen ist klar, dass hier über den Verkauf des Hauses in Kirkuk gesprochen wurde.

b) Am 3. März 2017 erwähnte der Beschuldigte in einem mit G. geführten Tele- fongespräch ein kleines zweistöckiges Haus in Kurdistan, das ihm gehöre und das von seinem Bruder GG. renoviert werde (BA pag. 10.2.718). Am 12. März 2017 erzählte der Beschuldigte seinem Mitfahrer H., dass er früher im Irak ein Haus für USD 90'000 im Namen von C. gekauft habe; vor zwei Monaten hätte er

- 72 - SK.2020.11 das Haus auf seinen Namen überschreiben können, habe es aber nicht getan (BA pag. 10.2.542). Am 25. April 2017 schlug er, wie bereits erwähnt, G. vor, in seinem zweistöckigen Haus im Irak zu wohnen (BA pag. 10.2.756). Diese Kon- versationen beziehen sich klarerweise auf das von C. in ihren Einvernahmen er- wähnte Haus in Sulaimaniyya. 3.3.4.3 Im Weiteren geht aus einem Schreiben der Sozialen Dienste Z./TG vom 4. März 2011 an das Migrationsamt in Frauenfeld hervor, dass der Beschuldigte bereits 2011 im Zusammenhang mit seinen Bemühungen um Erhalt einer Aus- und Ein- reisebewilligung für den Irak und die Schweiz den Sozialen Diensten mitgeteilt hatte, er wolle sein Land im Irak verkaufen, um sich in der Schweiz eine Existenz aufzubauen (BA pag. 18.2.3.101). Aus einem Eintrag vom 19. Juli 2011 im Jour- nal der Sozialen Dienste Z./TG betreffend den Beschuldigten geht ein weiteres Mal hervor, dass der Beschuldigte gegenüber der Fachstelle für Integration an- gegeben hatte, in den Irak reisen zu wollen, um sein Land zu verkaufen (BA pag. 18.2.3.69). 3.3.5

3.3.5.1 Aufgrund des Untersuchungsergebnisses, insbesondere der insoweit überein- stimmenden Aussagen der Auskunftspersonen und der überwachten Gespräche ist erstellt, dass der Beschuldigte bis ins Jahr 2017 das Haus in Kirkuk besessen hatte, welches er zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Mitte Februar 2017 (vgl. das erwähnte Gespräch vom 14. Februar mit H.), veräusserte. Einen Teil des Verkaufserlöses im Betrag von USD 10'000 liess er sich in die Schweiz überweisen. Die erste der in der Anklageschrift thematisierten Besprechungen des Beschul- digte mit der zuständigen Sachbearbeiterin fand am 2. Februar 2017 statt (BA pag. 12.7.9). Es ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Hausverkauf vor diesem Datum stattfand. 3.3.5.2 In Bezug auf das Haus in Sulaimaniyya ist die Beweislage diffus. Aus den Aus- sagen des Beschuldigten und von C. geht hervor, dass das Haus in der anklage- relevanten Zeit im Eigentum der Letzteren stand. Ob der Beschuldigte am Haus wirtschaftlich berechtigt war, ist aufgrund der familiären Verhältnisse unklar. Die Aussagen von C. deuten darauf hin, dass die Übertragung des Eigentums an sie eine Zwischenlösung im Hinblick auf die künftige Verteilung der Erbschaft des Vaters des Beschuldigten unter den Geschwistern gewesen sein könnte. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Einkünfte aus der Vermietung dieses Hauses in der anklagerelevanten Zeit an den Beschuldigten flossen.

- 73 - SK.2020.11 3.3.6

3.3.6.1 Soweit sich der Täuschungsvorwurf auf die Angaben des Beschuldigten bei drei- zehn gemeinsamen Besprechungen mit der zuständigen Sachbearbeiterin be- zieht, ergibt sich Folgendes: Es liegen bei den Akten diesbezüglich die gleichlautenden Formulare vor, in de- nen die Ergebnisse der jeweiligen Besprechung festgehalten sind. Aus den Aus- sagen von MMM. geht hervor, dass dieses Formular von ihr selbst erstellt wurde. Sie hat es jeweils vorgelesen und die entsprechenden Stellen angekreuzt. Die Formulare wurden von ihr und dem Beschuldigten unterzeichnet. Aus den For- mularen geht hervor, dass der Beschuldigte auf die Frage «Haben Sie Ein- künfte?» jeweils mit «Nein» geantwortet hat. Gemäss Aussagen von MMM. wur- den dem Beschuldigten keine weiteren Fragen zu seiner finanziellen Situation gestellt (BA pag. 12.7.9 ff.). Vor diesem Hintergrund war die Angabe des Be- schuldigten, keine Einkünfte zu erzielen, nicht tatsachenwidrig. Nachdem das Haus in Kirkuk vor dem angeklagten Zeitraum veräussert wurde, konnte der Be- schuldigte daraus keine Mieteinnahmen erzielen (zum Erlös aus dem Verkauf dieses Hauses vgl. nachstehend E. 3.3.6.3). Nach dem oben Dargelegten fehlt auch der Nachweis dafür, dass er in der fraglichen Zeit Einkünfte aus der Ver- mietung des Hauses in Sulaimaniyya erzielte. 3.3.6.2 Ebenso wenig täuschte der Beschuldigte bei der gegebenen Beweislage, als er im Antrag vom 27. April 2017 auf Unterstützung von Sozialhilfe angab, weder über ein Grundeigentum im Ausland zu verfügen noch sonstiges Einkommen zu erzielen (BA pag. 18.2.3.35 ff.). Zu diesem Zeitpunkt verfügte er nachweislich nicht mehr über das Haus in Kirkuk und hatte auch keine Eigentumsrechte am Haus in Sulaimaniyya. Ob er am Letzteren wirtschaftlich berechtigt war, ist – so- fern dieser Aspekt überhaupt relevant ist – nicht erstellt. 3.3.6.3 Zum Erlös aus dem Verkauf des Hauses in Kirkuk ist sodann Folgendes anzu- merken: Die Anklageschrift erwähnt zwar, dass der Beschuldigte dieses Haus ungefähr im Februar 2017 veräussert habe. Der Täuschungsvorwurf bezieht sich allerdings auf Angaben des Beschuldigten über Einkünfte (bei den Besprechun- gen) resp. über das Grundeigentum im Ausland und sonstige Einkommen (im schriftlichen Antrag). Einkünfte sind Einkommen. Der Erlös aus dem Verkauf des Hauses stellt einen Vermögenswert dar, kein Einkommen. Bei dieser Sachlage ist fraglich, ob der Umstand, dass der Beschuldigte keine Angaben über diesen Vermögenswert machte, von der Anklage gedeckt ist (Anklageprinzip; Art. 9 StPO). Die Frage kann indes offen gelassen werden, da ein solcher Vorwurf auch in materieller Hinsicht nicht erstellt wäre.

- 74 - SK.2020.11 Wie bereits erwähnt, wurden dem Beschuldigten anlässlich der Befragungen mit der zuständigen Sachbearbeiterin keine Fragen zu seiner Vermögenssituation gestellt. Dass er von sich aus keine Angaben dazu machte, ist ihm unter dem Gesichtspunkt von Art. 146 StGB nicht vorzuwerfen. Ein Betrug durch Unterlas- sung ist nur möglich, wenn den Täter gegenüber dem Geschädigten eine qualifi- zierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft. Die Melde- pflichten des Sozialhilferechts bergründen keine Garantenstellung (BGE 140 IV 11 E. 2.4.2 ff.; 140 IV 206 E. 6.4; SCHLEGEL, Handkommentar, a.a.O., Art. 146 StGB N 6). Im Übrigen kann dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang, wie nachfolgend (E. 3.4.2.2) darzulegen sein wird, kein vorsätzliches Handelns nach- gewiesen werden. Dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Antragstellung (27. April 2017) noch über diesen Vermögenswert verfügte, ist wiederum nicht erstellt. 3.3.6.4 Ein Schuldspruch wegen Betrugs kommt schliesslich auch aus dem folgenden Grund nicht in Betracht. Die Anklage wirft dem Beschuldigte arglistiges Verhalten vor, da es der zuständigen Sachbearbeiterin unmöglich gewesen sein soll, die unwahren Angaben des Beschuldigten zu überprüfen. Wie oben dargelegt, wa- ren indes die Hinweise auf den Immobilienbesitz des Beschuldigten im Irak bei den Sozialen Diensten aktenkundig. Diese traf somit eine erhöhte Nachfor- schungs- und Nachfragepflicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2020 vom

25. Januar 2011 E. 4.2). Die (allfällige) Täuschung wäre daher nicht als arglistig zu qualifizieren. 3.3.7 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des Betrugs mangels arglistiger Täu- schung nicht erfüllt. 3.4 In Bezug auf den Tatbestand des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs gemäss Art. 148a StGB ergibt sich Folgendes: 3.4.1 Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug konzipiert und ist anwend- bar, wenn Arglist nicht gegeben ist (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer]; BBl 2013 5975 6036 f.).

- 75 - SK.2020.11 Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvoll- ständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen (Botschaft, a.a.O., 6037). Die unwahre/unvollständige Auskunft stellt ein aktives Tun dar. Insoweit ist Art. 148a StGB kongruent mit Art. 146 StGB (BURCK- HARDT/SCHULTZE, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 148a StGB N 2). In Bezug auf die Tatvariante des Verschweigens von Tatsachen lassen die Bot- schaft und die Praxis ein passives Verhalten in Form der Verletzung der sich aus den kantonalen Sozialhilfegesetzen statuierten Meldepflichten genügen. Ein ak- tives Nachfragen des Leistungserbringers wird für die Tatbestandserfüllung nicht verlangt (Botschaft, a.a.O., 6037; Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom

4. Dezember 2019 E. 4.5.2 ff.; kritisch dazu BURCKHARDT/SCHULTZE, a.a.O.; SCHLEGEL, a.a.O., Art. 148a StGB N 3; JENAL, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 148a StGB N 10). Subjektiv wird Vorsatz (mindestens Eventualvorsatz) vorausgesetzt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Täter muss mithin zum Tatzeitpunkt insbesondere wis- sen, dass er durch eine bestimmte Handlung einen Irrtum hervorruft bzw. be- stärkt. Hinsichtlich der Tatvariante des Verschweigens einer Tatsache muss sich der Täter somit dessen bewusst sein, dass die verschwiegene Tatsache melde- pflichtig ist. 3.4.2

3.4.2.1 Soweit die Anklage dem Beschuldigten Täuschung durch aktives Tun vorwirft (Erklärungen anlässlich der thematisierten Besprechungen, über keine Einkünfte zu verfügen; Angabe im schriftlichen Antrag, über kein Grundeigentum im Aus- land zu verfügen und kein sonstiges Einkommen zu erzielen), kann auf die ein- schlägigen Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs verwiesen werden. Inso- weit stimmt, wie erwähnt, der Regelungsgehalt der beiden Tatbestände überein. 3.4.2.2 Es ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte durch das Verschweigen des Erlöses aus dem Verkauf des Hauses in Kirkuk nach Art. 148a StGB strafbar gemacht haben könnte. Wie oben (E. 3.3.6.3) dargelegt, ist in formeller Hinsicht fraglich, ob dieser Vorwurf in der Anklageschrift in dem Anklageprinzip genügender Weise umschrieben ist. Der Vorwurf wäre aber auch materiell unbewiesen. Wie bereits erwähnt (E. 3.3.6.1), waren die Vermögensverhältnisse des Beschul- digten bei den thematisierten Besprechungen mit der zuständigen Sachbearbei- terin nie ein Thema. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass er über die Meldepflicht betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf- geklärt war. Bei dieser Sachlage kann ihm subjektiv kein Vorwurf gemacht wer- den, dass er anlässlich dieser Besprechungen den infrage stehenden Vermö- genswert nicht erwähnte.

- 76 - SK.2020.11 Erst im schriftlichen Antrag vom 27. April 2020 findet sich der Hinweis auf die entsprechende Meldepflicht und wird die Frage nach «sonstigem Vermögen» ge- stellt (BA pag. 18.2.3.46). Wie schon erwähnt, ist nicht erstellt, dass der Beschul- digte zu diesem Zeitpunkt noch über das Geld aus dem Hausverkauf verfügte. 3.4.3 Demnach ist auch der Tatbestand von Art. 148a StGB nicht erfüllt. Insbesondere fehlt in Bezug auf die Tatvariante des Verschweigens von Tatsachen die subjek- tive Tatseite. 3.5 Der Beschuldigte ist folglich in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 4. Gewaltdarstellungen 4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich des mehrfachen Her- stellens resp. Lagerns von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er im Zeitraum von 2016 bis 2017 40 in der Anklageschrift umschriebene Bild- und Videoaufnahmen gezielt über das Internet bezogen und zwecks Eigenkonsum und Weiterverbreitung auf seinen Datenträ- gern gespeichert habe (AS Ziff. 5). Es handelt sich im Einzelnen um folgende Darstellungen resp. Dateien: AS Ziff. 5.2.1.1. Datei: IMG-1d9df134a1bae5893b8ef748fe5ec2-V.jpg, erstellt am 21.05.2016. Abbildung: Enthauptung eines am Boden liegenden Mannes mittels eines Messers. AS Ziff. 5.2.1.2. Datei: micro.1_embedded_36.jpg, Datum der Erstellung unbekannt. Abbildung: Kämpfer in Uniform, in seiner blutverschmierten Hand ein Messer haltend, mit neben ihm platziertem, vom Torso abgetrennten Kopf eines Mannes posierend. AS Ziff. 5.2.1.3. Datei IMG-20161203_005743.jpg, erstellt am 03.12.2016. Abbildung: Verschleierte (weibliche) Person, einen vom Torso abgetrennten Kopf eines Mannes an dessen Skalp in die Höhe haltend. AS Ziff. 5.2.1.4. Datei: 425204792_46290.jpg, erstellt am 01.03.2017. Abbildung: Zwei uniformierte und maskierte Kämpfer, der eine mit der linken Hand den von einem am Boden liegenden Torso abgetrennten Kopf eines Mannes an dessen Skalp in die Höhe haltend posierend, der andere mit der rechten Hand ein Messer haltend und damit auf den abgetrennten Kopf zeigend posierend. AS Ziff. 5.1.2.5. (zwei Abbildungen in zeitlicher Abfolge) Dateien: 429628913_136727.jpg und 426026263_234513.jpg, erstellt am 06.03.2017.

- 77 - SK.2020.11 Abbildung: Vier uniformierte und schwarz maskierte, bewaffnete Kämpfer; der zweite von rechts einen vor ihm am Boden knienden Mann in orangem Overall mittels Messer enthauptend; am Boden eine männliche Leiche in orangem Overall liegend. Abbildung: Drei uniformierte und schwarz maskierte, bewaffnete Kämpfer, in einer Reihe posierend hinter zwei am Boden liegenden männlichen Leichen in orangen Overalls; der mittlere Kämpfer mit der linken Hand den kurz zuvor an derselben Stelle von seinem am Boden liegenden Torso abgetrennten Kopf an dessen Skalp in die Höhe und in der rechten Hand ein blutiges Messer haltend. AS Ziff. 5.2.1.6. Datei: 426031256_236521.jpg, erstellt am 05.03.2017. Abbildung: Männlicher Leichnam in orangem Overall im eigenen Blut am Boden liegend; der vom Torso abgetrennte, blutverschmierte Kopf an der Stelle des Halsstumpfes positioniert. AS Ziff. 5.2.1.7. Datei: 429928934_127460.jpg, erstellt am 01.03.2017. Abbildung: Am Ort ihrer Enthauptung seitlich am Boden liegende männliche Leiche; deren vom Torso abgetrennter, blutverschmierter Kopf auf Hüfthöhe darauf positioniert. AS Ziff. 5.2.1.8. Dateien: 1_427154151357546526.mp4 und IMG_20161230_224416.jpg, erstellt am 26.08.2016 resp. 30.12.2016. Video: Zwei Personen in Schnürstiefeln nebeneinander je über einen bäuchlings am Boden lie- genden männlichen Körper in orangem Overall gebeugt, jeweils mit beiden Händen den Kopf des Körpers so anhebend, dass das Blut an der Stelle der kurz zuvor aufgeschnittenen Kehle herausspritzt. Abbildung: Standbild aus demselben Video. AS Ziff. 5.2.1.9 Datei: 5_963768108349128885.mp4, erstellt am 19.01.2017. Video: Neun uniformierte und schwarz maskierte Männer führen ebenso viele in orange Overalls gekleidete, gefesselte Gefangene in eine Sanddüne oder an den Strand eines Gewässers; die Gefangenen werden dort in einer Reihe positioniert und zeitgleich mittels Messer ent- hauptet, ein zehnter Gefangener ist so platziert, dass er die Enthauptungen mitansehen muss; Nahaufnahmen der von ihren Torsi abgetrennten, auf diesen positionierten Köpfen. AS Ziff. 5.2.1.10. Datei: 5_845210917737071940.mp4, erstellt am 19.01.2017. Video: Acht in einen metallenen Käfig eingesperrte und gefesselte Gefangene, gekleidet in orange Overalls; ein Kind mit Tarnkleidung sowie Waffenholster und mit einer Faustfeuerwaffe be- waffnet umschreitet den Käfig unter der Aufsicht einer schwarz gekleideten Person mit Schwert; schwarz gekleidete Person enthauptet in der Folge einen Gefangenen nach dem anderen mittels des Schwerts, die abgetrennten Köpfe werden auf ihre aufgereihten Torsi positioniert; Nahaufnahmen der enthaupteten, ausblutenden Torsi sowie der abgetrennten Köpfe; schwarz gekleidete Person führt dasselbe Kind vor die aufgereihten enthaupteten Torsi mit den abgetrennten Köpfen, setzt sich mit dem Kind auf eine nahegelegene Bank, sodass das Kind die Leichen sieht; Luftaufnahmen der Szene. AS Ziff. 5.2.1.11. Dateien: 5_793835158892445926.mp4, 5_845210917737071784.mp4, 5_845210917737071786. mp4 und 5_845210917737071785.mp4, erstellt am 19.01.2017 resp. 27.08.2016. Video: Fünf uniformierte und maskierte Kämpfer stehen aufgereiht, vor ihnen je ein gefesselter Gefangener in orangem Overall kniend; vier der fünf Uniformierten enthaupten die vor ihnen knienden Gefangenen mittels Messer, während der in der Mitte platzierte Gefangene die

- 78 - SK.2020.11 Enthauptung der anderen miterleben muss, bevor er durch den hinter ihm stehenden Kämpfer per Kopfschuss hingerichtet wird; Nahaufnahmen der aufgereihten enthaupteten Torsi mit darauf positionierten abgetrennten Köpfen (5_793835158892445926.mp4 und 5_845210917737071784.mp4). Video: Fünf uniformierte und mit Faustfeuerwaffen bewaffnete Kinder in einer Reihe, vor jedem ein gefesselter Gefangener in orangem Overall; in der Mitte aufgestelltes Kind hält Anspra- che, bevor jedes den vor ihm knienden Gefangenen zeitgleich per Kopfschuss hinrichtet; Nahaufnahmen der Leichen und des aus den Einschusswunden strömenden Blutes (5_793835158892445926.mp4 und 5_845210917737071785.mp4). Video: Vier schwarz gekleidete Männer in einer Reihe, vor ihnen kniend je ein gefesselter Gefan- gener in orangem Overall; schwarz Gekleidete richten zeitgleich den jeweils vor ihnen knienden Gefangenen per Kopfschuss hin; Nahaufnahmen der Leichen und des aus den Einschusswunden strömenden Blutes (5_793835158892445926.mp4 und 5_845210917737071786.mp4). AS Ziff. 5.2.1.12. Datei: 713423289_51046.jpg, erstellt am 13.05.2016. Abbildung: Nahaufnahme eines bereits teilweise vom menschlichen Torso abgetrennten Kopfes bei laufender Enthauptung. AS Ziff. 5.2.1.13. Datei: 421219101_87231.jpg, erstellt am 13.05.2016. Abbildung: Zwei von ihren männlichen Torsi abgetrennte menschliche Köpfe am Boden liegend neben Schnürstiefeln. AS Ziff. 5.2.1.14. (drei Abbildungen in zeitlicher Abfolge) Dateien: 421329829_76772.jpg, 421909450_71754.jpg und 421214560_77952.jpg, erstellt am 13.05.2016. Abbildung: Uniformierte und maskierte Person, einer vor ihr knienden Person mittels eines Messers die Kehle aufschlitzend. Abbildung: In die Kamera blickende, uniformierte und maskierte Person, mit der linken Hand den Kopf der Person, welcher sie soeben die Kehle aufgeschlitzt hat, nach hinten haltend, wobei aus der Schnittwunde das Blut spritzt. Abbildung: In die Kamera blickende, uniformierte und maskierte Person, in der linken Hand den soeben von seinem männlichen Torso abgetrennten Kopf an dessen Skalp in die Höhe und in der rechten Hand ein blutiges Messer haltend. AS Ziff. 5.2.1.15. Datei: 713214199_49629.jpg, erstellt am 13.05.2016. Abbildung: Zwei schwarz gekleidete und maskierte Personen, je einen von seinem männlichen Torso abgetrennten Kopf in den Händen haltend zur Schau stellend. AS Ziff. 5.2.1.16. Datei: 421212373_15067.jpg, erstellt am 14.02.2016. Abbildung: Uniformierte und schwarz maskierte Person, über eine bäuchlings am Boden liegende männliche Person gebeugt und diese mittels eines Messers enthauptend. AS Ziff. 5.2.1.17. Datei: 421207797_4128.jpg, erstellt am 14.02.2016. Abbildung: Stilisierte Darstellung einer dunkel gekleideten Person, eine vor ihr kniende Person mittels Messer enthauptend. AS Ziff. 5.2.1.18. Datei: 421208681_10485.jpg, erstellt am 14.02.2016.

- 79 - SK.2020.11 Abbildung: Uniformierte und schwarz maskierte Person, über eine bäuchlings auf dem Boden liegende, gefesselte Person gebeugt und diese mittels eines Messers enthauptend. AS Ziff. 5.2.1.19. Datei: 421214924_1015.jpg, erstellt am 14.02.2016. Abbildung: Drei Personen über je eine bäuchlings am Boden liegende, gefesselte Person gebeugt, diese mittels Messer enthauptend. AS Ziff. 5.2.1.20. Datei: 1_730440376451596983.mp4, erstellt am 10.02.2016. Video: Mehrere Kinder bekommen von einem Mann eine Faustfeuerwaffe ausgehändigt, durchsu- chen eine Ruine nach vorgängig dort platzierten, gefesselten Gefangenen und erschiessen diese; ein Gefangener wird von einem Kind mittels eines Messers enthauptet; Nahaufnah- men der Leichen. AS Ziff. 5.2.1.21. Dateien: 5_588350647707894281.mp4 und 5_588350647707894265.mp4, erstellt am 14.03.2016 resp. 26.08.2016. Video: Uniformierte Person, über einen bäuchlings am Boden liegenden Mann gebeugt, enthaup- tet diesen mittels eines Messers. AS Ziff. 5.2.1.22. Datei: 1_679443356413067324.mp4, erstellt am 24.04.2016. Video: Person, über einen bäuchlings am Boden liegenden gefesselten Gefangenen gebeugt, ent- hauptet diesen mittels eines Messers, positioniert den abgetrennten Kopf auf dem Torso und wischt das blutige Messer an der Backe des so positionierten Kopfes ab. AS Ziff. 5.2.2.1. Datei: VID-20161226-WA0053.mp4, erstellt am 27.12.2016. Video: Mann in ziviler Kleidung, barfuss, wird durch Abgabe von Schüssen dazu gebracht, mit einem Rucksack durch Wüstenlandschaft zu rennen, aus der Ferne wird von einer schwarz gekleideten Person ein im Rucksack des rennenden Mannes befindlicher Sprengsatz ge- zündet, der Körper des Mannes wird durch die Explosion zerfetzt; Luftaufnahmen des ren- nenden Mannes, der Explosion sowie des zerfetzten Leichnams; Nahaufnahmen dessel- ben. AS Ziff. 5.2.3.1. (zwei Abbildungen in zeitlicher Abfolge) Dateien: 429806445_131279.jpg und 429911515_130109.jpg, erstellt am 02.03.2017. Abbildung: Am Boden kniender Mann in orangem Overall mit verbundenen Augen; hinter ihm eine schwarz gekleidete und maskierte Person, eine Faustfeuerwaffe auf seinen Hinterkopf rich- tend, beidseits flankiert von drei uniformierten, schwarz maskierten und bewaffneten Kämp- fern; im Hintergrund hinter gelbem Absperrband zahlreiche Zuschauer, darunter mehrere Kinder. Abbildung: Selber Mann in orangem Overall am Boden liegend, aus seinem Hinterkopf in geradem Strahl Blut aus Einschusswunde strömend. AS Ziff. 5.2.3.2. Datei: 1_953514595484434699.mp4, erstellt am 04.11.2016. Video: Uniformierter, schwarz maskierter Kämpfer exekutiert einen vor ihm am Rande einer Grube knienden Mann von hinten per Kopfschuss aus nächster Nähe mittels eines Gewehrs, der Kopf des Exekutierten wird durch den Schuss zerfetzt. AS Ziff. 5.2.3.3. Datei: 4_404229879379263805.mp4, erstellt am 19.01.2017.

- 80 - SK.2020.11 Video: Zahlreiche gefesselte Gefangene werden in einer Reihe und gebückt von bewaffneten und zum Teil maskierten Kämpfern zu einer Anlegestelle an einem Gewässer geführt, wo sie einer nach dem anderen per Kopfschuss hingerichtet und sogleich in das Gewässer ge- worfen werden; Nahaufnahmen der im untiefen, vom austretenden Blut rot gefärbten Was- ser aufgetürmten Leichen. AS Ziff. 5.2.3.4. Datei: 5_845210917737071942.mp4, erstellt am 19.01.2017. Video: Zwei uniformierte und mit Faustfeuerwaffen bewaffnete Kinder beidseits flankiert von je zwei uniformierten und mit vollautomatischen Schusswaffen bewaffneten Männern, alle in einer Reihe positioniert, vor ihnen ebenfalls in einer Reihe sechs gefesselte, in orange Overalls gekleidete Gefangene; die zwei Kinder und vier Männer erschiessen je einen Ge- fangenen; Nahaufnahme der Leichen. AS Ziff. 5.2.4.1. Datei: VID-20161224-WA0009.mp4, erstellt am 26.12.2016. Video: Zwei nebeneinanderstehende Männer in Uniform, barfuss, mit Flüssigkeit übergossen, an Hals und Beinen an lange Ketten gefesselt, die in Brand gesetzt wurden; das Feuer erreicht entlang der Ketten allmählich die Angeketteten und verbrennt sie bei lebendigem Leibe; diverse Nahaufnahmen der sich unter Todesqualen windenden, verbrennenden Männer und deren verkohlter Leichen; dazwischen Ansprache eines schwarz gekleideten Kämp- fers, der am Schluss eine der noch brennenden Leichen aus einem Kanister mit brennbarer Flüssigkeit übergiesst. AS Ziff. 5.2.5.1. Datei: VID-20160930-WA0015.mp4, erstellt am 26.10.2016. Video: In einem unter Wasser stehenden Raum am Boden liegender, nur mit Unterhose bekleide- ter Mann, Hände auf dem Rücken gefesselt, wird von stehendem Mann mittels länglichem, grünen Gegenstand wiederholt am ganzen Körper, einschliesslich Kopf und Gesicht, mit voller Wucht geschlagen und mit mehreren Fusstritten ins Gesicht traktiert. AS Ziff. 5.2.6.1. Datei: 421202726_808.jpg, erstellt am 14.02.2016. Abbildung: Menschliche Hand, die mittels Fleischerbeil abgehackt wird. AS Ziff. 5.2.7.1. Datei: 5_588350647707894342.mp4, erstellt am 14.03.2016. Video: Stehender gefesselter Gefangener in orangem Overall wird gezielt von einem gepanzerten Raupenfahrzeug überrollt. 4.2

4.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdi- gen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig- keiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen- tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise ver- letzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung

- 81 - SK.2020.11 grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen oder Tiere. Ein Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 135 StGB N 9 ff.; GODENZI, Handkommentar, a.a.O., Art. 135 StGB N 2). In subjektiver Hin- sicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 4.2.2 Herstellen ist das Erzeugen und Kopieren von Gewaltdarstellungen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst diese Tathandlung auch ein geziel- tes Herunterladen von Gewaltdarstellungen aus dem Internet auf den eigenen Computer oder einen anderen Datenträger (sog. «download»), da mit dem Ko- piervorgang eine weitere, identische Datei entsteht. Vorausgesetzt wird dabei eine bewusste Beschaffungshandlung, indem der Täter einen entsprechenden Befehl in den Computer eingibt, um den Kopiervorgang zu starten (BGE 131 IV 16 E. 1.4 und 1.5). 4.2.3 Die Tathandlung des Lagerns erfasst den Besitz von verbotenen Darstellungen mit Weiterverbreitungsabsicht (BGE 124 IV 106 E. 3c/bb; HAGENSTEIN, a.a.O., N 50; GODENZI, a.a.O., N 3). 4.3 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Auf Vorhalt der inkriminierten Darstel- lungen in der Schlusseinvernahme gab er an, die Fotos und Videos würden ihm nicht gehören. Er habe sie weder gesehen noch verbreitet (BA pag. 13.1.1102). An diesem Standpunkt hielt er auch vor Gericht fest (TPF pag. 32.731.42 f.). 4.4

4.4.1 Die inkriminierten Fotos/Videos liegen bei den Akten (BA pag. 10.2.1154). Sie sind in der Anklageschrift zutreffend beschrieben. Es handelt sich hierbei um ein- dringliche Darstellungen gegen Menschen, die unbestritten keinerlei kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. 4.4.2 Die betreffenden Dateien wurden auf den anlässlich der am 8. März 2017 statt- gefundenen Hausdurchsuchungen am ehemaligen Domizil des Beschuldigten in W./TG sowie der von ihm zu jenem Zeitpunkt bewohnten Räumlichkeit in der Asylunterkunft in Z./TG sichergestellten Speichermedien, namentlich Mobiltele- fon Samsung, GT-I9505 (Asservat 01.01.0026), Mobiltelefon Samsung Galaxy A07 HY (Asservat 01.01.0007), zwei Speicherkarten (Asservate 01.01.0019 und 02.01.0007), zwei USB-Sticks (Asservate 02.01.0002 und 02.01.0003), gesichert (BA pag. 10.2.1137 ff.). 4.4.3 In Anbetracht der erstellten Aktivitäten des Beschuldigten für den IS und dem Inhalt der infrage stehenden Gewaltdarstellungen (Gräueltaten des IS) kann nicht

- 82 - SK.2020.11 zweifelhaft sein, dass er diese Darstellungen mit Wissen besessen hat. Ein Nach- weis dafür, dass er sie gezielt aus dem Internet heruntergeladen und gespeichert hat, fehlt allerdings. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschul- digte ohne eine aktive Beschaffungshandlung in den Besitz der Gewaltdarstel- lungen gelangt ist (beispielsweise durch Zusendung durch Dritte über einen In- stant-Messaging-Dienst und automatische Abspeicherung auf dem Datenträger) und sie anschliessend bewusst aufbewahrt hat. Ein Schuldspruch wegen Her- stellens von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB fällt somit ausser Betracht. 4.4.4 In Bezug auf die ebenfalls zur Diskussion stehende Tatbestandsvariante des La- gerns ergibt sich Folgendes: Die inkriminierten Gewaltdarstellungen zeigen, wie bereits gesagt, die Gräueltaten des IS. Solche Darstellungen werden vom IS als Propagandamaterial benutzt, um sich als machtvoll und siegreich in Szene zu setzen. Der Beschuldigte hat nachgewiesenermassen vergleichbare Darstellun- gen weiterverbreitet (so bspw. das in E. 2.6.1.6h thematisierte Video mit Gräuel- taten des IS, das er am 29. April 2017 an G. versendete; vgl. weiter die Aussagen der Auskunftspersonen: F.: «Es war so, dass A. mir immer schrieb und mir IS- Sachen schickte. Er tat das mit jeder Person, die er kannte.» [BA pag. 12.7.21]; I.: «… es ging um Kriegsvideos, Daesch/ISIS-Aufnahmen, welche er verbreitet hat. Es war für ihn normal, er schaute sich die Videos an und teilte diese.» [BA pag. 12.9.10]). Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht erstellt, dass der Be- schuldigte die vorliegenden Gewaltdarstellungen zumindest mit der Eventualab- sicht der Weiterverbreitung besass und sie somit im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB lagerte. 4.4.5 Hinsichtlich der Anzahl der deliktischen Darstellungen ist Folgendes zu präzisie- ren: In der Anklageschrift werden die Gewaltdarstellungen in zwei Fällen doppelt berücksichtigt. In AS Ziff. 5.2.1.11. werden vier Videodateien aufgelistet. Drei Da- teien, namentlich 5_845210917737071784.mp4, 5_845210917737071785.mp4 und 5_845210917737071786.mp4, enthalten jeweils eine unterschiedliche Videoaufnahme. In der Datei 5_793835158892445926.mp4 sind demgegenüber alle drei erwähnten Videoaufnahmen zusammengefasst. Es liegen hier mithin drei und nicht vier Gewaltdarstellungen vor. Die in der AS Ziff. 5.2.1.21 aufge- führten Videodateien 5_588350647707894281.mp4 und 5_588350647707894265.mp4 enthalten die gleiche Videoaufnahme. Es liegt hier also eine Gewaltdarstellung vor. Im Ergebnis ist dem Beschuldigten das Lagern von 38 Gewaltdarstellungen anzulasten. 4.4.6 Eine mehrfache Tatbegehung, wie von der Anklage gefordert, liegt nicht vor. Dass der Beschuldigte eine Mehrzahl der tatbestandsmässigen Darstellungen gelagert hat, ist hier nicht massgebend, ist doch in der Gesetzesbestimmung von

- 83 - SK.2020.11 «Gewaltdarstellungen» im Plural die Rede. Für die Annahme der mehrfachen Tatbegehung wäre erforderlich, dass der Beschuldigte den Tatentschluss zum Lagern in Bezug auf die verschiedenen Gewaltdarstellungen immer wieder von Neuem fasste. Dies ist nicht bewiesen. 4.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Lagerns von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Fahren ohne Berechtigung 5.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. 5.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, spätestens ab September 2016 bis April 2017 in der Schweiz mindestens 93 (recte: 92; vgl. E. 5.3) Fahrten als Lenker eines Personenwagens (HONDA […], Kennzeichen SG […] resp. RENAULT […], Kennzeichen SG […]; Halter beider Fahrzeuge D., Ziehsohn des Beschuldigten) durchgeführt zu haben, obwohl ihm der irakische Führerausweis aberkannt und der Lernfahrausweis entzogen resp. verweigert worden sei (AS Ziff. 6). Im Einzelnen werden dem Beschuldigten folgende Fahrten zur Last gelegt:

Nr. Datum von bis Fahrtbeginn Fahrtziel Fahrzeug 1. 9.9.2016 12:20 12:23 W./TG, Str. 1 Y./SG, Rückseite SBB-Bhf. HONDA 2. 9.9.2016 13:00 13:23 Y./SG, Rückseite SBB-Bhf X./ZH, Str. 2 HONDA 3. 9.9.2016 15:06 15:38 X./ZH, Str. 2 Y./SG, Str. 3 HONDA 4. 9.9.2016 16:03 16:35 Y./SG, Str. 3 V./TG, Str. 4 HONDA 5. 16.9.2016 12:20 12:26 W./TG, Str. 1 Y./SG, Str. 5 HONDA 6. 16.9.2016 12:27 12:51 Y./SG, Str. 5 X./ZH, Str. 6 HONDA 7. 16.9.2016 14:41 15:17 X./ZH, Str. 6 Y./SG, Str. 3 HONDA 8. 16.9.2016 15:30 15:56 Y./SG, Str. 3 V./TG, Str. 4 HONDA 9. 16.9.2016 18:36 19:18 V./TG, Str. 4 W./TG, Str. 1 HONDA 10. 23.9.2016 12:28 12:34 W./TG, Str. 1 Y./SG, Str. 5 HONDA 11. 23.9.2016 12:35 12:39 Y./SG, Str. 5 Y./SG, Str. 3 HONDA 12. 23.9.2016 12:43 13:03 Y./SG, Str. 5 X./ZH, Str. 6 HONDA 13. 23.9.2016 14:31 14:44 X./ZH, Str. 6 Fahrt auf Autobahn A1 in Richtung St. Gallen HONDA 14. 7.10.2016 12:21 12:25 W./TG, Str. 1 Y./SG, Str. 5 HONDA 15. 7.10.2016 12:27 12:58 Y./SG, Str. 5 X./ZH, Str. 2 HONDA 16. 7.10.2016 14:48 15:52 X./ZH, Str. 2 X./ZH, Str. 7a HONDA 17. 7.10.2016 15:15 15:39 X./ZH, Str. 7a Y./SG, Str. 8 HONDA 18. 14.10.2016 12:26 12:30 W./TG, Str. 1 Y./SG, Str. 5 RENAULT

- 84 - SK.2020.11 19. 14.10.2016 12:31 12:47 Y./SG, Str. 5 X./ZH, Str. 6 RENAULT 20. 14.10.2016 14:51 14:55 X./ZH, Str. 6 X./ZH, Str. 7a RENAULT 21. 14.10.2016 15:05 15:07 X./ZH, Str. 7a X./ZH, Str. 7b RENAULT 22. 14.10.2016 15:13 15:19 X./ZH, Str. 7b X./ZH, Str. 6 RENAULT 23. 21.10.2016 12:52 12:58 W./TG, Str. 1 Y./SG, Str. 5 RENAULT 24. 21.10.206 13:00 13:26 Y./SG, Str. 5 X./ZH, Str. 6 RENAULT 25. 4.11.2016 12:03 12:07 W./TG, Str. 1 Y./SG, Str. 5 RENAULT 26. 4.11.2016 12:07 12:57 Y./SG, Str. 5 ZZ./ZH, Str. 9 RENAULT 27. 4.11.2016 14:29 15:01 ZZ./ZH, Str. 9 YY./TG, Str. 10 RENAULT 28. 4.11.2016 15:10 15:12 YY./TG, Str. 10 YY./TG, Str. 11 RENAULT 29. 4.11.2016 15:34 16:06 YY./TG, Str. 11 Y./SG, Str. 3 RENAULT 30. 4.11.2016 16:42 16:58 Y./SG, Str. 3 W./TG, Str. 1 RENAULT 31. 8.11.2016 13:50 14:13 W./TG, Str. 1 V./TG, Str. 4 RENAULT 32. 8.11.2016 17:05 17:36 V./TG, Str. 4 W./TG, Str. 1 RENAULT 33. 25.11.2016 12:06 12:32 W./TG, Str. 1 X./ZH, Str. 2 RENAULT 34. 25.11.2016 13:32 13:55 X./ZH, Str. 2 Y./SG, Str. 3 RENAULT 35. 2.12.2016 11:51 11:58 W./TG, Str. 1 Y./SG, Str. 5 RENAULT 36. 2.12.2016 12:00 12:48 Y./SG, Str. 5 ZZ./ZH, Str. 12 RENAULT 37. 16.12.2016 14:55 14:56 X./ZH, Str. 2 X./ZH, Str. 7a HONDA 38. 16.12.2016 15:11 15:39 X./ZH, Str. 7a Y./SG, Str. 3 HONDA 39. 16.12.2016 15:58 16:03 Y./SG, Str. 3 Y./SG, Str. 5 HONDA 40. 16.12.2016 16:04 16:10 Y./SG, Str. 5 W./TG, Str. 1 HONDA 41. 4.1.2017 13:50 14:00 W./TG, Str. 1 Y./SG, Str. 3 HONDA 42. 4.1.2017 14:10 14:30 Y./SG, Str. 3 V./TG, Str. 4 HONDA 43. 4.1.2017 18:23 19:00 V./TG, Str. 4 W./TG, Str. 1 HONDA 44. 5.1.2017 15:30 15:40 W./TG, Str. 1 Y./SG, Str. 13 HONDA 45. 5.1.2017 16:10 16:15 Y./SG, Str. 13 U./TG, Str. 14 HONDA 46. 6.1.2017 11:08 11:43 W./TG, Str. 1 X./ZH, Str. 2 HONDA 47. 10.1.2017 14:24 14:40 XX./SG, Str. 15 V./TG, Str. 4 RENAULT 48. 10.1.2017 18:25 18:50 V./TG, Str. 4 Y./SG, Str. 8 RENAULT 49. 10.1.2017 18:58 19:08 Y./SG, Str. 8 W./TG, Str. 1 RENAULT 50. 11.1.2017 10:35 10:45 W./TG, Str. 1 Z./TG, Str. 16 RENAULT 51. 11.1.2017 11:22 11:28 Z./TG, Str. 16 W./TG, Str. 1 RENAULT 52. 12.1.2017 14:12 14:35 Y./SG, Str. 5 V./TG, Str. 4 RENAULT 53. 12.1.2017 18:10 18:35 V./TG, Str. 4 W./TG, Str. 1 RENAULT 54. 13.1.2017 11:10 11:30 W./TG, Str. 1 WW./TG, Str. 17 RENAULT 55. 13.1.2017 11:35 11:51 WW./TG, Str. 17 X./ZH, Str. 6 RENAULT 56. 17.1.2017 15:52 15:54 V./TG, Str. 4 VV./TG, Bahnhof RENAULT 57. 24.1.2017 19:10 19:34 Y./SG, Str. 18 X./ZH, Str. 2 RENAULT 58. 24.1.2017 20:57 20:59 X./ZH, Str. 2 X./ZH, Str. 19 RENAULT 59. 25.1.2017 13:59 14:22 Y./SG, Str. 18 V./TG, Str. 4 RENAULT 60. 25.1.2017 18:36 18:59 V./TG, Str. 4 Y./SG, Str. 18 RENAULT 61. 7.3.2017 15:53 16:11 Z./TG, Str. 16 Y./SG, Str. 5 RENAULT 62. 7.3.2017 16:56 17:00 Y./SG, Str. 5 Y./SG, Str. 20 RENAULT 63. 7.3.2017 17:56 18:00 Y./SG, Str. 5 U./TG, Str. 14 RENAULT 64. 7.3.2017 18:06 18:17 U./TG, Str. 14 UU./TG, Str. 21 RENAULT 65. 9.3.2017 17:01 17:10 Z./TG, Str. 16 U./TG, Str. 14 RENAULT 66. 9.3.2017 17:28 17:34 U./TG, Str. 14 ZZZ./TG, Str. 22 RENAULT 67. 9.3.2017 17:51 18:05 ZZZ./TG, Str. 22 Z./TG, Str. 23 RENAULT 68. 15.3.2017 11:40 11:59 Z./TG, Str. 16 Y./SG, Str. 8 RENAULT 69. 15.3.2017 12:15 12:38 Y./SG, Str. 8 V./TG, Str. 4 RENAULT 70. 15.3.2017 18:38 18:49 V./TG, Str. 4 XX./SG, Str. 15 RENAULT 71. 15.3.2017 18:52 19:05 XX./SG, Str. 15 U./TG, Str. 14 RENAULT

- 85 - SK.2020.11 72. 15.3.2017 19:10 19:20 U./TG, Str. 14 Z./TG, Str. 24 RENAULT 73. 15.3.2017 19:22 19:24 Z./TG, Str. 24 Z./TG, Str. 23 RENAULT 74. 17.3.2017 11:14 11:27 Z./TG, Str. 23 Y./SG, Str. 5 RENAULT 75. 17.3.2017 14:48 15:10 X./ZH, Str. 19 YYY./ZH, Str. 25 RENAULT 76. 29.3.2017 13:55 14:05 Z./TG, Str. 23 XXX./TG, Str. 26 RENAULT 77. 29.3.2017 18:25 19:30 V./TG, Str. 4 Y./SG, Str. 18 RENAULT 78. 13.4.2017 8:22 8:24 Z./TG, Str. 23 XXX./TG, Str. 26 RENAULT 79. 13.4.2017 9:00 9:06 XXX./TG, Str. 26 Z./TG, Str. 23 RENAULT 80. 13.4.2017 12:31 12:40 Z./TG, Str. 23 Y./SG, Str. 18 RENAULT 81. 25.4.2017 13:05 13:20 Z./TG, Str. 23 Y./SG, Str. 27 RENAULT 82. 25.4.2017 14:40 14:55 Y./SG, Str. 13 Y./SG, Str. 3 RENAULT 83. 25.4.2017 14:40 14:55 Y./SG, Str. 13 Y./SG, Str. 3 RENAULT 84. 25.4.2017 17:06 17:25 Y./SG, Str. 3 V./TG, Str. 4 RENAULT 85. 25.4.2017 17:44 17:58 V./TG, Str. 4 Y./SG, Str. 3 RENAULT 86. 25.4.2017 18:30 18:35 Y./SG, Str. 3 WWW./TG, Str. 28 RENAULT 87. 25.4.2017 18:52 19:02 WWW./TG, Str. 28 W./TG, Str. 1 RENAULT 88. 25.4.2017 19:10 19:16 W./TG, Str. 1 Z./TG, Str. 23 RENAULT 89. 26.4.2017 12:05 12:15 Z./TG, Str. 23 Y./SG, Str. 5 RENAULT 90. 26.4.2017 12:50 13:05 Y./SG, Str. 5 XX./SG, Str. 29 RENAULT 91. 26.4.2017 15:25 15:40 V./TG, Str. 4 Y./SG, Str. 3 RENAULT 92. 26.4.2017 15:48 16:08 Y./SG, Str. 3 Y./SG, Str. 30 RENAULT 93. 26.4.2017 18:27 18:37 Y./SG, Str. 30 Y./SG, Str. 18 RENAULT 5.3 Vorweg ist Folgendes festzuhalten: Bei den Fahrten Nr. 82 und Nr. 83 handelt es sich um ein und dieselbe Fahrt; sie ist mithin doppelt aufgeführt. Bei den Fahrten Nr. 16 und 17, beide vom 7. Oktober 2016, überschneiden sich die Zeitangaben in der Anklageschrift (wie auch im zugrundeliegenden Amtsbe- richt der Kapo ZH vom 15. November 2019 betreffend die Observation; BA pag. 10.2.1392). Der Zeitpunkt der Beendigung der Fahrt Nr. 16 wird mit 15:52 Uhr und jener des Beginns der Fahrt Nr. 17 mit 15:15 Uhr angegeben. Bei der erste- ren Zeitangabe handelt sich offensichtlich um einen Verschrieb. Die Fahrt Nr. 16 soll gemäss Anklage um 14:48 Uhr begonnen haben; für die betreffende Strecke (Str. 2 bis Str. 7a, beide in X./ZH) werden gemäss Google Maps 5 Autominuten benötigt. Damit ist klar, dass die korrekte Zeitangabe für die Beendigung der Fahrt Nr. 16 14:52 Uhr lauten muss. Da es sich hier um einen leicht erkennbaren Fehler handelt, wird das Anklageprinzip nicht tangiert. 5.4 Die inkriminierten Fahrten wurden anlässlich der polizeilichen Observation des Beschuldigten registriert (BA pag. 10.2.1390 ff./1414 ff.). Die betreffende Mass- nahme wurde aufgrund des Verdachts einer Straftat nach Art. 260ter StGB bzw. AQ/IS-Gesetz auf Antrag der Kapo ZH zunächst durch die StA II ZH am 24. Au- gust 2016 angeordnet und in der Folge von der Bundesanwaltschaft mehrfach verlängert (BA pag. 9.1.2.1 ff.).

- 86 - SK.2020.11 Gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO können Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungs- verfahren, die Polizei Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Ver- gehen begangen worden sind (lit. a); und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b). Zufallsfunde aus der Observation sind verwertbar, wenn die Voraussetzungen für die Observation auch bezüglich der neu ermittelten Straftaten erfüllt gewesen wären (HANSJA- KOB/PAJAROLA, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 282 N 23). Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG stellt ein Vergehen und somit eine Anlasstat der Obser- vation dar; ohne die Observation wären die Ermittlungen bezüglich dieses Delikts kaum zielführend gewesen. Demnach sind die aus der Observation gewonnenen Erkenntnisse über die hier zur Diskussion stehenden Taten verwertbar. 5.5 Der Beschuldigte bestreitet nicht, die inkriminierten Fahrten durchgeführt zu ha- ben. Er macht jedoch geltend, er sei davon ausgegangen, fahrberechtigt gewe- sen zu sein, da er einen irakischen internationalen Führerausweis besessen habe (BA pag. 13.1.1104; TPF pag. 32.731.46). 5.6 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2001 das Strassenverkehrs- amt des Kantons Thurgau (nachfolgend: SVA TG) um Erteilung eines schweize- rischen Führerausweises aufgrund seines irakischen Fahrausweises ersucht hatte. Infolge des Nichtbestehens der Kontrollfahrt wurde ihm mit Verfügung des SVA TG vom 10. September 2001 der irakische Führerausweis mit Wirkung ab selbigem Datum auf unbestimmte Zeit aberkannt. Der Beschuldigte wurde dabei darauf hingewiesen, dass er nicht mehr berechtigt sei, mit seinem irakischen Führerausweis in der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen (BA pag. 18.2.8.8). Mit Verfügung des SVA TG vom 20. Januar 2006 wurde dem Beschuldigten mit Wirkung ab selbigem Datum auf unbestimmte Zeit der Lernfahrausweis der Ka- tegorie B entzogen, nachdem er die praktische Prüfung drei Mal nicht bestanden hatte. Es wurde zugleich darauf hingewiesen, dass diese Massnahme den Ent- zug allfälliger internationaler Führerausweise zur Folge habe (BA pag. 18.2.8.14). Abermals mit Verfügung des SVA TG vom 29. November 2016 wurde dem Be- schuldigten eine Sperrfrist vom 8. Oktober 2016 bis am 7. Januar 2017 erteilt und die Gültigkeit der Verfügung vom 10. September 2001 betreffend die Aberken- nung des irakischen Führerausweises bestätigt, nachdem in einer Polizeikon- trolle festgestellt worden war, dass er am 8. Oktober 2016 den erwähnten Per- sonenwagen HONDA gelenkt hatte (BA pag. 18.2.18 f.).

- 87 - SK.2020.11 Am 17. März 2017 reichte sodann der Beschuldigte beim SVA TG ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie B ein. Darauf wurde ihm von dieser Behörde mit Schreiben vom 23. März 2017 unter Hinweis auf die er- wähnte Verfügung vom 20. Januar 2006 beschieden, dass er sich vor einer all- fälligen Wiedererteilung des Führerausweises einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterziehen müsse (BA pag. 18.2.8.22 ff.). 5.7 Die (erfolglosen) Bemühungen des Beschuldigten um den Erwerb eines schwei- zerischen Führerausweises zeigen, dass es ihm sehr wohl bewusst war, dass er seit dem 20. Januar 2006 keinen in der Schweiz gültigen Führerausweis besass. Er handelte somit vorsätzlich und in Kenntnis der einschlägigen Rechtslage. 5.8 In Bezug auf die Anzahl deliktischer Fahrten ergibt sich Folgendes: Die Anklage geht von 93 (recte: 92 Fahrten) aus. Es fällt indes auf, dass einzelne angeklagte Fahrten zum Teil nur wenige Minuten voneinander liegen; das Endziel einer Fahrt ist zugleich der Ausgangspunkt der nächsten. Gemäss Rechtsprechung ist von einer Tateinheit auszugehen, wenn die mehre- ren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrach- tung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5). Das Fahren ohne Berechtigung stellt ein Dauerdelikt dar, das erst mit dem Abschluss einer von vornherein ge- planten Fahrt endet und nicht durch kurze Unterbrechungen, zum Beispiel ein kurzer Halt an einer Tankstelle, in selbständige Taten aufgespalten wird. Das Gericht geht vorliegend von einer Tat aus, soweit die Fahrtunterbrechung nicht länger als 10 Minuten gedauert hat. Im Ergebnis liegen 71 deliktische Fahrten vor. 5.9 Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte in 71 Fällen des Fahrens ohne Be- rechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht. 6. Strafzumessung 6.1 Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden im Zeitraum von August 2016 bis Mai 2017 begangen. Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249). Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht er- weise sich als das mildere (Art. 2 StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Die Strafzumessung ist demnach nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht vor- zunehmen.

- 88 - SK.2020.11 6.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzu- wendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumes- sungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). 6.3

6.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen an- drohen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). 6.3.2 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist Art. 260ter Ziff. 1 StGB. Die Strafdrohung für dieses Delikt lautet auf Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Art. 135 Abs. 1 StGB und Art. 95 Abs. 1 SVG werden jeweils mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Der obere Strafrahmen liegt demnach in Anwen- dung des Aspirationsprinzips bei 7.5 Jahren Freiheitsstrafe. 6.4 Den Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet nach dem Gesagten Art. 260ter Ziff. 1 StGB.

- 89 - SK.2020.11 6.4.1 Tatkomponente Der Beschuldigte war mindestens von August 2016 bis zu seiner Verhaftung im Mai 2017 am IS, einer hochgefährlichen terroristischen Organisation, aktiv betei- ligt. Er zeigte im gesamten Tatzeitraum ein sehr hohes persönliches Engage- ment, indem er sich in mannigfaltiger Weise und mit grossem Aufwand für die Zielsetzungen dieser Terrororganisation betätigte. Der Beschuldigte war international mit Gleichgesinnten bestens vernetzt. Er pflegte enge Kontakte mit IS-Mitgliedern und Sympathisanten in verschiedenen Staaten, darunter solchen, die in den Konfliktgebieten in Syrien und im Irak, zum Teil in Führungspositionen, aktiv waren. Er unterhielt Informations- und Kommu- nikationskanäle für Gleichgesinnte, ermutigte Dritte, sich für den IS einzusetzen, bestärkte eine potentielle Selbstmordattentäterin in ihrem mörderischen Vorha- ben, erteilte Anweisungen und Aufträge an IS-Mitglieder, traf organisatorische Vorkehren für die Schleusung von Dschihadisten zum IS in die Konfliktzonen, finanzierte den IS insgesamt mit mindestens USD 7'500, einem in Staaten wie Syrien oder der Irak namhaften Betrag. Die erhobenen Kommunikationen zeigen deutlich, dass der Beschuldigte grossen Respekt und Autorität innerhalb seines Netzwerks – auch seitens der hochrangigen IS-Mitglieder – genoss. Diese Ele- mente manifestieren, dass es sich beim Beschuldigten nicht bloss um einen «Fusssoldaten» der Terrororganisation handelte; das Gericht betrachtet seine hierarchische Einordnung innerhalb des IS im mittleren Kader. Die Vorgehensweise des Beschuldigten war in hohem Masse konspirativ. Er traf diverse Vorsichtsmassnahmen, um seine Aktivitäten für den IS geheim zu halten, und forderte auch andere IS-Mitglieder auf, dasselbe zu tun. Zu erwähnen sind hier etwa die Verwendung von Internettelefonie, die für Schweizer Strafverfol- gungsbehörden schwer überwachbar ist, das Löschen von inkriminierten Inhalten auf seinen Geräten sowie das Vorschieben von Strohmännern bei Geldtransak- tionen. Er schreckte auch nicht davor zurück, unbeteiligte Dritte für seine krimi- nellen Zwecke zu instrumentalisieren, so etwa als er seine damalige Frau C. un- ter Vorspiegelung einer Spende für wohltätige Zwecke das Geld an G. überwei- sen liess. Mit seinen vielseitigen Aktivitäten für den IS bewirkte der Beschuldigte eine be- trächtliche Stärkung dieser Terrororganisation und damit eine erhebliche Verlet- zung des durch 260ter StGB geschützten Rechtsguts (präventiver Schutz der durch Gewalt- und Bereicherungsverbrechen geschützten Rechtsgüter; vgl. ENG- LER, Basler Kommentar, a.a.O., 260ter StGB N 3). Sein Einsatz für den IS endete erst mit seiner Verhaftung; alle Umstände deuten darauf hin, dass er andernfalls seine kriminelle Tätigkeit fortgesetzt hätte.

- 90 - SK.2020.11 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte als religiöser Überzeugungstä- ter, was im vorliegenden Kontext (Teilnahme an einer islamistisch-terroristischen Organisation) zwar deliktstypisch ist. Die Intensität seiner deliktischen Tätigkeit und insbesondere die Billigung des Vorhabens von G., einer ihm offensichtlich nahestehenden Person, ihr Leben für die gewaltsamen Ziele des IS aufzuopfern, weisen indes auf eine besonders stark ausgeprägte fanatische Gesinnung hin. Im Lichte der dargelegten Faktoren wiegt das Tatverschulden schwer. 6.4.2 Täterkomponente

a) Der Beschuldigte ist 1967 in Kirkuk (Irak) geboren und dort bei seinen Eltern in einer kinderreichen Familie aufgewachsen. Nach dem Abschluss der Schule absolvierte er eine Ausbildung als Mechaniker an der technischen Fachhoch- schule Kirkuk und arbeitete danach dort in einer Werkstatt während mehreren Jahren. Parallel dazu leistete er Militärdienst in der irakischen Armee. 1991 kurz vor dem Ausbruch des ersten Golfkriegs sei er gemäss eigenen Angaben aus der Armee geflüchtet und habe sich der Partei Patriotische Union Kurdistans (PUK) und der Peschmerga angeschlossen, in deren Reihen er gegen die iraki- schen Regierungstruppen gekämpft habe. Nach dem Ausbruch der internen Kämpfe unter den Kurden habe er jedoch die PUK und die Peschmerga verlas- sen. Von 1993 bis 1996 lebte der Beschuldigte ohne feste Beschäftigung in Su- laimaniyya. Zwischenzeitlich hielt er sich arbeitshalber jeweils während einigen Monaten im Iran und in Istanbul auf. 1996 flüchtete er – angeblich wegen der Verfolgung seitens der PUK – zusammen mit seiner späteren Lebensgefährtin C. und deren damals vierjährigem Sohn D. aus dem Irak über den Iran und die Türkei Richtung Europa. In der Türkei, wo sie sich über anderthalb Jahre aufge- halten haben sollen, betätigte sich der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben als Schlepper. Über weitere Fluchtstationen (Griechenland, Italien) reisten er, C. und D. im August 1998 in die Schweiz ein und beantragten Asyl unter Vorspie- gelung, eine Familie zu sein. Die Asylgesuche wurden 2001 rechtskräftig abge- wiesen. C. und D. wurden allerdings in der Folge wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz zunächst vorläufig aufgenommen und er- hielten später eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Der Beschuldigte verliess hingegen die Schweiz 2007, nachdem sein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Wegweisungsvollzug ohne Erfolg geblieben war, und reiste nach Schweden, wo mehrere seiner Brüder leben. Nachdem sein Asylgesuch in Schweden eben- falls abgelehnt worden war, kehrte er 2010 zurück in die Schweiz ein. Auf sein erneutes Asylgesuch wurde, nachdem er keine neuen Asylgründe vorbringen konnte, nicht eingetreten; der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (BA pag. 13.1.68 ff.; 18.2.4.12 ff.; TPF pag. 32.731.2 ff.).

- 91 - SK.2020.11 Zur familiären Situation des Beschuldigten ergibt sich Folgendes: Der Beschul- digte und C. gaben bei der Einreise in die Schweiz 1998 an, sie seien ein Ehe- paar und D. sei ihr gemeinsamer Sohn. In der Folge lebten sie in der Schweiz (mit einem durch den erwähnten Aufenthalt des Beschuldigten in Schweden be- dingten zweieinhalbjährigen Unterbruch) als eine Familie zusammen. Aus ihren im vorliegenden Strafverfahren deponierten Aussagen geht indessen hervor, dass der Beschuldigte und C. bei der Einreise in der Schweiz zwar ein Paar, jedoch nicht miteinander verheiratet gewesen seien. C. sei vielmehr damals mit einem anderen Mann im Irak, einem gewissen OOO. (auf diesen Namen stellte der Beschuldigte seinen ersten Asylantrag in der Schweiz) verheiratet gewesen, mit dem sie drei Kinder (darunter D.) habe. Sie habe sich von ihrem Ehemann 2005 scheiden lassen; 2009 habe der Beschuldigte sie in Schweden nach isla- mischem Recht geheiratet (BA pag. 12.4.38 ff.; 13.1.72; TPF pag. 32.731.2). 2017 wurde die Ehe zwischen dem Beschuldigten und C. in der Schweiz gericht- lich geschieden; allerdings bezieht sich das Scheidungsurteil auf die angeblich 1983 im Irak geschlossene Ehe (BA pag. 18.2.1.4 ff.). Der Beschuldigte ist seit- dem alleinstehend. Er hat keine leiblichen Kinder; zu seinem Ziehsohn D. scheint er ein nahes Verhältnis zu haben (BA pag. 13.1.74). Der Beschuldigte bezeichnet sich als gläubigen Moslem sunnitischer Glaubens- richtung. Es sei jedoch nicht immer so gewesen; früher habe er seine Religion «nicht gekannt» (BA pag. 13.1.68 f.; TPF 32.731.5). Aus den Aussagen von C. geht hervor, dass sich der Beschuldigte während seines Aufenthalts in Schwe- den radikalisiert hat; danach sei er nicht mehr derselbe gewesen (BA pag. 12.4.13). Der Beschuldigte hat sich nie ernsthaft um eine berufliche Integration in der Schweiz bemüht. Seinen Lebensunterhalt liess er sich von seiner Frau und der Sozialhilfe finanzieren (BA pag. 12.4.106; 13.1.86 f.).

b) Aus den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass der Beschuldigte in der Schweiz in Vergangenheit mehrmals straffällig wurde (BA pag. 10.2.1036 f.). Das vom Gericht beigezogene Strafregister weist allerdings keine Vorstrafen auf (TPF pag. 32.231.1.5). Er gilt somit, da er auch im schwedischen Strafregister nicht verzeichnet ist (TPF pag. 32.231.1.10), als nicht vorbestraft (BGE 135 I 71 E. 2.11). Weiter ist bekannt, dass der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Februar 2020 wegen Drohung, Tätlichkeit, mehr- fachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Sachentziehung sowie mehrfachen Verstosses gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe und Busse verurteilt wurde. Das Verfahren ist indes noch hängig (TPF pag. 32.662.2/5 ff.), weshalb daraus für die Strafzumessung keine Schlüsse zu ziehen sind.

- 92 - SK.2020.11

c) Am 6. Mai 2020 verfügte fedpol gestützt auf Art. 68 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AlG; SR 142.20) die Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz wegen der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit durch seine Aktivitäten für den IS. Fedpol belegte ihn mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 20 Jahren und ordnete den Vollzug der Ausweisung an. Der Vollzug erfolgt, sobald der strafverfahrensbedingte Frei- heitsentzug des Beschuldigten endet. Gegen diese Verfügung hat der Beschul- digte Beschwerde beim Rechts- und Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit hängig (TPF pag. 32.231.7.75; 32.663.2). Über seine Zukunftspläne machte der Beschuldigte vor Gericht keine klaren Aus- sagen (TPF pag. 32.731.5; vgl. auch E. 7.3.2).

d) Bezüglich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten wirkt sich sein hartnäcki- ges Bestreiten von evidenten Tatsachen erschwerend aus, da es auf fehlende Einsicht und Reue schliessen lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_132/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.4; 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.3.3). Es sind keine Anzeichen erkennbar, dass er sich von der gewaltextre- mistischen Ideologie des IS distanziert hat.

e) Im Übrigen ist die Täterkomponente, einschliesslich der Straflosigkeit, neutral zu werten. 6.4.3 In Würdigung der erwogenen Faktoren ist die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auf 52 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 6.5 In Bezug auf das Lagern von Gewaltdarstellungen ist Folgendes von Bedeutung: Diese Tat steht in einem engen Zusammenhang mit der Straftat nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB, weisen doch die inkriminierten Darstellungen einen expliziten Bezug zum IS auf. In Berücksichtigung dieses Umstands einerseits und der mög- lichst grossen präventiven Effizienz der Strafe andererseits ist auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe angezeigt. Der Beschuldigte hat sich für das Lagern von 38 Gewaltdarstellungen zu verant- worten. Die betreffenden Videos und Fotos sind an Abscheulichkeit kaum zu übertreffen und sind für normale Menschen unerträglich; sie zeigen detailliert und in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten an wehrlosen Menschen (Enthauptungen, Verbrennungen bei lebendigem Leib, Verstümmelungen u.ä.). Besonders verstörend wirken die Hinrichtungsszenen mit den vom IS instrumen- talisierten Kindern. Erschwerend ins Gewicht fällt die subjektive Tatkomponente:

- 93 - SK.2020.11 Das Lagern der inkriminierten Darstellungen lässt sich einzig durch die extremis- tisch-dschihadistische Einstellung des Beschuldigten erklären. Die Täterkompo- nente wirkt sich neutral aus. Im Lichte der dargelegten Faktoren ist das Verschul- den bezüglich dieser Tat als mittelschwer einzustufen und die Strafe um 10 Mo- nate zu erhöhen. 6.6 Bezüglich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung fällt die hohe Anzahl von 71 deliktischen Fahrten ins Gewicht. Der Beschuldigte bewirkte dadurch objektiv eine erhebliche Gefährdung des Strassenverkehrs. Subjektiv handelte er aus rein egoistischen Beweggründen. Er foutierte sich routinemässig dem eigenen Vorteil wegen um eine für die Sicherheit des Strassenverkehrs essentielle Regel, obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus. Insgesamt gesehen ist das Verschulden im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Auch für diese Tat ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen; es ist nicht anzunehmen, dass sich der Be- schuldigte von einer Geldstrafe ernsthaft beeindrucken lassen würde. Angemes- sen ist eine Straferhöhung um weitere 8 Monate. 6.7 Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten zu be- strafen. 6.8 Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (1247 Tage zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 6.9 Die Strafe ist durch den Kanton Thurgau zu vollziehen (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StPO). 7. Landesverweisung 7.1 Der Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger und verfügt nicht über eine schweizerische Staatsbürgerschaft. Es ist folglich die Möglichkeit einer Landes- verweisung gemäss Art. 66a ff. StGB zu prüfen. Diese Bestimmungen stehen seit

1. Oktober 2016 in Kraft und sind vorliegend, nachdem das deliktische Verhalten bis Mai 2017 dauerte, anwendbar. 7.2

7.2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Art. 260ter StGB bildet eine solche Katalog- tat (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB), für die das Gesetz die obligatorische Landesver- weisung vorsieht.

- 94 - SK.2020.11 7.2.2 Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Lan- desverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persön- lichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das mit der Anordnung einer Lan- desverweisung befasste Gericht nebst anderen (hier nicht infrage kommenden) Faktoren auch die Situation, die den Ausländer in seinem Heimatland erwartet, in Betracht zu ziehen. Es darf die Frage nicht einfach der für den Vollzug zustän- digen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot (sog. Non-refoule- ment) oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen. Der mögliche Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Lan- desverweisung durch die Vollzugsbehörden nach Art. 66d StGB schliesst nicht aus, dass Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht zu berücksichtigen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2020 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3). 7.3

7.3.1 Gemäss dem Non-refoulement-Gebot darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO- Pakt II, Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [Anti-Folter-Konvention; SR 0.105]). Der Schutz bezieht sich auf alle natür- lichen Personen und gilt absolut, lässt also keine Ausnahmen zu (EGMR, 15. No- vember 1996, 22414/93, Chahal v. Vereinigtes Königreich, § 79; ACHERMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 25 BV N 26 und 30). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des UN-Anti-Folterausschusses kann sich eine ausländische Person auf das Non- refoulement-Gebot nur berufen, wenn sie glaubhaft darzulegen vermag, dass ihr persönlich im Empfängerstaat eine entsprechende konkretisierte Gefahr («real risk») droht. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemei- nen Situation im Land genügt für sich allein nicht. Die drohende Gefahr ist ge- stützt auf die gesamten Umstände im konkreten Fall zu prüfen, wobei die dro- hende Misshandlung eine gewisse Schwere erreichen muss, um in den Anwen- dungsbereich des Non-refoulement-Gebots zu fallen. Die betroffene Person hat gewichtige Gründe («substantial grounds») darzulegen, dass sie dort mit erheb-

- 95 - SK.2020.11 licher Wahrscheinlichkeit mit einer mit Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK un- vereinbaren Behandlung zu rechnen hat (EGMR, 28. Februar 2008, 37201/06, Saadi v. Italien, §§ 124 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2019 2C_961/2018 E. 6.1). 7.3.2 Der erwähnten Ausweisungsverfügung von fedpol vom 6. Mai 2020 (E. 6.4.2c) ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten vor Erlass dieser Verfügung das rechtliche Gehör gewährt worden ist; in der diesbezüglichen Stellungnahme vom

17. Februar 2020 habe er sich nicht zu den möglichen Nachteilen geäussert, die ihn im Irak erwarten könnten (TPF pag. 32.231.7.85). Im Hinblick auf den Vollzug dieser Verfügung fand am 2. September 2020 ein Ausreisegespräch gemäss Art. 2a der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von aus- ländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) zwischen den zuständigen Stellen und dem Beschuldigten statt. Zu seiner Ausreisebereitschaft befragt, führte der Beschuldigte aus, er müsse zuerst das Resultat des vorliegenden Strafverfah- rens abwarten. Es sei alles von der politischen Situation im Irak abhängig. Seine Verwandten hätten Probleme bekommen wegen «dieses Vorfalls». Die Sicher- heitsbehörden in Sulaimaniyya hätten ihnen Ärger gemacht. Er müsse schauen; wenn er spüre, dass ihm Gefahr drohe im Irak, werde er in den Iran – sein Vater stamme von dort – gehen; dort habe er keine Probleme. Wenn das Gericht in seinem Sinne entscheide, dann könne er nach Sulaimaniyya zurückkehren; wenn nicht, dann gehe er in den Iran. Auf Frage, wovor er sich konkret fürchte, gab der Beschuldigte an, er habe Angst verhaftet und getötet zu werden. In Kur- distan herrsche kein Gesetz. Im ganzen Irak funktioniere die Regierung nicht. Es gebe viele Gruppen im Irak und in Kurdistan, z.B. Schiiten und andere. Jede Gruppe mache was Anderes. Auf Frage, ob eine konkret auf ihn bezogene Ge- fahr bestehe, führte der Beschuldigte aus, ganz konkret wisse er es nicht. Er wisse nicht, ob im Irak ein Haftbefehl gegen ihn vorliege oder ein Verfahren laufe (TPF 32.231.7.111). In der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zu seinen Zukunftsplänen im Falle der Rückführung in den Irak befragt. Er gab an, alles liege bei Allah. Es habe auch mit der politischen Situation zu tun. Die Berichte über diesen Prozess seien im Irak wahrscheinlich bekannt, deswegen müsse er schauen, ob sein Le- ben im Irak in Gefahr sei oder nicht. Weiter gab der Beschuldigte auf entspre- chende Frage seines Verteidigers an, im Falle der Abschiebung in den Irak drohe ihm dort ein Todesurteil, da der Irak heute in den Händen des Iran und der Schi- iten sei (TPF pag. 32.731.6 f.).

- 96 - SK.2020.11 7.3.3 Die Aussagen des Beschuldigten lassen nicht darauf schliessen, dass ihm im Irak mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine vom Rückweisungsverbot erfasste Behandlung droht. Dass er wegen seiner Verwicklung mit dem IS von den Be- hörden in seinem Heimatland belangt werden könnte, ist zwar möglich, reicht jedoch für die Annahme einer konkreten Gefahr («real risk») einer Misshandlung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht aus. Ebenso wenig ist eine von den nicht staatlichen Akteuren ausgehende konkrete Gefahr für den Beschuldig- ten ersichtlich, zumal keine Hinweise darauf bestehen, dass er im Irak im Zusam- menhang mit Gewalttaten des IS in Erscheinung getreten ist. Seine diesbezügli- chen Vorbringen betreffen die allgemeine Lage im Land und sind nach dem Dar- gelegten unbehelflich. Eine Rückführung in den Irak ist grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). 7.3.4 Weitere Gründe persönlicher Natur, die gegen die Anordnung der Landesverwei- sung sprechen könnten, sind klarerweise nicht gegeben und werden seitens des Beschuldigten auch nicht vorgebracht. 7.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. Angesichts der Schwere des Delikts ist der Landesverweis auf die maximale Dauer von 15 Jahren festzulegen. 7.5 Für den Vollzug ist der Kanton Thurgau zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StPO). 8. Verwahrung 8.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt die Verwahrung des Beschuldigten gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB. Nur so könne die Schweizer Bevölkerung und die in- ternationale Gemeinschaft vor der terroristischen Gefahr geschützt werden, die vom Beschuldigten ausgehe (TPF pag. 32.731.3). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefähr- dung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beein- trächtigen wollte, und wenn auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten

- 97 - SK.2020.11 ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (lit. a); oder auf Grund einer anhal- tenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 (stationäre therapeutische Massnahme) keinen Erfolg verspricht (lit. b). Das erste Erfordernis einer Verwahrung ist mithin eine Anlasstat – eine in der Bestimmung aufgeführte Katalogtat oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat, durch die der Täter die physische, psychi- sche oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte (Auffangtatbestand). Die von der Auffangklausel erfassten Delikte dürfen insgesamt nicht weniger schwer wiegen, als dies für die Katalog- taten gilt. Sodann müssen relevante Straftaten und schwere Schädigung kumu- lativ vorliegen. Die Verwahrung ist als «ultima ratio» nur unter qualifizierten Vo- raussetzungen möglich. Bei der Beurteilung der Schwere des verursachten Ein- griffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3). Die An- lasstat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen worden sein; die Be- gehung eines strafbaren Versuchs genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1187/2015 E. 5.1). 8.3 Mit Art. 260ter StGB wird ein Verhalten bestraft, bevor tatsächlich eine konkrete Straftat (Gewalt- oder Bereicherungsverbrechen) verübt worden ist. Der Tatbe- stand zielt mithin darauf ab, die öffentliche Sicherheit schon im Vorfeld einer Straftat zu schützen und so eine drohende Deliktsverübung vor ihrer Verwirkli- chung zu unterbinden (ENGLER, Basler Kommentar, a.a.O., 260ter StGB N 4). Es handelt sich mithin nicht um eine Straftat, mit der die von Art. 64 Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgüter der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt werden. Art. 260ter StGB kommt demzufolge keine ei- genständige Bedeutung als Anlasstat für eine Verwahrung zu. Dieselben Über- legungen gelten auch für den – von der Bundesanwaltschaft als Anlasstat the- matisierten – Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1). 8.4 Auch die Bundesanwaltschaft geht faktisch von dieser Annahme aus. Sie sieht die Anlasstat konkret darin gegeben, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Beteiligung am IS G. die Erlaubnis zu einem Selbstmordanschlag erteilt haben soll. Diese Tat (versuchte Anstiftung zu einem Tötungsdelikt) lasse sich vorlie- gend nur deshalb nicht als eigenständiges schweres Delikt gegen Leib und Le- ben (mithin Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB) qualifizieren, weil die Teilnahmeform der Anstiftung zu einer Haupttat im Ausland in der Schweiz nicht strafbar sei (TPF pag. 32.721.115).

- 98 - SK.2020.11 Wie bereits dargelegt (E. 2.6.1.8d), lässt sich das Wirken des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Attentatsvorhaben von G. nicht als Anstiftung zu einem Tötungsdelikt, auch nicht in Versuchsform, einordnen. Es liegt diesbezüglich – auch unabhängig von der Problematik der schweizerischen Zuständigkeit – keine selbständige Straftat vor. 8.5 Im Ergebnis fehlt es in casu an einer von Art. 64 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Anlasstat. Der Antrag auf Verwahrung des Beschuldigten ist daher abzulehnen. 9. Einziehung 9.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Gegenstände, die Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB enthalten, sind gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung ein- zuziehen. 9.2 Unter den beim Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Gegen- ständen (Anhang 2 der Anklageschrift) befinden sich zahlreiche Datenträger (USB-Sticks, Speicherkarten, CDs, DVDs), Mobiltelefone, Audio- und EDV-Ge- räte. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte seiner deliktischen Tätigkeit für den IS im Wesentlichen unter intensivem Einsatz solcher Medien nachgegangen ist, sind diese Gegenstände als gefährlich im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB ein- zustufen und zur Vernichtung einzuziehen. Gleiches gilt für die beim Beschuldigten aufgefundenen Gegenstände, die für Kamphandlungen oder Gewaltdelikte eingesetzt werden können (Messer, Pfef- ferspray, Nachtsichtgerät). Die beschlagnahmten Fotos sind, soweit sie verbotene Gewaltdarstellungen ent- halten, gemäss Art. 135 Abs. 3 StGB einzuziehen und zu vernichten. Die übrigen Fotos sind dem Beschuldigten auszuhändigen.

- 99 - SK.2020.11 Im Einzelnen werden die zur Vernichtung einzuziehenden Gegenstände in Zif- fer 7.1 des Urteilsdispositivs aufgeführt. 9.3 Unter den beschlagnahmten Gegenständen befinden sich weiter diverse Notiz- bücher und Schriftstücke. Hierbei handelt es sich um Beweismaterial, das im Ak- tendossier aufzubewahren ist. Die Beschlagnahme ist zu diesem Zweck auf- rechtzuerhalten (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Die betreffenden Gegenstände wer- den in Ziffer 7.2 des Urteilsdispositivs aufgeführt. 9.4 Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anhang 2 der Anklage- schrift sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an den bzw. die Berechtigten herauszugeben. 10. Verfahrenskosten 10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 10.2 Die Bundesanwaltschaft macht für die polizeilichen Ermittlungen und Untersu- chung Gebühren von total Fr. 40‘000.– geltend (TPF pag. 32.721.3). Diese liegen innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und sind angemessen. Weiter beantragt die Bundesanwaltschaft die Verlegung von Auslagen in Höhe von Fr. 287'199.35 zu Lasten des Beschuldigten (TPF pag. 32.721.3). Die aus- gewiesenen Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, mit folgender Aus- nahme: Bei der Akontozahlung von Fr. 29'045.55 an den ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt B. (BA pag. 24.0.3) handelt es sich um Kosten der amtlichen Verteidigung; deren Verlegung richtet sich nach der

- 100 - SK.2020.11 Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. E. 11.3). Das Total der vorliegend zu berücksichtigenden Auslagen für das Vor- verfahren beträgt demnach Fr. 258'153.80. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 5 und 7 lit. b BStKR auf Fr. 15’000.– festgesetzt. Die verrechenbaren Auslagen des Gerichts belaufen sich auf Fr. 3'181.80 (Rech- nung des psychiatrischen Experten; TPF 32.810.20). Zusammenfassend betragen die Verfahrenskosten (unter Auslassung der von vornherein nicht auferlegbaren Haft- und Dolmetscherkosten) Fr. 316'335.60. 10.3 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h., es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Bei einem Teilfreispruch bzw. Teileinstel- lung ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen (GRIESSER, Zürcher Kom- mentar StPO, a.a.O., Art. 426 StPO N 2). Der Beschuldigte wurde vorliegend in einem Anklagepunkt (gewerbsmässiger Betrug) freigesprochen und im Übrigen verurteilt. Die Abklärung des den Teilfrei- spruch betreffenden Sachverhalts generierte nur einen geringen Verfahrensauf- wand. Von den Gesamtkosten sind rund 5 % diesem Verfahrensteil zuzuordnen. Die vom Beschuldigten grundsätzlich zu tragenden Verfahrenskosten betragen somit rund Fr. 300'000.–. 10.4 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.4.1 m.w.H.). Angesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind die Verfahrenskosten a priori als weitgehend uneinbringlich anzusehen. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Beschuldigten zur Erleichterung der Resozialisierung nur einen Teil der Kosten im Umfang von Fr. 30'000.– auf- zuerlegen.

- 101 - SK.2020.11 11. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 11.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.– (Entscheide des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4). 11.2

11.2.1 Der Beschuldigte wurde vom 11. Mai 2017 bis zum 8. Januar 2018 von Rechts- anwalt B. amtlich verteidigt. Nach Beendigung des Mandats richtete die Bundes- anwaltschaft an Rechtsanwalt B. eine Akontozahlung in der Höhe der beantrag- ten Entschädigungssumme von Fr. 29'045.55, inkl. MWST (BA pag. 16.1.52 ff./70). Dieser Betrag erscheint angemessen und wird als Entschädigung für Rechtsanwalt B. festgelegt. 11.2.2 Seit dem 8. Januar 2018 wird der Beschuldigte von Rechtsanwalt Sascha Schürch amtlich verteidigt. Dieser macht in seiner Kostennote eine Entschädi- gung von Fr. 102‘425.59 (ohne MWST) geltend, basierend auf dem eigenen Zeit- aufwand (inkl. Reise- und Wartezeit) von 392 Stunden à Fr. 230.– (Arbeitszeit) resp. Fr. 200.– (Reise- und Wartezeit) und dem Praktikantenaufwand von 48.75 Stunden à Fr. 100.– sowie Auslagen von Fr. 9'213.10 (TPF pag. 32.821.3 ff.). Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen gerechtfertigt, mit fol- gender Korrektur: In der Kostennote ist der Zeitaufwand für die Hauptverhand- lung (ohne Urteilseröffnung) mit 3 Tagen à 8 Stunden provisorisch veranschlagt. Tatsächlich wurden hierfür 2 Tage (rund 16 Stunden, inkl. Wartezeiten) benötigt (TPF pag. 32.720.1 ff.). Vom ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts sind so- mit 8 Arbeitsstunden (entsprechend Fr. 1'840 netto) abzuziehen. Unter Einbezug der Mehrwertsteuer beträgt die von der Eidgenossenschaft Rechtsanwalt Schürch auszurichtende Entschädigung demnach Fr. 108‘330.70. Die von der Bundesanwaltschaft geleistete Akontozahlung wird auf diesen Betrag angerech- net.

- 102 - SK.2020.11 11.3 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). In Berücksichtigung des Teilfreispruchs ist die (bedingte) Rückerstattungspflicht des Beschuldigten auf einen Teilbetrag von Fr. 120'000.– (entsprechend ca. 90% der gesamten Ent- schädigungssumme) festzulegen. 12. Entschädigung Dritter 12.1 Mit Eingabe seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, vom 5. Au- gust 2020 beantragte F. bei der Bundesanwaltschaft u.a., es sei ihm eine Ent- schädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Höhe von Fr. 9'007.50 sowie eine Genugtuung von Fr. 600.– gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen. Eventualiter seien ihm die Entschädigung und die Genugtuung im jeweils ge- nannten Betrag gestützt auf Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO zuzu- sprechen (TPF pag. 32.621.3 ff.). Die Bundesanwaltschaft leitete die Eingabe mit Hinweis auf Art. 328 StPO an die Strafkammer weiter (TPF pag. 32.621.1). Mit Stellungnahme vom 18. August 2020 beantragte sie die Abweisung bzw. das Nichteintreten auf die erwähnten Anträge (TPF 32.510.44 ff.). F. hielt in der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2020 an den gestellten Anträgen fest (TPF pag. 32.621.26 ff.). 12.2

12.2.1 Art. 429 StPO regelt den Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch der be- schuldigten Person bei Freispruch bzw. Einstellung des Verfahrens. 12.2.2 F. wurde im Vorverfahren zweimal, am 21. November 2018 und 31. Juli 2019, als Auskunftsperson befragt. Zudem fand am 21. November 2018 eine Hausdurch- suchung an seinem Domizil statt. Anlässlich derselben wurden diverse Gegen- stände und Vermögenswerte sichergestellt und beschlagnahmt. Die Beschlag- nahmungen wurden in der Folge von der Bundesanwaltschaft aufgehoben. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf formelle Eröffnung oder Ausdehnung des Strafverfahrens gegen F. 12.2.3 Sein Rechtsvertreter macht mit Hinweis auf gegen seinen Mandanten im Vorver- fahren durchgeführte Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Beschlag- nahme, angeblicher Freiheitsentzug im Zusammenhang mit der Hausdurchsu- chung und anschliessenden Einvernahme als Auskunftsperson) geltend, F.

- 103 - SK.2020.11 komme im vorliegenden Verfahren die Stellung einer faktisch beschuldigten Per- son zu (TPF pag. 32.621.26 ff.). 12.2.4 Diese Argumentation verfängt hier nicht. F. ist vorliegend nicht angeklagt. Im Ge- richtsverfahren kommt ihm klarerweise keine Beschuldigtenstellung zu. Als nicht- beschuldigte Person kann er vor der Strafkammer keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach Art. 429 StPO geltend machen. Ob er als faktisch beschuldigte Person im Vorverfahren Anspruch auf Entschädigung und Genug- tuung nach dieser Bestimmung hat, ist nicht von der Strafkammer zu beurteilen. Die diesbezügliche Entscheidkompetenz liegt bei der gegebenen Sachlage bei der Bundesanwaltschaft und (im Falle des Weiterzugs) bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (vgl. Art. 319 ff., 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf den Antrag ist insoweit nicht einzutreten. 12.2.5 Der Vollständigkeit halber ist Folgendes zu diesem Thema festzuhalten: Der Rechtsvertreter von F. stellte in der Eingabe vom 7. September 2020 diverse Beweisanträge zur Abklärung der Frage der (faktischen) Beschuldigtenstellung von F. Die Frage geht, wie gesagt, über den Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens hinaus. Auf diese Anträge ist daher nicht näher einzugehen. 12.3 Soweit F. seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche aus Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO ableitet, ist Folgendes festzuhalten: 12.3.1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshand- lungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endent- scheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vor- verfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 StPO). Entschädigungsansprü- che Dritter werden von der Strafbehörde nicht von Amtes wegen geprüft. Über Art. 434 Abs. 1 Satz 2 StPO wird Art. 433 Abs. 2 StPO für sinngemäss anwendbar erklärt, dies mit der Folge, dass der Dritte seine Ansprüche vor Ergehen des End- entscheids geltend machen, beziffern und belegen muss. Auf beantragte, jedoch nicht bezifferte und nicht belegte Entschädigungsforderungen tritt die Strafbe- hörde nicht ein. Auf Art. 434 StPO können sich Personen berufen, die weder beschuldigte Per- sonen noch Privatkläger sind und denen durch die Verfahrenshandlungen (ins- besondere durch Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen, Beschlag- nahme oder Telefonüberwachung) oder bei der Unterstützung von Strafbehörden materieller oder immaterieller Schaden erwachsen ist (GRIESSER, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl. 2020, Art. 434 StPO N 1).

- 104 - SK.2020.11 12.3.2 Von der geltend gemachten Entschädigungssumme von Fr. 9'007.50 entfallen Fr. 8'909.40 auf die Kosten der anwaltlichen Rechtsberatung und der Rechtsver- tretung. Dieser Posten steht offensichtlich im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verteidigung von F. als faktisch beschuldigte Person im Vorverfah- ren. Über die Notwendigkeit der Verteidigungskosten der beschuldigten Person ist nach dem oben Gesagten nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Inwiefern F. einer anwaltlichen Vertretung als Drittbetroffener im Sinne von Art. 105 StPO bedurfte, ist hingegen weder dargetan noch sonst ersichtlich. 12.3.3 Weiter macht F. einen Schaden in Form des Erwerbsausfalls in Höhe von Fr. 98.10 im Zusammenhang mit seiner Einvernahme vom 21. November 2018 bei der Bundesanwaltschaft geltend. Gemäss Art. 324a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der wegen Erfül- lung einer gesetzlichen Pflicht an der Arbeitsleistung verhindert ist, den darauf entfallenden Lohn zu entrichten. F. war ab dem Mittag des 21. November 2018 zur Einvernahme als Auskunftsperson bei der Bundesanwaltschaft vorgeladen und war gesetzlich verpflichtet, dieser Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Sollte sein Arbeitgeber (die Post) ihm den Lohn für die für die Einver- nahme benötigte Zeit vorenthalten haben, wäre ihm daraus ein arbeitsrechtlicher Anspruch erwachsen, womit der angebliche Schaden im Sinne von Art. 434 Abs. 1 StPO anderweitig gedeckt wäre. 12.3.4 Sodann macht F. Schaden in Form von «Barauslagen» geltend, ohne jedoch diese Position ausdrücklich zu begründen und zu beziffern. Sofern er in diesem Zusammenhang implizit den Ersatz von Reisespesen für eine für den 9. Juli 2019 geplante Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei verlangt, ergibt sich Folgen- des: Dieser Posten ist mit einer am 9. Juli 2019 abgestempelten SBB-Tageskarte belegt (TPF pag. 32.621.15). Aus den Akten ergibt sich indes, dass F. von der Bundeskriminalpolizei zu einer an jenem Tag geplanten Einvernahme vorgela- den war. Er ist jedoch in Verletzung seiner Erscheinungspflicht zur Einvernahme an jenem Tag nicht erschienen (BA pag. 12.7.51 f.). Reisespesen für eine ver- weigerte Einvernahme werden von Art. 434 StPO nicht gedeckt. 12.3.5 In Bezug auf die beantragte Genugtuung ergibt sich Folgendes: Voraussetzung für eine Genugtuung ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO analog). F. begründet seine Genugtuungsforderung mit den Umständen der an seinem Domizil in U./TG am 21. November 2018 durchgeführten Hausdurchsuchung und der anschliessenden Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft in den Räum-

- 105 - SK.2020.11 lichkeiten des Polizeikommandos TG in Frauenfeld. Insbesondere macht er gel- tend, anlässlich dieser Massnahmen mindestens 13 Stunden festgehalten wor- den zu sein. Hierzu ist vorab anzumerken, dass die – in den Eingaben seines Rechtsvertreters wiedergegebene – Schilderung von F. zum Ablauf der Durchsuchung zum Teil aktenwidrig ist. So begann beispielsweise die Durchsuchung, wie dem entspre- chenden Polizeiprotokoll zu entnehmen ist, nicht – wie von F. behauptet – um ca. 6 Uhr morgens, sondern um 8 Uhr, mithin klarerweise nicht zur Unzeit (BA pag. 8.1.16 f.). Weiterungen zur Glaubhaftigkeit der Schilderungen von F. erüb- rigen sich ansonsten, da selbst bei Abstellen auf seine Darstellung eine beson- ders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse zu verneinen ist. Die von F. geltend gemachten Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, denen er und seine Familie während der Dauer der Hausdurchsuchung unterworfen worden sein sollen, sind in Art. 242 Abs. 2 StPO zwecks des geordneten Ablaufs der Massnahme vorgesehen. Sie sind nicht per se genugtuungsbegründend. Hierfür müsste die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs drei Stunden überschrei- ten (BGE 143 IV 339 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 2.3.2). Diese Dauer wurde vorliegend, auch unter Hinzurechnung des an- lässlich der anschliessenden Einvernahme erlittenen Freiheitsentzugs von 30 Mi- nuten (vgl. nachstehend) nicht erreicht; die Hausdurchsuchung dauerte gemäss Protokoll 2 Stunden und 15 Minuten (BA pag. 8.1.16). Weiter geht aus den Akten hervor, dass im Verlauf der Hausdurchsuchung der fallführende Staatsanwalt des Bundes in Anwendung von Art. 203 Abs. 1 lit. b StPO F. die Vorladung für die gleichentags stattzufindende Einvernahme aus- händigte. F. erklärte sich mit diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden. Im Anschluss an die Durchsuchung begab er sich freiwillig in Begleitung der Kan- tonspolizei auf das Polizeikommando TG in Frauenfeld, wo er als Auskunftsper- son befragt wurde (BA pag. 12.7.5). Vor Beginn der Einvernahme musste sich F. aus organisatorischen Gründen in einer Wartezelle während ca. 30 Minuten auf- halten. Der diesbezüglich erlittene Freiheitsentzug ist, wie vorstehend ausge- führt, nicht genugtuungsbegründend. Die anschliessend (von 11:52 Uhr bis 17:57 Uhr) stattgefundene Einvernahme stellt wiederum per se keinen genugtuungsbe- gründenden Freiheitsentzug dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 2.3.2). Im Ergebnis waren die Eingriffe in die persönlichen Verhältnisse von F. anlässlich der thematisierten Hausdurchsuchung und der Einvernahme nicht derart schwer, dass sie einen Genugtuungsanspruch nach Art. 434 Abs. 4 StPO begründen könnten.

- 106 - SK.2020.11 12.4 Zusammenfassend ist der Antrag von F. auf Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 107 - SK.2020.11 Die Strafkammer erkennt: 1. A. wird schuldig gesprochen:

- der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB);

- des Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB);

- des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). 2. A. wird vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1247 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. 4. A. wird für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. 5. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung der Verwahrung von A. wird ab- gewiesen. 6. Der Kanton Thurgau wird als Vollzugskanton bestimmt. 7.

7.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: Asservat Nr. Beschreibung 01.01.0001 iPod Apple A1136, Serien-Nr. […]

01.01.0004 Mobiltelefon Nokia 128, Serien-Nr. […], IMEI […], Code: […]

01.01.0005 Mobiltelefon Sony Eriksson T707a, Serien-Nr. […], ohne SIM-Card, IMEI […]

01.01.0006 Mobiltelefon Apple iPhone 5 A1329, ausser Betrieb, IMEI […]

01.01.0009 USB-Stick, 16GB, Data Traveler, Serien-Nr. […]

01.01.0010 USB-Stick, 1GB, Intel, CBM Flash Disk

01.01.0011 USB-Stick, 16 GB, Serien-Nr. […]

01.01.0012 USB-Stick, 4 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […]

01.01.0013 USB-Stick, 8 GB, SanDisk, Serien-Nr. […]

01.01.0014 USB Stick, 8 GB, Transcend, Serien-Nr. […]

01.01.0015 USB-Stick, 1 GB, Transcend, JF V30, Serien-Nr. […]

01.01.0016 USB-Stick, 8 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […]

01.01.0017 USB-Stick, 16 GB, Sony, Serien-Nr. […]

01.01.0018 Speicherkarte, 64 GB, SanDisk, Serien-Nr. […]

- 108 - SK.2020.11 01.01.0019 Speicherkarte, 32 GB, SanDisk, Ultra Micro SD HC I, Serien-Nr. […]

01.01.0020 Speicherkarte, 2 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […]

01.01.0021 Speicherkarte, 2 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […] 01.01.0022 Speicherkarte San Disk SD HC 4 GB 01.01.0023 SIM-Karte, Lycamobile, IMSI […]

01.01.0024 SIM-Karte, Lycamobile, ICCID: […]

01.01.0025 SIM-Karte, Sunrise, IMSI: […]

01.01.0026 Mobiltelefon Samsung, GT-I9505, IMEI: […], Serien-Nr. […], SIM-Karte, Lycamobile, IMSI: […], Speicherkarte, Samsung EVO + Micro SD XC I, 64 GB

01.01.0034 Messer mit Etui

01.01.0036 Fotos, soweit Gewaltdarstellungen enthaltend

02.01.0001 Mobiltelefon, Samsung, GT-I9300, Serien-Nr. […], IMEI: […]

02.01.0002 USB-Stick, 8 GB, Transcend, Serien-Nr. […]

02.01.0003 USB-Stick, 16 GB, SP, Silicon Power, Serien-Nr. […]

02.01.0004 USB-Stick, 1 GB, Key TB, Serien-Nr[…]

02.01.0005 Speicherkarte, 128 GB, Samsung / Micro SD, EVO / SD XC I, Serien-Nr. […]

02.01.0006 Speicherkarte, 1 GB, Micro SD, Serien-Nr. […]

02.01.0007 Speicherkarte, 32 GB, Micro / SanDisk, SD / Ultra Micro SD HC I, Serien-Nr. […]

02.01.0008 Speicherkarte, 2 GB, Micro SD, Serien-Nr. […] 02.01.0019 SIM-Karte,Sunrise, ICCID: […]

02.01.0020 Computer (PC) / Harddisk, 1 TB, Acer/ Seagate, Predator G5900, WN7600R / Barracuda 7200.12, Serien-Nr. […]

02.01.0021 USB-Stick, 4 GB, HI-Speed CMX, Serien-Nr. […]

02.01.0022 Speicherkarte, Micro SD

02.01.0024 Pfefferspray

02.01.0025 Messer

02.01.0026 Messer mit Etui

02.01.0027 Messer mit Etui

02.01.0028 Messer mit Lederetui

02.01.0029 Nachtsichtgerät Magion

02.01.0032 Halterung für SIM-Karte

02.01.0035 Messer mit Etui

01.01.0001 Mobiltelefon, Samsung Duo S mit Ladegerät

01.01.0002 Mobiltelefon Nokia C5-00 mit Ladegerät

01.01.0003 USB-Speicherstick, ohne Datenangabe

01.01.0004 MP3-Player, türkis mit schwarzer Hülle

01.01.0005 MP3 Player, FiiO X1, Silber, mit Datenkabel und Originalverpackung

01.01.0007 Umschläge mit Fotos, soweit Gewaltdarstellungen enthaltend

- 109 - SK.2020.11

01.01.0009 Plastiketui, schwarz, enthaltend: 24 CD's.

01.01.0010 3 Audio-CD's, arabische Schriftzeichen, handschriftlich beschriftet

01.01.0011 7 CDs, 2 Tonbandkasetten

01.01.0011 16 DVD's, Titel: ENDSTATION, www.dasendziel.de

01.01.0012 1 MP3-CD, arabische Schriftzeichen, handschriftlich beschriftet

01.01.0013 1 Audio-CD, arabische Schriftzeichen, handschriftlich beschriftet

01.01.0014 1 CD-Hülle, transparent, enthaltend 3 CD's, beschriftet

01.01.0023 Messer

02.01.0001 Mobiltelefon, Samsung, IMEI […], mit SIM-Karte

02.01.0015 Halterung SIM-Karte Sunrise, Nr. […] 7.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände verbleiben bei den Akten: Asservat Nr. Beschreibung 01.01.0028 Notizbuch, braun

01.01.0029 2 Notizbücher

01.01.0030 2 Notizbücher

01.01.0031 Brief

02.01.0030 Notizbuch

02.01.0031 Quittung Western Union

02.01.0033 Div. Unterlagen zu Telefon Swisscom + 2 Ausweise Arabische Schriftzeichen

02.01.0034 3 Notizbücher

01.01.0006 Notizzettel, Arabische-Schrift

01.01.0008 Div. Schriftstücke, Notizen, Notizbücher, z.T. in Arabisch

01.01.0009 1 Lebenslauf, diverse Notizen in arabischer Schrift

01.01.0012 2 Notizbücher

01.01.0020 Quittung, Media Markt, CHF 19.95, für SAN.MIC-SDHC 23 GB 80 MB

01.01.0021 Couvert IZRS, enthaltend: 1 Schreiben an OOO. betreffend Gutschein für Islam Salam - Longing for Peace 2017 1 Flyer Veranstaltung Islam Salam - Longing for Peace 2017 vom 06.05.2017-07.05.2017 1 Eintrittskarte für die Veranstaltung Islam Salam - Longing for Peace 2017

02.01.0005 Papier mit dem handschriftlichen Vermerk "G. Lebanon baalbak"

02.01.0006 Irakischer Führerausweis, Serien-Nr. […], Ausweis-Nr. […],

02.01.0009 Kopie Irakischer Reisepass, lautend auf A., geb. […], Ausweis-Nr. […]

02.01.0010 Kopie Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer (F), lautend auf A., Ausweis-Nr. […], N-Nr. […]

02.01.0012 Internationaler Führerschein (I.A.T.A), lautend auf A., Ausweis-Nr. […], ausgestellt in Kir- kuk/IRQ, gültig bis: […]

02.01.0020 Visitenkarte, arabische Schrift, www.[…].com

- 110 - SK.2020.11 7.3 Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an den bzw. die Berechtigten herausgegeben. 8. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.–) werden A. Fr. 30'000.– auferlegt. 9.

9.1 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A. wird wie folgt festgelegt:

- für Rechtsanwalt B.: Fr. 29'045.55 (inkl. MWST);

- für Rechtsanwalt Sascha Schürch: Fr. 108‘330.70 (inkl. MWST); jeweils unter Anrechnung von ausgerichteten Akontozahlungen. 9.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz im Umfang von Fr. 120'000.– zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben.

10. Der Antrag von F. auf Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung wird abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt Max Birkenmaier (Rechtsvertreter von F.) wird ein Auszug des Urteilsdispositivs (jeweils im relevanten Umfang) zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

02.01.0021 Notizblatt A5, kariert, arabische Schrift, Text auf Rückseite; […]

02.01.0022 Notizblatt, arabische Schrift, Namen und Telefonnummern

02.01.0024 A4-Blatt mit 4er-Lochung und blauen Hilfslinien beschrieben

02.01.0025 Notizblatt, handschriftlicher Vermerk

02.01.0027 Schriftstück in arabischer Schrift

06.01.0001 Irakischer Führerausweis, Nummer: […]

- 111 - SK.2020.11 Eine schriftliche Ausfertigung des Urteils wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft (vollständig)

- Rechtsanwalt Sascha Schürch (vollständig)

- Rechtsanwalt B. (teilweise)

- Rechtsanwalt Max Birkenmaier (teilweise)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

- Bundesamt für Polizei (Art. 74 Abs. 7 NDG)

- Nachrichtendienst des Bundes (Art. 74 Abs. 7 NDG)

- Migrationsamt des Kantons Thurgau (Art. 82 Abs. 1 VZAE)

Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 22. Dezember 2020