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BH.2024.6A

Bundesstrafgericht · 2024-05-07 · Deutsch CH

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Sachverhalt

A. A. (nachfolgend «A.» oder «Beschuldigter») reiste am 7. Dezember 2021 per Flugzeug von Zürich in die Türkei. Er kehrte am 8. Dezember 2021 zurück, da die türkischen Behörden ihm die Einreise verweigerten. Er stelle eine Ge- fahr für die innere Sicherheit dar. Die Kantonspolizei Zürich befragte ihn dazu bei der Wiedereinreise (pag. 10-01-0052, 56 ff.). Am 9. Dezember 2021 in- formierte die Kantonspolizei Zürich die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») über eine verdächtige Ausreise des islamistisch radikalisierten A. (pag. 10-02-0001).

Am Vortag, dem 8. Dezember 2021, hatte die Bundeskriminalpolizei (nach- folgend «BKP») der BA wegen A. Strafanzeige erstattet (pag. 05-01- 0001 ff.). Es ging dabei im Wesentlichen um verdächtige Finanztransaktio- nen.

B. Die BA ermittelte seit dem 8. Dezember 2021 gegen A. wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie wegen Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. De- zember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islami- scher Staat» (IS) sowie verwandter Organisationen (AQ/IS-Gesetz; SR 122; Verfahren SV.21.1696-BK). Ab 16. Dezember 2021 überwachte die BA die 1-Zimmer-Wohnung von A. an der […]strasse in Z. akustisch, wobei der Ein- gangsbereich durch eine Observationskamera erfasst wurde. Die BA über- wachte auch seine Telefonnummern, den Fernmeldeverkehr und seinen Postverkehr. Die BA dehnte das Verfahren am 31. Mai 2022 auf B. aus. Sie nahm am 13. Juni 2022 diverse Hausdurchsuchungen vor, unter anderem bei A. A. und B. wurden dabei am 13. Juni 2022 in ihren jeweiligen Wohnun- gen in Z. festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG») ordnete am 17. Juni 2022 Untersuchungshaft gegen A. an.

C. Das ZMG verlängerte die Untersuchungshaft mit Entscheiden vom 19. Sep- tember 2022, 20. Dezember 2022 und 22. März 2023. Es verlängerte die Untersuchungshaft mit Entscheiden vom 26. Juni 2023, 22. September 2023 und 19. Dezember 2023 bis 12. März 2024.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hatte eine gegen die Haft- verlängerung vom 26. Juni 2023 von A. erhobene Beschwerde mit Beschluss BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 abgewiesen, nicht ohne jedoch Bedenken

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auszudrücken: Der Beschuldigte erschien nicht als zentrale Person des IS in Europa, vielmehr als tüchtiger Zuarbeiter auf einer unteren Stufe, der enga- giert an die Sache glaubt und Resultate erzielt. Schon aufgrund seiner psy- chiatrischen Diagnose und seines jugendlichen Alters ging ihm das Cha- risma einer Führungsperson ab. Diese Rolle schienen eher C., und dem nachgeordnet, der langjährige Terrorist D. auszuüben.

Für die Beschwerdekammer ging es nicht zentral um die Substanz des drin- genden Tatverdachts oder eine drohende Überhaft. Die Ermittlungsergeb- nisse belasteten den Beschuldigten schwer. In einer damaligen Einschät- zung des Haftgerichts war eine Verurteilung bezüglich der Reise zum IS nach Syrien zu erwarten. Bei der Propagandatätigkeit waren die Hinweise auf strafbare Handlungen des Beschuldigten so dicht, dass es vor dem Straf- gericht wohl nicht ausschlaggebend darauf ankommen werde, was er nun selbst gepostet habe. Hingegen schienen die dem Haftgericht vorliegenden Ermittlungsergebnisse bezüglich der Spendentätigkeit für den IS zu wenig konkret eine Tatverantwortung des Beschuldigten nahezulegen.

Hinsichtlich der besonderen Haftgründe schilderte die BA keine genügend konkrete, aktuelle Kollusionsgefahr. Dieser besondere Haftgrund ist damit nicht gegeben. Anders verhielt es sich mit der Fluchtgefahr: Sein Glaube verband ihn mit der Welt des IS. Sein Gefühl der Entfremdung von der Schweiz und der Gesellschaft war nach der damaligen Einschätzung des Haftgerichts in der Untersuchungshaft kaum kleiner geworden. Für ein Ver- bleiben des Beschuldigten in der Schweiz sprach die Zuwendung, die er von seiner Familie erfährt und die er erwidert. Auch war er in der Schweiz aufge- wachsen und als Folge seiner psychiatrischen Diagnose Unbekanntem und Unstrukturiertem eher abgetan. Auch habe er sich gegenüber dem Gutachter vom IS losgesagt. Seine vom Gutachter attestierte Strafsensibilität konnte hingegen gleichermassen für und gegen eine Flucht sprechen. Der Beschul- digte begrüsst den Kontakt zum Gewaltschutz der Stadtpolizei Winterthur und wollte die ambulante Therapie bei Dr. E. weiterführen. Zur Zukunftsper- spektive gab der Beschuldigte dem Gutachter spontan an, das Gefängnis habe ihm die Augen geöffnet. Er habe viel Zeit zum Reflektieren gehabt und sich verändert. Das Haftgericht konnte angesichts der Taten des Beschul- digten Worten alleine jedoch nicht entscheidendes Gewicht beimessen. Bei seiner Vorgeschichte müsse der Beschuldigte seine Worte mit dem Tatbe- weis bekräftigen. Er könnte mit dem IS brechen, indem er sich einer gemäs- sigteren Strömung des Islam stetig zuwendet. Er könnte sich von seinem alten Umfeld freisagen, indem er offen und einlässlich Aussagen im Strafver- fahren macht. Das Haftgericht glaubte nicht leichthin, dass der Beschuldigte

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seine guten Absichten umsetzen will oder so einfach kann. Die Fluchtgefahr war derzeit zu bejahen.

Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer fortdauernden Untersu- chungshaft war zentral, dass ein junger, behandlungsbedürftiger Erwachse- ner mit einer psychiatrischen Diagnose und ohne Berufsausbildung seit über einem Jahr und ohne Perspektiven isoliert in Untersuchungshaft sass. Diese war solange noch gerechtfertigt, wie eine genügende Fluchtgefahr bestehe und die Untersuchung zügig voranschreite. Es dürfe jedoch in dieser Situa- tion nicht bis kurz vor einer drohenden Überhaft zugewartet werden, auf dass der Beschuldigte doch noch aussage.

Vielmehr war die fortgeschrittene Untersuchung zügig in Richtung Anklage zu bringen. So gelang es Deutschland schon im Januar 2023 Anklage gegen D. und C. zu erheben, wobei zu berücksichtigen war, dass aufgrund des stärker ausgebauten Unmittelbarkeitsprinzips in Deutschland die Untersu- chung verstärkt erst vor dem Gericht erfolgt. Die BA hatte damit eine zügige Anklage bis Ende Jahr ins Auge zu fassen, wolle sie den Beschuldigten wei- terhin in Untersuchungshaft halten. Für die Beschwerdekammer erschien eine Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft dann ange- zeigt, wenn sie nicht mehr verhältnismässig sei. Das Gericht schloss aus dem Gutachten, dass der Beschuldigte nicht gewalttätig sei und von ihm keine konkrete Gefahr von Anschlägen ausgeht. Entsprechende Hinweise ergaben sich auch nicht aus der Überwachung. In IS-Fällen der Strafkammer gab es sodann auch Entlassungen unter Ersatzmassnahmen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 E. C; SK.2016.9 vom

15. Juli 2016 E. IV.5; SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 lit. E; SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. C; SK.2020.23 vom 20. Juli 2021 E. A3).

Eine Entlassung sei vorzubereiten. Der Beschuldigte dürfe nicht in unstruk- turierte Umstände fallen, die ihn überfordern würden. Bei Anklageerhebung müsse der Beschuldigte zwar damit rechnen, während des gerichtlichen Ver- fahrens in Sicherheitshaft zu verbleiben, er habe jedoch immerhin eine Per- spektive, wie und dass es weitergehe. Die BA könne ihre Sichtweise anläss- lich der nächsten Haftverlängerung einbringen. Für die Beschwerdekammer war seitens der BA der Stand der Untersuchung per Ende Juli 2023 wichtig und wie weit sie die Anklage bis Anfangs September 2023 vorangetrieben werden konnte. Wichtig war auch die Prognose der BA, wann sie mit der Anklageerhebung rechne.

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D. Die BA wies mit Verfügung vom 13. Januar 2024 den Antrag von A. ab, das Protokoll der Zeugeneinvernahme F. und alle damit in Zusammenhang ste- henden Akten aus dem Strafverfahren zu entfernen. Dagegen gelangte Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri für A. an die Beschwerdekammer. Das Verfahren war noch pendent (BB.2024.19).

E. Die BA beantragte dem ZMG am 7. März 2024, die Untersuchungshaft bis zum 12. Juni 2024 zu verlängern, was das ZMG mit Entscheid vom 25. März 2024 tat.

F. Dagegen erhob die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri, für A. am 8. April 2024 Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Er beantragt (act. 1 S. 2):

1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen;

2. Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft die erforderlichen und geeig- neten Ersatzmassnahmen anzuordnen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zulasten der Staatskasse.

Prozessual sei ihm zudem Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri als unentgelt- liche Rechtsbeiständin zu bestellen (Verfahren BP.2024.38).

G. Das Gericht ordnete am 11. April 2024 an, das Beschwerdeverfahren schrift- lich zu führen. Es lud zugleich die Parteien sowie die Mutter des Beschwer- deführers vor zur ergänzenden Beweiserhebung (protokollierte Befragungen mit Gelegenheit zu Ergänzungsfragen; Art. 388 Abs. 1 i.V.m. Art. 389 Abs. 3 StPO) im Gefängnis G. Sie fand statt am 16. April 2024 von ca. 09.30 Uhr bis ca. 11.00 Uhr.

Das ZMG reichte am 17. April 2024 die Verfahrensakten ein, verzichtete auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf die Erwägungen des angefochte- nen Entscheides (act. 17). Das Gericht setzte den Parteien am Mittwoch,

17. April 2024 per Fax/Kryptomail eine Frist von rund 24 Stunden, um sich bis Donnerstag Mittag vorab dazu zu äussern, dass der Instruktionsrichter beabsichtigt, die amtliche Verteidigerin aufzufordern, sich in der Replik im Hinblick auf eine eventuelle Entlassung des Beschuldigten aus der Unter- suchungshaft per Ende Mai 2024 auch zur Einrichtung eines angepassten

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Betreuungs- und Therapiekonzepts zu äussern. Die amtliche Verteidigung teilt mit, sich entsprechend äussern zu wollen (act. 16); die BA äusserte sich nicht.

Das Gericht lud die amtliche Verteidigerin mit Schreiben vom 18. April 2024 ein, mit der Replik ein entsprechendes Betreuungs- und Therapiekonzept einzureichen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, sich zugleich handschriftlich in eigenen Worten zu seiner Mitwirkung an der Umsetzung des konkreten Konzepts zu äussern.

Die Parteien sowie die Zeugin erhielten das Protokoll der Beweiserhebung, die Parteien am 19. April 2024 vorab digital.

H. Die BA beantragt am 22. April 2024, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 23). Sie führt zur ergänzenden Beweiserhebung aus, bei dieser sei ab- solut unüblich vorgegangen worden. Die als Zeugin später einvernommene Mutter sei bei der Befragung des Beschuldigten im Raum anwesend gewe- sen. Sie habe dabei sogar spontan interveniert und ungefragt Bemerkungen eingeworfen. Dadurch werde zum einen der Beweiswert beider Einvernah- men erheblich in Frage gestellt. Zum anderen verletze dieses Vorgehen das Verfahrensgeheimnis (Art. 69 Abs. 3 lit. e StPO). Die formelle Verwertbarkeit der beiden Einvernahmeprotokolle im Beschwerdeverfahren bleibe davon wohl unberührt, sie sei aber zwingend bei der Würdigung zu berücksichtigen (act. 23 S. 3 Ziff. 5).

Die amtliche Verteidigerin hält am 29. April 2024 an den gestellten Anträgen fest (act. 27). Sie ersucht um gewisse Ergänzungen im Protokoll der ergän- zenden Beweiserhebung. Die amtliche Verteidigerin reichte auch das vom Gericht ersuchte Betreuungs- und Therapiekonzept ein und erstattete die Beschwerdereplik. Der Beschwerdeführer persönlich schilderte auf rund 3 ½ Seiten seine Motivation, die von ihm anvisierte Zukunftsperspektive und die zusätzlichen Schritte, die er ergänzend zum Konzept plant (act. 27.1).

I. Die BA reichte am 1. Mai 2024 die Duplik ein (act. 28). Sie führte darin ins- besondere aus, dass es sehr unüblich sei, eine beschuldigte Person im Straf- verfahren ein privates Therapie- und Betreuungskonzept ausarbeiten zu las- sen und um dann möglicherweise zwecks Haftentlassung darauf abzustüt- zen. Es sei zwingend erforderlich, dass das Gericht die nötigen Auskünfte und Zusagen eigenhändig bei in Betracht kommenden Stellen einhole und den Verfahrensparteien dazu das rechtliche Gehör gewähre. Beim privaten

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Konzept könne auch nicht überprüft werden, ob es eingehalten werde. Dies könne ansatzweise dadurch gelöst werden, wenn das Konzept in Form von Ersatzmassnahmen erlassen würde.

Die amtliche Verteidigerin reichte am 3. Mai 2024 Bestätigungen und Tele- fonnotizen bezüglich den im Rahmen des Betreuungs- und Therapiekon- zepts erfolgten Besprechungen ein. Das Gericht stellte den Parteien am

3. Mai 2024 das ergänzte Protokoll der gerichtlichen Befragung vom 16. April 2024 zu. Die Parteien erhielten gleichentags die Telefon- und Aktennotizen des Gerichtsschreibers vom 2. und 3. Mai 2024. Den Parteien wurde dabei mitgeteilt, das Gericht beabsichtige bis Mitte nächster Woche (dies war ca. der 8. Mai 2024), einen Beschluss zu treffen.

J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Der Beschuldigte ist legitimiert, die Verlängerung seiner Untersuchungshaft anzufechten. Auch die übrigen Voraussetzungen (wie Frist und Form) für

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einen materiellen Entscheid sind erfüllt. Auf die Haftbeschwerde ist einzutre- ten.

E. 2.1 Das Gericht hat sich für den vorliegenden Haftfall im Beschluss BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 E. 7.6 mündliche Verfahrensschritte vorbehalten. Es er- wähnte dort die Möglichkeit einer Verhandlung. Die Verfahrensleitung liegt diesbezüglich beim Gericht (Art. 62 Abs. 1 StPO). Der Instruktionsrichter (Art. 15 Abs. 3 des Organisationsreglementes für das Bundesstrafgericht, Organisationsreglement BStGer, BStGerOR, SR 173.713.161) reiste am

16. April 2024 mit Gerichtsschreiber ins Gefängnis G. und führte dort eine ergänzende Beweiserhebung (vgl. Art. 388 Abs. 1 i.V.m. Art. 389 Abs. 3 StPO) durch. Das Gericht befragte den Beschuldigten und seine Mutter in Anwesenheit von BA und Verteidigung. Die Parteien konnten Ergänzungs- fragen stellen. Das Gericht nahm eine ergänzende Beweiserhebung vor, da sie für den Entscheid betreffend Aufhebung oder Weiterführung der Unter- suchungshaft schon früh als nötig erschien. Zentraler Gegenstand der Be- fragungen waren die Verhältnisse und aktuelleren Lebensumstände von Mutter und Sohn, soweit sie dem Gericht im Zusammenhang mit der Entlas- sungsfrage wesentlich erschienen. Es ging nicht um eine Einvernahme zur Sache im Vorverfahren; das Gericht verwendete zur Abgrenzung konse- quent den Ausdruck «Befragung». Es ging auch nicht darum, zu plädieren; das Beschwerdeverfahren blieb schriftlich.

E. 2.2 Die BA wirft dem Gericht namentlich vor (vgl. oben litera H), bei der Befra- gung das Verfahrensgeheimnis gemäss Art. 69 Abs. 3 lit. e [recte wohl lit. c] StPO verletzt zu haben. Dieser Artikel regelt die Öffentlichkeit des Verfah- rens und erwähnt kein Verfahrensgeheimnis. Die von der BA behauptete Verletzung ist denn auch in mehrfacher Hinsicht unbegründet:

Zum ersten ist eine Zeugin vor dem Gesetz nicht Teil der «Öffentlichkeit»: Sie ist eine «andere Verfahrensbeteiligte» (Art. 105 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Entlassung beträfe vorliegend überdies die Mutter des Beschuldigten ganz direkt und unmittelbar (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO), müsste er doch bei ihr wohnen. Art. 155 Abs. 2 StPO (im 4. Titel Beweismittel, 1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen, 4. Abschnitt Schutzmassnahmen) erlaubt zudem im vorlie- genden Fall des Beschwerdeführers ausdrücklich den Beizug von Familien- angehörigen.

Zum zweiten ging es bei der Befragung nicht um Geheimnisse: Der Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 geht aus- führlich auf die Vorwürfe und den Weg des Beschuldigten in den IS ein. Er

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ist in der Entscheiddatenbank des Gerichts öffentlich publiziert. Der Beschul- digte steht sodann mit seiner Mutter und generell mit seiner Familie in enge- rem Kontakt. Sie kennen seine Vita, seine Lebensumstände und er kennt die ihren. Um die Umstände einer eventuellen Entlassung zu verstehen, ergab für das Gericht vor allem eine gemeinsame Befragung Sinn. Eine allfällige Entlassung muss zudem vorbereitet sein, gerade aus spezialpräventiven Gründen (dazu unten, insbesondere die Erwägungen 5.6, 7.8, 8.4).

Zum Dritten ist der Beschuldigte seit rund zwei Jahren in Untersuchungshaft und es besteht keine Kollusionsgefahr mehr: Die BA hatte denn auch weder vor noch während der ergänzenden Beweiserhebung irgendwelche Beden- ken angemeldet (z.B. bezugnehmend auf Art. 146 Abs. 4 StPO). Ganz grundsätzlich führt die Beschwerdekammer eine Befragung für einen be- grenzten Zweck durch, für seinen Entscheid bezüglich Weiterführung der Untersuchungshaft. Das Gericht ist nicht dritte Hand der BA, welche zugleich die Untersuchung zu fördern hätte. Die BA erklärt denn auch nicht, was sie sich konkret von getrennten (und dann gemeinsamen) Befragungen zu den Lebensumständen für die gemeinsame Frage einer eventuellen Entlassung erhofft hätte.

E. 2.3 Zuzustimmen ist den Vorbringen der BA insoweit, als dass Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen und der Zweck und die Um- stände ihrer Entstehung dabei relevante Gesichtspunkte sein können.

E. 3 Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und Fluchtgefahr be- steht (lit. a) oder insbesondere ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. Wiederholungsgefahr; lit. c). Überdies muss die Haft verhältnis- mässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mil- dere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme ver- fügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 ff. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2023 E. 2; 7B_270/2024 vom 2. April 2024 E. 4.2.1 f.).

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E. 4 Sachverhalt und summarische Würdigung

E. 4.1 Die BA wirft dem Beschuldigten vor (vgl. auch Beschluss des Bundesstraf- gerichts BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 E. 3; Haftverlängerungsantrag [nach- folgend auch «HVA»] der BA vom 8. September 2023 S. 3–6):

E. 4.2 Angetretene und geplante Reisen in die Türkei Der Beschuldigte habe am 7. Dezember 2021 versucht, sich via Türkei in das syrisch-irakische Konfliktgebiet abzusetzen, um sich dort der verbotenen terroristischen Organisation «Islamischer Staat» (IS) anzuschliessen. Er habe dafür vom IS-Mitglied «H.» nach einem 30-minütigen Telefonat eine Bescheinigung der Vertrauenswürdigkeit («tazkiya») erhalten. C. habe als Übersetzer an dem vom Beschuldigten geführten Telefonat teilgenommen und sich hierbei zugleich als Bürge für den zu einem späteren Zeitpunkt be- fragten D. eingesetzt. Dieser habe daher (nach eigenem Bekunden) nach nur wenigen Fragen von einem weiteren IS-Mitglied ebenfalls die «tazkiya» erhalten. Die türkischen Behörden wiesen den Beschuldigten an der Grenze zurück, wie auch D. (komplett separat reisend, via Pakistan in die Türkei flie- gend). Der Beschuldigte habe sodann, im Juni oder Juli 2022, erneut beab- sichtigt, zusammen mit B. und einer dritten Person mit Hilfe eines «Tar- juman» nach Syrien zu reisen.

E. 4.3 Propagandatätigkeit Seit Januar 2022 und bis Juni 2022 seien der Beschuldigte, D. und B. aktiv und intensiv mit Propagandaaktivitäten für den IS beschäftigt gewesen (pag. 10-01-1635, 1732).

E. 4.3.1 Nach der Rückkehr des Beschuldigten aus der Türkei begann die BA na- mentlich seine Wohnung zu überwachen. D. seinerseits sei aus der Türkei nach Deutschland ausgereist und von dort aus weiter zum Beschuldigten. Der knapp sechzigjährige D. wohnte in der Folge rund einen Monat (22.01.– 20.02.2022) Beschuldigten, einem jungen Erwachsenen, in dessen Einzim- merwohnung in Z. Sie hätten viel Zeit mit Übersetzen und dem Erstellen und Veröffentlichen von Beiträgen mit propagandistischen Inhalten verbracht (pag. 10-01-1635). C. sei oftmals für die visuelle Bearbeitung (Design und Layout) verantwortlich gewesen und habe sie beraten und unterstützt (pag. 10-01-1633 f.). Auch ein Tarjuman und B. hätten mitübersetzt. Der Beschul- digte habe IS-Propaganda unter anderem auf seinen (zufolge Löschungen) fortlaufend nummerierten Telegram-Kanälen «I.» verbreitet. Diese hätten zwischen 17 und 378 Subscribers gehabt und zwischen 4 und 441 Beiträge aufgewiesen (pag. 10-01-1674). Weitere vom Beschuldigten (mit)betreute mit Propagandamaterial seien u.a. «J.» und «K.» (pag. 10-01-1584; 1819).

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D., der Beschuldigte und B. hätten an verschiedenen Projekten gleichzeitig gearbeitet, hätten sich gegenseitig um Unterstützung, Ratschläge und Kor- rekturen gebeten und ihre Beiträge auf Telegram gegenseitig geteilt. Meist seien es kurzfristige, rasch erledigte Projekte gewesen. Gemäss BKP habe es dabei keinen Anführer gegeben und ein solcher sei auch nicht designiert worden. Die anderen seien jeweils nach Gutdünken in die eigenen Arbeiten einbezogen worden (pag. 10-01-1752).

E. 4.3.2 Die Schweiz hatte im vorliegenden Sachverhalt mit Deutschland eine ge- meinsame Ermittlungsgruppe gebildet (pag. 18-03-01-0001). Deutschland hat am 26. Januar 2023 Anklage erhoben (pag. 18-03-01-01-0002): D. und C. eine demnach seit Jahren – im Fall von D. seit Jahrzehnten – bestehende radikal-islamische und militant-jihadistische Gesinnung. Jedenfalls seit dem Jahr 2017 identifizierten sich beide vollständig mit dem IS (pag. 18-03-01- 01-0005). C. (*[…]1996 in Syrien) sei spätestens seit Herbst 2021 mitgliedschaftlich in die Strukturen des IS eingebunden und habe die Zwecke und Tätigkeiten der Vereinigung auf finanziellem und propagandistischem Gebiet gefördert. Er sei an der Organisation von Reisen Dritter ins Kerngebiet des IS beteiligt gewesen und habe sich ab Frühjahr 2022 auch selbst darum bemüht, ins syrische Operationsgebiet des IS zu gelangen (pag. 18-03-01-01-0005, 1633). Das Oberlandesgericht Y./DE habe ihn auf am 23. August 2023 zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt (noch nicht rechtskräftig). D. (*[…]1962 in Pakistan) habe erst für die pakistanische Dschihadisten- Gruppierung Lashkar-e-Tayyiba und ab 2004 für die al-Qaïda als der wo- möglich wichtigste Finanzierer und Rekrutierer in Deutschland gegolten (pag. 10-01-0876). Er wurde am 13. Juli 2009 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. D. habe in den Jahren 2020 und 2021 (mehrfach) ver- geblich versucht, sich dem IS in Syrien bzw. Pakistan anzuschliessen (pag. 10-01-1656 f.). Nach einem solchen Versuch habe er Ende Oktober 2020 begonnen, IS-Propaganda ins Deutsche zu übersetzen und auf seinen Te- legram-Kanälen zu verbreiten. D. habe sich unter massgeblicher Beteiligung von C. im März 2022 von Deutschland aus in die Strukturen des IS eingefügt und sich für diesen betätigt, indem er im Auftrag und nach den Vorgaben übergeordneter Mitglieder der Vereinigung arabischsprachige IS-Propagan- daprodukte ins Deutsche übersetzt habe. D. habe die anderen immer wieder gebeten, ihm bei Übersetzungen zu helfen (pag. 10-01-1057). Das Oberlan- desgericht Y./DE habe ihn am 23. August 2023 zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt (noch nicht rechtskräftig).

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Der Beschuldigte ist am […] in der Schweiz geboren und aufgewachsen und hat die Staatsangehörigkeiten der Schweiz und Italiens. Mutter und Va- ter arbeiten in der Sicherheitsbranche (zu seiner Vita sowie zu seinem Weg in den IS vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 E. 4.2 f.). Er habe C. und D. wie folgt kennengelernt. Der Beschuldigte sei im Sommer 2020 für einige Wochen bei seiner nach islamischem Ritus verheirateten damaligen Frau L. in X./DE gewesen. Dort habe er C. kennen- gelernt. D. wiederum sei vom 10. bis 12. April 2021 bei M. in W. gewesen und sie hätten danach vier Tage beim Beschuldigten in Z. verbracht (pag. 10-01-0882). Der Beschuldigte habe behauptet, D. mit C. bekanntgemacht zu haben (pag. 10-01-1627).

E. 4.3.3 C. habe den Beschuldigten und D. Mitte März 2022 in die Telegram-Gruppe «Diskussions- und Austauschgruppe» (nachfolgend «DAG») eingeladen (pag. 10-01-1628, 36). Sie habe zwischen April und Juni 2022 über 100 Mit- glieder gezählt; der Beschuldigte sei darin noch am Tag der Verhaftung aktiv gewesen (zu seinen dortigen Aktivitäten ab Mitte April pag. 10-01-1083 ff.). Gemäss nachrichtendienstlichen Quellen habe C. eine Rolle in den IS-Pro- pagandastrukturen innegehabt (pag. 10-01-1572; pag. 10-01-1659). Über die auf Arabisch geführte DAG hätten Helfer (als «Munasirin» bezeichnet) die Verbreitung aktueller Publikationen und Dokumente des IS koordiniert. Munasirin hätten seit der militärischen Schwächung des IS zunehmend an Bedeutung gewonnen (pag. 10-01-1671 f.). Mitglied der DAG zu sein, be- deute nicht zwingend, ein offizielles Mitglied des IS-Kerns zu sein. Es wür- den in der DAG Personen aufgenommen, die IS-Sympathisanten bzw. An- hänger (Munasirin) seien und Propagandaarbeiten zugunsten des IS ver- richten, ohne durch ihn direkt beauftragt worden zu sein (pag. 10-01-1071 ff., 1074). Unter den Administratoren der DAG hätten sich höherrangige IS-Mitglieder befunden (pag. 10-01-1620, 38). Ein Abu N. habe D. angefragt, ob er zu- gunsten der I'lam Foundation offizielle IS-Propaganda in die deutsche Spra- che übersetzen wolle. Die I'lam Foundation sei mit dem offiziellen IS-Propa- gandaapparat eng verbunden. Sie veröffentliche regelmässig auf ihren Sei- ten im Clear Web und Darknet IS-Propagandamaterialien in der arabischen Sparte. Kurz danach fänden diese sich in übersetzter Form in den anders- sprachigen Sparten der I'lam-Seiten (pag. 10-01-1624, 40). Nach seiner Zu- sage sei D. angewiesen worden, dafür mit Abu Wa'il Kontakt aufzunehmen (pag. 10-01-1639). Von ihm erhielt er alsdann die inhaltlichen und formalen Vorgaben für das Übersetzen und Abu Wa'il werde D. auch mit zu überset- zenden Dokumenten versorgen (pag. 10-01-1643 via Chatbot). Wenige Tage später sei eine deutschsprachige Sparte auf der Webseite der I'lam Foundation eingerichtet worden (pag. 10-01-1624). D. habe die gemein-

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samen Übersetzungen (145 Nachrichten) grösstenteils über die Telegram- Chatgruppe «al-Hadid-Nachrichten» übermittelt. Mitglieder dieser Gruppe seien nur D. und Abu Wa'il (seine Kontaktperson bei der I'lam Foundation) gewesen. Kurze Zeit später seien diese Übersetzungen dann inhaltlich un- verändert in der deutschen Sparte der Webseiten der I'lam Foundation ver- öffentlicht worden (pag. 10-01-1620, 24, 44).

E. 4.3.4 Für die Durchführung der Übersetzungsarbeiten gründeten D., der Beschul- digte und B. eine «Medienagentur». Den Anstoss dazu habe D. am selben Tag gegeben, an dem er mit Abu Wa'il Kontakt aufgenommen habe. Er habe Tarjuman seine Absicht mitgeteilt, die Übersetzungsaufträge mit A. und B. in einer Organisation zu erledigen. Tarjuman informierte D. wenige Stunden später, sich diesbezüglich mit A. unterhalten zu haben, wobei sie sich auf den Namen «al-Hadid» (das Eisen) geeinigt hätten. D. sei einverstanden gewesen. Wenig später habe der Beschuldigte dann die gleichnamige Tele- gram-Chatgruppe (nicht zu verwechseln mit der obigen Gruppe «al-Hadid- Nachrichten»; pag. 10-01-1031 f.; 1645 f., 1622) erstellt. Der Chat sei (nur) vom 21. bis zum 25. März 2022 aktiv gewesen, wobei insgesamt 1'048 Nachrichten ausgetauscht worden seien. Mit dem Streit um die Über- setzungsqualität hätten der Beschuldigte und B. am 25. März 2022 den Chat verlassen.

E. 4.3.5 Übersetzungsfehler von D. hätten nämlich zu Streitigkeiten mit dem Be- schuldigten, B. und Tarjuman geführt. Zur Schlichtung sei eine neue Te- legram-Gruppe gebildet worden, mit den Streitenden sowie C. und vier Mit- gliedern der DAG mit Administratorenrechten. Vom Beschuldigten darauf angesprochen, warum diese sich nicht äusserten, habe einer von ihnen die Wichtigkeit der Sache relativiert. Die vier Übersetzer sollen aufeinander hö- ren und sich selbst verständigen (pag. 10-01-1058). Am 12. April 2022 habe einer der vier Administratoren D. einstweilen verboten zu übersetzen. Die deutsche Sparte der Webseiten der I'lam Foundation sei daraufhin am

12. April 2022 (also gleichentags) für mehr als ein Jahr eingestellt worden (pag. 10-01-1057; 1625 f., 28, 1641 f., 1646 f.). Nach den Streitigkeiten um die Übersetzungsqualität habe am 15. April 2022 ein Mitglied der DAG mit Administratorenrechten geraten, D., den Beschul- digten, B. und Tarjuman in eine Übersetzungsorganisation zu integrieren, wo sie bis zu ihrer Versöhnung unter der Leitung eines Verantwortlichen stünden. Übersetzen sei schliesslich eine schwierige Tätigkeit, die man bes- ser in einer Organisation oder Gruppe erledige. Daher habe man bereits einige Gruppen in Übersetzungsorganisationen integriert. Am folgenden Tag kündigte ein weiteres Mitglied der DAG mit Administratorenrechten an, dass

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fortan alle Beteiligten innerhalb von Übersetzungsorganisationen arbeiten würden (pag. 10-01-1648). Der Beschuldigte, B. sowie Tarjuman hätten im April 2022 die «Medienorga- nisation O.» gegründet (pag. 10-01-1730) und ihre Propaganda für den IS fortgesetzt (pag. 10-01-1740). Der entsprechende Telegram-Kanal habe 32 Subscriber aufgewiesen (pag. 10-01-1674; Nachtragsbericht BKP vom

20. Dezember 2022 pag. 10-01-1151 ff.).

E. 4.3.6 Ein Administrator der DAG habe am 2. Mai 2022 alle ihm bekannten Mitglie- der aufgeführt und die anderen aufgefordert, sich zu melden, auch ein Pseu- donym zu wählen und dieses nicht mehr zu ändern. Auf diese Nachricht hin habe der Beschuldigte mit seinem Pseudonym geantwortet. Es sei daraufhin die Rückfrage erfolgt, er sei doch ein nicht-arabischer Bruder, oder? Der Be- schuldigte habe bejaht. Er sei daraufhin gefragt worden, ob er C. kenne. Der Beschuldigte habe geantwortet, ihn gut zu kennen. Der Beschuldigte sei im Weiteren aufgefordert worden, die nicht-arabischen Mitglieder zu benennen (offenbar weil C. nicht geantwortet habe), dass es aber sehr vertrauenswür- dige Brüder sein müssten. Am 13. Juni 2022 sei der Beschuldigte dann zum «Emir der nichtarabischen Mitglieder» innerhalb der DAG ernannt worden. In der zweiten und expliziteren Nachricht dazu werde er jedoch nicht mehr als Emir erwähnt, sondern nur aufgefordert, die Mitglieder der Kompagnie zu er- oder benennen. Diese «Kompagnie» habe offenbar vier Mitglieder umfasst – D., den Beschuldigten, B. und eine weitere Person (pag. 10-01- 1783, 86–89; pag. 10-01-1098). Gleichentags verhaftete die BA den Be- schuldigten.

E. 4.3.7 Finanzierung des IS Der Beschuldigte habe Spendengelder gesammelt und Geldüberweisungen getätigt zugunsten von IS-Mitgliedern. Aus Sprachnachrichten zwischen C. und dem Beschuldigten gehe hervor, dass beide einen auf die Vereinnah- mung von Spendengeldern gerichteten Telegram-Kanal betrieben hätten (pag. 18-03-01-01-0124 Anklageschrift D). In einer Sprachnachricht vom

13. Juni 2022, dem Tag der Verhaftung des Beschuldigten, schildere er, wie gesammeltes Geld auch verschwunden sei, «z. B. bei einem Bruder, wir ha- ben Geld gesammelt und Geld weitergegeben. Und auf einmal haben 10'000 gefehlt» (Analysebericht BKP vom 23. November 2022 pag. 10-01-1108). Der Beschuldigte habe in einem ersten zeitlichen Abschnitt ab 2020 bis März 2022 zugunsten des IS Gelder via Bankverkehr, Paypal und Western Union an dem IS nahestehende Personen überwiesen. Die BA nennt an Überweisungen des Beschuldigten EUR 170.-- im April 2020, EUR 350.-- im November 2020 und CHF 110.67 im September 2021. Der Beschuldigte

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habe sodann erhalten EUR 415.-- im Oktober 2020, CHF 663.09 im Juli 2021 und insgesamt EUR 310.-- im April und Mai 2021. Die in Deutschland dazu einvernommenen Personen gaben in der Zusammenfassung der BKP zu- meist an, den Beschuldigten nicht zu kennen. Die Zahlungen seien meist mit Verkäufen von muslimischer Kleidung, Literatur oder Düften in Verbindung gebracht worden, einmal um einen später zurückbezahlten Vorschuss für Anwaltskosten. Wenn es um Spendenzahlungen gegangen sei, seien diese mit der Unterstützung von Muslimen/-innen in Deutschland oder als Zakat erklärt worden. Die BKP fasst eine Sprachnachricht des Beschuldigten vom

21. Februar 2022 sinngemäss so zusammen, dass es wichtig sei, Spenden- gelder nur Personen zu überweisen, welche nicht für Terrorismus bekannt seien. Ansonsten könne man Probleme bekommen (HVA vom 8. September 2023 S. 4 f.; Nachtragsbericht BKP zu den Finanztransaktionen vom 31. Au- gust 2023, pag. 10-01-1562; Nachtragsbericht BKP vom 10. Oktober 2023, pag. 10-01-1764). In einem zweiten zeitlichen Abschnitt hätten der Beschuldigte, B. und P. vom 24. März 2022 bis zum 13. Juni 2022 Bitcoin im Gesamtwert von CHF 12'940.-- gekauft. Davon könnten dem Beschuldigten aufgrund der Mo- biltelefonnummer Bitcoin-Käufe an SBB-Billetautomaten über Fr. 3'000.-- zugewiesen werden. Vom 10. April bis 15. Mai 2022 habe der Beschuldigte über Cryptonow-Karten in fünf Bezügen insgesamt Fr. 2'110.-- in Bitcoin ge- wechselt. die BKP habe mittels Blockchain Analyse die Zieladressen ermit- telt. Auf Anfrage habe das FBI am 15. Juli 2023 mitgeteilt, zu welchen dem IS zugehörigen Einheiten die Zieladressen Bezüge aufwiesen. Auch gemäss dem Analyseanbieter TRM gebe es von diesen Adressen Transaktionen an Organisationen, die mit Terrorismus in Verbindung stünden (pag. 10-01- 1178; HVA vom 8. September 2023 S. 4–6; Analysebericht BKP vom

23. Dezember 2022 pag. 10-01-1156; Nachtragsbericht BKP vom 18. Au- gust 2023 pag. 10-01-1535 f.).

E. 4.4 Für das ZMG habe sich der bisherige dringende Tatverdacht nicht nur be- stätigt, sondern verdichtet (act. 1.1 S. 4). Die BA führt im aktuellen Haftverlängerungsantrag vom 7. März 2024 (act. 12) aus, der dringende Tatverdacht sei schon bei Anordnung der Un- tersuchungshaft sehr konkret gewesen und habe sich anlässlich der Verlän- gerungen weiter bestätigt und erhärtet. Sie verweist insbesondere auf das Verlängerungsgesuch vom 8. September 2023. Der dringende Tatverdacht habe sich in der zurückliegenden Haftperiode wie folgt erhärtet (S. 3 f.): • Die Analyse seines Mobiltelefons hätten bestätigt, was der BA be- züglich dem Beschuldigten und seiner Aktivitäten in der Telegram- gruppe «Diskussions- und Austauschgruppe» (DAG) bekannt

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gewesen sei. Es sei deutlich geworden, dass dem Beschuldigten be- reits im Mai 2022 eine wichtige Rolle für die nicht-arabischen Brüder zugeteilt worden sei. Er sei zudem Mitglied einer Telegramgruppe, «die vermutlich als Koordinationszelle der DAG» fungiert habe. Neu sei auch die Erkenntnis, dass sich der Beschuldigte als «Designer» von Grafiken sowie dem Formatieren von PDF etc. aktiv gewesen sei. Sie seien bestimmt gewesen für DAG-Mitglieder, IS-Archive so- wie Spenderkanäle. Es seien auch Telegram-Kontakte zu IS-Expo- nentinnen festgestellt worden. • Die Auswertung des Notebooks des Beschuldigten habe bestätigt, dass er sich für den IS stark mit der Herstellung von Grafiken be- schäftigt habe, sowohl für sich wie auch für Drittpersonen in IS-Krei- sen. • Die deutschen Rechtshilfeakten würden wichtige Erkenntnisse zu Verbindungspersonen des Beschuldigten im Zusammenhang mit Spenden für den IS enthalten sowie der Vernetzung entsprechend tätiger Exponenten. • Anlässlich seiner Einvernahme habe der Beschuldigte erstmals we- sentliche Aussagen gemacht. Er habe insbesondere gestanden, Pro- paganda für den IS hergestellt und verbreitet zu haben. Er habe damit den IS unterstützen und aktuelle Nachrichten auf einfache Weise einem deutschsprachigen Publikum zugänglich machen wollen. Er hätte sich dem Islam zugewandt und er sei zum Schluss gekommen, für ihn müsse der IS das einzig richtige sein.

E. 4.5 Für die Beschwerdekammer hat die BA das Strafverfahren auch seit dem Beschluss BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 offensichtlich nicht verschleppt. Dass ein dringender Tatverdacht vorliegt, ist unbestritten. Im Hinblick auf eine summarische Einschätzung einer zu erwartenden Strafe ist vom Gericht der Sachverhalt summarisch zu würdigen, soweit er der Be- schwerdekammer bekannt ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Ge- richt dies in kürzerer Zeit vorzunehmen hat und es sich um eine vorläufige Einschätzung handelt.

E. 4.5.1 Seit 1. Juli 2021 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer (a) sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: (1) Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder (2) Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölke- rung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder (b) eine solche

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Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt (Art. 260ter Abs. 1 StGB Kriminelle und terroristische Organisation). Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft (Art. 260ter Abs. 3 StGB). Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a StGB), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern (Art. 260ter Abs. 4 StGB Kriminelle und terroristische Organisation). Die Geltungsdauer des Al-Qaïda/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am

15. Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Al-Qaïda/IS-Ge- setzes). In der Botschaft vom 22. November 2017 zur Verlängerung des Bun- desgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al Qaïda» und «Islami- scher Staat» sowie verwandter Organisationen, wies der Bundesrat darauf hin, dass Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes der Strafbestimmung von aArt. 260ter StGB gemäss der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts als jüngeres Spezialgesetz vorgeht, Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes aArt. 260ter StGB mit anderen Worten konsumiere (BBl 2018 87 ff., 100). Gemäss der Botschaft vom 14. September 2018 zur Umsetzung des Europarats-Überein- kommens gegen Terrorismus (BBl 2018 6427, 6480 ff., 6511 f.) kann unter Umständen eine echte Konkurrenz zwischen Art. 260ter StGB und Art. 260sexies StGB bestehen. Der neue Art. 260ter StGB geht Art. 74 Abs. 4 NDG jedoch als strengere Strafbestimmung vor (zum Ganzen BGE 148 IV 298 E. 6.2.4–6.2.6, 6.3.2, 6.4.2).

E. 4.5.2 Für die einzelnen Tatbestandselemente kann im Rahmen der summarischen Würdigung auf E. 1.2 des Urteils des Bundesstrafgerichts (Berufungskam- mer) CA.2021.9 vom 1. Dezember 2021 verwiesen werden. Das Haftgericht lässt für die Belange seiner summarischen Prüfung die Frage offen, unter welche Strafbestimmung genau die Türkeireise des Be- schuldigten vom 7. Dezember 2021 fällt. Sie scheint ihr gestützt auf den be- kannten Sachverhalt jedenfalls in einem Zusammenhang mit dem IS zu ste- hen.

E. 4.5.3 Die Beschwerdekammer schätzt in einer summarischen Subsumtion auch heute noch die Hinweise auf strafbare Propagandahandlungen des Be- schuldigten als dicht ein, wie schon im Beschluss BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 E. 7.5. Zwischenzeitlich hat der Beschuldigte dazu Geständnisse ab- gelegt.

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Im Hinblick auf eine grobe Einschätzung hinsichtlich einer zu erwartenden Strafe ist wesentlich, dass der Beschuldigte in kürzerer Zeit eine intensive Übersetzungsaktivität entfaltet habe. Diese Phase scheint im Januar 2022 mit dem Besuch des 60-jährigen D. in seiner Wohnung begonnen zu haben. Über C. scheint der Beschuldigte Mitte März in die DAG (Diskussions- und Austauschgruppe) gekommen zu sein. Die Medienorganisationen als for- male Gefässe der Übersetzungsaktivitäten scheinen auf den Antrieb resp. auf Anforderungen der Administratoren der DAG zurückzugehen. Aufgrund der Beauftragung von D. durch Exponenten der I'lam Foundation scheinen auch die Arbeiten des Beschuldigten – wiederum über D. – dieser eine zeit- lang zugeflossen zu sein. Als Folge des Übersetzungsstreites mit D. scheint diese Zuarbeit (namentlich das nachgeordnete Mitausführen von Aufträgen) Mitte April 2022 faktisch bereits geendet zu haben – es habe bis zur Verhaf- tung des Beschuldigten keine deutschsprachigen Veröffentlichungen auf den Webseiten der I'lam Foundation mehr gegeben. Die Beteiligung des Be- schuldigten in der DAG – als einer von Hundert – dauerte hingegen bis zu seiner Verhaftung fort. Seine Veröffentlichungen von Propaganda könnten sich nach dem Übersetzungsstreit nur aber immerhin im Wesentlichen auf seine Telegramkanäle beschränkt haben. Das Vorstehende steht in Einklang mit der Einschätzung der Beschwerde- kammer im Beschluss BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 E. 4.5, dass es sich beim Beschuldigten wohl um einen tüchtigen Zuarbeiter in Propaganda- sachen auf einer unteren Stufe handle. Schon aufgrund seiner psychiatri- schen Diagnose und seines jugendlichen Alters gehe ihm das Charisma einer Führungsperson ab. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte nur via «google translate» in der DAG habe ausdrücken können (Deutsch-Arabisch; pag. 10-01-1820). Das gleiche Vorgehen von D. (Arabisch-Deutsch) führte zum Übersetzungsstreit und zu «ganz schlimmen Endresultaten» (pag. 10- 01-0510, 1682). Für das Gericht scheint sich der Beschuldigte damit nicht für eine Führungsposition empfohlen zu haben, wobei es zu einer solchen dann auch nicht gekommen zu sein scheint.

E. 4.5.4 Bei der Finanzierung des IS durch Spenden zeigt der Sachverhalt, wie vor- liegend aktenkundig, Schwächen. In summarischer Würdigung könnten auf- grund der weitgehend übereinstimmenden Aussagen von Sendern und Empfängern betreffend des ersten Abschnittes (vgl. obige Erwägung 4.3.6) sehr wohl keine Spenden sondern zweiseitige Verträge – z.B. Warenkäufe – vorliegen. Was Bitcoin-Transaktionen und ihr Zusammenhang mit dem IS betrifft (also im zeitlich zweiten Abschnitt vom 24. März 2022 bis zum 13. Juni 2022,

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vgl. obige Erwägung 4.3.7), bestehen für die Beschwerdekammer deutliche Zweifel, ob diesbezüglich der Nachweis eines gemeinsamen Vorgehens hin- sichtlich des Gesamtbetrages so leicht gelingt. Bei einem Teil der Transak- tionen ist es hingegen gut möglich, dass das Sachgericht sie dem Beschul- digten zuordnen kann. Es scheint diesfalls zumindest teilweise ein Wer- tungskonflikt möglich, als dass es den Mitgliedern der DAG (also auch dem Beschuldigten) vom IS nachdrücklich verboten gewesen zu sein scheint, für Schwestern Geld zu sammeln (pag. 10-01-1072). Gelänge der Nachweis einer entsprechenden Spendentätigkeit, so scheint dies dem Gericht wiede- rum eine begrenzte Einordnung des Beschuldigten in die Ziele und Anwei- sungen des IS nahezuliegen, waren solche Verhaltensregeln doch ein wich- tiger Bestandteil der Kommunikation in der DAG (pag. 10-01-1073; vgl. obige Erwägung 4.5.3). Bei den Bitcoin Transaktionen scheint es hinsichtlich der Zuordnung der Zieladressen zum IS, soweit bekannt, auch noch nicht gerichtsfeste Stellen zu geben: Das FBI ist eine polizeilich- und nachrichtendienstlich tätige Be- hörde und es ist nicht viel darüber bekannt, wie sie zu ihrer Einschätzung eines IS-Bezuges kam resp. worauf sie genau beruht und wie tragfähig dies ist. Insgesamt verbleibt bei der Beschwerdekammer heute eine Unsicherheit und auch Skepsis, ob die BA eine Finanzierungstätigkeit des Beschuldigten für den IS in einem Ausmass sachgerichtsgenügend beweisen kann, dass sie sich spürbar auf die Strafe auswirkt.

E. 4.5.5 Den Rahmen des Haftprüfungsverfahrens sprengt die Frage, inwieweit Sachverhalte vor der Türkeireise des Beschuldigten erneut untersucht und beurteilt werden können. Am 6. Dezember 2021 hatte die JUGA Winterthur im Zusammenhang mit den IS-Aktivitäten des Beschuldigten eine Einstel- lungsverfügung erlassen und zwar gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO (pag. B-18-02-01-01-0156). Gemäss dieser Bestimmung kann nach gesetz- licher Vorschrift (des Strafgesetzbuches) auf Strafverfolgung oder Bestra- fung verzichtet werden. In Bezug auf Ereignisse vor dem 6. Dezember 2021 könnte eine Prüfung erforderlich sein, inwieweit die BA nach Art. 323 StPO das Strafverfahren wieder aufnehmen kann.

E. 4.6 Sowohl betreffend Untersuchungshaftregime als auch betreffend Strafmass sind – insbesondere für die Beschwerdeinstanz – Vergleiche nur mit grosser Zurückhaltung möglich und angezeigt. Dies gesagt, kann mit der notwendi- gen Unsicherheit im Hinblick auf die von der Strafkammer behandelten Fälle mit IS-Bezug oder Bezug zu anderem gewalttätigen Islamismus Folgendes festgehalten werden:

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E. 4.6.1 Aus den 17 kursorisch durchgesehenen Urteilen der Strafkammer (mit teil- weise mehr als einem Beschuldigten) wurde in nur 5 Fällen Untersuchungs- haft angeordnet, in einem Fall Polizeihaft von 1 Monat und in 11 Fällen gar keine prozessuale Haft. In den Fällen ohne Untersuchungshaft wurden teil- weise Ersatzmassnahmen angeordnet, ebenso bei einzelnen Fällen mit Un- tersuchungshaft für die Zeit nach der Entlassung aus derselben. In nur 2 der

E. 4.6.2 Zieht man die die Sachverhaltselemente und deren Gewichtung bei der Strafzumessung in den von der SK entschiedenen Fällen als Vergleichsba- sis bei, ist folgendes festzuhalten: in den beiden oben erwähnten Fällen mit langjährigen Haftstrafen wurde ein Beschuldigter (SK.2020.11) verurteilt weil er sich in den IS eingebunden hatte und dort zum mittleren Kader gehörte, eingebunden war in ein Netzwerk in den Kampfzonen und engen Kontakt zur IS Führung unterhielt, einen grossen Zeit- und finanziellen Aufwand be- trieb für Propaganda und Finanzierung, eine multifunktionale Rolle einnahm und sich um Schleusungen bemühte, in seinem Umfeld Respekt und Auto- rität genoss, in hohem Mass konspirativ agierte, fanatisch war und weder Reue noch Einsicht zeigte, die SK nahm schweres Verschulden an. Im an- deren Fall (56 Monate, nach Berufung 44 Monate) wurde der Haupttäter ver- urteilt für 1.5 Jahre funktionelle Einbindung in den IS, Koordination und Rat- schläge, Ermunterung zum bewaffneten Kampf, Koordination des Nach- schubs nach Syrien, versuchten Schleusungen nach Syrien und Planung eines Anschlags; schweres Gesamtverschulden, es lagen eine bedeutende kriminelle Energie, fehlende Reue und Einsicht vor (SK.2017.10). Diese Sachverhalte haben ein deutlich schwereres Gewicht als die Tatvorwürfe an den Beschuldigten. Im Zusammenhang mit dem IS ausgesprochene mittel- schwere Strafen zwischen 15 und 32 Monaten, teilweise bedingt, ergingen in fünf Fällen (SK.2016.9, SK.2017.39, SK.2017.43, SK.2020.23, SK.2021.22), wobei die längste Untersuchungshaft 273 Tage dauerte (SK.2020.23). Die beurteilten Sachverhalte und Verschulden sind mit den Tatvorwürfen gegenüber dem Beschuldigten vergleichbar, wobei zumeist nur rund 6 Monate als vollziehbar erklärt wurden (SK.2020.23 18 Monate).

E. 4.6.3 Vor diesem konkreten Hintergrund und den relevanten allgemeinen Strafzu- messungskriterien (Dauer, Intensität der Tätigkeit, Art der Tätigkeit, Einglie- derung in die Organisation, Stellung daselbst, Alter, Einsicht, Reue, Vor- strafe) dürfte vorliegend aus heutiger Sicht eine Freiheitsstrafe von zwei bis

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zweieinhalb Jahren, maximal drei Jahren in Betracht kommen; möglicher- weise teilbedingt. Der Beschuldigte ist gemäss Gutachten schuldfähig (pag. 11-02-0103) und von der JUGA Winterthur einschlägig vorbestraft (Strafbefehl vom 11. Feb- ruar 2021). Die erhebliche Strafsensibilität des Beschuldigten (pag. 11-02-

0099) könnte strafreduzierend wirken. Sodann scheint es im untersuchten Sachverhalt Zusammenhänge mit seiner psychiatrischen Diagnose zu ge- ben. So begann die Phase fiebriger Übersetzungsaktivität (Januar bis ca. April 2022), als der rund 60-jährige gestandene Terrorist D. rund einen Monat bei dem Beschuldigten, einem jungen Erwachsenen in seiner Einzim- merwohnung in Z. zu Besuch war, während fedpol sie abhörte. Dabei ist der Beschuldigte gemäss Gutachten durch seine psychische Störung hochgra- dig beeinflussbar und empfänglich für Indoktrination (pag. 11-02-0095; den Strafverfolgungsbehörden war dies damals nicht bekannt). Schliesslich könnte vorliegend auch strafreduzierend wirken, dass Einvernahmen von Personen mit einer psychischen Störung auf das Notwendige zu beschrän- ken sind; mehrfache Befragungen werden vermieden (Art. 155 Abs. 1 StPO). Auch wenn es sich dabei «nur» um eine Ordnungsvorschrift handelt, findet sich in den Akten kein Hinweis, dass und ggf. wie dieser Artikel von der BA bei Einvernahmen geprüft oder berücksichtigt worden ist. Die Transportfä- higkeit scheint im Vordergrund gestanden zu haben. Von dem eher spät in der Untersuchung erfolgten Teilgeständnis erwartet die Beschwerdekammer hingegen keine merkliche Strafminderung. Die Prüfung und Würdigung all dieser Punkte ist dem Sachgericht vorbehalten.

E. 4.6.4 Es ist insgesamt eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte bei einer Entlassung nach zwei Jahren Untersuchungshaft noch eine Reststrafe wird verbüssen müssen; jedenfalls keine langjährige. Diese summarische Ein- schätzung hat klarerweise Rückwirkungen auf die Prüfung der Untersu- chungshaft, sei es bei der Verhältnismässigkeit, sei es bei der Fluchtgefahr (siehe Erwägungen 6 und 7 unten).

E. 4.7 Zusammenfassend bestehen im von der BA untersuchten Sachverhalt noch deutliche Unsicherheiten. Solche sind teilweise allen grösseren Strafverfah- ren eigen, teilweise zeichnen sie aber auch Untersuchungen aus, die noch nicht unmittelbar vor dem Abschluss stehen. Zusammen mit dem Blick auf die von der Strafkammer in vergleichbaren Fällen ausgesprochenen Strafen stellt sich die Frage einer drohenden Überhaft. Darauf ist bei der Verhältnis- mässigkeit näher einzugehen (vgl. Erwägung 7 unten).

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E. 5 Haftgründe der Kollusionsgefahr und Wiederholungsgefahr

E. 5.1 Die Beschwerdekammer prüfte in ihrem Beschluss BH.2023.13 vom 27. Juli 2023, ob eine Kollusionsgefahr (Verdunkelungsgefahr) vorliege und ver- neinte dies. Die BA bringt diesen Haftgrund nicht mehr vor.

E. 5.2 Die BA hält jedoch am Haftgrund der Wiederholungsgefahr fest. Sie war durch das Gericht eingeladen, ihre Sichtweise in künftigen Haftverfahren des Beschuldigten einzubringen (Beschluss BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 E. 7.6). Zur Begründung verweist sie jedoch auf den ersten Antrag auf An- ordnung von Untersuchungshaft sowie auf ihr Verlängerungsgesuch vom

E. 5.3 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO in seiner alten Fassung besteht Wieder- holungsgefahr, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Per- son durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheb- lich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hatte. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind mithin drei Elemente konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hier- durch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tat- wiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprog- nose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5; zum Ganzen Urteil des Bundes- gerichts 7B_786/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.1 mit Verweis auf

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BGE 146 IV 136 E. 2.2, 326 E. 3.1). Seit dem 1. Januar 2024 unterscheidet der Gesetzgeber in Art. 221 StPO zwischen der einfachen (Abs. 1 lit. c) und der qualifizierten Wiederholungsgefahr (Abs. 1bis). Während die alte Fassung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO eine «erhebliche» Gefährdung vorsah, ver- langt der neue Gesetzestext nun ausdrücklich eine «unmittelbar erhebliche» Sicherheitsgefährdung (vgl. auch BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.7 und Urteile des Bundesgerichts 7B_786/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2.2; 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, welche Ausführungen zum Unmittel- barkeitserfordernis enthalten; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3). Sowohl die restriktive Handhabung des Haftgrundes der Wiederholungsge- fahr (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.9; Urteile des Bundesgerichts 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3; 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 5) als auch das Erfordernis der Unmittelbarkeit bei der erheblichen Sicher- heitsgefährdung anderer Personen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.7; Urteile des Bundesgerichts 7B_786/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2.2; 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1) ergeben sich bereits aus der (bishe- rigen) Rechtsprechung (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.5.4).

E. 5.4 Die BA verweist auf das Gutachten der Zürcher PUK sowie dasjenige der Basler UPK, das später erfolgt ist. Der Gutachter der UPK, Q., führt darin aus, dass sich die damaligen Sachverständigen der PUK in ihrer sehr sorg- fältigen Analyse und Beurteilung auf ein Instrument stützten («Terrorist Ra- dicalisation Assessment Protokoll» TRAP-18), das zu einer sehr hohen Rate von falsch positiven Fällen führe (pag. 11-02-0092). Die Diagnosen der PUK (ergangen ohne eigene Untersuchung) verwarf er hingegen (pag. 11-02- 0098). Anschliessend an den von der BA zitierten Satz bezüglich einer er- höhten Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte erneut radikal-islamisti- sche Netzwerke unterstütze (vgl. obige Erwägung 5.2 letzter Satz), erwähnt der Gutachter sogleich im nächsten Satz, ein «erhöhtes Risiko für die kon- krete Begehung von Gewalthandlungen an Drittpersonen oder auch Infra- struktur durch den Beschuldigten selbst kann jedoch nicht festgestellt wer- den» (pag. 11-02-0099). Auf die Frage der BA, «Besteht bei der beschuldig- ten Person die Gefahr, erneut Straftaten zu begehen?» antwortet der Gut- achter mit «Ja, wie bei grundsätzlich jeder vorbestraften Person» (pag. 11- 02-0103). Das Gutachten verweist an anderer Stelle darauf, dass die Ju- gendstrafe nicht für Gewalttaten ausgesprochen worden war (pag. 11-02- 0094).

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E. 5.5 Das Gericht erkennt in seiner juristischen Würdigung keine «unmittelbar er- hebliche» Sicherheitsgefährdung, die Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO für eine Haft wegen Wiederholungsgefahr aber verlangt. Aus der offensichtlichen Gefähr- lichkeit des IS folgt nicht direkt, dass der Beschuldigte ebenso gefährlich sei. Darüber hinaus beeinflusst der Zeitablauf die Situation speziell eines jungen Menschen. Die BA bringt keine aktuellen Gründe vor, welche eine Wieder- holungsgefahr rechtfertigen könnten und mit denen sich das Haftgericht kon- kret auseinandersetzen kann.

E. 5.6 Was den Zeitablauf betrifft, stellte sich für den Instruktionsrichter die Frage, warum der Beschuldigte gemäss seiner Befragung im Gefängnis G., nur ein- mal ganz am Anfang in Bern kurz die Gelegenheit hatte, mit einem Imam zu sprechen, danach aber nicht mehr. Der regelmässige Kontakt zu einem libe- ralen muslimischen Seelsorger erschiene doch als sinnvoll. Es ergab sich bei dieser Gelegenheit, dass das Gefängnis G. daran arbeite, dies anbieten zu können. Der als Teenager konvertierte, zum IS gekommene und noch stets die Gebote des Islam befolgende Beschuldigte führe in dieser Situation Gespräche eben mit dem reformierten Pfarrer. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Gutachters, dass der Beschuldigte zwar vom (auch radikalen) Islam fasziniert (gewesen) sei, er aber eher das Struktur- und Haltgebende suche. Er suche sehr ausgeprägt nach Lebens- sinn und Bedeutung (pag. 11-02-0095). Durch seine psychische Störung sei der Beschuldigte hochgradig beeinflussbar und empfänglich für Indoktrina- tion (pag. 11-02-0095). Dies nutzen Extremisten gezielt: Nach eigener Ein- schätzung des IS untergrabe ein Abweichen von ihrem Glaubensverständnis ihre Mission: «Sie sollen verstehen, dass der Koran und die Sunna das beste Mittel zur Hetze sind. Wer damit aufwartet, kann von sich behaupten, stand- haft zu sein. Wer mit einer Emotion aufwartet, kann mit einer anderen gehen. Daher sollen sie sich bemühen, die Glaubensüberzeugungen der Menschen zu korrigieren, denn dadurch werden sich deren Emotionen verändern» (pag. 10-01-1652). Dies sollte nicht als Einbahnstrasse verstanden werden. Der Beschuldigte sagte bei der Befragung ausdrücklich, religiöse Fragen zu haben, auf die er selbst keine Antwort finde (act. 32 S. 9). Eigentlich müsste die BA die Gelegenheit ohne Verzug nutzen und in Absprache mit der Ver- teidigung einem ausgebildeten und moderaten Imam regelmässige Be- suchsbewilligungen anbieten. Sie ist wie alle Strafbehörden (wozu auch die Gerichte zählen) den Zielen des Strafrechts – Spezialprävention und Gene- ralprävention – verpflichtet. Teil dessen ist die Wiedereingliederung des Be- schuldigten in die Gesellschaft und eine nachhaltige Reduzierung des Ge- fahrenpotentials.

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6. Haftgrund der Fluchtgefahr

6.1 Die BA verweist auf die Ausführungen im (ersten) Gesuch um Anordnung von Untersuchungshaft, an welchen weiterhin festgehalten werde. Auch die Beschwerdekammer habe eine Fluchtgefahr bejaht. An den zugrunde lie- genden Umständen habe sich zwischenzeitlich nichts geändert. Bei der Fluchtgefahr handle es sich, wie das ZMG ausführe, denn auch um einen eher statischen Haftgrund (S. 4). Die BA führt in der Beschwerdeantwort aus (S. 4 f. Ziff. 6), ausser Beteue- rungen dokumentiere nichts eine Läuterung oder einen reflektierten Sinnes- wandel beim Beschuldigten. Er habe sich erstmals am 7. Februar 2024 zu Vorhalten geäussert und den Tatvorwurf der Verbreitung von Propaganda zugunsten des IS eingestanden – dies angesichts einer erdrückenden Be- weislast, nach 20 Monaten Untersuchungshaft und zehn Einvernahmen mit Vorhalten. Der Beschuldigte habe an der gerichtlichen Befragung das Bild eines reuigen Täters gezeichnet, der lediglich wegen seines Umfelds zum IS gelangt sei und der heute um Deradikalisierung und Wiedereingliederung bemüht sei, dabei jedoch von den Behörden alleine gelassen werde. Er habe jedoch taktierendes und opportunistisches Prozessverhalten gezeigt, bei der vergeblichen Anfechtung der Entsiegelung bis Bundesgericht auch Obstruk- tion. Er habe die Verfahrensleitung im Strafverfahren nie um Unterstützung bei der Deradikalisierung ersucht. Seine Reue sei reiner Eigennutz. Er zeige Einsicht in seine missliche Lage, nicht jedoch in das grosse Unrecht, das er begangen habe. Er habe keinen Tatbeweis geliefert, dass er dem IS Einhalt gebieten wolle. Er selbst sei nicht überzeugt davon, bei einer Entlassung nicht wieder in seinem alten Umfeld zu verkehren. Seine persönliche Situa- tion sei denn auch bei einer Entlassung nicht grundsätzlich anders als vor seiner Verhaftung: Schon damals habe er relativ engen Kontakt zur Familie gehabt, sei durch die Sozialhilfe unterstützt worden, habe Gelegenheiten zur beruflichen Wiedereingliederung erhalten und ein therapeutisches Angebot gehabt. Jedoch habe ihn auch ein Jugendstrafverfahren nicht vom Weg zum IS abgebracht. Es sei auch an die Aussage der Mutter zu erinnern, die von seiner Abreise im Dezember 2021 sehr überrascht gewesen sei, er sie also habe täuschen können. Nach einer Entlassung seien daher Kontakte zum IS zu befürchten, ein erneuter Ausreiseversuch und dass er sich dem Strafver- fahren entziehen wolle.

6.2 Die Verteidigung bringt vor, das ZMG sehe selbst in den einlässlichen Aus- sagen keinen Tatbeweis; sie seien nur die logische Schlussfolgerung der zahlreichen Ermittlungsergebnisse und seien kein absolutes Zeichen einer Distanzierung vom IS. Der Beschuldigte hätte jedoch die Aussage auch ver- weigern können. Es lägen keine ernsthaften Anhaltspunkte vor, dass sich

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der Beschuldigte entziehen wolle. Der Beschuldigte habe ausgedrückt, nicht mehr mit dem IS verwachsen zu sein; dafür genüge sein islamischer Glaube nicht. Er stelle sich der Auseinandersetzung mit dem Verfahren, was zeige, dass gerade keine völlige Entfremdung vorliege. Drei Jahre nach dem Aus- reiseversuch sei Flucht nicht mehr wahrscheinlich. Er habe seit der Verhaf- tung keine Kontakte mehr zu IS-Kreisen gehabt und genügend Zeit, sein Handeln zu reflektieren. Er sei frei gewesen von Gruppendruck durch IS- Kreise und der damit einhergehenden Entkoppelung von der realen Welt. Das ZMG berücksichtige nicht, dass zunehmende Haftdauer die Fluchtge- fahr verringere. Der Beschuldigte habe seine sozialen Kontakte nach der Verlegung massiv intensivieren können. Diese familiären Bande und feh- lende Kontakte im Ausland sprächen gegen eine Flucht. Das ZMG habe dies nicht geprüft und keine Einzelfallbeurteilung vorgenommen und zu Unrecht auf die Statik der Fluchtgefahr verwiesen (act. 1 S. 7–9).

6.3 Eine Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglich- keit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1). Es braucht viel- mehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denk- bar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind die kon- kreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der drohen- den Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; je mit Hinwei- sen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmen- der Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des al- lenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können aller- dings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteile des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5.1; 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2).

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6.4 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Haftgericht die konkrete, aktuelle Fluchtgefahr zu beurteilen. Die BA setzt sich in ihrem Haft- verlängerungsantrag vom 7. März 2024 auf nur neun Zeilen mit der Flucht- gefahr auseinander. Sie verweist, ohne dies konkret inhaltlich zu begründen, namentlich auf das erste Gesuch um Anordnung von Untersuchungshaft vom Juni 2022. Sie macht jedoch in der Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 (act. 23 S. 3 f. Ziff. 6) nähere Ausführungen: Die BA drückt ihr Miss- trauen gegenüber dem Beschuldigten aus. Sie macht dabei valable Aspekte geltend. Das Gericht hat dazu eine objektivierte Beurteilung vorzunehmen und alle wesentlichen Aspekte zu berücksichtigen. So sagte der Beschul- digte während der Befragung auch «Ich bin selbst schuld und selbst verant- wortlich» (act. 32 S. 9 Z. 29; vgl. auch S. 17 Z. 5-7). «Ich weiss, dass ich Scheisse gemacht habe, auch vor dem Islam» (S. 5 Z. 38 f.). Er ist auch nicht blauäugig, sondern sich bewusst, dass es schwierigere Momente geben wird (act. 32 S. 4 Z. 41) und er denkt differenziert (z.B. S. 4 Z. 27). Der Beschul- digte hat sich mit gewissen Aussagen auch vom IS distanziert (S. 6 ab Z. 41 bis S. 7 Z. 34; S. 12 Z. 1-3 und S. 15 Z. 2-7), auch vor der BA, wo er Teilge- ständnisse ablegte. Die Situation hat sich entgegen der Einschätzung der BA gegenüber den Zei- ten vor der Untersuchungshaft auf relevante Weise verändert: Der Beschul- digte selbst und sein Umfeld erkennen Entwicklungen (act. 32 S.15 Z. 36 f.; S. 18 Z. 3-10, S. 19 Z. 18-21). Seine Beziehung zur Familie ist gestärkt (S. 16 Z. 1-7) und er würde nach einer Entlassung nicht mehr alleine mit einem gestandenen Terroristen, sondern bei ihr leben. Die Eltern haben keinerlei IS-Sympathien und sind in dieser Hinsicht gegenüber dem Sohn kompromiss- los klar. Die Mutter sagte denn auch, ich «liebe meinen Sohn, verurteile aber gewisse Sachen aufs Schwerste» (S. 19 Z. 28 ff.). Der Beschuldigte weiss, dass eine Abwesenheit sofort auffallen würde, und die Familie Schaden von ihm wenden will. Er weiss auch, dass er die heutige Loyalität seiner Familie zu ihm zerstören würde, wenn er abermals eine Ausreise versuchen würde. Mit der Verhinderung seiner «Türkeireise» haben die Behörden dem Beschul- digten nach Einschätzung des Haftgerichts wohl das Leben gerettet. Der Be- schuldigte wünschte mehrfach während der Untersuchung Hilfe bei der De- radikalisierung (so auch bei der Befragung, S. 8-10; S. 12 Z. 20-23) und drückte Einsicht und den Willen aus, sich konkret weiterzuentwickeln, was notwendige Voraussetzung von Veränderungen ist. Er sagte, ein Schengen- verbot bekommen zu haben (S. 8 Z. 25 f.), was die BA nicht bestreitet (vgl. auch pag. 06-03-0068 Schreiben der Stadt X./DE). Der Beschuldigte müsste also allenfalls auf dem Landweg zum IS reisen und er verfügt über keine Reisepapiere. Eine Reise zum IS war selbst für gestandene Terroristen so einfach nicht (vgl. die erfolglosen Versuche von D., Erwägung 4.3.2 oben). Der IS selbst wünscht anscheinend keine Reisen von westlichen Kämpfern

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mehr (pag. 10-01-1620 FN 9). Der Beschuldigte wünscht auch keinen Kon- takt mit seinem alten Umfeld und befürwortet ein Kontaktverbot.

6.5 Das Gericht hält ansonsten fest an dem, was es im Beschluss BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 ausführte: Der Glauben gab dem Beschuldigten Halt und Sinn. Zentral für eine Flucht- wie auch Ausführungsgefahr war der Stand der Einbettung des Beschuldigten in eine extremistische und gewaltrechtferti- gende Glaubensrichtung des Islam. Das Haftgericht glaubt nicht, dass der Beschuldigte seine guten Absichten so einfach umsetzen kann (vgl. das in der dortigen E. 5.6 Gesagte), wobei heute auch anzuerkennen ist, dass er beständig einen Veränderungswillen bekundete. Weiter ist hier auf das vom Gutachter Gesagte hinzuweisen: Der Beschul- digte «ist trotz oder teilweise gerade wegen seiner konkreten psychiatrischen Diagnose absolut in der Lage, zu täuschen und zu lügen. Dies wird ihm von Seiten des Sachverständigen weder unterstellt noch kann dieser substanzi- elle Täuschungen oder auch Lügen weder im aktuellen strafrechtlichen Ver- fahren noch in der eigenen gutachterlichen Untersuchung ausschliessen. Das heisst, dass die sachverständige Beurteilung auch aus diesem Grund mit zusätzlichen Unsicherheiten behaftet ist» (pag. 11-02-0099). Die psychi- atrische Diagnose erschwerte es während der Befragung auch dem Gericht, einen unzweideutigen Eindruck des Beschuldigten zu gewinnen. Die BA wies darauf hin, dass er seine Mutter in Bezug auf die Türkeireise getäuscht habe (act. 32 S. 20 Z. 14 f.), was diese bejaht hat, wobei es für ein zweites Mal immerhin schwieriger wäre, die eigene Mutter zu täuschen.

6.6 Das Gericht sieht insgesamt eine Flucht nicht als ausgeschlossen an, schätzt aber die Fluchtgefahr als nicht mehr ausgeprägt ein, sofern sie überhaupt noch besteht. Dafür sind folgende Erwägungen ausschlaggebend: Der Be- schuldigte hat neben der italienischen auch die Schweizer Staatsbürger- schaft, wobei besondere Beziehungen zu Italien nicht bekannt sind. Sein engstes Umfeld lebt in der Schweiz. Er hat keine grossen finanziellen Mittel, um zu reisen. Nach summarischer Einschätzung des Gerichts hat er einen Grossteil seiner Strafe bereits verbüsst, was er genauso sieht (act. 32 S. 16 Z. 33–35). Der Anreiz, sich durch Flucht dem Strafverfahren zu entziehen, ist damit objektiv deutlich reduziert. Dazu kommt seine gutachterlich bestä- tigte Strafsensibilität (pag. 11-02-0099). Sie macht seine Aussagen zur zwei- jährigen Untersuchungshaft (davon über ein Jahr isoliert) glaubwürdig und nachvollziehbar: «Es fühlt sich an, wie lebendig begraben» (act. 32 S. 2 Z. 43) und «Das Gefängnis ist der absolute Tiefpunkt» (S. 5 Z. 38 S. 19 Z. 6). Dies macht, zusammen mit dem oben in vorliegender (ganzer) Ziffer gesagten, auch einen Veränderungsprozess glaubhaft. Ersatzmassnahmen können die soweit noch vorliegende Fluchtgefahr weiter reduzieren, insbesondere

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wenn sie ihm Hilfe bei seinen Schwierigkeiten (und auch bei seinem Leiden, pag. 11-02-0100) geben und insgesamt eine Zukunftsperspektive in der Schweiz zeigen. Auch kann ein Kontaktverbot gegen Beeinflussung und Gruppendruck helfen. Ein Fluchtversuch oder erneute Delinquenz würden den Beschuldigten in jeder Hinsicht zurückwerfen.

7. Verhältnismässigkeit

E. 7 März 2023 wie auch auf den Beschluss der Beschwerdekammer BH.2023.13. Ebenso verlangt sie dies in der Beschwerdeantwort, ohne ihre Ausführungen inhaltlich zu ergänzen (act. 23 S. 5 Ziff. 7). Die BA führte am 15. Juni 2022 aus, es bestehe kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei Entlassung in Freiheit sogleich weitere gleichartige Delikte verüben würde (pag. 06-01-0011). So sei er von JUGA Winterthur am

E. 7.1 Die BA (act. 23 S. 5 f. Ziff. 8) verweist bezüglich drohender Überhaft sowie bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten auf die Ausführun- gen ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2023 im letzten Beschwerdever- fahren. Dass keine grundlegend neuen Ermittlungserkenntnisse hätten ge- wonnen werden können sei Folge des fortgeschrittenen Stadiums der Unter- suchung. Darin liege keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, das Ver- fahren sei nicht verschleppt worden. Es sei weiterermittelt worden, die BA sei zu keinem Zeitpunkt untätig geblieben und sie habe das Verfahren stetig mit der gebotenen Beschleunigung seinem Abschluss zugeführt. Jedoch sei das Prozessverhalten (insbes. im Entsiegelungsverfahren) des Beschuldig- ten einer beförderlichen Untersuchung abträglich gewesen. Er habe das Recht, die Aussage zu verweigern, doch begünstige dies nicht den schnellen Fortgang der Ermittlungen. Die komplexe und aufwändige Untersuchung sei praktisch abgeschlossen. Die Ansetzung der Schlusseinvernahmen stehe unmittelbar bevor. Es drohe keine Überhaft. Die BA führt in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2024 aus, der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers erfordere auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit keine Entlassung. Die Tatvorwürfe gegen den Beschul- digten wögen schwer und er habe voraussichtlich eine mehrjährige Freiheits- strafe zu gewärtigen (act. 28).

E. 7.2 Für den Beschuldigten (act. 1 S. 9–13) wäre eine Weiterführung der Unter- suchungshaft nicht mehr verhältnismässig. Das ZMG habe bei der letzten Verlängerung keine angemessene Interessensabwägung vorgenommen. Die amtliche Verteidigerin habe am 21. März 2024 für das ZMG ausgeführt, dass die BA in ihrem Verlängerungsantrag vom 8. September 2023 mit Blick auf die noch zu tätigenden Ermittlungshandlungen angegeben habe, eine Anklageerhebung bis Ende Jahr anzustreben. Seit der Haftverlängerung vom 8. Dezember 2023 habe es in der Untersuchung keine neuen Erkennt- nisse gegeben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Ermittlungs- handlungen erst in der letzten Zeit vorgenommen werden konnten. Auch gebe die BA nicht an, welche massgeblichen neuen Erkenntnisse sie sich erhoffe. Die mit der jetzigen Verlängerung angekündete Auswertung des

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Mobiltelefons von P. sei bereits per Ende September 2023 angekündigt ge- wesen. Ihr seien neben der Auswertung von Akten aus Deutschland keine weiteren Verfahrenshandlungen der BA angekündigt worden. Das Aussage- verhalten des Beschuldigten sei keine Begründung für ein Fehlen neuer Er- mittlungserkenntnisse der BA. Eine Anklageerhebung sei nicht in Sicht und sie habe keine Einladung zur Schlusseinvernahme erhalten. Es bestünden ernsthafte Zweifel an einem Abschluss innert vernünftiger Frist. Die Frage sei berechtigt, was die BA mit ihren zusätzlichen Ermittlungshandlungen noch zu erreichen gedenke, da die Ermittlungsergebnisse den Beschuldigten gemäss Einschätzung der Beschwerdekammer bereits schwer belasteten. Die Ermittlung ufere aus. Das ZMG nehme auch hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose des Be- schuldigten keine einzelfallgerechte Würdigung vor. Es gehe davon aus, dass die notwendige Behandlung und Therapie auch in Untersuchungshaft möglich sei. Jedoch habe der Gutachter in seinem Gutachten vom 30. De- zember 2022 gerade das Gegenteil dargelegt. Das ZMG sehe dennoch eine Therapie in Haft als möglich an, ohne sich damit auseinanderzusetzen. Der Beschuldigte verliere in der Haft und angesichts fehlender Perspektiven zu- nehmend den Halt. Dies zeige Auswirkungen auf die Entwicklung und die Persönlichkeit des Beschuldigten, die mit zunehmender Dauer immer weni- ger abschätzbar seien. Der Entscheid des ZMG sei auch bezüglich des Beschleunigungsgebots un- genügend. Es werde nicht ausgeführt, worauf sich die Feststellung stütze, dass in den letzten Monaten umfangreiche Ermittlungsergebnisse erzielt wor- den seien. Der Analysebericht über die Auswertung von Mobiltelefon und Lap- top des Beschuldigten habe schon am 13. Dezember 2023 vorgelegen. Er sei jedoch erst am 7. Februar 2024 dazu einvernommen worden. Die BA be- gründe die erneute Verlängerung nicht mit dieser Einvernahme und dem Teil- geständnis des Beschuldigten (wie das ZMG), sondern mit der Auswertung des Mobiltelefons von P. und einem internationalen Rechtshilfebegehren.

E. 7.3 Die Haft muss verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Verhältnismässig- keitsgrundsatz von den Behörden, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des

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Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Strafprozessuale Haft darf sodann nur als letztes Mittel angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine sol- che Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2).

E. 7.4 Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Rückt die Dauer der Haft in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurtei- lung zu erwartenden Freiheitsstrafe, ist der Beschuldigte nach der Recht- sprechung zu entlassen (BGE 139 IV 270 E. 3.1). Bei einer derartigen Haft- entlassung dürfen auch keine Ersatzmassnahmen mehr angeordnet werden (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 30; 107 Ia 206 E. 2b S. 208/209; Urteile des Bun- desgerichts 1B_100/2009 vom 20. Mai 2009 E. 3.5; 1P.570/2003 vom

20. Oktober 2003 E. 2.3). Andernfalls würden die Belastungen, denen der Beschuldigte durch die Zwangsmassnahmen ausgesetzt wäre, in ihrer Sum- mierung das ihm zumutbare Mass übersteigen. Mit dem Vollzug der Unter- suchungshaft ist dieses voll (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_105/2014 vom 24. April 2014 E. 2.3).

E. 7.5 Es ist zunächst zu prüfen, ob die Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht noch verhältnismässig ist. Im Rahmen seiner summarischen und einstweili- gen Würdigung schätzt das Haftgericht, dass für den Beschuldigten aufgrund der kursorisch durchgesehenen Rechtsprechung der Strafkammer eine Frei- heitsstrafe von zwei bis zweieinhalb Jahren, maximal drei Jahren, in Betracht kommt. Dabei sind weder die derzeitig nach summarischer Einschätzung des Haftgerichts bestehenden Unsicherheiten im Sachverhalt noch Strafzu- messungsgründe aus der konkreten Situation des Beschuldigten berücksich- tigt (vgl. obige Erwägung 4.5 f., speziell 4.6.3 f.). Soweit ein schematischer Vergleich überhaupt möglich oder sinnvoll ist, hat das Bundesgericht bezüglich Überhaft wie folgt befunden (direkt aus Urteil 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.3.1): Überhaft

Erstandene Haft

Erwartete Freiheitsstrafe ja

E. 7.6 Die BA führt zum Zeithorizont einer möglichen Anklage aus, die Anklage- schrift befinde sich in Redaktion, wobei das Verfahren aufgrund ausstehender Ermittlungshandlungen noch nicht habe abgeschlossen werden können. Es laufe die Auswertung des Mobiltelefons von P. und die von Deutschland am

E. 7.7 Die BA konnte dem Gericht keinen Anklagetermin nennen. Das Gericht stellte im untersuchten Sachverhalt noch deutliche Unsicherheiten fest. Un- ter anderem zeichne dies Untersuchungen aus, die noch nicht unmittelbar vor dem Abschluss stünden (vgl. obige Erwägung 4.7). Insgesamt ist der Tag einer Anklageerhebung unbestimmt und für das Gericht unbestimmbar. Untersuchungshaft auf de facto unbestimmte Zeit fortzusetzen, obwohl die Frage einer Überhaft schon heute Aufmerksamkeit erfordert, ist nicht verhält- nismässig. Sie kann auch den Zweck einer Sicherung der Person des Ange- schuldigten nicht erfüllen, da die BA nicht ausschliessen kann, dass die Haft übermässig wird, bevor sie Anklage erheben kann. Die Untersuchungshaft ist insoweit auch keine geeignete Zwangsmassnahme mehr.

E. 7.8 Eine unbestimmte Verlängerung der Untersuchungshaft ist auch in sachli- cher Hinsicht unverhältnismässig: Wie die Beschwerdekammer bereits am

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27. Juli 2023 feststellte, sitzt vorliegend ein junger, behandlungsbedürftiger Erwachsener mit einer psychiatrischen Diagnose und ohne Berufsausbil- dung seit rund zwei Jahren und ohne Perspektiven in Untersuchungshaft (Beschluss BH.2013.13 E. 7.5). Der Beschuldigte wurde seit jenem Ent- scheid richtigerweise aus der Isolation zuerst in eine allgemeine Abteilung, dann in den Kanton Zürich und damit näher zu seiner Familie und schliess- lich in eine Spezialabteilung verlegt. Wenn der Beschuldigte sagt «Ich muss den Prozess selber durchmachen. In gewissen Punkten komme ich nicht weiter. Ich sehe es aber eigentlich schon als Aufgabe der Behörden, ent- sprechende Bemühungen zu unterstützen» (act. 32 S. 9), so trifft es zu, dass er sehr lange (über ein Jahr) isoliert war und dass er für seinen ausgewiese- nen Bedarf während der Untersuchungshaft keine Therapie oder namhafte Ausbildungsgelegenheit erhielt. Eine solche Therapie ist für den Beschuldigten in Gefangenschaft allgemein

– und daher auch im vorzeitigen Strafvollzug, den die BA wünscht – nicht möglich. Der Instruktionsrichter hat die BA darauf schon anlässlich der Be- fragung mehrfach hingewiesen (act. 32 S. 6 Z. 26 f.; S. 16 Z. 40-42). Das Gutachten von Q. (UPK) ist eindeutig: «Im Schweizer Massnahmenvollzug existieren nach Wissen des Sachverständigen keine spezifischen stationä- ren Angebote, welche auf die Behandlung seiner psychiatrischen Diagnose ausgerichtet sind» (pag. 11-02-0100). «Eine Durchführung der ambulanten Massnahme haftbegleitend erscheint weniger realistisch: Erstens gibt es kaum Therapeutinnen und Therapeuten mit hinreichender Ausbildung und Erfahrung, welche in einer Institution des Justizvollzugs solche Therapien durchführen. Und zweitens ist, wie oben erwähnt, das Vertrauensverhältnis zwischen Therapeuten und Patienten bei diesem Störungsbild ausgespro- chen wichtig und könnte im konkret vorliegenden Fall wohl nur mit Schwie- rigkeiten und erheblichen Unsicherheiten aufgebaut werden. Drittens fehlen, und dies ist ganz wesentlich, bei einer ambulanten Massnahme während Haft die oben genannten Möglichkeiten, das in der Therapie Erlernte in freier Sozialgemeinschaft zu erproben und diese, positiven wie auch negativen, Erfahrungen dann wieder in der Therapie konstruktiv bearbeiten und weiter- entwickeln zu können» (pag. 11-02-0102). In der Verhältnismässigkeitsprüfung wiegt schwer, wenn primär zur Siche- rung der Person (d.h. Verhinderung einer Flucht während laufendem Straf- verfahren), ein Beschuldigter ohne Therapie, ohne Ausbildung und ohne die gewünschte Deradikalisierung lange in Untersuchungshaft verbleibt. Die BA blendet diese Aspekte in ihrer Argumentation komplett aus. Der Zweck der Sicherung der Person schliesst Massnahmen nicht aus, welche Gefahren für die Gesellschaft reduzieren können. Spezialprävention und damit auch Re- sozialisierung ist Aufgabe aller Strafbehörden. Dies ist zumindest im

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Rahmen einer längeren Haft zu prüfen – in Fällen wie dem vorliegenden zwingend.

E. 7.9 Es ist vorliegend sicher, dass der Beschuldigte eines Tages entlassen wird. Ist insgesamt die Intensität der Fluchtgefahr im Rahmen der Verhältnismäs- sigkeit abzuwägen gegen die Interessen der Resozialisierung, so wiegen letztere vorliegend klar schwerer. Für eine Entlassung ist Heute einer unbe- stimmten Zukunft klar vorzuziehen: Solange die Haft nicht übermässig ist, können noch Ersatzmassnahmen angeordnet werden (vgl. obige Erwä- gung 7.4). Der Gutachter empfiehlt z.B. speziell eine ambulante Therapie bei Dr. E. zur Risikoverminderung respektive -stabilisierung (pag. 11-02-0101). Als «ultima ratio» wäre bei heute angeordneten Ersatzmassnahmen selbst eine Rückversetzung in Untersuchungshaft zeitlich noch möglich. Zudem sollte es dem Beschuldigten eine Motivation sein, dass er mit seinem Nach- tatverhalten und der Einhaltung der Ersatzmassnahmen jeden Tag seine Si- tuation vor dem Strafgericht verbessern kann, da ihm dies an die Strafe an- gerechnet werden kann. Ersatzmassnahmen sind zudem vorliegend deshalb geeignet, die Fluchtgefahr weiter zu reduzieren, da sie ihm eine Perspektive zu einem Leben in der Schweiz bieten.

E. 7.10 Zusammenfassend ist gemäss heutiger Beurteilung des Haftgerichts eine Fortführung der fast zweijährigen Untersuchungshaft auf de facto unbe- stimmte Zeit nicht verhältnismässig. Sie trifft zudem den Beschuldigten un- verhältnismässig angesichts der nicht ausgeprägten Fluchtgefahr und des damit erzielten Nutzens aus der Sicherung seiner Person für das Strafver- fahren. Der lange Weg zur Resozialisierung ist durch die Ausgestaltung und Anordnung von Ersatzmassnahmen anzugehen, wovon wiederum eine wei- tere Reduktion der Fluchtgefahr erwartet werden darf. Anzufügen bleibt, dass in der Haftentlassung kein Vorwurf an die BA zu sehen ist, sie habe das Verfahren nicht zügig vorwärtsgetrieben. Es ist auch richtig, dass die BA wachsam ist und bleibt.

8. Ausgestaltung von Ersatzmassnahmen

8.1 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrecht- erhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen er- setzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen

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Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). In Art. 237 Abs. 2 StPO vorgesehene Ersatzmassnahmen sind namentlich die Sicherheitsleistung (Fluchtkaution, lit. a), die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b) oder die Auf- lage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Bei Fluchtge- fahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer frei- heitsentziehenden Sanktion einstellt (Art. 238 Abs. 1 StPO). Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinnge- mäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheits- haft, namentlich Art. 221, Art. 222 und Art. 227 StPO (Art. 237 Abs. 4 StPO). Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Er- satzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anord- nen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO; zur ganzen Teil- ziffer vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2023 vom 17. März 2023 E. 2.1). 8.2 Die amtliche Verteidigerin reichte am 29. April 2024 das vom Gericht er- suchte Betreuungs- und Therapiekonzept ein. Es beruht auf einer bereits bestehenden Zusammenarbeit dreier Bereiche in der Stadt Winterthur: der Stadtpolizei (in Zusammenarbeit mit dem Gewaltschutz- und Bedro- hungsmanagement der Kantonspolizei Zürich), der Sozialarbeit sowie der Fachstelle Extremismus und Gewaltprävention der Stadt Winterthur. Diese Zusammenarbeit basiert auf dem Winterthurer Handlungskonzept Simul For- tis, das sich wiederum auf den Nationalen Aktionsplan (NAP) des Sicher- heitsverbundes Schweiz zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisie- rung und gewalttätigem Extremismus (inkl. Referenzkatalog mit konkreten Massnahmeplänen) abstützt. Die Ansprechpersonen der drei Bereiche er- klärten sich zur Zusammenarbeit bereit. Der bisherige psychiatrische Thera- peut erklärte sich ebenfalls bereit, den Beschuldigten sofort wieder zu be- handeln. Er bot an, mit einem Besuch in der Haft den Therapieplan bereits aufzugleisen. Der Beschuldigte kann nach seiner Entlassung in der Famili- engemeinschaft (Mutter, zwei jüngere Geschwister) wohnen, wobei er sich am guten Funktionieren zu beteiligen hat. Der Betreuungs- und Therapieplan decke sämtliche Felder des Referenzkatalogs ab. Im sozialpädagogischen Aspekt geht es insbesondere um Beratung und Un- terstützung bezüglich einer Ausbildung und der Arbeitssuche. Im Hinblick auf das Ausbildungs- und Berufsumfeld kann die Mutter zudem Unterstützung des Verbandes […] abrufen. Es geht sozialpädagogisch ansonsten um einen kontinuierlichen und intensiven Dialog und eine Konfrontation über die

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Lebensgeschichte, Werte, Überzeugungen und Erfahrungen des Beschul- digten. 8.3 Die BA vertritt dezidiert den Standpunkt, es seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die bestehende Fluchtgefahr wirksam eindämmen könn- ten. Angesichts der Vorgeschichte sowie der Schwere des Tatvorwurfs sehe sie nur mit grossen Bedenken, wenn das Gericht auf ein gänzlich von Seiten der Verteidigung erdachtes privates Therapie- und Betreuungskonzept so- wie auf eine Absichtserklärung des Beschwerdeführers abstellen würde. Die BA habe gegenüber dem Beschuldigten verschiedentlich den vorzeitigen Strafvollzug angesprochen. Sie verstehe nicht, warum er diese Möglichkeit nicht schon lange ergriffen habe. Er würde auch nicht als Geständnis gewer- tet. Es bestünde dort ein besseres Betreuungs- und Therapieangebot als im Untersuchungsgefängnis, wie aus einem Schreiben der Zürcher Justizvoll- zugsbehörden betreffend den Mitbeschuldigten hervorgehe (act. 23 S. 6 f. Ziff. 9). Die BA führte zum Betreuungs- und Therapiekonzept am 1. Mai 2024 aus, dass für sie nach wie vor keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, die den bestehenden Haftgründen wirksam entgegentreten könnten. Sie betone, dass es sehr unüblich sei, eine beschuldigte Person im Strafver- fahren ein privates Therapie- und Betreuungskonzept ausarbeiten zu lassen und um dann möglicherweise zwecks Haftentlassung darauf abzustützen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien maximal unverbindlich und gingen über ein Beteuern guter Absichten nicht hinaus. Er habe jedoch sein Umfeld und Behörden in der Vergangenheit schon getäuscht und weiterhin in gravierendem Ausmass delinquiert. Das vorgeschlagene Konzept habe zumindest in ähnlicher Form bereits vor seiner Verhaftung wegen terroristi- schen Aktivitäten zur Verfügung gestanden. Die Absprachen mit den Akteu- ren seien in keiner Art und Weise dokumentiert. Es sei zwingend erforderlich, dass das Gericht die nötigen Auskünfte und Zusagen eigenhändig bei in Be- tracht kommenden Stellen einhole und den Verfahrensparteien dazu das rechtliche Gehör gewähre. Beim privaten Konzept könne auch nicht über- prüft werden, ob es eingehalten werde. Dies könne ansatzweise dadurch gelöst werden, wenn das Konzept in Form von Ersatzmassnahmen erlassen würde. Aus Sicht der BA sei das Konzept mit hoher Wahrscheinlichkeit schliesslich auch nicht nachhaltig. Der Beschuldigte müsste die Umsetzung wieder abbrechen, um eine mehrjährige Freiheitsstrafe anzutreten. Es würde aus Sicht der BA deutlich mehr Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte nun endlich den vorzeitigen Strafvollzug beantragen würde. Dort seien im Hin- blick auf seine Resozialisierung und Entlassung wesentlich bessere Möglich- keiten vorhanden. Er würde auch von einem deutlich lockeren Vollzugsre- gime profitieren (act. 28).

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8.4 Spätestens seit dem Beschluss der Beschwerdekammer BH.2023.13 vom

27. Juli 2023 musste es der BA klar geworden sein, dass für das Gericht eine Haftentlassung nötig werden könnte. Um ihre Mitverantwortung in der Spe- zialprävention zu erfüllen, hat die BA diesfalls eine mögliche Entlassung und geeignete Massnahmen anzudenken. Die BA hat vorliegend Ersatzmass- nahmen nicht einmal vorgeschlagen – denn es seien keine Ersatzmassnah- men ersichtlich, welche die bestehende Fluchtgefahr wirksam eindämmen könnten. Die BA ist jedoch durch ihre Aufgabe verpflichtet, dem Gericht kon- krete Ersatzmassnahmen vorzuschlagen, welche die Gefahren aus den be- sonderen Haftgründen auch nur reduzieren; denn der Entscheid darüber, ob eine Entlassung angesichts der Fluchtgefahr angezeigt ist oder nicht, liegt beim Gericht und nicht bei der Staatsanwaltschaft des Bundes. 8.5 Ersatzmassnahmen müssen auf die Situation und Herausforderungen des Beschwerdeführers zugeschnitten sein und ein Gefahrenpotenzial reduzie- ren. 8.5.1 Das ärztliche Gutachten von Q. gibt dazu den folgenden Rahmen: «Ein ambulantes Behandlungssetting ist aus weiter oben genannten Grün- den aus rein medizinischer Sicht im konkreten Fall stationären Therapiean- geboten bezüglich Wirksamkeit überlegen. Mittel der Wahl ist eine kognitive Verhaltenstherapie in enger Verwebung mit gleichzeitigem Training sozialer Kompetenzen und sozialer Unterstützung. Berufliche Massnahmen, unter- stützt durch die Invalidenversicherung, erscheinen beim Beschuldigten zu- dem zentral» (pag. 11-02-0104). «Aus Sachverständigensicht bedarf es einerseits der Verbindlichkeit einer solchen Behandlung, um den Beschuldigten auch bei Motivationsproblemen gut unterstützen zu können als auch der hinreichend langen Dauer über mehrere Jahre hinweg, allenfalls mit der Möglichkeit einer Verlängerung, weil es sich bei den psychischen Problemen des Beschuldigten um eine ausge- sprochen chronische Erkrankung mit persistierenden Persönlichkeitsmerk- malen handelt und nicht davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb von ein bis drei Jahren die Schwierigkeiten des Beschuldigten behoben sein werden» (pag. 11-02-0101). «Begleitend sind soziale Massnahmen im Rahmen einer Bewährungshilfe zu empfehlen und da insbesondere die umsichtige berufliche (Wieder-) Einglie- derung mit Unterstützung durch die Invalidenversicherung. Weitere Auflagen wie z. B. Rayon- oder Kontaktverbote oder das Verwenden von IT-Mitteln haben sich erfahrungsgemäss als nicht durchsetzbar und somit insgesamt teilweise gar kontraproduktiv erwiesen» (pag. 11-02-0101).

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«Zentral erscheint und dies zeigt der konkrete Fall eindrücklich, dass es eben gerade wegen der Kernsymptome der vorliegenden psychiatrischen Diag- nose den Betroffenen oft schwerfällt, Vertrauen auch zu Therapeutinnen oder Therapeuten aufzubauen, was aber für den Therapieverlauf und -erfolg ganz entscheidend ist» (pag. 11-02-0100).

8.5.2 Gemäss seinem Psychiater (Dr. E.) benötige der Beschuldigte ein nieder- schwelliges Angebot und Unterstützung durch das Sozialamt mit dem Ver- such der Installation einer Tagesstruktur. Erst wenn dies über einen länge- ren Zeitraum gelinge, könne an eine niederschwellige Eingliederung in einen geschützten Ausbildungsplatz gedacht werden (pag. 11-02-0058). Die Bezugspersonen des Beschuldigten betonten in der gerichtlichen Befra- gung vom 16. April 2024 ebenfalls, dass es entscheidend sei, dass der Be- schuldigte in strukturierte Verhältnisse entlassen wird. Ein wesentlicher An- satzpunkt sei, in welchem Rahmen er seine Zeit einsetze. Er brauche aber keinen Babysitter (act. 32 S. 13 Z. 4, S. 18 Z. 27-30, 41 f.; S. 19 Z. 46 f.).

8.5.3 Prima facie erscheint das von der Verteidigerin für das Gericht angedachte und existierende Programm «Simul Fortis» der Stadt Winterthur in Kombi- nation mit einer Therapie bei Dr. E. für die im Gutachten ausgeführten Be- handlungspunkte geeignet. Als Ersatzmassnahme zu Untersuchungshaft bietet ein solches Konzept dem Beschuldigten eine Perspektive und es ist ein deutliches Hilfsangebot. Es ist auf seine Entwicklungsbedürfnisse zugeschnitten. Solange es im Rah- men einer Ersatzmassnahme geführt wird, scheint es dem Gericht ange- bracht, seine Mitwirkungspflichten und das Mass der behördlichen Beglei- tung und Information festzulegen. Der Beschwerdeführer wird als Teils sei- nes Prozesses um eine zumutbare Offenheit nicht herumkommen. Dem Gericht sind die Rahmenbedingungen der in Deutschland durchgeführ- ten Deradikalisierungsprogramme bekannt. Sie laufen unter der Ägide der Innenministerien, also der Sicherheitsbehörden, und werden für jeden Teil- nehmer im Einzelnen je von einem Mitglied des Polizeikorps und einer Psy- chologin oder einem Psychologen geleitet. Eine Teilnahme ist nur solange möglich, als Teilnehmer ihrer Verpflichtung zur Offenheit über alle relevan- ten Umstände nachkommen, was polizeilich überprüft wird. Während Dera- dikalisierungsprogramme in anderen Ländern wie Deutschland etabliert sind, geht es vorliegend darum, diesen Aspekt im Rahmen der konkreten Ersatzmassnahmen mit zu verankern. Die Umsetz- bzw. Machbarkeit und Kontrolle ist mit den involvierten Stellen abzustimmen. Dazu gehört wohl auch ein Grobkonzept der Behandlung. Das Gericht wird die nötigen Stellen

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kontaktieren. Dazu gehören im Weiteren auch die KAPO Zürich und der So- zialdienst des Gefängnisses. Die Parteien sind fortlaufend zu informieren und ihnen ist zum Ergebnis der Abklärungen sowie zur Formulierung wie auch zum Vorschlagen weiterer Ersatzmassnahmen Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben. 8.5.4 Die Bundesanwaltschaft ist anzuweisen, die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft vorzubereiten. Sie hat für die Ausgestaltung und unmittelbare Anwendung der Ersatzmassnahmen zeitgerecht und konstruk- tiv mitzuwirken. Das Gefängnis G. ist zu informieren. Es sind umgehend aus- gestellte Bewilligungen für einen einmaligen Besuch für Dr. E. und R. erfor- derlich. Die genannten Personen müssen zudem bis Ende Mai mit dem Be- schuldigten im Gefängnis auch telefonischen Kontakt aufnehmen können. Aus Sicht des Gerichtes und des Beschuldigten könnte unter Umständen weiter ein staatsanwaltlich oder polizeilich mit den betroffenen Personen konkretisiertes Kontaktverbot, das vom Gericht als Ersatzmassnahme ange- ordnet wird, sinnvoll sein (vgl. jedoch das Gutachten zu diesem Punkt, pag. 11-02-0101).

9. Zusammenfassend erweist sich die weitere Aufrechterhaltung der Untersu- chungshaft als sachlich nicht verhältnismässig; umso weniger, wenn sie auf de facto unbestimmte Zeit erfolgt. Im vorliegenden Beschluss ist die BA an- zuweisen, die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft per Donnerstag, 30. Mai 2024, 10.00 Uhr, vorzubereiten. Das Gericht wird die Entlassung in einem zweiten Beschluss gegen Ersatzmassnahmen anord- nen, wobei bis dann Klarheit über die Mitwirkung des Beschuldigten an ei- nem näher ausgearbeiteten Programm bestehen soll.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.

10.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sowie um Beigebung seiner amtlichen Verteidigerin aus der Strafun- tersuchung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren.

10.3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Vertei- digung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige

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bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgelt- lichen Rechtspflege an (siehe hierzu BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.1). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Ge- suchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die ge- machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finan- ziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5 oder den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BH.2018.6 vom 25. September 2018 E. 5.3).

10.4 Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Ver- teidigung im Beschwerdeverfahren sind gegeben. Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri ist für ihren Aufwand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Be- schluss zu entschädigen. Ihre Honorarnote vom 29. April 2024 weist per

1. Mai 2024 einen Aufwand von 24.65 Stunden und Auslagen aus. Im Haft- verfahren vor der Beschwerdekammer gab es eine ergänzende Beweiserhe- bung und diverse Stellungnahmen. Sie wurde vom Gericht zudem eingela- den, für den Fall einer Entlassung des Beschuldigten ein Betreuungs- und Therapiekonzept vorzuschlagen. Der ausgewiesene Aufwand ist angemes- sen. Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri ist für das vorliegende Beschwerde- verfahren als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten einzusetzen und sie ist dafür antragsgemäss mit Fr. 6'117.60.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR; SR 173.713.162).

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E. 11 Februar 2021 einschlägig verurteilt worden. Darüber hinaus drohe die konkrete Gefahr, dass er in Freiheit sogleich seinen Plan der Dschihadreise zum IS in ein Kriegsgebiet verwirkliche. Diese Ausreise und den Kampfein- satz für den IS beabsichtige er weiterhin. Dabei wäre wahrscheinlich, dass der Beschuldigte zur Begehung von Gewalttaten zum Nachteil anderer (inkl. Selbstmordanschläge) schreiten würde, so die Einschätzung der Fach- stelle Forensic Assessment & Risk Management der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich. Die BA ergänzte dazu am 7. März 2023, dass gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von Q. (Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel UPK) beim Beschuldigten von einer erhöhten Wahrscheinlich- keit auszugehen sei, dass er erneut radikal-islamistische Netzwerke ideolo- gisch und/oder durch die Beschaffung von Ressourcen und die Herstellung von Kontakten/Netzwerken unterstütze (pag. 06-01-0188).

E. 14 Monate

E. 18 Monate nein

24 Monate

32 Monate nein

11 Monate

17 Monate nein

29 Monate

48 Monate

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Die Würdigung, der Rechtsprechung der Strafkammer und die bestehenden Unsicherheiten verlangen, der Frage einer möglichen Überhaft Aufmerksam- keit zu geben. Dafür ist auch der Zeitpunkt einer möglichen Anklage relevant.

E. 20 bzw. 22. Dezember 2023 erhaltenen umfangreichen Ermittlungsakten (rund 3400 Seiten) seien noch abschliessend zu sichten. Die BA erwarte dazu sowie zum Gutachten betreffend Transportfähigkeit Ende März Bericht- erstattungen. Danach sei noch ein gewisser Zeitbedarf für die Endredaktion des Schlussberichts nötig. Die BA strebe nach wie vor baldmöglichst eine Anklage an. Kurz nach Vorliegen des Schlussberichts könnten die Schluss- einvernahmen durchgeführt werden, woran sich der Verfahrensabschluss mit Frist an die Parteien zur Akteneinsicht sowie für das Stellen von Beweis- anträgen anschliesse. Ein nochmaliger Zeitbedarf von drei Monaten war ge- mäss BA am 7. März 2024 damit ausgewiesen. Sie behielt sich jedoch einen Antrag auf eine weitere Haftverlängerung ausdrücklich vor (HVA vom 7. März 2024 S. 5). Die BA erklärte anlässlich der ergänzenden Beweiserhebung vom 16. April 2024, dass sie per Ende März 2024 den Schlussbericht nicht bekommen habe. Sie könne kein Datum für die Anklage nennen. Die BA führte auf ent- sprechende Frage des Instruktionsrichters weiter aus, sie gehe nicht davon aus, dass es bis Ende Jahr dauert, bis Anklage erhoben werde (act. 32 S. 11 Z. 11 bis 16).

Dispositiv
  1. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft per Donnerstag, 30. Mai 2024, 10.00 Uhr, vorzu- bereiten. Eine Entlassung wird später in einem zweiten Beschluss gegen Er- satzmassnahmen angeordnet.
  2. Die Parteien erhalten Frist bis 20. Mai 2024, um zu den Ersatzmassnahmen Stellung zu nehmen.
  3. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, unverzüglich die Bewilligungen ge- mäss Erwägung 8.5.4 auszustellen.
  4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  5. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri für ihren Aufwand bis 1. Mai 2024 eine Prozessentschädigung von Fr. 6'117.60.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. Mai 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO) Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2024.6a Nebenverfahren: BP.2024.38

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Sachverhalt:

A. A. (nachfolgend «A.» oder «Beschuldigter») reiste am 7. Dezember 2021 per Flugzeug von Zürich in die Türkei. Er kehrte am 8. Dezember 2021 zurück, da die türkischen Behörden ihm die Einreise verweigerten. Er stelle eine Ge- fahr für die innere Sicherheit dar. Die Kantonspolizei Zürich befragte ihn dazu bei der Wiedereinreise (pag. 10-01-0052, 56 ff.). Am 9. Dezember 2021 in- formierte die Kantonspolizei Zürich die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») über eine verdächtige Ausreise des islamistisch radikalisierten A. (pag. 10-02-0001).

Am Vortag, dem 8. Dezember 2021, hatte die Bundeskriminalpolizei (nach- folgend «BKP») der BA wegen A. Strafanzeige erstattet (pag. 05-01- 0001 ff.). Es ging dabei im Wesentlichen um verdächtige Finanztransaktio- nen.

B. Die BA ermittelte seit dem 8. Dezember 2021 gegen A. wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie wegen Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. De- zember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islami- scher Staat» (IS) sowie verwandter Organisationen (AQ/IS-Gesetz; SR 122; Verfahren SV.21.1696-BK). Ab 16. Dezember 2021 überwachte die BA die 1-Zimmer-Wohnung von A. an der […]strasse in Z. akustisch, wobei der Ein- gangsbereich durch eine Observationskamera erfasst wurde. Die BA über- wachte auch seine Telefonnummern, den Fernmeldeverkehr und seinen Postverkehr. Die BA dehnte das Verfahren am 31. Mai 2022 auf B. aus. Sie nahm am 13. Juni 2022 diverse Hausdurchsuchungen vor, unter anderem bei A. A. und B. wurden dabei am 13. Juni 2022 in ihren jeweiligen Wohnun- gen in Z. festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG») ordnete am 17. Juni 2022 Untersuchungshaft gegen A. an.

C. Das ZMG verlängerte die Untersuchungshaft mit Entscheiden vom 19. Sep- tember 2022, 20. Dezember 2022 und 22. März 2023. Es verlängerte die Untersuchungshaft mit Entscheiden vom 26. Juni 2023, 22. September 2023 und 19. Dezember 2023 bis 12. März 2024.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hatte eine gegen die Haft- verlängerung vom 26. Juni 2023 von A. erhobene Beschwerde mit Beschluss BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 abgewiesen, nicht ohne jedoch Bedenken

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auszudrücken: Der Beschuldigte erschien nicht als zentrale Person des IS in Europa, vielmehr als tüchtiger Zuarbeiter auf einer unteren Stufe, der enga- giert an die Sache glaubt und Resultate erzielt. Schon aufgrund seiner psy- chiatrischen Diagnose und seines jugendlichen Alters ging ihm das Cha- risma einer Führungsperson ab. Diese Rolle schienen eher C., und dem nachgeordnet, der langjährige Terrorist D. auszuüben.

Für die Beschwerdekammer ging es nicht zentral um die Substanz des drin- genden Tatverdachts oder eine drohende Überhaft. Die Ermittlungsergeb- nisse belasteten den Beschuldigten schwer. In einer damaligen Einschät- zung des Haftgerichts war eine Verurteilung bezüglich der Reise zum IS nach Syrien zu erwarten. Bei der Propagandatätigkeit waren die Hinweise auf strafbare Handlungen des Beschuldigten so dicht, dass es vor dem Straf- gericht wohl nicht ausschlaggebend darauf ankommen werde, was er nun selbst gepostet habe. Hingegen schienen die dem Haftgericht vorliegenden Ermittlungsergebnisse bezüglich der Spendentätigkeit für den IS zu wenig konkret eine Tatverantwortung des Beschuldigten nahezulegen.

Hinsichtlich der besonderen Haftgründe schilderte die BA keine genügend konkrete, aktuelle Kollusionsgefahr. Dieser besondere Haftgrund ist damit nicht gegeben. Anders verhielt es sich mit der Fluchtgefahr: Sein Glaube verband ihn mit der Welt des IS. Sein Gefühl der Entfremdung von der Schweiz und der Gesellschaft war nach der damaligen Einschätzung des Haftgerichts in der Untersuchungshaft kaum kleiner geworden. Für ein Ver- bleiben des Beschuldigten in der Schweiz sprach die Zuwendung, die er von seiner Familie erfährt und die er erwidert. Auch war er in der Schweiz aufge- wachsen und als Folge seiner psychiatrischen Diagnose Unbekanntem und Unstrukturiertem eher abgetan. Auch habe er sich gegenüber dem Gutachter vom IS losgesagt. Seine vom Gutachter attestierte Strafsensibilität konnte hingegen gleichermassen für und gegen eine Flucht sprechen. Der Beschul- digte begrüsst den Kontakt zum Gewaltschutz der Stadtpolizei Winterthur und wollte die ambulante Therapie bei Dr. E. weiterführen. Zur Zukunftsper- spektive gab der Beschuldigte dem Gutachter spontan an, das Gefängnis habe ihm die Augen geöffnet. Er habe viel Zeit zum Reflektieren gehabt und sich verändert. Das Haftgericht konnte angesichts der Taten des Beschul- digten Worten alleine jedoch nicht entscheidendes Gewicht beimessen. Bei seiner Vorgeschichte müsse der Beschuldigte seine Worte mit dem Tatbe- weis bekräftigen. Er könnte mit dem IS brechen, indem er sich einer gemäs- sigteren Strömung des Islam stetig zuwendet. Er könnte sich von seinem alten Umfeld freisagen, indem er offen und einlässlich Aussagen im Strafver- fahren macht. Das Haftgericht glaubte nicht leichthin, dass der Beschuldigte

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seine guten Absichten umsetzen will oder so einfach kann. Die Fluchtgefahr war derzeit zu bejahen.

Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer fortdauernden Untersu- chungshaft war zentral, dass ein junger, behandlungsbedürftiger Erwachse- ner mit einer psychiatrischen Diagnose und ohne Berufsausbildung seit über einem Jahr und ohne Perspektiven isoliert in Untersuchungshaft sass. Diese war solange noch gerechtfertigt, wie eine genügende Fluchtgefahr bestehe und die Untersuchung zügig voranschreite. Es dürfe jedoch in dieser Situa- tion nicht bis kurz vor einer drohenden Überhaft zugewartet werden, auf dass der Beschuldigte doch noch aussage.

Vielmehr war die fortgeschrittene Untersuchung zügig in Richtung Anklage zu bringen. So gelang es Deutschland schon im Januar 2023 Anklage gegen D. und C. zu erheben, wobei zu berücksichtigen war, dass aufgrund des stärker ausgebauten Unmittelbarkeitsprinzips in Deutschland die Untersu- chung verstärkt erst vor dem Gericht erfolgt. Die BA hatte damit eine zügige Anklage bis Ende Jahr ins Auge zu fassen, wolle sie den Beschuldigten wei- terhin in Untersuchungshaft halten. Für die Beschwerdekammer erschien eine Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft dann ange- zeigt, wenn sie nicht mehr verhältnismässig sei. Das Gericht schloss aus dem Gutachten, dass der Beschuldigte nicht gewalttätig sei und von ihm keine konkrete Gefahr von Anschlägen ausgeht. Entsprechende Hinweise ergaben sich auch nicht aus der Überwachung. In IS-Fällen der Strafkammer gab es sodann auch Entlassungen unter Ersatzmassnahmen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 E. C; SK.2016.9 vom

15. Juli 2016 E. IV.5; SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 lit. E; SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. C; SK.2020.23 vom 20. Juli 2021 E. A3).

Eine Entlassung sei vorzubereiten. Der Beschuldigte dürfe nicht in unstruk- turierte Umstände fallen, die ihn überfordern würden. Bei Anklageerhebung müsse der Beschuldigte zwar damit rechnen, während des gerichtlichen Ver- fahrens in Sicherheitshaft zu verbleiben, er habe jedoch immerhin eine Per- spektive, wie und dass es weitergehe. Die BA könne ihre Sichtweise anläss- lich der nächsten Haftverlängerung einbringen. Für die Beschwerdekammer war seitens der BA der Stand der Untersuchung per Ende Juli 2023 wichtig und wie weit sie die Anklage bis Anfangs September 2023 vorangetrieben werden konnte. Wichtig war auch die Prognose der BA, wann sie mit der Anklageerhebung rechne.

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D. Die BA wies mit Verfügung vom 13. Januar 2024 den Antrag von A. ab, das Protokoll der Zeugeneinvernahme F. und alle damit in Zusammenhang ste- henden Akten aus dem Strafverfahren zu entfernen. Dagegen gelangte Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri für A. an die Beschwerdekammer. Das Verfahren war noch pendent (BB.2024.19).

E. Die BA beantragte dem ZMG am 7. März 2024, die Untersuchungshaft bis zum 12. Juni 2024 zu verlängern, was das ZMG mit Entscheid vom 25. März 2024 tat.

F. Dagegen erhob die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri, für A. am 8. April 2024 Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Er beantragt (act. 1 S. 2):

1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen;

2. Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft die erforderlichen und geeig- neten Ersatzmassnahmen anzuordnen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zulasten der Staatskasse.

Prozessual sei ihm zudem Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri als unentgelt- liche Rechtsbeiständin zu bestellen (Verfahren BP.2024.38).

G. Das Gericht ordnete am 11. April 2024 an, das Beschwerdeverfahren schrift- lich zu führen. Es lud zugleich die Parteien sowie die Mutter des Beschwer- deführers vor zur ergänzenden Beweiserhebung (protokollierte Befragungen mit Gelegenheit zu Ergänzungsfragen; Art. 388 Abs. 1 i.V.m. Art. 389 Abs. 3 StPO) im Gefängnis G. Sie fand statt am 16. April 2024 von ca. 09.30 Uhr bis ca. 11.00 Uhr.

Das ZMG reichte am 17. April 2024 die Verfahrensakten ein, verzichtete auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf die Erwägungen des angefochte- nen Entscheides (act. 17). Das Gericht setzte den Parteien am Mittwoch,

17. April 2024 per Fax/Kryptomail eine Frist von rund 24 Stunden, um sich bis Donnerstag Mittag vorab dazu zu äussern, dass der Instruktionsrichter beabsichtigt, die amtliche Verteidigerin aufzufordern, sich in der Replik im Hinblick auf eine eventuelle Entlassung des Beschuldigten aus der Unter- suchungshaft per Ende Mai 2024 auch zur Einrichtung eines angepassten

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Betreuungs- und Therapiekonzepts zu äussern. Die amtliche Verteidigung teilt mit, sich entsprechend äussern zu wollen (act. 16); die BA äusserte sich nicht.

Das Gericht lud die amtliche Verteidigerin mit Schreiben vom 18. April 2024 ein, mit der Replik ein entsprechendes Betreuungs- und Therapiekonzept einzureichen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, sich zugleich handschriftlich in eigenen Worten zu seiner Mitwirkung an der Umsetzung des konkreten Konzepts zu äussern.

Die Parteien sowie die Zeugin erhielten das Protokoll der Beweiserhebung, die Parteien am 19. April 2024 vorab digital.

H. Die BA beantragt am 22. April 2024, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 23). Sie führt zur ergänzenden Beweiserhebung aus, bei dieser sei ab- solut unüblich vorgegangen worden. Die als Zeugin später einvernommene Mutter sei bei der Befragung des Beschuldigten im Raum anwesend gewe- sen. Sie habe dabei sogar spontan interveniert und ungefragt Bemerkungen eingeworfen. Dadurch werde zum einen der Beweiswert beider Einvernah- men erheblich in Frage gestellt. Zum anderen verletze dieses Vorgehen das Verfahrensgeheimnis (Art. 69 Abs. 3 lit. e StPO). Die formelle Verwertbarkeit der beiden Einvernahmeprotokolle im Beschwerdeverfahren bleibe davon wohl unberührt, sie sei aber zwingend bei der Würdigung zu berücksichtigen (act. 23 S. 3 Ziff. 5).

Die amtliche Verteidigerin hält am 29. April 2024 an den gestellten Anträgen fest (act. 27). Sie ersucht um gewisse Ergänzungen im Protokoll der ergän- zenden Beweiserhebung. Die amtliche Verteidigerin reichte auch das vom Gericht ersuchte Betreuungs- und Therapiekonzept ein und erstattete die Beschwerdereplik. Der Beschwerdeführer persönlich schilderte auf rund 3 ½ Seiten seine Motivation, die von ihm anvisierte Zukunftsperspektive und die zusätzlichen Schritte, die er ergänzend zum Konzept plant (act. 27.1).

I. Die BA reichte am 1. Mai 2024 die Duplik ein (act. 28). Sie führte darin ins- besondere aus, dass es sehr unüblich sei, eine beschuldigte Person im Straf- verfahren ein privates Therapie- und Betreuungskonzept ausarbeiten zu las- sen und um dann möglicherweise zwecks Haftentlassung darauf abzustüt- zen. Es sei zwingend erforderlich, dass das Gericht die nötigen Auskünfte und Zusagen eigenhändig bei in Betracht kommenden Stellen einhole und den Verfahrensparteien dazu das rechtliche Gehör gewähre. Beim privaten

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Konzept könne auch nicht überprüft werden, ob es eingehalten werde. Dies könne ansatzweise dadurch gelöst werden, wenn das Konzept in Form von Ersatzmassnahmen erlassen würde.

Die amtliche Verteidigerin reichte am 3. Mai 2024 Bestätigungen und Tele- fonnotizen bezüglich den im Rahmen des Betreuungs- und Therapiekon- zepts erfolgten Besprechungen ein. Das Gericht stellte den Parteien am

3. Mai 2024 das ergänzte Protokoll der gerichtlichen Befragung vom 16. April 2024 zu. Die Parteien erhielten gleichentags die Telefon- und Aktennotizen des Gerichtsschreibers vom 2. und 3. Mai 2024. Den Parteien wurde dabei mitgeteilt, das Gericht beabsichtige bis Mitte nächster Woche (dies war ca. der 8. Mai 2024), einen Beschluss zu treffen.

J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschuldigte ist legitimiert, die Verlängerung seiner Untersuchungshaft anzufechten. Auch die übrigen Voraussetzungen (wie Frist und Form) für

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einen materiellen Entscheid sind erfüllt. Auf die Haftbeschwerde ist einzutre- ten.

2.

2.1 Das Gericht hat sich für den vorliegenden Haftfall im Beschluss BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 E. 7.6 mündliche Verfahrensschritte vorbehalten. Es er- wähnte dort die Möglichkeit einer Verhandlung. Die Verfahrensleitung liegt diesbezüglich beim Gericht (Art. 62 Abs. 1 StPO). Der Instruktionsrichter (Art. 15 Abs. 3 des Organisationsreglementes für das Bundesstrafgericht, Organisationsreglement BStGer, BStGerOR, SR 173.713.161) reiste am

16. April 2024 mit Gerichtsschreiber ins Gefängnis G. und führte dort eine ergänzende Beweiserhebung (vgl. Art. 388 Abs. 1 i.V.m. Art. 389 Abs. 3 StPO) durch. Das Gericht befragte den Beschuldigten und seine Mutter in Anwesenheit von BA und Verteidigung. Die Parteien konnten Ergänzungs- fragen stellen. Das Gericht nahm eine ergänzende Beweiserhebung vor, da sie für den Entscheid betreffend Aufhebung oder Weiterführung der Unter- suchungshaft schon früh als nötig erschien. Zentraler Gegenstand der Be- fragungen waren die Verhältnisse und aktuelleren Lebensumstände von Mutter und Sohn, soweit sie dem Gericht im Zusammenhang mit der Entlas- sungsfrage wesentlich erschienen. Es ging nicht um eine Einvernahme zur Sache im Vorverfahren; das Gericht verwendete zur Abgrenzung konse- quent den Ausdruck «Befragung». Es ging auch nicht darum, zu plädieren; das Beschwerdeverfahren blieb schriftlich.

2.2 Die BA wirft dem Gericht namentlich vor (vgl. oben litera H), bei der Befra- gung das Verfahrensgeheimnis gemäss Art. 69 Abs. 3 lit. e [recte wohl lit. c] StPO verletzt zu haben. Dieser Artikel regelt die Öffentlichkeit des Verfah- rens und erwähnt kein Verfahrensgeheimnis. Die von der BA behauptete Verletzung ist denn auch in mehrfacher Hinsicht unbegründet:

Zum ersten ist eine Zeugin vor dem Gesetz nicht Teil der «Öffentlichkeit»: Sie ist eine «andere Verfahrensbeteiligte» (Art. 105 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Entlassung beträfe vorliegend überdies die Mutter des Beschuldigten ganz direkt und unmittelbar (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO), müsste er doch bei ihr wohnen. Art. 155 Abs. 2 StPO (im 4. Titel Beweismittel, 1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen, 4. Abschnitt Schutzmassnahmen) erlaubt zudem im vorlie- genden Fall des Beschwerdeführers ausdrücklich den Beizug von Familien- angehörigen.

Zum zweiten ging es bei der Befragung nicht um Geheimnisse: Der Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 geht aus- führlich auf die Vorwürfe und den Weg des Beschuldigten in den IS ein. Er

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ist in der Entscheiddatenbank des Gerichts öffentlich publiziert. Der Beschul- digte steht sodann mit seiner Mutter und generell mit seiner Familie in enge- rem Kontakt. Sie kennen seine Vita, seine Lebensumstände und er kennt die ihren. Um die Umstände einer eventuellen Entlassung zu verstehen, ergab für das Gericht vor allem eine gemeinsame Befragung Sinn. Eine allfällige Entlassung muss zudem vorbereitet sein, gerade aus spezialpräventiven Gründen (dazu unten, insbesondere die Erwägungen 5.6, 7.8, 8.4).

Zum Dritten ist der Beschuldigte seit rund zwei Jahren in Untersuchungshaft und es besteht keine Kollusionsgefahr mehr: Die BA hatte denn auch weder vor noch während der ergänzenden Beweiserhebung irgendwelche Beden- ken angemeldet (z.B. bezugnehmend auf Art. 146 Abs. 4 StPO). Ganz grundsätzlich führt die Beschwerdekammer eine Befragung für einen be- grenzten Zweck durch, für seinen Entscheid bezüglich Weiterführung der Untersuchungshaft. Das Gericht ist nicht dritte Hand der BA, welche zugleich die Untersuchung zu fördern hätte. Die BA erklärt denn auch nicht, was sie sich konkret von getrennten (und dann gemeinsamen) Befragungen zu den Lebensumständen für die gemeinsame Frage einer eventuellen Entlassung erhofft hätte.

2.3 Zuzustimmen ist den Vorbringen der BA insoweit, als dass Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen und der Zweck und die Um- stände ihrer Entstehung dabei relevante Gesichtspunkte sein können.

3. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und Fluchtgefahr be- steht (lit. a) oder insbesondere ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. Wiederholungsgefahr; lit. c). Überdies muss die Haft verhältnis- mässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mil- dere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme ver- fügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 ff. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2023 E. 2; 7B_270/2024 vom 2. April 2024 E. 4.2.1 f.).

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4. Sachverhalt und summarische Würdigung

4.1 Die BA wirft dem Beschuldigten vor (vgl. auch Beschluss des Bundesstraf- gerichts BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 E. 3; Haftverlängerungsantrag [nach- folgend auch «HVA»] der BA vom 8. September 2023 S. 3–6):

4.2 Angetretene und geplante Reisen in die Türkei Der Beschuldigte habe am 7. Dezember 2021 versucht, sich via Türkei in das syrisch-irakische Konfliktgebiet abzusetzen, um sich dort der verbotenen terroristischen Organisation «Islamischer Staat» (IS) anzuschliessen. Er habe dafür vom IS-Mitglied «H.» nach einem 30-minütigen Telefonat eine Bescheinigung der Vertrauenswürdigkeit («tazkiya») erhalten. C. habe als Übersetzer an dem vom Beschuldigten geführten Telefonat teilgenommen und sich hierbei zugleich als Bürge für den zu einem späteren Zeitpunkt be- fragten D. eingesetzt. Dieser habe daher (nach eigenem Bekunden) nach nur wenigen Fragen von einem weiteren IS-Mitglied ebenfalls die «tazkiya» erhalten. Die türkischen Behörden wiesen den Beschuldigten an der Grenze zurück, wie auch D. (komplett separat reisend, via Pakistan in die Türkei flie- gend). Der Beschuldigte habe sodann, im Juni oder Juli 2022, erneut beab- sichtigt, zusammen mit B. und einer dritten Person mit Hilfe eines «Tar- juman» nach Syrien zu reisen.

4.3 Propagandatätigkeit Seit Januar 2022 und bis Juni 2022 seien der Beschuldigte, D. und B. aktiv und intensiv mit Propagandaaktivitäten für den IS beschäftigt gewesen (pag. 10-01-1635, 1732). 4.3.1 Nach der Rückkehr des Beschuldigten aus der Türkei begann die BA na- mentlich seine Wohnung zu überwachen. D. seinerseits sei aus der Türkei nach Deutschland ausgereist und von dort aus weiter zum Beschuldigten. Der knapp sechzigjährige D. wohnte in der Folge rund einen Monat (22.01.– 20.02.2022) Beschuldigten, einem jungen Erwachsenen, in dessen Einzim- merwohnung in Z. Sie hätten viel Zeit mit Übersetzen und dem Erstellen und Veröffentlichen von Beiträgen mit propagandistischen Inhalten verbracht (pag. 10-01-1635). C. sei oftmals für die visuelle Bearbeitung (Design und Layout) verantwortlich gewesen und habe sie beraten und unterstützt (pag. 10-01-1633 f.). Auch ein Tarjuman und B. hätten mitübersetzt. Der Beschul- digte habe IS-Propaganda unter anderem auf seinen (zufolge Löschungen) fortlaufend nummerierten Telegram-Kanälen «I.» verbreitet. Diese hätten zwischen 17 und 378 Subscribers gehabt und zwischen 4 und 441 Beiträge aufgewiesen (pag. 10-01-1674). Weitere vom Beschuldigten (mit)betreute mit Propagandamaterial seien u.a. «J.» und «K.» (pag. 10-01-1584; 1819).

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D., der Beschuldigte und B. hätten an verschiedenen Projekten gleichzeitig gearbeitet, hätten sich gegenseitig um Unterstützung, Ratschläge und Kor- rekturen gebeten und ihre Beiträge auf Telegram gegenseitig geteilt. Meist seien es kurzfristige, rasch erledigte Projekte gewesen. Gemäss BKP habe es dabei keinen Anführer gegeben und ein solcher sei auch nicht designiert worden. Die anderen seien jeweils nach Gutdünken in die eigenen Arbeiten einbezogen worden (pag. 10-01-1752). 4.3.2 Die Schweiz hatte im vorliegenden Sachverhalt mit Deutschland eine ge- meinsame Ermittlungsgruppe gebildet (pag. 18-03-01-0001). Deutschland hat am 26. Januar 2023 Anklage erhoben (pag. 18-03-01-01-0002): D. und C. eine demnach seit Jahren – im Fall von D. seit Jahrzehnten – bestehende radikal-islamische und militant-jihadistische Gesinnung. Jedenfalls seit dem Jahr 2017 identifizierten sich beide vollständig mit dem IS (pag. 18-03-01- 01-0005). C. (*[…]1996 in Syrien) sei spätestens seit Herbst 2021 mitgliedschaftlich in die Strukturen des IS eingebunden und habe die Zwecke und Tätigkeiten der Vereinigung auf finanziellem und propagandistischem Gebiet gefördert. Er sei an der Organisation von Reisen Dritter ins Kerngebiet des IS beteiligt gewesen und habe sich ab Frühjahr 2022 auch selbst darum bemüht, ins syrische Operationsgebiet des IS zu gelangen (pag. 18-03-01-01-0005, 1633). Das Oberlandesgericht Y./DE habe ihn auf am 23. August 2023 zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt (noch nicht rechtskräftig). D. (*[…]1962 in Pakistan) habe erst für die pakistanische Dschihadisten- Gruppierung Lashkar-e-Tayyiba und ab 2004 für die al-Qaïda als der wo- möglich wichtigste Finanzierer und Rekrutierer in Deutschland gegolten (pag. 10-01-0876). Er wurde am 13. Juli 2009 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. D. habe in den Jahren 2020 und 2021 (mehrfach) ver- geblich versucht, sich dem IS in Syrien bzw. Pakistan anzuschliessen (pag. 10-01-1656 f.). Nach einem solchen Versuch habe er Ende Oktober 2020 begonnen, IS-Propaganda ins Deutsche zu übersetzen und auf seinen Te- legram-Kanälen zu verbreiten. D. habe sich unter massgeblicher Beteiligung von C. im März 2022 von Deutschland aus in die Strukturen des IS eingefügt und sich für diesen betätigt, indem er im Auftrag und nach den Vorgaben übergeordneter Mitglieder der Vereinigung arabischsprachige IS-Propagan- daprodukte ins Deutsche übersetzt habe. D. habe die anderen immer wieder gebeten, ihm bei Übersetzungen zu helfen (pag. 10-01-1057). Das Oberlan- desgericht Y./DE habe ihn am 23. August 2023 zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt (noch nicht rechtskräftig).

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Der Beschuldigte ist am […] in der Schweiz geboren und aufgewachsen und hat die Staatsangehörigkeiten der Schweiz und Italiens. Mutter und Va- ter arbeiten in der Sicherheitsbranche (zu seiner Vita sowie zu seinem Weg in den IS vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 E. 4.2 f.). Er habe C. und D. wie folgt kennengelernt. Der Beschuldigte sei im Sommer 2020 für einige Wochen bei seiner nach islamischem Ritus verheirateten damaligen Frau L. in X./DE gewesen. Dort habe er C. kennen- gelernt. D. wiederum sei vom 10. bis 12. April 2021 bei M. in W. gewesen und sie hätten danach vier Tage beim Beschuldigten in Z. verbracht (pag. 10-01-0882). Der Beschuldigte habe behauptet, D. mit C. bekanntgemacht zu haben (pag. 10-01-1627). 4.3.3 C. habe den Beschuldigten und D. Mitte März 2022 in die Telegram-Gruppe «Diskussions- und Austauschgruppe» (nachfolgend «DAG») eingeladen (pag. 10-01-1628, 36). Sie habe zwischen April und Juni 2022 über 100 Mit- glieder gezählt; der Beschuldigte sei darin noch am Tag der Verhaftung aktiv gewesen (zu seinen dortigen Aktivitäten ab Mitte April pag. 10-01-1083 ff.). Gemäss nachrichtendienstlichen Quellen habe C. eine Rolle in den IS-Pro- pagandastrukturen innegehabt (pag. 10-01-1572; pag. 10-01-1659). Über die auf Arabisch geführte DAG hätten Helfer (als «Munasirin» bezeichnet) die Verbreitung aktueller Publikationen und Dokumente des IS koordiniert. Munasirin hätten seit der militärischen Schwächung des IS zunehmend an Bedeutung gewonnen (pag. 10-01-1671 f.). Mitglied der DAG zu sein, be- deute nicht zwingend, ein offizielles Mitglied des IS-Kerns zu sein. Es wür- den in der DAG Personen aufgenommen, die IS-Sympathisanten bzw. An- hänger (Munasirin) seien und Propagandaarbeiten zugunsten des IS ver- richten, ohne durch ihn direkt beauftragt worden zu sein (pag. 10-01-1071 ff., 1074). Unter den Administratoren der DAG hätten sich höherrangige IS-Mitglieder befunden (pag. 10-01-1620, 38). Ein Abu N. habe D. angefragt, ob er zu- gunsten der I'lam Foundation offizielle IS-Propaganda in die deutsche Spra- che übersetzen wolle. Die I'lam Foundation sei mit dem offiziellen IS-Propa- gandaapparat eng verbunden. Sie veröffentliche regelmässig auf ihren Sei- ten im Clear Web und Darknet IS-Propagandamaterialien in der arabischen Sparte. Kurz danach fänden diese sich in übersetzter Form in den anders- sprachigen Sparten der I'lam-Seiten (pag. 10-01-1624, 40). Nach seiner Zu- sage sei D. angewiesen worden, dafür mit Abu Wa'il Kontakt aufzunehmen (pag. 10-01-1639). Von ihm erhielt er alsdann die inhaltlichen und formalen Vorgaben für das Übersetzen und Abu Wa'il werde D. auch mit zu überset- zenden Dokumenten versorgen (pag. 10-01-1643 via Chatbot). Wenige Tage später sei eine deutschsprachige Sparte auf der Webseite der I'lam Foundation eingerichtet worden (pag. 10-01-1624). D. habe die gemein-

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samen Übersetzungen (145 Nachrichten) grösstenteils über die Telegram- Chatgruppe «al-Hadid-Nachrichten» übermittelt. Mitglieder dieser Gruppe seien nur D. und Abu Wa'il (seine Kontaktperson bei der I'lam Foundation) gewesen. Kurze Zeit später seien diese Übersetzungen dann inhaltlich un- verändert in der deutschen Sparte der Webseiten der I'lam Foundation ver- öffentlicht worden (pag. 10-01-1620, 24, 44). 4.3.4 Für die Durchführung der Übersetzungsarbeiten gründeten D., der Beschul- digte und B. eine «Medienagentur». Den Anstoss dazu habe D. am selben Tag gegeben, an dem er mit Abu Wa'il Kontakt aufgenommen habe. Er habe Tarjuman seine Absicht mitgeteilt, die Übersetzungsaufträge mit A. und B. in einer Organisation zu erledigen. Tarjuman informierte D. wenige Stunden später, sich diesbezüglich mit A. unterhalten zu haben, wobei sie sich auf den Namen «al-Hadid» (das Eisen) geeinigt hätten. D. sei einverstanden gewesen. Wenig später habe der Beschuldigte dann die gleichnamige Tele- gram-Chatgruppe (nicht zu verwechseln mit der obigen Gruppe «al-Hadid- Nachrichten»; pag. 10-01-1031 f.; 1645 f., 1622) erstellt. Der Chat sei (nur) vom 21. bis zum 25. März 2022 aktiv gewesen, wobei insgesamt 1'048 Nachrichten ausgetauscht worden seien. Mit dem Streit um die Über- setzungsqualität hätten der Beschuldigte und B. am 25. März 2022 den Chat verlassen. 4.3.5 Übersetzungsfehler von D. hätten nämlich zu Streitigkeiten mit dem Be- schuldigten, B. und Tarjuman geführt. Zur Schlichtung sei eine neue Te- legram-Gruppe gebildet worden, mit den Streitenden sowie C. und vier Mit- gliedern der DAG mit Administratorenrechten. Vom Beschuldigten darauf angesprochen, warum diese sich nicht äusserten, habe einer von ihnen die Wichtigkeit der Sache relativiert. Die vier Übersetzer sollen aufeinander hö- ren und sich selbst verständigen (pag. 10-01-1058). Am 12. April 2022 habe einer der vier Administratoren D. einstweilen verboten zu übersetzen. Die deutsche Sparte der Webseiten der I'lam Foundation sei daraufhin am

12. April 2022 (also gleichentags) für mehr als ein Jahr eingestellt worden (pag. 10-01-1057; 1625 f., 28, 1641 f., 1646 f.). Nach den Streitigkeiten um die Übersetzungsqualität habe am 15. April 2022 ein Mitglied der DAG mit Administratorenrechten geraten, D., den Beschul- digten, B. und Tarjuman in eine Übersetzungsorganisation zu integrieren, wo sie bis zu ihrer Versöhnung unter der Leitung eines Verantwortlichen stünden. Übersetzen sei schliesslich eine schwierige Tätigkeit, die man bes- ser in einer Organisation oder Gruppe erledige. Daher habe man bereits einige Gruppen in Übersetzungsorganisationen integriert. Am folgenden Tag kündigte ein weiteres Mitglied der DAG mit Administratorenrechten an, dass

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fortan alle Beteiligten innerhalb von Übersetzungsorganisationen arbeiten würden (pag. 10-01-1648). Der Beschuldigte, B. sowie Tarjuman hätten im April 2022 die «Medienorga- nisation O.» gegründet (pag. 10-01-1730) und ihre Propaganda für den IS fortgesetzt (pag. 10-01-1740). Der entsprechende Telegram-Kanal habe 32 Subscriber aufgewiesen (pag. 10-01-1674; Nachtragsbericht BKP vom

20. Dezember 2022 pag. 10-01-1151 ff.). 4.3.6 Ein Administrator der DAG habe am 2. Mai 2022 alle ihm bekannten Mitglie- der aufgeführt und die anderen aufgefordert, sich zu melden, auch ein Pseu- donym zu wählen und dieses nicht mehr zu ändern. Auf diese Nachricht hin habe der Beschuldigte mit seinem Pseudonym geantwortet. Es sei daraufhin die Rückfrage erfolgt, er sei doch ein nicht-arabischer Bruder, oder? Der Be- schuldigte habe bejaht. Er sei daraufhin gefragt worden, ob er C. kenne. Der Beschuldigte habe geantwortet, ihn gut zu kennen. Der Beschuldigte sei im Weiteren aufgefordert worden, die nicht-arabischen Mitglieder zu benennen (offenbar weil C. nicht geantwortet habe), dass es aber sehr vertrauenswür- dige Brüder sein müssten. Am 13. Juni 2022 sei der Beschuldigte dann zum «Emir der nichtarabischen Mitglieder» innerhalb der DAG ernannt worden. In der zweiten und expliziteren Nachricht dazu werde er jedoch nicht mehr als Emir erwähnt, sondern nur aufgefordert, die Mitglieder der Kompagnie zu er- oder benennen. Diese «Kompagnie» habe offenbar vier Mitglieder umfasst – D., den Beschuldigten, B. und eine weitere Person (pag. 10-01- 1783, 86–89; pag. 10-01-1098). Gleichentags verhaftete die BA den Be- schuldigten. 4.3.7 Finanzierung des IS Der Beschuldigte habe Spendengelder gesammelt und Geldüberweisungen getätigt zugunsten von IS-Mitgliedern. Aus Sprachnachrichten zwischen C. und dem Beschuldigten gehe hervor, dass beide einen auf die Vereinnah- mung von Spendengeldern gerichteten Telegram-Kanal betrieben hätten (pag. 18-03-01-01-0124 Anklageschrift D). In einer Sprachnachricht vom

13. Juni 2022, dem Tag der Verhaftung des Beschuldigten, schildere er, wie gesammeltes Geld auch verschwunden sei, «z. B. bei einem Bruder, wir ha- ben Geld gesammelt und Geld weitergegeben. Und auf einmal haben 10'000 gefehlt» (Analysebericht BKP vom 23. November 2022 pag. 10-01-1108). Der Beschuldigte habe in einem ersten zeitlichen Abschnitt ab 2020 bis März 2022 zugunsten des IS Gelder via Bankverkehr, Paypal und Western Union an dem IS nahestehende Personen überwiesen. Die BA nennt an Überweisungen des Beschuldigten EUR 170.-- im April 2020, EUR 350.-- im November 2020 und CHF 110.67 im September 2021. Der Beschuldigte

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habe sodann erhalten EUR 415.-- im Oktober 2020, CHF 663.09 im Juli 2021 und insgesamt EUR 310.-- im April und Mai 2021. Die in Deutschland dazu einvernommenen Personen gaben in der Zusammenfassung der BKP zu- meist an, den Beschuldigten nicht zu kennen. Die Zahlungen seien meist mit Verkäufen von muslimischer Kleidung, Literatur oder Düften in Verbindung gebracht worden, einmal um einen später zurückbezahlten Vorschuss für Anwaltskosten. Wenn es um Spendenzahlungen gegangen sei, seien diese mit der Unterstützung von Muslimen/-innen in Deutschland oder als Zakat erklärt worden. Die BKP fasst eine Sprachnachricht des Beschuldigten vom

21. Februar 2022 sinngemäss so zusammen, dass es wichtig sei, Spenden- gelder nur Personen zu überweisen, welche nicht für Terrorismus bekannt seien. Ansonsten könne man Probleme bekommen (HVA vom 8. September 2023 S. 4 f.; Nachtragsbericht BKP zu den Finanztransaktionen vom 31. Au- gust 2023, pag. 10-01-1562; Nachtragsbericht BKP vom 10. Oktober 2023, pag. 10-01-1764). In einem zweiten zeitlichen Abschnitt hätten der Beschuldigte, B. und P. vom 24. März 2022 bis zum 13. Juni 2022 Bitcoin im Gesamtwert von CHF 12'940.-- gekauft. Davon könnten dem Beschuldigten aufgrund der Mo- biltelefonnummer Bitcoin-Käufe an SBB-Billetautomaten über Fr. 3'000.-- zugewiesen werden. Vom 10. April bis 15. Mai 2022 habe der Beschuldigte über Cryptonow-Karten in fünf Bezügen insgesamt Fr. 2'110.-- in Bitcoin ge- wechselt. die BKP habe mittels Blockchain Analyse die Zieladressen ermit- telt. Auf Anfrage habe das FBI am 15. Juli 2023 mitgeteilt, zu welchen dem IS zugehörigen Einheiten die Zieladressen Bezüge aufwiesen. Auch gemäss dem Analyseanbieter TRM gebe es von diesen Adressen Transaktionen an Organisationen, die mit Terrorismus in Verbindung stünden (pag. 10-01- 1178; HVA vom 8. September 2023 S. 4–6; Analysebericht BKP vom

23. Dezember 2022 pag. 10-01-1156; Nachtragsbericht BKP vom 18. Au- gust 2023 pag. 10-01-1535 f.).

4.4 Für das ZMG habe sich der bisherige dringende Tatverdacht nicht nur be- stätigt, sondern verdichtet (act. 1.1 S. 4). Die BA führt im aktuellen Haftverlängerungsantrag vom 7. März 2024 (act. 12) aus, der dringende Tatverdacht sei schon bei Anordnung der Un- tersuchungshaft sehr konkret gewesen und habe sich anlässlich der Verlän- gerungen weiter bestätigt und erhärtet. Sie verweist insbesondere auf das Verlängerungsgesuch vom 8. September 2023. Der dringende Tatverdacht habe sich in der zurückliegenden Haftperiode wie folgt erhärtet (S. 3 f.): • Die Analyse seines Mobiltelefons hätten bestätigt, was der BA be- züglich dem Beschuldigten und seiner Aktivitäten in der Telegram- gruppe «Diskussions- und Austauschgruppe» (DAG) bekannt

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gewesen sei. Es sei deutlich geworden, dass dem Beschuldigten be- reits im Mai 2022 eine wichtige Rolle für die nicht-arabischen Brüder zugeteilt worden sei. Er sei zudem Mitglied einer Telegramgruppe, «die vermutlich als Koordinationszelle der DAG» fungiert habe. Neu sei auch die Erkenntnis, dass sich der Beschuldigte als «Designer» von Grafiken sowie dem Formatieren von PDF etc. aktiv gewesen sei. Sie seien bestimmt gewesen für DAG-Mitglieder, IS-Archive so- wie Spenderkanäle. Es seien auch Telegram-Kontakte zu IS-Expo- nentinnen festgestellt worden. • Die Auswertung des Notebooks des Beschuldigten habe bestätigt, dass er sich für den IS stark mit der Herstellung von Grafiken be- schäftigt habe, sowohl für sich wie auch für Drittpersonen in IS-Krei- sen. • Die deutschen Rechtshilfeakten würden wichtige Erkenntnisse zu Verbindungspersonen des Beschuldigten im Zusammenhang mit Spenden für den IS enthalten sowie der Vernetzung entsprechend tätiger Exponenten. • Anlässlich seiner Einvernahme habe der Beschuldigte erstmals we- sentliche Aussagen gemacht. Er habe insbesondere gestanden, Pro- paganda für den IS hergestellt und verbreitet zu haben. Er habe damit den IS unterstützen und aktuelle Nachrichten auf einfache Weise einem deutschsprachigen Publikum zugänglich machen wollen. Er hätte sich dem Islam zugewandt und er sei zum Schluss gekommen, für ihn müsse der IS das einzig richtige sein.

4.5 Für die Beschwerdekammer hat die BA das Strafverfahren auch seit dem Beschluss BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 offensichtlich nicht verschleppt. Dass ein dringender Tatverdacht vorliegt, ist unbestritten. Im Hinblick auf eine summarische Einschätzung einer zu erwartenden Strafe ist vom Gericht der Sachverhalt summarisch zu würdigen, soweit er der Be- schwerdekammer bekannt ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Ge- richt dies in kürzerer Zeit vorzunehmen hat und es sich um eine vorläufige Einschätzung handelt.

4.5.1 Seit 1. Juli 2021 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer (a) sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: (1) Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder (2) Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölke- rung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder (b) eine solche

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Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt (Art. 260ter Abs. 1 StGB Kriminelle und terroristische Organisation). Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft (Art. 260ter Abs. 3 StGB). Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a StGB), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern (Art. 260ter Abs. 4 StGB Kriminelle und terroristische Organisation). Die Geltungsdauer des Al-Qaïda/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am

15. Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Al-Qaïda/IS-Ge- setzes). In der Botschaft vom 22. November 2017 zur Verlängerung des Bun- desgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al Qaïda» und «Islami- scher Staat» sowie verwandter Organisationen, wies der Bundesrat darauf hin, dass Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes der Strafbestimmung von aArt. 260ter StGB gemäss der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts als jüngeres Spezialgesetz vorgeht, Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes aArt. 260ter StGB mit anderen Worten konsumiere (BBl 2018 87 ff., 100). Gemäss der Botschaft vom 14. September 2018 zur Umsetzung des Europarats-Überein- kommens gegen Terrorismus (BBl 2018 6427, 6480 ff., 6511 f.) kann unter Umständen eine echte Konkurrenz zwischen Art. 260ter StGB und Art. 260sexies StGB bestehen. Der neue Art. 260ter StGB geht Art. 74 Abs. 4 NDG jedoch als strengere Strafbestimmung vor (zum Ganzen BGE 148 IV 298 E. 6.2.4–6.2.6, 6.3.2, 6.4.2). 4.5.2 Für die einzelnen Tatbestandselemente kann im Rahmen der summarischen Würdigung auf E. 1.2 des Urteils des Bundesstrafgerichts (Berufungskam- mer) CA.2021.9 vom 1. Dezember 2021 verwiesen werden. Das Haftgericht lässt für die Belange seiner summarischen Prüfung die Frage offen, unter welche Strafbestimmung genau die Türkeireise des Be- schuldigten vom 7. Dezember 2021 fällt. Sie scheint ihr gestützt auf den be- kannten Sachverhalt jedenfalls in einem Zusammenhang mit dem IS zu ste- hen. 4.5.3 Die Beschwerdekammer schätzt in einer summarischen Subsumtion auch heute noch die Hinweise auf strafbare Propagandahandlungen des Be- schuldigten als dicht ein, wie schon im Beschluss BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 E. 7.5. Zwischenzeitlich hat der Beschuldigte dazu Geständnisse ab- gelegt.

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Im Hinblick auf eine grobe Einschätzung hinsichtlich einer zu erwartenden Strafe ist wesentlich, dass der Beschuldigte in kürzerer Zeit eine intensive Übersetzungsaktivität entfaltet habe. Diese Phase scheint im Januar 2022 mit dem Besuch des 60-jährigen D. in seiner Wohnung begonnen zu haben. Über C. scheint der Beschuldigte Mitte März in die DAG (Diskussions- und Austauschgruppe) gekommen zu sein. Die Medienorganisationen als for- male Gefässe der Übersetzungsaktivitäten scheinen auf den Antrieb resp. auf Anforderungen der Administratoren der DAG zurückzugehen. Aufgrund der Beauftragung von D. durch Exponenten der I'lam Foundation scheinen auch die Arbeiten des Beschuldigten – wiederum über D. – dieser eine zeit- lang zugeflossen zu sein. Als Folge des Übersetzungsstreites mit D. scheint diese Zuarbeit (namentlich das nachgeordnete Mitausführen von Aufträgen) Mitte April 2022 faktisch bereits geendet zu haben – es habe bis zur Verhaf- tung des Beschuldigten keine deutschsprachigen Veröffentlichungen auf den Webseiten der I'lam Foundation mehr gegeben. Die Beteiligung des Be- schuldigten in der DAG – als einer von Hundert – dauerte hingegen bis zu seiner Verhaftung fort. Seine Veröffentlichungen von Propaganda könnten sich nach dem Übersetzungsstreit nur aber immerhin im Wesentlichen auf seine Telegramkanäle beschränkt haben. Das Vorstehende steht in Einklang mit der Einschätzung der Beschwerde- kammer im Beschluss BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 E. 4.5, dass es sich beim Beschuldigten wohl um einen tüchtigen Zuarbeiter in Propaganda- sachen auf einer unteren Stufe handle. Schon aufgrund seiner psychiatri- schen Diagnose und seines jugendlichen Alters gehe ihm das Charisma einer Führungsperson ab. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte nur via «google translate» in der DAG habe ausdrücken können (Deutsch-Arabisch; pag. 10-01-1820). Das gleiche Vorgehen von D. (Arabisch-Deutsch) führte zum Übersetzungsstreit und zu «ganz schlimmen Endresultaten» (pag. 10- 01-0510, 1682). Für das Gericht scheint sich der Beschuldigte damit nicht für eine Führungsposition empfohlen zu haben, wobei es zu einer solchen dann auch nicht gekommen zu sein scheint. 4.5.4 Bei der Finanzierung des IS durch Spenden zeigt der Sachverhalt, wie vor- liegend aktenkundig, Schwächen. In summarischer Würdigung könnten auf- grund der weitgehend übereinstimmenden Aussagen von Sendern und Empfängern betreffend des ersten Abschnittes (vgl. obige Erwägung 4.3.6) sehr wohl keine Spenden sondern zweiseitige Verträge – z.B. Warenkäufe – vorliegen. Was Bitcoin-Transaktionen und ihr Zusammenhang mit dem IS betrifft (also im zeitlich zweiten Abschnitt vom 24. März 2022 bis zum 13. Juni 2022,

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vgl. obige Erwägung 4.3.7), bestehen für die Beschwerdekammer deutliche Zweifel, ob diesbezüglich der Nachweis eines gemeinsamen Vorgehens hin- sichtlich des Gesamtbetrages so leicht gelingt. Bei einem Teil der Transak- tionen ist es hingegen gut möglich, dass das Sachgericht sie dem Beschul- digten zuordnen kann. Es scheint diesfalls zumindest teilweise ein Wer- tungskonflikt möglich, als dass es den Mitgliedern der DAG (also auch dem Beschuldigten) vom IS nachdrücklich verboten gewesen zu sein scheint, für Schwestern Geld zu sammeln (pag. 10-01-1072). Gelänge der Nachweis einer entsprechenden Spendentätigkeit, so scheint dies dem Gericht wiede- rum eine begrenzte Einordnung des Beschuldigten in die Ziele und Anwei- sungen des IS nahezuliegen, waren solche Verhaltensregeln doch ein wich- tiger Bestandteil der Kommunikation in der DAG (pag. 10-01-1073; vgl. obige Erwägung 4.5.3). Bei den Bitcoin Transaktionen scheint es hinsichtlich der Zuordnung der Zieladressen zum IS, soweit bekannt, auch noch nicht gerichtsfeste Stellen zu geben: Das FBI ist eine polizeilich- und nachrichtendienstlich tätige Be- hörde und es ist nicht viel darüber bekannt, wie sie zu ihrer Einschätzung eines IS-Bezuges kam resp. worauf sie genau beruht und wie tragfähig dies ist. Insgesamt verbleibt bei der Beschwerdekammer heute eine Unsicherheit und auch Skepsis, ob die BA eine Finanzierungstätigkeit des Beschuldigten für den IS in einem Ausmass sachgerichtsgenügend beweisen kann, dass sie sich spürbar auf die Strafe auswirkt. 4.5.5 Den Rahmen des Haftprüfungsverfahrens sprengt die Frage, inwieweit Sachverhalte vor der Türkeireise des Beschuldigten erneut untersucht und beurteilt werden können. Am 6. Dezember 2021 hatte die JUGA Winterthur im Zusammenhang mit den IS-Aktivitäten des Beschuldigten eine Einstel- lungsverfügung erlassen und zwar gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO (pag. B-18-02-01-01-0156). Gemäss dieser Bestimmung kann nach gesetz- licher Vorschrift (des Strafgesetzbuches) auf Strafverfolgung oder Bestra- fung verzichtet werden. In Bezug auf Ereignisse vor dem 6. Dezember 2021 könnte eine Prüfung erforderlich sein, inwieweit die BA nach Art. 323 StPO das Strafverfahren wieder aufnehmen kann.

4.6 Sowohl betreffend Untersuchungshaftregime als auch betreffend Strafmass sind – insbesondere für die Beschwerdeinstanz – Vergleiche nur mit grosser Zurückhaltung möglich und angezeigt. Dies gesagt, kann mit der notwendi- gen Unsicherheit im Hinblick auf die von der Strafkammer behandelten Fälle mit IS-Bezug oder Bezug zu anderem gewalttätigen Islamismus Folgendes festgehalten werden:

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4.6.1 Aus den 17 kursorisch durchgesehenen Urteilen der Strafkammer (mit teil- weise mehr als einem Beschuldigten) wurde in nur 5 Fällen Untersuchungs- haft angeordnet, in einem Fall Polizeihaft von 1 Monat und in 11 Fällen gar keine prozessuale Haft. In den Fällen ohne Untersuchungshaft wurden teil- weise Ersatzmassnahmen angeordnet, ebenso bei einzelnen Fällen mit Un- tersuchungshaft für die Zeit nach der Entlassung aus derselben. In nur 2 der 5 Fälle mit Untersuchungshaft dauerte diese gleich lang, in einem Fall, oder länger, im anderen Fall, als beim vorliegend Beschuldigten bereits jetzt. Dort wurden erstinstanzlich Urteile von 56 bzw. 42 (SK.2017.10) und von 70 Mo- naten (SK.2020.11) Freiheitsstrafe gefällt. Im Fall SK.2017.10 wurde die Un- tersuchungshaft von 2 Jahren nach Anklageerhebung schliesslich bis zur Verurteilung als Sicherheitshaft weitergeführt. 4.6.2 Zieht man die die Sachverhaltselemente und deren Gewichtung bei der Strafzumessung in den von der SK entschiedenen Fällen als Vergleichsba- sis bei, ist folgendes festzuhalten: in den beiden oben erwähnten Fällen mit langjährigen Haftstrafen wurde ein Beschuldigter (SK.2020.11) verurteilt weil er sich in den IS eingebunden hatte und dort zum mittleren Kader gehörte, eingebunden war in ein Netzwerk in den Kampfzonen und engen Kontakt zur IS Führung unterhielt, einen grossen Zeit- und finanziellen Aufwand be- trieb für Propaganda und Finanzierung, eine multifunktionale Rolle einnahm und sich um Schleusungen bemühte, in seinem Umfeld Respekt und Auto- rität genoss, in hohem Mass konspirativ agierte, fanatisch war und weder Reue noch Einsicht zeigte, die SK nahm schweres Verschulden an. Im an- deren Fall (56 Monate, nach Berufung 44 Monate) wurde der Haupttäter ver- urteilt für 1.5 Jahre funktionelle Einbindung in den IS, Koordination und Rat- schläge, Ermunterung zum bewaffneten Kampf, Koordination des Nach- schubs nach Syrien, versuchten Schleusungen nach Syrien und Planung eines Anschlags; schweres Gesamtverschulden, es lagen eine bedeutende kriminelle Energie, fehlende Reue und Einsicht vor (SK.2017.10). Diese Sachverhalte haben ein deutlich schwereres Gewicht als die Tatvorwürfe an den Beschuldigten. Im Zusammenhang mit dem IS ausgesprochene mittel- schwere Strafen zwischen 15 und 32 Monaten, teilweise bedingt, ergingen in fünf Fällen (SK.2016.9, SK.2017.39, SK.2017.43, SK.2020.23, SK.2021.22), wobei die längste Untersuchungshaft 273 Tage dauerte (SK.2020.23). Die beurteilten Sachverhalte und Verschulden sind mit den Tatvorwürfen gegenüber dem Beschuldigten vergleichbar, wobei zumeist nur rund 6 Monate als vollziehbar erklärt wurden (SK.2020.23 18 Monate). 4.6.3 Vor diesem konkreten Hintergrund und den relevanten allgemeinen Strafzu- messungskriterien (Dauer, Intensität der Tätigkeit, Art der Tätigkeit, Einglie- derung in die Organisation, Stellung daselbst, Alter, Einsicht, Reue, Vor- strafe) dürfte vorliegend aus heutiger Sicht eine Freiheitsstrafe von zwei bis

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zweieinhalb Jahren, maximal drei Jahren in Betracht kommen; möglicher- weise teilbedingt. Der Beschuldigte ist gemäss Gutachten schuldfähig (pag. 11-02-0103) und von der JUGA Winterthur einschlägig vorbestraft (Strafbefehl vom 11. Feb- ruar 2021). Die erhebliche Strafsensibilität des Beschuldigten (pag. 11-02-

0099) könnte strafreduzierend wirken. Sodann scheint es im untersuchten Sachverhalt Zusammenhänge mit seiner psychiatrischen Diagnose zu ge- ben. So begann die Phase fiebriger Übersetzungsaktivität (Januar bis ca. April 2022), als der rund 60-jährige gestandene Terrorist D. rund einen Monat bei dem Beschuldigten, einem jungen Erwachsenen in seiner Einzim- merwohnung in Z. zu Besuch war, während fedpol sie abhörte. Dabei ist der Beschuldigte gemäss Gutachten durch seine psychische Störung hochgra- dig beeinflussbar und empfänglich für Indoktrination (pag. 11-02-0095; den Strafverfolgungsbehörden war dies damals nicht bekannt). Schliesslich könnte vorliegend auch strafreduzierend wirken, dass Einvernahmen von Personen mit einer psychischen Störung auf das Notwendige zu beschrän- ken sind; mehrfache Befragungen werden vermieden (Art. 155 Abs. 1 StPO). Auch wenn es sich dabei «nur» um eine Ordnungsvorschrift handelt, findet sich in den Akten kein Hinweis, dass und ggf. wie dieser Artikel von der BA bei Einvernahmen geprüft oder berücksichtigt worden ist. Die Transportfä- higkeit scheint im Vordergrund gestanden zu haben. Von dem eher spät in der Untersuchung erfolgten Teilgeständnis erwartet die Beschwerdekammer hingegen keine merkliche Strafminderung. Die Prüfung und Würdigung all dieser Punkte ist dem Sachgericht vorbehalten. 4.6.4 Es ist insgesamt eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte bei einer Entlassung nach zwei Jahren Untersuchungshaft noch eine Reststrafe wird verbüssen müssen; jedenfalls keine langjährige. Diese summarische Ein- schätzung hat klarerweise Rückwirkungen auf die Prüfung der Untersu- chungshaft, sei es bei der Verhältnismässigkeit, sei es bei der Fluchtgefahr (siehe Erwägungen 6 und 7 unten).

4.7 Zusammenfassend bestehen im von der BA untersuchten Sachverhalt noch deutliche Unsicherheiten. Solche sind teilweise allen grösseren Strafverfah- ren eigen, teilweise zeichnen sie aber auch Untersuchungen aus, die noch nicht unmittelbar vor dem Abschluss stehen. Zusammen mit dem Blick auf die von der Strafkammer in vergleichbaren Fällen ausgesprochenen Strafen stellt sich die Frage einer drohenden Überhaft. Darauf ist bei der Verhältnis- mässigkeit näher einzugehen (vgl. Erwägung 7 unten).

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5. Haftgründe der Kollusionsgefahr und Wiederholungsgefahr

5.1 Die Beschwerdekammer prüfte in ihrem Beschluss BH.2023.13 vom 27. Juli 2023, ob eine Kollusionsgefahr (Verdunkelungsgefahr) vorliege und ver- neinte dies. Die BA bringt diesen Haftgrund nicht mehr vor.

5.2 Die BA hält jedoch am Haftgrund der Wiederholungsgefahr fest. Sie war durch das Gericht eingeladen, ihre Sichtweise in künftigen Haftverfahren des Beschuldigten einzubringen (Beschluss BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 E. 7.6). Zur Begründung verweist sie jedoch auf den ersten Antrag auf An- ordnung von Untersuchungshaft sowie auf ihr Verlängerungsgesuch vom

7. März 2023 wie auch auf den Beschluss der Beschwerdekammer BH.2023.13. Ebenso verlangt sie dies in der Beschwerdeantwort, ohne ihre Ausführungen inhaltlich zu ergänzen (act. 23 S. 5 Ziff. 7). Die BA führte am 15. Juni 2022 aus, es bestehe kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei Entlassung in Freiheit sogleich weitere gleichartige Delikte verüben würde (pag. 06-01-0011). So sei er von JUGA Winterthur am

11. Februar 2021 einschlägig verurteilt worden. Darüber hinaus drohe die konkrete Gefahr, dass er in Freiheit sogleich seinen Plan der Dschihadreise zum IS in ein Kriegsgebiet verwirkliche. Diese Ausreise und den Kampfein- satz für den IS beabsichtige er weiterhin. Dabei wäre wahrscheinlich, dass der Beschuldigte zur Begehung von Gewalttaten zum Nachteil anderer (inkl. Selbstmordanschläge) schreiten würde, so die Einschätzung der Fach- stelle Forensic Assessment & Risk Management der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich. Die BA ergänzte dazu am 7. März 2023, dass gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von Q. (Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel UPK) beim Beschuldigten von einer erhöhten Wahrscheinlich- keit auszugehen sei, dass er erneut radikal-islamistische Netzwerke ideolo- gisch und/oder durch die Beschaffung von Ressourcen und die Herstellung von Kontakten/Netzwerken unterstütze (pag. 06-01-0188).

5.3 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO in seiner alten Fassung besteht Wieder- holungsgefahr, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Per- son durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheb- lich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hatte. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind mithin drei Elemente konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hier- durch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tat- wiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprog- nose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5; zum Ganzen Urteil des Bundes- gerichts 7B_786/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.1 mit Verweis auf

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BGE 146 IV 136 E. 2.2, 326 E. 3.1). Seit dem 1. Januar 2024 unterscheidet der Gesetzgeber in Art. 221 StPO zwischen der einfachen (Abs. 1 lit. c) und der qualifizierten Wiederholungsgefahr (Abs. 1bis). Während die alte Fassung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO eine «erhebliche» Gefährdung vorsah, ver- langt der neue Gesetzestext nun ausdrücklich eine «unmittelbar erhebliche» Sicherheitsgefährdung (vgl. auch BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.7 und Urteile des Bundesgerichts 7B_786/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2.2; 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, welche Ausführungen zum Unmittel- barkeitserfordernis enthalten; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3). Sowohl die restriktive Handhabung des Haftgrundes der Wiederholungsge- fahr (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.9; Urteile des Bundesgerichts 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3; 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 5) als auch das Erfordernis der Unmittelbarkeit bei der erheblichen Sicher- heitsgefährdung anderer Personen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.7; Urteile des Bundesgerichts 7B_786/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2.2; 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1) ergeben sich bereits aus der (bishe- rigen) Rechtsprechung (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.5.4).

5.4 Die BA verweist auf das Gutachten der Zürcher PUK sowie dasjenige der Basler UPK, das später erfolgt ist. Der Gutachter der UPK, Q., führt darin aus, dass sich die damaligen Sachverständigen der PUK in ihrer sehr sorg- fältigen Analyse und Beurteilung auf ein Instrument stützten («Terrorist Ra- dicalisation Assessment Protokoll» TRAP-18), das zu einer sehr hohen Rate von falsch positiven Fällen führe (pag. 11-02-0092). Die Diagnosen der PUK (ergangen ohne eigene Untersuchung) verwarf er hingegen (pag. 11-02- 0098). Anschliessend an den von der BA zitierten Satz bezüglich einer er- höhten Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte erneut radikal-islamisti- sche Netzwerke unterstütze (vgl. obige Erwägung 5.2 letzter Satz), erwähnt der Gutachter sogleich im nächsten Satz, ein «erhöhtes Risiko für die kon- krete Begehung von Gewalthandlungen an Drittpersonen oder auch Infra- struktur durch den Beschuldigten selbst kann jedoch nicht festgestellt wer- den» (pag. 11-02-0099). Auf die Frage der BA, «Besteht bei der beschuldig- ten Person die Gefahr, erneut Straftaten zu begehen?» antwortet der Gut- achter mit «Ja, wie bei grundsätzlich jeder vorbestraften Person» (pag. 11- 02-0103). Das Gutachten verweist an anderer Stelle darauf, dass die Ju- gendstrafe nicht für Gewalttaten ausgesprochen worden war (pag. 11-02- 0094).

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5.5 Das Gericht erkennt in seiner juristischen Würdigung keine «unmittelbar er- hebliche» Sicherheitsgefährdung, die Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO für eine Haft wegen Wiederholungsgefahr aber verlangt. Aus der offensichtlichen Gefähr- lichkeit des IS folgt nicht direkt, dass der Beschuldigte ebenso gefährlich sei. Darüber hinaus beeinflusst der Zeitablauf die Situation speziell eines jungen Menschen. Die BA bringt keine aktuellen Gründe vor, welche eine Wieder- holungsgefahr rechtfertigen könnten und mit denen sich das Haftgericht kon- kret auseinandersetzen kann.

5.6 Was den Zeitablauf betrifft, stellte sich für den Instruktionsrichter die Frage, warum der Beschuldigte gemäss seiner Befragung im Gefängnis G., nur ein- mal ganz am Anfang in Bern kurz die Gelegenheit hatte, mit einem Imam zu sprechen, danach aber nicht mehr. Der regelmässige Kontakt zu einem libe- ralen muslimischen Seelsorger erschiene doch als sinnvoll. Es ergab sich bei dieser Gelegenheit, dass das Gefängnis G. daran arbeite, dies anbieten zu können. Der als Teenager konvertierte, zum IS gekommene und noch stets die Gebote des Islam befolgende Beschuldigte führe in dieser Situation Gespräche eben mit dem reformierten Pfarrer. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Gutachters, dass der Beschuldigte zwar vom (auch radikalen) Islam fasziniert (gewesen) sei, er aber eher das Struktur- und Haltgebende suche. Er suche sehr ausgeprägt nach Lebens- sinn und Bedeutung (pag. 11-02-0095). Durch seine psychische Störung sei der Beschuldigte hochgradig beeinflussbar und empfänglich für Indoktrina- tion (pag. 11-02-0095). Dies nutzen Extremisten gezielt: Nach eigener Ein- schätzung des IS untergrabe ein Abweichen von ihrem Glaubensverständnis ihre Mission: «Sie sollen verstehen, dass der Koran und die Sunna das beste Mittel zur Hetze sind. Wer damit aufwartet, kann von sich behaupten, stand- haft zu sein. Wer mit einer Emotion aufwartet, kann mit einer anderen gehen. Daher sollen sie sich bemühen, die Glaubensüberzeugungen der Menschen zu korrigieren, denn dadurch werden sich deren Emotionen verändern» (pag. 10-01-1652). Dies sollte nicht als Einbahnstrasse verstanden werden. Der Beschuldigte sagte bei der Befragung ausdrücklich, religiöse Fragen zu haben, auf die er selbst keine Antwort finde (act. 32 S. 9). Eigentlich müsste die BA die Gelegenheit ohne Verzug nutzen und in Absprache mit der Ver- teidigung einem ausgebildeten und moderaten Imam regelmässige Be- suchsbewilligungen anbieten. Sie ist wie alle Strafbehörden (wozu auch die Gerichte zählen) den Zielen des Strafrechts – Spezialprävention und Gene- ralprävention – verpflichtet. Teil dessen ist die Wiedereingliederung des Be- schuldigten in die Gesellschaft und eine nachhaltige Reduzierung des Ge- fahrenpotentials.

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6. Haftgrund der Fluchtgefahr

6.1 Die BA verweist auf die Ausführungen im (ersten) Gesuch um Anordnung von Untersuchungshaft, an welchen weiterhin festgehalten werde. Auch die Beschwerdekammer habe eine Fluchtgefahr bejaht. An den zugrunde lie- genden Umständen habe sich zwischenzeitlich nichts geändert. Bei der Fluchtgefahr handle es sich, wie das ZMG ausführe, denn auch um einen eher statischen Haftgrund (S. 4). Die BA führt in der Beschwerdeantwort aus (S. 4 f. Ziff. 6), ausser Beteue- rungen dokumentiere nichts eine Läuterung oder einen reflektierten Sinnes- wandel beim Beschuldigten. Er habe sich erstmals am 7. Februar 2024 zu Vorhalten geäussert und den Tatvorwurf der Verbreitung von Propaganda zugunsten des IS eingestanden – dies angesichts einer erdrückenden Be- weislast, nach 20 Monaten Untersuchungshaft und zehn Einvernahmen mit Vorhalten. Der Beschuldigte habe an der gerichtlichen Befragung das Bild eines reuigen Täters gezeichnet, der lediglich wegen seines Umfelds zum IS gelangt sei und der heute um Deradikalisierung und Wiedereingliederung bemüht sei, dabei jedoch von den Behörden alleine gelassen werde. Er habe jedoch taktierendes und opportunistisches Prozessverhalten gezeigt, bei der vergeblichen Anfechtung der Entsiegelung bis Bundesgericht auch Obstruk- tion. Er habe die Verfahrensleitung im Strafverfahren nie um Unterstützung bei der Deradikalisierung ersucht. Seine Reue sei reiner Eigennutz. Er zeige Einsicht in seine missliche Lage, nicht jedoch in das grosse Unrecht, das er begangen habe. Er habe keinen Tatbeweis geliefert, dass er dem IS Einhalt gebieten wolle. Er selbst sei nicht überzeugt davon, bei einer Entlassung nicht wieder in seinem alten Umfeld zu verkehren. Seine persönliche Situa- tion sei denn auch bei einer Entlassung nicht grundsätzlich anders als vor seiner Verhaftung: Schon damals habe er relativ engen Kontakt zur Familie gehabt, sei durch die Sozialhilfe unterstützt worden, habe Gelegenheiten zur beruflichen Wiedereingliederung erhalten und ein therapeutisches Angebot gehabt. Jedoch habe ihn auch ein Jugendstrafverfahren nicht vom Weg zum IS abgebracht. Es sei auch an die Aussage der Mutter zu erinnern, die von seiner Abreise im Dezember 2021 sehr überrascht gewesen sei, er sie also habe täuschen können. Nach einer Entlassung seien daher Kontakte zum IS zu befürchten, ein erneuter Ausreiseversuch und dass er sich dem Strafver- fahren entziehen wolle.

6.2 Die Verteidigung bringt vor, das ZMG sehe selbst in den einlässlichen Aus- sagen keinen Tatbeweis; sie seien nur die logische Schlussfolgerung der zahlreichen Ermittlungsergebnisse und seien kein absolutes Zeichen einer Distanzierung vom IS. Der Beschuldigte hätte jedoch die Aussage auch ver- weigern können. Es lägen keine ernsthaften Anhaltspunkte vor, dass sich

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der Beschuldigte entziehen wolle. Der Beschuldigte habe ausgedrückt, nicht mehr mit dem IS verwachsen zu sein; dafür genüge sein islamischer Glaube nicht. Er stelle sich der Auseinandersetzung mit dem Verfahren, was zeige, dass gerade keine völlige Entfremdung vorliege. Drei Jahre nach dem Aus- reiseversuch sei Flucht nicht mehr wahrscheinlich. Er habe seit der Verhaf- tung keine Kontakte mehr zu IS-Kreisen gehabt und genügend Zeit, sein Handeln zu reflektieren. Er sei frei gewesen von Gruppendruck durch IS- Kreise und der damit einhergehenden Entkoppelung von der realen Welt. Das ZMG berücksichtige nicht, dass zunehmende Haftdauer die Fluchtge- fahr verringere. Der Beschuldigte habe seine sozialen Kontakte nach der Verlegung massiv intensivieren können. Diese familiären Bande und feh- lende Kontakte im Ausland sprächen gegen eine Flucht. Das ZMG habe dies nicht geprüft und keine Einzelfallbeurteilung vorgenommen und zu Unrecht auf die Statik der Fluchtgefahr verwiesen (act. 1 S. 7–9).

6.3 Eine Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglich- keit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1). Es braucht viel- mehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denk- bar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind die kon- kreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der drohen- den Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; je mit Hinwei- sen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmen- der Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des al- lenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können aller- dings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteile des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5.1; 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2).

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6.4 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Haftgericht die konkrete, aktuelle Fluchtgefahr zu beurteilen. Die BA setzt sich in ihrem Haft- verlängerungsantrag vom 7. März 2024 auf nur neun Zeilen mit der Flucht- gefahr auseinander. Sie verweist, ohne dies konkret inhaltlich zu begründen, namentlich auf das erste Gesuch um Anordnung von Untersuchungshaft vom Juni 2022. Sie macht jedoch in der Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 (act. 23 S. 3 f. Ziff. 6) nähere Ausführungen: Die BA drückt ihr Miss- trauen gegenüber dem Beschuldigten aus. Sie macht dabei valable Aspekte geltend. Das Gericht hat dazu eine objektivierte Beurteilung vorzunehmen und alle wesentlichen Aspekte zu berücksichtigen. So sagte der Beschul- digte während der Befragung auch «Ich bin selbst schuld und selbst verant- wortlich» (act. 32 S. 9 Z. 29; vgl. auch S. 17 Z. 5-7). «Ich weiss, dass ich Scheisse gemacht habe, auch vor dem Islam» (S. 5 Z. 38 f.). Er ist auch nicht blauäugig, sondern sich bewusst, dass es schwierigere Momente geben wird (act. 32 S. 4 Z. 41) und er denkt differenziert (z.B. S. 4 Z. 27). Der Beschul- digte hat sich mit gewissen Aussagen auch vom IS distanziert (S. 6 ab Z. 41 bis S. 7 Z. 34; S. 12 Z. 1-3 und S. 15 Z. 2-7), auch vor der BA, wo er Teilge- ständnisse ablegte. Die Situation hat sich entgegen der Einschätzung der BA gegenüber den Zei- ten vor der Untersuchungshaft auf relevante Weise verändert: Der Beschul- digte selbst und sein Umfeld erkennen Entwicklungen (act. 32 S.15 Z. 36 f.; S. 18 Z. 3-10, S. 19 Z. 18-21). Seine Beziehung zur Familie ist gestärkt (S. 16 Z. 1-7) und er würde nach einer Entlassung nicht mehr alleine mit einem gestandenen Terroristen, sondern bei ihr leben. Die Eltern haben keinerlei IS-Sympathien und sind in dieser Hinsicht gegenüber dem Sohn kompromiss- los klar. Die Mutter sagte denn auch, ich «liebe meinen Sohn, verurteile aber gewisse Sachen aufs Schwerste» (S. 19 Z. 28 ff.). Der Beschuldigte weiss, dass eine Abwesenheit sofort auffallen würde, und die Familie Schaden von ihm wenden will. Er weiss auch, dass er die heutige Loyalität seiner Familie zu ihm zerstören würde, wenn er abermals eine Ausreise versuchen würde. Mit der Verhinderung seiner «Türkeireise» haben die Behörden dem Beschul- digten nach Einschätzung des Haftgerichts wohl das Leben gerettet. Der Be- schuldigte wünschte mehrfach während der Untersuchung Hilfe bei der De- radikalisierung (so auch bei der Befragung, S. 8-10; S. 12 Z. 20-23) und drückte Einsicht und den Willen aus, sich konkret weiterzuentwickeln, was notwendige Voraussetzung von Veränderungen ist. Er sagte, ein Schengen- verbot bekommen zu haben (S. 8 Z. 25 f.), was die BA nicht bestreitet (vgl. auch pag. 06-03-0068 Schreiben der Stadt X./DE). Der Beschuldigte müsste also allenfalls auf dem Landweg zum IS reisen und er verfügt über keine Reisepapiere. Eine Reise zum IS war selbst für gestandene Terroristen so einfach nicht (vgl. die erfolglosen Versuche von D., Erwägung 4.3.2 oben). Der IS selbst wünscht anscheinend keine Reisen von westlichen Kämpfern

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mehr (pag. 10-01-1620 FN 9). Der Beschuldigte wünscht auch keinen Kon- takt mit seinem alten Umfeld und befürwortet ein Kontaktverbot.

6.5 Das Gericht hält ansonsten fest an dem, was es im Beschluss BH.2023.13 vom 27. Juli 2023 ausführte: Der Glauben gab dem Beschuldigten Halt und Sinn. Zentral für eine Flucht- wie auch Ausführungsgefahr war der Stand der Einbettung des Beschuldigten in eine extremistische und gewaltrechtferti- gende Glaubensrichtung des Islam. Das Haftgericht glaubt nicht, dass der Beschuldigte seine guten Absichten so einfach umsetzen kann (vgl. das in der dortigen E. 5.6 Gesagte), wobei heute auch anzuerkennen ist, dass er beständig einen Veränderungswillen bekundete. Weiter ist hier auf das vom Gutachter Gesagte hinzuweisen: Der Beschul- digte «ist trotz oder teilweise gerade wegen seiner konkreten psychiatrischen Diagnose absolut in der Lage, zu täuschen und zu lügen. Dies wird ihm von Seiten des Sachverständigen weder unterstellt noch kann dieser substanzi- elle Täuschungen oder auch Lügen weder im aktuellen strafrechtlichen Ver- fahren noch in der eigenen gutachterlichen Untersuchung ausschliessen. Das heisst, dass die sachverständige Beurteilung auch aus diesem Grund mit zusätzlichen Unsicherheiten behaftet ist» (pag. 11-02-0099). Die psychi- atrische Diagnose erschwerte es während der Befragung auch dem Gericht, einen unzweideutigen Eindruck des Beschuldigten zu gewinnen. Die BA wies darauf hin, dass er seine Mutter in Bezug auf die Türkeireise getäuscht habe (act. 32 S. 20 Z. 14 f.), was diese bejaht hat, wobei es für ein zweites Mal immerhin schwieriger wäre, die eigene Mutter zu täuschen.

6.6 Das Gericht sieht insgesamt eine Flucht nicht als ausgeschlossen an, schätzt aber die Fluchtgefahr als nicht mehr ausgeprägt ein, sofern sie überhaupt noch besteht. Dafür sind folgende Erwägungen ausschlaggebend: Der Be- schuldigte hat neben der italienischen auch die Schweizer Staatsbürger- schaft, wobei besondere Beziehungen zu Italien nicht bekannt sind. Sein engstes Umfeld lebt in der Schweiz. Er hat keine grossen finanziellen Mittel, um zu reisen. Nach summarischer Einschätzung des Gerichts hat er einen Grossteil seiner Strafe bereits verbüsst, was er genauso sieht (act. 32 S. 16 Z. 33–35). Der Anreiz, sich durch Flucht dem Strafverfahren zu entziehen, ist damit objektiv deutlich reduziert. Dazu kommt seine gutachterlich bestä- tigte Strafsensibilität (pag. 11-02-0099). Sie macht seine Aussagen zur zwei- jährigen Untersuchungshaft (davon über ein Jahr isoliert) glaubwürdig und nachvollziehbar: «Es fühlt sich an, wie lebendig begraben» (act. 32 S. 2 Z. 43) und «Das Gefängnis ist der absolute Tiefpunkt» (S. 5 Z. 38 S. 19 Z. 6). Dies macht, zusammen mit dem oben in vorliegender (ganzer) Ziffer gesagten, auch einen Veränderungsprozess glaubhaft. Ersatzmassnahmen können die soweit noch vorliegende Fluchtgefahr weiter reduzieren, insbesondere

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wenn sie ihm Hilfe bei seinen Schwierigkeiten (und auch bei seinem Leiden, pag. 11-02-0100) geben und insgesamt eine Zukunftsperspektive in der Schweiz zeigen. Auch kann ein Kontaktverbot gegen Beeinflussung und Gruppendruck helfen. Ein Fluchtversuch oder erneute Delinquenz würden den Beschuldigten in jeder Hinsicht zurückwerfen.

7. Verhältnismässigkeit

7.1 Die BA (act. 23 S. 5 f. Ziff. 8) verweist bezüglich drohender Überhaft sowie bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten auf die Ausführun- gen ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2023 im letzten Beschwerdever- fahren. Dass keine grundlegend neuen Ermittlungserkenntnisse hätten ge- wonnen werden können sei Folge des fortgeschrittenen Stadiums der Unter- suchung. Darin liege keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, das Ver- fahren sei nicht verschleppt worden. Es sei weiterermittelt worden, die BA sei zu keinem Zeitpunkt untätig geblieben und sie habe das Verfahren stetig mit der gebotenen Beschleunigung seinem Abschluss zugeführt. Jedoch sei das Prozessverhalten (insbes. im Entsiegelungsverfahren) des Beschuldig- ten einer beförderlichen Untersuchung abträglich gewesen. Er habe das Recht, die Aussage zu verweigern, doch begünstige dies nicht den schnellen Fortgang der Ermittlungen. Die komplexe und aufwändige Untersuchung sei praktisch abgeschlossen. Die Ansetzung der Schlusseinvernahmen stehe unmittelbar bevor. Es drohe keine Überhaft. Die BA führt in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2024 aus, der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers erfordere auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit keine Entlassung. Die Tatvorwürfe gegen den Beschul- digten wögen schwer und er habe voraussichtlich eine mehrjährige Freiheits- strafe zu gewärtigen (act. 28).

7.2 Für den Beschuldigten (act. 1 S. 9–13) wäre eine Weiterführung der Unter- suchungshaft nicht mehr verhältnismässig. Das ZMG habe bei der letzten Verlängerung keine angemessene Interessensabwägung vorgenommen. Die amtliche Verteidigerin habe am 21. März 2024 für das ZMG ausgeführt, dass die BA in ihrem Verlängerungsantrag vom 8. September 2023 mit Blick auf die noch zu tätigenden Ermittlungshandlungen angegeben habe, eine Anklageerhebung bis Ende Jahr anzustreben. Seit der Haftverlängerung vom 8. Dezember 2023 habe es in der Untersuchung keine neuen Erkennt- nisse gegeben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Ermittlungs- handlungen erst in der letzten Zeit vorgenommen werden konnten. Auch gebe die BA nicht an, welche massgeblichen neuen Erkenntnisse sie sich erhoffe. Die mit der jetzigen Verlängerung angekündete Auswertung des

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Mobiltelefons von P. sei bereits per Ende September 2023 angekündigt ge- wesen. Ihr seien neben der Auswertung von Akten aus Deutschland keine weiteren Verfahrenshandlungen der BA angekündigt worden. Das Aussage- verhalten des Beschuldigten sei keine Begründung für ein Fehlen neuer Er- mittlungserkenntnisse der BA. Eine Anklageerhebung sei nicht in Sicht und sie habe keine Einladung zur Schlusseinvernahme erhalten. Es bestünden ernsthafte Zweifel an einem Abschluss innert vernünftiger Frist. Die Frage sei berechtigt, was die BA mit ihren zusätzlichen Ermittlungshandlungen noch zu erreichen gedenke, da die Ermittlungsergebnisse den Beschuldigten gemäss Einschätzung der Beschwerdekammer bereits schwer belasteten. Die Ermittlung ufere aus. Das ZMG nehme auch hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose des Be- schuldigten keine einzelfallgerechte Würdigung vor. Es gehe davon aus, dass die notwendige Behandlung und Therapie auch in Untersuchungshaft möglich sei. Jedoch habe der Gutachter in seinem Gutachten vom 30. De- zember 2022 gerade das Gegenteil dargelegt. Das ZMG sehe dennoch eine Therapie in Haft als möglich an, ohne sich damit auseinanderzusetzen. Der Beschuldigte verliere in der Haft und angesichts fehlender Perspektiven zu- nehmend den Halt. Dies zeige Auswirkungen auf die Entwicklung und die Persönlichkeit des Beschuldigten, die mit zunehmender Dauer immer weni- ger abschätzbar seien. Der Entscheid des ZMG sei auch bezüglich des Beschleunigungsgebots un- genügend. Es werde nicht ausgeführt, worauf sich die Feststellung stütze, dass in den letzten Monaten umfangreiche Ermittlungsergebnisse erzielt wor- den seien. Der Analysebericht über die Auswertung von Mobiltelefon und Lap- top des Beschuldigten habe schon am 13. Dezember 2023 vorgelegen. Er sei jedoch erst am 7. Februar 2024 dazu einvernommen worden. Die BA be- gründe die erneute Verlängerung nicht mit dieser Einvernahme und dem Teil- geständnis des Beschuldigten (wie das ZMG), sondern mit der Auswertung des Mobiltelefons von P. und einem internationalen Rechtshilfebegehren.

7.3 Die Haft muss verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Verhältnismässig- keitsgrundsatz von den Behörden, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des

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Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Strafprozessuale Haft darf sodann nur als letztes Mittel angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine sol- che Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2).

7.4 Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Rückt die Dauer der Haft in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurtei- lung zu erwartenden Freiheitsstrafe, ist der Beschuldigte nach der Recht- sprechung zu entlassen (BGE 139 IV 270 E. 3.1). Bei einer derartigen Haft- entlassung dürfen auch keine Ersatzmassnahmen mehr angeordnet werden (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 30; 107 Ia 206 E. 2b S. 208/209; Urteile des Bun- desgerichts 1B_100/2009 vom 20. Mai 2009 E. 3.5; 1P.570/2003 vom

20. Oktober 2003 E. 2.3). Andernfalls würden die Belastungen, denen der Beschuldigte durch die Zwangsmassnahmen ausgesetzt wäre, in ihrer Sum- mierung das ihm zumutbare Mass übersteigen. Mit dem Vollzug der Unter- suchungshaft ist dieses voll (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_105/2014 vom 24. April 2014 E. 2.3).

7.5 Es ist zunächst zu prüfen, ob die Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht noch verhältnismässig ist. Im Rahmen seiner summarischen und einstweili- gen Würdigung schätzt das Haftgericht, dass für den Beschuldigten aufgrund der kursorisch durchgesehenen Rechtsprechung der Strafkammer eine Frei- heitsstrafe von zwei bis zweieinhalb Jahren, maximal drei Jahren, in Betracht kommt. Dabei sind weder die derzeitig nach summarischer Einschätzung des Haftgerichts bestehenden Unsicherheiten im Sachverhalt noch Strafzu- messungsgründe aus der konkreten Situation des Beschuldigten berücksich- tigt (vgl. obige Erwägung 4.5 f., speziell 4.6.3 f.). Soweit ein schematischer Vergleich überhaupt möglich oder sinnvoll ist, hat das Bundesgericht bezüglich Überhaft wie folgt befunden (direkt aus Urteil 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.3.1): Überhaft

Erstandene Haft

Erwartete Freiheitsstrafe ja

14 Monate

18 Monate ja

5 Monate

6 Monate ja

28 Monate

32 Monate nein - Grenzfall 10 Monate

18 Monate nein

24 Monate

32 Monate nein

11 Monate

17 Monate nein

29 Monate

48 Monate

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Die Würdigung, der Rechtsprechung der Strafkammer und die bestehenden Unsicherheiten verlangen, der Frage einer möglichen Überhaft Aufmerksam- keit zu geben. Dafür ist auch der Zeitpunkt einer möglichen Anklage relevant.

7.6 Die BA führt zum Zeithorizont einer möglichen Anklage aus, die Anklage- schrift befinde sich in Redaktion, wobei das Verfahren aufgrund ausstehender Ermittlungshandlungen noch nicht habe abgeschlossen werden können. Es laufe die Auswertung des Mobiltelefons von P. und die von Deutschland am

20. bzw. 22. Dezember 2023 erhaltenen umfangreichen Ermittlungsakten (rund 3400 Seiten) seien noch abschliessend zu sichten. Die BA erwarte dazu sowie zum Gutachten betreffend Transportfähigkeit Ende März Bericht- erstattungen. Danach sei noch ein gewisser Zeitbedarf für die Endredaktion des Schlussberichts nötig. Die BA strebe nach wie vor baldmöglichst eine Anklage an. Kurz nach Vorliegen des Schlussberichts könnten die Schluss- einvernahmen durchgeführt werden, woran sich der Verfahrensabschluss mit Frist an die Parteien zur Akteneinsicht sowie für das Stellen von Beweis- anträgen anschliesse. Ein nochmaliger Zeitbedarf von drei Monaten war ge- mäss BA am 7. März 2024 damit ausgewiesen. Sie behielt sich jedoch einen Antrag auf eine weitere Haftverlängerung ausdrücklich vor (HVA vom 7. März 2024 S. 5). Die BA erklärte anlässlich der ergänzenden Beweiserhebung vom 16. April 2024, dass sie per Ende März 2024 den Schlussbericht nicht bekommen habe. Sie könne kein Datum für die Anklage nennen. Die BA führte auf ent- sprechende Frage des Instruktionsrichters weiter aus, sie gehe nicht davon aus, dass es bis Ende Jahr dauert, bis Anklage erhoben werde (act. 32 S. 11 Z. 11 bis 16).

7.7 Die BA konnte dem Gericht keinen Anklagetermin nennen. Das Gericht stellte im untersuchten Sachverhalt noch deutliche Unsicherheiten fest. Un- ter anderem zeichne dies Untersuchungen aus, die noch nicht unmittelbar vor dem Abschluss stünden (vgl. obige Erwägung 4.7). Insgesamt ist der Tag einer Anklageerhebung unbestimmt und für das Gericht unbestimmbar. Untersuchungshaft auf de facto unbestimmte Zeit fortzusetzen, obwohl die Frage einer Überhaft schon heute Aufmerksamkeit erfordert, ist nicht verhält- nismässig. Sie kann auch den Zweck einer Sicherung der Person des Ange- schuldigten nicht erfüllen, da die BA nicht ausschliessen kann, dass die Haft übermässig wird, bevor sie Anklage erheben kann. Die Untersuchungshaft ist insoweit auch keine geeignete Zwangsmassnahme mehr.

7.8 Eine unbestimmte Verlängerung der Untersuchungshaft ist auch in sachli- cher Hinsicht unverhältnismässig: Wie die Beschwerdekammer bereits am

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27. Juli 2023 feststellte, sitzt vorliegend ein junger, behandlungsbedürftiger Erwachsener mit einer psychiatrischen Diagnose und ohne Berufsausbil- dung seit rund zwei Jahren und ohne Perspektiven in Untersuchungshaft (Beschluss BH.2013.13 E. 7.5). Der Beschuldigte wurde seit jenem Ent- scheid richtigerweise aus der Isolation zuerst in eine allgemeine Abteilung, dann in den Kanton Zürich und damit näher zu seiner Familie und schliess- lich in eine Spezialabteilung verlegt. Wenn der Beschuldigte sagt «Ich muss den Prozess selber durchmachen. In gewissen Punkten komme ich nicht weiter. Ich sehe es aber eigentlich schon als Aufgabe der Behörden, ent- sprechende Bemühungen zu unterstützen» (act. 32 S. 9), so trifft es zu, dass er sehr lange (über ein Jahr) isoliert war und dass er für seinen ausgewiese- nen Bedarf während der Untersuchungshaft keine Therapie oder namhafte Ausbildungsgelegenheit erhielt. Eine solche Therapie ist für den Beschuldigten in Gefangenschaft allgemein

– und daher auch im vorzeitigen Strafvollzug, den die BA wünscht – nicht möglich. Der Instruktionsrichter hat die BA darauf schon anlässlich der Be- fragung mehrfach hingewiesen (act. 32 S. 6 Z. 26 f.; S. 16 Z. 40-42). Das Gutachten von Q. (UPK) ist eindeutig: «Im Schweizer Massnahmenvollzug existieren nach Wissen des Sachverständigen keine spezifischen stationä- ren Angebote, welche auf die Behandlung seiner psychiatrischen Diagnose ausgerichtet sind» (pag. 11-02-0100). «Eine Durchführung der ambulanten Massnahme haftbegleitend erscheint weniger realistisch: Erstens gibt es kaum Therapeutinnen und Therapeuten mit hinreichender Ausbildung und Erfahrung, welche in einer Institution des Justizvollzugs solche Therapien durchführen. Und zweitens ist, wie oben erwähnt, das Vertrauensverhältnis zwischen Therapeuten und Patienten bei diesem Störungsbild ausgespro- chen wichtig und könnte im konkret vorliegenden Fall wohl nur mit Schwie- rigkeiten und erheblichen Unsicherheiten aufgebaut werden. Drittens fehlen, und dies ist ganz wesentlich, bei einer ambulanten Massnahme während Haft die oben genannten Möglichkeiten, das in der Therapie Erlernte in freier Sozialgemeinschaft zu erproben und diese, positiven wie auch negativen, Erfahrungen dann wieder in der Therapie konstruktiv bearbeiten und weiter- entwickeln zu können» (pag. 11-02-0102). In der Verhältnismässigkeitsprüfung wiegt schwer, wenn primär zur Siche- rung der Person (d.h. Verhinderung einer Flucht während laufendem Straf- verfahren), ein Beschuldigter ohne Therapie, ohne Ausbildung und ohne die gewünschte Deradikalisierung lange in Untersuchungshaft verbleibt. Die BA blendet diese Aspekte in ihrer Argumentation komplett aus. Der Zweck der Sicherung der Person schliesst Massnahmen nicht aus, welche Gefahren für die Gesellschaft reduzieren können. Spezialprävention und damit auch Re- sozialisierung ist Aufgabe aller Strafbehörden. Dies ist zumindest im

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Rahmen einer längeren Haft zu prüfen – in Fällen wie dem vorliegenden zwingend.

7.9 Es ist vorliegend sicher, dass der Beschuldigte eines Tages entlassen wird. Ist insgesamt die Intensität der Fluchtgefahr im Rahmen der Verhältnismäs- sigkeit abzuwägen gegen die Interessen der Resozialisierung, so wiegen letztere vorliegend klar schwerer. Für eine Entlassung ist Heute einer unbe- stimmten Zukunft klar vorzuziehen: Solange die Haft nicht übermässig ist, können noch Ersatzmassnahmen angeordnet werden (vgl. obige Erwä- gung 7.4). Der Gutachter empfiehlt z.B. speziell eine ambulante Therapie bei Dr. E. zur Risikoverminderung respektive -stabilisierung (pag. 11-02-0101). Als «ultima ratio» wäre bei heute angeordneten Ersatzmassnahmen selbst eine Rückversetzung in Untersuchungshaft zeitlich noch möglich. Zudem sollte es dem Beschuldigten eine Motivation sein, dass er mit seinem Nach- tatverhalten und der Einhaltung der Ersatzmassnahmen jeden Tag seine Si- tuation vor dem Strafgericht verbessern kann, da ihm dies an die Strafe an- gerechnet werden kann. Ersatzmassnahmen sind zudem vorliegend deshalb geeignet, die Fluchtgefahr weiter zu reduzieren, da sie ihm eine Perspektive zu einem Leben in der Schweiz bieten.

7.10 Zusammenfassend ist gemäss heutiger Beurteilung des Haftgerichts eine Fortführung der fast zweijährigen Untersuchungshaft auf de facto unbe- stimmte Zeit nicht verhältnismässig. Sie trifft zudem den Beschuldigten un- verhältnismässig angesichts der nicht ausgeprägten Fluchtgefahr und des damit erzielten Nutzens aus der Sicherung seiner Person für das Strafver- fahren. Der lange Weg zur Resozialisierung ist durch die Ausgestaltung und Anordnung von Ersatzmassnahmen anzugehen, wovon wiederum eine wei- tere Reduktion der Fluchtgefahr erwartet werden darf. Anzufügen bleibt, dass in der Haftentlassung kein Vorwurf an die BA zu sehen ist, sie habe das Verfahren nicht zügig vorwärtsgetrieben. Es ist auch richtig, dass die BA wachsam ist und bleibt.

8. Ausgestaltung von Ersatzmassnahmen

8.1 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrecht- erhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen er- setzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen

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Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). In Art. 237 Abs. 2 StPO vorgesehene Ersatzmassnahmen sind namentlich die Sicherheitsleistung (Fluchtkaution, lit. a), die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b) oder die Auf- lage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Bei Fluchtge- fahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer frei- heitsentziehenden Sanktion einstellt (Art. 238 Abs. 1 StPO). Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinnge- mäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheits- haft, namentlich Art. 221, Art. 222 und Art. 227 StPO (Art. 237 Abs. 4 StPO). Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Er- satzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anord- nen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO; zur ganzen Teil- ziffer vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2023 vom 17. März 2023 E. 2.1). 8.2 Die amtliche Verteidigerin reichte am 29. April 2024 das vom Gericht er- suchte Betreuungs- und Therapiekonzept ein. Es beruht auf einer bereits bestehenden Zusammenarbeit dreier Bereiche in der Stadt Winterthur: der Stadtpolizei (in Zusammenarbeit mit dem Gewaltschutz- und Bedro- hungsmanagement der Kantonspolizei Zürich), der Sozialarbeit sowie der Fachstelle Extremismus und Gewaltprävention der Stadt Winterthur. Diese Zusammenarbeit basiert auf dem Winterthurer Handlungskonzept Simul For- tis, das sich wiederum auf den Nationalen Aktionsplan (NAP) des Sicher- heitsverbundes Schweiz zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisie- rung und gewalttätigem Extremismus (inkl. Referenzkatalog mit konkreten Massnahmeplänen) abstützt. Die Ansprechpersonen der drei Bereiche er- klärten sich zur Zusammenarbeit bereit. Der bisherige psychiatrische Thera- peut erklärte sich ebenfalls bereit, den Beschuldigten sofort wieder zu be- handeln. Er bot an, mit einem Besuch in der Haft den Therapieplan bereits aufzugleisen. Der Beschuldigte kann nach seiner Entlassung in der Famili- engemeinschaft (Mutter, zwei jüngere Geschwister) wohnen, wobei er sich am guten Funktionieren zu beteiligen hat. Der Betreuungs- und Therapieplan decke sämtliche Felder des Referenzkatalogs ab. Im sozialpädagogischen Aspekt geht es insbesondere um Beratung und Un- terstützung bezüglich einer Ausbildung und der Arbeitssuche. Im Hinblick auf das Ausbildungs- und Berufsumfeld kann die Mutter zudem Unterstützung des Verbandes […] abrufen. Es geht sozialpädagogisch ansonsten um einen kontinuierlichen und intensiven Dialog und eine Konfrontation über die

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Lebensgeschichte, Werte, Überzeugungen und Erfahrungen des Beschul- digten. 8.3 Die BA vertritt dezidiert den Standpunkt, es seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die bestehende Fluchtgefahr wirksam eindämmen könn- ten. Angesichts der Vorgeschichte sowie der Schwere des Tatvorwurfs sehe sie nur mit grossen Bedenken, wenn das Gericht auf ein gänzlich von Seiten der Verteidigung erdachtes privates Therapie- und Betreuungskonzept so- wie auf eine Absichtserklärung des Beschwerdeführers abstellen würde. Die BA habe gegenüber dem Beschuldigten verschiedentlich den vorzeitigen Strafvollzug angesprochen. Sie verstehe nicht, warum er diese Möglichkeit nicht schon lange ergriffen habe. Er würde auch nicht als Geständnis gewer- tet. Es bestünde dort ein besseres Betreuungs- und Therapieangebot als im Untersuchungsgefängnis, wie aus einem Schreiben der Zürcher Justizvoll- zugsbehörden betreffend den Mitbeschuldigten hervorgehe (act. 23 S. 6 f. Ziff. 9). Die BA führte zum Betreuungs- und Therapiekonzept am 1. Mai 2024 aus, dass für sie nach wie vor keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, die den bestehenden Haftgründen wirksam entgegentreten könnten. Sie betone, dass es sehr unüblich sei, eine beschuldigte Person im Strafver- fahren ein privates Therapie- und Betreuungskonzept ausarbeiten zu lassen und um dann möglicherweise zwecks Haftentlassung darauf abzustützen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien maximal unverbindlich und gingen über ein Beteuern guter Absichten nicht hinaus. Er habe jedoch sein Umfeld und Behörden in der Vergangenheit schon getäuscht und weiterhin in gravierendem Ausmass delinquiert. Das vorgeschlagene Konzept habe zumindest in ähnlicher Form bereits vor seiner Verhaftung wegen terroristi- schen Aktivitäten zur Verfügung gestanden. Die Absprachen mit den Akteu- ren seien in keiner Art und Weise dokumentiert. Es sei zwingend erforderlich, dass das Gericht die nötigen Auskünfte und Zusagen eigenhändig bei in Be- tracht kommenden Stellen einhole und den Verfahrensparteien dazu das rechtliche Gehör gewähre. Beim privaten Konzept könne auch nicht über- prüft werden, ob es eingehalten werde. Dies könne ansatzweise dadurch gelöst werden, wenn das Konzept in Form von Ersatzmassnahmen erlassen würde. Aus Sicht der BA sei das Konzept mit hoher Wahrscheinlichkeit schliesslich auch nicht nachhaltig. Der Beschuldigte müsste die Umsetzung wieder abbrechen, um eine mehrjährige Freiheitsstrafe anzutreten. Es würde aus Sicht der BA deutlich mehr Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte nun endlich den vorzeitigen Strafvollzug beantragen würde. Dort seien im Hin- blick auf seine Resozialisierung und Entlassung wesentlich bessere Möglich- keiten vorhanden. Er würde auch von einem deutlich lockeren Vollzugsre- gime profitieren (act. 28).

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8.4 Spätestens seit dem Beschluss der Beschwerdekammer BH.2023.13 vom

27. Juli 2023 musste es der BA klar geworden sein, dass für das Gericht eine Haftentlassung nötig werden könnte. Um ihre Mitverantwortung in der Spe- zialprävention zu erfüllen, hat die BA diesfalls eine mögliche Entlassung und geeignete Massnahmen anzudenken. Die BA hat vorliegend Ersatzmass- nahmen nicht einmal vorgeschlagen – denn es seien keine Ersatzmassnah- men ersichtlich, welche die bestehende Fluchtgefahr wirksam eindämmen könnten. Die BA ist jedoch durch ihre Aufgabe verpflichtet, dem Gericht kon- krete Ersatzmassnahmen vorzuschlagen, welche die Gefahren aus den be- sonderen Haftgründen auch nur reduzieren; denn der Entscheid darüber, ob eine Entlassung angesichts der Fluchtgefahr angezeigt ist oder nicht, liegt beim Gericht und nicht bei der Staatsanwaltschaft des Bundes. 8.5 Ersatzmassnahmen müssen auf die Situation und Herausforderungen des Beschwerdeführers zugeschnitten sein und ein Gefahrenpotenzial reduzie- ren. 8.5.1 Das ärztliche Gutachten von Q. gibt dazu den folgenden Rahmen: «Ein ambulantes Behandlungssetting ist aus weiter oben genannten Grün- den aus rein medizinischer Sicht im konkreten Fall stationären Therapiean- geboten bezüglich Wirksamkeit überlegen. Mittel der Wahl ist eine kognitive Verhaltenstherapie in enger Verwebung mit gleichzeitigem Training sozialer Kompetenzen und sozialer Unterstützung. Berufliche Massnahmen, unter- stützt durch die Invalidenversicherung, erscheinen beim Beschuldigten zu- dem zentral» (pag. 11-02-0104). «Aus Sachverständigensicht bedarf es einerseits der Verbindlichkeit einer solchen Behandlung, um den Beschuldigten auch bei Motivationsproblemen gut unterstützen zu können als auch der hinreichend langen Dauer über mehrere Jahre hinweg, allenfalls mit der Möglichkeit einer Verlängerung, weil es sich bei den psychischen Problemen des Beschuldigten um eine ausge- sprochen chronische Erkrankung mit persistierenden Persönlichkeitsmerk- malen handelt und nicht davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb von ein bis drei Jahren die Schwierigkeiten des Beschuldigten behoben sein werden» (pag. 11-02-0101). «Begleitend sind soziale Massnahmen im Rahmen einer Bewährungshilfe zu empfehlen und da insbesondere die umsichtige berufliche (Wieder-) Einglie- derung mit Unterstützung durch die Invalidenversicherung. Weitere Auflagen wie z. B. Rayon- oder Kontaktverbote oder das Verwenden von IT-Mitteln haben sich erfahrungsgemäss als nicht durchsetzbar und somit insgesamt teilweise gar kontraproduktiv erwiesen» (pag. 11-02-0101).

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«Zentral erscheint und dies zeigt der konkrete Fall eindrücklich, dass es eben gerade wegen der Kernsymptome der vorliegenden psychiatrischen Diag- nose den Betroffenen oft schwerfällt, Vertrauen auch zu Therapeutinnen oder Therapeuten aufzubauen, was aber für den Therapieverlauf und -erfolg ganz entscheidend ist» (pag. 11-02-0100).

8.5.2 Gemäss seinem Psychiater (Dr. E.) benötige der Beschuldigte ein nieder- schwelliges Angebot und Unterstützung durch das Sozialamt mit dem Ver- such der Installation einer Tagesstruktur. Erst wenn dies über einen länge- ren Zeitraum gelinge, könne an eine niederschwellige Eingliederung in einen geschützten Ausbildungsplatz gedacht werden (pag. 11-02-0058). Die Bezugspersonen des Beschuldigten betonten in der gerichtlichen Befra- gung vom 16. April 2024 ebenfalls, dass es entscheidend sei, dass der Be- schuldigte in strukturierte Verhältnisse entlassen wird. Ein wesentlicher An- satzpunkt sei, in welchem Rahmen er seine Zeit einsetze. Er brauche aber keinen Babysitter (act. 32 S. 13 Z. 4, S. 18 Z. 27-30, 41 f.; S. 19 Z. 46 f.).

8.5.3 Prima facie erscheint das von der Verteidigerin für das Gericht angedachte und existierende Programm «Simul Fortis» der Stadt Winterthur in Kombi- nation mit einer Therapie bei Dr. E. für die im Gutachten ausgeführten Be- handlungspunkte geeignet. Als Ersatzmassnahme zu Untersuchungshaft bietet ein solches Konzept dem Beschuldigten eine Perspektive und es ist ein deutliches Hilfsangebot. Es ist auf seine Entwicklungsbedürfnisse zugeschnitten. Solange es im Rah- men einer Ersatzmassnahme geführt wird, scheint es dem Gericht ange- bracht, seine Mitwirkungspflichten und das Mass der behördlichen Beglei- tung und Information festzulegen. Der Beschwerdeführer wird als Teils sei- nes Prozesses um eine zumutbare Offenheit nicht herumkommen. Dem Gericht sind die Rahmenbedingungen der in Deutschland durchgeführ- ten Deradikalisierungsprogramme bekannt. Sie laufen unter der Ägide der Innenministerien, also der Sicherheitsbehörden, und werden für jeden Teil- nehmer im Einzelnen je von einem Mitglied des Polizeikorps und einer Psy- chologin oder einem Psychologen geleitet. Eine Teilnahme ist nur solange möglich, als Teilnehmer ihrer Verpflichtung zur Offenheit über alle relevan- ten Umstände nachkommen, was polizeilich überprüft wird. Während Dera- dikalisierungsprogramme in anderen Ländern wie Deutschland etabliert sind, geht es vorliegend darum, diesen Aspekt im Rahmen der konkreten Ersatzmassnahmen mit zu verankern. Die Umsetz- bzw. Machbarkeit und Kontrolle ist mit den involvierten Stellen abzustimmen. Dazu gehört wohl auch ein Grobkonzept der Behandlung. Das Gericht wird die nötigen Stellen

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kontaktieren. Dazu gehören im Weiteren auch die KAPO Zürich und der So- zialdienst des Gefängnisses. Die Parteien sind fortlaufend zu informieren und ihnen ist zum Ergebnis der Abklärungen sowie zur Formulierung wie auch zum Vorschlagen weiterer Ersatzmassnahmen Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben. 8.5.4 Die Bundesanwaltschaft ist anzuweisen, die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft vorzubereiten. Sie hat für die Ausgestaltung und unmittelbare Anwendung der Ersatzmassnahmen zeitgerecht und konstruk- tiv mitzuwirken. Das Gefängnis G. ist zu informieren. Es sind umgehend aus- gestellte Bewilligungen für einen einmaligen Besuch für Dr. E. und R. erfor- derlich. Die genannten Personen müssen zudem bis Ende Mai mit dem Be- schuldigten im Gefängnis auch telefonischen Kontakt aufnehmen können. Aus Sicht des Gerichtes und des Beschuldigten könnte unter Umständen weiter ein staatsanwaltlich oder polizeilich mit den betroffenen Personen konkretisiertes Kontaktverbot, das vom Gericht als Ersatzmassnahme ange- ordnet wird, sinnvoll sein (vgl. jedoch das Gutachten zu diesem Punkt, pag. 11-02-0101).

9. Zusammenfassend erweist sich die weitere Aufrechterhaltung der Untersu- chungshaft als sachlich nicht verhältnismässig; umso weniger, wenn sie auf de facto unbestimmte Zeit erfolgt. Im vorliegenden Beschluss ist die BA an- zuweisen, die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft per Donnerstag, 30. Mai 2024, 10.00 Uhr, vorzubereiten. Das Gericht wird die Entlassung in einem zweiten Beschluss gegen Ersatzmassnahmen anord- nen, wobei bis dann Klarheit über die Mitwirkung des Beschuldigten an ei- nem näher ausgearbeiteten Programm bestehen soll.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.

10.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sowie um Beigebung seiner amtlichen Verteidigerin aus der Strafun- tersuchung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren.

10.3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Vertei- digung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige

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bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgelt- lichen Rechtspflege an (siehe hierzu BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.1). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Ge- suchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die ge- machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finan- ziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5 oder den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BH.2018.6 vom 25. September 2018 E. 5.3).

10.4 Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Ver- teidigung im Beschwerdeverfahren sind gegeben. Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri ist für ihren Aufwand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Be- schluss zu entschädigen. Ihre Honorarnote vom 29. April 2024 weist per

1. Mai 2024 einen Aufwand von 24.65 Stunden und Auslagen aus. Im Haft- verfahren vor der Beschwerdekammer gab es eine ergänzende Beweiserhe- bung und diverse Stellungnahmen. Sie wurde vom Gericht zudem eingela- den, für den Fall einer Entlassung des Beschuldigten ein Betreuungs- und Therapiekonzept vorzuschlagen. Der ausgewiesene Aufwand ist angemes- sen. Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri ist für das vorliegende Beschwerde- verfahren als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten einzusetzen und sie ist dafür antragsgemäss mit Fr. 6'117.60.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR; SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft per Donnerstag, 30. Mai 2024, 10.00 Uhr, vorzu- bereiten. Eine Entlassung wird später in einem zweiten Beschluss gegen Er- satzmassnahmen angeordnet.

2. Die Parteien erhalten Frist bis 20. Mai 2024, um zu den Ersatzmassnahmen Stellung zu nehmen.

3. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, unverzüglich die Bewilligungen ge- mäss Erwägung 8.5.4 auszustellen.

4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

5. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri für ihren Aufwand bis 1. Mai 2024 eine Prozessentschädigung von Fr. 6'117.60.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 7. Mai 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an (vorab per Fax / Kryptomail)

- Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).