Sicherheitshaft im Berufungsverfahren CA.2020.18
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Urteil SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 verurteilte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (fortan: Strafkammer) A. wegen Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation, Lagerns von Gewaltdarstellungen und mehrfachen Fahrens ohne Berech- tigung zu einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes (CAR pag. 1.100.005 - 011).
E. 2 Der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft (BA) wie auch ein Drittbetroffener (F.) meldeten gegen das Urteil SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 Berufung an (CAR pag. 1.100.139 - 142).
E. 3 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 ersuchte der Beschuldigte bei der Strafkam- mer um Lockerung der Haftbedingungen (Telefonate und Besuchsregelung) (TPF pag. 32.521.034 f.). Diesem Ersuchen wurde vom Vorsitzenden der Strafkammer mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 im Hinblick auf den Übergang der Rechts- hängigkeit des Hauptverfahrens auf die Berufungsinstanz und damit deren Zustän- digkeitsbefugnis für die Anordnung von Sicherheitshaft per 23. Dezember 2020 nicht entsprochen (CAR pag. 1.100.012).
E. 4 Mit der Übermittlung des begründeten Urteils SK.2020.11 inkl. Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) per 23. Dezember 2020 (vgl. CAR pag. 1.100.014 ff. und 143 ff.) ging die Rechtshän- gigkeit auf Letztere über (Hauptverfahrensnummer: CA.2020.18; vgl. FORSTER, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 232 StPO N. 1).
E. 5 Der Beschuldigte war am 11. Mai 2017 verhaftet worden (BA pag. 06-00-0001 ff.) und befindet sich seither in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (BA pag. 06-00- 0029 - 0037). Die Sicherheitshaft wurde letztmals mit Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2020.29 vom 8. Oktober 2020 bis zum 7. Januar 2021 verlängert (CAR pag. 1.100.132; TPF pag. 32.231.7.145 ff.).
E. 6 Für die Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft während eines Verfah- rens vor dem Berufungsgericht ist grundsätzlich die Verfahrensleitung des Beru- fungsgerichts zuständig (vgl. Art. 61 lit. c, Art. 62, Art. 231 Abs. 2, Art. 232, Art. 233 und Art. 388 lit. b StPO), wobei diese Aufgabe gemäss der gesetzlichen Konzeption mit der sachrichterlichen Tätigkeit vereinbar ist (vgl. ZIEGLER/KELLER, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 388 StPO N. 1). Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte vorliegend weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten ist, ist somit die Vorsitzende im Hauptverfahren CA.2020.18 respektive im beigeordneten Haftver- fahren CN.2020.5 zuständig (Art. 38b Bundesgesetz über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR. 173.71]).
- 3 -
E. 7 Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 4. Januar 2021 wurde die Sicherheitshaft bis zum definitiven Entscheid des Gerichts provisorisch verlängert, den Verfahrenspar- teien die beabsichtigte Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft in Aussicht gestellt und ihnen entsprechend das rechtliche Gehört gewährt (CAR pag. 10.100.001 ff.).
E. 8 Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 6. Januar 2021 auf eine Stellung- nahme, wobei er sich die Einreichung eines Haftentlassungsgesuchs zu einem spä- teren Zeitpunkt vorbehielt (CAR pag. 10.101.006). Auf das Ersuchen gegenüber der Vorinstanz bezüglich Lockerung der Haftbedingungen vom 15. Dezember 2020 (TPF pag. 32.231.7.161 f.) wurde kein Bezug genommen, weshalb diese Thematik nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 beantragte die BA unter Verweis auf ihre Ausführungen anlässlich der Ver- handlung vom 8. Oktober 2020 die Fortführung der Sicherheitshaft für den Beschul- digten (CAR pag. 10.101.007).
E. 9 Sicherheitshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Diese Vo- raussetzung ist mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen der erwähnten Straf- taten (vgl. oben Erw. 1), allesamt Verbrechen oder Vergehen, eindeutig erfüllt.
E. 10 Zudem wird ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsge- fahr; Art. 221 Abs. 1 lit. a - c StPO) verlangt.
Das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern bejahte vorliegend bei der Anord- nung und Verlängerung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft jeweils die Flucht- gefahr (vgl. insbesondere BA pag. 06-00-0036). Dieser Haftgrund besteht nach wie vor und hat sich mit der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer 70-monatigen Frei- heitsstrafe weiter akzentuiert. Beim Beschuldigten (irakischer Staatsbürger) handelt es sich um einen in der Schweiz abgewiesenen Asylbewerber mit dem Status eines vorläufig aufgenommenen Ausländers (vgl. BA pag. 13-01-0008). Das Asylverfah- ren hatte er unter einer falschen Identität eingeleitet, was grundsätzlich auf die Ge- fahr eines Untertauchens im Falle einer Haftentlassung hinweist (vgl. BA pag. 06- 00-0031 und 0036). Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschuldigte im Rah- men seiner mutmasslichen Aktivitäten für den Islamischen Staat offenbar auch um die Beschaffung falscher Identitätspapiere bemüht hatte (vgl. z.B. BA pag. 13-01- 0029, 31, 34, 45, 49). Eine besondere Bindung des Beschuldigten zur Schweiz, die ihn von einer Flucht ins Ausland abhalten könnte, ist nicht ersichtlich. Gesamthaft betrachtet vermag auch der vom Beschuldigten vormals thematisierte Umstand, dass er bald zwei Drittel der Strafe verbüsst habe und sich deshalb die Frage einer bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) stellen werde, die Fluchtgefahr in casu nicht zu beseitigen.
- 4 -
Nachdem der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen ist, kann (wie bereits in den vorangehenden Entscheiden des kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts Bern) offenbleiben, ob auch die weiteren Haftgründe der Verdun- kelungs- bzw. Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und/oder der Wiederho- lungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) gegeben sind.
E. 12 Das Gericht hat bei der Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft stets das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Insbesondere hat es zu berücksichti- gen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauern darf als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 237 - 240 StPO).
In Anbetracht der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 70 Monaten besteht derzeit nicht annähernd eine Gefahr von Überhaft. Auch ist die Frage be- treffend bedingter Entlassung (Verbüssung von zwei Dritteln der erstinstanzlich aus- gesprochenen Freiheitsstrafe [Art. 86 StGB]) derzeit noch nicht relevant. Geeignete Ersatzmassnahmen sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Verhältnismässigkeit ist somit gewahrt.
E. 13 Die von der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts bestätigte bzw. angeordnete Haft bleibt in der Regel (über das Berufungsurteil hinaus) bis zum ordentlichen Straf- antritt aufrecht (FORSTER, a.a.O., Art. 233 StPO N. 1). Gemäss diesen Ausführun- gen ist der Beschuldigte – soweit keine Überhaft droht – zur Sicherung des Straf- vollzugs einstweilen bis zum Eintritt der Rechtskraft des ausstehenden Berufungs- urteils CA.2020.18 bzw. bis zum ordentlichen Haftantritt in Sicherheitshaft zu behal- ten.
Die beschuldigte Person kann bei der Verfahrensleitung jederzeit ein Haftentlas- sungsgesuch stellen (vgl. Art. 233 StPO). Aber selbst ohne Haftentlassungsgesuch hat sich die Verfahrensleitung laufend und von Amtes wegen zu versichern, ob die Haftvoraussetzungen (insbesondere die Haftgründe [Art. 221 StPO] sowie die Ver- hältnismässigkeit der Haftdauer) noch erfüllt sind (FORSTER, a.a.O., Art. 233 StPO N. 1).
E. 14 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 5 - Die Vorsitzende verfügt:
1. A. wird zur Sicherung des Strafvollzugs einstweilen, voraussichtlich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2020.18 bzw. bis zum Antritt des Strafvollzugs in Sicherheitshaft behalten.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Beilagen (Kopien): - Stellungnahme der BA vom 11. Januar 2021 - Stellungnahme des Beschuldigten vom 6. Januar 2021
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Kaspar Bünger, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Sascha Schürch - Kantonalgefängnis U.
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG [SR 173.110]) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand: 12. Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 12. Januar 2021 Berufungskammer Besetzung
Richterin Andrea Blum, Vorsitzende, Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien
A., zzt. im Kantonalgefängnis U., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,
Beschuldigter (Berufungsführer / Berufungsgegner im Hauptverfahren CA.2020.18)
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger,
Anklagebehörde (Berufungsführerin / Berufungsgegne- rin im Hauptverfahren CA.2020.18)
Gegenstand
Sicherheitshaft im Berufungsverfahren CA.2020.18
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CN.2020.5 Hauptverfahren: CA.2020.18
- 2 - Die Vorsitzende erwägt: 1. Mit Urteil SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 verurteilte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (fortan: Strafkammer) A. wegen Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation, Lagerns von Gewaltdarstellungen und mehrfachen Fahrens ohne Berech- tigung zu einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes (CAR pag. 1.100.005 - 011).
2. Der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft (BA) wie auch ein Drittbetroffener (F.) meldeten gegen das Urteil SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 Berufung an (CAR pag. 1.100.139 - 142).
3. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 ersuchte der Beschuldigte bei der Strafkam- mer um Lockerung der Haftbedingungen (Telefonate und Besuchsregelung) (TPF pag. 32.521.034 f.). Diesem Ersuchen wurde vom Vorsitzenden der Strafkammer mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 im Hinblick auf den Übergang der Rechts- hängigkeit des Hauptverfahrens auf die Berufungsinstanz und damit deren Zustän- digkeitsbefugnis für die Anordnung von Sicherheitshaft per 23. Dezember 2020 nicht entsprochen (CAR pag. 1.100.012).
4. Mit der Übermittlung des begründeten Urteils SK.2020.11 inkl. Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) per 23. Dezember 2020 (vgl. CAR pag. 1.100.014 ff. und 143 ff.) ging die Rechtshän- gigkeit auf Letztere über (Hauptverfahrensnummer: CA.2020.18; vgl. FORSTER, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 232 StPO N. 1).
5. Der Beschuldigte war am 11. Mai 2017 verhaftet worden (BA pag. 06-00-0001 ff.) und befindet sich seither in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (BA pag. 06-00- 0029 - 0037). Die Sicherheitshaft wurde letztmals mit Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2020.29 vom 8. Oktober 2020 bis zum 7. Januar 2021 verlängert (CAR pag. 1.100.132; TPF pag. 32.231.7.145 ff.).
6. Für die Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft während eines Verfah- rens vor dem Berufungsgericht ist grundsätzlich die Verfahrensleitung des Beru- fungsgerichts zuständig (vgl. Art. 61 lit. c, Art. 62, Art. 231 Abs. 2, Art. 232, Art. 233 und Art. 388 lit. b StPO), wobei diese Aufgabe gemäss der gesetzlichen Konzeption mit der sachrichterlichen Tätigkeit vereinbar ist (vgl. ZIEGLER/KELLER, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 388 StPO N. 1). Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte vorliegend weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten ist, ist somit die Vorsitzende im Hauptverfahren CA.2020.18 respektive im beigeordneten Haftver- fahren CN.2020.5 zuständig (Art. 38b Bundesgesetz über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR. 173.71]).
- 3 - 7. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 4. Januar 2021 wurde die Sicherheitshaft bis zum definitiven Entscheid des Gerichts provisorisch verlängert, den Verfahrenspar- teien die beabsichtigte Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft in Aussicht gestellt und ihnen entsprechend das rechtliche Gehört gewährt (CAR pag. 10.100.001 ff.).
8. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 6. Januar 2021 auf eine Stellung- nahme, wobei er sich die Einreichung eines Haftentlassungsgesuchs zu einem spä- teren Zeitpunkt vorbehielt (CAR pag. 10.101.006). Auf das Ersuchen gegenüber der Vorinstanz bezüglich Lockerung der Haftbedingungen vom 15. Dezember 2020 (TPF pag. 32.231.7.161 f.) wurde kein Bezug genommen, weshalb diese Thematik nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 beantragte die BA unter Verweis auf ihre Ausführungen anlässlich der Ver- handlung vom 8. Oktober 2020 die Fortführung der Sicherheitshaft für den Beschul- digten (CAR pag. 10.101.007).
9. Sicherheitshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Diese Vo- raussetzung ist mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen der erwähnten Straf- taten (vgl. oben Erw. 1), allesamt Verbrechen oder Vergehen, eindeutig erfüllt.
10. Zudem wird ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsge- fahr; Art. 221 Abs. 1 lit. a - c StPO) verlangt.
Das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern bejahte vorliegend bei der Anord- nung und Verlängerung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft jeweils die Flucht- gefahr (vgl. insbesondere BA pag. 06-00-0036). Dieser Haftgrund besteht nach wie vor und hat sich mit der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer 70-monatigen Frei- heitsstrafe weiter akzentuiert. Beim Beschuldigten (irakischer Staatsbürger) handelt es sich um einen in der Schweiz abgewiesenen Asylbewerber mit dem Status eines vorläufig aufgenommenen Ausländers (vgl. BA pag. 13-01-0008). Das Asylverfah- ren hatte er unter einer falschen Identität eingeleitet, was grundsätzlich auf die Ge- fahr eines Untertauchens im Falle einer Haftentlassung hinweist (vgl. BA pag. 06- 00-0031 und 0036). Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschuldigte im Rah- men seiner mutmasslichen Aktivitäten für den Islamischen Staat offenbar auch um die Beschaffung falscher Identitätspapiere bemüht hatte (vgl. z.B. BA pag. 13-01- 0029, 31, 34, 45, 49). Eine besondere Bindung des Beschuldigten zur Schweiz, die ihn von einer Flucht ins Ausland abhalten könnte, ist nicht ersichtlich. Gesamthaft betrachtet vermag auch der vom Beschuldigten vormals thematisierte Umstand, dass er bald zwei Drittel der Strafe verbüsst habe und sich deshalb die Frage einer bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) stellen werde, die Fluchtgefahr in casu nicht zu beseitigen.
- 4 -
Nachdem der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen ist, kann (wie bereits in den vorangehenden Entscheiden des kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts Bern) offenbleiben, ob auch die weiteren Haftgründe der Verdun- kelungs- bzw. Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und/oder der Wiederho- lungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) gegeben sind.
12. Das Gericht hat bei der Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft stets das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Insbesondere hat es zu berücksichti- gen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauern darf als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 237 - 240 StPO).
In Anbetracht der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 70 Monaten besteht derzeit nicht annähernd eine Gefahr von Überhaft. Auch ist die Frage be- treffend bedingter Entlassung (Verbüssung von zwei Dritteln der erstinstanzlich aus- gesprochenen Freiheitsstrafe [Art. 86 StGB]) derzeit noch nicht relevant. Geeignete Ersatzmassnahmen sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Verhältnismässigkeit ist somit gewahrt.
13. Die von der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts bestätigte bzw. angeordnete Haft bleibt in der Regel (über das Berufungsurteil hinaus) bis zum ordentlichen Straf- antritt aufrecht (FORSTER, a.a.O., Art. 233 StPO N. 1). Gemäss diesen Ausführun- gen ist der Beschuldigte – soweit keine Überhaft droht – zur Sicherung des Straf- vollzugs einstweilen bis zum Eintritt der Rechtskraft des ausstehenden Berufungs- urteils CA.2020.18 bzw. bis zum ordentlichen Haftantritt in Sicherheitshaft zu behal- ten.
Die beschuldigte Person kann bei der Verfahrensleitung jederzeit ein Haftentlas- sungsgesuch stellen (vgl. Art. 233 StPO). Aber selbst ohne Haftentlassungsgesuch hat sich die Verfahrensleitung laufend und von Amtes wegen zu versichern, ob die Haftvoraussetzungen (insbesondere die Haftgründe [Art. 221 StPO] sowie die Ver- hältnismässigkeit der Haftdauer) noch erfüllt sind (FORSTER, a.a.O., Art. 233 StPO N. 1).
14. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 5 - Die Vorsitzende verfügt:
1. A. wird zur Sicherung des Strafvollzugs einstweilen, voraussichtlich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2020.18 bzw. bis zum Antritt des Strafvollzugs in Sicherheitshaft behalten.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Beilagen (Kopien): - Stellungnahme der BA vom 11. Januar 2021 - Stellungnahme des Beschuldigten vom 6. Januar 2021
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Kaspar Bünger, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Sascha Schürch - Kantonalgefängnis U.
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG [SR 173.110]) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand: 12. Januar 2021