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CN.2021.14

Bundesstrafgericht · 2021-11-11 · Deutsch CH

Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1.i.V.m. Abs. 2 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff.1 Abs.1.i.V.m. Abs. 3 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1.i.V.m. Ziff. 2 lit. C StGB); Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 S...

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 15. Februar 2010 reichte die C. bei der Staatsanwaltschaft Luzern eine Straf- anzeige gegen die I. sowie deren Verantwortliche, namentlich A. (nachfolgend: A. oder die Beschuldigte), wegen Betrugs und Geldwäscherei ein (vgl. zum Gan- zen BA Rubrik 05.101). A.2 Im Februar und März 2010 erstatteten auch die Bank D., die Bank F. sowie die Bank E. bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern Strafanzeige ge- gen die I. und deren Verantwortliche, namentlich die Beschuldigte, insbesondere wegen Betrugs (vgl. BA Rubrik 05.103 ff.). A.3 Am 1. März 2010 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) gestützt auf Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) eine Meldung an das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern. Die zugrundeliegenden Verdachtsmeldungen i.S.v. Art. 9 GwG der Finanz- intermediäre DD. und Bank S. betrafen Konten mit Bezug zur Beschuldigten (vgl. BA Rubrik 5.201 f.). Am 4. und 10. März 2010 gingen beim Untersuchungsrich- teramt des Kantons Luzern zwei weitere MROS-Meldungen betreffend Konten bei der Bank EE., Bank FF. und der Bank GG. mit Bezug zur Beschuldigten ein (vgl. BA Rubrik 5.203 f.). A.4 Am 18. März 2010 ging eine weitere Strafanzeige der C. ein. Diese richtete sich gegen den ehemaligen Verantwortlichen für das Kreditgeschäft und stellvertre- tenden Geschäftsleiter der C., B. (nachfolgend: B. oder der Beschuldigte). Er wurde u.a. der Gehilfenschaft zum Betrug im Zusammenhang mit den Finanzie- rungen der Schmiedepresse-Geschäfte der I. beschuldigt (vgl. BA 05.102-0001 ff.). A.5 Zuständig für die Durchführung des Strafverfahrens war zu Beginn das Untersu- chungsrichteramt des Kantons Luzern, Abteilung Wirtschaftskriminalität (BA pag. 02.100-0001). Am 3. März 2010 reichte dieses eine Gerichtsstandanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) ein (BA pag. 02.100-0002 ff.), worauf Letztere am 25. März 2010 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und B. sowie gegen weitere Personen wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eröffnete (vgl. BA Rubrik 1.100). Im Laufe der Ermittlungen wurde die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten auf weitere Straftatbe- stände ausgedehnt (vgl. BA Rubrik 1.200). A.6 Die BA trennte verschiedentlich das Verfahren in Bezug auf einzelne andere be- schuldigte Personen vom übrigen Verfahren ab (vgl. BA Rubrik 1.400). Am 30. Juli

- 5 - 2018 stellte sie die Verfahren gegen sämtliche Mitbeschuldigten von A., ein- schliesslich B., «im Zusammenhang mit der Finanzierung von Schmiedepressen der C. an die I. sowie im Zusammenhang mit Finanzierungen der Bank D., der Bank E. sowie der Bank F. an die I.» ein (vgl. BA Rubrik 3.001 ff.). Die besagten Einstellungsverfügungen erwuchsen – mit Ausnahme der Einstellungsverfügung betreffend B. – in Rechtskraft. Gegen die Einstellungsverfügung betreffend B. erhob die Bank E. am 17. August 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, welche das Verfahren unter der Geschäftsnummer BB.2018.146 führte (vgl. BA Rubrik 21.116; zum weiteren Verfahrensgang dieses Beschwerde- verfahrens vgl. unten Sachverhalt [SV] lit. A.8). A.7 Am 28. September 2018 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts Anklage gegen die Beschuldigte A. wegen mehrfacher Urkundenfäl- schung sowie Versuchs dazu, gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter mehrfa- cher Veruntreuung, subeventualiter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung, Misswirtschaft und gewerbsmässiger Geldwäscherei (SK.2018.54 pag. 100.005 ff.). Die Strafkammer wies mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 die Anklageschrift an die BA zurück, weil sie dem Anklageprinzip nicht genügte (SK.2018.54 pag. 932.001 ff.). A.8 Nach Verbesserung der Anklageschrift im Sinne des Rückweisungsbeschlusses erhob die BA am 13. Februar 2019 erneut Anklage gegen A. wegen der genann- ten Delikte (SK.2019.10 pag. 100.001 ff.). Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 er- kundigte sich die Strafkammer bei der BA über den Verfahrensstand der bei der Beschwerdekammer pendenten verschiedenen Beschwerdeverfahren betref- fend die von der BA verfügten Einstellungen in Bezug auf mitbeschuldigte Per- sonen (SK.2019.10 pag. 400.004 f.). Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reichte die BA u.a. den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.146 vom 7. Mai 2019 mit einer Stellungnahme ein (SK.2019.10 pag. 510.039 ff.; 052 ff.). Die Be- schwerdekammer hiess im genannten Entscheid die Beschwerde der Bank E. betreffend Einstellung des Verfahrens gegen B. vom 30. Juli 2018 gut und wies die BA an, das Verfahren weiterzuführen und gegen den Beschuldigten B. An- klage zu erheben. In der Folge wies die Strafkammer mit Beschluss SK.2019.10 vom 5. Juli 2019 die Anklageschrift zur Ergänzung mit Sachverhaltselementen (im Sinne einer Eventualanklage) in Bezug auf eine allfällige dem Beschuldigten B. zuzurechnende Mitwirkung zurück, weil die Anklageschrift bei einer eventuellen Beteiligung des Beschuldigten B. dem Anklageprinzip nicht genügte (SK.2019.10 pag. 932.001 ff.). A.9 Die BA erhob am 22. Juli 2020 erneut Anklage gegen die Beschuldigte A. wegen der genannten Delikte (SK.2020.28 pag. 100.001 ff.), verzichtete jedoch darauf, diese im Sinne des Rückweisungsbeschlusses SK.2019.10 vom 5. Juli 2019 mit Sachverhaltselementen (im Sinne einer Eventualanklage) zu ergänzen (SK.2020.28 pag. 100.223). In der gleichen Anklageschrift erhob die BA zudem Anklage gegen den Beschuldigten B. wegen Verdachts der Gehilfenschaft zum

- 6 - Betrug. Die Strafkammer wies mit Beschluss SK.2020.28 vom 4. August 2020 das Verfahren zwecks Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme des Beschuldigten B. zum bisher nicht vorgehaltenen Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug zurück (SK.2020.28 pag. 933.001 ff.). A.10 Nach durchgeführter Schlusseinvernahme mit B. erhob die BA am 20. November 2020 erneut Anklage gegen die beiden Beschuldigten wegen der genannten De- likte (SK.2020.57 pag. 100.001 ff.). A.11 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 30. Juni bis 2. Juli 2021 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (vgl. SK.2020.57 pag. 720.001 ff.). Die als Privatklägerin eingeladene Bank F. verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (vgl. SK.2020.57 pag. 720.003), wobei sie vorgängig folgende Anträge eingereicht hatte (vgl. CA.2021.18 pag. 1.100.029 ff.):

1. A. sei gemäss den Anträgen der Bundesanwaltschaft schuldig zu sprechen und zu sanktionieren.

2. a) A. sei zur Zahlung von Fr. 4'500'000.– nebst Zins von 5 % seit 31. August 2021 und aufgelaufenen Zins bis 30. August 2021 in Höhe von Fr. 2'626'618.15 an die Bank F. zu verpflichten.

b) Darüber hinaus sei A. zur Zahlung von Fr. 165'877.65 an die Bank F. zu verpflichten, dies zum Ersatz des Schadens infolge von Rechtsverfolgungskosten ausserhalb des Strafverfahrens basierend auf den fakturierten und bezahlten Honorarrechnungen des unterzeichnenden Anwalts; abzüglich der explizit und detailliert im Strafverfah- ren ausgewiesenen Aufwendungen.

3. a) Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien einzuziehen und (nach Verrechnung mit den Verfahrenskosten der Bundesanwaltschaft und des Bundesstrafgerichts) in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 69, 70, 72 und 73 StGB zu Gunsten der Bank F. zu verwenden bzw. dieser zur Verwertung zu überlassen, beides gegebenenfalls unter proportionaler Berücksichtigung der geltend gemachten und belegten Ansprüche anderer Privatklägerinnen bzw. Ge- schädigten.

b) Die Darlehensforderungen von A. und L. gegenüber der N. in Höhe von insgesamt mindestens Fr. 13'164'901.– seien zu beschlagnahmen und in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 69, 70, 72 und 73 StGB zu Gunsten der Bank F. zu verwenden bzw. dieser zur Verwertung zu überlassen, gegebenenfalls unter propor- tionaler Berücksichtigung der geltend gemachten und belegten Ansprüche anderer Privatklägerinnen bzw. Geschädigten.

c) Die Anträge der C. auf Einziehung von Vermögenswerten bei der P. Versicherung und/oder bei der O. seien gutzuheissen, sodass diese zusätzlichen Vermögens- werte unter proportionaler Berücksichtigung der geltend gemachten und belegten Ansprüche aller Privatklägerinnen bzw. Geschädigten zur Verwendung bzw. Über- lassung zur Verwertung und Verteilung zustehen.

4. Soweit der Schaden bzw. die Zivilforderungen der Bank F. durch die Verwendung bzw. Überlassung zur Verwertung und Verteilung mit den Anträgen in Ziffer 3 oben

- 7 - nicht gedeckt sind, sei auf eine Ersatzforderung gegenüber folgenden Personen wie folgt zu erkennen und es seien der Bank F. Ersatzforderungen wie folgt zuzusprechen:

a) G. : Fr. 2'800'000.–

b) A.: Fr. 4'500'000.–

c) L.: Fr. 4'500'000.–

d) N.: Fr. 4'500'000.–

e) K.: Fr. 3'299'627.–

f) J.: Fr. 2'583'218.–

5. Die Beschuldigte, eventualiter der Bund, sei zur Zahlung einer Parteikostenentschä- digung gemäss beiliegender detaillierter Honorarnote an die Bank F. zu verpflichten. A.12 Das Urteil der Strafkammer SK.2020.57 vom 30. August 2020 wurde gleichen- tags im Dispositiv mündlich eröffnet (vgl. SK.2020.57 pag. 720.001 ff., 021 f.; pag. 930.001 ff.). Es lautete (auszugsweise) wie folgt: I. A. 1. Das Verfahren gegen A. wird eingestellt hinsichtlich:

- des Vorwurfs der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB im Anklagepunkt 2 betreffend Handlungen, die vor dem 31. August 2006 begangen worden sind;

- des Vorwurfs des Betrugs gemäss Art. 146 StGB im Anklagepunkt 3 betreffend Handlungen, die vor dem 31. August 2006 begangen worden sind;

- des Vorwurfs der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB im Anklagepunkt 7. 2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf:

- der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB im Anklagepunkt 2.1 betreffend Handlungen in Bezug auf die Dokumente BA B15.102-36-00056; -54-00096; -60-000113 und -61-00095 betreffend die Geschäfte Nr. 34, 52, 58 und 59 ge- mäss Anklageschrift;

- der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB im Anklagepunkt 2.2 betreffend die Jahresrechnungen für die Jahre 2005 und 2006. 3. A. wird schuldig gesprochen:

- der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB im Anklagepunkt 2;

- des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB im Anklagepunkt 3;

- der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 6. 4. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Die Untersuchungshaft von 107 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen (Meldepflicht; Pass- und Schriftensperre) in reduziertem Umfang von 205 Tagen werden auf die Strafe angerechnet. (…)

- 8 - III. Restitution | Einziehung | Ersatzforderungen | Beschlagnahmen 1. Die Anträge auf Restitution und Einziehung der gemäss Beschlagnahmegutsliste beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden abgewiesen. 2. Zugunsten der Eidgenossenschaft und zulasten nachstehender Personen wird eine Ersatzforderung in folgender Höhe begründet:

- Fr. 209'827'590.– zulasten von A.;

- Fr. 140'000.– zulasten von L.;

- Fr. 6'500'000.– zulasten der N. 3. Im Übrigen werden die Anträge auf Begründung von Ersatzforderungen abgewiesen. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Bank F. ihre Schadensersatzforderung gegenüber A. gemäss Ziffer IV.1. im Umfang, in dem ihr der Erlös aus der Ersatz- forderung zulasten von A. zugesprochen wird, an die Eidgenossenschaft abgetre- ten hat. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Bank F. unter Vorbehalt allfälliger in einem Nachverfahren hinzukommender Geschädigter Anspruch auf anteilsmäs- sige Zusprechung des Erlöses aus der Ersatzforderung zulasten von A. im Sinne von Art. 73 StGB zur Deckung ihres noch offenen Schadenersatzanspruches ge- genüber A. gemäss Ziffer IV.1. hat. 6. Im Übrigen werden die Anträge auf Zusprechung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 73 StGB abgewiesen. 7. Die Anträge auf Beschlagnahme der Darlehensforderungen von A. und L. gegen- über der N. in Höhe von insgesamt mindestens Fr. 13'164'901.– werden abgewie- sen. (…) 8.3. Die folgenden beschlagnahmten Grundstücke der K. werden freigegeben:

- Grundstücke Nr[…], […] und […] in U., eingetragen auf die K.;

- Grundstück Nr.[…] (74/1000 comprorietà part. […]) und 3/25 des Grundstücks Nr.[…] (50/1000 comproprietà part. […]) in V., eingetragen auf die K. 9. Im Übrigen bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten. 10. Die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Beschlagnahmegutsliste werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verwertet und der Verwertungserlös zur Deckung der A. auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziffer V.3. verwendet. 11. Im Restbetrag wird der aus der Verwertung der beschlagnahmten Vermögens- werte gemäss Beschlagnahmegutsliste resultierende Erlös anteilsmässig zur De- ckung der Ersatzforderungen gemäss Ziffer III.2. verwendet. IV. Zivilklagen 1. A. wird verpflichtet, der Bank F. Schadenersatz von Fr. 4'500'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. Dezember 2009 zu bezahlen. 2. Die übrigen Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.

- 9 - (…) VI. Entschädigungen

(…)

4.3. A. wird verpflichtet, der Bank F. eine Entschädigung in vollem Umfang von Fr. 30'007.10 (inkl. MWST) zu bezahlen. (…) A.13 In der Folge meldeten die C. (mit Schreiben vom 31. August 2021), die Beschul- digte A. (mit Schreiben vom 6. September 2021), die G. und die I. (mit Schreiben vom 6. September 2021), die BA (mit Schreiben vom 7. September 2021) sowie die Bank F. (mit Schreiben vom 8. September 2021) fristgerecht Berufung gegen das Urteil an. Mit Schreiben vom 6. September 2021 teilte der amtliche Verteidi- ger der Beschuldigten A. der Strafkammer mit, dass er auch L. sowie die N. ver- trete und meldete gleichzeitig in deren Namen Berufung gegen das Urteil an (vgl. CA.2021.18 pag. 1.100.001 - 003; 007 - 020). A.14 Das begründete Urteil der Strafkammer SK.2020.57 vom 30. August 2021 (CA.2021.18 pag. 1.100.021 ff.) wurde am 28. September 2021 an die Parteien versandt (vgl. CA.2021.18 pag. 1.100.244 ff.) und von der Bank F. am 29. Sep- tember 2021 entgegengenommen (CA.2021.18 pag. 1.100.256). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Am 15. Oktober 2021 erklärte die BA fristgerecht Berufung (CA.2021.18 pag. 1.100.271 ff.). Die C., die Beschuldigte A., die N., die G. und L. erklärten je am

19. Oktober 2021 fristgerecht Berufung (CA.2021.18 pag. 1.100.279 ff.). Die I. erklärte mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 den Rückzug ihrer Berufungsan- meldung (CA.2021.18 pag. 1.100.293; vgl. dazu den entsprechenden separaten Beschluss der Berufungskammer CN.2021.13 vom 11. November 2021). Die Bank F. erklärte mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 (Versand: 21. Oktober 2021; Posteingang: 22. Oktober 2021) ihren Verzicht auf die Ausübung der Be- rufungserklärung, behielt sich aber die Anschlussberufung vor (vgl. CA.2021.18 pag. 1.100.315).

Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- melden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanz- liche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht

- 10 - (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechts- hängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Be- rufungsgericht über (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 1d). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (vgl. Urteil des BGer 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Die Berufungsanmeldung kann zurückgezogen wer- den, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts liegt (vgl. Art. 328 StPO und Art. 35 des Bundesgesetzes über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG, SR 173.71]) und das begrün- dete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist. Dies- falls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO (welche durch die Zustellung des begründeten Urteils ausgelöst wird), kann die Partei, die Berufung angemeldet hat, stattdessen den Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO; ZIEGLER / KELLER, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 1 f.). Darauf wird das Verfahren ebenfalls abgeschrieben. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, innert der Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Berufungserklärung einzureichen, worauf ein Nichteintretensentscheid ergeht (EUGSTER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 2). Schliess- lich kann nach Einreichung einer Berufungserklärung die Berufung gemäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden (vgl. ZIEGLER / KEL- LER, a.a.O., Art. 386 StPO N. 3), worauf das Verfahren abgeschrieben wird. 2. Die Strafkammer übermittelte der Berufungskammer am 28. September 2021 eine Kopie des begründeten Urteils SK.2020.57 und der eingegangenen Beru- fungsanmeldungen (vgl. oben SV lit. A.13 und CA.2021.18 pag. 1.100.005 ff.), sowie am 30. September 2021 die weiteren Akten des Strafverfahrens gegen die beiden Beschuldigten (vgl. Aktenverzeichnis CA.2021.18 S.1). Damit wurde der Fall bei Letzterer rechtshängig und die Verfahrensleitung ging von der Strafkam- mer auf die Berufungskammer über (vgl. Art. 399 Abs. 2 sowie Art. 328 i.V.m. Art. 379 StPO; Art. 38a StBOG). 3. Die Bank F. hatte mit Schreiben vom 8. September 2021 fristgerecht Berufung gegen das Urteil SK.2020.57 angemeldet (Art. 399 Abs. 1 StPO; CA.2021.18 pag. 1.100.020). Das begründete Urteil der Strafkammer SK.2020.57 vom 30. August 2021 nahm sie am 29. September 2021 entgegen (CA.2021.18 pag. 1.100.256). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 (Versand: 21. Oktober 2021; Posteingang: 22. Oktober 2021) erklärte sie ihren Verzicht auf die Ausübung der Berufungserklärung, behielt sich aber die Anschlussberufung vor (CA.2021.18 pag. 1.100.315). Die 20-tägige Berufungsfrist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO begann am Tag nach der am 29. September 2021 erfolgten Entgegennahme des begründeten Urteils SK.2020.57, d.h. am 30. September 2021, zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 19. Oktober 2021. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

- 11 - Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung überge- ben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). 4. Die postalische Aufgabe am 21. Oktober 2021 des mit 20. Oktober 2021 datierten Schreibens der Bank F. – bzw. der insofern erklärte Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung – erfolgte somit ausserhalb der 20-tägigen Berufungs- frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO. Ein derartiges prozessuales Vorgehen ist verspätet, systemwidrig und gesetzlich nicht vorgesehen. Die per 20. Oktober 2021 erfolgte Eingabe der Bank F. betreffend den (verspäteten) Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung ist indes trotzdem entgegenzunehmen und sinngemäss auszulegen (vgl. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 500 ff.). Die verspätete Eingabe der Bank F. respektive der Umstand, dass die Berufungsfrist für sie am 19. Oktober 2021 endete, schadet ihr vorlie- gend nicht: Wie erwähnt (oben E. I. 1.), besteht eine zulässige prozessuale Mög- lichkeit darin, innert der Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Beru- fungserklärung einzureichen. Diese Variante hat sich vorliegend im Ergebnis ver- wirklicht, indem die Bank F. innert der Frist von 20 Tagen keine Berufungserklä- rung zu den Akten gegeben hat. Dass sie verspätet eine (überflüssige) Verzichts- erklärung eingereicht hat, ändert daran nichts. 5. Aufgrund der Nichteinreichung einer Berufungserklärung innert der 20-tägigen Berufungsfrist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO fehlt es im Hinblick auf das vorliegende Berufungsverfahren CA.2021.18 definitiv an einer positiven Pro- zessvoraussetzung, weshalb das Verfahren zum Abschluss zu bringen ist (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO; EUGSTER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 5 f.). Auf die Berufung der Bank F. ist somit nicht einzutreten. 6. Zu prüfen ist, ob infolge der Nichteinreichung einer Berufungserklärung durch die Bank F. das vorinstanzliche Urteil bzw. Teile davon in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 437 Abs. 1 und 2 sowie Art. 438 StPO). Im vorliegenden Berufungsver- fahren sind zahlreiche Parteien / Verfahrensbeteiligte mit unterschiedlich gelager- ten spezifischen Interessen (teilweise in gegenseitigem Konflikt) involviert. Durch die eingereichten Berufungserklärungen – insbesondere diejenigen der Beschul- digten A. (CA.2021.18 pag. 1.100.279 ff.), der C. (CA.2021.18 pag. 1.100.287 ff.), der N. (CA.2021.18 pag. 1.100.283 f.) und von L. (CA.2021.18 pag. 1.100.285 f.)

– sind jene Teile des vorinstanzlichen Urteils, welche (potenziell) einen Bezug zu Interessen der Bank F. aufweisen bzw. diese betreffen könnten (vgl. oben SV lit. A.12), gemäss gegenwärtigem Verfahrensstand nach wie vor strittig. Demnach er- übrigt es sich, im Rahmen des vorliegenden Beschlusses Teile des vorinstanzli- chen Urteils als rechtskräftig zu erklären. Dies ergibt sich im Übrigen zusätzlich auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Bank F. sich vorbehalten hat, Anschluss- berufung zu erklären, wofür die Frist derzeit noch läuft (vgl. Art. 401 StPO; CA.2020.18 pag. 2.100.001 ff.).

- 12 - II. Kosten / Entschädigungen 1. Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung werden grund- sätzlich nach Art. 416 - 428 StPO bestimmt. Die Kosten eines Rechtsmittelver- fahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind demgemäss von der PBS zu tragen. 2. In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren (BStKR, SR 173.713.162) ist eine minimale Gebühr von Fr. 200.-- festzu- setzen. 3. Der Bank F., auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, ist im Rahmen des vorliegenden Beschlusses keine Parteientschädigung auszurichten. Über allfäl- lige Parteientschädigungen der Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten ist im Rah- men des Hauptverfahrens (CA.2020.18) zu entscheiden.

- 13 - Die Berufungskammer erkennt: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin Bank F. im Verfahren CA.2021.18 wird, infolge Nichteinreichens der Berufungserklärung innert der 20-tägigen Berufungsfrist (Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO), nicht eingetreten. 2. Die Privatklägerin Bank F. hat eine Gebühr von Fr. 200.-- zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, vertreten durch Herrn Daniel Vögeli, a.o. Staatsanwalt des Bun- des - Herrn Rechtsanwalt Reto Marbacher (Vertreter der Bank F.) - Herrn Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli (Verteidiger von A.; Vertreter der N. und von L.) - Herrn Rechtsanwalt Thomas Sprenger (Vertreter der C.) - H., Frau Rechtsanwältin Melanie Gasser (Vertreterin der G. und der I.) - Herrn Rechtsanwalt Friedrich Frank, JETZER FRANK (Verteidiger von B.) - Herrn Rechtsanwalt Andreas Bättig (Vertreter der Bank D.) - Herrn Rechtsanwalt Stephan Erbe (Vertreter der Bank E.) - Frau Rechtsanwältin Vera Delnon (Vertreterin von J., und der K.) - Herrn Rechtsanwalt Markus Dörig (Vertreter der P. Versicherung) - Herrn Rechtsanwalt Martin Romann (Vertreter der O. Versicherung) - Herrn M.

- 14 - Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektro- nischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 A. sei gemäss den Anträgen der Bundesanwaltschaft schuldig zu sprechen und zu sanktionieren.

E. 2 a) A. sei zur Zahlung von Fr. 4'500'000.– nebst Zins von 5 % seit 31. August 2021 und aufgelaufenen Zins bis 30. August 2021 in Höhe von Fr. 2'626'618.15 an die Bank F. zu verpflichten.

b) Darüber hinaus sei A. zur Zahlung von Fr. 165'877.65 an die Bank F. zu verpflichten, dies zum Ersatz des Schadens infolge von Rechtsverfolgungskosten ausserhalb des Strafverfahrens basierend auf den fakturierten und bezahlten Honorarrechnungen des unterzeichnenden Anwalts; abzüglich der explizit und detailliert im Strafverfah- ren ausgewiesenen Aufwendungen.

E. 3 a) Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien einzuziehen und (nach Verrechnung mit den Verfahrenskosten der Bundesanwaltschaft und des Bundesstrafgerichts) in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 69, 70, 72 und 73 StGB zu Gunsten der Bank F. zu verwenden bzw. dieser zur Verwertung zu überlassen, beides gegebenenfalls unter proportionaler Berücksichtigung der geltend gemachten und belegten Ansprüche anderer Privatklägerinnen bzw. Ge- schädigten.

b) Die Darlehensforderungen von A. und L. gegenüber der N. in Höhe von insgesamt mindestens Fr. 13'164'901.– seien zu beschlagnahmen und in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 69, 70, 72 und 73 StGB zu Gunsten der Bank F. zu verwenden bzw. dieser zur Verwertung zu überlassen, gegebenenfalls unter propor- tionaler Berücksichtigung der geltend gemachten und belegten Ansprüche anderer Privatklägerinnen bzw. Geschädigten.

c) Die Anträge der C. auf Einziehung von Vermögenswerten bei der P. Versicherung und/oder bei der O. seien gutzuheissen, sodass diese zusätzlichen Vermögens- werte unter proportionaler Berücksichtigung der geltend gemachten und belegten Ansprüche aller Privatklägerinnen bzw. Geschädigten zur Verwendung bzw. Über- lassung zur Verwertung und Verteilung zustehen.

E. 4 Soweit der Schaden bzw. die Zivilforderungen der Bank F. durch die Verwendung bzw. Überlassung zur Verwertung und Verteilung mit den Anträgen in Ziffer 3 oben

- 7 - nicht gedeckt sind, sei auf eine Ersatzforderung gegenüber folgenden Personen wie folgt zu erkennen und es seien der Bank F. Ersatzforderungen wie folgt zuzusprechen:

a) G. : Fr. 2'800'000.–

b) A.: Fr. 4'500'000.–

c) L.: Fr. 4'500'000.–

d) N.: Fr. 4'500'000.–

e) K.: Fr. 3'299'627.–

f) J.: Fr. 2'583'218.–

E. 4.3 A. wird verpflichtet, der Bank F. eine Entschädigung in vollem Umfang von Fr. 30'007.10 (inkl. MWST) zu bezahlen. (…) A.13 In der Folge meldeten die C. (mit Schreiben vom 31. August 2021), die Beschul- digte A. (mit Schreiben vom 6. September 2021), die G. und die I. (mit Schreiben vom 6. September 2021), die BA (mit Schreiben vom 7. September 2021) sowie die Bank F. (mit Schreiben vom 8. September 2021) fristgerecht Berufung gegen das Urteil an. Mit Schreiben vom 6. September 2021 teilte der amtliche Verteidi- ger der Beschuldigten A. der Strafkammer mit, dass er auch L. sowie die N. ver- trete und meldete gleichzeitig in deren Namen Berufung gegen das Urteil an (vgl. CA.2021.18 pag. 1.100.001 - 003; 007 - 020). A.14 Das begründete Urteil der Strafkammer SK.2020.57 vom 30. August 2021 (CA.2021.18 pag. 1.100.021 ff.) wurde am 28. September 2021 an die Parteien versandt (vgl. CA.2021.18 pag. 1.100.244 ff.) und von der Bank F. am 29. Sep- tember 2021 entgegengenommen (CA.2021.18 pag. 1.100.256). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Am 15. Oktober 2021 erklärte die BA fristgerecht Berufung (CA.2021.18 pag. 1.100.271 ff.). Die C., die Beschuldigte A., die N., die G. und L. erklärten je am

19. Oktober 2021 fristgerecht Berufung (CA.2021.18 pag. 1.100.279 ff.). Die I. erklärte mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 den Rückzug ihrer Berufungsan- meldung (CA.2021.18 pag. 1.100.293; vgl. dazu den entsprechenden separaten Beschluss der Berufungskammer CN.2021.13 vom 11. November 2021). Die Bank F. erklärte mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 (Versand: 21. Oktober 2021; Posteingang: 22. Oktober 2021) ihren Verzicht auf die Ausübung der Be- rufungserklärung, behielt sich aber die Anschlussberufung vor (vgl. CA.2021.18 pag. 1.100.315).

Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- melden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanz- liche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht

- 10 - (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechts- hängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Be- rufungsgericht über (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 1d). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (vgl. Urteil des BGer 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Die Berufungsanmeldung kann zurückgezogen wer- den, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts liegt (vgl. Art. 328 StPO und Art. 35 des Bundesgesetzes über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG, SR 173.71]) und das begrün- dete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist. Dies- falls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO (welche durch die Zustellung des begründeten Urteils ausgelöst wird), kann die Partei, die Berufung angemeldet hat, stattdessen den Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO; ZIEGLER / KELLER, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 1 f.). Darauf wird das Verfahren ebenfalls abgeschrieben. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, innert der Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Berufungserklärung einzureichen, worauf ein Nichteintretensentscheid ergeht (EUGSTER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 2). Schliess- lich kann nach Einreichung einer Berufungserklärung die Berufung gemäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden (vgl. ZIEGLER / KEL- LER, a.a.O., Art. 386 StPO N. 3), worauf das Verfahren abgeschrieben wird. 2. Die Strafkammer übermittelte der Berufungskammer am 28. September 2021 eine Kopie des begründeten Urteils SK.2020.57 und der eingegangenen Beru- fungsanmeldungen (vgl. oben SV lit. A.13 und CA.2021.18 pag. 1.100.005 ff.), sowie am 30. September 2021 die weiteren Akten des Strafverfahrens gegen die beiden Beschuldigten (vgl. Aktenverzeichnis CA.2021.18 S.1). Damit wurde der Fall bei Letzterer rechtshängig und die Verfahrensleitung ging von der Strafkam- mer auf die Berufungskammer über (vgl. Art. 399 Abs. 2 sowie Art. 328 i.V.m. Art. 379 StPO; Art. 38a StBOG). 3. Die Bank F. hatte mit Schreiben vom 8. September 2021 fristgerecht Berufung gegen das Urteil SK.2020.57 angemeldet (Art. 399 Abs. 1 StPO; CA.2021.18 pag. 1.100.020). Das begründete Urteil der Strafkammer SK.2020.57 vom 30. August 2021 nahm sie am 29. September 2021 entgegen (CA.2021.18 pag. 1.100.256). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 (Versand: 21. Oktober 2021; Posteingang: 22. Oktober 2021) erklärte sie ihren Verzicht auf die Ausübung der Berufungserklärung, behielt sich aber die Anschlussberufung vor (CA.2021.18 pag. 1.100.315). Die 20-tägige Berufungsfrist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO begann am Tag nach der am 29. September 2021 erfolgten Entgegennahme des begründeten Urteils SK.2020.57, d.h. am 30. September 2021, zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 19. Oktober 2021. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

- 11 - Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung überge- ben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). 4. Die postalische Aufgabe am 21. Oktober 2021 des mit 20. Oktober 2021 datierten Schreibens der Bank F. – bzw. der insofern erklärte Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung – erfolgte somit ausserhalb der 20-tägigen Berufungs- frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO. Ein derartiges prozessuales Vorgehen ist verspätet, systemwidrig und gesetzlich nicht vorgesehen. Die per 20. Oktober 2021 erfolgte Eingabe der Bank F. betreffend den (verspäteten) Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung ist indes trotzdem entgegenzunehmen und sinngemäss auszulegen (vgl. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 500 ff.). Die verspätete Eingabe der Bank F. respektive der Umstand, dass die Berufungsfrist für sie am 19. Oktober 2021 endete, schadet ihr vorlie- gend nicht: Wie erwähnt (oben E. I. 1.), besteht eine zulässige prozessuale Mög- lichkeit darin, innert der Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Beru- fungserklärung einzureichen. Diese Variante hat sich vorliegend im Ergebnis ver- wirklicht, indem die Bank F. innert der Frist von 20 Tagen keine Berufungserklä- rung zu den Akten gegeben hat. Dass sie verspätet eine (überflüssige) Verzichts- erklärung eingereicht hat, ändert daran nichts. 5. Aufgrund der Nichteinreichung einer Berufungserklärung innert der 20-tägigen Berufungsfrist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO fehlt es im Hinblick auf das vorliegende Berufungsverfahren CA.2021.18 definitiv an einer positiven Pro- zessvoraussetzung, weshalb das Verfahren zum Abschluss zu bringen ist (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO; EUGSTER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 5 f.). Auf die Berufung der Bank F. ist somit nicht einzutreten. 6. Zu prüfen ist, ob infolge der Nichteinreichung einer Berufungserklärung durch die Bank F. das vorinstanzliche Urteil bzw. Teile davon in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 437 Abs. 1 und 2 sowie Art. 438 StPO). Im vorliegenden Berufungsver- fahren sind zahlreiche Parteien / Verfahrensbeteiligte mit unterschiedlich gelager- ten spezifischen Interessen (teilweise in gegenseitigem Konflikt) involviert. Durch die eingereichten Berufungserklärungen – insbesondere diejenigen der Beschul- digten A. (CA.2021.18 pag. 1.100.279 ff.), der C. (CA.2021.18 pag. 1.100.287 ff.), der N. (CA.2021.18 pag. 1.100.283 f.) und von L. (CA.2021.18 pag. 1.100.285 f.)

– sind jene Teile des vorinstanzlichen Urteils, welche (potenziell) einen Bezug zu Interessen der Bank F. aufweisen bzw. diese betreffen könnten (vgl. oben SV lit. A.12), gemäss gegenwärtigem Verfahrensstand nach wie vor strittig. Demnach er- übrigt es sich, im Rahmen des vorliegenden Beschlusses Teile des vorinstanzli- chen Urteils als rechtskräftig zu erklären. Dies ergibt sich im Übrigen zusätzlich auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Bank F. sich vorbehalten hat, Anschluss- berufung zu erklären, wofür die Frist derzeit noch läuft (vgl. Art. 401 StPO; CA.2020.18 pag. 2.100.001 ff.).

- 12 - II. Kosten / Entschädigungen 1. Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung werden grund- sätzlich nach Art. 416 - 428 StPO bestimmt. Die Kosten eines Rechtsmittelver- fahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind demgemäss von der PBS zu tragen. 2. In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren (BStKR, SR 173.713.162) ist eine minimale Gebühr von Fr. 200.-- festzu- setzen. 3. Der Bank F., auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, ist im Rahmen des vorliegenden Beschlusses keine Parteientschädigung auszurichten. Über allfäl- lige Parteientschädigungen der Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten ist im Rah- men des Hauptverfahrens (CA.2020.18) zu entscheiden.

- 13 - Die Berufungskammer erkennt: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin Bank F. im Verfahren CA.2021.18 wird, infolge Nichteinreichens der Berufungserklärung innert der 20-tägigen Berufungsfrist (Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO), nicht eingetreten. 2. Die Privatklägerin Bank F. hat eine Gebühr von Fr. 200.-- zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, vertreten durch Herrn Daniel Vögeli, a.o. Staatsanwalt des Bun- des - Herrn Rechtsanwalt Reto Marbacher (Vertreter der Bank F.) - Herrn Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli (Verteidiger von A.; Vertreter der N. und von L.) - Herrn Rechtsanwalt Thomas Sprenger (Vertreter der C.) - H., Frau Rechtsanwältin Melanie Gasser (Vertreterin der G. und der I.) - Herrn Rechtsanwalt Friedrich Frank, JETZER FRANK (Verteidiger von B.) - Herrn Rechtsanwalt Andreas Bättig (Vertreter der Bank D.) - Herrn Rechtsanwalt Stephan Erbe (Vertreter der Bank E.) - Frau Rechtsanwältin Vera Delnon (Vertreterin von J., und der K.) - Herrn Rechtsanwalt Markus Dörig (Vertreter der P. Versicherung) - Herrn Rechtsanwalt Martin Romann (Vertreter der O. Versicherung) - Herrn M.

- 14 - Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektro- nischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

E. 5 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Bank F. unter Vorbehalt allfälliger in einem Nachverfahren hinzukommender Geschädigter Anspruch auf anteilsmäs- sige Zusprechung des Erlöses aus der Ersatzforderung zulasten von A. im Sinne von Art. 73 StGB zur Deckung ihres noch offenen Schadenersatzanspruches ge- genüber A. gemäss Ziffer IV.1. hat.

E. 6 Im Übrigen werden die Anträge auf Zusprechung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 73 StGB abgewiesen.

E. 7 Die Anträge auf Beschlagnahme der Darlehensforderungen von A. und L. gegen- über der N. in Höhe von insgesamt mindestens Fr. 13'164'901.– werden abgewie- sen. (…) 8.3. Die folgenden beschlagnahmten Grundstücke der K. werden freigegeben:

- Grundstücke Nr[…], […] und […] in U., eingetragen auf die K.;

- Grundstück Nr.[…] (74/1000 comprorietà part. […]) und 3/25 des Grundstücks Nr.[…] (50/1000 comproprietà part. […]) in V., eingetragen auf die K.

E. 9 Im Übrigen bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten.

E. 10 Die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Beschlagnahmegutsliste werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verwertet und der Verwertungserlös zur Deckung der A. auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziffer V.3. verwendet.

E. 11 Im Restbetrag wird der aus der Verwertung der beschlagnahmten Vermögens- werte gemäss Beschlagnahmegutsliste resultierende Erlös anteilsmässig zur De- ckung der Ersatzforderungen gemäss Ziffer III.2. verwendet. IV. Zivilklagen 1. A. wird verpflichtet, der Bank F. Schadenersatz von Fr. 4'500'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. Dezember 2009 zu bezahlen. 2. Die übrigen Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.

- 9 - (…) VI. Entschädigungen

(…)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. November 2021 Berufungskammer Besetzung

Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende, Barbara Loppacher und Petra Venetz Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den a.o. Staatsanwalt des Bundes Daniel Vögeli

Berufungsführerin / Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

und als Privatklägerschaft:

1. C., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger Berufungsführerin / Berufungsgegnerin

2. BANK D., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bättig, Zentralplatz 51, Postfach 480, 2501 Biel

Berufungsgegnerin

3. BANK E., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Erbe Berufungsgegnerin

4. BANK F., vertreten durch Rechtsanwalt Reto Mar- bacher

Berufungsführerin / Berufungsgegnerin

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CN.2021.14 (Hauptgeschäftsnummer: CA.2021.18)

- 2 - 5. G., vertreten durch H.

Berufungsführerin / Berufungsgegnerin

6. I., vertreten durch H.

Berufungsführerin / Berufungsgegnerin gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli

Berufungsführerin / Berufungsgegnerin / Beschuldigte

2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Friedrich Frank

Berufungsgegner / Beschuldigter

und als Drittbetroffene:

1. J., vertreten durch Rechtsanwältin Vera Delnon

Berufungsgegnerin

2. K., vertreten durch Rechtsanwältin Vera Delnon

Berufungsgegnerin

3. L., vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli

Berufungsführer / Berufungsgegner

4. M. Berufungsgegner

5. N., vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli

Berufungsführerin / Berufungsgegnerin

6. O. VERSICHERUNG, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Romann

Berufungsgegnerin

- 3 -

7. P. VERSICHERUNG vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dörig

Berufungsgegnerin

Gegenstand

Berufungen vom 15. und 19. Oktober 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.57 vom 30. August 2021

Verzicht der Privatklägerin Bank F. auf die Einreichung einer Berufungserklärung im Verfahren CA.2021.18

- 4 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 15. Februar 2010 reichte die C. bei der Staatsanwaltschaft Luzern eine Straf- anzeige gegen die I. sowie deren Verantwortliche, namentlich A. (nachfolgend: A. oder die Beschuldigte), wegen Betrugs und Geldwäscherei ein (vgl. zum Gan- zen BA Rubrik 05.101). A.2 Im Februar und März 2010 erstatteten auch die Bank D., die Bank F. sowie die Bank E. bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern Strafanzeige ge- gen die I. und deren Verantwortliche, namentlich die Beschuldigte, insbesondere wegen Betrugs (vgl. BA Rubrik 05.103 ff.). A.3 Am 1. März 2010 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) gestützt auf Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) eine Meldung an das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern. Die zugrundeliegenden Verdachtsmeldungen i.S.v. Art. 9 GwG der Finanz- intermediäre DD. und Bank S. betrafen Konten mit Bezug zur Beschuldigten (vgl. BA Rubrik 5.201 f.). Am 4. und 10. März 2010 gingen beim Untersuchungsrich- teramt des Kantons Luzern zwei weitere MROS-Meldungen betreffend Konten bei der Bank EE., Bank FF. und der Bank GG. mit Bezug zur Beschuldigten ein (vgl. BA Rubrik 5.203 f.). A.4 Am 18. März 2010 ging eine weitere Strafanzeige der C. ein. Diese richtete sich gegen den ehemaligen Verantwortlichen für das Kreditgeschäft und stellvertre- tenden Geschäftsleiter der C., B. (nachfolgend: B. oder der Beschuldigte). Er wurde u.a. der Gehilfenschaft zum Betrug im Zusammenhang mit den Finanzie- rungen der Schmiedepresse-Geschäfte der I. beschuldigt (vgl. BA 05.102-0001 ff.). A.5 Zuständig für die Durchführung des Strafverfahrens war zu Beginn das Untersu- chungsrichteramt des Kantons Luzern, Abteilung Wirtschaftskriminalität (BA pag. 02.100-0001). Am 3. März 2010 reichte dieses eine Gerichtsstandanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) ein (BA pag. 02.100-0002 ff.), worauf Letztere am 25. März 2010 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und B. sowie gegen weitere Personen wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eröffnete (vgl. BA Rubrik 1.100). Im Laufe der Ermittlungen wurde die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten auf weitere Straftatbe- stände ausgedehnt (vgl. BA Rubrik 1.200). A.6 Die BA trennte verschiedentlich das Verfahren in Bezug auf einzelne andere be- schuldigte Personen vom übrigen Verfahren ab (vgl. BA Rubrik 1.400). Am 30. Juli

- 5 - 2018 stellte sie die Verfahren gegen sämtliche Mitbeschuldigten von A., ein- schliesslich B., «im Zusammenhang mit der Finanzierung von Schmiedepressen der C. an die I. sowie im Zusammenhang mit Finanzierungen der Bank D., der Bank E. sowie der Bank F. an die I.» ein (vgl. BA Rubrik 3.001 ff.). Die besagten Einstellungsverfügungen erwuchsen – mit Ausnahme der Einstellungsverfügung betreffend B. – in Rechtskraft. Gegen die Einstellungsverfügung betreffend B. erhob die Bank E. am 17. August 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, welche das Verfahren unter der Geschäftsnummer BB.2018.146 führte (vgl. BA Rubrik 21.116; zum weiteren Verfahrensgang dieses Beschwerde- verfahrens vgl. unten Sachverhalt [SV] lit. A.8). A.7 Am 28. September 2018 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts Anklage gegen die Beschuldigte A. wegen mehrfacher Urkundenfäl- schung sowie Versuchs dazu, gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter mehrfa- cher Veruntreuung, subeventualiter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung, Misswirtschaft und gewerbsmässiger Geldwäscherei (SK.2018.54 pag. 100.005 ff.). Die Strafkammer wies mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 die Anklageschrift an die BA zurück, weil sie dem Anklageprinzip nicht genügte (SK.2018.54 pag. 932.001 ff.). A.8 Nach Verbesserung der Anklageschrift im Sinne des Rückweisungsbeschlusses erhob die BA am 13. Februar 2019 erneut Anklage gegen A. wegen der genann- ten Delikte (SK.2019.10 pag. 100.001 ff.). Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 er- kundigte sich die Strafkammer bei der BA über den Verfahrensstand der bei der Beschwerdekammer pendenten verschiedenen Beschwerdeverfahren betref- fend die von der BA verfügten Einstellungen in Bezug auf mitbeschuldigte Per- sonen (SK.2019.10 pag. 400.004 f.). Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reichte die BA u.a. den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.146 vom 7. Mai 2019 mit einer Stellungnahme ein (SK.2019.10 pag. 510.039 ff.; 052 ff.). Die Be- schwerdekammer hiess im genannten Entscheid die Beschwerde der Bank E. betreffend Einstellung des Verfahrens gegen B. vom 30. Juli 2018 gut und wies die BA an, das Verfahren weiterzuführen und gegen den Beschuldigten B. An- klage zu erheben. In der Folge wies die Strafkammer mit Beschluss SK.2019.10 vom 5. Juli 2019 die Anklageschrift zur Ergänzung mit Sachverhaltselementen (im Sinne einer Eventualanklage) in Bezug auf eine allfällige dem Beschuldigten B. zuzurechnende Mitwirkung zurück, weil die Anklageschrift bei einer eventuellen Beteiligung des Beschuldigten B. dem Anklageprinzip nicht genügte (SK.2019.10 pag. 932.001 ff.). A.9 Die BA erhob am 22. Juli 2020 erneut Anklage gegen die Beschuldigte A. wegen der genannten Delikte (SK.2020.28 pag. 100.001 ff.), verzichtete jedoch darauf, diese im Sinne des Rückweisungsbeschlusses SK.2019.10 vom 5. Juli 2019 mit Sachverhaltselementen (im Sinne einer Eventualanklage) zu ergänzen (SK.2020.28 pag. 100.223). In der gleichen Anklageschrift erhob die BA zudem Anklage gegen den Beschuldigten B. wegen Verdachts der Gehilfenschaft zum

- 6 - Betrug. Die Strafkammer wies mit Beschluss SK.2020.28 vom 4. August 2020 das Verfahren zwecks Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme des Beschuldigten B. zum bisher nicht vorgehaltenen Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug zurück (SK.2020.28 pag. 933.001 ff.). A.10 Nach durchgeführter Schlusseinvernahme mit B. erhob die BA am 20. November 2020 erneut Anklage gegen die beiden Beschuldigten wegen der genannten De- likte (SK.2020.57 pag. 100.001 ff.). A.11 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 30. Juni bis 2. Juli 2021 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (vgl. SK.2020.57 pag. 720.001 ff.). Die als Privatklägerin eingeladene Bank F. verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (vgl. SK.2020.57 pag. 720.003), wobei sie vorgängig folgende Anträge eingereicht hatte (vgl. CA.2021.18 pag. 1.100.029 ff.):

1. A. sei gemäss den Anträgen der Bundesanwaltschaft schuldig zu sprechen und zu sanktionieren.

2. a) A. sei zur Zahlung von Fr. 4'500'000.– nebst Zins von 5 % seit 31. August 2021 und aufgelaufenen Zins bis 30. August 2021 in Höhe von Fr. 2'626'618.15 an die Bank F. zu verpflichten.

b) Darüber hinaus sei A. zur Zahlung von Fr. 165'877.65 an die Bank F. zu verpflichten, dies zum Ersatz des Schadens infolge von Rechtsverfolgungskosten ausserhalb des Strafverfahrens basierend auf den fakturierten und bezahlten Honorarrechnungen des unterzeichnenden Anwalts; abzüglich der explizit und detailliert im Strafverfah- ren ausgewiesenen Aufwendungen.

3. a) Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien einzuziehen und (nach Verrechnung mit den Verfahrenskosten der Bundesanwaltschaft und des Bundesstrafgerichts) in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 69, 70, 72 und 73 StGB zu Gunsten der Bank F. zu verwenden bzw. dieser zur Verwertung zu überlassen, beides gegebenenfalls unter proportionaler Berücksichtigung der geltend gemachten und belegten Ansprüche anderer Privatklägerinnen bzw. Ge- schädigten.

b) Die Darlehensforderungen von A. und L. gegenüber der N. in Höhe von insgesamt mindestens Fr. 13'164'901.– seien zu beschlagnahmen und in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 69, 70, 72 und 73 StGB zu Gunsten der Bank F. zu verwenden bzw. dieser zur Verwertung zu überlassen, gegebenenfalls unter propor- tionaler Berücksichtigung der geltend gemachten und belegten Ansprüche anderer Privatklägerinnen bzw. Geschädigten.

c) Die Anträge der C. auf Einziehung von Vermögenswerten bei der P. Versicherung und/oder bei der O. seien gutzuheissen, sodass diese zusätzlichen Vermögens- werte unter proportionaler Berücksichtigung der geltend gemachten und belegten Ansprüche aller Privatklägerinnen bzw. Geschädigten zur Verwendung bzw. Über- lassung zur Verwertung und Verteilung zustehen.

4. Soweit der Schaden bzw. die Zivilforderungen der Bank F. durch die Verwendung bzw. Überlassung zur Verwertung und Verteilung mit den Anträgen in Ziffer 3 oben

- 7 - nicht gedeckt sind, sei auf eine Ersatzforderung gegenüber folgenden Personen wie folgt zu erkennen und es seien der Bank F. Ersatzforderungen wie folgt zuzusprechen:

a) G. : Fr. 2'800'000.–

b) A.: Fr. 4'500'000.–

c) L.: Fr. 4'500'000.–

d) N.: Fr. 4'500'000.–

e) K.: Fr. 3'299'627.–

f) J.: Fr. 2'583'218.–

5. Die Beschuldigte, eventualiter der Bund, sei zur Zahlung einer Parteikostenentschä- digung gemäss beiliegender detaillierter Honorarnote an die Bank F. zu verpflichten. A.12 Das Urteil der Strafkammer SK.2020.57 vom 30. August 2020 wurde gleichen- tags im Dispositiv mündlich eröffnet (vgl. SK.2020.57 pag. 720.001 ff., 021 f.; pag. 930.001 ff.). Es lautete (auszugsweise) wie folgt: I. A. 1. Das Verfahren gegen A. wird eingestellt hinsichtlich:

- des Vorwurfs der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB im Anklagepunkt 2 betreffend Handlungen, die vor dem 31. August 2006 begangen worden sind;

- des Vorwurfs des Betrugs gemäss Art. 146 StGB im Anklagepunkt 3 betreffend Handlungen, die vor dem 31. August 2006 begangen worden sind;

- des Vorwurfs der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB im Anklagepunkt 7. 2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf:

- der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB im Anklagepunkt 2.1 betreffend Handlungen in Bezug auf die Dokumente BA B15.102-36-00056; -54-00096; -60-000113 und -61-00095 betreffend die Geschäfte Nr. 34, 52, 58 und 59 ge- mäss Anklageschrift;

- der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB im Anklagepunkt 2.2 betreffend die Jahresrechnungen für die Jahre 2005 und 2006. 3. A. wird schuldig gesprochen:

- der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB im Anklagepunkt 2;

- des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB im Anklagepunkt 3;

- der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 6. 4. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Die Untersuchungshaft von 107 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen (Meldepflicht; Pass- und Schriftensperre) in reduziertem Umfang von 205 Tagen werden auf die Strafe angerechnet. (…)

- 8 - III. Restitution | Einziehung | Ersatzforderungen | Beschlagnahmen 1. Die Anträge auf Restitution und Einziehung der gemäss Beschlagnahmegutsliste beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden abgewiesen. 2. Zugunsten der Eidgenossenschaft und zulasten nachstehender Personen wird eine Ersatzforderung in folgender Höhe begründet:

- Fr. 209'827'590.– zulasten von A.;

- Fr. 140'000.– zulasten von L.;

- Fr. 6'500'000.– zulasten der N. 3. Im Übrigen werden die Anträge auf Begründung von Ersatzforderungen abgewiesen. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Bank F. ihre Schadensersatzforderung gegenüber A. gemäss Ziffer IV.1. im Umfang, in dem ihr der Erlös aus der Ersatz- forderung zulasten von A. zugesprochen wird, an die Eidgenossenschaft abgetre- ten hat. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Bank F. unter Vorbehalt allfälliger in einem Nachverfahren hinzukommender Geschädigter Anspruch auf anteilsmäs- sige Zusprechung des Erlöses aus der Ersatzforderung zulasten von A. im Sinne von Art. 73 StGB zur Deckung ihres noch offenen Schadenersatzanspruches ge- genüber A. gemäss Ziffer IV.1. hat. 6. Im Übrigen werden die Anträge auf Zusprechung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 73 StGB abgewiesen. 7. Die Anträge auf Beschlagnahme der Darlehensforderungen von A. und L. gegen- über der N. in Höhe von insgesamt mindestens Fr. 13'164'901.– werden abgewie- sen. (…) 8.3. Die folgenden beschlagnahmten Grundstücke der K. werden freigegeben:

- Grundstücke Nr[…], […] und […] in U., eingetragen auf die K.;

- Grundstück Nr.[…] (74/1000 comprorietà part. […]) und 3/25 des Grundstücks Nr.[…] (50/1000 comproprietà part. […]) in V., eingetragen auf die K. 9. Im Übrigen bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten. 10. Die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Beschlagnahmegutsliste werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verwertet und der Verwertungserlös zur Deckung der A. auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziffer V.3. verwendet. 11. Im Restbetrag wird der aus der Verwertung der beschlagnahmten Vermögens- werte gemäss Beschlagnahmegutsliste resultierende Erlös anteilsmässig zur De- ckung der Ersatzforderungen gemäss Ziffer III.2. verwendet. IV. Zivilklagen 1. A. wird verpflichtet, der Bank F. Schadenersatz von Fr. 4'500'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. Dezember 2009 zu bezahlen. 2. Die übrigen Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.

- 9 - (…) VI. Entschädigungen

(…)

4.3. A. wird verpflichtet, der Bank F. eine Entschädigung in vollem Umfang von Fr. 30'007.10 (inkl. MWST) zu bezahlen. (…) A.13 In der Folge meldeten die C. (mit Schreiben vom 31. August 2021), die Beschul- digte A. (mit Schreiben vom 6. September 2021), die G. und die I. (mit Schreiben vom 6. September 2021), die BA (mit Schreiben vom 7. September 2021) sowie die Bank F. (mit Schreiben vom 8. September 2021) fristgerecht Berufung gegen das Urteil an. Mit Schreiben vom 6. September 2021 teilte der amtliche Verteidi- ger der Beschuldigten A. der Strafkammer mit, dass er auch L. sowie die N. ver- trete und meldete gleichzeitig in deren Namen Berufung gegen das Urteil an (vgl. CA.2021.18 pag. 1.100.001 - 003; 007 - 020). A.14 Das begründete Urteil der Strafkammer SK.2020.57 vom 30. August 2021 (CA.2021.18 pag. 1.100.021 ff.) wurde am 28. September 2021 an die Parteien versandt (vgl. CA.2021.18 pag. 1.100.244 ff.) und von der Bank F. am 29. Sep- tember 2021 entgegengenommen (CA.2021.18 pag. 1.100.256). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Am 15. Oktober 2021 erklärte die BA fristgerecht Berufung (CA.2021.18 pag. 1.100.271 ff.). Die C., die Beschuldigte A., die N., die G. und L. erklärten je am

19. Oktober 2021 fristgerecht Berufung (CA.2021.18 pag. 1.100.279 ff.). Die I. erklärte mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 den Rückzug ihrer Berufungsan- meldung (CA.2021.18 pag. 1.100.293; vgl. dazu den entsprechenden separaten Beschluss der Berufungskammer CN.2021.13 vom 11. November 2021). Die Bank F. erklärte mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 (Versand: 21. Oktober 2021; Posteingang: 22. Oktober 2021) ihren Verzicht auf die Ausübung der Be- rufungserklärung, behielt sich aber die Anschlussberufung vor (vgl. CA.2021.18 pag. 1.100.315).

Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- melden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanz- liche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht

- 10 - (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechts- hängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Be- rufungsgericht über (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 1d). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (vgl. Urteil des BGer 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Die Berufungsanmeldung kann zurückgezogen wer- den, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts liegt (vgl. Art. 328 StPO und Art. 35 des Bundesgesetzes über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG, SR 173.71]) und das begrün- dete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist. Dies- falls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO (welche durch die Zustellung des begründeten Urteils ausgelöst wird), kann die Partei, die Berufung angemeldet hat, stattdessen den Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO; ZIEGLER / KELLER, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 1 f.). Darauf wird das Verfahren ebenfalls abgeschrieben. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, innert der Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Berufungserklärung einzureichen, worauf ein Nichteintretensentscheid ergeht (EUGSTER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 2). Schliess- lich kann nach Einreichung einer Berufungserklärung die Berufung gemäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden (vgl. ZIEGLER / KEL- LER, a.a.O., Art. 386 StPO N. 3), worauf das Verfahren abgeschrieben wird. 2. Die Strafkammer übermittelte der Berufungskammer am 28. September 2021 eine Kopie des begründeten Urteils SK.2020.57 und der eingegangenen Beru- fungsanmeldungen (vgl. oben SV lit. A.13 und CA.2021.18 pag. 1.100.005 ff.), sowie am 30. September 2021 die weiteren Akten des Strafverfahrens gegen die beiden Beschuldigten (vgl. Aktenverzeichnis CA.2021.18 S.1). Damit wurde der Fall bei Letzterer rechtshängig und die Verfahrensleitung ging von der Strafkam- mer auf die Berufungskammer über (vgl. Art. 399 Abs. 2 sowie Art. 328 i.V.m. Art. 379 StPO; Art. 38a StBOG). 3. Die Bank F. hatte mit Schreiben vom 8. September 2021 fristgerecht Berufung gegen das Urteil SK.2020.57 angemeldet (Art. 399 Abs. 1 StPO; CA.2021.18 pag. 1.100.020). Das begründete Urteil der Strafkammer SK.2020.57 vom 30. August 2021 nahm sie am 29. September 2021 entgegen (CA.2021.18 pag. 1.100.256). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 (Versand: 21. Oktober 2021; Posteingang: 22. Oktober 2021) erklärte sie ihren Verzicht auf die Ausübung der Berufungserklärung, behielt sich aber die Anschlussberufung vor (CA.2021.18 pag. 1.100.315). Die 20-tägige Berufungsfrist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO begann am Tag nach der am 29. September 2021 erfolgten Entgegennahme des begründeten Urteils SK.2020.57, d.h. am 30. September 2021, zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 19. Oktober 2021. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

- 11 - Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung überge- ben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). 4. Die postalische Aufgabe am 21. Oktober 2021 des mit 20. Oktober 2021 datierten Schreibens der Bank F. – bzw. der insofern erklärte Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung – erfolgte somit ausserhalb der 20-tägigen Berufungs- frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO. Ein derartiges prozessuales Vorgehen ist verspätet, systemwidrig und gesetzlich nicht vorgesehen. Die per 20. Oktober 2021 erfolgte Eingabe der Bank F. betreffend den (verspäteten) Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung ist indes trotzdem entgegenzunehmen und sinngemäss auszulegen (vgl. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 500 ff.). Die verspätete Eingabe der Bank F. respektive der Umstand, dass die Berufungsfrist für sie am 19. Oktober 2021 endete, schadet ihr vorlie- gend nicht: Wie erwähnt (oben E. I. 1.), besteht eine zulässige prozessuale Mög- lichkeit darin, innert der Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Beru- fungserklärung einzureichen. Diese Variante hat sich vorliegend im Ergebnis ver- wirklicht, indem die Bank F. innert der Frist von 20 Tagen keine Berufungserklä- rung zu den Akten gegeben hat. Dass sie verspätet eine (überflüssige) Verzichts- erklärung eingereicht hat, ändert daran nichts. 5. Aufgrund der Nichteinreichung einer Berufungserklärung innert der 20-tägigen Berufungsfrist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO fehlt es im Hinblick auf das vorliegende Berufungsverfahren CA.2021.18 definitiv an einer positiven Pro- zessvoraussetzung, weshalb das Verfahren zum Abschluss zu bringen ist (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO; EUGSTER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 5 f.). Auf die Berufung der Bank F. ist somit nicht einzutreten. 6. Zu prüfen ist, ob infolge der Nichteinreichung einer Berufungserklärung durch die Bank F. das vorinstanzliche Urteil bzw. Teile davon in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 437 Abs. 1 und 2 sowie Art. 438 StPO). Im vorliegenden Berufungsver- fahren sind zahlreiche Parteien / Verfahrensbeteiligte mit unterschiedlich gelager- ten spezifischen Interessen (teilweise in gegenseitigem Konflikt) involviert. Durch die eingereichten Berufungserklärungen – insbesondere diejenigen der Beschul- digten A. (CA.2021.18 pag. 1.100.279 ff.), der C. (CA.2021.18 pag. 1.100.287 ff.), der N. (CA.2021.18 pag. 1.100.283 f.) und von L. (CA.2021.18 pag. 1.100.285 f.)

– sind jene Teile des vorinstanzlichen Urteils, welche (potenziell) einen Bezug zu Interessen der Bank F. aufweisen bzw. diese betreffen könnten (vgl. oben SV lit. A.12), gemäss gegenwärtigem Verfahrensstand nach wie vor strittig. Demnach er- übrigt es sich, im Rahmen des vorliegenden Beschlusses Teile des vorinstanzli- chen Urteils als rechtskräftig zu erklären. Dies ergibt sich im Übrigen zusätzlich auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Bank F. sich vorbehalten hat, Anschluss- berufung zu erklären, wofür die Frist derzeit noch läuft (vgl. Art. 401 StPO; CA.2020.18 pag. 2.100.001 ff.).

- 12 - II. Kosten / Entschädigungen 1. Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung werden grund- sätzlich nach Art. 416 - 428 StPO bestimmt. Die Kosten eines Rechtsmittelver- fahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind demgemäss von der PBS zu tragen. 2. In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren (BStKR, SR 173.713.162) ist eine minimale Gebühr von Fr. 200.-- festzu- setzen. 3. Der Bank F., auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, ist im Rahmen des vorliegenden Beschlusses keine Parteientschädigung auszurichten. Über allfäl- lige Parteientschädigungen der Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten ist im Rah- men des Hauptverfahrens (CA.2020.18) zu entscheiden.

- 13 - Die Berufungskammer erkennt: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin Bank F. im Verfahren CA.2021.18 wird, infolge Nichteinreichens der Berufungserklärung innert der 20-tägigen Berufungsfrist (Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO), nicht eingetreten. 2. Die Privatklägerin Bank F. hat eine Gebühr von Fr. 200.-- zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, vertreten durch Herrn Daniel Vögeli, a.o. Staatsanwalt des Bun- des - Herrn Rechtsanwalt Reto Marbacher (Vertreter der Bank F.) - Herrn Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli (Verteidiger von A.; Vertreter der N. und von L.) - Herrn Rechtsanwalt Thomas Sprenger (Vertreter der C.) - H., Frau Rechtsanwältin Melanie Gasser (Vertreterin der G. und der I.) - Herrn Rechtsanwalt Friedrich Frank, JETZER FRANK (Verteidiger von B.) - Herrn Rechtsanwalt Andreas Bättig (Vertreter der Bank D.) - Herrn Rechtsanwalt Stephan Erbe (Vertreter der Bank E.) - Frau Rechtsanwältin Vera Delnon (Vertreterin von J., und der K.) - Herrn Rechtsanwalt Markus Dörig (Vertreter der P. Versicherung) - Herrn Rechtsanwalt Martin Romann (Vertreter der O. Versicherung) - Herrn M.

- 14 - Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektro- nischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.