1. Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1.i.V.m. Abs. 2 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff.1 Abs.1.i.V.m. Abs. 3 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1.i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB) 2. Verdacht der Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger,
E. 1.1 Die Bundesanwaltschaft erhob am 28. September 2018 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie Versuchs dazu, gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter mehrfacher Ver- untreuung, subeventualiter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Miss- wirtschaft und gewerbsmässiger Geldwäscherei (SK.2018.54, TPF pag. 100.005, -145).
E. 1.2 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 die Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zurück, weil sie nicht dem Anklageprinzip genügte (SK.2018.54, TPF pag. 932.001, -006).
E. 1.3 Nach Verbesserung der Anklageschrift im Sinne des Rückweisungsbeschlusses erhob die Bundesanwaltschaft am 13. Februar 2019 erneut Anklage gegen A. wegen der genannten Delikte (SK.2019.10, TPF pag. 100.001, -211).
E. 1.4 Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 erkundigte sich die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft über den Verfahrensstand der bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts pendenten verschiedenen Be- schwerdeverfahren betreffend die von der Bundesanwaltschaft verfügten Einstel- lungen in Bezug auf mitbeschuldigte Personen (SK.2019.10, TPF pag. 400.004, -005). Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reichte die Bundesanwaltschaft u.a. den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.146 vom 7. Mai 2019 mit einer Stel- lungnahme ein (SK.2019.10, TPF pag. 510.039, -044; 510.052, -069).
E. 1.5 Die Beschwerdekammer hiess im genannten Entscheid die Beschwerde der F. AG betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen B. vom 30. Juli 2018 gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren weiterzuführen und gegen B. Anklage zu erheben.
E. 1.6 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss vom 5. Juli 2019 die Anklageschrift zur Ergänzung mit Sachverhaltselementen (im Sinne einer Eventualanklage) in Bezug auf eine eventuell B. zuzurechnende Mitwirkung zu- rück, weil die Anklageschrift bei einer eventuellen Beteiligung von B. nicht dem Anklageprinzip genügte (SK.2019.10, TPF pag. 932.001, -010).
E. 1.7 Die Bundesanwaltschaft erhob am 22. Juli 2020 erneut Anklage gegen A. wegen der genannten Delikte, verzichtete jedoch darauf, diese im Sinne des Rückwei- sungsbeschlusses vom 5. Juli 2019 mit Sachverhaltselementen (im Sinne einer
- 4 - SK.2020.28 Eventualanklage) in Bezug auf ein eventuell B. zuzurechnende Mitwirkung zu ergänzen (vgl. Begleitschreiben der Bundesanwaltschaft zur Anklageschrift vom
22. Juli 2020, S. 3). In der gleichen Anklageschrift erhob die Bundesanwaltschaft zudem Anklage gegen B. wegen Verdachts der Gehilfenschaft zum Betrug. 2.
E. 2 D. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bät- tig,
E. 2.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als verfahrensleitende Behörde, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungs- gemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) resp. Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage, falls erforderlich, zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Das Bundesgericht hat erkannt, dass eine Rückweisung aufgrund von Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung nur ganz aus- nahmsweise, insbesondere zur Erhebung unverzichtbarer Beweise, zulässig ist (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2, m.w.H.). In diesem Sinne kann das Gericht etwa bei offensichtlich notwendiger Schlusseinvernahme deren Fehlen beanstanden und den Fall mangels ordnungsgemässen Abschlusses des Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom
21. Mai 2014 E. 2.1; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.28 vom
15. Juli 2019 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2012.39 vom 11. April 2013 E. 4.1 f.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 317 StPO N. 4). 3.
E. 3 E. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marba- cher,
E. 3.1 B. wurde nie zu der ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Gehilfenschaft zum Betrug staatsanwaltschaftlich einvernommen. Die Einvernahmen beschränkten sich vielmehr auf den Verdacht des Betrugs sowie anderer Delikte. Die Bundes- anwaltschaft hat mit Schreiben vom 29. Juni 2020 dem Verteidiger von B. ledig- lich den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens angekündigt und ihm gleich- zeitig eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu den seinem Klienten vorge- worfenen Straftaten im Sinne einer Schlusseinvernahme gesetzt. Von einer mündlichen Schlusseinvernahme hat die Bundesanwaltschaft abgesehen, da B. jegliche Tathandlung bestreite und jegliche Tatbeteiligung von sich weise, wes- halb davon keine neuen und sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten seien (BA pag. 03.004-0024). Den Akten ist weder eine Stellungnahme des Verteidigers in
- 5 - SK.2020.28 Bezug auf den Verzicht auf eine mündliche Schlusseinvernahme noch in Bezug auf die seinem Klienten vorgeworfenen Straftaten zu entnehmen.
E. 3.2 In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu neh- men (Art. 317 StPO). Die Bestimmung dient einerseits dazu, in konzentrierter, übersichtlicher Form die Deliktsvorwürfe und die Haltung der beschuldigten Per- son dazu festzuhalten. Die im weiteren Verfahrensverlauf mit den Akten befasste Strafbehörde soll sich anhand der Schlusseinvernahme sofort ein Bild über den Fall machen können. Andererseits stellt die Schlusseinvernahme eine Selbstkon- trolle für den Staatsanwalt dar, der dadurch veranlasst wird festzustellen, ob die Deliktsvorwürfe genügend abgeklärt sind. Darüber hinaus bildet die Schlussein- vernahme Teil des rechtlichen Gehörs (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2.4 m.w.H.; Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1270). Dass der Beschuldigte möglicherweise zu den einzelnen Vorwürfen keine Aussagen machen will, verunmöglicht die Schlusseinvernahme nicht (Be- schluss des Bundesstrafgerichts SK.2012.39 vom 11. April 2013 E. 4.2).
E. 3.3 Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben (Art. 145 StPO). Nach der Rechtsprechung sind solche schriftliche Berichte nur mit Zurückhaltung einzuholen. Sie dürften im Wesentlichen nur in Fällen, bei de- nen technische oder komplexe, nur im Zusammenhang mit Belegen verständli- che Vorgänge darzustellen sind (Bankabfragen), oder bei Massendelikten Be- deutung erlangen. Die Strafbehörde darf sich nicht auf die Einholung eines schriftlichen Berichts beschränken, wenn ihre Aufklärungspflicht gebietet, eine förmliche Einvernahme durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1 m.w.H.). Davon ist immer auszugehen, wenn der persönliche Eindruck von der einzuvernehmenden Person eine Rolle spielt. Eine direkte Konfrontation mit dem Berichtsverfasser kann bisweilen zu überra- schenden Korrekturen führen. Schon aus diesem Grunde ist die beschuldigte Person als auch wichtige Zeugen und Auskunftspersonen im Verlaufe des Ver- fahrens zu allen wesentlichen Punkten von Amts wegen persönlich zu examinie- ren (zum Ganzen GODENZI, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lie- ber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),
2. Aufl. 2014, Art. 145 StPO N. 6 m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 145 StPO N. 2).
- 6 - SK.2020.28
E. 3.4 Unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 317 StPO eine notwendige Schlusseinvernahme durch einen schriftli- chen Bericht i.S.v. Art. 145 StPO zu ersetzen, kann hier offengelassen werden. Wie bereits schon aus der 217 Seiten umfassenden Anklageschrift vom 22. Juli 2020 sowie den mehr als 1'500 Ordner umfassenden Akten hervorgeht, handelt es sich vorliegend um einen komplexen Wirtschaftsstraffall. In solchen Fällen er- scheint die Ersetzung einer mündlichen Schlusseinvernahme der beschuldigten Person durch einen schriftlichen Bericht kaum je gerechtfertigt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 98 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.3). Weiter erscheint auch in Bezug auf den vorliegend relevanten Sachverhalt die Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme für den ordnungsgemäs- sen Abschluss des Vorverfahrens zwingend. Die Anklage wirft B. Gehilfenschaft zum Betrug vor. Eine Strafbarkeit wegen Gehilfenschaft bedingt, dass jemand zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Objektiv gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (statt vieler BGE 129 IV 124 E. 3.2). Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört (statt vieler BGE 117 IV 186 E. 3). Vorliegend stellt sich die Frage, ob B. insbe- sondere durch das in der Anklageschrift beschriebene branchenunübliche Vor- gehen den A. vorgeworfenen Betrug kausal gefördert hat. Weiter stellt sich die Frage, ob B. subjektiv wusste oder damit rechnete, insbesondere durch dieses branchenunübliche Vorgehen den A. vorgeworfenen Betrug zu unterstützen, und ob er dies wollte oder in Kauf nahm. Zu einem solchen Vorwurf wurde B. bisher nie staatsanwaltlich einvernommen. Insbesondere zur Beantwortung letzterer wesentlichen Fragen, welche auf inneren Tatsachen beruhen, ist eine mündliche Schlusseinvernahme unabdingbar. Dass es sich bei Art. 317 StPO um eine Ord- nungsvorschrift handelt und dass B., wie die Bundesanwaltschaft angibt, bisher jegliche Tathandlung bestritten hat und jegliche Tatbeteiligung von sich weist, ändert daran nichts. Dies gilt vorliegend umso mehr, als B. jegliche Tathandlun- gen bzw. jegliche Tatbeteiligung nicht in Bezug auf das ihm mit der Anklage vor- geworfene strafbare Verhalten, sondern im Zusammenhang mit anderen Delik- ten, bestritten bzw. von sich gewiesen hat.
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft das Vorverfah- ren mangels Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme von B. nicht gesetzeskonform abgeschlossen hat. Folglich kann ein Urteil zurzeit nicht erge- hen. Infolgedessen ist das Verfahren zu sistieren zwecks Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme von B. durch die Bundesanwaltschaft.
- 7 - SK.2020.28 4. Es obliegt in dieser Konstellation der Anklagebehörde zu prüfen, ob die Anklage- schrift durch allfällige neue Erkenntnisse aufgrund der Schlusseinvernahme zu ergänzen ist. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Anklageschrift nur – aber immerhin – den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt als Vorhalt (nicht bloss als «Annahme») zu formulieren und nicht im Sinne eines Vorausplä- doyers Begründungen zur Beweisführung (Beweiswürdigungen) zu enthalten hat; ebenso wenig sind Anträge im Schuldpunkt bereits in der Anklageschrift vor- zutragen (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 324 StPO N. 1 resp. Art. 325 StPO N. 42a). 5.
E. 4 F. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Erbe,
E. 5 KONKURSMASSE DER G. AG, vertreten durch H. AG,
E. 5.1 Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Entscheidet das Gericht, dass die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurückgeht, wird damit auch die Kompetenz zur Anordnung von Zwangsmassnahmen auf die Staatsanwaltschaft zurück übertragen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 329 StPO N. 13). Als Zwangsmassnahme gilt ins- besondere die Vorladung gemäss Art. 201 ff. StPO zu einer (Schluss-)Einver- nahme.
E. 5.2 Vorliegend wird das Verfahren zur Durchführung einer mündlichen Schlussein- vernahme an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. Hierzu muss die Bundes- anwaltschaft eine Vorladung erlassen. Somit sind vorliegend die Rechtshängig- keit und somit die Kompetenz zur Anordnung von Zwangsmassnahmen auf die Bundesanwaltschaft zu übertragen.
E. 6 Es sind keine Kosten entstanden.
- 8 - SK.2020.28 Die Strafkammer erkennt: 1. Das Verfahren SK.2020.28 wird sistiert zwecks Ergänzung des Vorverfahrens im Sinne der Erwägungen durch die Bundesanwaltschaft. 2. Die Rechtshängigkeit geht an die Bundesanwaltschaft über. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 4. August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. August 2020 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Martin Stupf und Sylvia Frei, Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a.o. Staatsanwalt des Bundes Daniel Vögeli,
und
als Privatklägerschaft:
1. C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger,
2. D. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bät- tig,
3. E. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marba- cher,
4. F. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Erbe,
5. KONKURSMASSE DER G. AG, vertreten durch H. AG,
6. KONKURSMASSE DER I. AG, vertreten durch H. AG,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2020.28
- 2 - SK.2020.28 gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Advokat Georg Wohl,
2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt André A. Girguis, Gegenstand
1. Mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässiger Be- trug, eventualiter mehrfache Veruntreuung, subeventuali- ter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirt- schaft, gewerbsmässige Geldwäscherei
2. Verdacht der Gehilfenschaft zum Betrug
Rückweisung der Anklageschrift
- 3 - SK.2020.28 Die Strafkammer erwägt: 1.
1.1 Die Bundesanwaltschaft erhob am 28. September 2018 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie Versuchs dazu, gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter mehrfacher Ver- untreuung, subeventualiter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Miss- wirtschaft und gewerbsmässiger Geldwäscherei (SK.2018.54, TPF pag. 100.005, -145). 1.2 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 die Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zurück, weil sie nicht dem Anklageprinzip genügte (SK.2018.54, TPF pag. 932.001, -006). 1.3 Nach Verbesserung der Anklageschrift im Sinne des Rückweisungsbeschlusses erhob die Bundesanwaltschaft am 13. Februar 2019 erneut Anklage gegen A. wegen der genannten Delikte (SK.2019.10, TPF pag. 100.001, -211). 1.4 Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 erkundigte sich die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft über den Verfahrensstand der bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts pendenten verschiedenen Be- schwerdeverfahren betreffend die von der Bundesanwaltschaft verfügten Einstel- lungen in Bezug auf mitbeschuldigte Personen (SK.2019.10, TPF pag. 400.004, -005). Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reichte die Bundesanwaltschaft u.a. den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.146 vom 7. Mai 2019 mit einer Stel- lungnahme ein (SK.2019.10, TPF pag. 510.039, -044; 510.052, -069). 1.5 Die Beschwerdekammer hiess im genannten Entscheid die Beschwerde der F. AG betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen B. vom 30. Juli 2018 gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren weiterzuführen und gegen B. Anklage zu erheben. 1.6 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss vom 5. Juli 2019 die Anklageschrift zur Ergänzung mit Sachverhaltselementen (im Sinne einer Eventualanklage) in Bezug auf eine eventuell B. zuzurechnende Mitwirkung zu- rück, weil die Anklageschrift bei einer eventuellen Beteiligung von B. nicht dem Anklageprinzip genügte (SK.2019.10, TPF pag. 932.001, -010). 1.7 Die Bundesanwaltschaft erhob am 22. Juli 2020 erneut Anklage gegen A. wegen der genannten Delikte, verzichtete jedoch darauf, diese im Sinne des Rückwei- sungsbeschlusses vom 5. Juli 2019 mit Sachverhaltselementen (im Sinne einer
- 4 - SK.2020.28 Eventualanklage) in Bezug auf ein eventuell B. zuzurechnende Mitwirkung zu ergänzen (vgl. Begleitschreiben der Bundesanwaltschaft zur Anklageschrift vom
22. Juli 2020, S. 3). In der gleichen Anklageschrift erhob die Bundesanwaltschaft zudem Anklage gegen B. wegen Verdachts der Gehilfenschaft zum Betrug. 2.
2.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als verfahrensleitende Behörde, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungs- gemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) resp. Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage, falls erforderlich, zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). 2.2 Das Bundesgericht hat erkannt, dass eine Rückweisung aufgrund von Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung nur ganz aus- nahmsweise, insbesondere zur Erhebung unverzichtbarer Beweise, zulässig ist (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2, m.w.H.). In diesem Sinne kann das Gericht etwa bei offensichtlich notwendiger Schlusseinvernahme deren Fehlen beanstanden und den Fall mangels ordnungsgemässen Abschlusses des Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom
21. Mai 2014 E. 2.1; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.28 vom
15. Juli 2019 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2012.39 vom 11. April 2013 E. 4.1 f.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 317 StPO N. 4). 3.
3.1 B. wurde nie zu der ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Gehilfenschaft zum Betrug staatsanwaltschaftlich einvernommen. Die Einvernahmen beschränkten sich vielmehr auf den Verdacht des Betrugs sowie anderer Delikte. Die Bundes- anwaltschaft hat mit Schreiben vom 29. Juni 2020 dem Verteidiger von B. ledig- lich den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens angekündigt und ihm gleich- zeitig eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu den seinem Klienten vorge- worfenen Straftaten im Sinne einer Schlusseinvernahme gesetzt. Von einer mündlichen Schlusseinvernahme hat die Bundesanwaltschaft abgesehen, da B. jegliche Tathandlung bestreite und jegliche Tatbeteiligung von sich weise, wes- halb davon keine neuen und sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten seien (BA pag. 03.004-0024). Den Akten ist weder eine Stellungnahme des Verteidigers in
- 5 - SK.2020.28 Bezug auf den Verzicht auf eine mündliche Schlusseinvernahme noch in Bezug auf die seinem Klienten vorgeworfenen Straftaten zu entnehmen. 3.2 In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu neh- men (Art. 317 StPO). Die Bestimmung dient einerseits dazu, in konzentrierter, übersichtlicher Form die Deliktsvorwürfe und die Haltung der beschuldigten Per- son dazu festzuhalten. Die im weiteren Verfahrensverlauf mit den Akten befasste Strafbehörde soll sich anhand der Schlusseinvernahme sofort ein Bild über den Fall machen können. Andererseits stellt die Schlusseinvernahme eine Selbstkon- trolle für den Staatsanwalt dar, der dadurch veranlasst wird festzustellen, ob die Deliktsvorwürfe genügend abgeklärt sind. Darüber hinaus bildet die Schlussein- vernahme Teil des rechtlichen Gehörs (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2.4 m.w.H.; Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1270). Dass der Beschuldigte möglicherweise zu den einzelnen Vorwürfen keine Aussagen machen will, verunmöglicht die Schlusseinvernahme nicht (Be- schluss des Bundesstrafgerichts SK.2012.39 vom 11. April 2013 E. 4.2). 3.3 Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben (Art. 145 StPO). Nach der Rechtsprechung sind solche schriftliche Berichte nur mit Zurückhaltung einzuholen. Sie dürften im Wesentlichen nur in Fällen, bei de- nen technische oder komplexe, nur im Zusammenhang mit Belegen verständli- che Vorgänge darzustellen sind (Bankabfragen), oder bei Massendelikten Be- deutung erlangen. Die Strafbehörde darf sich nicht auf die Einholung eines schriftlichen Berichts beschränken, wenn ihre Aufklärungspflicht gebietet, eine förmliche Einvernahme durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1 m.w.H.). Davon ist immer auszugehen, wenn der persönliche Eindruck von der einzuvernehmenden Person eine Rolle spielt. Eine direkte Konfrontation mit dem Berichtsverfasser kann bisweilen zu überra- schenden Korrekturen führen. Schon aus diesem Grunde ist die beschuldigte Person als auch wichtige Zeugen und Auskunftspersonen im Verlaufe des Ver- fahrens zu allen wesentlichen Punkten von Amts wegen persönlich zu examinie- ren (zum Ganzen GODENZI, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lie- ber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),
2. Aufl. 2014, Art. 145 StPO N. 6 m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 145 StPO N. 2).
- 6 - SK.2020.28 3.4 Unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 317 StPO eine notwendige Schlusseinvernahme durch einen schriftli- chen Bericht i.S.v. Art. 145 StPO zu ersetzen, kann hier offengelassen werden. Wie bereits schon aus der 217 Seiten umfassenden Anklageschrift vom 22. Juli 2020 sowie den mehr als 1'500 Ordner umfassenden Akten hervorgeht, handelt es sich vorliegend um einen komplexen Wirtschaftsstraffall. In solchen Fällen er- scheint die Ersetzung einer mündlichen Schlusseinvernahme der beschuldigten Person durch einen schriftlichen Bericht kaum je gerechtfertigt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 98 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.3). Weiter erscheint auch in Bezug auf den vorliegend relevanten Sachverhalt die Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme für den ordnungsgemäs- sen Abschluss des Vorverfahrens zwingend. Die Anklage wirft B. Gehilfenschaft zum Betrug vor. Eine Strafbarkeit wegen Gehilfenschaft bedingt, dass jemand zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Objektiv gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (statt vieler BGE 129 IV 124 E. 3.2). Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört (statt vieler BGE 117 IV 186 E. 3). Vorliegend stellt sich die Frage, ob B. insbe- sondere durch das in der Anklageschrift beschriebene branchenunübliche Vor- gehen den A. vorgeworfenen Betrug kausal gefördert hat. Weiter stellt sich die Frage, ob B. subjektiv wusste oder damit rechnete, insbesondere durch dieses branchenunübliche Vorgehen den A. vorgeworfenen Betrug zu unterstützen, und ob er dies wollte oder in Kauf nahm. Zu einem solchen Vorwurf wurde B. bisher nie staatsanwaltlich einvernommen. Insbesondere zur Beantwortung letzterer wesentlichen Fragen, welche auf inneren Tatsachen beruhen, ist eine mündliche Schlusseinvernahme unabdingbar. Dass es sich bei Art. 317 StPO um eine Ord- nungsvorschrift handelt und dass B., wie die Bundesanwaltschaft angibt, bisher jegliche Tathandlung bestritten hat und jegliche Tatbeteiligung von sich weist, ändert daran nichts. Dies gilt vorliegend umso mehr, als B. jegliche Tathandlun- gen bzw. jegliche Tatbeteiligung nicht in Bezug auf das ihm mit der Anklage vor- geworfene strafbare Verhalten, sondern im Zusammenhang mit anderen Delik- ten, bestritten bzw. von sich gewiesen hat. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft das Vorverfah- ren mangels Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme von B. nicht gesetzeskonform abgeschlossen hat. Folglich kann ein Urteil zurzeit nicht erge- hen. Infolgedessen ist das Verfahren zu sistieren zwecks Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme von B. durch die Bundesanwaltschaft.
- 7 - SK.2020.28 4. Es obliegt in dieser Konstellation der Anklagebehörde zu prüfen, ob die Anklage- schrift durch allfällige neue Erkenntnisse aufgrund der Schlusseinvernahme zu ergänzen ist. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Anklageschrift nur – aber immerhin – den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt als Vorhalt (nicht bloss als «Annahme») zu formulieren und nicht im Sinne eines Vorausplä- doyers Begründungen zur Beweisführung (Beweiswürdigungen) zu enthalten hat; ebenso wenig sind Anträge im Schuldpunkt bereits in der Anklageschrift vor- zutragen (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 324 StPO N. 1 resp. Art. 325 StPO N. 42a). 5.
5.1 Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Entscheidet das Gericht, dass die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurückgeht, wird damit auch die Kompetenz zur Anordnung von Zwangsmassnahmen auf die Staatsanwaltschaft zurück übertragen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 329 StPO N. 13). Als Zwangsmassnahme gilt ins- besondere die Vorladung gemäss Art. 201 ff. StPO zu einer (Schluss-)Einver- nahme. 5.2 Vorliegend wird das Verfahren zur Durchführung einer mündlichen Schlussein- vernahme an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. Hierzu muss die Bundes- anwaltschaft eine Vorladung erlassen. Somit sind vorliegend die Rechtshängig- keit und somit die Kompetenz zur Anordnung von Zwangsmassnahmen auf die Bundesanwaltschaft zu übertragen. 6. Es sind keine Kosten entstanden.
- 8 - SK.2020.28 Die Strafkammer erkennt: 1. Das Verfahren SK.2020.28 wird sistiert zwecks Ergänzung des Vorverfahrens im Sinne der Erwägungen durch die Bundesanwaltschaft. 2. Die Rechtshängigkeit geht an die Bundesanwaltschaft über. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 4. August 2020