Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Sachverhalt
A. Am 16. Mai 2019 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrens- nummer SV.19.0548-NOT gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Ver- dachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (nachfolgend «AQ/IS-Gesetz»; Verfahrensakten KZM 20 1521, nicht paginiert = Verfahrensakten BA, pag. 01-01-0001).
B. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eröffnete ihrerseits gegen A. am 3. November 2020 unter der Verfahrensnummer C-2/2020/10037228 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Unterstützung oder Beteili- gung (an) einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Mord (Art. 260bis Abs. 1 lit. b StGB), Gehilfen- schaft zu Mord (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) und Widerhandlung ge- gen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al- Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen. In die- sem Zusammenhang wurde A. gleichentags von der Kantonspolizei Zürich festgenommen.
Der von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 5. November 2020 gestellte Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft hiess das Zwangs- massnahmengericht Zürich mit Verfügung vom 6. November 2020 gut und ordnete eine dreimonatige Untersuchungshaft an (Verfahrensakten KZM 20 1521, nicht paginiert = Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0001 f.).
C. Mit Verfügung vom 12. November 2020 trat die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Verfahren C-2/2020/10037228 an die Bundesanwalt- schaft ab. Diese vereinigte die Strafverfolgung und die Beurteilung der gegen A. geführten Strafuntersuchungen in der Hand der Bundesanwaltschaft und führt neu die Strafuntersuchung gegen A. unter der Verfahrensnummer SV.19.0548-SPD (Verfahrensakten KZM 20 1521, nicht paginiert = Verfah- rensakten BA, pag. 02-01-0004).
D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 stellte A. bei der Bundesanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung. Die Bundesanwaltschaft leitete dieses am
24. Dezember 2020 an das ZMG BE weiter mit dem Antrag, es sei abzuwei- sen. A. replizierte und ergänzte die Beschwerde mit Eingabe vom 4. Ja-
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nuar 2021. Ausserdem verzichtete er ausdrücklich auf eine mündliche Ver- handlung. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG BE») entschied mit Verfügung vom 7. Januar 2021, dass das Haftentlassungsgesuch vom 3. Dezember 2020 abgewiesen und die be- stehende Untersuchungshaft fortgeführt werde (Verfahrensakten KZM 20 1521, nicht paginiert; act. 1.1).
E. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gähler, mit Be- schwerde vom 18. Januar 2021 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids vom 7. Januar 2021 sowie seine unverzügliche Entlassung aus der Haft. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A., es sei ihm die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt Remo Gähler ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren (act. 1 S. 2).
F. Während das ZMG BE mit Eingabe vom 20. Januar 2021 mitteilt, auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort zu verzichten (act. 3), beantragt die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Januar 2021 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Eventualiter beantragt sie die Anordnung von Er- satzmassnahmen (act. 4). Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz ha- ben ihre jeweilige Beschwerdeantwort, gemäss Aufforderung der Beschwer- dekammer, dem Beschwerdeführer direkt zur Kenntnis gebracht (act. 2, 3 und 4).
G. A. hält in seiner Replik vom 28. Januar 2021 an den in der Beschwerde ge- stellten Anträgen fest (act. 5), was dem ZMG BE und der Bundesanwalt- schaft am 29. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) so- wie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz verfügte Anordnung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Obschon diese Rüge im Zusammen- hang mit der Begründung des Eventualantrags gestellt worden ist, drängt sich eine Behandlung derselben vorab auf. Der Beschwerdeführer moniert zum einen, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht mit den we- sentlichen Rügen der Verteidigung auseinandergesetzt habe (vgl. nachfol- gend E. 2.2). Zum anderen macht er geltend, die Bundesanwaltschaft habe der Vorinstanz nicht alle Akten vorgelegt, die zur Begründung des hinrei- chenden Tatverdachts notwendig gewesen wären (vgl. nachfolgend E. 2.3; act. 1 S. 11 ff.).
E. 2.2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO sind Entscheide zu begründen, wobei die Be- gründung im Verfahren betreffend Haftentlassung von Gesetzes wegen kurz sein soll (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 228 Abs. 4 StPO). Die Begründungs- pflicht ist ein wesentlicher Anspruch aus dem Recht auf rechtliches Gehör
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und damit auf ein faires Verfahren. Dem Betroffenen soll namentlich der Nachvollzug der gerichtlichen Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht werden. In der Begrün- dung müssen deshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen. Dabei kann sich die Be- gründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 133 I 270 E. 3.1).
E. 2.2.2 Der Vorwurf ist schon insofern nicht berechtigt, als die Vorinstanz nicht verpflichtet war, auf jedes Argument des Beschwerdeführers einzugehen. Massgeblich ist vielmehr, ob die Prüfung von Akten und Vorbringen für die Vorinstanz genügende Grundlage sein konnte, die haftrelevanten Fragen zu beurteilen und sich dies aus der Begründung ergibt (BRÜSCHWEILER/NA- DIG/SCHNEEBELI, in: Donatsch/Lieber/Sommers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 80). Damit verknüpft ist die Frage, ob die Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag, und betrifft damit zugleich die materielle Überprüfung des Ent- scheids. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist dies der Fall, weshalb sich die Rügen betreffend Gehörsverletzungen als unbegründet erweisen. Im Übri- gen zeigt die ausführliche und ins Detail gehende Argumentation des Be- schwerdeführers, dass diesem die sachgerechte Anfechtung des Entscheids im Beschwerdeverfahren ohne Weiteres möglich war.
E. 2.3.1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet in Haftverfahren aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft eingereichten wesentlichen Akten (Art. 224 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch in Verfahren betreffend Haftentlassung, obwohl laut Art. 228 Abs. 2 StPO die Akten einzureichen sind (FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 228 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄS- SER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 228 StPO). Wesentliche Akten sind alle haftrelevanten Akten, und zwar sowohl den Tatverdacht be- gründende wie auch diesen relativierende (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2). Der blosse Verweis auf Belastungs- tatsachen, welche dem Beschuldigten zwar vorgehalten werden, sich aber nicht bei den Akten befinden, reicht zur Begrünung des dringenden Tatver- dachts nicht aus, selbst wenn ausgeschlossen werden kann, dass es sich lediglich um Behauptungen der Staatsanwaltschaft handelt (FREI/ZUBERBÜH- LER ELSÄSSER, a.a.O., N. 10 zu Art. 224 StPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem Zwangsmassnahmengericht nur Originalakten zur Begründung des dringenden Tatverdachts eingereicht werden dürften. Es genügt, wenn aussagefähige Zusammenfassungen wesentlicher Ergebnisse von Origina- len eingereicht werden (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2012
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1B_694/2012 E. 3.4). Entscheidend ist, dass der beschuldigten Person das rechtliche Gehör gewährt wird und sie aufgrund der vorliegenden Akten ihre Verteidigungsrechte wirksam ausüben kann (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 10 zu Art. 224 StPO).
E. 2.3.2 Der Vorinstanz sind von der Bundesanwaltschaft folgende Akten vorgelegt worden: die Eröffnungs- und die Abtretungsverfügungen der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich gegen den Beschwerdeführer vom 3. und
12. November 2020, die Haftakten der Kantonspolizei Zürich und der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich, die Befragungsprotokolle der Kantons- polizei Zürich und der Bundeskriminalpolizei i.S. Beschwerdeführer vom
E. 3 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die be- schuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ord- net das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts. Es gäbe keine Hinweise (weder unmittelbare noch mittelbare) auf eine Beteiligung oder Unterstützung des IS durch den Be- schwerdeführer (act. 1 S. 4 ff.; act. 5 S. 2 ff.).
E. 4.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung oder Verur- teilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beur- teilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig prä- zise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; siehe auch den Entscheid des Bundesstraf- gerichts BH.2020.7 vom 2. September 2020 E. 6.2). Allerdings dürfen dies- bezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere
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dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein ein- deutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2019.9 vom 4. September 2019 E. 5.1; BH.2019.3 vom 13. März 2019 E. 3.1).
Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m.w.H.). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessua- ler Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungs- ergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Ver- gehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt da- bei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das unter- suchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3–4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Be- weismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuld- frage hat die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehal- ten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zum Ganzen BGE 143 IV 316 mit Hinweisen).
E. 4.3 Im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 24. Dezem- ber 2020 an das ZMG BE hat die Bundesanwaltschaft zur Begründung des dringenden Tatverdachts vollumfänglich auf die Haftakten des Kantons Zü- rich verwiesen (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0107). Das Zwangsmass- nahmengericht des Bezirks Zürich hatte in seiner Verfügung vom 6. Novem- ber 2020 zusammengefasst festgehalten, der von der Staatsanwaltschaft formulierte dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, wonach dieser (gemeinsam mit B., sep. Verfahren) den sog. Islamischen Staat (nach- folgend «IS») unterstützt oder sich an diesem beteiligt habe und wonach er zusammen mit +C. und anderen Personen die Tötung von Menschen vorbe- reitet habe bzw. derzeit solche Vorbereitungen treffe, sei begründet. Es stütze sich zunächst auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zu- sammen mit dem Mitbeschuldigten B. vom 17. bis 20. Juli 2020 in Wien auf- gehalten und dort +C. getroffen habe. Die Daten einer rückwirkenden Teil- nehmeridentifikation, welche die Rufnummer des Beschwerdeführer erfasst habe, würden die Annahme zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Österreich stützen. Das Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und +C.
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gehe auch aus einem Schreiben des österreichischen Bundesministeriums für Inneres vom 5. November 2020 hervor. Gemäss aktuellen Erkenntnissen habe +C. am 2. November 2020 in Wien, an mehreren Orten der Innenstadt, vier Personen erschossen und ca. 22 weitere verletzt, teilweise schwer. Im Jahre 2018 habe +C. versucht, sich dem IS anzuschliessen bzw. hierfür nach Syrien zu reisen, wofür er in Österreich rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei den Behörden im Zusammenhang mit den Vorfäl- len um die ehemalige Z-Moschee in Y. bekannt. Es bestehe der Verdacht, dass dieser mindestens seit 2018 in der Schweiz enge Kontakte in die is- lamistische bzw. salafistische Szene pflege. Gegen den Beschwerdeführer sei ein einschlägiges Strafverfahren bei der Bundesanwaltschaft hängig. Das Attentat von +C. in Wien sei vom IS für sich reklamiert worden. Das Schrei- ben des österreichischen Bundesministeriums für Inneres vom 5. Novem- ber 2020 halte auch fest, dass +C. nur einen Tag nach der Abreise des Be- schwerdeführers aus Österreich versucht habe, in der Slowakei Munition zu beschaffen. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen diesem Munitions- beschaffungsversuch von +C. und dem Treffen des Beschwerdeführers mit ihm, sowie der Umstand, dass +C. am 2. November 2020 das Attentat in Wien verübt habe, begründe ein weiteres Verdachtsmoment hinsichtlich ei- ner Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation oder der Planung des Attentats von Wien oder anderen Attentaten (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0042 ff.).
E. 4.4 Die Vorinstanz ist hinsichtlich des dringenden Tatverdachts im Wesentlichen der Argumentation in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 6. November 2020 gefolgt. Sie hält dafür, dass insbeson- dere aufgrund der Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres der Repub- lik Österreich vom 5. November 2020 die Nähe des Beschwerdeführers und B.s zu +C. hinreichend dargetan sei. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seiner mutmasslichen Beziehung zu +C. und B. keine Aussagen gemacht. An den Verhältnissen und Beurteilungsgrund- lagen habe sich daher seit dem 6. November 2020 nichts Wesentliches zu- gunsten des Beschwerdeführers geändert. Tatverdächtig sei auch, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich aufgehalten habe, als es zu Treffen zwi- schen +C. und Personen des radikalislamistischen Milieus gekommen sein soll; ferner auch die zeitliche Koinzidenz, wonach +C. am 21. Juli 2020, also nur 1 Tag nach der Abreise des Beschwerdeführers, versucht habe, in der Slowakei Munition für eine AK-47 Schusswaffe zu erwerben. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren das radikalislamistische Gedankengut teile. Die komplexe Untersuchung stehe
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erst am Anfang und es lägen in diesem Stadium genügend konkrete Ver- dachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm vor- geworfenen Straftaten vor (act. 1.1).
E. 4.5 In der Beschwerdeantwort verweist die Beschwerdegegnerin auch auf die mit der Eingabe vom 25. Januar 2021 (elektronisch) eingereichten Akten. Die laufenden Auswertungen hätten zudem gezeigt, dass sich auf den beim Beschwerdeführer sichergestellten persönlichen Geräten u.a. Videos vom Terroranschlag in Wien, Schriften vom «Islamischen Staat» und propagan- distische Bilder mit IS-Bezug befinden (act. 4).
E. 4.6.1 Gemäss Antrag der Bundesanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlas- sungsgesuchs sollen Gegenstand des Tatverdachts die Unterstützung oder Beteiligung (an) einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), straf- bare Vorbereitungshandlungen zu Mord (Art. 260bis Abs. 1 lit. b StGB), Ge- hilfenschaft zu Mord (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) und die Widerhand- lung gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetz sein.
E. 4.6.2 Der angefochtene Entscheid des ZMG BE vom 7. Januar 2021 bejaht in An- lehnung auf die Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und auf das Schreiben vom 5. November 2020 des österreichischen Bundesministe- riums für Inneres den Verdacht, dass der Beschwerdeführer rund dreieinhalb Monate vor dem Attentat vom 2. November 2020 in Wien, den Attentäter in Wien getroffen und bei diesem übernachtet hat. Die Vorinstanz stützt sich insbesondere auf das Schreiben des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich vom 5. November 2020, wonach der Beschwerdeführer zusammen mit B. am 17. Juli 2020 nach Österreich eingereist und sich in Wien im Zeitraum vom 17. bis 20. Juli 2020 mit dem mutmasslichen Attentä- ter +C. getroffen habe (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0036 f.). Dieses Schreiben stellt für sich allein nur, aber immerhin, ein Indiz für die Richtigkeit des darin aufgeführten Sachverhalts dar. Die darin enthaltenen Aussagen erfahren eine Bestätigung insofern, als gestützt auf eine rückwirkende Teil- nehmeridentifikation die Telefonnummer des Beschwerdeführers am 19. und
20. Juli 2020 in Wien in Betrieb gewesen ist, und zwar in der Umgebung der Antennenstandorte «Region Prater Wien» und «West Mödling» (Verfahren- sakten BA, pag. 10-02-0013). Darauf hat bereits das Zwangsmassnahmen- gericht des Bezirks Zürich in seinem Haftanordnungsentscheid vom 6. No- vember 2020 verwiesen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens hat die Bundesanwaltschaft sodann dem Gericht und dem Beschwer- deführer weitere verfahrensrelevante Akten, wie unter anderem rechtshilfe- weise beigezogene Akten der österreichischen Behörden, zugestellt. Der
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Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegenheit sich dazu zu äussern. Beim eingereichten PDF-Dokument «0361 LTV Wien – Be- richt vom 20.11.2020» handelt es sich um ein Schreiben der Landespolizei- direktion Wien vom 20. November 2020 an das Landesamt für Verfassungs- schutz und Terrorismusbekämpfung in Wien über die Observation von +C. Daraus kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zusammen mit B. am 17. Juli 2020 mit dem PW Audi A3, [Kontrollschild], in Österreich eingereist sei, wo er sich bis zum 20. Juli 2020 aufgehalten und sich am Abend des 17. Juli 2020 mit +C. und D. vor der Wohnung von +C. an der X- Strasse in Wien getroffen habe. Bei D. handle es sich um einen in Deutsch- land dem radikalislamistischen Spektrum zuzuordnende Person. Der Be- schwerdeführer, B., +C. und D. hätten aus dem Auto des Beschwerdeführers gefüllte Reisetaschen entnommen und in die Wohnung von +C. getragen. Die österreichischen Behörden hätten auch beobachtet, wie sich die genann- ten Personen in den nachfolgenden Tagen wiederholt an verschiedenen Or- ten in Wien, so unter anderem auch beim Praterstern, mit anderen Personen aus dem radikalislamistischen Umfeld (insbesondere E.) getroffen hätten und zur Fortbewegung in der Regel das Auto des Beschwerdeführers be- nützt hätten. Der Beschwerdeführer und B. hätten sich in der Nacht vom 19. auf den 20. Juli 2020 in der Wohnung von +C. aufgehalten und dort mut- masslich übernachtet. Nach der Abreise des Beschwerdeführers und B.s am
20. Juli 2020 habe sich +C. zusammen mit einer anderen Person in die Slo- wakei begeben, um dort Munition für ein AK47-Sturmgewehr zu besorgen (Verfahrensakten BA, nicht paginiert). Das von der Beschwerdegegnerin ein- gereichte PDF-Dokument «0647 LTV NÖ-3 BV hins. E. v. 2.12.20» ist eine Kopie der Beschuldigtenvernehmung von E. durch die österreichischen Be- hörden vom 2. Dezember 2020. E. berichtete in dieser Befragung über ein Treffen mit dem Beschwerdeführer und B. in Anwesenheit +C. in Wien. Er erklärte, dass die beiden Schweizer seines Wissens bei +C. übernachtet hät- ten und identifizierte sie anhand von ihm vorgelegten Fotografien (Verfah- rensakten BA, nicht paginiert).
Das ZMG BE ging in seinem Entscheid zudem davon aus, dass der Be- schwerdeführer radikalislamistisches Gedankengut teilt und berücksichtigte, dass er aufgrund eines Zufallsfundes verdächtigt wird, einem Dritten dschihadistisches Propagandamaterial vorgespielt zu haben (act. 1.1. S. 6). Der durch die Beschwerdegegnerin in elektronischer Form eingereichte Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 1. September 2020 hält fest, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2018 zusammen mit dem Syrien- rückkehrer F. Propagandamaterial für den IS verbreitet und Spenden für den IS gesammelt habe und diesem am 17. Februar 2020 ein Propagandavideo mit dem Titel „faq al-ru’us“, was auf Deutsch ungefähr „Das Spalten der
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Köpfe“ heisse, vorgespielt habe (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-096 ff.). Die Transkription der entsprechenden Überwachung lagen dem ZMG BE vor (Verfahrensakten KZM 20 1521, nicht paginiert). Die Bundesanwaltschaft hat denn auch gestützt darauf gegen den Beschwerdeführer am 16. Mai 2019 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Unterstützung einer kriminel- len Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS- Gesetz eröffnet (vgl. supra lit. A). Nach der Befragung des Beschuldigten vom 3. November 2020 hat die Kantonspolizei Zürich am 5. November 2020 einen Bericht verfasst, aus welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwer- deführer zusammen mit B. den Zürcher Strafverfolgungsbehörden seit meh- reren Jahren im Zusammenhang mit den Vorfällen in und um die ehemalige Z.-Moschee in Y. bekannt sei. Das geht auch aus der polizeilichen Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2020, welche dem ZMG BE vorlag, hervor (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0004).
Die laufenden Ermittlungen in der Schweiz, insbesondere die Auswertung des Mobiltelefons Nokia 2.2, haben sodann gezeigt, dass auf das besagte Telefon am 2. November 2020, zwischen 21:14 und 21:54 Uhr, somit gut eine Stunde nach Verübung des Attentats in Wien, insgesamt neun Videos eingegangen sind, welche Szenen des Anschlags gezeigt hätten. Der Ab- sender dieser Videos habe nicht identifiziert werden können. Auf dem Mobil- telefon sei zudem ein Foto eines Stadtplans mit den eingezeichneten Tator- ten und weitere Zeitungsmeldungen zu den Ereignissen gespeichert worden. Über die Applikation Telegramm Messenger habe der Beschwerdeführer am Tag vor dem Attentat in Wien, am 1. November 2020, ein Video mit dem Titel „Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen“ erhalten, mit der Aufforderung, all jene zu töten, welche den Propheten beleidigt hätten. Auch bei diesem Video habe der Absender nicht identifiziert werden können (vgl. Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 20. Januar 2021, Verfahrensakten BA, nicht paginiert).
Es bestehen somit konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer ge- zielt Kontakt mit dem mutmasslichen Attentäter von Wien, +C., gehabt hatte und dass dieser am 2. November 2020 in Wien ein vom IS reklamiertes (s. auch Verfahrensakten BA pag. 10-01-0163) Attentat begangen hat, wobei er auf mehrere Menschen schoss und diese dabei tötete oder verletzte.
Der Beschwerdeführer hat in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zur Hauptsache die Aussagen verweigert, und er lässt im vor- liegenden Beschwerdeverfahren das Vorliegen des dringenden Tatver- dachts in pauschaler Weise bestreiten. Die Gesamtheit aller Umstände
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spricht jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt dafür, dass sich der Beschwerde- führer mit den Ideologien der verboteneren Organisation IS identifiziert und sich mit radikalen Befürworter des IS austauscht. Aufgrund des Umstandes, dass gerade kampferprobten Rückkehrern und radikalisierten Personen eine grosse Gefahr darstellen (s. BBl 2014 8928 und 8931) und den Hinweisen, wonach der Beschwerdeführer sich im Juli 2020 zum Ausführer des dschiha- distischen Attentats in Wien vom 2. November 2020 begeben haben dürfte, sowie wonach Letzterer – ebenfalls im Juli 2020 – Munition beschaffen wollte, kann bei einem noch frühen Verfahrensstadiums der dringende Tat- verdacht in Bezug auf Beteiligung oder Unterstützung des IS und dessen Aktionen und einer Teilnahme an der schliesslich im Attentat vom 2. Novem- ber 2020 endenden, durch den IS befürworteten Tat noch bejaht werden. Im Zusammenhang mit Ermittlungen zu terroristischen Taten mit internationa- lem Bezug liegen die ersten Monate in einem frühen Verfahrensstadium. Der Anfangstatverdacht hat sich jedoch im weiteren Verlauf der Untersu- chung grundsätzlich zu konkretisieren.
E. 5 Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid das Vorliegen sowohl der Flucht- als auch der Kollusionsgefahr (a.a.O. E. 4 und 5). Dies wird weder vom Beschwerdeführer bestandet noch sind Gründe ersichtlich, die Flucht- oder die Kollusionsgefahr anders zu würdigen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Zumutbarkeit der Untersu- chungshaft.
E. 6.2 Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO können Zwangsmassnahmen nur ergrif- fen werden, wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme recht- fertigt. Die Anordnung einer Zwangsmassnahme muss somit verhältnismäs- sig i.e.S., d.h. angemessen bzw. zumutbar sein. Die Zumutbarkeit er- schliesst sich über die Abwägung der öffentlichen Strafverfolgungsinteres- sen gegen die Beeinträchtigung der individuellen Grundrechte des von der Zwangsmassnahme Betroffenen. Abzuklären ist dabei im Einzelfall, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung der der konkret in Frage stehenden Straftaten die konkreten individuellen Interessen des Betroffenen überwiegt. Bei der Abwägung sind jeweils auch die konkrete Ausgestaltung der Zwangsmassnahme und ebenso deren Zeitdauer zu berücksichtigen, was insbesondere bedeutet, dass eine ursprünglich zumutbare Zwangsmass- nahme nach einer gewissen Zeitdauer unzumutbar werden kann (WEBER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 197 StPO).
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E. 6.3 Dem Beschwerdeführer werden unter anderem Beteiligung an einer krimi- nellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB sowie Widerhand- lung gegen Art. 2 des AO/IS-Gesetz vorgeworfen. Die Vorinstanz hat in die- sem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass das öffentliche In- teresse an der Abklärung der schweren Vorwürfe höher zu gewichten ist, als der Wunsch des Beschwerdeführers, wegen seiner familiären Situation aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Der Beschwerdeführer befin- det sich sodann seit knapp drei Monaten in Untersuchungshaft. Ihm droht aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte im Falle einer rechts- kräftigen Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe, sodass gegenwärtig die Fortdauer der Haft auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig er- scheint. Ersatzmassnahmen, die den Untersuchungszweck trotz Flucht- und Kollusionsgefahr sicherstellen könnten, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine denkbar und werden auch vom Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend gemacht. Aufgrund der Natur der Ermittlungen in diesem Kontext (internationaler Bezug, Auswertung von elektronischen Sicherstellungen/Da- ten, Daten in Fremdsprache [insb. Arabisch, s. z.B. Hinweis im Bericht der BKP vom 15. Januar 2021 Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0173]; Anzahl tangierter Personen, Einvernahme Dritter) ist die Dauer der Strafuntersu- chung nicht zu beanstanden.
E. 7 Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs ist aufgrund der vorangehen- den Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Kollusions- gefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege, konkret um Befreiung von den Ver- fahrenskosten und unentgeltliche Verbeiständung in der Person von Rechts- anwalt Remo Gähler (act. 1 S. 3 f., S. 15).
E. 8.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person be- schwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechts- beistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im
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Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss (Urteil des Bundesge- richts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2 m.w.H.; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2014.10 vom 23. Juli 2014 E. 7.2; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 130 StPO N. 10).
E. 8.3 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren konkretisiert Art. 132 StPO, welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung fin- det (Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatkläger- schaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.). Ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von den Ver- fahrenskosten ergibt sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV, welche verfas- sungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017, E. 1.3 m.w.H.). Dabei hält das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich daran fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege bei Haftbeschwerden (und ande- ren strafprozessualen Nebenverfahren), mithin auch die unentgeltliche Ver- beiständung, von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Pro- zessziels abhängig gemacht werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.4, nicht publiziert in BGE 143 IV 122; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017, E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017, E. 6.2; je m.w.H.).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich auf- grund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,
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wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.4).
E. 8.4 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde vorlie- gend als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finan- ziellen Verhältnisse abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 5. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gähler,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
2. KANTONALES ZWANGSMASSNAHMEN- GERICHT, Amthaus Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO); Amtliche Verteidigung im Be- schwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2021.1 Nebenverfahren: BP.2021.6
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Sachverhalt:
A. Am 16. Mai 2019 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrens- nummer SV.19.0548-NOT gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Ver- dachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (nachfolgend «AQ/IS-Gesetz»; Verfahrensakten KZM 20 1521, nicht paginiert = Verfahrensakten BA, pag. 01-01-0001).
B. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eröffnete ihrerseits gegen A. am 3. November 2020 unter der Verfahrensnummer C-2/2020/10037228 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Unterstützung oder Beteili- gung (an) einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Mord (Art. 260bis Abs. 1 lit. b StGB), Gehilfen- schaft zu Mord (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) und Widerhandlung ge- gen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al- Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen. In die- sem Zusammenhang wurde A. gleichentags von der Kantonspolizei Zürich festgenommen.
Der von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 5. November 2020 gestellte Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft hiess das Zwangs- massnahmengericht Zürich mit Verfügung vom 6. November 2020 gut und ordnete eine dreimonatige Untersuchungshaft an (Verfahrensakten KZM 20 1521, nicht paginiert = Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0001 f.).
C. Mit Verfügung vom 12. November 2020 trat die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Verfahren C-2/2020/10037228 an die Bundesanwalt- schaft ab. Diese vereinigte die Strafverfolgung und die Beurteilung der gegen A. geführten Strafuntersuchungen in der Hand der Bundesanwaltschaft und führt neu die Strafuntersuchung gegen A. unter der Verfahrensnummer SV.19.0548-SPD (Verfahrensakten KZM 20 1521, nicht paginiert = Verfah- rensakten BA, pag. 02-01-0004).
D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 stellte A. bei der Bundesanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung. Die Bundesanwaltschaft leitete dieses am
24. Dezember 2020 an das ZMG BE weiter mit dem Antrag, es sei abzuwei- sen. A. replizierte und ergänzte die Beschwerde mit Eingabe vom 4. Ja-
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nuar 2021. Ausserdem verzichtete er ausdrücklich auf eine mündliche Ver- handlung. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG BE») entschied mit Verfügung vom 7. Januar 2021, dass das Haftentlassungsgesuch vom 3. Dezember 2020 abgewiesen und die be- stehende Untersuchungshaft fortgeführt werde (Verfahrensakten KZM 20 1521, nicht paginiert; act. 1.1).
E. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gähler, mit Be- schwerde vom 18. Januar 2021 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids vom 7. Januar 2021 sowie seine unverzügliche Entlassung aus der Haft. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A., es sei ihm die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt Remo Gähler ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren (act. 1 S. 2).
F. Während das ZMG BE mit Eingabe vom 20. Januar 2021 mitteilt, auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort zu verzichten (act. 3), beantragt die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Januar 2021 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Eventualiter beantragt sie die Anordnung von Er- satzmassnahmen (act. 4). Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz ha- ben ihre jeweilige Beschwerdeantwort, gemäss Aufforderung der Beschwer- dekammer, dem Beschwerdeführer direkt zur Kenntnis gebracht (act. 2, 3 und 4).
G. A. hält in seiner Replik vom 28. Januar 2021 an den in der Beschwerde ge- stellten Anträgen fest (act. 5), was dem ZMG BE und der Bundesanwalt- schaft am 29. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) so- wie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz verfügte Anordnung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Obschon diese Rüge im Zusammen- hang mit der Begründung des Eventualantrags gestellt worden ist, drängt sich eine Behandlung derselben vorab auf. Der Beschwerdeführer moniert zum einen, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht mit den we- sentlichen Rügen der Verteidigung auseinandergesetzt habe (vgl. nachfol- gend E. 2.2). Zum anderen macht er geltend, die Bundesanwaltschaft habe der Vorinstanz nicht alle Akten vorgelegt, die zur Begründung des hinrei- chenden Tatverdachts notwendig gewesen wären (vgl. nachfolgend E. 2.3; act. 1 S. 11 ff.).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO sind Entscheide zu begründen, wobei die Be- gründung im Verfahren betreffend Haftentlassung von Gesetzes wegen kurz sein soll (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 228 Abs. 4 StPO). Die Begründungs- pflicht ist ein wesentlicher Anspruch aus dem Recht auf rechtliches Gehör
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und damit auf ein faires Verfahren. Dem Betroffenen soll namentlich der Nachvollzug der gerichtlichen Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht werden. In der Begrün- dung müssen deshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen. Dabei kann sich die Be- gründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 133 I 270 E. 3.1).
2.2.2 Der Vorwurf ist schon insofern nicht berechtigt, als die Vorinstanz nicht verpflichtet war, auf jedes Argument des Beschwerdeführers einzugehen. Massgeblich ist vielmehr, ob die Prüfung von Akten und Vorbringen für die Vorinstanz genügende Grundlage sein konnte, die haftrelevanten Fragen zu beurteilen und sich dies aus der Begründung ergibt (BRÜSCHWEILER/NA- DIG/SCHNEEBELI, in: Donatsch/Lieber/Sommers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 80). Damit verknüpft ist die Frage, ob die Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag, und betrifft damit zugleich die materielle Überprüfung des Ent- scheids. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist dies der Fall, weshalb sich die Rügen betreffend Gehörsverletzungen als unbegründet erweisen. Im Übri- gen zeigt die ausführliche und ins Detail gehende Argumentation des Be- schwerdeführers, dass diesem die sachgerechte Anfechtung des Entscheids im Beschwerdeverfahren ohne Weiteres möglich war.
2.3
2.3.1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet in Haftverfahren aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft eingereichten wesentlichen Akten (Art. 224 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch in Verfahren betreffend Haftentlassung, obwohl laut Art. 228 Abs. 2 StPO die Akten einzureichen sind (FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 228 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄS- SER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 228 StPO). Wesentliche Akten sind alle haftrelevanten Akten, und zwar sowohl den Tatverdacht be- gründende wie auch diesen relativierende (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2). Der blosse Verweis auf Belastungs- tatsachen, welche dem Beschuldigten zwar vorgehalten werden, sich aber nicht bei den Akten befinden, reicht zur Begrünung des dringenden Tatver- dachts nicht aus, selbst wenn ausgeschlossen werden kann, dass es sich lediglich um Behauptungen der Staatsanwaltschaft handelt (FREI/ZUBERBÜH- LER ELSÄSSER, a.a.O., N. 10 zu Art. 224 StPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem Zwangsmassnahmengericht nur Originalakten zur Begründung des dringenden Tatverdachts eingereicht werden dürften. Es genügt, wenn aussagefähige Zusammenfassungen wesentlicher Ergebnisse von Origina- len eingereicht werden (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2012
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1B_694/2012 E. 3.4). Entscheidend ist, dass der beschuldigten Person das rechtliche Gehör gewährt wird und sie aufgrund der vorliegenden Akten ihre Verteidigungsrechte wirksam ausüben kann (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 10 zu Art. 224 StPO).
2.3.2 Der Vorinstanz sind von der Bundesanwaltschaft folgende Akten vorgelegt worden: die Eröffnungs- und die Abtretungsverfügungen der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich gegen den Beschwerdeführer vom 3. und
12. November 2020, die Haftakten der Kantonspolizei Zürich und der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich, die Befragungsprotokolle der Kantons- polizei Zürich und der Bundeskriminalpolizei i.S. Beschwerdeführer vom
3. November 2020 und 1. Dezember 2020, die Unterlagen der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Entsiegelung i.S. Beschwerdeführer, die Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom
23. November 2020 sowie das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdefüh- rers vom 3. Dezember 2020 (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0109). In den Haftakten der Kantonspolizei Zürich und der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich befindet sich unter anderem ein Schreiben des Bundesministeri- ums für Inneres der Republik Österreich vom 5. November 2020, mit wel- chem dieses zum Terroranschlag vom 2. November 2020 in Wien Stellung genommen hat. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid für die Bejahung des dringenden Tatverdachts im Wesentlichen auf den in der gleichen Sache vorangegangenen Haftanordnungsentscheid des Zwangsmassnahmenge- richts des Bezirks Zürich vom 6. November 2020, welcher unangefochten geblieben ist, sowie auf das erwähnte Schreiben der österreichischen Be- hörden vom 5. November 2020 bezogen. Diesbezüglich ist zunächst festzu- halten, dass es prozessual zulässig ist, auf die Begründung eines sachkon- nexen Haftprüfungsentscheides zu verweisen (Urteile des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 5; 1B_47/2009 vom 16. März 2009 E. 2.7.2). Dass sich die Vorinstanz dabei auf Akten bezogen hätte, die dem Beschwerdeführer vorenthalten worden sind, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und dies ist auch nicht ersichtlich. Eine andere Frage ist, ob die der Vorinstanz vorgelegten Akten genügen, um den dringenden Tatverdacht zu begründen. Dies ist jedoch nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, son- dern betrifft die materielle Überprüfung des Entscheids.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wichtige Fragen der Verwert- barkeit könnten nicht beurteilt werden, weil sich die richterliche Genehmi- gung zu den rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen der Rufnummer des Beschwerdeführers nirgends in den Akten finden liesse, ist er darauf hinzu- weisen, dass die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vor-
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liegen, grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen sind. Im Haftprüfungs- verfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, die den Tatverdacht begründen, nicht von Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern der Vorinstanz Beweismittel vorgelegt worden sein sollen, deren Ver- wertbarkeit von Vornherein ausgeschlossen erscheint.
3. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die be- schuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ord- net das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts. Es gäbe keine Hinweise (weder unmittelbare noch mittelbare) auf eine Beteiligung oder Unterstützung des IS durch den Be- schwerdeführer (act. 1 S. 4 ff.; act. 5 S. 2 ff.).
4.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung oder Verur- teilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beur- teilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig prä- zise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; siehe auch den Entscheid des Bundesstraf- gerichts BH.2020.7 vom 2. September 2020 E. 6.2). Allerdings dürfen dies- bezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere
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dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein ein- deutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2019.9 vom 4. September 2019 E. 5.1; BH.2019.3 vom 13. März 2019 E. 3.1).
Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m.w.H.). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessua- ler Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungs- ergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Ver- gehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt da- bei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das unter- suchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3–4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Be- weismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuld- frage hat die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehal- ten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zum Ganzen BGE 143 IV 316 mit Hinweisen).
4.3 Im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 24. Dezem- ber 2020 an das ZMG BE hat die Bundesanwaltschaft zur Begründung des dringenden Tatverdachts vollumfänglich auf die Haftakten des Kantons Zü- rich verwiesen (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0107). Das Zwangsmass- nahmengericht des Bezirks Zürich hatte in seiner Verfügung vom 6. Novem- ber 2020 zusammengefasst festgehalten, der von der Staatsanwaltschaft formulierte dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, wonach dieser (gemeinsam mit B., sep. Verfahren) den sog. Islamischen Staat (nach- folgend «IS») unterstützt oder sich an diesem beteiligt habe und wonach er zusammen mit +C. und anderen Personen die Tötung von Menschen vorbe- reitet habe bzw. derzeit solche Vorbereitungen treffe, sei begründet. Es stütze sich zunächst auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zu- sammen mit dem Mitbeschuldigten B. vom 17. bis 20. Juli 2020 in Wien auf- gehalten und dort +C. getroffen habe. Die Daten einer rückwirkenden Teil- nehmeridentifikation, welche die Rufnummer des Beschwerdeführer erfasst habe, würden die Annahme zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Österreich stützen. Das Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und +C.
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gehe auch aus einem Schreiben des österreichischen Bundesministeriums für Inneres vom 5. November 2020 hervor. Gemäss aktuellen Erkenntnissen habe +C. am 2. November 2020 in Wien, an mehreren Orten der Innenstadt, vier Personen erschossen und ca. 22 weitere verletzt, teilweise schwer. Im Jahre 2018 habe +C. versucht, sich dem IS anzuschliessen bzw. hierfür nach Syrien zu reisen, wofür er in Österreich rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei den Behörden im Zusammenhang mit den Vorfäl- len um die ehemalige Z-Moschee in Y. bekannt. Es bestehe der Verdacht, dass dieser mindestens seit 2018 in der Schweiz enge Kontakte in die is- lamistische bzw. salafistische Szene pflege. Gegen den Beschwerdeführer sei ein einschlägiges Strafverfahren bei der Bundesanwaltschaft hängig. Das Attentat von +C. in Wien sei vom IS für sich reklamiert worden. Das Schrei- ben des österreichischen Bundesministeriums für Inneres vom 5. Novem- ber 2020 halte auch fest, dass +C. nur einen Tag nach der Abreise des Be- schwerdeführers aus Österreich versucht habe, in der Slowakei Munition zu beschaffen. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen diesem Munitions- beschaffungsversuch von +C. und dem Treffen des Beschwerdeführers mit ihm, sowie der Umstand, dass +C. am 2. November 2020 das Attentat in Wien verübt habe, begründe ein weiteres Verdachtsmoment hinsichtlich ei- ner Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation oder der Planung des Attentats von Wien oder anderen Attentaten (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0042 ff.).
4.4 Die Vorinstanz ist hinsichtlich des dringenden Tatverdachts im Wesentlichen der Argumentation in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 6. November 2020 gefolgt. Sie hält dafür, dass insbeson- dere aufgrund der Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres der Repub- lik Österreich vom 5. November 2020 die Nähe des Beschwerdeführers und B.s zu +C. hinreichend dargetan sei. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seiner mutmasslichen Beziehung zu +C. und B. keine Aussagen gemacht. An den Verhältnissen und Beurteilungsgrund- lagen habe sich daher seit dem 6. November 2020 nichts Wesentliches zu- gunsten des Beschwerdeführers geändert. Tatverdächtig sei auch, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich aufgehalten habe, als es zu Treffen zwi- schen +C. und Personen des radikalislamistischen Milieus gekommen sein soll; ferner auch die zeitliche Koinzidenz, wonach +C. am 21. Juli 2020, also nur 1 Tag nach der Abreise des Beschwerdeführers, versucht habe, in der Slowakei Munition für eine AK-47 Schusswaffe zu erwerben. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren das radikalislamistische Gedankengut teile. Die komplexe Untersuchung stehe
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erst am Anfang und es lägen in diesem Stadium genügend konkrete Ver- dachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm vor- geworfenen Straftaten vor (act. 1.1).
4.5 In der Beschwerdeantwort verweist die Beschwerdegegnerin auch auf die mit der Eingabe vom 25. Januar 2021 (elektronisch) eingereichten Akten. Die laufenden Auswertungen hätten zudem gezeigt, dass sich auf den beim Beschwerdeführer sichergestellten persönlichen Geräten u.a. Videos vom Terroranschlag in Wien, Schriften vom «Islamischen Staat» und propagan- distische Bilder mit IS-Bezug befinden (act. 4).
4.6 4.6.1 Gemäss Antrag der Bundesanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlas- sungsgesuchs sollen Gegenstand des Tatverdachts die Unterstützung oder Beteiligung (an) einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), straf- bare Vorbereitungshandlungen zu Mord (Art. 260bis Abs. 1 lit. b StGB), Ge- hilfenschaft zu Mord (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) und die Widerhand- lung gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetz sein.
4.6.2 Der angefochtene Entscheid des ZMG BE vom 7. Januar 2021 bejaht in An- lehnung auf die Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und auf das Schreiben vom 5. November 2020 des österreichischen Bundesministe- riums für Inneres den Verdacht, dass der Beschwerdeführer rund dreieinhalb Monate vor dem Attentat vom 2. November 2020 in Wien, den Attentäter in Wien getroffen und bei diesem übernachtet hat. Die Vorinstanz stützt sich insbesondere auf das Schreiben des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich vom 5. November 2020, wonach der Beschwerdeführer zusammen mit B. am 17. Juli 2020 nach Österreich eingereist und sich in Wien im Zeitraum vom 17. bis 20. Juli 2020 mit dem mutmasslichen Attentä- ter +C. getroffen habe (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0036 f.). Dieses Schreiben stellt für sich allein nur, aber immerhin, ein Indiz für die Richtigkeit des darin aufgeführten Sachverhalts dar. Die darin enthaltenen Aussagen erfahren eine Bestätigung insofern, als gestützt auf eine rückwirkende Teil- nehmeridentifikation die Telefonnummer des Beschwerdeführers am 19. und
20. Juli 2020 in Wien in Betrieb gewesen ist, und zwar in der Umgebung der Antennenstandorte «Region Prater Wien» und «West Mödling» (Verfahren- sakten BA, pag. 10-02-0013). Darauf hat bereits das Zwangsmassnahmen- gericht des Bezirks Zürich in seinem Haftanordnungsentscheid vom 6. No- vember 2020 verwiesen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens hat die Bundesanwaltschaft sodann dem Gericht und dem Beschwer- deführer weitere verfahrensrelevante Akten, wie unter anderem rechtshilfe- weise beigezogene Akten der österreichischen Behörden, zugestellt. Der
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Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegenheit sich dazu zu äussern. Beim eingereichten PDF-Dokument «0361 LTV Wien – Be- richt vom 20.11.2020» handelt es sich um ein Schreiben der Landespolizei- direktion Wien vom 20. November 2020 an das Landesamt für Verfassungs- schutz und Terrorismusbekämpfung in Wien über die Observation von +C. Daraus kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zusammen mit B. am 17. Juli 2020 mit dem PW Audi A3, [Kontrollschild], in Österreich eingereist sei, wo er sich bis zum 20. Juli 2020 aufgehalten und sich am Abend des 17. Juli 2020 mit +C. und D. vor der Wohnung von +C. an der X- Strasse in Wien getroffen habe. Bei D. handle es sich um einen in Deutsch- land dem radikalislamistischen Spektrum zuzuordnende Person. Der Be- schwerdeführer, B., +C. und D. hätten aus dem Auto des Beschwerdeführers gefüllte Reisetaschen entnommen und in die Wohnung von +C. getragen. Die österreichischen Behörden hätten auch beobachtet, wie sich die genann- ten Personen in den nachfolgenden Tagen wiederholt an verschiedenen Or- ten in Wien, so unter anderem auch beim Praterstern, mit anderen Personen aus dem radikalislamistischen Umfeld (insbesondere E.) getroffen hätten und zur Fortbewegung in der Regel das Auto des Beschwerdeführers be- nützt hätten. Der Beschwerdeführer und B. hätten sich in der Nacht vom 19. auf den 20. Juli 2020 in der Wohnung von +C. aufgehalten und dort mut- masslich übernachtet. Nach der Abreise des Beschwerdeführers und B.s am
20. Juli 2020 habe sich +C. zusammen mit einer anderen Person in die Slo- wakei begeben, um dort Munition für ein AK47-Sturmgewehr zu besorgen (Verfahrensakten BA, nicht paginiert). Das von der Beschwerdegegnerin ein- gereichte PDF-Dokument «0647 LTV NÖ-3 BV hins. E. v. 2.12.20» ist eine Kopie der Beschuldigtenvernehmung von E. durch die österreichischen Be- hörden vom 2. Dezember 2020. E. berichtete in dieser Befragung über ein Treffen mit dem Beschwerdeführer und B. in Anwesenheit +C. in Wien. Er erklärte, dass die beiden Schweizer seines Wissens bei +C. übernachtet hät- ten und identifizierte sie anhand von ihm vorgelegten Fotografien (Verfah- rensakten BA, nicht paginiert).
Das ZMG BE ging in seinem Entscheid zudem davon aus, dass der Be- schwerdeführer radikalislamistisches Gedankengut teilt und berücksichtigte, dass er aufgrund eines Zufallsfundes verdächtigt wird, einem Dritten dschihadistisches Propagandamaterial vorgespielt zu haben (act. 1.1. S. 6). Der durch die Beschwerdegegnerin in elektronischer Form eingereichte Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 1. September 2020 hält fest, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2018 zusammen mit dem Syrien- rückkehrer F. Propagandamaterial für den IS verbreitet und Spenden für den IS gesammelt habe und diesem am 17. Februar 2020 ein Propagandavideo mit dem Titel „faq al-ru’us“, was auf Deutsch ungefähr „Das Spalten der
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Köpfe“ heisse, vorgespielt habe (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-096 ff.). Die Transkription der entsprechenden Überwachung lagen dem ZMG BE vor (Verfahrensakten KZM 20 1521, nicht paginiert). Die Bundesanwaltschaft hat denn auch gestützt darauf gegen den Beschwerdeführer am 16. Mai 2019 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Unterstützung einer kriminel- len Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS- Gesetz eröffnet (vgl. supra lit. A). Nach der Befragung des Beschuldigten vom 3. November 2020 hat die Kantonspolizei Zürich am 5. November 2020 einen Bericht verfasst, aus welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwer- deführer zusammen mit B. den Zürcher Strafverfolgungsbehörden seit meh- reren Jahren im Zusammenhang mit den Vorfällen in und um die ehemalige Z.-Moschee in Y. bekannt sei. Das geht auch aus der polizeilichen Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2020, welche dem ZMG BE vorlag, hervor (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0004).
Die laufenden Ermittlungen in der Schweiz, insbesondere die Auswertung des Mobiltelefons Nokia 2.2, haben sodann gezeigt, dass auf das besagte Telefon am 2. November 2020, zwischen 21:14 und 21:54 Uhr, somit gut eine Stunde nach Verübung des Attentats in Wien, insgesamt neun Videos eingegangen sind, welche Szenen des Anschlags gezeigt hätten. Der Ab- sender dieser Videos habe nicht identifiziert werden können. Auf dem Mobil- telefon sei zudem ein Foto eines Stadtplans mit den eingezeichneten Tator- ten und weitere Zeitungsmeldungen zu den Ereignissen gespeichert worden. Über die Applikation Telegramm Messenger habe der Beschwerdeführer am Tag vor dem Attentat in Wien, am 1. November 2020, ein Video mit dem Titel „Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen“ erhalten, mit der Aufforderung, all jene zu töten, welche den Propheten beleidigt hätten. Auch bei diesem Video habe der Absender nicht identifiziert werden können (vgl. Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 20. Januar 2021, Verfahrensakten BA, nicht paginiert).
Es bestehen somit konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer ge- zielt Kontakt mit dem mutmasslichen Attentäter von Wien, +C., gehabt hatte und dass dieser am 2. November 2020 in Wien ein vom IS reklamiertes (s. auch Verfahrensakten BA pag. 10-01-0163) Attentat begangen hat, wobei er auf mehrere Menschen schoss und diese dabei tötete oder verletzte.
Der Beschwerdeführer hat in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zur Hauptsache die Aussagen verweigert, und er lässt im vor- liegenden Beschwerdeverfahren das Vorliegen des dringenden Tatver- dachts in pauschaler Weise bestreiten. Die Gesamtheit aller Umstände
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spricht jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt dafür, dass sich der Beschwerde- führer mit den Ideologien der verboteneren Organisation IS identifiziert und sich mit radikalen Befürworter des IS austauscht. Aufgrund des Umstandes, dass gerade kampferprobten Rückkehrern und radikalisierten Personen eine grosse Gefahr darstellen (s. BBl 2014 8928 und 8931) und den Hinweisen, wonach der Beschwerdeführer sich im Juli 2020 zum Ausführer des dschiha- distischen Attentats in Wien vom 2. November 2020 begeben haben dürfte, sowie wonach Letzterer – ebenfalls im Juli 2020 – Munition beschaffen wollte, kann bei einem noch frühen Verfahrensstadiums der dringende Tat- verdacht in Bezug auf Beteiligung oder Unterstützung des IS und dessen Aktionen und einer Teilnahme an der schliesslich im Attentat vom 2. Novem- ber 2020 endenden, durch den IS befürworteten Tat noch bejaht werden. Im Zusammenhang mit Ermittlungen zu terroristischen Taten mit internationa- lem Bezug liegen die ersten Monate in einem frühen Verfahrensstadium. Der Anfangstatverdacht hat sich jedoch im weiteren Verlauf der Untersu- chung grundsätzlich zu konkretisieren.
5. Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid das Vorliegen sowohl der Flucht- als auch der Kollusionsgefahr (a.a.O. E. 4 und 5). Dies wird weder vom Beschwerdeführer bestandet noch sind Gründe ersichtlich, die Flucht- oder die Kollusionsgefahr anders zu würdigen.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Zumutbarkeit der Untersu- chungshaft.
6.2 Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO können Zwangsmassnahmen nur ergrif- fen werden, wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme recht- fertigt. Die Anordnung einer Zwangsmassnahme muss somit verhältnismäs- sig i.e.S., d.h. angemessen bzw. zumutbar sein. Die Zumutbarkeit er- schliesst sich über die Abwägung der öffentlichen Strafverfolgungsinteres- sen gegen die Beeinträchtigung der individuellen Grundrechte des von der Zwangsmassnahme Betroffenen. Abzuklären ist dabei im Einzelfall, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung der der konkret in Frage stehenden Straftaten die konkreten individuellen Interessen des Betroffenen überwiegt. Bei der Abwägung sind jeweils auch die konkrete Ausgestaltung der Zwangsmassnahme und ebenso deren Zeitdauer zu berücksichtigen, was insbesondere bedeutet, dass eine ursprünglich zumutbare Zwangsmass- nahme nach einer gewissen Zeitdauer unzumutbar werden kann (WEBER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 197 StPO).
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6.3 Dem Beschwerdeführer werden unter anderem Beteiligung an einer krimi- nellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB sowie Widerhand- lung gegen Art. 2 des AO/IS-Gesetz vorgeworfen. Die Vorinstanz hat in die- sem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass das öffentliche In- teresse an der Abklärung der schweren Vorwürfe höher zu gewichten ist, als der Wunsch des Beschwerdeführers, wegen seiner familiären Situation aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Der Beschwerdeführer befin- det sich sodann seit knapp drei Monaten in Untersuchungshaft. Ihm droht aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte im Falle einer rechts- kräftigen Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe, sodass gegenwärtig die Fortdauer der Haft auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig er- scheint. Ersatzmassnahmen, die den Untersuchungszweck trotz Flucht- und Kollusionsgefahr sicherstellen könnten, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine denkbar und werden auch vom Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend gemacht. Aufgrund der Natur der Ermittlungen in diesem Kontext (internationaler Bezug, Auswertung von elektronischen Sicherstellungen/Da- ten, Daten in Fremdsprache [insb. Arabisch, s. z.B. Hinweis im Bericht der BKP vom 15. Januar 2021 Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0173]; Anzahl tangierter Personen, Einvernahme Dritter) ist die Dauer der Strafuntersu- chung nicht zu beanstanden.
7. Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs ist aufgrund der vorangehen- den Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Kollusions- gefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege, konkret um Befreiung von den Ver- fahrenskosten und unentgeltliche Verbeiständung in der Person von Rechts- anwalt Remo Gähler (act. 1 S. 3 f., S. 15).
8.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person be- schwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechts- beistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im
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Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss (Urteil des Bundesge- richts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2 m.w.H.; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2014.10 vom 23. Juli 2014 E. 7.2; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 130 StPO N. 10).
8.3 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren konkretisiert Art. 132 StPO, welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung fin- det (Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatkläger- schaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.). Ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von den Ver- fahrenskosten ergibt sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV, welche verfas- sungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017, E. 1.3 m.w.H.). Dabei hält das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich daran fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege bei Haftbeschwerden (und ande- ren strafprozessualen Nebenverfahren), mithin auch die unentgeltliche Ver- beiständung, von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Pro- zessziels abhängig gemacht werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.4, nicht publiziert in BGE 143 IV 122; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017, E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017, E. 6.2; je m.w.H.).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich auf- grund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,
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wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.4).
8.4 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde vorlie- gend als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finan- ziellen Verhältnisse abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an (vorab per Fax)
- Rechtsanwalt Remo Gähler - Bundesanwaltschaft - Kantonales Zwangsmassnahmengericht, Amthaus Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).