Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit b StPO).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen den rumänischen Staatsangehörigen A. eine Untersuchung wegen des Verdachts der Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), des Diebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Am 19. Juni 2020 wurde A. gestützt auf die internationale Personenausschreibung und den Haftbefehl in Z. (Österreich) verhaftet. Am 10. August 2020 wurde er von den österreichischen Behörden an die Schweiz ausgeliefert und durch die Bun- deskriminalpolizei in Polizeihaft versetzt (vgl. act. 1.3/3.1, S. 2). Gleichentags wurde er im Auftrag der Bundesanwaltschaft durch die Bundeskriminalpolizei einvernommen (act. 3.8).
B. Am 11. August 2020 wurde A. durch die Bundesanwaltschaft einvernommen (act. 3.9). Diese unterbreitete dem zuständigen kantonalen Zwangsmass- nahmengericht (nachfolgend «KZMG») noch am selben Tag den Antrag, über A. Untersuchungshaft anzuordnen (act. 1.3/3.1). Mit Entscheid vom
12. August 2020 versetzte das KZMG A. in Untersuchungshaft. Deren Dauer wurde befristet bis zum 9. November 2020 (act. 1.5/3.10). Dieser Entscheid des KZMG blieb unangefochten.
C. Am 20. Oktober 2020 liess die Bundesanwaltschaft A. erneut durch die Bun- deskriminalpolizei einvernehmen (act. 3.12), bevor sie am 29. Oktober 2020 dem KZMG beantragte, die über A. angeordnete Untersuchungshaft um eine vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 9. Februar 2021, zu verlän- gern (act. 1.6/3.11). Mit Entscheid vom 6. November 2020 verlängerte das KZMG die gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 9. Februar 2021 (act. 1.1/3.13).
D. Dagegen liess A. am 16. November 2020 durch seinen amtlichen Verteidiger bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er stellt die folgenden Anträge:
1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 6. November 2020 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Even- tualiter sei betreffend den Beschwerdeführer eine Haftverlängerung von maximal sechs Wo- chen anzuordnen.
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3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen den Ent- scheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 6. November 2020 die unentgeltli- che Rechtspflege zu erteilen und es sei ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Anwalt beizuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. Novem- ber 2020, die Beschwerde sei unter Kostenauflage zulasten des Beschwer- deführers vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate sei zu bestätigen (act. 3). Das KZMG teilte am 19. November 2020 mit, auf die Ein- reichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten, und verwies bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Begründung des angefochtenen Entscheids (act. 4). Mit Eingabe vom 24. November 2020 teilte A. mit, auf die Einreichung einer Replik zu verzichten (act. 5). Zudem reichte er glei- chentags das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (BP.2020.99, act. 3, 3.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
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E. 1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsge- fahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip zu genügen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersu- chungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, im jetzigen Zeitpunkt sei der für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft notwendige drin- gende Tatverdacht nicht mehr gegeben. Namentlich bestreitet der Be- schwerdeführer, dass sich der zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft bestehende Anfangsverdacht weiter erhärtet bzw. verdichtet habe (act. 1, Rz. 11 ff.). Weiter bringt er vor, aus seiner Sicht seien aufgrund der von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten, weiteren Untersuchungs- schritte keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten. Die Sache sei innert nützlicher Frist zur Anklage zu bringen. Eine weitere Haftverlängerung wäre demnach für eine Dauer von maximal sechs Wochen verhältnismässig (act. 1, Rz. 23 ff.).
E. 3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verur- teilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit
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einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beur- teilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig prä- zise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; siehe auch den Entscheid des Bundesstraf- gerichts BH.2020.7 vom 2. September 2020 E. 6.2). Allerdings dürfen dies- bezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein ein- deutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2019.9 vom 4. September 2019 E. 5.1; BH.2019.3 vom 13. März 2019 E. 3.1). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tat- verdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m.w.H.).
E. 3.2.1 Zur Verdachtslage kann den Akten entnommen werden, dass am Donners- tag, 12. Dezember 2019, um ca. 01:33 Uhr in Y./SG durch eine unbekannte Täterschaft unter Verwendung des Sprengstoffs TATP (Triacetontriperoxid) ein Bancomat der Bank B. aufgesprengt worden sei. Auf diese Weise habe die Täterschaft den Tresorschrank aufgebrochen und aus diesem insgesamt Fr. 126'600.– entwendet. Durch die Explosion sei am Bancomaten sowie an der Aussenfassade der betroffenen Liegenschaft ein massiver Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 100'000.– angerichtet worden (vgl. act. 1.3/3.1, S. 3).
E. 3.2.2 Im Zuge der Ermittlungen konnten in einem Gebüsch in der Nähe des Tatorts zwei Schraubenzieher sowie je ein blauer und ein schwarzer Geissfuss si- chergestellt werden (act. 3.4, S. 2). Auf dem blauen Geissfuss konnte eine DNA-Spur gesichert werden, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerde- führers übereinstimmt. Auf dem schwarzen Geissfuss befand sich eine DNA- Spur, welche C. zugeordnet werden kann (act. 3.4, S. 2 f.). Bei Letzterem handle es sich laut den Aussagen des Beschwerdeführers um einen seit lan- gem bekannten Freund (act. 3.8, S. 5). In den Mikrospuren auf dem aufge- sprengten Bancomaten konnten blauer und schwarzer Lackabrieb und Rost- abrieb festgestellt werden. Gemäss dem forensischen Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 22. Januar 2020 konnten der blaue bzw. der schwarze Lackabrieb auf dem Bancomaten weder mikroskopisch noch anhand der Infrarotspektren vom Eigenmaterial der sichergestellten Geiss- füsse unterschieden werden. Gemäss Bericht spreche dies in einem hohen Masse dafür, dass diese beiden Geissfüsse mit dem Bancomaten in Kontakt gekommen seien (act. 3.5 S. 3 f.). Europolabklärungen betreffend C. und den
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Beschwerdeführer ergaben, dass beide in verschiedenen europäischen Län- dern wegen verschiedener Delikte verzeichnet sind (act. 3.6). Der Beschwer- deführer selbst wurde mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 3. Dezember 2013 u.a. des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen (act. 3.7). C. seinerseits steht im Verdacht, am Freitag, 20. Dezember 2019 in X./ZH an der Spren- gung eines weiteren Bancomaten unter Einsatz des Sprengstoffs TATP be- teiligt gewesen zu sein, nachdem seine DNA auf einem am Tatort zurückge- lassenen Brecheisen festgestellt werden konnte (vgl. act. 3.14). Weiter hat die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ergeben, dass das Gerät sich am 13. Dezember 2019 um 11:07 Uhr im Café D. in W. (Öster- reich) und damit rund 40 Kilometer vom Tatort in Y. entfernt ins W-Lan-Netz eingeloggt hat (vgl. act. 3.12, S. 4, Zeilen 2 ff.).
E. 3.2.3 Bei der DNA-Spur des Beschwerdeführers auf dem blauen Geissfuss, wel- cher mutmasslich als Tatwerkzeug bei der Sprengung des Bancomaten in Y. am 12. Dezember 2019 diente, handelt es sich bisher um den zentralen, den Beschwerdeführer der Mittäterschaft an diesem Delikt belastenden Beweis. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, er sei Inhaber einer Trocken- baufirma im österreichischen Vorarlberg und verfüge über mehrere Ange- stellte, mehrere Autos und zahlreiche Werkzeuge. Da sei es nicht ausge- schlossen, dass er während seiner Arbeit mit dem blauen Geissfuss in Kon- takt gekommen sei, welcher dann allenfalls von einer anderen Person für die Begehung der Tat in Y. benutzt worden sei (act. 1, Rz. 19). Dieser Stand- punkt des Beschwerdeführers wird dadurch entkräftet, dass sich auf einem weiteren Geissfuss, der an der gleichen tatortnahen Stelle gefunden wurde, DNA-Spuren von C. befunden haben. Diese Person betreffend führte der Beschwerdeführer selber aus, er habe nicht zu seinen Angestellten gehört (vgl. act. 3.8, S. 4, Zeile 5), sondern hätte seine Arbeit für den Beschwerde- führer erst noch aufnehmen sollen (act. 3.9, S. 12, Zeilen 3 f.). Dieser Um- stand lässt auch den Schluss zu, dass die mutmasslichen Tatwerkzeuge nicht aus dem Inventar der Firma des Beschwerdeführers stammen.
Der Umstand, dass sich das Mobiltelefon des Beschwerdeführers am
13. Dezember 2020 in einem Café in W. ins dortige W-Lan-Netz eingeloggt hat, liefert Informationen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers am Tag nach der ihm zur Last gelegten Tat. Die zeitliche und räumliche Nähe zum Tatort kann immerhin als ein weiteres Indiz gelten. Zwar kann damit nicht gesagt werden, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt im Dezember 2019 würden widerlegt, gab er doch auf entsprechende Frage zu Beginn der Untersuchung an, er sei damals entweder in Österreich oder
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in Rumänien gewesen (act. 3.8, S. 4, Zeile 11). Zum Tatzeitpunkt sei er wahr- scheinlich in Rumänien gewesen (act. 3.8, S. 6, Zeile 5). Inkohärent sind die Aussagen des Beschwerdeführers jedoch zum Zweck seines Aufenthalts in Österreich im Dezember 2019. So gab er zuerst an, er habe im Dezember 2019 nur ein paar Tage nach Österreich gehen müssen, um dort einen Ver- trag zu unterschreiben (act. 3.9, S. 4). Später dann führte er sinngemäss aus, er sei wieder nach Österreich zurück, da er Arbeit gehabt habe (act. 3.12, S. 4, Zeile 11). Zumindest im beim Beschwerdeführer sicherge- stellten Notizbuch, in welchem dieser Namen, Arbeitsorte und Arbeitsstun- den erfasst haben will, sind für den Monat Dezember 2019 keine Einträge zu entnehmen (vgl. hierzu act. 3.12, S. 4, Zeilen 19 ff.). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, es habe noch ein weiteres Notizbuch gegeben, wel- ches anlässlich seiner Verhaftung nicht sichergestellt worden sei (act. 3.12, S. 4, Zeilen 23 f.). Ob die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerde- führers dessen Aussagen betreffend per E-Mail verschickte Rechnungen und Abrechnungen (vgl. act. 3.12, S. 4, Zeilen 33 ff.) bestätigen konnten, lässt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen.
E. 3.3 Die Gesamtheit dieser Umstände begründen auch zum jetzigen Zeitpunkt der Untersuchung noch einen dringenden Tatverdacht, wonach der Be- schwerdeführer an der eingangs geschilderten Straftat mitbeteiligt gewesen sein könnte. Dass die in der Tatnacht oder danach befragten Auskunftsper- sonen nur widersprüchliche oder keine detaillierten Angaben zwecks Identi- fikation der Täterschaft machen konnten (act. 1, Rz. 17; vgl. hierzu act. 3.3, S. 4), mag diesen Tatverdacht nicht zu entkräften. Dies gilt auch für den Um- stand, dass sich aufgrund verschiedener weiterer Ermittlungsansätze wie Abgleich der Schuhspuren, Überprüfung der Grenzübertritte oder Auswer- tung des Mobiltelefons betreffend Standort zum Tatzeitpunkt keine zusätzli- chen belastenden Verdachtsmomente ergeben haben (act. 1, Rz. 18). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegrün- det.
E. 4 Die Vorinstanz erachtet im Rahmen des angefochtenen Entscheids den be- sonderen Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben (vgl. act. 1.1/3.13, S. 5 f.). Zur Begründung verweist sie auf die konkreten Umstände wie die ausländi- sche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, das Fehlen eines etab- lierten Wohndomizils in der Schweiz sowie die im Falle einer Verurteilung drohende empfindliche Sanktion. Mit Verweis auf die diesbezügliche Recht- sprechung des Bundesgerichts (namentlich BGE 143 IV 160 E. 4.3) verzich- tete der Beschwerdeführer auf Ausführungen zum besonderen Haftgrund (act. 1, Rz. 22). Das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr
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ist mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu beja- hen.
E. 5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 3 EMRK hat eine in strafprozessu- aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehen- den Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Ver- hältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten bzw. der drohenden Sanktion Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f.; 143 IV 168 E. 5.1; 140 IV 74 E. 2.3 S. 78; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275). Die Fortdauer der strafprozessualen Haft ist verhältnismässig, wenn auf- grund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl. BGE 144 IV 113 E. 4.1; siehe zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2020 vom 4. November 2020 E. 3.3).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer befand sich vom 19. Juni 2020 bis 10. August 2020 in Auslieferungshaft. Seit dem 10. August 2020 befindet er sich in Untersu- chungshaft. Mit deren durch die Vorinstanz angeordneten Verlängerung um drei Monate bis zum 9. Februar 2021, ergäbe sich eine Gesamtdauer von knapp acht Monaten. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last geleg- ten Straftatbestände, der Schwere der Tat (namentlich die Höhe der Delikts- summe) sowie der Vorstrafen des Beschwerdeführers dürfte ihm im Falle einer Verurteilung eine Sanktion drohen, welche deutlich schwerer wiegt als ein Freiheitsentzug von acht Monaten.
E. 5.3 Auch mit Blick auf das in Haftsachen gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO mit beson- derer Dringlichkeit zu beachtende Beschleunigungsgebot erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig. Die gemäss Beschwerdegegnerin noch vorzunehmenden bzw. hängigen Er- mittlungshandlungen wie die rechtshilfeweise vorzunehmenden Abklärun- gen über Geldflüsse und namentlich die Befragung des als Mittäter in Ver- dacht stehenden, derzeit in Dänemark inhaftierten C. (vgl. hierzu act. 3, S. 4
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f.), dürften in den kommenden Wochen bzw. Monaten weitere Erkenntnisse zur Verdachtslage bringen, dies entgegen den Bestreitungen des Beschwer- deführers (siehe hierzu act. 1, Rz. 23 ff.).
E. 5.4 Ersatzmassnahmen, welche zu einer wesentlichen Reduktion der bestehen- den Fluchtgefahr führen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch vom Beschwer- deführer wurden diesbezüglich keine Anträge gestellt.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sowie um Beigebung seines amtlichen Verteidigers aus der Strafun- tersuchung als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren (act. 1, Rz. 25 ff.; BP.2020.99, act. 3, 3.1).
E. 7.2 Die Beschwerdekammer ist als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO; für das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnah- mengericht vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3 S. 218). Der in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jeden- falls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendigerweise verteidigt werden muss. Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen Rechtsprechung, wonach die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtlosigkeit der Be- schwerde abhängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendi- gen Verteidigung erfüllt (vgl. zum Ganzen zuletzt das Urteil des Bundesge- richts 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1 m.w.H.).
E. 7.3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter
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den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Vertei- digung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgelt- lichen Rechtspflege an (siehe hierzu BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H.). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuch- stellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auf- schluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Sub- stantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bun- desgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5 oder den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.6 vom 25. September 2018 E. 5.3).
E. 7.4 Im Rahmen seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer lediglich aus, er befinde sich seit dem 19. Juni 2020 in Auslieferungs- bzw. Untersuchungs- haft und verfüge derzeit über keinerlei finanzielle Mittel (act. 1, Rz. 28). Im Rahmen der Strafuntersuchung gab der Beschwerdeführer an, er sei der Be- sitzer einer Trockenbaufirma mit Sitz in V. (act. 3.8, S. 1 und 3). Er arbeite in Österreich und wohne dort (act. 3.8, S. 3, Zeile 11). In Österreich wohne er gemeinsam mit den Personen, welche mit ihm gearbeitet haben (act. 3.9, S. 10, Zeile 7). Seine Firma beschäftige fünf Angestellte (act. 3.8, S. 3 f.) bzw. fünf bis zehn Angestellte (act. 3.9, S. 5, Zeilen 3 f.) und habe einen Buchhalter (vgl. act. 3.8, S. 6, Zeile 26). Der Firma seien drei Fahrzeuge zur Verfügung gestanden (act. 3.8, S. 6, Zeile 16). Vom Finanzamt in Deutsch- land erhalte er monatlich eine Rechnung in der Höhe von EUR 950.– (act. 3.8, S. 7, Zeile 19 ff.; act. 3.9, S. 9, Zeilen 14 f.). Auf konkrete Fragen zu Form der Bezahlung für geleistete Arbeiten, Stundenansätze, Löhne der Mitarbeiter wollte der Beschwerdeführer keine Angaben machen (act. 3.12, S. 4 f.). Ebenso machte er keine Angaben zu einer in seinem Notizbuch mit den aufgezeichneten Arbeiten festgehaltenen Kontonummer (3.12, S. 5, Zei- len 25 ff.). Er selber habe sich pro Monat etwa EUR 2'000.– bis 3'000.– aus- bezahlt (act. 3.9, S. 9, Zeilen 7 f.). In seinen Effekten wurde eine auf ihn lautende Bankkarte sichergestellt (vgl. act. 3.12, S. 6, Zeilen 16 ff.).
Bei der Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege erklärte er, er habe in der Zwischenzeit seine Wohnung in Österreich verlo- ren. Er habe zudem derzeit keinen Zugriff auf sein Bankkonto, auf welchem
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sich jedoch auch nur geringe Vermögenswerte befänden. Die im Formular aufgeführten und zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigten Fahr- zeuge hätten aufgrund ihres Alters einen Zeitwert von null. Seit seiner Inhaf- tierung verfüge er über keinerlei Einkommen mehr (act. 5). Dem Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine wesentlichen, darüber hin- ausgehenden Informationen zu entnehmen (BP.2020.99, act. 3).
E. 7.5 Belege, welche die erwähnten Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen könnten, wurden keine eingereicht. Einzelne Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Firma sind zudem inkohärent: So bezifferte er die Zahl seiner Beschäftigten mal mit fünf, mal mit fünf bis zehn. Nachdem er in der Untersuchung aussagte, der Firma seien drei Fahr- zeuge zur Verfügung gestanden, nennt er im vorliegenden Verfahren nur zwei Fahrzeuge. Klare und umfassende Angaben zum Geschäftsgang sei- ner Firma sowie zu seiner persönlichen finanziellen Situation machte der Be- schwerdeführer keine. Immerhin aber belastete ihn das deutsche Finanzamt vor seiner Inhaftierung angeblich mit monatlich EUR 950.–, wobei unklar ist, um was es sich beim diesbezüglichen Steuerobjekt handelt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Gesagten als ungenügend sub- stantiiert abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der aufgrund der länger anhaltenden Inhaftierung womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rech- nung getragen werden.
E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 1’000.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einset- zung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. November 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Vogelsang,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
KANTONALES ZWANGSMASSNAHMEN- GERICHT,
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2020.8 Nebenverfahren: BP.2020.99
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen den rumänischen Staatsangehörigen A. eine Untersuchung wegen des Verdachts der Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), des Diebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Am 19. Juni 2020 wurde A. gestützt auf die internationale Personenausschreibung und den Haftbefehl in Z. (Österreich) verhaftet. Am 10. August 2020 wurde er von den österreichischen Behörden an die Schweiz ausgeliefert und durch die Bun- deskriminalpolizei in Polizeihaft versetzt (vgl. act. 1.3/3.1, S. 2). Gleichentags wurde er im Auftrag der Bundesanwaltschaft durch die Bundeskriminalpolizei einvernommen (act. 3.8).
B. Am 11. August 2020 wurde A. durch die Bundesanwaltschaft einvernommen (act. 3.9). Diese unterbreitete dem zuständigen kantonalen Zwangsmass- nahmengericht (nachfolgend «KZMG») noch am selben Tag den Antrag, über A. Untersuchungshaft anzuordnen (act. 1.3/3.1). Mit Entscheid vom
12. August 2020 versetzte das KZMG A. in Untersuchungshaft. Deren Dauer wurde befristet bis zum 9. November 2020 (act. 1.5/3.10). Dieser Entscheid des KZMG blieb unangefochten.
C. Am 20. Oktober 2020 liess die Bundesanwaltschaft A. erneut durch die Bun- deskriminalpolizei einvernehmen (act. 3.12), bevor sie am 29. Oktober 2020 dem KZMG beantragte, die über A. angeordnete Untersuchungshaft um eine vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 9. Februar 2021, zu verlän- gern (act. 1.6/3.11). Mit Entscheid vom 6. November 2020 verlängerte das KZMG die gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 9. Februar 2021 (act. 1.1/3.13).
D. Dagegen liess A. am 16. November 2020 durch seinen amtlichen Verteidiger bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er stellt die folgenden Anträge:
1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 6. November 2020 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Even- tualiter sei betreffend den Beschwerdeführer eine Haftverlängerung von maximal sechs Wo- chen anzuordnen.
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3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen den Ent- scheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 6. November 2020 die unentgeltli- che Rechtspflege zu erteilen und es sei ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Anwalt beizuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. Novem- ber 2020, die Beschwerde sei unter Kostenauflage zulasten des Beschwer- deführers vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate sei zu bestätigen (act. 3). Das KZMG teilte am 19. November 2020 mit, auf die Ein- reichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten, und verwies bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Begründung des angefochtenen Entscheids (act. 4). Mit Eingabe vom 24. November 2020 teilte A. mit, auf die Einreichung einer Replik zu verzichten (act. 5). Zudem reichte er glei- chentags das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (BP.2020.99, act. 3, 3.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
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1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsge- fahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip zu genügen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersu- chungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, im jetzigen Zeitpunkt sei der für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft notwendige drin- gende Tatverdacht nicht mehr gegeben. Namentlich bestreitet der Be- schwerdeführer, dass sich der zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft bestehende Anfangsverdacht weiter erhärtet bzw. verdichtet habe (act. 1, Rz. 11 ff.). Weiter bringt er vor, aus seiner Sicht seien aufgrund der von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten, weiteren Untersuchungs- schritte keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten. Die Sache sei innert nützlicher Frist zur Anklage zu bringen. Eine weitere Haftverlängerung wäre demnach für eine Dauer von maximal sechs Wochen verhältnismässig (act. 1, Rz. 23 ff.).
3.
3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verur- teilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit
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einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beur- teilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig prä- zise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; siehe auch den Entscheid des Bundesstraf- gerichts BH.2020.7 vom 2. September 2020 E. 6.2). Allerdings dürfen dies- bezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein ein- deutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2019.9 vom 4. September 2019 E. 5.1; BH.2019.3 vom 13. März 2019 E. 3.1). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tat- verdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m.w.H.).
3.2
3.2.1 Zur Verdachtslage kann den Akten entnommen werden, dass am Donners- tag, 12. Dezember 2019, um ca. 01:33 Uhr in Y./SG durch eine unbekannte Täterschaft unter Verwendung des Sprengstoffs TATP (Triacetontriperoxid) ein Bancomat der Bank B. aufgesprengt worden sei. Auf diese Weise habe die Täterschaft den Tresorschrank aufgebrochen und aus diesem insgesamt Fr. 126'600.– entwendet. Durch die Explosion sei am Bancomaten sowie an der Aussenfassade der betroffenen Liegenschaft ein massiver Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 100'000.– angerichtet worden (vgl. act. 1.3/3.1, S. 3).
3.2.2 Im Zuge der Ermittlungen konnten in einem Gebüsch in der Nähe des Tatorts zwei Schraubenzieher sowie je ein blauer und ein schwarzer Geissfuss si- chergestellt werden (act. 3.4, S. 2). Auf dem blauen Geissfuss konnte eine DNA-Spur gesichert werden, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerde- führers übereinstimmt. Auf dem schwarzen Geissfuss befand sich eine DNA- Spur, welche C. zugeordnet werden kann (act. 3.4, S. 2 f.). Bei Letzterem handle es sich laut den Aussagen des Beschwerdeführers um einen seit lan- gem bekannten Freund (act. 3.8, S. 5). In den Mikrospuren auf dem aufge- sprengten Bancomaten konnten blauer und schwarzer Lackabrieb und Rost- abrieb festgestellt werden. Gemäss dem forensischen Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 22. Januar 2020 konnten der blaue bzw. der schwarze Lackabrieb auf dem Bancomaten weder mikroskopisch noch anhand der Infrarotspektren vom Eigenmaterial der sichergestellten Geiss- füsse unterschieden werden. Gemäss Bericht spreche dies in einem hohen Masse dafür, dass diese beiden Geissfüsse mit dem Bancomaten in Kontakt gekommen seien (act. 3.5 S. 3 f.). Europolabklärungen betreffend C. und den
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Beschwerdeführer ergaben, dass beide in verschiedenen europäischen Län- dern wegen verschiedener Delikte verzeichnet sind (act. 3.6). Der Beschwer- deführer selbst wurde mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 3. Dezember 2013 u.a. des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen (act. 3.7). C. seinerseits steht im Verdacht, am Freitag, 20. Dezember 2019 in X./ZH an der Spren- gung eines weiteren Bancomaten unter Einsatz des Sprengstoffs TATP be- teiligt gewesen zu sein, nachdem seine DNA auf einem am Tatort zurückge- lassenen Brecheisen festgestellt werden konnte (vgl. act. 3.14). Weiter hat die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ergeben, dass das Gerät sich am 13. Dezember 2019 um 11:07 Uhr im Café D. in W. (Öster- reich) und damit rund 40 Kilometer vom Tatort in Y. entfernt ins W-Lan-Netz eingeloggt hat (vgl. act. 3.12, S. 4, Zeilen 2 ff.).
3.2.3 Bei der DNA-Spur des Beschwerdeführers auf dem blauen Geissfuss, wel- cher mutmasslich als Tatwerkzeug bei der Sprengung des Bancomaten in Y. am 12. Dezember 2019 diente, handelt es sich bisher um den zentralen, den Beschwerdeführer der Mittäterschaft an diesem Delikt belastenden Beweis. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, er sei Inhaber einer Trocken- baufirma im österreichischen Vorarlberg und verfüge über mehrere Ange- stellte, mehrere Autos und zahlreiche Werkzeuge. Da sei es nicht ausge- schlossen, dass er während seiner Arbeit mit dem blauen Geissfuss in Kon- takt gekommen sei, welcher dann allenfalls von einer anderen Person für die Begehung der Tat in Y. benutzt worden sei (act. 1, Rz. 19). Dieser Stand- punkt des Beschwerdeführers wird dadurch entkräftet, dass sich auf einem weiteren Geissfuss, der an der gleichen tatortnahen Stelle gefunden wurde, DNA-Spuren von C. befunden haben. Diese Person betreffend führte der Beschwerdeführer selber aus, er habe nicht zu seinen Angestellten gehört (vgl. act. 3.8, S. 4, Zeile 5), sondern hätte seine Arbeit für den Beschwerde- führer erst noch aufnehmen sollen (act. 3.9, S. 12, Zeilen 3 f.). Dieser Um- stand lässt auch den Schluss zu, dass die mutmasslichen Tatwerkzeuge nicht aus dem Inventar der Firma des Beschwerdeführers stammen.
Der Umstand, dass sich das Mobiltelefon des Beschwerdeführers am
13. Dezember 2020 in einem Café in W. ins dortige W-Lan-Netz eingeloggt hat, liefert Informationen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers am Tag nach der ihm zur Last gelegten Tat. Die zeitliche und räumliche Nähe zum Tatort kann immerhin als ein weiteres Indiz gelten. Zwar kann damit nicht gesagt werden, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt im Dezember 2019 würden widerlegt, gab er doch auf entsprechende Frage zu Beginn der Untersuchung an, er sei damals entweder in Österreich oder
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in Rumänien gewesen (act. 3.8, S. 4, Zeile 11). Zum Tatzeitpunkt sei er wahr- scheinlich in Rumänien gewesen (act. 3.8, S. 6, Zeile 5). Inkohärent sind die Aussagen des Beschwerdeführers jedoch zum Zweck seines Aufenthalts in Österreich im Dezember 2019. So gab er zuerst an, er habe im Dezember 2019 nur ein paar Tage nach Österreich gehen müssen, um dort einen Ver- trag zu unterschreiben (act. 3.9, S. 4). Später dann führte er sinngemäss aus, er sei wieder nach Österreich zurück, da er Arbeit gehabt habe (act. 3.12, S. 4, Zeile 11). Zumindest im beim Beschwerdeführer sicherge- stellten Notizbuch, in welchem dieser Namen, Arbeitsorte und Arbeitsstun- den erfasst haben will, sind für den Monat Dezember 2019 keine Einträge zu entnehmen (vgl. hierzu act. 3.12, S. 4, Zeilen 19 ff.). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, es habe noch ein weiteres Notizbuch gegeben, wel- ches anlässlich seiner Verhaftung nicht sichergestellt worden sei (act. 3.12, S. 4, Zeilen 23 f.). Ob die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerde- führers dessen Aussagen betreffend per E-Mail verschickte Rechnungen und Abrechnungen (vgl. act. 3.12, S. 4, Zeilen 33 ff.) bestätigen konnten, lässt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen.
3.3 Die Gesamtheit dieser Umstände begründen auch zum jetzigen Zeitpunkt der Untersuchung noch einen dringenden Tatverdacht, wonach der Be- schwerdeführer an der eingangs geschilderten Straftat mitbeteiligt gewesen sein könnte. Dass die in der Tatnacht oder danach befragten Auskunftsper- sonen nur widersprüchliche oder keine detaillierten Angaben zwecks Identi- fikation der Täterschaft machen konnten (act. 1, Rz. 17; vgl. hierzu act. 3.3, S. 4), mag diesen Tatverdacht nicht zu entkräften. Dies gilt auch für den Um- stand, dass sich aufgrund verschiedener weiterer Ermittlungsansätze wie Abgleich der Schuhspuren, Überprüfung der Grenzübertritte oder Auswer- tung des Mobiltelefons betreffend Standort zum Tatzeitpunkt keine zusätzli- chen belastenden Verdachtsmomente ergeben haben (act. 1, Rz. 18). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegrün- det.
4. Die Vorinstanz erachtet im Rahmen des angefochtenen Entscheids den be- sonderen Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben (vgl. act. 1.1/3.13, S. 5 f.). Zur Begründung verweist sie auf die konkreten Umstände wie die ausländi- sche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, das Fehlen eines etab- lierten Wohndomizils in der Schweiz sowie die im Falle einer Verurteilung drohende empfindliche Sanktion. Mit Verweis auf die diesbezügliche Recht- sprechung des Bundesgerichts (namentlich BGE 143 IV 160 E. 4.3) verzich- tete der Beschwerdeführer auf Ausführungen zum besonderen Haftgrund (act. 1, Rz. 22). Das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr
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ist mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu beja- hen.
5.
5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 3 EMRK hat eine in strafprozessu- aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehen- den Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Ver- hältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten bzw. der drohenden Sanktion Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f.; 143 IV 168 E. 5.1; 140 IV 74 E. 2.3 S. 78; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275). Die Fortdauer der strafprozessualen Haft ist verhältnismässig, wenn auf- grund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl. BGE 144 IV 113 E. 4.1; siehe zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2020 vom 4. November 2020 E. 3.3).
5.2 Der Beschwerdeführer befand sich vom 19. Juni 2020 bis 10. August 2020 in Auslieferungshaft. Seit dem 10. August 2020 befindet er sich in Untersu- chungshaft. Mit deren durch die Vorinstanz angeordneten Verlängerung um drei Monate bis zum 9. Februar 2021, ergäbe sich eine Gesamtdauer von knapp acht Monaten. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last geleg- ten Straftatbestände, der Schwere der Tat (namentlich die Höhe der Delikts- summe) sowie der Vorstrafen des Beschwerdeführers dürfte ihm im Falle einer Verurteilung eine Sanktion drohen, welche deutlich schwerer wiegt als ein Freiheitsentzug von acht Monaten.
5.3 Auch mit Blick auf das in Haftsachen gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO mit beson- derer Dringlichkeit zu beachtende Beschleunigungsgebot erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig. Die gemäss Beschwerdegegnerin noch vorzunehmenden bzw. hängigen Er- mittlungshandlungen wie die rechtshilfeweise vorzunehmenden Abklärun- gen über Geldflüsse und namentlich die Befragung des als Mittäter in Ver- dacht stehenden, derzeit in Dänemark inhaftierten C. (vgl. hierzu act. 3, S. 4
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f.), dürften in den kommenden Wochen bzw. Monaten weitere Erkenntnisse zur Verdachtslage bringen, dies entgegen den Bestreitungen des Beschwer- deführers (siehe hierzu act. 1, Rz. 23 ff.).
5.4 Ersatzmassnahmen, welche zu einer wesentlichen Reduktion der bestehen- den Fluchtgefahr führen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch vom Beschwer- deführer wurden diesbezüglich keine Anträge gestellt.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sowie um Beigebung seines amtlichen Verteidigers aus der Strafun- tersuchung als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren (act. 1, Rz. 25 ff.; BP.2020.99, act. 3, 3.1).
7.2 Die Beschwerdekammer ist als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO; für das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnah- mengericht vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3 S. 218). Der in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jeden- falls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendigerweise verteidigt werden muss. Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen Rechtsprechung, wonach die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtlosigkeit der Be- schwerde abhängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendi- gen Verteidigung erfüllt (vgl. zum Ganzen zuletzt das Urteil des Bundesge- richts 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1 m.w.H.).
7.3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter
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den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Vertei- digung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgelt- lichen Rechtspflege an (siehe hierzu BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H.). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuch- stellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auf- schluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Sub- stantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bun- desgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5 oder den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.6 vom 25. September 2018 E. 5.3).
7.4 Im Rahmen seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer lediglich aus, er befinde sich seit dem 19. Juni 2020 in Auslieferungs- bzw. Untersuchungs- haft und verfüge derzeit über keinerlei finanzielle Mittel (act. 1, Rz. 28). Im Rahmen der Strafuntersuchung gab der Beschwerdeführer an, er sei der Be- sitzer einer Trockenbaufirma mit Sitz in V. (act. 3.8, S. 1 und 3). Er arbeite in Österreich und wohne dort (act. 3.8, S. 3, Zeile 11). In Österreich wohne er gemeinsam mit den Personen, welche mit ihm gearbeitet haben (act. 3.9, S. 10, Zeile 7). Seine Firma beschäftige fünf Angestellte (act. 3.8, S. 3 f.) bzw. fünf bis zehn Angestellte (act. 3.9, S. 5, Zeilen 3 f.) und habe einen Buchhalter (vgl. act. 3.8, S. 6, Zeile 26). Der Firma seien drei Fahrzeuge zur Verfügung gestanden (act. 3.8, S. 6, Zeile 16). Vom Finanzamt in Deutsch- land erhalte er monatlich eine Rechnung in der Höhe von EUR 950.– (act. 3.8, S. 7, Zeile 19 ff.; act. 3.9, S. 9, Zeilen 14 f.). Auf konkrete Fragen zu Form der Bezahlung für geleistete Arbeiten, Stundenansätze, Löhne der Mitarbeiter wollte der Beschwerdeführer keine Angaben machen (act. 3.12, S. 4 f.). Ebenso machte er keine Angaben zu einer in seinem Notizbuch mit den aufgezeichneten Arbeiten festgehaltenen Kontonummer (3.12, S. 5, Zei- len 25 ff.). Er selber habe sich pro Monat etwa EUR 2'000.– bis 3'000.– aus- bezahlt (act. 3.9, S. 9, Zeilen 7 f.). In seinen Effekten wurde eine auf ihn lautende Bankkarte sichergestellt (vgl. act. 3.12, S. 6, Zeilen 16 ff.).
Bei der Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege erklärte er, er habe in der Zwischenzeit seine Wohnung in Österreich verlo- ren. Er habe zudem derzeit keinen Zugriff auf sein Bankkonto, auf welchem
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sich jedoch auch nur geringe Vermögenswerte befänden. Die im Formular aufgeführten und zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigten Fahr- zeuge hätten aufgrund ihres Alters einen Zeitwert von null. Seit seiner Inhaf- tierung verfüge er über keinerlei Einkommen mehr (act. 5). Dem Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine wesentlichen, darüber hin- ausgehenden Informationen zu entnehmen (BP.2020.99, act. 3).
7.5 Belege, welche die erwähnten Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen könnten, wurden keine eingereicht. Einzelne Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Firma sind zudem inkohärent: So bezifferte er die Zahl seiner Beschäftigten mal mit fünf, mal mit fünf bis zehn. Nachdem er in der Untersuchung aussagte, der Firma seien drei Fahr- zeuge zur Verfügung gestanden, nennt er im vorliegenden Verfahren nur zwei Fahrzeuge. Klare und umfassende Angaben zum Geschäftsgang sei- ner Firma sowie zu seiner persönlichen finanziellen Situation machte der Be- schwerdeführer keine. Immerhin aber belastete ihn das deutsche Finanzamt vor seiner Inhaftierung angeblich mit monatlich EUR 950.–, wobei unklar ist, um was es sich beim diesbezüglichen Steuerobjekt handelt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Gesagten als ungenügend sub- stantiiert abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der aufgrund der länger anhaltenden Inhaftierung womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rech- nung getragen werden.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 1’000.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einset- zung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. November 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt André Vogelsang - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).