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UH170394

Honorar für amtliche Verteidigung im Haftprüfungsverfahren

Zürich OG · 2018-03-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ ist amtlicher Verteidiger von B._____. Dieser befand sich aufgrund eines Haftverlängerungsantrags der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 5. Oktober 2017 und gestützt auf die Ver- fügung des Zwangsmassnahmenrichters des Bezirks Andelfingen vom 13. Oktober 2017 einstweilen bis am 13. Januar 2018 in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 11/6). Der Zwangsmassnahmenrichter des Bezirks Andelfingen verfüg- te am 28. November 2017 unter Hinweis auf die Honorarrechnung, dass Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ für seine Bemühungen im erwähnten Haftprü- fungsverfahren mit CHF 2'847.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen sei (Urk. 3/1 = Urk. 5).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob mit Eingabe vom 1. De- zember 2017 (Urk. 2) bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Be- schwerde mit dem Antrag, die Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters vom 28. November 2017 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. Zur Be- gründung führte die Staatsanwaltschaft aus, die Entschädigung des amtli- chen Verteidigers werde von derjenigen Strafbehörde festgelegt, welche das Verfahren zum Abschluss bringe. Der Zwangsmassnahmenrichter sei für die Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers nicht zuständig. Die Verfahrensleitung liege im Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft. Die Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters sei mangels Zuständigkeit nich- tig. Zudem habe es der Zwangsmassnahmenrichter unterlassen, der Staats- anwaltschaft das rechtliche Gehör zur Honorarnote des Verteidigers zu ge- währen. Die Honorarnote habe deshalb nicht auf allfällige Doppelverrech- nungen überprüft werden können. Die Staatsanwaltschaft habe nach Beizug der Honorarnote festgestellt, dass der Verteidiger gewisse Positionen (Ein- gang des Verlängerungsantrags) doppelt in Rechnung gestellt habe.

- 3 -

E. 2.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Zwangsmassnahmenrichter befugt war, im Entscheid betreffend Haftverlängerung die Entschädigung des amtli- chen Verteidigers für diesen Verfahrensabschnitt zu regeln. Beim Haftent- scheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst (vgl. BGer, Urteil 1B_9/2018 vom 29.1.18 E. 1.2). Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt die Staatsanwaltschaft oder das urteilen- de Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Ver- fahrens fest. Gemeint ist die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers in der Einstellungsverfügung resp. im Strafbefehl oder im ge- richtlichen Strafurteil (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5 zur Frage, ob das Honorar

- 5 - der amtlichen Verteidigung, statt im Sachurteil selbst, nachträglich in einem separaten Entscheid festgesetzt werden kann). Die Kosten für die amtliche Verteidigung gehören zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 421 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid, d.h. in der Einstellungsverfügung, dem Strafbefehl oder dem Strafurteil, fest- legt. Davon gibt es allerdings Ausnahmen: in Zwischenentscheiden, Ent- scheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens und Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide kann die Strafbehörde die Festlegung der Kostenfolgen vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. a-c StPO). In Anbetracht von Art. 135 Abs. 2 StPO, wonach die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung am Ende des Verfahrens festzulegen ist, stellt sich die - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis dato nicht entschiedene - Frage, ob die Ausnahmeregelung von Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO gleichwohl auf das Haftverfahren anwendbar ist und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die Bemühungen und Aufwendungen im Haftverfahren be- reits im Haftentscheid (Zwischenentscheid) festgesetzt werden kann oder ob der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 135 Abs. 2 StPO die amtliche Entschädigung von dieser Möglichkeit ausnehmen wollte.

E. 2.2 Dem Gesetzeswortlaut lässt sich solches nicht entnehmen. Auch in den Ge- setzesmaterialien finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung zwingend am Ende des Verfahrens fest- zulegen wäre (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 f., 1325; AB 2006 S 1014, 1057; AB 2007 N 955, 1031). Art. 421 StPO ist unter dem 10. Titel der Strafprozessordnung "Verfahrens- kosten, Entschädigung und Genugtuung" im 1. Kapitel "Allgemeine Bestim- mungen" eingereiht. Nach Art. 416 StPO gelten die Bestimmungen dieses Titels für alle Verfahren nach diesem Gesetz. Das gerichtliche Haftprüfungs-

- 6 - verfahren stellt ein selbständiges erstinstanzliches Zwangsmassnahmenver- fahren dar. Demnach muss Art. 421 StPO auch auf das Haftprüfungsverfah- ren anwendbar sein (vgl. BGer, Urteil 1B_179/2014 vom 5.6.14 E. 5.3). Der gesetzliche Zusammenhang spricht dafür, dass die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung für ihre Bemühungen im Haftprüfungsverfahren bereits im Haftentscheid festgesetzt werden kann (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Für dieses Ergebnis spricht auch die verfassungskonforme Auslegung von Art. 135 Abs. 2 und Art. 421 StPO. Die beschuldigte Person hat ein konven- tions- und verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf wirksame Verteidi- gung (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV). Es muss daher zulässig sein, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in einem Zwischenent- scheid festzulegen, wenn ohne Ausrichtung einer Akontozahlung die Wirk- samkeit der Verteidigung der beschuldigten Person in Frage gestellt wäre. Diese Gefahr ist namentlich in länger andauernden Verfahren mit beträcht- lich aufgelaufenen Honorarkosten gegeben. In diesen Fällen werden Akon- tozahlungen nach der kantonalen Praxis denn auch regelmässig bewilligt (vgl. VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N. 11 zur Zürcher Praxis unter der alt- rechtlichen kantonalen Strafprozessordnung; sodann OGer AG, Entscheid vom 10.12.11, publ. in: CAN [Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung] 2012 Nr. 58 S. 164 ff., mit dem Hinweis, dass der amtliche Verteidiger an sich kei- nen Anspruch auf jederzeitige Abrechnung hat). Die Gefahr, dass einzelne Bemühungen und Aufwendungen der amtlichen Verteidigung doppelt, d.h. im Haftverfahren und am Verfahrensende, in Rechnung gestellt werden könnten, stellt keinen Grund dar, die Möglichkeit der Ausrichtung von Akontozahlungen an den amtlichen Verteidiger in einem Zwischenentscheid generell auszuschliessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die Entschädigungsfolgen für jeden Verfahrensab- schnitt gesondert geprüft werden (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Unregelmäs- sigkeiten in den Honorarrechnungen können ohne Weiteres aufgedeckt werden. Darauf kann mit einer Verzeigung des amtlichen Verteidigers bei

- 7 - der Aufsichtsbehörde und der Durchführung eines Disziplinarverfahrens wirksam reagiert werden (vgl. Art. 12 ff. des Bundesgesetzes vom 23.6.00 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat das Problem der doppelten Geltendmachung von Honoraransprüchen jedoch nichts mit der Zuständigkeitsfrage zu tun. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb vor der Fällung des Kostenentscheids immer bei der Staatsanwalt- schaft eine Stellungnahme zur Honorarnote des amtlichen Verteidigers ein- geholt werden müsste, was in aller Regel nur administrativen Leerlauf zur Folge hätte.

E. 2.3 Art. 421 Abs. 2 StPO enthält eine "kann"-Bestimmung. Folglich entscheidet die zuständige Strafbehörde nach pflichtgemässem Ermessen. Das Ermes- sen ist pflichtgemäss ausgeübt, wenn der Entscheid den Umständen ange- passt und zweckmässig ist (BGE 142 II 268 E. 4.2.3; 137 I 235 E. 2.4). Ins- besondere Praktikabilitätsgründe können für die Vorwegnahme des Kosten- entscheids sprechen (vgl. STEFAN CHRISTEN, Kostenfolge im kantonalen Be- schwerdeverfahren in Strafsachen, in: Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 131/2013 S. 177 ff., S. 190 f.). In ihrer neueren Praxis setzt die hiesige Kammer im Haftbeschwerdeverfah- ren im Fall der Beschwerdeabweisung die Höhe der Kosten des Beschwer- deverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Be- schwerdeentscheid fest und verweist die Verlegung der Kosten sowie die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf den Endent- scheid. Bei Gutheissung der Haftbeschwerde hingegen wird die amtliche Verteidigung für ihre Bemühungen im Haftbeschwerdeverfahren vorab ent- schädigt. Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass es nicht billig wäre, wenn die (verurteilte) beschuldigte Person im Nachhinein (vgl. Art. 135 Abs.

E. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht zwingend dem verfahrensabschliessenden Endentscheid vorbehalten, sondern es kann darüber für einen bestimmten Verfahrensab- schnitt in einem Zwischenentscheid abgerechnet werden. Die Verfahrenslei- tung im strafprozessualen Haftprüfungsverfahren liegt beim Zwangsmass- nahmengericht (vgl. Art. 61 lit. d StPO). Dieses ist demnach zur Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im betreffenden Verfahrens- abschnitt zuständig und befugt. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft er- weist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3.

E. 3 Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2017 (Urk. 7 [Fax-Eingabe]; Urk. 8) die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft in Frage. Gemäss seinen Ausführungen könne die Staatsanwaltschaft nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rech- te des Beschuldigten Beschwerde führen. Zur Beanstandung der Zuständig- keit des Zwangsmassnahmenrichters und zur Beanstandung einzelner Posi- tionen in der Honorarnote sei sie jedoch nicht befugt. In materieller Hinsicht trug der Beschwerdegegner vor, die Verfahrensleitung im Haftprüfungsver- fahren liege nicht bei der Staatsanwaltschaft, sondern beim Gericht. Dieses sei verpflichtet, die amtliche Verteidigung im Haftprüfungsverfahren sicher- zustellen. Die Kostenfolgen könnten gemäss Art. 421 Abs. 2 StPO in einem Zwischenentscheid vorweggenommen werden. Diese Bestimmung gelte auch im Haftprüfungsverfahren. Zu den Kosten gehörten unter anderem die Kosten für die amtliche Verteidigung. Sodann treffe entgegen der Behaup- tung der Staatsanwaltschaft nicht zu, dass eine Doppelverrechnung vorliege. In der an die Staatsanwaltschaft gerichteten Honorarnote sei die Korrespon- denz mit dem Beschuldigten fakturiert, in derjenigen an das Zwangsmass- nahmengericht dagegen die Auseinandersetzung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftverlängerung. Im Übrigen sei bei Honorarrech- nungen über CHF 10'000.-- nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Büro für amtliche Mandate zuständig. Auch aus diesem Grund sei die Staatsan- waltschaft nicht beschwerdelegitimiert.

E. 3.1 Der angefochtene Kostenentscheid ist aber aus einem anderen Grund zu beanstanden. Im Strafprozessrecht kommt der Grundsatz der Rechtsan-

- 9 - wendung von Amtes wegen zum Tragen (OGer ZH, III. SK, Beschluss UH150158 vom 14.10.15 E. II/3.3, publ. in: ZR 114/2015 Nr. 75 S. 291 ff.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 212 und N. 1487). Für das Rechtsmittelverfah- ren bedeutet dies, dass die Rechtsmittelinstanz von sich aus auf den festge- stellten Sachverhalt die massgebenden Rechtsnormen anwendet, ohne an die rechtliche Begründung der Parteien gebunden zu sein. Die Beschwer- deinstanz kann eine strafprozessuale Beschwerde aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen gutheissen und muss sich nicht auf die Prüfung der erhobenen Rügen beschränken (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; LIEBER, a.a.O., Art. 391 N. 1; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1487). Stellt die Beschwerdeinstanz die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im vorinstanzlichen Verfahren fest, hebt sie - vorbehältlich einer allfälligen Heilung des Fehlers etwa bei Gehörsverletzungen - den betreffenden Ent- scheid auf. Bei besonders gravierenden Mängeln stellt sie die Nichtigkeit des Entscheids fest (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1). Beim angefochtenen Kostenentscheid fällt auf, dass er nur vom Zwangs- massnahmenrichter unterzeichnet wurde. Dieser fällte den Entscheid ohne Hinzuziehung eines Gerichtsschreibers. Es stellt sich die Frage, ob die Formvorschriften eingehalten wurden und die Besetzung des Spruchkörpers den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

E. 3.2 Entscheide, in denen nicht über Straf- oder Zivilfragen materiell entschieden wird, ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO). Abgesehen von einfachen verfah- rensleitenden Beschlüssen und Verfügungen, welche weder besonders aus- gefertigt noch begründet, sondern lediglich im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet werden müssen (Art. 80 Abs. 3 StPO), ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und

- 10 - den Parteien zugestellt (Art. 80 Abs. 2 StPO). Die Pflicht zur Unterzeichnung der Entscheide durch die protokollführende Person kommt sachlogisch aber nur in Frage, wenn die Verfahrensleitung nicht gleichzeitig die Rolle der pro- tokollführenden Person übernimmt. Von Bundesrechts wegen besteht keine Pflicht, im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht einen Gerichtsschreiber als protokollführende Person beizuziehen. Art. 335 Abs. 1 StPO, wonach die Beiziehung eines Gerichtsschreibers zwingend ist, betrifft nur die Hauptverhandlung vor dem Sachgericht (BGer, Urteil 1B_133/2011 vom 12.4.11 E. 3.1; BEAT GUT/THO- MAS FINGERHUTH, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 335 N. 3). Nach Art. 14 StPO, welche Vorschrift Art. 123 BV über die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts umsetzt, bestimmen Bund und Kantone ihre Strafbehörden und deren Bezeichnung (Abs. 1). Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Abs. 2). Es ist demnach Sache des kantonalen Gesetzgebers, zu bestimmen, ob im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ein Ge- richtsschreiber als protokollführende Person beizuziehen ist oder nicht (BGer, Urteil 1B_133/2011, a.a.O., E. 3.1). Für den Kanton Zürich statuiert § 153 des Gesetzes vom 1. Juni 2015 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1), dass die Protokollführung bei den Strafbehörden unter Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers erfolgt. Davon ausgenommen sind nur die Einvernahmen der Polizei, der Staats- und Jugendstaatsanwalt- schaften sowie der Übertretungsstrafbehörden, in denen die oder der Ein- vernehmende das Protokoll selbst führen kann. Daraus ergibt sich, dass im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ein Gerichtsschreiber als protokollführende Person beizuziehen ist und dass die im Rahmen des Zwangsmassnahmenverfahrens erlassenen Verfügungen in Anwendung von

- 11 - Art. 80 Abs. 2 StPO vom Gerichtsschreiber als protokollführende Person zu unterzeichnen sind.

E. 3.3 Die handschriftliche Unterzeichnung hat die Funktion, die formelle Richtig- keit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht ge- fassten Erlass zu bestätigen (BGE 131 V 483 E. 2.3.3). Zugleich bezeugt die Unterschrift in authentischer Weise die Mitwirkung der rubrizierten Personen am gefällten Entscheid (BGE 131 V 483 E. 2.3.2; BGer, Urteil 2C_72/2016 vom 3.6.16 E. 5.5.2). Dies gilt nicht nur für die Mitwirkung des Einzelrichters oder, beim Kollegialgericht, des zur Unterzeichnung befugten Gerichtsmit- glieds, sondern auch für den - in der Regel zur Mitwirkung mit beratender Stimme und selbständigem Antragsrecht befugten - Gerichtsschreibers (vgl. zu dessen Funktionen auch Art. 76 Abs. 2, Art. 79 Abs. 1 und 3, Art. 335 Abs. 1, Art. 348 Abs. 2 StPO). Im Interesse der Rechtssicherheit und mit Rücksicht auf die Vollstreckung ist die Unterschrift ein Gültigkeitserfordernis (BGE 131 V 483 E. 2.3.2 betr. Unterschrift des Gerichtspräsidenten; BGer, Urteil 1B_608/2011 vom 10.11.11 E. 2.3, ohne Angabe, wessen Unterschrift fehlte). Art. 80 Abs. 2 StPO stellt demnach nicht eine blosse Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift dar (LAURENT MOREILLON/AUDE PAREIN- REYMOND, CPP - Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 80 N. 10). Bei fehlender Unterschrift des verfahrensleitenden Richters oder des Ge- richtsschreibers liegt demnach ein wesentlicher, nicht heilbarer Verfahrens- fehler vor, der zur Aufhebung des betreffenden Entscheids führt (BGE 131 V 483 E. 2.3.5, wobei offen gelassen wurde, ob der Entscheid als nichtig oder als anfechtbar zu betrachten ist). Unter dem Aspekt des Anspruchs auf rich- tige Gerichtsbesetzung stellt die fehlende Unterschrift des gestützt auf kan- tonales Recht mit beratender Stimme mitwirkenden Gerichtsschreibers eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar, die zur Aufhe- bung des fehlerhaften Entscheids führt (BGE 125 V 499 zu Art. 58 aBV). Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass die Unterzeichnung durch den Richter oder den Gerichtsschreiber versehentlich unterblieb. Es wird als zu- lässig erkannt, einen solchen Mangel durch die nachträgliche Zustellung ei-

- 12 - nes unterschriebenen Exemplars zu beheben (vgl. in diesem Sinn BGer, Ur- teil 1B_608/2011 vom 10.11.11 E. 2.3; DANIELA BRÜHSCHWEILER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 80 N. 3; ferner auch OGer ZH, III. SK, Beschluss UB160082 vom 8.7.16 E. 3, wobei die Frage der Heilung durch nachträgliche Zustellung eines unter- zeichneten Entscheidexemplars offen gelassen wurde).

E. 3.4 Entscheide über die Kostenfolgen sind keine einfachen verfahrensleitenden Beschlüsse und Verfügungen im Sinn von Art. 80 Abs. 3 StPO. Auf die Un- terzeichnung dieser Entscheide gemäss den Vorgaben von Art. 80 Abs. 2 StPO kann somit nicht verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Verfügung betreffend die Entschädigung der amtlichen Vertei- digung, wie gesagt, nur vom Zwangsmassnahmenrichter unterzeichnet. Beim Fehlen der Unterschrift des fallzuständigen Gerichtsschreibers handelt es sich nicht um ein blosses Versehen. Dies ergibt sich aus dem Unterschrif- tenblock am Ende des Entscheids, der nur den Zwangsmassnahmenrichter als unterschreibende Person aufführt. Dieser handelte offensichtlich im Al- leingang und ausserdem ohne ordnungsgemässe Protokollierung des betref- fenden Entscheids. Der Mangel der fehlenden Mitwirkung und Unterschrift des Gerichtsschreibers kann im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Der angefochtene Kostenentscheid ist aus diesem Grund aufzuheben und zu neuem Entscheid unter Mitwirkung des fallzuständigen Gerichtsschrei- bers an den Zwangsmassnahmenrichter zurückzuweisen.

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - im Ergebnis - als be- gründet. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Zwangsmassnahmenrichter zurückzuweisen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Zuspre- chung von Entschädigungen fällt ausser Betracht.

- 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Bezirks Andelfingen vom 28. November 2017 (GH170017) aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Zwangsmassnahmenrichter zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-1/2017/10016200 (gegen Empfangsbestätigung); − den Beschwerdegegner (mit Gerichtsurkunde); − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Andelfingen, ad GH170017, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Ak- ten (Urk. 11) (gegen Empfangsbestätigung).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und - 14 - die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 6. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH170394-O/U/BUT Verfügung vom 6. März 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdeführerin gegen A._____, Dr. iur., Beschwerdegegner betreffend Honorar für amtliche Verteidigung im Haftprüfungsverfahren Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Andelfingen vom 28. November 2017, GH170017-B

- 2 - Erwägungen: I.

1. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ ist amtlicher Verteidiger von B._____. Dieser befand sich aufgrund eines Haftverlängerungsantrags der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 5. Oktober 2017 und gestützt auf die Ver- fügung des Zwangsmassnahmenrichters des Bezirks Andelfingen vom 13. Oktober 2017 einstweilen bis am 13. Januar 2018 in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 11/6). Der Zwangsmassnahmenrichter des Bezirks Andelfingen verfüg- te am 28. November 2017 unter Hinweis auf die Honorarrechnung, dass Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ für seine Bemühungen im erwähnten Haftprü- fungsverfahren mit CHF 2'847.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen sei (Urk. 3/1 = Urk. 5).

2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob mit Eingabe vom 1. De- zember 2017 (Urk. 2) bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Be- schwerde mit dem Antrag, die Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters vom 28. November 2017 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. Zur Be- gründung führte die Staatsanwaltschaft aus, die Entschädigung des amtli- chen Verteidigers werde von derjenigen Strafbehörde festgelegt, welche das Verfahren zum Abschluss bringe. Der Zwangsmassnahmenrichter sei für die Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers nicht zuständig. Die Verfahrensleitung liege im Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft. Die Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters sei mangels Zuständigkeit nich- tig. Zudem habe es der Zwangsmassnahmenrichter unterlassen, der Staats- anwaltschaft das rechtliche Gehör zur Honorarnote des Verteidigers zu ge- währen. Die Honorarnote habe deshalb nicht auf allfällige Doppelverrech- nungen überprüft werden können. Die Staatsanwaltschaft habe nach Beizug der Honorarnote festgestellt, dass der Verteidiger gewisse Positionen (Ein- gang des Verlängerungsantrags) doppelt in Rechnung gestellt habe.

- 3 -

3. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2017 (Urk. 7 [Fax-Eingabe]; Urk. 8) die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft in Frage. Gemäss seinen Ausführungen könne die Staatsanwaltschaft nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rech- te des Beschuldigten Beschwerde führen. Zur Beanstandung der Zuständig- keit des Zwangsmassnahmenrichters und zur Beanstandung einzelner Posi- tionen in der Honorarnote sei sie jedoch nicht befugt. In materieller Hinsicht trug der Beschwerdegegner vor, die Verfahrensleitung im Haftprüfungsver- fahren liege nicht bei der Staatsanwaltschaft, sondern beim Gericht. Dieses sei verpflichtet, die amtliche Verteidigung im Haftprüfungsverfahren sicher- zustellen. Die Kostenfolgen könnten gemäss Art. 421 Abs. 2 StPO in einem Zwischenentscheid vorweggenommen werden. Diese Bestimmung gelte auch im Haftprüfungsverfahren. Zu den Kosten gehörten unter anderem die Kosten für die amtliche Verteidigung. Sodann treffe entgegen der Behaup- tung der Staatsanwaltschaft nicht zu, dass eine Doppelverrechnung vorliege. In der an die Staatsanwaltschaft gerichteten Honorarnote sei die Korrespon- denz mit dem Beschuldigten fakturiert, in derjenigen an das Zwangsmass- nahmengericht dagegen die Auseinandersetzung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftverlängerung. Im Übrigen sei bei Honorarrech- nungen über CHF 10'000.-- nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Büro für amtliche Mandate zuständig. Auch aus diesem Grund sei die Staatsan- waltschaft nicht beschwerdelegitimiert.

4. Der Zwangsmassnahmenrichter wandte in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 (Urk. 10) ein, im Haftprüfungsverfahren liege die Verfah- rensleitung beim Zwangsmassnahmengericht. Entscheide zur Verteidigung des Beschuldigten vor dem Zwangsmassnahmengericht und zur Honorie- rung des amtlichen Verteidigers fielen deshalb in seine Zuständigkeit. Die Staatsanwaltschaft habe im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht Parteistellung. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass sie über die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers im Haftprüfungsverfahren entscheide. Im vorliegenden Fall sei im Haftprüfungsverfahren ein Antrag auf Einsetzung eines amtlichen Verteidigers und auf dessen Entschädigung gestellt worden.

- 4 - Der Zwangsmassnahmenrichter sei daher verpflichtet gewesen, über die An- träge zu befinden. Daran ändere Art. 135 Abs. 2 StPO nichts, wonach die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder durch das urteilende Gericht festgelegt werde. Diese Bestimmung betreffe lediglich das normale Untersuchungsverfahren. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft, der im Haftprüfungsverfahren Parteistellung zukomme, sich zur Festsetzung des Honorars für die amtliche Verteidigung äussern können solle. II.

1. Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG uneingeschränkt zu (BGE 139 IV 199 E. 2; 134 IV 36 E. 1.4). Dementsprechend muss ihr der Rechtsmittelweg auch im Kanton offen stehen (vgl. Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 139 IV 199 E. 4). Die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Be- schwerdeverfahren ist demnach ohne Weiteres zu bejahen. 2. 2.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Zwangsmassnahmenrichter befugt war, im Entscheid betreffend Haftverlängerung die Entschädigung des amtli- chen Verteidigers für diesen Verfahrensabschnitt zu regeln. Beim Haftent- scheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst (vgl. BGer, Urteil 1B_9/2018 vom 29.1.18 E. 1.2). Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt die Staatsanwaltschaft oder das urteilen- de Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Ver- fahrens fest. Gemeint ist die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers in der Einstellungsverfügung resp. im Strafbefehl oder im ge- richtlichen Strafurteil (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5 zur Frage, ob das Honorar

- 5 - der amtlichen Verteidigung, statt im Sachurteil selbst, nachträglich in einem separaten Entscheid festgesetzt werden kann). Die Kosten für die amtliche Verteidigung gehören zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 421 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid, d.h. in der Einstellungsverfügung, dem Strafbefehl oder dem Strafurteil, fest- legt. Davon gibt es allerdings Ausnahmen: in Zwischenentscheiden, Ent- scheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens und Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide kann die Strafbehörde die Festlegung der Kostenfolgen vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. a-c StPO). In Anbetracht von Art. 135 Abs. 2 StPO, wonach die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung am Ende des Verfahrens festzulegen ist, stellt sich die - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis dato nicht entschiedene - Frage, ob die Ausnahmeregelung von Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO gleichwohl auf das Haftverfahren anwendbar ist und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die Bemühungen und Aufwendungen im Haftverfahren be- reits im Haftentscheid (Zwischenentscheid) festgesetzt werden kann oder ob der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 135 Abs. 2 StPO die amtliche Entschädigung von dieser Möglichkeit ausnehmen wollte. 2.2 Dem Gesetzeswortlaut lässt sich solches nicht entnehmen. Auch in den Ge- setzesmaterialien finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung zwingend am Ende des Verfahrens fest- zulegen wäre (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 f., 1325; AB 2006 S 1014, 1057; AB 2007 N 955, 1031). Art. 421 StPO ist unter dem 10. Titel der Strafprozessordnung "Verfahrens- kosten, Entschädigung und Genugtuung" im 1. Kapitel "Allgemeine Bestim- mungen" eingereiht. Nach Art. 416 StPO gelten die Bestimmungen dieses Titels für alle Verfahren nach diesem Gesetz. Das gerichtliche Haftprüfungs-

- 6 - verfahren stellt ein selbständiges erstinstanzliches Zwangsmassnahmenver- fahren dar. Demnach muss Art. 421 StPO auch auf das Haftprüfungsverfah- ren anwendbar sein (vgl. BGer, Urteil 1B_179/2014 vom 5.6.14 E. 5.3). Der gesetzliche Zusammenhang spricht dafür, dass die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung für ihre Bemühungen im Haftprüfungsverfahren bereits im Haftentscheid festgesetzt werden kann (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Für dieses Ergebnis spricht auch die verfassungskonforme Auslegung von Art. 135 Abs. 2 und Art. 421 StPO. Die beschuldigte Person hat ein konven- tions- und verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf wirksame Verteidi- gung (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV). Es muss daher zulässig sein, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in einem Zwischenent- scheid festzulegen, wenn ohne Ausrichtung einer Akontozahlung die Wirk- samkeit der Verteidigung der beschuldigten Person in Frage gestellt wäre. Diese Gefahr ist namentlich in länger andauernden Verfahren mit beträcht- lich aufgelaufenen Honorarkosten gegeben. In diesen Fällen werden Akon- tozahlungen nach der kantonalen Praxis denn auch regelmässig bewilligt (vgl. VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N. 11 zur Zürcher Praxis unter der alt- rechtlichen kantonalen Strafprozessordnung; sodann OGer AG, Entscheid vom 10.12.11, publ. in: CAN [Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung] 2012 Nr. 58 S. 164 ff., mit dem Hinweis, dass der amtliche Verteidiger an sich kei- nen Anspruch auf jederzeitige Abrechnung hat). Die Gefahr, dass einzelne Bemühungen und Aufwendungen der amtlichen Verteidigung doppelt, d.h. im Haftverfahren und am Verfahrensende, in Rechnung gestellt werden könnten, stellt keinen Grund dar, die Möglichkeit der Ausrichtung von Akontozahlungen an den amtlichen Verteidiger in einem Zwischenentscheid generell auszuschliessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die Entschädigungsfolgen für jeden Verfahrensab- schnitt gesondert geprüft werden (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Unregelmäs- sigkeiten in den Honorarrechnungen können ohne Weiteres aufgedeckt werden. Darauf kann mit einer Verzeigung des amtlichen Verteidigers bei

- 7 - der Aufsichtsbehörde und der Durchführung eines Disziplinarverfahrens wirksam reagiert werden (vgl. Art. 12 ff. des Bundesgesetzes vom 23.6.00 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat das Problem der doppelten Geltendmachung von Honoraransprüchen jedoch nichts mit der Zuständigkeitsfrage zu tun. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb vor der Fällung des Kostenentscheids immer bei der Staatsanwalt- schaft eine Stellungnahme zur Honorarnote des amtlichen Verteidigers ein- geholt werden müsste, was in aller Regel nur administrativen Leerlauf zur Folge hätte. 2.3 Art. 421 Abs. 2 StPO enthält eine "kann"-Bestimmung. Folglich entscheidet die zuständige Strafbehörde nach pflichtgemässem Ermessen. Das Ermes- sen ist pflichtgemäss ausgeübt, wenn der Entscheid den Umständen ange- passt und zweckmässig ist (BGE 142 II 268 E. 4.2.3; 137 I 235 E. 2.4). Ins- besondere Praktikabilitätsgründe können für die Vorwegnahme des Kosten- entscheids sprechen (vgl. STEFAN CHRISTEN, Kostenfolge im kantonalen Be- schwerdeverfahren in Strafsachen, in: Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 131/2013 S. 177 ff., S. 190 f.). In ihrer neueren Praxis setzt die hiesige Kammer im Haftbeschwerdeverfah- ren im Fall der Beschwerdeabweisung die Höhe der Kosten des Beschwer- deverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Be- schwerdeentscheid fest und verweist die Verlegung der Kosten sowie die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf den Endent- scheid. Bei Gutheissung der Haftbeschwerde hingegen wird die amtliche Verteidigung für ihre Bemühungen im Haftbeschwerdeverfahren vorab ent- schädigt. Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass es nicht billig wäre, wenn die (verurteilte) beschuldigte Person im Nachhinein (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO) dem Staat die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für den Verfahrensabschnitt des Haftbeschwerdeverfahrens zurückzahlen müsste, obschon sich erwies, dass die Haftanordnung mangels Erfüllung der Haft- voraussetzungen unrechtmässig war.

- 8 - Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Bemühungen im Haftbe- schwerdeverfahren ebenfalls im Beschwerdeentscheid. Sie begründet dies damit, dass die teilweise Vorwegnahme der Kostenregelung die Abrechnung am Ende des Verfahrens erleichtere und zudem den Vorteil habe, dass die amtliche Verteidigung für ihre Bemühungen im Haftbeschwerdeverfahren ra- scher entschädigt werde (BStrGer, BK, Entscheid BH.2014.3 vom 8.5.14 E. 6.1; vgl. auch BH.2016.5 vom 27.12.16 E. 7; BH.2016.3 vom 4.10.16 E. 9). Diesen Überlegungen hat sich die Strafkammer des Kantonsgerichts Frei- burg angeschlossen. Sie sieht in Art. 135 Abs. 2 StPO lediglich eine Wie- derholung des in Art. 421 Abs. 1 StPO enthaltenen Grundsatzes, wonach die Kostenfolgen, inklusive die Entschädigung für die amtliche Verteidigung, im Endentscheid festzusetzen sind. Es bestünden jedoch keine sachlichen Gründe, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, und nur diese, von der Möglichkeit auszuschliessen, die Festlegung der Verfahrenskosten in ei- nem Zwischenentscheid vorwegzunehmen (vgl. Kantonsgericht Freiburg, Ur- teil 502 2014 237 vom 13.1.15 E. 3a, publ. in: Revue fribourgeoise de juris- prudence [RFJ] 2015 Nr. 13 S. 73 ff.). 2.4 Nach dem Gesagten ist die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht zwingend dem verfahrensabschliessenden Endentscheid vorbehalten, sondern es kann darüber für einen bestimmten Verfahrensab- schnitt in einem Zwischenentscheid abgerechnet werden. Die Verfahrenslei- tung im strafprozessualen Haftprüfungsverfahren liegt beim Zwangsmass- nahmengericht (vgl. Art. 61 lit. d StPO). Dieses ist demnach zur Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im betreffenden Verfahrens- abschnitt zuständig und befugt. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft er- weist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1 Der angefochtene Kostenentscheid ist aber aus einem anderen Grund zu beanstanden. Im Strafprozessrecht kommt der Grundsatz der Rechtsan-

- 9 - wendung von Amtes wegen zum Tragen (OGer ZH, III. SK, Beschluss UH150158 vom 14.10.15 E. II/3.3, publ. in: ZR 114/2015 Nr. 75 S. 291 ff.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 212 und N. 1487). Für das Rechtsmittelverfah- ren bedeutet dies, dass die Rechtsmittelinstanz von sich aus auf den festge- stellten Sachverhalt die massgebenden Rechtsnormen anwendet, ohne an die rechtliche Begründung der Parteien gebunden zu sein. Die Beschwer- deinstanz kann eine strafprozessuale Beschwerde aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen gutheissen und muss sich nicht auf die Prüfung der erhobenen Rügen beschränken (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; LIEBER, a.a.O., Art. 391 N. 1; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1487). Stellt die Beschwerdeinstanz die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im vorinstanzlichen Verfahren fest, hebt sie - vorbehältlich einer allfälligen Heilung des Fehlers etwa bei Gehörsverletzungen - den betreffenden Ent- scheid auf. Bei besonders gravierenden Mängeln stellt sie die Nichtigkeit des Entscheids fest (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1). Beim angefochtenen Kostenentscheid fällt auf, dass er nur vom Zwangs- massnahmenrichter unterzeichnet wurde. Dieser fällte den Entscheid ohne Hinzuziehung eines Gerichtsschreibers. Es stellt sich die Frage, ob die Formvorschriften eingehalten wurden und die Besetzung des Spruchkörpers den gesetzlichen Anforderungen entsprach. 3.2 Entscheide, in denen nicht über Straf- oder Zivilfragen materiell entschieden wird, ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO). Abgesehen von einfachen verfah- rensleitenden Beschlüssen und Verfügungen, welche weder besonders aus- gefertigt noch begründet, sondern lediglich im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet werden müssen (Art. 80 Abs. 3 StPO), ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und

- 10 - den Parteien zugestellt (Art. 80 Abs. 2 StPO). Die Pflicht zur Unterzeichnung der Entscheide durch die protokollführende Person kommt sachlogisch aber nur in Frage, wenn die Verfahrensleitung nicht gleichzeitig die Rolle der pro- tokollführenden Person übernimmt. Von Bundesrechts wegen besteht keine Pflicht, im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht einen Gerichtsschreiber als protokollführende Person beizuziehen. Art. 335 Abs. 1 StPO, wonach die Beiziehung eines Gerichtsschreibers zwingend ist, betrifft nur die Hauptverhandlung vor dem Sachgericht (BGer, Urteil 1B_133/2011 vom 12.4.11 E. 3.1; BEAT GUT/THO- MAS FINGERHUTH, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 335 N. 3). Nach Art. 14 StPO, welche Vorschrift Art. 123 BV über die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts umsetzt, bestimmen Bund und Kantone ihre Strafbehörden und deren Bezeichnung (Abs. 1). Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Abs. 2). Es ist demnach Sache des kantonalen Gesetzgebers, zu bestimmen, ob im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ein Ge- richtsschreiber als protokollführende Person beizuziehen ist oder nicht (BGer, Urteil 1B_133/2011, a.a.O., E. 3.1). Für den Kanton Zürich statuiert § 153 des Gesetzes vom 1. Juni 2015 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1), dass die Protokollführung bei den Strafbehörden unter Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers erfolgt. Davon ausgenommen sind nur die Einvernahmen der Polizei, der Staats- und Jugendstaatsanwalt- schaften sowie der Übertretungsstrafbehörden, in denen die oder der Ein- vernehmende das Protokoll selbst führen kann. Daraus ergibt sich, dass im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ein Gerichtsschreiber als protokollführende Person beizuziehen ist und dass die im Rahmen des Zwangsmassnahmenverfahrens erlassenen Verfügungen in Anwendung von

- 11 - Art. 80 Abs. 2 StPO vom Gerichtsschreiber als protokollführende Person zu unterzeichnen sind. 3.3 Die handschriftliche Unterzeichnung hat die Funktion, die formelle Richtig- keit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht ge- fassten Erlass zu bestätigen (BGE 131 V 483 E. 2.3.3). Zugleich bezeugt die Unterschrift in authentischer Weise die Mitwirkung der rubrizierten Personen am gefällten Entscheid (BGE 131 V 483 E. 2.3.2; BGer, Urteil 2C_72/2016 vom 3.6.16 E. 5.5.2). Dies gilt nicht nur für die Mitwirkung des Einzelrichters oder, beim Kollegialgericht, des zur Unterzeichnung befugten Gerichtsmit- glieds, sondern auch für den - in der Regel zur Mitwirkung mit beratender Stimme und selbständigem Antragsrecht befugten - Gerichtsschreibers (vgl. zu dessen Funktionen auch Art. 76 Abs. 2, Art. 79 Abs. 1 und 3, Art. 335 Abs. 1, Art. 348 Abs. 2 StPO). Im Interesse der Rechtssicherheit und mit Rücksicht auf die Vollstreckung ist die Unterschrift ein Gültigkeitserfordernis (BGE 131 V 483 E. 2.3.2 betr. Unterschrift des Gerichtspräsidenten; BGer, Urteil 1B_608/2011 vom 10.11.11 E. 2.3, ohne Angabe, wessen Unterschrift fehlte). Art. 80 Abs. 2 StPO stellt demnach nicht eine blosse Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift dar (LAURENT MOREILLON/AUDE PAREIN- REYMOND, CPP - Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 80 N. 10). Bei fehlender Unterschrift des verfahrensleitenden Richters oder des Ge- richtsschreibers liegt demnach ein wesentlicher, nicht heilbarer Verfahrens- fehler vor, der zur Aufhebung des betreffenden Entscheids führt (BGE 131 V 483 E. 2.3.5, wobei offen gelassen wurde, ob der Entscheid als nichtig oder als anfechtbar zu betrachten ist). Unter dem Aspekt des Anspruchs auf rich- tige Gerichtsbesetzung stellt die fehlende Unterschrift des gestützt auf kan- tonales Recht mit beratender Stimme mitwirkenden Gerichtsschreibers eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar, die zur Aufhe- bung des fehlerhaften Entscheids führt (BGE 125 V 499 zu Art. 58 aBV). Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass die Unterzeichnung durch den Richter oder den Gerichtsschreiber versehentlich unterblieb. Es wird als zu- lässig erkannt, einen solchen Mangel durch die nachträgliche Zustellung ei-

- 12 - nes unterschriebenen Exemplars zu beheben (vgl. in diesem Sinn BGer, Ur- teil 1B_608/2011 vom 10.11.11 E. 2.3; DANIELA BRÜHSCHWEILER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 80 N. 3; ferner auch OGer ZH, III. SK, Beschluss UB160082 vom 8.7.16 E. 3, wobei die Frage der Heilung durch nachträgliche Zustellung eines unter- zeichneten Entscheidexemplars offen gelassen wurde). 3.4 Entscheide über die Kostenfolgen sind keine einfachen verfahrensleitenden Beschlüsse und Verfügungen im Sinn von Art. 80 Abs. 3 StPO. Auf die Un- terzeichnung dieser Entscheide gemäss den Vorgaben von Art. 80 Abs. 2 StPO kann somit nicht verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Verfügung betreffend die Entschädigung der amtlichen Vertei- digung, wie gesagt, nur vom Zwangsmassnahmenrichter unterzeichnet. Beim Fehlen der Unterschrift des fallzuständigen Gerichtsschreibers handelt es sich nicht um ein blosses Versehen. Dies ergibt sich aus dem Unterschrif- tenblock am Ende des Entscheids, der nur den Zwangsmassnahmenrichter als unterschreibende Person aufführt. Dieser handelte offensichtlich im Al- leingang und ausserdem ohne ordnungsgemässe Protokollierung des betref- fenden Entscheids. Der Mangel der fehlenden Mitwirkung und Unterschrift des Gerichtsschreibers kann im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Der angefochtene Kostenentscheid ist aus diesem Grund aufzuheben und zu neuem Entscheid unter Mitwirkung des fallzuständigen Gerichtsschrei- bers an den Zwangsmassnahmenrichter zurückzuweisen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - im Ergebnis - als be- gründet. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Zwangsmassnahmenrichter zurückzuweisen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Zuspre- chung von Entschädigungen fällt ausser Betracht.

- 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Bezirks Andelfingen vom 28. November 2017 (GH170017) aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Zwangsmassnahmenrichter zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-1/2017/10016200 (gegen Empfangsbestätigung); − den Beschwerdegegner (mit Gerichtsurkunde); − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Andelfingen, ad GH170017, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Ak- ten (Urk. 11) (gegen Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und

- 14 - die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 6. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder