Erwägungen (6 Absätze)
E. 9 Abteilung Prozess Nr. DG180059-L/U, damit vereinigt Prozess Nr. DG180060-L und DG180061-L Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, Bezirksrichter Dr. R. Schöning und Bezirksrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Solms Beschluss und Urteil vom 9. April 2019 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro C-4, Unt.Nr. 2014/191100052, Wirtschaftsdelikte, Weststr. 70, Postfach 9717, 8036 Zürich, Anklägerin gegen
1. A.________, …,
2. B.________, …,
3. C.________, …, Beschuldigte 1 verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, … 2 verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, … verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, …. 3 verteidigt durch Rechtsanwalt G.________, … betreffend wirtschaftlicher Nachrichtendienst etc. Privatkläger
- 2 -
1. J. ________, …,
2. I.________, …, 1 vertreten durch Rechtsanwalt J.________, … 2 vertreten durch Rechtsanwalt K.________, …
- 3 - Inhaltsübersicht: Anklagen 5 An der Hauptverhandlung anwesende Parteien 5 Anträge 5 I. Prozessgeschichte und Formelles 9
1. Verfahrensgang 9
2. Geheime Überwachungsmassnahmen 27
3. Untersuchungshaft 28
4. Edition, Hausdurchsuchung, Kontosperre, Beschlagnahme, Rechtshilfe 30
5. Verteidigung, Privatklägerschaft 33
6. Strafantrag 35
7. Weitere prozessuale Fragen 37
a) Beweisanträge der Beschuldigten 37
b) Befangenheit 37
c) Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten A.________ 51
d) Aktenverzeichnis für rechtshilfeweise erhaltene Akten der Staatsanwaltschaft Köln 54
e) Zweiteilung des Verfahrens 55 II. Schuldpunkt 56 A. Vorbemerkungen 56 B. Zu den einzelnen Anklagevorwürfen 61
1. Anklageabschnitt A (Bank H.________) betr. Beschuldigter A.________ 61
a) Sachverhalt betreffend Beschuldigter A.________ 61
b) Rechtliche Würdigung betreffend Beschuldigter A.________ 78
2. Anklageabschnitt A (Bank H.________) betr. Beschuldigter C.________ 110
a) Sachverhalt betreffend Beschuldigter C.________ 110
b) Rechtliche Würdigung betreffend Beschuldigter C.________ 114
3. Anklageabschnitt A (Bank H.________) betr. Beschuldigter B.________ 117
a) Sachverhalt betreffend Beschuldigter B.________ 117
- 4 -
b) Rechtliche Würdigung betreffend Beschuldigter B.________ 125
4. Anklageabschnitt B: Bank L.________ 127
a) Sachverhalt (nur Beschuldigter A.________) 127
b) Rechtliche Würdigung (nur Beschuldigter A.________) 127
5. Anklageabschnitt C: Verratshandlungen gegenüber M.________/ 128
a) Sachverhalt (nur Beschuldigter A.________) 128
b) Rechtliche Würdigung (nur Beschuldigter A.________) 129
6. Anklageabschnitt D: E-Mails an Dr. I.________ 135
a) Sachverhalt (nur Beschuldigter A.________) 135
b) Rechtliche Würdigung (nur Beschuldigter A.________) 138
7. Zusammenfassung 142 III. Strafzumessung 143
1. Anwendbares Recht 143
2. Allgemeine Regeln der Strafzumessung 143
3. Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten A.________ 149
4. Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten B.________ 160
5. Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten C.________ 163 IV. Vollzug 167 V. Zivilansprüche 169
1. Allgemeines 169
2. Schadenersatzbegehren 169 VI. Beschlagnahme 169 VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 174
- 5 - Anklagen: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2018 sind diesem Urteil beigeheftet (act. 0000006 ff.; act. 0000034 ff.; act. 0000057 ff.). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 38, sinngemäss)
- Der Beschuldigte A.________ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt D.________,
- der Beschuldigte B.________ in Begleitung seiner erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt E.________ und Rechtsanwalt F.________ sowie Rechtsan- walt O.________,
- der Beschuldigte C.________ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt G.________,
- Rechtsanwalt J.________ in Vertretung der Privatklägerin 1,
- Staatsanwalt lic. iur. Maric Demont als Vertreter der Anklagebehörde in Be- gleitung von Staatsanwältin lic. iur. Franziska Keller. Anträge der Anklagebehörde: (act. 137 S. 3 ff., sinngemäss)
1. Der Beschuldigte A.________ sei des wirtschaftlichen Nachrichten- diensts (schwerer Fall) im Sinne von Art. 273 StGB, der versuchten, fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 156 Ziff. 2 StGB, eventualiter der versuchten, mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. aBankG, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a aBEHG, eventuali- ter der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungs- absicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, schuldig zu sprechen.
- 6 -
2. Der Beschuldigte B.________ sei des wirtschaftlichen Nachrichten- diensts (schwerer Fall) im Sinne von Art. 273 StGB, der Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zur mehrfachen Verletzung des Fabrikati- ons- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB, der Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. aBankG, der Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Börsen und den Effekten- handel im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a aBEHG, eventualiter zur Anstif- tung, eventualiter Gehilfenschaft, zur mehrfachen ungetreuen Ge- schäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte C.________ sei des wirtschaftlichen Nachrichten- diensts (schwerer Fall) im Sinne von Art. 273 StGB, der Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zur mehrfachen Verletzung des Fabrikati- ons- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB, der Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. aBankG, der Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Börsen und den Effekten- handel im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a aBEHG, eventualiter zur Anstif- tung, eventualiter Gehilfenschaft, zur mehrfachen ungetreuen Ge- schäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, schuldig zu sprechen.
4. Der Beschuldigte A.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
5. Der Beschuldigte B.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
6. Der Beschuldigte C.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Vollzug von 12 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 24 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.
7. Die einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände seien zu- rückzugeben.
8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
E. 10 Juni 2016 (act. 3501002 ff.). 3.1.2. Bereits zuvor hatte der Beschuldigte B.________ gegen Staatsan- walt Giger am 29. Februar 2016 ein Ausstandsbegehren gestellt (act. 5205008 ff.), nachdem er mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2016 über die gegen ihn erfolgte Verfahrenseröffnung in Kenntnis gesetzt worden war (act. 5101001 f.). Bereits mit Eingabe vom 24. August 2015 hatte der Beschuldig- te B.________ gegen Staatsanwalt Giger gleichzeitig eine Dienstaufsichtsbe- schwerde erhoben und Strafanzeige erstattet (act. 5205015 ff.). 3.2. Nachdem die (damalige) Verteidigung des Beschuldigten A.________ mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 die Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht er- sucht hatte (act. 0201282), wurde ihr mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 von Staatsanwalt lic. iur. Maric Demont (im Folgenden: Staatsanwalt Demont) mitge- teilt, dass die Strafuntersuchung erst vor kurzem auf ihn umgeteilt worden sei und
- 13 - dass er über das Akteneinsichtsgesuch erst entscheiden könne, sobald er sich eingelesen habe (act. 0201283). Auf Rückfrage der (damaligen) Verteidigung des Beschuldigten A.________ vom 21. Oktober 2016 (act. 0201284) begründete die neue Verfahrensleitung die Umteilung des Verfahrens mit einer Strafanzeige so- wie einem Ausstandsbegehren gegen die bisherige Verfahrensleitung (act. 0201286). 3.3. Die vom Beschuldigten B.________ sowie von Rechtsanwalt G.________ namens des Beschuldigten C.________ gegen Staatsanwalt Giger gestellten Ausstandsbegehren bzw. die entsprechenden Verfahren wurden mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (im Folgen- den: Obergericht) vom 18. Januar 2017 infolge eingetretener Gegenstandslosig- keit (Umteilung des Strafverfahrens an einen neuen Staatsanwalt) abgeschrieben (act. 5203024 ff.; act. 3501026 ff.). Den dagegen seitens der Beschuldigten B.________ und C.________ erhobenen Beschwerden war kein Erfolg beschie- den, da das Bundesgericht mit Urteilen vom 9. Mai 2017 nicht darauf eintrat (act. 5203033 ff.; act. 3501034 ff.). 3.4. Mit Eingabe der (damaligen) Verteidigung des Beschuldigten A.________ vom 19. Juni 2017 wurde beantragt, sämtliche bisherigen Untersu- chungshandlungen von Staatsanwalt Giger gestützt auf Art. 60 StPO aufzuheben und allenfalls zu wiederholen (act. 0201291; die Beschuldigten B.________ und C.________ hatten denselben Antrag bereits früher stellen lassen [act. 5103018 und act. 5103023 ff.; act. 2302098]). Mit (beschwerdefähigem) Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2017 wurde die beantragte Wiederholung von Untersuchungshandlungen abgelehnt (act. 0201324 f.; war von der Staats- anwaltschaft bereits im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten B.________ vom 22. Juni 2017 so angekündigt worden [act. 0713001]). Der Beschuldigte A.________ – wie auch die Beschuldigten B.________ und C.________ je mit separaten Rechtsschriften (vgl. act. 3901093 ff.; act. 3901128 ff.) – liess mit Ein- gabe seiner Verteidigung vom 29. September 2017 Beschwerde gegen die staatsanwaltliche Ablehnung der Wiederholung von Untersuchungshandlungen erheben (act. 3901005 ff.), worauf die III. Strafkammer des Obergerichts aus pro-
- 14 - zessökonomischen Gründen für alle drei Beschwerden ein einziges Verfahren an- legte (act. 3901001 f.). Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom
6. Februar 2018 wurde auf die Beschwerden nicht eingetreten (act. 3901192 ff.; zum Thema Befangenheit vgl. auch hinten S. 37 ff.). 4.1. In Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 mit, dass die Strafuntersu- chung vor dem Abschluss stehe und dass sie aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse gedenke, gegen alle Beschuldigten Anklage zu erheben betreffend wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und weiterer Delikte; gleichzeitig setzte ihnen die Staatsanwaltschaft Frist an, um Beweisanträge zu stellen (act. 0101001 ff.). 4.2.1. Innert erstreckter Frist (vgl. act. 0101025) liess der Beschuldigte A.________ mit Eingabe seiner Verteidigung vom 11. Januar 2018 einerseits um Akteneinsicht (durch Zustellung der Akten ins Büro der Verteidigung) sowie Ab- nahme der Frist für die Stellung von Beweisanträgen ersuchen und andererseits vorläufige Beweisanträge (Einreichung eines neurologischen Gutachtens [act. 02011383 ff.], Antrag auf Einholung eines neurologischen Obergutachtens für den Fall, dass die Einvernahmen des Beschuldigten A.________ während der Untersuchungshaft nicht bereits gestützt auf das eingereichte Gutachten als un- verwertbar erachtet und wiederholt würden, Einvernahme von vier Entlastungs- zeugen) stellen, wobei weitere Beweisanträge bis nach erfolgter Akteneinsicht vorbehalten wurden (act. 0201377 ff.). 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft lehnte die von der Verteidigung des Beschul- digten A.________ gestellten Beweisanträge mit Verfügung vom 2. Februar 2018 ab (act. 0201393 f.). Mit Schreiben ebenfalls vom 2. Februar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung mit, dass die Frist für die Stellung von Be- weisergänzungsanträgen nicht nochmals erstreckt und auch nicht abgenommen werde; Akteneinsicht werde gewährt, wobei die Akten beim Obergericht seien, weshalb sich die Verteidigung für die konkrete Akteneinsicht dorthin wenden müsse (act. 0201395).
- 15 - 4.2.3. Mit Beschwerde vom 9. Februar 2018 liess der Beschuldigte A.________ sinngemäss beantragen, es sei festzustellen, dass die Staatsanwalt- schaft ihm gegenüber Rechtsverweigerungen begangen habe; zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Schlusseinvernahme zu wiederholen, even- tualiter zu ergänzen, und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, der Verteidigung die Verfahrensakten zuzustellen, sobald diese für die Staatsanwaltschaft verfüg- bar seien, unter Ansetzung einer neuen Frist zur Stellung von Beweisanträgen (act. 4002003 ff.). 4.2.4. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 19. März 2018 wurde die Beschwerde des Beschuldigten A.________ abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 58/1). 4.3.1. Innert erstreckter Frist (vgl. act. 0101023) liess der Beschuldigte B.________ mit Eingabe seiner Verteidigung vom 11. Januar 2018 um Aktenein- sicht (durch Zustellung der Akten), Aussetzung des Verfahrens gemäss Art. 318 StPO sowie Abnahme, eventualiter Erstreckung, der Frist für die Stellung von Beweisanträgen ersuchen (act.5103051 f.). 4.3.2. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung des Beschuldigten B.________ mit, dass die Frist für die Stellung von Beweisergänzungsanträgen nicht nochmals erstreckt und auch nicht abge- nommen werde; Akteneinsicht werde gewährt, wobei die Akten beim Obergericht seien, weshalb sich die Verteidigung für die konkrete Akteneinsicht dorthin wen- den müsse (act. 5103053). 4.4.1. Innert erstreckter Frist (vgl. act. 0101021) liess der Beschuldigte C.________ mit Eingabe seiner Verteidigung vom 15. Januar 2018 um Aktenein- sicht sowie Abnahme, eventualiter Erstreckung, der Frist für die Stellung von Be- weisanträgen ersuchen (act. 2302129 f.). 4.4.2. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung des Beschuldigten C.________ mit, dass die Frist für die Stellung von Beweisergänzungsanträgen nicht nochmals erstreckt und auch nicht abge-
- 16 - nommen werde; Akteneinsicht werde gewährt, wobei die Akten beim Obergericht seien, weshalb sich die Verteidigung für die konkrete Akteneinsicht dorthin wen- den müsse (act. 2302131). 4.4.3. Der Beschuldigte C.________ liess mit Schreiben vom 12. Februar 2018 erneut ein Aktengesuch stellen und wiedererwägungsweise um Fristanset- zung für Beweisanträge ersuchen, sobald die Akten seiner Verteidigung zugestellt würden (act. 2302133 f.). 4.4.4. Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung des Beschuldigten C.________ mit, dass die Frist für die Stellung von Beweisergänzungsanträgen nicht nochmals angesetzt werde; zudem wurde festgehalten, dass die Akten während einiger Tage zur Einsicht auf der Amtsstelle zur Verfügung stehen, da sie danach wieder vom Obergericht benötigt würden (act. 2301138 f.). 4.4.5. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 liess der Beschuldigte C.________ mitteilen, dass die Stellung von Beweisanträgen auch ausserhalb der Frist von Art. 318 StPO vorbehalten werde (act. 2302141 f.). 4.5. Seitens der übrigen Parteien waren keine Beweisanträge zu verzeich- nen. 5.1. Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am
5. März 2018 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten A.________ betreffend wirtschaftlicher Nachrichtendienst und weiterer Delikte (act. 0000006 ff.). Gleichentags wurde auch Anklage gegen die Beschuldigten B.________ und C.________ erhoben (act. 0000034 ff.; act. 0000057 ff.). 5.2. Am 8. März 2018 trafen Anklagen und Akten beim Bezirksgericht Zürich ein (vgl. den Eingangsstempel auf den Anklageschriften in den Akten nach Ankla- geerhebung). Zum damaligen Zeitpunkt wurden die Verfahren noch separat ge- führt (DG180060 betreffend den Beschuldigten B.________; DG180061 betref- fend den Beschuldigten C.________). Die Frage, ob diejenigen anklagegegen- ständlichen Delikte, welche die Beschuldigten (teilweise) im Ausland begangen
- 17 - haben sollen, der Schweizer Strafgerichtsbarkeit unterliegen, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beantworten (vgl. hinten S. 101 f. und S. 104 f.). Einzu- gehen ist an dieser Stelle jedoch auf die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts, welche Prüfung von Amtes wegen erfolgt: 5.2.1. Die Anklage lautet wie erwähnt u.a. auf wirtschaftlichen Nachrichten- dienst im Sinne von Art. 273 StGB, mithin eine Straftat des 13. Titels des Strafge- setzbuches. Die Straftaten dieses Titels unterstehen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO der Bundesgerichtsbarkeit, sofern sie u.a. gegen den Bund gerichtet sind. Bei Art. 273 StGB ist dies per se der Fall. 5.2.2. Die Verfolgung und Beurteilung der weiteren angeklagten Delikte – versuchte, fortgesetzte Erpressung, mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen und mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel – unterliegen grundsätzlich kantonaler Gerichtsbarkeit (Art. 22 StPO). 5.2.3. Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kanto- nalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). 5.2.4. Wie erwähnt verfügte der Leitende Staatsanwalt des Bundes am
1. September 2014 die Vereinigung der Strafverfolgung und Beurteilung in der Hand der Behörden des Kantons Zürich (vgl. vorne S. 11). 5.2.5. Dem Beschuldigten A.________ werden mehrere Delikte mit unter- schiedlicher Strafdrohung zur Last gelegt. Der schwere Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, der gemäss Art. 273 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafen ist, stellt die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat dar. Gemäss Anklagevorwurf habe der Beschuldigte A.________ diese Tat an verschiedenen Orten verübt, u.a. in Zürich (Ziff. 6, 10 und 17 von lit. A der Ankla- ge; lit. C der Anklage), wo auch zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen
- 18 - wurden (z.B. Erlass des Vorführungsbefehls). Die örtliche Zuständigkeit des Be- zirksgerichts Zürich beruht somit auf Art. 34 Abs. 1 StPO. Die sachliche Zustän- digkeit des Bezirksgerichts Zürich ergibt sich aus § 22 GOG i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG. 5.3. Die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte setzt gemäss Art. 66 Abs. 1 StBOG (Strafbehördenorganisationsgesetz; SR 173.71) eine Ermächtigung des Bundesrats voraus. Da Art. 273 StGB ein politisches Delikt umschreibt (Hus- mann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl., ... 2019, N 102 f. zu Art. 273, m.w.H.), ist die Einholung einer Ermächtigung zwingend. Wie erwähnt erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD, ge- stützt auf Art. 3 lit. a OV-EJPD (Organisationsverordnung EJPD; SR 172.213.1), am 22. September 2015 die Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung (vgl. vor- ne S. 11). 6.1. Die Staatsanwaltschaft reichte dem Gericht mit Schreiben vom 27. März 2018 u.a. eine SD-Karte mit den elektronischen Akten des von der Staatsanwalt- schaft Köln geführten Ermittlungsverfahrens ein (act. 58/3/2). Im besagten Schreiben brachte die Staatsanwaltschaft sinngemäss zum Ausdruck, dass sie die Staatsanwaltschaft Köln nur um Zustellung der Erledigungen ersucht, jedoch die vollständigen Untersuchungsakten elektronisch erhalten habe; es obliege dem Gericht zu entscheiden, ob den Beschuldigten Einsicht in diese Akten gewährt werde oder nicht; aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei eine vollständige Einsicht zu verweigern, da die Akten für die Verteidigung irrelevant seien und zudem ein grosses Missbrauchspotential bestehe (act. 57; act. 144/57; act. 145/57). 6.2. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. Mai 2018 (act. 59; act. 144/59; act. 145/59) wurde den Beschuldigten und der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um zum Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2018 Stellung zu nehmen. 6.2.1. Der Privatkläger 2 liess keine Stellungnahme einreichen, womit er auf Vernehmlassung verzichtete.
- 19 - 6.2.2. Innert erstreckter Frist (act. 63) liess die Privatklägerin 1 mit Schreiben vom 12. Juni 2018 mitteilen, dass die von der Staatsanwaltschaft Köln gelieferten Daten weit über das hinaus gehen, was die Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise verlangt habe, und deshalb ein erhebliches Missbrauchspotential beinhalte; da der Beschuldigte B.________ aber ohnehin Zugang zu den entsprechenden deut- schen Strafakten habe, erübrige sich eine weitergehende Stellungnahme (act. 65). 6.2.3. Innert mehrmals erstreckter Frist (act. 61, 69) liess der Beschuldigte A.________ mit Eingabe seiner Verteidigung vom 20. August 2018 beantragen, die Anklage sei gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück- zuweisen, der die Verfahrensleitung zurück zu übertragen und die anzuweisen sei, sämtliche Beweiserhebungen zu wiederholen, an denen Staatsanwalt Giger mitgewirkt habe; schliesslich sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Parteien Einsicht in die rechtshilfeweise von der Staatsanwaltschaft Köln erhaltenen Akten zu gewähren mit Frist zur Stellung sich daraus ergebender Beweisanträge, und eine erneute Schlusseinvernahme mit allen Beschuldigten durchzuführen; für den Eventualfall, dass die Anklage nicht zurückgewiesen werde, seien die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten der Staatsanwaltschaft Köln mit einem Aktenverzeichnis der Verteidigung ungeschmälert zur Einsicht zuzustellen, ver- bunden mit Fristansetzung zur Stellungnahme (act. 72). Die Beschuldigten B.________ und C.________ liessen ebenfalls mit Eingaben ihrer Verteidigungen vom 20. August 2018 dieselben Anträge stellen (act. 144/70; act. 145/69). 6.3. Mit Verfügungen der Verfahrensleitung vom 29. August 2018 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um zur Eingabe der Verteidigungen vom 20. August 2018 Stellung zu nehmen (act. 73; act. 144/71; act. 145/70). 6.3.1. Mit Eingaben vom 3. September 2018 liess die Privatklägerin 1 bean- tragen, es sei von einer Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft ab- zusehen und den Beschuldigten sowie den Verteidigungen sei Einsicht in die Rechtshilfeakten der Staatsanwaltschaft Köln zu gewähren (act. 75; act. 144/73; act. 145/72).
- 20 - 6.3.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingaben vom 31. August 2018 (Poststempel 4. September 2018) die Abweisung der von allen Verteidigungen deckungsgleich gestellten Rechtsbegehren (act. 76; act. 144/74; act. 145/73). 6.3.3. Je mit Beschluss vom 19. September 2018 wurden die Rückwei- sungsanträge der Beschuldigten abgewiesen, der Datenträger mit dem Ersuchen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, die elektronische Zweitakte des bei der Staatsanwaltschaft Köln pendenten Ermittlungsverfahrens auf einem Daten- träger in für das Gericht lesbarer Form zusammen mit einem Verzeichnis der auf dem Datenträger gespeicherten Dateien einzureichen (wobei ein Printscreen ge- nüge), und die Staatsanwaltschaft ersucht, die zwei im Schreiben von Ober- staatsanwältin Brorhilker vom 11. Juni 2018 erwähnten Einstellungsentscheidun- gen dem Gericht in Kopie einzureichen (act. 79; act. 144/77; act. 145/76). 6.3.4. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 (act. 81; act. 144/79; act. 145/78) reichte die Staatsanwaltschaft die im vorerwähnten Beschluss verlangten Unter- lagen ein (Beilage zu act. 81, act. 82/1-3; Beilage zu act. 144/79, act. 144/80/1-3; act. 145/78; act. 145/79/1-3), wobei den übrigen Parteien in der Folge je eine Ko- pie (inkl. Speicherkarte mit der elektronischen Zweitakte aus Köln) zugestellt wur- de (vgl. act. 88/1-3; act. 144/87; act. 145/85). 6.4. Mit Verfügungen der Verfahrensleitung vom 24. Oktober 2018 wurde die Hauptverhandlung – zusammen mit denjenigen betreffend die (damals noch) in separaten Verfahren Beschuldigten B.________ (DG180060) und C.________ (DG180061) – auf den 26. und 28. März 2019 angesetzt und den Parteien die Ge- richtsbesetzung mitgeteilt; gleichzeitig wurde der Privatklägerin 1 Frist angesetzt, um einerseits einen Bericht einzureichen, der sich darüber ausspricht, ob die im 'Memorandum Neubegutachtung' in den Tabellen 5.2 und 5.5 erwähnten Produkte im zweiten Halbjahr 2013 von ihr noch angeboten wurden, und andererseits die 'Kleine Kundenliste' ohne Schwärzungen einzureichen; schliesslich wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 86; act. 144/85; act. 145/83).
- 21 - 6.5.1. Mit Eingabe vom 5. November 2018 liess der Beschuldigte A.________ einerseits um Erstreckung der Frist zur Stellung von Beweisanträgen und andererseits um Zusicherung des freien Geleits bis zum Abschluss des Ver- fahrens vor Bezirksgericht ersuchen (act. 89). 6.5.2. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 6. November 2018 wurde dem Beschuldigten A.________ freies Geleit bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich zugesichert und die Frist zur Stellung von Beweis- anträgen vorletztmals bis zum 5. Dezember 2018 erstreckt (act. 92). 6.5.3. Der Beschuldigte A.________ liess mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 um erneute Fristerstreckung und um Erstellung eines gesetzeskonformen Aktenverzeichnisses betreffend der deutschen Akten der Staatsanwaltschaft Köln ersuchen (act. 96). 6.5.4. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 7. Dezember 2018 wurde einerseits betreffend Aktenverzeichnis auf den Beschluss vom 19. September 2018 verwiesen und andererseits die Frist zur Stellung von Beweisanträgen letztmals bis 31. Januar 2019 verlängert (act. 97). 6.5.5.1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 liess der Beschuldigte A.________ Beschwerde betreffend Verweigerung der Erstellung eines Aktenver- zeichnisses gegen die vorerwähnte Verfügung vom 7. Dezember 2018 erheben (act. 102/1). Da auch der Beschuldigte C.________ mit Eingabe vom 20. Dezem- ber 2018 gegen dieselbe Verfügung wegen Verweigerung der Erstellung eines Aktenverzeichnisses Beschwerde erheben liess (act. 102/3), wurden die beiden Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung der III. Strafkammer des Oberge- richts vom 4. Januar 2019 vereinigt (act. 101). 6.5.5.2. Mit Präsidialverfügung der III. Strafkammer des Obergerichts vom
16. Januar 2019 wurde der von den Beschuldigten A.________ und C.________ gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen (act. 105).
- 22 - 6.5.5.3. Der Präsidialverfügung der III. Strafkammer des Obergerichts vom
E. 14 März 2019 (act. 145/98) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte C.________ mit (einer im vorliegenden Verfahren nicht aktenkundigen) Eingabe vom 4. März 2019 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragen liess, die auf den 26. und 28. März 2019 angesetzte Hauptverhandlung sei abzusetzen bzw. die ent- sprechenden Vorladungen seien abzunehmen; mit der besagten Präsidialverfü- gung wurde dieser Antrag abgewiesen. 6.5.5.4. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 22. März 2019 wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 128; act. 145/101). 6.5.6. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 liess der Beschuldigte A.________ mehrere Beweisanträge stellen (act. 106, act. 107). Zudem liess der Beschuldigte A.________ mit Schreiben vom 18. Februar 2019 beantragen, es sei die Staats- anwaltschaft aufzufordern, eine deckungsgleiche Kopie der von der Staatsanwalt- schaft Köln erhaltenen elektronischen Akte zu erstellen, diese allen Parteien mit einem detaillierten Aktenverzeichnis zuzustellen und die Hauptverhandlung aus- zusetzen bzw. nach Eingang der vollständigen elektronischen Aktenkopie neu an- zusetzen (act. 114). 6.5.7. Am 19. Februar 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass die eides- stattliche Versicherung zu den Akten genommen werde, die übrigen Beweisanträ- ge wie auch der Antrag vom 18. Februar 2019 einstweilen abgewiesen würden und dass die Hauptverhandlung einstweilen weder ausgesetzt noch verschoben werde (act. 116; zu den Beweisanträgen vgl. hinten S. 25, 37, 41, 49, 54, 56, 67 ff., 78, 110 ff., 114, 118, 124, 136). 6.5.8. Bezugnehmend auf ein entsprechendes Schreiben der Verteidigung des Beschuldigten A.________ vom 25. Februar 2019 (act. 119) bestätigte die Verfahrensleitung am Folgetag, dass die bereits erfolgte Zusicherung des freien Geleits über den 28. März 2019 hinaus gelte, falls das Verfahren dann noch nicht abgeschlossen sei (act. 120).
- 23 - 6.6.1. Mit Eingabe vom 5. November 2018 liess der Beschuldigte B.________ sinngemäss beantragen, die von der Staatsanwaltschaft Köln einge- lieferten Akten seien in einem rechtsgenügenden Verzeichnis zu erfassen, bis zum Vorliegen des Aktenverzeichnisses sei das Verfahren zu sistieren, nach Vor- liegen des Aktenverzeichnisses seien von Amtes wegen die geeigneten verfah- rensleitenden Schritte vorzunehmen, der Verteidigung sei die Frist zur Stellung von Beweisanträgen abzunehmen, eventualiter um 30 Tage ab Vorliegen des Ak- tenverzeichnisses zu erstrecken, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Rechts- anwalt F.________ – neben dem Hauptvertreter Rechtsanwalt E.________ – sein Rechtsvertreter sei, und es sei dem Beschuldigen B.________ bis zum Abschluss des bezirksgerichtlichen Verfahrens freies Geleit zuzusichern (act. 144/91). 6.6.2. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 6. November 2018 wurde der Sistierungsantrag abgewiesen, dem Beschuldigten B.________ freies Geleit bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich zugesichert und die Frist zur Stellung von Beweisanträgen vorletztmals bis zum 5. Dezember 2018 erstreckt (act. 144/94). 6.6.3. Mit Schreiben vom 19. November 2018 liess der Beschuldigte B.________ um Mitteilung ersuchen, ob bzw. wann mit einer Behandlung des am
5. November 2018 eingereichten Antrags betreffend Erstellung eines rechtsgenü- genden Aktenverzeichnisses gerechnet werden könne (act. 144/100). Die Antwort der Verfahrensleitung unter erneutem Hinweis auf den Beschluss vom 19. Sep- tember 2018 datiert vom 21. November 2018 (act. 144/101). 6.6.4. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 liess der Beschuldigte B.________ die Einreichung einer (Rechtsverweigerungs)Beschwerde beim Obergericht ankündigen und zudem im Sinne eines Wiedererwägungsgesuches beantragen, die Frist zur Stellung von Beweisanträgen sei abzunehmen und neu anzusetzen, sobald ein rechtsgenügendes Aktenverzeichnis betreffend die von der Staatsanwaltschaft Köln eingelieferten Akten vorliege oder das beim Oberge- richt anhängige Beschwerdeverfahren betreffend Aktenverzeichnis abgeschlos- sen sei; eventualiter sei die Frist zur Stellung von Beweisanträgen einstweilen bis Ende Januar 2019 zu erstrecken (act. 144/103).
- 24 - 6.6.5. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 7. Dezember 2018 wurde das Wiederwägungsgesuch des Beschuldigten B.________ abgewiesen und die Frist zur Stellung von Beweisanträgen letztmals bis zum 31. Januar 2019 er- streckt (act. 144/104). 6.6.6.1. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 liess der Beschuldigte B.________ einerseits Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und andererseits, falls die Anträge der Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht gutgeheissen werden sollten, eine Beschwerde wegen Verweigerung der Erstellung eines Aktenver- zeichnisses einreichen (act. 144/114/1). 6.6.6.2. Mit Präsidialverfügung der III. Strafkammer des Obergerichts vom
3. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer (Beschuldigter B.________) eine Nachfrist angesetzt, um zu erklären, ob er beide Beschwerden bedingungslos er- heben wolle und welchen konkreten Entscheid er mit der Beschwerde wegen Verweigerung der Erstellung eines Aktenverzeichnisses anfechten wolle (act. 144/110). Der Präsidialverfügung der III. Strafkammer des Obergerichts vom
E. 18 Januar 2019 wurde der vom Beschuldigten B.________ gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass von vorsorglichen Mass- nahmen abgewiesen (act. 144/113). 6.6.6.4. Der Präsidialverfügung der III. Strafkammer des Obergerichts vom
14. März 2019 (act. 144/129) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte B.________ mit (einer im vorliegenden Verfahren nicht aktenkundigen) Eingabe vom 4. März 2019 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragen liess, die auf den 26./28. März 2019 angesetzte Hauptverhandlung sei abzusetzen bzw. die entsprechenden Vorladungen seien abzunehmen; mit der besagten Präsidialver- fügung wurde dieser Antrag abgewiesen.
- 25 - 6.6.6.5. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 22. März 2019 wurde die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung abgewiesen und auf die Beschwerde betreffend Verweigerung der Erstellung eines Aktenverzeichnis- ses nicht eingetreten (act. 144/133). 6.6.7. Der Beschuldigte B.________ liess mit Schreiben vom 31. Januar 2019 um allerletztmalige Fristerstreckung (im Sinne einer Notfrist) für die Stellung von Beweisanträgen ersuchen (act. 144/111), die mit Verfügung der Verfahrens- leitung vom 1. Februar 2019 bis 8. Februar 2019 bewilligt wurde (act. 144/111). 6.6.8. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 liess der Beschuldigte B.________ mehrere Beweisanträge stellen (act. 144/118). 6.6.9. Am 19. Februar 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass diese Be- weisanträge einstweilen abgelehnt werden (act. 144/121; zu den Beweisanträgen vgl. hinten S. 37, 41, 49, 54, 56, 67 ff., 78, 110 ff., 114, 118, 124, 136). 6.6.10. Mit Schreiben vom 12. März 2019 (act. 144/125) liess der Beschul- digte B.________ die vom gleichen Tag datierende gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Mark Pieth, Prof. em. Dr. Anton K. Schnyder und Prof. Dr. Ingeborg Zerbes einreichen (act. 144/126). Dabei liess der Beschuldigte B.________ hin- sichtlich des bereits gewährten freien Geleits um Klarstellung ersuchen, dass die- ses bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils oder bis zum Zeitpunkt des Übergangs der Verfahrensleitung an eine andere Instanz gelte. Mit Schreiben vom 13. März 2019 entsprach die Verfahrensleitung diesem Ersuchen (act. 144/127). 6.7.1. Innert erstreckter Frist (act. 145/86) betreffend Beweisanträge liess der Beschuldigte C.________ mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 beantragen, über die in den vorliegenden Akten der Staatsanwaltschaft Köln befindlichen Ak- ten sei ein rechtsgenügenden Aktenverzeichnis zu erstellen, bis zum Vorliegen dieses Aktenverzeichnisses sei das Verfahren zu sistieren und seiner Verteidi- gung sei die Frist zur Stellung von Beweisanträgen abzunehmen, eventualiter bis einstweilen mindestens Ende Januar 2019 zu erstrecken (act. 145/91).
- 26 - 6.7.2. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 7. Dezember 2018 wurde der Sistierungsantrag abgewiesen und die Frist zur Stellung von Beweisanträgen letztmals bis zum 31. Januar 2019 erstreckt (act. 145/92). Wie erwähnt liess der Beschuldigte C.________ mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 gegen diese Ver- fügung wegen Verweigerung der Erstellung eines Aktenverzeichnisses Be- schwerde erheben (act. 102/3; zu diesem Beschwerdeverfahren vgl. vorne S. 21). 6.7.3. Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 teilte die Verteidigung des Be- schuldigten C.________ mit, dass ihrerseits derzeit auf Beweiserhebungsbegeh- ren verzichtet werde (act. 145/94). 6.8. Mit Eingaben vom 5. November 2018 (act. 90; act. 144/92; act. 145/87) liess die Privatklägerin 1 die in der vorerwähnten Verfügung vom 24. Oktober 2018 verlangten Unterlagen einreichen (act. 90/1-2; act. 144/93/1-2; act. 145/88/1-2). 7.1. Die Hauptverhandlung wurde am 26. und 28. März 2019 in Bezug auf alle drei Beschuldigten zusammen durchgeführt (Prot. S. 11 ff. [das Verlaufspro- tokoll befindet sich nur in DG180059; vgl. auch Prot. S. 11 von DG180060 und Prot. S. 9 von DG180061]). Zu Beginn der Verhandlung liessen die Beschuldigten mehrere Vorfragen aufwerfen (Befangenheit von Staatsanwalt Giger und Unver- wertbarkeit der von den Staatsanwälten Giger und Demont erhobenen Beweise [Prot. S. 12 ff.; act. 144/135; act. 131; act. 145/103]; Erstellung eines Aktenver- zeichnisses über die von der Staatsanwaltschaft Köln übersandte elektronische Akte [Prot. S. 21 ff.; act. 132]; mehrere Beweisanträge betreffend Aktenbeizüge und Einvernahme von Personen [Prot. S. 24 f.; act. 144/136; act. 133]; Zweitei- lung der Hauptverhandlung [Prot. S. 28; act. 134]). Weitere Vorfragen waren nicht zu verzeichnen (Prot. S. 28). Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt worden war (Prot. S. 14 ff., 22 ff., 25 ff., 28), entschied das Gericht wie folgt (Prot. S. 29 f.): Über die Frage der Befangenheit von Staatsan- walt Giger und die Unverwertbarkeit der von den Staatsanwälten Giger und De- mont erhobenen Beweise werde im Endentscheid befunden, die Anträge betref- fend Aktenverzeichnis sowie weitere Beweisabnahmen wurden einstweilen abge- wiesen (mit dem Vorbehalt, im Rahmen der Beratung darauf zurückzukommen)
- 27 - und die Zweiteilung des Verfahrens wurde abgelehnt (zur Begründung vgl. hinten S. 55 f.). In der Folge wurde das Beweisverfahren durch Einvernahme der Be- schuldigten durchgeführt (Prot. S. 30 i.V.m. act. 135 f., act. 145/104 f., act. 144/137 f.). Zum Schluss des ersten Verhandlungstages liess einzig der Be- schuldigte A.________ einen weiteren Beweisantrag stellen, dem sogleich ent- sprochen wurde (Prot. S. 36). 7.2. Am 28. März 2019 wurden die Parteivorträge gehalten (Prot. S. 38 ff.; act. 137; act. 138; act. 144/139; act. 139; act. 145/106). Alle Beschuldigten mach- ten von ihrem Recht auf das letzte Wort Gebrauch (Prot. S. 53 ff.). Am Ende der Hauptverhandlung wurde der Termin für die Entscheideröffnung festgesetzt (Prot. S. 57): Da sich im Zeitraum vom 9. bis 17. April 2019 kein Datum finden liess, das ausnahmslos allen Parteien und Parteivertretern passte, wurde die Er- öffnung des Entscheids auf den 11. April 2019, 08:30 Uhr, festgesetzt, da dieser Termin auf die grösste Zustimmung stiess. 7.3. Am 9. April 2019 fand die Beratung statt, und zwar betreffend die Ver- fahren gegen alle drei Beschuldigten zusammen (Prot. S. 58 ff.). Zunächst waren die Verfahren in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO zwecks Vermeidung divergierender Urteile zu vereinen, da die Beschuldigten gemäss Anklagevorwurf teils als Mittäter, teils als Teilnehmer gehandelt haben. Entsprechend sind die Prozesse DG180060 (betreffend den Beschuldigten B.________) und DG180061 (betreffend den Beschuldigten C.________) mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG180059 (betreffend den Beschuldigten A.________) zu vereinigen und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weiterzuführen. In der Folge wurden der Be- schluss und das Urteil am 11. April 2019 mündlich eröffnet (act. 146; Prot. S. 65 f.).
2. Geheime Überwachungsmassnahmen 1.1. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2014 (act. 1602002 ff.) wurde die angeordnete rückwirkende Telefonüberwachung der vom Beschul- digten A.________ benutzten Rufnummern (act. 1603002 ff.) mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts vom 27. Mai 2014 genehmigt,
- 28 - wobei die Befristung teilweise etwas kürzer ausfiel als beantragt (act. 1601001 ff.). 1.2. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2014 (act. 2601006 ff.) wurde die angeordnete rückwirkende Telefonüberwachung der vom Beschuldigten C.________ benutzten Rufnummern (act. 2601037 f.) mit Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts vom 29. August 2014 genehmigt (act. 2601046 ff.). 2.1. Mit Schreiben vom 22. November 2017 informierte die Staatsanwalt- schaft die Verteidigung des Beschuldigten A.________ über die angeordneten Überwachungsmassnahmen (act. 0201363 f.). 2.2. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2017 liess der Beschuldigte A.________ beantragen, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts vom 27. Mai 2014 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Erkenntnisse aus der am 22. Mai 2014 betreffend den Beschul- digten A.________ angeordneten Überwachung sofort zu vernichten (act. 4001003 ff.). 2.3. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 12. Februar 2018 wurde die Beschwerde des Beschuldigten A.________ abgewiesen (act. 4001050 ff.). 3.1. Mit Schreiben vom 23. November 2017 informierte die Staatsanwalt- schaft die Verteidigung des Beschuldigten C.________ über die angeordneten Überwachungsmassnahmen (act. 0201363 f.). 3.2. Auf entsprechenden Hinweis der Verteidigung des Beschuldigten C.________ (act. 2302122) berichtigte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
4. Dezember 2017 zwei falsche Datumsangaben in der vorerwähnten Mitteilung (act. 2302124).
- 29 -
3. Untersuchungshaft 1.1. Gestützt auf den Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2014 (act. 0801001 f.) wurde der Beschuldigte A.________ am Morgen des 13. Mai 2014 an seinem (damaligen) Arbeitsplatz bei der Bank L.________ (im Fol- genden: Bank L.________) in Zürich festgenommen (act. 0801005). Nach Durch- führung der Hafteinvernahme (act. 0602001 ff.) am 13. Mai 2014 stellte die Staatsanwaltschaft am 15. Mai 2014 Antrag auf Anordnung von Untersuchungs- haft gegen den Beschuldigten A.________ (act. 0801018 ff.), der eine Verhand- lung vor dem Zwangsmassnahmengericht verlangte (act. 0602024). Nach Anhö- rung des Beschuldigten A.________ (act. 0801076 ff.) sowie Stellungnahmen von Staatsanwaltschaft (act. 0801063 ff.; act. 0801068 ff.) und Verteidigung (act. 0801038 ff. i.V.m. act. 0801067 f.; act. 0801071 ff.) im Rahmen der haftrichterli- chen Einvernahme wurde der Beschuldigte A.________ mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2014 in Un- tersuchungshaft versetzt (act. 0801050 ff.). Der dagegen erhobenen Beschwerde der Verteidigung des Beschuldigten A.________ vom 21. Mai 2014 (act. 0801089 ff.) war kein Erfolg beschieden, da sie mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 17. Juni 2014 abgewiesen wurde (act. 0801218 ff.). 1.2. Die Untersuchungshaft wurde in der Folge in Gutheissung des Antrages der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2014 (act. 0801254 ff.) mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 14. August 2014 bis zum 13. November 2014 verlängert (act. 0801349 ff.). 1.3. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2014 (act. 0801415) wurde der Beschuldigte A.________ gleichentags (act. 0801422) aus der Haft entlassen und auf freien Fuss gesetzt. 2.1. Gestützt auf den Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. Au- gust 2014 (act. 2101003 f.) wurde der Beschuldigte C.________ am Morgen des
11. August 2014 an seinem Wohnort festgenommen (act. 2101007). Nach Durch- führung der Hafteinvernahme gleichentags (act. 0701001 ff. = act. 2101040 ff.) stellte die Staatsanwaltschaft am 12. August 2014 Antrag auf Anordnung von Un-
- 30 - tersuchungshaft gegen den Beschuldigten C.________ (act. 2101026 ff.), der kei- ne Anhörung verlangte, jedoch eine schriftliche Stellungnahme einreichte (act. 2101111 ff.). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 14. August 2014 wurde der Beschuldigte C.________ in Untersu- chungshaft versetzt (act. 2101106 ff.). Die Verfügung blieb unangefochten. 2.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2014 (act. 2101167) wurde der Beschuldigte C.________ gleichentags aus der Haft entlassen und auf freien Fuss gesetzt (act. 2101173).
4. Edition, Hausdurchsuchung, Kontosperre, Beschlagnahme, Rechtshilfe
1. Während der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft mehrere Editi- onsverfügungen an die nachfolgend aufgeführten Adressaten: Bank L.________ (act. 0303001 ff.), iii AG (act. 0405002 f.) sowie Bank H.________(act. 0501001 ff.) je betreffend den Beschuldigten A.________ und T.________ (im Folgenden: T.________) betreffend den Beschuldigten C.________ (act. 2202001 ff.; act. 2202014 ff.; act. 2202033 ff.). 2.1.1. Gestützt auf die (Haus-)Durchsuchungsbefehle der Staatsanwalt- schaft vom 12. Mai 2014 (act. 0401001 ff.) wurden im Anschluss an die am
13. Mai 2014 erfolgte Festnahme des Beschuldigten A.________ gleichentags Räumlichkeiten in ... und ... durchsucht, wobei in ... in der Wohnung der Ex- Ehefrau sowie der Kinder des Beschuldigten A.________ diverse Gegenstände (v.a. elektronische Geräte) sichergestellt wurden (act. 0401016 ff.). Die elektroni- schen Geräte wurden am 18. September 2014 zurückgegeben (act. 6000313 ff.). 2.1.2. Auf mündliche Anordnung des fallführenden Staatsanwalts wurde an- lässlich der Festnahme des Beschuldigten A.________ am 13. Mai 2014 dessen Arbeitsplatz bei der Bank L.________ durchsucht (act. 0401062 f.), wobei mehre- re Gegenstände und elektronische Datenspeicher sichergestellt wurden (act. 0401064). Die mündliche Anordnung wurde hernach mit schriftlichem Haus- durchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni
- 31 - 2014 bestätigt (act. 0401048; vgl. Art. 241 Abs. 1 StPO), womit der Vorschrift von Art. 245 StPO Genüge getan wurde. 2.2. Gestützt auf den (Haus)Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2014 (act. 2203001 ff.) wurde im Anschluss an die am 11. August 2014 erfolgte Festnahme des Beschuldigten C.________ dessen Wohnung in ... durchsucht, wobei einige Gegenstände und elektronische Datenträger sicherge- stellt wurden (act. 2203018). 3.1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2014 wurde die PostFinance AG angewiesen, die auf den Namen des Beschuldigten A.________ lautenden Kontobeziehungen umgehend zu sperren und der Staatsanwaltschaft innert zehn Bankwerktagen eine Zusammenstellung der gesperrten Vermögens- werte zuzustellen (act. 0404001 ff.). Per Ende 2018 betrug der Saldo des gesperr- ten Privatkontos des Beschuldigten A.________ CHF 18'915.13 (act. 99 S. 3). 3.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2014 wurde die T.________ angewiesen, die Vermögenswerte des Beschuldigten C.________ zu sperren und der verfügenden Behörde Art und Höhe umgehend zu melden (act. 2202001 ff.). Per E-Mail vom 27. August 2014 wurde die Guthaben-Sperrung insofern aufgehoben, als die T.________ berechtigt wurde, pro Monat netto CHF 10'000.-- dem Beschuldigten C.________ auszuzahlen (act. 2202023). Per E-Mail vom 25. Dezember 2014 wurde die Vermögenssperre auf den Betrag von CHF 33'271.60 beschränkt (act. 2202164). 4.1. Im Verlauf der Untersuchung wurden seitens der Staatsanwaltschaft folgende Beschlagnahmeverfügungen in Bezug auf den Beschuldigten A.________ erlassen: 4.1.1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2014 wurde …[Tel-Nr.] (Mobile PostPaid) der Bank L.________ beschlagnahmt, der jeder Zu- griff auf das Gerät untersagt wurde (act. 0306002).
- 32 - 4.1.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2017 wurden diverse Gegenstände (u.a. Mobiltelefone und Datenträger) beschlagnahmt (act. 0401070 ff.). 4.2. Betreffend den Beschuldigten C.________ erliess die Staatsanwalt- schaft folgende Beschlagnahmeverfügungen: 4.2.1. Mit Verfügung vom 29. November 2017 (act. 22020165 f.) wurde ein von U.________ am 10. Januar 2013 verfasstes Schreiben (act. 2202013) be- schlagnahmt. 4.2.2. Mit Verfügung vom 30. November 2017 wurden diverse Gegenstände beschlagnahmt (act. 2203038 ff.). 5.1. Mit Internationalem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 6. Juni 2014 wandte sich die Staatsanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft Hanau/D, wo- bei sie diese um diverse Rechtshilfehandlungen (rückwirkende Telefonüberwa- chung betreffend deutsche Mobiltelefonnummer des Beschuldigten A.________; Hausdurchsuchungen in den Räumlichkeiten des Beschuldigten A.________ in Hanau/D und Weil am Rhein/D, Sperrung von Bankkonten, Sicherung und Her- ausgabe von Provider-Informationen, Sicherung und Herausgabe von Daten aus der Mailbox der vom Beschuldigten A.________ verwendeten Mail-Accounts) er- suchte (act. 1101001 ff.). Dem Rechtshilfeersuchen wurde teilweise entsprochen, indem die Oberstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main/D die Herausgabe der an den Wohnsitzen des Beschuldigten A.________ in Hanau/D und Weil am Rhein/D sichergestellten Gegenständen zur Verwendung in der hiesigen Strafsache gegen den Beschuldigten A.________ bewilligte (act. 1101110 f.; die entsprechenden Asservate sind unter act. 1201001 ff. und act. 1301001 ff. zu finden); aufgrund ei- nes Missverständnisses wurde dem Rechtshilfeersuchen betreffend Kontosperren nicht entsprochen (act. 1101116); aufgrund der vorhandenen Akten ist davon auszugehen, dass auch die übrigen Rechtshilfehandlungen in Deutschland nicht vorgenommen wurden.
- 33 - 5.2. Mit Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 10. Juni 2014 wandte sich die Staatsanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, wobei sie diese um diverse Rechtshilfehandlungen im Zusammenhang mit der Bistro Quick GmbH in ..., der die IP-Adresse zugeordnet wurde, von der aus mutmasslich der Beschul- digte A.________ am 30. Januar 2014 eine erpresserische E-Mail versandt habe, ersuchte (act. 1102001 f.). Der in der Folge von der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt diesbezüglich in Auftrag gegebene Bericht datiert vom 16. Juni 2014 (act. 1102006 ff.). 5.3.1. Am 21. November 2017 ersuchte der Beschuldigte B.________ die Staatsanwaltschaft, bei der Staatsanwaltschaft Köln/D Einsicht in die Ermittlungs- akte der Strafuntersuchung 113 Js 952/13 zu beantragen (act. 1002059 ff.). 5.3.2. In der Folge wandte sich die Staatsanwaltschaft mit Internationalem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 1. Dezember 2017 an die Staatsanwalt- schaft Köln/D, wobei sie diese um Mitteilung des Verfahrensgegenstandes und Verfahrensstands im Verfahren 113 Js 952/13 sowie um Zustellung allfällig in die- sem Verfahren bereits ergangener Erledigungen ersuchte (act. 1104001 ff.). 5.3.3. Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung des Beschuldigten B.________ eine Kopie des vorerwähnten Rechtshilfeersuchens zu, wobei sie bei dieser Gelegenheit auch mitteilte, dass sie auf den Beizug der vollständigen Untersuchungsakten verzichtet habe, weil das deutsche Strafverfahren einen den vorliegend untersuchten Geheimnisverletzun- gen vorgelagerten Betrug zum Gegenstand habe, der Beizug der vollständigen Akten deshalb unverhältnismässig und nicht zur Klärung der vorliegenden Straf- untersuchung dienlich erscheine (act. 5103061). 5.3.4. Mit Schreiben des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen/D vom
8. März 2018 wurde der Staatsanwaltschaft durch Übermittlung eines Datenträ- gers die elektronische Zweitakte des Verfahrens zugestellt (act. 58/3; vgl. dazu vorne S. 18 und hinten S. 54 f.). Mit Schreiben von Oberstaatsanwältin Brorhilker von der Leitenden Oberstaatsanwaltschaft Köln/D vom 11. Juni 2018 wurde die Staatsanwaltschaft über Verfahrensgegenstand und Verfahrensstand des Ermitt-
- 34 - lungsverfahrens 113 Js 952/13 informiert und zudem darüber in Kenntnis gesetzt, dass erst die zwei bereits mit Schreiben vom 7. April 2016 [in das Verfahren B-5/2013/56] mitgeteilten Erledigungen erfolgt seien (act. 67; act. 144/66; act. 145/65).
5. Verteidigung, Privatklägerschaft 1.1. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2014 (act. 0201001 f.) verfügte die Oberstaatsanwaltschaft gleichentags, dass Rechtsanwalt lic. iur. V.________ mit sofortiger Wirkung als amtliche Verteidigung des Beschuldigten A.________ bestellt werde (act. 0201004 f.). 1.2. Der Beschuldigte A.________ mandatierte am 21. August 2017 Rechts- anwalt D.________ (act. 0201312), worauf dieser die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. August 2017 darüber in Kenntnis setzte und gleichzeitig mit- teilte, dass er als erbetener Verteidiger mandatiert worden sei (act. 0201310 f.). 1.3. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 13. September 2017 wurde die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. V.________ mit Wir- kung auf den 13. September 2017 widerrufen (act. 0201321 f.). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2017 wurde die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. V.________ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.________ in der beantragten Höhe von CHF 76'994.95 fest- gesetzt (act. 0201346).
2. Der Beschuldigte B.________ mandatierte am 2. März 2016 Rechtsan- walt E.________ (act. 5103003) und erteilte zudem am 30. Mai 2017 Voll- macht an Rechtsanwalt F.________ (act. 5103021). Als Hauptvertreter des Be- schuldigten B.________ und damit als Adressat gerichtlicher Zustellungen (Art. 127 Abs. 2 StPO) fungiert Rechtsanwalt E.________ (act. 144/89; act. 144/91 S. 4).
3. Der Beschuldigte C.________ mandatierte am 11. August 2014 Rechts- anwalt G.________ (act. 2101040).
- 35 - 4.1.1. Die Bank H.________hatte zunächst am 17. Dezember 2013 die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Lenz & Staehelin in Zürich mandatiert (act. 2801001). Am 8. Mai 2014 erteilte sie Rechtsanwalt J.________ Vollmacht für das Strafverfahren (act. 2704001). 4.1.2. Bereits mit Strafanzeige vom 24. Dezember 2013 liess sich die Bank H.________als Privatklägerschaft konstituieren und Strafklage erheben, wobei sie sich ein zivilrechtliches Vorgehen gegen die Täterschaft vorbehielt (act. 0104003 = act. 2702003). Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 wurde nochmals festgehalten, dass sich die Bank H.________als Privatklägerin konstituiere, sich als Strafkläge- rin am Strafverfahren beteilige und sich die adhäsionsweise Geltendmachung ei- ner Zivilklage vorbehalte (act. 2708003). Es kann somit entgegen der Auffassung des Beschuldigten A.________ keine Rede davon sein, dass die Staatsanwalt- schaft der Bank H.________durch deren Konstituierung als Privatklägerschaft den roten Teppich ausgerollt habe (act. 136 S. 12; vgl. dazu auch hinten S. 50). Die Bank H.________wird im Folgenden auch als Privatklägerin 1 bezeichnet. 4.1.3. Mit Schreiben vom 20. August 2014 liess die Bank H.________mitteilen, dass sie sich auch im Verfahren gegen den Beschuldigten C.________ als Privatklägerschaft konstituiere (act. 2708147). 4.2.1. I.________ hatte zunächst am 5. März 2014 die Anwaltskanzlei …, namentlich Rechtsanwalt lic. iur. … und Rechtsanwalt Dr. …, mandatiert (act. 3006002). Am 8. März 2016 erteilte er Rechtsanwalt K.________ Vollmacht (act. 3007002). 4.2.2. Mit Strafanzeige vom 13. März 2014 liess sich I.________ als Straf- kläger konstituieren, wobei er sich die Konstituierung als Zivilkläger ausdrücklich vorbehielt (act. 0106002 = act. 3003002).
6. Strafantrag
1. Eine Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses wird nur auf Antrag hin verfolgt (Art. 162 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Strafantrag bei Antragsdelikten der Konstituierung als Privatkläger gleichge-
- 36 - stellt. Die Antragsberechtigung für eine Verletzung gemäss Art. 162 StGB richtet sich nach Art. 30 StGB. Antragsberechtigt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB we- gen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist vorliegend die Bank H.________als gemäss Anklage betroffene Geheimnisherrin.
2. Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO muss ein Strafantrag schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Antragsrecht erlischt nach drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). In Bezug auf die Kenntnis des Tä- ters genügt der blosse Verdacht nicht. Verlangt wird sichere, zuverlässige Kennt- nis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldi- gung oder übler Nachrede belangt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011, E. 3.3; Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 26 zu Art. 31, m.w.H.). Ein Strafan- trag setzt die Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung ver- langt wird, voraus. Hingegen ist es nicht Sache der antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Selbst eine falsche rechtliche Qualifikation macht den Antrag nicht ungültig. An den Strafantrag dürfen inhaltlich keine über- spitzten Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.3; BGE 131 IV 97 ff., 98, m.w.H.; Riedo, a.a.O., N 53 f. zu Art. 30, m.w.H.).
3. Nachdem die Bank H.________mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht hatte, erstattete sie gestützt auf bank- interne Abklärungen am 9. Mai 2014 Strafanzeige gegen den Beschuldigten A.________ (vgl. vorne S. 9). Die Organe der antragsberechtigten Bank H.________erlangten die sichere, zuverlässige Kenntnis des Täters frühestens am 8. Mai 2014, und zwar gestützt auf den von Group Internal Audit und Legal Services erarbeiteten Untersuchungsbericht zum Datenleck vom 8. Mai 2014 (act. 2703002 ff.). Mit Eingabe vom 20. Mai 2014 und damit innert der dreimonatigen Frist liess die Bank H.________unter Bezugnahme auf die Strafanzeige vom 24. Dezember 2013 und die Nachtragseingabe vom 9. Mai 2014 bezüglich der ange-
- 37 - zeigten Sachverhalte Strafantrag gegen den Beschuldigten A.________ und all- fällige Mitbeschuldigte stellen, soweit Antragsdelikte betroffen seien (act. 2708003). Aufgrund der Sachverhaltsumschreibung in der Strafanzeige vom
E. 23 Dezember 2013 (act. 2702005 ff.), auf die ausdrücklich Bezug genommen wurde, deckt der Strafantrag auch den Tatvorwurf von Art. 162 StGB ab, zumal dieser Tatbestand in der besagten Strafanzeige auch explizit genannt wurde (act. 2702017).
4. Somit liegt für die Strafverfolgung von Art. 162 StGB ein gültiger Strafan- trag vor, und zwar in Bezug auf alle Beschuldigten. Die Beschuldigten liessen zu Recht nichts Gegenteiliges vorbringen.
7. Weitere prozessuale Fragen
a) Vorfrageweise gestellte Beweisanträge der Beschuldigten
1. Die Beschuldigten B.________ und A.________ liessen im Rahmen der Vorfragen (teilweise eventualiter) Beweisanträge (Beizug diverser Akten, Einver- nahme diverser Personen) stellen (act. 131 S. 9, act. 133 S. 15 ff.; act. 144/136 S. 1 ff.), denen sich die Verteidigung des Beschuldigten C.________ anschloss (act. 145/103 S. 6; Prot. S. 21 f., 25).
2. Der Richter hat nur solche Beweisbegehren zu berücksichtigen und zuzu- lassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheidungserheblich sind. Das Bundesgericht lässt die Abweisung von Beweisbegehren wegen Untauglichkeit oder in antizipierter Beweiswürdigung zu (BGE 125 I 127 ff., 135, m.w.H.).
3. Aus nachfolgend darzulegenden Gründen waren diese Beweisanträge mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren abzuweisen (vgl. hinten S. 41, 49, 54, 56, 67 ff., 78, 110 ff., 114, 118, 124, 136).
b) Befangenheit
1. Alle Beschuldigten liessen im Verlauf des Verfahrens mehrmals vorbrin- gen, die fallführenden Staatsanwälte, anfangs Staatsanwalt Giger und anschlies- send Staatsanwalt Demont, seien befangen (gewesen), weshalb sämtliche von
- 38 - ihnen vorgenommenen Untersuchungshandlungen unverwertbar seien (die dies- bezüglichen Eingaben und Plädoyers der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigun- gen sind nachfolgend zu thematisieren). 2.1. Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt u.a. in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO), in einer ande- ren Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 lit. b StPO) oder aus anderen Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f. StPO). 2.2. Gemäss Art. 56 lit. a StPO darf eine in einer Strafbehörde tätige Person in eigener Sache weder ermitteln noch entscheiden. Ist die Person an einem Strafverfahren, z.B. als Opfer, Geschädigte oder durch Beschlagnahme be- schwerte Drittperson, direkt beteiligt, ist sie aufgrund der Interessenkollision von vornherein ausgeschlossen. Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten In- teressen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Bei indirek- ter Betroffenheit, z.B. als Organ oder Mitglied einer am Verfahren beteiligten juris- tischen Person, ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegen- stand vorausgesetzt; dass das Verfahren die Interessen der Person bloss in all- gemeiner Weise berührt, genügt nicht (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., ... 2014, N 14 ff. zu Art. 56, m.w.H.). 2.3. Art. 56 lit. b StPO regelt den Ausstandsgrund der Vorbefassung. Vor- ausgesetzt ist, dass die in einer Strafbehörde tätige Person bereits in einem früheren Verfahrensstadium in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Die Mitwirkung derselben Person in einem anderen Strafverfahren gegen denselben Beschuldigten ist dagegen keine Vorbefassung (Boog, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 56, m.w.H.). 2.4. Bei Art. 56 lit. f StPO. handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a - e StPO nicht ausdrücklich vor-
- 39 - gesehen sind. Diese Bestimmung entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 UURK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem un- parteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreinge- nommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu er- wecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. 2.5. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 UURK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Straf- untersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unpar- teilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend überein- stimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Um- stände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staats- anwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchfüh- rung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhal- tung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und so- wohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Nach Erhebung der An-
- 40 - klage wird die Staatsanwaltschaft dagegen wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist die Staatsanwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit ver- pflichtet und hat sie grundsätzlich die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 1 UURK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Ver- handlungen zu beschweren. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorlie- gen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Sodann kann eine unangebrachte Äusserung des Staatsanwalts den Anschein der Befangenheit er- wecken, wenn sie eine schwere Verfehlung darstellt (BGE 141 IV 178 ff., 179 f., m.w.H.).
3. Bevor hernach soweit erforderlich (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2015 vom 5. April 2016, E. 6., m.w.H.) auf die konkreten Vorbringen der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigungen einzugehen ist, sind folgende Erwägun- gen allgemeiner Natur vorauszuschicken: 3.1. Zum einen ist einzuräumen, dass die Zuteilung der ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eingegangenen Strafanzeige der Bank H.________gegen Unbekannt vom 24. Dezember 2013 und derjenigen gegen den Beschuldigten A.________ vom 9. Mai 2014 (vgl. vorne S. 9) an Staatsanwalt Giger, der bereits mit der Strafuntersuchung gegen Verantwortliche der Bank H.________wegen des Verdachts des Anlagebetruges (A-2/2013/56; vom Be- schuldigten B.________ im Namen von U.________ am 20. März 2013 erstattete Strafanzeige [act. 1001004 ff.]) betraut war, nicht ideal ist. Dass angesichts (noto- risch) knapper Ressourcen bei den Staatsanwaltschaften die Nutzbarmachung von Synergien die Fallzuteilung beeinflusst und gewisse Abweichungen vom Ide- altypus nach sich zieht, ist hinzunehmen, solange dies nicht zu einer unzulässi- gen Mehrfachbefassung führt, was in casu nicht der Fall ist. Dass die beiden Strafverfahren unübersehbare Berührungspunkte aufweisen, ändert daran nichts,
- 41 - zumal die zur Anzeige gebrachten Sachverhalte doch erheblich voneinander ab- weichen (behaupteter Anlagebetrug zum Nachteil von U.________ durch Mitar- beitende der Bank H.________einerseits und angebliche Geschäfts- und Bank- geheimnisverletzungen andererseits). Es ist weder aussergewöhnlich noch zu beanstanden, dass mehrere Strafverfahren, welche Berührungspunkte erkennen lassen, demselben Staatsanwalt zur Untersuchung zugeteilt werden. 3.2. Zum andern kann mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren of- fen gelassen werden, ob in Bezug auf Staatsanwalt Giger in einem anderen Ver- fahren (z.B. in der vorerwähnten Strafuntersuchung gegen Verantwortliche der Bank H.________oder im von Staatsanwalt Hünig geführten Rechtshilfeverfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich) der Anschein der Befangenheit zu bejahen ist (in Bezug auf das Rechtshilfeverfahren ist im Übrigen festzuhalten, dass Staatsanwalt Giger letztlich der Herausgabe der verlangten Dokumente zu- stimmte [act. 0305008 f. i.V.m. act. 0305033 f.; dass es dazu in der Folge nicht kam, lag nicht an ihm [vgl. act. 0305029]). Ist der Anschein der Befangenheit in einem anderen Verfahren zu bejahen, so greifen die Rechtsfolgen gemäss Art. 60 StPO auch nur in jenem Verfahren Platz. Entsprechend waren die Anträge, es seien die vollständigen und aktuellen Akten der Staatsanwaltschaft Köln und die vollständigen Rechtshilfe-Akten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich bei- zuziehen und diverse Personen zu befragen, abzuweisen. 3.3. Der Anschein der Befangenheit von Staatsanwalt Giger ist im vorliegen- den Strafverfahren gegen die Beschuldigten A.________, C.________ und B.________ zu verneinen (daran vermögen die nachfolgend darzulegenden Vor- bringen der Beschuldigten nichts zu ändern). Das wäre dann anders zu beurtei- len, wenn die Untersuchungsführung von Staatsanwalt Giger signifikant (und nicht nur wie in casu mit ein paar untergeordneten Auffälligkeiten) von derjenigen eines gewissenhaften, pflichtgemäss handelnden Staatsanwalts (Massfigur) abweichen würde. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr sind mit Blick auf die Untersuchungs- führung von Staatsanwalt Giger im vorliegenden Verfahren keine Umstände er- sichtlich, die objektiv geeignet wären, den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu erwecken: Nach Eingang des Schreibens des Rechtsver-
- 42 - treters der Bank H.________vom 9. Mai 2014 (act. 0102001 ff. = act. 2701001 ff.) samt dem bankintern verfassten Untersuchungsbericht vom 8. Mai 2014 (act. 2703002 ff.) hätte auch ein anderer Staatsanwalt (Massfigur) eine Strafuntersu- chung gegen den Beschuldigten A.________ eröffnet (act. 0103001), gegen die- sen einen Vorführungsbefehl ausgestellt (act. 0801001 f.) und auch andere Zwangsmassnahmen angeordnet (act. 0401001 ff.). Ebenso hätte auch ein ande- rer Staatsanwalt (Massfigur) beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht An- trag auf Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten A.________ gestellt (act. 0801018 ff.), nachdem dieser in der Hafteinvernahme vom 13. Mai 2014 jegliche Geheimnisverletzung wie auch jegliche Übergabe bankinterner Do- kumente an Dritte in Abrede gestellt hatte (act. 0602001 ff.). Dem von Staatsan- walt Giger gestellten Haftantrag wurde durch das Zwangsmassnahmengericht entsprochen (act. 0801050 ff.), die dagegen erhobene Beschwerde des Beschul- digten A.________ durch das Obergericht abgewiesen (act. 0801208 ff.), was ge- gen die Fehlerhaftigkeit der Verfahrenshandlungen von Staatsanwalt Giger spricht. Dass die Untersuchung in der Folge auf weitere Beschuldigte (Beschul- digter C.________, Beschuldigter B.________) ausgedehnt wurde (act. 2002001; act. 5100001), war weder eine "Retourkutsche" (act. 5205012) noch auf eine Vor- eingenommenheit von Staatsanwalt Giger zurückzuführen, sondern wäre insbe- sondere aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten A.________, der schrittweise "reinen Tisch" machte und dabei auch die Beschuldigten C.________ und B.________ belastete (vgl. im Einzelnen dazu hinten S. 62 ff., 111 f., 118 ff.), auch von einem anderen Staatsanwalt (Massfigur) angeordnet worden. 4.1. In Bezug auf Staatsanwalt Giger, der bis 23. September 2016 die Ver- fahrensleitung des Untersuchungsverfahrens inne hatte (act. 5203010), wurden seitens der Beschuldigten folgende Ausstandsgründe geltend gemacht (chronolo- gisch): 4.1.1. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 forderte der Beschuldigte B.________ Staatsanwalt Giger auf, gemäss Art. 56 lit. a und lit. f StPO in den Ausstand zu treten, da gegen ihn der Anschein der Voreingenommenheit bestehe (vgl. act. 5205008 ff.). Staatsanwalt Giger widersetzte sich dem Ausstandsbegeh-
- 43 - ren ausdrücklich (act. 5203012 ff.; vgl. act. 5203027 f.). Soweit der Beschuldigte B.________ die behauptete Voreingenommenheit von Staatsanwalt Giger mit dessen Verhalten in der Strafuntersuchung gegen Verantwortliche der Bank H.________wegen des Verdachts des Anlagebetruges begründete, vermag er ei- nen für das vorliegende Verfahren relevanten Ausstandsgrund wie erwähnt nicht darzutun. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass Staatsanwalt Giger "in der Sache"
– und damit am Gegenstand der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Untersuchung – "ein persönliches Interesse" im Sinne von Art. 56 lit. a StPO ge- habt hätte. Dass der Beschuldigte B.________ am 24. August 2015 gleichzeitig eine Aufsichtsbeschwerde erhob und eine Strafanzeige gegen Staatsanwalt Giger erstattete (act. 5205015 ff.), vermag für sich allein keinen Anschein der Befan- genheit zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2013 vom 3. Juni 2013, E. 2.2., sowie 1B_221/2007 vom 16. Januar 2008, E. 3.2, je m.w.H.). Das Gesag- te gilt erst recht, soweit sich Aufsichtsbeschwerde und Strafanzeige auf das Ver- halten von Staatsanwalt Giger in einer anderen Strafuntersuchung beziehen. Ent- gegen den Ausführungen des Beschuldigten B.________ kann mit Blick auf die Untersuchungsführung von Staatsanwalt Giger im vorliegenden Verfahren von ei- ner absichtlichen Verletzung seiner Amtspflichten keine Rede sein. Dabei wird nicht übersehen, dass mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom
E. 24 März 2016 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wurde (act. 3401167). Den Anschein der Voreingenommenheit vermögen jedoch nur krasse oder wiederholte Irrtümer, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen, zu begründen; solche liegen in casu aber nicht vor. Schliesslich ist es kein Hinweis auf Befangenheit, dass sich Staatsanwalt Giger nicht einfach der in einem Parteigutachten (act. 5205032 ff.; zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffas- sung zur Auslegung der im Zentrum des Verfahrens stehenden Tatbestände (Ge- schäftsgeheimnis- und Bankgeheimnisverletzung) anschloss. Zum einen ist die Auslegung dieser Tatbestände durchaus kontrovers (vgl. hinten S. 78 ff., v.a. S. 89), zum andern sprach auch der Beschuldigte A.________ – seines Zeichens Jurist mit grosser Berufserfahrung in der Bankbranche (vgl. act. 0602019, act.
0501041) – im Zusammenhang mit seinem Tun wiederholt von Geschäftsgeheim- nis- und Bankgeheimnisverletzung (z.B. act. 0704005, act. 0711013; act.
- 44 - 0711016). Aus den genannten Gründen sind die Vorbringen des Beschuldigten B.________ in seiner Eingabe vom 29. Februar 2016 bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit von Staatsanwalt Giger im vorlie- genden Verfahren zu erwecken (im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens be- treffend Ausstand von Staatsanwalt Giger wurden dieselben Ausstandsgründe geltend gemacht [vgl. im Einzelnen act. 5312001 ff. sowie act. 5312021 ff.], wes- halb auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen ist und weitere Bemerkun- gen nicht erforderlich erscheinen). Sollte der Anschein von Befangenheit entge- gen der hier vertretenen Auffassung bejaht werden, so würde sich im Übrigen an der Verwertbarkeit der früheren Amtshandlungen von Staatsanwalt Giger nichts ändern, da der Ausstandsgrund selbst gemäss Sachdarstellung des Beschuldig- ten B.________ erst mit der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn per 1. Dezember 2015 und damit während des Verfahrens eingetreten wäre, derweil Art. 60 Abs. 1 StPO nur für nachfolgende Verfahrenshandlungen gilt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 3.3.1, m.w.H.). Die wesentli- chen Amtshandlungen von Staatsanwalt Giger erfolgten jedoch vor diesem Da- tum. 4.1.2. Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 liess auch der Beschuldigte C.________ ein auf Art. 56 lit. a, e und f StPO gestütztes Ausstandsbegehren ge- gen Staatsanwalt Giger stellen (zu den diesbezüglichen Vorbringen, auf die nach- folgend soweit erforderlich einzugehen ist, vgl. act. 3501006 ff.). Staatsanwalt Gi- ger widersetzte sich dem Ausstandsbegehren ausdrücklich (act. 3501016 ff.; vgl. act. 3501030 f.). Soweit die offenbar per 1. Juni 2016 angehobene Strafuntersu- chung gegen Staatsanwalt Giger mit dessen Verhalten in einer anderen Strafun- tersuchung in Zusammenhang steht (Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung durch Übergabe der Strafanzeige des Beschuldigten B.________ an Bank H.________), ist darin wie erwähnt kein für das vorliegende Verfahren relevanter Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. a und b StPO zu erblicken (vgl. vorne S. 40 f.). Dass die Erstattung der Strafanzeige gegen Staatsanwalt Giger den Aus- standsgrund von Art. 56 lit. f StPO nicht zu begründen vermag, wurde bereits dar- gelegt (vgl. vorne S. 42). Aus den genannten Gründen sind die Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten C.________ in ihrer Eingabe vom 10. Juni 2016
- 45 - nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit von Staatsanwalt Giger im vorlie- genden Verfahren zu erwecken (im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens be- treffend Ausstand von Staatsanwalt Giger wurden dieselben Ausstandsgründe geltend gemacht [vgl. act. 3501027 f.]). Selbst bei Annahme des Gegenteils wür- de sich im Übrigen an der Verwertbarkeit der vor dem 1. Juni 2016 vorgenomme- nen Amtshandlungen von Staatsanwalt Giger nichts ändern (vgl. vorne S. 43 f.); nach diesem Datum kam es im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu Amtshand- lungen von Staatsanwalt Giger (mit Ausnahme eines Schreibens vom 3. Juni 2016 an die frühere Verteidigung des Beschuldigten A.________, mit dem Letzte- rem freies Geleit für die auf den 15. Juni 2016 angesetzte Einvernahme gewährt wurde, wobei die Ladungen für die besagte Einvernahme kurz darauf abgenom- men wurden [vgl. act. 0201273 ff.]). 4.1.3. Der Beschuldigte A.________ liess mit Eingabe seiner (früheren) Ver- teidigung vom 19. Juni 2017 den Antrag stellen, gestützt auf Art. 60 StPO seien sämtliche bisherigen Untersuchungshandlungen, die von Staatsanwalt Giger vor- genommen worden seien, aufzuheben und allenfalls zu wiederholen (act. 0201291 ff.). Dieser Eingabe ist unschwer zu entnehmen, dass weder der Beschuldigte A.________ noch seine (damalige) Verteidigung aus eigener Wahr- nehmung einen Grund sahen, gegen Staatsanwalt Giger ein Ausstandsbegehren zu stellen. Vielmehr verwies die (damalige) Verteidigung auf die von den Mitver- teidigern vorgebrachten Vorwürfe, welche jedoch wie erwähnt (vgl. vorne S. 42 ff.) bei objektiver Betrachtung keinen Anschein der Befangenheit von Staatsanwalt Giger im vorliegenden Verfahren erwecken. 4.2.1. Es wurde bereits darauf hingewiesen (vgl. vorne S. 13), dass die be- antragte Wiederholung der von Staatsanwalt Giger vorgenommenen Untersu- chungshandlungen mit (beschwerdefähigem) Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2017 abgelehnt wurde (act. 0201324 f.). Alle Beschuldigten liessen dagegen Beschwerde erheben, was an dieser Stelle deshalb zu wiederho- len ist, weil der Beschuldigte A.________ in seinem Rückweisungsantrag vom
20. August 2018 ausdrücklich auf die entsprechenden Eingaben verweisen liess (act. 72 S. 7): Soweit der Beschuldigte A.________ in seiner vom 29. September
- 46 - 2017 datierenden Beschwerde zur (angeblichen) Befangenheit von Staatsanwalt Giger auf die Vorbringen in den vorerwähnten Ausstandsbegehren und sonstigen Eingaben verwies (act. 3901020 f.), mag es an dieser Stelle ebenfalls mit dem Hinweis auf das bereits dazu Gesagte (vgl. vorne S. 40 ff.) sein Bewenden haben. Abgesehen davon wurden mit der ergänzenden Begründung der Wiederholungs- pflicht nach Art. 60 StPO (vgl. act. 3901021 ff.) keine neuen Gesichtspunkte ins Feld geführt, weshalb sich weitere Erwägungen erübrigen. 4.2.2. Auch die Beschuldigten B.________ und C.________ liessen in ihren Beschwerden auf frühere Vorbringen verweisen (act. 3901097 ff.; act. 3901128 ff.), weshalb in dieser Hinsicht ebenfalls auf das vorstehend dazu Gesagte zu verweisen ist (vgl. vorne S. 42 ff.) und im Folgenden nur auf bis dato nicht er- wähnte Eingaben einzugehen ist: In derjenigen vom 13. Juni 2017 (act. 1001472 ff.; erwähnt in der Beschwerde vom 2. Oktober 2017 [act. 3901106 f.]) kritisierte der Beschuldigte B.________ die Auslegung von Art. 162 StGB und Art. 47 BankG durch Staatsanwalt Giger, vermag damit aber dessen Voreingenommen- heit in casu aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu begründen (vgl. vorne S. 40 ff.). Sodann ist festzuhalten, dass dem Zwangsmassnahmengericht für die Prüfung des Haftantrages gegen den Beschuldigten A.________ alle im vorlie- genden Verfahren bereits vorhandenen Untersuchungsakten zur Verfügung stan- den, zumindest im Rahmen der haftrichterlichen Anhörung (act. 0801031); zu- sammen mit dem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für den Beschul- digten C.________ wurden dem Zwangsmassnahmengericht in klar erkennbarer Weise die Untersuchungsakten nur auszugsweise (zwei Einvernahmen) übermit- telt (act. 2101039 ff.), was von diesem nicht beanstandet wurde. Gemäss Art. 224 Abs. 2 Satz 2 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmenge- richt mit ihrem Haftantrag die "wesentlichen Akten" ein. Die Staatsanwaltschaft verfügt somit über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, sämtliche Akten einzu- reichen (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BH.2014.2 vom 29. April 2014, E. 2.1). Aus den dem Zwangsmassnahmengericht (nicht) vor- gelegten Akten vermag weder der Beschuldigte A.________ noch einer der übri- gen Beschuldigten etwas zu seinen Gunsten herzuleiten. In der Eingabe vom 19. Juni 2017 (act. 5103023 ff.; erwähnt in der Beschwerde vom 2. Oktober 2017 [act.
- 47 - 3901107 ff.]) liess der Beschuldigte B.________ bereits früher vorgebrachte Ar- gumente in zugespitzter Weise ("Rechtsbeugung") wiederholen, auf die bereits vorstehend eingegangen wurde. Letzteres gilt auch in Bezug auf die Beschwer- deschrift des Beschuldigten C.________ vom 2. Oktober 2017 (act. 3901128 ff.), da darin punkto Ausstandsgründe gegen Staatsanwalt Giger keine neuen Ge- sichtspunkte namhaft gemacht wurden. 4.3. Zu den Vorbringen zur Befangenheit von Staatsanwalt Giger im von al- len Verteidigungen gleichlautend formulierten Rückweisungsantrag vom
20. August 2018 ist schliesslich Folgendes festzuhalten (act. 72 [zur Vereinfa- chung wird nur die Eingabe der Verteidigung des Beschuldigten A.________ zi- tiert]): Die Behauptung, der Leiter der Staatsanwaltschaft III gestehe mit der Um- teilung der Verfahrensleitung von Staatsanwalt Giger zu Staatsanwalt Demont selber ein, dass Ersterer befangen gewesen sei (act. 72 S. 9), lässt sich mit der Aktenlage nicht vereinbaren, da dieser Vorgang vom Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Pellegrini ganz anders begründet wurde (act. 5203010: "ausschliesslich vor dem Hintergrund, dass die erwähnten Untersuchungen wieder aktiv gefördert werden können"). Dass Staatsanwalt Giger "bis heute keine Ergebnisse im Ver- fahren gegen die Bank vorzuzeigen hat" (act. 72 S. 9), lässt diesen nicht befan- gen erscheinen, zumal diese Untersuchung – gemäss Sachdarstellung des Be- schuldigten A.________ (act. 3901011) – bereits im September Jahre 2015 einem anderen Staatsanwalt übertragen wurde. Die übrigen Vorbringen beschränken sich auf die Zusammenfassung bereits geäusserter Argumente (act. 72 S. 8 f.), zu denen bereits Stellung genommen wurde (vgl. vorne S. 42 ff.). 4.4. Schliesslich liessen die Beschuldigten B.________, A.________ und C.________ auch im Rahmen der Hauptverhandlung vorfrageweise die Befan- genheit von Staatsanwalt Giger und die Unverwertbarkeit der von den Staatsan- wälten Giger und Demont erhobenen Beweise behaupten (act. 144/135 S. 1 ff.; act. 131 S. 1 ff.; act. 145/103 S. 1 ff.), wobei an dieser Stelle nur auf Vorbringen einzugehen ist, zu denen nicht bereits Stellung genommen wurde (vgl. vorne S. 42 ff.) und die für die Belange des vorliegenden Verfahrens auch relevant sind (vgl. vorne S. 40 f.):
- 48 - 4.4.1. Hinsichtlich der Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten B.________ ist zum einen festzuhalten, dass die Vorbringen von Staatsanwalt Giger im Rahmen seiner Vernehmlassung im ihn persönlich betreffenden Ermäch- tigungsverfahren vom 21. März 2016 nicht geeignet sind, den Anschein seiner Be- fangenheit im vorliegenden Verfahren zu erwecken (entgegen act. 144/135 S. 9 ff.), zumal seine wesentlichen Untersuchungshandlungen im damaligen Zeitpunkt bereits über ein Jahr zurück lagen. Zum andern kann in der Formulierung des An- trags auf Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten A.________ vom 15. Mai 2014 (act. 0801018 ff.) – der Beschuldigte B.________ liess gerade mal den Wortlaut eines einzigen Satzes der über zehnseitigen Erwä- gungen zum Tatverdacht kritisieren (act. 144/135 S. 16) – bei gesamthafter Be- trachtung wahrlich kein Anschein von Befangenheit von Staatsanwalt Giger gese- hen werden. Sodann kann mit Blick auf das Schreiben von Staatsanwalt Giger an die Bundesanwaltschaft vom 19. August 2014 (act. 3601012 f.) entgegen der Auf- fassung des Beschuldigten B.________ (act. 144/135 S. 17) keine Rede davon sein, Staatsanwalt Giger habe die Bundesanwaltschaft falsch orientiert bzw. gar angeschwindelt, auch wenn der Ausdruck 'Steuerumgehung' im Zusammenhang mit "Cum-Ex-Geschäften" in der Tat an der Sache vorbei geht. Dass Staatsanwalt Giger nicht bereits im Frühling/Sommer 2014 das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten B.________ eröffnet hatte, sondern erst im Dezember 2015 (zugege- benermassen etwas spät), weckt keinen Anschein von Befangenheit (entgegen act. 144/135 S. 16 ff.). Im Jahre 2014 stand das Strafverfahren gegen die Be- schuldigten A.________ und C.________ im Vordergrund. Hinzu kommt, dass de- ren Aussagen (vgl. dazu hinten S. 62 ff., S. 110 ff.; zur Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmen in Bezug auf den Beschuldigten B.________ vgl. hinten S. 121 ff.) alles andere als konstant und widerspruchsfrei verliefen, weshalb die entspre- chenden Abklärungen und Einvernahmen, nicht zuletzt aufgrund der Inhaftierung dieser beiden Beschuldigten, Priorität hatten. Erst nach diesen Einvernahmen be- stand aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein Fundament für eine Verfahrenseröff- nung gegen den Beschuldigten B.________, da der blosse Umstand, dass dieser über H.________-interne Dokumente verfügte, per se noch nicht für ein gemäss Schweizer Strafrecht tatbestandsmässiges Verhalten sprach.
- 49 - 4.4.2. In Bezug auf die Vorbringen des Verteidigers – und damit selbstre- dend kein aussenstehender Dritter (act. 131 S. 1) – des Beschuldigten A.________ ist darauf hinzuweisen, dass es nichts Aussergewöhnliches darstellt, dass ein Staatsanwalt bei einer rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsu- chung zugegen ist (entgegen act. 131 S. 6 f.). Die entsprechende Aktennotiz ver- mag den Anschein der Befangenheit ebenso wenig zu wecken, auch wenn sie fraglos anders formuliert wurde als ein anderer Staatsanwalt (Massfigur) dies ge- tan hätte. 4.4.3. Der Verteidigung des Beschuldigten C.________ ist schliesslich ent- gegen zu halten (act. 145/103 S. 3 ff.), dass Staatsanwalt Giger im Zeitpunkt des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverzögerung noch gar nicht über die von der Staatsanwaltschaft Köln erlassenen Einstellungsverfügun- gen verfügte, welche erst mit Schreiben vom 7. April 2016 versandt wurden (act. 145/65 S. 2). 4.5. Aus den genannten Gründen ist das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bei Staatsanwalt Giger im vorliegenden Verfahren noch zu verneinen. Damit fehlt es an der Grundvoraussetzung von Art. 60 StPO, nämlich einer Verletzung von Ausstandsvorschriften, weshalb die von Staatsanwalt Giger vorgenommenen Amtshandlungen weder aufzuheben noch zu wiederholen sind. Die in diesem Kontext gestellten Beweisanträge waren mangels Entscheidrelevanz abzuweisen.
5. In Bezug auf Staatsanwalt Demont, der das Untersuchungsverfahren ab dem 23. September 2016 leitete und dieses am 5. März 2018 durch Anklageerhe- bung abschloss, wurden ebenfalls Ausstandsgründe ins Feld geführt: 5.1. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 liess der Beschuldigte B.________ den Antrag stellen, dass Staatsanwalt Demont im Sinne von Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu treten habe (act. 5401001 f.). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 hielt Staatsanwalt Demont fest, dass er sich als unbefangen und unpartei- isch erachte und ihm keinerlei Vorgaben betreffend die materielle Untersuchungs- führung gemacht worden seien, weshalb er die Ablehnung des Ausstandsbegeh- rens beantrage (act. 5402001). Mit Beschluss der III. Strafkammer des Oberge-
- 50 - richts vom 18. Januar 2017 wurde das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Demont abgewiesen (act. 5403005). Dieser Entscheid blieb unangefochten, wes- halb sich weitere Bemerkungen dazu erübrigen. 5.2. In ihren gleichlautenden Rückweisungsanträgen vom 20. August 2018 liessen alle drei Beschuldigten die Befangenheit von Staatsanwalt Demont be- haupten und wie folgt begründen (act. 72 S. 11 f. [zur Vereinfachung wird nur die Eingabe der Verteidigung des Beschuldigten A.________ zitiert]): Zum einen ha- be Staatsanwalt Demont Anklage erhoben, bevor die Akten vollständig gewesen seien, namentlich ohne eine vollständige Schlusseinvernahme durchzuführen (act. 72 S. 10). Das Argument der angeblich fehlenden Schlusseinvernahme wur- de bereits im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens der III. Strafkammer des Obergerichts unterbreitet, welche die Beschwerde des Beschuldigten A.________ mit Beschluss vom 19. März 2018 als offensichtlich unbegründet abwies (act. 58/1). Da dieser Beschluss unangefochten blieb und die obergerichtlichen Erwägungen zum nicht zwingenden Charakter der Schlusseinvernahme in jeder Hinsicht Zustimmung verdienen, erübrigen sich weitere Erwägungen dazu, zumal die Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. act. 135 S. 4 ff., act. 136; act. 144/137 S. 3 ff., act. 144/138; act. 145/104 S. 4 ff., act. 145/105). Dass sich Staatsanwalt Demont im Schreiben vom 27. März 2018, indem er dem Gericht u.a. die von der Staats- anwaltschaft Köln erhaltenen Akten in elektronischer Form einreichte, gegen eine vollständige Einsicht der Beschuldigten in diese Akten aussprach (act. 57; act. 144/57; act. 145/57), lässt entgegen der Auffassung der Beschuldigten (act. 72 S. 11 f.) nicht auf seine Befangenheit schliessen, zumal er nach der am
5. März 2018 erfolgten Anklageerhebung Parteistellung erlangte und schon des- halb nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet war (vgl. vorne S. 39). Zum an- dern – so die Verteidigungen der Beschuldigten in ihren Rückweisungsanträgen – zeige der Anklagevorwurf, wonach die Beschuldigten der Bank H.________einen grossen Schaden verursacht hätten, dass er die Erkenntnisse aus Deutschland (Staatsanwaltschaft Köln und Landgericht Ulm) beharrlich nicht zur Kenntnis nehme und die Bank H.________, die er als Geschädigte aufführe, obwohl sie vom Landgericht Ulm zur Bezahlung von Schadenersatz in Millionenhöhe verur-
- 51 - teilt worden sei, schützen und die Beschuldigten um jeden Preis einer Verurtei- lung zuführen wolle (act. 72 S. 11). Die Formulierung des Anklagesachverhalts lässt in casu keinen Rückschluss auf eine Befangenheit des anklageerhebenden Staatsanwalts zu, zumal für ihn in diesem Verfahrensstadium das Prinzip 'in dubio pro duriore' gilt (BGE 138 IV 186 ff., 190, m.w.H.). Dass die Bank H.________im Verzeichnis der Privatklägerschaft figuriert (act. 0000080), ist im Übrigen nicht auf die Befangenheit von Staatsanwalt Demont zurückzuführen, sondern stellt die zwingende Folge des den Tatbestand der Geschäftsgeheimnisverletzung umfas- senden Anklagevorwurfs dar, nachdem die Bank H.________als Geheimnisherrin Strafantrag gestellt hatte (vgl. vorne S. 36). Aus den genannten Gründen ist das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bei Staatsanwalt Demont zu verneinen und somit Art. 60 StPO nicht anwendbar. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich, zumal die Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mehr explizit vorbringen liessen, Staatsanwalt Demont erwecke den Anschein der Befangen- heit.
c) Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten A.________
1. Seitens der Verteidigung des Beschuldigten A.________ wurde geltend gemacht, dessen Einvernahmen während der Untersuchungshaft seien unver- wertbar, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und der erhaltenen Me- dikamente in dieser Zeit nicht einvernahmefähig gewesen sei (act. 0201379 ff.; vgl. auch act. 106 S. 3 f. und act. 133 S. 15). 2.1. Zur Untermauerung dieses Standpunkts reichte die Verteidigung des Beschuldigten A.________ das von Prof. Dr. med. W.________ verfasste Neuro- logische Gutachten vom 15. Dezember 2017 ein, in dem dieser aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Aktendokumente, der durch ihn am 20. November 2017 erhobenen Krankengeschichte und der von ihm gleichentags durchgeführten kör- perlichen Untersuchung des Beschuldigten A.________ zusammengefasst zur Beurteilung kam, dass dessen Einvernahmefähigkeit unter der verabreichten Me- dikation (insbesondere der ….) beeinträchtigt gewesen sein könne, wobei sich das Ausmass retrospektiv nicht bestimmen lasse (act. 0201383 ff.).
- 52 - 2.2.1. Der erwähnte Arztbericht stellt kein Gutachten im Sinne von Art. 184 ff. StPO dar, da es nicht von der Verfahrensleitung, sondern vom Beschuldigten B.________ (und nicht etwa vom Beschuldigten A.________) in Auftrag gegeben worden war (act. 0201383). Entsprechend handelt es sich dabei um ein Partei- gutachten. 2.2.2. Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbe- hörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung ei- ner der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Be- standteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Pri- vatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unab- hängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht ge- nommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht er- nannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersu- chungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt.
Dispositiv
- November 2014 [vgl. vorne S. 28 f.]) durchgeführt wurden, effektiv nicht einver- nahmefähig war: 2.3.2. Der Beschuldigte A.________ selber machte bei keiner Einvernahme – auch nicht bei denjenigen, die während seiner Inhaftierung durchgeführt wurden – geltend, dass er nicht in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen (act. 0602001 und act. 0602024; act. 0801077; act. 0603001; act. 0604001; act. 0605001; act. 0606001; act. 0607001 und act. 0607012; act. 0703002; act. 0704002; act. 0705002; act. 0706002; act. 0710001; act. 0711001; act. 0712001; act. 0714001). Er gab zwar mehrmals – teilweise sinngemäss – zu Protokoll, dass es ihm gesundheitlich schlecht gehe (act. 0603001 f.; act. 0604001; act. 0605001 f.; act. 0606001 f.; act. 0607001; act. 0705002; act. 0706002; act. 0711002), wo- bei die Einvernahmeprotokolle – von einer Ausnahme abgesehen – nicht darauf schliessen lassen, dass seine Einvernahmefähigkeit tangiert gewesen wäre. Die Ausnahme betrifft die Einvernahme vom 20. Juni 2014, in deren Verlauf der Be- schuldigte A.________ die Beendigung der Befragung aus gesundheitlichen Gründen wünschte (act. 0604009 ff.), worauf die Staatsanwaltschaft diesem Wunsch auch entsprach (act. 0604011 f.). Von dieser Ausnahme abgesehen ist das Verhalten des Beschuldigten A.________ in den fraglichen Einvernahmen als unauffällig und in jeder Hinsicht adäquat zu bezeichnen, indem er auf gestellte Fragen antwortete und teilweise von sich aus Stellungnahmen zu Protokoll gab. Dass er kein konstantes, widerspruchsfreies Aussageverhalten an den Tag legte, ist nicht etwa Ausdruck fehlender Einvernahmefähigkeit, sondern liegt daran, dass er zu Beginn alle Vorwürfe von sich wies, später deren Berechtigung jedoch schrittweise anerkannte (dass Untersuchungsergebnisse das Aussageverhalten beeinflussen, stellt in Strafverfahren bekanntlich kein singuläres Phänomen dar). Zudem war der Beschuldigte A.________ in der Lage, detaillierte Angaben zu machen (vgl. z.B. act. 0605002 ff.; act. 0607002 ff.; act. 0704003 ff.), und liess er- kennen, dass er über genaue Aktenkenntnisse verfügte (vgl. z.B. act. 0603020 - 54 - Antwort 64; act. 0709009 Protokollnotiz); beides wäre wahrlich nicht zu erwarten, wenn seine Einvernahmefähigkeit jeweils aufgehoben gewesen wäre. Darüber hinaus erklärte der Beschuldigte A.________ auch mehrmals, dass er von sich aus die Medikamenteneinnahme im Hinblick auf Einvernahmen reduziert habe, um diesen uneingeschränkt folgen zu können (act. 0603002; act. 0605002; act. 0606001 f.; act. 0705002). Gegen die behauptete Einvernahmeunfähigkeit spricht sodann, dass der Beschuldigte A.________ während der Einvernahme vom 3. Juli 2014 die ihm offerierte Pause ausschlug und stattdessen seine Stel- lungnahme fortsetzen wollte (act. 0605017). Schliesslich soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschuldigte A.________ auch am 3. Dezember 2014 – damals befand er sich nota bene nicht mehr in Untersuchungshaft – zu Protokoll gab, dass er mehrere bankintern erlangte Schriftstücke an Dritte ausgehändigt habe (act. 0712003 ff.). Dass er nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Kerngehalt dieselben Aussagen machte wie ab dem 3. Juli 2014, als er sich wäh- rend der Untersuchungshaft dazu entschlossen hatte, "reinen Tisch" zu machen, spricht mit aller erdenklichen Klarheit gegen den zumindest sinngemäss von der Verteidigung vertretenen Standpunkt, die vom Beschuldigten A.________ wäh- rend der Untersuchungshaft gemachten Aussagen seien auf die Einnahme be- wusstseinseinschränkender Medikamente zurückzuführen oder zumindest davon beeinflusst. Wäre der "reine Tisch" tatsächlich die Folge einer "Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und des Bewusstseins" nach der Einnahme von Opioiden während der Inhaftierung, so wäre nicht zu erwarten, dass er auch noch fast ei- nen Monat nach der Haftentlassung am "reinen Tisch" festgehalten hätte.
- Aus den genannten Gründen gibt es keinen Grund, die Frage der Einver- nahmefähigkeit des Beschuldigten A.________ in den während seiner Inhaftie- rung durchgeführten Befragungen durch einen Sachverständigen im Sinne von Art. 182 ff. StPO abklären zu lassen (deshalb waren die entsprechenden Beweis- anträge der Verteidigung des Beschuldigten A.________ abzuweisen [vgl. vorne S. 22, 26]). Die mit dem Beschuldigten A.________ in dieser Zeit durchgeführten Einvernahmen sind ebenso verwertbar wie diejenigen nach dem 6. November 2014 (zur erstmals in der Hauptverhandlung vom Beschuldigten A.________ er- hobenen Behauptung, er sei von Staatsanwalt Giger unter Druck gesetzt worden - 55 - [act. 136 S. 6; vgl. auch act. 139 S. 7 f.], sei auf spätere Erwägungen verwiesen [vgl. hinten S. 63 ff.]). d) Aktenverzeichnis für rechtshilfeweise erhaltene Akten der Staatsanwaltschaft Köln
- Alle Beschuldigten liessen mehrmals – zuletzt im Rahmen der Hauptver- handlung (act. 132 S. 11 ff., Prot. S. 21 ff.) – den Standpunkt vertreten, die rechtshilfeweise erhaltenen Akten der Staatsanwaltschaft Köln seien detailliert in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (z.B. act. 72 S. 3 f.; act. 144/70 S. 3; act. 145/69 S. 5) bzw. die vorhandenen Printscreens seien kein gesetzeskonfor- mes Aktenverzeichnis im Sinne der StPO (z.B. act. 89; act. 144/91; act. 145/91).
- Dieser Auffassung ist zu widersprechen, da der Vorschrift von Art. 100 Abs. 2 Satz 1 StPO, wonach die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis sorgt, auch im vorliegenden Fall entsprochen wird. Ein Aktenverzeichnis ist vorhanden, die elektronische Zweitakte des bei der Staatsanwaltschaft Köln pendenten Ermitt- lungsverfahrens (Beilage zu act. 81; act. 144/Beilage zu act. 79; act. 145/78) wie auch die diesbezüglichen Printscreens (act. 82/1; act. 144/80/1; act. 145/79/1) bil- den einen Teil davon, was für die Belange des vorliegenden Verfahrens aus den im Beschluss vom 19. September 2018 dargelegten Gründen genügt (act. 79 S. 3 f.; act. 144/77 S. 3 f.; act. 145/76 S. 3 f.), zumal den Parteien und somit auch allen Beschuldigten ein Datenträger mit der besagten elektronischen Zweitakte zuge- stellt wurde (act. 88/1-3; act. 144/87; act. 145/85).
- Abgesehen davon ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Er- stellung eines Aktenverzeichnisses über die von der Staatsanwaltschaft Köln übersandte elektronische Akte nichts am Ausgang des Verfahrens geändert hätte (vgl. hinten S. 67 ff., 78, 113, 124). e) Zweiteilung des Verfahrens
- Die Verteidigung des Beschuldigten A.________ beantragte die Zweitei- lung der Hauptverhandlung im Sinne eines Schuldinterlokuts, damit das unzumut- - 56 - bare Verteidigerdilemma abgewendet werden könne (act. 134 S. 18). Die übrigen Verteidiger verzichteten auf ergänzende Bemerkungen bzw. schlossen sich den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten A.________ an (Prot. S. 21 f.).
- Das beantragte Schuld- bzw. Tatinterlokut sieht eine Zweiteilung der Hauptverhandlung vor. Beim Schuldinterlokut i.S. von Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO werden in einem ersten Verfahrensteil nur die Tat- und Schuldfrage, in einem zweiten Teil dann im Falle eines Schuldspruchs die Straf- und Nebenfolgen, bei einem Freispruch nur noch die Nebenfolgen (d.h. insbesondere die Kosten- und Entschädigungsfolgen) behandelt. Dieses Vorgehen soll zunächst dem Persön- lichkeitsschutz der beschuldigten Person dienen, da ihre persönlichen Verhältnis- se nicht erörtert werden müssen, wenn noch gar nicht feststeht, ob überhaupt ei- ne Sanktion auszusprechen ist. Sodann bleibt der Verteidigung, welche einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, die Aufgabe erspart, in einem Eventual- standpunkt bereits zu den Sanktionen Stellung nehmen zu müssen. Aus einer Verfahrenszweiteilung können sich aber auch Schwierigkeiten und Nachteile er- geben, wenn sich in gewissen Fällen die Täterpersönlichkeit von der Feststellung des Tatbestandes nicht trennen lässt. Ferner kann ein solches Vorgehen zu Ver- fahrensverzögerungen führen und ganz allgemein dem Beschleunigungsgebot widersprechen. Das Stellen von Eventualanträgen gehört schliesslich zum Pro- zessalltag (Hauri/Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., ... 2014, N 1 ff. zu Art. 342).
- In casu war am Grundsatz der Einheit des Verfahrens festzuhalten und von einer Zweiteilung der Hauptverhandlung abzusehen: Zum einen sind weitere Beweiserhebungen entbehrlich, insbesondere kein Grund ersichtlich, noch ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Auch für allfällige Entschädigungsanträge war nicht einzusehen, weshalb die dafür relevanten Fakten nicht vorliegen sollten. Zudem war das Beschleunigungsgebot vorliegend mit Blick auf die Verfahrens- dauer stärker zu gewichten als der Persönlichkeitsschutz der Beschuldigten, zu- mal diese bereits vor der Hauptverhandlung ankündigen liessen, dass sie keine Aussagen machen werden (act. 144/132). Dass das Beschleunigungsgebot mit Blick auf Art. 342 StPO ein gewichtiger Faktor darstellt, wurde auch bereits vom - 57 - Obergericht entschieden (vgl. Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts SB110625 vom 14. März 2013, E. 5.5.d). Schliesslich ist auch das Verteidigerdi- lemma kein Argument für eine Zweiteilung der Hauptverhandlung, zumal bekannt- lich nicht in jedem Fall von ungenügender Verteidigung auszugehen ist, wenn kein Eventualantrag zur Strafzumessung gestellt wird. Der Antrag betreffend Zweiteilung des Verfahrens war demnach abzuweisen. II. Schuldpunkt A. Vorbemerkungen 1.1. Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 21. November 2017 machte der Beschuldigte A.________ keinerlei Aussagen zur Sache, da er konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (act. 0714002 ff.; zu seinen früheren Aussagen vgl. hinten S. 62 ff.). Auch in der Hauptverhandlung vom 26. März 2019 berief sich der Beschuldigte A.________ bei den Fragen des Gerichts wie auch der Staatsanwaltschaft auf sein Aussageverweigerungsrecht (act. 135 S. 2 ff.), wobei er stattdessen eine persönliche Erklärung ("Opening Statement") zu Protokoll gab (act. 136 S. 1 ff.). Daraus wie auch aus diversen Verlautbarungen seiner Verteidigung (z.B. act. 0201291 ff.; act. 0201379 ff.; act. 131 S. 9) war zu schliessen, dass der Beschuldigte A.________ die von ihm vor der Schlusseinvernahme vom 21. November 2017 gemachten Aussagen (vgl. dazu hinten S. 62 ff.) nicht mehr gegen sich gelten lassen wollte. Der Beschuldig- te A.________ liess einen Freispruch beantragen (act. 139 S. 31). 1.2. In der Schlusseinvernahme vom 21. November 2017 machte der Be- schuldigte B.________ keinerlei Aussagen zur Sache, da er konsequent von sei- nem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (act. 0715002 ff.; zu seiner Einvernahme vom 22. Juni 2017 vgl. hinten S. 123). Auch in der Hauptverhand- lung vom 26. März 2019 berief sich der Beschuldigte B.________ bei den Fragen des Gerichts im Wesentlichen auf sein Aussageverweigerungsrecht, wobei er sich offenbar einige bissige Kommentare und Vorwürfe an die Adresse der Zürcher - 58 - Justiz, mit denen er teilweise die Grenzen des Anstands überschritt, nicht versa- gen wollte (act. 144/137 S. 2 ff.). Der Beschuldigte B.________ verlas im An- schluss an seine Einvernahme ebenfalls eine persönliche Erklärung, in der er sich teilweise offenbar dem Motto verpflichtet fühlte, 'Angriff ist die beste Verteidigung und etwas Polemik kann nicht schaden' (act. 144/138 S. 1 ff.). Der Beschuldigte B.________ erklärte, dass er sich unschuldig fühle (act. 144/137 S. 8) und liess einen Freispruch beantragen (act. 144/139 S. 1; vgl. auch Prot. S. 57). 1.3. Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 21. November 2017 gab der Beschuldigte C.________ keinerlei Aussagen zu Protokoll, da er konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (act. 0716002 ff.; zu sei- nen früheren Aussagen vgl. hinten S. 66 ff., 110 ff.). Auch in der Hauptverhand- lung vom 26. März 2019 berief sich der Beschuldigte C.________ auf sein Aus- sageverweigerungsrecht (act. 145/104 S. 2 ff.), wobei auch er im Anschluss an seine Einvernahme eine persönliche Erklärung verlas (act. 145/105 S. 1 ff.). Der Beschuldigte C.________ liess ebenfalls einen Freispruch beantragen (act. 145/106 S. 16).
- Die Beschuldigten sind somit nicht (bzw. nicht mehr) geständig, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist oder nicht. 2.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 UURK verankerten Maxime „in dubio pro reo“, die sich auch in Art. 10 StPO niederschlug, ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.; BGE 127 I 38 ff., 40; BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsre- gel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesge- - 59 - mäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., ... 2005, § 54 Rz. 11 ff.; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweize- rischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 228). Die Beweis- würdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldig- ten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. Schmid/Jositsch, a.a.O., N 235, m.w.H.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nach- weis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (Arzt, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Per- son mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten un- widerlegbar feststehe (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen wer- den können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objek- tiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- - 60 - schlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aus- sagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Ben- der, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Häcker/Schwarz/Treuer/Bender/Nack, Tatsachenfeststellun- gen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff.). Die wichtigsten Realitätskrite- rien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstel- lung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Er- lebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu be- rücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in - 61 - den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügen- signale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 2.3. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grund- sätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuzie- hen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Da- bei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Per- son in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechts- staatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zu- mindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornhe- rein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sach- verhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. B. Zu den einzelnen Anklagevorwürfen
- Anklageabschnitt A (Bank H.________) betreffend Beschuldigter A.________ a) Sachverhalt betreffend Beschuldigter A.________ 1.1. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten A.________ im Wesentlichen vorgeworfen, dass er im Jahre 2013 – damals sei er noch bei der Bank H.________angestellt gewesen – über den Beschuldigten C.________ mit dem Beschuldigten B.________, dem Rechtsanwalt von U.________, in Kontakt getre- ten sei, worauf der Beschuldigte B.________ nach Rücksprache mit U.________ - 62 - mitgeteilt habe, dass Letzterer bereit sei, für hilfreiche Dokumente im Prozess ge- gen die Bank H.________eine Partizipation von 1% am Prozesserlös zu zahlen. In der Folge sei es zu mehreren Treffen zwischen dem Beschuldigten A.________ und den Beschuldigten C.________ und B.________ gekommen, an welchen er mehrere bankintern erlangte Dokumente, die Geschäfts- und/oder Bankgeheimnisse enthalten hätten, teilweise via den Beschuldigten C.________ dem Beschuldigten B.________ übergeben habe, um sich mittels Partizipation am Prozesserlös einen widerrechtlichen Vermögensvorteil zu verschaffen (für den diesbezüglichen Anklagevorwurf im Einzelnen sei auf act. 0000008 ff. verwiesen). 1.2. Zum unter lit. A umschriebenen Anklagesachverhalt im Allgemeinen ist festzuhalten, dass die Art und Weise der Verwendung der gemäss Anklagevor- wurf vom Beschuldigten A.________ übergebenen Dokumente durch den Be- schuldigten B.________ relativ viel Raum beansprucht (Ziffern 7, 8, 11, 12, 13, 14, 16, 18 und 19 von lit. A der Anklage), obwohl es für die rechtliche Würdigung der behaupteten Verratshandlungen nicht darauf ankommt, ob und, wenn ja, wie die erlangten Kenntnisse ausgewertet wurden (vgl. dazu hinten S. 78 ff.). Im Fol- genden ist deshalb nur insoweit näher auf die erwähnten Anklageziffern einzuge- hen, als es für die Beantwortung der Frage, ob die dem Beschuldigten A.________ vorgeworfenen Verratshandlungen rechtsgenügend erstellt sind oder nicht, erforderlich ist. 1.3. Soweit im Anklagesachverhalt von blossen Treffen des Beschuldigten A.________ mit den Beschuldigten C.________ und/oder B.________ die Rede ist, ohne dass ihm in diesem Zusammenhang ein strafrechtlich relevantes Verhal- ten wie z.B. einen Geheimnisverrat zur Last gelegt wird (Ziffern 15 und 21 von lit. A der Anklage), erübrigt es sich, diese Sachverhaltsabschnitte zu erstellen. 2.1. Nachdem der Beschuldigte A.________ zu Beginn der Untersuchung die ihm unterbreiteten Vorwürfe noch in Abrede gestellt hatte (act. 0602001 ff.; act. 0801075 ff.; act. 0603003 ff.; act. 0604002 ff.), begann er ab dem 3. Juli 2014 von sich aus mit der Offenlegung des Sachverhalts, um "reinen Tisch" zu machen (act. 0605002 ff.). In Bezug auf den Sachverhaltskomplex, der dem Beschuldigten A.________ unter lit. A der Anklage zur Last gelegt wird, blieb der "Tisch" indes - 63 - zunächst noch "unrein", da er auch in der Einvernahme vom 10. Juli 2014 mit Ve- hemenz bestritt, dass er dem Beschuldigten B.________ Unterlagen ausgehän- digt habe: "Meine Gedanken zielen seit vielen Wochen nur auf die Haftentlassung und ich habe deshalb am 03.07.14 wirklich nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit geschildert, auch wenn die Wahrheit mich in ein schlechtes Licht bringt. Ich würde zugeben, wenn ich zu diesem oder irgendeinem anderen Zeit- punkt B.________ Unterlagen gegeben hätte. Schon allein deshalb, um die Haft zu verkürzen. Aber ich habe es nicht getan, ich habe es wirklich nicht getan" (act. 0606026). Diese 'Wahrheitsbeteuerungen' hielt der Beschuldigte A.________ nicht lange aufrecht, da er bereits am 21. Juli 2014 einräumte, dass er eben doch Bankunterlagen an Dritte (Beschuldigte C.________ und B.________) übergeben habe, wobei sich dieses Geständnis nur auf einen Teil der ihm vorgeworfenen Dokumente bezog (act. 0607002 ff.). In den folgenden Einvernahmen gab der Be- schuldigte A.________ portionenweise weitere Vorgänge zu, welche ihm in der Anklage unter lit. A zur Last gelegt werden (act. 0000008 ff.), bis er sich in der Einvernahme vom 3. November 2014 hinsichtlich der Übergabe der zwei 'Y.________-Dokumente', der 'Chronologie UU', des 'Memorandums Neubegut- achtung' und der 'Kleinen Kundenliste' an den Beschuldigten B.________, teilwei- se via den Beschuldigten C.________, sowie der mündlichen Besprechung der Fälle U.________ und X.________ mit den Beschuldigten C.________ und B.________ geständig erklärte (act. 0711004 ff.; zu diesen Dokumenten im Ein- zelnen vgl. hinten S. 66 ff.). An dieser Sachdarstellung hielt der Beschuldigte A.________ grundsätzlich auch in der nach seiner Haftentlassung durchgeführten Einvernahme vom 3. Dezember 2014 fest (act. 0712001 ff.). In der Schlussein- vernahme vom 21. November 2017 war der Beschuldigte A.________ wie er- wähnt nicht mehr gewillt, Aussagen zur Sache zu machen, und machte stattdes- sen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. vorne S. 56). Die Verteidigungen der Beschuldigten A.________ und C.________ behaupteten in ihren Plädoyers, Staatsanwalt Demont habe in der Hauptverhandlung gesagt, der Beschuldigte A.________ habe während der ganzen Haftzeit nur gelogen (act. 139 S. 8; act. 145/106 S. 8). Mit diesem Vorbringen können die Beschuldigten nichts zu ihren Gunsten herleiten. Staatsanwalt Demont wurde nicht nur falsch - 64 - (vgl. Prot. S. 20 f.), sondern auch unter Ausklammerung des Kontextes zitiert. Ab- gesehen davon ist es Sache des Gerichts, die Aussage eines Beschuldigten zu würdigen, ohne dass es dabei an die Auffassung einer Partei gebunden wäre. 2.2. Im Rahmen der Hauptverhandlung wartete der Beschuldigte A.________ mit ganz neuen Ausführungen auf, von denen zuvor noch keine Re- de gewesen war: Er sei von Staatsanwalt Giger unter Druck gesetzt worden, in- dem dieser ihm ausserhalb des Protokolls gesagt habe, dass er erst aus der Un- tersuchungshaft entlassen werde, wenn er zugebe, dass er die Unterlagen Rechtsanwalt B.________ aus pekuniären Gründen verschafft habe und wenn er aussage, dass auch der Beschuldigte C.________ an der ganzen Sache mitbetei- ligt gewesen sei (act. 136 S. 6). Dass sich ein in Untersuchungshaft befindlicher Beschuldigter aufgrund des Freiheitsentzugs unter Druck fühlt, steht ausser Fra- ge. Dass Staatsanwalt Giger den Beschuldigten A.________ aber in der genann- ten Form unter Druck gesetzt und ihm sogar die Worte in den Mund gelegt habe, ist als völlig unglaubhaft von der Hand zu weisen, und zwar aus folgenden Grün- den: Die Aussage lässt per se jegliche Überzeugungskraft vermissen. Die Be- hauptung ist in keiner Weise mit dem Aussageverhalten des Beschuldigten A.________ zu vereinbaren, der im Zuge der 'Tischreinigung' (vgl. dazu vorne S. 62 f.) sehr detaillierte, authentische Angaben zu Protokoll gab (vgl. hinten S. 73 ff.). Zudem passt ein derart krass pflichtwidriges Verhalten nicht zu den Gepflo- genheiten der Untersuchungsführung der Zürcher Staatsanwaltschaften. Im Übri- gen steht ausser Frage, dass ein solches Fehlverhalten eines Staatsanwalts un- weigerlich die Verteidigung auf den Plan rufen würde. Das vom Beschuldigten A.________ behauptete Gebaren von Staatsanwalt Giger wäre seitens der Ver- teidigung nie und nimmer unwidersprochen geblieben. Der Beschuldigte A.________ bezichtigte seinen früheren amtlichen Verteidiger nicht nur der Untä- tigkeit, sondern beschrieb ihn sinngemäss gar mehrmals als willfähriges Sprach- rohr von Staatsanwalt Giger (act. 136 S. 7, 8; Prot. S. 54). Dieser gravierende Vorwurf an die Adresse von Rechtsanwalt V.________ ist haltlos. Rechtsanwalt V.________ ist ein erfahrener Strafverteidiger, der allein in den letzten zehn Jah- ren eine Mehrzahl von Beschuldigten in bei der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich pendenten Verfahren vertrat (DG110174; DG140103; GA150024; - 65 - DG160365); die behauptete Mandatsführung von Rechtsanwalt V.________ ist mit dessen Reputation in keiner Weise vereinbar. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte A.________ allen Ernstes behauptete, Rechtsanwalt V.________ sei von Staatsanwalt Giger als gefügiger Verteidiger ausgesucht worden (act. 136 S. 7), obwohl die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht in der Zuständigkeit des verfahrensleitenden Staatsanwalts liegt, sondern derjenigen des Büros für amtliche Mandate bei der Oberstaatsanwaltschaft (vgl. vorne S. 33). Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A.________ bei seiner Bezichtigung von Staatsanwalt Giger auch noch geltend mache, dieser habe nicht nur von ihm, sondern auch vom Beschuldigten C.________ hören wollen, dass sie beide die Unterlagen Rechtsanwalt B.________ aus finanziellen Gründen verschafft hätten (act. 136 S. 6). Das macht es nicht überzeugender, im Gegenteil: Dabei wird nicht übersehen, dass auch der Beschuldigte C.________ erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung behauptete, dass er von Staatsanwalt Giger unter Druck ge- setzt worden sei und deshalb einfach in dessen Sinn ausgesagt habe, um nicht für drei weitere Monate inhaftiert zu bleiben (act. 145/105 S. 4 f.). Dass auch die- ses Vorbringen in keiner Weise zu überzeugen vermag, liegt in erster Linie daran, dass Rechtsanwalt G.________ nicht taten- und kommentarlos hingenommen hätte, wenn die Staatsanwaltschaft solche klar unzulässigen Vernehmungsme- thoden zum Nachteil seines Mandanten angewandt hätte. Führt man sich die Pro- tokolle der mit dem Beschuldigten C.________ durchgeführten Einvernahmen vor Augen, so fällt auf, dass Rechtsanwalt G.________ mehrmals intervenierte, wenn aus seiner Sicht etwas zu bemängeln war (act. 0703026; act. 0712007). In die- sem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass Rechtsanwalt G.________ in seinem Plädoyer nicht einmal behauptete, dass Staatsanwalt Gi- ger den Beschuldigten C.________ durch suggestives Verhalten unter Druck ge- setzt habe (act. 145/106). Letzten Endes wirft das Vorbringen des Beschuldigten A.________ auch die Frage auf, weshalb er es nicht schon früher erhob (z.B. in der Einvernahme vom 3. Dezember 2014, als er seit rund einem Monat wieder auf freiem Fuss war), sondern damit bis zur Hauptverhandlung zuwartete. Summa summarum handelt es sich somit um eine nachgeschobene Schutzbehauptung, die als Ausdruck des unermüdlichen Bemühens zu sehen ist, die vom Beschuldig- - 66 - ten A.________ zu Protokoll gegebenen Aussagen als unverwertbar aus der Welt zu schaffen. 2.3. Legt eine beschuldigte Person im Verlauf der Untersuchung bzw. des gerichtlichen Verfahrens ein Geständnis ab, so gilt auch dieses als ein in gleicher Weise wie eine Zeugenaussage oder eine Expertise der richterlichen Beweiswür- digung unterliegendes Beweismittel und ist auf seine Zuverlässigkeit hin zu über- prüfen (vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 157 ff. StPO). Dies gilt auch für den Fall ei- nes späteren Widerrufs des Geständnisses. Allein die Tatsache, dass ein Be- schuldigter eine Aussage bzw. ein Geständnis in einem späteren Verfahrenssta- dium widerruft, macht die ursprüngliche Aussage nicht zum vornherein unver- wertbar. Vielmehr bleibt die Frage, welche Bedeutung einer solchen Aussage bzw. einem solchen Geständnis beizumessen ist, unverändert ein Bestandteil der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. dazu Praxis 2000 Nr. 163 S. 987). 2.4. Zum im Vorverfahren abgelegten Geständnis des Beschuldigten A.________ ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten: 2.4.1.1. Der Beschuldigte A.________ bestätigte den in tatsächlicher Hin- sicht relevanten Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 2 von lit. A der Anklage als zu- treffend und anerkannte damit u.a., dass er vom 13. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2014 bei der Bank H.________als Head Legal & Compliance, Products & Ser- vices, angestellt war und dabei Zugriff auf das elektronische Dossier betreffend die Auseinandersetzung zwischen U.________ und der Bank H.________hatte (act. 0711004). 2.4.1.2. Das Geständnis deckt sich mit der Aktenlage (vgl. v.a. act. 0501025 ff. und act. 2703002 ff.), weshalb es nicht in Zweifel zu ziehen ist. Somit ist dieser Sachverhaltsabschnitt rechtsgenügend erstellt. 2.4.2.1. Weiter anerkannte der Beschuldigte A.________ auch den Anklage- sachverhalt gemäss Ziffer 3 von lit. A der Anklage und gab damit u.a. zu, dass er sich im März 2013 in einem Restaurant in Schaffhausen mit den Beschuldigten C.________ und B.________ getroffen und mit ihnen besprochen habe, wie der - 67 - Zivilklage von U.________ gegen die Bank H.________durch den Beizug geeig- neter Dokumente aus den Beständen der Bank H.________zum Erfolg verholfen werden könnte (in der Hauptverhandlung versuchte der Beschuldigte A.________ vergeblich, das Gericht von einem anderen Verlauf der am ersten Abend in Schaffhausen geführten Gespräche zu überzeugen [act. 136 S. 5]). Weiter räumte er ein, dass er dem Beschuldigten B.________ in Stuttgart im Mai 2013 zwei Do- kumente übergeben habe, nachdem er via den Beschuldigten C.________ erfah- ren habe, dass U.________ sich bereit erklärt habe, eine Partizipation von 1% am Prozesserlös zu bezahlen. Der Beschuldigte A.________ händigte einerseits das von der Anwaltskanzlei Y.________ verfasste und vom 4. März 2013 datierende Schriftstück mit dem Titel "Investment in Sheridan Equity Arbitrage Fund" (act. 2805001 ff.; in diesem Verfahren 'Y.________Steuergutachten' genannt) und andererseits das von derselben Kanzlei verfasste, vom 5. März 2013 datierende und als "DRAFT" markierte Memorandum mit dem Titel "Bank H.________ …. " (act. 2806001 ff.; in diesem Verfahren 'Y.________Memorandum' genannt) aus (act. 0711004 ff.). In diesem Zusammenhang bestätigte er auch, dass das unter Ziffer 9 von lit. A der Anklage erwähnte Treffen mit den Beschuldigten C.________ und B.________ im Juli 2013 in Stein am Rhein statt gefunden und er bei dieser Gelegenheit mit Letzterem das 'Y.________Memorandum' im Detail besprochen habe (act. 0706012 i.V.m. act. 0706018). 2.4.2.2. Das Geständnis deckt sich mit der Aktenlage, namentlich mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten C.________ (act. 0702005; act. 0703018; act. 0704012; act. 0705010), auf die trotz dessen Vorbringen in der Hauptverhandlung nach wie vor abzustellen ist (vgl. vorne S. 64 f.). Dazu passt auch, dass der Beschuldigte B.________ in mehreren Schriftstücken zum Aus- druck brachte, dass ihm die beiden 'Y.________-Dokumente' "von dritter Seite" zur Verfügung gestellt worden waren (act. 2809001; act. 2810001 f.), wobei er in einem Schreiben auch ausdrücklich den Beschuldigten A.________ als Quelle namhaft machte (act. 2202046; dass sich der Beschuldigte B.________ in der Hauptverhandlung dazu in Widerspruch setzte, wird noch darzulegen sein [vgl. hinten S. 76]). Schliesslich ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Beschul- digte A.________ zu Unrecht dieses Verhaltens bezichtigen sollte, zumal er sein - 68 - diesbezügliches Geständnis auch nie ausdrücklich widerrief. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich, da der Beschuldigte A.________ aus rechtlichen Gründen von den Vorwürfen im Zusammenhang mit den 'Y.________Dokumenten' freizu- sprechen ist (vgl. hinten S. 84 ff.). Somit bestand keine Veranlassung, den in die- sem Zusammenhang von den Beschuldigten gestellten Beweisanträgen zu ent- sprechen. Auch die Ausfertigung eines umfangreichen Aktenverzeichnisses zu den in elektronischer Form übersandten Akten der Staatsanwaltschaft Köln war vor dem Hintergrund dieses Verfahrensausgangs entbehrlich. 2.4.3.1. Sodann hat der Beschuldigte A.________ zugegeben, dass er – wie ihm unter Ziffer 6 von lit. A der Anklage vorgeworfen wird – dem Beschuldigten C.________ in einem Restaurant in Zürich im Jahre 2013 (eine präzisere Datie- rung der Übergabe ist aus noch darzulegenden Gründen [vgl. hinten S. 84 ff., ] ohne rechtliche Relevanz) das für den Beschuldigten B.________ bestimmte Do- kument "Chronologie der Abläufe betr. Kundengespräche, Beratung, Information und ausgehändigte Unterlagen i.S. UU von März 2010 bis Dezember 2012" (act. 2807001 ff.; in diesem Verfahren 'Chronologie UU' genannt) übergab (act. 0711012 f.). Entgegen der etwas missverständlichen Formulierung im Anklagesa- chverhalt bildeten die 'Client Contact Reports' und die 'E-Mails' Bestandteil dieses Dokuments und wurden nicht etwa zusätzlich ausgehändigt. 2.4.3.2. Das Geständnis deckt sich mit der Aktenlage, namentlich mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten C.________ (act. 0702005; act. 0703028; act. 0705010), auf die trotz dessen Vorbringen in der Hauptver- handlung nach wie vor abzustellen ist (vgl. vorne S. 64 f.). Dazu passt auch, dass der Beschuldigte B.________ schriftlich zum Ausdruck brachte, dass ihm Client Contact Reports und E-Mails der Bank H.________betreffend U.________ "von dritter Seite" zur Verfügung gestellt worden seien (act. 2809001). Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich, da der Beschuldigte A.________ aus rechtli- chen Gründen von den Vorwürfen im Zusammenhang mit der 'Chronologie UU' freizusprechen ist (vgl. hinten S. 84 ff., 95 ff.). Somit bestand kein Grund für weite- re Beweiserhebungen und von der Ausfertigung des Aktenverzeichnisses konnte mit Fug abgesehen werden. - 69 - 2.4.4.1. Überdies wurde vom Beschuldigten A.________ eingeräumt, dass er im Dezember 2013 das Dokument "Neubegutachtung Exceptional Business – steueroptimierte Produkte und Transaktionen" vom 16. Juni 2011 (act. 2804001 ff.; in diesem Verfahren 'Memorandum Neubegutachtung' genannt) via den Be- schuldigten C.________ dem Beschuldigten B.________ zukommen liess, und zwar in teilweise geschwärzter Form, welche keine Rückschlüsse auf Kundenna- men zuliess (act. 0711014 f.). Damit anerkannte er den ihm unter Ziffer 10 von lit. A der Anklage eventualiter gemachten Vorwurf. 2.4.4.2. Das Geständnis deckt sich grundsätzlich mit der Aktenlage, nament- lich mit der diesbezüglichen Aussage des Beschuldigten C.________ (act. 0703027), auf die trotz dessen Vorbringen in der Hauptverhandlung nach wie vor abzustellen ist (vgl. vorne S. 64 f.). Dazu passt auch, dass der Beschuldigte B.________ in von ihm verfassten Schreiben nicht nur aus diesem Dokument zi- tierte (act. 2813001; act. 2814001 ff.), sondern es am 20. November 2013 auch auszugsweise dem Landgericht Ulm einreichte (act. 2812003 Rückseite). Letzte- res zeigt, dass sich der Beschuldigte A.________ bei der Datierung der Übergabe des 'Memorandums Neubegutachtung' – Dezember 2013 – offensichtlich irrte. Das ist aufgrund der Umstände verständlich, da es bekanntlich alles andere als leicht fällt, ähnliche Ereignisse (mehrere Treffen mit denselben Personen, bei de- nen diverse Unterlagen übergeben bzw. besprochen wurden) nach einem Zeitab- lauf von rund einem Jahr chronologisch korrekt einzuordnen. Auf die in der Hauptverhandlung neu gemachte Aussage, er habe dieses Schriftstück postalisch übermittelt (act. 136 S. 6), ist mangels Relevanz nicht weiter einzugehen. 2.4.4.3. An dieser Stelle ist auch auf den Hauptstandpunkt der Staatsan- waltschaft hinzuweisen, dass das Dokument 'Memorandum Neubegutachtung' ungeschwärzt übergeben worden sei (act. 0000018). Einen Beweis dafür blieb die Staatsanwaltschaft jedoch schuldig. 2.4.4.4. Aus den genannten Gründen ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte A.________ das Dokument 'Memorandum Neubegutachtung' in teilweise geschwärzter Form via den Beschuldigten C.________ dem Beschuldig- - 70 - ten B.________ zukommen liess, und zwar im Zeitraum von August bis Novem- ber 2013. 2.4.4.5. Die mit Blick auf die rechtliche Würdigung (vgl. hinten S. 78 ff., 98 ff.) gestützt auf Art. 343 Abs. 1 StPO angeordnete Beweisergänzung betreffend 'Memorandum Neubegutachtung' (vgl. vorne S. 20) ergab gemäss Schreiben der Bank H.________vom 1. November 2018, dass die in den Tabellen 5.2 und 5.5 des 'Memorandums Neubegutachtung' erwähnten Produkte im zweiten Halbjahr 2013 nicht mehr angeboten wurden (act. 91/1). Der Inhalt dieses Berichts ist nicht anzuzweifeln. Da er sich im Ergebnis für den Beschuldigten A.________ entlas- tend auswirkt (vgl. hinten S. 98 ff.), erübrigen sich weitere Beweiserhebungen wie z.B. die Einvernahme der Bank H.________-Direktoren, welche den besagten Be- richt unterzeichnet hatten. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist somit zu be- rücksichtigen, dass die in den Tabellen 5.2 und 5.5 des 'Memorandums Neube- gutachtung' erwähnten Produkte im zweiten Halbjahr 2013 von der Bank H.________nicht mehr angeboten wurden. 2.4.4.6. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich an dieser Stelle, da der Beschuldigte A.________ aus rechtlichen Gründen von den Vorwürfen im Zu- sammenhang mit dem 'Memorandum Neubegutachtung' freizusprechen ist (vgl. hinten S. 98 ff.). Somit bestand wiederum kein Grund für weitere Beweiserhebun- gen und von der Ausfertigung des Aktenverzeichnisses konnte mit Fug abgese- hen werden. 2.4.5.1. Betreffend X.________ wurde dem Beschuldigten A.________ im Rahmen der (vorläufigen) Schlusseinvernahme vom 3. November 2014 nur das vorgehalten (act. 0711015), was unter Ziffer 17 von lit. A in die Anklage Eingang fand, nämlich dass anlässlich eines in Zürich im Dezember 2013 erfolgten Tref- fens mit den Beschuldigten C.________ und B.________ nebst dem Fall U.________ auch über den Fall X.________ gesprochen worden sei (act. 0000023). Dieser Vorgang wurde vom Beschuldigten A.________ am 3. Novem- ber 2014 vorbehaltlos als zutreffend bezeichnet (act. 0711015). - 71 - 2.4.5.2. Dieses Geständnis deckt sich mit der Aktenlage, namentlich mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten C.________ (act. 070327; act. 0703028; act. 0705014; act. 0706006; act. 0706009 [die Diskrepanz betreffend Datierung ist ohne rechtliche Relevanz]). Zudem ist kein Grund ersichtlich, wes- halb sich der Beschuldigte A.________ zu Unrecht dieses Verhaltens bezichtigen sollte, zumal er sein Geständnis auch nie ausdrücklich widerrief. Das Geständnis ist demnach nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb auch dieser Sachverhaltsab- schnitt rechtsgenügend erstellt. 2.4.5.3. In Ziffer 14 von lit. A der Anklage wird dem Beschuldigten A.________ darüber hinaus zur Last gelegt, dass er dem Beschuldigten B.________ vor dem 19. September 2013 das von den Bank H.________- Mitarbeitenden Z.________ und AA.________ verfasste Memorandum "X.________ – Legal Risk Assessment of the Investment into Sheridan Fund" (act. 2808001; in diesem Verfahren 'Memorandum X.________' genannt; da das- selbe Dokument mit verschiedenen Datumsangaben existiert [act. 2808001; Rückseite von act. 2818013], ist davon auszugehen, dass die Datierung dem je- weils automatisch generierten Druckdatum entspricht) übergeben habe (act. 0000022). Die Übergabe dieses Schriftstücks bildete nicht Gegenstand der (vor- läufigen) Schlusseinvernahme vom 3. November 2014. Weshalb die Staatsan- waltschaft davon absah, den Beschuldigten A.________ in der besagten Einver- nahme darauf anzusprechen, ist nicht ersichtlich. Auf jeden Fall holte die Staats- anwaltschaft das Versäumte in der Einvernahme vom 3. Dezember 2014 nach, worauf der Beschuldigte A.________ verneinte, dass er dieses Dokument den Beschuldigten B.________ oder C.________ oder einem Dritten zugänglich ge- macht habe (act. 0712012). Mit dieser Bestreitung, die er in der Hauptverhand- lung wiederholte (act. 136 S. 6), setzte sich der Beschuldigte A.________ in Wi- derspruch zu seiner eigenen Sachdarstellung vom 24. September 2014, als er von sich aus die Übergabe des 'Memorandums X.________' erwähnte und – ent- gegen der Auffassung seiner Verteidigung (act. 139 S. 15) – lediglich punkto Übergabezeitpunkt eine Unsicherheit erkennen liess (act. 0706012 i.V.m. act. 0706018). - 72 - Trotz des (auch) diesbezüglich wechselhaften Aussageverhaltens des Be- schuldigten A.________ ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass er dem Beschuldig- ten B.________ auch das 'Memorandum X.________' übergeben hat, und zwar aus folgenden Gründen: Zum einen hat er die Übergabe dieses Schriftstücks am
- September 2014 von sich aus erwähnt und damit zugegeben. Ein Grund für die rund 10 Wochen später vollzogene Kehrtwende ist nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte A.________ auch keinen solchen nannte. Zum andern steht fest, dass der Beschuldigte B.________ am 19. September 2013 über dieses Schrift- stück verfügte, da er es an diesem Tag dem Landgericht Ulm einreichte (act. 2818004 Rückseite). In dieses Bild passt nahtlos, dass auch der Beschuldigte C.________ zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte A.________ bereits münd- lich Kundennamen, u.a. auch denjenigen von X.________, gegenüber dem Be- schuldigten B.________ erwähnt habe, bevor es zur Übergabe entsprechender Schriftstücke gekommen sei (act. 0705013 f.; act. 0706009), und dass der Be- schuldigte A.________ an seinem (damaligen) Arbeitsplatz bei der Bank H.________am 13. Juni 2013 auf die entsprechende Computer-Datei zugriff (act. 2703011 i.V.m. act. 2703122). Da der Beschuldigte A.________ dem Beschuldig- ten B.________ wie erwähnt auch andere bankintern erlangte Schriftstücke zu- kommen liess (vgl. vorne S. 66 ff. und hinten S. 73 ff.), steht ausser Frage, dass der Beschuldigte A.________ auch dieses Dokument, das zudem von einer ihm hierarchisch unterstellten Mitarbeiterin mitverfasst worden war, aushändigte. Im Hinblick auf die diesbezügliche rechtliche Würdigung ist die Frage nach dem Übergabezeitpunkt zentral, und zwar aus folgenden Gründen: Der Beschul- digte A.________ hatte in der Einvernahme vom 24. September 2014 vermutet, dass die Übergabe bereits im Hotel 'Chlosterhof' in Stein am Rhein/SH im Juli 2013 erfolgt sei (act. 0706018). Weitere Beweismittel zum Übergabezeitpunkt sind nicht ersichtlich. Im Anklagesachverhalt wird der Übergabezeitpunkt reichlich vage mit "vor dem 19. September 2013" umschrieben (act. 0000022). Bei den Ak- ten befindet sich ein Schreiben des Beschuldigten B.________ vom 26. Juni 2013, in dem er mit detaillierten Angaben, die sich nicht aus dem 'Memorandum X.________' ergeben, ein Mandatsverhältnis zu X.________ behauptete (act. 2818009). Dasselbe führte er nicht nur in späteren Schreiben aus - 73 - (act. 2818011 Rückseite; act. 1001141]), sondern auch mehrmals im Rahmen der Hauptverhandlung (act. 144/137 S. 5; act. 144/138 S. 18, 21). Da die Staatsan- waltschaft keine anderen Beweise zum Übergabezeitpunkt erhoben hat, ist ge- stützt auf die Aussage des Beschuldigten A.________ davon auszugehen, dass dieser nicht vor Juli 2013 war (ein anderer Schluss wäre mit dem Grundsatz 'in dubio pro reo' schlechterdings nicht zu vereinbaren). Die Behauptung des Be- schuldigten B.________, (spätestens) am 26. Juni 2013 von X.________ manda- tiert worden zu sein, ist beweismässig nicht zu widerlegen. Da der Beschuldigte B.________ erstmals im Mai 2013 namentlich in der Süddeutschen Zeitung er- wähnt worden war (act. 144/138 S. 27; … [Weblink]: am 27. Mai 2013), ist es trotz der geographischen Distanz zwischen … (Wohnort von X.________) und Stutt- gart (Arbeitsort des Beschuldigten B.________) ohne weiteres denkbar, dass X.________ spätestens am 26. Juni 2013 auf den Beschuldigten B.________ aufmerksam wurde, diesen kontaktierte und hernach auch (möglicherweise bloss mündlich) bevollmächtigte. Bei der rechtlichen Würdigung ist von dieser Chrono- logie auszugehen. Ebenfalls nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte A.________ bei Übergabe des 'Memorandums X.________' um das besagte Mandatsverhältnis wusste. Aus den genannten Gründen ist bei der rechtlichen Würdigung davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte A.________ das 'Memorandum X.________' dem Beschuldigten B.________ zwischen Juli 2013 und dem 19. September 2013 übergab. Weitere Erwägungen erübrigen sich an dieser Stelle, da der Beschuldig- te A.________ aus rechtlichen Gründen von den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem 'Memorandum X.________ freizusprechen ist (vgl. hinten S. 101 ff.). So- mit bestand wiederum kein Grund für weitere Beweiserhebungen und von der Ausfertigung des Aktenverzeichnisses konnte mit Fug abgesehen werden. 2.4.6.1. Schliesslich wurde vom Beschuldigten A.________ in mehreren Einvernahmen auch zugegeben, dass er am 17. Januar 2014 in Schramberg/D dem Beschuldigten B.________ eine Liste mit den Namen von mehreren Kunden der Bank H.________(in diesem Verfahren 'Kleine Kundenliste' genannt) überge- ben hatte (act. 0607004; act. 0703011; act. 0705014; act. 0706005; act. 0706012 - 74 - i.V.m. act. 0706020; act. 0710011; act. 0711015 f.). Gemäss Aussagen des Be- schuldigten A.________ übergab er dieses Schriftstück am Abend seines letzten Arbeitstages bei der Bank H.________, nachdem er am Vormittag dieses Tages im Büro, also in der Schweiz (vgl. dazu hinten S. 104 f.), mehrere Kundenlisten ausgedruckt und sich dort gegen Mittag entschieden hatte, die 'Kleine Kundenlis- te' an das abendliche Treffen mit den Beschuldigten B.________ und C.________ mitzunehmen (act. 0607004). Damit anerkannte er im Vorverfahren den rechtlich relevanten Teil des ihm unter Ziffer 20 von lit. A der Anklage gemachten Vorwurfs. 2.4.6.2. Im Rahmen der Hauptverhandlung widerrief der Beschuldigte A.________ sinngemäss dieses Geständnis, indem er im Zusammenhang mit der 'Kleinen Kundenliste' bloss noch von einer angeblichen Übergabe sprach (act. 136 S. 4). 2.4.6.3. Aus folgenden Gründen ist rechtsgenügend erstellt, dass der Be- schuldigte A.________ dem Beschuldigten B.________ am Abend des 17. Januar 2014 in Schramberg/D eine Liste mit den Namen von mehreren Kunden der Bank H.________übergab: Im Verfahren wurde dafür der Ausdruck 'Kleine Kundenliste' verwendet, Da der Beschuldigte A.________ an seinem letzten Arbeitstag aner- kannter- und erwiesenermassen auch noch eine Liste mit einer Vielzahl von Na- men von Kunden der Bank H.________ausgedruckt hatte (act. 0607004; act. 2708190), die er jedoch dem Beschuldigten B.________ – trotz dessen Interes- senbekundung – bewusst nicht zugänglich machte (act. 0607004; dito Aussage des Beschuldigten C.________ [act. 0702006]), wurden im Vorverfahren zur Un- terscheidung der beiden Listen die Bezeichnungen 'Kleine Kundenliste' und 'Grosse Kundenliste' verwendet. Richtig, aber irrelevant ist, dass der Beschuldigte A.________ in Bezug auf die 'Kleine Kundenliste' jeweils von 10-12 darauf befind- lichen Kundennamen sprach (z.B. act. 0607004; act. 0703010 f.), obwohl dort in Tat und Wahrheit nur sieben Namen (bzw. fünf verschiedene Namen, da zwei Namen zweimal Erwähnung finden) figurieren (vgl. act. 2708188 und act. 91/2; die in der Anklageschrift genannte Zahl von "6 Bankkunden" ist somit zu korrigie- ren). Die 'Kleine Kundenliste' befand sich bereits bei den Untersuchungsakten, und zwar einmal geschwärzt (Namen der Bankkunden wie auch der Kundenbe- - 75 - treuer abgedeckt: act. 0501010) und einmal ungeschwärzt (Namen der Bankkun- den wie auch der Kundenbetreuer lesbar: act. 2708188), wobei nur Erstere als 'Kleine Kundenliste' bezeichnet wurde, Letztere dagegen nicht. Da seitens des Gerichts zunächst nicht bemerkt worden war, dass beide Listen identisch sind (zumal es wenig sinnvoll erscheint, zunächst die Liste ungeschwärzt einzureichen und dann rund 1 ½ Jahre später dieselbe Liste auch noch anonymisiert zu den Akten zu geben), wurde der Bank H.________am 24. Oktober 2018 Frist ange- setzt, um die 'Kleine Kundenliste' ohne Schwärzungen einzureichen (act. 86). Dieser Aufforderung kam die Bank H.________nach, indem sie die 'Kleine Kun- denliste' – mit dem aktuellen Kenntnisstand lässt sich sagen erneut – einreichte (act. 91/2). Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten A.________ (act. 139 S. 16 f.) steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte A.________ die 'Kleine Kundenliste' am 17. Januar 2014 im Büro ausdruckte und am gleichen Abend dem Beschuldigten B.________ übergab: Dass seine Aussa- ge, er sei von Staatsanwalt Giger unter Druck gesetzt worden, eine unglaubhafte Schutzbehauptung darstellt, wurde bereits begründet (vgl. vorne S. 63 ff.). Viel- mehr sind die vom Beschuldigten A.________ im Vorverfahren gemachten Anga- ben zum 17. Januar 2014 (act. 0607004 Rz. 6 i.V.m. act. 0605015 Rz. 22 [wobei er damals noch teilweise mit der Wahrheit hinter dem Berg hielt]) als glaubhaft und überzeugend einzustufen. Dass er statt von 7 von 10-12 Namen sprach, ist wahrlich kein Grund, seine Sachdarstellung in Zweifel zu ziehen. Es ist ohne wei- teres verständlich, dass der Beschuldigte A.________ aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr in der Lage war, die exakt korrekte Anzahl Kundennamen zu nennen; abgesehen davon lag er von der Grössenordnung her durchaus richtig. Zudem machte er detaillierte Angaben (z.B. dass er sich in ein Besprechungszimmer zu- rückzog), mit denen er auch Einblicke in sein Innenleben gewährte (dass er auf- gewühlt war und überlegte, welche der ausgedruckten Listen er zum abendlichen Treffen mitnehmen sollte), was seine Schilderung authentisch und selbsterlebt wirken lässt (der Grund für das Abwägen und den letztlich gefällten Entscheid, die 'Grosse Kundenliste' nicht mitzunehmen, erschliesst sich aus den Aussagen des Beschuldigten C.________, der in jeder Hinsicht überzeugend zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte A.________ ihm auf der Rückfahrt vom Treffen vom 12. - 76 - Mai 2014 gesagt habe, dass er auf dieser Liste auch unversteuerte Kundengelder vermutet und die Rache dieser Kunden nach der Aufdeckung befürchtet habe [act. 0702006 f.]). Sodann bestätigt der Log-Eintrag des Druckers der Bank H.________, dass der Beschuldigte A.________ am Vormittag des 17. Januar 2014 u.a. die 'Kleine Kundenliste' ausdruckte (act. 2708190); die Richtigkeit sei- ner Aussage ist damit auch objektiviert. Ebenfalls für die Zuverlässigkeit des vom Beschuldigten A.________ im Vorverfahren abgelegten Geständnisses spricht, dass es mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten C.________ im Kerngehalt korrespondiert (act. 0702005; act. 0703011; act. 0706012 i.V.m. act. 0706020) und dass auf diese Angaben nach wie vor abzustellen ist (vgl. vor- ne S. 64 f.). Dass auf der 'Kleinen Kundenliste' Kunden aufgeführt sind, die in den Fund 'Sheridan Irland' investiert hatten, ist entgegen der Auffassung der Verteidi- gungen (act. 144/139 S. 16 f.; act. 139 S. 16; act. 145/106 S. 12) mit Blick auf den Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung ohne jede Relevanz. Auch von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (act. 139 S. 17 [sinngemäss]; zum Anklage- grundsatz vgl. hinten S. 130) kann nicht im Ernst die Rede sein, da der Beschul- digte A.________ bestens wusste, was ihm vorgeworfen wurde, und auch seiner Verteidigung nicht verborgen blieb, wogegen sie ihn zu verteidigen hatte. 2.4.6.4. Am vorerwähnten Beweisergebnis betreffend 'Kleine Kundenliste' vermag die eidesstattliche Versicherung von M.________ (act. 107) nichts zu än- dern: Dieser ist nämlich nicht zu entnehmen, dass sie sich auf dasselbe Schrift- stück, mithin die 'Kleine Kundenliste', bezog. Vielmehr ist vom Wortlaut der eides- stattlichen Versicherung her davon auszugehen, dass er dem Beschuldigten B.________ damals die 'Grosse Kundenliste' aushändigte (in diesem Schriftstück wird nämlich – wie in der Erklärung von M.________ – auf den Sheridan Solution SICAV-FIS Equity Arbitrage Fund Bezug genommen [vgl. act. 2708189 mit act. 107], derweil sich die 'Kleine Kundenliste' wie erwähnt auf 'Sheridan Irland' bezieht). Gegen eine Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' durch M.________ spricht auch, dass der Beschuldigte A.________ bei seinen diesbezüglichen Aus- sagen mit keinem Wort geltend machte, dass der Beschuldigte B.________ bei der Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' am 17. Januar 2014 zum Ausdruck ge- bracht habe, dass dies für ihn nichts Neues sei. Selbst wenn entgegen der vorlie- - 77 - gend vertretenen Auffassung davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte B.________ bereits am 10. Dezember 2013 eine Kopie der 'Kleinen Kundenliste' von M.________ erhalten habe, so wäre dies in rechtlicher Hinsicht ohne Belang (vgl. dazu hinten S. 106 f.; entsprechend bestand kein Grund, M.________ als Zeuge zur Hauptverhandlung vorzuladen, wie dies der Beschuldigte A.________ eventualiter beantragen liess [act. 106 S. 1; act. 133 S. 15]). Auch die in der Hauptverhandlung vom Beschuldigten B.________ abgege- bene Erklärung, er habe die 'Kleine Kundenliste' nicht vom Beschuldigten A.________ erhalten (act. 144/138 S. 29), ändert am Nachweis von Anklageziffer 20 nichts. In der Gesamtschau aller dazu vorhandenen Beweismittel ist die Be- streitung des Beschuldigten B.________ nicht glaubhaft, zumal er in der Haupt- verhandlung auch zu einem anderen wesentlichen Punkt mit einer alles andere als überzeugenden Aussage aufwartete: Der Beschuldigte B.________ brachte in der Hauptverhandlung nämlich zum Ausdruck, er habe alle Dokumente postalisch in Umschlägen ohne Absender bekommen (act. 144/138 S. 27). Damit setzte er sich nicht nur mit seinen eigenen, früheren Verlautbarungen in unauflösbaren Wi- derspruch (act. 0201214; act. 0201219; act. 5205017), sondern generierte auch einen Kontrast zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten A.________ (act. 0705012) und C.________ (act. 0702006), was seitens der Verteidigung des Beschuldigten A.________ ausgeblendet wurde (act. 139 S. 7). 2.4.6.5. Im Rahmen der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte B.________ im allerletzten Moment geltend, Q.________– dieser Name ist auf der 'Kleinen Kundenliste' zu finden (act. 2708188; act. 91/2) – sei seit dem Jahre 2013 sein Klient (Prot. S. 56). Das auf das Jahr 2013 zurückgehende Mandats- verhältnis zu Q.________ist nicht anzuzweifeln bzw. zumindest anhand der vor- handenen Akten nicht zu widerlegen (einerseits wurde der Beschuldigte B.________ wie erwähnt bereits im Mai 2013 namentlich in der Presse erwähnt [vgl. vorne S. 72], andererseits gab Q.________im bei der Staatsanwaltschaft Köln pendenten Verfahren selber zu Protokoll, dass er die 'Kleine Kundenliste' vom Beschuldigten B.________ erhalten habe, was für eine zuvor erfolgte Man- datierung spricht [Datei "SH_73_Q.________", pag. 0002 ff., v.a. 0015 i.V.m. - 78 - 0029, auf Speicherkarte in der Beilage zu act. 144/79, und auch ohne Aktenver- zeichnis gut zu finden]). Nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte A.________ bei Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' um das besagte Mandatsverhältnis wusste. In Bezug auf die übrigen auf der 'Kleinen Kundenliste' figurierenden Personen machte der Beschuldigte B.________ selber nicht geltend, dass sie bereits vor dem 17. Januar 2014 seine Mandanten gewesen seien (vgl. act. 144/138 S. 29). Einen Beschuldigten trifft in- sofern eine gewisse Beweislast, als er das Vorliegen von Rechtfertigungsgrün- den, Schuldausschlussgründen oder anderweitig entlastender Indizien behauptet bzw. behaupten lässt. Behauptete Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Ein- willigung sind vom Staat nur beweismässig zu widerlegen, wenn sie im konkreten Fall zweifelhaft sind bzw. vom betreffenden Beschuldigten in einem Mindestmass glaubhaft gemacht werden. Eine volle Beweispflicht des Beschuldigten besteht jedoch nicht. Es genügt, wenn seinen entlastenden Behauptungen eine gewisse Überzeugungskraft zukommt; sei dies in Form konkreter Indizien oder in Form ei- ner natürlichen Vermutung, welche die Behauptung zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_869/2010 vom 16. September 2011, E. 4.5, wo vom "fardeau de la preuve", sprich der Beweislast des Beschuldigten die Rede ist). Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Be- schuldigte geben müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesun- den Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, dass es keine mit der Version des Beschuldigten vereinbare Erklärung gebe (vgl. dazu Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., ... 2014, N 21 zu Art. 10, m.w.H.). Somit ist mangels ent- sprechender Behauptung des Beschuldigten B.________ davon auszugehen, dass die übrigen auf der 'Kleinen Kundenliste' aufgeführten natürlichen und juristi- schen Personen am 17. Januar 2014 nicht zu seinen Mandanten zählten. 2.4.6.6. Entsprechend ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte A.________ am 17. Januar 2014 in Schramberg/D dem Beschuldigten B.________ die 'Kleine Kundenliste' übergab. An diesem Ergebnis hätten weder die von den Verteidigungen verlangten Beweiserhebungen (Aktenbeizüge, Ein- - 79 - vernahme von Personen) noch die Ausfertigung des Aktenverzeichnisses etwas geändert, weshalb die entsprechenden Anträge als irrelevant abzuweisen waren. b) Rechtliche Würdigung betreffend Beschuldigter A.________ 1.1. Diesbezüglich beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch des Beschuldigten A.________ wegen eines schweren Falles von wirtschaftli- chem Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 StGB, mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB, mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkas- sen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG, mehrfacher Verletzung des Bör- sengesetzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a aBEHG, eventualiter wegen mehr- facher ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Abs. 3 StGB (act. 0000008 i.V.m. act. 0000030; act. 137 S. 3). 1.2. Der Beschuldigte A.________ liess beantragen, er sei vollumfänglich freizusprechen (act. 139 S. 33).
- Die laut Staatsanwaltschaft anwendbaren Tatbestände weisen folgenden Wortlaut auf und sind wie folgt auszulegen: 2.1.1. Gemäss Art. 273 StGB wird wegen wirtschaftlichen Nachrichtendiens- tes mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, bestraft, wer (Abs. 1) ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agen- ten zugänglich zu machen, oder (Abs. 2) wer ein Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht. 2.1.2. Die Straftat ist ein Delikt gegen den Staat. Die Bestimmung bezweckt den Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätigkeit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft. Sie setzt nicht voraus, dass staatliche oder private Inte- ressen tatsächlich verletzt oder konkret gefährdet worden sind; die Straftat ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Angriffsobjekte sind Fabrikations- und Geschäfts- - 80 - geheimnisse. Der letztgenannte Begriff umfasst alle Tatsachen des wirtschaftli- chen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Der Begriff ist in einem weiteren Sinne zu verstehen als derselbe Begriff im Tatbe- stand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB. Die Tatbestandsvarianten gemäss Art. 273 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 2 StGB sind voneinander unabhängig. Das Zugänglichmachen im Sinne von Abs. 2 setzt nicht voraus, dass das Geheimnis vorher von der beschuldigten oder von einer dritten Person im Sinne von Abs. 1 ausgekundschaftet worden ist. Das Geheimnis ist dem Adressaten bereits zugänglich gemacht, wenn er die Möglich- keit erhalten hat, davon Kenntnis zu nehmen; es ist nicht erforderlich, dass er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Art. 273 StGB setzt in Anbetracht seines Schutzzweckes voraus, dass die ausgekundschaftete beziehungsweise zugäng- lich gemachte Tatsache einen Bezug zur Schweiz hat (BGE 141 IV 155 ff., 163, m.w.H.). 2.2.1. Gemäss Art. 162 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät (Abs. 1) oder den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt (Abs. 2). 2.2.2. Schutzobjekt dieser Strafbestimmung ist das technische und wirt- schaftliche Know-How eines Unternehmens. Das Geheimnis im Sinne von Art. 162 StGB umfasst bestimmte Tatsachen aus der Geschäftssphäre eines Un- ternehmens, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt oder zugäng- lich sind und nach den berechtigten bzw. schutzwürdigen Interessen des Ge- heimnisherrn der Geheimhaltung unterliegen sollen. Fabrikations- und Geschäfts- geheimnisse beziehen sich auf technische oder betriebliche Belange, die für die geschäftlichen Erfolge von Bedeutung sind, welche mithin eine gewisse wirt- schaftliche Relevanz haben, wie z.B. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, Konstruktionen, Rezepte, Kenntnis von Preiskalkulationen, Bezugsquellen, Ab- satzmöglichkeiten, Abmachungen mit Lieferanten und Kunden. Die gesetzliche oder vertragliche Pflicht des Arbeitnehmers zur Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses ergibt sich aus Art. 321a Abs. 4 OR und kann auch nach - 81 - Ablauf des Vertrages fortdauern. Der Verrat besteht darin, dass das Geheimnis durch mündliche oder schriftliche Mitteilungen, die Übergabe von Plänen oder auf ähnliche Weise offenbart wird, wobei eine bloss teilweise Preisgabe des Geheim- nisses genügt. Zur Vollendung gehört die Kenntnisnahme durch den Destinatär. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Antragsberechtigt ist der Geheim- nisherr, d.h. das Unternehmen, dem das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis zusteht (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 1 ff. zu Art. 162). 2.3.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat (Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG bzw. aBank). Gemäss Abs. 4 die- ser Bestimmung ist die Verletzung des Berufsgeheimnisses auch nach Beendi- gung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. Insoweit waren die seit 1. Januar 2013 erfolgten Gesetzesrevisionen oh- ne Auswirkungen auf den Wortlaut dieser Vorschrift. 2.3.2. Am 1. Juli 2015 trat u.a. Abs. 1bis von Art. 47 BankG in Kraft, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer sich oder einem anderen durch das Offenbaren eines solches Geheimnisses einen Vermö- gensvorteil verschafft (AS 2015 1535 ff., 1536). Die anklagegegenständlichen Handlungen des Beschuldigten A.________ betreffend Bank H.________– soweit von strafrechtlicher Relevanz – erfolgten jedoch vor diesem Zeitpunkt. Da das BankG keine Vorschriften über den zeitlich strafrechtlichen Geltungsbereich ent- hält, ist Art. 2 StGB anwendbar (Art. 333 Abs. 1 StGB). Hat ein Täter ein Verbre- chen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Be- urteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Mit Blick auf die Strafdrohung, welche bei der erwähnten Revision verschärft wurde (zuvor ging der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe), liegt es auf der Hand, dass Art. 47 des Ban- kengesetzes in seiner bis Ende Juni 2015 gültigen Fassung für den Beschuldigten - 82 - A.________ milder ist. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob seine Verhal- tensweisen unter Art. 47 aBankG (vor dem 1. Juli 2015 gültige Fassung) zu sub- sumieren sind. 2.3.3. Zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet sind u.a. Organe und Angestellte einer Bank. Der Geheimnisträger macht sich strafbar, wenn er Tatsa- chen offenbart, die seiner Schweigepflicht unterliegen. Bei den geschützten In- formationen muss es sich um ein Geheimnis handeln, mithin um Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhal- tung derjenige, den die Tatsachen betreffen, ein schutzwürdiges Interesse hat und dieses auch ausdrücklich oder stillschweigend bekundet. In der Regel gilt das für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen einem Kunden und seiner Bank, auch für die Existenz dieser Beziehung als solche. Als Geheimnisherr gilt der Bankkunde, weshalb vom Bankkundengeheimnis gesprochen wird. Jeder Kunde einer Schweizer Bank ist geschützt, unabhängig davon, ob es sich um eine natür- liche oder juristische Person handelt (Stratenwerth, in: Watter/Vogt/Bauer/Winze- ler [Hrsg.], Basler Kommentar Bankengesetz, 2. Aufl., ... 2013, N 5, 12 ff. zu Art. 47; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2018 vom 8. August 2018, E. 2.4., m.w.H.). Art. 47 BankG schützt nicht die Bank, sondern den Kunden (Trechsel/Jean- Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 11 zu Art. 162). 2.4.1. Seit dem 1. Januar 2016 weist das Vergehen gegen das Börsenge- setz (BEHG) folgenden Wortlaut auf: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator eines Ef- fektenhändlers, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat (Art. 43 Abs. 1 lit. a BEHG; AS 2015 5339 ff., 5403). Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung ist die Verletzung des Berufsgeheimnisses auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. 2.4.2. Am 1. Juli 2015 trat u.a. Abs. 1bis von Art. 43 BEHG in Kraft, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer sich oder - 83 - einem anderen durch das Offenbaren eines solches Geheimnisses einen Vermö- gensvorteil verschafft (AS 2015 1535 ff., 1536). Die anklagegegenständlichen Handlungen des Beschuldigten A.________ betreffend Bank H.________erfolgten jedoch vor diesem Zeitpunkt. Da das BEHG keine Vorschrif- ten über den zeitlich strafrechtlichen Geltungsbereich enthält, ist Art. 2 StGB an- wendbar (Art. 333 Abs. 1 StGB). Hat ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nach- her, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Mit Blick auf die Strafdrohung, welche bei der erwähnten Revision ver- schärft wurde, liegt es auf der Hand, dass Art. 43 BEHG in seiner bis Ende Juni 2015 gültigen Fassung für den Beschuldigten A.________ milder ist (damals war von Organ etc. einer Börse oder eines Effektenhändlers statt – wie seit dem
- Januar 2016 – von Organ etc. eines Effektenhändlers die Rede, wobei diese Modifikation ohne in casu relevante Auswirkungen auf den Normgehalt war). Ent- sprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob seine Verhaltensweisen unter Art. 43 aBEHG (vor dem 1. Juli 2015 gültige Fassung) zu subsumieren sind. 2.4.3. Zur Auslegung von Art. 43 aBEHG gilt das vorstehend zu Art. 47 aBankG Gesagte (vgl. vorne S. 81) analog auch für Organe etc. von Börsen und Effektenhändlern (Emch/Renz/Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft,
- Aufl., Zürich 2011, Rz. 462). 2.5.1. Für den Eventualfall, dass keine der vorerwähnten Geheimnisverlet- zungen bejaht werden sollte, erachtete die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als erfüllt: Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwal- tung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). - 84 - 2.5.2. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines an- deren für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stel- lung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsfüh- rer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapi- talgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist. Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirt- schaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rah- men einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Ge- setz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stel- lung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt, wer als Vermögensverwalter ein uner- laubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung hal- ten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein um- sichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist da- her in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlau- fen. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit - 85 - des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzu- sammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden bezie- hen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverlet- zung, relativ unbestimmt ist. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vo- raus. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 ff., 350 f., m.w.H.)
- Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten A.________, der erwiesenermassen (vgl. vorne S. 66 ff.) mehrere Schriftstücke ('Y.________Steuergutachten', 'Y.________Memorandum', 'Chronologie UU', 'Memorandum Neubegutachtung', 'Memorandum X.________', 'Kleine Kundenlis- te'), die er als Angestellter der Bank H.________an seinem damaligen Arbeits- platz erlangt hatte, zwischen Mai 2013 und Januar 2014 dem Beschuldigten B.________ zukommen liess und teilweise mit ihm auch besprach, strafrechtlich relevant ist: 3.1.1. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft gelangt der Tatbe- stand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB in Be- zug auf das Verhalten des Beschuldigten A.________ gemäss lit. A der Anklage schon aus objektiven Gründen nicht zur Anwendung. Dieser Schluss liegt nicht etwa an der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Geschäftsgeheimnisses, sondern am Destinatär des angeblichen Nachrichtendienstes. Selbst wenn die vorerwähnten Schriftstücke Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 273 StGB darstellen würden (der Begriff ist gemäss Bundesgericht in einem weiteren Sinn zu verstehen als in Art. 162 StGB [BGE 141 IV 155 ff., 163]), wäre diese Bestim- mung nicht anwendbar. Destinatär der Schriftstücke war nämlich U.________. U.________ als natürliche Person war Kläger des seit Februar 2013 beim Land- gericht Ulm anhängigen Zivilprozesses gegen die Bank H.________(vgl. z.B. act. 1001484). Dieser Klage wollte der Beschuldigte A.________ mittels bankinterner Dokumente zum Erfolg verhelfen. U.________ war somit der Endabnehmer der Schriftstücke. Dass Art. 273 StGB nicht zur Anwendung gelangt, liegt daran, dass ausländische Privatpersonen – wie U.________ – nicht zum sehr weiten Adressa- - 86 - tensegment dieses Tatbestands zählen (Husmann, a.a.O., N 67 zu Art. 273, m.w.H.). Dass die Schriftstücke nicht auf direktem Weg vom Beschuldigten A.________ zu U.________ gelangten, sondern via den Beschuldigten B.________, ändert am Gesagten nicht das Geringste. Der Beschuldigte B.________, von Beruf Rechtsanwalt, wurde von U.________ im Hinblick auf den vorerwähnten Zivilprozess als Prozessbevollmächtigter mandatiert (vgl. z.B. act. 1001484). Entsprechend war er nicht der Destinatär, sondern fungierte – um in der Terminologie von Art. 273 StGB zu bleiben – als Agent von U.________, als er die vom Beschuldigten A.________ beschafften Schriftstücke entgegen nahm. Dass er nicht der Endadressat war, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er zwar Prozessbevollmächtigter, nicht aber Partei dieses Zivilprozesses war, somit auch kein eigenes, unmittelbar-finanzielles Interesse am Verfahrensausgang hat- te, da sein Honoraranspruch davon unabhängig war. War somit der Beschuldigte B.________ nicht der Destinatär, so war es auch nicht die Anwaltskanzlei, in wel- cher er seinem Beruf nachgeht. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist die Rechtsform der Anwaltskanzlei des Beschuldigten B.________ im vorlie- genden Kontext bar jeglicher Relevanz (zumal nichts dafür spricht, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten A.________ auch darauf erstreckte). Das Gesagte gilt im Ergebnis auch für die 'Kleine Kundenliste': Auch wenn der Name von U.________ in der 'Kleinen Kundenliste' nicht vorkommt, konnte dieses Dokument dessen Klage gegen die Bank H.________unterstützen (so auch die Behauptung der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift [act. 0000024]), zumal sich damit zeigen liess, dass die Bank auch anderen Kunden Cum-Ex-Geschäfte (vgl. dazu hinten S. 87) anbot. Soweit die 'Kleine Kundenliste' darüber hinaus zur Akquisition von Mandanten dienen sollte, war der Destinatär ein deutscher Rechtsanwalt, mithin eine Privatperson, die wie erwähnt nicht zum Adressatensegment von Art. 273 StGB zählt. Schliesslich lassen gerade mal fünf Namen von Bankkunden mit Blick auf den Schutzzweck dieses Tatbestandes (Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätigkeit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft) die erforderliche Verknüpfung mit der schweizerischen Wirtschaft vermissen. - 87 - 3.1.2. Das Verhalten des Beschuldigten A.________ gemäss lit. A der An- klage ist aus den genannten Gründen nicht unter den Tatbestand von Art. 273 StGB zu subsumieren, weshalb er von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Die gutachterliche Stellungnahme vom 12. März 2019 (act. 144/126 S. 35 ff.) ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht weiter zu thematisieren. 3.2. Nachdem mit Blick auf Art. 273 StGB dieselbe Aussage für alle vom Be- schuldigten A.________ übergebenen und teilweise auch noch besprochenen Schriftstücke möglich war, ist im Folgenden für jedes Dokument separat zu prü- fen, ob dessen Übergabe durch den Beschuldigten A.________ einen strafrecht- lich relevanten Geheimnisverrat darstellt: 3.3.1. Zum 'Y.________Steuergutachten': 3.3.1.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte A.________ dem Beschuldig- ten B.________ eine Kopie des 'Y.________Steuergutachtens' im Mai 2013 aus- händigte (vgl. vorne S. 66 f.). Dabei handelt es sich um ein im Auftrag der Bank H.________von einem Rechtsanwalt der Kanzlei Y.________ erarbeitetes Memo- randum, das vom 4. März 2013 datiert (act. 2805001 ff.). Vor dem Hintergrund der von U.________ über die Bank H.________getätigten Investition in den Sheridan Fund beinhaltet das Memorandum eine Analyse dieses Anlagevehikels nament- lich unter dem Blickwinkel des deutschen Steuerrechts, wobei auch die Frage be- leuchtet wurde, ob die Ansprüche des Sheridan Fund gegenüber seinen Ge- schäftspartnern werthaltig ist. Beim 'Y.________Steuergutachten' handelt es sich somit um eine steuerrechtliche Einschätzung zum von der Bank H.________in der Vergangenheit (bis und mit 2012) zur Verfügung gestellten Investment in den Sheridan Fund. Für die Zukunft – gemeint aus Sicht des 'Y.________Steuergutachtens' und damit ab 2013 – wurde dieses Produkt (She- ridan Fund) von der Bank H.________dagegen nicht mehr angeboten (vgl. die Aussagen von AB.________ und P._________, welche damals hochrangige Ka- derpositionen bei der Bank H.________inne hatten, im Rahmen des bei der Staatsanwaltschaft Köln pendenten Ermittlungsverfahrens [act. 1001738; act. 1001774]; vgl. auch act. 91/1), nachdem das deutsche Bundeszentralamt für Steuern die Auszahlung der Kapitalertragssteuer auf Dividenden verweigert und - 88 - damit den vom Sheridan Fund praktizierten Cum-Ex-Geschäften einen Riegel vorgeschoben hatte. Mit Cum-Ex-Geschäften wird die Praxis bezeichnet, um ei- nen Dividendenstichtag herum in Leerverkäufen Aktien mit (cum) und ohne (ex) Dividendenanspruch zu kaufen und zu verkaufen und sich dann eine nur einmal gezahlte Kapitalertragssteuer von den Finanzämtern mehrmals erstatten zu las- sen. 3.3.1.2. Zum 'Y.________Steuergutachten' unter dem Blickwinkel der Ver- letzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB: Dass der Geheimhaltungswillen der Bank H.________hinsichtlich des 'Y.________Steuergutachtens', insbesondere natürlich gegenüber U.________ und seinem Prozessbevollmächtigten in der kurz zuvor beim Landgericht Ulm an- hängig gemachten Zivilklage, gegeben war, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Nichtsdestotrotz stellte das 'Y.________Steuergutachten' kein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB dar und beinhaltete auch keine solchen. Es ist daran zu erinnern, dass das Strafrecht keinen einheitlichen Geheimnisbegriff kennt (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 3 zu Art. 273, m.w.H.); dieser ist vielmehr je nach Tatbestand enger oder weiter auszulegen. Das Geschäftsgeheimnis gemäss Art. 162 StGB ist insbesondere enger zu inter- pretieren als derselbe Begriff in Art. 273 StGB (vgl. vorne S. 84). In diesem Zu- sammenhang ist auch auf den 'Ultima-Ratio-Charakter' des Strafrechts hinzuwei- sen, dem nicht entsprochen würde, wenn jedes Offenbaren einer umgangs- sprachlich als geheim eingestuften Tatsache strafrechtlich sanktioniert würde. Das Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB ist auf Tatsachen zu be- schränken, welche für die Geschäftstätigkeit des Geheimnisherrn und damit auch den Erhalt seiner Wettbewerbsfähigkeit relevant sind; nur unter dieser Vorausset- zung ist das Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisherrn als berechtigt bzw. als schutzwürdig zu erachten (in diesem Sinn auch Niggli/Hagenstein, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl., ... 2019, N 15 zu Art. 162, m.w.H.; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 6 zu Art. 162, m.w.H). Die bis- her ergangenen Entscheide zu Art. 162 StGB bezogen sich nicht selten auf die - 89 - Abgrenzung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einer Unternehmung und dem Interesse des aus dieser Unternehmung ausscheidenden Arbeitnehmers, die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen bei seiner weiteren beruflichen Tä- tigkeit zu nutzen (vgl. z.B. BGE 80 IV 22 ff., 29; BGE 103 IV 283 ff., 284; Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015, E. 1.3.3.). Betroffen war somit die künftige Geschäftstätigkeit dieser Unternehmung und damit auch der Erhalt ihrer Wettbewerbsfähigkeit einerseits und das weitere berufliche Fortkom- men des Arbeitgebers andererseits. Dass das Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB nicht 'vergangenheitsorientiert', sondern 'zukunftsgerichtet' ist, ergibt sich auch aus einem Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom
- März 2015 (Geschäfts-Nr. UE140269): Nachdem die Kosmetikproduzentin X den Alleinvertriebsvertrag mit Y gekündigt und die Alleinvertriebsrechte ihrer Pro- dukte neu Z erteilt hatte, erzielte Y nach Ablauf der Kündigungsfrist keinen wirt- schaftlichen Erfolg mehr mit dem Vertrieb der Produkte der Kosmetikproduzentin X. Die von Y erstellte Auflistung von Kunden, die sich für Produkte der X interes- sierten, war für Y somit wertlos geworden. Entsprechend wurde im besagten Ent- scheid ein berechtigtes und strafrechtlich zu schützendes Interesse von Y ver- neint, dass Z diese Kundenliste von Y nicht verwenden darf. Begründet wurde dies damit, dass die Verwendung der Kundenliste von Y durch Z nicht geeignet war, das Betriebsergebnis von Y zu beeinflussen und diese zu schädigen. Daraus ist zu folgern, dass eine Kundenliste nur dann ein von Art. 162 StGB geschütztes Geschäftsgeheimnis darstellt, wenn sie sich auf die aktuelle und nicht bloss eine vergangene Geschäftstätigkeit bezieht. Nur im ersten Fall ist die Kun- denliste von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet, die Wettbe- werbsfähigkeit der Konkurrenz zu steigern und dadurch den eigenen Betrieb zu schädigen. Bei Tatsachen, welche bloss mit früheren Produkten in Zusammen- hang stehen, die aktuell gar nicht mehr angeboten werden, fehlt es somit an der wirtschaftlichen Relevanz und damit an der Schutzwürdigkeit eines allfälligen Ge- heimhaltungsinteresses, weshalb sie nicht als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB zu qualifizieren sind. - 90 - Auch in der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird bei der Geheim- niseigenschaft darauf abgestellt, ob die fraglichen Informationen aus dem Ge- schäftsbereich des Geheimnisherrn für ein Konkurrenzunternehmen wissenswert sind, weil dieses dadurch die eigene Wettbewerbsstellung verbessern könnte, beispielsweise durch das Abwerben von Kunden des Geheimnisherrn (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.52 vom 4. April 2018, E. 4.5.3.2, 4.5.3.4 f.). Anders als beim Dokument 'Memorandum Neubegutachtung' (vgl. act. 0000017; vgl. hinten S. 98 ff.) behauptet die Staatsanwaltschaft im Anklage- sachverhalt nicht, dass aus dem 'Y.________Steuergutachten' "im kompetitiven Bankenumfeld" bedeutsame Geheimnisse hervorgehen (vgl. act. 0000010 f.). Entsprechend muss die sich mit Blick auf das vom Sheridan Fund praktizierte Ge- schäftsmodell stellende Frage, ob auch rechtswidrigen Handlungen und Zustän- den, d.h. z.B. Handlungen, die gegen das Gesetz verstossen, Geheimnisschutz zu gewähren ist, in casu nicht beantwortet werden (die schweizerische Literatur ist sich diesbezüglich nicht einig; in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Frage bis dato soweit ersichtlich noch nicht beantwortet und zuletzt of- fen gelassen [BGE 142 II 268 ff., 276 f., m.w.H.]). Die Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens' durch den Beschuldigten A.________ an den Beschuldigten B.________ ist aus den genannten Gründen nicht unter den Tatbestand von Art. 162 StGB zu subsumieren. Im letzten Satz des Anklagesachverhalts zum 'Y.________Steuergutachten' ist zu lesen, dass die Ausführungen im 'Y.________Steuergutachten' "unter dem Anwaltsgeheimnis" gestanden hätten (act. 0000011). Was die Staatsanwaltschaft damit zum Ausdruck bringen will, erschliesst sich dem Gericht nicht, da der Be- schuldigte A.________ ja nicht als selbstständiger Rechtsanwalt, sondern als Ar- beitnehmer für die Bank H.________tätig war (vgl. act. 0501075). Dass der Be- schuldigte A.________ über das deutsche Anwaltspatent verfügt (act. 0501052), ist in diesem Kontext irrelevant, da selbst Unternehmensjuristen mit Anwaltspa- tent nicht dem Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB unterstehen (z.B. Ober- holzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl., ... - 91 - 2019, N 6 zu Art. 321; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 5 zu Art. 321). 3.3.1.3. Zum 'Y.________Steuergutachten' unter dem Blickwinkel der Ver- letzung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 aBankG: Dem 'Y.________Steuergutachten' ist schon auf der allerersten Seite zu entnehmen, dass U.________ Kunde der Bank H.________war (act. 2805001). Diese Tatsache unterliegt grundsätzlich dem Bankkundengeheimnis. Die entspre- chende Mitteilung erfolgte jedoch nicht an eine unberufene Person, sondern an den Beschuldigten B.________, der von U.________ im Hinblick auf die Zivilklage gegen die Bank H.________als Rechtsanwalt bevollmächtigt worden war. Der Beschuldigte B.________ war somit im Zeitpunkt der Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens' auskunftsberechtigt, weshalb der Beschuldigte A.________ ihm gegenüber hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zwischen U.________ und der Bank H.________gar nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war (Stratenwerth, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 47). Insoweit gelangt Art. 47 aBankG demnach nicht zur Anwendung. Andere Bankkundengeheimnisse sind dem 'Y.________Steuergutachten' im Übrigen nicht zu entnehmen, da es keine weite- ren Namen von Kunden der Bank H.________nennt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Bankkundengeheimnis auch institutionelle Bedeutung und schützt die kollektiven Interessen des schweizerischen Finanzplatzes, die be- troffen sind, wenn Daten zahlreicher Kunden verraten werden (BGE 141 IV 155 ff., 164). Die Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens' ist jedoch nicht zu ver- gleichen mit der Übergabe von Daten zahlreicher ausländischer Kunden einer schweizerischen Bank an ausländische Behörden, weshalb Art. 47 aBankG auch insoweit nicht zur Anwendung gelangt. Die Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens' durch den Beschuldigten A.________ an den Be- schuldigten B.________ ist aus den genannten Gründen nicht unter den Tatbe- stand von Art. 47 aBankG zu subsumieren (was auch der Auffassung der Staats- anwaltschaft entspricht [act. 137 S. 17]). - 92 - 3.3.1.4. Zum 'Y.________Steuergutachten' unter dem Blickwinkel der Ver- letzung des Börsengeheimnisses gemäss Art. 43 aBEHG: Die Bank H.________ist nicht nur eine Bank im Sinne des Bankengesetzes, sondern auch eine Effektenhändlerin im Sinne des Börsengesetzes (Art. 2 lit. d aBEHG). Da die vorstehenden Erwägungen zum Bankgeheimnis analog auch für das Börsengeheimnis gelten, ist die Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens' durch den Beschuldigten A.________ an den Beschuldigten B.________ aus den genannten Gründen nicht unter den Tatbestand von Art. 43 aBEHG zu subsumie- ren (was auch der Auffassung der Staatsanwaltschaft entspricht [act. 137 S. 17]). 3.3.1.5. Zum 'Y.________Steuergutachten' unter dem Blickwinkel der unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB: Nachdem die von der Staatsanwaltschaft befürwortete Subsumtion unter die erwähnten Geheimnisverletzungstatbestände zu verneinen ist, stellt sich die Fra- ge, ob der von ihr im Eventualstandpunkt vertretenen rechtlichen Würdigung – qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB – beizupflichten ist oder nicht. Der Beschuldigte A.________ übergab während seiner Anstellung bei der Bank H.________als Leiter des Rechtsdienstes im Bereich Produkte und Dienst- leistungen ("Head Legal & Compliance, Products & Services") dem Beschuldigten B.________ zu Handen von U.________ eine Kopie des 'Y.________Steuergutachtens', nachdem Letzterer ihm eine prozentuale Beteili- gung am Erlös des gegen die Bank H.________am Landgericht Ulm pendenten Zivilprozesses zugesagt hatte. Art. 158 StGB setzt voraus, dass der Täter als Vermögensverwalter bzw. Geschäftsführer tätig war. Diese Voraussetzung ist bei einem Mitarbeiter des Rechtsdienstes einer Bank, mag er auch eine leitende Po- sition bekleidet haben ("Head Legal & Compliance, Products & Services"), nicht erfüllt, da die Vermögensverwaltung nicht zum typischen und wesentlichen Inhalt seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung gegenüber der Bank zählt und selbst der Chef des Rechtsdienstes nicht zur selbstständigen Verfügung über fremde Ver- mögensinteressen von einigem Gewicht befugt ist. Innerhalb des Rechtsdienstes - 93 - werden Entscheidungsgrundlagen aus rechtlicher bzw. regulatorischer Sicht erar- beitet, welche dem eigentlichen Geschäftsführer (im strafrechtlichen Sinne) her- nach die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen ermöglicht; die vorberei- tende, beratende Tätigkeit seitens der Rechtsdienst-Mitarbeitenden ist keine Ge- schäftsführung im Sinne von Art. 158 StGB (Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl., ... 2019, N 42 zu Art. 158, m.w.H.). Dass der Beschuldigte A.________ ein bankinternes Dokument dem Rechtsanwalt einer natürlichen Person, welche eine Zivilklage gegen die Bank H.________(als seine Arbeitgeberin bzw. Geschäftsherrin) anhängig gemacht hatte, übergab, macht ihn im Übrigen nicht zum Geschäftsführer der Bank. Das Verhalten des Beschuldig- ten A.________ bezog sich nämlich lediglich auf eine Kopie eines 38-seitigen Schriftstücks, wobei das Original der Bank H.________jederzeit unverändert zur Verfügung stand, und damit im Ergebnis gerade mal auf 38 Seiten Kopierpaper. Art. 158 StGB setzt demgegenüber etwas ganz anderes voraus, nämlich dass sich die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen auf einen nicht unerhebli- chen Vermögenskomplex bezieht (BGE 129 IV 124 ff., 126; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
- Aufl., Zürich 2018, N 7 zu Art. 158). Damit erübrigen sich weitere Erwägungen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, da das Verhalten des Beschuldigten A.________ betreffend 'Y.________Steuergutachten' – ungeachtet der evidenten Verletzung seiner Treuepflicht – nicht unter Art. 158 StGB zu subsumieren ist. 3.3.1.6. Fazit betreffend 'Y.________Steuergutachten': Da die Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens' durch den Beschuldig- ten A.________ an den Beschuldigten B.________ keinen Straftatbestand erfüllt, ist der Beschuldigte A.________ diesbezüglich freizusprechen. Somit ist die gut- achterliche Stellungnahme vom 12. März 2019 (act. 144/126 S. 26 ff.) nicht weiter zu erörtern. 3.3.2. Zum 'Y.________Memorandum': 3.3.2.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte A.________ dem Beschuldig- ten B.________ eine Kopie des 'Y.________Memorandums' im Mai 2013 aus- - 94 - händigte und im Restaurant 'Chlosterhof' in Stein am Rhein/SH im Juli 2013 mit ihm auch noch besprach (vgl. vorne S. 66). Dabei handelt es sich um ein im Auf- trag der Bank H.________von zwei Rechtsanwälten der Kanzlei Y.________ er- arbeitetes Memorandum, das als Entwurf ("DRAFT") bezeichnet ist und vom
- März 2013 datiert (act. 2806001 ff.). Vor dem Hintergrund der von U.________ in Aussicht gestellten Zivilklage gegen die Bank H.________im Zusammenhang mit seiner Investition in den Sheridan Fund stellt das Memorandum eine zivilrecht- liche Beurteilung der Prozesschancen dieser Klage dar. 3.3.2.2. Zum 'Y.________Memorandum' unter dem Blickwinkel der Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB: Das Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB ist wie erwähnt auf Tatsachen zu beschränken, welche für die künftige Geschäftstätigkeit des Ge- heimnisherrn und damit auch den Erhalt seiner Wettbewerbsfähigkeit relevant sind; nur unter dieser Voraussetzung ist das Geheimhaltungsinteresse des Ge- heimnisherrn als berechtigt bzw. als schutzwürdig zu erachten (vgl. vorne S. 87 ff.). Tatsachen, die mit einem pendenten Zivilprozess, der ein früheres, aktuell nicht mehr angebotenes Produkt zum Gegenstand hat, in Zusammenhang ste- hen, fehlt es an der wirtschaftlichen Relevanz und damit an der Schutzwürdigkeit eines allfälligen Geheimhaltungsinteresses; die im 'Y.________Memorandum' enthaltenen Informationen bezogen sich weder auf die aktuelle Geschäftstätigkeit der Bank H.________noch waren sie für ein Konkurrenzunternehmen wissens- wert (die vorstehenden Erwägungen zum 'Y.________Steuergutachten' [vorne S. 87 ff.]) gelten analog auch für das 'Y.________Memorandum'). Anders als beim Dokument 'Memorandum Neubegutachtung' (vgl. act. 0000017; hinten S. 98 ff.) behauptet die Staatsanwaltschaft im Anklagesachverhalt nicht, dass aus dem 'Y.________Memorandum' "im kompetitiven Bankenumfeld" bedeutsame Ge- heimnisse hervorgehen (vgl. act. 0000012 ff.). Weder die Übergabe des 'Y.________Memorandums' durch den Beschuldigten A.________ an den Be- schuldigten B.________ noch die mündliche Besprechung dieses Schriftstücks sind unter den Tatbestand von Art. 162 StGB zu subsumieren (betreffend An- waltsgeheimnis [vgl. act. 0000014] ist auf die vorstehenden Erwägungen zum - 95 - 'Y.________Steuergutachten' zu verweisen [vgl. vorne S. 89 f.], die auch für das 'Y.________Memorandum' gelten). 3.3.2.3. Zum 'Y.________Memorandum' unter dem Blickwinkel der Verlet- zung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 aBankG: Im 'Y.________Memorandum' wird schon auf der allerersten Seite zum Aus- druck gebracht, dass U.________ eine Geschäftsbeziehung zur Bank H.________unterhielt (act. 2806001), was grundsätzlich wie erwähnt (vgl. vorne S. 81) dem Bankkundengeheimnis unterliegt. Die entsprechende Mitteilung erfolg- te jedoch an den Beschuldigten B.________ und damit eine auskunftsberechtigte Person (vgl. vorne S. 90). Insoweit gelangt Art. 47 aBankG demnach nicht zur Anwendung. Andere Bankkundengeheimnisse sind dem 'Y.________Memorandum' im Übrigen nicht zu entnehmen, da es keine weiteren Namen von Kunden der Bank H.________enthält. Weder die Übergabe des 'Y.________Memorandums' durch den Beschuldigten A.________ an den Be- schuldigten B.________ noch die mündliche Besprechung dieses Schriftstücks sind unter den Tatbestand von Art. 47 aBankG zu subsumieren (die Erwägungen zum 'Y.________Steuergutachten' gelten analog auch für das 'Y.________Memorandum'). 3.3.2.4. Zum 'Y.________Memorandum' unter dem Blickwinkel der Verlet- zung des Börsengeheimnisses gemäss Art. 43 aBEHG: Da die vorstehenden Erwägungen zum Bankgeheimnis analog auch für das Börsengeheimnis gelten, ist weder die Übergabe des 'Y.________Memorandums' durch den Beschuldigten A.________ an den Beschuldigten B.________ noch die mündliche Besprechung dieses Schriftstücks aus den genannten Gründen unter den Tatbestand von Art. 43 aBEHG zu subsumieren (im Übrigen ist auf die dies- bezüglichen Erwägungen zum 'Y.________Steuergutachten' zu verweisen [vgl. vorne S. 87 ff.], die analog auch für das 'Y.________Memorandum' gelten). - 96 - 3.3.2.5. Zum 'Y.________Memorandum' unter dem Blickwinkel der unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB: Für den nunmehr eingetretenen Eventualfall (vgl. vorne S. 82) ist wiederum zu prüfen, ob der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB erfüllt ist. Das ist nicht der Fall, da der Beschuldigte A.________ nicht als Geschäftsführer der Bank H.________fungierte, als er dem Beschuldigten B.________ eine Kopie ei- nes 42-seitigen, bankinternen Schriftstücks aushändigte, das der Bank H.________jederzeit im Original zur Verfügung stand. Im Übrigen ist auf die vor- stehenden Erwägungen zum 'Y.________Steuergutachten' zu verweisen (vgl. vorne S. 87 ff.), die analog auch für das 'Y.________Memorandum' gelten. Weite- re Erwägungen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung erübrigen sich, da das Ver- halten des Beschuldigten A.________ betreffend 'Y.________Memorandum' – ungeachtet der evidenten Verletzung seiner Treuepflicht – nicht unter Art. 158 StGB zu subsumieren ist. 3.3.2.6. Fazit betreffend 'Y.________Memorandum': Da die Übergabe des 'Y.________Memorandums' durch den Beschuldigten A.________ an den Beschuldigten B.________ keinen Straftatbestand erfüllt, ist der Beschuldigte A.________ diesbezüglich freizusprechen. Somit ist die gut- achterliche Stellungnahme vom 12. März 2019 (act. 144/126 S. 26 ff.) nicht weiter zu erörtern. 3.3.3. Zur 'Chronologie UU': 3.3.3.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte A.________ dem Beschuldig- ten B.________ im Verlaufe des Jahres 2013 auch eine Kopie des Dokuments 'Chronologie UU' (act. 2807001 ff.) zukommen liess (vgl. vorne S. 67 f.). Dabei handelt es sich um eine chronologische Darstellung der Kundengespräche, Bera- tung, Information und ausgehändigten Unterlagen betreffend den Kunden U.________ für den Zeitraum vom März 2010 bis Dezember 2012, die bankintern auf der Grundlage der vorhandenen Client Contact Reports und E-Mails erarbeitet - 97 - worden war. Auch dieses Dokument stand im Zusammenhang mit der am Land- gericht Ulm pendenten Zivilklage, was sich in der Spalte "Geltendmachung Kun- de" niederschlug. 3.3.3.2. Zur 'Chronologie UU' unter dem Blickwinkel der Verletzung des Fab- rikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB: Die Ausgangslage ist mit derjenigen bei den beiden vorerwähnten 'Fresh- fields-Schriftstücken' (vorne S. 87 ff.) vergleichbar: Dass der Geheimhaltungswil- len der Bank H.________hinsichtlich der 'Chronologie UU', insbesondere natürlich gegenüber U.________ und seinem Prozessbevollmächtigten in der kurz zuvor beim Landgericht Ulm anhängig gemachten Zivilklage, gegeben war, liegt auf der Hand. Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB beinhaltete die 'Chro- nologie UU' jedoch nicht. In diesem Dokument aus dem Jahre 2013 ging es nicht um die künftige Geschäftstätigkeit bzw. den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Bank H.________, sondern um die chronologische Darstellung früherer Vorgänge im Rahmen der mittlerweile beendeten Kundenbeziehung von U.________ zur Bank H.________. Insofern fehlt es diesen Ereignissen, die zudem mit Produkten in Zusammenhang standen (z.B. Sheridan Fund), welche im Jahre 2013 von der Bank H.________gar nicht mehr angeboten wurden, an der wirtschaftlichen Rele- vanz und damit an der Schutzwürdigkeit eines allfälligen Geheimhaltungsinteres- ses. Dass der Beschuldigte A.________ die 'Chronologie UU' dem Beschuldigten B.________ zukommen liess, ist aus den genannten Gründen nicht unter den Tatbestand von Art. 162 StGB zu subsumieren. 3.3.3.3. Zur 'Chronologie UU' unter dem Blickwinkel der Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 aBankG: In Bezug auf die 'Chronologie UU' gilt das zu den 'Freshfields-Dokumenten' Gesagte analog (vgl. vorne S. 87 ff.): Der 'Chronologie UU' ist ebenfalls zu ent- nehmen, dass U.________ Kunde der Bank H.________war (act. 2807001 ff.). Dass in der 'Chronologie UU' meist nur von "U.U." bzw. vom "Kunden" die Rede ist, ändert daran nichts, zumal darin auch die Namen "U.________" und "U.________" genannt werden (vgl. z.B. act. 2807010 f.). Diese grundsätzlich - 98 - dem Bankkundengeheimnis unterliegende Tatsache wurde jedoch nicht einer un- berufenen Person, sondern dem Beschuldigten B.________, der von U.________ im Hinblick auf die Zivilklage gegen die Bank H.________als Rechtsanwalt be- vollmächtigt worden war, mitgeteilt. Der Beschuldigte B.________ war somit im Zeitpunkt der Übergabe der 'Chronologie UU' auskunftsberechtigt, weshalb der Beschuldigte A.________ ihm gegenüber hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zwischen U.________ und der Bank H.________gar nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war (Stratenwerth, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 47). Insoweit gelangt Art. 47 aBankG demnach nicht zur Anwendung. Andere Bankkundengeheimnisse sind der 'Chronologie UU' im Übrigen nicht zu entnehmen, da es keine weiteren Na- men von Kunden der Bank H.________nennt. Dass der Beschuldigte A.________ die 'Chronologie UU' dem Beschuldigten B.________ zukommen liess, ist aus den genannten Gründen nicht unter den Tatbestand von Art. 47 aBankG zu sub- sumieren (was auch der Auffassung der Staatsanwaltschaft entspricht [act. 137 S. 17]). 3.3.3.4. Zur 'Chronologie UU' unter dem Blickwinkel der Verletzung des Bör- sengeheimnisses gemäss Art. 43 aBEHG: Da die vorstehenden Erwägungen zum Bankgeheimnis analog auch für das Börsengeheimnis gelten, ist es aus den genannten Gründen nicht unter den Tat- bestand von Art. 43 aBEHG zu subsumieren, dass der Beschuldigte A.________ die 'Chronologie UU' dem Beschuldigten B.________ zukommen liess. 3.3.3.5. Zur 'Chronologie UU' unter dem Blickwinkel der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB: Für den nunmehr eingetretenen Eventualfall (vgl. vorne S. 82) ist wiederum zu prüfen, ob der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB erfüllt ist. Das ist auch mit Blick auf die 'Chronologie UU' zu verneinen, da der Beschuldigte A.________ nicht als Geschäftsführer der Bank H.________fungierte, als er dem Beschuldigten B.________ eine Kopie eines 19-seitigen, bankinternen Schrift- stücks zukommen liess, das der Bank H.________jederzeit im Original zur Verfü- - 99 - gung stand. Im Übrigen ist auf die vorstehenden Erwägungen zum 'Y.________Steuergutachten' zu verweisen (vgl. vorne S. 87 ff.), die analog auch für die 'Chronologie UU' gelten. Weitere Erwägungen zur ungetreuen Geschäfts- besorgung erübrigen sich, da das Verhalten des Beschuldigten A.________ be- treffend 'Chronologie UU' – ungeachtet der evidenten Verletzung seiner Treue- pflicht – nicht unter Art. 158 StGB zu subsumieren ist. 3.3.3.6. Fazit betreffend 'Chronologie UU': Da es keinen Straftatbestand erfüllt, dass der Beschuldigte A.________ die 'Chronologie UU' dem Beschuldigten B.________ zukommen liess, ist der Be- schuldigte A.________ diesbezüglich freizusprechen. Somit ist die gutachterliche Stellungnahme vom 12. März 2019 (act. 144/126 S. 26 ff.) nicht weiter zu erör- tern. 3.3.4. Zum 'Memorandum Neubegutachtung': 3.3.4.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte A.________ dem Beschuldig- ten B.________ im Zeitraum von August bis November 2013 auch eine Kopie des Dokuments 'Memorandum Neubegutachtung' (act. 2804001 ff.) in teilweise ge- schwärzter Form, welche Rückschlüsse auf Kundennamen verunmöglichte, zu- kommen liess, wobei die in den Tabellen 5.2 und 5.5 genannten Produkte damals von der Bank H.________gar nicht mehr angeboten wurden (vgl. vorne S. 68 f.). 3.3.4.2. Zum 'Memorandum Neubegutachtung' unter dem Blickwinkel der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB: Beim 'Memorandum Neubegutachtung' handelt es sich um ein bankintern von einer Arbeitsgruppe zu Handen der Geschäftsleitung (ExCo) verfasstes und vom 16. Juni 2011 datierendes Schriftstück, das einen Überblick über die steuer- optimierten Produkte und Transaktionen ("Exceptional Business") der Bank H.________bietet und im Wesentlichen einen Rückblick auf frühere Transaktio- nen der Bank H.________, unter Angabe allfälliger Fund Provider, enthält. Dane- - 100 - ben finden sich darin aber auch Hinweise auf geplante Produkte und Transaktio- nen, unter Angabe allfälliger Fund Provider. Soweit es sich beim Fund Provider um einen externen Geschäftspartner handelt (solche werden im 'Memorandum Neubegutachtung' teilweise erwähnt), kann er mit einem Lieferanten verglichen werden, da er ein Finanzprodukt liefert, das die Bank hernach vertreibt. Angaben zu Bezugsquellen wie auch Abmachun- gen mit Lieferanten stellen wie erwähnt Geschäftsgeheimnisse dar (vgl. vorne S. 79 f.), wobei überdies vorauszusetzen ist, dass sie für die künftige Geschäftstä- tigkeit und den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Geheimnisherrin auch wirt- schaftlich relevant sind (vgl. vorne S. 87 ff.). Die wirtschaftliche Relevanz hängt davon ab, ob die im 'Memorandum Neubegutachtung' erwähnten Produkte im Übergabezeitpunkt, sprich im zweiten Halbjahr 2013, von der Bank H.________noch angeboten wurden, da diesbezügliche Angaben nur in diesem Fall für ein Konkurrenzunternehmen überhaupt wissenswert waren. Das Beweisergebnis zeigt, dass die in den Tabellen 5.2 und 5.5 erwähnten Produkte von der Bank H.________im zweiten Halbjahr 2013 gar nicht mehr an- geboten wurden (vgl. vorne S. 69). Dasselbe gilt für die Produkte gemäss Tabelle 5.3, da diese auch in der Tabelle 5.2 figurieren (act. 280413 f.). Die in der Tabelle 5.4 genannten Produkte wurden schon 2011 nicht realisiert und waren somit 2013 erst recht kein Thema mehr. Bleiben noch die neuen Produkte, die einzig in der Tabelle 5.1 Erwähnung finden und die in deren dritten Spalte als "steuerlich nicht relevant" eingestuft wurden (act. 280413). Diese Produkte wurden bankintern ge- plant/realisiert, ohne dass externe Fund Provisor als 'Lieferanten' im vorerwähn- ten Sinn involviert gewesen wären. Die Angaben zu diesen neun Produkten sind derart unspezifisch, dass die Konkurrenz nichts damit anfangen könnte (zumal der in der dritten Zeile unter dem Datum 23. Mai 2011 genannte Kundenname im ausgehändigten Dokument geschwärzt worden war [vgl. vorne S. 69]). Das 'Memorandum Neubegutachtung' enthält somit keinerlei Tatsachen, die als Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB einzustufen wären, da Infor- mationen über Produkte, deren Vertrieb aufgegeben wurde, die wirtschaftliche Relevanz abgeht. Dass der Beschuldigte A.________ das 'Memorandum Neube- - 101 - gutachtung' dem Beschuldigten B.________ übergab, ist somit nicht unter den Tatbestand von Art. 162 StGB zu subsumieren. 3.3.4.3. Zum 'Memorandum Neubegutachtung' unter dem Blickwinkel der Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 aBankG: Da gemäss Beweisergebnis (vgl. vorne S. 69) davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte A.________ das 'Memorandum Neubegutachtung' in teilweise geschwärzter Form dem Beschuldigten B.________ zukommen liess und deshalb keine Rückschlüsse auf Kundennamen möglich waren, ist das entsprechende Verhalten des Beschuldigten A.________ nicht unter Art. 47 aBankG zu subsu- mieren (vgl. dazu auch vorne S. 81). 3.3.4.4. Zum 'Memorandum Neubegutachtung' unter dem Blickwinkel der Verletzung des Börsengeheimnisses gemäss Art. 43 aBEHG: Da die vorstehenden Erwägungen zum Bankgeheimnis analog auch für das Börsengeheimnis gelten, ist es aus den genannten Gründen nicht unter den Tat- bestand von Art. 43 aBEHG zu subsumieren, dass der Beschuldigte A.________ das 'Memorandum Neubegutachtung' in teilweise geschwärzter Form (so dass keine Rückschlüsse auf Kundennamen möglich waren) dem Beschuldigten B.________ zukommen liess. 3.3.4.5. Zum 'Memorandum Neubegutachtung' unter dem Blickwinkel der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB: Für den nunmehr eingetretenen Eventualfall (vgl. vorne S. 82) ist wiederum zu prüfen, ob der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB erfüllt ist. Das ist auch mit Blick auf das 'Memorandum Neubegutachtung' zu verneinen, da der Beschuldigte A.________ nicht als Geschäftsführer der Bank H.________fungierte, als er dem Beschuldigten B.________ eine Kopie eines 30- seitigen, bankinternen Schriftstücks aus dem Jahre 2011 zukommen liess, das der Bank H.________jederzeit im Original zur Verfügung stand. Im Übrigen ist auf die vorstehenden Erwägungen zum 'Y.________Steuergutachten' zu verweisen - 102 - (vgl. vorne S. 87 ff.), die analog auch für das 'Memorandum Neubegutachtung' gelten. Weitere Erwägungen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung erübrigen sich, da das Verhalten des Beschuldigten A.________ betreffend 'Memorandum Neu- begutachtung' – ungeachtet der evidenten Verletzung seiner Treuepflicht – nicht unter Art. 158 StGB zu subsumieren ist. 3.3.4.6. Fazit betreffend 'Memorandum Neubegutachtung': Da es keinen Straftatbestand erfüllt, dass der Beschuldigte A.________ das 'Memorandum Neubegutachtung' dem Beschuldigten B.________ zukommen liess, ist der Beschuldigte A.________ diesbezüglich freizusprechen. Somit ist die gutachterliche Stellungnahme vom 12. März 2019 (act. 144/126 S. 26 ff.) nicht weiter zu erörtern. 3.3.5. Zum 'Memorandum X.________': 3.3.5.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte A.________ dem Beschuldig- ten B.________ zwischen Juli 2013 und dem 19. September 2013 auch eine Ko- pie des Dokuments 'Memorandum X.________' übergab (act. 2808001) und zu- dem mit ihm auch über diesen Fall sprach (vgl. vorne S. 70). Bei diesem Schrift- stück handelt es sich um ein Memorandum, das von zwei Mitarbeiterinnen der Ab- teilung Legal & Compliance der Bank H.________zu Handen von AB.________ (COO der Bank H.________) verfasst wurde, nachdem sich der Schweizer Ban- kenombudsmann am 27. Mai 2013 schriftlich nach dem von X.________ im Jahre 2011 – im Memorandum ist versehentlich statt vom 18. Februar 2011 vom 18. Februar 2013 die Rede – über die Bank H.________getätigten Investment in den Sheridan Fund erkundigt hatte. Im Memorandum wurde sinngemäss die Empfeh- lung geäussert, X.________ ein grosszügiges Vergleichsangebot mit Stillschwei- gevereinbarung zu unterbreiten, weil sie sehr gute Chancen habe, einen allfälli- gen Prozess gegen die Bank H.________wegen falscher Beratung zu gewinnen. 3.3.5.2. In Bezug auf die Anwendung von Schweizer Strafrecht auf den Sachverhalt der Übergabe einer Kopie des 'Memorandums X.________' ist Fol- gendes vorauszuschicken: In der Anklageschrift wird nicht erwähnt, wo der Be- - 103 - schuldigte A.________ dieses Schriftstück übergeben hat. Aufgrund der Schilde- rungen des Beschuldigten A.________ ist indes davon auszugehen, dass die Übergabe in Stein am Rhein/SH – und damit im Inland – erfolgte (act. 0706018). Folglich beurteilt sich der eingeklagte Sachverhalt nach Schweizer Strafrecht (vgl. Art. 3 Abs. 1 StGB). 3.3.5.3. Zum Memorandum X.________ unter dem Blickwinkel der Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB: Das 'Memorandum X.________' enthält keinerlei Tatsachen, die als Ge- schäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB einzustufen wären, da ihm nichts zu entnehmen ist, was für die künftige Geschäftstätigkeit und den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Bank H.________wirtschaftlich relevant wäre (vgl. dazu vorne S. 87 ff.). Dass der Beschuldigte A.________ das 'Memorandum X.________' dem Beschuldigten B.________ übergab, ist somit nicht unter den Tatbestand von Art. 162 StGB zu subsumieren. 3.3.5.4. Zum 'Memorandum X.________' unter dem Blickwinkel der Verlet- zung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 aBankG: Dem 'Memorandum X.________' ist schon auf der ersten Seite zu entneh- men, dass X.________ Kundin der Bank H.________war (act. 2808001). Diese Tatsache unterliegt dem Bankkundengeheimnis. Der Beschuldigte A.________ gehört zum Kreis der möglichen Geheimnisträger, da er im Jahre 2013 Angestell- ter der Bank H.________war. Aus den vorstehend dargelegten Gründen (vgl. vor- ne S. 90), die an dieser Stelle analog gelten, erfolgte die Mitteilung jedoch nicht an eine unberufene Person, sondern an den Beschuldigten B.________, der im Übergabezeitpunkt als Rechtsanwalt von X.________ fungierte. Art. 47 aBankG gelangt somit nicht zur Anwendung. 3.3.5.5. Zum 'Memorandum X.________' unter dem Blickwinkel der Verlet- zung des Börsengeheimnisses gemäss Art. 43 aBEHG Da die vorstehenden Erwägungen zum Bankgeheimnis analog auch für das Börsengeheimnis gelten, ist die Übergabe des 'Memorandums X.________' durch - 104 - den Beschuldigten A.________ an den Beschuldigten B.________ aus den ge- nannten Gründen nicht unter den Tatbestand von Art. 43 aBEHG zu subsumieren. 3.3.5.6. Zum 'Memorandum X.________' unter dem Blickwinkel der unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB Für den nunmehr eingetretenen Eventualfall (vgl. vorne S. 82) ist wiederum zu prüfen, ob der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB erfüllt ist. Das ist nicht der Fall, da der Beschuldigte A.________ nicht als Geschäftsführer der Bank H.________fungierte, als er dem Beschuldigten B.________ eine Kopie ei- nes zweiseitigen, bankinternen Schriftstücks aushändigte, das der Bank H.________jederzeit im Original zur Verfügung stand. Im Übrigen ist auf die vor- stehenden Erwägungen zum 'Y.________Steuergutachten' zu verweisen (vgl. vorne S. 87 ff.), die analog auch für das 'Memorandum X.________' gelten. Wei- tere Erwägungen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung erübrigen sich, da das Verhalten des Beschuldigten A.________ betreffend 'Memorandum X.________' – ungeachtet der evidenten Verletzung seiner Treue-pflicht – nicht unter Art. 158 StGB zu subsumieren ist. 3.3.5.7. Fazit betreffend 'Memorandum X.________' Da es keinen Straftatbestand erfüllt, dass der Beschuldigte A.________ das 'Memorandum X.________ dem Beschuldigten B.________ übergab, ist der Be- schuldigte A.________ diesbezüglich freizusprechen. Somit ist die gutachterliche Stellungnahme vom 12. März 2019 (act. 144/126 S. 29 ff.) nicht weiter zu thema- tisieren. 3.3.6. Zur 'Kleinen Kundenliste': 3.3.6.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte A.________ dem Beschuldig- ten B.________ am 17. Januar 2014 in Schramberg/D schliesslich auch noch ei- ne Kopie des Dokuments 'Kleine Kundenliste' übergab (vgl. vorne S. 73 ff.). Dabei handelt es sich um eine Auflistung der Namen von fünf verschiedenen Kunden der Bank H.________, die über die Bank H.________– teils mittels mehrerer Kon- - 105 - ti – in den Fonds 'Sheridan Irland' investiert hatten, wobei je pro Kundenkonto die Anzahl Fondsanteile, der Gesamtwert der Investition in EUR per 5. März 2013 sowie eine Übersicht über die vorhandenen Dokumente zur Risikoaufklärung auf- geführt wurden. 3.3.6.2 Wie soeben erwähnt wurde die 'Kleine Kundenliste' in Schram- berg/D, d.h. nicht auf Schweizer Boden, übergeben. Es ist daher zunächst zu prü- fen, ob vorliegend das Schweizer Strafrecht Anwendung findet. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizer Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Ver- brechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Nach der Recht- sprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 133 IV 171 ff., 177). Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizeri- schem Gebiet, nicht aber der blosse Entschluss zur Tat oder die Vorbereitungs- handlung (BGE 141 IV 205 ff., 210, m.w.H.). Die Handlung beginnt, wenn der Tä- ter die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch überschreitet (BGE 104 IV 175 ff., 180 f.; BGE 91 IV 170 f., 171). Zur Tatausführung zählt danach schon jede Tätigkeit, welche nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem in der Regel nicht mehr zurückgewichen wird; es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (sog. Schwellen- theorie; BGE 131 IV 100 ff., 104; BGE 114 IV 112 ff., 114, je m.w.H.). Bei grenz- überschreitendem Geheimnisverrat gilt nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts mit der Vorbereitung und dem Antritt der Reise an den Zielort jener letzte entscheidende Schritt auf dem Weg zum Erfolg, von dem es in der Regel kein Zu- rück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen, als getan (BGE 104 IV 175 ff., 180 f.). Da weder das BankG noch das BEHG Vorschriften über den räumlichen straf- rechtlichen Geltungsbereich enthalten, sind Art. 3 ff. StGB anwendbar (Art. 333 - 106 - Abs. 1 StGB). Das Gesagte gilt daher auch in Bezug auf die Anwendung der Strafbestimmungen des BankG und des BEHG. 3.3.6.3. Ohne die rechtliche Würdigung bereits vorweg zu nehmen, ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte A.________ den Tatentschluss in Bezug auf die Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' in der Schweiz fasste. Indem er noch am gleichen Tag mit dem genannten Dokument, das er am Vormittag des 17. Januar 2014 in seinem Büro in der Schweiz ausgedruckt hatte (act. 0607004), die Reise nach Schramberg/D antrat, überschritt der Beschuldigte A.________ die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch, da hiermit der letzte Schritt getan wurde, ab dem es kein Zurück mehr gab, mit Ausnahme des Eintritts von äusseren, die Umsetzung des Vorhabens erschwerenden oder ver- unmöglichenden Umständen. Ein Teilakt der Handlung, die rechtlich noch zu qua- lifizieren sein wird, fand somit in der Schweiz statt. Aus diesem Grund sind der räumliche Geltungsbereich des StGB und die Anwendbarkeit der Strafbestim- mungen des [a]BEHG und des [a]BankG vorliegend zu bejahen. Folglich kann auch offen bleiben, ob bei den Tathandlungen des Beschuldigten A.________ ein Erfolg (im untechnischen Sinn) im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB in der Schweiz eingetreten ist, gestützt auf welchen der Geltungsbereich des Schweizer Straf- rechts und die Anwendbarkeit der Strafbestimmungen im besonderen Teil des StGB, [a]BEHG und [a]BankG zu bejahen wäre (vgl. zu solchen Konstellationen Graf, Strafbewehrter Geheimnisverrat im grenzüberschreitenden Kontext, SJZ 112 [2016] 193 ff., 197 ff., m.w.H.). 3.3.6.4. Zur 'Kleinen Kundenliste' unter dem Blickwinkel der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB: Die 'Kleine Kundenliste' enthält keinerlei Tatsachen, die als Geschäftsge- heimnis im Sinne von Art. 162 StGB einzustufen wären, da ihm nichts zu entneh- men ist, was für die künftige Geschäftstätigkeit und den Erhalt der Wettbewerbs- fähigkeit der Bank H.________wirtschaftlich relevant wäre (vgl. dazu vorne S. 87 ff.). Dass der Beschuldigte A.________ die 'Kleine Kundenliste' dem Beschuldig- ten B.________ übergab, ist somit nicht unter den Tatbestand von Art. 162 StGB - 107 - zu subsumieren (die 'Kleine Kundenliste' bildet nicht Gegenstand der gutachterli- chen Stellungnahme vom 12. März 2019 [act. 144/126 S. 9]). 3.3.6.5. Zur 'Kleinen Kundenliste' unter dem Blickwinkel der Verletzung der Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 aBankG: Der 'Kleinen Kundenliste' sind die Namen von fünf Kunden der Bank H.________zu entnehmen (act. 91/2). Die Tatsachen, dass diese fünf (natürlichen und juristischen) Personen als Bankkunden eine Geschäftsbeziehung zur Bank H.________unterhielten und dass sie (teilweise mehrfach) in den Fund 'Sheridan Irland' investierten, unterliegen dem Bankkundengeheimnis. Der Beschuldigte A.________ gehört zum Kreis der möglichen Geheimnisträger, da er bis Ende Ja- nuar 2014 noch Angestellter der Bank H.________war (act. 0501027 ff.). Indem der Beschuldigte A.________ die 'Kleine Kundenliste' dem Beschuldigten B.________ und damit – zumindest in Bezug auf vier der fünf Kunden – einer un- befugten Person ohne Auskunftsberechtigung aushändigte, offenbarte er diesem gegenüber mehrere Tatsachen, die seiner Schweigepflicht unterlagen (Kunden- beziehung dieser vier Kunden zur Bank H.________, Investment in 'Sheridan Ir- land'). In objektiver Hinsicht ist damit der Tatbestand von Art. 47 aBankG verwirk- licht, und zwar mehrfach (Mehrzahl von Kundenbeziehungen und Investments). Auch subjektiv ist der Tatbestand erfüllt, da der Beschuldigte A.________ wusste, dass die in der 'Kleinen Kundenliste' – auf den ersten Blick erkennbar – enthalte- nen Informationen, dass die vier genannten (natürlichen und juristischen) Perso- nen Kunden der Bank H.________waren, dem Bankgeheimnis unterliegen. In Be- zug auf den Kunden Q.________ist der Beschuldigte B.________ dagegen nicht unbefugt, weshalb insoweit Art. 47 aBankG nicht zur Anwendung gelangt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass M.________ dem Beschuldigten B.________ am 10. Dezember 2013 eine Kopie der 'Kleinen Kundenliste' zu- kommen liess, würde sich an der vorerwähnten Tatbestandsmässigkeit des Ver- haltens des Beschuldigten A.________ nichts ändern: Zum einen wären die Kun- denbeziehungen der vier (vorliegend rechtlich relevanten) Kunden zur Bank H.________immer noch geheim, da diese Tatsachen weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich geworden wären, auch wenn M.________ am - 108 -
- Dezember 2013 die 'Kleine Kundenliste' dem Beschuldigten B.________ übergeben hätte. Zum andern kann ein Geheimnis selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt (BGE 75 IV 71 ff., 74). Diese Rechtsprechung verdient auch im vorliegenden Fall Zustim- mung: Zum einen hätten sich die Kunden der Bank H.________schon die Bestä- tigung dessen, was der Beschuldigte B.________ bereits wusste, nicht gefallen lassen müssen; zum andern hätte es für den Beschuldigten B.________ einen in- formationellen Mehrwert bedeutet, wenn er diese Liste nicht nur von einem Jour- nalisten, sondern auch von einem Mitarbeiter der Bank H.________erhalten hätte, da dadurch seine zuvor noch unsicheren Kenntnisse verstärkt worden wären (Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl., ... 2019, N 19 zu Art. 321). Wie erwähnt ist angesichts der eidesstattlichen Versicherung von M.________ davon auszugehen (vgl. vorne S. 75 f.), dass dieser dem Beschul- digten B.________ am 10. Dezember 2013 eine Kopie der 'Grossen Kundenliste' übergab. Dass ein auf der 'Kleinen Kundenliste' figurierender Name (AC.________) auch auf der 'Grossen Kundenliste' zu finden ist, kommt mit Blick auf die Anwendbarkeit von Art. 47 aBankG betreffend Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' keine Bedeutung zu: Zum einen war diese Kundenbeziehung auch nach dem 10. Dezember 2013 aus den vorerwähnten Gründen noch geheim (vgl. vorne S. 106), zum andern ist nicht nur die Kundenbeziehung als solche vom Bankkundengeheimnis geschützt, sondern auch die Tatsache, dass ein konkretes Investment getätigt wurde. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten A.________ nicht nur tatbestandsmässig, sondern auch rechtswidrig ist: Der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Inte- ressen gehört zu den notstandsähnlichen Rechtfertigungsgründen. Vorausset- zung ist grundsätzlich, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist. Die inkriminierte Handlung muss ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel dar- stellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die Interessen, die der Täter - 109 - zu wahren sucht. Dieser Rechtfertigungsgrund kommt nur zum Tragen, wenn das geltende Recht den Konflikt nicht bereits abschliessend geregelt hat und wenn die Straftat der einzige Weg zu dessen Lösung darstellt. Diese Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein, wenn es dem Täter nicht um die Wahrung von eigenen privaten, sondern um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen geht. Ob die zu schützenden Interessen privater oder öffentlicher Art sind, betrifft die Abwägung respektive Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Dass ein Vorge- hen der inkriminierten Art neuerdings als "Whistleblowing" bezeichnet wird, ändert an ihrer strafrechtlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des aussergesetzli- chen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen nichts. Das Bundesgericht unterwirft diesen Rechtfertigungsgrund ähnlichen Restriktionen wie den Notstand: Es reicht nicht, dass die verletzten Interessen deutlich weniger wiegen, sondern die Handlung muss darüber hinaus auch ein angemessenes Mit- tel zur Erreichung des angestrebten Zwecks sein; es muss um einen Interessen- konflikt gehen, den das geltende Recht nicht bereits abschliessend entschieden hat oder für den das geltende Recht keine bestimmten gesetzlichen prozeduralen Entscheidungsgrundlagen vorgeschrieben hat. Neben bankinternen Stellen sind zunächst die Aufsichtsbehörden zu kontaktieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2018, 6B_210/2018 vom 8. August 2018, E. 3.2., m.w.H.). Es liegt auf der Hand, dass die vorerwähnten Voraussetzungen in casu nicht erfüllt sind. Von einem Ausschöpfen der legalen Möglichkeiten kann keine Rede sein, da der Beschuldigte A.________ vor der Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' weder die Aufsichtsbehörde kontaktiert noch eine Strafanzeige erstattet hat. So- weit der Beschuldigte A.________ den Beschuldigten B.________ durch die Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' in die Lage versetzen wollte, neue Mandate zu akquirieren (act. 0706005), ist die Wahrung berechtigter Interessen im Sinne des übergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes selbstredend zu verneinen. Ein an- derer Rechtfertigungsgrund ist nicht ansatzweise ersichtlich. Der Verweis der Ver- teidigung des Beschuldigten A.________ auf die gutachterliche Stellungnahme vom 12. März 2019 geht ins Leere (act. 139 S. 30), weil sich diese zur 'Kleinen Kundenliste' gar nicht äussert (act. 144/126 S. 9). Ein Rechtfertigungsgrund liegt somit nicht vor. Dasselbe gilt auch für Schuldausschlussgründe, zumal ein solcher - 110 - seitens der Verteidigung des Beschuldigten A.________ auch gar nicht geltend gemacht wurde. Somit ist der Beschuldigte A.________ des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG schuldig zu sprechen (entsprechend ist mit Blick auf die 'Kleine Kundenliste' der von der Staatsanwalt nur eventualiter geltend gemachte Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht zu prüfen). 3.3.6.6. Zur 'Kleinen Kundenliste' unter dem Blickwinkel der Verletzung des Börsengeheimnisses gemäss Art. 43 aBEHG: Da die vorstehenden Erwägungen zum Bankgeheimnis analog auch für das Börsengeheimnis gelten, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Bank- und dem Börsengeheimnis. In Bezug auf eine Effektenhändlerin wie die Bank H.________, die zugleich Bank ist, ist von unechter Konkurrenz auszuge- hen, wobei darauf abzustellen ist, ob ein Geheimnis der Effektenhändlerin mit Bankstatus in der Eigenschaft als Effektenhändlerin oder als Bank bekannt wurde (Lebrecht, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Börsengesetz, 2. Aufl., ... 2011, N 56 zu Art. 43 BEHG). In casu steht der Bankstatus der Bank H.________klar im Vordergrund, weshalb die vorerwähnte Verletzung des Bank- geheimnisses als lex specialis vorgeht und deshalb die Verletzung des Börsenge- heimnisses gemäss Art. 43 aBEHG nicht zur Anwendung gelangt. 3.3.6.7. Fazit betreffend 'Kleine Kundenliste': Diesbezüglich ist der Beschuldigte A.________ des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG schuldig zu sprechen. Betreffend den Kunden Q.________ist er dagegen vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ban- ken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG freizusprechen. - 111 -
- Anklageabschnitt A (Bank H.________) betreffend Beschuldigter C.________ a) Sachverhalt betreffend Beschuldigter C.________
- Der Anklagesachverhalt, der dem Beschuldigten C.________ zur Last ge- legt wird, ist exakt gleich formuliert wie derjenige, der dem Beschuldigten A.________ unter lit. A der ihn betreffenden Anklage vorgeworfen wird (vgl. act. 0000059 ff. mit act. 0000008 ff.). Die Staatsanwaltschaft behauptet, der Beschul- digte C.________ habe sich einerseits der Mittäterschaft zu einem schweren Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sowie zur Ausnützung eines Verrats ei- nes Geschäftsgeheimnisses und andererseits der Anstiftung, eventualiter der Ge- hilfenschaft, zu den vom Beschuldigten A.________ begangenen Geheimnisof- fenbarungen (Geschäftsgeheimnisverletzungen, Bankgeheimnisverletzungen, Börsengeheimnisverletzungen), eventualiter zur Anstiftung/Gehilfenschaft zur un- getreuen Geschäftsbesorgung, schuldig gemacht (act. 0000077).
- Aus den bereits in Bezug auf den Beschuldigten A.________ dargelegten Gründen (vgl. vorne S. 84 ff.), die auch betreffend den Beschuldigten C.________ gelten, gelangt weder der Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB noch derjenige der Geschäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 StGB zur Anwendung. Von diesen Vorwürfen ist der Beschul- digte C.________ somit ebenfalls freizusprechen, weshalb sich die Frage, ob der Anklagesachverhalt erstellt ist oder nicht, in dieser Hinsicht gar nicht stellt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bestand selbstredend keine Veranlassung, den von der Verteidigung des Beschuldigten C.________ in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen zu entsprechen (vgl. vorne S. 37). Insoweit ist die gut- achterliche Stellungnahme vom 12. März 2019 nicht weiter zu thematisieren (act. 144/126 S. 24 ff.). 3.1. Von (straf)rechtlicher Relevanz ist das Verhalten des Beschuldigten A.________ nur insoweit, als er dem Beschuldigten B.________ die 'Kleine Kun- denliste' übergab (vgl. vorne S. 73 ff.). Aufgrund des Grundsatzes der (limitierten) Akzessorietät der Teilnahme sind die dem Beschuldigten C.________ zur Last gelegten Teilnahmehandlungen auch nur in dieser Hinsicht überhaupt zu prüfen, - 112 - da die Strafbarkeit der Teilnahme eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraussetzt (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2015 vom 5. April 2016, E. 2.4.1.). Entsprechend ist der Beschuldigte C.________ vom Vorwurf der Teilnahme an den Geheimnisoffenbarungen des Beschuldigten A.________ im Zusammenhang mit den übrigen Schriftstücken ('Y.________Steuergutachten', 'Y.________Memorandum', 'Chronologie UU', 'Memorandum Neubegutachtung', 'Memorandum X.________', 'Kleine Kundenliste' betreffend Kunde Q.________) ebenfalls freizusprechen. 3.2. Somit ist nur noch zu prüfen, ob sich der Beschuldigte C.________ hin- sichtlich der am 17. Januar 2014 erfolgten Übergabe der 'Kleinen Kundenliste', exklusive Kunde Q.________, durch den Beschuldigten A.________ an den Be- schuldigten B.________ einer Teilnahmehandlung (Anstiftung und/oder Gehilfen- schaft) schuldig gemacht hat. 3.3.1. Es ist wie erwähnt erstellt, dass es bereits im Jahre 2013 – teilweise in Gegenwart des Beschuldigten C.________ – zur Übergabe von Bank H.________-internen Dokumenten, die mit U.________ in Zusammenhang stan- den, durch den Beschuldigten A.________ an den Beschuldigten B.________ kam (vgl. vorne S. 66 ff.). Auch wenn sich der Beschuldigte C.________ im Vor- verfahren dazu widersprüchlich geäussert hatte (keine Unterlagen übergeben [act. 0701019 ff., act. 0701023]; 'Y.________Steuergutachten' und 'Y.________Memorandum' übergeben, evtl. zunächst nur zur Einsicht und später per Post zugestellt, 'Chronologie UU' und 'Kleine Kundenliste' ausgehändigt [act. 0702005]; 'Y.________Dokumente' in Schaffhausen übergeben [act. 0703018]; die 'Y.________Dokumente' nur zur Einsicht übergeben und später per Post zu- gestellt [act. 0703028]; 'Memorandum Neubegutachtung' übergeben [act. 0703027 f.]; 'Y.________Dokumente übergeben [act. 0704011]), räumte er es letztlich ein, ohne dies in der Hauptverhandlung zu widerrufen (act. 145/105 S. 3). 3.3.2. Die 'Kleine Kundenliste' wies im Unterschied zu den 2013 übergebe- nen Schriftstücken keinen unmittelbaren Bezug zu U.________ auf, da dessen Name darin keine Erwähnung findet (vgl. vorne S. 73 ff., 85). Entsprechend kann mangels Relevanz offen gelassen werden, ob die Partizipation am Prozesserlös - 113 - im Gegenzug für Unterlagen, mit denen die Klage von U.________ gegen die Bank H.________gefördert werden sollte, tatsächlich in Aussicht gestellt worden war oder nicht (somit waren die diesbezüglich gestellten Beweisanträge abzuwei- sen). 3.3.3. Der Beschuldigte C.________ hatte im Vorverfahren in mehreren Ein- vernahmen bestätigt, dass die 'Kleine Kundenliste' am 17. Januar 2014 in seiner Gegenwart vom Beschuldigten A.________ dem Beschuldigten B.________ übergeben worden war (vgl. vorne S. 75). Aus den dargelegten Gründen ist auf diese Aussagen abzustellen, da die behauptete Druckausübung seitens der Staatsanwaltschaft nicht glaubhaft ist (vgl. vorne S. 64 f.). 3.3.4. Zu den Umständen der Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' gab der Beschuldigte A.________ zu Protokoll, dass der Beschuldigte C.________ ihn Ende 2013 telefonisch darauf angesprochen habe, ob es abgesehen von U.________ noch weitere Kunden gebe, bei denen die Bank H.________ungenügend dokumentiert sei oder unzureichende Risikoaufklärung geleistet habe, damit der Beschuldigte B.________ und er auf diese Kunden zu- gehen könnten; in der Folge habe er sich an seinem letzten Arbeitstag entschie- den, die 'Kleine Kundenliste', nicht aber die 'Grosse Kundenliste', zum abendli- chen Treffen mit den Beschuldigten B.________ und C.________ mitzunehmen, wo er sie dann auch Ersterem übergeben habe (act. 0607003 f.; bestätigt in act. 0706005; act. 0706012 i.V.m. act. 0706020; act. 0710011). Diese detaillierte Sachdarstellung ist glaubhaft (vgl. auch vorne S. 74 f.) und nicht anzuzweifeln, zumal der Beschuldigte A.________ sich damit auch selber belastete. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschuldigten C.________ (act. 0703010; act. 0706020) und B.________ (act. 144/138 S. 29) das Gegenteil behaupteten, zumal der Beschuldigte C.________ immerhin einräumte, dass der Beschuldigte B.________ auch an Namen von "geschäftlichen Kunden" interes- siert war (act. 0703012; vgl. auch act. 0706021, bezogen auf die 'Grosse Kunden- liste'). - 114 - 3.3.5. Der Glaubhaftigkeit der Bestreitung des Beschuldigten C.________ steht auch der Umstand entgegen, dass er in seinen Vorbringen auch weitere Wi- dersprüche erkennen liess: Zum einen machte er voneinander abweichende An- gaben zur Anzahl Treffen mit den Beschuldigten A.________ und B.________, indem er anfangs nur eines erwähnte (act. 0701013) und erst auf Vorhalt der ent- sprechenden Aussagen des Beschuldigten A.________ bestätigte, dass es meh- rere (act. 0701018; vgl. auch act. 0702005 f.) bzw. sogar viele (act. 0703014; vgl. auch act. 0706015 ff., wo der Beschuldigte C.________ sieben Treffen auflistete) gewesen seien. Schliesslich machte der Beschuldigte C.________ unterschiedli- che Angaben zur Frage, ob er den Beschuldigten A.________ um Unterlagen für den Beschuldigten B.________ ersucht habe oder nicht (act. 0701019: "Ich habe ihn nie um irgendetwas gebeten"; act. 0706006: "Vor dem letzten Treffen äusserte RA B.________ den Wunsch nach der grossen Kundenliste, und ich transportierte einmalig diesen Wunsch nach Dokumenten per SMS an Herrn A.________"). 3.3.6. Zu erwähnen ist schliesslich, dass der Beschuldigte C.________ von sich aus einräumte, dass er jeweils Ort und Zeitpunkt der Treffen (gemeint der Beschuldigten A.________ und B.________), an denen er teilgenommen habe, koordiniert (act. 0704008 Antwort 47) und dass er den Beschuldigten A.________ jeweils per Auto zu den Treffen, an denen er selber teilgenommen habe, gefahren habe (act. 0701013 Antwort 69; act. 0703022 f.). Insofern sind die Aussagen des Beschuldigten C.________ nicht anzuzweifeln, zumal sie mit der entsprechenden Sachdarstellung des Beschuldigten A.________ korrespondieren (act. 0607008). Insoweit ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.
- Damit ist der (straf)rechtlich relevante Anklagesachverhalt im Zusammen- hang mit der 'Kleinen Kundenliste' betreffend den Beschuldigten C.________ im Sinne der vorstehenden Erwägungen rechtsgenügend erstellt. Dieser Vorwurf ist zwar in allgemeiner Form und knapp (Telefonate, Treffen, Organisation der Treffen), aber – wenn im Unterschied zu den Verteidigungen (act. 144/139 S. 13 f.; act. 139 S. 6 f.; act. 145/106 S. 2 ff.) keine überspitzten An- forderungen an das Anklageprinzip (vgl. dazu hinten S. 130) gestellt werden – hinreichend in den Ziffern 1 und 20 von lit. A der Anklage umschrieben, zumal alle - 115 - Beschuldigten erkennen lassen, dass sie sehr genau wissen, was ihnen vorge- worfen wird, und auch die Verteidigungen entsprechend plädiert haben. Dass die Beschuldigten C.________ und B.________ versuchten, auch noch die 'Grosse Kundenliste' erhältlich zu machen, ist einer gerichtlichen Beurteilung nicht zu- gänglich, da davon im Anklagesachverhalt keine Rede ist, der Anklagegrundsatz somit entgegen steht. Betreffend 'Kleine Kundenliste' ist das jedoch nicht der Fall. Am erwähnten Beweisergebnis hätten weder die von den Verteidigungen verlangten Beweiserhebungen (Aktenbeizüge, Einvernahme von Personen) noch die Ausfertigung des Aktenverzeichnisses etwas geändert, weshalb die entspre- chenden Anträge als irrelevant abzuweisen waren. b) Rechtliche Würdigung betreffend Beschuldigter C.________ 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch des Beschuldig- ten C.________ wegen eines schweren Falles von wirtschaftlichem Nachrichten- dienst im Sinne von Art. 273 StGB, mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB, Anstiftung, eventuali- ter Gehilfenschaft, zur mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB, Anstiftung, eventualiter Gehil- fenschaft, zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG, Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zur mehrfachen Verletzung des Börsengesetzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a aBEHG, eventualiter Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (act. 0000059 i.V.m. act. 0000077; act. 137 S. 4 f.). 1.2. Der Beschuldigte C.________ liess beantragen, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (act. 145/106 S. 16).
- Zum Wortlaut und zur Auslegung der gemäss Staatsanwaltschaft an- wendbaren Tatbestände ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (vgl. vorne S. 78 ff.). - 116 - 3.1. Wie erwähnt ist der Beschuldigte C.________ von den Vorwürfen des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB und der Ge- schäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 StGB aus rechtlichen Gründen freizusprechen (vgl. vorne S. 84 ff.). Zudem ist der Beschuldigte C.________ vom Vorwurf der Teilnahme an den Geheimnisoffenbarungen des Beschuldigten A.________ im Zusammenhang mit den übrigen Schriftstücken ('Y.________Steuergutachten', 'Y.________Memorandum', 'Chronologie UU', 'Memorandum Neubegutachtung', 'Memorandum X.________' und 'Kleine Kun- denliste' betreffend Kunde Q.________) ebenfalls freizusprechen (vgl. vorne S. 87 ff.). 3.2.1. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafdrohung, die auf den Täter An- wendung findet, bestraft (Abs. 1 von Art. 24 StGB). Wer jemanden zu einem Ver- brechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens be- straft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines andern zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss mithin zumindest in Kauf nehmen, dass erstens infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine bestimmte Handlung vornehmen werde und dass zweitens diese Handlung tatbestandsmässig und rechtswidrig ist (BGE 127 IV 122 ff., 125, m.w.H.). 3.2.2. Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tat- beitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsäch- lich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Hand- lung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat ge- - 117 - kommen wäre. Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraus- sieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu ken- nen (BGE 129 IV 124 ff., 126, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014, E. 4.3.1., m.w.H.). 3.3. Eine (Mit)Täterschaft des Beschuldigten C.________ hinsichtlich der vom Beschuldigten A.________ begangenen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen ist a priori nicht zu prüfen, da die fraglichen Bankgeheimnisse im Zusammenhang mit der 'Kleinen Kundenliste' den Zeitraum betrafen, als der Beschuldigte C.________ nicht mehr bei der Bank H.________angestellt war (act. 0701004), diese geheimzuhaltenden Tatsachen somit nicht in seiner Eigenschaft als Angestellter der Bank H.________wahrnahm und deshalb diesbezüglich gar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet war (Stra- tenwerth, a.a.O., N 14 zu Art. 47). Abgesehen davon wurde ihm diese Beteili- gungsform betreffend 'Kleine Kundenliste' in der Anklage gar nicht vorgeworfen (wohl aus dem vorerwähnten Grund). 3.4.1. Die Teilnahmeform der Anstiftung ist in Bezug auf den Beschuldigten C.________ zu bejahen, da er den Beschuldigten A.________ mit seinem telefo- nischen Ersuchen, dem Beschuldigten B.________ und ihm weitere Bankkunden- Namen mitzuteilen, zu dessen Geheimnisverletzungen im Zusammenhang mit der 'Kleinen Kundenliste' bestimmt hat. Nach dem Grundsatz der Akzessorietät gilt die Teilnahme als dort verübt, wo der Haupttäter gehandelt hat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 2.3., m.w.H.), weshalb das Schweizer Strafrecht anwendbar ist (vgl. vorne S. 104 f.). Durch dieses Verhalten, das ein taugliches Anstiftungsmittel im Sinne der höchstrichterlichen Rechtspre- chung darstellt (BGE 127 IV 122 ff., 128), rief der Beschuldigte C.________ den Tatentschluss des Beschuldigten A.________ hervor. Dass der Beschuldigte C.________ bei seinem Tun keine Widerstände des Beschuldigten A.________ zu übU.________den hatte, steht der Qualifikation als Anstiftung nicht entgegen - 118 - (BGE 127 IV 122 ff., 127, m.w.H.). Der Beschuldigte C.________ wusste, dass der Beschuldigte A.________ Zugriff auf bankinterne Unterlagen hatte und solche bereits im Jahre 2013 dem Beschuldigten B.________ übergeben hatte. Mit dem besagten Telefonat wollte der Beschuldigte C.________ den Beschuldigten A.________ dazu bringen, auch noch eine Liste mit Namen von Bankkunden auszuhändigen. Entsprechend wollte er den Beschuldigten A.________ zur Ver- letzung des Bankkundengeheimnisses bewegen. Anders kann sein Verhalten schlechterdings nicht interpretiert werden. Damit handelte er in Bezug auf die Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' mit direktem Vorsatz. Der Tatbestand der An- stiftung zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG in Verbindung mit Art. 24 StGB ist betreffend Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' objektiv und sub- jektiv erfüllt. 3.4.2. Ob das Verhalten des Beschuldigten C.________ überdies auch als Gehilfenschaft zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen des Beschuldigten A.________ einzustufen ist, muss nicht geprüft werden, da echte Konkurrenz zwischen diesen Teilnahmeformen nach überwiegender – und Zustimmung verdienender – Lehrmeinung nicht mög- lich ist und die Anstiftung der Gehilfenschaft vor geht (z.B. Stratenwerth, Schwei- zerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 Rz. 162, m.w.H.).
- Aus den beim Beschuldigten A.________ dargelegten Gründen (vgl. vor- ne S. 107 f.), die analog auch für den Beschuldigten C.________ gelten, liegt we- der ein Rechtfertigungs- noch ein Schuldausschlussgrund vor. Wer zu einer Bankgeheimnisverletzung anstiftet, in der Hoffnung neue Kunden für die eigene Tätigkeit als Bankberater zu akquirieren, wahrt einzig seine eigenen Interessen, welche in diesem Kontext wahrlich nicht als berechtigt zu bezeichnen sind.
- Der Beschuldigte C.________ ist somit der Anstiftung zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG in Verbindung mit Art. 24 StGB (betreffend Über- gabe der 'Kleinen Kundenliste', exklusive Kunde Q.________) schuldig zu spre- - 119 - chen. Von den übrigen Vorwürfen ist der Beschuldigte C.________ freizuspre- chen.
- Anklageabschnitt A (Bank H.________) betreffend Beschuldigter B.________ a) Sachverhalt betreffend Beschuldigter B.________
- Der Anklagesachverhalt, der dem Beschuldigten B.________ zur Last ge- legt wird, ist exakt gleich formuliert wie derjenige, der dem Beschuldigten A.________ unter lit. A der ihn betreffenden Anklage vorgeworfen wird (vgl. act. 0000036 ff. mit act. 0000008 ff.). Die Staatsanwaltschaft behauptet, der Beschul- digte B.________ habe sich einerseits der Mittäterschaft zu einem schweren Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sowie zur Ausnützung eines Verrats ei- nes Geschäftsgeheimnisses und andererseits der Anstiftung, eventualiter der Ge- hilfenschaft, zu den vom Beschuldigten A.________ begangenen Geheimnisof- fenbarungen (Geschäftsgeheimnisverletzungen, Bankgeheimnisverletzungen, Börsengeheimnisverletzungen), eventualiter zur Anstiftung/Gehilfenschaft zur un- getreuen Geschäftsbesorgung, schuldig gemacht (act. 0000054).
- Aus den bereits in Bezug auf den Beschuldigten A.________ dargelegten Gründen (vgl. vorne S. 84 ff.), die auch betreffend den Beschuldigten B.________ gelten, gelangt weder der Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB noch derjenige der Geschäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 StGB zur Anwendung. Von diesen Vorwürfen ist der Beschul- digte B.________ somit ebenfalls freizusprechen, weshalb sich die Frage, ob der Anklagesachverhalt erstellt ist oder nicht, in dieser Hinsicht gar nicht stellt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bestand selbstredend keine Veranlassung, den von der Verteidigung des Beschuldigten B.________ am 8. Februar 2019 sowie in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen (act. 144/118; act. 144/136) zu entsprechen (vgl. vorne S. 25, 37). Insoweit ist auch die gutachterliche Stellung- nahme vom 12. März 2019 nicht weiter zu thematisieren (act. 144/126 S. 24 ff.). 3.1. Von (straf)rechtlicher Relevanz ist das Verhalten des Beschuldigten A.________ nur insoweit, als er dem Beschuldigten B.________ die 'Kleine Kun- - 120 - denliste' übergab (vgl. vorne S. 73 ff.). Aufgrund des Grundsatzes der (limitierten) Akzessorietät der Teilnahme sind die dem Beschuldigten B.________ zur Last gelegten Teilnahmehandlungen auch nur in dieser Hinsicht überhaupt zu prüfen, da die Strafbarkeit der Teilnahme eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraussetzt (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2015 vom 5. April 2016, E. 2.4.1.). Entsprechend ist der Beschuldigte B.________ vom Vorwurf der Teilnahme an den Geheimnisoffenbarungen des Beschuldigten A.________ im Zusammenhang mit den übrigen Schriftstücken ('Y.________Steuergutachten', 'Y.________Memorandum', 'Chronologie UU', 'Memorandum Neubegutachtung', 'Memorandum X.________', 'Kleine Kundenliste' betreffend Kunde Q.________) ebenfalls freizusprechen. 3.2. Somit ist nur noch zu prüfen, ob sich der Beschuldigte B.________ hin- sichtlich der am 17. Januar 2014 erfolgten Übergabe der 'Kleinen Kundenliste', exklusive Kunde Q.________, durch den Beschuldigten A.________ an ihn einer Teilnahmehandlung (Anstiftung und/oder Gehilfenschaft) schuldig gemacht hat. 3.3.1. In allgemeiner Form wurde vom Beschuldigten B.________ in mehre- ren Schriftstücken zum Ausdruck gebracht, dass er von dritter Seite Bank- H.________-interne Dokumente erhalten habe (act. act. 2809001; act. 2810001 f.). Das ist nicht anzuzweifeln, da der Beschuldigte B.________ solche Dokumen- te im Zivilprozess zwischen U.________ und der Bank H.________verwendete, indem er sie dem Landgericht Ulm/D einreichte oder daraus zitierte (vgl. act. 2811001 i.V.m. act. 2809001 ff.). In einem Schreiben vom 12. September 2014 erwähnte er sogar ausdrücklich, dass es der Beschuldigte A.________ gewesen sei, der ihm Dokumente zur Verfügung gestellt habe (act. 2202046), was ebenso wenig in Zweifel zu ziehen ist, da der Beschuldigte A.________ und C.________ dasselbe zu Protokoll gaben (z.B. act. 0704005, act. 0706018 ff. [Beschuldigter A.________]; act. 0702005 [Beschuldigter C.________]; auf diese Aussagen ist aus den bereits dargelegten Gründen abzustellen [vgl. vorne S. 63 ff.]; zur Ver- wertbarkeit dieser Aussagen vgl. hinten S. 121 ff.). 3.3.2. Entgegen der als unglaubhaft einzustufenden Bestreitung des Be- schuldigten B.________ (act. 144/138 S. 29) ist wie erwähnt erstellt, dass der Be- - 121 - schuldigte A.________ ihm am Abend des 17. Januar 2014 in Schramberg/D die 'Kleine Kundenliste' übergab (vgl. vorne S. 73 ff.). 3.3.3. Zu den Umständen der Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. vorne S. 73 ff., 112 f.). 3.3.4. Aus den folgenden Gründen ist schliesslich erwiesen, dass der Be- schuldigte B.________ den Beschuldigten A.________ dazu brachte, ihm auch die 'Kleine Kundenliste' zu übergeben: Zum einen fanden bereits im Jahre 2013 mehrere Treffen mit dem Beschuldigten A.________ statt, bei denen dieser dem Beschuldigten B.________ Dokumente aus den Beständen der Bank H.________übergab, nachdem Letzterer dies bereits im März 2013 in Schaffhau- sen angeregt hatte (die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten A.________ [z.B. act. 0704003 f.; act. 0711004 ff.], wurden im Kerngehalt durch den Beschuldigten C.________ bestätigt [act. 0704008 Antwort 45]). Gemäss der nicht anzuzweifelnden Aussage des Beschuldigten A.________, die durch den Beschuldigten C.________ ausdrücklich als zutreffend bestätigt wurde (act. 0706006), äusserte der Beschuldigte B.________ den Wunsch, möglichst umfassend dokumentiert zu werden, da er an allem interessiert sei, was der Sa- che dienlich sein könnte (act. 0706004). Der Beschuldigte A.________ sprach auch davon, dass der Beschuldigte B.________ bei ihm den Entschluss geweckt habe, Dokumente zu übergeben, und zwar hinsichtlich aller Unterlagen, die er ihm direkt ausgehändigt habe (act. 0706004), somit auch betreffend die 'Kleine Kun- denliste'. Zum andern kann der Beschuldigte B.________ aus dem Umstand, dass das erwähnte Telefonat über Kundennamen mit dem Beschuldigten A.________ Ende 2013 (vgl. vorne S. 112), nicht von ihm, sondern vom Beschul- digten C.________ geführt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten: Es liegt auf der Hand, dass es der Beschuldigte C.________ und nicht der Beschuldigte B.________ war, der mit diesem Ansinnen an den Beschuldigten A.________ ge- langte, da diese beiden miteinander freundschaftlich verbunden waren und sehr häufig telefonisch in Kontakt standen. Dass der Beschuldigte B.________ den In- halt des Telefonats mittrug, zeigt im Übrigen auch sein weiteres Verhalten: Als der Beschuldigte A.________ am 17. Januar 2014 die 'Kleine Kundenliste' auf den - 122 - Tisch legte, wies der Beschuldigte B.________ sie nicht etwa als unerwünscht zu- rück, sondern nahm sie an sich (act. 0607004 [Beschuldigter A.________]; act. 0703011 [Beschuldigter C.________]). Damit manifestierte der Beschuldigte B.________ schon damals sein Interesse an Kundennamen nach aussen. Zudem bekundete der Beschuldigte B.________ dieses Interesse auch später noch, in- dem er gemäss Aussage des Beschuldigten C.________ den Wunsch nach wei- teren Kundennamen äusserte, worüber der Beschuldigte C.________ den Be- schuldigten A.________ informierte, der dann aber beim Treffen im Mai 2014 aus Angst vor Repressalien die 'Grosse Kundenliste' doch nicht aushändigte (act. 0706006 [Beschuldigter C.________]; act. 0706005 [Beschuldigter A.________]; vgl. vorne S. 75). 3.4. Da das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.________ erst Ende 2015 eröffnet worden war (vgl. vorne S. 11 f.), nahm er an den vorstehend zitier- ten Einvernahmen der Beschuldigten A.________ und C.________ im Jahre 2014 nicht teil. Dieser Umstand wirft die Frage auf, ob die von ihnen damals gemachten Aussagen auch zum Nachteil des Beschuldigten B.________ verwertet werden dürfen (vgl. auch vorne S. 48): 3.4.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d UURK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 UURK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d UURK soll ausge- schlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichen- de Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung ei- nes fairen Verfahrens. Der Begriff des Zeugen ist entsprechend der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte autonom und ohne - 123 - formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (somit auch belastende Aussagen von Mitbeschuldigten). Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten ver- wertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber ei- ne gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeug- nis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzi- gen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Damit die Verteidigungsrechte ge- wahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann auf eine Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Be- fragung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden. So hat der Gerichtshof die fehlende Befragung unbeanstandet gelassen, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigerte (Urteil des EGMR i.S. Asch gegen Ös- terreich vom 26. April 1991), der Zeuge trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar blieb (z.B. Urteil des EGMR i.S. Artner gegen Österreich vom
- August 1992) oder verstorben war (Urteil des EGMR i.S. Ferrantelli gegen Ita- lien vom 7. August 1996). Es ist in solchen Fällen gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d UURK erforderlich, dass der Beschuldigte dazu hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wird. Ebenso wie der EGMR hat es das Bundesgericht zugelassen, auf eine belastende Aussage eines Zeugen, der in der Zwischenzeit stirbt oder einvernahmeunfähig wird und daher nicht mehr befragt werden kann, abzustellen (BGE 131 I 476 ff., 480 ff., m.w.H.). - 124 - 3.4.2.1. Der Beschuldigte C.________ wurde am 22. Juni 2017 in Gegen- wart des Beschuldigten B.________ einvernommen (act. 0713030). Damit war nicht nur das Teilnahme-, sondern auch das Fragerecht des Beschuldigten B.________ gewahrt, der jedoch auf die Ausübung dieses Rechts verzichten liess (act. 0713036; dass der Beschuldigte C.________ damals auf die Fragen der Staatsanwaltschaft von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte [act. 0713031], bedeutet nicht, dass er dasselbe auch in Bezug auf die Fragen der Verteidigung des Beschuldigten B.________ getan hätte). Da das Fragerecht nur einmal während des Verfahrens gewährleistet sein muss und dies am 22. Juni 2017 der Fall war, spielt es keine Rolle, dass der Beschuldigte C.________ in der Folge von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (in der Haupt- verhandlung sahen der Beschuldigte B.________ bzw. seine Verteidigung davon ab, dem Beschuldigten C.________ eine Frage zu stellen [act. 145/104 S. 5]). Somit sind die vom Beschuldigten C.________ im Jahre 2014 gemachten Aussa- gen prozessual verwertbar, und zwar auch zum Nachteil des Beschuldigten B.________. An diesem Ergebnis würde sich im Übrigen selbst dann nichts än- dern, wenn entgegen der vorliegend vertretenen Auffassung davon ausgegangen würde, der Beschuldigte B.________ habe am 22. Juni 2017 nicht auf die Aus- übung seines Fragerechts verzichten lassen (vgl. nachfolgend). 3.4.2.2. Der Beschuldigte A.________ wurde im Rahmen der Schlussein- vernahme vom 21. November 2017 in Gegenwart des Beschuldigten B.________ befragt, wobei er auch gegenüber dem Beschuldigten B.________ und dessen Verteidigung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (act. 0714006; in der Hauptverhandlung sahen der Beschuldigte B.________ bzw. sei- ne Verteidigung davon ab, dem Beschuldigten A.________ eine Frage zu stellen [act. 135 S. 9]). Faktisch konnte der Beschuldigte B.________ sein Fragerecht zumindest in der Schlusseinvernahme somit nicht ausüben, was der Verwertbar- keit der vom Beschuldigten A.________ im Jahre 2014 deponierten Aussagen je- doch aufgrund der in casu vorliegenden Umstände nicht entgegen steht, auch nicht zu Lasten des Beschuldigten B.________: Zum einen wurde dem Beschul- digten B.________ im Verfahren mehrmals Gelegenheit gegeben, zu den (straf- rechtlich relevanten) Aussagen des Beschuldigten A.________ Stellung zu neh- - 125 - men (einerseits in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juni 2017 [act. 0713007 f.], andererseits in der Hauptverhandlung [act. 144/137 S. 3 ff.]). Zum anderen wurde nicht unbesehen auf die Depositionen des Beschuldigten A.________ abgestellt; vielmehr wurden diese vorstehend sorgfältig geprüft (vgl. vorne S. 62 ff., 112 f., 119 f.). Schliesslich stellen die Angaben des Beschul- digten A.________ nicht das einzige, ausschlaggebende Beweismittel dar, da u.a. auch noch die Aussagen des Beschuldigten C.________ vorhanden sind, welche für die Berechtigung des (strafrechtlich) relevanten Anklagesachverhalts betref- fend den Beschuldigten B.________ sprechen (aus den drei zuletzt genannten Gründen wären die Aussagen des Beschuldigten C.________ selbst dann ver- wertbar, wenn nicht von einem Verzicht des Beschuldigten B.________ auf Aus- übung des Fragerechts ausgegangen würde, namentlich da sie mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten A.________ nicht als einziges, ausschlaggebendes Beweismittel einzustufen sind). 3.4.3. Die von der Verteidigung des Beschuldigten B.________ vorfragewei- se zitierten Bundesgerichtsentscheide (act. 144/135 S. 18 f.) ändern am Gesag- ten nichts, da diese Entscheide andere Konstellationen zum Gegenstand hatten. Die Belastungen an die Adresse des Beschuldigten B.________ wurden erst im Verlaufe des Verfahrens gegen die Beschuldigten A.________ und C.________ von diesen nach und nach und nicht immer frei von Widersprüchen zu Protokoll gegeben (vgl. vorne S. 62 ff., 112 f.). In casu lag im Unterschied zu den zitierten Entscheiden keine Verfahrensabtrennung vor, da gegen Rechtsanwalt B.________ während der Einvernahmen mit den Beschuldigten A.________ und C.________ im Jahre 2014 noch gar kein Strafverfahren eröffnet worden war (auch keine faktische Eröffnung, da sich die Staatsanwaltschaft noch nicht mit dem Straffall gegen Rechtsanwalt B.________ befasst hatte). Dass erst am 1. Dezember 2015 eröffnet worden war, erscheint eher spät. Handkehrum war die Eröffnung gegen Rechtsanwalt B.________ im Zeitpunkt der mit den Beschuldig- ten A.________ und C.________ im Jahre 2014 durchgeführten Einvernahmen auch noch nicht zwingend, zumal die Bank H.________erst mit Eingabe vom 30. September 2015 die Ausdehnung des Strafverfahrens auch auf Rechtsanwalt B.________ beantragt hatte (act. 27080251 ff.). Mit den zitierten Entscheiden - 126 - lässt sich die Unverwertbarkeit dieser im Jahre 2014 erfolgten Einvernahmen so- mit nicht begründen.
- Damit ist der (straf)rechtlich relevante Anklagesachverhalt im Zusammen- hang mit der 'Kleinen Kundenliste' betreffend den Beschuldigten B.________ im Sinne der vorstehenden Erwägungen rechtsgenügend erstellt. Aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorne S. 113 f.) ist eine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes zu verneinen. An diesem Beweisergebnis hätten weder die von den Verteidigungen ver- langten Beweiserhebungen (Aktenbeizüge, Einvernahme von Personen) noch die Ausfertigung des Aktenverzeichnisses etwas geändert, weshalb die entsprechen- den Anträge als irrelevant abzuweisen waren. b) Rechtliche Würdigung betreffend Beschuldigter B.________ 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch des Beschuldig- ten B.________ wegen eines schweren Falles von wirtschaftlichem Nachrichten- dienst im Sinne von Art. 273 StGB, mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB, Anstiftung, eventuali- ter Gehilfenschaft, zur mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB, Anstiftung, eventualiter Gehil- fenschaft, zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG, Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zur mehrfachen Verletzung des Börsengesetzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a aBEHG, eventualiter Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (act. 0000036 i.V.m. act. 0000054; act. 137 S. 4). 1.2. Der Beschuldigte B.________ liess beantragen, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (act. 144/139 S. 1). - 127 -
- Zum Wortlaut und zur Auslegung der gemäss Staatsanwaltschaft an- wendbaren Tatbestände und Teilnahmehandlungen ist auf die vorstehenden Aus- führungen zu verweisen (vgl. vorne S. 78 ff., 115 f.). 3.1. Wie erwähnt ist der Beschuldigte B.________ von den Vorwürfen des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB und der Ge- schäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 StGB aus rechtlichen Gründen freizusprechen (vgl. vorne S. 84 ff.). Zudem ist er vom Vorwurf der Teilnahme an den Geheimnisoffenbarungen des Beschuldigten A.________ im Zusammenhang mit den übrigen Schriftstücken ('Y.________Steuergutachten', 'Y.________Memorandum', 'Chronologie UU', 'Memorandum Neubegutachtung', 'Memorandum X.________' und 'Kleine Kundenliste' betreffend Kunde Q.________) ebenfalls freizusprechen (vgl. vorne S. 87 ff.). 3.2. Die Teilnahmeform der Anstiftung ist zu bejahen, da der Beschuldigte B.________ den Beschuldigten A.________ gemäss erstelltem Sachverhalt be- reits im März 2013 zu dessen Geheimnisverletzungen bestimmt hat. Schweizer Strafrecht ist anwendbar (vgl. vorne S. 104 f., 116). Zudem ist ihm das vom Be- schuldigten C.________ Ende 2013 mit dem Beschuldigten A.________ geführte Telefonat aufgrund der vorliegenden Umstände zuzurechnen. Durch dieses Ver- halten, ein taugliches Anstiftungsmittel im Sinne der höchstrichterlichen Recht- sprechung (BGE 127 IV 122 ff., 128), rief der Beschuldigte B.________ den Ta- tentschluss des Beschuldigten A.________ hervor. Dass der Beschuldigte B.________ bei seinem Tun keine Widerstände des Beschuldigten A.________ zu übU.________den hatte, steht der Qualifikation als Anstiftung nicht entgegen (BGE 127 IV 122 ff., 127, m.w.H.). Der Beschuldigte B.________ wusste, dass der Beschuldigte A.________ Zugriff auf bankinterne Unterlagen hatte, da er (Be- schuldigter B.________) solche bereits im Jahre 2013 vom Beschuldigten A.________ entgegen nehmen konnte. Er wollte den Beschuldigten A.________ – mitunter durch das vom Beschuldigten C.________ geführte Telefonat – dazu bringen, auch noch eine Liste mit Namen von Bankkunden auszuhändigen. Ent- sprechend wollte er den Beschuldigten A.________ zur Verletzung des Bankkun- dengeheimnisses bewegen. Anders kann sein Verhalten schlechterdings nicht in- - 128 - terpretiert werden. Damit handelte er in Bezug auf die Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' mit direktem Vorsatz. Der Tatbestand der Anstiftung zum mehrfa- chen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG in Verbindung mit Art. 24 StGB ist betref- fend Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' objektiv und subjektiv erfüllt. 3.3. Ob das Verhalten des Beschuldigten B.________ überdies auch als Gehilfenschaft zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen des Beschuldigten A.________ einzustufen ist, muss nicht geprüft werden (vgl. vorne S. 117).
- Aus den beim Beschuldigten A.________ dargelegten Gründen (vgl. vor- ne S. 107 f.), die analog auch für den Beschuldigten B.________ gelten, liegt we- der ein Rechtfertigungs- noch ein Schuldausschlussgrund vor. Wer zu einer Bankgeheimnisverletzung anstiftet, in der Hoffnung neue Kunden für die eigene Tätigkeit als Rechtsanwalt zu akquirieren, wahrt einzig seine eigenen Interessen, welche in diesem Kontext wahrlich nicht als berechtigt zu bezeichnen sind.
- Der Beschuldigte B.________ ist somit der Anstiftung zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG in Verbindung mit Art. 24 StGB (betreffend Über- gabe der 'Kleinen Kundenliste', exklusive Kunde Q.________) schuldig zu spre- chen. Von den übrigen Vorwürfen ist der Beschuldigte B.________ freizusprechen.
- Anklageabschnitt B: Bank L.________ a) Sachverhalt (nur Beschuldigter A.________)
- Diesbezüglich wird dem Beschuldigten A.________ im Wesentlichen vor- geworfen, dass er kurz vor seiner Verhaftung am 13. Mai 2014 dem Beschuldig- ten C.________ verraten habe, dass es bei der Bank L.________, seiner neuen Arbeitgeberin, einen Fall einer Schlechtberatung gebe, der ein Volumen von EUR 400 Mio. habe, dass es sich dabei um einen belgischen Kunden handle, der von - 129 - einer unfähigen Anwältin aus Luzern vertreten werde und schon verschiedentlich, aber erfolglos, mit seiner Anwältin bei der Bank L.________ vorstellig geworden sei, wobei die Vertreter der Bank ihm jeweils die Erfolglosigkeit seines Ansinnens, Schadenersatz zu erhalten, vor Augen geführt hätten (act. 0000026).
- In der Einvernahme vom 3. November 2014 anerkannte der Beschuldigte A.________ diesen Vorwurf (act. 0711017; vgl. bereits seine diesbezügliche Zu- gabe in act. 0705004). Die Behauptung seiner Verteidigung, der Beschuldigte A.________ sei mit diesem Vorwurf nie konfrontiert worden (act. 139 S. 21), ist somit klar aktenwidrig, zumal der Beschuldigte A.________ auch in der Hauptver- handlung darauf angesprochen wurde (act. 135 S. 6). Das Geständnis deckt sich mit der Aktenlage, konkret mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten C.________ (act. 0701014; act. 0702009; act. 0705003; act. 0706011), weshalb es nicht in Zweifel zu ziehen ist. Somit ist dieser Sachverhalt rechtsgenügend er- stellt. b) Rechtliche Würdigung (nur Beschuldigter A.________) 1.1. Betreffend lit. B der Anklage beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch des Beschuldigten A.________ wegen Vergehens gegen das Bun- desgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG (act. 0000026 i.V.m. act. 0000030; act. 137 S. 3, 20). 1.2. Der Beschuldigte A.________ liess beantragen, er sei vollumfänglich freizusprechen (act. 139 S. 33).
- Zum Wortlaut des gemäss Staatsanwaltschaft anwendbaren Tatbestands und zu dessen Auslegung ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zur rechtli- chen Würdigung von lit. A der Anklage zu verweisen (vgl. vorne S. 80 f.).
- Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist das Verhalten des Beschuldigten A.________ gemäss lit. B der Anklage nicht als Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG zu qualifizieren. Da der Beschuldigte A.________ den Namen des belgischen Kunden nicht genannt hat und auch seine weiteren Angaben zu die- - 130 - sem Kunden keinerlei Rückschlüsse auf dessen Identität zulassen, hat der Be- schuldigte A.________ kein Geheimnis offenbart. Eine Verletzung des Bankkun- dengeheimnis setzt zwar nicht zwingend voraus, dass der vollständige Namen des Bankkunden verraten wird, doch ist zumindest zu verlangen, dass die zum Bankkunden gemachten Angaben so konkret sind, dass der Aussenstehende oh- ne besondere Mühe in der Lage ist, dessen Identität ausfindig zu machen. Diese Voraussetzungen sind in casu klarerweise nicht erfüllt.
- Entsprechend ist der Beschuldigte A.________ vom Vorwurf der Verlet- zung des Bankgeheimnisses gemäss lit. B der Anklage freizusprechen.
- Anklageabschnitt C: Verratshandlungen gegenüber M.________/N.________ a) Sachverhalt (nur Beschuldigter A.________)
- Diesbezüglich wird dem Beschuldigten A.________ im Wesentlichen vor- geworfen, dass er M.________, einem Investigativjournalisten der vom Verlag Gruner + Jahr GmbH mit Sitz in Hamburg herausgegebenen Zeitschrift Stern, am
- Mai 2014 in Zürich das 'Y.________Steuergutachten' in geschwärzter Form, welche den Namen der Bank H.________und Kundennamen unkenntlich ge- macht habe, übergeben habe, nachdem sie sich auf eine Zahlung von EUR 3'000.-- geeinigt hätten, welche den Kaufpreis für das Gutachten und die in den Monaten vorher vom Beschuldigten A.________ erteilten Auskünfte abgelten soll- ten (act. 0000027).
- In der Einvernahme vom 3. November 2014 anerkannte der Beschuldigte A.________ diesen Vorwurf (act. 0711017 ff.), den er nach anfänglichem Leug- nen bereits ab dem 3. Juli 2014 in mehreren Einvernahmen als berechtigt bestä- tigt hatte (act. 0605002 ff.; act. 0606002 ff.; act. 0607008 f.; act. 0710002 ff.). Das Geständnis passt nicht nur zwanglos zum Verhalten des Beschuldigten A.________ gemäss lit. A der Anklage (vgl. vorne S. 66 ff.), sondern deckt sich auch mit der Aktenlage (v.a. act. 0304001 ff.; act. 2703012 f.), weshalb es nicht in Zweifel zu ziehen ist. Abgesehen davon ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte A.________ in mehreren Einvernahmen, die auch verwertbar - 131 - sind (vgl. vorne S. 63 ff.), zu Unrecht dieses Verhaltens bezichtigen sollte, zumal er sein Geständnis auch nie ausdrücklich widerrief (vgl. act. 136 S. 7). Erstmals in der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte A.________ geltend, beim ver- einbarten Betrag von EUR 3'000.-- habe es sich um eine "Aufwandsentschädi- gung (Zeitaufwand und Reisespesen)" gehandelt (act. 136 S. 7). Dieses Vorbrin- gen ist unglaubhaft: Zum einen wirkt es nachgeschoben, zum andern ist in keiner Weise plausibel, dass die telefonischen Kontakte und die zwei Treffen mit M.________ am Flughafen Zürich bzw. im Hotel Schweizerhof beim Zürcher Hauptbahnhof beim Beschuldigten A.________ zu Auslagen in dieser Grössen- ordnung geführt haben sollen. Somit ist auch dieser Sachverhalt entgegen der Auffassung der Verteidigung (act. 139 S. 22) rechtsgenügend erstellt. b) Rechtliche Würdigung (nur Beschuldigter A.________) 1.1. Betreffend lit. C der Anklage beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch des Beschuldigten A.________ wegen eines schweren Falles von wirtschaftlichem Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 StGB und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB, Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG, mehrfacher Verletzung des Börsengeset- zes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a aBEHG (act. 0000027 i.V.m. act. 0000030; act. 137 S. 3, 20). 1.2. Der Beschuldigte A.________ liess beantragen, er sei vollumfänglich freizusprechen (act. 139 S. 33).
- Zum Wortlaut der gemäss Staatsanwaltschaft anwendbaren Tatbestände und zu deren Auslegung ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung von lit. A der Anklage zu verweisen (vgl. vorne S. 78 ff.). 3.1. Der in der Anklage unter lit. C umschriebene Sachverhalt ist gestützt auf das mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang stehende Geständnis wie er- wähnt rechtsgenügend nachgewiesen (vgl. vorne S. 129). - 132 - 3.2. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt ge- bunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das ist die Folge des in Art. 9 StPO umschriebe- nen Anklagegrundsatzes: Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau um- schriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben zwischen den Untersu- chungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er be- stimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Beschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informatio- nen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Be- deutung sind. Die Anklage hat dem Angeklagten die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 133 IV 235 ff., 244 f., m.w.H.). 3.3. Die Staatsanwaltschaft legte dem Beschuldigten A.________ in der Überschrift zu lit. C der Anklage "Verratshandlungen" zur Last. Der nachfolgende Anklagesachverhalt ist jedoch mehr der chronologischen Darstellung von Ereig- nissen als der möglichst kurzen, aber genauen Umschreibung der dem Beschul- digten A.________ vorgeworfenen Taten verpflichtet. Eine konkrete Geheimnis- verletzung behauptete die Staatsanwaltschaft einzig hinsichtlich der am 7. Mai 2014 erfolgten Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens' in geschwärzter Form (vgl. dazu nachfolgend). Die übrigen Angaben im Sachverhalt enthalten da- gegen keinen hinreichend genau umschriebenen Geheimnisverrat: Dass M.________ dem Beschuldigten A.________ "Fragen zu Dokumenten" stellte bzw. mit ihm "eine Vielzahl von Dokumenten" besprach, bedeutet nicht, dass Letzterer bei seinen Antworten bzw. seinen Ausführungen ein Geheimnis preis- gab (die Staatsanwaltschaft behauptete in der Anklage nichts Gegenteiliges). In- dem der Beschuldigte A.________ bankintern gebräuchliche Abkürzungen (CTAX - 133 - = Corporate Tax; LECO = Legal & Compliance) erläuterte, offenbarte er ebenso wenig ein Geheimnis im Sinne der laut Staatsanwaltschaft anwendbaren Tatbe- stände. 3.4. Zu prüfen ist demnach, ob die Übergabe des geschwärzten 'Y.________Steuergutachtens' – die Namen der Bank H.________und von U.________ (ein anderer Bankkundenname geht aus diesem Dokument ohnehin nicht hervor) waren aufgrund der Schwärzungen nicht erkennbar – an den Jour- nalisten M.________ als strafrechtlich relevante Geheimnisverletzung zu qualifi- zieren ist (dieser Anklagevorwurf bildet nicht Gegenstand der gutachterlichen Stellungnahme vom 12. März 2019 [act. 144/126]): 3.4.1. Zum 'Y.________Steuergutachten' (act. 2805001 ff.) im Allgemeinen ist auf die vorstehenden Erwägungen dazu betreffend lit. A der Anklage zu ver- weisen (vgl. vorne S. 86 ff.). 3.4.2. Der Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB ist in diesem Fall näher zu prüfen, da es sich bei der Endab- nehmerin des 'Y.________Steuergutachtens' um eine ausländische private Un- ternehmung (Gruner + Jahr GmbH mit Sitz in Hamburg als Verlegerin der Zeit- schrift 'Stern', für die der Journalist M.________ im rechtlich relevanten Zeitraum tätig war und damit als ihr Agent im Sinne von Art. 273 StGB wirkte) handelte. Dass kein klassischer Fall von Konkurrenzspionage vorliegt, ändert daran entge- gen der Auffassung der Verteidigung (act. 139 S. 26) nichts, da das Adressaten- segment sehr breit gefasst ist und faktisch nur ausländische Privatpersonen aus- genommen sind (vgl. vorne S. 85). Auch ein ausländisches Verlagsunternehmen zählt somit zu den Destinatären gemäss Art. 273 StGB (so auch sinngemäss Ro- senthal, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz sowie wei- teren, ausgewählten Bestimmungen, Zürich 2008, N 18 zu Art. 273 StGB). Dass ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB im Zusammenhang mit der Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens' an den Beschuldigten B.________ verneint wurde (vgl. vorne S. 87 ff.), ist mit Blick auf die Auslegung desselben Be- griffs im Sinne von Art. 273 StGB ohne Belang. Laut Bundesgericht ist der Begriff - 134 - des Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 273 StGB weiter auszulegen als dersel- be Terminus in Art. 162 StGB (BGE 141 IV 155 ff., 163, m.w.H.). Zu den Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 273 StGB gehören alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung nach schweize- rischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die deshalb dem Auslande gegenüber geschützt werden sollen (BGE 101 IV 177 ff., 199, m.w.H.). Das 'Y.________Steuergutachten' ist geheim im Sinne von Art. 273 StGB, da es auch in der Schweiz weder offenkundig noch allgemein zugänglich war, sondern nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt und "dem vom Ge- setz genannten fremden Destinatär nicht bekannt oder zugänglich" war (BGE 104 IV 175 ff., 177, m.w.H.). Daran ändern die Vorbringen der Verteidigung nichts (act. 139 S. 22). Dass M.________ gemäss Aussage des Beschuldigten A.________ von der Existenz dieses Dokuments bereits vor dessen Übergabe gewusst hatte (act. 0605009), ändert daran nichts, da er dessen Inhalt nicht kann- te (sonst hätte er dafür nicht ein Entgelt in der Höhe von EUR 3'000.-- verspro- chen). Der Beschuldigte A.________ schuf somit durch die Übergabe des Doku- ments für M.________ einen "informationellen Mehrwert" (Rosenthal, a.a.O., N 8 zu Art. 273 StGB, m.w.H.). Das 'Y.________Steuergutachten' beinhaltet eine steuerrechtliche Einschät- zung zum von der Bank H.________bis 2012 zur Verfügung gestellten Investment in den Sheridan Fund (vgl. vorne S. 86 f.) und damit Tatsachen des wirtschaftli- chen Lebens im Sinne des weitgefassten Begriffes des Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 273 StGB (Rosenthal, a.a.O., N 11 zu Art. 273 StGB). Auch wenn der Sheridan Fund von der Bank H.________weder entwickelt noch verwaltet wurde, betrifft das Geheimnis deren Geschäftstätigkeit, zumal das Verkaufen von Antei- len am Sheridan Fund zum Geschäftsmodell der Bank H.________gehörte. Der Geheimhaltungswille der Bank H.________als Geheimnisherrin – namentlich ge- genüber Medien – steht ausser Frage (sonst hätte sie keine Strafanzeige erstat- tet), da ein Bekanntwerden dieses früher angebotenen Investments in der Öffent- lichkeit mit einem ganz erheblichen Reputationsrisiko verbunden war. Der Ge- heimhaltungswille der Bank H.________war selbstredend auch für den Beschul- - 135 - digten A.________ erkennbar, zumal er arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet war und von der Weisung seiner Arbeitgeberin betreffend Diskretion und Bankkundengeheimnis Kenntnis hatte (act. 0501075 i.V.m. act. 0501088 ff.). Das Interesse der Bank H.________an der Geheimhaltung ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung auch schutzwürdig: Das schutzwürdige Interes- se muss sich nur auf die Geheimhaltung beziehen, unbekümmert darum, ob die Tatsache selbst, um deren Geheimhaltung es geht, legal sei oder nicht. Das Bun- desgericht hat die Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses auch bejaht, wenn es sich bei der geheimzuhaltenden Tatsache um im Ausland nicht bloss il- legales, sondern sogar strafbares Verhalten wie z.B. Schmuggel oder Devisen- vergehen handelte (BGE 101 IV 312 ff., 314, m.w.H.). Die Übergabe dieses Do- kuments an einen für ein ausländisches Verlagsunternehmen tätigen Journalisten beeinträchtigte zudem die Interessen der gesamten schweizerischen Wirtschaft: Gemäss Bundesgericht setzt Art. 273 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt nicht eine unmittelbare Verletzung oder Gefährdung der staatlichen Interessen vo- raus; in jedem wirtschaftlichen Nachrichtendienst zum Nachteil eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens zu Gunsten des Auslands liegt notwendiger- weise eine mittelbare Verletzung oder Gefährdung der staatlichen Interessen, was zur Erfüllung des erwähnten Tatbestandes genügt (BGE 101 IV 312 ff., 313, m.w.H.). Die hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz ergibt sich somit daraus, dass die Bank H.________ihren Sitz in der Schweiz hat (und auch bereits im Mai 2014 hatte). Somit hat der arbeitsvertraglich zur Geheimhaltung verpflichtete Be- schuldigte A.________ von Art. 273 StGB geschützte geheime Informationen ei- nem ausländischen Unternehmen und damit einem unbefugten Dritten zugänglich gemacht. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 273 Abs. 2 StGB erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand verwirklicht. Der Beschuldigte A.________ wusste, dass er nicht berechtigt war, das 'Y.________Steuergutachten' einem Dritten zu übergeben (z.B. act. 0602012 Antwort 45 i.V.m. act. 060210 Antwort 38 i.V.m. act. 0602014 Antworten 55 und 58; act. 0605010 Rz. 9 i.V.m. act. 0605009). Es war ihm auch bewusst, dass sich darin Geschäftsgeheimnisse im - 136 - Sinne von Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens befanden, an deren Geheimhal- tung die Bank H.________ein schutzwürdiges Interesse hatte, insbesondere auch gegenüber einem ausländischen Medienunternehmen. Der Beschuldigte A.________ wusste auch, dass M.________ nicht als Privatperson, sondern für den 'Stern' bzw. die Gruner + Jahr GmbH handelte. Trotz dieses Wissens stellte er das besagte Dokument einem für ein ausländisches Medienunternehmen täti- gen Journalisten zur Verfügung. Damit handelte der Beschuldigte A.________ wissentlich und willentlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Ein schwerer Fall gemäss Abs. 3 von Art. 273 StGB ist nicht in Betracht zu ziehen, da die Staatsanwalt dem Beschuldigten A.________ in tatsächlicher Hin- sicht unter lit. C der Anklage gar nichts vorwirft, was unter den schweren Fall zu subsumieren wäre. Will die Staatsanwaltschaft einem Beschuldigten einen qualifi- zierten Tatbestand zur Last legen, so kommt sie nicht umhin, nicht nur die Grund- form, sondern auch die qualifizierenden Elemente dieses Tatbestands im Ankla- gesachverhalt konkret zu umschreiben. Das hat sie in concreto nicht getan, da sie gar nicht behauptet, dass er private wirtschaftliche Geheimnisse von derart gros- ser Bedeutung bzw. von so beachtlichem industriellen Wert verraten habe, dass ihre Bewahrung auch im staatlichen Interesse liegt, und dass die nationale Si- cherheit im wirtschaftlichen Bereich durch seinen Verrat, wenn auch bloss abs- trakt, so doch in bedeutendem Ausmass mitgefährdet worden sei (vgl. BGE 111 IV 74 ff., 78 ff., m.w.H., zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2014 vom 13. Februar 2015, E. 3.4). Das Verhalten des Beschuldigten A.________ ist nicht nur tatbestandsmäs- sig (im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB), sondern auch rechtswidrig, da der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen aus den bereits ge- nannten Gründen (vgl. vorne S. 107 f.), die an dieser Stelle analog gelten, zu ver- neinen ist. Wer gegen Entgelt gegenüber einem Journalisten ein Geheimnis of- fenbart, wahrt wahrlich keine berechtigten Interessen. Ein anderer Rechtferti- gungsgrund wurde weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Das- selbe gilt auch für Schuldausschlussgründe. - 137 - Somit ist der Beschuldigte A.________ des wirtschaftlichen Nachrichten- dienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.4.3. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach Art. 162 StGB zur Anwendung gelange, ist unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen zu lit. A der Anklage (vgl. vorne S. 87 ff.) zu widersprechen. Die Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens' durch den Beschuldigten A.________ an den Journalisten M.________ ist somit nicht unter den Tatbestand von Art. 162 StGB zu subsumieren. 3.4.4. Weitere diesbezügliche Schuldsprüche beantragte die Staatsanwalt- schaft zumindest im Plädoyer (act. 137 S. 20) zu Recht nicht.
- Der Beschuldigte A.________ ist somit betreffend Anklageabschnitt C des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
- Anklageabschnitt D: E-Mails an I.________ a) Sachverhalt (nur Beschuldigter A.________)
- Diesbezüglich wird dem Beschuldigten A.________ im Wesentlichen vor- geworfen, dass er am 27. November 2013 sowie am 29. und 30. Januar 2014 je eine E-Mail, teils mit Beilagen im Attachment, an I.________ geschickt habe, um sich einen widerrechtlichen Vermögensvorteil zu verschaffen; in diesen E-Mails habe er I.________ vor die Wahl gestellt, entweder die Unbill als Folge des Ver- sands der für ihn zivil-, straf- und steuerrechtlich nachteiligen Unterlagen über sich ergehen zu lassen oder sofort ein Angebot zu unterbreiten, um sich auszu- kaufen; der Beschuldigte A.________ habe mit seinen E-Mails auch zu bewirken versucht, dass I.________ damit aufhöre, gegen den Beschuldigten A.________ wegen seiner negativen Einstellung zu den Cum-Ex-Geschäften der Bank H.________zu agitieren, ihn schlecht zu machen und anzuschwärzen (act. 0000028 ff.; zum exakten Wortlaut der E-Mails sei auf den Anklagevorwurf ver- wiesen). - 138 - 2.1. Die erwähnten E-Mails samt allfälligen Beilagen sind aktenkundig (act. 2820001 ff. = act. 1610001 ff.; act. 1609018; act. 1609020) und Beleg dafür, dass diese E-Mails von "xx________" bzw. "Yy.______" unter Verwendung der in der Anklage erwähnten E-Mail-Accounts am 27. November 2013 sowie 29. und
- Januar 2014 an eine von I.________ benutzte E-Mail-Adresse geschickt wur- den. Nach anfänglichem Leugnen gab der Beschuldigte A.________ ab der Ein- vernahme vom 3. Juli 2014 zu, dass er es war, der diese E-Mails I.________ ge- schickt hatte (act. 0605017 ff.; act. 0607009 ff.; act. 0710010; act. 0711021 ff.). Das diesbezügliche Geständnis ist nicht anzuzweifeln, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb sich der Beschuldigte A.________ in mehreren Einvernahmen, in de- nen er mit teilweise sehr detaillierten Angaben aufwartete (act. 0607010), zu Un- recht dieses Verhaltens bezichtigen sollte. Abgesehen davon widerrief er sein Geständnis auch nie ausdrücklich. Ebenfalls erwiesen ist, dass es beim entspre- chenden Versuch des Beschuldigten A.________ blieb (".. versuchte mit seinem E-Mail auch zu bewirken, dass …"), weil die erhoffte Reaktion von I.________ ausblieb (vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb I.________ im Rahmen der Hauptverhandlung als Zeuge/Auskunftsperson befragt werden sollte; somit war der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung des Beschuldigten A.________ [act. 106 S. 2 i.V.m. act. 133 S. 15] mangels Relevanz abzuweisen [vgl. vorne S. 22, 37]). Somit ist der objektive Sachverhalt insoweit rechtsgenü- gend erstellt. 2.2. In subjektiver Hinsicht legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten A.________ zur Last, er habe beim Versand der E-Mails beabsichtigt, sich einen widerrechtlichen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er I.________ dadurch habe dazu bringen wollen, sich zu melden und ein finanzielles Angebot zu unter- breiten, um sich so freizukaufen. Dieser Vorwurf, er habe von I.________ Geld erpressen wollen, wurde vom Beschuldigten A.________ in Abrede gestellt, und zwar auch nachdem er zugab, dass er die E-Mails verschickt hatte. Demgegen- über gab er – in dieser Hinsicht konsequent und widerspruchsfrei – zu Protokoll, dass er nie beabsichtigt habe, irgendwelche Unterlagen tatsächlich zu verschi- cken; vielmehr sei es ihm darum gegangen, gegenüber I.________ einen Warn- - 139 - schuss abzugeben, damit dieser aufhöre, ihn zu diskreditieren (act. 0605018 f.; act. 0607011 f., act. 0607013 f.; act. 0710010; act. 0711024). Aus dem Wortlaut der E-Mails ergibt sich nicht zwingend, dass der Beschul- digte A.________ in der Absicht handelte, von I.________ Geld zu erpressen. Mehr oder weniger unverblümt wird in den ersten beiden E-Mails (… "in der nächsten Woche" …; "Vielleicht könnte ich das verhindern") zum Ausdruck ge- bracht, dass die Unterlagen nicht verschickt werden, falls I.________ entspre- chend reagiert. Welche Reaktion der Absender erwartete, ist den E-Mails aber nicht zu entnehmen, noch nicht einmal zwischen den Zeilen. Die Interpretation, dass es dem Absender und damit dem Beschuldigten A.________ um Geld ge- gangen sein soll, mag auf den ersten Blick naheliegend erscheinen, zumal sich in der Finanzbranche bekanntlich (fast) alles um Geld dreht. Abgesehen davon ist aber auch denkbar, dass durch den Versand der E-Mails eine ganz andere Reak- tion von I.________ hervorgerufen werden sollte, beispielsweise dass dieser Kon- takt aufnimmt, um sich zu entschuldigen, oder dass er – wie vom Beschuldigten A.________ ausgesagt – zu einer Verhaltensänderung bewogen werden sollte. Dass der Beschuldigte A.________ die E-Mails unter falschen Namen versandte (dieser Aspekt wurde seitens der Verteidigung komplett ausgeblendet [act. 139 S. 23]), steht dem von ihm anerkannten Sachverhalt nicht entgegen, da er wohl sei- ne wahre Identität nach erfolgter Kontaktaufnahme durch I.________ offenbart hätte. Ein Beweis für die Richtigkeit der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Behauptung ist auf jeden Fall nicht ersichtlich. Vielmehr ist der rechtlichen Würdi- gung der vom Beschuldigten A.________ anerkannte Sachverhalt, wonach er mit seinen E-Mails habe bewirken wollen, dass I.________ damit aufhöre, gegen ihn zu agitieren, ihn schlecht zu machen und im Hause wie in der Branche anzu- schwärzen, dies wegen seiner negativen Einstellung zu den Cum-Ex-Geschäften der Bank H.________(act. 0711022 ff.), zugrunde zu legen.
- Somit ist der Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen rechts- genügend erstellt. - 140 - b) Rechtliche Würdigung (nur Beschuldigter A.________) 1.1. Betreffend lit. D der Anklage beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch des Beschuldigten A.________ wegen versuchter, fortgesetzter Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, eventualiter wegen versuchter, mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (act. 0000028 i.V.m. act. 0000030; act. 137 S. 3, 19 f.). 1.2. Der Beschuldigte A.________ liess beantragen, er sei vollumfänglich freizusprechen (act. 139 S. 33). 2.1.1. Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermö- gen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 156 Ziff. 2 StGB). 2.1.2. Wie sich aus Ziff. 3 von Art. 156 StGB ergibt, geht es bei der Gewalt- anwendung in Ziff. 1 nur um Gewalt gegen Sachen. Übt der Täter hingegen Ge- walt gegen das Opfer der Erpressung aus, begeht er eine sogenannte räuberi- sche Erpressung und fällt unter den qualifizierten Tatbestand von Art. 156 Ziff. 3 StGB. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist in casu nicht weiter zu diskutieren, da die Anklage dem Beschuldigten A.________ nichts dergleichen vorwirft. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aus- sicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität auf- weisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Der Tä- ter setzt das Opfer somit unter psychischen Druck, um es zu einem bestimmten - 141 - Handeln oder Unterlassen zu bringen. Misslingt die Bestimmung von Willensbil- dung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2017 vom 16. Oktober 2017, E. 2.1., m.w.H.). Unter dem Qualifikationsgrund der fortgesetzten Tatbegehung wird eine mehrfache Tatbegehung gegen dasselbe Opfer verstanden. Dabei ist irrelevant, ob die mehrfache Tatbegehung auf einem einmaligen Willensentschluss beruht oder dieser jedes Mal neu gefasst wird. Sie dürfte erst dann anzunehmen sein, wenn die Nötigung wiederholt wird, obwohl das Opfer mindestens eine Vermö- gensdisposition vorgenommen hat (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kom- mentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 12 zu Art. 156). 2.2.1. Für den Eventualfall, dass das Verhalten des Beschuldigten A.________ gemäss lit. D der Anklage nicht unter den Tatbestand der (versuch- ten) Erpressung subsumiert werden sollte, erachtete die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der (versuchten) Nötigung als erfüllt: Wer jemanden durch Gewalt o- der Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). 2.2.2. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebilde- ten Willen verrichten will. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchti- gen. Eine blosse Warnung genügt dem Erfordernis der Androhung eines ernstli- chen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB nicht. Zwar sagt gleicherweise ein Übel voraus, wer warnt und wer droht. Der Warnende kündigt indes ein künftiges Übel an, das unabhängig von seinem Willen eintritt; der Drohende erklärt dage- gen, er werde das Übel bewirken. Der Eintritt des Übels muss als vom Willen des Täters abhängig hingestellt werden. Dass diese Abhängigkeit tatsächlich bestehe, ist jedoch nicht nötig. Es genügt, wenn nach der Darstellung des Täters der Ein- tritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint. Mehr verlangt das - 142 - Gesetz nicht, denn schon in diesem Falle kann die Drohung geeignet sein, die freie Willensbildung und Willensbetätigung des Betroffenen zu beeinträchtigen (BGE 106 IV 125 ff., 128, m.w.H.). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sit- tenwidrig ist (BGE 141 IV 437 ff., 440 f., m.w.H.).
- Der Tatbestand der (versuchten) Erpressung ist nicht erfüllt, weil die Staatsanwaltschaft wie erwähnt nicht beweisen konnte, dass der Beschuldigte A.________ beim Versand der E-Mails in der Absicht handelte, sich einen wider- rechtlichen Vermögensvorteil zu verschaffen.
- Dagegen ist die von der Staatsanwaltschaft im Eventualstandpunkt vor- genommene rechtliche Würdigung zutreffend: Der Beschuldigte A.________ hat I.________ in mehreren E-Mails ange- droht, dass er Unterlagen verschicken werde, die für ihn (I.________) negative Folgen in Form von Schadenersatzzahlung, straf- und steuerrechtlichen Konse- quenzen und Verlust der Arbeitsstelle hätten. Damit stellte er I.________ ein Übel in Aussicht, auf dessen Eintritt er zumindest vorgab, Einfluss zu haben. Diese An- drohung ist ernstlich im Sinne des Gesetzes, da sich der angedrohte Nachteil ob- jektiv dazu eignet, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Das Verhalten des Beschuldigten A.________ ist ohne weiteres ver- gleichbar mit Tathandlungen, welche in der Vergangenheit gemäss höchstrichter- licher Rechtsprechung unter den Nötigungstatbestand subsumiert wurden (Dro- hung mit Strafanzeige [BGE 101 IV 47 ff., 49]; in Aussicht gestellte Verteilung von Flugblättern mit Aufforderung zum Boykott [BGE 101 IV 298 ff., 302]; Drohung mit namentlicher Erwähnung im 'Kassensturz' [BGE 106 IV 125 ff., 128 f.]). Ob der Beschuldigte A.________ die Androhung effektiv wahr machen woll- te, spielt keine Rolle, da es genügt, dass I.________ die Androhung ernst nahm, was aufgrund der Akten der Fall war (act. 0602027: die E-Mail samt Anhang wur- de gleichentags an mehrere Mitglieder des obersten Kaders der Bank - 143 - H.________weitergeleitet). Weiter ist erwiesen, dass der Beschuldigte A.________ I.________ dazu bringen wollte, sich per E-Mail bei ihm zu melden bzw. sich mit Äusserungen über andere Personen, wie beispielsweise den Be- schuldigten A.________, zu mässigen. Mit diesem Ansinnen drang der Beschul- digte A.________ jedoch nicht durch, da I.________ sich nicht bei ihm meldete (vgl. vorne S. 136). Entsprechend blieb es beim Versuch der Nötigung (BGE 106 IV 125 ff., 129, m.w.H.): Der Beschuldigte A.________ hat die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg ist aber nicht ein- getreten. Entsprechend liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Die Nötigung ist auch rechtswidrig: Zwar ist die Androhung von Anzeigen an sich kein unerlaubtes Mittel, und auch der verfolgte Zweck – nämlich die Kontakt- aufnahme bzw. das Absehen von Diskreditierung – verstösst nicht gegen die Rechtsordnung. Die Verknüpfung zwischen dem zulässigen Mittel und dem er- laubten Zweck sind aber in casu rechtswidrig, da der Beschuldigte A.________ einerseits die E-Mails unter falschen Namen verschickt hat und andererseits ein sachlicher Zusammenhang zwischen den in Aussicht gestellten Anzeigen an die Behörden bzw. Mitteilung an die Arbeitgeberin und dem gestellten Begehren fehlt (BGE 101 IV 47 ff., 49). Dass der Beschuldigte A.________ wissentlich und willentlich betreffend Nö- tigungsmittel und (angestrebten) Nötigungserfolg handelte, steht ausser Frage. Entsprechend ist der Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.
- Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden. Dasselbe gilt in Bezug auf Schuldausschlussgründe.
- Der Beschuldigte A.________ ist somit der mehrfachen versuchten Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von I.________ schuldig zu sprechen. - 144 -
- Zusammenfassung 1.1. Der Beschuldigte A.________ ist des wirtschaftlichen Nachrichtendiens- tes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB (betreffend lit. C der Anklage), des mehrfa- chen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG (betreffend 'Kleine Kundenliste', exklusive Kunde Q.________, betreffend lit. A der Anklage) und der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (be- treffend lit. D der Anklage) schuldig zu sprechen. 1.2. Von den übrigen Vorwürfen ist der Beschuldigte A.________ freizuspre- chen. 2.1. Der Beschuldigte B.________ ist der Anstiftung zum mehrfachen Ver- gehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG in Verbindung mit Art. 24 StGB (betreffend Übergabe der 'Kleinen Kundenliste', exklusive Kunde Q.________, durch den Beschuldigten A.________) schuldig zu sprechen. 2.2. Von den übrigen Vorwürfen ist der Beschuldigte B.________ freizuspre- chen. 3.1. Der Beschuldigte C.________ ist der Anstiftung zum mehrfachen Ver- gehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG in Verbindung mit Art. 24 StGB (betreffend Übergabe der 'Kleinen Kundenliste', exklusive Kunde Q.________) schuldig zu sprechen. 3.2. Von den übrigen Vorwürfen ist der Beschuldigte C.________ freizu- sprechen. - 145 - III. Strafzumessung
- Anwendbares Recht Aus den bereits dargelegten Gründen gelangt das alte Recht, das bis Ende Juni 2015 gültig war, zur Anwendung, weil es gegenüber dem neuen Recht für die Beschuldigten milder ist (vgl. vorne S. 80 ff.). Daran vermag auch die jüngste Teil- revision des Sanktionenrechts, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, nichts zu ändern.
- Allgemeine Regeln der Strafzumessung
- Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Stra- fe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
- Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung die Regeln zur Strafzu- messung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.): 2.1. Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Rich- ter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschul- densmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu ge- langen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Ver- schuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unter- - 146 - halb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer allfäl- lig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehil- fenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist bei- spielsweise ein verwerfliches Motiv. 2.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu be- rücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Wei- se der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entschei- dungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundes- gerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom - 147 -
- Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II,
- Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., ... 2019, N 85, 117 zu Art. 47; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 21 zu Art. 47). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Be- deutung (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; Trech- sel/Thommen, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; Heimgartner, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.). 2.3. In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzu- wendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ih- rer Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Tä- ter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qua- lifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. Wiprächti- ger/Keller, a.a.O., N 102 zu Art. 47; Trechsel/Thommen, a.a.O., N 27 zu Art. 47). 2.4. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die ver- schiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehal- ten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.). 2.5. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Ab- stufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. - 148 - 2.6. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.). 2.6.1. Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Ge- ständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Strafta- ten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch Trechsel/Thommen, a.a.O., N 32 zu Art. 47). 2.6.2. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin o- der nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleich- tert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfang- reichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205). 2.6.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzu- messungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996). - 149 - 2.6.4. Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straf- freiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff., 3). 2.6.5. Strafreduzierend kann sich auch eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots auswirken. 2.7. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit ge- fasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entge- gen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Rich- ter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in je- dem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordent- liche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrah- mens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zu- sammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Ge- setzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter na- mentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- - 150 - sichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht er- scheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberi- schen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Aus- gleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63). 2.8.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstra- fe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ers- ten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, in- dem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. 2.8.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im genannten Sinne ist indessen nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 ff., 122 f., m.w.H.; bestätigt in BGE 144 IV 217 ff., 219 f.). - 151 -
- Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten A.________
- Zunächst zur Tatkomponente der schwersten Straftat: 1.1. Die schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Stra- fe bedrohten Tatbestand fällt, wobei die abstrakte Strafdrohung des Gesetzes massgeblich ist (BGE 116 IV 300 ff., 304). 1.2. Alle in casu anwendbaren Straftatbestände weisen dieselbe abstrakte Strafdrohung auf, nämlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 273 Abs. 3 StGB; Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG; Art. 181 StGB). Verschul- densmässig steht jedoch die Verletzung des Bankgeheimnisses im Vordergrund, weshalb Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG in casu als schwerste Straftat einzustufen und somit bei der Strafzumessung als Ausgangspunkt zu verwenden ist.
- Im Folgenden ist zunächst die objektive Tatschwere der vom Beschuldig- ten A.________ begangenen Verletzung des Bankgeheimnisses innerhalb des erwähnten Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Formen von Bankgeheimnisverletzungen in Relation zu stellen. 2.1. Der Beschuldigte A.________ erfüllte den Tatbestand der Verletzung des Bankkundengeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG mehr- fach. Methodisch korrekt müsste von der schwersten Tat ausgegangen werden, mithin von der verschuldensmässig schwersten Verletzung des Bankkundenge- heimnisses, und dafür die Einsatzstrafe ermittelt werden (vgl. BGE 144 IV 217 ff., 232 f., m.w.H.). Die weiteren Verletzungen des Bankkundengeheimnisses wären dann gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB asperierend zu berücksichtigen, da sich diese Bestimmung nicht nur auf verschiedene Delikte, sondern auch auf mehrfach be- gangene Delikte bezieht. Diese Methode setzt jedoch voraus, dass überhaupt eruiert werden kann, welches der mehrfach begangenen Delikte verschuldens- mässig am schwersten wiegt. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Be- schuldigte A.________ das Bankkundengeheimnis einer Mehrzahl von Kunden der Bank H.________verletzt hat, ist dies jedoch nicht möglich, da jeder Bank- kunde denselben Anspruch auf Geheimhaltung seiner Geschäftsbeziehung hat - 152 - (dem vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid ist nicht zu entnehmen, wie in ei- nem solchen Fall von mehrfacher Tatbegehung, in dem jede Einzeltat den übrigen Einzeltaten gleichwertig ist, das schwerste Delikt ermittelt und bei der Gesamt- strafenbildung als Ausgangspunkt verwendet werden soll). Sachgerecht erscheint in einer solchen Konstellation einzig die Zusammenfassung aller Einzeltaten, in concreto aller Bankkundengeheimnis-Verletzungen, und für alle eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche die mehrfache Tatbegehung und damit Art. 49 StGB bereits berücksichtigt. 2.2. Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte A.________ während laufender Anstellung bei der Bank H.________mehrere dem Bankgeheimnis unterstehende Informationen betreffend insgesamt vier ihrer Kunden preisgegeben hat. Da er nicht nur das Bestehen der Geschäftsbeziehung als solcher, sondern darüber hinaus auch Einzelheiten eines von all diesen Kun- den getätigten Investments offenbart hat, verletzte er das geschützte Rechtsgut der Privatsphäre dieser Kunden erheblich. Leicht relativierend ist zu berücksichti- gen, dass es sich um eine einmalige Entgleisung handelte (die 'Grosse Kunden- liste' hat er ja nicht übergeben). Dass er die Bankdaten nicht breit streute (z.B. durch Veröffentlichung im Internet), sondern nur zwei Personen gegenüber preis- gab, wirkt sich vorliegend nicht verschuldensrelativierend aus. Das liegt daran, dass er die geheimen Informationen nicht gegenüber x-beliebigen Personen, son- dern ausgerechnet gegenüber den Beschuldigten B.________ und C.________ offenbarte (Ersterer führte als Rechtsanwalt eines früheren Kunden der Bank H.________einen Zivilprozess gegen diese, in dem es um einen Streitwert von fast EUR 50 Mio. ging, Letzterer bekundete sein Interesse, für die aufgelisteten Kunden als Berater bei seiner Arbeitgeberin T.________ tätig zu sein). Dieses rücksichtslose und gegenüber seiner Brötchengeberin krass illoyale Verhalten wirkt sich zum Nachteil des Beschuldigten A.________ aus, und zwar deutlich. Mit Blick auf die vorerwähnten Umstände kommt man nicht umhin, die objektive Tatschwere – ausgehend von einer neunstufigen Skala, die bei ausserordentlich leicht beginnt und über sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, erheblich, eher schwer, schwer, sehr schwer bei ausserordentlich schwer endet – vorliegend als erheblich zu bezeichnen. Die Festsetzung des Strafmasses muss gemäss bun- - 153 - desgerichtlicher Praxis mit der Gewichtung des Verschuldens in Einklang stehen (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2, m.w.H.), weshalb dieses im unteren Bereich des mittleren Drittels des zur Verfügung ste- henden Strafrahmens anzusiedeln ist. Von der objektiven Tatschwere her wäre eine 'Einsatzstrafe' von rund 16 Monaten Freiheitsstrafe für die mehrfache Verlet- zung des Bankkundengeheimnisses angemessen. 2.3. Bei der subjektiven Tatschwere spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Zurechnungsfähigkeit das Motiv und weitere subjektive Ver- schuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte A.________ im rechtlich relevan- ten Zeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt ge- wesen wäre. Da der Beschuldigte A.________ direktvorsätzlich und nicht nur eventualvorsätzlich handelte, besteht vor diesem Hintergrund kein Grund, sein Verschulden zu relativieren. Das Motiv des Beschuldigten A.________ hinterlässt einen zwiespältigen Eindruck: Zum einen wollte er offenbar einem Freund und ei- nem Kollegen einen Gefallen erweisen, mit dem er Nachteile für seine Arbeitge- berin in Kauf nahm. Zum andern handelte er auch aus – gut nachvollziehbarer – Missbilligung des von seiner Arbeitgeberin mit den Cum-Ex-Transaktionen an den Tag gelegten Geschäftsgebarens. Insgesamt betrachtet handelte der Beschuldig- te A.________ nicht aus achtenswerten Beweggründen im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB, weshalb sich sein Motiv für die Bankgeheimnisverletzungen neutral auswirkt. Angesichts des erwähnten Deliktszeitpunkts liegt es auf der Hand, dass seit der Verratshandlung im Januar 2014 mittlerweile verhältnismässig lange Zeit im Sinne von Art. 48 lit. e StGB verstrichen und die Verjährung recht nahe ist. Ebenso evident ist allerdings, dass von einem seitherigen Wohlverhalten des Be- schuldigten A.________ keine Rede sein kann, da er auch danach noch delin- quierte (vgl. vorne S. 128 ff. und S. 135 ff.). Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB ist somit zu verneinen. Ein anderer verschuldensreduzierender Um- stand gemäss Art. 48 StGB ist ebenso wenig ersichtlich. Leicht strafmindernd ist dagegen zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte A.________ in den letz- ten 5 Jahren nichts mehr zu Schulden kommen liess. Somit vermag die subjektive - 154 - Komponente die objektive Tatschwere unter dem Strich geringfügig zu relativie- ren. 2.4. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere des mehrfa- chen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG ist das Verschulden des Beschuldigten A.________ als nicht mehr leicht bis erheblich einzustufen, weshalb eine hypothe- tische Einsatzstrafe von etwa 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen ist.
- Sodann ist zur Tatkomponente der weiteren Delikte (wirtschaftlicher Nachrichtendienst, versuchte Nötigung) Stellung zu nehmen: 3.1.1. Betreffend wirtschaftlichen Nachrichtendienst fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte A.________ im Mai 2014 und damit nur wenige Monate nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein noch bei der Bank H.________erlangtes Schriftstück einem Journalisten, der für einen ausländi- schen Verlag tätig war, zuspielte. Da es um ein nur für den bankinternen Ge- brauch und sicher nicht für die Publikation bestimmtes Schriftstück ging, missach- tete der Beschuldigte A.________ die evidenten Interessen seiner früheren Ar- beitgeberin in krasser Weise. Relativierend ist jedoch zu berücksichtigen, dass er das Dokument in teilweise geschwärzter Form übergab und dass es sich dabei um einen einmaligen Vorgang handelte. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (Geldstrafe bis drei Jahre Freiheits- strafe) auf der vorerwähnten Skala (vgl. vorne S. 150) als leicht einzustufen, wes- halb dafür eine 'Einsatzstrafe' von etwa sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. ca. 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen wäre. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht gelten die vorstehenden Erwägungen zur mehr- fachen Verletzung des Bankkundengeheimnisses analog (vgl. vorne S. 151). So- mit vermag die subjektive Komponente die objektive Tatschwere unter dem Strich nur geringfügig zu relativieren. 3.1.3. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere des wirt- schaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB ist das Verschulden - 155 - des Beschuldigten A.________ noch als leicht einzustufen, weshalb bei isolierter Betrachtung eine hypothetische Einsatzstrafe von etwa 160 Tagessätzen Geld- strafe angemessen ist (kommen – wie in casu – alternativ die Sanktionsarten der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe in Betracht, ist nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit regelmässig – so auch hier – auf Geldstrafe zu erkennen, da diese als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die per- sönliche Freiheit [BGE 134 IV 97 ff., 101; BGE 144 IV 217 ff., 228, m.w.H.]). 3.2.1. Der Beschuldigte A.________ erfüllte den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mehrfach. Aus den vorstehend bei der mehrfachen Verletzung des Bankkunden- geheimnisses dargelegten Gründen (vgl. vorne S. 149 f.), die an dieser Stelle analog gelten, erscheint es sachgerecht, die (versuchten) Nötigungen zusam- menzufassen und für alle eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche die mehrfache Tatbegehung und damit Art. 49 StGB bereits berücksichtigt. 3.2.2. Bei der objektiven Tatschwere der mehrfachen Nötigungen (die in casu bloss versuchte Tatbegehung ist im ersten Schritt noch auszublenden) fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte A.________ zwischen Ende November 2013 und Ende Januar 2014 mittels drei unter falschen Namen verschickten E-Mails seinem damaligen Arbeitskollegen I.________, der schlecht über ihn gesprochen haben soll, erhebliche Nachteile (u.a. strafrechtliche Konsequenzen und Verlust der Arbeitsstelle) androhte, um ihn zum gewünschten Verhalten zu bewegen. Mit diesem auf den eigenen Vorteil bedachten Vorgehen bekundete der Beschuldigte A.________, dass er auch nicht vor (faktisch) anonymen E-Mails Halt machte, um sich selber Unannehmlichkeiten zu ersparen. Die objektive Tatschwere ist inner- halb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (Geldstrafe bis drei Jahre Frei- heitsstrafe) als leicht bis sehr leicht einzustufen, weshalb dafür eine 'Einsatzstrafe' von etwa fünf Monaten Freiheitsstrafe bzw. ca. 150 Tagessätzen Geldstrafe an- gemessen wäre. 3.2.3. In subjektiver Hinsicht (vgl. vorne S. 151) fällt einzig ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte A.________ in den letzten fünf Jahren nichts mehr zu Schulden kommen liess. - 156 - 3.2.4. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre bei Annahme von vollendeten Taten eine 'hypothetische Einsatzstrafe' von etwa vier Monaten Freiheitsstrafe bzw. ca. 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 3.2.5. In einem nächsten Schritt ist zu berücksichtigen, dass die Taten nicht vollendet wurden, wohl aber der entsprechende Versuch. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung ist der vollendete Versuch strafmindernd zu veranschla- gen, wobei das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab- hängt (BGE 121 IV 49 ff., 54). Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetre- ten ist, weil I.________ nicht die erhoffte Reaktion an den Tag legte, spricht mit Blick auf das Kriterium der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges für eine deut- liche Reduktion. Handkehrum wären auch die tatsächlichen Folgen der Tat zu be- rücksichtigen, so sie bekannt wären. Den Akten ist jedoch nichts zu entnehmen, das darauf schliessen liesse, I.________ habe unter den Folgen des Verhaltens des Beschuldigten zu leiden gehabt. Vor dem Hintergrund des Gesagten fällt die versuchte Tatbegehung in deutlichem Ausmass strafreduzierend ins Gewicht. 3.2.6. Mit Blick auf die objektive und subjektive Tatschwere der versuchten Nötigungen wäre somit eine 'Einsatzstrafe' von ca. 80 Tagessätzen Geldstrafe angemessen (aus den vorstehend dargelegten Gründen [vgl. vorne S. 152 f.] und mit Blick auf Art. 40 aStGB ist eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe aus- zufällen). 3.3.1. Da für die mehrfache Bankgeheimnisverletzung einerseits und den wirtschaftlichen Nachrichtendienst sowie die mehrfache versuchte Nötigung ande- rerseits somit ungleichartige Sanktionen auszufällen sind, gelangt das Asperati- onsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB insoweit nicht zur Anwendung (vgl. vorne S. 148). Entsprechend sind die Freiheits- und die Geldstrafe nebeneinander, also kumulativ, auszusprechen. 3.3.2. Bei der Bemessung der Geldstrafe ist Art. 49 StGB jedoch sehr wohl zu berücksichtigen, da für den wirtschaftlichen Nachrichtendienst und die (mehr- fache) versuchte Nötigung eine Gesamt-Geldstrafe auszufällen ist: Ausgangs- - 157 - punkt für die Bemessung dieser Gesamtstrafe ist die schwerste Tat, in casu somit der wirtschaftliche Nachrichtendienst, der zwar dieselbe Strafdrohung wie die (versuchte) Nötigung aufweist (vgl. vorne S. 149), diese jedoch verschuldens- mässig überwiegt. Somit ist die Gesamt-Geldstrafe auf der Basis der hypotheti- schen Einsatzstrafe von etwa 160 Tagessätzen Geldstrafe zu bemessen. Die (mehrfache) versuchte Nötigung steht thematisch in einem gewissen Konnex zum wirtschaftlichen Nachrichtendienst, weshalb sie bei der Asperation nicht stark ins Gewicht fällt. Insgesamt erscheint ein Zuschlag von etwa einem Viertel der hypo- thetischen Einsatzstrafe angemessen. 3.3.3. In Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB lässt die (mehrfache) versuchte Nötigung einen Zuschlag von etwa 40 Tagessätzen zur hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste, mit einer Geldstrafe zu sanktionierende Delikt (wirtschaftlicher Nachrichtendienst) geboten erscheinen. Entsprechend wäre mit Blick nur auf die Tatkomponente der vom Beschuldigten A.________ begangenen Delikte, die mit einer Geldstrafe zu ahnden sind, eine Gesamt-Geldstrafe von et- wa 200 Tagessätzen angemessen. 3.4. Zusätzlich wäre – einzig mit Blick auf die Tatkomponente des mehrfa- chen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG – eine Freiheitsstrafe von etwa 15 Monaten angemessen.
- Im Folgenden ist die Täterkomponente zu erörtern: 4.1. - 4.24: … [Ausführungen zu Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.________] - 158 - 4.3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.________ sind bei der Strafzumessung neutral, d.h. weder erschwerend noch erleichternd zu be- rücksichtigen. 4.4.1. Nach anfänglichem Leugnen hat der Beschuldigte A.________ im Verlaufe des Vorverfahrens ein weitgehendes Geständnis abgelegt. Dieses im damaligen Zeitpunkt kooperative Verhalten ist ihm zugute zu halten, allerdings nur ganz leicht, da er im weiteren Verlauf des Verfahrens seine früher gemachten Zu- geständnisse nicht mehr gegen sich gelten lassen wollte. 4.4.2. Angesichts der fast fünfjährigen Verfahrensdauer und insbesondere aufgrund des Umstands, dass während rund 2 ½ Jahren (vom 3. Dezember 2014 bis 22. Juni 2017) keine Einvernahmen durchgeführt wurden, liegt es auf der Hand, dass das vorliegende Strafverfahren nicht in der von Art. 5 StPO gebote- nen Art und Weise beförderlich zum Abschluss gebracht wurde (vgl. auch act. 3401167 ff.). Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots ist strafmindernd zu berücksichtigen. 4.4.3. Weitere für die Strafzumessung relevante Umstände sind nicht er- sichtlich, zumal beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit auszu- machen ist. 5.1. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von den vorgenannten Einsatz- strafen von etwa 15 Monaten Freiheitsstrafe und 200 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. In Berücksichtigung der Täterkomponente, bei der sich das im Ver- laufe des Verfahrens abgelegte Geständnis und die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots insgesamt leicht strafsenkend auswirken, erscheinen 13 Monate Freiheitsstrafe und 170 Tagessätze Geldstrafe als Sanktionen angemessen. 5.2. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Gesetz sieht eine Obergrenze von CHF 3'000.--, nicht aber eine Un- - 159 - tergrenze vor. Damit liegt es in der Verantwortung des Gerichts, in jedem Einzel- fall die Höhe so festzulegen, dass für den Täter eine ernstzunehmende und zu- mutbare Sanktion vorliegt (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar Strafrecht I, 4. Aufl., ... 2019, N 42 ff. zu Art. 34). Im Rahmen des gesetzlichen Ermessens ist gemäss Bundesgericht dem Zweck der Geldstrafe und ihrer Be- deutung im strafrechtlichen Sanktionensystem Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 60 ff., 72). Die Geldstrafe ist eine Sanktion am Rechtsgut Vermögen, die beim Tä- ter eine Einschränkung des Lebensstandards und einen Konsumverzicht bewir- ken soll. Darin liegt ihr Strafzweck (Dolge, a.a.O., N 13 zu Art. 34). Dabei soll die Geldstrafe gleichwertig an die Stelle von insbesondere kurzen Freiheitsstrafen tre- ten. Soll die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten, darf der Ta- gessatz nicht so weit herabgesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat (BGE 134 IV 60 ff., 67). Letzteres ist nicht der Fall, sofern der Tagessatz für mittellose Täter wenigstens CHF 10.-- beträgt (BGE 135 IV 180 ff., 185). Gemäss Bundesgericht bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst (egal aus welcher Quelle), den Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe. Davon ist abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so beispielsweise die laufenden Steuern, Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die not- wendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenübli- chen Geschäftsunkosten. Wenn die Einkünfte hinter den Beträgen zurückbleiben, die der Täter in zumutbarer Weise erzielen könnte oder auf die er Anspruch hätte, so ist von einem potentiellen Einkommen auszugehen. Macht der Täter dagegen keine oder unglaubhafte Aussagen zu seinen Einkommensverhältnissen und sind die behördlichen Auskünfte dazu unergiebig, so ist auf ein hypothetisches Ein- kommen abzustellen, das sich am geschätzten Lebensaufwand orientiert. Das Vermögen als Bemessungskriterium ist nur subsidiär zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen, mit anderen Worten, wenn der Täter von der Substanz des Vermögens lebt. Das Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt (BGE 134 IV 60 ff., 68 ff., m.w.H.). Anderweitige finanzielle Lasten (wie Ratenzah- - 160 - lungen für Kredite, Schadenersatzleistungen) können nur im Rahmen der persön- lichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 ff., 70 f.). Da es – wie erwähnt – nicht der Wille des Gesetzgebers war, dass die Geldstrafe für Mittellose nicht zur Verfügung steht, bildet das Existenzminimum (bzw. das unpfändbare Einkommen) keine absolute Schranke. Jedoch kommt dem Existenzminimum ei- ne Korrekturfunktion zu. Da der Geldstrafe nicht nur ein symbolischer Wert zu- kommen darf, ist der Tagessatz bei Personen, die nahe oder unter dem Exis- tenzminimum leben, so festzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sank- tion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und anderer- seits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 ff., 73, m.w.H.). Zwar hält das Bundesgericht fest, dass bei Personen, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten sei und dass bei einer hohen Anzahl Tagessätze (über 90 Tagessätze) eine Reduktion um weitere 10-30% angebracht sei. Gleichzeitig betont es jedoch, dass das Exis- tenzminimum keine absolute Grenze bilde, sondern der Tagessatz nicht auf jenes Einkommen beschränkt bleibe, welches pfändbar sei. Insbesondere dürfe der Ta- gessatz nicht so weit herabgesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert habe, sonst sei die Geldstrafe nicht mehr gleichwertig zur Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 60 ff., 72). 5.3. Im Lichte der besagten Rechtsprechung ist im Folgenden die Höhe des Tagessatzes festzusetzen: Der Beschuldigte A.________ erzielt wie erwähnt ein Jahreseinkommen von rund EUR 75'000.-- (vgl. vorne S. 156), pro Monat somit EUR 6'250.--. Davon sind die gesetzlichen Schulden (Steuern, Krankenkasse) in Deutschland in geschätzter Höhe von monatlich EUR 3'000.-- abzuziehen. Unter- haltsbeiträge sind nicht zu berücksichtigen, da keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Beschuldigte A.________ solche Zahlungen effektiv noch erbringt. In Anwendung des Nettoprinzips ist damit von einem relevanten Einkommen des Beschuldigten A.________ von umgerechnet etwa CHF 3'600.-- auszugehen. Entsprechend ist der Tagessatz auf CHF 120.-- zu beziffern. Weitere für die Be- messung der Tagessatzhöhe wesentliche Umstände liegen nicht vor. - 161 - 5.4. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten A.________ erscheint es angemessen, die Höhe des Tagessatzes auf CHF 120.-- festzuset- zen. 5.5. Somit ist der Beschuldigte A.________ mit 13 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 120.-- zu bestrafen. Die vom Beschuldigten A.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 178 Tagen (vgl. vorne S. 28 f.) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB), und zwar auf die Freiheitsstrafe (BGE 135 IV 126 ff., 129).
- Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten B.________
- Der Beschuldigte B.________ rief im Beschuldigten A.________ den Ta- tentschluss zur mehrfachen Bankgeheimnisverletzung hervor, welche dieser durch Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' beging. Aus den vorstehend dargeleg- ten Gründen (vgl. vorne S. 149 f.), die an dieser Stelle analog gelten, erscheint es sachgerecht, die mehrfachen Bankgeheimnisverletzungen zusammenzufassen und für die zu allen Geheimnisoffenbarungen erfolgte Anstiftung eine Einsatzstra- fe festzusetzen, welche die mehrfache Tatbegehung und damit Art. 49 StGB be- reits berücksichtigt. Der Strafrahmen für das Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG (Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe) bleibt unverändert, weil der Anstifter nach der Strafdrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft wird (Art. 24 Abs. 1 StGB) und die Tatmehrheit in casu auch innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens angemessen berücksichtigt werden kann. 2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte B.________ den Beschuldigten A.________ zu mehreren Bankgeheimnis- verletzungen angestiftet hat und dadurch gleich vier Namen von Bankkunden er- hältlich machen konnte. Dass er im Ergebnis eine Bank ausspionieren liess, um zur Erweiterung des eigenen Mandantenstammes an die Namen von Kunden zu gelangen, bei denen die Bank H.________schlecht dokumentiert war und unge- nügende Risikoaufklärung geleistet hatte, ist eines Rechtsanwalts unwürdig und - 162 - mit sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA bzw. § 43 Bundesrechtsanwaltsordnung nicht zu vereinbaren. Leicht relati- vierend ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine einmalige Entgleisung han- delte. Mit Blick auf die vorerwähnten Umstände kommt man nicht umhin, die ob- jektive Tatschwere als nicht mehr leicht bis erheblich zu bezeichnen (zur Skala vgl. vorne S. 150), weshalb das diesbezügliche Strafmass auch im unteren Be- reich des mittleren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens anzusie- deln ist. Von der objektiven Tatschwere her wäre eine 'Einsatzstrafe' von rund 15 Monaten Freiheitsstrafe für die Anstiftung zur mehrfachen Verletzung des Bank- kundengeheimnisses angemessen. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere (vgl. vorne S. 151) liegen keine An- haltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte B.________ im rechtlich relevanten Zeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewe- sen wäre. Da der Beschuldigte B.________ direktvorsätzlich und nicht nur even- tualvorsätzlich handelte, besteht vor diesem Hintergrund kein Grund, sein Ver- schulden zu relativieren. Sein Motiv ist zwar von Eigennutz geprägt (Erweiterung des Mandantenstammes), was jedoch dadurch relativiert wird, dass die Bank H.________mit den Cum-Ex-Transaktionen ein klar zu missbilligendes Ge- schäftsgebaren an den Tag gelegt hatte. Insgesamt betrachtet handelte der Be- schuldigte B.________ somit nicht aus achtenswerten Beweggründen im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB, weshalb sich sein Motiv für die Anstiftung zu den Bankgeheimnisverletzungen neutral auswirkt. Dagegen ist der Strafmilderungs- grund von Art. 48 lit. e StGB zu bejahen, da seit der Anstiftungshandlung mittler- weile verhältnismässig lange Zeit verstrichen, die Verjährung recht nahe ist und der Beschuldigte B.________ sich B.________er wohlverhalten hat. Somit ver- mag die subjektive Komponente die objektive Tatschwere unter dem Strich leicht zu relativieren. 2.3. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere der Anstiftung zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Spar- kassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG ist das Verschulden des Be- - 163 - schuldigten B.________ als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb eine hypothe- tische Einsatzstrafe von etwa 13 Monaten Freiheitsstrafe angemessen ist.
- Im Folgenden ist die Täterkomponente zu erörtern: 3.1. Zunächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B.________ einzugehen. Dazu lässt sich den Akten im Wesentli- chen Folgendes entnehmen (act. 5102001 ff.; act. 144/123). 3.2. Über den Beschuldigten B.________ konnten nur die folgenden, ausge- sprochen spärlichen Angaben zur Person erhoben werden, da er auch in dieser Hinsicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (act. 0715010; act. 144/137 S. 2 f.): … [Ausführungen zu Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten B.________] 3.3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B.________ sind bei der Strafzumessung neutral, d.h. weder erschwerend noch erleichternd zu be- rücksichtigen. 3.4.1. Umstände wie ein Geständnis oder Einsicht oder Reue liegen in casu nicht vor, da der Beschuldigte B.________ den Anklagevorwurf bestreitet. Das ist sein prozessuales Recht, weshalb daraus nichts zu seinen Ungunsten abzuleiten ist. 3.4.2. Angesichts der über dreijährigen Verfahrensdauer und insbesondere aufgrund des Umstands, dass erst über 1 ½ Jahre nach der Untersuchungseröff- nung eine erste Einvernahmen mit dem Beschuldigten B.________ durchgeführt wurde, liegt es auf der Hand, dass das vorliegende Strafverfahren nicht in der von Art. 5 StPO gebotenen Art und Weise beförderlich zum Abschluss gebracht wur- de. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots ist leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. - 164 - 3.4.3. Weitere für die Strafzumessung relevante Umstände sind nicht er- sichtlich, zumal beim Beschuldigten B.________ keine besondere Strafempfind- lichkeit auszumachen ist. 4.1. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatz- strafe von etwa 13 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. In Berücksichtigung der Täterkomponente, bei der sich einzig die Verletzung des Beschleunigungsgebots leicht strafsenkend auswirkt, erscheinen 12 Monate Freiheitsstrafe oder 360 Ta- gessätze Geldstrafe als Sanktion angemessen. Aus den dargelegten Gründen (vgl. vorne S. 152 f.) ist auf die weniger schwer wiegende Geldstrafe zu erkennen. 4.2. Zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes im Allgemeinen ist auf das vorstehend Gesagte zu verweisen (vorne S. 157 ff.). Im Lichte dieser Erwägungen ist nunmehr die Höhe des Tagessatzes festzusetzen: Der Beschuldigte B.________ liess seinen Stundenansatz als Rechtsanwalt mit (umgerechnet) CHF 350.-- beziffern (Prot. S. 41). Andere Angaben zu seinen finanziellen Ver- hältnissen liegen nicht vor. Der Rückschluss von der Stundenansatzhöhe auf das Nettoeinkommen kann nur geschätzt werden. Davon ausgehend, dass nach De- ckung der berufsbedingten Unkosten und der gesetzlichen Schulden (Steuern, Krankenkasse) etwa ein Drittel des Stundenansatzes als Nettoeinkommen ver- bleibt (CHF 116.--), ist bei durchschnittlich sechs verrechenbaren Stunden pro Tag und durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat das massgebliche Monats- einkommen auf (umgerechnet) rund CHF 14'000.-- zu schätzen. Somit beträgt die Tagessatzhöhe (abgerundet) CHF 460.--. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten B.________ erscheint es angemessen, die Höhe des Tages- satzes auf CHF 460.-- festzusetzen. 4.3. Somit ist der Beschuldigte B.________ mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 460.-- zu bestrafen.
- Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten C.________
- Der Beschuldigte C.________ rief im Beschuldigten A.________ den Ta- tentschluss zur mehrfachen Bankgeheimnisverletzung hervor, welche dieser - 165 - durch Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' beging. Aus den vorstehend dargeleg- ten Gründen (vgl. vorne S. 149 f.), die an dieser Stelle analog gelten, erscheint es sachgerecht, die mehrfachen Bankgeheimnisverletzungen zusammenzufassen und für die zu allen Geheimnisoffenbarungen erfolgte Anstiftung eine Einsatzstra- fe festzusetzen, welche die mehrfache Tatbegehung und damit Art. 49 StGB be- reits berücksichtigt. Der Strafrahmen für das Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG (Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe) bleibt unverändert, weil der Anstifter nach der Strafdrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft wird (Art. 24 Abs. 1 StGB) und die Tatmehrheit in casu auch innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens angemessen berücksichtigt werden kann. 2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte C.________ den Beschuldigten A.________ zu mehreren Bankgeheimnis- verletzungen angestiftet hat und dadurch gleich vier Namen von Bankkunden er- hältlich machen konnte. Dass er im Ergebnis eine Bank, gar eine frühere Arbeit- geberin, ausspionieren liess, um zur Vergrösserung des von ihm bei seiner dama- ligen Arbeitgeberin (T.________) betreuten Kundenvolumens an die Namen von Kunden zu gelangen, bei denen die Bank H.________schlecht dokumentiert war und ungenügende Risikoaufklärung geleistet hatte, ist als rücksichtslos auf den eigenen Vorteil bedacht einzustufen. Leicht relativierend ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine einmalige Entgleisung handelte. Mit Blick auf die vorerwähn- ten Umstände kommt man nicht umhin, die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht bis erheblich zu bezeichnen (zur Skala vgl. vorne S. 150), weshalb das diesbezügliche Strafmass auch im unteren Bereich des mittleren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens anzusiedeln ist. Von der objektiven Tat- schwere her wäre eine 'Einsatzstrafe' von rund 15 Monaten Freiheitsstrafe für die Anstiftung zur mehrfachen Verletzung des Bankkundengeheimnisses angemes- sen. 2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere (vgl. vorne S. 151) liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte C.________ im rechtlich relevan- ten Zeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt ge- - 166 - wesen wäre. Da der Beschuldigte C.________ direktvorsätzlich und nicht nur eventualvorsätzlich handelte, besteht vor diesem Hintergrund kein Grund, sein Verschulden zu relativieren. Sein Motiv ist zwar von Eigennutz geprägt (Erweite- rung des durch ihn betreuten Kundenvolumens), was jedoch dadurch relativiert wird, dass die Bank H.________mit den Cum-Ex-Transaktionen ein klar zu miss- billigendes Geschäftsgebaren an den Tag gelegt hatte. Insgesamt betrachtet handelte der Beschuldigte C.________ somit nicht aus achtenswerten Beweg- gründen im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB, weshalb sich sein Motiv für die Anstiftung zu den Bankgeheimnisverletzungen neutral auswirkt. Dagegen ist der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zu bejahen, da seit der Anstiftungs- handlung mittlerweile verhältnismässig lange Zeit verstrichen, die Verjährung recht nahe ist und der Beschuldigte C.________ sich B.________er wohlverhal- ten hat. Somit vermag die subjektive Komponente die objektive Tatschwere unter dem Strich leicht zu relativieren. 2.3. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere der Anstiftung zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Spar- kassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG ist das Verschulden des Be- schuldigten C.________ als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb eine hypothe- tische Einsatzstrafe von etwa 13 Monaten Freiheitsstrafe angemessen ist.
- Im Folgenden ist die Täterkomponente zu erörtern: 3.1. Zunächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten C.________ einzugehen. Dazu lässt sich den Akten im Wesentli- chen Folgendes entnehmen (act. 0701002 ff., 0701023 ff.; act. 0702003; act. 2303001 ff.; act. 145/96; act. 145/104 S. 2 f.). … [Ausführungen zu Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten C.________] - 167 - 3.3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten C.________ sind bei der Strafzumessung neutral, d.h. weder erschwerend noch erleichternd zu be- rücksichtigen. 3.4.1. Umstände wie ein Geständnis oder Einsicht oder Reue liegen in casu nicht vor, da der Beschuldigte C.________ den Anklagevorwurf bestreitet. Das ist sein prozessuales Recht, weshalb daraus nichts zu seinen Ungunsten abzuleiten ist. 3.4.2. Angesichts der fast fünfjährigen Verfahrensdauer und insbesondere aufgrund des Umstands, dass während fast 3 Jahren (vom 6. Oktober 2014 bis
- Juni 2017) keine Einvernahmen mit dem Beschuldigten C.________ durchge- führt wurden, liegt es auf der Hand, dass das vorliegende Strafverfahren nicht in der von Art. 5 StPO gebotenen Art und Weise beförderlich zum Abschluss ge- bracht wurde (vgl. auch act. 3401167 ff.). Diese Verletzung des Beschleuni- gungsgebots ist strafmindernd zu berücksichtigen. 3.4.3. Weitere für die Strafzumessung relevante Umstände sind nicht er- sichtlich, zumal beim Beschuldigten C.________ keine besondere Strafempfind- lichkeit auszumachen ist. 4.1. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatz- strafe von etwa 13 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. In Berücksichtigung der Täterkomponente, bei der sich einzig die Verletzung des Beschleunigungsgebots leicht strafsenkend auswirkt, erscheinen 12 Monate Freiheitsstrafe oder 360 Ta- gessätze Geldstrafe als Sanktion angemessen. Aus den dargelegten Gründen (vgl. vorne S. 152 f.) ist auf die weniger schwer wiegende Geldstrafe zu erkennen. 4.2. Zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes im Allgemeinen ist auf das vorstehend Gesagte zu verweisen (vorne S. 157 ff.). Im Lichte dieser Erwägungen ist nunmehr die Höhe des Tagessatzes festzusetzen: Der Beschuldigte C.________ erzielt wie erwähnt ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 163'771.--, pro Monat somit rund CHF 13'647.--. Davon sind die gesetzlichen Schulden abzuziehen (monatliche Krankenkassenprämien in geschätzter Höhe - 168 - von CHF 750.--, Steuern pro Monat von geschätzt CHF 1'500.--). Somit beträgt die Tagessatzhöhe (abgerundet) CHF 360.--. Aufgrund der finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten C.________ erscheint es angemessen, die Höhe des Tagessatzes auf CHF 360.-- festzusetzen. 4.3. Somit ist der Beschuldigte C.________ mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 360.-- zu bestrafen. Die vom Beschuldigten C.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 88 Tagen (vgl. vorne S. 29) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges soll die "Regel" sein. Die günstige Prognose wird vermutet. Aus diesem Grund ist eine eingehende Begründung nur notwendig, wenn das Gericht von dieser Regel abweichen will (Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 153, m.w.H.). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 1.2. Hinsichtlich der Vollzugsfrage ist bei kumulierten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120 ff., 123).
- Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind in Bezug auf den Beschuldigten A.________ erfüllt. Da er sich noch nichts hat zu Schulden kommen lassen, sein Vorleben mithin als unauffällig einzustufen - 169 - ist, kann nicht von einer ungünstigen Prognose im Sinne des Gesetzes gespro- chen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass er durch das vorliegende Straf- verfahren, namentlich die verbüsste Untersuchungshaft, sowie die heute auszufäl- lenden Sanktionen genügend beeindruckt sein wird, um in Zukunft nicht wieder straffällig zu werden. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche die von Gesetzes wegen zu vermutende günstige Prognose zu erschüttern vermögen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wie auch der Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.
- Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind in Bezug auf den Beschuldigten B.________ ebenfalls erfüllt. Da er sich noch nichts hat zu Schulden kommen lassen, sein Vorleben mithin als unauffällig ein- zustufen ist, kann nicht von einer ungünstigen Prognose im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass er durch das vorliegen- de Strafverfahren sowie die heute auszufällende Sanktion genügend beeindruckt sein wird, um in Zukunft nicht wieder straffällig zu werden. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche die von Gesetzes wegen zu vermutende günstige Prognose zu erschüttern vermögen. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzu- schieben und die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.
- Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind auch in Bezug auf den Beschuldigten C.________ erfüllt. Da er sich noch nichts hat zu Schulden kommen lassen, sein Vorleben mithin als unauffällig ein- zustufen ist, kann nicht von einer ungünstigen Prognose im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass er durch das vorliegen- de Strafverfahren, namentlich die verbüsste Untersuchungshaft, sowie die heute auszufällende Sanktion genügend beeindruckt sein wird, um in Zukunft nicht wie- der straffällig zu werden. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche die von Gesetzes wegen zu vermutende günstige Prognose zu erschüttern vermögen. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. - 170 - V. Zivilansprüche
- Allgemeines
- Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO), und zwar durch mündliches oder schriftliches Begehren (Art. 119 Abs. 1 StPO).
- Schadenersatzbegehren
- Die Bank H.________, die Privatklägerin 1, liess während des Vorverfah- rens sinngemäss folgendes Rechtsbegehren betreffend zivilrechtliche Ansprüche stellen: Der Beschuldigte A.________ sei zu verpflichten, ihr CHF 272'264.-- zu bezahlen (act. 0201129).
- Mit Eingabe vom 21. März 2019 liess die Bank H.________die Zivilklage gestützt auf Art. 122 Abs. 4 StPO zurückziehen (act. 127).
- Weitere Schadenersatzbegehren wurden nicht gestellt. VI. Beschlagnahme
- Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft – oder in der Phase des Hauptverfahrens das Gericht (Riklin, a.a.O., N 8 zu Art. 263) – Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegen- stände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: a. der Verfah- renskosten und Entschädigungen; b. der Geldstrafen und Bussen (Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und - 171 - Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermö- genswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). 2.1. Zum einen stellte die Staatsanwaltschaft in Bezug auf alle Beschuldig- ten den Antrag, die einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände seien zurückzugeben (act. 137 S. 3, 4, 5; in Bezug auf den Beschuldigten B.________ gab es jedoch keine Beschlagnahmungen). 2.2. Der Beschuldigte A.________ liess beantragen, die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben (act. 139 S. 33). Der Beschuldigte C.________ liess keinen Antrag dazu stellen. 2.3. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. De- zember 2017 (act. 0401070 f.) beschlagnahmten und bei den Verfahrensakten befindlichen Gegenstände sind dem Beschuldigten A.________ ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis spätestens 30 Tage danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Gegen- stände bei den Akten. 1 Mobiltelefon, Samsung (Register 1 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Mobiltelefon, Nokia (Register 2 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Mobiltelefon, Nokia (Register 3 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 USB-Stick, Data Traveler 100 G2, 4 GB (Register 4 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Mobiltelefon, Nokia, weiss (Register 5 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 USB-Stick, Data Traveler 120, weiss, 4 GB (Register 6 in Beilage 29 [Ordner 60.3]; 1 USB-Stick, FIRST, schwarz (Register 7 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Notizbuch, blau, ca. A4 (Register 8 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); …, Mitarbeiterreglement H.________ (Register 9 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); Briefcouvert, Versand vom 12.05.14, … (act. 6000554 in Beilage 32 [Ordner 60.6]); Schreiben betr. neue Versicherungspolice, SWICA Gesundheitsorganisation, 1. Mai 2014 (act. 6000555 in Beilage 32 [Ordner 60.6]); Schreiben betr. Leistungsabrechnung, SWICA Gesundheitsorganisation 30. April 2014 (act. 6000556 in Beilage 32 [Ordner 60.6]); Schreiben betr. Bestellung Generalabonnement, SBB AG, SBB Contact Center, 8. Mai 2014 (act. 6000557 in Beilage 32 [Ordner 60.6]). - 172 - 2.4. Die nachfolgenden von der Staatsanwaltschaft Hanau/Deutschland mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 rechtshilfeweise an die Staatsanwaltschaft übermittelten, bei den Verfahrensakten befindlichen Gegenstände sind dem Be- schuldigten A.________ ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis spätestens 30 Tage danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach ungenutztem Ab- lauf dieser Frist verbleiben die Gegenstände bei den Akten. 1 CD, unbeschriftet (act. 1201001 in Register 1 in Ordner 12); 1 Ringbuch (act. 1202001 in Register 2 in Ordner 12); 7 CDs (act. 1203001-1203007 in Register 3 in Ordner 12); 1 Diskette (act. 1204001 in Register 4 in Ordner 12); 1 Speicherkarte (act. 1205001 in Register 5 in Ordner 12); Diverse Zettel (act. 1206001-1206007 in Register 6 in Ordner 12); 1 Umschlag mit diversen Briefen (act. 1207001-1207009 in Register 7 in Ordner 12); 1 Speicherkarte SD (act. 1208001 in Register 8 in Ordner 12); 1 Klarsichthülle mit Bankunterlagen (act. 1301001-1301014 in Register 1 in Ordner 13)1 Kuvert mit Urkunden (act. 1303001-130313 in Register 3 in Ordner 13); 1 CD Nr. 140779 (act. 1304001 in Register 4 in Ordner 13); 1 externe Festplatte Toshiba (act. 1305001 in Register 5 in Ordner 13). 2.5. Die nachfolgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom
- November 2017 (act. 2202165 f.) und 30. November 2017 (act. 2203038 ff.) beschlagnahmten und bei den Verfahrensakten befindlichen Gegenstände sind dem Beschuldigten C.________ ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis spä- testens 30 Tage danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unge- nutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Gegenstände bei den Akten. 1 Sichtmäppli, blau, div. Unterlagen (HD-Position 1/1 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Bundesordner, gelb, schmal, Traders/Brockers (HD-Position 1/2 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Ordner, UBS, div. Bankunterlagen (HD-Position 1/3 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); Lose Unterlagen Kontoblätter UBS (HD-Position 1/4 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Sichtmäppli, rot, Mandatsvertrag C.________ / BGW Treuhand AG (HD-Position 1/5 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Aktenmappe, schwarz, mit div. Unterlagen (HD-Position 1/6 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); - 173 - 2 Agenden, schwarz, 2 x 2005 (HD-Position 1/7 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2006 (HD-Position 1/8 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2007 (HD-Position 1/9) in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2008 (HD-Position 1/10 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2009 (HD-Position 1/11 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2010 (HD-Position 1/12 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Hängeregister, Arbeit Bernd (HD-Position 1/13 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Notizbuch, schwarz, mit Gummiband (HD-Position 1/14 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Kartenetui mit div. Kunden-und Kreditkarten (HD-Position 1/15 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Schreiben H.________ (HD-Position 1/16 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Bankauszug … 01.08.14 (HD-Position 1/17 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Schreiben Bank …, 03.01.14 (HD-Position 1/18 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Sichtmäppli, lila, Passwörter etc. (HD-Position 1/19 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Sichtmäppli, weiss, Unterlagen Arbeitsgericht ZH, Vergleich mit H.________ (HD- Position 1/20 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Sichtmäppli, weiss, Kündigungsbegründung H.________ (HD-Position 1/21 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 2 x 10-er Pack DVD's (HD-Position 1/25 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 E-Mails von B. C.________ an … vom 12.08.14 (HD-Position 1/31 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Externe Festplatte, beschriftet mit 0300-2014 und 0467-2014 (act. 2501004); Schreiben "Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht" (act. 2202013). 2.6. Die nachfolgenden von der Staatsanwaltschaft Hanau/Deutschland mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 rechtshilfeweise an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich übermittelten, bei den Verfahrensakten befindlichen Gegen- stände sind als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 1 Klarsichthülle mit Bankschreiben (act. 1209001-1209006 in Register 9 in Ordner 12); 1 Klarsichthülle mit Unterlagen zu Memorandum (act. 1302001-1302005 in Register 2 in Ordner 13). 3.1. Zum andern beantragte die Staatsanwaltschaft betreffend den Beschul- digten A.________ sinngemäss, der mit Verfügung vom 10. Juni 2014 (act. 0404001 ff.) beschlagnahmte Vermögenswert (Guthaben auf dessen Privatkonto bei der PostFinance AG in der Höhe von CHF 18'915.13 per Ende 2018 [act. 99 - 174 - S. 3]) sei zur Deckung des ihm aufzuerlegenden Teils der Verfahrenskosten zu verwenden. 3.2. Der Beschuldigte A.________ liess sinngemäss beantragen, die Sperre über dieses Konto sei aufzuheben (act. 139 S. 33). 3.3. Das Guthaben, das sich auf Konto Nr. ...[Konto-Nr.] (…), lautend auf den Beschuldigten A.________, bei der PostFinance AG befindet, ist zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten (vgl. hinten S. 174 ff.) zu verwenden. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2014 angeordnete Sperre dieses Kontos aufzuheben und die Post- Finance AG anzuweisen, den Kontosaldo an die Bezirksgerichtskasse zu über- weisen und das Konto anschliessend freizugeben. 4.1. Schliesslich beantragte die Staatsanwaltschaft betreffend den Beschul- digten C.________ sinngemäss, der mit Verfügung vom 10. August 2014 (act. 2202001 ff.) gesperrte Vermögenswert des Beschuldigten C.________ bei der T.________, der später auf den Betrag von CHF 33'271.60 beschränkt wurde (act. 2201164), sei zur Deckung des ihm aufzuerlegenden Teils der Verfahrens- kosten zu verwenden (act. 0000079). 4.2. Der Beschuldigte C.________ liess beantragen, die beschlagnahmten Gelder seien freizugeben (act. 145/106 S. 16). 4.3. Das Guthaben, das sich auf dem Konto … unter der Kontobezeichnung … T.________, lautend auf den Beschuldigten C.________, bei der T.________ befindet, ist zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten (vgl. hinten S. 179 f.) zu verwenden. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ist die mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2014 angeordnete Sperre dieses Kontos aufzuheben und die T.________ anzuweisen, den Kontosaldo an die Be- zirksgerichtskasse zu überweisen und das Konto anschliessend freizugeben - 175 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a. die beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfü- gig sind (Art. 430 Abs. 1 StPO). 2.1. Der Beschuldigte A.________ trägt einerseits den ihm aufzuerlegenden Teil der Verfahrenskosten, andererseits besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung. Soweit er zu verurteilen ist (lit. A der Anklage betreffend 'Kleine Kundenliste', exklusive Kunde Q.________; lit. C und lit. D der Anklage), ergibt sich diese Rechtsfolge aus Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dass er von den übrigen Vorwürfen freizusprechen ist, ändert am Gesagten nichts. Die von den Freisprü- chen betroffenen Vorwürfe (lit. A der Anklage betreffend 'Y.________Steuergutachten', 'Y.________Memorandum', 'Chronologie UU', 'Memorandum Neubegutachtung', 'Memorandum X.________', 'Kleine Kundenlis- te' betreffend Kunde Q.________sowie lit. B der Anklage) stehen in sehr engem und direktem Zusammenhang mit den übrigen Anklagevorwürfen, hinsichtlich de- ren der Beschuldigte A.________ schuldig zu sprechen ist. Zudem gab es in Be- - 176 - zug auf die Vorwürfe, die einen Freispruch nach sich zogen, keine Untersu- chungshandlungen, welche nicht auch für die Abklärung der übrigen Vorwürfe notwendig gewesen wären (ZR 96 [1997] Nr. 7, analog). 2.2. Abgesehen davon sind die (den Beschuldigten A.________ betreffen- den) Kosten, welche mit Vorwürfen gemäss lit. A der Anklage in Zusammenhang stehen, hinsichtlich derer er freizusprechen ist, auch deshalb von ihm zu tragen, weil er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), und zwar aus folgenden Gründen: 2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 UURK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn diese durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei dieser Kostenpflicht handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver- schulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 UURK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn diese in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat; dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Demgegenüber verstösst eine Kostenauf- lage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (Urteil des Bundesge- richts 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012, E. 2, m.w.H.). 2.2.2. Der Beschuldigte A.________ verletzte bei der erwiesenen Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens', des 'Y.________Memorandums', der 'Chro- - 177 - nologie UU', des 'Memorandums Neubegutachtung', des 'Memorandums X.________' und der 'Kleinen Kundenliste' betreffend Kunde Q.________(vgl. vorne S. 66 ff.) gegenüber seiner (damaligen) Arbeitgeberin seine arbeitsvertrag- liche Verschwiegenheitspflicht im Sinne von Art. 321a Abs. 4 OR, da es sich bei diesen bankintern erlangten Schriftstücken – insbesondere im Verhältnis zur Ge- genpartei des beim Landgericht Ulm pendenten Zivilprozesses – um geheim zu haltende Tatsachen im Sinne der genannten Bestimmung handelte. Entsprechend hat der Beschuldigte A.________ in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen, was zur Einleitung des Strafver- fahrens führte. Somit sind ihm auch die diesbezüglichen Verfahrenskosten ge- mäss Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. Die von den Beschuldigten einerseits (act. 144/139 S. 17; act. 139 S. 3; act. 145/106 S. 8 ff. [G.________]) und der Staatsanwaltschaft andererseits (act. 137 S. 13 ff.) kontrovers diskutierte Frage, ob U.________ Anspruch auf Herausgabe der Schriftstücke habe, die das von ihm getätigte Investment in den Sheridan Fund betrafen, muss vorliegend nicht beantwortet werden. Selbst wenn die Rechenschaftsablegungspflicht der Bank H.________auch in Bezug auf diese Unterlagen bejaht würde, wäre es selbstverständlich nicht Sache des Leiters ei- nes Rechtsdienstes, darüber in eigener Kompetenz zu entscheiden. Ein solcher Entscheid, insbesondere vor dem Hintergrund eines Zivilprozesses über rund EUR 50 Mio., ist der Geschäftsleitung, allenfalls gar dem Verwaltungsrat, auf je- den Fall einem Organ der Gesellschaft vorbehalten. Somit wäre die arbeitsver- tragliche Pflichtverletzung durch den Beschuldigten A.________ auch dann zu be- jahen, wenn die Bank über die anklagegegenständlichen Dokumente gegenüber U.________ bzw. X.________ – für sie gilt das Gesagte analog – hätte Rechen- schaft ablegen müssen. 2.3. Entsprechend sind dem Beschuldigten A.________ die gesamten ihn betreffenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung besteht demnach nicht, weshalb seine diesbezüglichen Anträge (act. 139 S. 33) abzuweisen sind. - 178 - 2.4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, sind dem Beschuldigten A.________ im Um- fang des durch ihn verursachten Aufwands aufzuerlegen. Mit Blick auf die zu be- urteilenden Anklagevorwürfe und die gestellten prozessualen Anträge erscheint es insgesamt angemessen, dem Beschuldigten A.________ ½ der Verfahrens- kosten aufzuerlegen. 2.5. Somit sind dem Beschuldigten A.________ ½ der Verfahrenskosten aufzuerlegen. 2.6. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung Unter- suchungshaft (Geschäfts-Nr. UB140077; erledigt mit Beschluss der III. Strafkam- mer des Obergerichts vom 17. Juni 2014 [act. 0801208 ff]) in der Höhe von insge- samt CHF 1'000.-- sind dem Beschuldigten A.________ vollumfänglich aufzuerle- gen, da seine Beschwerde abgewiesen wurde. 2.7.1. Von der Kostentragungspflicht des verurteilten Beschuldigten ausge- nommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im Wesentlichen, dass die beschuldigte Person, der die Verfahrenskosten auferlegt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2.7.2. Die Kosten der (früheren) amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A.________ in der Höhe von CHF 76'994.95 sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, zumal die Akten nicht darauf schliessen lassen, dass sich der Beschuldigte A.________ in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet; die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten A.________ hinsichtlich der Kosten der (früheren) amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 3.1. Der Beschuldigte B.________ trägt einerseits den ihm aufzuerlegenden Teil der Verfahrenskosten, andererseits besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung. Soweit er zu verurteilen ist (Anstiftung zur mehrfachen Bank- - 179 - geheimnisverletzung betreffend 'Kleine Kundenliste', exklusive Kunde Q.________), ergibt sich diese Rechtsfolge aus Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dass er von den übrigen Vorwürfen freizusprechen ist, ändert am Gesagten nichts. Die von den Freisprüchen betroffenen Vorwürfe hinsichtlich der übrigen Dokumente ('Y.________Steuergutachten', 'Y.________Memorandum', 'Chrono- logie UU', 'Memorandum Neubegutachtung', 'Memorandum X.________' und 'Kleine Kundenliste' betreffend Kunde Q.________) stehen in sehr engem und di- rektem Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen, hinsichtlich deren der Be- schuldigte B.________ schuldig zu sprechen ist. Zudem gab es in Bezug auf die Vorwürfe, die einen Freispruch nach sich zogen, keine Untersuchungshandlun- gen, welche nicht auch für die Abklärung des Vorwurfs betreffend 'Kleine Kunden- liste', exklusive Kunde Q.________, notwendig gewesen wären (ZR 96 [1997] Nr. 7, analog). 3.2. Abgesehen davon sind die (den Beschuldigten B.________ betreffen- den) Kosten, welche mit Vorwürfen in Zusammenhang stehen, hinsichtlich derer er freizusprechen ist, auch deshalb von ihm zu tragen, weil er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), und zwar aus folgenden Gründen: Anwältinnen und Anwälte haben ihren Beruf insbe- sondere sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Ver- pflichtung beschlägt die gesamte Berufstätigkeit und erfasst neben der Beziehung zur eigenen Klientschaft sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 130 II 270 ff., 276 f.). Ein Rechtsanwalt, der einen Ange- stellten einer Gegenpartei dazu bringt, ihm prozessrelevante Unterlagen auszu- händigen, verletzt seine Berufspflicht. Punkt. Das gilt auch für einen Rechtsanwalt in Deutschland, der durch ein solches Verhalten klarerweise gegen § 43 der Bun- desrechtsanwaltsordnung verstösst ("Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewis- senhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen"). Abgesehen davon kann auch nicht im Ernst zweifelhaft sein, dass ein solches Gebaren gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 2 Abs. 1 ZGB bzw. § 242 BGB). Dadurch veranlasste der Beschuldigte B.________ das (ihn betref- fende) Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft. - 180 - 3.3. Entsprechend sind dem Beschuldigten B.________ die gesamten ihn betreffenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht demnach nicht, weshalb sein diesbezüglicher Antrag (act. 144/139 S. 1) abzuweisen ist. 3.4. Mit Blick auf die zu beurteilenden Anklagevorwürfe und die gestellten prozessualen Anträge erscheint es insgesamt angemessen, dem Beschuldigten B.________ ¼ der Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.5. Somit sind dem Beschuldigten B.________ ¼ der Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.1. Der Beschuldigte C.________ trägt einerseits den ihm aufzuerlegenden Teil der Verfahrenskosten, andererseits besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung. Soweit er zu verurteilen ist (Anstiftung zur mehrfachen Bank- geheimnisverletzung betreffend 'Kleine Kundenliste', exklusive Kunde Q.________), ergibt sich diese Rechtsfolge aus Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dass er von den übrigen Vorwürfen freizusprechen ist, ändert am Gesagten nichts. Die von den Freisprüchen betroffenen Vorwürfe hinsichtlich der übrigen Dokumente ('Y.________Steuergutachten', 'Y.________Memorandum', 'Chrono- logie UU', 'Memorandum Neubegutachtung', 'Memorandum X.________' und 'Kleine Kundenliste' betreffend Kunde Q.________) stehen in sehr engem und di- rektem Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf, hinsichtlich dessen der Be- schuldigte C.________ schuldig zu sprechen ist. Zudem gab es in Bezug auf die Vorwürfe, die einen Freispruch nach sich zogen, keine Untersuchungshandlun- gen, welche nicht auch für die Abklärung des Vorwurfs betreffend 'Kleine Kunden- liste', exklusive Kunde Q.________, notwendig gewesen wären (ZR 96 [1997] Nr. 7, analog). 4.2. Abgesehen davon sind die (den Beschuldigten C.________ betreffen- den) Kosten, welche mit Vorwürfen in Zusammenhang stehen, hinsichtlich derer er freizusprechen ist, auch deshalb von ihm zu tragen, weil er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), und zwar aus folgenden Gründen: Wer dazu beiträgt, dass ein Bankangestellter bank- - 181 - interne Schriftstücke der Gegenpartei eines Zivilprozesses zukommen lässt, ver- hält sich wider Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Dadurch veranlasste der Beschuldigte C.________ das (ihn betreffende) Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft. 4.3. Entsprechend sind dem Beschuldigten C.________ die gesamten ihn betreffenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung besteht demnach nicht, weshalb seine diesbezüglichen Anträge (act. 145/106 S. 16) abzuweisen sind. 4.4. Mit Blick auf die zu beurteilenden Anklagevorwürfe und die gestellten prozessualen Anträge erscheint es insgesamt angemessen, dem Beschuldigten C.________ ¼ der Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.1. Rechtsanwalt J.________ stellte namens der Bank H.________sinngemäss den Antrag, die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr eine Prozessentschädigung von CHF 32'000.--, zu- züglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen (act. 138 S. 1). 5.2. Alle Beschuldigten liessen beantragen, der Antrag der Bank sei abzu- weisen (Prot. S. 41; Prot. S. 47 f.; act. 145/106 S. 16). 5.3.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, wenn a) sie obsiegt; oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschä- digungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu bele- gen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). 5.3.2. Nach Massgabe von Art. 433 StPO sind nur die notwendigen Aufwen- dungen "im Verfahren", gemeint im Strafverfahren (Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 433 i.V.m. N 3 zu Art. 429), zu ersetzen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ausserstrafprozessuale Umtriebe sind nicht zu entschädigen (Gries- - 182 - ser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 433). 5.4. Angesichts der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Tat- und Rechtsfragen ist der Beizug eines Rechtsanwalts aus Sicht der Bank H.________gerechtfertigt. Die Anwaltskosten gehören somit grundsätzlich zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 StPO. Der Anspruch der Bank H.________auf Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren ist zu bejahen, da sie teilweise obsiegt und die Beschuldigten im Übrigen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig sind (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. vorne S. 174 ff.). Zur Höhe der beantragten Entschädigung ist Folgendes festzuhalten: Bereits mit Zivilklage der Bank H.________vom 13. Januar 2015 wurden Honorarrech- nungen von Rechtsanwalt J.________ für den Zeitraum bis Ende 2014 einge- reicht und es wurde entsprechender Ersatz in der Höhe von fast CHF 70'000.-- verlangt (act. 0201129 ff.). Die Bank H.________liess diese Zivilklage mit Einga- be vom 21. März 2019 zurückziehen, unter Vorbehalt der Geltendmachung auf dem Zivilweg (act. 127). Der Rückzug der Zivilklage bedeutet, dass derselbe An- spruch im Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden kann. Soweit mit dem Begehren um Prozessentschädigung der Ersatz für Anwaltsauf- wand bis Ende 2014 geltend gemacht wird (55 Std. à CHF 400.--, zuzüglich MWSt. [act. 138 S. 2]), ist der Anspruch auf den Zivilweg zu verweisen. Wie er- wähnt ist der Beizug eines Rechtsanwalts aus Sicht der Bank H.________gerechtfertigt, und zwar auch mit Blick auf den Zeitraum ab Januar
- Die für diesen Zeitraum geltend gemachten Anwaltskosten gehören somit grundsätzlich zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 StPO (dies gilt konkret für die Eingabe vom 30. September 2015 [5 Std.] und die Teil- nahme an Einvernahmen [5 Std.]). Von diesem Grundsatz ist hinsichtlich der Teil- nahme an der Hauptverhandlung eine Ausnahme zu machen. Der Antrag auf Er- satz der für die Interessenwahrung notwendigen Aufwendungen hätte auch schriftlich eingereicht werden können (dafür ist ein Zeitaufwand von 1 Stunde an- gemessen), zumal von eigenen Ausführungen und Anträgen im Rahmen der - 183 - Hauptverhandlung abgesehen wurde. Weitere Aufwendungen wurden im rechtlich relevanten Zeitraum nicht aufgelistet. Schliesslich ist der geltend gemachte Stun- denansatz mit Blick auf die Bemessung der Prozessentschädigung als überhöht zu erachten; praxisgemäss gelangt ein Ansatz von CHF 300.-- pro Stunde zur Anwendung. Entsprechend sind die Beschuldigten A.________, B.________ und C.________ unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin 1 für das Strafverfahren eine Entschädigung von CHF 3'563.10 (inkl. MwSt.) zu bezah- len. Im Mehrbetrag ist das Entschädigungsbegehren der Bank H.________auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. - 184 - Das Gericht beschliesst:
- Die Prozess Nr. DG180060-L und DG180061-L werden mit dem vorliegen- den Prozess Nr. DG180059-L vereinigt und unter der letztgenannten Pro- zess-Nr. weitergeführt. Prozess Nr. DG180060-L und DG180061-L werden als dadurch erledigt abgeschrieben.
- Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv mit nachstehendem Erkenntnis. Das Gericht erkennt:
- Der Beschuldigte A.________ ist schuldig des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB (betreffend lit. C der Anklage); des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG (betreffend 'Kleine Kundenliste' betreffend lit. A der Anklage, exklusive Kunde Q.________); und der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (betreffend lit. D der Anklage). Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte A.________ freigespro- chen.
- Der Beschuldigte B.________ ist schuldig der Anstiftung zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG in Verbindung mit Art. 24 StGB (be- treffend Übergabe der 'Kleinen Kundenliste', exklusive Kunde Q.________). Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte B.________ freigespro- chen. - 185 -
- Der Beschuldigte C.________ ist schuldig der Anstiftung zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG in Verbindung mit Art. 24 StGB (be- treffend Übergabe der 'Kleinen Kundenliste', exklusive Kunde Q.________). Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte C.________ freigespro- chen.
- Der Beschuldigte A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wovon 178 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 120.-- bestraft.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten A.________ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte B.________ wird mit einer Geldstrafe von 360 Tagessät- zen zu CHF 460.-- bestraft.
- Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B.________ wird aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte C.________ wird mit einer Geldstrafe von 360 Tagessät- zen zu CHF 360.--, wovon 88 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, bestraft.
- Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C.________ wird aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 1. Dezember 2017 beschlagnahmten und bei den Verfahrensakten befindlichen Gegenstände werden dem Beschuldigten A.________ ab Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils bis spätestens 30 Tage danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist ver- bleiben die Gegenstände bei den Akten. 1 Mobiltelefon, Samsung (Register 1 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); - 186 - 1 Mobiltelefon, Nokia (Register 2 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Mobiltelefon, Nokia (Register 3 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 USB-Stick, Data Traveler 100 G2, 4 GB (Register 4 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Mobiltelefon, Nokia, weiss (Register 5 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 USB-Stick, Data Traveler 120, weiss, 4 GB (Register 6 in Beilage 29 [Ordner 60.3]; 1 USB-Stick, FIRST, schwarz (Register 7 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Notizbuch, blau, ca. A4 (Register 8 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); …, Mitarbeiterreglement H.________ (Register 9 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); Briefcouvert, Versand vom 12.05.14, … (act. 6000554 in Beilage 32 [Ordner 60.6]); Schreiben betr. neue Versicherungspolice, SWICA Gesundheitsorganisation, 1. Mai 2014 (act. 6000555 in Beilage 32 [Ordner 60.6]); Schreiben betr. Leistungsabrechnung, SWICA Gesundheitsorganisation 30. April 2014 (act. 6000556 in Beilage 32 [Ordner 60.6]); Schreiben betr. Bestellung Generalabonnement, SBB AG, SBB Contact Center, 8. Mai 2014 (act. 6000557 in Beilage 32 [Ordner 60.6]).
- Die nachfolgenden von der Staatsanwaltschaft Hanau/Deutschland mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 rechtshilfeweise an die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich übermittelten, bei den Verfahrensakten befind- lichen Gegenstände werden dem Beschuldigten A.________ ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis spätestens 30 Tage danach auf erstes Verlan- gen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Gegenstände bei den Akten. 1 CD, unbeschriftet (act. 1201001 in Register 1 in Ordner 12); 1 Ringbuch (act. 1202001 in Register 2 in Ordner 12); 7 CDs (act. 1203001-1203007 in Register 3 in Ordner 12); 1 Diskette (act. 1204001 in Register 4 in Ordner 12); 1 Speicherkarte (act. 1205001 in Register 5 in Ordner 12); Diverse Zettel (act. 1206001-1206007 in Register 6 in Ordner 12); 1 Umschlag mit diversen Briefen (act. 1207001-1207009 in Register 7 in Ordner 12); 1 Speicherkarte SD (act. 1208001 in Register 8 in Ordner 12); - 187 - 1 Klarsichthülle mit Bankunterlagen (act. 1301001-1301014 in Register 1 in Ordner 13)1 Kuvert mit Urkunden (act. 1303001-130313 in Register 3 in Ordner 13); 1 CD Nr. 140779 (act. 1304001 in Register 4 in Ordner 13); 1 externe Festplatte Toshiba (act. 1305001 in Register 5 in Ordner 13).
- Die nachfolgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. November 2017 und 30. November 2017 beschlagnahmten und bei den Verfahrensakten befindlichen Gegenstände werden dem Be- schuldigten C.________ ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis spätes- tens 30 Tage danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unge- nutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Gegenstände bei den Akten. 1 Sichtmäppli, blau, div. Unterlagen (HD-Position 1/1 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Bundesordner, gelb, schmal, Traders/Brockers (HD-Position 1/2 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Ordner, UBS, div. Bankunterlagen (HD-Position 1/3 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); Lose Unterlagen Kontoblätter UBS (HD-Position 1/4 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Sichtmäppli, rot, Mandatsvertrag C.________ / BGW Treuhand AG (HD-Position 1/5 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Aktenmappe, schwarz, mit div. Unterlagen (HD-Position 1/6 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 2 Agenden, schwarz, 2 x 2005 (HD-Position 1/7 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2006 (HD-Position 1/8 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2007 (HD-Position 1/9) in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2008 (HD-Position 1/10 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2009 (HD-Position 1/11 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2010 (HD-Position 1/12 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Hängeregister, Arbeit Bernd (HD-Position 1/13 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Notizbuch, schwarz, mit Gummiband (HD-Position 1/14 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); - 188 - 1 Kartenetui mit div. Kunden-und Kreditkarten (HD-Position 1/15 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Schreiben H.________ (HD-Position 1/16 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Bankauszug … 01.08.14 (HD-Position 1/17 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Schreiben Bank …, 03.01.14 (HD-Position 1/18 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Sichtmäppli, lila, Passwörter etc. (HD-Position 1/19 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Sichtmäppli, weiss, Unterlagen Arbeitsgericht ZH, Vergleich mit H.________ (HD- Position 1/20 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Sichtmäppli, weiss, Kündigungsbegründung H.________ (HD-Position 1/21 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 2 x 10-er Pack DVD's (HD-Position 1/25 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 E-Mails von B. C.________ an … vom 12.08.14 (HD-Position 1/31 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Externe Festplatte, beschriftet mit 0300-2014 und 0467-2014 (act. 2501004); Schreiben "Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht" (act. 2202013).
- Die nachfolgenden von der Staatsanwaltschaft Hanau/Deutschland mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 rechtshilfeweise an die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich übermittelten, bei den Verfahrensakten befind- lichen Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten. 1 Klarsichthülle mit Bankschreiben (act. 1209001-1209006 in Register 9 in Ordner 12); 1 Klarsichthülle mit Unterlagen zu Memorandum (act. 1302001-1302005 in Register 2 in Ordner 13).
- Das Guthaben, das sich auf Konto Nr. ...[Konto-Nr.] (…), lautend auf den Beschuldigten A.________, bei der PostFinance AG befindet, wird zur De- ckung seines Anteils an den Verfahrenskosten verwendet. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Juni 2014 angeordnete Sperre dieses Kontos aufgehoben und die PostFinance AG angewiesen, den Kontosaldo an die Bezirksgerichtskasse zu überweisen und das Konto anschliessend freizuge- ben. - 189 -
- Das Guthaben, das sich auf dem Konto IBAN CH55 0868 6101 3JMM URY8 2 unter der Kontobezeichnung Passage Op Remboursement T.________, lautend auf den Beschuldigten C.________, bei der T.________ befindet, wird zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten verwendet. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wird die mit Verfügung der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 10. August 2014 angeordnete Sperre dieses Kontos aufgehoben und die T.________ (Suisse) SA angewiesen, den Kontosaldo an die Bezirksgerichtskasse zu überweisen und das Konto anschliessend freizugeben.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 36'000.00 Gebühr für das Vorverfahren (Verfahren A.________) CHF 1'268.00 Kosten Kantonspolizei (Verfahren A.________) CHF 76'994.95 vormalige amtliche Verteidigung (Verfahren A.________) CHF 5'788.35 Auslagen Untersuchung (Verfahren A.________) CHF 35.80 diverse Kosten (Verfahren A.________) CHF 27'000.00 Gebühr für das Vorverfahren (Verfahren B.________) CHF 951.00 Kosten Kantonspolizei (Verfahren B.________) CHF 4'341.25 Auslagen Untersuchung (Verfahren B.________) CHF 35.80 Diverse Kosten (Verfahren B.________) CHF 27'000.00 Gebühr für das Vorverfahren (Verfahren C.________) CHF 951.00 Kosten Kantonspolizei (Verfahren C.________) CHF 4'341.25 Auslagen Untersuchung (Verfahren C.________) CHF 35.80 diverse Kosten (Verfahren C.________) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der früheren amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A.________, werden dem Beschuldigten A.________ zu ½, dem Beschul- digten B.________ zu ¼ und dem Beschuldigten C.________ zu ¼ aufer- legt. - 190 -
- Die Kosten von CHF 1'000.-- für das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. UB140077, werden dem Beschuldigten A.________ auferlegt.
- Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A.________ von CHF 76'994.95 werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Sämtliche Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren der Beschuldigten A.________, B.________ und C.________ werden abgewiesen.
- Die Beschuldigten A.________, B.________ und C.________ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin Bank H.________ eine Prozessentschädigung von CHF 3'563.10 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsbegehren der Privatklägerin Bank H.________ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Mündliche Eröffnung und Begründung am 11. April 2019 sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an Rechtsanwältin AD.________ (im Doppel zuhanden der erbetenen Ver- teidigung des Beschuldigten A.________ und des Beschuldigten A.________, übergeben); die erbetene Verteidigung des Beschuldigten B.________ (dreifach für sich sowie zuhanden von Rechtsanwalt F.________ und des Beschul- digten B.________, übergeben); die erbetene Verteidigung des Beschuldigten C.________ (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C.________, übergeben); die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben); die Rechtsvertretung der Privatklägerin Bank H.________ (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin Bank H.________, überge- ben); die Rechtsvertretung des Privatklägers I.________ (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers I.________, versandt gegen Emp- fangsschein); und hernach als begründetes Urteil an - 191 - die erbetene Verteidigung des Beschuldigten A.________ (im Doppel für sich und zuhandendes Beschuldigten A.________); die erbetene Verteidigung des Beschuldigten B.________ (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B.________); die erbetene Verteidigung des Beschuldigten C.________ (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C.________); die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; die Rechtsvertretung der Privatklägerin Bank H.________ (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin Bank H.________); die Rechtsvertretung des Privatklägers I.________ (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers I.________); die Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich (dreifach); die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A betreffend Beschuldig- te A.________, B.________ und C.________; die Bezirksgerichtskasse betreffend Dispositiv-Ziffer 14 und 15; den Beschuldigten A.________, mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist, gemäss Dispositiv-Ziffer 10 und 11; den Beschuldigten C.________, mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist, gemäss Dispositiv-Ziffer 12; die PostFinance AG, Mingerstrasse 20, 3030 Bern (im Auszug, gemäss Dispositiv-Ziffer 14); die T.________, … (im Auszug, gemäss Dispositiv-Ziffer 15).
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. - 192 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 9. April 2019 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Aeppli MLaw S. Solms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
9. Abteilung Prozess Nr. DG180059-L/U, damit vereinigt Prozess Nr. DG180060-L und DG180061-L Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, Bezirksrichter Dr. R. Schöning und Bezirksrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Solms Beschluss und Urteil vom 9. April 2019 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro C-4, Unt.Nr. 2014/191100052, Wirtschaftsdelikte, Weststr. 70, Postfach 9717, 8036 Zürich, Anklägerin gegen
1. A.________, …,
2. B.________, …,
3. C.________, …, Beschuldigte 1 verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, … 2 verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, … verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, …. 3 verteidigt durch Rechtsanwalt G.________, … betreffend wirtschaftlicher Nachrichtendienst etc. Privatkläger
- 2 -
1. J. ________, …,
2. I.________, …, 1 vertreten durch Rechtsanwalt J.________, … 2 vertreten durch Rechtsanwalt K.________, …
- 3 - Inhaltsübersicht: Anklagen 5 An der Hauptverhandlung anwesende Parteien 5 Anträge 5 I. Prozessgeschichte und Formelles 9
1. Verfahrensgang 9
2. Geheime Überwachungsmassnahmen 27
3. Untersuchungshaft 28
4. Edition, Hausdurchsuchung, Kontosperre, Beschlagnahme, Rechtshilfe 30
5. Verteidigung, Privatklägerschaft 33
6. Strafantrag 35
7. Weitere prozessuale Fragen 37
a) Beweisanträge der Beschuldigten 37
b) Befangenheit 37
c) Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten A.________ 51
d) Aktenverzeichnis für rechtshilfeweise erhaltene Akten der Staatsanwaltschaft Köln 54
e) Zweiteilung des Verfahrens 55 II. Schuldpunkt 56 A. Vorbemerkungen 56 B. Zu den einzelnen Anklagevorwürfen 61
1. Anklageabschnitt A (Bank H.________) betr. Beschuldigter A.________ 61
a) Sachverhalt betreffend Beschuldigter A.________ 61
b) Rechtliche Würdigung betreffend Beschuldigter A.________ 78
2. Anklageabschnitt A (Bank H.________) betr. Beschuldigter C.________ 110
a) Sachverhalt betreffend Beschuldigter C.________ 110
b) Rechtliche Würdigung betreffend Beschuldigter C.________ 114
3. Anklageabschnitt A (Bank H.________) betr. Beschuldigter B.________ 117
a) Sachverhalt betreffend Beschuldigter B.________ 117
- 4 -
b) Rechtliche Würdigung betreffend Beschuldigter B.________ 125
4. Anklageabschnitt B: Bank L.________ 127
a) Sachverhalt (nur Beschuldigter A.________) 127
b) Rechtliche Würdigung (nur Beschuldigter A.________) 127
5. Anklageabschnitt C: Verratshandlungen gegenüber M.________/ 128
a) Sachverhalt (nur Beschuldigter A.________) 128
b) Rechtliche Würdigung (nur Beschuldigter A.________) 129
6. Anklageabschnitt D: E-Mails an Dr. I.________ 135
a) Sachverhalt (nur Beschuldigter A.________) 135
b) Rechtliche Würdigung (nur Beschuldigter A.________) 138
7. Zusammenfassung 142 III. Strafzumessung 143
1. Anwendbares Recht 143
2. Allgemeine Regeln der Strafzumessung 143
3. Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten A.________ 149
4. Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten B.________ 160
5. Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten C.________ 163 IV. Vollzug 167 V. Zivilansprüche 169
1. Allgemeines 169
2. Schadenersatzbegehren 169 VI. Beschlagnahme 169 VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 174
- 5 - Anklagen: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2018 sind diesem Urteil beigeheftet (act. 0000006 ff.; act. 0000034 ff.; act. 0000057 ff.). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 38, sinngemäss)
- Der Beschuldigte A.________ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt D.________,
- der Beschuldigte B.________ in Begleitung seiner erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt E.________ und Rechtsanwalt F.________ sowie Rechtsan- walt O.________,
- der Beschuldigte C.________ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt G.________,
- Rechtsanwalt J.________ in Vertretung der Privatklägerin 1,
- Staatsanwalt lic. iur. Maric Demont als Vertreter der Anklagebehörde in Be- gleitung von Staatsanwältin lic. iur. Franziska Keller. Anträge der Anklagebehörde: (act. 137 S. 3 ff., sinngemäss)
1. Der Beschuldigte A.________ sei des wirtschaftlichen Nachrichten- diensts (schwerer Fall) im Sinne von Art. 273 StGB, der versuchten, fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 156 Ziff. 2 StGB, eventualiter der versuchten, mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. aBankG, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a aBEHG, eventuali- ter der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungs- absicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, schuldig zu sprechen.
- 6 -
2. Der Beschuldigte B.________ sei des wirtschaftlichen Nachrichten- diensts (schwerer Fall) im Sinne von Art. 273 StGB, der Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zur mehrfachen Verletzung des Fabrikati- ons- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB, der Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. aBankG, der Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Börsen und den Effekten- handel im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a aBEHG, eventualiter zur Anstif- tung, eventualiter Gehilfenschaft, zur mehrfachen ungetreuen Ge- schäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte C.________ sei des wirtschaftlichen Nachrichten- diensts (schwerer Fall) im Sinne von Art. 273 StGB, der Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zur mehrfachen Verletzung des Fabrikati- ons- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB, der Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. aBankG, der Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Börsen und den Effekten- handel im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a aBEHG, eventualiter zur Anstif- tung, eventualiter Gehilfenschaft, zur mehrfachen ungetreuen Ge- schäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, schuldig zu sprechen.
4. Der Beschuldigte A.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
5. Der Beschuldigte B.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
6. Der Beschuldigte C.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Vollzug von 12 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 24 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.
7. Die einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände seien zu- rückzugeben.
8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
10. Juni 2014 beschlagnahmte Vermögenswert (CHF 18'915.--; Stand
- 7 - Ende 2017) sei zur Deckung der dem Beschuldigten A.________ auf- zuerlegenden Verfahrenskosten zu verwenden.
9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
10. August 2014 beschlagnahmte Vermögenswert (CHF 32'271.60) sei zur Deckung der dem Beschuldigten C.________ aufzuerlegenden Ver- fahrenskosten zu verwenden.
10. Die Kosten seien den Beschuldigten wie folgt aufzuerlegen: 4/10 der Gebühr für das Vorverfahren von CHF 90'000.--, 4/10 der Auslagen im Vorverfahren von insgesamt CHF 17'640.85 und die Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigung von CHF 76'994.95 dem Beschuldigten A.________; je 3/10 der erwähnten Gebühr für das Vorverfahren und je 3/10 der erwähnten Auslagen im Vorverfahren dem Beschuldigten B.________ und dem Beschuldigten C.________. Antrag des Rechtsvertreters der Privatklägerin 1: (act. 138 S. 1, sinngemäss) Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Pri- vatklägerin 1 eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO im Betrage von CHF 32'000.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten B.________: (act. 144/139 S. 1, 20, sinngemäss)
1. Der Beschuldigte B.________ sei vollumfänglich freizusprechen; eventuali- ter sei das Verfahren einzustellen.
2. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien freizugeben.
4. Dem Beschuldigten B.________ seien die ihm entstandenen Anwaltskosten gemäss eingereichten Honorarnoten zu erstatten; zudem sei ihm eine an- gemessene Entschädigung für die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen aus- zurichten.
5. Der Antrag der Privatklägerin 1 sei abzuweisen. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A.________: (act. 139 S. 33, sinngemäss)
1. Der Beschuldigte A.________ sei von der Anklage vom 5. März 2018 voll- umfänglich freizusprechen.
2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 8 -
3. Dem Beschuldigten A.________ sei eine Haftentschädigung von CHF 53'100.--, eventualiter nach Ermessen des Gerichts, zulasten der Staatskas- se auszurichten.
4. Dem Beschuldigten A.________ sei eine Entschädigung für seine Anwalts- kosten von CHF 117'573.43 aus der Staatskasse auszurichten.
5. Dem Beschuldigten A.________ sei eine Entschädigung für die entstande- nen wirtschaftlichen Nachteile von CHF 562'214.--, eventualiter nach Er- messen des Gerichts, aus der Staatskasse auszurichten.
6. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände (Anklage S. 26, Ziff. 2.2) seien dem Beschuldigten A.________ zu unbeschwertem Eigentum herauszuge- ben.
7. Die Sperre über das PostFinance Konto ...[Konto-Nr.] des Beschuldigten A.________ sei aufzuheben.
8. Der Antrag der Privatklägerin 1 sei abzuweisen. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten C.________: (act. 145/106 S. 16, sinngemäss)
1. Der Beschuldigte C.________ sei in sämtlichen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen, sofern überhaupt auf die Anklage einzutreten ist.
2. Die von der Privatklägerschaft erhobenen Zivilforderungen seien abzuwei- sen.
3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten C.________ sei für den durch dieses Verfahren entstandenen Schaden sowie für seine Verteidigungskosten eine angemessene Entschä- digung (zzgl. MwSt) auszurichten.
4. Für die zu Unrecht erduldete Haft sei der Beschuldigte angemessen zu ent- schädigen.
5. Die beschlagnahmten Gelder seien freizugeben.
- 9 - Das Gericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte und Formelles
1. Verfahrensgang 1.1.1. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 liess die Bank H.________ (im Folgenden: Bank H.________oder Privatklägerin 1) Strafanzeige bei der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl einreichen, und zwar sinngemäss mit den Anträgen, es sei ein Strafverfahren gegen Unbekannt zu eröffnen, sie sei als Privatklägerin zu- zulassen, über geplante Einvernahmen zu informieren und ihr sei Akteneinsicht zu gewähren (act. 0104002 ff.; Beilagen zur Strafanzeige unter act. 2801001 ff.). Gemäss Strafanzeige seien der Bank H.________von unbekannter Täterschaft vertrauliche interne Dokumente und Informationen entwendet und Dritten zugäng- lich gemacht worden bzw. an die Öffentlichkeit gelangt. 1.1.2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 liess die Bank H.________bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragen, es sei gegen A.________ (im Folgen- den: Beschuldigter A.________), der in Untersuchungshaft zu versetzen sei, eine Strafuntersuchung zu eröffnen, an seinem Wohnort sei eine Hausdurchsuchung durchzuführen und das Strafverfahren sei zur weiteren Durchführung der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich zu übertragen (act. 0102001 ff. = act. 2701001 ff.; Beilagen zur Eingabe unter act. 2702001 ff.). 1.1.3. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 trat die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl die Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) ab (act. 2707001). 1.2.1. Mit Eingabe vom 31. März 2014 liess Q.________Strafanzeige gegen P._________, stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Bank H.________, bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (im Folgenden: Oberstaatsan- waltschaft) einreichen, und zwar wegen des Verdachts einer vorsätzlichen Verlet- zung des Bankgeheimnisses (act. 0105001 ff. = act. 2904027 ff.; Beilagen zur Strafanzeige unter act. 2904034 ff.).
- 10 - 1.2.2. Mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. April 2014 wurden die Strafanzeige zusammen mit den Beilagen der Staatsanwaltschaft überwiesen (act. 2901001). 1.2.3. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 15. April 2014, dass sich aufgrund der aktuellen Aktenlage weder ein hinreichender Anfangsverdacht für die Verfol- gung strafbaren Verhaltens in der Zuständigkeit der unterzeichnenden Behörde noch ein hinreichender Anfangsverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersu- chung gegen eine konkrete Person ergebe, und dass zur Klärung des Sachver- haltes durch die Kantonspolizei Zürich die nötigen Ermittlungen und Befragungen von polizeilichen Auskunftspersonen durchzuführen seien (act. 1501001 f.). 1.2.4. Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 liess Q.________mitteilen, dass er kein Interesse an einer weiteren Strafverfolgung habe (act. 2903001). 1.2.5. Am 8. Januar 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass eine Unter- suchung gegen P._________ nicht anhand genommen werde (act. 0000001 ff.), diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. 1.3.1. Mit Eingabe vom 13. März 2014 liess I.________ Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend versuchte Erpres- sung und versuchte Nötigung einreichen, und zwar sinngemäss mit den Anträgen, es sei ein Strafverfahren gegen Unbekannt zu eröffnen, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er sich als Strafkläger konstituiere, wobei die Konstituierung als Zi- vilkläger vorbehalten werde, und es seien die zur Identifikation der Täterschaft er- forderlichen Massnahmen zu ergreifen (act. 0106001 ff. = act. 3003001 ff.; Beila- gen zur Strafanzeige unter act. 3004001 ff.). Gemäss Strafanzeige habe die un- bekannte Täterschaft dem Anzeigeerstatter mittel dreier anonymer E-Mails in er- presserischer oder zumindest nötigender Absicht angedroht, streng vertrauliche interne Dokumente seiner ehemaligen Arbeitgeberin Bank H.________an Dritte weiterzuleiten. 1.3.2. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 trat die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl die Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft ab (act. 3002002).
- 11 - 1.4.1. Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 liessen R.________ und S.________ Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen des Verdachts der Verletzung des Bankgeheimnisses einreichen (act. 0107001 ff. = act. 3302001 ff.; Beilagen dazu unter act. 3302007 ff.). 1.4.2. Am 16. Juni 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in Bezug auf die Strafanzeige von R.________ und S.________, dass eine Untersuchung gegen Unbekannt nicht anhand genommen werde (act. 3302020 ff.; soweit er- sichtlich blieb diese Nichtanhandnahmeverfügung unangefochten). 2.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 12. Mai 2014 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A.________ betreffend Verletzung Geschäftsgeheimnis und Verletzung Bankgeheimnis (act. 0103001). Mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2014 wurde die Strafuntersuchung auf den Tatbestand der Erpressung ausgedehnt (act. 0103002 = act. 3002003). 2.2. Gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2014 wurde am 22. Juli 2014 eine Strafuntersuchung gegen C.________ (im Folgenden: Be- schuldigter C.________) betreffend Verletzung Bankgeheimnis und Verletzung Geschäftsgeheimnis eröffnet (act. 2002001). 2.3. Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2015 wurde die Strafuntersuchung betreffend die Beschuldigten A.________ und C.________ auf die Tatbestände des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und der ungetreuen Geschäftsbesorgung ausgedehnt (act. 0103003; act. 2002002), nachdem betref- fend den der Bundesgerichtsbarkeit unterstehenden Tatbestand des wirtschaftli- chen Nachrichtendienstes zunächst seitens der Bundesanwaltschaft am 1. Sep- tember 2014 die Strafverfolgung und Beurteilung in der Hand der Behörden des Kantons Zürich vereinigt worden waren (act. 3700011) und hernach das Eidge- nössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD am 22. September 2015 die Er- mächtigung zur gerichtlichen Verfolgung erteilt hatte (act. 3603001). 2.4. Die Staatsanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 eine Strafuntersuchung gegen Rechtsanwalt B.________ betreffend wirtschaftli-
- 12 - cher Nachrichtendienst, Geschäftsgeheimnisverletzung, Teilnahme an ungetreuer Geschäftsbesorgung, Teilnahme an Geschäftsgeheimnisverletzung und Teilnah- me an Bankgeheimnisverletzung (act. 5100001), nachdem die Bank H.________mit Eingabe vom 30. September 2015 die Ausdehnung des Strafver- fahrens auch auf Rechtsanwalt B.________ (im Folgenden: Beschuldigter B.________) beantragen lassen hatte (act. 2708251 ff.). 2.5. Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2016 wurde die Strafuntersuchung betreffend alle drei Beschuldigten auf den Tatbestand der Effektenhändlergeheimnisverletzung ausgedehnt (act. 0103004 [Beschuldigter A.________]; act. 2002003 [Beschuldigter C.________]; act. 5100002 [Beschul- digter B.________]). 3.1.1. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 informierte der untersuchungsfüh- rende Staatsanwalt Dr. Peter Giger (im Folgenden: Staatsanwalt Giger) die (da- malige) Verteidigung des Beschuldigten A.________ und die Rechtsvertretung der Bank H.________, dass Rechtsanwalt G.________, Verteidigung des Be- schuldigten C.________, ein Ausstandsbegehren gegen ihn als Verfahrensleiter gestellt habe (act. 0201277). Das besagte Ausstandsbegehren datiert vom
10. Juni 2016 (act. 3501002 ff.). 3.1.2. Bereits zuvor hatte der Beschuldigte B.________ gegen Staatsan- walt Giger am 29. Februar 2016 ein Ausstandsbegehren gestellt (act. 5205008 ff.), nachdem er mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2016 über die gegen ihn erfolgte Verfahrenseröffnung in Kenntnis gesetzt worden war (act. 5101001 f.). Bereits mit Eingabe vom 24. August 2015 hatte der Beschuldig- te B.________ gegen Staatsanwalt Giger gleichzeitig eine Dienstaufsichtsbe- schwerde erhoben und Strafanzeige erstattet (act. 5205015 ff.). 3.2. Nachdem die (damalige) Verteidigung des Beschuldigten A.________ mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 die Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht er- sucht hatte (act. 0201282), wurde ihr mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 von Staatsanwalt lic. iur. Maric Demont (im Folgenden: Staatsanwalt Demont) mitge- teilt, dass die Strafuntersuchung erst vor kurzem auf ihn umgeteilt worden sei und
- 13 - dass er über das Akteneinsichtsgesuch erst entscheiden könne, sobald er sich eingelesen habe (act. 0201283). Auf Rückfrage der (damaligen) Verteidigung des Beschuldigten A.________ vom 21. Oktober 2016 (act. 0201284) begründete die neue Verfahrensleitung die Umteilung des Verfahrens mit einer Strafanzeige so- wie einem Ausstandsbegehren gegen die bisherige Verfahrensleitung (act. 0201286). 3.3. Die vom Beschuldigten B.________ sowie von Rechtsanwalt G.________ namens des Beschuldigten C.________ gegen Staatsanwalt Giger gestellten Ausstandsbegehren bzw. die entsprechenden Verfahren wurden mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (im Folgen- den: Obergericht) vom 18. Januar 2017 infolge eingetretener Gegenstandslosig- keit (Umteilung des Strafverfahrens an einen neuen Staatsanwalt) abgeschrieben (act. 5203024 ff.; act. 3501026 ff.). Den dagegen seitens der Beschuldigten B.________ und C.________ erhobenen Beschwerden war kein Erfolg beschie- den, da das Bundesgericht mit Urteilen vom 9. Mai 2017 nicht darauf eintrat (act. 5203033 ff.; act. 3501034 ff.). 3.4. Mit Eingabe der (damaligen) Verteidigung des Beschuldigten A.________ vom 19. Juni 2017 wurde beantragt, sämtliche bisherigen Untersu- chungshandlungen von Staatsanwalt Giger gestützt auf Art. 60 StPO aufzuheben und allenfalls zu wiederholen (act. 0201291; die Beschuldigten B.________ und C.________ hatten denselben Antrag bereits früher stellen lassen [act. 5103018 und act. 5103023 ff.; act. 2302098]). Mit (beschwerdefähigem) Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2017 wurde die beantragte Wiederholung von Untersuchungshandlungen abgelehnt (act. 0201324 f.; war von der Staats- anwaltschaft bereits im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten B.________ vom 22. Juni 2017 so angekündigt worden [act. 0713001]). Der Beschuldigte A.________ – wie auch die Beschuldigten B.________ und C.________ je mit separaten Rechtsschriften (vgl. act. 3901093 ff.; act. 3901128 ff.) – liess mit Ein- gabe seiner Verteidigung vom 29. September 2017 Beschwerde gegen die staatsanwaltliche Ablehnung der Wiederholung von Untersuchungshandlungen erheben (act. 3901005 ff.), worauf die III. Strafkammer des Obergerichts aus pro-
- 14 - zessökonomischen Gründen für alle drei Beschwerden ein einziges Verfahren an- legte (act. 3901001 f.). Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom
6. Februar 2018 wurde auf die Beschwerden nicht eingetreten (act. 3901192 ff.; zum Thema Befangenheit vgl. auch hinten S. 37 ff.). 4.1. In Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 mit, dass die Strafuntersu- chung vor dem Abschluss stehe und dass sie aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse gedenke, gegen alle Beschuldigten Anklage zu erheben betreffend wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und weiterer Delikte; gleichzeitig setzte ihnen die Staatsanwaltschaft Frist an, um Beweisanträge zu stellen (act. 0101001 ff.). 4.2.1. Innert erstreckter Frist (vgl. act. 0101025) liess der Beschuldigte A.________ mit Eingabe seiner Verteidigung vom 11. Januar 2018 einerseits um Akteneinsicht (durch Zustellung der Akten ins Büro der Verteidigung) sowie Ab- nahme der Frist für die Stellung von Beweisanträgen ersuchen und andererseits vorläufige Beweisanträge (Einreichung eines neurologischen Gutachtens [act. 02011383 ff.], Antrag auf Einholung eines neurologischen Obergutachtens für den Fall, dass die Einvernahmen des Beschuldigten A.________ während der Untersuchungshaft nicht bereits gestützt auf das eingereichte Gutachten als un- verwertbar erachtet und wiederholt würden, Einvernahme von vier Entlastungs- zeugen) stellen, wobei weitere Beweisanträge bis nach erfolgter Akteneinsicht vorbehalten wurden (act. 0201377 ff.). 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft lehnte die von der Verteidigung des Beschul- digten A.________ gestellten Beweisanträge mit Verfügung vom 2. Februar 2018 ab (act. 0201393 f.). Mit Schreiben ebenfalls vom 2. Februar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung mit, dass die Frist für die Stellung von Be- weisergänzungsanträgen nicht nochmals erstreckt und auch nicht abgenommen werde; Akteneinsicht werde gewährt, wobei die Akten beim Obergericht seien, weshalb sich die Verteidigung für die konkrete Akteneinsicht dorthin wenden müsse (act. 0201395).
- 15 - 4.2.3. Mit Beschwerde vom 9. Februar 2018 liess der Beschuldigte A.________ sinngemäss beantragen, es sei festzustellen, dass die Staatsanwalt- schaft ihm gegenüber Rechtsverweigerungen begangen habe; zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Schlusseinvernahme zu wiederholen, even- tualiter zu ergänzen, und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, der Verteidigung die Verfahrensakten zuzustellen, sobald diese für die Staatsanwaltschaft verfüg- bar seien, unter Ansetzung einer neuen Frist zur Stellung von Beweisanträgen (act. 4002003 ff.). 4.2.4. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 19. März 2018 wurde die Beschwerde des Beschuldigten A.________ abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 58/1). 4.3.1. Innert erstreckter Frist (vgl. act. 0101023) liess der Beschuldigte B.________ mit Eingabe seiner Verteidigung vom 11. Januar 2018 um Aktenein- sicht (durch Zustellung der Akten), Aussetzung des Verfahrens gemäss Art. 318 StPO sowie Abnahme, eventualiter Erstreckung, der Frist für die Stellung von Beweisanträgen ersuchen (act.5103051 f.). 4.3.2. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung des Beschuldigten B.________ mit, dass die Frist für die Stellung von Beweisergänzungsanträgen nicht nochmals erstreckt und auch nicht abge- nommen werde; Akteneinsicht werde gewährt, wobei die Akten beim Obergericht seien, weshalb sich die Verteidigung für die konkrete Akteneinsicht dorthin wen- den müsse (act. 5103053). 4.4.1. Innert erstreckter Frist (vgl. act. 0101021) liess der Beschuldigte C.________ mit Eingabe seiner Verteidigung vom 15. Januar 2018 um Aktenein- sicht sowie Abnahme, eventualiter Erstreckung, der Frist für die Stellung von Be- weisanträgen ersuchen (act. 2302129 f.). 4.4.2. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung des Beschuldigten C.________ mit, dass die Frist für die Stellung von Beweisergänzungsanträgen nicht nochmals erstreckt und auch nicht abge-
- 16 - nommen werde; Akteneinsicht werde gewährt, wobei die Akten beim Obergericht seien, weshalb sich die Verteidigung für die konkrete Akteneinsicht dorthin wen- den müsse (act. 2302131). 4.4.3. Der Beschuldigte C.________ liess mit Schreiben vom 12. Februar 2018 erneut ein Aktengesuch stellen und wiedererwägungsweise um Fristanset- zung für Beweisanträge ersuchen, sobald die Akten seiner Verteidigung zugestellt würden (act. 2302133 f.). 4.4.4. Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung des Beschuldigten C.________ mit, dass die Frist für die Stellung von Beweisergänzungsanträgen nicht nochmals angesetzt werde; zudem wurde festgehalten, dass die Akten während einiger Tage zur Einsicht auf der Amtsstelle zur Verfügung stehen, da sie danach wieder vom Obergericht benötigt würden (act. 2301138 f.). 4.4.5. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 liess der Beschuldigte C.________ mitteilen, dass die Stellung von Beweisanträgen auch ausserhalb der Frist von Art. 318 StPO vorbehalten werde (act. 2302141 f.). 4.5. Seitens der übrigen Parteien waren keine Beweisanträge zu verzeich- nen. 5.1. Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am
5. März 2018 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten A.________ betreffend wirtschaftlicher Nachrichtendienst und weiterer Delikte (act. 0000006 ff.). Gleichentags wurde auch Anklage gegen die Beschuldigten B.________ und C.________ erhoben (act. 0000034 ff.; act. 0000057 ff.). 5.2. Am 8. März 2018 trafen Anklagen und Akten beim Bezirksgericht Zürich ein (vgl. den Eingangsstempel auf den Anklageschriften in den Akten nach Ankla- geerhebung). Zum damaligen Zeitpunkt wurden die Verfahren noch separat ge- führt (DG180060 betreffend den Beschuldigten B.________; DG180061 betref- fend den Beschuldigten C.________). Die Frage, ob diejenigen anklagegegen- ständlichen Delikte, welche die Beschuldigten (teilweise) im Ausland begangen
- 17 - haben sollen, der Schweizer Strafgerichtsbarkeit unterliegen, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beantworten (vgl. hinten S. 101 f. und S. 104 f.). Einzu- gehen ist an dieser Stelle jedoch auf die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts, welche Prüfung von Amtes wegen erfolgt: 5.2.1. Die Anklage lautet wie erwähnt u.a. auf wirtschaftlichen Nachrichten- dienst im Sinne von Art. 273 StGB, mithin eine Straftat des 13. Titels des Strafge- setzbuches. Die Straftaten dieses Titels unterstehen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO der Bundesgerichtsbarkeit, sofern sie u.a. gegen den Bund gerichtet sind. Bei Art. 273 StGB ist dies per se der Fall. 5.2.2. Die Verfolgung und Beurteilung der weiteren angeklagten Delikte – versuchte, fortgesetzte Erpressung, mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen und mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel – unterliegen grundsätzlich kantonaler Gerichtsbarkeit (Art. 22 StPO). 5.2.3. Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kanto- nalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). 5.2.4. Wie erwähnt verfügte der Leitende Staatsanwalt des Bundes am
1. September 2014 die Vereinigung der Strafverfolgung und Beurteilung in der Hand der Behörden des Kantons Zürich (vgl. vorne S. 11). 5.2.5. Dem Beschuldigten A.________ werden mehrere Delikte mit unter- schiedlicher Strafdrohung zur Last gelegt. Der schwere Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, der gemäss Art. 273 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafen ist, stellt die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat dar. Gemäss Anklagevorwurf habe der Beschuldigte A.________ diese Tat an verschiedenen Orten verübt, u.a. in Zürich (Ziff. 6, 10 und 17 von lit. A der Ankla- ge; lit. C der Anklage), wo auch zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen
- 18 - wurden (z.B. Erlass des Vorführungsbefehls). Die örtliche Zuständigkeit des Be- zirksgerichts Zürich beruht somit auf Art. 34 Abs. 1 StPO. Die sachliche Zustän- digkeit des Bezirksgerichts Zürich ergibt sich aus § 22 GOG i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG. 5.3. Die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte setzt gemäss Art. 66 Abs. 1 StBOG (Strafbehördenorganisationsgesetz; SR 173.71) eine Ermächtigung des Bundesrats voraus. Da Art. 273 StGB ein politisches Delikt umschreibt (Hus- mann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl., ... 2019, N 102 f. zu Art. 273, m.w.H.), ist die Einholung einer Ermächtigung zwingend. Wie erwähnt erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD, ge- stützt auf Art. 3 lit. a OV-EJPD (Organisationsverordnung EJPD; SR 172.213.1), am 22. September 2015 die Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung (vgl. vor- ne S. 11). 6.1. Die Staatsanwaltschaft reichte dem Gericht mit Schreiben vom 27. März 2018 u.a. eine SD-Karte mit den elektronischen Akten des von der Staatsanwalt- schaft Köln geführten Ermittlungsverfahrens ein (act. 58/3/2). Im besagten Schreiben brachte die Staatsanwaltschaft sinngemäss zum Ausdruck, dass sie die Staatsanwaltschaft Köln nur um Zustellung der Erledigungen ersucht, jedoch die vollständigen Untersuchungsakten elektronisch erhalten habe; es obliege dem Gericht zu entscheiden, ob den Beschuldigten Einsicht in diese Akten gewährt werde oder nicht; aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei eine vollständige Einsicht zu verweigern, da die Akten für die Verteidigung irrelevant seien und zudem ein grosses Missbrauchspotential bestehe (act. 57; act. 144/57; act. 145/57). 6.2. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. Mai 2018 (act. 59; act. 144/59; act. 145/59) wurde den Beschuldigten und der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um zum Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2018 Stellung zu nehmen. 6.2.1. Der Privatkläger 2 liess keine Stellungnahme einreichen, womit er auf Vernehmlassung verzichtete.
- 19 - 6.2.2. Innert erstreckter Frist (act. 63) liess die Privatklägerin 1 mit Schreiben vom 12. Juni 2018 mitteilen, dass die von der Staatsanwaltschaft Köln gelieferten Daten weit über das hinaus gehen, was die Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise verlangt habe, und deshalb ein erhebliches Missbrauchspotential beinhalte; da der Beschuldigte B.________ aber ohnehin Zugang zu den entsprechenden deut- schen Strafakten habe, erübrige sich eine weitergehende Stellungnahme (act. 65). 6.2.3. Innert mehrmals erstreckter Frist (act. 61, 69) liess der Beschuldigte A.________ mit Eingabe seiner Verteidigung vom 20. August 2018 beantragen, die Anklage sei gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück- zuweisen, der die Verfahrensleitung zurück zu übertragen und die anzuweisen sei, sämtliche Beweiserhebungen zu wiederholen, an denen Staatsanwalt Giger mitgewirkt habe; schliesslich sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Parteien Einsicht in die rechtshilfeweise von der Staatsanwaltschaft Köln erhaltenen Akten zu gewähren mit Frist zur Stellung sich daraus ergebender Beweisanträge, und eine erneute Schlusseinvernahme mit allen Beschuldigten durchzuführen; für den Eventualfall, dass die Anklage nicht zurückgewiesen werde, seien die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten der Staatsanwaltschaft Köln mit einem Aktenverzeichnis der Verteidigung ungeschmälert zur Einsicht zuzustellen, ver- bunden mit Fristansetzung zur Stellungnahme (act. 72). Die Beschuldigten B.________ und C.________ liessen ebenfalls mit Eingaben ihrer Verteidigungen vom 20. August 2018 dieselben Anträge stellen (act. 144/70; act. 145/69). 6.3. Mit Verfügungen der Verfahrensleitung vom 29. August 2018 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um zur Eingabe der Verteidigungen vom 20. August 2018 Stellung zu nehmen (act. 73; act. 144/71; act. 145/70). 6.3.1. Mit Eingaben vom 3. September 2018 liess die Privatklägerin 1 bean- tragen, es sei von einer Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft ab- zusehen und den Beschuldigten sowie den Verteidigungen sei Einsicht in die Rechtshilfeakten der Staatsanwaltschaft Köln zu gewähren (act. 75; act. 144/73; act. 145/72).
- 20 - 6.3.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingaben vom 31. August 2018 (Poststempel 4. September 2018) die Abweisung der von allen Verteidigungen deckungsgleich gestellten Rechtsbegehren (act. 76; act. 144/74; act. 145/73). 6.3.3. Je mit Beschluss vom 19. September 2018 wurden die Rückwei- sungsanträge der Beschuldigten abgewiesen, der Datenträger mit dem Ersuchen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, die elektronische Zweitakte des bei der Staatsanwaltschaft Köln pendenten Ermittlungsverfahrens auf einem Daten- träger in für das Gericht lesbarer Form zusammen mit einem Verzeichnis der auf dem Datenträger gespeicherten Dateien einzureichen (wobei ein Printscreen ge- nüge), und die Staatsanwaltschaft ersucht, die zwei im Schreiben von Ober- staatsanwältin Brorhilker vom 11. Juni 2018 erwähnten Einstellungsentscheidun- gen dem Gericht in Kopie einzureichen (act. 79; act. 144/77; act. 145/76). 6.3.4. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 (act. 81; act. 144/79; act. 145/78) reichte die Staatsanwaltschaft die im vorerwähnten Beschluss verlangten Unter- lagen ein (Beilage zu act. 81, act. 82/1-3; Beilage zu act. 144/79, act. 144/80/1-3; act. 145/78; act. 145/79/1-3), wobei den übrigen Parteien in der Folge je eine Ko- pie (inkl. Speicherkarte mit der elektronischen Zweitakte aus Köln) zugestellt wur- de (vgl. act. 88/1-3; act. 144/87; act. 145/85). 6.4. Mit Verfügungen der Verfahrensleitung vom 24. Oktober 2018 wurde die Hauptverhandlung – zusammen mit denjenigen betreffend die (damals noch) in separaten Verfahren Beschuldigten B.________ (DG180060) und C.________ (DG180061) – auf den 26. und 28. März 2019 angesetzt und den Parteien die Ge- richtsbesetzung mitgeteilt; gleichzeitig wurde der Privatklägerin 1 Frist angesetzt, um einerseits einen Bericht einzureichen, der sich darüber ausspricht, ob die im 'Memorandum Neubegutachtung' in den Tabellen 5.2 und 5.5 erwähnten Produkte im zweiten Halbjahr 2013 von ihr noch angeboten wurden, und andererseits die 'Kleine Kundenliste' ohne Schwärzungen einzureichen; schliesslich wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 86; act. 144/85; act. 145/83).
- 21 - 6.5.1. Mit Eingabe vom 5. November 2018 liess der Beschuldigte A.________ einerseits um Erstreckung der Frist zur Stellung von Beweisanträgen und andererseits um Zusicherung des freien Geleits bis zum Abschluss des Ver- fahrens vor Bezirksgericht ersuchen (act. 89). 6.5.2. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 6. November 2018 wurde dem Beschuldigten A.________ freies Geleit bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich zugesichert und die Frist zur Stellung von Beweis- anträgen vorletztmals bis zum 5. Dezember 2018 erstreckt (act. 92). 6.5.3. Der Beschuldigte A.________ liess mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 um erneute Fristerstreckung und um Erstellung eines gesetzeskonformen Aktenverzeichnisses betreffend der deutschen Akten der Staatsanwaltschaft Köln ersuchen (act. 96). 6.5.4. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 7. Dezember 2018 wurde einerseits betreffend Aktenverzeichnis auf den Beschluss vom 19. September 2018 verwiesen und andererseits die Frist zur Stellung von Beweisanträgen letztmals bis 31. Januar 2019 verlängert (act. 97). 6.5.5.1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 liess der Beschuldigte A.________ Beschwerde betreffend Verweigerung der Erstellung eines Aktenver- zeichnisses gegen die vorerwähnte Verfügung vom 7. Dezember 2018 erheben (act. 102/1). Da auch der Beschuldigte C.________ mit Eingabe vom 20. Dezem- ber 2018 gegen dieselbe Verfügung wegen Verweigerung der Erstellung eines Aktenverzeichnisses Beschwerde erheben liess (act. 102/3), wurden die beiden Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung der III. Strafkammer des Oberge- richts vom 4. Januar 2019 vereinigt (act. 101). 6.5.5.2. Mit Präsidialverfügung der III. Strafkammer des Obergerichts vom
16. Januar 2019 wurde der von den Beschuldigten A.________ und C.________ gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen (act. 105).
- 22 - 6.5.5.3. Der Präsidialverfügung der III. Strafkammer des Obergerichts vom
14. März 2019 (act. 145/98) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte C.________ mit (einer im vorliegenden Verfahren nicht aktenkundigen) Eingabe vom 4. März 2019 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragen liess, die auf den 26. und 28. März 2019 angesetzte Hauptverhandlung sei abzusetzen bzw. die ent- sprechenden Vorladungen seien abzunehmen; mit der besagten Präsidialverfü- gung wurde dieser Antrag abgewiesen. 6.5.5.4. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 22. März 2019 wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 128; act. 145/101). 6.5.6. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 liess der Beschuldigte A.________ mehrere Beweisanträge stellen (act. 106, act. 107). Zudem liess der Beschuldigte A.________ mit Schreiben vom 18. Februar 2019 beantragen, es sei die Staats- anwaltschaft aufzufordern, eine deckungsgleiche Kopie der von der Staatsanwalt- schaft Köln erhaltenen elektronischen Akte zu erstellen, diese allen Parteien mit einem detaillierten Aktenverzeichnis zuzustellen und die Hauptverhandlung aus- zusetzen bzw. nach Eingang der vollständigen elektronischen Aktenkopie neu an- zusetzen (act. 114). 6.5.7. Am 19. Februar 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass die eides- stattliche Versicherung zu den Akten genommen werde, die übrigen Beweisanträ- ge wie auch der Antrag vom 18. Februar 2019 einstweilen abgewiesen würden und dass die Hauptverhandlung einstweilen weder ausgesetzt noch verschoben werde (act. 116; zu den Beweisanträgen vgl. hinten S. 25, 37, 41, 49, 54, 56, 67 ff., 78, 110 ff., 114, 118, 124, 136). 6.5.8. Bezugnehmend auf ein entsprechendes Schreiben der Verteidigung des Beschuldigten A.________ vom 25. Februar 2019 (act. 119) bestätigte die Verfahrensleitung am Folgetag, dass die bereits erfolgte Zusicherung des freien Geleits über den 28. März 2019 hinaus gelte, falls das Verfahren dann noch nicht abgeschlossen sei (act. 120).
- 23 - 6.6.1. Mit Eingabe vom 5. November 2018 liess der Beschuldigte B.________ sinngemäss beantragen, die von der Staatsanwaltschaft Köln einge- lieferten Akten seien in einem rechtsgenügenden Verzeichnis zu erfassen, bis zum Vorliegen des Aktenverzeichnisses sei das Verfahren zu sistieren, nach Vor- liegen des Aktenverzeichnisses seien von Amtes wegen die geeigneten verfah- rensleitenden Schritte vorzunehmen, der Verteidigung sei die Frist zur Stellung von Beweisanträgen abzunehmen, eventualiter um 30 Tage ab Vorliegen des Ak- tenverzeichnisses zu erstrecken, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Rechts- anwalt F.________ – neben dem Hauptvertreter Rechtsanwalt E.________ – sein Rechtsvertreter sei, und es sei dem Beschuldigen B.________ bis zum Abschluss des bezirksgerichtlichen Verfahrens freies Geleit zuzusichern (act. 144/91). 6.6.2. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 6. November 2018 wurde der Sistierungsantrag abgewiesen, dem Beschuldigten B.________ freies Geleit bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich zugesichert und die Frist zur Stellung von Beweisanträgen vorletztmals bis zum 5. Dezember 2018 erstreckt (act. 144/94). 6.6.3. Mit Schreiben vom 19. November 2018 liess der Beschuldigte B.________ um Mitteilung ersuchen, ob bzw. wann mit einer Behandlung des am
5. November 2018 eingereichten Antrags betreffend Erstellung eines rechtsgenü- genden Aktenverzeichnisses gerechnet werden könne (act. 144/100). Die Antwort der Verfahrensleitung unter erneutem Hinweis auf den Beschluss vom 19. Sep- tember 2018 datiert vom 21. November 2018 (act. 144/101). 6.6.4. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 liess der Beschuldigte B.________ die Einreichung einer (Rechtsverweigerungs)Beschwerde beim Obergericht ankündigen und zudem im Sinne eines Wiedererwägungsgesuches beantragen, die Frist zur Stellung von Beweisanträgen sei abzunehmen und neu anzusetzen, sobald ein rechtsgenügendes Aktenverzeichnis betreffend die von der Staatsanwaltschaft Köln eingelieferten Akten vorliege oder das beim Oberge- richt anhängige Beschwerdeverfahren betreffend Aktenverzeichnis abgeschlos- sen sei; eventualiter sei die Frist zur Stellung von Beweisanträgen einstweilen bis Ende Januar 2019 zu erstrecken (act. 144/103).
- 24 - 6.6.5. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 7. Dezember 2018 wurde das Wiederwägungsgesuch des Beschuldigten B.________ abgewiesen und die Frist zur Stellung von Beweisanträgen letztmals bis zum 31. Januar 2019 er- streckt (act. 144/104). 6.6.6.1. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 liess der Beschuldigte B.________ einerseits Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und andererseits, falls die Anträge der Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht gutgeheissen werden sollten, eine Beschwerde wegen Verweigerung der Erstellung eines Aktenver- zeichnisses einreichen (act. 144/114/1). 6.6.6.2. Mit Präsidialverfügung der III. Strafkammer des Obergerichts vom
3. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer (Beschuldigter B.________) eine Nachfrist angesetzt, um zu erklären, ob er beide Beschwerden bedingungslos er- heben wolle und welchen konkreten Entscheid er mit der Beschwerde wegen Verweigerung der Erstellung eines Aktenverzeichnisses anfechten wolle (act. 144/110). Der Präsidialverfügung der III. Strafkammer des Obergerichts vom
18. Januar 2019 (act. 144/113) ist zu entnehmen, dass die entsprechende Einga- be des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2019 datierte (im vorliegenden Ver- fahren nicht aktenkundig). 6.6.6.3. Mit Präsidialverfügung der III. Strafkammer des Obergerichts vom
18. Januar 2019 wurde der vom Beschuldigten B.________ gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass von vorsorglichen Mass- nahmen abgewiesen (act. 144/113). 6.6.6.4. Der Präsidialverfügung der III. Strafkammer des Obergerichts vom
14. März 2019 (act. 144/129) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte B.________ mit (einer im vorliegenden Verfahren nicht aktenkundigen) Eingabe vom 4. März 2019 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragen liess, die auf den 26./28. März 2019 angesetzte Hauptverhandlung sei abzusetzen bzw. die entsprechenden Vorladungen seien abzunehmen; mit der besagten Präsidialver- fügung wurde dieser Antrag abgewiesen.
- 25 - 6.6.6.5. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 22. März 2019 wurde die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung abgewiesen und auf die Beschwerde betreffend Verweigerung der Erstellung eines Aktenverzeichnis- ses nicht eingetreten (act. 144/133). 6.6.7. Der Beschuldigte B.________ liess mit Schreiben vom 31. Januar 2019 um allerletztmalige Fristerstreckung (im Sinne einer Notfrist) für die Stellung von Beweisanträgen ersuchen (act. 144/111), die mit Verfügung der Verfahrens- leitung vom 1. Februar 2019 bis 8. Februar 2019 bewilligt wurde (act. 144/111). 6.6.8. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 liess der Beschuldigte B.________ mehrere Beweisanträge stellen (act. 144/118). 6.6.9. Am 19. Februar 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass diese Be- weisanträge einstweilen abgelehnt werden (act. 144/121; zu den Beweisanträgen vgl. hinten S. 37, 41, 49, 54, 56, 67 ff., 78, 110 ff., 114, 118, 124, 136). 6.6.10. Mit Schreiben vom 12. März 2019 (act. 144/125) liess der Beschul- digte B.________ die vom gleichen Tag datierende gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Mark Pieth, Prof. em. Dr. Anton K. Schnyder und Prof. Dr. Ingeborg Zerbes einreichen (act. 144/126). Dabei liess der Beschuldigte B.________ hin- sichtlich des bereits gewährten freien Geleits um Klarstellung ersuchen, dass die- ses bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils oder bis zum Zeitpunkt des Übergangs der Verfahrensleitung an eine andere Instanz gelte. Mit Schreiben vom 13. März 2019 entsprach die Verfahrensleitung diesem Ersuchen (act. 144/127). 6.7.1. Innert erstreckter Frist (act. 145/86) betreffend Beweisanträge liess der Beschuldigte C.________ mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 beantragen, über die in den vorliegenden Akten der Staatsanwaltschaft Köln befindlichen Ak- ten sei ein rechtsgenügenden Aktenverzeichnis zu erstellen, bis zum Vorliegen dieses Aktenverzeichnisses sei das Verfahren zu sistieren und seiner Verteidi- gung sei die Frist zur Stellung von Beweisanträgen abzunehmen, eventualiter bis einstweilen mindestens Ende Januar 2019 zu erstrecken (act. 145/91).
- 26 - 6.7.2. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 7. Dezember 2018 wurde der Sistierungsantrag abgewiesen und die Frist zur Stellung von Beweisanträgen letztmals bis zum 31. Januar 2019 erstreckt (act. 145/92). Wie erwähnt liess der Beschuldigte C.________ mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 gegen diese Ver- fügung wegen Verweigerung der Erstellung eines Aktenverzeichnisses Be- schwerde erheben (act. 102/3; zu diesem Beschwerdeverfahren vgl. vorne S. 21). 6.7.3. Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 teilte die Verteidigung des Be- schuldigten C.________ mit, dass ihrerseits derzeit auf Beweiserhebungsbegeh- ren verzichtet werde (act. 145/94). 6.8. Mit Eingaben vom 5. November 2018 (act. 90; act. 144/92; act. 145/87) liess die Privatklägerin 1 die in der vorerwähnten Verfügung vom 24. Oktober 2018 verlangten Unterlagen einreichen (act. 90/1-2; act. 144/93/1-2; act. 145/88/1-2). 7.1. Die Hauptverhandlung wurde am 26. und 28. März 2019 in Bezug auf alle drei Beschuldigten zusammen durchgeführt (Prot. S. 11 ff. [das Verlaufspro- tokoll befindet sich nur in DG180059; vgl. auch Prot. S. 11 von DG180060 und Prot. S. 9 von DG180061]). Zu Beginn der Verhandlung liessen die Beschuldigten mehrere Vorfragen aufwerfen (Befangenheit von Staatsanwalt Giger und Unver- wertbarkeit der von den Staatsanwälten Giger und Demont erhobenen Beweise [Prot. S. 12 ff.; act. 144/135; act. 131; act. 145/103]; Erstellung eines Aktenver- zeichnisses über die von der Staatsanwaltschaft Köln übersandte elektronische Akte [Prot. S. 21 ff.; act. 132]; mehrere Beweisanträge betreffend Aktenbeizüge und Einvernahme von Personen [Prot. S. 24 f.; act. 144/136; act. 133]; Zweitei- lung der Hauptverhandlung [Prot. S. 28; act. 134]). Weitere Vorfragen waren nicht zu verzeichnen (Prot. S. 28). Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt worden war (Prot. S. 14 ff., 22 ff., 25 ff., 28), entschied das Gericht wie folgt (Prot. S. 29 f.): Über die Frage der Befangenheit von Staatsan- walt Giger und die Unverwertbarkeit der von den Staatsanwälten Giger und De- mont erhobenen Beweise werde im Endentscheid befunden, die Anträge betref- fend Aktenverzeichnis sowie weitere Beweisabnahmen wurden einstweilen abge- wiesen (mit dem Vorbehalt, im Rahmen der Beratung darauf zurückzukommen)
- 27 - und die Zweiteilung des Verfahrens wurde abgelehnt (zur Begründung vgl. hinten S. 55 f.). In der Folge wurde das Beweisverfahren durch Einvernahme der Be- schuldigten durchgeführt (Prot. S. 30 i.V.m. act. 135 f., act. 145/104 f., act. 144/137 f.). Zum Schluss des ersten Verhandlungstages liess einzig der Be- schuldigte A.________ einen weiteren Beweisantrag stellen, dem sogleich ent- sprochen wurde (Prot. S. 36). 7.2. Am 28. März 2019 wurden die Parteivorträge gehalten (Prot. S. 38 ff.; act. 137; act. 138; act. 144/139; act. 139; act. 145/106). Alle Beschuldigten mach- ten von ihrem Recht auf das letzte Wort Gebrauch (Prot. S. 53 ff.). Am Ende der Hauptverhandlung wurde der Termin für die Entscheideröffnung festgesetzt (Prot. S. 57): Da sich im Zeitraum vom 9. bis 17. April 2019 kein Datum finden liess, das ausnahmslos allen Parteien und Parteivertretern passte, wurde die Er- öffnung des Entscheids auf den 11. April 2019, 08:30 Uhr, festgesetzt, da dieser Termin auf die grösste Zustimmung stiess. 7.3. Am 9. April 2019 fand die Beratung statt, und zwar betreffend die Ver- fahren gegen alle drei Beschuldigten zusammen (Prot. S. 58 ff.). Zunächst waren die Verfahren in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO zwecks Vermeidung divergierender Urteile zu vereinen, da die Beschuldigten gemäss Anklagevorwurf teils als Mittäter, teils als Teilnehmer gehandelt haben. Entsprechend sind die Prozesse DG180060 (betreffend den Beschuldigten B.________) und DG180061 (betreffend den Beschuldigten C.________) mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG180059 (betreffend den Beschuldigten A.________) zu vereinigen und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weiterzuführen. In der Folge wurden der Be- schluss und das Urteil am 11. April 2019 mündlich eröffnet (act. 146; Prot. S. 65 f.).
2. Geheime Überwachungsmassnahmen 1.1. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2014 (act. 1602002 ff.) wurde die angeordnete rückwirkende Telefonüberwachung der vom Beschul- digten A.________ benutzten Rufnummern (act. 1603002 ff.) mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts vom 27. Mai 2014 genehmigt,
- 28 - wobei die Befristung teilweise etwas kürzer ausfiel als beantragt (act. 1601001 ff.). 1.2. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2014 (act. 2601006 ff.) wurde die angeordnete rückwirkende Telefonüberwachung der vom Beschuldigten C.________ benutzten Rufnummern (act. 2601037 f.) mit Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts vom 29. August 2014 genehmigt (act. 2601046 ff.). 2.1. Mit Schreiben vom 22. November 2017 informierte die Staatsanwalt- schaft die Verteidigung des Beschuldigten A.________ über die angeordneten Überwachungsmassnahmen (act. 0201363 f.). 2.2. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2017 liess der Beschuldigte A.________ beantragen, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts vom 27. Mai 2014 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Erkenntnisse aus der am 22. Mai 2014 betreffend den Beschul- digten A.________ angeordneten Überwachung sofort zu vernichten (act. 4001003 ff.). 2.3. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 12. Februar 2018 wurde die Beschwerde des Beschuldigten A.________ abgewiesen (act. 4001050 ff.). 3.1. Mit Schreiben vom 23. November 2017 informierte die Staatsanwalt- schaft die Verteidigung des Beschuldigten C.________ über die angeordneten Überwachungsmassnahmen (act. 0201363 f.). 3.2. Auf entsprechenden Hinweis der Verteidigung des Beschuldigten C.________ (act. 2302122) berichtigte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
4. Dezember 2017 zwei falsche Datumsangaben in der vorerwähnten Mitteilung (act. 2302124).
- 29 -
3. Untersuchungshaft 1.1. Gestützt auf den Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2014 (act. 0801001 f.) wurde der Beschuldigte A.________ am Morgen des 13. Mai 2014 an seinem (damaligen) Arbeitsplatz bei der Bank L.________ (im Fol- genden: Bank L.________) in Zürich festgenommen (act. 0801005). Nach Durch- führung der Hafteinvernahme (act. 0602001 ff.) am 13. Mai 2014 stellte die Staatsanwaltschaft am 15. Mai 2014 Antrag auf Anordnung von Untersuchungs- haft gegen den Beschuldigten A.________ (act. 0801018 ff.), der eine Verhand- lung vor dem Zwangsmassnahmengericht verlangte (act. 0602024). Nach Anhö- rung des Beschuldigten A.________ (act. 0801076 ff.) sowie Stellungnahmen von Staatsanwaltschaft (act. 0801063 ff.; act. 0801068 ff.) und Verteidigung (act. 0801038 ff. i.V.m. act. 0801067 f.; act. 0801071 ff.) im Rahmen der haftrichterli- chen Einvernahme wurde der Beschuldigte A.________ mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2014 in Un- tersuchungshaft versetzt (act. 0801050 ff.). Der dagegen erhobenen Beschwerde der Verteidigung des Beschuldigten A.________ vom 21. Mai 2014 (act. 0801089 ff.) war kein Erfolg beschieden, da sie mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 17. Juni 2014 abgewiesen wurde (act. 0801218 ff.). 1.2. Die Untersuchungshaft wurde in der Folge in Gutheissung des Antrages der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2014 (act. 0801254 ff.) mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 14. August 2014 bis zum 13. November 2014 verlängert (act. 0801349 ff.). 1.3. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2014 (act. 0801415) wurde der Beschuldigte A.________ gleichentags (act. 0801422) aus der Haft entlassen und auf freien Fuss gesetzt. 2.1. Gestützt auf den Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. Au- gust 2014 (act. 2101003 f.) wurde der Beschuldigte C.________ am Morgen des
11. August 2014 an seinem Wohnort festgenommen (act. 2101007). Nach Durch- führung der Hafteinvernahme gleichentags (act. 0701001 ff. = act. 2101040 ff.) stellte die Staatsanwaltschaft am 12. August 2014 Antrag auf Anordnung von Un-
- 30 - tersuchungshaft gegen den Beschuldigten C.________ (act. 2101026 ff.), der kei- ne Anhörung verlangte, jedoch eine schriftliche Stellungnahme einreichte (act. 2101111 ff.). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 14. August 2014 wurde der Beschuldigte C.________ in Untersu- chungshaft versetzt (act. 2101106 ff.). Die Verfügung blieb unangefochten. 2.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2014 (act. 2101167) wurde der Beschuldigte C.________ gleichentags aus der Haft entlassen und auf freien Fuss gesetzt (act. 2101173).
4. Edition, Hausdurchsuchung, Kontosperre, Beschlagnahme, Rechtshilfe
1. Während der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft mehrere Editi- onsverfügungen an die nachfolgend aufgeführten Adressaten: Bank L.________ (act. 0303001 ff.), iii AG (act. 0405002 f.) sowie Bank H.________(act. 0501001 ff.) je betreffend den Beschuldigten A.________ und T.________ (im Folgenden: T.________) betreffend den Beschuldigten C.________ (act. 2202001 ff.; act. 2202014 ff.; act. 2202033 ff.). 2.1.1. Gestützt auf die (Haus-)Durchsuchungsbefehle der Staatsanwalt- schaft vom 12. Mai 2014 (act. 0401001 ff.) wurden im Anschluss an die am
13. Mai 2014 erfolgte Festnahme des Beschuldigten A.________ gleichentags Räumlichkeiten in ... und ... durchsucht, wobei in ... in der Wohnung der Ex- Ehefrau sowie der Kinder des Beschuldigten A.________ diverse Gegenstände (v.a. elektronische Geräte) sichergestellt wurden (act. 0401016 ff.). Die elektroni- schen Geräte wurden am 18. September 2014 zurückgegeben (act. 6000313 ff.). 2.1.2. Auf mündliche Anordnung des fallführenden Staatsanwalts wurde an- lässlich der Festnahme des Beschuldigten A.________ am 13. Mai 2014 dessen Arbeitsplatz bei der Bank L.________ durchsucht (act. 0401062 f.), wobei mehre- re Gegenstände und elektronische Datenspeicher sichergestellt wurden (act. 0401064). Die mündliche Anordnung wurde hernach mit schriftlichem Haus- durchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni
- 31 - 2014 bestätigt (act. 0401048; vgl. Art. 241 Abs. 1 StPO), womit der Vorschrift von Art. 245 StPO Genüge getan wurde. 2.2. Gestützt auf den (Haus)Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2014 (act. 2203001 ff.) wurde im Anschluss an die am 11. August 2014 erfolgte Festnahme des Beschuldigten C.________ dessen Wohnung in ... durchsucht, wobei einige Gegenstände und elektronische Datenträger sicherge- stellt wurden (act. 2203018). 3.1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2014 wurde die PostFinance AG angewiesen, die auf den Namen des Beschuldigten A.________ lautenden Kontobeziehungen umgehend zu sperren und der Staatsanwaltschaft innert zehn Bankwerktagen eine Zusammenstellung der gesperrten Vermögens- werte zuzustellen (act. 0404001 ff.). Per Ende 2018 betrug der Saldo des gesperr- ten Privatkontos des Beschuldigten A.________ CHF 18'915.13 (act. 99 S. 3). 3.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2014 wurde die T.________ angewiesen, die Vermögenswerte des Beschuldigten C.________ zu sperren und der verfügenden Behörde Art und Höhe umgehend zu melden (act. 2202001 ff.). Per E-Mail vom 27. August 2014 wurde die Guthaben-Sperrung insofern aufgehoben, als die T.________ berechtigt wurde, pro Monat netto CHF 10'000.-- dem Beschuldigten C.________ auszuzahlen (act. 2202023). Per E-Mail vom 25. Dezember 2014 wurde die Vermögenssperre auf den Betrag von CHF 33'271.60 beschränkt (act. 2202164). 4.1. Im Verlauf der Untersuchung wurden seitens der Staatsanwaltschaft folgende Beschlagnahmeverfügungen in Bezug auf den Beschuldigten A.________ erlassen: 4.1.1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2014 wurde …[Tel-Nr.] (Mobile PostPaid) der Bank L.________ beschlagnahmt, der jeder Zu- griff auf das Gerät untersagt wurde (act. 0306002).
- 32 - 4.1.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2017 wurden diverse Gegenstände (u.a. Mobiltelefone und Datenträger) beschlagnahmt (act. 0401070 ff.). 4.2. Betreffend den Beschuldigten C.________ erliess die Staatsanwalt- schaft folgende Beschlagnahmeverfügungen: 4.2.1. Mit Verfügung vom 29. November 2017 (act. 22020165 f.) wurde ein von U.________ am 10. Januar 2013 verfasstes Schreiben (act. 2202013) be- schlagnahmt. 4.2.2. Mit Verfügung vom 30. November 2017 wurden diverse Gegenstände beschlagnahmt (act. 2203038 ff.). 5.1. Mit Internationalem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 6. Juni 2014 wandte sich die Staatsanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft Hanau/D, wo- bei sie diese um diverse Rechtshilfehandlungen (rückwirkende Telefonüberwa- chung betreffend deutsche Mobiltelefonnummer des Beschuldigten A.________; Hausdurchsuchungen in den Räumlichkeiten des Beschuldigten A.________ in Hanau/D und Weil am Rhein/D, Sperrung von Bankkonten, Sicherung und Her- ausgabe von Provider-Informationen, Sicherung und Herausgabe von Daten aus der Mailbox der vom Beschuldigten A.________ verwendeten Mail-Accounts) er- suchte (act. 1101001 ff.). Dem Rechtshilfeersuchen wurde teilweise entsprochen, indem die Oberstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main/D die Herausgabe der an den Wohnsitzen des Beschuldigten A.________ in Hanau/D und Weil am Rhein/D sichergestellten Gegenständen zur Verwendung in der hiesigen Strafsache gegen den Beschuldigten A.________ bewilligte (act. 1101110 f.; die entsprechenden Asservate sind unter act. 1201001 ff. und act. 1301001 ff. zu finden); aufgrund ei- nes Missverständnisses wurde dem Rechtshilfeersuchen betreffend Kontosperren nicht entsprochen (act. 1101116); aufgrund der vorhandenen Akten ist davon auszugehen, dass auch die übrigen Rechtshilfehandlungen in Deutschland nicht vorgenommen wurden.
- 33 - 5.2. Mit Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 10. Juni 2014 wandte sich die Staatsanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, wobei sie diese um diverse Rechtshilfehandlungen im Zusammenhang mit der Bistro Quick GmbH in ..., der die IP-Adresse zugeordnet wurde, von der aus mutmasslich der Beschul- digte A.________ am 30. Januar 2014 eine erpresserische E-Mail versandt habe, ersuchte (act. 1102001 f.). Der in der Folge von der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt diesbezüglich in Auftrag gegebene Bericht datiert vom 16. Juni 2014 (act. 1102006 ff.). 5.3.1. Am 21. November 2017 ersuchte der Beschuldigte B.________ die Staatsanwaltschaft, bei der Staatsanwaltschaft Köln/D Einsicht in die Ermittlungs- akte der Strafuntersuchung 113 Js 952/13 zu beantragen (act. 1002059 ff.). 5.3.2. In der Folge wandte sich die Staatsanwaltschaft mit Internationalem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 1. Dezember 2017 an die Staatsanwalt- schaft Köln/D, wobei sie diese um Mitteilung des Verfahrensgegenstandes und Verfahrensstands im Verfahren 113 Js 952/13 sowie um Zustellung allfällig in die- sem Verfahren bereits ergangener Erledigungen ersuchte (act. 1104001 ff.). 5.3.3. Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung des Beschuldigten B.________ eine Kopie des vorerwähnten Rechtshilfeersuchens zu, wobei sie bei dieser Gelegenheit auch mitteilte, dass sie auf den Beizug der vollständigen Untersuchungsakten verzichtet habe, weil das deutsche Strafverfahren einen den vorliegend untersuchten Geheimnisverletzun- gen vorgelagerten Betrug zum Gegenstand habe, der Beizug der vollständigen Akten deshalb unverhältnismässig und nicht zur Klärung der vorliegenden Straf- untersuchung dienlich erscheine (act. 5103061). 5.3.4. Mit Schreiben des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen/D vom
8. März 2018 wurde der Staatsanwaltschaft durch Übermittlung eines Datenträ- gers die elektronische Zweitakte des Verfahrens zugestellt (act. 58/3; vgl. dazu vorne S. 18 und hinten S. 54 f.). Mit Schreiben von Oberstaatsanwältin Brorhilker von der Leitenden Oberstaatsanwaltschaft Köln/D vom 11. Juni 2018 wurde die Staatsanwaltschaft über Verfahrensgegenstand und Verfahrensstand des Ermitt-
- 34 - lungsverfahrens 113 Js 952/13 informiert und zudem darüber in Kenntnis gesetzt, dass erst die zwei bereits mit Schreiben vom 7. April 2016 [in das Verfahren B-5/2013/56] mitgeteilten Erledigungen erfolgt seien (act. 67; act. 144/66; act. 145/65).
5. Verteidigung, Privatklägerschaft 1.1. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2014 (act. 0201001 f.) verfügte die Oberstaatsanwaltschaft gleichentags, dass Rechtsanwalt lic. iur. V.________ mit sofortiger Wirkung als amtliche Verteidigung des Beschuldigten A.________ bestellt werde (act. 0201004 f.). 1.2. Der Beschuldigte A.________ mandatierte am 21. August 2017 Rechts- anwalt D.________ (act. 0201312), worauf dieser die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. August 2017 darüber in Kenntnis setzte und gleichzeitig mit- teilte, dass er als erbetener Verteidiger mandatiert worden sei (act. 0201310 f.). 1.3. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 13. September 2017 wurde die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. V.________ mit Wir- kung auf den 13. September 2017 widerrufen (act. 0201321 f.). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2017 wurde die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. V.________ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.________ in der beantragten Höhe von CHF 76'994.95 fest- gesetzt (act. 0201346).
2. Der Beschuldigte B.________ mandatierte am 2. März 2016 Rechtsan- walt E.________ (act. 5103003) und erteilte zudem am 30. Mai 2017 Voll- macht an Rechtsanwalt F.________ (act. 5103021). Als Hauptvertreter des Be- schuldigten B.________ und damit als Adressat gerichtlicher Zustellungen (Art. 127 Abs. 2 StPO) fungiert Rechtsanwalt E.________ (act. 144/89; act. 144/91 S. 4).
3. Der Beschuldigte C.________ mandatierte am 11. August 2014 Rechts- anwalt G.________ (act. 2101040).
- 35 - 4.1.1. Die Bank H.________hatte zunächst am 17. Dezember 2013 die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Lenz & Staehelin in Zürich mandatiert (act. 2801001). Am 8. Mai 2014 erteilte sie Rechtsanwalt J.________ Vollmacht für das Strafverfahren (act. 2704001). 4.1.2. Bereits mit Strafanzeige vom 24. Dezember 2013 liess sich die Bank H.________als Privatklägerschaft konstituieren und Strafklage erheben, wobei sie sich ein zivilrechtliches Vorgehen gegen die Täterschaft vorbehielt (act. 0104003 = act. 2702003). Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 wurde nochmals festgehalten, dass sich die Bank H.________als Privatklägerin konstituiere, sich als Strafkläge- rin am Strafverfahren beteilige und sich die adhäsionsweise Geltendmachung ei- ner Zivilklage vorbehalte (act. 2708003). Es kann somit entgegen der Auffassung des Beschuldigten A.________ keine Rede davon sein, dass die Staatsanwalt- schaft der Bank H.________durch deren Konstituierung als Privatklägerschaft den roten Teppich ausgerollt habe (act. 136 S. 12; vgl. dazu auch hinten S. 50). Die Bank H.________wird im Folgenden auch als Privatklägerin 1 bezeichnet. 4.1.3. Mit Schreiben vom 20. August 2014 liess die Bank H.________mitteilen, dass sie sich auch im Verfahren gegen den Beschuldigten C.________ als Privatklägerschaft konstituiere (act. 2708147). 4.2.1. I.________ hatte zunächst am 5. März 2014 die Anwaltskanzlei …, namentlich Rechtsanwalt lic. iur. … und Rechtsanwalt Dr. …, mandatiert (act. 3006002). Am 8. März 2016 erteilte er Rechtsanwalt K.________ Vollmacht (act. 3007002). 4.2.2. Mit Strafanzeige vom 13. März 2014 liess sich I.________ als Straf- kläger konstituieren, wobei er sich die Konstituierung als Zivilkläger ausdrücklich vorbehielt (act. 0106002 = act. 3003002).
6. Strafantrag
1. Eine Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses wird nur auf Antrag hin verfolgt (Art. 162 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Strafantrag bei Antragsdelikten der Konstituierung als Privatkläger gleichge-
- 36 - stellt. Die Antragsberechtigung für eine Verletzung gemäss Art. 162 StGB richtet sich nach Art. 30 StGB. Antragsberechtigt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB we- gen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist vorliegend die Bank H.________als gemäss Anklage betroffene Geheimnisherrin.
2. Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO muss ein Strafantrag schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Antragsrecht erlischt nach drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). In Bezug auf die Kenntnis des Tä- ters genügt der blosse Verdacht nicht. Verlangt wird sichere, zuverlässige Kennt- nis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldi- gung oder übler Nachrede belangt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011, E. 3.3; Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 26 zu Art. 31, m.w.H.). Ein Strafan- trag setzt die Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung ver- langt wird, voraus. Hingegen ist es nicht Sache der antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Selbst eine falsche rechtliche Qualifikation macht den Antrag nicht ungültig. An den Strafantrag dürfen inhaltlich keine über- spitzten Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.3; BGE 131 IV 97 ff., 98, m.w.H.; Riedo, a.a.O., N 53 f. zu Art. 30, m.w.H.).
3. Nachdem die Bank H.________mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht hatte, erstattete sie gestützt auf bank- interne Abklärungen am 9. Mai 2014 Strafanzeige gegen den Beschuldigten A.________ (vgl. vorne S. 9). Die Organe der antragsberechtigten Bank H.________erlangten die sichere, zuverlässige Kenntnis des Täters frühestens am 8. Mai 2014, und zwar gestützt auf den von Group Internal Audit und Legal Services erarbeiteten Untersuchungsbericht zum Datenleck vom 8. Mai 2014 (act. 2703002 ff.). Mit Eingabe vom 20. Mai 2014 und damit innert der dreimonatigen Frist liess die Bank H.________unter Bezugnahme auf die Strafanzeige vom 24. Dezember 2013 und die Nachtragseingabe vom 9. Mai 2014 bezüglich der ange-
- 37 - zeigten Sachverhalte Strafantrag gegen den Beschuldigten A.________ und all- fällige Mitbeschuldigte stellen, soweit Antragsdelikte betroffen seien (act. 2708003). Aufgrund der Sachverhaltsumschreibung in der Strafanzeige vom
23. Dezember 2013 (act. 2702005 ff.), auf die ausdrücklich Bezug genommen wurde, deckt der Strafantrag auch den Tatvorwurf von Art. 162 StGB ab, zumal dieser Tatbestand in der besagten Strafanzeige auch explizit genannt wurde (act. 2702017).
4. Somit liegt für die Strafverfolgung von Art. 162 StGB ein gültiger Strafan- trag vor, und zwar in Bezug auf alle Beschuldigten. Die Beschuldigten liessen zu Recht nichts Gegenteiliges vorbringen.
7. Weitere prozessuale Fragen
a) Vorfrageweise gestellte Beweisanträge der Beschuldigten
1. Die Beschuldigten B.________ und A.________ liessen im Rahmen der Vorfragen (teilweise eventualiter) Beweisanträge (Beizug diverser Akten, Einver- nahme diverser Personen) stellen (act. 131 S. 9, act. 133 S. 15 ff.; act. 144/136 S. 1 ff.), denen sich die Verteidigung des Beschuldigten C.________ anschloss (act. 145/103 S. 6; Prot. S. 21 f., 25).
2. Der Richter hat nur solche Beweisbegehren zu berücksichtigen und zuzu- lassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheidungserheblich sind. Das Bundesgericht lässt die Abweisung von Beweisbegehren wegen Untauglichkeit oder in antizipierter Beweiswürdigung zu (BGE 125 I 127 ff., 135, m.w.H.).
3. Aus nachfolgend darzulegenden Gründen waren diese Beweisanträge mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren abzuweisen (vgl. hinten S. 41, 49, 54, 56, 67 ff., 78, 110 ff., 114, 118, 124, 136).
b) Befangenheit
1. Alle Beschuldigten liessen im Verlauf des Verfahrens mehrmals vorbrin- gen, die fallführenden Staatsanwälte, anfangs Staatsanwalt Giger und anschlies- send Staatsanwalt Demont, seien befangen (gewesen), weshalb sämtliche von
- 38 - ihnen vorgenommenen Untersuchungshandlungen unverwertbar seien (die dies- bezüglichen Eingaben und Plädoyers der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigun- gen sind nachfolgend zu thematisieren). 2.1. Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt u.a. in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO), in einer ande- ren Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 lit. b StPO) oder aus anderen Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f. StPO). 2.2. Gemäss Art. 56 lit. a StPO darf eine in einer Strafbehörde tätige Person in eigener Sache weder ermitteln noch entscheiden. Ist die Person an einem Strafverfahren, z.B. als Opfer, Geschädigte oder durch Beschlagnahme be- schwerte Drittperson, direkt beteiligt, ist sie aufgrund der Interessenkollision von vornherein ausgeschlossen. Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten In- teressen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Bei indirek- ter Betroffenheit, z.B. als Organ oder Mitglied einer am Verfahren beteiligten juris- tischen Person, ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegen- stand vorausgesetzt; dass das Verfahren die Interessen der Person bloss in all- gemeiner Weise berührt, genügt nicht (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., ... 2014, N 14 ff. zu Art. 56, m.w.H.). 2.3. Art. 56 lit. b StPO regelt den Ausstandsgrund der Vorbefassung. Vor- ausgesetzt ist, dass die in einer Strafbehörde tätige Person bereits in einem früheren Verfahrensstadium in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Die Mitwirkung derselben Person in einem anderen Strafverfahren gegen denselben Beschuldigten ist dagegen keine Vorbefassung (Boog, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 56, m.w.H.). 2.4. Bei Art. 56 lit. f StPO. handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a - e StPO nicht ausdrücklich vor-
- 39 - gesehen sind. Diese Bestimmung entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 UURK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem un- parteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreinge- nommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu er- wecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. 2.5. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 UURK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Straf- untersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unpar- teilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend überein- stimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Um- stände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staats- anwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchfüh- rung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhal- tung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und so- wohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Nach Erhebung der An-
- 40 - klage wird die Staatsanwaltschaft dagegen wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist die Staatsanwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit ver- pflichtet und hat sie grundsätzlich die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 1 UURK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Ver- handlungen zu beschweren. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorlie- gen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Sodann kann eine unangebrachte Äusserung des Staatsanwalts den Anschein der Befangenheit er- wecken, wenn sie eine schwere Verfehlung darstellt (BGE 141 IV 178 ff., 179 f., m.w.H.).
3. Bevor hernach soweit erforderlich (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2015 vom 5. April 2016, E. 6., m.w.H.) auf die konkreten Vorbringen der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigungen einzugehen ist, sind folgende Erwägun- gen allgemeiner Natur vorauszuschicken: 3.1. Zum einen ist einzuräumen, dass die Zuteilung der ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eingegangenen Strafanzeige der Bank H.________gegen Unbekannt vom 24. Dezember 2013 und derjenigen gegen den Beschuldigten A.________ vom 9. Mai 2014 (vgl. vorne S. 9) an Staatsanwalt Giger, der bereits mit der Strafuntersuchung gegen Verantwortliche der Bank H.________wegen des Verdachts des Anlagebetruges (A-2/2013/56; vom Be- schuldigten B.________ im Namen von U.________ am 20. März 2013 erstattete Strafanzeige [act. 1001004 ff.]) betraut war, nicht ideal ist. Dass angesichts (noto- risch) knapper Ressourcen bei den Staatsanwaltschaften die Nutzbarmachung von Synergien die Fallzuteilung beeinflusst und gewisse Abweichungen vom Ide- altypus nach sich zieht, ist hinzunehmen, solange dies nicht zu einer unzulässi- gen Mehrfachbefassung führt, was in casu nicht der Fall ist. Dass die beiden Strafverfahren unübersehbare Berührungspunkte aufweisen, ändert daran nichts,
- 41 - zumal die zur Anzeige gebrachten Sachverhalte doch erheblich voneinander ab- weichen (behaupteter Anlagebetrug zum Nachteil von U.________ durch Mitar- beitende der Bank H.________einerseits und angebliche Geschäfts- und Bank- geheimnisverletzungen andererseits). Es ist weder aussergewöhnlich noch zu beanstanden, dass mehrere Strafverfahren, welche Berührungspunkte erkennen lassen, demselben Staatsanwalt zur Untersuchung zugeteilt werden. 3.2. Zum andern kann mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren of- fen gelassen werden, ob in Bezug auf Staatsanwalt Giger in einem anderen Ver- fahren (z.B. in der vorerwähnten Strafuntersuchung gegen Verantwortliche der Bank H.________oder im von Staatsanwalt Hünig geführten Rechtshilfeverfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich) der Anschein der Befangenheit zu bejahen ist (in Bezug auf das Rechtshilfeverfahren ist im Übrigen festzuhalten, dass Staatsanwalt Giger letztlich der Herausgabe der verlangten Dokumente zu- stimmte [act. 0305008 f. i.V.m. act. 0305033 f.; dass es dazu in der Folge nicht kam, lag nicht an ihm [vgl. act. 0305029]). Ist der Anschein der Befangenheit in einem anderen Verfahren zu bejahen, so greifen die Rechtsfolgen gemäss Art. 60 StPO auch nur in jenem Verfahren Platz. Entsprechend waren die Anträge, es seien die vollständigen und aktuellen Akten der Staatsanwaltschaft Köln und die vollständigen Rechtshilfe-Akten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich bei- zuziehen und diverse Personen zu befragen, abzuweisen. 3.3. Der Anschein der Befangenheit von Staatsanwalt Giger ist im vorliegen- den Strafverfahren gegen die Beschuldigten A.________, C.________ und B.________ zu verneinen (daran vermögen die nachfolgend darzulegenden Vor- bringen der Beschuldigten nichts zu ändern). Das wäre dann anders zu beurtei- len, wenn die Untersuchungsführung von Staatsanwalt Giger signifikant (und nicht nur wie in casu mit ein paar untergeordneten Auffälligkeiten) von derjenigen eines gewissenhaften, pflichtgemäss handelnden Staatsanwalts (Massfigur) abweichen würde. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr sind mit Blick auf die Untersuchungs- führung von Staatsanwalt Giger im vorliegenden Verfahren keine Umstände er- sichtlich, die objektiv geeignet wären, den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu erwecken: Nach Eingang des Schreibens des Rechtsver-
- 42 - treters der Bank H.________vom 9. Mai 2014 (act. 0102001 ff. = act. 2701001 ff.) samt dem bankintern verfassten Untersuchungsbericht vom 8. Mai 2014 (act. 2703002 ff.) hätte auch ein anderer Staatsanwalt (Massfigur) eine Strafuntersu- chung gegen den Beschuldigten A.________ eröffnet (act. 0103001), gegen die- sen einen Vorführungsbefehl ausgestellt (act. 0801001 f.) und auch andere Zwangsmassnahmen angeordnet (act. 0401001 ff.). Ebenso hätte auch ein ande- rer Staatsanwalt (Massfigur) beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht An- trag auf Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten A.________ gestellt (act. 0801018 ff.), nachdem dieser in der Hafteinvernahme vom 13. Mai 2014 jegliche Geheimnisverletzung wie auch jegliche Übergabe bankinterner Do- kumente an Dritte in Abrede gestellt hatte (act. 0602001 ff.). Dem von Staatsan- walt Giger gestellten Haftantrag wurde durch das Zwangsmassnahmengericht entsprochen (act. 0801050 ff.), die dagegen erhobene Beschwerde des Beschul- digten A.________ durch das Obergericht abgewiesen (act. 0801208 ff.), was ge- gen die Fehlerhaftigkeit der Verfahrenshandlungen von Staatsanwalt Giger spricht. Dass die Untersuchung in der Folge auf weitere Beschuldigte (Beschul- digter C.________, Beschuldigter B.________) ausgedehnt wurde (act. 2002001; act. 5100001), war weder eine "Retourkutsche" (act. 5205012) noch auf eine Vor- eingenommenheit von Staatsanwalt Giger zurückzuführen, sondern wäre insbe- sondere aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten A.________, der schrittweise "reinen Tisch" machte und dabei auch die Beschuldigten C.________ und B.________ belastete (vgl. im Einzelnen dazu hinten S. 62 ff., 111 f., 118 ff.), auch von einem anderen Staatsanwalt (Massfigur) angeordnet worden. 4.1. In Bezug auf Staatsanwalt Giger, der bis 23. September 2016 die Ver- fahrensleitung des Untersuchungsverfahrens inne hatte (act. 5203010), wurden seitens der Beschuldigten folgende Ausstandsgründe geltend gemacht (chronolo- gisch): 4.1.1. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 forderte der Beschuldigte B.________ Staatsanwalt Giger auf, gemäss Art. 56 lit. a und lit. f StPO in den Ausstand zu treten, da gegen ihn der Anschein der Voreingenommenheit bestehe (vgl. act. 5205008 ff.). Staatsanwalt Giger widersetzte sich dem Ausstandsbegeh-
- 43 - ren ausdrücklich (act. 5203012 ff.; vgl. act. 5203027 f.). Soweit der Beschuldigte B.________ die behauptete Voreingenommenheit von Staatsanwalt Giger mit dessen Verhalten in der Strafuntersuchung gegen Verantwortliche der Bank H.________wegen des Verdachts des Anlagebetruges begründete, vermag er ei- nen für das vorliegende Verfahren relevanten Ausstandsgrund wie erwähnt nicht darzutun. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass Staatsanwalt Giger "in der Sache"
– und damit am Gegenstand der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Untersuchung – "ein persönliches Interesse" im Sinne von Art. 56 lit. a StPO ge- habt hätte. Dass der Beschuldigte B.________ am 24. August 2015 gleichzeitig eine Aufsichtsbeschwerde erhob und eine Strafanzeige gegen Staatsanwalt Giger erstattete (act. 5205015 ff.), vermag für sich allein keinen Anschein der Befan- genheit zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2013 vom 3. Juni 2013, E. 2.2., sowie 1B_221/2007 vom 16. Januar 2008, E. 3.2, je m.w.H.). Das Gesag- te gilt erst recht, soweit sich Aufsichtsbeschwerde und Strafanzeige auf das Ver- halten von Staatsanwalt Giger in einer anderen Strafuntersuchung beziehen. Ent- gegen den Ausführungen des Beschuldigten B.________ kann mit Blick auf die Untersuchungsführung von Staatsanwalt Giger im vorliegenden Verfahren von ei- ner absichtlichen Verletzung seiner Amtspflichten keine Rede sein. Dabei wird nicht übersehen, dass mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom
24. März 2016 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wurde (act. 3401167). Den Anschein der Voreingenommenheit vermögen jedoch nur krasse oder wiederholte Irrtümer, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen, zu begründen; solche liegen in casu aber nicht vor. Schliesslich ist es kein Hinweis auf Befangenheit, dass sich Staatsanwalt Giger nicht einfach der in einem Parteigutachten (act. 5205032 ff.; zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffas- sung zur Auslegung der im Zentrum des Verfahrens stehenden Tatbestände (Ge- schäftsgeheimnis- und Bankgeheimnisverletzung) anschloss. Zum einen ist die Auslegung dieser Tatbestände durchaus kontrovers (vgl. hinten S. 78 ff., v.a. S. 89), zum andern sprach auch der Beschuldigte A.________ – seines Zeichens Jurist mit grosser Berufserfahrung in der Bankbranche (vgl. act. 0602019, act.
0501041) – im Zusammenhang mit seinem Tun wiederholt von Geschäftsgeheim- nis- und Bankgeheimnisverletzung (z.B. act. 0704005, act. 0711013; act.
- 44 - 0711016). Aus den genannten Gründen sind die Vorbringen des Beschuldigten B.________ in seiner Eingabe vom 29. Februar 2016 bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit von Staatsanwalt Giger im vorlie- genden Verfahren zu erwecken (im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens be- treffend Ausstand von Staatsanwalt Giger wurden dieselben Ausstandsgründe geltend gemacht [vgl. im Einzelnen act. 5312001 ff. sowie act. 5312021 ff.], wes- halb auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen ist und weitere Bemerkun- gen nicht erforderlich erscheinen). Sollte der Anschein von Befangenheit entge- gen der hier vertretenen Auffassung bejaht werden, so würde sich im Übrigen an der Verwertbarkeit der früheren Amtshandlungen von Staatsanwalt Giger nichts ändern, da der Ausstandsgrund selbst gemäss Sachdarstellung des Beschuldig- ten B.________ erst mit der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn per 1. Dezember 2015 und damit während des Verfahrens eingetreten wäre, derweil Art. 60 Abs. 1 StPO nur für nachfolgende Verfahrenshandlungen gilt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 3.3.1, m.w.H.). Die wesentli- chen Amtshandlungen von Staatsanwalt Giger erfolgten jedoch vor diesem Da- tum. 4.1.2. Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 liess auch der Beschuldigte C.________ ein auf Art. 56 lit. a, e und f StPO gestütztes Ausstandsbegehren ge- gen Staatsanwalt Giger stellen (zu den diesbezüglichen Vorbringen, auf die nach- folgend soweit erforderlich einzugehen ist, vgl. act. 3501006 ff.). Staatsanwalt Gi- ger widersetzte sich dem Ausstandsbegehren ausdrücklich (act. 3501016 ff.; vgl. act. 3501030 f.). Soweit die offenbar per 1. Juni 2016 angehobene Strafuntersu- chung gegen Staatsanwalt Giger mit dessen Verhalten in einer anderen Strafun- tersuchung in Zusammenhang steht (Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung durch Übergabe der Strafanzeige des Beschuldigten B.________ an Bank H.________), ist darin wie erwähnt kein für das vorliegende Verfahren relevanter Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. a und b StPO zu erblicken (vgl. vorne S. 40 f.). Dass die Erstattung der Strafanzeige gegen Staatsanwalt Giger den Aus- standsgrund von Art. 56 lit. f StPO nicht zu begründen vermag, wurde bereits dar- gelegt (vgl. vorne S. 42). Aus den genannten Gründen sind die Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten C.________ in ihrer Eingabe vom 10. Juni 2016
- 45 - nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit von Staatsanwalt Giger im vorlie- genden Verfahren zu erwecken (im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens be- treffend Ausstand von Staatsanwalt Giger wurden dieselben Ausstandsgründe geltend gemacht [vgl. act. 3501027 f.]). Selbst bei Annahme des Gegenteils wür- de sich im Übrigen an der Verwertbarkeit der vor dem 1. Juni 2016 vorgenomme- nen Amtshandlungen von Staatsanwalt Giger nichts ändern (vgl. vorne S. 43 f.); nach diesem Datum kam es im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu Amtshand- lungen von Staatsanwalt Giger (mit Ausnahme eines Schreibens vom 3. Juni 2016 an die frühere Verteidigung des Beschuldigten A.________, mit dem Letzte- rem freies Geleit für die auf den 15. Juni 2016 angesetzte Einvernahme gewährt wurde, wobei die Ladungen für die besagte Einvernahme kurz darauf abgenom- men wurden [vgl. act. 0201273 ff.]). 4.1.3. Der Beschuldigte A.________ liess mit Eingabe seiner (früheren) Ver- teidigung vom 19. Juni 2017 den Antrag stellen, gestützt auf Art. 60 StPO seien sämtliche bisherigen Untersuchungshandlungen, die von Staatsanwalt Giger vor- genommen worden seien, aufzuheben und allenfalls zu wiederholen (act. 0201291 ff.). Dieser Eingabe ist unschwer zu entnehmen, dass weder der Beschuldigte A.________ noch seine (damalige) Verteidigung aus eigener Wahr- nehmung einen Grund sahen, gegen Staatsanwalt Giger ein Ausstandsbegehren zu stellen. Vielmehr verwies die (damalige) Verteidigung auf die von den Mitver- teidigern vorgebrachten Vorwürfe, welche jedoch wie erwähnt (vgl. vorne S. 42 ff.) bei objektiver Betrachtung keinen Anschein der Befangenheit von Staatsanwalt Giger im vorliegenden Verfahren erwecken. 4.2.1. Es wurde bereits darauf hingewiesen (vgl. vorne S. 13), dass die be- antragte Wiederholung der von Staatsanwalt Giger vorgenommenen Untersu- chungshandlungen mit (beschwerdefähigem) Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2017 abgelehnt wurde (act. 0201324 f.). Alle Beschuldigten liessen dagegen Beschwerde erheben, was an dieser Stelle deshalb zu wiederho- len ist, weil der Beschuldigte A.________ in seinem Rückweisungsantrag vom
20. August 2018 ausdrücklich auf die entsprechenden Eingaben verweisen liess (act. 72 S. 7): Soweit der Beschuldigte A.________ in seiner vom 29. September
- 46 - 2017 datierenden Beschwerde zur (angeblichen) Befangenheit von Staatsanwalt Giger auf die Vorbringen in den vorerwähnten Ausstandsbegehren und sonstigen Eingaben verwies (act. 3901020 f.), mag es an dieser Stelle ebenfalls mit dem Hinweis auf das bereits dazu Gesagte (vgl. vorne S. 40 ff.) sein Bewenden haben. Abgesehen davon wurden mit der ergänzenden Begründung der Wiederholungs- pflicht nach Art. 60 StPO (vgl. act. 3901021 ff.) keine neuen Gesichtspunkte ins Feld geführt, weshalb sich weitere Erwägungen erübrigen. 4.2.2. Auch die Beschuldigten B.________ und C.________ liessen in ihren Beschwerden auf frühere Vorbringen verweisen (act. 3901097 ff.; act. 3901128 ff.), weshalb in dieser Hinsicht ebenfalls auf das vorstehend dazu Gesagte zu verweisen ist (vgl. vorne S. 42 ff.) und im Folgenden nur auf bis dato nicht er- wähnte Eingaben einzugehen ist: In derjenigen vom 13. Juni 2017 (act. 1001472 ff.; erwähnt in der Beschwerde vom 2. Oktober 2017 [act. 3901106 f.]) kritisierte der Beschuldigte B.________ die Auslegung von Art. 162 StGB und Art. 47 BankG durch Staatsanwalt Giger, vermag damit aber dessen Voreingenommen- heit in casu aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu begründen (vgl. vorne S. 40 ff.). Sodann ist festzuhalten, dass dem Zwangsmassnahmengericht für die Prüfung des Haftantrages gegen den Beschuldigten A.________ alle im vorlie- genden Verfahren bereits vorhandenen Untersuchungsakten zur Verfügung stan- den, zumindest im Rahmen der haftrichterlichen Anhörung (act. 0801031); zu- sammen mit dem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für den Beschul- digten C.________ wurden dem Zwangsmassnahmengericht in klar erkennbarer Weise die Untersuchungsakten nur auszugsweise (zwei Einvernahmen) übermit- telt (act. 2101039 ff.), was von diesem nicht beanstandet wurde. Gemäss Art. 224 Abs. 2 Satz 2 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmenge- richt mit ihrem Haftantrag die "wesentlichen Akten" ein. Die Staatsanwaltschaft verfügt somit über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, sämtliche Akten einzu- reichen (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BH.2014.2 vom 29. April 2014, E. 2.1). Aus den dem Zwangsmassnahmengericht (nicht) vor- gelegten Akten vermag weder der Beschuldigte A.________ noch einer der übri- gen Beschuldigten etwas zu seinen Gunsten herzuleiten. In der Eingabe vom 19. Juni 2017 (act. 5103023 ff.; erwähnt in der Beschwerde vom 2. Oktober 2017 [act.
- 47 - 3901107 ff.]) liess der Beschuldigte B.________ bereits früher vorgebrachte Ar- gumente in zugespitzter Weise ("Rechtsbeugung") wiederholen, auf die bereits vorstehend eingegangen wurde. Letzteres gilt auch in Bezug auf die Beschwer- deschrift des Beschuldigten C.________ vom 2. Oktober 2017 (act. 3901128 ff.), da darin punkto Ausstandsgründe gegen Staatsanwalt Giger keine neuen Ge- sichtspunkte namhaft gemacht wurden. 4.3. Zu den Vorbringen zur Befangenheit von Staatsanwalt Giger im von al- len Verteidigungen gleichlautend formulierten Rückweisungsantrag vom
20. August 2018 ist schliesslich Folgendes festzuhalten (act. 72 [zur Vereinfa- chung wird nur die Eingabe der Verteidigung des Beschuldigten A.________ zi- tiert]): Die Behauptung, der Leiter der Staatsanwaltschaft III gestehe mit der Um- teilung der Verfahrensleitung von Staatsanwalt Giger zu Staatsanwalt Demont selber ein, dass Ersterer befangen gewesen sei (act. 72 S. 9), lässt sich mit der Aktenlage nicht vereinbaren, da dieser Vorgang vom Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Pellegrini ganz anders begründet wurde (act. 5203010: "ausschliesslich vor dem Hintergrund, dass die erwähnten Untersuchungen wieder aktiv gefördert werden können"). Dass Staatsanwalt Giger "bis heute keine Ergebnisse im Ver- fahren gegen die Bank vorzuzeigen hat" (act. 72 S. 9), lässt diesen nicht befan- gen erscheinen, zumal diese Untersuchung – gemäss Sachdarstellung des Be- schuldigten A.________ (act. 3901011) – bereits im September Jahre 2015 einem anderen Staatsanwalt übertragen wurde. Die übrigen Vorbringen beschränken sich auf die Zusammenfassung bereits geäusserter Argumente (act. 72 S. 8 f.), zu denen bereits Stellung genommen wurde (vgl. vorne S. 42 ff.). 4.4. Schliesslich liessen die Beschuldigten B.________, A.________ und C.________ auch im Rahmen der Hauptverhandlung vorfrageweise die Befan- genheit von Staatsanwalt Giger und die Unverwertbarkeit der von den Staatsan- wälten Giger und Demont erhobenen Beweise behaupten (act. 144/135 S. 1 ff.; act. 131 S. 1 ff.; act. 145/103 S. 1 ff.), wobei an dieser Stelle nur auf Vorbringen einzugehen ist, zu denen nicht bereits Stellung genommen wurde (vgl. vorne S. 42 ff.) und die für die Belange des vorliegenden Verfahrens auch relevant sind (vgl. vorne S. 40 f.):
- 48 - 4.4.1. Hinsichtlich der Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten B.________ ist zum einen festzuhalten, dass die Vorbringen von Staatsanwalt Giger im Rahmen seiner Vernehmlassung im ihn persönlich betreffenden Ermäch- tigungsverfahren vom 21. März 2016 nicht geeignet sind, den Anschein seiner Be- fangenheit im vorliegenden Verfahren zu erwecken (entgegen act. 144/135 S. 9 ff.), zumal seine wesentlichen Untersuchungshandlungen im damaligen Zeitpunkt bereits über ein Jahr zurück lagen. Zum andern kann in der Formulierung des An- trags auf Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten A.________ vom 15. Mai 2014 (act. 0801018 ff.) – der Beschuldigte B.________ liess gerade mal den Wortlaut eines einzigen Satzes der über zehnseitigen Erwä- gungen zum Tatverdacht kritisieren (act. 144/135 S. 16) – bei gesamthafter Be- trachtung wahrlich kein Anschein von Befangenheit von Staatsanwalt Giger gese- hen werden. Sodann kann mit Blick auf das Schreiben von Staatsanwalt Giger an die Bundesanwaltschaft vom 19. August 2014 (act. 3601012 f.) entgegen der Auf- fassung des Beschuldigten B.________ (act. 144/135 S. 17) keine Rede davon sein, Staatsanwalt Giger habe die Bundesanwaltschaft falsch orientiert bzw. gar angeschwindelt, auch wenn der Ausdruck 'Steuerumgehung' im Zusammenhang mit "Cum-Ex-Geschäften" in der Tat an der Sache vorbei geht. Dass Staatsanwalt Giger nicht bereits im Frühling/Sommer 2014 das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten B.________ eröffnet hatte, sondern erst im Dezember 2015 (zugege- benermassen etwas spät), weckt keinen Anschein von Befangenheit (entgegen act. 144/135 S. 16 ff.). Im Jahre 2014 stand das Strafverfahren gegen die Be- schuldigten A.________ und C.________ im Vordergrund. Hinzu kommt, dass de- ren Aussagen (vgl. dazu hinten S. 62 ff., S. 110 ff.; zur Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmen in Bezug auf den Beschuldigten B.________ vgl. hinten S. 121 ff.) alles andere als konstant und widerspruchsfrei verliefen, weshalb die entspre- chenden Abklärungen und Einvernahmen, nicht zuletzt aufgrund der Inhaftierung dieser beiden Beschuldigten, Priorität hatten. Erst nach diesen Einvernahmen be- stand aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein Fundament für eine Verfahrenseröff- nung gegen den Beschuldigten B.________, da der blosse Umstand, dass dieser über H.________-interne Dokumente verfügte, per se noch nicht für ein gemäss Schweizer Strafrecht tatbestandsmässiges Verhalten sprach.
- 49 - 4.4.2. In Bezug auf die Vorbringen des Verteidigers – und damit selbstre- dend kein aussenstehender Dritter (act. 131 S. 1) – des Beschuldigten A.________ ist darauf hinzuweisen, dass es nichts Aussergewöhnliches darstellt, dass ein Staatsanwalt bei einer rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsu- chung zugegen ist (entgegen act. 131 S. 6 f.). Die entsprechende Aktennotiz ver- mag den Anschein der Befangenheit ebenso wenig zu wecken, auch wenn sie fraglos anders formuliert wurde als ein anderer Staatsanwalt (Massfigur) dies ge- tan hätte. 4.4.3. Der Verteidigung des Beschuldigten C.________ ist schliesslich ent- gegen zu halten (act. 145/103 S. 3 ff.), dass Staatsanwalt Giger im Zeitpunkt des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverzögerung noch gar nicht über die von der Staatsanwaltschaft Köln erlassenen Einstellungsverfügun- gen verfügte, welche erst mit Schreiben vom 7. April 2016 versandt wurden (act. 145/65 S. 2). 4.5. Aus den genannten Gründen ist das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bei Staatsanwalt Giger im vorliegenden Verfahren noch zu verneinen. Damit fehlt es an der Grundvoraussetzung von Art. 60 StPO, nämlich einer Verletzung von Ausstandsvorschriften, weshalb die von Staatsanwalt Giger vorgenommenen Amtshandlungen weder aufzuheben noch zu wiederholen sind. Die in diesem Kontext gestellten Beweisanträge waren mangels Entscheidrelevanz abzuweisen.
5. In Bezug auf Staatsanwalt Demont, der das Untersuchungsverfahren ab dem 23. September 2016 leitete und dieses am 5. März 2018 durch Anklageerhe- bung abschloss, wurden ebenfalls Ausstandsgründe ins Feld geführt: 5.1. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 liess der Beschuldigte B.________ den Antrag stellen, dass Staatsanwalt Demont im Sinne von Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu treten habe (act. 5401001 f.). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 hielt Staatsanwalt Demont fest, dass er sich als unbefangen und unpartei- isch erachte und ihm keinerlei Vorgaben betreffend die materielle Untersuchungs- führung gemacht worden seien, weshalb er die Ablehnung des Ausstandsbegeh- rens beantrage (act. 5402001). Mit Beschluss der III. Strafkammer des Oberge-
- 50 - richts vom 18. Januar 2017 wurde das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Demont abgewiesen (act. 5403005). Dieser Entscheid blieb unangefochten, wes- halb sich weitere Bemerkungen dazu erübrigen. 5.2. In ihren gleichlautenden Rückweisungsanträgen vom 20. August 2018 liessen alle drei Beschuldigten die Befangenheit von Staatsanwalt Demont be- haupten und wie folgt begründen (act. 72 S. 11 f. [zur Vereinfachung wird nur die Eingabe der Verteidigung des Beschuldigten A.________ zitiert]): Zum einen ha- be Staatsanwalt Demont Anklage erhoben, bevor die Akten vollständig gewesen seien, namentlich ohne eine vollständige Schlusseinvernahme durchzuführen (act. 72 S. 10). Das Argument der angeblich fehlenden Schlusseinvernahme wur- de bereits im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens der III. Strafkammer des Obergerichts unterbreitet, welche die Beschwerde des Beschuldigten A.________ mit Beschluss vom 19. März 2018 als offensichtlich unbegründet abwies (act. 58/1). Da dieser Beschluss unangefochten blieb und die obergerichtlichen Erwägungen zum nicht zwingenden Charakter der Schlusseinvernahme in jeder Hinsicht Zustimmung verdienen, erübrigen sich weitere Erwägungen dazu, zumal die Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. act. 135 S. 4 ff., act. 136; act. 144/137 S. 3 ff., act. 144/138; act. 145/104 S. 4 ff., act. 145/105). Dass sich Staatsanwalt Demont im Schreiben vom 27. März 2018, indem er dem Gericht u.a. die von der Staats- anwaltschaft Köln erhaltenen Akten in elektronischer Form einreichte, gegen eine vollständige Einsicht der Beschuldigten in diese Akten aussprach (act. 57; act. 144/57; act. 145/57), lässt entgegen der Auffassung der Beschuldigten (act. 72 S. 11 f.) nicht auf seine Befangenheit schliessen, zumal er nach der am
5. März 2018 erfolgten Anklageerhebung Parteistellung erlangte und schon des- halb nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet war (vgl. vorne S. 39). Zum an- dern – so die Verteidigungen der Beschuldigten in ihren Rückweisungsanträgen – zeige der Anklagevorwurf, wonach die Beschuldigten der Bank H.________einen grossen Schaden verursacht hätten, dass er die Erkenntnisse aus Deutschland (Staatsanwaltschaft Köln und Landgericht Ulm) beharrlich nicht zur Kenntnis nehme und die Bank H.________, die er als Geschädigte aufführe, obwohl sie vom Landgericht Ulm zur Bezahlung von Schadenersatz in Millionenhöhe verur-
- 51 - teilt worden sei, schützen und die Beschuldigten um jeden Preis einer Verurtei- lung zuführen wolle (act. 72 S. 11). Die Formulierung des Anklagesachverhalts lässt in casu keinen Rückschluss auf eine Befangenheit des anklageerhebenden Staatsanwalts zu, zumal für ihn in diesem Verfahrensstadium das Prinzip 'in dubio pro duriore' gilt (BGE 138 IV 186 ff., 190, m.w.H.). Dass die Bank H.________im Verzeichnis der Privatklägerschaft figuriert (act. 0000080), ist im Übrigen nicht auf die Befangenheit von Staatsanwalt Demont zurückzuführen, sondern stellt die zwingende Folge des den Tatbestand der Geschäftsgeheimnisverletzung umfas- senden Anklagevorwurfs dar, nachdem die Bank H.________als Geheimnisherrin Strafantrag gestellt hatte (vgl. vorne S. 36). Aus den genannten Gründen ist das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bei Staatsanwalt Demont zu verneinen und somit Art. 60 StPO nicht anwendbar. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich, zumal die Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mehr explizit vorbringen liessen, Staatsanwalt Demont erwecke den Anschein der Befangen- heit.
c) Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten A.________
1. Seitens der Verteidigung des Beschuldigten A.________ wurde geltend gemacht, dessen Einvernahmen während der Untersuchungshaft seien unver- wertbar, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und der erhaltenen Me- dikamente in dieser Zeit nicht einvernahmefähig gewesen sei (act. 0201379 ff.; vgl. auch act. 106 S. 3 f. und act. 133 S. 15). 2.1. Zur Untermauerung dieses Standpunkts reichte die Verteidigung des Beschuldigten A.________ das von Prof. Dr. med. W.________ verfasste Neuro- logische Gutachten vom 15. Dezember 2017 ein, in dem dieser aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Aktendokumente, der durch ihn am 20. November 2017 erhobenen Krankengeschichte und der von ihm gleichentags durchgeführten kör- perlichen Untersuchung des Beschuldigten A.________ zusammengefasst zur Beurteilung kam, dass dessen Einvernahmefähigkeit unter der verabreichten Me- dikation (insbesondere der ….) beeinträchtigt gewesen sein könne, wobei sich das Ausmass retrospektiv nicht bestimmen lasse (act. 0201383 ff.).
- 52 - 2.2.1. Der erwähnte Arztbericht stellt kein Gutachten im Sinne von Art. 184 ff. StPO dar, da es nicht von der Verfahrensleitung, sondern vom Beschuldigten B.________ (und nicht etwa vom Beschuldigten A.________) in Auftrag gegeben worden war (act. 0201383). Entsprechend handelt es sich dabei um ein Partei- gutachten. 2.2.2. Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbe- hörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung ei- ner der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Be- standteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Pri- vatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unab- hängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht ge- nommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht er- nannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersu- chungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt. Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich ange- ordneten Gutachten nicht gleichgestellt (BGE 141 IV 369 ff., 373 f., m.w.H.). 2.3.1. Dass die Einnahme von Medikamenten – erst recht bei einer zerebra- len Vorschädigung, die eine motorische Störung der rechten Körperhälfte mit hin-
- 53 - kendem Gangbild bewirkte – die Kognition beeinflussen kann, ist nicht nur ge- richtsnotorisch, sondern allgemein bekannt. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte A.________ anlässlich der Einvernahmen, die während der Dauer seiner Inhaftierung (vom 13. Mai 2014 bis
6. November 2014 [vgl. vorne S. 28 f.]) durchgeführt wurden, effektiv nicht einver- nahmefähig war: 2.3.2. Der Beschuldigte A.________ selber machte bei keiner Einvernahme
– auch nicht bei denjenigen, die während seiner Inhaftierung durchgeführt wurden
– geltend, dass er nicht in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen (act. 0602001 und act. 0602024; act. 0801077; act. 0603001; act. 0604001; act. 0605001; act. 0606001; act. 0607001 und act. 0607012; act. 0703002; act. 0704002; act. 0705002; act. 0706002; act. 0710001; act. 0711001; act. 0712001; act. 0714001). Er gab zwar mehrmals – teilweise sinngemäss – zu Protokoll, dass es ihm gesundheitlich schlecht gehe (act. 0603001 f.; act. 0604001; act. 0605001 f.; act. 0606001 f.; act. 0607001; act. 0705002; act. 0706002; act. 0711002), wo- bei die Einvernahmeprotokolle – von einer Ausnahme abgesehen – nicht darauf schliessen lassen, dass seine Einvernahmefähigkeit tangiert gewesen wäre. Die Ausnahme betrifft die Einvernahme vom 20. Juni 2014, in deren Verlauf der Be- schuldigte A.________ die Beendigung der Befragung aus gesundheitlichen Gründen wünschte (act. 0604009 ff.), worauf die Staatsanwaltschaft diesem Wunsch auch entsprach (act. 0604011 f.). Von dieser Ausnahme abgesehen ist das Verhalten des Beschuldigten A.________ in den fraglichen Einvernahmen als unauffällig und in jeder Hinsicht adäquat zu bezeichnen, indem er auf gestellte Fragen antwortete und teilweise von sich aus Stellungnahmen zu Protokoll gab. Dass er kein konstantes, widerspruchsfreies Aussageverhalten an den Tag legte, ist nicht etwa Ausdruck fehlender Einvernahmefähigkeit, sondern liegt daran, dass er zu Beginn alle Vorwürfe von sich wies, später deren Berechtigung jedoch schrittweise anerkannte (dass Untersuchungsergebnisse das Aussageverhalten beeinflussen, stellt in Strafverfahren bekanntlich kein singuläres Phänomen dar). Zudem war der Beschuldigte A.________ in der Lage, detaillierte Angaben zu machen (vgl. z.B. act. 0605002 ff.; act. 0607002 ff.; act. 0704003 ff.), und liess er- kennen, dass er über genaue Aktenkenntnisse verfügte (vgl. z.B. act. 0603020
- 54 - Antwort 64; act. 0709009 Protokollnotiz); beides wäre wahrlich nicht zu erwarten, wenn seine Einvernahmefähigkeit jeweils aufgehoben gewesen wäre. Darüber hinaus erklärte der Beschuldigte A.________ auch mehrmals, dass er von sich aus die Medikamenteneinnahme im Hinblick auf Einvernahmen reduziert habe, um diesen uneingeschränkt folgen zu können (act. 0603002; act. 0605002; act. 0606001 f.; act. 0705002). Gegen die behauptete Einvernahmeunfähigkeit spricht sodann, dass der Beschuldigte A.________ während der Einvernahme vom 3. Juli 2014 die ihm offerierte Pause ausschlug und stattdessen seine Stel- lungnahme fortsetzen wollte (act. 0605017). Schliesslich soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschuldigte A.________ auch am 3. Dezember 2014 – damals befand er sich nota bene nicht mehr in Untersuchungshaft – zu Protokoll gab, dass er mehrere bankintern erlangte Schriftstücke an Dritte ausgehändigt habe (act. 0712003 ff.). Dass er nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Kerngehalt dieselben Aussagen machte wie ab dem 3. Juli 2014, als er sich wäh- rend der Untersuchungshaft dazu entschlossen hatte, "reinen Tisch" zu machen, spricht mit aller erdenklichen Klarheit gegen den zumindest sinngemäss von der Verteidigung vertretenen Standpunkt, die vom Beschuldigten A.________ wäh- rend der Untersuchungshaft gemachten Aussagen seien auf die Einnahme be- wusstseinseinschränkender Medikamente zurückzuführen oder zumindest davon beeinflusst. Wäre der "reine Tisch" tatsächlich die Folge einer "Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und des Bewusstseins" nach der Einnahme von Opioiden während der Inhaftierung, so wäre nicht zu erwarten, dass er auch noch fast ei- nen Monat nach der Haftentlassung am "reinen Tisch" festgehalten hätte.
3. Aus den genannten Gründen gibt es keinen Grund, die Frage der Einver- nahmefähigkeit des Beschuldigten A.________ in den während seiner Inhaftie- rung durchgeführten Befragungen durch einen Sachverständigen im Sinne von Art. 182 ff. StPO abklären zu lassen (deshalb waren die entsprechenden Beweis- anträge der Verteidigung des Beschuldigten A.________ abzuweisen [vgl. vorne S. 22, 26]). Die mit dem Beschuldigten A.________ in dieser Zeit durchgeführten Einvernahmen sind ebenso verwertbar wie diejenigen nach dem 6. November 2014 (zur erstmals in der Hauptverhandlung vom Beschuldigten A.________ er- hobenen Behauptung, er sei von Staatsanwalt Giger unter Druck gesetzt worden
- 55 - [act. 136 S. 6; vgl. auch act. 139 S. 7 f.], sei auf spätere Erwägungen verwiesen [vgl. hinten S. 63 ff.]).
d) Aktenverzeichnis für rechtshilfeweise erhaltene Akten der Staatsanwaltschaft Köln
1. Alle Beschuldigten liessen mehrmals – zuletzt im Rahmen der Hauptver- handlung (act. 132 S. 11 ff., Prot. S. 21 ff.) – den Standpunkt vertreten, die rechtshilfeweise erhaltenen Akten der Staatsanwaltschaft Köln seien detailliert in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (z.B. act. 72 S. 3 f.; act. 144/70 S. 3; act. 145/69 S. 5) bzw. die vorhandenen Printscreens seien kein gesetzeskonfor- mes Aktenverzeichnis im Sinne der StPO (z.B. act. 89; act. 144/91; act. 145/91).
2. Dieser Auffassung ist zu widersprechen, da der Vorschrift von Art. 100 Abs. 2 Satz 1 StPO, wonach die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis sorgt, auch im vorliegenden Fall entsprochen wird. Ein Aktenverzeichnis ist vorhanden, die elektronische Zweitakte des bei der Staatsanwaltschaft Köln pendenten Ermitt- lungsverfahrens (Beilage zu act. 81; act. 144/Beilage zu act. 79; act. 145/78) wie auch die diesbezüglichen Printscreens (act. 82/1; act. 144/80/1; act. 145/79/1) bil- den einen Teil davon, was für die Belange des vorliegenden Verfahrens aus den im Beschluss vom 19. September 2018 dargelegten Gründen genügt (act. 79 S. 3 f.; act. 144/77 S. 3 f.; act. 145/76 S. 3 f.), zumal den Parteien und somit auch allen Beschuldigten ein Datenträger mit der besagten elektronischen Zweitakte zuge- stellt wurde (act. 88/1-3; act. 144/87; act. 145/85).
3. Abgesehen davon ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Er- stellung eines Aktenverzeichnisses über die von der Staatsanwaltschaft Köln übersandte elektronische Akte nichts am Ausgang des Verfahrens geändert hätte (vgl. hinten S. 67 ff., 78, 113, 124).
e) Zweiteilung des Verfahrens
1. Die Verteidigung des Beschuldigten A.________ beantragte die Zweitei- lung der Hauptverhandlung im Sinne eines Schuldinterlokuts, damit das unzumut-
- 56 - bare Verteidigerdilemma abgewendet werden könne (act. 134 S. 18). Die übrigen Verteidiger verzichteten auf ergänzende Bemerkungen bzw. schlossen sich den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten A.________ an (Prot. S. 21 f.).
2. Das beantragte Schuld- bzw. Tatinterlokut sieht eine Zweiteilung der Hauptverhandlung vor. Beim Schuldinterlokut i.S. von Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO werden in einem ersten Verfahrensteil nur die Tat- und Schuldfrage, in einem zweiten Teil dann im Falle eines Schuldspruchs die Straf- und Nebenfolgen, bei einem Freispruch nur noch die Nebenfolgen (d.h. insbesondere die Kosten- und Entschädigungsfolgen) behandelt. Dieses Vorgehen soll zunächst dem Persön- lichkeitsschutz der beschuldigten Person dienen, da ihre persönlichen Verhältnis- se nicht erörtert werden müssen, wenn noch gar nicht feststeht, ob überhaupt ei- ne Sanktion auszusprechen ist. Sodann bleibt der Verteidigung, welche einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, die Aufgabe erspart, in einem Eventual- standpunkt bereits zu den Sanktionen Stellung nehmen zu müssen. Aus einer Verfahrenszweiteilung können sich aber auch Schwierigkeiten und Nachteile er- geben, wenn sich in gewissen Fällen die Täterpersönlichkeit von der Feststellung des Tatbestandes nicht trennen lässt. Ferner kann ein solches Vorgehen zu Ver- fahrensverzögerungen führen und ganz allgemein dem Beschleunigungsgebot widersprechen. Das Stellen von Eventualanträgen gehört schliesslich zum Pro- zessalltag (Hauri/Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., ... 2014, N 1 ff. zu Art. 342).
3. In casu war am Grundsatz der Einheit des Verfahrens festzuhalten und von einer Zweiteilung der Hauptverhandlung abzusehen: Zum einen sind weitere Beweiserhebungen entbehrlich, insbesondere kein Grund ersichtlich, noch ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Auch für allfällige Entschädigungsanträge war nicht einzusehen, weshalb die dafür relevanten Fakten nicht vorliegen sollten. Zudem war das Beschleunigungsgebot vorliegend mit Blick auf die Verfahrens- dauer stärker zu gewichten als der Persönlichkeitsschutz der Beschuldigten, zu- mal diese bereits vor der Hauptverhandlung ankündigen liessen, dass sie keine Aussagen machen werden (act. 144/132). Dass das Beschleunigungsgebot mit Blick auf Art. 342 StPO ein gewichtiger Faktor darstellt, wurde auch bereits vom
- 57 - Obergericht entschieden (vgl. Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts SB110625 vom 14. März 2013, E. 5.5.d). Schliesslich ist auch das Verteidigerdi- lemma kein Argument für eine Zweiteilung der Hauptverhandlung, zumal bekannt- lich nicht in jedem Fall von ungenügender Verteidigung auszugehen ist, wenn kein Eventualantrag zur Strafzumessung gestellt wird. Der Antrag betreffend Zweiteilung des Verfahrens war demnach abzuweisen. II. Schuldpunkt A. Vorbemerkungen 1.1. Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 21. November 2017 machte der Beschuldigte A.________ keinerlei Aussagen zur Sache, da er konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (act. 0714002 ff.; zu seinen früheren Aussagen vgl. hinten S. 62 ff.). Auch in der Hauptverhandlung vom 26. März 2019 berief sich der Beschuldigte A.________ bei den Fragen des Gerichts wie auch der Staatsanwaltschaft auf sein Aussageverweigerungsrecht (act. 135 S. 2 ff.), wobei er stattdessen eine persönliche Erklärung ("Opening Statement") zu Protokoll gab (act. 136 S. 1 ff.). Daraus wie auch aus diversen Verlautbarungen seiner Verteidigung (z.B. act. 0201291 ff.; act. 0201379 ff.; act. 131 S. 9) war zu schliessen, dass der Beschuldigte A.________ die von ihm vor der Schlusseinvernahme vom 21. November 2017 gemachten Aussagen (vgl. dazu hinten S. 62 ff.) nicht mehr gegen sich gelten lassen wollte. Der Beschuldig- te A.________ liess einen Freispruch beantragen (act. 139 S. 31). 1.2. In der Schlusseinvernahme vom 21. November 2017 machte der Be- schuldigte B.________ keinerlei Aussagen zur Sache, da er konsequent von sei- nem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (act. 0715002 ff.; zu seiner Einvernahme vom 22. Juni 2017 vgl. hinten S. 123). Auch in der Hauptverhand- lung vom 26. März 2019 berief sich der Beschuldigte B.________ bei den Fragen des Gerichts im Wesentlichen auf sein Aussageverweigerungsrecht, wobei er sich offenbar einige bissige Kommentare und Vorwürfe an die Adresse der Zürcher
- 58 - Justiz, mit denen er teilweise die Grenzen des Anstands überschritt, nicht versa- gen wollte (act. 144/137 S. 2 ff.). Der Beschuldigte B.________ verlas im An- schluss an seine Einvernahme ebenfalls eine persönliche Erklärung, in der er sich teilweise offenbar dem Motto verpflichtet fühlte, 'Angriff ist die beste Verteidigung und etwas Polemik kann nicht schaden' (act. 144/138 S. 1 ff.). Der Beschuldigte B.________ erklärte, dass er sich unschuldig fühle (act. 144/137 S. 8) und liess einen Freispruch beantragen (act. 144/139 S. 1; vgl. auch Prot. S. 57). 1.3. Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 21. November 2017 gab der Beschuldigte C.________ keinerlei Aussagen zu Protokoll, da er konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (act. 0716002 ff.; zu sei- nen früheren Aussagen vgl. hinten S. 66 ff., 110 ff.). Auch in der Hauptverhand- lung vom 26. März 2019 berief sich der Beschuldigte C.________ auf sein Aus- sageverweigerungsrecht (act. 145/104 S. 2 ff.), wobei auch er im Anschluss an seine Einvernahme eine persönliche Erklärung verlas (act. 145/105 S. 1 ff.). Der Beschuldigte C.________ liess ebenfalls einen Freispruch beantragen (act. 145/106 S. 16).
2. Die Beschuldigten sind somit nicht (bzw. nicht mehr) geständig, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist oder nicht. 2.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 UURK verankerten Maxime „in dubio pro reo“, die sich auch in Art. 10 StPO niederschlug, ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.; BGE 127 I 38 ff., 40; BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsre- gel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesge-
- 59 - mäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., ... 2005, § 54 Rz. 11 ff.; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweize- rischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 228). Die Beweis- würdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldig- ten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. Schmid/Jositsch, a.a.O., N 235, m.w.H.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nach- weis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (Arzt, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Per- son mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten un- widerlegbar feststehe (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen wer- den können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objek- tiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge-
- 60 - schlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aus- sagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Ben- der, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Häcker/Schwarz/Treuer/Bender/Nack, Tatsachenfeststellun- gen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff.). Die wichtigsten Realitätskrite- rien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstel- lung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Er- lebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu be- rücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in
- 61 - den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügen- signale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 2.3. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grund- sätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuzie- hen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Da- bei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Per- son in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechts- staatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zu- mindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornhe- rein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sach- verhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. B. Zu den einzelnen Anklagevorwürfen
1. Anklageabschnitt A (Bank H.________) betreffend Beschuldigter A.________
a) Sachverhalt betreffend Beschuldigter A.________ 1.1. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten A.________ im Wesentlichen vorgeworfen, dass er im Jahre 2013 – damals sei er noch bei der Bank H.________angestellt gewesen – über den Beschuldigten C.________ mit dem Beschuldigten B.________, dem Rechtsanwalt von U.________, in Kontakt getre- ten sei, worauf der Beschuldigte B.________ nach Rücksprache mit U.________
- 62 - mitgeteilt habe, dass Letzterer bereit sei, für hilfreiche Dokumente im Prozess ge- gen die Bank H.________eine Partizipation von 1% am Prozesserlös zu zahlen. In der Folge sei es zu mehreren Treffen zwischen dem Beschuldigten A.________ und den Beschuldigten C.________ und B.________ gekommen, an welchen er mehrere bankintern erlangte Dokumente, die Geschäfts- und/oder Bankgeheimnisse enthalten hätten, teilweise via den Beschuldigten C.________ dem Beschuldigten B.________ übergeben habe, um sich mittels Partizipation am Prozesserlös einen widerrechtlichen Vermögensvorteil zu verschaffen (für den diesbezüglichen Anklagevorwurf im Einzelnen sei auf act. 0000008 ff. verwiesen). 1.2. Zum unter lit. A umschriebenen Anklagesachverhalt im Allgemeinen ist festzuhalten, dass die Art und Weise der Verwendung der gemäss Anklagevor- wurf vom Beschuldigten A.________ übergebenen Dokumente durch den Be- schuldigten B.________ relativ viel Raum beansprucht (Ziffern 7, 8, 11, 12, 13, 14, 16, 18 und 19 von lit. A der Anklage), obwohl es für die rechtliche Würdigung der behaupteten Verratshandlungen nicht darauf ankommt, ob und, wenn ja, wie die erlangten Kenntnisse ausgewertet wurden (vgl. dazu hinten S. 78 ff.). Im Fol- genden ist deshalb nur insoweit näher auf die erwähnten Anklageziffern einzuge- hen, als es für die Beantwortung der Frage, ob die dem Beschuldigten A.________ vorgeworfenen Verratshandlungen rechtsgenügend erstellt sind oder nicht, erforderlich ist. 1.3. Soweit im Anklagesachverhalt von blossen Treffen des Beschuldigten A.________ mit den Beschuldigten C.________ und/oder B.________ die Rede ist, ohne dass ihm in diesem Zusammenhang ein strafrechtlich relevantes Verhal- ten wie z.B. einen Geheimnisverrat zur Last gelegt wird (Ziffern 15 und 21 von lit. A der Anklage), erübrigt es sich, diese Sachverhaltsabschnitte zu erstellen. 2.1. Nachdem der Beschuldigte A.________ zu Beginn der Untersuchung die ihm unterbreiteten Vorwürfe noch in Abrede gestellt hatte (act. 0602001 ff.; act. 0801075 ff.; act. 0603003 ff.; act. 0604002 ff.), begann er ab dem 3. Juli 2014 von sich aus mit der Offenlegung des Sachverhalts, um "reinen Tisch" zu machen (act. 0605002 ff.). In Bezug auf den Sachverhaltskomplex, der dem Beschuldigten A.________ unter lit. A der Anklage zur Last gelegt wird, blieb der "Tisch" indes
- 63 - zunächst noch "unrein", da er auch in der Einvernahme vom 10. Juli 2014 mit Ve- hemenz bestritt, dass er dem Beschuldigten B.________ Unterlagen ausgehän- digt habe: "Meine Gedanken zielen seit vielen Wochen nur auf die Haftentlassung und ich habe deshalb am 03.07.14 wirklich nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit geschildert, auch wenn die Wahrheit mich in ein schlechtes Licht bringt. Ich würde zugeben, wenn ich zu diesem oder irgendeinem anderen Zeit- punkt B.________ Unterlagen gegeben hätte. Schon allein deshalb, um die Haft zu verkürzen. Aber ich habe es nicht getan, ich habe es wirklich nicht getan" (act. 0606026). Diese 'Wahrheitsbeteuerungen' hielt der Beschuldigte A.________ nicht lange aufrecht, da er bereits am 21. Juli 2014 einräumte, dass er eben doch Bankunterlagen an Dritte (Beschuldigte C.________ und B.________) übergeben habe, wobei sich dieses Geständnis nur auf einen Teil der ihm vorgeworfenen Dokumente bezog (act. 0607002 ff.). In den folgenden Einvernahmen gab der Be- schuldigte A.________ portionenweise weitere Vorgänge zu, welche ihm in der Anklage unter lit. A zur Last gelegt werden (act. 0000008 ff.), bis er sich in der Einvernahme vom 3. November 2014 hinsichtlich der Übergabe der zwei 'Y.________-Dokumente', der 'Chronologie UU', des 'Memorandums Neubegut- achtung' und der 'Kleinen Kundenliste' an den Beschuldigten B.________, teilwei- se via den Beschuldigten C.________, sowie der mündlichen Besprechung der Fälle U.________ und X.________ mit den Beschuldigten C.________ und B.________ geständig erklärte (act. 0711004 ff.; zu diesen Dokumenten im Ein- zelnen vgl. hinten S. 66 ff.). An dieser Sachdarstellung hielt der Beschuldigte A.________ grundsätzlich auch in der nach seiner Haftentlassung durchgeführten Einvernahme vom 3. Dezember 2014 fest (act. 0712001 ff.). In der Schlussein- vernahme vom 21. November 2017 war der Beschuldigte A.________ wie er- wähnt nicht mehr gewillt, Aussagen zur Sache zu machen, und machte stattdes- sen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. vorne S. 56). Die Verteidigungen der Beschuldigten A.________ und C.________ behaupteten in ihren Plädoyers, Staatsanwalt Demont habe in der Hauptverhandlung gesagt, der Beschuldigte A.________ habe während der ganzen Haftzeit nur gelogen (act. 139 S. 8; act. 145/106 S. 8). Mit diesem Vorbringen können die Beschuldigten nichts zu ihren Gunsten herleiten. Staatsanwalt Demont wurde nicht nur falsch
- 64 - (vgl. Prot. S. 20 f.), sondern auch unter Ausklammerung des Kontextes zitiert. Ab- gesehen davon ist es Sache des Gerichts, die Aussage eines Beschuldigten zu würdigen, ohne dass es dabei an die Auffassung einer Partei gebunden wäre. 2.2. Im Rahmen der Hauptverhandlung wartete der Beschuldigte A.________ mit ganz neuen Ausführungen auf, von denen zuvor noch keine Re- de gewesen war: Er sei von Staatsanwalt Giger unter Druck gesetzt worden, in- dem dieser ihm ausserhalb des Protokolls gesagt habe, dass er erst aus der Un- tersuchungshaft entlassen werde, wenn er zugebe, dass er die Unterlagen Rechtsanwalt B.________ aus pekuniären Gründen verschafft habe und wenn er aussage, dass auch der Beschuldigte C.________ an der ganzen Sache mitbetei- ligt gewesen sei (act. 136 S. 6). Dass sich ein in Untersuchungshaft befindlicher Beschuldigter aufgrund des Freiheitsentzugs unter Druck fühlt, steht ausser Fra- ge. Dass Staatsanwalt Giger den Beschuldigten A.________ aber in der genann- ten Form unter Druck gesetzt und ihm sogar die Worte in den Mund gelegt habe, ist als völlig unglaubhaft von der Hand zu weisen, und zwar aus folgenden Grün- den: Die Aussage lässt per se jegliche Überzeugungskraft vermissen. Die Be- hauptung ist in keiner Weise mit dem Aussageverhalten des Beschuldigten A.________ zu vereinbaren, der im Zuge der 'Tischreinigung' (vgl. dazu vorne S. 62 f.) sehr detaillierte, authentische Angaben zu Protokoll gab (vgl. hinten S. 73 ff.). Zudem passt ein derart krass pflichtwidriges Verhalten nicht zu den Gepflo- genheiten der Untersuchungsführung der Zürcher Staatsanwaltschaften. Im Übri- gen steht ausser Frage, dass ein solches Fehlverhalten eines Staatsanwalts un- weigerlich die Verteidigung auf den Plan rufen würde. Das vom Beschuldigten A.________ behauptete Gebaren von Staatsanwalt Giger wäre seitens der Ver- teidigung nie und nimmer unwidersprochen geblieben. Der Beschuldigte A.________ bezichtigte seinen früheren amtlichen Verteidiger nicht nur der Untä- tigkeit, sondern beschrieb ihn sinngemäss gar mehrmals als willfähriges Sprach- rohr von Staatsanwalt Giger (act. 136 S. 7, 8; Prot. S. 54). Dieser gravierende Vorwurf an die Adresse von Rechtsanwalt V.________ ist haltlos. Rechtsanwalt V.________ ist ein erfahrener Strafverteidiger, der allein in den letzten zehn Jah- ren eine Mehrzahl von Beschuldigten in bei der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich pendenten Verfahren vertrat (DG110174; DG140103; GA150024;
- 65 - DG160365); die behauptete Mandatsführung von Rechtsanwalt V.________ ist mit dessen Reputation in keiner Weise vereinbar. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte A.________ allen Ernstes behauptete, Rechtsanwalt V.________ sei von Staatsanwalt Giger als gefügiger Verteidiger ausgesucht worden (act. 136 S. 7), obwohl die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht in der Zuständigkeit des verfahrensleitenden Staatsanwalts liegt, sondern derjenigen des Büros für amtliche Mandate bei der Oberstaatsanwaltschaft (vgl. vorne S. 33). Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A.________ bei seiner Bezichtigung von Staatsanwalt Giger auch noch geltend mache, dieser habe nicht nur von ihm, sondern auch vom Beschuldigten C.________ hören wollen, dass sie beide die Unterlagen Rechtsanwalt B.________ aus finanziellen Gründen verschafft hätten (act. 136 S. 6). Das macht es nicht überzeugender, im Gegenteil: Dabei wird nicht übersehen, dass auch der Beschuldigte C.________ erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung behauptete, dass er von Staatsanwalt Giger unter Druck ge- setzt worden sei und deshalb einfach in dessen Sinn ausgesagt habe, um nicht für drei weitere Monate inhaftiert zu bleiben (act. 145/105 S. 4 f.). Dass auch die- ses Vorbringen in keiner Weise zu überzeugen vermag, liegt in erster Linie daran, dass Rechtsanwalt G.________ nicht taten- und kommentarlos hingenommen hätte, wenn die Staatsanwaltschaft solche klar unzulässigen Vernehmungsme- thoden zum Nachteil seines Mandanten angewandt hätte. Führt man sich die Pro- tokolle der mit dem Beschuldigten C.________ durchgeführten Einvernahmen vor Augen, so fällt auf, dass Rechtsanwalt G.________ mehrmals intervenierte, wenn aus seiner Sicht etwas zu bemängeln war (act. 0703026; act. 0712007). In die- sem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass Rechtsanwalt G.________ in seinem Plädoyer nicht einmal behauptete, dass Staatsanwalt Gi- ger den Beschuldigten C.________ durch suggestives Verhalten unter Druck ge- setzt habe (act. 145/106). Letzten Endes wirft das Vorbringen des Beschuldigten A.________ auch die Frage auf, weshalb er es nicht schon früher erhob (z.B. in der Einvernahme vom 3. Dezember 2014, als er seit rund einem Monat wieder auf freiem Fuss war), sondern damit bis zur Hauptverhandlung zuwartete. Summa summarum handelt es sich somit um eine nachgeschobene Schutzbehauptung, die als Ausdruck des unermüdlichen Bemühens zu sehen ist, die vom Beschuldig-
- 66 - ten A.________ zu Protokoll gegebenen Aussagen als unverwertbar aus der Welt zu schaffen. 2.3. Legt eine beschuldigte Person im Verlauf der Untersuchung bzw. des gerichtlichen Verfahrens ein Geständnis ab, so gilt auch dieses als ein in gleicher Weise wie eine Zeugenaussage oder eine Expertise der richterlichen Beweiswür- digung unterliegendes Beweismittel und ist auf seine Zuverlässigkeit hin zu über- prüfen (vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 157 ff. StPO). Dies gilt auch für den Fall ei- nes späteren Widerrufs des Geständnisses. Allein die Tatsache, dass ein Be- schuldigter eine Aussage bzw. ein Geständnis in einem späteren Verfahrenssta- dium widerruft, macht die ursprüngliche Aussage nicht zum vornherein unver- wertbar. Vielmehr bleibt die Frage, welche Bedeutung einer solchen Aussage bzw. einem solchen Geständnis beizumessen ist, unverändert ein Bestandteil der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. dazu Praxis 2000 Nr. 163 S. 987). 2.4. Zum im Vorverfahren abgelegten Geständnis des Beschuldigten A.________ ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten: 2.4.1.1. Der Beschuldigte A.________ bestätigte den in tatsächlicher Hin- sicht relevanten Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 2 von lit. A der Anklage als zu- treffend und anerkannte damit u.a., dass er vom 13. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2014 bei der Bank H.________als Head Legal & Compliance, Products & Ser- vices, angestellt war und dabei Zugriff auf das elektronische Dossier betreffend die Auseinandersetzung zwischen U.________ und der Bank H.________hatte (act. 0711004). 2.4.1.2. Das Geständnis deckt sich mit der Aktenlage (vgl. v.a. act. 0501025 ff. und act. 2703002 ff.), weshalb es nicht in Zweifel zu ziehen ist. Somit ist dieser Sachverhaltsabschnitt rechtsgenügend erstellt. 2.4.2.1. Weiter anerkannte der Beschuldigte A.________ auch den Anklage- sachverhalt gemäss Ziffer 3 von lit. A der Anklage und gab damit u.a. zu, dass er sich im März 2013 in einem Restaurant in Schaffhausen mit den Beschuldigten C.________ und B.________ getroffen und mit ihnen besprochen habe, wie der
- 67 - Zivilklage von U.________ gegen die Bank H.________durch den Beizug geeig- neter Dokumente aus den Beständen der Bank H.________zum Erfolg verholfen werden könnte (in der Hauptverhandlung versuchte der Beschuldigte A.________ vergeblich, das Gericht von einem anderen Verlauf der am ersten Abend in Schaffhausen geführten Gespräche zu überzeugen [act. 136 S. 5]). Weiter räumte er ein, dass er dem Beschuldigten B.________ in Stuttgart im Mai 2013 zwei Do- kumente übergeben habe, nachdem er via den Beschuldigten C.________ erfah- ren habe, dass U.________ sich bereit erklärt habe, eine Partizipation von 1% am Prozesserlös zu bezahlen. Der Beschuldigte A.________ händigte einerseits das von der Anwaltskanzlei Y.________ verfasste und vom 4. März 2013 datierende Schriftstück mit dem Titel "Investment in Sheridan Equity Arbitrage Fund" (act. 2805001 ff.; in diesem Verfahren 'Y.________Steuergutachten' genannt) und andererseits das von derselben Kanzlei verfasste, vom 5. März 2013 datierende und als "DRAFT" markierte Memorandum mit dem Titel "Bank H.________ …. " (act. 2806001 ff.; in diesem Verfahren 'Y.________Memorandum' genannt) aus (act. 0711004 ff.). In diesem Zusammenhang bestätigte er auch, dass das unter Ziffer 9 von lit. A der Anklage erwähnte Treffen mit den Beschuldigten C.________ und B.________ im Juli 2013 in Stein am Rhein statt gefunden und er bei dieser Gelegenheit mit Letzterem das 'Y.________Memorandum' im Detail besprochen habe (act. 0706012 i.V.m. act. 0706018). 2.4.2.2. Das Geständnis deckt sich mit der Aktenlage, namentlich mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten C.________ (act. 0702005; act. 0703018; act. 0704012; act. 0705010), auf die trotz dessen Vorbringen in der Hauptverhandlung nach wie vor abzustellen ist (vgl. vorne S. 64 f.). Dazu passt auch, dass der Beschuldigte B.________ in mehreren Schriftstücken zum Aus- druck brachte, dass ihm die beiden 'Y.________-Dokumente' "von dritter Seite" zur Verfügung gestellt worden waren (act. 2809001; act. 2810001 f.), wobei er in einem Schreiben auch ausdrücklich den Beschuldigten A.________ als Quelle namhaft machte (act. 2202046; dass sich der Beschuldigte B.________ in der Hauptverhandlung dazu in Widerspruch setzte, wird noch darzulegen sein [vgl. hinten S. 76]). Schliesslich ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Beschul- digte A.________ zu Unrecht dieses Verhaltens bezichtigen sollte, zumal er sein
- 68 - diesbezügliches Geständnis auch nie ausdrücklich widerrief. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich, da der Beschuldigte A.________ aus rechtlichen Gründen von den Vorwürfen im Zusammenhang mit den 'Y.________Dokumenten' freizu- sprechen ist (vgl. hinten S. 84 ff.). Somit bestand keine Veranlassung, den in die- sem Zusammenhang von den Beschuldigten gestellten Beweisanträgen zu ent- sprechen. Auch die Ausfertigung eines umfangreichen Aktenverzeichnisses zu den in elektronischer Form übersandten Akten der Staatsanwaltschaft Köln war vor dem Hintergrund dieses Verfahrensausgangs entbehrlich. 2.4.3.1. Sodann hat der Beschuldigte A.________ zugegeben, dass er – wie ihm unter Ziffer 6 von lit. A der Anklage vorgeworfen wird – dem Beschuldigten C.________ in einem Restaurant in Zürich im Jahre 2013 (eine präzisere Datie- rung der Übergabe ist aus noch darzulegenden Gründen [vgl. hinten S. 84 ff., ] ohne rechtliche Relevanz) das für den Beschuldigten B.________ bestimmte Do- kument "Chronologie der Abläufe betr. Kundengespräche, Beratung, Information und ausgehändigte Unterlagen i.S. UU von März 2010 bis Dezember 2012" (act. 2807001 ff.; in diesem Verfahren 'Chronologie UU' genannt) übergab (act. 0711012 f.). Entgegen der etwas missverständlichen Formulierung im Anklagesa- chverhalt bildeten die 'Client Contact Reports' und die 'E-Mails' Bestandteil dieses Dokuments und wurden nicht etwa zusätzlich ausgehändigt. 2.4.3.2. Das Geständnis deckt sich mit der Aktenlage, namentlich mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten C.________ (act. 0702005; act. 0703028; act. 0705010), auf die trotz dessen Vorbringen in der Hauptver- handlung nach wie vor abzustellen ist (vgl. vorne S. 64 f.). Dazu passt auch, dass der Beschuldigte B.________ schriftlich zum Ausdruck brachte, dass ihm Client Contact Reports und E-Mails der Bank H.________betreffend U.________ "von dritter Seite" zur Verfügung gestellt worden seien (act. 2809001). Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich, da der Beschuldigte A.________ aus rechtli- chen Gründen von den Vorwürfen im Zusammenhang mit der 'Chronologie UU' freizusprechen ist (vgl. hinten S. 84 ff., 95 ff.). Somit bestand kein Grund für weite- re Beweiserhebungen und von der Ausfertigung des Aktenverzeichnisses konnte mit Fug abgesehen werden.
- 69 - 2.4.4.1. Überdies wurde vom Beschuldigten A.________ eingeräumt, dass er im Dezember 2013 das Dokument "Neubegutachtung Exceptional Business – steueroptimierte Produkte und Transaktionen" vom 16. Juni 2011 (act. 2804001 ff.; in diesem Verfahren 'Memorandum Neubegutachtung' genannt) via den Be- schuldigten C.________ dem Beschuldigten B.________ zukommen liess, und zwar in teilweise geschwärzter Form, welche keine Rückschlüsse auf Kundenna- men zuliess (act. 0711014 f.). Damit anerkannte er den ihm unter Ziffer 10 von lit. A der Anklage eventualiter gemachten Vorwurf. 2.4.4.2. Das Geständnis deckt sich grundsätzlich mit der Aktenlage, nament- lich mit der diesbezüglichen Aussage des Beschuldigten C.________ (act. 0703027), auf die trotz dessen Vorbringen in der Hauptverhandlung nach wie vor abzustellen ist (vgl. vorne S. 64 f.). Dazu passt auch, dass der Beschuldigte B.________ in von ihm verfassten Schreiben nicht nur aus diesem Dokument zi- tierte (act. 2813001; act. 2814001 ff.), sondern es am 20. November 2013 auch auszugsweise dem Landgericht Ulm einreichte (act. 2812003 Rückseite). Letzte- res zeigt, dass sich der Beschuldigte A.________ bei der Datierung der Übergabe des 'Memorandums Neubegutachtung' – Dezember 2013 – offensichtlich irrte. Das ist aufgrund der Umstände verständlich, da es bekanntlich alles andere als leicht fällt, ähnliche Ereignisse (mehrere Treffen mit denselben Personen, bei de- nen diverse Unterlagen übergeben bzw. besprochen wurden) nach einem Zeitab- lauf von rund einem Jahr chronologisch korrekt einzuordnen. Auf die in der Hauptverhandlung neu gemachte Aussage, er habe dieses Schriftstück postalisch übermittelt (act. 136 S. 6), ist mangels Relevanz nicht weiter einzugehen. 2.4.4.3. An dieser Stelle ist auch auf den Hauptstandpunkt der Staatsan- waltschaft hinzuweisen, dass das Dokument 'Memorandum Neubegutachtung' ungeschwärzt übergeben worden sei (act. 0000018). Einen Beweis dafür blieb die Staatsanwaltschaft jedoch schuldig. 2.4.4.4. Aus den genannten Gründen ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte A.________ das Dokument 'Memorandum Neubegutachtung' in teilweise geschwärzter Form via den Beschuldigten C.________ dem Beschuldig-
- 70 - ten B.________ zukommen liess, und zwar im Zeitraum von August bis Novem- ber 2013. 2.4.4.5. Die mit Blick auf die rechtliche Würdigung (vgl. hinten S. 78 ff., 98 ff.) gestützt auf Art. 343 Abs. 1 StPO angeordnete Beweisergänzung betreffend 'Memorandum Neubegutachtung' (vgl. vorne S. 20) ergab gemäss Schreiben der Bank H.________vom 1. November 2018, dass die in den Tabellen 5.2 und 5.5 des 'Memorandums Neubegutachtung' erwähnten Produkte im zweiten Halbjahr 2013 nicht mehr angeboten wurden (act. 91/1). Der Inhalt dieses Berichts ist nicht anzuzweifeln. Da er sich im Ergebnis für den Beschuldigten A.________ entlas- tend auswirkt (vgl. hinten S. 98 ff.), erübrigen sich weitere Beweiserhebungen wie z.B. die Einvernahme der Bank H.________-Direktoren, welche den besagten Be- richt unterzeichnet hatten. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist somit zu be- rücksichtigen, dass die in den Tabellen 5.2 und 5.5 des 'Memorandums Neube- gutachtung' erwähnten Produkte im zweiten Halbjahr 2013 von der Bank H.________nicht mehr angeboten wurden. 2.4.4.6. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich an dieser Stelle, da der Beschuldigte A.________ aus rechtlichen Gründen von den Vorwürfen im Zu- sammenhang mit dem 'Memorandum Neubegutachtung' freizusprechen ist (vgl. hinten S. 98 ff.). Somit bestand wiederum kein Grund für weitere Beweiserhebun- gen und von der Ausfertigung des Aktenverzeichnisses konnte mit Fug abgese- hen werden. 2.4.5.1. Betreffend X.________ wurde dem Beschuldigten A.________ im Rahmen der (vorläufigen) Schlusseinvernahme vom 3. November 2014 nur das vorgehalten (act. 0711015), was unter Ziffer 17 von lit. A in die Anklage Eingang fand, nämlich dass anlässlich eines in Zürich im Dezember 2013 erfolgten Tref- fens mit den Beschuldigten C.________ und B.________ nebst dem Fall U.________ auch über den Fall X.________ gesprochen worden sei (act. 0000023). Dieser Vorgang wurde vom Beschuldigten A.________ am 3. Novem- ber 2014 vorbehaltlos als zutreffend bezeichnet (act. 0711015).
- 71 - 2.4.5.2. Dieses Geständnis deckt sich mit der Aktenlage, namentlich mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten C.________ (act. 070327; act. 0703028; act. 0705014; act. 0706006; act. 0706009 [die Diskrepanz betreffend Datierung ist ohne rechtliche Relevanz]). Zudem ist kein Grund ersichtlich, wes- halb sich der Beschuldigte A.________ zu Unrecht dieses Verhaltens bezichtigen sollte, zumal er sein Geständnis auch nie ausdrücklich widerrief. Das Geständnis ist demnach nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb auch dieser Sachverhaltsab- schnitt rechtsgenügend erstellt. 2.4.5.3. In Ziffer 14 von lit. A der Anklage wird dem Beschuldigten A.________ darüber hinaus zur Last gelegt, dass er dem Beschuldigten B.________ vor dem 19. September 2013 das von den Bank H.________- Mitarbeitenden Z.________ und AA.________ verfasste Memorandum "X.________ – Legal Risk Assessment of the Investment into Sheridan Fund" (act. 2808001; in diesem Verfahren 'Memorandum X.________' genannt; da das- selbe Dokument mit verschiedenen Datumsangaben existiert [act. 2808001; Rückseite von act. 2818013], ist davon auszugehen, dass die Datierung dem je- weils automatisch generierten Druckdatum entspricht) übergeben habe (act. 0000022). Die Übergabe dieses Schriftstücks bildete nicht Gegenstand der (vor- läufigen) Schlusseinvernahme vom 3. November 2014. Weshalb die Staatsan- waltschaft davon absah, den Beschuldigten A.________ in der besagten Einver- nahme darauf anzusprechen, ist nicht ersichtlich. Auf jeden Fall holte die Staats- anwaltschaft das Versäumte in der Einvernahme vom 3. Dezember 2014 nach, worauf der Beschuldigte A.________ verneinte, dass er dieses Dokument den Beschuldigten B.________ oder C.________ oder einem Dritten zugänglich ge- macht habe (act. 0712012). Mit dieser Bestreitung, die er in der Hauptverhand- lung wiederholte (act. 136 S. 6), setzte sich der Beschuldigte A.________ in Wi- derspruch zu seiner eigenen Sachdarstellung vom 24. September 2014, als er von sich aus die Übergabe des 'Memorandums X.________' erwähnte und – ent- gegen der Auffassung seiner Verteidigung (act. 139 S. 15) – lediglich punkto Übergabezeitpunkt eine Unsicherheit erkennen liess (act. 0706012 i.V.m. act. 0706018).
- 72 - Trotz des (auch) diesbezüglich wechselhaften Aussageverhaltens des Be- schuldigten A.________ ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass er dem Beschuldig- ten B.________ auch das 'Memorandum X.________' übergeben hat, und zwar aus folgenden Gründen: Zum einen hat er die Übergabe dieses Schriftstücks am
24. September 2014 von sich aus erwähnt und damit zugegeben. Ein Grund für die rund 10 Wochen später vollzogene Kehrtwende ist nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte A.________ auch keinen solchen nannte. Zum andern steht fest, dass der Beschuldigte B.________ am 19. September 2013 über dieses Schrift- stück verfügte, da er es an diesem Tag dem Landgericht Ulm einreichte (act. 2818004 Rückseite). In dieses Bild passt nahtlos, dass auch der Beschuldigte C.________ zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte A.________ bereits münd- lich Kundennamen, u.a. auch denjenigen von X.________, gegenüber dem Be- schuldigten B.________ erwähnt habe, bevor es zur Übergabe entsprechender Schriftstücke gekommen sei (act. 0705013 f.; act. 0706009), und dass der Be- schuldigte A.________ an seinem (damaligen) Arbeitsplatz bei der Bank H.________am 13. Juni 2013 auf die entsprechende Computer-Datei zugriff (act. 2703011 i.V.m. act. 2703122). Da der Beschuldigte A.________ dem Beschuldig- ten B.________ wie erwähnt auch andere bankintern erlangte Schriftstücke zu- kommen liess (vgl. vorne S. 66 ff. und hinten S. 73 ff.), steht ausser Frage, dass der Beschuldigte A.________ auch dieses Dokument, das zudem von einer ihm hierarchisch unterstellten Mitarbeiterin mitverfasst worden war, aushändigte. Im Hinblick auf die diesbezügliche rechtliche Würdigung ist die Frage nach dem Übergabezeitpunkt zentral, und zwar aus folgenden Gründen: Der Beschul- digte A.________ hatte in der Einvernahme vom 24. September 2014 vermutet, dass die Übergabe bereits im Hotel 'Chlosterhof' in Stein am Rhein/SH im Juli 2013 erfolgt sei (act. 0706018). Weitere Beweismittel zum Übergabezeitpunkt sind nicht ersichtlich. Im Anklagesachverhalt wird der Übergabezeitpunkt reichlich vage mit "vor dem 19. September 2013" umschrieben (act. 0000022). Bei den Ak- ten befindet sich ein Schreiben des Beschuldigten B.________ vom 26. Juni 2013, in dem er mit detaillierten Angaben, die sich nicht aus dem 'Memorandum X.________' ergeben, ein Mandatsverhältnis zu X.________ behauptete (act. 2818009). Dasselbe führte er nicht nur in späteren Schreiben aus
- 73 - (act. 2818011 Rückseite; act. 1001141]), sondern auch mehrmals im Rahmen der Hauptverhandlung (act. 144/137 S. 5; act. 144/138 S. 18, 21). Da die Staatsan- waltschaft keine anderen Beweise zum Übergabezeitpunkt erhoben hat, ist ge- stützt auf die Aussage des Beschuldigten A.________ davon auszugehen, dass dieser nicht vor Juli 2013 war (ein anderer Schluss wäre mit dem Grundsatz 'in dubio pro reo' schlechterdings nicht zu vereinbaren). Die Behauptung des Be- schuldigten B.________, (spätestens) am 26. Juni 2013 von X.________ manda- tiert worden zu sein, ist beweismässig nicht zu widerlegen. Da der Beschuldigte B.________ erstmals im Mai 2013 namentlich in der Süddeutschen Zeitung er- wähnt worden war (act. 144/138 S. 27; … [Weblink]: am 27. Mai 2013), ist es trotz der geographischen Distanz zwischen … (Wohnort von X.________) und Stutt- gart (Arbeitsort des Beschuldigten B.________) ohne weiteres denkbar, dass X.________ spätestens am 26. Juni 2013 auf den Beschuldigten B.________ aufmerksam wurde, diesen kontaktierte und hernach auch (möglicherweise bloss mündlich) bevollmächtigte. Bei der rechtlichen Würdigung ist von dieser Chrono- logie auszugehen. Ebenfalls nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte A.________ bei Übergabe des 'Memorandums X.________' um das besagte Mandatsverhältnis wusste. Aus den genannten Gründen ist bei der rechtlichen Würdigung davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte A.________ das 'Memorandum X.________' dem Beschuldigten B.________ zwischen Juli 2013 und dem 19. September 2013 übergab. Weitere Erwägungen erübrigen sich an dieser Stelle, da der Beschuldig- te A.________ aus rechtlichen Gründen von den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem 'Memorandum X.________ freizusprechen ist (vgl. hinten S. 101 ff.). So- mit bestand wiederum kein Grund für weitere Beweiserhebungen und von der Ausfertigung des Aktenverzeichnisses konnte mit Fug abgesehen werden. 2.4.6.1. Schliesslich wurde vom Beschuldigten A.________ in mehreren Einvernahmen auch zugegeben, dass er am 17. Januar 2014 in Schramberg/D dem Beschuldigten B.________ eine Liste mit den Namen von mehreren Kunden der Bank H.________(in diesem Verfahren 'Kleine Kundenliste' genannt) überge- ben hatte (act. 0607004; act. 0703011; act. 0705014; act. 0706005; act. 0706012
- 74 - i.V.m. act. 0706020; act. 0710011; act. 0711015 f.). Gemäss Aussagen des Be- schuldigten A.________ übergab er dieses Schriftstück am Abend seines letzten Arbeitstages bei der Bank H.________, nachdem er am Vormittag dieses Tages im Büro, also in der Schweiz (vgl. dazu hinten S. 104 f.), mehrere Kundenlisten ausgedruckt und sich dort gegen Mittag entschieden hatte, die 'Kleine Kundenlis- te' an das abendliche Treffen mit den Beschuldigten B.________ und C.________ mitzunehmen (act. 0607004). Damit anerkannte er im Vorverfahren den rechtlich relevanten Teil des ihm unter Ziffer 20 von lit. A der Anklage gemachten Vorwurfs. 2.4.6.2. Im Rahmen der Hauptverhandlung widerrief der Beschuldigte A.________ sinngemäss dieses Geständnis, indem er im Zusammenhang mit der 'Kleinen Kundenliste' bloss noch von einer angeblichen Übergabe sprach (act. 136 S. 4). 2.4.6.3. Aus folgenden Gründen ist rechtsgenügend erstellt, dass der Be- schuldigte A.________ dem Beschuldigten B.________ am Abend des 17. Januar 2014 in Schramberg/D eine Liste mit den Namen von mehreren Kunden der Bank H.________übergab: Im Verfahren wurde dafür der Ausdruck 'Kleine Kundenliste' verwendet, Da der Beschuldigte A.________ an seinem letzten Arbeitstag aner- kannter- und erwiesenermassen auch noch eine Liste mit einer Vielzahl von Na- men von Kunden der Bank H.________ausgedruckt hatte (act. 0607004; act. 2708190), die er jedoch dem Beschuldigten B.________ – trotz dessen Interes- senbekundung – bewusst nicht zugänglich machte (act. 0607004; dito Aussage des Beschuldigten C.________ [act. 0702006]), wurden im Vorverfahren zur Un- terscheidung der beiden Listen die Bezeichnungen 'Kleine Kundenliste' und 'Grosse Kundenliste' verwendet. Richtig, aber irrelevant ist, dass der Beschuldigte A.________ in Bezug auf die 'Kleine Kundenliste' jeweils von 10-12 darauf befind- lichen Kundennamen sprach (z.B. act. 0607004; act. 0703010 f.), obwohl dort in Tat und Wahrheit nur sieben Namen (bzw. fünf verschiedene Namen, da zwei Namen zweimal Erwähnung finden) figurieren (vgl. act. 2708188 und act. 91/2; die in der Anklageschrift genannte Zahl von "6 Bankkunden" ist somit zu korrigie- ren). Die 'Kleine Kundenliste' befand sich bereits bei den Untersuchungsakten, und zwar einmal geschwärzt (Namen der Bankkunden wie auch der Kundenbe-
- 75 - treuer abgedeckt: act. 0501010) und einmal ungeschwärzt (Namen der Bankkun- den wie auch der Kundenbetreuer lesbar: act. 2708188), wobei nur Erstere als 'Kleine Kundenliste' bezeichnet wurde, Letztere dagegen nicht. Da seitens des Gerichts zunächst nicht bemerkt worden war, dass beide Listen identisch sind (zumal es wenig sinnvoll erscheint, zunächst die Liste ungeschwärzt einzureichen und dann rund 1 ½ Jahre später dieselbe Liste auch noch anonymisiert zu den Akten zu geben), wurde der Bank H.________am 24. Oktober 2018 Frist ange- setzt, um die 'Kleine Kundenliste' ohne Schwärzungen einzureichen (act. 86). Dieser Aufforderung kam die Bank H.________nach, indem sie die 'Kleine Kun- denliste' – mit dem aktuellen Kenntnisstand lässt sich sagen erneut – einreichte (act. 91/2). Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten A.________ (act. 139 S. 16 f.) steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte A.________ die 'Kleine Kundenliste' am 17. Januar 2014 im Büro ausdruckte und am gleichen Abend dem Beschuldigten B.________ übergab: Dass seine Aussa- ge, er sei von Staatsanwalt Giger unter Druck gesetzt worden, eine unglaubhafte Schutzbehauptung darstellt, wurde bereits begründet (vgl. vorne S. 63 ff.). Viel- mehr sind die vom Beschuldigten A.________ im Vorverfahren gemachten Anga- ben zum 17. Januar 2014 (act. 0607004 Rz. 6 i.V.m. act. 0605015 Rz. 22 [wobei er damals noch teilweise mit der Wahrheit hinter dem Berg hielt]) als glaubhaft und überzeugend einzustufen. Dass er statt von 7 von 10-12 Namen sprach, ist wahrlich kein Grund, seine Sachdarstellung in Zweifel zu ziehen. Es ist ohne wei- teres verständlich, dass der Beschuldigte A.________ aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr in der Lage war, die exakt korrekte Anzahl Kundennamen zu nennen; abgesehen davon lag er von der Grössenordnung her durchaus richtig. Zudem machte er detaillierte Angaben (z.B. dass er sich in ein Besprechungszimmer zu- rückzog), mit denen er auch Einblicke in sein Innenleben gewährte (dass er auf- gewühlt war und überlegte, welche der ausgedruckten Listen er zum abendlichen Treffen mitnehmen sollte), was seine Schilderung authentisch und selbsterlebt wirken lässt (der Grund für das Abwägen und den letztlich gefällten Entscheid, die 'Grosse Kundenliste' nicht mitzunehmen, erschliesst sich aus den Aussagen des Beschuldigten C.________, der in jeder Hinsicht überzeugend zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte A.________ ihm auf der Rückfahrt vom Treffen vom 12.
- 76 - Mai 2014 gesagt habe, dass er auf dieser Liste auch unversteuerte Kundengelder vermutet und die Rache dieser Kunden nach der Aufdeckung befürchtet habe [act. 0702006 f.]). Sodann bestätigt der Log-Eintrag des Druckers der Bank H.________, dass der Beschuldigte A.________ am Vormittag des 17. Januar 2014 u.a. die 'Kleine Kundenliste' ausdruckte (act. 2708190); die Richtigkeit sei- ner Aussage ist damit auch objektiviert. Ebenfalls für die Zuverlässigkeit des vom Beschuldigten A.________ im Vorverfahren abgelegten Geständnisses spricht, dass es mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten C.________ im Kerngehalt korrespondiert (act. 0702005; act. 0703011; act. 0706012 i.V.m. act. 0706020) und dass auf diese Angaben nach wie vor abzustellen ist (vgl. vor- ne S. 64 f.). Dass auf der 'Kleinen Kundenliste' Kunden aufgeführt sind, die in den Fund 'Sheridan Irland' investiert hatten, ist entgegen der Auffassung der Verteidi- gungen (act. 144/139 S. 16 f.; act. 139 S. 16; act. 145/106 S. 12) mit Blick auf den Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung ohne jede Relevanz. Auch von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (act. 139 S. 17 [sinngemäss]; zum Anklage- grundsatz vgl. hinten S. 130) kann nicht im Ernst die Rede sein, da der Beschul- digte A.________ bestens wusste, was ihm vorgeworfen wurde, und auch seiner Verteidigung nicht verborgen blieb, wogegen sie ihn zu verteidigen hatte. 2.4.6.4. Am vorerwähnten Beweisergebnis betreffend 'Kleine Kundenliste' vermag die eidesstattliche Versicherung von M.________ (act. 107) nichts zu än- dern: Dieser ist nämlich nicht zu entnehmen, dass sie sich auf dasselbe Schrift- stück, mithin die 'Kleine Kundenliste', bezog. Vielmehr ist vom Wortlaut der eides- stattlichen Versicherung her davon auszugehen, dass er dem Beschuldigten B.________ damals die 'Grosse Kundenliste' aushändigte (in diesem Schriftstück wird nämlich – wie in der Erklärung von M.________ – auf den Sheridan Solution SICAV-FIS Equity Arbitrage Fund Bezug genommen [vgl. act. 2708189 mit act. 107], derweil sich die 'Kleine Kundenliste' wie erwähnt auf 'Sheridan Irland' bezieht). Gegen eine Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' durch M.________ spricht auch, dass der Beschuldigte A.________ bei seinen diesbezüglichen Aus- sagen mit keinem Wort geltend machte, dass der Beschuldigte B.________ bei der Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' am 17. Januar 2014 zum Ausdruck ge- bracht habe, dass dies für ihn nichts Neues sei. Selbst wenn entgegen der vorlie-
- 77 - gend vertretenen Auffassung davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte B.________ bereits am 10. Dezember 2013 eine Kopie der 'Kleinen Kundenliste' von M.________ erhalten habe, so wäre dies in rechtlicher Hinsicht ohne Belang (vgl. dazu hinten S. 106 f.; entsprechend bestand kein Grund, M.________ als Zeuge zur Hauptverhandlung vorzuladen, wie dies der Beschuldigte A.________ eventualiter beantragen liess [act. 106 S. 1; act. 133 S. 15]). Auch die in der Hauptverhandlung vom Beschuldigten B.________ abgege- bene Erklärung, er habe die 'Kleine Kundenliste' nicht vom Beschuldigten A.________ erhalten (act. 144/138 S. 29), ändert am Nachweis von Anklageziffer 20 nichts. In der Gesamtschau aller dazu vorhandenen Beweismittel ist die Be- streitung des Beschuldigten B.________ nicht glaubhaft, zumal er in der Haupt- verhandlung auch zu einem anderen wesentlichen Punkt mit einer alles andere als überzeugenden Aussage aufwartete: Der Beschuldigte B.________ brachte in der Hauptverhandlung nämlich zum Ausdruck, er habe alle Dokumente postalisch in Umschlägen ohne Absender bekommen (act. 144/138 S. 27). Damit setzte er sich nicht nur mit seinen eigenen, früheren Verlautbarungen in unauflösbaren Wi- derspruch (act. 0201214; act. 0201219; act. 5205017), sondern generierte auch einen Kontrast zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten A.________ (act. 0705012) und C.________ (act. 0702006), was seitens der Verteidigung des Beschuldigten A.________ ausgeblendet wurde (act. 139 S. 7). 2.4.6.5. Im Rahmen der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte B.________ im allerletzten Moment geltend, Q.________– dieser Name ist auf der 'Kleinen Kundenliste' zu finden (act. 2708188; act. 91/2) – sei seit dem Jahre 2013 sein Klient (Prot. S. 56). Das auf das Jahr 2013 zurückgehende Mandats- verhältnis zu Q.________ist nicht anzuzweifeln bzw. zumindest anhand der vor- handenen Akten nicht zu widerlegen (einerseits wurde der Beschuldigte B.________ wie erwähnt bereits im Mai 2013 namentlich in der Presse erwähnt [vgl. vorne S. 72], andererseits gab Q.________im bei der Staatsanwaltschaft Köln pendenten Verfahren selber zu Protokoll, dass er die 'Kleine Kundenliste' vom Beschuldigten B.________ erhalten habe, was für eine zuvor erfolgte Man- datierung spricht [Datei "SH_73_Q.________", pag. 0002 ff., v.a. 0015 i.V.m.
- 78 - 0029, auf Speicherkarte in der Beilage zu act. 144/79, und auch ohne Aktenver- zeichnis gut zu finden]). Nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte A.________ bei Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' um das besagte Mandatsverhältnis wusste. In Bezug auf die übrigen auf der 'Kleinen Kundenliste' figurierenden Personen machte der Beschuldigte B.________ selber nicht geltend, dass sie bereits vor dem 17. Januar 2014 seine Mandanten gewesen seien (vgl. act. 144/138 S. 29). Einen Beschuldigten trifft in- sofern eine gewisse Beweislast, als er das Vorliegen von Rechtfertigungsgrün- den, Schuldausschlussgründen oder anderweitig entlastender Indizien behauptet bzw. behaupten lässt. Behauptete Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Ein- willigung sind vom Staat nur beweismässig zu widerlegen, wenn sie im konkreten Fall zweifelhaft sind bzw. vom betreffenden Beschuldigten in einem Mindestmass glaubhaft gemacht werden. Eine volle Beweispflicht des Beschuldigten besteht jedoch nicht. Es genügt, wenn seinen entlastenden Behauptungen eine gewisse Überzeugungskraft zukommt; sei dies in Form konkreter Indizien oder in Form ei- ner natürlichen Vermutung, welche die Behauptung zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_869/2010 vom 16. September 2011, E. 4.5, wo vom "fardeau de la preuve", sprich der Beweislast des Beschuldigten die Rede ist). Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Be- schuldigte geben müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesun- den Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, dass es keine mit der Version des Beschuldigten vereinbare Erklärung gebe (vgl. dazu Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., ... 2014, N 21 zu Art. 10, m.w.H.). Somit ist mangels ent- sprechender Behauptung des Beschuldigten B.________ davon auszugehen, dass die übrigen auf der 'Kleinen Kundenliste' aufgeführten natürlichen und juristi- schen Personen am 17. Januar 2014 nicht zu seinen Mandanten zählten. 2.4.6.6. Entsprechend ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte A.________ am 17. Januar 2014 in Schramberg/D dem Beschuldigten B.________ die 'Kleine Kundenliste' übergab. An diesem Ergebnis hätten weder die von den Verteidigungen verlangten Beweiserhebungen (Aktenbeizüge, Ein-
- 79 - vernahme von Personen) noch die Ausfertigung des Aktenverzeichnisses etwas geändert, weshalb die entsprechenden Anträge als irrelevant abzuweisen waren.
b) Rechtliche Würdigung betreffend Beschuldigter A.________ 1.1. Diesbezüglich beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch des Beschuldigten A.________ wegen eines schweren Falles von wirtschaftli- chem Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 StGB, mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB, mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkas- sen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG, mehrfacher Verletzung des Bör- sengesetzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a aBEHG, eventualiter wegen mehr- facher ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Abs. 3 StGB (act. 0000008 i.V.m. act. 0000030; act. 137 S. 3). 1.2. Der Beschuldigte A.________ liess beantragen, er sei vollumfänglich freizusprechen (act. 139 S. 33).
2. Die laut Staatsanwaltschaft anwendbaren Tatbestände weisen folgenden Wortlaut auf und sind wie folgt auszulegen: 2.1.1. Gemäss Art. 273 StGB wird wegen wirtschaftlichen Nachrichtendiens- tes mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, bestraft, wer (Abs. 1) ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agen- ten zugänglich zu machen, oder (Abs. 2) wer ein Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht. 2.1.2. Die Straftat ist ein Delikt gegen den Staat. Die Bestimmung bezweckt den Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätigkeit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft. Sie setzt nicht voraus, dass staatliche oder private Inte- ressen tatsächlich verletzt oder konkret gefährdet worden sind; die Straftat ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Angriffsobjekte sind Fabrikations- und Geschäfts-
- 80 - geheimnisse. Der letztgenannte Begriff umfasst alle Tatsachen des wirtschaftli- chen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Der Begriff ist in einem weiteren Sinne zu verstehen als derselbe Begriff im Tatbe- stand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB. Die Tatbestandsvarianten gemäss Art. 273 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 2 StGB sind voneinander unabhängig. Das Zugänglichmachen im Sinne von Abs. 2 setzt nicht voraus, dass das Geheimnis vorher von der beschuldigten oder von einer dritten Person im Sinne von Abs. 1 ausgekundschaftet worden ist. Das Geheimnis ist dem Adressaten bereits zugänglich gemacht, wenn er die Möglich- keit erhalten hat, davon Kenntnis zu nehmen; es ist nicht erforderlich, dass er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Art. 273 StGB setzt in Anbetracht seines Schutzzweckes voraus, dass die ausgekundschaftete beziehungsweise zugäng- lich gemachte Tatsache einen Bezug zur Schweiz hat (BGE 141 IV 155 ff., 163, m.w.H.). 2.2.1. Gemäss Art. 162 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät (Abs. 1) oder den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt (Abs. 2). 2.2.2. Schutzobjekt dieser Strafbestimmung ist das technische und wirt- schaftliche Know-How eines Unternehmens. Das Geheimnis im Sinne von Art. 162 StGB umfasst bestimmte Tatsachen aus der Geschäftssphäre eines Un- ternehmens, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt oder zugäng- lich sind und nach den berechtigten bzw. schutzwürdigen Interessen des Ge- heimnisherrn der Geheimhaltung unterliegen sollen. Fabrikations- und Geschäfts- geheimnisse beziehen sich auf technische oder betriebliche Belange, die für die geschäftlichen Erfolge von Bedeutung sind, welche mithin eine gewisse wirt- schaftliche Relevanz haben, wie z.B. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, Konstruktionen, Rezepte, Kenntnis von Preiskalkulationen, Bezugsquellen, Ab- satzmöglichkeiten, Abmachungen mit Lieferanten und Kunden. Die gesetzliche oder vertragliche Pflicht des Arbeitnehmers zur Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses ergibt sich aus Art. 321a Abs. 4 OR und kann auch nach
- 81 - Ablauf des Vertrages fortdauern. Der Verrat besteht darin, dass das Geheimnis durch mündliche oder schriftliche Mitteilungen, die Übergabe von Plänen oder auf ähnliche Weise offenbart wird, wobei eine bloss teilweise Preisgabe des Geheim- nisses genügt. Zur Vollendung gehört die Kenntnisnahme durch den Destinatär. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Antragsberechtigt ist der Geheim- nisherr, d.h. das Unternehmen, dem das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis zusteht (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 1 ff. zu Art. 162). 2.3.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat (Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG bzw. aBank). Gemäss Abs. 4 die- ser Bestimmung ist die Verletzung des Berufsgeheimnisses auch nach Beendi- gung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. Insoweit waren die seit 1. Januar 2013 erfolgten Gesetzesrevisionen oh- ne Auswirkungen auf den Wortlaut dieser Vorschrift. 2.3.2. Am 1. Juli 2015 trat u.a. Abs. 1bis von Art. 47 BankG in Kraft, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer sich oder einem anderen durch das Offenbaren eines solches Geheimnisses einen Vermö- gensvorteil verschafft (AS 2015 1535 ff., 1536). Die anklagegegenständlichen Handlungen des Beschuldigten A.________ betreffend Bank H.________– soweit von strafrechtlicher Relevanz – erfolgten jedoch vor diesem Zeitpunkt. Da das BankG keine Vorschriften über den zeitlich strafrechtlichen Geltungsbereich ent- hält, ist Art. 2 StGB anwendbar (Art. 333 Abs. 1 StGB). Hat ein Täter ein Verbre- chen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Be- urteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Mit Blick auf die Strafdrohung, welche bei der erwähnten Revision verschärft wurde (zuvor ging der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe), liegt es auf der Hand, dass Art. 47 des Ban- kengesetzes in seiner bis Ende Juni 2015 gültigen Fassung für den Beschuldigten
- 82 - A.________ milder ist. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob seine Verhal- tensweisen unter Art. 47 aBankG (vor dem 1. Juli 2015 gültige Fassung) zu sub- sumieren sind. 2.3.3. Zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet sind u.a. Organe und Angestellte einer Bank. Der Geheimnisträger macht sich strafbar, wenn er Tatsa- chen offenbart, die seiner Schweigepflicht unterliegen. Bei den geschützten In- formationen muss es sich um ein Geheimnis handeln, mithin um Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhal- tung derjenige, den die Tatsachen betreffen, ein schutzwürdiges Interesse hat und dieses auch ausdrücklich oder stillschweigend bekundet. In der Regel gilt das für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen einem Kunden und seiner Bank, auch für die Existenz dieser Beziehung als solche. Als Geheimnisherr gilt der Bankkunde, weshalb vom Bankkundengeheimnis gesprochen wird. Jeder Kunde einer Schweizer Bank ist geschützt, unabhängig davon, ob es sich um eine natür- liche oder juristische Person handelt (Stratenwerth, in: Watter/Vogt/Bauer/Winze- ler [Hrsg.], Basler Kommentar Bankengesetz, 2. Aufl., ... 2013, N 5, 12 ff. zu Art. 47; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2018 vom 8. August 2018, E. 2.4., m.w.H.). Art. 47 BankG schützt nicht die Bank, sondern den Kunden (Trechsel/Jean- Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 11 zu Art. 162). 2.4.1. Seit dem 1. Januar 2016 weist das Vergehen gegen das Börsenge- setz (BEHG) folgenden Wortlaut auf: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator eines Ef- fektenhändlers, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat (Art. 43 Abs. 1 lit. a BEHG; AS 2015 5339 ff., 5403). Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung ist die Verletzung des Berufsgeheimnisses auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. 2.4.2. Am 1. Juli 2015 trat u.a. Abs. 1bis von Art. 43 BEHG in Kraft, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer sich oder
- 83 - einem anderen durch das Offenbaren eines solches Geheimnisses einen Vermö- gensvorteil verschafft (AS 2015 1535 ff., 1536). Die anklagegegenständlichen Handlungen des Beschuldigten A.________ betreffend Bank H.________erfolgten jedoch vor diesem Zeitpunkt. Da das BEHG keine Vorschrif- ten über den zeitlich strafrechtlichen Geltungsbereich enthält, ist Art. 2 StGB an- wendbar (Art. 333 Abs. 1 StGB). Hat ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nach- her, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Mit Blick auf die Strafdrohung, welche bei der erwähnten Revision ver- schärft wurde, liegt es auf der Hand, dass Art. 43 BEHG in seiner bis Ende Juni 2015 gültigen Fassung für den Beschuldigten A.________ milder ist (damals war von Organ etc. einer Börse oder eines Effektenhändlers statt – wie seit dem
1. Januar 2016 – von Organ etc. eines Effektenhändlers die Rede, wobei diese Modifikation ohne in casu relevante Auswirkungen auf den Normgehalt war). Ent- sprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob seine Verhaltensweisen unter Art. 43 aBEHG (vor dem 1. Juli 2015 gültige Fassung) zu subsumieren sind. 2.4.3. Zur Auslegung von Art. 43 aBEHG gilt das vorstehend zu Art. 47 aBankG Gesagte (vgl. vorne S. 81) analog auch für Organe etc. von Börsen und Effektenhändlern (Emch/Renz/Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft,
7. Aufl., Zürich 2011, Rz. 462). 2.5.1. Für den Eventualfall, dass keine der vorerwähnten Geheimnisverlet- zungen bejaht werden sollte, erachtete die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als erfüllt: Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwal- tung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
- 84 - 2.5.2. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines an- deren für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stel- lung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsfüh- rer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapi- talgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist. Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirt- schaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rah- men einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Ge- setz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stel- lung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt, wer als Vermögensverwalter ein uner- laubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung hal- ten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein um- sichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist da- her in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlau- fen. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit
- 85 - des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzu- sammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden bezie- hen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverlet- zung, relativ unbestimmt ist. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vo- raus. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 ff., 350 f., m.w.H.)
3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten A.________, der erwiesenermassen (vgl. vorne S. 66 ff.) mehrere Schriftstücke ('Y.________Steuergutachten', 'Y.________Memorandum', 'Chronologie UU', 'Memorandum Neubegutachtung', 'Memorandum X.________', 'Kleine Kundenlis- te'), die er als Angestellter der Bank H.________an seinem damaligen Arbeits- platz erlangt hatte, zwischen Mai 2013 und Januar 2014 dem Beschuldigten B.________ zukommen liess und teilweise mit ihm auch besprach, strafrechtlich relevant ist: 3.1.1. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft gelangt der Tatbe- stand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB in Be- zug auf das Verhalten des Beschuldigten A.________ gemäss lit. A der Anklage schon aus objektiven Gründen nicht zur Anwendung. Dieser Schluss liegt nicht etwa an der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Geschäftsgeheimnisses, sondern am Destinatär des angeblichen Nachrichtendienstes. Selbst wenn die vorerwähnten Schriftstücke Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 273 StGB darstellen würden (der Begriff ist gemäss Bundesgericht in einem weiteren Sinn zu verstehen als in Art. 162 StGB [BGE 141 IV 155 ff., 163]), wäre diese Bestim- mung nicht anwendbar. Destinatär der Schriftstücke war nämlich U.________. U.________ als natürliche Person war Kläger des seit Februar 2013 beim Land- gericht Ulm anhängigen Zivilprozesses gegen die Bank H.________(vgl. z.B. act. 1001484). Dieser Klage wollte der Beschuldigte A.________ mittels bankinterner Dokumente zum Erfolg verhelfen. U.________ war somit der Endabnehmer der Schriftstücke. Dass Art. 273 StGB nicht zur Anwendung gelangt, liegt daran, dass ausländische Privatpersonen – wie U.________ – nicht zum sehr weiten Adressa-
- 86 - tensegment dieses Tatbestands zählen (Husmann, a.a.O., N 67 zu Art. 273, m.w.H.). Dass die Schriftstücke nicht auf direktem Weg vom Beschuldigten A.________ zu U.________ gelangten, sondern via den Beschuldigten B.________, ändert am Gesagten nicht das Geringste. Der Beschuldigte B.________, von Beruf Rechtsanwalt, wurde von U.________ im Hinblick auf den vorerwähnten Zivilprozess als Prozessbevollmächtigter mandatiert (vgl. z.B. act. 1001484). Entsprechend war er nicht der Destinatär, sondern fungierte – um in der Terminologie von Art. 273 StGB zu bleiben – als Agent von U.________, als er die vom Beschuldigten A.________ beschafften Schriftstücke entgegen nahm. Dass er nicht der Endadressat war, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er zwar Prozessbevollmächtigter, nicht aber Partei dieses Zivilprozesses war, somit auch kein eigenes, unmittelbar-finanzielles Interesse am Verfahrensausgang hat- te, da sein Honoraranspruch davon unabhängig war. War somit der Beschuldigte B.________ nicht der Destinatär, so war es auch nicht die Anwaltskanzlei, in wel- cher er seinem Beruf nachgeht. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist die Rechtsform der Anwaltskanzlei des Beschuldigten B.________ im vorlie- genden Kontext bar jeglicher Relevanz (zumal nichts dafür spricht, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten A.________ auch darauf erstreckte). Das Gesagte gilt im Ergebnis auch für die 'Kleine Kundenliste': Auch wenn der Name von U.________ in der 'Kleinen Kundenliste' nicht vorkommt, konnte dieses Dokument dessen Klage gegen die Bank H.________unterstützen (so auch die Behauptung der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift [act. 0000024]), zumal sich damit zeigen liess, dass die Bank auch anderen Kunden Cum-Ex-Geschäfte (vgl. dazu hinten S. 87) anbot. Soweit die 'Kleine Kundenliste' darüber hinaus zur Akquisition von Mandanten dienen sollte, war der Destinatär ein deutscher Rechtsanwalt, mithin eine Privatperson, die wie erwähnt nicht zum Adressatensegment von Art. 273 StGB zählt. Schliesslich lassen gerade mal fünf Namen von Bankkunden mit Blick auf den Schutzzweck dieses Tatbestandes (Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätigkeit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft) die erforderliche Verknüpfung mit der schweizerischen Wirtschaft vermissen.
- 87 - 3.1.2. Das Verhalten des Beschuldigten A.________ gemäss lit. A der An- klage ist aus den genannten Gründen nicht unter den Tatbestand von Art. 273 StGB zu subsumieren, weshalb er von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Die gutachterliche Stellungnahme vom 12. März 2019 (act. 144/126 S. 35 ff.) ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht weiter zu thematisieren. 3.2. Nachdem mit Blick auf Art. 273 StGB dieselbe Aussage für alle vom Be- schuldigten A.________ übergebenen und teilweise auch noch besprochenen Schriftstücke möglich war, ist im Folgenden für jedes Dokument separat zu prü- fen, ob dessen Übergabe durch den Beschuldigten A.________ einen strafrecht- lich relevanten Geheimnisverrat darstellt: 3.3.1. Zum 'Y.________Steuergutachten': 3.3.1.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte A.________ dem Beschuldig- ten B.________ eine Kopie des 'Y.________Steuergutachtens' im Mai 2013 aus- händigte (vgl. vorne S. 66 f.). Dabei handelt es sich um ein im Auftrag der Bank H.________von einem Rechtsanwalt der Kanzlei Y.________ erarbeitetes Memo- randum, das vom 4. März 2013 datiert (act. 2805001 ff.). Vor dem Hintergrund der von U.________ über die Bank H.________getätigten Investition in den Sheridan Fund beinhaltet das Memorandum eine Analyse dieses Anlagevehikels nament- lich unter dem Blickwinkel des deutschen Steuerrechts, wobei auch die Frage be- leuchtet wurde, ob die Ansprüche des Sheridan Fund gegenüber seinen Ge- schäftspartnern werthaltig ist. Beim 'Y.________Steuergutachten' handelt es sich somit um eine steuerrechtliche Einschätzung zum von der Bank H.________in der Vergangenheit (bis und mit 2012) zur Verfügung gestellten Investment in den Sheridan Fund. Für die Zukunft – gemeint aus Sicht des 'Y.________Steuergutachtens' und damit ab 2013 – wurde dieses Produkt (She- ridan Fund) von der Bank H.________dagegen nicht mehr angeboten (vgl. die Aussagen von AB.________ und P._________, welche damals hochrangige Ka- derpositionen bei der Bank H.________inne hatten, im Rahmen des bei der Staatsanwaltschaft Köln pendenten Ermittlungsverfahrens [act. 1001738; act. 1001774]; vgl. auch act. 91/1), nachdem das deutsche Bundeszentralamt für Steuern die Auszahlung der Kapitalertragssteuer auf Dividenden verweigert und
- 88 - damit den vom Sheridan Fund praktizierten Cum-Ex-Geschäften einen Riegel vorgeschoben hatte. Mit Cum-Ex-Geschäften wird die Praxis bezeichnet, um ei- nen Dividendenstichtag herum in Leerverkäufen Aktien mit (cum) und ohne (ex) Dividendenanspruch zu kaufen und zu verkaufen und sich dann eine nur einmal gezahlte Kapitalertragssteuer von den Finanzämtern mehrmals erstatten zu las- sen. 3.3.1.2. Zum 'Y.________Steuergutachten' unter dem Blickwinkel der Ver- letzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB: Dass der Geheimhaltungswillen der Bank H.________hinsichtlich des 'Y.________Steuergutachtens', insbesondere natürlich gegenüber U.________ und seinem Prozessbevollmächtigten in der kurz zuvor beim Landgericht Ulm an- hängig gemachten Zivilklage, gegeben war, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Nichtsdestotrotz stellte das 'Y.________Steuergutachten' kein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB dar und beinhaltete auch keine solchen. Es ist daran zu erinnern, dass das Strafrecht keinen einheitlichen Geheimnisbegriff kennt (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 3 zu Art. 273, m.w.H.); dieser ist vielmehr je nach Tatbestand enger oder weiter auszulegen. Das Geschäftsgeheimnis gemäss Art. 162 StGB ist insbesondere enger zu inter- pretieren als derselbe Begriff in Art. 273 StGB (vgl. vorne S. 84). In diesem Zu- sammenhang ist auch auf den 'Ultima-Ratio-Charakter' des Strafrechts hinzuwei- sen, dem nicht entsprochen würde, wenn jedes Offenbaren einer umgangs- sprachlich als geheim eingestuften Tatsache strafrechtlich sanktioniert würde. Das Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB ist auf Tatsachen zu be- schränken, welche für die Geschäftstätigkeit des Geheimnisherrn und damit auch den Erhalt seiner Wettbewerbsfähigkeit relevant sind; nur unter dieser Vorausset- zung ist das Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisherrn als berechtigt bzw. als schutzwürdig zu erachten (in diesem Sinn auch Niggli/Hagenstein, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl., ... 2019, N 15 zu Art. 162, m.w.H.; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 6 zu Art. 162, m.w.H). Die bis- her ergangenen Entscheide zu Art. 162 StGB bezogen sich nicht selten auf die
- 89 - Abgrenzung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einer Unternehmung und dem Interesse des aus dieser Unternehmung ausscheidenden Arbeitnehmers, die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen bei seiner weiteren beruflichen Tä- tigkeit zu nutzen (vgl. z.B. BGE 80 IV 22 ff., 29; BGE 103 IV 283 ff., 284; Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015, E. 1.3.3.). Betroffen war somit die künftige Geschäftstätigkeit dieser Unternehmung und damit auch der Erhalt ihrer Wettbewerbsfähigkeit einerseits und das weitere berufliche Fortkom- men des Arbeitgebers andererseits. Dass das Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB nicht 'vergangenheitsorientiert', sondern 'zukunftsgerichtet' ist, ergibt sich auch aus einem Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom
19. März 2015 (Geschäfts-Nr. UE140269): Nachdem die Kosmetikproduzentin X den Alleinvertriebsvertrag mit Y gekündigt und die Alleinvertriebsrechte ihrer Pro- dukte neu Z erteilt hatte, erzielte Y nach Ablauf der Kündigungsfrist keinen wirt- schaftlichen Erfolg mehr mit dem Vertrieb der Produkte der Kosmetikproduzentin X. Die von Y erstellte Auflistung von Kunden, die sich für Produkte der X interes- sierten, war für Y somit wertlos geworden. Entsprechend wurde im besagten Ent- scheid ein berechtigtes und strafrechtlich zu schützendes Interesse von Y ver- neint, dass Z diese Kundenliste von Y nicht verwenden darf. Begründet wurde dies damit, dass die Verwendung der Kundenliste von Y durch Z nicht geeignet war, das Betriebsergebnis von Y zu beeinflussen und diese zu schädigen. Daraus ist zu folgern, dass eine Kundenliste nur dann ein von Art. 162 StGB geschütztes Geschäftsgeheimnis darstellt, wenn sie sich auf die aktuelle und nicht bloss eine vergangene Geschäftstätigkeit bezieht. Nur im ersten Fall ist die Kun- denliste von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet, die Wettbe- werbsfähigkeit der Konkurrenz zu steigern und dadurch den eigenen Betrieb zu schädigen. Bei Tatsachen, welche bloss mit früheren Produkten in Zusammen- hang stehen, die aktuell gar nicht mehr angeboten werden, fehlt es somit an der wirtschaftlichen Relevanz und damit an der Schutzwürdigkeit eines allfälligen Ge- heimhaltungsinteresses, weshalb sie nicht als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB zu qualifizieren sind.
- 90 - Auch in der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird bei der Geheim- niseigenschaft darauf abgestellt, ob die fraglichen Informationen aus dem Ge- schäftsbereich des Geheimnisherrn für ein Konkurrenzunternehmen wissenswert sind, weil dieses dadurch die eigene Wettbewerbsstellung verbessern könnte, beispielsweise durch das Abwerben von Kunden des Geheimnisherrn (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.52 vom 4. April 2018, E. 4.5.3.2, 4.5.3.4 f.). Anders als beim Dokument 'Memorandum Neubegutachtung' (vgl. act. 0000017; vgl. hinten S. 98 ff.) behauptet die Staatsanwaltschaft im Anklage- sachverhalt nicht, dass aus dem 'Y.________Steuergutachten' "im kompetitiven Bankenumfeld" bedeutsame Geheimnisse hervorgehen (vgl. act. 0000010 f.). Entsprechend muss die sich mit Blick auf das vom Sheridan Fund praktizierte Ge- schäftsmodell stellende Frage, ob auch rechtswidrigen Handlungen und Zustän- den, d.h. z.B. Handlungen, die gegen das Gesetz verstossen, Geheimnisschutz zu gewähren ist, in casu nicht beantwortet werden (die schweizerische Literatur ist sich diesbezüglich nicht einig; in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Frage bis dato soweit ersichtlich noch nicht beantwortet und zuletzt of- fen gelassen [BGE 142 II 268 ff., 276 f., m.w.H.]). Die Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens' durch den Beschuldigten A.________ an den Beschuldigten B.________ ist aus den genannten Gründen nicht unter den Tatbestand von Art. 162 StGB zu subsumieren. Im letzten Satz des Anklagesachverhalts zum 'Y.________Steuergutachten' ist zu lesen, dass die Ausführungen im 'Y.________Steuergutachten' "unter dem Anwaltsgeheimnis" gestanden hätten (act. 0000011). Was die Staatsanwaltschaft damit zum Ausdruck bringen will, erschliesst sich dem Gericht nicht, da der Be- schuldigte A.________ ja nicht als selbstständiger Rechtsanwalt, sondern als Ar- beitnehmer für die Bank H.________tätig war (vgl. act. 0501075). Dass der Be- schuldigte A.________ über das deutsche Anwaltspatent verfügt (act. 0501052), ist in diesem Kontext irrelevant, da selbst Unternehmensjuristen mit Anwaltspa- tent nicht dem Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB unterstehen (z.B. Ober- holzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl., ...
- 91 - 2019, N 6 zu Art. 321; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 5 zu Art. 321). 3.3.1.3. Zum 'Y.________Steuergutachten' unter dem Blickwinkel der Ver- letzung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 aBankG: Dem 'Y.________Steuergutachten' ist schon auf der allerersten Seite zu entnehmen, dass U.________ Kunde der Bank H.________war (act. 2805001). Diese Tatsache unterliegt grundsätzlich dem Bankkundengeheimnis. Die entspre- chende Mitteilung erfolgte jedoch nicht an eine unberufene Person, sondern an den Beschuldigten B.________, der von U.________ im Hinblick auf die Zivilklage gegen die Bank H.________als Rechtsanwalt bevollmächtigt worden war. Der Beschuldigte B.________ war somit im Zeitpunkt der Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens' auskunftsberechtigt, weshalb der Beschuldigte A.________ ihm gegenüber hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zwischen U.________ und der Bank H.________gar nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war (Stratenwerth, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 47). Insoweit gelangt Art. 47 aBankG demnach nicht zur Anwendung. Andere Bankkundengeheimnisse sind dem 'Y.________Steuergutachten' im Übrigen nicht zu entnehmen, da es keine weite- ren Namen von Kunden der Bank H.________nennt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Bankkundengeheimnis auch institutionelle Bedeutung und schützt die kollektiven Interessen des schweizerischen Finanzplatzes, die be- troffen sind, wenn Daten zahlreicher Kunden verraten werden (BGE 141 IV 155 ff., 164). Die Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens' ist jedoch nicht zu ver- gleichen mit der Übergabe von Daten zahlreicher ausländischer Kunden einer schweizerischen Bank an ausländische Behörden, weshalb Art. 47 aBankG auch insoweit nicht zur Anwendung gelangt. Die Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens' durch den Beschuldigten A.________ an den Be- schuldigten B.________ ist aus den genannten Gründen nicht unter den Tatbe- stand von Art. 47 aBankG zu subsumieren (was auch der Auffassung der Staats- anwaltschaft entspricht [act. 137 S. 17]).
- 92 - 3.3.1.4. Zum 'Y.________Steuergutachten' unter dem Blickwinkel der Ver- letzung des Börsengeheimnisses gemäss Art. 43 aBEHG: Die Bank H.________ist nicht nur eine Bank im Sinne des Bankengesetzes, sondern auch eine Effektenhändlerin im Sinne des Börsengesetzes (Art. 2 lit. d aBEHG). Da die vorstehenden Erwägungen zum Bankgeheimnis analog auch für das Börsengeheimnis gelten, ist die Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens' durch den Beschuldigten A.________ an den Beschuldigten B.________ aus den genannten Gründen nicht unter den Tatbestand von Art. 43 aBEHG zu subsumie- ren (was auch der Auffassung der Staatsanwaltschaft entspricht [act. 137 S. 17]). 3.3.1.5. Zum 'Y.________Steuergutachten' unter dem Blickwinkel der unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB: Nachdem die von der Staatsanwaltschaft befürwortete Subsumtion unter die erwähnten Geheimnisverletzungstatbestände zu verneinen ist, stellt sich die Fra- ge, ob der von ihr im Eventualstandpunkt vertretenen rechtlichen Würdigung – qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB – beizupflichten ist oder nicht. Der Beschuldigte A.________ übergab während seiner Anstellung bei der Bank H.________als Leiter des Rechtsdienstes im Bereich Produkte und Dienst- leistungen ("Head Legal & Compliance, Products & Services") dem Beschuldigten B.________ zu Handen von U.________ eine Kopie des 'Y.________Steuergutachtens', nachdem Letzterer ihm eine prozentuale Beteili- gung am Erlös des gegen die Bank H.________am Landgericht Ulm pendenten Zivilprozesses zugesagt hatte. Art. 158 StGB setzt voraus, dass der Täter als Vermögensverwalter bzw. Geschäftsführer tätig war. Diese Voraussetzung ist bei einem Mitarbeiter des Rechtsdienstes einer Bank, mag er auch eine leitende Po- sition bekleidet haben ("Head Legal & Compliance, Products & Services"), nicht erfüllt, da die Vermögensverwaltung nicht zum typischen und wesentlichen Inhalt seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung gegenüber der Bank zählt und selbst der Chef des Rechtsdienstes nicht zur selbstständigen Verfügung über fremde Ver- mögensinteressen von einigem Gewicht befugt ist. Innerhalb des Rechtsdienstes
- 93 - werden Entscheidungsgrundlagen aus rechtlicher bzw. regulatorischer Sicht erar- beitet, welche dem eigentlichen Geschäftsführer (im strafrechtlichen Sinne) her- nach die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen ermöglicht; die vorberei- tende, beratende Tätigkeit seitens der Rechtsdienst-Mitarbeitenden ist keine Ge- schäftsführung im Sinne von Art. 158 StGB (Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl., ... 2019, N 42 zu Art. 158, m.w.H.). Dass der Beschuldigte A.________ ein bankinternes Dokument dem Rechtsanwalt einer natürlichen Person, welche eine Zivilklage gegen die Bank H.________(als seine Arbeitgeberin bzw. Geschäftsherrin) anhängig gemacht hatte, übergab, macht ihn im Übrigen nicht zum Geschäftsführer der Bank. Das Verhalten des Beschuldig- ten A.________ bezog sich nämlich lediglich auf eine Kopie eines 38-seitigen Schriftstücks, wobei das Original der Bank H.________jederzeit unverändert zur Verfügung stand, und damit im Ergebnis gerade mal auf 38 Seiten Kopierpaper. Art. 158 StGB setzt demgegenüber etwas ganz anderes voraus, nämlich dass sich die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen auf einen nicht unerhebli- chen Vermögenskomplex bezieht (BGE 129 IV 124 ff., 126; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Aufl., Zürich 2018, N 7 zu Art. 158). Damit erübrigen sich weitere Erwägungen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, da das Verhalten des Beschuldigten A.________ betreffend 'Y.________Steuergutachten' – ungeachtet der evidenten Verletzung seiner Treuepflicht – nicht unter Art. 158 StGB zu subsumieren ist. 3.3.1.6. Fazit betreffend 'Y.________Steuergutachten': Da die Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens' durch den Beschuldig- ten A.________ an den Beschuldigten B.________ keinen Straftatbestand erfüllt, ist der Beschuldigte A.________ diesbezüglich freizusprechen. Somit ist die gut- achterliche Stellungnahme vom 12. März 2019 (act. 144/126 S. 26 ff.) nicht weiter zu erörtern. 3.3.2. Zum 'Y.________Memorandum': 3.3.2.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte A.________ dem Beschuldig- ten B.________ eine Kopie des 'Y.________Memorandums' im Mai 2013 aus-
- 94 - händigte und im Restaurant 'Chlosterhof' in Stein am Rhein/SH im Juli 2013 mit ihm auch noch besprach (vgl. vorne S. 66). Dabei handelt es sich um ein im Auf- trag der Bank H.________von zwei Rechtsanwälten der Kanzlei Y.________ er- arbeitetes Memorandum, das als Entwurf ("DRAFT") bezeichnet ist und vom
5. März 2013 datiert (act. 2806001 ff.). Vor dem Hintergrund der von U.________ in Aussicht gestellten Zivilklage gegen die Bank H.________im Zusammenhang mit seiner Investition in den Sheridan Fund stellt das Memorandum eine zivilrecht- liche Beurteilung der Prozesschancen dieser Klage dar. 3.3.2.2. Zum 'Y.________Memorandum' unter dem Blickwinkel der Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB: Das Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB ist wie erwähnt auf Tatsachen zu beschränken, welche für die künftige Geschäftstätigkeit des Ge- heimnisherrn und damit auch den Erhalt seiner Wettbewerbsfähigkeit relevant sind; nur unter dieser Voraussetzung ist das Geheimhaltungsinteresse des Ge- heimnisherrn als berechtigt bzw. als schutzwürdig zu erachten (vgl. vorne S. 87 ff.). Tatsachen, die mit einem pendenten Zivilprozess, der ein früheres, aktuell nicht mehr angebotenes Produkt zum Gegenstand hat, in Zusammenhang ste- hen, fehlt es an der wirtschaftlichen Relevanz und damit an der Schutzwürdigkeit eines allfälligen Geheimhaltungsinteresses; die im 'Y.________Memorandum' enthaltenen Informationen bezogen sich weder auf die aktuelle Geschäftstätigkeit der Bank H.________noch waren sie für ein Konkurrenzunternehmen wissens- wert (die vorstehenden Erwägungen zum 'Y.________Steuergutachten' [vorne S. 87 ff.]) gelten analog auch für das 'Y.________Memorandum'). Anders als beim Dokument 'Memorandum Neubegutachtung' (vgl. act. 0000017; hinten S. 98 ff.) behauptet die Staatsanwaltschaft im Anklagesachverhalt nicht, dass aus dem 'Y.________Memorandum' "im kompetitiven Bankenumfeld" bedeutsame Ge- heimnisse hervorgehen (vgl. act. 0000012 ff.). Weder die Übergabe des 'Y.________Memorandums' durch den Beschuldigten A.________ an den Be- schuldigten B.________ noch die mündliche Besprechung dieses Schriftstücks sind unter den Tatbestand von Art. 162 StGB zu subsumieren (betreffend An- waltsgeheimnis [vgl. act. 0000014] ist auf die vorstehenden Erwägungen zum
- 95 - 'Y.________Steuergutachten' zu verweisen [vgl. vorne S. 89 f.], die auch für das 'Y.________Memorandum' gelten). 3.3.2.3. Zum 'Y.________Memorandum' unter dem Blickwinkel der Verlet- zung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 aBankG: Im 'Y.________Memorandum' wird schon auf der allerersten Seite zum Aus- druck gebracht, dass U.________ eine Geschäftsbeziehung zur Bank H.________unterhielt (act. 2806001), was grundsätzlich wie erwähnt (vgl. vorne S. 81) dem Bankkundengeheimnis unterliegt. Die entsprechende Mitteilung erfolg- te jedoch an den Beschuldigten B.________ und damit eine auskunftsberechtigte Person (vgl. vorne S. 90). Insoweit gelangt Art. 47 aBankG demnach nicht zur Anwendung. Andere Bankkundengeheimnisse sind dem 'Y.________Memorandum' im Übrigen nicht zu entnehmen, da es keine weiteren Namen von Kunden der Bank H.________enthält. Weder die Übergabe des 'Y.________Memorandums' durch den Beschuldigten A.________ an den Be- schuldigten B.________ noch die mündliche Besprechung dieses Schriftstücks sind unter den Tatbestand von Art. 47 aBankG zu subsumieren (die Erwägungen zum 'Y.________Steuergutachten' gelten analog auch für das 'Y.________Memorandum'). 3.3.2.4. Zum 'Y.________Memorandum' unter dem Blickwinkel der Verlet- zung des Börsengeheimnisses gemäss Art. 43 aBEHG: Da die vorstehenden Erwägungen zum Bankgeheimnis analog auch für das Börsengeheimnis gelten, ist weder die Übergabe des 'Y.________Memorandums' durch den Beschuldigten A.________ an den Beschuldigten B.________ noch die mündliche Besprechung dieses Schriftstücks aus den genannten Gründen unter den Tatbestand von Art. 43 aBEHG zu subsumieren (im Übrigen ist auf die dies- bezüglichen Erwägungen zum 'Y.________Steuergutachten' zu verweisen [vgl. vorne S. 87 ff.], die analog auch für das 'Y.________Memorandum' gelten).
- 96 - 3.3.2.5. Zum 'Y.________Memorandum' unter dem Blickwinkel der unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB: Für den nunmehr eingetretenen Eventualfall (vgl. vorne S. 82) ist wiederum zu prüfen, ob der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB erfüllt ist. Das ist nicht der Fall, da der Beschuldigte A.________ nicht als Geschäftsführer der Bank H.________fungierte, als er dem Beschuldigten B.________ eine Kopie ei- nes 42-seitigen, bankinternen Schriftstücks aushändigte, das der Bank H.________jederzeit im Original zur Verfügung stand. Im Übrigen ist auf die vor- stehenden Erwägungen zum 'Y.________Steuergutachten' zu verweisen (vgl. vorne S. 87 ff.), die analog auch für das 'Y.________Memorandum' gelten. Weite- re Erwägungen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung erübrigen sich, da das Ver- halten des Beschuldigten A.________ betreffend 'Y.________Memorandum' – ungeachtet der evidenten Verletzung seiner Treuepflicht – nicht unter Art. 158 StGB zu subsumieren ist. 3.3.2.6. Fazit betreffend 'Y.________Memorandum': Da die Übergabe des 'Y.________Memorandums' durch den Beschuldigten A.________ an den Beschuldigten B.________ keinen Straftatbestand erfüllt, ist der Beschuldigte A.________ diesbezüglich freizusprechen. Somit ist die gut- achterliche Stellungnahme vom 12. März 2019 (act. 144/126 S. 26 ff.) nicht weiter zu erörtern. 3.3.3. Zur 'Chronologie UU': 3.3.3.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte A.________ dem Beschuldig- ten B.________ im Verlaufe des Jahres 2013 auch eine Kopie des Dokuments 'Chronologie UU' (act. 2807001 ff.) zukommen liess (vgl. vorne S. 67 f.). Dabei handelt es sich um eine chronologische Darstellung der Kundengespräche, Bera- tung, Information und ausgehändigten Unterlagen betreffend den Kunden U.________ für den Zeitraum vom März 2010 bis Dezember 2012, die bankintern auf der Grundlage der vorhandenen Client Contact Reports und E-Mails erarbeitet
- 97 - worden war. Auch dieses Dokument stand im Zusammenhang mit der am Land- gericht Ulm pendenten Zivilklage, was sich in der Spalte "Geltendmachung Kun- de" niederschlug. 3.3.3.2. Zur 'Chronologie UU' unter dem Blickwinkel der Verletzung des Fab- rikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB: Die Ausgangslage ist mit derjenigen bei den beiden vorerwähnten 'Fresh- fields-Schriftstücken' (vorne S. 87 ff.) vergleichbar: Dass der Geheimhaltungswil- len der Bank H.________hinsichtlich der 'Chronologie UU', insbesondere natürlich gegenüber U.________ und seinem Prozessbevollmächtigten in der kurz zuvor beim Landgericht Ulm anhängig gemachten Zivilklage, gegeben war, liegt auf der Hand. Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB beinhaltete die 'Chro- nologie UU' jedoch nicht. In diesem Dokument aus dem Jahre 2013 ging es nicht um die künftige Geschäftstätigkeit bzw. den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Bank H.________, sondern um die chronologische Darstellung früherer Vorgänge im Rahmen der mittlerweile beendeten Kundenbeziehung von U.________ zur Bank H.________. Insofern fehlt es diesen Ereignissen, die zudem mit Produkten in Zusammenhang standen (z.B. Sheridan Fund), welche im Jahre 2013 von der Bank H.________gar nicht mehr angeboten wurden, an der wirtschaftlichen Rele- vanz und damit an der Schutzwürdigkeit eines allfälligen Geheimhaltungsinteres- ses. Dass der Beschuldigte A.________ die 'Chronologie UU' dem Beschuldigten B.________ zukommen liess, ist aus den genannten Gründen nicht unter den Tatbestand von Art. 162 StGB zu subsumieren. 3.3.3.3. Zur 'Chronologie UU' unter dem Blickwinkel der Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 aBankG: In Bezug auf die 'Chronologie UU' gilt das zu den 'Freshfields-Dokumenten' Gesagte analog (vgl. vorne S. 87 ff.): Der 'Chronologie UU' ist ebenfalls zu ent- nehmen, dass U.________ Kunde der Bank H.________war (act. 2807001 ff.). Dass in der 'Chronologie UU' meist nur von "U.U." bzw. vom "Kunden" die Rede ist, ändert daran nichts, zumal darin auch die Namen "U.________" und "U.________" genannt werden (vgl. z.B. act. 2807010 f.). Diese grundsätzlich
- 98 - dem Bankkundengeheimnis unterliegende Tatsache wurde jedoch nicht einer un- berufenen Person, sondern dem Beschuldigten B.________, der von U.________ im Hinblick auf die Zivilklage gegen die Bank H.________als Rechtsanwalt be- vollmächtigt worden war, mitgeteilt. Der Beschuldigte B.________ war somit im Zeitpunkt der Übergabe der 'Chronologie UU' auskunftsberechtigt, weshalb der Beschuldigte A.________ ihm gegenüber hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zwischen U.________ und der Bank H.________gar nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war (Stratenwerth, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 47). Insoweit gelangt Art. 47 aBankG demnach nicht zur Anwendung. Andere Bankkundengeheimnisse sind der 'Chronologie UU' im Übrigen nicht zu entnehmen, da es keine weiteren Na- men von Kunden der Bank H.________nennt. Dass der Beschuldigte A.________ die 'Chronologie UU' dem Beschuldigten B.________ zukommen liess, ist aus den genannten Gründen nicht unter den Tatbestand von Art. 47 aBankG zu sub- sumieren (was auch der Auffassung der Staatsanwaltschaft entspricht [act. 137 S. 17]). 3.3.3.4. Zur 'Chronologie UU' unter dem Blickwinkel der Verletzung des Bör- sengeheimnisses gemäss Art. 43 aBEHG: Da die vorstehenden Erwägungen zum Bankgeheimnis analog auch für das Börsengeheimnis gelten, ist es aus den genannten Gründen nicht unter den Tat- bestand von Art. 43 aBEHG zu subsumieren, dass der Beschuldigte A.________ die 'Chronologie UU' dem Beschuldigten B.________ zukommen liess. 3.3.3.5. Zur 'Chronologie UU' unter dem Blickwinkel der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB: Für den nunmehr eingetretenen Eventualfall (vgl. vorne S. 82) ist wiederum zu prüfen, ob der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB erfüllt ist. Das ist auch mit Blick auf die 'Chronologie UU' zu verneinen, da der Beschuldigte A.________ nicht als Geschäftsführer der Bank H.________fungierte, als er dem Beschuldigten B.________ eine Kopie eines 19-seitigen, bankinternen Schrift- stücks zukommen liess, das der Bank H.________jederzeit im Original zur Verfü-
- 99 - gung stand. Im Übrigen ist auf die vorstehenden Erwägungen zum 'Y.________Steuergutachten' zu verweisen (vgl. vorne S. 87 ff.), die analog auch für die 'Chronologie UU' gelten. Weitere Erwägungen zur ungetreuen Geschäfts- besorgung erübrigen sich, da das Verhalten des Beschuldigten A.________ be- treffend 'Chronologie UU' – ungeachtet der evidenten Verletzung seiner Treue- pflicht – nicht unter Art. 158 StGB zu subsumieren ist. 3.3.3.6. Fazit betreffend 'Chronologie UU': Da es keinen Straftatbestand erfüllt, dass der Beschuldigte A.________ die 'Chronologie UU' dem Beschuldigten B.________ zukommen liess, ist der Be- schuldigte A.________ diesbezüglich freizusprechen. Somit ist die gutachterliche Stellungnahme vom 12. März 2019 (act. 144/126 S. 26 ff.) nicht weiter zu erör- tern. 3.3.4. Zum 'Memorandum Neubegutachtung': 3.3.4.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte A.________ dem Beschuldig- ten B.________ im Zeitraum von August bis November 2013 auch eine Kopie des Dokuments 'Memorandum Neubegutachtung' (act. 2804001 ff.) in teilweise ge- schwärzter Form, welche Rückschlüsse auf Kundennamen verunmöglichte, zu- kommen liess, wobei die in den Tabellen 5.2 und 5.5 genannten Produkte damals von der Bank H.________gar nicht mehr angeboten wurden (vgl. vorne S. 68 f.). 3.3.4.2. Zum 'Memorandum Neubegutachtung' unter dem Blickwinkel der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB: Beim 'Memorandum Neubegutachtung' handelt es sich um ein bankintern von einer Arbeitsgruppe zu Handen der Geschäftsleitung (ExCo) verfasstes und vom 16. Juni 2011 datierendes Schriftstück, das einen Überblick über die steuer- optimierten Produkte und Transaktionen ("Exceptional Business") der Bank H.________bietet und im Wesentlichen einen Rückblick auf frühere Transaktio- nen der Bank H.________, unter Angabe allfälliger Fund Provider, enthält. Dane-
- 100 - ben finden sich darin aber auch Hinweise auf geplante Produkte und Transaktio- nen, unter Angabe allfälliger Fund Provider. Soweit es sich beim Fund Provider um einen externen Geschäftspartner handelt (solche werden im 'Memorandum Neubegutachtung' teilweise erwähnt), kann er mit einem Lieferanten verglichen werden, da er ein Finanzprodukt liefert, das die Bank hernach vertreibt. Angaben zu Bezugsquellen wie auch Abmachun- gen mit Lieferanten stellen wie erwähnt Geschäftsgeheimnisse dar (vgl. vorne S. 79 f.), wobei überdies vorauszusetzen ist, dass sie für die künftige Geschäftstä- tigkeit und den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Geheimnisherrin auch wirt- schaftlich relevant sind (vgl. vorne S. 87 ff.). Die wirtschaftliche Relevanz hängt davon ab, ob die im 'Memorandum Neubegutachtung' erwähnten Produkte im Übergabezeitpunkt, sprich im zweiten Halbjahr 2013, von der Bank H.________noch angeboten wurden, da diesbezügliche Angaben nur in diesem Fall für ein Konkurrenzunternehmen überhaupt wissenswert waren. Das Beweisergebnis zeigt, dass die in den Tabellen 5.2 und 5.5 erwähnten Produkte von der Bank H.________im zweiten Halbjahr 2013 gar nicht mehr an- geboten wurden (vgl. vorne S. 69). Dasselbe gilt für die Produkte gemäss Tabelle 5.3, da diese auch in der Tabelle 5.2 figurieren (act. 280413 f.). Die in der Tabelle 5.4 genannten Produkte wurden schon 2011 nicht realisiert und waren somit 2013 erst recht kein Thema mehr. Bleiben noch die neuen Produkte, die einzig in der Tabelle 5.1 Erwähnung finden und die in deren dritten Spalte als "steuerlich nicht relevant" eingestuft wurden (act. 280413). Diese Produkte wurden bankintern ge- plant/realisiert, ohne dass externe Fund Provisor als 'Lieferanten' im vorerwähn- ten Sinn involviert gewesen wären. Die Angaben zu diesen neun Produkten sind derart unspezifisch, dass die Konkurrenz nichts damit anfangen könnte (zumal der in der dritten Zeile unter dem Datum 23. Mai 2011 genannte Kundenname im ausgehändigten Dokument geschwärzt worden war [vgl. vorne S. 69]). Das 'Memorandum Neubegutachtung' enthält somit keinerlei Tatsachen, die als Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB einzustufen wären, da Infor- mationen über Produkte, deren Vertrieb aufgegeben wurde, die wirtschaftliche Relevanz abgeht. Dass der Beschuldigte A.________ das 'Memorandum Neube-
- 101 - gutachtung' dem Beschuldigten B.________ übergab, ist somit nicht unter den Tatbestand von Art. 162 StGB zu subsumieren. 3.3.4.3. Zum 'Memorandum Neubegutachtung' unter dem Blickwinkel der Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 aBankG: Da gemäss Beweisergebnis (vgl. vorne S. 69) davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte A.________ das 'Memorandum Neubegutachtung' in teilweise geschwärzter Form dem Beschuldigten B.________ zukommen liess und deshalb keine Rückschlüsse auf Kundennamen möglich waren, ist das entsprechende Verhalten des Beschuldigten A.________ nicht unter Art. 47 aBankG zu subsu- mieren (vgl. dazu auch vorne S. 81). 3.3.4.4. Zum 'Memorandum Neubegutachtung' unter dem Blickwinkel der Verletzung des Börsengeheimnisses gemäss Art. 43 aBEHG: Da die vorstehenden Erwägungen zum Bankgeheimnis analog auch für das Börsengeheimnis gelten, ist es aus den genannten Gründen nicht unter den Tat- bestand von Art. 43 aBEHG zu subsumieren, dass der Beschuldigte A.________ das 'Memorandum Neubegutachtung' in teilweise geschwärzter Form (so dass keine Rückschlüsse auf Kundennamen möglich waren) dem Beschuldigten B.________ zukommen liess. 3.3.4.5. Zum 'Memorandum Neubegutachtung' unter dem Blickwinkel der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB: Für den nunmehr eingetretenen Eventualfall (vgl. vorne S. 82) ist wiederum zu prüfen, ob der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB erfüllt ist. Das ist auch mit Blick auf das 'Memorandum Neubegutachtung' zu verneinen, da der Beschuldigte A.________ nicht als Geschäftsführer der Bank H.________fungierte, als er dem Beschuldigten B.________ eine Kopie eines 30- seitigen, bankinternen Schriftstücks aus dem Jahre 2011 zukommen liess, das der Bank H.________jederzeit im Original zur Verfügung stand. Im Übrigen ist auf die vorstehenden Erwägungen zum 'Y.________Steuergutachten' zu verweisen
- 102 - (vgl. vorne S. 87 ff.), die analog auch für das 'Memorandum Neubegutachtung' gelten. Weitere Erwägungen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung erübrigen sich, da das Verhalten des Beschuldigten A.________ betreffend 'Memorandum Neu- begutachtung' – ungeachtet der evidenten Verletzung seiner Treuepflicht – nicht unter Art. 158 StGB zu subsumieren ist. 3.3.4.6. Fazit betreffend 'Memorandum Neubegutachtung': Da es keinen Straftatbestand erfüllt, dass der Beschuldigte A.________ das 'Memorandum Neubegutachtung' dem Beschuldigten B.________ zukommen liess, ist der Beschuldigte A.________ diesbezüglich freizusprechen. Somit ist die gutachterliche Stellungnahme vom 12. März 2019 (act. 144/126 S. 26 ff.) nicht weiter zu erörtern. 3.3.5. Zum 'Memorandum X.________': 3.3.5.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte A.________ dem Beschuldig- ten B.________ zwischen Juli 2013 und dem 19. September 2013 auch eine Ko- pie des Dokuments 'Memorandum X.________' übergab (act. 2808001) und zu- dem mit ihm auch über diesen Fall sprach (vgl. vorne S. 70). Bei diesem Schrift- stück handelt es sich um ein Memorandum, das von zwei Mitarbeiterinnen der Ab- teilung Legal & Compliance der Bank H.________zu Handen von AB.________ (COO der Bank H.________) verfasst wurde, nachdem sich der Schweizer Ban- kenombudsmann am 27. Mai 2013 schriftlich nach dem von X.________ im Jahre 2011 – im Memorandum ist versehentlich statt vom 18. Februar 2011 vom 18. Februar 2013 die Rede – über die Bank H.________getätigten Investment in den Sheridan Fund erkundigt hatte. Im Memorandum wurde sinngemäss die Empfeh- lung geäussert, X.________ ein grosszügiges Vergleichsangebot mit Stillschwei- gevereinbarung zu unterbreiten, weil sie sehr gute Chancen habe, einen allfälli- gen Prozess gegen die Bank H.________wegen falscher Beratung zu gewinnen. 3.3.5.2. In Bezug auf die Anwendung von Schweizer Strafrecht auf den Sachverhalt der Übergabe einer Kopie des 'Memorandums X.________' ist Fol- gendes vorauszuschicken: In der Anklageschrift wird nicht erwähnt, wo der Be-
- 103 - schuldigte A.________ dieses Schriftstück übergeben hat. Aufgrund der Schilde- rungen des Beschuldigten A.________ ist indes davon auszugehen, dass die Übergabe in Stein am Rhein/SH – und damit im Inland – erfolgte (act. 0706018). Folglich beurteilt sich der eingeklagte Sachverhalt nach Schweizer Strafrecht (vgl. Art. 3 Abs. 1 StGB). 3.3.5.3. Zum Memorandum X.________ unter dem Blickwinkel der Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB: Das 'Memorandum X.________' enthält keinerlei Tatsachen, die als Ge- schäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB einzustufen wären, da ihm nichts zu entnehmen ist, was für die künftige Geschäftstätigkeit und den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Bank H.________wirtschaftlich relevant wäre (vgl. dazu vorne S. 87 ff.). Dass der Beschuldigte A.________ das 'Memorandum X.________' dem Beschuldigten B.________ übergab, ist somit nicht unter den Tatbestand von Art. 162 StGB zu subsumieren. 3.3.5.4. Zum 'Memorandum X.________' unter dem Blickwinkel der Verlet- zung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 aBankG: Dem 'Memorandum X.________' ist schon auf der ersten Seite zu entneh- men, dass X.________ Kundin der Bank H.________war (act. 2808001). Diese Tatsache unterliegt dem Bankkundengeheimnis. Der Beschuldigte A.________ gehört zum Kreis der möglichen Geheimnisträger, da er im Jahre 2013 Angestell- ter der Bank H.________war. Aus den vorstehend dargelegten Gründen (vgl. vor- ne S. 90), die an dieser Stelle analog gelten, erfolgte die Mitteilung jedoch nicht an eine unberufene Person, sondern an den Beschuldigten B.________, der im Übergabezeitpunkt als Rechtsanwalt von X.________ fungierte. Art. 47 aBankG gelangt somit nicht zur Anwendung. 3.3.5.5. Zum 'Memorandum X.________' unter dem Blickwinkel der Verlet- zung des Börsengeheimnisses gemäss Art. 43 aBEHG Da die vorstehenden Erwägungen zum Bankgeheimnis analog auch für das Börsengeheimnis gelten, ist die Übergabe des 'Memorandums X.________' durch
- 104 - den Beschuldigten A.________ an den Beschuldigten B.________ aus den ge- nannten Gründen nicht unter den Tatbestand von Art. 43 aBEHG zu subsumieren. 3.3.5.6. Zum 'Memorandum X.________' unter dem Blickwinkel der unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB Für den nunmehr eingetretenen Eventualfall (vgl. vorne S. 82) ist wiederum zu prüfen, ob der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB erfüllt ist. Das ist nicht der Fall, da der Beschuldigte A.________ nicht als Geschäftsführer der Bank H.________fungierte, als er dem Beschuldigten B.________ eine Kopie ei- nes zweiseitigen, bankinternen Schriftstücks aushändigte, das der Bank H.________jederzeit im Original zur Verfügung stand. Im Übrigen ist auf die vor- stehenden Erwägungen zum 'Y.________Steuergutachten' zu verweisen (vgl. vorne S. 87 ff.), die analog auch für das 'Memorandum X.________' gelten. Wei- tere Erwägungen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung erübrigen sich, da das Verhalten des Beschuldigten A.________ betreffend 'Memorandum X.________'
– ungeachtet der evidenten Verletzung seiner Treue-pflicht – nicht unter Art. 158 StGB zu subsumieren ist. 3.3.5.7. Fazit betreffend 'Memorandum X.________' Da es keinen Straftatbestand erfüllt, dass der Beschuldigte A.________ das 'Memorandum X.________ dem Beschuldigten B.________ übergab, ist der Be- schuldigte A.________ diesbezüglich freizusprechen. Somit ist die gutachterliche Stellungnahme vom 12. März 2019 (act. 144/126 S. 29 ff.) nicht weiter zu thema- tisieren. 3.3.6. Zur 'Kleinen Kundenliste': 3.3.6.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte A.________ dem Beschuldig- ten B.________ am 17. Januar 2014 in Schramberg/D schliesslich auch noch ei- ne Kopie des Dokuments 'Kleine Kundenliste' übergab (vgl. vorne S. 73 ff.). Dabei handelt es sich um eine Auflistung der Namen von fünf verschiedenen Kunden der Bank H.________, die über die Bank H.________– teils mittels mehrerer Kon-
- 105 - ti – in den Fonds 'Sheridan Irland' investiert hatten, wobei je pro Kundenkonto die Anzahl Fondsanteile, der Gesamtwert der Investition in EUR per 5. März 2013 sowie eine Übersicht über die vorhandenen Dokumente zur Risikoaufklärung auf- geführt wurden. 3.3.6.2 Wie soeben erwähnt wurde die 'Kleine Kundenliste' in Schram- berg/D, d.h. nicht auf Schweizer Boden, übergeben. Es ist daher zunächst zu prü- fen, ob vorliegend das Schweizer Strafrecht Anwendung findet. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizer Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Ver- brechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Nach der Recht- sprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 133 IV 171 ff., 177). Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizeri- schem Gebiet, nicht aber der blosse Entschluss zur Tat oder die Vorbereitungs- handlung (BGE 141 IV 205 ff., 210, m.w.H.). Die Handlung beginnt, wenn der Tä- ter die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch überschreitet (BGE 104 IV 175 ff., 180 f.; BGE 91 IV 170 f., 171). Zur Tatausführung zählt danach schon jede Tätigkeit, welche nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem in der Regel nicht mehr zurückgewichen wird; es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (sog. Schwellen- theorie; BGE 131 IV 100 ff., 104; BGE 114 IV 112 ff., 114, je m.w.H.). Bei grenz- überschreitendem Geheimnisverrat gilt nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts mit der Vorbereitung und dem Antritt der Reise an den Zielort jener letzte entscheidende Schritt auf dem Weg zum Erfolg, von dem es in der Regel kein Zu- rück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen, als getan (BGE 104 IV 175 ff., 180 f.). Da weder das BankG noch das BEHG Vorschriften über den räumlichen straf- rechtlichen Geltungsbereich enthalten, sind Art. 3 ff. StGB anwendbar (Art. 333
- 106 - Abs. 1 StGB). Das Gesagte gilt daher auch in Bezug auf die Anwendung der Strafbestimmungen des BankG und des BEHG. 3.3.6.3. Ohne die rechtliche Würdigung bereits vorweg zu nehmen, ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte A.________ den Tatentschluss in Bezug auf die Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' in der Schweiz fasste. Indem er noch am gleichen Tag mit dem genannten Dokument, das er am Vormittag des 17. Januar 2014 in seinem Büro in der Schweiz ausgedruckt hatte (act. 0607004), die Reise nach Schramberg/D antrat, überschritt der Beschuldigte A.________ die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch, da hiermit der letzte Schritt getan wurde, ab dem es kein Zurück mehr gab, mit Ausnahme des Eintritts von äusseren, die Umsetzung des Vorhabens erschwerenden oder ver- unmöglichenden Umständen. Ein Teilakt der Handlung, die rechtlich noch zu qua- lifizieren sein wird, fand somit in der Schweiz statt. Aus diesem Grund sind der räumliche Geltungsbereich des StGB und die Anwendbarkeit der Strafbestim- mungen des [a]BEHG und des [a]BankG vorliegend zu bejahen. Folglich kann auch offen bleiben, ob bei den Tathandlungen des Beschuldigten A.________ ein Erfolg (im untechnischen Sinn) im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB in der Schweiz eingetreten ist, gestützt auf welchen der Geltungsbereich des Schweizer Straf- rechts und die Anwendbarkeit der Strafbestimmungen im besonderen Teil des StGB, [a]BEHG und [a]BankG zu bejahen wäre (vgl. zu solchen Konstellationen Graf, Strafbewehrter Geheimnisverrat im grenzüberschreitenden Kontext, SJZ 112 [2016] 193 ff., 197 ff., m.w.H.). 3.3.6.4. Zur 'Kleinen Kundenliste' unter dem Blickwinkel der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB: Die 'Kleine Kundenliste' enthält keinerlei Tatsachen, die als Geschäftsge- heimnis im Sinne von Art. 162 StGB einzustufen wären, da ihm nichts zu entneh- men ist, was für die künftige Geschäftstätigkeit und den Erhalt der Wettbewerbs- fähigkeit der Bank H.________wirtschaftlich relevant wäre (vgl. dazu vorne S. 87 ff.). Dass der Beschuldigte A.________ die 'Kleine Kundenliste' dem Beschuldig- ten B.________ übergab, ist somit nicht unter den Tatbestand von Art. 162 StGB
- 107 - zu subsumieren (die 'Kleine Kundenliste' bildet nicht Gegenstand der gutachterli- chen Stellungnahme vom 12. März 2019 [act. 144/126 S. 9]). 3.3.6.5. Zur 'Kleinen Kundenliste' unter dem Blickwinkel der Verletzung der Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 aBankG: Der 'Kleinen Kundenliste' sind die Namen von fünf Kunden der Bank H.________zu entnehmen (act. 91/2). Die Tatsachen, dass diese fünf (natürlichen und juristischen) Personen als Bankkunden eine Geschäftsbeziehung zur Bank H.________unterhielten und dass sie (teilweise mehrfach) in den Fund 'Sheridan Irland' investierten, unterliegen dem Bankkundengeheimnis. Der Beschuldigte A.________ gehört zum Kreis der möglichen Geheimnisträger, da er bis Ende Ja- nuar 2014 noch Angestellter der Bank H.________war (act. 0501027 ff.). Indem der Beschuldigte A.________ die 'Kleine Kundenliste' dem Beschuldigten B.________ und damit – zumindest in Bezug auf vier der fünf Kunden – einer un- befugten Person ohne Auskunftsberechtigung aushändigte, offenbarte er diesem gegenüber mehrere Tatsachen, die seiner Schweigepflicht unterlagen (Kunden- beziehung dieser vier Kunden zur Bank H.________, Investment in 'Sheridan Ir- land'). In objektiver Hinsicht ist damit der Tatbestand von Art. 47 aBankG verwirk- licht, und zwar mehrfach (Mehrzahl von Kundenbeziehungen und Investments). Auch subjektiv ist der Tatbestand erfüllt, da der Beschuldigte A.________ wusste, dass die in der 'Kleinen Kundenliste' – auf den ersten Blick erkennbar – enthalte- nen Informationen, dass die vier genannten (natürlichen und juristischen) Perso- nen Kunden der Bank H.________waren, dem Bankgeheimnis unterliegen. In Be- zug auf den Kunden Q.________ist der Beschuldigte B.________ dagegen nicht unbefugt, weshalb insoweit Art. 47 aBankG nicht zur Anwendung gelangt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass M.________ dem Beschuldigten B.________ am 10. Dezember 2013 eine Kopie der 'Kleinen Kundenliste' zu- kommen liess, würde sich an der vorerwähnten Tatbestandsmässigkeit des Ver- haltens des Beschuldigten A.________ nichts ändern: Zum einen wären die Kun- denbeziehungen der vier (vorliegend rechtlich relevanten) Kunden zur Bank H.________immer noch geheim, da diese Tatsachen weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich geworden wären, auch wenn M.________ am
- 108 -
10. Dezember 2013 die 'Kleine Kundenliste' dem Beschuldigten B.________ übergeben hätte. Zum andern kann ein Geheimnis selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt (BGE 75 IV 71 ff., 74). Diese Rechtsprechung verdient auch im vorliegenden Fall Zustim- mung: Zum einen hätten sich die Kunden der Bank H.________schon die Bestä- tigung dessen, was der Beschuldigte B.________ bereits wusste, nicht gefallen lassen müssen; zum andern hätte es für den Beschuldigten B.________ einen in- formationellen Mehrwert bedeutet, wenn er diese Liste nicht nur von einem Jour- nalisten, sondern auch von einem Mitarbeiter der Bank H.________erhalten hätte, da dadurch seine zuvor noch unsicheren Kenntnisse verstärkt worden wären (Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl., ... 2019, N 19 zu Art. 321). Wie erwähnt ist angesichts der eidesstattlichen Versicherung von M.________ davon auszugehen (vgl. vorne S. 75 f.), dass dieser dem Beschul- digten B.________ am 10. Dezember 2013 eine Kopie der 'Grossen Kundenliste' übergab. Dass ein auf der 'Kleinen Kundenliste' figurierender Name (AC.________) auch auf der 'Grossen Kundenliste' zu finden ist, kommt mit Blick auf die Anwendbarkeit von Art. 47 aBankG betreffend Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' keine Bedeutung zu: Zum einen war diese Kundenbeziehung auch nach dem 10. Dezember 2013 aus den vorerwähnten Gründen noch geheim (vgl. vorne S. 106), zum andern ist nicht nur die Kundenbeziehung als solche vom Bankkundengeheimnis geschützt, sondern auch die Tatsache, dass ein konkretes Investment getätigt wurde. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten A.________ nicht nur tatbestandsmässig, sondern auch rechtswidrig ist: Der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Inte- ressen gehört zu den notstandsähnlichen Rechtfertigungsgründen. Vorausset- zung ist grundsätzlich, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist. Die inkriminierte Handlung muss ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel dar- stellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die Interessen, die der Täter
- 109 - zu wahren sucht. Dieser Rechtfertigungsgrund kommt nur zum Tragen, wenn das geltende Recht den Konflikt nicht bereits abschliessend geregelt hat und wenn die Straftat der einzige Weg zu dessen Lösung darstellt. Diese Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein, wenn es dem Täter nicht um die Wahrung von eigenen privaten, sondern um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen geht. Ob die zu schützenden Interessen privater oder öffentlicher Art sind, betrifft die Abwägung respektive Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Dass ein Vorge- hen der inkriminierten Art neuerdings als "Whistleblowing" bezeichnet wird, ändert an ihrer strafrechtlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des aussergesetzli- chen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen nichts. Das Bundesgericht unterwirft diesen Rechtfertigungsgrund ähnlichen Restriktionen wie den Notstand: Es reicht nicht, dass die verletzten Interessen deutlich weniger wiegen, sondern die Handlung muss darüber hinaus auch ein angemessenes Mit- tel zur Erreichung des angestrebten Zwecks sein; es muss um einen Interessen- konflikt gehen, den das geltende Recht nicht bereits abschliessend entschieden hat oder für den das geltende Recht keine bestimmten gesetzlichen prozeduralen Entscheidungsgrundlagen vorgeschrieben hat. Neben bankinternen Stellen sind zunächst die Aufsichtsbehörden zu kontaktieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2018, 6B_210/2018 vom 8. August 2018, E. 3.2., m.w.H.). Es liegt auf der Hand, dass die vorerwähnten Voraussetzungen in casu nicht erfüllt sind. Von einem Ausschöpfen der legalen Möglichkeiten kann keine Rede sein, da der Beschuldigte A.________ vor der Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' weder die Aufsichtsbehörde kontaktiert noch eine Strafanzeige erstattet hat. So- weit der Beschuldigte A.________ den Beschuldigten B.________ durch die Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' in die Lage versetzen wollte, neue Mandate zu akquirieren (act. 0706005), ist die Wahrung berechtigter Interessen im Sinne des übergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes selbstredend zu verneinen. Ein an- derer Rechtfertigungsgrund ist nicht ansatzweise ersichtlich. Der Verweis der Ver- teidigung des Beschuldigten A.________ auf die gutachterliche Stellungnahme vom 12. März 2019 geht ins Leere (act. 139 S. 30), weil sich diese zur 'Kleinen Kundenliste' gar nicht äussert (act. 144/126 S. 9). Ein Rechtfertigungsgrund liegt somit nicht vor. Dasselbe gilt auch für Schuldausschlussgründe, zumal ein solcher
- 110 - seitens der Verteidigung des Beschuldigten A.________ auch gar nicht geltend gemacht wurde. Somit ist der Beschuldigte A.________ des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG schuldig zu sprechen (entsprechend ist mit Blick auf die 'Kleine Kundenliste' der von der Staatsanwalt nur eventualiter geltend gemachte Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht zu prüfen). 3.3.6.6. Zur 'Kleinen Kundenliste' unter dem Blickwinkel der Verletzung des Börsengeheimnisses gemäss Art. 43 aBEHG: Da die vorstehenden Erwägungen zum Bankgeheimnis analog auch für das Börsengeheimnis gelten, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Bank- und dem Börsengeheimnis. In Bezug auf eine Effektenhändlerin wie die Bank H.________, die zugleich Bank ist, ist von unechter Konkurrenz auszuge- hen, wobei darauf abzustellen ist, ob ein Geheimnis der Effektenhändlerin mit Bankstatus in der Eigenschaft als Effektenhändlerin oder als Bank bekannt wurde (Lebrecht, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Börsengesetz, 2. Aufl., ... 2011, N 56 zu Art. 43 BEHG). In casu steht der Bankstatus der Bank H.________klar im Vordergrund, weshalb die vorerwähnte Verletzung des Bank- geheimnisses als lex specialis vorgeht und deshalb die Verletzung des Börsenge- heimnisses gemäss Art. 43 aBEHG nicht zur Anwendung gelangt. 3.3.6.7. Fazit betreffend 'Kleine Kundenliste': Diesbezüglich ist der Beschuldigte A.________ des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG schuldig zu sprechen. Betreffend den Kunden Q.________ist er dagegen vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ban- ken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG freizusprechen.
- 111 -
2. Anklageabschnitt A (Bank H.________) betreffend Beschuldigter C.________
a) Sachverhalt betreffend Beschuldigter C.________
1. Der Anklagesachverhalt, der dem Beschuldigten C.________ zur Last ge- legt wird, ist exakt gleich formuliert wie derjenige, der dem Beschuldigten A.________ unter lit. A der ihn betreffenden Anklage vorgeworfen wird (vgl. act. 0000059 ff. mit act. 0000008 ff.). Die Staatsanwaltschaft behauptet, der Beschul- digte C.________ habe sich einerseits der Mittäterschaft zu einem schweren Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sowie zur Ausnützung eines Verrats ei- nes Geschäftsgeheimnisses und andererseits der Anstiftung, eventualiter der Ge- hilfenschaft, zu den vom Beschuldigten A.________ begangenen Geheimnisof- fenbarungen (Geschäftsgeheimnisverletzungen, Bankgeheimnisverletzungen, Börsengeheimnisverletzungen), eventualiter zur Anstiftung/Gehilfenschaft zur un- getreuen Geschäftsbesorgung, schuldig gemacht (act. 0000077).
2. Aus den bereits in Bezug auf den Beschuldigten A.________ dargelegten Gründen (vgl. vorne S. 84 ff.), die auch betreffend den Beschuldigten C.________ gelten, gelangt weder der Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB noch derjenige der Geschäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 StGB zur Anwendung. Von diesen Vorwürfen ist der Beschul- digte C.________ somit ebenfalls freizusprechen, weshalb sich die Frage, ob der Anklagesachverhalt erstellt ist oder nicht, in dieser Hinsicht gar nicht stellt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bestand selbstredend keine Veranlassung, den von der Verteidigung des Beschuldigten C.________ in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen zu entsprechen (vgl. vorne S. 37). Insoweit ist die gut- achterliche Stellungnahme vom 12. März 2019 nicht weiter zu thematisieren (act. 144/126 S. 24 ff.). 3.1. Von (straf)rechtlicher Relevanz ist das Verhalten des Beschuldigten A.________ nur insoweit, als er dem Beschuldigten B.________ die 'Kleine Kun- denliste' übergab (vgl. vorne S. 73 ff.). Aufgrund des Grundsatzes der (limitierten) Akzessorietät der Teilnahme sind die dem Beschuldigten C.________ zur Last gelegten Teilnahmehandlungen auch nur in dieser Hinsicht überhaupt zu prüfen,
- 112 - da die Strafbarkeit der Teilnahme eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraussetzt (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2015 vom 5. April 2016, E. 2.4.1.). Entsprechend ist der Beschuldigte C.________ vom Vorwurf der Teilnahme an den Geheimnisoffenbarungen des Beschuldigten A.________ im Zusammenhang mit den übrigen Schriftstücken ('Y.________Steuergutachten', 'Y.________Memorandum', 'Chronologie UU', 'Memorandum Neubegutachtung', 'Memorandum X.________', 'Kleine Kundenliste' betreffend Kunde Q.________) ebenfalls freizusprechen. 3.2. Somit ist nur noch zu prüfen, ob sich der Beschuldigte C.________ hin- sichtlich der am 17. Januar 2014 erfolgten Übergabe der 'Kleinen Kundenliste', exklusive Kunde Q.________, durch den Beschuldigten A.________ an den Be- schuldigten B.________ einer Teilnahmehandlung (Anstiftung und/oder Gehilfen- schaft) schuldig gemacht hat. 3.3.1. Es ist wie erwähnt erstellt, dass es bereits im Jahre 2013 – teilweise in Gegenwart des Beschuldigten C.________ – zur Übergabe von Bank H.________-internen Dokumenten, die mit U.________ in Zusammenhang stan- den, durch den Beschuldigten A.________ an den Beschuldigten B.________ kam (vgl. vorne S. 66 ff.). Auch wenn sich der Beschuldigte C.________ im Vor- verfahren dazu widersprüchlich geäussert hatte (keine Unterlagen übergeben [act. 0701019 ff., act. 0701023]; 'Y.________Steuergutachten' und 'Y.________Memorandum' übergeben, evtl. zunächst nur zur Einsicht und später per Post zugestellt, 'Chronologie UU' und 'Kleine Kundenliste' ausgehändigt [act. 0702005]; 'Y.________Dokumente' in Schaffhausen übergeben [act. 0703018]; die 'Y.________Dokumente' nur zur Einsicht übergeben und später per Post zu- gestellt [act. 0703028]; 'Memorandum Neubegutachtung' übergeben [act. 0703027 f.]; 'Y.________Dokumente übergeben [act. 0704011]), räumte er es letztlich ein, ohne dies in der Hauptverhandlung zu widerrufen (act. 145/105 S. 3). 3.3.2. Die 'Kleine Kundenliste' wies im Unterschied zu den 2013 übergebe- nen Schriftstücken keinen unmittelbaren Bezug zu U.________ auf, da dessen Name darin keine Erwähnung findet (vgl. vorne S. 73 ff., 85). Entsprechend kann mangels Relevanz offen gelassen werden, ob die Partizipation am Prozesserlös
- 113 - im Gegenzug für Unterlagen, mit denen die Klage von U.________ gegen die Bank H.________gefördert werden sollte, tatsächlich in Aussicht gestellt worden war oder nicht (somit waren die diesbezüglich gestellten Beweisanträge abzuwei- sen). 3.3.3. Der Beschuldigte C.________ hatte im Vorverfahren in mehreren Ein- vernahmen bestätigt, dass die 'Kleine Kundenliste' am 17. Januar 2014 in seiner Gegenwart vom Beschuldigten A.________ dem Beschuldigten B.________ übergeben worden war (vgl. vorne S. 75). Aus den dargelegten Gründen ist auf diese Aussagen abzustellen, da die behauptete Druckausübung seitens der Staatsanwaltschaft nicht glaubhaft ist (vgl. vorne S. 64 f.). 3.3.4. Zu den Umständen der Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' gab der Beschuldigte A.________ zu Protokoll, dass der Beschuldigte C.________ ihn Ende 2013 telefonisch darauf angesprochen habe, ob es abgesehen von U.________ noch weitere Kunden gebe, bei denen die Bank H.________ungenügend dokumentiert sei oder unzureichende Risikoaufklärung geleistet habe, damit der Beschuldigte B.________ und er auf diese Kunden zu- gehen könnten; in der Folge habe er sich an seinem letzten Arbeitstag entschie- den, die 'Kleine Kundenliste', nicht aber die 'Grosse Kundenliste', zum abendli- chen Treffen mit den Beschuldigten B.________ und C.________ mitzunehmen, wo er sie dann auch Ersterem übergeben habe (act. 0607003 f.; bestätigt in act. 0706005; act. 0706012 i.V.m. act. 0706020; act. 0710011). Diese detaillierte Sachdarstellung ist glaubhaft (vgl. auch vorne S. 74 f.) und nicht anzuzweifeln, zumal der Beschuldigte A.________ sich damit auch selber belastete. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschuldigten C.________ (act. 0703010; act. 0706020) und B.________ (act. 144/138 S. 29) das Gegenteil behaupteten, zumal der Beschuldigte C.________ immerhin einräumte, dass der Beschuldigte B.________ auch an Namen von "geschäftlichen Kunden" interes- siert war (act. 0703012; vgl. auch act. 0706021, bezogen auf die 'Grosse Kunden- liste').
- 114 - 3.3.5. Der Glaubhaftigkeit der Bestreitung des Beschuldigten C.________ steht auch der Umstand entgegen, dass er in seinen Vorbringen auch weitere Wi- dersprüche erkennen liess: Zum einen machte er voneinander abweichende An- gaben zur Anzahl Treffen mit den Beschuldigten A.________ und B.________, indem er anfangs nur eines erwähnte (act. 0701013) und erst auf Vorhalt der ent- sprechenden Aussagen des Beschuldigten A.________ bestätigte, dass es meh- rere (act. 0701018; vgl. auch act. 0702005 f.) bzw. sogar viele (act. 0703014; vgl. auch act. 0706015 ff., wo der Beschuldigte C.________ sieben Treffen auflistete) gewesen seien. Schliesslich machte der Beschuldigte C.________ unterschiedli- che Angaben zur Frage, ob er den Beschuldigten A.________ um Unterlagen für den Beschuldigten B.________ ersucht habe oder nicht (act. 0701019: "Ich habe ihn nie um irgendetwas gebeten"; act. 0706006: "Vor dem letzten Treffen äusserte RA B.________ den Wunsch nach der grossen Kundenliste, und ich transportierte einmalig diesen Wunsch nach Dokumenten per SMS an Herrn A.________"). 3.3.6. Zu erwähnen ist schliesslich, dass der Beschuldigte C.________ von sich aus einräumte, dass er jeweils Ort und Zeitpunkt der Treffen (gemeint der Beschuldigten A.________ und B.________), an denen er teilgenommen habe, koordiniert (act. 0704008 Antwort 47) und dass er den Beschuldigten A.________ jeweils per Auto zu den Treffen, an denen er selber teilgenommen habe, gefahren habe (act. 0701013 Antwort 69; act. 0703022 f.). Insofern sind die Aussagen des Beschuldigten C.________ nicht anzuzweifeln, zumal sie mit der entsprechenden Sachdarstellung des Beschuldigten A.________ korrespondieren (act. 0607008). Insoweit ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.
4. Damit ist der (straf)rechtlich relevante Anklagesachverhalt im Zusammen- hang mit der 'Kleinen Kundenliste' betreffend den Beschuldigten C.________ im Sinne der vorstehenden Erwägungen rechtsgenügend erstellt. Dieser Vorwurf ist zwar in allgemeiner Form und knapp (Telefonate, Treffen, Organisation der Treffen), aber – wenn im Unterschied zu den Verteidigungen (act. 144/139 S. 13 f.; act. 139 S. 6 f.; act. 145/106 S. 2 ff.) keine überspitzten An- forderungen an das Anklageprinzip (vgl. dazu hinten S. 130) gestellt werden – hinreichend in den Ziffern 1 und 20 von lit. A der Anklage umschrieben, zumal alle
- 115 - Beschuldigten erkennen lassen, dass sie sehr genau wissen, was ihnen vorge- worfen wird, und auch die Verteidigungen entsprechend plädiert haben. Dass die Beschuldigten C.________ und B.________ versuchten, auch noch die 'Grosse Kundenliste' erhältlich zu machen, ist einer gerichtlichen Beurteilung nicht zu- gänglich, da davon im Anklagesachverhalt keine Rede ist, der Anklagegrundsatz somit entgegen steht. Betreffend 'Kleine Kundenliste' ist das jedoch nicht der Fall. Am erwähnten Beweisergebnis hätten weder die von den Verteidigungen verlangten Beweiserhebungen (Aktenbeizüge, Einvernahme von Personen) noch die Ausfertigung des Aktenverzeichnisses etwas geändert, weshalb die entspre- chenden Anträge als irrelevant abzuweisen waren.
b) Rechtliche Würdigung betreffend Beschuldigter C.________ 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch des Beschuldig- ten C.________ wegen eines schweren Falles von wirtschaftlichem Nachrichten- dienst im Sinne von Art. 273 StGB, mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB, Anstiftung, eventuali- ter Gehilfenschaft, zur mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB, Anstiftung, eventualiter Gehil- fenschaft, zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG, Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zur mehrfachen Verletzung des Börsengesetzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a aBEHG, eventualiter Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (act. 0000059 i.V.m. act. 0000077; act. 137 S. 4 f.). 1.2. Der Beschuldigte C.________ liess beantragen, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (act. 145/106 S. 16).
2. Zum Wortlaut und zur Auslegung der gemäss Staatsanwaltschaft an- wendbaren Tatbestände ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (vgl. vorne S. 78 ff.).
- 116 - 3.1. Wie erwähnt ist der Beschuldigte C.________ von den Vorwürfen des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB und der Ge- schäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 StGB aus rechtlichen Gründen freizusprechen (vgl. vorne S. 84 ff.). Zudem ist der Beschuldigte C.________ vom Vorwurf der Teilnahme an den Geheimnisoffenbarungen des Beschuldigten A.________ im Zusammenhang mit den übrigen Schriftstücken ('Y.________Steuergutachten', 'Y.________Memorandum', 'Chronologie UU', 'Memorandum Neubegutachtung', 'Memorandum X.________' und 'Kleine Kun- denliste' betreffend Kunde Q.________) ebenfalls freizusprechen (vgl. vorne S. 87 ff.). 3.2.1. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafdrohung, die auf den Täter An- wendung findet, bestraft (Abs. 1 von Art. 24 StGB). Wer jemanden zu einem Ver- brechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens be- straft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines andern zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss mithin zumindest in Kauf nehmen, dass erstens infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine bestimmte Handlung vornehmen werde und dass zweitens diese Handlung tatbestandsmässig und rechtswidrig ist (BGE 127 IV 122 ff., 125, m.w.H.). 3.2.2. Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tat- beitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsäch- lich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Hand- lung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat ge-
- 117 - kommen wäre. Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraus- sieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu ken- nen (BGE 129 IV 124 ff., 126, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014, E. 4.3.1., m.w.H.). 3.3. Eine (Mit)Täterschaft des Beschuldigten C.________ hinsichtlich der vom Beschuldigten A.________ begangenen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen ist a priori nicht zu prüfen, da die fraglichen Bankgeheimnisse im Zusammenhang mit der 'Kleinen Kundenliste' den Zeitraum betrafen, als der Beschuldigte C.________ nicht mehr bei der Bank H.________angestellt war (act. 0701004), diese geheimzuhaltenden Tatsachen somit nicht in seiner Eigenschaft als Angestellter der Bank H.________wahrnahm und deshalb diesbezüglich gar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet war (Stra- tenwerth, a.a.O., N 14 zu Art. 47). Abgesehen davon wurde ihm diese Beteili- gungsform betreffend 'Kleine Kundenliste' in der Anklage gar nicht vorgeworfen (wohl aus dem vorerwähnten Grund). 3.4.1. Die Teilnahmeform der Anstiftung ist in Bezug auf den Beschuldigten C.________ zu bejahen, da er den Beschuldigten A.________ mit seinem telefo- nischen Ersuchen, dem Beschuldigten B.________ und ihm weitere Bankkunden- Namen mitzuteilen, zu dessen Geheimnisverletzungen im Zusammenhang mit der 'Kleinen Kundenliste' bestimmt hat. Nach dem Grundsatz der Akzessorietät gilt die Teilnahme als dort verübt, wo der Haupttäter gehandelt hat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 2.3., m.w.H.), weshalb das Schweizer Strafrecht anwendbar ist (vgl. vorne S. 104 f.). Durch dieses Verhalten, das ein taugliches Anstiftungsmittel im Sinne der höchstrichterlichen Rechtspre- chung darstellt (BGE 127 IV 122 ff., 128), rief der Beschuldigte C.________ den Tatentschluss des Beschuldigten A.________ hervor. Dass der Beschuldigte C.________ bei seinem Tun keine Widerstände des Beschuldigten A.________ zu übU.________den hatte, steht der Qualifikation als Anstiftung nicht entgegen
- 118 - (BGE 127 IV 122 ff., 127, m.w.H.). Der Beschuldigte C.________ wusste, dass der Beschuldigte A.________ Zugriff auf bankinterne Unterlagen hatte und solche bereits im Jahre 2013 dem Beschuldigten B.________ übergeben hatte. Mit dem besagten Telefonat wollte der Beschuldigte C.________ den Beschuldigten A.________ dazu bringen, auch noch eine Liste mit Namen von Bankkunden auszuhändigen. Entsprechend wollte er den Beschuldigten A.________ zur Ver- letzung des Bankkundengeheimnisses bewegen. Anders kann sein Verhalten schlechterdings nicht interpretiert werden. Damit handelte er in Bezug auf die Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' mit direktem Vorsatz. Der Tatbestand der An- stiftung zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG in Verbindung mit Art. 24 StGB ist betreffend Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' objektiv und sub- jektiv erfüllt. 3.4.2. Ob das Verhalten des Beschuldigten C.________ überdies auch als Gehilfenschaft zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen des Beschuldigten A.________ einzustufen ist, muss nicht geprüft werden, da echte Konkurrenz zwischen diesen Teilnahmeformen nach überwiegender – und Zustimmung verdienender – Lehrmeinung nicht mög- lich ist und die Anstiftung der Gehilfenschaft vor geht (z.B. Stratenwerth, Schwei- zerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 Rz. 162, m.w.H.).
4. Aus den beim Beschuldigten A.________ dargelegten Gründen (vgl. vor- ne S. 107 f.), die analog auch für den Beschuldigten C.________ gelten, liegt we- der ein Rechtfertigungs- noch ein Schuldausschlussgrund vor. Wer zu einer Bankgeheimnisverletzung anstiftet, in der Hoffnung neue Kunden für die eigene Tätigkeit als Bankberater zu akquirieren, wahrt einzig seine eigenen Interessen, welche in diesem Kontext wahrlich nicht als berechtigt zu bezeichnen sind.
5. Der Beschuldigte C.________ ist somit der Anstiftung zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG in Verbindung mit Art. 24 StGB (betreffend Über- gabe der 'Kleinen Kundenliste', exklusive Kunde Q.________) schuldig zu spre-
- 119 - chen. Von den übrigen Vorwürfen ist der Beschuldigte C.________ freizuspre- chen.
3. Anklageabschnitt A (Bank H.________) betreffend Beschuldigter B.________
a) Sachverhalt betreffend Beschuldigter B.________
1. Der Anklagesachverhalt, der dem Beschuldigten B.________ zur Last ge- legt wird, ist exakt gleich formuliert wie derjenige, der dem Beschuldigten A.________ unter lit. A der ihn betreffenden Anklage vorgeworfen wird (vgl. act. 0000036 ff. mit act. 0000008 ff.). Die Staatsanwaltschaft behauptet, der Beschul- digte B.________ habe sich einerseits der Mittäterschaft zu einem schweren Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sowie zur Ausnützung eines Verrats ei- nes Geschäftsgeheimnisses und andererseits der Anstiftung, eventualiter der Ge- hilfenschaft, zu den vom Beschuldigten A.________ begangenen Geheimnisof- fenbarungen (Geschäftsgeheimnisverletzungen, Bankgeheimnisverletzungen, Börsengeheimnisverletzungen), eventualiter zur Anstiftung/Gehilfenschaft zur un- getreuen Geschäftsbesorgung, schuldig gemacht (act. 0000054).
2. Aus den bereits in Bezug auf den Beschuldigten A.________ dargelegten Gründen (vgl. vorne S. 84 ff.), die auch betreffend den Beschuldigten B.________ gelten, gelangt weder der Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB noch derjenige der Geschäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 StGB zur Anwendung. Von diesen Vorwürfen ist der Beschul- digte B.________ somit ebenfalls freizusprechen, weshalb sich die Frage, ob der Anklagesachverhalt erstellt ist oder nicht, in dieser Hinsicht gar nicht stellt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bestand selbstredend keine Veranlassung, den von der Verteidigung des Beschuldigten B.________ am 8. Februar 2019 sowie in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen (act. 144/118; act. 144/136) zu entsprechen (vgl. vorne S. 25, 37). Insoweit ist auch die gutachterliche Stellung- nahme vom 12. März 2019 nicht weiter zu thematisieren (act. 144/126 S. 24 ff.). 3.1. Von (straf)rechtlicher Relevanz ist das Verhalten des Beschuldigten A.________ nur insoweit, als er dem Beschuldigten B.________ die 'Kleine Kun-
- 120 - denliste' übergab (vgl. vorne S. 73 ff.). Aufgrund des Grundsatzes der (limitierten) Akzessorietät der Teilnahme sind die dem Beschuldigten B.________ zur Last gelegten Teilnahmehandlungen auch nur in dieser Hinsicht überhaupt zu prüfen, da die Strafbarkeit der Teilnahme eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraussetzt (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2015 vom 5. April 2016, E. 2.4.1.). Entsprechend ist der Beschuldigte B.________ vom Vorwurf der Teilnahme an den Geheimnisoffenbarungen des Beschuldigten A.________ im Zusammenhang mit den übrigen Schriftstücken ('Y.________Steuergutachten', 'Y.________Memorandum', 'Chronologie UU', 'Memorandum Neubegutachtung', 'Memorandum X.________', 'Kleine Kundenliste' betreffend Kunde Q.________) ebenfalls freizusprechen. 3.2. Somit ist nur noch zu prüfen, ob sich der Beschuldigte B.________ hin- sichtlich der am 17. Januar 2014 erfolgten Übergabe der 'Kleinen Kundenliste', exklusive Kunde Q.________, durch den Beschuldigten A.________ an ihn einer Teilnahmehandlung (Anstiftung und/oder Gehilfenschaft) schuldig gemacht hat. 3.3.1. In allgemeiner Form wurde vom Beschuldigten B.________ in mehre- ren Schriftstücken zum Ausdruck gebracht, dass er von dritter Seite Bank- H.________-interne Dokumente erhalten habe (act. act. 2809001; act. 2810001 f.). Das ist nicht anzuzweifeln, da der Beschuldigte B.________ solche Dokumen- te im Zivilprozess zwischen U.________ und der Bank H.________verwendete, indem er sie dem Landgericht Ulm/D einreichte oder daraus zitierte (vgl. act. 2811001 i.V.m. act. 2809001 ff.). In einem Schreiben vom 12. September 2014 erwähnte er sogar ausdrücklich, dass es der Beschuldigte A.________ gewesen sei, der ihm Dokumente zur Verfügung gestellt habe (act. 2202046), was ebenso wenig in Zweifel zu ziehen ist, da der Beschuldigte A.________ und C.________ dasselbe zu Protokoll gaben (z.B. act. 0704005, act. 0706018 ff. [Beschuldigter A.________]; act. 0702005 [Beschuldigter C.________]; auf diese Aussagen ist aus den bereits dargelegten Gründen abzustellen [vgl. vorne S. 63 ff.]; zur Ver- wertbarkeit dieser Aussagen vgl. hinten S. 121 ff.). 3.3.2. Entgegen der als unglaubhaft einzustufenden Bestreitung des Be- schuldigten B.________ (act. 144/138 S. 29) ist wie erwähnt erstellt, dass der Be-
- 121 - schuldigte A.________ ihm am Abend des 17. Januar 2014 in Schramberg/D die 'Kleine Kundenliste' übergab (vgl. vorne S. 73 ff.). 3.3.3. Zu den Umständen der Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. vorne S. 73 ff., 112 f.). 3.3.4. Aus den folgenden Gründen ist schliesslich erwiesen, dass der Be- schuldigte B.________ den Beschuldigten A.________ dazu brachte, ihm auch die 'Kleine Kundenliste' zu übergeben: Zum einen fanden bereits im Jahre 2013 mehrere Treffen mit dem Beschuldigten A.________ statt, bei denen dieser dem Beschuldigten B.________ Dokumente aus den Beständen der Bank H.________übergab, nachdem Letzterer dies bereits im März 2013 in Schaffhau- sen angeregt hatte (die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten A.________ [z.B. act. 0704003 f.; act. 0711004 ff.], wurden im Kerngehalt durch den Beschuldigten C.________ bestätigt [act. 0704008 Antwort 45]). Gemäss der nicht anzuzweifelnden Aussage des Beschuldigten A.________, die durch den Beschuldigten C.________ ausdrücklich als zutreffend bestätigt wurde (act. 0706006), äusserte der Beschuldigte B.________ den Wunsch, möglichst umfassend dokumentiert zu werden, da er an allem interessiert sei, was der Sa- che dienlich sein könnte (act. 0706004). Der Beschuldigte A.________ sprach auch davon, dass der Beschuldigte B.________ bei ihm den Entschluss geweckt habe, Dokumente zu übergeben, und zwar hinsichtlich aller Unterlagen, die er ihm direkt ausgehändigt habe (act. 0706004), somit auch betreffend die 'Kleine Kun- denliste'. Zum andern kann der Beschuldigte B.________ aus dem Umstand, dass das erwähnte Telefonat über Kundennamen mit dem Beschuldigten A.________ Ende 2013 (vgl. vorne S. 112), nicht von ihm, sondern vom Beschul- digten C.________ geführt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten: Es liegt auf der Hand, dass es der Beschuldigte C.________ und nicht der Beschuldigte B.________ war, der mit diesem Ansinnen an den Beschuldigten A.________ ge- langte, da diese beiden miteinander freundschaftlich verbunden waren und sehr häufig telefonisch in Kontakt standen. Dass der Beschuldigte B.________ den In- halt des Telefonats mittrug, zeigt im Übrigen auch sein weiteres Verhalten: Als der Beschuldigte A.________ am 17. Januar 2014 die 'Kleine Kundenliste' auf den
- 122 - Tisch legte, wies der Beschuldigte B.________ sie nicht etwa als unerwünscht zu- rück, sondern nahm sie an sich (act. 0607004 [Beschuldigter A.________]; act. 0703011 [Beschuldigter C.________]). Damit manifestierte der Beschuldigte B.________ schon damals sein Interesse an Kundennamen nach aussen. Zudem bekundete der Beschuldigte B.________ dieses Interesse auch später noch, in- dem er gemäss Aussage des Beschuldigten C.________ den Wunsch nach wei- teren Kundennamen äusserte, worüber der Beschuldigte C.________ den Be- schuldigten A.________ informierte, der dann aber beim Treffen im Mai 2014 aus Angst vor Repressalien die 'Grosse Kundenliste' doch nicht aushändigte (act. 0706006 [Beschuldigter C.________]; act. 0706005 [Beschuldigter A.________]; vgl. vorne S. 75). 3.4. Da das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.________ erst Ende 2015 eröffnet worden war (vgl. vorne S. 11 f.), nahm er an den vorstehend zitier- ten Einvernahmen der Beschuldigten A.________ und C.________ im Jahre 2014 nicht teil. Dieser Umstand wirft die Frage auf, ob die von ihnen damals gemachten Aussagen auch zum Nachteil des Beschuldigten B.________ verwertet werden dürfen (vgl. auch vorne S. 48): 3.4.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d UURK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 UURK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d UURK soll ausge- schlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichen- de Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung ei- nes fairen Verfahrens. Der Begriff des Zeugen ist entsprechend der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte autonom und ohne
- 123 - formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (somit auch belastende Aussagen von Mitbeschuldigten). Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten ver- wertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber ei- ne gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeug- nis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzi- gen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Damit die Verteidigungsrechte ge- wahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann auf eine Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Be- fragung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden. So hat der Gerichtshof die fehlende Befragung unbeanstandet gelassen, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigerte (Urteil des EGMR i.S. Asch gegen Ös- terreich vom 26. April 1991), der Zeuge trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar blieb (z.B. Urteil des EGMR i.S. Artner gegen Österreich vom
28. August 1992) oder verstorben war (Urteil des EGMR i.S. Ferrantelli gegen Ita- lien vom 7. August 1996). Es ist in solchen Fällen gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d UURK erforderlich, dass der Beschuldigte dazu hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wird. Ebenso wie der EGMR hat es das Bundesgericht zugelassen, auf eine belastende Aussage eines Zeugen, der in der Zwischenzeit stirbt oder einvernahmeunfähig wird und daher nicht mehr befragt werden kann, abzustellen (BGE 131 I 476 ff., 480 ff., m.w.H.).
- 124 - 3.4.2.1. Der Beschuldigte C.________ wurde am 22. Juni 2017 in Gegen- wart des Beschuldigten B.________ einvernommen (act. 0713030). Damit war nicht nur das Teilnahme-, sondern auch das Fragerecht des Beschuldigten B.________ gewahrt, der jedoch auf die Ausübung dieses Rechts verzichten liess (act. 0713036; dass der Beschuldigte C.________ damals auf die Fragen der Staatsanwaltschaft von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte [act. 0713031], bedeutet nicht, dass er dasselbe auch in Bezug auf die Fragen der Verteidigung des Beschuldigten B.________ getan hätte). Da das Fragerecht nur einmal während des Verfahrens gewährleistet sein muss und dies am 22. Juni 2017 der Fall war, spielt es keine Rolle, dass der Beschuldigte C.________ in der Folge von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (in der Haupt- verhandlung sahen der Beschuldigte B.________ bzw. seine Verteidigung davon ab, dem Beschuldigten C.________ eine Frage zu stellen [act. 145/104 S. 5]). Somit sind die vom Beschuldigten C.________ im Jahre 2014 gemachten Aussa- gen prozessual verwertbar, und zwar auch zum Nachteil des Beschuldigten B.________. An diesem Ergebnis würde sich im Übrigen selbst dann nichts än- dern, wenn entgegen der vorliegend vertretenen Auffassung davon ausgegangen würde, der Beschuldigte B.________ habe am 22. Juni 2017 nicht auf die Aus- übung seines Fragerechts verzichten lassen (vgl. nachfolgend). 3.4.2.2. Der Beschuldigte A.________ wurde im Rahmen der Schlussein- vernahme vom 21. November 2017 in Gegenwart des Beschuldigten B.________ befragt, wobei er auch gegenüber dem Beschuldigten B.________ und dessen Verteidigung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (act. 0714006; in der Hauptverhandlung sahen der Beschuldigte B.________ bzw. sei- ne Verteidigung davon ab, dem Beschuldigten A.________ eine Frage zu stellen [act. 135 S. 9]). Faktisch konnte der Beschuldigte B.________ sein Fragerecht zumindest in der Schlusseinvernahme somit nicht ausüben, was der Verwertbar- keit der vom Beschuldigten A.________ im Jahre 2014 deponierten Aussagen je- doch aufgrund der in casu vorliegenden Umstände nicht entgegen steht, auch nicht zu Lasten des Beschuldigten B.________: Zum einen wurde dem Beschul- digten B.________ im Verfahren mehrmals Gelegenheit gegeben, zu den (straf- rechtlich relevanten) Aussagen des Beschuldigten A.________ Stellung zu neh-
- 125 - men (einerseits in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juni 2017 [act. 0713007 f.], andererseits in der Hauptverhandlung [act. 144/137 S. 3 ff.]). Zum anderen wurde nicht unbesehen auf die Depositionen des Beschuldigten A.________ abgestellt; vielmehr wurden diese vorstehend sorgfältig geprüft (vgl. vorne S. 62 ff., 112 f., 119 f.). Schliesslich stellen die Angaben des Beschul- digten A.________ nicht das einzige, ausschlaggebende Beweismittel dar, da u.a. auch noch die Aussagen des Beschuldigten C.________ vorhanden sind, welche für die Berechtigung des (strafrechtlich) relevanten Anklagesachverhalts betref- fend den Beschuldigten B.________ sprechen (aus den drei zuletzt genannten Gründen wären die Aussagen des Beschuldigten C.________ selbst dann ver- wertbar, wenn nicht von einem Verzicht des Beschuldigten B.________ auf Aus- übung des Fragerechts ausgegangen würde, namentlich da sie mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten A.________ nicht als einziges, ausschlaggebendes Beweismittel einzustufen sind). 3.4.3. Die von der Verteidigung des Beschuldigten B.________ vorfragewei- se zitierten Bundesgerichtsentscheide (act. 144/135 S. 18 f.) ändern am Gesag- ten nichts, da diese Entscheide andere Konstellationen zum Gegenstand hatten. Die Belastungen an die Adresse des Beschuldigten B.________ wurden erst im Verlaufe des Verfahrens gegen die Beschuldigten A.________ und C.________ von diesen nach und nach und nicht immer frei von Widersprüchen zu Protokoll gegeben (vgl. vorne S. 62 ff., 112 f.). In casu lag im Unterschied zu den zitierten Entscheiden keine Verfahrensabtrennung vor, da gegen Rechtsanwalt B.________ während der Einvernahmen mit den Beschuldigten A.________ und C.________ im Jahre 2014 noch gar kein Strafverfahren eröffnet worden war (auch keine faktische Eröffnung, da sich die Staatsanwaltschaft noch nicht mit dem Straffall gegen Rechtsanwalt B.________ befasst hatte). Dass erst am 1. Dezember 2015 eröffnet worden war, erscheint eher spät. Handkehrum war die Eröffnung gegen Rechtsanwalt B.________ im Zeitpunkt der mit den Beschuldig- ten A.________ und C.________ im Jahre 2014 durchgeführten Einvernahmen auch noch nicht zwingend, zumal die Bank H.________erst mit Eingabe vom 30. September 2015 die Ausdehnung des Strafverfahrens auch auf Rechtsanwalt B.________ beantragt hatte (act. 27080251 ff.). Mit den zitierten Entscheiden
- 126 - lässt sich die Unverwertbarkeit dieser im Jahre 2014 erfolgten Einvernahmen so- mit nicht begründen.
4. Damit ist der (straf)rechtlich relevante Anklagesachverhalt im Zusammen- hang mit der 'Kleinen Kundenliste' betreffend den Beschuldigten B.________ im Sinne der vorstehenden Erwägungen rechtsgenügend erstellt. Aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorne S. 113 f.) ist eine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes zu verneinen. An diesem Beweisergebnis hätten weder die von den Verteidigungen ver- langten Beweiserhebungen (Aktenbeizüge, Einvernahme von Personen) noch die Ausfertigung des Aktenverzeichnisses etwas geändert, weshalb die entsprechen- den Anträge als irrelevant abzuweisen waren.
b) Rechtliche Würdigung betreffend Beschuldigter B.________ 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch des Beschuldig- ten B.________ wegen eines schweren Falles von wirtschaftlichem Nachrichten- dienst im Sinne von Art. 273 StGB, mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB, Anstiftung, eventuali- ter Gehilfenschaft, zur mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB, Anstiftung, eventualiter Gehil- fenschaft, zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG, Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zur mehrfachen Verletzung des Börsengesetzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a aBEHG, eventualiter Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft, zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (act. 0000036 i.V.m. act. 0000054; act. 137 S. 4). 1.2. Der Beschuldigte B.________ liess beantragen, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (act. 144/139 S. 1).
- 127 -
2. Zum Wortlaut und zur Auslegung der gemäss Staatsanwaltschaft an- wendbaren Tatbestände und Teilnahmehandlungen ist auf die vorstehenden Aus- führungen zu verweisen (vgl. vorne S. 78 ff., 115 f.). 3.1. Wie erwähnt ist der Beschuldigte B.________ von den Vorwürfen des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB und der Ge- schäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 StGB aus rechtlichen Gründen freizusprechen (vgl. vorne S. 84 ff.). Zudem ist er vom Vorwurf der Teilnahme an den Geheimnisoffenbarungen des Beschuldigten A.________ im Zusammenhang mit den übrigen Schriftstücken ('Y.________Steuergutachten', 'Y.________Memorandum', 'Chronologie UU', 'Memorandum Neubegutachtung', 'Memorandum X.________' und 'Kleine Kundenliste' betreffend Kunde Q.________) ebenfalls freizusprechen (vgl. vorne S. 87 ff.). 3.2. Die Teilnahmeform der Anstiftung ist zu bejahen, da der Beschuldigte B.________ den Beschuldigten A.________ gemäss erstelltem Sachverhalt be- reits im März 2013 zu dessen Geheimnisverletzungen bestimmt hat. Schweizer Strafrecht ist anwendbar (vgl. vorne S. 104 f., 116). Zudem ist ihm das vom Be- schuldigten C.________ Ende 2013 mit dem Beschuldigten A.________ geführte Telefonat aufgrund der vorliegenden Umstände zuzurechnen. Durch dieses Ver- halten, ein taugliches Anstiftungsmittel im Sinne der höchstrichterlichen Recht- sprechung (BGE 127 IV 122 ff., 128), rief der Beschuldigte B.________ den Ta- tentschluss des Beschuldigten A.________ hervor. Dass der Beschuldigte B.________ bei seinem Tun keine Widerstände des Beschuldigten A.________ zu übU.________den hatte, steht der Qualifikation als Anstiftung nicht entgegen (BGE 127 IV 122 ff., 127, m.w.H.). Der Beschuldigte B.________ wusste, dass der Beschuldigte A.________ Zugriff auf bankinterne Unterlagen hatte, da er (Be- schuldigter B.________) solche bereits im Jahre 2013 vom Beschuldigten A.________ entgegen nehmen konnte. Er wollte den Beschuldigten A.________
– mitunter durch das vom Beschuldigten C.________ geführte Telefonat – dazu bringen, auch noch eine Liste mit Namen von Bankkunden auszuhändigen. Ent- sprechend wollte er den Beschuldigten A.________ zur Verletzung des Bankkun- dengeheimnisses bewegen. Anders kann sein Verhalten schlechterdings nicht in-
- 128 - terpretiert werden. Damit handelte er in Bezug auf die Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' mit direktem Vorsatz. Der Tatbestand der Anstiftung zum mehrfa- chen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG in Verbindung mit Art. 24 StGB ist betref- fend Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' objektiv und subjektiv erfüllt. 3.3. Ob das Verhalten des Beschuldigten B.________ überdies auch als Gehilfenschaft zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen des Beschuldigten A.________ einzustufen ist, muss nicht geprüft werden (vgl. vorne S. 117).
4. Aus den beim Beschuldigten A.________ dargelegten Gründen (vgl. vor- ne S. 107 f.), die analog auch für den Beschuldigten B.________ gelten, liegt we- der ein Rechtfertigungs- noch ein Schuldausschlussgrund vor. Wer zu einer Bankgeheimnisverletzung anstiftet, in der Hoffnung neue Kunden für die eigene Tätigkeit als Rechtsanwalt zu akquirieren, wahrt einzig seine eigenen Interessen, welche in diesem Kontext wahrlich nicht als berechtigt zu bezeichnen sind.
5. Der Beschuldigte B.________ ist somit der Anstiftung zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG in Verbindung mit Art. 24 StGB (betreffend Über- gabe der 'Kleinen Kundenliste', exklusive Kunde Q.________) schuldig zu spre- chen. Von den übrigen Vorwürfen ist der Beschuldigte B.________ freizusprechen.
4. Anklageabschnitt B: Bank L.________
a) Sachverhalt (nur Beschuldigter A.________)
1. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten A.________ im Wesentlichen vor- geworfen, dass er kurz vor seiner Verhaftung am 13. Mai 2014 dem Beschuldig- ten C.________ verraten habe, dass es bei der Bank L.________, seiner neuen Arbeitgeberin, einen Fall einer Schlechtberatung gebe, der ein Volumen von EUR 400 Mio. habe, dass es sich dabei um einen belgischen Kunden handle, der von
- 129 - einer unfähigen Anwältin aus Luzern vertreten werde und schon verschiedentlich, aber erfolglos, mit seiner Anwältin bei der Bank L.________ vorstellig geworden sei, wobei die Vertreter der Bank ihm jeweils die Erfolglosigkeit seines Ansinnens, Schadenersatz zu erhalten, vor Augen geführt hätten (act. 0000026).
2. In der Einvernahme vom 3. November 2014 anerkannte der Beschuldigte A.________ diesen Vorwurf (act. 0711017; vgl. bereits seine diesbezügliche Zu- gabe in act. 0705004). Die Behauptung seiner Verteidigung, der Beschuldigte A.________ sei mit diesem Vorwurf nie konfrontiert worden (act. 139 S. 21), ist somit klar aktenwidrig, zumal der Beschuldigte A.________ auch in der Hauptver- handlung darauf angesprochen wurde (act. 135 S. 6). Das Geständnis deckt sich mit der Aktenlage, konkret mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten C.________ (act. 0701014; act. 0702009; act. 0705003; act. 0706011), weshalb es nicht in Zweifel zu ziehen ist. Somit ist dieser Sachverhalt rechtsgenügend er- stellt.
b) Rechtliche Würdigung (nur Beschuldigter A.________) 1.1. Betreffend lit. B der Anklage beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch des Beschuldigten A.________ wegen Vergehens gegen das Bun- desgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG (act. 0000026 i.V.m. act. 0000030; act. 137 S. 3, 20). 1.2. Der Beschuldigte A.________ liess beantragen, er sei vollumfänglich freizusprechen (act. 139 S. 33).
2. Zum Wortlaut des gemäss Staatsanwaltschaft anwendbaren Tatbestands und zu dessen Auslegung ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zur rechtli- chen Würdigung von lit. A der Anklage zu verweisen (vgl. vorne S. 80 f.).
3. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist das Verhalten des Beschuldigten A.________ gemäss lit. B der Anklage nicht als Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG zu qualifizieren. Da der Beschuldigte A.________ den Namen des belgischen Kunden nicht genannt hat und auch seine weiteren Angaben zu die-
- 130 - sem Kunden keinerlei Rückschlüsse auf dessen Identität zulassen, hat der Be- schuldigte A.________ kein Geheimnis offenbart. Eine Verletzung des Bankkun- dengeheimnis setzt zwar nicht zwingend voraus, dass der vollständige Namen des Bankkunden verraten wird, doch ist zumindest zu verlangen, dass die zum Bankkunden gemachten Angaben so konkret sind, dass der Aussenstehende oh- ne besondere Mühe in der Lage ist, dessen Identität ausfindig zu machen. Diese Voraussetzungen sind in casu klarerweise nicht erfüllt.
4. Entsprechend ist der Beschuldigte A.________ vom Vorwurf der Verlet- zung des Bankgeheimnisses gemäss lit. B der Anklage freizusprechen.
5. Anklageabschnitt C: Verratshandlungen gegenüber M.________/N.________
a) Sachverhalt (nur Beschuldigter A.________)
1. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten A.________ im Wesentlichen vor- geworfen, dass er M.________, einem Investigativjournalisten der vom Verlag Gruner + Jahr GmbH mit Sitz in Hamburg herausgegebenen Zeitschrift Stern, am
7. Mai 2014 in Zürich das 'Y.________Steuergutachten' in geschwärzter Form, welche den Namen der Bank H.________und Kundennamen unkenntlich ge- macht habe, übergeben habe, nachdem sie sich auf eine Zahlung von EUR 3'000.-- geeinigt hätten, welche den Kaufpreis für das Gutachten und die in den Monaten vorher vom Beschuldigten A.________ erteilten Auskünfte abgelten soll- ten (act. 0000027).
2. In der Einvernahme vom 3. November 2014 anerkannte der Beschuldigte A.________ diesen Vorwurf (act. 0711017 ff.), den er nach anfänglichem Leug- nen bereits ab dem 3. Juli 2014 in mehreren Einvernahmen als berechtigt bestä- tigt hatte (act. 0605002 ff.; act. 0606002 ff.; act. 0607008 f.; act. 0710002 ff.). Das Geständnis passt nicht nur zwanglos zum Verhalten des Beschuldigten A.________ gemäss lit. A der Anklage (vgl. vorne S. 66 ff.), sondern deckt sich auch mit der Aktenlage (v.a. act. 0304001 ff.; act. 2703012 f.), weshalb es nicht in Zweifel zu ziehen ist. Abgesehen davon ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte A.________ in mehreren Einvernahmen, die auch verwertbar
- 131 - sind (vgl. vorne S. 63 ff.), zu Unrecht dieses Verhaltens bezichtigen sollte, zumal er sein Geständnis auch nie ausdrücklich widerrief (vgl. act. 136 S. 7). Erstmals in der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte A.________ geltend, beim ver- einbarten Betrag von EUR 3'000.-- habe es sich um eine "Aufwandsentschädi- gung (Zeitaufwand und Reisespesen)" gehandelt (act. 136 S. 7). Dieses Vorbrin- gen ist unglaubhaft: Zum einen wirkt es nachgeschoben, zum andern ist in keiner Weise plausibel, dass die telefonischen Kontakte und die zwei Treffen mit M.________ am Flughafen Zürich bzw. im Hotel Schweizerhof beim Zürcher Hauptbahnhof beim Beschuldigten A.________ zu Auslagen in dieser Grössen- ordnung geführt haben sollen. Somit ist auch dieser Sachverhalt entgegen der Auffassung der Verteidigung (act. 139 S. 22) rechtsgenügend erstellt.
b) Rechtliche Würdigung (nur Beschuldigter A.________) 1.1. Betreffend lit. C der Anklage beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch des Beschuldigten A.________ wegen eines schweren Falles von wirtschaftlichem Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 StGB und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB, Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG, mehrfacher Verletzung des Börsengeset- zes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a aBEHG (act. 0000027 i.V.m. act. 0000030; act. 137 S. 3, 20). 1.2. Der Beschuldigte A.________ liess beantragen, er sei vollumfänglich freizusprechen (act. 139 S. 33).
2. Zum Wortlaut der gemäss Staatsanwaltschaft anwendbaren Tatbestände und zu deren Auslegung ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung von lit. A der Anklage zu verweisen (vgl. vorne S. 78 ff.). 3.1. Der in der Anklage unter lit. C umschriebene Sachverhalt ist gestützt auf das mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang stehende Geständnis wie er- wähnt rechtsgenügend nachgewiesen (vgl. vorne S. 129).
- 132 - 3.2. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt ge- bunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das ist die Folge des in Art. 9 StPO umschriebe- nen Anklagegrundsatzes: Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau um- schriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben zwischen den Untersu- chungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er be- stimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Beschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informatio- nen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Be- deutung sind. Die Anklage hat dem Angeklagten die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 133 IV 235 ff., 244 f., m.w.H.). 3.3. Die Staatsanwaltschaft legte dem Beschuldigten A.________ in der Überschrift zu lit. C der Anklage "Verratshandlungen" zur Last. Der nachfolgende Anklagesachverhalt ist jedoch mehr der chronologischen Darstellung von Ereig- nissen als der möglichst kurzen, aber genauen Umschreibung der dem Beschul- digten A.________ vorgeworfenen Taten verpflichtet. Eine konkrete Geheimnis- verletzung behauptete die Staatsanwaltschaft einzig hinsichtlich der am 7. Mai 2014 erfolgten Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens' in geschwärzter Form (vgl. dazu nachfolgend). Die übrigen Angaben im Sachverhalt enthalten da- gegen keinen hinreichend genau umschriebenen Geheimnisverrat: Dass M.________ dem Beschuldigten A.________ "Fragen zu Dokumenten" stellte bzw. mit ihm "eine Vielzahl von Dokumenten" besprach, bedeutet nicht, dass Letzterer bei seinen Antworten bzw. seinen Ausführungen ein Geheimnis preis- gab (die Staatsanwaltschaft behauptete in der Anklage nichts Gegenteiliges). In- dem der Beschuldigte A.________ bankintern gebräuchliche Abkürzungen (CTAX
- 133 - = Corporate Tax; LECO = Legal & Compliance) erläuterte, offenbarte er ebenso wenig ein Geheimnis im Sinne der laut Staatsanwaltschaft anwendbaren Tatbe- stände. 3.4. Zu prüfen ist demnach, ob die Übergabe des geschwärzten 'Y.________Steuergutachtens' – die Namen der Bank H.________und von U.________ (ein anderer Bankkundenname geht aus diesem Dokument ohnehin nicht hervor) waren aufgrund der Schwärzungen nicht erkennbar – an den Jour- nalisten M.________ als strafrechtlich relevante Geheimnisverletzung zu qualifi- zieren ist (dieser Anklagevorwurf bildet nicht Gegenstand der gutachterlichen Stellungnahme vom 12. März 2019 [act. 144/126]): 3.4.1. Zum 'Y.________Steuergutachten' (act. 2805001 ff.) im Allgemeinen ist auf die vorstehenden Erwägungen dazu betreffend lit. A der Anklage zu ver- weisen (vgl. vorne S. 86 ff.). 3.4.2. Der Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB ist in diesem Fall näher zu prüfen, da es sich bei der Endab- nehmerin des 'Y.________Steuergutachtens' um eine ausländische private Un- ternehmung (Gruner + Jahr GmbH mit Sitz in Hamburg als Verlegerin der Zeit- schrift 'Stern', für die der Journalist M.________ im rechtlich relevanten Zeitraum tätig war und damit als ihr Agent im Sinne von Art. 273 StGB wirkte) handelte. Dass kein klassischer Fall von Konkurrenzspionage vorliegt, ändert daran entge- gen der Auffassung der Verteidigung (act. 139 S. 26) nichts, da das Adressaten- segment sehr breit gefasst ist und faktisch nur ausländische Privatpersonen aus- genommen sind (vgl. vorne S. 85). Auch ein ausländisches Verlagsunternehmen zählt somit zu den Destinatären gemäss Art. 273 StGB (so auch sinngemäss Ro- senthal, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz sowie wei- teren, ausgewählten Bestimmungen, Zürich 2008, N 18 zu Art. 273 StGB). Dass ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB im Zusammenhang mit der Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens' an den Beschuldigten B.________ verneint wurde (vgl. vorne S. 87 ff.), ist mit Blick auf die Auslegung desselben Be- griffs im Sinne von Art. 273 StGB ohne Belang. Laut Bundesgericht ist der Begriff
- 134 - des Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 273 StGB weiter auszulegen als dersel- be Terminus in Art. 162 StGB (BGE 141 IV 155 ff., 163, m.w.H.). Zu den Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 273 StGB gehören alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung nach schweize- rischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die deshalb dem Auslande gegenüber geschützt werden sollen (BGE 101 IV 177 ff., 199, m.w.H.). Das 'Y.________Steuergutachten' ist geheim im Sinne von Art. 273 StGB, da es auch in der Schweiz weder offenkundig noch allgemein zugänglich war, sondern nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt und "dem vom Ge- setz genannten fremden Destinatär nicht bekannt oder zugänglich" war (BGE 104 IV 175 ff., 177, m.w.H.). Daran ändern die Vorbringen der Verteidigung nichts (act. 139 S. 22). Dass M.________ gemäss Aussage des Beschuldigten A.________ von der Existenz dieses Dokuments bereits vor dessen Übergabe gewusst hatte (act. 0605009), ändert daran nichts, da er dessen Inhalt nicht kann- te (sonst hätte er dafür nicht ein Entgelt in der Höhe von EUR 3'000.-- verspro- chen). Der Beschuldigte A.________ schuf somit durch die Übergabe des Doku- ments für M.________ einen "informationellen Mehrwert" (Rosenthal, a.a.O., N 8 zu Art. 273 StGB, m.w.H.). Das 'Y.________Steuergutachten' beinhaltet eine steuerrechtliche Einschät- zung zum von der Bank H.________bis 2012 zur Verfügung gestellten Investment in den Sheridan Fund (vgl. vorne S. 86 f.) und damit Tatsachen des wirtschaftli- chen Lebens im Sinne des weitgefassten Begriffes des Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 273 StGB (Rosenthal, a.a.O., N 11 zu Art. 273 StGB). Auch wenn der Sheridan Fund von der Bank H.________weder entwickelt noch verwaltet wurde, betrifft das Geheimnis deren Geschäftstätigkeit, zumal das Verkaufen von Antei- len am Sheridan Fund zum Geschäftsmodell der Bank H.________gehörte. Der Geheimhaltungswille der Bank H.________als Geheimnisherrin – namentlich ge- genüber Medien – steht ausser Frage (sonst hätte sie keine Strafanzeige erstat- tet), da ein Bekanntwerden dieses früher angebotenen Investments in der Öffent- lichkeit mit einem ganz erheblichen Reputationsrisiko verbunden war. Der Ge- heimhaltungswille der Bank H.________war selbstredend auch für den Beschul-
- 135 - digten A.________ erkennbar, zumal er arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet war und von der Weisung seiner Arbeitgeberin betreffend Diskretion und Bankkundengeheimnis Kenntnis hatte (act. 0501075 i.V.m. act. 0501088 ff.). Das Interesse der Bank H.________an der Geheimhaltung ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung auch schutzwürdig: Das schutzwürdige Interes- se muss sich nur auf die Geheimhaltung beziehen, unbekümmert darum, ob die Tatsache selbst, um deren Geheimhaltung es geht, legal sei oder nicht. Das Bun- desgericht hat die Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses auch bejaht, wenn es sich bei der geheimzuhaltenden Tatsache um im Ausland nicht bloss il- legales, sondern sogar strafbares Verhalten wie z.B. Schmuggel oder Devisen- vergehen handelte (BGE 101 IV 312 ff., 314, m.w.H.). Die Übergabe dieses Do- kuments an einen für ein ausländisches Verlagsunternehmen tätigen Journalisten beeinträchtigte zudem die Interessen der gesamten schweizerischen Wirtschaft: Gemäss Bundesgericht setzt Art. 273 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt nicht eine unmittelbare Verletzung oder Gefährdung der staatlichen Interessen vo- raus; in jedem wirtschaftlichen Nachrichtendienst zum Nachteil eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens zu Gunsten des Auslands liegt notwendiger- weise eine mittelbare Verletzung oder Gefährdung der staatlichen Interessen, was zur Erfüllung des erwähnten Tatbestandes genügt (BGE 101 IV 312 ff., 313, m.w.H.). Die hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz ergibt sich somit daraus, dass die Bank H.________ihren Sitz in der Schweiz hat (und auch bereits im Mai 2014 hatte). Somit hat der arbeitsvertraglich zur Geheimhaltung verpflichtete Be- schuldigte A.________ von Art. 273 StGB geschützte geheime Informationen ei- nem ausländischen Unternehmen und damit einem unbefugten Dritten zugänglich gemacht. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 273 Abs. 2 StGB erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand verwirklicht. Der Beschuldigte A.________ wusste, dass er nicht berechtigt war, das 'Y.________Steuergutachten' einem Dritten zu übergeben (z.B. act. 0602012 Antwort 45 i.V.m. act. 060210 Antwort 38 i.V.m. act. 0602014 Antworten 55 und 58; act. 0605010 Rz. 9 i.V.m. act. 0605009). Es war ihm auch bewusst, dass sich darin Geschäftsgeheimnisse im
- 136 - Sinne von Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens befanden, an deren Geheimhal- tung die Bank H.________ein schutzwürdiges Interesse hatte, insbesondere auch gegenüber einem ausländischen Medienunternehmen. Der Beschuldigte A.________ wusste auch, dass M.________ nicht als Privatperson, sondern für den 'Stern' bzw. die Gruner + Jahr GmbH handelte. Trotz dieses Wissens stellte er das besagte Dokument einem für ein ausländisches Medienunternehmen täti- gen Journalisten zur Verfügung. Damit handelte der Beschuldigte A.________ wissentlich und willentlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Ein schwerer Fall gemäss Abs. 3 von Art. 273 StGB ist nicht in Betracht zu ziehen, da die Staatsanwalt dem Beschuldigten A.________ in tatsächlicher Hin- sicht unter lit. C der Anklage gar nichts vorwirft, was unter den schweren Fall zu subsumieren wäre. Will die Staatsanwaltschaft einem Beschuldigten einen qualifi- zierten Tatbestand zur Last legen, so kommt sie nicht umhin, nicht nur die Grund- form, sondern auch die qualifizierenden Elemente dieses Tatbestands im Ankla- gesachverhalt konkret zu umschreiben. Das hat sie in concreto nicht getan, da sie gar nicht behauptet, dass er private wirtschaftliche Geheimnisse von derart gros- ser Bedeutung bzw. von so beachtlichem industriellen Wert verraten habe, dass ihre Bewahrung auch im staatlichen Interesse liegt, und dass die nationale Si- cherheit im wirtschaftlichen Bereich durch seinen Verrat, wenn auch bloss abs- trakt, so doch in bedeutendem Ausmass mitgefährdet worden sei (vgl. BGE 111 IV 74 ff., 78 ff., m.w.H., zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2014 vom 13. Februar 2015, E. 3.4). Das Verhalten des Beschuldigten A.________ ist nicht nur tatbestandsmäs- sig (im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB), sondern auch rechtswidrig, da der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen aus den bereits ge- nannten Gründen (vgl. vorne S. 107 f.), die an dieser Stelle analog gelten, zu ver- neinen ist. Wer gegen Entgelt gegenüber einem Journalisten ein Geheimnis of- fenbart, wahrt wahrlich keine berechtigten Interessen. Ein anderer Rechtferti- gungsgrund wurde weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Das- selbe gilt auch für Schuldausschlussgründe.
- 137 - Somit ist der Beschuldigte A.________ des wirtschaftlichen Nachrichten- dienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.4.3. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach Art. 162 StGB zur Anwendung gelange, ist unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen zu lit. A der Anklage (vgl. vorne S. 87 ff.) zu widersprechen. Die Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens' durch den Beschuldigten A.________ an den Journalisten M.________ ist somit nicht unter den Tatbestand von Art. 162 StGB zu subsumieren. 3.4.4. Weitere diesbezügliche Schuldsprüche beantragte die Staatsanwalt- schaft zumindest im Plädoyer (act. 137 S. 20) zu Recht nicht.
4. Der Beschuldigte A.________ ist somit betreffend Anklageabschnitt C des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
6. Anklageabschnitt D: E-Mails an I.________
a) Sachverhalt (nur Beschuldigter A.________)
1. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten A.________ im Wesentlichen vor- geworfen, dass er am 27. November 2013 sowie am 29. und 30. Januar 2014 je eine E-Mail, teils mit Beilagen im Attachment, an I.________ geschickt habe, um sich einen widerrechtlichen Vermögensvorteil zu verschaffen; in diesen E-Mails habe er I.________ vor die Wahl gestellt, entweder die Unbill als Folge des Ver- sands der für ihn zivil-, straf- und steuerrechtlich nachteiligen Unterlagen über sich ergehen zu lassen oder sofort ein Angebot zu unterbreiten, um sich auszu- kaufen; der Beschuldigte A.________ habe mit seinen E-Mails auch zu bewirken versucht, dass I.________ damit aufhöre, gegen den Beschuldigten A.________ wegen seiner negativen Einstellung zu den Cum-Ex-Geschäften der Bank H.________zu agitieren, ihn schlecht zu machen und anzuschwärzen (act. 0000028 ff.; zum exakten Wortlaut der E-Mails sei auf den Anklagevorwurf ver- wiesen).
- 138 - 2.1. Die erwähnten E-Mails samt allfälligen Beilagen sind aktenkundig (act. 2820001 ff. = act. 1610001 ff.; act. 1609018; act. 1609020) und Beleg dafür, dass diese E-Mails von "xx________" bzw. "Yy.______" unter Verwendung der in der Anklage erwähnten E-Mail-Accounts am 27. November 2013 sowie 29. und
30. Januar 2014 an eine von I.________ benutzte E-Mail-Adresse geschickt wur- den. Nach anfänglichem Leugnen gab der Beschuldigte A.________ ab der Ein- vernahme vom 3. Juli 2014 zu, dass er es war, der diese E-Mails I.________ ge- schickt hatte (act. 0605017 ff.; act. 0607009 ff.; act. 0710010; act. 0711021 ff.). Das diesbezügliche Geständnis ist nicht anzuzweifeln, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb sich der Beschuldigte A.________ in mehreren Einvernahmen, in de- nen er mit teilweise sehr detaillierten Angaben aufwartete (act. 0607010), zu Un- recht dieses Verhaltens bezichtigen sollte. Abgesehen davon widerrief er sein Geständnis auch nie ausdrücklich. Ebenfalls erwiesen ist, dass es beim entspre- chenden Versuch des Beschuldigten A.________ blieb (".. versuchte mit seinem E-Mail auch zu bewirken, dass …"), weil die erhoffte Reaktion von I.________ ausblieb (vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb I.________ im Rahmen der Hauptverhandlung als Zeuge/Auskunftsperson befragt werden sollte; somit war der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung des Beschuldigten A.________ [act. 106 S. 2 i.V.m. act. 133 S. 15] mangels Relevanz abzuweisen [vgl. vorne S. 22, 37]). Somit ist der objektive Sachverhalt insoweit rechtsgenü- gend erstellt. 2.2. In subjektiver Hinsicht legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten A.________ zur Last, er habe beim Versand der E-Mails beabsichtigt, sich einen widerrechtlichen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er I.________ dadurch habe dazu bringen wollen, sich zu melden und ein finanzielles Angebot zu unter- breiten, um sich so freizukaufen. Dieser Vorwurf, er habe von I.________ Geld erpressen wollen, wurde vom Beschuldigten A.________ in Abrede gestellt, und zwar auch nachdem er zugab, dass er die E-Mails verschickt hatte. Demgegen- über gab er – in dieser Hinsicht konsequent und widerspruchsfrei – zu Protokoll, dass er nie beabsichtigt habe, irgendwelche Unterlagen tatsächlich zu verschi- cken; vielmehr sei es ihm darum gegangen, gegenüber I.________ einen Warn-
- 139 - schuss abzugeben, damit dieser aufhöre, ihn zu diskreditieren (act. 0605018 f.; act. 0607011 f., act. 0607013 f.; act. 0710010; act. 0711024). Aus dem Wortlaut der E-Mails ergibt sich nicht zwingend, dass der Beschul- digte A.________ in der Absicht handelte, von I.________ Geld zu erpressen. Mehr oder weniger unverblümt wird in den ersten beiden E-Mails (… "in der nächsten Woche" …; "Vielleicht könnte ich das verhindern") zum Ausdruck ge- bracht, dass die Unterlagen nicht verschickt werden, falls I.________ entspre- chend reagiert. Welche Reaktion der Absender erwartete, ist den E-Mails aber nicht zu entnehmen, noch nicht einmal zwischen den Zeilen. Die Interpretation, dass es dem Absender und damit dem Beschuldigten A.________ um Geld ge- gangen sein soll, mag auf den ersten Blick naheliegend erscheinen, zumal sich in der Finanzbranche bekanntlich (fast) alles um Geld dreht. Abgesehen davon ist aber auch denkbar, dass durch den Versand der E-Mails eine ganz andere Reak- tion von I.________ hervorgerufen werden sollte, beispielsweise dass dieser Kon- takt aufnimmt, um sich zu entschuldigen, oder dass er – wie vom Beschuldigten A.________ ausgesagt – zu einer Verhaltensänderung bewogen werden sollte. Dass der Beschuldigte A.________ die E-Mails unter falschen Namen versandte (dieser Aspekt wurde seitens der Verteidigung komplett ausgeblendet [act. 139 S. 23]), steht dem von ihm anerkannten Sachverhalt nicht entgegen, da er wohl sei- ne wahre Identität nach erfolgter Kontaktaufnahme durch I.________ offenbart hätte. Ein Beweis für die Richtigkeit der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Behauptung ist auf jeden Fall nicht ersichtlich. Vielmehr ist der rechtlichen Würdi- gung der vom Beschuldigten A.________ anerkannte Sachverhalt, wonach er mit seinen E-Mails habe bewirken wollen, dass I.________ damit aufhöre, gegen ihn zu agitieren, ihn schlecht zu machen und im Hause wie in der Branche anzu- schwärzen, dies wegen seiner negativen Einstellung zu den Cum-Ex-Geschäften der Bank H.________(act. 0711022 ff.), zugrunde zu legen.
3. Somit ist der Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen rechts- genügend erstellt.
- 140 -
b) Rechtliche Würdigung (nur Beschuldigter A.________) 1.1. Betreffend lit. D der Anklage beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch des Beschuldigten A.________ wegen versuchter, fortgesetzter Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, eventualiter wegen versuchter, mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (act. 0000028 i.V.m. act. 0000030; act. 137 S. 3, 19 f.). 1.2. Der Beschuldigte A.________ liess beantragen, er sei vollumfänglich freizusprechen (act. 139 S. 33). 2.1.1. Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermö- gen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 156 Ziff. 2 StGB). 2.1.2. Wie sich aus Ziff. 3 von Art. 156 StGB ergibt, geht es bei der Gewalt- anwendung in Ziff. 1 nur um Gewalt gegen Sachen. Übt der Täter hingegen Ge- walt gegen das Opfer der Erpressung aus, begeht er eine sogenannte räuberi- sche Erpressung und fällt unter den qualifizierten Tatbestand von Art. 156 Ziff. 3 StGB. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist in casu nicht weiter zu diskutieren, da die Anklage dem Beschuldigten A.________ nichts dergleichen vorwirft. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aus- sicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität auf- weisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Der Tä- ter setzt das Opfer somit unter psychischen Druck, um es zu einem bestimmten
- 141 - Handeln oder Unterlassen zu bringen. Misslingt die Bestimmung von Willensbil- dung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2017 vom 16. Oktober 2017, E. 2.1., m.w.H.). Unter dem Qualifikationsgrund der fortgesetzten Tatbegehung wird eine mehrfache Tatbegehung gegen dasselbe Opfer verstanden. Dabei ist irrelevant, ob die mehrfache Tatbegehung auf einem einmaligen Willensentschluss beruht oder dieser jedes Mal neu gefasst wird. Sie dürfte erst dann anzunehmen sein, wenn die Nötigung wiederholt wird, obwohl das Opfer mindestens eine Vermö- gensdisposition vorgenommen hat (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kom- mentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 12 zu Art. 156). 2.2.1. Für den Eventualfall, dass das Verhalten des Beschuldigten A.________ gemäss lit. D der Anklage nicht unter den Tatbestand der (versuch- ten) Erpressung subsumiert werden sollte, erachtete die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der (versuchten) Nötigung als erfüllt: Wer jemanden durch Gewalt o- der Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). 2.2.2. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebilde- ten Willen verrichten will. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchti- gen. Eine blosse Warnung genügt dem Erfordernis der Androhung eines ernstli- chen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB nicht. Zwar sagt gleicherweise ein Übel voraus, wer warnt und wer droht. Der Warnende kündigt indes ein künftiges Übel an, das unabhängig von seinem Willen eintritt; der Drohende erklärt dage- gen, er werde das Übel bewirken. Der Eintritt des Übels muss als vom Willen des Täters abhängig hingestellt werden. Dass diese Abhängigkeit tatsächlich bestehe, ist jedoch nicht nötig. Es genügt, wenn nach der Darstellung des Täters der Ein- tritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint. Mehr verlangt das
- 142 - Gesetz nicht, denn schon in diesem Falle kann die Drohung geeignet sein, die freie Willensbildung und Willensbetätigung des Betroffenen zu beeinträchtigen (BGE 106 IV 125 ff., 128, m.w.H.). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sit- tenwidrig ist (BGE 141 IV 437 ff., 440 f., m.w.H.).
3. Der Tatbestand der (versuchten) Erpressung ist nicht erfüllt, weil die Staatsanwaltschaft wie erwähnt nicht beweisen konnte, dass der Beschuldigte A.________ beim Versand der E-Mails in der Absicht handelte, sich einen wider- rechtlichen Vermögensvorteil zu verschaffen.
4. Dagegen ist die von der Staatsanwaltschaft im Eventualstandpunkt vor- genommene rechtliche Würdigung zutreffend: Der Beschuldigte A.________ hat I.________ in mehreren E-Mails ange- droht, dass er Unterlagen verschicken werde, die für ihn (I.________) negative Folgen in Form von Schadenersatzzahlung, straf- und steuerrechtlichen Konse- quenzen und Verlust der Arbeitsstelle hätten. Damit stellte er I.________ ein Übel in Aussicht, auf dessen Eintritt er zumindest vorgab, Einfluss zu haben. Diese An- drohung ist ernstlich im Sinne des Gesetzes, da sich der angedrohte Nachteil ob- jektiv dazu eignet, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Das Verhalten des Beschuldigten A.________ ist ohne weiteres ver- gleichbar mit Tathandlungen, welche in der Vergangenheit gemäss höchstrichter- licher Rechtsprechung unter den Nötigungstatbestand subsumiert wurden (Dro- hung mit Strafanzeige [BGE 101 IV 47 ff., 49]; in Aussicht gestellte Verteilung von Flugblättern mit Aufforderung zum Boykott [BGE 101 IV 298 ff., 302]; Drohung mit namentlicher Erwähnung im 'Kassensturz' [BGE 106 IV 125 ff., 128 f.]). Ob der Beschuldigte A.________ die Androhung effektiv wahr machen woll- te, spielt keine Rolle, da es genügt, dass I.________ die Androhung ernst nahm, was aufgrund der Akten der Fall war (act. 0602027: die E-Mail samt Anhang wur- de gleichentags an mehrere Mitglieder des obersten Kaders der Bank
- 143 - H.________weitergeleitet). Weiter ist erwiesen, dass der Beschuldigte A.________ I.________ dazu bringen wollte, sich per E-Mail bei ihm zu melden bzw. sich mit Äusserungen über andere Personen, wie beispielsweise den Be- schuldigten A.________, zu mässigen. Mit diesem Ansinnen drang der Beschul- digte A.________ jedoch nicht durch, da I.________ sich nicht bei ihm meldete (vgl. vorne S. 136). Entsprechend blieb es beim Versuch der Nötigung (BGE 106 IV 125 ff., 129, m.w.H.): Der Beschuldigte A.________ hat die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg ist aber nicht ein- getreten. Entsprechend liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Die Nötigung ist auch rechtswidrig: Zwar ist die Androhung von Anzeigen an sich kein unerlaubtes Mittel, und auch der verfolgte Zweck – nämlich die Kontakt- aufnahme bzw. das Absehen von Diskreditierung – verstösst nicht gegen die Rechtsordnung. Die Verknüpfung zwischen dem zulässigen Mittel und dem er- laubten Zweck sind aber in casu rechtswidrig, da der Beschuldigte A.________ einerseits die E-Mails unter falschen Namen verschickt hat und andererseits ein sachlicher Zusammenhang zwischen den in Aussicht gestellten Anzeigen an die Behörden bzw. Mitteilung an die Arbeitgeberin und dem gestellten Begehren fehlt (BGE 101 IV 47 ff., 49). Dass der Beschuldigte A.________ wissentlich und willentlich betreffend Nö- tigungsmittel und (angestrebten) Nötigungserfolg handelte, steht ausser Frage. Entsprechend ist der Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.
5. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden. Dasselbe gilt in Bezug auf Schuldausschlussgründe.
6. Der Beschuldigte A.________ ist somit der mehrfachen versuchten Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von I.________ schuldig zu sprechen.
- 144 -
7. Zusammenfassung 1.1. Der Beschuldigte A.________ ist des wirtschaftlichen Nachrichtendiens- tes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB (betreffend lit. C der Anklage), des mehrfa- chen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG (betreffend 'Kleine Kundenliste', exklusive Kunde Q.________, betreffend lit. A der Anklage) und der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (be- treffend lit. D der Anklage) schuldig zu sprechen. 1.2. Von den übrigen Vorwürfen ist der Beschuldigte A.________ freizuspre- chen. 2.1. Der Beschuldigte B.________ ist der Anstiftung zum mehrfachen Ver- gehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG in Verbindung mit Art. 24 StGB (betreffend Übergabe der 'Kleinen Kundenliste', exklusive Kunde Q.________, durch den Beschuldigten A.________) schuldig zu sprechen. 2.2. Von den übrigen Vorwürfen ist der Beschuldigte B.________ freizuspre- chen. 3.1. Der Beschuldigte C.________ ist der Anstiftung zum mehrfachen Ver- gehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG in Verbindung mit Art. 24 StGB (betreffend Übergabe der 'Kleinen Kundenliste', exklusive Kunde Q.________) schuldig zu sprechen. 3.2. Von den übrigen Vorwürfen ist der Beschuldigte C.________ freizu- sprechen.
- 145 - III. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht Aus den bereits dargelegten Gründen gelangt das alte Recht, das bis Ende Juni 2015 gültig war, zur Anwendung, weil es gegenüber dem neuen Recht für die Beschuldigten milder ist (vgl. vorne S. 80 ff.). Daran vermag auch die jüngste Teil- revision des Sanktionenrechts, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, nichts zu ändern.
2. Allgemeine Regeln der Strafzumessung
1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Stra- fe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
2. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung die Regeln zur Strafzu- messung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.): 2.1. Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Rich- ter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschul- densmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu ge- langen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Ver- schuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unter-
- 146 - halb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer allfäl- lig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehil- fenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist bei- spielsweise ein verwerfliches Motiv. 2.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu be- rücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Wei- se der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entschei- dungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundes- gerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom
- 147 -
19. Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II,
3. Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., ... 2019, N 85, 117 zu Art. 47; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 21 zu Art. 47). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Be- deutung (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; Trech- sel/Thommen, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; Heimgartner, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.). 2.3. In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzu- wendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ih- rer Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Tä- ter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qua- lifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. Wiprächti- ger/Keller, a.a.O., N 102 zu Art. 47; Trechsel/Thommen, a.a.O., N 27 zu Art. 47). 2.4. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die ver- schiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehal- ten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.). 2.5. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Ab- stufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht.
- 148 - 2.6. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.). 2.6.1. Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Ge- ständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Strafta- ten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch Trechsel/Thommen, a.a.O., N 32 zu Art. 47). 2.6.2. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin o- der nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleich- tert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfang- reichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205). 2.6.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzu- messungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996).
- 149 - 2.6.4. Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straf- freiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff., 3). 2.6.5. Strafreduzierend kann sich auch eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots auswirken. 2.7. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit ge- fasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entge- gen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Rich- ter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in je- dem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordent- liche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrah- mens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zu- sammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Ge- setzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter na- mentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück-
- 150 - sichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht er- scheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberi- schen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Aus- gleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63). 2.8.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstra- fe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ers- ten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, in- dem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. 2.8.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im genannten Sinne ist indessen nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 ff., 122 f., m.w.H.; bestätigt in BGE 144 IV 217 ff., 219 f.).
- 151 -
3. Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten A.________
1. Zunächst zur Tatkomponente der schwersten Straftat: 1.1. Die schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Stra- fe bedrohten Tatbestand fällt, wobei die abstrakte Strafdrohung des Gesetzes massgeblich ist (BGE 116 IV 300 ff., 304). 1.2. Alle in casu anwendbaren Straftatbestände weisen dieselbe abstrakte Strafdrohung auf, nämlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 273 Abs. 3 StGB; Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG; Art. 181 StGB). Verschul- densmässig steht jedoch die Verletzung des Bankgeheimnisses im Vordergrund, weshalb Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG in casu als schwerste Straftat einzustufen und somit bei der Strafzumessung als Ausgangspunkt zu verwenden ist.
2. Im Folgenden ist zunächst die objektive Tatschwere der vom Beschuldig- ten A.________ begangenen Verletzung des Bankgeheimnisses innerhalb des erwähnten Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Formen von Bankgeheimnisverletzungen in Relation zu stellen. 2.1. Der Beschuldigte A.________ erfüllte den Tatbestand der Verletzung des Bankkundengeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG mehr- fach. Methodisch korrekt müsste von der schwersten Tat ausgegangen werden, mithin von der verschuldensmässig schwersten Verletzung des Bankkundenge- heimnisses, und dafür die Einsatzstrafe ermittelt werden (vgl. BGE 144 IV 217 ff., 232 f., m.w.H.). Die weiteren Verletzungen des Bankkundengeheimnisses wären dann gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB asperierend zu berücksichtigen, da sich diese Bestimmung nicht nur auf verschiedene Delikte, sondern auch auf mehrfach be- gangene Delikte bezieht. Diese Methode setzt jedoch voraus, dass überhaupt eruiert werden kann, welches der mehrfach begangenen Delikte verschuldens- mässig am schwersten wiegt. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Be- schuldigte A.________ das Bankkundengeheimnis einer Mehrzahl von Kunden der Bank H.________verletzt hat, ist dies jedoch nicht möglich, da jeder Bank- kunde denselben Anspruch auf Geheimhaltung seiner Geschäftsbeziehung hat
- 152 - (dem vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid ist nicht zu entnehmen, wie in ei- nem solchen Fall von mehrfacher Tatbegehung, in dem jede Einzeltat den übrigen Einzeltaten gleichwertig ist, das schwerste Delikt ermittelt und bei der Gesamt- strafenbildung als Ausgangspunkt verwendet werden soll). Sachgerecht erscheint in einer solchen Konstellation einzig die Zusammenfassung aller Einzeltaten, in concreto aller Bankkundengeheimnis-Verletzungen, und für alle eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche die mehrfache Tatbegehung und damit Art. 49 StGB bereits berücksichtigt. 2.2. Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte A.________ während laufender Anstellung bei der Bank H.________mehrere dem Bankgeheimnis unterstehende Informationen betreffend insgesamt vier ihrer Kunden preisgegeben hat. Da er nicht nur das Bestehen der Geschäftsbeziehung als solcher, sondern darüber hinaus auch Einzelheiten eines von all diesen Kun- den getätigten Investments offenbart hat, verletzte er das geschützte Rechtsgut der Privatsphäre dieser Kunden erheblich. Leicht relativierend ist zu berücksichti- gen, dass es sich um eine einmalige Entgleisung handelte (die 'Grosse Kunden- liste' hat er ja nicht übergeben). Dass er die Bankdaten nicht breit streute (z.B. durch Veröffentlichung im Internet), sondern nur zwei Personen gegenüber preis- gab, wirkt sich vorliegend nicht verschuldensrelativierend aus. Das liegt daran, dass er die geheimen Informationen nicht gegenüber x-beliebigen Personen, son- dern ausgerechnet gegenüber den Beschuldigten B.________ und C.________ offenbarte (Ersterer führte als Rechtsanwalt eines früheren Kunden der Bank H.________einen Zivilprozess gegen diese, in dem es um einen Streitwert von fast EUR 50 Mio. ging, Letzterer bekundete sein Interesse, für die aufgelisteten Kunden als Berater bei seiner Arbeitgeberin T.________ tätig zu sein). Dieses rücksichtslose und gegenüber seiner Brötchengeberin krass illoyale Verhalten wirkt sich zum Nachteil des Beschuldigten A.________ aus, und zwar deutlich. Mit Blick auf die vorerwähnten Umstände kommt man nicht umhin, die objektive Tatschwere – ausgehend von einer neunstufigen Skala, die bei ausserordentlich leicht beginnt und über sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, erheblich, eher schwer, schwer, sehr schwer bei ausserordentlich schwer endet – vorliegend als erheblich zu bezeichnen. Die Festsetzung des Strafmasses muss gemäss bun-
- 153 - desgerichtlicher Praxis mit der Gewichtung des Verschuldens in Einklang stehen (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2, m.w.H.), weshalb dieses im unteren Bereich des mittleren Drittels des zur Verfügung ste- henden Strafrahmens anzusiedeln ist. Von der objektiven Tatschwere her wäre eine 'Einsatzstrafe' von rund 16 Monaten Freiheitsstrafe für die mehrfache Verlet- zung des Bankkundengeheimnisses angemessen. 2.3. Bei der subjektiven Tatschwere spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Zurechnungsfähigkeit das Motiv und weitere subjektive Ver- schuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte A.________ im rechtlich relevan- ten Zeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt ge- wesen wäre. Da der Beschuldigte A.________ direktvorsätzlich und nicht nur eventualvorsätzlich handelte, besteht vor diesem Hintergrund kein Grund, sein Verschulden zu relativieren. Das Motiv des Beschuldigten A.________ hinterlässt einen zwiespältigen Eindruck: Zum einen wollte er offenbar einem Freund und ei- nem Kollegen einen Gefallen erweisen, mit dem er Nachteile für seine Arbeitge- berin in Kauf nahm. Zum andern handelte er auch aus – gut nachvollziehbarer – Missbilligung des von seiner Arbeitgeberin mit den Cum-Ex-Transaktionen an den Tag gelegten Geschäftsgebarens. Insgesamt betrachtet handelte der Beschuldig- te A.________ nicht aus achtenswerten Beweggründen im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB, weshalb sich sein Motiv für die Bankgeheimnisverletzungen neutral auswirkt. Angesichts des erwähnten Deliktszeitpunkts liegt es auf der Hand, dass seit der Verratshandlung im Januar 2014 mittlerweile verhältnismässig lange Zeit im Sinne von Art. 48 lit. e StGB verstrichen und die Verjährung recht nahe ist. Ebenso evident ist allerdings, dass von einem seitherigen Wohlverhalten des Be- schuldigten A.________ keine Rede sein kann, da er auch danach noch delin- quierte (vgl. vorne S. 128 ff. und S. 135 ff.). Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB ist somit zu verneinen. Ein anderer verschuldensreduzierender Um- stand gemäss Art. 48 StGB ist ebenso wenig ersichtlich. Leicht strafmindernd ist dagegen zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte A.________ in den letz- ten 5 Jahren nichts mehr zu Schulden kommen liess. Somit vermag die subjektive
- 154 - Komponente die objektive Tatschwere unter dem Strich geringfügig zu relativie- ren. 2.4. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere des mehrfa- chen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG ist das Verschulden des Beschuldigten A.________ als nicht mehr leicht bis erheblich einzustufen, weshalb eine hypothe- tische Einsatzstrafe von etwa 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen ist.
3. Sodann ist zur Tatkomponente der weiteren Delikte (wirtschaftlicher Nachrichtendienst, versuchte Nötigung) Stellung zu nehmen: 3.1.1. Betreffend wirtschaftlichen Nachrichtendienst fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte A.________ im Mai 2014 und damit nur wenige Monate nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein noch bei der Bank H.________erlangtes Schriftstück einem Journalisten, der für einen ausländi- schen Verlag tätig war, zuspielte. Da es um ein nur für den bankinternen Ge- brauch und sicher nicht für die Publikation bestimmtes Schriftstück ging, missach- tete der Beschuldigte A.________ die evidenten Interessen seiner früheren Ar- beitgeberin in krasser Weise. Relativierend ist jedoch zu berücksichtigen, dass er das Dokument in teilweise geschwärzter Form übergab und dass es sich dabei um einen einmaligen Vorgang handelte. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (Geldstrafe bis drei Jahre Freiheits- strafe) auf der vorerwähnten Skala (vgl. vorne S. 150) als leicht einzustufen, wes- halb dafür eine 'Einsatzstrafe' von etwa sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. ca. 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen wäre. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht gelten die vorstehenden Erwägungen zur mehr- fachen Verletzung des Bankkundengeheimnisses analog (vgl. vorne S. 151). So- mit vermag die subjektive Komponente die objektive Tatschwere unter dem Strich nur geringfügig zu relativieren. 3.1.3. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere des wirt- schaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB ist das Verschulden
- 155 - des Beschuldigten A.________ noch als leicht einzustufen, weshalb bei isolierter Betrachtung eine hypothetische Einsatzstrafe von etwa 160 Tagessätzen Geld- strafe angemessen ist (kommen – wie in casu – alternativ die Sanktionsarten der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe in Betracht, ist nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit regelmässig – so auch hier – auf Geldstrafe zu erkennen, da diese als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die per- sönliche Freiheit [BGE 134 IV 97 ff., 101; BGE 144 IV 217 ff., 228, m.w.H.]). 3.2.1. Der Beschuldigte A.________ erfüllte den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mehrfach. Aus den vorstehend bei der mehrfachen Verletzung des Bankkunden- geheimnisses dargelegten Gründen (vgl. vorne S. 149 f.), die an dieser Stelle analog gelten, erscheint es sachgerecht, die (versuchten) Nötigungen zusam- menzufassen und für alle eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche die mehrfache Tatbegehung und damit Art. 49 StGB bereits berücksichtigt. 3.2.2. Bei der objektiven Tatschwere der mehrfachen Nötigungen (die in casu bloss versuchte Tatbegehung ist im ersten Schritt noch auszublenden) fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte A.________ zwischen Ende November 2013 und Ende Januar 2014 mittels drei unter falschen Namen verschickten E-Mails seinem damaligen Arbeitskollegen I.________, der schlecht über ihn gesprochen haben soll, erhebliche Nachteile (u.a. strafrechtliche Konsequenzen und Verlust der Arbeitsstelle) androhte, um ihn zum gewünschten Verhalten zu bewegen. Mit diesem auf den eigenen Vorteil bedachten Vorgehen bekundete der Beschuldigte A.________, dass er auch nicht vor (faktisch) anonymen E-Mails Halt machte, um sich selber Unannehmlichkeiten zu ersparen. Die objektive Tatschwere ist inner- halb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (Geldstrafe bis drei Jahre Frei- heitsstrafe) als leicht bis sehr leicht einzustufen, weshalb dafür eine 'Einsatzstrafe' von etwa fünf Monaten Freiheitsstrafe bzw. ca. 150 Tagessätzen Geldstrafe an- gemessen wäre. 3.2.3. In subjektiver Hinsicht (vgl. vorne S. 151) fällt einzig ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte A.________ in den letzten fünf Jahren nichts mehr zu Schulden kommen liess.
- 156 - 3.2.4. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre bei Annahme von vollendeten Taten eine 'hypothetische Einsatzstrafe' von etwa vier Monaten Freiheitsstrafe bzw. ca. 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 3.2.5. In einem nächsten Schritt ist zu berücksichtigen, dass die Taten nicht vollendet wurden, wohl aber der entsprechende Versuch. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung ist der vollendete Versuch strafmindernd zu veranschla- gen, wobei das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab- hängt (BGE 121 IV 49 ff., 54). Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetre- ten ist, weil I.________ nicht die erhoffte Reaktion an den Tag legte, spricht mit Blick auf das Kriterium der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges für eine deut- liche Reduktion. Handkehrum wären auch die tatsächlichen Folgen der Tat zu be- rücksichtigen, so sie bekannt wären. Den Akten ist jedoch nichts zu entnehmen, das darauf schliessen liesse, I.________ habe unter den Folgen des Verhaltens des Beschuldigten zu leiden gehabt. Vor dem Hintergrund des Gesagten fällt die versuchte Tatbegehung in deutlichem Ausmass strafreduzierend ins Gewicht. 3.2.6. Mit Blick auf die objektive und subjektive Tatschwere der versuchten Nötigungen wäre somit eine 'Einsatzstrafe' von ca. 80 Tagessätzen Geldstrafe angemessen (aus den vorstehend dargelegten Gründen [vgl. vorne S. 152 f.] und mit Blick auf Art. 40 aStGB ist eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe aus- zufällen). 3.3.1. Da für die mehrfache Bankgeheimnisverletzung einerseits und den wirtschaftlichen Nachrichtendienst sowie die mehrfache versuchte Nötigung ande- rerseits somit ungleichartige Sanktionen auszufällen sind, gelangt das Asperati- onsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB insoweit nicht zur Anwendung (vgl. vorne S. 148). Entsprechend sind die Freiheits- und die Geldstrafe nebeneinander, also kumulativ, auszusprechen. 3.3.2. Bei der Bemessung der Geldstrafe ist Art. 49 StGB jedoch sehr wohl zu berücksichtigen, da für den wirtschaftlichen Nachrichtendienst und die (mehr- fache) versuchte Nötigung eine Gesamt-Geldstrafe auszufällen ist: Ausgangs-
- 157 - punkt für die Bemessung dieser Gesamtstrafe ist die schwerste Tat, in casu somit der wirtschaftliche Nachrichtendienst, der zwar dieselbe Strafdrohung wie die (versuchte) Nötigung aufweist (vgl. vorne S. 149), diese jedoch verschuldens- mässig überwiegt. Somit ist die Gesamt-Geldstrafe auf der Basis der hypotheti- schen Einsatzstrafe von etwa 160 Tagessätzen Geldstrafe zu bemessen. Die (mehrfache) versuchte Nötigung steht thematisch in einem gewissen Konnex zum wirtschaftlichen Nachrichtendienst, weshalb sie bei der Asperation nicht stark ins Gewicht fällt. Insgesamt erscheint ein Zuschlag von etwa einem Viertel der hypo- thetischen Einsatzstrafe angemessen. 3.3.3. In Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB lässt die (mehrfache) versuchte Nötigung einen Zuschlag von etwa 40 Tagessätzen zur hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste, mit einer Geldstrafe zu sanktionierende Delikt (wirtschaftlicher Nachrichtendienst) geboten erscheinen. Entsprechend wäre mit Blick nur auf die Tatkomponente der vom Beschuldigten A.________ begangenen Delikte, die mit einer Geldstrafe zu ahnden sind, eine Gesamt-Geldstrafe von et- wa 200 Tagessätzen angemessen. 3.4. Zusätzlich wäre – einzig mit Blick auf die Tatkomponente des mehrfa- chen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG – eine Freiheitsstrafe von etwa 15 Monaten angemessen.
4. Im Folgenden ist die Täterkomponente zu erörtern: 4.1. - 4.24: … [Ausführungen zu Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.________]
- 158 - 4.3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.________ sind bei der Strafzumessung neutral, d.h. weder erschwerend noch erleichternd zu be- rücksichtigen. 4.4.1. Nach anfänglichem Leugnen hat der Beschuldigte A.________ im Verlaufe des Vorverfahrens ein weitgehendes Geständnis abgelegt. Dieses im damaligen Zeitpunkt kooperative Verhalten ist ihm zugute zu halten, allerdings nur ganz leicht, da er im weiteren Verlauf des Verfahrens seine früher gemachten Zu- geständnisse nicht mehr gegen sich gelten lassen wollte. 4.4.2. Angesichts der fast fünfjährigen Verfahrensdauer und insbesondere aufgrund des Umstands, dass während rund 2 ½ Jahren (vom 3. Dezember 2014 bis 22. Juni 2017) keine Einvernahmen durchgeführt wurden, liegt es auf der Hand, dass das vorliegende Strafverfahren nicht in der von Art. 5 StPO gebote- nen Art und Weise beförderlich zum Abschluss gebracht wurde (vgl. auch act. 3401167 ff.). Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots ist strafmindernd zu berücksichtigen. 4.4.3. Weitere für die Strafzumessung relevante Umstände sind nicht er- sichtlich, zumal beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit auszu- machen ist. 5.1. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von den vorgenannten Einsatz- strafen von etwa 15 Monaten Freiheitsstrafe und 200 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. In Berücksichtigung der Täterkomponente, bei der sich das im Ver- laufe des Verfahrens abgelegte Geständnis und die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots insgesamt leicht strafsenkend auswirken, erscheinen 13 Monate Freiheitsstrafe und 170 Tagessätze Geldstrafe als Sanktionen angemessen. 5.2. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Gesetz sieht eine Obergrenze von CHF 3'000.--, nicht aber eine Un-
- 159 - tergrenze vor. Damit liegt es in der Verantwortung des Gerichts, in jedem Einzel- fall die Höhe so festzulegen, dass für den Täter eine ernstzunehmende und zu- mutbare Sanktion vorliegt (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar Strafrecht I, 4. Aufl., ... 2019, N 42 ff. zu Art. 34). Im Rahmen des gesetzlichen Ermessens ist gemäss Bundesgericht dem Zweck der Geldstrafe und ihrer Be- deutung im strafrechtlichen Sanktionensystem Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 60 ff., 72). Die Geldstrafe ist eine Sanktion am Rechtsgut Vermögen, die beim Tä- ter eine Einschränkung des Lebensstandards und einen Konsumverzicht bewir- ken soll. Darin liegt ihr Strafzweck (Dolge, a.a.O., N 13 zu Art. 34). Dabei soll die Geldstrafe gleichwertig an die Stelle von insbesondere kurzen Freiheitsstrafen tre- ten. Soll die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten, darf der Ta- gessatz nicht so weit herabgesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat (BGE 134 IV 60 ff., 67). Letzteres ist nicht der Fall, sofern der Tagessatz für mittellose Täter wenigstens CHF 10.-- beträgt (BGE 135 IV 180 ff., 185). Gemäss Bundesgericht bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst (egal aus welcher Quelle), den Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe. Davon ist abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so beispielsweise die laufenden Steuern, Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die not- wendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenübli- chen Geschäftsunkosten. Wenn die Einkünfte hinter den Beträgen zurückbleiben, die der Täter in zumutbarer Weise erzielen könnte oder auf die er Anspruch hätte, so ist von einem potentiellen Einkommen auszugehen. Macht der Täter dagegen keine oder unglaubhafte Aussagen zu seinen Einkommensverhältnissen und sind die behördlichen Auskünfte dazu unergiebig, so ist auf ein hypothetisches Ein- kommen abzustellen, das sich am geschätzten Lebensaufwand orientiert. Das Vermögen als Bemessungskriterium ist nur subsidiär zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen, mit anderen Worten, wenn der Täter von der Substanz des Vermögens lebt. Das Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt (BGE 134 IV 60 ff., 68 ff., m.w.H.). Anderweitige finanzielle Lasten (wie Ratenzah-
- 160 - lungen für Kredite, Schadenersatzleistungen) können nur im Rahmen der persön- lichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 ff., 70 f.). Da es – wie erwähnt – nicht der Wille des Gesetzgebers war, dass die Geldstrafe für Mittellose nicht zur Verfügung steht, bildet das Existenzminimum (bzw. das unpfändbare Einkommen) keine absolute Schranke. Jedoch kommt dem Existenzminimum ei- ne Korrekturfunktion zu. Da der Geldstrafe nicht nur ein symbolischer Wert zu- kommen darf, ist der Tagessatz bei Personen, die nahe oder unter dem Exis- tenzminimum leben, so festzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sank- tion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und anderer- seits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 ff., 73, m.w.H.). Zwar hält das Bundesgericht fest, dass bei Personen, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten sei und dass bei einer hohen Anzahl Tagessätze (über 90 Tagessätze) eine Reduktion um weitere 10-30% angebracht sei. Gleichzeitig betont es jedoch, dass das Exis- tenzminimum keine absolute Grenze bilde, sondern der Tagessatz nicht auf jenes Einkommen beschränkt bleibe, welches pfändbar sei. Insbesondere dürfe der Ta- gessatz nicht so weit herabgesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert habe, sonst sei die Geldstrafe nicht mehr gleichwertig zur Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 60 ff., 72). 5.3. Im Lichte der besagten Rechtsprechung ist im Folgenden die Höhe des Tagessatzes festzusetzen: Der Beschuldigte A.________ erzielt wie erwähnt ein Jahreseinkommen von rund EUR 75'000.-- (vgl. vorne S. 156), pro Monat somit EUR 6'250.--. Davon sind die gesetzlichen Schulden (Steuern, Krankenkasse) in Deutschland in geschätzter Höhe von monatlich EUR 3'000.-- abzuziehen. Unter- haltsbeiträge sind nicht zu berücksichtigen, da keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Beschuldigte A.________ solche Zahlungen effektiv noch erbringt. In Anwendung des Nettoprinzips ist damit von einem relevanten Einkommen des Beschuldigten A.________ von umgerechnet etwa CHF 3'600.-- auszugehen. Entsprechend ist der Tagessatz auf CHF 120.-- zu beziffern. Weitere für die Be- messung der Tagessatzhöhe wesentliche Umstände liegen nicht vor.
- 161 - 5.4. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten A.________ erscheint es angemessen, die Höhe des Tagessatzes auf CHF 120.-- festzuset- zen. 5.5. Somit ist der Beschuldigte A.________ mit 13 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 120.-- zu bestrafen. Die vom Beschuldigten A.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 178 Tagen (vgl. vorne S. 28 f.) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB), und zwar auf die Freiheitsstrafe (BGE 135 IV 126 ff., 129).
4. Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten B.________
1. Der Beschuldigte B.________ rief im Beschuldigten A.________ den Ta- tentschluss zur mehrfachen Bankgeheimnisverletzung hervor, welche dieser durch Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' beging. Aus den vorstehend dargeleg- ten Gründen (vgl. vorne S. 149 f.), die an dieser Stelle analog gelten, erscheint es sachgerecht, die mehrfachen Bankgeheimnisverletzungen zusammenzufassen und für die zu allen Geheimnisoffenbarungen erfolgte Anstiftung eine Einsatzstra- fe festzusetzen, welche die mehrfache Tatbegehung und damit Art. 49 StGB be- reits berücksichtigt. Der Strafrahmen für das Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG (Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe) bleibt unverändert, weil der Anstifter nach der Strafdrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft wird (Art. 24 Abs. 1 StGB) und die Tatmehrheit in casu auch innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens angemessen berücksichtigt werden kann. 2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte B.________ den Beschuldigten A.________ zu mehreren Bankgeheimnis- verletzungen angestiftet hat und dadurch gleich vier Namen von Bankkunden er- hältlich machen konnte. Dass er im Ergebnis eine Bank ausspionieren liess, um zur Erweiterung des eigenen Mandantenstammes an die Namen von Kunden zu gelangen, bei denen die Bank H.________schlecht dokumentiert war und unge- nügende Risikoaufklärung geleistet hatte, ist eines Rechtsanwalts unwürdig und
- 162 - mit sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA bzw. § 43 Bundesrechtsanwaltsordnung nicht zu vereinbaren. Leicht relati- vierend ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine einmalige Entgleisung han- delte. Mit Blick auf die vorerwähnten Umstände kommt man nicht umhin, die ob- jektive Tatschwere als nicht mehr leicht bis erheblich zu bezeichnen (zur Skala vgl. vorne S. 150), weshalb das diesbezügliche Strafmass auch im unteren Be- reich des mittleren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens anzusie- deln ist. Von der objektiven Tatschwere her wäre eine 'Einsatzstrafe' von rund 15 Monaten Freiheitsstrafe für die Anstiftung zur mehrfachen Verletzung des Bank- kundengeheimnisses angemessen. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere (vgl. vorne S. 151) liegen keine An- haltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte B.________ im rechtlich relevanten Zeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewe- sen wäre. Da der Beschuldigte B.________ direktvorsätzlich und nicht nur even- tualvorsätzlich handelte, besteht vor diesem Hintergrund kein Grund, sein Ver- schulden zu relativieren. Sein Motiv ist zwar von Eigennutz geprägt (Erweiterung des Mandantenstammes), was jedoch dadurch relativiert wird, dass die Bank H.________mit den Cum-Ex-Transaktionen ein klar zu missbilligendes Ge- schäftsgebaren an den Tag gelegt hatte. Insgesamt betrachtet handelte der Be- schuldigte B.________ somit nicht aus achtenswerten Beweggründen im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB, weshalb sich sein Motiv für die Anstiftung zu den Bankgeheimnisverletzungen neutral auswirkt. Dagegen ist der Strafmilderungs- grund von Art. 48 lit. e StGB zu bejahen, da seit der Anstiftungshandlung mittler- weile verhältnismässig lange Zeit verstrichen, die Verjährung recht nahe ist und der Beschuldigte B.________ sich B.________er wohlverhalten hat. Somit ver- mag die subjektive Komponente die objektive Tatschwere unter dem Strich leicht zu relativieren. 2.3. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere der Anstiftung zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Spar- kassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG ist das Verschulden des Be-
- 163 - schuldigten B.________ als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb eine hypothe- tische Einsatzstrafe von etwa 13 Monaten Freiheitsstrafe angemessen ist.
3. Im Folgenden ist die Täterkomponente zu erörtern: 3.1. Zunächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B.________ einzugehen. Dazu lässt sich den Akten im Wesentli- chen Folgendes entnehmen (act. 5102001 ff.; act. 144/123). 3.2. Über den Beschuldigten B.________ konnten nur die folgenden, ausge- sprochen spärlichen Angaben zur Person erhoben werden, da er auch in dieser Hinsicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (act. 0715010; act. 144/137 S. 2 f.): … [Ausführungen zu Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten B.________] 3.3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B.________ sind bei der Strafzumessung neutral, d.h. weder erschwerend noch erleichternd zu be- rücksichtigen. 3.4.1. Umstände wie ein Geständnis oder Einsicht oder Reue liegen in casu nicht vor, da der Beschuldigte B.________ den Anklagevorwurf bestreitet. Das ist sein prozessuales Recht, weshalb daraus nichts zu seinen Ungunsten abzuleiten ist. 3.4.2. Angesichts der über dreijährigen Verfahrensdauer und insbesondere aufgrund des Umstands, dass erst über 1 ½ Jahre nach der Untersuchungseröff- nung eine erste Einvernahmen mit dem Beschuldigten B.________ durchgeführt wurde, liegt es auf der Hand, dass das vorliegende Strafverfahren nicht in der von Art. 5 StPO gebotenen Art und Weise beförderlich zum Abschluss gebracht wur- de. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots ist leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen.
- 164 - 3.4.3. Weitere für die Strafzumessung relevante Umstände sind nicht er- sichtlich, zumal beim Beschuldigten B.________ keine besondere Strafempfind- lichkeit auszumachen ist. 4.1. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatz- strafe von etwa 13 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. In Berücksichtigung der Täterkomponente, bei der sich einzig die Verletzung des Beschleunigungsgebots leicht strafsenkend auswirkt, erscheinen 12 Monate Freiheitsstrafe oder 360 Ta- gessätze Geldstrafe als Sanktion angemessen. Aus den dargelegten Gründen (vgl. vorne S. 152 f.) ist auf die weniger schwer wiegende Geldstrafe zu erkennen. 4.2. Zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes im Allgemeinen ist auf das vorstehend Gesagte zu verweisen (vorne S. 157 ff.). Im Lichte dieser Erwägungen ist nunmehr die Höhe des Tagessatzes festzusetzen: Der Beschuldigte B.________ liess seinen Stundenansatz als Rechtsanwalt mit (umgerechnet) CHF 350.-- beziffern (Prot. S. 41). Andere Angaben zu seinen finanziellen Ver- hältnissen liegen nicht vor. Der Rückschluss von der Stundenansatzhöhe auf das Nettoeinkommen kann nur geschätzt werden. Davon ausgehend, dass nach De- ckung der berufsbedingten Unkosten und der gesetzlichen Schulden (Steuern, Krankenkasse) etwa ein Drittel des Stundenansatzes als Nettoeinkommen ver- bleibt (CHF 116.--), ist bei durchschnittlich sechs verrechenbaren Stunden pro Tag und durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat das massgebliche Monats- einkommen auf (umgerechnet) rund CHF 14'000.-- zu schätzen. Somit beträgt die Tagessatzhöhe (abgerundet) CHF 460.--. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten B.________ erscheint es angemessen, die Höhe des Tages- satzes auf CHF 460.-- festzusetzen. 4.3. Somit ist der Beschuldigte B.________ mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 460.-- zu bestrafen.
5. Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten C.________
1. Der Beschuldigte C.________ rief im Beschuldigten A.________ den Ta- tentschluss zur mehrfachen Bankgeheimnisverletzung hervor, welche dieser
- 165 - durch Übergabe der 'Kleinen Kundenliste' beging. Aus den vorstehend dargeleg- ten Gründen (vgl. vorne S. 149 f.), die an dieser Stelle analog gelten, erscheint es sachgerecht, die mehrfachen Bankgeheimnisverletzungen zusammenzufassen und für die zu allen Geheimnisoffenbarungen erfolgte Anstiftung eine Einsatzstra- fe festzusetzen, welche die mehrfache Tatbegehung und damit Art. 49 StGB be- reits berücksichtigt. Der Strafrahmen für das Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG (Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe) bleibt unverändert, weil der Anstifter nach der Strafdrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft wird (Art. 24 Abs. 1 StGB) und die Tatmehrheit in casu auch innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens angemessen berücksichtigt werden kann. 2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte C.________ den Beschuldigten A.________ zu mehreren Bankgeheimnis- verletzungen angestiftet hat und dadurch gleich vier Namen von Bankkunden er- hältlich machen konnte. Dass er im Ergebnis eine Bank, gar eine frühere Arbeit- geberin, ausspionieren liess, um zur Vergrösserung des von ihm bei seiner dama- ligen Arbeitgeberin (T.________) betreuten Kundenvolumens an die Namen von Kunden zu gelangen, bei denen die Bank H.________schlecht dokumentiert war und ungenügende Risikoaufklärung geleistet hatte, ist als rücksichtslos auf den eigenen Vorteil bedacht einzustufen. Leicht relativierend ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine einmalige Entgleisung handelte. Mit Blick auf die vorerwähn- ten Umstände kommt man nicht umhin, die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht bis erheblich zu bezeichnen (zur Skala vgl. vorne S. 150), weshalb das diesbezügliche Strafmass auch im unteren Bereich des mittleren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens anzusiedeln ist. Von der objektiven Tat- schwere her wäre eine 'Einsatzstrafe' von rund 15 Monaten Freiheitsstrafe für die Anstiftung zur mehrfachen Verletzung des Bankkundengeheimnisses angemes- sen. 2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere (vgl. vorne S. 151) liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte C.________ im rechtlich relevan- ten Zeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt ge-
- 166 - wesen wäre. Da der Beschuldigte C.________ direktvorsätzlich und nicht nur eventualvorsätzlich handelte, besteht vor diesem Hintergrund kein Grund, sein Verschulden zu relativieren. Sein Motiv ist zwar von Eigennutz geprägt (Erweite- rung des durch ihn betreuten Kundenvolumens), was jedoch dadurch relativiert wird, dass die Bank H.________mit den Cum-Ex-Transaktionen ein klar zu miss- billigendes Geschäftsgebaren an den Tag gelegt hatte. Insgesamt betrachtet handelte der Beschuldigte C.________ somit nicht aus achtenswerten Beweg- gründen im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB, weshalb sich sein Motiv für die Anstiftung zu den Bankgeheimnisverletzungen neutral auswirkt. Dagegen ist der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zu bejahen, da seit der Anstiftungs- handlung mittlerweile verhältnismässig lange Zeit verstrichen, die Verjährung recht nahe ist und der Beschuldigte C.________ sich B.________er wohlverhal- ten hat. Somit vermag die subjektive Komponente die objektive Tatschwere unter dem Strich leicht zu relativieren. 2.3. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere der Anstiftung zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Spar- kassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG ist das Verschulden des Be- schuldigten C.________ als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb eine hypothe- tische Einsatzstrafe von etwa 13 Monaten Freiheitsstrafe angemessen ist.
3. Im Folgenden ist die Täterkomponente zu erörtern: 3.1. Zunächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten C.________ einzugehen. Dazu lässt sich den Akten im Wesentli- chen Folgendes entnehmen (act. 0701002 ff., 0701023 ff.; act. 0702003; act. 2303001 ff.; act. 145/96; act. 145/104 S. 2 f.). … [Ausführungen zu Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten C.________]
- 167 - 3.3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten C.________ sind bei der Strafzumessung neutral, d.h. weder erschwerend noch erleichternd zu be- rücksichtigen. 3.4.1. Umstände wie ein Geständnis oder Einsicht oder Reue liegen in casu nicht vor, da der Beschuldigte C.________ den Anklagevorwurf bestreitet. Das ist sein prozessuales Recht, weshalb daraus nichts zu seinen Ungunsten abzuleiten ist. 3.4.2. Angesichts der fast fünfjährigen Verfahrensdauer und insbesondere aufgrund des Umstands, dass während fast 3 Jahren (vom 6. Oktober 2014 bis
22. Juni 2017) keine Einvernahmen mit dem Beschuldigten C.________ durchge- führt wurden, liegt es auf der Hand, dass das vorliegende Strafverfahren nicht in der von Art. 5 StPO gebotenen Art und Weise beförderlich zum Abschluss ge- bracht wurde (vgl. auch act. 3401167 ff.). Diese Verletzung des Beschleuni- gungsgebots ist strafmindernd zu berücksichtigen. 3.4.3. Weitere für die Strafzumessung relevante Umstände sind nicht er- sichtlich, zumal beim Beschuldigten C.________ keine besondere Strafempfind- lichkeit auszumachen ist. 4.1. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatz- strafe von etwa 13 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. In Berücksichtigung der Täterkomponente, bei der sich einzig die Verletzung des Beschleunigungsgebots leicht strafsenkend auswirkt, erscheinen 12 Monate Freiheitsstrafe oder 360 Ta- gessätze Geldstrafe als Sanktion angemessen. Aus den dargelegten Gründen (vgl. vorne S. 152 f.) ist auf die weniger schwer wiegende Geldstrafe zu erkennen. 4.2. Zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes im Allgemeinen ist auf das vorstehend Gesagte zu verweisen (vorne S. 157 ff.). Im Lichte dieser Erwägungen ist nunmehr die Höhe des Tagessatzes festzusetzen: Der Beschuldigte C.________ erzielt wie erwähnt ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 163'771.--, pro Monat somit rund CHF 13'647.--. Davon sind die gesetzlichen Schulden abzuziehen (monatliche Krankenkassenprämien in geschätzter Höhe
- 168 - von CHF 750.--, Steuern pro Monat von geschätzt CHF 1'500.--). Somit beträgt die Tagessatzhöhe (abgerundet) CHF 360.--. Aufgrund der finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten C.________ erscheint es angemessen, die Höhe des Tagessatzes auf CHF 360.-- festzusetzen. 4.3. Somit ist der Beschuldigte C.________ mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 360.-- zu bestrafen. Die vom Beschuldigten C.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 88 Tagen (vgl. vorne S. 29) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges soll die "Regel" sein. Die günstige Prognose wird vermutet. Aus diesem Grund ist eine eingehende Begründung nur notwendig, wenn das Gericht von dieser Regel abweichen will (Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 153, m.w.H.). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 1.2. Hinsichtlich der Vollzugsfrage ist bei kumulierten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120 ff., 123).
2. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind in Bezug auf den Beschuldigten A.________ erfüllt. Da er sich noch nichts hat zu Schulden kommen lassen, sein Vorleben mithin als unauffällig einzustufen
- 169 - ist, kann nicht von einer ungünstigen Prognose im Sinne des Gesetzes gespro- chen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass er durch das vorliegende Straf- verfahren, namentlich die verbüsste Untersuchungshaft, sowie die heute auszufäl- lenden Sanktionen genügend beeindruckt sein wird, um in Zukunft nicht wieder straffällig zu werden. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche die von Gesetzes wegen zu vermutende günstige Prognose zu erschüttern vermögen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wie auch der Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.
3. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind in Bezug auf den Beschuldigten B.________ ebenfalls erfüllt. Da er sich noch nichts hat zu Schulden kommen lassen, sein Vorleben mithin als unauffällig ein- zustufen ist, kann nicht von einer ungünstigen Prognose im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass er durch das vorliegen- de Strafverfahren sowie die heute auszufällende Sanktion genügend beeindruckt sein wird, um in Zukunft nicht wieder straffällig zu werden. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche die von Gesetzes wegen zu vermutende günstige Prognose zu erschüttern vermögen. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzu- schieben und die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.
4. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind auch in Bezug auf den Beschuldigten C.________ erfüllt. Da er sich noch nichts hat zu Schulden kommen lassen, sein Vorleben mithin als unauffällig ein- zustufen ist, kann nicht von einer ungünstigen Prognose im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass er durch das vorliegen- de Strafverfahren, namentlich die verbüsste Untersuchungshaft, sowie die heute auszufällende Sanktion genügend beeindruckt sein wird, um in Zukunft nicht wie- der straffällig zu werden. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche die von Gesetzes wegen zu vermutende günstige Prognose zu erschüttern vermögen. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.
- 170 - V. Zivilansprüche
1. Allgemeines
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO), und zwar durch mündliches oder schriftliches Begehren (Art. 119 Abs. 1 StPO).
2. Schadenersatzbegehren
1. Die Bank H.________, die Privatklägerin 1, liess während des Vorverfah- rens sinngemäss folgendes Rechtsbegehren betreffend zivilrechtliche Ansprüche stellen: Der Beschuldigte A.________ sei zu verpflichten, ihr CHF 272'264.-- zu bezahlen (act. 0201129).
2. Mit Eingabe vom 21. März 2019 liess die Bank H.________die Zivilklage gestützt auf Art. 122 Abs. 4 StPO zurückziehen (act. 127).
3. Weitere Schadenersatzbegehren wurden nicht gestellt. VI. Beschlagnahme
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft – oder in der Phase des Hauptverfahrens das Gericht (Riklin, a.a.O., N 8 zu Art. 263) – Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegen- stände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: a. der Verfah- renskosten und Entschädigungen; b. der Geldstrafen und Bussen (Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und
- 171 - Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermö- genswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). 2.1. Zum einen stellte die Staatsanwaltschaft in Bezug auf alle Beschuldig- ten den Antrag, die einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände seien zurückzugeben (act. 137 S. 3, 4, 5; in Bezug auf den Beschuldigten B.________ gab es jedoch keine Beschlagnahmungen). 2.2. Der Beschuldigte A.________ liess beantragen, die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben (act. 139 S. 33). Der Beschuldigte C.________ liess keinen Antrag dazu stellen. 2.3. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. De- zember 2017 (act. 0401070 f.) beschlagnahmten und bei den Verfahrensakten befindlichen Gegenstände sind dem Beschuldigten A.________ ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis spätestens 30 Tage danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Gegen- stände bei den Akten. 1 Mobiltelefon, Samsung (Register 1 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Mobiltelefon, Nokia (Register 2 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Mobiltelefon, Nokia (Register 3 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 USB-Stick, Data Traveler 100 G2, 4 GB (Register 4 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Mobiltelefon, Nokia, weiss (Register 5 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 USB-Stick, Data Traveler 120, weiss, 4 GB (Register 6 in Beilage 29 [Ordner 60.3]; 1 USB-Stick, FIRST, schwarz (Register 7 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Notizbuch, blau, ca. A4 (Register 8 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); …, Mitarbeiterreglement H.________ (Register 9 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); Briefcouvert, Versand vom 12.05.14, … (act. 6000554 in Beilage 32 [Ordner 60.6]); Schreiben betr. neue Versicherungspolice, SWICA Gesundheitsorganisation, 1. Mai 2014 (act. 6000555 in Beilage 32 [Ordner 60.6]); Schreiben betr. Leistungsabrechnung, SWICA Gesundheitsorganisation 30. April 2014 (act. 6000556 in Beilage 32 [Ordner 60.6]); Schreiben betr. Bestellung Generalabonnement, SBB AG, SBB Contact Center, 8. Mai 2014 (act. 6000557 in Beilage 32 [Ordner 60.6]).
- 172 - 2.4. Die nachfolgenden von der Staatsanwaltschaft Hanau/Deutschland mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 rechtshilfeweise an die Staatsanwaltschaft übermittelten, bei den Verfahrensakten befindlichen Gegenstände sind dem Be- schuldigten A.________ ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis spätestens 30 Tage danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach ungenutztem Ab- lauf dieser Frist verbleiben die Gegenstände bei den Akten. 1 CD, unbeschriftet (act. 1201001 in Register 1 in Ordner 12); 1 Ringbuch (act. 1202001 in Register 2 in Ordner 12); 7 CDs (act. 1203001-1203007 in Register 3 in Ordner 12); 1 Diskette (act. 1204001 in Register 4 in Ordner 12); 1 Speicherkarte (act. 1205001 in Register 5 in Ordner 12); Diverse Zettel (act. 1206001-1206007 in Register 6 in Ordner 12); 1 Umschlag mit diversen Briefen (act. 1207001-1207009 in Register 7 in Ordner 12); 1 Speicherkarte SD (act. 1208001 in Register 8 in Ordner 12); 1 Klarsichthülle mit Bankunterlagen (act. 1301001-1301014 in Register 1 in Ordner 13)1 Kuvert mit Urkunden (act. 1303001-130313 in Register 3 in Ordner 13); 1 CD Nr. 140779 (act. 1304001 in Register 4 in Ordner 13); 1 externe Festplatte Toshiba (act. 1305001 in Register 5 in Ordner 13). 2.5. Die nachfolgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom
29. November 2017 (act. 2202165 f.) und 30. November 2017 (act. 2203038 ff.) beschlagnahmten und bei den Verfahrensakten befindlichen Gegenstände sind dem Beschuldigten C.________ ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis spä- testens 30 Tage danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unge- nutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Gegenstände bei den Akten. 1 Sichtmäppli, blau, div. Unterlagen (HD-Position 1/1 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Bundesordner, gelb, schmal, Traders/Brockers (HD-Position 1/2 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Ordner, UBS, div. Bankunterlagen (HD-Position 1/3 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); Lose Unterlagen Kontoblätter UBS (HD-Position 1/4 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Sichtmäppli, rot, Mandatsvertrag C.________ / BGW Treuhand AG (HD-Position 1/5 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Aktenmappe, schwarz, mit div. Unterlagen (HD-Position 1/6 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]);
- 173 - 2 Agenden, schwarz, 2 x 2005 (HD-Position 1/7 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2006 (HD-Position 1/8 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2007 (HD-Position 1/9) in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2008 (HD-Position 1/10 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2009 (HD-Position 1/11 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2010 (HD-Position 1/12 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Hängeregister, Arbeit Bernd (HD-Position 1/13 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Notizbuch, schwarz, mit Gummiband (HD-Position 1/14 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Kartenetui mit div. Kunden-und Kreditkarten (HD-Position 1/15 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Schreiben H.________ (HD-Position 1/16 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Bankauszug … 01.08.14 (HD-Position 1/17 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Schreiben Bank …, 03.01.14 (HD-Position 1/18 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Sichtmäppli, lila, Passwörter etc. (HD-Position 1/19 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Sichtmäppli, weiss, Unterlagen Arbeitsgericht ZH, Vergleich mit H.________ (HD- Position 1/20 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Sichtmäppli, weiss, Kündigungsbegründung H.________ (HD-Position 1/21 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 2 x 10-er Pack DVD's (HD-Position 1/25 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 E-Mails von B. C.________ an … vom 12.08.14 (HD-Position 1/31 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Externe Festplatte, beschriftet mit 0300-2014 und 0467-2014 (act. 2501004); Schreiben "Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht" (act. 2202013). 2.6. Die nachfolgenden von der Staatsanwaltschaft Hanau/Deutschland mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 rechtshilfeweise an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich übermittelten, bei den Verfahrensakten befindlichen Gegen- stände sind als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 1 Klarsichthülle mit Bankschreiben (act. 1209001-1209006 in Register 9 in Ordner 12); 1 Klarsichthülle mit Unterlagen zu Memorandum (act. 1302001-1302005 in Register 2 in Ordner 13). 3.1. Zum andern beantragte die Staatsanwaltschaft betreffend den Beschul- digten A.________ sinngemäss, der mit Verfügung vom 10. Juni 2014 (act. 0404001 ff.) beschlagnahmte Vermögenswert (Guthaben auf dessen Privatkonto bei der PostFinance AG in der Höhe von CHF 18'915.13 per Ende 2018 [act. 99
- 174 - S. 3]) sei zur Deckung des ihm aufzuerlegenden Teils der Verfahrenskosten zu verwenden. 3.2. Der Beschuldigte A.________ liess sinngemäss beantragen, die Sperre über dieses Konto sei aufzuheben (act. 139 S. 33). 3.3. Das Guthaben, das sich auf Konto Nr. ...[Konto-Nr.] (…), lautend auf den Beschuldigten A.________, bei der PostFinance AG befindet, ist zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten (vgl. hinten S. 174 ff.) zu verwenden. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2014 angeordnete Sperre dieses Kontos aufzuheben und die Post- Finance AG anzuweisen, den Kontosaldo an die Bezirksgerichtskasse zu über- weisen und das Konto anschliessend freizugeben. 4.1. Schliesslich beantragte die Staatsanwaltschaft betreffend den Beschul- digten C.________ sinngemäss, der mit Verfügung vom 10. August 2014 (act. 2202001 ff.) gesperrte Vermögenswert des Beschuldigten C.________ bei der T.________, der später auf den Betrag von CHF 33'271.60 beschränkt wurde (act. 2201164), sei zur Deckung des ihm aufzuerlegenden Teils der Verfahrens- kosten zu verwenden (act. 0000079). 4.2. Der Beschuldigte C.________ liess beantragen, die beschlagnahmten Gelder seien freizugeben (act. 145/106 S. 16). 4.3. Das Guthaben, das sich auf dem Konto … unter der Kontobezeichnung … T.________, lautend auf den Beschuldigten C.________, bei der T.________ befindet, ist zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten (vgl. hinten S. 179 f.) zu verwenden. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ist die mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2014 angeordnete Sperre dieses Kontos aufzuheben und die T.________ anzuweisen, den Kontosaldo an die Be- zirksgerichtskasse zu überweisen und das Konto anschliessend freizugeben
- 175 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte;
b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a. die beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfü- gig sind (Art. 430 Abs. 1 StPO). 2.1. Der Beschuldigte A.________ trägt einerseits den ihm aufzuerlegenden Teil der Verfahrenskosten, andererseits besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung. Soweit er zu verurteilen ist (lit. A der Anklage betreffend 'Kleine Kundenliste', exklusive Kunde Q.________; lit. C und lit. D der Anklage), ergibt sich diese Rechtsfolge aus Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dass er von den übrigen Vorwürfen freizusprechen ist, ändert am Gesagten nichts. Die von den Freisprü- chen betroffenen Vorwürfe (lit. A der Anklage betreffend 'Y.________Steuergutachten', 'Y.________Memorandum', 'Chronologie UU', 'Memorandum Neubegutachtung', 'Memorandum X.________', 'Kleine Kundenlis- te' betreffend Kunde Q.________sowie lit. B der Anklage) stehen in sehr engem und direktem Zusammenhang mit den übrigen Anklagevorwürfen, hinsichtlich de- ren der Beschuldigte A.________ schuldig zu sprechen ist. Zudem gab es in Be-
- 176 - zug auf die Vorwürfe, die einen Freispruch nach sich zogen, keine Untersu- chungshandlungen, welche nicht auch für die Abklärung der übrigen Vorwürfe notwendig gewesen wären (ZR 96 [1997] Nr. 7, analog). 2.2. Abgesehen davon sind die (den Beschuldigten A.________ betreffen- den) Kosten, welche mit Vorwürfen gemäss lit. A der Anklage in Zusammenhang stehen, hinsichtlich derer er freizusprechen ist, auch deshalb von ihm zu tragen, weil er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), und zwar aus folgenden Gründen: 2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 UURK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn diese durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei dieser Kostenpflicht handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver- schulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 UURK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn diese in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat; dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Demgegenüber verstösst eine Kostenauf- lage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (Urteil des Bundesge- richts 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012, E. 2, m.w.H.). 2.2.2. Der Beschuldigte A.________ verletzte bei der erwiesenen Übergabe des 'Y.________Steuergutachtens', des 'Y.________Memorandums', der 'Chro-
- 177 - nologie UU', des 'Memorandums Neubegutachtung', des 'Memorandums X.________' und der 'Kleinen Kundenliste' betreffend Kunde Q.________(vgl. vorne S. 66 ff.) gegenüber seiner (damaligen) Arbeitgeberin seine arbeitsvertrag- liche Verschwiegenheitspflicht im Sinne von Art. 321a Abs. 4 OR, da es sich bei diesen bankintern erlangten Schriftstücken – insbesondere im Verhältnis zur Ge- genpartei des beim Landgericht Ulm pendenten Zivilprozesses – um geheim zu haltende Tatsachen im Sinne der genannten Bestimmung handelte. Entsprechend hat der Beschuldigte A.________ in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen, was zur Einleitung des Strafver- fahrens führte. Somit sind ihm auch die diesbezüglichen Verfahrenskosten ge- mäss Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. Die von den Beschuldigten einerseits (act. 144/139 S. 17; act. 139 S. 3; act. 145/106 S. 8 ff. [G.________]) und der Staatsanwaltschaft andererseits (act. 137 S. 13 ff.) kontrovers diskutierte Frage, ob U.________ Anspruch auf Herausgabe der Schriftstücke habe, die das von ihm getätigte Investment in den Sheridan Fund betrafen, muss vorliegend nicht beantwortet werden. Selbst wenn die Rechenschaftsablegungspflicht der Bank H.________auch in Bezug auf diese Unterlagen bejaht würde, wäre es selbstverständlich nicht Sache des Leiters ei- nes Rechtsdienstes, darüber in eigener Kompetenz zu entscheiden. Ein solcher Entscheid, insbesondere vor dem Hintergrund eines Zivilprozesses über rund EUR 50 Mio., ist der Geschäftsleitung, allenfalls gar dem Verwaltungsrat, auf je- den Fall einem Organ der Gesellschaft vorbehalten. Somit wäre die arbeitsver- tragliche Pflichtverletzung durch den Beschuldigten A.________ auch dann zu be- jahen, wenn die Bank über die anklagegegenständlichen Dokumente gegenüber U.________ bzw. X.________ – für sie gilt das Gesagte analog – hätte Rechen- schaft ablegen müssen. 2.3. Entsprechend sind dem Beschuldigten A.________ die gesamten ihn betreffenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung besteht demnach nicht, weshalb seine diesbezüglichen Anträge (act. 139 S. 33) abzuweisen sind.
- 178 - 2.4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, sind dem Beschuldigten A.________ im Um- fang des durch ihn verursachten Aufwands aufzuerlegen. Mit Blick auf die zu be- urteilenden Anklagevorwürfe und die gestellten prozessualen Anträge erscheint es insgesamt angemessen, dem Beschuldigten A.________ ½ der Verfahrens- kosten aufzuerlegen. 2.5. Somit sind dem Beschuldigten A.________ ½ der Verfahrenskosten aufzuerlegen. 2.6. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung Unter- suchungshaft (Geschäfts-Nr. UB140077; erledigt mit Beschluss der III. Strafkam- mer des Obergerichts vom 17. Juni 2014 [act. 0801208 ff]) in der Höhe von insge- samt CHF 1'000.-- sind dem Beschuldigten A.________ vollumfänglich aufzuerle- gen, da seine Beschwerde abgewiesen wurde. 2.7.1. Von der Kostentragungspflicht des verurteilten Beschuldigten ausge- nommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im Wesentlichen, dass die beschuldigte Person, der die Verfahrenskosten auferlegt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2.7.2. Die Kosten der (früheren) amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A.________ in der Höhe von CHF 76'994.95 sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, zumal die Akten nicht darauf schliessen lassen, dass sich der Beschuldigte A.________ in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet; die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten A.________ hinsichtlich der Kosten der (früheren) amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 3.1. Der Beschuldigte B.________ trägt einerseits den ihm aufzuerlegenden Teil der Verfahrenskosten, andererseits besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung. Soweit er zu verurteilen ist (Anstiftung zur mehrfachen Bank-
- 179 - geheimnisverletzung betreffend 'Kleine Kundenliste', exklusive Kunde Q.________), ergibt sich diese Rechtsfolge aus Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dass er von den übrigen Vorwürfen freizusprechen ist, ändert am Gesagten nichts. Die von den Freisprüchen betroffenen Vorwürfe hinsichtlich der übrigen Dokumente ('Y.________Steuergutachten', 'Y.________Memorandum', 'Chrono- logie UU', 'Memorandum Neubegutachtung', 'Memorandum X.________' und 'Kleine Kundenliste' betreffend Kunde Q.________) stehen in sehr engem und di- rektem Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen, hinsichtlich deren der Be- schuldigte B.________ schuldig zu sprechen ist. Zudem gab es in Bezug auf die Vorwürfe, die einen Freispruch nach sich zogen, keine Untersuchungshandlun- gen, welche nicht auch für die Abklärung des Vorwurfs betreffend 'Kleine Kunden- liste', exklusive Kunde Q.________, notwendig gewesen wären (ZR 96 [1997] Nr. 7, analog). 3.2. Abgesehen davon sind die (den Beschuldigten B.________ betreffen- den) Kosten, welche mit Vorwürfen in Zusammenhang stehen, hinsichtlich derer er freizusprechen ist, auch deshalb von ihm zu tragen, weil er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), und zwar aus folgenden Gründen: Anwältinnen und Anwälte haben ihren Beruf insbe- sondere sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Ver- pflichtung beschlägt die gesamte Berufstätigkeit und erfasst neben der Beziehung zur eigenen Klientschaft sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 130 II 270 ff., 276 f.). Ein Rechtsanwalt, der einen Ange- stellten einer Gegenpartei dazu bringt, ihm prozessrelevante Unterlagen auszu- händigen, verletzt seine Berufspflicht. Punkt. Das gilt auch für einen Rechtsanwalt in Deutschland, der durch ein solches Verhalten klarerweise gegen § 43 der Bun- desrechtsanwaltsordnung verstösst ("Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewis- senhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen"). Abgesehen davon kann auch nicht im Ernst zweifelhaft sein, dass ein solches Gebaren gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 2 Abs. 1 ZGB bzw. § 242 BGB). Dadurch veranlasste der Beschuldigte B.________ das (ihn betref- fende) Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft.
- 180 - 3.3. Entsprechend sind dem Beschuldigten B.________ die gesamten ihn betreffenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht demnach nicht, weshalb sein diesbezüglicher Antrag (act. 144/139 S. 1) abzuweisen ist. 3.4. Mit Blick auf die zu beurteilenden Anklagevorwürfe und die gestellten prozessualen Anträge erscheint es insgesamt angemessen, dem Beschuldigten B.________ ¼ der Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.5. Somit sind dem Beschuldigten B.________ ¼ der Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.1. Der Beschuldigte C.________ trägt einerseits den ihm aufzuerlegenden Teil der Verfahrenskosten, andererseits besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung. Soweit er zu verurteilen ist (Anstiftung zur mehrfachen Bank- geheimnisverletzung betreffend 'Kleine Kundenliste', exklusive Kunde Q.________), ergibt sich diese Rechtsfolge aus Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dass er von den übrigen Vorwürfen freizusprechen ist, ändert am Gesagten nichts. Die von den Freisprüchen betroffenen Vorwürfe hinsichtlich der übrigen Dokumente ('Y.________Steuergutachten', 'Y.________Memorandum', 'Chrono- logie UU', 'Memorandum Neubegutachtung', 'Memorandum X.________' und 'Kleine Kundenliste' betreffend Kunde Q.________) stehen in sehr engem und di- rektem Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf, hinsichtlich dessen der Be- schuldigte C.________ schuldig zu sprechen ist. Zudem gab es in Bezug auf die Vorwürfe, die einen Freispruch nach sich zogen, keine Untersuchungshandlun- gen, welche nicht auch für die Abklärung des Vorwurfs betreffend 'Kleine Kunden- liste', exklusive Kunde Q.________, notwendig gewesen wären (ZR 96 [1997] Nr. 7, analog). 4.2. Abgesehen davon sind die (den Beschuldigten C.________ betreffen- den) Kosten, welche mit Vorwürfen in Zusammenhang stehen, hinsichtlich derer er freizusprechen ist, auch deshalb von ihm zu tragen, weil er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), und zwar aus folgenden Gründen: Wer dazu beiträgt, dass ein Bankangestellter bank-
- 181 - interne Schriftstücke der Gegenpartei eines Zivilprozesses zukommen lässt, ver- hält sich wider Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Dadurch veranlasste der Beschuldigte C.________ das (ihn betreffende) Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft. 4.3. Entsprechend sind dem Beschuldigten C.________ die gesamten ihn betreffenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung besteht demnach nicht, weshalb seine diesbezüglichen Anträge (act. 145/106 S. 16) abzuweisen sind. 4.4. Mit Blick auf die zu beurteilenden Anklagevorwürfe und die gestellten prozessualen Anträge erscheint es insgesamt angemessen, dem Beschuldigten C.________ ¼ der Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.1. Rechtsanwalt J.________ stellte namens der Bank H.________sinngemäss den Antrag, die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr eine Prozessentschädigung von CHF 32'000.--, zu- züglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen (act. 138 S. 1). 5.2. Alle Beschuldigten liessen beantragen, der Antrag der Bank sei abzu- weisen (Prot. S. 41; Prot. S. 47 f.; act. 145/106 S. 16). 5.3.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, wenn a) sie obsiegt; oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschä- digungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu bele- gen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). 5.3.2. Nach Massgabe von Art. 433 StPO sind nur die notwendigen Aufwen- dungen "im Verfahren", gemeint im Strafverfahren (Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 433 i.V.m. N 3 zu Art. 429), zu ersetzen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ausserstrafprozessuale Umtriebe sind nicht zu entschädigen (Gries-
- 182 - ser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 433). 5.4. Angesichts der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Tat- und Rechtsfragen ist der Beizug eines Rechtsanwalts aus Sicht der Bank H.________gerechtfertigt. Die Anwaltskosten gehören somit grundsätzlich zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 StPO. Der Anspruch der Bank H.________auf Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren ist zu bejahen, da sie teilweise obsiegt und die Beschuldigten im Übrigen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig sind (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. vorne S. 174 ff.). Zur Höhe der beantragten Entschädigung ist Folgendes festzuhalten: Bereits mit Zivilklage der Bank H.________vom 13. Januar 2015 wurden Honorarrech- nungen von Rechtsanwalt J.________ für den Zeitraum bis Ende 2014 einge- reicht und es wurde entsprechender Ersatz in der Höhe von fast CHF 70'000.-- verlangt (act. 0201129 ff.). Die Bank H.________liess diese Zivilklage mit Einga- be vom 21. März 2019 zurückziehen, unter Vorbehalt der Geltendmachung auf dem Zivilweg (act. 127). Der Rückzug der Zivilklage bedeutet, dass derselbe An- spruch im Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden kann. Soweit mit dem Begehren um Prozessentschädigung der Ersatz für Anwaltsauf- wand bis Ende 2014 geltend gemacht wird (55 Std. à CHF 400.--, zuzüglich MWSt. [act. 138 S. 2]), ist der Anspruch auf den Zivilweg zu verweisen. Wie er- wähnt ist der Beizug eines Rechtsanwalts aus Sicht der Bank H.________gerechtfertigt, und zwar auch mit Blick auf den Zeitraum ab Januar
2015. Die für diesen Zeitraum geltend gemachten Anwaltskosten gehören somit grundsätzlich zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 StPO (dies gilt konkret für die Eingabe vom 30. September 2015 [5 Std.] und die Teil- nahme an Einvernahmen [5 Std.]). Von diesem Grundsatz ist hinsichtlich der Teil- nahme an der Hauptverhandlung eine Ausnahme zu machen. Der Antrag auf Er- satz der für die Interessenwahrung notwendigen Aufwendungen hätte auch schriftlich eingereicht werden können (dafür ist ein Zeitaufwand von 1 Stunde an- gemessen), zumal von eigenen Ausführungen und Anträgen im Rahmen der
- 183 - Hauptverhandlung abgesehen wurde. Weitere Aufwendungen wurden im rechtlich relevanten Zeitraum nicht aufgelistet. Schliesslich ist der geltend gemachte Stun- denansatz mit Blick auf die Bemessung der Prozessentschädigung als überhöht zu erachten; praxisgemäss gelangt ein Ansatz von CHF 300.-- pro Stunde zur Anwendung. Entsprechend sind die Beschuldigten A.________, B.________ und C.________ unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin 1 für das Strafverfahren eine Entschädigung von CHF 3'563.10 (inkl. MwSt.) zu bezah- len. Im Mehrbetrag ist das Entschädigungsbegehren der Bank H.________auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 184 - Das Gericht beschliesst:
1. Die Prozess Nr. DG180060-L und DG180061-L werden mit dem vorliegen- den Prozess Nr. DG180059-L vereinigt und unter der letztgenannten Pro- zess-Nr. weitergeführt. Prozess Nr. DG180060-L und DG180061-L werden als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv mit nachstehendem Erkenntnis. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB (betreffend lit. C der Anklage); des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG (betreffend 'Kleine Kundenliste' betreffend lit. A der Anklage, exklusive Kunde Q.________); und der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (betreffend lit. D der Anklage). Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte A.________ freigespro- chen.
2. Der Beschuldigte B.________ ist schuldig der Anstiftung zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG in Verbindung mit Art. 24 StGB (be- treffend Übergabe der 'Kleinen Kundenliste', exklusive Kunde Q.________). Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte B.________ freigespro- chen.
- 185 -
3. Der Beschuldigte C.________ ist schuldig der Anstiftung zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG in Verbindung mit Art. 24 StGB (be- treffend Übergabe der 'Kleinen Kundenliste', exklusive Kunde Q.________). Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte C.________ freigespro- chen.
4. Der Beschuldigte A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wovon 178 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 120.-- bestraft.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten A.________ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte B.________ wird mit einer Geldstrafe von 360 Tagessät- zen zu CHF 460.-- bestraft.
7. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B.________ wird aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
8. Der Beschuldigte C.________ wird mit einer Geldstrafe von 360 Tagessät- zen zu CHF 360.--, wovon 88 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, bestraft.
9. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C.________ wird aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
10. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 1. Dezember 2017 beschlagnahmten und bei den Verfahrensakten befindlichen Gegenstände werden dem Beschuldigten A.________ ab Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils bis spätestens 30 Tage danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist ver- bleiben die Gegenstände bei den Akten. 1 Mobiltelefon, Samsung (Register 1 in Beilage 29 [Ordner 60.3]);
- 186 - 1 Mobiltelefon, Nokia (Register 2 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Mobiltelefon, Nokia (Register 3 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 USB-Stick, Data Traveler 100 G2, 4 GB (Register 4 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Mobiltelefon, Nokia, weiss (Register 5 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 USB-Stick, Data Traveler 120, weiss, 4 GB (Register 6 in Beilage 29 [Ordner 60.3]; 1 USB-Stick, FIRST, schwarz (Register 7 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Notizbuch, blau, ca. A4 (Register 8 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); …, Mitarbeiterreglement H.________ (Register 9 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); Briefcouvert, Versand vom 12.05.14, … (act. 6000554 in Beilage 32 [Ordner 60.6]); Schreiben betr. neue Versicherungspolice, SWICA Gesundheitsorganisation, 1. Mai 2014 (act. 6000555 in Beilage 32 [Ordner 60.6]); Schreiben betr. Leistungsabrechnung, SWICA Gesundheitsorganisation 30. April 2014 (act. 6000556 in Beilage 32 [Ordner 60.6]); Schreiben betr. Bestellung Generalabonnement, SBB AG, SBB Contact Center, 8. Mai 2014 (act. 6000557 in Beilage 32 [Ordner 60.6]).
11. Die nachfolgenden von der Staatsanwaltschaft Hanau/Deutschland mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 rechtshilfeweise an die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich übermittelten, bei den Verfahrensakten befind- lichen Gegenstände werden dem Beschuldigten A.________ ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis spätestens 30 Tage danach auf erstes Verlan- gen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Gegenstände bei den Akten. 1 CD, unbeschriftet (act. 1201001 in Register 1 in Ordner 12); 1 Ringbuch (act. 1202001 in Register 2 in Ordner 12); 7 CDs (act. 1203001-1203007 in Register 3 in Ordner 12); 1 Diskette (act. 1204001 in Register 4 in Ordner 12); 1 Speicherkarte (act. 1205001 in Register 5 in Ordner 12); Diverse Zettel (act. 1206001-1206007 in Register 6 in Ordner 12); 1 Umschlag mit diversen Briefen (act. 1207001-1207009 in Register 7 in Ordner 12); 1 Speicherkarte SD (act. 1208001 in Register 8 in Ordner 12);
- 187 - 1 Klarsichthülle mit Bankunterlagen (act. 1301001-1301014 in Register 1 in Ordner 13)1 Kuvert mit Urkunden (act. 1303001-130313 in Register 3 in Ordner 13); 1 CD Nr. 140779 (act. 1304001 in Register 4 in Ordner 13); 1 externe Festplatte Toshiba (act. 1305001 in Register 5 in Ordner 13).
12. Die nachfolgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. November 2017 und 30. November 2017 beschlagnahmten und bei den Verfahrensakten befindlichen Gegenstände werden dem Be- schuldigten C.________ ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis spätes- tens 30 Tage danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unge- nutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Gegenstände bei den Akten. 1 Sichtmäppli, blau, div. Unterlagen (HD-Position 1/1 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Bundesordner, gelb, schmal, Traders/Brockers (HD-Position 1/2 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Ordner, UBS, div. Bankunterlagen (HD-Position 1/3 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); Lose Unterlagen Kontoblätter UBS (HD-Position 1/4 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Sichtmäppli, rot, Mandatsvertrag C.________ / BGW Treuhand AG (HD-Position 1/5 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Aktenmappe, schwarz, mit div. Unterlagen (HD-Position 1/6 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 2 Agenden, schwarz, 2 x 2005 (HD-Position 1/7 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2006 (HD-Position 1/8 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2007 (HD-Position 1/9) in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2008 (HD-Position 1/10 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2009 (HD-Position 1/11 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Agenda, schwarz, 2010 (HD-Position 1/12 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Hängeregister, Arbeit Bernd (HD-Position 1/13 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Notizbuch, schwarz, mit Gummiband (HD-Position 1/14 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]);
- 188 - 1 Kartenetui mit div. Kunden-und Kreditkarten (HD-Position 1/15 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Schreiben H.________ (HD-Position 1/16 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Bankauszug … 01.08.14 (HD-Position 1/17 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Schreiben Bank …, 03.01.14 (HD-Position 1/18 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Sichtmäppli, lila, Passwörter etc. (HD-Position 1/19 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Sichtmäppli, weiss, Unterlagen Arbeitsgericht ZH, Vergleich mit H.________ (HD- Position 1/20 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Sichtmäppli, weiss, Kündigungsbegründung H.________ (HD-Position 1/21 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 2 x 10-er Pack DVD's (HD-Position 1/25 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 E-Mails von B. C.________ an … vom 12.08.14 (HD-Position 1/31 in Beilage 35 [Kiste HD C.________]); 1 Externe Festplatte, beschriftet mit 0300-2014 und 0467-2014 (act. 2501004); Schreiben "Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht" (act. 2202013).
13. Die nachfolgenden von der Staatsanwaltschaft Hanau/Deutschland mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 rechtshilfeweise an die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich übermittelten, bei den Verfahrensakten befind- lichen Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten. 1 Klarsichthülle mit Bankschreiben (act. 1209001-1209006 in Register 9 in Ordner 12); 1 Klarsichthülle mit Unterlagen zu Memorandum (act. 1302001-1302005 in Register 2 in Ordner 13).
14. Das Guthaben, das sich auf Konto Nr. ...[Konto-Nr.] (…), lautend auf den Beschuldigten A.________, bei der PostFinance AG befindet, wird zur De- ckung seines Anteils an den Verfahrenskosten verwendet. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Juni 2014 angeordnete Sperre dieses Kontos aufgehoben und die PostFinance AG angewiesen, den Kontosaldo an die Bezirksgerichtskasse zu überweisen und das Konto anschliessend freizuge- ben.
- 189 -
15. Das Guthaben, das sich auf dem Konto IBAN CH55 0868 6101 3JMM URY8 2 unter der Kontobezeichnung Passage Op Remboursement T.________, lautend auf den Beschuldigten C.________, bei der T.________ befindet, wird zur Deckung seines Anteils an den Verfahrenskosten verwendet. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wird die mit Verfügung der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 10. August 2014 angeordnete Sperre dieses Kontos aufgehoben und die T.________ (Suisse) SA angewiesen, den Kontosaldo an die Bezirksgerichtskasse zu überweisen und das Konto anschliessend freizugeben.
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 36'000.00 Gebühr für das Vorverfahren (Verfahren A.________) CHF 1'268.00 Kosten Kantonspolizei (Verfahren A.________) CHF 76'994.95 vormalige amtliche Verteidigung (Verfahren A.________) CHF 5'788.35 Auslagen Untersuchung (Verfahren A.________) CHF 35.80 diverse Kosten (Verfahren A.________) CHF 27'000.00 Gebühr für das Vorverfahren (Verfahren B.________) CHF 951.00 Kosten Kantonspolizei (Verfahren B.________) CHF 4'341.25 Auslagen Untersuchung (Verfahren B.________) CHF 35.80 Diverse Kosten (Verfahren B.________) CHF 27'000.00 Gebühr für das Vorverfahren (Verfahren C.________) CHF 951.00 Kosten Kantonspolizei (Verfahren C.________) CHF 4'341.25 Auslagen Untersuchung (Verfahren C.________) CHF 35.80 diverse Kosten (Verfahren C.________) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der früheren amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A.________, werden dem Beschuldigten A.________ zu ½, dem Beschul- digten B.________ zu ¼ und dem Beschuldigten C.________ zu ¼ aufer- legt.
- 190 -
18. Die Kosten von CHF 1'000.-- für das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. UB140077, werden dem Beschuldigten A.________ auferlegt.
19. Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A.________ von CHF 76'994.95 werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
20. Sämtliche Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren der Beschuldigten A.________, B.________ und C.________ werden abgewiesen.
21. Die Beschuldigten A.________, B.________ und C.________ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin Bank H.________ eine Prozessentschädigung von CHF 3'563.10 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsbegehren der Privatklägerin Bank H.________ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
22. Mündliche Eröffnung und Begründung am 11. April 2019 sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an Rechtsanwältin AD.________ (im Doppel zuhanden der erbetenen Ver- teidigung des Beschuldigten A.________ und des Beschuldigten A.________, übergeben); die erbetene Verteidigung des Beschuldigten B.________ (dreifach für sich sowie zuhanden von Rechtsanwalt F.________ und des Beschul- digten B.________, übergeben); die erbetene Verteidigung des Beschuldigten C.________ (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C.________, übergeben); die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben); die Rechtsvertretung der Privatklägerin Bank H.________ (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin Bank H.________, überge- ben); die Rechtsvertretung des Privatklägers I.________ (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers I.________, versandt gegen Emp- fangsschein); und hernach als begründetes Urteil an
- 191 - die erbetene Verteidigung des Beschuldigten A.________ (im Doppel für sich und zuhandendes Beschuldigten A.________); die erbetene Verteidigung des Beschuldigten B.________ (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B.________); die erbetene Verteidigung des Beschuldigten C.________ (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C.________); die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; die Rechtsvertretung der Privatklägerin Bank H.________ (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin Bank H.________); die Rechtsvertretung des Privatklägers I.________ (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers I.________); die Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich (dreifach); die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A betreffend Beschuldig- te A.________, B.________ und C.________; die Bezirksgerichtskasse betreffend Dispositiv-Ziffer 14 und 15; den Beschuldigten A.________, mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist, gemäss Dispositiv-Ziffer 10 und 11; den Beschuldigten C.________, mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist, gemäss Dispositiv-Ziffer 12; die PostFinance AG, Mingerstrasse 20, 3030 Bern (im Auszug, gemäss Dispositiv-Ziffer 14); die T.________, … (im Auszug, gemäss Dispositiv-Ziffer 15).
23. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 192 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 9. April 2019 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Aeppli MLaw S. Solms