Mehrfacher wirtschaftlicher Nachrichtendienst, worin einmal versucht. Mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, worin einmal versucht. Vergehen gegen den unlauteren Wettbewerb.
Sachverhalt
3.1 Sachbeweise Dem Anklagevorwurf liegen die folgenden Sachbeweise zugrunde: 3.1.1 Der Beschuldigte war vom 1. Oktober 2011 bis zum 17. Mai 2013 als Mitarbeiter in der technischen Abteilung der B. AG in Y. tätig (Schlusszeugnis der B. AG vom
6. Mai 2013, BA pag. 10-01-0088 ff.). Als Wälz- und Gleitlagertechniker unter- stand er einer vertraglichen Sorgfalts- und Treuepflicht, die ihn für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Einhaltung eines Konkurrenzverbots sowie zur Wahrung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses verpflichtete (Art. 2 des Arbeits- vertrags vom 6. Juni 2011, BA pag. 12-01-0013). Sein Brutto-Monatsgehalt be- trug CHF 10‘000. Zudem hatte er Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt (BA pag. 12-01-0014). Mit Schreiben vom 22. April 2013 kündigte der Beschuldigte sein Anstellungsverhältnis bei der B. AG (BA pag. 12-01-0020). 3.1.2 Gemäss Ferienabrechnung der B. AG vom 26. März 2013 war der Beschuldigte im Jahr 2013 vom 28. Januar bis zum 1. Februar 2013 (5 Tage), vom 11. Ap- ril 2013 bis zum 12. April 2013 (2 Tage), vom 16. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2013 (12 Tage) und vom 23. Dezember 2013 bis zum 2. Januar 2014 (3 Tage) ferien- abwesend (BA pag. 15-01-0053). 3.1.3 Gemäss Vertrag vom 21. April 2012 waren der Beschuldigte und F. je zu 50% Eigentümer des Unternehmens G. (BA pag. 13-02-0039).
- 13 - 3.1.4 Aus den beim Notariat in Z./Nordrhein-Westfalen eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte und F. am 20. Juli 2015 die I. GmbH mit Sitz in Z./Nordrhein-Westfalen, Deutschland mit einer Beteiligung von je 50% gründeten und deren Geschäftsführer wurden (BA pag. 13-02-0040 ff.). Zweck der I. GmbH war der Handel, die Herstellung und die Entwicklung von Wälzlagern und Gleit- lagern. Des Weiteren bestand ein internationaler und nationaler Handel mit Wa- ren (BA pag. 13-02-0052). 3.1.5 Gemäss Vertrag zwischen der I. GmbH (unterzeichnet von F. und dem Beschul- digten) und C. vom 27. Mai 2015 verpflichtete sich C., selbstständig Akquise für die I. GmbH in der gesamten Schweiz durchzuführen. Der Vertrag hielt fest, dass seine Arbeitszeit 20 Wochenstunden nicht überschreiten sollte; er gegen Rech- nung einen Maximalbetrag von CHF 1‘200 von der I. GmbH erhalte. Zusätzlich sollte C. weiterhin eine Beteiligung am erzielten Umsatz mit Unternehmung J. China in Höhe von 5% erhalten, welche ihm von der Unternehmung J. China überwiesen würde (BA pag. B18-01-001-0076). 3.1.6 Gemäss Darlehensvertrag („Contract of loan“) vom 11. April 2013 schlossen der Beschuldigte (Darlehensnehmer) und E. (Darlehensgeber) in X./Nordrhein- Westfalen (Deutschland) einen Vertrag über ein unbefristetes, zinsloses Darle- hen in der Höhe von EUR 120‘000 ab (BA pag. 10-01-0182; BA pag. 13-02- 0219). 3.1.7 Am 8. Dezember 2015 fanden parallel am Wohnsitz des Beschuldigten in W./Nordrhein-Westfalen (Deutschland) und bei der I. GmbH in Z./Nordrhein- Westfalen (Deutschland) rechtshilfeweise Hausdurchsuchungen statt. Die Staatsanwaltschaft Bonn stellte elektronische Daten sowie physische Doku- mente sicher, welche von der Bundeskriminalpolizei ausgewertet wurden (Zwi- schenbericht der BKP vom 8. April 2016, BA pag. 10-01-0015 ff.). 3.1.8 Zu den sichergestellten E-Mails an F. Die Auswertung des E-Mail-Accounts des Beschuldigen ergab, dass der Be- schuldigte im Zeitraum April 2012 bis zum 20. April 2013, also während seiner Anstellung bei der B. AG, von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de mehrere E-Mails mit Geschäftsdaten seiner damaligen Arbeitgeberin in Form von E-Mail-Anhängen an F. mit der E-Mail-Adresse F.@web.de, respektive info@un- ternehmung_G.de (der E-Mail-Adressat der Unternehmung G.), sandte (BA pag. 10-01-0040 ff.). Dieselben Anhänge, welche der Beschuldigte von seinem E-Mail-Account versandte, befanden sich auch in den gelöschten Daten auf der sichergestellten Festplatte der I. GmbH (BA pag. 10-01-0074). Unter den von der Bundeskriminalpolizei ausgewerteten E-Mails befanden sich die nachfolgenden
- 14 - sieben E-Mails, die der Anklage zugrunde liegen (Anklageschrift Ziff. 1.1, Sei- te 3 f. und Ziff. 1.2, Seite 6 f.): 3.1.8.1 E-Mail vom Mittwoch, 11. April 2012, 20:51 Uhr Am 11. April 2012 sandte der Beschuldigte um 20:51 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an F. mit der E-Mail-Adresse F.@web.de eine E-Mail mit dem Betreff „Listen“ und zwei E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0134). Dazu schrieb der Beschuldigte „Hier mal die Offertenliste und die Umsatzliste von B. AG…“. Die Datei im Anhang 1 der E-Mail mit der Dateibezeichnung „Of- fertliste 2010.pdf“ wurde am 16. Februar 2011, um 16:53 Uhr, erstellt und bein- haltete eine Liste von insgesamt 299 Seiten, welche jeweils die Überschriften „K.“ und „Kunden-Offertliste“ trugen. Die Liste umfasste die Kundenofferten der B. AG aus dem Jahr 2010. Bei den einzeln genannten Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz. Die Datei im Anhang 2 der E-Mail mit der Dateibezeichnung „z Dezember2011.pdf“ wurde am 3. Januar 2012, um 08:17 Uhr, erstellt und beinhaltete eine Liste von insgesamt 124 Sei- ten, welche jeweils die Überschriften „K.“ und „Brutto-Kundenumsatz vom 01.01.2011 bis 31.12.2011“ trugen. Die Liste umfasste die Kundenumsätze der B. AG im Jahr 2011. Bei den einzeln genannten Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz (BA pag. 10-01-0050 f.; BA pag. 12-05-0134 ff.). 3.1.8.2 E-Mail vom Montag, 11. Februar 2013, 12:37 Uhr Am 11. Februar 2013 sandte der Beschuldigte um 12:37 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an die E-Mail-Adresse der Unternehmung G., info@unternehmung_G.de, eine E-Mail mit acht E-Mail-Anhängen und dem Be- treff „Kunden Ultimative Listen“ (BA pag. 12-05-0067). Als Begleittext schrieb der Beschuldigte: „Hey, hab heute mal das System genauer analysiert und es geschafft, die angehängten Listen zu ersteilen...
1. Alle Kunden inkl. Typenbedarf...
2. Alle Kundendaten inkl. der Kontaktadressen...
3. Alle Typen, mit Auflistung, welcher Kunde die bekommt... Vieeeel Spass damit!!! Und falls wir nicht landen können, können wir die Daten immer noch an Unternehmung L. verkaufen! ;-)“ Die Daten in den Anhängen 1 und 2 der E-Mail mit den Dateibezeichnungen „AdresslisteKunden149658.pdf“ und „AdresslisteKunden149660.pdf“ wurden am
- 15 -
11. Februar 2013, um 11:28 Uhr, respektive um 11:30 Uhr, erstellt und beinhal- teten je eine Liste von 169 Seiten, respektive von 492 Seiten, welche jeweils die Überschriften „Adressliste Kunden“ von „K.“ trugen. Die Listen umfassten die Na- men und Kontaktadressen von Kunden der B. AG. Bei den einzeln genannten Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz. Die Datei im Anhang 3 der E-Mail mit der Dateibezeichnung „Adresslistel_iefe- ranten149661.pdf“ wurde am 11. Februar 2013 um 11:32 Uhr erstellt und bein- haltete eine Liste von insgesamt 42 Seiten, welche jeweils die Überschriften „K.“ und „Adressliste Lieferanten“ trugen. Die Liste umfasste die Namen und Kontakt- adressen von Lieferanten der B. AG, wobei es sich vorwiegend um Unternehmen in der Schweiz handelte. Die Dateien in den Anhängen 4 bis 8 der E-Mail mit den Dateibezeichnungen „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 1 (Export).pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 21-23.pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 31-33.pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 821-823.pdf“ und „Artikel Umsatzstatistik Ver- treter 961-963.pdf“ wurden alle am 11. Februar 2013 zwischen 10:56 Uhr und 11:13 Uhr erstellt. Bis auf eine Liste, welche insgesamt 76 Seiten umfasste, wa- ren die übrigen drei Listen mehrere hundert Seiten lang. Sämtliche Seiten wiesen jeweils die Überschriften „K.“ und „Artikel-Umsatzstatistik Vertreter vom 01.01.2012 bis 31.12.2012“ auf. Die vier Listen umfassten die Umsatzstatistiken der B. AG im Jahr 2012. Bei den einzeln genannten Kunden (inklusive Kontakt- adressen) der B. AG handelte es sich mit Ausnahme der Liste im Anhang 4 im Wesentlichen um Unternehmen in der Schweiz (BA pag. 10-01-0053 ff.; BA pag. 12-05-0067 ff.). 3.1.8.3 E-Mail vom Montag, 11. Februar 2013, 12:37 Uhr Unmittelbar anschliessend an die vorstehende E-Mail (BA pag. 12-05-0067 ff.) sandte der Beschuldigte am 11. Februar 2013 um 12:37 Uhr eine weitere Liste als E-Mail-Anhang von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an die E-Mail-Adresse info@unternehmung_G.de mit dem Betreff „Kunden Ultimative Listen 2“ (BA pag. 12-05-0094). Dazu schrieb der Beschuldigte: „Und hier noch eine….“. Das Dokument mit der Dateibezeichnung „Artikel-Umsatzstatistik Kunde.pdf“ wurde am 11. Februar 2013 um 11:20 Uhr erstellt und beinhaltete eine Liste von insgesamt 4914 Seiten mit den jeweiligen Überschriften „K.“ und „Artikel-Umsatzstatistik vom 01.01.2012 bis 31.12.2012“. Die Liste umfasste die Artikel-Umsatzstatistik von Kunden der B. AG aus dem Jahr 2012. Bei den ein- zeln genannten Kunden handelte es sich grösstenteils um Unternehmen in der Schweiz (BA pag. 10-01-0060 f. und BA pag. 12-05-0094 ff.). Daraufhin schrieb F. von info@unternehmung_G.de dem Beschuldigten um 13:27 Uhr: „Hi, Du wirst ja noch zum mister impossible. ;-).“ (BA pag. 10-01-0061).
- 16 - 3.1.8.4 E-Mail vom Montag, 11. Februar 2013, 17:46 Uhr Am 11. Februar 2013 sandte der Beschuldigte um 17:46 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an die E-Mail-Adresse info@unterneh- mung_G.de eine E-Mail mit dem Betreff „Kunden Ultimative Listen 3“ und sechs E-Mail-Anhänge, welche alle ebenfalls am 11. Februar 2013 erstellt worden wa- ren (BA pag. 12-05-0099). Dazu schrieb der Beschuldigte: „Und hier sämtliche Reiseberichte für 2010, 2011, 2012, 2013, aller Kunden! D.h. wenn irgendwelche Problematiken aufgetreten sind, können wir alles schön nachlesen!!! ;-) Ach ja... auch die Vertretercodes, damit Du sehen kannst, wofür die Nummer steht (z.B. 923, 924 etc.). Und als Schmankerl, die nicht möglichen Lieferungen!!!“ Bei den Dateien in den Anhängen 1 und 2 der E-Mail mit den Dateibezeichnun- gen „IMAG0132.jpg“ und „IMAG0133.jpg“ handelte es sich jeweils um eine mit einem Mobiltelefon aufgenommene und auf einem A4-Blatt abgebildete Bilddatei. Darauf wurden namentlich Namen oder Umsatzgrössen verschiedenen Num- mern zugeordnet. Es handelte sich dabei um Verschlüsselungscodes, welche dem Verständnis der Reiseberichte in den Anhängen 4 bis 6 dienten. Bei An- hang 3 der E-Mail mit der Dateibezeichnung „[…]_nicht lieferbare aufträge.bmp“ handelte es sich um eine vermutlicherweise mittels Bildschirmausdruck ab Com- puter erstellte Bilddatei mit der Überschrift „K. – Nichtlieferbare Aufträge ([…]_fehllg)“. Die abgebildete Liste führte Kunden auf, welche von der B. AG nicht beliefert werden konnten. Die Dateien in den Anhängen 4 bis 6 der E-Mail mit den Dateibezeichnungen „[…]_reiseberichte 2010.pdf“, „[…]_reiseberichte 2011.pdf“ und „[…]_reiseberichte 2012+2013.pdf“ beinhalteten je eine Liste von über 100 Seiten, welche jeweils die Überschriften „K.“ und „Reiseberichte“ tru- gen. Bei den drei Listen handelte es sich um die Reiseberichte der B. AG für die Jahre 2011 und 2012 und für das angebrochene Jahr 2013 (1. Januar bis
11. Februar 2013). Die Reiseberichte beschrieben die Abhandlung der einzelnen Kundenbesuche. Die Berichte gaben u.a. Auskunft zur Kundenzufriedenheit, zum Zahlungsverhalten und zum Bedarfspotential der Kunden der B. AG. Bei den Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz (BA pag. 10-01-0062 ff.; BA pag. 12-05-0099 ff.). 3.1.8.5 E-Mail vom Montag, 25. Februar 2013,12:25 Uhr Am 25. Februar 2013 um 12:25 Uhr sandte der Beschuldigte von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an F. mit der E-Mail-Adresse info@unterneh- mung_G.de eine E-Mail mit dem Betreff „Listen“ und vier E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0122). Dazu schrieb der Beschuldigte „Hier noch ein paar Lis-
- 17 - ten….“. Die Dateien in den Anhängen 1 bis 3 mit den Dateibezeichnungen „Lie- ferbedingungen.pdf“, „Sofort Liefercode.pdf“ und „Status-Codes Offerten.pdf“ wurden am 21. Februar 2011 um 08:37 Uhr, respektive um 08:28 Uhr und 08:32 Uhr, erstellt und umfassten je eine Seite. Die Datei im Anhang 4 mit der Dateibe- zeichnung „Fettliste.pdf“ wurde am 14. Mai 2012 um 14:39 Uhr erstellt und um- fasste insgesamt 4 Seiten. Alle vier Anhänge beinhalteten aufgeschlüsselte Be- zeichnungen von Text-Codes (BA pag. 10-01-0065 ff.; BA pag. 12-05-0112 ff.). 3.1.8.6 E-Mail vom Freitag, 5. April 2013, 18:43 Uhr Am 5. April 2013 um 12:37 Uhr sandte der Beschuldigte von seinem privaten E-Mail-Account A.@hotmail.de an F. mit der E-Mail-Adresse info@unterneh- mung_G.de eine E-Mail mit dem Betreff „Ultimative Listen“ und 5 E-Mail-Anhänge (BA pag. 12-05-0120). Dazu schrieb der Beschuldigte (BA pag. 10-01-0067 ff.; BA pag. 12-05-0120 ff.): „Hey, Anbei die Erweiterung der ultimativen Listen.
- Katalogdaten von […] alter Lager in Excel-Form.
- B. AG Offertenliste ab 2006 (da werden auch die nicht verkauften Lager drinstehen, die nur angeboten wurden?!)
- B. AG Reiseberichte ab 2006 Have fun! ©" Die Datei im Anhang 1 mit der Dateibezeichnung „Katalogdaten […].xls“ war eine Excel-Datei, welche am 6. Dezember 2005 erstellt worden war, bestehend aus 46 Tabellen mit insgesamt 403 Seiten. Die Tabellen enthielten technische Daten, respektive Zahlen und Masse von Produkten (BA pag. 10-01-0067 f. und BA pag. 12-05-0121). Die Datei im Anhang 2 mit der Dateibezeichnung „B. AG Offertenliste ab 2006.pdf“, welche am 5. April 2013 um 15:17 Uhr erstellt worden war, beinhaltete eine Liste von insgesamt 217 Seiten mit den jeweiligen Über- schriften „K.“ und „Kunden-Offertliste“. Die Offertenliste beinhaltete die von der B. AG ihren Kunden im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 1. April 2013 an- gebotenen Preise für bestimmte Produkte. Bei den Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz (BA pag. 10-01-0068 und BA pag. 12-05-0122 ff.). Die Dateien in den Anhängen 3 bis 5 mit den Dateibe- zeichnungen „B. AG Reiseberichte ab 2006.pdf“, „B. AG Reiseberichte ab 2006_nurTechnik.pdf“ und „B. AG Reiseberichte ab 2006_nurVerkauf.pdf“ wur- den am 5. April 2013 um 15:17 Uhr, respektive um 15:28 Uhr, erstellt, umfassten 1403 Seiten, respektive 117 und 119 Seiten und wiesen jeweils die Überschriften „K.“ und „Reiseberichte“ auf. Bei den drei Anhängen handelte es sich um die Reiseberichte der B. AG im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 1. April 2013. Die Reiseberichte beschrieben die Abhandlung der einzelnen Kundenbesuche.
- 18 - Den Reiseberichten liessen sich u.a. Informationen zur Kundenzufriedenheit, zum Zahlungsverhalten und zum Bedarfspotential der Kunden der B. AG entneh- men. Bei den Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz (BA pag. 10-01-0067 ff.; BA pag. 12-05-0125 ff.). 3.1.8.7 E-Mail vom Samstag, 20. April 2013, 12:58 Uhr Am 20. April 2013 sandte der Beschuldigte um 12:58 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an info@unternehmung_G.de eine E-Mail mit dem Betreff „ultimative liste“ und einem E-Mail-Anhang mit der Dateibezeichnung „Artikel Umsatzstatistik aller Kunden bis 03.04.2013.pdf“ (BA pag. 12-05-0141). Die Datei beinhaltete eine Liste von insgesamt 2097 Seiten, welche jeweils die Überschriften „K.“ und „Artikel-Umsatzstatistik Kunde vom 01.01.2013 bis 02.04.2013“ trugen. Bei der Liste handelte es sich um die Umsatzstatistik der B. AG betreffend ihre Kunden für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum
2. Mai 2013. Bei den namentlich genannten Kunden handelte es sich fast aus- schliesslich um Unternehmen in der Schweiz (BA pag.10-01-0070 f.; BA pag. 12- 05-0141 ff.). 3.1.9 Zu den sichergestellten elektronischen Dateien Gemäss Auswertungsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 25. Oktober 2016 (BA pag. 10-01-0040 ff.) wurden auf dem privaten Laptop des Beschuldigten elektronische Dateien sichergestellt und ausgewertet (BA pag. 10-01-0071 ff.). Dieselben elektronischen Dateien wurden auch in den gelöschten Daten auf der Festplatte der I. GmbH vorgefunden (BA pag. 10-01-0074). Die nachfolgenden drei Dateien liegen der Anklage zugrunde (Anklageschrift, Ziff. 1.1, Seite 4 und Ziff. 1.2, Seite 7): 3.1.9.1 Datei: Rillenkugellager Die Datei Rillenkugellager („2007-02-22 Anlage 2h Rillenkugellager Bedarf […].xls“) , welche am 27. Juni 2006 erstellt worden war, bestand aus einer 3- seitigen Excel-Tabelle, die mit der Überschrift „Rillenkugellager“ versehen war und u.a. Bestellmenge und Produktstückpreise der B. AG aufführte (BA pag. 10- 01-0071 f.; BA pag. 12-05-0145 ff.; TPF pag. 11-510-091 ff.). 3.1.9.2 Datei: Brutto-Kundenumsatz 2011 Die Datei Brutto-Kundenumsatz 2011 („zDezember 2011.pdf“), welche am 3. Ja- nuar 2012 um 08:17 Uhr erstellt worden war, beinhaltete eine Liste von insge- samt 124 Seiten, die jeweils mit den Überschriften „K.“ und „Brutto-Kundenum- satz vom: 01.12.2011 bis: 31.12.2011“ versehen war. Die Datei umfasste eine
- 19 - Liste mit den Brutto-Kundenumsätzen der B. AG im Jahr 2011. Bei den Kunden handelte es sich um Unternehmen aus Deutschland, der Schweiz und anderen Ländern (BA pag. 10-01-0072; BA pag. 12-05-0148 ff.; TPF pag. 11-510-094 ff.). Dabei handelte es sich um die gleichen Daten wie im Anhang 2 der E-Mail vom
11. April 2012, 20:51 Uhr (vgl. vorne E. 3.1.8.1). 3.1.9.3 Datei: Brutto-Kundenumsatz 2012 Die Datei Brutto-Kundenumsatz 2012 („[…]_kunums144342.pdf“), welche am
10. Januar 2013 um 11:28 Uhr erstellt worden war, beinhaltete eine Liste von insgesamt 117 Seiten, die jeweils mit den Überschriften „K.“ und „Brutto-Kunden- umsatz vom: 01.12.2012 bis: 30.12.2012“ versehen worden war. Die Datei um- fasste eine Liste mit den Brutto-Umsätzen der B. AG im Jahr 2012. Bei den Kun- den handelte es sich um Unternehmen aus Deutschland, der Schweiz und ande- ren Ländern (BA pag. 10-01-0072 f.; BA pag. 12-05-0148 ff.; TPF pag. 11-510- 097 ff.). 3.1.10 Zu den sichergestellten E-Mails an E. Die nachträglichen Abklärungen der Bundeskriminalpolizei (vgl. Aktennotiz der BKP vom 29. Januar 2018 [TPF pag. 11-510-104 ff.], welche das Gericht mit Ver- fügung vom 1. Februar 2018 zu den Akten nahm [TPF pag. 11-280-003 f.]), erga- ben, dass sich in den Rechtshilfevollzugsakten aus Deutschland, abgespeichert im pst-Ordner des Beschuldigten, u.a. die nachfolgenden E-Mails befanden: 3.1.10.1 E-Mail vom Montag, 8. April 2013, 13:00:54 Uhr Am Montag, 8. April 2013, schrieb der Beschuldigte um 13:00:54 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an E.s E-Mail-Adresse E.@H.ltd.com.cn und in cc an F. bzw. die Unternehmung G. mit der E-Mail-Adresse info@unter- nehmung_G.de unter dem Betreff „M.“ und mit dem Vermerk Wichtigkeit „Hoch“ unter anderem (TPF pag. 11-510-108): “Hi E.,
Once again, I would like to thank you very much for the great discussion yesterday! Please find attached the information for Mr. N.. In addition, I have attached the video for the checking process of […] and […] (I think you have it already?).
See you on Thursday.
Very best regards, A.“
- 20 - 3.1.10.2 E-Mail vom Montag, 8. April 2013, 13:11:45 Uhr Kurz darauf schrieb der Beschuldigte an E. und wiederum in cc an F. bzw. die Unternehmung G. (TPF pag. 11-510-109): “Sorry…the video is too big for an email. So please find attached only the orders of B. AG…” Im E-Mail-Anhang befand sich ein pdf-Dokument mit der Dateibezeichnung „Or- ders M..pdf“, welches am 8. April 2013 um 11:40:04 Uhr erstellt worden war und insgesamt 8 Seiten umfasste. Bei den einzelnen Seiten handelte es sich um Da- ten, welche am 8. April 2013 zwischen 11:30:26 Uhr und 11:36:44 Uhr aus der Oracle-Datenbank der B. AG abgerufen worden waren. Das pdf-Dokument ent- hielt nebst der Angabe des Lieferanten M. Zhenjiang (gemeint: Chinesisches Un- ternehmen M. Ltd) u.a. Informationen zu diversen Artikeln, Bestellmengen und zum Lagerbestand der B. AG (TPF pag. 11-510-105 f., -110 ff.). 3.1.11 Zu den physisch sichergestellten Dokumenten Die rechtshilfeweise sichergestellten physischen Dokumente gelangten in Form von zwei Ordnern (Ordner 1 und 2) an die Bundesanwaltschaft (Auswertungsbe- richt der BKP vom 25. Oktober 2016, BA pag. 10-01-0040 ff., insbesondere BA pag. 10-01-0043). Die nachfolgenden Dokumente liegen der Anklage zu- grunde (Anklageschrift Ziff. 1.1, Seite 4 und Ziff. 1.2, Seite 7): 3.1.11.1 „Kundenbedarfsmix-Zusammenzüge verschiedener Firmen“ Gemäss Auswertungsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 25. Oktober 2016 (BA pag. 10-01-0040 ff.) beinhaltete der Ordner 2 (BA pag. B18-01-002-0001 ff.) u.a. Datenblätter mit Angaben zu B. AG-Kunden aus der Schweiz und Deutsch- land in alphabetischer Reihenfolge (laut Anklageschrift „Kundenbedarfsmix-Zu- sammenzüge verschiedener Firmen“). Aus den Datenblättern ging der jährliche Warengebrauch von einzelnen namentlich genannten Kunden („annual need 2012“) und der Produktepreis der B. AG („B. AG Preis (CHF)“) hervor. Die jewei- ligen Datenblätter umfassten die Daten aus dem Jahre 2012 (BA pag. B18-01- 002-0034 ff.). 3.1.11.2 „Weitere Unterlagen betreffend verschiedener Schweizer Kunden“ Im Ordner 1 (BA pag. B18-01-001-0001 ff.) befanden sich ebenfalls Kundenblät- ter mit Angaben zu B. AG-Kunden (laut Anklageschrift „Weitere Unterlagen be- treffend verschiedener Schweizer Kunden“). Aus den Datenblättern geht der jähr- liche Warengebrauch des Kunden („annual need 2012") und der Produktepreis
- 21 - der B. AG („B. AG Price") hervor. Die jeweiligen Datenblätter umfassten die Da- ten aus dem Jahre 2012 (BA pag. B18-01-001-0093 ff.) 3.1.11.3 Schreiben der B. AG an O. AG vom 10. Juli 2012, Angebot Nr. 2 Im Ordner 1 (BA pag. B18-01-001-0001 ff.) befand sich sodann ein Schreiben der B. AG an die O. AG in V. (Schweiz) vom 10. Juli 2012, worin die B. AG der O. AG ein Angebot (Angebot Nr. 2) unterbreitete (BA pag. B18-01-001-0103; BA pag. 13-02-0208). 3.1.12 Zu den sichergestellten elektronischen Daten im Zusammenhang mit Darlehens- vertrag Gemäss Nachtragsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 20. Juli 2017 zur Aus- wertung der elektronischen Daten des Beschuldigten (BA pag. 10-01-0180 ff.) befand sich im E-Mail-Account des Beschuldigten eine grosse Anzahl von E-Mail- Konversationen mit E. (BA pag. 10-01-0181). Die Auswertung der nachfolgenden elektronischen Daten ergab Folgendes: 3.1.12.1 E-Mail-Korrespondenz vom 8. April 2013, 07:01 Uhr, und 9. April 2013, 22:24:25 Uhr Am Montag, 8. April 2013, schrieb der Beschuldigte um 07:01 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an E.s E-Mail-Adresse E.@H.ltd.com.cn unter anderem (BA pag. 10-01-0194): “Hi E., Once again, I would like to thank you very much for the great discussion yesterday! […] See you on Thursday.” Im Gegenzug schrieb E. dem Beschuldigten am 9. April 2013 um 22:24:25 Uhr u.a. zurück (BA pag. 10-01-0194): „Thank you, A., F.. We came to Hannover last night […]”. 3.1.12.2 Dokument „Contract of loan. docx” vom 14. April 2013, 17:36:07 Uhr Das beim Beschuldigten sichergestellte elektronische Dokument mit der Be- zeichnung „Contract of loan. docx“ wurde gemäss Metadaten durch den Beschul- digten mittels Microsoft Word 2007 am 14. April 2013 um 17:36:07 Uhr erstellt, wobei der Herstellungsort nicht festgestellt werden konnte. Beim Dokument handelte es sich um den Entwurf des vorne unter Erwägung 3.1.6 erwähnten
- 22 - Darlehensvertrages zwischen dem Beschuldigten (Darlehensnehmer) und E. (Darlehensgeber), wonach ein unbefristetes, zinsloses Darlehen in der Höhe von EUR 120‘000 ausgerichtet werden sollte. Auf einen bestimmten Rückzahlungs- termin wurde ausdrücklich verzichtet („Period is not fixed.“). Für die Rückzahlung des Darlehens wurde vereinbart, dass der Darlehensnehmer zur Rückzahlung verpflichtet sei, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen würden („The payback will be carried out when the borrower will be able to.“). Als Unterschrifts- datum war der 11. April 2013 vorgesehen (BA pag. 10-01-0181, -0184 ff.). 3.1.12.3 E-Mail-Korrespondenz vom Montag, 15. April 2013, 15:41 Uhr und 17:09:31 Uhr Am Montag 15. April 2013 sandte E. um 15:41 Uhr von seiner E-Mail-Adresse E.@H.ltd.com.cn dem Beschuldigten mit der privaten E-Mail-Adresse A.@hot- mail.de und dem Betreff „Re: Fair“ folgende E-Mail-Nachricht (BA pag. 10-01- 0188): „Hi.A. have received your account no.,will transfer it tomorrow,if any problem,will advise you,hope you can start soon,rgds/E.” Daraufhin schrieb der Beschuldigte gleichentags um 17:09:31 Uhr an E. folgen- des E-Mail zurück (BA pag. 10-01-0188): „Hi E., Thanks for the information. Please find attached the short contract that I have mentioned to you. Would you please sign it and send it to me by mail (not email). Thank you very much in advance! Very best regards, A.“ Seiner E-Mail legte der Beschuldigte den am Vortag erstellten Entwurf des Dar- lehensvertrags im pdf-Format bei („Contract of loan.pdf“). Der Beschuldigte bat E., den beigelegten und vorgängig besprochenen Darlehensvertrag zu unter- zeichnen und per Post an ihn zu retournieren (BA pag. 10-01-0181, -0188 ff.). 3.1.12.4 E-Mail-Korrespondenz vom Montag, 22. April 2013, 08:32 Uhr Am 22. April 2013 um 08:32 Uhr machte E. den Beschuldigten mittels E-Mail auf einen Fehler im an ihn zugestellten Darlehensvertrag aufmerksam, wonach der Darlehensvertrag nicht per April 2012 sondern per April 2013 in Kraft treten sollte. Zudem teilte E. dem Beschuldigten mit, dass er ihm noch gleichentags oder spä- testens am nächsten Morgen EUR 20‘000 überweisen werde. Wörtlich schrieb E. von seiner E-Mail-Adresse E.@H.ltd.com.cn an die private E-Mail-Adresse
- 23 - des Beschuldigten A.@hotmail.de (BA pag. 10-01-0191 ff.): „Hi, A., We will make the transfer of Eur20,000 late this afternoon or tomorrow morning, just found the contract duration : Contract is coming inti effect: April 2012 (I think should be 2013 ). Pls check and send the revised. B.rgds E.“ Daraufhin sandte der Beschuldigte gleichentags um 12:37:56 Uhr E. den Darle- hensvertrag in Form eines E-Mail-Anhangs erneut zu, wobei der Zeitpunkt des Inkrafttretens auf dem Darlehensvertrag von „April 2012“ auf „April 2013“ abge- ändert worden war. Als Unterschriftsdatum war immer noch der 11. April 2013 vorgesehen (BA pag. 10-01-0181 und -0191 ff.). 3.1.13 Zur sichergestellten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und P. (Bank Q.) Gemäss Auswertungsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 25. Oktober 2016 (BA pag. 10-01-0040 ff.) konnte u.a. nachfolgende E-Mail-Korrespondenz zwi- schen dem Beschuldigten und P., Bankmitarbeiter der Bank Q., gesichert werden (BA pag. 10-01-0180): 3.1.13.1 E-Mail vom 26. April 2013, 12:30 Uhr Gemäss E-Mail vom 26. April 2013 sandte der Beschuldigte um 12:30 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an P., P.@bank_Q.de, Bankmit- arbeiter der Bank Q., Geschäftsstelle Z./Nordrhein-Westfalen, den unterzeichne- ten Darlehensvertrag („Contract of loan“) in einem pdf-Format. Im E-Mail-Anhang befanden sich zwei Versionen des Darlehensvertrags: In einer Version wurde der Darlehensvertrag vom Beschuldigten und E. privat unterzeichnet, in der anderen Version befand sich eine vom Beschuldigten und von E., respektive der H. Ltd, unterzeichnete Version (BA pag. 10-01-0180; BA pag. 12-05-0223 f.; BA pag. 13- 02-0219). 3.1.13.2 E-Mail vom 26. April 2013, 15:59 Uhr Mittels E-Mail vom 26. April 2013 teilte der Beschuldigte P. von der Bank Q. die genaue Anschrift des Darlehensgebers sowie den Verwendungszweck des Dar- lehens mit. Darlehensgeber sei die H. Ltd aus Shanghai (China). Der Betrag des Darlehens diene ihm ausschliesslich zur Sicherstellung eines Gehaltes für die nächsten zwei Jahre, da er nach Deutschland umziehen und versuchen werde, sich selbstständig zu machen (BA pag. 10-01-0080; BA pag. 12-05-0221 f.; BA pag. 13-02-0218).
- 24 - 3.1.13.3 E-Mail vom 29. April 2013, 08:32:15 Uhr Mittels E-Mail vom 29. April 2013 informierte P. von der Bank Q. den Beschuldig- ten, dass der Beschuldigte nun über den Darlehensbetrag verfügen könne (BA pag. 12-05-0221; BA pag. 13-02-0217). 3.1.14 Bankeditionen Aus den rechtshilfeweise angeforderten Bankunterlagen der Bank Q. geht her- vor, dass der Beschuldigte und seine damalige Ehefrau Kontoinhaber des Giro- kontos mit der Kontonummer 1 waren (BA pag. 18-01-0036 ff.). Gemäss Bank- kontoauszug der Bank Q. vom 5. Januar 2017 (BA pag. 18-01-0047 ff.) wurde ihnen auf dieses Konto von der H. Ltd insgesamt EUR 120‘000 überwiesen, in- dem am 17. April 2013 eine Teilzahlung von EUR 35‘000, am 18. April 2013 eine Teilzahlung von EUR 35‘000, am 19. April 2013 eine Teilzahlung von EUR 30‘000 und am 23. April 2013 eine Teilzahlung von EUR 20‘000 erfolgte. Entsprechend wurden unter Berücksichtigung der damaligen Umrechnungskurse dem Konto des Beschuldigten und seiner damaligen Ehefrau am 17. April 2013 CHF 34‘980.50, am 18. April 2013 CHF 34‘980.50, am 19. April 2013 CHF 29‘980.50 und am 23. April 2013 CHF 19‘980.50 (insgesamt CHF 119‘922) gutgeschrieben (BA pag. 18-01-0047). 3.2 Personalbeweise 3.2.1 Aussagen R. R., Verwaltungsrats-Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats der B. AG, wurde von der Bundesanwaltschaft am 1. Juni 2016 und am 7. Juli 2016 als Aus- kunftsperson einvernommen (BA pag. 12-05-0005 ff.). 3.2.1.1 Auf Vorhalt von: - E-Mail vom 11. April 2012, 20:51 Uhr, inklusive 2 E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0134 ff.); - E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, inklusive 8 E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0067 ff.); - E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, inklusive 1 E-Mail-Anhang (BA pag. 12-05-0094 ff.) und - E-Mail vom 20. April 2013, 12:58 Uhr mit 1 E-Mail-Anhang (BA pag. 12-05- 0141 ff.), welche der Beschuldigte an F. gesandt hatte, sagte R. zusammenfassend aus, es handle sich bei den jeweiligen Anhängen um Geschäftsgeheimnisse der B. AG. Die Daten seien nur den eigenen Mitarbeitern zugänglich gewesen, wobei
- 25 - der Beschuldigte lediglich von seinem internen Arbeitsplatz aus darauf Zugriff gehabt habe (BA pag. 12-05-0008 ff.; -0020 ff., 0040 ff., -0043 f.). In Bezug auf die E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr mit den acht E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0067 ff.) ergänzte R. u.a., dass deren Anhang 2 („Adressliste- Kunden149660.pdf“) über sämtliche damaligen Kunden der B. AG Aufschluss gegeben habe (BA pag. 12-05-0010); dass es sich bei Anhang 3 („Adressliste- Lieferanten149661.pdf“) um den kompletten Lieferantenstamm der B. AG per
11. Februar 2013 gehandelt habe (BA pag. 12-05-0011); dass der Hinweis „Ver- treter 1“ ein Code für sämtliche Exportkunden der B. AG zum damaligen Zeit- punkt gewesen sei (BA pag. 12-05-0013); und dass die B. AG ihre Kunden nach ihrem Umsatzpotential in verschiedene Vertretercodes in der Schweiz unterteilt habe (BA pag. 12-05-0015). 3.2.1.2 Auf Vorhalt von: - E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr, inklusive 6 E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0099 ff.) und - E-Mail vom 25. Februar 2013, 12:25 Uhr, inklusive 4 E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0122 ff.), welche der Beschuldigte ebenfalls an F. gesandt hatte, erklärte R., es habe sich bei den jeweiligen Dokumenten im Anhang um Daten der B. AG gehandelt. Mit Ausnahme der jeweiligen Anhänge 1 und 2 in den beiden E-Mails, habe es sich um Geschäftsgeheimnisse der B. AG gehandelt. Sämtliches sei nur den eigenen Mitarbeitern zugänglich gewesen, wobei der Beschuldigte nur von seinem inter- nen Arbeitsplatz darauf Zugriff gehabt habe (BA pag. 12-05-0021 ff., -0028 ff.). 3.2.1.3 Auf Vorhalt von: - Datei: Rillenkugellager (BA pag. 12-05-0145 ff.); - Datei: Brutto-Kundenumsatz 2011 (BA pag. 12-05-0148 ff.) und - Datei: Brutto-Kundenumsatz 2012 (BA pag. 12-05-0151 ff.), welche auf dem privaten Laptop als auch auf der gelöschten Festplatte der I. GmbH sichergestellt worden waren, erklärte R., dass es sich um Geschäftsge- heimnisse der B. AG gehandelt habe. Diese seien nur den eigenen Mitarbeitern zugänglich gewesen, wobei der Beschuldigte nur von seinem internen Arbeits- platz aus darauf Zugriff gehabt habe (BA pag. 12-05-0044 ff.). 3.2.1.4 Auf Vorhalt von: - „Kundenbedarfsmix-Zusammenzüge verschiedener Firmen“ (BA pag. B18- 01-002-0034 ff.); - „Weitere Unterlagen betreffend verschiedener Schweizer Kunden…“ (BA pag. B18-01-001-0093 ff.) und
- 26 - - Schreiben der B. AG an O. AG vom 10. Juli 2012, Angebot Nr. 2 (BA pag. B18-01-001-0103), welche physisch in Papierform bei der I. GmbH sichergestellt worden waren, gab R. an, dass es sich um Geschäftsgeheimnisse der B. AG handle. Diese seien nur den eigenen Mitarbeitern zugänglich gewesen, wobei der Beschuldigte nur von seinem internen Arbeitsplatz darauf Zugriff gehabt habe (BA pag. 12-05-0048 ff.). 3.2.1.5 In Bezug auf E. sagte R. aus, dieser sei als Geschäftsführer und Inhaber der H. Ltd langjähriger Lieferant und Partner der B. AG in China gewesen (BA pag. 12-05-0209). Nach dem Bruch mit E. hätte dieser krampfhaft versucht, mit Mitarbeitern der B. AG in Kontakt zu treten und diese abzuwerben oder gegen die B. AG auszuspielen. Es hätten sich verschiedenste Kunden bei der B. AG gemeldet, da sie durch die Unternehmung G. (heute I. GmbH) bzw. durch die H. Ltd kontaktiert worden seien mit Hinweisen auf das Unternehmen G. (BA pag. 12-05-0058 ff.). 3.2.2 Aussagen F. F. wurde am 15. Juli 2016 als Zeuge rechtshilfeweise durch die Staatsanwalt- schaft Bonn einvernommen (BA pag. 12-06-0001 ff.). Gemäss aktueller Arbeits- situation seien er und der Beschuldigte Geschäftsführer der Unternehmung G., heute I. GmbH. F. gab an, dass sie beide je einen Bruttolohn von monatlich EUR 2‘000 erhalten würden (BA pag. 12-06-0013). Auf Vorhalt der sieben E-Mails, die der Anklage zu Grunde liegen, erklärte F. es sei gut möglich, dass er diese damals erhalten habe, da sie an seine E-Mail-Adresse adressiert waren (BA pag. 12-06-0007 f.). Bezüglich der Unternehmung G. sagte F. aus, Mitte 2015 habe E. ihm und dem Beschuldigten angeboten, die Europa-Vertretung für die Marke I. GmbH zu über- nehmen. Daher und aufgrund finanzieller Absicherung sei es zum Namenswech- sel und zur Gründung der I. GmbH in Z./Nordrhein-Westfalen (Deutschland) ge- kommen (BA pag. 12-06-0005). Die Frage, ob es sich bei der I. GmbH in Z./Nord- rhein-Westfalen um ein 100%iges Tochterunternehmen der Unternehmung J. China (info@unternehmung_J.com) oder der H. Ltd in China gehandelt habe, verneinte F.. Das Unternehmen gehöre ausschliesslich ihm und dem Beschul- digten je zur Hälfte. Er glaube, E. habe ihnen C. verwiesen. E. habe gewollt, dass er und der Beschuldigte C. einstellten, damit dieser für sie tätig wurde, da C. (ehemaliger Mitarbeiter der B. AG) in der Branche bekannt sei. Den Betrag von CHF 1‘200 gemäss Vertrag zwischen C. und der I. GmbH vom 27. Mai 2015 hätte eigentlich E. bezahlen sollen, wenigstens im Erfolgsfalle, wenn sich Aufträge er- geben und bei E. Waren bestellt worden wären. Bisher habe E. allerdings noch gar nichts bezahlt (BA pag. 12-06-0011 f.).
- 27 - 3.2.3 Aussagen C. An der delegierten Einvernahmen durch die Bundeskriminalpolizei vom 8. De- zember 2015 und 28. Januar 2016 machte C., ehemaliger Arbeitnehmer der B. AG, im Wesentlichen folgende Aussagen in Bezug auf E. (BA pag. 13-01- 0003 ff.): Die I. GmbH habe eigentlich E. gehört. E. sei Mitinhaber und habe mit dem Be- schuldigten und F. das Unternehmen in Deutschland aufgebaut. E. sei Hersteller und Lieferant für die B. AG gewesen. Als es zwischen der B. AG und E. zu einem Streit gekommen sei, da die B. AG eine eigene Niederlassung in Shanghai eröff- net und E. ausgebotet habe, hätte letzterer die I. GmbH eröffnet. Zudem habe E. ihn (C.) angefragt, ob er für ihn in der Schweiz arbeiten würde. E. habe genau gewusst, welche Kunden die B. AG in der Schweiz beliefert habe. E. habe ihm (C.) jeweils Kunden angegeben, so dass er die Kunden habe anfragen und bei Bedarf eine Offerte stellen können (BA pag. 13-01-0005). Die Firma I. GmbH in Deutschland sei vor circa 5 Jahren gegründet worden (BA pag. 13-01-0013). Der Hintergrund für die Gründung der Firma I. GmbH liege in China (BA pag. 13-01- 0014). E. sei kein direkter Konkurrent der B. AG gewesen, sondern ihr Hersteller. Hingegen sei die Firma I. GmbH ein direkter Konkurrent der B. AG gewesen. Bei der I. GmbH habe es sich um einen neuen Mitbewerber auf dem Markt gehandelt (BA pag. 13-01-0015). Die I. GmbH sei von E. finanziert worden. Er sei immer noch deren grösster Geldgeber (BA pag. 13-01-0017). Bezugnehmend auf seine Aussagen vom 8. Dezember 2015 wurde C. an der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 28. Juli 2016 schliesslich ge- fragt, woher er wisse, dass E. an der I. GmbH beteiligt sei. C. erklärte, nur zu wissen, dass E. Wälzlager an die I. GmbH gegen Bezahlung geliefert habe. Über eine Beteiligung bei der I. GmbH wisse er nicht genau Bescheid. „Man hat ge- meint, dieser Chinese sei finanziell beteiligt an der I. GmbH.“ Mit „Man hat ge- meint“ meine er, er sei davon ausgegangen, dass der Betrag von CHF 1‘200, den er monatlich von der I. GmbH erhalten habe, von E. gekommen sei, da es der I. GmbH finanziell nicht so gut gegangen sei (BA pag. 13-01-0038 ff., -0043 ff.). 3.2.4 Schriftliche Aussagen von E. E. wurde von der Bundesanwaltschaft auf informelle Art befragt, um nicht den Weg der internationalen Rechtshilfe beschreiten zu müssen. Der Verteidiger des Beschuldigten war damit einverstanden (Aktennotiz der BA vom 16. Septem- ber 2016, BA pag. 12-07-0004).
- 28 - Mit E-Mail vom 12. September 2016 erklärte E., die B. AG sei seine frühere Kun- din in der Schweiz gewesen und die I. GmbH sei seine derzeitige Kundin in Deutschland (BA pag. 12-07-002). Auf die schriftlich gestellte Frage der Bundes- anwaltschaft, weshalb E. dem Beschuldigten das Darlehen von EUR 120‘000 zu den genannten Konditionen gewährt habe (E-Mail der BA vom 21. Septem- ber 2016, BA pag. 12-07-0006), erklärte E. mit E-Mail vom 11. Oktober 2016 Fol- gendes: Der Beschuldigte mit seinen zwei Kindern habe diese finanzielle Unterstützung für die Rückkehr nach Deutschland benötigt. Im chinesischen Kulturkreis sei es üblich, Darlehen ohne Zinsen zu gewähren und als Gegenleistung würden I. GmbH/Unternehmung G. seinen Brand auf dem europäischen Markt fördern (BA pag. 12-07-0007). 3.2.5 Aussagen des Beschuldigten 3.2.5.1 Anlässlich der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme durch die Staatsan- waltschaft Bonn vom 14. Juli 2016 (BA pag. 13-02-0002 ff.) bestätigte der Be- schuldigte, von ungefähr November 2011 bis Mai 2013 als stellvertretender Leiter Technik bei der B. AG tätig gewesen zu sein. Er räumte ein, dass auf das Daten- System Oracle der B. AG, worin sich u.a. Daten der B. AG zu deren Preispolitik, Einstands- und Verkaufspreise und Kundenstamm befanden, nur intern zugegrif- fen werden konnte (BA pag. 13-02-0005). Er habe das Arbeitsverhältnis mit der B. AG beendet, da er nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2012 seinen Vater nicht habe alleine lassen wollen, er Zweifel am ganzen Unternehmen der B. AG gehabt habe und es einen Zwist unter den Mitarbeitern der B. AG gegeben habe. Er habe sich daher entschieden, nach Deutschland zurück zu kehren, wo er selb- ständig tätig sein wollte (BA pag. 13-02-0005). Vor diesem Hintergrund sei es zur Gründung der Unternehmung G. in Z./Nordrhein-Westfalen (Deutschland) ge- kommen (BA pag. 13-02-0006). 3.2.5.2 Ursprünglich sei das Unternehmen von F. alleine als Einzelunternehmen gegrün- det worden. Auf Vorhalt des Vertrags zwischen F. und dem Beschuldigten vom
21. April 2012 bestätigte dieser, dass er und F. sich je zur Hälfte an der Unter- nehmung G. beteiligt hätten (BA pag. 13-02-0007, - 0011). Er habe seine Arbeits- kraft in das Unternehmen eingebracht, wobei er im Zeitpunkt der Gründung noch in der Schweiz ansässig gewesen sei. Auf die Frage, ob es ihm gemäss Anstel- lungsvertrag mit der B. AG erlaubt war, den Vertrag über die Unternehmung G. mit F. abzuschliessen, räumte der Beschuldigte ein, dass ihm dies wohl eher nicht erlaubt gewesen sei; er glaube, es habe ein Konkurrenzverbot bestanden. Für F., respektive die Unternehmung G., sei er ab dem 21. April 2012 (eventuell auch schon einige Tage vorher) als Berater tätig gewesen, also bereits vor seiner
- 29 - Rückkehr nach Deutschland. F. sei für die Kundenakquisition zuständig gewesen (BA pag. 13-02-0007 f., -0010). Der Beschuldigte erklärte, dass es zur finanziel- len Absicherung zum Wechsel von der Einzelfirma G. zur Kapitalgesellschaft I. GmbH gekommen sei (BA pag. 13-02-0010). Er und F. seien bis heute die ein- zigen, die an der Unternehmung G. (heute I. GmbH) beteiligt seien (BA pag. 13- 02-0031). In den zwei Jahren Tätigkeit Unternehmung G. sei nichts Nennenswer- tes erfolgt, was aus deren betriebswirtschaftlicher Auswertung hervorginge. Seit der Gründung der I. GmbH sei er durchgehend für diese tätig gewesen. Der Be- schuldigte räumte ein, nach seinem Ausscheiden bei der B. AG für die Unterneh- mung G./I. GmbH viele Kunden der B. AG in der Schweiz und in Deutschland per E-Mail oder Telefon kontaktiert zu haben, in der Hoffnung, sie auch beliefern zu können. Zur Kalkulation von Angeboten seien zum Vergleich jeweils die von der B. AG benutzten Preise hinzugezogen worden. Der Beschuldigte wies darauf hin, dass dieser Versuch nicht erfolgreich gewesen sei, was aus den betriebswirt- schaftlichen Auswertungen der I. GmbH hervorgehe (BA pag. 13-02-0012 ff.). C. habe erst mit Abschluss des Arbeitsvertrags vom 27. Mai 2015 für die I. GmbH zu arbeiten begonnen. Er erklärte, dass E. sich bereit erklärt habe, den Arbeits- lohn von CHF 1‘200 an C. zu übernehmen (BA pag. 13-02-0012 f.). 3.2.5.3 Auf Vorhalt von: - E-Mail vom 11. April 2012, 20:51 Uhr, inklusive 2 E-Mail-Anhängen; - E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, inklusive 8 E-Mail-Anhängen; - E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, inklusive 1 E-Mail-Anhang; - E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr, inklusive 6 E-Mail-Anhängen; - E-Mail vom 25. Februar 2013, 12:25 Uhr, inklusive 4 E-Mail-Anhängen; - E-Mail vom 5. April 2013, 18:43 Uhr, inklusive 5 E-Mail-Anhängen und - E-Mail vom 20. April 2013, 12:58 Uhr, inklusive 1 E-Mail-Anhang, anerkannte der Beschuldigte, diese von seiner privaten E-Mail-Adresse an F., beziehungsweise Unternehmung G., nach Deutschland versandt zu haben. Der Beschuldigte anerkannte überdies, dass die jeweiligen E-Mail-Anhänge Ge- schäftsgeheimnisse der B. AG enthalten hätten, welche er aus dem Oracle-Sys- tem der B. AG herausgenommen, davon pdf-Dateien erstellt, auf einem USB- Stick abgespeichert, anschliessend auf seinem damaligen privaten Computer ge- speichert und schliesslich an F. gemailt habe. Er habe gewusst, dass er hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Er habe dies gemacht, um sich einen leichteren beruflichen Start zu ermöglichen (BA pag. 13-02-0015 ff.). Lediglich in Bezug auf den Anhang „Katalogsdaten […].xls“ im E-Mail vom 5. April 2013 bestritt er, dass es sich dabei um ein Geschäftsgeheimnis gehandelt habe (BA pag. 13-02- 0021 f.).
- 30 - 3.2.5.4 Auf Vorhalt der Tabelle Rillenkugellager und die Listen Brutto-Kundenumsatz 2011 und Brutto-Kundenumsatz 2012 räumte der Beschuldigte ein, dass es sich dabei um Daten vom Rechner der B. AG gehandelt habe, welche er auf einem USB-Stick mitgenommen und an F. bei der Unternehmung G./I. GmbH in Deutschland weitergeleitet habe. Er erklärte, hierzu nicht berechtigt gewesen zu sein (BA pag.13-02-0024 f.). 3.2.5.5 Auf Vorhalt der sog. „Kundenbedarfsmix-Zusammenzüge verschiedener Firmen“ und „Weitere Unterlagen betreffend verschiedener Schweizer Kunden“ erklärte der Beschuldigte, dass er die zugrundeliegenden Daten aus dem Rechner der B. AG heraus auf einen USB-Stick gespeichert und sodann in Deutschland in der Firma G. die vorliegende Liste (BA pag. B18-01-002-0034 ff.) erstellt, respektive Kundendaten (BA pag. B18-01-001-0093 ff.) zusammengestellt habe. Er habe Daten derjenigen Kunden zusammengestellt, die ihm erfolgsversprechend er- schienen, also jene Kunden betrafen, die einen grossen Umsatz mit wenigen Produkttypen versprachen. Der Beschuldigte erklärte, hierzu nicht berechtigt ge- wesen zu sein (BA pag. 13-02-0024 ff.). Zum Schreiben der B. AG an O. AG vom
10. Juli 2012, Angebot Nr. 2, erklärte der Beschuldigte, dass er nicht wisse, wie dieses konkrete Dokument in die Unterlagen der I. GmbH gekommen sei. Er ginge davon aus, dass er dieses Dokument ebenfalls mit den anderen Daten bei der B. AG abgespeichert und mitgenommen habe. Wiederum erklärte der Be- schuldigte, dass er auch in diesem Fall nicht zur Datenweitergabe an die Unter- nehmung G. berechtigt gewesen sei (BA pag. 13-02-0028). 3.2.5.6 Der Beschuldigte bestritt, dass F. ihn unterstützt oder aufgefordert habe, Daten und Dokumente der B. AG an ihn beziehungsweise die Unternehmung G. (heute I. GmbH) weiterzuleiten (BA pag. 13-02-0034). Weder von F., noch von der Un- ternehmung G. habe er für die von ihm übermittelten Daten der B. AG Geld er- halten (BA pag. 13-02-0034). Mit der Weitergabe der Daten der B. AG habe er bezweckt, sich möglichst schnell ein Grundeinkommen zu sichern (BA pag. 13- 02-0036). 3.2.5.7 Im Zusammenhang mit E. sagte der Beschuldigte aus, dass es 2012 zwischen der B. AG und E. zum Bruch gekommen sei. Die B. AG habe daraufhin E. für bereits produzierte Ware nicht mehr bezahlt. Bereits während seiner Zeit bei der B. AG und auch nach seiner Rückkehr nach Deutschland sei er auf privater Ebene von E. kontaktiert worden. Dieser habe ihn angefragt, ob er ihm für bereits produzierte Wälzlager, für die E. keine Kunden fand, Kunden zuhalten könne. Er habe dies erst immer abgelehnt, da er das nicht für richtig gehalten habe (BA pag. 13-02-0009). Der Beschuldigte bestritt, die Kundendaten, welche er bei der B. AG mitgenommen habe, an E. weitergegeben zu haben. Er habe ihm le- diglich Kundennamen mitgeteilt, damit dieser selber versuchen konnte, Kunden
- 31 - abzuwerben (BA pag. 13-02-0028). Der Beschuldigte anerkannte, dass er insge- samt EUR 120‘000 als Darlehen von E. erhalten habe (BA pag. 13-02-0031). Er bestritt jedoch, dass ihm der Abschluss des Darlehensvertrages vom 11. Ap- ril 2013 durch den Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2011 mit der B. AG verboten war. Schliesslich bestritt der Beschuldigte, dass es sich bei den Teilzahlungen zwi- schen dem 17. April 2013 und dem 23. April 2013 von insgesamt EUR 120‘000 um ein Entgelt von E. für die Lieferungen von Daten der B. AG an die I. GmbH gehandelt habe (BA pag. 13-02-0032). 3.2.5.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in der Ein- vernahme den Vorwurf anerkannte, im Zeitraum April 2012 bis kurz vor seinem Austritt aus der B. AG Ende April 2013 bei mehreren Gelegenheiten vertrauliche Geschäftsdaten der B. AG an seinem früheren Arbeitsplatz unbefugt gespeichert und im Anschluss der Unternehmung G. in Z./Nordrhein-Westfalen (Deutsch- land) zugänglich gemacht zu haben. Er anerkannte, Geschäftsgeheimnisse der B. AG, die er aufgrund seines Arbeitsvertrags mit der B. AG zu bewahren hatte, an die Unternehmung G. verraten zu haben, um diese weitergegebenen Daten für sich und die Unternehmung G. zu verwenden. Hingegen bestritt der Beschul- digte den Vorwurf, für die Lieferung von Daten der B. AG an die I. GmbH ein Entgelt in Form des Darlehens von E. erhalten zu haben (BA pag. 13-02-0032, -0036). 3.2.5.9 Anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 13. März 2018 anerkannte der Beschuldigte bis auf den Bestechungsvorwurf grundsätzlich die Vorwürfe der Bundesanwaltschaft gemäss ergänzter/geänderter Anklageschrift vom 21. Feb- ruar 2018 (TPF pag. 11-292-047, -049). Der Beschuldigte bestritt abermals, das Darlehen von E. im Betrag von EUR 120‘000 im Austausch für die unerlaubten Weitergaben von internen Daten der B. AG erhalten zu haben. Er sei in keiner Beziehung zu E. gestanden und habe ihn erst bei der B. AG kennengelernt. E. habe ihn bis jetzt nicht zur Rückzahlung des Darlehens aufgefordert, da E. wisse, dass er (gemeint der Beschuldigte selber) keine finanziellen Ressourcen mehr habe. Es sei vereinbart gewesen, dass der Beschuldigte die Darlehenssumme zurückzahlen würde, wenn er dazu in der Lage sei. In China sei es Usus, Darle- hen ohne Frist zu vereinbaren. Auf die Frage, welcher Zusammenhang zwischen der I. GmbH und E. bestehe, antwortete der Beschuldigte, dass letzterer in China die Rechte am Branding der I. GmbH besitze. E. verkaufe ihnen, respektive der I. GmbH Europe, die Kugellager und sie würden versuchen, diese an ihre Kun- den weiterzuverkaufen (TPF pag. 11-292-049 f.). Auf Vorhalt der beiden E-Mails vom 8. April 2018 des Beschuldigten an E. (und in cc an F.), erklärte der Beschul- digte, ein Video und die Oracle-Bilder mit seiner Mobil-Kamera gemacht zu haben. Er anerkannte, E. die aus dem Oracle-System abgerufenen Daten im E-Mail-Anhang gesandt zu haben. Zudem habe er versucht, E. eine Videodatei
- 32 - zu senden. Die Video-Datei, dessen Versand fehlschlug, habe D. und ihn bei der Prüfung eines […]-Kugellagers gezeigt, damit E. hätte sehen können, wie deren Prüfung zu erfolgen habe und diese zu keinen Kunden-Reklamationen führen würde. Er bestritt, hierzu nicht berechtigt gewesen zu sein. Bzgl. der Datenwei- tergabe (Bilder aus dem Oracle-System) an E. bzw. die H. Ltd stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass diese keine Geschäftsgeheimnisse dar- stellten (TPF pag. 11-292-047 ff.). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, am Sonntag, 7. April 2013, an einem Treffen mit E. in U./Baden-Württemberg (Deutschland) teilgenommen zu haben (TPF pag. 11-292-053). 4. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) Gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte. 4.1 Täterschaft Bei Art. 162 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt, das heisst Täter kann nur sein, wer gegenüber dem Geheimnisherrn einer Geheimhaltungspflicht, sei es aus besonderer vertraglicher Vereinbarung oder aus Art. 321a Abs. 4 OR, unterliegt. Derjenige, der als Täter i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB den Verrat begeht, kann nicht gleichzeitig Täter i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sein (vgl. NIGGLI/HAGEN- STEIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,
3. Aufl. 2013, Art. 162 N 6 f. und 21 ff. mit Hinweisen). 4.2 Verrat 4.2.1 Als Verrat gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB gilt die pflichtwidrige Offenbarung von (Fabrikations- oder Geschäfts-) Geheimnissen gegenüber Personen, die von der Kenntnis ausgeschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftli- che Mitteilung oder ähnliche Handlungen erfolgen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 25). 4.2.2 Umstritten ist, ob die Tat erst mit der Kenntnisnahme durch den Geheimnisemp- fänger oder bereits mit der Übergabe oder der Einräumung der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Geheimnisses an Dritte vollendet wird (vgl. Urteil des Bun- desstrafgerichts SK. 2016.14 vom 16. Mai 2017 E. 2.2.2). Das Bundesgericht hat sich dazu bislang, soweit ersichtlich, nicht direkt geäussert. Aufschlussreich ist indessen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) und Art. 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnis-
- 33 - ses). In diesen Bestimmungen wird die Tathandlung in der deutschen Fassung des Gesetzes mit dem Ausdruck "offenbaren" umschrieben, während in der fran- zösischen und der italienischen Fassung der Begriff – "révéler" bzw. "rivelare" – verwendet wird, derselbe Begriff also wie in Art. 162 Abs. 1 StGB. Laut Bundes- gericht offenbart ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnah- me zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Beim Geheimnisverrat im Sinne von Art. 321 StGB umfasst der Begriff des Offenbarens jede Art der Be- kanntgabe des Geheimnisses, insbesondere auch die Aushändigung von Schrift- stücken oder anderen Sachen, die das Geheimnis verraten (BGE 112 Ib 606 E. b; 75 IV 71 E. 1). Eine Kenntnisnahme des Geheimnisses durch den Empfänger ist demnach für die Tatvollendung im Rahmen von Art. 320 oder 321 StGB nicht erforderlich. Die Aushändigung bzw. die Übergabe der geheimen Information oder die Ermögli- chung der Kenntnisnahme genügt. In diesem Sinne wurde bereits mit Urteilen des Bundesstrafgerichts SK.2016.4 vom 16. Mai 2017 E. 2.2.2 und SK.2013.37 vom 10. Dezember 2013 E. 3.2.1 entschieden. Kommt es nicht zur Übergabe der Information oder der Ermöglichung der Kenntnisnahme, sondern wird diese le- diglich angekündigt oder angeboten, wird Versuch anzunehmen sein (DO- NATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 336). 4.2.3 Kein tatbestandsmässiges Handeln liegt hingegen vor, wenn ein Geheimnis aus- genützt wird, ohne dessen Preisgabe an Dritte (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 27). 4.3 Geheimniseigenschaft 4.3.1 Geschützt werden lediglich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. Fabrikati- ons- und Geschäftsgeheimnisse unterscheiden sich nicht immer deutlich (NIG- GLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 17 mit Hinweisen). Generell beziehen sich Fabrikationsgeheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise eines Ver- fahrens und der Herstellung eines Produktes. Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unterneh- mens, wie z.B. Umsätze, Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien, Einkaufs- und Bezugsquellen. Auch Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen sind typischerweise Geschäftsgeheimnisse (BGE 142 II 268 E 5.2.3 f.; 109 Ib 56 je mit Hinweisen; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 17 ff.). 4.3.2 Geheim ist eine Tatsache, wenn sie weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, von der demnach ausser dem Geheimnisherrn nur ein beschränk- ter Personenkreis weiss (relative Unbekanntheit). Zudem muss der Geheimnis-
- 34 - herr an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse (Geheimhaltungsinte- resse) sowie den Willen haben, dieses tatsächlich geheim zu halten (Geheimhal- tungswille) (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; 80 IV 22 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; TRECHSEL/JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 162 N 2). 4.3.3 Die Preisgabe der Information muss einen (negativen) Einfluss auf das Ge- schäftsergebnis bzw. den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben kön- nen. Die geheim zu haltende Tatsache muss für den Geheimnisherrn von wirt- schaftlichem Wert sein und ihr Bekanntwerden geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BGE 118 Ib 547 E. 5; 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 9; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 162 N 6, je mit Hinweisen). 4.3.4 Der objektive Tatbestand von Art. 162 StGB setzt weiter voraus, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um Tatsachen handelt, wobei nur die Ver- traulichkeit wahrer Tatsachen geschützt ist (TRECHSEL/ JEAN-RICHARD-DIT-BRES- SEL, a.a.O, Art. 162 N 3). Geschützt ist nicht die Tatsache an sich, sondern das Wissen um sie, welches das Geheimnis bildet (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 11 mit Hinweisen). 4.4 Art. 162 StGB ist ein Vorsatzdelikt, die fahrlässige Begehung ist somit nicht straf- bar. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Bezüglich des Verrats (Art. 162 Abs. 1 StGB) wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache gewusst und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begangen hat. Geht der Täter irrtümlicherweise davon aus, dass der Geheimnisherr mit der Mitteilung einverstanden sei oder meint er, der Mitteilungsempfänger gehöre zum Kreis der Geheimnisträger, un- terliegt er einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB. Ein Irrtum ist nicht leichthin anzunehmen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 32 ff. mit Hinwei- sen). 4.5 Subsumption objektiver Tatbestand 4.5.1 Zur Tätereigenschaft des Beschuldigten Der Beschuldigte als Arbeitnehmer der B. AG war sowohl gesetzlich gemäss Art. 321a Abs. 4 OR als auch vertraglich aufgrund von Art. 2 seines Arbeitsver- trages vom 21. April 2012 (BA pag. 12-01-0013 ff.) zur Geheimniswahrung ver- pflichtet. Die Tätereigenschaft von Art. 162 Abs. 1 StGB liegt somit vor.
- 35 - 4.5.2 Zum Verrat der anklagerelevanten Tatobjekte Wie unter Erwägung 4.2 erläutert, setzt das Tatbestandselement des Verrats ge- mäss Art. 162 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter das Geheimnis einem unbe- fugten Dritten offenbart. Der Beschuldigte anerkannte an der Einvernahme im Vorverfahren, die E-Mails vom 11. April 2012 (20:51 Uhr), 11. Februar 2013 (17:46 Uhr), 25. Februar 2013 (12:25 Uhr), 5. April 2013 (18:43 Uhr), 20. April 2013 (12:58 Uhr) und die beiden E-Mails vom 11. Februar 2013 (12:37 Uhr) ver- fasst und an F. bei der Unternehmung G. in Deutschland versandt zu haben (BA pag. 13-02-0015 ff.). F. stellte deren Empfang nicht in Abrede (BA pag. 12-06- 0007 f.). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte die drei elektronischen Dateien (Tabelle Rillenkugellager, Listen Brutto-Kundenumsatz 2011, Brutto- Kundenumsatz 2012) und die in Papierform sichergestellten Unterlagen (sog. „Kundenbedarfsmix-Zusammenzüge verschiedener Firmen“, „Weitere Unterla- gen betreffend verschiedener Schweizer Kunden“, Offerte der B. AG an O. AG vom 10. Juli 2012 (Angebot Nr. 2) während seiner Anstellung bei der B. AG mit- genommen und F., respektive der Unternehmung G./I. GmbH in Deutschland, zur Verfügung gestellt hat (BA pag. 13-02-0024 ff.). Der Beschuldigte gab zu vor- genannten, den Tatobjekten zugrunde liegenden Informationen ohne Berechti- gung aus dem Daten-System Oracle der B. AG, auf das er als damaliger Arbeit- nehmer der B. AG nur intern Zugriff hatte, herausgenommen zu haben (BA pag. 13-02-0005, -0015 ff.). Letzteres deckt sich mit der Aussage von R., wonach die betroffenen Daten nur den eigenen Mitarbeitern der B. AG zugäng- lich gewesen waren (BA pag. 12-05-0008 ff., -0020 ff., -0028 ff., -0034 ff., -0040 ff., -0043 ff., -0048 ff.). Es ist somit in objektiver Hinsicht unbestritten (BA pag. 13-02-0015 ff.) und aktenmässig erstellt (Auswertungsbericht der BKP vom 25. Oktober 2016, BA pag. 10-01-0040 ff.), dass der Beschuldigte die vor- genannten in den Tatobjekten enthaltenen Informationen, auf welche damals nur ein beschränkter Personenkreis Zugriff hatte, einer betriebsfremden Person und damit einem unberechtigten Dritten, nämlich F., respektive der Unternehmung G./I. GmbH, weitergegeben bzw. zugänglich gemacht und dadurch einen Verrat im Sinne der fraglichen Strafbestimmung begangen hat. An der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 13. März 2018 anerkannte der Be- schuldigte, auch die E-Mail vom 8. April 2013 (13:11:45 Uhr) mit den aus dem Oracle-System stammenden Bildern verfasst und an E. versandt, respektive mit E-Mail vom 8. April 2013 (13:00:54 Uhr) ihm eine Videodatei zuzustellen versucht zu haben (TPF pag. 11-292-047 ff.). Da die angebliche Videodatei nicht übermit- telt werden konnte, fand bezüglich der E-Mail vom 8. April 2013 (13:00:54 Uhr) kein Verrat statt. Hingegen ist es in Bezug auf die E-Mail vom 8. April 2013 (13:11:45 Uhr) in objektiver Hinsicht unbestritten (TPF pag. 11-292-047 ff.) und aktenmässig erstellt (Aktennotiz der BKP vom 29. Januar 2018, TPF pag. 11-
- 36 - 510-104 ff.), dass der Beschuldigte die im Tatobjekt enthaltenen Informationen aus dem Oracle-System der B. AG, auf welche damals nur ein beschränkter Per- sonenkreis Zugriff hatte, einer betriebsfremden Person und damit einem unbe- rechtigten Dritten, nämlich E. bzw. H. Ltd und F. bzw. Unternehmung G./I. GmbH, weitergegeben bzw. zugänglich gemacht und dadurch einen Verrat im Sinne der fraglichen Strafbestimmung begangen hat. 4.5.3 Zur Geheimniseigenschaft der anklagerelevanten Tatobjekte 4.5.3.1 Bei den durch den Beschuldigten weitergegebenen Informationen handelte es sich konkret um (vgl. vorne E. 3.1.8, E. 3.1.9, E. 3.1.10.2, E. 3.1.11): - Kunden-Offerten der B. AG im Jahr 2010 (Liste) [E-Mail vom 11. April 2012, 20:51 Uhr, Anhang „Offertliste 2010.pdf“]; - Brutto-Kundenumsatz der B. AG im Zeitraum 1.12.2011-31.12.2011 aufge- teilt nach Vertretern, respektive Umsatzpotential (Liste) [E-Mail vom 11. Ap- ril 2012, 20:51 Uhr, Anhang „z Dezember2011.pdf“*]; - Kundenadressen der B. AG (2 Listen) [E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, Anhänge „AdresslisteKunden149658.pdf“, „AdresslisteKun- den149660.pdf“]; - Lieferantenadressen der B. AG (Liste) [E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, Anhang „Adresslistel_ieferanten149661.pdf“]; - Umsatzstatistiken der B. AG im Zeitraum 1.1.2012-31.12.2012, aufgeteilt nach Vertretercodes, respektive Umsatzpotential (4 Listen) [E-Mail vom
11. Februar 2013, 12:37 Uhr, Anhänge „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 1 (Export).pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 21-23.pdf“, „Artikel Umsatz- statistik Vertreter 31-33.pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 821-823.pdf“]; - Artikel-Umsatzstatistik der B. AG aufgeteilt nach Kunde im Zeitraum 1.1.2012-31.12.2012 (Liste) [E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, An- hang „Artikel-Umsatzstatistik Kunde.pdf“]; - Verschlüsselungscodes der B. AG (2 Bilddateien mit Codes) [E-Mail vom
11. Februar 2013, 17:46 Uhr, Anhänge „IMAG0132.jpg“, „IMAG0133.jpg“]; - Aufträge, welche die B. AG ihren Kunden nicht liefern konnte (Liste) [E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr, Anhang „[…]_nicht lieferbare auf- träge.bmp“]; - Reiseberichte der B. AG im Zeitraum 1.1.2011-31.12.2011, 1.1.2012- 31.12.2012, 1.1.2013-11.2.2013 (3 Listen) [E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr, Anhänge „[…]_reiseberichte 2010.pdf“, „[…]_reiseberichte 2011.pdf“, „[…]_reiseberichte 2012+2013.pdf“]; - Verschlüsselungscodes der B. AG betr. Lieferbedingungen, Sofort Liefer- code, Status-Codes Offerten und Fettlisten welche zur Entschlüsselung von Kürzeln dienten (4 Listen) [E-Mail vom 25. Februar 2013, 12:25 Uhr,
- 37 - Anhänge „Lieferbedingungen.pdf“, „Sofort Liefercode.pdf“, „Status-Codes Offerten.pdf“, „Fettliste.pdf“]; - Produkte der B. AG mit technischen Daten (Tabelle) [E-Mail vom 5. Ap- ril 2013, 18:43 Uhr, Anhang „Katalogdaten […].xls“]; - Offerten der B. AG im Zeitraum 1.1.2008-1.4.2013 (Liste) [E-Mail vom 5. Ap- ril 2013, 18:43 Uhr, Anhang „B. AG Offertenliste ab 2006.pdf“]; - Reiseberichte der B. AG im Zeitraum 1.1.2006-1.4.2013 (3 Listen) [E-Mail vom 5. April 2013, 18:43 Uhr, Anhänge „B. AG Reiseberichte ab 2006.pdf“, „B. AG Reiseberichte ab 2006_nurTechnik.pdf“, „B. AG Reiseberichte ab 2006_nurVerkauf.pdf“]; - Umsatzstatistik der B. AG im Zeitraum 1.1.2013-2.5.2013 (Liste) [E-Mail vom
20. April 2013, 12:58 Uhr, Anhang „Artikel Umsatzstatistik aller Kunden bis 03.04.2013.pdf“]; - Produkte Rillenkugellager und Spannlager der B. AG mit Stückpreisen und Herstellerbezeichnung (Tabelle) [Datei „2007-02-22 Anlage 2h Rillenkugel- lager Bedarf […].xls“]; - Brutto-Kundenumsatz der B. AG im Zeitraum 1.12.2011-31.12.2011 aufge- teilt nach Vertretern, respektive Umsatzpotential (Liste) [Datei „zDezember 2011.pdf“; entspricht Anhang „z Dezember2011.pdf“ der E-Mail vom 11. Ap- ril 2012, 20:51 Uhr; vorstehend gekennzeichnet mit: *]; - Brutto-Kundenumsatz der B. AG im Zeitraum 1.12.2012-31.12.2012 (Liste) [Datei „[…]_kunums144342.pdf“]; - Informationen zu diversen Artikeln, Bestellmengen und Lagerbestand der B. AG betr. Lieferant M. Zhenjiang [E-Mail vom 8. April 2013, 13:11:45 Uhr, Anhang „Orders M..pdf“,]; - Kundendaten der B. AG im Jahr 2012 (Kundendatenblätter) [sog. „Kunden- bedarfsmix-Zusammenzüge verschiedener Firmen“, BA pag. B18-01-002- 0034 ff.]; - Weitere Kundendaten der B. AG im Jahr 2012 (Kundendatenblätter) [sog. „Weitere Unterlagen betreffend verschiedener Schweizer Kunden“, BA pag. B18-01-001-0093 ff.]; und - Offerte der B. AG an Kundin O. AG [BA pag. B18-01-001-0103]. 4.5.3.2 Anlässlich der Einvernahme im Vorverfahren anerkannte der Beschuldigte, dass es sich bei den weitergegebenen Daten um Geschäftsgeheimnisse der B. AG gehandelt habe (BA pag. 13-02-0015 ff., -0036). Lediglich in Bezug auf den An- hang „Katalogsdaten […].xls“ der E-Mail vom 5.April 2013 bestritt er, damit ein Geschäftsgeheimnis verraten zu haben (BA pag. 13-02-0021 f.). Auch R. erklärte an seiner Einvernahme, dass es sich bei sämtlichen den Tatobjekten zugrunde liegenden Informationen, mit Ausnahme der jeweiligen Anhänge 1 und 2 der bei- den E-Mails vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr (BA pag. 12-05-0099 ff.) und vom
- 38 -
25. Februar 2013, 12:25 Uhr (BA pag. 12-05-0122 ff.), welche lediglich Ge- schäftsinterna betrafen (BA pag. 12-05-0021 ff., -0028 ff.), um Geschäftsgeheim- nisse der B. AG gehandelt habe (BA pag. 12-05-0008 ff.). Mit Schreiben vom
26. Juli 2016 (BA pag. 12-05-0262 ff.) relativierte der Rechtsvertreter der Privat- klägerin diese Aussage insofern, als er darauf hinwies, dass es sich auch bei den Geschäftsinterna um schutzwürdige wirtschaftliche Tatsachen der B. AG gehan- delt habe (BA pag. 12-05-0265 f.).
a) Der Einwand des Beschuldigten, wonach der Anhang „Katalogsdaten […].xls“ im E-Mail vom 5. April 2013 kein Geschäftsgeheimnis darstellte, trifft zu, ist je- doch insofern irrelevant, als mit gleicher E-Mail u.a. eine Offertenliste der B. AG versandt worden war (vgl. BA pag. 10-01-0067 ff.; BA pag. 12-05-0125 ff.). Die Offertenliste, aus der u.a. Kundennamen hervor gingen, ist ein Geschäftsgeheim- nis im Sinne der Rechtsprechung, da sie für die B. AG von wirtschaftlichem Wert sind. Durch deren Bekanntwerden könnte die Konkurrenz möglicherweise ihre Wettbewerbsstellung steigern, indem Informationen dazu geeignet sind, der B. AG Kunden abzuwerben.
b) Zu den Text-Codes aa) Zu den vier Text-Codes-Listen im E-Mail vom 25. Februar 2013, 12:25 Uhr („Lieferbedingungen.pdf“, „Sofort Liefercode.pdf“, „Status-Codes Offerten.pdf“, „Fettliste.pdf“) Gemäss R. würden die einzelnen Bezeichnungen, die mit Text-Codes versehen sind, im Kundenstamm beim Kunden hinterlegt (BA pag. 12-05-0029). Das Ge- richt konnte sich davon überzeugen, dass Text-Codes für verschiedene Fettbe- zeichnungen beispielsweise in Kundendatenblättern (BA pag. B18-01-002- 0034 ff.) und in der Kunden-Offertenliste 2010 (Anhang der E-Mail vom 11. Ap- ril 2012, BA pag. 12-05-0134ff.) von der B. AG verwendet wurden. Auch die Ver- wendung der Text-Codes betreffend Status-Offerten konnte in der Kunden-Of- fertenliste 2010 festgestellt werden. Nicht ersichtlich ist allerdings die Verwen- dung der Text-Codes betreffend Lieferbedingungen und Sofort-Liefercode in den übrigen Daten der eingeklagten Tatobjekte. Die Text-Codes für die Fette und für die Status-Offerten ermöglichten es Eingeweihten, aus den Kundenofferten der B. AG zusätzliche Informationen zu gewinnen, i.e.: welche Fette für die Kugella- gerprodukte verwendet wurden und in welchem Vertragsabschlussstadium sich die einzelnen Kundenbestellungen befanden. Es bestand daher an ihrer Geheim- haltung ein schutzwürdiges Interesse. Demgegenüber stellen die beiden E-Mail- Anhänge „Lieferbedingungen.pdf“ und „Sofort Liefercode.pdf“ keine Geschäfts-
- 39 - geheimnisse der B. AG dar, da ihre konkrete Anwendung in den übrigen verrate- nen Daten der B. AG nicht verifiziert werden kann und sie für sich alleine gesehen keinen wirtschaftlichen Wert aufweisen. bb) Zu den beiden Text-Codes Darstellungen im E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr („IMAG0132.jpg“, „IMAG0133.jpg“) Die Codes auf den beiden Bilddateien „IMAG0132.jpg“ und „IMAG0133.jpg“ ge- ben u.a. Aufschluss darüber, welche Zahl („Code“) welchem Umsatzbedarf zu- geordnet wurde. Die Codes, respektive Kürzel, wurden in den Umsatzstatistiken der B. AG („Artikel Umsatzstatistik Vertreter 21-23.pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 31-33.pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 821-823.pdf“ und „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 961-963.pdf“ der E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, BA pag. 10-01-0053 ff./BA pag. 12-05-0067 ff.) verwendet. Auch diese Codes ermöglichten, zusätzliche Informationen aus den Geschäftsdaten der B. AG zu ziehen, indem mittels aufgeschlüsseltem Code (Nummern waren stellvertretend für verschiedene Umsatzbedürfnisse) das jeweilige Umsatzpoten- tial pro Kunde in den Umsatzstatistiken der B. AG offenbart wurde (so auch die Aussage von R., BA pag. 12-05-0015). Es bestand daher ein schutzwürdiges Interesse, diese Text-Codes geheim zu halten. Dies verdeutlicht auch die E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr, wonach der Beschuldigte F. von der Unter- nehmung G. darauf hinwies, dass sich im Anhang die Vertretercodes befanden, damit jener sehen konnte, wofür die Nummern standen (BA pag. 12-05-0099). Bei den beiden E-Mail-Anhängen handelte es sich somit um Informationen, die zum wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens beitragen können. Auch sie ha- ben einen wirtschaftlichen Wert und stellen Geschäftsgeheimnisse dar. 4.5.3.3 E-Mail-Anhang 2 der E-Mail vom 11. April 2012 umfasste die gleichen Daten wie bei der übermittelten Datei Brutto-Kundenumsatz 2011 (vgl. BA pag. 12-05- 0138 ff., 12-05-0148 ff. und E. 3.1.9.2). Der Anklageschrift kann nicht entnom- men werden, weshalb der Datei Brutto-Kundenumsatz 2011 ein eigenständiger Gehalt gegenüber dem E-Mail-Anhang zukommen soll. Die Datei Brutto-Kunden- umsatz 2011 stellt kein Geschäftsgeheimnis dar, da die darin enthaltenen Infor- mationen mit Zustellung der E-Mail vom 11. April 2012 bereits offenbart wurden. 4.5.3.4 Anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme im Hauptverfahren bestritt der Be- schuldigte, dass es sich bei den Bildern aus dem Oracle-System und beim an- geblichen Video in den beiden E-Mails vom 8. April 2018 (TPF pag. 11-510- 108 f.) um Geschäftsgeheimnisse der B. AG gehandelt habe (TPF pag. 11-292- 049). Dies im Gegensatz zur Privatklägerin, deren Vertreter mit Schreiben vom
7. Februar 2018 erklärte, bei den Daten gemäss E-Mail vom 8. April 2013 handle es sich um Geschäftsgeheimnisse (TPF pag. 11-561-001 f.). Der Einwand des
- 40 - Beschuldigten, wonach die übersandten Oracle-Bilder betreffend M. kaum Ge- schäftsgeheimnisse darstellten, da E. selber, im eigenen System nachvollziehen könne, welche Lager von der M. an die B. AG gingen, ist in zweierlei Hinsicht falsch (TPF pag. 11-292-049). Einerseits wurde auch F. mit diesen Daten bedient (in cc) und andererseits geht aus der mitgesandten Anlage der damalige B. AG- Lagerbestand zu einzelnen Artikeln hervor. Da sich ein Lagerbestand laufend verändern kann, ist dies eine B. AG-interne Information, welche E. nicht kennen konnte. Hätte E. sämtliche aus den Bildern hervorgehenden Informationen be- reits gekannt, wäre es nicht nötig gewesen, ihm diese Informationen nochmals zuzustellen. Die Informationen aus dem geschäftsinternen Oracle-System B. AG sind für die B. AG wirtschaftlich wertvoll, Konkurrenzunternehmen könnten diese Informationen zur Steigerung der eigenen Wettbewerbsstellung ausnützen. In Bezug auf die Videodatei (vgl. E. 3.1.10 f.), welche angeblich D. und den Be- schuldigten bei der Prüfung eines […]-Kugellagers zeigen (vgl. E. 3.2.5.9), ist es dem Gericht nicht möglich zu beurteilen, ob es sich dabei um Geschäftsgeheim- nisse handelte, da sich das Video nicht in den Akten befindet. Zudem fehlt es diesbezüglich auch an einem Verrat (vgl. E. 4.5.2). Mangels Nachweis der Geheimniseigenschaft des fraglichen Videos ist der Be- schuldigte vom Vorwurf der versuchten Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB frei- zusprechen. 4.5.3.5 Bei den übrigen Tatobjekten und den ihnen zugrunde liegenden Daten (Offerten, Kundenumsätze, Umsatzstatistiken, Kunden- und Lieferantenadressen, weitere Kundendaten, Reiseberichte, nicht lieferbare Aufträge, vgl. E. 4.5.3.1) handelt es sich offensichtlich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 4.3). Die Informationen bezogen sich auf die Geschäftstätigkeit der B. AG und waren für ein Konkurrenzunternehmen wissenswert. Sie betrafen nicht allgemein zugängliche Tatsachen aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich der B. AG, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestand. Es ist unstrittig, dass die B. AG bezüglich der Informationen einen tatsächlichen Geheimhaltungswillen hatte, da die Daten wirtschaftlich wertvoll waren (siehe vorne E. 3.2.1 und 3.2.5; BA pag. 13-02-0005, -0015 ff.). 4.5.3.6 Demnach ist zusammenfassend festzuhalten, dass es sich bei den vorstehend unter Erwägung 4.5.3.1 genannten Informationen mit Ausnahme von „Katalogs- daten […].xls“ (Anhang 1 der E-Mail vom 5. April 2013, 18:43 Uhr) und „Lieferbe- dingungen.pdf“ und „Sofort Liefercode.pdf“ (E-Mail-Anhänge 1 und 2 der E-Mail vom 25. Februar 2013, 12:25 Uhr) um Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Rechtsprechung handelte.
- 41 - 4.5.4 Der objektive Tatbestand von Art. 162 Abs. 1 StGB ist damit mehrfach erfüllt. 4.6 Subsumption subjektiver Tatbestand 4.6.1 Abgesehen vom Anhang 1 „Katalogsdaten […].xls“ der E-Mail vom 5. April 2013 (18:43 Uhr) und dem Anhang „Orders M..pdf“ der E-Mail vom 8. April 2013 (13:11:45 Uhr) anerkannte der Beschuldigte, dass es sich bei den Daten der B. AG um Geschäftsgeheimnisse handelte, welche nicht einem Dritten, ge- schweige denn einem Konkurrenzunternehmen zugänglich gemacht werden durften (BA pag. 13-02-0015 ff., -0036; TPF pag. 11-292-047 ff.). Der Beschul- digte wusste, dass er die den Tatobjekten zugrundeliegenden Informationen ohne Berechtigung aus dem Oracle-Daten-System der B. AG herausnahm (BA pag. 13-02-0015 ff.). Er wusste um die Bedeutung der Daten, beabsichtigte er doch mit deren Hilfe, sich in Deutschland einen leichteren beruflichen Start zu ermöglichen (BA pag. 13-05-0017). Sein Wissen um die Brisanz und Wichtig- keit/Bedeutung der Daten wird auch durch die von ihm formulierten Betreffs in den E-Mails an F., respektive Unternehmung G., verdeutlicht. Teilweise kündigte er die E-Mail-Anhänge als „ultimative“ Listen an und versah gewisse E-Mails auch mit dem Vermerk Importance „High“ (BA pag. 12-05-0067, -0094, -0099, -0120, -0141). 4.6.2 Indem der Beschuldigte wusste, dass er nicht berechtigt war, die geschützten Daten der B. AG an Dritte weiterzugeben (BA pag. 13-02-0017 ff.) und trotz die- ses Wissens die Geschäftsgeheimnisse der Unternehmung G. (heute I. GmbH) in Deutschland zur Verfügung stellte, in der Hoffnung, die Unternehmung G. könne damit die Kunden der B. AG abwerben (BA pag. 13-02-0007), handelte er wissentlich und willentlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB. Ein den Vorsatz ausschlies- sender Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB liegt in Bezug auf die Oracle-Bilder (E-Mail-Anhang „Orders M..pdf“ der E-Mail vom 8. April 2013, 13:11:45 Uhr) nicht vor. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei davon ausge- gangen, die Zustellung der Oracle-Bilder an E. würde kein Problem darstellen, da dieser in seinem eigenen System habe nachvollziehen können, welche Lager von M. an die B. AG gingen, ist unglaubwürdig und stellt eine Schutzbehauptung dar (vgl. vorne E. 4.5.3.4). Diesbezüglich handelte er zumindest eventualvorsätz- lich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB. 4.7 Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte in Bezug auf - die E-Mails vom 11. April 2012 (20:51 Uhr), 11. Februar 2013 (17:46 Uhr),
25. Februar 2013 (12:25 Uhr), 5. April 2013 (18:43 Uhr), E-Mail vom 8. April 2013 (13:11:45 Uhr), 20. April 2013 (12:58 Uhr) und auf die beiden E-Mails vom 11. Februar 2013 (12:37 Uhr);
- 42 - - die Dateien Rillenkugellager und Brutto-Kundenumsatz 2012; und - die Kundendatenblätter der B. AG im Jahr 2012 (sog. „Kundenbedarfsmix- Zusammenzüge verschiedener Firmen“) [BA pag. B18-01-002-0034 ff.], wei- tere Kundendatenblätter der B. AG im Jahr 2012 (sog. „Weitere Unterlagen betreffend verschiedener Schweizer Kunden…“) [BA pag. B18-01-001- 0093 ff.] und das Schreiben der B. AG an O. AG vom 10. Juli 2012, Angebot Nr. 2 [BA pag. B18-01-001-0103] der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ge- mäss Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5. Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB) Gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Or- ganisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht. 5.1 Art. 273 StGB ist systematisch den Delikten gegen den Staat und die Landesver- teidigung zugeordnet (dreizehnter Titel des StGB). Der Straftatbestand bezweckt somit namentlich den Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätig- keit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft (vgl. BGE 108 IV 41 E. 3 mit Hinwei- sen). Die Tatbestände des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sind erheblich enger gefasst als diejenigen des politischen und militärischen. Es ist darin weder von Einrichten, Anwerben oder Vorschubleisten, noch von Betreiben überhaupt, sondern bloss von Auskundschaften (Art. 273 Abs. 1 StGB) und Zugänglichma- chen (Art. 273 Abs. 2 StGB) die Rede. Diese Tätigkeiten müssen sich zudem auf Geheimnisse beziehen. Der Begriff des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis- ses ist nach der Rechtsprechung zu Art. 273 StGB weit auszulegen, da er nach Sinn und Zweck der Bestimmung alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens er- fasst, an deren Geheimhaltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwür- diges Interesse besteht und die deshalb gegenüber dem Ausland geschützt wer- den sollen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.37 vom 10. Dezember 2013 und SK 2013.11 vom 23. August 2013). Für Art. 273 StGB genügt es, wenn die Tatsache dem Destinatär nicht bekannt ist, eine relative Unbekanntheit wird nicht vorausgesetzt (BGE 104 IV 175 E. 1b). Der Geheimnisbegriff unterscheidet sich dadurch vom gleichlautenden Ausdruck in Art. 162 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 98 IV 210 E. 1a; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 273 N 3, je mit Hinweisen).
- 43 - 5.2 Wie beim Geheimnisbegriff nach Art. 162 StGB muss im Weiteren auch beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinte- resse sowie einen Geheimhaltungswillen aufweisen. Der individuelle Wille des Geheimnisherrn ist jedoch nicht schlechthin schutzwürdig. Geschützt ist ein be- rechtigtes (objektiv schutzwürdiges) Interesse an Geheimhaltung durch den Ge- heimnisherrn. Das Interesse muss wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 101 IV 312 E. 1; GERBER, in: ZStrR 1977, Band 93, S. 279 und 285, TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 273 StGB N 7 f.). Ferner hat das Geheimnis in einer Beziehung zur Schweiz zu stehen (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N 9, mit Hinweis). Als Destinatär kom- men nur eine fremde amtliche Stelle, eine ausländische Organisation oder eine private Unternehmung bzw. deren Agenten in Frage. 5.3 Zugänglichmachen Die Tathandlung gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB besteht im "Zugänglichmachen", d.h. dem Destinatär im weitesten Sinne die Möglichkeit zu verschaffen, auf un- zulässige Weise in schweizerische Wirtschaftsverhältnisse Einblick zu erhalten, wobei nicht erforderlich ist, dass der Einblick gelingt (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N 11; HUSMANN, Basler Kommentar Strafrecht II, a.a.O., Art. 273 N 59, je mit Hinweisen). Art. 273 StGB stellt an die Verratshandlung als solche keine weitergehenden Anforderungen als Art. 162 StGB (BGE 104 IV 175 E. 5a). 5.4 In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Es genügt, wenn der Täter bewusst eine geheime Tatsache einer ausländischen Destination verrät. Ob er um den staatlichen Schutz solcher Geheimnisse und damit um die Verlet- zung nicht bloss privater, sondern auch staatlicher Interessen im Falle ihrer Preis- gabe wusste, ist unerheblich (BGE 104 IV 182). 5.5 Subsumption objektiver Tatbestand 5.5.1 Der Beschuldigte hat wie dargelegt (siehe vorne E. 4.5.2) die den sieben E-Mails [E-Mails vom 11. April 2012 (20:51 Uhr), 11. Februar 2013 (17:46 Uhr), 25. Feb- ruar 2013 (12:25 Uhr), 5. April 2013 (18:43 Uhr), 20. April 2013 (12:58 Uhr) sowie zwei E-Mails vom 11. Februar 2013 (12:37 Uhr)] und die den zwei Dateien [Ta- belle Rillenkugellager und Brutto-Kundenumsatz 2012] zu Grunde liegenden In- formationen, weitere Kundendatenblätter und eine Kundenofferte F., respektive der Unternehmung G. (heute I. GmbH), zur Verfügung gestellt. Zudem hat er die im E-Mail vom 8. April 2013 (13:11:45 Uhr) zu Grunde liegenden Informationen sowohl E. bzw. H. Ltd, als auch F. bzw. Unternehmung G. (heute I. GmbH) zu- gestellt.
- 44 - 5.5.2 Die Frage der Qualifikation als Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 273 StGB stellt sich vorliegend nicht von neuem. Es kann auf Erwägung 4.5.3 verwiesen werden. Der von Art. 273 StGB vorausgesetzte Binnenbezug ist gegeben, han- delte es sich doch beim betroffenen Geheimnisherrn um ein schweizerisches Un- ternehmen. Die zur Diskussion stehenden Informationen erfüllen somit die Merk- male eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 273 StGB. In Bezug auf das fragliche Video ist der Beschuldigte mangels Nachweis der Ge- heimniseigenschaft vom Vorwurf des versuchten wirtschaftlichen Nachrichten- dienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen (vgl. vorne E. 4.5.3.4). 5.5.3 Weiter ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte die ge- schützten Geheimnisse der Privatklägerin der Unternehmung G. (heute I. GmbH), respektive der H. Ltd zur Verfügung gestellt hat (BA pag. 10-01- 0040 ff., BA pag. 13-02-0036, TPF pag. 11-292-047 ff.). Demnach steht fest, dass der Beschuldigte die von Art. 273 StGB geschützten geheimen Informatio- nen unbefugten Drittparteien zugänglich gemacht hat. 5.5.4 Weiter ist zu prüfen, ob F. bzw. die Unternehmung G. und E. bzw. die H. Ltd die Merkmale eines Adressaten - zur Diskussion steht vorliegend das ausländische Unternehmen - im Sinne des Gesetzes erfüllen. Es ist unstrittig, dass sämtliche zur Diskussion stehenden Informationen für die Unternehmung G., respektive die Informationen der E-Mail vom 8. April 2018 zusätzlich auch für E. bzw. H. Ltd gedacht waren und ihr auch zur Verfügung gestellt wurden (BA pag. 13-02-15 ff., -0036, TPF pag. 11-292-047 ff.). Beim deutschen Unternehmen von F. und dem Beschuldigten (BA pag. 13-02-0052, BA pag. 10-01-0041, BA pag. 12-07-0002, TPF pag. 11-292-050) und dem chinesischen Unternehmen von E. in China (TPF pag. 11-292-050; BA pag. 12-07-0002) handelt es sich um ausländische Unter- nehmen. Für das Gericht steht demnach fest, dass die Daten bzgl. wirtschaftli- chen Nachrichtendienstes geeigneten Adressaten offenbart wurden und der ob- jektive Tatbestand von Art. 273 Abs. 2 StGB damit erfüllt ist. 5.6 Subsumption subjektiver Tatbestand 5.6.1 Der Beschuldigte wusste, dass er nicht berechtigt war, die Daten der B. AG an Dritte weiterzugeben (BA pag. 13-02-0017 ff.). Er musste sich bewusst gewesen sein, dass es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse gehandelt hat. Trotz dieses Wissens stellte er die fraglichen Daten der Unternehmung G. (heute I. GmbH) in Deutschland bewusst zur Verfügung, in der Hoffnung, die Unternehmung G. könne damit die Kunden der B. AG abwerben (BA pag. 13-02-0007). Der Be- schuldigte handelte somit wissentlich und willentlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB.
- 45 - 5.6.2 Hinsichtlich der Daten, welche er unbestrittenermassen mittels E-Mail vom 8. Ap- ril 2013 an die H. Ltd in China weitergab (TPF pag. 11-292-047), handelte er eventualvorsätzlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. vorne E. 4.5.3.4). 5.7 Demnach hat der Beschuldigte sich in Bezug auf die den Tatobjekten gemäss Erwägung 4.7 zugrundeliegenden Informationen des mehrfachen wirtschaftli- chen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 5.8 Konkurrenz zwischen Art. 162 StGB und Art. 273 StGB Zwischen Art. 162 StGB und Art. 273 StGB besteht echte Konkurrenz, da unter- schiedliche Rechtsgüter geschützt werden (BGE 101 IV 177 E. II/5; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.37 E. 3.2.3 vom 10. Dezember 2013; SK.2013.26 vom 22. August 2013 E. 9 und SK.2011.21 vom 15. Dezember 2011 E. 9; NIG- GLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 47; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N 18). 6. Vergehen gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG) [Passive Privatbestechung] Gemäss Art. 23 Abs. 1 aUWG wird bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbe- werb begeht. Unlauter handelt namentlich, wer als Arbeitnehmer im privaten Sek- tor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich verspre- chen lässt oder annimmt (Art. 4a Abs. 1 lit b aUWG). 6.1 Das Schutzgut des UWG liegt in der Bekämpfung privater Wettbewerbsverfäl- schungen. Daher kann gemäss Art. 4a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG in der vorlie- gend anwendbaren Fassung auch unlauter handeln, wer in keinem Wettbe- werbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern steht. Dies ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten. Trotz Verzichts auf das Erfordernis eines Wettbewerbsverhältnisses sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche ob- jektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten des Ver- letzers hat somit marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein. Wettbewerb kann nur dort bestehen, wo sich die Betätigung des Handelnden ausserhalb der eigenen, privaten Sphäre auswirkt oder auszuwirken geeignet ist. Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlungen, die den Erfolg gewinn- strebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind.
- 46 - Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt (BGE 120 II 76 E. 3a und BGE 117 IV 193 E. 1, je mit Hinweisen). Eine wettbewerbsrelevante Handlung ist beispielsweise die Bestechung zur Erlangung von Insiderwissen und Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (GFELLER, in Niggli/Amstutz/Bors [Hrsg.], Grundlegendes Recht 14, Die Privatbestechung Art. 4a UWG, 2010, S. 76). 6.2 Art. 4a aUWG regelt die sogenannte Privatbestechung. Terminologisch wird zwi- schen einer aktiven (Bestechender) und einer passiven (Bestochener) Beste- chung unterschieden. Die aktive Privatbestechung wird in Art. 4a Abs. 1 lit a und die passive Privatbestechung in Art. 4a Abs. 1 lit b aUWG geregelt (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 18). 6.3 Täterschaft Bei Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG handelt es sich um ein Son- derdelikt. Das heisst, Bestochener kann nur eine natürliche Person sein, welche die vom Gesetz genannte Sondereigenschaft aufweist, nämlich ein "Arbeitneh- mer", "Gesellschafter", "Beauftragter" oder "eine andere Hilfsperson eines Drit- ten" (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 25 und 27). 6.4 Tathandlung 6.4.1 Die Tathandlung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG besteht im Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen eines nicht gebührenden Vorteils. Zum Fordern genügt eine einseitige Willenserklärung des Bestochenen, welche mündlich, schriftlich oder konkludent erfolgen kann. Unter Sichverspre- chenlassen versteht man die ausdrückliche oder konkludente Annahme des An- gebots eines spezifischen Vorteils. Diese Handlung resultiert noch nicht in der effektiven Entgegennahme des Vorteils. Unter Annehmen wird die Entgegen- nahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt verstanden (Urteil des Bundes- gerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 2a; BGE 135 IV 198 E. 6.3; FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 43 mit Hinweisen). 6.4.2 Nicht gebührend ist ein Vorteil, auf den der Empfänger keinen Anspruch hat, das heisst der Vorteil darf nicht aufgrund von Gesetz, Vertrag oder Sitte gewährt wer- den. Der Vorteil kann materieller als auch immaterieller Natur sein. Materiell ist ein Vorteil, der den Bestochenen in wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht bes- ser stellt. Dies können beispielsweise Geldzahlungen, die Gewährung von Ver- günstigungen oder die Gewährung eines Darlehens zu ungewöhnlich günstigen Konditionen sein. Demgegenüber sind immaterielle Vorteile berufliche oder ge-
- 47 - sellschaftliche Besserstellungen. Die Schwierigkeit liegt darin, eine Grenze zwi- schen strafbarer Bestechung und straffreier Aufnahme von Geschäftsbeziehun- gen mit dem Bestochenen zu ziehen. Aus diesem Grund werden typischerweise Schmiergelder unter dem Deckmantel von Beraterverträgen, überhöhten Rech- nungen oder Darlehen zu unüblichen Bedingungen geleistet (SPITZ, in: Jung/Spitz [Hrsg.], UWG, Handkommentar, Art. 4a UWG N 79; FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 46 ff. je mit Hinweisen). Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (Art. 4a Abs. 2 aUWG). Was unter geringfügige, sozial übliche Vorteile zu subsu- mieren ist, muss im Einzelfall bestimmt werden und unterliegt räumlichen und zeitlichen Veränderungen. Massgebend ist die Üblichkeit, die allgemeine Ver- breitung und Toleranz, die ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem potentiell Bestochenen und dem potentiell zu Bestechenden verhindert. Der Wert des Vor- teils ist alleine nicht entscheidend, sondern ein Geschenk muss generell eine geringe Bedeutung haben (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 53 mit Hinweisen). 6.5
6.5.1 Der objektive Tatbestand von Art. 4a Abs. 1 lit b aUWG setzt weiter voraus, dass die Tathandlung für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Bestochenen erbracht werden, die im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit steht. Der Vorteil muss im Zusammenhang mit einer bestimmten oder zumindest ihrer Art nach bestimmba- ren Handlung oder Unterlassung stehen (BGE 118 IV 31 E. 2a). Ein Teil der Lehre spricht in diesem Zusammenhang von einem Äquivalenzverhältnis zwi- schen der Vorteilsgewährung und der pflichtwidrigen Handlung beziehungsweise Unterlassung. Dieses Äquivalenzverhältnis setzt konkret ein korruptionstechni- sches Austauschverhältnis nach dem Prinzip „do ut des“ voraus. Dieses lässt sich anhand objektiver Kriterien wie Höhe des Vorteils und zeitliche Nähe von Leistung und Gegenleistung ermitteln. Der konkrete Nachweis einer Unrechts- vereinbarung wird nicht verlangt (FERRARI HOFER/VASELLA, a.a.O., Art. 4a UWG N 8; FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 60 TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N 3 je mit Hinweisen). Blosses sogenanntes „Anfüttern“, also die Annahme von Vor- teilen, die nicht mit einer konkreten Handlung in Zusammenhang stehen, „Klima- pflege“ oder „Goodwill-Zahlungen“ sind mangels Äquivalenzverhältnis nicht von Art. 4a aUWG erfasst (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 60 und 62; KILLIAS/GILLIÉ- RON, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den un- lauteren Wettbewerb UWG, 2013, Art. 23 N 12). Pflichtwidrig ist ein Verhalten, wenn explizite, implizite oder allgemeine vertragli- che Pflichten verletzt werden. Im Vordergrund stehen arbeitsrechtliche Pflichten einschliesslich Weisungen und Pflichtenhefte des Arbeitgebers. Daneben kommt
- 48 - auch die Verletzung allgemeiner Pflichten in Frage, beispielsweise der Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 321a OR (SPITZ, a.a.O., Art. 4a UWG N 70; FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 54 f.). Die Tathandlung ist nur unlauter, wenn sie im Zu- sammenhang mit der dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit des Bestoche- nen steht (SPITZ, a.a.O., Art. 4a UWG N 66). Das heisst, eine Zuwendung, die zum Beispiel im privaten Kontext erfolgt, bleibt straflos. Ein bloss vorgeschobe- ner privater Kontext führt hingegen nicht zu Straflosigkeit. Das private Verhältnis sollte daher schon vor der Vorteilszuwendung bestanden haben und die Intensi- tät der privaten Beziehung muss den entsprechenden Vorteil rechtfertigen kön- nen (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 59 mit Hinweisen). 6.5.2 Soweit ersichtlich ergingen keine Urteile des Bundesgerichts zu Art. 4a i.V.m. Art. 23 aUWG. Ein Teil der Lehre geht daher davon aus, dass die Handlung des Bestochenen im Anschluss an das Bestechungsversprechen erfolgen muss. Die Vorteilsgewährung sei zukunftsgerichtet und blosse Belohnungen, das heisst ein nachträgliches Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen eines Vorteils für eine bereits getätigte pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung, die ohne jegliches Zutun Dritter erfolgt ist, fallen daher nicht unter den Straftat- bestand, es sei denn, sie werden hinsichtlich einer (anderen) zukünftigen Hand- lung geleistet (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 61; SPITZ, a.a.O., Art. 4a UWG N 73, je mit Hinweisen; GFELLER, a.a.O, S. 192 ff.). 6.6 Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG ist ein Vorsatzdelikt. Die fahrläs- sige Begehung ist somit nicht strafbar. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Ver- wirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale erstrecken, insbesondere auf das Äquivalenzverhältnis und die Unrechtmässigkeit des Vorteils (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 63). 6.7 Subsumption objektiver Tatbestand 6.7.1 Zur Tätereigenschaft des Beschuldigten Der Beschuldigte war im anklagerelevanten Zeitpunkt Angestellter der B. AG (Ar- beitsvertrag vom 21. April 2012, BA pag. 12-01-0013 ff.). Die Tätereigenschaft von Art. 4a Abs. 1 lit a i.V.m. Art. 23 aUWG liegt somit vor. 6.7.2 Zur Tathandlung Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und E. vom 8. und
9. April 2013 geht hervor, dass sich die beiden am Sonntag, 7. April 2013, getrof- fen haben und am Donnerstag, 11. April 2013, ebenfalls ein Treffen in Deutsch-
- 49 - land hätte stattfinden sollen (TPF pag. 11-510-108, BA pag. 10-01-0194). Ent- sprechend hat der Beschuldigte bei der B. AG für den 11. und 12. April 2013 freigenommen (BA pag. 5-01-0052 ff.). Der Beschuldigte anerkannte, E. am
7. April 2013 getroffen zu haben (TPF pag. 11-292-053). Sofern ein „Contract of loan“ nicht bereits an einem dieser Treffen thematisiert wurde, so musste dies spätestens am 14. April 2013 diskutiert worden sein, denn an diesem Tag redi- gierte der Beschuldigte den Darlehensentwurf. Am nächsten Tag stellte er ihn E. per E-Mail zu. Im E-Mail forderte der Beschuldigte E. schriftlich dazu auf, den zinslosen und unbefristeten Darlehensvertrag im E-Mail-Anhang zu unterzeich- nen und an ihn zu retournieren (BA pag. 10-01-0188). In der Folge unterzeichne- ten E. und der Beschuldigte den Vertrag im Zeitraum vom 22. bis 26. April 2013, wobei die jeweiligen Unterschriften auf den 11. April 2013 vordatiert worden wa- ren (BA pag. 10-01-018 ff.). Die H. Ltd überwies schliesslich dem Beschuldigten in vier Teilzahlungen die vertraglich vereinbarte Summe von insgesamt EUR 120‘000, respektive CHF 119‘922 (Bankkontoauszug der Bank Q. vom
5. Januar 2017, BA pag. 18-01-0047 ff.). Die Überweisung der einzelnen Teilzah- lungen erfolgte am 17., 18., 19. und 23. April 2013 (BA pag. 18-01-0047). Die Gelder stellten für den Beschuldigten einen materiellen Vorteil dar. Der Beschul- digte hat diese materielle Zuwendung im Sinne der fraglichen Strafbestimmung gefordert und schliesslich auch angenommen. 6.7.3 Zum Äquivalenzverhältnis Wie unter Erwägung 6.5.1 dargelegt, ist zu prüfen, ob der Vorteil im Rahmen eines sogenannten „Äquivalenzverhältnisses“, d.h. die Leistung im Zusammen- hang mit einer bestimmten oder bestimmbaren pflichtwidrigen Gegenleistung stand. 6.7.3.1 Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte das Darlehen von E., respektive H. Ltd, als Gegenleistung für die unerlaubten Datenlieferungen an die Unterneh- mung G. (heute I. GmbH) für deren Firmenaufbau und an die H. Ltd erhalten (An- klageschrift, Seite 11). Konkret habe der Beschuldigte für die dokumentierten, pflichtwidrigen Datenweitergaben zwischen dem 11. April 2012 und 20. Ap- ril 2013 im Gegenzug am 15. April 2013 von E. den Betrag von EUR 120‘000, getarnt als Darlehen, gefordert. Letzterer habe ihm diesen Geldbetrag zwischen dem 17. und 23. April 2013 überwiesen. Es handle sich somit um ein fingiertes Darlehen. Gemäss Parteivortrag hält es die Bundesanwaltschaft für erwiesen, dass die aus dem sogenannten Darlehen fliessenden Geldzahlungen frühere pflichtwidrige Handlungen belohnten und spätere pflichtwidrige Handlungen des Beschuldigten begünstigten. Zusammengefasst sind für die Bundesanwaltschaft vor allem die Darlehenshöhe, die schenkungsähnlichen Konditionen, der mehr-
- 50 - fache Geschäftsgeheimnisverrat an die Unternehmung G. und der einmalige Ge- schäftsgeheimnisverrat an E. bzw. an die H. Ltd und deren teilweise zeitliche Nähe zum Darlehensabschluss, respektive Überweisungen der Teilzahlungen, Indizien für ein Äquivalenzverhältnis, respektive für eine Bestechung (TPF pag. 11-925-001 ff., -002, -017 f.). Der Beschuldigte bestreitet vehement ei- nen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Lieferung von Daten der B. AG an die Unternehmung G. (heute I. GmbH) und an die H. Ltd (BA pag. 13-02-0032, -0036, TPF pag. 11-292-049). 6.7.3.2 In objektiver Hinsicht fällt auf, dass der Beschuldigte und E. bzw. die H. Ltd ein unverzinsliches, ungesichertes Darlehen ohne Rückzahlungstermin oder Kündi- gungsfrist in der Höhe von insgesamt EUR 120‘000 vereinbarten. Die Darlehens- summe entsprach beinahe dem Jahreslohn, den der Beschuldigte damals bei der B. AG erhielt (vgl. vorne E. 3.1.1). Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Bundesanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung, wonach E. und der Be- schuldigte ausgesagt haben sollen, sie hätten nicht mit einer Rückzahlung des Darlehens gerechnet (TPF pag. 11-925-011). Im schriftlichen „Contract of loan“ war in Englisch ausdrücklich festgehalten, dass die Rückzahlung erfolgen muss, wenn der Darlehensnehmer dazu in der Lage ist (BA pag. 10-01-0189). Auf die von der Bundesanwaltschaft an E. schriftlich gestellte Frage 4 („What did you (expect to) get in return for this loan?“), antwortete dieser schriftlich: „Nothing, Just hope we can help him with this.“ (BA pag. 12-07-0006). Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, E. habe gesagt, nicht mit der Rückzahlung zu rech- nen. Der Beschuldigte bestätigte an der rechtshilfeweisen Einvernahme vom
13. März 2018, das Darlehen bis zum damaligen Zeitpunkt nicht zurückbezahlt zu haben, ergänzte jedoch, es zurückzahlen zu müssen, wenn es seine finanzi- ellen Verhältnisse zulassen (TPF pag. 11-292-050). 6.7.3.3 Weiter fällt auf, dass von den acht geschäftsgeheimnisverletzenden E-Mails (vgl. vorne E. 4.7) zumindest die drei E-Mails vom 5., 8. und 20. April 2013 in zeitlicher Nähe zum Vertragsabschluss und zur Überweisung der einzelnen Teilzahlungen waren. So verriet der Beschuldigte bspw. letztmals drei Tage bevor er von der H. Ltd die letzte Teilzahlung überwiesen erhielt, vertrauliche Daten an F. bzw. an die Unternehmung G.. Auf die Frage, aus welchem Anlass E. dem Beschuldigten ein solches Darlehen gewährt habe, antwortete der Beschuldigte anfangs ausweichend. So stellte er einleitend dem befragenden deutschen Staatsanwalt die Gegenfragen: „Fragen Sie mich was leichteres. Weil er [gemeint E.] seinen guten Willen zeigen wollte? Weil er [gemeint E.] seine Dankbarkeit zeigen wollte?“. Der Beschuldigte erklärte, auch Rache könnte ein Motiv von E. gewesen sein, da es zwischen der B. AG und der H. Ltd zum Zerwürfnis gekommen sei, respektive die B. AG E. hängen
- 51 - gelassen habe. Zudem erklärte der Beschuldigte, E. habe gewusst, der Beschul- digte würde im Streit zwischen der B. AG und E. zu Letzterem halten. Es habe diesbezüglich eine Absprache mit E. gegeben, wonach F. und der Beschuldigte nach seinem Austritt aus der B. AG die Kunden der Unternehmung G. angehen würden. Diese Absprache sei ungefähr zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dar- lehensvertrages getroffen worden. Ohne dieses Darlehen wäre er nicht nach Deutschland zurückgegangen. Gleichzeitig wies der Beschuldigte darauf hin, dass diese Beweggründe lediglich Mutmassungen von ihm seien. Es habe ihn gewundert, dass E., mit dem er vorher nicht viel zu tun gehabt habe, ihm mit dem Geld so viel Vertrauen entgegen gebracht habe (BA pag. 13-02-0002 ff.). Er habe in keiner Beziehung zu E. gestanden. Ein solches Darlehen ohne Frist zu gewäh- ren, sei in China Usus (TPF pag. 11-292-050). Im Weiteren machte der Beschuldigte geltend, das Darlehen habe der Versor- gung seiner Familie gedient, denn bis zum Aufbau der Unternehmung G. würde eine gewisse Zeit vergehen. Der Vertrag habe aber nichts mit der I. GmbH zu tun gehabt (BA pag. 13-02-0030 f.). E., welcher schriftlich einvernommen wurde, äusserte sich ähnlich, indem er auf das finanzielle Unterstützungsbedürfnis des Beschuldigten mit seinen zwei Kindern hinwies (BA pag. 12-07-0007). Unklar bleibt, ob der Beschuldigte und E. sich mit diesen Aussagen auf den Standpunkt stellten, die Zuwendung sei im privaten Kontext erfolgt. Eine derartige Behaup- tung würde sich jedoch als unhaltbar erweisen, da der Beschuldigte eingestand, dass er zur Zeit des Darlehensabschlusses kaum mit E. zu tun hatte (BA pag. 13- 02-0031, TPF pag. 11-292-050), womit damals auch kein privates Verhältnis zwi- schen den beiden bestand. Hinzu kommt, dass E. selber auch geschäftliche Gründe für den Vertragsabschluss angab. Er erklärte schriftlich, das Darlehen gewährt zu haben, damit die I. GmbH/Unternehmung G. als Gegenleistung sei- nen Brand auf dem europäischen Markt fördere (BA pag. 12-07-0007). 6.7.3.4 Zusammenfassend erhielt der Beschuldigte ein unverzinsliches, unbefristetes und ungesichertes Darlehen von insgesamt EUR 120‘000 von einer Person, res- pektive von einer ausländischen Gesellschaft, mit der er kaum vorher in Kontakt gestanden hatte. Unter solchen Umständen ist davon auszugehen, dass der Dar- lehensgeber im Gegenzug zum Darlehen etwas bestimmtes, beziehungsweise bestimmbares vom Darlehensnehmer verlangte oder sich zumindest etwas dar- aus versprach. Wie vorstehend ausgeführt, bringen der Beschuldigte und E. mehrere Gründe vor, welche für die Darlehensvereinbarung ursächlich gewesen seien. Einerseits seien wohl Rachegefühle von E. gegenüber der B. AG ein Motiv für die Darle- hensgewährung gewesen, da E. durch die Zahlung dem Beschuldigten ermög- lichte, in Deutschland ein Konkurrenzunternehmen der B. AG aufzubauen. Auch
- 52 - Loyalität des Beschuldigten gegenüber E. könne eine Rolle gespielt haben. An- dererseits sei es Usus in China, ein Darlehen in dieser Form zu gewähren. Zu- dem habe das Darlehen die persönliche Versorgung der Familie des Beschuldig- ten sicherstellen sollen und die I. GmbH/Unternehmung G. würde im Gegensatz den Brand der H. Ltd auf dem europäischen Markt fördern, respektive es habe eine Absprache zur Kundenabwerbung gegeben (vgl. vorne E.6.7.3.3). Gemäss Aussage des Beschuldigten unterstützte E. den Aufbau der Unternehmung G., indem er ihr Waren zur Verfügung stellte (BA pag. 13-02-0031). Dass E. damals eng mit der Unternehmung G. (heute I. GmbH) in geschäftlicher Beziehung stand, zeigt sich auch in der angeblichen Absprache zur Kundenabwerbung (BA pag. 13-02-0030). Ebenso zeigt sich die enge geschäftliche Verflechtung zwi- schen der Unternehmung G., respektive I. GmbH, und E. bzw. H. Ltd im Nach- gang zum potentiellen Tatgeschehen im Vertragsabschluss zwischen der I. GmbH und C. vom 27. Mai 2015 (vgl. E. 3.1.5). Gemäss Aussage von F. kam diese Initiative zur Zusammenarbeit zwischen der I. GmbH und C. von E. (vgl. E. 3.2.2). Sowohl der Beschuldigte als auch F. bestätigten, dass das Geld zur Bezahlungen von C. von E. hätte kommen sollen (BA pag. 13-02-0013; BA pag. 12-06-0012). So auch die Vermutung von C. (BA pag. 13-01-0044). Die Zusam- menarbeit zwischen E. bzw. H. Ltd und dem Beschuldigten bzw. Unternehmung G. (heute I. GmbH) ist nachvollziehbar. So kontaktierte E. den Beschuldigten nach dem Zerwürfnis mit der B. AG im Jahr 2012 mit der Bitte, ihm für seine produzierten Wälzlager, für welche er seit dem Bruch mit der B. AG keine Ab- nehmer mehr fand, Kunden der B. AG zuzuhalten (BA pag. 13-02-0009). Es liegt auf der Hand, dass E. für sein Unternehmen eine neue Abnehmerin für deren Wälzlager suchen musste. Diese Abnehmerin fand er in der Unternehmung G. (heute I. GmbH), dem Konkurrenzunternehmen der B. AG. E., respektive sein Unternehmen, hatte ein Interesse daran, dass die Unternehmung G. als seine neue Geschäftspartnerin im europäischen Raum zu einem grossen und etablier- ten Unternehmen heranwuchs, wodurch die Abnahme seiner produzierten Wälz- lager hätte garantiert werden können. Diese Annahme wurde auch vom Beschul- digten anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme im Hauptverfahren bestä- tigt, indem er erklärte, der Zusammenhang zwischen der I. GmbH und E. bestehe darin, dass E. ihnen bzw. der I. GmbH Kugellager verkaufe und sie (gemeint der Beschuldigte und F., respektive die I. GmbH) diese an Kunden zu verkaufen ver- suchten (TPF pag. 11-292-050). Dies muss auch für die Bundesanwaltschaft nachvollziehbar sein, verwies sie doch an der Hauptverhandlung ebenfalls da- rauf, dass E. seinen Lieferausfall kompensieren musste und in den Augen der Bundesanwaltschaft knallharte wirtschaftliche Interessen von E. teilursächlich dafür waren, ein unbefristetes, zinsloses sogenanntes Darlehen zu gewähren. Dieses sollte die neu gegründete Unternehmung G. in die Lage versetzen, als Konkurrentin der B. AG im Markt aufzutreten (TPF pag. 11-925-003, -010 f.). In
- 53 - ihrem Parteivortrag erklärte die Bundesanwaltschaft davon auszugehen, dass E. nach dem geschäftlichen Bruch mit der B. AG die neu gegründete Unternehmung G. als seine neue Partnerin für den europäischen Markt betrachtete und E. daher alles daran setzte, den Beschuldigten beim Aufbau seines Unternehmens G. zu unterstützen. Die Bundesanwaltschaft anerkennt somit zumindest, dass dies mit ein Grund für die Darlehensgewährung gewesen sei (TPF pag. 11-925-017). Die Privatklägerin erklärte ebenfalls an der Einvernahme vom 7. Juli 2017, davon auszugehen, dass der eigentliche Darlehenszweck die Konkurrenzierung der B. AG sicherstellen sollte (BA pag. 12-05-0204, -0208). Der Zeitpunkt der Darle- hensgewährung spricht ebenfalls für diese Annahme. Es leuchtet ein, dass E. dem Beschuldigten, der kurz vor dem Absprung nach Deutschland stand, finan- ziell unter die Arme griff, respektive ihm diesen Absprung ermöglichte. 6.7.3.5 Ob es im chinesischen Kulturkreis sozialüblich ist, Darlehen in der genannten Form zu gewähren, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Die Aussage von E. und des Beschuldigten, es sei im chinesischen Kulturkreis Usus, Darlehen ohne Zinsen zu gewähren, wurde von der Bundesanwaltschaft nicht widerlegt. Das Gericht muss daher im Zweifel von der für den Beschuldigten günstigeren An- nahme ausgehen, wonach eine Darlehensgewährung zu genannten Konditionen für eine Person aus China nicht derart aussergewöhnlich ist. 6.7.3.6 Das Gericht kommt zum Schluss, dass mehrere nachvollziehbare Gründe vorlie- gen, weshalb der Beschuldigte einen Betrag von EUR 120‘000 zu genannten Konditionen von E. bzw. H. Ltd geliehen erhielt (vgl. nachfolgend E. 6.7.3.7). Die einzelnen vom Beschuldigten und von E. vorgebrachten Gründe alleine oder min- destens im Zusammenspiel erscheinen plausibel für die Überweisung von EUR 120‘000 von der H. Ltd an den Beschuldigten. Dass der Beschuldigte und E. teilweise unterschiedliche Beweggründe für den Vertragsabschluss vorbrin- gen, ist nicht aussergewöhnlich, denn ein Vertragsabschluss bedarf lediglich des Konsenses der Vertragsparteien, das heisst übereinstimmender Willenserklärun- gen über den Vertragsabschluss. Demgegenüber können die jeweiligen unmit- telbaren Beweggründe verschieden sein. Angesichts der verstrichenen Zeit seit Vertragsabschluss bis zur Einvernahme dürfte sich auch erklären, weshalb die Erinnerungen der Parteien allenfalls etwas diffus sind. Bei der von der Bundesanwaltschaft geschilderten Version, wonach der Daten- verrat an die Unternehmung G. für deren Firmenaufbau und an die H. Ltd im Austausch zu der als (fingiertes) Darlehen getarnten Geldsumme erfolgt, stellt sich demgegenüber die Frage, weshalb E. den Beschuldigten erst im April 2013 für den Datenverrat bezahlt haben soll, lag doch der erste Datenverrat durch den Beschuldigten bereits ein Jahr zurück. Anhaltspunkte, wonach E. bereits vor dem
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8. April 2013 unerlaubt Geschäftsdaten erhalten hätte, fehlen. Weder in der An- klageschrift noch im Parteivortrag bringt die Bundesanwaltschaft Indizien vor, wonach E. vor dem Datenverrat an ihn, also vor dem 8. April 2013, vom Daten- verrat an F. bzw. Unternehmung G. Kenntnis gehabt habe. Nicht überzeugend wäre die Annahme, E. habe die Summe von EUR 120‘000 ausschliesslich im Austausch für den Datenverrat vom 8. April 2013 geleistet, d.h. ein unverzinsli- ches, ungesichertes Darlehen im Betrag von EUR 120‘000 im Austausch für B. AG-Daten betreffend ausschliesslich ein und dieselbe B. AG-Lieferantin. Es ist unwahrscheinlich, dass hierfür EUR 120‘000 bezahlt worden wären. 6.7.3.7 Vorliegend gibt es verschiedene vorstellbare Alternativbegründungen zu der von der Bundesanwaltschaft vorgebrachten Version, so z.B. dass der Beschuldigte das Darlehen „lediglich“ für den Unternehmensaufbau der Unternehmung G. er- halten habe, damit die H. Ltd in Europa einen Geschäftspartner erhielt, der ihre Wälzlager abnahm, auf denen sie seit dem Bruch mit der B. AG sitzen geblieben war. An der Einvernahme im Vorverfahren gab der Beschuldigte zudem zu er- kennen, dass zur ungefähren Zeit des Darlehensabschlusses er selber, F. und E. eine Absprache getroffen hatten, wonach erstere beide Kunden der B. AG ab- werben sollten (BA pag. 13-02-0030). Nicht undenkbar ist schliesslich, dass ein Rachemotiv für E. ausschlaggebend war oder dazu beitrug, dass letzterer ver- suchte, den Beschuldigten von der B. AG wegzulocken, damit dieser die Unter- nehmung G. als Konkurrenzunternehmen der B. AG aufbauen konnte. Dies mit dem Ziel, durch die Geschäftstätigkeit der Unternehmung G. würden künftig die Geschäftseinnahmen der B. AG zurückgehen. Dem Verteidiger des Beschuldig- ten ist zuzustimmen (vgl. TPF pag. 11-925-036), dass dies legitime, legale Gründe sind, weshalb E. dem Beschuldigten ein Darlehen im Umfang von EUR 120‘000 mit genannten Konditionen eingeräumt haben könnte. Hinzu kommt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Darlehen in genannter Form der chinesischen Geschäftspraxis entspricht. Bei objektiver Betrachtung bestehen für das Gericht unüberwindbare Zweifel an einer Zahlung von EUR 120‘000 für die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an die Unterneh- mung G. In Gesamtbetrachtung lässt sich nicht auf den erforderlichen Zusam- menhang zwischen pflichtwidriger Handlung (Datenverrat) und Vorteil (Darlehen- sannahme) schliessen, womit in objektiver Hinsicht ein Äquivalenzverhältnis nicht nachgewiesen ist. Die These, wonach der Beschuldigte EUR 120‘000 er- halten habe, um ein Konkurrenzunternehmen in Deutschland aufzubauen, ist mindestens so überzeugend wie die These des illegalen Datenverrats gegen an- gebliche Bezahlung. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher nicht von der in der Anklageschrift vertretenen Auffassung auszugehen. Die Beweislage, respektive die von der Bundesanwaltschaft vorgebrachten Indizien, reichen nicht aus, um von einer Bestechung auszugehen. Der Beschuldigte ist entsprechend des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10
- 55 - Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der passiven Bestechung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG freizusprechen. 6.7.4 Anzumerken bleibt, dass der Verteidiger im Parteivortrag den Standpunkt vertrat, gemäss Art. 4a Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG müsse die Handlung des Be- stochenen im Anschluss an das Bestechungsversprechen erfolgen, der Tatbe- stand mithin ein Künftigkeitserfordernis voraussetze (TPF pag. 11-925-035 f.). Demgegenüber vertrat die Bundesanwaltschaft die Auffassung, das pflichtwid- rige Verhalten müsse der Vorteilsgewährung nicht vorausgehen (TPF pag. 11- 925-016 f.). Wie bereits vorstehend unter Erwägung 6.5.2 aufgezeigt, ist diese Rechtsfrage unter altem Recht umstritten. Das Künftigkeitserfordernis wäre hier nur für die Datenweitergabe nach dem 17. April 2013 erfüllt. 7. Strafzumessung 7.1
7.1.1 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für den Beschuldigten das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den neuen Normen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss neuer geltenden Fassung von Art. 40 StGB beträgt die Mindestdauer der Freiheitsstrafe drei Tage und die Höchstdauer 20 Jahre (und nicht mehr mindestens 6 Monate). Wie nachfolgend noch ausgeführt wird (vgl. hinten E. 7.4), hält das Gericht für die mehrfache Ge- schäftsgeheimnisverletzung (Art. 162 Abs. 1 StGB) und den mehrfachen wirt- schaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB), begangen in den Jahren 2012 und 2013, eine Freiheitsstrafe (inkl. Verbindungsstrafe) von 16 Monaten für angemessen. Vorliegend erweist sich somit das neue Recht nicht als milder. 7.1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
- 56 - Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und als- dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens fest- zusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Strafta- ten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und straf- mindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1). Diese konkrete Methode ist nicht in jedem Fall adäquat. Die Einsatzstrafe kann in Ausnahmefällen gesamthaft für einen De- liktskomplex gebildet werden, wenn sich die einzelnen Tatkomplexe nicht we- sentlich voneinander unterschieden und die schwerste Tat nicht ohne weiteres zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezem- ber 2015 E. 4.2.1). In solchen Fällen ist es nicht angebracht, für jeden Norm- verstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Es ist vielmehr ange- zeigt, die Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten und somit eine „Einsatzstrafe“ für mehrere Delikte zu bestimmen (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 [14-fache grobe Verletzung von Verkehrsregeln, aArt. 90 Ziff. 2 SVG]; 6B_446/2011 vom
27. Juli 2012 E. 9.4 [betrügerische Anlagegeschäfte über einen Zeitraum von 5 Jahren, wobei sich nicht ohne Weiteres die schwerste Tat für die Einsatzstrafe bestimmen lässt]; 6B_521/2012 vom 7. Mai 2013 E. 6 [Serienbetrug]; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1). 7.1.3 Der Beschuldigte ist der mehrfachen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen worden. Die Tatmehrheit wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Andere Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich. An der Einvernahme im Vorverfahren erklärte der Beschuldigte, die Gründung der Unternehmung G. sei ein „Riesenfehler“ gewesen (BA pag. 13-02-0006). Er habe „extreme Scheisse“ gebaut und dazu stehe er (BA pag. 13-02-0018). Ab- schliessend erklärte der Beschuldigte, wenn er könnte, so würde er die Zeit gerne zurückdrehen (BA pag. 13-02-0038). Trotz diesen Eingeständnissen hat der Be- schuldigte keine aktenkundigen Bemühungen getroffen, um den Schaden für die B. AG zu ersetzen. An der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 13. März 2018 erklärte er schriftlich, dass sich seine, respektive die Preisgestaltung der I. GmbH, zu keinem Zeitpunkt nach den Preisen der B. AG gerichtet habe. Diese seien (von der B. AG) oftmals mit einer horrenden Marge berechnet worden. Sie
- 57 - (gemeint sein Unternehmen, respektive er und F.) hätten dem Kunden und auch dem Hersteller gegenüber immer fair bleiben wollen (TPF pag. 11-292-057 ff.). Der Beschuldigte ist somit auch nicht vollständig einsichtig in das Unrecht der Tat, scheint er doch davon auszugehen, dies würde sein Vorgehen in einem ge- wissen Masse rechtfertigen. Gesetzliche Strafmilderungsgründe i.S.v. Art. 48 StGB liegen damit keine vor. Die Strafandrohung von Art. 162 Abs. 1 StGB und von Art. 273 Abs. 2 StGB lau- tet je auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Der durch Asperation gebildete Strafrahmen ist daher nach unten mit Geldstrafe und nach oben mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe begrenzt. Für die mit Freiheits- oder Geldstrafe be- drohten Delikte ist nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe zu bilden. Die zahlrei- chen Geschäftsgeheimnisverletzungen gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB bilden ge- genüber wirtschaftlichem Nachrichtendienst die schwereren Taten (vgl. hinten E. 7.4). Geschäftsgeheimnisverletzung ist somit Ausgangspunkt für die Strafzu- messung. Die einzelnen Geschäftsgeheimnisverletzungen im Zeitraum 11. Ap- ril 2012 bis 20. April 2013 sind verschuldensmässig vergleichbar (vgl. vorne E. 4.5.3 und E. 4.7). Es lässt sich nicht sagen, welche einzelne Geschäftsge- heimnisverletzung die schwerste Tat war. Das Gericht legt daher in einem ersten Schritt die „Einsatzstrafe“ für die mehrfache Geschäftsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB fest und erhöht die Strafe für die Tatbegehung des mehrfa- chen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB. 7.2 In Bezug auf die Tatkomponente ist Folgendes festzuhalten: 7.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte als ehemaliger Arbeitnehmer der B. AG deren Geschäftsdaten dem Konkurrenz- unternehmen G. zur Verfügung stellte. Dadurch bezweckte der Beschuldigte, die Unternehmung G., an der er zur Hälfte beteiligt war, möglichst schnell auf einen grünen Zweig zu bringen und sich ein Grundeinkommen zu sichern (BA pag. 12- 05-0035). Der Beweggrund des Beschuldigten war somit finanzieller Natur, was belastend ins Gewicht fällt. In Bezug auf den Geschäftsgeheimnisverrat an die H. Ltd ist ebenfalls davon auszugehen, dass monetäre Interessen des Beschul- digten dafür ausschlaggebend waren, indem durch den Geschäftsgeheimnisver- rat indirekt auch die Unternehmung G. als Geschäftspartnerin der H. Ltd profi- tierte. Der Beweggrund und der Tatzweck wiegen relativ schwer. Entgegen der Argumentation des Vertreters des Beschuldigten ist es unerheblich, ob die Preis- gabe der Geschäftsgeheimnisse an das eigene deutsche Konkurrenzunterneh- men des Beschuldigten schliesslich nicht den erwünschten Erfolg gebracht habe. Dass die beiden Geschäftspartner die Unternehmung G. offenbar nicht auf einen
- 58 - grünen Zweig brachten und das Unternehmen gemäss Einschätzung des Be- schuldigten von Anfang an ein Verlustgeschäft war, hat keine strafmindernde Wirkung. Die Behauptung, der Beschuldigte habe das deliktische Vorhaben nicht selber geplant, sondern sei zur Tatbegehung angestiftet worden, ist nicht erstellt. Selbst wenn eine Anstiftung vorliegen würde, so hat der Beschuldigte selbstverantwort- lich gehandelt. 7.2.2 Der Verteidiger gesteht ein, dass der Beschuldigte sein Vorhaben zielstrebig ver- folgt hat (TPF pag. 11-925-039). Während eines Jahres, d.h. bis zu seinem Aus- tritt bei der B. AG, stellte der Beschuldigte wiederholt Geschäftsgeheimnisse der B. AG an Dritte zu. Dabei ging er immer gleich vor. Sein Tatvorgehen war ge- plant. Vorsichtshalber speicherte er jeweils zuerst die Daten aus dem Datensys- tem der B. AG auf einen USB-Stick ab, übertrug sie anschliessend auf seinen privaten Computer und erst dann versandte er die Daten einem Dritten. Dadurch konnte die Gefahr verringert werden, dass seine Taten auffliegen würden. Ande- rerseits waren die Daten für ihn aber einfach erhältlich. Er musste keine techni- schen Sicherheitshürden überspringen. Entgegen der Behauptung der Bundes- anwaltschaft liegen beim Beschuldigten keine Machenschaften vor, bei denen sich eine gewisse kriminelle Energie zeigen würde. Die Tatschwere erscheint im mittleren Bereich. 7.2.3 Die Anzahl Geschäftsgeheimnisse, die der Beschuldigte Dritten zur Verfügung gestellt hat, war immens. Die einzelnen versandten Dokumente umfassten nicht selten mehrere hundert Seiten. So wurden beispielsweise sämtliche damaligen Kundenadressen und der komplette Lieferantenstamm der B. AG verraten (BA pag. 12-05-0011; BA pag. 13-02-0036). Bei den verratenen Daten handelte es sich somit um das akkumulierte Firmen-Knowhow der B. AG. Der Beschul- digte hatte keine Kontrolle über eine allfällige schädigende Verwendung der In- formationen durch F. bzw. Unternehmung G. und E. bzw. H. Ltd. Indem die Daten in Deutschland und in einem Fall auch in China landeten, verlor der Beschuldigte jegliche Kontrolle über deren Verwendung. Die Gefahr einer Schädigung der Pri- vatklägerin betrachtet das Gericht als erheblich. 7.2.4 Von seiner ehemaligen Arbeitgeberin erhielt der Beschuldigte ein regelmässiges Einkommen. Er war finanziell abgesichert. Seinen Lohn erhielt er von der B. AG bis zuletzt. Seine Taten wären vermeidbar gewesen. Laut seinen eigenen Aus- sagen hat ihm die Privatklägerin grosszügiger Weise auch noch CHF 1‘000 für den Umzug nach Deutschland bezahlt (BA pag. 13-02-06). Der Beschuldigte hat seine vertraglichen Treuepflichten gegenüber der B. AG ohne zu zögern verletzt
- 59 - und die Grosszügigkeit der B. AG missbraucht. Die Tatschwere erscheint im mitt- leren Bereich. 7.2.5 Gesamthaft ist von einem objektiven Tatverschulden im mittleren Bereich auszu- gehen. 7.3 Zur Täterkomponente ist Folgendes zu vermerken: 7.3.1 Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde am […] in Deutsch- land geboren. Gemäss eigenen Aussagen machte er eine Ausbildung zum Zer- spannungsmechaniker. Anschliessend habe er das Fachabitur nachgeholt und besitze einen Abschluss als Diplom-Ingenieur Maschinenbau. Zwischen 2007 bis 2011 habe er bei einem Wälzlagerhersteller zuerst als Beratungsingenieur und anschliessend als Testingenieur gearbeitet. Danach habe er zur B. AG gewech- selt (BA pag. 13-02-0037, TPF pag. 11-292-044 f.). Gemäss aktuellster Steuer- erklärung des Finanzamts Siegburg (Deutschland) vom 30. Juni 2016 erzielte der Beschuldigte im Jahr 2015 einen Bruttoarbeitslohn von EUR 5‘000. Nach Abzü- gen betrugen seine Einkünfte EUR 3‘843. Seine damalige Ehefrau erzielte kein Einkommen. Laut Steuerbescheid des Finanzamts Siegburg belief sich das steu- erbare Einkommen von A. und seiner Ehefrau im Jahr 2015 auf EUR 280 (TPF pag. 11-261-010 ff.). Gemäss Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2016 erzielte der Beschuldigte bei seiner Arbeitgeberin I. GmbH einen Bruttojahres- lohn von EUR 25‘500. Gemäss Kontoauszug betrug der Saldo des Kontos des Beschuldigten per 28. August 2017 EUR 13‘509,86 (TPF pag. 11-261-021). Aus den Krankenkassenunterlagen vom 11. Oktober 2017 geht hervor, dass seine monatlichen Krankenkassenausgaben EUR 391,59 betragen (TPF pag. 11-261- 015 f.). Der Beschuldigte erklärte mit Formular über die persönliche und finanzi- elle Situation (welches von seinem Rechtsanwalt mittels Schreiben vom 9. No- vember 2017 dem Gericht eingereicht wurde, TPF pag. 11-261-005 ff.), seine Unterhaltszahlungspflichten betrügen monatlich EUR 543, welche er allerdings nicht bezahlen könne. Er sei arbeitslos und beziehe Krankentaggelder. Gemäss einem Arztzeugnis vom 18. Oktober 2017 ist der Beschuldigte seit dem 25. Sep- tember arbeitsunfähig (TPF pag. 11-261-017). Seine Ehe, aus der zwei Kinder hervorgingen, wurde gemäss Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 6. Sep- tember 2017 per 30. April 2017 geschieden (TPF pag. 11-261-030 ff.). Zu seiner persönlichen und finanziellen Situation befragt, gab der Beschuldigte an der rechtshilfeweisen Einvernahme im Hauptverfahren an, seine beiden Kinder im Alter von fünf und zehn Jahren nicht mehr sehen zu dürfen. Er habe kein Vermö- gen. Auf den auf ihn anfallenden Hausanteil laste eine hohe Schuld. Zudem habe er Schulden von EUR 120‘000 gegenüber E., EUR 165‘000 gegenüber der Bank und EUR 30‘000 gegenüber seinem Vater. Durch Gesellschafterbeschluss sei er
- 60 - bei der I. GmbH abgesetzt worden. Die I. GmbH sei von Anfang an ein Verlust- geschäft gewesen. Wegen des Verlusts von Job, Familie, Kinder und Vermögen leide er inzwischen an einer mittelschweren bis schweren Depression und Panik- attacken (TPF pag. 11-292-044 ff.). 7.3.2 Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbe- langt, so liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Las- ten zu berücksichtigen sind. Im Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeich- net (Strafregisterauszug der Schweiz vom 7. Februar 2018 [TPF pag. 11-221- 011] und von Deutschland vom 8. Januar 2018 [TPF pag. 11-221-008 f.]), wobei sich die Vorstrafenlosigkeit neutral auf die Strafzumessung auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte war in Bezug auf die mehrfache Fab- rikations- und Geschäftsgeheimnisverletzung und den mehrfachen wirtschaftli- chen Nachrichtendienst weitgehend geständig. Da die Beweislage zu diesen Tat- vorwürfen erdrückend war, wirkt sich das Geständnis neutral auf die Strafzumes- sung aus. Ebenfalls neutral wirkt sich die Abwesenheit des Beschuldigten an den beiden Hauptverhandlungen aus, denn eine Vorladung ins Ausland kommt ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich einer Einladung gleich (Urteil des Bundesgerichts 6B_404/2014 vom 5. Juni 2015 E. 1.3). 7.4
7.4.1 Für die mehrfache Geschäftsgeheimnisverletzung (Art. 162 Abs. 1 StGB) ist der Beschuldigte mit 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Diese gedankliche „Einsatzstrafe“ ist aufgrund der Verurteilung wegen mehrfachem wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB) angemessen zu erhöhen. 7.4.2 Bei der Weitergabe der Geschäftsgeheimnisse der B. AG nach Deutschland und einmal nach China wurden die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz höchstens marginal tangiert. Ein schwerer Fall gemäss Art. 273 Abs. 3 StGB liegt nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.4; BGE 111 IV 74 E. 4; BGE 108 IV 41 E. 3). Der von der B. AG berechnete und vom Beschuldigten bestrittene Schaden wird mit lediglich knapp einer halben Mil- lion Schweizerfranken beziffert. Es liegen keine Anzeichen vor, dass die B. AG durch den Vorfall vom Konkurs bedroht gewesen wäre. Weshalb es sich bei der B. AG um ein bedeutendes Wirtschaftsunternehmen (im Kanton YY.) handeln sollte, wird von der Bundesanwaltschaft nicht belegt. Allfällige Steuerausfälle für Bund und Kanton wären, wenn überhaupt, äusserst gering. Die objektive Tat- schwere ist unter dem Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes ge- ring. Angemessen ist eine Erhöhung um 4 Monate Freiheitsstrafe. 7.4.3 In Ansehung der vorstehend erwogenen Strafzumessungsfaktoren erachtet das Gericht im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als schuldangemessen.
- 61 - 7.5 Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die objek- tiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist kein Rückfallrisiko erkennbar. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter [Strafregisterauszug der Schweiz vom 7. Februar 2018 (TPF pag. 11-221-011) und von Deutschland vom 8. Januar 2018 (TPF pag. 11- 221-008 f.)]. Konkrete Hinweise auf eine erhöhte Rückfallgefahr liegen nicht vor. Folglich kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7.6 Busse 7.6.1 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsstrafe). Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; siehe FELIX BOMMER, Die Sank- tionen im neuen AT StGB – ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Ober- grenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% der Gesamtstrafe festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzu- stellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). 7.6.2 In casu ist eine Busse erforderlich. Der Beschuldigte ist mit einer Busse von CHF 1‘500 zu bestrafen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 7.7 Als Vollzugskanton ist der Kanton YY. zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 8. Einziehung und Ersatzforderung 8.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an-
- 62 - ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Ist der Grund für die Beschlagnahme weg- gefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegen- stände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswer- tes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berech- tigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 8.2 Der nicht gebührende Vorteil aus einer Bestechung, respektive Bestechungsgel- der und Folgeerträge - soweit sie kausal auf die Bestechung zurückzuführen sind
- sind nach Art. 70 f. StGB einzuziehen. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf Ersatzforderung in gleicher Höhe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einziehung stets anzuordnen, solange der Täter über den unrechtmässigen Vermögensvorteil verfügt, das heisst sofern die Zivilansprüche im Zeitpunkt des Entscheides über die Vornahme der Einziehung noch nicht er- füllt sind. Um den Täter vor der Gefahr der Doppelzahlung zu schützen, ist die Einziehung unter dem Vorbehalt der Rückübertragung eingezogener Vermö- genswerte auf den Täter zu verfügen, sofern und soweit dieser dem Geschädig- ten Schadenersatz geleistet hat (BGE 117 IV 107 E. 2; FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 33, 47 und 75 mit Hinweisen). 8.3 Vorliegend ist über die Einziehung oder Herausgabe diverser Gegenstände und über eine gepfändete Geldsumme zu entscheiden (vgl. im Einzelnen Anträge der Bundesanwaltschaft an der Hauptverhandlung, TPF pag. 11-925-026). Die Ge- genstände wurden im Vorverfahren bei der rechtshilfeweise am 8. Dezem- ber 2015 durchgeführten Hausdurchsuchung in Z./Nordrhein-Westfalen, sicher- gestellt und in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit a und d StPO beschlagnahmt (BA pag. 08-04-0001 f.). Bei der gepfändeten Geldsumme handelt es sich um Vermögen des Beschuldigten, welches rechtshilfeweise bei der Bank S. gepfän- det wurde (TPF pag. 11-291-084). 8.4 Die Bundesanwaltschaft beantragt, die beschlagnahmten Gegenstände nach rechtskräftigem Urteil den Berechtigten herauszugeben. Der bei der Bank S. ge- pfändete Betrag von EUR 15‘455.30 sei zu Gunsten der B. AG einzuziehen und darüber hinaus habe das Gericht auf eine Ersatzforderung in einer von ihm fest- zusetzenden Höhe zu erkennen (TPF pag. 11-925-023 ff., -026). 8.5 Bei den beschlagnahmten Gegenständen handelt es sich um geschützte Ge- schäftsdaten der B. AG, welche nicht ausscheidbar sind. Die materiell an den Gegenständen Berechtigten liessen sich nicht vernehmen (TPF pag. 11-341-
- 63 - 001 f.). Entsprechend ist mit den beschlagnahmten Gegenständen nach Eintritt der Rechtskraft wie folgt zu verfahren: - Ordner mit der Aufschrift „Kunden“ (BA pag. B18-01-002-0001 ff.); - 5 Kundenlisten, inkl. 1 Angebot der B. AG (BA pag. B18-01-001-0093/- 0097/-0100 ff.); und - D-Laufwerk des PC von F. bzw. der I. GmbH (Datensicherung/Arbeitskopie; BA pag. B18-01-001-0106). sind einzuziehen und zu vernichten. 8.6 Mangels Schuldspruch betreffend Bestechung (vgl. vorne E. 6) kann weder auf Einziehung des gepfändeten Betrags von EUR 15‘455.30 zu Gunsten der B. AG noch auf eine Ersatzforderung zulasten des Beschuldigten erkannt werden. Der bei der Bank S. gepfändete Betrag im Umfang von EUR 15‘455.30 ist freizuge- ben. 9. Zivilklage 9.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch – soweit dies nicht in der vorgenannten Erklärung erfolgt ist – spätestens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die beschul- digte Person kann sich dazu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das mit der Straf- sache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Es verweist die Klage insbesondere dann auf den Zivil- weg, wenn das Strafverfahren eingestellt wird oder die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit a und b StPO). 9.2 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer Scha- denersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Auf den Schaden ist ein Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis geschuldet (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2).
- 64 - 9.3 Der Beschuldigte ist der mehrfachen Verletzung von Art. 162 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 2 StGB schuldig befunden worden, da er Geschäftsgeheimnisse der B. AG verriet. Der Beschuldigte hat dadurch gesetzliche und vertragliche Pflichten ver- letzt (vgl. vorne E. 4.5.1). Zu prüfen ist damit eine persönliche Haftung aus Art. 41 OR oder eine Vertragshaftung gemäss Art. 321e OR. 9.4 Auf die Frage des erlittenen wirtschaftlichen Schadens, erklärte R. an seiner Ein- vernahme im Vorverfahren, das Zugänglichmachen der vertraulichen B. AG-Da- ten sei praktisch einem unentgeltlichen Verkauf ohne Warenlager der B. AG gleichgekommen. Der Schaden würde in die Millionen gehen. Aufgrund der ge- stohlenen Daten sei es für die I. GmbH ein Leichtes gewesen, die Angebots- preise der B. AG laufend zu unterbieten, was die B. AG zu massiven Preisreduk- tionen gezwungen habe. Der Schaden bestehe somit aus dem effektiv entgan- genen Umsatz durch Aufträge, die von der I. GmbH übernommen wurden, und aus den von der B. AG zu gewährenden Preiskonzessionen in zweistelligen Pro- zentzahlen, um die Angebote seitens der I. GmbH an ihre Kunden abzuwehren (BA pag. 12-05-0058 f.). Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 machte der Vertreter der Privatklägerin gel- tend, die Ertragssituation der Privatklägerin sei durch den Geschäftgeheimnis- verrat des Beschuldigten verbunden mit dessen Kunden-Abwerbebemühungen durch das Anbieten (zu Dumpingpreisen) anhand gestohlener B. AG-Daten ana- log aufgebauter Kugellager-Produktepaletten an die schweizerischen B. AG- Kunden erheblich beeinträchtigt worden. Aufgrund von Kundenrückfragen und einem Vergleich der Verkaufspreise vor und nach der Konkurrenzierung durch den Beschuldigten/I. GmbH betrage der Schaden für die B. AG mindestens CHF 452‘760.05 (BA pag. 15-01-0041 ff.). Dieser Betrag ergebe sich aus der Aufstellung der Schadenersatzforderung der B. AG vom 11. Januar 2017, worin die B. AG ihre Kundenerkenntnisse aus dem Jahr 2013 und aus dem Jahr 2015 einander gegenüberstellte (BA pag. 15-01-0044 ff.). Die Privatklägerin verwen- dete zur Berechnung des Schadenersatzes ihre Erkenntnisse aus dem Jahre 2013, als der Beschuldigte noch bei ihr arbeitete, und aus dem Jahr 2015, als die Konkurrenzierung und Preisunterbietung ihrer Ansicht nach klar ausgewiesen waren und nachdem aufgrund ihrer Strafanzeige vom 15. September 2015 ein abrupter Rückgang der Nutzung von B. AG-Daten durch den Beschuldigten fest- gestellt worden sei. Gesicherte Daten für das Jahr 2014 lägen gemäss Privatklä- gerin keine vor (BA pag. 15-01-0041 ff.). Lediglich um ein abgekürztes Strafver- fahren gegen den Beschuldigten zu ermöglichen und in Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse habe sie ihre Schadenersatzforderung auf einen sym- bolischen Betrag von pauschal CHF 50‘000 reduziert (BA pag. 15-01-0041 ff.).
- 65 - 9.5 In der rechtshilfeweisen Einvernahme im Hauptverfahren vom 13. März 2018 an- erkannte der Beschuldigte die gegen ihn geltend gemachte Zivilforderung nicht. Der Beschuldigte nahm zu den jeweiligen von der Privatklägerin vorgebrachten Schadenersatzpositionen einzeln Stellung. Er bestritt Schaden und Kausalzu- sammenhang (TPF pag. 11-292-020 ff., -057 ff.). 9.6 Der geltend gemachte Schaden der Privatklägerin ist in tatsächlicher Hinsicht nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die von ihr geltend gemachten Umsatzein- bussen, welche auf die Geschäftsgeheimnisverletzungen zurückzuführen seien, werden in ihrer Schadenersatzaufstellung nicht mit weiteren Hinweisen belegt (vgl. BA pag. 15-01-0041 ff.). Die Zivilforderung der Privatklägerin wird daher voll- umfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 10. Verfahrenskosten 10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebüh- ren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzli- chen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Par- teien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie be- misst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 10.2 Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von CHF 13‘500 und Auslagen von CHF 1‘880.40 geltend. Dem Beschuldigten seien daher insgesamt CHF 15‘380.40 aufzuerlegen. Die Gebühren der Bundesanwaltschaft liegen im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit b, Abs. 4 lit c und Abs. 5 BStKR) und er- scheinen angemessen; die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierig- keit der Sache, des angefallenen Aufwands sowie der finanziellen Situation des
- 66 - Beschuldigten auf CHF 3‘000 festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit a BStKR). Die gesamten Verfahrenskosten belaufen sich demzufolge auf CHF 18‘380.40. 10.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Regel ab- zuweichen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Freispruch vom Bestechungsvorwurf ist auf das Ganze gesehen mit 1/5 zu berücksichtigen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten von den Verfahrenskosten 4/5 zur Bezahlung aufzuerlegen. 10.4 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 10.4.1 Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit a StPO). 10.4.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens CHF 200 und höchstens 300 CHF (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer CHF 230 für Arbeits- zeit und CHF 200 für Reisezeit (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom
15. September 2015 E. 9.2). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstan- sätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 10.4.3 Andreas Damke – von der Bundesanwaltschaft am 15. August 2016 zum amtli- chen Verteidiger des Beschuldigten ernannt (BA pag. 16-03-0069 ff.) – fakturiert in seiner anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. April 2018 eingereichten Ho- norarnote 106.25 Arbeitsstunden à CHF 230, 27 Stunden Warte- und Reisezeit à CHF 200 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 2‘898.90 zzgl. MWST, insge- samt CHF 35‘307.30 (TPF pag. 11-925-048 ff.). 10.4.4 An der Honorarnote ist nichts auszusetzen. Die aufgewendeten Arbeitsstunden scheinen angemessen. Rechtsanwalt Andreas Damke ist daher für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten von der Eidgenossenschaft mit CHF 35‘307.30 (inkl. MWST) zu entschädigen. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte verpflich- tet, hierfür der Eidgenossenschaft im Umfang von 4/5 vom Total Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 67 - 11. Entschädigung der Privatklägerin 11.1.1 Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 423 Abs. 1 lit a StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung zu be- antragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 423 Abs. 2 StPO). Die Bemes- sung der Entschädigung der anwaltlich vertretenen Privatklägerschaft richtet sich nach den Art. 10 - 14 BStKR. 11.1.2 Rechtsanwalt Hanspeter Strickler macht in seiner Kostennote einen Arbeitsauf- wand von 64 Stunden und 24 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 260 für seine Arbeitszeit sowie Auslagen von CHF 654.80 (zzgl. MWST) geltend (TPF pag. 11-751-002 ff.). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand des Vertreters erscheint nicht überrissen. Der fakturierte Stundenansatz von CHF 260 ent- spricht jedoch nicht den reglementarischen Vorgaben (vgl. vorne E. 10.4.2). Der Stundenansatz ist auf CHF 230 zu reduzieren, womit die Parteienschädigung insgesamt CHF 16‘704.10 beträgt. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte ver- pflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13‘363.30 (entspricht 4/5 von insgesamt CHF 16‘704.10) zu bezahlen.
- 68 - Die Strafkammer erkennt: I.
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf: 1.1 der versuchten Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 1.2 des versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendiensts im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 1.3 des Vergehens gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG. 2. A. wird schuldig gesprochen: 2.1 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB; 2.2 des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendiensts im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 1‘500. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatz- freiheitstrafe 15 Tage. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren. 5. Der Kanton YY. wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 6. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: - Ordner mit der Aufschrift „Kunden“ (BA pag. B18-01-002-0001 ff.) - 5 Kundenlisten, inkl. 1 Angebot der B. AG (BA pag. B18-01-001-0093/- 0097/-0100 ff.) - D-Laufwerk des PC von F. bzw. der I. GmbH (Datensicherung/Arbeitsko- pie; BA pag. B18-01-001-0106). 7. Die bei der Bank S. gepfändeten Gelder im Umfang von EUR 15‘455.30 sind freizugeben.
- 69 - 8. Die Zivilklage der Privatklägerin B. AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. Von den Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) in Höhe von total CHF 18‘380.40 (Gebühr der Bundesanwaltschaft: CHF 13‘500, Auslagen der Bundesanwaltschaft: CHF 1‘880.40, Gerichtsgebühr: CHF 3‘000) werden A. 4/5 zur Bezahlung auferlegt. 10. Rechtsanwalt Andreas Damke wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit CHF 35‘307.30 (inkl. MWST) entschädigt. A. wird verpflichtet, hierfür der Eidgenossenschaft im Umfang von 4/5 vom Total Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 11. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13‘363.30 (entspricht 4/5 von insgesamt CHF 16‘704.10) zu bezahlen. II.
Dieses Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Es ist von Amtes wegen zu begründen Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
- 70 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Hanspeter Strickler - Rechtsanwalt Andreas Damke Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 8. Mai 2018
Erwägungen (26 Absätze)
E. 6 Mai 2013, BA pag. 10-01-0088 ff.). Als Wälz- und Gleitlagertechniker unter- stand er einer vertraglichen Sorgfalts- und Treuepflicht, die ihn für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Einhaltung eines Konkurrenzverbots sowie zur Wahrung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses verpflichtete (Art. 2 des Arbeits- vertrags vom 6. Juni 2011, BA pag. 12-01-0013). Sein Brutto-Monatsgehalt be- trug CHF 10‘000. Zudem hatte er Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt (BA pag. 12-01-0014). Mit Schreiben vom 22. April 2013 kündigte der Beschuldigte sein Anstellungsverhältnis bei der B. AG (BA pag. 12-01-0020). 3.1.2 Gemäss Ferienabrechnung der B. AG vom 26. März 2013 war der Beschuldigte im Jahr 2013 vom 28. Januar bis zum 1. Februar 2013 (5 Tage), vom 11. Ap- ril 2013 bis zum 12. April 2013 (2 Tage), vom 16. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2013 (12 Tage) und vom 23. Dezember 2013 bis zum 2. Januar 2014 (3 Tage) ferien- abwesend (BA pag. 15-01-0053). 3.1.3 Gemäss Vertrag vom 21. April 2012 waren der Beschuldigte und F. je zu 50% Eigentümer des Unternehmens G. (BA pag. 13-02-0039).
- 13 - 3.1.4 Aus den beim Notariat in Z./Nordrhein-Westfalen eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte und F. am 20. Juli 2015 die I. GmbH mit Sitz in Z./Nordrhein-Westfalen, Deutschland mit einer Beteiligung von je 50% gründeten und deren Geschäftsführer wurden (BA pag. 13-02-0040 ff.). Zweck der I. GmbH war der Handel, die Herstellung und die Entwicklung von Wälzlagern und Gleit- lagern. Des Weiteren bestand ein internationaler und nationaler Handel mit Wa- ren (BA pag. 13-02-0052). 3.1.5 Gemäss Vertrag zwischen der I. GmbH (unterzeichnet von F. und dem Beschul- digten) und C. vom 27. Mai 2015 verpflichtete sich C., selbstständig Akquise für die I. GmbH in der gesamten Schweiz durchzuführen. Der Vertrag hielt fest, dass seine Arbeitszeit 20 Wochenstunden nicht überschreiten sollte; er gegen Rech- nung einen Maximalbetrag von CHF 1‘200 von der I. GmbH erhalte. Zusätzlich sollte C. weiterhin eine Beteiligung am erzielten Umsatz mit Unternehmung J. China in Höhe von 5% erhalten, welche ihm von der Unternehmung J. China überwiesen würde (BA pag. B18-01-001-0076). 3.1.6 Gemäss Darlehensvertrag („Contract of loan“) vom 11. April 2013 schlossen der Beschuldigte (Darlehensnehmer) und E. (Darlehensgeber) in X./Nordrhein- Westfalen (Deutschland) einen Vertrag über ein unbefristetes, zinsloses Darle- hen in der Höhe von EUR 120‘000 ab (BA pag. 10-01-0182; BA pag. 13-02- 0219). 3.1.7 Am 8. Dezember 2015 fanden parallel am Wohnsitz des Beschuldigten in W./Nordrhein-Westfalen (Deutschland) und bei der I. GmbH in Z./Nordrhein- Westfalen (Deutschland) rechtshilfeweise Hausdurchsuchungen statt. Die Staatsanwaltschaft Bonn stellte elektronische Daten sowie physische Doku- mente sicher, welche von der Bundeskriminalpolizei ausgewertet wurden (Zwi- schenbericht der BKP vom 8. April 2016, BA pag. 10-01-0015 ff.). 3.1.8 Zu den sichergestellten E-Mails an F. Die Auswertung des E-Mail-Accounts des Beschuldigen ergab, dass der Be- schuldigte im Zeitraum April 2012 bis zum 20. April 2013, also während seiner Anstellung bei der B. AG, von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de mehrere E-Mails mit Geschäftsdaten seiner damaligen Arbeitgeberin in Form von E-Mail-Anhängen an F. mit der E-Mail-Adresse F.@web.de, respektive info@un- ternehmung_G.de (der E-Mail-Adressat der Unternehmung G.), sandte (BA pag. 10-01-0040 ff.). Dieselben Anhänge, welche der Beschuldigte von seinem E-Mail-Account versandte, befanden sich auch in den gelöschten Daten auf der sichergestellten Festplatte der I. GmbH (BA pag. 10-01-0074). Unter den von der Bundeskriminalpolizei ausgewerteten E-Mails befanden sich die nachfolgenden
- 14 - sieben E-Mails, die der Anklage zugrunde liegen (Anklageschrift Ziff. 1.1, Sei- te 3 f. und Ziff. 1.2, Seite 6 f.): 3.1.8.1 E-Mail vom Mittwoch, 11. April 2012, 20:51 Uhr Am 11. April 2012 sandte der Beschuldigte um 20:51 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an F. mit der E-Mail-Adresse F.@web.de eine E-Mail mit dem Betreff „Listen“ und zwei E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0134). Dazu schrieb der Beschuldigte „Hier mal die Offertenliste und die Umsatzliste von B. AG…“. Die Datei im Anhang 1 der E-Mail mit der Dateibezeichnung „Of- fertliste 2010.pdf“ wurde am 16. Februar 2011, um 16:53 Uhr, erstellt und bein- haltete eine Liste von insgesamt 299 Seiten, welche jeweils die Überschriften „K.“ und „Kunden-Offertliste“ trugen. Die Liste umfasste die Kundenofferten der B. AG aus dem Jahr 2010. Bei den einzeln genannten Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz. Die Datei im Anhang 2 der E-Mail mit der Dateibezeichnung „z Dezember2011.pdf“ wurde am 3. Januar 2012, um 08:17 Uhr, erstellt und beinhaltete eine Liste von insgesamt 124 Sei- ten, welche jeweils die Überschriften „K.“ und „Brutto-Kundenumsatz vom 01.01.2011 bis 31.12.2011“ trugen. Die Liste umfasste die Kundenumsätze der B. AG im Jahr 2011. Bei den einzeln genannten Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz (BA pag. 10-01-0050 f.; BA pag. 12-05-0134 ff.). 3.1.8.2 E-Mail vom Montag, 11. Februar 2013, 12:37 Uhr Am 11. Februar 2013 sandte der Beschuldigte um 12:37 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an die E-Mail-Adresse der Unternehmung G., info@unternehmung_G.de, eine E-Mail mit acht E-Mail-Anhängen und dem Be- treff „Kunden Ultimative Listen“ (BA pag. 12-05-0067). Als Begleittext schrieb der Beschuldigte: „Hey, hab heute mal das System genauer analysiert und es geschafft, die angehängten Listen zu ersteilen...
1. Alle Kunden inkl. Typenbedarf...
2. Alle Kundendaten inkl. der Kontaktadressen...
3. Alle Typen, mit Auflistung, welcher Kunde die bekommt... Vieeeel Spass damit!!! Und falls wir nicht landen können, können wir die Daten immer noch an Unternehmung L. verkaufen! ;-)“ Die Daten in den Anhängen 1 und 2 der E-Mail mit den Dateibezeichnungen „AdresslisteKunden149658.pdf“ und „AdresslisteKunden149660.pdf“ wurden am
- 15 -
E. 6.1 Das Schutzgut des UWG liegt in der Bekämpfung privater Wettbewerbsverfäl- schungen. Daher kann gemäss Art. 4a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG in der vorlie- gend anwendbaren Fassung auch unlauter handeln, wer in keinem Wettbe- werbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern steht. Dies ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten. Trotz Verzichts auf das Erfordernis eines Wettbewerbsverhältnisses sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche ob- jektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten des Ver- letzers hat somit marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein. Wettbewerb kann nur dort bestehen, wo sich die Betätigung des Handelnden ausserhalb der eigenen, privaten Sphäre auswirkt oder auszuwirken geeignet ist. Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlungen, die den Erfolg gewinn- strebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind.
- 46 - Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt (BGE 120 II 76 E. 3a und BGE 117 IV 193 E. 1, je mit Hinweisen). Eine wettbewerbsrelevante Handlung ist beispielsweise die Bestechung zur Erlangung von Insiderwissen und Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (GFELLER, in Niggli/Amstutz/Bors [Hrsg.], Grundlegendes Recht 14, Die Privatbestechung Art. 4a UWG, 2010, S. 76).
E. 6.2 Art. 4a aUWG regelt die sogenannte Privatbestechung. Terminologisch wird zwi- schen einer aktiven (Bestechender) und einer passiven (Bestochener) Beste- chung unterschieden. Die aktive Privatbestechung wird in Art. 4a Abs. 1 lit a und die passive Privatbestechung in Art. 4a Abs. 1 lit b aUWG geregelt (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 18).
E. 6.3 Täterschaft Bei Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG handelt es sich um ein Son- derdelikt. Das heisst, Bestochener kann nur eine natürliche Person sein, welche die vom Gesetz genannte Sondereigenschaft aufweist, nämlich ein "Arbeitneh- mer", "Gesellschafter", "Beauftragter" oder "eine andere Hilfsperson eines Drit- ten" (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 25 und 27).
E. 6.4 Tathandlung
E. 6.4.1 Die Tathandlung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG besteht im Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen eines nicht gebührenden Vorteils. Zum Fordern genügt eine einseitige Willenserklärung des Bestochenen, welche mündlich, schriftlich oder konkludent erfolgen kann. Unter Sichverspre- chenlassen versteht man die ausdrückliche oder konkludente Annahme des An- gebots eines spezifischen Vorteils. Diese Handlung resultiert noch nicht in der effektiven Entgegennahme des Vorteils. Unter Annehmen wird die Entgegen- nahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt verstanden (Urteil des Bundes- gerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 2a; BGE 135 IV 198 E. 6.3; FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 43 mit Hinweisen).
E. 6.4.2 Nicht gebührend ist ein Vorteil, auf den der Empfänger keinen Anspruch hat, das heisst der Vorteil darf nicht aufgrund von Gesetz, Vertrag oder Sitte gewährt wer- den. Der Vorteil kann materieller als auch immaterieller Natur sein. Materiell ist ein Vorteil, der den Bestochenen in wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht bes- ser stellt. Dies können beispielsweise Geldzahlungen, die Gewährung von Ver- günstigungen oder die Gewährung eines Darlehens zu ungewöhnlich günstigen Konditionen sein. Demgegenüber sind immaterielle Vorteile berufliche oder ge-
- 47 - sellschaftliche Besserstellungen. Die Schwierigkeit liegt darin, eine Grenze zwi- schen strafbarer Bestechung und straffreier Aufnahme von Geschäftsbeziehun- gen mit dem Bestochenen zu ziehen. Aus diesem Grund werden typischerweise Schmiergelder unter dem Deckmantel von Beraterverträgen, überhöhten Rech- nungen oder Darlehen zu unüblichen Bedingungen geleistet (SPITZ, in: Jung/Spitz [Hrsg.], UWG, Handkommentar, Art. 4a UWG N 79; FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 46 ff. je mit Hinweisen). Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (Art. 4a Abs. 2 aUWG). Was unter geringfügige, sozial übliche Vorteile zu subsu- mieren ist, muss im Einzelfall bestimmt werden und unterliegt räumlichen und zeitlichen Veränderungen. Massgebend ist die Üblichkeit, die allgemeine Ver- breitung und Toleranz, die ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem potentiell Bestochenen und dem potentiell zu Bestechenden verhindert. Der Wert des Vor- teils ist alleine nicht entscheidend, sondern ein Geschenk muss generell eine geringe Bedeutung haben (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 53 mit Hinweisen).
E. 6.5.1 Der objektive Tatbestand von Art. 4a Abs. 1 lit b aUWG setzt weiter voraus, dass die Tathandlung für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Bestochenen erbracht werden, die im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit steht. Der Vorteil muss im Zusammenhang mit einer bestimmten oder zumindest ihrer Art nach bestimmba- ren Handlung oder Unterlassung stehen (BGE 118 IV 31 E. 2a). Ein Teil der Lehre spricht in diesem Zusammenhang von einem Äquivalenzverhältnis zwi- schen der Vorteilsgewährung und der pflichtwidrigen Handlung beziehungsweise Unterlassung. Dieses Äquivalenzverhältnis setzt konkret ein korruptionstechni- sches Austauschverhältnis nach dem Prinzip „do ut des“ voraus. Dieses lässt sich anhand objektiver Kriterien wie Höhe des Vorteils und zeitliche Nähe von Leistung und Gegenleistung ermitteln. Der konkrete Nachweis einer Unrechts- vereinbarung wird nicht verlangt (FERRARI HOFER/VASELLA, a.a.O., Art. 4a UWG N 8; FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 60 TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N 3 je mit Hinweisen). Blosses sogenanntes „Anfüttern“, also die Annahme von Vor- teilen, die nicht mit einer konkreten Handlung in Zusammenhang stehen, „Klima- pflege“ oder „Goodwill-Zahlungen“ sind mangels Äquivalenzverhältnis nicht von Art. 4a aUWG erfasst (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 60 und 62; KILLIAS/GILLIÉ- RON, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den un- lauteren Wettbewerb UWG, 2013, Art. 23 N 12). Pflichtwidrig ist ein Verhalten, wenn explizite, implizite oder allgemeine vertragli- che Pflichten verletzt werden. Im Vordergrund stehen arbeitsrechtliche Pflichten einschliesslich Weisungen und Pflichtenhefte des Arbeitgebers. Daneben kommt
- 48 - auch die Verletzung allgemeiner Pflichten in Frage, beispielsweise der Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 321a OR (SPITZ, a.a.O., Art. 4a UWG N 70; FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 54 f.). Die Tathandlung ist nur unlauter, wenn sie im Zu- sammenhang mit der dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit des Bestoche- nen steht (SPITZ, a.a.O., Art. 4a UWG N 66). Das heisst, eine Zuwendung, die zum Beispiel im privaten Kontext erfolgt, bleibt straflos. Ein bloss vorgeschobe- ner privater Kontext führt hingegen nicht zu Straflosigkeit. Das private Verhältnis sollte daher schon vor der Vorteilszuwendung bestanden haben und die Intensi- tät der privaten Beziehung muss den entsprechenden Vorteil rechtfertigen kön- nen (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 59 mit Hinweisen).
E. 6.5.2 Soweit ersichtlich ergingen keine Urteile des Bundesgerichts zu Art. 4a i.V.m. Art. 23 aUWG. Ein Teil der Lehre geht daher davon aus, dass die Handlung des Bestochenen im Anschluss an das Bestechungsversprechen erfolgen muss. Die Vorteilsgewährung sei zukunftsgerichtet und blosse Belohnungen, das heisst ein nachträgliches Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen eines Vorteils für eine bereits getätigte pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung, die ohne jegliches Zutun Dritter erfolgt ist, fallen daher nicht unter den Straftat- bestand, es sei denn, sie werden hinsichtlich einer (anderen) zukünftigen Hand- lung geleistet (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 61; SPITZ, a.a.O., Art. 4a UWG N 73, je mit Hinweisen; GFELLER, a.a.O, S. 192 ff.).
E. 6.6 Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG ist ein Vorsatzdelikt. Die fahrläs- sige Begehung ist somit nicht strafbar. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Ver- wirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale erstrecken, insbesondere auf das Äquivalenzverhältnis und die Unrechtmässigkeit des Vorteils (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 63).
E. 6.7 Subsumption objektiver Tatbestand
E. 6.7.1 Zur Tätereigenschaft des Beschuldigten Der Beschuldigte war im anklagerelevanten Zeitpunkt Angestellter der B. AG (Ar- beitsvertrag vom 21. April 2012, BA pag. 12-01-0013 ff.). Die Tätereigenschaft von Art. 4a Abs. 1 lit a i.V.m. Art. 23 aUWG liegt somit vor.
E. 6.7.2 Zur Tathandlung Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und E. vom 8. und
9. April 2013 geht hervor, dass sich die beiden am Sonntag, 7. April 2013, getrof- fen haben und am Donnerstag, 11. April 2013, ebenfalls ein Treffen in Deutsch-
- 49 - land hätte stattfinden sollen (TPF pag. 11-510-108, BA pag. 10-01-0194). Ent- sprechend hat der Beschuldigte bei der B. AG für den 11. und 12. April 2013 freigenommen (BA pag. 5-01-0052 ff.). Der Beschuldigte anerkannte, E. am
7. April 2013 getroffen zu haben (TPF pag. 11-292-053). Sofern ein „Contract of loan“ nicht bereits an einem dieser Treffen thematisiert wurde, so musste dies spätestens am 14. April 2013 diskutiert worden sein, denn an diesem Tag redi- gierte der Beschuldigte den Darlehensentwurf. Am nächsten Tag stellte er ihn E. per E-Mail zu. Im E-Mail forderte der Beschuldigte E. schriftlich dazu auf, den zinslosen und unbefristeten Darlehensvertrag im E-Mail-Anhang zu unterzeich- nen und an ihn zu retournieren (BA pag. 10-01-0188). In der Folge unterzeichne- ten E. und der Beschuldigte den Vertrag im Zeitraum vom 22. bis 26. April 2013, wobei die jeweiligen Unterschriften auf den 11. April 2013 vordatiert worden wa- ren (BA pag. 10-01-018 ff.). Die H. Ltd überwies schliesslich dem Beschuldigten in vier Teilzahlungen die vertraglich vereinbarte Summe von insgesamt EUR 120‘000, respektive CHF 119‘922 (Bankkontoauszug der Bank Q. vom
5. Januar 2017, BA pag. 18-01-0047 ff.). Die Überweisung der einzelnen Teilzah- lungen erfolgte am 17., 18., 19. und 23. April 2013 (BA pag. 18-01-0047). Die Gelder stellten für den Beschuldigten einen materiellen Vorteil dar. Der Beschul- digte hat diese materielle Zuwendung im Sinne der fraglichen Strafbestimmung gefordert und schliesslich auch angenommen.
E. 6.7.3 Zum Äquivalenzverhältnis Wie unter Erwägung 6.5.1 dargelegt, ist zu prüfen, ob der Vorteil im Rahmen eines sogenannten „Äquivalenzverhältnisses“, d.h. die Leistung im Zusammen- hang mit einer bestimmten oder bestimmbaren pflichtwidrigen Gegenleistung stand.
E. 6.7.3.1 Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte das Darlehen von E., respektive H. Ltd, als Gegenleistung für die unerlaubten Datenlieferungen an die Unterneh- mung G. (heute I. GmbH) für deren Firmenaufbau und an die H. Ltd erhalten (An- klageschrift, Seite 11). Konkret habe der Beschuldigte für die dokumentierten, pflichtwidrigen Datenweitergaben zwischen dem 11. April 2012 und 20. Ap- ril 2013 im Gegenzug am 15. April 2013 von E. den Betrag von EUR 120‘000, getarnt als Darlehen, gefordert. Letzterer habe ihm diesen Geldbetrag zwischen dem 17. und 23. April 2013 überwiesen. Es handle sich somit um ein fingiertes Darlehen. Gemäss Parteivortrag hält es die Bundesanwaltschaft für erwiesen, dass die aus dem sogenannten Darlehen fliessenden Geldzahlungen frühere pflichtwidrige Handlungen belohnten und spätere pflichtwidrige Handlungen des Beschuldigten begünstigten. Zusammengefasst sind für die Bundesanwaltschaft vor allem die Darlehenshöhe, die schenkungsähnlichen Konditionen, der mehr-
- 50 - fache Geschäftsgeheimnisverrat an die Unternehmung G. und der einmalige Ge- schäftsgeheimnisverrat an E. bzw. an die H. Ltd und deren teilweise zeitliche Nähe zum Darlehensabschluss, respektive Überweisungen der Teilzahlungen, Indizien für ein Äquivalenzverhältnis, respektive für eine Bestechung (TPF pag. 11-925-001 ff., -002, -017 f.). Der Beschuldigte bestreitet vehement ei- nen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Lieferung von Daten der B. AG an die Unternehmung G. (heute I. GmbH) und an die H. Ltd (BA pag. 13-02-0032, -0036, TPF pag. 11-292-049).
E. 6.7.3.2 In objektiver Hinsicht fällt auf, dass der Beschuldigte und E. bzw. die H. Ltd ein unverzinsliches, ungesichertes Darlehen ohne Rückzahlungstermin oder Kündi- gungsfrist in der Höhe von insgesamt EUR 120‘000 vereinbarten. Die Darlehens- summe entsprach beinahe dem Jahreslohn, den der Beschuldigte damals bei der B. AG erhielt (vgl. vorne E. 3.1.1). Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Bundesanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung, wonach E. und der Be- schuldigte ausgesagt haben sollen, sie hätten nicht mit einer Rückzahlung des Darlehens gerechnet (TPF pag. 11-925-011). Im schriftlichen „Contract of loan“ war in Englisch ausdrücklich festgehalten, dass die Rückzahlung erfolgen muss, wenn der Darlehensnehmer dazu in der Lage ist (BA pag. 10-01-0189). Auf die von der Bundesanwaltschaft an E. schriftlich gestellte Frage 4 („What did you (expect to) get in return for this loan?“), antwortete dieser schriftlich: „Nothing, Just hope we can help him with this.“ (BA pag. 12-07-0006). Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, E. habe gesagt, nicht mit der Rückzahlung zu rech- nen. Der Beschuldigte bestätigte an der rechtshilfeweisen Einvernahme vom
E. 6.7.3.3 Weiter fällt auf, dass von den acht geschäftsgeheimnisverletzenden E-Mails (vgl. vorne E. 4.7) zumindest die drei E-Mails vom 5., 8. und 20. April 2013 in zeitlicher Nähe zum Vertragsabschluss und zur Überweisung der einzelnen Teilzahlungen waren. So verriet der Beschuldigte bspw. letztmals drei Tage bevor er von der H. Ltd die letzte Teilzahlung überwiesen erhielt, vertrauliche Daten an F. bzw. an die Unternehmung G.. Auf die Frage, aus welchem Anlass E. dem Beschuldigten ein solches Darlehen gewährt habe, antwortete der Beschuldigte anfangs ausweichend. So stellte er einleitend dem befragenden deutschen Staatsanwalt die Gegenfragen: „Fragen Sie mich was leichteres. Weil er [gemeint E.] seinen guten Willen zeigen wollte? Weil er [gemeint E.] seine Dankbarkeit zeigen wollte?“. Der Beschuldigte erklärte, auch Rache könnte ein Motiv von E. gewesen sein, da es zwischen der B. AG und der H. Ltd zum Zerwürfnis gekommen sei, respektive die B. AG E. hängen
- 51 - gelassen habe. Zudem erklärte der Beschuldigte, E. habe gewusst, der Beschul- digte würde im Streit zwischen der B. AG und E. zu Letzterem halten. Es habe diesbezüglich eine Absprache mit E. gegeben, wonach F. und der Beschuldigte nach seinem Austritt aus der B. AG die Kunden der Unternehmung G. angehen würden. Diese Absprache sei ungefähr zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dar- lehensvertrages getroffen worden. Ohne dieses Darlehen wäre er nicht nach Deutschland zurückgegangen. Gleichzeitig wies der Beschuldigte darauf hin, dass diese Beweggründe lediglich Mutmassungen von ihm seien. Es habe ihn gewundert, dass E., mit dem er vorher nicht viel zu tun gehabt habe, ihm mit dem Geld so viel Vertrauen entgegen gebracht habe (BA pag. 13-02-0002 ff.). Er habe in keiner Beziehung zu E. gestanden. Ein solches Darlehen ohne Frist zu gewäh- ren, sei in China Usus (TPF pag. 11-292-050). Im Weiteren machte der Beschuldigte geltend, das Darlehen habe der Versor- gung seiner Familie gedient, denn bis zum Aufbau der Unternehmung G. würde eine gewisse Zeit vergehen. Der Vertrag habe aber nichts mit der I. GmbH zu tun gehabt (BA pag. 13-02-0030 f.). E., welcher schriftlich einvernommen wurde, äusserte sich ähnlich, indem er auf das finanzielle Unterstützungsbedürfnis des Beschuldigten mit seinen zwei Kindern hinwies (BA pag. 12-07-0007). Unklar bleibt, ob der Beschuldigte und E. sich mit diesen Aussagen auf den Standpunkt stellten, die Zuwendung sei im privaten Kontext erfolgt. Eine derartige Behaup- tung würde sich jedoch als unhaltbar erweisen, da der Beschuldigte eingestand, dass er zur Zeit des Darlehensabschlusses kaum mit E. zu tun hatte (BA pag. 13- 02-0031, TPF pag. 11-292-050), womit damals auch kein privates Verhältnis zwi- schen den beiden bestand. Hinzu kommt, dass E. selber auch geschäftliche Gründe für den Vertragsabschluss angab. Er erklärte schriftlich, das Darlehen gewährt zu haben, damit die I. GmbH/Unternehmung G. als Gegenleistung sei- nen Brand auf dem europäischen Markt fördere (BA pag. 12-07-0007).
E. 6.7.3.4 Zusammenfassend erhielt der Beschuldigte ein unverzinsliches, unbefristetes und ungesichertes Darlehen von insgesamt EUR 120‘000 von einer Person, res- pektive von einer ausländischen Gesellschaft, mit der er kaum vorher in Kontakt gestanden hatte. Unter solchen Umständen ist davon auszugehen, dass der Dar- lehensgeber im Gegenzug zum Darlehen etwas bestimmtes, beziehungsweise bestimmbares vom Darlehensnehmer verlangte oder sich zumindest etwas dar- aus versprach. Wie vorstehend ausgeführt, bringen der Beschuldigte und E. mehrere Gründe vor, welche für die Darlehensvereinbarung ursächlich gewesen seien. Einerseits seien wohl Rachegefühle von E. gegenüber der B. AG ein Motiv für die Darle- hensgewährung gewesen, da E. durch die Zahlung dem Beschuldigten ermög- lichte, in Deutschland ein Konkurrenzunternehmen der B. AG aufzubauen. Auch
- 52 - Loyalität des Beschuldigten gegenüber E. könne eine Rolle gespielt haben. An- dererseits sei es Usus in China, ein Darlehen in dieser Form zu gewähren. Zu- dem habe das Darlehen die persönliche Versorgung der Familie des Beschuldig- ten sicherstellen sollen und die I. GmbH/Unternehmung G. würde im Gegensatz den Brand der H. Ltd auf dem europäischen Markt fördern, respektive es habe eine Absprache zur Kundenabwerbung gegeben (vgl. vorne E.6.7.3.3). Gemäss Aussage des Beschuldigten unterstützte E. den Aufbau der Unternehmung G., indem er ihr Waren zur Verfügung stellte (BA pag. 13-02-0031). Dass E. damals eng mit der Unternehmung G. (heute I. GmbH) in geschäftlicher Beziehung stand, zeigt sich auch in der angeblichen Absprache zur Kundenabwerbung (BA pag. 13-02-0030). Ebenso zeigt sich die enge geschäftliche Verflechtung zwi- schen der Unternehmung G., respektive I. GmbH, und E. bzw. H. Ltd im Nach- gang zum potentiellen Tatgeschehen im Vertragsabschluss zwischen der I. GmbH und C. vom 27. Mai 2015 (vgl. E. 3.1.5). Gemäss Aussage von F. kam diese Initiative zur Zusammenarbeit zwischen der I. GmbH und C. von E. (vgl. E. 3.2.2). Sowohl der Beschuldigte als auch F. bestätigten, dass das Geld zur Bezahlungen von C. von E. hätte kommen sollen (BA pag. 13-02-0013; BA pag. 12-06-0012). So auch die Vermutung von C. (BA pag. 13-01-0044). Die Zusam- menarbeit zwischen E. bzw. H. Ltd und dem Beschuldigten bzw. Unternehmung G. (heute I. GmbH) ist nachvollziehbar. So kontaktierte E. den Beschuldigten nach dem Zerwürfnis mit der B. AG im Jahr 2012 mit der Bitte, ihm für seine produzierten Wälzlager, für welche er seit dem Bruch mit der B. AG keine Ab- nehmer mehr fand, Kunden der B. AG zuzuhalten (BA pag. 13-02-0009). Es liegt auf der Hand, dass E. für sein Unternehmen eine neue Abnehmerin für deren Wälzlager suchen musste. Diese Abnehmerin fand er in der Unternehmung G. (heute I. GmbH), dem Konkurrenzunternehmen der B. AG. E., respektive sein Unternehmen, hatte ein Interesse daran, dass die Unternehmung G. als seine neue Geschäftspartnerin im europäischen Raum zu einem grossen und etablier- ten Unternehmen heranwuchs, wodurch die Abnahme seiner produzierten Wälz- lager hätte garantiert werden können. Diese Annahme wurde auch vom Beschul- digten anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme im Hauptverfahren bestä- tigt, indem er erklärte, der Zusammenhang zwischen der I. GmbH und E. bestehe darin, dass E. ihnen bzw. der I. GmbH Kugellager verkaufe und sie (gemeint der Beschuldigte und F., respektive die I. GmbH) diese an Kunden zu verkaufen ver- suchten (TPF pag. 11-292-050). Dies muss auch für die Bundesanwaltschaft nachvollziehbar sein, verwies sie doch an der Hauptverhandlung ebenfalls da- rauf, dass E. seinen Lieferausfall kompensieren musste und in den Augen der Bundesanwaltschaft knallharte wirtschaftliche Interessen von E. teilursächlich dafür waren, ein unbefristetes, zinsloses sogenanntes Darlehen zu gewähren. Dieses sollte die neu gegründete Unternehmung G. in die Lage versetzen, als Konkurrentin der B. AG im Markt aufzutreten (TPF pag. 11-925-003, -010 f.). In
- 53 - ihrem Parteivortrag erklärte die Bundesanwaltschaft davon auszugehen, dass E. nach dem geschäftlichen Bruch mit der B. AG die neu gegründete Unternehmung G. als seine neue Partnerin für den europäischen Markt betrachtete und E. daher alles daran setzte, den Beschuldigten beim Aufbau seines Unternehmens G. zu unterstützen. Die Bundesanwaltschaft anerkennt somit zumindest, dass dies mit ein Grund für die Darlehensgewährung gewesen sei (TPF pag. 11-925-017). Die Privatklägerin erklärte ebenfalls an der Einvernahme vom 7. Juli 2017, davon auszugehen, dass der eigentliche Darlehenszweck die Konkurrenzierung der B. AG sicherstellen sollte (BA pag. 12-05-0204, -0208). Der Zeitpunkt der Darle- hensgewährung spricht ebenfalls für diese Annahme. Es leuchtet ein, dass E. dem Beschuldigten, der kurz vor dem Absprung nach Deutschland stand, finan- ziell unter die Arme griff, respektive ihm diesen Absprung ermöglichte.
E. 6.7.3.5 Ob es im chinesischen Kulturkreis sozialüblich ist, Darlehen in der genannten Form zu gewähren, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Die Aussage von E. und des Beschuldigten, es sei im chinesischen Kulturkreis Usus, Darlehen ohne Zinsen zu gewähren, wurde von der Bundesanwaltschaft nicht widerlegt. Das Gericht muss daher im Zweifel von der für den Beschuldigten günstigeren An- nahme ausgehen, wonach eine Darlehensgewährung zu genannten Konditionen für eine Person aus China nicht derart aussergewöhnlich ist.
E. 6.7.3.6 Das Gericht kommt zum Schluss, dass mehrere nachvollziehbare Gründe vorlie- gen, weshalb der Beschuldigte einen Betrag von EUR 120‘000 zu genannten Konditionen von E. bzw. H. Ltd geliehen erhielt (vgl. nachfolgend E. 6.7.3.7). Die einzelnen vom Beschuldigten und von E. vorgebrachten Gründe alleine oder min- destens im Zusammenspiel erscheinen plausibel für die Überweisung von EUR 120‘000 von der H. Ltd an den Beschuldigten. Dass der Beschuldigte und E. teilweise unterschiedliche Beweggründe für den Vertragsabschluss vorbrin- gen, ist nicht aussergewöhnlich, denn ein Vertragsabschluss bedarf lediglich des Konsenses der Vertragsparteien, das heisst übereinstimmender Willenserklärun- gen über den Vertragsabschluss. Demgegenüber können die jeweiligen unmit- telbaren Beweggründe verschieden sein. Angesichts der verstrichenen Zeit seit Vertragsabschluss bis zur Einvernahme dürfte sich auch erklären, weshalb die Erinnerungen der Parteien allenfalls etwas diffus sind. Bei der von der Bundesanwaltschaft geschilderten Version, wonach der Daten- verrat an die Unternehmung G. für deren Firmenaufbau und an die H. Ltd im Austausch zu der als (fingiertes) Darlehen getarnten Geldsumme erfolgt, stellt sich demgegenüber die Frage, weshalb E. den Beschuldigten erst im April 2013 für den Datenverrat bezahlt haben soll, lag doch der erste Datenverrat durch den Beschuldigten bereits ein Jahr zurück. Anhaltspunkte, wonach E. bereits vor dem
- 54 -
8. April 2013 unerlaubt Geschäftsdaten erhalten hätte, fehlen. Weder in der An- klageschrift noch im Parteivortrag bringt die Bundesanwaltschaft Indizien vor, wonach E. vor dem Datenverrat an ihn, also vor dem 8. April 2013, vom Daten- verrat an F. bzw. Unternehmung G. Kenntnis gehabt habe. Nicht überzeugend wäre die Annahme, E. habe die Summe von EUR 120‘000 ausschliesslich im Austausch für den Datenverrat vom 8. April 2013 geleistet, d.h. ein unverzinsli- ches, ungesichertes Darlehen im Betrag von EUR 120‘000 im Austausch für B. AG-Daten betreffend ausschliesslich ein und dieselbe B. AG-Lieferantin. Es ist unwahrscheinlich, dass hierfür EUR 120‘000 bezahlt worden wären.
E. 6.7.3.7 Vorliegend gibt es verschiedene vorstellbare Alternativbegründungen zu der von der Bundesanwaltschaft vorgebrachten Version, so z.B. dass der Beschuldigte das Darlehen „lediglich“ für den Unternehmensaufbau der Unternehmung G. er- halten habe, damit die H. Ltd in Europa einen Geschäftspartner erhielt, der ihre Wälzlager abnahm, auf denen sie seit dem Bruch mit der B. AG sitzen geblieben war. An der Einvernahme im Vorverfahren gab der Beschuldigte zudem zu er- kennen, dass zur ungefähren Zeit des Darlehensabschlusses er selber, F. und E. eine Absprache getroffen hatten, wonach erstere beide Kunden der B. AG ab- werben sollten (BA pag. 13-02-0030). Nicht undenkbar ist schliesslich, dass ein Rachemotiv für E. ausschlaggebend war oder dazu beitrug, dass letzterer ver- suchte, den Beschuldigten von der B. AG wegzulocken, damit dieser die Unter- nehmung G. als Konkurrenzunternehmen der B. AG aufbauen konnte. Dies mit dem Ziel, durch die Geschäftstätigkeit der Unternehmung G. würden künftig die Geschäftseinnahmen der B. AG zurückgehen. Dem Verteidiger des Beschuldig- ten ist zuzustimmen (vgl. TPF pag. 11-925-036), dass dies legitime, legale Gründe sind, weshalb E. dem Beschuldigten ein Darlehen im Umfang von EUR 120‘000 mit genannten Konditionen eingeräumt haben könnte. Hinzu kommt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Darlehen in genannter Form der chinesischen Geschäftspraxis entspricht. Bei objektiver Betrachtung bestehen für das Gericht unüberwindbare Zweifel an einer Zahlung von EUR 120‘000 für die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an die Unterneh- mung G. In Gesamtbetrachtung lässt sich nicht auf den erforderlichen Zusam- menhang zwischen pflichtwidriger Handlung (Datenverrat) und Vorteil (Darlehen- sannahme) schliessen, womit in objektiver Hinsicht ein Äquivalenzverhältnis nicht nachgewiesen ist. Die These, wonach der Beschuldigte EUR 120‘000 er- halten habe, um ein Konkurrenzunternehmen in Deutschland aufzubauen, ist mindestens so überzeugend wie die These des illegalen Datenverrats gegen an- gebliche Bezahlung. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher nicht von der in der Anklageschrift vertretenen Auffassung auszugehen. Die Beweislage, respektive die von der Bundesanwaltschaft vorgebrachten Indizien, reichen nicht aus, um von einer Bestechung auszugehen. Der Beschuldigte ist entsprechend des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10
- 55 - Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der passiven Bestechung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG freizusprechen.
E. 6.7.4 Anzumerken bleibt, dass der Verteidiger im Parteivortrag den Standpunkt vertrat, gemäss Art. 4a Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG müsse die Handlung des Be- stochenen im Anschluss an das Bestechungsversprechen erfolgen, der Tatbe- stand mithin ein Künftigkeitserfordernis voraussetze (TPF pag. 11-925-035 f.). Demgegenüber vertrat die Bundesanwaltschaft die Auffassung, das pflichtwid- rige Verhalten müsse der Vorteilsgewährung nicht vorausgehen (TPF pag. 11- 925-016 f.). Wie bereits vorstehend unter Erwägung 6.5.2 aufgezeigt, ist diese Rechtsfrage unter altem Recht umstritten. Das Künftigkeitserfordernis wäre hier nur für die Datenweitergabe nach dem 17. April 2013 erfüllt. 7. Strafzumessung 7.1
7.1.1 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für den Beschuldigten das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den neuen Normen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss neuer geltenden Fassung von Art. 40 StGB beträgt die Mindestdauer der Freiheitsstrafe drei Tage und die Höchstdauer 20 Jahre (und nicht mehr mindestens 6 Monate). Wie nachfolgend noch ausgeführt wird (vgl. hinten E. 7.4), hält das Gericht für die mehrfache Ge- schäftsgeheimnisverletzung (Art. 162 Abs. 1 StGB) und den mehrfachen wirt- schaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB), begangen in den Jahren 2012 und 2013, eine Freiheitsstrafe (inkl. Verbindungsstrafe) von 16 Monaten für angemessen. Vorliegend erweist sich somit das neue Recht nicht als milder. 7.1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
- 56 - Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und als- dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens fest- zusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Strafta- ten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und straf- mindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1). Diese konkrete Methode ist nicht in jedem Fall adäquat. Die Einsatzstrafe kann in Ausnahmefällen gesamthaft für einen De- liktskomplex gebildet werden, wenn sich die einzelnen Tatkomplexe nicht we- sentlich voneinander unterschieden und die schwerste Tat nicht ohne weiteres zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezem- ber 2015 E. 4.2.1). In solchen Fällen ist es nicht angebracht, für jeden Norm- verstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Es ist vielmehr ange- zeigt, die Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten und somit eine „Einsatzstrafe“ für mehrere Delikte zu bestimmen (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 [14-fache grobe Verletzung von Verkehrsregeln, aArt. 90 Ziff. 2 SVG]; 6B_446/2011 vom
27. Juli 2012 E. 9.4 [betrügerische Anlagegeschäfte über einen Zeitraum von 5 Jahren, wobei sich nicht ohne Weiteres die schwerste Tat für die Einsatzstrafe bestimmen lässt]; 6B_521/2012 vom 7. Mai 2013 E. 6 [Serienbetrug]; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1). 7.1.3 Der Beschuldigte ist der mehrfachen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen worden. Die Tatmehrheit wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Andere Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich. An der Einvernahme im Vorverfahren erklärte der Beschuldigte, die Gründung der Unternehmung G. sei ein „Riesenfehler“ gewesen (BA pag. 13-02-0006). Er habe „extreme Scheisse“ gebaut und dazu stehe er (BA pag. 13-02-0018). Ab- schliessend erklärte der Beschuldigte, wenn er könnte, so würde er die Zeit gerne zurückdrehen (BA pag. 13-02-0038). Trotz diesen Eingeständnissen hat der Be- schuldigte keine aktenkundigen Bemühungen getroffen, um den Schaden für die B. AG zu ersetzen. An der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 13. März 2018 erklärte er schriftlich, dass sich seine, respektive die Preisgestaltung der I. GmbH, zu keinem Zeitpunkt nach den Preisen der B. AG gerichtet habe. Diese seien (von der B. AG) oftmals mit einer horrenden Marge berechnet worden. Sie
- 57 - (gemeint sein Unternehmen, respektive er und F.) hätten dem Kunden und auch dem Hersteller gegenüber immer fair bleiben wollen (TPF pag. 11-292-057 ff.). Der Beschuldigte ist somit auch nicht vollständig einsichtig in das Unrecht der Tat, scheint er doch davon auszugehen, dies würde sein Vorgehen in einem ge- wissen Masse rechtfertigen. Gesetzliche Strafmilderungsgründe i.S.v. Art. 48 StGB liegen damit keine vor. Die Strafandrohung von Art. 162 Abs. 1 StGB und von Art. 273 Abs. 2 StGB lau- tet je auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Der durch Asperation gebildete Strafrahmen ist daher nach unten mit Geldstrafe und nach oben mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe begrenzt. Für die mit Freiheits- oder Geldstrafe be- drohten Delikte ist nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe zu bilden. Die zahlrei- chen Geschäftsgeheimnisverletzungen gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB bilden ge- genüber wirtschaftlichem Nachrichtendienst die schwereren Taten (vgl. hinten E. 7.4). Geschäftsgeheimnisverletzung ist somit Ausgangspunkt für die Strafzu- messung. Die einzelnen Geschäftsgeheimnisverletzungen im Zeitraum 11. Ap- ril 2012 bis 20. April 2013 sind verschuldensmässig vergleichbar (vgl. vorne E. 4.5.3 und E. 4.7). Es lässt sich nicht sagen, welche einzelne Geschäftsge- heimnisverletzung die schwerste Tat war. Das Gericht legt daher in einem ersten Schritt die „Einsatzstrafe“ für die mehrfache Geschäftsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB fest und erhöht die Strafe für die Tatbegehung des mehrfa- chen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB. 7.2 In Bezug auf die Tatkomponente ist Folgendes festzuhalten: 7.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte als ehemaliger Arbeitnehmer der B. AG deren Geschäftsdaten dem Konkurrenz- unternehmen G. zur Verfügung stellte. Dadurch bezweckte der Beschuldigte, die Unternehmung G., an der er zur Hälfte beteiligt war, möglichst schnell auf einen grünen Zweig zu bringen und sich ein Grundeinkommen zu sichern (BA pag. 12- 05-0035). Der Beweggrund des Beschuldigten war somit finanzieller Natur, was belastend ins Gewicht fällt. In Bezug auf den Geschäftsgeheimnisverrat an die H. Ltd ist ebenfalls davon auszugehen, dass monetäre Interessen des Beschul- digten dafür ausschlaggebend waren, indem durch den Geschäftsgeheimnisver- rat indirekt auch die Unternehmung G. als Geschäftspartnerin der H. Ltd profi- tierte. Der Beweggrund und der Tatzweck wiegen relativ schwer. Entgegen der Argumentation des Vertreters des Beschuldigten ist es unerheblich, ob die Preis- gabe der Geschäftsgeheimnisse an das eigene deutsche Konkurrenzunterneh- men des Beschuldigten schliesslich nicht den erwünschten Erfolg gebracht habe. Dass die beiden Geschäftspartner die Unternehmung G. offenbar nicht auf einen
- 58 - grünen Zweig brachten und das Unternehmen gemäss Einschätzung des Be- schuldigten von Anfang an ein Verlustgeschäft war, hat keine strafmindernde Wirkung. Die Behauptung, der Beschuldigte habe das deliktische Vorhaben nicht selber geplant, sondern sei zur Tatbegehung angestiftet worden, ist nicht erstellt. Selbst wenn eine Anstiftung vorliegen würde, so hat der Beschuldigte selbstverantwort- lich gehandelt. 7.2.2 Der Verteidiger gesteht ein, dass der Beschuldigte sein Vorhaben zielstrebig ver- folgt hat (TPF pag. 11-925-039). Während eines Jahres, d.h. bis zu seinem Aus- tritt bei der B. AG, stellte der Beschuldigte wiederholt Geschäftsgeheimnisse der B. AG an Dritte zu. Dabei ging er immer gleich vor. Sein Tatvorgehen war ge- plant. Vorsichtshalber speicherte er jeweils zuerst die Daten aus dem Datensys- tem der B. AG auf einen USB-Stick ab, übertrug sie anschliessend auf seinen privaten Computer und erst dann versandte er die Daten einem Dritten. Dadurch konnte die Gefahr verringert werden, dass seine Taten auffliegen würden. Ande- rerseits waren die Daten für ihn aber einfach erhältlich. Er musste keine techni- schen Sicherheitshürden überspringen. Entgegen der Behauptung der Bundes- anwaltschaft liegen beim Beschuldigten keine Machenschaften vor, bei denen sich eine gewisse kriminelle Energie zeigen würde. Die Tatschwere erscheint im mittleren Bereich. 7.2.3 Die Anzahl Geschäftsgeheimnisse, die der Beschuldigte Dritten zur Verfügung gestellt hat, war immens. Die einzelnen versandten Dokumente umfassten nicht selten mehrere hundert Seiten. So wurden beispielsweise sämtliche damaligen Kundenadressen und der komplette Lieferantenstamm der B. AG verraten (BA pag. 12-05-0011; BA pag. 13-02-0036). Bei den verratenen Daten handelte es sich somit um das akkumulierte Firmen-Knowhow der B. AG. Der Beschul- digte hatte keine Kontrolle über eine allfällige schädigende Verwendung der In- formationen durch F. bzw. Unternehmung G. und E. bzw. H. Ltd. Indem die Daten in Deutschland und in einem Fall auch in China landeten, verlor der Beschuldigte jegliche Kontrolle über deren Verwendung. Die Gefahr einer Schädigung der Pri- vatklägerin betrachtet das Gericht als erheblich. 7.2.4 Von seiner ehemaligen Arbeitgeberin erhielt der Beschuldigte ein regelmässiges Einkommen. Er war finanziell abgesichert. Seinen Lohn erhielt er von der B. AG bis zuletzt. Seine Taten wären vermeidbar gewesen. Laut seinen eigenen Aus- sagen hat ihm die Privatklägerin grosszügiger Weise auch noch CHF 1‘000 für den Umzug nach Deutschland bezahlt (BA pag. 13-02-06). Der Beschuldigte hat seine vertraglichen Treuepflichten gegenüber der B. AG ohne zu zögern verletzt
- 59 - und die Grosszügigkeit der B. AG missbraucht. Die Tatschwere erscheint im mitt- leren Bereich. 7.2.5 Gesamthaft ist von einem objektiven Tatverschulden im mittleren Bereich auszu- gehen. 7.3 Zur Täterkomponente ist Folgendes zu vermerken: 7.3.1 Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde am […] in Deutsch- land geboren. Gemäss eigenen Aussagen machte er eine Ausbildung zum Zer- spannungsmechaniker. Anschliessend habe er das Fachabitur nachgeholt und besitze einen Abschluss als Diplom-Ingenieur Maschinenbau. Zwischen 2007 bis 2011 habe er bei einem Wälzlagerhersteller zuerst als Beratungsingenieur und anschliessend als Testingenieur gearbeitet. Danach habe er zur B. AG gewech- selt (BA pag. 13-02-0037, TPF pag. 11-292-044 f.). Gemäss aktuellster Steuer- erklärung des Finanzamts Siegburg (Deutschland) vom 30. Juni 2016 erzielte der Beschuldigte im Jahr 2015 einen Bruttoarbeitslohn von EUR 5‘000. Nach Abzü- gen betrugen seine Einkünfte EUR 3‘843. Seine damalige Ehefrau erzielte kein Einkommen. Laut Steuerbescheid des Finanzamts Siegburg belief sich das steu- erbare Einkommen von A. und seiner Ehefrau im Jahr 2015 auf EUR 280 (TPF pag. 11-261-010 ff.). Gemäss Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2016 erzielte der Beschuldigte bei seiner Arbeitgeberin I. GmbH einen Bruttojahres- lohn von EUR 25‘500. Gemäss Kontoauszug betrug der Saldo des Kontos des Beschuldigten per 28. August 2017 EUR 13‘509,86 (TPF pag. 11-261-021). Aus den Krankenkassenunterlagen vom 11. Oktober 2017 geht hervor, dass seine monatlichen Krankenkassenausgaben EUR 391,59 betragen (TPF pag. 11-261-
E. 11 Februar 2013, 17:46 Uhr, Anhänge „IMAG0132.jpg“, „IMAG0133.jpg“]; - Aufträge, welche die B. AG ihren Kunden nicht liefern konnte (Liste) [E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr, Anhang „[…]_nicht lieferbare auf- träge.bmp“]; - Reiseberichte der B. AG im Zeitraum 1.1.2011-31.12.2011, 1.1.2012- 31.12.2012, 1.1.2013-11.2.2013 (3 Listen) [E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr, Anhänge „[…]_reiseberichte 2010.pdf“, „[…]_reiseberichte 2011.pdf“, „[…]_reiseberichte 2012+2013.pdf“]; - Verschlüsselungscodes der B. AG betr. Lieferbedingungen, Sofort Liefer- code, Status-Codes Offerten und Fettlisten welche zur Entschlüsselung von Kürzeln dienten (4 Listen) [E-Mail vom 25. Februar 2013, 12:25 Uhr,
- 37 - Anhänge „Lieferbedingungen.pdf“, „Sofort Liefercode.pdf“, „Status-Codes Offerten.pdf“, „Fettliste.pdf“]; - Produkte der B. AG mit technischen Daten (Tabelle) [E-Mail vom 5. Ap- ril 2013, 18:43 Uhr, Anhang „Katalogdaten […].xls“]; - Offerten der B. AG im Zeitraum 1.1.2008-1.4.2013 (Liste) [E-Mail vom 5. Ap- ril 2013, 18:43 Uhr, Anhang „B. AG Offertenliste ab 2006.pdf“]; - Reiseberichte der B. AG im Zeitraum 1.1.2006-1.4.2013 (3 Listen) [E-Mail vom 5. April 2013, 18:43 Uhr, Anhänge „B. AG Reiseberichte ab 2006.pdf“, „B. AG Reiseberichte ab 2006_nurTechnik.pdf“, „B. AG Reiseberichte ab 2006_nurVerkauf.pdf“]; - Umsatzstatistik der B. AG im Zeitraum 1.1.2013-2.5.2013 (Liste) [E-Mail vom
20. April 2013, 12:58 Uhr, Anhang „Artikel Umsatzstatistik aller Kunden bis 03.04.2013.pdf“]; - Produkte Rillenkugellager und Spannlager der B. AG mit Stückpreisen und Herstellerbezeichnung (Tabelle) [Datei „2007-02-22 Anlage 2h Rillenkugel- lager Bedarf […].xls“]; - Brutto-Kundenumsatz der B. AG im Zeitraum 1.12.2011-31.12.2011 aufge- teilt nach Vertretern, respektive Umsatzpotential (Liste) [Datei „zDezember 2011.pdf“; entspricht Anhang „z Dezember2011.pdf“ der E-Mail vom 11. Ap- ril 2012, 20:51 Uhr; vorstehend gekennzeichnet mit: *]; - Brutto-Kundenumsatz der B. AG im Zeitraum 1.12.2012-31.12.2012 (Liste) [Datei „[…]_kunums144342.pdf“]; - Informationen zu diversen Artikeln, Bestellmengen und Lagerbestand der B. AG betr. Lieferant M. Zhenjiang [E-Mail vom 8. April 2013, 13:11:45 Uhr, Anhang „Orders M..pdf“,]; - Kundendaten der B. AG im Jahr 2012 (Kundendatenblätter) [sog. „Kunden- bedarfsmix-Zusammenzüge verschiedener Firmen“, BA pag. B18-01-002- 0034 ff.]; - Weitere Kundendaten der B. AG im Jahr 2012 (Kundendatenblätter) [sog. „Weitere Unterlagen betreffend verschiedener Schweizer Kunden“, BA pag. B18-01-001-0093 ff.]; und - Offerte der B. AG an Kundin O. AG [BA pag. B18-01-001-0103]. 4.5.3.2 Anlässlich der Einvernahme im Vorverfahren anerkannte der Beschuldigte, dass es sich bei den weitergegebenen Daten um Geschäftsgeheimnisse der B. AG gehandelt habe (BA pag. 13-02-0015 ff., -0036). Lediglich in Bezug auf den An- hang „Katalogsdaten […].xls“ der E-Mail vom 5.April 2013 bestritt er, damit ein Geschäftsgeheimnis verraten zu haben (BA pag. 13-02-0021 f.). Auch R. erklärte an seiner Einvernahme, dass es sich bei sämtlichen den Tatobjekten zugrunde liegenden Informationen, mit Ausnahme der jeweiligen Anhänge 1 und 2 der bei- den E-Mails vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr (BA pag. 12-05-0099 ff.) und vom
- 38 -
25. Februar 2013, 12:25 Uhr (BA pag. 12-05-0122 ff.), welche lediglich Ge- schäftsinterna betrafen (BA pag. 12-05-0021 ff., -0028 ff.), um Geschäftsgeheim- nisse der B. AG gehandelt habe (BA pag. 12-05-0008 ff.). Mit Schreiben vom
26. Juli 2016 (BA pag. 12-05-0262 ff.) relativierte der Rechtsvertreter der Privat- klägerin diese Aussage insofern, als er darauf hinwies, dass es sich auch bei den Geschäftsinterna um schutzwürdige wirtschaftliche Tatsachen der B. AG gehan- delt habe (BA pag. 12-05-0265 f.).
a) Der Einwand des Beschuldigten, wonach der Anhang „Katalogsdaten […].xls“ im E-Mail vom 5. April 2013 kein Geschäftsgeheimnis darstellte, trifft zu, ist je- doch insofern irrelevant, als mit gleicher E-Mail u.a. eine Offertenliste der B. AG versandt worden war (vgl. BA pag. 10-01-0067 ff.; BA pag. 12-05-0125 ff.). Die Offertenliste, aus der u.a. Kundennamen hervor gingen, ist ein Geschäftsgeheim- nis im Sinne der Rechtsprechung, da sie für die B. AG von wirtschaftlichem Wert sind. Durch deren Bekanntwerden könnte die Konkurrenz möglicherweise ihre Wettbewerbsstellung steigern, indem Informationen dazu geeignet sind, der B. AG Kunden abzuwerben.
b) Zu den Text-Codes aa) Zu den vier Text-Codes-Listen im E-Mail vom 25. Februar 2013, 12:25 Uhr („Lieferbedingungen.pdf“, „Sofort Liefercode.pdf“, „Status-Codes Offerten.pdf“, „Fettliste.pdf“) Gemäss R. würden die einzelnen Bezeichnungen, die mit Text-Codes versehen sind, im Kundenstamm beim Kunden hinterlegt (BA pag. 12-05-0029). Das Ge- richt konnte sich davon überzeugen, dass Text-Codes für verschiedene Fettbe- zeichnungen beispielsweise in Kundendatenblättern (BA pag. B18-01-002- 0034 ff.) und in der Kunden-Offertenliste 2010 (Anhang der E-Mail vom 11. Ap- ril 2012, BA pag. 12-05-0134ff.) von der B. AG verwendet wurden. Auch die Ver- wendung der Text-Codes betreffend Status-Offerten konnte in der Kunden-Of- fertenliste 2010 festgestellt werden. Nicht ersichtlich ist allerdings die Verwen- dung der Text-Codes betreffend Lieferbedingungen und Sofort-Liefercode in den übrigen Daten der eingeklagten Tatobjekte. Die Text-Codes für die Fette und für die Status-Offerten ermöglichten es Eingeweihten, aus den Kundenofferten der B. AG zusätzliche Informationen zu gewinnen, i.e.: welche Fette für die Kugella- gerprodukte verwendet wurden und in welchem Vertragsabschlussstadium sich die einzelnen Kundenbestellungen befanden. Es bestand daher an ihrer Geheim- haltung ein schutzwürdiges Interesse. Demgegenüber stellen die beiden E-Mail- Anhänge „Lieferbedingungen.pdf“ und „Sofort Liefercode.pdf“ keine Geschäfts-
- 39 - geheimnisse der B. AG dar, da ihre konkrete Anwendung in den übrigen verrate- nen Daten der B. AG nicht verifiziert werden kann und sie für sich alleine gesehen keinen wirtschaftlichen Wert aufweisen. bb) Zu den beiden Text-Codes Darstellungen im E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr („IMAG0132.jpg“, „IMAG0133.jpg“) Die Codes auf den beiden Bilddateien „IMAG0132.jpg“ und „IMAG0133.jpg“ ge- ben u.a. Aufschluss darüber, welche Zahl („Code“) welchem Umsatzbedarf zu- geordnet wurde. Die Codes, respektive Kürzel, wurden in den Umsatzstatistiken der B. AG („Artikel Umsatzstatistik Vertreter 21-23.pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 31-33.pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 821-823.pdf“ und „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 961-963.pdf“ der E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, BA pag. 10-01-0053 ff./BA pag. 12-05-0067 ff.) verwendet. Auch diese Codes ermöglichten, zusätzliche Informationen aus den Geschäftsdaten der B. AG zu ziehen, indem mittels aufgeschlüsseltem Code (Nummern waren stellvertretend für verschiedene Umsatzbedürfnisse) das jeweilige Umsatzpoten- tial pro Kunde in den Umsatzstatistiken der B. AG offenbart wurde (so auch die Aussage von R., BA pag. 12-05-0015). Es bestand daher ein schutzwürdiges Interesse, diese Text-Codes geheim zu halten. Dies verdeutlicht auch die E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr, wonach der Beschuldigte F. von der Unter- nehmung G. darauf hinwies, dass sich im Anhang die Vertretercodes befanden, damit jener sehen konnte, wofür die Nummern standen (BA pag. 12-05-0099). Bei den beiden E-Mail-Anhängen handelte es sich somit um Informationen, die zum wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens beitragen können. Auch sie ha- ben einen wirtschaftlichen Wert und stellen Geschäftsgeheimnisse dar. 4.5.3.3 E-Mail-Anhang 2 der E-Mail vom 11. April 2012 umfasste die gleichen Daten wie bei der übermittelten Datei Brutto-Kundenumsatz 2011 (vgl. BA pag. 12-05- 0138 ff., 12-05-0148 ff. und E. 3.1.9.2). Der Anklageschrift kann nicht entnom- men werden, weshalb der Datei Brutto-Kundenumsatz 2011 ein eigenständiger Gehalt gegenüber dem E-Mail-Anhang zukommen soll. Die Datei Brutto-Kunden- umsatz 2011 stellt kein Geschäftsgeheimnis dar, da die darin enthaltenen Infor- mationen mit Zustellung der E-Mail vom 11. April 2012 bereits offenbart wurden. 4.5.3.4 Anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme im Hauptverfahren bestritt der Be- schuldigte, dass es sich bei den Bildern aus dem Oracle-System und beim an- geblichen Video in den beiden E-Mails vom 8. April 2018 (TPF pag. 11-510- 108 f.) um Geschäftsgeheimnisse der B. AG gehandelt habe (TPF pag. 11-292- 049). Dies im Gegensatz zur Privatklägerin, deren Vertreter mit Schreiben vom
7. Februar 2018 erklärte, bei den Daten gemäss E-Mail vom 8. April 2013 handle es sich um Geschäftsgeheimnisse (TPF pag. 11-561-001 f.). Der Einwand des
- 40 - Beschuldigten, wonach die übersandten Oracle-Bilder betreffend M. kaum Ge- schäftsgeheimnisse darstellten, da E. selber, im eigenen System nachvollziehen könne, welche Lager von der M. an die B. AG gingen, ist in zweierlei Hinsicht falsch (TPF pag. 11-292-049). Einerseits wurde auch F. mit diesen Daten bedient (in cc) und andererseits geht aus der mitgesandten Anlage der damalige B. AG- Lagerbestand zu einzelnen Artikeln hervor. Da sich ein Lagerbestand laufend verändern kann, ist dies eine B. AG-interne Information, welche E. nicht kennen konnte. Hätte E. sämtliche aus den Bildern hervorgehenden Informationen be- reits gekannt, wäre es nicht nötig gewesen, ihm diese Informationen nochmals zuzustellen. Die Informationen aus dem geschäftsinternen Oracle-System B. AG sind für die B. AG wirtschaftlich wertvoll, Konkurrenzunternehmen könnten diese Informationen zur Steigerung der eigenen Wettbewerbsstellung ausnützen. In Bezug auf die Videodatei (vgl. E. 3.1.10 f.), welche angeblich D. und den Be- schuldigten bei der Prüfung eines […]-Kugellagers zeigen (vgl. E. 3.2.5.9), ist es dem Gericht nicht möglich zu beurteilen, ob es sich dabei um Geschäftsgeheim- nisse handelte, da sich das Video nicht in den Akten befindet. Zudem fehlt es diesbezüglich auch an einem Verrat (vgl. E. 4.5.2). Mangels Nachweis der Geheimniseigenschaft des fraglichen Videos ist der Be- schuldigte vom Vorwurf der versuchten Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB frei- zusprechen. 4.5.3.5 Bei den übrigen Tatobjekten und den ihnen zugrunde liegenden Daten (Offerten, Kundenumsätze, Umsatzstatistiken, Kunden- und Lieferantenadressen, weitere Kundendaten, Reiseberichte, nicht lieferbare Aufträge, vgl. E. 4.5.3.1) handelt es sich offensichtlich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 4.3). Die Informationen bezogen sich auf die Geschäftstätigkeit der B. AG und waren für ein Konkurrenzunternehmen wissenswert. Sie betrafen nicht allgemein zugängliche Tatsachen aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich der B. AG, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestand. Es ist unstrittig, dass die B. AG bezüglich der Informationen einen tatsächlichen Geheimhaltungswillen hatte, da die Daten wirtschaftlich wertvoll waren (siehe vorne E. 3.2.1 und 3.2.5; BA pag. 13-02-0005, -0015 ff.). 4.5.3.6 Demnach ist zusammenfassend festzuhalten, dass es sich bei den vorstehend unter Erwägung 4.5.3.1 genannten Informationen mit Ausnahme von „Katalogs- daten […].xls“ (Anhang 1 der E-Mail vom 5. April 2013, 18:43 Uhr) und „Lieferbe- dingungen.pdf“ und „Sofort Liefercode.pdf“ (E-Mail-Anhänge 1 und 2 der E-Mail vom 25. Februar 2013, 12:25 Uhr) um Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Rechtsprechung handelte.
- 41 - 4.5.4 Der objektive Tatbestand von Art. 162 Abs. 1 StGB ist damit mehrfach erfüllt. 4.6 Subsumption subjektiver Tatbestand 4.6.1 Abgesehen vom Anhang 1 „Katalogsdaten […].xls“ der E-Mail vom 5. April 2013 (18:43 Uhr) und dem Anhang „Orders M..pdf“ der E-Mail vom 8. April 2013 (13:11:45 Uhr) anerkannte der Beschuldigte, dass es sich bei den Daten der B. AG um Geschäftsgeheimnisse handelte, welche nicht einem Dritten, ge- schweige denn einem Konkurrenzunternehmen zugänglich gemacht werden durften (BA pag. 13-02-0015 ff., -0036; TPF pag. 11-292-047 ff.). Der Beschul- digte wusste, dass er die den Tatobjekten zugrundeliegenden Informationen ohne Berechtigung aus dem Oracle-Daten-System der B. AG herausnahm (BA pag. 13-02-0015 ff.). Er wusste um die Bedeutung der Daten, beabsichtigte er doch mit deren Hilfe, sich in Deutschland einen leichteren beruflichen Start zu ermöglichen (BA pag. 13-05-0017). Sein Wissen um die Brisanz und Wichtig- keit/Bedeutung der Daten wird auch durch die von ihm formulierten Betreffs in den E-Mails an F., respektive Unternehmung G., verdeutlicht. Teilweise kündigte er die E-Mail-Anhänge als „ultimative“ Listen an und versah gewisse E-Mails auch mit dem Vermerk Importance „High“ (BA pag. 12-05-0067, -0094, -0099, -0120, -0141). 4.6.2 Indem der Beschuldigte wusste, dass er nicht berechtigt war, die geschützten Daten der B. AG an Dritte weiterzugeben (BA pag. 13-02-0017 ff.) und trotz die- ses Wissens die Geschäftsgeheimnisse der Unternehmung G. (heute I. GmbH) in Deutschland zur Verfügung stellte, in der Hoffnung, die Unternehmung G. könne damit die Kunden der B. AG abwerben (BA pag. 13-02-0007), handelte er wissentlich und willentlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB. Ein den Vorsatz ausschlies- sender Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB liegt in Bezug auf die Oracle-Bilder (E-Mail-Anhang „Orders M..pdf“ der E-Mail vom 8. April 2013, 13:11:45 Uhr) nicht vor. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei davon ausge- gangen, die Zustellung der Oracle-Bilder an E. würde kein Problem darstellen, da dieser in seinem eigenen System habe nachvollziehen können, welche Lager von M. an die B. AG gingen, ist unglaubwürdig und stellt eine Schutzbehauptung dar (vgl. vorne E. 4.5.3.4). Diesbezüglich handelte er zumindest eventualvorsätz- lich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB. 4.7 Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte in Bezug auf - die E-Mails vom 11. April 2012 (20:51 Uhr), 11. Februar 2013 (17:46 Uhr),
25. Februar 2013 (12:25 Uhr), 5. April 2013 (18:43 Uhr), E-Mail vom 8. April 2013 (13:11:45 Uhr), 20. April 2013 (12:58 Uhr) und auf die beiden E-Mails vom 11. Februar 2013 (12:37 Uhr);
- 42 - - die Dateien Rillenkugellager und Brutto-Kundenumsatz 2012; und - die Kundendatenblätter der B. AG im Jahr 2012 (sog. „Kundenbedarfsmix- Zusammenzüge verschiedener Firmen“) [BA pag. B18-01-002-0034 ff.], wei- tere Kundendatenblätter der B. AG im Jahr 2012 (sog. „Weitere Unterlagen betreffend verschiedener Schweizer Kunden…“) [BA pag. B18-01-001- 0093 ff.] und das Schreiben der B. AG an O. AG vom 10. Juli 2012, Angebot Nr. 2 [BA pag. B18-01-001-0103] der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ge- mäss Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5. Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB) Gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Or- ganisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht. 5.1 Art. 273 StGB ist systematisch den Delikten gegen den Staat und die Landesver- teidigung zugeordnet (dreizehnter Titel des StGB). Der Straftatbestand bezweckt somit namentlich den Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätig- keit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft (vgl. BGE 108 IV 41 E. 3 mit Hinwei- sen). Die Tatbestände des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sind erheblich enger gefasst als diejenigen des politischen und militärischen. Es ist darin weder von Einrichten, Anwerben oder Vorschubleisten, noch von Betreiben überhaupt, sondern bloss von Auskundschaften (Art. 273 Abs. 1 StGB) und Zugänglichma- chen (Art. 273 Abs. 2 StGB) die Rede. Diese Tätigkeiten müssen sich zudem auf Geheimnisse beziehen. Der Begriff des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis- ses ist nach der Rechtsprechung zu Art. 273 StGB weit auszulegen, da er nach Sinn und Zweck der Bestimmung alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens er- fasst, an deren Geheimhaltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwür- diges Interesse besteht und die deshalb gegenüber dem Ausland geschützt wer- den sollen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.37 vom 10. Dezember 2013 und SK 2013.11 vom 23. August 2013). Für Art. 273 StGB genügt es, wenn die Tatsache dem Destinatär nicht bekannt ist, eine relative Unbekanntheit wird nicht vorausgesetzt (BGE 104 IV 175 E. 1b). Der Geheimnisbegriff unterscheidet sich dadurch vom gleichlautenden Ausdruck in Art. 162 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 98 IV 210 E. 1a; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 273 N 3, je mit Hinweisen).
- 43 - 5.2 Wie beim Geheimnisbegriff nach Art. 162 StGB muss im Weiteren auch beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinte- resse sowie einen Geheimhaltungswillen aufweisen. Der individuelle Wille des Geheimnisherrn ist jedoch nicht schlechthin schutzwürdig. Geschützt ist ein be- rechtigtes (objektiv schutzwürdiges) Interesse an Geheimhaltung durch den Ge- heimnisherrn. Das Interesse muss wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 101 IV 312 E. 1; GERBER, in: ZStrR 1977, Band 93, S. 279 und 285, TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 273 StGB N 7 f.). Ferner hat das Geheimnis in einer Beziehung zur Schweiz zu stehen (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N 9, mit Hinweis). Als Destinatär kom- men nur eine fremde amtliche Stelle, eine ausländische Organisation oder eine private Unternehmung bzw. deren Agenten in Frage. 5.3 Zugänglichmachen Die Tathandlung gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB besteht im "Zugänglichmachen", d.h. dem Destinatär im weitesten Sinne die Möglichkeit zu verschaffen, auf un- zulässige Weise in schweizerische Wirtschaftsverhältnisse Einblick zu erhalten, wobei nicht erforderlich ist, dass der Einblick gelingt (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N 11; HUSMANN, Basler Kommentar Strafrecht II, a.a.O., Art. 273 N 59, je mit Hinweisen). Art. 273 StGB stellt an die Verratshandlung als solche keine weitergehenden Anforderungen als Art. 162 StGB (BGE 104 IV 175 E. 5a). 5.4 In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Es genügt, wenn der Täter bewusst eine geheime Tatsache einer ausländischen Destination verrät. Ob er um den staatlichen Schutz solcher Geheimnisse und damit um die Verlet- zung nicht bloss privater, sondern auch staatlicher Interessen im Falle ihrer Preis- gabe wusste, ist unerheblich (BGE 104 IV 182). 5.5 Subsumption objektiver Tatbestand 5.5.1 Der Beschuldigte hat wie dargelegt (siehe vorne E. 4.5.2) die den sieben E-Mails [E-Mails vom 11. April 2012 (20:51 Uhr), 11. Februar 2013 (17:46 Uhr), 25. Feb- ruar 2013 (12:25 Uhr), 5. April 2013 (18:43 Uhr), 20. April 2013 (12:58 Uhr) sowie zwei E-Mails vom 11. Februar 2013 (12:37 Uhr)] und die den zwei Dateien [Ta- belle Rillenkugellager und Brutto-Kundenumsatz 2012] zu Grunde liegenden In- formationen, weitere Kundendatenblätter und eine Kundenofferte F., respektive der Unternehmung G. (heute I. GmbH), zur Verfügung gestellt. Zudem hat er die im E-Mail vom 8. April 2013 (13:11:45 Uhr) zu Grunde liegenden Informationen sowohl E. bzw. H. Ltd, als auch F. bzw. Unternehmung G. (heute I. GmbH) zu- gestellt.
- 44 - 5.5.2 Die Frage der Qualifikation als Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 273 StGB stellt sich vorliegend nicht von neuem. Es kann auf Erwägung 4.5.3 verwiesen werden. Der von Art. 273 StGB vorausgesetzte Binnenbezug ist gegeben, han- delte es sich doch beim betroffenen Geheimnisherrn um ein schweizerisches Un- ternehmen. Die zur Diskussion stehenden Informationen erfüllen somit die Merk- male eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 273 StGB. In Bezug auf das fragliche Video ist der Beschuldigte mangels Nachweis der Ge- heimniseigenschaft vom Vorwurf des versuchten wirtschaftlichen Nachrichten- dienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen (vgl. vorne E. 4.5.3.4). 5.5.3 Weiter ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte die ge- schützten Geheimnisse der Privatklägerin der Unternehmung G. (heute I. GmbH), respektive der H. Ltd zur Verfügung gestellt hat (BA pag. 10-01- 0040 ff., BA pag. 13-02-0036, TPF pag. 11-292-047 ff.). Demnach steht fest, dass der Beschuldigte die von Art. 273 StGB geschützten geheimen Informatio- nen unbefugten Drittparteien zugänglich gemacht hat. 5.5.4 Weiter ist zu prüfen, ob F. bzw. die Unternehmung G. und E. bzw. die H. Ltd die Merkmale eines Adressaten - zur Diskussion steht vorliegend das ausländische Unternehmen - im Sinne des Gesetzes erfüllen. Es ist unstrittig, dass sämtliche zur Diskussion stehenden Informationen für die Unternehmung G., respektive die Informationen der E-Mail vom 8. April 2018 zusätzlich auch für E. bzw. H. Ltd gedacht waren und ihr auch zur Verfügung gestellt wurden (BA pag. 13-02-15 ff., -0036, TPF pag. 11-292-047 ff.). Beim deutschen Unternehmen von F. und dem Beschuldigten (BA pag. 13-02-0052, BA pag. 10-01-0041, BA pag. 12-07-0002, TPF pag. 11-292-050) und dem chinesischen Unternehmen von E. in China (TPF pag. 11-292-050; BA pag. 12-07-0002) handelt es sich um ausländische Unter- nehmen. Für das Gericht steht demnach fest, dass die Daten bzgl. wirtschaftli- chen Nachrichtendienstes geeigneten Adressaten offenbart wurden und der ob- jektive Tatbestand von Art. 273 Abs. 2 StGB damit erfüllt ist. 5.6 Subsumption subjektiver Tatbestand 5.6.1 Der Beschuldigte wusste, dass er nicht berechtigt war, die Daten der B. AG an Dritte weiterzugeben (BA pag. 13-02-0017 ff.). Er musste sich bewusst gewesen sein, dass es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse gehandelt hat. Trotz dieses Wissens stellte er die fraglichen Daten der Unternehmung G. (heute I. GmbH) in Deutschland bewusst zur Verfügung, in der Hoffnung, die Unternehmung G. könne damit die Kunden der B. AG abwerben (BA pag. 13-02-0007). Der Be- schuldigte handelte somit wissentlich und willentlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB.
- 45 - 5.6.2 Hinsichtlich der Daten, welche er unbestrittenermassen mittels E-Mail vom 8. Ap- ril 2013 an die H. Ltd in China weitergab (TPF pag. 11-292-047), handelte er eventualvorsätzlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. vorne E. 4.5.3.4). 5.7 Demnach hat der Beschuldigte sich in Bezug auf die den Tatobjekten gemäss Erwägung 4.7 zugrundeliegenden Informationen des mehrfachen wirtschaftli- chen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 5.8 Konkurrenz zwischen Art. 162 StGB und Art. 273 StGB Zwischen Art. 162 StGB und Art. 273 StGB besteht echte Konkurrenz, da unter- schiedliche Rechtsgüter geschützt werden (BGE 101 IV 177 E. II/5; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.37 E. 3.2.3 vom 10. Dezember 2013; SK.2013.26 vom 22. August 2013 E. 9 und SK.2011.21 vom 15. Dezember 2011 E. 9; NIG- GLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 47; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N 18). 6. Vergehen gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG) [Passive Privatbestechung] Gemäss Art. 23 Abs. 1 aUWG wird bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbe- werb begeht. Unlauter handelt namentlich, wer als Arbeitnehmer im privaten Sek- tor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich verspre- chen lässt oder annimmt (Art. 4a Abs. 1 lit b aUWG).
E. 13 März 2018, das Darlehen bis zum damaligen Zeitpunkt nicht zurückbezahlt zu haben, ergänzte jedoch, es zurückzahlen zu müssen, wenn es seine finanzi- ellen Verhältnisse zulassen (TPF pag. 11-292-050).
E. 015 f.). Der Beschuldigte erklärte mit Formular über die persönliche und finanzi- elle Situation (welches von seinem Rechtsanwalt mittels Schreiben vom 9. No- vember 2017 dem Gericht eingereicht wurde, TPF pag. 11-261-005 ff.), seine Unterhaltszahlungspflichten betrügen monatlich EUR 543, welche er allerdings nicht bezahlen könne. Er sei arbeitslos und beziehe Krankentaggelder. Gemäss einem Arztzeugnis vom 18. Oktober 2017 ist der Beschuldigte seit dem 25. Sep- tember arbeitsunfähig (TPF pag. 11-261-017). Seine Ehe, aus der zwei Kinder hervorgingen, wurde gemäss Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 6. Sep- tember 2017 per 30. April 2017 geschieden (TPF pag. 11-261-030 ff.). Zu seiner persönlichen und finanziellen Situation befragt, gab der Beschuldigte an der rechtshilfeweisen Einvernahme im Hauptverfahren an, seine beiden Kinder im Alter von fünf und zehn Jahren nicht mehr sehen zu dürfen. Er habe kein Vermö- gen. Auf den auf ihn anfallenden Hausanteil laste eine hohe Schuld. Zudem habe er Schulden von EUR 120‘000 gegenüber E., EUR 165‘000 gegenüber der Bank und EUR 30‘000 gegenüber seinem Vater. Durch Gesellschafterbeschluss sei er
- 60 - bei der I. GmbH abgesetzt worden. Die I. GmbH sei von Anfang an ein Verlust- geschäft gewesen. Wegen des Verlusts von Job, Familie, Kinder und Vermögen leide er inzwischen an einer mittelschweren bis schweren Depression und Panik- attacken (TPF pag. 11-292-044 ff.). 7.3.2 Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbe- langt, so liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Las- ten zu berücksichtigen sind. Im Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeich- net (Strafregisterauszug der Schweiz vom 7. Februar 2018 [TPF pag. 11-221- 011] und von Deutschland vom 8. Januar 2018 [TPF pag. 11-221-008 f.]), wobei sich die Vorstrafenlosigkeit neutral auf die Strafzumessung auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte war in Bezug auf die mehrfache Fab- rikations- und Geschäftsgeheimnisverletzung und den mehrfachen wirtschaftli- chen Nachrichtendienst weitgehend geständig. Da die Beweislage zu diesen Tat- vorwürfen erdrückend war, wirkt sich das Geständnis neutral auf die Strafzumes- sung aus. Ebenfalls neutral wirkt sich die Abwesenheit des Beschuldigten an den beiden Hauptverhandlungen aus, denn eine Vorladung ins Ausland kommt ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich einer Einladung gleich (Urteil des Bundesgerichts 6B_404/2014 vom 5. Juni 2015 E. 1.3). 7.4
7.4.1 Für die mehrfache Geschäftsgeheimnisverletzung (Art. 162 Abs. 1 StGB) ist der Beschuldigte mit 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Diese gedankliche „Einsatzstrafe“ ist aufgrund der Verurteilung wegen mehrfachem wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB) angemessen zu erhöhen. 7.4.2 Bei der Weitergabe der Geschäftsgeheimnisse der B. AG nach Deutschland und einmal nach China wurden die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz höchstens marginal tangiert. Ein schwerer Fall gemäss Art. 273 Abs. 3 StGB liegt nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.4; BGE 111 IV 74 E. 4; BGE 108 IV 41 E. 3). Der von der B. AG berechnete und vom Beschuldigten bestrittene Schaden wird mit lediglich knapp einer halben Mil- lion Schweizerfranken beziffert. Es liegen keine Anzeichen vor, dass die B. AG durch den Vorfall vom Konkurs bedroht gewesen wäre. Weshalb es sich bei der B. AG um ein bedeutendes Wirtschaftsunternehmen (im Kanton YY.) handeln sollte, wird von der Bundesanwaltschaft nicht belegt. Allfällige Steuerausfälle für Bund und Kanton wären, wenn überhaupt, äusserst gering. Die objektive Tat- schwere ist unter dem Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes ge- ring. Angemessen ist eine Erhöhung um 4 Monate Freiheitsstrafe. 7.4.3 In Ansehung der vorstehend erwogenen Strafzumessungsfaktoren erachtet das Gericht im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als schuldangemessen.
- 61 - 7.5 Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die objek- tiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist kein Rückfallrisiko erkennbar. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter [Strafregisterauszug der Schweiz vom 7. Februar 2018 (TPF pag. 11-221-011) und von Deutschland vom 8. Januar 2018 (TPF pag. 11- 221-008 f.)]. Konkrete Hinweise auf eine erhöhte Rückfallgefahr liegen nicht vor. Folglich kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7.6 Busse 7.6.1 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsstrafe). Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; siehe FELIX BOMMER, Die Sank- tionen im neuen AT StGB – ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Ober- grenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% der Gesamtstrafe festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzu- stellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). 7.6.2 In casu ist eine Busse erforderlich. Der Beschuldigte ist mit einer Busse von CHF 1‘500 zu bestrafen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 7.7 Als Vollzugskanton ist der Kanton YY. zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 8. Einziehung und Ersatzforderung 8.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an-
- 62 - ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Ist der Grund für die Beschlagnahme weg- gefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegen- stände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswer- tes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berech- tigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 8.2 Der nicht gebührende Vorteil aus einer Bestechung, respektive Bestechungsgel- der und Folgeerträge - soweit sie kausal auf die Bestechung zurückzuführen sind
- sind nach Art. 70 f. StGB einzuziehen. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf Ersatzforderung in gleicher Höhe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einziehung stets anzuordnen, solange der Täter über den unrechtmässigen Vermögensvorteil verfügt, das heisst sofern die Zivilansprüche im Zeitpunkt des Entscheides über die Vornahme der Einziehung noch nicht er- füllt sind. Um den Täter vor der Gefahr der Doppelzahlung zu schützen, ist die Einziehung unter dem Vorbehalt der Rückübertragung eingezogener Vermö- genswerte auf den Täter zu verfügen, sofern und soweit dieser dem Geschädig- ten Schadenersatz geleistet hat (BGE 117 IV 107 E. 2; FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 33, 47 und 75 mit Hinweisen). 8.3 Vorliegend ist über die Einziehung oder Herausgabe diverser Gegenstände und über eine gepfändete Geldsumme zu entscheiden (vgl. im Einzelnen Anträge der Bundesanwaltschaft an der Hauptverhandlung, TPF pag. 11-925-026). Die Ge- genstände wurden im Vorverfahren bei der rechtshilfeweise am 8. Dezem- ber 2015 durchgeführten Hausdurchsuchung in Z./Nordrhein-Westfalen, sicher- gestellt und in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit a und d StPO beschlagnahmt (BA pag. 08-04-0001 f.). Bei der gepfändeten Geldsumme handelt es sich um Vermögen des Beschuldigten, welches rechtshilfeweise bei der Bank S. gepfän- det wurde (TPF pag. 11-291-084). 8.4 Die Bundesanwaltschaft beantragt, die beschlagnahmten Gegenstände nach rechtskräftigem Urteil den Berechtigten herauszugeben. Der bei der Bank S. ge- pfändete Betrag von EUR 15‘455.30 sei zu Gunsten der B. AG einzuziehen und darüber hinaus habe das Gericht auf eine Ersatzforderung in einer von ihm fest- zusetzenden Höhe zu erkennen (TPF pag. 11-925-023 ff., -026). 8.5 Bei den beschlagnahmten Gegenständen handelt es sich um geschützte Ge- schäftsdaten der B. AG, welche nicht ausscheidbar sind. Die materiell an den Gegenständen Berechtigten liessen sich nicht vernehmen (TPF pag. 11-341-
- 63 - 001 f.). Entsprechend ist mit den beschlagnahmten Gegenständen nach Eintritt der Rechtskraft wie folgt zu verfahren: - Ordner mit der Aufschrift „Kunden“ (BA pag. B18-01-002-0001 ff.); - 5 Kundenlisten, inkl. 1 Angebot der B. AG (BA pag. B18-01-001-0093/- 0097/-0100 ff.); und - D-Laufwerk des PC von F. bzw. der I. GmbH (Datensicherung/Arbeitskopie; BA pag. B18-01-001-0106). sind einzuziehen und zu vernichten. 8.6 Mangels Schuldspruch betreffend Bestechung (vgl. vorne E. 6) kann weder auf Einziehung des gepfändeten Betrags von EUR 15‘455.30 zu Gunsten der B. AG noch auf eine Ersatzforderung zulasten des Beschuldigten erkannt werden. Der bei der Bank S. gepfändete Betrag im Umfang von EUR 15‘455.30 ist freizuge- ben. 9. Zivilklage 9.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch – soweit dies nicht in der vorgenannten Erklärung erfolgt ist – spätestens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die beschul- digte Person kann sich dazu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das mit der Straf- sache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Es verweist die Klage insbesondere dann auf den Zivil- weg, wenn das Strafverfahren eingestellt wird oder die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit a und b StPO). 9.2 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer Scha- denersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Auf den Schaden ist ein Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis geschuldet (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2).
- 64 - 9.3 Der Beschuldigte ist der mehrfachen Verletzung von Art. 162 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 2 StGB schuldig befunden worden, da er Geschäftsgeheimnisse der B. AG verriet. Der Beschuldigte hat dadurch gesetzliche und vertragliche Pflichten ver- letzt (vgl. vorne E. 4.5.1). Zu prüfen ist damit eine persönliche Haftung aus Art. 41 OR oder eine Vertragshaftung gemäss Art. 321e OR. 9.4 Auf die Frage des erlittenen wirtschaftlichen Schadens, erklärte R. an seiner Ein- vernahme im Vorverfahren, das Zugänglichmachen der vertraulichen B. AG-Da- ten sei praktisch einem unentgeltlichen Verkauf ohne Warenlager der B. AG gleichgekommen. Der Schaden würde in die Millionen gehen. Aufgrund der ge- stohlenen Daten sei es für die I. GmbH ein Leichtes gewesen, die Angebots- preise der B. AG laufend zu unterbieten, was die B. AG zu massiven Preisreduk- tionen gezwungen habe. Der Schaden bestehe somit aus dem effektiv entgan- genen Umsatz durch Aufträge, die von der I. GmbH übernommen wurden, und aus den von der B. AG zu gewährenden Preiskonzessionen in zweistelligen Pro- zentzahlen, um die Angebote seitens der I. GmbH an ihre Kunden abzuwehren (BA pag. 12-05-0058 f.). Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 machte der Vertreter der Privatklägerin gel- tend, die Ertragssituation der Privatklägerin sei durch den Geschäftgeheimnis- verrat des Beschuldigten verbunden mit dessen Kunden-Abwerbebemühungen durch das Anbieten (zu Dumpingpreisen) anhand gestohlener B. AG-Daten ana- log aufgebauter Kugellager-Produktepaletten an die schweizerischen B. AG- Kunden erheblich beeinträchtigt worden. Aufgrund von Kundenrückfragen und einem Vergleich der Verkaufspreise vor und nach der Konkurrenzierung durch den Beschuldigten/I. GmbH betrage der Schaden für die B. AG mindestens CHF 452‘760.05 (BA pag. 15-01-0041 ff.). Dieser Betrag ergebe sich aus der Aufstellung der Schadenersatzforderung der B. AG vom 11. Januar 2017, worin die B. AG ihre Kundenerkenntnisse aus dem Jahr 2013 und aus dem Jahr 2015 einander gegenüberstellte (BA pag. 15-01-0044 ff.). Die Privatklägerin verwen- dete zur Berechnung des Schadenersatzes ihre Erkenntnisse aus dem Jahre 2013, als der Beschuldigte noch bei ihr arbeitete, und aus dem Jahr 2015, als die Konkurrenzierung und Preisunterbietung ihrer Ansicht nach klar ausgewiesen waren und nachdem aufgrund ihrer Strafanzeige vom 15. September 2015 ein abrupter Rückgang der Nutzung von B. AG-Daten durch den Beschuldigten fest- gestellt worden sei. Gesicherte Daten für das Jahr 2014 lägen gemäss Privatklä- gerin keine vor (BA pag. 15-01-0041 ff.). Lediglich um ein abgekürztes Strafver- fahren gegen den Beschuldigten zu ermöglichen und in Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse habe sie ihre Schadenersatzforderung auf einen sym- bolischen Betrag von pauschal CHF 50‘000 reduziert (BA pag. 15-01-0041 ff.).
- 65 - 9.5 In der rechtshilfeweisen Einvernahme im Hauptverfahren vom 13. März 2018 an- erkannte der Beschuldigte die gegen ihn geltend gemachte Zivilforderung nicht. Der Beschuldigte nahm zu den jeweiligen von der Privatklägerin vorgebrachten Schadenersatzpositionen einzeln Stellung. Er bestritt Schaden und Kausalzu- sammenhang (TPF pag. 11-292-020 ff., -057 ff.). 9.6 Der geltend gemachte Schaden der Privatklägerin ist in tatsächlicher Hinsicht nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die von ihr geltend gemachten Umsatzein- bussen, welche auf die Geschäftsgeheimnisverletzungen zurückzuführen seien, werden in ihrer Schadenersatzaufstellung nicht mit weiteren Hinweisen belegt (vgl. BA pag. 15-01-0041 ff.). Die Zivilforderung der Privatklägerin wird daher voll- umfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 10. Verfahrenskosten 10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebüh- ren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzli- chen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Par- teien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie be- misst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 10.2 Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von CHF 13‘500 und Auslagen von CHF 1‘880.40 geltend. Dem Beschuldigten seien daher insgesamt CHF 15‘380.40 aufzuerlegen. Die Gebühren der Bundesanwaltschaft liegen im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit b, Abs. 4 lit c und Abs. 5 BStKR) und er- scheinen angemessen; die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierig- keit der Sache, des angefallenen Aufwands sowie der finanziellen Situation des
- 66 - Beschuldigten auf CHF 3‘000 festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit a BStKR). Die gesamten Verfahrenskosten belaufen sich demzufolge auf CHF 18‘380.40. 10.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Regel ab- zuweichen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Freispruch vom Bestechungsvorwurf ist auf das Ganze gesehen mit 1/5 zu berücksichtigen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten von den Verfahrenskosten 4/5 zur Bezahlung aufzuerlegen. 10.4 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 10.4.1 Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit a StPO). 10.4.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens CHF 200 und höchstens 300 CHF (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer CHF 230 für Arbeits- zeit und CHF 200 für Reisezeit (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom
E. 15 September 2015 E. 9.2). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstan- sätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 10.4.3 Andreas Damke – von der Bundesanwaltschaft am 15. August 2016 zum amtli- chen Verteidiger des Beschuldigten ernannt (BA pag. 16-03-0069 ff.) – fakturiert in seiner anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. April 2018 eingereichten Ho- norarnote 106.25 Arbeitsstunden à CHF 230, 27 Stunden Warte- und Reisezeit à CHF 200 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 2‘898.90 zzgl. MWST, insge- samt CHF 35‘307.30 (TPF pag. 11-925-048 ff.). 10.4.4 An der Honorarnote ist nichts auszusetzen. Die aufgewendeten Arbeitsstunden scheinen angemessen. Rechtsanwalt Andreas Damke ist daher für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten von der Eidgenossenschaft mit CHF 35‘307.30 (inkl. MWST) zu entschädigen. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte verpflich- tet, hierfür der Eidgenossenschaft im Umfang von 4/5 vom Total Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 67 - 11. Entschädigung der Privatklägerin 11.1.1 Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 423 Abs. 1 lit a StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung zu be- antragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 423 Abs. 2 StPO). Die Bemes- sung der Entschädigung der anwaltlich vertretenen Privatklägerschaft richtet sich nach den Art. 10 - 14 BStKR. 11.1.2 Rechtsanwalt Hanspeter Strickler macht in seiner Kostennote einen Arbeitsauf- wand von 64 Stunden und 24 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 260 für seine Arbeitszeit sowie Auslagen von CHF 654.80 (zzgl. MWST) geltend (TPF pag. 11-751-002 ff.). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand des Vertreters erscheint nicht überrissen. Der fakturierte Stundenansatz von CHF 260 ent- spricht jedoch nicht den reglementarischen Vorgaben (vgl. vorne E. 10.4.2). Der Stundenansatz ist auf CHF 230 zu reduzieren, womit die Parteienschädigung insgesamt CHF 16‘704.10 beträgt. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte ver- pflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13‘363.30 (entspricht 4/5 von insgesamt CHF 16‘704.10) zu bezahlen.
- 68 - Die Strafkammer erkennt: I.
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf: 1.1 der versuchten Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 1.2 des versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendiensts im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 1.3 des Vergehens gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG. 2. A. wird schuldig gesprochen: 2.1 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB; 2.2 des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendiensts im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 1‘500. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatz- freiheitstrafe 15 Tage. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren. 5. Der Kanton YY. wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 6. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: - Ordner mit der Aufschrift „Kunden“ (BA pag. B18-01-002-0001 ff.) - 5 Kundenlisten, inkl. 1 Angebot der B. AG (BA pag. B18-01-001-0093/- 0097/-0100 ff.) - D-Laufwerk des PC von F. bzw. der I. GmbH (Datensicherung/Arbeitsko- pie; BA pag. B18-01-001-0106). 7. Die bei der Bank S. gepfändeten Gelder im Umfang von EUR 15‘455.30 sind freizugeben.
- 69 - 8. Die Zivilklage der Privatklägerin B. AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. Von den Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) in Höhe von total CHF 18‘380.40 (Gebühr der Bundesanwaltschaft: CHF 13‘500, Auslagen der Bundesanwaltschaft: CHF 1‘880.40, Gerichtsgebühr: CHF 3‘000) werden A. 4/5 zur Bezahlung auferlegt. 10. Rechtsanwalt Andreas Damke wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit CHF 35‘307.30 (inkl. MWST) entschädigt. A. wird verpflichtet, hierfür der Eidgenossenschaft im Umfang von 4/5 vom Total Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 11. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13‘363.30 (entspricht 4/5 von insgesamt CHF 16‘704.10) zu bezahlen. II.
Dieses Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Es ist von Amtes wegen zu begründen Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
- 70 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Hanspeter Strickler - Rechtsanwalt Andreas Damke Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 8. Mai 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 4. April 2018 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Martin Stupf, Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
und als Privatklägerschaft:
B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Strickler,
gegen
A., deutscher Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Damke,
Gegenstand
Mehrfacher wirtschaftlicher Nachrichtendienst, worin einmal versucht, mehrfache Verletzung des Fabrikati- ons- oder Geschäftsgeheimnisses, worin einmal ver- sucht, Vergehen gegen den unlauteren Wettbewerb B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2017.52
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft (TPF pag. 11-925-026 f.): 1. A. sei des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB), davon einmal versucht (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Ver- letzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB), da- von einmal versucht (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und des Vergehens gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit b aUWG) schuldig zu sprechen.
2. A. sei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten zu verurteilen. Davon seien 17 Monate zu vollziehen und 17 Monate aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Die am 8. Dezember 2015 in Z./Nordrhein-Westfalen, beschlagnahmten Gegen- stände gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift vom 2. Oktober 2017 seien bei den Ak- ten zu belassen und nach rechtskräftigem Urteil den Berechtigten herauszugeben.
4. Es sei durch das Gericht die Einziehung von EUR 15‘455.30 zu Gunsten der B. AG in Y. zu verfügen.
5. Darüber hinaus sei durch das Gericht auf eine Ersatzforderung in einer von ihm festzusetzenden Höhe zu erkennen.
6. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 15‘380.40, zuzüglich der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, seien A. aufzuerlegen.
7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Damke, sei aus der Gerichts- kasse für seine Aufwendungen ab 20. Juni 2016 zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurück- zuerstatten.
8. Es sei der Kanton YY. als Vollzugskanton zu bestimmen.
Anträge der Privatklägerin: Mit Schreiben vom 23. November 2016 macht der Vertreter der Privatklägerin eine Scha- denersatzforderung von CHF 50‘000 geltend (BA pag. 15-01-0038 ff.).
- 3 - Anträge der Verteidigung (TPF pag. 11-925-045 ff.): I.
A. sei freizusprechen
1. vom Vorwurf des Versuches des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 8. April 2013 gemäss Ziffer 1.1 der Ankla- geschrift; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;
2. vom Vorwurf des Versuches der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 8. April 2013 gemäss Ziffer 1.2 der Ankla- geschrift; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;
3. vom Vorwurf des Vergehens gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 4a Abs. 1 lit b aUWG, angeblich begangen im Zeitraum Oktober 2011 bis 20. April 2013) gemäss Ziffer 1.3 der Anklageschrift; unter Ausscheidung von Verfahrenskosten im Umfang von einem Drittel und unter Ausrichtung einer Entschädigung im Um- fang von einem Drittel des Gesamtverteidigungsaufwandes.
II.
Hingegen sei A. schuldig zu erklären
1. des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, mehrfach begangen im Zeitraum zwi- schen Oktober 2001 (recte: 2011) bis 20. April 2013 gemäss Ziffer 1.1 der Ankla- geschrift;
2. der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, mehrfach begangen im Zeitraum zwi- schen Oktober 2001 (recte: 2011) bis 20. April 2013 gemäss Ziffer 1.2 der Ankla- geschrift;
und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen
1. zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à CHF 30, unter Gewährung des beding- ten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;
2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten;
- 4 - 3. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen.
III.
1. Es seien die notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen;
2. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss noch einzureichender Ho- norarnote festzulegen und auszurichten.
Prozessgeschichte: A. Mit Schreiben vom 15. September 2015 reichte der Vertreter der Privatklägerin gegen C. wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), wegen wirtschaftlichem Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) und wegen Erpressung (Art. 156 StGB) bei der Staatsanwaltschaft YY. Strafanzeige ein. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft YY. vom 14. Oktober 2015 übernahm die Bundesanwaltschaft das Verfahren und eröffnete eine Strafuntersuchung ge- gen C. Mit Verfügung vom 11. April 2016 dehnte sie das Strafverfahren auf den Beschuldigten aus wegen Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis- ses (Art. 162 StGB). Die beiden Verfahren wurden am 20. Mai 2016 in die Hand der Bundesbehörden vereinigt und am 2. November 2016 wieder abgetrennt. B. Am 2. Oktober 2017 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachem wirt- schaftlichem Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB), mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) und Ver- gehen gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG). C. Der Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2018 unentschul- digt fern. Mit Datum vom 21. Februar 2018 reichte die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht eine ergänzte/geänderte Anklageschrift gegen den Beschul- digten ein wegen mehrfachem wirtschaftlichem Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB), worin einmal versucht (Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB), wo- rin einmal versucht (Art. 22 Abs. 1 StGB), und Vergehen gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG).
- 5 - D. Am 26. Februar 2018 stellte das Bundesstrafgericht ein Internationales Rechts- hilfeersuchen in Strafsachen an Deutschland, um dem Beschuldigten das recht- liche Gehör zur ergänzten/geänderten Anklageschrift zu gewähren, respektive ihn dazu einvernehmen zu lassen. Die neue Hauptverhandlung am 3. April 2018 fand in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit seines Verteidi- gers und der Bundesanwaltschaft, am Sitz des Gerichts in Bellinzona statt. E. Die an der Hauptverhandlung anwesenden Parteien verzichteten auf eine münd- liche Begründung, so dass das Urteilsdispositiv am folgenden Tag sämtlichen Parteien schriftlich eröffnet wurde und dessen Begründung von Amtes wegen erfolgt.
Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienst, worin einmal versucht, mehrfa- che Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, worin einmal versucht, und Vergehen gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Bundesge- setz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241]. Beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 StGB handelt es sich um eine Straftat des 13. Titels des Strafgesetzbuches. Die Straftaten dieses Titels unterstehen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit h StPO der Bundesgerichtsbarkeit, sofern sie u.a. gegen den Bund gerichtet sind. Bei Art. 273 StGB ist dies per se der Fall. Für die Verfolgung der weiteren angeklagten Delikte – Verletzung des Fabrikati- ons- oder Geschäftsgeheimnisses und Vergehen gegen den unlauteren Wettbe- werb – bestünde grundsätzlich kantonale Zuständigkeit (Art. 22 StPO und Art. 27 Abs. 1 UWG). Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 (BA pag. 01-01-0003 f.) und er- gänzender Verfügung vom 3. Januar 2018 (TPF pag. 11-510-126 f.) ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung der Ver- fahren in der Hand der Bundesbehörden an. Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für die angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
- 6 - 1.2 Ermächtigung Die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte setzt gemäss Art. 66 Abs. 1 StBOG eine Ermächtigung des Bundesrates voraus. Art. 272 StGB um- schreibt ein politisches Delikt. Die Einholung einer Ermächtigung ist daher zwin- gend. Am 19. Mai 2016 ersuchte die Bundesanwaltschaft um Erteilung der Er- mächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten (BA pag. 01-02- 0009 ff.); diese wurde vom EJPD am 21. Juni 2016 erteilt (BA pag. 01-02- 0013 ff.). 1.3 Anwendbares Recht Der Beschuldigte soll die ihm zu Last gelegten Taten im Zeitraum Oktober 2011 bis 20. April 2013, respektive bis 26. April 2013, begangen haben (Anklageschrift, S. 2 und 5 f.). Im Zuge der Revision des Korruptionsstrafrechts traten am 1. Juli 2016 Art. 322octies StGB (Bestechung Privater / Bestechen) und Art. 322no- vies StGB (Bestechung Privater / Sich bestechen lassen) in Kraft, welche die alt- rechtliche Strafbestimmung gemäss Art. 4a (Bestechen und sich bestechen las- sen) i.V.m. Art. 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den un- lauteren Wettbewerb [aUWG; SR 241, Stand vor 1. Juli 2016]) ablösten. Art. 4a aUWG blieb dabei als zivilrechtliche Norm bestehen. Lediglich die Verweisung auf Art. 4a aUWG wurde in Art. 23 aUWG gestrichen (FERRARI HOFER/VASELLA, in: Amstutz/Roberto/Trüb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
3. Aufl. 2016, Art. 4a Ziff.1a). Durch die Übernahme in das Kernstrafrecht wurde die Privatbestechung aus dem Kontext des Wettbewerbsrechts gelöst, womit es nach geltendem Recht nicht mehr erforderlich ist, dass die Privatbestechung in den Geltungsbereich des UWG fällt und eine Wettbewerbshandlung vorliegen muss (FRICK, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz ge- gen den unlauteren Wettbewerb, UWG, 2013, Art. 4a N 12). Seit 1. Juli 2016 ist die Privatbestechung ein Offizialdelikt. Art. 322novies StGB droht dem Täter Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Bei Art. 4a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG lautet die Strafandrohung gleich. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (sogenannte „lex mitior“-Regel; Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss obiger Ausführung trifft letzteres in concreto nicht zu, wo- mit der Tatvorwurf im Zusammenhang mit dem Darlehen nach altrechtlichem UWG zu prüfen ist (Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG). Wenn nach- folgend von aUWG die Rede ist, ist jeweils das Gesetz in seiner zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung gemeint.
- 7 - In Bezug auf die weiteren angeklagten Delikte (Art. 162 und Art. 273 StGB) kam es im Zeitraum der zur Last gelegten Taten zu keiner Gesetzesrevision, womit sich diesbezüglich die Frage der lex mitior nicht stellt. Hinsichtlich Strafzumessung wird die Frage des milderen Rechts hinten in Erwä- gung 7.1.1 geprüft. 1.4 Vorfragen an der Hauptverhandlung 1.4.1 Mit Datum vom 31. Januar 2018 reichte die Bundesanwaltschaft beim Gericht neue Beweismittel in Form einer Aktennotiz der Bundeskriminalpolizei vom
29. Januar 2018 ein und beantragte, diese zu den Strafakten zu erkennen und u.a. den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung protokollarisch dazu zu befragen (TPF pag. 11-510-101 ff.). Das Gericht hiess diese beiden Anträge gut (TPF pag. 11-280-003 f.). 1.4.2 Der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2018 blieb der Beschuldigte unentschul- digt fern, so dass er nicht zu den neu aufgefundenen Beweismitteln einvernom- men werden konnte (TPF pag. 11-920-001 ff.). Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 erteilte das Gericht der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 333 Abs. 2 StPO die Möglichkeit, eine ergänzte/geänderte Anklageschrift einzureichen. Gleichzeitig teilte es den Parteien mit, dass die Abwesenheit des Beschuldigten auch für den zweiten Hauptverhandlungstermin nicht ausgeschlossen werden könne und dem Beschuldigten das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 333 Abs. 4 StPO sowohl betreffend der zusätzlichen Beweismittel als auch betreffend einer allfällig ergänzten Anklageschrift rechtshilfeweise gewährt würde (TPF pag. 11- 300-013). Die Parteien erklärten sich mit dem Vorgehen einverstanden. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 teilte der Verteidiger des Beschuldigten dem Gericht mit, dass der Beschuldigte gegen das Vorgehen gemäss Schreiben vom
20. Februar 2018 und der zusätzlichen rechtshilfeweisen Befragung des Be- schuldigten keine Einwände habe (TPF pag. 11-521-006 f.). Die Bundesanwalt- schaft reichte innert der vom Gericht angesetzten Frist die ergänzte/geänderte Anklageschrift vom 21. Februar 2018 ein (TPF pag. 11-110-001 ff.). Die Parteien erhielten die Möglichkeit für die rechtshilfeweise Einvernahme eigene Fragen zu formulieren und anschliessend Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 148 StPO). Le- diglich die Bundesanwaltschaft machte von diesen Rechten Gebrauch (TPF pag. 11-510-128 f.). Am 13. März 2018 wurde der Beschuldigte in Deutschland in Anwesenheit seines Verteidigers rechtshilfeweise zur ergänzten/geänderten Anklageschrift einvernommen (TPF pag. 11-292-020 ff.). 1.4.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. April 2018 wurde den anwesenden Par- teien die Möglichkeit gegeben, Vorfragen aufzuwerfen (Art. 339 Abs. 2 StPO).
- 8 - Abgesehen von einer Präzisierung der Anklageschrift durch die Bundesanwalt- schaft, warfen die Parteien keine Vorfragen auf. Unter Hinweis, dass dem Be- schuldigten gedient wäre, wenn das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein für alle Mal bald beendet würde, stellte sich der Verteidiger grundsätzlich nicht gegen die Zulassung der ergänzten/geänderten Anklageschrift vom 21. Feb- ruar 2018. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass eventuell ein Anwendungsfall von Art. 333 Abs. 3 StPO vorliegen könnte (TPF pag. 11-920-005). 1.4.4 Gemäss Art. 333 Abs. 3 StPO steht die Erweiterung der Anklage unter den drei kumulativen Bedingungen, dass das Verfahren dadurch nicht übermässig er- schwert, die Zuständigkeit des Gerichts nicht geändert wird und kein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Während die ersten beiden Bedingungen nie Anlass zur Diskussion gaben, machte der Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 22. Februar 2018 geltend, aufgrund der neu aufgefundenen Be- weismittel der Bundeskriminalpolizei und insbesondere eines sich in den amtli- chen Akten befindlichen Dokuments (BA pag. 10-01-0132), könnten sich an der rechtshilfeweisen Einvernahme des Beschuldigten möglicherweise rechtsgenüg- liche Verdachtsgründe bezüglich anderer involvierter Personen im Zusammen- hang mit den zur Diskussion stehenden Straftatbeständen ergeben. Daher sei gemäss Art. 333 Abs. 3 StPO ein neues Vorverfahren einzuleiten (TPF pag. 11- 521-006 f.). An der rechtshilfeweisen Einvernahme des Beschuldigten vom
13. März 2018 gab dieser ein schriftlich von ihm vorbereitetes Schreiben zu Pro- tokoll, worin er behauptete, D. (Mitarbeiter der Privatklägerin) sei an der Entwen- dung Daten mitbeteiligt gewesen (TPF pag. 11-292-043 ff., -053). Die Privatklä- gerin bestritt dies mit Schreiben vom 16. März 2018 und erklärte, keine Kenntnis davon zu haben, dass D. vertrauliche Daten unbefugt verwendet oder weiterge- geben habe. Die Hausdurchsuchungen durch die Bundesanwaltschaft bei D. habe keine dahingehenden Erkenntnisse zutage gefördert. Die Privatklägerin wies zudem darauf hin, dass D. sich nicht immer loyal zum Unternehmen verhal- ten habe, dies aber zwischenzeitlich geklärt und aufgearbeitet worden sei (TPF pag. 11-561-004). An der Hauptverhandlung vom 3. April 2018 erklärte die Bundesanwaltschaft ebenfalls, keine Beweise für die Anschuldigungen des Be- schuldigten gegen D. gefunden zu haben (TPF pag. 11-925-004). Mangels kon- kreter Hinweise auf Mittäterschaft oder Teilnahme liess das Gericht die er- gänzte/geänderte Anklageschrift vom 21. Februar 2018 demzufolge zu (TPF pag. 11-920-005). 1.4.5 Selbst für den Fall, dass es konkrete Hinweise für Mittäterschaft oder Teilnahme gegeben hätte, wäre gleich zu entscheiden: Vom Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 lit b StPO) kann abgewi- chen werden, wenn sachliche Gründe vorliegen (Art. 30 StPO). Die Kompetenz
- 9 - zur Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 30 StPO liegt vorliegend beim Gericht. Mögliche sachliche Gründe zur Trennung sind namentlich das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, die Unerreichbarkeit einer beschuldigten Person oder wenn ein Strafbefehls- oder abgekürztes Verfahren für einen Mitbeteiligten möglich ist. Zudem besteht gemäss Art. 34 Abs. 2 StPO ein Vereinigungsverbot, wenn in einem Fall bereits Anklage erhoben worden ist (BARTETZKO in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. AufI. 2014, Art. 33 N 2 f.; RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 30 N 2 ff.). Sowohl das Beschleunigungsgebot, als auch das vom Beschul- digten geäusserte Interesse, das Verfahren bald zu Ende zu bringen, sprechen dafür, die ergänzte/geänderte Anklageschrift vom 21. Februar 2018 zuzulassen. 1.5 Strafantrag 1.5.1 Eine Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und Vergehen gegen den unlauteren Wettbewerb werden nur auf Antrag hin verfolgt (Art. 162 Abs. 3 StGB und Art. 4a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG). Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Strafantrag bei Antragsdelikten der Konstituierung als Privat- kläger gleichgestellt. Die Antragsberechtigung für eine Verletzung gemäss Art. 162 StGB richtet sich nach Art. 30 StGB. Die Antragsberechtigung für eine Verletzung des aUWG richtet sich demgegenüber gemäss Art. 23 Abs. 2 aUWG nach der Zivilklagelegitimation i.S.v. Art. 9 f. aUWG als „lex specialis“. Art. 30 Abs. 1 StGB ist in Bezug auf UWG-Verletzungen nicht anwendbar (HEIM- GARTNER, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Kommentar, 2018, Art. 23 N 54). Antragsberechtigt i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nisses ist vorliegend die B. AG als mutmasslich betroffene Geheimnisherrin. Po- tentiell unlauteres Verhalten i.S.v. Art. 4a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG bedroht die wirtschaftlichen Interessen der B. AG (vgl. hinten E. 4.5.3). Damit ist die B. AG auch zur Zivilklage gemäss Art. 9 Abs. 1 aUWG legitimiert und damit zur Stellung eines Strafantrages bei Verletzung einer UWG-Norm antragsberechtigt. 1.5.2 Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO muss ein Strafantrag schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Antragsrecht erlischt nach drei Mo- naten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Per- son der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). In Bezug auf die Kenntnis des Täters genügt der blosse Verdacht nicht. Verlangt wird sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.3 und RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 31 N 26 mit Hinweisen). Ein
- 10 - Strafantrag setzt die Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird, voraus. Hingegen ist es nicht Sache der antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Selbst eine falsche rechtliche Qualifi- kation macht den Antrag nicht ungültig. An den Strafantrag dürfen inhaltlich keine überspitzten Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3; BGE 131 IV 97 E. 3.1 und 3.3; RIEDO, a.a.O., Art. 30 N 54 m.w.H.). Eine sachliche Beschränkung des Strafantrages ist zulässig, das heisst, der Verletzte darf die Darstellung des Sachverhalts bewusst so gestalten, dass er die Bestrafung nur für einzelne Antragsdelikte verlangt (RIEDO, a.a.O., Art. 30 N 55). 1.5.3 Mit Schreiben vom 15. September 2015 erstattete der Vertreter der B. AG Straf- anzeige gegen C. und verlangte dessen Bestrafung wegen Verletzung des Fab- rikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB, wegen wirtschaftli- chem Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 StGB und wegen Erpressung i.S.v. Art. 156 StGB (BA pag. B02-00-001-0015 ff.). Mit Verfügung vom 11. April 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung wegen Verletzung des Fab- rikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB und wegen wirt- schaftlichem Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 StGB auf den Beschuldigten aus (BA pag. 01-01-0002). Von dieser Verfügung konnte die Privatklägerin frühestens Kenntnis nehmen, nachdem ihr die Bundesanwaltschaft mittels Schreiben vom
13. Mai 2016 (BA pag. 15-01-0009-0011) sämtliche Verfahrensakten (mit Verfah- rensstand 13. Mai 2016) zustellte. Der Vertreter der Privatklägerin machte gel- tend, dass er aufgrund des Aktenstudiums vom Darlehen zwischen E. und dem Beschuldigten Kenntnis erhielt (BA pag. 12-05-0264 f.). Mit Eingabe vom
26. Juli 2016 verlangte der Vertreter der Privatklägerin somit innert 3-monatiger Frist die Bestrafung des Beschuldigten wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG (BA pag. 12-05-0262 ff.). In der Eingabe wurde auf Seite 3 unter Ziff. 1c erwähnt, dass der Beschuldigte „ … im Zeitraum zwischen dem 17. bis 23. April 2013 über insgesamt Euro 120‘000.00 im Zusammenhang mit dem Verrat von geheimen Daten der B. AG […] erhalten hat.“ Aufgrund dieser Sachverhaltsumschreibung deckt der Strafantrag auch den Tatvorwurf von Art. 162 StGB ab, obgleich der Tatbestand nicht explizit genannt wird. Zudem konnte der Vertreter der Privatklägerin davon ausgehen, dass seine Strafanzeige vom 15. September 2015 betreffend Ge- schäftsgeheimnisverrat durch C. auch für weitere an der Tat Beteiligte galt (vgl. Art. 32 StGB und Schreiben des Vertreters der Privatklägerin vom 7. Feb- ruar 2018, TPF pag. 11-561-001 f.). 1.5.4 Nach dem Gesagten liegen für eine Strafverfolgung von Art. 162 StGB und Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG gültige Strafanträge vor.
- 11 - 2. Anklagevorwürfe 2.1 Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe sich des mehr- fachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, worin einmal versucht (Art. 273 Abs. 2 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB), und der mehrfachen Verletzung des Fabrika- tions- und Geschäftsgeheimnisses, worin einmal versucht (Art. 162 Abs. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB), strafbar gemacht, indem er als Mitarbeiter der B. AG im Zeitraum Oktober 2011 bis 20. April 2013 vertrauliche Firmen- und Kundendaten aus deren geschäftsinternem System Oracle gesammelt, an seinem Arbeitsplatz in Y. davon pdf-, jpg- und bmp-Dateien mit Adresslisten, Umsatzstatistiken, Of- ferten- und Auftragslisten, Reiseberichten, Liefer- und Zahlungsbedingungen er- stellt, diese in seinen Privatbesitz verbracht und die betreffenden Daten unerlaubt F., seinem Geschäftspartner des privaten deutschen Konkurrenzunternehmens G. und dem chinesischen Geschäftsmann E., Firmeninhaber der H. Ltd in Shang- hai, übermittelt und damit diesen Gesellschaften zur Verfügung gestellt habe. 2.2 Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen (Anklageschrift Ziff. 1.1 und 1.2): - zwischen dem 11. April 2012 und 20. April 2013 insgesamt 7 E-Mails mit be- sagten vertraulichen Firmen- und Kundendaten aus dem geschäftsinternen System Oracle der B. AG von seinem privaten E-Mail-Account, A.@hot- mail.de, aus der Schweiz an die Unternehmensadresse von F., info@unter- nehmung_G.de, versandt zu haben; - vertrauliche Firmen- und Kundendaten aus dem geschäftsinternen System Oracle der B. AG an seinem Arbeitsplatz bei der B. AG auf einen USB-Stick gespeichert, dann diese Daten (in Form von 3 Dateien) auf seinen privaten Rechner übertragen und anschliessend in seinem Outlook-Postfach (A.@hotmail.de) und auf der Festplatte der Unternehmung G. gespeichert und der Unternehmung G. schliesslich zur Verfügung gestellt zu haben; - der Unternehmung G. vertrauliche Firmen- und Kundendaten aus dem ge- schäftsinternen System Oracle der B. AG in Papierform zur Verfügung ge- stellt zu haben; - am 8. April 2013 eine E-Mail mit vertraulichen Firmen- und Kundendaten der B. AG von seinem privaten E-Mail-Account, A.@hotmail.de, aus der Schweiz an die Unternehmensadresse von E., E.@H.ltd.com.cn, und in cc an F., info@unternehmung_G.de, nach China und Deutschland versandt zu haben; und
- 12 - - am 8. April 2013 eine E-Mail mit einer Videodatei mit vertraulichen Firmen- und Kundendaten der B. AG von seinem privaten E-Mail-Account, A.@hot- mail.de, aus der Schweiz an die Unternehmensadresse von E., E.@H.ltd.com.cn, und in cc an F., info@unternehmung_G.de, nach China und Deutschland versandt zu haben, wobei die Übermittlung aufgrund der grossen Datenmenge nicht erfolgreich gewesen sei. 2.3 Zudem wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich des Vergehens gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 4a Abs. 1 i.V.m. Art. 23 aUWG strafbar gemacht (Anklageschrift Ziff. 1.3), indem er als Gegen- leistung für das unter Ziff. 1.1 und 1.2 der Anklageschrift vorgeworfene Zur-Ver- fügung-Stellen der vertraulichen Firmen- und Kundendaten seiner damaligen Ar- beitgeberin B. AG von E., ehemaliger Geschäftspartner (Lieferant) der B. AG, im April 2013 ein zinsloses, zeitlich unbeschränktes Darlehen in der Höhe von EUR 120‘000 gefordert und es schliesslich via E.s Unternehmen H. Ltd erhalten und angenommen habe. 3. Feststellungen zum äusseren Sachverhalt 3.1 Sachbeweise Dem Anklagevorwurf liegen die folgenden Sachbeweise zugrunde: 3.1.1 Der Beschuldigte war vom 1. Oktober 2011 bis zum 17. Mai 2013 als Mitarbeiter in der technischen Abteilung der B. AG in Y. tätig (Schlusszeugnis der B. AG vom
6. Mai 2013, BA pag. 10-01-0088 ff.). Als Wälz- und Gleitlagertechniker unter- stand er einer vertraglichen Sorgfalts- und Treuepflicht, die ihn für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Einhaltung eines Konkurrenzverbots sowie zur Wahrung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses verpflichtete (Art. 2 des Arbeits- vertrags vom 6. Juni 2011, BA pag. 12-01-0013). Sein Brutto-Monatsgehalt be- trug CHF 10‘000. Zudem hatte er Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt (BA pag. 12-01-0014). Mit Schreiben vom 22. April 2013 kündigte der Beschuldigte sein Anstellungsverhältnis bei der B. AG (BA pag. 12-01-0020). 3.1.2 Gemäss Ferienabrechnung der B. AG vom 26. März 2013 war der Beschuldigte im Jahr 2013 vom 28. Januar bis zum 1. Februar 2013 (5 Tage), vom 11. Ap- ril 2013 bis zum 12. April 2013 (2 Tage), vom 16. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2013 (12 Tage) und vom 23. Dezember 2013 bis zum 2. Januar 2014 (3 Tage) ferien- abwesend (BA pag. 15-01-0053). 3.1.3 Gemäss Vertrag vom 21. April 2012 waren der Beschuldigte und F. je zu 50% Eigentümer des Unternehmens G. (BA pag. 13-02-0039).
- 13 - 3.1.4 Aus den beim Notariat in Z./Nordrhein-Westfalen eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte und F. am 20. Juli 2015 die I. GmbH mit Sitz in Z./Nordrhein-Westfalen, Deutschland mit einer Beteiligung von je 50% gründeten und deren Geschäftsführer wurden (BA pag. 13-02-0040 ff.). Zweck der I. GmbH war der Handel, die Herstellung und die Entwicklung von Wälzlagern und Gleit- lagern. Des Weiteren bestand ein internationaler und nationaler Handel mit Wa- ren (BA pag. 13-02-0052). 3.1.5 Gemäss Vertrag zwischen der I. GmbH (unterzeichnet von F. und dem Beschul- digten) und C. vom 27. Mai 2015 verpflichtete sich C., selbstständig Akquise für die I. GmbH in der gesamten Schweiz durchzuführen. Der Vertrag hielt fest, dass seine Arbeitszeit 20 Wochenstunden nicht überschreiten sollte; er gegen Rech- nung einen Maximalbetrag von CHF 1‘200 von der I. GmbH erhalte. Zusätzlich sollte C. weiterhin eine Beteiligung am erzielten Umsatz mit Unternehmung J. China in Höhe von 5% erhalten, welche ihm von der Unternehmung J. China überwiesen würde (BA pag. B18-01-001-0076). 3.1.6 Gemäss Darlehensvertrag („Contract of loan“) vom 11. April 2013 schlossen der Beschuldigte (Darlehensnehmer) und E. (Darlehensgeber) in X./Nordrhein- Westfalen (Deutschland) einen Vertrag über ein unbefristetes, zinsloses Darle- hen in der Höhe von EUR 120‘000 ab (BA pag. 10-01-0182; BA pag. 13-02- 0219). 3.1.7 Am 8. Dezember 2015 fanden parallel am Wohnsitz des Beschuldigten in W./Nordrhein-Westfalen (Deutschland) und bei der I. GmbH in Z./Nordrhein- Westfalen (Deutschland) rechtshilfeweise Hausdurchsuchungen statt. Die Staatsanwaltschaft Bonn stellte elektronische Daten sowie physische Doku- mente sicher, welche von der Bundeskriminalpolizei ausgewertet wurden (Zwi- schenbericht der BKP vom 8. April 2016, BA pag. 10-01-0015 ff.). 3.1.8 Zu den sichergestellten E-Mails an F. Die Auswertung des E-Mail-Accounts des Beschuldigen ergab, dass der Be- schuldigte im Zeitraum April 2012 bis zum 20. April 2013, also während seiner Anstellung bei der B. AG, von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de mehrere E-Mails mit Geschäftsdaten seiner damaligen Arbeitgeberin in Form von E-Mail-Anhängen an F. mit der E-Mail-Adresse F.@web.de, respektive info@un- ternehmung_G.de (der E-Mail-Adressat der Unternehmung G.), sandte (BA pag. 10-01-0040 ff.). Dieselben Anhänge, welche der Beschuldigte von seinem E-Mail-Account versandte, befanden sich auch in den gelöschten Daten auf der sichergestellten Festplatte der I. GmbH (BA pag. 10-01-0074). Unter den von der Bundeskriminalpolizei ausgewerteten E-Mails befanden sich die nachfolgenden
- 14 - sieben E-Mails, die der Anklage zugrunde liegen (Anklageschrift Ziff. 1.1, Sei- te 3 f. und Ziff. 1.2, Seite 6 f.): 3.1.8.1 E-Mail vom Mittwoch, 11. April 2012, 20:51 Uhr Am 11. April 2012 sandte der Beschuldigte um 20:51 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an F. mit der E-Mail-Adresse F.@web.de eine E-Mail mit dem Betreff „Listen“ und zwei E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0134). Dazu schrieb der Beschuldigte „Hier mal die Offertenliste und die Umsatzliste von B. AG…“. Die Datei im Anhang 1 der E-Mail mit der Dateibezeichnung „Of- fertliste 2010.pdf“ wurde am 16. Februar 2011, um 16:53 Uhr, erstellt und bein- haltete eine Liste von insgesamt 299 Seiten, welche jeweils die Überschriften „K.“ und „Kunden-Offertliste“ trugen. Die Liste umfasste die Kundenofferten der B. AG aus dem Jahr 2010. Bei den einzeln genannten Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz. Die Datei im Anhang 2 der E-Mail mit der Dateibezeichnung „z Dezember2011.pdf“ wurde am 3. Januar 2012, um 08:17 Uhr, erstellt und beinhaltete eine Liste von insgesamt 124 Sei- ten, welche jeweils die Überschriften „K.“ und „Brutto-Kundenumsatz vom 01.01.2011 bis 31.12.2011“ trugen. Die Liste umfasste die Kundenumsätze der B. AG im Jahr 2011. Bei den einzeln genannten Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz (BA pag. 10-01-0050 f.; BA pag. 12-05-0134 ff.). 3.1.8.2 E-Mail vom Montag, 11. Februar 2013, 12:37 Uhr Am 11. Februar 2013 sandte der Beschuldigte um 12:37 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an die E-Mail-Adresse der Unternehmung G., info@unternehmung_G.de, eine E-Mail mit acht E-Mail-Anhängen und dem Be- treff „Kunden Ultimative Listen“ (BA pag. 12-05-0067). Als Begleittext schrieb der Beschuldigte: „Hey, hab heute mal das System genauer analysiert und es geschafft, die angehängten Listen zu ersteilen...
1. Alle Kunden inkl. Typenbedarf...
2. Alle Kundendaten inkl. der Kontaktadressen...
3. Alle Typen, mit Auflistung, welcher Kunde die bekommt... Vieeeel Spass damit!!! Und falls wir nicht landen können, können wir die Daten immer noch an Unternehmung L. verkaufen! ;-)“ Die Daten in den Anhängen 1 und 2 der E-Mail mit den Dateibezeichnungen „AdresslisteKunden149658.pdf“ und „AdresslisteKunden149660.pdf“ wurden am
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11. Februar 2013, um 11:28 Uhr, respektive um 11:30 Uhr, erstellt und beinhal- teten je eine Liste von 169 Seiten, respektive von 492 Seiten, welche jeweils die Überschriften „Adressliste Kunden“ von „K.“ trugen. Die Listen umfassten die Na- men und Kontaktadressen von Kunden der B. AG. Bei den einzeln genannten Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz. Die Datei im Anhang 3 der E-Mail mit der Dateibezeichnung „Adresslistel_iefe- ranten149661.pdf“ wurde am 11. Februar 2013 um 11:32 Uhr erstellt und bein- haltete eine Liste von insgesamt 42 Seiten, welche jeweils die Überschriften „K.“ und „Adressliste Lieferanten“ trugen. Die Liste umfasste die Namen und Kontakt- adressen von Lieferanten der B. AG, wobei es sich vorwiegend um Unternehmen in der Schweiz handelte. Die Dateien in den Anhängen 4 bis 8 der E-Mail mit den Dateibezeichnungen „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 1 (Export).pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 21-23.pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 31-33.pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 821-823.pdf“ und „Artikel Umsatzstatistik Ver- treter 961-963.pdf“ wurden alle am 11. Februar 2013 zwischen 10:56 Uhr und 11:13 Uhr erstellt. Bis auf eine Liste, welche insgesamt 76 Seiten umfasste, wa- ren die übrigen drei Listen mehrere hundert Seiten lang. Sämtliche Seiten wiesen jeweils die Überschriften „K.“ und „Artikel-Umsatzstatistik Vertreter vom 01.01.2012 bis 31.12.2012“ auf. Die vier Listen umfassten die Umsatzstatistiken der B. AG im Jahr 2012. Bei den einzeln genannten Kunden (inklusive Kontakt- adressen) der B. AG handelte es sich mit Ausnahme der Liste im Anhang 4 im Wesentlichen um Unternehmen in der Schweiz (BA pag. 10-01-0053 ff.; BA pag. 12-05-0067 ff.). 3.1.8.3 E-Mail vom Montag, 11. Februar 2013, 12:37 Uhr Unmittelbar anschliessend an die vorstehende E-Mail (BA pag. 12-05-0067 ff.) sandte der Beschuldigte am 11. Februar 2013 um 12:37 Uhr eine weitere Liste als E-Mail-Anhang von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an die E-Mail-Adresse info@unternehmung_G.de mit dem Betreff „Kunden Ultimative Listen 2“ (BA pag. 12-05-0094). Dazu schrieb der Beschuldigte: „Und hier noch eine….“. Das Dokument mit der Dateibezeichnung „Artikel-Umsatzstatistik Kunde.pdf“ wurde am 11. Februar 2013 um 11:20 Uhr erstellt und beinhaltete eine Liste von insgesamt 4914 Seiten mit den jeweiligen Überschriften „K.“ und „Artikel-Umsatzstatistik vom 01.01.2012 bis 31.12.2012“. Die Liste umfasste die Artikel-Umsatzstatistik von Kunden der B. AG aus dem Jahr 2012. Bei den ein- zeln genannten Kunden handelte es sich grösstenteils um Unternehmen in der Schweiz (BA pag. 10-01-0060 f. und BA pag. 12-05-0094 ff.). Daraufhin schrieb F. von info@unternehmung_G.de dem Beschuldigten um 13:27 Uhr: „Hi, Du wirst ja noch zum mister impossible. ;-).“ (BA pag. 10-01-0061).
- 16 - 3.1.8.4 E-Mail vom Montag, 11. Februar 2013, 17:46 Uhr Am 11. Februar 2013 sandte der Beschuldigte um 17:46 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an die E-Mail-Adresse info@unterneh- mung_G.de eine E-Mail mit dem Betreff „Kunden Ultimative Listen 3“ und sechs E-Mail-Anhänge, welche alle ebenfalls am 11. Februar 2013 erstellt worden wa- ren (BA pag. 12-05-0099). Dazu schrieb der Beschuldigte: „Und hier sämtliche Reiseberichte für 2010, 2011, 2012, 2013, aller Kunden! D.h. wenn irgendwelche Problematiken aufgetreten sind, können wir alles schön nachlesen!!! ;-) Ach ja... auch die Vertretercodes, damit Du sehen kannst, wofür die Nummer steht (z.B. 923, 924 etc.). Und als Schmankerl, die nicht möglichen Lieferungen!!!“ Bei den Dateien in den Anhängen 1 und 2 der E-Mail mit den Dateibezeichnun- gen „IMAG0132.jpg“ und „IMAG0133.jpg“ handelte es sich jeweils um eine mit einem Mobiltelefon aufgenommene und auf einem A4-Blatt abgebildete Bilddatei. Darauf wurden namentlich Namen oder Umsatzgrössen verschiedenen Num- mern zugeordnet. Es handelte sich dabei um Verschlüsselungscodes, welche dem Verständnis der Reiseberichte in den Anhängen 4 bis 6 dienten. Bei An- hang 3 der E-Mail mit der Dateibezeichnung „[…]_nicht lieferbare aufträge.bmp“ handelte es sich um eine vermutlicherweise mittels Bildschirmausdruck ab Com- puter erstellte Bilddatei mit der Überschrift „K. – Nichtlieferbare Aufträge ([…]_fehllg)“. Die abgebildete Liste führte Kunden auf, welche von der B. AG nicht beliefert werden konnten. Die Dateien in den Anhängen 4 bis 6 der E-Mail mit den Dateibezeichnungen „[…]_reiseberichte 2010.pdf“, „[…]_reiseberichte 2011.pdf“ und „[…]_reiseberichte 2012+2013.pdf“ beinhalteten je eine Liste von über 100 Seiten, welche jeweils die Überschriften „K.“ und „Reiseberichte“ tru- gen. Bei den drei Listen handelte es sich um die Reiseberichte der B. AG für die Jahre 2011 und 2012 und für das angebrochene Jahr 2013 (1. Januar bis
11. Februar 2013). Die Reiseberichte beschrieben die Abhandlung der einzelnen Kundenbesuche. Die Berichte gaben u.a. Auskunft zur Kundenzufriedenheit, zum Zahlungsverhalten und zum Bedarfspotential der Kunden der B. AG. Bei den Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz (BA pag. 10-01-0062 ff.; BA pag. 12-05-0099 ff.). 3.1.8.5 E-Mail vom Montag, 25. Februar 2013,12:25 Uhr Am 25. Februar 2013 um 12:25 Uhr sandte der Beschuldigte von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an F. mit der E-Mail-Adresse info@unterneh- mung_G.de eine E-Mail mit dem Betreff „Listen“ und vier E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0122). Dazu schrieb der Beschuldigte „Hier noch ein paar Lis-
- 17 - ten….“. Die Dateien in den Anhängen 1 bis 3 mit den Dateibezeichnungen „Lie- ferbedingungen.pdf“, „Sofort Liefercode.pdf“ und „Status-Codes Offerten.pdf“ wurden am 21. Februar 2011 um 08:37 Uhr, respektive um 08:28 Uhr und 08:32 Uhr, erstellt und umfassten je eine Seite. Die Datei im Anhang 4 mit der Dateibe- zeichnung „Fettliste.pdf“ wurde am 14. Mai 2012 um 14:39 Uhr erstellt und um- fasste insgesamt 4 Seiten. Alle vier Anhänge beinhalteten aufgeschlüsselte Be- zeichnungen von Text-Codes (BA pag. 10-01-0065 ff.; BA pag. 12-05-0112 ff.). 3.1.8.6 E-Mail vom Freitag, 5. April 2013, 18:43 Uhr Am 5. April 2013 um 12:37 Uhr sandte der Beschuldigte von seinem privaten E-Mail-Account A.@hotmail.de an F. mit der E-Mail-Adresse info@unterneh- mung_G.de eine E-Mail mit dem Betreff „Ultimative Listen“ und 5 E-Mail-Anhänge (BA pag. 12-05-0120). Dazu schrieb der Beschuldigte (BA pag. 10-01-0067 ff.; BA pag. 12-05-0120 ff.): „Hey, Anbei die Erweiterung der ultimativen Listen.
- Katalogdaten von […] alter Lager in Excel-Form.
- B. AG Offertenliste ab 2006 (da werden auch die nicht verkauften Lager drinstehen, die nur angeboten wurden?!)
- B. AG Reiseberichte ab 2006 Have fun! ©" Die Datei im Anhang 1 mit der Dateibezeichnung „Katalogdaten […].xls“ war eine Excel-Datei, welche am 6. Dezember 2005 erstellt worden war, bestehend aus 46 Tabellen mit insgesamt 403 Seiten. Die Tabellen enthielten technische Daten, respektive Zahlen und Masse von Produkten (BA pag. 10-01-0067 f. und BA pag. 12-05-0121). Die Datei im Anhang 2 mit der Dateibezeichnung „B. AG Offertenliste ab 2006.pdf“, welche am 5. April 2013 um 15:17 Uhr erstellt worden war, beinhaltete eine Liste von insgesamt 217 Seiten mit den jeweiligen Über- schriften „K.“ und „Kunden-Offertliste“. Die Offertenliste beinhaltete die von der B. AG ihren Kunden im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 1. April 2013 an- gebotenen Preise für bestimmte Produkte. Bei den Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz (BA pag. 10-01-0068 und BA pag. 12-05-0122 ff.). Die Dateien in den Anhängen 3 bis 5 mit den Dateibe- zeichnungen „B. AG Reiseberichte ab 2006.pdf“, „B. AG Reiseberichte ab 2006_nurTechnik.pdf“ und „B. AG Reiseberichte ab 2006_nurVerkauf.pdf“ wur- den am 5. April 2013 um 15:17 Uhr, respektive um 15:28 Uhr, erstellt, umfassten 1403 Seiten, respektive 117 und 119 Seiten und wiesen jeweils die Überschriften „K.“ und „Reiseberichte“ auf. Bei den drei Anhängen handelte es sich um die Reiseberichte der B. AG im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 1. April 2013. Die Reiseberichte beschrieben die Abhandlung der einzelnen Kundenbesuche.
- 18 - Den Reiseberichten liessen sich u.a. Informationen zur Kundenzufriedenheit, zum Zahlungsverhalten und zum Bedarfspotential der Kunden der B. AG entneh- men. Bei den Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz (BA pag. 10-01-0067 ff.; BA pag. 12-05-0125 ff.). 3.1.8.7 E-Mail vom Samstag, 20. April 2013, 12:58 Uhr Am 20. April 2013 sandte der Beschuldigte um 12:58 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an info@unternehmung_G.de eine E-Mail mit dem Betreff „ultimative liste“ und einem E-Mail-Anhang mit der Dateibezeichnung „Artikel Umsatzstatistik aller Kunden bis 03.04.2013.pdf“ (BA pag. 12-05-0141). Die Datei beinhaltete eine Liste von insgesamt 2097 Seiten, welche jeweils die Überschriften „K.“ und „Artikel-Umsatzstatistik Kunde vom 01.01.2013 bis 02.04.2013“ trugen. Bei der Liste handelte es sich um die Umsatzstatistik der B. AG betreffend ihre Kunden für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum
2. Mai 2013. Bei den namentlich genannten Kunden handelte es sich fast aus- schliesslich um Unternehmen in der Schweiz (BA pag.10-01-0070 f.; BA pag. 12- 05-0141 ff.). 3.1.9 Zu den sichergestellten elektronischen Dateien Gemäss Auswertungsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 25. Oktober 2016 (BA pag. 10-01-0040 ff.) wurden auf dem privaten Laptop des Beschuldigten elektronische Dateien sichergestellt und ausgewertet (BA pag. 10-01-0071 ff.). Dieselben elektronischen Dateien wurden auch in den gelöschten Daten auf der Festplatte der I. GmbH vorgefunden (BA pag. 10-01-0074). Die nachfolgenden drei Dateien liegen der Anklage zugrunde (Anklageschrift, Ziff. 1.1, Seite 4 und Ziff. 1.2, Seite 7): 3.1.9.1 Datei: Rillenkugellager Die Datei Rillenkugellager („2007-02-22 Anlage 2h Rillenkugellager Bedarf […].xls“) , welche am 27. Juni 2006 erstellt worden war, bestand aus einer 3- seitigen Excel-Tabelle, die mit der Überschrift „Rillenkugellager“ versehen war und u.a. Bestellmenge und Produktstückpreise der B. AG aufführte (BA pag. 10- 01-0071 f.; BA pag. 12-05-0145 ff.; TPF pag. 11-510-091 ff.). 3.1.9.2 Datei: Brutto-Kundenumsatz 2011 Die Datei Brutto-Kundenumsatz 2011 („zDezember 2011.pdf“), welche am 3. Ja- nuar 2012 um 08:17 Uhr erstellt worden war, beinhaltete eine Liste von insge- samt 124 Seiten, die jeweils mit den Überschriften „K.“ und „Brutto-Kundenum- satz vom: 01.12.2011 bis: 31.12.2011“ versehen war. Die Datei umfasste eine
- 19 - Liste mit den Brutto-Kundenumsätzen der B. AG im Jahr 2011. Bei den Kunden handelte es sich um Unternehmen aus Deutschland, der Schweiz und anderen Ländern (BA pag. 10-01-0072; BA pag. 12-05-0148 ff.; TPF pag. 11-510-094 ff.). Dabei handelte es sich um die gleichen Daten wie im Anhang 2 der E-Mail vom
11. April 2012, 20:51 Uhr (vgl. vorne E. 3.1.8.1). 3.1.9.3 Datei: Brutto-Kundenumsatz 2012 Die Datei Brutto-Kundenumsatz 2012 („[…]_kunums144342.pdf“), welche am
10. Januar 2013 um 11:28 Uhr erstellt worden war, beinhaltete eine Liste von insgesamt 117 Seiten, die jeweils mit den Überschriften „K.“ und „Brutto-Kunden- umsatz vom: 01.12.2012 bis: 30.12.2012“ versehen worden war. Die Datei um- fasste eine Liste mit den Brutto-Umsätzen der B. AG im Jahr 2012. Bei den Kun- den handelte es sich um Unternehmen aus Deutschland, der Schweiz und ande- ren Ländern (BA pag. 10-01-0072 f.; BA pag. 12-05-0148 ff.; TPF pag. 11-510- 097 ff.). 3.1.10 Zu den sichergestellten E-Mails an E. Die nachträglichen Abklärungen der Bundeskriminalpolizei (vgl. Aktennotiz der BKP vom 29. Januar 2018 [TPF pag. 11-510-104 ff.], welche das Gericht mit Ver- fügung vom 1. Februar 2018 zu den Akten nahm [TPF pag. 11-280-003 f.]), erga- ben, dass sich in den Rechtshilfevollzugsakten aus Deutschland, abgespeichert im pst-Ordner des Beschuldigten, u.a. die nachfolgenden E-Mails befanden: 3.1.10.1 E-Mail vom Montag, 8. April 2013, 13:00:54 Uhr Am Montag, 8. April 2013, schrieb der Beschuldigte um 13:00:54 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an E.s E-Mail-Adresse E.@H.ltd.com.cn und in cc an F. bzw. die Unternehmung G. mit der E-Mail-Adresse info@unter- nehmung_G.de unter dem Betreff „M.“ und mit dem Vermerk Wichtigkeit „Hoch“ unter anderem (TPF pag. 11-510-108): “Hi E.,
Once again, I would like to thank you very much for the great discussion yesterday! Please find attached the information for Mr. N.. In addition, I have attached the video for the checking process of […] and […] (I think you have it already?).
See you on Thursday.
Very best regards, A.“
- 20 - 3.1.10.2 E-Mail vom Montag, 8. April 2013, 13:11:45 Uhr Kurz darauf schrieb der Beschuldigte an E. und wiederum in cc an F. bzw. die Unternehmung G. (TPF pag. 11-510-109): “Sorry…the video is too big for an email. So please find attached only the orders of B. AG…” Im E-Mail-Anhang befand sich ein pdf-Dokument mit der Dateibezeichnung „Or- ders M..pdf“, welches am 8. April 2013 um 11:40:04 Uhr erstellt worden war und insgesamt 8 Seiten umfasste. Bei den einzelnen Seiten handelte es sich um Da- ten, welche am 8. April 2013 zwischen 11:30:26 Uhr und 11:36:44 Uhr aus der Oracle-Datenbank der B. AG abgerufen worden waren. Das pdf-Dokument ent- hielt nebst der Angabe des Lieferanten M. Zhenjiang (gemeint: Chinesisches Un- ternehmen M. Ltd) u.a. Informationen zu diversen Artikeln, Bestellmengen und zum Lagerbestand der B. AG (TPF pag. 11-510-105 f., -110 ff.). 3.1.11 Zu den physisch sichergestellten Dokumenten Die rechtshilfeweise sichergestellten physischen Dokumente gelangten in Form von zwei Ordnern (Ordner 1 und 2) an die Bundesanwaltschaft (Auswertungsbe- richt der BKP vom 25. Oktober 2016, BA pag. 10-01-0040 ff., insbesondere BA pag. 10-01-0043). Die nachfolgenden Dokumente liegen der Anklage zu- grunde (Anklageschrift Ziff. 1.1, Seite 4 und Ziff. 1.2, Seite 7): 3.1.11.1 „Kundenbedarfsmix-Zusammenzüge verschiedener Firmen“ Gemäss Auswertungsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 25. Oktober 2016 (BA pag. 10-01-0040 ff.) beinhaltete der Ordner 2 (BA pag. B18-01-002-0001 ff.) u.a. Datenblätter mit Angaben zu B. AG-Kunden aus der Schweiz und Deutsch- land in alphabetischer Reihenfolge (laut Anklageschrift „Kundenbedarfsmix-Zu- sammenzüge verschiedener Firmen“). Aus den Datenblättern ging der jährliche Warengebrauch von einzelnen namentlich genannten Kunden („annual need 2012“) und der Produktepreis der B. AG („B. AG Preis (CHF)“) hervor. Die jewei- ligen Datenblätter umfassten die Daten aus dem Jahre 2012 (BA pag. B18-01- 002-0034 ff.). 3.1.11.2 „Weitere Unterlagen betreffend verschiedener Schweizer Kunden“ Im Ordner 1 (BA pag. B18-01-001-0001 ff.) befanden sich ebenfalls Kundenblät- ter mit Angaben zu B. AG-Kunden (laut Anklageschrift „Weitere Unterlagen be- treffend verschiedener Schweizer Kunden“). Aus den Datenblättern geht der jähr- liche Warengebrauch des Kunden („annual need 2012") und der Produktepreis
- 21 - der B. AG („B. AG Price") hervor. Die jeweiligen Datenblätter umfassten die Da- ten aus dem Jahre 2012 (BA pag. B18-01-001-0093 ff.) 3.1.11.3 Schreiben der B. AG an O. AG vom 10. Juli 2012, Angebot Nr. 2 Im Ordner 1 (BA pag. B18-01-001-0001 ff.) befand sich sodann ein Schreiben der B. AG an die O. AG in V. (Schweiz) vom 10. Juli 2012, worin die B. AG der O. AG ein Angebot (Angebot Nr. 2) unterbreitete (BA pag. B18-01-001-0103; BA pag. 13-02-0208). 3.1.12 Zu den sichergestellten elektronischen Daten im Zusammenhang mit Darlehens- vertrag Gemäss Nachtragsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 20. Juli 2017 zur Aus- wertung der elektronischen Daten des Beschuldigten (BA pag. 10-01-0180 ff.) befand sich im E-Mail-Account des Beschuldigten eine grosse Anzahl von E-Mail- Konversationen mit E. (BA pag. 10-01-0181). Die Auswertung der nachfolgenden elektronischen Daten ergab Folgendes: 3.1.12.1 E-Mail-Korrespondenz vom 8. April 2013, 07:01 Uhr, und 9. April 2013, 22:24:25 Uhr Am Montag, 8. April 2013, schrieb der Beschuldigte um 07:01 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an E.s E-Mail-Adresse E.@H.ltd.com.cn unter anderem (BA pag. 10-01-0194): “Hi E., Once again, I would like to thank you very much for the great discussion yesterday! […] See you on Thursday.” Im Gegenzug schrieb E. dem Beschuldigten am 9. April 2013 um 22:24:25 Uhr u.a. zurück (BA pag. 10-01-0194): „Thank you, A., F.. We came to Hannover last night […]”. 3.1.12.2 Dokument „Contract of loan. docx” vom 14. April 2013, 17:36:07 Uhr Das beim Beschuldigten sichergestellte elektronische Dokument mit der Be- zeichnung „Contract of loan. docx“ wurde gemäss Metadaten durch den Beschul- digten mittels Microsoft Word 2007 am 14. April 2013 um 17:36:07 Uhr erstellt, wobei der Herstellungsort nicht festgestellt werden konnte. Beim Dokument handelte es sich um den Entwurf des vorne unter Erwägung 3.1.6 erwähnten
- 22 - Darlehensvertrages zwischen dem Beschuldigten (Darlehensnehmer) und E. (Darlehensgeber), wonach ein unbefristetes, zinsloses Darlehen in der Höhe von EUR 120‘000 ausgerichtet werden sollte. Auf einen bestimmten Rückzahlungs- termin wurde ausdrücklich verzichtet („Period is not fixed.“). Für die Rückzahlung des Darlehens wurde vereinbart, dass der Darlehensnehmer zur Rückzahlung verpflichtet sei, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen würden („The payback will be carried out when the borrower will be able to.“). Als Unterschrifts- datum war der 11. April 2013 vorgesehen (BA pag. 10-01-0181, -0184 ff.). 3.1.12.3 E-Mail-Korrespondenz vom Montag, 15. April 2013, 15:41 Uhr und 17:09:31 Uhr Am Montag 15. April 2013 sandte E. um 15:41 Uhr von seiner E-Mail-Adresse E.@H.ltd.com.cn dem Beschuldigten mit der privaten E-Mail-Adresse A.@hot- mail.de und dem Betreff „Re: Fair“ folgende E-Mail-Nachricht (BA pag. 10-01- 0188): „Hi.A. have received your account no.,will transfer it tomorrow,if any problem,will advise you,hope you can start soon,rgds/E.” Daraufhin schrieb der Beschuldigte gleichentags um 17:09:31 Uhr an E. folgen- des E-Mail zurück (BA pag. 10-01-0188): „Hi E., Thanks for the information. Please find attached the short contract that I have mentioned to you. Would you please sign it and send it to me by mail (not email). Thank you very much in advance! Very best regards, A.“ Seiner E-Mail legte der Beschuldigte den am Vortag erstellten Entwurf des Dar- lehensvertrags im pdf-Format bei („Contract of loan.pdf“). Der Beschuldigte bat E., den beigelegten und vorgängig besprochenen Darlehensvertrag zu unter- zeichnen und per Post an ihn zu retournieren (BA pag. 10-01-0181, -0188 ff.). 3.1.12.4 E-Mail-Korrespondenz vom Montag, 22. April 2013, 08:32 Uhr Am 22. April 2013 um 08:32 Uhr machte E. den Beschuldigten mittels E-Mail auf einen Fehler im an ihn zugestellten Darlehensvertrag aufmerksam, wonach der Darlehensvertrag nicht per April 2012 sondern per April 2013 in Kraft treten sollte. Zudem teilte E. dem Beschuldigten mit, dass er ihm noch gleichentags oder spä- testens am nächsten Morgen EUR 20‘000 überweisen werde. Wörtlich schrieb E. von seiner E-Mail-Adresse E.@H.ltd.com.cn an die private E-Mail-Adresse
- 23 - des Beschuldigten A.@hotmail.de (BA pag. 10-01-0191 ff.): „Hi, A., We will make the transfer of Eur20,000 late this afternoon or tomorrow morning, just found the contract duration : Contract is coming inti effect: April 2012 (I think should be 2013 ). Pls check and send the revised. B.rgds E.“ Daraufhin sandte der Beschuldigte gleichentags um 12:37:56 Uhr E. den Darle- hensvertrag in Form eines E-Mail-Anhangs erneut zu, wobei der Zeitpunkt des Inkrafttretens auf dem Darlehensvertrag von „April 2012“ auf „April 2013“ abge- ändert worden war. Als Unterschriftsdatum war immer noch der 11. April 2013 vorgesehen (BA pag. 10-01-0181 und -0191 ff.). 3.1.13 Zur sichergestellten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und P. (Bank Q.) Gemäss Auswertungsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 25. Oktober 2016 (BA pag. 10-01-0040 ff.) konnte u.a. nachfolgende E-Mail-Korrespondenz zwi- schen dem Beschuldigten und P., Bankmitarbeiter der Bank Q., gesichert werden (BA pag. 10-01-0180): 3.1.13.1 E-Mail vom 26. April 2013, 12:30 Uhr Gemäss E-Mail vom 26. April 2013 sandte der Beschuldigte um 12:30 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an P., P.@bank_Q.de, Bankmit- arbeiter der Bank Q., Geschäftsstelle Z./Nordrhein-Westfalen, den unterzeichne- ten Darlehensvertrag („Contract of loan“) in einem pdf-Format. Im E-Mail-Anhang befanden sich zwei Versionen des Darlehensvertrags: In einer Version wurde der Darlehensvertrag vom Beschuldigten und E. privat unterzeichnet, in der anderen Version befand sich eine vom Beschuldigten und von E., respektive der H. Ltd, unterzeichnete Version (BA pag. 10-01-0180; BA pag. 12-05-0223 f.; BA pag. 13- 02-0219). 3.1.13.2 E-Mail vom 26. April 2013, 15:59 Uhr Mittels E-Mail vom 26. April 2013 teilte der Beschuldigte P. von der Bank Q. die genaue Anschrift des Darlehensgebers sowie den Verwendungszweck des Dar- lehens mit. Darlehensgeber sei die H. Ltd aus Shanghai (China). Der Betrag des Darlehens diene ihm ausschliesslich zur Sicherstellung eines Gehaltes für die nächsten zwei Jahre, da er nach Deutschland umziehen und versuchen werde, sich selbstständig zu machen (BA pag. 10-01-0080; BA pag. 12-05-0221 f.; BA pag. 13-02-0218).
- 24 - 3.1.13.3 E-Mail vom 29. April 2013, 08:32:15 Uhr Mittels E-Mail vom 29. April 2013 informierte P. von der Bank Q. den Beschuldig- ten, dass der Beschuldigte nun über den Darlehensbetrag verfügen könne (BA pag. 12-05-0221; BA pag. 13-02-0217). 3.1.14 Bankeditionen Aus den rechtshilfeweise angeforderten Bankunterlagen der Bank Q. geht her- vor, dass der Beschuldigte und seine damalige Ehefrau Kontoinhaber des Giro- kontos mit der Kontonummer 1 waren (BA pag. 18-01-0036 ff.). Gemäss Bank- kontoauszug der Bank Q. vom 5. Januar 2017 (BA pag. 18-01-0047 ff.) wurde ihnen auf dieses Konto von der H. Ltd insgesamt EUR 120‘000 überwiesen, in- dem am 17. April 2013 eine Teilzahlung von EUR 35‘000, am 18. April 2013 eine Teilzahlung von EUR 35‘000, am 19. April 2013 eine Teilzahlung von EUR 30‘000 und am 23. April 2013 eine Teilzahlung von EUR 20‘000 erfolgte. Entsprechend wurden unter Berücksichtigung der damaligen Umrechnungskurse dem Konto des Beschuldigten und seiner damaligen Ehefrau am 17. April 2013 CHF 34‘980.50, am 18. April 2013 CHF 34‘980.50, am 19. April 2013 CHF 29‘980.50 und am 23. April 2013 CHF 19‘980.50 (insgesamt CHF 119‘922) gutgeschrieben (BA pag. 18-01-0047). 3.2 Personalbeweise 3.2.1 Aussagen R. R., Verwaltungsrats-Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats der B. AG, wurde von der Bundesanwaltschaft am 1. Juni 2016 und am 7. Juli 2016 als Aus- kunftsperson einvernommen (BA pag. 12-05-0005 ff.). 3.2.1.1 Auf Vorhalt von: - E-Mail vom 11. April 2012, 20:51 Uhr, inklusive 2 E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0134 ff.); - E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, inklusive 8 E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0067 ff.); - E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, inklusive 1 E-Mail-Anhang (BA pag. 12-05-0094 ff.) und - E-Mail vom 20. April 2013, 12:58 Uhr mit 1 E-Mail-Anhang (BA pag. 12-05- 0141 ff.), welche der Beschuldigte an F. gesandt hatte, sagte R. zusammenfassend aus, es handle sich bei den jeweiligen Anhängen um Geschäftsgeheimnisse der B. AG. Die Daten seien nur den eigenen Mitarbeitern zugänglich gewesen, wobei
- 25 - der Beschuldigte lediglich von seinem internen Arbeitsplatz aus darauf Zugriff gehabt habe (BA pag. 12-05-0008 ff.; -0020 ff., 0040 ff., -0043 f.). In Bezug auf die E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr mit den acht E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0067 ff.) ergänzte R. u.a., dass deren Anhang 2 („Adressliste- Kunden149660.pdf“) über sämtliche damaligen Kunden der B. AG Aufschluss gegeben habe (BA pag. 12-05-0010); dass es sich bei Anhang 3 („Adressliste- Lieferanten149661.pdf“) um den kompletten Lieferantenstamm der B. AG per
11. Februar 2013 gehandelt habe (BA pag. 12-05-0011); dass der Hinweis „Ver- treter 1“ ein Code für sämtliche Exportkunden der B. AG zum damaligen Zeit- punkt gewesen sei (BA pag. 12-05-0013); und dass die B. AG ihre Kunden nach ihrem Umsatzpotential in verschiedene Vertretercodes in der Schweiz unterteilt habe (BA pag. 12-05-0015). 3.2.1.2 Auf Vorhalt von: - E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr, inklusive 6 E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0099 ff.) und - E-Mail vom 25. Februar 2013, 12:25 Uhr, inklusive 4 E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0122 ff.), welche der Beschuldigte ebenfalls an F. gesandt hatte, erklärte R., es habe sich bei den jeweiligen Dokumenten im Anhang um Daten der B. AG gehandelt. Mit Ausnahme der jeweiligen Anhänge 1 und 2 in den beiden E-Mails, habe es sich um Geschäftsgeheimnisse der B. AG gehandelt. Sämtliches sei nur den eigenen Mitarbeitern zugänglich gewesen, wobei der Beschuldigte nur von seinem inter- nen Arbeitsplatz darauf Zugriff gehabt habe (BA pag. 12-05-0021 ff., -0028 ff.). 3.2.1.3 Auf Vorhalt von: - Datei: Rillenkugellager (BA pag. 12-05-0145 ff.); - Datei: Brutto-Kundenumsatz 2011 (BA pag. 12-05-0148 ff.) und - Datei: Brutto-Kundenumsatz 2012 (BA pag. 12-05-0151 ff.), welche auf dem privaten Laptop als auch auf der gelöschten Festplatte der I. GmbH sichergestellt worden waren, erklärte R., dass es sich um Geschäftsge- heimnisse der B. AG gehandelt habe. Diese seien nur den eigenen Mitarbeitern zugänglich gewesen, wobei der Beschuldigte nur von seinem internen Arbeits- platz aus darauf Zugriff gehabt habe (BA pag. 12-05-0044 ff.). 3.2.1.4 Auf Vorhalt von: - „Kundenbedarfsmix-Zusammenzüge verschiedener Firmen“ (BA pag. B18- 01-002-0034 ff.); - „Weitere Unterlagen betreffend verschiedener Schweizer Kunden…“ (BA pag. B18-01-001-0093 ff.) und
- 26 - - Schreiben der B. AG an O. AG vom 10. Juli 2012, Angebot Nr. 2 (BA pag. B18-01-001-0103), welche physisch in Papierform bei der I. GmbH sichergestellt worden waren, gab R. an, dass es sich um Geschäftsgeheimnisse der B. AG handle. Diese seien nur den eigenen Mitarbeitern zugänglich gewesen, wobei der Beschuldigte nur von seinem internen Arbeitsplatz darauf Zugriff gehabt habe (BA pag. 12-05-0048 ff.). 3.2.1.5 In Bezug auf E. sagte R. aus, dieser sei als Geschäftsführer und Inhaber der H. Ltd langjähriger Lieferant und Partner der B. AG in China gewesen (BA pag. 12-05-0209). Nach dem Bruch mit E. hätte dieser krampfhaft versucht, mit Mitarbeitern der B. AG in Kontakt zu treten und diese abzuwerben oder gegen die B. AG auszuspielen. Es hätten sich verschiedenste Kunden bei der B. AG gemeldet, da sie durch die Unternehmung G. (heute I. GmbH) bzw. durch die H. Ltd kontaktiert worden seien mit Hinweisen auf das Unternehmen G. (BA pag. 12-05-0058 ff.). 3.2.2 Aussagen F. F. wurde am 15. Juli 2016 als Zeuge rechtshilfeweise durch die Staatsanwalt- schaft Bonn einvernommen (BA pag. 12-06-0001 ff.). Gemäss aktueller Arbeits- situation seien er und der Beschuldigte Geschäftsführer der Unternehmung G., heute I. GmbH. F. gab an, dass sie beide je einen Bruttolohn von monatlich EUR 2‘000 erhalten würden (BA pag. 12-06-0013). Auf Vorhalt der sieben E-Mails, die der Anklage zu Grunde liegen, erklärte F. es sei gut möglich, dass er diese damals erhalten habe, da sie an seine E-Mail-Adresse adressiert waren (BA pag. 12-06-0007 f.). Bezüglich der Unternehmung G. sagte F. aus, Mitte 2015 habe E. ihm und dem Beschuldigten angeboten, die Europa-Vertretung für die Marke I. GmbH zu über- nehmen. Daher und aufgrund finanzieller Absicherung sei es zum Namenswech- sel und zur Gründung der I. GmbH in Z./Nordrhein-Westfalen (Deutschland) ge- kommen (BA pag. 12-06-0005). Die Frage, ob es sich bei der I. GmbH in Z./Nord- rhein-Westfalen um ein 100%iges Tochterunternehmen der Unternehmung J. China (info@unternehmung_J.com) oder der H. Ltd in China gehandelt habe, verneinte F.. Das Unternehmen gehöre ausschliesslich ihm und dem Beschul- digten je zur Hälfte. Er glaube, E. habe ihnen C. verwiesen. E. habe gewollt, dass er und der Beschuldigte C. einstellten, damit dieser für sie tätig wurde, da C. (ehemaliger Mitarbeiter der B. AG) in der Branche bekannt sei. Den Betrag von CHF 1‘200 gemäss Vertrag zwischen C. und der I. GmbH vom 27. Mai 2015 hätte eigentlich E. bezahlen sollen, wenigstens im Erfolgsfalle, wenn sich Aufträge er- geben und bei E. Waren bestellt worden wären. Bisher habe E. allerdings noch gar nichts bezahlt (BA pag. 12-06-0011 f.).
- 27 - 3.2.3 Aussagen C. An der delegierten Einvernahmen durch die Bundeskriminalpolizei vom 8. De- zember 2015 und 28. Januar 2016 machte C., ehemaliger Arbeitnehmer der B. AG, im Wesentlichen folgende Aussagen in Bezug auf E. (BA pag. 13-01- 0003 ff.): Die I. GmbH habe eigentlich E. gehört. E. sei Mitinhaber und habe mit dem Be- schuldigten und F. das Unternehmen in Deutschland aufgebaut. E. sei Hersteller und Lieferant für die B. AG gewesen. Als es zwischen der B. AG und E. zu einem Streit gekommen sei, da die B. AG eine eigene Niederlassung in Shanghai eröff- net und E. ausgebotet habe, hätte letzterer die I. GmbH eröffnet. Zudem habe E. ihn (C.) angefragt, ob er für ihn in der Schweiz arbeiten würde. E. habe genau gewusst, welche Kunden die B. AG in der Schweiz beliefert habe. E. habe ihm (C.) jeweils Kunden angegeben, so dass er die Kunden habe anfragen und bei Bedarf eine Offerte stellen können (BA pag. 13-01-0005). Die Firma I. GmbH in Deutschland sei vor circa 5 Jahren gegründet worden (BA pag. 13-01-0013). Der Hintergrund für die Gründung der Firma I. GmbH liege in China (BA pag. 13-01- 0014). E. sei kein direkter Konkurrent der B. AG gewesen, sondern ihr Hersteller. Hingegen sei die Firma I. GmbH ein direkter Konkurrent der B. AG gewesen. Bei der I. GmbH habe es sich um einen neuen Mitbewerber auf dem Markt gehandelt (BA pag. 13-01-0015). Die I. GmbH sei von E. finanziert worden. Er sei immer noch deren grösster Geldgeber (BA pag. 13-01-0017). Bezugnehmend auf seine Aussagen vom 8. Dezember 2015 wurde C. an der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 28. Juli 2016 schliesslich ge- fragt, woher er wisse, dass E. an der I. GmbH beteiligt sei. C. erklärte, nur zu wissen, dass E. Wälzlager an die I. GmbH gegen Bezahlung geliefert habe. Über eine Beteiligung bei der I. GmbH wisse er nicht genau Bescheid. „Man hat ge- meint, dieser Chinese sei finanziell beteiligt an der I. GmbH.“ Mit „Man hat ge- meint“ meine er, er sei davon ausgegangen, dass der Betrag von CHF 1‘200, den er monatlich von der I. GmbH erhalten habe, von E. gekommen sei, da es der I. GmbH finanziell nicht so gut gegangen sei (BA pag. 13-01-0038 ff., -0043 ff.). 3.2.4 Schriftliche Aussagen von E. E. wurde von der Bundesanwaltschaft auf informelle Art befragt, um nicht den Weg der internationalen Rechtshilfe beschreiten zu müssen. Der Verteidiger des Beschuldigten war damit einverstanden (Aktennotiz der BA vom 16. Septem- ber 2016, BA pag. 12-07-0004).
- 28 - Mit E-Mail vom 12. September 2016 erklärte E., die B. AG sei seine frühere Kun- din in der Schweiz gewesen und die I. GmbH sei seine derzeitige Kundin in Deutschland (BA pag. 12-07-002). Auf die schriftlich gestellte Frage der Bundes- anwaltschaft, weshalb E. dem Beschuldigten das Darlehen von EUR 120‘000 zu den genannten Konditionen gewährt habe (E-Mail der BA vom 21. Septem- ber 2016, BA pag. 12-07-0006), erklärte E. mit E-Mail vom 11. Oktober 2016 Fol- gendes: Der Beschuldigte mit seinen zwei Kindern habe diese finanzielle Unterstützung für die Rückkehr nach Deutschland benötigt. Im chinesischen Kulturkreis sei es üblich, Darlehen ohne Zinsen zu gewähren und als Gegenleistung würden I. GmbH/Unternehmung G. seinen Brand auf dem europäischen Markt fördern (BA pag. 12-07-0007). 3.2.5 Aussagen des Beschuldigten 3.2.5.1 Anlässlich der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme durch die Staatsan- waltschaft Bonn vom 14. Juli 2016 (BA pag. 13-02-0002 ff.) bestätigte der Be- schuldigte, von ungefähr November 2011 bis Mai 2013 als stellvertretender Leiter Technik bei der B. AG tätig gewesen zu sein. Er räumte ein, dass auf das Daten- System Oracle der B. AG, worin sich u.a. Daten der B. AG zu deren Preispolitik, Einstands- und Verkaufspreise und Kundenstamm befanden, nur intern zugegrif- fen werden konnte (BA pag. 13-02-0005). Er habe das Arbeitsverhältnis mit der B. AG beendet, da er nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2012 seinen Vater nicht habe alleine lassen wollen, er Zweifel am ganzen Unternehmen der B. AG gehabt habe und es einen Zwist unter den Mitarbeitern der B. AG gegeben habe. Er habe sich daher entschieden, nach Deutschland zurück zu kehren, wo er selb- ständig tätig sein wollte (BA pag. 13-02-0005). Vor diesem Hintergrund sei es zur Gründung der Unternehmung G. in Z./Nordrhein-Westfalen (Deutschland) ge- kommen (BA pag. 13-02-0006). 3.2.5.2 Ursprünglich sei das Unternehmen von F. alleine als Einzelunternehmen gegrün- det worden. Auf Vorhalt des Vertrags zwischen F. und dem Beschuldigten vom
21. April 2012 bestätigte dieser, dass er und F. sich je zur Hälfte an der Unter- nehmung G. beteiligt hätten (BA pag. 13-02-0007, - 0011). Er habe seine Arbeits- kraft in das Unternehmen eingebracht, wobei er im Zeitpunkt der Gründung noch in der Schweiz ansässig gewesen sei. Auf die Frage, ob es ihm gemäss Anstel- lungsvertrag mit der B. AG erlaubt war, den Vertrag über die Unternehmung G. mit F. abzuschliessen, räumte der Beschuldigte ein, dass ihm dies wohl eher nicht erlaubt gewesen sei; er glaube, es habe ein Konkurrenzverbot bestanden. Für F., respektive die Unternehmung G., sei er ab dem 21. April 2012 (eventuell auch schon einige Tage vorher) als Berater tätig gewesen, also bereits vor seiner
- 29 - Rückkehr nach Deutschland. F. sei für die Kundenakquisition zuständig gewesen (BA pag. 13-02-0007 f., -0010). Der Beschuldigte erklärte, dass es zur finanziel- len Absicherung zum Wechsel von der Einzelfirma G. zur Kapitalgesellschaft I. GmbH gekommen sei (BA pag. 13-02-0010). Er und F. seien bis heute die ein- zigen, die an der Unternehmung G. (heute I. GmbH) beteiligt seien (BA pag. 13- 02-0031). In den zwei Jahren Tätigkeit Unternehmung G. sei nichts Nennenswer- tes erfolgt, was aus deren betriebswirtschaftlicher Auswertung hervorginge. Seit der Gründung der I. GmbH sei er durchgehend für diese tätig gewesen. Der Be- schuldigte räumte ein, nach seinem Ausscheiden bei der B. AG für die Unterneh- mung G./I. GmbH viele Kunden der B. AG in der Schweiz und in Deutschland per E-Mail oder Telefon kontaktiert zu haben, in der Hoffnung, sie auch beliefern zu können. Zur Kalkulation von Angeboten seien zum Vergleich jeweils die von der B. AG benutzten Preise hinzugezogen worden. Der Beschuldigte wies darauf hin, dass dieser Versuch nicht erfolgreich gewesen sei, was aus den betriebswirt- schaftlichen Auswertungen der I. GmbH hervorgehe (BA pag. 13-02-0012 ff.). C. habe erst mit Abschluss des Arbeitsvertrags vom 27. Mai 2015 für die I. GmbH zu arbeiten begonnen. Er erklärte, dass E. sich bereit erklärt habe, den Arbeits- lohn von CHF 1‘200 an C. zu übernehmen (BA pag. 13-02-0012 f.). 3.2.5.3 Auf Vorhalt von: - E-Mail vom 11. April 2012, 20:51 Uhr, inklusive 2 E-Mail-Anhängen; - E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, inklusive 8 E-Mail-Anhängen; - E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, inklusive 1 E-Mail-Anhang; - E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr, inklusive 6 E-Mail-Anhängen; - E-Mail vom 25. Februar 2013, 12:25 Uhr, inklusive 4 E-Mail-Anhängen; - E-Mail vom 5. April 2013, 18:43 Uhr, inklusive 5 E-Mail-Anhängen und - E-Mail vom 20. April 2013, 12:58 Uhr, inklusive 1 E-Mail-Anhang, anerkannte der Beschuldigte, diese von seiner privaten E-Mail-Adresse an F., beziehungsweise Unternehmung G., nach Deutschland versandt zu haben. Der Beschuldigte anerkannte überdies, dass die jeweiligen E-Mail-Anhänge Ge- schäftsgeheimnisse der B. AG enthalten hätten, welche er aus dem Oracle-Sys- tem der B. AG herausgenommen, davon pdf-Dateien erstellt, auf einem USB- Stick abgespeichert, anschliessend auf seinem damaligen privaten Computer ge- speichert und schliesslich an F. gemailt habe. Er habe gewusst, dass er hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Er habe dies gemacht, um sich einen leichteren beruflichen Start zu ermöglichen (BA pag. 13-02-0015 ff.). Lediglich in Bezug auf den Anhang „Katalogsdaten […].xls“ im E-Mail vom 5. April 2013 bestritt er, dass es sich dabei um ein Geschäftsgeheimnis gehandelt habe (BA pag. 13-02- 0021 f.).
- 30 - 3.2.5.4 Auf Vorhalt der Tabelle Rillenkugellager und die Listen Brutto-Kundenumsatz 2011 und Brutto-Kundenumsatz 2012 räumte der Beschuldigte ein, dass es sich dabei um Daten vom Rechner der B. AG gehandelt habe, welche er auf einem USB-Stick mitgenommen und an F. bei der Unternehmung G./I. GmbH in Deutschland weitergeleitet habe. Er erklärte, hierzu nicht berechtigt gewesen zu sein (BA pag.13-02-0024 f.). 3.2.5.5 Auf Vorhalt der sog. „Kundenbedarfsmix-Zusammenzüge verschiedener Firmen“ und „Weitere Unterlagen betreffend verschiedener Schweizer Kunden“ erklärte der Beschuldigte, dass er die zugrundeliegenden Daten aus dem Rechner der B. AG heraus auf einen USB-Stick gespeichert und sodann in Deutschland in der Firma G. die vorliegende Liste (BA pag. B18-01-002-0034 ff.) erstellt, respektive Kundendaten (BA pag. B18-01-001-0093 ff.) zusammengestellt habe. Er habe Daten derjenigen Kunden zusammengestellt, die ihm erfolgsversprechend er- schienen, also jene Kunden betrafen, die einen grossen Umsatz mit wenigen Produkttypen versprachen. Der Beschuldigte erklärte, hierzu nicht berechtigt ge- wesen zu sein (BA pag. 13-02-0024 ff.). Zum Schreiben der B. AG an O. AG vom
10. Juli 2012, Angebot Nr. 2, erklärte der Beschuldigte, dass er nicht wisse, wie dieses konkrete Dokument in die Unterlagen der I. GmbH gekommen sei. Er ginge davon aus, dass er dieses Dokument ebenfalls mit den anderen Daten bei der B. AG abgespeichert und mitgenommen habe. Wiederum erklärte der Be- schuldigte, dass er auch in diesem Fall nicht zur Datenweitergabe an die Unter- nehmung G. berechtigt gewesen sei (BA pag. 13-02-0028). 3.2.5.6 Der Beschuldigte bestritt, dass F. ihn unterstützt oder aufgefordert habe, Daten und Dokumente der B. AG an ihn beziehungsweise die Unternehmung G. (heute I. GmbH) weiterzuleiten (BA pag. 13-02-0034). Weder von F., noch von der Un- ternehmung G. habe er für die von ihm übermittelten Daten der B. AG Geld er- halten (BA pag. 13-02-0034). Mit der Weitergabe der Daten der B. AG habe er bezweckt, sich möglichst schnell ein Grundeinkommen zu sichern (BA pag. 13- 02-0036). 3.2.5.7 Im Zusammenhang mit E. sagte der Beschuldigte aus, dass es 2012 zwischen der B. AG und E. zum Bruch gekommen sei. Die B. AG habe daraufhin E. für bereits produzierte Ware nicht mehr bezahlt. Bereits während seiner Zeit bei der B. AG und auch nach seiner Rückkehr nach Deutschland sei er auf privater Ebene von E. kontaktiert worden. Dieser habe ihn angefragt, ob er ihm für bereits produzierte Wälzlager, für die E. keine Kunden fand, Kunden zuhalten könne. Er habe dies erst immer abgelehnt, da er das nicht für richtig gehalten habe (BA pag. 13-02-0009). Der Beschuldigte bestritt, die Kundendaten, welche er bei der B. AG mitgenommen habe, an E. weitergegeben zu haben. Er habe ihm le- diglich Kundennamen mitgeteilt, damit dieser selber versuchen konnte, Kunden
- 31 - abzuwerben (BA pag. 13-02-0028). Der Beschuldigte anerkannte, dass er insge- samt EUR 120‘000 als Darlehen von E. erhalten habe (BA pag. 13-02-0031). Er bestritt jedoch, dass ihm der Abschluss des Darlehensvertrages vom 11. Ap- ril 2013 durch den Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2011 mit der B. AG verboten war. Schliesslich bestritt der Beschuldigte, dass es sich bei den Teilzahlungen zwi- schen dem 17. April 2013 und dem 23. April 2013 von insgesamt EUR 120‘000 um ein Entgelt von E. für die Lieferungen von Daten der B. AG an die I. GmbH gehandelt habe (BA pag. 13-02-0032). 3.2.5.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in der Ein- vernahme den Vorwurf anerkannte, im Zeitraum April 2012 bis kurz vor seinem Austritt aus der B. AG Ende April 2013 bei mehreren Gelegenheiten vertrauliche Geschäftsdaten der B. AG an seinem früheren Arbeitsplatz unbefugt gespeichert und im Anschluss der Unternehmung G. in Z./Nordrhein-Westfalen (Deutsch- land) zugänglich gemacht zu haben. Er anerkannte, Geschäftsgeheimnisse der B. AG, die er aufgrund seines Arbeitsvertrags mit der B. AG zu bewahren hatte, an die Unternehmung G. verraten zu haben, um diese weitergegebenen Daten für sich und die Unternehmung G. zu verwenden. Hingegen bestritt der Beschul- digte den Vorwurf, für die Lieferung von Daten der B. AG an die I. GmbH ein Entgelt in Form des Darlehens von E. erhalten zu haben (BA pag. 13-02-0032, -0036). 3.2.5.9 Anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 13. März 2018 anerkannte der Beschuldigte bis auf den Bestechungsvorwurf grundsätzlich die Vorwürfe der Bundesanwaltschaft gemäss ergänzter/geänderter Anklageschrift vom 21. Feb- ruar 2018 (TPF pag. 11-292-047, -049). Der Beschuldigte bestritt abermals, das Darlehen von E. im Betrag von EUR 120‘000 im Austausch für die unerlaubten Weitergaben von internen Daten der B. AG erhalten zu haben. Er sei in keiner Beziehung zu E. gestanden und habe ihn erst bei der B. AG kennengelernt. E. habe ihn bis jetzt nicht zur Rückzahlung des Darlehens aufgefordert, da E. wisse, dass er (gemeint der Beschuldigte selber) keine finanziellen Ressourcen mehr habe. Es sei vereinbart gewesen, dass der Beschuldigte die Darlehenssumme zurückzahlen würde, wenn er dazu in der Lage sei. In China sei es Usus, Darle- hen ohne Frist zu vereinbaren. Auf die Frage, welcher Zusammenhang zwischen der I. GmbH und E. bestehe, antwortete der Beschuldigte, dass letzterer in China die Rechte am Branding der I. GmbH besitze. E. verkaufe ihnen, respektive der I. GmbH Europe, die Kugellager und sie würden versuchen, diese an ihre Kun- den weiterzuverkaufen (TPF pag. 11-292-049 f.). Auf Vorhalt der beiden E-Mails vom 8. April 2018 des Beschuldigten an E. (und in cc an F.), erklärte der Beschul- digte, ein Video und die Oracle-Bilder mit seiner Mobil-Kamera gemacht zu haben. Er anerkannte, E. die aus dem Oracle-System abgerufenen Daten im E-Mail-Anhang gesandt zu haben. Zudem habe er versucht, E. eine Videodatei
- 32 - zu senden. Die Video-Datei, dessen Versand fehlschlug, habe D. und ihn bei der Prüfung eines […]-Kugellagers gezeigt, damit E. hätte sehen können, wie deren Prüfung zu erfolgen habe und diese zu keinen Kunden-Reklamationen führen würde. Er bestritt, hierzu nicht berechtigt gewesen zu sein. Bzgl. der Datenwei- tergabe (Bilder aus dem Oracle-System) an E. bzw. die H. Ltd stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass diese keine Geschäftsgeheimnisse dar- stellten (TPF pag. 11-292-047 ff.). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, am Sonntag, 7. April 2013, an einem Treffen mit E. in U./Baden-Württemberg (Deutschland) teilgenommen zu haben (TPF pag. 11-292-053). 4. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) Gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte. 4.1 Täterschaft Bei Art. 162 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt, das heisst Täter kann nur sein, wer gegenüber dem Geheimnisherrn einer Geheimhaltungspflicht, sei es aus besonderer vertraglicher Vereinbarung oder aus Art. 321a Abs. 4 OR, unterliegt. Derjenige, der als Täter i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB den Verrat begeht, kann nicht gleichzeitig Täter i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sein (vgl. NIGGLI/HAGEN- STEIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,
3. Aufl. 2013, Art. 162 N 6 f. und 21 ff. mit Hinweisen). 4.2 Verrat 4.2.1 Als Verrat gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB gilt die pflichtwidrige Offenbarung von (Fabrikations- oder Geschäfts-) Geheimnissen gegenüber Personen, die von der Kenntnis ausgeschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftli- che Mitteilung oder ähnliche Handlungen erfolgen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 25). 4.2.2 Umstritten ist, ob die Tat erst mit der Kenntnisnahme durch den Geheimnisemp- fänger oder bereits mit der Übergabe oder der Einräumung der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Geheimnisses an Dritte vollendet wird (vgl. Urteil des Bun- desstrafgerichts SK. 2016.14 vom 16. Mai 2017 E. 2.2.2). Das Bundesgericht hat sich dazu bislang, soweit ersichtlich, nicht direkt geäussert. Aufschlussreich ist indessen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) und Art. 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnis-
- 33 - ses). In diesen Bestimmungen wird die Tathandlung in der deutschen Fassung des Gesetzes mit dem Ausdruck "offenbaren" umschrieben, während in der fran- zösischen und der italienischen Fassung der Begriff – "révéler" bzw. "rivelare" – verwendet wird, derselbe Begriff also wie in Art. 162 Abs. 1 StGB. Laut Bundes- gericht offenbart ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnah- me zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Beim Geheimnisverrat im Sinne von Art. 321 StGB umfasst der Begriff des Offenbarens jede Art der Be- kanntgabe des Geheimnisses, insbesondere auch die Aushändigung von Schrift- stücken oder anderen Sachen, die das Geheimnis verraten (BGE 112 Ib 606 E. b; 75 IV 71 E. 1). Eine Kenntnisnahme des Geheimnisses durch den Empfänger ist demnach für die Tatvollendung im Rahmen von Art. 320 oder 321 StGB nicht erforderlich. Die Aushändigung bzw. die Übergabe der geheimen Information oder die Ermögli- chung der Kenntnisnahme genügt. In diesem Sinne wurde bereits mit Urteilen des Bundesstrafgerichts SK.2016.4 vom 16. Mai 2017 E. 2.2.2 und SK.2013.37 vom 10. Dezember 2013 E. 3.2.1 entschieden. Kommt es nicht zur Übergabe der Information oder der Ermöglichung der Kenntnisnahme, sondern wird diese le- diglich angekündigt oder angeboten, wird Versuch anzunehmen sein (DO- NATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 336). 4.2.3 Kein tatbestandsmässiges Handeln liegt hingegen vor, wenn ein Geheimnis aus- genützt wird, ohne dessen Preisgabe an Dritte (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 27). 4.3 Geheimniseigenschaft 4.3.1 Geschützt werden lediglich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. Fabrikati- ons- und Geschäftsgeheimnisse unterscheiden sich nicht immer deutlich (NIG- GLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 17 mit Hinweisen). Generell beziehen sich Fabrikationsgeheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise eines Ver- fahrens und der Herstellung eines Produktes. Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unterneh- mens, wie z.B. Umsätze, Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien, Einkaufs- und Bezugsquellen. Auch Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen sind typischerweise Geschäftsgeheimnisse (BGE 142 II 268 E 5.2.3 f.; 109 Ib 56 je mit Hinweisen; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 17 ff.). 4.3.2 Geheim ist eine Tatsache, wenn sie weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, von der demnach ausser dem Geheimnisherrn nur ein beschränk- ter Personenkreis weiss (relative Unbekanntheit). Zudem muss der Geheimnis-
- 34 - herr an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse (Geheimhaltungsinte- resse) sowie den Willen haben, dieses tatsächlich geheim zu halten (Geheimhal- tungswille) (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; 80 IV 22 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; TRECHSEL/JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 162 N 2). 4.3.3 Die Preisgabe der Information muss einen (negativen) Einfluss auf das Ge- schäftsergebnis bzw. den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben kön- nen. Die geheim zu haltende Tatsache muss für den Geheimnisherrn von wirt- schaftlichem Wert sein und ihr Bekanntwerden geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BGE 118 Ib 547 E. 5; 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 9; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 162 N 6, je mit Hinweisen). 4.3.4 Der objektive Tatbestand von Art. 162 StGB setzt weiter voraus, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um Tatsachen handelt, wobei nur die Ver- traulichkeit wahrer Tatsachen geschützt ist (TRECHSEL/ JEAN-RICHARD-DIT-BRES- SEL, a.a.O, Art. 162 N 3). Geschützt ist nicht die Tatsache an sich, sondern das Wissen um sie, welches das Geheimnis bildet (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 11 mit Hinweisen). 4.4 Art. 162 StGB ist ein Vorsatzdelikt, die fahrlässige Begehung ist somit nicht straf- bar. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Bezüglich des Verrats (Art. 162 Abs. 1 StGB) wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache gewusst und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begangen hat. Geht der Täter irrtümlicherweise davon aus, dass der Geheimnisherr mit der Mitteilung einverstanden sei oder meint er, der Mitteilungsempfänger gehöre zum Kreis der Geheimnisträger, un- terliegt er einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB. Ein Irrtum ist nicht leichthin anzunehmen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 32 ff. mit Hinwei- sen). 4.5 Subsumption objektiver Tatbestand 4.5.1 Zur Tätereigenschaft des Beschuldigten Der Beschuldigte als Arbeitnehmer der B. AG war sowohl gesetzlich gemäss Art. 321a Abs. 4 OR als auch vertraglich aufgrund von Art. 2 seines Arbeitsver- trages vom 21. April 2012 (BA pag. 12-01-0013 ff.) zur Geheimniswahrung ver- pflichtet. Die Tätereigenschaft von Art. 162 Abs. 1 StGB liegt somit vor.
- 35 - 4.5.2 Zum Verrat der anklagerelevanten Tatobjekte Wie unter Erwägung 4.2 erläutert, setzt das Tatbestandselement des Verrats ge- mäss Art. 162 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter das Geheimnis einem unbe- fugten Dritten offenbart. Der Beschuldigte anerkannte an der Einvernahme im Vorverfahren, die E-Mails vom 11. April 2012 (20:51 Uhr), 11. Februar 2013 (17:46 Uhr), 25. Februar 2013 (12:25 Uhr), 5. April 2013 (18:43 Uhr), 20. April 2013 (12:58 Uhr) und die beiden E-Mails vom 11. Februar 2013 (12:37 Uhr) ver- fasst und an F. bei der Unternehmung G. in Deutschland versandt zu haben (BA pag. 13-02-0015 ff.). F. stellte deren Empfang nicht in Abrede (BA pag. 12-06- 0007 f.). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte die drei elektronischen Dateien (Tabelle Rillenkugellager, Listen Brutto-Kundenumsatz 2011, Brutto- Kundenumsatz 2012) und die in Papierform sichergestellten Unterlagen (sog. „Kundenbedarfsmix-Zusammenzüge verschiedener Firmen“, „Weitere Unterla- gen betreffend verschiedener Schweizer Kunden“, Offerte der B. AG an O. AG vom 10. Juli 2012 (Angebot Nr. 2) während seiner Anstellung bei der B. AG mit- genommen und F., respektive der Unternehmung G./I. GmbH in Deutschland, zur Verfügung gestellt hat (BA pag. 13-02-0024 ff.). Der Beschuldigte gab zu vor- genannten, den Tatobjekten zugrunde liegenden Informationen ohne Berechti- gung aus dem Daten-System Oracle der B. AG, auf das er als damaliger Arbeit- nehmer der B. AG nur intern Zugriff hatte, herausgenommen zu haben (BA pag. 13-02-0005, -0015 ff.). Letzteres deckt sich mit der Aussage von R., wonach die betroffenen Daten nur den eigenen Mitarbeitern der B. AG zugäng- lich gewesen waren (BA pag. 12-05-0008 ff., -0020 ff., -0028 ff., -0034 ff., -0040 ff., -0043 ff., -0048 ff.). Es ist somit in objektiver Hinsicht unbestritten (BA pag. 13-02-0015 ff.) und aktenmässig erstellt (Auswertungsbericht der BKP vom 25. Oktober 2016, BA pag. 10-01-0040 ff.), dass der Beschuldigte die vor- genannten in den Tatobjekten enthaltenen Informationen, auf welche damals nur ein beschränkter Personenkreis Zugriff hatte, einer betriebsfremden Person und damit einem unberechtigten Dritten, nämlich F., respektive der Unternehmung G./I. GmbH, weitergegeben bzw. zugänglich gemacht und dadurch einen Verrat im Sinne der fraglichen Strafbestimmung begangen hat. An der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 13. März 2018 anerkannte der Be- schuldigte, auch die E-Mail vom 8. April 2013 (13:11:45 Uhr) mit den aus dem Oracle-System stammenden Bildern verfasst und an E. versandt, respektive mit E-Mail vom 8. April 2013 (13:00:54 Uhr) ihm eine Videodatei zuzustellen versucht zu haben (TPF pag. 11-292-047 ff.). Da die angebliche Videodatei nicht übermit- telt werden konnte, fand bezüglich der E-Mail vom 8. April 2013 (13:00:54 Uhr) kein Verrat statt. Hingegen ist es in Bezug auf die E-Mail vom 8. April 2013 (13:11:45 Uhr) in objektiver Hinsicht unbestritten (TPF pag. 11-292-047 ff.) und aktenmässig erstellt (Aktennotiz der BKP vom 29. Januar 2018, TPF pag. 11-
- 36 - 510-104 ff.), dass der Beschuldigte die im Tatobjekt enthaltenen Informationen aus dem Oracle-System der B. AG, auf welche damals nur ein beschränkter Per- sonenkreis Zugriff hatte, einer betriebsfremden Person und damit einem unbe- rechtigten Dritten, nämlich E. bzw. H. Ltd und F. bzw. Unternehmung G./I. GmbH, weitergegeben bzw. zugänglich gemacht und dadurch einen Verrat im Sinne der fraglichen Strafbestimmung begangen hat. 4.5.3 Zur Geheimniseigenschaft der anklagerelevanten Tatobjekte 4.5.3.1 Bei den durch den Beschuldigten weitergegebenen Informationen handelte es sich konkret um (vgl. vorne E. 3.1.8, E. 3.1.9, E. 3.1.10.2, E. 3.1.11): - Kunden-Offerten der B. AG im Jahr 2010 (Liste) [E-Mail vom 11. April 2012, 20:51 Uhr, Anhang „Offertliste 2010.pdf“]; - Brutto-Kundenumsatz der B. AG im Zeitraum 1.12.2011-31.12.2011 aufge- teilt nach Vertretern, respektive Umsatzpotential (Liste) [E-Mail vom 11. Ap- ril 2012, 20:51 Uhr, Anhang „z Dezember2011.pdf“*]; - Kundenadressen der B. AG (2 Listen) [E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, Anhänge „AdresslisteKunden149658.pdf“, „AdresslisteKun- den149660.pdf“]; - Lieferantenadressen der B. AG (Liste) [E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, Anhang „Adresslistel_ieferanten149661.pdf“]; - Umsatzstatistiken der B. AG im Zeitraum 1.1.2012-31.12.2012, aufgeteilt nach Vertretercodes, respektive Umsatzpotential (4 Listen) [E-Mail vom
11. Februar 2013, 12:37 Uhr, Anhänge „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 1 (Export).pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 21-23.pdf“, „Artikel Umsatz- statistik Vertreter 31-33.pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 821-823.pdf“]; - Artikel-Umsatzstatistik der B. AG aufgeteilt nach Kunde im Zeitraum 1.1.2012-31.12.2012 (Liste) [E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, An- hang „Artikel-Umsatzstatistik Kunde.pdf“]; - Verschlüsselungscodes der B. AG (2 Bilddateien mit Codes) [E-Mail vom
11. Februar 2013, 17:46 Uhr, Anhänge „IMAG0132.jpg“, „IMAG0133.jpg“]; - Aufträge, welche die B. AG ihren Kunden nicht liefern konnte (Liste) [E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr, Anhang „[…]_nicht lieferbare auf- träge.bmp“]; - Reiseberichte der B. AG im Zeitraum 1.1.2011-31.12.2011, 1.1.2012- 31.12.2012, 1.1.2013-11.2.2013 (3 Listen) [E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr, Anhänge „[…]_reiseberichte 2010.pdf“, „[…]_reiseberichte 2011.pdf“, „[…]_reiseberichte 2012+2013.pdf“]; - Verschlüsselungscodes der B. AG betr. Lieferbedingungen, Sofort Liefer- code, Status-Codes Offerten und Fettlisten welche zur Entschlüsselung von Kürzeln dienten (4 Listen) [E-Mail vom 25. Februar 2013, 12:25 Uhr,
- 37 - Anhänge „Lieferbedingungen.pdf“, „Sofort Liefercode.pdf“, „Status-Codes Offerten.pdf“, „Fettliste.pdf“]; - Produkte der B. AG mit technischen Daten (Tabelle) [E-Mail vom 5. Ap- ril 2013, 18:43 Uhr, Anhang „Katalogdaten […].xls“]; - Offerten der B. AG im Zeitraum 1.1.2008-1.4.2013 (Liste) [E-Mail vom 5. Ap- ril 2013, 18:43 Uhr, Anhang „B. AG Offertenliste ab 2006.pdf“]; - Reiseberichte der B. AG im Zeitraum 1.1.2006-1.4.2013 (3 Listen) [E-Mail vom 5. April 2013, 18:43 Uhr, Anhänge „B. AG Reiseberichte ab 2006.pdf“, „B. AG Reiseberichte ab 2006_nurTechnik.pdf“, „B. AG Reiseberichte ab 2006_nurVerkauf.pdf“]; - Umsatzstatistik der B. AG im Zeitraum 1.1.2013-2.5.2013 (Liste) [E-Mail vom
20. April 2013, 12:58 Uhr, Anhang „Artikel Umsatzstatistik aller Kunden bis 03.04.2013.pdf“]; - Produkte Rillenkugellager und Spannlager der B. AG mit Stückpreisen und Herstellerbezeichnung (Tabelle) [Datei „2007-02-22 Anlage 2h Rillenkugel- lager Bedarf […].xls“]; - Brutto-Kundenumsatz der B. AG im Zeitraum 1.12.2011-31.12.2011 aufge- teilt nach Vertretern, respektive Umsatzpotential (Liste) [Datei „zDezember 2011.pdf“; entspricht Anhang „z Dezember2011.pdf“ der E-Mail vom 11. Ap- ril 2012, 20:51 Uhr; vorstehend gekennzeichnet mit: *]; - Brutto-Kundenumsatz der B. AG im Zeitraum 1.12.2012-31.12.2012 (Liste) [Datei „[…]_kunums144342.pdf“]; - Informationen zu diversen Artikeln, Bestellmengen und Lagerbestand der B. AG betr. Lieferant M. Zhenjiang [E-Mail vom 8. April 2013, 13:11:45 Uhr, Anhang „Orders M..pdf“,]; - Kundendaten der B. AG im Jahr 2012 (Kundendatenblätter) [sog. „Kunden- bedarfsmix-Zusammenzüge verschiedener Firmen“, BA pag. B18-01-002- 0034 ff.]; - Weitere Kundendaten der B. AG im Jahr 2012 (Kundendatenblätter) [sog. „Weitere Unterlagen betreffend verschiedener Schweizer Kunden“, BA pag. B18-01-001-0093 ff.]; und - Offerte der B. AG an Kundin O. AG [BA pag. B18-01-001-0103]. 4.5.3.2 Anlässlich der Einvernahme im Vorverfahren anerkannte der Beschuldigte, dass es sich bei den weitergegebenen Daten um Geschäftsgeheimnisse der B. AG gehandelt habe (BA pag. 13-02-0015 ff., -0036). Lediglich in Bezug auf den An- hang „Katalogsdaten […].xls“ der E-Mail vom 5.April 2013 bestritt er, damit ein Geschäftsgeheimnis verraten zu haben (BA pag. 13-02-0021 f.). Auch R. erklärte an seiner Einvernahme, dass es sich bei sämtlichen den Tatobjekten zugrunde liegenden Informationen, mit Ausnahme der jeweiligen Anhänge 1 und 2 der bei- den E-Mails vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr (BA pag. 12-05-0099 ff.) und vom
- 38 -
25. Februar 2013, 12:25 Uhr (BA pag. 12-05-0122 ff.), welche lediglich Ge- schäftsinterna betrafen (BA pag. 12-05-0021 ff., -0028 ff.), um Geschäftsgeheim- nisse der B. AG gehandelt habe (BA pag. 12-05-0008 ff.). Mit Schreiben vom
26. Juli 2016 (BA pag. 12-05-0262 ff.) relativierte der Rechtsvertreter der Privat- klägerin diese Aussage insofern, als er darauf hinwies, dass es sich auch bei den Geschäftsinterna um schutzwürdige wirtschaftliche Tatsachen der B. AG gehan- delt habe (BA pag. 12-05-0265 f.).
a) Der Einwand des Beschuldigten, wonach der Anhang „Katalogsdaten […].xls“ im E-Mail vom 5. April 2013 kein Geschäftsgeheimnis darstellte, trifft zu, ist je- doch insofern irrelevant, als mit gleicher E-Mail u.a. eine Offertenliste der B. AG versandt worden war (vgl. BA pag. 10-01-0067 ff.; BA pag. 12-05-0125 ff.). Die Offertenliste, aus der u.a. Kundennamen hervor gingen, ist ein Geschäftsgeheim- nis im Sinne der Rechtsprechung, da sie für die B. AG von wirtschaftlichem Wert sind. Durch deren Bekanntwerden könnte die Konkurrenz möglicherweise ihre Wettbewerbsstellung steigern, indem Informationen dazu geeignet sind, der B. AG Kunden abzuwerben.
b) Zu den Text-Codes aa) Zu den vier Text-Codes-Listen im E-Mail vom 25. Februar 2013, 12:25 Uhr („Lieferbedingungen.pdf“, „Sofort Liefercode.pdf“, „Status-Codes Offerten.pdf“, „Fettliste.pdf“) Gemäss R. würden die einzelnen Bezeichnungen, die mit Text-Codes versehen sind, im Kundenstamm beim Kunden hinterlegt (BA pag. 12-05-0029). Das Ge- richt konnte sich davon überzeugen, dass Text-Codes für verschiedene Fettbe- zeichnungen beispielsweise in Kundendatenblättern (BA pag. B18-01-002- 0034 ff.) und in der Kunden-Offertenliste 2010 (Anhang der E-Mail vom 11. Ap- ril 2012, BA pag. 12-05-0134ff.) von der B. AG verwendet wurden. Auch die Ver- wendung der Text-Codes betreffend Status-Offerten konnte in der Kunden-Of- fertenliste 2010 festgestellt werden. Nicht ersichtlich ist allerdings die Verwen- dung der Text-Codes betreffend Lieferbedingungen und Sofort-Liefercode in den übrigen Daten der eingeklagten Tatobjekte. Die Text-Codes für die Fette und für die Status-Offerten ermöglichten es Eingeweihten, aus den Kundenofferten der B. AG zusätzliche Informationen zu gewinnen, i.e.: welche Fette für die Kugella- gerprodukte verwendet wurden und in welchem Vertragsabschlussstadium sich die einzelnen Kundenbestellungen befanden. Es bestand daher an ihrer Geheim- haltung ein schutzwürdiges Interesse. Demgegenüber stellen die beiden E-Mail- Anhänge „Lieferbedingungen.pdf“ und „Sofort Liefercode.pdf“ keine Geschäfts-
- 39 - geheimnisse der B. AG dar, da ihre konkrete Anwendung in den übrigen verrate- nen Daten der B. AG nicht verifiziert werden kann und sie für sich alleine gesehen keinen wirtschaftlichen Wert aufweisen. bb) Zu den beiden Text-Codes Darstellungen im E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr („IMAG0132.jpg“, „IMAG0133.jpg“) Die Codes auf den beiden Bilddateien „IMAG0132.jpg“ und „IMAG0133.jpg“ ge- ben u.a. Aufschluss darüber, welche Zahl („Code“) welchem Umsatzbedarf zu- geordnet wurde. Die Codes, respektive Kürzel, wurden in den Umsatzstatistiken der B. AG („Artikel Umsatzstatistik Vertreter 21-23.pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 31-33.pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 821-823.pdf“ und „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 961-963.pdf“ der E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, BA pag. 10-01-0053 ff./BA pag. 12-05-0067 ff.) verwendet. Auch diese Codes ermöglichten, zusätzliche Informationen aus den Geschäftsdaten der B. AG zu ziehen, indem mittels aufgeschlüsseltem Code (Nummern waren stellvertretend für verschiedene Umsatzbedürfnisse) das jeweilige Umsatzpoten- tial pro Kunde in den Umsatzstatistiken der B. AG offenbart wurde (so auch die Aussage von R., BA pag. 12-05-0015). Es bestand daher ein schutzwürdiges Interesse, diese Text-Codes geheim zu halten. Dies verdeutlicht auch die E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr, wonach der Beschuldigte F. von der Unter- nehmung G. darauf hinwies, dass sich im Anhang die Vertretercodes befanden, damit jener sehen konnte, wofür die Nummern standen (BA pag. 12-05-0099). Bei den beiden E-Mail-Anhängen handelte es sich somit um Informationen, die zum wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens beitragen können. Auch sie ha- ben einen wirtschaftlichen Wert und stellen Geschäftsgeheimnisse dar. 4.5.3.3 E-Mail-Anhang 2 der E-Mail vom 11. April 2012 umfasste die gleichen Daten wie bei der übermittelten Datei Brutto-Kundenumsatz 2011 (vgl. BA pag. 12-05- 0138 ff., 12-05-0148 ff. und E. 3.1.9.2). Der Anklageschrift kann nicht entnom- men werden, weshalb der Datei Brutto-Kundenumsatz 2011 ein eigenständiger Gehalt gegenüber dem E-Mail-Anhang zukommen soll. Die Datei Brutto-Kunden- umsatz 2011 stellt kein Geschäftsgeheimnis dar, da die darin enthaltenen Infor- mationen mit Zustellung der E-Mail vom 11. April 2012 bereits offenbart wurden. 4.5.3.4 Anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme im Hauptverfahren bestritt der Be- schuldigte, dass es sich bei den Bildern aus dem Oracle-System und beim an- geblichen Video in den beiden E-Mails vom 8. April 2018 (TPF pag. 11-510- 108 f.) um Geschäftsgeheimnisse der B. AG gehandelt habe (TPF pag. 11-292- 049). Dies im Gegensatz zur Privatklägerin, deren Vertreter mit Schreiben vom
7. Februar 2018 erklärte, bei den Daten gemäss E-Mail vom 8. April 2013 handle es sich um Geschäftsgeheimnisse (TPF pag. 11-561-001 f.). Der Einwand des
- 40 - Beschuldigten, wonach die übersandten Oracle-Bilder betreffend M. kaum Ge- schäftsgeheimnisse darstellten, da E. selber, im eigenen System nachvollziehen könne, welche Lager von der M. an die B. AG gingen, ist in zweierlei Hinsicht falsch (TPF pag. 11-292-049). Einerseits wurde auch F. mit diesen Daten bedient (in cc) und andererseits geht aus der mitgesandten Anlage der damalige B. AG- Lagerbestand zu einzelnen Artikeln hervor. Da sich ein Lagerbestand laufend verändern kann, ist dies eine B. AG-interne Information, welche E. nicht kennen konnte. Hätte E. sämtliche aus den Bildern hervorgehenden Informationen be- reits gekannt, wäre es nicht nötig gewesen, ihm diese Informationen nochmals zuzustellen. Die Informationen aus dem geschäftsinternen Oracle-System B. AG sind für die B. AG wirtschaftlich wertvoll, Konkurrenzunternehmen könnten diese Informationen zur Steigerung der eigenen Wettbewerbsstellung ausnützen. In Bezug auf die Videodatei (vgl. E. 3.1.10 f.), welche angeblich D. und den Be- schuldigten bei der Prüfung eines […]-Kugellagers zeigen (vgl. E. 3.2.5.9), ist es dem Gericht nicht möglich zu beurteilen, ob es sich dabei um Geschäftsgeheim- nisse handelte, da sich das Video nicht in den Akten befindet. Zudem fehlt es diesbezüglich auch an einem Verrat (vgl. E. 4.5.2). Mangels Nachweis der Geheimniseigenschaft des fraglichen Videos ist der Be- schuldigte vom Vorwurf der versuchten Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB frei- zusprechen. 4.5.3.5 Bei den übrigen Tatobjekten und den ihnen zugrunde liegenden Daten (Offerten, Kundenumsätze, Umsatzstatistiken, Kunden- und Lieferantenadressen, weitere Kundendaten, Reiseberichte, nicht lieferbare Aufträge, vgl. E. 4.5.3.1) handelt es sich offensichtlich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 4.3). Die Informationen bezogen sich auf die Geschäftstätigkeit der B. AG und waren für ein Konkurrenzunternehmen wissenswert. Sie betrafen nicht allgemein zugängliche Tatsachen aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich der B. AG, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestand. Es ist unstrittig, dass die B. AG bezüglich der Informationen einen tatsächlichen Geheimhaltungswillen hatte, da die Daten wirtschaftlich wertvoll waren (siehe vorne E. 3.2.1 und 3.2.5; BA pag. 13-02-0005, -0015 ff.). 4.5.3.6 Demnach ist zusammenfassend festzuhalten, dass es sich bei den vorstehend unter Erwägung 4.5.3.1 genannten Informationen mit Ausnahme von „Katalogs- daten […].xls“ (Anhang 1 der E-Mail vom 5. April 2013, 18:43 Uhr) und „Lieferbe- dingungen.pdf“ und „Sofort Liefercode.pdf“ (E-Mail-Anhänge 1 und 2 der E-Mail vom 25. Februar 2013, 12:25 Uhr) um Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Rechtsprechung handelte.
- 41 - 4.5.4 Der objektive Tatbestand von Art. 162 Abs. 1 StGB ist damit mehrfach erfüllt. 4.6 Subsumption subjektiver Tatbestand 4.6.1 Abgesehen vom Anhang 1 „Katalogsdaten […].xls“ der E-Mail vom 5. April 2013 (18:43 Uhr) und dem Anhang „Orders M..pdf“ der E-Mail vom 8. April 2013 (13:11:45 Uhr) anerkannte der Beschuldigte, dass es sich bei den Daten der B. AG um Geschäftsgeheimnisse handelte, welche nicht einem Dritten, ge- schweige denn einem Konkurrenzunternehmen zugänglich gemacht werden durften (BA pag. 13-02-0015 ff., -0036; TPF pag. 11-292-047 ff.). Der Beschul- digte wusste, dass er die den Tatobjekten zugrundeliegenden Informationen ohne Berechtigung aus dem Oracle-Daten-System der B. AG herausnahm (BA pag. 13-02-0015 ff.). Er wusste um die Bedeutung der Daten, beabsichtigte er doch mit deren Hilfe, sich in Deutschland einen leichteren beruflichen Start zu ermöglichen (BA pag. 13-05-0017). Sein Wissen um die Brisanz und Wichtig- keit/Bedeutung der Daten wird auch durch die von ihm formulierten Betreffs in den E-Mails an F., respektive Unternehmung G., verdeutlicht. Teilweise kündigte er die E-Mail-Anhänge als „ultimative“ Listen an und versah gewisse E-Mails auch mit dem Vermerk Importance „High“ (BA pag. 12-05-0067, -0094, -0099, -0120, -0141). 4.6.2 Indem der Beschuldigte wusste, dass er nicht berechtigt war, die geschützten Daten der B. AG an Dritte weiterzugeben (BA pag. 13-02-0017 ff.) und trotz die- ses Wissens die Geschäftsgeheimnisse der Unternehmung G. (heute I. GmbH) in Deutschland zur Verfügung stellte, in der Hoffnung, die Unternehmung G. könne damit die Kunden der B. AG abwerben (BA pag. 13-02-0007), handelte er wissentlich und willentlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB. Ein den Vorsatz ausschlies- sender Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB liegt in Bezug auf die Oracle-Bilder (E-Mail-Anhang „Orders M..pdf“ der E-Mail vom 8. April 2013, 13:11:45 Uhr) nicht vor. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei davon ausge- gangen, die Zustellung der Oracle-Bilder an E. würde kein Problem darstellen, da dieser in seinem eigenen System habe nachvollziehen können, welche Lager von M. an die B. AG gingen, ist unglaubwürdig und stellt eine Schutzbehauptung dar (vgl. vorne E. 4.5.3.4). Diesbezüglich handelte er zumindest eventualvorsätz- lich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB. 4.7 Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte in Bezug auf - die E-Mails vom 11. April 2012 (20:51 Uhr), 11. Februar 2013 (17:46 Uhr),
25. Februar 2013 (12:25 Uhr), 5. April 2013 (18:43 Uhr), E-Mail vom 8. April 2013 (13:11:45 Uhr), 20. April 2013 (12:58 Uhr) und auf die beiden E-Mails vom 11. Februar 2013 (12:37 Uhr);
- 42 - - die Dateien Rillenkugellager und Brutto-Kundenumsatz 2012; und - die Kundendatenblätter der B. AG im Jahr 2012 (sog. „Kundenbedarfsmix- Zusammenzüge verschiedener Firmen“) [BA pag. B18-01-002-0034 ff.], wei- tere Kundendatenblätter der B. AG im Jahr 2012 (sog. „Weitere Unterlagen betreffend verschiedener Schweizer Kunden…“) [BA pag. B18-01-001- 0093 ff.] und das Schreiben der B. AG an O. AG vom 10. Juli 2012, Angebot Nr. 2 [BA pag. B18-01-001-0103] der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ge- mäss Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5. Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB) Gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Or- ganisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht. 5.1 Art. 273 StGB ist systematisch den Delikten gegen den Staat und die Landesver- teidigung zugeordnet (dreizehnter Titel des StGB). Der Straftatbestand bezweckt somit namentlich den Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätig- keit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft (vgl. BGE 108 IV 41 E. 3 mit Hinwei- sen). Die Tatbestände des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sind erheblich enger gefasst als diejenigen des politischen und militärischen. Es ist darin weder von Einrichten, Anwerben oder Vorschubleisten, noch von Betreiben überhaupt, sondern bloss von Auskundschaften (Art. 273 Abs. 1 StGB) und Zugänglichma- chen (Art. 273 Abs. 2 StGB) die Rede. Diese Tätigkeiten müssen sich zudem auf Geheimnisse beziehen. Der Begriff des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis- ses ist nach der Rechtsprechung zu Art. 273 StGB weit auszulegen, da er nach Sinn und Zweck der Bestimmung alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens er- fasst, an deren Geheimhaltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwür- diges Interesse besteht und die deshalb gegenüber dem Ausland geschützt wer- den sollen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.37 vom 10. Dezember 2013 und SK 2013.11 vom 23. August 2013). Für Art. 273 StGB genügt es, wenn die Tatsache dem Destinatär nicht bekannt ist, eine relative Unbekanntheit wird nicht vorausgesetzt (BGE 104 IV 175 E. 1b). Der Geheimnisbegriff unterscheidet sich dadurch vom gleichlautenden Ausdruck in Art. 162 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 98 IV 210 E. 1a; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 273 N 3, je mit Hinweisen).
- 43 - 5.2 Wie beim Geheimnisbegriff nach Art. 162 StGB muss im Weiteren auch beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinte- resse sowie einen Geheimhaltungswillen aufweisen. Der individuelle Wille des Geheimnisherrn ist jedoch nicht schlechthin schutzwürdig. Geschützt ist ein be- rechtigtes (objektiv schutzwürdiges) Interesse an Geheimhaltung durch den Ge- heimnisherrn. Das Interesse muss wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 101 IV 312 E. 1; GERBER, in: ZStrR 1977, Band 93, S. 279 und 285, TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 273 StGB N 7 f.). Ferner hat das Geheimnis in einer Beziehung zur Schweiz zu stehen (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N 9, mit Hinweis). Als Destinatär kom- men nur eine fremde amtliche Stelle, eine ausländische Organisation oder eine private Unternehmung bzw. deren Agenten in Frage. 5.3 Zugänglichmachen Die Tathandlung gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB besteht im "Zugänglichmachen", d.h. dem Destinatär im weitesten Sinne die Möglichkeit zu verschaffen, auf un- zulässige Weise in schweizerische Wirtschaftsverhältnisse Einblick zu erhalten, wobei nicht erforderlich ist, dass der Einblick gelingt (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N 11; HUSMANN, Basler Kommentar Strafrecht II, a.a.O., Art. 273 N 59, je mit Hinweisen). Art. 273 StGB stellt an die Verratshandlung als solche keine weitergehenden Anforderungen als Art. 162 StGB (BGE 104 IV 175 E. 5a). 5.4 In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Es genügt, wenn der Täter bewusst eine geheime Tatsache einer ausländischen Destination verrät. Ob er um den staatlichen Schutz solcher Geheimnisse und damit um die Verlet- zung nicht bloss privater, sondern auch staatlicher Interessen im Falle ihrer Preis- gabe wusste, ist unerheblich (BGE 104 IV 182). 5.5 Subsumption objektiver Tatbestand 5.5.1 Der Beschuldigte hat wie dargelegt (siehe vorne E. 4.5.2) die den sieben E-Mails [E-Mails vom 11. April 2012 (20:51 Uhr), 11. Februar 2013 (17:46 Uhr), 25. Feb- ruar 2013 (12:25 Uhr), 5. April 2013 (18:43 Uhr), 20. April 2013 (12:58 Uhr) sowie zwei E-Mails vom 11. Februar 2013 (12:37 Uhr)] und die den zwei Dateien [Ta- belle Rillenkugellager und Brutto-Kundenumsatz 2012] zu Grunde liegenden In- formationen, weitere Kundendatenblätter und eine Kundenofferte F., respektive der Unternehmung G. (heute I. GmbH), zur Verfügung gestellt. Zudem hat er die im E-Mail vom 8. April 2013 (13:11:45 Uhr) zu Grunde liegenden Informationen sowohl E. bzw. H. Ltd, als auch F. bzw. Unternehmung G. (heute I. GmbH) zu- gestellt.
- 44 - 5.5.2 Die Frage der Qualifikation als Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 273 StGB stellt sich vorliegend nicht von neuem. Es kann auf Erwägung 4.5.3 verwiesen werden. Der von Art. 273 StGB vorausgesetzte Binnenbezug ist gegeben, han- delte es sich doch beim betroffenen Geheimnisherrn um ein schweizerisches Un- ternehmen. Die zur Diskussion stehenden Informationen erfüllen somit die Merk- male eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 273 StGB. In Bezug auf das fragliche Video ist der Beschuldigte mangels Nachweis der Ge- heimniseigenschaft vom Vorwurf des versuchten wirtschaftlichen Nachrichten- dienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen (vgl. vorne E. 4.5.3.4). 5.5.3 Weiter ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte die ge- schützten Geheimnisse der Privatklägerin der Unternehmung G. (heute I. GmbH), respektive der H. Ltd zur Verfügung gestellt hat (BA pag. 10-01- 0040 ff., BA pag. 13-02-0036, TPF pag. 11-292-047 ff.). Demnach steht fest, dass der Beschuldigte die von Art. 273 StGB geschützten geheimen Informatio- nen unbefugten Drittparteien zugänglich gemacht hat. 5.5.4 Weiter ist zu prüfen, ob F. bzw. die Unternehmung G. und E. bzw. die H. Ltd die Merkmale eines Adressaten - zur Diskussion steht vorliegend das ausländische Unternehmen - im Sinne des Gesetzes erfüllen. Es ist unstrittig, dass sämtliche zur Diskussion stehenden Informationen für die Unternehmung G., respektive die Informationen der E-Mail vom 8. April 2018 zusätzlich auch für E. bzw. H. Ltd gedacht waren und ihr auch zur Verfügung gestellt wurden (BA pag. 13-02-15 ff., -0036, TPF pag. 11-292-047 ff.). Beim deutschen Unternehmen von F. und dem Beschuldigten (BA pag. 13-02-0052, BA pag. 10-01-0041, BA pag. 12-07-0002, TPF pag. 11-292-050) und dem chinesischen Unternehmen von E. in China (TPF pag. 11-292-050; BA pag. 12-07-0002) handelt es sich um ausländische Unter- nehmen. Für das Gericht steht demnach fest, dass die Daten bzgl. wirtschaftli- chen Nachrichtendienstes geeigneten Adressaten offenbart wurden und der ob- jektive Tatbestand von Art. 273 Abs. 2 StGB damit erfüllt ist. 5.6 Subsumption subjektiver Tatbestand 5.6.1 Der Beschuldigte wusste, dass er nicht berechtigt war, die Daten der B. AG an Dritte weiterzugeben (BA pag. 13-02-0017 ff.). Er musste sich bewusst gewesen sein, dass es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse gehandelt hat. Trotz dieses Wissens stellte er die fraglichen Daten der Unternehmung G. (heute I. GmbH) in Deutschland bewusst zur Verfügung, in der Hoffnung, die Unternehmung G. könne damit die Kunden der B. AG abwerben (BA pag. 13-02-0007). Der Be- schuldigte handelte somit wissentlich und willentlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB.
- 45 - 5.6.2 Hinsichtlich der Daten, welche er unbestrittenermassen mittels E-Mail vom 8. Ap- ril 2013 an die H. Ltd in China weitergab (TPF pag. 11-292-047), handelte er eventualvorsätzlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. vorne E. 4.5.3.4). 5.7 Demnach hat der Beschuldigte sich in Bezug auf die den Tatobjekten gemäss Erwägung 4.7 zugrundeliegenden Informationen des mehrfachen wirtschaftli- chen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 5.8 Konkurrenz zwischen Art. 162 StGB und Art. 273 StGB Zwischen Art. 162 StGB und Art. 273 StGB besteht echte Konkurrenz, da unter- schiedliche Rechtsgüter geschützt werden (BGE 101 IV 177 E. II/5; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.37 E. 3.2.3 vom 10. Dezember 2013; SK.2013.26 vom 22. August 2013 E. 9 und SK.2011.21 vom 15. Dezember 2011 E. 9; NIG- GLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 47; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N 18). 6. Vergehen gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG) [Passive Privatbestechung] Gemäss Art. 23 Abs. 1 aUWG wird bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbe- werb begeht. Unlauter handelt namentlich, wer als Arbeitnehmer im privaten Sek- tor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich verspre- chen lässt oder annimmt (Art. 4a Abs. 1 lit b aUWG). 6.1 Das Schutzgut des UWG liegt in der Bekämpfung privater Wettbewerbsverfäl- schungen. Daher kann gemäss Art. 4a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG in der vorlie- gend anwendbaren Fassung auch unlauter handeln, wer in keinem Wettbe- werbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern steht. Dies ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten. Trotz Verzichts auf das Erfordernis eines Wettbewerbsverhältnisses sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche ob- jektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten des Ver- letzers hat somit marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein. Wettbewerb kann nur dort bestehen, wo sich die Betätigung des Handelnden ausserhalb der eigenen, privaten Sphäre auswirkt oder auszuwirken geeignet ist. Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlungen, die den Erfolg gewinn- strebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind.
- 46 - Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt (BGE 120 II 76 E. 3a und BGE 117 IV 193 E. 1, je mit Hinweisen). Eine wettbewerbsrelevante Handlung ist beispielsweise die Bestechung zur Erlangung von Insiderwissen und Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (GFELLER, in Niggli/Amstutz/Bors [Hrsg.], Grundlegendes Recht 14, Die Privatbestechung Art. 4a UWG, 2010, S. 76). 6.2 Art. 4a aUWG regelt die sogenannte Privatbestechung. Terminologisch wird zwi- schen einer aktiven (Bestechender) und einer passiven (Bestochener) Beste- chung unterschieden. Die aktive Privatbestechung wird in Art. 4a Abs. 1 lit a und die passive Privatbestechung in Art. 4a Abs. 1 lit b aUWG geregelt (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 18). 6.3 Täterschaft Bei Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG handelt es sich um ein Son- derdelikt. Das heisst, Bestochener kann nur eine natürliche Person sein, welche die vom Gesetz genannte Sondereigenschaft aufweist, nämlich ein "Arbeitneh- mer", "Gesellschafter", "Beauftragter" oder "eine andere Hilfsperson eines Drit- ten" (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 25 und 27). 6.4 Tathandlung 6.4.1 Die Tathandlung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG besteht im Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen eines nicht gebührenden Vorteils. Zum Fordern genügt eine einseitige Willenserklärung des Bestochenen, welche mündlich, schriftlich oder konkludent erfolgen kann. Unter Sichverspre- chenlassen versteht man die ausdrückliche oder konkludente Annahme des An- gebots eines spezifischen Vorteils. Diese Handlung resultiert noch nicht in der effektiven Entgegennahme des Vorteils. Unter Annehmen wird die Entgegen- nahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt verstanden (Urteil des Bundes- gerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 2a; BGE 135 IV 198 E. 6.3; FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 43 mit Hinweisen). 6.4.2 Nicht gebührend ist ein Vorteil, auf den der Empfänger keinen Anspruch hat, das heisst der Vorteil darf nicht aufgrund von Gesetz, Vertrag oder Sitte gewährt wer- den. Der Vorteil kann materieller als auch immaterieller Natur sein. Materiell ist ein Vorteil, der den Bestochenen in wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht bes- ser stellt. Dies können beispielsweise Geldzahlungen, die Gewährung von Ver- günstigungen oder die Gewährung eines Darlehens zu ungewöhnlich günstigen Konditionen sein. Demgegenüber sind immaterielle Vorteile berufliche oder ge-
- 47 - sellschaftliche Besserstellungen. Die Schwierigkeit liegt darin, eine Grenze zwi- schen strafbarer Bestechung und straffreier Aufnahme von Geschäftsbeziehun- gen mit dem Bestochenen zu ziehen. Aus diesem Grund werden typischerweise Schmiergelder unter dem Deckmantel von Beraterverträgen, überhöhten Rech- nungen oder Darlehen zu unüblichen Bedingungen geleistet (SPITZ, in: Jung/Spitz [Hrsg.], UWG, Handkommentar, Art. 4a UWG N 79; FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 46 ff. je mit Hinweisen). Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (Art. 4a Abs. 2 aUWG). Was unter geringfügige, sozial übliche Vorteile zu subsu- mieren ist, muss im Einzelfall bestimmt werden und unterliegt räumlichen und zeitlichen Veränderungen. Massgebend ist die Üblichkeit, die allgemeine Ver- breitung und Toleranz, die ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem potentiell Bestochenen und dem potentiell zu Bestechenden verhindert. Der Wert des Vor- teils ist alleine nicht entscheidend, sondern ein Geschenk muss generell eine geringe Bedeutung haben (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 53 mit Hinweisen). 6.5
6.5.1 Der objektive Tatbestand von Art. 4a Abs. 1 lit b aUWG setzt weiter voraus, dass die Tathandlung für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Bestochenen erbracht werden, die im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit steht. Der Vorteil muss im Zusammenhang mit einer bestimmten oder zumindest ihrer Art nach bestimmba- ren Handlung oder Unterlassung stehen (BGE 118 IV 31 E. 2a). Ein Teil der Lehre spricht in diesem Zusammenhang von einem Äquivalenzverhältnis zwi- schen der Vorteilsgewährung und der pflichtwidrigen Handlung beziehungsweise Unterlassung. Dieses Äquivalenzverhältnis setzt konkret ein korruptionstechni- sches Austauschverhältnis nach dem Prinzip „do ut des“ voraus. Dieses lässt sich anhand objektiver Kriterien wie Höhe des Vorteils und zeitliche Nähe von Leistung und Gegenleistung ermitteln. Der konkrete Nachweis einer Unrechts- vereinbarung wird nicht verlangt (FERRARI HOFER/VASELLA, a.a.O., Art. 4a UWG N 8; FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 60 TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N 3 je mit Hinweisen). Blosses sogenanntes „Anfüttern“, also die Annahme von Vor- teilen, die nicht mit einer konkreten Handlung in Zusammenhang stehen, „Klima- pflege“ oder „Goodwill-Zahlungen“ sind mangels Äquivalenzverhältnis nicht von Art. 4a aUWG erfasst (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 60 und 62; KILLIAS/GILLIÉ- RON, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den un- lauteren Wettbewerb UWG, 2013, Art. 23 N 12). Pflichtwidrig ist ein Verhalten, wenn explizite, implizite oder allgemeine vertragli- che Pflichten verletzt werden. Im Vordergrund stehen arbeitsrechtliche Pflichten einschliesslich Weisungen und Pflichtenhefte des Arbeitgebers. Daneben kommt
- 48 - auch die Verletzung allgemeiner Pflichten in Frage, beispielsweise der Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 321a OR (SPITZ, a.a.O., Art. 4a UWG N 70; FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 54 f.). Die Tathandlung ist nur unlauter, wenn sie im Zu- sammenhang mit der dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit des Bestoche- nen steht (SPITZ, a.a.O., Art. 4a UWG N 66). Das heisst, eine Zuwendung, die zum Beispiel im privaten Kontext erfolgt, bleibt straflos. Ein bloss vorgeschobe- ner privater Kontext führt hingegen nicht zu Straflosigkeit. Das private Verhältnis sollte daher schon vor der Vorteilszuwendung bestanden haben und die Intensi- tät der privaten Beziehung muss den entsprechenden Vorteil rechtfertigen kön- nen (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 59 mit Hinweisen). 6.5.2 Soweit ersichtlich ergingen keine Urteile des Bundesgerichts zu Art. 4a i.V.m. Art. 23 aUWG. Ein Teil der Lehre geht daher davon aus, dass die Handlung des Bestochenen im Anschluss an das Bestechungsversprechen erfolgen muss. Die Vorteilsgewährung sei zukunftsgerichtet und blosse Belohnungen, das heisst ein nachträgliches Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen eines Vorteils für eine bereits getätigte pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung, die ohne jegliches Zutun Dritter erfolgt ist, fallen daher nicht unter den Straftat- bestand, es sei denn, sie werden hinsichtlich einer (anderen) zukünftigen Hand- lung geleistet (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 61; SPITZ, a.a.O., Art. 4a UWG N 73, je mit Hinweisen; GFELLER, a.a.O, S. 192 ff.). 6.6 Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG ist ein Vorsatzdelikt. Die fahrläs- sige Begehung ist somit nicht strafbar. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Ver- wirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale erstrecken, insbesondere auf das Äquivalenzverhältnis und die Unrechtmässigkeit des Vorteils (FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 63). 6.7 Subsumption objektiver Tatbestand 6.7.1 Zur Tätereigenschaft des Beschuldigten Der Beschuldigte war im anklagerelevanten Zeitpunkt Angestellter der B. AG (Ar- beitsvertrag vom 21. April 2012, BA pag. 12-01-0013 ff.). Die Tätereigenschaft von Art. 4a Abs. 1 lit a i.V.m. Art. 23 aUWG liegt somit vor. 6.7.2 Zur Tathandlung Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und E. vom 8. und
9. April 2013 geht hervor, dass sich die beiden am Sonntag, 7. April 2013, getrof- fen haben und am Donnerstag, 11. April 2013, ebenfalls ein Treffen in Deutsch-
- 49 - land hätte stattfinden sollen (TPF pag. 11-510-108, BA pag. 10-01-0194). Ent- sprechend hat der Beschuldigte bei der B. AG für den 11. und 12. April 2013 freigenommen (BA pag. 5-01-0052 ff.). Der Beschuldigte anerkannte, E. am
7. April 2013 getroffen zu haben (TPF pag. 11-292-053). Sofern ein „Contract of loan“ nicht bereits an einem dieser Treffen thematisiert wurde, so musste dies spätestens am 14. April 2013 diskutiert worden sein, denn an diesem Tag redi- gierte der Beschuldigte den Darlehensentwurf. Am nächsten Tag stellte er ihn E. per E-Mail zu. Im E-Mail forderte der Beschuldigte E. schriftlich dazu auf, den zinslosen und unbefristeten Darlehensvertrag im E-Mail-Anhang zu unterzeich- nen und an ihn zu retournieren (BA pag. 10-01-0188). In der Folge unterzeichne- ten E. und der Beschuldigte den Vertrag im Zeitraum vom 22. bis 26. April 2013, wobei die jeweiligen Unterschriften auf den 11. April 2013 vordatiert worden wa- ren (BA pag. 10-01-018 ff.). Die H. Ltd überwies schliesslich dem Beschuldigten in vier Teilzahlungen die vertraglich vereinbarte Summe von insgesamt EUR 120‘000, respektive CHF 119‘922 (Bankkontoauszug der Bank Q. vom
5. Januar 2017, BA pag. 18-01-0047 ff.). Die Überweisung der einzelnen Teilzah- lungen erfolgte am 17., 18., 19. und 23. April 2013 (BA pag. 18-01-0047). Die Gelder stellten für den Beschuldigten einen materiellen Vorteil dar. Der Beschul- digte hat diese materielle Zuwendung im Sinne der fraglichen Strafbestimmung gefordert und schliesslich auch angenommen. 6.7.3 Zum Äquivalenzverhältnis Wie unter Erwägung 6.5.1 dargelegt, ist zu prüfen, ob der Vorteil im Rahmen eines sogenannten „Äquivalenzverhältnisses“, d.h. die Leistung im Zusammen- hang mit einer bestimmten oder bestimmbaren pflichtwidrigen Gegenleistung stand. 6.7.3.1 Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte das Darlehen von E., respektive H. Ltd, als Gegenleistung für die unerlaubten Datenlieferungen an die Unterneh- mung G. (heute I. GmbH) für deren Firmenaufbau und an die H. Ltd erhalten (An- klageschrift, Seite 11). Konkret habe der Beschuldigte für die dokumentierten, pflichtwidrigen Datenweitergaben zwischen dem 11. April 2012 und 20. Ap- ril 2013 im Gegenzug am 15. April 2013 von E. den Betrag von EUR 120‘000, getarnt als Darlehen, gefordert. Letzterer habe ihm diesen Geldbetrag zwischen dem 17. und 23. April 2013 überwiesen. Es handle sich somit um ein fingiertes Darlehen. Gemäss Parteivortrag hält es die Bundesanwaltschaft für erwiesen, dass die aus dem sogenannten Darlehen fliessenden Geldzahlungen frühere pflichtwidrige Handlungen belohnten und spätere pflichtwidrige Handlungen des Beschuldigten begünstigten. Zusammengefasst sind für die Bundesanwaltschaft vor allem die Darlehenshöhe, die schenkungsähnlichen Konditionen, der mehr-
- 50 - fache Geschäftsgeheimnisverrat an die Unternehmung G. und der einmalige Ge- schäftsgeheimnisverrat an E. bzw. an die H. Ltd und deren teilweise zeitliche Nähe zum Darlehensabschluss, respektive Überweisungen der Teilzahlungen, Indizien für ein Äquivalenzverhältnis, respektive für eine Bestechung (TPF pag. 11-925-001 ff., -002, -017 f.). Der Beschuldigte bestreitet vehement ei- nen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Lieferung von Daten der B. AG an die Unternehmung G. (heute I. GmbH) und an die H. Ltd (BA pag. 13-02-0032, -0036, TPF pag. 11-292-049). 6.7.3.2 In objektiver Hinsicht fällt auf, dass der Beschuldigte und E. bzw. die H. Ltd ein unverzinsliches, ungesichertes Darlehen ohne Rückzahlungstermin oder Kündi- gungsfrist in der Höhe von insgesamt EUR 120‘000 vereinbarten. Die Darlehens- summe entsprach beinahe dem Jahreslohn, den der Beschuldigte damals bei der B. AG erhielt (vgl. vorne E. 3.1.1). Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Bundesanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung, wonach E. und der Be- schuldigte ausgesagt haben sollen, sie hätten nicht mit einer Rückzahlung des Darlehens gerechnet (TPF pag. 11-925-011). Im schriftlichen „Contract of loan“ war in Englisch ausdrücklich festgehalten, dass die Rückzahlung erfolgen muss, wenn der Darlehensnehmer dazu in der Lage ist (BA pag. 10-01-0189). Auf die von der Bundesanwaltschaft an E. schriftlich gestellte Frage 4 („What did you (expect to) get in return for this loan?“), antwortete dieser schriftlich: „Nothing, Just hope we can help him with this.“ (BA pag. 12-07-0006). Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, E. habe gesagt, nicht mit der Rückzahlung zu rech- nen. Der Beschuldigte bestätigte an der rechtshilfeweisen Einvernahme vom
13. März 2018, das Darlehen bis zum damaligen Zeitpunkt nicht zurückbezahlt zu haben, ergänzte jedoch, es zurückzahlen zu müssen, wenn es seine finanzi- ellen Verhältnisse zulassen (TPF pag. 11-292-050). 6.7.3.3 Weiter fällt auf, dass von den acht geschäftsgeheimnisverletzenden E-Mails (vgl. vorne E. 4.7) zumindest die drei E-Mails vom 5., 8. und 20. April 2013 in zeitlicher Nähe zum Vertragsabschluss und zur Überweisung der einzelnen Teilzahlungen waren. So verriet der Beschuldigte bspw. letztmals drei Tage bevor er von der H. Ltd die letzte Teilzahlung überwiesen erhielt, vertrauliche Daten an F. bzw. an die Unternehmung G.. Auf die Frage, aus welchem Anlass E. dem Beschuldigten ein solches Darlehen gewährt habe, antwortete der Beschuldigte anfangs ausweichend. So stellte er einleitend dem befragenden deutschen Staatsanwalt die Gegenfragen: „Fragen Sie mich was leichteres. Weil er [gemeint E.] seinen guten Willen zeigen wollte? Weil er [gemeint E.] seine Dankbarkeit zeigen wollte?“. Der Beschuldigte erklärte, auch Rache könnte ein Motiv von E. gewesen sein, da es zwischen der B. AG und der H. Ltd zum Zerwürfnis gekommen sei, respektive die B. AG E. hängen
- 51 - gelassen habe. Zudem erklärte der Beschuldigte, E. habe gewusst, der Beschul- digte würde im Streit zwischen der B. AG und E. zu Letzterem halten. Es habe diesbezüglich eine Absprache mit E. gegeben, wonach F. und der Beschuldigte nach seinem Austritt aus der B. AG die Kunden der Unternehmung G. angehen würden. Diese Absprache sei ungefähr zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dar- lehensvertrages getroffen worden. Ohne dieses Darlehen wäre er nicht nach Deutschland zurückgegangen. Gleichzeitig wies der Beschuldigte darauf hin, dass diese Beweggründe lediglich Mutmassungen von ihm seien. Es habe ihn gewundert, dass E., mit dem er vorher nicht viel zu tun gehabt habe, ihm mit dem Geld so viel Vertrauen entgegen gebracht habe (BA pag. 13-02-0002 ff.). Er habe in keiner Beziehung zu E. gestanden. Ein solches Darlehen ohne Frist zu gewäh- ren, sei in China Usus (TPF pag. 11-292-050). Im Weiteren machte der Beschuldigte geltend, das Darlehen habe der Versor- gung seiner Familie gedient, denn bis zum Aufbau der Unternehmung G. würde eine gewisse Zeit vergehen. Der Vertrag habe aber nichts mit der I. GmbH zu tun gehabt (BA pag. 13-02-0030 f.). E., welcher schriftlich einvernommen wurde, äusserte sich ähnlich, indem er auf das finanzielle Unterstützungsbedürfnis des Beschuldigten mit seinen zwei Kindern hinwies (BA pag. 12-07-0007). Unklar bleibt, ob der Beschuldigte und E. sich mit diesen Aussagen auf den Standpunkt stellten, die Zuwendung sei im privaten Kontext erfolgt. Eine derartige Behaup- tung würde sich jedoch als unhaltbar erweisen, da der Beschuldigte eingestand, dass er zur Zeit des Darlehensabschlusses kaum mit E. zu tun hatte (BA pag. 13- 02-0031, TPF pag. 11-292-050), womit damals auch kein privates Verhältnis zwi- schen den beiden bestand. Hinzu kommt, dass E. selber auch geschäftliche Gründe für den Vertragsabschluss angab. Er erklärte schriftlich, das Darlehen gewährt zu haben, damit die I. GmbH/Unternehmung G. als Gegenleistung sei- nen Brand auf dem europäischen Markt fördere (BA pag. 12-07-0007). 6.7.3.4 Zusammenfassend erhielt der Beschuldigte ein unverzinsliches, unbefristetes und ungesichertes Darlehen von insgesamt EUR 120‘000 von einer Person, res- pektive von einer ausländischen Gesellschaft, mit der er kaum vorher in Kontakt gestanden hatte. Unter solchen Umständen ist davon auszugehen, dass der Dar- lehensgeber im Gegenzug zum Darlehen etwas bestimmtes, beziehungsweise bestimmbares vom Darlehensnehmer verlangte oder sich zumindest etwas dar- aus versprach. Wie vorstehend ausgeführt, bringen der Beschuldigte und E. mehrere Gründe vor, welche für die Darlehensvereinbarung ursächlich gewesen seien. Einerseits seien wohl Rachegefühle von E. gegenüber der B. AG ein Motiv für die Darle- hensgewährung gewesen, da E. durch die Zahlung dem Beschuldigten ermög- lichte, in Deutschland ein Konkurrenzunternehmen der B. AG aufzubauen. Auch
- 52 - Loyalität des Beschuldigten gegenüber E. könne eine Rolle gespielt haben. An- dererseits sei es Usus in China, ein Darlehen in dieser Form zu gewähren. Zu- dem habe das Darlehen die persönliche Versorgung der Familie des Beschuldig- ten sicherstellen sollen und die I. GmbH/Unternehmung G. würde im Gegensatz den Brand der H. Ltd auf dem europäischen Markt fördern, respektive es habe eine Absprache zur Kundenabwerbung gegeben (vgl. vorne E.6.7.3.3). Gemäss Aussage des Beschuldigten unterstützte E. den Aufbau der Unternehmung G., indem er ihr Waren zur Verfügung stellte (BA pag. 13-02-0031). Dass E. damals eng mit der Unternehmung G. (heute I. GmbH) in geschäftlicher Beziehung stand, zeigt sich auch in der angeblichen Absprache zur Kundenabwerbung (BA pag. 13-02-0030). Ebenso zeigt sich die enge geschäftliche Verflechtung zwi- schen der Unternehmung G., respektive I. GmbH, und E. bzw. H. Ltd im Nach- gang zum potentiellen Tatgeschehen im Vertragsabschluss zwischen der I. GmbH und C. vom 27. Mai 2015 (vgl. E. 3.1.5). Gemäss Aussage von F. kam diese Initiative zur Zusammenarbeit zwischen der I. GmbH und C. von E. (vgl. E. 3.2.2). Sowohl der Beschuldigte als auch F. bestätigten, dass das Geld zur Bezahlungen von C. von E. hätte kommen sollen (BA pag. 13-02-0013; BA pag. 12-06-0012). So auch die Vermutung von C. (BA pag. 13-01-0044). Die Zusam- menarbeit zwischen E. bzw. H. Ltd und dem Beschuldigten bzw. Unternehmung G. (heute I. GmbH) ist nachvollziehbar. So kontaktierte E. den Beschuldigten nach dem Zerwürfnis mit der B. AG im Jahr 2012 mit der Bitte, ihm für seine produzierten Wälzlager, für welche er seit dem Bruch mit der B. AG keine Ab- nehmer mehr fand, Kunden der B. AG zuzuhalten (BA pag. 13-02-0009). Es liegt auf der Hand, dass E. für sein Unternehmen eine neue Abnehmerin für deren Wälzlager suchen musste. Diese Abnehmerin fand er in der Unternehmung G. (heute I. GmbH), dem Konkurrenzunternehmen der B. AG. E., respektive sein Unternehmen, hatte ein Interesse daran, dass die Unternehmung G. als seine neue Geschäftspartnerin im europäischen Raum zu einem grossen und etablier- ten Unternehmen heranwuchs, wodurch die Abnahme seiner produzierten Wälz- lager hätte garantiert werden können. Diese Annahme wurde auch vom Beschul- digten anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme im Hauptverfahren bestä- tigt, indem er erklärte, der Zusammenhang zwischen der I. GmbH und E. bestehe darin, dass E. ihnen bzw. der I. GmbH Kugellager verkaufe und sie (gemeint der Beschuldigte und F., respektive die I. GmbH) diese an Kunden zu verkaufen ver- suchten (TPF pag. 11-292-050). Dies muss auch für die Bundesanwaltschaft nachvollziehbar sein, verwies sie doch an der Hauptverhandlung ebenfalls da- rauf, dass E. seinen Lieferausfall kompensieren musste und in den Augen der Bundesanwaltschaft knallharte wirtschaftliche Interessen von E. teilursächlich dafür waren, ein unbefristetes, zinsloses sogenanntes Darlehen zu gewähren. Dieses sollte die neu gegründete Unternehmung G. in die Lage versetzen, als Konkurrentin der B. AG im Markt aufzutreten (TPF pag. 11-925-003, -010 f.). In
- 53 - ihrem Parteivortrag erklärte die Bundesanwaltschaft davon auszugehen, dass E. nach dem geschäftlichen Bruch mit der B. AG die neu gegründete Unternehmung G. als seine neue Partnerin für den europäischen Markt betrachtete und E. daher alles daran setzte, den Beschuldigten beim Aufbau seines Unternehmens G. zu unterstützen. Die Bundesanwaltschaft anerkennt somit zumindest, dass dies mit ein Grund für die Darlehensgewährung gewesen sei (TPF pag. 11-925-017). Die Privatklägerin erklärte ebenfalls an der Einvernahme vom 7. Juli 2017, davon auszugehen, dass der eigentliche Darlehenszweck die Konkurrenzierung der B. AG sicherstellen sollte (BA pag. 12-05-0204, -0208). Der Zeitpunkt der Darle- hensgewährung spricht ebenfalls für diese Annahme. Es leuchtet ein, dass E. dem Beschuldigten, der kurz vor dem Absprung nach Deutschland stand, finan- ziell unter die Arme griff, respektive ihm diesen Absprung ermöglichte. 6.7.3.5 Ob es im chinesischen Kulturkreis sozialüblich ist, Darlehen in der genannten Form zu gewähren, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Die Aussage von E. und des Beschuldigten, es sei im chinesischen Kulturkreis Usus, Darlehen ohne Zinsen zu gewähren, wurde von der Bundesanwaltschaft nicht widerlegt. Das Gericht muss daher im Zweifel von der für den Beschuldigten günstigeren An- nahme ausgehen, wonach eine Darlehensgewährung zu genannten Konditionen für eine Person aus China nicht derart aussergewöhnlich ist. 6.7.3.6 Das Gericht kommt zum Schluss, dass mehrere nachvollziehbare Gründe vorlie- gen, weshalb der Beschuldigte einen Betrag von EUR 120‘000 zu genannten Konditionen von E. bzw. H. Ltd geliehen erhielt (vgl. nachfolgend E. 6.7.3.7). Die einzelnen vom Beschuldigten und von E. vorgebrachten Gründe alleine oder min- destens im Zusammenspiel erscheinen plausibel für die Überweisung von EUR 120‘000 von der H. Ltd an den Beschuldigten. Dass der Beschuldigte und E. teilweise unterschiedliche Beweggründe für den Vertragsabschluss vorbrin- gen, ist nicht aussergewöhnlich, denn ein Vertragsabschluss bedarf lediglich des Konsenses der Vertragsparteien, das heisst übereinstimmender Willenserklärun- gen über den Vertragsabschluss. Demgegenüber können die jeweiligen unmit- telbaren Beweggründe verschieden sein. Angesichts der verstrichenen Zeit seit Vertragsabschluss bis zur Einvernahme dürfte sich auch erklären, weshalb die Erinnerungen der Parteien allenfalls etwas diffus sind. Bei der von der Bundesanwaltschaft geschilderten Version, wonach der Daten- verrat an die Unternehmung G. für deren Firmenaufbau und an die H. Ltd im Austausch zu der als (fingiertes) Darlehen getarnten Geldsumme erfolgt, stellt sich demgegenüber die Frage, weshalb E. den Beschuldigten erst im April 2013 für den Datenverrat bezahlt haben soll, lag doch der erste Datenverrat durch den Beschuldigten bereits ein Jahr zurück. Anhaltspunkte, wonach E. bereits vor dem
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8. April 2013 unerlaubt Geschäftsdaten erhalten hätte, fehlen. Weder in der An- klageschrift noch im Parteivortrag bringt die Bundesanwaltschaft Indizien vor, wonach E. vor dem Datenverrat an ihn, also vor dem 8. April 2013, vom Daten- verrat an F. bzw. Unternehmung G. Kenntnis gehabt habe. Nicht überzeugend wäre die Annahme, E. habe die Summe von EUR 120‘000 ausschliesslich im Austausch für den Datenverrat vom 8. April 2013 geleistet, d.h. ein unverzinsli- ches, ungesichertes Darlehen im Betrag von EUR 120‘000 im Austausch für B. AG-Daten betreffend ausschliesslich ein und dieselbe B. AG-Lieferantin. Es ist unwahrscheinlich, dass hierfür EUR 120‘000 bezahlt worden wären. 6.7.3.7 Vorliegend gibt es verschiedene vorstellbare Alternativbegründungen zu der von der Bundesanwaltschaft vorgebrachten Version, so z.B. dass der Beschuldigte das Darlehen „lediglich“ für den Unternehmensaufbau der Unternehmung G. er- halten habe, damit die H. Ltd in Europa einen Geschäftspartner erhielt, der ihre Wälzlager abnahm, auf denen sie seit dem Bruch mit der B. AG sitzen geblieben war. An der Einvernahme im Vorverfahren gab der Beschuldigte zudem zu er- kennen, dass zur ungefähren Zeit des Darlehensabschlusses er selber, F. und E. eine Absprache getroffen hatten, wonach erstere beide Kunden der B. AG ab- werben sollten (BA pag. 13-02-0030). Nicht undenkbar ist schliesslich, dass ein Rachemotiv für E. ausschlaggebend war oder dazu beitrug, dass letzterer ver- suchte, den Beschuldigten von der B. AG wegzulocken, damit dieser die Unter- nehmung G. als Konkurrenzunternehmen der B. AG aufbauen konnte. Dies mit dem Ziel, durch die Geschäftstätigkeit der Unternehmung G. würden künftig die Geschäftseinnahmen der B. AG zurückgehen. Dem Verteidiger des Beschuldig- ten ist zuzustimmen (vgl. TPF pag. 11-925-036), dass dies legitime, legale Gründe sind, weshalb E. dem Beschuldigten ein Darlehen im Umfang von EUR 120‘000 mit genannten Konditionen eingeräumt haben könnte. Hinzu kommt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Darlehen in genannter Form der chinesischen Geschäftspraxis entspricht. Bei objektiver Betrachtung bestehen für das Gericht unüberwindbare Zweifel an einer Zahlung von EUR 120‘000 für die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an die Unterneh- mung G. In Gesamtbetrachtung lässt sich nicht auf den erforderlichen Zusam- menhang zwischen pflichtwidriger Handlung (Datenverrat) und Vorteil (Darlehen- sannahme) schliessen, womit in objektiver Hinsicht ein Äquivalenzverhältnis nicht nachgewiesen ist. Die These, wonach der Beschuldigte EUR 120‘000 er- halten habe, um ein Konkurrenzunternehmen in Deutschland aufzubauen, ist mindestens so überzeugend wie die These des illegalen Datenverrats gegen an- gebliche Bezahlung. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher nicht von der in der Anklageschrift vertretenen Auffassung auszugehen. Die Beweislage, respektive die von der Bundesanwaltschaft vorgebrachten Indizien, reichen nicht aus, um von einer Bestechung auszugehen. Der Beschuldigte ist entsprechend des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10
- 55 - Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der passiven Bestechung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG freizusprechen. 6.7.4 Anzumerken bleibt, dass der Verteidiger im Parteivortrag den Standpunkt vertrat, gemäss Art. 4a Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG müsse die Handlung des Be- stochenen im Anschluss an das Bestechungsversprechen erfolgen, der Tatbe- stand mithin ein Künftigkeitserfordernis voraussetze (TPF pag. 11-925-035 f.). Demgegenüber vertrat die Bundesanwaltschaft die Auffassung, das pflichtwid- rige Verhalten müsse der Vorteilsgewährung nicht vorausgehen (TPF pag. 11- 925-016 f.). Wie bereits vorstehend unter Erwägung 6.5.2 aufgezeigt, ist diese Rechtsfrage unter altem Recht umstritten. Das Künftigkeitserfordernis wäre hier nur für die Datenweitergabe nach dem 17. April 2013 erfüllt. 7. Strafzumessung 7.1
7.1.1 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für den Beschuldigten das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den neuen Normen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss neuer geltenden Fassung von Art. 40 StGB beträgt die Mindestdauer der Freiheitsstrafe drei Tage und die Höchstdauer 20 Jahre (und nicht mehr mindestens 6 Monate). Wie nachfolgend noch ausgeführt wird (vgl. hinten E. 7.4), hält das Gericht für die mehrfache Ge- schäftsgeheimnisverletzung (Art. 162 Abs. 1 StGB) und den mehrfachen wirt- schaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB), begangen in den Jahren 2012 und 2013, eine Freiheitsstrafe (inkl. Verbindungsstrafe) von 16 Monaten für angemessen. Vorliegend erweist sich somit das neue Recht nicht als milder. 7.1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
- 56 - Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und als- dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens fest- zusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Strafta- ten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und straf- mindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1). Diese konkrete Methode ist nicht in jedem Fall adäquat. Die Einsatzstrafe kann in Ausnahmefällen gesamthaft für einen De- liktskomplex gebildet werden, wenn sich die einzelnen Tatkomplexe nicht we- sentlich voneinander unterschieden und die schwerste Tat nicht ohne weiteres zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezem- ber 2015 E. 4.2.1). In solchen Fällen ist es nicht angebracht, für jeden Norm- verstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Es ist vielmehr ange- zeigt, die Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten und somit eine „Einsatzstrafe“ für mehrere Delikte zu bestimmen (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 [14-fache grobe Verletzung von Verkehrsregeln, aArt. 90 Ziff. 2 SVG]; 6B_446/2011 vom
27. Juli 2012 E. 9.4 [betrügerische Anlagegeschäfte über einen Zeitraum von 5 Jahren, wobei sich nicht ohne Weiteres die schwerste Tat für die Einsatzstrafe bestimmen lässt]; 6B_521/2012 vom 7. Mai 2013 E. 6 [Serienbetrug]; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1). 7.1.3 Der Beschuldigte ist der mehrfachen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen worden. Die Tatmehrheit wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Andere Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich. An der Einvernahme im Vorverfahren erklärte der Beschuldigte, die Gründung der Unternehmung G. sei ein „Riesenfehler“ gewesen (BA pag. 13-02-0006). Er habe „extreme Scheisse“ gebaut und dazu stehe er (BA pag. 13-02-0018). Ab- schliessend erklärte der Beschuldigte, wenn er könnte, so würde er die Zeit gerne zurückdrehen (BA pag. 13-02-0038). Trotz diesen Eingeständnissen hat der Be- schuldigte keine aktenkundigen Bemühungen getroffen, um den Schaden für die B. AG zu ersetzen. An der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 13. März 2018 erklärte er schriftlich, dass sich seine, respektive die Preisgestaltung der I. GmbH, zu keinem Zeitpunkt nach den Preisen der B. AG gerichtet habe. Diese seien (von der B. AG) oftmals mit einer horrenden Marge berechnet worden. Sie
- 57 - (gemeint sein Unternehmen, respektive er und F.) hätten dem Kunden und auch dem Hersteller gegenüber immer fair bleiben wollen (TPF pag. 11-292-057 ff.). Der Beschuldigte ist somit auch nicht vollständig einsichtig in das Unrecht der Tat, scheint er doch davon auszugehen, dies würde sein Vorgehen in einem ge- wissen Masse rechtfertigen. Gesetzliche Strafmilderungsgründe i.S.v. Art. 48 StGB liegen damit keine vor. Die Strafandrohung von Art. 162 Abs. 1 StGB und von Art. 273 Abs. 2 StGB lau- tet je auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Der durch Asperation gebildete Strafrahmen ist daher nach unten mit Geldstrafe und nach oben mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe begrenzt. Für die mit Freiheits- oder Geldstrafe be- drohten Delikte ist nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe zu bilden. Die zahlrei- chen Geschäftsgeheimnisverletzungen gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB bilden ge- genüber wirtschaftlichem Nachrichtendienst die schwereren Taten (vgl. hinten E. 7.4). Geschäftsgeheimnisverletzung ist somit Ausgangspunkt für die Strafzu- messung. Die einzelnen Geschäftsgeheimnisverletzungen im Zeitraum 11. Ap- ril 2012 bis 20. April 2013 sind verschuldensmässig vergleichbar (vgl. vorne E. 4.5.3 und E. 4.7). Es lässt sich nicht sagen, welche einzelne Geschäftsge- heimnisverletzung die schwerste Tat war. Das Gericht legt daher in einem ersten Schritt die „Einsatzstrafe“ für die mehrfache Geschäftsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB fest und erhöht die Strafe für die Tatbegehung des mehrfa- chen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB. 7.2 In Bezug auf die Tatkomponente ist Folgendes festzuhalten: 7.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte als ehemaliger Arbeitnehmer der B. AG deren Geschäftsdaten dem Konkurrenz- unternehmen G. zur Verfügung stellte. Dadurch bezweckte der Beschuldigte, die Unternehmung G., an der er zur Hälfte beteiligt war, möglichst schnell auf einen grünen Zweig zu bringen und sich ein Grundeinkommen zu sichern (BA pag. 12- 05-0035). Der Beweggrund des Beschuldigten war somit finanzieller Natur, was belastend ins Gewicht fällt. In Bezug auf den Geschäftsgeheimnisverrat an die H. Ltd ist ebenfalls davon auszugehen, dass monetäre Interessen des Beschul- digten dafür ausschlaggebend waren, indem durch den Geschäftsgeheimnisver- rat indirekt auch die Unternehmung G. als Geschäftspartnerin der H. Ltd profi- tierte. Der Beweggrund und der Tatzweck wiegen relativ schwer. Entgegen der Argumentation des Vertreters des Beschuldigten ist es unerheblich, ob die Preis- gabe der Geschäftsgeheimnisse an das eigene deutsche Konkurrenzunterneh- men des Beschuldigten schliesslich nicht den erwünschten Erfolg gebracht habe. Dass die beiden Geschäftspartner die Unternehmung G. offenbar nicht auf einen
- 58 - grünen Zweig brachten und das Unternehmen gemäss Einschätzung des Be- schuldigten von Anfang an ein Verlustgeschäft war, hat keine strafmindernde Wirkung. Die Behauptung, der Beschuldigte habe das deliktische Vorhaben nicht selber geplant, sondern sei zur Tatbegehung angestiftet worden, ist nicht erstellt. Selbst wenn eine Anstiftung vorliegen würde, so hat der Beschuldigte selbstverantwort- lich gehandelt. 7.2.2 Der Verteidiger gesteht ein, dass der Beschuldigte sein Vorhaben zielstrebig ver- folgt hat (TPF pag. 11-925-039). Während eines Jahres, d.h. bis zu seinem Aus- tritt bei der B. AG, stellte der Beschuldigte wiederholt Geschäftsgeheimnisse der B. AG an Dritte zu. Dabei ging er immer gleich vor. Sein Tatvorgehen war ge- plant. Vorsichtshalber speicherte er jeweils zuerst die Daten aus dem Datensys- tem der B. AG auf einen USB-Stick ab, übertrug sie anschliessend auf seinen privaten Computer und erst dann versandte er die Daten einem Dritten. Dadurch konnte die Gefahr verringert werden, dass seine Taten auffliegen würden. Ande- rerseits waren die Daten für ihn aber einfach erhältlich. Er musste keine techni- schen Sicherheitshürden überspringen. Entgegen der Behauptung der Bundes- anwaltschaft liegen beim Beschuldigten keine Machenschaften vor, bei denen sich eine gewisse kriminelle Energie zeigen würde. Die Tatschwere erscheint im mittleren Bereich. 7.2.3 Die Anzahl Geschäftsgeheimnisse, die der Beschuldigte Dritten zur Verfügung gestellt hat, war immens. Die einzelnen versandten Dokumente umfassten nicht selten mehrere hundert Seiten. So wurden beispielsweise sämtliche damaligen Kundenadressen und der komplette Lieferantenstamm der B. AG verraten (BA pag. 12-05-0011; BA pag. 13-02-0036). Bei den verratenen Daten handelte es sich somit um das akkumulierte Firmen-Knowhow der B. AG. Der Beschul- digte hatte keine Kontrolle über eine allfällige schädigende Verwendung der In- formationen durch F. bzw. Unternehmung G. und E. bzw. H. Ltd. Indem die Daten in Deutschland und in einem Fall auch in China landeten, verlor der Beschuldigte jegliche Kontrolle über deren Verwendung. Die Gefahr einer Schädigung der Pri- vatklägerin betrachtet das Gericht als erheblich. 7.2.4 Von seiner ehemaligen Arbeitgeberin erhielt der Beschuldigte ein regelmässiges Einkommen. Er war finanziell abgesichert. Seinen Lohn erhielt er von der B. AG bis zuletzt. Seine Taten wären vermeidbar gewesen. Laut seinen eigenen Aus- sagen hat ihm die Privatklägerin grosszügiger Weise auch noch CHF 1‘000 für den Umzug nach Deutschland bezahlt (BA pag. 13-02-06). Der Beschuldigte hat seine vertraglichen Treuepflichten gegenüber der B. AG ohne zu zögern verletzt
- 59 - und die Grosszügigkeit der B. AG missbraucht. Die Tatschwere erscheint im mitt- leren Bereich. 7.2.5 Gesamthaft ist von einem objektiven Tatverschulden im mittleren Bereich auszu- gehen. 7.3 Zur Täterkomponente ist Folgendes zu vermerken: 7.3.1 Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde am […] in Deutsch- land geboren. Gemäss eigenen Aussagen machte er eine Ausbildung zum Zer- spannungsmechaniker. Anschliessend habe er das Fachabitur nachgeholt und besitze einen Abschluss als Diplom-Ingenieur Maschinenbau. Zwischen 2007 bis 2011 habe er bei einem Wälzlagerhersteller zuerst als Beratungsingenieur und anschliessend als Testingenieur gearbeitet. Danach habe er zur B. AG gewech- selt (BA pag. 13-02-0037, TPF pag. 11-292-044 f.). Gemäss aktuellster Steuer- erklärung des Finanzamts Siegburg (Deutschland) vom 30. Juni 2016 erzielte der Beschuldigte im Jahr 2015 einen Bruttoarbeitslohn von EUR 5‘000. Nach Abzü- gen betrugen seine Einkünfte EUR 3‘843. Seine damalige Ehefrau erzielte kein Einkommen. Laut Steuerbescheid des Finanzamts Siegburg belief sich das steu- erbare Einkommen von A. und seiner Ehefrau im Jahr 2015 auf EUR 280 (TPF pag. 11-261-010 ff.). Gemäss Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2016 erzielte der Beschuldigte bei seiner Arbeitgeberin I. GmbH einen Bruttojahres- lohn von EUR 25‘500. Gemäss Kontoauszug betrug der Saldo des Kontos des Beschuldigten per 28. August 2017 EUR 13‘509,86 (TPF pag. 11-261-021). Aus den Krankenkassenunterlagen vom 11. Oktober 2017 geht hervor, dass seine monatlichen Krankenkassenausgaben EUR 391,59 betragen (TPF pag. 11-261- 015 f.). Der Beschuldigte erklärte mit Formular über die persönliche und finanzi- elle Situation (welches von seinem Rechtsanwalt mittels Schreiben vom 9. No- vember 2017 dem Gericht eingereicht wurde, TPF pag. 11-261-005 ff.), seine Unterhaltszahlungspflichten betrügen monatlich EUR 543, welche er allerdings nicht bezahlen könne. Er sei arbeitslos und beziehe Krankentaggelder. Gemäss einem Arztzeugnis vom 18. Oktober 2017 ist der Beschuldigte seit dem 25. Sep- tember arbeitsunfähig (TPF pag. 11-261-017). Seine Ehe, aus der zwei Kinder hervorgingen, wurde gemäss Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 6. Sep- tember 2017 per 30. April 2017 geschieden (TPF pag. 11-261-030 ff.). Zu seiner persönlichen und finanziellen Situation befragt, gab der Beschuldigte an der rechtshilfeweisen Einvernahme im Hauptverfahren an, seine beiden Kinder im Alter von fünf und zehn Jahren nicht mehr sehen zu dürfen. Er habe kein Vermö- gen. Auf den auf ihn anfallenden Hausanteil laste eine hohe Schuld. Zudem habe er Schulden von EUR 120‘000 gegenüber E., EUR 165‘000 gegenüber der Bank und EUR 30‘000 gegenüber seinem Vater. Durch Gesellschafterbeschluss sei er
- 60 - bei der I. GmbH abgesetzt worden. Die I. GmbH sei von Anfang an ein Verlust- geschäft gewesen. Wegen des Verlusts von Job, Familie, Kinder und Vermögen leide er inzwischen an einer mittelschweren bis schweren Depression und Panik- attacken (TPF pag. 11-292-044 ff.). 7.3.2 Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbe- langt, so liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Las- ten zu berücksichtigen sind. Im Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeich- net (Strafregisterauszug der Schweiz vom 7. Februar 2018 [TPF pag. 11-221- 011] und von Deutschland vom 8. Januar 2018 [TPF pag. 11-221-008 f.]), wobei sich die Vorstrafenlosigkeit neutral auf die Strafzumessung auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte war in Bezug auf die mehrfache Fab- rikations- und Geschäftsgeheimnisverletzung und den mehrfachen wirtschaftli- chen Nachrichtendienst weitgehend geständig. Da die Beweislage zu diesen Tat- vorwürfen erdrückend war, wirkt sich das Geständnis neutral auf die Strafzumes- sung aus. Ebenfalls neutral wirkt sich die Abwesenheit des Beschuldigten an den beiden Hauptverhandlungen aus, denn eine Vorladung ins Ausland kommt ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich einer Einladung gleich (Urteil des Bundesgerichts 6B_404/2014 vom 5. Juni 2015 E. 1.3). 7.4
7.4.1 Für die mehrfache Geschäftsgeheimnisverletzung (Art. 162 Abs. 1 StGB) ist der Beschuldigte mit 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Diese gedankliche „Einsatzstrafe“ ist aufgrund der Verurteilung wegen mehrfachem wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB) angemessen zu erhöhen. 7.4.2 Bei der Weitergabe der Geschäftsgeheimnisse der B. AG nach Deutschland und einmal nach China wurden die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz höchstens marginal tangiert. Ein schwerer Fall gemäss Art. 273 Abs. 3 StGB liegt nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.4; BGE 111 IV 74 E. 4; BGE 108 IV 41 E. 3). Der von der B. AG berechnete und vom Beschuldigten bestrittene Schaden wird mit lediglich knapp einer halben Mil- lion Schweizerfranken beziffert. Es liegen keine Anzeichen vor, dass die B. AG durch den Vorfall vom Konkurs bedroht gewesen wäre. Weshalb es sich bei der B. AG um ein bedeutendes Wirtschaftsunternehmen (im Kanton YY.) handeln sollte, wird von der Bundesanwaltschaft nicht belegt. Allfällige Steuerausfälle für Bund und Kanton wären, wenn überhaupt, äusserst gering. Die objektive Tat- schwere ist unter dem Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes ge- ring. Angemessen ist eine Erhöhung um 4 Monate Freiheitsstrafe. 7.4.3 In Ansehung der vorstehend erwogenen Strafzumessungsfaktoren erachtet das Gericht im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als schuldangemessen.
- 61 - 7.5 Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die objek- tiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist kein Rückfallrisiko erkennbar. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter [Strafregisterauszug der Schweiz vom 7. Februar 2018 (TPF pag. 11-221-011) und von Deutschland vom 8. Januar 2018 (TPF pag. 11- 221-008 f.)]. Konkrete Hinweise auf eine erhöhte Rückfallgefahr liegen nicht vor. Folglich kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7.6 Busse 7.6.1 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsstrafe). Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; siehe FELIX BOMMER, Die Sank- tionen im neuen AT StGB – ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Ober- grenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% der Gesamtstrafe festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzu- stellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). 7.6.2 In casu ist eine Busse erforderlich. Der Beschuldigte ist mit einer Busse von CHF 1‘500 zu bestrafen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 7.7 Als Vollzugskanton ist der Kanton YY. zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 8. Einziehung und Ersatzforderung 8.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an-
- 62 - ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Ist der Grund für die Beschlagnahme weg- gefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegen- stände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswer- tes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berech- tigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 8.2 Der nicht gebührende Vorteil aus einer Bestechung, respektive Bestechungsgel- der und Folgeerträge - soweit sie kausal auf die Bestechung zurückzuführen sind
- sind nach Art. 70 f. StGB einzuziehen. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf Ersatzforderung in gleicher Höhe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einziehung stets anzuordnen, solange der Täter über den unrechtmässigen Vermögensvorteil verfügt, das heisst sofern die Zivilansprüche im Zeitpunkt des Entscheides über die Vornahme der Einziehung noch nicht er- füllt sind. Um den Täter vor der Gefahr der Doppelzahlung zu schützen, ist die Einziehung unter dem Vorbehalt der Rückübertragung eingezogener Vermö- genswerte auf den Täter zu verfügen, sofern und soweit dieser dem Geschädig- ten Schadenersatz geleistet hat (BGE 117 IV 107 E. 2; FRICK, a.a.O., Art. 4a UWG N 33, 47 und 75 mit Hinweisen). 8.3 Vorliegend ist über die Einziehung oder Herausgabe diverser Gegenstände und über eine gepfändete Geldsumme zu entscheiden (vgl. im Einzelnen Anträge der Bundesanwaltschaft an der Hauptverhandlung, TPF pag. 11-925-026). Die Ge- genstände wurden im Vorverfahren bei der rechtshilfeweise am 8. Dezem- ber 2015 durchgeführten Hausdurchsuchung in Z./Nordrhein-Westfalen, sicher- gestellt und in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit a und d StPO beschlagnahmt (BA pag. 08-04-0001 f.). Bei der gepfändeten Geldsumme handelt es sich um Vermögen des Beschuldigten, welches rechtshilfeweise bei der Bank S. gepfän- det wurde (TPF pag. 11-291-084). 8.4 Die Bundesanwaltschaft beantragt, die beschlagnahmten Gegenstände nach rechtskräftigem Urteil den Berechtigten herauszugeben. Der bei der Bank S. ge- pfändete Betrag von EUR 15‘455.30 sei zu Gunsten der B. AG einzuziehen und darüber hinaus habe das Gericht auf eine Ersatzforderung in einer von ihm fest- zusetzenden Höhe zu erkennen (TPF pag. 11-925-023 ff., -026). 8.5 Bei den beschlagnahmten Gegenständen handelt es sich um geschützte Ge- schäftsdaten der B. AG, welche nicht ausscheidbar sind. Die materiell an den Gegenständen Berechtigten liessen sich nicht vernehmen (TPF pag. 11-341-
- 63 - 001 f.). Entsprechend ist mit den beschlagnahmten Gegenständen nach Eintritt der Rechtskraft wie folgt zu verfahren: - Ordner mit der Aufschrift „Kunden“ (BA pag. B18-01-002-0001 ff.); - 5 Kundenlisten, inkl. 1 Angebot der B. AG (BA pag. B18-01-001-0093/- 0097/-0100 ff.); und - D-Laufwerk des PC von F. bzw. der I. GmbH (Datensicherung/Arbeitskopie; BA pag. B18-01-001-0106). sind einzuziehen und zu vernichten. 8.6 Mangels Schuldspruch betreffend Bestechung (vgl. vorne E. 6) kann weder auf Einziehung des gepfändeten Betrags von EUR 15‘455.30 zu Gunsten der B. AG noch auf eine Ersatzforderung zulasten des Beschuldigten erkannt werden. Der bei der Bank S. gepfändete Betrag im Umfang von EUR 15‘455.30 ist freizuge- ben. 9. Zivilklage 9.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch – soweit dies nicht in der vorgenannten Erklärung erfolgt ist – spätestens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die beschul- digte Person kann sich dazu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das mit der Straf- sache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Es verweist die Klage insbesondere dann auf den Zivil- weg, wenn das Strafverfahren eingestellt wird oder die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit a und b StPO). 9.2 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer Scha- denersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Auf den Schaden ist ein Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis geschuldet (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2).
- 64 - 9.3 Der Beschuldigte ist der mehrfachen Verletzung von Art. 162 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 2 StGB schuldig befunden worden, da er Geschäftsgeheimnisse der B. AG verriet. Der Beschuldigte hat dadurch gesetzliche und vertragliche Pflichten ver- letzt (vgl. vorne E. 4.5.1). Zu prüfen ist damit eine persönliche Haftung aus Art. 41 OR oder eine Vertragshaftung gemäss Art. 321e OR. 9.4 Auf die Frage des erlittenen wirtschaftlichen Schadens, erklärte R. an seiner Ein- vernahme im Vorverfahren, das Zugänglichmachen der vertraulichen B. AG-Da- ten sei praktisch einem unentgeltlichen Verkauf ohne Warenlager der B. AG gleichgekommen. Der Schaden würde in die Millionen gehen. Aufgrund der ge- stohlenen Daten sei es für die I. GmbH ein Leichtes gewesen, die Angebots- preise der B. AG laufend zu unterbieten, was die B. AG zu massiven Preisreduk- tionen gezwungen habe. Der Schaden bestehe somit aus dem effektiv entgan- genen Umsatz durch Aufträge, die von der I. GmbH übernommen wurden, und aus den von der B. AG zu gewährenden Preiskonzessionen in zweistelligen Pro- zentzahlen, um die Angebote seitens der I. GmbH an ihre Kunden abzuwehren (BA pag. 12-05-0058 f.). Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 machte der Vertreter der Privatklägerin gel- tend, die Ertragssituation der Privatklägerin sei durch den Geschäftgeheimnis- verrat des Beschuldigten verbunden mit dessen Kunden-Abwerbebemühungen durch das Anbieten (zu Dumpingpreisen) anhand gestohlener B. AG-Daten ana- log aufgebauter Kugellager-Produktepaletten an die schweizerischen B. AG- Kunden erheblich beeinträchtigt worden. Aufgrund von Kundenrückfragen und einem Vergleich der Verkaufspreise vor und nach der Konkurrenzierung durch den Beschuldigten/I. GmbH betrage der Schaden für die B. AG mindestens CHF 452‘760.05 (BA pag. 15-01-0041 ff.). Dieser Betrag ergebe sich aus der Aufstellung der Schadenersatzforderung der B. AG vom 11. Januar 2017, worin die B. AG ihre Kundenerkenntnisse aus dem Jahr 2013 und aus dem Jahr 2015 einander gegenüberstellte (BA pag. 15-01-0044 ff.). Die Privatklägerin verwen- dete zur Berechnung des Schadenersatzes ihre Erkenntnisse aus dem Jahre 2013, als der Beschuldigte noch bei ihr arbeitete, und aus dem Jahr 2015, als die Konkurrenzierung und Preisunterbietung ihrer Ansicht nach klar ausgewiesen waren und nachdem aufgrund ihrer Strafanzeige vom 15. September 2015 ein abrupter Rückgang der Nutzung von B. AG-Daten durch den Beschuldigten fest- gestellt worden sei. Gesicherte Daten für das Jahr 2014 lägen gemäss Privatklä- gerin keine vor (BA pag. 15-01-0041 ff.). Lediglich um ein abgekürztes Strafver- fahren gegen den Beschuldigten zu ermöglichen und in Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse habe sie ihre Schadenersatzforderung auf einen sym- bolischen Betrag von pauschal CHF 50‘000 reduziert (BA pag. 15-01-0041 ff.).
- 65 - 9.5 In der rechtshilfeweisen Einvernahme im Hauptverfahren vom 13. März 2018 an- erkannte der Beschuldigte die gegen ihn geltend gemachte Zivilforderung nicht. Der Beschuldigte nahm zu den jeweiligen von der Privatklägerin vorgebrachten Schadenersatzpositionen einzeln Stellung. Er bestritt Schaden und Kausalzu- sammenhang (TPF pag. 11-292-020 ff., -057 ff.). 9.6 Der geltend gemachte Schaden der Privatklägerin ist in tatsächlicher Hinsicht nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die von ihr geltend gemachten Umsatzein- bussen, welche auf die Geschäftsgeheimnisverletzungen zurückzuführen seien, werden in ihrer Schadenersatzaufstellung nicht mit weiteren Hinweisen belegt (vgl. BA pag. 15-01-0041 ff.). Die Zivilforderung der Privatklägerin wird daher voll- umfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 10. Verfahrenskosten 10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebüh- ren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzli- chen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Par- teien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie be- misst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 10.2 Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von CHF 13‘500 und Auslagen von CHF 1‘880.40 geltend. Dem Beschuldigten seien daher insgesamt CHF 15‘380.40 aufzuerlegen. Die Gebühren der Bundesanwaltschaft liegen im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit b, Abs. 4 lit c und Abs. 5 BStKR) und er- scheinen angemessen; die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierig- keit der Sache, des angefallenen Aufwands sowie der finanziellen Situation des
- 66 - Beschuldigten auf CHF 3‘000 festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit a BStKR). Die gesamten Verfahrenskosten belaufen sich demzufolge auf CHF 18‘380.40. 10.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Regel ab- zuweichen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Freispruch vom Bestechungsvorwurf ist auf das Ganze gesehen mit 1/5 zu berücksichtigen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten von den Verfahrenskosten 4/5 zur Bezahlung aufzuerlegen. 10.4 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 10.4.1 Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit a StPO). 10.4.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens CHF 200 und höchstens 300 CHF (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer CHF 230 für Arbeits- zeit und CHF 200 für Reisezeit (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom
15. September 2015 E. 9.2). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstan- sätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 10.4.3 Andreas Damke – von der Bundesanwaltschaft am 15. August 2016 zum amtli- chen Verteidiger des Beschuldigten ernannt (BA pag. 16-03-0069 ff.) – fakturiert in seiner anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. April 2018 eingereichten Ho- norarnote 106.25 Arbeitsstunden à CHF 230, 27 Stunden Warte- und Reisezeit à CHF 200 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 2‘898.90 zzgl. MWST, insge- samt CHF 35‘307.30 (TPF pag. 11-925-048 ff.). 10.4.4 An der Honorarnote ist nichts auszusetzen. Die aufgewendeten Arbeitsstunden scheinen angemessen. Rechtsanwalt Andreas Damke ist daher für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten von der Eidgenossenschaft mit CHF 35‘307.30 (inkl. MWST) zu entschädigen. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte verpflich- tet, hierfür der Eidgenossenschaft im Umfang von 4/5 vom Total Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 67 - 11. Entschädigung der Privatklägerin 11.1.1 Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 423 Abs. 1 lit a StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung zu be- antragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 423 Abs. 2 StPO). Die Bemes- sung der Entschädigung der anwaltlich vertretenen Privatklägerschaft richtet sich nach den Art. 10 - 14 BStKR. 11.1.2 Rechtsanwalt Hanspeter Strickler macht in seiner Kostennote einen Arbeitsauf- wand von 64 Stunden und 24 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 260 für seine Arbeitszeit sowie Auslagen von CHF 654.80 (zzgl. MWST) geltend (TPF pag. 11-751-002 ff.). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand des Vertreters erscheint nicht überrissen. Der fakturierte Stundenansatz von CHF 260 ent- spricht jedoch nicht den reglementarischen Vorgaben (vgl. vorne E. 10.4.2). Der Stundenansatz ist auf CHF 230 zu reduzieren, womit die Parteienschädigung insgesamt CHF 16‘704.10 beträgt. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte ver- pflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13‘363.30 (entspricht 4/5 von insgesamt CHF 16‘704.10) zu bezahlen.
- 68 - Die Strafkammer erkennt: I.
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf: 1.1 der versuchten Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 1.2 des versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendiensts im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 1.3 des Vergehens gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG. 2. A. wird schuldig gesprochen: 2.1 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB; 2.2 des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendiensts im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 1‘500. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatz- freiheitstrafe 15 Tage. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren. 5. Der Kanton YY. wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 6. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: - Ordner mit der Aufschrift „Kunden“ (BA pag. B18-01-002-0001 ff.) - 5 Kundenlisten, inkl. 1 Angebot der B. AG (BA pag. B18-01-001-0093/- 0097/-0100 ff.) - D-Laufwerk des PC von F. bzw. der I. GmbH (Datensicherung/Arbeitsko- pie; BA pag. B18-01-001-0106). 7. Die bei der Bank S. gepfändeten Gelder im Umfang von EUR 15‘455.30 sind freizugeben.
- 69 - 8. Die Zivilklage der Privatklägerin B. AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. Von den Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) in Höhe von total CHF 18‘380.40 (Gebühr der Bundesanwaltschaft: CHF 13‘500, Auslagen der Bundesanwaltschaft: CHF 1‘880.40, Gerichtsgebühr: CHF 3‘000) werden A. 4/5 zur Bezahlung auferlegt. 10. Rechtsanwalt Andreas Damke wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit CHF 35‘307.30 (inkl. MWST) entschädigt. A. wird verpflichtet, hierfür der Eidgenossenschaft im Umfang von 4/5 vom Total Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 11. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13‘363.30 (entspricht 4/5 von insgesamt CHF 16‘704.10) zu bezahlen. II.
Dieses Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Es ist von Amtes wegen zu begründen Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
- 70 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Hanspeter Strickler - Rechtsanwalt Andreas Damke Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 8. Mai 2018