Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Tötung gemäss Art. 111 ff. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB, der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB sowie der qualifizierten Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft
u. a. das auf A. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank B. AG (act. 1.5). Diese Verfügung hob die Bundesanwaltschaft am 19. August 2008 teilweise auf, indem sie anordnete, dass vom auf A. lautenden Konto Nr. 1, permanent die bezüglich der Liegenschaft C. in Z. geschuldeten Hypothekarzinsen per sofort freizugeben seien. Die entsprechenden Beträge seien ausschliess- lich zur Bezahlung der Zinsen zu verwenden (act. 1.2). Mit Schreiben vom
6. Januar 2009 führte die Bank B. AG gegenüber A. aus, dass seit gerau- mer Zeit die laufenden, vertraglich vereinbarten Verbindlichkeiten seiner Hypotheken nicht mehr bezahlt würden, und kündigte die entsprechenden Hypotheken (act. 1.6).
B. Hierauf gelangte der Rechtsvertreter von A. mit Beschwerde vom 13. Ja- nuar 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragte was folgt (act. 1):
1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung der Bundesanwaltschaft, mit welcher sie ihre Verfügung vom 19. August 2008 widerrufen hat, nichtig ist und dass die Verfügung vom
19. August 2008 nach wie vor Gültigkeit hat.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft, mit welcher sie ihre Verfügung vom 19. August 2008 widerrufen hat, aufzuheben.
3. Es sei festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft im Rahmen des gegen den Be- schwerdeführer geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens geltendes Recht verletzt, und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, per sofort die gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
4. Die Bundesanwaltschaft sei aufzufordern Auskunft zu erteilen, ob im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens noch weite- re Verfügungen existieren, die den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen, berühren, an ihn adressiert sind, ihm jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden sind.
- 3 -
5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen.
Weiter stellte A. eine Reihe von Verfahrensanträgen:
1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass die angefochtene Ver- fügung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Gültigkeit hat und der Bank B. AG sei im Rahmen der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 19. August 2008 be- stehenden offenen Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 10'476.25 vom bei der Bank B. AG bestehenden Konto Nr. 1 abzubuchen.
2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Verfügung, mit welcher sie ihre Verfügung vom 19. August 2008 widerrufen hat, umgehend zu Kenntnis zuzustellen.
3. Dem Beschwerdeführer sei in die verfahrensrelevanten Akten betreffend Widerruf der Verfügung vom 19. August 2008 vollständige Akteneinsicht zu gewähren und die Bun- desanwaltschaft sei anzuweisen, diese Akten inklusive Aktenverzeichnis dem Be- schwerdeführer zur Einsichtnahme zuzustellen.
4. Nach Erhalt der angefochtenen Verfügung und der Akten sei dem Beschwerdeführer ei- ne Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung und zur Präzisierung der gestellten Rechtsbegehren einzuräumen.
5. Dem Beschwerdeführer sei das Replikrecht zu gewähren.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2009 beantragte die Bundes- anwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Auferlegung der Verteidigungs- und Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers oder dessen Rechtsbeistandes (BP.2009.4, act. 3).
In seiner Replik vom 9. Februar 2009 nahm A. zur Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft Stellung und zog das Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen sowie die unter Ziff. 1 und 2 gestellten Rechtsbegehren „pro- testando Kosten“ zurück. An den übrigen gestellten Rechtsbegehren und Anträgen hielt A. jedoch vollumfänglich fest (act. 6). Die Beschwerdereplik wurde der Bundesanwaltschaft am 10. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 4 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen unge- rechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie die Verfügung vom 19. August 2008 nicht widerrufen habe. Vielmehr sei gemäss Auskunft der Bank vom 20. Januar 2009 (BP.2009.4, act. 3.1) von einem bankinternen Missverständnis auszugehen. Der Beschwerdeführer zog daraufhin die mit Beschwerde gestellten Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 sowie den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen zurück (act. 6, S. 6) bzw. nahm von seiner Beschwerde teilweise Abstand. Der Abstand einer Partei beendet den Rechtsstreit gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP sofort (vgl. TPF BB.2006.13 vom 10. April 2006 m.w.H.). Das Verfahren kann somit hin- sichtlich der erwähnten Rechtsbegehren zufolge Abstands abgeschrieben werden. In diesem Sinne erübrigen sich auch die vom Beschwerdeführer gestellten Verfahrensanträge Ziff. 2 bis 4.
1.3 Auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 kann nicht eingetreten werden. Entspre- chende Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsbegehren (act. 1, S. 11) sind direkt an die verfahrensleitende Behörde zu richten. Die I. Beschwerdekammer kann diesbezüglich nur mittels Beschwerde gegen eine ablehnende Verfü- gung bzw. gegen Säumnis beim Erlass einer solchen Verfügung angerufen werden. Dass ein entsprechender Antrag von Seiten des Beschwerdefüh- rers vorliegt und abschlägig beantwortet wurde, wird weder geltend ge- macht noch ist solches den eingereichten Akten zu entnehmen.
2.
2.1 Die I. Beschwerdekammer entscheidet nicht nur über Beschwerden nach Art. 214 ff. BStP, sondern ihr obliegt gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG auch die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersu-
- 5 -
chung in Bundesstrafsachen. Soweit keine beschwerdefähigen Amtshand- lungen, sondern z. B. Pressemitteilungen, zur Diskussion stehen, kann die I. Beschwerdekammer somit nötigenfalls aufsichtsrechtlich einschreiten. Die Aufsichtsbeschwerde ist jedoch kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, da sie nicht auf Aufhebung oder Abänderung eines bestimmten Entschei- des zielt. Sie dient im Prinzip dazu, die übergeordnete Aufsichtsbehörde zu veranlassen, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu ma- chen, und ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Nach dem allgemeinen Ver- ständnis räumen Aufsichtsbeschwerden keinen Anspruch auf justizmässige Behandlung ein (BGE 121 I 87 E. 1a mit Hinweisen; BGE 121 I 42 E. 2a). Die Aufsichtsbehörde entscheidet frei, ob sie auf eine entsprechende Be- schwerde eintreten will. Gemäss konstanter Rechtsprechung wird nur auf Beschwerden eingetreten, welche einen offensichtlichen Verstoss gegen klare Bestimmungen oder wesentliche Verfahrensvorschriften zum Ge- genstand haben, oder wenn eine wiederholte oder mutmasslich wiederholte Zuwiderhandlung gegen klare materielle oder formelle Vorschriften vorliegt, mithin eine Situation, welche in einem Rechtsstaat auf Dauer nicht geduldet werden kann. In der Praxis dient die Aufsichtsbeschwerde dazu, die Auf- sichtsbehörde zu veranlassen, gegen Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären einzuschreiten (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zü- rich 2004, N. 1018). Mittels Aufsichtsbeschwerde können hingegen nicht partikuläre oder isolierte Fragen zur Sprache gebracht werden (vgl. TPF BA.2005.9 vom 16. November 2005 E. 2).
2.2 Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin zum wiederholten Male ihm eine ihn betreffende Verfügung nicht zugestellt ha- be, erweist sich der Vorwurf von vornherein als unbegründet, da die Be- schwerdegegnerin gar nie eine Widerrufsverfügung hinsichtlich der teilwei- sen Freigabe des Kontos Nr. 1 bei der Bank B. AG zwecks Bezahlung von fälligen Hypothekarzinsen erlassen hat. Hinsichtlich des beabsichtigten „Verkaufs der D. AG“, deren Verwaltungsratspräsident der Beschwerdefüh- rer ist, bzw. des diesbezüglich geführten Schriftenwechsels unterlässt es der Beschwerdeführer, einen offensichtlichen Verstoss gegen klare Be- stimmungen oder wesentliche Verfahrensvorschriften bzw. eine (mutmass- lich) wiederholte Zuwiderhandlung gegen klare materielle oder formelle Vorschriften rechtsgenüglich geltend zu machen (vgl. auch das diesbezüg- lich unbestimmte Rechtsbegehren Ziff. 3). Es steht fest, dass die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer innerhalb von sieben Arbeitsta- gen, nachdem dieser erstmals mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 ihr gegenüber die drohende Konkurseröffnung am 13. Januar 2009 erwähnte (selber wusste er zumindest bereits seit dem 8. Dezember 2008 davon), eine Stellungnahme zum beabsichtigten Verkauf abgab. Im Übrigen schien
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der Beschwerdegegnerin auf Grund der Eingaben des Beschwerdeführers Kaufobjekt, Kaufpreis und Käuferschaft offenbar unklar (vgl. act. 1.10). Auch im vorliegenden Verfahren lässt sich diesbezüglich nichts Konkretes entnehmen, spricht der Beschwerdeführer doch einmal vom Verkauf der D. AG inklusive deren Aktiven und Passiven (act. 1, S. 8 unten), andernorts wieder bloss vom Verkauf der D. AG (act. 6, S. 3 ff.). Dass diesbezüglich eine rasche und eindeutige Stellungnahme nicht erfolgen konnte, hat sich der Beschwerdeführer zu weiten Teilen selber zuzuschreiben. Auf seine aufsichtsrechtliche Anzeige ist nicht einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch seinen Verteidiger „für den Fall des Unterliegens“. Das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat grund- sätzlich unbedingt zu erfolgen. Die Frage, ob ein Antrag im eingangs er- wähnten Sinne überhaupt zulässig ist, kann jedoch aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden. Sofern der Beschwerdeführer seine Be- schwerde teilweise zurückgezogen hat, gilt er grundsätzlich als unterlie- gende Partei im Sinne von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG. Nachdem diesbezüglich offenbar gar nie ein Anfechtungsobjekt bestanden hatte und es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen wä- re, diesbezüglich durch eine einfache schriftliche Anfrage an die Bank für Klärung zu sorgen, sowie auf Grund dessen, dass auf das mit der Be- schwerde gestellte Rechtsbegehren auf Akteneinsicht nicht eingetreten werden kann, waren die Begehren im Beschwerdeverfahren nach Art. 214 ff. BStP von Beginn weg aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
3.2 Infolge des Unterliegens im Beschwerdeverfahren nach Art. 214 ff. BStP hat der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Mangels gesetzlicher Grundlage sind im Aufsichtsbeschwerdeverfahren keine Kosten zu verlegen. Die Bundesstraf- gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 Januar 2009 führte die Bank B. AG gegenüber A. aus, dass seit gerau- mer Zeit die laufenden, vertraglich vereinbarten Verbindlichkeiten seiner Hypotheken nicht mehr bezahlt würden, und kündigte die entsprechenden Hypotheken (act. 1.6).
B. Hierauf gelangte der Rechtsvertreter von A. mit Beschwerde vom 13. Ja- nuar 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragte was folgt (act. 1):
1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung der Bundesanwaltschaft, mit welcher sie ihre Verfügung vom 19. August 2008 widerrufen hat, nichtig ist und dass die Verfügung vom
19. August 2008 nach wie vor Gültigkeit hat.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft, mit welcher sie ihre Verfügung vom 19. August 2008 widerrufen hat, aufzuheben.
3. Es sei festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft im Rahmen des gegen den Be- schwerdeführer geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens geltendes Recht verletzt, und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, per sofort die gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
4. Die Bundesanwaltschaft sei aufzufordern Auskunft zu erteilen, ob im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens noch weite- re Verfügungen existieren, die den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen, berühren, an ihn adressiert sind, ihm jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden sind.
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5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen.
Weiter stellte A. eine Reihe von Verfahrensanträgen:
1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass die angefochtene Ver- fügung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Gültigkeit hat und der Bank B. AG sei im Rahmen der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 19. August 2008 be- stehenden offenen Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 10'476.25 vom bei der Bank B. AG bestehenden Konto Nr. 1 abzubuchen.
2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Verfügung, mit welcher sie ihre Verfügung vom 19. August 2008 widerrufen hat, umgehend zu Kenntnis zuzustellen.
3. Dem Beschwerdeführer sei in die verfahrensrelevanten Akten betreffend Widerruf der Verfügung vom 19. August 2008 vollständige Akteneinsicht zu gewähren und die Bun- desanwaltschaft sei anzuweisen, diese Akten inklusive Aktenverzeichnis dem Be- schwerdeführer zur Einsichtnahme zuzustellen.
4. Nach Erhalt der angefochtenen Verfügung und der Akten sei dem Beschwerdeführer ei- ne Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung und zur Präzisierung der gestellten Rechtsbegehren einzuräumen.
5. Dem Beschwerdeführer sei das Replikrecht zu gewähren.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2009 beantragte die Bundes- anwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Auferlegung der Verteidigungs- und Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers oder dessen Rechtsbeistandes (BP.2009.4, act. 3).
In seiner Replik vom 9. Februar 2009 nahm A. zur Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft Stellung und zog das Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen sowie die unter Ziff. 1 und 2 gestellten Rechtsbegehren „pro- testando Kosten“ zurück. An den übrigen gestellten Rechtsbegehren und Anträgen hielt A. jedoch vollumfänglich fest (act. 6). Die Beschwerdereplik wurde der Bundesanwaltschaft am 10. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen unge- rechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie die Verfügung vom 19. August 2008 nicht widerrufen habe. Vielmehr sei gemäss Auskunft der Bank vom 20. Januar 2009 (BP.2009.4, act. 3.1) von einem bankinternen Missverständnis auszugehen. Der Beschwerdeführer zog daraufhin die mit Beschwerde gestellten Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 sowie den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen zurück (act. 6, S. 6) bzw. nahm von seiner Beschwerde teilweise Abstand. Der Abstand einer Partei beendet den Rechtsstreit gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP sofort (vgl. TPF BB.2006.13 vom 10. April 2006 m.w.H.). Das Verfahren kann somit hin- sichtlich der erwähnten Rechtsbegehren zufolge Abstands abgeschrieben werden. In diesem Sinne erübrigen sich auch die vom Beschwerdeführer gestellten Verfahrensanträge Ziff. 2 bis 4.
1.3 Auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 kann nicht eingetreten werden. Entspre- chende Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsbegehren (act. 1, S. 11) sind direkt an die verfahrensleitende Behörde zu richten. Die I. Beschwerdekammer kann diesbezüglich nur mittels Beschwerde gegen eine ablehnende Verfü- gung bzw. gegen Säumnis beim Erlass einer solchen Verfügung angerufen werden. Dass ein entsprechender Antrag von Seiten des Beschwerdefüh- rers vorliegt und abschlägig beantwortet wurde, wird weder geltend ge- macht noch ist solches den eingereichten Akten zu entnehmen.
2.
2.1 Die I. Beschwerdekammer entscheidet nicht nur über Beschwerden nach Art. 214 ff. BStP, sondern ihr obliegt gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG auch die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersu-
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chung in Bundesstrafsachen. Soweit keine beschwerdefähigen Amtshand- lungen, sondern z. B. Pressemitteilungen, zur Diskussion stehen, kann die I. Beschwerdekammer somit nötigenfalls aufsichtsrechtlich einschreiten. Die Aufsichtsbeschwerde ist jedoch kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, da sie nicht auf Aufhebung oder Abänderung eines bestimmten Entschei- des zielt. Sie dient im Prinzip dazu, die übergeordnete Aufsichtsbehörde zu veranlassen, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu ma- chen, und ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Nach dem allgemeinen Ver- ständnis räumen Aufsichtsbeschwerden keinen Anspruch auf justizmässige Behandlung ein (BGE 121 I 87 E. 1a mit Hinweisen; BGE 121 I 42 E. 2a). Die Aufsichtsbehörde entscheidet frei, ob sie auf eine entsprechende Be- schwerde eintreten will. Gemäss konstanter Rechtsprechung wird nur auf Beschwerden eingetreten, welche einen offensichtlichen Verstoss gegen klare Bestimmungen oder wesentliche Verfahrensvorschriften zum Ge- genstand haben, oder wenn eine wiederholte oder mutmasslich wiederholte Zuwiderhandlung gegen klare materielle oder formelle Vorschriften vorliegt, mithin eine Situation, welche in einem Rechtsstaat auf Dauer nicht geduldet werden kann. In der Praxis dient die Aufsichtsbeschwerde dazu, die Auf- sichtsbehörde zu veranlassen, gegen Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären einzuschreiten (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zü- rich 2004, N. 1018). Mittels Aufsichtsbeschwerde können hingegen nicht partikuläre oder isolierte Fragen zur Sprache gebracht werden (vgl. TPF BA.2005.9 vom 16. November 2005 E. 2).
2.2 Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin zum wiederholten Male ihm eine ihn betreffende Verfügung nicht zugestellt ha- be, erweist sich der Vorwurf von vornherein als unbegründet, da die Be- schwerdegegnerin gar nie eine Widerrufsverfügung hinsichtlich der teilwei- sen Freigabe des Kontos Nr. 1 bei der Bank B. AG zwecks Bezahlung von fälligen Hypothekarzinsen erlassen hat. Hinsichtlich des beabsichtigten „Verkaufs der D. AG“, deren Verwaltungsratspräsident der Beschwerdefüh- rer ist, bzw. des diesbezüglich geführten Schriftenwechsels unterlässt es der Beschwerdeführer, einen offensichtlichen Verstoss gegen klare Be- stimmungen oder wesentliche Verfahrensvorschriften bzw. eine (mutmass- lich) wiederholte Zuwiderhandlung gegen klare materielle oder formelle Vorschriften rechtsgenüglich geltend zu machen (vgl. auch das diesbezüg- lich unbestimmte Rechtsbegehren Ziff. 3). Es steht fest, dass die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer innerhalb von sieben Arbeitsta- gen, nachdem dieser erstmals mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 ihr gegenüber die drohende Konkurseröffnung am 13. Januar 2009 erwähnte (selber wusste er zumindest bereits seit dem 8. Dezember 2008 davon), eine Stellungnahme zum beabsichtigten Verkauf abgab. Im Übrigen schien
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der Beschwerdegegnerin auf Grund der Eingaben des Beschwerdeführers Kaufobjekt, Kaufpreis und Käuferschaft offenbar unklar (vgl. act. 1.10). Auch im vorliegenden Verfahren lässt sich diesbezüglich nichts Konkretes entnehmen, spricht der Beschwerdeführer doch einmal vom Verkauf der D. AG inklusive deren Aktiven und Passiven (act. 1, S. 8 unten), andernorts wieder bloss vom Verkauf der D. AG (act. 6, S. 3 ff.). Dass diesbezüglich eine rasche und eindeutige Stellungnahme nicht erfolgen konnte, hat sich der Beschwerdeführer zu weiten Teilen selber zuzuschreiben. Auf seine aufsichtsrechtliche Anzeige ist nicht einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch seinen Verteidiger „für den Fall des Unterliegens“. Das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat grund- sätzlich unbedingt zu erfolgen. Die Frage, ob ein Antrag im eingangs er- wähnten Sinne überhaupt zulässig ist, kann jedoch aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden. Sofern der Beschwerdeführer seine Be- schwerde teilweise zurückgezogen hat, gilt er grundsätzlich als unterlie- gende Partei im Sinne von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG. Nachdem diesbezüglich offenbar gar nie ein Anfechtungsobjekt bestanden hatte und es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen wä- re, diesbezüglich durch eine einfache schriftliche Anfrage an die Bank für Klärung zu sorgen, sowie auf Grund dessen, dass auf das mit der Be- schwerde gestellte Rechtsbegehren auf Akteneinsicht nicht eingetreten werden kann, waren die Begehren im Beschwerdeverfahren nach Art. 214 ff. BStP von Beginn weg aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
3.2 Infolge des Unterliegens im Beschwerdeverfahren nach Art. 214 ff. BStP hat der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Mangels gesetzlicher Grundlage sind im Aufsichtsbeschwerdeverfahren keine Kosten zu verlegen. Die Bundesstraf- gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren nach Art. 214 ff. BStP wird im Umfang des er- folgten Beschwerderückzugs zufolge Abstands als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.
- Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ver- beiständung des Beschwerdeführers durch Advokat Dieter Gysin wird ab- gewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurück- zuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 4. März 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2009.3 Nebenverfahren: BP.2009.4 und BP.2009.5
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Tötung gemäss Art. 111 ff. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB, der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB sowie der qualifizierten Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft
u. a. das auf A. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank B. AG (act. 1.5). Diese Verfügung hob die Bundesanwaltschaft am 19. August 2008 teilweise auf, indem sie anordnete, dass vom auf A. lautenden Konto Nr. 1, permanent die bezüglich der Liegenschaft C. in Z. geschuldeten Hypothekarzinsen per sofort freizugeben seien. Die entsprechenden Beträge seien ausschliess- lich zur Bezahlung der Zinsen zu verwenden (act. 1.2). Mit Schreiben vom
6. Januar 2009 führte die Bank B. AG gegenüber A. aus, dass seit gerau- mer Zeit die laufenden, vertraglich vereinbarten Verbindlichkeiten seiner Hypotheken nicht mehr bezahlt würden, und kündigte die entsprechenden Hypotheken (act. 1.6).
B. Hierauf gelangte der Rechtsvertreter von A. mit Beschwerde vom 13. Ja- nuar 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragte was folgt (act. 1):
1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung der Bundesanwaltschaft, mit welcher sie ihre Verfügung vom 19. August 2008 widerrufen hat, nichtig ist und dass die Verfügung vom
19. August 2008 nach wie vor Gültigkeit hat.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft, mit welcher sie ihre Verfügung vom 19. August 2008 widerrufen hat, aufzuheben.
3. Es sei festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft im Rahmen des gegen den Be- schwerdeführer geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens geltendes Recht verletzt, und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, per sofort die gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
4. Die Bundesanwaltschaft sei aufzufordern Auskunft zu erteilen, ob im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens noch weite- re Verfügungen existieren, die den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen, berühren, an ihn adressiert sind, ihm jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden sind.
- 3 -
5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen.
Weiter stellte A. eine Reihe von Verfahrensanträgen:
1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass die angefochtene Ver- fügung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Gültigkeit hat und der Bank B. AG sei im Rahmen der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 19. August 2008 be- stehenden offenen Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 10'476.25 vom bei der Bank B. AG bestehenden Konto Nr. 1 abzubuchen.
2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Verfügung, mit welcher sie ihre Verfügung vom 19. August 2008 widerrufen hat, umgehend zu Kenntnis zuzustellen.
3. Dem Beschwerdeführer sei in die verfahrensrelevanten Akten betreffend Widerruf der Verfügung vom 19. August 2008 vollständige Akteneinsicht zu gewähren und die Bun- desanwaltschaft sei anzuweisen, diese Akten inklusive Aktenverzeichnis dem Be- schwerdeführer zur Einsichtnahme zuzustellen.
4. Nach Erhalt der angefochtenen Verfügung und der Akten sei dem Beschwerdeführer ei- ne Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung und zur Präzisierung der gestellten Rechtsbegehren einzuräumen.
5. Dem Beschwerdeführer sei das Replikrecht zu gewähren.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2009 beantragte die Bundes- anwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Auferlegung der Verteidigungs- und Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers oder dessen Rechtsbeistandes (BP.2009.4, act. 3).
In seiner Replik vom 9. Februar 2009 nahm A. zur Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft Stellung und zog das Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen sowie die unter Ziff. 1 und 2 gestellten Rechtsbegehren „pro- testando Kosten“ zurück. An den übrigen gestellten Rechtsbegehren und Anträgen hielt A. jedoch vollumfänglich fest (act. 6). Die Beschwerdereplik wurde der Bundesanwaltschaft am 10. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen unge- rechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie die Verfügung vom 19. August 2008 nicht widerrufen habe. Vielmehr sei gemäss Auskunft der Bank vom 20. Januar 2009 (BP.2009.4, act. 3.1) von einem bankinternen Missverständnis auszugehen. Der Beschwerdeführer zog daraufhin die mit Beschwerde gestellten Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 sowie den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen zurück (act. 6, S. 6) bzw. nahm von seiner Beschwerde teilweise Abstand. Der Abstand einer Partei beendet den Rechtsstreit gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP sofort (vgl. TPF BB.2006.13 vom 10. April 2006 m.w.H.). Das Verfahren kann somit hin- sichtlich der erwähnten Rechtsbegehren zufolge Abstands abgeschrieben werden. In diesem Sinne erübrigen sich auch die vom Beschwerdeführer gestellten Verfahrensanträge Ziff. 2 bis 4.
1.3 Auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 kann nicht eingetreten werden. Entspre- chende Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsbegehren (act. 1, S. 11) sind direkt an die verfahrensleitende Behörde zu richten. Die I. Beschwerdekammer kann diesbezüglich nur mittels Beschwerde gegen eine ablehnende Verfü- gung bzw. gegen Säumnis beim Erlass einer solchen Verfügung angerufen werden. Dass ein entsprechender Antrag von Seiten des Beschwerdefüh- rers vorliegt und abschlägig beantwortet wurde, wird weder geltend ge- macht noch ist solches den eingereichten Akten zu entnehmen.
2.
2.1 Die I. Beschwerdekammer entscheidet nicht nur über Beschwerden nach Art. 214 ff. BStP, sondern ihr obliegt gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG auch die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersu-
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chung in Bundesstrafsachen. Soweit keine beschwerdefähigen Amtshand- lungen, sondern z. B. Pressemitteilungen, zur Diskussion stehen, kann die I. Beschwerdekammer somit nötigenfalls aufsichtsrechtlich einschreiten. Die Aufsichtsbeschwerde ist jedoch kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, da sie nicht auf Aufhebung oder Abänderung eines bestimmten Entschei- des zielt. Sie dient im Prinzip dazu, die übergeordnete Aufsichtsbehörde zu veranlassen, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu ma- chen, und ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Nach dem allgemeinen Ver- ständnis räumen Aufsichtsbeschwerden keinen Anspruch auf justizmässige Behandlung ein (BGE 121 I 87 E. 1a mit Hinweisen; BGE 121 I 42 E. 2a). Die Aufsichtsbehörde entscheidet frei, ob sie auf eine entsprechende Be- schwerde eintreten will. Gemäss konstanter Rechtsprechung wird nur auf Beschwerden eingetreten, welche einen offensichtlichen Verstoss gegen klare Bestimmungen oder wesentliche Verfahrensvorschriften zum Ge- genstand haben, oder wenn eine wiederholte oder mutmasslich wiederholte Zuwiderhandlung gegen klare materielle oder formelle Vorschriften vorliegt, mithin eine Situation, welche in einem Rechtsstaat auf Dauer nicht geduldet werden kann. In der Praxis dient die Aufsichtsbeschwerde dazu, die Auf- sichtsbehörde zu veranlassen, gegen Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären einzuschreiten (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zü- rich 2004, N. 1018). Mittels Aufsichtsbeschwerde können hingegen nicht partikuläre oder isolierte Fragen zur Sprache gebracht werden (vgl. TPF BA.2005.9 vom 16. November 2005 E. 2).
2.2 Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin zum wiederholten Male ihm eine ihn betreffende Verfügung nicht zugestellt ha- be, erweist sich der Vorwurf von vornherein als unbegründet, da die Be- schwerdegegnerin gar nie eine Widerrufsverfügung hinsichtlich der teilwei- sen Freigabe des Kontos Nr. 1 bei der Bank B. AG zwecks Bezahlung von fälligen Hypothekarzinsen erlassen hat. Hinsichtlich des beabsichtigten „Verkaufs der D. AG“, deren Verwaltungsratspräsident der Beschwerdefüh- rer ist, bzw. des diesbezüglich geführten Schriftenwechsels unterlässt es der Beschwerdeführer, einen offensichtlichen Verstoss gegen klare Be- stimmungen oder wesentliche Verfahrensvorschriften bzw. eine (mutmass- lich) wiederholte Zuwiderhandlung gegen klare materielle oder formelle Vorschriften rechtsgenüglich geltend zu machen (vgl. auch das diesbezüg- lich unbestimmte Rechtsbegehren Ziff. 3). Es steht fest, dass die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer innerhalb von sieben Arbeitsta- gen, nachdem dieser erstmals mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 ihr gegenüber die drohende Konkurseröffnung am 13. Januar 2009 erwähnte (selber wusste er zumindest bereits seit dem 8. Dezember 2008 davon), eine Stellungnahme zum beabsichtigten Verkauf abgab. Im Übrigen schien
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der Beschwerdegegnerin auf Grund der Eingaben des Beschwerdeführers Kaufobjekt, Kaufpreis und Käuferschaft offenbar unklar (vgl. act. 1.10). Auch im vorliegenden Verfahren lässt sich diesbezüglich nichts Konkretes entnehmen, spricht der Beschwerdeführer doch einmal vom Verkauf der D. AG inklusive deren Aktiven und Passiven (act. 1, S. 8 unten), andernorts wieder bloss vom Verkauf der D. AG (act. 6, S. 3 ff.). Dass diesbezüglich eine rasche und eindeutige Stellungnahme nicht erfolgen konnte, hat sich der Beschwerdeführer zu weiten Teilen selber zuzuschreiben. Auf seine aufsichtsrechtliche Anzeige ist nicht einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch seinen Verteidiger „für den Fall des Unterliegens“. Das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat grund- sätzlich unbedingt zu erfolgen. Die Frage, ob ein Antrag im eingangs er- wähnten Sinne überhaupt zulässig ist, kann jedoch aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden. Sofern der Beschwerdeführer seine Be- schwerde teilweise zurückgezogen hat, gilt er grundsätzlich als unterlie- gende Partei im Sinne von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG. Nachdem diesbezüglich offenbar gar nie ein Anfechtungsobjekt bestanden hatte und es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen wä- re, diesbezüglich durch eine einfache schriftliche Anfrage an die Bank für Klärung zu sorgen, sowie auf Grund dessen, dass auf das mit der Be- schwerde gestellte Rechtsbegehren auf Akteneinsicht nicht eingetreten werden kann, waren die Begehren im Beschwerdeverfahren nach Art. 214 ff. BStP von Beginn weg aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
3.2 Infolge des Unterliegens im Beschwerdeverfahren nach Art. 214 ff. BStP hat der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Mangels gesetzlicher Grundlage sind im Aufsichtsbeschwerdeverfahren keine Kosten zu verlegen. Die Bundesstraf- gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 214 ff. BStP wird im Umfang des er- folgten Beschwerderückzugs zufolge Abstands als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.
3. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ver- beiständung des Beschwerdeführers durch Advokat Dieter Gysin wird ab- gewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurück- zuerstatten.
Bellinzona, 4. März 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Advokat Dieter Gysin - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.