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BB.2009.49

Bundesstrafgericht · 2009-07-21 · Deutsch CH

Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 BStP)

Sachverhalt

A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) führt gegen A. eine Voruntersuchung wegen des Ver- dachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organi- sation im Sinne von Art. 260ter StGB und weiterer Delikte. Im Rahmen die- ser Voruntersuchung stellte A. am 5. Februar 2009 beim Untersuchungs- richteramt gestützt auf Art. 119 Abs. 1 BStP eine Reihe von Beweisanträ- gen (vgl. im Einzelnen act. 1, S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 1. Mai 2009 wies das Untersuchungsrichteramt den Antrag auf Durchführung von Konfronta- tionseinvernahmen sowie den Antrag auf Einholen eines Glaubwürdigkeits- gutachtens betreffend B. im Sinne der Erwägungen ab (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 11. Mai 2009 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 1. Mai 2009 und die Anweisung des Untersuchungsrichteramtes, die beantragten Beweise ab- zunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).

Das Untersuchungsrichteramt liess sich am 29. Mai 2009 zur Beschwerde vernehmen (act. 5). Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwer- deantwort vom 2. Juni 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). A. hielt in seiner Replik vom 15. Juni 2009 vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 8). Die Rep- lik wurde dem Untersuchungsrichteramt und der Bundesanwaltschaft am

16. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 9 und 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu-

- 3 -

lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei in der gegen ihn geführ- ten Voruntersuchung (Art. 34 BStP) und durch die Abweisung von ihm ge- stellter Beweisanträge beschwert. Auf seine im Übrigen form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

2. Hinsichtlich des auf die Konfrontationseinvernahme mit C. gerichteten Be- weisantrags ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand durch die Verfü- gung der Vorinstanz verbindlich festgelegt wird und nicht vom Beschwerde- führer frei bestimmt werden kann (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2006.67 vom 24. Januar 2007, E. 1.3.2; BB.2005.30 vom

14. September 2005, E. 1.3; BK_H 125/04/a vom 22. September 2004, E. 2.1.5; für Beschwerden im Bereich des Verwaltungsstrafrechts des Bun- des vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.4 und BV.2008.5 vom

3. Juni 2008, E. 1.2). Zu diesem Beweisantrag betreffend Sachverhalts- komplex Z. (Körperverletzung zum Nachteil des D.) äussert sich die Vorin- stanz in der angefochtenen Verfügung in den Erwägungen mit keinem Wort. Entsprechend muss anhand der im Dispositiv der angefochtenen Verfügung verwendeten Formulierung „im Sinne der Erwägungen“ darauf geschlossen werden, dass dieser Antrag nicht behandelt worden ist. Sollte die Vorinstanz aber mit der in der erwähnten Stellungnahme nachgescho- benen Begründung, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen sei, versucht haben, die entsprechende Frage nachträglich zum Beschwerdegegenstand zu erheben, so ist dies angesichts der oben angeführten Grundsätze unzu- lässig. Es kann auch mit Rücksicht auf den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf rechtliches Gehör nicht angehen, dass sich die I. Beschwerde- kammer im vorliegenden Verfahren materiell der Frage nach der Zulässig- keit einer Abweisung des Antrages auf Konfrontationseinvernahme von C. annimmt. Nachdem sich die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung noch überhaupt nicht zu diesem Antrag geäussert hat, ist es auch nicht möglich, eine allenfalls darin zu erblickende Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren zu heilen, da die I. Be- schwerdekammer vorliegend nicht mit freier Kognition entscheiden kann

- 4 -

(vgl. hierzu TPF 2005 177 E. 2.3). Diesbezüglich ist die Beschwerde als solche wegen Säumnis entgegenzunehmen und die Vorinstanz anzuwei- sen, bezüglich dieses Beweisantrages ebenfalls zu verfügen. Dasselbe gilt auch für den beantragten Beizug sämtlicher Strafakten betreffend B., des bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens (vgl. unter E. 3.3) und der beantragten Einvernahmen von E. und F. als Zeugen (vgl. unter E. 3.4.2).

3.

3.1 Findet der Untersuchungsrichter, der Zweck der Voruntersuchung sei er- reicht, so bestimmt er den Parteien eine Frist, in der sie eine Ergänzung der Akten beantragen können. Er entscheidet über die Anträge (Art. 119 Abs. 1 BStP). Die Tragweite dieser Bestimmung beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses heraus, welcher die unmit- telbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhandlung kennt (Unmittel- barkeitsprinzip; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), andererseits im Verhält- nis zu Art. 113 BStP. Gemäss Art. 113 BStP hat der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit festzustellen, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er an sich nicht verpflichtet, besteht doch die Mög- lichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Der Untersuchungs- richter hat nur solche Beweisbegehren zu berücksichtigen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen dann ein besonders weites Ermessen zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageer- hebung oder Einstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhand- lung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrich- ters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z.B. wegen ho- hen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren praktisch nicht mehr greifbar ist), zweitens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 136 – 140 BStP) oder in der Hauptverhandlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde. Denn das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist trotz (eingeschränkter) Unmittel- barkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet (siehe zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 und BB.2007.41 vom 12. November 2007, E. 4.1; BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1;

- 5 -

BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in: JdT 2008, S. 66 ff., 115 f. N. 147 f.).

3.2 Die Beweisanträge betreffend die Sachverhaltskomplexe „G.“ und „H.“ be- schlagen den Ausführungen der Vorinstanz vom 29. Mai 2009 (act. 5) zu- folge die strafrechtlichen Vorwürfe der Freiheitsberaubung, der Erpressung bzw. der strafbaren Vorbereitungshandlungen. Zumindest betreffend den Sachverhaltskomplex „H.“ ergibt sich dieser Zusammenhang aus der ange- fochtenen Verfügung nicht ohne weiteres. Immerhin jedoch scheint es aus Sicht der Vorinstanz bezüglich der erwähnten strafrechtlichen Vorwürfe ge- gen den Beschwerdeführer ohnehin nicht zu einer Anklage zu kommen, so dass entsprechende Beweisanträge weder rechts- noch entscheiderheblich erscheinen (dies zumindest ergibt sich hinreichend klar aus der angefoch- tenen Verfügung). Die so begründete Abweisung der Beweisanträge ist nicht zu beanstanden, so dass sich die Beschwerde diesbezüglich als un- begründet erweist.

3.3 Hinsichtlich der bezüglich des Sachverhaltskomplexes „B.“ gestellten Be- weisanträge bestehen demgegenüber mehrere Unklarheiten. So äussert sich die angefochtene Verfügung beispielsweise in keiner Weise zur bean- tragten Edition von Mietverträgen bei der I. AG. Der Stellungnahme vom

29. Mai 2009 der Vorinstanz zur Beschwerde ist demgegenüber zu ent- nehmen, dass diese Edition vorgenommen worden ist oder zumindest vor- genommen werden soll (act. 5, S. 2). Die angefochtene Verfügung äussert sich auch nicht zum beantragten Beizug sämtlicher Strafakten betreffend B. und des bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens. Diesbezüglich ist erst der erwähnten Stellungnahme zu entnehmen, dass die Vorinstanz offenbar nicht gewillt ist, diese Akten beizuziehen (act. 2, S. 2). Nachdem sich die angefochtene Verfügung zum Aktenbeizug weder im Rahmen ihrer Erwägungen noch im Dispositiv äussert, gilt grundsätzlich, das oben unter E. 2 Ausgeführte. Die Vorinstanz ist anzuhalten, zum beantragten Beizug von Akten zu verfügen.

3.4 Behandelt wurden durch die angefochtene Verfügung lediglich die im Zu- sammenhang mit B. beantragten Zeugeneinvernahmen sowie die Erstel- lung eines erneuten psychiatrischen Gutachtens betreffend B.

3.4.1 Die Abweisung des Antrags auf Erstellung eines erneuten Glaubwürdig- keitsgutachtens betreffend B. begründete die Vorinstanz damit, dass es in der Kompetenz und im pflichtgemässen Ermessen des Sachrichters liege, die Glaubwürdigkeit von Zeugen und Auskunftspersonen zu beurteilen.

- 6 -

Diese Begründung kann angesichts des grossen Ermessensspielraums, der der Vorinstanz bei der Gutheissung bzw. Abweisung von Beweisanträ- gen zusteht, nicht beanstandet werden. Diesbezüglich bringt der Be- schwerdeführer zudem weder in seiner Beschwerde noch in seiner Replik irgendwelche Rügen vor. Sollten sich hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von B. Zweifel ergeben und deren Aussagen für das Strafverfahren von Rele- vanz sein, so stünde es dem Sachrichter offen, diesbezüglich weitere Er- hebungen vorzunehmen. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet.

3.4.2 Die Vorinstanz führte weiter aus, dass „vorerst“ auf weitere Zeugeneinver- nahmen im Zusammenhang mit B. verzichtet werden könne, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen seien. Zu diesem Schluss kam sie, weil dem Beschwerdeführer der taterhebliche Sachverhalt und die ihn be- lastenden Beweismittel noch nicht vollständig vorgehalten worden seien, so dass ihm im Rahmen einer Befragung Gelegenheit zu geben sei, sich zu al- len belastenden Beweismitteln zu äussern (act. 1.1, S. 3). Diese Befragung hat gemäss Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. Mai 2009 mittlerweile stattgefunden (act. 5, S. 2). Der Stellungnahme ist weiter zu entnehmen, dass über die Befragung von E. und J. nach Eingang der edierten Mietver- träge neu zu befinden sei. Erstmals konkreter begründet wird in der Stel- lungnahme demgegenüber, weshalb K. nicht als Zeuge zu befragen sei.

Insgesamt ergeben sich hinsichtlich der zum Sachverhaltskomplex B. be- antragten Zeugeneinvernahmen mehrere Unklarheiten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf Einvernahmen „vorerst“ verzichtet wer- den soll bzw. über solche neu zu befinden sei, die entsprechenden Anträge aber definitiv abgewiesen wurden. In dem Umfang als sich erst der Be- schwerdeantwort eine konkretere Begründung zur Abweisung von Beweis- anträgen entnehmen lässt, besteht eine Verletzung des Anspruchs des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör, der im vorliegenden Verfahren, in welchem die I. Beschwerdekammer nur mit eingeschränkter Kognition zu entscheiden hat, nicht geheilt werden kann (TPF 2005 177 E. 2.3). Die an- gefochtene Verfügung ist daher soweit aufzuheben, als mit ihr Anträge auf Einvernahme von Zeugen im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskom- plex B. abgewiesen wurden (was beispielsweise hinsichtlich der ebenfalls beantragten Einvernahmen von E. und F. als Zeugen nicht der Fall zu sein scheint, finden die entsprechenden Anträge in der angefochtenen Verfü- gung doch ebenfalls keinerlei ausdrückliche Erwähnung).

3.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die ange- fochtene Verfügung wird aufgehoben, soweit mit ihr Anträge auf Zeugen-

- 7 -

einvernahmen im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex B. abge- wiesen worden sind. Die Vorinstanz hat diesbezüglich neu zu verfügen. Überhaupt zu verfügen hat die Vorinstanz hinsichtlich der Beweisanträge auf Konfrontationseinvernahme mit C., Beizug sämtlicher Strafakten betref- fend B. und des bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens sowie der Einvernahme von E. und F. als Zeugen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der nur teilweise unterliegende Beschwerdeführer einen reduzierten Anteil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die dem Beschwerdefüh- rer auferlegte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1’000.-- zu- rückzuerstatten.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdefüh- rer für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom

26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht; SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 Juni 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 9 und 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu-

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lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei in der gegen ihn geführ- ten Voruntersuchung (Art. 34 BStP) und durch die Abweisung von ihm ge- stellter Beweisanträge beschwert. Auf seine im Übrigen form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

2. Hinsichtlich des auf die Konfrontationseinvernahme mit C. gerichteten Be- weisantrags ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand durch die Verfü- gung der Vorinstanz verbindlich festgelegt wird und nicht vom Beschwerde- führer frei bestimmt werden kann (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2006.67 vom 24. Januar 2007, E. 1.3.2; BB.2005.30 vom

14. September 2005, E. 1.3; BK_H 125/04/a vom 22. September 2004, E. 2.1.5; für Beschwerden im Bereich des Verwaltungsstrafrechts des Bun- des vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.4 und BV.2008.5 vom

3. Juni 2008, E. 1.2). Zu diesem Beweisantrag betreffend Sachverhalts- komplex Z. (Körperverletzung zum Nachteil des D.) äussert sich die Vorin- stanz in der angefochtenen Verfügung in den Erwägungen mit keinem Wort. Entsprechend muss anhand der im Dispositiv der angefochtenen Verfügung verwendeten Formulierung „im Sinne der Erwägungen“ darauf geschlossen werden, dass dieser Antrag nicht behandelt worden ist. Sollte die Vorinstanz aber mit der in der erwähnten Stellungnahme nachgescho- benen Begründung, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen sei, versucht haben, die entsprechende Frage nachträglich zum Beschwerdegegenstand zu erheben, so ist dies angesichts der oben angeführten Grundsätze unzu- lässig. Es kann auch mit Rücksicht auf den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf rechtliches Gehör nicht angehen, dass sich die I. Beschwerde- kammer im vorliegenden Verfahren materiell der Frage nach der Zulässig- keit einer Abweisung des Antrages auf Konfrontationseinvernahme von C. annimmt. Nachdem sich die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung noch überhaupt nicht zu diesem Antrag geäussert hat, ist es auch nicht möglich, eine allenfalls darin zu erblickende Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren zu heilen, da die I. Be- schwerdekammer vorliegend nicht mit freier Kognition entscheiden kann

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(vgl. hierzu TPF 2005 177 E. 2.3). Diesbezüglich ist die Beschwerde als solche wegen Säumnis entgegenzunehmen und die Vorinstanz anzuwei- sen, bezüglich dieses Beweisantrages ebenfalls zu verfügen. Dasselbe gilt auch für den beantragten Beizug sämtlicher Strafakten betreffend B., des bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens (vgl. unter E. 3.3) und der beantragten Einvernahmen von E. und F. als Zeugen (vgl. unter E. 3.4.2).

3.

3.1 Findet der Untersuchungsrichter, der Zweck der Voruntersuchung sei er- reicht, so bestimmt er den Parteien eine Frist, in der sie eine Ergänzung der Akten beantragen können. Er entscheidet über die Anträge (Art. 119 Abs. 1 BStP). Die Tragweite dieser Bestimmung beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses heraus, welcher die unmit- telbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhandlung kennt (Unmittel- barkeitsprinzip; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), andererseits im Verhält- nis zu Art. 113 BStP. Gemäss Art. 113 BStP hat der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit festzustellen, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er an sich nicht verpflichtet, besteht doch die Mög- lichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Der Untersuchungs- richter hat nur solche Beweisbegehren zu berücksichtigen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen dann ein besonders weites Ermessen zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageer- hebung oder Einstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhand- lung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrich- ters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z.B. wegen ho- hen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren praktisch nicht mehr greifbar ist), zweitens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 136 – 140 BStP) oder in der Hauptverhandlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde. Denn das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist trotz (eingeschränkter) Unmittel- barkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet (siehe zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 und BB.2007.41 vom 12. November 2007, E. 4.1; BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1;

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BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in: JdT 2008, S. 66 ff., 115 f. N. 147 f.).

3.2 Die Beweisanträge betreffend die Sachverhaltskomplexe „G.“ und „H.“ be- schlagen den Ausführungen der Vorinstanz vom 29. Mai 2009 (act. 5) zu- folge die strafrechtlichen Vorwürfe der Freiheitsberaubung, der Erpressung bzw. der strafbaren Vorbereitungshandlungen. Zumindest betreffend den Sachverhaltskomplex „H.“ ergibt sich dieser Zusammenhang aus der ange- fochtenen Verfügung nicht ohne weiteres. Immerhin jedoch scheint es aus Sicht der Vorinstanz bezüglich der erwähnten strafrechtlichen Vorwürfe ge- gen den Beschwerdeführer ohnehin nicht zu einer Anklage zu kommen, so dass entsprechende Beweisanträge weder rechts- noch entscheiderheblich erscheinen (dies zumindest ergibt sich hinreichend klar aus der angefoch- tenen Verfügung). Die so begründete Abweisung der Beweisanträge ist nicht zu beanstanden, so dass sich die Beschwerde diesbezüglich als un- begründet erweist.

3.3 Hinsichtlich der bezüglich des Sachverhaltskomplexes „B.“ gestellten Be- weisanträge bestehen demgegenüber mehrere Unklarheiten. So äussert sich die angefochtene Verfügung beispielsweise in keiner Weise zur bean- tragten Edition von Mietverträgen bei der I. AG. Der Stellungnahme vom

29. Mai 2009 der Vorinstanz zur Beschwerde ist demgegenüber zu ent- nehmen, dass diese Edition vorgenommen worden ist oder zumindest vor- genommen werden soll (act. 5, S. 2). Die angefochtene Verfügung äussert sich auch nicht zum beantragten Beizug sämtlicher Strafakten betreffend B. und des bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens. Diesbezüglich ist erst der erwähnten Stellungnahme zu entnehmen, dass die Vorinstanz offenbar nicht gewillt ist, diese Akten beizuziehen (act. 2, S. 2). Nachdem sich die angefochtene Verfügung zum Aktenbeizug weder im Rahmen ihrer Erwägungen noch im Dispositiv äussert, gilt grundsätzlich, das oben unter E. 2 Ausgeführte. Die Vorinstanz ist anzuhalten, zum beantragten Beizug von Akten zu verfügen.

3.4 Behandelt wurden durch die angefochtene Verfügung lediglich die im Zu- sammenhang mit B. beantragten Zeugeneinvernahmen sowie die Erstel- lung eines erneuten psychiatrischen Gutachtens betreffend B.

3.4.1 Die Abweisung des Antrags auf Erstellung eines erneuten Glaubwürdig- keitsgutachtens betreffend B. begründete die Vorinstanz damit, dass es in der Kompetenz und im pflichtgemässen Ermessen des Sachrichters liege, die Glaubwürdigkeit von Zeugen und Auskunftspersonen zu beurteilen.

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Diese Begründung kann angesichts des grossen Ermessensspielraums, der der Vorinstanz bei der Gutheissung bzw. Abweisung von Beweisanträ- gen zusteht, nicht beanstandet werden. Diesbezüglich bringt der Be- schwerdeführer zudem weder in seiner Beschwerde noch in seiner Replik irgendwelche Rügen vor. Sollten sich hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von B. Zweifel ergeben und deren Aussagen für das Strafverfahren von Rele- vanz sein, so stünde es dem Sachrichter offen, diesbezüglich weitere Er- hebungen vorzunehmen. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet.

3.4.2 Die Vorinstanz führte weiter aus, dass „vorerst“ auf weitere Zeugeneinver- nahmen im Zusammenhang mit B. verzichtet werden könne, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen seien. Zu diesem Schluss kam sie, weil dem Beschwerdeführer der taterhebliche Sachverhalt und die ihn be- lastenden Beweismittel noch nicht vollständig vorgehalten worden seien, so dass ihm im Rahmen einer Befragung Gelegenheit zu geben sei, sich zu al- len belastenden Beweismitteln zu äussern (act. 1.1, S. 3). Diese Befragung hat gemäss Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. Mai 2009 mittlerweile stattgefunden (act. 5, S. 2). Der Stellungnahme ist weiter zu entnehmen, dass über die Befragung von E. und J. nach Eingang der edierten Mietver- träge neu zu befinden sei. Erstmals konkreter begründet wird in der Stel- lungnahme demgegenüber, weshalb K. nicht als Zeuge zu befragen sei.

Insgesamt ergeben sich hinsichtlich der zum Sachverhaltskomplex B. be- antragten Zeugeneinvernahmen mehrere Unklarheiten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf Einvernahmen „vorerst“ verzichtet wer- den soll bzw. über solche neu zu befinden sei, die entsprechenden Anträge aber definitiv abgewiesen wurden. In dem Umfang als sich erst der Be- schwerdeantwort eine konkretere Begründung zur Abweisung von Beweis- anträgen entnehmen lässt, besteht eine Verletzung des Anspruchs des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör, der im vorliegenden Verfahren, in welchem die I. Beschwerdekammer nur mit eingeschränkter Kognition zu entscheiden hat, nicht geheilt werden kann (TPF 2005 177 E. 2.3). Die an- gefochtene Verfügung ist daher soweit aufzuheben, als mit ihr Anträge auf Einvernahme von Zeugen im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskom- plex B. abgewiesen wurden (was beispielsweise hinsichtlich der ebenfalls beantragten Einvernahmen von E. und F. als Zeugen nicht der Fall zu sein scheint, finden die entsprechenden Anträge in der angefochtenen Verfü- gung doch ebenfalls keinerlei ausdrückliche Erwähnung).

3.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die ange- fochtene Verfügung wird aufgehoben, soweit mit ihr Anträge auf Zeugen-

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einvernahmen im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex B. abge- wiesen worden sind. Die Vorinstanz hat diesbezüglich neu zu verfügen. Überhaupt zu verfügen hat die Vorinstanz hinsichtlich der Beweisanträge auf Konfrontationseinvernahme mit C., Beizug sämtlicher Strafakten betref- fend B. und des bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens sowie der Einvernahme von E. und F. als Zeugen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der nur teilweise unterliegende Beschwerdeführer einen reduzierten Anteil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die dem Beschwerdefüh- rer auferlegte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1’000.-- zu- rückzuerstatten.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdefüh- rer für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom

26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht; SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. a. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, soweit mit ihr Anträge auf Zeugeneinvernahmen im Zusammenhang mit dem Sachverhalts- komplex B. abgewiesen worden sind. Die Vorinstanz hat diesbezüglich neu zu verfügen. b. Die Vorinstanz wird angewiesen, hinsichtlich der Beweisanträge auf Konfrontationseinvernahme mit C., Beizug sämtlicher Strafakten betref- fend B. und des bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens sowie Einvernahme von E. und F. als Zeugen zu verfügen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundes- strafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 21. Juli 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich,

Beschwerdegegnerin Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT

Gegenstand

Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2009.49

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Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) führt gegen A. eine Voruntersuchung wegen des Ver- dachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organi- sation im Sinne von Art. 260ter StGB und weiterer Delikte. Im Rahmen die- ser Voruntersuchung stellte A. am 5. Februar 2009 beim Untersuchungs- richteramt gestützt auf Art. 119 Abs. 1 BStP eine Reihe von Beweisanträ- gen (vgl. im Einzelnen act. 1, S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 1. Mai 2009 wies das Untersuchungsrichteramt den Antrag auf Durchführung von Konfronta- tionseinvernahmen sowie den Antrag auf Einholen eines Glaubwürdigkeits- gutachtens betreffend B. im Sinne der Erwägungen ab (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 11. Mai 2009 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 1. Mai 2009 und die Anweisung des Untersuchungsrichteramtes, die beantragten Beweise ab- zunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).

Das Untersuchungsrichteramt liess sich am 29. Mai 2009 zur Beschwerde vernehmen (act. 5). Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwer- deantwort vom 2. Juni 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). A. hielt in seiner Replik vom 15. Juni 2009 vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 8). Die Rep- lik wurde dem Untersuchungsrichteramt und der Bundesanwaltschaft am

16. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 9 und 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu-

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lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei in der gegen ihn geführ- ten Voruntersuchung (Art. 34 BStP) und durch die Abweisung von ihm ge- stellter Beweisanträge beschwert. Auf seine im Übrigen form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

2. Hinsichtlich des auf die Konfrontationseinvernahme mit C. gerichteten Be- weisantrags ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand durch die Verfü- gung der Vorinstanz verbindlich festgelegt wird und nicht vom Beschwerde- führer frei bestimmt werden kann (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2006.67 vom 24. Januar 2007, E. 1.3.2; BB.2005.30 vom

14. September 2005, E. 1.3; BK_H 125/04/a vom 22. September 2004, E. 2.1.5; für Beschwerden im Bereich des Verwaltungsstrafrechts des Bun- des vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.4 und BV.2008.5 vom

3. Juni 2008, E. 1.2). Zu diesem Beweisantrag betreffend Sachverhalts- komplex Z. (Körperverletzung zum Nachteil des D.) äussert sich die Vorin- stanz in der angefochtenen Verfügung in den Erwägungen mit keinem Wort. Entsprechend muss anhand der im Dispositiv der angefochtenen Verfügung verwendeten Formulierung „im Sinne der Erwägungen“ darauf geschlossen werden, dass dieser Antrag nicht behandelt worden ist. Sollte die Vorinstanz aber mit der in der erwähnten Stellungnahme nachgescho- benen Begründung, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen sei, versucht haben, die entsprechende Frage nachträglich zum Beschwerdegegenstand zu erheben, so ist dies angesichts der oben angeführten Grundsätze unzu- lässig. Es kann auch mit Rücksicht auf den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf rechtliches Gehör nicht angehen, dass sich die I. Beschwerde- kammer im vorliegenden Verfahren materiell der Frage nach der Zulässig- keit einer Abweisung des Antrages auf Konfrontationseinvernahme von C. annimmt. Nachdem sich die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung noch überhaupt nicht zu diesem Antrag geäussert hat, ist es auch nicht möglich, eine allenfalls darin zu erblickende Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren zu heilen, da die I. Be- schwerdekammer vorliegend nicht mit freier Kognition entscheiden kann

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(vgl. hierzu TPF 2005 177 E. 2.3). Diesbezüglich ist die Beschwerde als solche wegen Säumnis entgegenzunehmen und die Vorinstanz anzuwei- sen, bezüglich dieses Beweisantrages ebenfalls zu verfügen. Dasselbe gilt auch für den beantragten Beizug sämtlicher Strafakten betreffend B., des bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens (vgl. unter E. 3.3) und der beantragten Einvernahmen von E. und F. als Zeugen (vgl. unter E. 3.4.2).

3.

3.1 Findet der Untersuchungsrichter, der Zweck der Voruntersuchung sei er- reicht, so bestimmt er den Parteien eine Frist, in der sie eine Ergänzung der Akten beantragen können. Er entscheidet über die Anträge (Art. 119 Abs. 1 BStP). Die Tragweite dieser Bestimmung beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses heraus, welcher die unmit- telbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhandlung kennt (Unmittel- barkeitsprinzip; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), andererseits im Verhält- nis zu Art. 113 BStP. Gemäss Art. 113 BStP hat der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit festzustellen, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er an sich nicht verpflichtet, besteht doch die Mög- lichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Der Untersuchungs- richter hat nur solche Beweisbegehren zu berücksichtigen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen dann ein besonders weites Ermessen zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageer- hebung oder Einstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhand- lung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrich- ters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z.B. wegen ho- hen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren praktisch nicht mehr greifbar ist), zweitens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 136 – 140 BStP) oder in der Hauptverhandlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde. Denn das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist trotz (eingeschränkter) Unmittel- barkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet (siehe zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 und BB.2007.41 vom 12. November 2007, E. 4.1; BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1;

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BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in: JdT 2008, S. 66 ff., 115 f. N. 147 f.).

3.2 Die Beweisanträge betreffend die Sachverhaltskomplexe „G.“ und „H.“ be- schlagen den Ausführungen der Vorinstanz vom 29. Mai 2009 (act. 5) zu- folge die strafrechtlichen Vorwürfe der Freiheitsberaubung, der Erpressung bzw. der strafbaren Vorbereitungshandlungen. Zumindest betreffend den Sachverhaltskomplex „H.“ ergibt sich dieser Zusammenhang aus der ange- fochtenen Verfügung nicht ohne weiteres. Immerhin jedoch scheint es aus Sicht der Vorinstanz bezüglich der erwähnten strafrechtlichen Vorwürfe ge- gen den Beschwerdeführer ohnehin nicht zu einer Anklage zu kommen, so dass entsprechende Beweisanträge weder rechts- noch entscheiderheblich erscheinen (dies zumindest ergibt sich hinreichend klar aus der angefoch- tenen Verfügung). Die so begründete Abweisung der Beweisanträge ist nicht zu beanstanden, so dass sich die Beschwerde diesbezüglich als un- begründet erweist.

3.3 Hinsichtlich der bezüglich des Sachverhaltskomplexes „B.“ gestellten Be- weisanträge bestehen demgegenüber mehrere Unklarheiten. So äussert sich die angefochtene Verfügung beispielsweise in keiner Weise zur bean- tragten Edition von Mietverträgen bei der I. AG. Der Stellungnahme vom

29. Mai 2009 der Vorinstanz zur Beschwerde ist demgegenüber zu ent- nehmen, dass diese Edition vorgenommen worden ist oder zumindest vor- genommen werden soll (act. 5, S. 2). Die angefochtene Verfügung äussert sich auch nicht zum beantragten Beizug sämtlicher Strafakten betreffend B. und des bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens. Diesbezüglich ist erst der erwähnten Stellungnahme zu entnehmen, dass die Vorinstanz offenbar nicht gewillt ist, diese Akten beizuziehen (act. 2, S. 2). Nachdem sich die angefochtene Verfügung zum Aktenbeizug weder im Rahmen ihrer Erwägungen noch im Dispositiv äussert, gilt grundsätzlich, das oben unter E. 2 Ausgeführte. Die Vorinstanz ist anzuhalten, zum beantragten Beizug von Akten zu verfügen.

3.4 Behandelt wurden durch die angefochtene Verfügung lediglich die im Zu- sammenhang mit B. beantragten Zeugeneinvernahmen sowie die Erstel- lung eines erneuten psychiatrischen Gutachtens betreffend B.

3.4.1 Die Abweisung des Antrags auf Erstellung eines erneuten Glaubwürdig- keitsgutachtens betreffend B. begründete die Vorinstanz damit, dass es in der Kompetenz und im pflichtgemässen Ermessen des Sachrichters liege, die Glaubwürdigkeit von Zeugen und Auskunftspersonen zu beurteilen.

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Diese Begründung kann angesichts des grossen Ermessensspielraums, der der Vorinstanz bei der Gutheissung bzw. Abweisung von Beweisanträ- gen zusteht, nicht beanstandet werden. Diesbezüglich bringt der Be- schwerdeführer zudem weder in seiner Beschwerde noch in seiner Replik irgendwelche Rügen vor. Sollten sich hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von B. Zweifel ergeben und deren Aussagen für das Strafverfahren von Rele- vanz sein, so stünde es dem Sachrichter offen, diesbezüglich weitere Er- hebungen vorzunehmen. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet.

3.4.2 Die Vorinstanz führte weiter aus, dass „vorerst“ auf weitere Zeugeneinver- nahmen im Zusammenhang mit B. verzichtet werden könne, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen seien. Zu diesem Schluss kam sie, weil dem Beschwerdeführer der taterhebliche Sachverhalt und die ihn be- lastenden Beweismittel noch nicht vollständig vorgehalten worden seien, so dass ihm im Rahmen einer Befragung Gelegenheit zu geben sei, sich zu al- len belastenden Beweismitteln zu äussern (act. 1.1, S. 3). Diese Befragung hat gemäss Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. Mai 2009 mittlerweile stattgefunden (act. 5, S. 2). Der Stellungnahme ist weiter zu entnehmen, dass über die Befragung von E. und J. nach Eingang der edierten Mietver- träge neu zu befinden sei. Erstmals konkreter begründet wird in der Stel- lungnahme demgegenüber, weshalb K. nicht als Zeuge zu befragen sei.

Insgesamt ergeben sich hinsichtlich der zum Sachverhaltskomplex B. be- antragten Zeugeneinvernahmen mehrere Unklarheiten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf Einvernahmen „vorerst“ verzichtet wer- den soll bzw. über solche neu zu befinden sei, die entsprechenden Anträge aber definitiv abgewiesen wurden. In dem Umfang als sich erst der Be- schwerdeantwort eine konkretere Begründung zur Abweisung von Beweis- anträgen entnehmen lässt, besteht eine Verletzung des Anspruchs des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör, der im vorliegenden Verfahren, in welchem die I. Beschwerdekammer nur mit eingeschränkter Kognition zu entscheiden hat, nicht geheilt werden kann (TPF 2005 177 E. 2.3). Die an- gefochtene Verfügung ist daher soweit aufzuheben, als mit ihr Anträge auf Einvernahme von Zeugen im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskom- plex B. abgewiesen wurden (was beispielsweise hinsichtlich der ebenfalls beantragten Einvernahmen von E. und F. als Zeugen nicht der Fall zu sein scheint, finden die entsprechenden Anträge in der angefochtenen Verfü- gung doch ebenfalls keinerlei ausdrückliche Erwähnung).

3.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die ange- fochtene Verfügung wird aufgehoben, soweit mit ihr Anträge auf Zeugen-

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einvernahmen im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex B. abge- wiesen worden sind. Die Vorinstanz hat diesbezüglich neu zu verfügen. Überhaupt zu verfügen hat die Vorinstanz hinsichtlich der Beweisanträge auf Konfrontationseinvernahme mit C., Beizug sämtlicher Strafakten betref- fend B. und des bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens sowie der Einvernahme von E. und F. als Zeugen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der nur teilweise unterliegende Beschwerdeführer einen reduzierten Anteil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die dem Beschwerdefüh- rer auferlegte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1’000.-- zu- rückzuerstatten.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdefüh- rer für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom

26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht; SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

a. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, soweit mit ihr Anträge auf Zeugeneinvernahmen im Zusammenhang mit dem Sachverhalts- komplex B. abgewiesen worden sind. Die Vorinstanz hat diesbezüglich neu zu verfügen.

b. Die Vorinstanz wird angewiesen, hinsichtlich der Beweisanträge auf Konfrontationseinvernahme mit C., Beizug sämtlicher Strafakten betref- fend B. und des bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens sowie Einvernahme von E. und F. als Zeugen zu verfügen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundes- strafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 21. Juli 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.