Beweisanträge (Art. 115 BStP)
Sachverhalt
A. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichter- amt“) führt gegen B. eine Voruntersuchung wegen des Verdachts auf wirt- schaftlichen Nachrichtendienst gemäss Art. 273 StGB, evtl. der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB. Mit Eingabe vom 31. März 2006 beantragte die A. AG als Geschädigte dem Untersuchungsrichteramt u. a. die Ausdehnung der Ermittlungen auf die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB) (Akten der Bundesanwaltschaft EAI/7/04/1318, pag. 2 034 ff). Mit Verfügung vom 19. April 2006 hat das Untersuchungsrichteramt diesen Antrag abgewiesen (Akten der Bundes- anwaltschaft EAI/7/04/1318, pag. 2 048 f). Dieser Entscheid ist unange- fochten geblieben.
B. Bezug nehmend auf die Eingabe der A. AG vom 31. März 2006 (Akten der Bundesanwaltschaft EAI/7/04/1318, pag. 2 034 ff) beantragte die Bundes- anwaltschaft am 9. Februar 2007 dem Untersuchungsrichteramt, es seien unter Beizug der A. AG die notwendigen Erhebungen durchzuführen zur Bezifferung des von ihr behaupteten Schadens (BB.2007.40 act. 1.2). In seiner Eingabe vom 16. Februar 2007 beantragte B. u. a. die Abweisung des Antrags der Bundesanwaltschaft (Akten der Bundesanwaltschaft EAI/7/04/1318, pag. 16 2 035 ff). Die A. AG beantragte demgegenüber dem Untersuchungsrichteramt am 12. März 2007, es sei dem Antrag der Bun- desanwaltschaft auf Durchführung der notwendigen Erhebungen zur Bezif- ferung des Schadens der A. AG stattzugeben und es seien die Anträge von B. abzuweisen (BB.2007.41 act. 1.3). Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 wies das Untersuchungsrichteramt den Antrag der Bundesanwaltschaft ab (BB.2007.40 act. 1.1).
C. Am 11. Juni 2007 führten sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die A. AG hiegegen bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde und beantrag- ten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an das Untersuchungsrichteramt, unter Beizug der A. AG die von der Bundesanwaltschaft am 9. Februar 2007 verlangte Datenabglei- chung und Ermittlung des Schadens vorzunehmen (BB.2007.40 act. 1 und BB.2007.41 act. 1).
Das Untersuchungsrichteramt beantragte in seinen Beschwerdeantworten vom 22. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerden, unter den üblichen
- 3 -
Folgen (BB.2007.40 act. 4 und BB.2007.41 act. 5). B. schloss in seinen Beschwerdeantworten vom 22. Juni 2007 bzw. vom 2. Juli 2007 auf kosten- fällige Abweisung beider Beschwerden (BB.2007.40 act. 3 und BB.2007.41 act. 7).
Sämtliche Parteien hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren bisher gestellten Anträgen fest (BB.2007.40 act. 6, 8 und 10 sowie BB.2007.41 act. 9, 11 und 13) bzw. verzichteten auf die Abgabe einer Beschwerdeduplik.
Die eingereichten Beschwerdedupliken wurden den anderen Parteien wechselseitig zur Kenntnis gebracht (BB.2007.40 act. 11-14 und BB.2007.41 act. 14-17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 und Art. 216 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Regle- ments für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006; SR 173.710). Die ge- gen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis er- halten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Partei- en und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Beide Beschwerdeführerinnen sind im vorliegenden Verfahren Partei (vgl. Art. 34 BStP) und durch die angefochtene Verfügung beschwert. Die übri- gen formellen Voraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist.
1.3 Da sich beide Beschwerden gegen ein und die selbe Amtshandlung rich- ten, sinngemäss dieselben Anträge beinhalten und diesbezüglich wider- sprüchliche Beschwerdeentscheide zu vermeiden sind, rechtfertigt es sich,
- 4 -
die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Ent- scheid zu erledigen.
2.
2.1 Das vorliegende Strafverfahren wurde auf Grund der Strafanzeige der Be- schwerdeführerin 2 vom 16. November 2004 eröffnet (BB.2007.41 act. 1.3). Demnach habe diese im Rahmen der von ihr betriebenen Forschungsent- wicklung gegen Ende des Jahres 2002 von der deutschen C. GmbH ver- schiedene Basispatente sowie eine Versuchsanlage gekauft. Im Rahmen dieses Know-How-Transfers habe auch der Beschwerdegegner per 1. Ja- nuar 2003 von der C. GmbH in den Dienst der Beschwerdeführerin 2 ge- wechselt. In ihrer Strafanzeige warf die Beschwerdeführerin 2 dem Be- schwerdegegner vor, dieser habe Teile ihrer Geschäftsgeheimnisse Dritten in der Schweiz und im Ausland zugänglich gemacht und damit gegen Art. 162 und 273 StGB verstossen. Dieser Sachverhalt war die Grundlage zur Eröffnung der Voruntersuchung (vgl. Antrag zur Einleitung der Vorun- tersuchung vom 6. September 2005, Akten der Bundesanwaltschaft EAI/7/04/1318, pag. 1.41 001 ff). Mit ihrer Eingabe vom 31. März 2006 an die Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin 2 auf einen weiteren Sach- verhalt aufmerksam und verlangte die Ausdehnung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner auf die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung nach Art. 158 StGB sowie der Veruntreuung nach Art. 138 StGB. Demzufolge habe die C. GmbH der Beschwerdeführerin 2 mit Kaufvertrag vom 24./25. September 2002 verschiedene in ihrem Eigentum stehende Technologien verkauft. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren könne die Beschwerdeführerin 2 u. a. nicht ausschliessen, dass die C. GmbH den Kaufgegenstand unvollständig übergeben habe. Da der Be- schwerdegegner ein früherer Mitarbeiter der C. GmbH gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Daten seiner ehemaligen Ar- beitgeberin besitze, die er aber der Beschwerdeführerin 2 nicht übergeben habe, obwohl diese gemäss dem genannten Kaufvertrag Eigentum der Be- schwerdeführerin 2 seien. Da dadurch sowohl der Beschwerdeführerin 2 als auch der C. GmbH ein Vermögensschaden entstanden sein könnte, sei zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung nach Art. 158 StGB erfüllt habe. Des Weiteren sei abzu- klären, ob der Beschwerdegegner hinsichtlich der ihm anvertrauten Daten eine Veruntreuung nach Art. 138 StGB begangen habe (Akten der Bundes- anwaltschaft EAI/7/04/1318, pag. 2 034 ff). Die Vorinstanz wies das Begeh- ren um Ausdehnung des Verfahrens auf die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Veruntreuung mit Verfügung vom 19. April 2006 ab, da der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung eine
- 5 -
Vermögensverwaltung voraussetze, welche hinsichtlich des Beschwerde- gegners unter keinem Titel gegeben sei und sich im bisherigen Verfahren keine Hinweise für den Veruntreuungstatbestand ergeben hätten (Akten der Bundesanwaltschaft EAI/7/04/1318, pag. 2 048 f). Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben.
2.2 Der vorliegend umstrittene Beweisantrag wurde am 9. Februar 2007 von der Beschwerdeführerin 1 unter Hinweis auf die Eingabe der Beschwerde- führerin 2 vom 31. März 2006 und die darin behaupteten Vermögensdelikte inkl. Schaden und Schadenhöhe gestellt (BB.2007.40 act. 1.2).
Die Vorinstanz führt zur Begründung der Abweisung des Beweisantrages
u. a. aus, dass ein allfälliger Schaden weder bezüglich Art. 273 noch 162 StGB ein Tatbestandsmerkmal darstelle. Es mache keinen Sinn, weitläufige und zeitraubende Abklärungen hinsichtlich Schaden vorzunehmen, nach- dem nach ihrer Auffassung keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich der Beschwerdegegner der Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Straftatbestände schuldig gemacht haben könnte. Die Vorinstanz erklärt denn auch, dass sie der Staatsanwaltschaft vorbehältlich Art. 119 BStP die Einstellung der Strafuntersuchung beantragen werde. Erkenntnisse, die es indizierten, im heutigen Zeitpunkt weitere Straftatbestände ins Auge zu fas- sen, lägen nicht vor (BB.2007.40 act. 1.1). Im Rahmen des Verfahrens führte sie weiter aus, dass der Beschwerdegegner nach der Aktenlage ge- gen den Arbeitsvertrag mit der Beschwerdeführerin 2 und die damit einher- gehende Geheimhaltungspflicht verstossen haben dürfte. Dies stelle jedoch eine ausschliesslich zivilrechtlich relevante Frage dar. Da das Vorliegen ei- nes Schadens bezüglich Art. 273 und 162 StGB nicht Tatbestandsmerkmal, sondern lediglich Strafzumessungsfaktor sei, sei die Ablehnung im jetzigen Verfahrensstadium gerechtfertigt, da die beantragte Beweiserhebung auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden könne und deshalb zumindest zur Zeit unnötig sei (BB.2007.40 act. 4).
Die Beschwerdeführerin 1 bejaht demgegenüber das Vorliegen eines Tat- verdachts gegen den Beschwerdegegner bezüglich Art. 273 und 162 StGB. Zudem würde die Auswertung aller beim Beschwerdegegner sichergestell- ten Datenpakete sowie der am 9. Februar 2007 von der Beschwerdeführe- rin 2 beantragte Datenabgleich die Frage eines möglichen Schadens zu ih- rem Nachteil klären. Der Schaden sei relevant in Bezug auf das Verschul- den und entsprechend auf das Strafmass. Der beantragte Datenabgleich würde gleichzeitig auch Hinweise betreffend die Herkunft und die Eigentü- merschaft der noch nicht ausgewerteten Daten liefern. Diese Abklärungen seien auch wichtig für die Frage des Tatentschlusses des Beschuldigten
- 6 -
und damit für den subjektiven Tatbestand von Art. 273 StGB. Es gehe hier um beweisrelevante Fragen im Hinblick auf die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten bzw. hinsichtlich der Strafzumessung. Der Datenab- gleich könne innert relativ kurzer Zeit durchgeführt werden und sei auch durchführbar (vgl. BB.2007.40 act. 1 und act. 6).
Die Beschwerdeführerin 2 bringt im vorliegenden Verfahren vor, dass die Durchführung des beantragten Datenabgleichs zwingend notwendig sei, ansonsten der Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht pflichtgemäss abgeklärt werde. Die Vorinstanz sei verpflichtet, die materielle Wahrheit bezüglich des Gegenstand des Verfahrens bildenden Sachverhalts zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin 2 wirft dem Beschwer- degegner vorab vor, dieser habe während mehrerer Jahre an diversen Ar- beitsstellen, so auch im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführe- rin 2, systematisch sensitive Daten gespeichert und diese privat für sich aufbewahrt. Aufgrund seines Verhaltens und der bisherigen Untersuchung bestehe zudem der Verdacht, dass der Angeschuldigte nicht alle Daten gemäss Kaufvertrag vom 24./25. September 2002 zwischen der C. GmbH und der Beschwerdeführerin 2 übertragen habe. Er sei jedoch vertraglich für den Datentransfer zuständig gewesen. Nur der beantragte Datenab- gleich könne beweisen, dass nicht alle Daten gemäss Kaufvertrag übertra- gen worden seien. Sollte sich der entsprechende Verdacht bestätigen, so läge darin mutmasslich ein Betrug. Diesbezüglich bestehe auch der hinrei- chende Verdacht, dass sich der Beschwerdegegner der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar gemacht habe. Der beantragte Daten- abgleich könne zudem einen vertieften Einblick in den Umgang des Be- schwerdegegners mit den ihm jeweils anvertrauten Daten bringen. Das sei deshalb notwendig, um hinsichtlich der Gegenstand der Untersuchung bil- denden Delikte weitere Klarheit zu schaffen. Schliesslich sei der Datenab- gleich sowohl für den Fall der Anklage (Ausmass des deliktischen Verhal- tens im Rahmen der Strafzumessung bzw. Beweis des Schadens betref- fend allfällige Vermögensdelikte) als auch einer allfälligen Verfahrensein- stellung (Kostenauflage und Datenherausgabe bzw. -vernichtung) relevant (BB.2007.41 act. 1 und act. 11 sowie BB.2007.40 act. 8).
Schon in einer ersten Stellungnahme an die Vorinstanz vom 16. Februar 2007 hat der Beschwerdegegner geltend gemacht, die beantragte Daten- abgleichung sei weder durchführbar noch notwendig. Sie sei auch nicht geeignet, einen Schaden der Beschwerdeführerin 2 zu beziffern und würde im Übrigen gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen (Akten der Bundesan- waltschaft EAI/7/04/1318, pag. 16 2 035 ff). Im vorliegenden Verfahren bestritt der Beschwerdegegner vorab das Bestehen des ihm gegenüber
- 7 -
geltend gemachten Tatverdachts (BB.2007.40 act. 3 und 10 sowie BB.2007.41 act. 7).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin 2 rügt im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie moniert, die Vorinstanz begründe die Abweisung des Antrages der Bundesanwaltschaft damit, dass es kei- nen Sinn mache, weitere Abklärungen zu treffen, da aus ihrer Sicht ohne- hin keine strafbaren Handlungen vorlägen. Die Vorinstanz nehme mithin willkürlich das Resultat vorweg. Da sie ihre Verfügung nicht anderweitig begründe, liege darin eine klare Verletzung der Begründungspflicht. Mit den Argumenten der beiden Beschwerdeführerinnen habe sich die Vorinstanz – in Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) – gar nicht erst auseinandergesetzt.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. hierzu BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f m.w.H. sowie KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007 S. 201 f).
3.3 Vorab ist hierzu festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin 2 an der Le- gitimation zur Erhebung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlt, insoweit sie geltend macht, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Ar- gumenten der Beschwerdeführerin 1 auseinandergesetzt habe.
Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung tatsächlich kaum auf die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin 2 in deren Stellungnahme vom 12. März 2007 (BB.2007.41 act. 1.3) eingegangen. Daraus kann jedoch nicht ohne weite-
- 8 -
res gefolgert werden, die Vorinstanz habe die für den Entscheid effektiv re- levanten Vorbringen nicht sorgfältig geprüft und berücksichtigt. Vielmehr hat diese in ihrem Entscheid in Einklang mit den vorerwähnten Anforderun- gen kurz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und worauf sie sich stützte. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtli- chen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich unbegründet.
4.
4.1 Massgeblich für die vorliegend umstrittene Ablehnung des Beweisantrags ist Art. 115 BStP bzw. Art. 119 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmung beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses her- aus, welcher die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhand- lung kennt (Unmittelbarkeitsprinzip, vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), an- dererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Zwar berücksichtigt die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts gemäss dem am 1. April 2004 in Kraft ge- tretenen Art. 169 Abs. 2 BStP auch die während des Vorverfahrens ge- machten Feststellungen. Dennoch gelten weiterhin die Bestimmungen der BStP über die direkte Beweisabnahme. Entsprechend können die Parteien nach Art. 157 Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismassnahmen beantragen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer ihre Anträge auf Durchführung der Erhebungen zur Bezifferung des von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten Schadens im Rahmen der Vor- bereitung (Art. 137 Abs. 1 BStP) und der Durchführung der Hauptverhand- lung (Art. 138 Abs. 2, 157 BStP) erneut stellen können. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht den Beschwerdeführerinnen aus der Ab- lehnung dieses Beweisantrages durch den Untersuchungsrichter somit nicht (vgl. hierzu TPF BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2, BK_B 191/04 vom 24. November 2004 E. 2.2, BK_B 132/04 vom 21. Oktober 2004 E. 3.2).
Der andere Gesichtspunkt liegt in der Aufgabendefinition des Art. 113 BStP. Danach stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt in dem Masse fest, als der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erhe- ben oder die Untersuchung einzustellen sei. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er nicht verpflichtet, besteht doch jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann
- 9 -
zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z.B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zwei- tens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vor- bereitung der Hauptverhandlung (Art. 136-140 BStP) oder in der Hauptver- handlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde, ist das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts doch trotz (eingeschränkter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet (TPF BB.2007.20 vom 3. Mai 2007 E. 3.1, BB.2007.21 vom 26. April 2007 E. 2.1, BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2, BK_B 191/04 vom
24. November 2004 E. 2.2).
4.2 Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer beantrag- ten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Überprüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleichkommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellati- on ergeben sich für die Vorinstanz bzw. die Parteien Obliegenheiten im Be- schwerdeverfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau be- schriebenen Beweisgegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweis- erhebung be- oder entlastend sein soll. Die Beschwerdekammer muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Angaben und der damit eingereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Relevanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerdekammer rein sum- marisch (vgl. hierzu TPF BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004 E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdever- fahren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007 S. 211).
4.3 Um zu beurteilen, ob der umstrittene Beweisantrag von der Vorinstanz zu- recht abgelehnt worden ist oder nicht, müssen vorab verschiedene Elemen- te der Sachverhaltsschilderungen, welche Gegenstand des Verfahrens bil- den oder nicht, sowie entsprechend mögliche Szenarien betreffend weiterer Verfahrensablauf auseinander gehalten werden.
- 10 -
4.3.1 Bisheriger Gegenstand des Verfahrens bildete einzig der Vorwurf, der Be- schwerdegegner habe im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdefüh- rerin 2 deren Geschäftsgeheimnisse systematisch gesammelt und mögli- cherweise Dritten zugänglich gemacht. Eröffnet wurde die Voruntersuchung dementsprechend wegen des Verdachts von Delikten gemäss Art. 273, evtl. Art. 162 StGB. Der von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachte, wie auch immer geartete Schaden ist jedoch für die Frage der Tatbe- standsmässigkeit gemäss Art. 273 oder Art. 162 StGB nicht relevant. Dies wurde auch von keiner der Parteien behauptet. Die Ausführungen der Be- schwerdeführerin 2, wonach die Abklärungen betreffend der Herkunft und der Eigentümerschaft wichtig für die Frage des Tatentschlusses des Be- schuldigten und damit für den subjektiven Tatbestand von Art. 273 StGB seien, sind nicht nachvollziehbar, umso mehr als der beantragte Datenab- gleich ein anderes, bisher nicht Gegenstand des Verfahrens bildendes Sachverhaltselement beschlägt (angeblich fehlende Übergabe sämtlicher vertraglich geschuldeter Daten durch die C. GmbH, als der Beschwerde- gegner noch für diese tätig war). Sofern sich die Frage nach dem Vorliegen eines Schadens auf die Strafzumessung reduziert, ist der beantragte Da- tenabgleich in Anbetracht des für den Entscheid über die Anklageerhebung anwendbaren Grundsatzes „in dubio pro duriore“ jedenfalls nicht aus- schlaggebend. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz ist in dieser Hin- sicht somit grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Ob der beantragte Datenabgleich nun weitläufig und zeitraubend sei oder innert relativ kurzer Zeit durchgeführt werden könne, kann offen gelassen werden, da der behauptete Schaden ohnehin durch eine Handlung verur- sacht worden sein soll, welche bisher nicht Gegenstand des laufenden Ver- fahrens bildet.
Inwiefern der Datenabgleich bzw. die Feststellung eines Schadens bei der Einstellung des Verfahrens relevant sein soll ist nicht ersichtlich. Die Be- schwerdeführerin 1 bringt zwar Gegenteiliges vor, begründet ihren Stand- punkt aber nicht. Die von der Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich vorge- brachten Punkte betreffen praktisch ausschliesslich Fragen, welche allen- falls durch ein Zivilgericht zu klären sind, jedoch nicht in die Entscheidkom- petenz der das Strafverfahren einstellenden Behörde fällt.
4.3.2 Wie bereits erwähnt, steht der beantragte Datenabgleich und die Feststel- lung eines Schadens in engem Zusammenhang mit dem von der Be- schwerdeführerin 2 vorgebrachten Vorwurf, der damals noch für die C. GmbH tätige Beschwerdegegner habe Daten, welche Objekt eines Kauf- vertrags zwischen der C. GmbH und der Beschwerdeführerin 2 bildeten,
- 11 -
nicht der Beschwerdeführerin 2 herausgegeben, sondern für sich behalten. Diesbezüglich beantragte die Beschwerdeführerin 2 schon am 31. März 2006 die Prüfung der Frage, ob sich der Beschwerdegegner allenfalls eines Vermögensdeliktes strafbar gemacht habe, und eine entsprechende Aus- dehnung des Verfahrens. Den entsprechenden Antrag hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. April 2006 bereits abgewiesen. Dieser Entscheid blieb in der Folge unangefochten. Die Vorinstanz hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt, indem sie den von der Beschwerdefüh- rerin 1 gestellten, sich erneut auf die Eingabe der Beschwerdeführerin 2 vom 31. März 2006 beziehenden Antrag abgewiesen hat, nachdem die beiden Beschwerdeführerinnen im Vergleich zur ersten Eingabe keine we- sentlichen Neuerungen vorbrachten. Selbst wenn das Bestehen eines Schadens vorliegend als konkrete Möglichkeit im Raum steht, ist die Vorin- stanz nicht verpflichtet, entsprechende Abklärungen durchzuführen, wenn sie der Ansicht ist, dass es bezüglich der im Verlaufe des Verfahrens von der Beschwerdeführerin thematisierten Tatbestände wie Veruntreuung, un- getreuer Geschäftsbesorgung oder auch Betrug an anderen Tatbestands- merkmalen fehle und damit die Voraussetzungen einer entsprechenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht gegeben seien. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, dass es nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsor- gane sein kann, den Prozessstoff hinsichtlich allfälliger Verfahren vor dem Zivilgericht aufzuarbeiten. Fehlt es an konkreten Hinweisen für das Vor- handensein bestimmter Tatbestandsmerkmale der erwähnten Strafnormen, so ist die Vorinstanz nicht gehalten, bezüglich der Frage des Bestands und der Höhe eines Schadens weitere Abklärungen zu treffen.
4.4 Die Vorinstanz hat mit der Abweisung des umstrittenen Beweisantrages den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt, weshalb die bei- den Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin 2 die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Der ebenfalls unterliegenden Beschwerdeführerin 1 werden keine Kosten auferlegt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 12 -
5.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben den Beschwerdegegner für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer mit Fr. 1’500.-- (zuzüglich 7,6 % MwSt.) zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 3 des Reglements über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006; SR 173.711.31). Die Beschwerdeführerinnen haben die Entschädigung je zur Hälfte zu bezahlen und haften solidarisch für das Ganze. Der Vorinstanz wird demgegenüber keine Entschädigung zugesprochen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).
- 13 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 und Art. 216 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Regle- ments für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006; SR 173.710). Die ge- gen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis er- halten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Partei- en und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
E. 1.2 Beide Beschwerdeführerinnen sind im vorliegenden Verfahren Partei (vgl. Art. 34 BStP) und durch die angefochtene Verfügung beschwert. Die übri- gen formellen Voraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist.
E. 1.3 Da sich beide Beschwerden gegen ein und die selbe Amtshandlung rich- ten, sinngemäss dieselben Anträge beinhalten und diesbezüglich wider- sprüchliche Beschwerdeentscheide zu vermeiden sind, rechtfertigt es sich,
- 4 -
die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Ent- scheid zu erledigen.
E. 2.1 Das vorliegende Strafverfahren wurde auf Grund der Strafanzeige der Be- schwerdeführerin 2 vom 16. November 2004 eröffnet (BB.2007.41 act. 1.3). Demnach habe diese im Rahmen der von ihr betriebenen Forschungsent- wicklung gegen Ende des Jahres 2002 von der deutschen C. GmbH ver- schiedene Basispatente sowie eine Versuchsanlage gekauft. Im Rahmen dieses Know-How-Transfers habe auch der Beschwerdegegner per 1. Ja- nuar 2003 von der C. GmbH in den Dienst der Beschwerdeführerin 2 ge- wechselt. In ihrer Strafanzeige warf die Beschwerdeführerin 2 dem Be- schwerdegegner vor, dieser habe Teile ihrer Geschäftsgeheimnisse Dritten in der Schweiz und im Ausland zugänglich gemacht und damit gegen Art. 162 und 273 StGB verstossen. Dieser Sachverhalt war die Grundlage zur Eröffnung der Voruntersuchung (vgl. Antrag zur Einleitung der Vorun- tersuchung vom 6. September 2005, Akten der Bundesanwaltschaft EAI/7/04/1318, pag. 1.41 001 ff). Mit ihrer Eingabe vom 31. März 2006 an die Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin 2 auf einen weiteren Sach- verhalt aufmerksam und verlangte die Ausdehnung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner auf die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung nach Art. 158 StGB sowie der Veruntreuung nach Art. 138 StGB. Demzufolge habe die C. GmbH der Beschwerdeführerin 2 mit Kaufvertrag vom 24./25. September 2002 verschiedene in ihrem Eigentum stehende Technologien verkauft. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren könne die Beschwerdeführerin 2 u. a. nicht ausschliessen, dass die C. GmbH den Kaufgegenstand unvollständig übergeben habe. Da der Be- schwerdegegner ein früherer Mitarbeiter der C. GmbH gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Daten seiner ehemaligen Ar- beitgeberin besitze, die er aber der Beschwerdeführerin 2 nicht übergeben habe, obwohl diese gemäss dem genannten Kaufvertrag Eigentum der Be- schwerdeführerin 2 seien. Da dadurch sowohl der Beschwerdeführerin 2 als auch der C. GmbH ein Vermögensschaden entstanden sein könnte, sei zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung nach Art. 158 StGB erfüllt habe. Des Weiteren sei abzu- klären, ob der Beschwerdegegner hinsichtlich der ihm anvertrauten Daten eine Veruntreuung nach Art. 138 StGB begangen habe (Akten der Bundes- anwaltschaft EAI/7/04/1318, pag. 2 034 ff). Die Vorinstanz wies das Begeh- ren um Ausdehnung des Verfahrens auf die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Veruntreuung mit Verfügung vom 19. April 2006 ab, da der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung eine
- 5 -
Vermögensverwaltung voraussetze, welche hinsichtlich des Beschwerde- gegners unter keinem Titel gegeben sei und sich im bisherigen Verfahren keine Hinweise für den Veruntreuungstatbestand ergeben hätten (Akten der Bundesanwaltschaft EAI/7/04/1318, pag. 2 048 f). Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben.
E. 2.2 Der vorliegend umstrittene Beweisantrag wurde am 9. Februar 2007 von der Beschwerdeführerin 1 unter Hinweis auf die Eingabe der Beschwerde- führerin 2 vom 31. März 2006 und die darin behaupteten Vermögensdelikte inkl. Schaden und Schadenhöhe gestellt (BB.2007.40 act. 1.2).
Die Vorinstanz führt zur Begründung der Abweisung des Beweisantrages
u. a. aus, dass ein allfälliger Schaden weder bezüglich Art. 273 noch 162 StGB ein Tatbestandsmerkmal darstelle. Es mache keinen Sinn, weitläufige und zeitraubende Abklärungen hinsichtlich Schaden vorzunehmen, nach- dem nach ihrer Auffassung keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich der Beschwerdegegner der Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Straftatbestände schuldig gemacht haben könnte. Die Vorinstanz erklärt denn auch, dass sie der Staatsanwaltschaft vorbehältlich Art. 119 BStP die Einstellung der Strafuntersuchung beantragen werde. Erkenntnisse, die es indizierten, im heutigen Zeitpunkt weitere Straftatbestände ins Auge zu fas- sen, lägen nicht vor (BB.2007.40 act. 1.1). Im Rahmen des Verfahrens führte sie weiter aus, dass der Beschwerdegegner nach der Aktenlage ge- gen den Arbeitsvertrag mit der Beschwerdeführerin 2 und die damit einher- gehende Geheimhaltungspflicht verstossen haben dürfte. Dies stelle jedoch eine ausschliesslich zivilrechtlich relevante Frage dar. Da das Vorliegen ei- nes Schadens bezüglich Art. 273 und 162 StGB nicht Tatbestandsmerkmal, sondern lediglich Strafzumessungsfaktor sei, sei die Ablehnung im jetzigen Verfahrensstadium gerechtfertigt, da die beantragte Beweiserhebung auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden könne und deshalb zumindest zur Zeit unnötig sei (BB.2007.40 act. 4).
Die Beschwerdeführerin 1 bejaht demgegenüber das Vorliegen eines Tat- verdachts gegen den Beschwerdegegner bezüglich Art. 273 und 162 StGB. Zudem würde die Auswertung aller beim Beschwerdegegner sichergestell- ten Datenpakete sowie der am 9. Februar 2007 von der Beschwerdeführe- rin 2 beantragte Datenabgleich die Frage eines möglichen Schadens zu ih- rem Nachteil klären. Der Schaden sei relevant in Bezug auf das Verschul- den und entsprechend auf das Strafmass. Der beantragte Datenabgleich würde gleichzeitig auch Hinweise betreffend die Herkunft und die Eigentü- merschaft der noch nicht ausgewerteten Daten liefern. Diese Abklärungen seien auch wichtig für die Frage des Tatentschlusses des Beschuldigten
- 6 -
und damit für den subjektiven Tatbestand von Art. 273 StGB. Es gehe hier um beweisrelevante Fragen im Hinblick auf die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten bzw. hinsichtlich der Strafzumessung. Der Datenab- gleich könne innert relativ kurzer Zeit durchgeführt werden und sei auch durchführbar (vgl. BB.2007.40 act. 1 und act. 6).
Die Beschwerdeführerin 2 bringt im vorliegenden Verfahren vor, dass die Durchführung des beantragten Datenabgleichs zwingend notwendig sei, ansonsten der Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht pflichtgemäss abgeklärt werde. Die Vorinstanz sei verpflichtet, die materielle Wahrheit bezüglich des Gegenstand des Verfahrens bildenden Sachverhalts zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin 2 wirft dem Beschwer- degegner vorab vor, dieser habe während mehrerer Jahre an diversen Ar- beitsstellen, so auch im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführe- rin 2, systematisch sensitive Daten gespeichert und diese privat für sich aufbewahrt. Aufgrund seines Verhaltens und der bisherigen Untersuchung bestehe zudem der Verdacht, dass der Angeschuldigte nicht alle Daten gemäss Kaufvertrag vom 24./25. September 2002 zwischen der C. GmbH und der Beschwerdeführerin 2 übertragen habe. Er sei jedoch vertraglich für den Datentransfer zuständig gewesen. Nur der beantragte Datenab- gleich könne beweisen, dass nicht alle Daten gemäss Kaufvertrag übertra- gen worden seien. Sollte sich der entsprechende Verdacht bestätigen, so läge darin mutmasslich ein Betrug. Diesbezüglich bestehe auch der hinrei- chende Verdacht, dass sich der Beschwerdegegner der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar gemacht habe. Der beantragte Daten- abgleich könne zudem einen vertieften Einblick in den Umgang des Be- schwerdegegners mit den ihm jeweils anvertrauten Daten bringen. Das sei deshalb notwendig, um hinsichtlich der Gegenstand der Untersuchung bil- denden Delikte weitere Klarheit zu schaffen. Schliesslich sei der Datenab- gleich sowohl für den Fall der Anklage (Ausmass des deliktischen Verhal- tens im Rahmen der Strafzumessung bzw. Beweis des Schadens betref- fend allfällige Vermögensdelikte) als auch einer allfälligen Verfahrensein- stellung (Kostenauflage und Datenherausgabe bzw. -vernichtung) relevant (BB.2007.41 act. 1 und act. 11 sowie BB.2007.40 act. 8).
Schon in einer ersten Stellungnahme an die Vorinstanz vom 16. Februar 2007 hat der Beschwerdegegner geltend gemacht, die beantragte Daten- abgleichung sei weder durchführbar noch notwendig. Sie sei auch nicht geeignet, einen Schaden der Beschwerdeführerin 2 zu beziffern und würde im Übrigen gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen (Akten der Bundesan- waltschaft EAI/7/04/1318, pag. 16 2 035 ff). Im vorliegenden Verfahren bestritt der Beschwerdegegner vorab das Bestehen des ihm gegenüber
- 7 -
geltend gemachten Tatverdachts (BB.2007.40 act. 3 und 10 sowie BB.2007.41 act. 7).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin 2 rügt im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie moniert, die Vorinstanz begründe die Abweisung des Antrages der Bundesanwaltschaft damit, dass es kei- nen Sinn mache, weitere Abklärungen zu treffen, da aus ihrer Sicht ohne- hin keine strafbaren Handlungen vorlägen. Die Vorinstanz nehme mithin willkürlich das Resultat vorweg. Da sie ihre Verfügung nicht anderweitig begründe, liege darin eine klare Verletzung der Begründungspflicht. Mit den Argumenten der beiden Beschwerdeführerinnen habe sich die Vorinstanz – in Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) – gar nicht erst auseinandergesetzt.
E. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. hierzu BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f m.w.H. sowie KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007 S. 201 f).
E. 3.3 Vorab ist hierzu festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin 2 an der Le- gitimation zur Erhebung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlt, insoweit sie geltend macht, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Ar- gumenten der Beschwerdeführerin 1 auseinandergesetzt habe.
Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung tatsächlich kaum auf die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin 2 in deren Stellungnahme vom 12. März 2007 (BB.2007.41 act. 1.3) eingegangen. Daraus kann jedoch nicht ohne weite-
- 8 -
res gefolgert werden, die Vorinstanz habe die für den Entscheid effektiv re- levanten Vorbringen nicht sorgfältig geprüft und berücksichtigt. Vielmehr hat diese in ihrem Entscheid in Einklang mit den vorerwähnten Anforderun- gen kurz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und worauf sie sich stützte. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtli- chen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich unbegründet.
E. 4.1 Massgeblich für die vorliegend umstrittene Ablehnung des Beweisantrags ist Art. 115 BStP bzw. Art. 119 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmung beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses her- aus, welcher die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhand- lung kennt (Unmittelbarkeitsprinzip, vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), an- dererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Zwar berücksichtigt die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts gemäss dem am 1. April 2004 in Kraft ge- tretenen Art. 169 Abs. 2 BStP auch die während des Vorverfahrens ge- machten Feststellungen. Dennoch gelten weiterhin die Bestimmungen der BStP über die direkte Beweisabnahme. Entsprechend können die Parteien nach Art. 157 Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismassnahmen beantragen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer ihre Anträge auf Durchführung der Erhebungen zur Bezifferung des von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten Schadens im Rahmen der Vor- bereitung (Art. 137 Abs. 1 BStP) und der Durchführung der Hauptverhand- lung (Art. 138 Abs. 2, 157 BStP) erneut stellen können. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht den Beschwerdeführerinnen aus der Ab- lehnung dieses Beweisantrages durch den Untersuchungsrichter somit nicht (vgl. hierzu TPF BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2, BK_B 191/04 vom 24. November 2004 E. 2.2, BK_B 132/04 vom 21. Oktober 2004 E. 3.2).
Der andere Gesichtspunkt liegt in der Aufgabendefinition des Art. 113 BStP. Danach stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt in dem Masse fest, als der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erhe- ben oder die Untersuchung einzustellen sei. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er nicht verpflichtet, besteht doch jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann
- 9 -
zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z.B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zwei- tens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vor- bereitung der Hauptverhandlung (Art. 136-140 BStP) oder in der Hauptver- handlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde, ist das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts doch trotz (eingeschränkter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet (TPF BB.2007.20 vom 3. Mai 2007 E. 3.1, BB.2007.21 vom 26. April 2007 E. 2.1, BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2, BK_B 191/04 vom
24. November 2004 E. 2.2).
E. 4.2 Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer beantrag- ten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Überprüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleichkommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellati- on ergeben sich für die Vorinstanz bzw. die Parteien Obliegenheiten im Be- schwerdeverfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau be- schriebenen Beweisgegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweis- erhebung be- oder entlastend sein soll. Die Beschwerdekammer muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Angaben und der damit eingereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Relevanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerdekammer rein sum- marisch (vgl. hierzu TPF BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004 E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdever- fahren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007 S. 211).
E. 4.3 Um zu beurteilen, ob der umstrittene Beweisantrag von der Vorinstanz zu- recht abgelehnt worden ist oder nicht, müssen vorab verschiedene Elemen- te der Sachverhaltsschilderungen, welche Gegenstand des Verfahrens bil- den oder nicht, sowie entsprechend mögliche Szenarien betreffend weiterer Verfahrensablauf auseinander gehalten werden.
- 10 -
E. 4.3.1 Bisheriger Gegenstand des Verfahrens bildete einzig der Vorwurf, der Be- schwerdegegner habe im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdefüh- rerin 2 deren Geschäftsgeheimnisse systematisch gesammelt und mögli- cherweise Dritten zugänglich gemacht. Eröffnet wurde die Voruntersuchung dementsprechend wegen des Verdachts von Delikten gemäss Art. 273, evtl. Art. 162 StGB. Der von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachte, wie auch immer geartete Schaden ist jedoch für die Frage der Tatbe- standsmässigkeit gemäss Art. 273 oder Art. 162 StGB nicht relevant. Dies wurde auch von keiner der Parteien behauptet. Die Ausführungen der Be- schwerdeführerin 2, wonach die Abklärungen betreffend der Herkunft und der Eigentümerschaft wichtig für die Frage des Tatentschlusses des Be- schuldigten und damit für den subjektiven Tatbestand von Art. 273 StGB seien, sind nicht nachvollziehbar, umso mehr als der beantragte Datenab- gleich ein anderes, bisher nicht Gegenstand des Verfahrens bildendes Sachverhaltselement beschlägt (angeblich fehlende Übergabe sämtlicher vertraglich geschuldeter Daten durch die C. GmbH, als der Beschwerde- gegner noch für diese tätig war). Sofern sich die Frage nach dem Vorliegen eines Schadens auf die Strafzumessung reduziert, ist der beantragte Da- tenabgleich in Anbetracht des für den Entscheid über die Anklageerhebung anwendbaren Grundsatzes „in dubio pro duriore“ jedenfalls nicht aus- schlaggebend. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz ist in dieser Hin- sicht somit grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Ob der beantragte Datenabgleich nun weitläufig und zeitraubend sei oder innert relativ kurzer Zeit durchgeführt werden könne, kann offen gelassen werden, da der behauptete Schaden ohnehin durch eine Handlung verur- sacht worden sein soll, welche bisher nicht Gegenstand des laufenden Ver- fahrens bildet.
Inwiefern der Datenabgleich bzw. die Feststellung eines Schadens bei der Einstellung des Verfahrens relevant sein soll ist nicht ersichtlich. Die Be- schwerdeführerin 1 bringt zwar Gegenteiliges vor, begründet ihren Stand- punkt aber nicht. Die von der Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich vorge- brachten Punkte betreffen praktisch ausschliesslich Fragen, welche allen- falls durch ein Zivilgericht zu klären sind, jedoch nicht in die Entscheidkom- petenz der das Strafverfahren einstellenden Behörde fällt.
E. 4.3.2 Wie bereits erwähnt, steht der beantragte Datenabgleich und die Feststel- lung eines Schadens in engem Zusammenhang mit dem von der Be- schwerdeführerin 2 vorgebrachten Vorwurf, der damals noch für die C. GmbH tätige Beschwerdegegner habe Daten, welche Objekt eines Kauf- vertrags zwischen der C. GmbH und der Beschwerdeführerin 2 bildeten,
- 11 -
nicht der Beschwerdeführerin 2 herausgegeben, sondern für sich behalten. Diesbezüglich beantragte die Beschwerdeführerin 2 schon am 31. März 2006 die Prüfung der Frage, ob sich der Beschwerdegegner allenfalls eines Vermögensdeliktes strafbar gemacht habe, und eine entsprechende Aus- dehnung des Verfahrens. Den entsprechenden Antrag hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. April 2006 bereits abgewiesen. Dieser Entscheid blieb in der Folge unangefochten. Die Vorinstanz hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt, indem sie den von der Beschwerdefüh- rerin 1 gestellten, sich erneut auf die Eingabe der Beschwerdeführerin 2 vom 31. März 2006 beziehenden Antrag abgewiesen hat, nachdem die beiden Beschwerdeführerinnen im Vergleich zur ersten Eingabe keine we- sentlichen Neuerungen vorbrachten. Selbst wenn das Bestehen eines Schadens vorliegend als konkrete Möglichkeit im Raum steht, ist die Vorin- stanz nicht verpflichtet, entsprechende Abklärungen durchzuführen, wenn sie der Ansicht ist, dass es bezüglich der im Verlaufe des Verfahrens von der Beschwerdeführerin thematisierten Tatbestände wie Veruntreuung, un- getreuer Geschäftsbesorgung oder auch Betrug an anderen Tatbestands- merkmalen fehle und damit die Voraussetzungen einer entsprechenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht gegeben seien. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, dass es nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsor- gane sein kann, den Prozessstoff hinsichtlich allfälliger Verfahren vor dem Zivilgericht aufzuarbeiten. Fehlt es an konkreten Hinweisen für das Vor- handensein bestimmter Tatbestandsmerkmale der erwähnten Strafnormen, so ist die Vorinstanz nicht gehalten, bezüglich der Frage des Bestands und der Höhe eines Schadens weitere Abklärungen zu treffen.
E. 4.4 Die Vorinstanz hat mit der Abweisung des umstrittenen Beweisantrages den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt, weshalb die bei- den Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin 2 die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Der ebenfalls unterliegenden Beschwerdeführerin 1 werden keine Kosten auferlegt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 12 -
E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben den Beschwerdegegner für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer mit Fr. 1’500.-- (zuzüglich 7,6 % MwSt.) zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 3 des Reglements über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006; SR 173.711.31). Die Beschwerdeführerinnen haben die Entschädigung je zur Hälfte zu bezahlen und haften solidarisch für das Ganze. Der Vorinstanz wird demgegenüber keine Entschädigung zugesprochen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).
- 13 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Verfahren BB.2007.40 und BB.2007.41 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin 2 auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Beschwerdeführerinnen werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner je zur Hälfte eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (zzgl. 7,6 % MwSt.) zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit auf das Ganze.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. November 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. BUNDESANWALTSCHAFT, 2. A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Albert Schmid,
Beschwerdeführerinnen
gegen
B., verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp Kunz, Beschwerdegegner Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Beweisanträge (Art. 115 BStP) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2007.40 und BB.2007.41
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichter- amt“) führt gegen B. eine Voruntersuchung wegen des Verdachts auf wirt- schaftlichen Nachrichtendienst gemäss Art. 273 StGB, evtl. der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB. Mit Eingabe vom 31. März 2006 beantragte die A. AG als Geschädigte dem Untersuchungsrichteramt u. a. die Ausdehnung der Ermittlungen auf die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB) (Akten der Bundesanwaltschaft EAI/7/04/1318, pag. 2 034 ff). Mit Verfügung vom 19. April 2006 hat das Untersuchungsrichteramt diesen Antrag abgewiesen (Akten der Bundes- anwaltschaft EAI/7/04/1318, pag. 2 048 f). Dieser Entscheid ist unange- fochten geblieben.
B. Bezug nehmend auf die Eingabe der A. AG vom 31. März 2006 (Akten der Bundesanwaltschaft EAI/7/04/1318, pag. 2 034 ff) beantragte die Bundes- anwaltschaft am 9. Februar 2007 dem Untersuchungsrichteramt, es seien unter Beizug der A. AG die notwendigen Erhebungen durchzuführen zur Bezifferung des von ihr behaupteten Schadens (BB.2007.40 act. 1.2). In seiner Eingabe vom 16. Februar 2007 beantragte B. u. a. die Abweisung des Antrags der Bundesanwaltschaft (Akten der Bundesanwaltschaft EAI/7/04/1318, pag. 16 2 035 ff). Die A. AG beantragte demgegenüber dem Untersuchungsrichteramt am 12. März 2007, es sei dem Antrag der Bun- desanwaltschaft auf Durchführung der notwendigen Erhebungen zur Bezif- ferung des Schadens der A. AG stattzugeben und es seien die Anträge von B. abzuweisen (BB.2007.41 act. 1.3). Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 wies das Untersuchungsrichteramt den Antrag der Bundesanwaltschaft ab (BB.2007.40 act. 1.1).
C. Am 11. Juni 2007 führten sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die A. AG hiegegen bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde und beantrag- ten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an das Untersuchungsrichteramt, unter Beizug der A. AG die von der Bundesanwaltschaft am 9. Februar 2007 verlangte Datenabglei- chung und Ermittlung des Schadens vorzunehmen (BB.2007.40 act. 1 und BB.2007.41 act. 1).
Das Untersuchungsrichteramt beantragte in seinen Beschwerdeantworten vom 22. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerden, unter den üblichen
- 3 -
Folgen (BB.2007.40 act. 4 und BB.2007.41 act. 5). B. schloss in seinen Beschwerdeantworten vom 22. Juni 2007 bzw. vom 2. Juli 2007 auf kosten- fällige Abweisung beider Beschwerden (BB.2007.40 act. 3 und BB.2007.41 act. 7).
Sämtliche Parteien hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren bisher gestellten Anträgen fest (BB.2007.40 act. 6, 8 und 10 sowie BB.2007.41 act. 9, 11 und 13) bzw. verzichteten auf die Abgabe einer Beschwerdeduplik.
Die eingereichten Beschwerdedupliken wurden den anderen Parteien wechselseitig zur Kenntnis gebracht (BB.2007.40 act. 11-14 und BB.2007.41 act. 14-17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 und Art. 216 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Regle- ments für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006; SR 173.710). Die ge- gen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis er- halten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Partei- en und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Beide Beschwerdeführerinnen sind im vorliegenden Verfahren Partei (vgl. Art. 34 BStP) und durch die angefochtene Verfügung beschwert. Die übri- gen formellen Voraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist.
1.3 Da sich beide Beschwerden gegen ein und die selbe Amtshandlung rich- ten, sinngemäss dieselben Anträge beinhalten und diesbezüglich wider- sprüchliche Beschwerdeentscheide zu vermeiden sind, rechtfertigt es sich,
- 4 -
die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Ent- scheid zu erledigen.
2.
2.1 Das vorliegende Strafverfahren wurde auf Grund der Strafanzeige der Be- schwerdeführerin 2 vom 16. November 2004 eröffnet (BB.2007.41 act. 1.3). Demnach habe diese im Rahmen der von ihr betriebenen Forschungsent- wicklung gegen Ende des Jahres 2002 von der deutschen C. GmbH ver- schiedene Basispatente sowie eine Versuchsanlage gekauft. Im Rahmen dieses Know-How-Transfers habe auch der Beschwerdegegner per 1. Ja- nuar 2003 von der C. GmbH in den Dienst der Beschwerdeführerin 2 ge- wechselt. In ihrer Strafanzeige warf die Beschwerdeführerin 2 dem Be- schwerdegegner vor, dieser habe Teile ihrer Geschäftsgeheimnisse Dritten in der Schweiz und im Ausland zugänglich gemacht und damit gegen Art. 162 und 273 StGB verstossen. Dieser Sachverhalt war die Grundlage zur Eröffnung der Voruntersuchung (vgl. Antrag zur Einleitung der Vorun- tersuchung vom 6. September 2005, Akten der Bundesanwaltschaft EAI/7/04/1318, pag. 1.41 001 ff). Mit ihrer Eingabe vom 31. März 2006 an die Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin 2 auf einen weiteren Sach- verhalt aufmerksam und verlangte die Ausdehnung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner auf die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung nach Art. 158 StGB sowie der Veruntreuung nach Art. 138 StGB. Demzufolge habe die C. GmbH der Beschwerdeführerin 2 mit Kaufvertrag vom 24./25. September 2002 verschiedene in ihrem Eigentum stehende Technologien verkauft. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren könne die Beschwerdeführerin 2 u. a. nicht ausschliessen, dass die C. GmbH den Kaufgegenstand unvollständig übergeben habe. Da der Be- schwerdegegner ein früherer Mitarbeiter der C. GmbH gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Daten seiner ehemaligen Ar- beitgeberin besitze, die er aber der Beschwerdeführerin 2 nicht übergeben habe, obwohl diese gemäss dem genannten Kaufvertrag Eigentum der Be- schwerdeführerin 2 seien. Da dadurch sowohl der Beschwerdeführerin 2 als auch der C. GmbH ein Vermögensschaden entstanden sein könnte, sei zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung nach Art. 158 StGB erfüllt habe. Des Weiteren sei abzu- klären, ob der Beschwerdegegner hinsichtlich der ihm anvertrauten Daten eine Veruntreuung nach Art. 138 StGB begangen habe (Akten der Bundes- anwaltschaft EAI/7/04/1318, pag. 2 034 ff). Die Vorinstanz wies das Begeh- ren um Ausdehnung des Verfahrens auf die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Veruntreuung mit Verfügung vom 19. April 2006 ab, da der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung eine
- 5 -
Vermögensverwaltung voraussetze, welche hinsichtlich des Beschwerde- gegners unter keinem Titel gegeben sei und sich im bisherigen Verfahren keine Hinweise für den Veruntreuungstatbestand ergeben hätten (Akten der Bundesanwaltschaft EAI/7/04/1318, pag. 2 048 f). Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben.
2.2 Der vorliegend umstrittene Beweisantrag wurde am 9. Februar 2007 von der Beschwerdeführerin 1 unter Hinweis auf die Eingabe der Beschwerde- führerin 2 vom 31. März 2006 und die darin behaupteten Vermögensdelikte inkl. Schaden und Schadenhöhe gestellt (BB.2007.40 act. 1.2).
Die Vorinstanz führt zur Begründung der Abweisung des Beweisantrages
u. a. aus, dass ein allfälliger Schaden weder bezüglich Art. 273 noch 162 StGB ein Tatbestandsmerkmal darstelle. Es mache keinen Sinn, weitläufige und zeitraubende Abklärungen hinsichtlich Schaden vorzunehmen, nach- dem nach ihrer Auffassung keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich der Beschwerdegegner der Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Straftatbestände schuldig gemacht haben könnte. Die Vorinstanz erklärt denn auch, dass sie der Staatsanwaltschaft vorbehältlich Art. 119 BStP die Einstellung der Strafuntersuchung beantragen werde. Erkenntnisse, die es indizierten, im heutigen Zeitpunkt weitere Straftatbestände ins Auge zu fas- sen, lägen nicht vor (BB.2007.40 act. 1.1). Im Rahmen des Verfahrens führte sie weiter aus, dass der Beschwerdegegner nach der Aktenlage ge- gen den Arbeitsvertrag mit der Beschwerdeführerin 2 und die damit einher- gehende Geheimhaltungspflicht verstossen haben dürfte. Dies stelle jedoch eine ausschliesslich zivilrechtlich relevante Frage dar. Da das Vorliegen ei- nes Schadens bezüglich Art. 273 und 162 StGB nicht Tatbestandsmerkmal, sondern lediglich Strafzumessungsfaktor sei, sei die Ablehnung im jetzigen Verfahrensstadium gerechtfertigt, da die beantragte Beweiserhebung auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden könne und deshalb zumindest zur Zeit unnötig sei (BB.2007.40 act. 4).
Die Beschwerdeführerin 1 bejaht demgegenüber das Vorliegen eines Tat- verdachts gegen den Beschwerdegegner bezüglich Art. 273 und 162 StGB. Zudem würde die Auswertung aller beim Beschwerdegegner sichergestell- ten Datenpakete sowie der am 9. Februar 2007 von der Beschwerdeführe- rin 2 beantragte Datenabgleich die Frage eines möglichen Schadens zu ih- rem Nachteil klären. Der Schaden sei relevant in Bezug auf das Verschul- den und entsprechend auf das Strafmass. Der beantragte Datenabgleich würde gleichzeitig auch Hinweise betreffend die Herkunft und die Eigentü- merschaft der noch nicht ausgewerteten Daten liefern. Diese Abklärungen seien auch wichtig für die Frage des Tatentschlusses des Beschuldigten
- 6 -
und damit für den subjektiven Tatbestand von Art. 273 StGB. Es gehe hier um beweisrelevante Fragen im Hinblick auf die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten bzw. hinsichtlich der Strafzumessung. Der Datenab- gleich könne innert relativ kurzer Zeit durchgeführt werden und sei auch durchführbar (vgl. BB.2007.40 act. 1 und act. 6).
Die Beschwerdeführerin 2 bringt im vorliegenden Verfahren vor, dass die Durchführung des beantragten Datenabgleichs zwingend notwendig sei, ansonsten der Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht pflichtgemäss abgeklärt werde. Die Vorinstanz sei verpflichtet, die materielle Wahrheit bezüglich des Gegenstand des Verfahrens bildenden Sachverhalts zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin 2 wirft dem Beschwer- degegner vorab vor, dieser habe während mehrerer Jahre an diversen Ar- beitsstellen, so auch im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführe- rin 2, systematisch sensitive Daten gespeichert und diese privat für sich aufbewahrt. Aufgrund seines Verhaltens und der bisherigen Untersuchung bestehe zudem der Verdacht, dass der Angeschuldigte nicht alle Daten gemäss Kaufvertrag vom 24./25. September 2002 zwischen der C. GmbH und der Beschwerdeführerin 2 übertragen habe. Er sei jedoch vertraglich für den Datentransfer zuständig gewesen. Nur der beantragte Datenab- gleich könne beweisen, dass nicht alle Daten gemäss Kaufvertrag übertra- gen worden seien. Sollte sich der entsprechende Verdacht bestätigen, so läge darin mutmasslich ein Betrug. Diesbezüglich bestehe auch der hinrei- chende Verdacht, dass sich der Beschwerdegegner der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar gemacht habe. Der beantragte Daten- abgleich könne zudem einen vertieften Einblick in den Umgang des Be- schwerdegegners mit den ihm jeweils anvertrauten Daten bringen. Das sei deshalb notwendig, um hinsichtlich der Gegenstand der Untersuchung bil- denden Delikte weitere Klarheit zu schaffen. Schliesslich sei der Datenab- gleich sowohl für den Fall der Anklage (Ausmass des deliktischen Verhal- tens im Rahmen der Strafzumessung bzw. Beweis des Schadens betref- fend allfällige Vermögensdelikte) als auch einer allfälligen Verfahrensein- stellung (Kostenauflage und Datenherausgabe bzw. -vernichtung) relevant (BB.2007.41 act. 1 und act. 11 sowie BB.2007.40 act. 8).
Schon in einer ersten Stellungnahme an die Vorinstanz vom 16. Februar 2007 hat der Beschwerdegegner geltend gemacht, die beantragte Daten- abgleichung sei weder durchführbar noch notwendig. Sie sei auch nicht geeignet, einen Schaden der Beschwerdeführerin 2 zu beziffern und würde im Übrigen gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen (Akten der Bundesan- waltschaft EAI/7/04/1318, pag. 16 2 035 ff). Im vorliegenden Verfahren bestritt der Beschwerdegegner vorab das Bestehen des ihm gegenüber
- 7 -
geltend gemachten Tatverdachts (BB.2007.40 act. 3 und 10 sowie BB.2007.41 act. 7).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin 2 rügt im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie moniert, die Vorinstanz begründe die Abweisung des Antrages der Bundesanwaltschaft damit, dass es kei- nen Sinn mache, weitere Abklärungen zu treffen, da aus ihrer Sicht ohne- hin keine strafbaren Handlungen vorlägen. Die Vorinstanz nehme mithin willkürlich das Resultat vorweg. Da sie ihre Verfügung nicht anderweitig begründe, liege darin eine klare Verletzung der Begründungspflicht. Mit den Argumenten der beiden Beschwerdeführerinnen habe sich die Vorinstanz – in Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) – gar nicht erst auseinandergesetzt.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. hierzu BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f m.w.H. sowie KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007 S. 201 f).
3.3 Vorab ist hierzu festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin 2 an der Le- gitimation zur Erhebung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlt, insoweit sie geltend macht, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Ar- gumenten der Beschwerdeführerin 1 auseinandergesetzt habe.
Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung tatsächlich kaum auf die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin 2 in deren Stellungnahme vom 12. März 2007 (BB.2007.41 act. 1.3) eingegangen. Daraus kann jedoch nicht ohne weite-
- 8 -
res gefolgert werden, die Vorinstanz habe die für den Entscheid effektiv re- levanten Vorbringen nicht sorgfältig geprüft und berücksichtigt. Vielmehr hat diese in ihrem Entscheid in Einklang mit den vorerwähnten Anforderun- gen kurz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und worauf sie sich stützte. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtli- chen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich unbegründet.
4.
4.1 Massgeblich für die vorliegend umstrittene Ablehnung des Beweisantrags ist Art. 115 BStP bzw. Art. 119 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmung beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses her- aus, welcher die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhand- lung kennt (Unmittelbarkeitsprinzip, vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), an- dererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Zwar berücksichtigt die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts gemäss dem am 1. April 2004 in Kraft ge- tretenen Art. 169 Abs. 2 BStP auch die während des Vorverfahrens ge- machten Feststellungen. Dennoch gelten weiterhin die Bestimmungen der BStP über die direkte Beweisabnahme. Entsprechend können die Parteien nach Art. 157 Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismassnahmen beantragen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer ihre Anträge auf Durchführung der Erhebungen zur Bezifferung des von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten Schadens im Rahmen der Vor- bereitung (Art. 137 Abs. 1 BStP) und der Durchführung der Hauptverhand- lung (Art. 138 Abs. 2, 157 BStP) erneut stellen können. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht den Beschwerdeführerinnen aus der Ab- lehnung dieses Beweisantrages durch den Untersuchungsrichter somit nicht (vgl. hierzu TPF BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2, BK_B 191/04 vom 24. November 2004 E. 2.2, BK_B 132/04 vom 21. Oktober 2004 E. 3.2).
Der andere Gesichtspunkt liegt in der Aufgabendefinition des Art. 113 BStP. Danach stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt in dem Masse fest, als der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erhe- ben oder die Untersuchung einzustellen sei. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er nicht verpflichtet, besteht doch jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann
- 9 -
zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z.B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zwei- tens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vor- bereitung der Hauptverhandlung (Art. 136-140 BStP) oder in der Hauptver- handlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde, ist das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts doch trotz (eingeschränkter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet (TPF BB.2007.20 vom 3. Mai 2007 E. 3.1, BB.2007.21 vom 26. April 2007 E. 2.1, BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2, BK_B 191/04 vom
24. November 2004 E. 2.2).
4.2 Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer beantrag- ten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Überprüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleichkommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellati- on ergeben sich für die Vorinstanz bzw. die Parteien Obliegenheiten im Be- schwerdeverfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau be- schriebenen Beweisgegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweis- erhebung be- oder entlastend sein soll. Die Beschwerdekammer muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Angaben und der damit eingereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Relevanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerdekammer rein sum- marisch (vgl. hierzu TPF BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004 E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdever- fahren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007 S. 211).
4.3 Um zu beurteilen, ob der umstrittene Beweisantrag von der Vorinstanz zu- recht abgelehnt worden ist oder nicht, müssen vorab verschiedene Elemen- te der Sachverhaltsschilderungen, welche Gegenstand des Verfahrens bil- den oder nicht, sowie entsprechend mögliche Szenarien betreffend weiterer Verfahrensablauf auseinander gehalten werden.
- 10 -
4.3.1 Bisheriger Gegenstand des Verfahrens bildete einzig der Vorwurf, der Be- schwerdegegner habe im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdefüh- rerin 2 deren Geschäftsgeheimnisse systematisch gesammelt und mögli- cherweise Dritten zugänglich gemacht. Eröffnet wurde die Voruntersuchung dementsprechend wegen des Verdachts von Delikten gemäss Art. 273, evtl. Art. 162 StGB. Der von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachte, wie auch immer geartete Schaden ist jedoch für die Frage der Tatbe- standsmässigkeit gemäss Art. 273 oder Art. 162 StGB nicht relevant. Dies wurde auch von keiner der Parteien behauptet. Die Ausführungen der Be- schwerdeführerin 2, wonach die Abklärungen betreffend der Herkunft und der Eigentümerschaft wichtig für die Frage des Tatentschlusses des Be- schuldigten und damit für den subjektiven Tatbestand von Art. 273 StGB seien, sind nicht nachvollziehbar, umso mehr als der beantragte Datenab- gleich ein anderes, bisher nicht Gegenstand des Verfahrens bildendes Sachverhaltselement beschlägt (angeblich fehlende Übergabe sämtlicher vertraglich geschuldeter Daten durch die C. GmbH, als der Beschwerde- gegner noch für diese tätig war). Sofern sich die Frage nach dem Vorliegen eines Schadens auf die Strafzumessung reduziert, ist der beantragte Da- tenabgleich in Anbetracht des für den Entscheid über die Anklageerhebung anwendbaren Grundsatzes „in dubio pro duriore“ jedenfalls nicht aus- schlaggebend. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz ist in dieser Hin- sicht somit grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Ob der beantragte Datenabgleich nun weitläufig und zeitraubend sei oder innert relativ kurzer Zeit durchgeführt werden könne, kann offen gelassen werden, da der behauptete Schaden ohnehin durch eine Handlung verur- sacht worden sein soll, welche bisher nicht Gegenstand des laufenden Ver- fahrens bildet.
Inwiefern der Datenabgleich bzw. die Feststellung eines Schadens bei der Einstellung des Verfahrens relevant sein soll ist nicht ersichtlich. Die Be- schwerdeführerin 1 bringt zwar Gegenteiliges vor, begründet ihren Stand- punkt aber nicht. Die von der Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich vorge- brachten Punkte betreffen praktisch ausschliesslich Fragen, welche allen- falls durch ein Zivilgericht zu klären sind, jedoch nicht in die Entscheidkom- petenz der das Strafverfahren einstellenden Behörde fällt.
4.3.2 Wie bereits erwähnt, steht der beantragte Datenabgleich und die Feststel- lung eines Schadens in engem Zusammenhang mit dem von der Be- schwerdeführerin 2 vorgebrachten Vorwurf, der damals noch für die C. GmbH tätige Beschwerdegegner habe Daten, welche Objekt eines Kauf- vertrags zwischen der C. GmbH und der Beschwerdeführerin 2 bildeten,
- 11 -
nicht der Beschwerdeführerin 2 herausgegeben, sondern für sich behalten. Diesbezüglich beantragte die Beschwerdeführerin 2 schon am 31. März 2006 die Prüfung der Frage, ob sich der Beschwerdegegner allenfalls eines Vermögensdeliktes strafbar gemacht habe, und eine entsprechende Aus- dehnung des Verfahrens. Den entsprechenden Antrag hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. April 2006 bereits abgewiesen. Dieser Entscheid blieb in der Folge unangefochten. Die Vorinstanz hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt, indem sie den von der Beschwerdefüh- rerin 1 gestellten, sich erneut auf die Eingabe der Beschwerdeführerin 2 vom 31. März 2006 beziehenden Antrag abgewiesen hat, nachdem die beiden Beschwerdeführerinnen im Vergleich zur ersten Eingabe keine we- sentlichen Neuerungen vorbrachten. Selbst wenn das Bestehen eines Schadens vorliegend als konkrete Möglichkeit im Raum steht, ist die Vorin- stanz nicht verpflichtet, entsprechende Abklärungen durchzuführen, wenn sie der Ansicht ist, dass es bezüglich der im Verlaufe des Verfahrens von der Beschwerdeführerin thematisierten Tatbestände wie Veruntreuung, un- getreuer Geschäftsbesorgung oder auch Betrug an anderen Tatbestands- merkmalen fehle und damit die Voraussetzungen einer entsprechenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht gegeben seien. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, dass es nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsor- gane sein kann, den Prozessstoff hinsichtlich allfälliger Verfahren vor dem Zivilgericht aufzuarbeiten. Fehlt es an konkreten Hinweisen für das Vor- handensein bestimmter Tatbestandsmerkmale der erwähnten Strafnormen, so ist die Vorinstanz nicht gehalten, bezüglich der Frage des Bestands und der Höhe eines Schadens weitere Abklärungen zu treffen.
4.4 Die Vorinstanz hat mit der Abweisung des umstrittenen Beweisantrages den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt, weshalb die bei- den Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin 2 die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Der ebenfalls unterliegenden Beschwerdeführerin 1 werden keine Kosten auferlegt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 12 -
5.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben den Beschwerdegegner für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer mit Fr. 1’500.-- (zuzüglich 7,6 % MwSt.) zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 3 des Reglements über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006; SR 173.711.31). Die Beschwerdeführerinnen haben die Entschädigung je zur Hälfte zu bezahlen und haften solidarisch für das Ganze. Der Vorinstanz wird demgegenüber keine Entschädigung zugesprochen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).
- 13 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren BB.2007.40 und BB.2007.41 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin 2 auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Beschwerdeführerinnen werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner je zur Hälfte eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (zzgl. 7,6 % MwSt.) zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit auf das Ganze.
Bellinzona, 12. November 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt - Rechtsanwalt Albert Schmid - Rechtsanwalt Philipp Kunz
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.