Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP).
Sachverhalt
A. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungs- richteramt“) führt gegen A. eine Voruntersuchung wegen des Ver- dachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotro- pen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Nachdem das Untersuchungsrichteramt am 5. Februar 2010 gestützt auf Art. 119 Abs. 1 BStP den Parteien Frist ansetzte, eine Ergänzung der Akten zu beantragen, stellte die Bundesanwaltschaft am 26. März 2010 u. a. den nachstehenden Antrag:
„Der Beschuldigte sei unter Hinweis auf die bisherigen bundeskriminalpolizeilichen, bundesanwaltschaftlichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen zur Sache danach zu fragen, ob er an seinen jeweiligen Aussagen, wonach er auf den ihm im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens und der Voruntersuchung vorgehaltenen Gesprächsaufzeichnungen nicht selber am Sprechen sei und diese Gespräche nicht geführt habe, festhalte bzw. ob er anerkenne, die fraglichen Tele- fongespräche geführt zu haben oder an ihnen beteiligt gewesen zu sein.
Sofern der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen festhält, sei ein Stimmgut- achten einzuholen, wobei den Parteien zur Wahrung ihrer Parteirechte mindestens bezüglich der Person des Gutachters und der Formulierung der Fragestellungen an den Gutachter – insbesondere bezüglich der Auswahl der zu begutachtenden Ge- sprächsaufzeichnungen – vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren sei.“
Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 wies das Untersuchungsrichteramt diesen Antrag ab (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangt die Bundesanwaltschaft mit Beschwerde vom
14. Mai 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich Abweisung des Antrags auf Erstellung eines Stimmgutachtens sowie die Anweisung des Untersuchungsrichteramtes, umgehend die Er- stellung eines Stimmgutachtens in gehöriger Form in Auftrag zu ge- ben (act. 1).
In seiner Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2001 schliesst A. auf voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (act. 3). Das Untersuchungsrichteramt beantragt
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in seiner Beschwerdeantwort vom selben Tage ebenfalls die Abwei- sung der Beschwerde (act. 4). Die Beschwerdeantworten wurden den Parteien am 14. Juni 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvor- schriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Par- teien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersu- chung Partei (Art. 34 BStP). Ihre Beschwer bei Amtshandlungen des Untersuchungsrichters ergibt sich aus ihrer funktionalen Stellung, in- dem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirkli- chung des Rechts obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Findet der Untersuchungsrichter, der Zweck der Voruntersuchung sei erreicht, so bestimmt er den Parteien eine Frist, in der sie eine Er- gänzung der Akten beantragen können. Er entscheidet über die An- träge (Art. 119 Abs. 1 BStP). Die Tragweite dieser Bestimmung beur-
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teilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses heraus, welcher die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhandlung kennt (Unmittelbarkeitsprinzip; vgl. HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), andererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Gemäss Art. 113 BStP hat der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit festzustellen, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weiterge- henden Beweiserhebungen ist er an sich nicht verpflichtet, besteht doch die Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Der Untersuchungsrichter hat nur solche Beweisbegehren zu berück- sichtigen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen dann ein besonders weites Ermessen zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Einstel- lung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorver- fahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abge- nommen werden können (siehe zum Ganzen ausführlich die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 vom 12. Novem- ber 2007, E. 4.1; BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1; BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in: JdT 2008, S. 66 ff., 115 f. N. 147 f.).
2.2 Vorliegend bestreitet der Beschwerdegegner die wesentlichen, ihm zur Last gelegten Delikte begangen zu haben. Insbesondere gibt er an, die ihm vorgehaltenen aufgezeichneten Telefonate nicht geführt zu haben bzw. an diesen nicht beteiligt gewesen zu sein. Um hin- sichtlich der Identität zwischen dem Beschwerdegegner und der an den fraglichen Telefonaten beteiligten Person entsprechende Ge- wissheit schaffen zu können, beantragte die Beschwerdeführerin demzufolge die Erstellung eines Stimmgutachtens. Nachdem der Be- schwerdegegner nun aber – offenbar entgegen seinen eigenen frühe- ren Äusserungen (vgl. diesbezüglich den Nachweis in act. 1, S. 5, Fn 26) – sich weigert, eine entsprechende Stimmprobe abzugeben bzw. an der Erstellung des beantragten Stimmgutachtens mitzuwir- ken, stellt sich die Frage nach der Eignung der Anordnung einer sol- chen Beweiserhebung. Währenddem beispielsweise bei einer körper- lichen Untersuchung im Sinne von Art. 73ter BStP denkbar ist, dass eine solche auch unter Einsatz von Zwangsmitteln entgegen dem Wil-
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len des Beschuldigten durchgeführt werden kann, liegt die Sachlage bei der Erstellung eines Stimmgutachtens anders. Ohne Mitwirkung des Betroffenen sind von einer solchen Beweiserhebung keine (ver- nünftigen) Resultate zu erwarten. Bei dieser Ausgangslage lässt sich durch eine Gutheissung der Beschwerde für das Verfahren keinerlei Fortschritt erzielen, weshalb sie abzuweisen ist. Es wird am Sachge- richt liegen, bei der Beurteilung der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Straftaten das bereits jetzt vorhandene Beweismaterial zu würdigen und gestützt hierauf seinen Entscheid zu fällen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Ge- richtskosten zu verzichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
3.2 Rechtsanwalt Georges Müller wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 27. Juni 2006 auf Grund dessen Inhaftierung als amt- licher Verteidiger beigeordnet (vgl. bereits den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2009.11 vom 25. Juni 2009, E. 5.2). Diesem ist für das vorliegende Verfahren daher von der Beschwerdegegnerin ei- ne Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- auszurichten (inkl. Auslagen und 7,6 % MwSt.; Art. 3 des Reglements vom 26. Septem- ber 2006 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht; SR 173.711.31). Obwohl es sich beim Beschwerdegegner in formeller Hinsicht um die obsiegende Partei handelt, hat er der Be- schwerdegegnerin diese Entschädigung zurückzuerstatten, nachdem er mit seiner Kehrtwende bezüglich seiner Bereitschaft zur Abgabe eines Stimmgutachtens das vorliegende Verfahren quasi als unnütz erscheinen lässt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 5 Abs. 2 desselben Reglements).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 14 Mai 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich Abweisung des Antrags auf Erstellung eines Stimmgutachtens sowie die Anweisung des Untersuchungsrichteramtes, umgehend die Er- stellung eines Stimmgutachtens in gehöriger Form in Auftrag zu ge- ben (act. 1).
In seiner Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2001 schliesst A. auf voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (act. 3). Das Untersuchungsrichteramt beantragt
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in seiner Beschwerdeantwort vom selben Tage ebenfalls die Abwei- sung der Beschwerde (act. 4). Die Beschwerdeantworten wurden den Parteien am 14. Juni 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvor- schriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Par- teien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersu- chung Partei (Art. 34 BStP). Ihre Beschwer bei Amtshandlungen des Untersuchungsrichters ergibt sich aus ihrer funktionalen Stellung, in- dem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirkli- chung des Rechts obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Findet der Untersuchungsrichter, der Zweck der Voruntersuchung sei erreicht, so bestimmt er den Parteien eine Frist, in der sie eine Er- gänzung der Akten beantragen können. Er entscheidet über die An- träge (Art. 119 Abs. 1 BStP). Die Tragweite dieser Bestimmung beur-
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teilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses heraus, welcher die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhandlung kennt (Unmittelbarkeitsprinzip; vgl. HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), andererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Gemäss Art. 113 BStP hat der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit festzustellen, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weiterge- henden Beweiserhebungen ist er an sich nicht verpflichtet, besteht doch die Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Der Untersuchungsrichter hat nur solche Beweisbegehren zu berück- sichtigen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen dann ein besonders weites Ermessen zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Einstel- lung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorver- fahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abge- nommen werden können (siehe zum Ganzen ausführlich die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 vom 12. Novem- ber 2007, E. 4.1; BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1; BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in: JdT 2008, S. 66 ff., 115 f. N. 147 f.).
2.2 Vorliegend bestreitet der Beschwerdegegner die wesentlichen, ihm zur Last gelegten Delikte begangen zu haben. Insbesondere gibt er an, die ihm vorgehaltenen aufgezeichneten Telefonate nicht geführt zu haben bzw. an diesen nicht beteiligt gewesen zu sein. Um hin- sichtlich der Identität zwischen dem Beschwerdegegner und der an den fraglichen Telefonaten beteiligten Person entsprechende Ge- wissheit schaffen zu können, beantragte die Beschwerdeführerin demzufolge die Erstellung eines Stimmgutachtens. Nachdem der Be- schwerdegegner nun aber – offenbar entgegen seinen eigenen frühe- ren Äusserungen (vgl. diesbezüglich den Nachweis in act. 1, S. 5, Fn 26) – sich weigert, eine entsprechende Stimmprobe abzugeben bzw. an der Erstellung des beantragten Stimmgutachtens mitzuwir- ken, stellt sich die Frage nach der Eignung der Anordnung einer sol- chen Beweiserhebung. Währenddem beispielsweise bei einer körper- lichen Untersuchung im Sinne von Art. 73ter BStP denkbar ist, dass eine solche auch unter Einsatz von Zwangsmitteln entgegen dem Wil-
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len des Beschuldigten durchgeführt werden kann, liegt die Sachlage bei der Erstellung eines Stimmgutachtens anders. Ohne Mitwirkung des Betroffenen sind von einer solchen Beweiserhebung keine (ver- nünftigen) Resultate zu erwarten. Bei dieser Ausgangslage lässt sich durch eine Gutheissung der Beschwerde für das Verfahren keinerlei Fortschritt erzielen, weshalb sie abzuweisen ist. Es wird am Sachge- richt liegen, bei der Beurteilung der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Straftaten das bereits jetzt vorhandene Beweismaterial zu würdigen und gestützt hierauf seinen Entscheid zu fällen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Ge- richtskosten zu verzichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
3.2 Rechtsanwalt Georges Müller wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 27. Juni 2006 auf Grund dessen Inhaftierung als amt- licher Verteidiger beigeordnet (vgl. bereits den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2009.11 vom 25. Juni 2009, E. 5.2). Diesem ist für das vorliegende Verfahren daher von der Beschwerdegegnerin ei- ne Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- auszurichten (inkl. Auslagen und 7,6 % MwSt.; Art. 3 des Reglements vom 26. Septem- ber 2006 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht; SR 173.711.31). Obwohl es sich beim Beschwerdegegner in formeller Hinsicht um die obsiegende Partei handelt, hat er der Be- schwerdegegnerin diese Entschädigung zurückzuerstatten, nachdem er mit seiner Kehrtwende bezüglich seiner Bereitschaft zur Abgabe eines Stimmgutachtens das vorliegende Verfahren quasi als unnütz erscheinen lässt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 5 Abs. 2 desselben Reglements).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die Beschwerdeführerin hat dem amtlichen Verteidiger des Beschwer- degegners eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- (inkl. Ausla- gen und 7,6 % MwSt.) zu bezahlen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin diesen Betrag zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. Juni 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert- Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdeführerin
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Georges Müller, Beschwerdegegner
Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2010.34
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Sachverhalt:
A. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungs- richteramt“) führt gegen A. eine Voruntersuchung wegen des Ver- dachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotro- pen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Nachdem das Untersuchungsrichteramt am 5. Februar 2010 gestützt auf Art. 119 Abs. 1 BStP den Parteien Frist ansetzte, eine Ergänzung der Akten zu beantragen, stellte die Bundesanwaltschaft am 26. März 2010 u. a. den nachstehenden Antrag:
„Der Beschuldigte sei unter Hinweis auf die bisherigen bundeskriminalpolizeilichen, bundesanwaltschaftlichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen zur Sache danach zu fragen, ob er an seinen jeweiligen Aussagen, wonach er auf den ihm im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens und der Voruntersuchung vorgehaltenen Gesprächsaufzeichnungen nicht selber am Sprechen sei und diese Gespräche nicht geführt habe, festhalte bzw. ob er anerkenne, die fraglichen Tele- fongespräche geführt zu haben oder an ihnen beteiligt gewesen zu sein.
Sofern der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen festhält, sei ein Stimmgut- achten einzuholen, wobei den Parteien zur Wahrung ihrer Parteirechte mindestens bezüglich der Person des Gutachters und der Formulierung der Fragestellungen an den Gutachter – insbesondere bezüglich der Auswahl der zu begutachtenden Ge- sprächsaufzeichnungen – vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren sei.“
Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 wies das Untersuchungsrichteramt diesen Antrag ab (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangt die Bundesanwaltschaft mit Beschwerde vom
14. Mai 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich Abweisung des Antrags auf Erstellung eines Stimmgutachtens sowie die Anweisung des Untersuchungsrichteramtes, umgehend die Er- stellung eines Stimmgutachtens in gehöriger Form in Auftrag zu ge- ben (act. 1).
In seiner Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2001 schliesst A. auf voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (act. 3). Das Untersuchungsrichteramt beantragt
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in seiner Beschwerdeantwort vom selben Tage ebenfalls die Abwei- sung der Beschwerde (act. 4). Die Beschwerdeantworten wurden den Parteien am 14. Juni 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvor- schriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Par- teien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersu- chung Partei (Art. 34 BStP). Ihre Beschwer bei Amtshandlungen des Untersuchungsrichters ergibt sich aus ihrer funktionalen Stellung, in- dem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirkli- chung des Rechts obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Findet der Untersuchungsrichter, der Zweck der Voruntersuchung sei erreicht, so bestimmt er den Parteien eine Frist, in der sie eine Er- gänzung der Akten beantragen können. Er entscheidet über die An- träge (Art. 119 Abs. 1 BStP). Die Tragweite dieser Bestimmung beur-
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teilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses heraus, welcher die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhandlung kennt (Unmittelbarkeitsprinzip; vgl. HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), andererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Gemäss Art. 113 BStP hat der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit festzustellen, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weiterge- henden Beweiserhebungen ist er an sich nicht verpflichtet, besteht doch die Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Der Untersuchungsrichter hat nur solche Beweisbegehren zu berück- sichtigen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen dann ein besonders weites Ermessen zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Einstel- lung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorver- fahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abge- nommen werden können (siehe zum Ganzen ausführlich die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 vom 12. Novem- ber 2007, E. 4.1; BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1; BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in: JdT 2008, S. 66 ff., 115 f. N. 147 f.).
2.2 Vorliegend bestreitet der Beschwerdegegner die wesentlichen, ihm zur Last gelegten Delikte begangen zu haben. Insbesondere gibt er an, die ihm vorgehaltenen aufgezeichneten Telefonate nicht geführt zu haben bzw. an diesen nicht beteiligt gewesen zu sein. Um hin- sichtlich der Identität zwischen dem Beschwerdegegner und der an den fraglichen Telefonaten beteiligten Person entsprechende Ge- wissheit schaffen zu können, beantragte die Beschwerdeführerin demzufolge die Erstellung eines Stimmgutachtens. Nachdem der Be- schwerdegegner nun aber – offenbar entgegen seinen eigenen frühe- ren Äusserungen (vgl. diesbezüglich den Nachweis in act. 1, S. 5, Fn 26) – sich weigert, eine entsprechende Stimmprobe abzugeben bzw. an der Erstellung des beantragten Stimmgutachtens mitzuwir- ken, stellt sich die Frage nach der Eignung der Anordnung einer sol- chen Beweiserhebung. Währenddem beispielsweise bei einer körper- lichen Untersuchung im Sinne von Art. 73ter BStP denkbar ist, dass eine solche auch unter Einsatz von Zwangsmitteln entgegen dem Wil-
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len des Beschuldigten durchgeführt werden kann, liegt die Sachlage bei der Erstellung eines Stimmgutachtens anders. Ohne Mitwirkung des Betroffenen sind von einer solchen Beweiserhebung keine (ver- nünftigen) Resultate zu erwarten. Bei dieser Ausgangslage lässt sich durch eine Gutheissung der Beschwerde für das Verfahren keinerlei Fortschritt erzielen, weshalb sie abzuweisen ist. Es wird am Sachge- richt liegen, bei der Beurteilung der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Straftaten das bereits jetzt vorhandene Beweismaterial zu würdigen und gestützt hierauf seinen Entscheid zu fällen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Ge- richtskosten zu verzichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
3.2 Rechtsanwalt Georges Müller wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 27. Juni 2006 auf Grund dessen Inhaftierung als amt- licher Verteidiger beigeordnet (vgl. bereits den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2009.11 vom 25. Juni 2009, E. 5.2). Diesem ist für das vorliegende Verfahren daher von der Beschwerdegegnerin ei- ne Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- auszurichten (inkl. Auslagen und 7,6 % MwSt.; Art. 3 des Reglements vom 26. Septem- ber 2006 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht; SR 173.711.31). Obwohl es sich beim Beschwerdegegner in formeller Hinsicht um die obsiegende Partei handelt, hat er der Be- schwerdegegnerin diese Entschädigung zurückzuerstatten, nachdem er mit seiner Kehrtwende bezüglich seiner Bereitschaft zur Abgabe eines Stimmgutachtens das vorliegende Verfahren quasi als unnütz erscheinen lässt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 5 Abs. 2 desselben Reglements).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem amtlichen Verteidiger des Beschwer- degegners eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- (inkl. Ausla- gen und 7,6 % MwSt.) zu bezahlen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin diesen Betrag zurückzuerstatten.
Bellinzona, 16. Juni 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Georges Müller - Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.