Beweisanträge (Art. 115 BStP).
Sachverhalt
A. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichter- amt“) führt gegen A. sowie gegen eine Reihe von Mitbeschuldigten eine Voruntersuchung wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) sowie weiterer Delikte. Im Rahmen des dieser Vor- untersuchung vorangehenden gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde B. am 12. Mai 2005 als Auskunftsperson einvernommen (act. 1.8). Bereits zuvor wurde B. am 26. November 2004 sowie am 22. März 2005 durch die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein „zur Sache einver- nommen“ (act. 1.6 und 1.7).
Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 beantragte die Bundesanwaltschaft dem Untersuchungsrichteramt u. a., B. zur Einvernahme vorzuladen, wobei es dem Untersuchungsrichteramt überlassen sei zu entscheiden, ob sie als Zeugin oder nur als Auskunftsperson befragt werden könne (act. 1.3). Dementsprechend wurde B. am 17. Juni 2010 durch das Untersuchungs- richteramt parteiöffentlich als Auskunftsperson einvernommen (act. 1.2). Im Anschluss an diese Einvernahme beantragte die Bundesanwaltschaft am
5. Juli 2010 dem Untersuchungsrichteramt, es sei den Behörden des Fürs- tentums Liechtenstein ein internationales Rechtshilfeersuchen auf parteiöf- fentliche Einvernahme von B. als Zeugin zu stellen und die Behörden des Fürstentums Liechtenstein seien um die Bewilligung zu ersuchen, dass die Bundesanwaltschaft an der Einvernahme von B. als Zeugin teilnehmen, der Zeugin Fragen stellen und ihr Vorhaltungen machen könne (act. 1.5). Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 wies das Untersuchungsrichteramt den Be- weisantrag der Bundesanwaltschaft ab (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte die Bundesanwaltschaft mit Beschwerde vom 16. Ju- li 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und damit sinngemäss die Anweisung an das Untersuchungsrichteramt, ihrem Beweisantrag zu entsprechen (act. 1). Das Untersuchungsrichteramt beantragt in seiner Be- schwerdeantwort vom 30. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Die Beschwerdeantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 2. Au- gust 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersuchung Partei (Art. 34 BStP). Ihre Beschwer bei Amtshandlungen des Untersu- chungsrichters ergibt sich aus ihrer funktionalen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Massgeblich für die vorliegend umstrittene Ablehnung des Beweisantrags ist Art. 115 BStP bzw. Art. 119 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmung beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses her- aus, welcher die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhand- lung kennt (Unmittelbarkeitsprinzip; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), an- dererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Gemäss Art. 113 BStP hat der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit festzustellen, dass der Bun- desanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersu- chung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhand- lung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er an sich nicht verpflich- tet, besteht doch die Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhand- lung. Der Untersuchungsrichter hat nur solche Beweisbegehren zu berück- sichtigen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Dem Untersuchungsrichter steht des- halb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen dann ein besonders
- 4 -
weites Ermessen zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Ent- scheid über die Anklageerhebung oder Einstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können (siehe zum Ganzen ausführlich die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.1; BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1; BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, JdT 2008, S. 66 ff., 115 f. N. 147 f.).
Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer bean- tragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer einge- henden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Über- prüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleich- kommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Parteien und die Vorinstanz Obliegenhei- ten im Beschwerdeverfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den ge- nau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strit- tige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerde- kammer muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Angaben und der damit eingereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Relevanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerde- kammer rein summarisch (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.66 vom 8. Februar 2008, E. 3.2.2; BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.2; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kogni- tion bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, B. habe bei ver- schiedenen Banken im Fürstentum Liechtenstein eine Einzel- oder Kollek- tivzeichnungsberechtigung für Konten gehabt, welche direkt auf den Na- men von Beschuldigten oder von Gesellschaften lauteten, zu denen A., C. und D. in einer Beziehung standen und die im ganzen Betrugskonstrukt teil- weise eine zentrale Rolle gespielt hätten. B. sei für die genannten Beschul- digten sowie für die ebenfalls Beschuldigte E. (Mitarbeiterin von C.) eine wichtige Ansprechperson gewesen. In den bisherigen Einvernahmen hätten sich A. und C. gegenseitig die Verantwortung für die Verwendung des ak- quirierten Anlagekapitals in die Schuhe geschoben. Um die Rolle dieser beiden Beschuldigten untereinander zu klären, sei es für die Beschwerde- führerin von zentraler Bedeutung, welches Gewicht ihnen im Verhältnis zum wichtigen, von B. betriebenen Aussenposten in Liechtenstein zukam.
- 5 -
Die Durchsicht der bereits bestehenden Einvernahmeprotokolle (act. 1.6, 1.7 und 1.8) ergebe, dass noch Lücken bestünden, welche mit einer weite- ren Befragung von B. zu schliessen seien (vgl. im Einzelnen act. 1, Ziff. 7, S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, entspre- chenden Angaben von B. käme für die Frage der Anklageerhebung erheb- liches Gewicht zu.
Die Vorinstanz führt demgegenüber in der angefochtenen Verfügung aus, den Parteien und insbesondere auch der Beschwerdeführerin seien sämtli- che Parteirechte gewährt worden, indem sie anlässlich der letzten Einver- nahme vom 17. Juni 2010 ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, alle ak- tuellen und notwendigen Fragen zu stellen oder aber die Statusänderung von Auskunftsperson zur Zeugin zu beantragen. Es bestünden daher zum heutigen Zeitpunkt keine sachlichen Gründe, die das beantragte Rechtshil- feverfahren rechtfertigen könnten, nachdem es die Beschwerdeführerin un- terlassen habe, die am 17. Juni 2010 durchgeführte Einvernahme zu nut- zen und alle aus ihrer Sicht notwendigen Fragen und Anträge zu stellen. Weiter sehe die Vorinstanz auch von Amtes wegen keine Veranlassung zu einem solchen Vorgehen, nachdem B. die bisherigen Aussagen nun in ei- ner parteiöffentlichen Einvernahme bestätigt und zudem auf den Zeitablauf hingewiesen habe, so dass kaum ein anderes Aussageverhalten bzw. über das bereits Gesagte hinaus zuverlässige relevante Angaben zu erwarten seien (act. 1.1, S. 2 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin gibt konkret und unter Hinweis auf die einschlägi- ge Rechtsprechung (vgl. oben in E. 2.1) an, inwiefern aus ihrer Sicht die beantragte Zeugeneinvernahme von Relevanz ist. Da sie insbesondere auch zur Klärung der strafrechtlichen Verantwortung der beiden Mitbe- schuldigten A. und C. beitragen kann und daher auch bereits für die Frage nach der Anklageerhebung von Bedeutung ist, lässt sich der entsprechen- de Antrag auch nicht mit dem Argument abweisen, dass ein solcher im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung oder im Rahmen der Hauptverhandlung selber nochmals gestellt werden kann. Diesbezüglich wäre zudem zu beachten, dass die Durchführung einer rechtshilfeweisen Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung selber zu einer ungebühr- lichen Verzögerung führen würde. Zu all diesen Gesichtspunkten nimmt die Vorinstanz demgegenüber nicht Stellung, sondern begnügt sich damit, dar- auf hinzuweisen, dass den Parteien genügend Möglichkeiten zur Stellung von Fragen an B. sowie zur Stellung von weiteren Anträgen eingeräumt worden sei. Diesbezüglich erscheint es tatsächlich sonderbar, dass im An- schluss an die Einvernahme vom 17. Juni 2010 auf Seiten der Parteien immer noch Bedarf zur Stellung weiterer Fragen an B. bestehen soll.
- 6 -
Nachdem aber im Rahmen dieser Einvernahme eine anschliessende Ein- vernahme auf dem Rechtshilfeweg offensichtlich zum Thema gemacht worden ist (vgl. act. 1.2, Zeilen 88 f.) bzw. sich eine Partei ausdrücklich die Stellung weiterer Fragen in einem solchen Rechtshilfeverfahren vorbehal- ten hat (act. 1.2, Zeilen 100 ff.), wäre die Vorinstanz nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ebenso gehalten gewesen, ihren Standpunkt, wo- nach sie im Anschluss an die Einvernahme von B. selber keine weiteren Beweiserhebungen mehr durchzuführen beabsichtige, sofort bekannt zu geben. Ein entsprechender Hinweis lässt sich dem Protokoll der Einver- nahme vom 17. Juni 2010 jedoch nicht entnehmen (act. 1.2).
2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist gutzuheissen und die Vorinstanz hat dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin vom
5. Juli 2010 (act. 1.5) stattzugeben.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskos- ten zu verzichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Juli 2010 (act. 1.5) stattzugeben.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskos- ten zu verzichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das Untersuchungsrichteramt wird angewiesen, dem Beweis- antrag der Bundesanwaltschaft vom 5. Juli 2010 stattzugeben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. August 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdeführerin
gegen
A. und Mitbeschuldigte Beschwerdegegner
Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Beweisanträge (Art. 115 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2010.60
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichter- amt“) führt gegen A. sowie gegen eine Reihe von Mitbeschuldigten eine Voruntersuchung wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) sowie weiterer Delikte. Im Rahmen des dieser Vor- untersuchung vorangehenden gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde B. am 12. Mai 2005 als Auskunftsperson einvernommen (act. 1.8). Bereits zuvor wurde B. am 26. November 2004 sowie am 22. März 2005 durch die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein „zur Sache einver- nommen“ (act. 1.6 und 1.7).
Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 beantragte die Bundesanwaltschaft dem Untersuchungsrichteramt u. a., B. zur Einvernahme vorzuladen, wobei es dem Untersuchungsrichteramt überlassen sei zu entscheiden, ob sie als Zeugin oder nur als Auskunftsperson befragt werden könne (act. 1.3). Dementsprechend wurde B. am 17. Juni 2010 durch das Untersuchungs- richteramt parteiöffentlich als Auskunftsperson einvernommen (act. 1.2). Im Anschluss an diese Einvernahme beantragte die Bundesanwaltschaft am
5. Juli 2010 dem Untersuchungsrichteramt, es sei den Behörden des Fürs- tentums Liechtenstein ein internationales Rechtshilfeersuchen auf parteiöf- fentliche Einvernahme von B. als Zeugin zu stellen und die Behörden des Fürstentums Liechtenstein seien um die Bewilligung zu ersuchen, dass die Bundesanwaltschaft an der Einvernahme von B. als Zeugin teilnehmen, der Zeugin Fragen stellen und ihr Vorhaltungen machen könne (act. 1.5). Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 wies das Untersuchungsrichteramt den Be- weisantrag der Bundesanwaltschaft ab (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte die Bundesanwaltschaft mit Beschwerde vom 16. Ju- li 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und damit sinngemäss die Anweisung an das Untersuchungsrichteramt, ihrem Beweisantrag zu entsprechen (act. 1). Das Untersuchungsrichteramt beantragt in seiner Be- schwerdeantwort vom 30. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Die Beschwerdeantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 2. Au- gust 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersuchung Partei (Art. 34 BStP). Ihre Beschwer bei Amtshandlungen des Untersu- chungsrichters ergibt sich aus ihrer funktionalen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Massgeblich für die vorliegend umstrittene Ablehnung des Beweisantrags ist Art. 115 BStP bzw. Art. 119 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmung beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses her- aus, welcher die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhand- lung kennt (Unmittelbarkeitsprinzip; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), an- dererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Gemäss Art. 113 BStP hat der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit festzustellen, dass der Bun- desanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersu- chung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhand- lung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er an sich nicht verpflich- tet, besteht doch die Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhand- lung. Der Untersuchungsrichter hat nur solche Beweisbegehren zu berück- sichtigen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Dem Untersuchungsrichter steht des- halb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen dann ein besonders
- 4 -
weites Ermessen zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Ent- scheid über die Anklageerhebung oder Einstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können (siehe zum Ganzen ausführlich die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.1; BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1; BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, JdT 2008, S. 66 ff., 115 f. N. 147 f.).
Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer bean- tragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer einge- henden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Über- prüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleich- kommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Parteien und die Vorinstanz Obliegenhei- ten im Beschwerdeverfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den ge- nau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strit- tige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerde- kammer muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Angaben und der damit eingereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Relevanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerde- kammer rein summarisch (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.66 vom 8. Februar 2008, E. 3.2.2; BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.2; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kogni- tion bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, B. habe bei ver- schiedenen Banken im Fürstentum Liechtenstein eine Einzel- oder Kollek- tivzeichnungsberechtigung für Konten gehabt, welche direkt auf den Na- men von Beschuldigten oder von Gesellschaften lauteten, zu denen A., C. und D. in einer Beziehung standen und die im ganzen Betrugskonstrukt teil- weise eine zentrale Rolle gespielt hätten. B. sei für die genannten Beschul- digten sowie für die ebenfalls Beschuldigte E. (Mitarbeiterin von C.) eine wichtige Ansprechperson gewesen. In den bisherigen Einvernahmen hätten sich A. und C. gegenseitig die Verantwortung für die Verwendung des ak- quirierten Anlagekapitals in die Schuhe geschoben. Um die Rolle dieser beiden Beschuldigten untereinander zu klären, sei es für die Beschwerde- führerin von zentraler Bedeutung, welches Gewicht ihnen im Verhältnis zum wichtigen, von B. betriebenen Aussenposten in Liechtenstein zukam.
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Die Durchsicht der bereits bestehenden Einvernahmeprotokolle (act. 1.6, 1.7 und 1.8) ergebe, dass noch Lücken bestünden, welche mit einer weite- ren Befragung von B. zu schliessen seien (vgl. im Einzelnen act. 1, Ziff. 7, S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, entspre- chenden Angaben von B. käme für die Frage der Anklageerhebung erheb- liches Gewicht zu.
Die Vorinstanz führt demgegenüber in der angefochtenen Verfügung aus, den Parteien und insbesondere auch der Beschwerdeführerin seien sämtli- che Parteirechte gewährt worden, indem sie anlässlich der letzten Einver- nahme vom 17. Juni 2010 ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, alle ak- tuellen und notwendigen Fragen zu stellen oder aber die Statusänderung von Auskunftsperson zur Zeugin zu beantragen. Es bestünden daher zum heutigen Zeitpunkt keine sachlichen Gründe, die das beantragte Rechtshil- feverfahren rechtfertigen könnten, nachdem es die Beschwerdeführerin un- terlassen habe, die am 17. Juni 2010 durchgeführte Einvernahme zu nut- zen und alle aus ihrer Sicht notwendigen Fragen und Anträge zu stellen. Weiter sehe die Vorinstanz auch von Amtes wegen keine Veranlassung zu einem solchen Vorgehen, nachdem B. die bisherigen Aussagen nun in ei- ner parteiöffentlichen Einvernahme bestätigt und zudem auf den Zeitablauf hingewiesen habe, so dass kaum ein anderes Aussageverhalten bzw. über das bereits Gesagte hinaus zuverlässige relevante Angaben zu erwarten seien (act. 1.1, S. 2 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin gibt konkret und unter Hinweis auf die einschlägi- ge Rechtsprechung (vgl. oben in E. 2.1) an, inwiefern aus ihrer Sicht die beantragte Zeugeneinvernahme von Relevanz ist. Da sie insbesondere auch zur Klärung der strafrechtlichen Verantwortung der beiden Mitbe- schuldigten A. und C. beitragen kann und daher auch bereits für die Frage nach der Anklageerhebung von Bedeutung ist, lässt sich der entsprechen- de Antrag auch nicht mit dem Argument abweisen, dass ein solcher im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung oder im Rahmen der Hauptverhandlung selber nochmals gestellt werden kann. Diesbezüglich wäre zudem zu beachten, dass die Durchführung einer rechtshilfeweisen Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung selber zu einer ungebühr- lichen Verzögerung führen würde. Zu all diesen Gesichtspunkten nimmt die Vorinstanz demgegenüber nicht Stellung, sondern begnügt sich damit, dar- auf hinzuweisen, dass den Parteien genügend Möglichkeiten zur Stellung von Fragen an B. sowie zur Stellung von weiteren Anträgen eingeräumt worden sei. Diesbezüglich erscheint es tatsächlich sonderbar, dass im An- schluss an die Einvernahme vom 17. Juni 2010 auf Seiten der Parteien immer noch Bedarf zur Stellung weiterer Fragen an B. bestehen soll.
- 6 -
Nachdem aber im Rahmen dieser Einvernahme eine anschliessende Ein- vernahme auf dem Rechtshilfeweg offensichtlich zum Thema gemacht worden ist (vgl. act. 1.2, Zeilen 88 f.) bzw. sich eine Partei ausdrücklich die Stellung weiterer Fragen in einem solchen Rechtshilfeverfahren vorbehal- ten hat (act. 1.2, Zeilen 100 ff.), wäre die Vorinstanz nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ebenso gehalten gewesen, ihren Standpunkt, wo- nach sie im Anschluss an die Einvernahme von B. selber keine weiteren Beweiserhebungen mehr durchzuführen beabsichtige, sofort bekannt zu geben. Ein entsprechender Hinweis lässt sich dem Protokoll der Einver- nahme vom 17. Juni 2010 jedoch nicht entnehmen (act. 1.2).
2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist gutzuheissen und die Vorinstanz hat dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin vom
5. Juli 2010 (act. 1.5) stattzugeben.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskos- ten zu verzichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das Untersuchungsrichteramt wird angewiesen, dem Beweis- antrag der Bundesanwaltschaft vom 5. Juli 2010 stattzugeben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 11. August 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.