Ergänzung der Akten. Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP).
Sachverhalt
A. Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes führen seit dem Jahre 2004 ge- gen A., B., C. und D. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Wi- derhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und mi- litärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güter- kontrollgesetz, GKG; SR 946.202) sowie weiterer Delikte. Momentan befin- det sich das Verfahren im Stadium der Voruntersuchung vor dem Eidge- nössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichter- amt“).
B. Im Rahmen des Aktenergänzungsverfahrens gemäss Art. 119 BStP stellte A. mit Eingabe vom 19. März 2010 beim Untersuchungsrichteramt mehrere ergänzende Beweisanträge. Diese bezogen sich zur Hauptsache auf den Beizug und die Begutachtung von Unterlagen, Akten und Gegenständen, welche aus übergeordneten Interessen vom Bundesrat vernichtet worden waren (vgl. act. 1.1). Mit Verfügung vom 30. Juli 2010, mithin nach über vier Monaten, wies das Untersuchungsrichteramt die Anträge von A. ab (act. 1.1).
C. Mit Beschwerde vom 16. August 2010 gelangte A. an die I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung; ausserdem stellt er neue, modifizierte Beweisanträ- ge, insbesondere bezüglich der Bauteile und Pläne, welche die Grundlage für angebliche Verstösse gegen das KMG bzw. GKG bilden sollen, der Ak- ten über die Geheimdiensttätigkeit der USA, von England und von Deutsch- land im Zusammenhang mit der Operation E./F. sowie des Beizuges der Strafakten des Verfahrens gegen G. in Deutschland, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1, S. 2).
D. Auf einen weiteren Schriftenwechsel wurde verzichtet (vgl. E. 3).
E. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersuchung Partei (Art. 34 BStP). Seine Beschwer bei Amtshandlungen des Untersu- chungsrichters ergibt sich aus seiner Stellung als Beschuldigter und dar- aus, dass seine Beweisanträge mit der angefochtenen Verfügung abgewie- sen wurden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die vom 30. Juli 2010 datierte Verfügung als Eingangsdatum den 9. Au- gust 2010 behauptet und gleichzeitig keinerlei Nachweis für diesen sehr späten Eingang liefert, ergeben sich Zweifel bezüglich der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Mit Rücksicht auf den Verfahrensausgang wird ungeachtet dieser Zweifel auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Be- schwerde eingetreten.
2.
2.1 Massgeblich für die vorliegend umstrittene Ablehnung der Beweisanträge ist Art. 115 BStP bzw. Art. 119 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmung beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses her- aus, welcher die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhand- lung kennt (Unmittelbarkeitsprinzip, vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), an- dererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Zwar berücksichtigt die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts gemäss dem am 1. April 2004 in Kraft ge- tretenen Art. 169 Abs. 2 BStP auch die während des Vorverfahrens ge- machten Feststellungen. Dennoch gelten weiterhin die Bestimmungen der BStP über die direkte Beweisabnahme. Entsprechend können die Parteien nach Art. 157 Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismassnahmen beantragen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer
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seine Anträge auf Durchführung der beantragten Erhebungen im Rahmen der Vorbereitung (Art. 137 Abs. 2 BStP) und der Durchführung der Haupt- verhandlung (Art. 138 Abs. 2, 157 BStP) erneut stellen kann. Ein nicht wie- der gutzumachender Nachteil entsteht dem Beschwerdeführer aus der Ab- lehnung der Beweisanträge durch die Vorinstanz somit nicht (vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 190/04 vom 15. Dezem- ber 2004, E. 2.2; BK_B 191/04 vom 24. November 2004, E. 2.2; BK_B 132/04 vom 21. Oktober 2004, E. 3.2). Diese Situation ändert sich unter der am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 nicht. Vielmehr gilt auch dort das (ein- geschränkte) Unmittelbarkeitsprinzip, und abgelehnte Beweisanträge kön- nen im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 331 Abs. 2 StPO) bzw. im Rahmen der Hauptverhandlung selber (Art. 331 Abs. 3 und Art. 345 StPO) erneut gestellt werden (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen im Vorverfahren abgelehnte Beweisanträge wird des- halb in der Schweizerischen Strafprozessordnung ausdrücklich ausge- schlossen (Art. 394 lit. b. StPO).
2.2 Der andere Gesichtspunkt liegt in der Aufgabendefinition des Art. 113 BStP. Danach stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt in dem Masse fest, als der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erhe- ben oder die Untersuchung einzustellen sei. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er nicht verpflichtet, besteht doch jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z.B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zwei- tens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vor- bereitung der Hauptverhandlung (Art. 136-140 BStP) oder in der Hauptver- handlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde, ist das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts doch trotz (eingeschränkter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet (siehe zum Ganzen ausführlich die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.1; BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1; BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. De-
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zember 2004, E. 2.2; MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, JdT 2008, S. 66 ff., 115 f. N. 147 f.).
2.3 Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer bean- tragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer einge- henden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Über- prüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleich- kommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Parteien und die Vorinstanz Obliegenhei- ten im Beschwerdeverfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den ge- nau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strit- tige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerde- kammer muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Angaben und der damit eingereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Relevanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerde- kammer rein summarisch (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.66 vom 8. Februar 2008, E. 3.2.2; BB.2007.40 vom 12. Novem- ber 2007, E. 4.2; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdeverfah- ren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211).
2.4 Im Lichte der obigen Ausführungen ist zu den einzelnen, beschwerdeweise umstrittenen Anträgen (act. 1, S. 2, Ziff. 2) Folgendes zu sagen:
2.4.1 Vorab stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellten Beweisanträge (act. 1, S. 2, Ziff. 2) mit denjenigen identisch sind, welche im Verfahren vor der Vorinstanz gestellt wurden. Anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist eine entsprechende Überprüfung nicht möglich; die Durchsicht der ange- fochtenen Verfügung (act. 1.1) lässt jedoch den Schluss zu, dass gewisse Modifikationen in der Formulierung der Anträge erfolgt sind, wenn auch die Thematik im Wesentlichen identisch ist. Sollten deshalb die beschwerde- weise geltend gemachten Beweisanträge als neu bzw. erstmals gestellt einzustufen sein, so wäre auf die Beschwerde mangels Streitgegenstandes nicht einzutreten. In der Annahme, dass diese bereits im Verfahren vor der Vorinstanz gestellt wurden, wird jedoch vorliegend auf die beschwerdewei- se geltend gemachten Beweisanträge eingetreten.
2.4.2 Beim ersten Antrag (act. 1, S. 2, Ziff. 2, al. 1) geht es um „Feststellung, Beibringung und Beschlagnahmung aller Teile und Pläne, die Grundlage für angebliche Verstösse gegen das KMG bzw. GKG bilden“. Es ist schwer
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verständlich, wie die Verteidigung dazu kommt, einen solchen Antrag zu stellen, geht es doch dabei in erster Linie um den Beizug von belastendem Material. Der Untersuchungsrichter weist in seiner Begründung darauf hin, dass sämtliche dieser, bei den Beschuldigten beschlagnahmten Teile auf Anordnung des Bundesrates vernichtet wurden bzw. von diesem bereits geprüft werden konnten (act. 1.1, S. 2, „Zu 1:“). Der Ablehnung des Antra- ges durch den Untersuchungsrichter und dessen Begründung ist im Übri- gen kein Ermessensfehler zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist zudem frei, den Beweisantrag vor dem urteilenden Gericht erneut zu stellen. Die Beschwerde ist bezüglich Ziff. 2 al. 1 unbegründet.
2.4.3 Ziff. 2 al. 2 der beschwerdeweise geltend gemachten Beweisanträge fordert die Begutachtung der gemäss Ziff. 2 al. 1 beschafften Teile und Pläne. Der Untersuchungsrichter weist in seiner Verfügung auf das bereits bestehende Gutachten H. und die Möglichkeit der erneuten Antragstellung hin. Auch hier kann der Ablehnung des Antrages durch den Untersuchungsrichter kein Ermessensfehler entnommen werden. Vielmehr überzeugt die Be- gründung der Ablehnung, wonach ein Gutachten bereits bei den Akten lie- ge. Auch hier steht es dem Beschwerdeführer frei, den Antrag vor dem ur- teilenden Gericht zu wiederholen. Die Beschwerde ist bezüglich Ziff. 2 al. 2 unbegründet.
2.4.4 Auch in der Begründung des Untersuchungsrichters gemäss act. 1.1, S. 2, „Zu 4:“ bezüglich der Ablehnung der beantragten Geheimdienstaktenedition gemäss Ziff. 2 al. 3 ist ein Ermessensfehler nicht ersichtlich. Dem Be- schwerdeführer steht es auch hier wiederum frei, den Beweis vor dem ur- teilenden Gericht erneut zu beantragen. Die Beschwerde ist deshalb auch hinsichtlich Ziff. 2 al. 3 unbegründet.
2.4.5 Betreffend Ziff. 2 al. 4, den Beizug von Akten aus dem Verfahren G. in Deutschland, kann ebenfalls auf die Begründung des Untersuchungsrich- ters verwiesen werden (act. 1.1, S. 2, „Zu 5:“). Im Übrigen gelten die Be- merkungen unter E. 2.4.4 obenstehend analog.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sofort als unbegründet, weshalb sie gestützt auf Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter- liegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66
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Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersuchung Partei (Art. 34 BStP). Seine Beschwer bei Amtshandlungen des Untersu- chungsrichters ergibt sich aus seiner Stellung als Beschuldigter und dar- aus, dass seine Beweisanträge mit der angefochtenen Verfügung abgewie- sen wurden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die vom 30. Juli 2010 datierte Verfügung als Eingangsdatum den 9. Au- gust 2010 behauptet und gleichzeitig keinerlei Nachweis für diesen sehr späten Eingang liefert, ergeben sich Zweifel bezüglich der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Mit Rücksicht auf den Verfahrensausgang wird ungeachtet dieser Zweifel auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Be- schwerde eingetreten.
E. 2.1 Massgeblich für die vorliegend umstrittene Ablehnung der Beweisanträge ist Art. 115 BStP bzw. Art. 119 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmung beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses her- aus, welcher die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhand- lung kennt (Unmittelbarkeitsprinzip, vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), an- dererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Zwar berücksichtigt die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts gemäss dem am 1. April 2004 in Kraft ge- tretenen Art. 169 Abs. 2 BStP auch die während des Vorverfahrens ge- machten Feststellungen. Dennoch gelten weiterhin die Bestimmungen der BStP über die direkte Beweisabnahme. Entsprechend können die Parteien nach Art. 157 Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismassnahmen beantragen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer
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seine Anträge auf Durchführung der beantragten Erhebungen im Rahmen der Vorbereitung (Art. 137 Abs. 2 BStP) und der Durchführung der Haupt- verhandlung (Art. 138 Abs. 2, 157 BStP) erneut stellen kann. Ein nicht wie- der gutzumachender Nachteil entsteht dem Beschwerdeführer aus der Ab- lehnung der Beweisanträge durch die Vorinstanz somit nicht (vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 190/04 vom 15. Dezem- ber 2004, E. 2.2; BK_B 191/04 vom 24. November 2004, E. 2.2; BK_B 132/04 vom 21. Oktober 2004, E. 3.2). Diese Situation ändert sich unter der am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 nicht. Vielmehr gilt auch dort das (ein- geschränkte) Unmittelbarkeitsprinzip, und abgelehnte Beweisanträge kön- nen im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 331 Abs. 2 StPO) bzw. im Rahmen der Hauptverhandlung selber (Art. 331 Abs. 3 und Art. 345 StPO) erneut gestellt werden (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen im Vorverfahren abgelehnte Beweisanträge wird des- halb in der Schweizerischen Strafprozessordnung ausdrücklich ausge- schlossen (Art. 394 lit. b. StPO).
E. 2.2 Der andere Gesichtspunkt liegt in der Aufgabendefinition des Art. 113 BStP. Danach stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt in dem Masse fest, als der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erhe- ben oder die Untersuchung einzustellen sei. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er nicht verpflichtet, besteht doch jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z.B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zwei- tens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vor- bereitung der Hauptverhandlung (Art. 136-140 BStP) oder in der Hauptver- handlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde, ist das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts doch trotz (eingeschränkter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet (siehe zum Ganzen ausführlich die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.1; BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1; BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. De-
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zember 2004, E. 2.2; MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, JdT 2008, S. 66 ff., 115 f. N. 147 f.).
E. 2.3 Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer bean- tragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer einge- henden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Über- prüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleich- kommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Parteien und die Vorinstanz Obliegenhei- ten im Beschwerdeverfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den ge- nau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strit- tige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerde- kammer muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Angaben und der damit eingereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Relevanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerde- kammer rein summarisch (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.66 vom 8. Februar 2008, E. 3.2.2; BB.2007.40 vom 12. Novem- ber 2007, E. 4.2; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdeverfah- ren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211).
E. 2.4 Im Lichte der obigen Ausführungen ist zu den einzelnen, beschwerdeweise umstrittenen Anträgen (act. 1, S. 2, Ziff. 2) Folgendes zu sagen:
E. 2.4.1 Vorab stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellten Beweisanträge (act. 1, S. 2, Ziff. 2) mit denjenigen identisch sind, welche im Verfahren vor der Vorinstanz gestellt wurden. Anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist eine entsprechende Überprüfung nicht möglich; die Durchsicht der ange- fochtenen Verfügung (act. 1.1) lässt jedoch den Schluss zu, dass gewisse Modifikationen in der Formulierung der Anträge erfolgt sind, wenn auch die Thematik im Wesentlichen identisch ist. Sollten deshalb die beschwerde- weise geltend gemachten Beweisanträge als neu bzw. erstmals gestellt einzustufen sein, so wäre auf die Beschwerde mangels Streitgegenstandes nicht einzutreten. In der Annahme, dass diese bereits im Verfahren vor der Vorinstanz gestellt wurden, wird jedoch vorliegend auf die beschwerdewei- se geltend gemachten Beweisanträge eingetreten.
E. 2.4.2 Beim ersten Antrag (act. 1, S. 2, Ziff. 2, al. 1) geht es um „Feststellung, Beibringung und Beschlagnahmung aller Teile und Pläne, die Grundlage für angebliche Verstösse gegen das KMG bzw. GKG bilden“. Es ist schwer
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verständlich, wie die Verteidigung dazu kommt, einen solchen Antrag zu stellen, geht es doch dabei in erster Linie um den Beizug von belastendem Material. Der Untersuchungsrichter weist in seiner Begründung darauf hin, dass sämtliche dieser, bei den Beschuldigten beschlagnahmten Teile auf Anordnung des Bundesrates vernichtet wurden bzw. von diesem bereits geprüft werden konnten (act. 1.1, S. 2, „Zu 1:“). Der Ablehnung des Antra- ges durch den Untersuchungsrichter und dessen Begründung ist im Übri- gen kein Ermessensfehler zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist zudem frei, den Beweisantrag vor dem urteilenden Gericht erneut zu stellen. Die Beschwerde ist bezüglich Ziff. 2 al. 1 unbegründet.
E. 2.4.3 Ziff. 2 al. 2 der beschwerdeweise geltend gemachten Beweisanträge fordert die Begutachtung der gemäss Ziff. 2 al. 1 beschafften Teile und Pläne. Der Untersuchungsrichter weist in seiner Verfügung auf das bereits bestehende Gutachten H. und die Möglichkeit der erneuten Antragstellung hin. Auch hier kann der Ablehnung des Antrages durch den Untersuchungsrichter kein Ermessensfehler entnommen werden. Vielmehr überzeugt die Be- gründung der Ablehnung, wonach ein Gutachten bereits bei den Akten lie- ge. Auch hier steht es dem Beschwerdeführer frei, den Antrag vor dem ur- teilenden Gericht zu wiederholen. Die Beschwerde ist bezüglich Ziff. 2 al. 2 unbegründet.
E. 2.4.4 Auch in der Begründung des Untersuchungsrichters gemäss act. 1.1, S. 2, „Zu 4:“ bezüglich der Ablehnung der beantragten Geheimdienstaktenedition gemäss Ziff. 2 al. 3 ist ein Ermessensfehler nicht ersichtlich. Dem Be- schwerdeführer steht es auch hier wiederum frei, den Beweis vor dem ur- teilenden Gericht erneut zu beantragen. Die Beschwerde ist deshalb auch hinsichtlich Ziff. 2 al. 3 unbegründet.
E. 2.4.5 Betreffend Ziff. 2 al. 4, den Beizug von Akten aus dem Verfahren G. in Deutschland, kann ebenfalls auf die Begründung des Untersuchungsrich- ters verwiesen werden (act. 1.1, S. 2, „Zu 5:“). Im Übrigen gelten die Be- merkungen unter E. 2.4.4 obenstehend analog.
E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sofort als unbegründet, weshalb sie gestützt auf Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter- liegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66
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Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 19. August 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Tanja Graber-Inniger
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Roman Bögli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2010.69
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Sachverhalt:
A. Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes führen seit dem Jahre 2004 ge- gen A., B., C. und D. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Wi- derhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und mi- litärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güter- kontrollgesetz, GKG; SR 946.202) sowie weiterer Delikte. Momentan befin- det sich das Verfahren im Stadium der Voruntersuchung vor dem Eidge- nössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichter- amt“).
B. Im Rahmen des Aktenergänzungsverfahrens gemäss Art. 119 BStP stellte A. mit Eingabe vom 19. März 2010 beim Untersuchungsrichteramt mehrere ergänzende Beweisanträge. Diese bezogen sich zur Hauptsache auf den Beizug und die Begutachtung von Unterlagen, Akten und Gegenständen, welche aus übergeordneten Interessen vom Bundesrat vernichtet worden waren (vgl. act. 1.1). Mit Verfügung vom 30. Juli 2010, mithin nach über vier Monaten, wies das Untersuchungsrichteramt die Anträge von A. ab (act. 1.1).
C. Mit Beschwerde vom 16. August 2010 gelangte A. an die I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung; ausserdem stellt er neue, modifizierte Beweisanträ- ge, insbesondere bezüglich der Bauteile und Pläne, welche die Grundlage für angebliche Verstösse gegen das KMG bzw. GKG bilden sollen, der Ak- ten über die Geheimdiensttätigkeit der USA, von England und von Deutsch- land im Zusammenhang mit der Operation E./F. sowie des Beizuges der Strafakten des Verfahrens gegen G. in Deutschland, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1, S. 2).
D. Auf einen weiteren Schriftenwechsel wurde verzichtet (vgl. E. 3).
E. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersuchung Partei (Art. 34 BStP). Seine Beschwer bei Amtshandlungen des Untersu- chungsrichters ergibt sich aus seiner Stellung als Beschuldigter und dar- aus, dass seine Beweisanträge mit der angefochtenen Verfügung abgewie- sen wurden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die vom 30. Juli 2010 datierte Verfügung als Eingangsdatum den 9. Au- gust 2010 behauptet und gleichzeitig keinerlei Nachweis für diesen sehr späten Eingang liefert, ergeben sich Zweifel bezüglich der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Mit Rücksicht auf den Verfahrensausgang wird ungeachtet dieser Zweifel auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Be- schwerde eingetreten.
2.
2.1 Massgeblich für die vorliegend umstrittene Ablehnung der Beweisanträge ist Art. 115 BStP bzw. Art. 119 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmung beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses her- aus, welcher die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhand- lung kennt (Unmittelbarkeitsprinzip, vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), an- dererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Zwar berücksichtigt die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts gemäss dem am 1. April 2004 in Kraft ge- tretenen Art. 169 Abs. 2 BStP auch die während des Vorverfahrens ge- machten Feststellungen. Dennoch gelten weiterhin die Bestimmungen der BStP über die direkte Beweisabnahme. Entsprechend können die Parteien nach Art. 157 Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismassnahmen beantragen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer
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seine Anträge auf Durchführung der beantragten Erhebungen im Rahmen der Vorbereitung (Art. 137 Abs. 2 BStP) und der Durchführung der Haupt- verhandlung (Art. 138 Abs. 2, 157 BStP) erneut stellen kann. Ein nicht wie- der gutzumachender Nachteil entsteht dem Beschwerdeführer aus der Ab- lehnung der Beweisanträge durch die Vorinstanz somit nicht (vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 190/04 vom 15. Dezem- ber 2004, E. 2.2; BK_B 191/04 vom 24. November 2004, E. 2.2; BK_B 132/04 vom 21. Oktober 2004, E. 3.2). Diese Situation ändert sich unter der am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 nicht. Vielmehr gilt auch dort das (ein- geschränkte) Unmittelbarkeitsprinzip, und abgelehnte Beweisanträge kön- nen im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 331 Abs. 2 StPO) bzw. im Rahmen der Hauptverhandlung selber (Art. 331 Abs. 3 und Art. 345 StPO) erneut gestellt werden (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen im Vorverfahren abgelehnte Beweisanträge wird des- halb in der Schweizerischen Strafprozessordnung ausdrücklich ausge- schlossen (Art. 394 lit. b. StPO).
2.2 Der andere Gesichtspunkt liegt in der Aufgabendefinition des Art. 113 BStP. Danach stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt in dem Masse fest, als der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erhe- ben oder die Untersuchung einzustellen sei. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er nicht verpflichtet, besteht doch jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z.B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zwei- tens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vor- bereitung der Hauptverhandlung (Art. 136-140 BStP) oder in der Hauptver- handlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde, ist das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts doch trotz (eingeschränkter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet (siehe zum Ganzen ausführlich die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.1; BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1; BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. De-
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zember 2004, E. 2.2; MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, JdT 2008, S. 66 ff., 115 f. N. 147 f.).
2.3 Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer bean- tragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer einge- henden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Über- prüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleich- kommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Parteien und die Vorinstanz Obliegenhei- ten im Beschwerdeverfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den ge- nau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strit- tige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerde- kammer muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Angaben und der damit eingereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Relevanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerde- kammer rein summarisch (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.66 vom 8. Februar 2008, E. 3.2.2; BB.2007.40 vom 12. Novem- ber 2007, E. 4.2; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdeverfah- ren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211).
2.4 Im Lichte der obigen Ausführungen ist zu den einzelnen, beschwerdeweise umstrittenen Anträgen (act. 1, S. 2, Ziff. 2) Folgendes zu sagen:
2.4.1 Vorab stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellten Beweisanträge (act. 1, S. 2, Ziff. 2) mit denjenigen identisch sind, welche im Verfahren vor der Vorinstanz gestellt wurden. Anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist eine entsprechende Überprüfung nicht möglich; die Durchsicht der ange- fochtenen Verfügung (act. 1.1) lässt jedoch den Schluss zu, dass gewisse Modifikationen in der Formulierung der Anträge erfolgt sind, wenn auch die Thematik im Wesentlichen identisch ist. Sollten deshalb die beschwerde- weise geltend gemachten Beweisanträge als neu bzw. erstmals gestellt einzustufen sein, so wäre auf die Beschwerde mangels Streitgegenstandes nicht einzutreten. In der Annahme, dass diese bereits im Verfahren vor der Vorinstanz gestellt wurden, wird jedoch vorliegend auf die beschwerdewei- se geltend gemachten Beweisanträge eingetreten.
2.4.2 Beim ersten Antrag (act. 1, S. 2, Ziff. 2, al. 1) geht es um „Feststellung, Beibringung und Beschlagnahmung aller Teile und Pläne, die Grundlage für angebliche Verstösse gegen das KMG bzw. GKG bilden“. Es ist schwer
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verständlich, wie die Verteidigung dazu kommt, einen solchen Antrag zu stellen, geht es doch dabei in erster Linie um den Beizug von belastendem Material. Der Untersuchungsrichter weist in seiner Begründung darauf hin, dass sämtliche dieser, bei den Beschuldigten beschlagnahmten Teile auf Anordnung des Bundesrates vernichtet wurden bzw. von diesem bereits geprüft werden konnten (act. 1.1, S. 2, „Zu 1:“). Der Ablehnung des Antra- ges durch den Untersuchungsrichter und dessen Begründung ist im Übri- gen kein Ermessensfehler zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist zudem frei, den Beweisantrag vor dem urteilenden Gericht erneut zu stellen. Die Beschwerde ist bezüglich Ziff. 2 al. 1 unbegründet.
2.4.3 Ziff. 2 al. 2 der beschwerdeweise geltend gemachten Beweisanträge fordert die Begutachtung der gemäss Ziff. 2 al. 1 beschafften Teile und Pläne. Der Untersuchungsrichter weist in seiner Verfügung auf das bereits bestehende Gutachten H. und die Möglichkeit der erneuten Antragstellung hin. Auch hier kann der Ablehnung des Antrages durch den Untersuchungsrichter kein Ermessensfehler entnommen werden. Vielmehr überzeugt die Be- gründung der Ablehnung, wonach ein Gutachten bereits bei den Akten lie- ge. Auch hier steht es dem Beschwerdeführer frei, den Antrag vor dem ur- teilenden Gericht zu wiederholen. Die Beschwerde ist bezüglich Ziff. 2 al. 2 unbegründet.
2.4.4 Auch in der Begründung des Untersuchungsrichters gemäss act. 1.1, S. 2, „Zu 4:“ bezüglich der Ablehnung der beantragten Geheimdienstaktenedition gemäss Ziff. 2 al. 3 ist ein Ermessensfehler nicht ersichtlich. Dem Be- schwerdeführer steht es auch hier wiederum frei, den Beweis vor dem ur- teilenden Gericht erneut zu beantragen. Die Beschwerde ist deshalb auch hinsichtlich Ziff. 2 al. 3 unbegründet.
2.4.5 Betreffend Ziff. 2 al. 4, den Beizug von Akten aus dem Verfahren G. in Deutschland, kann ebenfalls auf die Begründung des Untersuchungsrich- ters verwiesen werden (act. 1.1, S. 2, „Zu 5:“). Im Übrigen gelten die Be- merkungen unter E. 2.4.4 obenstehend analog.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sofort als unbegründet, weshalb sie gestützt auf Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter- liegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66
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Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. August 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Roman Bögli - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.