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BB.2009.78

Bundesstrafgericht · 2009-12-15 · Deutsch CH

Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP).

Sachverhalt

A. Wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kri- minellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und weiterer Delikte führt das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) gegen A. eine Voruntersuchung. Gestützt auf Art. 119 Abs. 1 BStP stellte A. am 5. Februar 2009 beim Untersuchungsrichteramt eine Reihe von Beweisanträgen. Am 1. Mai 2009 entschied das Untersu- chungsrichteramt über die Anträge. Gegen diese Verfügung erhob A. am

11. Mai 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts.

B. Mit ihrem Entscheid BB.2009.49 vom 21. Juli 2009 hiess die I. Beschwer- dekammer die Beschwerde teilweise gut und wies das Untersuchungsrich- teramt einerseits an, über die Beweisanträge auf Zeugeneinvernahmen im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex B. neu zu verfügen. Ander- seits wies sie das Untersuchungsrichteramt an, hinsichtlich der Anträge auf Konfrontationseinvernahme mit C., dem Beizug sämtlicher Strafakten betreffend B. und des bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens sowie der Einvernahme von D. und E. überhaupt zu verfügen. Dem kam das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 7. September 2009 nach und wies sämtliche Anträge im Sinne der Erwägungen ab (act. 1.1).

C. A. gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 14. September 2009 an die I. Beschwerdekammer und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 7. September 2009 und die Anweisung an das Untersuchungsrichteramt, D., E., F. und G. als Zeugen einzuverneh- men, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).

Mit Schreiben vom 29. September 2009 verzichtete das Untersuchungs- richteramt auf eine Beschwerdeantwort (act. 5). Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2009 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). In seiner Replik vom 16. Oktober 2009 hielt A. vollumfänglich an seinen An- trägen fest (act. 8). Die Replik wurde dem Untersuchungsrichteramt und der Bundesanwaltschaft am 19. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten, wird so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei in der gegen ihn geführ- ten Voruntersuchung (Art. 34 BStP) und durch die Abweisung von ihm ge- stellter Beweisanträge beschwert. Auf die form- und fristgerecht eingereich- te Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 119 Abs. 1 BStP kommt den Parteien innerhalb der vom Un- tersuchungsrichter bestimmten Frist das Recht auf Antrag zur Ergänzung der Akten zu. Der Untersuchungsrichter entscheidet über die Anträge. Da dieser aber gemäss Art. 113 BStP den Sachverhalt nur soweit festzustellen hat, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben od- er die Untersuchung einzustellen ist und weil im Bundesstrafprozess die Möglichkeit der unmittelbaren Beweisabnahme in der Hauptverhandlung besteht (Unmittelbarkeitsprinzip; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schwei- zerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), hat er nur solche Beweisbegehren zu berücksichtigen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Entsprechend steht dem Untersuchungsrichter bei seinem Entscheid über die Beweisbegehren der Parteien nach Art. 119 Abs. 1 BStP ein weites Ermessen dann zu, wenn die Beweisanträge für den Entscheid über die

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Anklageerhebung oder Einstellung nicht zwingend notwendig sind und ohne Weiteres auch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Un- tersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Be- weiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z. B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren praktisch nicht mehr greifbar ist), zwei- tens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vor- bereitung der Hauptverhandlung (Art. 136 – 140 BStP) oder in der Haupt- verhandlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde, ist doch das Ver- fahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts trotz (eingeschränk- ter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerich- tet (vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.48 vom

15. Juli 2009, E. 3.2; BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.1; BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1; BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; MOREILLON/DUPUIS/ MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in: JdT 2008, S. 66 ff., 115 f. N. 147 f.).

Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer bean- tragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer einge- henden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Über- prüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleich- kommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Parteien Obliegenheiten im Beschwerde- verfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerdekammer muss im Wesentli- chen allein aufgrund dieser Angaben und der damit eingereichten Akten- stücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Rele- vanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerdekammer rein summarisch (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.66 vom 8. Februar 2008, E. 3.2.2; BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.2; BK_B 190/04 vom

15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Be- schwerdekammer im Beschwerdeverfahren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., 211).

2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Zeugeneinvernahme von D. und E. Diese könnten aufgrund ihres Kontaktes zu B. Auskunft geben, ob, wo und wie B. der Prostitution nachging und in welchem Verhältnis sie zum Be- schwerdeführer stand. Für die Vorinstanz ist aufgrund der Einvernahmen

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von B. und des Beschwerdeführers sowie der Gesprächsaufzeichungen im Rahmen von Telefon- und Raumüberwachungen nicht strittig, dass B. der Prostitution nachging. Fraglich sei nur, ob B. der Prostitution im Auftrag bzw. unter Kontrolle des Beschwerdeführers nachging. Die Vorinstanz be- zweifelt, dass die Befragung von D. in diesem Punkt eine Klärung bringen könnte. Eine Einvernahme von E., welche nach Angaben der Einwohner- kontrolle sich in Australien befinde, sei aufgrund von notwendigen Ermitt- lungen zum Aufenthaltsort und einer rechtshilfeweisen Befragung sowie angesichts der zum vom Beschwerdeführer angeführten Beweisthema be- reits bestehenden Beweismittel unverhältnismässig. In Anbetracht des wei- ten Ermessens des Untersuchungsrichters hinsichtlich Beweisanträgen, die nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Einstel- lung notwendig sind, kann die vorliegend so begründete Abweisung der Beweisanträge nicht beanstandet werden. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

2.3 Die Abweisung der Anträge betreffend Beizug sämtlicher Strafakten und eines bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens über B. sowie auch die Befragung von F. begründete die Vorinstanz damit, dass diese Anträge im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit von B. zu betrachten seien. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei jedoch Aufgabe des Sachrichters und es sei deshalb ihm vorbehalten, allfällige ergänzende Beweisabnah- men in diesem Zusammenhang anzuordnen. Auch diese Abweisung ist an- gesichts des Ermessensspielraums des Untersuchungsrichters nicht zu beanstanden.

2.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, dass es bei der beantrag- ten Zeugeneinvernahme von F. weit über das Thema der Glaubwürdigkeit hinaus ginge und diese der eigentlichen Sachverhaltsermittlung diene. F. habe als damaliger Lebenspartner von B. und Vater ihres gemeinsamen Kindes wohl ein spezielles, inniges und vertrautes Verhältnis zu B. gehabt und könne deshalb Auskunft über die Arbeitsverhältnisse seiner damaligen Lebensgefährtin sowie über ihr allfälliges Verhältnis zum Beschwerdeführer geben. Eine Notwendigkeit zur Einvernahme von F. in der Voruntersuchung bestünde zudem, weil bei einer allfälligen Nachholung der Befragung von F. anlässlich der Hauptverhandlung, die Ereignisse weiter (dann bereits zehn Jahre) zurückliegen würden. Generell dürfe festgestellt werden, dass sich Zeugen eher an Ereignisse zu erinnern vermögen, je weniger weit die- se zurücklägen.

Angesichts der anderweitig vorliegenden Beweise erscheint eine mögliche Auskunft von F. bezüglich der Tätigkeit von B. als Prostituierte nicht aus-

- 6 -

schlaggebend für den Entscheid betreffend Anklageerhebung oder Einstel- lung. Die Einvernahme kann bei Bedarf ohne Weiteres im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung vorgenommen werden. Die vorgebrachte Gefahr eines Erinnerungsverlustes erscheint im vorlie- genden Fall gering, da sich bei der Frage, ob und in welchen Verhältnis zum Beschwerdeführer seine damalige Lebensgefährtin der Prostitution nachging, nicht um ein alltägliches Ereignis handelt, welches schnell in Vergessenheit geraten könnte. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

2.5 Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Zeugeneinvernahme von G. wurde von der I. Beschwerdekammer bereits im erwähnten Entscheid vom

21. Juli 2009 materiell behandelt und abgewiesen. Nachdem der Be- schwerdeführer keinerlei Ausführungen macht, inwiefern sich hierzu eine Änderung der Verhältnisse ergeben hat, ist diesbezüglich auf seine Be- schwerde mangels eines genügend dargelegten Interesses an der Be- schwerdeführung nicht einzutreten.

2.6 Der generelle Vorwurf des Beschwerdeführers einer antizipierten Beweis- würdigung durch die Vorinstanz erweist sich gemäss der vorliegenden Aus- führungen als haltlos. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbe- gründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Regelements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1’500.--.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 11 Mai 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts.

B. Mit ihrem Entscheid BB.2009.49 vom 21. Juli 2009 hiess die I. Beschwer- dekammer die Beschwerde teilweise gut und wies das Untersuchungsrich- teramt einerseits an, über die Beweisanträge auf Zeugeneinvernahmen im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex B. neu zu verfügen. Ander- seits wies sie das Untersuchungsrichteramt an, hinsichtlich der Anträge auf Konfrontationseinvernahme mit C., dem Beizug sämtlicher Strafakten betreffend B. und des bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens sowie der Einvernahme von D. und E. überhaupt zu verfügen. Dem kam das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 7. September 2009 nach und wies sämtliche Anträge im Sinne der Erwägungen ab (act. 1.1).

C. A. gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 14. September 2009 an die I. Beschwerdekammer und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 7. September 2009 und die Anweisung an das Untersuchungsrichteramt, D., E., F. und G. als Zeugen einzuverneh- men, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).

Mit Schreiben vom 29. September 2009 verzichtete das Untersuchungs- richteramt auf eine Beschwerdeantwort (act. 5). Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2009 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). In seiner Replik vom 16. Oktober 2009 hielt A. vollumfänglich an seinen An- trägen fest (act. 8). Die Replik wurde dem Untersuchungsrichteramt und der Bundesanwaltschaft am 19. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten, wird so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei in der gegen ihn geführ- ten Voruntersuchung (Art. 34 BStP) und durch die Abweisung von ihm ge- stellter Beweisanträge beschwert. Auf die form- und fristgerecht eingereich- te Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 119 Abs. 1 BStP kommt den Parteien innerhalb der vom Un- tersuchungsrichter bestimmten Frist das Recht auf Antrag zur Ergänzung der Akten zu. Der Untersuchungsrichter entscheidet über die Anträge. Da dieser aber gemäss Art. 113 BStP den Sachverhalt nur soweit festzustellen hat, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben od- er die Untersuchung einzustellen ist und weil im Bundesstrafprozess die Möglichkeit der unmittelbaren Beweisabnahme in der Hauptverhandlung besteht (Unmittelbarkeitsprinzip; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schwei- zerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), hat er nur solche Beweisbegehren zu berücksichtigen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Entsprechend steht dem Untersuchungsrichter bei seinem Entscheid über die Beweisbegehren der Parteien nach Art. 119 Abs. 1 BStP ein weites Ermessen dann zu, wenn die Beweisanträge für den Entscheid über die

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Anklageerhebung oder Einstellung nicht zwingend notwendig sind und ohne Weiteres auch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Un- tersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Be- weiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z. B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren praktisch nicht mehr greifbar ist), zwei- tens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vor- bereitung der Hauptverhandlung (Art. 136 – 140 BStP) oder in der Haupt- verhandlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde, ist doch das Ver- fahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts trotz (eingeschränk- ter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerich- tet (vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.48 vom

E. 15 Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Be- schwerdekammer im Beschwerdeverfahren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., 211).

2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Zeugeneinvernahme von D. und E. Diese könnten aufgrund ihres Kontaktes zu B. Auskunft geben, ob, wo und wie B. der Prostitution nachging und in welchem Verhältnis sie zum Be- schwerdeführer stand. Für die Vorinstanz ist aufgrund der Einvernahmen

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von B. und des Beschwerdeführers sowie der Gesprächsaufzeichungen im Rahmen von Telefon- und Raumüberwachungen nicht strittig, dass B. der Prostitution nachging. Fraglich sei nur, ob B. der Prostitution im Auftrag bzw. unter Kontrolle des Beschwerdeführers nachging. Die Vorinstanz be- zweifelt, dass die Befragung von D. in diesem Punkt eine Klärung bringen könnte. Eine Einvernahme von E., welche nach Angaben der Einwohner- kontrolle sich in Australien befinde, sei aufgrund von notwendigen Ermitt- lungen zum Aufenthaltsort und einer rechtshilfeweisen Befragung sowie angesichts der zum vom Beschwerdeführer angeführten Beweisthema be- reits bestehenden Beweismittel unverhältnismässig. In Anbetracht des wei- ten Ermessens des Untersuchungsrichters hinsichtlich Beweisanträgen, die nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Einstel- lung notwendig sind, kann die vorliegend so begründete Abweisung der Beweisanträge nicht beanstandet werden. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

2.3 Die Abweisung der Anträge betreffend Beizug sämtlicher Strafakten und eines bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens über B. sowie auch die Befragung von F. begründete die Vorinstanz damit, dass diese Anträge im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit von B. zu betrachten seien. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei jedoch Aufgabe des Sachrichters und es sei deshalb ihm vorbehalten, allfällige ergänzende Beweisabnah- men in diesem Zusammenhang anzuordnen. Auch diese Abweisung ist an- gesichts des Ermessensspielraums des Untersuchungsrichters nicht zu beanstanden.

2.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, dass es bei der beantrag- ten Zeugeneinvernahme von F. weit über das Thema der Glaubwürdigkeit hinaus ginge und diese der eigentlichen Sachverhaltsermittlung diene. F. habe als damaliger Lebenspartner von B. und Vater ihres gemeinsamen Kindes wohl ein spezielles, inniges und vertrautes Verhältnis zu B. gehabt und könne deshalb Auskunft über die Arbeitsverhältnisse seiner damaligen Lebensgefährtin sowie über ihr allfälliges Verhältnis zum Beschwerdeführer geben. Eine Notwendigkeit zur Einvernahme von F. in der Voruntersuchung bestünde zudem, weil bei einer allfälligen Nachholung der Befragung von F. anlässlich der Hauptverhandlung, die Ereignisse weiter (dann bereits zehn Jahre) zurückliegen würden. Generell dürfe festgestellt werden, dass sich Zeugen eher an Ereignisse zu erinnern vermögen, je weniger weit die- se zurücklägen.

Angesichts der anderweitig vorliegenden Beweise erscheint eine mögliche Auskunft von F. bezüglich der Tätigkeit von B. als Prostituierte nicht aus-

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schlaggebend für den Entscheid betreffend Anklageerhebung oder Einstel- lung. Die Einvernahme kann bei Bedarf ohne Weiteres im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung vorgenommen werden. Die vorgebrachte Gefahr eines Erinnerungsverlustes erscheint im vorlie- genden Fall gering, da sich bei der Frage, ob und in welchen Verhältnis zum Beschwerdeführer seine damalige Lebensgefährtin der Prostitution nachging, nicht um ein alltägliches Ereignis handelt, welches schnell in Vergessenheit geraten könnte. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

2.5 Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Zeugeneinvernahme von G. wurde von der I. Beschwerdekammer bereits im erwähnten Entscheid vom

21. Juli 2009 materiell behandelt und abgewiesen. Nachdem der Be- schwerdeführer keinerlei Ausführungen macht, inwiefern sich hierzu eine Änderung der Verhältnisse ergeben hat, ist diesbezüglich auf seine Be- schwerde mangels eines genügend dargelegten Interesses an der Be- schwerdeführung nicht einzutreten.

2.6 Der generelle Vorwurf des Beschwerdeführers einer antizipierten Beweis- würdigung durch die Vorinstanz erweist sich gemäss der vorliegenden Aus- führungen als haltlos. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbe- gründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Regelements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1’500.--.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 15. Dezember 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2009.78

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Sachverhalt:

A. Wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kri- minellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und weiterer Delikte führt das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) gegen A. eine Voruntersuchung. Gestützt auf Art. 119 Abs. 1 BStP stellte A. am 5. Februar 2009 beim Untersuchungsrichteramt eine Reihe von Beweisanträgen. Am 1. Mai 2009 entschied das Untersu- chungsrichteramt über die Anträge. Gegen diese Verfügung erhob A. am

11. Mai 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts.

B. Mit ihrem Entscheid BB.2009.49 vom 21. Juli 2009 hiess die I. Beschwer- dekammer die Beschwerde teilweise gut und wies das Untersuchungsrich- teramt einerseits an, über die Beweisanträge auf Zeugeneinvernahmen im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex B. neu zu verfügen. Ander- seits wies sie das Untersuchungsrichteramt an, hinsichtlich der Anträge auf Konfrontationseinvernahme mit C., dem Beizug sämtlicher Strafakten betreffend B. und des bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens sowie der Einvernahme von D. und E. überhaupt zu verfügen. Dem kam das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 7. September 2009 nach und wies sämtliche Anträge im Sinne der Erwägungen ab (act. 1.1).

C. A. gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 14. September 2009 an die I. Beschwerdekammer und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 7. September 2009 und die Anweisung an das Untersuchungsrichteramt, D., E., F. und G. als Zeugen einzuverneh- men, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).

Mit Schreiben vom 29. September 2009 verzichtete das Untersuchungs- richteramt auf eine Beschwerdeantwort (act. 5). Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2009 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). In seiner Replik vom 16. Oktober 2009 hielt A. vollumfänglich an seinen An- trägen fest (act. 8). Die Replik wurde dem Untersuchungsrichteramt und der Bundesanwaltschaft am 19. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten, wird so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei in der gegen ihn geführ- ten Voruntersuchung (Art. 34 BStP) und durch die Abweisung von ihm ge- stellter Beweisanträge beschwert. Auf die form- und fristgerecht eingereich- te Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 119 Abs. 1 BStP kommt den Parteien innerhalb der vom Un- tersuchungsrichter bestimmten Frist das Recht auf Antrag zur Ergänzung der Akten zu. Der Untersuchungsrichter entscheidet über die Anträge. Da dieser aber gemäss Art. 113 BStP den Sachverhalt nur soweit festzustellen hat, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben od- er die Untersuchung einzustellen ist und weil im Bundesstrafprozess die Möglichkeit der unmittelbaren Beweisabnahme in der Hauptverhandlung besteht (Unmittelbarkeitsprinzip; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schwei- zerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), hat er nur solche Beweisbegehren zu berücksichtigen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Entsprechend steht dem Untersuchungsrichter bei seinem Entscheid über die Beweisbegehren der Parteien nach Art. 119 Abs. 1 BStP ein weites Ermessen dann zu, wenn die Beweisanträge für den Entscheid über die

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Anklageerhebung oder Einstellung nicht zwingend notwendig sind und ohne Weiteres auch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Un- tersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Be- weiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z. B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren praktisch nicht mehr greifbar ist), zwei- tens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vor- bereitung der Hauptverhandlung (Art. 136 – 140 BStP) oder in der Haupt- verhandlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde, ist doch das Ver- fahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts trotz (eingeschränk- ter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerich- tet (vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.48 vom

15. Juli 2009, E. 3.2; BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.1; BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1; BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; MOREILLON/DUPUIS/ MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in: JdT 2008, S. 66 ff., 115 f. N. 147 f.).

Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer bean- tragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer einge- henden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Über- prüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleich- kommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Parteien Obliegenheiten im Beschwerde- verfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerdekammer muss im Wesentli- chen allein aufgrund dieser Angaben und der damit eingereichten Akten- stücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Rele- vanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerdekammer rein summarisch (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.66 vom 8. Februar 2008, E. 3.2.2; BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.2; BK_B 190/04 vom

15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Be- schwerdekammer im Beschwerdeverfahren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., 211).

2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Zeugeneinvernahme von D. und E. Diese könnten aufgrund ihres Kontaktes zu B. Auskunft geben, ob, wo und wie B. der Prostitution nachging und in welchem Verhältnis sie zum Be- schwerdeführer stand. Für die Vorinstanz ist aufgrund der Einvernahmen

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von B. und des Beschwerdeführers sowie der Gesprächsaufzeichungen im Rahmen von Telefon- und Raumüberwachungen nicht strittig, dass B. der Prostitution nachging. Fraglich sei nur, ob B. der Prostitution im Auftrag bzw. unter Kontrolle des Beschwerdeführers nachging. Die Vorinstanz be- zweifelt, dass die Befragung von D. in diesem Punkt eine Klärung bringen könnte. Eine Einvernahme von E., welche nach Angaben der Einwohner- kontrolle sich in Australien befinde, sei aufgrund von notwendigen Ermitt- lungen zum Aufenthaltsort und einer rechtshilfeweisen Befragung sowie angesichts der zum vom Beschwerdeführer angeführten Beweisthema be- reits bestehenden Beweismittel unverhältnismässig. In Anbetracht des wei- ten Ermessens des Untersuchungsrichters hinsichtlich Beweisanträgen, die nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Einstel- lung notwendig sind, kann die vorliegend so begründete Abweisung der Beweisanträge nicht beanstandet werden. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

2.3 Die Abweisung der Anträge betreffend Beizug sämtlicher Strafakten und eines bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens über B. sowie auch die Befragung von F. begründete die Vorinstanz damit, dass diese Anträge im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit von B. zu betrachten seien. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei jedoch Aufgabe des Sachrichters und es sei deshalb ihm vorbehalten, allfällige ergänzende Beweisabnah- men in diesem Zusammenhang anzuordnen. Auch diese Abweisung ist an- gesichts des Ermessensspielraums des Untersuchungsrichters nicht zu beanstanden.

2.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, dass es bei der beantrag- ten Zeugeneinvernahme von F. weit über das Thema der Glaubwürdigkeit hinaus ginge und diese der eigentlichen Sachverhaltsermittlung diene. F. habe als damaliger Lebenspartner von B. und Vater ihres gemeinsamen Kindes wohl ein spezielles, inniges und vertrautes Verhältnis zu B. gehabt und könne deshalb Auskunft über die Arbeitsverhältnisse seiner damaligen Lebensgefährtin sowie über ihr allfälliges Verhältnis zum Beschwerdeführer geben. Eine Notwendigkeit zur Einvernahme von F. in der Voruntersuchung bestünde zudem, weil bei einer allfälligen Nachholung der Befragung von F. anlässlich der Hauptverhandlung, die Ereignisse weiter (dann bereits zehn Jahre) zurückliegen würden. Generell dürfe festgestellt werden, dass sich Zeugen eher an Ereignisse zu erinnern vermögen, je weniger weit die- se zurücklägen.

Angesichts der anderweitig vorliegenden Beweise erscheint eine mögliche Auskunft von F. bezüglich der Tätigkeit von B. als Prostituierte nicht aus-

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schlaggebend für den Entscheid betreffend Anklageerhebung oder Einstel- lung. Die Einvernahme kann bei Bedarf ohne Weiteres im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung vorgenommen werden. Die vorgebrachte Gefahr eines Erinnerungsverlustes erscheint im vorlie- genden Fall gering, da sich bei der Frage, ob und in welchen Verhältnis zum Beschwerdeführer seine damalige Lebensgefährtin der Prostitution nachging, nicht um ein alltägliches Ereignis handelt, welches schnell in Vergessenheit geraten könnte. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

2.5 Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Zeugeneinvernahme von G. wurde von der I. Beschwerdekammer bereits im erwähnten Entscheid vom

21. Juli 2009 materiell behandelt und abgewiesen. Nachdem der Be- schwerdeführer keinerlei Ausführungen macht, inwiefern sich hierzu eine Änderung der Verhältnisse ergeben hat, ist diesbezüglich auf seine Be- schwerde mangels eines genügend dargelegten Interesses an der Be- schwerdeführung nicht einzutreten.

2.6 Der generelle Vorwurf des Beschwerdeführers einer antizipierten Beweis- würdigung durch die Vorinstanz erweist sich gemäss der vorliegenden Aus- führungen als haltlos. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbe- gründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Regelements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1’500.--.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 16. Dezember 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.