Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Sachverhalt
A. Die Zollkreisdirektion Basel, Sektion Zollfahndung (nachfolgend "ZFA Ba- sel"), eröffnete am 23. August 2016 eine Zollstrafuntersuchung gegen die A. AG wegen Verdachts auf Nichtanmeldung von Reparaturen und Wartun- gen eines Luftfahrzeugs bei der Einreise in die Schweiz, die den Tatbestand einer Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) darstelle (act. 1.7). An- lässlich der Durchsuchung der Geschäftsräume der A. AG am 8. September 2016 wurden Papiere und Aufzeichnungen sichergestellt (act. 1.11), gegen deren Durchsuchung die A. AG Einsprache erhob (act. 1.10). Die sicherge- stellten Papiere und Aufzeichnungen wurden hierauf versiegelt (act. 1.11).
B. Mit Gesuch vom 20. Oktober 2016 gelangte die Eidgenössische Zollverwal- tung, Oberzolldirektion (nachfolgend "EZV"), an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die EZV sei zu ermächtigen, die mit Si- cherstellungsbeschluss vom 8. September 2016 bei der A. AG sichergestell- ten Papiere zu entsiegeln und zu durchsuchen, unter Kostenfolge zu Lasten der A. AG (act. 1).
C. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 stellte die ZFA Basel der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die versiegelten Papiere zu (act. 3).
D. Mit Gesuchsantwort vom 28. November 2016 beantragt die A. AG, das Ent- siegelungsgesuch der EZV vom 20. Oktober 2016 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und die EZV anzuweisen, die am 8. Sep- tember 2016 in den Geschäftsräumen der A. AG sichergestellten Unterlagen gemäss Sicherstellungsprotokoll gleichen Datums unbelastet herauszuge- ben, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% zulasten der Eidgenossenschaft (act. 7).
E. Mit Gesuchsreplik vom 12. Dezember 2016 hält die EZV an ihren Anträgen fest (act. 9), ebenso wie die A. AG mit Gesuchsduplik vom 20. Januar 2017 an ihren Anträgen festhält (act. 15). Letztere wurde der EZV mit Schreiben vom 23. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 16).
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Auf weitere Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 128 Abs. 1 ZG werden Widerhandlungen gegen das Zollgesetz nach diesem und dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt. Verfolgende und ur- teilende Behörde ist die EZV (Art. 128 Abs. 2 ZG). Gemäss Art. 103 Abs. 1 MWSTG ist auf die Strafverfolgung mit Ausnahme der Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 69 Abs. 2, Art. 73 Abs. 1 letzter Satz sowie Art. 77 Abs. 4 das VStrR anwendbar. Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der EZV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Hat die zuständige Behörde auch andere straf- bare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, so gilt Art. 103 Abs. 1 MWSTG für alle strafbaren Handlungen (Art. 103 Abs. 5 MWSTG).
E. 2.1 Bei Durchsuchungen in Strafverfahren nach VStrR ist dem Inhaber der "Pa- piere" (bzw. der zu durchsuchenden Aufzeichnungen und Gegenstände) wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich zuvor über ihren Inhalt aus- zusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010, E. 4.2 m.w.H.; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2015.13 vom 1. März 2016, E. 2.3). Über die Zulässig- keit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Eine förmliche Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesu- ches der Untersuchungsbehörde kennt das VStrR nicht. Die untersuchende Verwaltungsbehörde hat allerdings – gerade bei Entsiegelungsgesuchen – dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen ausreichend Rechnung zu tra- gen (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO). Die allgemeinen strafprozessu- alen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 246 E. 3.2).
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E. 2.2 Vorliegend zur Beurteilung steht die Entsiegelung einer Papiertüte mit Pa- pieren, die sich in den Geschäftsräumen der Gesuchsgegnerin befanden. Die Gesuchsgegnerin ist mithin die Inhaberin der betroffenen Papiere und hat deren Siegelung verlangt. Damit hat eine zur Einsprache legitimierte Per- son rechtsgültig Einsprache erhoben. Die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 3 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schüt- zenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseig- nung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlag- nahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zuläs- sig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersu- chung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BE.2016.3 vom 19. Dezember 2016, E. 2 m.w.H.).
E. 4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nach- vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Be- weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach- verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu be- achten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatver- dacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte
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Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, "je weiter das Verfah- ren fortgeschritten ist". Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch dies- bezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwen- dung (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstraf- gerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2016.3 vom 19. Dezember 2016, E. 3.1; je m.w.H.).
E. 4.2 Die Gesuchstellerin verdächtigt die Gesuchsgegnerin der Zollhinterziehung (Art. 118 Abs. 1 ZG) sowie der Hinterziehung von Mehrwertsteuern (Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG; act. 1, Ziff. 9). Den Sachverhalt legt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch wie folgt dar (act. 1, Ziff. 1–4):
Am 30. Juli 2015 sei im Rahmen einer Kontrolle eines zum Export angemel- deten Flugzeugs festgestellt worden, dass im Ausland durchgeführte War- tungs- und Reparaturarbeiten nicht zur ordentlichen Zollveranlagung ange- meldet worden seien (act. 1.1, act. 1.2). Dabei habe es sich um ein steuer- pflichtiges Entgelt von mehreren hunderttausend Franken gehandelt (act. 1.3). Die Zollstelle Basel-Flughafen habe den Vorfall am 31. Juli 2015 der ZFA Basel gemeldet (act. 1.4), welche in der Folge eine Zollstrafunter- suchung gegen Unbekannt eröffnet habe (act. 1.5). Bei der Überführung des Flugzeugs in den zollrechtlich freien Verkehr im Dezember 2013 sei die Ge- suchsgegnerin sowohl als Importeurin als auch als Empfängerin aufgetreten (act. 1.6). Zudem seien dieser die nicht angemeldeten Wartungs- und Unter- haltsarbeiten in Rechnung gestellt worden (act. 1.3). Aufgrund dieser Ver- dachtslage sei gegen die Gesuchsgegnerin ein Strafverfahren eröffnet und die Durchsuchung ihrer Geschäftsräumlichkeiten angeordnet worden (act. 1.7, act. 1.8). Anlässlich der Durchsuchung habe die Gesuchsgegnerin verschiedene Unterlagen ausgehändigt, welche das Flugzeug und dessen Wartung betroffen hätten (act. 1.9, act. 1.10). Nachdem der Vertreter der Gesuchsgegnerin die Anwaltskorrespondenz entfernt gehabt habe, seien die Unterlagen sichergestellt worden (act. 1.11). Der Vertreter der Gesuchsgeg- nerin habe zudem eine Siegelung der restlichen Unterlagen verlangt; zu den Gründen habe er sich nicht geäussert (act. 1.10).
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E. 4.3.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz ver- anlagt werden (Art. 7 ZG). Dazu muss, wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, sie unverzüglich und unverän- dert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauf- tragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen – d.h. der EZV mitteilen, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von der EZV zugelassenen Ort befinden (Art. 24 Abs. 2 ZG) – und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren in- nerhalb der von der EZV bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Nach Art. 118 Abs. 1 ZG macht sich u.a. strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Wa- ren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht.
Der Bund erhebt als Mehrwertsteuer u.a. eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer; Art. 1 Abs. 2 lit. c MWSTG). Der Steuer un- terliegen u.a. die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthal- tenen Dienstleistungen und Rechte (Art. 52 Abs. 1 lit. a MWSTG). Gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. k MWSTG ist von der Steuer befreit u.a. die Einfuhr von Gegenständen, die nach den Art. 9 und Art. 58 ZG zur vorübergehenden aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Art. 54 Abs. 1 lit. e MWSTG, wonach auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an diesen Gegenständen eine Steuer berechnet wird. Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit Art. 51 ff. MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). Nach Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG macht sich strafbar, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht.
E. 4.3.2 Die im Entsiegelungsgesuch und den dazugehörenden Beilagen enthaltene Darstellung des Gegenstands der Strafuntersuchung genügt zur Begrün- dung eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich der Zollhinterziehung gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG sowie der Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG. Der Sachverhalt wird von der Gesuchsgegnerin grund- sätzlich anerkannt (act. 7, N. 5, N. 32). Demzufolge besteht der Verdacht, dass im Ausland durchgeführte Wartungs- und Reparaturarbeiten am Luft- fahrzeug – anlässlich dessen Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
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im Dezember 2013 die Gesuchsgegnerin sowohl als Importeurin als auch als Empfängerin auftrat, und der die nicht angemeldeten Wartungs- und Unter- haltsarbeiten in Rechnung gestellt wurden – nicht zur ordentlichen Zollver- anlagung angemeldet wurden. Dieser Sachverhalt lässt sich unter Art. 118 Abs. 1 ZG und Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG subsumieren.
E. 4.3.3 Die diesbezüglichen Einwände der Gesuchsgegnerin sind unbehelflich:
Wenn sie u.a. behauptet, die im Ausland durchgeführte Wartungs- und Re- paraturarbeiten am Flugzeug seien am 30. Juli 2015 nachträglich angemel- det worden (act. 7, N. 22), vermag das den Verdacht nicht zu entkräften, dass Widerhandlungen gegen das ZG und das MWSTG vorliegen, denn wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zu- führen oder zuführen lassen, gestellen und summarisch anmelden.
Wenn sie weiter u.a. behauptet, die nachträgliche Anmeldung würde kein Indiz dafür darstellen, dass andere, nicht bereits angemeldete im Ausland durchgeführte Wartungs- und Reparaturarbeiten am Flugzeug, welche an- melde- und steuerpflichtig sind, nicht zur Zollveranlagung gebracht worden seien (act. 7, N. 23 f.), verkennt sie, dass die Zollstrafuntersuchung allein mit der Feststellung, dass – bereits bestimmte – im Ausland durchgeführte War- tungs- und Reparaturarbeiten am Flugzeug nicht zur ordentlichen Zollveran- lagung angemeldet wurden, noch nicht abgeschlossen ist. Die Strafbehör- den haben von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der be- schuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist das offensichtlich noch nicht geschehen. Dass die Ge- suchsgegnerin hinsichtlich der Wartungs- und Reparaturarbeiten, welche am
30. Juli 2015 (nachträglich) zur Zollveranlagung angemeldet wurden, den Sachverhalt, dass diese Arbeiten tatsächlich verrichtet und später zur Zoll- veranlagung gebracht wurden, nicht bestreitet (act. 7, N. 32), reicht dazu nicht aus. Der Gesuchsgegnerin ist insofern zuzustimmen, dass (vorläufiger) Gegenstand der Untersuchung die besagten, am 30. Juli 2015 nachträglich angemeldeten Wartungs- und Reparaturarbeiten am Flugzeug sind (act. 7, N. 30). Diese allein begründen indes schon einen hinreichenden Tatver- dacht. Ob im Rahmen der nachträglichen Zollanmeldung vom 30. Juli 2015 tatsächlich alle nicht verzollten Arbeiten offengelegt worden sind, wird sich in der weiteren Untersuchung zeigen müssen.
Die Gesuchsgegnerin macht – sinngemäss wiederholt – geltend, dass die Gesuchstellerin zwar erst am 23. August 2016, und damit wenige Tage vor der Durchsuchung, eine Zollstrafuntersuchung gegen die Gesuchsgegnerin
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eröffnet habe, jedoch bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersu- chung gegen Unbekannt vom 31. Juli 2015 über die gleiche Informationslage verfügt habe. Es seien deshalb an den hinreichenden Tatverdacht höhere Anforderungen zu stellen, als dies der Fall wäre, würde sich die Zollstrafun- tersuchung im Anfangsstadium befinden (act. 7, N. 19). Der Zeitablauf zwi- schen der Eröffnung der Zollstrafuntersuchung gegen Unbekannt und der Durchsuchung der Geschäftsräume der Gesuchsgegnerin lässt sich auf- grund der vorliegenden Akten nicht erklären, schadet vorliegend aber nicht. Ausgehend davon, dass der Verdacht zu Beginn eines Verfahrens noch re- lativ vage sein kann, unterliegt zwar die Verdachtslage einer umso strenge- ren Überprüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist, aber die diesbe- züglichen Anforderungen dürfen nicht überspannt werden, umso mehr, wenn schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweiser- gebnisse vorliegen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 197 N. 13). Vorliegend hält die Ver- dachtslage einer Überprüfung jedenfalls stand, weil die Gesuchstellerin kon- krete belastende Beweisergebnisse vorlegen kann.
Ob eine Strafbarkeit gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG entfällt, weil die Gesuchs- gegnerin eine Verwendungsverpflichtung eingegangen sei und für die Ge- suchsgegnerin in Bezug auf das betreffende Luftfahrzeug Zollbefreiung gelte (act. 15, N. 53), braucht hier und in dieser Phase des Verfahrens nicht ent- schieden zu werden.
Es bleibt festzuhalten, dass sich vorliegend aus dem Entsiegelungsgesuch und den dazugehörenden Beilagen ein hinreichender Tatverdacht ergibt.
E. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermitt- lungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich ver- fahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom
20. Dezember 2013, E. 3.1 m.w.H.). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsu- chungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Oblie-
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genheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensicht- lich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesge- richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine).
E. 5.2 Im Untersuchungsbericht wird zum Ablauf der Untersuchungshandlung aus- geführt, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin gleich zu Beginn der Massnahmen die Siegelung zu erhebender Unterlagen verlangt habe. Eine Mitarbeiterin der Gesuchsgegnerin habe drei Ordner vorgelegt, welche je u.a. mit der Typenbezeichnung und dem Kennzeichen des betreffenden Luft- fahrzeugs beschriftet gewesen seien. Der Rechtsvertreter habe geltend ge- macht, dass sich in den vorgelegten Unterlagen Anwaltskorrespondenz be- finde. In der Folge habe er deshalb auf entsprechende Aufforderung eine Triage der Belege vorgenommen. Er habe dabei die Belege ausgesondert, welche im Zusammenhang mit der angehobenen Untersuchung stünden. Dem Ordner "Logbuch" habe er Belege über Freigaben nach vorgenomme- nen Wartungen und dem Ordner "Verträge" nicht näher bezeichnete, schrift- liche Vereinbarungen entnommen. Im Ordner "MWST-Unterlagen" hätten sich keine potentiell fallrelevanten Belege befunden. Die Mitarbeiterin der Gesuchsgegnerin habe auf entsprechende Nachfrage eine Übersicht über die erfassten Buchungen zu Zahlungen das Luftfahrzeug betreffend ausge- druckt und entsprechende Belege hervorgesucht. Der Rechtsvertreter habe auf entsprechende Rückfragen bekräftigt, dass an der Siegelung festgehal- ten werde. Nachdem die Mitarbeiterin der Gesuchsgegnerin Kopien der si- chergestellten Belege zu ihren Akten erstellt habe, seien die Unterlagen ver- siegelt worden (act. 1.9, S. 2).
E. 5.3 Zur Sicherstellung der versiegelten Papiere führt die Gesuchsgegnerin aus, sie habe vollständig kooperiert und anweisungsgemäss mitgewirkt. Die Zoll- beamten hätten aus dem im Geschäftsraum befindlichen Regal drei Ordner herausgenommen, die alle je u.a. mit der Typenbezeichnung und dem Kenn- zeichen des betreffenden Luftfahrzeugs beschriftet gewesen seien. Die an- wesende Mitarbeiterin der Gesuchsgegnerin habe auf Anweisung der Zoll- beamten Ausdrucke von Buchhaltungsdaten hinsichtlich der in den Ordnern befindlichen Rechnungen angefertigt. Anschliessend habe der Rechtsvertre- ter der Gesuchsgegnerin die in den Ordnern befindlichen Unterlagen auf dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegende sowie offensichtlich mit der Strafuntersuchung in keinem sachlichen Zusammenhang stehende Schrift- stücke durchsucht. Dies habe sich als schwierig gestaltet, da sich die Zoll- beamten geweigert hätten, die konkreten im Ausland durchgeführten War-
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tungs- und Reparaturarbeiten, welche Gegenstand der Zollstrafuntersu- chung seien, zu benennen. Mit Zustimmung der Zollbeamten seien dem An- waltsgeheimnis unterliegende Anwaltskorrespondenz sowie Aufzeichnun- gen über Flugbewegungen, da diese Informationen offensichtlich in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Zollstrafuntersuchung stünden, aus den Ordnern entfernt worden. Sämtliche anderen Rechnungen und Schriftstücke seien auf Geheiss der Zollbeamten in den Ordnern verblieben. Im Namen der Gesuchsgegnerin sei Einsprache gegen die Durchsuchung erhoben wor- den. Darauf seien die sichergestellten Unterlagen versiegelt und von den Zollbeamten mitgenommen worden. Vorgängig sei von der Gesuchstellerin gestattet worden, von den versiegelten Unterlagen Kopien anzufertigen (act. 7, N. 9 ff.).
E. 5.4 Die Darstellungen stimmen jedenfalls insoweit überein, als die sichergestell- ten und versiegelten Papiere entweder aus einem der Ordnern stammen, die je u.a. mit der Typenbezeichnung und dem Kennzeichen des betreffenden Luftfahrzeugs beschriftet waren, oder es sich dabei um Ausdrucke aus der Buchhaltung bzw. entsprechende Belege handelt, die einen Bezug zu den betreffenden Ordnern aufweisen. Dass diese Papiere mit Blick auf den Un- tersuchungsgegenstand grundsätzlich verfahrenserheblich sind, liegt auf der Hand. Die Gesuchsgegnerin listet zwar eine Reihe von Dokumenten auf und legt ihrer Gesuchsantwort Dokumente bei, welche möglicherweise für das Zollstrafverfahren von Bedeutung seien (act. 7, N. 38 ff.). Dadurch vermag sie aber nicht darzutun, dass die versiegelten Papiere für die Zollstrafunter- suchung offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersu- chung aufweisen (vgl. supra E. 5.1).
Es muss damit angenommen werden, dass sich unter den versiegelten Pa- pieren grundsätzlich untersuchungsrelevante Informationen befinden.
E. 6.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe- kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht- lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist. Insbesondere
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wurde durch von der Gesuchstellerin bei der Hausdurchsuchung zugelasse- nes Austriagieren von Unterlagen, die dem Berufsgeheimnis (Anwaltsge- heimnis) unterliegen, dem bereits Rechnung getragen, so dass ausgeschlos- sen werden kann, dass sich derartige Unterlagen in den versiegelten Akten befinden.
E. 6.2 Gründe, weshalb diese Bestimmungen missachtet worden wären, werden weder von der Gesuchsgegnerin dargetan noch sind solche ersichtlich.
E. 7 Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Papiere zu entsie- geln und zu durchsuchen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen.
- Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Papiere zu entsie- geln und zu durchsuchen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 23. März 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Ober- zolldirektion,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Gianni Riz- zello,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2016.5
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Sachverhalt:
A. Die Zollkreisdirektion Basel, Sektion Zollfahndung (nachfolgend "ZFA Ba- sel"), eröffnete am 23. August 2016 eine Zollstrafuntersuchung gegen die A. AG wegen Verdachts auf Nichtanmeldung von Reparaturen und Wartun- gen eines Luftfahrzeugs bei der Einreise in die Schweiz, die den Tatbestand einer Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) darstelle (act. 1.7). An- lässlich der Durchsuchung der Geschäftsräume der A. AG am 8. September 2016 wurden Papiere und Aufzeichnungen sichergestellt (act. 1.11), gegen deren Durchsuchung die A. AG Einsprache erhob (act. 1.10). Die sicherge- stellten Papiere und Aufzeichnungen wurden hierauf versiegelt (act. 1.11).
B. Mit Gesuch vom 20. Oktober 2016 gelangte die Eidgenössische Zollverwal- tung, Oberzolldirektion (nachfolgend "EZV"), an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die EZV sei zu ermächtigen, die mit Si- cherstellungsbeschluss vom 8. September 2016 bei der A. AG sichergestell- ten Papiere zu entsiegeln und zu durchsuchen, unter Kostenfolge zu Lasten der A. AG (act. 1).
C. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 stellte die ZFA Basel der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die versiegelten Papiere zu (act. 3).
D. Mit Gesuchsantwort vom 28. November 2016 beantragt die A. AG, das Ent- siegelungsgesuch der EZV vom 20. Oktober 2016 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und die EZV anzuweisen, die am 8. Sep- tember 2016 in den Geschäftsräumen der A. AG sichergestellten Unterlagen gemäss Sicherstellungsprotokoll gleichen Datums unbelastet herauszuge- ben, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% zulasten der Eidgenossenschaft (act. 7).
E. Mit Gesuchsreplik vom 12. Dezember 2016 hält die EZV an ihren Anträgen fest (act. 9), ebenso wie die A. AG mit Gesuchsduplik vom 20. Januar 2017 an ihren Anträgen festhält (act. 15). Letztere wurde der EZV mit Schreiben vom 23. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 16).
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Auf weitere Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 128 Abs. 1 ZG werden Widerhandlungen gegen das Zollgesetz nach diesem und dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt. Verfolgende und ur- teilende Behörde ist die EZV (Art. 128 Abs. 2 ZG). Gemäss Art. 103 Abs. 1 MWSTG ist auf die Strafverfolgung mit Ausnahme der Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 69 Abs. 2, Art. 73 Abs. 1 letzter Satz sowie Art. 77 Abs. 4 das VStrR anwendbar. Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der EZV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Hat die zuständige Behörde auch andere straf- bare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, so gilt Art. 103 Abs. 1 MWSTG für alle strafbaren Handlungen (Art. 103 Abs. 5 MWSTG).
2.
2.1 Bei Durchsuchungen in Strafverfahren nach VStrR ist dem Inhaber der "Pa- piere" (bzw. der zu durchsuchenden Aufzeichnungen und Gegenstände) wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich zuvor über ihren Inhalt aus- zusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010, E. 4.2 m.w.H.; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2015.13 vom 1. März 2016, E. 2.3). Über die Zulässig- keit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Eine förmliche Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesu- ches der Untersuchungsbehörde kennt das VStrR nicht. Die untersuchende Verwaltungsbehörde hat allerdings – gerade bei Entsiegelungsgesuchen – dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen ausreichend Rechnung zu tra- gen (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO). Die allgemeinen strafprozessu- alen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 246 E. 3.2).
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2.2 Vorliegend zur Beurteilung steht die Entsiegelung einer Papiertüte mit Pa- pieren, die sich in den Geschäftsräumen der Gesuchsgegnerin befanden. Die Gesuchsgegnerin ist mithin die Inhaberin der betroffenen Papiere und hat deren Siegelung verlangt. Damit hat eine zur Einsprache legitimierte Per- son rechtsgültig Einsprache erhoben. Die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
3. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schüt- zenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseig- nung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlag- nahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zuläs- sig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersu- chung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BE.2016.3 vom 19. Dezember 2016, E. 2 m.w.H.).
4.
4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nach- vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Be- weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach- verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu be- achten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatver- dacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte
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Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, "je weiter das Verfah- ren fortgeschritten ist". Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch dies- bezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwen- dung (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstraf- gerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2016.3 vom 19. Dezember 2016, E. 3.1; je m.w.H.).
4.2 Die Gesuchstellerin verdächtigt die Gesuchsgegnerin der Zollhinterziehung (Art. 118 Abs. 1 ZG) sowie der Hinterziehung von Mehrwertsteuern (Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG; act. 1, Ziff. 9). Den Sachverhalt legt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch wie folgt dar (act. 1, Ziff. 1–4):
Am 30. Juli 2015 sei im Rahmen einer Kontrolle eines zum Export angemel- deten Flugzeugs festgestellt worden, dass im Ausland durchgeführte War- tungs- und Reparaturarbeiten nicht zur ordentlichen Zollveranlagung ange- meldet worden seien (act. 1.1, act. 1.2). Dabei habe es sich um ein steuer- pflichtiges Entgelt von mehreren hunderttausend Franken gehandelt (act. 1.3). Die Zollstelle Basel-Flughafen habe den Vorfall am 31. Juli 2015 der ZFA Basel gemeldet (act. 1.4), welche in der Folge eine Zollstrafunter- suchung gegen Unbekannt eröffnet habe (act. 1.5). Bei der Überführung des Flugzeugs in den zollrechtlich freien Verkehr im Dezember 2013 sei die Ge- suchsgegnerin sowohl als Importeurin als auch als Empfängerin aufgetreten (act. 1.6). Zudem seien dieser die nicht angemeldeten Wartungs- und Unter- haltsarbeiten in Rechnung gestellt worden (act. 1.3). Aufgrund dieser Ver- dachtslage sei gegen die Gesuchsgegnerin ein Strafverfahren eröffnet und die Durchsuchung ihrer Geschäftsräumlichkeiten angeordnet worden (act. 1.7, act. 1.8). Anlässlich der Durchsuchung habe die Gesuchsgegnerin verschiedene Unterlagen ausgehändigt, welche das Flugzeug und dessen Wartung betroffen hätten (act. 1.9, act. 1.10). Nachdem der Vertreter der Gesuchsgegnerin die Anwaltskorrespondenz entfernt gehabt habe, seien die Unterlagen sichergestellt worden (act. 1.11). Der Vertreter der Gesuchsgeg- nerin habe zudem eine Siegelung der restlichen Unterlagen verlangt; zu den Gründen habe er sich nicht geäussert (act. 1.10).
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4.3
4.3.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz ver- anlagt werden (Art. 7 ZG). Dazu muss, wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, sie unverzüglich und unverän- dert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauf- tragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen – d.h. der EZV mitteilen, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von der EZV zugelassenen Ort befinden (Art. 24 Abs. 2 ZG) – und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren in- nerhalb der von der EZV bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Nach Art. 118 Abs. 1 ZG macht sich u.a. strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Wa- ren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht.
Der Bund erhebt als Mehrwertsteuer u.a. eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer; Art. 1 Abs. 2 lit. c MWSTG). Der Steuer un- terliegen u.a. die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthal- tenen Dienstleistungen und Rechte (Art. 52 Abs. 1 lit. a MWSTG). Gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. k MWSTG ist von der Steuer befreit u.a. die Einfuhr von Gegenständen, die nach den Art. 9 und Art. 58 ZG zur vorübergehenden aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Art. 54 Abs. 1 lit. e MWSTG, wonach auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an diesen Gegenständen eine Steuer berechnet wird. Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit Art. 51 ff. MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). Nach Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG macht sich strafbar, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht.
4.3.2 Die im Entsiegelungsgesuch und den dazugehörenden Beilagen enthaltene Darstellung des Gegenstands der Strafuntersuchung genügt zur Begrün- dung eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich der Zollhinterziehung gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG sowie der Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG. Der Sachverhalt wird von der Gesuchsgegnerin grund- sätzlich anerkannt (act. 7, N. 5, N. 32). Demzufolge besteht der Verdacht, dass im Ausland durchgeführte Wartungs- und Reparaturarbeiten am Luft- fahrzeug – anlässlich dessen Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
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im Dezember 2013 die Gesuchsgegnerin sowohl als Importeurin als auch als Empfängerin auftrat, und der die nicht angemeldeten Wartungs- und Unter- haltsarbeiten in Rechnung gestellt wurden – nicht zur ordentlichen Zollver- anlagung angemeldet wurden. Dieser Sachverhalt lässt sich unter Art. 118 Abs. 1 ZG und Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG subsumieren.
4.3.3 Die diesbezüglichen Einwände der Gesuchsgegnerin sind unbehelflich:
Wenn sie u.a. behauptet, die im Ausland durchgeführte Wartungs- und Re- paraturarbeiten am Flugzeug seien am 30. Juli 2015 nachträglich angemel- det worden (act. 7, N. 22), vermag das den Verdacht nicht zu entkräften, dass Widerhandlungen gegen das ZG und das MWSTG vorliegen, denn wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zu- führen oder zuführen lassen, gestellen und summarisch anmelden.
Wenn sie weiter u.a. behauptet, die nachträgliche Anmeldung würde kein Indiz dafür darstellen, dass andere, nicht bereits angemeldete im Ausland durchgeführte Wartungs- und Reparaturarbeiten am Flugzeug, welche an- melde- und steuerpflichtig sind, nicht zur Zollveranlagung gebracht worden seien (act. 7, N. 23 f.), verkennt sie, dass die Zollstrafuntersuchung allein mit der Feststellung, dass – bereits bestimmte – im Ausland durchgeführte War- tungs- und Reparaturarbeiten am Flugzeug nicht zur ordentlichen Zollveran- lagung angemeldet wurden, noch nicht abgeschlossen ist. Die Strafbehör- den haben von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der be- schuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist das offensichtlich noch nicht geschehen. Dass die Ge- suchsgegnerin hinsichtlich der Wartungs- und Reparaturarbeiten, welche am
30. Juli 2015 (nachträglich) zur Zollveranlagung angemeldet wurden, den Sachverhalt, dass diese Arbeiten tatsächlich verrichtet und später zur Zoll- veranlagung gebracht wurden, nicht bestreitet (act. 7, N. 32), reicht dazu nicht aus. Der Gesuchsgegnerin ist insofern zuzustimmen, dass (vorläufiger) Gegenstand der Untersuchung die besagten, am 30. Juli 2015 nachträglich angemeldeten Wartungs- und Reparaturarbeiten am Flugzeug sind (act. 7, N. 30). Diese allein begründen indes schon einen hinreichenden Tatver- dacht. Ob im Rahmen der nachträglichen Zollanmeldung vom 30. Juli 2015 tatsächlich alle nicht verzollten Arbeiten offengelegt worden sind, wird sich in der weiteren Untersuchung zeigen müssen.
Die Gesuchsgegnerin macht – sinngemäss wiederholt – geltend, dass die Gesuchstellerin zwar erst am 23. August 2016, und damit wenige Tage vor der Durchsuchung, eine Zollstrafuntersuchung gegen die Gesuchsgegnerin
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eröffnet habe, jedoch bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersu- chung gegen Unbekannt vom 31. Juli 2015 über die gleiche Informationslage verfügt habe. Es seien deshalb an den hinreichenden Tatverdacht höhere Anforderungen zu stellen, als dies der Fall wäre, würde sich die Zollstrafun- tersuchung im Anfangsstadium befinden (act. 7, N. 19). Der Zeitablauf zwi- schen der Eröffnung der Zollstrafuntersuchung gegen Unbekannt und der Durchsuchung der Geschäftsräume der Gesuchsgegnerin lässt sich auf- grund der vorliegenden Akten nicht erklären, schadet vorliegend aber nicht. Ausgehend davon, dass der Verdacht zu Beginn eines Verfahrens noch re- lativ vage sein kann, unterliegt zwar die Verdachtslage einer umso strenge- ren Überprüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist, aber die diesbe- züglichen Anforderungen dürfen nicht überspannt werden, umso mehr, wenn schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweiser- gebnisse vorliegen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 197 N. 13). Vorliegend hält die Ver- dachtslage einer Überprüfung jedenfalls stand, weil die Gesuchstellerin kon- krete belastende Beweisergebnisse vorlegen kann.
Ob eine Strafbarkeit gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG entfällt, weil die Gesuchs- gegnerin eine Verwendungsverpflichtung eingegangen sei und für die Ge- suchsgegnerin in Bezug auf das betreffende Luftfahrzeug Zollbefreiung gelte (act. 15, N. 53), braucht hier und in dieser Phase des Verfahrens nicht ent- schieden zu werden.
Es bleibt festzuhalten, dass sich vorliegend aus dem Entsiegelungsgesuch und den dazugehörenden Beilagen ein hinreichender Tatverdacht ergibt.
5.
5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermitt- lungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich ver- fahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom
20. Dezember 2013, E. 3.1 m.w.H.). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsu- chungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Oblie-
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genheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensicht- lich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesge- richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine).
5.2 Im Untersuchungsbericht wird zum Ablauf der Untersuchungshandlung aus- geführt, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin gleich zu Beginn der Massnahmen die Siegelung zu erhebender Unterlagen verlangt habe. Eine Mitarbeiterin der Gesuchsgegnerin habe drei Ordner vorgelegt, welche je u.a. mit der Typenbezeichnung und dem Kennzeichen des betreffenden Luft- fahrzeugs beschriftet gewesen seien. Der Rechtsvertreter habe geltend ge- macht, dass sich in den vorgelegten Unterlagen Anwaltskorrespondenz be- finde. In der Folge habe er deshalb auf entsprechende Aufforderung eine Triage der Belege vorgenommen. Er habe dabei die Belege ausgesondert, welche im Zusammenhang mit der angehobenen Untersuchung stünden. Dem Ordner "Logbuch" habe er Belege über Freigaben nach vorgenomme- nen Wartungen und dem Ordner "Verträge" nicht näher bezeichnete, schrift- liche Vereinbarungen entnommen. Im Ordner "MWST-Unterlagen" hätten sich keine potentiell fallrelevanten Belege befunden. Die Mitarbeiterin der Gesuchsgegnerin habe auf entsprechende Nachfrage eine Übersicht über die erfassten Buchungen zu Zahlungen das Luftfahrzeug betreffend ausge- druckt und entsprechende Belege hervorgesucht. Der Rechtsvertreter habe auf entsprechende Rückfragen bekräftigt, dass an der Siegelung festgehal- ten werde. Nachdem die Mitarbeiterin der Gesuchsgegnerin Kopien der si- chergestellten Belege zu ihren Akten erstellt habe, seien die Unterlagen ver- siegelt worden (act. 1.9, S. 2).
5.3 Zur Sicherstellung der versiegelten Papiere führt die Gesuchsgegnerin aus, sie habe vollständig kooperiert und anweisungsgemäss mitgewirkt. Die Zoll- beamten hätten aus dem im Geschäftsraum befindlichen Regal drei Ordner herausgenommen, die alle je u.a. mit der Typenbezeichnung und dem Kenn- zeichen des betreffenden Luftfahrzeugs beschriftet gewesen seien. Die an- wesende Mitarbeiterin der Gesuchsgegnerin habe auf Anweisung der Zoll- beamten Ausdrucke von Buchhaltungsdaten hinsichtlich der in den Ordnern befindlichen Rechnungen angefertigt. Anschliessend habe der Rechtsvertre- ter der Gesuchsgegnerin die in den Ordnern befindlichen Unterlagen auf dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegende sowie offensichtlich mit der Strafuntersuchung in keinem sachlichen Zusammenhang stehende Schrift- stücke durchsucht. Dies habe sich als schwierig gestaltet, da sich die Zoll- beamten geweigert hätten, die konkreten im Ausland durchgeführten War-
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tungs- und Reparaturarbeiten, welche Gegenstand der Zollstrafuntersu- chung seien, zu benennen. Mit Zustimmung der Zollbeamten seien dem An- waltsgeheimnis unterliegende Anwaltskorrespondenz sowie Aufzeichnun- gen über Flugbewegungen, da diese Informationen offensichtlich in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Zollstrafuntersuchung stünden, aus den Ordnern entfernt worden. Sämtliche anderen Rechnungen und Schriftstücke seien auf Geheiss der Zollbeamten in den Ordnern verblieben. Im Namen der Gesuchsgegnerin sei Einsprache gegen die Durchsuchung erhoben wor- den. Darauf seien die sichergestellten Unterlagen versiegelt und von den Zollbeamten mitgenommen worden. Vorgängig sei von der Gesuchstellerin gestattet worden, von den versiegelten Unterlagen Kopien anzufertigen (act. 7, N. 9 ff.).
5.4 Die Darstellungen stimmen jedenfalls insoweit überein, als die sichergestell- ten und versiegelten Papiere entweder aus einem der Ordnern stammen, die je u.a. mit der Typenbezeichnung und dem Kennzeichen des betreffenden Luftfahrzeugs beschriftet waren, oder es sich dabei um Ausdrucke aus der Buchhaltung bzw. entsprechende Belege handelt, die einen Bezug zu den betreffenden Ordnern aufweisen. Dass diese Papiere mit Blick auf den Un- tersuchungsgegenstand grundsätzlich verfahrenserheblich sind, liegt auf der Hand. Die Gesuchsgegnerin listet zwar eine Reihe von Dokumenten auf und legt ihrer Gesuchsantwort Dokumente bei, welche möglicherweise für das Zollstrafverfahren von Bedeutung seien (act. 7, N. 38 ff.). Dadurch vermag sie aber nicht darzutun, dass die versiegelten Papiere für die Zollstrafunter- suchung offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersu- chung aufweisen (vgl. supra E. 5.1).
Es muss damit angenommen werden, dass sich unter den versiegelten Pa- pieren grundsätzlich untersuchungsrelevante Informationen befinden.
6.
6.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe- kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht- lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist. Insbesondere
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wurde durch von der Gesuchstellerin bei der Hausdurchsuchung zugelasse- nes Austriagieren von Unterlagen, die dem Berufsgeheimnis (Anwaltsge- heimnis) unterliegen, dem bereits Rechnung getragen, so dass ausgeschlos- sen werden kann, dass sich derartige Unterlagen in den versiegelten Akten befinden.
6.2 Gründe, weshalb diese Bestimmungen missachtet worden wären, werden weder von der Gesuchsgegnerin dargetan noch sind solche ersichtlich.
7. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Papiere zu entsie- geln und zu durchsuchen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Papiere zu entsie- geln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 23. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion - Rechtsanwalt Gianni Rizzello
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).