Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Sachverhalt
A. Am 7. Dezember 2014 sowie am 11. Juni 2015 wurden von den britischen Zollbehörden Pakete mit insgesamt 10‘700 nicht zugelassenen Tabletten («Tiger-120») aus Indien abgefangen, welche an ein Postfach von A. adres- siert waren. Dies wurde Swissmedic mit Meldungen vom 22. Dezember 2014 sowie vom 12. August 2015 durch die britische Aufsichtsbehörde über Arz- neimittel (Medicines & Healthcare products Regulatory Agency, MHRA) mit- geteilt (act. 1.1, 1.4).
Gestützt auf diese Meldungen wurde am 4. September 2015 intern Strafan- zeige an den Strafrechtsdienst von Swissmedic erstattet, worauf mit Verfü- gung vom 15. April 2016 gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Ver- dachts der strafbaren Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b des Bundes- gesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21), evtl. i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG, evtl. i.V.m. Art. 86 Abs. 2 bzw. Art. 87 Abs. 2 HMG eröffnet wurde (act. 1.5, 1.6).
Am 9. August 2016 erfolgten Hausdurchsuchungen sowohl am gemeinsa- men Domizil von A. und B. in Z. als auch in den Räumlichkeiten der Gemein- schaftspraxis in Y., wo A. als selbstständiger Psychologe tätig ist. Hierbei wurden im Privatdomizil von A. und B. eine Reihe von in der Schweiz nicht zugelassenen Medikamenten (insbesondere 1‘124 Silagra-Pillen) beschlag- nahmt (act. 1.9, 1.10, 1.13, 1.14). Am selben Tag wurde gegen B. ein Ver- waltungsstrafverfahren wegen Verdachts der strafbaren Widerhandlung ge- gen das HMG eröffnet, begangen durch illegale Einfuhr von in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimitteln (vgl. act. 1.16, S. 2). Ebenfalls am selben Tag wurden A. und B. als Beschuldigte einvernommen (act. 1.15, 1.16).
Bei der Durchsuchung am Domizil von A. und B. wurden zudem diverse elektronische Datenträger sichergestellt, welche durch die Kantonspolizei Zürich forensisch gesichert wurden. A. verlangte bezüglich der IT-Asservate 2 (Notebook und Netzteil) und 5 (Externe HD) auf Anraten der Untersu- chungsleiterin der Swissmedic die Siegelung (act. 1.14; act. 1, Ziff. 23, 3. Ab- satz).
B. Mit Gesuch vom 19. August 2016 beantragt Swissmedic bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Folgendes (act. 1):
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1. Es sei die vollständige Entsiegelung der IT-Asservate 2 (Notebook und Netzteil) und 5 (Ex- terne HD) anzuordnen, soweit es sich beim Inhalt nicht um Patientendaten handelt.
2. Soweit die IT-Asservate 2 (Notebook und Netzteil) und 5 (Externe HD) Patientendaten ent- halten, sei deren Entsiegelung unter Schwärzung der Patientennamen, Geburtsdatum, E- Mailadresse, Wohnadresse und Telefonnummer anzuordnen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegner.
C. Mit gemeinsamer Gesuchsantwort vom 15. September 2016 beantragen A. und B. Folgendes (act. 4):
1. Es sei das Verfahren gegen den Gesuchsgegner 2 einzustellen.
2. Die Durchsuchung von privaten Daten (alle Daten ausser den Patientendossiers) auf dem Notebook, welche dem Backup auf der externen HD entsprechen, sei nicht zuzulassen, was ebenfalls für die Durchsuchung der anderen Gegenstände gilt.
3. Alle beschlagnahmten Gegenstände, ausser die unter Ziff. 2 genannten (Nummer 2 und 5 gemäss Beschlagnahmeprotokoll und Sicherstellung), seien wiederauszuhändigen.
4. Die Entsiegelung der Patientendossiers (Ordner „AAA“) sei unter Wahrung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips in Stichproben bspw. im Umfang von 10 % und 20 % zuzulassen (ca. 35 bis 70 Dossiers der insg. rund 350 Dossiers).
5. Die Kosten des hiesigen Verfahrens seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Die Kosten der Entsiegelung bzw. der Auswertung der Stichproben seien durch die Ge- suchstellerin zu tragen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Der Gesuchsgegner 1 sei für seine anwaltliche Vertretung angemessen zu entschädigen (zzgl. MwSt.)
D. Swissmedic wurde die Gesuchsantwort am 21. September 2016 zur Kennt- nis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes von der Gesuchstellerin nach den Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) geführt.
E. 1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Ein- sprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010, E. 4.2 m.w.H.; TPF BE.2015.13 vom 1. März 2016 E. 2.3, zur Publikation vorgese- hen). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
E. 1.3 Inhaber der beiden fraglichen IT-Asservate 2 (Notebook und Netzteil) und 5 (Externe HD) (nachfolgend «IT-Asservate 2 und 5») ist gemäss den Ausfüh- rungen der Gesuchsgegner lediglich der Gesuchsgegner 1 (vgl. act. 4, N. 43 und 45 bezüglich Laptop und Backup). Er hat auch die Siegelung verlangt (act. 1.14). Damit hat eine zur Einsprache legitimierte Person rechtsgültig Einsprache erhoben. Ob auch der Gesuchsgegner 2 zur Einsprache gegen die Durchsuchung der beiden IT-Asservate 2 und 5 legitimiert gewesen wäre, kann damit offen bleiben.
E. 1.4 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht frei bestimmbar. Im Entsiegelungsverfahren wird geprüft, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände an- gerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Ver- wendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen. Der Antrag auf Nichtzulassung der Durchsuchung von privaten Daten bzw. von anderen Gegenständen als der IT-Asservate 2 und 5 ist nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens, da bezüglich dieser Gegenstände keine Versiegelung verlangt worden ist (vgl. act. 1.13, 1.14). Ob die Voraussetzungen einer Be- schlagnahme dieser Gegenstände in casu erfüllt sind, kann die Beschwer-
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dekammer in der Regel nur auf Beschwerde gegen den entsprechenden Be- schlagnahmebefehl hin prüfen (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016, E. 4; BB.2016.246 vom
17. Juni 2016, E. 1.2; BB.2014.192 vom 13. Mai 2015, E. 1.2; BB.2014.150 vom 4. Mai 2015, E. 6; jeweils mit Hinweis auf GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 390 und 543).
Der Entscheid, ob in einem bestimmten Verfahren eine Einstellung, ein Straf- bescheid oder eine Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung erfolgt, obliegt der Verwaltungsstrafbehörde (Art. 62 Abs. 1 VStrR). Ein Einstellungsantrag ist folglich an diese zu richten.
Auf die Anträge 1 und 3, sowie auf den Antrag 2, letzter Teilsatz, der Ge- suchsgegner ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
E. 1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durch- suchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. be- sichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mit- tels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine der- artige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privat- geheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durch- zuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.14 vom 31. Mai 2016, E. 2 m.w.H.).
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E. 3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nach- vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Be- weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach- verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Über- legungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt
u. a. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.14 vom 31. Mai 2016, E. 3.1 m.w.H.).
E. 3.2 Die Gesuchstellerin verdächtigt den Gesuchsgegner 1 der illegalen Einfuhr von in der Schweiz nicht zugelassenen Heilmitteln (Art. 86 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. a und Art. 20 HMG), des illegalen Handels mit nicht zuge- lassenen Arzneimitteln im Ausland (Art. 86 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. c HMG) sowie der Abgabe der illegal in die Schweiz eingeführten Heilmit- tel ohne Berechtigung (Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 24 und Art. 30 HMG) (act. 1, Ziff. 19).
Die Gesuchstellerin legt den Sachverhalt wie folgt dar (act. 1, Ziff. 6-15):
Die britischen Zollbehörden haben zwei an den Gesuchsgegner 1 adres- sierte Pakete mit insgesamt 10‘700 nicht zugelassenen Tiger-120-Pillen am Zoll abgefangen, welche den Wirkstoff Sildenafil enthielten, welcher gegen erektile Dysfunktion eingesetzt werde (act. 1.1, 1.4). Der Gesuchsgegner 1 biete auf selbständiger Basis psychologische Beratungen an und sei unter anderem auf «Sex Therapy» und «Sexual Dysfunction» spezialisiert (act. 1.7, 1.8). Die Gesuchstellerin führte am 9. August 2016 Hausdurchsu- chungen am Wohnsitz der Gesuchsgegner sowie am Arbeitsort des Ge- suchsgegners 1 durch. Am Wohnsitz wurden u. a. 1‘124 Tabletten Silagra (100 mg; Wirkstoff: Sildenafil) sowie 40 Tabletten Tadarise (40 mg; Wirkstoff: Tadalafil, dieser werde ebenfalls gegen erektile Dysfunktion eingesetzt) be- schlagnahmt (act. 1.11-1.13). Beide Produkte seien in der Schweiz nicht zu-
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gelassen und ihre Einfuhr in die Schweiz grundsätzlich illegal. Die Gesuchs- gegner hätten bei jeweils separater Einvernahme angegeben, auf Erektions- förderer angewiesen zu sein, wobei der Gesuchsgegner 2 diese vom Ge- suchsgegner 1 erhalte (act. 1.15, Q 66; act. 1.16, Q 16-17). Weiter habe der Gesuchsgegner 1 ausgesagt, von der Schweiz aus in Indien Tiger-120-Pillen bestellt zu haben. Er habe diese nach London an sein Postfach schicken lassen. Diese Pillen habe er an zwei Kollegen in London verkauft (act. 1.15, Q 45-49, 83-86). Die Gesuchstellerin verdächtigt den Gesuchsgegner 1 des- halb, nebst den abgefangenen 10‘700 Tiger-120-Pillen weitere Pillen bestellt bzw. diese mittels seinem Postfach in London entgegengenommen zu ha- ben. Der Gesuchsgegner 1 habe zudem ausgeführt, dass er die Silagra-Tab- letten, die bei ihm zu Hause gefunden wurden, bei einer niederländischen Firma bestellt und an ein deutsches Postfach habe liefern lassen. Von dort würde er die Tabletten jeweils mit dem Auto über die Grenze in die Schweiz bringen (act. 1.15, Q 54, 58, 64, 73-81). In den Praxisräumlichkeiten des Gesuchsgegners 1 seien keine illegalen Arzneimittel gefunden worden (act. 1, Ziff. 15).
E. 3.3 Die im Entsiegelungsgesuch und den dazugehörenden Beilagen enthaltene Darstellung des Gegenstands der Strafuntersuchung genügt zur Begrün- dung eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich der untersuchten Tatbe- stände. Der Sachverhalt wird auch von den Gesuchsgegnern grundsätzlich anerkannt (act. 4, N. 2). Demzufolge besteht der Verdacht, dass der Ge- suchsgegner 1 die in der Schweiz nicht zugelassenen Silagra-Tabletten ohne Bewilligung in die Schweiz eingeführt hat. Die aufgefundene Menge überschreitet diejenige für den zulässigen Eigengebrauch gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a HMG unbestrittenermassen (act. 1, Ziff. 21; act. 4, N. 32). Dieses Vorgehen lässt sich deshalb unter Art. 86 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. a und Art. 20 HMG subsumieren. Weiter besteht der Verdacht, dass der Gesuchsgegner 1 durch Bestellung in Indien, Zustellung nach London sowie Verkauf von Tiger-120-Pillen in London ohne Bewilligung Handel im Ausland betrieben hat. Dieses Vorgehen lässt sich unter Art. 86 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. c HMG subsumieren. Da der Gesuchsgegner 1 psycholo- gische Beratungen unter anderem in den Themenbereichen «Sex Therapy» und «Sexual Dysfunction» angeboten hat, besteht zudem der Verdacht, dass er die unbewilligt eingeführten Arzneimittel unberechtigterweise an seine Kli- enten abgegeben haben könnte. Dieses Vorgehen lässt sich unter Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 24 und Art. 30 HMG subsumieren. Ob durch die vor- genannten Verhaltensweisen die Gesundheit von Menschen gefährdet wurde oder ob mangels dieses qualifizierenden Aspekts allenfalls nur der Übertretungstatbestand des Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG in Frage kommt, braucht hier und in dieser Phase des Verfahrens nicht entschieden zu werden. Es
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kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass einer der belieferten Kunden in London oder Patienten des Gesuchsgegners 1 durch die Abgabe von unbewilligt eingeführten Arzneimitteln in ihrer Gesundheit gefährdet wor- den sind. Unter diesen Umständen besteht ein ausreichend konkreter Tat- verdacht für strafbare Widerhandlungen gegen Art. 86 Abs. 1 HMG.
E. 3.4 Die Vorbringen der Gesuchsgegner in ihrer Gesuchsantwort vermögen den Verdacht auf die vorgenannten Tatbestände nicht zu entkräften. Sie bestäti- gen im Wesentlichen den relevanten Sachverhalt – mit Ausnahme der Ab- gabe an die Patienten des Gesuchsgegners 1 (act. 1.15, 1.16, 4). Überdies führen sie selbst aus, dass abzuklären sei, ob Erektionsförderer an Patienten abgegeben worden seien (act. 4, N. 41 und 44).
E. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermitt- lungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich ver- fahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom
20. Dezember 2013, E. 3.1 mit Hinweis). Betroffene Inhaber von Aufzeich- nungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessu- ale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach of- fensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufwei- sen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bun- desgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine).
E. 4.2 Die Gesuchstellerin liess in den Wohnräumen der Gesuchsgegner einen Laptop sowie dessen Backup (IT-Asservate 2 und 5) sicherstellen (act. 1.14). Dass diese mit Blick auf den oben geschilderten Untersuchungsgegenstand grundsätzlich verfahrenserheblich sein könnten, wird nicht bestritten, befin- den sich doch die Patientendossiers des Gesuchsgegners 1 auf diesen Da- tenträgern (vgl. act. 1, Ziff. 21; act. 4, N. 45). Der Gesuchsgegner 1 habe in den Patientendossiers die Themen und die Ratschläge aus den psychologi- schen Beratungsgesprächen zusammengefasst dargestellt (act. 4, N. 45). Es ist somit anzunehmen, dass diese Dateien möglicherweise auch darüber
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Auskunft geben könnten, ob der Gesuchsgegner 1 Arzneimittel an seine Pa- tienten abgegeben hat. Möglicherweise hat er diese nur an einzelne Patien- ten abgegeben, wobei insbesondere bezüglich der tatbestandlich geforder- ten Gesundheitsgefährdung jeder einzelne untersuchungsrelevant sein könnte (vgl. oben E. 3.3). Deshalb ist nicht nur eine Stichprobe von 10 bis 20 % der Patientendossiers (so die Gesuchsgegner in act. 4, N. 43 ff.) zu entsiegeln und zu durchsuchen. Der Gesuchstellerin ist zuzustimmen, dass sich auf den beiden IT-Asservaten 2 und 5 zudem auch weitere Hinweise zu den illegalen Tätigkeiten befinden könnten (act. 1, Ziff. 21), werden auf den Datenträgern doch neben den Patientendossiers mutmasslich auch andere Daten wie allenfalls untersuchungsrelevante E-Mails, Kontakte sowie Inter- netbestellungen etc. zu finden sein. Dies umso mehr, als der Gesuchsgegner 1 ausgesagt hat, dass er die in Frage stehenden Arzneimittel über das Inter- net bestellt habe und die Strafuntersuchungsbehörde entsprechende Anga- ben im Laptop finden würde (vgl. act. 1.15, Q 47, 54, 55, 58).
Es muss damit angenommen werden, dass sich auf den beiden Datenträ- gern grundsätzlich untersuchungsrelevante Informationen befinden.
E. 5.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe- kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht- lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
E. 5.2 Die Gesuchstellerin verweist diesbezüglich einerseits auf die Tätigkeit des Gesuchsgegners 1 und auf das seit dem 1. April 2013 bestehende Berufs- geheimnis der Psychologen (vgl. Art. 27 lit. e des Bundesgesetzes vom
18. März 2011 über die Psychologieberufe [Psychologieberufegesetz, PsyG; SR 935.81]; Art. 321 Ziff. 1 StGB). Andererseits führt sie aus, der Gesuchs- gegner 1 verfüge lediglich über einen ausländischen Titel, den er von der Psychologieberufekommission anerkennen lassen müsse, um in der Schweiz überhaupt als Psychologe aufzutreten und entsprechende Beratun- gen anbieten zu dürfen (act. 1, Ziff. 23).
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E. 5.3.1 Der Gesuchsgegner 1 bietet als «Psychologist» psychologische Beratungen an (vgl. act. 1.7 und 1.8). Er gibt diesbezüglich an, in den USA zwei Ab- schlüsse in Psychologie erworben zu haben (act. 1.8; act. 1.15, Q 11). Diese Abschlüsse hat der Gesuchsgegner 1 in der Schweiz aber nicht anerkennen lassen (act. 1.15, Q 14).
E. 5.3.2 Gemäss Art. 4 PsyG darf sich Psychologin oder Psychologe nennen, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psycholo- gie erworben hat. Die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse richtet sich nach Art. 3 Abs. 1 PsyG. Zuständig für die Anerkennung ist die Psychologieberufekommission (Art. 3 Abs. 3 PsyG). Art. 4 PsyG dient dem Gesundheits- und Konsumentenschutz gleichermassen: Die Bestimmung gewährleistet, dass unter der Bezeichnung «Psychologe» oder «Psycholo- gin» nur noch entsprechend qualifizierte Personen Dienstleistungen anbie- ten, und versetzt Konsumentinnen und Konsumenten in die Lage, qualifi- zierte Anbieter psychologischer Leistungen schnell und eindeutig zu erken- nen (vgl. hierzu die Botschaft vom 30. September 2009 zum Psychologiebe- rufegesetz, BBl 2009 S. 6929). Als Psychologen im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB gelten die nach Absolvierung eines entsprechenden Hochschulstudi- ums staatlich anerkannten Personen, andere Anbieter psychologischer Dienstleistungen unterstehen demgegenüber nicht dem Berufsgeheimnis (vgl. hierzu OBERHOLZER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 321 StGB N. 9).
E. 5.3.3 Verfügt der Gesuchsgegner 1 über keine staatliche Anerkennung für seine Tätigkeit, gilt er nicht als Psychologe im Sinne von Art. 4 PsyG und untersteht nach dem Gesagten auch nicht dem Berufsgeheimnis. Offenbar geht der Gesuchsgegner 1 selber davon aus, dass er für die von ihm angebotenen Dienstleistungen keine Anerkennung seiner in den USA erworbenen Ab- schlüsse benötige (vgl. act. 1.15, Q 14), bzw. beruft er sich selber gar nicht auf den Bezeichnungsschutz nach Art. 4 PsyG (act. 4, N. 42). Fällt die Tä- tigkeit des Gesuchsgegners 1 jedoch nicht unter das Berufsgeheimnis, so steht dieses auch nicht der Durchsuchung der bei ihm erhobenen elektroni- schen Daten entgegen.
E. 5.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich eine Person, selbst wenn sie ein Berufsgeheimnis zu wahren hat, der Beschlagnahme und Entsiegelung von in ihrem Besitz befindlichen Akten dann nicht widersetzen kann, wenn sie – so wie hier der Gesuchsgegner 1 – selbst einer Straftat beschuldigt wird. Für seine eigenen Verfehlungen soll niemand ein Privileg auf Grund eines Be- rufsgeheimnisses beanspruchen können (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN,
- 11 -
Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 208 m.w.H.).
E. 6 Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Datenträger bzw. deren forensische Kopien (IT-Asservate 2 und 5) vollumfänglich zu entsie- geln und zu durchsuchen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsgegner als unterlie- gende Parteien die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1 und 5 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
E. 8 Rechtsbegehren Ziffer 6 der Gesuchsgegner betrifft nicht das vorliegende Verfahren, sondern allenfalls den Umfang der Kosten des Verwaltungsstraf- verfahrens an sich (vgl. Art. 94 Abs. 1 VStrR). Diese Frage ist vorliegend nicht zu behandeln. Auf den erwähnten Antrag ist daher nicht einzutreten.
- 12 -
Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen.
- Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die IT-Asservate 2 und 5 vollumfänglich zu entsiegeln und zu durchsuchen.
- Auf die Anträge Ziff. 1, 2 (betreffend die anderen Gegenstände als die IT-As- servate 2 und 5), 3 und 6 der Gesuchsgegner wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird zu gleichen Teilen und unter solidari- scher Haftung den Gesuchsgegnern auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. Dezember 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Gesuchstellerin
gegen
1. A.,
2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Raphael M. Schmid,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2016.3
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Sachverhalt:
A. Am 7. Dezember 2014 sowie am 11. Juni 2015 wurden von den britischen Zollbehörden Pakete mit insgesamt 10‘700 nicht zugelassenen Tabletten («Tiger-120») aus Indien abgefangen, welche an ein Postfach von A. adres- siert waren. Dies wurde Swissmedic mit Meldungen vom 22. Dezember 2014 sowie vom 12. August 2015 durch die britische Aufsichtsbehörde über Arz- neimittel (Medicines & Healthcare products Regulatory Agency, MHRA) mit- geteilt (act. 1.1, 1.4).
Gestützt auf diese Meldungen wurde am 4. September 2015 intern Strafan- zeige an den Strafrechtsdienst von Swissmedic erstattet, worauf mit Verfü- gung vom 15. April 2016 gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Ver- dachts der strafbaren Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b des Bundes- gesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21), evtl. i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG, evtl. i.V.m. Art. 86 Abs. 2 bzw. Art. 87 Abs. 2 HMG eröffnet wurde (act. 1.5, 1.6).
Am 9. August 2016 erfolgten Hausdurchsuchungen sowohl am gemeinsa- men Domizil von A. und B. in Z. als auch in den Räumlichkeiten der Gemein- schaftspraxis in Y., wo A. als selbstständiger Psychologe tätig ist. Hierbei wurden im Privatdomizil von A. und B. eine Reihe von in der Schweiz nicht zugelassenen Medikamenten (insbesondere 1‘124 Silagra-Pillen) beschlag- nahmt (act. 1.9, 1.10, 1.13, 1.14). Am selben Tag wurde gegen B. ein Ver- waltungsstrafverfahren wegen Verdachts der strafbaren Widerhandlung ge- gen das HMG eröffnet, begangen durch illegale Einfuhr von in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimitteln (vgl. act. 1.16, S. 2). Ebenfalls am selben Tag wurden A. und B. als Beschuldigte einvernommen (act. 1.15, 1.16).
Bei der Durchsuchung am Domizil von A. und B. wurden zudem diverse elektronische Datenträger sichergestellt, welche durch die Kantonspolizei Zürich forensisch gesichert wurden. A. verlangte bezüglich der IT-Asservate 2 (Notebook und Netzteil) und 5 (Externe HD) auf Anraten der Untersu- chungsleiterin der Swissmedic die Siegelung (act. 1.14; act. 1, Ziff. 23, 3. Ab- satz).
B. Mit Gesuch vom 19. August 2016 beantragt Swissmedic bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Folgendes (act. 1):
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1. Es sei die vollständige Entsiegelung der IT-Asservate 2 (Notebook und Netzteil) und 5 (Ex- terne HD) anzuordnen, soweit es sich beim Inhalt nicht um Patientendaten handelt.
2. Soweit die IT-Asservate 2 (Notebook und Netzteil) und 5 (Externe HD) Patientendaten ent- halten, sei deren Entsiegelung unter Schwärzung der Patientennamen, Geburtsdatum, E- Mailadresse, Wohnadresse und Telefonnummer anzuordnen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegner.
C. Mit gemeinsamer Gesuchsantwort vom 15. September 2016 beantragen A. und B. Folgendes (act. 4):
1. Es sei das Verfahren gegen den Gesuchsgegner 2 einzustellen.
2. Die Durchsuchung von privaten Daten (alle Daten ausser den Patientendossiers) auf dem Notebook, welche dem Backup auf der externen HD entsprechen, sei nicht zuzulassen, was ebenfalls für die Durchsuchung der anderen Gegenstände gilt.
3. Alle beschlagnahmten Gegenstände, ausser die unter Ziff. 2 genannten (Nummer 2 und 5 gemäss Beschlagnahmeprotokoll und Sicherstellung), seien wiederauszuhändigen.
4. Die Entsiegelung der Patientendossiers (Ordner „AAA“) sei unter Wahrung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips in Stichproben bspw. im Umfang von 10 % und 20 % zuzulassen (ca. 35 bis 70 Dossiers der insg. rund 350 Dossiers).
5. Die Kosten des hiesigen Verfahrens seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Die Kosten der Entsiegelung bzw. der Auswertung der Stichproben seien durch die Ge- suchstellerin zu tragen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Der Gesuchsgegner 1 sei für seine anwaltliche Vertretung angemessen zu entschädigen (zzgl. MwSt.)
D. Swissmedic wurde die Gesuchsantwort am 21. September 2016 zur Kennt- nis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes von der Gesuchstellerin nach den Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) geführt.
1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Ein- sprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010, E. 4.2 m.w.H.; TPF BE.2015.13 vom 1. März 2016 E. 2.3, zur Publikation vorgese- hen). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
1.3 Inhaber der beiden fraglichen IT-Asservate 2 (Notebook und Netzteil) und 5 (Externe HD) (nachfolgend «IT-Asservate 2 und 5») ist gemäss den Ausfüh- rungen der Gesuchsgegner lediglich der Gesuchsgegner 1 (vgl. act. 4, N. 43 und 45 bezüglich Laptop und Backup). Er hat auch die Siegelung verlangt (act. 1.14). Damit hat eine zur Einsprache legitimierte Person rechtsgültig Einsprache erhoben. Ob auch der Gesuchsgegner 2 zur Einsprache gegen die Durchsuchung der beiden IT-Asservate 2 und 5 legitimiert gewesen wäre, kann damit offen bleiben.
1.4 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht frei bestimmbar. Im Entsiegelungsverfahren wird geprüft, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände an- gerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Ver- wendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen. Der Antrag auf Nichtzulassung der Durchsuchung von privaten Daten bzw. von anderen Gegenständen als der IT-Asservate 2 und 5 ist nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens, da bezüglich dieser Gegenstände keine Versiegelung verlangt worden ist (vgl. act. 1.13, 1.14). Ob die Voraussetzungen einer Be- schlagnahme dieser Gegenstände in casu erfüllt sind, kann die Beschwer-
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dekammer in der Regel nur auf Beschwerde gegen den entsprechenden Be- schlagnahmebefehl hin prüfen (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016, E. 4; BB.2016.246 vom
17. Juni 2016, E. 1.2; BB.2014.192 vom 13. Mai 2015, E. 1.2; BB.2014.150 vom 4. Mai 2015, E. 6; jeweils mit Hinweis auf GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 390 und 543).
Der Entscheid, ob in einem bestimmten Verfahren eine Einstellung, ein Straf- bescheid oder eine Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung erfolgt, obliegt der Verwaltungsstrafbehörde (Art. 62 Abs. 1 VStrR). Ein Einstellungsantrag ist folglich an diese zu richten.
Auf die Anträge 1 und 3, sowie auf den Antrag 2, letzter Teilsatz, der Ge- suchsgegner ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durch- suchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. be- sichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mit- tels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine der- artige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privat- geheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durch- zuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.14 vom 31. Mai 2016, E. 2 m.w.H.).
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3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nach- vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Be- weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach- verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Über- legungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt
u. a. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.14 vom 31. Mai 2016, E. 3.1 m.w.H.).
3.2 Die Gesuchstellerin verdächtigt den Gesuchsgegner 1 der illegalen Einfuhr von in der Schweiz nicht zugelassenen Heilmitteln (Art. 86 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. a und Art. 20 HMG), des illegalen Handels mit nicht zuge- lassenen Arzneimitteln im Ausland (Art. 86 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. c HMG) sowie der Abgabe der illegal in die Schweiz eingeführten Heilmit- tel ohne Berechtigung (Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 24 und Art. 30 HMG) (act. 1, Ziff. 19).
Die Gesuchstellerin legt den Sachverhalt wie folgt dar (act. 1, Ziff. 6-15):
Die britischen Zollbehörden haben zwei an den Gesuchsgegner 1 adres- sierte Pakete mit insgesamt 10‘700 nicht zugelassenen Tiger-120-Pillen am Zoll abgefangen, welche den Wirkstoff Sildenafil enthielten, welcher gegen erektile Dysfunktion eingesetzt werde (act. 1.1, 1.4). Der Gesuchsgegner 1 biete auf selbständiger Basis psychologische Beratungen an und sei unter anderem auf «Sex Therapy» und «Sexual Dysfunction» spezialisiert (act. 1.7, 1.8). Die Gesuchstellerin führte am 9. August 2016 Hausdurchsu- chungen am Wohnsitz der Gesuchsgegner sowie am Arbeitsort des Ge- suchsgegners 1 durch. Am Wohnsitz wurden u. a. 1‘124 Tabletten Silagra (100 mg; Wirkstoff: Sildenafil) sowie 40 Tabletten Tadarise (40 mg; Wirkstoff: Tadalafil, dieser werde ebenfalls gegen erektile Dysfunktion eingesetzt) be- schlagnahmt (act. 1.11-1.13). Beide Produkte seien in der Schweiz nicht zu-
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gelassen und ihre Einfuhr in die Schweiz grundsätzlich illegal. Die Gesuchs- gegner hätten bei jeweils separater Einvernahme angegeben, auf Erektions- förderer angewiesen zu sein, wobei der Gesuchsgegner 2 diese vom Ge- suchsgegner 1 erhalte (act. 1.15, Q 66; act. 1.16, Q 16-17). Weiter habe der Gesuchsgegner 1 ausgesagt, von der Schweiz aus in Indien Tiger-120-Pillen bestellt zu haben. Er habe diese nach London an sein Postfach schicken lassen. Diese Pillen habe er an zwei Kollegen in London verkauft (act. 1.15, Q 45-49, 83-86). Die Gesuchstellerin verdächtigt den Gesuchsgegner 1 des- halb, nebst den abgefangenen 10‘700 Tiger-120-Pillen weitere Pillen bestellt bzw. diese mittels seinem Postfach in London entgegengenommen zu ha- ben. Der Gesuchsgegner 1 habe zudem ausgeführt, dass er die Silagra-Tab- letten, die bei ihm zu Hause gefunden wurden, bei einer niederländischen Firma bestellt und an ein deutsches Postfach habe liefern lassen. Von dort würde er die Tabletten jeweils mit dem Auto über die Grenze in die Schweiz bringen (act. 1.15, Q 54, 58, 64, 73-81). In den Praxisräumlichkeiten des Gesuchsgegners 1 seien keine illegalen Arzneimittel gefunden worden (act. 1, Ziff. 15).
3.3 Die im Entsiegelungsgesuch und den dazugehörenden Beilagen enthaltene Darstellung des Gegenstands der Strafuntersuchung genügt zur Begrün- dung eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich der untersuchten Tatbe- stände. Der Sachverhalt wird auch von den Gesuchsgegnern grundsätzlich anerkannt (act. 4, N. 2). Demzufolge besteht der Verdacht, dass der Ge- suchsgegner 1 die in der Schweiz nicht zugelassenen Silagra-Tabletten ohne Bewilligung in die Schweiz eingeführt hat. Die aufgefundene Menge überschreitet diejenige für den zulässigen Eigengebrauch gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a HMG unbestrittenermassen (act. 1, Ziff. 21; act. 4, N. 32). Dieses Vorgehen lässt sich deshalb unter Art. 86 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. a und Art. 20 HMG subsumieren. Weiter besteht der Verdacht, dass der Gesuchsgegner 1 durch Bestellung in Indien, Zustellung nach London sowie Verkauf von Tiger-120-Pillen in London ohne Bewilligung Handel im Ausland betrieben hat. Dieses Vorgehen lässt sich unter Art. 86 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. c HMG subsumieren. Da der Gesuchsgegner 1 psycholo- gische Beratungen unter anderem in den Themenbereichen «Sex Therapy» und «Sexual Dysfunction» angeboten hat, besteht zudem der Verdacht, dass er die unbewilligt eingeführten Arzneimittel unberechtigterweise an seine Kli- enten abgegeben haben könnte. Dieses Vorgehen lässt sich unter Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 24 und Art. 30 HMG subsumieren. Ob durch die vor- genannten Verhaltensweisen die Gesundheit von Menschen gefährdet wurde oder ob mangels dieses qualifizierenden Aspekts allenfalls nur der Übertretungstatbestand des Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG in Frage kommt, braucht hier und in dieser Phase des Verfahrens nicht entschieden zu werden. Es
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kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass einer der belieferten Kunden in London oder Patienten des Gesuchsgegners 1 durch die Abgabe von unbewilligt eingeführten Arzneimitteln in ihrer Gesundheit gefährdet wor- den sind. Unter diesen Umständen besteht ein ausreichend konkreter Tat- verdacht für strafbare Widerhandlungen gegen Art. 86 Abs. 1 HMG.
3.4 Die Vorbringen der Gesuchsgegner in ihrer Gesuchsantwort vermögen den Verdacht auf die vorgenannten Tatbestände nicht zu entkräften. Sie bestäti- gen im Wesentlichen den relevanten Sachverhalt – mit Ausnahme der Ab- gabe an die Patienten des Gesuchsgegners 1 (act. 1.15, 1.16, 4). Überdies führen sie selbst aus, dass abzuklären sei, ob Erektionsförderer an Patienten abgegeben worden seien (act. 4, N. 41 und 44).
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermitt- lungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich ver- fahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom
20. Dezember 2013, E. 3.1 mit Hinweis). Betroffene Inhaber von Aufzeich- nungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessu- ale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach of- fensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufwei- sen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bun- desgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine).
4.2 Die Gesuchstellerin liess in den Wohnräumen der Gesuchsgegner einen Laptop sowie dessen Backup (IT-Asservate 2 und 5) sicherstellen (act. 1.14). Dass diese mit Blick auf den oben geschilderten Untersuchungsgegenstand grundsätzlich verfahrenserheblich sein könnten, wird nicht bestritten, befin- den sich doch die Patientendossiers des Gesuchsgegners 1 auf diesen Da- tenträgern (vgl. act. 1, Ziff. 21; act. 4, N. 45). Der Gesuchsgegner 1 habe in den Patientendossiers die Themen und die Ratschläge aus den psychologi- schen Beratungsgesprächen zusammengefasst dargestellt (act. 4, N. 45). Es ist somit anzunehmen, dass diese Dateien möglicherweise auch darüber
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Auskunft geben könnten, ob der Gesuchsgegner 1 Arzneimittel an seine Pa- tienten abgegeben hat. Möglicherweise hat er diese nur an einzelne Patien- ten abgegeben, wobei insbesondere bezüglich der tatbestandlich geforder- ten Gesundheitsgefährdung jeder einzelne untersuchungsrelevant sein könnte (vgl. oben E. 3.3). Deshalb ist nicht nur eine Stichprobe von 10 bis 20 % der Patientendossiers (so die Gesuchsgegner in act. 4, N. 43 ff.) zu entsiegeln und zu durchsuchen. Der Gesuchstellerin ist zuzustimmen, dass sich auf den beiden IT-Asservaten 2 und 5 zudem auch weitere Hinweise zu den illegalen Tätigkeiten befinden könnten (act. 1, Ziff. 21), werden auf den Datenträgern doch neben den Patientendossiers mutmasslich auch andere Daten wie allenfalls untersuchungsrelevante E-Mails, Kontakte sowie Inter- netbestellungen etc. zu finden sein. Dies umso mehr, als der Gesuchsgegner 1 ausgesagt hat, dass er die in Frage stehenden Arzneimittel über das Inter- net bestellt habe und die Strafuntersuchungsbehörde entsprechende Anga- ben im Laptop finden würde (vgl. act. 1.15, Q 47, 54, 55, 58).
Es muss damit angenommen werden, dass sich auf den beiden Datenträ- gern grundsätzlich untersuchungsrelevante Informationen befinden.
5.
5.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe- kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht- lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
5.2 Die Gesuchstellerin verweist diesbezüglich einerseits auf die Tätigkeit des Gesuchsgegners 1 und auf das seit dem 1. April 2013 bestehende Berufs- geheimnis der Psychologen (vgl. Art. 27 lit. e des Bundesgesetzes vom
18. März 2011 über die Psychologieberufe [Psychologieberufegesetz, PsyG; SR 935.81]; Art. 321 Ziff. 1 StGB). Andererseits führt sie aus, der Gesuchs- gegner 1 verfüge lediglich über einen ausländischen Titel, den er von der Psychologieberufekommission anerkennen lassen müsse, um in der Schweiz überhaupt als Psychologe aufzutreten und entsprechende Beratun- gen anbieten zu dürfen (act. 1, Ziff. 23).
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5.3
5.3.1 Der Gesuchsgegner 1 bietet als «Psychologist» psychologische Beratungen an (vgl. act. 1.7 und 1.8). Er gibt diesbezüglich an, in den USA zwei Ab- schlüsse in Psychologie erworben zu haben (act. 1.8; act. 1.15, Q 11). Diese Abschlüsse hat der Gesuchsgegner 1 in der Schweiz aber nicht anerkennen lassen (act. 1.15, Q 14).
5.3.2 Gemäss Art. 4 PsyG darf sich Psychologin oder Psychologe nennen, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psycholo- gie erworben hat. Die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse richtet sich nach Art. 3 Abs. 1 PsyG. Zuständig für die Anerkennung ist die Psychologieberufekommission (Art. 3 Abs. 3 PsyG). Art. 4 PsyG dient dem Gesundheits- und Konsumentenschutz gleichermassen: Die Bestimmung gewährleistet, dass unter der Bezeichnung «Psychologe» oder «Psycholo- gin» nur noch entsprechend qualifizierte Personen Dienstleistungen anbie- ten, und versetzt Konsumentinnen und Konsumenten in die Lage, qualifi- zierte Anbieter psychologischer Leistungen schnell und eindeutig zu erken- nen (vgl. hierzu die Botschaft vom 30. September 2009 zum Psychologiebe- rufegesetz, BBl 2009 S. 6929). Als Psychologen im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB gelten die nach Absolvierung eines entsprechenden Hochschulstudi- ums staatlich anerkannten Personen, andere Anbieter psychologischer Dienstleistungen unterstehen demgegenüber nicht dem Berufsgeheimnis (vgl. hierzu OBERHOLZER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 321 StGB N. 9).
5.3.3 Verfügt der Gesuchsgegner 1 über keine staatliche Anerkennung für seine Tätigkeit, gilt er nicht als Psychologe im Sinne von Art. 4 PsyG und untersteht nach dem Gesagten auch nicht dem Berufsgeheimnis. Offenbar geht der Gesuchsgegner 1 selber davon aus, dass er für die von ihm angebotenen Dienstleistungen keine Anerkennung seiner in den USA erworbenen Ab- schlüsse benötige (vgl. act. 1.15, Q 14), bzw. beruft er sich selber gar nicht auf den Bezeichnungsschutz nach Art. 4 PsyG (act. 4, N. 42). Fällt die Tä- tigkeit des Gesuchsgegners 1 jedoch nicht unter das Berufsgeheimnis, so steht dieses auch nicht der Durchsuchung der bei ihm erhobenen elektroni- schen Daten entgegen.
5.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich eine Person, selbst wenn sie ein Berufsgeheimnis zu wahren hat, der Beschlagnahme und Entsiegelung von in ihrem Besitz befindlichen Akten dann nicht widersetzen kann, wenn sie – so wie hier der Gesuchsgegner 1 – selbst einer Straftat beschuldigt wird. Für seine eigenen Verfehlungen soll niemand ein Privileg auf Grund eines Be- rufsgeheimnisses beanspruchen können (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN,
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Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 208 m.w.H.).
6. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Datenträger bzw. deren forensische Kopien (IT-Asservate 2 und 5) vollumfänglich zu entsie- geln und zu durchsuchen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsgegner als unterlie- gende Parteien die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1 und 5 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
8. Rechtsbegehren Ziffer 6 der Gesuchsgegner betrifft nicht das vorliegende Verfahren, sondern allenfalls den Umfang der Kosten des Verwaltungsstraf- verfahrens an sich (vgl. Art. 94 Abs. 1 VStrR). Diese Frage ist vorliegend nicht zu behandeln. Auf den erwähnten Antrag ist daher nicht einzutreten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die IT-Asservate 2 und 5 vollumfänglich zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Auf die Anträge Ziff. 1, 2 (betreffend die anderen Gegenstände als die IT-As- servate 2 und 5), 3 und 6 der Gesuchsgegner wird nicht eingetreten.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird zu gleichen Teilen und unter solidari- scher Haftung den Gesuchsgegnern auferlegt.
Bellinzona, 20. Dezember 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut - Rechtsanwalt Raphael M. Schmid
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).