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BE.2015.14

Bundesstrafgericht · 2016-05-31 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 11. September 2015 eröffnete die Eidgenössische Steu- erverwaltung (nachfolgend «ESTV») gegen A. eine Strafuntersuchung we- gen des Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 f. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 des Bundesgeset- zes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 im Rahmen des Betriebs und der Geschäftsfüh- rung der Clubs D. (Z.), E. (Y.), F. (X.) als verantwortliches Organ der G. AG, H. GmbH, I. GmbH, J. GmbH, K. AG, B. GmbH, L. AG, M. GmbH, N. AG, O. Sàrl, P. Sàrl, C. GmbH und Q. GmbH sowie allfälliger weiterer Gesell- schaften insbesondere durch Nichtdeklaration und Nichtverbuchen bzw. Nichtdeklarieren- und Nichtverbuchenlassen mehrwertsteuerpflichtiger bzw. den steuerpflichtigen Firmen zuzurechnender Umsätze, durch Verletzung des Bruttoprinzips und Führen einer unvollständigen Buchhaltung (BV.2015.24, act. 3.8).

B. Am 27. November 2015 erliess der Direktor der ESTV diese Strafuntersu- chung betreffend verschiedene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefeh- le. Unter anderem ordnete er die Durchsuchung der «Geschäftsräumlichkei- ten des Clubs D. und der J. GmbH sowie der Wohnräume von A., W.-strasse, Z.» an (act. 1.2). Weiter wurde die Durchsuchung der «Wohnräumlichkeiten von A., V.-strasse , U.» sowie der Geschäftssitze verschiedener Gesellschaf- ten (darunter die B. GmbH und die C. GmbH) an derselben Adresse ange- ordnet (act. 1.5).

C. Die entsprechenden Hausdurchsuchungen erfolgten am 2. Dezember 2015. Anlässlich der Durchsuchung der Privaträumlichkeiten von A. in U. wurden der Inhalt eines elektronischen Datenträgers, zahlreiche Gegenstände (vor allem Uhren) und verschiedene Unterlagen sichergestellt. Da A. vor Ort nicht anzutreffen war, wurde das gesamte sichergestellte Material von Amtes we- gen versiegelt (vgl. act. 1.6, 1.7). Im Club D. in Z. wurden derweil hauptsäch- lich verschiedene Unterlagen und elektronische Datenträger sichergestellt. Auch diese wurden vor Ort versiegelt (act. 1.3, 1.4).

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D. Mit Gesuch vom 22. Dezember 2015 beantragt die ESTV bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Folgendes (act. 1):

Es sei die Entsiegelung und Durchsuchung folgender Unterlagen und Gegenstände zu bewil- ligen:

1. Der am 2. Dezember 2015 in den Geschäftsräumlichkeiten des Clubs D. und der J. GmbH sowie in den Wohnräumen von A., W.-strasse, Z. sichergestellten Unterlagen und Dateien gemäss Ziffern OM1 – OM60 des Sicherstellungsprotokolls.

2. Der am 2. Dezember 2015 in den Wohnräumlichkeiten des A., V.-strasse, U. sichergestell- ten Unterlagen und Vermögenswerte gemäss Ziffern H1 – H65 des Sicherstellungsprotokolls.

In ihrer gemeinsamen Gesuchsantwort vom 11. Februar 2016 beantragen A., die B. GmbH und die C. GmbH was folgt (act. 6):

1. Das Entsiegelungs- und Durchsuchungsgesuch der ESTV vom 22. Dezember 2015 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die ESTV sei anzuweisen, die am 2. Dezember 2015 2.1 in den Geschäftsräumlichkeiten des Clubs D. sowie «in den Wohnräumen von A., W.-strasse, Z.», 2.2 in den Wohnräumlichkeiten des A., V.-strasse, U., sichergestellten Unterlagen, Gegenstände und Vermögenswerte gemäss den Sicherstel- lungsprotokollen gleichen Datums unbelastet herauszugeben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Replik vom 4. März 2016 beantragt die ESTV, ihr Gesuch vom 22. De- zember 2015 sei gutzuheissen und die Verfahrenskosten seien den unterlie- genden Gesuchsgegnern aufzuerlegen (act. 12). In ihrer Duplik vom 12. April 2016 beantragen die Gesuchsgegner die Abweisung der Anträge der ESTV und halten an ihren Anträgen gemäss Gesuchsantwort fest (act. 16). Die Duplik wurde der ESTV am 15. April 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1

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MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Hand- buch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

E. 1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Ein- sprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010, E. 4.2 m.w.H.; TPF BE.2015.13 vom 1. März 2016 E. 2.3, zur Publikation vorgese- hen). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

E. 1.3 Auf Grund der Akten wird ersichtlich, dass das anlässlich der beiden Haus- durchsuchungen sichergestellte Material infolge Abwesenheit der jeweiligen zur Einsprache gegen die Durchsuchung berechtigten Inhaberschaft von Amtes wegen versiegelt wurde (so ausdrücklich in act. 1.6, S. 2). Dieses Vorgehen trägt dem Recht des Inhabers der sichergestellten Aufzeichnun- gen, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen, angemes- sen Rechnung (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.6 vom 29. Februar 2016, E. 2.3). Soweit nachvollziehbar stellte die Gesuchstellerin in der Folge direkt ihren Antrag auf Entsiegelung des sicher- gestellten Materials. Diesbezüglich ist anzumerken, dass es der Behörde nach einer von Amtes wegen erfolgten Versiegelung natürlich unbenommen bleibt, sich auch in den Tagen danach noch mit der betroffenen Inhaber- schaft in Verbindung zu setzen, damit sich diese zur beabsichtigten Durch- suchung äussern kann. Eine solche Vorgehensweise könnte unter Umstän- den zur Vermeidung unnötiger Entsiegelungsverfahren führen. Vorliegend scheint eine solche Kontaktnahme nicht erfolgt zu sein. Aufgrund der im vor- liegenden Entsiegelungsverfahren gestellten, gegen eine Durchsuchung ge- richteten Anträge der Gesuchsgegner muss jedoch nicht weiter auf diesen Punkt eingegangen werden.

E. 1.4 Gegenstand des Ersuchens bildet u. a. die Entsiegelung von in den Wohn- räumen des Gesuchsgegners 1 sichergestellten Unterlagen und Datenträ-

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gern. An derselben Adresse haben auch die beiden anderen Gesuchsgeg- nerinnen ihren statutarischen Sitz. Der ebenfalls durchsuchte Club D. wird betrieben von der Gesuchsgegnerin 3. Die Gesuchsgegner sind Inhaber der sichergestellten Unterlagen und Datenträger. Sie sind demnach legitimiert, sich im Entsiegelungsverfahren zu äussern. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist ein- zutreten.

E. 2 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durch- suchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. be- sichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mit- tels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine der- artige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privat- geheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durch- zuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.1 vom 17. November 2015, E. 3; BE.2014.19 vom 23. März 2015, E. 3).

E. 3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nach- vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Be- weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach- verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts

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BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Über- legungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.1 vom 17. Novem- ber 2015, E. 4.1; BE.2014.19 vom 23. März 2015, E. 4.1).

E. 3.2 Zum Gegenstand der Untersuchung führt die Gesuchstellerin aus, die dem Gesuchsgegner 1 zuzurechnenden Gesellschaften führten drei verschie- dene Clubs in der Schweiz: D. in Z., E. in Y. und F. in X.

E. 3.2.1 Eine durch die Gesuchstellerin im Mai 2011 vorgenommene Kontrolle der Geschäftsjahre 2006 bis 2010 der J. GmbH habe eine Steuernachbelastung von CHF 658‘877.50 ergeben. Grund dafür sei im Wesentlichen die Tatsa- che gewesen, dass Umsätze der im Club D. tätigen Sexarbeiterinnen nicht in der Buchhaltung erfasst worden seien und die Steuerpflichtige diese auch nicht abgerechnet habe. Im Kontrollbericht steht diesbezüglich Folgendes: «Die steuerpflichtige Person wurde im Jahre 2000 bereits einmal kontrolliert. Aus dieser Revision ergaben sich diverse Nachbelastungen und Aufrech- nungen. Da die steuerpflichtige Person mit der Aufrechnung der Infrastruk- turbenutzungsgebühren nicht einverstanden war, hat sie den Rechtsweg be- schritten. Im Zusammenhang mit den Ausführungen der Einsprecherin zu der seitens der ESTV vorgenommenen Aufrechnung der Infrastrukturbenut- zungsgebühren überprüfte die ESTV den Sachverhalt und ihre mehrwert- steuerrechtliche Beurteilung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und stellte fest, dass – entgegen ihrer ersten Einschätzung – die erotische Dienstleistungen erbringenden Damen nicht als selbstständig tätige Perso- nen qualifiziert werden können, sondern die Erotikumsätze als Umsätze der Einsprecherin dieser zuzuordnen sind. Daraus erhöhte die ESTV ihre Steu- erforderung um ca. Fr. 232‘000.–. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht (Urteil A-1562/2006 vom 26. September 2008) als auch das Bundesgericht (Urteil 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009) haben die Betrachtungsweise der ESTV geschützt. (…) Die J. GmbH hat den Entscheid des Bundesgerichts ignoriert und die Umsätze der auf dem Gebiet der erotischen Dienstleistun- gen tätigen Damen weiterhin nicht versteuert» (act. 1, S. 2; vgl. auch den im parallelen Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht: BV.2015.24, act. 3.12). Kurze Zeit später sei über die J. GmbH der Konkurs eröffnet wor- den, woraus für die ESTV ein Verlustschein von Fr. 702‘411.30 resultiert habe.

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Nachmalige Betreiberin des Clubs D. war die B. GmbH (ab 1. April 2008). Die diesbezüglich von der ESTV im September 2011 vorgenommene Kon- trolle der Geschäftsjahre 2008 bis 2010 habe eine Steuernachbelastung von Fr. 255‘122.65 ergeben. Gegen die abweisenden Einspracheentscheide der ESTV vom 30. Oktober 2012 habe die Steuerpflichtige am 30. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Dieses habe die Beschwerde mit Urteil A-6198/2012 vom 3. September 2013 «im Sinne der Erwägungen» gutgeheissen. In der Begründung des Urteils führte das Bundesverwaltungsgericht jedoch aus, die Steuerpflichtige sei hinsichtlich der erotischen Dienstleistungen der Sexarbeiterinnen in ihrem Saunaclub mehrwertsteuerrechtlich als Leistungserbringerin zu qualifizieren und die ESTV habe mit Bezug auf die entsprechenden Umsätze zu Recht eine Er- messenseinschätzung vorgenommen. Die nachfolgenden Einsprache- und Gerichtsentscheide hätten diesbezüglich zu keiner Änderung der Betrach- tungsweise geführt. Seit dem 3. Quartal 2013 rechne die B. GmbH mit Um- satz Null ab (act. 1, S. 2 f.; vgl. auch den im parallelen Beschwerdeverfahren eingereichten Kontrollbericht: BV.2015.24, act. 3.13).

Aktuelle Betreiberin des Clubs D. ist seit dem 1. Juni 2013 die ebenfalls dem Gesuchsgegner 1 zuzurechnende C. GmbH (act. 6, Ziff. II.10).

E. 3.2.2 Aus demselben Grund ergaben sich auch nach durch die ESTV vorgenom- menen Kontrollen weiterer dem Gesuchsgegner 1 zuzurechnender Gesell- schaften, welche die Clubs E. und F. betrieben haben bzw. betreiben, ver- schiedene Steuernachbelastungen. Die entsprechenden Gesellschaften rechnen seither entweder mit Umsatz Null oder nur mit unbedeutenden Um- sätzen ab (vgl. hierzu im Einzelnen die Darstellung in act. 1, S. 3 f.). Aufgrund der geschilderten Sach- und Rechtslage kommt die Gesuchstellerin zum Schluss, dass die Steuerpflichtigen bzw. deren verantwortlichen Organe (da- runter hauptsächlich der Gesuchsgegner 1) im Zeitraum vom 1. Januar 2006 an über einen Mehrwertsteuerbetrag von insgesamt Fr. 1‘618‘848.50 nicht abgerechnet hätten. Aufgrund des Verhaltens der verantwortlichen Organe sei damit zu rechnen, dass sich die Steuerpflichtigen der Zahlungspflicht ent- ziehen würden (act. 1.1, S. 6). Dieses Verhalten begründe den Verdacht der Steuerhinterziehung durch unvollständige Abrechnung der Umsätze, des Abgabebetrugs durch unvollständige Abrechnung der Umsätze und deren Nichterfassen in der Buchhaltung sowie der Verletzung von Verfahrens- pflichten durch nicht ordnungsgemässe Führung und Aufbewahrung der Buchhaltung.

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E. 3.3 Die im Entsiegelungsgesuch und den dazugehörenden Beilagen enthaltene Darstellung des Gegenstands der Strafuntersuchung genügt zur Begrün- dung eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich der untersuchten Tatbe- stände. Demzufolge besteht der Verdacht, dass u. a. im vom Gesuchsgeg- ner 1 bzw. von diesem zuzurechnenden Gesellschaften betriebenen Club D. seit 2006 die Umsätze der im Lokal tätigen Sexarbeiterinnen, welche nach der angeführten Rechtsprechung der Betriebsgesellschaft zuzurechnen sind, von dieser nach wie vor nicht deklariert und versteuert werden. Dieses Vorgehen lässt sich ohne Weiteres als Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG, angesichts der so hinterzogenen Steuerbeträge allenfalls sogar in der Form der gewerbsmässigen Begehung nach Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG, qualifizieren. Die unvollständige Abrechnung und de- ren Nichterfassung in der Buchhaltung lässt sich – insbesondere bei Vorlie- gen von Arglist bei der Tatbegehung – allenfalls auch unter den Tatbestand des Abgabebetrugs nach Art. 14 VStrR subsumieren. Das Nichterfassen von der Betriebsgesellschaft zuzurechnenden Umsätzen in deren Buchhaltung stellt zudem eine Verletzung der Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 98 lit. e MWSTG dar. Die Verwaltungsstrafuntersuchung richtet sich dabei ge- gen diejenigen natürlichen Personen, welche die Tat vermutlich verübt ha- ben (Art. 6 Abs. 1 VStrR), mitunter gegen den Gesuchsgegner 1 als verant- wortliches Organ der verschiedenen im Zentrum der Ermittlungen stehenden Gesellschaften.

E. 3.4 Sofern die Gesuchsgegner in ihrer Gesuchsantwort vorbringen, sämtliche von der Gesuchstellerin erwähnte Mehrwertsteuerverfahren seien abge- schlossen und rechtskräftig (act. 6, Ziff. II.6.2), übergehen sie, dass die Ge- suchstellerin davon ausgeht, dass die fraglichen Gesellschaften bzw. deren verantwortlichen Organe sich nach wie vor nicht an die mehrwertsteuerrecht- lichen Ergebnisse dieser Verfahren halten. Zu ihren Gunsten kann diesbe- züglich nichts abgeleitet werden. Weiter führen die Gesuchsgegner zusam- mengefasst aus, für die von den im Club D. freiberuflich tätigen Sexarbeite- rinnen erzielten Einnahmen seien diese selber und nicht der Club D. steuer- pflichtig (act. 6, Ziff. II.6.3-II.6.4; act. 16, Ziff. II.11). Diesbezüglich ist anzu- merken, dass sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungs- gericht sich in ihren angeführten Urteilen aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht bereits einlässlich mit dieser Einrede befasst und diese verworfen ha- ben. Die Gesuchsgegner bringen nichts Neues vor, was vorliegend zu einer grundlegend anderen Beurteilung führen würde. Unklar bleibt, was die Ge- suchsgegner aus der angeblich eingetretenen Verjährung von Steuernach- forderungen zu ihren Gunsten ableiten wollen (siehe act. 6, Ziff. II.6.2). Mit Blick auf das vorliegende Strafverfahren von Bedeutung ist allenfalls die Ver- folgungsverjährung. Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt

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bei der Hinterziehung der Mehrwertsteuer grundsätzlich sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung (Art. 105 Abs. 1 lit. b MWSTG). Hinsichtlich eines allfälligen Abgabebetrugs beträgt die Ver- jährungsfrist sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB i.V.m. Art. 2 VStrR).

E. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hier- bei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, in- wiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie auf- zeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenser- heblich sind (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom

E. 4.2 Die Gesuchstellerin liess in den Räumlichkeiten des Clubs D. verschiedene Geschäfts-, namentlich Buchhaltungsunterlagen sicherstellen (act. 1.4). Dass diese mit Blick auf den oben geschilderten Untersuchungsgegenstand grundsätzlich verfahrenserheblich sind, liegt auf der Hand. Dasselbe gilt für die im Büro in den Wohnräumlichkeiten des Gesuchsgegners 1 (u. a. auch der statutarische Sitz der Gesuchsgegnerin 2) sichergestellten Aufzeichnun- gen, sind doch einige der hierbei sichergestellten Ordner mit der Aufschrift «Steuern» versehen (act. 1.7). Im Rahmen ihrer Gesuchsantwort begnügen sich die Gesuchsgegner diesbezüglich mit pauschalen Bestreitungen (act. 6, Ziff. II.7.2), mit welchen sie nach dem oben Gesagten nicht zu hören sind. Im Rahmen der Duplik führen die Gesuchsgegner dann sinngemäss aus, mit einer Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen könne die Höhe der bekanntermassen nicht verbuchten Umsätze der Sexarbeiterinnen auch nicht festgestellt werden, weshalb es den Unterlagen an Relevanz fehle (act. 16, Ziff. II.3 und Ziff. II.7). Dieses Argument greift angesichts der ver- schiedenen von der Gesuchstellerin in ihrer Replik erwähnten Beweisthe- men (siehe act. 12, S. 8) deutlich zu kurz. Demnach will die Gesuchstellerin

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nicht nur überprüfen, ob die fraglichen Umsätze nach dem Urteil des Bun- desgerichts betreffend die J. GmbH vom 1. Juli 2009 weiterhin nicht verbucht worden sind, sondern auch ob diese Handlungen wissentlich und willentlich begangen worden sind, allenfalls von wem und auf wessen Anweisung. Ob die sichergestellten Unterlagen dazu tatsächlich keine Auskunft geben (so die Gesuchsgegner in act. 16, Ziff. II.14), wird erst deren Durchsuchung durch die Gesuchstellerin zeigen können. Weiter will die Gesuchstellerin un- tersuchen, ob zwischen den verschiedenen Betriebsgesellschaften bzw. zwi- schen diesen und deren Organen Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Gerade die letztgenannten Fragen sind für allfällige Einziehungsbe- schlagnahmen von Bedeutung.

E. 4.3 Nebst den erwähnten Aufzeichnungen wurden anlässlich der Hausdurchsu- chungen auch verschiedene Vermögenswerte (wahrscheinlich im Hinblick auf eine entsprechende Einziehungsbeschlagnahme) «sichergestellt», na- mentlich eine Vielzahl von Uhren in den Wohnräumlichkeiten des Gesuchs- gegners 1. Wie bereits im parallelen Beschwerdeverfahren hinsichtlich von «sichergestelltem» Bargeld festgehalten, kam eine inhaltliche Prüfung der Vermögenswerte zwecks Feststellung der Beweiseignung und damit ein all- fälliges Recht des Inhabers, zwecks Schonung von Privatgeheimnissen oder Wahrung von Geheimnissen im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR die Siegelung zu verlangen, wahrscheinlich von Beginn weg nicht in Frage (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.24 vom 10. Mai 2016, E. 1.3.1- 1.3.4). Die von der Gesuchstellerin beabsichtigte vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten (vgl. act. 1, S. 4) hat in der Form der Beschlagnahme zu erfolgen. Aufgrund der bezüglich der Vermögenswerte unklaren Vorge- hensweise der Gesuchstellerin (vgl. die Rechtsmittelbelehrung in act. 1.7) hat diesbezüglich vorliegend noch eine anfechtbare Beschlagnahmeverfü- gung zu erfolgen. Auf die Ausführungen der Parteien zur Rechtmässigkeit einer allfälligen Vermögensbeschlagnahme ist im Entsiegelungsverfahren nicht weiter einzugehen.

5.

5.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe- kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen

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konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht- lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.

5.2 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013, E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht be- schlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Be- stimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Bot- schaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend «Botschaft»]; BBl 2011 S. 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Ver- fahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 S. 8182). Massge- bend für diese Änderungen waren – gemäss Botschaft (BBl 2011 S. 8184) –

u. a. die folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der An- wältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Besprechungsnotizen, Strategie- papiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. Zur berufsspezifischen An- waltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Be- rufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäfts- führung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei, Mediation oder In- kassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.).

5.3

5.3.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung im Club D. wurden unter der Pos. OM 27 «Korrespondenz Barmettler Rechtsanwälte, Mietvertrag W.-strasse, Kaufbe- stätigung Mercedes Benz S500» sichergestellt (act. 1.4, S. 3). Die Gesuchs- gegner verlangen diesbezüglich und unter Hinweis auf das Berufsgeheimnis

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der Rechtsanwälte die vorbehaltlose Herausgabe der Korrespondenz mit diesen (act. 6, Ziff. II.7.1). Die Gesuchstellerin hält hierzu fest, dass diese Unterlagen auszusondern und dem Inhaber herauszugeben seien, sofern es sich tatsächlich um Korrespondenz mit dem Anwalt handle (act. 12, S. 8).

5.3.2 Die Beschwerdekammer forderte die Gesuchstellerin auf, ihr die versiegelten Unterlagen, welche die «OM 27 Korrespondenz Rechtsanwälte» beinhalten, einzureichen (act. 8). Die entsprechende Position befand sich in einem brau- nen Umschlag in einer versiegelten roten Kiste. Diese wurde von der Be- schwerdekammer im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens geöffnet. Eine Durchsicht der betreffenden Unterlagen ergibt, dass sich die «Korrespon- denz Rechtsanwälte Barmettler» in einem blauen Sichtmäppchen befand. Dieses enthielt ein Schreiben vom 16. Dezember 2011 der Barmettler Rechtsanwälte an den Gesuchsgegner 1 und zwei Beilagen. Sämtliche die- ser Dokumente stehen in Zusammenhang mit einem eingestellten Strafver- fahren und fallen damit unter eine berufsspezifische Anwaltstätigkeit im oben beschriebenen Sinne (E. 5.2). Die genannten Unterlagen sind daher von der Entsiegelung auszunehmen und dem Vertreter der Gesuchsgegner nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses direkt herauszugeben. Im selben Sichtmäppchen befand sich darüber hinaus noch ein Beschluss des Bezirksrates Z., mit welchem dem Club D. verlängerte Öffnungszeiten bewilligt wurden. Dieses Dokument weist keinen Zusammenhang mit einem Mandat der Barmettler Rechtsanwälte auf und kann daher der Gesuchstel- lerin zur Durchsuchung herausgegeben werden.

5.4 Weitere Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen entgegenste- hen würden, sind von den Gesuchsgegnern keine angerufen worden. Die von diesen verlangte Triage durch die Beschwerdekammer im Beisein der Parteien erweist sich vor diesem Hintergrund als unnötig.

6. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch – mit der einzigen Aus- nahme bezüglich der in E. 5.3.2 erwähnten Korrespondenz mit Barmettler Rechtsanwälte – gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächti- gen, die sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen. Sie hat dabei auf den Antrag der Gesuchsgegner, das Material sei in ihrer Gegenwart zu sichten, Rücksicht zu nehmen. Die Gesuchstellerin wird nach erfolgter Durchsuchung dieser Aufzeichnungen mittels Beschlag- nahmeverfügung zu entscheiden haben, welche der Aufzeichnungen als Be- weismittel zu den Akten zu nehmen sind. Bezüglich der Vermögenswerte,

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deren Durchsuchung im Sinne von Art. 50 VStrR ohnehin nicht zur Diskus- sion steht, hat die Gesuchstellerin gegebenenfalls die notwendigen Einzie- hungsbeschlagnahmeverfügungen zu erlassen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsgegner als im über- wiegenden Masse unterliegende Parteien die Gerichtskosten unter solidari- scher Haftbarkeit zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1 und 5 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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E. 8 Mai 2013, E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die pro- zessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfang- reichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.
  2. Das unter der Position OM 27 vorgefundene Schreiben der Barmettler Rechts- anwälte vom 16. Dezember 2011 an A. und die beiden diesbezüglichen Bei- lagen werden nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses direkt an die Gesuchsgegner herausgegeben.
  3. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, alle anderen sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird unter solidarischer Haftbarkeit den Gesuchsgegnern auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 31. Mai 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Gesuchstellerin

gegen

1. A.,

2. B. GMBH,

3. C. GMBH, alle vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2015.14

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Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 11. September 2015 eröffnete die Eidgenössische Steu- erverwaltung (nachfolgend «ESTV») gegen A. eine Strafuntersuchung we- gen des Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 f. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 des Bundesgeset- zes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 im Rahmen des Betriebs und der Geschäftsfüh- rung der Clubs D. (Z.), E. (Y.), F. (X.) als verantwortliches Organ der G. AG, H. GmbH, I. GmbH, J. GmbH, K. AG, B. GmbH, L. AG, M. GmbH, N. AG, O. Sàrl, P. Sàrl, C. GmbH und Q. GmbH sowie allfälliger weiterer Gesell- schaften insbesondere durch Nichtdeklaration und Nichtverbuchen bzw. Nichtdeklarieren- und Nichtverbuchenlassen mehrwertsteuerpflichtiger bzw. den steuerpflichtigen Firmen zuzurechnender Umsätze, durch Verletzung des Bruttoprinzips und Führen einer unvollständigen Buchhaltung (BV.2015.24, act. 3.8).

B. Am 27. November 2015 erliess der Direktor der ESTV diese Strafuntersu- chung betreffend verschiedene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefeh- le. Unter anderem ordnete er die Durchsuchung der «Geschäftsräumlichkei- ten des Clubs D. und der J. GmbH sowie der Wohnräume von A., W.-strasse, Z.» an (act. 1.2). Weiter wurde die Durchsuchung der «Wohnräumlichkeiten von A., V.-strasse , U.» sowie der Geschäftssitze verschiedener Gesellschaf- ten (darunter die B. GmbH und die C. GmbH) an derselben Adresse ange- ordnet (act. 1.5).

C. Die entsprechenden Hausdurchsuchungen erfolgten am 2. Dezember 2015. Anlässlich der Durchsuchung der Privaträumlichkeiten von A. in U. wurden der Inhalt eines elektronischen Datenträgers, zahlreiche Gegenstände (vor allem Uhren) und verschiedene Unterlagen sichergestellt. Da A. vor Ort nicht anzutreffen war, wurde das gesamte sichergestellte Material von Amtes we- gen versiegelt (vgl. act. 1.6, 1.7). Im Club D. in Z. wurden derweil hauptsäch- lich verschiedene Unterlagen und elektronische Datenträger sichergestellt. Auch diese wurden vor Ort versiegelt (act. 1.3, 1.4).

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D. Mit Gesuch vom 22. Dezember 2015 beantragt die ESTV bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Folgendes (act. 1):

Es sei die Entsiegelung und Durchsuchung folgender Unterlagen und Gegenstände zu bewil- ligen:

1. Der am 2. Dezember 2015 in den Geschäftsräumlichkeiten des Clubs D. und der J. GmbH sowie in den Wohnräumen von A., W.-strasse, Z. sichergestellten Unterlagen und Dateien gemäss Ziffern OM1 – OM60 des Sicherstellungsprotokolls.

2. Der am 2. Dezember 2015 in den Wohnräumlichkeiten des A., V.-strasse, U. sichergestell- ten Unterlagen und Vermögenswerte gemäss Ziffern H1 – H65 des Sicherstellungsprotokolls.

In ihrer gemeinsamen Gesuchsantwort vom 11. Februar 2016 beantragen A., die B. GmbH und die C. GmbH was folgt (act. 6):

1. Das Entsiegelungs- und Durchsuchungsgesuch der ESTV vom 22. Dezember 2015 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die ESTV sei anzuweisen, die am 2. Dezember 2015 2.1 in den Geschäftsräumlichkeiten des Clubs D. sowie «in den Wohnräumen von A., W.-strasse, Z.», 2.2 in den Wohnräumlichkeiten des A., V.-strasse, U., sichergestellten Unterlagen, Gegenstände und Vermögenswerte gemäss den Sicherstel- lungsprotokollen gleichen Datums unbelastet herauszugeben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Replik vom 4. März 2016 beantragt die ESTV, ihr Gesuch vom 22. De- zember 2015 sei gutzuheissen und die Verfahrenskosten seien den unterlie- genden Gesuchsgegnern aufzuerlegen (act. 12). In ihrer Duplik vom 12. April 2016 beantragen die Gesuchsgegner die Abweisung der Anträge der ESTV und halten an ihren Anträgen gemäss Gesuchsantwort fest (act. 16). Die Duplik wurde der ESTV am 15. April 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1

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MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Hand- buch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Ein- sprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010, E. 4.2 m.w.H.; TPF BE.2015.13 vom 1. März 2016 E. 2.3, zur Publikation vorgese- hen). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

1.3 Auf Grund der Akten wird ersichtlich, dass das anlässlich der beiden Haus- durchsuchungen sichergestellte Material infolge Abwesenheit der jeweiligen zur Einsprache gegen die Durchsuchung berechtigten Inhaberschaft von Amtes wegen versiegelt wurde (so ausdrücklich in act. 1.6, S. 2). Dieses Vorgehen trägt dem Recht des Inhabers der sichergestellten Aufzeichnun- gen, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen, angemes- sen Rechnung (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.6 vom 29. Februar 2016, E. 2.3). Soweit nachvollziehbar stellte die Gesuchstellerin in der Folge direkt ihren Antrag auf Entsiegelung des sicher- gestellten Materials. Diesbezüglich ist anzumerken, dass es der Behörde nach einer von Amtes wegen erfolgten Versiegelung natürlich unbenommen bleibt, sich auch in den Tagen danach noch mit der betroffenen Inhaber- schaft in Verbindung zu setzen, damit sich diese zur beabsichtigten Durch- suchung äussern kann. Eine solche Vorgehensweise könnte unter Umstän- den zur Vermeidung unnötiger Entsiegelungsverfahren führen. Vorliegend scheint eine solche Kontaktnahme nicht erfolgt zu sein. Aufgrund der im vor- liegenden Entsiegelungsverfahren gestellten, gegen eine Durchsuchung ge- richteten Anträge der Gesuchsgegner muss jedoch nicht weiter auf diesen Punkt eingegangen werden.

1.4 Gegenstand des Ersuchens bildet u. a. die Entsiegelung von in den Wohn- räumen des Gesuchsgegners 1 sichergestellten Unterlagen und Datenträ-

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gern. An derselben Adresse haben auch die beiden anderen Gesuchsgeg- nerinnen ihren statutarischen Sitz. Der ebenfalls durchsuchte Club D. wird betrieben von der Gesuchsgegnerin 3. Die Gesuchsgegner sind Inhaber der sichergestellten Unterlagen und Datenträger. Sie sind demnach legitimiert, sich im Entsiegelungsverfahren zu äussern. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist ein- zutreten.

2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durch- suchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. be- sichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mit- tels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine der- artige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privat- geheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durch- zuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.1 vom 17. November 2015, E. 3; BE.2014.19 vom 23. März 2015, E. 3).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nach- vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Be- weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach- verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts

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BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Über- legungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.1 vom 17. Novem- ber 2015, E. 4.1; BE.2014.19 vom 23. März 2015, E. 4.1).

3.2 Zum Gegenstand der Untersuchung führt die Gesuchstellerin aus, die dem Gesuchsgegner 1 zuzurechnenden Gesellschaften führten drei verschie- dene Clubs in der Schweiz: D. in Z., E. in Y. und F. in X.

3.2.1 Eine durch die Gesuchstellerin im Mai 2011 vorgenommene Kontrolle der Geschäftsjahre 2006 bis 2010 der J. GmbH habe eine Steuernachbelastung von CHF 658‘877.50 ergeben. Grund dafür sei im Wesentlichen die Tatsa- che gewesen, dass Umsätze der im Club D. tätigen Sexarbeiterinnen nicht in der Buchhaltung erfasst worden seien und die Steuerpflichtige diese auch nicht abgerechnet habe. Im Kontrollbericht steht diesbezüglich Folgendes: «Die steuerpflichtige Person wurde im Jahre 2000 bereits einmal kontrolliert. Aus dieser Revision ergaben sich diverse Nachbelastungen und Aufrech- nungen. Da die steuerpflichtige Person mit der Aufrechnung der Infrastruk- turbenutzungsgebühren nicht einverstanden war, hat sie den Rechtsweg be- schritten. Im Zusammenhang mit den Ausführungen der Einsprecherin zu der seitens der ESTV vorgenommenen Aufrechnung der Infrastrukturbenut- zungsgebühren überprüfte die ESTV den Sachverhalt und ihre mehrwert- steuerrechtliche Beurteilung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und stellte fest, dass – entgegen ihrer ersten Einschätzung – die erotische Dienstleistungen erbringenden Damen nicht als selbstständig tätige Perso- nen qualifiziert werden können, sondern die Erotikumsätze als Umsätze der Einsprecherin dieser zuzuordnen sind. Daraus erhöhte die ESTV ihre Steu- erforderung um ca. Fr. 232‘000.–. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht (Urteil A-1562/2006 vom 26. September 2008) als auch das Bundesgericht (Urteil 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009) haben die Betrachtungsweise der ESTV geschützt. (…) Die J. GmbH hat den Entscheid des Bundesgerichts ignoriert und die Umsätze der auf dem Gebiet der erotischen Dienstleistun- gen tätigen Damen weiterhin nicht versteuert» (act. 1, S. 2; vgl. auch den im parallelen Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht: BV.2015.24, act. 3.12). Kurze Zeit später sei über die J. GmbH der Konkurs eröffnet wor- den, woraus für die ESTV ein Verlustschein von Fr. 702‘411.30 resultiert habe.

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Nachmalige Betreiberin des Clubs D. war die B. GmbH (ab 1. April 2008). Die diesbezüglich von der ESTV im September 2011 vorgenommene Kon- trolle der Geschäftsjahre 2008 bis 2010 habe eine Steuernachbelastung von Fr. 255‘122.65 ergeben. Gegen die abweisenden Einspracheentscheide der ESTV vom 30. Oktober 2012 habe die Steuerpflichtige am 30. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Dieses habe die Beschwerde mit Urteil A-6198/2012 vom 3. September 2013 «im Sinne der Erwägungen» gutgeheissen. In der Begründung des Urteils führte das Bundesverwaltungsgericht jedoch aus, die Steuerpflichtige sei hinsichtlich der erotischen Dienstleistungen der Sexarbeiterinnen in ihrem Saunaclub mehrwertsteuerrechtlich als Leistungserbringerin zu qualifizieren und die ESTV habe mit Bezug auf die entsprechenden Umsätze zu Recht eine Er- messenseinschätzung vorgenommen. Die nachfolgenden Einsprache- und Gerichtsentscheide hätten diesbezüglich zu keiner Änderung der Betrach- tungsweise geführt. Seit dem 3. Quartal 2013 rechne die B. GmbH mit Um- satz Null ab (act. 1, S. 2 f.; vgl. auch den im parallelen Beschwerdeverfahren eingereichten Kontrollbericht: BV.2015.24, act. 3.13).

Aktuelle Betreiberin des Clubs D. ist seit dem 1. Juni 2013 die ebenfalls dem Gesuchsgegner 1 zuzurechnende C. GmbH (act. 6, Ziff. II.10).

3.2.2 Aus demselben Grund ergaben sich auch nach durch die ESTV vorgenom- menen Kontrollen weiterer dem Gesuchsgegner 1 zuzurechnender Gesell- schaften, welche die Clubs E. und F. betrieben haben bzw. betreiben, ver- schiedene Steuernachbelastungen. Die entsprechenden Gesellschaften rechnen seither entweder mit Umsatz Null oder nur mit unbedeutenden Um- sätzen ab (vgl. hierzu im Einzelnen die Darstellung in act. 1, S. 3 f.). Aufgrund der geschilderten Sach- und Rechtslage kommt die Gesuchstellerin zum Schluss, dass die Steuerpflichtigen bzw. deren verantwortlichen Organe (da- runter hauptsächlich der Gesuchsgegner 1) im Zeitraum vom 1. Januar 2006 an über einen Mehrwertsteuerbetrag von insgesamt Fr. 1‘618‘848.50 nicht abgerechnet hätten. Aufgrund des Verhaltens der verantwortlichen Organe sei damit zu rechnen, dass sich die Steuerpflichtigen der Zahlungspflicht ent- ziehen würden (act. 1.1, S. 6). Dieses Verhalten begründe den Verdacht der Steuerhinterziehung durch unvollständige Abrechnung der Umsätze, des Abgabebetrugs durch unvollständige Abrechnung der Umsätze und deren Nichterfassen in der Buchhaltung sowie der Verletzung von Verfahrens- pflichten durch nicht ordnungsgemässe Führung und Aufbewahrung der Buchhaltung.

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3.3 Die im Entsiegelungsgesuch und den dazugehörenden Beilagen enthaltene Darstellung des Gegenstands der Strafuntersuchung genügt zur Begrün- dung eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich der untersuchten Tatbe- stände. Demzufolge besteht der Verdacht, dass u. a. im vom Gesuchsgeg- ner 1 bzw. von diesem zuzurechnenden Gesellschaften betriebenen Club D. seit 2006 die Umsätze der im Lokal tätigen Sexarbeiterinnen, welche nach der angeführten Rechtsprechung der Betriebsgesellschaft zuzurechnen sind, von dieser nach wie vor nicht deklariert und versteuert werden. Dieses Vorgehen lässt sich ohne Weiteres als Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG, angesichts der so hinterzogenen Steuerbeträge allenfalls sogar in der Form der gewerbsmässigen Begehung nach Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG, qualifizieren. Die unvollständige Abrechnung und de- ren Nichterfassung in der Buchhaltung lässt sich – insbesondere bei Vorlie- gen von Arglist bei der Tatbegehung – allenfalls auch unter den Tatbestand des Abgabebetrugs nach Art. 14 VStrR subsumieren. Das Nichterfassen von der Betriebsgesellschaft zuzurechnenden Umsätzen in deren Buchhaltung stellt zudem eine Verletzung der Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 98 lit. e MWSTG dar. Die Verwaltungsstrafuntersuchung richtet sich dabei ge- gen diejenigen natürlichen Personen, welche die Tat vermutlich verübt ha- ben (Art. 6 Abs. 1 VStrR), mitunter gegen den Gesuchsgegner 1 als verant- wortliches Organ der verschiedenen im Zentrum der Ermittlungen stehenden Gesellschaften.

3.4 Sofern die Gesuchsgegner in ihrer Gesuchsantwort vorbringen, sämtliche von der Gesuchstellerin erwähnte Mehrwertsteuerverfahren seien abge- schlossen und rechtskräftig (act. 6, Ziff. II.6.2), übergehen sie, dass die Ge- suchstellerin davon ausgeht, dass die fraglichen Gesellschaften bzw. deren verantwortlichen Organe sich nach wie vor nicht an die mehrwertsteuerrecht- lichen Ergebnisse dieser Verfahren halten. Zu ihren Gunsten kann diesbe- züglich nichts abgeleitet werden. Weiter führen die Gesuchsgegner zusam- mengefasst aus, für die von den im Club D. freiberuflich tätigen Sexarbeite- rinnen erzielten Einnahmen seien diese selber und nicht der Club D. steuer- pflichtig (act. 6, Ziff. II.6.3-II.6.4; act. 16, Ziff. II.11). Diesbezüglich ist anzu- merken, dass sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungs- gericht sich in ihren angeführten Urteilen aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht bereits einlässlich mit dieser Einrede befasst und diese verworfen ha- ben. Die Gesuchsgegner bringen nichts Neues vor, was vorliegend zu einer grundlegend anderen Beurteilung führen würde. Unklar bleibt, was die Ge- suchsgegner aus der angeblich eingetretenen Verjährung von Steuernach- forderungen zu ihren Gunsten ableiten wollen (siehe act. 6, Ziff. II.6.2). Mit Blick auf das vorliegende Strafverfahren von Bedeutung ist allenfalls die Ver- folgungsverjährung. Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt

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bei der Hinterziehung der Mehrwertsteuer grundsätzlich sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung (Art. 105 Abs. 1 lit. b MWSTG). Hinsichtlich eines allfälligen Abgabebetrugs beträgt die Ver- jährungsfrist sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB i.V.m. Art. 2 VStrR).

4.

4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hier- bei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, in- wiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie auf- zeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenser- heblich sind (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom

8. Mai 2013, E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die pro- zessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfang- reichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).

4.2 Die Gesuchstellerin liess in den Räumlichkeiten des Clubs D. verschiedene Geschäfts-, namentlich Buchhaltungsunterlagen sicherstellen (act. 1.4). Dass diese mit Blick auf den oben geschilderten Untersuchungsgegenstand grundsätzlich verfahrenserheblich sind, liegt auf der Hand. Dasselbe gilt für die im Büro in den Wohnräumlichkeiten des Gesuchsgegners 1 (u. a. auch der statutarische Sitz der Gesuchsgegnerin 2) sichergestellten Aufzeichnun- gen, sind doch einige der hierbei sichergestellten Ordner mit der Aufschrift «Steuern» versehen (act. 1.7). Im Rahmen ihrer Gesuchsantwort begnügen sich die Gesuchsgegner diesbezüglich mit pauschalen Bestreitungen (act. 6, Ziff. II.7.2), mit welchen sie nach dem oben Gesagten nicht zu hören sind. Im Rahmen der Duplik führen die Gesuchsgegner dann sinngemäss aus, mit einer Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen könne die Höhe der bekanntermassen nicht verbuchten Umsätze der Sexarbeiterinnen auch nicht festgestellt werden, weshalb es den Unterlagen an Relevanz fehle (act. 16, Ziff. II.3 und Ziff. II.7). Dieses Argument greift angesichts der ver- schiedenen von der Gesuchstellerin in ihrer Replik erwähnten Beweisthe- men (siehe act. 12, S. 8) deutlich zu kurz. Demnach will die Gesuchstellerin

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nicht nur überprüfen, ob die fraglichen Umsätze nach dem Urteil des Bun- desgerichts betreffend die J. GmbH vom 1. Juli 2009 weiterhin nicht verbucht worden sind, sondern auch ob diese Handlungen wissentlich und willentlich begangen worden sind, allenfalls von wem und auf wessen Anweisung. Ob die sichergestellten Unterlagen dazu tatsächlich keine Auskunft geben (so die Gesuchsgegner in act. 16, Ziff. II.14), wird erst deren Durchsuchung durch die Gesuchstellerin zeigen können. Weiter will die Gesuchstellerin un- tersuchen, ob zwischen den verschiedenen Betriebsgesellschaften bzw. zwi- schen diesen und deren Organen Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Gerade die letztgenannten Fragen sind für allfällige Einziehungsbe- schlagnahmen von Bedeutung.

4.3 Nebst den erwähnten Aufzeichnungen wurden anlässlich der Hausdurchsu- chungen auch verschiedene Vermögenswerte (wahrscheinlich im Hinblick auf eine entsprechende Einziehungsbeschlagnahme) «sichergestellt», na- mentlich eine Vielzahl von Uhren in den Wohnräumlichkeiten des Gesuchs- gegners 1. Wie bereits im parallelen Beschwerdeverfahren hinsichtlich von «sichergestelltem» Bargeld festgehalten, kam eine inhaltliche Prüfung der Vermögenswerte zwecks Feststellung der Beweiseignung und damit ein all- fälliges Recht des Inhabers, zwecks Schonung von Privatgeheimnissen oder Wahrung von Geheimnissen im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR die Siegelung zu verlangen, wahrscheinlich von Beginn weg nicht in Frage (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.24 vom 10. Mai 2016, E. 1.3.1- 1.3.4). Die von der Gesuchstellerin beabsichtigte vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten (vgl. act. 1, S. 4) hat in der Form der Beschlagnahme zu erfolgen. Aufgrund der bezüglich der Vermögenswerte unklaren Vorge- hensweise der Gesuchstellerin (vgl. die Rechtsmittelbelehrung in act. 1.7) hat diesbezüglich vorliegend noch eine anfechtbare Beschlagnahmeverfü- gung zu erfolgen. Auf die Ausführungen der Parteien zur Rechtmässigkeit einer allfälligen Vermögensbeschlagnahme ist im Entsiegelungsverfahren nicht weiter einzugehen.

5.

5.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe- kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen

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konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht- lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.

5.2 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013, E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht be- schlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Be- stimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Bot- schaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend «Botschaft»]; BBl 2011 S. 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Ver- fahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 S. 8182). Massge- bend für diese Änderungen waren – gemäss Botschaft (BBl 2011 S. 8184) –

u. a. die folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der An- wältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Besprechungsnotizen, Strategie- papiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. Zur berufsspezifischen An- waltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Be- rufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäfts- führung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei, Mediation oder In- kassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.).

5.3

5.3.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung im Club D. wurden unter der Pos. OM 27 «Korrespondenz Barmettler Rechtsanwälte, Mietvertrag W.-strasse, Kaufbe- stätigung Mercedes Benz S500» sichergestellt (act. 1.4, S. 3). Die Gesuchs- gegner verlangen diesbezüglich und unter Hinweis auf das Berufsgeheimnis

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der Rechtsanwälte die vorbehaltlose Herausgabe der Korrespondenz mit diesen (act. 6, Ziff. II.7.1). Die Gesuchstellerin hält hierzu fest, dass diese Unterlagen auszusondern und dem Inhaber herauszugeben seien, sofern es sich tatsächlich um Korrespondenz mit dem Anwalt handle (act. 12, S. 8).

5.3.2 Die Beschwerdekammer forderte die Gesuchstellerin auf, ihr die versiegelten Unterlagen, welche die «OM 27 Korrespondenz Rechtsanwälte» beinhalten, einzureichen (act. 8). Die entsprechende Position befand sich in einem brau- nen Umschlag in einer versiegelten roten Kiste. Diese wurde von der Be- schwerdekammer im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens geöffnet. Eine Durchsicht der betreffenden Unterlagen ergibt, dass sich die «Korrespon- denz Rechtsanwälte Barmettler» in einem blauen Sichtmäppchen befand. Dieses enthielt ein Schreiben vom 16. Dezember 2011 der Barmettler Rechtsanwälte an den Gesuchsgegner 1 und zwei Beilagen. Sämtliche die- ser Dokumente stehen in Zusammenhang mit einem eingestellten Strafver- fahren und fallen damit unter eine berufsspezifische Anwaltstätigkeit im oben beschriebenen Sinne (E. 5.2). Die genannten Unterlagen sind daher von der Entsiegelung auszunehmen und dem Vertreter der Gesuchsgegner nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses direkt herauszugeben. Im selben Sichtmäppchen befand sich darüber hinaus noch ein Beschluss des Bezirksrates Z., mit welchem dem Club D. verlängerte Öffnungszeiten bewilligt wurden. Dieses Dokument weist keinen Zusammenhang mit einem Mandat der Barmettler Rechtsanwälte auf und kann daher der Gesuchstel- lerin zur Durchsuchung herausgegeben werden.

5.4 Weitere Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen entgegenste- hen würden, sind von den Gesuchsgegnern keine angerufen worden. Die von diesen verlangte Triage durch die Beschwerdekammer im Beisein der Parteien erweist sich vor diesem Hintergrund als unnötig.

6. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch – mit der einzigen Aus- nahme bezüglich der in E. 5.3.2 erwähnten Korrespondenz mit Barmettler Rechtsanwälte – gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächti- gen, die sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen. Sie hat dabei auf den Antrag der Gesuchsgegner, das Material sei in ihrer Gegenwart zu sichten, Rücksicht zu nehmen. Die Gesuchstellerin wird nach erfolgter Durchsuchung dieser Aufzeichnungen mittels Beschlag- nahmeverfügung zu entscheiden haben, welche der Aufzeichnungen als Be- weismittel zu den Akten zu nehmen sind. Bezüglich der Vermögenswerte,

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deren Durchsuchung im Sinne von Art. 50 VStrR ohnehin nicht zur Diskus- sion steht, hat die Gesuchstellerin gegebenenfalls die notwendigen Einzie- hungsbeschlagnahmeverfügungen zu erlassen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsgegner als im über- wiegenden Masse unterliegende Parteien die Gerichtskosten unter solidari- scher Haftbarkeit zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1 und 5 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.

2. Das unter der Position OM 27 vorgefundene Schreiben der Barmettler Rechts- anwälte vom 16. Dezember 2011 an A. und die beiden diesbezüglichen Bei- lagen werden nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses direkt an die Gesuchsgegner herausgegeben.

3. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, alle anderen sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird unter solidarischer Haftbarkeit den Gesuchsgegnern auferlegt.

Bellinzona, 2. Juni 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer - Rechtsanwalt Felix Barmettler

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).