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BE.2015.6

Bundesstrafgericht · 2016-02-29 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Sachverhalt

A. Swissmedic führt seit 2013 ein Verwaltungsstrafverfahren u. a. gegen B. im Zusammenhang mit der C. AG, in Z., wegen Verdachts der strafbaren Wi- derhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinalpro- dukte (Heilmittelgesetz [HMG], SR 812.21) durch Herstellung und Inverkehr- bringung von Transplantaten. B. ist Verwaltungsratspräsident der C. AG. Aufgrund einer Anzeige vom 24. Juli 2015 wurde das Strafverfahren auf die Verantwortlichen der Klinik D. AG, ausgedehnt. Verwaltungsratspräsident der Klinik D. AG ist Dr. med. A. Mit Bezug auf die sachverhaltliche Grundlage des Tatvorwurfs geht es darum, dass in der Klinik D. AG Patienten Fettge- webe entnommen wird, welches bei der C. AG zu Injektionspräparaten ver- arbeitet wird. Anschliessend werden die Präparate dem Patienten wieder in der Klinik D. AG im Auftrag der E. SA verabreicht. Dabei sollen in den ver- abreichten Präparaten keine vitalen Zellen mehr enthalten sein, sondern nur noch Extrakte der gewonnen Zellen. Gemäss Anzeige sollen die Präparate nicht nur Spendern selbst (autologe Anwendung), sondern auch Dritten (al- logene Anwendung) verabreicht worden sein. Zeitlich nahe zu dieser An- zeige ging auch ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft von Bre- scia, Italien, ein, aus welchem hervorgeht, dass die italienischen Behörden B. verdächtigen, Präparate nach Italien verbracht zu haben, womit sie dort verabreicht worden seien, u. a. mindestens in einem Fall einem Kind. Die Analyse hätte ergeben, dass die Präparate Substanzen wie Sodiumdode- cylsulfat bzw. Natriumlaurylsulfat enthalten hätten, welche potentiell gesund- heitsgefährdend sein könnten.

Der Strafrechtsdienst von Swissmedic eröffnete am 1. September 2015 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstosses gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b, evtl.

i. V. m. Art. 87 Abs. 1 lit f. HMG evt. i. V. m. Art. 86 Abs. 2 bzw. Art. 87 Abs. 2 HMG gegen A. und B.

B. Am 28. September 2015 erfolgten koordinierte Durchsuchungen gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (wohl in Hinblick auf die nicht immer klare Abgrenzung von kantonaler und Bundeskompetenz nach VStrR, siehe MICHAEL BURRI, Swissmedic als Verwaltungsstrafbehörde im Sand- wich, in: Eicker [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Ver- waltungsstrafverfahren, Bern 2013, S. 94 ff.) sowohl am Domizil der Klinik D. AG, und zwar bezüglich derselben sowie der E. SA, als auch am Privat- domizil von A. in Y. sowie am Privatdomizil von B. in X. und am Domizil der C. SA in Z. A. wurde am nächsten Tag als Beschuldigter einvernommen (act. 1.8).

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C. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 5. Oktober 2015 mit der Zürcher Staatsanwältin, welche an der Durchsuchung vom 28. September 2015 teil- genommen hatte, empfahl diese A. aufgrund der fehlenden Entbindung vom Arztgeheimnis, die Siegelung sämtlicher Sicherstellungen zu verlangen. A. erklärte ihr gegenüber darauf telefonisch, dass er dies verlange (act. 1.9) und bestätigte dies per Mail vom 6. Oktober 2015, wobei er sich auf die Akten "aus der Klinik D. AG" bezog (act. 1.10). In der Folge nahm Swissmedic am

6. Oktober 2015 die Siegelung der bei der Klinik D. AG sichergestellten Un- terlagen vor sowie von Unterlagen, die am Privatdomizil von A. sichergestellt worden waren (act. 3.6, 3.7).

D. Mit Entsiegelungsgesuch vom 16. Oktober 2015 beantragte Swissmedic die Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen, unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchgegners. Gleichzeitig beantragte sie die Sistierung des Verfah- rens. Im Entsiegelungsgesuch wird als Gesuchgegner A. genannt (act. 1).

E. Mit Schreiben vom 13. November 2015 liess A. folgende Anträge stellen (act. 5):

1. Dem Sistierungsgesuch der Gesuchstellerin sei stattzugeben und die dem Gesuchsgegner angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Entsiegelungsge- such der Swissmedic sei abzunehmen;

2. Dem Gesuchsgegner seien Kopien der gesiegelten Unterlagen zuzustellen oder anderweitig Einsicht in die gesiegelten Unterlagen zu ermöglichen;

3. Eventualiter zu Antrag 1 sei dem Gesuchsgegner die Frist zur Stellung- nahme zum Entsiegelungsgesuch der Swissmedic um 14 Tage ab Erhalt der Unterlagen gemäss Antrag 2 zu erstrecken;

4. Es sei dem Gesuchsgegner umgehende Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren;

5. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.

F. Am 3. Dezember 2015 teilte der Referent der Beschwerdekammer dem Ge- suchsgegner mit, dass es verfrüht erscheine, in diesem Verfahrensstadium zu den gesiegelten Dokumenten und Datensätzen je einzeln Stellung zu nehmen. In der ersten Phase könne sich der Gesuchsgegner auf Äusserun- gen zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Durchsuchung, zur Frage, ob Be- rufsgeheimnisse zu berücksichtigen seien und zu den Modalitäten des wei- teren Vorgehens beschränken (act. 10).

- 4 -

G. Mit Gesuchsantwort vom 14. Dezember 2015 liess A. Folgendes beantragen (act. 12):

1. Es sei das Entsiegelungsgesuch abzulehnen, soweit darauf einzutreten ist, und es seien die sichergestellten Dokumente und Gegenstände dem Ge- suchsgegner bzw. dem jeweils Berechtigten versiegelt herauszugeben und allfällige Kopien von Daten und/oder Datenträgern aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten.

2. Eventualiter sei dem Sistierungsgesuch der Gesuchstellerin stattzugeben und es sei vor Wiederaufnahme des Entsiegelungsverfahrens ein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.

H. Swissmedic wurde die Gesuchsantwort am 15. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes von der Gesuchstellerin nach den Bestimmungen des Bundesgeset- zes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) geführt.

E. 1.2 Erhebt im Verwaltungsstrafverfahren der Inhaber von Papieren und Daten- trägern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) bei der Hausdurchsuchung Einspra- che gegen deren Durchsuchung, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet dann auf Gesuch der Verwaltungsstrafbehörde die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Siegelung bewirkt als prozessuale Sofortmassnahme ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot. Sie ist ein rechtlicher und zugleich ein konkreter physischer Vorgang (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 248 N 3). Da nach gängiger Praxis im Entsiegelungsverfahren auch die allgemeinen Zwangsmassnahmevoraussetzungen (konkreter Tatverdacht und Verhält-

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nismässigkeit) einer Überprüfung unterzogen werden (etwa Urteile des Bun- desgerichts 1B_63/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.7.1; 1B_136/2012 vom

25. September 2012, E. 4.4), ist das Entsiegelungsverfahren der Be- schwerde ähnlich (so bezeichnen THORMANN/BRECHTBÜHL, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248 N 2 die Entsiegelung als "adhoc-Beschwerde").

E. 2.1 Vor der Durchsuchung ist dem Inhaber von Papieren oder Datenträgern wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszu- sprechen, d.h. die durchsuchende Behörde ist gehalten, den Inhaber über den Gegenstand des Verfahrens zu informieren, damit dieser sein Äusse- rungsrecht wirkungsvoll wahrnehmen kann. Sollen Aufzeichnungen im Be- sitz von juristischen Personen durchsucht werden, müssen zur Vertretung der Gesellschaft befugte natürliche Personen die Gelegenheit erhalten, sich zur Durchsuchung zu äussern (TPF 2005 190 E. 4.3). Erhebt der Inhaber gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig ver- siegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Eine Siegelung von Datenträgern wird nur vorgenommen, wenn sich der Inhaber gegen die Durchsuchung ausspricht. Vorausgesetzt wird allerdings als Ausfluss des rechtlichen Ge- hörs, dass der Inhaber der Datenträger auch auf das Recht auf Siegelung aufmerksam gemacht wird. Auch der Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR "Ge- legenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszuspre- chen", spricht für eine solche Informationspflicht seitens der durchsuchenden Behörde. Dieser ist Genüge getan, wenn entweder zu Protokoll oder auf dem vom Inhaber zu unterzeichnenden Durchsuchungsbefehl die erforderliche In- formation sowie die entsprechende Rechtsbelehrung in eindeutiger und ver- ständlicher Form aufgeführt sind (KELLER, a.a.O., Art. 247 N 1). Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, muss dem Berechtigten die Mög- lichkeit eingeräumt werden, sich durch einen Anwalt kurz beraten zu lassen und deshalb die Einwendungen gegen eine Durchsuchung auch noch einige Stunden nach Abschluss der Durchsuchung wirksam vorzubringen (KELLER, a.a.O., Art. 248 N 11).

E. 2.2 Das Siegelungsbegehren ist, sofern der Inhaber der Datenträger bei der Durchsuchung anwesend ist, sofort zu verlangen. Unter aBStP, aber unter explizitem Hinweis auf den heute noch gültigen Art. 50 Abs. 3 VStrR, hatte das Bundesgericht festgehalten, dass der Inhaber sich unmittelbar widerset- zen bzw. unmittelbar Einsprache erheben müsse (BGE 114 Ib 357, S. 360). Auch unter der StPO gilt das Begehren als verspätet, wenn der Berechtigte

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nicht sogleich nach Schluss der Grobtriage schutzwürdige Geheimnisse gel- tend macht bzw. in diesem Zeitpunkt die Siegelung verlangt (Urteil des Bun- desgerichts 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013, E. 4.1.2; auch EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver- fahrensrecht, Bern 2012, S. 209). Die Auffassung, wonach der Antrag auf Siegelung unmittelbar zu stellen ist, entspricht dem Beschleunigungsgebot (Urteil des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013, E. 2.3 unter Verweis auf den damals noch nicht in Kraft getretenen Art. 5 StPO).

E. 2.3 Weder das VStrR noch die StPO erwähnen die Möglichkeit einer Siegelung von Amtes wegen. Das Bundesgericht hat sich im Rahmen der strafpro- zessualen Durchsuchung zur Frage der Siegelung von Amtes wegen beja- hend geäussert, wenn die Sicherstellung von Papieren ohne Vorankündi- gung erfolgt und der Inhaber ausserstande ist, sich an Ort und Stelle darüber zu äussern, was für das Verfahren wesentlich sein könnte und was nicht (BGE 111 Ib 50 E. 3b). Dies gelte auch, wenn der Inhaber – oder im Verhin- derungsfall dessen Vertreter – zwar avisiert, die Frist zum Erscheinen jedoch zu kurz angesetzt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2012 vom

18. Februar 2013, E. 4.3). Der Inhaber werde sich alsdann im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern können, wie wenn er sich der Durchsuchung widersetzt hätte (THORMANN/BRECHT- BÜHL, a.a.O., Art. 247 N 11). Diese Überlegungen gelten auch im Verwal- tungsstrafverfahren, zumal Art. 50 Abs. 3 VStrR gerade festhält, dass dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben ist, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Mit anderen Worten ging der Gesetzgeber davon aus, dass es Fälle gibt, bei denen eine vorgän- gige Anhörung des Inhabers nicht stattfinden kann. Dass in solchen Fällen eine Siegelung von Amtes wegen vorgenommen wird, entspricht dem Inte- resse des Papier- oder Dateninhabers und ist daher nicht zu beanstanden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2014.19 vom 23. März 2015, E. 2.2). Ist dagegen mit entsprechender Rechtsbelehrung die Gelegenheit zur Ein- sprache gewährt worden und hat der Inhaber die Durchsuchung geduldet, muss von einer konkludenten Einwilligung dazu ausgegangen werden. Die nachträgliche Einsprache ist auch zweckfremd, denn sie kann den eigentli- chen Zweck, die unmittelbare Kenntnisnahme durch die Strafbehörde, nicht mehr verhindern (THORMANN/BRECHTBÜHL, a.a.O., zu Art. 248 N 9 und 11; mit Verweis auf Rechtsprechung und Lehre).

E. 2.4 Im vorliegenden Fall erfolgte die Durchsuchung bei der Klinik D. AG am

28. September 2015, begann um 8.25 Uhr und endete um 10.45 Uhr

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(act. 3.2). Der Gesuchsgegner unterzeichnete zum einen den Durchsu- chungsbefehl der Gesuchstellerin auf dessen Rückseite direkt unter dem Teil "Rechtsmittel". Darin wird unter Ziff. 2 die Rechtsmittelbelehrung zur Durch- suchung von Papieren aufgeführt und es wird darauf hingewiesen, dass die Papiere versiegelt und verwahrt werden, wenn der Inhaber gegen die Durch- suchung Einsprache erhebe. Ein Doppel wurde zugleich dem Gesuchsgeg- ner ausgehändigt (act. 3.1). Ebenfalls unterzeichnete er den Hausdurchsu- chungs- und Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich, wobei unter Hinweis auf Art. 248 StPO in Fettbuchstaben die Informa- tion über die Siegelung nach den Bestimmungen der StPO figuriert (act. 3.3). Gemäss Protokoll der Hausdurchsuchung unterzeichnete der Gesuchsgeg- ner um 9.05 Uhr die Durchsuchungsbefehle und verzichtete mündlich auf den Beizug eines Rechtsanwalts (act. 3.2). Zwar ergibt sich aus dem Durch- suchungsprotokoll nicht, ob der Gesuchsgegner auch mündlich auf das dies- bezügliche Recht hingewiesen wurde. Indessen muss bei einer zwar nicht rechtskundigen, jedoch geschäftserfahrenen und der deutschen Sprache gut kundigen Person wie dem Gesuchsgegner davon ausgegangen werden, dass er die mehrfach unterzeichneten Rechtsbelehrungen verstanden hat. Überdies hat er für die Durchsuchung auf den Beizug eines Rechtsanwalts explizit verzichtet. Auch in der Einvernahme vom folgenden Tag wies der Einvernehmende den Gesuchsgegner auf den Gesichtspunkt der Wahrung des Arztgeheimnisses und die Entbindung vom Arztgeheimnis hin (act. 1.8, S. 15). Er hatte nach erfolgter Rechtsbelehrung auch auf den Beizug eines Rechtsanwalts bei der Einvernahme verzichtet (act. 1.8, S. 2). Der Gesuchs- gegner wurde mithin im Sinne des oben Ausgeführten (vgl. Erwägung 2.1) in ausreichendem Umfang auf die Siegelungsmöglichkeit hingewiesen. Der Gesuchsgegner war während der gesamten Amtshandlung zugegen und un- terliess diesen Schritt, obschon er die Möglichkeit dazu gehabt hätte.

E. 2.5 Der Gesuchsgegner sowohl als Privatperson (für die an seinem Privatdomizil sichergestellten Unterlagen) als auch als Verwaltungsratspräsident der Klinik D. AG hat während und unmittelbar nach der Durchsuchung, ja selbst bei der Einvernahme am nächsten Tag, keine Einsprache gegen die Durchsu- chung erhoben. Ob er in Anbetracht des Wortlauts des Siegelungsbegeh- rens vom 5. bzw. 6. Oktober 2015 überhaupt für seine am Privatdomizil si- chergestellten Unterlagen Siegelung verlangt hat, ist überdies fraglich, kann indessen in Anbetracht der Verspätung des Begehrens ohnehin offen blei- ben. Das entsprechende Begehren erfolgte erst eine ganze Woche später und war damit im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung klar verspätet. Mithin fehlt es an einem rechtzeitigen Begehren um Siegelung bzw. einer Einsprache gegen die Durchsuchung. Damit fehlt es an einer rechtsgültigen Einsprache gegen die Durchsuchung, weshalb eine zentrale Voraussetzung

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für die Siegelung nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für den Ausnah- mefall einer Siegelung von Amtes wegen sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Sie- gelung erfolgte somit vorliegend ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären und ist damit rechtlich unwirksam.

E. 2.6 Dagegen liesse sich einwenden, dass im vorliegenden Fall offensichtlich schützenswerte Berufsgeheimnisse, konkret Arztgeheimnisse, gewahrt wer- den müssen. Indessen muss die Strafverfolgungsbehörde dies ohnehin von Amtes wegen berücksichtigen (vgl. THORMANN/BRECHTBÜHL, a.a.O., Art. 247 N 3), und zwar im Rahmen ihres Beschlagnahmeentscheides. Die Behörde muss dabei Geheimnisse wie das Arztgeheimnis mit geeigneten Massnah- men schützen und deren Kenntnisnahme durch Dritte oder durch sich selbst, soweit dies möglich ist, verhindern. Dieser Grundsatz gilt auch für die Be- schlagnahme im Verwaltungsstrafrecht (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 198), auch wenn darin anders als in Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO kein ausdrückliches generelles Beschlagnahmeverbot für Unterlagen, die einem qualifizierten Berufsgeheimnis unterliegen, statuiert wird. Immerhin ist mit dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Anpassung von ver- fahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis (BBL 2011 8181) mit Art. 46 Abs. 3 VStrR ein Beschlagnahmeverbot für Ge- genstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt ins Gesetz aufgenommen worden. Die Pflicht zur Geheimniswahrung ergibt sich für das Verwaltungsstrafrecht aber einerseits ohnehin aus dem Verhält- nismässigkeitsprinzip – das eine Güterabwägung zwischen den Interessen der Strafverfolgung und Geheimhaltungsinteressen gebietet – andererseits auch aus dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 VStrR, wonach bei der Durchsu- chung Geheimnisse u. a. der Ärzte zu wahren sind. Das Beschlagnahmever- bot für Akten bzw. Aktenteile, die dem Arztgeheimnis unterstehen, kann bspw. umgesetzt werden, indem die Verwaltungsstrafbehörde – vergleichbar dem Entsiegelungsrichter – bei der Triage der zu beschlagnahmenden Akten (und der Vornahme allenfalls erforderlicher Abdeckungen) einen Sachver- ständigen wie etwa das Institut für Rechtsmedizin beizieht. Freilich kann die Kenntnisnahme durch die Verwaltungsstrafbehörde auf diesem Weg nicht mehr (jedenfalls nicht mehr gänzlich) verhindert werden. Mit der Beschlag- nahmeverfügung ist der gerichtliche Rechtsschutz in Hinblick auf den Be- schlagnahmegegenstand jedoch wieder insofern gewährleistet, als dagegen die Beschwerde an die Beschwerdekammer zulässig ist (Art. 26 VStrR).

E. 2.7 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass eine Siegelung im Rechtssinne nicht erfolgt ist, das angebrachte Siegel zu Unrecht als verbindlich eingestuft

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wurde und die Gegenstand des Entsiegelungsgesuchs bildenden Akten da- mit nicht als versiegelt im Sinne des Art. 50 Abs. 3 VStrR gelten. Die Ge- suchstellerin kann somit ohne Weiteres, jedoch unter tunlichster Wahrung des Arztgeheimnisses, die Durchsuchung, Triage und anschliessende Be- schlagnahme vornehmen.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzu- treten ist. Damit erübrigt sich auch eine Behandlung des Sistierungsgesuchs.

E. 3.1 Art. 50 Abs. 3 VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25 Abs. 1 VStrR. Danach entscheidet die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwer- den und "Anstände". Beim Entscheid über die Entsiegelung handelt es sich mithin um einen solchen "Anstand". Die Rechtsprechung der Beschwerde- kammer wendet dabei für Anstände und Beschwerden die gleiche Kostenre- gelung an (etwa im Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2011.2 vom

18. Oktober 2011). Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist bezüglich der Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer auf Art. 73 des Straf- behördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71). Art. 73 StBOG ver- weist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR, SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verlegung der Gerichtskosten entnommen werden kann, ist ergän- zend die Regelung des BGG anzuwenden (siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3).

E. 3.2 Rein formal gesehen, unterliegt die Gesuchstellerin, indem auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung und Rückgabe der sichergestellten Akten in versiegeltem Zustand ausser Betracht. Analog Art. 66 BGG obsiegt damit die Gesuchstellerin. Indessen trägt sie durch ihr unklares Verhalten zu diesem Ergebnis bei, weshalb es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Kosten abzusehen (so im Ergebnis auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2011.1 vom 4. Juli 2011, E. 2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

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Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Siegelung nicht gege- ben sind.
  2. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 29. Februar 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwälte Andri Hess und Roman Richers, Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2015.6

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Sachverhalt:

A. Swissmedic führt seit 2013 ein Verwaltungsstrafverfahren u. a. gegen B. im Zusammenhang mit der C. AG, in Z., wegen Verdachts der strafbaren Wi- derhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinalpro- dukte (Heilmittelgesetz [HMG], SR 812.21) durch Herstellung und Inverkehr- bringung von Transplantaten. B. ist Verwaltungsratspräsident der C. AG. Aufgrund einer Anzeige vom 24. Juli 2015 wurde das Strafverfahren auf die Verantwortlichen der Klinik D. AG, ausgedehnt. Verwaltungsratspräsident der Klinik D. AG ist Dr. med. A. Mit Bezug auf die sachverhaltliche Grundlage des Tatvorwurfs geht es darum, dass in der Klinik D. AG Patienten Fettge- webe entnommen wird, welches bei der C. AG zu Injektionspräparaten ver- arbeitet wird. Anschliessend werden die Präparate dem Patienten wieder in der Klinik D. AG im Auftrag der E. SA verabreicht. Dabei sollen in den ver- abreichten Präparaten keine vitalen Zellen mehr enthalten sein, sondern nur noch Extrakte der gewonnen Zellen. Gemäss Anzeige sollen die Präparate nicht nur Spendern selbst (autologe Anwendung), sondern auch Dritten (al- logene Anwendung) verabreicht worden sein. Zeitlich nahe zu dieser An- zeige ging auch ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft von Bre- scia, Italien, ein, aus welchem hervorgeht, dass die italienischen Behörden B. verdächtigen, Präparate nach Italien verbracht zu haben, womit sie dort verabreicht worden seien, u. a. mindestens in einem Fall einem Kind. Die Analyse hätte ergeben, dass die Präparate Substanzen wie Sodiumdode- cylsulfat bzw. Natriumlaurylsulfat enthalten hätten, welche potentiell gesund- heitsgefährdend sein könnten.

Der Strafrechtsdienst von Swissmedic eröffnete am 1. September 2015 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstosses gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b, evtl.

i. V. m. Art. 87 Abs. 1 lit f. HMG evt. i. V. m. Art. 86 Abs. 2 bzw. Art. 87 Abs. 2 HMG gegen A. und B.

B. Am 28. September 2015 erfolgten koordinierte Durchsuchungen gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (wohl in Hinblick auf die nicht immer klare Abgrenzung von kantonaler und Bundeskompetenz nach VStrR, siehe MICHAEL BURRI, Swissmedic als Verwaltungsstrafbehörde im Sand- wich, in: Eicker [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Ver- waltungsstrafverfahren, Bern 2013, S. 94 ff.) sowohl am Domizil der Klinik D. AG, und zwar bezüglich derselben sowie der E. SA, als auch am Privat- domizil von A. in Y. sowie am Privatdomizil von B. in X. und am Domizil der C. SA in Z. A. wurde am nächsten Tag als Beschuldigter einvernommen (act. 1.8).

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C. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 5. Oktober 2015 mit der Zürcher Staatsanwältin, welche an der Durchsuchung vom 28. September 2015 teil- genommen hatte, empfahl diese A. aufgrund der fehlenden Entbindung vom Arztgeheimnis, die Siegelung sämtlicher Sicherstellungen zu verlangen. A. erklärte ihr gegenüber darauf telefonisch, dass er dies verlange (act. 1.9) und bestätigte dies per Mail vom 6. Oktober 2015, wobei er sich auf die Akten "aus der Klinik D. AG" bezog (act. 1.10). In der Folge nahm Swissmedic am

6. Oktober 2015 die Siegelung der bei der Klinik D. AG sichergestellten Un- terlagen vor sowie von Unterlagen, die am Privatdomizil von A. sichergestellt worden waren (act. 3.6, 3.7).

D. Mit Entsiegelungsgesuch vom 16. Oktober 2015 beantragte Swissmedic die Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen, unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchgegners. Gleichzeitig beantragte sie die Sistierung des Verfah- rens. Im Entsiegelungsgesuch wird als Gesuchgegner A. genannt (act. 1).

E. Mit Schreiben vom 13. November 2015 liess A. folgende Anträge stellen (act. 5):

1. Dem Sistierungsgesuch der Gesuchstellerin sei stattzugeben und die dem Gesuchsgegner angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Entsiegelungsge- such der Swissmedic sei abzunehmen;

2. Dem Gesuchsgegner seien Kopien der gesiegelten Unterlagen zuzustellen oder anderweitig Einsicht in die gesiegelten Unterlagen zu ermöglichen;

3. Eventualiter zu Antrag 1 sei dem Gesuchsgegner die Frist zur Stellung- nahme zum Entsiegelungsgesuch der Swissmedic um 14 Tage ab Erhalt der Unterlagen gemäss Antrag 2 zu erstrecken;

4. Es sei dem Gesuchsgegner umgehende Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren;

5. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.

F. Am 3. Dezember 2015 teilte der Referent der Beschwerdekammer dem Ge- suchsgegner mit, dass es verfrüht erscheine, in diesem Verfahrensstadium zu den gesiegelten Dokumenten und Datensätzen je einzeln Stellung zu nehmen. In der ersten Phase könne sich der Gesuchsgegner auf Äusserun- gen zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Durchsuchung, zur Frage, ob Be- rufsgeheimnisse zu berücksichtigen seien und zu den Modalitäten des wei- teren Vorgehens beschränken (act. 10).

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G. Mit Gesuchsantwort vom 14. Dezember 2015 liess A. Folgendes beantragen (act. 12):

1. Es sei das Entsiegelungsgesuch abzulehnen, soweit darauf einzutreten ist, und es seien die sichergestellten Dokumente und Gegenstände dem Ge- suchsgegner bzw. dem jeweils Berechtigten versiegelt herauszugeben und allfällige Kopien von Daten und/oder Datenträgern aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten.

2. Eventualiter sei dem Sistierungsgesuch der Gesuchstellerin stattzugeben und es sei vor Wiederaufnahme des Entsiegelungsverfahrens ein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.

H. Swissmedic wurde die Gesuchsantwort am 15. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes von der Gesuchstellerin nach den Bestimmungen des Bundesgeset- zes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) geführt.

1.2 Erhebt im Verwaltungsstrafverfahren der Inhaber von Papieren und Daten- trägern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) bei der Hausdurchsuchung Einspra- che gegen deren Durchsuchung, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet dann auf Gesuch der Verwaltungsstrafbehörde die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Siegelung bewirkt als prozessuale Sofortmassnahme ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot. Sie ist ein rechtlicher und zugleich ein konkreter physischer Vorgang (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 248 N 3). Da nach gängiger Praxis im Entsiegelungsverfahren auch die allgemeinen Zwangsmassnahmevoraussetzungen (konkreter Tatverdacht und Verhält-

- 5 -

nismässigkeit) einer Überprüfung unterzogen werden (etwa Urteile des Bun- desgerichts 1B_63/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.7.1; 1B_136/2012 vom

25. September 2012, E. 4.4), ist das Entsiegelungsverfahren der Be- schwerde ähnlich (so bezeichnen THORMANN/BRECHTBÜHL, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248 N 2 die Entsiegelung als "adhoc-Beschwerde").

2.

2.1 Vor der Durchsuchung ist dem Inhaber von Papieren oder Datenträgern wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszu- sprechen, d.h. die durchsuchende Behörde ist gehalten, den Inhaber über den Gegenstand des Verfahrens zu informieren, damit dieser sein Äusse- rungsrecht wirkungsvoll wahrnehmen kann. Sollen Aufzeichnungen im Be- sitz von juristischen Personen durchsucht werden, müssen zur Vertretung der Gesellschaft befugte natürliche Personen die Gelegenheit erhalten, sich zur Durchsuchung zu äussern (TPF 2005 190 E. 4.3). Erhebt der Inhaber gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig ver- siegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Eine Siegelung von Datenträgern wird nur vorgenommen, wenn sich der Inhaber gegen die Durchsuchung ausspricht. Vorausgesetzt wird allerdings als Ausfluss des rechtlichen Ge- hörs, dass der Inhaber der Datenträger auch auf das Recht auf Siegelung aufmerksam gemacht wird. Auch der Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR "Ge- legenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszuspre- chen", spricht für eine solche Informationspflicht seitens der durchsuchenden Behörde. Dieser ist Genüge getan, wenn entweder zu Protokoll oder auf dem vom Inhaber zu unterzeichnenden Durchsuchungsbefehl die erforderliche In- formation sowie die entsprechende Rechtsbelehrung in eindeutiger und ver- ständlicher Form aufgeführt sind (KELLER, a.a.O., Art. 247 N 1). Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, muss dem Berechtigten die Mög- lichkeit eingeräumt werden, sich durch einen Anwalt kurz beraten zu lassen und deshalb die Einwendungen gegen eine Durchsuchung auch noch einige Stunden nach Abschluss der Durchsuchung wirksam vorzubringen (KELLER, a.a.O., Art. 248 N 11).

2.2 Das Siegelungsbegehren ist, sofern der Inhaber der Datenträger bei der Durchsuchung anwesend ist, sofort zu verlangen. Unter aBStP, aber unter explizitem Hinweis auf den heute noch gültigen Art. 50 Abs. 3 VStrR, hatte das Bundesgericht festgehalten, dass der Inhaber sich unmittelbar widerset- zen bzw. unmittelbar Einsprache erheben müsse (BGE 114 Ib 357, S. 360). Auch unter der StPO gilt das Begehren als verspätet, wenn der Berechtigte

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nicht sogleich nach Schluss der Grobtriage schutzwürdige Geheimnisse gel- tend macht bzw. in diesem Zeitpunkt die Siegelung verlangt (Urteil des Bun- desgerichts 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013, E. 4.1.2; auch EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver- fahrensrecht, Bern 2012, S. 209). Die Auffassung, wonach der Antrag auf Siegelung unmittelbar zu stellen ist, entspricht dem Beschleunigungsgebot (Urteil des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013, E. 2.3 unter Verweis auf den damals noch nicht in Kraft getretenen Art. 5 StPO).

2.3 Weder das VStrR noch die StPO erwähnen die Möglichkeit einer Siegelung von Amtes wegen. Das Bundesgericht hat sich im Rahmen der strafpro- zessualen Durchsuchung zur Frage der Siegelung von Amtes wegen beja- hend geäussert, wenn die Sicherstellung von Papieren ohne Vorankündi- gung erfolgt und der Inhaber ausserstande ist, sich an Ort und Stelle darüber zu äussern, was für das Verfahren wesentlich sein könnte und was nicht (BGE 111 Ib 50 E. 3b). Dies gelte auch, wenn der Inhaber – oder im Verhin- derungsfall dessen Vertreter – zwar avisiert, die Frist zum Erscheinen jedoch zu kurz angesetzt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2012 vom

18. Februar 2013, E. 4.3). Der Inhaber werde sich alsdann im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern können, wie wenn er sich der Durchsuchung widersetzt hätte (THORMANN/BRECHT- BÜHL, a.a.O., Art. 247 N 11). Diese Überlegungen gelten auch im Verwal- tungsstrafverfahren, zumal Art. 50 Abs. 3 VStrR gerade festhält, dass dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben ist, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Mit anderen Worten ging der Gesetzgeber davon aus, dass es Fälle gibt, bei denen eine vorgän- gige Anhörung des Inhabers nicht stattfinden kann. Dass in solchen Fällen eine Siegelung von Amtes wegen vorgenommen wird, entspricht dem Inte- resse des Papier- oder Dateninhabers und ist daher nicht zu beanstanden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2014.19 vom 23. März 2015, E. 2.2). Ist dagegen mit entsprechender Rechtsbelehrung die Gelegenheit zur Ein- sprache gewährt worden und hat der Inhaber die Durchsuchung geduldet, muss von einer konkludenten Einwilligung dazu ausgegangen werden. Die nachträgliche Einsprache ist auch zweckfremd, denn sie kann den eigentli- chen Zweck, die unmittelbare Kenntnisnahme durch die Strafbehörde, nicht mehr verhindern (THORMANN/BRECHTBÜHL, a.a.O., zu Art. 248 N 9 und 11; mit Verweis auf Rechtsprechung und Lehre).

2.4 Im vorliegenden Fall erfolgte die Durchsuchung bei der Klinik D. AG am

28. September 2015, begann um 8.25 Uhr und endete um 10.45 Uhr

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(act. 3.2). Der Gesuchsgegner unterzeichnete zum einen den Durchsu- chungsbefehl der Gesuchstellerin auf dessen Rückseite direkt unter dem Teil "Rechtsmittel". Darin wird unter Ziff. 2 die Rechtsmittelbelehrung zur Durch- suchung von Papieren aufgeführt und es wird darauf hingewiesen, dass die Papiere versiegelt und verwahrt werden, wenn der Inhaber gegen die Durch- suchung Einsprache erhebe. Ein Doppel wurde zugleich dem Gesuchsgeg- ner ausgehändigt (act. 3.1). Ebenfalls unterzeichnete er den Hausdurchsu- chungs- und Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich, wobei unter Hinweis auf Art. 248 StPO in Fettbuchstaben die Informa- tion über die Siegelung nach den Bestimmungen der StPO figuriert (act. 3.3). Gemäss Protokoll der Hausdurchsuchung unterzeichnete der Gesuchsgeg- ner um 9.05 Uhr die Durchsuchungsbefehle und verzichtete mündlich auf den Beizug eines Rechtsanwalts (act. 3.2). Zwar ergibt sich aus dem Durch- suchungsprotokoll nicht, ob der Gesuchsgegner auch mündlich auf das dies- bezügliche Recht hingewiesen wurde. Indessen muss bei einer zwar nicht rechtskundigen, jedoch geschäftserfahrenen und der deutschen Sprache gut kundigen Person wie dem Gesuchsgegner davon ausgegangen werden, dass er die mehrfach unterzeichneten Rechtsbelehrungen verstanden hat. Überdies hat er für die Durchsuchung auf den Beizug eines Rechtsanwalts explizit verzichtet. Auch in der Einvernahme vom folgenden Tag wies der Einvernehmende den Gesuchsgegner auf den Gesichtspunkt der Wahrung des Arztgeheimnisses und die Entbindung vom Arztgeheimnis hin (act. 1.8, S. 15). Er hatte nach erfolgter Rechtsbelehrung auch auf den Beizug eines Rechtsanwalts bei der Einvernahme verzichtet (act. 1.8, S. 2). Der Gesuchs- gegner wurde mithin im Sinne des oben Ausgeführten (vgl. Erwägung 2.1) in ausreichendem Umfang auf die Siegelungsmöglichkeit hingewiesen. Der Gesuchsgegner war während der gesamten Amtshandlung zugegen und un- terliess diesen Schritt, obschon er die Möglichkeit dazu gehabt hätte.

2.5 Der Gesuchsgegner sowohl als Privatperson (für die an seinem Privatdomizil sichergestellten Unterlagen) als auch als Verwaltungsratspräsident der Klinik D. AG hat während und unmittelbar nach der Durchsuchung, ja selbst bei der Einvernahme am nächsten Tag, keine Einsprache gegen die Durchsu- chung erhoben. Ob er in Anbetracht des Wortlauts des Siegelungsbegeh- rens vom 5. bzw. 6. Oktober 2015 überhaupt für seine am Privatdomizil si- chergestellten Unterlagen Siegelung verlangt hat, ist überdies fraglich, kann indessen in Anbetracht der Verspätung des Begehrens ohnehin offen blei- ben. Das entsprechende Begehren erfolgte erst eine ganze Woche später und war damit im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung klar verspätet. Mithin fehlt es an einem rechtzeitigen Begehren um Siegelung bzw. einer Einsprache gegen die Durchsuchung. Damit fehlt es an einer rechtsgültigen Einsprache gegen die Durchsuchung, weshalb eine zentrale Voraussetzung

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für die Siegelung nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für den Ausnah- mefall einer Siegelung von Amtes wegen sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Sie- gelung erfolgte somit vorliegend ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären und ist damit rechtlich unwirksam.

2.6 Dagegen liesse sich einwenden, dass im vorliegenden Fall offensichtlich schützenswerte Berufsgeheimnisse, konkret Arztgeheimnisse, gewahrt wer- den müssen. Indessen muss die Strafverfolgungsbehörde dies ohnehin von Amtes wegen berücksichtigen (vgl. THORMANN/BRECHTBÜHL, a.a.O., Art. 247 N 3), und zwar im Rahmen ihres Beschlagnahmeentscheides. Die Behörde muss dabei Geheimnisse wie das Arztgeheimnis mit geeigneten Massnah- men schützen und deren Kenntnisnahme durch Dritte oder durch sich selbst, soweit dies möglich ist, verhindern. Dieser Grundsatz gilt auch für die Be- schlagnahme im Verwaltungsstrafrecht (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 198), auch wenn darin anders als in Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO kein ausdrückliches generelles Beschlagnahmeverbot für Unterlagen, die einem qualifizierten Berufsgeheimnis unterliegen, statuiert wird. Immerhin ist mit dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Anpassung von ver- fahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis (BBL 2011 8181) mit Art. 46 Abs. 3 VStrR ein Beschlagnahmeverbot für Ge- genstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt ins Gesetz aufgenommen worden. Die Pflicht zur Geheimniswahrung ergibt sich für das Verwaltungsstrafrecht aber einerseits ohnehin aus dem Verhält- nismässigkeitsprinzip – das eine Güterabwägung zwischen den Interessen der Strafverfolgung und Geheimhaltungsinteressen gebietet – andererseits auch aus dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 VStrR, wonach bei der Durchsu- chung Geheimnisse u. a. der Ärzte zu wahren sind. Das Beschlagnahmever- bot für Akten bzw. Aktenteile, die dem Arztgeheimnis unterstehen, kann bspw. umgesetzt werden, indem die Verwaltungsstrafbehörde – vergleichbar dem Entsiegelungsrichter – bei der Triage der zu beschlagnahmenden Akten (und der Vornahme allenfalls erforderlicher Abdeckungen) einen Sachver- ständigen wie etwa das Institut für Rechtsmedizin beizieht. Freilich kann die Kenntnisnahme durch die Verwaltungsstrafbehörde auf diesem Weg nicht mehr (jedenfalls nicht mehr gänzlich) verhindert werden. Mit der Beschlag- nahmeverfügung ist der gerichtliche Rechtsschutz in Hinblick auf den Be- schlagnahmegegenstand jedoch wieder insofern gewährleistet, als dagegen die Beschwerde an die Beschwerdekammer zulässig ist (Art. 26 VStrR).

2.7 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass eine Siegelung im Rechtssinne nicht erfolgt ist, das angebrachte Siegel zu Unrecht als verbindlich eingestuft

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wurde und die Gegenstand des Entsiegelungsgesuchs bildenden Akten da- mit nicht als versiegelt im Sinne des Art. 50 Abs. 3 VStrR gelten. Die Ge- suchstellerin kann somit ohne Weiteres, jedoch unter tunlichster Wahrung des Arztgeheimnisses, die Durchsuchung, Triage und anschliessende Be- schlagnahme vornehmen.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzu- treten ist. Damit erübrigt sich auch eine Behandlung des Sistierungsgesuchs.

3.

3.1 Art. 50 Abs. 3 VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25 Abs. 1 VStrR. Danach entscheidet die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwer- den und "Anstände". Beim Entscheid über die Entsiegelung handelt es sich mithin um einen solchen "Anstand". Die Rechtsprechung der Beschwerde- kammer wendet dabei für Anstände und Beschwerden die gleiche Kostenre- gelung an (etwa im Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2011.2 vom

18. Oktober 2011). Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist bezüglich der Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer auf Art. 73 des Straf- behördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71). Art. 73 StBOG ver- weist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR, SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verlegung der Gerichtskosten entnommen werden kann, ist ergän- zend die Regelung des BGG anzuwenden (siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3).

3.2 Rein formal gesehen, unterliegt die Gesuchstellerin, indem auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung und Rückgabe der sichergestellten Akten in versiegeltem Zustand ausser Betracht. Analog Art. 66 BGG obsiegt damit die Gesuchstellerin. Indessen trägt sie durch ihr unklares Verhalten zu diesem Ergebnis bei, weshalb es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Kosten abzusehen (so im Ergebnis auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2011.1 vom 4. Juli 2011, E. 2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Siegelung nicht gege- ben sind.

2. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 29. Februar 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut - Rechtsanwälte Andri Hess und Roman Richers

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).