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BE.2016.1

Bundesstrafgericht · 2016-05-10 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 15. September 2015 eröffnete die Eidgenössische Steu- erverwaltung (nachfolgend «ESTV») gegen A. eine Strafuntersuchung we- gen des Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 f. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 des Bundesgeset- zes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2010 an im Rahmen des Betriebs und der Geschäfts- führung des Club B. in Z. als verantwortliches Organ der C. GmbH sowie allfälliger weiterer Gesellschaften insbesondere durch Nichtdeklaration und Nichtverbuchen bzw. Nichtdeklarieren- und Nichtverbuchenlassen mehr- wertsteuerpflichtiger bzw. den steuerpflichtigen Firmen zuzurechnender Um- sätze, durch Verletzung des Bruttoprinzips und Führen einer unvollständigen Buchhaltung (BV.2015.23, act. 3.9).

B. Am 27. November 2015 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, mit welchem er u. a. die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Club B. anordnete (BV.2015.23, act. 3.3). Die entspre- chende Hausdurchsuchung im Club B. erfolgte am 2. Dezember 2015. Hier- bei wurden eine Reihe von Unterlagen, der Inhalt verschiedener elektroni- scher Datenträger sowie Bargeld im Betrag von Fr. 99‘970.– «sichergestellt» (vgl. BV.2015.23, act. 3.4, 3.5, 3.6). Dagegen erhoben A. und die B. GmbH am 7. Dezember 2015 Beschwerde. Hierbei verlangten sie u. a. die Versie- gelung der sichergestellten Gegenstände (BV.2015.23, act. 1).

C. Nachdem A. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. Dezember 2015 ver- sucht hatte, Beweismittel zu unterdrücken (vgl. BV.2015.23, act. 1.2), dehnte die ESTV die Untersuchung gegen A. aus auf die Tatbestände der Begüns- tigung (Art. 17 VStrR) und der Urkundenunterdrückung (Art. 16 VStrR). Ge- stützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 19. Januar 2016 (act. 1.2) durchsuchte die ESTV am 21. Januar 2016 die Wohnräum- lichkeiten von A. in Y. (act. 1.4). Hierbei wurden der Inhalt von vier elektroni- schen Datenträgern und diverse Kontoauszüge sichergestellt (act. 1.3). Am

26. Januar 2016 liess A. der ESTV per E-Mail folgende Mitteilung zukom- men: «Mein Anwalt hat in der Beschwerde [vom 7. Dezember 2015] die nachträgliche Siegelung der an der Geschäftsadresse gespiegelten Compu- ter und Datenträger verlangt. Da es sich bei dem an meiner Wohnadresse gespiegelten/kopierten USB-Stick um den gleichen handelt, der bereits am

- 3 -

2. Dezember 2015 an der Geschäftsadresse gespiegelt/kopiert wurde, muss dieser entsprechend der Beschwerde gleich behandelt werden» (act. 1.5). Die ESTV liess darauf die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. Januar 2016 sichergestellten Datenträger versiegeln (act. 1.6).

D. Mit Gesuch vom 23. Februar 2016 gelangte die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1):

1. Es sei festzustellen, dass der am 26. Januar 2016 nachträglich gestellte Antrag auf Siege- lung der am 21. Januar 2016 in den Wohnräumlichkeiten von A. in Y. sichergestellten Daten- träger verspätet erfolgt und unbeachtlich ist. Eventuell:

2. Es sei die Entsiegelung und Durchsuchung der am 21. Januar 2016 in den Wohnräumlich- keiten von A. in Y. sichergestellten Datenträger (Pos. 1-4 des Sicherstellungsprotokolls) zu bewilligen.

Die zur allfälligen Einreichung einer auf die Frage der fristgerechten Einspra- che beschränkten Gesuchsantwort eingeladene A. beantragt ihrerseits (act. 7):

1. Es sei festzustellen, dass das am 26. Januar 2016 gestellte Siegelungsbegehren 1.1 sich auf den gemäss Sicherstellungsprotokoll sub Pos. 04 aufgeführten Beschlagnahme- gegenstand «1x Stick Sony, 16 GB mit Geschäftsunterlagen, gemäss A. bereits am 2. De- zember 2015 kopiert», beschränkt und 1.2 rechtzeitig erfolgt ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Eingabe von A. wurde der ESTV am 7. April 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 4 -

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Hand- buch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

E. 2 Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 247 StPO N. 1). Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, muss dem Berechtigten die Möglichkeit ein- geräumt werden, sich durch einen Anwalt kurz beraten zu lassen und des- halb die Einwendungen gegen eine Durchsuchung auch noch einige Stun- den nach Abschluss der Durchsuchung wirksam vorzubringen (KELLER, a.a.O., Art. 248 StPO N. 11; vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2015.6 vom 29. Februar 2016, E. 2.1).

- 5 -

Die Einsprache gegen die Durchsuchung hat grundsätzlich sofort zu erfol- gen, das heisst in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicher- stellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände, allenfalls – nach kurzer Be- ratung durch einen Anwalt – auch noch einige wenige Stunden nach deren Abschluss (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom

23. Januar 2013, E. 2.3; 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.3; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.26 vom 3. Februar 2016, E. 3.1; jeweils m.w.H.).

E. 2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Das bedeutet, die durchsuchende Behörde ist gehalten, den Inhaber über den Gegenstand des Verfahrens zu informieren, damit dieser sein Äusserungsrecht wirkungsvoll wahrnehmen kann. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Aufzeichnungen vorläufig versie- gelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsu- chung entscheidet in diesem Fall die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Eine Sie- gelung von Datenträgern wird nur vorgenommen, wenn sich der Inhaber ge- gen die Durchsuchung ausspricht. Vorausgesetzt wird allerdings als Aus- fluss des rechtlichen Gehörs, dass der Inhaber der Datenträger auch auf das Recht auf Siegelung aufmerksam gemacht wird. Auch der Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR («Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen»), spricht für eine solche Informationspflicht seitens der durchsuchenden Behörde. Dieser ist Genüge getan, wenn ent- weder zu Protokoll oder auf dem vom Inhaber zu unterzeichnenden Durch- suchungsbefehl die erforderliche Information sowie die entsprechende Rechtsbelehrung in eindeutiger und verständlicher Form aufgeführt sind (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],

E. 2.2 Die vorliegende Hausdurchsuchung begann am 21. Januar 2016 um 06.00 Uhr und dauerte bis 08.35 Uhr. Die Gesuchsgegnerin war persönlich anwe- send und wurde zu Beginn über den Grund der Durchsuchung und ihre Rechte orientiert. Sie wurde ausdrücklich auf das Siegelungsrecht hingewie- sen (vgl. das von der Gesuchsgegnerin persönlich unterzeichnete Durchsu- chungsprotokoll, act. 1.4). Das von der Gesuchsgegnerin ebenfalls persön- lich unterzeichnete Sicherstellungsprotokoll (act. 1.3) enthält – gerade unter- halb der Unterschrift der Gesuchsgegnerin – ebenfalls den Hinweis auf das Recht zur Einsprache gegen die Durchsuchung bzw. das Recht auf Siege- lung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger. Eine solche Siegelung wurde von der Gesuchsgegnerin jedoch nicht verlangt (vgl. act. 1.3, 1.4).

Das entsprechende Begehren (act. 1.5) erfolgte erst fünf Tage später und war damit im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung klar verspätet. Mithin fehlt es an einem rechtzeitigen Begehren um Siegelung bzw. einer Einspra- che gegen die Durchsuchung. Damit fehlt es an einer rechtsgültigen Einspra- che gegen die Durchsuchung, weshalb eine zentrale Voraussetzung für die Siegelung nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für den Ausnahmefall ei- ner Siegelung von Amtes wegen sind ebenfalls nicht erfüllt (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.6 vom 29. Februar 2016, E. 2.3). Die vorliegende Siegelung erfolgte somit, ohne dass die Vorausset- zungen dafür erfüllt gewesen wären, und ist damit rechtlich unwirksam.

E. 2.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass eine Siegelung im Rechtssinne nicht erfolgt ist, das angebrachte Siegel zu Unrecht als verbindlich eingestuft wurde und die Gegenstand des Entsiegelungsgesuchs bildenden Datenträ- ger damit nicht als versiegelt im Sinne des Art. 50 Abs. 3 VStrR gelten. Die Gesuchstellerin kann somit ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige anschliessende Beschlagnahme vornehmen.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzu- treten ist (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.6 vom

29. Februar 2016, E. 2.7).

- 6 -

E. 3 Rein formal gesehen, unterliegt die Gesuchstellerin, indem auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen die Gesuchsgegnerin, fällt doch die von ihr angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht. Ana- log Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) obsiegt damit die Gesuch- stellerin. Indessen trägt sie durch ihr unklares Verhalten zu diesem Ergebnis bei, weshalb es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Kosten abzusehen (so auch der Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.6 vom 29. Feb- ruar 2016, E. 3.2 m.w.H.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Par- teientschädigung zuzusprechen.

- 7 -

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Siegelung nicht gege- ben sind.
  2. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Mai 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2016.1

- 2 -

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 15. September 2015 eröffnete die Eidgenössische Steu- erverwaltung (nachfolgend «ESTV») gegen A. eine Strafuntersuchung we- gen des Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 f. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 des Bundesgeset- zes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2010 an im Rahmen des Betriebs und der Geschäfts- führung des Club B. in Z. als verantwortliches Organ der C. GmbH sowie allfälliger weiterer Gesellschaften insbesondere durch Nichtdeklaration und Nichtverbuchen bzw. Nichtdeklarieren- und Nichtverbuchenlassen mehr- wertsteuerpflichtiger bzw. den steuerpflichtigen Firmen zuzurechnender Um- sätze, durch Verletzung des Bruttoprinzips und Führen einer unvollständigen Buchhaltung (BV.2015.23, act. 3.9).

B. Am 27. November 2015 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, mit welchem er u. a. die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Club B. anordnete (BV.2015.23, act. 3.3). Die entspre- chende Hausdurchsuchung im Club B. erfolgte am 2. Dezember 2015. Hier- bei wurden eine Reihe von Unterlagen, der Inhalt verschiedener elektroni- scher Datenträger sowie Bargeld im Betrag von Fr. 99‘970.– «sichergestellt» (vgl. BV.2015.23, act. 3.4, 3.5, 3.6). Dagegen erhoben A. und die B. GmbH am 7. Dezember 2015 Beschwerde. Hierbei verlangten sie u. a. die Versie- gelung der sichergestellten Gegenstände (BV.2015.23, act. 1).

C. Nachdem A. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. Dezember 2015 ver- sucht hatte, Beweismittel zu unterdrücken (vgl. BV.2015.23, act. 1.2), dehnte die ESTV die Untersuchung gegen A. aus auf die Tatbestände der Begüns- tigung (Art. 17 VStrR) und der Urkundenunterdrückung (Art. 16 VStrR). Ge- stützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 19. Januar 2016 (act. 1.2) durchsuchte die ESTV am 21. Januar 2016 die Wohnräum- lichkeiten von A. in Y. (act. 1.4). Hierbei wurden der Inhalt von vier elektroni- schen Datenträgern und diverse Kontoauszüge sichergestellt (act. 1.3). Am

26. Januar 2016 liess A. der ESTV per E-Mail folgende Mitteilung zukom- men: «Mein Anwalt hat in der Beschwerde [vom 7. Dezember 2015] die nachträgliche Siegelung der an der Geschäftsadresse gespiegelten Compu- ter und Datenträger verlangt. Da es sich bei dem an meiner Wohnadresse gespiegelten/kopierten USB-Stick um den gleichen handelt, der bereits am

- 3 -

2. Dezember 2015 an der Geschäftsadresse gespiegelt/kopiert wurde, muss dieser entsprechend der Beschwerde gleich behandelt werden» (act. 1.5). Die ESTV liess darauf die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. Januar 2016 sichergestellten Datenträger versiegeln (act. 1.6).

D. Mit Gesuch vom 23. Februar 2016 gelangte die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1):

1. Es sei festzustellen, dass der am 26. Januar 2016 nachträglich gestellte Antrag auf Siege- lung der am 21. Januar 2016 in den Wohnräumlichkeiten von A. in Y. sichergestellten Daten- träger verspätet erfolgt und unbeachtlich ist. Eventuell:

2. Es sei die Entsiegelung und Durchsuchung der am 21. Januar 2016 in den Wohnräumlich- keiten von A. in Y. sichergestellten Datenträger (Pos. 1-4 des Sicherstellungsprotokolls) zu bewilligen.

Die zur allfälligen Einreichung einer auf die Frage der fristgerechten Einspra- che beschränkten Gesuchsantwort eingeladene A. beantragt ihrerseits (act. 7):

1. Es sei festzustellen, dass das am 26. Januar 2016 gestellte Siegelungsbegehren 1.1 sich auf den gemäss Sicherstellungsprotokoll sub Pos. 04 aufgeführten Beschlagnahme- gegenstand «1x Stick Sony, 16 GB mit Geschäftsunterlagen, gemäss A. bereits am 2. De- zember 2015 kopiert», beschränkt und 1.2 rechtzeitig erfolgt ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Eingabe von A. wurde der ESTV am 7. April 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 4 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Hand- buch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

2.

2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Das bedeutet, die durchsuchende Behörde ist gehalten, den Inhaber über den Gegenstand des Verfahrens zu informieren, damit dieser sein Äusserungsrecht wirkungsvoll wahrnehmen kann. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Aufzeichnungen vorläufig versie- gelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsu- chung entscheidet in diesem Fall die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Eine Sie- gelung von Datenträgern wird nur vorgenommen, wenn sich der Inhaber ge- gen die Durchsuchung ausspricht. Vorausgesetzt wird allerdings als Aus- fluss des rechtlichen Gehörs, dass der Inhaber der Datenträger auch auf das Recht auf Siegelung aufmerksam gemacht wird. Auch der Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR («Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen»), spricht für eine solche Informationspflicht seitens der durchsuchenden Behörde. Dieser ist Genüge getan, wenn ent- weder zu Protokoll oder auf dem vom Inhaber zu unterzeichnenden Durch- suchungsbefehl die erforderliche Information sowie die entsprechende Rechtsbelehrung in eindeutiger und verständlicher Form aufgeführt sind (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 247 StPO N. 1). Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, muss dem Berechtigten die Möglichkeit ein- geräumt werden, sich durch einen Anwalt kurz beraten zu lassen und des- halb die Einwendungen gegen eine Durchsuchung auch noch einige Stun- den nach Abschluss der Durchsuchung wirksam vorzubringen (KELLER, a.a.O., Art. 248 StPO N. 11; vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2015.6 vom 29. Februar 2016, E. 2.1).

- 5 -

Die Einsprache gegen die Durchsuchung hat grundsätzlich sofort zu erfol- gen, das heisst in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicher- stellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände, allenfalls – nach kurzer Be- ratung durch einen Anwalt – auch noch einige wenige Stunden nach deren Abschluss (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom

23. Januar 2013, E. 2.3; 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.3; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.26 vom 3. Februar 2016, E. 3.1; jeweils m.w.H.).

2.2 Die vorliegende Hausdurchsuchung begann am 21. Januar 2016 um 06.00 Uhr und dauerte bis 08.35 Uhr. Die Gesuchsgegnerin war persönlich anwe- send und wurde zu Beginn über den Grund der Durchsuchung und ihre Rechte orientiert. Sie wurde ausdrücklich auf das Siegelungsrecht hingewie- sen (vgl. das von der Gesuchsgegnerin persönlich unterzeichnete Durchsu- chungsprotokoll, act. 1.4). Das von der Gesuchsgegnerin ebenfalls persön- lich unterzeichnete Sicherstellungsprotokoll (act. 1.3) enthält – gerade unter- halb der Unterschrift der Gesuchsgegnerin – ebenfalls den Hinweis auf das Recht zur Einsprache gegen die Durchsuchung bzw. das Recht auf Siege- lung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger. Eine solche Siegelung wurde von der Gesuchsgegnerin jedoch nicht verlangt (vgl. act. 1.3, 1.4).

Das entsprechende Begehren (act. 1.5) erfolgte erst fünf Tage später und war damit im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung klar verspätet. Mithin fehlt es an einem rechtzeitigen Begehren um Siegelung bzw. einer Einspra- che gegen die Durchsuchung. Damit fehlt es an einer rechtsgültigen Einspra- che gegen die Durchsuchung, weshalb eine zentrale Voraussetzung für die Siegelung nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für den Ausnahmefall ei- ner Siegelung von Amtes wegen sind ebenfalls nicht erfüllt (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.6 vom 29. Februar 2016, E. 2.3). Die vorliegende Siegelung erfolgte somit, ohne dass die Vorausset- zungen dafür erfüllt gewesen wären, und ist damit rechtlich unwirksam.

2.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass eine Siegelung im Rechtssinne nicht erfolgt ist, das angebrachte Siegel zu Unrecht als verbindlich eingestuft wurde und die Gegenstand des Entsiegelungsgesuchs bildenden Datenträ- ger damit nicht als versiegelt im Sinne des Art. 50 Abs. 3 VStrR gelten. Die Gesuchstellerin kann somit ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige anschliessende Beschlagnahme vornehmen.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzu- treten ist (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.6 vom

29. Februar 2016, E. 2.7).

- 6 -

3. Rein formal gesehen, unterliegt die Gesuchstellerin, indem auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen die Gesuchsgegnerin, fällt doch die von ihr angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht. Ana- log Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) obsiegt damit die Gesuch- stellerin. Indessen trägt sie durch ihr unklares Verhalten zu diesem Ergebnis bei, weshalb es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Kosten abzusehen (so auch der Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.6 vom 29. Feb- ruar 2016, E. 3.2 m.w.H.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Par- teientschädigung zuzusprechen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Siegelung nicht gege- ben sind.

2. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 10. Mai 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer - Rechtsanwalt Felix Barmettler

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).