Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gegen A. seit dem 21. Oktober 2014 ein Verfahren wegen Verdachts des Abgabebe- trugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR), der Steuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 MWSTG) und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG) begangen als verantwortliches Organ der Firmen B. GmbH (in Liquidation) und C. AG vom 1. Januar 2009 an durch Nichtanmelden als Steuerpflichtige und Nichtverbuchung und Nichtdeklaration der der Mehr- wertsteuer unterliegenden Umsätze sowie durch nicht ordnungsgemässes Führen der Geschäftsbücher (act. 1.7).
B. Parallel dazu führt die ESTV ein Verfahren gegen D., der mutmasslich enge Geschäftsbeziehungen zu A. unterhalten soll. In diesem Zusammenhang führte die ESTV am 19. November 2014 bei der E. AG in Z. eine Hausdurch- suchung durch. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung wurde ein Untermiet- vertrag zwischen der E. AG und der Einzelfirma der A., F. Services, vom
27. Januar 2014 gefunden, gemäss welchem letztere von der E. AG ein Büro im 4. Stock mit separater Eingangstüre gemietet hat. Der Untersuchungslei- ter der ESTV ordnete unverzüglich eine Durchsuchung dieses Büros an und stellte diverse Papiere, elektronische Daten und Datenträger sicher (act. 1.8, act. 1.9 und act. 1.10). Die sichergestellten Gegenstände wurden von Amtes wegen versiegelt, da weder A. noch ein anderes verantwortliches Organ der B. GmbH oder der C. AG anwesend waren (act. 1.10 und act. 1 S. 2).
C. Mit Gesuch vom 9. Dezember 2014 gelangte die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Entsiegelung der versie- gelten Gegenstände und Unterlagen (act. 1). Mit Schreiben vom 16. Dezem- ber 2014 wurde A. aufgefordert, der Beschwerdekammer bis am 5. Ja- nuar 2015 eine Gesuchsantwort einzureichen (act. 2). A. gelangte mit Schrei- ben vom 2. Januar 2015 an die Beschwerdekammer und ersuchte um Zu- stellung des Schreibens vom 16. Dezember 2014 sowie des Dossiers in fran- zösischer Sprache. Ausserdem beantragte sie eine Verschiebung des Da- tums auf den Monat Februar ("Je vous demande une autre date pour le mois de février svp", act. 3).
Die Beschwerdekammer teilte A. mit Schreiben vom 8. Januar 2015 in fran- zösischer Sprache mit, dass ein persönliches Erscheinen am hiesigen Ge- richt – wie wohl irrtümlicherweise von ihr angenommen – nicht erforderlich sei, dass ihr aber Gelegenheit eingeräumt werde, zum Entsiegelungsgesuch der ESTV entweder in französischer oder deutscher Sprache Stellung zu
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nehmen. Gleichzeitig wurde die Frist zur Gesuchsantwort auf den 23. Ja- nuar 2015 erstreckt. Der Antrag auf Übersetzung des gesamten Dossiers ins Französische wurde abgewiesen (act. 4).
D. Das Schreiben der Beschwerdekammer vom 8. Januar 2015 an A. wurde am
23. Januar 2015 von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückge- schickt (act. 5), womit vorliegend dieses als zugestellt und die Frist zur Ein- reichung einer Gesuchsantwort als unbenützt verstrichen gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG, zum vorliegend anwendbaren Recht vgl. nachfolgende Ziff. 1), was der ESTV noch gleichentags zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Für die Berechnung der Fristen gelten die Art. 20-24 des VwVG sinngemäss (Art. 31 Abs. 1 VStrR i.V.m. BGE 139 IV 246 E. 3.2, in welchem das Bundesgericht festhält, dass das Entsiegelungsverfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht unter das gerichtliche Ver- fahren im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VStrR fällt).
E. 2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen, d.h. die durchsuchende Behörde ist gehalten, den Inhaber über den Gegenstand des Verfahrens zu informieren, damit dieser sein Äusserungsrecht wirkungsvoll wahrnehmen kann. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Eine Siegelung der durchsuchten Papiere und Datenträger kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn sich der Inhaber gegen die Durchsuchung ausspricht (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010, E. 4.2 m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
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E. 2.2 Die Gesuchstellerin führt aus, dass sie erst anlässlich der am Sitz der E. AG durchgeführten Hausdurchsuchung in Z. (im Strafverfahren gegen D.) ge- stützt auf einen aufgefundenen Untermietvertrag davon Kenntnis erhielt, dass A. bzw. die F. Services ein abschliessbares Büro in Z. von der E. AG gemietet habe (vgl. supra B.). Da Kollusionsgefahr bestanden habe, sei die Durchsuchung des Büros gestützt auf Art. 48 Abs. 4 VStrR durch den anwe- senden Beamten angeordnet und durchgeführt worden. Die Gesuchsgegne- rin sei an der Durchsuchung nicht anwesend gewesen, sodass die Gesuch- stellerin die Siegelung der sichergestellten Dokumente und Daten von Amtes wegen verfügt habe (vgl. act. 1 S. 2).
Weder das VStrR noch die StPO erwähnen die Möglichkeit einer Siegelung von Amtes wegen, weshalb sich die Frage nach deren Zulässigkeit stellt. Das Bundesgericht hat sich im Rahmen der strafprozessualen Durchsu- chung zur Frage der Siegelung von Amtes wegen bejahend geäussert, wenn die Sicherstellung von Papieren ohne Vorankündigung erfolgt und der Inha- ber ausserstande ist, sich an Ort und Stelle darüber zu äussern, was für das Verfahren wesentlich sein könnte und was nicht (BGE 111 Ib 50 E. 3b). Dies gelte auch, wenn der Inhaber – oder im Verhinderungsfall dessen Vertreter
– zwar avisiert, die Frist zum Erscheinen jedoch zu kurz angesetzt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3). Der Inhaber werde sich alsdann im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern können, wie wenn er sich der Durchsu- chung widersetzt hätte (THORMANN/BRECHTBÜHL, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 247). Diese Überlegungen müssen auch im Verwaltungsstrafverfah- ren gelten, zumal Art. 50 Abs. 3 VStrR gerade festhält, dass dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben ist, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Mit anderen Worten ging der Gesetzgeber davon aus, dass es Fälle gibt, bei denen eine vorgängige Anhörung des Inhabers nicht stattfinden kann. Dass in solchen Fällen – wie auch dem vorliegenden – eine Siegelung von Amtes wegen vorgenommen wird, entspricht dem Interesse des Papier- oder Dateninhabers und ist daher nicht zu beanstanden.
E. 3 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durch- suchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger
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im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. be- sichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mit- tels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine der- artige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privat- geheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durch- zuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2014.8 vom 16. Juni 2014, E. 2; BE.2013.10 vom 21. November 2013, E. 2).
E. 4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nach- vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Be- weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach- verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Über- legungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedli- che Rechtsanwendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BE.2013.7 vom 6. November 2013, E. 3.1; BE.2013.6 vom 29. Okto- ber 2013, E. 3.1).
E. 4.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 MWSTG), des Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR) und der Verletzung der Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG). Gemäss Vorbringen der Gesuchstellerin ist zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus- zugehen:
Die Gesuchsgegnerin soll über die inzwischen gelöschte B. GmbH – die in Verbindung mit der im Jahre 2010 gegründeten C. AG stehe – als deren Geschäftsführerin und Anteilsinhaberin ein Bordell namens "Club G." geführt
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haben. Die Pflicht zur Anmeldung als Steuerpflichtige bestehe für die Ge- suchsgegnerin seit dem 1. Januar 2009. Eine Anmeldung sei aber nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2012 erfolgt. Im Jahre 2011 habe die Gesuchsgegnerin Einnahmen in der Höhe von rund CHF 137'808.-- verbucht. Dieser Betrag soll sich gemäss Angaben der Ge- suchsgegnerin aus Kreditkarteneinnahmen in der Höhe von CHF 13'929.--, Bareinnahmen von CHF 87'978.-- und Einnahmen für die Dienste der Ge- suchsgegnerin im Umfang von geschätzten CHF 36'000.-- zusammenset- zen. Was die Bareinnahmen anbelange, hätten jedoch nur lückenhafte Auf- zeichnungen in der Höhe von CHF 63'412.-- festgestellt werden können. Die Differenz zum verbuchten Betrag von CHF 87'978.-- ergebe sich aus Hoch- rechnungen des Vertreters der B. GmbH, der H. AG. Gemäss Auskunft des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend "AWA") hätten im Jahr 2011 diverse Prostituierte während insgesamt 875 Tagen für die B. GmbH gear- beitet, während die Gesuchsgegnerin nur 339 "Tagesbeiträge" deklariert hätte. Die entsprechende Hochrechnung ergäbe Bruttoeinnahmen von CHF 163'676.-- gegenüber den deklarierten CHF 87'978.--. Aufgrund der An- gaben des AWA seien an jedem Dezembertag fünf Damen als Arbeitnehme- rinnen gemeldet gewesen, während für Oktober und November nur zwischen einer bis drei Damen pro Tag durch das AWA erfasst worden seien. Eine solche Erhöhung der Belegschaft müsse mit grösster Wahrscheinlichkeit in Verbindung mit den erwarteten Umsätzen in der Weihnachtszeit gesehen werden. Dennoch seien von der Gesuchsgegnerin im Dezember während acht Tagen überhaupt keine Einnahmen von den Prostituierten erfasst und von der H. AG auch nicht hochgerechnet worden. Dass die gesamten doku- mentierten Einnahmen im Dezember dabei sogar geringer gewesen seien als jene im Oktober, sei ein weiterer Hinweis auf die Unvollständigkeit der Aufzeichnungen der Gesuchsgegnerin. Für die Monate Januar bis März wür- den gar keine Aufzeichnungen vorliegen; die H. AG habe jedoch für Januar bis April Hochrechnungen vorgenommen. Ausgehend von den hochgerech- neten Bruttoeinnahmen von CHF 163'676.-- zuzüglich geschätzten Bruttota- geseinnahmen von CHF 450.-- bei praxisüblichen 220 Arbeitstagen pro Jahr von insgesamt CHF 99'000.--, abzüglich der verbuchten Bar- und Kreditkar- teneinnahmen von gesamthaft CHF 49'170.-- müsse davon ausgegangen werden, dass Einnahmen in der Höhe von rund CHF 120'000.-- nicht ver- bucht worden seien. Dabei sei entgegen den Ausführungen der Gesuchs- gegnerin und der H. AG davon auszugehen, dass die Prostituierten nicht selbständig erwerbend, sondern Angestellte der B. GmbH gewesen seien. Dies ergebe sich bereits aus der Webseite des Clubs G., wonach die Preis- gestaltung Sache des Clubs sei. Ausserdem könnten die Damen nur über den Club und nicht direkt kontaktiert werden. Die Gesuchsgegnerin habe schliesslich gegenüber der Gesuchstellerin anlässlich des Gesprächs vom
E. 5 März 2013 ausgeführt, dass sich die von den Prostituierten abzuliefernden
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Beträge nach der Anzahl der Kunden richten würden. Damit seien die Pros- tituierten gerade keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt worden, was wiede- rum für ein Anstellungsverhältnis spreche (act. 1.6).
Die von der Gesuchstellerin geschilderte Verdachtslage genügt zur Begrün- dung eines hinreichenden (Anfangs-) Tatverdachts der vorgeworfenen De- likte. Ob sich dieser Tatverdacht entkräftet oder erhärtet, ist unter anderem durch die Sichtung der fraglichen Dokumente und Datenträger zu ermitteln.
E. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Dokumenten Schriften befinden, die für die Untersuchung von Be- deutung sind (vgl. Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die der Beschlagnahme von Papie- ren vorausgehende Sichtung muss notwendig eine summarische sein, soll dem Postulat der gebührenden Schonung privater Geheimnisse nachgelebt werden. Es ist deshalb nicht zu vermeiden, dass in Fällen wie dem vorlie- genden Papiere sichergestellt und sodann durchsucht werden, die sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos erweisen werden (BGE 108 IV 75 mit Hinweis; vgl. auch BGE 119 IV 175 E. 3 S. 178). Ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versie- gelten Dokumenten wird jedoch nicht verlangt. Es genügt, wenn die Unter- suchungsbehörden aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grund- sätzlich verfahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1. m.w.H.; TPF 2004 12 E 2.1).
E. 5.2 Wie dem Protokoll der versiegelten Akten zu entnehmen ist, handelt es sich bei den sichergestellten Gegenständen um 19 Ordner, die gemäss den Be- schriftungen Rechnungen, Quittungen, Lohnabrechnungen, Buchhaltungs- unterlagen, Gründungsunterlagen der B. GmbH und der C. AG, Bankunter- lagen und Bewilligungen enthalten, zwei Kisten mit Zahlungsbestätigungen, drei Couverts mit Loseblättern sowie ein I-Mac, 2 CDs Club G. und 2 CDs Reportage G. Treffpunkt (act. 1.10). A. soll als verantwortliches Organ der B. GmbH und C. AG der Mehrwertsteuer unterliegende Umsätze nicht ver- bucht und nicht deklariert haben. Es kann daher davon ausgegangen wer- den, dass die in dem von ihr gemieteten Büro sichergestellten Unterlagen und Datenträger Informationen enthalten, die für die Untersuchung von Be- deutung sind.
E. 6.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind
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mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Ge- heimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anver- traut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen kon- kretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtli- chen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
E. 6.2 Die Gesuchsgegnerin hat sich – wie eingangs erwähnt – nicht vernehmen lassen. Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden, sind jedoch nicht ersichtlich.
E. 7 Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die versiegelten Datenträger zu entsie- geln und zu durchsuchen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen.
- Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen zu ent- siegeln und zu durchsuchen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 23. März 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Gesuchstellerin
gegen
A., Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2014.19
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gegen A. seit dem 21. Oktober 2014 ein Verfahren wegen Verdachts des Abgabebe- trugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR), der Steuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 MWSTG) und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG) begangen als verantwortliches Organ der Firmen B. GmbH (in Liquidation) und C. AG vom 1. Januar 2009 an durch Nichtanmelden als Steuerpflichtige und Nichtverbuchung und Nichtdeklaration der der Mehr- wertsteuer unterliegenden Umsätze sowie durch nicht ordnungsgemässes Führen der Geschäftsbücher (act. 1.7).
B. Parallel dazu führt die ESTV ein Verfahren gegen D., der mutmasslich enge Geschäftsbeziehungen zu A. unterhalten soll. In diesem Zusammenhang führte die ESTV am 19. November 2014 bei der E. AG in Z. eine Hausdurch- suchung durch. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung wurde ein Untermiet- vertrag zwischen der E. AG und der Einzelfirma der A., F. Services, vom
27. Januar 2014 gefunden, gemäss welchem letztere von der E. AG ein Büro im 4. Stock mit separater Eingangstüre gemietet hat. Der Untersuchungslei- ter der ESTV ordnete unverzüglich eine Durchsuchung dieses Büros an und stellte diverse Papiere, elektronische Daten und Datenträger sicher (act. 1.8, act. 1.9 und act. 1.10). Die sichergestellten Gegenstände wurden von Amtes wegen versiegelt, da weder A. noch ein anderes verantwortliches Organ der B. GmbH oder der C. AG anwesend waren (act. 1.10 und act. 1 S. 2).
C. Mit Gesuch vom 9. Dezember 2014 gelangte die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Entsiegelung der versie- gelten Gegenstände und Unterlagen (act. 1). Mit Schreiben vom 16. Dezem- ber 2014 wurde A. aufgefordert, der Beschwerdekammer bis am 5. Ja- nuar 2015 eine Gesuchsantwort einzureichen (act. 2). A. gelangte mit Schrei- ben vom 2. Januar 2015 an die Beschwerdekammer und ersuchte um Zu- stellung des Schreibens vom 16. Dezember 2014 sowie des Dossiers in fran- zösischer Sprache. Ausserdem beantragte sie eine Verschiebung des Da- tums auf den Monat Februar ("Je vous demande une autre date pour le mois de février svp", act. 3).
Die Beschwerdekammer teilte A. mit Schreiben vom 8. Januar 2015 in fran- zösischer Sprache mit, dass ein persönliches Erscheinen am hiesigen Ge- richt – wie wohl irrtümlicherweise von ihr angenommen – nicht erforderlich sei, dass ihr aber Gelegenheit eingeräumt werde, zum Entsiegelungsgesuch der ESTV entweder in französischer oder deutscher Sprache Stellung zu
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nehmen. Gleichzeitig wurde die Frist zur Gesuchsantwort auf den 23. Ja- nuar 2015 erstreckt. Der Antrag auf Übersetzung des gesamten Dossiers ins Französische wurde abgewiesen (act. 4).
D. Das Schreiben der Beschwerdekammer vom 8. Januar 2015 an A. wurde am
23. Januar 2015 von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückge- schickt (act. 5), womit vorliegend dieses als zugestellt und die Frist zur Ein- reichung einer Gesuchsantwort als unbenützt verstrichen gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG, zum vorliegend anwendbaren Recht vgl. nachfolgende Ziff. 1), was der ESTV noch gleichentags zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Für die Berechnung der Fristen gelten die Art. 20-24 des VwVG sinngemäss (Art. 31 Abs. 1 VStrR i.V.m. BGE 139 IV 246 E. 3.2, in welchem das Bundesgericht festhält, dass das Entsiegelungsverfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht unter das gerichtliche Ver- fahren im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VStrR fällt).
2. 2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen, d.h. die durchsuchende Behörde ist gehalten, den Inhaber über den Gegenstand des Verfahrens zu informieren, damit dieser sein Äusserungsrecht wirkungsvoll wahrnehmen kann. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Eine Siegelung der durchsuchten Papiere und Datenträger kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn sich der Inhaber gegen die Durchsuchung ausspricht (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010, E. 4.2 m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
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2.2 Die Gesuchstellerin führt aus, dass sie erst anlässlich der am Sitz der E. AG durchgeführten Hausdurchsuchung in Z. (im Strafverfahren gegen D.) ge- stützt auf einen aufgefundenen Untermietvertrag davon Kenntnis erhielt, dass A. bzw. die F. Services ein abschliessbares Büro in Z. von der E. AG gemietet habe (vgl. supra B.). Da Kollusionsgefahr bestanden habe, sei die Durchsuchung des Büros gestützt auf Art. 48 Abs. 4 VStrR durch den anwe- senden Beamten angeordnet und durchgeführt worden. Die Gesuchsgegne- rin sei an der Durchsuchung nicht anwesend gewesen, sodass die Gesuch- stellerin die Siegelung der sichergestellten Dokumente und Daten von Amtes wegen verfügt habe (vgl. act. 1 S. 2).
Weder das VStrR noch die StPO erwähnen die Möglichkeit einer Siegelung von Amtes wegen, weshalb sich die Frage nach deren Zulässigkeit stellt. Das Bundesgericht hat sich im Rahmen der strafprozessualen Durchsu- chung zur Frage der Siegelung von Amtes wegen bejahend geäussert, wenn die Sicherstellung von Papieren ohne Vorankündigung erfolgt und der Inha- ber ausserstande ist, sich an Ort und Stelle darüber zu äussern, was für das Verfahren wesentlich sein könnte und was nicht (BGE 111 Ib 50 E. 3b). Dies gelte auch, wenn der Inhaber – oder im Verhinderungsfall dessen Vertreter
– zwar avisiert, die Frist zum Erscheinen jedoch zu kurz angesetzt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3). Der Inhaber werde sich alsdann im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern können, wie wenn er sich der Durchsu- chung widersetzt hätte (THORMANN/BRECHTBÜHL, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 247). Diese Überlegungen müssen auch im Verwaltungsstrafverfah- ren gelten, zumal Art. 50 Abs. 3 VStrR gerade festhält, dass dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben ist, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Mit anderen Worten ging der Gesetzgeber davon aus, dass es Fälle gibt, bei denen eine vorgängige Anhörung des Inhabers nicht stattfinden kann. Dass in solchen Fällen – wie auch dem vorliegenden – eine Siegelung von Amtes wegen vorgenommen wird, entspricht dem Interesse des Papier- oder Dateninhabers und ist daher nicht zu beanstanden.
3. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durch- suchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger
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im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. be- sichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mit- tels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine der- artige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privat- geheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durch- zuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2014.8 vom 16. Juni 2014, E. 2; BE.2013.10 vom 21. November 2013, E. 2).
4. 4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nach- vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Be- weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach- verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Über- legungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedli- che Rechtsanwendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BE.2013.7 vom 6. November 2013, E. 3.1; BE.2013.6 vom 29. Okto- ber 2013, E. 3.1).
4.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 MWSTG), des Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR) und der Verletzung der Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG). Gemäss Vorbringen der Gesuchstellerin ist zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus- zugehen:
Die Gesuchsgegnerin soll über die inzwischen gelöschte B. GmbH – die in Verbindung mit der im Jahre 2010 gegründeten C. AG stehe – als deren Geschäftsführerin und Anteilsinhaberin ein Bordell namens "Club G." geführt
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haben. Die Pflicht zur Anmeldung als Steuerpflichtige bestehe für die Ge- suchsgegnerin seit dem 1. Januar 2009. Eine Anmeldung sei aber nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2012 erfolgt. Im Jahre 2011 habe die Gesuchsgegnerin Einnahmen in der Höhe von rund CHF 137'808.-- verbucht. Dieser Betrag soll sich gemäss Angaben der Ge- suchsgegnerin aus Kreditkarteneinnahmen in der Höhe von CHF 13'929.--, Bareinnahmen von CHF 87'978.-- und Einnahmen für die Dienste der Ge- suchsgegnerin im Umfang von geschätzten CHF 36'000.-- zusammenset- zen. Was die Bareinnahmen anbelange, hätten jedoch nur lückenhafte Auf- zeichnungen in der Höhe von CHF 63'412.-- festgestellt werden können. Die Differenz zum verbuchten Betrag von CHF 87'978.-- ergebe sich aus Hoch- rechnungen des Vertreters der B. GmbH, der H. AG. Gemäss Auskunft des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend "AWA") hätten im Jahr 2011 diverse Prostituierte während insgesamt 875 Tagen für die B. GmbH gear- beitet, während die Gesuchsgegnerin nur 339 "Tagesbeiträge" deklariert hätte. Die entsprechende Hochrechnung ergäbe Bruttoeinnahmen von CHF 163'676.-- gegenüber den deklarierten CHF 87'978.--. Aufgrund der An- gaben des AWA seien an jedem Dezembertag fünf Damen als Arbeitnehme- rinnen gemeldet gewesen, während für Oktober und November nur zwischen einer bis drei Damen pro Tag durch das AWA erfasst worden seien. Eine solche Erhöhung der Belegschaft müsse mit grösster Wahrscheinlichkeit in Verbindung mit den erwarteten Umsätzen in der Weihnachtszeit gesehen werden. Dennoch seien von der Gesuchsgegnerin im Dezember während acht Tagen überhaupt keine Einnahmen von den Prostituierten erfasst und von der H. AG auch nicht hochgerechnet worden. Dass die gesamten doku- mentierten Einnahmen im Dezember dabei sogar geringer gewesen seien als jene im Oktober, sei ein weiterer Hinweis auf die Unvollständigkeit der Aufzeichnungen der Gesuchsgegnerin. Für die Monate Januar bis März wür- den gar keine Aufzeichnungen vorliegen; die H. AG habe jedoch für Januar bis April Hochrechnungen vorgenommen. Ausgehend von den hochgerech- neten Bruttoeinnahmen von CHF 163'676.-- zuzüglich geschätzten Bruttota- geseinnahmen von CHF 450.-- bei praxisüblichen 220 Arbeitstagen pro Jahr von insgesamt CHF 99'000.--, abzüglich der verbuchten Bar- und Kreditkar- teneinnahmen von gesamthaft CHF 49'170.-- müsse davon ausgegangen werden, dass Einnahmen in der Höhe von rund CHF 120'000.-- nicht ver- bucht worden seien. Dabei sei entgegen den Ausführungen der Gesuchs- gegnerin und der H. AG davon auszugehen, dass die Prostituierten nicht selbständig erwerbend, sondern Angestellte der B. GmbH gewesen seien. Dies ergebe sich bereits aus der Webseite des Clubs G., wonach die Preis- gestaltung Sache des Clubs sei. Ausserdem könnten die Damen nur über den Club und nicht direkt kontaktiert werden. Die Gesuchsgegnerin habe schliesslich gegenüber der Gesuchstellerin anlässlich des Gesprächs vom
5. März 2013 ausgeführt, dass sich die von den Prostituierten abzuliefernden
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Beträge nach der Anzahl der Kunden richten würden. Damit seien die Pros- tituierten gerade keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt worden, was wiede- rum für ein Anstellungsverhältnis spreche (act. 1.6).
Die von der Gesuchstellerin geschilderte Verdachtslage genügt zur Begrün- dung eines hinreichenden (Anfangs-) Tatverdachts der vorgeworfenen De- likte. Ob sich dieser Tatverdacht entkräftet oder erhärtet, ist unter anderem durch die Sichtung der fraglichen Dokumente und Datenträger zu ermitteln.
5. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Dokumenten Schriften befinden, die für die Untersuchung von Be- deutung sind (vgl. Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die der Beschlagnahme von Papie- ren vorausgehende Sichtung muss notwendig eine summarische sein, soll dem Postulat der gebührenden Schonung privater Geheimnisse nachgelebt werden. Es ist deshalb nicht zu vermeiden, dass in Fällen wie dem vorlie- genden Papiere sichergestellt und sodann durchsucht werden, die sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos erweisen werden (BGE 108 IV 75 mit Hinweis; vgl. auch BGE 119 IV 175 E. 3 S. 178). Ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versie- gelten Dokumenten wird jedoch nicht verlangt. Es genügt, wenn die Unter- suchungsbehörden aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grund- sätzlich verfahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1. m.w.H.; TPF 2004 12 E 2.1).
5.2 Wie dem Protokoll der versiegelten Akten zu entnehmen ist, handelt es sich bei den sichergestellten Gegenständen um 19 Ordner, die gemäss den Be- schriftungen Rechnungen, Quittungen, Lohnabrechnungen, Buchhaltungs- unterlagen, Gründungsunterlagen der B. GmbH und der C. AG, Bankunter- lagen und Bewilligungen enthalten, zwei Kisten mit Zahlungsbestätigungen, drei Couverts mit Loseblättern sowie ein I-Mac, 2 CDs Club G. und 2 CDs Reportage G. Treffpunkt (act. 1.10). A. soll als verantwortliches Organ der B. GmbH und C. AG der Mehrwertsteuer unterliegende Umsätze nicht ver- bucht und nicht deklariert haben. Es kann daher davon ausgegangen wer- den, dass die in dem von ihr gemieteten Büro sichergestellten Unterlagen und Datenträger Informationen enthalten, die für die Untersuchung von Be- deutung sind.
6. 6.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind
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mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Ge- heimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anver- traut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen kon- kretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtli- chen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
6.2 Die Gesuchsgegnerin hat sich – wie eingangs erwähnt – nicht vernehmen lassen. Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden, sind jedoch nicht ersichtlich.
7. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die versiegelten Datenträger zu entsie- geln und zu durchsuchen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen zu ent- siegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 24. März 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung - A.
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).