Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 11. September 2015 eröffnete die Eidgenössische Steu- erverwaltung (nachfolgend «ESTV») gegen A. eine Strafuntersuchung we- gen des Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 f. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 des Bundesgeset- zes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 im Rahmen des Betriebs und der Geschäftsfüh- rung der Clubs C. (in Z.), D. (in Y.), E. (in X.) als verantwortliches Organ der F. AG, G. GmbH, H. GmbH, I. GmbH, J. AG, B. GmbH, L. AG, M. GmbH, N. AG, O. Sàrl, P. Sàrl, Q. GmbH und R. GmbH sowie allfälliger weiterer Gesellschaften insbesondere durch Nichtdeklaration und Nichtverbuchen bzw. Nichtdeklarieren- und Nichtverbuchenlassen mehrwertsteuerpflichtiger bzw. den steuerpflichtigen Firmen zuzurechnender Umsätze, durch Verlet- zung des Bruttoprinzips und Führen einer unvollständigen Buchhaltung (act. 3.8). Im selben Sachzusammenhang eröffnete die ESTV ebenfalls am
11. September 2015 bzw. am 15. September 2015 Strafuntersuchungen ge- gen S. (act. 3.9) bzw. gegen T. und AA. (act. 3.10, 3.11).
B. Am 27. November 2015 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, mit welchem er die Durchsuchung der Ge- schäftsräumlichkeiten des Club C. und der I. GmbH sowie der Wohnräume von A. in Z., die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Beschlagnahme von Unterlagen und Gegenständen, die als Beweismittel im Verfahren gegen die eingangs erwähnten Beschuldigten von Bedeutung sein können, sowie von Gegenständen und Vermögenswerten, welche voraussichtlich der Ein- ziehung unterliegen, anordnete (act. 3.3). Die entsprechende Hausdurchsu- chung im Club C. erfolgte am 2. Dezember 2015. Dabei wurde in verschie- denen Räumlichkeiten Bargeld im Betrag von insgesamt Fr. 99‘360.– und EUR 50.– aufgefunden. Das Geld wurde einem der anwesenden Vertreter der Kantonspolizei Schwyz übergeben, damit es dieser auf das Konto der ESTV überweise (vgl. hierzu act. 3.4, S. 3). Vor Ort wurden diesbezüglich drei «Sicherstellungsprotokolle Bargeld» erstellt (vgl. act. 3.7).
C. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2015 gelangten A. und die B. GmbH an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen Folgen- des (act. 1):
- 3 -
1. Die gemäss Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll der ESTV vom 2. Dezem- ber 2015 im Club C. beschlagnahmten Vermögenswerte, bestehend aus Barmitteln im Betrag von CHF 99‘360.– und EUR 50.–, seien unverzüglich herauszugeben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 schliesst der Direktor der ESTV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei (act. 3). Mit Replik vom 15. Januar 2016 halten A. und die B. GmbH an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 9). Die Replik wurde der ESTV am
18. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Hand- buch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nach- dem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zu- ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzu- reichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
- 4 -
E. 1.3.1 Die Parteien scheinen sich bezüglich des vorliegenden Anfechtungsobjekts offensichtlich im Unklaren zu befinden. So führt die Beschwerdegegnerin aus, die Vermögenswerte seien nicht beschlagnahmt, sondern sichergestellt worden. Eine derartige Sicherstellung könne nicht Gegenstand einer Be- schwerde bilden (act. 3, Ziff. I.4 mit Verweis auf den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2014.51 vom 18. November 2014). Die Beschwerdefüh- rer halten den Hinweis nicht für einschlägig und erachten die Vermögens- werte als beschlagnahmt (act. 9, S. 3 f.). Nichtsdestotrotz machen sie im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift aber auch geltend, die anlässlich der Haus- durchsuchung festgestellten Barmittel seien in Verletzung von Art. 50 Abs. 3 VStrR nicht versiegelt worden (act. 1, Rz. 5.1). Die Beschwerdegegnerin ih- rerseits stellt sich wiederum die Frage, ob Bargeld unter das Siegelungsrecht gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR fällt bzw. fallen kann (act. 3, S. 2 f.).
E. 1.3.2 Die Durchsuchung von Räumlichkeiten dient der Auffindung der beschuldig- ten Person, von Gegenständen oder Vermögenswerten, die der Beschlag- nahme unterliegen, oder von Spuren der Widerhandlung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VStrR). Von einer Durchsuchung von Papieren und Datenträgern (oder Auf- zeichnungen im Sinne des Art. 246 StPO) im Sinne von Art. 50 VStrR wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Be- weiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Be- schlagnahme zu den Akten zu nehmen (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.1 vom 17. November 2015, E. 3; BE.2014.13 vom 5. November 2014, E. 2; siehe auch BV.2014.51 vom 18. Novem- ber 2014, E. 2.2). Können die so durchsuchten Aufzeichnungen als Beweis- mittel von Bedeutung sein, so ergeht diesbezüglich eine sog. Beweismittel- beschlagnahme gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR. Demgegenüber sind Vermögenswerte in erster Linie mit Beschlag zu belegen, wenn sie voraus- sichtlich der Einziehung unterliegen (sog. Einziehungsbeschlagnahme, vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR). Die Beschlagnahme ist eine provisorische (kon- servatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Be- weismitteln bzw. zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder Gegenständen (siehe hierzu zuletzt
u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.47 vom 27. Novem- ber 2014, E. 3.1.1 m.w.H.).
E. 1.3.3 Im von der Beschwerdegegnerin angeführten Beschluss BV.2014.51 vom
18. November 2014 ging es nicht um Vermögenswerte, sondern um die Her- ausgabe von Unterlagen im Hinblick auf deren Durchsuchung. Erlangt die Strafbehörde vor der eigentlichen Durchsuchung die physische Kontrolle
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über diese Unterlagen, so spricht man von einer Sicherstellung oder Ver- wahrung, gegen welche die Beschwerde grundsätzlich nicht offen steht (siehe u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.21 vom 11. De- zember 2013, E. 2.2 m.w.H.). Die betroffene Person kann jedoch gegen die Durchsuchung (= Sichtung des Inhalts und der Beschaffenheit dieser Unter- lagen im Hinblick auf deren Beweiseignung) die Siegelung verlangen (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.51 vom 18. November 2014, E. 2.4). Im Falle von festgestellten Vermögenswerten, welche voraussicht- lich der Einziehung unterliegen, ist eine solche Differenzierung – wie die Be- schwerdegegnerin wahrscheinlich selbst erkannt hat (vgl. act. 3, S. 2 f.) – grundsätzlich nicht notwendig. Diese können umgehend beschlagnahmt werden. Anders läge der Fall wohl lediglich im Falle von handschriftlichen Aufzeichnungen auf Geldscheinen oder anderen ähnlichen Konstellationen. Nur dann würde auch die Siegelung von Bargeld allenfalls Sinn machen.
E. 1.3.4 Vorliegend wurde das fragliche Bargeld anlässlich der Hausdurchsuchung gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl physisch be- händigt und somit – im Hinblick auf eine spätere Einziehung – entgegen dem Wortlaut der diesbezüglichen «Sicherstellungsprotokolle» (act. 3.7) sofort beschlagnahmt. Wie dem Durchsuchungsprotokoll (act. 3.4, S. 3) entnom- men werden kann, wurde das Bargeld sofort einem Polizisten übergeben, damit es dieser auf ein Konto der Beschwerdegegnerin überweise. Somit wurde das Bargeld offensichtlich nicht als Beweismittel zu den Akten genom- men. Eine inhaltliche Prüfung des Bargelds zwecks Feststellung der Be- weiseignung und damit ein allfälliges Recht des Inhabers, zwecks Schonung von Privatgeheimnissen oder Wahrung von Geheimnissen im Sinne von Art 50 Abs. 2 VStrR die Siegelung zu verlangen, kam somit von Beginn weg ebenfalls nicht in Frage. Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte vor- läufige provisorische Sicherstellung der Vermögenswerte (siehe act. 3, S. 3) erfolgt in der Form der Beschlagnahme, welche ihrerseits lediglich provisori- scher Natur ist (siehe oben E. 1.3.2).
E. 1.3.5 Nach dem Gesagten wurde das von den Beschwerdeführern mit ihrer Be- schwerde herausverlangte Bargeld beschlagnahmt. Die Beschwerde richtet sich somit gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt und ist keineswegs per se ausgeschlossen.
E. 1.4.1 Das für die Beschwerdelegitimation erforderliche schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR liegt im Falle einer Beschlagnahme von Ver- mögenswerten in erster Linie bei deren Inhaber. Bloss wirtschaftlich daran
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berechtigte Personen sind demgegenüber nur in Ausnahmefällen beschwer- delegitimiert (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.54 vom 14. Oktober 2014, E. 2.2 m.w.H.).
E. 1.4.2 Bei den ausdrücklich als solchen bezeichneten Beschwerdeführern handelt es sich um den Beschuldigten A. und um die ehemalige Betreiberin des durchsuchten Club C., die B. GmbH, wobei A. deren Geschäftsführer ist. Die Beschwerdeführer führen hierzu aus, Letztere sei gegen die Beschlagnahme von Vermögenswerten als Direktbetroffene zur Beschwerdeführung berech- tigt. Der Beschwerdeführer 1 sei demgegenüber als Geschäftsführer zur Be- schwerde legitimiert (act. 1, Rz. 4.2). An anderer Stelle machen die Be- schwerdeführer jedoch geltend, der Club C. werde seit dem 1. Juli 2013 durch die Q. GmbH geführt und die beschlagnahmten Barmittel stünden voll- umfänglich in deren Eigentum (act. 1, Rz. 5.4; act. 9, S. 7 f.).
E. 1.4.3 Gestützt auf deren eigene Vorbringen fehlt es den eingangs erwähnten Be- schwerdeführern somit an der Legitimation zur Anfechtung der vorliegenden Vermögensbeschlagnahme. Stehen die entsprechenden Barmittel im Eigen- tum der Q. GmbH, so wäre gegebenenfalls diese zur Beschwerdeerhebung berechtigt gewesen. Die Legitimation der beiden Beschwerdeführer lässt sich demgegenüber weder aus deren Stellung als ehemalige Betreiberin des durchsuchten Club C. bzw. als ihr Geschäftsführer noch aus der Stellung als beschuldigte Person im Verwaltungsstrafverfahren ableiten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.54 vom 14. Oktober 2014, E. 2.2).
E. 1.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2‘000.–, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. act. 8; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. Mai 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B. GMBH, beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BV.2015.24, BV.2015.25
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 11. September 2015 eröffnete die Eidgenössische Steu- erverwaltung (nachfolgend «ESTV») gegen A. eine Strafuntersuchung we- gen des Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 f. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 des Bundesgeset- zes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 im Rahmen des Betriebs und der Geschäftsfüh- rung der Clubs C. (in Z.), D. (in Y.), E. (in X.) als verantwortliches Organ der F. AG, G. GmbH, H. GmbH, I. GmbH, J. AG, B. GmbH, L. AG, M. GmbH, N. AG, O. Sàrl, P. Sàrl, Q. GmbH und R. GmbH sowie allfälliger weiterer Gesellschaften insbesondere durch Nichtdeklaration und Nichtverbuchen bzw. Nichtdeklarieren- und Nichtverbuchenlassen mehrwertsteuerpflichtiger bzw. den steuerpflichtigen Firmen zuzurechnender Umsätze, durch Verlet- zung des Bruttoprinzips und Führen einer unvollständigen Buchhaltung (act. 3.8). Im selben Sachzusammenhang eröffnete die ESTV ebenfalls am
11. September 2015 bzw. am 15. September 2015 Strafuntersuchungen ge- gen S. (act. 3.9) bzw. gegen T. und AA. (act. 3.10, 3.11).
B. Am 27. November 2015 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, mit welchem er die Durchsuchung der Ge- schäftsräumlichkeiten des Club C. und der I. GmbH sowie der Wohnräume von A. in Z., die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Beschlagnahme von Unterlagen und Gegenständen, die als Beweismittel im Verfahren gegen die eingangs erwähnten Beschuldigten von Bedeutung sein können, sowie von Gegenständen und Vermögenswerten, welche voraussichtlich der Ein- ziehung unterliegen, anordnete (act. 3.3). Die entsprechende Hausdurchsu- chung im Club C. erfolgte am 2. Dezember 2015. Dabei wurde in verschie- denen Räumlichkeiten Bargeld im Betrag von insgesamt Fr. 99‘360.– und EUR 50.– aufgefunden. Das Geld wurde einem der anwesenden Vertreter der Kantonspolizei Schwyz übergeben, damit es dieser auf das Konto der ESTV überweise (vgl. hierzu act. 3.4, S. 3). Vor Ort wurden diesbezüglich drei «Sicherstellungsprotokolle Bargeld» erstellt (vgl. act. 3.7).
C. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2015 gelangten A. und die B. GmbH an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen Folgen- des (act. 1):
- 3 -
1. Die gemäss Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll der ESTV vom 2. Dezem- ber 2015 im Club C. beschlagnahmten Vermögenswerte, bestehend aus Barmitteln im Betrag von CHF 99‘360.– und EUR 50.–, seien unverzüglich herauszugeben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 schliesst der Direktor der ESTV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei (act. 3). Mit Replik vom 15. Januar 2016 halten A. und die B. GmbH an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 9). Die Replik wurde der ESTV am
18. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Hand- buch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nach- dem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zu- ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzu- reichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
- 4 -
1.3
1.3.1 Die Parteien scheinen sich bezüglich des vorliegenden Anfechtungsobjekts offensichtlich im Unklaren zu befinden. So führt die Beschwerdegegnerin aus, die Vermögenswerte seien nicht beschlagnahmt, sondern sichergestellt worden. Eine derartige Sicherstellung könne nicht Gegenstand einer Be- schwerde bilden (act. 3, Ziff. I.4 mit Verweis auf den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2014.51 vom 18. November 2014). Die Beschwerdefüh- rer halten den Hinweis nicht für einschlägig und erachten die Vermögens- werte als beschlagnahmt (act. 9, S. 3 f.). Nichtsdestotrotz machen sie im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift aber auch geltend, die anlässlich der Haus- durchsuchung festgestellten Barmittel seien in Verletzung von Art. 50 Abs. 3 VStrR nicht versiegelt worden (act. 1, Rz. 5.1). Die Beschwerdegegnerin ih- rerseits stellt sich wiederum die Frage, ob Bargeld unter das Siegelungsrecht gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR fällt bzw. fallen kann (act. 3, S. 2 f.).
1.3.2 Die Durchsuchung von Räumlichkeiten dient der Auffindung der beschuldig- ten Person, von Gegenständen oder Vermögenswerten, die der Beschlag- nahme unterliegen, oder von Spuren der Widerhandlung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VStrR). Von einer Durchsuchung von Papieren und Datenträgern (oder Auf- zeichnungen im Sinne des Art. 246 StPO) im Sinne von Art. 50 VStrR wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Be- weiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Be- schlagnahme zu den Akten zu nehmen (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.1 vom 17. November 2015, E. 3; BE.2014.13 vom 5. November 2014, E. 2; siehe auch BV.2014.51 vom 18. Novem- ber 2014, E. 2.2). Können die so durchsuchten Aufzeichnungen als Beweis- mittel von Bedeutung sein, so ergeht diesbezüglich eine sog. Beweismittel- beschlagnahme gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR. Demgegenüber sind Vermögenswerte in erster Linie mit Beschlag zu belegen, wenn sie voraus- sichtlich der Einziehung unterliegen (sog. Einziehungsbeschlagnahme, vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR). Die Beschlagnahme ist eine provisorische (kon- servatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Be- weismitteln bzw. zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder Gegenständen (siehe hierzu zuletzt
u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.47 vom 27. Novem- ber 2014, E. 3.1.1 m.w.H.).
1.3.3 Im von der Beschwerdegegnerin angeführten Beschluss BV.2014.51 vom
18. November 2014 ging es nicht um Vermögenswerte, sondern um die Her- ausgabe von Unterlagen im Hinblick auf deren Durchsuchung. Erlangt die Strafbehörde vor der eigentlichen Durchsuchung die physische Kontrolle
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über diese Unterlagen, so spricht man von einer Sicherstellung oder Ver- wahrung, gegen welche die Beschwerde grundsätzlich nicht offen steht (siehe u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.21 vom 11. De- zember 2013, E. 2.2 m.w.H.). Die betroffene Person kann jedoch gegen die Durchsuchung (= Sichtung des Inhalts und der Beschaffenheit dieser Unter- lagen im Hinblick auf deren Beweiseignung) die Siegelung verlangen (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.51 vom 18. November 2014, E. 2.4). Im Falle von festgestellten Vermögenswerten, welche voraussicht- lich der Einziehung unterliegen, ist eine solche Differenzierung – wie die Be- schwerdegegnerin wahrscheinlich selbst erkannt hat (vgl. act. 3, S. 2 f.) – grundsätzlich nicht notwendig. Diese können umgehend beschlagnahmt werden. Anders läge der Fall wohl lediglich im Falle von handschriftlichen Aufzeichnungen auf Geldscheinen oder anderen ähnlichen Konstellationen. Nur dann würde auch die Siegelung von Bargeld allenfalls Sinn machen.
1.3.4 Vorliegend wurde das fragliche Bargeld anlässlich der Hausdurchsuchung gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl physisch be- händigt und somit – im Hinblick auf eine spätere Einziehung – entgegen dem Wortlaut der diesbezüglichen «Sicherstellungsprotokolle» (act. 3.7) sofort beschlagnahmt. Wie dem Durchsuchungsprotokoll (act. 3.4, S. 3) entnom- men werden kann, wurde das Bargeld sofort einem Polizisten übergeben, damit es dieser auf ein Konto der Beschwerdegegnerin überweise. Somit wurde das Bargeld offensichtlich nicht als Beweismittel zu den Akten genom- men. Eine inhaltliche Prüfung des Bargelds zwecks Feststellung der Be- weiseignung und damit ein allfälliges Recht des Inhabers, zwecks Schonung von Privatgeheimnissen oder Wahrung von Geheimnissen im Sinne von Art 50 Abs. 2 VStrR die Siegelung zu verlangen, kam somit von Beginn weg ebenfalls nicht in Frage. Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte vor- läufige provisorische Sicherstellung der Vermögenswerte (siehe act. 3, S. 3) erfolgt in der Form der Beschlagnahme, welche ihrerseits lediglich provisori- scher Natur ist (siehe oben E. 1.3.2).
1.3.5 Nach dem Gesagten wurde das von den Beschwerdeführern mit ihrer Be- schwerde herausverlangte Bargeld beschlagnahmt. Die Beschwerde richtet sich somit gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt und ist keineswegs per se ausgeschlossen.
1.4
1.4.1 Das für die Beschwerdelegitimation erforderliche schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR liegt im Falle einer Beschlagnahme von Ver- mögenswerten in erster Linie bei deren Inhaber. Bloss wirtschaftlich daran
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berechtigte Personen sind demgegenüber nur in Ausnahmefällen beschwer- delegitimiert (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.54 vom 14. Oktober 2014, E. 2.2 m.w.H.).
1.4.2 Bei den ausdrücklich als solchen bezeichneten Beschwerdeführern handelt es sich um den Beschuldigten A. und um die ehemalige Betreiberin des durchsuchten Club C., die B. GmbH, wobei A. deren Geschäftsführer ist. Die Beschwerdeführer führen hierzu aus, Letztere sei gegen die Beschlagnahme von Vermögenswerten als Direktbetroffene zur Beschwerdeführung berech- tigt. Der Beschwerdeführer 1 sei demgegenüber als Geschäftsführer zur Be- schwerde legitimiert (act. 1, Rz. 4.2). An anderer Stelle machen die Be- schwerdeführer jedoch geltend, der Club C. werde seit dem 1. Juli 2013 durch die Q. GmbH geführt und die beschlagnahmten Barmittel stünden voll- umfänglich in deren Eigentum (act. 1, Rz. 5.4; act. 9, S. 7 f.).
1.4.3 Gestützt auf deren eigene Vorbringen fehlt es den eingangs erwähnten Be- schwerdeführern somit an der Legitimation zur Anfechtung der vorliegenden Vermögensbeschlagnahme. Stehen die entsprechenden Barmittel im Eigen- tum der Q. GmbH, so wäre gegebenenfalls diese zur Beschwerdeerhebung berechtigt gewesen. Die Legitimation der beiden Beschwerdeführer lässt sich demgegenüber weder aus deren Stellung als ehemalige Betreiberin des durchsuchten Club C. bzw. als ihr Geschäftsführer noch aus der Stellung als beschuldigte Person im Verwaltungsstrafverfahren ableiten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.54 vom 14. Oktober 2014, E. 2.2).
1.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2‘000.–, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. act. 8; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 10. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Felix Barmettler - Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).