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BE.2014.13

Bundesstrafgericht · 2014-11-05 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gegen die B. AG, die D. AG sowie gegen A. und C. eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der versuchten und vollendeten Steuerhinterziehung, des Steuerbetrugs und weiterer Steuerwiderhandlungen. Gleichzeitig führt sie gegen unbekannte Täterschaft ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Hin- terziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 lit. a des Bundesge- setzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrech- nungssteuergesetz, VStG; SR 642.21).

Im Rahmen dieser Untersuchungen schritt die ESTV am 25. Juni 2014 zur Hausdurchsuchung in der ehelichen Wohnung von A. und C., welche zugleich das statutarische Domizil der ebenfalls beschuldigten B. AG ist. Die ESTV stellte dabei verschiedene Akten und mehrere elektronische Da- tenträger sicher. C., seines Zeichens auch Präsident des Verwaltungsrates der B. AG, erhob dabei Einsprache gegen die Durchsuchung eines Teils der sichergestellten Akten und gegen die Durchsuchung der sichergestell- ten Datenträger (act. 1.1 und 1.2).

B. Mit Gesuch vom 11. August 2014 gelangte die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1):

1. Die ESTV sei zu ermächtigen, die am 25. Juni 2014 (…) sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

2. Die Verfahrenskosten seien den Gesuchsgegnern aufzuerlegen.

In ihrer Gesuchsantwort vom 19. September 2014 beantragen die Ge- suchsgegner, das Gesuch sei betreffend die nachfolgenden Positionen gemäss Protokoll über die versiegelten Akten vom 25. Juni 2014 abzuwei- sen (EPM001, EPM002, EPM005-EPM010, EPM013, EPM024, EPM025, EPM026, EPM018-EPM023, EPM027-EPM033, EPM034, EPM035 und EPM036). Ferner sei das zu entsiegelnde Aktenmaterial bzw. die zu ent- siegelnden Datenträger in Gegenwart der Parteien zu sichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (act. 5). Die Gesuchsgegner erklärten hierbei auch, sie seien damit einverstanden, dass alle eingangs nicht referenzierten Datenträger und Dokumente der Durchsuchung zugänglich gemacht werden (act. 5, Ziff. II.6, S. 6). Die Ge-

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suchsantwort wurde der ESTV mit Übermittlungsschreiben vom 22. Sep- tember 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Mit Eingabe vom 30. September 2014 teilte die ESTV mit, sie beabsichtige, diesbezüglich eine weitere Stellungnahme einzureichen (act. 7). Dem ent- sprechend replizierte die ESTV am 2. Oktober 2014. Sie hält am Entsiege- lungsgesuch und ihren Anträgen fest (act. 9). Mit Duplik vom 31. Okto- ber 2014 bestätigen die Gesuchsgegner ihre bisherigen Rechtsbegehren (act. 12). Die Duplik wurde der ESTV am 3. November 2014 zur Kenntnis- nahme übermittelt (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge- genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19 – 50 des Bundesgesetzes vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuerrecht fin- det ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).

E. 1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren In- halt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Feb- ruar 2010, E. 4.2 m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung ent- scheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehör- de hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungs- gebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

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E. 1.3 Gegenstand des Ersuchens bildet die Entsiegelung von in der ehelichen Wohnung der Gesuchsgegner 1 und 3 sichergestellten Unterlagen und Da- tenträger. Die Wohnung ist zugleich das statutarische Domizil der Ge- suchsgegnerin 2. Der Gesuchsgegner 1 ist der einzelzeichnungsberechtig- te Präsident deren Verwaltungsrats. Die Gesuchsgegner sind Inhaber der betroffenen Unterlagen bzw. Datenträger. Der Gesuchsgegner 1 ist bei die- ser Ausgangslage sowohl hinsichtlich seiner persönlichen Unterlagen als auch bezüglich der Unterlagen der Gesuchsgegnerin 2 kraft seiner Organ- stellung zur erhobenen Einsprache legitimiert. Die Frage, ob er gestützt auf Art. 166 ZGB auch zur Einsprache gegen die Durchsuchung von Unterla- gen seiner Ehegattin legitimiert ist, kann angesichts der nachfolgenden Er- wägungen und dem Ausgang des Verfahrens offen gelassen werden. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 1.4 Im Rahmen ihrer Gesuchsantwort erklärten sich die Gesuchsgegner betref- fend einen Teil der sichergestellten Unterlagen bzw. elektronischen Daten- träger mit der Durchsuchung einverstanden (act. 5, Ziff. II.6., S. 6). Damit haben sie diesbezüglich ihre Einsprache teilweise zurückgezogen, weshalb das Verfahren diese Unterlagen bzw. elektronischen Datenträger betref- fend zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hier- zu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2014.6 vom 22. Juli 2014; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.18 vom

E. 6 Oktober 2010).

2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei- ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge- lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu neh- men. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respek- tiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheim- nisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen

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TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2014.8 vom

16. Juni 2014, E. 2; BE.2013.10 vom 21. November 2013, E. 2).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend de- tailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allen- falls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausrei- chende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundes- strafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort an- geführten Überlegungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch dies- bezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsan- wendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2013.7 vom 6. November 2013, E. 3.1; BE.2013.6 vom 29. Okto- ber 2013, E. 3.1).

3.2

3.2.1 Eine Steuerhinterziehung begeht u. a., wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (vgl. Art. 175 Abs. 1 DBG).

Eines Steuerbetrugs macht sich strafbar, wer zum Zwecke einer Steuerhin- terziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht (Art. 186 Abs. 1 DBG).

Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines ande- ren dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Art. 14 VStrR zutrifft, wegen Hinterziehung bestraft (Art. 61 lit. a VStG).

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3.2.2 Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin und der durch diese einge- reichten Akten ergibt sich die nachfolgend geschilderte Verdachtslage. Der Gesuchsgegner 1 war im untersuchten Tatzeitraum, mithin in den Jahren 2005 bis Oktober 2011, Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der E. mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Diese Gesellschaft stand mit zwei Schweizer Gesellschaften, deren Alleinaktionär und Verwaltungs- ratspräsident ebenfalls der Gesuchsgegner 1 ist, in vertraglichen Bezie- hungen. So verpflichtete sie sich gegenüber der Gesuchsgegnerin 2 für die Produkte- und Preisgestaltung gelieferter Dienstleistungen innerhalb der Gruppe (B. AG/D. AG) sowie für die Buchhaltung, die Beratung bei der Im- mobilienverwaltung sowie die Personalpolitik (act. 1.4). Andererseits ver- pflichtete sie sich gegenüber der D. AG, ihr Know-How sowie ihre weltweite Erfahrung mit dem "System F." zur Verfügung zu stellen (act. 1.5). Auf- grund dieser Vertragsverhältnisse habe die E. den beiden Schweizer Ge- sellschaften in den Jahren 2005 bis 2010 rund Fr. 2'250'000.-- in Rechnung gestellt. Einige dieser Rechnungen liegen dem Gesuch bei (act. 1.6). Zu diesem Aufwand kommen in den Jahresrechnungen 2011 und 2012 der D. AG ausgewiesene Lizenzaufwendungen von rund Fr. 830'000.-- (act. 1.7).

Zu diesen Erkenntnissen führt die Gesuchstellerin aus, die Bezahlung der Rechnungen aus dem Lizenzvertrag mit der D. AG sei in den Jahren 2005 bis 2010 nicht transparent ausgewiesen worden. Die Bezahlung der Rech- nungen habe teilweise erst Jahre nach Rechnungsstellung stattgefunden (vgl. hierzu die Beispiele in act. 1.8). Die verbuchten Beträge würden zu- dem teilweise nicht mit den vorhandenen Rechnungen übereinstimmen, was vermuten lasse, dass die Rechnungen nachträglich abgeändert wor- den seien. Weiter sei zum Zeitpunkt als die D. AG erstmals einen Lizenz- aufwand offen ausgewiesen habe, die E. als angebliche Lizenznehmerin bereits liquidiert gewesen. An wen die entsprechenden Lizenzzahlungen geflossen seien, sei unklar. Auch in der Buchhaltung der Gesuchsgegne- rin 2 sei die Bezahlung der Rechnungen der E. nicht transparent ausgewie- sen worden. In den Jahren 2007 und 2008 seien die entsprechenden Rechnungsbeträge ohne ersichtliche Begründung mehrheitlich auf das Pri- vatkonto der Gesuchsgegnerin 3 bezahlt und als Geschäftsaufwand ver- bucht worden (siehe die Beispiele in act. 1.9). Die Gesuchsgegnerin 3 habe zudem als "Pauschalentschädigung" für ihre Arbeitsleistungen für die Ge- suchsgegnerin 2 im Jahr 2011 ein Fahrzeug im Wert von Fr. 20'270.-- er- halten, diese Zuflüsse aber nicht als Einkommen deklariert.

Anlässlich der Überprüfung der Erfüllung der Mehrwertsteuerpflicht bei der D. AG und der Gesuchsgegnerin 2 seien weiter Unterlagen aufgetaucht,

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welche erhebliche Zweifel aufwerfen würden, dass die von der E. in Rech- nung gestellten Leistungen von dieser auch tatsächlich erbracht worden seien. Hinzu komme, dass es wenig plausibel erscheine, dass ortsgebun- dene Aufgaben für die D. AG und die Gesuchsgegnerin 2 durch eine Ge- sellschaft mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten erfüllt worden seien. Zudem hätten sich Hinweise finden lassen, dass Massnahmen er- griffen worden seien, um die genauen Umstände der Leistungserbringung gegenüber den Steuerbehörden zu verschleiern.

Auf Grund der gesamten Umstände dränge sich die Vermutung auf, dass die von der E. in Rechnung gestellten Leistungen gar nicht oder – wenn überhaupt – nicht in den Vereinigten Arabischen Emiraten, sondern in der Schweiz erbracht worden seien.

3.2.3 Der Gesuchsgegner 1 und seine Ehegattin, die Gesuchsgegnerin 3, hätten sich den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge in den letzten zehn Jahren in der Schweiz mehrmals an- und wieder abgemeldet. Gegenüber den Steuerbehörden habe das Ehepaar geltend gemacht, insbesondere in den Jahren 2004 bis 2012 (bzw. die Gesuchsgegnerin 3 bis 2009) im Aus- land domiziliert gewesen zu sein. Aus diesem Grund seien sie in der Schweiz steuerlich nicht veranlagt worden. Diverse Indizien wie Kreditkar- tenabrechnungen und Reisebestätigungen würden indes darauf hindeuten, dass sich das Ehepaar mehrheitlich in der Schweiz (in der Wohnung auf dem Areal der Gesuchsgegnerin 2 bzw. in deren Wohnung in Z.) aufgehal- ten und in den Vereinigten Arabischen Emiraten keinen festen Wohnsitz aufgewiesen habe.

Aufgrund der angeblichen Auslandsabwesenheiten seien die Vermögens- verhältnisse bzw. deren Entwicklung nur schwer nachvollziehbar. Der auf Seiten der Ehegatten angefallene Vermögenszuwachs sei anhand der ge- genüber den Steuerbehörden deklarierten Einkünfte nicht erklärbar. Des- halb und namentlich aufgrund der aktenmässig belegten Zahlungen der Gesuchsgegnerin 2 an die Gesuchsgegnerin 3 dränge sich der Verdacht auf, dass sämtliche aufgrund der Rechnungen der E. geleisteten Zahlun- gen direkt oder indirekt an die Ehegatten geflossen seien. Solche Zuflüsse unterlägen der Einkommenssteuer, seien jedoch nicht deklariert worden.

3.2.4 Die genannten Umstände würden einerseits den Verdacht begründen, dass sowohl die Gesuchsgegnerin 2 als auch die D. AG aufgrund von Rechnun- gen der E. fiktiven Aufwand verbuchten, damit ihre Gewinne in hohem Mass verkürzten und so in grossem Umfang Gewinnsteuern hinterzogen bzw. zu hinterziehen versuchten. Die Gesuchsgegnerin 3 habe hierbei in

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ihrer Funktion als Buchhalterin der Gesellschaften Gehilfenschaft geleistet. Andererseits besteht gegenüber dem Gesuchsgegner 1 der Verdacht, die- ser habe als Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident im Rahmen der Steuererklärungen der D. AG und der Gesuchsgegnerin 2 infolge der Ver- buchung von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand unvollständige bzw. unwahre Jahresrechnungen erstellt bzw. erstellen lassen und diese den zuständigen Steuerbehörden eingereicht, mit der Absicht, dadurch tiefe Gewinne der Gesellschaften zu belegen und so Steuerhinterziehungen zu begehen.

Zudem habe sich der Gesuchsgegner 1 in den Steuerperioden 2005 bis 2011 mutmasslich der vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern bzw. in der Steuerperiode 2012 der versuchten Hinterziehung schuldig ge- macht, indem er ein Steuerdomizil im Ausland vorgetäuscht und sich da- durch der Besteuerung in der Schweiz entzogen habe. Für die Steuerperi- oden 2005 bis 2008 besteht derselbe Tatvorwurf auch gegenüber der Ge- suchsgegnerin 3. Hernach soll diese zur Hinterziehung von Einkommens- steuern des Gesuchsgegners 1 Gehilfenschaft geleistet haben, indem sie dessen Einkommen in den Steuererklärungen nur satzbestimmend dekla- riert habe, obwohl sie gewusst habe, dass dieser im fraglichen Zeitraum in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig gewesen wäre.

3.2.5 Schliesslich hätten die Gesuchsgegnerin 2 und die D. AG durch die Verbu- chung von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand verdeckte Ge- winnausschüttungen an den Gesuchsgegner 1 bzw. an diesem naheste- hende Personen ausgerichtet. Die auf solchen Leistungen geschuldete Verrechnungssteuer (siehe Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG) sei entgegen der ent- sprechenden gesetzlichen Pflichten weder von der Leistung in Abzug ge- bracht noch ordnungsgemäss deklariert und abgeliefert worden.

3.2.6 Dieser Tatverdacht wird von den Gesuchsgegnern zwar in pauschaler Wei- se bestritten (act. 5, Ziff. II.4, S. 5 f.; act. 12, Ziff. II.4, S. 4), jedoch mit kei- nerlei sachdienlichen Erklärungen oder entsprechenden Beweismitteln ent- kräftet. Aufgrund der sich in wesentlichen Teilen auch auf Akten stützenden Ausführungen der Gesuchstellerin besteht bezüglich der untersuchten Straftatbestände ein hinreichender Tatverdacht, der eine Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu rechtfertigen vermag.

4.

4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu-

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tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens- erheblich sind (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom

E. 8 Mai 2013, E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die pro- zessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr um- fangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).

4.2 Die Gesuchsgegner bringen diesbezüglich vor, eine Reihe der sicherge- stellten Unterlagen seien wegen deren privaten Charakters bzw. mangels sachlichen Zusammenhangs mit dem Gegenstand des Verwaltungsstraf- verfahrens nicht relevant (siehe im Einzelnen act. 5, Ziff. II.7, S. 7 ff.; act. 12, Ziff. II.6, S. 5 ff.). Sie verkennen hierbei insbesondere, dass in Be- zug auf den Tatverdacht des lediglich vorgetäuschten ausländischen Steu- erdomizils gerade auch private Unterlagen zur Klärung des Aufenthaltsor- tes sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesuchsgeg- ner 1 und 3 beitragen können. Beide Aspekte bilden zentrale Gegenstände des Verwaltungsstrafverfahrens, weshalb sich die Durchsuchung der si- chergestellten privaten Rechnungen, Leasing- und Versicherungsverträge und Kreditkartenverträge, aber auch der Unterlagen zu Liegenschaften als zulässig erweist. Dasselbe gilt für die sichergestellten Agenden der Ge- suchsgegnerin 3 sowie für die sichergestellten Datenträger des Gesuchs- gegners 1. Bezüglich der unter den Positionen EPM010, EPM013, EPM024, EPM025 und EPM026 sichergestellten Unterlagen geschäftlicher Natur ist ebenfalls anzunehmen, dass diese für das Verwaltungsstrafver- fahren von Bedeutung sind. Sofern die Gesuchsgegner diesbezüglich gel- tend machen, die Unterlagen beträfen Zeiträume ausserhalb der untersuch- ten Steuerperioden (siehe im Einzelnen act. 5, Ziff. II.7, S. 8; act. 12, Ziff. II.6, S. 6 f.), ist festzuhalten, dass ältere Geschäftsunterlagen Hinweise auf Vorarbeiten zu Geschäftsvorgängen innerhalb der untersuchten Steu- erperioden enthalten können. Neuere Unterlagen können demgegenüber aufzeigen, wie die Liquidation der E. abgewickelt wurde, und so Rück- schlüsse auf weitere wirtschaftliche Vorgänge und damit ein Gesamtbild der Gruppe (B. AG/D. AG) ermöglichen.

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5.

5.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis so- wie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apo- thekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Be- ruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestim- mungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfas- sungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.

5.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden, sind von den Gesuchsgegnern keine angerufen worden. Gemäss dem auch vom Gesuchsgegner 1 mitunterzeichneten Protokoll handelt es sich bei den unter den Positionen EPM018-EPM023 sichergestellten Unterlagen um verschiedene Agenden (act. 1.1, S. 2 f.). Die mit Gesuchsantwort erho- bene Einrede, wonach es sich hier um private Tagebücher und somit um höchstpersönliche und intime Aufzeichnungen handelt, erweist sich als un- glaubhaft (act. 5, Ziff. II.7, S. 8). Soweit pauschal geltend gemacht wird, die sichergestellten Datenträger würden höchstpersönliche und intime Auf- zeichnungen des Gesuchsgegners 1 beinhalten (act. 5, Ziff. II.7, S. 9), er- weisen sich die Vorbringen als zu vage, weshalb sich auch diesbezüglich die von der Gesuchstellerin beantragte Durchsuchung als zulässig erweist.

6. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch – soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist – gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen. Sie hat dabei auf den Antrag der Gesuchsgegner, das Material sei in ihrer Gegenwart zu sichten, Rücksicht zu nehmen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsgegner als unter- liegende Parteien die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidari- scher Haftung zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1 und 5 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Soweit die Gesuchsgegner ihre Einsprache gegen die Durchsuchung zu- rückgezogen haben, wird das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als er- ledigt abgeschrieben.
  2. Im Übrigen wird das Gesuch gutgeheissen.
  3. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen und Da- tenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
  4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchsgegnern zu glei- chen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 5. November 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Gesuchstellerin

gegen

1. A.,

2. B. AG,

3. C., alle vertreten durch Rechtsanwalt Sandro G. Tobler,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2014.13

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gegen die B. AG, die D. AG sowie gegen A. und C. eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der versuchten und vollendeten Steuerhinterziehung, des Steuerbetrugs und weiterer Steuerwiderhandlungen. Gleichzeitig führt sie gegen unbekannte Täterschaft ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Hin- terziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 lit. a des Bundesge- setzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrech- nungssteuergesetz, VStG; SR 642.21).

Im Rahmen dieser Untersuchungen schritt die ESTV am 25. Juni 2014 zur Hausdurchsuchung in der ehelichen Wohnung von A. und C., welche zugleich das statutarische Domizil der ebenfalls beschuldigten B. AG ist. Die ESTV stellte dabei verschiedene Akten und mehrere elektronische Da- tenträger sicher. C., seines Zeichens auch Präsident des Verwaltungsrates der B. AG, erhob dabei Einsprache gegen die Durchsuchung eines Teils der sichergestellten Akten und gegen die Durchsuchung der sichergestell- ten Datenträger (act. 1.1 und 1.2).

B. Mit Gesuch vom 11. August 2014 gelangte die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1):

1. Die ESTV sei zu ermächtigen, die am 25. Juni 2014 (…) sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

2. Die Verfahrenskosten seien den Gesuchsgegnern aufzuerlegen.

In ihrer Gesuchsantwort vom 19. September 2014 beantragen die Ge- suchsgegner, das Gesuch sei betreffend die nachfolgenden Positionen gemäss Protokoll über die versiegelten Akten vom 25. Juni 2014 abzuwei- sen (EPM001, EPM002, EPM005-EPM010, EPM013, EPM024, EPM025, EPM026, EPM018-EPM023, EPM027-EPM033, EPM034, EPM035 und EPM036). Ferner sei das zu entsiegelnde Aktenmaterial bzw. die zu ent- siegelnden Datenträger in Gegenwart der Parteien zu sichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (act. 5). Die Gesuchsgegner erklärten hierbei auch, sie seien damit einverstanden, dass alle eingangs nicht referenzierten Datenträger und Dokumente der Durchsuchung zugänglich gemacht werden (act. 5, Ziff. II.6, S. 6). Die Ge-

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suchsantwort wurde der ESTV mit Übermittlungsschreiben vom 22. Sep- tember 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Mit Eingabe vom 30. September 2014 teilte die ESTV mit, sie beabsichtige, diesbezüglich eine weitere Stellungnahme einzureichen (act. 7). Dem ent- sprechend replizierte die ESTV am 2. Oktober 2014. Sie hält am Entsiege- lungsgesuch und ihren Anträgen fest (act. 9). Mit Duplik vom 31. Okto- ber 2014 bestätigen die Gesuchsgegner ihre bisherigen Rechtsbegehren (act. 12). Die Duplik wurde der ESTV am 3. November 2014 zur Kenntnis- nahme übermittelt (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge- genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19 – 50 des Bundesgesetzes vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuerrecht fin- det ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren In- halt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Feb- ruar 2010, E. 4.2 m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung ent- scheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehör- de hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungs- gebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

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1.3 Gegenstand des Ersuchens bildet die Entsiegelung von in der ehelichen Wohnung der Gesuchsgegner 1 und 3 sichergestellten Unterlagen und Da- tenträger. Die Wohnung ist zugleich das statutarische Domizil der Ge- suchsgegnerin 2. Der Gesuchsgegner 1 ist der einzelzeichnungsberechtig- te Präsident deren Verwaltungsrats. Die Gesuchsgegner sind Inhaber der betroffenen Unterlagen bzw. Datenträger. Der Gesuchsgegner 1 ist bei die- ser Ausgangslage sowohl hinsichtlich seiner persönlichen Unterlagen als auch bezüglich der Unterlagen der Gesuchsgegnerin 2 kraft seiner Organ- stellung zur erhobenen Einsprache legitimiert. Die Frage, ob er gestützt auf Art. 166 ZGB auch zur Einsprache gegen die Durchsuchung von Unterla- gen seiner Ehegattin legitimiert ist, kann angesichts der nachfolgenden Er- wägungen und dem Ausgang des Verfahrens offen gelassen werden. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

1.4 Im Rahmen ihrer Gesuchsantwort erklärten sich die Gesuchsgegner betref- fend einen Teil der sichergestellten Unterlagen bzw. elektronischen Daten- träger mit der Durchsuchung einverstanden (act. 5, Ziff. II.6., S. 6). Damit haben sie diesbezüglich ihre Einsprache teilweise zurückgezogen, weshalb das Verfahren diese Unterlagen bzw. elektronischen Datenträger betref- fend zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hier- zu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2014.6 vom 22. Juli 2014; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.18 vom

6. Oktober 2010).

2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei- ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge- lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu neh- men. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respek- tiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheim- nisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen

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TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2014.8 vom

16. Juni 2014, E. 2; BE.2013.10 vom 21. November 2013, E. 2).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend de- tailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allen- falls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausrei- chende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundes- strafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort an- geführten Überlegungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch dies- bezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsan- wendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2013.7 vom 6. November 2013, E. 3.1; BE.2013.6 vom 29. Okto- ber 2013, E. 3.1).

3.2

3.2.1 Eine Steuerhinterziehung begeht u. a., wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (vgl. Art. 175 Abs. 1 DBG).

Eines Steuerbetrugs macht sich strafbar, wer zum Zwecke einer Steuerhin- terziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht (Art. 186 Abs. 1 DBG).

Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines ande- ren dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Art. 14 VStrR zutrifft, wegen Hinterziehung bestraft (Art. 61 lit. a VStG).

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3.2.2 Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin und der durch diese einge- reichten Akten ergibt sich die nachfolgend geschilderte Verdachtslage. Der Gesuchsgegner 1 war im untersuchten Tatzeitraum, mithin in den Jahren 2005 bis Oktober 2011, Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der E. mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Diese Gesellschaft stand mit zwei Schweizer Gesellschaften, deren Alleinaktionär und Verwaltungs- ratspräsident ebenfalls der Gesuchsgegner 1 ist, in vertraglichen Bezie- hungen. So verpflichtete sie sich gegenüber der Gesuchsgegnerin 2 für die Produkte- und Preisgestaltung gelieferter Dienstleistungen innerhalb der Gruppe (B. AG/D. AG) sowie für die Buchhaltung, die Beratung bei der Im- mobilienverwaltung sowie die Personalpolitik (act. 1.4). Andererseits ver- pflichtete sie sich gegenüber der D. AG, ihr Know-How sowie ihre weltweite Erfahrung mit dem "System F." zur Verfügung zu stellen (act. 1.5). Auf- grund dieser Vertragsverhältnisse habe die E. den beiden Schweizer Ge- sellschaften in den Jahren 2005 bis 2010 rund Fr. 2'250'000.-- in Rechnung gestellt. Einige dieser Rechnungen liegen dem Gesuch bei (act. 1.6). Zu diesem Aufwand kommen in den Jahresrechnungen 2011 und 2012 der D. AG ausgewiesene Lizenzaufwendungen von rund Fr. 830'000.-- (act. 1.7).

Zu diesen Erkenntnissen führt die Gesuchstellerin aus, die Bezahlung der Rechnungen aus dem Lizenzvertrag mit der D. AG sei in den Jahren 2005 bis 2010 nicht transparent ausgewiesen worden. Die Bezahlung der Rech- nungen habe teilweise erst Jahre nach Rechnungsstellung stattgefunden (vgl. hierzu die Beispiele in act. 1.8). Die verbuchten Beträge würden zu- dem teilweise nicht mit den vorhandenen Rechnungen übereinstimmen, was vermuten lasse, dass die Rechnungen nachträglich abgeändert wor- den seien. Weiter sei zum Zeitpunkt als die D. AG erstmals einen Lizenz- aufwand offen ausgewiesen habe, die E. als angebliche Lizenznehmerin bereits liquidiert gewesen. An wen die entsprechenden Lizenzzahlungen geflossen seien, sei unklar. Auch in der Buchhaltung der Gesuchsgegne- rin 2 sei die Bezahlung der Rechnungen der E. nicht transparent ausgewie- sen worden. In den Jahren 2007 und 2008 seien die entsprechenden Rechnungsbeträge ohne ersichtliche Begründung mehrheitlich auf das Pri- vatkonto der Gesuchsgegnerin 3 bezahlt und als Geschäftsaufwand ver- bucht worden (siehe die Beispiele in act. 1.9). Die Gesuchsgegnerin 3 habe zudem als "Pauschalentschädigung" für ihre Arbeitsleistungen für die Ge- suchsgegnerin 2 im Jahr 2011 ein Fahrzeug im Wert von Fr. 20'270.-- er- halten, diese Zuflüsse aber nicht als Einkommen deklariert.

Anlässlich der Überprüfung der Erfüllung der Mehrwertsteuerpflicht bei der D. AG und der Gesuchsgegnerin 2 seien weiter Unterlagen aufgetaucht,

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welche erhebliche Zweifel aufwerfen würden, dass die von der E. in Rech- nung gestellten Leistungen von dieser auch tatsächlich erbracht worden seien. Hinzu komme, dass es wenig plausibel erscheine, dass ortsgebun- dene Aufgaben für die D. AG und die Gesuchsgegnerin 2 durch eine Ge- sellschaft mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten erfüllt worden seien. Zudem hätten sich Hinweise finden lassen, dass Massnahmen er- griffen worden seien, um die genauen Umstände der Leistungserbringung gegenüber den Steuerbehörden zu verschleiern.

Auf Grund der gesamten Umstände dränge sich die Vermutung auf, dass die von der E. in Rechnung gestellten Leistungen gar nicht oder – wenn überhaupt – nicht in den Vereinigten Arabischen Emiraten, sondern in der Schweiz erbracht worden seien.

3.2.3 Der Gesuchsgegner 1 und seine Ehegattin, die Gesuchsgegnerin 3, hätten sich den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge in den letzten zehn Jahren in der Schweiz mehrmals an- und wieder abgemeldet. Gegenüber den Steuerbehörden habe das Ehepaar geltend gemacht, insbesondere in den Jahren 2004 bis 2012 (bzw. die Gesuchsgegnerin 3 bis 2009) im Aus- land domiziliert gewesen zu sein. Aus diesem Grund seien sie in der Schweiz steuerlich nicht veranlagt worden. Diverse Indizien wie Kreditkar- tenabrechnungen und Reisebestätigungen würden indes darauf hindeuten, dass sich das Ehepaar mehrheitlich in der Schweiz (in der Wohnung auf dem Areal der Gesuchsgegnerin 2 bzw. in deren Wohnung in Z.) aufgehal- ten und in den Vereinigten Arabischen Emiraten keinen festen Wohnsitz aufgewiesen habe.

Aufgrund der angeblichen Auslandsabwesenheiten seien die Vermögens- verhältnisse bzw. deren Entwicklung nur schwer nachvollziehbar. Der auf Seiten der Ehegatten angefallene Vermögenszuwachs sei anhand der ge- genüber den Steuerbehörden deklarierten Einkünfte nicht erklärbar. Des- halb und namentlich aufgrund der aktenmässig belegten Zahlungen der Gesuchsgegnerin 2 an die Gesuchsgegnerin 3 dränge sich der Verdacht auf, dass sämtliche aufgrund der Rechnungen der E. geleisteten Zahlun- gen direkt oder indirekt an die Ehegatten geflossen seien. Solche Zuflüsse unterlägen der Einkommenssteuer, seien jedoch nicht deklariert worden.

3.2.4 Die genannten Umstände würden einerseits den Verdacht begründen, dass sowohl die Gesuchsgegnerin 2 als auch die D. AG aufgrund von Rechnun- gen der E. fiktiven Aufwand verbuchten, damit ihre Gewinne in hohem Mass verkürzten und so in grossem Umfang Gewinnsteuern hinterzogen bzw. zu hinterziehen versuchten. Die Gesuchsgegnerin 3 habe hierbei in

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ihrer Funktion als Buchhalterin der Gesellschaften Gehilfenschaft geleistet. Andererseits besteht gegenüber dem Gesuchsgegner 1 der Verdacht, die- ser habe als Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident im Rahmen der Steuererklärungen der D. AG und der Gesuchsgegnerin 2 infolge der Ver- buchung von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand unvollständige bzw. unwahre Jahresrechnungen erstellt bzw. erstellen lassen und diese den zuständigen Steuerbehörden eingereicht, mit der Absicht, dadurch tiefe Gewinne der Gesellschaften zu belegen und so Steuerhinterziehungen zu begehen.

Zudem habe sich der Gesuchsgegner 1 in den Steuerperioden 2005 bis 2011 mutmasslich der vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern bzw. in der Steuerperiode 2012 der versuchten Hinterziehung schuldig ge- macht, indem er ein Steuerdomizil im Ausland vorgetäuscht und sich da- durch der Besteuerung in der Schweiz entzogen habe. Für die Steuerperi- oden 2005 bis 2008 besteht derselbe Tatvorwurf auch gegenüber der Ge- suchsgegnerin 3. Hernach soll diese zur Hinterziehung von Einkommens- steuern des Gesuchsgegners 1 Gehilfenschaft geleistet haben, indem sie dessen Einkommen in den Steuererklärungen nur satzbestimmend dekla- riert habe, obwohl sie gewusst habe, dass dieser im fraglichen Zeitraum in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig gewesen wäre.

3.2.5 Schliesslich hätten die Gesuchsgegnerin 2 und die D. AG durch die Verbu- chung von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand verdeckte Ge- winnausschüttungen an den Gesuchsgegner 1 bzw. an diesem naheste- hende Personen ausgerichtet. Die auf solchen Leistungen geschuldete Verrechnungssteuer (siehe Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG) sei entgegen der ent- sprechenden gesetzlichen Pflichten weder von der Leistung in Abzug ge- bracht noch ordnungsgemäss deklariert und abgeliefert worden.

3.2.6 Dieser Tatverdacht wird von den Gesuchsgegnern zwar in pauschaler Wei- se bestritten (act. 5, Ziff. II.4, S. 5 f.; act. 12, Ziff. II.4, S. 4), jedoch mit kei- nerlei sachdienlichen Erklärungen oder entsprechenden Beweismitteln ent- kräftet. Aufgrund der sich in wesentlichen Teilen auch auf Akten stützenden Ausführungen der Gesuchstellerin besteht bezüglich der untersuchten Straftatbestände ein hinreichender Tatverdacht, der eine Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu rechtfertigen vermag.

4.

4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu-

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tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens- erheblich sind (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom

8. Mai 2013, E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die pro- zessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr um- fangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).

4.2 Die Gesuchsgegner bringen diesbezüglich vor, eine Reihe der sicherge- stellten Unterlagen seien wegen deren privaten Charakters bzw. mangels sachlichen Zusammenhangs mit dem Gegenstand des Verwaltungsstraf- verfahrens nicht relevant (siehe im Einzelnen act. 5, Ziff. II.7, S. 7 ff.; act. 12, Ziff. II.6, S. 5 ff.). Sie verkennen hierbei insbesondere, dass in Be- zug auf den Tatverdacht des lediglich vorgetäuschten ausländischen Steu- erdomizils gerade auch private Unterlagen zur Klärung des Aufenthaltsor- tes sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesuchsgeg- ner 1 und 3 beitragen können. Beide Aspekte bilden zentrale Gegenstände des Verwaltungsstrafverfahrens, weshalb sich die Durchsuchung der si- chergestellten privaten Rechnungen, Leasing- und Versicherungsverträge und Kreditkartenverträge, aber auch der Unterlagen zu Liegenschaften als zulässig erweist. Dasselbe gilt für die sichergestellten Agenden der Ge- suchsgegnerin 3 sowie für die sichergestellten Datenträger des Gesuchs- gegners 1. Bezüglich der unter den Positionen EPM010, EPM013, EPM024, EPM025 und EPM026 sichergestellten Unterlagen geschäftlicher Natur ist ebenfalls anzunehmen, dass diese für das Verwaltungsstrafver- fahren von Bedeutung sind. Sofern die Gesuchsgegner diesbezüglich gel- tend machen, die Unterlagen beträfen Zeiträume ausserhalb der untersuch- ten Steuerperioden (siehe im Einzelnen act. 5, Ziff. II.7, S. 8; act. 12, Ziff. II.6, S. 6 f.), ist festzuhalten, dass ältere Geschäftsunterlagen Hinweise auf Vorarbeiten zu Geschäftsvorgängen innerhalb der untersuchten Steu- erperioden enthalten können. Neuere Unterlagen können demgegenüber aufzeigen, wie die Liquidation der E. abgewickelt wurde, und so Rück- schlüsse auf weitere wirtschaftliche Vorgänge und damit ein Gesamtbild der Gruppe (B. AG/D. AG) ermöglichen.

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5.

5.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis so- wie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apo- thekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Be- ruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestim- mungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfas- sungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.

5.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden, sind von den Gesuchsgegnern keine angerufen worden. Gemäss dem auch vom Gesuchsgegner 1 mitunterzeichneten Protokoll handelt es sich bei den unter den Positionen EPM018-EPM023 sichergestellten Unterlagen um verschiedene Agenden (act. 1.1, S. 2 f.). Die mit Gesuchsantwort erho- bene Einrede, wonach es sich hier um private Tagebücher und somit um höchstpersönliche und intime Aufzeichnungen handelt, erweist sich als un- glaubhaft (act. 5, Ziff. II.7, S. 8). Soweit pauschal geltend gemacht wird, die sichergestellten Datenträger würden höchstpersönliche und intime Auf- zeichnungen des Gesuchsgegners 1 beinhalten (act. 5, Ziff. II.7, S. 9), er- weisen sich die Vorbringen als zu vage, weshalb sich auch diesbezüglich die von der Gesuchstellerin beantragte Durchsuchung als zulässig erweist.

6. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch – soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist – gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen. Sie hat dabei auf den Antrag der Gesuchsgegner, das Material sei in ihrer Gegenwart zu sichten, Rücksicht zu nehmen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsgegner als unter- liegende Parteien die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidari- scher Haftung zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1 und 5 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Soweit die Gesuchsgegner ihre Einsprache gegen die Durchsuchung zu- rückgezogen haben, wird das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als er- ledigt abgeschrieben.

2. Im Übrigen wird das Gesuch gutgeheissen.

3. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen und Da- tenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchsgegnern zu glei- chen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 6. November 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung - Rechtsanwalt Sandro G. Tobler

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).