Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).
Sachverhalt
A. Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend "Swissmedic") führte gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der mehrfa- chen gewerbsmässigen Widerhandlung gegen die Heilmittelgesetzgebung (vgl. act. 7.1, S. 1). Im Rahmen dieser Strafuntersuchung richtete Swiss- medic am 27. Oktober 2010 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwalt- schaft Innsbruck, mit welchem es u. a. betreffend Konten der B. Corporati- on bei der Bank C. in Innsbruck um Herausgabe von Bankunterlagen und Beschlagnahme der Vermögenswerte erbat (act. 7.1). Mit Anordnung vom
3. November 2010 verfügte die Staatsanwaltschaft Innsbruck die Sperre der vom Rechtshilfeersuchen erfassten Konten (act. 7.4).
B. Am 26. März 2014 verfügte Swissmedic u. a. die Einziehung des aktuellen Saldos von USD 63'470.20 auf dem Konto der B. Corporation bei der Bank C. (act. 2.1). Diesbezüglich verlangte die B. Corporation am 7. April 2014 die gerichtliche Beurteilung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 VStrR (act. 2.4).
C. Im Rahmen seiner Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft Innsbruck er- fuhr Swissmedic am 11. September 2014, dass sich der Kontostand des betroffenen Kontos mittlerweile auf USD 157'331.06 erhöht habe (vgl. act. 7.10). Hierauf verfügte Swissmedic am 12. September 2014 Folgendes (act. 2.2):
1. Vom Konto 1 der B. Corporation bei der Bank C. wird der gesamte Guthabensstand von USD 157'331.06 eingezogen.
2. In teilweiser Änderung von Ziff. II.2 des Dispositivs der Strafverfügung vom 26. März 2014 im Verwaltungsstrafverfahren gegen A. wird vom Konto 1 der B. Corporation bei der Bank C. ein Betrag von USD 157'331.06 eingezogen.
In der angefügten Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, wer von dieser Verfügung als Beschlagnahmeverfügung betroffen sei, könne eine Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Wer von dieser Verfügung als Einziehungsverfügung betroffen sei, könne die gerichtliche Beurteilung verlangen (act. 2.2, S. 10). Sowohl aufgrund der Begründung als auch der nachträglichen Erklärung von Swissmedic (act. 2, Ziff. III.1) wird klar, dass mit Ziff. 1 des Dispositivs dieser Verfügung nicht eine Einziehung, sondern eine Beschlagnahme verfügt werden sollte.
- 3 -
Am 23. September 2014 erging denn auch der entsprechende Beschlag- nahmebeschluss des Landgerichts Innsbruck (act. 2.3.1).
Die B. Corporation verlangte am 16. September 2014 bei Swissmedic die Beurteilung der Einziehungsverfügung durch ein Strafgericht (act. 2.7).
D. Mit Eingabe vom 19. September 2014 gelangte Rechtsanwalt Bernhard Ko- rolnik "im Namen des oben genannten Beschuldigten [A.]" an den Direktor von Swissmedic und erhob zu Handen der Beschwerdekammer Beschwer- de. Darin beantragt er abschliessend, auf die Beschlagnahme bzw. Einzie- hung sei definitiv zu verzichten (act. 1). Der Direktor von Swissmedic übermittelte der Beschwerdekammer am 24. September 2014 die Be- schwerde mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, even- tualiter sei sie abzuweisen (act. 2). Die Beschwerdekammer ersuchte hier- auf Swissmedic um Einreichung aller im Zusammenhang mit der rechtshil- feweisen Beschlagnahme des Kontos 1 bei der Bank C. ergangenen Akten (act. 4). Zudem brachte sie A. sowohl die Stellungnahme von Swissmedic als auch den Eingang der verlangten Akten zur Kenntnis (act. 3 und 8). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes von der Beschwerde- gegnerin nach den Bestimmungen des VStrR geführt.
E. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
- 4 -
E. 2.2 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR liegt bei der Sperrung von Konten in erster Linie beim jeweiligen Kontoinhaber. Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen beschwerdelegitimiert, beispielsweise wenn die juristische Person, an der sie wirtschaftlich berechtigt waren, liquidiert wurde und nicht mehr existiert (vgl. hierzu TPF 2007 158 E. 1.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.33 vom 15. Juli 2014, E. 1.3).
Beim ausdrücklich als solchen bezeichneten Beschwerdeführer A. (act. 1, S. 1) handelt es sich um die beschuldigte Person, nicht aber um den Inha- ber des von der angefochtenen Massnahme betroffenen Kontos. Auf die Beschwerde ist daher schon aufgrund der fehlenden Legitimation des Be- schwerdeführers nicht einzutreten. Aufgrund der vorliegenden Akten drän- gen sich aber hinsichtlich des Anfechtungsobjekts die nachfolgenden Er- wägungen auf.
E. 2.3.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist – trotz der Ausfertigung der angefochtenen Verfügung als Beschlagnahmeverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR – kein Zwangsmassnahmenentscheid einer Straf- justizbehörde des Bundes. Bei der fraglichen Zwangsmassnahme handelt es sich um eine gestützt auf österreichisches Prozessrecht verfügte Verfü- gungssperre von österreichischen Behörden hinsichtlich sich in Österreich befindender Vermögenswerte. Daran ändert der Umstand nichts, dass die österreichischen Behörden diese Verfügungssperre aufgrund eines schweizerischen Rechtshilfeersuchens verfügt haben. Die angefochtene Verfügung ist daher kein Anfechtungsobjekt im Sinne des Art. 26 Abs. 1 VStrR, sondern Teil eines schweizerischen Rechtshilfeersuchens an Öster- reich bzw. dient lediglich zu dessen Ergänzung (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2011 vom 18. November 2011, E. 2.2; siehe in diesem Zusammenhang auch TPF 2006 280 E. 2.2 und den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.96 vom 12. Dezember 2012, E. 1.2). Auf die vorliegende Beschwerde kann somit als solche im Sinne des Art. 26 Abs. 1 VStrR bereits mangels zulässigen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden.
E. 2.3.2 Das HMG befasst sich unter dem Abschnitt "Schweigepflicht und Datenbe- kanntgabe" in Art. 64 auch mit der internationalen Amtshilfe, wobei aus- drücklich vorgesehen ist, dass die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen vorbehalten bleiben (Art. 64 Abs. 6 HMG). Die Anfechtbarkeit von schweizerischen Rechtshilfeersuchen an einen anderen Staat richtet
- 5 -
sich nach Art. 25 Abs. 2 IRSG. Demnach ist gegen ein solches Ersuchen die Beschwerde nur zulässig, wenn der ausländische Staat von den schweizerischen Behörden um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird, wobei in diesem Fall einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdebe- rechtigt ist. Eine Anfechtbarkeit der vorliegenden Verfügung im Sinne (ei- nes Teils) eines schweizerischen Rechtshilfeersuchens an die österreichi- schen Behörden fällt angesichts dieser Bestimmung ebenso offensichtlich ausser Betracht (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.96 vom 12. Dezember 2012, E. 1.3 m.w.H.).
E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in mehrfacher Hinsicht als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten in der Regel dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Jedoch darf einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen durfte (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, N. 1646). Dieser öffentlich-rechtliche Grundsatz kann im vorliegenden Fall analog zur Anwendung gebracht werden (vgl. hierzu nebst anderen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 14. Dezember 2010, E. 2.2; BV.2006.12 vom 15. Februar 2006). Da sich der Beschwerdeführer vorlie- gend in guten Treuen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung hat verlassen dürfen, rechtfertigt es sich vorliegend von einer Auferlegung der Gerichts- kosten abzusehen (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. hierzu BGE 138 I 49 E. 8.3.1 und 8.3.2).
- 6 -
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. Oktober 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik,
Beschwerdeführer
gegen
SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2014.54
- 2 -
Sachverhalt:
A. Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend "Swissmedic") führte gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der mehrfa- chen gewerbsmässigen Widerhandlung gegen die Heilmittelgesetzgebung (vgl. act. 7.1, S. 1). Im Rahmen dieser Strafuntersuchung richtete Swiss- medic am 27. Oktober 2010 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwalt- schaft Innsbruck, mit welchem es u. a. betreffend Konten der B. Corporati- on bei der Bank C. in Innsbruck um Herausgabe von Bankunterlagen und Beschlagnahme der Vermögenswerte erbat (act. 7.1). Mit Anordnung vom
3. November 2010 verfügte die Staatsanwaltschaft Innsbruck die Sperre der vom Rechtshilfeersuchen erfassten Konten (act. 7.4).
B. Am 26. März 2014 verfügte Swissmedic u. a. die Einziehung des aktuellen Saldos von USD 63'470.20 auf dem Konto der B. Corporation bei der Bank C. (act. 2.1). Diesbezüglich verlangte die B. Corporation am 7. April 2014 die gerichtliche Beurteilung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 VStrR (act. 2.4).
C. Im Rahmen seiner Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft Innsbruck er- fuhr Swissmedic am 11. September 2014, dass sich der Kontostand des betroffenen Kontos mittlerweile auf USD 157'331.06 erhöht habe (vgl. act. 7.10). Hierauf verfügte Swissmedic am 12. September 2014 Folgendes (act. 2.2):
1. Vom Konto 1 der B. Corporation bei der Bank C. wird der gesamte Guthabensstand von USD 157'331.06 eingezogen.
2. In teilweiser Änderung von Ziff. II.2 des Dispositivs der Strafverfügung vom 26. März 2014 im Verwaltungsstrafverfahren gegen A. wird vom Konto 1 der B. Corporation bei der Bank C. ein Betrag von USD 157'331.06 eingezogen.
In der angefügten Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, wer von dieser Verfügung als Beschlagnahmeverfügung betroffen sei, könne eine Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Wer von dieser Verfügung als Einziehungsverfügung betroffen sei, könne die gerichtliche Beurteilung verlangen (act. 2.2, S. 10). Sowohl aufgrund der Begründung als auch der nachträglichen Erklärung von Swissmedic (act. 2, Ziff. III.1) wird klar, dass mit Ziff. 1 des Dispositivs dieser Verfügung nicht eine Einziehung, sondern eine Beschlagnahme verfügt werden sollte.
- 3 -
Am 23. September 2014 erging denn auch der entsprechende Beschlag- nahmebeschluss des Landgerichts Innsbruck (act. 2.3.1).
Die B. Corporation verlangte am 16. September 2014 bei Swissmedic die Beurteilung der Einziehungsverfügung durch ein Strafgericht (act. 2.7).
D. Mit Eingabe vom 19. September 2014 gelangte Rechtsanwalt Bernhard Ko- rolnik "im Namen des oben genannten Beschuldigten [A.]" an den Direktor von Swissmedic und erhob zu Handen der Beschwerdekammer Beschwer- de. Darin beantragt er abschliessend, auf die Beschlagnahme bzw. Einzie- hung sei definitiv zu verzichten (act. 1). Der Direktor von Swissmedic übermittelte der Beschwerdekammer am 24. September 2014 die Be- schwerde mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, even- tualiter sei sie abzuweisen (act. 2). Die Beschwerdekammer ersuchte hier- auf Swissmedic um Einreichung aller im Zusammenhang mit der rechtshil- feweisen Beschlagnahme des Kontos 1 bei der Bank C. ergangenen Akten (act. 4). Zudem brachte sie A. sowohl die Stellungnahme von Swissmedic als auch den Eingang der verlangten Akten zur Kenntnis (act. 3 und 8). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes von der Beschwerde- gegnerin nach den Bestimmungen des VStrR geführt.
2.
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
- 4 -
2.2 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR liegt bei der Sperrung von Konten in erster Linie beim jeweiligen Kontoinhaber. Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen beschwerdelegitimiert, beispielsweise wenn die juristische Person, an der sie wirtschaftlich berechtigt waren, liquidiert wurde und nicht mehr existiert (vgl. hierzu TPF 2007 158 E. 1.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.33 vom 15. Juli 2014, E. 1.3).
Beim ausdrücklich als solchen bezeichneten Beschwerdeführer A. (act. 1, S. 1) handelt es sich um die beschuldigte Person, nicht aber um den Inha- ber des von der angefochtenen Massnahme betroffenen Kontos. Auf die Beschwerde ist daher schon aufgrund der fehlenden Legitimation des Be- schwerdeführers nicht einzutreten. Aufgrund der vorliegenden Akten drän- gen sich aber hinsichtlich des Anfechtungsobjekts die nachfolgenden Er- wägungen auf.
2.3
2.3.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist – trotz der Ausfertigung der angefochtenen Verfügung als Beschlagnahmeverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR – kein Zwangsmassnahmenentscheid einer Straf- justizbehörde des Bundes. Bei der fraglichen Zwangsmassnahme handelt es sich um eine gestützt auf österreichisches Prozessrecht verfügte Verfü- gungssperre von österreichischen Behörden hinsichtlich sich in Österreich befindender Vermögenswerte. Daran ändert der Umstand nichts, dass die österreichischen Behörden diese Verfügungssperre aufgrund eines schweizerischen Rechtshilfeersuchens verfügt haben. Die angefochtene Verfügung ist daher kein Anfechtungsobjekt im Sinne des Art. 26 Abs. 1 VStrR, sondern Teil eines schweizerischen Rechtshilfeersuchens an Öster- reich bzw. dient lediglich zu dessen Ergänzung (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2011 vom 18. November 2011, E. 2.2; siehe in diesem Zusammenhang auch TPF 2006 280 E. 2.2 und den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.96 vom 12. Dezember 2012, E. 1.2). Auf die vorliegende Beschwerde kann somit als solche im Sinne des Art. 26 Abs. 1 VStrR bereits mangels zulässigen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden.
2.3.2 Das HMG befasst sich unter dem Abschnitt "Schweigepflicht und Datenbe- kanntgabe" in Art. 64 auch mit der internationalen Amtshilfe, wobei aus- drücklich vorgesehen ist, dass die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen vorbehalten bleiben (Art. 64 Abs. 6 HMG). Die Anfechtbarkeit von schweizerischen Rechtshilfeersuchen an einen anderen Staat richtet
- 5 -
sich nach Art. 25 Abs. 2 IRSG. Demnach ist gegen ein solches Ersuchen die Beschwerde nur zulässig, wenn der ausländische Staat von den schweizerischen Behörden um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird, wobei in diesem Fall einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdebe- rechtigt ist. Eine Anfechtbarkeit der vorliegenden Verfügung im Sinne (ei- nes Teils) eines schweizerischen Rechtshilfeersuchens an die österreichi- schen Behörden fällt angesichts dieser Bestimmung ebenso offensichtlich ausser Betracht (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.96 vom 12. Dezember 2012, E. 1.3 m.w.H.).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in mehrfacher Hinsicht als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten in der Regel dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Jedoch darf einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen durfte (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, N. 1646). Dieser öffentlich-rechtliche Grundsatz kann im vorliegenden Fall analog zur Anwendung gebracht werden (vgl. hierzu nebst anderen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 14. Dezember 2010, E. 2.2; BV.2006.12 vom 15. Februar 2006). Da sich der Beschwerdeführer vorlie- gend in guten Treuen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung hat verlassen dürfen, rechtfertigt es sich vorliegend von einer Auferlegung der Gerichts- kosten abzusehen (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. hierzu BGE 138 I 49 E. 8.3.1 und 8.3.2).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 16. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Korolnik - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).