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BV.2014.47

Bundesstrafgericht · 2014-11-27 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") hat mit Verfü- gung vom 23. Mai 2014 unter anderem gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell Steuerhinter- ziehung nach Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG und Verletzung von Verfahrens- pflichten nach Art. 98 lit. e MWSTG eröffnet (act. 2.2). Mit Verfügung vom

3. Juli 2014 liess die ESTV bei der Bank B. sämtliche Konten, Depots, Sa- fes und dergleichen, die auf den Namen von A. alleine oder gemeinsam mit Dritten lauteten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt war, sperren. Ausserdem ersuchte sie die Bank B. um Herausgabe sämtlicher, den Zeit- raum vom 1. Januar 2008 bis 3. Juli 2014 betreffenden Bankunterlagen der auf A. lautenden Konten, Depots und Safes (act. 2.3).

B. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2014 gelangt A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der am 3. Juli 2014 angeordneten Kontosperre. In prozessualer Hinsicht ersucht er darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 leitete die ESTV die Beschwerde an das Bun- desstrafgericht weiter und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 8 und 10). Die Duplik wird A. am 1. September 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der In- landsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der Beschwerdegegnerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängenden Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer

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des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).

Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Be- richtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestell- ten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzu- leiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

Die Beschlagnahme wurde am 3. Juli 2014 verfügt und dem Beschwerde- führer am 10. Juli 2014 zugestellt (act. 2.3 und act. 2.6). Die Beschwerde vom 10. Juli 2014 wurde damit fristgerecht dem Direktor der ESTV einge- reicht (act. 1).

E. 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR; TPF 2004 34 E. 2.1). Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR liegt bei der Sperrung von Konten in erster Linie beim jeweiligen Kontoinhaber (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2014.54 vom 14. Oktober 2014, E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des von der Beschlagnahme betroffenen Kontos zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung muss sich sodann die urteilende Instanz nicht mit al- len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

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E. 3 Juli 2014 bestehe der Verdacht, dass sich auf den gesperrten Konten des Beschwerdeführers Einnahmen unter anderem der C. AG befinden würden, die nicht in der Firmenbuchhaltung verbucht oder nicht deklariert worden seien. Die betreffenden Vermögenswerte würden voraussichtlich der Einziehung unterliegen (act. 2.3 S. 4). In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, dass eine Einziehung der beim Beschwerde- führer beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Art. 71 StGB als Ersatz- forderung wahrscheinlich sei (act. 2 S. 8).

E. 3.1.1 Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufi- gen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermö- genswerten oder Gegenständen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR; BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse,

E. 3.1.2 Personen, die von einer Beschlagnahme betroffen sind, ist das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu gewähren. Nach der Rechtsprechung ist diese persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht stets einzuräumen, wenn ein Hoheitsakt unmittelbar die Rechtsstellung eines Einzelnen berührt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Zudem besteht gestützt auf diesen Grundsatz auch ein Anspruch auf Begründung und demgemäss eine Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen (zuletzt: BGE 134 I 83 E. 4.1)

E. 3.2 Gemäss Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend, weil die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort die Konto- sperre erstmals und nachträglich mit der strafprozessualen Ersatzforde- rungsbeschlagnahme rechtfertige. Die Kontosperre sei jedoch alleine mit der voraussichtlichen Einziehung der Vermögenswerte (Einziehungsbe- schlagnahme) begründet worden (act. 8 S. 2 f.).

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E. 3.4 Während die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Beschlagnahme dem Wortlaut der Beschlagnahmeverfügung vom 3. Juli 2014 zufolge offensicht- lich davon ausging, die gesperrten Vermögenswerte würden einer Einzie- hung nach Art. 46 Abs. 1 VStrR (implizit i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB) unter- liegen, begründet sie die angeordnete Kontosperre im vorliegenden Be- schwerdeverfahren neu und fast ausschliesslich damit, dass die Voraus- setzungen einer Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB gegeben seien, ohne sich zu den Gründen der Zweck- änderung zu äussern (act. 2 S. 4, 7 f.; act. 10 S. 3). Es kann sich im Verlauf eines Strafverfahrens unter Umständen herausstellen, dass ein beschlag- nahmter Gegenstand oder Vermögenswert nicht für den angegebenen, aber zu einem anderen Zweck in Frage kommt. Eine solche Zweckände- rung hat jedoch zur Folge, dass der ursprüngliche Beschlagnahmebefehl aufgehoben und ein neuer Beschlagnahmebefehl mit der nunmehr "neuen" Zweckbestimmung erlassen werden muss, mit der Möglichkeit, dass sich der Betroffene gegen die geänderte Beschlagnahme mit einem Rechtsmit- tel zur Wehr setzen kann (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnah- me, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 274). Dies gilt umso mehr, wenn selbst die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme sich verändert hat, also die Vo- raussetzungen einer jeglichen Grundrechtseinschränkung gemäss Art. 36 Abs. 1 BV, und in concreto der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 1021-1023; HEIMGARTNER, a.a.O., S. 24-26). Erfährt der Betroffene – wie vorliegend – erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vom geänderten Beschlagnahmezweck, wird er in seinem verfassungsmässig garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Dies wiegt vor- liegend umso schwerer, als die Beschwerdegegnerin jegliche Begründung zur Zweckänderung der Beschlagnahme vermissen lässt. Eine ausnahms- weise Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt in Anbetracht der Schwere der Gehörsverletzung nicht in Betracht.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen und die Angelegenheit zwecks Erlasses einer neu begründeten Beschlagnahme oder Freigabe zurückzuweisen. Die Be- schlagnahme ist bis dahin aufrechtzuerhalten. Das Gesuch, der Beschwer- de die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist unter diesen Umständen ab- zuweisen (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, Diss. Bern 2011, N 495 mit Hinweisen);

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E. 4.1 Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen des Beschwer- deführers (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2013 vom 28. April 2014, E. 4.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem als obsiegend geltenden Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendun- gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- zu entrichten (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen wird. Die Beschlagnahme bleibt aufrechterhalten.
  2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. November 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Hess,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2014.47 + BP.2014.47

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") hat mit Verfü- gung vom 23. Mai 2014 unter anderem gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell Steuerhinter- ziehung nach Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG und Verletzung von Verfahrens- pflichten nach Art. 98 lit. e MWSTG eröffnet (act. 2.2). Mit Verfügung vom

3. Juli 2014 liess die ESTV bei der Bank B. sämtliche Konten, Depots, Sa- fes und dergleichen, die auf den Namen von A. alleine oder gemeinsam mit Dritten lauteten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt war, sperren. Ausserdem ersuchte sie die Bank B. um Herausgabe sämtlicher, den Zeit- raum vom 1. Januar 2008 bis 3. Juli 2014 betreffenden Bankunterlagen der auf A. lautenden Konten, Depots und Safes (act. 2.3).

B. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2014 gelangt A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der am 3. Juli 2014 angeordneten Kontosperre. In prozessualer Hinsicht ersucht er darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 leitete die ESTV die Beschwerde an das Bun- desstrafgericht weiter und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 8 und 10). Die Duplik wird A. am 1. September 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der In- landsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der Beschwerdegegnerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängenden Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer

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des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).

Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Be- richtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestell- ten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzu- leiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

Die Beschlagnahme wurde am 3. Juli 2014 verfügt und dem Beschwerde- führer am 10. Juli 2014 zugestellt (act. 2.3 und act. 2.6). Die Beschwerde vom 10. Juli 2014 wurde damit fristgerecht dem Direktor der ESTV einge- reicht (act. 1).

1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR; TPF 2004 34 E. 2.1). Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR liegt bei der Sperrung von Konten in erster Linie beim jeweiligen Kontoinhaber (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2014.54 vom 14. Oktober 2014, E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des von der Beschlagnahme betroffenen Kontos zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung muss sich sodann die urteilende Instanz nicht mit al- len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

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3. 3.1

3.1.1 Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufi- gen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermö- genswerten oder Gegenständen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR; BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1354; PIETH, Schweizerisches Strafprozess- recht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 137). Der Einziehung unterliegen unter ande- rem Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB; sog. Vermögenseinziehungsbeschlagnahme). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme).

3.1.2 Personen, die von einer Beschlagnahme betroffen sind, ist das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu gewähren. Nach der Rechtsprechung ist diese persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht stets einzuräumen, wenn ein Hoheitsakt unmittelbar die Rechtsstellung eines Einzelnen berührt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Zudem besteht gestützt auf diesen Grundsatz auch ein Anspruch auf Begründung und demgemäss eine Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen (zuletzt: BGE 134 I 83 E. 4.1)

3.2 Gemäss Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom

3. Juli 2014 bestehe der Verdacht, dass sich auf den gesperrten Konten des Beschwerdeführers Einnahmen unter anderem der C. AG befinden würden, die nicht in der Firmenbuchhaltung verbucht oder nicht deklariert worden seien. Die betreffenden Vermögenswerte würden voraussichtlich der Einziehung unterliegen (act. 2.3 S. 4). In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, dass eine Einziehung der beim Beschwerde- führer beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Art. 71 StGB als Ersatz- forderung wahrscheinlich sei (act. 2 S. 8).

3.3 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend, weil die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort die Konto- sperre erstmals und nachträglich mit der strafprozessualen Ersatzforde- rungsbeschlagnahme rechtfertige. Die Kontosperre sei jedoch alleine mit der voraussichtlichen Einziehung der Vermögenswerte (Einziehungsbe- schlagnahme) begründet worden (act. 8 S. 2 f.).

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3.4 Während die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Beschlagnahme dem Wortlaut der Beschlagnahmeverfügung vom 3. Juli 2014 zufolge offensicht- lich davon ausging, die gesperrten Vermögenswerte würden einer Einzie- hung nach Art. 46 Abs. 1 VStrR (implizit i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB) unter- liegen, begründet sie die angeordnete Kontosperre im vorliegenden Be- schwerdeverfahren neu und fast ausschliesslich damit, dass die Voraus- setzungen einer Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB gegeben seien, ohne sich zu den Gründen der Zweck- änderung zu äussern (act. 2 S. 4, 7 f.; act. 10 S. 3). Es kann sich im Verlauf eines Strafverfahrens unter Umständen herausstellen, dass ein beschlag- nahmter Gegenstand oder Vermögenswert nicht für den angegebenen, aber zu einem anderen Zweck in Frage kommt. Eine solche Zweckände- rung hat jedoch zur Folge, dass der ursprüngliche Beschlagnahmebefehl aufgehoben und ein neuer Beschlagnahmebefehl mit der nunmehr "neuen" Zweckbestimmung erlassen werden muss, mit der Möglichkeit, dass sich der Betroffene gegen die geänderte Beschlagnahme mit einem Rechtsmit- tel zur Wehr setzen kann (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnah- me, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 274). Dies gilt umso mehr, wenn selbst die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme sich verändert hat, also die Vo- raussetzungen einer jeglichen Grundrechtseinschränkung gemäss Art. 36 Abs. 1 BV, und in concreto der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 1021-1023; HEIMGARTNER, a.a.O., S. 24-26). Erfährt der Betroffene – wie vorliegend – erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vom geänderten Beschlagnahmezweck, wird er in seinem verfassungsmässig garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Dies wiegt vor- liegend umso schwerer, als die Beschwerdegegnerin jegliche Begründung zur Zweckänderung der Beschlagnahme vermissen lässt. Eine ausnahms- weise Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt in Anbetracht der Schwere der Gehörsverletzung nicht in Betracht.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen und die Angelegenheit zwecks Erlasses einer neu begründeten Beschlagnahme oder Freigabe zurückzuweisen. Die Be- schlagnahme ist bis dahin aufrechtzuerhalten. Das Gesuch, der Beschwer- de die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist unter diesen Umständen ab- zuweisen (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, Diss. Bern 2011, N 495 mit Hinweisen);

- 6 -

4.

4.1 Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen des Beschwer- deführers (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2013 vom 28. April 2014, E. 4.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem als obsiegend geltenden Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendun- gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- zu entrichten (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]).

- 7 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen wird. Die Beschlagnahme bleibt aufrechterhalten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 28. November 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michael B. Hess - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).