Entsiegelung (Art. 50 Abs.3 VStrR).
Sachverhalt
A. Gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Zollverwaltung, Zollkreisdi- rektion Schaffhausen (nachfolgend "EZV"), gegen die B. GmbH wegen nicht deklarierter Einfuhr von Goldschmuck im Warenwert von CHF 230'000, der für den Verkauf im Schweizer Markt bestimmt war, und den in der Folge durch die EZV getätigten Untersuchungen, entstand der Verdacht, dass mehrwertsteuerrechtlich ein Teil der Inlandverkäufe nicht oder nur unvoll- ständig abgerechnet wurde (act. 1.1). In der Folge eröffnete die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, (nachfolgend "ESTV") am 25. Februar bzw. 15./16. April 2015 Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts des Abgabebetruges, der Steuerhinterziehung und der Verletzung von Verfahrenspflichten gegen C. und dessen Tochter D. als mut- massliche Verantwortliche bei der B. GmbH (act. 1.3, 1.4).
B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 an die Treuhandgesellschaft A. AG, in Z., ordnete die ESTV die Herausgabe von Unterlagen betreffend die Beschul- digten bzw. die B. GmbH an (act. 1.6). Die A. AG reichte eine umfangreiche Dokumentation ein, enthaltend Jahresabschlüsse 2013 und 2014, Vollstän- digkeitserklärungen betreffend Geschäftsjahre 2009 - 2014, Buchhaltungs- einzelkonten bzw. Hauptbuchkonten der Jahre 2013 und 2014; MWST Um- satzjournale bzw. Vorsteuerjournale 2009 - 2014, Abstimmungsunterlagen bzw. Finalisierungsunterlagen im Sinne von Art. 72 MWSTG für 2009 - 2014, Korrekturabrechnungen, Nachdeklarationen und Berichtigungen zu Jahres- abstimmungen für 2009 - 2014, sämtliche Inventare per Bilanzstichtag der Jahre 2009 bis 2014, AHV-Bruttolohndeklarationen pro Jahre und Lohnbü- cher 2009 – 2014, Mandatsverträge bzw. –bestätigungen, Mandatsauflö- sungsvereinbarungen bzw. -niederlegungserklärungen, sämtliche Korres- pondenz aus diesem Mandat, alle "Management-Letters" für die Jahre 2009
– 2014 an die juristische Person bzw. deren verantwortlich Organe, sämtli- che Korrespondenz zwischen der A. AG und der B. GmbH, sämtliche Hono- rarrechnungen der A. AG von 2009 – 2014. Gleichzeitig verlangte sie ge- stützt auf Art. 50 VStrR die Siegelung von zwei Management-Letters, jeweils ergänzende schriftliche Berichterstattung für die Perioden 2008 und 2010 (act. 1.7).
C. In der Folge versiegelte die ESTV antragsgemäss die beiden Management- Letters (act. 1.8). Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 beantragte sie in der Folge bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Entsiegelung der- selben (act. 1).
- 3 -
D. Die A. AG wurde mit Schreiben vom 7. Juli 2015 aufgefordert, bis 20. Juli 2015 eine Gesuchsantwort einzureichen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 stellte die A. AG ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist (BP.2015.26, act. 1). Dieses Gesuch wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer vom
30. Juli 2015 mangels dargetaner objektiver oder subjektiver Verhinderungs- gründe abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (BP.2015.26, act. 2).
E. Mit Brief vom 25. August 2015 wurde die ESTV aufgefordert weitere Unter- lagen einzureichen (act. 4). Diesem kam sie am 4. September 2015 nach (act. 6).
F. Daraufhin wurde die A. AG zur Stellungnahme aufgefordert (act. 7), worauf sie am 18. September 2015 eine umfangreiche Eingabe einreichte (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eigenreichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (art. 103 Abs. 1 MWSTG; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Hand- buch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N° 2696).
E. 2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen, d.h. die durchsuchende Behörde ist gehalten, den Inhaber über den Gegenstand des Verfahrens zu informieren, damit dieser sein Äusserungsrecht wirkungsvoll wahrnehmen kann. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und
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verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
E. 2.2 Vorliegend hat die Gesuchstellerin eine teilweise Versiegelung der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen vorgenommen. Sie hat antrags- gemäss die sogenannten Management-Letters, konkret die ergänzende schriftliche Berichterstattung vom 13. April 2010 für die Periode 2008 und diejenige vom 16. Februar 2012 für die Periode 2010 versiegelt; die übrigen Unterlagen blieben unversiegelt. Die Gesuchsgegnerin hatte ihr Siegelungs- begehren damit begründet, dass die Verwendung der beiden Management- Letters das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Kunden stark belas- ten und beeinträchtigen würde. Diese sollten deshalb direkt bei den Betroffe- nen eingefordert werden, damit diese so ihre schutzwürdigen Interessen wahren könnten (act. 1.7 S. 6).
E. 3 Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafpro- zessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durch- gelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichen- der Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestell- ten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit res- pektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Scho- nung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsge- heimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2014.8 vom
16. Juni 2014, E. 2; BE.2013.10 vom 21. November 2013, E. 2).
E. 4.1 Voraussetzung für eine Entsiegelung ist somit ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat, d.h. ein Sachverhalt muss ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Sodann müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise
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oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsan- wendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2013.7 vom 6. November 2013, E. 3.1; BE.2013.6 vom 29. Okto- ber 2013, E. 3.1).
E. 4.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 MWSTG), des Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR) und der Verletzung der Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG). Aus den Buchhal- tungsunterlagen soll sich ergeben, dass die B. GmbH möglicherweise einen Teil der Inlandverkäufe nicht oder nur unvollständig abgerechnet und folglich möglicherweise nicht oder nicht vollständig versteuert hat (act. 1.1). Zusam- menhängend wird der Verdacht des möglichen Abgabebetruges auf Grund der mutmasslich lückenhaften Buchhaltung vorgebracht. Die Verdachtslage rundet ab, dass der Beschuldigte C. bereits im Jahre 2007 mit seiner inzwi- schen Konkurs gegangenen Firma in eine Zollstrafuntersuchung verwickelt war (act. 1.1). Ob sich diese Tatverdachte entkräften oder erhärten, ist unter anderem durch die Sichtung der fraglichen Dokumente und Datenträger zu ermitteln. Nach dem Besagten ist von einem hinreichenden Tatverdacht aus- zugehen.
E. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Dokumenten Schriften befinden, die für die Untersuchung von Be- deutung sind (vgl. Art. 50 Abs. 1 VStrR). Ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten wird jedoch nicht verlangt. Es genügt, wenn die Untersuchungsbehörden aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenser- heblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1. m.w.H.; TPF 2004 12 E 2.1).
E. 5.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Management-Letters abschlies- sende Berichte über entdeckte Schwachstellen, Verbesserungsmöglichkei- ten etc. für die Geschäftsleitung darstellten, welche der Wirtschaftsprüfer bzw. Treuhänder als Ergebnis seiner Arbeit neben der Prüfung (mit Prü- fungsbericht und Bestätigungsvermerk) verfasse als Zusatznutzen für das geprüfte Unternehmen. Management-Letters könnten auch Äusserungen zu mehrwertsteuerrelevanten Sachverhalten enthalten und seien deshalb für
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das vorliegende Verfahren von Bedeutung. Dieser Argumentation kann in- sofern gefolgt werden, als anzunehmen ist, dass in ein Management-Letter eben gerade ein Mehr an Information und Beurteilung einfliesst als dies beim Jahresabschluss und den gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen und Er- klärungen der Fall ist. Ob sich darin zusätzliche Erkenntnisse oder gar be- weismässig Verwertbares für das Strafverfahren findet, lässt sich zum Vorn- herein jedenfalls nicht ausschliessen. Eine mögliche Eignung im Sinne von Hinweisen für die weitere Untersuchung bzw. als Beweis genügt aber, um der Durchsuchung grundsätzlich statt zu geben.
E. 5.3 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe- kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht- lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist. Die Gesuchs- gegnerin wendet weder ein Zeugnisverweigerungsrecht noch schützens- werte Geschäftsgeheimnisse gegen die Durchsuchung ein. Amts- oder Be- rufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR oder überwiegende Pri- vatgeheimnisse, die einer Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden, sind auch nicht ersichtlich.
E. 5.4 Die Gesuchsgegnerin macht einzig geltend, das Vertrauensverhältnis zwi- schen ihr und ihrem Kunden werde beeinträchtigt und die Gesuchstellerin könne die Management-Letters ja bei den Beschuldigten bzw. der B. GmbH erheben. Beide Einwendungen sind unbeachtlich. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Inhaber zu durchsuchender Unterlagen (hier der Gesuchs- gegnerin) und ihrem Mandanten ist kein Kriterium, wenn es um die Frage der Zulässigkeit der Durchsuchung und späteren Beschlagnahme geht. Auch das Argument, die Gesuchstellerin hätte ja diese Unterlagen direkt bei der B. GmbH oder den Beschuldigten erheben können, ist nicht stichhaltig: Es ist der Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich freigestellt – im Rahmen der Respektierung von Zeugnisverweigerungspflichten und des Verhältnismäs- sigkeitsgebots beim Vorgehen -, wo sie mögliche Beweismittel sicherstellen will. Abgesehen davon ist nicht erstellt, dass die fraglichen Unterlagen bei den Beschuldigten bzw. der B. GmbH vorhanden waren bzw. es noch sind.
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E. 6 Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die versiegelten Dokumente zu entsie- geln und zu durchsuchen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 8 -
Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen.
- Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen zu ent- siegeln und zu durchsuchen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. November 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Katrin Henzi
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Gesuchstellerin
gegen
A. AG,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2015.1
- 2 -
Sachverhalt:
A. Gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Zollverwaltung, Zollkreisdi- rektion Schaffhausen (nachfolgend "EZV"), gegen die B. GmbH wegen nicht deklarierter Einfuhr von Goldschmuck im Warenwert von CHF 230'000, der für den Verkauf im Schweizer Markt bestimmt war, und den in der Folge durch die EZV getätigten Untersuchungen, entstand der Verdacht, dass mehrwertsteuerrechtlich ein Teil der Inlandverkäufe nicht oder nur unvoll- ständig abgerechnet wurde (act. 1.1). In der Folge eröffnete die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, (nachfolgend "ESTV") am 25. Februar bzw. 15./16. April 2015 Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts des Abgabebetruges, der Steuerhinterziehung und der Verletzung von Verfahrenspflichten gegen C. und dessen Tochter D. als mut- massliche Verantwortliche bei der B. GmbH (act. 1.3, 1.4).
B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 an die Treuhandgesellschaft A. AG, in Z., ordnete die ESTV die Herausgabe von Unterlagen betreffend die Beschul- digten bzw. die B. GmbH an (act. 1.6). Die A. AG reichte eine umfangreiche Dokumentation ein, enthaltend Jahresabschlüsse 2013 und 2014, Vollstän- digkeitserklärungen betreffend Geschäftsjahre 2009 - 2014, Buchhaltungs- einzelkonten bzw. Hauptbuchkonten der Jahre 2013 und 2014; MWST Um- satzjournale bzw. Vorsteuerjournale 2009 - 2014, Abstimmungsunterlagen bzw. Finalisierungsunterlagen im Sinne von Art. 72 MWSTG für 2009 - 2014, Korrekturabrechnungen, Nachdeklarationen und Berichtigungen zu Jahres- abstimmungen für 2009 - 2014, sämtliche Inventare per Bilanzstichtag der Jahre 2009 bis 2014, AHV-Bruttolohndeklarationen pro Jahre und Lohnbü- cher 2009 – 2014, Mandatsverträge bzw. –bestätigungen, Mandatsauflö- sungsvereinbarungen bzw. -niederlegungserklärungen, sämtliche Korres- pondenz aus diesem Mandat, alle "Management-Letters" für die Jahre 2009
– 2014 an die juristische Person bzw. deren verantwortlich Organe, sämtli- che Korrespondenz zwischen der A. AG und der B. GmbH, sämtliche Hono- rarrechnungen der A. AG von 2009 – 2014. Gleichzeitig verlangte sie ge- stützt auf Art. 50 VStrR die Siegelung von zwei Management-Letters, jeweils ergänzende schriftliche Berichterstattung für die Perioden 2008 und 2010 (act. 1.7).
C. In der Folge versiegelte die ESTV antragsgemäss die beiden Management- Letters (act. 1.8). Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 beantragte sie in der Folge bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Entsiegelung der- selben (act. 1).
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D. Die A. AG wurde mit Schreiben vom 7. Juli 2015 aufgefordert, bis 20. Juli 2015 eine Gesuchsantwort einzureichen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 stellte die A. AG ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist (BP.2015.26, act. 1). Dieses Gesuch wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer vom
30. Juli 2015 mangels dargetaner objektiver oder subjektiver Verhinderungs- gründe abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (BP.2015.26, act. 2).
E. Mit Brief vom 25. August 2015 wurde die ESTV aufgefordert weitere Unter- lagen einzureichen (act. 4). Diesem kam sie am 4. September 2015 nach (act. 6).
F. Daraufhin wurde die A. AG zur Stellungnahme aufgefordert (act. 7), worauf sie am 18. September 2015 eine umfangreiche Eingabe einreichte (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eigenreichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (art. 103 Abs. 1 MWSTG; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Hand- buch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N° 2696).
2.
2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen, d.h. die durchsuchende Behörde ist gehalten, den Inhaber über den Gegenstand des Verfahrens zu informieren, damit dieser sein Äusserungsrecht wirkungsvoll wahrnehmen kann. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und
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verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
2.2 Vorliegend hat die Gesuchstellerin eine teilweise Versiegelung der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen vorgenommen. Sie hat antrags- gemäss die sogenannten Management-Letters, konkret die ergänzende schriftliche Berichterstattung vom 13. April 2010 für die Periode 2008 und diejenige vom 16. Februar 2012 für die Periode 2010 versiegelt; die übrigen Unterlagen blieben unversiegelt. Die Gesuchsgegnerin hatte ihr Siegelungs- begehren damit begründet, dass die Verwendung der beiden Management- Letters das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Kunden stark belas- ten und beeinträchtigen würde. Diese sollten deshalb direkt bei den Betroffe- nen eingefordert werden, damit diese so ihre schutzwürdigen Interessen wahren könnten (act. 1.7 S. 6).
3. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafpro- zessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durch- gelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichen- der Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestell- ten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit res- pektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Scho- nung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsge- heimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2014.8 vom
16. Juni 2014, E. 2; BE.2013.10 vom 21. November 2013, E. 2).
4.
4.1 Voraussetzung für eine Entsiegelung ist somit ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat, d.h. ein Sachverhalt muss ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Sodann müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise
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oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsan- wendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2013.7 vom 6. November 2013, E. 3.1; BE.2013.6 vom 29. Okto- ber 2013, E. 3.1).
4.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 MWSTG), des Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR) und der Verletzung der Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG). Aus den Buchhal- tungsunterlagen soll sich ergeben, dass die B. GmbH möglicherweise einen Teil der Inlandverkäufe nicht oder nur unvollständig abgerechnet und folglich möglicherweise nicht oder nicht vollständig versteuert hat (act. 1.1). Zusam- menhängend wird der Verdacht des möglichen Abgabebetruges auf Grund der mutmasslich lückenhaften Buchhaltung vorgebracht. Die Verdachtslage rundet ab, dass der Beschuldigte C. bereits im Jahre 2007 mit seiner inzwi- schen Konkurs gegangenen Firma in eine Zollstrafuntersuchung verwickelt war (act. 1.1). Ob sich diese Tatverdachte entkräften oder erhärten, ist unter anderem durch die Sichtung der fraglichen Dokumente und Datenträger zu ermitteln. Nach dem Besagten ist von einem hinreichenden Tatverdacht aus- zugehen.
5.
5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Dokumenten Schriften befinden, die für die Untersuchung von Be- deutung sind (vgl. Art. 50 Abs. 1 VStrR). Ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten wird jedoch nicht verlangt. Es genügt, wenn die Untersuchungsbehörden aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenser- heblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1. m.w.H.; TPF 2004 12 E 2.1).
5.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Management-Letters abschlies- sende Berichte über entdeckte Schwachstellen, Verbesserungsmöglichkei- ten etc. für die Geschäftsleitung darstellten, welche der Wirtschaftsprüfer bzw. Treuhänder als Ergebnis seiner Arbeit neben der Prüfung (mit Prü- fungsbericht und Bestätigungsvermerk) verfasse als Zusatznutzen für das geprüfte Unternehmen. Management-Letters könnten auch Äusserungen zu mehrwertsteuerrelevanten Sachverhalten enthalten und seien deshalb für
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das vorliegende Verfahren von Bedeutung. Dieser Argumentation kann in- sofern gefolgt werden, als anzunehmen ist, dass in ein Management-Letter eben gerade ein Mehr an Information und Beurteilung einfliesst als dies beim Jahresabschluss und den gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen und Er- klärungen der Fall ist. Ob sich darin zusätzliche Erkenntnisse oder gar be- weismässig Verwertbares für das Strafverfahren findet, lässt sich zum Vorn- herein jedenfalls nicht ausschliessen. Eine mögliche Eignung im Sinne von Hinweisen für die weitere Untersuchung bzw. als Beweis genügt aber, um der Durchsuchung grundsätzlich statt zu geben.
5.3 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe- kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht- lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist. Die Gesuchs- gegnerin wendet weder ein Zeugnisverweigerungsrecht noch schützens- werte Geschäftsgeheimnisse gegen die Durchsuchung ein. Amts- oder Be- rufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR oder überwiegende Pri- vatgeheimnisse, die einer Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden, sind auch nicht ersichtlich.
5.4 Die Gesuchsgegnerin macht einzig geltend, das Vertrauensverhältnis zwi- schen ihr und ihrem Kunden werde beeinträchtigt und die Gesuchstellerin könne die Management-Letters ja bei den Beschuldigten bzw. der B. GmbH erheben. Beide Einwendungen sind unbeachtlich. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Inhaber zu durchsuchender Unterlagen (hier der Gesuchs- gegnerin) und ihrem Mandanten ist kein Kriterium, wenn es um die Frage der Zulässigkeit der Durchsuchung und späteren Beschlagnahme geht. Auch das Argument, die Gesuchstellerin hätte ja diese Unterlagen direkt bei der B. GmbH oder den Beschuldigten erheben können, ist nicht stichhaltig: Es ist der Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich freigestellt – im Rahmen der Respektierung von Zeugnisverweigerungspflichten und des Verhältnismäs- sigkeitsgebots beim Vorgehen -, wo sie mögliche Beweismittel sicherstellen will. Abgesehen davon ist nicht erstellt, dass die fraglichen Unterlagen bei den Beschuldigten bzw. der B. GmbH vorhanden waren bzw. es noch sind.
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6. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die versiegelten Dokumente zu entsie- geln und zu durchsuchen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen zu ent- siegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 18. November 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer, - A. AG
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).