Wiederherstellung einer Frist (Art. 94 StPO).
Dispositiv
- Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten verbleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 30. Juli 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
A. AG,
Gesuchstellerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Wiederherstellung einer Frist (Art. 94 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BP.2015.26 (im Hauptverfahren BE.2015.1)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") gegen B. und C. ein Verfahren wegen Abgabebetrugs, Steuerhinterziehung und Verletzung von Verfahrenspflichten führt (BE.2015.1 act. 1.3 und 1.4);
- in diesem Zusammenhang die ESTV mit Editionsverfügung vom
12. Mai 2015 an die Treuhandgesellschaft A. AG gelangte und die Herausgabe diverser Buchhaltungsunterlagen verlangte (BE.2015.1 act. 1.6);
- die A. AG dieser Aufforderung am 19. Juni 2015 nachkam, hinsichtlich zweier Management-Letters jedoch deren Siegelung beantragte (BE.2015.1 act. 1.7);
- die ESTV mit Eingabe vom 3. Juli 2015 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Entsiegelung der Management-Letters stellte (BE.2015.1 act. 1);
- die Beschwerdekammer die A. AG mit Schreiben vom 7. Juli 2015 dazu aufgefordert hat, bis zum 20. Juli 2015 eine Gesuchsantwort einzureichen (BE.2015.1 act. 2);
- innert Frist keine Gesuchsantwort beim Gericht einging;
- die A. AG mit Schreiben vom 27. Juli 2015 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellte, und dabei geltend machte, die A. AG habe wegen Betriebsferien vom 6. bis 27. Juli 2015 keine Post entgegennehmen können und habe mit der Zustellung von behördlicher Post während den Gerichtsferien auch nicht rechnen müssen (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz grundsätzlich das VStrR anwendbar ist (Art. 103 Abs. 1 MWSTG); - mit Bezug auf die Fristenbestimmung das Bundesgericht festgehalten hat, dass das Entsiegelungsverfahren nicht ein gerichtliches Verfahren im Sinne
von Art. 73 – 82 VStrR ist (BGE 139 IV 246 E. 3.2); die Bestimmungen von Art. 73 – 82 VStrR sich auf die Verfahren vor dem Sachrichter beziehen;
- dessen ungeachtet das Entsiegelungsverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gleich wie das Beschwerdeverfahren ein gerichtliches Verfahren (zwar nicht im Sinne von Art. 73 ff. VStrR) und nicht etwa ein Verwaltungsverfahren (wie z.Bsp. das Einspracheverfahren nach Art. 67 VStrR) ist;
- damit gemäss Art. 31 Abs. 2 VStrR sich die Fristen nach der StPO richten;
- nach Art. 91 Abs. 2 StPO schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden müssen;
- eine Mitteilung mittels eingeschriebener Postsendung spätestens am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 StPO);
- die Abholeinladung ins Postfach der Empfängerin gelegt worden ist (vgl. act. 1.1);
- die A. AG gestützt auf die an sie gerichteten Editionsverfügung der ESTV vom 13. Mai 2015 und deren Antrag auf Siegelung der Management-Letters vom 29. Juni 2015 um das hängige, eingangs erwähnte Strafverfahren und speziell um das Entsiegelungsverfahren wusste und mit der Zustellung weiterer offizieller Schreiben rechnen musste;
- die Verfügung damit grundsätzlich als zugestellt gilt;
- die A. AG jedoch sinngemäss geltend macht, die Frist sei während den Gerichtsferien stillgestanden;
- gemäss Art. 89 Abs. 2 StPO im Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten;
- die A. AG sich somit nicht auf den Fristenstillstand berufen kann;
- damit die Frage zu prüfen ist, ob Gründe für eine Wiederherstellung der Frist vorliegen;
- gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die Partei diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft; das Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen ist, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen; innert der gleichen Frist die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden muss; die Wiederherstellung demnach an formelle und materielle Voraussetzungen geknüpft ist;
- das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung innerhalb der dreissigtägigen Frist gestellt worden ist, ohne jedoch die versäumte Rechtshandlung – nämlich die Einreichung der Gesuchsantwort – nachgeholt zu haben; eine Aufforderung zur Nachbesserung des Gesuchs innerhalb der dreissigtägigen Frist vorliegend unterbleiben kann, da wie nachfolgend zu zeigen sein wird, das Gesuch auch materiell abzuweisen ist;
- in materieller Hinsicht objektive oder subjektive Gründe (z.B. Naturereignisse, Unfall oder Krankheit) vorliegen müssen, die es dem Betroffenen verunmöglichen, die Frist bzw. den Termin zu wahren; demnach jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der versäumten Frist ausschliesst (BRÜSCHWEILER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf, N 2 zu Art. 94 StPO);
- die A. AG keine objektiven oder subjektiven Gründe glaubhaft macht, die es ihr verunmöglicht haben, die Einladung der Beschwerdekammer zur Einreichung der Gesuchantwort vom 7. Juli 2015 entgegen zu nehmen; die Betriebsferien jedenfalls keinen derartigen Grund bilden; die A. AG vielmehr dafür hätte besorgt sein müssen, dass auch während ihrer dreiwöchigen Betriebsferien offizielle Schreiben an sie oder einen Vertreter hätten zugestellt werden können; sie derartige Vorkehren jedoch unterlassen hat, weshalb das Versäumnis nicht als unverschuldet gilt;
- daran auch der von der A. AG zitierte Entscheid des Bundesgerichts 6B_908/2013 vom 20. März 2014 nichts ändert; ging es dort doch um die Rechtsfolgen eines Säumnisses im Zusammenhang mit einer Vorladung, mit denen nach dem allgemeinen Vorladungsrecht nach Art. 201 ff. StPO gerade nicht gerechnet werden musste (vgl. E. 2.7);
- das Wiederherstellungsgesuch der Frist zur Einreichung einer Gesuchs- antwort daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
- die Kosten bei der Hauptsache verbleiben.
Demnach beschliesst die Beschwerdekammer:
1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 31. Juli 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. AG - Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).