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BB.2019.177

Bundesstrafgericht · 2019-12-04 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Wiederherstellung (Art. 94 StPO).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 27. August 2019 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird A., C., D., E. und F. je zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. Dezember 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

1. A.,

2. Erben des B. sel., nämlich: 2.1 A., 2.2 C., 2.3 D., 2.4 E., 2.5 F.,

alle vertreten durch C.,

dieser wiederum vertreten durch G.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Wiederherstellung (Art. 94 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.177–181

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. und die Erben des B. sel., nämlich A., C., D., E. und F., mit Eingabe datiert vom 28. März 2019 an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») im Zu- sammenhang mit einem sie betreffenden Urteil des Bundesgerichts bean- tragten, die BA habe bei den dafür zuständigen Kommissionen der Eidge- nössischen Räte gestützt auf Art. 14 ff. VG die erforderlichen Ermächti- gungsanträge für die Strafverfolgung der am genannten Bundesgerichtsurteil beteiligten Mitglieder einzureichen (Verfahrensakten, Reiter 1);

- in der Eingabe den am betreffenden Urteil beteiligten Gerichtspersonen «(…) ein eklatantes strafbares Verhalten im Sinne des Betrugs (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und des Steuerbetrugs im umgekehrten Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und gleichlautenden kanto- nalen Gesetzesbestimmungen (…)» vorgeworfen wird; ferner «(…) im ge- nannten Urteil auch die Tatbestände der Rechtsbeugung i.S. des Amtsmiss- brauchs (Art. 312 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB)(…)» als erfüllt betrachtet werden (Verfahrensakten, Reiter 1);

- die BA am 26. August 2019 verfügte, der Antrag auf Einreichung der Ermäch- tigungsanträge für die Strafverfolgung werde abgewiesen und die Strafan- zeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. und die Erben des B. sel., nämlich A., C., D., E. und F., alle vertreten durch C., dieser wiederum vertreten durch G., hiergegen mit gemeinsamer Be- schwerde vom 27. August 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, die Nichtan- handnahmeverfügung der BA vom 26. August 2019 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (act. 1);

- mit der Beschwerde vom 27. August 2019 auch beantragt wurde, die Frist für eine einlässlich begründete Beschwerde sei bis zum 18. September 2019 zu erstrecken bzw. wiederherzustellen (act. 1);

- G. mit Schreiben vom 28. August 2019 mitgeteilt wurde, dass die Beschwer- defrist nicht erstreckt werden könne, er jedoch die Möglichkeit habe, die Be- schwerde innert der Beschwerdefrist zu ergänzen (act. 2);

- A. und die Erben des B. sel., nämlich A., C., D., E. und F., mit Eingabe vom

13. September 2019 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchen

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liessen und die Begründung der Beschwerde vom 27. August 2019 ergänzen liessen (act. 5);

- die BA der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Ver- fahrensakten übermittelte (act. 10 und 11).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Parteien gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwalt- schaft innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben können (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerdeführer vorliegend ihre Beschwerde vom 27. August 2019 in- nert der Beschwerdefrist einreichten; sie deren Ergänzung erst am 13. Sep- tember 2019 und damit nach Ablauf der bis 6. September 2019 laufenden Beschwerdefrist einreichten, sie jedoch die Wiederherstellung der Be- schwerdefrist verlangen;

- eine Partei die Wiederherstellung einer von ihr versäumten Frist verlangen kann, wenn ihr aus der Fristversäumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde (Art. 94 Abs. 1 Satz 1 StPO);

- sie dabei glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschul- den trifft (Art. 94 Abs. 1 Satz 2 StPO);

- in materieller Hinsicht objektive oder subjektive Gründe (z.B. Naturereig- nisse, Unfall oder Krankheit) vorliegen müssen, die es dem Betroffenen ver- unmöglichen, die Frist bzw. den Termin zu wahren; demnach jedes Verschul- den, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wieder- herstellung der versäumten Frist ausschliesst (BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 94 StPO N. 2);

- das Verhalten eines Rechtsbeistands grundsätzlich der Partei anzurechnen ist (BRÜSCHWEILER, a.a.O., Art. 94 StPO N. 2);

- der Vertreter der Beschwerdeführer keine objektiven oder subjektiven Gründe glaubhaft macht, die es ihm verunmöglicht haben, die Beschwerde-

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ergänzung innert der Beschwerdefrist einzureichen; die geltend gemachten Betriebsferien klarerweise keinen derartigen Grund bilden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BP.2015.26 vom 30. Juli 2015);

- das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 27. August 2019 daher abzuweisen ist;

- die Beschwerdeergänzung vom 13. September 2019 folglich unbeachtet zu bleiben hat;

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);

- ein die Beschwerdeführer betreffendes Urteil des Bundesgerichts Gegen- stand und Auslöser der Strafanzeige bildet;

- die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Beschwerde u.a. ausführen, die Be- schuldigten hätten ihr Amt missbraucht;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b);

- die Beschwerdeführer in Strafanzeige und Beschwerde ausführen, weshalb sie mit dem betreffenden Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden sind, sie dabei aber nicht aufzeigen, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmiss- brauchs erfüllt sein soll;

- auch hinsichtlich der anderen genannten Vorwürfe den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht entnommen werden kann, inwiefern der jeweilige Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung

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(Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), des Steuerbetrugs (Art. 186 DBG) oder der Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllt sein soll;

- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegeg- nerin direkt die Nichtanhandnahme verfügt hat, ohne vorgängig ein allfälliges Ermächtigungsverfahren einzuleiten mit dem Antrag, die Ermächtigung sei zu verweigern (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE150268 vom 25. April 2016 E. 2 m.w.H.; vgl. ferner SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 309 StPO N. 12a);

- mithin auch nicht zu beanstanden ist, wenn die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Einreichung der Ermächtigungsanträge für die Strafverfolgung abgewiesen hat;

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten A., C., D., E. und F. je zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in gleicher Höhe;

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und erkennt:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 27. August 2019 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird A., C., D., E. und F. je zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 4. Dezember 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- G. - Bundesanwaltschaft (unter Beilage je eines Doppels von act. 1 und act. 5; unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.