Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
Bundesstrafgericht, Finanzabteilung, in Kopie
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Dezember 2024 E. 2.9, zur Publikation vorgeschlagen), d.h. im Verwal- tungsstrafverfahren Nr. 62-2025-054 der Gesuchstellerin;
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 und 3 StBOG);
- 5 -
und erkennt:
Dispositiv
- Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon U62712 und die forensischen Kopien werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die Gesuchstellerin herausgegeben.
- Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Gesuchstellerin
gegen
A.,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2025.11 (Nebenverfahren: BF.2025.11)
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2025-054 gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt;
- anlässlich der diesbezüglichen Hausdurchsuchung vom 2./3. Juni 2025 das Mobiltelefon von A. (U62712) sichergestellt und versiegelt wurde (BF.2025.11, act. 3.1–3.4);
- die ESBK mit Schreiben vom 3. Juni 2025, vorab per E-Mail, an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und im Wesentlichen beantragte, das Bundesamt für Polizei fedpol sei unverzüglich zu beauftra- gen, die auf dem sichergestellten und versiegelten Mobiltelefon U62712 ge- speicherten sowie durch das Gerät zugänglichen Daten unverzüglich foren- sisch zu sichern (BF.2025.11, act. 1 und 3);
- die Beschwerdekammer am 3. Juni 2025 das Bundesamt für Polizei fedpol mit der Anfertigung von zwei forensischen Sicherungskopien der von der Siegelung betroffenen Daten beauftragte (BF.2025.11, act. 2);
- das Bundesamt für Polizei fedpol mit Bericht vom 4. Juni 2025 der Beschwer- dekammer das Mobiltelefon U62712 und zwei erstellte forensische Datensi- cherungen zustellte (BF.2025.11, act. 4);
- die ESBK mit Gesuch vom 17. Juni 2025 an die Beschwerdekammer gelangt und beantragt, sie sei unter Kostenfolge zulasten von A. zu ermächtigen, das Mobiltelefon U62712 bzw. die erstellte forensische Datensicherung zu ent- siegeln und zu durchsuchen (act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 18. Juni 2025 A. eine Frist bis zum 30. Juni 2025 zur Einreichung einer allfälligen Gesuchsantwort ansetzte (act. 2);
- das Schreiben vom 18. Juni 2025 gemäss Sendungsverfolgung der Schwei- zerischen Post am 20. Juni 2025 zur Abholung gemeldet wurde; die einge- schriebene Sendung am 1. Juli 2025 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» re- tourniert wurde; die Rücksendung am 4. Juli 2025 bei der Beschwerdekam- mer einging (act. 3 und 4).
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- nach Art. 134 Abs. 1 BGS bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist; verfolgende Behörde das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK ist (Art. 134 Abs. 2 BGS); die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen den Kantonen obliegen (Art. 135 Abs. 1 BGS);
- soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, die Bestim- mungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar sind (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2);
- dem Gesuchsgegner Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielban- kenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung des sicherge- stellten Gegenstands zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mut- masslichen Straftaten vorgehen; mit der Substanziierungsobliegenheit ver- mieden wird, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4);
- weder aus dem «Protokoll über die Durchsuchung» (BF.2025.11, act. 3.3) noch aus dem «Protokoll über die Versiegelung und Verwahrung (BF.2025.11, act. 3.4) ersichtlich ist, dass der Gesuchsgegner Geheimnis- rechte als betroffen angerufen hätte;
- die Gesuchstellerin ausführt, der Gesuchsgegner habe die Siegelung des Mobiltelefons verlangt und angegeben, es enthalte private Daten, ohne dies weiter zu substanziieren (act. 1 S. 5);
- die Fristen im gerichtlichen Verfahren sich nach der StPO richten (Art. 31 Abs. 2 StPO);
- 4 -
- das Entsiegelungsverfahren vor der Beschwerdekammer – wie das Be- schwerdeverfahren (TPF 2011 163 E. 1.3) – ein gerichtliches Verfahren ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BP.2015.26 vom 30. Juli 2015);
- die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wor- den ist, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO);
- vorliegend die gesetzliche Fiktion gilt, dass dem Gesuchsgegner die Einla- dung zur allfälligen Gesuchsantwort zugestellt wurde;
- sich der Gesuchsgegner im Entsiegelungsverfahren nicht vernehmen liess;
- der Gesuchsgegner damit seinen oben erwähnten Mitwirkungs- und Sub- stantiierungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfahren nicht hinreichend nachkommt;
- somit mangels substantiierter Vorbringen des Gesuchsgegners kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;
- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und die Gesuchstellerin ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sichergestellten Daten vornehmen kann;
- die Verfahrenskosten bei der Hauptsache bleiben (vgl. TPF BE.2022.3 vom
3. Dezember 2024 E. 2.9, zur Publikation vorgeschlagen), d.h. im Verwal- tungsstrafverfahren Nr. 62-2025-054 der Gesuchstellerin;
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 und 3 StBOG);
- 5 -
und erkennt:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon U62712 und die forensischen Kopien werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die Gesuchstellerin herausgegeben.
2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Bellinzona, 9. Juli 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission - A. - Bundesstrafgericht, Finanzabteilung, in Kopie
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).