opencaselaw.ch

4-BE.2015.1

Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen — 4-BE.2015.1

Ag Spezialverwaltungsgericht · 2015-12-09 · Deutsch AG
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 18. November 2014 eröffnete der Gemeinderat Q. den Beschwerdeführenden den sie betreffenden Strassen- baubeitrag. Die darin erteilte Rechtsmittelbelehrung, gemäss welcher Be- schwerde beim Spezialverwaltungsgericht erhoben werden kann, ist falsch. Der gesetzlichen Ordnung folgend ist gegen Abgabeverfügungen zunächst innert 30 Tagen Einsprache beim Gemeinderat zu erheben. Erst der Ein- spracheentscheid kann mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Das Einspracheverfahren ist

– im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren vor dem SKE – in der Regel unentgeltlich (vgl. § 31 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Richtigerweise wäre das Verfahren daher ohne weiteres an die Einwohner- gemeinde Q. bzw. den Gemeinderat zur Nachholung des ausstehenden Einspracheverfahrens zu überweisen. Das SKE verzichtet jedoch auf die- sen Schritt, wenn die Parteipositionen bereits gemacht sind und in der Be- schwerdeschrift nichts vorgetragen wird, wozu der Gemeinderat nach den Akten nicht bereits Stellung genommen hat. Denn in diesen Fällen wäre eine Rückweisung ein blosser prozessualer Leerlauf.

E. 1.2 Das Gericht hat bei Eingang des Rechtsmittels übersehen, dass kein Ein- spracheverfahren durchgeführt worden war, und hat vom Gemeinderat Q. eine Vernehmlassung eingeholt. Nachdem die Standpunkte beider Seiten gemacht und gegenseitig zur Kenntnis genommen worden sind, würde eine Überweisung zur Nachholung des Einspracheverfahrens keinen Sinn mehr machen. Darauf wird praxisgemäss verzichtet.

- 4 -

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben als Beitragsbelastete ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Sie sind ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a VRPG).

E. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob der von der Gemeinde gefor- derte Beitrag an den Strassenbau X-Weg gerechtfertigt ist. Die Beschwer- deführenden verlangen, dass auf die Erhebung eines Beitrags verzichtet werde (vorne B.2.). Die Kosten für die Parkplatzerweiterung und für die Sanierung der Kanali- sation werden von der Gemeinde Q. bezahlt (vorne A.) und sind nicht Thema des Verfahrens.

E. 3.1 Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen ist einerseits in den §§ 34 f. BauG sowie im Strassenreglement der Gemeinde Q. (SR; beschlossen von der Gemeindeversammlung am 5. Dezember 2002) geregelt. Weder die kantonale noch die kommunale Gesetzesgrundlage enthalten eine Bestim- mung, bis zu welchem Zeitpunkt ein Beitragsplan aufgelegt bzw. eine Bei- tragsverfügung eröffnet werden muss (vgl. § 35 BauG und SR passim). Das aufgehobene Baugesetz vom 2. Februar 1971 (aBauG) verlangte noch ausdrücklich, dass der Beitragsplan vor Baubeginn zu erstellen sei (§ 32 Abs. 1 aBauG). Bei der Revision des Baugesetzes wurde diese Bestim- mung nicht übernommen, weil man davon ausging, es ergebe sich aus der Sache selber, dass der Beitragsplan vor Baubeginn aufzulegen sei. Die Gerichte hatten sich anschliessend verschiedentlich mit der rechtzeitigen Auflage von Beitragsplänen zu befassen. Die Schätzungskommission nach Baugesetz (heute SKE) legte in einem Entscheid vom 28. Mai 2002 fest, der Beitragsplan dürfe frühestens gemeinsam mit dem Projekt und müsse spätestens vor Baubeginn aufgelegt werden (publiziert in den Aargaui- schen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden [AGVE] 2002 S. 502 ff.). Im Entscheid vom 26. Januar 2010 bestätigte das Verwaltungsgericht diese Abgrenzung. Folge des erst nach Baubeginn öffentlich aufgelegten bzw. durch Einzelverfügung eröffneten Beitragsplans sei die Verwirkung der be- strittenen Beitragsansprüche. Der Beitragsplan werde zwar nicht als Gan- zes nichtig, aber die betroffenen Grundeigentümer könnten einsprache- weise die Verwirkung des ihnen gegenüber festgesetzten Beitragsan- spruchs geltend machen (vgl. den ausführlich begründeten Entscheid in

- 5 - AGVE 2010 S. 127 ff., insbes. S. 133; seither wieder bestätigt im Verwal- tungsgerichtsentscheid [VGE] WBE.2014.21 vom 23. Oktober 2014 in Sa- chen G.H. et al. gegen EG S., Erw. 3.3. sowie im entsprechenden Bundes- gerichtsentscheid 2C_1131/2014 vom 5. November 2015, Erw. 3.3). Den Beschwerdeführenden wurde der Strassenbaubeitrag mit Verfügung vom 18. November 2014 am 24. Dezember 2014 eröffnet. Zu diesem Zeit- punkt waren die Bauarbeiten bereits weitgehend abgeschlossen. Baube- ginn war Ende Juni 2014, Bauabschluss Frühling 2015 (E-Mail Gemeinde- schreiber vom 20. November 2015). Die Eröffnung des strittigen Beitrags erfolgte demzufolge gemessen an den erwähnten Vorgaben der Recht- sprechung verspätet.

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführenden haben die Beitragsverfügung zwar angefochten und deren vollständige Aufhebung verlangt (vorne B.2.), sie haben jedoch nicht vorgetragen, der Beitragsplan bzw. die Verfügung sei ihnen zu spät eröffnet worden. Sie haben die Verwirkung des Beitragsanspruchs nicht geltend gemacht.

E. 3.2.2 Der Rügepflicht der Beschwerdeführenden steht die Rechtsanwendung von Amtes wegen gegenüber. Es ist Sache des Richters zu bestimmen, welcher Rechtssatz auf den festgestellten Sachverhalt anwendbar und wie er auszulegen ist. Dabei darf er allerdings nicht über den Prozessgegen- stand hinausgehen. In diesem Rahmen darf er auch eine Motivsubstitution vornehmen, d.h. er darf eine Verfügung aus anderen als den von der Vo- rinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen. Er ist nicht an die rechtlichen Vorbringen der Parteien gebunden. Das Prinzip der Rechtsan- wendung von Amtes wegen soll verhindern, dass den Parteien Rechtsun- kenntnis schadet (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 211 ff.; Martin Bertschi in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2014, S. 442 N 29; vgl. auch Bundes- gerichtsentscheid [BGE] 133 II 254, vgl. auch die sog. richterliche Fürsor- gepflicht in § 18 VRPG und § 21 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SAR 155.200] vom 6. Dezember 2011). Der Richter hat im Übrigen auch den Sachverhalt zu ergänzen, wenn nach Akten oder Interessenlage Zweifel an dessen Vollständigkeit oder Richtig- keit bestehen (§ 17 Abs. 1 VRPG; Gygi, a.a.O., S. 215). Die Sachverhalts- feststellung von Amtes wegen ist ebenfalls nur innerhalb des Streitgegen- stands zulässig (Gygi, a.a.O., S. 213).

- 6 -

E. 3.2.3 Die Beschwerdeführenden sind juristische Laien. Sie sind nicht anwaltlich vertreten. Die Vorgaben betreffend die Beitragsplanauflage bzw. die Eröff- nung der Beitragsverfügung stehen nicht im Gesetz, sondern wurden von den Gerichten in verschiedenen Entscheiden seit Inkrafttreten des aktuel- len Baugesetzes festgelegt und immer weiter verfeinert. Es kann nicht er- wartet werden, dass die Beschwerdeführenden das Richterrecht kennen. Das Gericht hat dieses von Amtes wegen anzuwenden. Die verspätete Er- öffnung des Strassenbaubeitrags ist daher zu berücksichtigen, auch wenn die konkrete Rüge nicht vorgetragen wurde. Der Beitragsanspruch der Ge- meinde Q. gegenüber den Beschwerdeführenden für den Ausbau des Lee- wegs ist verwirkt und kann nicht mehr eingefordert werden. Die Be- schwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die materiellen Vorbringen der Parteien nicht weiter eingegangen zu werden. Es kann offenbleiben, wie das Rechtsmittel in dieser Hinsicht zu beurteilen gewesen wäre.

E. 3.2.4 Dieser Entscheid hat nur Wirkung zwischen den beteiligten Parteien (VGE WBE.2004.151 in Sachen EG M. vom 21. Juli 2005, S. 9). Die übrigen Bei- tragspflichtigen haben die Beitragsverfügung nicht angefochten und den Beiträgen zudem schon vor Baubeginn in Gesprächen mit der Gemeinde zugestimmt. Diese Beiträge sind entsprechend unangefochten rechtskräf- tig geworden.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Einwohnergemeinde Q. die Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der geleistete Kosten- vorschuss ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Mangels anwaltlicher Vertretung ist kein Parteikostenersatz geschuldet (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Beitragsverfügung vom 18. No- vember 2014 aufgehoben.
  2. 2.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 88.00 und den Auslagen von - 7 - Fr. 45.00, zusammen Fr. 633.00, sind von der Einwohnergemeinde Q. zu tragen. 2.2. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird den Beschwerdefüh- rern zurückerstattet.
  3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. Zustellung - Herr A. und Frau B. - Gemeinderat Q. Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) - 8 - Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom
  4. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008). Aarau, 9. Dezember 2015 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2015.1 Urteil vom 9. Dezember 2015 Besetzung Präsident E. Hauller Vizepräsident K. Müller Richter V. Oeschger Gerichtsschreiberin R. Gehrig Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand ursprünglicher Beitragsplan (Strasse; Ausbau X-Weg)

- 2 - Das Gericht entnimmt den Akten: A. Die Gemeinde Q. hat im Jahr 2014 den X-Weg erneuert und den Strassen- raum den heutigen Bedürfnissen angepasst. Gleichzeitig wurden zusätzli- che Parkplätze erstellt und die Kanalisationsleitungen saniert. Die Einwoh- nergemeindeversammlung genehmigte am 14. Juni 2013 den Projektkredit von insgesamt Fr. 1'020'000.00 (Vernehmlassungsbeilage 6). Der Gemein- derat erteilte am 3. Juni 2014 die Baubewilligung, welche unangefochten rechtskräftig wurde (Vernehmlassungsbeilage 10). Die Kosten für die Parklatzerweiterung von Fr. 80'000.00 sowie die Instand- setzung der Kanalisation von Fr. 120'000.00 werden von der Gemeinde Q. getragen. Die Strassenbaukosten von Fr. 820'000.00 sollen zwischen Ge- meinde und Anstössern aufgeteilt werden. B.1. A. und B. sind Eigentümer der überbauten Parzelle aaa, die im Beitragspe- rimeter liegt. Mit Verfügung vom 18. November 2014 (Versand 24. Dezem- ber 2014) verlangte der Gemeinderat Q. von den beiden Grundeigentü- mern einen Strassenbaubeitrag von Fr. 4'505.70. B.2. Gegen die Beitragsverfügung erhob A., der Rechtsmittelbelehrung folgend, am 21. Januar 2015 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abtei- lung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), mit folgendem Begehren: "Antrag: Komplette Streichung meines Perimeterbeitrages von Fr. 4'505.00, weil der X-Weg nicht zum Zwecke der Sanierung oder Erweiterung hätte er- neuert werden müssen und für mich als Grundeigentümer keinen direkten Mehrwert darstellt, im Gegensatz, die eigentliche Strasse wurde um min- destens 1 Meter in der Breite reduziert. Der X-Weg wurde ganz klar im Sinne der Allgemeinheit und im speziellen für alle Einwohner von Q. und zum Schutze derer Kinder von Grund auf neu erstellt." C.1. Der Präsident des SKE ersuchte A. mit Schreiben vom 27. Januar 2015, seine Eingabe von der Ehefrau mitunterzeichnen oder sich von dieser zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigen zu lassen. Da das Grundstück beiden gemeinsam gehöre, sei er nicht legitimiert, vor Gericht den ganzen Beitrag alleine zu bestreiten. Zudem habe er praxisgemäss einen Kosten- vorschuss zu leisten. Die verlangte Vollmacht traf am 9. Februar 2015 beim Gericht ein. C.2.

- 3 - Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde der Gemeinderat Q. ersucht, zum Begehren Stellung zu nehmen. Dieser liess sich innert erstreckter Frist, am 24. März 2015, vernehmen und beantragte, die Beschwerde ab- zuweisen. Darauf antworteten die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2015. Der Gemeinderat verzichtete implizite auf eine weitere Stellungnahme. Da- mit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. D. Das Spezialverwaltungsgericht entschied den Fall am 9. Dezember 2015 nach Beratung ohne Beteiligung der Parteien. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 18. November 2014 eröffnete der Gemeinderat Q. den Beschwerdeführenden den sie betreffenden Strassen- baubeitrag. Die darin erteilte Rechtsmittelbelehrung, gemäss welcher Be- schwerde beim Spezialverwaltungsgericht erhoben werden kann, ist falsch. Der gesetzlichen Ordnung folgend ist gegen Abgabeverfügungen zunächst innert 30 Tagen Einsprache beim Gemeinderat zu erheben. Erst der Ein- spracheentscheid kann mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Das Einspracheverfahren ist

– im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren vor dem SKE – in der Regel unentgeltlich (vgl. § 31 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Richtigerweise wäre das Verfahren daher ohne weiteres an die Einwohner- gemeinde Q. bzw. den Gemeinderat zur Nachholung des ausstehenden Einspracheverfahrens zu überweisen. Das SKE verzichtet jedoch auf die- sen Schritt, wenn die Parteipositionen bereits gemacht sind und in der Be- schwerdeschrift nichts vorgetragen wird, wozu der Gemeinderat nach den Akten nicht bereits Stellung genommen hat. Denn in diesen Fällen wäre eine Rückweisung ein blosser prozessualer Leerlauf. 1.2. Das Gericht hat bei Eingang des Rechtsmittels übersehen, dass kein Ein- spracheverfahren durchgeführt worden war, und hat vom Gemeinderat Q. eine Vernehmlassung eingeholt. Nachdem die Standpunkte beider Seiten gemacht und gegenseitig zur Kenntnis genommen worden sind, würde eine Überweisung zur Nachholung des Einspracheverfahrens keinen Sinn mehr machen. Darauf wird praxisgemäss verzichtet.

- 4 - 1.3. Die Beschwerdeführenden haben als Beitragsbelastete ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Sie sind ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a VRPG). 1.4. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob der von der Gemeinde gefor- derte Beitrag an den Strassenbau X-Weg gerechtfertigt ist. Die Beschwer- deführenden verlangen, dass auf die Erhebung eines Beitrags verzichtet werde (vorne B.2.). Die Kosten für die Parkplatzerweiterung und für die Sanierung der Kanali- sation werden von der Gemeinde Q. bezahlt (vorne A.) und sind nicht Thema des Verfahrens. 3. 3.1. Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen ist einerseits in den §§ 34 f. BauG sowie im Strassenreglement der Gemeinde Q. (SR; beschlossen von der Gemeindeversammlung am 5. Dezember 2002) geregelt. Weder die kantonale noch die kommunale Gesetzesgrundlage enthalten eine Bestim- mung, bis zu welchem Zeitpunkt ein Beitragsplan aufgelegt bzw. eine Bei- tragsverfügung eröffnet werden muss (vgl. § 35 BauG und SR passim). Das aufgehobene Baugesetz vom 2. Februar 1971 (aBauG) verlangte noch ausdrücklich, dass der Beitragsplan vor Baubeginn zu erstellen sei (§ 32 Abs. 1 aBauG). Bei der Revision des Baugesetzes wurde diese Bestim- mung nicht übernommen, weil man davon ausging, es ergebe sich aus der Sache selber, dass der Beitragsplan vor Baubeginn aufzulegen sei. Die Gerichte hatten sich anschliessend verschiedentlich mit der rechtzeitigen Auflage von Beitragsplänen zu befassen. Die Schätzungskommission nach Baugesetz (heute SKE) legte in einem Entscheid vom 28. Mai 2002 fest, der Beitragsplan dürfe frühestens gemeinsam mit dem Projekt und müsse spätestens vor Baubeginn aufgelegt werden (publiziert in den Aargaui- schen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden [AGVE] 2002 S. 502 ff.). Im Entscheid vom 26. Januar 2010 bestätigte das Verwaltungsgericht diese Abgrenzung. Folge des erst nach Baubeginn öffentlich aufgelegten bzw. durch Einzelverfügung eröffneten Beitragsplans sei die Verwirkung der be- strittenen Beitragsansprüche. Der Beitragsplan werde zwar nicht als Gan- zes nichtig, aber die betroffenen Grundeigentümer könnten einsprache- weise die Verwirkung des ihnen gegenüber festgesetzten Beitragsan- spruchs geltend machen (vgl. den ausführlich begründeten Entscheid in

- 5 - AGVE 2010 S. 127 ff., insbes. S. 133; seither wieder bestätigt im Verwal- tungsgerichtsentscheid [VGE] WBE.2014.21 vom 23. Oktober 2014 in Sa- chen G.H. et al. gegen EG S., Erw. 3.3. sowie im entsprechenden Bundes- gerichtsentscheid 2C_1131/2014 vom 5. November 2015, Erw. 3.3). Den Beschwerdeführenden wurde der Strassenbaubeitrag mit Verfügung vom 18. November 2014 am 24. Dezember 2014 eröffnet. Zu diesem Zeit- punkt waren die Bauarbeiten bereits weitgehend abgeschlossen. Baube- ginn war Ende Juni 2014, Bauabschluss Frühling 2015 (E-Mail Gemeinde- schreiber vom 20. November 2015). Die Eröffnung des strittigen Beitrags erfolgte demzufolge gemessen an den erwähnten Vorgaben der Recht- sprechung verspätet. 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführenden haben die Beitragsverfügung zwar angefochten und deren vollständige Aufhebung verlangt (vorne B.2.), sie haben jedoch nicht vorgetragen, der Beitragsplan bzw. die Verfügung sei ihnen zu spät eröffnet worden. Sie haben die Verwirkung des Beitragsanspruchs nicht geltend gemacht. 3.2.2. Der Rügepflicht der Beschwerdeführenden steht die Rechtsanwendung von Amtes wegen gegenüber. Es ist Sache des Richters zu bestimmen, welcher Rechtssatz auf den festgestellten Sachverhalt anwendbar und wie er auszulegen ist. Dabei darf er allerdings nicht über den Prozessgegen- stand hinausgehen. In diesem Rahmen darf er auch eine Motivsubstitution vornehmen, d.h. er darf eine Verfügung aus anderen als den von der Vo- rinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen. Er ist nicht an die rechtlichen Vorbringen der Parteien gebunden. Das Prinzip der Rechtsan- wendung von Amtes wegen soll verhindern, dass den Parteien Rechtsun- kenntnis schadet (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 211 ff.; Martin Bertschi in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2014, S. 442 N 29; vgl. auch Bundes- gerichtsentscheid [BGE] 133 II 254, vgl. auch die sog. richterliche Fürsor- gepflicht in § 18 VRPG und § 21 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SAR 155.200] vom 6. Dezember 2011). Der Richter hat im Übrigen auch den Sachverhalt zu ergänzen, wenn nach Akten oder Interessenlage Zweifel an dessen Vollständigkeit oder Richtig- keit bestehen (§ 17 Abs. 1 VRPG; Gygi, a.a.O., S. 215). Die Sachverhalts- feststellung von Amtes wegen ist ebenfalls nur innerhalb des Streitgegen- stands zulässig (Gygi, a.a.O., S. 213).

- 6 - 3.2.3. Die Beschwerdeführenden sind juristische Laien. Sie sind nicht anwaltlich vertreten. Die Vorgaben betreffend die Beitragsplanauflage bzw. die Eröff- nung der Beitragsverfügung stehen nicht im Gesetz, sondern wurden von den Gerichten in verschiedenen Entscheiden seit Inkrafttreten des aktuel- len Baugesetzes festgelegt und immer weiter verfeinert. Es kann nicht er- wartet werden, dass die Beschwerdeführenden das Richterrecht kennen. Das Gericht hat dieses von Amtes wegen anzuwenden. Die verspätete Er- öffnung des Strassenbaubeitrags ist daher zu berücksichtigen, auch wenn die konkrete Rüge nicht vorgetragen wurde. Der Beitragsanspruch der Ge- meinde Q. gegenüber den Beschwerdeführenden für den Ausbau des Lee- wegs ist verwirkt und kann nicht mehr eingefordert werden. Die Be- schwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die materiellen Vorbringen der Parteien nicht weiter eingegangen zu werden. Es kann offenbleiben, wie das Rechtsmittel in dieser Hinsicht zu beurteilen gewesen wäre. 3.2.4. Dieser Entscheid hat nur Wirkung zwischen den beteiligten Parteien (VGE WBE.2004.151 in Sachen EG M. vom 21. Juli 2005, S. 9). Die übrigen Bei- tragspflichtigen haben die Beitragsverfügung nicht angefochten und den Beiträgen zudem schon vor Baubeginn in Gesprächen mit der Gemeinde zugestimmt. Diese Beiträge sind entsprechend unangefochten rechtskräf- tig geworden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Einwohnergemeinde Q. die Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der geleistete Kosten- vorschuss ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Mangels anwaltlicher Vertretung ist kein Parteikostenersatz geschuldet (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Beitragsverfügung vom 18. No- vember 2014 aufgehoben. 2. 2.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 88.00 und den Auslagen von

- 7 - Fr. 45.00, zusammen Fr. 633.00, sind von der Einwohnergemeinde Q. zu tragen. 2.2. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird den Beschwerdefüh- rern zurückerstattet. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. Zustellung

- Herr A. und Frau B.

- Gemeinderat Q. Mitteilung

- Mitwirkende Fachrichter

- Gerichtskasse (intern)

- 8 - Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom

18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008). Aarau, 9. Dezember 2015 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller R. Gehrig