Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).
Sachverhalt
A. Aufgrund einer telefonischen Anzeige vom 6. Juli 2017 nahm die Kantons- polizei Zürich am 3. Oktober 2017 in der Bar der C. GmbH in Wallisellen eine Gastgewerbekontrolle vor. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom
26. Juni 2018 ist der Verein "B." (auf Facebook "B. Poker Club") dort Unter- mieter (S. 8). Die Polizei traf ein Pokerspiel zwischen mehreren Personen an. Es bestand der Verdacht, sie könnten gegen das Bundesgesetz vom
18. Dezember 1998 über Glücksspiel und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) verstossen haben. Die Polizei kontrollierte sämtliche An- wesenden und durchsuchte die Räumlichkeiten. Bei D. stellte sie eine Um- hängetasche mit Fr. 2'800.-- und 45 weisse Plaketten sicher. In einem Vi- deosicherungsraum traf die Polizei auf Fr. 500.-- sowie elf A4-Seiten an Pla- kettenabrechnungen, was sie ebenfalls sicherstellte (act. 2.3 Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. Juni 2018).
B. Die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK beschlagnahmte am
26. Juli 2018 die bei der Polizeikontrolle sichergestellten Plaketten, Abrech- nungen und Geldbeträge (act. 2.1).
C. Gegen die Beschlagnahme von Fr. 500.-- sowie der Plakettenabrechnungen führte Rechtsanwalt Johann Behrens namens von A. als Privatperson und in seiner Funktion als Präsident des Vereins "B." am 30. Juli 2018 Beschwerde (act. 1), mit den Anträgen:
1. Die Verfügung mit der Referenz R303-0070 vom 26. Juli 2018 sei hinsichtlich der Beschlagnahme des Gegenstandes "CHF 500.00 (aus Videosicherungsraum)" aufzuheben und dieser Gegenstand umgehend herauszugeben.
2. Die Verfügung mit der Referenz R303-0070 vom 26. Juli 2018 sei hinsichtlich der Beschlagnahme des Gegenstandes "Div. A4-Seiten 'Plakettenabrechnungen' (aus Videosicherungsraum)" aufzuheben und die Originalunterlagen unverzüglich her- auszugeben.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerde- gegnerin.
Die ESBK leitete diese Eingabe mit Verfügung und Beschwerdeantwort vom
7. August 2018 der Beschwerdekammer zu (act. 2.10). Sie berichtigte damit die Beschlagnahme, entliess die Originale der Plakettenabrechnungen aus dem Beschlag und nahm Kopien davon zu den Akten. Auf Aufforderung des Gerichts vom 9. August 2018 (act. 3) bezüglich einer gültigen Bevollmächti-
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gung liess der Beschwerdeführer eine persönliche Vollmacht an Rechtsan- walt Johann Behrens einreichen (act. 6.1). Die Beschwerdereplik vom
31. August 2018 hielt an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Sie wurde der ESBK am 3. September 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spiel- banken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) regelt das Glücksspiel um Geld oder andere geldwerte Vorteile (Art. 1 Abs. 1 SBG); vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die ge- werbsmässigen Wetten (Art. 1 Abs. 2 SBG). Das Spielbankengesetz ist der Grunderlass der schweizerischen Glücksspielordnung und lex generalis zum Lotteriegesetz (vgl. BGE 133 II 68 E. 3). Die Eidgenössische Spielbanken- kommission hat die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen und die zu deren Vollzug erforderlichen Verfügungen zu treffen (Art. 48 Abs. 1 SBG). Liegen Verletzungen des Gesetzes oder sonstige Missstände vor, ordnet sie die Massnahmen an, die ihr zur Herstellung des ordnungsge- mässen Zustands und zur Beseitigung der Mängel notwendig erscheinen (Art. 50 Abs. 1 SBG). Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz wer- den durch das Sekretariat der ESBK nach dem Bundesgesetz vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt (Art. 57 Abs. 1 SBG).
E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BSt- Ger, BStGerOR; SR 173.713.161]).
E. 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
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hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert dreier Tage nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung, einzu- reichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Untersuchungsbeamtin ist beim Chef der entsprechenden Verwaltungs- einheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt der Chef der beteiligten Verwaltung die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestell- ten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Be- schwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
E. 1.4 Die ESBK erhielt die Beschwerde am 2. August 2018 und leitete sie am
7. August 2018, rechtzeitig binnen dreier Werktage, der Beschwerdekammer weiter. Die Vorinstanz hat vor Rechtshängigkeit der Beschwerde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen, die Original-Plakettenabrechnungen seien ihm herauszugeben. Mit der Entlassung der Unterlagen aus der Be- schlagnahme noch vor Rechtshängigkeit liegt diesbezüglich keine Streitig- keit mehr vor, welche Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bilden könnte. Fehlt es an der Rechtshängigkeit des entsprechenden Antrages, bil- det er kein Verfahrensthema. Die Beschwerde fällt nach der gesetzlichen Regel dahin; auf den entsprechenden Antrag ist ohne weiteres nicht einzu- treten.
E. 1.5 Nach Eingang der Beschwerde vom 30. Juli 2018 am 7. August 2018 forderte das Gericht Rechtsanwalt Johann Behrens mit Schreiben vom 9. August 2018 auf, eine gültige Vollmacht einzureichen (act. 3). Andernfalls könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dazu ging am 17. August 2018 die Vollmacht von A. ("Klientschaft") vom 28. Mai 2018 ein (act. 6.1). Der Gegenstand des Mandates wurde im Titel der Vollmacht mit "A., Beratung Verfahren ESBK u.a." bezeichnet. A. ist gemäss den Akten Präsident des Vereins "B." (des Beschwerdeführers 2). Eine entsprechende, für den Verein gezeichnete Vollmacht findet sich indes nicht bei den Akten. Damit ist auf die Beschwerde bezüglich des Vereins "B." gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 82 VStrR) androhungsgemäss nicht einzutreten. Nach Ausführungen des Beschwerdeführers 1 selbst, handle es sich bei den strittigen beschlagnahmten Fr. 500.-- lediglich und offensichtlich um die Ver- einskasse des Vereins "B.". Damit fehlt es ihm aber an einem schutzwürdi- gen Interesse und somit an der persönlichen Beschwerdelegitimation (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.24 vom 10. Mai 2016 E. 1.4.3 zum Geschäftsführer). Auf seine Beschwerde ist daher ebenfalls nicht ein- zutreten.
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E. 2.1 Selbst wenn der Beschwerdeführer als Präsident auch für den Verein "B." Beschwerdevollmacht hätte geben wollen und können, so wäre die Be- schwerde dennoch abzuweisen gewesen.
E. 2.2 Mit Busse bis zu Fr. 500'000.-- wird bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG in Verbindung mit Art. 333 StGB. Glücksspiele sind gemäss Art. 3 Abs. 1 SBG Spiele, bei denen gegen Leistung eines Ein- satzes ein Geldgewinn oder anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Mit Urteil vom 20. Mai 2010 hat das Bundesgericht entschieden, dass alle Varianten von Poker, die mit Ein- satz und Geldgewinn gespielt werden, Glücksspiele im Sinne des Spielban- kengesetzes darstellen (BGE 136 II 291 E. 5.3.3, 5.3.4).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin legt gestützt auf die Beobachtungen der Kantons- polizei sowie Aussagen von Beteiligten dar (vgl. act. 2.3, 2.5, 2.6, 2.8) was folgt: Am 3. Oktober 2017 sind bei einer Kontrolle mehrere Spieler beim Po- kerspielen in den Räumlichkeiten der C. GmbH in Wallisellen angetroffen worden. In einer Umhängetasche fanden sich 45 Plaketten sowie Bargeld von Fr. 2'800.--. Es bestehe der Verdacht, dass Spieler gegen Bargeld Pla- ketten gekauft und diese Plaketten gegen Pokerchips eingetauscht hätten. Dies würde bei materieller Prüfung einen hinreichenden Tatverdacht dafür begründen, dass Pokerspiele und damit Glücksspiele ausserhalb konzessi- onierter Spielbanken organisiert worden sein könnten.
E. 3.1 Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufi- gen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögens- werten oder Gegenständen (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI, Ver- waltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; PIQUEREZ/MACALUSO, Pro- cédure pénale suisse, 3. Aufl., 2011, N. 1354; PIETH, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 3. Aufl., 2016, S. 156). Insbesondere für die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 69 ff. StGB i.V.m. Art. 2 VStrR bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten kon- kreten Verdachts (TPF 2005 84 E. 3.1.2), dass die beschlagnahmten Ge- genstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind und die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (so für die Sicherungseinziehung, vgl. Art. 69 Abs. 1 StGB). Der hinreichende Verdacht
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setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Ver- urteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen wei- ter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2013, Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und An- gemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbe- züglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fäl- lung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachge- richt vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; Entscheide des Bundesstraf- gerichts BV.2013.10 vom 7. November 2013 E. 3.1; BV.2012.29 vom 22. No- vember 2012, E. 3.2; vgl. hierzu auch EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwal- tungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 194; KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.).
E. 3.2 Die vorliegend strittigen Fr. 500.-- stammen aus dem Videosicherungsraum, gemäss Darlegungen des Beschwerdeführers sei dies die Vereinskasse des Vereins "B.". Er weist selbst darauf hin, dass die dazugehörigen Plaketten- abrechnungen Salden zu Beginn und Ende jedes Tages von Fr. 500.-- erge- ben (act. 10 S. 3, act. 2.9) und dass so eine Verbindung zwischen den Pla- ketten und der Vereinskasse besteht. Damit würde zurzeit ein hinreichender Verdacht dafür bestehen, dass die beschlagnahmten Fr. 500.-- zur Bege- hung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind.
E. 3.3 Zusammenfassend erwiese sich die Beschlagnahme bei materieller Prüfung als rechtmässig.
E. 4 Insgesamt ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 mangels Legiti- mation und auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 mangels gültiger Vollmacht nicht einzutreten.
E. 5 Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist im Übrigen auf Art. 73 StBOG. Dieser Artikel enthält u.a. eine Delegati- onsnorm für die Berechnung der Verfahrenskosten (Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG) sowie Grundsätze für die Gebührenbemessung (Art. 73
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Abs. 2 StBOG) und führt für die Kosten das Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) an. Für die Kosten- verteilung zwischen den Parteien wurde einerseits Art. 66 Abs. 1 BGG ana- log herangezogen (TPF 2011 25 E. 3, vgl. aber BGE 131 II 562 E. 3.4). Bei Gerichtskosten greifen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht (BGE 143 I 227 E. 4.3.1, 4.2.3; anders BGE 141 I 105 E. 3.3.2); Gerichts- kosten werden indes in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014, E. 7).
Vorliegend bildete nur die Beschlagnahme von Fr. 500.-- Thema des Be- schwerdeverfahrens (vgl. obige Erwägung 1.4). Konnte darauf nicht einge- treten werden (vgl. obige Erwägung 1.5), so unterlag der Beschwerdeführer. Damit wird er kostenpflichtig (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 5 und 8 BStKR auf Fr. 1'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- (act. 5). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 18. Dezember 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A., verteidigt durch Rechtsanwalt Johann Beh- rens,
2. Verein B., Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2018.23
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Sachverhalt:
A. Aufgrund einer telefonischen Anzeige vom 6. Juli 2017 nahm die Kantons- polizei Zürich am 3. Oktober 2017 in der Bar der C. GmbH in Wallisellen eine Gastgewerbekontrolle vor. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom
26. Juni 2018 ist der Verein "B." (auf Facebook "B. Poker Club") dort Unter- mieter (S. 8). Die Polizei traf ein Pokerspiel zwischen mehreren Personen an. Es bestand der Verdacht, sie könnten gegen das Bundesgesetz vom
18. Dezember 1998 über Glücksspiel und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) verstossen haben. Die Polizei kontrollierte sämtliche An- wesenden und durchsuchte die Räumlichkeiten. Bei D. stellte sie eine Um- hängetasche mit Fr. 2'800.-- und 45 weisse Plaketten sicher. In einem Vi- deosicherungsraum traf die Polizei auf Fr. 500.-- sowie elf A4-Seiten an Pla- kettenabrechnungen, was sie ebenfalls sicherstellte (act. 2.3 Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. Juni 2018).
B. Die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK beschlagnahmte am
26. Juli 2018 die bei der Polizeikontrolle sichergestellten Plaketten, Abrech- nungen und Geldbeträge (act. 2.1).
C. Gegen die Beschlagnahme von Fr. 500.-- sowie der Plakettenabrechnungen führte Rechtsanwalt Johann Behrens namens von A. als Privatperson und in seiner Funktion als Präsident des Vereins "B." am 30. Juli 2018 Beschwerde (act. 1), mit den Anträgen:
1. Die Verfügung mit der Referenz R303-0070 vom 26. Juli 2018 sei hinsichtlich der Beschlagnahme des Gegenstandes "CHF 500.00 (aus Videosicherungsraum)" aufzuheben und dieser Gegenstand umgehend herauszugeben.
2. Die Verfügung mit der Referenz R303-0070 vom 26. Juli 2018 sei hinsichtlich der Beschlagnahme des Gegenstandes "Div. A4-Seiten 'Plakettenabrechnungen' (aus Videosicherungsraum)" aufzuheben und die Originalunterlagen unverzüglich her- auszugeben.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerde- gegnerin.
Die ESBK leitete diese Eingabe mit Verfügung und Beschwerdeantwort vom
7. August 2018 der Beschwerdekammer zu (act. 2.10). Sie berichtigte damit die Beschlagnahme, entliess die Originale der Plakettenabrechnungen aus dem Beschlag und nahm Kopien davon zu den Akten. Auf Aufforderung des Gerichts vom 9. August 2018 (act. 3) bezüglich einer gültigen Bevollmächti-
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gung liess der Beschwerdeführer eine persönliche Vollmacht an Rechtsan- walt Johann Behrens einreichen (act. 6.1). Die Beschwerdereplik vom
31. August 2018 hielt an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Sie wurde der ESBK am 3. September 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spiel- banken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) regelt das Glücksspiel um Geld oder andere geldwerte Vorteile (Art. 1 Abs. 1 SBG); vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die ge- werbsmässigen Wetten (Art. 1 Abs. 2 SBG). Das Spielbankengesetz ist der Grunderlass der schweizerischen Glücksspielordnung und lex generalis zum Lotteriegesetz (vgl. BGE 133 II 68 E. 3). Die Eidgenössische Spielbanken- kommission hat die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen und die zu deren Vollzug erforderlichen Verfügungen zu treffen (Art. 48 Abs. 1 SBG). Liegen Verletzungen des Gesetzes oder sonstige Missstände vor, ordnet sie die Massnahmen an, die ihr zur Herstellung des ordnungsge- mässen Zustands und zur Beseitigung der Mängel notwendig erscheinen (Art. 50 Abs. 1 SBG). Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz wer- den durch das Sekretariat der ESBK nach dem Bundesgesetz vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt (Art. 57 Abs. 1 SBG).
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BSt- Ger, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
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hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert dreier Tage nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung, einzu- reichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Untersuchungsbeamtin ist beim Chef der entsprechenden Verwaltungs- einheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt der Chef der beteiligten Verwaltung die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestell- ten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Be- schwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
1.4 Die ESBK erhielt die Beschwerde am 2. August 2018 und leitete sie am
7. August 2018, rechtzeitig binnen dreier Werktage, der Beschwerdekammer weiter. Die Vorinstanz hat vor Rechtshängigkeit der Beschwerde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen, die Original-Plakettenabrechnungen seien ihm herauszugeben. Mit der Entlassung der Unterlagen aus der Be- schlagnahme noch vor Rechtshängigkeit liegt diesbezüglich keine Streitig- keit mehr vor, welche Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bilden könnte. Fehlt es an der Rechtshängigkeit des entsprechenden Antrages, bil- det er kein Verfahrensthema. Die Beschwerde fällt nach der gesetzlichen Regel dahin; auf den entsprechenden Antrag ist ohne weiteres nicht einzu- treten.
1.5 Nach Eingang der Beschwerde vom 30. Juli 2018 am 7. August 2018 forderte das Gericht Rechtsanwalt Johann Behrens mit Schreiben vom 9. August 2018 auf, eine gültige Vollmacht einzureichen (act. 3). Andernfalls könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dazu ging am 17. August 2018 die Vollmacht von A. ("Klientschaft") vom 28. Mai 2018 ein (act. 6.1). Der Gegenstand des Mandates wurde im Titel der Vollmacht mit "A., Beratung Verfahren ESBK u.a." bezeichnet. A. ist gemäss den Akten Präsident des Vereins "B." (des Beschwerdeführers 2). Eine entsprechende, für den Verein gezeichnete Vollmacht findet sich indes nicht bei den Akten. Damit ist auf die Beschwerde bezüglich des Vereins "B." gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 82 VStrR) androhungsgemäss nicht einzutreten. Nach Ausführungen des Beschwerdeführers 1 selbst, handle es sich bei den strittigen beschlagnahmten Fr. 500.-- lediglich und offensichtlich um die Ver- einskasse des Vereins "B.". Damit fehlt es ihm aber an einem schutzwürdi- gen Interesse und somit an der persönlichen Beschwerdelegitimation (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.24 vom 10. Mai 2016 E. 1.4.3 zum Geschäftsführer). Auf seine Beschwerde ist daher ebenfalls nicht ein- zutreten.
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2.
2.1 Selbst wenn der Beschwerdeführer als Präsident auch für den Verein "B." Beschwerdevollmacht hätte geben wollen und können, so wäre die Be- schwerde dennoch abzuweisen gewesen.
2.2 Mit Busse bis zu Fr. 500'000.-- wird bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG in Verbindung mit Art. 333 StGB. Glücksspiele sind gemäss Art. 3 Abs. 1 SBG Spiele, bei denen gegen Leistung eines Ein- satzes ein Geldgewinn oder anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Mit Urteil vom 20. Mai 2010 hat das Bundesgericht entschieden, dass alle Varianten von Poker, die mit Ein- satz und Geldgewinn gespielt werden, Glücksspiele im Sinne des Spielban- kengesetzes darstellen (BGE 136 II 291 E. 5.3.3, 5.3.4).
2.3 Die Beschwerdegegnerin legt gestützt auf die Beobachtungen der Kantons- polizei sowie Aussagen von Beteiligten dar (vgl. act. 2.3, 2.5, 2.6, 2.8) was folgt: Am 3. Oktober 2017 sind bei einer Kontrolle mehrere Spieler beim Po- kerspielen in den Räumlichkeiten der C. GmbH in Wallisellen angetroffen worden. In einer Umhängetasche fanden sich 45 Plaketten sowie Bargeld von Fr. 2'800.--. Es bestehe der Verdacht, dass Spieler gegen Bargeld Pla- ketten gekauft und diese Plaketten gegen Pokerchips eingetauscht hätten. Dies würde bei materieller Prüfung einen hinreichenden Tatverdacht dafür begründen, dass Pokerspiele und damit Glücksspiele ausserhalb konzessi- onierter Spielbanken organisiert worden sein könnten.
3.
3.1 Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufi- gen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögens- werten oder Gegenständen (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI, Ver- waltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; PIQUEREZ/MACALUSO, Pro- cédure pénale suisse, 3. Aufl., 2011, N. 1354; PIETH, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 3. Aufl., 2016, S. 156). Insbesondere für die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 69 ff. StGB i.V.m. Art. 2 VStrR bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten kon- kreten Verdachts (TPF 2005 84 E. 3.1.2), dass die beschlagnahmten Ge- genstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind und die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (so für die Sicherungseinziehung, vgl. Art. 69 Abs. 1 StGB). Der hinreichende Verdacht
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setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Ver- urteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen wei- ter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2013, Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und An- gemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbe- züglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fäl- lung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachge- richt vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; Entscheide des Bundesstraf- gerichts BV.2013.10 vom 7. November 2013 E. 3.1; BV.2012.29 vom 22. No- vember 2012, E. 3.2; vgl. hierzu auch EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwal- tungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 194; KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.).
3.2 Die vorliegend strittigen Fr. 500.-- stammen aus dem Videosicherungsraum, gemäss Darlegungen des Beschwerdeführers sei dies die Vereinskasse des Vereins "B.". Er weist selbst darauf hin, dass die dazugehörigen Plaketten- abrechnungen Salden zu Beginn und Ende jedes Tages von Fr. 500.-- erge- ben (act. 10 S. 3, act. 2.9) und dass so eine Verbindung zwischen den Pla- ketten und der Vereinskasse besteht. Damit würde zurzeit ein hinreichender Verdacht dafür bestehen, dass die beschlagnahmten Fr. 500.-- zur Bege- hung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind. 3.3 Zusammenfassend erwiese sich die Beschlagnahme bei materieller Prüfung als rechtmässig.
4. Insgesamt ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 mangels Legiti- mation und auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 mangels gültiger Vollmacht nicht einzutreten.
5. Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist im Übrigen auf Art. 73 StBOG. Dieser Artikel enthält u.a. eine Delegati- onsnorm für die Berechnung der Verfahrenskosten (Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG) sowie Grundsätze für die Gebührenbemessung (Art. 73
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Abs. 2 StBOG) und führt für die Kosten das Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) an. Für die Kosten- verteilung zwischen den Parteien wurde einerseits Art. 66 Abs. 1 BGG ana- log herangezogen (TPF 2011 25 E. 3, vgl. aber BGE 131 II 562 E. 3.4). Bei Gerichtskosten greifen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht (BGE 143 I 227 E. 4.3.1, 4.2.3; anders BGE 141 I 105 E. 3.3.2); Gerichts- kosten werden indes in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014, E. 7).
Vorliegend bildete nur die Beschlagnahme von Fr. 500.-- Thema des Be- schwerdeverfahrens (vgl. obige Erwägung 1.4). Konnte darauf nicht einge- treten werden (vgl. obige Erwägung 1.5), so unterlag der Beschwerdeführer. Damit wird er kostenpflichtig (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 5 und 8 BStKR auf Fr. 1'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- (act. 5). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 18. Dezember 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Johann Behrens - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, BGG; SR 173.110). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).