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BV.2021.8

Bundesstrafgericht · 2021-07-28 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt gegen die B. in Liq., C. und D. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Hinterziehung grosser Steuerbeträge bzw. Versuch dazu (Art. 175 f. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]), Gehilfenschaft zu Steuerwiderhandlungen (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) und Steuerbetrug (Art. 186 DBG), begangen in den Steuerperioden 2008 bis 2016. Ausserdem führt die ESTV gegen C. und D., ein Verfahren wegen des Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), evtl. Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungs- steuer [Verrechnungssteuergesetz; SR 642.2]), begangen im Geschäftsbe- reich der B. in Liq. betreffend die Geschäftsjahre 2011 bis 2018. D. wird ver- dächtigt, betreffend die Geschäftsjahre 2011 bis 2018 als Alleinaktionär der B. in Liq. Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR, evtl. Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a VStG begangen bzw. als Gehilfe da- ran teilgenommen zu haben. Dies indem er vorsätzlich dazu beigetragen habe, dass der B. in Liq. zugunsten der E. Ltd., der F. Ltd. und der G. Ltd. ungerechtfertigte Provisionen belastet und dadurch die der B. in Liq. zu- stehenden Gewinne indirekt über E. Ltd, F. Ltd. und G. Ltd. ausgeschüttet worden seien. Die auf diese mutmasslich verdeckten Gewinnausschüttun- gen geschuldete Verrechnungssteuer im Umfang von rund Fr. 3,15 Mio. sei bei der ESTV weder deklariert noch abgeliefert worden.

B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 beschlagnahmte die ESTV die Dar- lehensforderung von A. gegenüber der H. Ltd. im Umfang von EUR 1,6 Mio. (Stand am 3. Januar 2019) im Hinblick auf die Einziehung deliktischer Ver- mögensvorteile aus den Widerhandlungen gegen das VStG und untersagte ihr sämtliche Verfügungen über diese Darlehensforderung. Zur Begründung führte die ESTV aus, dass indem die B. in Liq. die mutmasslich geldwerte Leistung ohne Abzug der Verrechnungssteuer von rund Fr. 3,15 Mio. ausge- richtet habe, sie als zur Leistung Verpflichtete in den Genuss des unrecht- mässigen Vorteils i.S.v. Art. 12 Abs. 2 VStrR gekommen sei. Durch die Aus- richtung ohne Abzug der Verrechnungssteuer sei der unrechtmässige Vorteil anschliessend an E. Ltd. und F. Ltd. und G. Ltd. im Umfang von Fr. 1,35 Mio. bzw. Fr. 1,8 Mio. gelangt und schliesslich an D. weitergeleitet worden, bei welchem der deliktische Vermögensvorteil angefallen sei. D. habe mit einem

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Teil des deliktischen Vermögensvorteils zwei Darlehen an die H. Ltd. ge- währt. Am 2. Januar 2019 habe D. seine Forderung gegenüber der H. Ltd. in Höhe von EUR 1,6 Mio. an seine Ehefrau, A., abgetreten (act. 2.3).

C. Dagegen liess A. am 14. Januar 2021 beim Direktor der ESBK zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie be- antragt die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung vom 17. Dezember 2020 und die Freigabe der Darlehensforderung (act. 1).

D. Am 21. Januar 2021 leitete der Direktor der ESTV die Beschwerde vom

14. Januar 2021 samt seiner Stellungnahme an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 2). Hierzu replizierte A. mit Eingabe vom 15. Februar 2021 und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 7). Die Duplik des Direktors der ESTV vom 1. März 2021 wurde A. am 2. März 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 9, 10). Die Eingabe vom 15. März 2021, mit welcher A. zur Duplik unaufgefordert Stellung nahm, wurde dem Direktor der ESTV am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 11, 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Die ESTV ist die nach Art. 21 Abs. 1 VStrR zuständige Behörde, wenn es um Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz geht; anwend- bar ist das VStrR (Art. 67 Abs. 1 VStG).

E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016

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vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

E. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Be- schwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert dreier Tage nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Untersuchungsbeamten ist beim Chef der entspre- chenden Verwaltungseinheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt der Chef der beteiligten Verwaltung die Amtshandlung oder Säum- nis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andern- falls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Gläubigerin der beschlagnahmten Darlehens- forderung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Laut den Angaben der Beschwerdegegnerin wurde die angefochtene Beschlagnah- meverfügung der Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort in Spanien am

12. Januar 2021 zugestellt (act. 2, S. 2). Die am 14. Januar 2021 einge- reichte Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Auf die im Übrigen formge- recht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Die Beschwerde und die Stellungnahme des Direktors der ESTV wurden der Beschwerdekammer un- ter Wahrung der dreitägigen Frist i.S.v. Art. 26 Abs. 3 VStrR eingereicht.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Darstellungen in der Beschlagnahme- verfügung und rügt eine Verletzung von Art. 46 Abs.1 lit. b VStrR i.V.m. Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB. Sie bringt zusammengefasst vor, die D. in den

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Steuer- und Steuerstrafverfahren unterstellten Annahmen seien haltlos und es handle sich auch bei den Unterstellungen in der Beschlagnahmeverfü- gung um nicht näher erläuterte und unbewiesene Spekulationen. Weiter liege weder Kausalität zwischen dem unterstellten und bestrittenen Delikts- gewinn und dem von der Beschwerdeführerin erworbenen Vermögenswert gegenüber der H. Ltd. noch ein einziehbarer Gewinn vor. Die Einziehung des Vermögenswerts der Beschwerdeführerin sei auch mangels eines Konnexes zwischen dem unterstellten Deliktsgewinn und dem beschlagnahmten Dar- lehen rechtswidrig. Zudem lägen bei der Beschwerdeführerin die Vorausset- zungen von Art. 70 Abs. 2 StGB vor (act. 1, S. 4 f.). Replicando macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin nicht darlege, inwiefern überhaupt eine angebliche Steuerverkürzung stattgefunden habe, in welchem Ausmass, bei welchem Steuersubjekt und wer hierfür welche strafrechtlich vorwerfbare Handlung beigetragen haben soll. Die rudimentär und bloss andeutungsweise erhobenen Vorwürfe der Verletzung des DBG würden als Grundlage für die Einziehung von Vermögenswerten Dritter nicht genügen. In Bezug auf die Verrechnungssteuer bestreitet die Beschwerde- führerin das Vorliegen einer steuerbaren geldwerten Leistung und des sub- jektiven Tatbestandes (act. 7, S. 2 ff.).

E. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschlagnahmeverfügung ungenügend begründet worden sei, nicht greift. Die Rechtsprechung erachtet eine summarische Begründung einer im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Beschlagnahmeverfügung als aus- reichend (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; s.a. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2020, Art. 46 VStrR N. 12). Die Beschwerdegegnerin hielt in der hier angefochtenen Beschlagnahme- verfügung fest, welcher Sachverhalt den Beschuldigten vorgeworfen wird, welchen Tatbestand der Ehemann der Beschwerdeführerin erfüllt haben könnte sowie welche Beschlagnahmegründe ihrer Ansicht nach bestehen (act. 2.3). Insbesondere führte die Beschwerdegegnerin darin aus, welchen Sachverhalt sie dem Ehemann der Beschwerdeführerin vorwirft, in welchem Umfang die B. in Liq. die mutmasslich geschuldeten Verrechnungssteuern weder deklariert noch abgegeben haben soll und wo der mutmasslich un- rechtmässige Vermögensvorteil angefallen sein könnte (act. 2.3). Damit hat die Beschwerdegegnerin die angefochtene Beschlagnahmeverfügung, die im Übrigen der Beschwerdeführerin in Holländisch, mithin in ihrer Mutter- sprache eröffnet wurde (act. 2.2), ausreichend begründet. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Ausführungen in der Verfügung der Beschwerdefüh- rerin verunmöglicht hätten, die vorliegende Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen. Zu beachten gilt ferner, dass die Beschwerdegegnerin sich zu

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den Beschlagnahmevoraussetzungen und den bisherigen Ermittlungsergeb- nissen in der Stellungnahme vom 21. Januar 2021 und der Duplikschrift vom

1. März 2021 eingehend äusserte (act. 2, S. 3 ff.; act. 9), zu welchen die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 15. Februar 2021 und 15. März 2021 Stellung nahm (act. 7; act. 11). Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Um- ständen nicht auszumachen.

E. 4.1 Vom untersuchenden Beamten sind unter anderem Gegenstände und an- dere Vermögenswerte mit Beschlag zu belegen, die voraussichtlich der Ein- ziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einzie- hung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c; zur StPO vgl. BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1).

E. 4.2.1 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Ver- waltungsstrafverfahren einen hinreichenden, objektiv begründeten konkre- ten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermö- genswertes oder einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch we- niger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3 und 4). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Be- schwerdekammer diesbezüglich keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zu- ständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je

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m.w.H.). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entschei- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.). Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen be- troffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Ver- urteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstraf- gerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom

E. 4.2.2 Die Beschlagnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrund- satz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich er- scheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtli- chen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.5 vom 20. April 2017 E. 5.1).

E. 4.3.1 Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte dar- stellen würde. Der Dritterwerber ist nicht gutgläubig, wenn er nach den Um- ständen die deliktische Herkunft der Sachen annehmen musste (HEIM- GARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 70 StGB N. 12). Der Entscheid bezüglich des guten Glaubens des Dritten, der

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sich auf die Ausnahme von Art. 70 Abs. 2 StGB beruft, liegt beim Sachrichter, solange nicht bereits im Untersuchungsstadium offensichtlich ist bzw. ein- deutig feststeht, dass eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögens- werte ausgeschlossen ist (TPF 2010 22 E. 2.2.3 S. 26 m.w.H.).

E. 4.3.2 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung einer solchen Ersatzforderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Beschlag belegt werden (Art. 71 Abs. 3 StGB; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Ge- genüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten sind Ersatzforderungsbe- schlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Ersatzforderungsbeschlagnahmen sind (abgesehen vom in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall) indessen angezeigt, wenn es sich beim «Dritten» um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Das- selbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine «Strohperson» übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64; Urteile 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2; 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.5). Für nicht beschuldigte Dritte, welche Deliktsgut erworben haben bzw. davon begünstigt wurden («tiers fa- vorisés»), gelten die oben genannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62- 64).

E. 4.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschlagnahme von widerrechtlichen Steuerersparnissen (bzw. der sog. Ersparnisgewinn) zur Si- cherung einer voraussichtlichen Vermögenseinziehung auch gegenüber ei- ner nicht beschuldigten Drittperson nicht ausgeschlossen, solange ausrei- chende Verdachtsgründe dafür bestehen, dass Vermögensvorteile, die mit- tels eines Steuerdelikts erlangt worden sind, auf sie übergegangen sind. Zwar kann ein Ersparnisgewinn als rechnerisch-abstrakte Grösse an sich nicht konkreter Gegenstand einer Überweisung sein. Dennoch sind Konstel- lationen denkbar, in denen aufgrund des Zeitpunkts der Transaktionen oder anderer Umstände eine Verbindung zu erkennen ist zwischen Vermögens- vorteilen, welche mittels eines Steuerdelikts erlangt worden sind, und Ver- mögenswerten, die später auf eine Drittperson übergegangen sind. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn es um Vermögensverschiebungen zwi- schen voneinander rechtlich und/oder wirtschaftlich nicht unabhängigen Per- sonen geht (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1B_783/2012 vom

16. Oktober 2013 E. 8.1; 1B_785/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 7.1 m.w.H.; je m.w.H.; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.129,

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BB.2017.130, BB.2017.133, BB.2017.134, BB.2017.146, BB.2017.147, BB.2017.152, BB.2017.153 vom 27. Dezember 2017 E. 10.2).

E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin begründet den hinreichenden Tatverdacht wie folgt (act. 2, S. 3 ff.; act. 2.3; act. 9, S. 2 f.):

Die B. in Liq. habe mit Medikamenten gehandelt, welche sie vorwiegend in Lateinamerika und Asien verkauft habe. C. sei von 2007 bis 2015 einziger Verwaltungsrat und ab 2015 der Präsident des Verwaltungsrates der B. in Liq. gewesen. Aus den Einvernahmen ergebe sich, dass D. der einzige Ak- tionär der B. in Liq. sei. Die in der Untersuchung erhobenen Dokumente und Aussagen würden zeigen, dass die B. in Liq. zwischen 2008 und 2017 hohe Beträge als Provisionen an E. Ltd., F. Ltd. und G. Ltd. bezahlt habe, mit wel- chen sie mehrere Provisionsverträge abgeschlossen habe. Gemäss diesen Verträgen habe die B. in Liq. Kontakte zu und Informationen von Gesell- schaften gekauft, mit denen sie Geschäftsbeziehungen hätte eingehen kön- nen resp. welchen sie Medikamente verkauft habe. Im Gegenzug habe die B. in Liq. diesen Offshore-Gesellschaften sog. «Finders Fees» im Umfang von zwischen USD 45'000.-- und EUR 400'000.-- sowie Provisionen in Höhe von jeweils 45 % des Bruttogewinns aus den Geschäften mit den vermittel- ten Gesellschaften bezahlt. Manchen dieser Zahlungen hätten keine Ver- träge mit den angeblich vermittelten Geschäftspartnern zugrunde gelegen. Nach dem bisherigen Ermittlungsstand handle es sich bei E. Ltd., F. Ltd. und G. Ltd. um «Briefkastengesellschaften» ohne operative Geschäftstätigkeit. Den beschlagnahmten Akten der B. in Liq. sei nirgends ein Hinweis auf eine tatsächlich erfolgte Vermittlung von Geschäftspartnern durch E. Ltd., F. Ltd. oder G. Ltd. zu entnehmen. Vielmehr würden die vorhandenen Akten zeigen, dass die Kontaktaufnahme mit den angeblich vermittelten Gesellschaften ohne vorgängige Vermittlung durch diese Offshore-Gesellschaften erfolgt sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass die Verträge mit der G. Ltd. teilweise nachträglich erstellt und/oder abgeändert und erst Jahre später unterzeichnet und gestempelt worden seien. Diese Befunde würden daraufhin deuten, dass den Provisionszahlungen der B. in Liq. vermutlich keine geschäftsmässig begründeten Leistungen der drei Offshore-Gesell- schaften gegenüberstünden.

Weiter gehe aus dem Aktienbuch der E. Ltd. sowie der Gründungsurkunde des Trusts «Targus Holdings Limited» vom 18. August 2009 hervor, dass D. an der inzwischen gelöschten E. Ltd. bis März 2009 direkt, danach über den Trust wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Zudem sei D. gemäss den Kon- toeröffnungsunterlagen sowie einem Gesellschaftsbeschluss die einzige zeichnungsberechtigte Person und die einzige Kontaktperson für das Konto

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der F. Ltd. bei der Bank I. gewesen. Im Rahmen der Amtshilfeersuchen hät- ten die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate und von Mauritius be- stätigt, dass D. ausserdem an der G. Ltd. und an deren Bankkonten wirt- schaftlich berechtigt sei. Da D. Alleinaktionär der B. in Liq. sei, handle es sich bei B. in Liq., E. Ltd., F. Ltd. und G. Ltd. um sog. nahestehende Gesellschaf- ten. Diese Ergebnisse würden den Verdacht bestätigen, dass es sich bei den mutmasslichen Vorteilszuwendungen an E. Ltd., F. Ltd. und G. Ltd. um der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistungen handle.

Die von der B. in Liq. erhaltenen Gelder hätten E. Ltd., F. Ltd. und G. Ltd. jeweils fast vollständig auf das Bankkonto von D. bei der Bank J. in Liech- tenstein weitergeleitet. Die Analyse der Auszüge des Bankkontos von D. bei der Bank J. habe gezeigt, dass die Eingänge auf das Konto ausschliesslich seitens dieser Offshore-Gesellschaften erfolgt seien. Weiter habe sich ge- zeigt, dass D. zwischen 31. Januar 2014 und 31. Januar 2019 in verschie- denen Tranchen regelmässig einen Teil dieser Gelder vom Konto bei der Bank J. auf das Konto der H. Ltd. bei der Bank K. überwiesen habe. Die H. Ltd. sei am 13. August 2013 gegründet worden und gehöre gemäss dem Handelsregisterauszug sowie dem Formular A der Bank K. zu 100 % D. Vertraglich seien die Überweisungen mit Darlehensverträgen abgebildet worden. Der erste Aktionärsdarlehensvertrag über EUR 950'000.-- zwischen D. und der H. Ltd. sei am 5. November 2013 abgeschlossen worden. Am

3. Januar 2018 hätten dieselben Parteien einen weiteren Aktionärsdarle- hensvertrag abgeschlossen, worin festgehalten worden sei, dass sich der Saldo des Darlehens per 31. Dezember 2017 auf EUR 1'176'500.-- belaufe und damit das seinerzeit vereinbarte Darlehen übersteige. Deshalb hätten die Parteien vereinbart, dass A. den überschüssigen Saldo in Form eines Darlehens übernehme und der H. Ltd. zusätzlich ein weiteres Darlehen von EUR 423'500.-- gewähre. Damit habe das von D. der H. Ltd. gewährte Dar- lehen insgesamt EUR 1,6 Mio. betragen. Der Abtretungsvertrag zwischen D. und der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2019 habe ebenfalls ein Darle- hen in Höhe von EUR 1,6 Mio. zum Gegenstand. Deshalb geht die Be- schwerdegegnerin davon aus, dass D. mit einem Teil des deliktischen Ver- mögensvorteils ein Darlehen an seine Gesellschaft H. Ltd. gewährt habe. Die Auszüge des Kontos der H. Ltd. bei der Bank K. ab 2015 hätten gezeigt, dass die Gesellschaft ihre Mittel fast ausschliesslich aus Überweisungen von D. bzw. ab Anfang 2019 von der Beschwerdeführerin, jedoch von einem auf beide Ehegatten lautenden spanischen Bankkonto mit der Nr. 1 über- wiesen erhalten habe. Auf dieses Konto seien auch Zahlungen vom auf D. lautenden Bankkonto bei der Bank J. eingegangen. Die Auszüge des Bank- kontos der H. Ltd. hätten wenige kleinere Überweisungen, wie z.B. Mehr-

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wertrückerstattungen gezeigt. Eingänge aus einer eigenen Geschäftstätig- keit seien weder den Kontoauszügen noch den Jahresrechnungen der Jahre 2016 und 2017 zu entnehmen. Die Aktiven der H. Ltd. bestünden aus einer Yacht, kleineren damit zusammenhängenden weiteren Aktiven und dem oben erwähnten Bankkonto bei der Bank K.

Die Beschwerdegegnerin kommt gestützt auf die bisherigen Ermittlungser- gebnisse zum Schluss, dass die B. in Liq. in den Geschäftsjahren 2012 bis 2018 mutmasslich geldwerte Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 9'003'104.-- ausgerichtet habe, ohne die Verrechnungssteuer von rund Fr. 3,15 Mio. zu erbringen und sei damit als zur Leistung Verpflichtete in den «Genuss des unrechtmässigen Vorteils» gelangt. Durch die Ausrichtung der Provisionen ohne Abzug der Verrechnungssteuer sei der mutmasslich un- rechtmässige Vorteil anschliessend in der Höhe von rund Fr. 1,35 Mio. an die E. Ltd. und F. Ltd. sowie in der Höhe von rund Fr. 1,8 Mio. an die G. Ltd. gelangt. Des Weiteren geht die Beschwerdegegnerin von der Annahme aus, dass diese Gesellschaften den unrechtmässigen Vorteil von total rund Fr. 3,15 Mio. an D. weitergeleitet hätten, wodurch dieser durch die laufenden Überweisungen an die H. Ltd. gelangt sei.

E. 4.5.1 Der Bund erhebt die Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag be- weglichen Kapitalvermögens, insbesondere auf geldwerten Leistungen von Aktiengesellschaften an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistungen bestehenden Anteilen am einbezahlten Grundka- pital darstellen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG; Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966; [VStV; SR 642.211]). Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leis- tung (Art. 10 Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen, bei Kapitalerträgen um 35 % (Art. 13 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG).

E. 4.5.2 Der Begriff der geldwerten Leistung nach Art. 20 Abs. 1 VStV deckt sich mit der nach Massgabe von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG als Einkommen steuerbaren geldwerten Leistung. Dies entspricht grundsätzlich dem Sicherungszweck der Verrechnungssteuer (vgl. BGE 143 IV 228 E. 4.1 S. 231). Zu den geld- werten Leistungen zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Diese bil- den das Pendant zu den geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen. Von ver- deckten Gewinnausschüttungen wird gesprochen, wenn die Optik der Ge- sellschaft zur Diskussion steht (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG). Der Begriff der

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geldwerten Vorteile aus Beteiligungen wird dagegen aus der Sicht der Anteil- inhaberin oder des Anteilinhabers verwendet (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; Urteil des Bundesgerichts 2C_1071/2020, 2C_1072/2020 vom 19. Februar 2021 E. 3.2 m.H.).

E. 4.5.3 Der Grundtatbestand der geldwerten Leistung charakterisiert sich dadurch, dass die leistende Kapitalgesellschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält; der Beteiligungsinhaber der Kapitalge- sellschaft direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erlangt; die Kapitalgesellschaft diesen Vorteil einer nicht nahestehenden, also fernstehenden Person unter gleichen Be- dingungen nicht zugestanden hätte, weshalb die Leistung insofern unge- wöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs), und der Charakter dieser Leis- tung für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar war (BGE 144 II 427 E. 6.1 S. 443 f.; 140 II 88 E. 4.1 S. 91 f.; 138 II 57 E. 2.2 S. 59 f.; 131 II 593 E. 5.1 S. 607; 119 Ib 116 E. 2 S. 119; 119 Ib 431 E. 2b S. 435). Dies entspricht der verrechnungssteuerlichen Begriffsumschreibung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 VStV; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.2 f.; 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019 E. 2.3; 1C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.3.1; je m.w.H.). Nicht zu den geldwerten Leistungen gehören diejenigen Zuwendun- gen, die eine Gesellschaft ihren Aktionären oder nahestehenden Personen auf anderer Rechtsgrundlage als dem Beteiligungsverhältnis erbringt (Urteile des Bundesgerichts 1C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.3.1; 2A.716/2004 vom 8. Juli 2005 E. 2.2).

E. 4.5.4 Als dem Beteiligungsinhaber nahestehend betrachtet die Praxis eine natürli- che oder juristische Person, die zum beherrschenden Beteiligungsinhaber enge wirtschaftliche oder persönliche, beispielsweise verwandtschaftliche Beziehungen unterhält. Nahestehend im steuerrechtlichen Sinn sind darüber hinaus Personen, denen der Beteiligungsinhaber gestattet, seine Gesell- schaft wie eine eigene zu benutzen (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 57 E. 2.3 S. 60; 138 II 545 E. 3.4 S. 551; Urteil des Bundesgerichts 1C_16/2015 vom

6. August 2015 E. 2.3.2).

E. 4.5.5 Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 30'000 Franken (Art. 14 Abs. 2 VStrR). Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern dem Bunde Verrechnungssteu- ern vorenthält, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Art. 14 VStrR zu- trifft, wegen Hinterziehung mit Busse bis zu 30'000 Franken oder, sofern dies

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einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft (Art. 61 lit. a VStG).

E. 4.6.1 Die bisherigen Ermittlungen der Beschwerdegegnerin haben ergeben, dass die Kontaktaufnahme mit den Gesellschaften, welche die Medikamente von der B. in Liq. erworben haben, ohne die Vermittlungshandlungen der E. Ltd., der F. Ltd. und der G. Ltd. stattgefunden hätten. Überdies sollen die Provisi- onsverträge mit der G. Ltd. teilweise nachträglich erstellt und/oder abgeän- dert und erst Jahre später unterzeichnet und gestempelt worden sein. Des Weiteren kommt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass es sich bei den drei Offshore-Gesellschafen um «Briefkastenfirmen» ohne eine operative Tätigkeit handle (supra E. 4.4). Mit der Beschwerdegegnerin ist daher fest- zuhalten, dass dies darauf hindeutet, die B. in Liq., als leistende Kapitalge- sellschaft habe für die geleisteten Provisionen vermutlich keine oder zumin- dest keine gleichwertige Gegenleistung seitens dieser Offshore-Gesellschaf- ten erhalten. D. ist der Alleinaktionär der B. in Liq. Laut den Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist D. auch wirtschaftlich Berechtigter an der E. Ltd. und der H. Ltd. sowie Zeichnungsberechtigter und einzige Kontaktperson beim Bankkonto der F. Ltd. Im jetzigen Verfahrensstadium ist unter diesen Umständen anzunehmen, dass es sich bei B. in Liq., E. Ltd., F. Ltd. und G. Ltd. um nahestehende Gesellschaften im Sinne des oben Ausgeführten handelt (supra E. 4.5.4). Aus der dem Gericht eingereichten Übersicht geht hervor, dass ein Teil der an die Offshore-Gesellschaften geleisteten Zahlungen kurze Zeit später auf das auf D. lautende Konto bei der Bank J. weitergeleitet wurden (act. 2.4). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass ein allfälliger unrechtmässi- ger Vorteil an rechtlich und wirtschaftlich voneinander nicht unabhängige Personen weitergeleitet wurde und D. als Beteiligungsinhaber der B. in Liq. einen Vorteil erlangt hat. Ebenso ist anzunehmen, dass die B. in Liq. diesen Vorteil einer nicht nahestehenden, also fernstehenden Person unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte, d.h. die Vorteilsgewährung einem Drittvergleich nicht standhalten würde. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass D. und damit auch die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau in den Genuss von unrechtmässig dem Bund vorenthaltenen Verrechnungs- steuern gekommen und damit direkt resp. indirekt bevorteilt sein könnte. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.

E. 4.6.2 Sofern sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf die Strafbarkeit der Beschuldigten beziehen (act. 1, S. 4; act. 7, S. 3 ff.), ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht eingehend zu prüfen ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die von der Beschwerde-

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führerin bestrittenen Punkte, ob die B. in Liq. an E. Ltd., F. Ltd., und G. Ltd. tatsächlich geldwerte Leistungen ohne Abzug der Verrechnungssteuer getätigt hat und ob die geleisteten Provisionen einem Drittvergleich standhalten würden. Da über die Verwertbarkeit von Beweismitteln in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden ist (supra E. 4.2.1), ist an dieser Stelle auch nicht zu prüfen, wie die Be- schwerdegegnerin in den Besitz der Verträge gekommen ist resp. ob die von ihr angestrengten Rechts- bzw. Amtshilfeverfahren rechtmässig erfolgt sind.

E. 4.6.3 Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und den dem Ge- richt eingereichten Akten ergibt sich der Verdacht, dass die B. in Liq. an D. als ihren einzigen Aktionär eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenom- men haben könnte. Dies indem sie mutmasslich unrechtmässige Provisions- zahlungen an E. Ltd., F. Ltd. und G. Ltd. geleistet hat, die anschliessend auf das Konto von D. bei der Bank J. geflossen sind, ohne darauf die mutmass- lich geschuldete Verrechnungssteuer von ca. Fr. 3,15 Mio. fristgerecht de- klariert und abgerechnet zu haben. Somit liegt beim derzeitigen Verfahrens- stand ein genügender Verdacht einer strafbaren Handlung vor, die eine Ver- urteilung der Beschuldigten und gleichzeitige Anordnung einer Einziehung nach sich ziehen könnte. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist deshalb unbegründet.

E. 4.6.4 Da sich der hinreichende Tatverdacht gestützt auf die dem Gericht einge- reichten Unterlagen beurteilen liess, ist vom Beizug der Akten sämtlicher ge- gen D. geführten Steuer- und Steuerstrafverfahren abzusehen. Der diesbe- zügliche Antrag der Beschwerdeführerin (act. 1, S. 3 f.) ist abzuweisen. Die von der Beschwerdegegnerin dem Gericht eingereichten Übersichten betref- fend die zahlreichen Transaktionen auf den auf die Beteiligten lautenden Bankkonten (act. 2.4, 2.5) erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Allfällige Fehler oder Widersprüche sind den Übersichten nicht zu entneh- men. Aus diesem Grund hat das Gericht darauf verzichtet, von der Be- schwerdegegnerin die umfangreichen Kontoauszüge der betroffenen Bank- konten einzuholen.

E. 4.7 Aus dem Gesagten folgt, dass bei der B. in Liq. mutmasslich ein unrecht- mässiger Vorteil in Höhe der Steuerersparnis von rund Fr. 3,15 Mio. einge- treten ist, den sie mithilfe der ihr nahestehenden Offshore-Gesellschaften an ihren einzigen Aktionär D. weitergeleitet hat. Vom Konto bei der Bank J. liess D. zwischen 2014 und 2019 Gelder von mehr als EUR 1,3 Mio. an die H. Ltd. überweisen (act. 2.5). Überdies hat D. während des tatrelevanten Zeitrau- mes an die H. Ltd. Zahlungen getätigt, die gesamthaft über der im Jahr 2013 vereinbarten Darlehenssumme lagen, sodass die Parteien am 3. Januar 2018 das Darlehen auf EUR 1,6 Mio. erhöhten (supra E. 4.4; act. 2.6, 2.7).

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Angesichts des Umstandes, dass der mutmasslich unrechtmässige Vorteil innerhalb der nahestehenden Gesellschaften verschoben wurde, liegt die Vermutung nahe, dass D. der H. Ltd. die Aktionärsdarlehen mit einem Teil dieser Vermögenswerte gewährt haben könnte, die unter anderem von sei- nem Konto bei der Bank J. erfolgt sind. Damit könnte der mutmasslich un- rechtmässige Vorteil direkt in das an die H. Ltd. gewährte Aktionärsdarlehen geflossen sein. Dies gilt umso mehr, als gemäss den ins Recht gelegten Un- terlagen die H. Ltd. keine weiteren Darlehensschulden hat (act. 2.7, 2.9) und auf ihr Konto bei der Bank K. hauptsächlich Transaktionen vom Konto von D. bei der Bank J. eingegangen sind (act. 2.4). Vor diesem Hintergrund ist der Fluss der mutmassliche aus Steuerdelikt kommenden Ersparnis in die Aktionärsdarlehen und damit auch die «Papierspur» mehrheitlich ersichtlich. Weiter trat D. die ihm zustehende Darlehensforderung gegenüber der H. Ltd. von insgesamt EUR 1,6 Mio. (act. 2.6, 2.7) im gleichen Umfang am 2. Januar 2019 an die Beschwerdeführerin ab (act. 2.1). Damit weist die beschlag- nahmte Forderung eine potentielle Beziehung zu den mutmasslichen Straf- taten auf und ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorlie- gend im Sinne einer für die Beschlagnahme genügenden Prüfungsdichte als im Sinne von Art. 70 StGB einzugsfähig zu betrachten. Schliesslich stellt die beschlagnahmte Darlehensforderung grundsätzlich einen einziehbaren Ver- mögenswert dar. Eine Einziehung kommt somit voraussichtlich in Betracht, was wie aufgezeigt, für eine Beschlagnahme im gegenwärtigen Verfahrens- stadium genügt.

E. 4.8.1 Schliesslich ist auf die replicando geltend gemachten Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach höchstens 35 % der Darlehens- forderung zu beschlagnahmen seien. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin anstelle der Beschlagnahme eine Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 47 VStG erlassen sollen (act. 7, S. 5).

E. 4.8.2 Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuer (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 357). Der deliktische Vermögensvorteil bei Steuerdelikten entspreicht einer unrechtmässigen Ersparnis von Steuern, namentlich vorliegend 35 %. Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte mutmassliche Vermögensvorteil von Fr. 3,15 Mio. entspricht den 35 % von möglichen geldwerten Leistung von rund Fr. 9 Mio. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Verrechnungssteuer, welche die B. in Liq. laut dem ihr gemachten Vorwurf hätte erbringen sollen, ist daher nicht zu beanstanden. Der beschlagnahmte Betrag von Fr. 1,6 Mio. liegt unter der mutmasslich hinterzogenen Verrechnungssteuer und erweist sich daher als verhältnismässig. Die Verhältnissmässigkeit der Beschlagnahme wäre auch

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unter der Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu bejahen, wonach sich der gesamthafte deliktische Vermögensvorteil aus Widerhandlungen gegen DBG und VStG auf rund Fr. 4,4 Mio. belaufe und abgesehen von der hier zu beurteilenden Beschlangnahme bisher Beschlagnahmungen im Umfang von Fr. 2,3 Mio. erfolgt seien (act. 9, S. 3).

E. 4.8.3 Die angefochtene Beschlagnahme der Darlehensforderung erfolgte unter dem Aspekt der Einziehung. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, vermag eine Sicherstellung der mutmasslichen Forderung den mit der Beschlagnahme verfolgten Zweck nicht zu erfüllen. Die Sicherstellung stellt gegenüber der Beschlagnahme auch keine mildere Massnahme zur Erreichung der Einziehung der Vermögenswerte, welche mutmasslich deliktischer Herkunft sind, dar (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.27 vom 19. November 2012 E. 6 und 7.2.2). Ausserdem scheidet die Anordnung einer Sicherstellungsverfügung nach Art. 47 VStG gegenüber der Beschwerdeführerin schon deshalb aus, weil nicht nicht sie, sondern die B. in Liq. verrechnungssteuerpflichtig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_785/2012, 1B_787/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 9).

E. 4.9 Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und – d.h. kumulativ hierzu – wenn er eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder wenn die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhält- nismässige Härte darstellen würde (supra E. 4.3.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ein Drittrecht i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ein- deutig gegeben. Zum einen ist derzeit fraglich, ob die Beschwerdeführerin als gutgläubige Erwerberin i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB gelten kann. Die Be- schwerdeführerin ist die Ehefrau des Beschuldigten D., mithin steht sie zu ihm näher als aussenstehende Dritte. Zum anderen erfolgte die Zession laut den Angaben im Abtretungsvertrag «free of charge» (act. 2.1, S. 1). Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für den Erwerb der Dar- lehensforderung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht hat. Sodann legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb die Einziehung ihr gegenüber eine unverhältnismässige Härte dar- stellen würde. Demzufolge ist ein Drittrecht i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB zu ver- neinen.

E. 4.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeordnete Beschlagnahme kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist somit unbegründet.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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E. 9 Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatver- dacht im Verlauf der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage un- terliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Frey,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2021.8

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt gegen die B. in Liq., C. und D. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Hinterziehung grosser Steuerbeträge bzw. Versuch dazu (Art. 175 f. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]), Gehilfenschaft zu Steuerwiderhandlungen (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) und Steuerbetrug (Art. 186 DBG), begangen in den Steuerperioden 2008 bis 2016. Ausserdem führt die ESTV gegen C. und D., ein Verfahren wegen des Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), evtl. Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungs- steuer [Verrechnungssteuergesetz; SR 642.2]), begangen im Geschäftsbe- reich der B. in Liq. betreffend die Geschäftsjahre 2011 bis 2018. D. wird ver- dächtigt, betreffend die Geschäftsjahre 2011 bis 2018 als Alleinaktionär der B. in Liq. Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR, evtl. Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a VStG begangen bzw. als Gehilfe da- ran teilgenommen zu haben. Dies indem er vorsätzlich dazu beigetragen habe, dass der B. in Liq. zugunsten der E. Ltd., der F. Ltd. und der G. Ltd. ungerechtfertigte Provisionen belastet und dadurch die der B. in Liq. zu- stehenden Gewinne indirekt über E. Ltd, F. Ltd. und G. Ltd. ausgeschüttet worden seien. Die auf diese mutmasslich verdeckten Gewinnausschüttun- gen geschuldete Verrechnungssteuer im Umfang von rund Fr. 3,15 Mio. sei bei der ESTV weder deklariert noch abgeliefert worden.

B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 beschlagnahmte die ESTV die Dar- lehensforderung von A. gegenüber der H. Ltd. im Umfang von EUR 1,6 Mio. (Stand am 3. Januar 2019) im Hinblick auf die Einziehung deliktischer Ver- mögensvorteile aus den Widerhandlungen gegen das VStG und untersagte ihr sämtliche Verfügungen über diese Darlehensforderung. Zur Begründung führte die ESTV aus, dass indem die B. in Liq. die mutmasslich geldwerte Leistung ohne Abzug der Verrechnungssteuer von rund Fr. 3,15 Mio. ausge- richtet habe, sie als zur Leistung Verpflichtete in den Genuss des unrecht- mässigen Vorteils i.S.v. Art. 12 Abs. 2 VStrR gekommen sei. Durch die Aus- richtung ohne Abzug der Verrechnungssteuer sei der unrechtmässige Vorteil anschliessend an E. Ltd. und F. Ltd. und G. Ltd. im Umfang von Fr. 1,35 Mio. bzw. Fr. 1,8 Mio. gelangt und schliesslich an D. weitergeleitet worden, bei welchem der deliktische Vermögensvorteil angefallen sei. D. habe mit einem

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Teil des deliktischen Vermögensvorteils zwei Darlehen an die H. Ltd. ge- währt. Am 2. Januar 2019 habe D. seine Forderung gegenüber der H. Ltd. in Höhe von EUR 1,6 Mio. an seine Ehefrau, A., abgetreten (act. 2.3).

C. Dagegen liess A. am 14. Januar 2021 beim Direktor der ESBK zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie be- antragt die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung vom 17. Dezember 2020 und die Freigabe der Darlehensforderung (act. 1).

D. Am 21. Januar 2021 leitete der Direktor der ESTV die Beschwerde vom

14. Januar 2021 samt seiner Stellungnahme an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 2). Hierzu replizierte A. mit Eingabe vom 15. Februar 2021 und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 7). Die Duplik des Direktors der ESTV vom 1. März 2021 wurde A. am 2. März 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 9, 10). Die Eingabe vom 15. März 2021, mit welcher A. zur Duplik unaufgefordert Stellung nahm, wurde dem Direktor der ESTV am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 11, 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die ESTV ist die nach Art. 21 Abs. 1 VStrR zuständige Behörde, wenn es um Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz geht; anwend- bar ist das VStrR (Art. 67 Abs. 1 VStG).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016

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vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2.

2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Be- schwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert dreier Tage nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Untersuchungsbeamten ist beim Chef der entspre- chenden Verwaltungseinheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt der Chef der beteiligten Verwaltung die Amtshandlung oder Säum- nis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andern- falls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Gläubigerin der beschlagnahmten Darlehens- forderung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Laut den Angaben der Beschwerdegegnerin wurde die angefochtene Beschlagnah- meverfügung der Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort in Spanien am

12. Januar 2021 zugestellt (act. 2, S. 2). Die am 14. Januar 2021 einge- reichte Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Auf die im Übrigen formge- recht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Die Beschwerde und die Stellungnahme des Direktors der ESTV wurden der Beschwerdekammer un- ter Wahrung der dreitägigen Frist i.S.v. Art. 26 Abs. 3 VStrR eingereicht.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Darstellungen in der Beschlagnahme- verfügung und rügt eine Verletzung von Art. 46 Abs.1 lit. b VStrR i.V.m. Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB. Sie bringt zusammengefasst vor, die D. in den

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Steuer- und Steuerstrafverfahren unterstellten Annahmen seien haltlos und es handle sich auch bei den Unterstellungen in der Beschlagnahmeverfü- gung um nicht näher erläuterte und unbewiesene Spekulationen. Weiter liege weder Kausalität zwischen dem unterstellten und bestrittenen Delikts- gewinn und dem von der Beschwerdeführerin erworbenen Vermögenswert gegenüber der H. Ltd. noch ein einziehbarer Gewinn vor. Die Einziehung des Vermögenswerts der Beschwerdeführerin sei auch mangels eines Konnexes zwischen dem unterstellten Deliktsgewinn und dem beschlagnahmten Dar- lehen rechtswidrig. Zudem lägen bei der Beschwerdeführerin die Vorausset- zungen von Art. 70 Abs. 2 StGB vor (act. 1, S. 4 f.). Replicando macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin nicht darlege, inwiefern überhaupt eine angebliche Steuerverkürzung stattgefunden habe, in welchem Ausmass, bei welchem Steuersubjekt und wer hierfür welche strafrechtlich vorwerfbare Handlung beigetragen haben soll. Die rudimentär und bloss andeutungsweise erhobenen Vorwürfe der Verletzung des DBG würden als Grundlage für die Einziehung von Vermögenswerten Dritter nicht genügen. In Bezug auf die Verrechnungssteuer bestreitet die Beschwerde- führerin das Vorliegen einer steuerbaren geldwerten Leistung und des sub- jektiven Tatbestandes (act. 7, S. 2 ff.).

3.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschlagnahmeverfügung ungenügend begründet worden sei, nicht greift. Die Rechtsprechung erachtet eine summarische Begründung einer im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Beschlagnahmeverfügung als aus- reichend (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; s.a. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2020, Art. 46 VStrR N. 12). Die Beschwerdegegnerin hielt in der hier angefochtenen Beschlagnahme- verfügung fest, welcher Sachverhalt den Beschuldigten vorgeworfen wird, welchen Tatbestand der Ehemann der Beschwerdeführerin erfüllt haben könnte sowie welche Beschlagnahmegründe ihrer Ansicht nach bestehen (act. 2.3). Insbesondere führte die Beschwerdegegnerin darin aus, welchen Sachverhalt sie dem Ehemann der Beschwerdeführerin vorwirft, in welchem Umfang die B. in Liq. die mutmasslich geschuldeten Verrechnungssteuern weder deklariert noch abgegeben haben soll und wo der mutmasslich un- rechtmässige Vermögensvorteil angefallen sein könnte (act. 2.3). Damit hat die Beschwerdegegnerin die angefochtene Beschlagnahmeverfügung, die im Übrigen der Beschwerdeführerin in Holländisch, mithin in ihrer Mutter- sprache eröffnet wurde (act. 2.2), ausreichend begründet. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Ausführungen in der Verfügung der Beschwerdefüh- rerin verunmöglicht hätten, die vorliegende Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen. Zu beachten gilt ferner, dass die Beschwerdegegnerin sich zu

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den Beschlagnahmevoraussetzungen und den bisherigen Ermittlungsergeb- nissen in der Stellungnahme vom 21. Januar 2021 und der Duplikschrift vom

1. März 2021 eingehend äusserte (act. 2, S. 3 ff.; act. 9), zu welchen die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 15. Februar 2021 und 15. März 2021 Stellung nahm (act. 7; act. 11). Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Um- ständen nicht auszumachen.

4.

4.1 Vom untersuchenden Beamten sind unter anderem Gegenstände und an- dere Vermögenswerte mit Beschlag zu belegen, die voraussichtlich der Ein- ziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einzie- hung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c; zur StPO vgl. BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1).

4.2

4.2.1 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Ver- waltungsstrafverfahren einen hinreichenden, objektiv begründeten konkre- ten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermö- genswertes oder einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch we- niger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3 und 4). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Be- schwerdekammer diesbezüglich keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zu- ständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je

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m.w.H.). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entschei- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.). Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen be- troffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Ver- urteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstraf- gerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom

9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatver- dacht im Verlauf der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage un- terliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). 4.2.2 Die Beschlagnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrund- satz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich er- scheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtli- chen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.5 vom 20. April 2017 E. 5.1). 4.3

4.3.1 Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte dar- stellen würde. Der Dritterwerber ist nicht gutgläubig, wenn er nach den Um- ständen die deliktische Herkunft der Sachen annehmen musste (HEIM- GARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 70 StGB N. 12). Der Entscheid bezüglich des guten Glaubens des Dritten, der

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sich auf die Ausnahme von Art. 70 Abs. 2 StGB beruft, liegt beim Sachrichter, solange nicht bereits im Untersuchungsstadium offensichtlich ist bzw. ein- deutig feststeht, dass eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögens- werte ausgeschlossen ist (TPF 2010 22 E. 2.2.3 S. 26 m.w.H.). 4.3.2 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung einer solchen Ersatzforderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Beschlag belegt werden (Art. 71 Abs. 3 StGB; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Ge- genüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten sind Ersatzforderungsbe- schlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Ersatzforderungsbeschlagnahmen sind (abgesehen vom in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall) indessen angezeigt, wenn es sich beim «Dritten» um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Das- selbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine «Strohperson» übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64; Urteile 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2; 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.5). Für nicht beschuldigte Dritte, welche Deliktsgut erworben haben bzw. davon begünstigt wurden («tiers fa- vorisés»), gelten die oben genannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62- 64). 4.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschlagnahme von widerrechtlichen Steuerersparnissen (bzw. der sog. Ersparnisgewinn) zur Si- cherung einer voraussichtlichen Vermögenseinziehung auch gegenüber ei- ner nicht beschuldigten Drittperson nicht ausgeschlossen, solange ausrei- chende Verdachtsgründe dafür bestehen, dass Vermögensvorteile, die mit- tels eines Steuerdelikts erlangt worden sind, auf sie übergegangen sind. Zwar kann ein Ersparnisgewinn als rechnerisch-abstrakte Grösse an sich nicht konkreter Gegenstand einer Überweisung sein. Dennoch sind Konstel- lationen denkbar, in denen aufgrund des Zeitpunkts der Transaktionen oder anderer Umstände eine Verbindung zu erkennen ist zwischen Vermögens- vorteilen, welche mittels eines Steuerdelikts erlangt worden sind, und Ver- mögenswerten, die später auf eine Drittperson übergegangen sind. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn es um Vermögensverschiebungen zwi- schen voneinander rechtlich und/oder wirtschaftlich nicht unabhängigen Per- sonen geht (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1B_783/2012 vom

16. Oktober 2013 E. 8.1; 1B_785/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 7.1 m.w.H.; je m.w.H.; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.129,

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BB.2017.130, BB.2017.133, BB.2017.134, BB.2017.146, BB.2017.147, BB.2017.152, BB.2017.153 vom 27. Dezember 2017 E. 10.2). 4.4 Die Beschwerdegegnerin begründet den hinreichenden Tatverdacht wie folgt (act. 2, S. 3 ff.; act. 2.3; act. 9, S. 2 f.):

Die B. in Liq. habe mit Medikamenten gehandelt, welche sie vorwiegend in Lateinamerika und Asien verkauft habe. C. sei von 2007 bis 2015 einziger Verwaltungsrat und ab 2015 der Präsident des Verwaltungsrates der B. in Liq. gewesen. Aus den Einvernahmen ergebe sich, dass D. der einzige Ak- tionär der B. in Liq. sei. Die in der Untersuchung erhobenen Dokumente und Aussagen würden zeigen, dass die B. in Liq. zwischen 2008 und 2017 hohe Beträge als Provisionen an E. Ltd., F. Ltd. und G. Ltd. bezahlt habe, mit wel- chen sie mehrere Provisionsverträge abgeschlossen habe. Gemäss diesen Verträgen habe die B. in Liq. Kontakte zu und Informationen von Gesell- schaften gekauft, mit denen sie Geschäftsbeziehungen hätte eingehen kön- nen resp. welchen sie Medikamente verkauft habe. Im Gegenzug habe die B. in Liq. diesen Offshore-Gesellschaften sog. «Finders Fees» im Umfang von zwischen USD 45'000.-- und EUR 400'000.-- sowie Provisionen in Höhe von jeweils 45 % des Bruttogewinns aus den Geschäften mit den vermittel- ten Gesellschaften bezahlt. Manchen dieser Zahlungen hätten keine Ver- träge mit den angeblich vermittelten Geschäftspartnern zugrunde gelegen. Nach dem bisherigen Ermittlungsstand handle es sich bei E. Ltd., F. Ltd. und G. Ltd. um «Briefkastengesellschaften» ohne operative Geschäftstätigkeit. Den beschlagnahmten Akten der B. in Liq. sei nirgends ein Hinweis auf eine tatsächlich erfolgte Vermittlung von Geschäftspartnern durch E. Ltd., F. Ltd. oder G. Ltd. zu entnehmen. Vielmehr würden die vorhandenen Akten zeigen, dass die Kontaktaufnahme mit den angeblich vermittelten Gesellschaften ohne vorgängige Vermittlung durch diese Offshore-Gesellschaften erfolgt sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass die Verträge mit der G. Ltd. teilweise nachträglich erstellt und/oder abgeändert und erst Jahre später unterzeichnet und gestempelt worden seien. Diese Befunde würden daraufhin deuten, dass den Provisionszahlungen der B. in Liq. vermutlich keine geschäftsmässig begründeten Leistungen der drei Offshore-Gesell- schaften gegenüberstünden.

Weiter gehe aus dem Aktienbuch der E. Ltd. sowie der Gründungsurkunde des Trusts «Targus Holdings Limited» vom 18. August 2009 hervor, dass D. an der inzwischen gelöschten E. Ltd. bis März 2009 direkt, danach über den Trust wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Zudem sei D. gemäss den Kon- toeröffnungsunterlagen sowie einem Gesellschaftsbeschluss die einzige zeichnungsberechtigte Person und die einzige Kontaktperson für das Konto

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der F. Ltd. bei der Bank I. gewesen. Im Rahmen der Amtshilfeersuchen hät- ten die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate und von Mauritius be- stätigt, dass D. ausserdem an der G. Ltd. und an deren Bankkonten wirt- schaftlich berechtigt sei. Da D. Alleinaktionär der B. in Liq. sei, handle es sich bei B. in Liq., E. Ltd., F. Ltd. und G. Ltd. um sog. nahestehende Gesellschaf- ten. Diese Ergebnisse würden den Verdacht bestätigen, dass es sich bei den mutmasslichen Vorteilszuwendungen an E. Ltd., F. Ltd. und G. Ltd. um der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistungen handle.

Die von der B. in Liq. erhaltenen Gelder hätten E. Ltd., F. Ltd. und G. Ltd. jeweils fast vollständig auf das Bankkonto von D. bei der Bank J. in Liech- tenstein weitergeleitet. Die Analyse der Auszüge des Bankkontos von D. bei der Bank J. habe gezeigt, dass die Eingänge auf das Konto ausschliesslich seitens dieser Offshore-Gesellschaften erfolgt seien. Weiter habe sich ge- zeigt, dass D. zwischen 31. Januar 2014 und 31. Januar 2019 in verschie- denen Tranchen regelmässig einen Teil dieser Gelder vom Konto bei der Bank J. auf das Konto der H. Ltd. bei der Bank K. überwiesen habe. Die H. Ltd. sei am 13. August 2013 gegründet worden und gehöre gemäss dem Handelsregisterauszug sowie dem Formular A der Bank K. zu 100 % D. Vertraglich seien die Überweisungen mit Darlehensverträgen abgebildet worden. Der erste Aktionärsdarlehensvertrag über EUR 950'000.-- zwischen D. und der H. Ltd. sei am 5. November 2013 abgeschlossen worden. Am

3. Januar 2018 hätten dieselben Parteien einen weiteren Aktionärsdarle- hensvertrag abgeschlossen, worin festgehalten worden sei, dass sich der Saldo des Darlehens per 31. Dezember 2017 auf EUR 1'176'500.-- belaufe und damit das seinerzeit vereinbarte Darlehen übersteige. Deshalb hätten die Parteien vereinbart, dass A. den überschüssigen Saldo in Form eines Darlehens übernehme und der H. Ltd. zusätzlich ein weiteres Darlehen von EUR 423'500.-- gewähre. Damit habe das von D. der H. Ltd. gewährte Dar- lehen insgesamt EUR 1,6 Mio. betragen. Der Abtretungsvertrag zwischen D. und der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2019 habe ebenfalls ein Darle- hen in Höhe von EUR 1,6 Mio. zum Gegenstand. Deshalb geht die Be- schwerdegegnerin davon aus, dass D. mit einem Teil des deliktischen Ver- mögensvorteils ein Darlehen an seine Gesellschaft H. Ltd. gewährt habe. Die Auszüge des Kontos der H. Ltd. bei der Bank K. ab 2015 hätten gezeigt, dass die Gesellschaft ihre Mittel fast ausschliesslich aus Überweisungen von D. bzw. ab Anfang 2019 von der Beschwerdeführerin, jedoch von einem auf beide Ehegatten lautenden spanischen Bankkonto mit der Nr. 1 über- wiesen erhalten habe. Auf dieses Konto seien auch Zahlungen vom auf D. lautenden Bankkonto bei der Bank J. eingegangen. Die Auszüge des Bank- kontos der H. Ltd. hätten wenige kleinere Überweisungen, wie z.B. Mehr-

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wertrückerstattungen gezeigt. Eingänge aus einer eigenen Geschäftstätig- keit seien weder den Kontoauszügen noch den Jahresrechnungen der Jahre 2016 und 2017 zu entnehmen. Die Aktiven der H. Ltd. bestünden aus einer Yacht, kleineren damit zusammenhängenden weiteren Aktiven und dem oben erwähnten Bankkonto bei der Bank K.

Die Beschwerdegegnerin kommt gestützt auf die bisherigen Ermittlungser- gebnisse zum Schluss, dass die B. in Liq. in den Geschäftsjahren 2012 bis 2018 mutmasslich geldwerte Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 9'003'104.-- ausgerichtet habe, ohne die Verrechnungssteuer von rund Fr. 3,15 Mio. zu erbringen und sei damit als zur Leistung Verpflichtete in den «Genuss des unrechtmässigen Vorteils» gelangt. Durch die Ausrichtung der Provisionen ohne Abzug der Verrechnungssteuer sei der mutmasslich un- rechtmässige Vorteil anschliessend in der Höhe von rund Fr. 1,35 Mio. an die E. Ltd. und F. Ltd. sowie in der Höhe von rund Fr. 1,8 Mio. an die G. Ltd. gelangt. Des Weiteren geht die Beschwerdegegnerin von der Annahme aus, dass diese Gesellschaften den unrechtmässigen Vorteil von total rund Fr. 3,15 Mio. an D. weitergeleitet hätten, wodurch dieser durch die laufenden Überweisungen an die H. Ltd. gelangt sei.

4.5

4.5.1 Der Bund erhebt die Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag be- weglichen Kapitalvermögens, insbesondere auf geldwerten Leistungen von Aktiengesellschaften an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistungen bestehenden Anteilen am einbezahlten Grundka- pital darstellen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG; Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966; [VStV; SR 642.211]). Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leis- tung (Art. 10 Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen, bei Kapitalerträgen um 35 % (Art. 13 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG). 4.5.2 Der Begriff der geldwerten Leistung nach Art. 20 Abs. 1 VStV deckt sich mit der nach Massgabe von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG als Einkommen steuerbaren geldwerten Leistung. Dies entspricht grundsätzlich dem Sicherungszweck der Verrechnungssteuer (vgl. BGE 143 IV 228 E. 4.1 S. 231). Zu den geld- werten Leistungen zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Diese bil- den das Pendant zu den geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen. Von ver- deckten Gewinnausschüttungen wird gesprochen, wenn die Optik der Ge- sellschaft zur Diskussion steht (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG). Der Begriff der

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geldwerten Vorteile aus Beteiligungen wird dagegen aus der Sicht der Anteil- inhaberin oder des Anteilinhabers verwendet (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; Urteil des Bundesgerichts 2C_1071/2020, 2C_1072/2020 vom 19. Februar 2021 E. 3.2 m.H.). 4.5.3 Der Grundtatbestand der geldwerten Leistung charakterisiert sich dadurch, dass die leistende Kapitalgesellschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält; der Beteiligungsinhaber der Kapitalge- sellschaft direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erlangt; die Kapitalgesellschaft diesen Vorteil einer nicht nahestehenden, also fernstehenden Person unter gleichen Be- dingungen nicht zugestanden hätte, weshalb die Leistung insofern unge- wöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs), und der Charakter dieser Leis- tung für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar war (BGE 144 II 427 E. 6.1 S. 443 f.; 140 II 88 E. 4.1 S. 91 f.; 138 II 57 E. 2.2 S. 59 f.; 131 II 593 E. 5.1 S. 607; 119 Ib 116 E. 2 S. 119; 119 Ib 431 E. 2b S. 435). Dies entspricht der verrechnungssteuerlichen Begriffsumschreibung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 VStV; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.2 f.; 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019 E. 2.3; 1C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.3.1; je m.w.H.). Nicht zu den geldwerten Leistungen gehören diejenigen Zuwendun- gen, die eine Gesellschaft ihren Aktionären oder nahestehenden Personen auf anderer Rechtsgrundlage als dem Beteiligungsverhältnis erbringt (Urteile des Bundesgerichts 1C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.3.1; 2A.716/2004 vom 8. Juli 2005 E. 2.2). 4.5.4 Als dem Beteiligungsinhaber nahestehend betrachtet die Praxis eine natürli- che oder juristische Person, die zum beherrschenden Beteiligungsinhaber enge wirtschaftliche oder persönliche, beispielsweise verwandtschaftliche Beziehungen unterhält. Nahestehend im steuerrechtlichen Sinn sind darüber hinaus Personen, denen der Beteiligungsinhaber gestattet, seine Gesell- schaft wie eine eigene zu benutzen (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 57 E. 2.3 S. 60; 138 II 545 E. 3.4 S. 551; Urteil des Bundesgerichts 1C_16/2015 vom

6. August 2015 E. 2.3.2). 4.5.5 Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 30'000 Franken (Art. 14 Abs. 2 VStrR). Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern dem Bunde Verrechnungssteu- ern vorenthält, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Art. 14 VStrR zu- trifft, wegen Hinterziehung mit Busse bis zu 30'000 Franken oder, sofern dies

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einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft (Art. 61 lit. a VStG). 4.6

4.6.1 Die bisherigen Ermittlungen der Beschwerdegegnerin haben ergeben, dass die Kontaktaufnahme mit den Gesellschaften, welche die Medikamente von der B. in Liq. erworben haben, ohne die Vermittlungshandlungen der E. Ltd., der F. Ltd. und der G. Ltd. stattgefunden hätten. Überdies sollen die Provisi- onsverträge mit der G. Ltd. teilweise nachträglich erstellt und/oder abgeän- dert und erst Jahre später unterzeichnet und gestempelt worden sein. Des Weiteren kommt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass es sich bei den drei Offshore-Gesellschafen um «Briefkastenfirmen» ohne eine operative Tätigkeit handle (supra E. 4.4). Mit der Beschwerdegegnerin ist daher fest- zuhalten, dass dies darauf hindeutet, die B. in Liq., als leistende Kapitalge- sellschaft habe für die geleisteten Provisionen vermutlich keine oder zumin- dest keine gleichwertige Gegenleistung seitens dieser Offshore-Gesellschaf- ten erhalten. D. ist der Alleinaktionär der B. in Liq. Laut den Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist D. auch wirtschaftlich Berechtigter an der E. Ltd. und der H. Ltd. sowie Zeichnungsberechtigter und einzige Kontaktperson beim Bankkonto der F. Ltd. Im jetzigen Verfahrensstadium ist unter diesen Umständen anzunehmen, dass es sich bei B. in Liq., E. Ltd., F. Ltd. und G. Ltd. um nahestehende Gesellschaften im Sinne des oben Ausgeführten handelt (supra E. 4.5.4). Aus der dem Gericht eingereichten Übersicht geht hervor, dass ein Teil der an die Offshore-Gesellschaften geleisteten Zahlungen kurze Zeit später auf das auf D. lautende Konto bei der Bank J. weitergeleitet wurden (act. 2.4). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass ein allfälliger unrechtmässi- ger Vorteil an rechtlich und wirtschaftlich voneinander nicht unabhängige Personen weitergeleitet wurde und D. als Beteiligungsinhaber der B. in Liq. einen Vorteil erlangt hat. Ebenso ist anzunehmen, dass die B. in Liq. diesen Vorteil einer nicht nahestehenden, also fernstehenden Person unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte, d.h. die Vorteilsgewährung einem Drittvergleich nicht standhalten würde. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass D. und damit auch die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau in den Genuss von unrechtmässig dem Bund vorenthaltenen Verrechnungs- steuern gekommen und damit direkt resp. indirekt bevorteilt sein könnte. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden. 4.6.2 Sofern sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf die Strafbarkeit der Beschuldigten beziehen (act. 1, S. 4; act. 7, S. 3 ff.), ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht eingehend zu prüfen ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die von der Beschwerde-

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führerin bestrittenen Punkte, ob die B. in Liq. an E. Ltd., F. Ltd., und G. Ltd. tatsächlich geldwerte Leistungen ohne Abzug der Verrechnungssteuer getätigt hat und ob die geleisteten Provisionen einem Drittvergleich standhalten würden. Da über die Verwertbarkeit von Beweismitteln in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden ist (supra E. 4.2.1), ist an dieser Stelle auch nicht zu prüfen, wie die Be- schwerdegegnerin in den Besitz der Verträge gekommen ist resp. ob die von ihr angestrengten Rechts- bzw. Amtshilfeverfahren rechtmässig erfolgt sind. 4.6.3 Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und den dem Ge- richt eingereichten Akten ergibt sich der Verdacht, dass die B. in Liq. an D. als ihren einzigen Aktionär eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenom- men haben könnte. Dies indem sie mutmasslich unrechtmässige Provisions- zahlungen an E. Ltd., F. Ltd. und G. Ltd. geleistet hat, die anschliessend auf das Konto von D. bei der Bank J. geflossen sind, ohne darauf die mutmass- lich geschuldete Verrechnungssteuer von ca. Fr. 3,15 Mio. fristgerecht de- klariert und abgerechnet zu haben. Somit liegt beim derzeitigen Verfahrens- stand ein genügender Verdacht einer strafbaren Handlung vor, die eine Ver- urteilung der Beschuldigten und gleichzeitige Anordnung einer Einziehung nach sich ziehen könnte. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist deshalb unbegründet. 4.6.4 Da sich der hinreichende Tatverdacht gestützt auf die dem Gericht einge- reichten Unterlagen beurteilen liess, ist vom Beizug der Akten sämtlicher ge- gen D. geführten Steuer- und Steuerstrafverfahren abzusehen. Der diesbe- zügliche Antrag der Beschwerdeführerin (act. 1, S. 3 f.) ist abzuweisen. Die von der Beschwerdegegnerin dem Gericht eingereichten Übersichten betref- fend die zahlreichen Transaktionen auf den auf die Beteiligten lautenden Bankkonten (act. 2.4, 2.5) erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Allfällige Fehler oder Widersprüche sind den Übersichten nicht zu entneh- men. Aus diesem Grund hat das Gericht darauf verzichtet, von der Be- schwerdegegnerin die umfangreichen Kontoauszüge der betroffenen Bank- konten einzuholen. 4.7 Aus dem Gesagten folgt, dass bei der B. in Liq. mutmasslich ein unrecht- mässiger Vorteil in Höhe der Steuerersparnis von rund Fr. 3,15 Mio. einge- treten ist, den sie mithilfe der ihr nahestehenden Offshore-Gesellschaften an ihren einzigen Aktionär D. weitergeleitet hat. Vom Konto bei der Bank J. liess D. zwischen 2014 und 2019 Gelder von mehr als EUR 1,3 Mio. an die H. Ltd. überweisen (act. 2.5). Überdies hat D. während des tatrelevanten Zeitrau- mes an die H. Ltd. Zahlungen getätigt, die gesamthaft über der im Jahr 2013 vereinbarten Darlehenssumme lagen, sodass die Parteien am 3. Januar 2018 das Darlehen auf EUR 1,6 Mio. erhöhten (supra E. 4.4; act. 2.6, 2.7).

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Angesichts des Umstandes, dass der mutmasslich unrechtmässige Vorteil innerhalb der nahestehenden Gesellschaften verschoben wurde, liegt die Vermutung nahe, dass D. der H. Ltd. die Aktionärsdarlehen mit einem Teil dieser Vermögenswerte gewährt haben könnte, die unter anderem von sei- nem Konto bei der Bank J. erfolgt sind. Damit könnte der mutmasslich un- rechtmässige Vorteil direkt in das an die H. Ltd. gewährte Aktionärsdarlehen geflossen sein. Dies gilt umso mehr, als gemäss den ins Recht gelegten Un- terlagen die H. Ltd. keine weiteren Darlehensschulden hat (act. 2.7, 2.9) und auf ihr Konto bei der Bank K. hauptsächlich Transaktionen vom Konto von D. bei der Bank J. eingegangen sind (act. 2.4). Vor diesem Hintergrund ist der Fluss der mutmassliche aus Steuerdelikt kommenden Ersparnis in die Aktionärsdarlehen und damit auch die «Papierspur» mehrheitlich ersichtlich. Weiter trat D. die ihm zustehende Darlehensforderung gegenüber der H. Ltd. von insgesamt EUR 1,6 Mio. (act. 2.6, 2.7) im gleichen Umfang am 2. Januar 2019 an die Beschwerdeführerin ab (act. 2.1). Damit weist die beschlag- nahmte Forderung eine potentielle Beziehung zu den mutmasslichen Straf- taten auf und ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorlie- gend im Sinne einer für die Beschlagnahme genügenden Prüfungsdichte als im Sinne von Art. 70 StGB einzugsfähig zu betrachten. Schliesslich stellt die beschlagnahmte Darlehensforderung grundsätzlich einen einziehbaren Ver- mögenswert dar. Eine Einziehung kommt somit voraussichtlich in Betracht, was wie aufgezeigt, für eine Beschlagnahme im gegenwärtigen Verfahrens- stadium genügt.

4.8

4.8.1 Schliesslich ist auf die replicando geltend gemachten Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach höchstens 35 % der Darlehens- forderung zu beschlagnahmen seien. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin anstelle der Beschlagnahme eine Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 47 VStG erlassen sollen (act. 7, S. 5). 4.8.2 Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuer (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 357). Der deliktische Vermögensvorteil bei Steuerdelikten entspreicht einer unrechtmässigen Ersparnis von Steuern, namentlich vorliegend 35 %. Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte mutmassliche Vermögensvorteil von Fr. 3,15 Mio. entspricht den 35 % von möglichen geldwerten Leistung von rund Fr. 9 Mio. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Verrechnungssteuer, welche die B. in Liq. laut dem ihr gemachten Vorwurf hätte erbringen sollen, ist daher nicht zu beanstanden. Der beschlagnahmte Betrag von Fr. 1,6 Mio. liegt unter der mutmasslich hinterzogenen Verrechnungssteuer und erweist sich daher als verhältnismässig. Die Verhältnissmässigkeit der Beschlagnahme wäre auch

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unter der Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu bejahen, wonach sich der gesamthafte deliktische Vermögensvorteil aus Widerhandlungen gegen DBG und VStG auf rund Fr. 4,4 Mio. belaufe und abgesehen von der hier zu beurteilenden Beschlangnahme bisher Beschlagnahmungen im Umfang von Fr. 2,3 Mio. erfolgt seien (act. 9, S. 3). 4.8.3 Die angefochtene Beschlagnahme der Darlehensforderung erfolgte unter dem Aspekt der Einziehung. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, vermag eine Sicherstellung der mutmasslichen Forderung den mit der Beschlagnahme verfolgten Zweck nicht zu erfüllen. Die Sicherstellung stellt gegenüber der Beschlagnahme auch keine mildere Massnahme zur Erreichung der Einziehung der Vermögenswerte, welche mutmasslich deliktischer Herkunft sind, dar (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.27 vom 19. November 2012 E. 6 und 7.2.2). Ausserdem scheidet die Anordnung einer Sicherstellungsverfügung nach Art. 47 VStG gegenüber der Beschwerdeführerin schon deshalb aus, weil nicht nicht sie, sondern die B. in Liq. verrechnungssteuerpflichtig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_785/2012, 1B_787/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 9). 4.9 Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und – d.h. kumulativ hierzu – wenn er eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder wenn die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhält- nismässige Härte darstellen würde (supra E. 4.3.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ein Drittrecht i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ein- deutig gegeben. Zum einen ist derzeit fraglich, ob die Beschwerdeführerin als gutgläubige Erwerberin i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB gelten kann. Die Be- schwerdeführerin ist die Ehefrau des Beschuldigten D., mithin steht sie zu ihm näher als aussenstehende Dritte. Zum anderen erfolgte die Zession laut den Angaben im Abtretungsvertrag «free of charge» (act. 2.1, S. 1). Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für den Erwerb der Dar- lehensforderung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht hat. Sodann legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb die Einziehung ihr gegenüber eine unverhältnismässige Härte dar- stellen würde. Demzufolge ist ein Drittrecht i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB zu ver- neinen.

4.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeordnete Beschlagnahme kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist somit unbegründet.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 29. Juli 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans Frey - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).