Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG); Vorläufige Festnahme (Art. 51 VStrR); Rechtsverweigerung; unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
Sachverhalt
A. Anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle eines durch B. gelenkten Kühltrans- porters stellten Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») am 6. April 2024 377,5 kg Frischfleisch fest, das beim Grenzübertritt in die Schweiz ohne Zollanmeldung eingeführt worden ist. B. gab an, dass er wiederholt Fleischtransporte im Auftrag von A. durch- geführt habe. In der Folge eröffnete das BAZG am 9. April 2024 gegen A. unter der Verfahrensnummer 71-2024.9069 eine Zollstrafuntersuchung we- gen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom
18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Die Ver- fahrenseröffnung wurde damit begründet, dass die Aussage von B. und Er- mittlungen der Zollfahndung Ost den Verdacht erhärtet hätten, dass A. ge- werbs- und gewohnheitsmässig Frischfleisch illegal in die Schweiz einge- führt habe bzw. habe einführen lassen und das Fleisch gewinnbringend im Zollinland an gewerbliche Abnehmer verkauft habe bzw. habe verkaufen las- sen. Es bestehe daher der begründete Verdacht auf Widerhandlung(en) ge- gen Art. 118 ZG (Zollhinterziehung) i.V.m. Art. 124 ZG (erschwerende Um- stände) sowie Hinterziehung der Einfuhrsteuer nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG (act. 2.1).
B. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 setzte der damalige Verteidiger von A. das BAZG über die Mandatsniederlegung in Kenntnis (act. 2.2).
C. Am 5. Juni 2025 wurde C. als Lenker des Lieferwagens mit dem Kennzei- chen 1 nach vorgängiger Einreise in die Schweiz via den Grenzübergang Riehen beim Badischen Bahnhof auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt ei- ner Zollkontrolle unterzogen. Dabei wurden total 779 kg Frischfleisch, eti- kettiert mit «D. GmbH, Z.», im Wert von EUR 8'195.81 festgestellt, wel- ches nicht zur Zollbehandlung angemeldet worden ist. Als Beifahrer wurde A. identifiziert (act. 2.3). Die Mitarbeiter des BAZG stellten im Fahr- zeug eine Rechnung Nr. 2 mit der Adresse «E. AG, Herr A., Y.-Strasse, X.», einen Lieferschein Nr. 3 und einen Wiegeprotokoll Nr. 3 sicher, die sogleich als Beweismittel beschlagnahmt wurden (act. 2.5). Das Fleisch wurde mit separater Verfügung als Zollpfand beschlagnahmt (act. 2.4).
Gleichentags eröffnete das BAZG gegen A. eine Zollstrafuntersuchung we- gen des Verdachts auf eine Widerhandlung gegen Art. 118 ZG und Art. 96 Abs. 4 MWSTG i.V.m. Art. 124 ZG, befragte ihn als Beschuldigten und nahm
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ihn vorläufig fest (act. 2.3, 2.6, 2.9). Die mitgeführten Gegenstände sowie Bargeld in Höhe von CHF 913.20 und EUR 567.59 wurden A. anlässlich der Festnahme abgenommen. Am 6. Juni 2025 ordnete das BAZG die Beschlag- nahme des Bargeldes im Umfang von CHF 850.-- und EUR 500.-- im Hin- blick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB an. Am 6. Juni 2025 wurde A. aus der vorläufigen Festnahme entlassen (act. 2.11).
D. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 5. Juni 2025 gab A. gegenüber dem BAZG an, dass er die ihm von seinem damaligen Verteidiger zugestellten Verfahrensakten auf seinem Mac nicht habe öffnen können und trotz seiner damaliger Vorsprache beim Rechtsbeistand, die Untersuchungsakten nicht vorlägen. Diesbezüglich teilte das BAZG A. mit, er könne die Untersuchungs- akten am Sitz der Zollfahndung Ost einsehen (act. 2.8).
E. Mit Schreiben vom 8. Juni 2025 ersuchte A. das BAZG um Akteneinsicht und stellte hierfür einen USB-Datenstick zu. Des Weiteren ersuchte er um Zu- stellung der Aktenkopien der Verfügungen vom 5./6. Juni 2025, welche ihm anlässlich der Inhaftierung abgenommen, bei der Haftentlassung jedoch nicht ausgehändigt worden seien (act. 2.13).
F. Am 9. Juni 2025 erhob A. bei der Direktion Strafverfolgung des BAZG Be- schwerde (act. 1). Er beantragte die Prüfung der Handlungen des BAZG vom
5. Juni 2025 von einer unabhängigen Instanz (Rechtsbegehren 1) und die Gewährung der Akteneinsicht sowie danach einer Gelegenheit zum Gehör (Rechtsbegehren 2). Zudem ersuchte er um Zusprechung einer angemes- senen Entschädigung (Rechtsbegehren 3) und die Kosten seien zu Lasten der Staatskasse zu verteilen (Rechtsbegehren 4).
Am 9. Juni 2025 erhob A. bei der Direktion Strafverfolgung des BAZG eine weitere Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung betref- fend die Beschlagnahme des Bargeldes und ersuchte um Einsicht in die Ak- ten sowie anschliessende Gelegenheit zum Gehör (act. 1).
G. Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 stellte das BAZG A. die von ihm anbegehr- ten Verfahrensakten und das entsprechende Aktenverzeichnis auf dem von A. zuvor zugestellten USB-Datenstick zu (act. 2.14).
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H. Das BAZG leitete die Beschwerde von A. vom 9. Juni 2025 am 16. Juni 2025 samt seiner Stellungnahme vom gleichen Tag der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid weiter (act. 2). Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwerdeverfahren. Gleichentags leitete das BAZG der Beschwerdekammer die Beschwerde betreffend die Beschlagnahme des Bargeldes vom 9. Juni 2025 zum Entscheid weiter. Die- ses Verfahren wird der Geschäftszeichen BV.2025.34 geführt.
I. Im vorliegenden Verfahren forderte die Beschwerdekammer A. mit Schrei- ben vom 17. Juni 2025 auf, bis zum 30. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (act. 3). Auf Gesuch von A. erstreckte sie die Frist bis zum 7. Juli 2025 (act. 4, 5).
J. A. ersuchte das Gericht mit Schreiben vom 6. Juli 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und führte u.a. aus, dass er nicht über die er- forderlichen Mittel verfüge, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Diverse Behörden hätten dies mehrfach festgestellt. Auch das Bundesstrafgericht habe ihm in anderen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Zu- dem seien noch Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege beim Bun- desgericht und beim Schaffhauser Obergericht pendent. Die Akten seien dort oder bei seinem Offizialverteidiger F. beizuziehen (BP.2025.65, act. 1). Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das Nebenverfahren BP.2025.65, stellte A. mit Schreiben vom 9. Juli 2025 das Formular betref- fend Unentgeltliche Rechtspflege zu und teilte ihm mit, dass die behauptete prozessuale Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beur- teilt werde und es ihm als Gesuchsteller obliege, seine aktuellen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen sowie seine fi- nanziellen Verpflichtungen zu belegen (BP.2025.64, act. 2). Nachdem A. die Abholfrist bei der Schweizerischen Post verlängert hatte, wurde das Schrei- ben vom 9. Juli 2025 dem Gericht am 8. August 2025 mit dem Vermerk «Nicht abholt» retourniert (BP.2025.65, act. 3). In der Folge stellte das Ge- richt A. am 8. August 2025 eine Kopie des Schreibens vom 9. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zu (BP.2025.65, act. 4).
K. Bereits zuvor hatte das Gericht A. mit Schreiben vom 28. Juli 2025 die Ver- nehmlassung des BAZG vom 16. Juni 2025 (mitsamt Beilagen) zugestellt und eingeladen, sich hierzu bis zum 8. August 2025 zu äussern (act. 6). A. liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
E. 2.1 Der untersuchende Beamte kann den einer Widerhandlung dringend Ver- dächtigen vorläufig festnehmen, wenn ein Haftgrund nach Art. 52 VStrR an- genommen werden muss und Gefahr im Verzuge ist (Art. 51 Abs. 1 VStrR). Der Festgenommene ist unverzüglich einzuvernehmen; dabei ist ihm Gele- genheit zu geben, den bestehenden Verdacht und die Gründe der Fest- nahme zu entkräften (Art. 51 Abs. 2 VStrR). Muss nach wie vor ein Haftgrund angenommen werden, so ist der Festgenommene unverzüglich der zur Aus- stellung von Haftbefehlen ermächtigten kantonalen Gerichtsbehörde zuzu- führen (Art. 51 Abs. 3 VStrR). Zuständig ist diesfalls die am Orte der Fest- nahme zuständige Gerichtsbehörde (Art. 53 Abs. 2 lit. a VStrR). Die
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Gerichtsbehörde prüft, ob ein Haftgrund besteht; der untersuchende Beamte und der Festgenommene sind dazu anzuhören (Art. 51 Abs. 4 VStrR). Hie- rauf verfügt die Gerichtsbehörde die Verhaftung oder die Freilassung, gege- benenfalls gegen Sicherheitsleistung. Der Entscheid kann mit Beschwerde nach Art. 26 VStrR angefochten werden (Art. 51 Abs. 5 VStrR).
E. 2.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
E. 2.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das zur Beschwerdeführung berechti- gende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.30 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3.1; BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 1.2.1). Fehlt es bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde, ergeht ein Nichteintretensentscheid. Fällt das Rechtsschutzinteresse hingegen erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, ist es nicht mehr aktuell und das Rechtsmittel ist zufolge Gegenstandslosigkeit grundsätzlich abzuschreiben (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.3 vom
23. März 2023 E. 2.2).
E. 2.4.1 Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde an- ficht. Beschwerde richtet sich gemäss dem Wortlaut gegen «Zwangsmass- nahmen und Rechtsverweigerung des BAZG vom 5.06.2025 betreffend Zwangsmassnahmen, Festnahme, Kontrolle, Verweigerung Verteidigung, Gehör und Siegelung» (act. 1).
E. 2.4.2 Der Beschwerdeführer wurde am 5. Juni 2025 vorläufig festgenommen und am darauffolgenden Tag aus der Haft entlassen. Da der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde am 9. Juni 2025, mithin zu einem Zeitpunkt er- hoben hat, als er sich nicht mehr in Haft befand, ist auf die Beschwerde dies- bezüglich nicht einzutreten. Rügen betreffend die Rechtmässigkeit, Dauer,
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die Behandlung durch die Polizei resp. den Beschwerdegegner und allfällige Entschädigungsansprüche wird der Beschwerdeführer am Schluss des Strafverfahrens beim für den Entscheid zuständigen Sachrichter geltend ma- chen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. Septem- ber 2012 E. 2.3.2; s.a. GRAF, Basler Kommentar, 2020, Art. 51 VStrR N. 95).
E. 2.4.3 In Bezug auf die geltend gemachte verweigerte Verteidigung liegt kein Ent- scheid des Beschwerdegegners vor, weshalb es diesbezüglich an einem An- fechtungsobjekt mangelt. Darüber hat zunächst der Beschwerdegegner zu entscheiden, weshalb der Beschwerdeführer diese beim zuständigen Unter- suchungsleiter zu stellen hat. Ein abschlägiger Entscheid kann allenfalls beim Bundesstrafgericht resp. zunächst beim Direktor oder Chef des BAZG angefochten werden (vgl. Art. 27 VStrR). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
E. 2.4.4 Die Verfügung betreffend die Beschlagnahme des Bargeldes bildet Gegen- stand des Verfahrens BV.2025.34, weshalb sie nicht auch im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist. Des Weiteren beschlagnahmte der Beschwerde- gegner das im Fahrzeug sichergestellte Frischfleisch gestützt auf Art. 82 und 83 ZG als Zollpfand (act. 2.4). Für die Beurteilung dieser Beschlagnahme ist die angerufene Beschwerdekammer nicht zuständig (vgl. Rechtsmittelbeleh- rung von act. 2.4; s.a. TPF 2017 93 E. 3.2 m.w.H.). Schliesslich beschlag- nahmte der Beschwerdegegner am 5. Juni 2025 die im Fahrzeug sicherge- stellte Rechnung Nr. 2 mit der Adresse «E. AG, Herr A., Y.-Strasse, X.», Lieferschein Nr. 3 und Wiegeprotokoll Nr. 3 zusammen in einer Verfügung (act. 2.5). Unter der Annahme, dass diese Unterlagen dem Beschwerdefüh- rer gehören, ist auf die vorliegende Beschwerde in diesem Punkt einzutreten.
E. 2.4.5 Unter Berücksichtigung des Pfingstmontages (9. Juni 2025) wurde die Be- schwerde fristgerecht erhoben. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerde samt seiner Stellungnahme dem Gericht innert der in Art. 26 Abs. 3 VStrR vorgesehenen Frist weitergeleitet.
E. 2.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich ge- gen die am 5. Juni 2025 verfügte Beschlagnahme der oben erwähnten Un- terlagen richtet.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, er könne die Be- schwerde nicht ausführlicher begründen, da ihm die wesentlichen Akten ent- zogen worden seien. Er habe vom Beschwerdegegner diverse Kopien von Akten am Abend des 5. Juni 2025 erhalten, welche er unterschrieben habe.
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Diese seien jedoch dem Gefängnismitarbeiter gegeben worden und seien dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Entlassung aus der Haft nicht aus- gehändigt worden (act. 1).
E. 3.2 Der Vorwurf einer Gehörsverletzung ist unbegründet. Zum einen hat der Be- schwerdegegner den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge die am
E. 3.3 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde gegen die angeordnete Beschlagnahme der Unterlagen nicht, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu bereits aus diesem Grund erübrigen. Ausserdem hält die Beschlag- nahme vor Bundesrecht stand und die Beschwerde wäre auch bei einer nä- heren Prüfung abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer wurde als Bei- fahrer eines Lieferfahrzeugs mit Schweizer Kennzeichen angehalten, in wel- chem insgesamt 779 kg Frischfleisch im Wert von EUR 8'195.81 festge- stellt wurde. Eine Zollanmeldung für das Fleisch lag nicht vor, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich als Beifahrer im Fahrzeug befand, in welchem eine Rechnung für die «E. AG, Herr A.» sichergestellt wurde, lässt den Schluss zu, dass C. das Fleisch im Auftrag des Beschwerdeführers ohne eine ent- sprechende Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt haben könnte. Die konkrete Rolle des Beschwerdeführers wird im Laufe der Untersuchung zu ermitteln sein. Hinzu kommt das gegen den Beschwerdeführer bereits seit dem 6. April 2024 hängige Verfahren wegen illegaler Fleischeinfuhr. In je- nem Verfahren gab der Beschuldigte B. an, Fleisch wiederholt für den Be- schwerdeführer in die Schweiz eingeführt zu haben. Unter diesen Umstän- den ist ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer gewohnheits- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Zollgesetz und das Mehrwert- steuergesetz zu bejahen. Da die beschlagnahmten Unterlagen im
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Zusammenhang mit Fleischimport stehen, sind sie für die vom Beschwer- degegner geführte Untersuchung als Beweismittel i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR von Bedeutung.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten und sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2025.65).
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefah- ren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Partei als be- dürftig, wenn sie für die Bezahlung der erforderlichen Prozess- und Partei- kosten die zur Deckung des eigenen und familiären Grundbedarfs benötigten Mittel angreifen muss (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli- chen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suches (BGE 120 Ia 179 E. 3a m.w.H.).
4.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem oben Ausgeführten als aussichtlos und das Gesuch ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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E. 5 Juni 2025 erlassenen Verfügungen bzw. Protokolle sogleich eröffnet (act. 1). Bei seiner Inhaftierung musste der Beschwerdeführer die mitge- führte Aktentasche mit diversen Papieren abgeben. Diese soll er bei seiner Entlassung ordnungsgemäss erhalten haben (act. 2.10). Zum anderen wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2025 darauf hingewiesen, die Verfahrensakten am Sitz der Zollfahndung Ost ein- sehen zu können (act. 2.8). Schliesslich stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2025 die von ihm mit Schrei- ben vom 8. Juni 2025 anbegehrten Verfahrensakten und das entsprechende Aktenverzeichnis in elektronischer Form zu (act. 2.14). Auch im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit der Vernehmlassung des Be- schwerdegegners sowie sämtlichen Beilagen bedient und ihm wurde Gele- genheit gewährt, sich hierzu in Kenntnis sämtlicher Akten zu äussern (act. 6). Damit ist sein prozessualer Antrag gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht zu- folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG); Vorläufige Festnahme (Art. 51 VStrR); Rechtsverwei- gerung; unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerde- verfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2025.35 Nebenverfahren: BP.2025.65
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Sachverhalt:
A. Anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle eines durch B. gelenkten Kühltrans- porters stellten Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») am 6. April 2024 377,5 kg Frischfleisch fest, das beim Grenzübertritt in die Schweiz ohne Zollanmeldung eingeführt worden ist. B. gab an, dass er wiederholt Fleischtransporte im Auftrag von A. durch- geführt habe. In der Folge eröffnete das BAZG am 9. April 2024 gegen A. unter der Verfahrensnummer 71-2024.9069 eine Zollstrafuntersuchung we- gen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom
18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Die Ver- fahrenseröffnung wurde damit begründet, dass die Aussage von B. und Er- mittlungen der Zollfahndung Ost den Verdacht erhärtet hätten, dass A. ge- werbs- und gewohnheitsmässig Frischfleisch illegal in die Schweiz einge- führt habe bzw. habe einführen lassen und das Fleisch gewinnbringend im Zollinland an gewerbliche Abnehmer verkauft habe bzw. habe verkaufen las- sen. Es bestehe daher der begründete Verdacht auf Widerhandlung(en) ge- gen Art. 118 ZG (Zollhinterziehung) i.V.m. Art. 124 ZG (erschwerende Um- stände) sowie Hinterziehung der Einfuhrsteuer nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG (act. 2.1).
B. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 setzte der damalige Verteidiger von A. das BAZG über die Mandatsniederlegung in Kenntnis (act. 2.2).
C. Am 5. Juni 2025 wurde C. als Lenker des Lieferwagens mit dem Kennzei- chen 1 nach vorgängiger Einreise in die Schweiz via den Grenzübergang Riehen beim Badischen Bahnhof auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt ei- ner Zollkontrolle unterzogen. Dabei wurden total 779 kg Frischfleisch, eti- kettiert mit «D. GmbH, Z.», im Wert von EUR 8'195.81 festgestellt, wel- ches nicht zur Zollbehandlung angemeldet worden ist. Als Beifahrer wurde A. identifiziert (act. 2.3). Die Mitarbeiter des BAZG stellten im Fahr- zeug eine Rechnung Nr. 2 mit der Adresse «E. AG, Herr A., Y.-Strasse, X.», einen Lieferschein Nr. 3 und einen Wiegeprotokoll Nr. 3 sicher, die sogleich als Beweismittel beschlagnahmt wurden (act. 2.5). Das Fleisch wurde mit separater Verfügung als Zollpfand beschlagnahmt (act. 2.4).
Gleichentags eröffnete das BAZG gegen A. eine Zollstrafuntersuchung we- gen des Verdachts auf eine Widerhandlung gegen Art. 118 ZG und Art. 96 Abs. 4 MWSTG i.V.m. Art. 124 ZG, befragte ihn als Beschuldigten und nahm
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ihn vorläufig fest (act. 2.3, 2.6, 2.9). Die mitgeführten Gegenstände sowie Bargeld in Höhe von CHF 913.20 und EUR 567.59 wurden A. anlässlich der Festnahme abgenommen. Am 6. Juni 2025 ordnete das BAZG die Beschlag- nahme des Bargeldes im Umfang von CHF 850.-- und EUR 500.-- im Hin- blick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB an. Am 6. Juni 2025 wurde A. aus der vorläufigen Festnahme entlassen (act. 2.11).
D. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 5. Juni 2025 gab A. gegenüber dem BAZG an, dass er die ihm von seinem damaligen Verteidiger zugestellten Verfahrensakten auf seinem Mac nicht habe öffnen können und trotz seiner damaliger Vorsprache beim Rechtsbeistand, die Untersuchungsakten nicht vorlägen. Diesbezüglich teilte das BAZG A. mit, er könne die Untersuchungs- akten am Sitz der Zollfahndung Ost einsehen (act. 2.8).
E. Mit Schreiben vom 8. Juni 2025 ersuchte A. das BAZG um Akteneinsicht und stellte hierfür einen USB-Datenstick zu. Des Weiteren ersuchte er um Zu- stellung der Aktenkopien der Verfügungen vom 5./6. Juni 2025, welche ihm anlässlich der Inhaftierung abgenommen, bei der Haftentlassung jedoch nicht ausgehändigt worden seien (act. 2.13).
F. Am 9. Juni 2025 erhob A. bei der Direktion Strafverfolgung des BAZG Be- schwerde (act. 1). Er beantragte die Prüfung der Handlungen des BAZG vom
5. Juni 2025 von einer unabhängigen Instanz (Rechtsbegehren 1) und die Gewährung der Akteneinsicht sowie danach einer Gelegenheit zum Gehör (Rechtsbegehren 2). Zudem ersuchte er um Zusprechung einer angemes- senen Entschädigung (Rechtsbegehren 3) und die Kosten seien zu Lasten der Staatskasse zu verteilen (Rechtsbegehren 4).
Am 9. Juni 2025 erhob A. bei der Direktion Strafverfolgung des BAZG eine weitere Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung betref- fend die Beschlagnahme des Bargeldes und ersuchte um Einsicht in die Ak- ten sowie anschliessende Gelegenheit zum Gehör (act. 1).
G. Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 stellte das BAZG A. die von ihm anbegehr- ten Verfahrensakten und das entsprechende Aktenverzeichnis auf dem von A. zuvor zugestellten USB-Datenstick zu (act. 2.14).
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H. Das BAZG leitete die Beschwerde von A. vom 9. Juni 2025 am 16. Juni 2025 samt seiner Stellungnahme vom gleichen Tag der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid weiter (act. 2). Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwerdeverfahren. Gleichentags leitete das BAZG der Beschwerdekammer die Beschwerde betreffend die Beschlagnahme des Bargeldes vom 9. Juni 2025 zum Entscheid weiter. Die- ses Verfahren wird der Geschäftszeichen BV.2025.34 geführt.
I. Im vorliegenden Verfahren forderte die Beschwerdekammer A. mit Schrei- ben vom 17. Juni 2025 auf, bis zum 30. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (act. 3). Auf Gesuch von A. erstreckte sie die Frist bis zum 7. Juli 2025 (act. 4, 5).
J. A. ersuchte das Gericht mit Schreiben vom 6. Juli 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und führte u.a. aus, dass er nicht über die er- forderlichen Mittel verfüge, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Diverse Behörden hätten dies mehrfach festgestellt. Auch das Bundesstrafgericht habe ihm in anderen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Zu- dem seien noch Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege beim Bun- desgericht und beim Schaffhauser Obergericht pendent. Die Akten seien dort oder bei seinem Offizialverteidiger F. beizuziehen (BP.2025.65, act. 1). Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das Nebenverfahren BP.2025.65, stellte A. mit Schreiben vom 9. Juli 2025 das Formular betref- fend Unentgeltliche Rechtspflege zu und teilte ihm mit, dass die behauptete prozessuale Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beur- teilt werde und es ihm als Gesuchsteller obliege, seine aktuellen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen sowie seine fi- nanziellen Verpflichtungen zu belegen (BP.2025.64, act. 2). Nachdem A. die Abholfrist bei der Schweizerischen Post verlängert hatte, wurde das Schrei- ben vom 9. Juli 2025 dem Gericht am 8. August 2025 mit dem Vermerk «Nicht abholt» retourniert (BP.2025.65, act. 3). In der Folge stellte das Ge- richt A. am 8. August 2025 eine Kopie des Schreibens vom 9. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zu (BP.2025.65, act. 4).
K. Bereits zuvor hatte das Gericht A. mit Schreiben vom 28. Juli 2025 die Ver- nehmlassung des BAZG vom 16. Juni 2025 (mitsamt Beilagen) zugestellt und eingeladen, sich hierzu bis zum 8. August 2025 zu äussern (act. 6). A. liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
2.
2.1 Der untersuchende Beamte kann den einer Widerhandlung dringend Ver- dächtigen vorläufig festnehmen, wenn ein Haftgrund nach Art. 52 VStrR an- genommen werden muss und Gefahr im Verzuge ist (Art. 51 Abs. 1 VStrR). Der Festgenommene ist unverzüglich einzuvernehmen; dabei ist ihm Gele- genheit zu geben, den bestehenden Verdacht und die Gründe der Fest- nahme zu entkräften (Art. 51 Abs. 2 VStrR). Muss nach wie vor ein Haftgrund angenommen werden, so ist der Festgenommene unverzüglich der zur Aus- stellung von Haftbefehlen ermächtigten kantonalen Gerichtsbehörde zuzu- führen (Art. 51 Abs. 3 VStrR). Zuständig ist diesfalls die am Orte der Fest- nahme zuständige Gerichtsbehörde (Art. 53 Abs. 2 lit. a VStrR). Die
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Gerichtsbehörde prüft, ob ein Haftgrund besteht; der untersuchende Beamte und der Festgenommene sind dazu anzuhören (Art. 51 Abs. 4 VStrR). Hie- rauf verfügt die Gerichtsbehörde die Verhaftung oder die Freilassung, gege- benenfalls gegen Sicherheitsleistung. Der Entscheid kann mit Beschwerde nach Art. 26 VStrR angefochten werden (Art. 51 Abs. 5 VStrR).
2.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
2.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das zur Beschwerdeführung berechti- gende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.30 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3.1; BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 1.2.1). Fehlt es bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde, ergeht ein Nichteintretensentscheid. Fällt das Rechtsschutzinteresse hingegen erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, ist es nicht mehr aktuell und das Rechtsmittel ist zufolge Gegenstandslosigkeit grundsätzlich abzuschreiben (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.3 vom
23. März 2023 E. 2.2).
2.4
2.4.1 Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde an- ficht. Beschwerde richtet sich gemäss dem Wortlaut gegen «Zwangsmass- nahmen und Rechtsverweigerung des BAZG vom 5.06.2025 betreffend Zwangsmassnahmen, Festnahme, Kontrolle, Verweigerung Verteidigung, Gehör und Siegelung» (act. 1).
2.4.2 Der Beschwerdeführer wurde am 5. Juni 2025 vorläufig festgenommen und am darauffolgenden Tag aus der Haft entlassen. Da der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde am 9. Juni 2025, mithin zu einem Zeitpunkt er- hoben hat, als er sich nicht mehr in Haft befand, ist auf die Beschwerde dies- bezüglich nicht einzutreten. Rügen betreffend die Rechtmässigkeit, Dauer,
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die Behandlung durch die Polizei resp. den Beschwerdegegner und allfällige Entschädigungsansprüche wird der Beschwerdeführer am Schluss des Strafverfahrens beim für den Entscheid zuständigen Sachrichter geltend ma- chen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. Septem- ber 2012 E. 2.3.2; s.a. GRAF, Basler Kommentar, 2020, Art. 51 VStrR N. 95).
2.4.3 In Bezug auf die geltend gemachte verweigerte Verteidigung liegt kein Ent- scheid des Beschwerdegegners vor, weshalb es diesbezüglich an einem An- fechtungsobjekt mangelt. Darüber hat zunächst der Beschwerdegegner zu entscheiden, weshalb der Beschwerdeführer diese beim zuständigen Unter- suchungsleiter zu stellen hat. Ein abschlägiger Entscheid kann allenfalls beim Bundesstrafgericht resp. zunächst beim Direktor oder Chef des BAZG angefochten werden (vgl. Art. 27 VStrR). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 2.4.4 Die Verfügung betreffend die Beschlagnahme des Bargeldes bildet Gegen- stand des Verfahrens BV.2025.34, weshalb sie nicht auch im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist. Des Weiteren beschlagnahmte der Beschwerde- gegner das im Fahrzeug sichergestellte Frischfleisch gestützt auf Art. 82 und 83 ZG als Zollpfand (act. 2.4). Für die Beurteilung dieser Beschlagnahme ist die angerufene Beschwerdekammer nicht zuständig (vgl. Rechtsmittelbeleh- rung von act. 2.4; s.a. TPF 2017 93 E. 3.2 m.w.H.). Schliesslich beschlag- nahmte der Beschwerdegegner am 5. Juni 2025 die im Fahrzeug sicherge- stellte Rechnung Nr. 2 mit der Adresse «E. AG, Herr A., Y.-Strasse, X.», Lieferschein Nr. 3 und Wiegeprotokoll Nr. 3 zusammen in einer Verfügung (act. 2.5). Unter der Annahme, dass diese Unterlagen dem Beschwerdefüh- rer gehören, ist auf die vorliegende Beschwerde in diesem Punkt einzutreten. 2.4.5 Unter Berücksichtigung des Pfingstmontages (9. Juni 2025) wurde die Be- schwerde fristgerecht erhoben. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerde samt seiner Stellungnahme dem Gericht innert der in Art. 26 Abs. 3 VStrR vorgesehenen Frist weitergeleitet.
2.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich ge- gen die am 5. Juni 2025 verfügte Beschlagnahme der oben erwähnten Un- terlagen richtet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, er könne die Be- schwerde nicht ausführlicher begründen, da ihm die wesentlichen Akten ent- zogen worden seien. Er habe vom Beschwerdegegner diverse Kopien von Akten am Abend des 5. Juni 2025 erhalten, welche er unterschrieben habe.
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Diese seien jedoch dem Gefängnismitarbeiter gegeben worden und seien dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Entlassung aus der Haft nicht aus- gehändigt worden (act. 1).
3.2 Der Vorwurf einer Gehörsverletzung ist unbegründet. Zum einen hat der Be- schwerdegegner den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge die am
5. Juni 2025 erlassenen Verfügungen bzw. Protokolle sogleich eröffnet (act. 1). Bei seiner Inhaftierung musste der Beschwerdeführer die mitge- führte Aktentasche mit diversen Papieren abgeben. Diese soll er bei seiner Entlassung ordnungsgemäss erhalten haben (act. 2.10). Zum anderen wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2025 darauf hingewiesen, die Verfahrensakten am Sitz der Zollfahndung Ost ein- sehen zu können (act. 2.8). Schliesslich stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2025 die von ihm mit Schrei- ben vom 8. Juni 2025 anbegehrten Verfahrensakten und das entsprechende Aktenverzeichnis in elektronischer Form zu (act. 2.14). Auch im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit der Vernehmlassung des Be- schwerdegegners sowie sämtlichen Beilagen bedient und ihm wurde Gele- genheit gewährt, sich hierzu in Kenntnis sämtlicher Akten zu äussern (act. 6). Damit ist sein prozessualer Antrag gegenstandslos geworden.
3.3 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde gegen die angeordnete Beschlagnahme der Unterlagen nicht, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu bereits aus diesem Grund erübrigen. Ausserdem hält die Beschlag- nahme vor Bundesrecht stand und die Beschwerde wäre auch bei einer nä- heren Prüfung abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer wurde als Bei- fahrer eines Lieferfahrzeugs mit Schweizer Kennzeichen angehalten, in wel- chem insgesamt 779 kg Frischfleisch im Wert von EUR 8'195.81 festge- stellt wurde. Eine Zollanmeldung für das Fleisch lag nicht vor, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich als Beifahrer im Fahrzeug befand, in welchem eine Rechnung für die «E. AG, Herr A.» sichergestellt wurde, lässt den Schluss zu, dass C. das Fleisch im Auftrag des Beschwerdeführers ohne eine ent- sprechende Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt haben könnte. Die konkrete Rolle des Beschwerdeführers wird im Laufe der Untersuchung zu ermitteln sein. Hinzu kommt das gegen den Beschwerdeführer bereits seit dem 6. April 2024 hängige Verfahren wegen illegaler Fleischeinfuhr. In je- nem Verfahren gab der Beschuldigte B. an, Fleisch wiederholt für den Be- schwerdeführer in die Schweiz eingeführt zu haben. Unter diesen Umstän- den ist ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer gewohnheits- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Zollgesetz und das Mehrwert- steuergesetz zu bejahen. Da die beschlagnahmten Unterlagen im
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Zusammenhang mit Fleischimport stehen, sind sie für die vom Beschwer- degegner geführte Untersuchung als Beweismittel i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR von Bedeutung.
3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten und sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2025.65).
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefah- ren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Partei als be- dürftig, wenn sie für die Bezahlung der erforderlichen Prozess- und Partei- kosten die zur Deckung des eigenen und familiären Grundbedarfs benötigten Mittel angreifen muss (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli- chen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suches (BGE 120 Ia 179 E. 3a m.w.H.).
4.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem oben Ausgeführten als aussichtlos und das Gesuch ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht zu- folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Oktober 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).