Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
Sachverhalt
A. Anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle eines durch B. gelenkten Kühltrans- porters stellten Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») am 6. April 2024 377,5 kg Frischfleisch fest, das beim Grenzübertritt in die Schweiz ohne Zollanmeldung eingeführt worden ist. B. gab an, dass er wiederholt Fleischtransporte im Auftrag von A. durch- geführt habe. In der Folge eröffnete das BAZG am 9. April 2024 gegen A. unter der Verfahrensnummer 71-2024.9069 eine Zollstrafuntersuchung we- gen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom
18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Die Ver- fahrenseröffnung wurde damit begründet, dass die Aussage von B. und Er- mittlungen der Zollfahndung Ost den Verdacht erhärtet hätten, dass A. ge- werbs- und gewohnheitsmässig Frischfleisch illegal in die Schweiz einge- führt habe bzw. habe einführen lassen und das Fleisch gewinnbringend im Zollinland an gewerbliche Abnehmer verkauft habe bzw. habe verkaufen las- sen. Es bestehe daher der begründete Verdacht auf Widerhandlung(en) ge- gen Art. 118 ZG (Zollhinterziehung) i.V.m. Art. 124 ZG (erschwerende Um- stände) sowie Hinterziehung der Einfuhrsteuer nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG (act. 2.1).
B. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 setzte der damalige Verteidiger von A. das BAZG über die Mandatsniederlegung in Kenntnis (act. 2.2).
C. Am 5. Juni 2025 wurde C. als Lenker des Lieferwagens mit dem Kennzei- chen 1 nach vorgängiger Einreise in die Schweiz via den Grenzübergang Riehen beim Badischen Bahnhof auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt ei- ner Zollkontrolle unterzogen. Dabei wurden total 779 kg Frischfleisch, eti- kettiert mit «D. GmbH, Z.», im Wert von EUR 8'195.81 festgestellt, wel- ches nicht zur Zollbehandlung angemeldet worden ist. Als Beifahrer wurde A. identifiziert (act. 2.3). Die Mitarbeiter des BAZG stellten im Fahr- zeug eine Rechnung Nr. 2 mit der Adresse «E. AG, Herr A., Y-Strasse, X.», einen Lieferschein Nr. 3 und einen Wiegeprotokoll Nr. 3 sicher, die sogleich beschlagnahmt wurden (act. 2.5). Das Fleisch wurde mit separater Verfü- gung als Zollpfand beschlagnahmt (act. 2.4).
Gleichentags eröffnete das BAZG gegen A. eine Zollstrafuntersuchung we- gen des Verdachts auf eine Widerhandlung gegen Art. 118 ZG und Art. 96 Abs. 4 MWSTG i.V.m. Art. 124 ZG, befragte ihn als Beschuldigten und nahm
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ihn vorläufig fest (act. 2.3, 2.6, 2.9). Die mitgeführten Gegenstände sowie Bargeld in Höhe von CHF 913.20 und EUR 567.59 wurden A. anlässlich der Festnahme abgenommen. Am 6. Juni 2025 ordnete das BAZG die Beschlag- nahme des Bargeldes im Umfang von CHF 850.-- und EUR 500.-- im Hin- blick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB an (act. 2.10, 2.15). Am 6. Juni 2025 wurde A. aus der vorläufigen Festnahme entlassen (act. 2.11).
D. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 5. Juni 2025 gab A. gegenüber dem BAZG an, dass er die ihm von seinem damaligen Verteidiger zugestellten Verfahrensakten auf seinem Mac nicht habe öffnen können und trotz seiner damaliger Vorsprache beim Rechtsbeistand, die Untersuchungsakten nicht vorlägen. Diesbezüglich teilte das BAZG A. mit, er könne die Untersuchungs- akten am Sitz der Zollfahndung Ost einsehen (act. 2.8).
E. Mit Schreiben vom 8. Juni 2025 ersuchte A. das BAZG um Akteneinsicht und stellte hierfür einen USB-Datenstick zu. Des Weiteren ersuchte er um Zu- stellung der Aktenkopien der Verfügungen vom 5./6. Juni 2025, welche ihm anlässlich der Inhaftierung abgenommen, bei der Haftentlassung jedoch nicht ausgehändigt worden seien (act. 2.13).
F. Am 9. Juni 2025 erhob A. bei der Direktion Strafverfolgung des BAZG Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 6. Juni 2025. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten und anschlies- sende Gelegenheit zum Gehör. Schliesslich ersucht er um Zusprechung ei- ner angemessenen Entschädigung und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (act. 1).
G. Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 stellte das BAZG A. die von ihm anbegehr- ten Verfahrensakten und das entsprechende Aktenverzeichnis auf dem von A. zuvor zugestellten USB-Datenstick zu (act. 2.14).
H. Das BAZG leitete die Beschwerde von A. vom 9. Juni 2025 am 16. Juni 2025 samt seiner Stellungnahme vom gleichen Tag der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid weiter (act. 2).
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I. Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwerde- verfahren und forderte A. mit Schreiben vom 17. Juni 2025 auf, bis zum
30. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (act. 3). Auf Gesuch von A. erstreckte sie die Frist bis zum 7. Juli 2025 (act. 4, 5).
J. A. ersuchte das Gericht mit Schreiben vom 6. Juli 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und führte u.a. aus, dass er nicht über die er- forderlichen Mittel verfüge, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Diverse Behörden hätten dies mehrfach festgestellt. Auch das Bundesstrafgericht habe ihm in anderen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Zu- dem seien noch Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege beim Bun- desgericht und beim Schaffhauser Obergericht pendent. Die Akten seien dort oder bei seinem Offizialverteidiger F. beizuziehen (BP.2025.64, act. 1). Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das Nebenverfahren BP.2025.64, stellte A. mit Schreiben vom 9. Juli 2025 das Formular betref- fend Unentgeltliche Rechtspflege zu und teilte ihm mit, dass die behauptete prozessuale Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beur- teilt werde und es ihm als Gesuchsteller obliege, seine aktuellen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen sowie seine fi- nanziellen Verpflichtungen zu belegen (BP.2025.64, act. 2). Nachdem A. die Abholfrist bei der Schweizerischen Post verlängert hatte, wurde das Schrei- ben vom 9. Juli 2025 dem Gericht am 8. August 2025 mit dem Vermerk «Nicht abholt» retourniert (BP.2025.64, act. 3). In der Folge stellte das Ge- richt A. am 8. August 2025 eine Kopie des Schreibens vom 9. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zu (BP.2025.64, act. 4).
K. Bereits zuvor hatte das Gericht A. mit Schreiben vom 28. Juli 2025 die Ver- nehmlassung des BAZG vom 16. Juni 2025 (mitsamt Beilagen) zugestellt und eingeladen, sich hierzu bis zum 8. August 2025 zu äussern (act. 6). A. liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
E. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist be- rechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zustän- digen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Un- tersuchungsbeamten ist bei der Leitung der entsprechenden Verwaltungs- einheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Die Leitung hat die
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Beschwerde mit ihrer Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
E. 2.2 Unter Berücksichtigung des Pfingstmontages (9. Juni 2025) wurde die Be- schwerde fristgerecht erhoben. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ge- gen das vom Untersuchungsbeamten erlassene Protokoll über die Beschlag- nahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes vom 6. Juni 2025, mit welchem Bargeld in Höhe von Fr. 850.-- und EUR 500.-- beschlagnahmt wur- den (act. 2.15). Als Inhaber des beschlagnahmten Bargeldes ist der Be- schwerdeführer beschwerdebefugt. Auf die formgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerde samt seiner Stellungnahme dem Gericht innert der in Art. 26 Abs. 3 VStrR vorge- sehenen Frist weitergeleitet.
E. 3.1 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wo- nach er die vorliegende Beschwerde nicht ausführlicher begründen könne, da ihm der Beschwerdegegner die rechtserheblichen Verfahrensakten nicht ausgehändigt habe (act. 1). Der Vorwurf einer Gehörsverletzung ist unbe- gründet. Zum einen hat der Beschwerdegegner den Ausführungen des Be- schwerdeführers zufolge die am 5./6. Juni 2025 erlassenen Verfügungen bzw. Protokolle sogleich eröffnet (act. 1). Zum anderen wurde der Beschwer- deführer anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2025 darauf hingewiesen, die Verfahrensakten am Sitz der Zollfahndung Ost einsehen zu können (act. 2.8). Schliesslich stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2025 die von ihm mit Schreiben vom 8. Juni 2025 anbegehrten Verfahrensakten und das entsprechende Aktenverzeichnis in elektronischer Form zu (act. 2.14). Auch im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit der Vernehmlassung des Beschwerdegegners so- wie sämtlichen Beilagen bedient und ihm wurde Gelegenheit gewährt, sich hierzu in Kenntnis sämtlicher Akten zu äussern (act. 6). Damit ist sein pro- zessualer Antrag gegenstandslos geworden.
E. 3.2.1 Gegen die Beschlagnahme des Bargeldes bringt der Beschwerdeführer vor, diese sei unverhältnismässig, da der Beschwerdegegner seine finanzielle Si- tuation bei der Beschlagnahme nicht berücksichtigt habe. Er beziehe eine AHV-Rente, die unter dem Existenzminimum liege, und Vermögenswerte habe er keine. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Er habe kein Zolldelikt begangen. Er sei nicht
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im Ausland gewesen und habe auch keine Waren in die Schweiz verbracht oder verbringen lassen (act. 1).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR sind unter anderem mit Beschlag zu belegen (a) Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren einen hinreichen- den, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder gegenüber einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesge- richts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. Septem- ber 2002 E. 3-4). Darzulegen sind insbesondere der Sachverhalt, welchen Tatbestand dieser erfüllt haben könnte, die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen hinreichen- den Verdacht, sowie welche Beschlagnahmegründe bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; BOMMER/GOLD- SCHMID, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N. 62; HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 106 ff.; DERS., Zür- cher Kommentar, 2020, Art. 263 StPO N. 23). Wurde der Tatverdacht bereits in einer anderen Verfügung dargelegt, die dem Betroffenen eröffnet wurde, kann darauf verwiesen werden (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlag- nahme, a.a.O., S. 107 f.).
E. 3.2.3 Die hier angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 6. Juni 2025 bildet keine eigenständige Verfügung, sondern ist in das Protokoll über die Be- schlagnahme integriert (act. 2.15). Darin werden die Objekte aufgelistet, die der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR beschlagnahmt hat. Eine Begründung ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Jedoch wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2025 eine Kopie des Beschlusses (recte: Verfügung) der Eröffnung einer Zollstrafuntersuchung vom gleichen Tag ausgehändigt. Daraus geht der strafrechtliche Vorwurf ausreichend hervor. Namentlich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, 779 kg Frischfleisch ohne eine entsprechende Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt zu haben
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(act. 2.3). Damit war dem Beschwerdeführer der ihm gegenüber gemachte Vorwurf bekannt.
E. 3.2.4 Der Beschwerdeführer wurde als Beifahrer eines Lieferfahrzeugs mit Schweizer Kennzeichen angehalten, in welchem insgesamt 779 kg Frisch- fleisch im Wert von EUR 8'195.81 festgestellt wurde. Eine Zollanmeldung für das Fleisch lag nicht vor, was vom Beschwerdeführer vorliegend auch nicht in Abrede gestellt wird. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich als Beifahrer im Fahrzeug befand, in welchem eine Rechnung für die «E. AG, Herr A.» sichergestellt wurde, lässt den Schluss zu, dass C. das Fleisch im Auftrag des Beschwerdeführers ohne eine entsprechende Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt haben könnte. Wie der Beschwerdegegner zutref- fend ausführt, musste sich der Beschwerdeführer hierfür nicht zwingend im Ausland aufgehalten haben. Es reicht aus, dass die Einfuhr des un- verzollten Fleisches in dessen Auftrag erfolgt ist. Die konkrete Rolle des Beschwerdeführers wird im Laufe der Untersuchung zu ermitteln sein. Der Beschwerdegegner verweist ferner auf das gegen den Beschwerdeführer bereits seit dem 6. April 2024 hängige Verfahren wegen illegaler Fleischein- fuhr. In jenem Verfahren gab der Beschuldigte B. an, Fleisch wiederholt für den Beschwerdeführer in die Schweiz eingeführt zu haben. Unter diesen Umständen ist ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer gewohn- heits- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Zollgesetz und das Mehrwertsteuergesetz zu bejahen.
E. 3.2.5 Der Beschwerdeführer legte seine Einkommens- und Vermögensverhält- nisse gegenüber dem Gericht nicht offen. Ebenso wenig äussert er sich zur Herkunft des beschlagnahmten Bargeldes. Der Beschwerdegegner legte in seiner Beschwerdeantwort hingegen nachvollziehbar dar, weshalb das Bar- geld im Zusammenhang mit der unverzollten Einfuhr des Frischfleisches ste- hen könnte (act. 2, S. 5). Darauf kann verwiesen werden. Überdies verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Argument der behaupteten Mittellosigkeit, dass der Beschwerdegegner am 6. Juni 2025 eine Vermögenseinziehungs- beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR verfügt hat. Diese Beschlag- nahmeart hat deliktisch erlangte Vermögenswerte und deren Surrogate zum Gegenstand (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2020, Art. 46 VStrR N. 21), weshalb sie ohne Rücksicht auf die finanzielle Situation der betroffenen Per- son angeordnet wird. Der Beschwerdegegner geht derzeit von einem Delikt- betrag von schätzungsweise Fr. 10'600.-- (Zoll) und Fr. 470.-- (Mehrwert- steuer) aus (act. 2, S. 5). Damit erweist sich die Beschlagnahme auch in betragsmässiger Hinsicht als verhältnismässig.
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E. 3.3 Nach dem Gesagten hält die angeordnete Beschlagnahme vor dem Bundes- recht stand und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegen- standslos geworden ist.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2025.64).
E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefah- ren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Partei als be- dürftig, wenn sie für die Bezahlung der erforderlichen Prozess- und Partei- kosten die zur Deckung des eigenen und familiären Grundbedarfs benötigten Mittel angreifen muss (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli- chen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suches (BGE 120 Ia 179 E. 3a m.w.H.).
E. 4.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem oben Ausgeführten als aussichtlos und das Gesuch ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2025.34 Nebenverfahren: BP.2025.64
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Sachverhalt:
A. Anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle eines durch B. gelenkten Kühltrans- porters stellten Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») am 6. April 2024 377,5 kg Frischfleisch fest, das beim Grenzübertritt in die Schweiz ohne Zollanmeldung eingeführt worden ist. B. gab an, dass er wiederholt Fleischtransporte im Auftrag von A. durch- geführt habe. In der Folge eröffnete das BAZG am 9. April 2024 gegen A. unter der Verfahrensnummer 71-2024.9069 eine Zollstrafuntersuchung we- gen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom
18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Die Ver- fahrenseröffnung wurde damit begründet, dass die Aussage von B. und Er- mittlungen der Zollfahndung Ost den Verdacht erhärtet hätten, dass A. ge- werbs- und gewohnheitsmässig Frischfleisch illegal in die Schweiz einge- führt habe bzw. habe einführen lassen und das Fleisch gewinnbringend im Zollinland an gewerbliche Abnehmer verkauft habe bzw. habe verkaufen las- sen. Es bestehe daher der begründete Verdacht auf Widerhandlung(en) ge- gen Art. 118 ZG (Zollhinterziehung) i.V.m. Art. 124 ZG (erschwerende Um- stände) sowie Hinterziehung der Einfuhrsteuer nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG (act. 2.1).
B. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 setzte der damalige Verteidiger von A. das BAZG über die Mandatsniederlegung in Kenntnis (act. 2.2).
C. Am 5. Juni 2025 wurde C. als Lenker des Lieferwagens mit dem Kennzei- chen 1 nach vorgängiger Einreise in die Schweiz via den Grenzübergang Riehen beim Badischen Bahnhof auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt ei- ner Zollkontrolle unterzogen. Dabei wurden total 779 kg Frischfleisch, eti- kettiert mit «D. GmbH, Z.», im Wert von EUR 8'195.81 festgestellt, wel- ches nicht zur Zollbehandlung angemeldet worden ist. Als Beifahrer wurde A. identifiziert (act. 2.3). Die Mitarbeiter des BAZG stellten im Fahr- zeug eine Rechnung Nr. 2 mit der Adresse «E. AG, Herr A., Y-Strasse, X.», einen Lieferschein Nr. 3 und einen Wiegeprotokoll Nr. 3 sicher, die sogleich beschlagnahmt wurden (act. 2.5). Das Fleisch wurde mit separater Verfü- gung als Zollpfand beschlagnahmt (act. 2.4).
Gleichentags eröffnete das BAZG gegen A. eine Zollstrafuntersuchung we- gen des Verdachts auf eine Widerhandlung gegen Art. 118 ZG und Art. 96 Abs. 4 MWSTG i.V.m. Art. 124 ZG, befragte ihn als Beschuldigten und nahm
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ihn vorläufig fest (act. 2.3, 2.6, 2.9). Die mitgeführten Gegenstände sowie Bargeld in Höhe von CHF 913.20 und EUR 567.59 wurden A. anlässlich der Festnahme abgenommen. Am 6. Juni 2025 ordnete das BAZG die Beschlag- nahme des Bargeldes im Umfang von CHF 850.-- und EUR 500.-- im Hin- blick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB an (act. 2.10, 2.15). Am 6. Juni 2025 wurde A. aus der vorläufigen Festnahme entlassen (act. 2.11).
D. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 5. Juni 2025 gab A. gegenüber dem BAZG an, dass er die ihm von seinem damaligen Verteidiger zugestellten Verfahrensakten auf seinem Mac nicht habe öffnen können und trotz seiner damaliger Vorsprache beim Rechtsbeistand, die Untersuchungsakten nicht vorlägen. Diesbezüglich teilte das BAZG A. mit, er könne die Untersuchungs- akten am Sitz der Zollfahndung Ost einsehen (act. 2.8).
E. Mit Schreiben vom 8. Juni 2025 ersuchte A. das BAZG um Akteneinsicht und stellte hierfür einen USB-Datenstick zu. Des Weiteren ersuchte er um Zu- stellung der Aktenkopien der Verfügungen vom 5./6. Juni 2025, welche ihm anlässlich der Inhaftierung abgenommen, bei der Haftentlassung jedoch nicht ausgehändigt worden seien (act. 2.13).
F. Am 9. Juni 2025 erhob A. bei der Direktion Strafverfolgung des BAZG Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 6. Juni 2025. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten und anschlies- sende Gelegenheit zum Gehör. Schliesslich ersucht er um Zusprechung ei- ner angemessenen Entschädigung und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (act. 1).
G. Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 stellte das BAZG A. die von ihm anbegehr- ten Verfahrensakten und das entsprechende Aktenverzeichnis auf dem von A. zuvor zugestellten USB-Datenstick zu (act. 2.14).
H. Das BAZG leitete die Beschwerde von A. vom 9. Juni 2025 am 16. Juni 2025 samt seiner Stellungnahme vom gleichen Tag der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid weiter (act. 2).
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I. Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwerde- verfahren und forderte A. mit Schreiben vom 17. Juni 2025 auf, bis zum
30. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (act. 3). Auf Gesuch von A. erstreckte sie die Frist bis zum 7. Juli 2025 (act. 4, 5).
J. A. ersuchte das Gericht mit Schreiben vom 6. Juli 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und führte u.a. aus, dass er nicht über die er- forderlichen Mittel verfüge, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Diverse Behörden hätten dies mehrfach festgestellt. Auch das Bundesstrafgericht habe ihm in anderen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Zu- dem seien noch Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege beim Bun- desgericht und beim Schaffhauser Obergericht pendent. Die Akten seien dort oder bei seinem Offizialverteidiger F. beizuziehen (BP.2025.64, act. 1). Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das Nebenverfahren BP.2025.64, stellte A. mit Schreiben vom 9. Juli 2025 das Formular betref- fend Unentgeltliche Rechtspflege zu und teilte ihm mit, dass die behauptete prozessuale Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beur- teilt werde und es ihm als Gesuchsteller obliege, seine aktuellen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen sowie seine fi- nanziellen Verpflichtungen zu belegen (BP.2025.64, act. 2). Nachdem A. die Abholfrist bei der Schweizerischen Post verlängert hatte, wurde das Schrei- ben vom 9. Juli 2025 dem Gericht am 8. August 2025 mit dem Vermerk «Nicht abholt» retourniert (BP.2025.64, act. 3). In der Folge stellte das Ge- richt A. am 8. August 2025 eine Kopie des Schreibens vom 9. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zu (BP.2025.64, act. 4).
K. Bereits zuvor hatte das Gericht A. mit Schreiben vom 28. Juli 2025 die Ver- nehmlassung des BAZG vom 16. Juni 2025 (mitsamt Beilagen) zugestellt und eingeladen, sich hierzu bis zum 8. August 2025 zu äussern (act. 6). A. liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
2.
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist be- rechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zustän- digen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Un- tersuchungsbeamten ist bei der Leitung der entsprechenden Verwaltungs- einheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Die Leitung hat die
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Beschwerde mit ihrer Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
2.2 Unter Berücksichtigung des Pfingstmontages (9. Juni 2025) wurde die Be- schwerde fristgerecht erhoben. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ge- gen das vom Untersuchungsbeamten erlassene Protokoll über die Beschlag- nahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes vom 6. Juni 2025, mit welchem Bargeld in Höhe von Fr. 850.-- und EUR 500.-- beschlagnahmt wur- den (act. 2.15). Als Inhaber des beschlagnahmten Bargeldes ist der Be- schwerdeführer beschwerdebefugt. Auf die formgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerde samt seiner Stellungnahme dem Gericht innert der in Art. 26 Abs. 3 VStrR vorge- sehenen Frist weitergeleitet.
3.
3.1 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wo- nach er die vorliegende Beschwerde nicht ausführlicher begründen könne, da ihm der Beschwerdegegner die rechtserheblichen Verfahrensakten nicht ausgehändigt habe (act. 1). Der Vorwurf einer Gehörsverletzung ist unbe- gründet. Zum einen hat der Beschwerdegegner den Ausführungen des Be- schwerdeführers zufolge die am 5./6. Juni 2025 erlassenen Verfügungen bzw. Protokolle sogleich eröffnet (act. 1). Zum anderen wurde der Beschwer- deführer anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2025 darauf hingewiesen, die Verfahrensakten am Sitz der Zollfahndung Ost einsehen zu können (act. 2.8). Schliesslich stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2025 die von ihm mit Schreiben vom 8. Juni 2025 anbegehrten Verfahrensakten und das entsprechende Aktenverzeichnis in elektronischer Form zu (act. 2.14). Auch im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit der Vernehmlassung des Beschwerdegegners so- wie sämtlichen Beilagen bedient und ihm wurde Gelegenheit gewährt, sich hierzu in Kenntnis sämtlicher Akten zu äussern (act. 6). Damit ist sein pro- zessualer Antrag gegenstandslos geworden.
3.2
3.2.1 Gegen die Beschlagnahme des Bargeldes bringt der Beschwerdeführer vor, diese sei unverhältnismässig, da der Beschwerdegegner seine finanzielle Si- tuation bei der Beschlagnahme nicht berücksichtigt habe. Er beziehe eine AHV-Rente, die unter dem Existenzminimum liege, und Vermögenswerte habe er keine. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Er habe kein Zolldelikt begangen. Er sei nicht
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im Ausland gewesen und habe auch keine Waren in die Schweiz verbracht oder verbringen lassen (act. 1). 3.2.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR sind unter anderem mit Beschlag zu belegen (a) Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren einen hinreichen- den, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder gegenüber einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesge- richts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. Septem- ber 2002 E. 3-4). Darzulegen sind insbesondere der Sachverhalt, welchen Tatbestand dieser erfüllt haben könnte, die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen hinreichen- den Verdacht, sowie welche Beschlagnahmegründe bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; BOMMER/GOLD- SCHMID, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N. 62; HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 106 ff.; DERS., Zür- cher Kommentar, 2020, Art. 263 StPO N. 23). Wurde der Tatverdacht bereits in einer anderen Verfügung dargelegt, die dem Betroffenen eröffnet wurde, kann darauf verwiesen werden (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlag- nahme, a.a.O., S. 107 f.). 3.2.3 Die hier angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 6. Juni 2025 bildet keine eigenständige Verfügung, sondern ist in das Protokoll über die Be- schlagnahme integriert (act. 2.15). Darin werden die Objekte aufgelistet, die der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR beschlagnahmt hat. Eine Begründung ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Jedoch wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2025 eine Kopie des Beschlusses (recte: Verfügung) der Eröffnung einer Zollstrafuntersuchung vom gleichen Tag ausgehändigt. Daraus geht der strafrechtliche Vorwurf ausreichend hervor. Namentlich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, 779 kg Frischfleisch ohne eine entsprechende Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt zu haben
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(act. 2.3). Damit war dem Beschwerdeführer der ihm gegenüber gemachte Vorwurf bekannt. 3.2.4 Der Beschwerdeführer wurde als Beifahrer eines Lieferfahrzeugs mit Schweizer Kennzeichen angehalten, in welchem insgesamt 779 kg Frisch- fleisch im Wert von EUR 8'195.81 festgestellt wurde. Eine Zollanmeldung für das Fleisch lag nicht vor, was vom Beschwerdeführer vorliegend auch nicht in Abrede gestellt wird. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich als Beifahrer im Fahrzeug befand, in welchem eine Rechnung für die «E. AG, Herr A.» sichergestellt wurde, lässt den Schluss zu, dass C. das Fleisch im Auftrag des Beschwerdeführers ohne eine entsprechende Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt haben könnte. Wie der Beschwerdegegner zutref- fend ausführt, musste sich der Beschwerdeführer hierfür nicht zwingend im Ausland aufgehalten haben. Es reicht aus, dass die Einfuhr des un- verzollten Fleisches in dessen Auftrag erfolgt ist. Die konkrete Rolle des Beschwerdeführers wird im Laufe der Untersuchung zu ermitteln sein. Der Beschwerdegegner verweist ferner auf das gegen den Beschwerdeführer bereits seit dem 6. April 2024 hängige Verfahren wegen illegaler Fleischein- fuhr. In jenem Verfahren gab der Beschuldigte B. an, Fleisch wiederholt für den Beschwerdeführer in die Schweiz eingeführt zu haben. Unter diesen Umständen ist ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer gewohn- heits- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Zollgesetz und das Mehrwertsteuergesetz zu bejahen. 3.2.5 Der Beschwerdeführer legte seine Einkommens- und Vermögensverhält- nisse gegenüber dem Gericht nicht offen. Ebenso wenig äussert er sich zur Herkunft des beschlagnahmten Bargeldes. Der Beschwerdegegner legte in seiner Beschwerdeantwort hingegen nachvollziehbar dar, weshalb das Bar- geld im Zusammenhang mit der unverzollten Einfuhr des Frischfleisches ste- hen könnte (act. 2, S. 5). Darauf kann verwiesen werden. Überdies verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Argument der behaupteten Mittellosigkeit, dass der Beschwerdegegner am 6. Juni 2025 eine Vermögenseinziehungs- beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR verfügt hat. Diese Beschlag- nahmeart hat deliktisch erlangte Vermögenswerte und deren Surrogate zum Gegenstand (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2020, Art. 46 VStrR N. 21), weshalb sie ohne Rücksicht auf die finanzielle Situation der betroffenen Per- son angeordnet wird. Der Beschwerdegegner geht derzeit von einem Delikt- betrag von schätzungsweise Fr. 10'600.-- (Zoll) und Fr. 470.-- (Mehrwert- steuer) aus (act. 2, S. 5). Damit erweist sich die Beschlagnahme auch in betragsmässiger Hinsicht als verhältnismässig.
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3.3 Nach dem Gesagten hält die angeordnete Beschlagnahme vor dem Bundes- recht stand und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegen- standslos geworden ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2025.64).
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefah- ren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Partei als be- dürftig, wenn sie für die Bezahlung der erforderlichen Prozess- und Partei- kosten die zur Deckung des eigenen und familiären Grundbedarfs benötigten Mittel angreifen muss (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli- chen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suches (BGE 120 Ia 179 E. 3a m.w.H.).
4.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem oben Ausgeführten als aussichtlos und das Gesuch ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Oktober 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).