Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR). Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR).
Sachverhalt
A. Am 8. Mai 2018 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol- gend «ESTV») eine besondere Strafuntersuchung nach Art. 190 ff. des Bun- desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) u.a. gegen die A. AG wegen des Verdachts der Gehilfenschaft und/oder der Mitwirkung zur Steuerhinterziehung gemäss Art. 177 DBG. Der A. AG wird dabei vorgeworfen, sie habe als Steuervertreterin von B. in den Steuerperioden 2011 bis 2015 den Steuerbehörden Informationen vorenthal- ten, wodurch diese die zu tiefe Deklaration nicht erkannten und das Einkom- men unvollständig besteuerten (vgl. act. 1.7).
B. Am 9. Mai 2018 ordnete der Direktor der ESTV die Durchsuchung der Ge- schäftsräumlichkeiten am Sitz der A. AG in Zürich sowie an deren Niederlas- sungen in Zug und Lugano an zwecks Sicherstellung von der Beschlag- nahme unterliegenden Beweismitteln (act. 1.2, 1.3, 1.4). Die entsprechenden Hausdurchsuchungen erfolgten am 16. Mai 2018. An allen drei Standorten wurden zahlreiche Unterlagen und elektronische Daten sichergestellt und gestützt auf die gegen deren Durchsuchung gerichtete Einsprache der A. AG versiegelt (act. 1.8-1.12).
Die Sicherstellung der von der ESTV verlangten elektronischen Daten am Sitz der A. AG in Zürich konnte anlässlich der Hausdurchsuchung selbst aus technischen Gründen nicht abgeschlossen werden (vgl. act. 6, S. 2; act. 12, S. 2). Gemäss ihren eigenen Ausführungen erfolge deren Bereitstellung durch die A. AG selbstständig «in Absprache» mit den Vertretern der ESTV (act. 1, Rz. 30.1). Gemäss dem entsprechenden Hausdurchsuchungsproto- koll werde die A. AG die ESTV unverzüglich orientieren, sobald die Daten bereitstehen würden (act. 12.1, S. 6).
C. Daraufhin gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 22. Mai 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgen- des:
1. Die Befehle vom 9. Mai 2018 betr. Durchsuchungen bei der Beschwerdeführerin am Sitz in Zürich sowie an den Niederlassungen der Beschwerdeführerin in Zug sowie in Lugano seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sämtliche versiegelten und mitgenommenen Un- terlagen unverzüglich zurückzugeben.
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3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin anstelle der Durchsuchungsbefehle eine spezifische Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe klar um- schriebener und auf den vorliegenden Fall bezogener Unterlagen zuzustellen.
4. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin anstelle der Durchsuchungsbefehle eine spezifische Editionsaufforderung auf Herausgabe der elekt- ronischen Daten zuzustellen, die von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt dieser Be- schwerde noch zusammengestellt werden müssen und der Beschwerdegegnerin noch nicht übergeben wurden, insbesondere: […] Die Editionsaufforderung sei so auszugestalten, dass Informationen betreffend Personen und Gesellschaften, die in die Untersuchung der Beschwerdegegnerin nicht involviert sind, vor Übergabe ausgeschieden werden.
5. Es sei festzustellen, dass die Befehle vom 9. Mai 2018 betr. Durchsuchungen bei der Be- schwerdeführerin am Sitz in Zürich sowie an den Niederlassungen der Beschwerdeführerin in Zug sowie in Lugano widerrechtlich sind.
6. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin sei, nach Aufforderung zur Bezifferung, eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Verfahrensantrag: Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, eventualiter zu- mindest dahingehend, dass die Beschwerdeführerin vor Abschluss des vorliegenden Verfah- rens und Entscheid betreffend die Unrechtmässigkeit des Durchsuchungsbefehls (ungeachtet des Rechts auf Siegelung) nicht verpflichtet ist, der Beschwerdegegnerin die in Antrag 4 um- schriebenen Daten zu übergeben.
In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2018 beantragt die ESTV, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 6). In ihrer Replik vom 18. Juni 2018 hält die A. AG an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10). Die Replik wurde der ESTV am 19. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 nahm die ESTV unaufgefordert zu den Vor- bringen in der Replik Stellung (act. 12). Zu den Ausführungen des Tatver- dachts legte die ESTV hierbei der Beschwerdekammer gestützt auf Art. 25 Abs. 3 VStrR Beweismittel vor, die der A. AG nicht offengelegt werden sollen (vgl. act. 12, S. 7).
Bezug nehmend auf die Duplik der ESTV nahm auch die A. AG am 27. Juli 2018 unaufgefordert Stellung (act. 14). Dabei hält sie an den in der
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Beschwerde gestellten Anträgen fest und stellt zusätzlich die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerde- duplik vom 13. Juli 2018 als Dokument F eingereichte Unterlage zu gewähren und es sei ihr eine angemessene Frist einzuräumen, innert welcher die Beschwerdeführerin zum Dokument F Stellung nehmen kann.
2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das von ihr mit Beschwerdeduplik vom 13. Juli 2018 eingereichte Dokument F derart zu bearbeiten, dass der Beschwerdefüh- rerin Akteneinsicht in dieses gewährt werden kann. Anschliessend sei der Beschwerdeführe- rin Einsicht in die als Dokument F bezeichnete Unterlage zu gewähren und es sei ihr eine angemessene Frist einzuräumen, innert welcher die Beschwerdeführerin zum bearbeiteten Dokument F Stellung nehmen kann.
3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Inhalt des Dokuments F zusammenzufassen. Anschliessend sei der Beschwerdeführerin Einsicht in die Zusammen- fassung des Dokuments F zu gewähren und es sei ihr eine angemessene Frist einzuräumen, innert welcher die Beschwerdeführerin zur Zusammenfassung des Dokuments F Stellung nehmen kann.
4. Subsubeventualiter sei das von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeduplik vom
13. Juli 2018 eingereichte Dokument F aus den Akten zu weisen.
Die ESTV erstattete hierauf am 15. August 2018 wiederum unaufgefordert eine Quadruplik. Darin beantragt sie die Abweisung der Anträge der Be- schwerdeführerin (act. 16). Diese Eingabe der ESTV wurde der A. AG am
17. August 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge- genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).
E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
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Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
E. 2.1 In erster Linie richtet sich die Beschwerde gegen die Durchsuchungsbefehle vom 9. Mai 2018 (act. 1.2, 1.3, 1.4) und gegen die darauf gestützten Haus- durchsuchungen vom 16. Mai 2018 am Sitz sowie an zwei Zweigniederlas- sungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 1.8-1.12).
E. 2.2.1 Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2017 93 E. 2.2; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43). Soweit sich eine Beschwerde gegen eine bereits abgeschlossene Haus- durchsuchung als solche richtet, fehlt es praxisgemäss an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung (siehe u.a. TPF 2017 93 E. 2.2).
E. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die angefochtene Hausdurchsuchung sei noch nicht abgeschlossen, da ein Grossteil der von der Beschwerdegegnerin gewünschten elektronischen Daten von den Mitar- beitenden der Beschwerdeführerin erst von Archiven und Back-ups zusam- mengestellt werden müssen und diese Daten der Beschwerdegegnerin noch nicht übergeben werden konnten (act. 1, Rz. 9; act. 10, Rz. 3 ff.; act. 14, Rz. 4 ff.).
E. 2.2.3 Eine Hausdurchsuchung liegt dann vor, wenn staatliche Organe Räumlich- keiten ziel- und zweckgerichtet durchsuchen, um einen Tatverdächtigen zu ergreifen oder Beweismittel für die Beweisführung im Verfahren aufzufinden (BANGERTER, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbs- recht, Diss. 2014, S. 13). Da die Dauer einer Hausdurchsuchung nicht ge- setzlich fixiert ist, ist der Zeitpunkt der Beendigung der Hausdurchsuchung im Voraus unbestimmt. Sie kann auch mehrere Tage dauern und ist erst
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dann beendet, wenn der Zweck der Massnahme erreicht ist, d.h. die Suche nach Beweismitteln abgebrochen werden kann. Wann dies genau der Fall ist, wird durch die Behörden festgelegt. In der Regel wird die Hausdurchsu- chung dann zu Ende sein, wenn alle zur Durchsuchung vorgesehenen Räumlichkeiten tatsächlich durchsucht worden sind (BANGERTER, a.a.O., S. 226). Der Schlusspunkt der Hausdurchsuchung wird grundsätzlich durch die Beendigung und Unterzeichnung des Durchsuchungs- und Beschlagnah- meprotokolls gesetzt, in welchem u.a. auch die Uhrzeit des Endes der Haus- durchsuchung festgehalten wird. Anschliessend verlassen die untersuchen- den Beamten die Räumlichkeiten des Unternehmens und damit die durch das Recht auf Achtung der Wohnung geschützte räumliche Sphäre. Damit wird die Hausdurchsuchung und der damit verbundene Eingriff in die Frei- heitsrechte beendet (BANGERTER, a.a.O., S. 227). Eine Hausdurchsuchung kann dadurch verkürzt oder gar überflüssig werden, dass der Betroffene all jene Gegenstände und Papiere freiwillig herausgibt, welche die Untersu- chungsbehörde im Rahmen ihrer Hausdurchsuchung aufzufinden gedenkt und benennt. Diese Herausgabe an den Untersuchungsleiter wird als Edition bezeichnet (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwal- tungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 205).
E. 2.2.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Hausdurchsuchung am Sitz der A. AG in Zürich am 16. Mai 2018 um 18.45 abgeschlossen wurde, indem die ermit- telnden Beamten die durchsuchten Räumlichkeiten verlassen haben. Am
17. Mai 2018 wurden Teile der sichergestellten Akten nochmals in die Räum- lichkeiten der A. AG gebracht, damit sie diese kopieren konnte. Um 15.45 Uhr wurden diese dann versiegelt (act. 6.3). Gemäss Untersuchungs- protokoll war am 16. Mai 2018 um 14.45 Uhr klar, dass der E-Mail-Server am selben Tage wegen technischen Problemen nicht mehr gesichert werden konnte (act. 6.3). Diesbezüglich erklärte sich die Beschwerdeführerin in Ab- sprache mit den Ermittlern bereit, die entsprechenden Daten selbstständig aufzubereiten und die Beschwerdegegnerin zu verständigen, sobald die Da- ten bereitstünden (vgl. act. 1, Rz. 30.1 und act. 1.8, S. 6). Aufgrund der Akten steht demnach fest, dass die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Be- schwerdeführerin nach Beweismitteln am 16. Mai 2018 um 18.45 Uhr abge- schlossen war. Nachdem die Ermittler die Räumlichkeiten verlassen hatten, war der Eingriff in die geschützte räumliche Sphäre der Beschwerdeführerin offensichtlich beendet. Der Aufenthalt der Ermittler am darauf folgenden Tag diente lediglich dazu, der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, Kopien der am Vortag gesicherten Unterlagen zu erstellen, nicht aber der weiteren Su- che nach Beweismitteln. Mit ihrer Bereitschaft, die aus technischen Gründen anlässlich der Hausdurchsuchung am 16. Mai 2018 noch nicht sichergestell- ten elektronischen Daten zu Handen der Beschwerdegegnerin selbstständig
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bereitzustellen, war die Hausdurchsuchung nach dem oben Ausgeführten (siehe E. 2.2.3 in fine) auch diesbezüglich bereits am 16. Mai 2018 abge- schlossen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Hausdurchsu- chung dauere noch an, solange sie die betreffenden Daten noch nicht be- reitgestellt und übergeben habe, ist unhaltbar. Waren die angefochtenen Hausdurchsuchungen am 16. Mai 2018 vollständig abgeschlossen, so fehlte es auf Seiten der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung am aktuellen praktischen Interesse an der Beschwerdeführung.
E. 2.3.1 Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses kann ausnahms- weise verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter glei- chen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und an deren Be- antwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffent- liches Interesse besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d).
E. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin macht hierzu hauptsächlich geltend, der Erlass der angefochtenen Durchsuchungsbefehle sei in mehrfacher Hinsicht unverhält- nismässig gewesen (act. 1, Rz. 11 ff.). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Frage, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. Die diesbezügliche Rechts- weggarantie ist zudem gewahrt, da die Beschwerdeführerin die vorliegend zur Diskussion stehenden Hausdurchsuchungen betreffend die Siegelung verlangte, worauf die Beschwerdegegnerin sämtliche sichergestellten Ge- genstände versiegelte und bei diesem Gericht ein entsprechendes Entsiege- lungsgesuch stellte (BE.2018.9, act. 1). Die Rechtmässigkeit der Hausdurch- suchungen wird in diesem Entsiegelungsverfahren zu prüfen sein (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.35 vom 20. Juli 2017 E. 2.2; BV.2015.26 vom 3. Februar 2016 E. 2.2; BE.2014.18 vom 9. März 2015 E. 3.6; BV.2014.14 vom 16. Juni 2014 E. 1.3 m.w.H.; für den Bereich der StPO siehe BGE 144 IV 74 [Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom
17. Januar 2018], nicht amtl. publ. E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_499/2017 vom 12. April 2018 E. 4.5; 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2).
E. 3 Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerdeführerin am aktuellen prakti- schen Interesse an der Beschwerdeführung. Da auch kein Grund für einen ausnahmsweisen Verzicht auf dieses Erfordernis vorliegt, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.
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E. 4 Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
E. 5.1 Mit Beschwerdeduplik vom 13. Juli 2018 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdekammer verschiedene Beweismittel zur Begründung des hinrei- chenden Tatverdachts eingereicht (vgl. act. 12, S. 7). Die Beschwerdegeg- nerin führte hierzu gestützt auf Art. 25 Abs. 3 VStrR aus, diese Unterlagen dürften der Beschwerdeführerin unter keinen Umständen offengelegt wer- den, um die steuerstrafrechtliche Untersuchung nicht zu erschweren und um das Steuergeheimnis gegenüber anderen Beschuldigten oder Steuerpflichti- gen zu wahren. Die Beschwerdeführerin verlangte diesbezüglich Einsicht- nahme in das Dokument F («Lohnausweis sowie Auszug der Steuererklä- rung von Herrn und Frau C.»; act. 14, S. 2).
E. 5.2 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen (Art. 25 Abs. 3 VStrR; zur Anwendung dieser Bestimmung durch die Beschwerde- kammer siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom
15. Dezember 2009 E. 2.4-2.5; vgl. zuletzt auch den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5).
E. 5.3 Die (Steuer-)Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin einsehen möchte, unterliegen offensichtlich der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 110 Abs. 1 DBG. Ein wesentliches privates Interesse von Drittpersonen (Herr und Frau C.) an der Geheimhaltung des Dokuments F ist damit vorhanden. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und damit die Überprüfung des hinreichen- den Tatverdachts im vorliegenden Verfahren entfällt, bleibt das Dokument F auch ohne jede Relevanz für dessen Ausgang. Die Beschwerdekammer braucht sich bei ihrem Entscheid nicht darauf zu stützen. Die diesbezügli- chen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin sind daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2‘000.–, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von 3‘000.– (vgl. act. 2 und 4; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführe- rin Fr. 1‘000.– zurückzuerstatten.
- 10 -
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab- geschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3‘000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 1‘000.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. September 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wicki, Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR); Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BV.2018.8, BP.2018.42
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Sachverhalt:
A. Am 8. Mai 2018 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol- gend «ESTV») eine besondere Strafuntersuchung nach Art. 190 ff. des Bun- desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) u.a. gegen die A. AG wegen des Verdachts der Gehilfenschaft und/oder der Mitwirkung zur Steuerhinterziehung gemäss Art. 177 DBG. Der A. AG wird dabei vorgeworfen, sie habe als Steuervertreterin von B. in den Steuerperioden 2011 bis 2015 den Steuerbehörden Informationen vorenthal- ten, wodurch diese die zu tiefe Deklaration nicht erkannten und das Einkom- men unvollständig besteuerten (vgl. act. 1.7).
B. Am 9. Mai 2018 ordnete der Direktor der ESTV die Durchsuchung der Ge- schäftsräumlichkeiten am Sitz der A. AG in Zürich sowie an deren Niederlas- sungen in Zug und Lugano an zwecks Sicherstellung von der Beschlag- nahme unterliegenden Beweismitteln (act. 1.2, 1.3, 1.4). Die entsprechenden Hausdurchsuchungen erfolgten am 16. Mai 2018. An allen drei Standorten wurden zahlreiche Unterlagen und elektronische Daten sichergestellt und gestützt auf die gegen deren Durchsuchung gerichtete Einsprache der A. AG versiegelt (act. 1.8-1.12).
Die Sicherstellung der von der ESTV verlangten elektronischen Daten am Sitz der A. AG in Zürich konnte anlässlich der Hausdurchsuchung selbst aus technischen Gründen nicht abgeschlossen werden (vgl. act. 6, S. 2; act. 12, S. 2). Gemäss ihren eigenen Ausführungen erfolge deren Bereitstellung durch die A. AG selbstständig «in Absprache» mit den Vertretern der ESTV (act. 1, Rz. 30.1). Gemäss dem entsprechenden Hausdurchsuchungsproto- koll werde die A. AG die ESTV unverzüglich orientieren, sobald die Daten bereitstehen würden (act. 12.1, S. 6).
C. Daraufhin gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 22. Mai 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgen- des:
1. Die Befehle vom 9. Mai 2018 betr. Durchsuchungen bei der Beschwerdeführerin am Sitz in Zürich sowie an den Niederlassungen der Beschwerdeführerin in Zug sowie in Lugano seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sämtliche versiegelten und mitgenommenen Un- terlagen unverzüglich zurückzugeben.
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3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin anstelle der Durchsuchungsbefehle eine spezifische Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe klar um- schriebener und auf den vorliegenden Fall bezogener Unterlagen zuzustellen.
4. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin anstelle der Durchsuchungsbefehle eine spezifische Editionsaufforderung auf Herausgabe der elekt- ronischen Daten zuzustellen, die von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt dieser Be- schwerde noch zusammengestellt werden müssen und der Beschwerdegegnerin noch nicht übergeben wurden, insbesondere: […] Die Editionsaufforderung sei so auszugestalten, dass Informationen betreffend Personen und Gesellschaften, die in die Untersuchung der Beschwerdegegnerin nicht involviert sind, vor Übergabe ausgeschieden werden.
5. Es sei festzustellen, dass die Befehle vom 9. Mai 2018 betr. Durchsuchungen bei der Be- schwerdeführerin am Sitz in Zürich sowie an den Niederlassungen der Beschwerdeführerin in Zug sowie in Lugano widerrechtlich sind.
6. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin sei, nach Aufforderung zur Bezifferung, eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Verfahrensantrag: Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, eventualiter zu- mindest dahingehend, dass die Beschwerdeführerin vor Abschluss des vorliegenden Verfah- rens und Entscheid betreffend die Unrechtmässigkeit des Durchsuchungsbefehls (ungeachtet des Rechts auf Siegelung) nicht verpflichtet ist, der Beschwerdegegnerin die in Antrag 4 um- schriebenen Daten zu übergeben.
In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2018 beantragt die ESTV, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 6). In ihrer Replik vom 18. Juni 2018 hält die A. AG an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10). Die Replik wurde der ESTV am 19. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 nahm die ESTV unaufgefordert zu den Vor- bringen in der Replik Stellung (act. 12). Zu den Ausführungen des Tatver- dachts legte die ESTV hierbei der Beschwerdekammer gestützt auf Art. 25 Abs. 3 VStrR Beweismittel vor, die der A. AG nicht offengelegt werden sollen (vgl. act. 12, S. 7).
Bezug nehmend auf die Duplik der ESTV nahm auch die A. AG am 27. Juli 2018 unaufgefordert Stellung (act. 14). Dabei hält sie an den in der
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Beschwerde gestellten Anträgen fest und stellt zusätzlich die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerde- duplik vom 13. Juli 2018 als Dokument F eingereichte Unterlage zu gewähren und es sei ihr eine angemessene Frist einzuräumen, innert welcher die Beschwerdeführerin zum Dokument F Stellung nehmen kann.
2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das von ihr mit Beschwerdeduplik vom 13. Juli 2018 eingereichte Dokument F derart zu bearbeiten, dass der Beschwerdefüh- rerin Akteneinsicht in dieses gewährt werden kann. Anschliessend sei der Beschwerdeführe- rin Einsicht in die als Dokument F bezeichnete Unterlage zu gewähren und es sei ihr eine angemessene Frist einzuräumen, innert welcher die Beschwerdeführerin zum bearbeiteten Dokument F Stellung nehmen kann.
3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Inhalt des Dokuments F zusammenzufassen. Anschliessend sei der Beschwerdeführerin Einsicht in die Zusammen- fassung des Dokuments F zu gewähren und es sei ihr eine angemessene Frist einzuräumen, innert welcher die Beschwerdeführerin zur Zusammenfassung des Dokuments F Stellung nehmen kann.
4. Subsubeventualiter sei das von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeduplik vom
13. Juli 2018 eingereichte Dokument F aus den Akten zu weisen.
Die ESTV erstattete hierauf am 15. August 2018 wiederum unaufgefordert eine Quadruplik. Darin beantragt sie die Abweisung der Anträge der Be- schwerdeführerin (act. 16). Diese Eingabe der ESTV wurde der A. AG am
17. August 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge- genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des
- 5 -
Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
2.
2.1 In erster Linie richtet sich die Beschwerde gegen die Durchsuchungsbefehle vom 9. Mai 2018 (act. 1.2, 1.3, 1.4) und gegen die darauf gestützten Haus- durchsuchungen vom 16. Mai 2018 am Sitz sowie an zwei Zweigniederlas- sungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 1.8-1.12).
2.2
2.2.1 Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2017 93 E. 2.2; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43). Soweit sich eine Beschwerde gegen eine bereits abgeschlossene Haus- durchsuchung als solche richtet, fehlt es praxisgemäss an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung (siehe u.a. TPF 2017 93 E. 2.2).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die angefochtene Hausdurchsuchung sei noch nicht abgeschlossen, da ein Grossteil der von der Beschwerdegegnerin gewünschten elektronischen Daten von den Mitar- beitenden der Beschwerdeführerin erst von Archiven und Back-ups zusam- mengestellt werden müssen und diese Daten der Beschwerdegegnerin noch nicht übergeben werden konnten (act. 1, Rz. 9; act. 10, Rz. 3 ff.; act. 14, Rz. 4 ff.).
2.2.3 Eine Hausdurchsuchung liegt dann vor, wenn staatliche Organe Räumlich- keiten ziel- und zweckgerichtet durchsuchen, um einen Tatverdächtigen zu ergreifen oder Beweismittel für die Beweisführung im Verfahren aufzufinden (BANGERTER, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbs- recht, Diss. 2014, S. 13). Da die Dauer einer Hausdurchsuchung nicht ge- setzlich fixiert ist, ist der Zeitpunkt der Beendigung der Hausdurchsuchung im Voraus unbestimmt. Sie kann auch mehrere Tage dauern und ist erst
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dann beendet, wenn der Zweck der Massnahme erreicht ist, d.h. die Suche nach Beweismitteln abgebrochen werden kann. Wann dies genau der Fall ist, wird durch die Behörden festgelegt. In der Regel wird die Hausdurchsu- chung dann zu Ende sein, wenn alle zur Durchsuchung vorgesehenen Räumlichkeiten tatsächlich durchsucht worden sind (BANGERTER, a.a.O., S. 226). Der Schlusspunkt der Hausdurchsuchung wird grundsätzlich durch die Beendigung und Unterzeichnung des Durchsuchungs- und Beschlagnah- meprotokolls gesetzt, in welchem u.a. auch die Uhrzeit des Endes der Haus- durchsuchung festgehalten wird. Anschliessend verlassen die untersuchen- den Beamten die Räumlichkeiten des Unternehmens und damit die durch das Recht auf Achtung der Wohnung geschützte räumliche Sphäre. Damit wird die Hausdurchsuchung und der damit verbundene Eingriff in die Frei- heitsrechte beendet (BANGERTER, a.a.O., S. 227). Eine Hausdurchsuchung kann dadurch verkürzt oder gar überflüssig werden, dass der Betroffene all jene Gegenstände und Papiere freiwillig herausgibt, welche die Untersu- chungsbehörde im Rahmen ihrer Hausdurchsuchung aufzufinden gedenkt und benennt. Diese Herausgabe an den Untersuchungsleiter wird als Edition bezeichnet (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwal- tungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 205).
2.2.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Hausdurchsuchung am Sitz der A. AG in Zürich am 16. Mai 2018 um 18.45 abgeschlossen wurde, indem die ermit- telnden Beamten die durchsuchten Räumlichkeiten verlassen haben. Am
17. Mai 2018 wurden Teile der sichergestellten Akten nochmals in die Räum- lichkeiten der A. AG gebracht, damit sie diese kopieren konnte. Um 15.45 Uhr wurden diese dann versiegelt (act. 6.3). Gemäss Untersuchungs- protokoll war am 16. Mai 2018 um 14.45 Uhr klar, dass der E-Mail-Server am selben Tage wegen technischen Problemen nicht mehr gesichert werden konnte (act. 6.3). Diesbezüglich erklärte sich die Beschwerdeführerin in Ab- sprache mit den Ermittlern bereit, die entsprechenden Daten selbstständig aufzubereiten und die Beschwerdegegnerin zu verständigen, sobald die Da- ten bereitstünden (vgl. act. 1, Rz. 30.1 und act. 1.8, S. 6). Aufgrund der Akten steht demnach fest, dass die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Be- schwerdeführerin nach Beweismitteln am 16. Mai 2018 um 18.45 Uhr abge- schlossen war. Nachdem die Ermittler die Räumlichkeiten verlassen hatten, war der Eingriff in die geschützte räumliche Sphäre der Beschwerdeführerin offensichtlich beendet. Der Aufenthalt der Ermittler am darauf folgenden Tag diente lediglich dazu, der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, Kopien der am Vortag gesicherten Unterlagen zu erstellen, nicht aber der weiteren Su- che nach Beweismitteln. Mit ihrer Bereitschaft, die aus technischen Gründen anlässlich der Hausdurchsuchung am 16. Mai 2018 noch nicht sichergestell- ten elektronischen Daten zu Handen der Beschwerdegegnerin selbstständig
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bereitzustellen, war die Hausdurchsuchung nach dem oben Ausgeführten (siehe E. 2.2.3 in fine) auch diesbezüglich bereits am 16. Mai 2018 abge- schlossen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Hausdurchsu- chung dauere noch an, solange sie die betreffenden Daten noch nicht be- reitgestellt und übergeben habe, ist unhaltbar. Waren die angefochtenen Hausdurchsuchungen am 16. Mai 2018 vollständig abgeschlossen, so fehlte es auf Seiten der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung am aktuellen praktischen Interesse an der Beschwerdeführung.
2.3
2.3.1 Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses kann ausnahms- weise verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter glei- chen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und an deren Be- antwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffent- liches Interesse besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d).
2.3.2 Die Beschwerdeführerin macht hierzu hauptsächlich geltend, der Erlass der angefochtenen Durchsuchungsbefehle sei in mehrfacher Hinsicht unverhält- nismässig gewesen (act. 1, Rz. 11 ff.). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Frage, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. Die diesbezügliche Rechts- weggarantie ist zudem gewahrt, da die Beschwerdeführerin die vorliegend zur Diskussion stehenden Hausdurchsuchungen betreffend die Siegelung verlangte, worauf die Beschwerdegegnerin sämtliche sichergestellten Ge- genstände versiegelte und bei diesem Gericht ein entsprechendes Entsiege- lungsgesuch stellte (BE.2018.9, act. 1). Die Rechtmässigkeit der Hausdurch- suchungen wird in diesem Entsiegelungsverfahren zu prüfen sein (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.35 vom 20. Juli 2017 E. 2.2; BV.2015.26 vom 3. Februar 2016 E. 2.2; BE.2014.18 vom 9. März 2015 E. 3.6; BV.2014.14 vom 16. Juni 2014 E. 1.3 m.w.H.; für den Bereich der StPO siehe BGE 144 IV 74 [Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom
17. Januar 2018], nicht amtl. publ. E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_499/2017 vom 12. April 2018 E. 4.5; 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2).
3. Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerdeführerin am aktuellen prakti- schen Interesse an der Beschwerdeführung. Da auch kein Grund für einen ausnahmsweisen Verzicht auf dieses Erfordernis vorliegt, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.
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4. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
5.
5.1 Mit Beschwerdeduplik vom 13. Juli 2018 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdekammer verschiedene Beweismittel zur Begründung des hinrei- chenden Tatverdachts eingereicht (vgl. act. 12, S. 7). Die Beschwerdegeg- nerin führte hierzu gestützt auf Art. 25 Abs. 3 VStrR aus, diese Unterlagen dürften der Beschwerdeführerin unter keinen Umständen offengelegt wer- den, um die steuerstrafrechtliche Untersuchung nicht zu erschweren und um das Steuergeheimnis gegenüber anderen Beschuldigten oder Steuerpflichti- gen zu wahren. Die Beschwerdeführerin verlangte diesbezüglich Einsicht- nahme in das Dokument F («Lohnausweis sowie Auszug der Steuererklä- rung von Herrn und Frau C.»; act. 14, S. 2).
5.2 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen (Art. 25 Abs. 3 VStrR; zur Anwendung dieser Bestimmung durch die Beschwerde- kammer siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom
15. Dezember 2009 E. 2.4-2.5; vgl. zuletzt auch den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5).
5.3 Die (Steuer-)Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin einsehen möchte, unterliegen offensichtlich der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 110 Abs. 1 DBG. Ein wesentliches privates Interesse von Drittpersonen (Herr und Frau C.) an der Geheimhaltung des Dokuments F ist damit vorhanden. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und damit die Überprüfung des hinreichen- den Tatverdachts im vorliegenden Verfahren entfällt, bleibt das Dokument F auch ohne jede Relevanz für dessen Ausgang. Die Beschwerdekammer braucht sich bei ihrem Entscheid nicht darauf zu stützen. Die diesbezügli- chen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin sind daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2‘000.–, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von 3‘000.– (vgl. act. 2 und 4; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführe- rin Fr. 1‘000.– zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab- geschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3‘000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 1‘000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 4. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jodok Wicki - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).