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BV.2018.8

BVG

Bs Sozialversicherungsgericht · 2018-06-27 · Deutsch BS
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 12 Mrz

E. 17 30.12.2017

31.12.2017

Rg 45540

2'471.00

E. 18 Dez 17

30.01.2018

01.02.2018*

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomilic. iur.H. Dikenmann

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteildes Präsidenten

vom27. Juni 2018

Parteien

A____

vertreten durch B____

Klägerin

C____

Beklagte

Gegenstand

BV.2018.8

BVG; Beiträge

Nr.

Betrag

Klagbeilage

Beitragsperiode

Verfalltag

Beginn Zinsenlauf

Rg 44486

20'849.40

12

Mrz 17

30.04.2017

01.05.2017

Rg 44065

1‘127.80

11

Nov 16

30.12.2016

31.12.2016

Rg 44902

2‘471.00

13

Jun 17

30.07.2017

31.07.2017

Rg 44966

2'471.00

14

Jul 17

30.08.2017

01.09.2017*

Rg 45073

2'471.00

15

Aug 17

30.09.2017

01.10.2017

Rg 45180

2'471.00

16

Sep 17

30.10.2017

31.10.2017

Rg 45392

2'471.00

17

Nov 17

30.12.2017

31.12.2017

Rg 45540

2'471.00

18

Dez 17

30.01.2018

01.02.2018*

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomilic. iur.H. Dikenmann

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: