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BV.2009.30

Bundesstrafgericht · 2009-12-15 · Deutsch CH

Akteneinsicht (Art. 25 Abs. 3 VStrR).

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend „Zollverwaltung“) führt

u. a. gegen die A. AG, gegen B. sowie gegen C. ein Verwaltungsstrafver- fahren wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie gegen das Bundesgesetz vom

2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Im Rahmen dieser Untersuchung nahm die Zollver- waltung am 7. Juli 2009 in verschiedenen Räumlichkeiten Hausdurchsu- chungen vor, anlässlich derer eine Reihe von Gegenständen sowie Unter- lagen beschlagnahmt bzw. sichergestellt wurden (vgl. diesbezüglich im Ein- zelnen Beschwerdeantwortbeilagen 4 bis 18).

B. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2009 gelangten die A. AG, B. und C. an den Oberzolldirektor und beantragten was folgt (act. 1):

1. Die Durchsuchungsverfügungen der Zollverwaltung vom 7. Juli 2009 seien aufzuhe- ben. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Durchsuchungen vom 7. Juli 2009 bei den Be- schwerdeführern widerrechtlich erfolgt seien. 3. Die Beschlagnahmeverfügungen der Zollverwaltung vom 7. Juli 2009 betreffend die Beschlagnahmen bei (…), seien aufzuheben. 4. Die mit Beschlag belegten Gegenstände gemäss den angefochtenen Beschlagnahme- verfügungen seien unverzüglich den Beschwerdeführern herauszugeben. 5. Es sei vorzumerken, dass sich die Beschwerdeführer die Geltendmachung von Scha- denersatz vorbehalten. 6. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 7. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Am 16. Juli 2009 leitete der Oberzolldirektor die Beschwerde zusammen mit seiner Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts weiter und beantragte seinerseits (act. 2):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es sei den Beschwerdeführern die Akteneinsicht im Rahmen dieses Beschwerdever- fahrens zu verweigern. 3. Unter Kostenfolge.

Der Präsident der I. Beschwerdekammer wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung am 21. Juli 2009 ab (act. 3).

- 3 -

In ihrer Replik vom 21. August 2009 hielten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerdeanträgen fest und beantragten in prozessualer Hinsicht, der Antrag der Zollverwaltung auf vorläufig eingeschränkte Akteneinsicht sei abzulehnen, den Beschwerdeführern sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend die Möglichkeit einzuräumen, sich hierzu zu äussern. Zudem seien eine weitere Beweisaufnahme bzw. die Einvernah- me diverser Personen als Zeugen durchzuführen (act. 7).

Die Zollverwaltung nahm im Rahmen ihrer Duplik vom 11. September 2009 zu den Vorbringen und Anträgen in der Replik Stellung (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und dem VStrR beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die Beschwerde- gegnerin (Art. 128 ZG). Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhand- lungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist ebenfalls das VStrR anwend- bar. Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der Beschwerdegeg- nerin (Art. 88 Abs. 1 und 2 MWSTG).

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

- 4 -

1.3 Die I. Beschwerdekammer ist zur Beurteilung der vorliegenden, fristgerecht eingereichten Beschwerde zuständig. Ob die übrigen Eintretensvorausset- zungen erfüllt sind, wird im Rahmen des verfahrensabschliessenden Ent- scheides zu prüfen sein. Vorliegend ist vorab über den von der Beschwer- degegnerin gestellten Antrag, den Beschwerdeführern im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die Akteneinsicht zu verweigern, zu entscheiden.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren diesbezüglichen Antrag im Rahmen der Beschwerdeantwort auf Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG i.V.m. Art. 36 VStrR und führt hierzu aus, die Verweigerung der Akteneinsicht im Rahmen die- ses Beschwerdeverfahrens sei erforderlich, um die weiteren Untersu- chungshandlungen – insbesondere die geplante und notwendige weitere Einvernahme von B.– nicht zu beeinträchtigen (act. 2, S. 8). Die Beschwer- degegnerin übersieht dabei, dass es sich bei der angerufenen gesetzlichen Bestimmung um diejenige handelt, gestützt auf welche sie als verfahrens- leitende Behörde im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens allfällige Ak- teneinsichtsgesuche der Parteien ablehnen kann. Im vorliegenden Be- schwerdeverfahren anwendbar ist demgegenüber einzig die Bestimmung von Art. 25 Abs. 3 VStrR.

2.2 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die I. Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragsstellers Kenntnis zu nehmen (Art. 25 Abs. 3 VStrR). Die I. Beschwerdekammer betrachtet hierbei das blosse In- teresse der beteiligten Verwaltung an der Geheimhaltung einer Information nicht als gleichbedeutend mit einem wesentlichen öffentlichen Interesse. Nicht die Verwaltung setzt die Wertmassstäbe für die Interessenabwägung, sondern die richterliche Kontrollinstanz. Die Formulierung von Art. 25 Abs. 3 VStrR ist imperativ. Die I. Beschwerdekammer muss den Betroffe- nen von der Kenntnisnahme ausschliessen, wenn die Sachlage den vom Gesetz verlangten Voraussetzungen entspricht (HAURI, Verwaltungsstraf- recht (VStrR), Bern 1998, S. 74 m.w.H.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG mit der ungehinderten und unverfälschten Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts. Ein vorzeitiges Offenlegen der eingereichten Akten würde insbesondere die Einvernahme mit dem Beschwerdeführer 2 als Beschuldigten gefährden, wenn diesem die anlässlich einer solchen Einvernahme vorzuhaltenden Akten bereits vorgängig zugänglich gemacht

- 5 -

würden. Eine solche Kollusionsgefahr kann ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung der Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren begründen. Sie kann sogar die Anordnung der Untersuchungshaft rechtfer- tigen (Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR) und ein solch schwerwiegender Eingriff liesse sich ohne wesentliche öffentliche Interessen kaum je rechtfertigen. Sind die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 3 VStrR vorliegend zu bejahen, so stellt sich die Frage, in welcher Form der Ausschluss der Beschwerde- führer von der Kenntnisnahme der Akten zu erfolgen hat, um die Mindest- ansprüche der Beschwerdeführer auf ein faires Verfahren zu wahren.

2.4 Im Gegensatz zur Frage nach der Verweigerung der Akteneinsicht gemäss Art. 25 Abs. 3 VStrR entwickelte die I. Beschwerdekammer zur analogen Problematik im Rahmen der Beschwerdeverfahren nach Art. 214 ff. BStP bereits eine Rechtsprechung (vgl. beispielsweise TPF 2006 231 E. 2.1 m.w.H.; KELLER, Strafverfahren des Bundes, in AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., 209). Die I. Beschwerdekammer hat zu dieser Thematik des Weiteren ge- genüber der Bundesanwaltschaft und dem Eidgenössischen Untersu- chungsrichteramt eine, den Vorgaben dieser Rechtsprechung Rechnung tragende, Weisung erlassen. Demnach haben die Strafverfolgungsbehör- den in Beschwerdeverfahren diejenigen Akten einzureichen, auf welche sich die angefochtene Amtshandlung bzw. die Begründung ihres jeweiligen Standpunktes stützt. Akten, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen, aber worauf sich eine Behörde stützen will, sind in Form einer Zu- sammenfassung einzureichen, wobei die betroffene Partei uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (Weisung 08/2007 der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts vom 19. November 2007). Hinsichtlich des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor der I. Beschwerdekammer ist dies die einzig vertretbare Praxis (vgl. KELLER, a.a.O.). Ergänzend zu be- achten ist, dass das Bundesgericht, wenn es unter Ausschluss der Parteien von einem Beweismittel Kenntnis nehmen will, den Parteien den wesentli- chen Inhalt desselben mitteilen muss, will es in diesem Fall zum Nachteil einer Partei abstellen (Art. 56 Abs. 2 und 3 BGG). Es muss der Partei aus- serdem Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 56 Abs. 3 BGG).

2.5 Im vorliegenden Fall nimmt die I. Beschwerdekammer bei der später zu er- folgenden materiellen Beurteilung der Beschwerde von eingereichten Un- terlagen der Beschwerdegegnerin unter Ausschluss der Beschwerdeführer Kenntnis, sofern und soweit der Inhalt der eingereichten Akten den Be- schwerdeführern im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin eingereich- ten Rechtsschriften zur Kenntnis gebracht wurde. Unterlagen, deren Inhalt den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden sind bzw. in

- 6 -

den genannten Rechtsschriften keine Erwähnung finden, werden der Be- schwerdegegnerin mit vorliegendem Entscheid zurückgesandt. Eingereich- te Unterlagen, hinsichtlich derer keinerlei Geheimhaltungsinteressen be- stehen, verbleiben bei der I. Beschwerdekammer, und werden den Be- schwerdeführern auf Verlangen auch offen gelegt.

2.5.1 Folgende Unterlagen verbleiben zur späteren materiellen Beurteilung der Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer, ohne dass sie den Beschwer- deführern offen gelegt werden. Dabei wird deren Inhalt nur soweit berück- sichtigt, als er den Beschwerdeführern innerhalb der Rechtsschriften zur Kenntnis gebracht worden ist: Beschwerdeantwortbeilagen act. 2, 3, 19, 20, 21, 22, 23, 29, 30 und 33 sowie Duplikbeilage 4.

2.5.2 Folgende Unterlagen werden der Beschwerdegegnerin zurückgeschickt: Beschwerdeantwortbeilagen act. 24, 25, 26, 27, 28, 31 und 32.

2.5.3 Folgende Unterlagen verbleiben bei der I. Beschwerdekammer und sind auch für die Beschwerdeführer auf deren Verlangen zugänglich: Be- schwerdeantwortbeilagen act. 1, 4 bis 18, 34 sowie Duplikbeilagen 1, 2 (mit 2.1 bis 2.11) und 3.

3.

3.1 Hinsichtlich der „Beschlagnahmeverfügungen“ sind Art und Umfang des ei- gentlichen Anfechtungsobjekts anhand der eingereichten Unterlagen un- klar. Die Beschwerdeführer führen im Rahmen ihrer Beschwerde aus, dass auf ihre Einsprache hin sämtliche beschlagnahmten Papiere wie auch wei- tere Gegenstände in zwei Räumlichkeiten eingelagert wurden, wobei die Räumlichkeiten anschliessend versiegelt worden seien (act. 1, S. 3). Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber fest, dass auf Wunsch des Be- schwerdeführers 2 bzw. von Rechtsanwalt Henri Zegg sämtliche beschlag- nahmten Unterlagen und Gegenstände versiegelt worden seien (act. 2, S. 2 f.). Lediglich einem der insgesamt sechs Durchsuchungsprotokolle lässt sich jedoch die Vornahme der Siegelung entnehmen (Beschwerdeantwort- beilage act. 15). Weiter hat die Beschwerdegegnerin offenbar - möglicher- weise trotz Siegelung – feststellen können, dass gewisse Unterlagen nicht benötigt werden, und diese zurückgegeben (Beschwerdeantwortbeilage, act. 34).

3.2 Auf Grund dieser Unklarheiten ist an dieser Stelle auf das Verhältnis zwi- schen Sicherstellung zur Durchsuchung und Beschlagnahme hinzuweisen. Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben,

- 7 -

sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er ge- gen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet das zuständige Gericht auf Gesuch der Un- tersuchungsbehörde hin über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die einstweilige Verwahrung der Papiere in versiegelter Form dient lediglich der Sicherstellung der eventuellen späteren Durchsu- chung durch die Strafverfolgungsbehörden und stellt keine mittels Be- schwerde anfechtbare Zwangsmassnahme dar. Erst nach erfolgter Entsie- gelung bzw. Durchsuchung der Papiere kann die Untersuchungsbehörde feststellen, ob und inwiefern die sichergestellten Papiere für die Untersu- chung von Bedeutung sind, und darüber entscheiden, welche der sicherge- stellten Unterlagen sie zu den Akten nehmen will. Erst dieser Schritt stellt eine mittels Beschwerde anfechtbare Beschlagnahme dar (vgl. zum Gan- zen ausführlich TPF 2006 307 E. 1.2 und 2.1). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die „Beschlagnahme“ von noch versiegelten Unterlagen und Gegenständen richtet, kann auf sie demnach mangels Anfechtungsob- jekts gar nicht eingetreten werden. Sofern tatsächlich ein Teil oder alle der fraglichen Unterlagen auf Einsprache der Beschwerdeführer versiegelt und einstweilen sichergestellt worden sind, hat vielmehr die zuständige Unter- suchungsbehörde der I. Beschwerdekammer ein Gesuch um Entsiegelung einzureichen. Ein solches Gesuch ist vorliegend bis dato nicht eingereicht worden. Die oben stehenden Ausführungen hinsichtlich der erfolgten Si- cherstellungen und Siegelungen bzw. Beschlagnahmen sind zudem wider- sprüchlich. Die Beschwerdegegnerin ist daher einzuladen, bis 8. Januar 2010 – sofern notwendig – ein Gesuch um Entsiegelung einzureichen und so hinsichtlich Art und Umfang der erfolgten Sicherstellung bzw. Siegelung oder bereits effektiv erfolgter Beschlagnahmen Klarheit zu schaffen.

4. Die Kosten dieses Entscheides werden mit der Hauptsache verlegt.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 2 Eventualiter sei festzustellen, dass die Durchsuchungen vom 7. Juli 2009 bei den Be- schwerdeführern widerrechtlich erfolgt seien.

E. 2.1 bis 2.11) und 3.

3.

E. 2.2 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die I. Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragsstellers Kenntnis zu nehmen (Art. 25 Abs. 3 VStrR). Die I. Beschwerdekammer betrachtet hierbei das blosse In- teresse der beteiligten Verwaltung an der Geheimhaltung einer Information nicht als gleichbedeutend mit einem wesentlichen öffentlichen Interesse. Nicht die Verwaltung setzt die Wertmassstäbe für die Interessenabwägung, sondern die richterliche Kontrollinstanz. Die Formulierung von Art. 25 Abs. 3 VStrR ist imperativ. Die I. Beschwerdekammer muss den Betroffe- nen von der Kenntnisnahme ausschliessen, wenn die Sachlage den vom Gesetz verlangten Voraussetzungen entspricht (HAURI, Verwaltungsstraf- recht (VStrR), Bern 1998, S. 74 m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG mit der ungehinderten und unverfälschten Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts. Ein vorzeitiges Offenlegen der eingereichten Akten würde insbesondere die Einvernahme mit dem Beschwerdeführer 2 als Beschuldigten gefährden, wenn diesem die anlässlich einer solchen Einvernahme vorzuhaltenden Akten bereits vorgängig zugänglich gemacht

- 5 -

würden. Eine solche Kollusionsgefahr kann ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung der Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren begründen. Sie kann sogar die Anordnung der Untersuchungshaft rechtfer- tigen (Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR) und ein solch schwerwiegender Eingriff liesse sich ohne wesentliche öffentliche Interessen kaum je rechtfertigen. Sind die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 3 VStrR vorliegend zu bejahen, so stellt sich die Frage, in welcher Form der Ausschluss der Beschwerde- führer von der Kenntnisnahme der Akten zu erfolgen hat, um die Mindest- ansprüche der Beschwerdeführer auf ein faires Verfahren zu wahren.

E. 2.4 Im Gegensatz zur Frage nach der Verweigerung der Akteneinsicht gemäss Art. 25 Abs. 3 VStrR entwickelte die I. Beschwerdekammer zur analogen Problematik im Rahmen der Beschwerdeverfahren nach Art. 214 ff. BStP bereits eine Rechtsprechung (vgl. beispielsweise TPF 2006 231 E. 2.1 m.w.H.; KELLER, Strafverfahren des Bundes, in AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., 209). Die I. Beschwerdekammer hat zu dieser Thematik des Weiteren ge- genüber der Bundesanwaltschaft und dem Eidgenössischen Untersu- chungsrichteramt eine, den Vorgaben dieser Rechtsprechung Rechnung tragende, Weisung erlassen. Demnach haben die Strafverfolgungsbehör- den in Beschwerdeverfahren diejenigen Akten einzureichen, auf welche sich die angefochtene Amtshandlung bzw. die Begründung ihres jeweiligen Standpunktes stützt. Akten, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen, aber worauf sich eine Behörde stützen will, sind in Form einer Zu- sammenfassung einzureichen, wobei die betroffene Partei uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (Weisung 08/2007 der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts vom 19. November 2007). Hinsichtlich des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor der I. Beschwerdekammer ist dies die einzig vertretbare Praxis (vgl. KELLER, a.a.O.). Ergänzend zu be- achten ist, dass das Bundesgericht, wenn es unter Ausschluss der Parteien von einem Beweismittel Kenntnis nehmen will, den Parteien den wesentli- chen Inhalt desselben mitteilen muss, will es in diesem Fall zum Nachteil einer Partei abstellen (Art. 56 Abs. 2 und 3 BGG). Es muss der Partei aus- serdem Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 56 Abs. 3 BGG).

E. 2.5 Im vorliegenden Fall nimmt die I. Beschwerdekammer bei der später zu er- folgenden materiellen Beurteilung der Beschwerde von eingereichten Un- terlagen der Beschwerdegegnerin unter Ausschluss der Beschwerdeführer Kenntnis, sofern und soweit der Inhalt der eingereichten Akten den Be- schwerdeführern im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin eingereich- ten Rechtsschriften zur Kenntnis gebracht wurde. Unterlagen, deren Inhalt den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden sind bzw. in

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den genannten Rechtsschriften keine Erwähnung finden, werden der Be- schwerdegegnerin mit vorliegendem Entscheid zurückgesandt. Eingereich- te Unterlagen, hinsichtlich derer keinerlei Geheimhaltungsinteressen be- stehen, verbleiben bei der I. Beschwerdekammer, und werden den Be- schwerdeführern auf Verlangen auch offen gelegt.

E. 2.5.1 Folgende Unterlagen verbleiben zur späteren materiellen Beurteilung der Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer, ohne dass sie den Beschwer- deführern offen gelegt werden. Dabei wird deren Inhalt nur soweit berück- sichtigt, als er den Beschwerdeführern innerhalb der Rechtsschriften zur Kenntnis gebracht worden ist: Beschwerdeantwortbeilagen act. 2, 3, 19, 20, 21, 22, 23, 29, 30 und 33 sowie Duplikbeilage 4.

E. 2.5.2 Folgende Unterlagen werden der Beschwerdegegnerin zurückgeschickt: Beschwerdeantwortbeilagen act. 24, 25, 26, 27, 28, 31 und 32.

E. 2.5.3 Folgende Unterlagen verbleiben bei der I. Beschwerdekammer und sind auch für die Beschwerdeführer auf deren Verlangen zugänglich: Be- schwerdeantwortbeilagen act. 1, 4 bis 18, 34 sowie Duplikbeilagen 1, 2 (mit

E. 3 Die Beschlagnahmeverfügungen der Zollverwaltung vom 7. Juli 2009 betreffend die Beschlagnahmen bei (…), seien aufzuheben.

E. 3.1 Hinsichtlich der „Beschlagnahmeverfügungen“ sind Art und Umfang des ei- gentlichen Anfechtungsobjekts anhand der eingereichten Unterlagen un- klar. Die Beschwerdeführer führen im Rahmen ihrer Beschwerde aus, dass auf ihre Einsprache hin sämtliche beschlagnahmten Papiere wie auch wei- tere Gegenstände in zwei Räumlichkeiten eingelagert wurden, wobei die Räumlichkeiten anschliessend versiegelt worden seien (act. 1, S. 3). Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber fest, dass auf Wunsch des Be- schwerdeführers 2 bzw. von Rechtsanwalt Henri Zegg sämtliche beschlag- nahmten Unterlagen und Gegenstände versiegelt worden seien (act. 2, S. 2 f.). Lediglich einem der insgesamt sechs Durchsuchungsprotokolle lässt sich jedoch die Vornahme der Siegelung entnehmen (Beschwerdeantwort- beilage act. 15). Weiter hat die Beschwerdegegnerin offenbar - möglicher- weise trotz Siegelung – feststellen können, dass gewisse Unterlagen nicht benötigt werden, und diese zurückgegeben (Beschwerdeantwortbeilage, act. 34).

E. 3.2 Auf Grund dieser Unklarheiten ist an dieser Stelle auf das Verhältnis zwi- schen Sicherstellung zur Durchsuchung und Beschlagnahme hinzuweisen. Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben,

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sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er ge- gen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet das zuständige Gericht auf Gesuch der Un- tersuchungsbehörde hin über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die einstweilige Verwahrung der Papiere in versiegelter Form dient lediglich der Sicherstellung der eventuellen späteren Durchsu- chung durch die Strafverfolgungsbehörden und stellt keine mittels Be- schwerde anfechtbare Zwangsmassnahme dar. Erst nach erfolgter Entsie- gelung bzw. Durchsuchung der Papiere kann die Untersuchungsbehörde feststellen, ob und inwiefern die sichergestellten Papiere für die Untersu- chung von Bedeutung sind, und darüber entscheiden, welche der sicherge- stellten Unterlagen sie zu den Akten nehmen will. Erst dieser Schritt stellt eine mittels Beschwerde anfechtbare Beschlagnahme dar (vgl. zum Gan- zen ausführlich TPF 2006 307 E. 1.2 und 2.1). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die „Beschlagnahme“ von noch versiegelten Unterlagen und Gegenständen richtet, kann auf sie demnach mangels Anfechtungsob- jekts gar nicht eingetreten werden. Sofern tatsächlich ein Teil oder alle der fraglichen Unterlagen auf Einsprache der Beschwerdeführer versiegelt und einstweilen sichergestellt worden sind, hat vielmehr die zuständige Unter- suchungsbehörde der I. Beschwerdekammer ein Gesuch um Entsiegelung einzureichen. Ein solches Gesuch ist vorliegend bis dato nicht eingereicht worden. Die oben stehenden Ausführungen hinsichtlich der erfolgten Si- cherstellungen und Siegelungen bzw. Beschlagnahmen sind zudem wider- sprüchlich. Die Beschwerdegegnerin ist daher einzuladen, bis 8. Januar 2010 – sofern notwendig – ein Gesuch um Entsiegelung einzureichen und so hinsichtlich Art und Umfang der erfolgten Sicherstellung bzw. Siegelung oder bereits effektiv erfolgter Beschlagnahmen Klarheit zu schaffen.

4. Die Kosten dieses Entscheides werden mit der Hauptsache verlegt.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

E. 4 Die mit Beschlag belegten Gegenstände gemäss den angefochtenen Beschlagnahme- verfügungen seien unverzüglich den Beschwerdeführern herauszugeben.

E. 5 Es sei vorzumerken, dass sich die Beschwerdeführer die Geltendmachung von Scha- denersatz vorbehalten.

E. 6 Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 7 Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Am 16. Juli 2009 leitete der Oberzolldirektor die Beschwerde zusammen mit seiner Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts weiter und beantragte seinerseits (act. 2):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es sei den Beschwerdeführern die Akteneinsicht im Rahmen dieses Beschwerdever- fahrens zu verweigern. 3. Unter Kostenfolge.

Der Präsident der I. Beschwerdekammer wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung am 21. Juli 2009 ab (act. 3).

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In ihrer Replik vom 21. August 2009 hielten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerdeanträgen fest und beantragten in prozessualer Hinsicht, der Antrag der Zollverwaltung auf vorläufig eingeschränkte Akteneinsicht sei abzulehnen, den Beschwerdeführern sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend die Möglichkeit einzuräumen, sich hierzu zu äussern. Zudem seien eine weitere Beweisaufnahme bzw. die Einvernah- me diverser Personen als Zeugen durchzuführen (act. 7).

Die Zollverwaltung nahm im Rahmen ihrer Duplik vom 11. September 2009 zu den Vorbringen und Anträgen in der Replik Stellung (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und dem VStrR beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die Beschwerde- gegnerin (Art. 128 ZG). Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhand- lungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist ebenfalls das VStrR anwend- bar. Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der Beschwerdegeg- nerin (Art. 88 Abs. 1 und 2 MWSTG).

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

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1.3 Die I. Beschwerdekammer ist zur Beurteilung der vorliegenden, fristgerecht eingereichten Beschwerde zuständig. Ob die übrigen Eintretensvorausset- zungen erfüllt sind, wird im Rahmen des verfahrensabschliessenden Ent- scheides zu prüfen sein. Vorliegend ist vorab über den von der Beschwer- degegnerin gestellten Antrag, den Beschwerdeführern im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die Akteneinsicht zu verweigern, zu entscheiden.

2.

Dispositiv
  1. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Einschränkung der den Be- schwerdeführern zu gewährenden Akteneinsicht wird teilweise gutgeheis- sen. Die Beschwerdeantwortbeilagen act. 24, 25, 26, 27, 28, 31 und 32 werden der Beschwerdegegnerin zurückgeschickt. Die übrigen eingereich- ten Unterlagen verbleiben im Sinne der Erwägungen bei den Akten der I. Beschwerdekammer.
  2. Die Beschwerdegegnerin wird im Sinne der Erwägungen aufgefordert, bis
  3. Januar 2010 hinsichtlich der bislang lediglich versiegelten und verwahr- ten Unterlagen ein Gesuch um Entsiegelung einzureichen.
  4. Die Kosten dieses Entscheides werden mit der Hauptsache verlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 15. Dezember 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. AG,

2. B.,

3. C.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 25 Abs. 3 VStrR) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2009.30, BV.2009.31, BV.2009.32

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend „Zollverwaltung“) führt

u. a. gegen die A. AG, gegen B. sowie gegen C. ein Verwaltungsstrafver- fahren wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie gegen das Bundesgesetz vom

2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Im Rahmen dieser Untersuchung nahm die Zollver- waltung am 7. Juli 2009 in verschiedenen Räumlichkeiten Hausdurchsu- chungen vor, anlässlich derer eine Reihe von Gegenständen sowie Unter- lagen beschlagnahmt bzw. sichergestellt wurden (vgl. diesbezüglich im Ein- zelnen Beschwerdeantwortbeilagen 4 bis 18).

B. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2009 gelangten die A. AG, B. und C. an den Oberzolldirektor und beantragten was folgt (act. 1):

1. Die Durchsuchungsverfügungen der Zollverwaltung vom 7. Juli 2009 seien aufzuhe- ben. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Durchsuchungen vom 7. Juli 2009 bei den Be- schwerdeführern widerrechtlich erfolgt seien. 3. Die Beschlagnahmeverfügungen der Zollverwaltung vom 7. Juli 2009 betreffend die Beschlagnahmen bei (…), seien aufzuheben. 4. Die mit Beschlag belegten Gegenstände gemäss den angefochtenen Beschlagnahme- verfügungen seien unverzüglich den Beschwerdeführern herauszugeben. 5. Es sei vorzumerken, dass sich die Beschwerdeführer die Geltendmachung von Scha- denersatz vorbehalten. 6. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 7. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Am 16. Juli 2009 leitete der Oberzolldirektor die Beschwerde zusammen mit seiner Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts weiter und beantragte seinerseits (act. 2):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es sei den Beschwerdeführern die Akteneinsicht im Rahmen dieses Beschwerdever- fahrens zu verweigern. 3. Unter Kostenfolge.

Der Präsident der I. Beschwerdekammer wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung am 21. Juli 2009 ab (act. 3).

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In ihrer Replik vom 21. August 2009 hielten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerdeanträgen fest und beantragten in prozessualer Hinsicht, der Antrag der Zollverwaltung auf vorläufig eingeschränkte Akteneinsicht sei abzulehnen, den Beschwerdeführern sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend die Möglichkeit einzuräumen, sich hierzu zu äussern. Zudem seien eine weitere Beweisaufnahme bzw. die Einvernah- me diverser Personen als Zeugen durchzuführen (act. 7).

Die Zollverwaltung nahm im Rahmen ihrer Duplik vom 11. September 2009 zu den Vorbringen und Anträgen in der Replik Stellung (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und dem VStrR beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die Beschwerde- gegnerin (Art. 128 ZG). Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhand- lungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist ebenfalls das VStrR anwend- bar. Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der Beschwerdegeg- nerin (Art. 88 Abs. 1 und 2 MWSTG).

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

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1.3 Die I. Beschwerdekammer ist zur Beurteilung der vorliegenden, fristgerecht eingereichten Beschwerde zuständig. Ob die übrigen Eintretensvorausset- zungen erfüllt sind, wird im Rahmen des verfahrensabschliessenden Ent- scheides zu prüfen sein. Vorliegend ist vorab über den von der Beschwer- degegnerin gestellten Antrag, den Beschwerdeführern im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die Akteneinsicht zu verweigern, zu entscheiden.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren diesbezüglichen Antrag im Rahmen der Beschwerdeantwort auf Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG i.V.m. Art. 36 VStrR und führt hierzu aus, die Verweigerung der Akteneinsicht im Rahmen die- ses Beschwerdeverfahrens sei erforderlich, um die weiteren Untersu- chungshandlungen – insbesondere die geplante und notwendige weitere Einvernahme von B.– nicht zu beeinträchtigen (act. 2, S. 8). Die Beschwer- degegnerin übersieht dabei, dass es sich bei der angerufenen gesetzlichen Bestimmung um diejenige handelt, gestützt auf welche sie als verfahrens- leitende Behörde im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens allfällige Ak- teneinsichtsgesuche der Parteien ablehnen kann. Im vorliegenden Be- schwerdeverfahren anwendbar ist demgegenüber einzig die Bestimmung von Art. 25 Abs. 3 VStrR.

2.2 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die I. Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragsstellers Kenntnis zu nehmen (Art. 25 Abs. 3 VStrR). Die I. Beschwerdekammer betrachtet hierbei das blosse In- teresse der beteiligten Verwaltung an der Geheimhaltung einer Information nicht als gleichbedeutend mit einem wesentlichen öffentlichen Interesse. Nicht die Verwaltung setzt die Wertmassstäbe für die Interessenabwägung, sondern die richterliche Kontrollinstanz. Die Formulierung von Art. 25 Abs. 3 VStrR ist imperativ. Die I. Beschwerdekammer muss den Betroffe- nen von der Kenntnisnahme ausschliessen, wenn die Sachlage den vom Gesetz verlangten Voraussetzungen entspricht (HAURI, Verwaltungsstraf- recht (VStrR), Bern 1998, S. 74 m.w.H.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG mit der ungehinderten und unverfälschten Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts. Ein vorzeitiges Offenlegen der eingereichten Akten würde insbesondere die Einvernahme mit dem Beschwerdeführer 2 als Beschuldigten gefährden, wenn diesem die anlässlich einer solchen Einvernahme vorzuhaltenden Akten bereits vorgängig zugänglich gemacht

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würden. Eine solche Kollusionsgefahr kann ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung der Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren begründen. Sie kann sogar die Anordnung der Untersuchungshaft rechtfer- tigen (Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR) und ein solch schwerwiegender Eingriff liesse sich ohne wesentliche öffentliche Interessen kaum je rechtfertigen. Sind die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 3 VStrR vorliegend zu bejahen, so stellt sich die Frage, in welcher Form der Ausschluss der Beschwerde- führer von der Kenntnisnahme der Akten zu erfolgen hat, um die Mindest- ansprüche der Beschwerdeführer auf ein faires Verfahren zu wahren.

2.4 Im Gegensatz zur Frage nach der Verweigerung der Akteneinsicht gemäss Art. 25 Abs. 3 VStrR entwickelte die I. Beschwerdekammer zur analogen Problematik im Rahmen der Beschwerdeverfahren nach Art. 214 ff. BStP bereits eine Rechtsprechung (vgl. beispielsweise TPF 2006 231 E. 2.1 m.w.H.; KELLER, Strafverfahren des Bundes, in AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., 209). Die I. Beschwerdekammer hat zu dieser Thematik des Weiteren ge- genüber der Bundesanwaltschaft und dem Eidgenössischen Untersu- chungsrichteramt eine, den Vorgaben dieser Rechtsprechung Rechnung tragende, Weisung erlassen. Demnach haben die Strafverfolgungsbehör- den in Beschwerdeverfahren diejenigen Akten einzureichen, auf welche sich die angefochtene Amtshandlung bzw. die Begründung ihres jeweiligen Standpunktes stützt. Akten, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen, aber worauf sich eine Behörde stützen will, sind in Form einer Zu- sammenfassung einzureichen, wobei die betroffene Partei uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (Weisung 08/2007 der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts vom 19. November 2007). Hinsichtlich des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor der I. Beschwerdekammer ist dies die einzig vertretbare Praxis (vgl. KELLER, a.a.O.). Ergänzend zu be- achten ist, dass das Bundesgericht, wenn es unter Ausschluss der Parteien von einem Beweismittel Kenntnis nehmen will, den Parteien den wesentli- chen Inhalt desselben mitteilen muss, will es in diesem Fall zum Nachteil einer Partei abstellen (Art. 56 Abs. 2 und 3 BGG). Es muss der Partei aus- serdem Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 56 Abs. 3 BGG).

2.5 Im vorliegenden Fall nimmt die I. Beschwerdekammer bei der später zu er- folgenden materiellen Beurteilung der Beschwerde von eingereichten Un- terlagen der Beschwerdegegnerin unter Ausschluss der Beschwerdeführer Kenntnis, sofern und soweit der Inhalt der eingereichten Akten den Be- schwerdeführern im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin eingereich- ten Rechtsschriften zur Kenntnis gebracht wurde. Unterlagen, deren Inhalt den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden sind bzw. in

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den genannten Rechtsschriften keine Erwähnung finden, werden der Be- schwerdegegnerin mit vorliegendem Entscheid zurückgesandt. Eingereich- te Unterlagen, hinsichtlich derer keinerlei Geheimhaltungsinteressen be- stehen, verbleiben bei der I. Beschwerdekammer, und werden den Be- schwerdeführern auf Verlangen auch offen gelegt.

2.5.1 Folgende Unterlagen verbleiben zur späteren materiellen Beurteilung der Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer, ohne dass sie den Beschwer- deführern offen gelegt werden. Dabei wird deren Inhalt nur soweit berück- sichtigt, als er den Beschwerdeführern innerhalb der Rechtsschriften zur Kenntnis gebracht worden ist: Beschwerdeantwortbeilagen act. 2, 3, 19, 20, 21, 22, 23, 29, 30 und 33 sowie Duplikbeilage 4.

2.5.2 Folgende Unterlagen werden der Beschwerdegegnerin zurückgeschickt: Beschwerdeantwortbeilagen act. 24, 25, 26, 27, 28, 31 und 32.

2.5.3 Folgende Unterlagen verbleiben bei der I. Beschwerdekammer und sind auch für die Beschwerdeführer auf deren Verlangen zugänglich: Be- schwerdeantwortbeilagen act. 1, 4 bis 18, 34 sowie Duplikbeilagen 1, 2 (mit 2.1 bis 2.11) und 3.

3.

3.1 Hinsichtlich der „Beschlagnahmeverfügungen“ sind Art und Umfang des ei- gentlichen Anfechtungsobjekts anhand der eingereichten Unterlagen un- klar. Die Beschwerdeführer führen im Rahmen ihrer Beschwerde aus, dass auf ihre Einsprache hin sämtliche beschlagnahmten Papiere wie auch wei- tere Gegenstände in zwei Räumlichkeiten eingelagert wurden, wobei die Räumlichkeiten anschliessend versiegelt worden seien (act. 1, S. 3). Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber fest, dass auf Wunsch des Be- schwerdeführers 2 bzw. von Rechtsanwalt Henri Zegg sämtliche beschlag- nahmten Unterlagen und Gegenstände versiegelt worden seien (act. 2, S. 2 f.). Lediglich einem der insgesamt sechs Durchsuchungsprotokolle lässt sich jedoch die Vornahme der Siegelung entnehmen (Beschwerdeantwort- beilage act. 15). Weiter hat die Beschwerdegegnerin offenbar - möglicher- weise trotz Siegelung – feststellen können, dass gewisse Unterlagen nicht benötigt werden, und diese zurückgegeben (Beschwerdeantwortbeilage, act. 34).

3.2 Auf Grund dieser Unklarheiten ist an dieser Stelle auf das Verhältnis zwi- schen Sicherstellung zur Durchsuchung und Beschlagnahme hinzuweisen. Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben,

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sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er ge- gen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet das zuständige Gericht auf Gesuch der Un- tersuchungsbehörde hin über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die einstweilige Verwahrung der Papiere in versiegelter Form dient lediglich der Sicherstellung der eventuellen späteren Durchsu- chung durch die Strafverfolgungsbehörden und stellt keine mittels Be- schwerde anfechtbare Zwangsmassnahme dar. Erst nach erfolgter Entsie- gelung bzw. Durchsuchung der Papiere kann die Untersuchungsbehörde feststellen, ob und inwiefern die sichergestellten Papiere für die Untersu- chung von Bedeutung sind, und darüber entscheiden, welche der sicherge- stellten Unterlagen sie zu den Akten nehmen will. Erst dieser Schritt stellt eine mittels Beschwerde anfechtbare Beschlagnahme dar (vgl. zum Gan- zen ausführlich TPF 2006 307 E. 1.2 und 2.1). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die „Beschlagnahme“ von noch versiegelten Unterlagen und Gegenständen richtet, kann auf sie demnach mangels Anfechtungsob- jekts gar nicht eingetreten werden. Sofern tatsächlich ein Teil oder alle der fraglichen Unterlagen auf Einsprache der Beschwerdeführer versiegelt und einstweilen sichergestellt worden sind, hat vielmehr die zuständige Unter- suchungsbehörde der I. Beschwerdekammer ein Gesuch um Entsiegelung einzureichen. Ein solches Gesuch ist vorliegend bis dato nicht eingereicht worden. Die oben stehenden Ausführungen hinsichtlich der erfolgten Si- cherstellungen und Siegelungen bzw. Beschlagnahmen sind zudem wider- sprüchlich. Die Beschwerdegegnerin ist daher einzuladen, bis 8. Januar 2010 – sofern notwendig – ein Gesuch um Entsiegelung einzureichen und so hinsichtlich Art und Umfang der erfolgten Sicherstellung bzw. Siegelung oder bereits effektiv erfolgter Beschlagnahmen Klarheit zu schaffen.

4. Die Kosten dieses Entscheides werden mit der Hauptsache verlegt.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Einschränkung der den Be- schwerdeführern zu gewährenden Akteneinsicht wird teilweise gutgeheis- sen. Die Beschwerdeantwortbeilagen act. 24, 25, 26, 27, 28, 31 und 32 werden der Beschwerdegegnerin zurückgeschickt. Die übrigen eingereich- ten Unterlagen verbleiben im Sinne der Erwägungen bei den Akten der I. Beschwerdekammer.

2. Die Beschwerdegegnerin wird im Sinne der Erwägungen aufgefordert, bis

8. Januar 2010 hinsichtlich der bislang lediglich versiegelten und verwahr- ten Unterlagen ein Gesuch um Entsiegelung einzureichen.

3. Die Kosten dieses Entscheides werden mit der Hauptsache verlegt.

Bellinzona, 15. Dezember 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Henri Zegg - Eidgenössische Zollverwaltung Oberzolldirektion

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.