Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Rückzug der Beschwerde
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 30. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Plüss,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2021.28
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») unter anderem gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Abgabe- betrug nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), evtl. Hinterziehung der Ver- rechnungssteuer (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21]) führt;
- um Geldflüsse abzuklären, die ESTV diverse Banken mittels Aktenedition aufforderte, ihr Unterlagen unter anderem auf A. lautenden Bankkonten her- auszugeben (act. 1.2);
- die ESTV die erhaltenen Bankunterlagen mit Verfügung vom 2. September 2021 beschlagnahmte (act. 1.2);
- A. dagegen beim Direktor der ESTV zu Handen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 9. September 2021 Beschwerde erheben und im Hauptbegehren um Aufhebung der Beschlagnahme ersuchen liess (act. 1);
- der Direktor der ESTV die Beschwerde samt seiner Stellungahme am
16. September 2021 der Beschwerdekammer weiterleitete, worin er um kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde ersucht (act. 2);
- das Gericht A. mit zwei Schreiben vom 16. September 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- sowie zur Einreichung einer allfäl- ligen Replik aufforderte (act. 3 und 4);
- A. dem Gericht mit Schreiben vom 24. September 2021 mitteilte, dass er seine Beschwerde zurückziehe und das Beschwerdeverfahren deshalb ab- zuschreiben sei (act. 5);
- A. – wie bereits zuvor in der Beschwerde – im Schreiben vom 24. September 2021 den Antrag stellt, dass die Gerichtskosten der ESTV aufzuerlegen seien und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen sei; A. diesen Antrag dahingehend begründet, dass die Beschlagnahmeverfügung lediglich rudi- mentär begründet worden sei und die ESTV erst in der Beschwerdeantwort Beweismittel offengelegt habe, weshalb er sich in guten Treuen zur Be- schwerdeerhebung veranlasst gesehen habe (act. 5).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuerge- setz das VStrR Anwendung findet und die ESTV die verfolgende und urtei- lende Verwaltungsbehörde i.S.v. Art. 21 Abs. 1 VStrR ist (Art. 67 Abs. 1 VStG);
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusam- menhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71);
- der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist zur Einreichung einer Replik mit Schreiben vom 24. September 2021 die Beschwerde zurückzog (act. 5);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2015.9 vom 8. Mai 2015);
- sich die Verteilung der Gerichtskosten und die Zusprechung von Parteient- schädigungen in verwaltungsstrafrechtlichen Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht richten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 ff. BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3);
- die Verteilung der Gerichtskosten in der Regel nach dem Erfolgsprinzip, d.h. nach Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien erfolgt (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; GEISER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 66 BGG N. 16);
- bei Erledigung zufolge Rückzugs der Beschwerde auf die Erhebung der Ge- richtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wobei dem Gericht grosses Ermessen zukommt (Art. 66 Abs. 2 BGG analog; GEISER, a.a.O., Art. 66 BGG N. 20);
- die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);
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- die Beschwerdekammer in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG eine andere Kostenverteilung vornehmen kann, wenn sich die unterlie- gende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen hat; dies beispielsweise, weil die angefochtene Verfügung unzutreffend bezeich- net wurde, eine nicht korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält oder die betei- ligte Verwaltung die beschwerdeführende Partei durch ihr unklares Verhalten zur unzulässigen Beschwerdeerhebung verleitet hat (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BV.2018.3 vom 17. Mai 2018 E. 2; BV.2010.69 vom 14. De- zember 2010 E. 2.2; BV.2010.13, BE.2010.12 vom 28. Juli 2010 E. 2.3 und 4.1; BV.2009.30-32, BE.2009.1-3 vom 10. März 2010 E. 5.1);
- der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen übersieht, dass eine Be- schlagnahmeverfügung weder eine ausführliche Begründung noch Beweis- mittel zu enthalten braucht (BGE 120 IV 297 E. 3e; 120 IV 164 E. 1c; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.163-164 vom 9. Juni 2015 E. 2.3.1; s.a. BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 263 StPO N. 62);
- vorliegend kein Grund zu erkennen ist, der es rechtfertigen würde, die Ge- richtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; der entsprechende An- trag des Beschwerdeführers daher abzuweisen ist;
- die Gebühren im Beschwerdeverfahren bei Fr. 200 bis Fr. 50'000 liegen (Art. 8 Abs. 1 BStKR);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren angesichts des bisher an- gefallenen Aufwandes im unteren gesetzlichen und reglementarischen Mini- mum, bzw. auf Fr. 400.-- festzusetzen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und, in Ablehnung seines Antrags, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens und gestützt auf die oben dargelegten Überlegungen dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzuspre- chen und sein diesbezüglicher Antrag ebenfalls abzuweisen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 30. September 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Martin Plüss - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).