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BV.2015.9

Bundesstrafgericht · 2015-05-08 · Deutsch CH

Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR): Rückzug der Beschwerde.

Sachverhalt

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, unter Beilage einer Kopie von act. 4

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 8. Mai 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR KOMMUNIKATION (BAKOM), Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR); Rückzug der Beschwerde

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2015.9

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Kantonspolizei Zürich am 20. April 2015 gestützt auf einen Durchsu- chungsbefehl des Bundesamtes für Kommunikation (nachfolgend "BAKOM") vom gleichen Tag am Wohnort von A. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Radio- und Fernsehgesetz eine Hausdurchsuchung vornahm (act. 2.11 und 2.12);

- A. mit Schreiben an das BAKOM vom 20. April 2015 die Verhältnismässigkeit der Hausdurchsuchung rügte (act. 1);

- das BAKOM dieses Schreiben als Beschwerde entgegennahm und diese zusammen mit einer Beschwerdeantwort am 24. April 2015 der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts überwies (act. 2);

- der Beschwerdeführer am 28. April 2015 aufgefordert wurde, einen Kosten- vorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (act. 3);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2015 die Beschwerde zurück- zog und erklärte, er habe sein Schreiben vom 20. April 2015 lediglich als "Protest gegen das Vorgehen" und nicht als formelle Beschwerde verstan- den (act. 4);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2014.40 vom 24. Juli 2014, E. 1.4);

- die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 8. Mai 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Kommunikation BAKOM, unter Beilage einer Kopie von act. 4

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).